Stenografiern zapisnik četrte seje deželnega zbora Ljubljanskega dne 27. avgusta 1868. leta. Nazoči: Predsednik: Deželni glavar Karl pleni. Wurzbach - Tannenberg. — Vladina zastopnika: Deželne vlade predsednik Conrad pl. Evbesfeld in vladni svetovalec Roth. — Vsi članovi razun: Knezoškof dr. Widm ar, grofCo-ronini, dr. 8 n p pan, baron Apfaltrern. — Zapisnikar: Poslanec Svetec. Dnevni red: 1. Predlogi deželnega odbora, zarad premembe deželnega volilnega reda. —- 2. Predlog deželnega odbora, zadevajoč pavšal pisarnih potreb za deželne pomožne urade in naprave. — 3. Predlog deželnega odbora zarad deželne postave, da se vpelje pesji davek v mestnih in selskih občinah. — 4. Predlog deželnega odbora zarad deželne postave, da se vpeljejo nektere občinske takse. — 5. Predlogi policijskega odseka črez prošnjo: a) občinskega predstojnika Ložkega potoka, da pride pod okrajno sodnijo v Ložu; b) Jožefa Marinka in družili iz Doba za odpust na davkih ali saj za odlog; c) c. k. okrajnega sodnika Franc Omahen, da se mu podeli nagrada zarad opravil pri odvezi zemljiš-njili služnosti. Seja se začne o 20. minuti črez 10. uro. Präsident: Wir fino beschlußfähig. Ich eröffne die Sitzung. Der Herr Schriftführer wird das Protokoll der letzten Sitzung verlesen. (Schriftführer Savinschcg liest dasselbe — Zapisnikar dr. Savinšek ga bere.) Ist etwas gegen die Fassung des Protokolls zu erinnern. (Nach einer Pause — Po prestanku:) Wenn nicht, so ist das Protokoll vom hohen Hause genehmigt. StkNlijMphischkr Dericht der vierten Sitzung des Landtages zu £ait>acft am 27. August 1868. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann Carl Wurzbach Edler v. Tannenberg. — Vertreter der k. k. Regierung: Landespräsident Conrad Edl. v. Eybesfcld; Regierungsrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Widmer, und der Herren Abgeordnetenr Graf Coronini, Dr. Suppan und Baron Apfal -trern. — Schriftführer: Abg. Svctcc. Tagesordnung: 1. Anträge des Landesausschusses wegen Aenderung der Landtags-Wahlordnung. — 2. Antrag des Landesausschusses, betreffend die Pauschalirung der Amts- und Kanzlei-Erfordernisse für landschaftliche Hilfsämter und Landesanstalte». — 3. Antrag des Landesausschusses auf ein Landesgcsetz wegen Einführung der Hundesteuer in den Stadt- und Landgemeinden. — 4. Antrag des Landesausschusses auf ein Landesgesetz wegen Einführung mehrerer Gemeindetaxen. — 5. Anträge des Petitions-ausschnsses über folgende Petitionen: a) Petition der Gemeinde vorstehung Laserbach um Zutheilung dieser Gemeinde zum Gerichts-sprcngel zu Laas; b) Petition des Josef Marinka und Consorten aus Aich um Erwirkung eines Stcuernachlasses oder eventuell um Zusristung; c) Petition des k. k. Bezirksrichters Franz Omadien um eine Remuneration wegen besorgter Grundlasten Ablösungsgefchäfte. beginn !>er Sitzung 10 Uhr 20 Minuten. Ich habe betn hohen Hause folgende Mittheilungen zu machen: Der Ausschuß für die Zwangsarbeitshausange-legenheiteu hat sich eonstituirt und hat zum Obmann bett Herrn Landeshauptmannstellvertreter, zum Schriftführer bett Herrn Dr. Savinscheg gewählt. Ich habe heute noch folgende Vorlagen auf die Tische der Herren Abgeordneten vertheilen lassen: 1. Regierungsvorlage, enthaltend ein Gesetz, betreffend die Realschulen. Anträge des Landesausschuffes auf Aenderung der Landtagswahlordnung. Predlog deželnega odbora, nej se premeni deželni volilni red. 2. Poročilo deželnega odbora zastran razdelitve so-pašnikov (gmajne, Hutweiden). Wir kommen nun zur heutigen Tagesordnung. Der erste Gegenstand derselben sind die Anträge des Landesaus-schusscs auf Aenderung der Landtagswahlordnnng. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, die Tribüne zu betreten. Berichterstatter Dr. Costa (liest — bere): „Hoher Landtag! Die uottt hohen Landtage in der Sitzung vom 21. December 1866 gefaßten Beschlüsse ans Aenderung der Landtagswahlordnung für das Herzogthum Krain haben mit Ausnahme jener des § 54 die allerhöchste Sanction nicht erhalten. In Erwägung jedoch, daß diese Nichtsanctionirung hauptsächlich darin ihren Grund finden dürfte, weil im Jahresbeginne 1867 eben eine Aenderung der Gesammtvcrfassung des Kaiserreiches in Angriff genommen wurde, welche selbstverständlich auch die Verfassungsstatnte der einzelnen Königreiche und Länder beeinflussen muß; daß diese Aenderung der Reichsvcrfassung in der abgelaufenen Reichsrathssession beschlossen wurde , und wahrscheinlich die hohe Regierung nunmehr auch Vorlagen zur Aenderung der Länderstatute in den Landtagen einbringen wird; daß die Beschlüsse des hohen Landtages auf Aenderung unserer Landtagswahlordnung mit einer einzigen Ausnahme einstimmig angenommen wurden; daß die Nothwendigkeit und Dringlichkeit dieser Aenderungen sonach außer Frage steht, und bei den wiederholten Landtagswahlcn des Jahres 1867 allseitig gefühlt wurde; und daß endlich die Bevölkerung mehrfach die Wiederholung jener Beschlüsse auf entsprechende Aenderungen angeregt hat, hält sich der Landes-Ausschuß verpflichtet, tut beiliegendem Gesetzentwürfe Anträge auf Aenderung der Landtagswahlordnnng dem hohen Landtage zur verfassungsmäßigen Behandlung zu unterbreiten. Diese Anträge stimmen in der Hauptsache mit den Beschlüssen des hohen Landtages vom 21. December 1867 überein und zerfallen in 3 Abtheilungen a) Anträge, welche jenen Beschlüssen wörtlich gleichlauten, b) Anträge, welche Folge der theilweise geänderten Verhältnisse modifizirt vorgelegt werden, und c) Anträge, welche neu hinzukommen auf Grund der Erfahrungen bei den letzten Landtagswahlen. ad a. Die bezüglich der §§ 5, 10, 11 und 12 beantragten Aenderungen entsprechen vollständig und wörtlich den Beschlüssen des hohen Landtages vom 21. December 1865 und es bedürfte daher rücksichtlich derselben eigentlich keiner weiteren Motivirung. Nachdem jedoch die beantragte Aenderung des Wahlrechts im Wahlkörper der Großgrundbesitzer eben jener Punkt war, welcher auf einigen Widerstand im hohen Landtage gestoßen ist, so hält sich der Landes-Ausschuß für verpflichtet, hierüber nachstehende authentische Daten mitzutheilen. Das Mißverhältniß der Vertretung der einzelnen Interessengruppen springt klar in die Augen, wenn man erwägt, daß 117 Großgrundbesitzer 10 Abgeordnete, hingegen 2738 Wahlberechtigte der Städte und Märkte nur 8 und 33009 Wühler der Landgemeinden nur 16 Abgeordnete in den Landtag entsenden, daß sonach 1 Abgeordneter auf je 12 Wähler des Großgrundbesitzes, 342 Wähler der Städte und Märkte und 2063 Wähler der Landgemeinden entfällt. Man kann aber auch nicht sagen, daß ein höherer Grad politischer Reife jene größere Vertretung begründe. Denn der sicherste Maßstab hicfür liegt gewiß in der wirklichen Betheiligung an den Wahlen. Während nun in fast allen anderen Königreichen und Ländern sich 80 bis 90 °/0 sämmtlicher Großgrundbesitzer, und in unserm Hcrzogthnmc 67 °/0 der in den Städten und Märkten Wahlberechtigten, und 91 °/„ der Landgemeinde-wähler an den diesjährigen Wahlen bctheiligten, sind vom Großgrundbesitze bei der ersten Wahl nur 55 °/n, das zweite Mal aber sogar nur 46 °/0 am Wühltische erschienen, obgleich die Abstimmung durch Vollmachten zulässig, und die Wahl somit sehr erleichtert ist. Es kann somit wohl kaum bezweifelt werden, daß es eben so gerecht als billig ist, das Wahlrecht im Wahlkörpcr des Großgrundbesitzes auf alle jene Personen auszudehnen, welche von ihrem Grundbesitze 100 fl. an direkter Steuer, jährlich entrichten, da cs auch offenbar ist, daß (wie cs bereits int Berichte des Jahres 1866 gesagt wurde) „deren Interessen die gleichen sind, mag das Gut in der Landtafel oder in einem Grundbuche eingetragen sein." In dem Berichte des Jahres 1866 wurde erwähnt, daß sonach die Anzahl der Wahlberechtigten (nach v. Fclsen-brnnn's statistischen Tafeln) auf beiläufig 229 ausgedehnt würde. Diese Angabe wurde jedoch von einer Seite bestritten. Anläßlich dieser Landtagsverhandlung hat nun die k. k. Finanz-Direction die genauesten Erhebungen veranlaßt, und dieselben dem Landcs-Ausschuße gefälligst mitgetheilt. (Landesausschuß Exh.