Gesetz- »«d Verordnungsblatt für das ö II e r r c i cf) i f tf) = t f f i ri f d) e 3Ut II e n f a 11D, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L8VS, X. Stück. AuSgegebcn und versendet am 4. Mai 1872. IO. Landesgesetz, wodurch einige Abänderungen in der gegenwärtigen Eintheilnng der Ortsgcmcinden Borst, Dolina, Mnggia, Draguch, Pingnente, Pedcna, Pisino, Nosariol, Portole und Verbenico vor-genommen und die neue Ortsgemeindc Decani gebildet wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anznordnen, wie folgt: Artikel I. Es werden zu bestehen aufhören: a) Die Gemeinde Borst, welche mit der Gemeinde Dolina vereinigt wird; b) Die Gemeinde Draguch, welche mit der Gemeinde Pingnente vereinigt wird; c) Die Gemeinde Pedena, welche mit der Gemeinde Pisino vereinigt wirv; d) Die Gemeinde Nosariol, aus welcher eine neue Gemeinde mit dem Sitze in Decani ge- bildet wird. Artikel II. Die Steucrgcmeinden Scoffie, Plavia und Antignano werden von der Gemeinde Dolina getrennt und die ersten zwei, das ist Scoffie und Plavia der Gemeinde Mnggia, und Antignano der Gemeinde Decani zugewiesen. Artikel III. Die Gemeindefraction Mlum piccolo wird vom Verbände der Gemeinde Portole getrennt und, vereinigt mit Mluitt grande, der Gemeinde Pingnente zugewiesen. n 28 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland. Artikel IV. Die Gemeinde Bcrbenieo wird getheilt und es werden daraus zwei Ortsgemeinden, nämlich Berbenico mit Garizze und Dobrigno mit Saline und Susane gebildet. Artikel V. Das gegenwärtige Gesetz wird mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit treten. Artikel VI. Bis zur Bildung der neuen vollziehenden und verwaltenden Gemcindeorgane werden die bestehenden Gemeindevorstände und Genlcindeansschüsse ihre Amtswirksamkeit fortsetzcn. Ofen, am 4. April 1872. Franz Joses m. p. Lasser m. p.