frif L Muirr 1S50 bis 31. (tyrotirt l$54 von dem dann vou der Stattholterci und von ber Landes - Regierung an die Bezirkshanptmannschaften in Kram erlassenen, und in den Reichsgesetz - Blättern und im Landes-Regierungs-Blatte nicht enthaltenen Normalien. Herausgegebe» unter Aufsicht der k. f. Landes - Regierung in Krain. % aüSwB Driilk »«n Nofflli« (ßßct & Snl)ii. BoO-3'Mio Chronologisches Verzeichn iß der S n tu tu 1 u tt 0 der feit 1 Jänner 1S.50 bis Sl Oktober 1*54 von dem Stntthalterei-Präsidium, dann von der Statthalterei und von der Landes-Regierung an die Bezirks-hauptmannfcbaften in Krai» erlassenen, und in den Reiclisgesetz-Blättern und im Landes-RegierungS-Blatte nicht enthaltene» Normalien. Ommer 1850. Seite 1. Strenge Handhabung der Forstgesetze. Vom 17. Jänner. 1 2. Znr Verlautbarung der Gesetze von der Kanzel ist der Eurat-Elerus nicht verpflichtet. Von, 31. Jänner. 1 efeövutti*. 3. Die politischen Staatsbeamte» sind verpflichtet, sich im Dienste stets der ihnen nach ihrer Dienstes-Kategorie znstchcndcn Uniform zu bedienen. Vom 11. Februar. 1 4. Die verliehenen Privilegien bedürfe» aus Anlaß des Allerhöchste» Regicrungantrittes keine neuerliche Bestätigung. Vom 15. Februar. 1 5. Verwahrung der Gefällsnbertreter in den b'ei den Oierichtsbehörden und Magistraten vorhandenen Arresten. Vom 16. Februar. 2 6. Belehrungen für die Gemeinden rücksichtlich des Gemeittdegesetzes vom 17. März 1349. Dom 17. Februar. 2 7. Ernenernng der Vorschrift znr Vorlage der Rccruten-Gnthabnng-Ausweise mit Ende September jeden Jahres. Vom 1«. Februar. 6 8. Erleichterungen bei Vidirnng der Reisepässe nach Rußland. Vom 19. Februar. 7 9. Verbot der Ausstellung von »nie» Pässen an in ihre Heimat mit Schub beförderte Individuen vor Verlauf von sechs Monaten. Vom 25. Februar. 7 19. Bekanntgebung einiger Acndernngen des Stämpel- und Targesetzes vom 27. Jänner 1849. Vom 28. Februar. 8 Oltärz. 11. Genaue Angabe aller Verhältnisse bei Militärentlaffung- Gesuche» gegen Ossert. Vom 14. März. 17 n* S 12. Bestreitung der Verpflegkosten für zahlungmifähige Arrestanten uiib Schüblinge ans den Rentcasseii. Vom 18. März. 13. Art der Amts-Correspondenz mit dein Eurat-Elerus. Vom 18. März. 1 14. Bestimmungen zur Vollziehung der Verordnung vom 0. Februar 1850, Über die von Rechtgeschäfken und Vermögenübertragungen unmittelbar zu entrichtende» Gebühren. Vom 18. März. 15. Weisung über die Einsendung der Vorspann-Rechnungen an die Prvvinzial-Staaks-bnchhaltung. Vom 25. März. flpi'tf. 16. Bestimmungen bezüglich der Kosten zur Beischaffnng des für die hausirpässc bcnöthigte» Druckpapiers so wie der Vorauslagen für die dieöfälligen Stäuipelgcbühren. Vom 9. April. 17. Bei Einbcgleituug von Paßwerbungc» nach Bukarest ist Bedacht zu nehmen, ob gegen die Paßwcrbcr keine Bedenken obwalten. Vom 17. April. 18. Erläuternde Weisung in Bezug auf die Dislocirung und Vcquartirnng der Genöd'armerie. Vom 20. April. 19. Zur Genöd'armcric können auch Leute aus dem Stande der Landwehr angenommen werde». Vom 29. April. 20. Nachträgliche Bestimmungen in Betreff der Bemessung und Verrechnung der unmittelbaren Gebühren. Vom 15. Mai. 21. Abstellung der individuclcn Sanität-Rapporte bei Epidemien. Vom 17. Mai. 22. Bestimmungen über die Bestreitung der Kosten in Subarrendirung-Angelegenheiten. Vom 28. Mai. 23. Benehmen bei Militärcntlassunge». Vom 28. Mai. 24. Alle Auslagen aus Anlaß von Baulichkeiten für Gefällszweckc find, wenn sie nur einen Gefällszweig treffen, unmittelbar aus der einschlägigen Gcfällscassc zu bestreiten. Vom 30. Mai. Ouiii. 25. Genaue Uebcrwachung des Volkschulcn-Besuches. Vom 8. Juni. 26. Militärassistenze» könne» von der Genöd'armcric nur in außerordentlichen Fällen ange- sprochen werde». Vom 30. Juni. Juti. 27. Fremden Arbeiter» wird der Eintritt in das sardinischc Gebiet ohne Nachweisung der Subsistenz-Mittel nicht gestattet. Vom 3. Juli. 28. Sichet'stell miß der Fonrage für die Gcnsd'armcrie-Eavallerie. Vom 6. Juli. 29. Provisorische Regelung des Sehubwesenö. Vom 8. Juli. 30. Die Accord-Verhandlnng zur Beischaffung derFourage für die Gensd'armerie- Eavallerie kann bei dem entfernten Amlsitze des Feldkriegscommissariats auch allein von der betreffenden politischen Behörde vvrgenommen werden. Vom 16. Juli. 31. Gegen alle, über die Paßdauer in den Donau-Fürstciithüincru sich anfhalkende» österreichischen Staatsangehörigen, ist nach dem Answanderungpateilte das Amt zu handeln. Vom 18. Juli. 32. Bestimmungen zur genauen Uebersicht der aus den österreichischen Staaten abgesehaften Ausländer. Vom 23. Juli. 33. Die f. f. Landes - Genöd'armerie ist rücksichtlich der Weg-, Brücken- und Ueberfukr- Mauth de», k. f. Militär gleich zn halte». Boi» 26. Juli. 34. In den an Militär-Urlauber auszustellenden (Zivil-Pässen ist deren Regiment, Bataillon und Compagnie genau anzugeben. Vom 26. Juli. 35. Reisebewillignnge» nach Amerika sind mit größter Vorsicht zu ertheile». Vom 29. Juli. 36. Nichtverwendung der Gensd'armcric zu allen Schubbegleitungen. Vom 30. Juli. titiOitfL 37. Erfordernisse zu Auslandpässen für Rußland. Vom 3. August. 36. Giltigkeit der vom französischen General-Consulale in London für englische Untertbane» ausgestellten Pässe zu Reisen auf dem Continente. Vom 11. August. 39. Bei Ertheilung von Reisebewilligungen »ach der Türkei, ist alle Vorsicht zu beobachten. Vom 11. August. 40. Benehmen bei Ertheilung der Heirathbewilligungeu an Patental - oder Reservation-Invaliden. Vom 13. August. 41. Verfahren bei Einbringung der Krankenhaus-Vcrpfleggcbühren und sonstige» Sanität-kvsten im Wege der Landes-Concurrenz. Vom 20. August. 42. Den Gensd'armerie-Regiinents-Eommanden sind genau nach dem voegeschriebeue» Formulare monatliche Marktpreis-Tabellen vorznlegen. Vom 20. August. 43. Genaue Zuhaltnng des Termines zur Vorlage der monatliche» Marktpreis-Tabelle» au die Gcnsd'armerie-RegiinentS-Commanden. Vom 24. August. 44. In de» Kjrchc» sind die kleinen Oeffnungen in den Gewölbscheiteln feuersicher zu verschließen. Vom 25. August. 45. Bei Verträgen zwischen dem Acrar und Parteien ist die Ausbedingnug einznschaltcn, daß der Proceß und die Erccution bei demjenigen am Sitze des Fiöcalamtes befindlichen Gerichte verfolgt werde, dem der Fiscns als Beklagter untersteht. Vom 31. August. September. 46. Genaue Juvigilirung auf die aufregende» Productionen ungarischer Nationalweise», und auf das Auftreten amnestirler ungarischer Schauspieler und Tänzer. Dom 6. September. 47. Fristengesuchc zur Entrichtung von Vcrleihungtaren sind unmittelbar der zuständigen Finanzdirection zu überreichen. Dom 13. September. 46. Verfahren bei vorkommender Rinderpest. Vom 16. September. 49. Bei Bemessung der Pensionen und Erzichungbeiträge für die Witwen und Waisen der Civil - Beamten, dann der Officiere und anderer Militär-Personen hat es von der Nachweisnng des Vermögens abzukonimen. Vom 17. September. 50. Die den Steuer - Bezirköobrigkciten in Dcrzehrungsteuer- Angelegenheiten obgelegenen Verrichtungen werde» den Gemcinde-Vorstehungen übertragen. Vom 28. September. 51. Bestimmungen zur genaueren Evidenzhalkung der des Landes verwiesenen Ausländer. Vom 30. September. iktobcv. 52. Uebertragung der Gerichtsbarkeit über alle Geiisd'armerie-Negimcnter an den General« Inspektor der Gensd'armerie F. M. L. von K e m pe n. Vom 5. Oktober. 53. Bestimniungen über die Vornahme der Staatsprüfungen furForstwirthe. Vom 7. Oktober. 54. Rekurse wegen ungebührlich bemessenen Taren sind an die Gefällsbehördcn zu richten. Vom 10. Oktober. b 55. Behandlung der amtliche» Eorrespondenzen hinsichtlich deren Auf- und Abgabe bei den k. k. Postämtern. Vom 20. Dctober. 56. Rechtzeitige Einsendung der vom Militär - Verpfleg - Magazine benöthigte» Satzung, ausweisc. Vom 29. October. OTooemöcr. 57. Nachträgliche Weisung in Betreff der Errichtung der Verträge zwischen dem Aerar und den Parteien. Vom 3. November. 50. Bewilligung eines Holzbcitrages für die Gensd'armerie-Mannschaft. Vom 7. November. 59. Bei Bemessung der Provisionen für Witwe» ist das Vermögen nicht zu berücksichtigen. Vom 19. November. 60. Formulare zur Vorlage der bezirksämtlichen Kanzlei «Jnventarial - Rechnungen. Vom 20. November. 61. Errichtung von Diöciplinar-Eompagnieu. Vom 23. November. 62. Fortführung anhängiger Processe der ehemaligen Unterthancn durch die Fiscalämter. Vom 26. November. 63. Genaue Ueberwachung der fremde» Reisenden und strenge Handhabung der Paßgesetze. Vom 20. November. !' Occcniöcv. 64. Abstellung des gcsundheitschädlichc» Gebrauches der kurzen hölzernen mit Kupfer beschlagenen Tabakpfeifen. Vom 1. December. 65. Verfahren der Gensd'armcrie bei Verhaftungen. Vom 12. December. 66. Die Befreiung von der Einkommensteuer im Falle der Entrichtung der Dicnstverleihung Tarcn ist nur auf die ersten gesetzlichen 12 Monate zu beschränken. Vom 19. December. 67. Genaue Evidenzhaltung der Paßwcrber für das Ausland. Vom 20. December. 60. Erneuerung der Vorschriften über das Verfahren gegen Recrutirungflüchtlinge und bei Vorladung abwesender militärpflichtiger Individuen. Vom 20. December. Jänner 185t. 69. Behandlung der vor dem Erscheinen der Reichsverfassnng in die Verhandlung gekommenen Fälle unbefugter Auswanderung. Vom 1. Jänner. 70. Alle wichtigen Ereignisse und Vorfälle sind zur Kenntniß des Statthalterei-Präsidiums zu bringen. Vom 15, Jänner. 71. Bestimmung der Tage zur Vorführung militärpflichtiger Individuen auf den Assentplatz. Vom 24. Jänner. 72. Belehrungen zur richtigen Erkennt,üß des Gensd'armcrie - Instituts. Vom 25. Jänner. M)VUttV. 73. Einvernehmung des Gcmcindcvorstandes bei Gewerb - Verleihungen. Vom 3. Februar. 74. Beschränkung der Paßertbeilung a» mittellose österreichische Staatsangehörige zur Reise nach Amerika. Vom 4. Februar. 75. Jedesmalige Vorverstäudiguug der Strafhaus-Verwaltung bei Ablieferung von Sträflingen in das Strafhaus zu Laibach. Vom 13. Februar. 76. Ausmittlung vo» Schießplätzen für die Gensd'armerie-Mannschaft. Vom 15. Februar. 77. Der Bier - und Wcinschank kan» auch fernerhin vereinigt betrieben werden. Nom 24. Februar. 31101*5. 7H. Preiö-Ermäßigung für die Schubtransporte auf der Staats-Eisenbahn. Vom 1. März. 79. Art der Transportirnng und Berichtigung der dicsfälligen Kosten abgenrthcilter Sträflinge in das Strafhaus zu Laibach. Vom 2. März. BO. Auswanderungen (mb weder zu erschweren noch zu begünstige». Vom 3. März. 81. Die Censnr der Rechnungen von, dem Privatpatronate unterstebcndcn Kirchen bleibt eine fernere Obliegenbeit der Bezirkshauptmannschaften. Vom 7. März. 82. Bei Ex offo Militärstcllungen ist die Ursache dazu in der Asscniliste anjugcbrn. Vom 7. März. 83. Bei Ertheilung von Auölandpäffen ist dem Erwerbe besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Vom 8- März. 84. Vorschrift über die Reinigung der Häute, der an Rotz oder Wurm vertilgten Pferde. Vom 8. März. 85. Erläuterung der Vorschrift in Betreff der Bestechung und Beleuchtung-Gebühren der Gensd'armerie. Vom 9. März. 86. Bei Ausfolgung von Pässen sind die Paßwerbcr auf die nachtstcilige» Folge» der Entstellungen oder Verstümmlungen der Pässe aufmerksam zu mache». Vom 14. März. 87. Genaue Ucbcrwachung der Militär-Urlauber. Vom 14. März. 88. Erklärung, daß jene Bestimmung der Landesverfassung, wornach, wenn der Landtag nicht versammelt ist, und dringende, in den Gesetze» nicht vorgesestene Maßregel» mit Gctastr ans dem Verzüge crfvrdeilich sind, nur Seine Majestät der Kaiser die nöthigen Verfügungen zu treffen berechtigt ist, schon gegenwärtig in Anwendung zu kommen hat. Vom 15. März. 89. Bestimmte Bezeichnung des Rcisezweckes und der eigentlichen Beschäftigung der Paß- wcrber i» den Reisepässen. Vom 17. März. 90. Bei Dienstreisen haben sich Beamte in Gegenden, wo Dampfschiffe bestehen, derselben statt der Post zu bedienen. Vom 21. März. 91. Bestimmungen in Betreff der ans dem Caincralfoudc der Gemeinden zu erfolgenden Vorschüsse für die Begnartirungkosten der Gcusd'arincrie und deren Hereinbringung. Vom 25. März. 92. Vollzug der Strafurtheile durch die k. f. Staatsanwaltschaft. Vom 28. März. 93. Art der Verrechnung der Dienst - Rciseauslagen bei Benützung der Eisenbahnen und Dampfschiffe. Vom 29. März. 94. Bestimmung der Anzahl und Gattung der Waffen, welche Reisende bei dem Eintritte in das Königreich Polen mit sich führen dürfen. Vom 31. März. 95. Abschiebungen in oder durch die k. preußischen Staate» können mir dann Statt finden, wenn die Zuständigkeit-Verhältnisse der betreffende» Individuen vorläufig constatirt worden sind. Vom 31. März. flprif. 96. Erstattung periodischer Berichte über den Stand der Fcldfrüchte und die Ernte-Resultate. Vom 2. April. 97. Stämpelsreiheit der für die Staatsangehörigen in Baiern ausznfertigende» Tauf-, Trau- und Todtcnschcine. Vom 2. April. 98. Ablieferung der über 10 Jahre Kerkerstrafe verurtheilten Sträflinge nach Gradišča mit Umgehung deS Laibacher Strafhauses. Vom 10. April. 99. Bei Ansprüchen österreichischer Angehöriger auf Verlassenschaften tu den rufllischeit Staaten ist die Deckung der diesfälligen Koste» zu begehre». Vom 2-1. April. Zilai. 100. Bestimmungen der königlich - würtembergische» Regierung hinsichtlich des Hausirwesens. Vom 3. Mai. 101. Den in slawischer, romanischer oder ungarischer Sprache abgefaßten, für das Ausland bestimmte» Urkunden ist stets eine authentische deutsche Übersetzung bcizufügeu. Vom 3. Mai. 102. Vorsichtmaßregeln zur entsprechenden Ausführung der Streifungen. Vom 4. Mai. 103. Den Zustand der Privatstraßen haben die k. k. Bezirksingcnieure zu überwachen. Vom H. Mai. 104. Bestimmungen wegen Beurlaubung der im Militärverbande stehenden Aerarial-Moiitan-Arbciter. Vom 21. Mai. 105. Ruckbehaltung der Heimatscheine bei Ausstellung der Wauderbücher. Vom 26. Mai. Juni. 106. Behandlung der Passe von Seite der mit der Paßmanipulation im Inlande betrauten Behörden. Vom 4. Juni. 107. Aufgreifnng der herumziehenden Zigeunerbauden und deren Abschiebung in ihre Heimat. Vom 5. Juni. 108. Erläuterung der Vorschrift in Bezug der Befreiung von der Einkommensteuer im Falle der Entrichtung der Dienstverleihniigtareu. Vom 9. Juni. 109. Vergütung der Diäte» und Fuhrkosteu für die von den politischen Beamten aus Anlaß der Anwesenheit des Allerhöchsten Hofes unternommenen Reisen. Vom 9. Juni. 110. Thätige Mitwirkung von Seite der politischen Behörden zur Erzielung billiger Ankaufpreise bei Beischaffungcn von Militär-Verpflegbcdürfnissen. Vom 10. Juni. 111. Die Ausübung des Strafrechts gegen Übertretungen der Gewcrbvorschristen ist noch ferner den politischen administrativen Behörden Vorbehalten. Vom 12. Juni. Duft. 112. Zur Reise nach Polen oder Rußland ist die Visa der russischen Bothschaft erforderlich. Vom 4. Juli. 113. Die Namen der Concipienten sind stets deutlich und vollständig auszuschreiben. Vom 4. Juli. 114. Strenge Überwachung der Vagabunden. Vom 4. Juli. 115. Die Verhandlungen wegen der Entlassungen ans der Geusd'aruterte sind gleich jener des k. k. Militärs einzuleite». Vom 9. Juli. 116. Verbot des Hausirens mit Eitronen und Wetzsteine» im Königreiche Sachsen. Vom 10. Juli. 117. Ausweis Über die Schubrichtungeu und Schubstationen im Herzogthume Kraitt. Dom 12. Juli. 118. Die Transportkosten der Sträflinge haben die politischen Behörden zu bestreiten. Vom 16. Juli. 119. Genaue Überwachung des vorgeschricbcueu Kerzengewichtes. Vom 18. Juli. 120. Die herumziehenden ungarischen Musikbanden sind ob ihrer häufige» Prodtu'tioueu revolutionärer Melodie» genau zu überwachen. Vom 23. Juli. 121. Bestimmungen über die Besorgung des Vorspanngeschäftcs. Vom 29. Juli. 122. Bestimmungen über die Ausführung der Allerhöchsten Vorschrift hinsichtlich brr Einquar-tirung des Heeres. Vom 29. Juli. 123. Verbot der Operationen der Renten- und Lebensversicherung-Anstalt in Leipzig Namens »Teutonia" in Oesterreich. Vom 30. Juli. 124. Genaue Ausfertigung der Handels-Eertificatc für die im Königreiche Baicrn und Wür-tcmberg hausirende» hierländigcn Krämer und strenge Uebrrwachung der Verfälschung deren Pässe. Vom 31. Juli. Äugust. 125. Jeweilige Vorauskünftnng der politischen Haltung der Eiuwauderungbewerber. Vom 2. August. 126. Unwahre oder entstellte Zeitung - Nachrichten über öffentliche Zustände sind sogleich von Amtswege» zu berichtigen. Vom 7. August. 127. Uniformkappen zu tragen ist nur wirklichen Staatsbeamte» erlaubt. Vom 8. August. 128. Die Revision der Rechnungen von, de» Privatpatronaten unterstehenden Kirchen ist eine instructionmäßigc Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaften. Vom 9. August. 129. Verfahren bei Verleihung von Leihbibliothek-Befugnisse». Vom 16. August. 130. Geldsendungen an das Prinz Hohenlohe Infanterie-Regiment Nr. 17, sind stets i» separaten Eouvcrtcn den Zuschriften anzuschließen. Vom 24. August. 131. Vorsichten bei Vidirung der Pässe in das Ausland. Vom 25. August. 132. Der Militär - Polizeiwache wird für die Einbringung der Deserteurs die Taglia zuge-standen. Vom 27. August. Septemßcv. 133. Bedingniß zur Gestattung der Verschiebung von Vagabunden und Heimatlosen, in oder durch das Königreich Bairrn. Vom 1. September. 134. Einbringung der Assecuranz - Rückstände der priviligirte» inncrösterrcichischen Branö-schaden-Versicherung-Anstalt durch die politischen Behörde». Vom 2. September. 135. Rege Thätigkcit und eindringliche Aufmerksamkeit von Seite der Behörden auf Alles, was dem Lande förderlich, sei» Schaden abwenden und Unglück verhüten kann. Vom 4. September. 136. Allen mit Beilagen instruirten Berichte» ist ein Actcnverzeichniß beizulegen oder mindestens das Gewicht des Eonvoluts anzusctze». Vom 4. September. 137. Vorsichtmaßregeln zur Beförderung der Pferdezucht in Bezug auf die Zulassung der Privathengste zum Beschälte». Vom 7. September. 138. Genaue Bezeichnung aller vorgeschriebenc» Daten bei Vorlage von Kranken,Verpfleg-kosten-Beträgcn oder bei Anträgen um deren Flüssigmachung aus de», Concurrenzfonde. Vom 17. September. 139. Zur Erleichterung der Staatsfinanzen ist in allen Dienstzwcige» die größte Schonung der Staatsgelder zu berücksichtigen. Vom 17. September. 140. Beim Austritte der im Offertwege entlassenen Gensd'armerie-Mannschafk ist die erste ans dem Aerar bestrittene Maßa-Einlage dem Genöd'armericfonde rückzuersetzen. Vom 19. September. 141. Genaue Nachforschung des Nationals bei Abstellung paßloser Individuen. Vom 20. September. 142. Mit der Aufstellung der Spiritual-Provisoren bei erledigte» geistlichen Pfründen, ist auch jene des Tcmporalicu-Administrators zu verbinden. Vom 26. September. 143. Die Gensd'armcric darf außer ihren systemisirten ordentlichen und außerordentlichen Bezügen, keine wie immer benannte Gebühren ansprrchen. Vom 27. September. Dctoöer. 144. lieber alle von Seite der österreichischen Behörden erfolgende Ausweisungen bairischer Staatsangehöriger nach Baiern oder Fremder durch Baiern sind Mittheilungen an den betreffenden baierischen Regierungbezirks.Präsidenten und an das österreichische Mini» sterin», deö Inner» jn machen. Vom 11. Oetober. 145. Wahrung der Interessen der öffentlichen FonLe, Stiftungen, Kirchen u. s. w. bei Auseinandersetzung und Zuweisung der für die Dominien liquidirte» Urbarial- und Zchcnt--e» tschädigung-Eapitalien an die Tabnlargläubiger. Dom 11. Oetober. 146. Errichtung von Niederlagen von ungarischen'Fabrikbesitzern in den übrigen Kronländern. Vom 15. Oetober. 147. Bestreitung der Transportkosten der Jnquisiten von de» Gerichten. Vom 19. Oetober. 148. Die Beistellung der Militär-Wachposten zur Sicherung politischer und cameralistischer Objeete ist auf den strengsten Bedarf zu beschränken. Vom 20. Oetober. 149. Behandlung der von derMilitär-Polizeiwache ein,gebrachten Deserteurs. Vom 28. Oetober. 150. Formulare der für die Militärgränze neu aufzulegenden Wanderbüeher. Vom 29. Oetober. 151. Bei Ertheilung von Pässen in die Moldau und Walachei ist mit der größten Umsicht und Behutsamkeit vorzngehen. Vom 30. Oetober. 152. Den königlich-baierischen Unterthanen ist der Eintritt in das lombardisch-venezianische Königreich und in die benachbarten Gränz-Kronländer ohne speeiel zur betreffenden Reise ausgefertigten Pässen nicht zu gestatten. Dom 31. Oetober. 153. Ohne Zustimmung des Finanz-Ministeriums ist bei käuflicher Uebernahme von Realitäten das Aerar mit der die contrahirende Privatpartei nach dem Gesetze treffenden Gebühr nicht zu belasten. Vom 31. Oetober. ftooemßer. 154. Beischaffung der vorgeschrieben chirurgischen Instrumente von Seite der Bezirkswuudärzte. Vom 2- November. 155. Bestimmungen über die Giltigkeit der baden'schen Heimatscheine als Neiselegitimation-Urkunden. Vom 3. November. 156. Abänderung des §. 1 der Vorschrift über die Behandlung der ämtliche» Eorrespondenzen bei deren Auf- und Abgabe bei den f. f. Postämtern. Vom 4. November. 157. Art derErtheilung von Belobungen an die Gensd'armerie-Mannschaft. Vom 10. November. 158. Die Militärentlaffung gegen Tare findet auch bei der Landwehr Statt. Vom 11. November. 159. Bedingungen zur Militärbesreiung der Studirenden. Vom 11. November. 160. Belehrung über die Reinigung der Stallungen nach ansteckenden Pferdekrankheiten. Nom 14. November. 161. Jeder Paßwerber hat die eigenhändige Fertigung in dem Passe beizusetzen. Nom 17. November. 162. Nichtverwendnng des Gemeindevermögens zur Tilgung der Grundentlastnng-Gebühre». Vom 24. November. 163. Verbot der Genossenschaften der sogenannte» Lichtfreunde, Deutschkatholiken, freien Ehriste» und ähnlichen Vereine. Vom 25. November. 164. Zur leichteren Bestreitung des Holzbedarfes, wird für die Gensd'armerie-Mannschaft ein Beitrag bewilligt. Vom 28. November. * OecemGei*. 165. Erläuterung des §. 21 des Eisenbahn-Polizeigesetzes hinsichtlich der Privatbanken, längs der Eisenbakn-Trace. Dom 1- December. 97 97 98 98 99 99 99 101 102 102 103 103 104 104 105 105 105 107 107 107 108 166. Erneuerung der Vorschriften wegen unweigerlicher Beistellnug von Aushilfpferdcu zum Postdicuste von Seite der Gemeinden. Vom 6. December. 167. Genaue Einhaltung der den Frachtwagcn vorgrschriebenen Laduugbreite von 9 Wiener Schub. SS um 11. December. IC». Alle Erlässe der politischen Bebördcn in Parteisachen sind mittelst der Post z» versenden. SS um 13. December. 169. Selbstständige Schinicdgewcrbe sind nur an geprüfte Hnfschim'ede zu verleihen. Vom 15. December. 170. Art der Ablieferung der auf mehr als 10 Jahre verurtheilten Verbrecher. Vom 24. December. 171. Behandlung der Ucbcrstedlunggesuche nach Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Sla-vonien. SS um 26. December. n«imcr 1852. 172. Bei Kundmachung Allerhöchster Beschlüsse ist der Ausdruck „Seine kais. königl. apostolische Majestät" zu gebrauchen. Vom 4. Jänner. 173. Abstellung arbeitscheuer Müssiggängcr und Ercendenten zum Militär. Vom 7. Jänner. 174. Hintanhaltung der Stellung zum Militär von Nachmännern für legal Abwesende. Vom ». Jänner. 175. Überweisung der zur Erleichterung der Militär-Einquartirung vom Lande zu tragende» Auslagen auf den Landcssond. Vom ». Jänner. 176. Vidirung der Pässe durch eine preußische Gesandtschaft für Reisende nach Preußen. Vom 9. Jänner. 177. Der Eintritt in die österreichischen Staaten ist den neapolitanischen Uiiterthane» nur .gegen von der kaiserlichen Gesandtschaft in Neapel oder von einem österreichischen Eon-sulate vidirtc Püffe gestattet. Vom 13. Jänner. 17». Die Preis-Ermäßigung des Sprengpulvers findet nur für öffentliche Bauten Statt. Vom 13. Jänner. 1(9. Handels-Ccrtificatc für das Ausland find nur au wirkliche Krämer und Haustrer aus-zufertigen. Vom 15. Jänner. 180. Zeitweilige Enthebung der Gemeinden im Herzogthume Krain von der Schneeansschanf-luug auf den Reichstraßcn. Vom 16. Jänner. 181. Bei besonderer Benennung eines Landes ist statt des Namens „Kronland" die demselben zukommendc eigene Titclbezeichnung auszndrücken. Vom 16. Jänner. 1»2. Formulare der für die Gcnsd'armcric zu verfasseuden Holzprcis - Eertiftcate. Vom 19. Jänner. 183. Bestimmungen in Bezug auf die Beurlaubung der Militärmannschaft in das Ausland. Born 19. Jänner. 184. Beobachtung der größtmöglichsten Sparsamkeit bei den politischen Verwaltungzweigen. Vom 19. Jänner. 185. Abstellung der Deffentlichkeit bei Gemeinde-Verhandlungen. Vom 19. Jänner. 186. Behandlung der Kanzleidicner bei den Gensd'armerie-Negimentern in Betreff dcs Natnral-Qnarticrs. Vom 21. Jänner. lliT- Uebereinkommeu Zwischen der k. k. österreichischen und großherzoglich-baden'schen Negierung wegen Ausweisung politisch.compromittirter Staatsangehöriger. Vom 25. Jänner. 18«. Behandlung der Fristerweitcrung-Gesuche zur Einzahlung von Grundentlastung-Ncnren. Vom 26. Jänner. 189. Vorsichten bei Ausfertigung von Pässen »ach Sachsen, für politisch, nicht unbedenkliche Individuen. Vom 30. Jänner. c* 110 110 110 111 111 111 112 112 113 114 114 114 115 115 116 116 116 118 118 119 119 119 120 120 Xii Lhronowgischt» efeövimr. 190. Behandlung der hei de» Pnlvererzeugern, Salpetersieder», daun in de» Gewehr- und sonstigen Armatnrfabrike» beschäftigten Militär- und Eivilarbeiter. Bom 2. Februar. 121 191. Bestimmung wegen Umwechslung der unter den politischen Depositen befindliche» imb außer Umlauf gesetzten Banknote» oder i». Staatöpapiergeld bestehenden Effecten. Vom з. Februar. 122 192. Behandlung der Fischereirechte. Vom 4. Februar. 122 193. Die von Universitätämter» ausgestellten Reisepässe sind zum Eintritte in die österreichischen Staate» nicht giltig. Vom 12. Februar. 123 194. Vorsichtmaßrcgeln zur Hintanhaltung der Hundswuth. Vom 12. Februar. 123 195. Alle Verträge zur Unterkunst der politischen Behörden sind zur Genehmigung dem Ministerium deö Innern vorzulcgc». Vom 14. Februar. 124 196. Die den Direktoren wandernder Schauspieltruppe», dann Inhaber von Menagerien и.dgl. ertheilten Bewilligungen zn Vorstellungen sind gleichzeitig den betreffenden Genö-d'armerie-Commandanten anzuzcige». Vom 19. Februar. 124 197. Rechtzeitige Mitteilung politischer Scits verfügter Beschlagnahme von Druckschriften an die betreffende Staatsanwaltschaft in den Fällen, wo ein strafgerichtliches Verfahren bcziclt wird. Vom 23. Februar. 124 19«. Die Ersuchschrcibe» um Militär-Erequentcn sind an daS Militär-Commando z» leiten. Vom 24. Februar. 125 DUftvfi. 199. Behandlung der großbrittanischen oder jonischen Staatsangehörigen, die in den k. k. österreichischen Staaten reisen wollen. Vom «. März. 125 200. Bewilligung der Preisermäßigung des Sprengpulvers für Schieferbrüche. Vom 10. März. 126 201. Jede Aufnahme eines Patental - Invaliden in eine Eivilbedienstung ist dem LandcS-Militär-Eommando zur Keuntniß zu bringe». Vom 13. März. 127 202. Bei Erthcilung von Pässe» an nicht unbedenkliche Individuen nach dem Königreiche Sachsen ist stets die diesfällige Eorrespondcnz mit den ausländische» Behörden dem hohen Ministerium des Innern mitzutheilen. Vom 14. März. 127 203. Vorlage vierteljähriger Dienstcsvcräuderung - Ausweise. Vom 14. März. 127 204. Bestimmungen zur genauen Ausfertigung der Eertificate über die Marktpreise zum Behufe der Subarrendirung-Verhandlungeu. Vom 17. März. 12« 205. Vorlage der Notione» zur Abgabe in das Zwangsarbeithaus wider Personen, welchen lediglich unsittlicher Lebenswandel zur Last gelegt wird, vor deren Bekanntmachuiig der Statthalterei zur Schlußfassung. Vom 20. März. 12« 206. Benehmen bei Abgabe der angeblich mit Taubheit behafteten Recruteu in daS Militär-Spital. Vom 20. März. 129 207. Bei Verleihung von Musikalien-Leihanstalten sind die für Leihbibliotheken geltenden Vorschriften zu beobachten. Vom 21. März. 129 208. Genaue Bezeichnung des Gegenstandes auf der Addresse in der amtlichen Correspondenz mit dem Laibacher Stadtmagistrate. Vom 24. März. 129 209. Die Haiiszinöstener ist in die Laiidesumlagc einzubeziehen. Vom 24. März. 130 210. Hintanhaltung des Nachdruckes der von der Staatsverwaltnug ausgehenden, im Drucke erscheinenden Gesetze. Vom 27. März. 130 211. Verbot und Bestrafung der ErzeNgung schlecht glasirtcr erdencr Koch- und Trinkgc-schirre. Vom 27. März. 130 212. Beisetzung der Zuständigkeit der Paßwerbcr in den Reisepässe». Vom 31. März. 131 flpvif. '218. Bci Escortirungen von Schüblinge» und Verbrecher» ist die Geusd'armerie stets von der Gefährlichkeit derselbe» i» die Kenntniß zu setze». Vom 2. April. 214. Erleichterungen zum Uebertritte der Handwcrkgesellcn »ns den österreichischen Staaten nach Belgrad »nd Serbien. Vom 3. April. 215. Die Militär.Erccution-Ueberschnßgclder sind quartalweise abzuführe». Vom 3. April.. 2IG. Bestimnnlnge» in Betreff des Bezuges und des Vertriebes verbotener ausländischer Werke in den österreichischen Staaten. Vom 7. April. 217. Erforderniß der Visa der f. f. Gesandtschaft in Berlin für Reisende aus dem Großher-zogthume Pose» »ach Oesterreich. Vom 7. April. 2111. Bestimmungen wegen Ausfertigung der Gcleirurkundcu an die Cvmmiffärc der Gcneral-Jnspeetio» der Communicationrn. Vom 11. April. 21!) Enthebung der Bczirkswuudärztc zur Haltung des Bcrnt'schcn hydrostatischen Apparates zur Vornahme der Lungen- und Krciölaufprobe bei gerichtliche» Lcichcn-Uuter-suchungen. Vom 10. April. 220. Bcstinimungen wegen Vollzug der Vorschriften über das Gebührcu-Aequivaleut von weltlichen und geistlichen Gemeinden, dann Kirchen, Stiftungen »nd Bcncficien. Vom 14. April. 221. Erfolgungen von Sprengpulver an Schieferbrüchc sind der Eammeral-Bezirks-Verwal-tung anzuzeigen. Vom lß. April. 222. Alle Raub- und sonstigen Attentate auf die Eigcnthnmsichcrheit sind stets mit thunlichster Beschleunigung der betreffenden Behörde und dem nächsten Gcnsd'armeric-Postcn anzu-zeigen. Vom 17. April. 223. Bestimmungen über mehrere, bci den Reiseurkunden und Wanderbüchern zu beobachtende Modalitäten. Vom 19- April. 224. Art der Bestätigung der Quittungen, über die von Militärwitwen und Waisen beziehenden Pensionen und Gnadcngaben. Vom 19. April. 225. Bestimmung über den Verschleiß des Tabaks an Sonn- und Feiertage». Vom 22. April. 226. Maßregeln zur Hintanhaltung des EinschleichcnS der aus den päpstlichen Staaten entfernten politisch - bedenklichen Individuen in die k. k. österreichischen Staaten. Vom 25. April. 227. Jedes Militärentlassung-Gesuch ist vorerst zur Einsicht dem Wcrbbezirks-Commando mitzuthcilc». Vom 27. April- 228. Den Finanz-Behörden ist zur Einbringung vo» indirekten Steuerrnckständcu und Gefäll-strafen politischer SeitS die crccutive Beihilfe zu leiste». Vom 27. April. 229. Beseitigung aller Mißbräuchc bci Bewilligung der Befreiung vom Uuterrichtgelde. Vom 29. April. m\\. 230. Genaue Ucberwachung und Nolionirung der aus Wie» gewiesenen Vagabunden, Müssig-gängcr »nd liederlichen Dirnen. Vom 2- Mai. 231. Behandlung der zu Bezirksärzten ernannten, früher i» Staatsdiensten gestandenen Eivil- iiu6 Militärärzte. Vom 3. Mai. 232. Genaue und strenge Jnvigilirung auf Papiergeld-Verfälschungen. Vom 4. Mai. 233. Bestimmung der Kostenvergütung für Wauderbücher. Vom 4. Mai. 234. Verhinderung der häufige» Uuglückfälle beim Bergbau. Vom 4. Mai. 235. Bestimmungen hinsichtlich der Vinculiruug und Devinculirung von Eautiou-Obligationen. Vom 5. Mai. Seile 131 131 132 132 133 133 134 134 136 136 137 137 138 138 139 139 139 140 140 141 141 142 143 236". Bestimmung des Verkanfpreises für das Sprengpulver. Vom 8. Mai. 237. Bedingniffe zur Zulassung der Verehelichung im lombardisch-venezianische» Königreiche von Angehörigen anderer Kronländer. Vom 10. Mai. 238. Benehmen gegen jene österreichischen Staatsangehörigen, welche angeblich zur Auffindung eines zeitlichen Erwerbes sich »ach Amerika begeben wollen, jedoch dort bei gutem Unterkommen nicht mehr zurückkehren wollen. Vom 18. Mai. 239. Bestimmungen in Bezug auf die Evidenzhaltuiig, Überwachung und Einberufung der Militär-Urlauber. Vom 18. Mai. 240. Bestimmung, wann de» außerhalb ihres stabilen Wohnortes in außerordentlicher Dienstleistung verwendeten Beamten die Vergütung der Auslage» für die Rückreise gebührt. Vom 19. Mai. 241. Bestimmungen über den allgemeinen Wirkungkreis der Ministerien und insbesondere über den Wirkungkreis des Ministcrinms des Innern. Vom 19. Mai. 242. Hintanhaltung und strenge Überwachung aller schwindelnden und trügerischen Cvloni-sirung-Versuche in Ungarn. Vom 24. Mai. 243. Bestimmungen über die Auszahlung der Interessen von den Grundentlastung - Obligationen bei den Stcucrämtcrn. Vom 25. Mai. Juni. 244. Vorlage der Nachwcisungen über fromme Vermächtnisse und Legate an die Provinzial-Staatsbuchhaltung. Vom 2. Juni. 245. Bestimmungen zur Vollziehung der Anordnungen des Gesetzes vom 9. Februar 1850 über das Gebühreu-Aequivalent. Vom 5. Juni. 246. Monatliche Mittheilung der Marktpreise von Futtergattungen an die Postdirection in Triest. Vom 8. Jnni. 247. Behandlnng der Militärpersvnen, die den Bestimmungen der Eisenbahnbetrieb-Ordnung juwiderhaudeln. Vom 9. Juni. 248. Der Bezug zubcreitcter Arzeneiwaaren aus dem Auslände kann nur gegen Vorweisung einer von der obersten Medieinal-Bchörde ausgefertigtcn Bewilligung gestattet werde». Vom 11. Juni. 249. Den ausgedienten Matrosen können von den politischen Behörden Reisepässe crtheilt werden. Vom 11. Juni. 250. Die Berichte sind auf ganzen Böge» zu mundire». Vom 11. Juni. 251. Art der Militär-Asscntirung der vom Lose getroffenen legal Abwesende». Vom 12. Juni. 252. Tranöportirung der Remonten durch gedungene Koppelkuechte. Dem 12. Juni. 253. lieber jeden Fall der Fälschung von Banknoten oder anderem inn- oder ausländischen Papiergelde ist die umständliche Mittheilung unter genauer Nachmessung der Thatu,»-stände und insbesondere der zur Ermittlung der Bezugguellen eingeleiteten Erhebungen a» die k. k. Steuerdirectiou zu machen. Vom 15. Juni. 254. Beischaffung des Holzbedarfes der k. k. Gensd'armerie im Licitatiou- oder Accordwege. Vom 19. Juni. 255. Zur Erthcilung der Auslandpässc sind nur die Landesbehörde» berufen. Vom 23. Juni. 256. Mitwirkung -der Staatseisenbahn - Bedienstete» bei Durchführung staatspolizeilicher Maßregeln. Vom 25. Juni. 257. Sicherheitmaßregel» zur Hintanhaltung der Feuersbrünste und Republicirung der Feuer-lösch-Ordnung in Krain. Vom 25. Juni. 258. Hintanhaltung des bcstimmungloscn Hernmvagirens bedenklicher und ausweisloser Individuen. Vom 26. Juni. 259. Bestimmung des Kanzlei- und Beleuchtung-Pauschales für das Sanitätpersonale. Vom 30. Juni. * Seite 146 147 147 148 149 149 154 156 157 158 163 163 163 164 164 164 165 165 166 166 166 167 168 168 Verzeichnis. XV Seite nuit. 260. Hintanhaltung des Eintrittes der aus den päbstlicheu Staate» entfernten politisch-bedenklichen Individuen in die f. f. österreichischen Staaten. Dom 1. Juli. 169 261. Die paßpolizeilichen Vorschriften in Preußen sind hinsichtlich der Reisenden ans Oesterreich unverändert, daher nicht verschärft worden. Vom 11. Juli. 169 262. Den badcn'schcn Handwerkgescllcn darf keine Visa nach der Schweiz ertheilt werden. Vom 11. Juli. 169 293. Bei Vorlage von Bau- oder Anschaffung- und Herstellung-Anträgen hat der bezügliche Bericht neben dem Kostcnüberschlage jedesmal auch ein umständliches Programm über den vorznnchmendcn Bau oder die anzuschaffcnde» Gegenstände zu enthalten. Vom 16. Juli. 170 264. Art der Ausfertigung von Miethverträgen für die k. k. Gcnsd'armcric-Localitäte». Vom 16. Juli. 1"0 265. Erläuterung der Vorschrift wegen Verkauf der Kerzen nach dem Wiener Pfunde. Vom 16. Juli. 171 266. Grundsätze zur paßpolizcilichen Behandlung jener Reisenden, welche mit Benützung der österreichisch - preußischen Eisenbahnen aus dem Gebiettheile Oesterreich nach dem Anderen ohne Aufenthalt durch das preußische Gebiet sich begeben wollen. Vom 23. Juli. 171 267. Zur Erzielung der Evidenz in der Handhabung der Polizei sind besondere Vormerkungen über alle polizeilichen Vorfallenhciten und wichtigen Ereignisse zu führen. Vom 26. Juli. 172 26». Anzeigen über polizeiliche Vorfälle oder sonstige bemerkenswcrthc Ereignisse sind nur a» das Statthalterei-Präsidium zu stilisiren. Vom 27. Juli. 173 269. Aemtlichc Zuschriften in Parlcisachen sind durch die Post zu senden. Vom 27. Juli. 173 270. Bei den von französischen Behörden ausgestellte» Pässen ist die sorgfältigste Prüfung der Uebereittstimmung des Signalements mit der Person des Paßkrägcrs vorzunehme». Dom 28. Juli. 173 271. Abänderung der im Abschnitte 13 enthaltenen Bestimmungen der Recrutcn-Uiitcrsuchung-Jnstructio» vom Jahre 1838. Vom 28. Jnli. 174 272. Die nach Frankreich reisenden österreichischen Gcwerbleute haben sich stets über eine bestimmte Arbeit- oder Condition-Zusichcrung alldort auszuweisen. Vom 29. Juli. 175 273. Strenge Ueberwachnng der Auswanderung-Agenten und der Verbreitung der dahin ab-ziclenden Druckschriften. Vom 30. Juli. 175 274. Bestimmungen, i» welchen Fällen und in welcher Art beanständete Münzen und Geld vertretende Ercditpapierc den Gerichten zur Einleitung ihrer Amtshandlungen zu übermitteln seien. Vom 31. Juli. 175 August. 275. Allen fremde» Handwerkern, Geselle», Lehrlingen und dergleichen Arbeitern wird die Paßvisa »ach Rußland nicht ertheilt. Vom 3. August. 176 276. De» türkischen, »ach Oesterreich reisenden Unterthanen werden neue, oben das Namen« Zeichen des Sultans (Tugoa) a» sich tragende Pässe ertheilt. Vom 7. August. 176 277. Den Gensd'armcrie-Osficiere» gebührt die unentgeltliche Bcistellung der Küchen-Ein-richtung nicht. Vom 11. August. 177 278. Einstellung der Vorlage der Tabelle» über die Markt-Durchschnittpreise der Körner-Hauptgattnngen und verschiedener Nahrungartikel an das Ministerium des Innern und an die Eameral-Hanpkbnchhaltnng. Vom 13. August. 177 (!• 279. Das Verbot zur Ertheilung der Paßvisa au Handwerker und dergleichen Arbeiter zur Reise nach Rußland bezieht sich nicht auf das Königreich Polen. Von Hi. August. 