-Rro. 1724 de 1867.) — Hieraus ergibt sich, daß in der That in säuuntlichen Bezirken nur 220 Personen über 100 fl. jährlich an Grundsteuer bezahlen, respective nachdem mehrere in vcrschicdene-tten Bezirken zugleich vorkommen, eigentlich nur 196, und daß somit die beantragte Ausdehnung des Wahlrechts nur 80 Grundbesitzern zu gute kommen würde. Auch diese Verbesserung ist demnach nur eine sehr beschränkte, um so mehr, da auch die Steuerpflichtigkeit dieser Großgrundbesitzer eine vcrhältnißmäßig durchaus nicht erhebliche ist, denn von allen 196 zahlen nur 26 jährlich mindestens 500 fl. Grundsteuer und zwar 1 über 5000 fl. 1 „ 3000 fl. 2 „ 2000 fl. 5 „ 1000 fl. 3 „ 900 fl. 2 „ 800 fl. 2 „ 700 fl. 4 „ 600 fl. und 6 500—600 fl. ad b. Die Eintheilung der städtischen Wahlbezirke wurde nach dem allseitig als höchst zweckmäßig anerkannten Beschlusse vom 21. December 1866 beibehalten, die Wahlberechtigung aber auf sämmtliche Märkte ausgedehnt, und sonach der Markt Wippach dem Wahlbezirke Jdria, Planina, Senosetsch und Zirkniz dem Wahlbezirke Adelsberg, Anträge des Landesausjckmsses auf Aenderung der Landtagswahlordnung. Predlogi deželnega odbora, naj se premeni deželni volilni red. Muern, Kropp, Mannslmrg, Watsch und Weißeufels dem Wahlbezirke Krainburg, Littai, Nassenfuß, Ratschach und Seiscnberg dem Wahlbezirke Rudolfswerth, und endlich So-dcrschitsch und Auersperg dem Wahlbezirke Gottschee hinzugefügt. Der Landcsausschuß ist hiebei von der Ansicht ausgegangen, daß cs gewiß nicht gerechtfertigt erscheint, so industrielle Orte, wie Kropp und Eisnern oder an Einwohnerzahl und Stcucrvorschrcibung so bedeutende Märkte, wie Mannsburg, Wippach, Zirkniz etc. von einem Vorrechte auszuschließen, welches viel weniger bedeutenden Ortschaften (z. B. Laas, Möttling) eingeräumt ist. Auch hier muß die conscqnentc Durchführung des Prinzips als der allein richtige Weg um so mehr erkannt werden, da der Grundsatz der indircctcn Wahlen in den Landgemeinden noch festgehalten wird, und cS daher der liberaleren Richtung der Gegenwart entspricht, wenigstens die Anzahl der zur direc-tcn Wahl Berechtigten auszudehnen. Die Tabelle A. weiset die neuen städtischen Wahlbezirke nach." —■ Wenn der hohe Landtag einverstanden ist, würde ich die Tabelle nicht vorlesen, da sie ohnehin im stenographischen Protocollc abgedruckt wird. „Bczüglick der Landwahlbezirke wurde von der tut Jahre I860 beschlossenen Einthcilung mit Rücksicht auf die mittlerweile eingetretene politische Organisation abgewichen, und der Grundsatz festgehalten, daß jeder nunmehrige politische Bezirk auch zugleich Wahlbezirk sei. Einmal ist diese Einthcilnng an und für sich ganz entsprechend, dann aber auch gewiß wünschenswcrth, daß jene, welche — weil einem politischen Bezirke angehörend — doch mehrfach die gleichen Interessen haben, auch schon an und für sich öfters am Sitze des Bezirksamtes als Wahlortes erscheinen, auch die Wahl der Abgeordneten gemeinschaftlich vornehmen. In Folge dessen wurde sodann auch der § 8 nicht sachlich, aber stilistisch geändert, und weil cs nunmehr nur 11 Wahlbezirke gibt, im § 9 festgesetzt, daß die fünf nach Bevölkerung und Stenerschuldigkeit stärksten Wahlbezirke (wie aus der übersichtlichen Zusammenstellung in B. hervorgeht) je zwei, jeder der übrigen sechs aber je einen Abgeordneten zu wählen habe. Auf die großen Ungerechtigkeiten und Mißstände, welche die Bestimmungen der §§ 13 und 15 über das active Wahlrecht im Gefolge haben, wurde bereits im Ausschuß-berichte des Jahres 1866 (Stenographische Protocolle Seite 189) hingewiesen, und cs ist dem dort Gesagten lediglich noch der dem hohen Hanse ohnehin bekannte Fall Adcls-berg — Obcrlaibach beizufügen. Hier thut eine Aenderung dringend Noth. Der Landcöausschuß, fid/ tut wesentlichen an die bezüglichen Beschlüsse des Jahres 1866 anschließend, erachtet cs nur noch als eine weitere entsprechende Aenderung, daß von dem Umstände, ob eine Gemeinde zwei oder drei Gemeindc-Wahlkörpcr habe, ganz abgesehen, und durchgreifend das Wahlrecht allen nach dem Gcmcindcsta-tute wahlberechtigten und itach § 18 der Landtagswahlord-nung nicht ausgeschlossenen Gemeindemitgiedern gewährt werde, welche entweder die ersten zwei Dritthcile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkcit an directcn Stenern gereihten Gemeindewähler ausmachen, oder zwar in's letzte Drittel fallen, aber wenigstens 5 fl. an direkten Steuern entrichten, oder nach ihrer persönlichen Eigenschaft wahlberechtigt sind. Auf diesem Wege wird in allen Wahlbezirken und Gemeinden das Wahlrecht gleichmäßig bestimmt, und das große Prinzip der Gleichberechtigung vollständig aufrecht erhalten. Der § 18 wurde dem Beschlusse vom 21. December 1866 gemäß beibehalten, die lit. a. desselben jedoch mit dem § 6 des mitlerweile erschienenen Gesetzes vom 15. November 1867 in Uebereinstimmung gebracht, indem dessen Grundsätze noch viel lieberaler gehalten sind, als der bezügliche Landtagsbeschluß. ad c. Die Erfahrungen bei den Landtagswahlen des Jahres 1866 haben gezeigt, daß die §§. 16, 32 und 37, dringend einer Ergänzung bedürfen, um manchen Zweifel zu beseitigen und jede Willkür, namentlich der Regicrungsorgane auszuschließen. Der §. 16 bestimmt, daß das Wahlrecht persönlich auszuüben ist, und Vollmachten nur in der Gruppe des Großgrundbesitzes gestattet sind. Im wesentlichen ist dagegen nichts einzuwenden. Nachdem jedoch die §§. 13 und 15 festsetzen, daß unter gewissen Voraussetzungen alle nach dem Gemeindcgesetze wahlberechtigten Wähler auch das active Wahlrecht bei den Landtagswahlen besitzen; der §. 4 lit. 1. der Gemcindewahlordnung aber bestimmt, daß nicht eigen-berechtigte Personen durch ihre Vertreter, Frauen aber durch ihre Ehetnänncr oder einen andern Bevollmächtigten das Wahlrecht auszuüben haben, so gab das den Anlaß zu einer verschiedenen Behandlung des Wahlrechts dieser Personen, und insbesondere der Frauen. In dem einen Wahlbezirke wurde die persönliche Ausübung des Wahlrechts durch die Frauen nach §. 16 L. W. O. verlangt, in beut andern wurden nach §. 4 lit. 1. der G. W. O. nur deren Bevollmächtigte zugelassen. Ihn jeden Zweifel hierüber zu beseitigen, ist cs nothwendig es auszudrücken, daß die Bestimmung des § 4 lit. 1. G. W. O. auch bei den Landtagswahlcn ihre volle Geltung hat. In Folge der unklaren Stilisirung des § 32 hat die Landesregierung bei den letzten Landtagswahlen angeordnet, daß die Wahl der Wahlmänncr am Sitze des Bezirksamtes zu geschehen habe, wohin sich sonach sämmtliche Urwähler zu verfügen hatten. Eine solche Anordnung verstößt nicht blos gegen den Geist des Wahlgesetzes, sondern bildet auch eine große Erschwernis; für die Ausübung des Wahlrechtes. Um dergleichen Willkür künftighin auszuschließen, wäre int § 32 ausdrücklich festzusetzen, daß die Wahl der Wahlmän-ncr für jede Ortsgemcinde abgesondert am Sitze des Gemeindeamtes vorgcnotnmett wird. Die den Wählern erfolgten Lcgitimitations-Kartcn haben nach § 37 einen doppelten Zweck: sie berechtigen ohne weiters zum Eintritt in das Wahllocale, sie haben aber auch zugleich als Vorladungen zur Wahl zu gelten. Aus jener ersten Bestimmung wurde von der Regierung die drakonische Folgerung abgeleitet und mit Strenge bei den letzten Landtagswahlen durchgeführt, daß ohne Lcgitimitationskartc Niemand das Wahllocale betreten und an der Wahl theilnehmen dürfe. Eine solche engherzige Auslegung entspricht weder dem Geiste des Gesetzes noch dem natürlichen Rechtsgcfühle. Der Verlust einer Legitimitationskarte kann tticht des Wahlrechts berauben, sobald der Wähler in der Wählerliste eingetragen und seine Pcrsonidentität von der Wahlcom-mission anerkannt ist. Der § 37 ist sonach in dieser Weise zu ergänzen, und außerdem noch beizufügen, daß auch den Wahlcanditatcn das Recht des Eintritts in das Wahllocal