177 280. Auslandpässe sind in der Regel nur ans Ein Jahr zu crtheilen. Vom 20. Anglist. 178 281. Die Vergütung der für die durch Koppelknechte transportieren Neinontenpferdc erfolgte Fouragc haben die betreffenden Verpflcg-Magazine zu leisten. Vom 22. August. 178 262. Alle auffallenden Ehrenbezeugungen und Feierlichkeiten bei Reise» der Länderchefs sind zu vermeiden. Vom 25. August. 1'8 283. Bei Erlheilnng der Heimat- und Haderusammlung-Lieenzscheine an bestimmnngloscIndividuen ist die größte Vorsicht zu beobachten. Vom 31. Augnst. 178 284. Aufstellung von Dcpot-Escadronen für die Eavalleric-Rcgimenter. Vom 31. Anglist. 179 Scptcmßdi*. 285. Erleichterung in der paßämtlichen Behandlung der nach Baiern und bezichungweise nach Oesterreich reisenden beiderseitigen Untcrthancn. Vom 1. September. 183 286. Ohne vorläufiges Einschreiten und erfolgter Anfnahmbcwillignng darf kein Irrsinniger in die Laibacher Irrenanstalt eingcliefert werden. Vom 1. September. 183 287. Bestimmungen hinsichtlich der Ablassnng vom Verfahren bei Uebertretungen im Transporte von Druckschriften. Vom 2. September. 184 288. Genaue Jnvigilirung auf den Einlauf verbotener ausländischer Lottcriclose. Vom 3. September. 184 289. Behandlung der Militär-Urlaubgcsuche. Vom 7. September. 185 290. Bei dem Vorkommen falscher Münz- oder Ereditpapiere ist sogleich die betreffende k. k. Polizeibehörde in die Kenntniß zu setzen- Vom 10. September. 185 291. Die Erfolglassnng der Eautio» einer periodischen Zeitschrift darf ohne vorläufiges Einvernehmen mit der betreffenden Sicherheitbehörde nicht Statt finden. Vom 10. September. 185 292- Genaue Handhabung der bestehenden Vorschriften bezüglich der polizeiliche» Behandlung der Reisenden- Vom 10. September. 186 293. Genaue Bezeichnung des Gewichtes (Tara) auf die zur Verpackung der Handelsgüter bestimmten Behältnisse. Vom 12. September. 186 294. Verfahren bei Prüfung der Recrutirung-Amtshandlnngen in Fällen, wo das Rccrntcn-Eoutingent untilgbar erscheint. Vom 14. September. 186 295. Bedingungen bei Ausfvlgung von Fischereikarten. Vom 18. September. 187 296. Bei Ansuchen um die Bewilligung zum zollfreien Bezüge des Getreides und der Hülsenfrüchte für einzelne Gemeinden ist stets das Zollamt, über welches der Bezug gewünscht wird, genau anzngcbcn. Vom 18. September. 188 297. Die Beleuchtung der Acrarial-Gcbände auf Staatskosten bei feierlichen Anlässen hat zu unterbleiben. Vom 20. September. 188 298. Den Staatsbeamten wird das Trage» der Vollbärtc untersagt. Vom 20. September. 188 299. Nachweisung der in Krain bestehende», mit der Presse im Zusammenhänge stehenden Gewerbe. Vom 27. September. 189 lUlnficv. 300. Genaue Beobachtung der Vorschriften rücksichtlich der zeitlichen Militärbefreiungen und der Selbstvcrstümmler. Vom 2. October. 190 301. Alle Passir- und Geleitscheine sind mit der Persoubeschrcibnng der betreffende» Inhaber zu versehen. Vom 3. October. 190 302. Bestimmung, wem die Reinigung, Beleuchtung und Beheitznng der Gensd'armerie-Ea-sernen, Flügel- und Zugkanzeleien obliegt. Vom 5. October. 191 Seite 303. Benehmen der Behörden in Fällen, wo Engländer (Id, Widersetzlichkeiten oder andere Ungebühr gegen österreichische Sicherheit- oder sonstige öffentliche Organe zu Schulde» kommen lasse». Vom 13. Oktober. 101 304. Zu Schubbcglcitern sind vollkommen rüstige und vertrauenswürdige Männer zu verwende». Vom 15. Oktober. 102 305. Vergütung für die von de», Onartierlräger dem Soldaten auf dem Durchjage verabreichte Mittagkost. Vom 10. Oktober. 102 306. Vollzug-Vorschrift zum Allerhöchste» Privilegiengesetze vom 15. August 1852. Vom 19. Oktober. 104 307. Hintanhaltung aller übertriebenen Ausrechnungen von Diäten und Reisekosten des ärztlichen Personals. Vom 20. Oktober. 212 308. Instruction über die bei Wartung der mit bösartiger Drüse, Rotz und Wurm behaftete» Pferde zu beobachtenden Vorstchtmaßregeln. Vom 20. Oktober. 212 300. Fernere Giltigkeit der vom Ministerinm des Innern und der obersten Polizeibehörde vor dem 1. September 1852 erlassenen Bücherverbote. Vom 24. Oktober. 214 310. Den preußischen Handwerkgesellen ist das Wandern in die Schweiz nicht gestattet. Vom 25. Oktober. 214 311. Nichtgestattung der Aufstellung von Agenturen in Oesterrcidi für die Auswanderung imd) Amerika. Nom 28. Oktober. 215. Jloiiemöcr. 312. Alle Geschäfte, welche nach den Paragraphen 74, 79 und 80 des Gemeindegesetzes einem Laudesgesetze Vorbehalten sind, werden von der Bewilligung der Statthaltcreien und Landesregierungen abhängig gemacht. Vom 2. November. 215 313. Uebersicht der politischen Verwaltung- und Gerichtsbehörden in den Königreichen Preußen, Baiern, Würtemberg und in dem Großherzogthnme Baden. Vom 4. November. 216 314. Erneuerung des Verbotes von öffentlichen Ehrenbezeugungen und Auszeichnungen an Professoren und Lehrer von Seite der Schüler. Vom 6. November. 241 315. Periodische Nachweisnng aller politisch - compromittirter Individuen. Vom 6. November. 241 316. Die fürstlich Waldcck'schcn Untcrthane» sind im Auslande unter den Sd,utz der königlich- preußischen Gesandtschaften gestellt. Vom 16. November. 242 317. Verpflichtung der berechtigten Fuhrleute und ihrer Knechte, sid) mit legalen Reisedocu« menten zu versehe». Dom 20. November. 242 318. Genaue Jnvigilirung der wegen politisd>er Bedcnklichkcit unter polizeiliche Aufsidit gestellten Individuen in dem Falle der Veränderung ihres Domicils. Vom 20. November- 243 310. Erneuerung der Vorschrift wegen genauer Evideiizhaltnng und Ueberwachnng von Blödsinnigen und Taubstummen. Vom 20. November. 243 320. Verbot der Ordination theucrer Arzeneicn für kranke Soldaten von Seite der Eivilärzte. Vom 22. November. 244 321. Der k. k. Gcusd'armeric ist die gebührende Begrüßung zu crthcilen. Vom 27. November. 244 322. Alle Personen- und Effecten - Beschreibungen sind unmittelbar den Polizeidirectivnen in Agram, Esseg und Fiume zu senden. Vom 24. 'November. 245 323. Genaue Evideiizhaltnng der Fremdcnbewegung. Vom 25. November. 245 324. Abstellung von Uttterstützuttgansnchcn der Privatvereine an auswärtige Souveraine und Glieder der auswärtige» Regeutenhäuser. Vom 27. November. 247 325. Strenge und genaue Wachsamkeit auf das Vorkommnie» revolutionärer Denk- und Schaumünzen. Vom 29. November. 247 Oeccmfier. 326. Formular zur Verfassung der nach deni §. 2 der Instruction zur Durchführung der Preßordnuiig vorzulegendc» Verzeichnisse über die vorgelegte» Probe-Exemplare. Vom 2. December. 327. Bei Absenduiig von ex offo Civil-Estafetten ist in dem ausznstellende» Certificate gena» die oberste Behörde, in deren Ressort der Gegenstand gehört, namhaft zu machen. Vom 7. December. 328. Vorschrift zum Vollzüge der Gesetze über de» Hausirhandel. Vom 7. December. 328. Taxfreie Behandlung aller Anstellungen der Fouriere hinstchllich der Fourier-Gage. Vom 10. December. 330. Die Zollämter an der kroatischen Gränze haben nicht mehr als Pvlizei-Gränzämtcr zu fungire». Vom 11. December. 331. Bei Bewilligung von Gcnieindc-Umlagen ist die Rücksprache mit der Finanz-Behörde zu pflegen. Vom 11. December. 332. Bestimmungen in Absicht auf die Bestreitung der Bezirksbedürfnisse und auf die rechnuug-mässtgc GebaKrung mit den Bezirkscasse». Vom 18. December. 333. Abänderungen der Formularje» in de» Nachwcisnngcn über die Bewegung der Bevölkerung. Vom 20. December. 334. Belehrung der k. k. Gensd'armeric zurHintanhaltnng der bei dem Bergbau sich ergebenden Gefahren für die Person und das Eigenthum. Vom 21. December. 335. Beschränkung der Betheiligung der politischen Beamten an der periodischen Presse. Vom 22. December. 336. Zollbchandlung der sogeuanule» Stechapfel-Cigarren. Vom 22. December. 337. Bei in die Wiener Zeitung cinzuschaltcude» Licitativn-Ausschrcibungen habe» sich die betreffende» Behörden nur auf daS Allgemeine, Rolhweudigste zu beschränken. Vom 23. December. 338. Zur Einbringung desertirter, englischer Matrosen ist die erforderliche Hilfe zu leisten. Vom 28. December. 339. Bei Licitation-Ausschreibungen im Amtsblatte derWienerZeitung ist sich auf das Roth-wendigste zu beschränken und darin eine Behörde in Wie» zu bezeichnen, bei welcher die dahin einzusendendcn Details eingesehcn werde» können. Vom 31. December. Miner 1853. 340. Bestimmungen hinsichtlich der Recrukenstcllung. Vom 2. Jänner. 341. Maßregeln zum bessern Gedeihen des Volkschulwescns. Vom 3. Jänner. 342. Verfahren beim Erläge der Privilegicn-Taxen. Vom 5. Jänner. 343. Bei Ertheilung der Hcimatscheine haben die Gemeindevoistände die größte Vorsicht zu beobachte». Vom 6. Jänner. 344. Fortbestand des Verbotes in Betreff des Bezuges verbotener ausländischer Werke in den k. f. österreichische» Staaten. Vom 8. Jänner. 345. Den politische» Beamte» gebührt die Vergütung der Diäte» und Fuhrkosten für ihre aus Anlaß der Anwesenheit des Allerhöchsten Hofes gemachten Reise» »ach dem Normale vom Jahre 1812. Vom 8. Jänner. 346. Sicherheit- und politische Organe haben bei Untersuchungen de» Beamten der General- Direction für Communicationen hilfreich die Hand zu bieten. Vom 9. Jänner. 347. Bedingung zur Postportofreiheit der Correspondenz der Gemeinden mit den Staatsbehörden. Vom 9. Jänner. Seite 34». Bei unbefugter Auswanderung hat das Auswanderung - Patent vom 24. März 1»32 wieder volle Gesetzeskraft. Vom 10. Jänner. 277 349. Nachträgliche Bestimmungen rücksichtlich der Roerntenstellnng. Vom 11. Jänner. 277 350. Den bei den Volkschulen angestellten Lehrer» ist gestattet, stch der den Staatsbeamten bewilligten Uniform nach der ihnen gebührenden Tiäteuelasse zu bedienen. Vom 12.Jänner. 27» 351. Verpflichtung der Sicherheit- und politischen Behörden bei Diseiplinar-Untersuchunge» gegen Beamte und Diener der General-Direction der Cominnnieationen hilfreiche Hand zu leisten. Vom 13. Jänner. 27» 352. Die Herausgabe von Uebcrfctznngen in einer der Landessprachen der von der Staatsverwaltung ausgehenden, im Drucke erscheinenden Gesetze ist verboten. Vom 16.Jänner. 27» 353. Belehrung wegen Entlassung der Nachmänner. Vom 18. Jänner. 279 354. Gebührenbehandlung der Abfuhrfcheine über die von de» Militärpflichtigen erlegten Militär-Befreiungtaren. Vom 18. Jänner. 279 355. Verfügungen zur Heilung und Hintaubaltung der Verbreitung der granulösen Augen» cntziinbung bei der beurlaubten Militärmannschaft. Vom 19. Jänner. 280 356. Formular zur ziffermäßigen Nachweifnng der Recrutirnug-Resultate. Vom 20. Jänner. 280 357. Strenge Handhabung der Gesetze bei Militärbefreiung - Gesuchen der Besitzer erkaufter Wirtschaften. Vom 20. Jänner. 282 358. Von allen mit Beschlag belegten Drnckforten ist ein Exemplar an die oberste Polizeibehörde vvrznlegeu. Vom 21. Jänner. 382 359. Verhinderung unerlaubter Rückkehr österreichischer Auswanderer nach Amerika in die k. k, österreichischen Staaten. Vom 21. Jänner. 282 360. Formular zur periodischen Nachmessung der beanständeten falschen Münzen und öffentliche» Ereditpapiere. Vom 23. Jänner. 283 361. Erläuterungen der Bestimmungen über die Bequartirung der Laudeö-Geuöd'annerie. Vom 23. Jänner. 285 362. Benehmen bei Verleihung von Gewerben. Vom 24. Jänner. 285 363. Bei Prüfungen ans der politische» Gesetzknnde sind die diesseitigen älter» Vorschriften als »och in Wirksamkeit bestehend zu betrachten. Vom 26. Jänner. 286 364. Bei Verhandlungen wegen Schulbaulichkeiten, wo Fonds oder Staatsherrschaften als Patrone beteiligt erscheinen, sind stets die betreffenden Verwaltungen in die Kenntniß zu setzen. Vom 28. Jänner. 286 365. Abkommen von der Einsendung der von dem Betrüger Julius Schottenfels in Offenbach herrührenden Lotterie-Promessen. Vom 30. Jänner. 286 366. Beobachtung des bisherigen Verfahrens bei der Ausfertigung und Vidirung der Hausir-pässe. Vom 31. Jänner. 287 Jeütutti*. 367. Bestimmung über die Erteilung polizeilicher Auskünfte an Behörden erster Instanz. Vom 2. Februar. 287 368. Vorschrift in Bezug auf die Diäten-Paiischalirung. Vom 3. Februar. 287 369. Behandlung der Gesuche von Militär-Individuen zum Uebertritte in Eivil-Staatsdienstr. Vom 3. Februar. 288 370. In die Pässe, Passirfcheine und sonstige Legitimation-Urkunden ist die Rubrik .Religion» befenntnif?" wieder anfjunehmen. Vom 6. Februar. 289 371. Für Baulichkeiten, die im gemeindliche» oder Bezirksinteresse unternommen werde» sollen, ist der Staatschatz nicht in Anspruch zu nehmen. Vom 7. Februar. 290 e * 372. Bestimmungen in Bezug auf die Erbauung von Gemeiude-Easerue». Born 10. Februar. 290 373. Bestimmung über die Bestreitung der Gebühren für Zeugen und Sachverständige in Waldfrcvel-Untersuchung-Angelegeuheiteu. Vom 10. Februar. 290 374. Die Gesuche um Bewilligung zur Wiedereiinvauderuug aus Amerika nach Oesterreich sind in der Regel ohne weiters rückzuweise». Vom 13. Februar. 291 375. Bestreitung der Kosten für die zur Heilung in ein Militärspiral abgegebenen Recrute» aus dem Laiidcscoiicurrenzfoude. Vom 17. Februar. 291 376. Erneuerung der Vorschrift des Auöweicheus der Fuhrwerke den Postwägen. Vom 20. Februar. 292 377. Strenge Beobachtung der Vorschrift zur Ausfüllung der Rubrik „Eigenhändige Unterschrift" in den Reisepässen. Vom 20. Februar. 292 378. Die Rubrik „Rcligionbekeuutuiß" ist auch in die Wauderbücher und Heimatscheinc auf» zunchmc». Vom 20. Februar. 292 379. Hintanhaltung der Substituten-Militärstellungcn. Vom 21. Februar. 293 380. Vorschrift für die Evidenzhaltuug und Überwachung der aus Oesterreich landesverwie-sencn oder abgeschaften Ausländer. Vom 23. Februar. 294 381. Verbot der Verwendung von Drucksorten zu Couvcrteu von Amtseorrespondenze». Vom 27. Februar. 295 März. 382. Bestimmung des Vergütungbetrages für Dienst- und Arbeitbücher. Vom 1. März. 295 383. Bestellung von Ecntral-Jnspectoren für die Finanzwache und die übrigen Finanz-Behörden. Vom 8. März. 296 384. Strenge Befolgung der bestehenden Feuerlöschordnung. Vom 9. März. 296 385. Die in den bulgarischen Donauplätze» befindlichen österreichischen Militärpflichtigen sind hinsichtlich der Affcntirung gleich Jene» in der Moldau, Wallachei, dann Serbien, Bosnien, Herzegowina und Albanien zu behandeln. Vom 16. März. 296 386. Warnung österreichischer Handwerkbnrsche zur Wanderung nach Frankreich ohne hinreichenden Reisegeldes. Vom 17. März. 297 387. Negative Berichte über die Beschlagnahme confiscirter Druckschriften sind an die oberste Polizeibehörde nicht zu leite». Vom 18. März. 298 388. Bestimmungen über die Bestreitung der Kosten für zu politischen Zwecken detachirte Militär-Eommanden. Vom 18. März. 298 389. Die Einhebung eines Gemcindezuschlages zur Einkommensteuer auf die Amtsbezüge der Staatsbeamte» und Diener findet nicht Statt. Vom 23. März. 298 '" 1 .. ' ' ' ' ' '' % tiprif. 390. Übersicht der politischen Verwaltung- und Gerichtsbehörden im Königreiche Hannover. Vom 7. April. 299 391. Genaue Überwachung der Wahlfahrer - Processionen. Vom 14. April. 310 392. Bestimmung der Frist zur Bezahlung der Milikär-Bcfreiungtare. Vom 14. April. 310 393. Ausweisung verdächtiger Personen ans den Festungen. Vom 15. April. 310 394. Bestimmungen wegen Beeidigung des Forstpersvnals. Vom 20. April. 311 395. Verbot der Zusendung literarischer oder artistischer Arbeiten an fremde Höfe von Seite der Officiere, dann Militär- ober Civil-Beamten. Vom 21. April. 311 396. Ermächtigung der Staatsbnchhaltungcn zur vollständige» Ceusur und Eontirung der Eameral.Ausgabcasfc-Jouriialc. Vom 21. April. 311 Perieichnist. Dltai. 397. Behandlung brr Gesuche um die Bewilligung zur Holztrift. Vom 3. Mai. 398. Die Waffenpässc sind nur aii vollkommen unbedenkliche Personen zu crthrilen. Vom 8. Mai. 399. Nichtanwendung des Justiz-Ministerial-Eelasscs vom 5. Juni 1852 Zabl 6440 iii Betreff der grundbüchlicheu Einverleibung von Verträge» der Gewerkschaften über Bauerngüter oder Bauernwaldunge» vor politischer Genehmigung auf Krain nnd den ehemalige» Villacher Kreis. Dom 9. Mai. 400. Transportirnng der Armee - Remonten durch Cavallerie - Gemeine tu Koppeln. Vom 9. Mai. 401. Einstellung der Neuwahl von Gemeinde-Vorständen und Ausschüssen. Vom 9. Mai. 402. Bestimmung der Behörde zur Entscheidung von politischen Beamten gegen die von der Staatsbuchhaltung erfolgte Adjustirnng ihrer Neisepartikularieu ergriffenen Recnrse. Vom 9. Mai. 403. Fraucnpersone» baierischcr Staatsangehörigkeit bedürfen bei ihrer Verehelichung mit Ausländern keine Anöwanderungbewilligung. Vom 10. Mai. 404. Uebcrcinkommen zwischen der k. k. österreichischen, k. baierischen und k. sächsische» Regierung wegen Rücknahme ausgcwanderter Staatsangehörigen. Vom 19. Mai. 405. Für die Wicdcrcinbriugnng eines aus dem Untersuchung-Arreste entsprungenen Jnqni« siten gebührt der Gcnsd'armerie abermals die Taglia. Vom 26. Mai. 406. Die Anschaffung und Herstellung von Bcttüberhäugen für die Gcnsd'armerie - Easernen auf Koste» der Gemeinden oder des b'andesfondes ist nicht zulässig. Vom 26. Mai. 407. Eintheilung der Monarchie in vier Armeebezirke und zwei Gouvernements. Vom 26. Mai. 408. Ausdehnung der Vorschrift zur Hintanhaltung von Patentalgehalt-Ungebühre» auf alle bei Privat-Unteruchmungcn im Dienste stehenden Invalide». Vom 31. Mai. Oitiii. 409. Hintanhalknng jeglicher, die Parteien drückender Mißbrauche und Vorgänge bei Erthei-lung der Heimatscheiue von Seite der Gemcindcvorstände. Vom 2. Juni. 410. Strenge Handhabung der Vorschriften über die Gemeinde-Jagden. Vom 4. Juni. 411. Genaue Evidcuzhaltung der politisch Confinirtcn. Vom 12. Juni. 412. Bestimmungen in Bezug auf die Militärbcfrciüug der Eivilschüler des Thierarzenei-Jnstitutes in Wien. Dom 15. Juni. 413. Offenhaltnng der Kanzleien an Sonn- und Feiertage» in den gewöhnlichen Amtstunden und schleuniges Einschreiten von Seite der politischen Behörden bei polizeilichen Vorfälle». Vom 16. Juni. 414. Verpflichtung der Gemeinden zur Beistcllnttg und Herrichtnng der Reitschulen für die Gcnöd'armcric. Vom 16. Juni. 415. Vorschrift über die amtliche Prüfung der Sacharometer. Vom 18. Juni. 416. Ve>fahren bei Behandlung der Eaducikät-Angclcgenheite». Vom 18. Juni. 417; Bestreitung deö Landesznschlages für die von der Genöd'armerie benützte Vorspann aus dem Landes-Concurreuzfonde. Vom 23. Juni. 418. Aufhebung der Militär-Eommandcn mit der Bestimmung der künftigen Besorgung der Geschäfte derselben. Vom 25. Juni. 419. Bestimmungen wegen Durchführung der Allerhöchst angcvrdneten Auflösung der Landes-Militär- und Militär - Eommanden. Vom 30. Juni. f XXI Seite 312 312 313 313 314 314 315 315 316 316 317 318 319 319 319 319 320 320 321 321 322 322 322 Duft. 420. Erneuerung der Vorschrift wegen Anzeige aller in Eivildienste übertretende» Patental-Jnvalideu. Vom 9. Juli. 323 421. Bestimmnngen wegen künftiger Aufnahme von Militärärzte». Vom 9. Juli. 324 422. Den Besitzern eines HansirpasseS oder Wandcrbuches ist kein Reisepaß zu ertlieilen. Vom 10. Juli. 324 423. Bestreitung der Spital-Verpflegkosten für syphilitische, dem Auslände ungehörige Poli-zeiarrestante» ans dem öffentlichen Sicherhcitfonde. Vom 19. Juli. 324 424. Verbot des Tragens der Uniformkappen zur gewöhnlichen Eivilkleidung. Vom 27. Juli. 325 425. Bei Vidirung der Militär-Urlanbpässe ist die größte Vorsicht zu beobachten. Vom 31. Juli. 226 Llugust. 426. Behandlung der Finanzwach-Mannschaft im militärpflichtigen Alter. Vom 6. August. 326 427. Abstellung mehrerer Gebrechen im Paßwesen. Vom 7. August. 326 426. Bestimmungen in Betreff der Anweisung und Einstellung der Bezüge der Staatsdiener. Vom 12. August. 327 429. Führung der Gensd'armerie-Dienstbücher durch die Gemeindevorstände. Vom 16. August. 326 430. Abstellung der abgesonderten Einbegleitung gleichartiger Rechnungeingabe» von Seite der Bezirkshanptmannschaften an die Staatsbuchhaltnng. Vom 23. August. 326 431. Bestimmungen Behufs einer zweckentsprechenden Evidenzhaltung der Militär-Urlauber. Vom 23. August. 326 432. Bestimmungen in Betreff der Militärbefreiung der Zöglinge der k. k. Akademie der bildenden Künste. Vom 25. August. 329 433. Nichtbeistellung der Kücheneinrichtung den Genöd'armerie-Reginients-Primaplaniste» auf Kosten der Landesconcurrenz. Vom 25. August. 329 434. Formular zur Evidenzhaltung der Gensd'armerie-Beqnartirnng - Auslagen. Vom 26. August. 330 SeptcniGcr. 435. Bestimmung der Zeit zur Ausreibung der Fußböden in den Gensd'armerie-Caserncn. Vom 1. September. 335 436. Zur Ertheilung der Pässe an politisch-compromittirte Personen zu Reisen nach Wie» ist jedesmal die Genehmigung der obersten Polizeibehörde einzuhvlcn. Vom 3. September. 335 437. Erläuterung der Diäten-Pauschalirung-Rorm. Vom 5. September. 336 438. Verbesserung eines Schreibfehlers im Erlasse der obersten Polizeibehörde vom 28. August 1853 Zahl 3720 in Betreff der Paßauüfertignnge» an politisch-compromittirte Personen zu Reisen nach Wien. Vom 16. September. 336 439. Die Bestätigung über noch anhängige Unterthan-Processe Haben die politischen Behörden nicht mehr z» ertheile». Vom 19. September. 337 440. Verbot des Herumziehens schulpflichtiger Kinder. Vom 22. September. 338 441. Bestimmungen zur Durchführung der Allerhöchsten Entschließung vom 31. December 1850, mit welcher die bestehenden Baudenkmäler unter den Schutz der Regierung gestellt worden sind. Vom 29. September. 338 ßctoßcr. 442- Bestimmungen hinsichtlich der Verjährung der Forstfrevel. Vom 1. October. 350 443. Strenge Ueberwachung der mit französischen Pässen Reisenden. Vom 5. October. 350 Sette 444. Den privat-gewerkschaftliche» Montaii-Beanttett ist daö Trage» der Seitenwaffc bei feierlichen Gelegenheiten gestattet. Dom 5. Oktober. 350 445. Beschränkung i» der Ertheilnng von Reisepässe» nach Amerika. Dom 7. Octobcr. 350 446. Reisebewilligungen nach der Herzogvwina und in die übrige» oömanischen Provinze» sind nur an die mit den erforderlichen llntcrhaltkosten versehenen Individuen zu erthcileu. Dom 8. October. 351 447. Bcstimninng der Standorte zur Prüfung der Sacharometer. Dom fi. Octobcr. 351 448. Bestimmungen wegen Sicherung der Oetava auf Grnndcntlastnng - Obligationen der Stiftungen, Kirche», Klöster und überhaupt moralischer Personen. Dom 15. Oktober. 351 449. Zuweisung aller eingehende» Waldfrevel-Strafgelder einem zu bildende» Landeöcultur-Fonde. Vom 12. Oktober. 352 450. Militär-Individuen haben sich bei Jagden, sobald sie in Civilkleidern erscheinen, mit den vorgeschriebenen Waffenpässen zu versehen. Dom 17. Oktober. 352 451. Bestimmungen über die Einbringung der Aktiv - und Bezahlung der Passivposten der Bezirkscassen. Dom 19. Oktober. 353 November. 452. Verfahren bei Sicherstellungen der Militärbedürfnisse. Vom 8. November. 354 452. Erläuterung der Bedeutung jener hohen Anordnungen, mit welchen lediglich die Zurücksendung von Druckschriften in daö Ausland ausgesprochen wird. Nom 12. November. 358 453. In den Ausweisen über Abschaffungen ist die Angabe, wohin die Landesverweisung oder Abschaffung erfolgt sei, genau aufznnchmen. Vom 14. November. 359 454. Pensivnirte oder qnicscirtc Staatsbeamte sind in Bezug auf die Einkommensteuer mit einem Gemeindezuschlage nicht zu belasten. Vom 25. November. 359 455. Alle Erecntiongelder-Ueberschüsse sind an den Steucrfvnd abzuführe». Dom 25. November. 359 456. Bestimmungen in Bezug auf Altcrsnachstchteu zum Staatsdienste. Vom 26. November. 360 457. Uebergabe der von den Gensdarmerie-Patrvuilleu aufgcgriffcne» fremden Individuen jenem Ortsvorstande, in dessen Gemeindebereich sie betreten werden. Vom 29. November. 360 December. 458. In daö Allerhöchste Hoflager könne» Deputationen nur gegen vorläufig von Sr. k. k. Majestät erfolgten Bewilligung abgehen. Vom 3. December. 361 459. Die Bewilligung zur Reise nach Ungarn an nordamerikanische Staatsbürger ist der k. k. oberste» Polizeibehörde Vorbehalten. Vom 3. December. 364 460. Beschränkung bei Paßertheiluugen für die in die Leipziger Handelschule eintreteu wollende» österreichischen Staatsangehörige». Vom 4. December. 362 461. Bestimmungen bezüglich der Dienstverrichtnngen bei den Genöd'armerie-,Regimeuts-Stabülocalien und der äußeren Beleuchtung derselben. Vom 4. December. 362 462. Beibehaltung der von den Gemeinden für die Gcnsd'armerie gelieferten, nicht vorschriftmäßigen Matratzen und Kopfpölster anfdie Dauer ihrer Brauchbarkeit. Vom 5. December. 363 463. Bestimmung des Zeitraumes zum Waschen und Krampeln der Matratzen in den Gens-d'armerie-Easernen. Vom 16. December. 364 464. Rcducirnug der Militär-Wachposten. Vom 23. December. 364 465. Regelung der Nachweisungen über falsche öffentliche Ereditpapiere und Münzen. Vom 25. December. 365 466. Ueberwachung der Märkte und Abstellung der vorfiudigen Unzukömmlichkeiten zur Begegnung der ans der Theuernng hervorgehenden Ucbelstände. Vom 25. December. 366 f* 467. Militär-Entlassung-Anträgen, bereit zur Geltung gebeuchte Motive bereits vor der Asse»-tiruug des Eutlaßwerbers bestunden Hube», wird ferner feine Folge gegeben. SSom 27. December. Döiiner 1854. 46«. Alle außerordentliche» Nuturerscheiunngeu sind ullsogleich uuznzeigen. Vom 2. Jänner. 469. Ueberlaffnng des Eentral-Polizeiblatteö in einem eigens duz» eingerichteten Auszüge an die Gemeinden gegen Entgelt. Dom 3. Jänner. 470. Abkommen von der Abforderung eines Verzichkleistnng - Reverses hinsichtlich der Vermögensansprüche im Inlunde bei der Auswanderung österreichischer Unterthanen nach Serbien. Vom 6. Jänner. 471. Genaue Beobachtung der rücksichtlich der Baulichkeiten an den Kirchen-, Pfründen- und Schulgebäuden bestehenden Eoncurrenz-Vorschriften. Vom 13. Jänner. 472. Die Abfuhrscheine der Militärcassen über erlegte Militär-Befreiunggelder sind ohne Verzug den Parteien auszuhäudigeu. Vom 19. Jänner. 473. Alle Rechnungen über die auf Grundlage der genehmigten Accord«Protokolle für die beigestellten Gensd'urmerie-Erfordernisse gebührende» Vergütnngbeträge sind halbjährig der Staaröbnchhaltung vorzulegen. Vom 21!. Jänner. Jcfinmv. 474. Verschärfung des Verbotes des Hernmziehens schulpflichtiger Kinder. Vom 3. Februar. 475. Jede officiele Erinnerung auf das ruchlose Attentat auf das Lebe» Sr. k. k. Majestät des Kaisers hat zu unterbleibe». Vom 6. Februar. 476. Befreiung von der Militärstellung der Zöglinge der f. f. höheren landwirthschastlicheu Lehranstalt zu Uugarisch-Altenburg. Vom 7. Februar. 477. Alle mit den vorgeschriebene» Reisedocumenten nicht versehenen Angehörige» ledigen Standes von Tirol und Vorarlberg, welche nach Italien, und namentlich »ach Rom reifen wollen, sind unbedingt rückzuweisen. Vom 8. Februar. 478. Bestimmung des Minimal-Körpermasses von 4 Schuh, 11 Zoll für die ersten zwei Altersklasse» der Militärpflichtigen. Vom 10. Februar. 479. Abkommen von der Ertheilung offener Ordres an die Gensd'armerie-Mannschaft. Vom 17. Februar. 480. Den aus den türkischen in de» österreichischen Staatsverband aufgeuommeneii Individuen gebührt in der Levante gleich allen anderen österreichischen Unterthaneu der volle Eon-sularschntz. Vom 21. Februar. 481. Bestimmung bezüglich der Evidenzhaltnng der ans den österreichische» Staaten verwiesene» und abgeschafften Ausländer. Vom 28. Februar. 3Uär5. 482. Bestimmungen wegen künftiger Bestätigung der Quittungen der, im Genüsse der freiwilligen Zulage stehenden Beurlaubten von Seite der Ortöobrigkeit ihres Aufenthaltes. Vom 2. März. 483. Reifende mit englischen und amerikanischen Passen sind genau zu überwachen, und wenn sie Betreffs ihrer Nationalität Bedenken erregen, der strengsten Fremdenbehandlung zu unterziehen. Vom 6. März. 484. Behandlung der politischen und Bau-Depositen. Vom 7. März. 485. Genaue Vormerkung und Nachmessung aller bei der Militärstellung vorfvmmenden Selbstverstümmlungen. Vom 10. März. 366 367 367 368 368 368 369 369 370 370 370 371 371 372 372 374 375 375 48«. Bestimmungen tu Bezug ntif bic Rrlnirung des bctt Gcnsd'armerie - Offiicieren gebührenden Brennholzes. Vom 14. März. 487. Erlänterniig des §. 35, des organischen Gesetzes über die Landes-Gensd'armerie. Vom 16. März. 488. Zur Auf» ah ine itt die chirurgische Lehranstalt ist die Ausweisung der dritten Normal-schnle bedingt nothwcndig. Vom 17. März. 489. Genaue Beobachtung der Vorschriften hinsichtlich des Eintrittes von Freiwilligen in das Militär. Enthebung der legal abwesende» Stellungpflichtigen znm persönlichen Erscheinen bei der Losung. Vom 18. März. 490. Alle von de» politischen Behörde» znm Besitze oder znm gewerbmäßige» Betriebe verbotener Waffen und Munition erthcilte» Bewilligungen sind den Genöd'armerie - Eom-niandcn anznzeigen. Vom 23. März. Xljnif. 491. Kein Reisedocnmcnt darf vor Ansfüllnng der vorgeschriebene» Rubrik »Eigenhändige Unterschrift' a» die Partei ansgefolgt werden» Vom 1. April. 492. Umwandlung der unter den Namen Juiiicia militari« mixt« bestehenden Behörden in die Benennung k. f. Landcs-Militärgerichic. Vom 2. April. 493. Erläuterung der Vorschrift über die Behandlung der politische» und Baudepositen bei den Steuerämter». Vom 6. April. 494. Zur Aufnahme in den pharmacentischen Lehreurs ist das Zeugniß über die zurückgclegte höhere Gymnasialclaffe genügend. Vom 7. April. 495. Strenge und gewissenhafte Einbegleitnng aller Competenzgesnche um Staatsdienste. Vom 10. April. 496. Benehmen bei Abhaltung von Missionen. Vom 12. April. 497. Behandlung vorkommender Auswanderunggesuchc für Amerika. Vom 20. April. 498. Instruction zu der Verordnung in Betreff der zu beobachtenden Sicherheitmaßregeln gegen die Gefahr der Erplosion bei Dampfkesseln aller Art. Vom 20. April. 499. Abstellung der Mißbrauche bei Militärbefreinngen und Entlassungen. Vom 27. April. 500. Enthebung der Gemeindevorstandc von der Uebernahme und Verwahrung der von der Gensd'armerie eingebrachtcn Vagabunden. Vom 29. April. 501. Bestimmungen wegen Herstellung und innerer Einrichtung der Arrest-Localitäten in den Gensd'armerie-Caserncn. Vom 29. April. mai. 502. Wiederherstellung der bestandene» medicinisch - chirnrgischen Joseph-Akademie. Vom 26. Mai. 503. Militär-Offert-Entlassungen können nur bei bereits dienenden Soldaten Statt finden. Vom 26. Mai. 504. Bestimmungen, wegen Erthcilnng der Reisepässe, z» llebersiedlnnge» nach Eroatien und Ungarn an Landleute. Vom 31. Mai. Juni. 505. Sorgfältige Verpackung der für die k. k. Behörde» bestimmten Pflicht - Eremplare von Druckschriften, Karten und Plänen. Vom 1. Juni. 506. Alle Mittheilnngcn in Druckschriften, welche sich auf die Bewegung von Truppen im Reiche oder auf ähnliche Verhältnisse und militärische Operationen beziehen, sind strenge hiutanznhaltcn. Vom 3. Juni. Seite 385 385 386 386 387 387 387 387 388 389 389 390 390 394 395 395 396 396 397 397 398 507. Bestimmung wegen Neengagirung der Freiwilligen bei der Mannschaft der Gensd'armerie und des Militär-Polizei-Wachcorps. Von, 3. Juni. 30» 508. Die Verwendung der bestellenden Bürger- und Schntzencorps zu Wachdienstleistungen findet nur gegen Bewilligung der betreffende» politischen Behörde Statt. Vom 4. Juni. 309 500. Bei der Ccmentirung deS in mehrere Eiusatzgewichle zertlleiltcn Pfundes ist nicht nur die Hülse, sondern es sind auch die einzelnen Einsatzgewichte mit dein vorschriftmäßigen Stämpel zu versehen. Vom 5. Juni. 300 510. Paßbehandlung der naturalisirten brittischen Unterthancn. Vom 27. Juni. 300 511. Bei Uebernahmc der Recrute» ist von Seite der militärischen Affentirung-Commissio»-glieder, lediglich deren Feldkricgs-Diensttauglichkeit anzusprechen. Vom 28. Juni. 400 Juli. 512. Sistirnng der Entlassung oder Befreiung vom Militär gegen Erlag der Tare. Vom 3. Juli. 400 513. Die Verleihung ausländischer Orden und Titeln an österreichische Unterthane» darf ohne Verständigung der k. k. Staatsverwaltung nicht Statt finden. Vom 4. Juli. 401 514. Genaue Ausfertigung der monatlichen Marktpreistabcllcn für die Geusd'armerie-Regi-»iklits-Conimandeii. Vom 5. Juli. 401 515. Paßbehandlung der nach oder aus Bairrn Reisenden. Vom 9. Juli. 401 Llugust. 516. Hintanhaltung der Beschädigung der Aerarial-Straßrn durch Viehtriebe. Vom 7. August. 402 517. Wiedergestattuug der Ausstellung von Reisepässe» an Individuen ans der Arbeiterklasse nach Niedcr-Oesterreich. Vom 21. August. 402 518. Die Schüler der k. f. Forstlehranstalt zu Maria Brunn haben auf die Militärbefrciung Anspruch. Vom 21. August. 403 519. Stämpelfreihcit der von den Gemeinden ausgestellten Schulerrichtung - Urkunden. Vom 23. August. 404 520. Benehmen bei, aus der Abwesenheit eines anderen im Militärdienste stehende» Familicu-glietws »othwcndige» Militärentlassungen. Vom 31. August. 403 llctoöcv. 521. Bestimmungen, in Betreff der Beistellung der Vorspan» für eine» als Zeuge bei einem Strafverfahren des Eivilstandeü in einer Privat-Angelegenhcit vorgeladenen Milikär-Dber-Offtcier. Dom 2. October. 404 Jahrgang 1850, 1. Strenge Handhabung der Fortgesetzt. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. Jänner 1850 Zahl 26696. Statlhalterei - Verordnung vom 17. Jänner 1850 Zahl 448. Alls Anlaß brr Beschwrrdr einer krainischen Herrschaft wegen Uuthätigkeit der Behörden bei der Verwüstung eines herrschaftlichen Jungwaldes durch Vieheintrieb von Seite der Insassen, erhielt die Statthalterei mit dem Erlasse des hohen Ministeriums des Inner» vom 4. Jänner 1850 Zahl 2(5090 die Aufforderung, in allen Fällen, wo es sich um offenbare Uebertretnngen der Forstgesetze handelt, die Unterbehörden zu einem energischen und wirksamen Einschreiten zu verhalten. Es wird sonach der Bezirkshauptmannschaft obliege», und mit Nachdruck empfohlen, diesen Uebergriffeu durch strenge Handhabung des Gesetzes eutgegeuzuwirkeu, und deßhalb, wo nöthig, das Einschreiten der Gerichtsbehörden in Anspruch zu nehme». 2. Zur Verlautbarung der Gesetze von der Kanzel ist der Curat-Clerus nicht verpflichtet. Statthalterei-Verordnung vom 31. Jänner 1850 Zahl 1639. Aus Veranlassung eines speeielen Falles, in welchem eine Bezirkshauptmannschaft sich an einen Dechant mit dem Ansinnen gewendet bat, daß von der Kanzel herab dem Landvolke die genaue Beobachtung der Jagdgesetze eingeschärft werden möge, wird der Herr Bezirkshauptmanu aufgefordert, sich zur Kundmachung von Gesetzen und zur Einschärfung derselben nur jener Mittel zu bediene», welche die einschlägige neue Legislation verzeichnet, und dem Clerus hiebei keine direkte Mitwirkung zuznmuthen. 3. Die politischen Staatsbeamten sind verpflichtet, sich im Dienste stets der ihnen nach ihrer Dienstes - Kategorie zustehenden Uniform zu bedienen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. Februar 1850 Zahl 675. Statthalterei-Vcrordnung vom 11. Februar 1850 Zahl 2205. Nachdem im Kroulande Kraiu die neuen politische» Behörde» bereits in Wirksamkeit steheu, so hat der Herr Minister des Innern mit Erlaß vom 5. Februar 1850 Zahl 075 mit Bezug auf die Uniformirnug - Vorschrift für Staatsbeamte angevrdnet, daß die politischen Beamten von nun a» im Dienste sich stets der ihnen nach ihrer Dienstes - Kategorie znstehenden Uniform bedienen. Ich setze Sie hievon zur eigene» Wissenschaft und weiteren Verständigung der Ihnen unterstehenden politischen Beamten mit der Weisung in die Keuutuiß, den Vollzug dieser Vorschrift zu überwachen. 4. Die verliehenen Privilegien bedürfen ans Anlaß des Allerhöchsten Negierungantrittes keine neuerliche Bestätigung. Erlaß des Handels'Ministeriums vom 7. Jänner 1850 Zahl 7395. Statthalterei > Verordnung vom 15. Februar 1850 Zahl 2518. Seine k. k. Majestät habe» über de» im Einvernehmen mit de» Ministerien des Inner» und der Finanzen von Seite des Handelsministeriums erstatteten allernnterthänigste» Vortrag mit Allerhöchster Entschließung vom 16. November 1849 zu geuehigen geruhet, daß eine Bestätigung der bestehenden Privilegien ans Anlaß des Allerhöchsten Regiernngantrittes nicht Statt z» finde» habe; daß jedoch alle jene Privilegien, welche von Ihren Majestäten den Kaiser» Franz I. und Ferdinand I verliehen, oder von Seiner erstgenannten Majestät bestätiget, und nicht seither widerrufen oder abgeändert worden sind, bis auf weitere Weisung fortbestehen könne», iiisoferue sie nicht mit bestimmten Gesetzen und Einrichtungen im Widerspruche stehe», endlich mit dem Vorbe« halte, daß, wen» gegen solche Privilegien i» der Zeitfolge entweder von Privaten oder von Behörden Anstände erhoben würden, in jedem einzelnen Falle von de» einschlägigen Ministerien zu entscheiden sein werde, ob das Privileginm fortdanern könne oder nicht. Diese mir mit dem Erlasse des hohen Ministeriums für Handel und Gewerbe vom 7. Februar 1850 Zahl 7395 bekannt gegebene Allerhöchste Entschließung theile ich der Bezirkshauptmannschaft zur Nachachtnng bei vorkommcnden Gelegenheiten mit. 5. Verwahrung der Gefällsnbertreter in den bei den Gerichtsbehörden und Magistraten vorhandenen Arresten. Erlaß btS Ministeriums des Innern vom 13. Februar 1850 Zahl 594. Statthallerei-Berordnung vom 16. Februar 1850 Zahl 2661. Da mit dem Aufhören der Wirksamkeit der früher bestandenen politischen Obrigkeiten die denselben obgelcgenc Verpflichtung der Verwahrung der Gcfällsübertreter entfallen ist, so hat der Ministerralh beschlossen, daß, ohne in den Bestimmungen des Strafgesetzes über Gefällsübcrtre« tungcn bezüglich der zu leistenden Vergütungen eine Aendernng eintreteten zu lassen, die Gcfälls-Übertreter künftighin in den bei den Gerichtsbehörden und bei den Magistraten vorhandenen Arresten zu verwahren seien. Von diesem Ministerialbeschlussc wird die Bezirkshauptmannschaft in Folge Auftrages des Ministeriums des Innern vom 13. Februar 1850 Nr. 594 in die Kcnntniß gesetzt. 6. Belehrungen für die Gemeinden rückstchtlich des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. Februar 1850 Zahl 25712. Statthalterei - Verordnung vom 17. Februar 1850 Zahl 2756. Zur eigenen Benehmung so wie zur Belehrung der Gemeind/n erhält die Bezirkshauptmannschaft in der Anlage die nöthigcn Abdrücke des auch thunlichst in gemeinübliche» Ausdrücken in's Kraini'sche übersetzten hohen Ministerial-Schreibens vom 12. Februar 1850 Nr. 25712 hinsichtlich des nun in Wirksamkeit zu bringenden Gemcindcgcsetzcs vom 17. März 1849 init dem Beifüge», der Bezirkshauptmannschaft liege nebstbei ob, diese Belehrung zum Theile selbst zum Theile mittelst umsichtig gewählter Vertrauensmänner dem Landvolke auch durch passende mündliche Vorträge eingänglich zu machen. Beilage zur Zahl 6. Aus den Vorarbeiten der Behörden über die Constituiruug der Gemeinden habe ich ersehen, daß manche Gemeinde die Kräfte und Mittel, die sie bedarf, um den im provisorischen Gemcinde-gcsetze vom 17. März 1849 bezeichneten Aufgaben zu genügen, viel höher anschlage, als sie bei einem richtigen Verständnisse dieser Aufgaben angeschlagen werden können. Nicht nur die Benennung des Gemeindevorstehers mit dem bisher in den Landgemeinden nicht üblichen Namen «Bürgermeister", auf welche Bezeichnung man die Begriffe von einem Bürgermeister der größeren Städte übertrug, sonder» noch mehr die Paragraphc 67, 81, 82, 83 und 118 des Gcmciiidegesetzes gaben zur Meinung Anlaß, daß es sich nunmehr um den Aufbau eines kostspieligen Organismus handle, und daß selbst die kleinste Gemeinde nicht ohne eigene Beamten bestehen könne. Um nun in dieser Beziehung alle irrigen Begriffe zu beseitigen, die der, nunmehr zum Vollzüge kommenden Constituiruug der Gemeinden nur hemmend in den Weg treten könnte», finde ich mich veranlaßt, zu erklären, daß nichts entgegenstehe, daß nur die Gemeindevorsteher der Städte und Märkte «Bürgermeister" genannt, dagegen für die Gemeindevorsteher in allen übrigen Orte» die bisher landesüblichen Benennungen bcibehalten werden. Mit dieser Bestimmung verbinde ich die nachstehende Belehrung: Der §. 67 des Gcmcindegesetzeö verordnet, daß zur Besorgung der dem Gcmeindevorstande obliegende» Geschäfte demselben das »öthige Personale beigegeben werde. Nach §. 81 bestimmt der Gemeindeansschnß die Zahl und die Bezüge der Gemeindebeamte» und Diener, deren Ernennung nach §. 118 dem Bürgermeister zusteht, der Gemeindeansschnß ernennt die Verwaltnngorganc sänimtlicher Gemeindeanstalten, insofern nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist, und die im Solde der Gemeinde stehenden Personen, welche nicht zur Kategorie der Gemeindcbeainte» und Diener gehören, wie Ingenieure, Armenärzte, Hebammen n. s. w. Nach 8- 02 hat der Gcmeindcausschnß entweder einen eigenen Gcmcindc-Cassicr zu ernennen oder jenes Mitglied des Gcmeindcrathes zu bestimmen, welches dessen Geschäfte zu führen hat, und nach §. 03 muß in jeder Gemeinde der Ausschuß, wenigstens Ei» zum Kanzlcigeschäfte fähiges Individuum bestimmen, welches der Bürgermeister bei den verkommenden Geschäften des Schreibfaches zu verwenden hat. Obgleich das Gcmcindcgesctz in der Gattung der Geschäfte, die cs der Gemeinde und bezüglich deren Vorstände znwciset, zwischen größeren und kleinere» Gemeinde» nicht unterscheidet, so versteht cs sich doch von selbst, daß diese Geschäfte nicht in allen Gemeinden in dem gleichen Umfange, mit der gleichen Wichtigkeit »nd mit der gleichen Tragweite hervortreten. Diese Momente berücksichtigend, spricht der §. 67 überhaupt nur von der Beigebung des »öthigen Personale, und ohne daher den imperativen Ansspruch dahin zu machen, daß jede Gemeinde ohne Unterschied eigene Beamten aufstellen müsse, erwartet das Gesetz, daß die Gemeinden in reiflicher Erwägung ihrer Verhältnisse und Bedürfnisse dem Gemeindcvorstandc ein solches Hilfpcrsonale zuweisc» werden, daß er im Stande sei, seine Geschäfte klaglos zu besorgen und den Pflichten zu genügen, die er nicht nur der Gemeinde, sondern auch dem Staate gegenüber zu erfüllen hat. Jene Gemeinde», die, wie dies in de» meisten Städten und auch i» manchen Märkten der Fall war, bisher ihre eigenen Magistrate und sonstigen Gcincindeämtcr zur Besorgung ihrer Geschäfte halten, werden auch in Zukunft eigene Beamten nicht leicht entbehren könnrn. Die Geschäfte, welche ans der Verwaltung des Communal-Vermögens, aus der Leitung der Wohlthätigkeit- und anderer Gemeinde-Anstalten, ans der Handhabung der Ortspolizei und ans der Besorgung des übertragenen Wirkungkreiscs entspringen, gewinnen in diesen Gemeinden oft einen solchen Umfang und eine solche Bcdcutenluit, daß sic ohne Beihilfe von eigenen Beamten, die mit den erforderlichen ökonomischen, administrativen und selbst Rechlkenntnisscn ausgerüstet, ikrcm Amte anöschließend obzuliegen, in der Lage sind, nicht leicht oder doch nicht auf eine vor jeder Verantwortung schützende Weise besorgt werden können. Diese Gemeinden werden sich bei der Frage über die Nothwendigkcit und Zahl der Beamten und Diener ebenso von jedem unnützen Anfwande, von Eitelkeit und von der Sucht, es ander» Gemeinden zuvorznthnn, wie von einer übclvcrstandenen Sparsamkeit ferne halten und die durch die Erfahrung so vielfältig erprobte Wahrheit beherzigen, daß eine gute Administration zugleich die wohlfeilste sei. Diese» Gemeinden obliege» ohnedies größtenthcils Verpflichtungen gegen ihre bisherigen Beamten, und ich halte mich vollkommen überzeugt, daß die Gemeinden diesen Verpflichtungen entspreche», und selbst dort, wo die Pflicht nicht ruft, den Forderungen der Humanität ihr Ohr nicht verschließen werden. Wesentlich anders gestalten sich die Verhältnisse in den Landgemeinde». Je naturgemäßer, je mehr einheitlich diese Gemeinden gebildet werden, wofür zu sorge» die Bezirkhanptmänner durch eine besondere Instruction angewiesen werden, desto einfacher und übersichtlicher stellen sich die Ge-meindcgcschäfte dar. Wen» überdies die Gemeinden in ihrem wohlverstandenen Interesse das Amt des Gemeinde« vorstandeö in die Hände von Männern legen, die sich durch klare und offene Lebensanschauungen, durch Ordnungliebe im eigenen Haushalte, durch Rechtschaffenheit »nd getreue Pflichterfüllung, durch Festigkeit des Karakters und durch Achtung vor dem Gesetze anszeichnen, so werde» die Geschäfte des natürlichen und übertragenen Wirkungkreiscs von dem Gemeindevorsteher unter Mitwirkung der ihm bei,gegebenen Gemeinderäthc selbst ohne Beihilfe eines Beamten leicht und entsprechend besorgt werden können. Werden diese Geschäfte, wie sie das Gemeindegesetz dem Gemeindevorsteher zur Besorgung znweiset, einzeln näher ins Auge gefaßt, so gewinnt man die lieber« zcngnng, daß ein großer Thcil derselben schon nach den früheren Einrichtungen von de» Richtern und Geschwvrnen besorgt werden mußte, »nd daß, i» so weit dies nicht der Fall war, der vermehrte Geschäflkrcis nur ei» ungewohnter, aber durchaus kein schwieriger sein könne. Die Gebahrung mit dem ohnedies meistens nicht bedeutenden Gemeindevcrmögcn, kann dem an Ordnung gewohnten, und durch die geregelte Führung seines eigene» Haushaltes i» der Vermögen-Verwaltung nicht uncrfahrncn Manne keine Schwierigkeit biete». Der Gemeindevorsteher hält sich hiebei a» die Ansätze des vom Gemeindeausschuffe genehmigten Voranschlages, die er, ohne die Bewilligung des Gemeindcausschnffes erwirket zu haben, nicht überschreiten darf. Nur in Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Gemeindevorsteher die nothwcndige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich erwirken. Der Gemeindevorsteher führt genaue Vormerkung über alle Empfänge und Ausgaben, er sammelt, um sich über die einen, wie über die ändern ausweisen zu könne», alle hiezu dienenden Behelfe, und legt einen Monat nach Ablauf des mit dem letzten Octoberstch endenden Verwaltungjahres, mithin am ersten December jeden Jahres die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung de», Gemeindeausschuffe vor- Auf Grundlage der definitiv erledigten Rechnung verfaßt er den Voranschlag über alle Ein-nahmen und Ausgaben für das künftige Verwaltungjabr, und legt denselben dem Gcmeindeaus-sch»sse vor. Formularicu von Voranschlägen und Jnventaricu werden zur Erleichterung der formellen Geschäftführung beitragen und de» Gemeinde» hinauszugebe» sein. Die Handhabung der Localpolizci wird durch die Uebcrstchtlichkcit des nicht zu ausgedehnten Gemeindebezirkrs wesentlch erleichtert. Praktischer Verstand, Gefühl für Recht und Ordnung, Energie des Handelns und Achtung vor dem Gesetze werden auf diesem Felde sichere Führer sein, und getragen von der Achtung seiner Mitbürger wird der Gemeindevorsteher willig Gehör und Unterstützung in Erfüllung der ihm in dieser Beziehung obliegenden Pflichten finden. Die bezüglich der einzelnen Zweige der Localpolizci bestehenden gesetzlichen Vorschriften, wie namentlich die Bau- und Feucrlösch-Ordnungen sind selbst in den Landgemeinden nicht unbekannt. Eine umfassende Instruction wird de» Gemeindevorstehern die nähere Belehrung hierüber an die Hand geben. Die Handhabung der Localpolizci besteht im Wesentlichen in der Anwendung der Vorflcht-maßrrgeln zur Beseitigung Alles dessen, was das Lebe», die Gesundheit, das Eigenthum, die Sicherheit und die Wohlfahrt der Gemeindebcwohner gefährden oder verletzen kann. Die Reinlichkeitp olizci bezieht sich auf die Aufsicht, auf Reinhaltung der Straßen und Kanäle, der Brunne» und Viehtränken. Die G esu ndhei tp o liz ei bezieht sich auf die Aufsicht, auf Hinwegschaffung alles dessen, was der Gesundheit der Gcmeindcglieder in irgend einer Beziehung gefährlich werden kann- Ferner die sogleiche Anzeige von ausgebrocheucn Epidemien und Viehseuchen an die Bezirks« behördc und die strenge Ueberwachnng der in diesen Fälle» angeordnetc» Vorsichtmaßregcln. In Handhabung der Arm enPolizei hat der Gemeindevorsteher die Versorgung der Armen, insoweit sie zur Gemeinde zuständig sind, einzuleitcn und für die Entfernung von fremden vermögen-losen Müssiggängern Sorge zu tragen. Die Straße n Polizei besteht in der Aufsicht auf Erhaltung der Wege und Straßen, auf Offenhaltung der Passage, auf schnelles Fahren und Reiten, auf Versicherung der Kellcrticfen und der Fallthürcu am Eingänge der Häuser, auf Hinwegräninung alles dessen von der Straße, wora" Jemand zur Nachtzeit verunglücken könnte u. s. w. Die Feuerpolizei umfaßt die Maßregeln, wodurch der Entstehung der Fcnerbrünste vor» gebeugt, das entstandene Feuer bei Zeiten entdeckt und auf das schleunigste gelöscht wird, und endlich die schädlichen Folgen abgcwcndct werden, die nach schon gelöschten Feuer sich ereignen. Die bestehenden Fenerlöschordnunge» enthalten hierüber die entsprechenden Anordnungen. In Handhabung der Marktpolizei ist hauptsächlich zu sorgen, daß verdorbene, der Gesundheit schädliche Eßwaaren, als Fleisch vom kranken Viehc, «»zeitiges Obst u. s. w. nicht verkauft werden, daß die unentbehrlichen Lebensmitteln in hinlänglicher Menge vorhanden seien, daß alle Ucbervortheilungen und Betrügereien vermieden und die Satzungen eingehakten werden, Die Sittlich keitpvlizei begreift in sich die Aussicht ans Heiligung der Sonn- und Feiertage, die Aufsicht auf Schänke», Tanzmusiken, auf öffentliche Prodnctionen, auf verbotene Spiele und auf Unzucht und Kuppelei. In Handhabung der Baupolizei ist hauptsächlich zu wachen, daß sich bei Bauführungen genau an die bestehenden Vorschriften gehalten und kein Vau geführt werde, der dem Leben oder dem Eigcnthume der Gemeiiidcglieder irgendwie gefahrbringend sein könnte. Die Gcsindepolizei hat vorzüglich die Ueberwachnng der fremde» Dienstleute zum Gegenstände. Dic Aufsicht auf die Gemarkungen legt die Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß die Gränzweiser nicht verrückt und daß bei geschehenen Eingriffe» in das Gebiet der Gemeinde die gesetzlichen Mittel rechtzeitig in Anwendung gebracht werden. Die Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentbums bezieht sich ans die Abwendung der Gefahren, welche der Sicherheit der Person oder des Eigenthums durch Böswilligkeit der Menschen oder durch Zufälle drohen. In dieser Beziehung ist cs vorzüglich Aufgabe des Gemeindevorstehers, Müssiggänger, Vagabunden intb sonst verdächtige Leute zu überwachen und bei Elementar - Ereignissen wie z. B. bei Uebcrschwemmuttgen alle Vorkehrungen zu treffen, welche nach der Ortölagc und nach den Umständen die geeignetsten sind, um Person und Eigenthum vor der Gefahr zu sichern. Sl us diesen allgemeinen Umrissen der Localpolizei geht hervor, daß auf diesem Felde die Thätigkeit des Gemeindevorstehers zwar am meiste», doch nicht i» dem Maße i» Anspruch genom-nien werde, daß er nicht mit Beihilfe der Gemeinderäthe und sonstiger Organe den Pflichten zu genügen im Stande wäre, die ihm in dieser Beziehung das Gesetz zum wahren Frommen der Gemeinde auferlegt. Uebrigcns sind die Bezirkshauptmänner angewiesen, die Gemeindevorsteher über diese Pflichten angemessen zu belehren, sic in der Erfüllung derselben zu controlircn und zu unterstützen, und insoweit cs erforderlich wäre, die nöthige Abbilfe zu treffen. Das Strafrccht, von welchem der §. 122 des Gemeiudegesetzcs Erwähnung macht, wird vom Gcmeiiidkvorstande, d. i. vom Gemeindevorsteher mit den Gemeinderäthe» (§. 58 Gemeindcgcsetzes) ausgeübt. Der Gemciudevorstand bestimmt nämlich innerhalb des geschlichen Ausmaßes die Strafen auf Uebertretnngen der Maßregeln und Verfügungen, welche der Gemeindevorsteher in Handhabung der Ortspvlizei zu treffen für »othwendig findet, und verhänget diese Strafe» gegen Schuld-tragende. Was die Geschäfte des übertragenen Wirkungkrcises betrifft, so gewinnen dieselben in Land-gcmeindcn nicht einen solchen Umfang und eine solche Bedentenhcit, daß sie nicht von einem thäkigen Gemeindevorsteher mit Beihilfe der Gemeinderäthe leicht und völlig entsprechend sollten besorgt werden können.-', Nach §. 127 ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die Gesetze und die Verordnungen der Behörden knndznmache». Er hat in dieser Beziehung »ach dem Gesetze vom 4. März 184!) zu sorgen, daß das Reichsgesetzblatt in der bezüglichen Landessprache, dann das Landesgesetz« und Regierungblatt des betreffenden Kronlandes ans den Mittel» der Gemeinde «»geschafft werden, und daß sich jedes Gemcindcglicd die Einsicht von diesen Blättern verschaffe» könne, zu welchem Ende er dieselben durch 14 Tage am Orte seines Amtes zu Jedermanns Einsicht ansznlegcn hat. Der Gemeindevorsteher wird die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen am besten befördern, wen» er, wie dies an vielen Orten bisher gebräuchlich war, an Sonn- und Feiertagen, die ohnedies zum Gottesdienste versammelten Gemeindegliedcr nach Abhaltung desselben zu sich beruft, und ihnen die Gesetze und Verordnungen verliest. Finden die Behörden noch andere Kundmachnngartcn für »othwendig, so hat der Gemeindevorsteher den diesfalls an ihn ergehenden Aufträgen zu genügen. Nach §. 128 obliegt dem Gemeindevorsteher die Einhebung und Abfuhr der dirccte» Steuer». In Bezug auf dieses Geschäft erhalten die Gemeindevorsteher eine eigene möglichst einfache Instruction. Die in de» Paragraphen 12!) und 130 bezeichncten Geschäfte hinsichtlich der Mitwirkung bei der Eonscriptio» und Recrutirung, dann der Besorgung der Militär-Bcqnartirung- und Vorspann-Angelegenheiten sind schon von de» bisherigen Ortörichtern besorgt worden; sie sind daher nicht neu. Sie werden in den Händen eines rechtschaffenen und unparteiischen Mannes am besten durchgeführt. Eben so wenig neu sind die in de» Paragraphen 131 und 132 anfgetragenen Geschäfte hinsichtlich der Anhaltnng und Ablieferung von Verbrechern und Militärausreißern und der Anzeige an die Behörde, wenn sich gegen Jemand der Verdacht eines begangenen Verbrechens heransstellt. Diese Geschäfte können dem energischen, das Interesse der Gemeinde und des Staates mit Festigkeit wahrenden Gemeindevorsteher keine besondere Schwierigkeit bereiten. Zur Ablieferung der Verbrecher und Militärausreißer stehen ihm die Gemeindegliedcr, die abwechselnd den Sicherheitdienst in der Eommune zu besorgen haben werden, zu Gebote, und die Ausstellung der Genöd'armerie wird dieses Geschäft wesentlich erleichtern. Der §. 133 fordert nicht, daß der Gemeindevorsteher mit der Bezirköbehörde in einem regelmäßigen Schriftverkehr stehe. Dieser Paragraph schreibt nur vor, daß der Gemeindevorsteher über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die Staatsgewalt vom Interesse sind, an die Bezirköbehörde Bericht erstatte. Selbst dies ist nicht dahin zu verstehe», daß der Gemeindevorsteher in derlei Fällen weitläufige schriftliche Berichte verfasse, er wird vielmehr der Anordnung des §. 133 vollkommen entsprechen, wenn er von derlei Vorkommnisse», wie z. B. von erheblichen Störungen der öffentliche» Ruhe, von dem Ausbruche ansteckender Krankheiten, von Verheerungen durch Elementarereignisse li. s. w. die Bezirksbchörde persönlich oder durch einen znvcrläßigen Boten sogleich verständiget, und wenn er dieser Behörde die Auskünfte crtheilet, die sic von ihm verlanget. Die dem Gemeindevorsteher hinsichtlich der Fremdenpolizei (§. 134) zukommenden Geschäfte werden ihm spcciel bezeichnet werden. Eigene Fvrmnlarien werden das im §. 135 übertragene Geschäft wesentlich erleichtern. Die Aufsicht auf Maß und Gewicht (§. 137) kau» keine besondere Schwierigkeit bieten. Wenn in solcher Weise die Geschäfte ins Auge gefaßt werde», die der Gemeindevorsteher in Landgemeinden zu besorgen hat, so kan» wohl kein Zweifel darüber obwalten, daß zur Versehnng dieses Amtes nicht Studien und besondere Fachkenntnisse erforderlich, sondern praktischer Verstand, redliches Wollen und eifrige Theiliiahme an "dem Besten der Commune und des Staates völlig ausreichend sind, und daß der mit diesen Eigenschaften ausgerüstete Gemeindevorsteher in der Lage ist, mit Hilfe der ihm beigrgebencn Gemeinderätbe selbst ohne Beamten die ihm anvcrtrantcn Geschäfte in Ordnung, und ohne daß er dcßhalb seine eigene Wirthschaft zu vernachlässigen braucht, zu führen. Diese Ansichten liegen dem Gemeindegesetze zu Grunde. Der Gemeinde-Eassier, von welchem der §. 52 erwähnt, ist entweder ein Mitglied des Ge» meindcrathes oder ein sonstiges, durch das Vertrauen des Ausschusses zur Führung dieses Geschäftes berufenes Gemeindemitglied, das nach §. (!4 zur unentgeltliche» Uebernahme dieses Geschäftes verpflichtet ist. Der Bestellung eines eigenen besoldeten Beamten als Cassicr bedarf cs in Landgemeinden nicht. Wen» der §. »3 verordnet, daß in jeder Gemeinde der Ausschuß wenigstens Ein, zum Kanzleigcschäfte fähiges Individuum bestimmen müsse, so wollte damit nicht gesagt werden, daß ein eigener Beamte als Kanzlist ausgestellt werden müsse. Von der Ansicht ausgehend, daß der Gemeindevorsteher mehr handeln, als schreiben müsse, und daß das Beste der Commune wenig bcrathc» wäre, wenn das Amt des Gemeindevorstehers in ein förmliches Bureauwcsen umgestaltet würde, verlangt das Gesetz lediglich, daß zur Besorgung der in den Landgemeinden ohnedies nicht zu häufig vorkommenden Schreibgeschäfte ein Schreibens-knndigcr vorhanden sein müsse, ohne daß aber dieser förmlich als Beamter angestellt zu werden braucht. Es steht nichts im Wege, daß der Gemeindevorsteher selbst die wenigen Schrcibgeschäste besorge, cs können aber auch hiezu der Schullehrer oder der Schulgehilfe des Ortes oder einer benachbarten Gemeinde oder ein sonstiges schrcibcnknndigcs Gemeindemitglied gegen eine billige Remnneratio» verwendet werde». Von diesen Personen oder von einem Mitgliede des Ausschusses können auch die Protokolle über die in der Regel ohnedies nur zweimal des Jahres verfallenden Sitznngverhandlungen (Paragraphc 102, 100 Gcmeindcgcsetzes) geführt werden, wobei bemerkt wird, daß diese Protokolle in der Regel nichts anderes als die Angabe der anwesenden Ausschüsse und die nach der absoluten Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüsse zu enthalten brauchen. Nur dann, wenn ein Ausschuß die Aufzeichnung seiner Meinung insbesondere verlanget, hat dies zu geschehe». Handelt es sich um Gegenstände, die eine besondere Bewilligung bedürfen, z. B. um Aufnahme eines Darlehens, das die Hälfte des einjährigen Betrages der Gemeindceinkünfte übersteigt, so sind die verschiedenen Meinungen in Kürze ersichtlich zu machen. Durch Formnlarien solcher Protokolle wird das dicsfällige Geschäft erleichtert werden. Durch diese Betrachtungen dürften die Besorgnisse vor der Kostspieligkeit des neuen Eommu-nalwesenö verschwinden. Die Regierung, die ernstlich und redlich will, daß die Gemeinden vollkommen die Stellung einnehmen, die sie als eigentliche Bau- und Grundsteine des Staat-Organismus nach der Reichs-Verfassung einznnehmen berufen sind, macht es ihren Organen zur unverbrüchlichen Pflicht, den Gemeinden mit Rath und Belehrung an die Hand zu gehen, damit sie den durch die frühere Bevormundung ungewohnten Weg der Selbstständigkeit mit Sicherheit, und nicht erst nach kostspieligen Erfahrungen treffen. Das Vertrauen, daß die Gemeinde» zu diese» Organen hegen, wird ihnen der Aufbau ihres neuen gemeindlichen Wesens erleichtern, sie werden in ihnen die treuesten Rach# geber, die wärmsten Freunde für ihr Wohl finden. 7. Erneuerung der Vorschrift zur Vorlage der Recruten-Guthabung- Ausweise mit Ende September jeden Jahres. Note des Landes- Militär -Kommando in Kratz vom 12. Februar 1850 Zahl 619. Statthaltcrci - Verordnung vom 18. Februar 1850 Zahl 2820. Ans Anlaß des verschiedene» Venchmens bei Abschließnng und Vorlage der jährliche» Re-crnten-Guthabnngausweise wird der Bczirkshanptmannschaft das mit dem Gnbernial» Erlasse vom 10. September 1045 Zahl 22539 den früheren Kreisämtern mitgetheilte hofkriegsräthliche Rescript vom 1. September 1845/k. 3081 (Prov. Gcsctzs. Band 27, pag. 506) in Erinnerung gebracht, wornach sich künftighin zu benehmen sein wird. 8. Erleichterungen bei Vidirung der Reisepässe »ach Rußland. Erlaß de- Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1850 Zahl 2110. Statthalterei > Verordnung vom 19. Februar 1850 Zahl 2446. Die kaiserlich-russische Regierung hat laut des an mich gelaugten Schreibens des Herrn Ministers des Innern vom 6. Februar 1850 Zahl 2110 mehrere Erleichterungen in Bezug auf die vorgeschriebene Vidirung der Reisepässe einiger Classen von Reisenden eintreten lassen, welche sich »ach Rußland zn begeben wünsche». Znfolge einer dein hohen Ministerium des Innern von dem Ministerium des Aeußern gemachte» Eröffnung wird nämlich die russische Botschaft in Wien von nun an den nachstehend be-zeichneten Reisende» unter den beigcfügten Bedingungen die Pässe anstandlos und ohne Aufschub zur Reise nach Rußland vidiren, nämlich: 1) Allen jenen Personen, welche dem Handclstande angchöre», und die entweder allein, oder mit ihren Angehörigen nach Rußland reisen wollen, jedoch mit Ausnahme der sogenannten Reise-Commis (^Commis voygeurs). 2) Jenen Fremden, welche mit ihre» Familien in Erbschaft-, Schulfordernng- oder ander» streitigen Angelegenheiten nach Rußland zu reisen gcnöthiget sind, sobald sie eine glaubwürdige Bestätigung des von ihnen angegebenen Reisezweckes beibringe». 3) Jenen Fremden, welche entweder selbst oder deren Familien in Rußland ansässig sind, und die jenes Reich nur zeitweise verlasse» halten. Die russische Botschaft fügte ihrer obigen Mittheilnng zugleich das Ersuchen bei, daß die in die obige» Kategorien gehörigen Reisenden von den betreffenden Behörden aufmerksam gemacht werden möchten, um so gewisser die verlangten Nachweise über den Zweck ihrer Reise, und falls sie Diener mitnehnie», eigene Erklärungen beizubringen, womit sie sich für das gute Betragen der Letzter» verbürge», weil sie nur dadurch i» den Stand gesetzt werden, die Pässe der den ober« wähnten Classen angehörigen Reisenden ohne Verzug mit ihrer Visa z» versehen. Von den obigen, für die Vidirnng der nach Rußland lautenden Reise-Docninente festgesetzten Bestimmungen werden der Herr Bczirkühauptmann zur genauen Benehmungwisscnschaft in vor« kommenden Fällen in Kenntniß gesetzt. 9. Verbot der Ausstellung von neuen Pässen an in ihre Heimat mit Schub beförderte Individuen vor Verlauf von sechs Monaten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. Februar 1850 Zahl 2515. Statthalterei > Verordnung vom 25. Februar 1850 Zahl 3093. Im Anschlüsse erhält die Vezirkshauptmannschaft eine Abschrift der mir mittelst Schreibens des Herrn Ministers des Innern vom 12.Februar 1850Zahl2515 zngekommcne» Weisung, welcheder bevollmächtigte kaiserliche Commiffar für die Civilangelegenheiten in Ungarn am 23. Jänner 1850 in Betreff der Wiederansstellung von Pässen an die mit Schub in ihre Heimat beförderte» Individuen an sämmtliche Districtnal- Obercommiffäre jenes Kronlandes erlassen hat, zur Kennt« »ißnahme. Beilage zur Zahl 9. Verordnung des bevollmächtigten kaiserlichen Civilcommissa'rs für Ungarn vom 23. Jänner 1850 Zahl 1023. Es hat sich der Fall ereignet, daß mehrere», ans einem benachbarten Kronlande mit dem Schube in ihre Heimat beförderten Individuen binnen kurzer Frist neue Reisepässe ausgestellt wurden. Ein solches Verfahren ist nicht mir gesetzwidrig, sondern bürdet den zum Tragen der Schubkosten Berufenen unnöthige Auslage» auf. Ich finde daher anznordne», daß jeder zur Ausstellung von Pässen berufene Beamte, welcher einem in seine Heimat abgeschobenen Individuum vor dem Verlauf von sechs Monaten, welche von dem Tage des Eintreffens in seinen Znständigkeitort an zu rechnen sind, einen neue» Paß ausstellt, die gesammtcn durch die Wiederabschiebung dieses Individuums erwachsende Kosten zn trage» habe» wird. Hievon haben Sie die untergeordneten Behörden zur strengsten Darnachachtnng unverzüglich in Kenntniß zu setze». 10. Bekaiintgebung einiger Aenderungen des Stämpel- und Targesehes vom 27. Jänner 1840. Statthalter« > Kundmachung vom 28. Februar 1850 Zahl 3357. Anliegend erhalt die Bezirkshauptmannschaft eine entsprechende Anzahl Eremplare der Kundin ach uit g der hohen Finanzministerial - Verordnung vom i). Februar 1850, mit welcher einige von Seiner Majestät sanctionirte Aenderungen des Stämpel- und Targesetzes vom 27. Jänner 1840 bekannt gegeben, und vom 15. März 1050 angcfange» in Wirksamkeit gesetzt werden, in deutscher und krainischer Sprache zur unverzüglichen allgemeinen Verlautbarung und Betheilung der k. k. Steuerämter zu ihrer Benehmuiigwisseuschaft und Darnachachtung, so wie der Bezirksgerichte. Beilage zur Zahl 10. Knnd m a ch n n ) Fälligkeit der Gebühr. 8. ii. Das Recht deS Staatschatzes auf die Gebühr von der Uebertragung des Eigentlnims einer unbeweglichen Sache tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem daS Rechtsgeschäft geschlossen wurde. Haben sich die Parteien zu einem schriftlichen Vertrage verabredet, so hat der Tag der Errichtung dieser Urkunde als dieser Zeitpunkt zu gelten. e) Verpflichtung zur Anzeige. 8- 7. Das Rechtsgeschäft ist dem Amte anznzrigen, und soferne darüber eine Urkunde errichtet wurde, diese demselben vorzulegc»; nebstbei» sind die zur Entrichtung der Gebühr verpflichteten Personen (§. 9) vcrlumbc», dem 9!mtc die zur Gebührenbemessung erforderliche» Nachiveisnnge» und Behelfe zn überreichen. Auch die Gerichte haben dann ans Verlangen dein gedachten Amte die bei ihnen befindlichen Behelfe für diesen Zweck mitzntheilen. d) Frist zur Anzeige und wem sie obliegt. 8- 8. Die Anzeige bei dem Amte anzubringcn, liegt ob: 1. Bei Geschäften, die im gebührenpflichtigen Jnnlande geschlossen wurde», innerhalb 8 Tagen »ach dem Abschlüsse des Geschäftes und zwar: a) wenn es bei öffentlichen Behörden, Gerichte», Acniter» vorgcnommen wurde, diesen Behörden, Gerichte», Aemtern; b) wen» es vor einem Notare oder unter Mitwirkung eines Advocaten oder mit öffentlicher Be- glaubignng aufgestellten Agenten oder Sachwalters geschlossen wurde, diesem Notare, Advo- cate», Agenten, Sachwalter; c) außer deu unter a) und b) bemerkten Fällen beide» Theile». 2. Bei Geschäften, die außerhalb des gebührenpflichtigen 2»»landcs geschlossen wurde», jedoch in demselben Wirksamkeit zn erhalten habe», binnen 30 Tage», nachdem die darüber errichtete Rechtsnrknnde in das gebührenpflichtige Jnnland gebracht wurde, demjenigen, an de» sic im 3»n-landc gelangt ist. 3. In den Fälle» 1 und 2 auch vor Ablauf dieser Fristen denselben Personen, ehe von der Urkunde im Jnnlande ei» amtlicher Gebrauch gemacht, oder eine durch dieselbe übernommene Verbindlichkeit erfüllt, oder im Grunde derselbe» eine andere rechtsverbindliche Handlung vorgenom-m c n wird. Die Beweisführung über die Beobachtung des vorgeschriebenen Zeitraumes liegt bei entstehenden Zweifeln dem Steuerpflichtigen ob. Der Letztere ist insbesondere in dem Falle zn dieser 23c» weisführung zu verhalten, wenn die Zeit der Ausfertigung der Urkunde auf derselben nicht deutlich angegeben ist. c) Wem die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr oder die Haftung für dieselbe obliegt. 8- y. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr und die Haftung für dieselbe liegt, wen» eine Rechtsnrknnde errichtet wurde, denjenigen Personen ob, welchen das Stäuipel- und Targesetz vom 27. Jänner 1840 die Verpflichtung zur Entrichtung der Stämpel,gebühr und die Haftung dafür auferlegt. Bei zweiseitig verbindlichen mündlichen Rechtsgeschäften liegt die Verpflichtung beiden Thcilcu zur ungcthciltc» Hand ob, welche das Rechtsgeschäft eingegangen sind; bei einseitig ver. Kindlichen mündlichen und schriftlichen nur demjenigen Theile, zn dessen Vortheil das Rechtsgeschäft geschlossen wurde. Der andere Theil haftet für die Gebühr nur in so ferne, als er die Sache vor der Berichtigung der Gebühr dem Erwerber übergebe» hat. Ueberdies haften jene Personen, welchen »ach §. 8 dieser Verordnung die Anzeige des gebührenpflichtigen Rechtsgcschäftes obliegt, für die aus der Unterlassung derselben entsprungene» »achtheilige» Folge». f) Persönliche Befreiung. 8- io. Die Bestimmungen des Stämpel- und Targcsctzes vom 27. Jänner 1840 über die persönlichen Befreiungen, sind auch ans die Rechtsgeschäfte, wodurch das Eigcnthum einer unbewegliche» Sache übertragen wird, anzuwendc». Ist hiernach im Falle eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgcschäftes einer der beiden Theile gebührenfrei, so hat der andere Theil nur die Hälfte der Gebühr zn leisten; ist dagegen im Falle eines einseitig verbindlichen Rechtsgeschäftes der Erwerber selbst gebührenfrei, so kommt dem Rechtsgeschäfte die Gebühreufreiheit zu. Besteht bei dem Geschäfte einer der beide» Theile ans zwei oder mehreren Personen, deren eine die Gebührenfreiheit genießt, die andere aber nicht, so hat die Gebührenfreiheil nur nach Maßgabe des Antheileü an dem Geschäfte, welcher der gebührenfreien Personen gehört, einzutreten. Läßt sich dieser Tlieil auch nicht annäherungsweise bestimmen, so ist die volle Gebühr von den gebührenpflichtigen Personen zu entrichten. g) Sachliche Haftung. 8- n. Die Gebühr für die Uebertragung des Eigenthums einer unbeweglichen Sache, haftet auf der Sache, welche den Gegenstand der Uebertragung ausmacht, und geht allen aus Privatrechtstiteln entspringenden Forderungen ver. lil. Besondere Bestimmungen über die Gebühr für Eintragungen in die öffentlichen Bücher. a) Werthbestimmung und Gebührenbemessung. 8- 12. Dir nach dem Werthe sich richtende Gebühr für die Eintragung dinglicher Rechte ist von de», Grfammtmmbc aller im Grunde eines und desselben Gesuches für einen und denselben Erwerber i» den öffentlichen Büchern eines und desselben Amtes einzulragendeii Rechte, jedoch nie geringer als mit 30 fr. zn bemessen. In Absicht ans die Werthbestimmnng unbeweglicher Sachen hat der §. 5 dieser Verordnung, in Absicht ans andere Sachenrechte haben die jur Bemessung der Stänipelgcbühr im Stümpel- und Targesetze vom 27. Jänner 1040 enthaltenen Anordnungen zur Richtschnur zu dienen. Die Eintragung eines und desselben Rechtes ans mehreren unbeweglichen Sache» in den öffentlichen Büchern eines und desselben Amtes im Grunde eines und desselben Gesuches begründet keine» ändern Gebührenansprnch, als wenn die Eintragung nur aus einer unbewegliche» Sache statlgesundeu hätte. Wird jedoch eine solche Eintragung mittelst verschiedener Gesuche zugleich oder zu verschiedenen Zeiten oder in den Büchern verschiedener Acmter angesncht, so ist für die Eintragung jeder an dasselbe zur Führung der öffentlichen Bücher bestellte Amt oder an verschiedene solche Aemter ergehenden gerichtlichen Bewilligung die fire Gebühr von 30 fr. zn entrichten, vorausgesetzt , daß für die erstmalige Eintragung des Rechtes tu die öffentlichen Bücher den Vestim-miiiigeil dieser Verordnung Genüge geleistet wurde. Hiernach ist auch in dem Falle vorzugchen, wenn im Zuge des gerichtlichen Streitverfahrens oder im Erecutionwege zn Gunsten eines streitenden Thciles, welcher bereits mit seinem Rechte in den öffentlichen Büchern eingetragen erscheint, eine Eintragung bewilligt wird. Wo nach den bestehenden Vorschriften die Eintragung nach Verlauf einer bestimmten Zeit erneuert werden muß, ist, wenn nicht durch eine in der Zwischenzeit eingetrctenc Vermögcnüber-tragnng die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nach dem Werlhe eingetreten ist, für die Erneuerung der im Grunde eines und desselben Gesuches für einen und denselben Erwerber in den öffentlichen Büchern eines und desselben Amtes eingetragenen Rechte bloß die fire Gebühr von 30 fr. zn entrichten. Für die Eintragung der Theilnng eines zur ungetheilten Hand eingetragenen Eigeuthnm-rechteS, Fruchtgenusscs oder Gebrauchrechtes unter die eingetragene» Theilhabar ist bloß die fire Gebühr von 30 kr. zu entrichten. *) ’) Für das lombardisch - venezianische Königreich und Dalmatien lautet der §. 12 folgendermaßen: Die nach §. 3 dieser Verordnung zu entrichtende Gebühr ist von dem Gesammtwevthe aller im Grunde eines und desselben Gesuches für einen und denselben Erwerber in den öffentlichen Büchern eines und desselben Amtes einzutragendcn Rechte, jedoch nie geringer als mit 1 Lira 50 Cent, oder 30 kr. zu bemessen. In Absicht auf die Werthbestimmnng unbeweglicher Sache» hat der §. 3 dieser Verordnung, in Absicht auf andere Sachenrechte haben die zur Bemessung der Stampelgcbühr im Sta'mpel- und Laxgesetze vom 27. Jänner 1840 enthaltenen Anordnungen zur Richtschnur zu dienen. Die Eintragung eines und desselben Rechtes auf mehreren unbeweglichen Sachen in den öffentliche» Büchern einer und desselben Amtes im Grunde eines und desselben Gesuches oder einer und derselben Hypothekar-Stote begründet keinen ändern Gcbührenanspruch, als wenn die Eintragung nur auf einer unbeweglichen Sache stattgefunden hätte. Wird jedcch die Eintragung eines und desselben Rechtes mittelst verschiedener Gesuche oder Hypothekar-Noten zugleich oder zu verschiedenen Zeiten oder in den Büchern von verschiedenen Acmtern angesncht, so ist für die Eintragung einer und derselben gerichtlichen Bewilligung oder einer und derselben Hypothekar-Note nur die fixe Gebühr von I Lira 50 Cent, oder 30 kr. zu entrichten, vorausgesetzt, daß für die erstmalige Eintragung der Vorschrift des §. 3 dieser Verordnung Genüge geleistet wurde. Hiernach ist auch in dem Falle rcrzugehen, wenn im Zuge des gerichtlichen Streitverfahrens oder im Exe-eutionwege zu Gunsten eines streitenden Lheiles, welcher bereits mit seinem Rechte in den öffentlichen Büchern eingetragen erscheint, eine Eintragung bewilligt wird. Für die einfache Erneuerung der Eintragung, welche alle zehn Jahre zu geschehen hat, ist bloß die fixe Gebühr von 1 Lira 50 Eent. oder 30 kr. zu entrichten, wobei jedoch die Vorschrift des §. 16 dieser Verordnung genau zu beobachten ist. Für die Eintragung der Lheilung eines zur ungetheilten Hand eingetragenen Eigenthumrechtcs, Fruchtgenusses oder Gebrauchrcchtes unter die eingetragenen Theilhaber ist bloß die fixe Gebühr von 1 Lira 50 Cent, oder 30 kr. zu entrichten. 1>) Vormerkung der Pronotationgebühren. 8- 13- Wird die Pränotation von einer Person erwirkt, welcher die Vormerkung der Stämpelge« bül>re» für den Ncchlstrcit über die pränotirle Forderung eingerännit ist, so findet auch die Vormerkung der Gebühr für die angesuchte Pränotation Statt. c) Anzeige der bewilligten Eintragungen. 8 14. Bei Bewilligung einer Eintragung in die öffentliche» Bücher zur Erwerbung dinglicher Rechte hat das Gericht dem zur Bemessung der Gebühr bestellten Amte eine Abschrift des Bescheides unmittelbar zuzufertigen. Dem Amte, welches die öffentlichen Bücher führt, liegt ob, sogleich nach vorgcnommcncr Amtshandlung dem gedachten Amte die eingetragenen Urkunden und Behelfe uiitzntheilc». *) <1) Berechtigung des Amtes, welches die Bemessung vornimmt. 8- 15. Das Amt, welches die Bemessung der Gebühr vorznnehmen hat, ist berechtigt und verpflichtet, die Nachweisung zu fordern, daß von de» Rechtsgeschäften, Rechts- und ändern Urkunden, um deren Eintragung es sich handelt, die gesetzlichen Gebühren entrichtet wurden, und dieselbe», wen» den Vorschriften nicht Genüge geleistet worden wäre, und eine Bestrafung nicht cinzntrcten hat, nachträglich einznhebcn. c) Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragunggebühr, wem sie obliegt, und Haftung für dieselbe. 8- 16. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragunggebühr tritt so oft ein, als Vermögcnüber-tragnnge» der unbeweglichen Sache oder der darauf sicher gestellten Rechte, Forderungen oder Eintragniigen neuer Rechte auf der unbeweglichen Sache selbst oder auf den darauf verbücherten Rechte» und Fvidernnge» sich ergebe», ohne Unterschied, ob deren Eintragung auf einmal angesucht wurde oder nicht, und ob dieselben nur durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte, durch eine oder mehrere Rechtsurknnde» begründet wurden. Zur Entrichtung der Gebühr für die Eintragung dinglicher Rechte ist derjenige verpflichtet, der dieselbe erwirbt. 