zustehe, nachdem bei den letzten Landtagswahlcn auch dieses Recht der coustitutiouellcn Praxis aller Länder entgegen bestritten wurde. Anträge des Landesausschusses auf Aenderung der Landtagswahlordnung. Predlogi deželnega odbora, naj se premeni deželni Volilni red. Der Landesausschuß hat die vorstehenden Gesetzentwürfe mit Ausnahme der Aenderungen der §§ 10 und 11 11 unter Vorbehalt etwaiger stilistischen Modificationen einstimmig gefaßt und es wurden daher, da die Minorität bei ihrer abweichenden Anschauung in Betreff der §§ 10 und 11 beharrte, dieselben in einem eigcnenen Gesetzentwürfe behandelt. Der Landesausschuß stellt sonach den Antrag: Der hohe Landtag wolle die beiliegenden Gesetzentwürfe in verfassungsmässige Behandlung nehmen und demselben gemäß die Abänderungen der Landtagswahlordnung beschließen. A Uebersicht -er Wahlbezirke -er Städte nn- Märkte. Post- 9h-. Wahlberechtigte Städte 11. Märkte Steuervor- schreibung fl. Einwoh- ner- Zahl Wäh- ler- Zahl Anmerkung. Post- Nr- Wahlberechtigte Städte it. Märkte Stcuervor- schreibung fl. Einwoh- ner- Zahl Wäh- ler- Zahl Anmerkung. 1. Laibach . . . 333.389 23.000 941 2 Abgdord. Weißcnfels . 18.789 12.367 858 2 Abgcord. 2. Jdria, Wippach 3221 7217 203 1 5. Rudolfswerth, 2 .. 3. Adelsberg,Ober- Weixelburg, Laibach, Laas, Tschernembl, Planina, Se- Mottling, Land- nosetsch,Zirkniz 12.311 7136 472 1 straß, Gurkfeld, 4. Krainburg, Lack, Littai, Nassen- Neumarktl,Rad- fuß, Ratschach, mannsdorf, Teisenberg . 11.126 8552 791 1 .. Stein, Eisnern, 6. Gottschee, Reif- Kropp, Manns- niz, Auersperg bürg, Watsch, Soderschitsch. 4294 2971 180 1 .. B Uebersicht der neuen ländlichen Wahlbezirke nach Bevölkerung und Stcuervorschrribimg. Post- Nr. Einwohner- Steuerschul- Einwohner- Steucrschul- Name des Bezirkes Zahl ' bigfett Zahl digkeit des frühern Bezirkes des neuen Bezirkes fl. fl. 1 I. Radmannsdorf 20.338 52.848 1 27.759 65.314 2 Kronau .... 7.421 12.466 3 II. Krainburg 24.909 77.024 I 4 Neumarktl . . . 6.522 14.678 \ 56.813 141.631 5 Lack 25.382 49.929 1 6 III. Stein . . 23.438 65.611 j. 41.736 100.584 7 Egg 18.298 34.973 8 IV. Laibach . . 35.661 98.648 } 52.390 137.120 9 Oberlaibach . . 16.729 38.472 10 V. Gottschee . . 23.990 35.319 1 11 Reifniz .... 12.698 22.556 1 46.807 77.211 12 Großlaschitz . , 10.019 19.336 I 13 14 VI. Tschernembl . Mottling . . . 20.158 12.139 37.150 27.455 j. 32.297 64.605 15 VII. AdelSberg . 11.924 34.973 \ 16 Feistriz .... 10.628 24.789 \ 43.453 112.756 17 Senosetsch . . . 8.193 24.522 18 Wippach . . . 12.708 28.472 I 19 VIII. Loitsch . . 12.514 38.292 I 20 Jdria .... 14.803 49.372 j- 37.200 115.375 21 Laas .... 9.883 27.711 22 IX. Rudolfswerth 25.542 70.312 I 23 Teisenberg . , . 10.504 17.350 j 47.673 117.871 24 Treffen .... 11.627 30.209 25 X. Gurkfeld . . 16.036 44.106 \ 26 Ratschach . . . 9.429 17.107 51.494 27 Landstraß . . . 10.680 33.319 131.418 28 Nassenfuß . . . 15.349 36.886 1 29 XI. Litai . . . 18.750 45.608 > 30 Sittich .... 12.948 37.744 } 31.698 83.352 Anmerkung. 1 Abgeordneter. 2 1 2 1 1 Anträge des Landesausschusses aus Aenderung der Landtagswahlordnung. Predlogi deželnega odbora, naj se premeni deželni volilni red. I. Entwurf eines Gesetzes, wirksam für das Herzogthum Krain, wodurch einige Be-stimmuugen der Landtags-Wahlordnung abgeändert werden. Die §§. 3, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 16, 18, 32 und 37 der Landtagswahlordnnng vom 26. Februar 1861 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: §■ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bilden: a) die Landeshauptstadt Laibach einen Wahlbezirk, 1)) die Stadt Jdria und der Markt Wippach einen Wahlbezirk. c) Adclsbcrg, Obcrlaibach, Laas, Planina, Senožeč, Zirk-niz zusammen einen Wahlbezirk. d) Krainburg, Lack, Neumarktl, Radmannsdorf, Stein, Eisncrn, Kropp, Mannsburg, Wac und Weissenfels zusammen einen Wahlbezirks e) Rudolfswert, Weixelburg, Cernembl, Mottling, Land-straß, Gurkfeld, Littai, Nassenfuß, Racah und Seisen-berg zusainmcn einen Wahlbezirk, f) Gottschce, Reifniz, Sodersic und Auersperg zusammen einen Wahlbezirk. §. 