2» Absicht auf die Gebührenfreihcit gelte» die im §. 10 enthaltenen Bestimmungen. Der Richter, welcher die Eintragung bewilligt und das Amt, welches die Eintragung vornimmt, hafte» für die ans der Unterlassung der im §. 14 angeordneten Mitteilung entsprungenen nachteilige« Folgen. f) Sächliche Haftung. 8- 17. Die Gebühr von der Eintragung in die öffentlichen Bücher hastet auf dem durch die Eintragung erworbenen dinglichen Rechte, und geht auf demselben allen ans Privatrcchtstiteln entspringenden Forderungen vor. IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen. Einzahlung der Gebühren. 8- i». Die Einzahlung der vorgcschrirbene» Gebühre» hat zu geschehen, sobald dieselbe dem Gebührenpflichtigen durch das hiezu bestimmte Amt zur Kenntniß gebracht wird, und zwar: ii) I» den Fällen, in welchen eine höhere Stämpelgebühr als von 20 fl. (im lombardisch-venezianische» Königreiche 60 £ive) zu entrichten ist, und die Urkunde dem Amte vorgelegt wird, *) Für das lombardisch > venezianische Königreich und Dalmaeien lautet der §. 14 folgendermaßen: Bei Bewilligung einer Eintragung in die öffentlichen Bücher zur Erwerbung dinglicher Rechte hat das Gericht oder das Hypotheken« lNotifiein-1 Amt de», zur Bemessung der Gebühr bestellten Amte eine Abschrift des Bescheides oder bezüglich des Hypothckar-Ccrtificats unmittelbar zuzufcrtigcn. Dem Amte, welches die öffentlichen Bücher führt, liegt es ob, sogleich nach vorgenommcncr Amtshandlung dem gedachten Amte die eingetragenen Urkunden und Behelfe mitzutheilen. macht dieses die entfallende Stämpelgebühr dem Steuerpflichtigen mündlich bekannt, und ist dieselbe von ihm sogleich bar zn erlege». Werde» alle Ausfertigungen einer und derselben Nechtsnrkunde innerhalb der im §. l! gedachten Fristen dem Amte vorgelegt, so ist mit Ausnahme der Wechsel gestattet, daß »nr für die erste» zwei Eremplare die Stämpelgcbühr nach dem scalamäßigc» Ausmaße entrichtet, die übrigen Eremplare aber mit dem für einfache amtliche Abschriften festgesetzte» Stänipel versehen werden dürfe». b) In allen anderen Fällen wird die Gcbührenbcmcssniig dem Steuerpflichtigen schriftlich bekannt gemacht. I>) Bcschwcrdeführung, Jstanzenzug. §. 19. Hält sich der Steuerpflichtige durch die Bemessung beschwert, so kann er seine Beschwerde bei der die Gefällsangrlegenhcitcn leitende» höheren Behörde anbringrn, ohne daß jedoch dadurch der Erlag gehemmt werden kann. Die oberste Entscheidung über solche Beschwerden steht im gehörigen Zuge dcS Necnrses dem Finanzministerium zn. Weder über die Frage, ob eine Gebühr z» entrichten ist oder nicht, noch über das Ausmaß derselbe» findet ein gerichtliches Verfahren Statt. <0 GebüHreneintreibung. §. 20. Ist die Gebühr innerhalb 30 Tagen vom Tage der mündlich oder schriftlich dem Steuerpflichtige» bekannt gemachten Schuldigkeit an gerechnet, nicht cingczahlt worden, so kann sie von der Steuerbehörde auf dem Erecntionwcgc eingebracht werden, und der Schuldner ist verpflichtet, außer der Gebühr auch noch die Kosten der Einbringung zn vergüten. d) Bestätigung der Berichtigung. 8. LI. Die geschehene Gcbührenberichtigung wird, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet wurde nnd dieselbe vorliegt, auf jedem Eremplare derselben angemerkt, und diese Bestätigung dient zum Beweise, daß die vorgeschriebene Abgabe wirklich berichtigt worden sei. In ändern Fällen wird dem Zahlenden eine Quittung crtheilt. e) Zurückstellung des ungebührlich Berichtigte». 8- 22. In soferne durch einen Irrthnm oder einen Rechnnngvcrstoß Jemand einen höher» als den vorschristmäßige» Betrag bezahlt hätte, so kann die Zurückstellung des ungebührlich entrichteten Betrages innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren nach der erfolgten Zahlung gefordert werden. V. Strafbestimmungen. a) Gefällsverkürzungcn. § 23. Wird unterlassen, eine stämpelpflichtige Urkunde, für welche wegen der Größe des Stämpel-betrages die Gebühr bei dem zur EinHebnng bestimmten Amte zn entrichten ist, biisn» Amte innerhalb des vorgezeichneten Zeitraumes vorzulegen oder die Anzeige von einem Rechtsgeschäfte, wovon die Gebühr nach Percrnten des Wcrthes zn entrichten ist, innerhalb der festgesetzten Anmel» dnngfrist bei dem zur Empfangnahme bestimmten Amte cinzubringcn, so ist diese Unterlassung als Gefällöverkürzung z» bestrafen. Als Gefällöverkürzung ist ferner anznsehcn, wen» in einer Urkunde, für welche der Stämpcl nach dem Geldweribe des Gegenstandes sich richtet oder deren Inhalt der Bemcssnng einer Gebühr zum Maßstabe zu diene» Hat, eine Unrichtigkeit, zu Folge welcher die Abgabe unter dem vorschrift-mäßigen Ausmaße entfällt, unmittelbar oder durch Berufung ans andere Urkunden oder Schriften angegeben, oder wenn überhaupt in den Angaben, nach denen sich die Bemessung der Gebühr richtet, eine Unrichtigkeit der bemerkten Art vorgebracht worden ist. b) Strafbestimmung für Gefällsverkürzungcn der bar zu entrichtenden Gebühren. 8- 24. Die Gefällsverkürzungcn der Gebühren, die zu Folge der gegenwärtige» Verordnung bei dem zur EinHebnng bestellten Amte nnd nicht durch den Stämpcl zn entrichten sind, unterliegen der Behandlung nach dem Strafgesetze über Gefällsübcrtretungcn. Diese Gefällöverkürznnge» sind als schwere Gefällsübertretnngen zn behandeln und mit dem 3 bis ßfache» des Betrages, um den die Gebühr verkürzt oder der Gefahr der Verkürzung ausgcsctzt wurde, zu bestrafe». e) Anzeigen und deren Belohnung. 8- 25. In Betreff der Anbringung von Anzeigen der Uebertretnngen dieser Verordnnng, des Verfahrens über solche Anzeige» und rücksichtlich der Belohnungen der Anzeiger und Ergrcifer, haben die Vorschriften des Stämpel- und Targesehes vom 27. Jänner 1040 Anwendnng zn finden. Scale» für alle Kronländer, in welchen daö Allerhöchste Stämpel- und Tarpatent vom 27. Jänner 1840 Wirksamkeit hat, mit Ausschluß des lombardisch-venezianischen Königreiches. S c a l a I Scala II für andere nach dem Wcrthe des Gegenstandes stäm- nber für Wechsel bis 100 fl. 100 fl. - 200 „ fl. 3 6 r.. » pelpflichtige Urkunden mit Ausschluß jener der tragung des Eigenthums unbeweglicher Sa bis -20 fl. — fl. 3 über 20 fl. y 40 , — y 6 200 - - 350 , y 10 y y 40 y y 70 y — y 350 - • 500 , y 15 y y 70 y y 100 y — y 500 . . 1000 » y 30 y y 100 y y 200 y — y 1000 - . 1500 y y 45 y y 200 y » 300 y — y 1500 - - 2000 » 1 y — y y 300 y y 400 y 1 y 2000 - . 4000 y •> y — y y 400 y y 800 y o y 4000 . - 6000 V 3 y — , y 000 y y 1200 y 3 y 6000 , . 8000 „ 4 y — y 1200 y y 1600 y 4 y 8000 » . 10000 y 5 y — y y 1600 y y 2000 y 5 y 10000 , - 12000 y 6 y — y y 2000 y » 2400 y 6 y 12000 , . 16000 y 8 y — y y 2400 y y 3200 y 8 y 16000 - - 20000 y 10 y — y y 3200 y y 4000 y 10 y 20000 „ . 24000 y 12 y — y y 4000 y y 4800 y 12 y 24000 » - 28000 y 14 y — y y 4000 y y 5600 y 14 y 28000 , . 32000 y 16 y — y y 5600 y y 6400 , 16 y 32000 , „ 36000 y 10 y — y y 6400 y y 7200 y 18 y 36000 „ , 40000 y 20 y — y y 7200 y y 8000 y 20 y über 40000 fl. ist von je 2000 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. zn entrichten, wobei ein Restbetrag unter 2000 fl. für voll anznnchmen ist. über 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 400 fl. als voll anznnehinen ist. Scalen für das lombardisch-venezianische Königreich. S - a l a II über 300 L. für Wechsel bis 300 600 L. — L. 15 „ 30 Cent. pelpflichtige Urkunden mit Ausschluß jener der lieber tragung des Eigenthums unbeweglicher Sachen bis 60 L. — L. 15 Cent über 60 L. y 120 y — y 30 , y 600 » » 1050 » — „ 50 y y 120 » , 210 y — y 50 y y 1050 ,» 1500 „ — „ 75 y y 210 , „ 300 y — y 75 y y 1500 » 3000 » 1 , 50 y y 300 „ y 600 y 1 y 50 y y 3000 , 4500 , 4 » 25 y y 600 y 900 y 2 y 25 y y 4500 , 6000 , 3 , — y y 900 , y 1200 y 3 y — y y 6000 y 12000 , 6 ¥ — y y 1200 , y 2400 y 6 y — y y 12000 » y 18000 , 9 , y y 2400 y 3600 y 9 y y y 18000 » » 24000 , 12 , y y 3600 y 4800 y 12 y — y y 24000 , V 30000 y 15 , y y 4800 , y 6000 y 15 y — y y 30000 , „ 36000 y 18 V ~~ y y 6000 „ y 7200 y 18 y — y y 36000 , 48000 , 24 y 1 1 " y y 7200 , y 9600 y 24 y — y y 48000 , 60000 V 30 » — y y 9600 y 12000 y 30 y — y y 6,0000 , 72000 y 36 v — y y 12000 , y 14400 y 36 y — y y 72000 , , 84000 , 42 y y y 14400 , y 16800 y 42 y — y V 84000 „ , 06000 # 48 y y y 16800 , y 19200 y 48 y — y y 96000 , , 108000 » 54 y y y 19200 r y 21600 y 54 y — y P 108000 . . 120000 - 60 y r r 21600 » r 24000 * 60 * — über 120000 Lire ist von je 6000 Lire eine über 24000 Lire ist von je 1200 Lire ein ein Restbetrag unter 6000 Lire für voll anzu-nehincn ist. ein Restbetrag unter 1200 Lire als voll n lizune b men ist. SB e ft t m m ii n g e it. 1. Dom Grbübrcnansniaße und) der Scala I unterliegen diejenigen Wechsel: n} welche im gebfchrcnpflidjttgeii Jnnlande ausgestellt, und i» 6 Monate» oder in kürzerer Zeit, vom Tage der Ausstellung au gerechnet, zahlbar sind; b) die im gebührenfreie» Jiiulaiide ausgestellt, ins gebührenpflichtige Jnnland übertragen worden und uid)t später als 6 Monate von dein Tage der Ausstellung an gerechnet, im In »lande zahlbar sind; c) die im Auslände ausgestellt, in das gebührenpflichtige Jnnland übertragen worden und uidjt später als 12 Monate vorn Tage der Ausstellung an gerechnet, im gebührenpflichtigen Jnn-lande zahlbar sind. 2. I»I Anstande ausgestellte und im Auslände zahlbare Wechsel sind gebührenfrei. 3. Wechsel auf Sicht, zn deren Präsentation keine Frist oder dod> ein Zeitraum von nicht mehr als fi Monaten für die im Jnnlande und 12 Monaten für die im Auslande ausgestellten Wechsel bedungen ist, unterliegen bei ihrer Ausstellung oder und) ihrer Uebertragnng in das ge-bührcnpflichtige Jnnland de» für Wechsel, die ans bestimmte Zeit ausgestellt sind, geltenden Be-stim mnngen. Wird jedod) ein Wechsel auf Sid>t, wenn er im gebührenpflichtige» oder gebührenfreien Jnn-landc ausgestellt ist, binnen 6 Monaten, und wen» er im Auslände ausgestellt ist, binnen 12 Monate» , vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nicht zur Zahlung präsentirt, so ist mit Ablauf dieser Zeiträume derjenige Betrag, um welchen bei Anwendung der Scala II die Gebühr für den Wed)sel höher entfallen wäre, zu entrichten. 4. Die Sccnnda- und Tertia-Wechsel unterliegen derjenigen Gebühr, welcher daS erste Wech-sel-Eremplar unterliegt. 5. Werden Wechsel prolongirt, so ist für jede Prolongation, welche und) dem Unterschiede, ob der Wed)sel im Inn- oder Anstande ausgestellt wurde, fi oder 12 Monate 'nicht überschreitet, immer wieder dieselbe Gebühr zn entrichte». Uebcrschreitet jedoch die Prolongation diese Fristen, so ist die Gebühr nach Scala II zn entrichte». 6. Ist die durch de» Wed)sel begründete Wechsel in ä ß i g c Verpflid)tnng erloschen, oder wird rin Wechsel zur Erlangung eines Hypothekar-Rechtes intabnlirt oder pränotirt, und wurde dafür die Gebühr bloß und) der Scala I oder und) dem Ausmaße des Stämpcl- und Targcsetzes vom 27. Jänner 1840 entrichtet, so ist derjenige Betrag, um welchen die entrichtete Gebühr gegen das in der Scala II festgesetzte Gcbührcnansinaß geringer ist, z» bezahle». 7. Die im Auslände oder im gebührenfreien Jnnland ausgestellten und in das gebührenpflichtige Jnnland übertragenen, daselbst der Stämpelpflicht iinterliegenden Wed)sel müssen längstens binnen 30 Tagen nach ihrer Uebertragnng ins gebührenpflid>tige Jnnland, jedenfalls aber ehe ein Accept, rin Giro oder anderes Indossement darauf angesetzt, die Zahlung gefordert oder ein Protest erhoben wird, der Gebührencntrichtnng und) den gegenwärtigen Bestimmungen unterzogen werden. Für Wedssel, welche vor dem 15. März 1850 ans dem Auslände oder dem gebührenfreien Jnnlande in das gebührenpflichtige Jnnland übertragen wurden, hat diese Verpflichtung mit der Acndernng zn gelten, daß die hier festgesetzte dreißigtägigc Frist vom 15. März 1850 an zn laufen beginnt. 8. Die Scala I hat auch auf jene Urkunden in Anwendung zn kommen, für welche die Anwendung des Wechselstämpelö als Begünstigung ansnahmweise bisher gestattet wurde. 9. Die Bemessung der Stämpelgebnhr und) der Scala II hat für alle nicht unter 1, 2, 3 begriffenen Wechsel und für Urkunde», bei denen sid) der Stämpel gesetzlich und) dem Werthe des Gegenstandes richtet, außer jenen über die Uebertragnng des Eigenthnines einer »nbeweglid>en Sad)e (%. 2 dieser Vorschrift) stattzufinden. Mit Beziehung auf den §. 4 der obigen Ministerial-Verordnung, vermöge welchem die Aemter näher bezeichnet werde» sollen, bei welchen die Einzahlung der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Gebühren zn geschehe» hat, Hat übrigens das Hohe Finanzininsterinin festznsetzen befunden, daß die Bemessung, Erhebung und Drrred)»»»g der Stämpelgcbühre» über 20 fl. nntcr der Aufsicht der Gefällsbezirksbehörden bei einem im Standorte jeder derselbe» befindliche» Amte, dessen Bestimmung den Eameralgefällen-Verwaltnngcn überlasse» wird, hingegen die Bemessung, Einhcbnng »nd Verrechnung der in den Paragraphen 2 und 3 der Verordnung vorgesd>riebeucn Gebühre» von de» zur Einhebung und Verrechnung der directen Steuern bestellten Aemter» »nd zwar denjenigen, in deren Stcucr-Katastcr die unbewegliche Sad>e eingetragen ist, z» geschehen habe. Die Besd>werden und Recnrse gegen die Bemessung der verschiedenen Gebühren beider Arte» sind a» die Gefällenbezirks-Behörde» z» richten, und von denselben zn erledige». Da nun die f. f. Cameralgefällen - Verwaltung in Gratz zufolge Zuschrift vom 23. Februar 1?I50 Zahl 1339 zur Bemessung und Eiiibcbung der Stämpelgebührcu über 20 fl. die k. f. Gefälls-Bezirkscasse» in Laibach und Ncustadtl bestimmt hat, so wird auch dieses zur allgemeinen Beueh« mungs - Wissenschaft hicniit kund gegeben. 11. Genaue Angabe aller Verhältnisse bei Militärentlassung-Gesnchen gegen Offert. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 9. Marz 1850 Zahl 4461. Statthalterei-Verordnung vom 14. März 1850 Zahl 4278. Nach einer Mittheilung des k. f. Kriegsministeriums ist es vorgekommen, daß in einer Ver-Handlung über die Offcrteutlaffung eines Soldaten, welche zu nachträgliche» Erhebungen Veran-lassung gab, von dem nämliche» Kreisamte in Bezug auf die Nothwendigkeit des EntlaßwerbcrS bei Hanse gerade wiedersprechende Erklärungen abgegeben worden sind, ungeachtet die Familien« und Wirthschaft. Verhältnisse des Entlaßwcrbers in der Zeit von der Ausfertigung der ersten, bis zur Abgabe der späteren Erklärung gar keine Veränderung erlitten habe». Da der Ausspruch der politischen Behörden in Offert-Entlassung-Angelegenheiten vom großen Gewichte und bei der Entscheidung darüber vor Allem maßgebend ist, weil diese Behörden, vermöge ihrer nähern Stellung und mehrfache» Verkehr mit den eigene» Jurisdicenteu deren Verhältnisse besser und genauer kennen, als die Werbbezirkscommanden, so ist nothwendig, daß jener Aus« sprach nach voransgegangener genauer Erhebung aster Familien-, Wirthschaft- oder Gcwerbverhält« nisse der Entlaßwcrber mit gewissenhafter Unparteilichkeit bestimmt und wahrheitgetreu abgcfaßt werde. Nachdem jene Wahrnehmung der Vmnnthung Raum gibt, daß die politischen Behörde» ihren Aeußerungcn und Gutachten über die Nothwendigkeit der Offert-Entlaßwerber bei Hause etwa jene Bedeutung nicht beilegen, welche dieselben nach dem Voransgeschickten wirklich haben, so wird der Bezirkshauptmannschaft über ausdrücklichen Auftrag des Herrn Ministers des Innern vom 9. März 1U50 Zahl 4461 nachdrücklichst eingeschärft, bei Offertentlassung - Verhandlungen die Aenßernnge», bezüglich der Nothwendigkeit oder Entbehrlichkeit der Entlaßwerbcr bei Hanse jederzeit nach besten Wisse» und Gewissen mit Vermeidung unbestimmter Ausdrücke abzugeben, ohne sich durch irgend welche Nebciirücksichten leite» zu lassen. 12. Bestreitung der Verpflcgkosten für zahlungunfähige Arrestanten und Schüblinge aus den Nentcassen. Statthalterei-Verordnung vom 18. März 1850 Zahl 3406. Mit der Gnbcrnial - Verordnung vom 26. März 11149 Nr. 4170 waren die Kreiöämter ermächtiget worden, die nach Vorschrift nachzuweisendeu und buchhalterisch adjustirten Verpflegkvsten für zahlungunfähige Arrestanten und Schüblinge, über unmittelbare Rücksprache mit der Staatsbuchhaltung, aus den Reutkasse» der Bezirksämter auzuweisen, in wieferne dabei keine Ausnahme von den bestehenden Vorschriften eintritt, wo sodann die Staatöbuchhaltnng den Akt wie früher vorznlegen hätte. Diese Ermächtigung wird hiermit auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen und haben dieselben und die Staatsbuchhaltung sich hiernach zu benehmen. 13. Art der Amts - Korrespondenz mit dem Curat-ClernS. Statthalterei-Verordnung vom 18. März 1850 Zahl 4470. 2ch finde mich veranlaßt, den Bczirkohanptma»»schäften für so lange, als die für selbe in Aussicht stehende Amts-Instruction nicht etwas Anderes verordnet, hieinit anfzntrage», dieselben habe» sich gegenüber dem Eurat-Elerus in allen geschäftlichen Beziehungen einer höflichen Eorrespon« deiijweise mittelst Dienstschreiben in der Art zu bedienen, daß das einschlägige Geschäft-Erforderniß zwar bestimmt bezeichnet, der betbeiligte Seelsorger aber aufgefordert und ein ge laden werde, dem bezeichncten Geschäft-Erfordernisse angemessen und schleunig zu entspreche». An das hoch würdige Ordinariat wird sich unter Einem verwendet, damit der Eurat -Elerns angewiesen werde, zufolge solcher höflicher Dienstschreiben immer den politischen Dienst angelegentlich zu fördern, so viel es der einschlägige Wirkungkreis des Elerns mit sich bringt. 14. Bestimmungen zur Vollziehung der Verordnung vom 9. Februar 1850, über die von Nechtgeschäften und Vermogenübertragungen unmittelbar zu entrichtenden Gebühren. Erlaß des Finanz-Ministeriunis vom 12, März 1850 Zahl 3122. Slatthalterei.Jndorsat vom 18. Mär; 1850 Zahl 4504. Wird der k. k. Bezirkshauptinannschaft zur weitern, soglcichen Belehrung der Stener-ämter mitgetheilt. Beilage zur Zahl 14. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 12. März 1850 Zahl 3122. Zur Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung vom 9. Februar 1850, über die von Necht-gcschäfkeu und Vermöge«Übertragungen unmittelbar zn entrichtende» Gebühren, finde ich einstweilen Folgendes anznordnen: 1. Zur Bemessung der unmittelbar zn entrichtenden Stämpel - Gebühren ist ein rcchtfitnbiger Beamter der Eameral-Bejirkö-Verwaltung zu bestimme». Die von ihm bemessene Gebühr ist mittelst Auftrags aus de» jnrtirten Empfang-Registern der Bezirksbehörde zur Empfangnahme bei der Bezirkscasse auznweise». Dieser Einpfanganftrag hat das Rechtgeschäft, das Datum der darüber ausgestellten Urkunde, die Parteien welche es angeht, den der Gebührrubemessnug zn Grunde gelegten Betrag oder Werth, die zn entrichtende Gebühr für den ersten Bogen und woferne die Ur, künde ans mehreren Bogen besteht, abgesondert für die weiteren Bogen anzngcben, und ist von dem Beamten, welcher die Bemessung vorgenommen hat und dem Rechnung - Revidenten zu unterfertigen. Die Gebühr ist mit Worten zu schreiben. Die Urkunde selbst, ist mit dem »Gesehen" des Beamten, welcher die Bemessung vorgenommen hat, und der Rechnung - Abtheilung mit Beifügung der Zahl des Empfangauftrages zu versehen. Die Bezirkscasse hat den angewiesenen Betrag im Journale in Empfang zu stellen und dieses mit dem Aufträge zu belegen. Die Empfaugbestättigung ist auf der Urkunde selbst mit den Worten : Die Stäinpelgebühr von................laut Journal - Artikel..........entrichtet, (Dalum und Unterschrift) an der Stelle zn bestätigen, >vo das Stämpelzeiche» angebracht zu werden pflegt. Eben so ist vorzuuehme», wenn die Partei in Gemäßheit des §. 4 der Verordnung vom l). Februar 1850 für unbeschriebenes Papier oder unvollständig ausgefertigte Urkunde» eine» Stämpel« betrag unmittelbar entrichten will; nur ist in diesem Falle in dem Empfaiiganftrage blos der Raine der zahlenden Partei mit dem Beisatze .Vor Ausfertigung der Urkunde" anzufetzen und dieser Beisatz auch in der Zahlungbestätiguiig der Easse zu machen. Dem Beamten , welcher die Gebührenbemessung vornimmt, liegt ob, wahrznuehmeu, ob die gesetzlichen Fristen zur Entrichtung der Gebühr nicht überschritten wurde» und wenn dies der Fall ist, das gesetzliche Verfahren einzuleiten. I» den Fällen, in welchen ausnahmweise ein Amt außer dem Standorte einer Vezirksbe« Hörde zur Bemessung und Eiuhebuug der unmittelbar zu entrichtende» Stämpelgebührr» ermächtiget wurde, ist das getroffene Ausmaß dem zur Beaufsichtigung des Amtes für dieses Geschäft bestellten Beamten vorläufig anzuzeigen und von ihm zu prüfen, die Urkunde von ihm zu protokoliren, und mit seinem »Vidi" und der Zahl des Protokolles, welche fortznlaufeu hat, zu versehen. Das diesfällige Protokoll ist in Monatabschnitte» der Bezirksbehörde vorzulegen. Die Eintragung der Gebühr wird unmittelbar im Journale vorgenommen; die Zahlitngbestätignng hat auf die oben bemerkte Art zu geschehen. I» der Rechnung des Stämpelgefällö ist für die unmittelbar zu entrichtende» Stämpelge« bühren eine eigene Rubrik zn eröffnen, und deren Ergebniß abgesondert in den Ertrag-Ausweisen ersichtlich zu machen. 2. Die Bemessuug der im J§. 2 und 3 der Verordnung vorgeschriebenen Gebühre» hat, wo nicht ausnahmweise etwas Anderes angeordnct wurde, von de» Steueräniteru zu geschehen. Diese haben de» Zahluttgattftrag jedoch vorläufig mit den zur Beurtheiluug desselben erforderlichen Behelfen einstweilen bis nach Errichtung der Stenerdirectione» eine andere Weisung ergeht, der Rech, nnngnbtheilung der Vezirksverwaltung, in deren Bezirke sich das Steueramt befindet, zur Prüfung vorzulege». Die Nechnungabtheilnng tbeilt die Verhandlung demjenigen Eoneeptbeamten, den der Bezirks Vorsteher dazu bestimmt, zur Untersuchung der Grundlagen, auf denen die Bemessung der Gebühr beruht, mit, vollzieht, nachdem diese Untersuchung erfolgt ist, die Prüfung des Zifferausmaßes, und macht das Ergebniß dieser Prüfung dem Steueramte bekannt, welches seinerseits de» Zahlmiganf. trag vor der Zustellung au die Partei in seinem Liquidationbuche vorzuschreiben hat. Die Zahlungbestätiguiig hat ans dem Quittungbuche zn erfolge», insofern sie nicht wie bei den Urkunde» über die Uebertragung des Eigenthums einer unbewegliche» Sache ans derselbe» an« znsetze» ist, wobei die im Absätze 1, vorgezeichneten Bestimmungen zu gelten habe». Die Eiiipfangiiahme der eingezahlten Gebühre» hat ans der für Empfang-Journal »für alle ander» Einnahmen" bestimmten Drnckforte Muster J. der Belehrung für die Steuerämter in der Art z» geschehen, daß die Gebühre» zu 3%% und die Eintrag»,iggebühren in besonder» Heften oder Subjournale» einzutrage» und eben so in der Rechnung besonders anszuweisen komme». Will eine Partei sogleich bei der Anmeldung des Rechtgeschäftes die Gebühr entrichte», bevor diese Gebühr amtlich bemessen wurde, so ist dieselbe zwar anzunehmeu, jedoch nur als Deposit zu qnittiren , in den Journale» einzustellen und mit dem Bedeute» zu qnittiren, daß die Bemessung der Gebühr Vorbehalten werde. Dort, wo die Bemessung der Gebühre» in Abgang eines Steuer« amtes rinem nnber» Amte zugewiesen ist, hat dieses Amt sich so zu benehmen, wie dies für die Steuerämter vorgezeichnet ist. 3. Allen Behörden, Aemtern und Beamten, welchen eine Mitwirkung bei der Bemessung oder Einhebnng der in Frage stehenden Gebühre» oblieget, wird zur besonder» Pflicht gemacht, die sich hierauf beziehende» Amtshandlungen stets sogleich und mit der thätigsten Beschleunigung vorznneh« men. Sie sind dafür verantwortlich, daß die Parteien stets schleunigst abgefertiger werde» und daß feine derselben die Veranlassung zu einer gegründete» Beschwerde über Verzögerung der Amts' Handlung erkalte. Hiernach ist sogleich das Erforderliche zu verfügen. 15. Weisung über die Einsendung der Vorspann-Rechnungen an die Provinzial - Staats-bnchhaltung. Statthaltern - Verordnung vom 25. März 1850 Zahl 4794. Mehrere Bezirköhauptnianuschasteu pflegen die Vorspaunrechnungeu der Commissariate ihres Bereiches einzeln a» die Staatsbuchhaltnng eiuznsenden. Dieses führt zu keinem Zweck, da die Liquidationen von Seite der Staatsbuchhaltnng erst dann ansgefertigt werden könne», wenn sämmtliche Rechnungen eines Monats eingelangt sind. Anderntheils treten aber auch durch die Separateinsendnngeu nicht nur Gejchäftvermehrungen, sondern sogar Verzögerungen ein, weil die Staatsbuchhaltnng dermalen noch nicht die Kenntniß hat, welche Vorspann - Commissariate zu einer oder der ander» Bezirkshanptinannschast gehören, und weil von manche» Dorspanii-Commissariateu, wo im Laufe eines Monats keine Vorspann beigestellt, natürlicherweise auch keine Rechnung gelegt wird, die negativen Anzeigen entweder gar nicht, oder manchesmal sehr verspätet dorthin einlangen. Um nun das Vorspanngeschäft im geregelten Gange zu erhalten, erhält die Bezirkshanpt« Mannschaft die Weisung: a) die sämmtlichen, in ihren Amtsbereich gehörigen Vorspann - Eommiffariate unmittelbar der Staatsbuchhaltnng ansznweisen und sofort dafür z» sorgen, daß b) die Vorspannrechnungen dort gesammelt und erst dann zur buchhalterischen Amtshandlung eingesendet werden, wenn solche für einen und denselben Monat von sämmtlichen Vvrspann-Eommissariaten des Bezirköbereiches eingelangt sind. 16. Bestimmungen bezüglich der Kosten zur Anschaffung des für die Hansirpässe benvthigten Druckpapiers so wie der Verauslagen für die diesfälligen Stämpelgebühren. Statthaltern-Verordnung vom 9. April 1850 Zahl 1596. Ans Anlaß der Anfrage einer Bezirkshauptmannschaft bezüglich der Kosten zur Beschaffung des für die Hansirpässe benölbigten Drnckpapieres, so wie der Verauslage für die diesfälligen Stämpelgebühren, kann, soferne es sich um die Erster» handelt, dermal wohl nur nach der allgemeinen Bestimmung des für die Bezirksbauptmannschafte» sistemisirte» KanzleipanschalS, sohin mit Hinweisung ans dasselbe erwiedert werden, da es der Bezirkshauptmaniischaft Vorbehalten bleibt, bei ewiesener Unzulänglichkeit desselben auf Grund der thatsächlichen Erfahrung seiner Zeit mit ordiinngmäßiger Nachweisnng des strengste» Erfordernisses und der nnabweislichen Verwendung um Richtigstellung resjiective Erhöhung des Panschals einznschreiten. 2» Bezug ans die Slämplung der Hansirpässe dagegen wird es keinem Anstande unterliegen, der Bezirkshauptmaniischaft über allfälliges Einschreiten de» »vthigen baren Geldvorschuß flüssig zu machen, wie dieses mit Verordnung vom 14. März 11150 Zahl 3401 auch schon der Fall war, da der Ersatz dafür von de» Hansir-Parteie» geleistet, und von diesen wieder eingebracht werde» muß. Um aber derlei Vorschüsse, so wie jene der Stämpelgebühren bei Wanderbnchern und Reisepässen in Evidenz zu halten und gehörig verrechne» z» können, erhält die Bezirkshauptmaniischaft beiliegend beispielweise ein, von der Provinzial-Staatsbuchhaltung entworfenes Formular mit dem Aufträge, nach demselben die halb- oder ganzjährige Rechnung zu legen, und diese jedesmal unmittelbar an die Provinzial»Staatsbuchhaltung zu teilen. Was übrigens die, zu den Hansirpässe» gehörigen gestämpelten Steuerscheine betrifft, so sind dieselbe» »ach Bedarf auf die früher übliche Art unmittelbar von der Provinzial-Staaisbnch-haltung zu beziehe», und wie bisher, viertel-, halb- oder ganzjährig zu verrechnen. 9>c|t--a«r. Vem S. April 1850. Beilage zur Zahl 16. Material-Empfang und Geldausgabe Stücke am 1850 Vom k. k. Stampe tarnte in Laibach an Pafiblanquetten........................... 50 135 50 100 80 am Von denselben an Wanderbuchblan quetten................................ 50 100 Summa mit Ende October 1850 . 80 50 200 Wird mit diesem Material - Empfange die jenseitige Material - Ausgabe verglichen mit.................................... 20 So zeigt sich der Material - Vorrath mit......................................... 106 30 Material - Ausgabe und Geldempfang ^ c t (t i l Gattung der hinausgegebenen Stämpel-blanquetten Ipicfür angewiesener Betrag in C. M. Anmerkung m n 6 kr. I ä »0 kr. ä l fl. Einzeln Zusam- Stücke men fl. kr. fl. kr. l Nehme in Empfang de,, aus der Ca-meralcasse zum Einkauf der Stäm-pelblanquetten angewiesenen Nor- 250 — |U/U!> am 1850 2 ?ln verschiedene Parteien an Pässen . detto 20 44 — 2 22 | detto 15 15 r 64 Wanderbücher 50 25 ) Summa mit Ende October 1850 . 20 94 15 — — 314 — Wird mit diesem Empfange die jen- seitige Ausgabe verglichen mit . . . — - — — — 185 — So resultirt der Geldrest im Ba- ren mit 129 — Wird zu diesem Reste der Werth deS auf der Nebenseite nachgewiesenen Materialrestes pr 90 106 65 8 53 65 'j- 121 - zugerechnet, so zeigt sich die Summe mit — — — — 250 gleich dem erhaltenen Norschuße. St. sr. Rechnungleger. ti 17. Bei Einbegleitung von Paßwerbungen nach Bukarest ist Bedacht zu nehmen, ob gegen die Paßwerber keine Bedenken obwalten. Ei laß des Ministeriums des Innern vom 6. April 1850 Zahl 6020. Statthalttrei - Verordnung vom 17. April 1850 Zahl 5893. Nach einem Erlasse des hohen Ministeriums des Inner» vom 6. April 1050 Zahl 6020/663 ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß in der neueste» Zeit zu Bukarest öfters österreichische Staatsbürger zum Islam übcrtraten. Hierauf ist sonach bei Einbegleitung der Paßmerbnngen solcher Individuen, gegen welche in der gedachten Richtung gegründete Bedenke» obwalten, der geeignete Bedacht zu nehme». 18. Erläuternde Weisung in Bezug ans die Dislocirung und Bequartirung der Gens'darmerie. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 15. Ap.il 1850 Zahl 2019. Statthalte ei - Verordnung vom 20. April 1850 Zahl 6271. 2»i Nachhange zu dem der Bezirkshanplmannschaft unterm 11. Februar 1050 Zahl 2413*) bekannt gegebenen, die Dislocirung und Bequartirung der Gensd'armerie betreffenden Ministeriell» Erlasse vom 0. Februar 1050 Nr. 407, fand sich das hohe Ministerium des Innern durch vorge-kommene Anfrage» veranlaßt der Statthalterei Nachstehendes zu eröffnen: Bei der Berathung der Dislvcation für die Gensd'armerie tu den einzelne» Kroulauderu hat der Allerhöchst genehmigte Stand der verschiedenen Gensd'armerie-Regimenter vorläufig als unabänderlich zu gelte», dergestalt, daß die zweckmäßige Gensd'armerie-Vertheilung diesem Staude augepaßt, und hierauf die Dislocation-Entwürfe begrsndet werde». Die Frage, ob etwa das eine oder andere Regiment eine Verstärkung unumgänglich uöthig hat, kan» erst in der Folge im Wege der practischen Erfahrung ihre Lösung finden. 2» Bezug ans die Bequartirung-Modalität-» ist dasjenige, was über den Bedarf von Bett-fonrniturcn bestimmt wurde, dahin zu erläutern, daß in dem Falle, als in dem einen und ander» Kroiilande die Anschaffung von Roßhaar»Matratzen für den Genöü'arme billiger als jene von Schafwoll - Matratze» zu stehen kommen, es keinem Anstande unterliegen würde, Matratzen der erste» Gattung anfertigen zu lassen; ferner daß jedes Deckenpaar, nämlich eine Sommer« und Winterdecke zusammen für einen Geusd'arme (nicht eine einzelne Decke) 15 Pfund schwer wiegen soll, nämlich die Sommerdecke 5 bis 6 Pfund, die Winterdcckc 0 bis 9 Pf»,id. Hievon wird die Dezirkshanptmannschaft in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des 2»»er» Verordnung vom 30. Juni 1850 Zahl 9910. Die f. f. Gensd'armerie-General-Jnspcctio» hat ans Anlaß vorgekommener Fälle, in welchen von Seite der Gensd'armerie sich ohne eiiigctretrne Nothwendigkeit der Militärassistenzen bedient worden ist, an sämmtliche Gensd'armerie-Reglinents-Eommandcn im Grunde des §. 63 des orga« nischc» Gesetzes die Aufforderung erlassen, daß derlei Unterstützungen nur tu außerordentlichen Fälle», wo die eigene Macht durchaus nicht ausreicht, und nur in einem, dem unerläßlichen Bedarf deckenden Maße zu verlangen sind. Zugleich wurde den gedachte» Regiments-Commandcn empfohlen, hinsichtlich der Frage der unausweichlichen Nothwendigkeit von Beistellnng einer Militärassistenz so viel möglich im engste» Einvernehmen mit den betreffenden politischen Behörden vorzngehe». Zur Activirung dieser Maßregel, welche zum Zwecke hat, das Selbstvertrauen des Gensd'arme zu wecken und zu erhalten, dem Wachinstitutc de» erforderliche» Eindruck auf die Bevölkerung zu sichern und andererseits auch überflüssige Auslagen dem Aerar zu ersparen, werden Herr Bezirks-hauptmann in Folge hohen Ministerial-Erlasseö vom 21. Juni 1850 Zahl 12379 angewiesen, die geeigneten Einleitungen i» dem dortigen Bereiche zu treffen, und vorzüglich dahin zu wirken, daß Fälle der Außerachtlassung der obige» Weisung der Gcneral-Jnspection wahrgcuommen und insv-serne einer geeigneten Gegenvorstellung nicht Folge gegeben würde, zur hierortige» Keuntniß gebracht werden. Jedoch darf hiebei nie die Hauptrücksicht außer Acht gelassen werde», daß schädliche Eollisioucn sorgfältigst zu vermeiden sind, und das durch Dieustiuteresscn gebotene beiderseitige gute Einvernehmen nicht zu bciuträchtigeu ist. 27. Fremden Arbeitern wird der Eintritt in das sardinische Gebiet, ohne Nachweisung der Subsistenz-Mittel nicht gestattet. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1850 Zahl 12711. Stalthalterei > Verordnung vom 3. Juli 1850 Zahl 10032. Nach Eröffnung des hohen Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1850 Zahl 12711/1375, hat die f. sardinische Regierung durch eine von der französischen Verwaltung ergriffene ähnliche Maßregel sich veranlaßt gefunden, im Interesse der öffentlichen Ordnung zu verfügen, daß in Zu- f u n ft allen fremden Arbeitern der Eintritt in das sardinische Gebiet mir dann zu gestatten sei, wenn sie sich mit gesicherter Arbeit, oder hinreichende» Subsistenzmitteln auszuweiscn vermögen. Es werden sonach jene i» die obige Kategorie gehörigen österreichischen Staatsangehörigen, welche sich um einen Pap, Wanderbuch oder um die Visa nach den sardinischen Staaten bewerben, immer ans die erwähnte Beschränkung gehörig aufmerksam zu machen sein. Es versteht sich von selbst, daß die in Bezug ans die Zulassung ausländischer Handwerkgeselle» und Arbeitgehilfcn in das k. k. Gebiet und auf deren Duldung in demselben bestehenden Vorschriften fortan genau gehandhabt werden müssen. Ans dem gegenwärtigen Anlasse fordere ich den Herrn Bczirkshauptmann in Gemäßheit des Eingangs bezogenen hohen Ministerialerlasses insbesondere auf, mir die allfälligcn Wahrnehmungen über das Zureisen und Eindringen von Fremden der obigen Kategorie in auffallender Menge oder sonst unter bedenklichen Umständen, welche irgend eine reciproke Verfügung hervorzurufen geeignet erscheinen könnten, ungesäumt unter Berufung auf diesen Erlaß zur Kenntniß zu bringen. 28. Sichersiellmig der Fonrage für die Gensd'armerie-Cavallerie. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 2. Juli 1850 Zahl 3549. Statthalterei - Verordnung vom G. Juli 1850 Zahl 10243. Der BezirköhauptMannschaft werden hier jene Weisungen mitgetheilt, welche in Erläuterung des §. 82, des organischen Gcnsd'arincrie. Gesetzes wegen Sicherstellnng der nötbigen Pferde-Fourage für die Gcnsd'arnierie-Cavallcrie von Seite der General-Jnspection mit Ermächtigung des Herrn Ministers des Inner» an die Commanden aller 1(! Gensd'armerie-Regimenter zur Darnach» Achtung erlassen worden sind. Die Bezirköhauptmannschaft hat in Folge hohen Ministerial-Erlasscs vom 2. Juli 1850 Zahl 3549 im Sin» der hier entwickelten Grundsätze im Einvernehmen mit den betreffenden Flügel- oder Station - Eommaiidanten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen und dahin zu wirken, daß etwa vorkommende Anstände mit möglichster Berücksichtigung der allseitigen Interessen behoben werden. Beilage zur Zahl 28. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1850 Zahl 3357. Zur Verwirklichung der Bestimmungen des §. 82 des organische» Gensd'armerie - Gesetzes, sind die Flügel-Commandanten verpflichtet, im Einvernehmen mit den politischen Behörden und durch deren Znrathezichnng dergestalt ihre Einleitungen zu treffen, daß in allen Stationen, wo berittene Gensd'armcn diölvcirt sind, diesen die Fonrage anstandlos beigestellt werde. In den Haupt- oder jenen Stationen, wo Militär-Verpfleg-Magazine oder Snbarrendirun-gen bestehen, wird dies keinem besonderen Anstande unterliegen. I» jene» Stationen, in welchen durch eine Lieferung durchaus nicht vorgesorgt werden kann, oder wohin eine Lieferung unverhältnißmäßig zu hoch im Preise sich stellen würde, erübrigt kein anderes Auskunftmittcl, als die Beistcllnng der Fourage nach der bestehenden Ausmaß gegen zu ermittelnde Beköstigung durch die Gemeinden z» bewirken. Diese Beistellnng hätte auf die vorschriftmäßige Quittung des betreffenden Abtheilung - Com-mandanten und gegen Bestätigung der Abgabe von Seite der Gemeinde in dem beigcbrachten Natural - Journal zu geschehen, und die Bezahlung müßte gegen Ablieferung der Quittungen an de» Flügel-Eommandanten allmonatlich auf Rechnung des Gensd'armerie-Fondcs in jenem Preise statt« finde», welcher von den politischen Behörde» mit Rücksicht auf die bestehende» currentpreise ausgemittelt, und dem Flngel-Cvmmando durch mitzntheilende Certificate bekannt gegeben wird. Eine Verpflichtung der Gemeinde» im Allgemeinen, dem berittene» Gensd'arme, wo er immer erscheinen sollte, die erforderliche Fourage zu verabreichen, erscheint weder zulässig noch nvthwendig, indem bei Dislocation-Aenderuugen gleich wie bei der Armce-Eavallerie der Fall ist, die Fonrage entweder nachgeführt, oder wenn die Strecke kur; ist, auf den Pferden mitgenommen wird. In den seltenen Fällen, wo eine Entsendung einzelner Gensd'armcn, ober Zusammenziehnng der Abtheilungen innerhalb des Flügels Statt zu finde» hat, muß dem Flügcl-Coinmandante», welchem die Stationorte zur Sicherstellnng der Fourage-Abgabe bekannt sind, die Vorsorge überlassen bleiben. 