5. Bon den im §. 3 angeführten sechs Wahlbezirken haben die unter a und b angeführten Wahlbezirke je zwei und jeder der übrigen vier Wahlbezirke je einen Abgeordneten zu wählen. Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper. §. 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke a) Laibach, b) Stein, c) Krainburg, d) Radmannsdorf, e) Adelsbcrg, f) Loitsch, g) Rudolfswerth, h) Gurkfeld, i) Littai, , k) Gottschec, l) Cernembl, jeder für sich einen Wahlbezirk. §. 8. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der Sitz des politischen Bezirksamtes der Wahlort. §• 9. Von den im §. 7 angeführten Wahlbezirken hat jeder der unter a, c, e, g und h angeführten Wahlbezirke zwei, jeder der übrigen sechs Wahlbezirke je einen Abgeordneten zu wählen. Die Wahlinänner aller in einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach §. 3 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte) bilden einen Wahlkörper. Für jene zur Wahl berechtigenden Güter, in deren Besitz eine Gemeinde-Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Gemeinde, Corporation ober Gesellschaft nach außen zu vertreten. §• 13. Die Abgeordneten der im §. 3 aufgeführten Städte und Märkte sind durch dircctc Wahl aller jener, nach dem besondern Gemeindestatnte oder dem Gemcindegesctze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten und nach §. 18 der Landtags-Wahlordnung nicht ausgeschlossenen Gemeindcglieder zu wählen, welche die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahrcsschuldig-keit an directcn Steuern gereihten Gemeindcwählcr ausmachen, oder zwar in's letzte Drittel fallen, aber wenigstens 5 fl. an directen Stenern entrichten, diesen sind die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder und jene Gemeindeinitglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung des Landes §. 1 Punkt 2 ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung wahlberechtigt sind. §• 15. Die Wahlmänncr jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gcmeindcgesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach §. 18 der Landtagswahlordnnng vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gcmeindcgliedcr zu wählen, welche die ersten zwei Drit-theile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkcit an directen Stenern gereihten Gemcindcwähler ausmachen, oder zwar in's letzte Drittel fallen, aber wenigstens fünf Gulden an directer Steuer entrichten. Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemcindemit-glieder anzureihen, welche nach der Gcmeindcwahlvrdnung des Landes §. 1 Punkt 2 ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlbcrcchtigct sind. §• 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke und in der Regel nur persönlich ausüben. Jedoch wird die Bestimmung des §. 4 lit. 1 der Gemeindewahlordnung für das Hcrzogthum Kram auch für die Landtagswahlen aufrecht erhalten. Ferners können ausnahmsweise Wahlberechtigte der Wählerclassc dcö großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wühlcrclassc wahlbcrcckitiget sein, und er darf nur einen Wahlberechtigten vertreten. Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im §. 2 genannten Städte und Märkte wahlberechtiget ist, in keiner Landgemeinde wählen. Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht blos in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes. §• 18. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen: Anträge des Landesausschusses aus Abänderung der Landtagswahlordnung. — Debatte hierüber. Predlogi deželnega odbora, naj se premeni deželni volilni red. — Razgovor o tem. a) Personen, welche eines Verbrechens — jedoch mit Ausnahme eines der im zweiten Absätze des §. 6 des Gesetzes vom 15. November 1867 R. G. B. Nr. 131 bezeichneten — oder einer der in den §§. 