29. Provisorische Regelung des Schubwesens. Statthalterei - Verordnung vom 8. Juli 1850 Zahl 10162. Non einzelnen Behörden sind Anzeigen über Verlegenheit im Schubwese» eingegangeii, besonders seit die neuen Gerichtsbehörden in Wirksamkeit traten. Für diese Angelegenheit ist jedoch durch positive Vorschriften so vorgesorgt, daß, wen» letztere von jeder Bejirkshanptinannschaft rechtzeitig liiib gehörig gehandhabt worden wären, eine Verlegenheit nicht wohl hätte entstehen können. Der §. 05 der Instruction für die politischen Behörden (Ido. 7. April 1050 sagt, daß »bis zur gesetzlichen Negnlirnng des Schubwescns die diesfalls in jedem Kronlandc bestehenden Einrich-tnngen aufrecht z» halten sind, daß sich jedoch die politischen Behörden angelegen sein zu lassen haben, hinsichtlich der Bestimmung von Schnbstationen, so wie der Verpflegung, lleberwachnng und Begleitung der Schüblinge vorläufig unter Mitwirkung der Gemeinde» jene Vorkehrungen zu treffen, welche durch die geänderten Verhältnisse uothwendig werden oder nach den Ortsver-hältnisscu sich als zweckmäßig darstellen«. Mit den diesseitigen Erlässen vom 1. und 19. Februar 1050 Nr. 1794, 2075 und 2207 wurden der Bezirkshauptmannschaft Geldverläge mit der Widmung für kleine Auslagen zur Disposition gestellt, unter welchen Auslagen ausdrücklich auch solche für Schüblinge genannt sind. Auf de» Grund der bestandenen älteren Schubeinrichtung, der citirten Jnstrurtivnbestimmnng und der disponirtcn Geldmittel hätte eS sohin der Bezirkshauptmannschaft nicht schwer fallen sollen, das Schubwesen auf allen Routen des Bezirkes im allerdings nöthige» Einvernehmen mit den angränzenden Bezirkshauptmannschaftcn größtenlhrils nach der bisherigen Einrichtung rasch und befriedigend zu ordnen. Jene vorbcrührtcn Anstände bestimmen aber nun die Statthaltern zu folgenden provisorischen Maßregeln: Als Regel gilt, daß die bisherigen Schnbstationen allenthalben bleibe», und dazu die bisherigen Haftlocalitäten benüzt werden sollen. Wären selbe schon de» neuen Gerichte» übergeben worden, so ist dies im unmittelbaren Einvernehmen mit den Gerichte» thunlichst rückgängig zu machen, indem Schublocalitäten strenge genommen nicht an die Gerichte zu übergeben gewesen sind, sondern für den politischen Schubdicnst fernerhin vorzubehalten waren; damit nun dies im möglichste» guten Vernehmen mit den Gerichten geschehe, wird sich gleichzeitig und einschlägig auch an das Oberlandrsgcricht verwendet. Wo aber eine solche Uebcrgabe a» die Gerichte nicht erfolgt wäre, haben sich die Bezirks-hauptmannschaficn jener Haftlocalitäten in geeigneter Weise, wenn nicht anders, micthweise zu versichern. In jeder Schubstation hat die Bezirkshauptmannschaft für einen Schubcvmmiffär oder Schubgeschäftbesorger, wozu sich bei angemessener Einwirkung von Seite der Bezirkshanptmannschast in den betreffenden Schnbstationen einer der bereits dort befindlichen Beamten, oder der Gemeindcvor-stand, oder ei» sonstiges, mit dem Schreib- und Rechnnnggeschäftc vertrautes und zur Führung der Schubprotokolle und Schnbbüchcl, sowie zur Verrechnung bn verfallende» Auslagen geeignetes Individuum aus Gefälligkeit oder allenfalls gegen eine billige Remuneration gerne bereit finden dürfte, dann für die angemessene und sichere Bewachung und Begleitung der Schüblinge nach den Ortsverhältnissen zu sorgen. Wenn, wo cs ausführbar erscheint, die »och bestehende» Hauptgemeindediener und Bczirksbotcn so versetzt werden, daß sic in den Schnbstationen ihren festen Sitz erhalten, so wird die Aufnahme von Begleitern auf Kosten des Verlages nicht so häufig Vorkommen können. Die Kostenfrage überhaupt darf jedoch die Bezirkshauptmannschaft durchaus nicht beirren, da vermöge der angezogenen Vorschriften die Ermächtigung der politischen Behörden zur angemessenen einstweiligen Besorgung des Schnbdienstes feststeht. Es thiit übrigens Notb, daß die Brzirkühauptmannschaft nicht im zu langwierige» Evrrcspon-dcnzwege, sondern im persönlichen Verkehr mit den Nachbarbezirkshanptniannschaste» mit denjenigen Gerichten und denjenigen Gemeindevorstehern, wo Schnbstationen bestehen, oder erst errichtet werden, den Gegenstand frisch und entsprechend ordne, für Uebcrnächtigung der Schüblinge in verwahrten Räumen, ihre Verpflegung und ihre Beförderung feste Abkunft treffen und Kraft des ihr umfänglichst eingeränmten Wirkungkreises in dieser Administration-Angelegenheit Herr jeder Verlegenheit werde, worüber nachträglich die Erfolganzeige zu erstatten ist. Um die seinerzeit die Gemeinden direct oder inderect treffenden Auslagen evident zu halten, wird die Bezirkshauptmannschaft dasjenige, was sie für Schubkasten aus dem Verlage hernimmt, besonders vorzumerken und zu vcrrchneu haben. Es versteht sich schließlich von selbst, daß die Schubvorspannspcscn nach wie vor, nach den noch giliigen Schubregnlativen als Gcmcindclast aus den Bezirkscassen herzniichmen sind. 30. Die Accord-Verhandlung zur Beischaffnng der Fonrage für die Gensd'armerie-Cavallerie, kann bei dein entfernten Amtsihe des Feldkriegscoinmissariats, anch allein von der betreffenden politischen Behörde vorgenommen werden. Erlaß dcs Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1850 Zahl 3575. Statthaltcrci.Jndorsat vom 16. Juli 1850 Zahl 10585. 91 n die Bezirkshaliptinannschaft im Nachhange z» dem hierämtliche» Jndorsat-Erlasse vom 6. Juli 1050 Zahl 10243*) zur Benehinungwissenschast. Beilage zur Zahl 30. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1850 Zahl 3575. lieber einen Antrag der Gensd'arincric-Geiieral-Jnspection, findet das Ministerium dcs Innern, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 02 des organischen Gesetzes nachstehende Modalität für angemessen zu erkennen: Die in jenem §. vorgeschriebene Intervention der politischen Behörde und des respicirenden Feldkriegscoinmissariats für die Fonrage-Beischasfung im Licitativnwege, wird in den Fallen, in welchen der Anitsitz des Feldkriegscoinmissariats entfernter gelegen ist, in der Art zu erfolgen habe», daß die Schließung eines Lieferung - Accordes jedenfalls mir mit Jntervenirnng der Bezirks-hanptinannschaft stattfinde, sohin der Erfolg dieser Nerhandlnng von Seite des Gensd'armerie-Flügel-Conimandos dem respicirenden Feldkriegscommissariate unter Anschluß der Acten zum Bchuse der Mitvidirnng zur Kenntniß gebracht werde. Dadurch entfallt die Nothwendigkeit in den angedenteten Faste», Reiseauslagen und Diäten für den zur Intervention berufenen Feldkriegscoinmissär aus dem Gensd'arniericfonde zu bestreiten. Euer Hochgeboren werden hievon im Nachhange zu dem Ministerial - Schreiben vom 2. Juli 1050 Zahl 3549/M. I. zur geeigneten Deranlaffnng mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß von Seite der General-Inspection an sammtliche Genöd'ariiierie-Rcgiinents-Eommanden die entsprechende Weisung ergeht. 31. Gegen alle, über die Paßdauer in den Donau - Fürstenthnmern sich aufhaltenden österreichischen Staatsangehörigen, ist nach dem Auswanderungpatente das Amt zu handeln. Erlaß dcs Ministeriums dcs Innern vom 2. Juli 1850 Zahl 12250. Stalthalterei. Bcrordnung vom 18. Juli 1850 Zahl 10281. Zur Hintanhaltung unbefugten Aufenthaltes österreichischer Unterthanen in der Moldau und in der Wallachci, ist mit Erlaß des hohen Ministeriums dcs Innern, vorn 2. Juli 1050 Zahl 12250/1325 angeordnet worden, daß gegen alle, über die Paßdauer i» den Donansürstenthüinern sich aufhaltenden österreichischen Staatsangehörigen, nach dein Auswanderungpatente vvrschristntäßig Amt gehandelt werden soll. Wovon ich de» Herrn Bezirkshaiiptmanu zur Wissenschaft und genannt Darnachachtnng für vorhandene oder verkommende Falle mit dem Beifügen in die Kenntniß setze, mir das Resultat der einschlägigen Bersügnngen und jeweiligen Amtshandlungen anznzeigen. 32. Bestimmungen zur genauen Uebersicht der aus den österreichischen Staaten abgeschafften Ausländer. Erlaß dcs Ministeriums dcs Innern vom 16. Juli 1850 Zahl 13457. Statthaltcrci. Verordnung vom 23. Juli 1850 Zahl 10854. Ilm den Aufsichtbehörden die nothwcndige Kenntniß und Uebersicht der anS den k. k. Kron-ländern verwiesenen oder abgeschafften Ausländer zu erleichtern, und eine größere Gleichförmigkeit, Vollständigkeit und möglichst beschleunigte Verbreitung der in dieser Beziehung eingesührtcn Verzeichnisse, so wie die entsprechende Mitwirkung der Justizbehörden zu diesem Zwecke zu erzielen, ') ©eite 27. hat das hohe Ministerium des Innern zu Folge Erlasses vom 16, Juli 1850 Zahl 13457 tut Einverständnisse mit dem k. k. Justizministerium Nachstehendes angeordnet: I. Jede durch ein gerichtliches Urtheil ausgesprochene Landesverweisung wegen eines Verbrechens oder Abschaffung aus sämintliche» Kronländern wegen eines Vergebens oder einer lieber-trctung (in jenen Kronländern, wo die provisorische Strafprozessordnung vom 17. Jänner 1850 noch nicht in Wirksamkeit ist, wegen einer schweren Polizeiübertretnng), so wie jede aus Polizeirücksichten verfügte Abschaffung eines Ausländers ist von Fall zu Fall dem Statthalter oder Landeschef zur ungesäumten Verständigung der Aufsichtbehördeu anzuzcigeu, damit diese von den Landesverweisungen oder Abschaffungen noch vor Empfang der in Druck zu legenden diesfälligen monatlichen Hauptverzeichnisse Kenntniß erlangen, und dadurch in den Stand gesetzt werden, das in der Zwischenzeit etwa versuchte Wiedereinschlcicheu abgeschaffler Ausländer in das k. k. Gebiet zu verhindern. II. Die monatlichen Hauptvcrzeichnisse der außer Land Geschafften werden auch in Zukunft von der Wiener Stadthauptniannschaft redigirt, in Druck gelegt und versendet. Die Mittheilung des hiezu erforderlichen Materials a» die Redaction geschieht durch die Statthalter und beziehungweise Länderchefö. Zu diesem Ende veranlassen: 1) Die Statthalter oder Länderchefs aus de» Anzeigen, welche ihnen von den Staatsanwälten bei den Landesgerichten und Bezirks-Eollegialgerichten, den Bezirköcinzclngerichten, in jenen Kronländern aber, wo die neue Gerichtsorganisation noch nicht dnrchgeführt ist, von den Gerichtsbehörde» selbst, dann von den politischen und Polizeibehörden unmittelbar znkvmmen, am Schluße jeden Monats die Zusammenstellung nach dem hier mitfolgenden Formulare und befördern selbe zum weitern Amtsgebranche unmittelbar an die Wiener Stadthauptniannschaft. 2) Jede Behörde bleibt für die »achtheiligen Folgen verantworlich, welche ans der unterlassenen Anzeige einer von ihr verfügten Landesverweisung oder Abschaffung entstehen. 3) Die Zusendung der Verzeichnisse aus den einzelnen Kronländern an die Redaction ist dringend z» behandeln, so daß dieselben am 6., und mit Rücksicht auf die weitere Entfernung des Ortes der Einsendung längstens bis 10. jeden Monats bei der Stadthauptniannschaft in Wien einlangen. 4) Die Redaction hat die ihr zngekommene» Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern sogleich einzutragen, und ohne Rücksicht auf die Menge längstens bis 15. in Druck legen zu lassen. 5) Die in Druck gelegten monatlichen Hauptverzeichnisse sind von der Wiener Stadthauptmannschaft den Statthaltern und Läuderchcfs unmittelbar zuzusenden, zugleich aber die für die k. k. Missionen bestimmten Ercmplare zur weitern Veranlassung dem Minsterium des Innern vorzulegen. 6) Von den Statthaltern und Länderchefö sind diese gedruckte» Monatverzeichnisse den politischen, Polizei- und Gränzbehörden, dann den Staatsanwalte» und beziehungwcisc Gerichtsbehörden, endlich der Gensd'armeric sogleich zuzumittel», welche sich sohin aus denselben den alphabetischen Inder verfasse» mögen. 7) Bei der bisherigen Hebung, nach welcher mit alleiniger Ausnahme der lombardisch-venezianischen Provinze» aus alle» übrigen Kronländern die monatlichen Verzeichnisse der Wiener Stadkhauptmaunschaft in deutscher Sprache zukomme», hat es vor der Hand zu verbleiben. III. Der nach Ablauf eines jeden Jahres von der Redaction bei der Wiener Stadthanpt-tnannschaft zu verfassende alphabetische J a h res - I n der. in welchem bei jedem Abgeschafften der leichten Auffindung wegen der betreffende Nummer des monatlichen Verzeichnisses ersichtlich zu machen ist, wird den Statthalter» und Länderchefs von der Wiener Stadthauptniannschaft längstens bis Ende Jänner des nächstfolgenden Jahres zugemittelt werden. IV. Die in den Jahren 1848 und 1849 verfügten und etwa der Wiener Stadtbauptma»»-schaft noch nicht bekannt gegebenen Abschaffungen sind »»verweilt zu sammeln und derselben zuzn-senden, welche nachträglich deren Drucklegung und Versendung veranlassen wird. I» Folge hoher Ministerialwcisung vom 16. Juli 1850 Zahl 13457 wird hiernach die Ve-zirkshauptmauuschaft zur genauen Befolgung der vorstehenden Bestimmungen, insoweit selbe ihren Wirkungkreis betreffen, angewiesen »nd Sorge z» trage» haben, daß die Anzeige» der verfügten Landesverweisnngen und Abschaffungen von Ausländern auf die oben vorgezeichnete Weise und in dem festgesetzten Termine vvrgclegt werden. Hiebei wird »och bemerkt, daß im Sinne der obigen Bestimmungen auch von Seite deö k. k. Justizministeriums und bezüglich der Militärgränze von dem k. k. Kriegsmiuistcrium die i» ihren Wirklingkreise gehörigen Einleitungen gleichzeitig getroffen wurden. Uebrigens ist die zur Veriheilung erforderliche Anzahl von Eremplaren der »lonatlichen Verzeichnisse mit aller Beschleunigung anher bekannt zu geben, nm hiernach den Bedarf bestimme», ansprechen, und damit die Bezirkshauplmannschaft betheilen zu können. Beilage zur Zahl 32. uschiskuuo^ «oquojojg 2 oivvdr ch'l»V e S. an-v-A »• <3 C o 5 W .E Z- 3) C 3 b Ifc 3) -3 o vO »-* :0 sC' & <4 3> quviZ w«Jt uoi6i)d$ ’S e 2 « n :3 tu. 3 CQ £5 0 n 3 $4 Q K e o v* £ v G 33. Die k. f. LandeS-Genöd'armerie ist rücksichtlich der Weg-, Brücken- und Ueberfnhr-Mauth dem k. k. Militär gleich zu halten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 20. Juli 1850 Zahl 14803. Statthalterci-Berordnung vom 26. Juli 1850 Zahl 10987. Laut Erlasses des hohe» k. k. Ministennms des Innern vom 20. Juli 1050 Zahl 14003 hat das Finanz-Ministerium unterm 10. Juli 1850, sammtlichc» k. k. Finanz -Laudesdirectioucn die Weisung crthcilt, die k. k. Landes-Gensd'armcrie rücksichlich der Weg-, Brücken- und Ueberfnhr-Mauth mit dem k. f. Linien-Militär vollkommen gleich zu behandeln. Hievon wird die Bezirkshauptmannschast zur Kcnntnißuahmc und entsprechende» weitern Veranlassung verständigt. 34. In den an Militär-Urlauber anözustellenden Civil-Pässen ist deren Regiment, Bataillon und Compagnie genau anzugeben. Note des Landcs-MilitSr.Eommando vom 22. Juli 1850 Zahl 3487. Statthalterei >Verordnung vom 26. Juli 1850 Zahl H051. Nach einer vom f. f. Laudcö-Militär-Eommandv in Wien, unterm 5. Juli 1050 Zahl 6142, dem f. f. Laudes-Militär-Eommando in Gral) mitgetheilten Anzeige des k. k. Wiener Garuison-HanptspitalS vom 29. Mai 1050 Nr. 1647, habe» sich daselbst wiederholt Fälle ergeben, daß Individuen die Ans» ah me in das Militärspital ansuchten, welche statt de», für Militär-Urlauber vor-geschricbeucn Pässen, Civil-Reiscpässc vorwiesen, auf welchem bloß einfach die Worte: »Militär-Urlauber" als Karaktcr-Bezeichnung augesetzt waren. Da aus solchen Pässe» nicht abzusehcu, ob der Mann in dem Stand der activcu Armee, oder vielleicht in den Stand eines 2. Landwehr-BataillouS gehört, i» welch' letzter»! Falle die Aufnahme in ein Militärspital nicht gestattet ist, die Aufnahme manches Kranken aber, doch aus Humanität« Rücksichten oftmals nicht verweigert werden kann, ohne die Gefährdung eines Menschenlebens her-beizuführen, so wird die Bezirkshauptmaunschaft über Ersuchen des k. k. Landes-Militär-Eommando in Gratz, vom 22. Juli 1850 Zahl 3407 angewiesen, darauf zu sehen, daß in Fällen, in welchen den Militär-Urlaubern Eivilpässc erfolgt werden müßten (indem den Militär-Urlaubern nur die, im Sinne der hohe» Rescripte vom 15. November 1043 k. 4270 und 30. November 1044 k. 4659 ausgefertigten Urlaubpässe der Militär-Behörden erfolgt werden dürfen) diese Eivilpässc immer das Regiment, das Bataillon und die Eompagnie des Mannes genau enthalten, auf welche Weise allein vermiede» werden kann, das Leute der 2. Landwehr-Bataillons in Militärspitälcr ausgenommen werden, wodurch sonst immer weitschweifige Schreibereien wegen der Herciubriuguug des Verpflegs-Ersatzes entstehen. 35. Reisebewilligungen nach Amerika sind mit größter Vorsicht zu ertheilen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 26. Juli 1850 Zahl 14875. Slallhalterei-Präsidial-Verordnung vom 29. Juli 1850 Zahl 281. Laut Eröffnung des hohen Ministeriums des Innern vom 26. Juli 1050 Zahl 14075/1604 hat der kaiserliche Geschäftsträger in Washington aus dem specielen Falle eines Paßcrncncrung-gesnches Anlaß zu der Bemerkung genommen, daß in neuerer Zeit eine große Anzahl ganz mittelloser österreichischer Staatsangehöriger mit Pässen nach Nordamerika kommen, und schon nach kurzem Aufenthalte die dortigen Gesandtschaft- und Consular-Organe um Geldunterstützungcn und um Vermittlung ihrer Rückkehr bitten, welch' letztere vorzüglich aus dem Grunde nur schwer zu erzielen ist, weil die Schiff-Capitäne sehr abgeneigt sind, solche Individuen, ausgenommen gegen hohe Kosten-Vergütung nach Triest mitzunehmen. Um einerseits der kaiserlichen Mission und den Eousular-Aemtcrn in Nordamerika die Verlegenheiten zu ersparen, in welche sie durch die obigermaßen häufig verkommende» Bitten ganz unbemittelter österreichischer Staatsbürger geralhc» müssen, andererseits aber die in die gedachte Kategorie gehörigen Individuen vor der trostlosen Lage zu bewahren, welche ihnen bevorsteht, wenn sie nach ihrer Ankunft in Amerika nicht bald hinreichenden Erwerb oder Beschäftigung finden und dadurch ihre ohnehin geringen Subsistenzmittel in kürzester Zeit erschöpft werden, fordere ich die f. f. Bezirkshauptmaunschaft auf, denjenigen Personen, welche sich um die Bewilligung zur Reise nach Amerika des Erwerbes halber bewerben, im Allgemeinen die Schwierigkeiten einen solche», ohne die nöthigcn Vorbedingungen zu finden, und die hieraus bei nicht hinreichenden Geldvorrcithe für sic entspringenden nachtheiligen Folgen ausdrücklich vorzuhalten, überhaupt aber bei Begutachtung von Gesuchen um Pässe nach Amerika mit der durch obige Wahrnehmnug gcbo-teucu Umsicht vorzugehen. 36. Nichtverwendung der Gensd'armerie zu allen Schubbegleitungen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 26. Juli 1850 Zahl 12524. Statthaltcrei - Verordnung vom 30. Juli 1850 Zahl 11148. Es ist zur Kenntniß des Ministeriums gelangt, daß von Seite politischer Behörden an die allmälig ins Leben tretende Gensd'armerie das Verlangen gestellt werde, jeden, wie immer geartete» Schnb zu begleiten. Bei dem Umstande, wo nach dem §. 26 des organischen Gesetzes die Gensd'armerie nur zur Begleitung von Gefangenen, veruriheilten Verbrechern und gemeingefährlichen Personen verbunden ist, eine erweiterte Auslegung dieser Verpflichtung auf alle, wie immer beanständete Personen aber die Gensd'armerie ans Mangel an physischen Kräfte» außer Stand setzen würde, allen diesen Dienstverrichtnngen, geschweige den ihr obliegenden viel wichtigeren sonstigen Verpflichtungen nach-zukommen, fand das hohe Ministerium des Inner» zufolge Erlasses vom 26. Juli 1650 Zahl 12524 zu bestimmen, daß die Gensd'armerie, insoweit ihre dermalige Stärke an den verschiedenen Stationorten hinreicht und dadurch ihre» anderweitigen wichtiger» Dienstverrichtnngen kein wesentlicher Eintrag geschieht, jeden Hauptschnb und solche Partikular - Schübe zu begleiten hat, bei denen es sich um die Transportirung gemeingefährlicher und verwegener Personen handelt, wobei cs sich übrigens von selbst versteht, daß es bei de» in Absicht auf die Begleitung der Schüblinge bestehenden sonstigen Vorschriften bis zur Negnlirnng des Schnbwesens überhaupt zu verbleiben hat. 37. Erfordernisse zu Anslandpässen für Rußland. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 26. Juli 1850 Zahl 15146. Statthalterei-Präsidial-Berordnung vom 3. August 1850 Zahl 292. Nachdem die kaiserlich-russische Botschaft laut einer Eröffnung des Ministeriums des Acußern an das Ministerium des Innern ans Anlaß einer Verhandlung wegen Vidirnng eines Paffes zur Reise nach Rußland bemerkte, daß sic zur Ertheilnng der Paß-Visa nach Rußland nunmehr ermächtiget ist, sobald durch osfieiele Docnmente der Zweck der Reise, dann durch beizubringende, vom betreffenden Gouvernement ausgestellte Zeugnisse die gute politische Haltung der Paßinhaber »achgcwicscu ist, und diese, wie bereits, mit dem unterm 19. Februar 1650 Zahl 2446*) intimirten Ministerial - Dccrete vom 31. Jänner 1650 Zahl 2110 angeordnet wurde, zugleich für die gute Aufführung der etwa sic begleitenden Diener sich verbürgen, so fand das hohe Ministerin»! des Innern mit Erlaß vom 26. Juli 1650 Zahl 15146/1630 die Ucberwachung anzuordncn, daß diese Bedingungen bei der Einbegleitnng von Gesuchen um Erwirkung der kaiserlich-russischen Botschaft-Visa nach Polen oder Rußland genau erfüllt werden, indem ansonst dergleichen Einschreiten von dem Ministerium des Innern keine weitere Folge gegeben werden könnte. 38. Giltigkeit der vom französischen General-Consulate in London für englische Unterthanen ausgestellten Pässe zu Reifen auf dein Continente. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 8. August 1850. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 11. August 1850 Zahl 338. Es ist eine Thatsache, daß der größte Theil der ans dem Continente reisenden Engländer fremde Pässe besitzt, welche unter gewissen Voraussetzungen von den Regierungen aller europäischen Staaten als gütig anerkannt werden. Die österreichische Regierung konnte dieser Observanz nicht entgegentrcten, und hat daher die k. k. Missionäre in den verschiedenen Hauptstädten Europa's ausdrücklich ermächtiget, derlei Pässe, wenn sic regelmäßig ausgestellt sind, unter der Voraussetzung zu vidiren, daß dem Visa des österreichischen Missionärs jenes der an dem Ansstellnngorte residirenden englischen Gesandtschaft vor« ausgehc, und gegen den Paßinhaber keine besonderen Bedenke» obwalten. *) Seiie 7. 39. Bei Ertheilung von Reisebewilligungen nach der Türkei, ist alle Vorsicht zn beobachten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. August 1850 Zahl 16806. Statthalierci - Präsidial - Verordnung vom 11. August 1850 Zahl 382. Laut Eröffnung des hoben Ministeriums des Innern vom 14. August 1850 Zahl 16006/1775, hat steh in letzter Zeit durch das Zusammenströmeu von Flüchtlingen ans verschiedenen Ländern Europas eine solche Menge beschästigungloser und mitunter auch gefährlicher Individuen in Eon-stantinopel angehäuft, dast die ottomanische» Behörden nunmehr ernstlich damit umgehen, alte Freut» den, die sich über einen bestimmten Erwerbzweig oder hinreichende Subsistenzmittel nicht auszuweisen vermögen, ans den ottomanische» Staaten zu verweisen, insbesondere aber Eonstantinopel selbst von allen, wegen schlechten Lebenswandels und Herumvagirens notirte» Ausländern zu säubern und diese den Gesandtschaftkanzleien zur Außerlandschaffnng zu übergeben. Nach einem Berichte des f. f. General-Eonsnlates in Eonstantinopel ist ein bedeutender THeil dieser aufgegriffenen Individuen österreichischer Nationalität. Diese Leute, sowie Landstreicher und Abenteuerer ans den verschiedenen Kronländern , insbesondere verdorbene Handwerksburschen von solchen Professionen, welche wie z. B. jene der Glockengießer, Hutmacher, Leinweber u. s. w. im Oriente gar nicht gangbar sind, machen dem Generalkonsulate wegen der mit ihrer Heimbeförderung verbundenen viele» Umstände, der bedeutenden Kosten und der unzulänglichen Transportmittel viel zu schaffen. Äehnliche Verhältnisse obwalte» auch in de» übrigen Levantinischen Staaten. Um das Einströmen solcher Personen aus den österreichischen Kronländern in die türkische» Staaten nach Thunlichkeit zu verhindern und den dadurch veranlagten Unzukömmlichkeiten vorzubeugen, soll nach Anordnung des hohe» Ministeriums des Innern bei Ertheilung von Reise- oder Wanderungbewillignngen nach der Türkei künftighin mit aller Umsicht und Behutsamkeit zu Werke gegangen, Individuen vom schlechten Rufe und solchen, die sich weder über die nöthigen Subsistenzmittel, noch über einen bestimmten, im Oriente gangbaren Erwerbzweig ausweisen können, die Reisebewillignng dahin verweigert »nd insbesondere Personen, welche bereits aus dem otto-manischen Gebiete abgeschafft wurden, die Rückkehr dorthin nicht mehr gestattet werden. Wovon ich de» Herrn Bezirkshanptmann zur Benehmnngwiffenschaft bei Vorlage oder bei der Begutachtung von bezüglichen Paßgesnchen in die Kenntniß setze. 40. Benehmen bei Ertheilung der Heirathbewilligungen an Potentat- oder Reservation-Invaliden. Note des Landes-Militär-Commando vom 31. Juli 1850 Zahl 3672. Statthalterei - Verordnung vom 13. August 1850 Zahl 11705. liebet die Anfrage des Landes - Militär - Eommando, ob nunmehr, da der Wirkungkreis der Vezirksobrigkeiteu durch die Auflösung des Unterthan-Verbandes anfgehört hat, und an ihre Stelle die Bezirkshauptmannschaften getreten sind, künftighin die, einem Patental- oder Reservation-Invaliden gegen Verzichtreverö der Braut zn ertheilende Heirathbewilligung nicht etwa von der vorläufigen Zustimmung des Vorstandes der Gemeinde, zu welcher der Invalide gehört, abhängig gemacht werden soll? fand nach einer Mittheilung des k. k. Landes - Militär - Eommando in Gratz vom 31. Juli 1850 Zahl 3672 das Kriegsministerium über diesfalls mit dem Ministerium des Innern gepflogene Rücksprache mittels hohen Erlasses vom 2.3. Juli 1850 D-4578 bekannt z» geben, daß bezüglich solcher Helrathbewillignngen (bis zur Regelung der Bestimmungen über die politische» Eheeonsense) der §. 44 der Allerhöchst genehmigten Instruction für die politischen Verwaltungbehörden vom 7. April 1850 maßgebend ist, wornach sich in größeren Städten an die bisherigen Vorschriften, auf dem Lande aber an den Grundsatz zu halten ist, daß in der Regel zur Ertheilung des EHceonscnses an Patental - Invaliden die Zustimmung von Seite der Gemeinde, welcher der Bräutigam angehört, genügt. lieber von der Gemeinde verweigerte Zustimmung entscheidet der Bezirkshanptmann in erster Instanz. 41. Verfahren bei Einbringung der Krankenhaus - Verpfleggebühreil tttid sonstigen Sanitätkosten im Wege der Landes - Concurrenz. Statthaltcrei-Verordnung vom 20. August 1850 Zahl 8933.*) Im Nachhange zu dom hierortigen Erlasse vom 18. Mai 1850 Zahl 5617, womit der Be-zirkshanptmannschaft die provisorische» Bestimmungen über die im Wege der Landcsconcurrenz zu bewerkstelligende Hereiubringung der in demselben bezeichneten Sanitätauslagen bekannt gegeben worden sind, werden hiemit nachstehende Weisungen über den von den hiebei betheiligten Aemtern und Behörden zu beobachtenden Vorgang zur genauen Richtschnur vorgezeichnet, um hiedurch einerseits eine zuverlässige und geregelte Geschäftöbchandlung zu erziele», und andererseits den Krankenhänser» und namentlich der hiesigen Krankenanstalt zum möglichst beschleunigten Ersätze der rückständigen Verpfleggebühren, so wie auch den übrigen fordernngberechtigten Parteien (z. B. den Aerzte», Wundärzten, Apothekern bei Epidemien n. s. w.) zur schnelle» Befriedigung ihrer Vcrgütungansprüche zu verhelfen: 1. Die hiesige Wohlthätigkeit-Anstaltcn-Direktion hat längstens 14 Tage nach Ablauf eines jeden Militär-Quartals die Vcrpfleggebührcn-Ausweise für das unmittelbar vorangegangene Militär-Quartal bezüglich aller derjenigen Individuen, welche in diesem Zeitabschnitte in dem hiesigen Krankenhansc verpflegt wurden, und welche ihre Verpfleggebühre» nicht unmittelbar selbst berichtigt haben, der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltnng, und zwar nach de» verschiedenen auswärtigen Staaten, so wie nach den Kronländcrn, und bei diesen letztere» wieder nach den dort gegenwärtig bestehenden Kreisregiernngbezirke» und Bezirkshauptmannschaften, welchen die verpflegten Individuen angehören, abgesondert zu überreichen, und hiebei auch die von der Laibacher Stadtgcmeindc zu bestreitenden Verpfleggebühren in ein besonderes Verzeichniß zu bringen. Diese Verpfleggebühren-Ausweise sind mit den jeden einzelnen Kranken betreffenden Verpfleg-kostenrcchnnngen und Anfnahmdocnmenten zu instruircn, und über alle diese Partial - Ausweise ist von der Wohltbätigkeit-Aiistalten-Directio» zugleich eine diejelbcn nmfaffende, für den Amtögebrauch der Statthaltern bestimmte Total-Uebersicht zu verfassen und vorznlegen, aus welcher die sowohl das Jnnland als jeden answärtigen Staat, und im ersten jedes Kronland, so wie in dem letzteren dessen Hauptstadt, dann die einzelnen Kreisregierungbezirke und Bezirkühauptmannschaftc» betreffenden Individuen mit ihren Namen und den für sic ausständigen Verpflegkostenbetrage ersichtlich sein müssen. 2. Aehnliche Qnartalanöwcise und in denselben Terminen hat die genannte Direction auch bezüglich jener Findliiiganfnahmtare» der Provinzial-Staatsbuchhaltnng zu überreichen, welche nach den obigen Bestimmungen durch Umlage auf alle directen Steuern des ganzen Kronlandeö herein-znbringen sind. Die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltnng prüft und adjnstirt diese Kostenverzeichnisse sammt der dieselben umfassende» und für den Amtsgebrauch der Statthaltern bestimmten Totalübersicht, und schreibt die adjnflirtcn Kostenbeträge in ihren betreffenden Eontobüchern vor. Hierauf repartirt sie die sowohl ans diesen, als auch ans allen übrigen, nach den mit dem hierortigen Erlasse vom 18. Mai 1850 Zahl 5617 vorgczeichneten Grundsätzen zur Hereinbrittguiig im Wege der Landeö-nmlage geeignete» Kostenverzeichnisscn sich ergebende Gesammtsumme auf den das ganze Kronland Krain mit Ausnahme der Stadtgemeinde Laibach treffenden Gesammtbetrag aller directen Stenern. Der hiernach auf den Stcucrgnlden entfallende Quotient ist jedoch dergestalt zu ermitteln, daß er jedenfalls in einem zahlbaren Brnchthcile besteht. Der sich hieraus etwa gegen den eigentliche» Bedarf ergebende lleberschnß hat der nächstfolgenden Reparation zu Guten zu kommen, und es wird somit bei derselben ein v-rhältnißmäßig geringer Betrag auf die directen Stenern des ganzen Kronlandcs nmzulege» sein. Heber das Ergebniß dieser Amtshandlung hat die Provinzial-Staats-bnchhalkung mit thnnlichster Beschleunigung an die Stattbalterei Bericht zu erstatte», und demselben nebst den von ihr adjnstirtcn und mit de» erforderliche» Beilagen instrnirten Verpfleg, gebühren - Ausweisen und der dazu gehörigen Totalübersicht der hiesigen Wohlkhätigkeit-Anstalten-Dircction auch noch einen besonderen, von ihr selbst verfaßten Landes-Repartition-Answeis anzu-schließe», aus welchem nicht nur die in diesem Quartale in dem hiesigen Krankenhause anfgelan-fenc» Verpfleggcbühren, sondern auch alle übrigen nach den mit dem hierortigen Erlasse vom 18. Mai 1850 Zahl 6617 vorgezeichneten Grundsätzen im Wege der Landeöumlage hcreinzubrittgeiide» ’) Diese ganze Verfügung und die mit derselben bezüglich der Eindringlichmachung der Sanitätkosten eingcführten Geschäft-Manipulation hat durch de» später« Statlhnlterei-Erlaß vom 31. Mai 1851 Zahl 4930 (siehe im Landcsgesetzblatte) eine wesentliche Aendcrung erhalten. in dieses Quartal fallenden Sanitätkosten in gehöriger Abtheilung, ferner die zur Deckung aller dieser Auslagen auf jede Bezirkshauplmannschaft, und in derselbe» auf jedes einzelne Steuer-aint nach Ma ßgabc ihrer Steuer - Verschreibung entfallenden Stencrnmlagcn genau zu cntnchinen sind. Von diesem Ausweise hat die Provinzial-Staatsbnchbaltnng gleichzeitig auch noch ein zweites Parc der hiesigen Wohlthätigkeit-Direction behufs der Verschreibung und Verrechnung der hierin ersichtlich gemachten Geldbeträge mitzntheilen, dem an die Statthaltern vorzulegenden Parc aber für eine jede der 10 Bezirkshanptmannschafkc» des Kronlandes Krai» einen dieselbe» betreffenden und mit der buchhalterischen Firma versehenen Repartition-Answeis anznschließen, welcher die auf jedes in der betreffenden Bezirkshanptmannschaft befindliche Stcueramt entfallende Rcpar-titionqnote, und die hievon auf jede Stencrgattung berechnete Tangente ersichtlich macht. 4. Die Statthalterei fertigt sofort jeder einzelnen Bezirkshanptmannschaft den dieselbe betreffenden Repartition-Answeis mit dem Aufträge zu, die derselben unterstehenden Steuerämter anzu-weisen, die bienach ans sic entfallenden Concurrenzbeiträgc bei Gelegenheit der für das nächste Quartal stattfindende» Steuercinzahlung einzuheben. Die Vcrpflcgkosten - Ausweise sammt de» dazu gehörigen Behelfen aber werden von der Statthalterei, und zwar: a) jene, welche Ausländer solcher Staaten betreffe», zwischen denen und der österreichischen Regierung wegen unentgeltlicher Behandlung und Verpflegung der beiderseitigen kranken und armen Unterthanen kein Reciprocität-Verhältnis} besteht, den einschlägigen fremden Regierungen , dann 1«) jene über Angehörige fremder Kronländer den betreffenden Krcisrcgicrnngen oder Statt-haltcreien; c) jene, welche die Stadt Laibach betreffen, dem hiesigen Magistrate, und endlich st) jene, welche sich auf die übrigen, dem Kronlande Krain ungehörigen Individuen beziehen, denjenigen Bezirkshauptmannschaften, wo sich diese Individuen, oder ihre zahlnngpflichtigen Verwandten befinden, zur Einbringlichmachnng und Einhebung der ausständigen Verpflegge-bühren zugemittelt. Zugleich wird auch die hiesige Wohlthätigkcit-Anstalten - Direction hievon von der Statthaltcrei mit Beziehung ans das ihr bereits unmittelbar von der k. k. Pro-vinzial - Staatsbuchhaltnng zngckommcne Parc der von letzterer verfaßten dicüfälligen Quartal - Uebcrsicht »nd mit dem Aufträge in die Kenntnis} gesetzt, die in diesem Ucbersichtaus-weis in Gemäßheit der Bestimmungen des hicrortigen Erlasses vom 10. Mai 1050 Zahl 5017 aufgeuommencn Beträge der in de» letzteren suli. lit. Ii, c, st und c bezeichneten Sanitätkosten aus den durch die Stenerämtcr cinzuhebendcn und sohin an die genannte Direction ein» langenden Concnrrenzbciträgen den ihr zu diesem Bchufc namhaft zu machenden, fordernng-bercchkigten Parteien mit thnnlichster Beschleunigung ansznzablen, oder insoferne cs sich um die Vergütung solcher Verpfleggebühren handelt, welche in Krankenanstalten anderer Kron» ländcr aushaften, zur weiteren Uebermittlnng an die betreffenden Behörden hieher einznsendcu. 5. Die Steuerämter haben diese im Wege der Umlage auf die directcn Stenern eingchobcnen Concurrcnzbeiträge sogleich an die hiesige Wohlthätigkcit-Anstaltcn-Direction cinznsendcn, hievon aber gleichzeitig unter genauer Angabe des eingescndcten Betrages unmittelbar an die k. k. Staats-bnchhaltung behufs der von derselben zu pflegenden Controle die Mittheilung zu machen. Dieselbe Mittheilung an die Provinzial - Staatsbuchhaltnng hat auch von Seite des hiesigen Magistrates bei der Abfuhr der von demselben an die hiesige Wohlthätigkeit-Anstalten-Di rcction cinzn-scndcnden Verpfleggebührcn zu geschehen. 6. Die Bezirkshauptmannschaften haben sich die Realisirung der in den ihnen zukommenden Ausweisen verzeichneten Verpflegkostcnrückstände und die Einbringlichmachnng der dicsfälligen Beträge von den in ihren Bezirken befindlichen zahlnngpflichtigen Parteien mit allem Eifer angelegen sein z» lasse», und auf deren richtige und schnelle Einzahlung mit allem Nachdrucke zu dringen. Die auf diese Weise eingehobene» Beträge haben die Bezirkshauptmannschaften unmittelbar an die hiesige Wohlthätigkeit-Anstalten-Direction abzuführen und hievon gleichzeitig unter genauer Angabe der Beträge, welche, und der Parteien für welche dieselben eingesendct wurden, an die Statthalterei die Anzeige zu erstatten, welche sofort von hier der Provinzial-Staatsbuchhaltnng bchnfö der Controle zur Einsicht mitgctheilt werden wird. 7. Die von Seite ausländischer Behörden, oder der Statthaltcreie» oder Kreisregierungen anderer Kronländer an die hiesige Statthaltern eingesendeten, das Laibacher Krankenhaus betreffenden Verpflegkostenbeträgc werden der hiesigen Wohlthätigkeit - Anstalten - Direction von hieraus zugefertigt, und die Provinzial - Staatsbuchhaltnng hievon gleichfalls in kurzem Wege zur Einsichtnahme in Kcnntniß gesetzt werden. 0. Bei der Adjnstirung der Particularien und Rechnungen über die Behandlung von Epidemien und Wuthkranke», hat die Provinzial-Staatsbuchhaltnng jederzeit denjenigen Kostenan-theil, welcher »ach den Bestimmungen des hicrortigen Erlasses vom 10. August 1850 Zahl 5617, lit. c, st und c auf alle directen Steuern des ganzen KronlandeS umzulcgen ist, in genaue Vor- merkung zu nehme», und dies bei Vorlage der adjustirten diesfälligen Partieularien und Rcchnu»-gen ausdrücklich zu bemerken, sodann aber alle diese in dem fragliche,, Quartale vorgemerkten Kostenanlheile in den für dieses Quartal vorzulegenden Hauptausweis über alle im Wege der Cait« dcsumlage zu bedeckenden Verpfleg- und sonstigen Sanitätkosten einzustellcn. 9. Die durch die Bezirköhanptmannschaflen von den zahlnngpflichtigen Parteien und der hiesigen Wohlthätigkeit-Anstalten-Direction zukommenden Verpflegkostenbeträge, so wie die von ausländische» Behörden und von de» Statthaltercien und Kreiüregierungen anderer Kronläuder einge-sendctc» und der genannten Directio» im Wege der hiesige» Statthalterei zugefertigte» Verpfleggebühren kommen — eben so wie der oben sul>. Nr. 3 bemerkte Ucberschuß — der Reparation für das nächste Quartal zu Guten, in welchem dahek' ein verhältnißmäßig geringerer Betrag zur Umlage zu bringen sein wird. 10. Die Uneinbringlichkeit eines Verpfleggebührenrückstandes ist von der betreffenden Bezirks-hanptmannschast jederzeit strenge »achzuweise» und durch ei» von dem competente» Pfarrer ausgestelltes und von dem betreffenden Gemeindevvrstande mitgefertigtes legales Armuthzeugniß darzuthnn. Der Aussprnch der Uneinbringlichkeit aber steht sofort ansschließend nur der Statthalterei zu, und wird von derselben stets nicht nur der betreffenden Bezirkshauptmannschaft, sondern auch der hiesigen Wohlthätigkeit-Anstalten-Directio» und der Provinzial - Staatsbnchhaltnng und zwar diesen beiden letzteren Behörden mit dem Aufträge eröffnet werden, diesen uneinbringlichen Verpflegkostenbetrag gehörig i» Abschreibung zu bringen. 11. 2» jenen Fälle», wo es fichuim die Einbringlichmachnng solcher Verpfleggebühren handelt, welche für Individuen aus den, Kronlande Krai» in öffentlichen Krankenhäuser» anderer Krön-Kinder oder auswärtiger Staaten aufgelanfcn sind, werde» dieselben von der Statthaltern im Falle ihrer mit gleicher Strenge nachgewiesencn Uneinbringlichkeit mit Namen und Betrag der Provinzial - Staatsbnchhaltnng zur Aufnahme derselben in den für das nächste Quartal vorzulegenden Ausweis über die im Wege der Laudcsumlagc hereinznbringcnden Sanitätkosten bekannt gegeben werden. 12. Was endlich das hiebei von der hiesigen Wohlthätigkeit - Anstalten - Directio» ZU beobachtende Verfahren betrifft, so hat dieselbe in dieser Beziehung sich genau an nachstehende Weisungen zu halten: ») Dieselbe hat eine eigene abgesonderte Lasse unter der Veuennüng »L a n d cs - Co »rur r en z-Cassc für Sa n itä t a n slag en" zu eröffnen, und has dazu gehörige Cassajournal, so wie zugleich ei» eigenes Contobuch (unter Benützung jener Drucksorten, welche für die A»-stalten-Fondc benützt werden) ungesäumt zu errichten. Dieses Caffejournal ist monatlich ab-zuschließen und gleich den übrigen Cassejournalen docunientirt an die Provinzial - Staats-buchhaltung zur Prüfung vorzulegcn. !<) Hat dieselbe jederzeit auf dem Grunde der buchhalterischen Reparationen die die Landes-Con-currenzcassa dotirendcn Steucrtangenten abgethcilt, und wie sic in dem ihr unmittelbar von der Provinzial - Staatsbuchhaltung zukommenden vierteljährigen Landcsrepartition - Ausweisen (siche oben Punct Nr. 3 speciel »ach den darin bezeichncten Steuerämter» nachge-wicsen werden, als Concnrrenjbciträge in Empfangvorschreibung, dagegen aber alle jene fremdartigen, die eigene Anstalt nicht berührenden Sanitätkosten, welche in den erwähnten Stenertangentcn ihre Bedeckung zu finden haben, in Ausgabvorschreibung zu bringen. c) Da ein großer Theil der in de,» hiesigen Krankenhanse rückständigen Verpflegkosten, namentlich jener, welche auswärtige Kronländcr angchen und einstweilen auf die directe» Stenern des Kronlaudcö Krai» repartirt werden, nachträglich, und zwar entweder aus dem eigenen Vermögen der Verpflegte» und respective ihrer zahlnngpflichtige» Angehörigen, oder im Wege der Concnrrenz jener fremden Kronläuder, wohin dieselben zuständig sind, hcrcingebracht wird, so hat die hiesige Wohlthätigkeit-Aiistaltcn-Dircction alle diese vorschußweise vom Kronlande Krai» gedeckte» Verpflegkosten in dem Contobnche der erwähnte» Landes-Concnrrenzcaffa individuell in Empfangvorschreibung zu bringen, und wen» die Zahlung von dem einem oder dem ander» auswärtigen Kronlande erfolgt, als abgestattet z» verrechnen. DaS Nämliche hat auch rücksichtlich der als zahlungfähig bezeichncten einheimischen Kranken zu geschehen. Diese realisirte» Abstattungen beider Arte», worüber die hiesige Wohlthätigkeit-Anstalt ihre» vierteljährig an die Provinzial-Staatsbnchhaltnng cinzuscndende» Ver-pflcgkostcn-Auswcisen jederzeit genaue Verzeichnisse anznschließe» hat, bilden sofort die G»k-habuugen, welche der Landes-Concnrrenz bei der künftigen Repartirung zu Guten, und sainmt dem oben im Pnncte Nr. 3 bemerkten llmlagüberschuffc von der nächste» Quartal-Schuldigkeit ab-zurcchncn kommen und somit die neu zu repartircnde Summe vermindern werden. «0 Bezüglich der für Kranke aus dem Kronlande Krai» im hiesigen Krankenhaule anshaftende» und zur Berichtigung aus ihrem eigenen, oder aus dem Vermöge» ihrer zahlungpflichtigen Angehörigen, in Empfangvorschreibung stehenden, nachträglich aber von der Statthalterei zur Abschreibung bewilligten Vcrpflegkostcn bat das Verfahren ganz einfach darin zn bestehen, daß derlei uneinbringliche Kosten (die sich auf auswärtige Krenländer nicht zu beziehen haben, weil, wenn deren Hereinbringnng ans dein Vermögen der Verpflegten eder ihrer zahlnngpflichtigen Angehörige» realisirbar ist, die Kesten jedenfalls nach den dert üblichen Cencurrenz-Systemen cingrbracht, und dem hiesigen Krankciihause vergütet werden müssen, in den diesfällige» Vormerkbüchern der hiesigen Wohlthätigkeit - Anstalten « Direktion und der k. f. Provinzial-Staatsbuchhaltung mit Berufung auf die die Abschreibung bewilligende Statthalterei-Vererdnung gelöscht werde», was die Wirkung hat, daß die bei der Landes-repartition der Sanitätkestc» für das nächste Quartal zu berücksichtigende Guthabung sich um diesen Betrag vermindert. 13. Jnselange der Jahresbetrag der Einkommensteuer Hierlands bisher »och nicht ermittelt und festgestellt ist, ist dieselbe einstweilen jedoch mit dem Vorbehalte bei der Reparation der in dem hierortige» Erlasse vom 1«. Mai 1B50 Zahl 5617 erwähnte» Sanitätkosten auf die direkten Stenern des ganze» Kronlandes Krai» außer Acht z» lassen, daß der auf sie hievon entfallende Antheil ihr nachträglich anrepartirt, und hiedurch in dieser Beziehung die erforderliche Ausgleichung zwischen der Einkommen» und den übrige» direkte» Stenern getroffen werden wird. Diese Bestimmungen, nach welchen sich von allen bei der Verpfleg- und sonstigen Sanität-kostcn - Einbringung betheiligte» Aemter» und Behörden genau z» benehmen ist, werden daher hiemit alle» Dezirkshauptmannschaftc» und sämmtliche» Stenerämtern des Kronlandes Krain, so wieder hiesigen Wohlthätigkcit-Anstalte» - Direktion und der Provinzial - Staatöbuchhaltung mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß, nachdem die Einschaltung des Statthaltcrci - Erlasses vom 10. Mai 1050 Zahl 5671 , womit die Grundsätze bezüglich der Hereinbringung der in denselben bezcichneten Sanitätkoste» in das Landes»Gesetz - und Regierungblatt bisher ans einem Versehen unterblieben ist, dieselbe hiemit nachträglich veranlaßt wird. 42. Den Gensd'armerie - Regiments - Comlnnnden sind genau nach dein vorgeschriebenen Formulare monatliche Marktpreis - Tabellen vorzulegen. Note des Gensd'armerie - Regiments - Commando in Laibach vom 18. August 1850 Iaht 400. Statthalterei-Verordnung vom 20. August 1850 Zahl 11907. Die k. f. Gensd'armerie General - Inspektion hat dem hierortige» Gensd'armerie - Regimente befohlen, derselben für jeden abgelanfene» Monat über die bestehenden Marktpreise aller Vic-tualiengattnngen mit Einschluß des Holzes, der Kerzen und des Vrennöls einen mit den behändlich bestätigten Particnlaricn belegten Ausweis längstens bis 15. jeden Monats vorznlcgcn, zn welchem daS Formulare mit dem Bemerken hcrabgegcbcn wurde, daß von den in demselben enthaltenen Rubriken nicht abgegangen werden darf. I» Folge dessen ist nach einer Mittheilung des hiesigen Gensd'armerie - Regiments vom 10. August 1050 Zahl 406 das Formulare der Bczirköhanptmannschaft mit dem Ersuchen und die Verfügung mitgethcilt worden, daß die diesfällige» Ausweise längstens bis letzten jeden Monats dem Regimente znkommen gemacht werden. Abgesehen davon, daß dieselben nicht immer regelmäßig cintrejfen, sind die eingesendeten oft mangelhaft, und statt mit dem Preis für den Centncr, Metzen, Maß, mit jenem für Pfunde, Halb« oder gar für Merling ansgefüllt. Um »im eine geregelte und richtige Einsendiing dieser Ausweise zn erzielen, wird die Bezirks-hanptmaiinschaft angewiesen, das Geeignete unverzüglich zn treffen, daß die Ausweisung genau nach dem mitgetheilteii Formularc und in der obige» Zeit geliefert und eingescndet werde. Beilage zur Zahl 42. U 3 E u o JO 3 rr cu <3 $3 cu Sl GC e <3 tO f» ar> o JO >e- L >o S q» o « **.2 3 fl5> Cu 20 JO J3 Q <00. ^ E. 3 O *-» ^ rS N s Z3 gr -S SS _$ ;o 3 . 3 c 55» uioauuva^ 3 d 3 U!-'W 3 . n :° Ä e g 3 o 5 = 5 3 3 ajaidf 3 -tiJ» K. Ž1 3 *s ?•>!•'© 3 uadntu© 3 3 uaiKjojg uajuig 3 3 3 3 b u,.lqaZ l^uiqunißi o n (piipjqou^ >o 3 .3 5 Ž u rtL :0 *3 pqamig1 3- 3 ?)t>0 tia))ajuuai(fp0 3 3 ^JjailquiJG S n o 'S >w 43. Genaue Zuhaltung dcö Termines zur Vorlage der monatlichen Marktpreistabellen an die Genöd'armerie-Regiments-Commanden. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 19. August 1850 Zahl 17223. Statthaltcrei-Verordnung vom 21. August 1850 Zahl 12060. Um rtue Uebersicht der in de» verschiedene» Kronländern bestellende» Marktpreise der Lebens» bedürfni'sse zu erlangen, ist von Seite der Gensdarmerie-General-Jnspection, wie es der Bezirkö-hauptniannschaft ans dem bierortige» Erlasse vom 20. Angnst 1050 Zahl 11907*) schon bekannt ist, sämmtliche» Regiinents-Coinmandcn die Weisung ertheilt worden, monatlich die Marktpreista-bellen vorznlegcn. Dadurch wird es möglich, zu benrtheilen, ob in den Gebühren der Gensd'ar-merie etwa i» dem ein und anderen Kroulande eine Modificirung einznlciten anaemeffen erscheine. Laut eines Berichtes der General-Jnspection sind bereits mehrere Beschwerden vorgekomme», daß es der Gensd'armcrie theils ans wiederholtes Verlangen, theils gar nicht möglich war, von den bezüglichen Behörden die Eröffnung der Marktpreise zu erlangen. Damit nun von Seite der Geiisd'aruierie-Negiments-Commaiideu dem ihnen gewordenen obigen Aufträge gemäß die monatlichen Marktpreistabelle» ans niederösterreichischen Maß- und Gewicht berechnet ordnungmäßig der Gensd'arnierie-General-Inspektion cingescndet werden können, wird der Bezirkshanptmannschaft i» Folge hoher Ministerial - Weisung vom 19. August 1050 Zahl 17223 die hiezu erforderliche Dienstwillfährigkeit gegenüber der Gensd'armeric zur besonder» Pflicht gemacht. 44. Zn den Kirchen sind die kleinen Oeffnungen in den Gewölbscheiteln feuersicher zu verschließen. Erlaß des Cultus > Ministeriums vom 18. August 1850 Zahl 2290. Slatthalterei < Verordnung vom 25. August 1850 Zahl 12090. Bei dem großen Brande in Krakau ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Oeffnun» gen in den Scheiteln der Kirchengewölbe bei einem Kirchendachbrande sehr »achtheilig find, und eine gewölbte Kirche keinen Schutz gegen Feuer gewährt wie man allgemein annimmt, wen» solche Oeffnungen bestehen. Hievon wird die k. k. Bezirkshaiiptmannschaft zu Folge eines Erlasses des f. f. Cnltns-Mini-steriums vom 10. August 1050 Zahl 2290 mit der Aufforderung verständigt, dahin zu wirken, daß die in der Regel kleinen Oeffnungen in den Gewölbscheiteln der hierländigen Kirchen feuersicher vor» schlossen werde». 45. Bei Verträgen zwischen dem Aerar und Parteien, ist die Ausbedingung eiuzuschalten, daß der Proceß und die Erecution bei demjenigen am Sitze des Fiscalamtes befindlichen Gerichte verfolgt werde, dem der Fiscus als Beklagter untersteht. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. August 1850 Zahl 3773. Statthaltcrei-Vkirordnung vom 31. August 1850 Zahl 12226. Die Bezirks!)anptmaiinschasl empfängt nachträglich zu dem Erlasse vom 7. August 1050 Nr. 11401 anschließig die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. August 1050 Nr. 3773, zur Darnachachtnng, wo »nach in Verträgen, welche die dem genannten Ministerium nuterstehenden Behörden mit Parteien schließen, stets auözubedingcn ist, daß Proceß, Erecution, Sicherstellnng u. s. w. aus einem solchen Vertrage bei demjenigen am Sitze des Fiscalamtes befindlichen Gerichte verfolgt werden muß, dem der Fiscns als Beklagter untersteht. Beilage zur Zahl 45. Mit Beziehung auf die i» der Jurisdictionsnorm vom 18. Juni 1850 enthaltenen Bestini« in»»gen über de» Wirkungkreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerliche» Rcchtsachen findet sich das Ministerin»! des Innern veranlaßt, anznordne», daß in den Verträgen, welche die diese»! Ministerin»! uutersteheudcii Behörden jener Kronländer, für welche die erwähnte Jnrisdic-tionnorin erlassen wurde, abznschlicßen haben, und welche einen vom Fiscus zu führenden Recht-strcit zur Folge haben können, stets die Bestimmung zu verabrede» sei, daß die aus diesen Verträge» etwa entspringenden Rechtstreitigkelten, das Aerar, der öffentliche Fond, die Anstalt oder Stiftung, i» deren Namen der Vertrag geschlossen wird, möge als Kläger oder Beklagter eintreten, ebenso wie die hierauf bezüglichen Sicherstellnng - und Erecutionmaßregcln bei demjenigen am Sitze des Fiscalamtes befindlichen Gerichte, dem der Fiscus als Beklagter nnterstcht, durch;»« führen sind. Hinsichtlich des Gerichtstandes für Streitigkeiten aus Verträgen, welche von dem Tage der Wirksamkeit der Jnrisdictionnorm geschlossen wurden, ist der §. IX. des Allerhöchsten Patentes vom 18. Juni 1850 in Anwendung zu bringen. Euer Hochgeboren wollen für die Beobachtung dieser Verfügung und dafür Sorge tragen, daß die beiliegenden Abschriften der Ministerial-Verordnung an die unterstehenden politischen Behörden und an die im Kronlandc befindlichen Fiscalämter zur Darnachachtung initgetheilt werden. 46. Genaue Juvigiliruug auf die aufregenden Prodnctionen ungarischer Nationalweisen und auf das Auftreten amnestirter ungarischer Schauspieler und Tänzer. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 3. September 1850. Etatthalterei- Präsidial - Verordnung vom 6. September 1850 Zahl 538. Die Erfahrung lehrt, wie aufregend die Prodnctionen ungarischer Nationalweile», deren sich die Revolutionpartei mit Vorliebe bedient, auf den großen Haufe» wirkt, und wie häufig die sogenannte» Nationalmusiker als Mittel benützt werden, um die Sympathien für dieselben wach zu erhalten. Es ist nicht unbekannt, wie seiner Zeit der jüngst begnadigte Bester Szandor im Interesse der ungarischen Widerstandpartei wirkte, und welche Zwecke er selbst im Auslande mit seiner Gesellschaft ungarischer Nationalmusiker und Tänzer (namentlich während seines Aufenthaltes in Paris) verfolgt hat. Das Auftreten solcher Nationalmusikcr greift in neuester Zeit in auffallender Weise um sich, und scheint, da nur zu häufig revolutionäre Melodien rc. von denselben zum Vortrag gebracht werden, dem Treiben der Factiosen nicht ganz fremd zu sein. Nicht weniger bedenklich erscheint das Auftreten der ainnestirten ungarischen Schauspieler und Tänzer, wenigstens in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr aus der Verbannung oder dem Kerker, da sich daran leicht mißliebige Demonstrationen knüpfen dürften, welche vermieden werden müssen. In Folge hohe» Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 3. September 1850 fordere ich „„n den Herrn Bezirkshauptmann auf, diesem Gegenstände die sorgfältigste Aufmerksamkeit znznwcnden, und Falls mit dem Erscheinen solcher Leute Unzukömmlichkeiten verbunden sein sollten, dem Treiben derselben allenfalls durch deren Abschaffung aus dem Lande ein Ziel zu setzen; jede bezügliche Wahrnehmung oder Amtshandlung aber zugleich zu meiner Kcnntniß zu bringen. 47. Fristeugesuche zur Entrichtung von Verleihungtaren sind unmittelbar der zuständigen Finanzdirection zu überreichen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom v. September 1850 Zahl 19150. Statthaltern-Verordnung vom 13. September 1850 Zahl 12695. Da zu Folge Mittheilnng des Finanzministeriums vom 29. August 1850 Nr. 25109 gegenwärtig den Finanzdircctionen nach dem ihnen eingeräumten Wirkuugkreise znsteht, über Gesuche lim Fristen zur Entrichtung der Verleihungtaren zu entscheiden, so ist zu Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 9. September 1850 Zahl 19150 die Verfügung zu treffen, daß derlei Gesuche nicht mehr wie bisher im Wege der Vorgesetzten Behörden an das gedachte Ministerium gelange», sondern unmittelbar bei der zuständigen Finanzdirection überreicht werden, welche in Absicht auf die vom Generalhoftaramte vorgeschriebenc Dicnsttare die k. k. Finanzdirection in Wien ist. 48. Verfahren bei vorkommender Rinderpest. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. September 1850 Zahl 18751. Statthalterei-Verordnung vom 16. September 1850 Zahl 12822. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit Verordnung vom 11. September 1850 Zahl 18751 bielicr die Maßnahmen bekannt gegeben, welche bei dem Erscheinen der Löserdörre und dem gerechtfertigte» Verdachte ihres Daseins in Anwendung zu kommen haben. Es werden sonach der Bezirkshauptmannschaft die diesfalls herabgclangten Normalvorschriften mit dem Bemerken zngestellt, stch im Falle der rltva verkommenden Begebnisse, welche einen solche» Verdacht rechtfertigen können, genau darnach zu benehmen. Das Sanitätpersonale und die Gemeindebehörden sind von diesen Normen in Kenntniß zu setzen. Beilage zur Zahl 48. Vorschrift des Ministeriums des Innern über die Anwendung der Keule bei der Rinderpest ddo. 11. September 1850 Zahl 18751/1425/1183. 1. Wenn i» verdächtigen Zeiten bei vorkommcnden Krankheiten von Rindern, die Art des Krankseins zweifelhaft und gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß sie an der Rinderpest erkrankt seien, so ist die Anweudnng der Keule zur Ermittlung des Sachverhaltes durch die Section unter der Bedingung gestattet, daß ri) die Krankheit von einem, im Dienste des Staates stehenden, oder von einer politischen Behörde hiezu antorisirtcn Arzte als verdächtig anerkannt ist, und daß b) die von dem Arzte hievon in Kenntniß gesetzte Ortsbchördc im Vereine mit dem Arzte den Werth des zu schlachtenden Thicrcö nach den hierüber weiter unten angegebenen Rücksichten festsetze. 2. Die Keule ist ferner bei bereits coustatirten Vorhandensein der Rinderpest in der österreichischen Monarchie anzuwenden: 1) bei ihrem erste» Auftauchen in gesunde» Ortschaften und 2) wenn aus dem Karakter, Grade und Zeiträume der Seuche, aus den auf ihren Gang und ihre verderblichen Wirkungen Einfluß »ehmenden Umständen und aus den Erfolgen der gegen die Seuche bereits getroffenen und genau gehandhabten veterinär-polizeilichen Maßregeln und sofort sich ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ergibt, daß nur durch die Anwendung der Keule entweder a) die Seuche ganz getilgt, oder b) ihre Weitcrverbreitung ganz oder im hohen Grade verhindert und dadurch c) der freie Verkehr sicher und schnell wieder hcrgestcllt werden kann. Die definitive Entscheidung, ob bei coustatirten Vorhandensein der Rinderpest in der österreichischen Monarchie die Keule, und in welcher Ausdehnung sic anzuwenden sei, hängt von dem dazu ernannten politischen Evmmissär ab, welcher auf die erhaltene Anzeige über das Auf tauche» der Rinderpest oder als solcher verdächtiger Krankheiten oder über das Fortschreiten derselben in i n starten Ortschaften mit Zuziehung des mit der Besorgung der veterinär-polizeiliche» Maßregeln beauftragten und wenn es thunlich ist, eines zweiten mit der Rinderpest vertrauten Arztes, da»» zweier, als Schätzleute z» beeidenden wirthschaftknndigen Vertrauensmänner den Stand der Sache zu erheben und auf Grundlage des veterinärärztlichc» Gutachtens in Betreff der Anwendung der Keule zu verfügen, die Anordnungen zur Ausführung deS Verfügten zu treffe» und über das Ganze umständlich an seinen politischen Vorgesetzten zu berichten hat. 3. Bis zur definitiven Entscheidung der Frage, von wem und wie die Entschädigung für die durch die Keule wegen der Rinderpest getödtetcn Rinder an die Besitzer derselben geleistet werde, wird die Entschädigung aus der Staatscassc auf die jedesmalige Anweisung des politischen Bezirksvorstandes geleistet. Für Rinder, welche unter genauer Erfüllung der sub. 1 gestellten Bedingungen darum der Keule überliefert wurden, damit man bestimmt wisse, ob die verdächtige Krankheit auch die Rinderpest fei, wird den Besitzern derselben derjenige Betrag als Entschädigung geleistet, welcher nach Abzug des Werthcs der nach den bestehenden Vorschriften vcrwerthbarcu Thcilc des gctödteten Rindes von der durch die Ortsbehölde und de» Arzt für dasselbe festgesetzten Vcrgütnngsumme entfallt. Für die Rinder, welche bei bereits coustatirten Vorhandensein der Rinderpest in der österreichischen Monarchie nach Beschluß des politischen Eommissärs der Keule unterzogen werden, wird mir da»» eine Vergütung geleistet, wenn standhältig erwiesen ist, daß der Eigenthümer des getödteten Rindes weder durch die Außerachtlassung der bestehenden veterinär-polizeilichen Vorschriften, irgend eine Schuld an dem Erkranken desselben krage, noch den Ausbruch der Krankheit verheimlicht habe. Der für jedes einzelne Stück entfallende Entschädigungbetrag ist ans dem durch die beiden beigezogencn, als Schätzlente beeidete» Vertrauenmänner bestimmte» Werthe des Rindes und ans dem davon abznzichenden Werthe der verwerthbaren Thcile desselben zu entziffern. Damit sowohl jene Eigenthümer, deren Rinder zur Erlangung der Gewißheit über das Vor- handensein oder Nichtvorhandenseii, der Rinderpest getödtet wurden, als auch jene, deren Rinder auf Beschluß der Commission der Keule unterzogen und die von der Commission schuldlos befunden wurde», in den Stand gesetzt werden, den erlittenen Abgang möglichst bald durch den Ankauf neuer Rinder z» ersetzen, werden die politische» Bezirksvorstände ermächtiget, die von den Ortsbehörden und Vertrauensmännern ansgemittelten Ersatzposten bei der Bezirkscasse anzuweisen und an die höhere Behörde darüber zu berichten. 4. Zur Ausmittlung des Werthes der Rinder, welche der Keule unterworfen werden sollen, haben die betreffenden Ortsbehörden und die als Schätzleute beeideten Commissionglicder, den in der Gegend üblichen Marktpreis, das Alter und den Schlag jedes Rindes zu berückstchtigen. Da von den als seuchcvcrdächtig erschlagenen, bei der Sectio» aber noch vollkommen gesund befundenen Thiere» das Fleisch zur Nahrung für den Menschen, und die übrigen verwerthbaren Thcile, so wie von de» schon bei Leben, oder durch die Section als krank erkannten die Haut, Hörner und das Feit unter Beobachtung der vorgeschricbencn Vorsichten anstandlos benützt werden können, so haben die Ortsbehörde» und Commissionglicder auch gleichmäßig den Werth dieser noch benützbaren und dem Eigenthümer des Rindes zu überlassenden Thcile auSznmittel». Der politische Commissär und die Ortsbchörden habe» ihre, der politischen Behörde vorznlegende» Ent-schädigunganträge für die einzelnen Viehbesttzer auf diese vorgenommeuen und ersichtlich gemachten Schätzungen zu gründen. 49. Bei Bemessung der Pensionen und Erziehungbeiträge für die Witwen uns Waisen der Civil-Beamten, dann der Ofsiciere und anderer Militär-Personen bat es von der Nachweisung des Vermögens abzukommen. Erlaß dcs Finanz-Ministeriums vom II. September 1850 Zahl 12568. Statthalterei - Verordnung vom 17. September 1850 Zahl 12823. Seine Majestät haben über Einrathcn dcö Ministerratheö mit Allerhöchster Entschließung vom 4. September 1850 zu genehmigen geruht, daß rö zur Bemessung der norinalmässigc» Pensionen und Erziehnngbciträgc für die Witwen und Waisen der Civil-, Staats-, der fonds-ständische» und städtischen Beamten und Diener, dann der Ofsiciere und anderer Militär - Personen von der Nachweisnug oder Ermittlung des eigenen oder ererbten Vermögens, und eben so bei den bereits mit Pensionen oder Erzichungbcilrägen betheiligten Witwen und Waisen von der Verpflichtung der Ausweisung des seitdem zngefallenen Vermögens abzukommeit habe, und daß die hierauf sich beziehenden Bestimmungen der Civil- und Militär-Pensionvorschriftcn auf alle nach der erwähnten Allerhöchsten Entschließung stattfindendcn Verhandlungen über das Ausmaß der i» Rede stehenden Bezüge oder über deren wegen eines zugefallenen Vermögens in Frage kommenden Aenderung nicht mehr inAnwcndnng zu bringen seien. Hievon wird die Bezirkshauptmannschaft mit dem Bemerke» in die Kenntniß gesetzt, daß die allgemeine Knndinachnng der vorstehenden Allerhöchsten Anordnung durch daö Reichsgesetzblatt verfügt wird. 50. Die den Steuer - Bezirksobrigkeiten in Verzehrungstener - Angelegenheiten obgelegenen Verrichtungen werden den Gemeinde-Vorstehungen übertragen. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 28. August 1850 Zahl 25395, mitgetheilt durch Note der Finanz-Landes-Directio» in Gratz vom 12. September 1850 Zahl 6103. Statthaltterei - Verordnung vom 28. September 1850 Zahl 13161. Das hohe Finanz-Ministerium hat mit Decrct vom 28. August 1850 Zahl 25395 im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern genehmigt, daß die de» Steuer, Bezirksobrigkeiten in Verzehrungstener-Angelegenheiten obgelegenen Verrichtungen den Gemeinde-Vorstebnngen übertragen werden. Auch ist als zweckmäßig erkannt worden, daß den diesfälligen Verhandlungen 11* außer dem Gemeinde-Vorstände noch ein bei der Entrichtung der Verzehrungsteuer nicht betheiligter Dertraunngmann beiwobne. Indem die Finanz-Dircction hiernach an die unterstehenden Bezirksverwaltungen gleichzeitig das Entsprechende verfügt, wird hievon auch die Bezirköbauptmannschaft zur weitern Veranlassung mit dem Beisätze i» die Kenntniß gesetzt, die Finanz-Landes-Direction werde unter Einem angegangen eine diesfällige Bclehrnng für die Gemeinde-Vorstehnngen verfasse», und an dieselben gelangen lasse» ;» wollen. 51. Bestimmungen zur genaueren Evidenzhaltuilg der des Landes verwiesenen Ausländer. -Erlaß des Ministeriums des Innern vom 24. September 1850 Zahl 20429. Statthalterci - Verordnung vom 30. September 1850 Zahl 13310. Zur Beseitigung der Uebelstände, welche bei Eintragung der des Landes verwiesenen Ausländer in die Verzeichnisse der Abgeschafftcn beim Beginne ihrer Strafzeit insoferne entstehen können, daß, bis die Außerlandesschaffung wirklich erfolgt, das veraltete Vcrzeichniß bereits in Vergessenheit gerathe» ist, und solchergestalt der dabei bezieltc Zweck nicht erreicht wird, hat der Herr Minister des Innern mit hohem Erlasse vom 24. September 1850 Zahl 20420 im Einverständnisse mit dem hohen Justizininisterinm ungeordnet, daß die in die gedachte Kategorie gehörigen Ausländer in das Verzeichniß der Abgeschaffte» gleich beim Beginne ihrer Strafzeit anfgenomme», jene Fremden aber, deren Außerlandesschaffnng erst nach Einem Jahre wirklich in Vollzug gesetzt wird, zur bessern Evidenzhaltuilg in dem betreffenden monatlichen Verzeichnisse mit Hindentnng auf die Nummer, unter welcher sie bereits in einem frühere» Hanptvcrzeichnisse Vorkommen, neucrdiugö ersichtlich gemacht werden. Wovon ich Sie im Nachhange zn meinem Erlasse vom 22. Juli 1850 Zahl 10854*) in Kenntniß setze. 52. Uebertragung der Gerichtsbarkeit über alle Gensd'armerie-Regimenter an den General-Jnspector der Gensd'armerie, F. M. L. von Kempen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom l. Oktober 1850 Zahl 21021. Statthallerei-Verordnung vom 5. Oetober 1850 Zahl 13485. Mittelst Allerhöchster Entschließung vom 21. August 1850 ist die Gerichtsbarkeit über alle Gensd'armerie-Regimenter an den General-Jnspector der Gensd'armerie, F. M. L. von Kempen, mit der Ermächtigung übertragen worden, dieses Jnrisdictionrecht mit oder ohne Einschränkung an die einzelnen Eommandantcn der Gcnöd'armcrie- Negimenter zu delegiren. Wovon ich Sie in Folge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 1. Oktober 1850 Zahl 21021 zu Ihrer Wissenschaft in Kenntniß setze. 53. Bestimmungen über die Vornahme der Staatsprüfungen für Forstwirthe. Erlaß des Ministeriums für Landcs-Cultur und Bergwesen vom 26. September 1850 Zahl 13239. Statthaltcrei- Verordnung vom 7. Oktober 1850 Zahl 13451. Mit Erlaß des hohen Ministeriums für Landcscultnr »nd Bergwesen dilo. 26. September 1850 Zahl 13239 werden die Einleitungen für die Staatsprüfung der Forstwirthe angeordnet. Eine Abschrift der ministerielcn Kundmachung - Verordnung liegt hier bei. Mit Berufung auf die bereits im Reichögesetzblattc erschienene Vorschrift hinsichtlich dieser Staatsforstprüsungcn (16. Jänner 1850 Zahl 63) wird nach hoher Ministerialweisung noch Folgendes bekannt gegeben: Die Bcurtheilung, ob ein sich zur Staatsprüfung meldender Eandidat zugelaffen werden kann oder nicht, ist de» Statthaltereien übertrage». Es werden somit die Eandidatcn ihre Gesuche um Zulassung zur Prüfung bei der Ctaithalterei jenes Kronlandes zu überreichen, und die dies-fälligen Bescheide zu erhalte» haben, in welchem die Prüfung Statt findet, und die Petenten geprüft zu werden wünschen. Für dieses Jahr, und überhaupt insolange bis nicht hierüber eine weitere Weisung erfolgt, kann, wen» rücksichlwrrthc Gründe dafür sprechen, von der Forderung der unter A. 4 C. p in der provisorische» Verordnung in Betreff der Staatsprüfungen re. bezeichneten, von nun an für den Eintritt in eine Forstschule erforderliche» Vorstudien, abgegangen werden. ES werden somit auch Kandidaten, welche blos die vier deutsche» Classen, das Gymnasium oder die Realschulen absolvirt habe», wenn sic die übrige» unter A 4, a, I>, c, « und ß der bezogenen provisorischen Verordnung bedungenen Nachweisnngen beibringe», zur Prüfung zugelasscn werden können. Da jeder Kandidat für die Zulassung zur Staatsprüfung die Tare von 10 fl. (S. M. im Vorhinein zu entrichten hat, so wird jeder, welchem die Prüfung gestattet wird, in dem ihm diesfalls zu ertheilende» Bescheide angewiesen werden, bei seiner Ankunft im Prüfungorte bei der k. k. Statthaltern sich zu melde», und unter Vorweisung seines Bescheides und des Ecrtifieateö über die Identität seiner Person »ach §. 0 der Instruction für die Prnfniigcominissäre die Tare zu erlegen. Zur Uebcrrcichung der bezüglichen Gesuche bei dieser Statthaltern wird der Termin bis 25. Septembcr 1050 bestimmt, und dies durch die Zeitung knndgemacht. Beilage zur Zahl 53. Erlaß des Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen vom 26. September 1850. Auf Grundlage der, zu Folge Allerhöchster Entschließung vom 5. Jänner 1050 erlassenen provisorische» Verordnung in Betreff der Einführung von Staatsprüfungen für Forstwirthe, welchen die Befähigung zur selbstständigen Wirthschaftsührnng zuerkannt werden soll, werden folgende nähere Bestimmungen getroffen: Diese Prüfungen werde» in Zukunft vorznnebnicn sein in jedem Jahre: in Lemberg, Prag, Ofen oder Pest und in Hermannstadt. Jährlich abwechselnd i» einer der Hauptstädte von je drei der übrigen in eine Grnppe zusammengenommcnen Kronländern, und zwar: A. Ezernovitz, Krakau, Troppan; II. Brünn, Wien, Linz; C. Salzburg, Innsbruck, Klagenfnrt; D. Gral), Laibach Triest; E. Agram, Esseg, Zara, und F. Verona, Venedig, Mailand. Hiernach wird in jeder dieser Städte, jedes dritte Jahr eine solche Prüfung abgehalten werden. Damit übrigens dem dringendste» Bedürfnisse entsprochen werde, wurden die nöthigen Einleitungen getroffen, daß schon Heuer, und zwar am 20. November in Lemberg, Prag, Brünn, Innsbruck und Laibach, werden Prüfungen abgehalten werden. 54. Recurse wegen ungebührlich bemessenen Taren sind an die Gefällöbehvrden zu richten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. Oktober 1850 Zahl 21174. Statthaltcrei - Verordnung vom 10. Octvber 1850 Zahl 13593. Mit dem Erlasse des hohe» k. k. Ministeriums des Innern vom 4. October 1050 Zahl 21174 wurde wörtlich Nachstehendes anher bedeutet: Im Einverständnisse mit dem k. k. Ministerium der Justiz und der Finanzen wird Euerer Hochgeboren bedeutet, daß die Entscheidung über Recurse, welche gegen die Rechtmäßigkeit und Gesetzlichkeit der, von den Patrimonialbchörden vorgeschriebe»?» und seit der Aufhebung der Privat jnrisdictio» an die Staatskassen zu verrechnenden Taren gerichtet sind, in die Evmpetcnz der Gefällsbchörde» gehören. Die Justiz- und Finanzbehörde» erhalten die entsprechende Weisung im Wege der betreffenden Vorgesetzten Ministerien. 55. Behandlung der amtlichen Correspondenzen hinsichtlich deren Auf- und Abgabe bei den k. k. Postämtern. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. October 1850 Zahl 22159. Statthallerei - Verordnung vom 28. October 1850 Zahl 14248. Nach einer Mittheilung des k. k. Handelsministeriums an das Ministerium des Innern vom 4. Oktober 1050 werden, »m die Amtshandlungen der Postämter bei der Uebernahine und Abgabe der officiosen Eorrcspondenzen, soweit es mit Rücksicht ans die erforderliche Eontrole thunlich ist, 12 zu vereinfachen, »ud den Gang brr Pvstnianipnlation auch in dieser Beziehung zu beschleunige», vom 1. Jänner 1851 angefangc», bie in bcr Anlage enthaltenen Bestimmungen in Wirksamkeit treten, wonach sich baher zu benehmen sein wirb. Beilagen zur Zahl 55. I. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 4. Oktober 1850 Zahl 3536. Um bie Amtshandlungen brr Postämter bei brr Uebernahme 1111b Abgabe bcr offiziöse» Cor« responbenze», so weit es mit Rücksicht auf bie erforberliche Controle thnnlich ist, zu vereinfachen, 1111b ben Gang brr Postmanipulatio» auch in bieser Beziehung zu beschleunige», finbet man sich bestimmt, hiefnr vorn 1. Jänner 1851 an, folgendes Verfahre» vorznzeichnen: 1. Die unrecominanbirten äintliche» Corresponbenze» sitib in bei» nach brm Formular A zu führenden Anfgabjournalc von den Behörden nur der Stückzahl nach, summarisch rinzutragen, und die übernehmenden Postbediensteten haben nur die übernommene Gejammtzahl mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. 2. Ueber jene amtlichen Corresponbenze», welche die Behörden recommanbirt anfgcben wollen, ist ei» eigenes Anfgabjonrnal in der bisher üblichen Form nämlich so zu führen, daß die einzelnen Stücke darin speciel mit Angabe der vollständigen Adresse verzeichnet werden. Die Postbediensteten haben sich bezüglich dieser Correspondenz genau zu überzeugen, ob die überbrachtcn zu rccommanbirenden Stücke mit den in dem Journale eingesetzten Daten übereinstim-men und dann erst den richtigen Empfang durch Beisetzung ihrer Unterschrift im Journale zu bestätigen. Die Ausfertigung von Anfgab- und Rctourrecepissen für äintliche Corrcsponbenzen hat nur bezüglich jener der Gerichtsbehörden und zwar über ausdrückliches Verlangen bloß in den Fällen statt zu finden, in welchen die Ausfertigung derselbe» durch die Gerichtsgeschäftorduung bedingt ist. 3. Die bei den Postämtern einlangenden officiosen Corresponbenze» sind von ben Postbedienste-ten in die nach dem Formulare B zu führenden Abgabjournale summarisch, jedoch unter Ausscheidung der recommandirten und unrecommandirten Stücke einzutragen. Die AmtSdiener haben die Zahl der ihnen übergebenen Stücke in Gegenwart beS Postbe-dinsteten mit ihrer Unterschrift im Journale zu bestätigen und dann dieselben sammt dem Journale zur Bestellung zu übernehmen. Bei der Behörde, an welche die Corresponbenze» gerichtet sind, hat der betreffende Beamte derselben sich von dem Vorhandensein aller eingetragene» Stücke zu überzeugen und »ach richtigen Befunde die Uebernahme durch seine Namcnnntcrschrift im Abgabjournale zu bestätigen, welches bis zum weiter» Gebrauche in dessen Verwahrung zu verbleiben hat. 4. Ueber die recommanbirt eingelangten Stücke sind wie bisher die Abgabrecepissc auszufer-tigen und entweder von den Amtsdienern, sofern dieselben hiezu bevollmächtigt sind, oder aber wenn dies nicht der Fall ist, von dem hiezu bestimmten Beamten der betreffenden Behörde zu unterzeichne». Die Postbediensteten haben darüber zu wachen, daß die zu dem letzter» Behufe an die Amts-diener ausgefolgten Abgabrrcipissen mit der Unterschrift des erwähnten Beamten versehe», immer rechtzeitig dem Postamte zurückgestcllt werde». 5. Die Postanfgabjonrnale sowohl für recoinmandirtc als für nnrecommandirte Correspondenzen haben die Behörden beiznstellen und zu führen. Die Abgabjournale werden vor der Hand von der Postanstalt bcigeschafft, und es sind die erforderlichen Vorräthe von Journalbvgen von de» Postämtern, so wie jede andere Drucksortc zu beziehen. Vom 28. ©Ctobfr 1850. 47 II. Formular A für Poflaufgak - Journale. E 2 c$ R Stunde der Aufgabe Anzahl der aufgegebenen Stücke Uebernahm - Bestätigung E 3 n R <3 3 c-r n 3 CD ,2^ 3 -rr >u e £ 2 c vO r* Uebernahm -Bestätigung ?lugust 1. io Uhr Vormittag 14 N. N. (Postbeamter) 1. 4 Uhr Nachmittag 12 N. N. detto 2. 10 Uhr Vormittag 20 N. N. detto 3. 10 Uhr bette 18 N. N. detto - 1 * 48 a«l .M III. Formular « für yo|taögtt6 = Oouriiafc. Tagzeit Stückzahl und zwar C 3 A Stückzahl und zwar Uebernahme von E 3 n Q und Stunde e E 2 E .Ü 2 Xj 1 - 2 -2 c a 3 E c 1 E ,<3 3 Uebernahme von E 3 f) X» C 3 CT) <3 (fl I e <3 E L E •— o X# E S o .b <-> jO «v e r-. C c s 3 E e E E 3, Jänner 1 l. Jänner 9 Uhr Morgens 2 16 18 ffi. N. Amtsdiener N. N. Einreichung-Protokollist l. Jänner 4 Uhr Abends 3 18 i i : 21 N. N. Amtsdiener N. N. Einreichung-Protokollist 1 2. io Uhr Morgens 10 25 1 i 35 N. N. Amtsdiener N. N. Einreichung-Protokollist i 56. Rechtzeitige Einsendung der vom Militär-Verpfleg-Magazine benothigten Satzungausweise. Statthalterci-Verordnung vom 29. Oktober 1850 Zahl 14253. Zu brr Verfassung brr monatlich einjnfenbcnben Brrechunug brr Brodrrsutiouprrisr für jene Ortschaften, in welchen bas f. f. Militär nicht mit arrarifchrn Brote brtbrilt werben kann, mußten schon seit geraumer Zeit bir Satzungen eines laugst verflossene» Monats beßwegen benutzt werben, weil bas hierortige Verpfleg-Magazin bir Behelfe dazu, nämlich bic äuitliche» Certificate brr currente» Brobsatzunge» von brn eiiitreffenbeii Orts- ober Bezirksobrigkeite» nicht erlange» konnte. Da aber bei bei» allgemeine» Aufschwung brr Frnchtprcise sich auch brr vor einigen Monate» crrtiflcirtc Satzungpreis bes Brotes geanberl haben bürfte, nnb um einer künftigen Beirrung vorzubeugen , fvrbere ich brn Herr» Bejirksl>anptma»» auf Ersuche» bes hiesigen k. k. Militär-Com-»tanbo vom 25. Oktober 1850 Zahl 5000 auf, bir vom hiesigen Militär - Verpfleg - Magazin be-nvthigten unb angcsprvcheneu Satzung-Ausweise verläßlich u»b rechtzeitig eiuzuseubeu. 57. Nachträgliche Weisung in Betreff der Errichtung der Verträge zwischen dem Aerar und den Parteien. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 28. Oktober 1850 Zah^ 21524. Statthalterei -Indorsat vom 3. November 1850 Zahl 14434. Wirb brr k. k. Bezirkshauptmannschast zur Daruachtung zugefertiget. Beilage zur Zahl 57. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 28. Oktober 1850 Zahl 21524. 3m Nachhange zu seiner Verordnung vorn 27. August 1850 Zahl 3773/M. I.*) lind im Einklänge mit brr Verfügung bes Finanz - Ministeriums vom 27. September 1850 Zahl 12737/F. M. flnbrt bas Ministerium bes Inner» anznorbnen, baß in bir abzuschließenbeu Arrarialcontracte in Absicht auf brn für Streitfälle zu stipulirenbe» Gcrichtstand »achstehenbc Elausel eingeschaltet werbe, und zwar: ») in alle Verträge, mit Ausnahme jener i» Militär-Angelegenheiten. »Uebrigeus wird hiemit einverstänblich festgesetzt, daß die ans diesem Vertrage etwa entspringenden Streitigkeiten, bas Aerar (ober brr öffentliche Fond, bic Anstalt ober bic Stiftung) in dessen (deren) Namen der Vertrag geschlossen wirb, möge es Beklagter ober Kläger eintreten, so wie auch bir hierauf Bezug habenden Sicherstellung und Emutionschrittc bei demjenigen im Sitze des hierländige» Fisealamtes befindliche» Gerichte, dem brr FiscuS als Beklagter untersteht, burchzuführcu sein werden." b") in Verträge in M i l i tär, A » g ele g e n h ei t e». »Uebrigeus wird einverstänblich festgesetzt, baß die ans diesem Vertrage etwa entspringende» Streitigkeiten bei den bisherigen Militär-Justizbehörden nach dem bestehenden Iiistauzenznge, oder wen» diese Behörden sich wider Vermuthen für nnconipetent erkläre» sollten, bei bcmjenige» im Sitze bes hierländige» Fisealamtes befindlichen Civil-Gcrichte, bei» der FiScns, abgesehen von brn in brr Sache obwaltende» Militär-Verhältnissen als Beklagter nnterstänbe, als Gerichtinstanz für beide Parteien durchziiführe» sein werden." 58. Bewilligung eines Holzbeitrages für die Gensd'armerie - Mannschaft. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. Oktober 1850 Zahl 19376. Statthalterei-Verordnung vom 7. November 1850 Zahl 13949. Ans brr abschriftlicheu Beilage werden der Herr Bezirkshanptnia»» ersehen, was hinsichtlich brr leichter» Beischaffnng des Holzbedarfes brr Ge»sb'ar»ierie-Ma»»schaft für de» nächste» Winter von bei» Herr» Minister des Inner» unterm 1-1. Oktober 1850 Zahl 19370 an brn Genöb'arinerie-General-Jnspector F. M. ?. von Kempen erlassen würbe. Ich setze Euer Wohlgeboren hievon mit der Weisung in Kenutniß, bei der diesfällige» Bestätigung brr Holzpreise nach vorläufiger Einvernehmung bes betreffenden Gemeinde-Vorstehers mit strenger Gewissenhaftigkeit vorzngehen. . Beilage zur Zahl 58. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14 Oktober 1850 Zahl 19376. 3n Berücksichtigung der vo» Euer Hochwohlgcboru mit schätzbare« Schreibe» vom 5. September 1850 Zahl 7821 geltend gemachten Gründe, finde ich mich bewogen, der Gensd'armerie-Mannschaft bis einschließig zum Wachtmeister aufwärts zur leichtern Bestreitung deS Holzbedarfes für de» Winter 1850/51 auf die Dauer der nächsten fünf, respective sechs Wintermonate zu dem Landes-zuschuße »och eine» Beitrag von täglichen drei Kreuzern, oder 1'/, kr. Evnv.-Münze per Man» zu bewilligen, je nachdem der für eine Klafter weiche» Holzes, die Klafter nach dem nied. österr. Maße, 6 Schuh hoch, 6 Schuh breit und 30 Zoll lang gerechnet, entfallende Marktpreis den Betrag von sechs Gulden Conv.-Münze, oder in Ermanglung des weichen Holzes jener des harten de» Betrag von acht Gulden Conv.-Münze übersteigt oder nicht, hievon wollen Eure Hochwohlge-borcn sämmtliche Ge»sd'armerie-Regi»ient-Comi»a»den mit dem Beisatze in Kcuntniß setzen, daß den einzelnen Gensd'armeric-Abtheilnngen der höhere Beitrag von täglich 3 kr. per Kopf nur dann auf die oberwähnte Zeit flüßig zu mache» ist, wenn sie durch eine von der Bezirkshauplmannschaft, oder sonstige» politischen Staatsbehörde erster Instanz, in deren Bereiche ihr Stationplatz liegt, ausgefertigte ämlkiche Bestätigung Nachweise», daß der am Orte des Bedarfs geltende Marktpreis des Holzes, den obenangeführtcu Mittelpreis von 6, respective 8 Gulden Conv.-Münze übersteigt. Was die Beischaffung der erforderlichen Kerze» anbelangt, so bleibt selbe als an sich geringfügig den Gcusd'armcn selbst überlassen. Bon dieser Verfügung werde» unter Einem sämmtliche Statthalter nnd Ländcrchefs mit der Aufforderung i» Kenntuiß gesetzt, hiernach die geeigneten Weisungen an die politischen Unterbehördcn zn erlassen. 59. Bei Bemessung der Provisionen für Witwen ist daö Vermögen nicht zn berücksichtigen. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 9. November 1850 Zahl 14064. Statthaltcrci-Jndorsat vom 19. November 1850 Zahl 14847. Der k. f. Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnißnahme. Beilage zur Zahl 59. Erlaß des Finanz - Ministeriums vom 9. November 1850 Zahl 14064. Die Allerhöchste Entschließung vom 4. September 1850 (R. G. B. CXXI.) spricht allerdings nur von der künftigen Nichtberücksichtignng des Vermögens bei der Bemessung von Pensionen, weil das Patent vom 30. November 1771, in welchem die Paragraphe 6, 8 nnd 11 (so wie die späteren, auf die Vermögenfrage Bezug nehmenden Bestimmungen durch die vorerwähnte Allerhöchste Entschließung) aufgehoben wurde», lediglich von Pensionen handelt. Da jedoch die, für die Pensionen bestehende» Vorschriften im Allgemeine» bisher immer auch für die Provisionen in Anwendung gebracht wurden, so hat der Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 11. September 1850 allerdings auch bei der Bcniessuug der Bezüge für die Angehörigen der bloß provisionfähigen Staatsdiener volle Anwendung. 60. Formular zur Vorlage der bezirksämtlicheu Kanzlei-Juventarial-Rechnungen. Statthalterei-Verordnung vom 20. November 1850 Zahl 14957. lim in Beziehung auf die bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft im Gebrauche befindlichen Kauzleieinrichtungstücke und sonstige Amtsreqnisiten eine einfache und geregelte Evidenzhaltung zu erziele» und in der Verrechnung dieser Gegenstände die erwünschte Gleichförmigkeit hcrzustellen, hat es die k. k. Provinzial-Staatöbuchhaltung für nothwendig befunden, das 8»b.»ütfolgendc Muster anzufertigen, nach welchem die Inveiitarrechnungen vom Verwaltungjahre 1850 augefangen, zu legen wären. Die k. k. Bezirkshauptmannschast wird sohin beauftragt, die bemcldeten Rechnungen hiernach z» verfassen, und der Provinzial-Staatsbuchhaltung rechtzeitig zuzusende». Beilage zur Zahl 60. U c rr 5 u o to <3 *<3 r-» o <35 SJ e 3$ <3L <35 3 V> CQ » /2 V> A 3 3 sß' X § Q c5 8 ä* S s B1 c ty er? <3 «s K x> e IC3 o VC, *B l§ <3 C « •£- E © Q t* « O Ä e s « © SS «re 00 13 a o X) r§ s B E ,q 3 CQ M % Š O ” .L ^ e 3 ■*> ,3 o Ji t 5/ X« « ex re~ e 's .tt — e V» 2 *f « lag K 03 0 <3 re <3 s <3 «C' <«> 3 ^ *8 ° er? ^ ^ rl E £ er CS >o Ä O £ 3 3 » t> n er? o 2 :e2 B 's err s 3 3 ^ 3 77 sr o i— til. Errichtung von Disriplinar - Compagnien. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 16. November 1850 Zahl 24647. Statthaltern - Verordnung vom 23. November 1850 Zahl 15028. » Laut Eröffnung des k. f. Kriegsininisterinrns vom 31. October 1850 Nr. 5515/M. K. CI. haben Seine Majestät der Kaiser mit Allerhöchster Entschließung vom 26. October 1850 Nr. 2403/org. an die Stelle der Strafcompaguie» die Organisirnug von Disciplinar-Eompagnien zu genehmigen geruht. Ans diesem Anlässe hat das Kriegsministorinm die Mitwirkung des Herrn Ministers des Innern zur entsprechenden Anweisung der politischen Untcrorgaiic in zweifacher Hinsicht in Anspruch genommen: 1. In Betreff der Anträge einer Affeiitirniigconimission zur Einreihung vom Assentplatze ans; 2. in Betreff der Beaufsichtigung der krankhcithalher beurlaubten oder gänzlich in ihre Heimat entlassenen Mannschaft der Disciplinar-Eompagiiien. nd 1. Da nämlich die Disciplinar-Eompagnien, welche »ach Maßgabe des Bedürfnisses in de» Festungen Komor», Mantua, Temesvar, Karlsburg und Olmiitz anfznstellen sind, die Bestimmung haben, nicht bloß jene Mannschaft aller Regimenter und Eorps der Armee, welche zweimal kriegsrechtlich behandelt wurde, sondern auch solche Leute anfznnehmen, welche po-politisch gefährlich sind, und auf die Truppe erwiesenermaßen nachtheiligen Einfluß üben, oder solche» Voraussichtlich übe» könnte», so tritt hiedurch für die bei der Affentirnngcom-mission interveiiirenden politischen Organe die Verpflichtung ei», in jenen Fällen, wo solche Individuen zum Eintritt in den Militärdienst berufen werde», von welchen entweder wegen der Gefährlichkeit ihres politischen Verhaltens oder wegen ihres notorischen Rufes ei» »achtheiliger Einfluß auf die Truppe mit Grund z» besorgen wäre, oder welchen eine Selbstverstünimlniig zur Last fällt, zur Einreihung dieser Individuen in die Disciplinar-Eompagnien gleich vom Asscnt« platze ans de» Antrag zu stellen. nd 2. Gemäß der Instruction für die Disciplinar-Eompagnien tritt ansnahmwcise eine Be« urlanbuiig dann ein, wenn eine solche krankheithalber unbedingt notljmcndig und des betreffenden Mannes gesicherte Eristenz bei Hanse iiachgewiescn wird. In diesem Falle ist der Mann mittelst gebundenen Passes in seine Heimat abznseuden, in seinem Urlanborte unter Aufsicht z» stellen, und nach Ablauf des Urlaubes wieder mit gebundenem Paße zur Eompagnie einrücken zu machen. Ferner wird auch die als Real in valid erkannte Mannschaft der Disciplinar-Eompagnien mit gebundenem Paße tu die Heimat gesendet, wo sie unter Aufsicht der politischen Behörde zu stelle» ist. Wovon Herr Bejirkshauptmann in Folge Erlasses des Herrn Ministers des Inner» vom 16. November 1850 Zahl 24647 zur Benehmnngwisseuschaft in Kenntniß gesetzt werden. 62. Fortführung anhängiger Processe der ehemaligen Unterthanen durch die Fiscalämter. Erlaß des Ministeriums des Inner» vcm 2t. November 1850 Zahl 24567. Statthalterei - Verordnung vom 26. November 1850 Zahl 15187. Zur Beseitigung angeregter Zweifel findet sich das k. k. Ministerium des Innern über gepflogenes Einvernehmen mit de» k. k. Ministerien der Justiz und der Finanzen zu der Erläuterung bestimmt, daß der Erlaß vom 12. Mai 184!) Zahl 10910 wegen Fortführung der, von de» k. f. Fiscalämter» bereits anhängig gemachten Processe der vormaligen Unterthanen durch dieselben auch auf jene Fälle Anwendung z» finden Haben, in welche» die ehemaligen Unterthanen nicht als Kläger, sondern als Geklagte erscheinen. I» letzterer Richtung ist als Merkmal eines bereits anhängig gemachten Rechtstreites die, vor der Kundmachung des Erlasses Vom 12. Mai 184!) Zahl 10910 erfolgte ordiiniigmäßige Zu* stellung der Klage an das Fiscalamt (Litlis contcstato) anznsehen. In de» Fällen, wo demnach die Vertretung durch das Fiscalamt Platz zu greifen hätte, die Proceßacte» aber de» ehemalige» Unterthanen zur eigenen Durchführung bereits zurückgestellt worden sind, hat jedoch die Wiederübernahme und Weiterführung des Proceffes durch das Fiscalamt nur in sofcrue Platz zu greifen, als die betreffenden Unterthanen nicht schon eigene Rechts-frennde bestellt haben, und die Vertretung durch das Fiscalamt selbst wünsche», zu welcher Erklärung sie durch Letzteres speciel mit Beziehung auf die gegenwärtige Verordnung aufzufordern sein werden. Dies wird zu Folge hohen Ministerial- Erlasses vom 21. November 1850 Zahl 24567 der k. k. Kanimerprocnratnr hier, dem k. k. Fiscalamte in Klagenfnrt und der Bezirkshauptmannschaft des Kronlandcs Krain z»r Benehmungwissenschaft mit dem Beisätze eröffnet, daß nach der liehen Ministerialweisung eine allgemeine Verlautbarung durch das Landesgesetzblatt nicht eingeleitet wird. 63. Genaue Ueberwachung der fremden Reisenden und strenge Handhabung der Paßgesetze. Präsidial - Erlaß des Ministeriums des Innern vom 26. Stovcmber 1850. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 28. November 1850 Zahl 897. Die auf allen Punctcn des europäische» Festlandes stattfindcnden Rüstungen, insbesondere aber die zwischen der kaiserlich-österreichischen und königlich-preußischen Regierung obschwebcuden Differenzen sind nicht blos für die Anhänger der llmstnrzpartei in allen Ländern Enropa's ein »euer Sporn zu erhöhter Tbätigkcit, sondern bieten insbesondere den Feinden Oesterreichs einen erwünschten Anlaß Alles aufzubieten, um insbesondere durch Emissäre das Volk aufznrege», und auf seine politische Gesinnung verderblichen Einfluß zu üben. Es ist daher im Interesse deS Staates von der höchsten Wichtigkeit, daß sämmtliche politische Verwaltungorgane die gespannteste Aufmerksamkeit ans Alles richten, was ans die Stimmung des Volkes Einfluß haben, und Anlaß zu irgend einer Aufregung biete» könnte, daß i» jedem verkommenden Falle stets mit der entschiedensten Energie vorgegangen, und die Negierung von alle» bcachtenswerthen Wahrnehmungen und den betreffenden Verfügungen, zu denen diese letztere» de» Anlaß boten, immer ans das schleunigste i» die Kcnntniß gesetzt werde. Besonders dringend ist es, daß nicht blos das Paß- und Fremdenwesen an der Gränze mit der größten Strenge gehand-hab t, sondern daß auch im Innern des Landes, insbesondere in de» bedeutenderen Städten und in den Fabrikortcn die zur heimischen Bevölkerung nicht gehörigen Individuen der eindringlichste» Ueberwachung unterzogen werden. Von Seite des hohen Ministcrinms des Innern ist sonach laut Eröffnung vom 26. November 1B50 die Verfügung getroffen worden, daß in den Gränz»Kronländern den Fremden, besonders den Franzosen, Engländern, den Norddeutschen, und namentlich den Preußen, so wie den auS der Schweiz, den italienischen Staaten, der Türkei und ans Serbien kommenden Fremden der Eintritt in das österreichische Gebiet nur dann gestattet werde, wenn sic mit vollkommen legale» Urkunde» versehen, und der Zweck ihrer Reise genau bezeichnet ist, und ich fordere nunmehr auch den Herrn Bezirkshanptman» auf, genau daran zu halten, daß alle neuankommenden Fremde» der eben erwähnte» Provenienz einer strengen Fremdenbchandlnng »nterzogc», und jene, welche sich über den Zweck ihres Aufenthaltes nicht standhaft answciscn, oder nicht Personen von bekannter Unbedenklichkeit sind, verhalten werde», daß sie die österreichischen Staaten verlassen. Aber auch jene, welchen der Aufenthalt gestattet wird, sind streng im Auge zu behalten, und wenn sie Anlaß zu unliebsamen Wahrnehmungen geben, ans die eben erwähnte Art zu behandeln. Nicht minder sind die Hausirer und insbesondere die hansirende» Juden, so wie alle Jnn-länder, welche als politische Kannengießer und Krittler bekannt sind, oder sich als solche bemerkbar machen, der strengsten polizeilichen Controle zu unterziehe», und wenn sic sich der Aufreizung, der Verbreitung falscher oder übertriebener Gerichte schuldig machen, oder auf andere Art bedenklich werden, ohneweitrrs entweder mit gebundener Route oder auch selbst mit Schub in ihre Heimat zu schaffen. In dieser Beziehung ist auch insbesondere die Wachsamkeit der Gensd'armerie in Anspruch zu nehme», und ich verwende mich unter Einem an den Herrn Gcnsd'armerie-Eommandante» hier um die geeigneten Weisungen an die einzelnen Posten. 64. Abstellung des gesundheitschädlichen Gebrauches der kurzen hölzernen mit Kupfer beschlagenen Tabakpfeifen. Statthalterci-Verordnung vom l. December 1850 Zahl 15269. Nach den in dem hiesigen Krankenhanse gesammelten Wahrnehmungen ist die Anzahl der mit dem Krebse behafteten Kranken von jeher auffallend groß. Eine 63jährige Erfahrung in diesem Krankenhause zeigt, daß jeder 60. Kranke mit diesem Leiden in die Anstalt tritt. Dieselbe Erfahrung zeigt aber auch als eine eben so auffallende That-sache, daß von den mit dem Krebse Behaftete» jeder Dritte das Uebel an den Lippen habe. Diese seit mehr als einem halben Jahrhundert beobachtete Erscheinung ist dem Lande Krain ganz eigcnthümlich, somit auch an eine Ursache gebunden, welche ebenfalls diesem Lande eigen« thümlich ist. Es herrscht nämlich hierlandes bei dcm Landmanne die Sitte, daß derjenige, welcher Tabak zu rauche» pflegt, sich hiezu kleiner, hölzerner, mit Kupfer beschlagener Pfeifen bedient, welche äußerst kurze Röhre» führen, so zwar, daß dir Lippen leicht mit dem Beschlag in Berührung kommen- Vom Speichel fortan benetzt, muß der Kupferbeschlag um so mehr auf die Lippen ätzend wirken, als durch den aus einer wassersacklosen Pfeife gerauchten Tabak der Speichel selbst einen hohen Grad von Schärfe erlangt. Es ist begreiflich, daß ei» so gcfäß- und ncrvcnreiches nur von einer sehr dünne» Oberhaut gedecktes Organ, wie die Lippen bei einem solche», oft durch Jahre fortgesetzte» schädlichen Eindrücke endlich seine normale Organisation verliert, und zum Krebse entartet, welcher zunächst immer die untere Lippe ergreift. Diese Ansicht wird »och insbesondere durch den. Umstand bekräftiget und außer Zweifel gestellt, daß diese Männer meistens Bauern, Taglöhner, Zimmcrlente, Jnlrute, Dienstknechte waren, und solchen Ständen angehörten, bei dcncu die erwähnte Gewohnheit am häufigsten zu finden ist, wie es denn nur zu häufig geschieht, daß solche Leute ihre kurzen Pfeifchen selbst noch bei ihrer Aufnahme i» das Spital mit sich bringen. Wen» man aber bedenkt, daß viele mit diesem Hebel behaftete Kranke ans Furcht vor dem chirurgischen Messer oder betrogen durch Eurpfuschcr sich entweder gar nicht oder in einem Zustande an die hiesige Kranken-Anstalt wenden, wo keine Rettung mehr möglich ist, und das andere, bei welchen das Hebel rccikivirt, an der Kunst verzweifelnd, sich ihrem traurigen Mißgeschicke überlassen und ihren Familien zur schweren Plage und selbst gefährlich werde», so laßt sich hieraus auf die große Ausdehnung dieses Hebels und seiner verderblichen Folge» schließen. Ich finde mich daher bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft hierauf mit der Aufforderung aufmerksam zu machen, gemeinschaftlich mit der Geistlichkeit, an welche ich mich in dieser Hinsicht unter Einem im Wege des fürstbischöflieheu Eonsistorinms wende, dann im Einvernehmen mit dem Sanitätprrsonale und de» Gemeindevorständeu durch eine angemessene Belehrung der Laudes-Clcrns auf die Abstellung des gesnndheitschädlichen Gebrauches dieser kurzen hölzernen mit Kupfer beschlagenen Tabakpfeifen mit allem Nachdrucke einzuwirken. Gleichzeitig unterlasse ich es aber auch nicht, durch die Einschaltung eines angeniesseneu Aufsatzes in die Laibacher Zeitung in dem „Ljublanski časnik** und in die „Novice“' auch die öffentliche Aufmerksamkeit hierauf zu lenken. 05. Verfahren der Gensd'armerie bei Verhaftungen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 8. December 1850 Zahl 6281. Stalthaltcrci-Bcrordnung vom 12. December 1850 Zahl 15741. Zur Regelung des Verfahrens der Gensd'armerie bei Verhaftungen und bezüglich der von derselben an die Justiz und politischen Behörden zu erstattenden Rapporte, ist von dem Ministerium des Innern und der Justiz unterm 19. November 1950 die in der Anlage mitfolgende Verordnung gütig für jene Kronländer, iu welchen die neue Gerichtsverfassung bereits in Wirksamkeit getreten ist, erlassen worden, und wird durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht. Indem unter Einem verfügt wird, daß diese Verordnung im Wege der Geuöd'armerie«Regiments - Eommanden unverzüglich allen Mitgliedern der Gcnsd'armeric zur genauesten Darnach-achtung bekannt gemacht werde, setze ich die Bezirkshauptmannschaft hievon in Folge Erlasses des hohen Ministeriums desJnner» vom9.December 1850 Zahl6ä9I zurweiteru Veranlassung in dieKcnnt-niß, damit durch einen übereinstimmende» Vorgang der Verwaltung- und Erecntiv-Orgaue dienstwidrigen Hnzukümmlichkeiteu vorgebengt werde. Beilage zur Zahl 65. Erlaß des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. November 1850. Zur Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens der Gensd'armerie bei Verhaftungen und rücksichtlich der hierüber sowohl, als über entdeckte Gesetzübertretungen an die Justiz - und politischen Behörden zu erstattenden Anzeige» haben die k. k. Ministerien des Innern und der Justiz für jene Kronländer, iu welchen die neue Gerichtsverfassung bereits iu Wirksamkeit ist, Nachstehendes zu verordne» befunden: 1. In allen Fällen, in welchen die Gensd'armerie eine Verhaftung wegen eines Verbrechens, Vergebens oder einer Hebertretung vorgenommc» hat, sind die Verhafteten dort, wo eine mit Arreste» versehene Polizeibehörde besteht, an diese, wo keine solche besteht, an das nächste Bezirks-gericht, oder Bezirköcollcgialgericht abznlicfern. Der Gcnöd'arme, welcher einen Verhafteten abliefcrt, hat sogleich über die vorgenommene Verhaftnng und den Grund derselben entweder eine schriftliche Anzeige (Rapport) an jene Behörde zu erstatten, in deren Arrest das verhaftete Individuum übergeben worden ist, oder diese Anzeige bei eben derselben Behörde zu Protokoll zu geben. 2. 2» denjenigen Fällen, in welchen die Gensd'armeric eine Gesetzübertretung entdeckt, jedoch noch keine Verhaftung vorgenommen hat, stnd die Rapporte des Posten - Sommandos, oder wenn Gefahr am Verzüge ist, des einzelnen GcnSd'armen, wenn sie sich offenbar auf entdeckte Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen beziehen, dort, wo das nächste Gericht ein Bezirks-, Sollt-gial- oder Landesgericht ist, an die bei diesem Gerichte bestehende Staatsanwaltschaft, außerdem aber an das nächste Bezirksgericht zu überreichen. Auch ist i» alle» Fällen, in welchen eine dringende Vorkehrung oder Verfügung im Interesse der öffentlichen Sicherheit überhaupt, oder der durch die strafbare Handlung Verletzten, oder Bedrohten nöthig erscheint, zugleich an den Gemeindevorsteher und nökhigenfalls an den Bczirkshaupt« man» oder die nächstgelegcne bezirkshanptmannschaflliche Erpositur die Anzeige zn erstatten. 3. In Fällen, in welchen cs sich nicht offenbar um Verbrechen, Vergehen oder Uebertre-tnngen handelt, sondern die Eigenschaft der entdeckten Gcsetzübertrctung zweifelhaft erscheint, steht es der Gensd'armeric frei, ihre Anzeigen (Rapport) an die Bezirkshanptmannschafte» oder deren Erpositnren, an die Staatöanwaltjchaft, oder an das nächste Bezirksgericht zu erstatten. Zwischen de» Bczirkshanptmannschaften einerseits und den Staatsanwaltschaften oder Gerichte» anderseits, hat die »othwendige, wechselseitige Mittheilung der erhaltenen Anzeigen im kurze» Wege zn geschehen. 66. Die Befreiung von der Einkommensteuer im Falle der Entrichtung der Dienstverleihung-Taren ist nur auf die ersten gesetzlichen 12. Monate zu beschränken. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. December 1850 Zahl 26223. Statthalterei - Verordnung vom 19. December 1850 Zahl 15897. Das Ministerium deS Innern hat mit hohen Erlaß vom 13. December 1650 Zahl 26223 aus Anlaß einer vorgekoinmcnen Anfrage, wie sich bei der Bemessung der Einkommensteuer bezüglich jener Dienstverleihungtare» zu benehmen sei, zn deren Berichtigung den landcsfürstlichen Beamten mehr als 12 Monatraten bewilliget worden sind, anher eröffnet, daß vom hohe» k. k. Finanz-Ministerium die Aufklärung dahin ertheilt worden ist, daß die im §. 21 des Einkommensteuer-Patentes vom 29. Octobcr 1849 ausgesprochene Befreiung von der Einkommensteuer im Falle der Entrichtung der Dienstverleihungtare» nur auf die ersten gesetzlichen 12 Monate zu beschränken ist. Wovon die Bezirkshauptmannschaft zn ihrer Wissenschaft verständiget wird. 67. Genaue Evidenzhaltung der Paßwerber für das Ausland. Statthaltcrei-Präsidial-Verordnung vom 28. December 1850 Zahl 1020. Wiederholt vorgekommcne Fälle, daß Individuen, die mit legalen Pässen ins Ausland reisen, über die Paßdauer und ohne um eine Verlängerung einzuschrciten, im Auslande verweilen, veranlassen mich, dem Herrn Bezirköhanptman» mit Bezug ans meine» Erlaß vom 15. Juli 1850 Zahl 10281 *) zur Pflicht zn machen, die Individuen, denen Anslandpässe erfolgt worden sind, in steter Evidenz zn halten, und bei deren Ausbleiben über die Paßdauer das gesetzliche Verfahre» gegen dieselben einznlciten. 68. Erneuerung der Vorschriften über das Verfahren gegen Recrutirungflüchtlinge und bei Vorladung abwesender militärpflichtiger Individuen. Statthalterei-Verordnung vom 28. December 1850 Zahl 16064. lim dem Rccrutirnnggesetze die volle Geltung zn verschaffen, finde ich mich veranlaßt, Euer Wohlgeboren hicmit anfznfordern und die bei der heurigen Recrutirnng vorgeladencn', jedoch ohne legale Entschuldigung bei derselben nicht erschienenen Stellnngpflichligen, insoweit wegen ihres Aus- bleibend bei der Affentirung auf spätere Losnummern oder höhere Altersclasse gegriffen werden mußte, unverzüglich durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel ihrer Pflicht und Militürwidmnng zuzuführen und die bezüglich der Recrntirnngflüchtlinge bestehenden Forschriften strenge zu vollziehen, zu welchem Behuse Euer Wohlgebore» die Ernirnng und nachträgliche Abstellung aller dieser Individuen durch das hiezu mit allem Nachdrucke in Anspruch zu nehmende energische Eingreifen der hiefür besonders verantwortlich zu machenden Gemeindevorstände und durch die Mitwirkung der hiezu instructionmäßig verpflichteten Gensd'armerie thätigst zu bewerkstelligen haben. Denn neben der Verpflichtung zur vollständigen Abstellung des anrepartirten Recrutencontin-gents und nebst der schuldigen Achtung vor dem Gesetze, darf insbesondere auch der Nachtheil nicht ans dem Auge verloren werde», welcher durch das Ausbleiben der Stellnngpflichtige» ans den jüngeren Alterclassen oder mit früheren Losungnumnier» für solche Militärpflichtlinge erwächst, welche dann aus den spätem Alterclassen oder mit höher» Losnngn ummern jedoch ihrem Rufe pflichtmäßig und willig folgend erscheinen, und was sonst bei Anwesenheit ihrer Vorniänner nicht der Fall gewesen wäre, zur Eomplettirung des Eontingents gestellt werde». Uebrigens werden in dieser Beziehung auch die Gubernial-Curreiide vom 20. Juni 1815 Zahl 8535 (Provinzial-Gesetzs. vom Jahre 1815 pag. 327) bezüglich des Verfahrens gegen Recrutirung-flüchtlinge, dann die über das Verfahren bei Vorladung abwesender militärpflichtiger Individuen, und wegen näherer Bezeichnung des Begriffes der Recrntirnngflüchtigkeit erlassenen Gnbernial-Ver-ordnnng vom 17. Oktober 1830 Zahl 24801 Provinzial-Gesetzs. de 1030 pag. 551 gewiesen, im Allgemeinen zur Richtschnur zu diene» haben. Zur Evidenzhaltnng der gegen die Recrulirnngflüchtliiige getroffenen Einleitungen, ist mir binnen 8 Tagen ein individueler Ausweis derselben mit Astgabe der Namen, Wohnorte, der Alter-classe vorzulegen, dann aber mit Ende eines jeden Monates kurz anznzeigen, welche davon eingebracht und abgestellt, dann welche Maßregel» bei jedem Einzelnen der übrige» angewendet worden flnd. Jahrgang 1851. 69. Behandlung der vor dem Erscheinen der Neichsverfassung in die Verhandlung gekommenen Fälle unbefugter Auswanderung. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. December 1850 Zahl 25591. Statthaltercl - Verordnung vom 1. Jänner 1851 Zahl 16290. Zu Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 27. December 1850 Zahl 25501 erhält die Bezirkshaliptmannschaft anliegend ein lithographirtes Eremplar jener Verfügung, welche Hochdasselbe im Einvernehmen mit dem k. f. Justizministerium über die Frage, wie die vor dem Erscheinen der Reichsverfassnng in Verhandlung gekommenen Fälle unbefugter Auswanderung zu behandeln sind, zu erlassen befunden hat, zur Benehmungwissenschast. Beilage zur Zahl 69. Das Ministerium des Inner» findet über die Frage, wie die vor dem Erscheinen der Reichsversassung in Verhandlung gekommenen Fälle unbefugter Auswanderung zu behandeln sind, im Einvernehmen mit dem Justizministerium zn bestimmen, daß die fraglichen Verhandlungen vor der Hand zu sistiren seien, ohne jedoch eine schon getroffene Verfügung zurückzunehmen oder auf-znlasse», und ohne einen entscheidende» Schritt weiter zu thnn, indem die weiteren Bestimmungen über diese anhängigen und noch nicht rechtskräftig entschiedene» Auswanderungfälle den zu gewärtigende» gesetzlichen Vorschriften über Erlangung und Verlust des Reichsbürgerrechles Vorbehalten bleiben. 70. Alle wichtigen Ereignisse und Vorfälle sind zur Kenntniß des Statthalterei-Präsidiums zu bringen. Statthalterei'-Präsidial-Verordnung vom 15. Jänner 1851 Zahl 75. Wiederholt vorgekommene Fälle, daß ich von außerordentlichen Ereignissen, die sich im Lande zugetragen haben, erst durch die Zeitnngblätter oder auf anderen Wegen Kenntniß erhielt, ohne von brr betreffenden politische» Behörde irgend eine Anzeige barscher bekommen zu haben, veranlassen mich/ be» Herrn Bezirkshanptniann neuerlich aufzufordern, baranf z» sehen, unb bie angemessene Vorsorge zn treffen, baß Sie von außergewöhnlichen Vorkommnissen tmb Vorfällen in bem Ihrer Leitung anvertranten Bezirke selbst schleunige Nachricht erhalten, unb baß mir solche dann ungesäumt zur Kenntniß gebracht, zugleich aber, insoweit irrige Darstellungen ober Uebertreibnngen in öffentlichen Blatter» eine Berichtigung »othweubig machen, diese auch sogleich und unmittelbar von Seite der Bezirkshanptmannschast mittelst der offtcielen Landeszeitungen eingeleitet werde. Es versteht sich von selbst, daß in der an mich zn erstattenden Anzeige die etwa getroffene Einleitung zn Berichtigungen durch die offtcielen Blätter ausdrücklich angemerkt werden muß. 71. Bestimmung der Tage zur Vorführung militärpflichtiger Individuen auf den Affentplatz. Note des k. k. Militär-Commando Laibach vom 10. Jänner 1851 Zahl 122. Statthalterei - Verordnung vom 24. Jänner 1851 Zahl 282. Nachträglich zu meinem Erlasse vorn 20. December 1050 Zahl 10004 gebe ich bekannt, daß das hierortige k. k. Militär-Cominando die Mittwoche und Samstage zur Vorführung von militärpflichtigen Individuen ans den hierortige» Assentplatz bestimmt habe. 72. Belehrungen zur richtigen Erkenntniß des Gensd'armerie-Instituts. Statlhaltcrei-Präsidial-Verordnung vom 25. Jänner 1851 Zahl 123. Die auf dein Lande häufig vorkominende, mitunter thätliche Wiedersetzlichkeit gegen die Gensd'armerie veranlaßt mich zu einer besonder» Ansprache an die Gemeindvorstände, welche die Erzielung einer allgemeinem und richtigen Erkenntniß des Gensd'armerie-Jnstitutes, und der mit solchen Wiedersrtzlichkeiten verbundenen Gefahren und Folge» bezweckt. Ich übergebe dem Herrn Bezirkshanptman» anrnhend eine Anzahl Erernplare dieser Ansprache mit der Weisung, sie sogleich an die Gemeindevorstände z» vertheilen, zugleich aber auch Ihrerseits sich die Förderung des damit beabsichteten Erfolges unausgesetzt angelegen sein j» lassen. Beilage zur Zahl 72. A n s ä ni mtliche G e m e i n d e v v r st ä n d e in Ärain. Die auf dem Lande häufig vorkommende Widersetzlichkeit gegen die Gensd'armerie in ihrer Dienstausübung und die wiederholten wörtlichen und thätliche» Beleidigungen derselben lassen vermache», daß einerseits der Begriff und die Bedeutung des ganzen Institutes dem Volke noch nicht klar geworden, die Bestimmung und der wichtige Zweck desselben noch nicht erkannt ist; andererseits aber die strengen Dienstvorschriften der Gensd'armerie, deren Rechte in der Dienstausübung und die Folgen der Widersetzlichkeit gegen dieselbe nicht genug bekannt sind. Der allgemeine Zweck der Gensd'armerie ist die Erhaltung der Ruhe und Sicherheit des Landes, der Bewohner und der Eigeuthümcr. Sie hat Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung wahrznnehnien, wirkliche Störungen und Gesetzübertretungen zn hindern oder die Wiederherstellung drS gesetzlichen Zustandes anzustreben und die Znstandebringung der Ruhestörer und Gesetzübertreter zn bewirken. Die Gcuöd'armerie ist berufen, das Gesetz zu wahre» und demselben Geltung zu verschaffen. Sie ist das wachende Auge und die Hand des Gesetzes. Sie hat also eine Bestimmung, welche Jedermann ohne Unterschied deS Standes und Geschlechtes, der sich der gesetzlichen Ordnung friedliebend unterzieht, Schutz in Aussicht stellt, und nur dein Verbrecher oder demjenigen ein Dorn im Auge sein kann, der sonst unlautere Absichten verfolgt. In Rücksicht dieser ilner für den Staat und für das gesellige Leben so wichtigen Bestimmung ist ihr auch in der Dienstesansübung als wesentlichste Bedingung einer ersprießlichen Wirkjamkeit durch das Gesetz unbedingte Autorität und Unverletzlichkeit beigelegt. Sie darf in ihren Dienst-Verrichtungen von Niemanden gestört oder abgehalten, sondern es muß ihrer Aufforderung im Namen des Gesetzes von Jedermann unbedingte Folge geleistet werden. Es genügt aber nicht, daß die Bestimmung und der Zweck der Gensd'arinerie und ihre unbedingte Autorität und Unverletzlichkeit im Dienste gesetzlich ausgesprochen ist. Soll die Gensd'arinerie ihre Aufgabe im vollen Umfange und zum allseitigen Frommen lösen könne», so ist es »othwendig, daß die Erkenntniß des wohlthätigcn Institutes »ach seinem besagten Zwecke alle Schichten der Bevölkerung und jeden Einzelnen in derselben lebendig dnrchdringe, daß sich Jedermann gewöhne, das Einschreiten der Gensd'arinerie als das handelnde Gesetz selbst an-zusehcn und zu achten, und daß die Nothwcndigkcit der unbedingten Folgcleistung über deren dienstliche Aufforderungen in der Uebcrzeugung eines Jeden volle Geltung gewinne. Dieses in der Gemeinde anznstrcben ist einer der ersten und verantwortlichsten Aufgaben der Gemeindevorsteher. Sie fließt eben sowohl ans ihrer Stellung überhaupt als namentlich und insbesondere ans der ihnen »ach dem Gesetze obliegenden Pflicht der Gensd'arinerie, in deren Dienstvcrrichtniigcn die schleunigste und kräftigste Unterstützung zu leisten, und bedingt wohl auch diese letztere. Aus der eingangs erwähnten Ursache finde ich mich veranlaßt, die Gemeindevorsteher auf diese ihre Verpflichtung aufmerksam z» machen und sie anfznfordern, sich die Belehrung und Aufklärung der Gemeinde-Insassen nach den obigen Andeutungen, wozu der vielseitige Verkehr mit denselben hinreichende Gelegenheit bietet, alles Ernstes angelegen sein zu lassen. Jedes günstige Resultat in dieser Richtung erleichtert dem Gcmeindevorstande auch in seinen sonstigen Obliegenheiten die Erfüllung seincS Berufes. Gleich wie aber auf die wahre Erkenntniß des Zweckes des Gensd'arinerie - Institutes und auf eine richtige Auffassung der Dicnstesvcrrichtnngen eines Gcnsd'armen hingcwirkt werden muß, so ist es nicht minder »othwendig, die Kenntniß der Folgen etwaiger Widersetzlichkeiten oder Thät-lichkeiten gegen die Gcnsd'armerie, so wie die Kenntniß der strenge» Dienstvorschriften derselben und ihrer Rechte und Begünstigungen in der Ausübung des Dienstes möglichst zu verbreiten, damit Jedermann die Gefahr eines widerstrebenden Benehmens kennen lerne, und damit auf solche Weise bedauerliche Vorfälle auf die sicherste Weise hintangehalten werden. Der Gens'darme, sobald er in die Lage gekommen ist, im Namen des Gesetzes einznschreiten, darf in seinem Vorgänge nicht mehr willkührlich zurücktreten, und von der Sache ablaffen oder sie selbstständig abthn», er muß sein Einschreiten instructionmäßig durchführen. Er genießt dafür alle Vorrechte, welche den Schildwachcn eingeränmt sind, und den besondere» gesetzlichen Schutz, welcher den obrigkeitlichen Personen und Eivil- und Militärwachen zukömmt. Scho» jede wörtliche oder thätlichc Beleidigung desselben wird nach de» Paragraphen 72 und 73 des II. Theils St. G. B. bestraft, und jede gegen denselben mit gefährlicher Drohung oder gewaltsamer Handanlegung unternommene Widersetzlichkeit begründet das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit nach §. 70 des I. Theils St. G. B. Der Gensd'arme darf keinen wie immer gearteten, auf die Vermittlung seiner Dicnstver-richtung abziclenden Widerstand dulden, nnd ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zur Bezwingung desselben so wie zur Zurückweisung eines jeden auf seine Person gerichteten Angriff oder zur Verhinderung des Fluchtversuches von seinen Waffen den vollen notwendigen Gebrauch zu mache». Gewiß ist es aber, daß bei genauer Kenntniß der Folgen der Widersetzlichkeit gegen die Gensd'armerie oder eines tätlichen Angriffes auf dieselbe mancher Unbesonnene oder Uebclgcsinnte von einem derlei eben so sträflichen als gefährlichen Beginnen abstehen, und mancher von der Betheiligung dabei abgehalten würde, wozu er sich sonst vielleicht durch Aufhetzung oder durch Leichtsinn nnd Mutwillen verleiten ließe; denn die Schuldtragcndcn würden in einem solchen Falle nicht nur die unvermeidlichen traurigen Folgen nur sich selbst und ihrer eigenen gesetzwidrigen Handlnngweise zuzuschreiben, sondern auch noch überdies die wohlverdiente Strafe nach der vollen Strenge des Gesetzes zu gewärtigen haben. Ich muß also auch in dieser Beziehung die gewissenhafteste Mitwirkung der Gemeindcvor- stände zur Belehrung ihrer Gemeinde-Insassen in Anspruch nehmen, nnd ich rechne um so zuversichtlicher auf deren Einsicht und Eifer, als ich überzeugt bi», daß gerade in Betreff der Gensd'ar- merie ebensowohl das eigene Benehme» der Gemeindcvorstände, als das aufrichtige Bemühen derselbe» auch bei den Gemeinde-Insasse» auf ein richtiges Verständniß einzuwirken zunächst und vorzugweise geeignet ist, die wahre Auffassung des Institutes im ausgedehntesten Umfange zu erzielen und für dessen Wirksamkeit einen gedeihlichen Boden zu bereiten. 73. Einvernehmung des Gemeindevorstandes bei Gewerb-Verleihungen. Statthalterci-Verordnung vom 3. Februar 1851 Zahl 913. Nach 8 84 der Instruction für die politischen Behörden ddo. 7. April 1850, sind bei Ge« wcrbverleihungen jederzeit die G c in ei nd evorstä n de z« vernehinen und nach dem §. 