460, 461, 463 und 464 dcS St. G. vom 27. Mai 1852 R. G. B. Nr. 117 enthaltenen Ucbcrtrctungcn schuldig erkannt worden sind, insofcrnc seit dem Ende der Strafzeit noch nicht der im letzten Absätze des §. 6 des obbezogencn Gesetzes vom 15. November 1867 festgesetzte Zeitraum — nach dessen Ablauf auch die übrigen mit einer strafgcrichtlichen Vernrtheilung verbundenen nachtheiligen Folgen aufhören — abgelaufen ist. b) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen worden sind, so lange diese Untersuchung dauert, und c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, inso-lange die Concurs- oder Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren Beendigung, wenn sic hieran nicht für schuldlos erklärt worden sind. §. 32. Die Wahl der Wahlmämicr hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde u. z. für jede Ortsgemeinde abgesondert am Sitze des Gemeindeamtes, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§. 39, 40, 41, dann 43 bis einschließlich 47 in analoge Anwendung zu bringen. Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind. Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§. 48, 49 und 50 weiter vorzugehen. §. 37. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl cinzufinden. Der Mangel der Legitimationskartc allein hindert jedoch weder am Eintritte in das Wahlloeale, noch beraubt er des Wahlrechtes, sobald der Name des Wahlberechtigten in die Wahlliste der Wähler eingetragen und die Identität seiner Person von der Wahlcommission anerkannt ist. Ebenso ist denjenigen, welche als Wahlcandidatcn auftreten, der Eintritt in das Wahlloeale gestattet. II. Entwurf eines Gesetzes, wirksam für das Herzogthum Krain, wodurch die §§ 10 und 11 der Landtagswahlordnung abgeändert werden. Die §§ 10 und 11 der Landtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § io. Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsvcrbandc angehörigcn Besitzer jener Güter, deren Jahrcsschnldigkcit an laufenden Realstcuern (mit Ausschluß des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen. § H- Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden Grundbesitzes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen. Der Besitz zweier oder mehrerer Grundbesitze, deren Jahresschuldigkcit an lausenden Realstcuern (mit Ausnahme des KricgszuschlageS) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtiget ebenfalls zur Wahl. Präsident: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand von den Herren daS Wort? Abgeordneter Kromer: Anknüpfend an den Schlußsatz des vom Herrn Berichterstatter vorgelesenen Berichtes und zur Andeutung der weiteren Behandlung der heutigen Vorlage erlaube ich mir folgende Bemerkungen. Als im Landesausschusse der vorliegende Gesetzentwurf in Vorbcrathung kam, habe ich diese Vorbcrathung damals als inopportun, als nicht zeitgemäß erklärt. Ich habe darauf hingewiesen, daß demnächst ein neues Grundgesetz über die Reichsvertretung erfolgen werde, und habe daran den Antrag geknüpft, so lange zuzuwarten, bis aus dem kundgemachten neuen Gesetze über die Rcichsvertrctung deren Wirkungskreis bekannt geworden sein wird; denn erst dann, wenn der neue Wirkungskreis der Rcichsvertretung dem Landcsausschusse genau bekannt ist, wird dieser in der Lage sein zu ermessen, wie weit er außer diesem Rahmen im Felde der Laudesautonomie sich srci bewegen könne. Die Majorität des Landesausschusses war jedoch der Anschauung, daß das neue Reichsgesetz die Landcsautonomie sicher nicht beschränken, hoffentlich nur erweitern werde und so habe ich stante concluso bei den weiteren Berathungen des Gesetzentwurfes mitgestimmt. Ich habe jedoch bereits damals erkärt, daß Aenderungen der Hauptwahlkörpcr nicht eintreten, daß insbesondere in den Körper des Großgrundbesitzes auch die Besitzer der nicht landtäflichen Realitäten nicht cinbczogcn werden dürfen, widrigcns die allerhöchste Sanction des vorliegenden Gesetzentwurfes durchaus nicht zu erwarten steht. (Dr. Toman: Oho! das ist nicht übel!) In Berücksichtigung meiner damaligen Andeutung wurde der vorliegende, ursprünglich nur als Ganzes abgefaßte Gesetzentwurf in zwei Theile getheilt und jener Theil, welcher eine Aenderung der Gruppe des Großgrundbesitzes betrifft, als abgesonderte Gesetzesvorlage eingebracht. Ich konnte meine Anschauung damals nur auf das Februarpatent und auf die Landtagswahlordnung stützen. — Denn das zur selben Zeit noch in Rechts-Wirksamkeit bestandene Februarpatcnt bestimmt im § 7 hierüber folgendes (liest — bere) : „Die für jedes Land festgesetzte Zahl der Mitglieder des Reichsrathes wird von seinem Landtage durch unmittelbare Wahl entsendet. Die Wahl hat durch absolute Stimmenmehrheit in der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe der Landesordnung auf bestimmte Gebiete, Städte und Körperschaften entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aus den Laudtagsmitglicdern derselben Gebiete, Städte und Körperschaften hervorgehe." Anträge des Landesausschusses auf Aenderung der Landtagswahlordnung. — Debatte hierüber. Predlogi deželnega odbora, nej se premeni deželni volilni red. — Razgovor o tem. Und mit Bezug darauf bestimmt die Landtagswahlordnung im Anhange, und zwar im Punkte I. (liest — bere): „Der Landtag hat für den Reichsrath zu wählen aus den zehn Abgeordneten des Großgrundbesitzes Ein Mitglied, aus den zwei Abgeordneten der Landeshauptstadt, aus den Abgeordneten der Handes- und Gcwcrbekammcr und aus den Abgeordneten der Städte und Märkte zwei, endlich ans den 16 Abgeordneten der Landgemeinden drei Mitglieder." Im Punkte II: „Anträge ans Aenderung der vorstehenden Vertheilung gehören zur Competcnz des Reichsrathcs." Schon auf Grund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen war ich der festen Anschauung, daß wir in eine Aenderung der Hanptwahlgruppen selbstständig nicht eingehen, sondern daß wir diese Aenderung dem Reichsrathe überlassen müssen. Seither erfolgte das neue Gesetz über die Reichövertrctung vom 21. December 1867, und dieses bestimmt im § 7 wörtlich folgendes (liest —- bere): „Die für jedes Land festgesetzte Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses wird von seinem Landtage durch unmittelbare Wahl entsendet. Die Wahl hat durch absolute Stimmenmehrheit in der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe des Anhanges der Landesordnung ans bestimmte Gebiete, Städte, Körperschaften entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aus den Landtags- | mitgli edern derselben Geb ietc, Städte und Körperschaften hervorgeht. Aenderungen in der Feststellung der Gruppen, beziehungsweise 1 der Gebiete, Städte, Körperschaften und in der Vertheilung der zu wählenden Abgeord- j neten unter die einzelnen Gruppen erfolgen über Antrag der Landtage durch ein Reichs- ; gesetz." Ich glaube nun, es ist darin allerdings eine Aenderung der Gruppe des Großgrundbesitzes, wenn man den jetzigen 117 Großgrundbesitzern noch 100 Besitzer nicht landtäflicher Realitäten zutheilt; ich glaube, es ist darin eine Aenderung ; der Gruppe der Städte und Märkte, wenn man zu den nach der bisherigen Landtagsordnnng berechtigten Städten und Märkten gleich ein Dutzend weitere Märkte einreiht; ich glaube endlich, cs ist allerdings eine Aenderung der j Gruppe der Landgemeinden, wenn man aus dieser Gruppe jene Märkte, welche bisher in den Landgemeinden gewählt haben, der Gruppe der Städte und Märkte anreiht, wenn man die größeren Grundbesitzer, welche bis jetzt th den Landgemeinden gewählt haben, der Gruppe der Großgrundbesitzer zutheilt. Diese Aenderungen können nach betn klaren Wortlaute des § 7 des neuen Gesetzes über die Rcichsvcrtretung nicht im Landtage, sondern nur im Reichsrathe giltig beschlossen werden. Ich mache daher den zu wählenden Ausschuß darauf aufmerksam; denn nach meiner Ansicht wird diese Vorlage, wenn sie in Form eines Landcsgesctzes eingebracht wird, die allerhöchste Sanction unmöglich erhalten. (Bravo! Bravo! rechts; pravo! pravo! na desni.) Poslanec