58 des ök» meindegesetzes vom 17. März 1849 besteht der Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister und wenigstens zwei Gemeindcräthen. Nichtsdestoweniger bemerkt man bei diesfällige» Recursverhandlunge», daß lcdiglidi Aeußer« nngen von Gemeindevorsteher allein cingcholt oder abgegeben werden. Zur Vermeidung von Rückstellungen , die dadurch oft »öthig werde» , werden sonach die Bczirköhauptmannschafte» aufgefordert, bei obigen Anlässen stets den ganze» Gemeindevorstand cinzuvernehmen; es wäre dem, daß Besorgnisse von Parteilick>keiten rintreten, was aber stets besonders zu bemerken ist. Eine weitere Wahrnehmung bei obigen Verhandlungen besteht darin, daß sich lediglich auf die ursprüngliche Verhandlung bezogen wird, welche der Verleihung oder der Verweigerung zum Grunde lag, ohne sich im Mindeste» in die Würdigung der vom Recurrcnten allenfalls neu zur Sprack)e gebrachten Umstände und Verhältnisse cinzulassen, mobilrd) ebenfalls Zurückstellungen her-vorgcrufen und der Geschäftengang verzögert wird. Es wird daher anck> i» dieser Beziehung den Bezirkshauptmannschaften die ordnungmäßige Behandlung der jedesmaligen Angelegenheit zur Pflick)t gemacht. 74. Beschränkung der Paßertheilung an mittellose österreichische Staatsangehörige znr Reise nach Amerika. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 29. Jänner 1851 Zahl 1857. Statthalterei - Präsidial - Erlaß vom 4. Februar 1851 Zahl 172. Laut Eröffnung des hohen Ministeriums des Inner» vom 29. Jänner 1851 Zahl 1857/141, hat die kaiserliche Gesandschast in Washington, welche von dem Inhalte des Ministerialschreibens vom 26. Juli 1850 Zahl 14875 in Betreff der zu besd)ränkendcn Paßertheilung an mittellose östcr-reid>isd)e Staatsangehörige zur Reise nach Amerika mit der Aufforderung verständigt wurde, jene Kategorien österreichischer Staatsbürger, von denen die österreid>isd>en Missionen in Amerika besonders behelligt werden, näher zu bezeichnen, auf dem Grunde einer Aeußerung des kaiserlichen General-Lonsnlats in Newyork und in Uebereinstimmung mit demselben berichtet, daß jene Individuen in der Regel nid)t zur Classe der Handwerker oder Handarbeiter gehören, sondern daß sie der Mehrzahl nach aus den theilweise oder halbgebildeten Menschen bestehen, die fid) keiner Spc-cialität gewidmet und and) nicht die hinreichenden Kenntnisse angeeignet haben, lim in irgend einer Sphäre, welcher nicht Handarbeit zum Grunde liegt, einen hinlänglichen Lebensunterhalt erwerben zu können. Außerdem seien es Vagabunden ans Oesterreich und Deutsdiland, weld>e den Con« sulaten zur Last falle», die fid) freilich in der Heimat oft nid)t erkennen lasse», weil sie gewöhnlid) erst auf der Reise oder in den dortigen Ländern das werden, was sie sind, da sie bitt’d) schlechte Gesellschaften verdorben und arbcitsd>cn gemacht werden. Von diesen Andeutungen setze id) Euer Wohlgeboru mit Beziehung auf meinen Erlaß vom 29. Juli 1850 Zahl 281*) in Kenntniß. 73. Jedesmalige Vorverständigung der Strafhaus-Verwaltnug bei Ablieferung von Sträflingen in das Strafhans zu Laibach. Statthalterci-Verordnung vom 13. Februar 1851 Zahl 1042. Es sind wiederholt beim hiesige» Strafhause ohne irgend wcld>er Verständigung Sträflinge eingetroffen, die von den Collegialgerid)ten am Lande übernommen und burd) die Bezirkshaupt-mannschaften in das Strafhans abgcliefert wurde», welesics aber dermal in Bezug auf Raum sehr beschränkt ist, und beim unerwarteten Eintreffen von Sträflingen in Verlegenheit gerathen kann. Um soldiem tl)iiiilid)ft z» begegnen, wird nun die Bezirkshauptmannschaft beauftragt, der hier-vrtigen Strafhaus-Verwaltung immer sogleid) und wenn möglid) um einige Tage früher vom bc- vorstehende» Eintreffen eines Transportes von Sträflingen, die sie von dem dortigen Evllegial-gerichte zur Ablieferung in das Strafhans übernomine» hat, unmittelbare Kenntniß zu geben. Gleichzeitig wird das Oberlandcügericht ersucht, das genannte Gericht anweisen zu wollen, daß es die Bezirköhaiiptmaiinschaft so zeitig als mir immer möglich von einer bevorstehende» Sträfling-Ablieferung in das hiesige Strafhans verständigen möge. 76. Ausmittlung von Schießplätzen für die Gensd'armerie-Mannschaft. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 10. Februar 1851 Zahl 2714. Statthalterei-Verordnung vom 15. Februar 1851 Zahl 1432. Um die für die Gensd'armerie höchst wichtige» und unerläßliche» Uebnngen im Scheibenschießen, gemäß der Bestimmung des §. 56 des organischen Gesetzes abwechselnd zngweise veranlassen zu können, ist cs noihwendig, in jenen Gensd'armcrie-Ziigstationen, wo keine stabile Garnison und daher keine gemeinschaftliche Schießstätte sich befindet, geeignete Schießplätze zum Gebrauche der Gensd'armerie ansznniittcln. Zu diesem Bchufe haben die sämmtlichen Gensd'armerie - Negiments - Cvminanden bereits den Auftrag erhalten, den diesfälligen Bedarf den politischen Behörden bekannt zu geben. Euer Wohlgcborcn werden daher in Folge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 10. Februar 1850 Zahl 2714 angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß Gcnsd'armerie-Schießplätze dort, wo der Bedarf sich ergibt, und von Seite der Gcnöd'armcrie die dicsfällige Mittheilung der Bezirkshanptinannschaft gemacht wird, auf gehörige Weise und unter den Vorsichten, welche für dergleichen Schießübungen vorgcschriebcn sind, ansgeinittelt werden. 77. Der Bier- und Weinschank kann auch fernerhin vereinigt betrieben werden. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 16. Februar 1851 Zahl 590. Statthaltern - Verordnung vom 24. Februur 1851 Zahl 1641. Aus Anlaß eines spccielen Falles, wo ein mit dem Bierschanke Befugter auch um das Be-fugniß lim den Weinschank nachträglich eingeschrilte» ist, ist der Zweifel entstanden, ob das Hof-kanzlei - Dccrct vom 4. Juni 1829 Zahl 12658 (Provinzial-Gcsetzs. Band 11, Seite 238) sich nur auf die da mal schon bestandenen Schank- und Wirthbefngnisse oder überhaupt auf alle theil-weise auf Wein oder Bier verliehene Befugnisse beziehe. Darüber hat nun das hohe Handels-Ministerium im Recurswcgc unterm 16. Februar 1851 Zahl 590/H. entschieden, daß erstgedachte Voraussetzung nicht gegründet sei, und den Auftrag erlassen, die Unterbehördcn zu belehren, daß dermalen, und in solange keine andere Vorschrift erlassen wird, den Bierwirthen auch der Weinschank, und den Weinwirthen der Bicrschank gemeinschaftlich zustehe, und demnach die Verleihung von bschränkten Eoncessionen nicht angche, dann daß bei Ertheilung von Schankgerechtsame» immer auf den wirklichen Localbedarf, und da, wo diese Befugnisse den Ortsbedarf bereits überschritten haben, auf die mögliche Verminderung derselben bei eintretenden Gelegenheiten einzuwirken sei. Die Bezirkshauptmannschaft wird sonach angewiesen, sich danach verkommenden Falles zu benehmen. 78. Preis-Ermäßigung für die Schubtransporte auf der Staats-Eisenbahn. Erlaß des Ministeriums bes Innern vom 18. Februar 1851 Zahl 3339. Statthalterei - Verordnung vom 1. März 1851 Zahl 1640. Laut einer Eröffnung des hohen Ministeriums des Inner» hat das k. k. Handels-Ministerium unterm 10. August 1850 Zahl 3937/C. rücksichtlich der Schubtranöporte auf der nördlichen, südlichen und südöstlichen Staats-Eisenbahn im Allgemeinen eine Ermäßigung des Fahrpreises, und zwar in der Art bewilliget, daß bei der Beförderung in der 3. Wagenclasse die halbe Gebühr der zweiten Wagenclasse zu entrichten ist. Mit einer weiter» Verfügung vom 23. December 1850 Zahl 6477/C. wurde erklärt, daß diese Preisermäßigung den gehörig ansgewiesenen Begleitern der Schnbtransporte auch bei der Rückreise zu Guten zu kommen habe. lieber einen nunmehr vorgekommenen Antrag fand sich das gedachte Ministerium bestimmt, die Ausdehnung der oben bemerkten Fahrpreisermäßigung auf die Transportirnng verhafteter 'Personen und auf deren Begleitung-Individuen im Allgemeinen und in gleicher Art zu genehmigen. Wovon ich die Herren Bezirkshanptmänner zu ihrer Wiffeufchnft in Kenntniß sehe. 79. Art der Transportirung und Berichtigung der diesfälligen Kosten abgeurtheilter Sträflinge in das Strafhaus zu Laibach. Statthaltcrei - Verordnung vom 2. März 1851 Zahl 1776. Bon der Erledigung der von einer Bezirkshauptmannschaft gestellten Anfrage wegen Einlie-fernng der Sträflinge in das hiesige Strafhaus wird der Bezirkshauptmannschaft im Nachhange zum diesseitige» Erlasse vom 12. Februar 1851 Nr. 1042*) zur Daruachachtuug Kenntniß gegeben. Beilage zur Zahl 79. Die Aufrage vom 24. Februar 1851 Nr. 1185 wird mit Folgendem erlediget: Nach §. 476 der neuen Strafprozeßorduiing vom 17. Jänner 1850 haben die Bezirkshaupt-mannfchaften die Ablieferung des verurtheilten Verbrechers nach dem gesetzlich bestimmten Straforte zn veranlasse». Eine weitere Vorschrift enthält diese Strafprozeßordnniig nicht, und auf selbe wird sich einfach auch in der politischen Amts-Jnstrnction vom 14. April 1850 J§. 56 berufen. Hiernach folgt von selbst, daß sich die Bezirkshauptiuauuschafteu in derlei Fällen gleichartig wie die vorbestaiideueii Kreisämter zu benehmen haben, deren Wirkungkreis im Allgemeinen an die Bezirkshauptmanuschaflen übergegaugeu ist. Das Verhalten der Kreisämter in solchen Fällen war aber durch den H. 460 des Strafgesetzes I. Theiles uormirt, auf den nun auch die Bezirkshauptmannschaft mit dem Bedeuten gewiesen wird, 1) daß jetzt statt einer Militärwache immer vorerst die Gensd'armerie - Begleitung »ach den diesfalls bestehenden Vorschriften anznspreche» sei; 2) daß, wo es hiebei auf Fuhren ankommt, deren Notl,wendigkeit die Bezirkshanptmann-schast zu beurtheilen und zu verantworten hat, solche durch Vorspann in Gemäßheit der diesfalls geltenden Vorschriften zu verschaffen, und diese ab aerario zu bezahlen, von der Bezirköhanpt-mannschaft aber unter den nnpauschirten Amtsauslagen zu verrechnen sei, und 3) daß die Einlieferung eines abgenrtheilte» Verbrechers in bas hierortige Strafhaus nicht erst längstens binnen 30 Tagen nach dem ihm angekundeten llrtheile, sondern allsogleich erfolgen müsse, sobald die Bezirkshauptmannschaft wegen einer solche» Ablieferung von dem Strafgerichte oder der Staats-Anwaltschaft angegangen wird. Eine schubmäßige Einlieferung des Sträflings darf sohin durchaus nicht stattsinden. 80. Auswanderungen find weder zu erschweren noch zu begünstige». Erlaß des Handels - Ministeriums vom 21. Februar 1851 Zahl 1160. Statthaltcrei - Verordnung vom 3. März 1851 Zahl 1840. Durch die mehrseitigen bisher stets zurnefgewiesenen Ansuchen auswärtiger Auswanderung« vereine um Bewilligung zur Aufstellung von Agentieu im österreichischen Kaiserstaate hat sich das hohe Handels-Ministerium laut Erlasse vom 21. Februar 1851 Zahl 1160/H. im Einvernehmen mit dem k. f. Ministerium des Innern veranlaßt gefunden, mich darauf aufmerksam zu machen, daß die in Oesterreich bestehende» Answandernnggesetze zwar nicht die vorwiegende Tendenz haben, die Auswanderung künstlich zu erschweren, daß es aber auch keineswegs in ihrem Geiste liege, dieselbe zu begünstigen und dazu anfznmunter», und daß nach einem bereits im Jahre 1849 vom Ministerrathe gefaßten Beschluße jene Grundsätze um so mehr festgehalten werden müssen, als die Neugestaltung des österreichischen Gesammtstaates vielmehr auf das Bedürfniß einer Begünstigung der Einwanderung hinweiset. Indem das Ministerin in mir diese Andeutungen ans dem Grunde an die Hand geben zu sollen erachtete, weil darin die Fingerzeige für die Benrtheilung der ans den Gegenstand bezug« lidjeu Vorkommnisse und für das Veri,alte» und Verfahren der Negierungbehörden ließen, glaube ich es nicht unterlassen zu sollen, solche dem Herr» Vezirkshauptmanne zur Benehmnngwissenschaft in vorkommenden Fälle» bekannt zu geben. 81. Die Censur der Rechnungen von, dem Privatpatronate unterstehenden Kirchen bleibt eine fernere Obliegenheit der Bezirkshauptmannschaften. Statthalterei - SBcvovtmung vom 7. März 1851 Zahl 1673. ■ Indem der k. k. Bezirkst,anptmannschaft im Anschlüsse ein Ercmplar der Ordinariat-Cur-rende an den Curatclerus zur Wissenschaft zngefertigt wird, erhält dieselbe lüemit den wiederholten Auftrag, die für das Solarjahr 1850 und auch weiterhin zu legenden Rechnungen der unter dem Privatpatronate stehenden Kirchen, in solange die künftige Verwaltung des Kirchen- und Stiftung-Vermögens nicht definitiv geregelt wird, oder derselben diesfalls nicht eine andere Weisung zu-kommt, ganz in der Art, wie solches für das Solarjahr 1849 geschehen ist oder hätte geschehen sollen, zu erledigen. Sollte» die eigenen Arbeitkräfte der k. k. Bezirkshauptmannschaft hiezu wirklich nicht znreiche», so ist für dieses Rechnunggeschäft ein rechnungkundiger Revident aufzustellen, der unter der Verantwortlichkeit und Approbation des Bezirkshauptmannes die fragliche» Rechnungen zu erledigen hat und dem dafür eine Remuneration von einem Percentc für alle jene Rechnungen, deren gesanimte baren Empfänge die Summe von 50 Gulden E. M. übersteigen und von 30 Kreuzer E. M. per Stück für alle übrigen Rechnungen (unter welcher Gebühr aber auch die Durchführung des ganze» Rechnnngprocesseö mit Einschluß der Anstände und Snperanstäude rc. begriffen ist) aus dem Vermögen der betreffende» Kirche zngestchert werden kann. Beilage zur Zahl 81. An die scimmtlichen wohlehrwürdigen selbstständigen Herren Ortseelsorger der Diöcese Laibach. Mit Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse werden die Vogteien und Kirchenrechnung-Eommissariate, zu Folge eines Erlasses des Herr» Ministers des Cultus und Unterrichtes vom 19. 3u»i 1850 Zahl 1472 vom Svlarjahre 1851 angefangen, von der Mitvcrwaltnng des Kirchen-und Stiftungvermögens enthoben, und es wird angeordnet, daß die Kirchenrechnungen von diesem Zeitpunkte an, und bis zur demnächst zu erfolgenden definitive» Regelung der Kirchen-, Stiftung» und Pfründenvermögen»Verwaltung die Kirchenrechnungen lediglich von dem unmittelbaren Kirchen-vorstande, d. i. von dem geistlichen Kirchenvorsteher und den Kirchenkämmerern (Kirchen- oder Zechpröpste») zu verfassen, und bei jenen Kirchen, welche unter dem öffentlichen Patronate stehen, unmittelbar an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung; bei Kirchen aber, welche einem Privatpatente unterstehen, a» die betreffende k. k. Bezirkshauptmannschaft, und bei Wallfahrtkirchcn an dieses Ordinariat alljährlich bis 20. Februar des darauf folgende» Jahres zur Eensurirnng eiiijusendrn seien. Die Vogteien und Kirchenrechnnng-Eommissariate werde» demnach alle auf das Kirchenrechnungwesen Bezug habenden Acten, Urkunden und Vormerkungen, so wie allfällige Eassebarschaftett de» betreffenden Kirchenvorsteher» mit Ende des Solarjahrcö 1850, für welches die Kirchenrechnungen »och nach der bisherigen Vorschrift zu verfassen und vorzulegen sind, ordnungmäßig zu übergeben haben, indem dieselben vom obige» Zeitpunkte an, jeder Verantwortlichkeit in Bezug auf die Verwaltung und Gebahrnng des Kirchen- und Stiftungvermögens enthoben und nur in soscrne noch haftend erklärt werden, als aus der Gebahrnng desselben in den Vorjahren sich Ersätze ergeben sollten. Vermög Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 7. November 1850 Nr. 14110, womit die obige einstweilige hohe Ministerialanordnung hieher mitgetheilt wurde, werde» bei dieser Ueber-gabe der Rechnnngarten und der allfäsiigen Eassebarschaften von den Vogteien an die Kirchenvor-stehnngen die k. k. Bezirkshauptmannschaften intervenire», daher es Sorge der Herren Pfarrer, Pfarrvicäre und Localcapläne so wie der Kirchenpröpste sei» muß, für die Kirchenrechnungen der Curat« und Filialkirchen des jetzt laufenden Solarjahres 1850 gehörig vorzuarbeiten und alles in Bereitschaft zu halten, auf daß sogleich »ach Ablauf dieses Solarjahres mit den Vogteien und Kirchenrechnung-Eommissariate» die Rechnungen aller Kirchen für das Jahr 1850 zusammengcsteltt, »ach der bisherigen Ordnung alle an die k. k. Bezirkshauptmannschaften vorgelegt, und von diesen dan» die Ucbergabe der Rechnungacten und abfälligen Casscbarschaftcn von den Vogtcien an die Kirchcnvorstehungen gehörig gepflogen werden kann. Da übrigens mit der Verwaltung des Vermögens der einzelnen Kirchen, und es bei denselben befindlichen geistlichen Stiftungvermögen weiterhin und zwar vom 1. Februar 1051 angefange» die Vogtcien und Kirchcnrcchnung-Conimisiariatc sich nicht mehr befasse» werden, folgern diese ganze Verwaltung von de» Herren Pfarrern, Pfarrvicärcn und Localcaplänen mit den bei jeder Kirche bestehenden Kirchenpröpste» allein wird besorgt, und nur von ihnen die jährliche Rechnung für jede Kirche wird verfaßt und vorgelegt werden müsse», und zwar von den Kirchen öffentlichen Patronats unmittelbar an die k. k. Staatsbuchhaltung, von den Kirchen privaten Patronats an die k. k. Bezirköhauptmannschaft, und von den Wallfahrtkirchen an dieses Ordinariat; so müssen die Herren Pfarrer, Pfarrvicäre und Localcapläne, um sich selbst und die Kirchenpröpste vor jeder Verantwortung hinsichtlich der Verwaltung des Kirchen- und geistlichen Stiftungvermögenö zu sichern, und um sich die Zttsammcnstellung der Rechnung für jede Kirche am Schlüsse des Solar-jalueü leicht zu machen, dafür sorgen, daß sic im Laufe des Jahres alle den Kirche» oder den Stiftungen gebührenden Einkünfte genau einbringc», jede auch die kleinste Einnahme, so wie jede auch die kleinste Ausgabe der Kirchen und der Stiftungen genau vormerken, die Quittungen »nd sonstigen Belege für die Auslagen sammeln, und für jede Kirche besonders beisammen halten, die Stiftnnggelder genau nach dein Willen der Stifter verwenden, alles dieses immer im Einver-ständni ssc mit den Kirchcnpröpsten thun, »nd keine Auslagen, zu denen sie nach de» bisherige» Gesetzen eine höhere Bewilligung nöthig habe», eigenmächtig vornehmen, das Stainmverinögen der Kirchen und Stiftungen aber inöbesonders stets unversehrt erhalten, und mit demselben keine Aeu-derung ohne höhere Ermächtigung sich erlauben. Diese Genauigkeit in der Verwaltung des Kirchen- und geistlichen Stiftungvcrmögcns und die Evidenz,Haltung der dicsfälligen Gebahrung wird sich aber am sicherste» erzielen lassen, wenn die Herren Pfarrer, Pfarrvicäre und Localcapläne füe jede Kirche, welche ein eigenes oder Stif-tungverniögen besitzt, ein Buch anschaffcn, und in dasselbe zuerst die von der Vogtei oder vom Kirchenrechttttttg-Commiffariate am Schlüsse dieses Jahres zu übernehmenden und gehörig zu verwahrenden Rechnungacten vormerken und die allfällig übernommenen Easscbarschaften als Empfang für die nächst zu legende Jahresrcchnung eintragen, dann aber mit der Vormerkung jeder im weiter» Laufe des Jahres sich ergebenden Einnahme fortfahren, auf der ändern Seite des Blattes aber die Auslage» in der Ordnung, in welcher sie gemacht wurden , genau vermerken, dagegen jedoch die Einnahmen und Ausgaben der geistlichen Stiftungen nie mit jenen des den Kirchen cigenthümlichen Vermögens vermengen, sondern die Einnahmen und Ausgabe» der Stiftungen immer auf besonder,! eigenen Blattseitcn dieses Buches vormerken, am Schlüsse des Solarjahres alle Einnahmen und Ausgabe» suinmire», aus diese» Büchern dann die Jahresrcchnung »ach den bisher vorgeschriebene» Formularen zusainmcnstcllc», diese Rechnung für sich behalten, eine Reinschrift derselben aber mit allen erforderlichen Beilagen und mit dein bisher üblichen Rechnuugertracte versehen auf die obbesagle Weise zur Revision vorlegen. Die Herren Dcchantc werden darüber zu wachen und entweder selbst oder durch einen dazu zu delegirende» Herrn Pfarrer oder sonstigen selbstständige» Seelsorger nachzuschen haben, daß diese Vormerkungen und Bücher in allen Euratien gehörig angelegt und fortgeführt, die Kirchengelder aber so wie die Obligationen, Schuldbriefe, Stiftung« und andere wichtige» Urkunden in den Kirchcntrügcln unter vorschriftmäßiger Sperre verwahrt, »nd die ersten von den Kirchenvorstehnn-gen allein z» verfassenden Kirchenrechnungen für das Solarjahr 1051 bis 20. Februar 1052 richtig vorgclegt werde», welcher Termin auch weiterhin immer alljährlich rinzuhalten sein wird. Fürstbischöflich cs Ordinariat Laibach am 30. November 1850. Anton Aloys m. p., Fürstbischof. 82. Bei Ex oflo Militärstellungen ist die Ursache dazu in der Affentliste anzugeben. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 4. Ma'rz 1851 Zahl 3400. Statthalterei-Berordnung vom 7. Marz 1851 Zahl 190G. Nach einer Eröffnung des Herr» Ministers des Innern vorn 4. März 1851 Zahl 3400 haben Sr. Majestät mit dein Allerhöchsten Bcfehlschreibe» vorn 3. Februar 1851 anzuordueu geruht, daß in Zukunft jedem Truppenkörper, de», ein ex ollo abgestellter Recrut zugewiesen wird, mittels einer der Affentliste beiznfügende» Anmerkung die Ursache bekannt gegeben werde, welche eine derartige Assentirung dieses Individuums veranlaßt hat. Wovon Euer Hochwohlgebore» zur Darnachtung mit dcm Beifügen in Kennt,ilß gesetzt werden , daß Seine Majestät sogleich zn befehlen geruhten, es habe in Fällen, wo eine solche Abstellung in Folge einer vorhergegangenen gerichtlichen Untersuchung stattfindct, in der Widmung-rolle auch der Urtheilsprnch und die zuerkannte Strafe bemerkt zn werden. Bei der Ungleichheit der in einzelne» Ländern über die ex oflb Abstellung bestehenden Normen und bei dem Umstande, daß die Anwendung dieser Normen und die namentlich in polizeilicher Hinsicht wichtige Handhabung jener Abstellungart in neuerer Zeit hie und da sehr in's Schwanken ge-rathcn ist, fand der Herr Minister des Innern den vorliegende» Anlaß zu dem Ersuchen zu benützen , Anträge zn erstatten, in welchen Fällen und nach Beibringung welcher Behelfe zu jener Abstellnugart künftig zu schreite» wäre. 83. Bei Ertheilung von Auslandpässen ist dem Erwerbe besondere Aufmerksamkeit zn schenken. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 8. März 1851 Zahl 301. Der kürzlich vorgekommene Fall, daß ein hierländiger Insasse dem über Antrag seiner Zu-ständigkeitbehördc ein Anslandpafi zur Reise in Handelsgeschäften ansgefolgt wurde, in Innsbruck wegen Betteln arretirt worden ist, und wegen Mangel aller Subsistenzmittel in die Heimat verschoben werden mußte, im Vereine mit der vom Gränzpolizci-Eommiffariate zu Bregenz erhobenen Beschwerde über die Menge der dort vorkommenden, ans unbestimmten Erwerb wandernden Krainer veranlaßt mich, dcm Herrn Vezirkühauptman» bei der Vorlage von Gesuchen um Anölandpässe eine besondere Aufmerksamkeit ans die Angabe der Paßwcrber über den Zweck der Reise zu empfehlen. Diese Angaben sind mit Rücksicht ans de» Stand und die übrigen Verhältnisse der Bewerber in Uebcrlegung zu ziehen und bezüglich der Glaubwürdigkeit und Wahrscheinlichkeit strenge zu prüfen, und ist auf die Paßcrthcilnng nur dann anzutragen, wenn aus der gedachte» Prüfung in keinerlei Beziehung irgend welche Zweifel oder Bedenken hervorgehe». 84. Vorschrift über die Reinigung der Häute, der an Roh oder Wnrm vertilgteil Pferde. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1851 Zahl 3235. Statthalterei - Verordnung vom 8. Marz 1851 Zahl 2002. Aus Anlaß einer, von dem k. k. galizische» Gnberninm an das hohe k. k. Ministerium des Innern gemachte» Anfrage, betreffend die vom galizische» Landes-Militärcommando beantragte Einleitung zur Reinigung der Häute der am Rotze oder Wurme umgestandene», oder wegen dieser Krankheit vertilgten Pferde hat das hohe k. k. Ministerium des Innern laut Erlaß vom 28. Februar 1851 Zahl 3235/347 nach Einvernehmen der Direktion des Thierarznei-Jnstitutes von Wien, folgendes zur Richtschnur und entsprechende» Mittheilnng an die unterstehenden politischen Organe und Sanität-Individuen zu eröffnen befunden. Die Desinficirung der Häute der an den erwähnten Krankheiten gefallenen, oder wegen derselben vertilgten Pferde kann mittelst 24stündiger Kalkwasser- oder schwacher Laugenbeitze stattfin-den, im Falle aber dazu die Gelegenheit, oder der Kalk gebrechen sollte, würde auch eine vollständige Auötrocknnng der Haut an einem, dem Luftzüge ansgesetztcn Orte genügen. Um jedoch obiges Geschäft noch sicherer und schneller zn vollführen, müßte die Haut entweder >» einem geschlossenen Raume, oder auch im Freien mit Schwcfeldämpfcn i» der Art in Berührung gebracht werden, daß man Stangenschwefel oder Schwefelblnmen auzündet und durch die dabei entwickelten schweflichsanern Dämpfe beide Hautseiten beränchcrn läßt; am ensprechcnd-sten wäre cs übrigens, wenn eine derartige Haut mit de» bereits angegebenen Vorsichten irgend einem Gärber übergeben würde. Wenn den Abdeckern die Desinficirung der Haut und Rückerstattung derselben aufgetrage» würde, so müßte ihnen auch eine entsprechende Entschädigung zukommen, welche von der Art sein sollte, daß sie mit den Localverhältniffe» übereinstimmt und sich dabei ein Vortheil für das Aerar herausstellte; da nun bei Viehumfällen gebräuchlich ist, daß die Abdecker für die Haut eines erwachsenen Rindes, dem Eigenthümer 3 fl. CM. entrichten, dagegen aber ihr Geschäft ohne weitern Entgelt verrichten, so ist in Hinkunft i» ähnlicher Weise mit den Pferdehäuten zu verfahren, wenn der Rotz sporadisch auf dem Lande vorkommt, dort hingegen, wo er in Garnisonen, Depot-Gestüten u. s. w. ansbricht, wäre die Reinigung der Hän'e der Aufsicht der Curschmiede zu überlassen, weßhalb das Ministerium des Innern bereits die erforderliche Rücksprache mit jenem des Kriegswesens gepflogen hat, von welchem erwiedert wurde, daß dasselbe die Ucberlassuug der Rei- nignug der Häute der am Netz oder Wurme gefallene» oder deshalb vertilgte» Militärpferde in sämnitlichc» Kroulaiider» durch Militärschmiede gegen Ausfolguug der erwähnten Häute an dieselbe» als Vergütung für die bei der Reinigung gehabte Mühe angcordnet hat und daß ferner die Landes-Militär-Eommaiiden beauftragt wurde», die oberwähnteu Vorsichtmaßrcgelii sainintlichen unterstehenden Eavallerie - Truppenkörpern und Branchen bekannt zu geben, und denselben aufzu» tragen, strenge zu wachen, daß diese zur Vermeidung jeder Ansteckunggefahr auzuwendendeu Vor» stchte» genau beachtet werden, wovon sich auch der jeweilige Commandant durch Vorzeigenlaffen der Haut unter persönlicher Verantwortung zu überzeugen hat. 85. Erläuterung der Vorschrift in Betreff der Beheizung und Beleuchtung-Gebühren der Gensd'armerie. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1851 Zahl 2375. Statthaltcrei - Verordnung vom 9. März 1851 Zahl 1825. Die k. k. Geusd'arinerie-General-Jnspcction hat zur Ergänzung des unterm 16. Jänner 1851 3 a hl 27842/2796 festgcstellten, mit dem Statthalterei-Erlasse vom 27. Jänner 1851 Zahl 555*) kund-gemachte» Normale, und um allen weitern Anfragen der Negiments-Eomuiandcu über die Geusd'ar-meric-Bchcitzung- und Delenchtunggebühren vorzubengen, de» gedachten Reginients-Evmniandcn bc» deutet, daß 1. der Anspruch auf die Kerzen oder das Aeqnivalent mit 1. November 1850 Geltung haben und ein Nachtrag für die frühere Zeit nicht statlfinden soll; 2. daß zu dem Empfange der Kerzen die Primaplanisteu und Parteien berechtigt stnd; 3. die für die Zugkanzleieu bestätigte Ausmaß auch von den Flügelkanzleien, von welchen abwärts die Bcheitzuug und Beleuchtung von de» Gemeinden zu bestreite» kömmt, zu gelte» habe; 4. daß dort, wo die Flügelkauzlei aus 2 Zimmern wirklich bestehet, auch die doppelte Ausmaß gebühret; 5. daß die für den Winter zu sechs Monaten bestimmte Ausmaß aus dem Grunde zur Monat-gcbühr berechnet wurde, damit letztere in jedem Kronlande, die Dauer des Winters mag zu 5, 6, oder 7 Monate» angenommen werden, der Ausmaß-Bezifferung zum Grunde gelegt werden könne. Nachdem der Herr Minister des Inner» laut hohen Erlasses vom 26. Februar 185lZal)l 2375/181 diese Erläuterungen nachträglich bewilligt hat, setze ich den Herr» Bezirkshauptman» hievon zur Wissenschaft in Kenntniß. 86. Bei Ausfolguug von Pässen sind die Paßwerber auf die nachtheiligeu Folgen der Entstellungen oder Verstümmlungen der Pässe aufmerksam zu machen. Statthalterei > Präsidial - Berordnung vom 14. März 1851 Zahl 343. Die abgelaufencn Pässe der in Handelsgeschäften meist nach Deutschland und nach der Schweiz reisenden hierländigen Krämer langen mit den Paß - Ernencrunggesucheu häufig ganz entstellt und mangelhaft hier'ei». Während sie auf ganzen Bögen ausgefertigct werden, bestehe» sie znrückgelangend meistens nur mehr in dem ersten halben Bogen, dessen Rückseite wieder durch angeklebteö Papier oder durch augeklebte Leinwand entstellt erscheint. So werden alle Paßvidirungen und die etwaigen Bemerkungen der vidireudeu Behörden entweder ganz beseitiget, oder doch unleserlich gemacht und dem prüfenden Auge entzogen. Ich glaube kaum erwähnen zu dürfen, daß dadurch eben sowohl den ausländischen Behörden die Ueberwachuug der Reisenden erschwert, als auch der einheimische» Behörde die crwünschliche Vorsicht in der Ertheilung von Auslandpässen unmöglich gemacht wird. In Rücksicht dessen, und da ich auch außerdem die Uebcrzeugung gewonnen habe, daß sich nicht selten Rccrutirungflüchtlingc oder aus andere» Ursache» i» die Heimat gewiesene, durch Kauf den unrechtmäßigen Besitz fremder Pässe zu verschaffe» wisse», und sich mit den so erlangten fremde» Dokumente» ungehindert im Auslande aufhalten, welches unerlaubte Treiben durch das gerügte Gebrechen mit den Pässen wesentlichen Vorschub erhält, verwende ich mich unter Einem an das Ministerium des Aeußer» um die hohe Vermittlung, damit die k. k. österreichischen Gesandtschaften, Legationen re. in den auswärtigen Staaten, namentlich in Deutschland und in der ") Siehe im Landcsgesetzblatte, Schweiz, sv wie die mit der Fremdenpolizei betrauten Behörde» dieser Staate» auf die erwähnte» Unzukömmlichkeiten aufmerksam gemacht, und daß alle» entstellte» oder mangelhaften Passen künftig die Vidirung verweigert, und die betreffende» Paßinhaber unter Abnahme solcher Passe in die Heimat gewiesen werden. Ich setze den Herrn Bezirkshauptmann hievon mit dein Aufträge in die Kenntniß, von nun an jeden Paßwerbcr bei Ausfvlgung des Passes an denselben ans die Unzulässigkeit jeglicher Entstellung oder Verstümmlung des Passes mit dem Beifügen aufmerksam zu mache», daß er sich im Dawiderhandeln die Folgen der Verweisung in die Heimat selbst zuzuschreibe» haben werde. 87. Genaue Ueberwachung der Militär-Urlauber. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. März 1851 Zahl 1290. Statthallerei-Verordnung vom 14. März 1851 Zahl 2252. Bei der in Folge der letzten Standesherabsetznng stattgcsnndenen Beurlaubnugen vom Militär sollen dem Vernehmen nach Leute in ihre Heimat entlassen worden sein, die als paßlose Vagabunden gestellt wurden, oder überhaupt als bedenkliche Snbjecte bezeichnet waren, und somit der öffentlichen und persönlichen Sicherheit sehr gefährlich werden könnten. Das k. k. Kriegöministcrittin hat demnach unter Erneuerung der über die Beurlaubung der Mannschaft bestehenden allgemeinen Vorschriften, sämmtlichc» Werbbezirk-, Wrrb - und Eonscrip-tivn - Depot - Eoinmandcn im geeignete» Wege den Auftrag rrtheilt, in allen Fällen, in welchen die politischen Behörden sich mit motivirtr» Anträgen »nt die Einberufung eines Urlaubers verwenden, dieselbe auch zu veranlasse», wenn die dafür angeführten Ursachen standhältig erscheinen. Herr Bezirköhanptman» werde» daher über Aufforderung des Herrn Ministers des Inner» vom 12. März 1851 Zahl 1290 angewiesen, die Gcmeindevorständc zu beauftragen, die besondere Wachsamkeit auf die im Lande befindlichen Urlauber zu richten, und im Falle, als das Betragen dieser Letzteren zu gegründeten Besorgnisse» Veranlassung geben sollte, deren Einberufung unverzüglich einznleiten. 88. Erklärung, daß jette Bestimmung der Landesverfassung, wornach, wenn der Landtag nicht versammelt ist, und dringende, in den Gesetzen nicht vorgesehene Maßregeln mit Gefahr auf dem Verzüge erforderlich sind, nur Seine Majestät der Kaiser die nothigen Verfügungen zu treffen berechtigt ist, schon gegenwärtig in Anwendung zu kommen hat. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1851 Zahl 443. Statthalterei - Verordnung vom 15. März 1851 Zahl 2008. lieber die Anfrage eines Statthalters, ob jene Bestimmung der Landesverfassung, wornach, wenn der Landtag nicht versammelt ist, und dringende, in den Gesetzen nicht vorgesehene Maßregel» mit Gefahr auf dem Verzüge erforderlich sind, nur Seine Majestät der Kaiser die »öthigen Verfügungen zu treffen berechtiget ist, schon gegenwärtig »och vor, dem factischen Auftreten des Landtages in Anwendung z» kommen habe, wurde demselben laut Eröffnung des hohen Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1851 Zahl 443/M. I. bedeutet, daß, nachdem die Landesverfassung in Gcsetzkraft besteht, jene Bestimmung allerdings schon gegenwärtig zur Anwendung gebracht werden müsse. Es müsse daher in allen Fällen, wo es sich um Verfügungen, Entscheidungen oder Bewilligungen handelt, die verfassnngmäßig vor den Landtag gebracht werden sollten,' wo aber der Dringlichkeit wegen die Einberufung desselben nicht abgewartet werden kann, die Allerhöchste Schlußfassnng Seiner Majestät eingeholt werden. Hievon wird die Bezirkshaiiptmannschaft zur Darnachachtnng in die Kenntniß gesetzt. 89. Bestimmte Bezeichnung des Reifezweckes und der eigentlichen Beschäftigung der Paßwerber in den Reisepässen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. März 1851 Zahl 4573. Stalthalterei - Verordnung vom 17. März 185t Zahl 2327. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß häufig Individuen ans ander» österreichischen Kronländern nach Wien kommen, welche zwar mit ordnungmäßigcn Reisepässen versehen, jedoch in diesen nur mit der allgemeinen Karakterbezrichnung, Gewerb-, Kauf- oder Handelsmann qua- lificirt sind, ohne daß in ihren Reisenrknnden die nähere Angabe enthalten wäre, welches Ge-wcrbc oder welche Gattung des Handels von ihnen betrieben werde. Ebenso vag »nd allgemein ist häufig and) die Angabe des ReisezwcckcS ausgcdrnckt. Es unterliegt keinen, Zweifel, daß durch eine so »»bestimmt gehaltene Qualification die gehörige Handhabung der an und für sid), insbesondere aber bei de» gegenwärtigen Verhältnissen, »nd in Bezug auf Wien so wichtige Fremdenpolizci ersd)wert wird, und daß es solchergestalt der-glcidicn Reisenden leicht möglich wird, ihren Stand wie cs wirklid, nicht selten geschieht, zu verschiedenen Geschäften in unbefugter Weise jit mißbrauchen. In dieser Rnefsidst und um die unerläßlich »otbwcndige Evidenz der in Wien erscheinenden Personen zu erzielen, wird in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Inner» vom 14. März 1851 Zahl 4573 angeordnet, daß in Zukunft in de» Pässen sowohl der Reisezweck, als die eigentliche Beschäftigung der Paßwcrber stets bestimmt bezeichnet, insbesondere aber bei de» Handelsleuten, wo möglid) der speciele Zweig ihres Verkehrs ansgedrückt werde, weil nur auf diese Weise eine genauere Controlirnng der in Wien sehr häufig verkommenden, den hiesigen bochbestenerte» Handelsleute» zum empfindliche» Abbruche gereid)enden und nnbefngle» Geschäftbetriebe erzielt werden kan». 90. Bei Dienstreisen haben sich Beamte in Gegenden, wo Dampfschiffe bestehen, derselben statt der Post zu bedienen. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 8. März 1851 Zahl 2515. Statthalterei - Verordnung vom 21. März 1851 Zahl 2311. Der Ministerrath hat belchlossen, daß bei Dienstreisen, wcld>e ganz oder tbcilweise auf D n m p ff d) i ff m znrnckgclegt werden können, künftig bezüglid) der, mit Dampfsdiiffen zu befahrenden Strecke, an Fnbrkostcn statt der Postgebühr nur die, für Benützung des D a m p fsd, i ffe s wirklid) anflaufcnden Auslagen zu bewillige», und zwar für die Beamten mit Aufrechnung der Fahrpreise nad> der erste», für die Diener mit Aufrechnung der Fahrpreise nach der zweiten blasse liebst den Koste» für den Transport zum Stationplatze »nd zurück, dann für den Transport des, das Rormalgcwidit Übersdireitenden Gepäckes, endlid) für de» Transport des eigene» Wagens, falls die Mitnahme eines so Id) nt nothwendig war, derselbe wirklid) benützt, und über die erfolgte Transportirnng desselben auf dem Dampfsd)iffe die gehörige Nachmessung beigebracht wird. Wo in einer und derselben Richtung sich einer Eisenbahn und der Dampfsd>ifffal>rt bedient werde» kann, ist diejenige Art der Beförderung zu wählen, bei weld>er mit Rüefsidjt auf bas Zeitcrfordcrniß der Aufwand mit einem mindere» Betrage entfällt. Im Uebrigcn finden die Bestimm,ingen des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 10. März 1849 and, auf die Benützung des Transportmittels der Dampssd)iffe bei Evinniissivn- oder Ucbcrsiedlnng-reiseu Anwendung. Die gegenwärtigen Anordnungen haben vom 1. Mai 1851 angefangen für alle Krvnländer in Wirksamkeit zu treten. Hievon wird die Bezirkshauptmannschaft in Folge des. Finanz-Ministerial-Erlasses vom 8. März 1851 Nr. 2515 zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. 91. Bestimmungen in Betreff der ans dem Cameralfonde der Gemeinden zu erfolgenden Vorschüsse für die Beqnartirungkosten der Gensd'armerie nnd deren Hereinbringung. Erlaß des Ministeriums des Innern vom tl. Februar 185t Zahl 2569. Statthalterei - Verordnung vom 25. März 1851 Zahl 1465. Das Ministerium des Inner» und das k. k. Finanzministcrinm habe» sid, in dem Beschlüsse geeiniget, daß die Voisd)üsse, welche den Gemeinde» zur Bestreitung der ihnen „ad, Abzug der Schlafkreuzer und Qnartierpanschalien zur Last fallenden Beqnaitirnngkoste» der Gensd'armerie bewilligt werden, ans dem Cameralfonde zu erfolge», und sofort in die »ionallid>en Cameral-Erfvrdernißaufsätzc einzubcziehen sind. Für die Zeit solcher Vorschnßleistnnge», welche, wie sid) von selbst versteht, nur auf jene Fälle sid, zu beschränken haben, wo die Gemeinden nicht in der Lage sind, die gedad,ten Auslage» sogleid) reell auf eigene Rechnung zu bestreiten, sind die Ouarticrpauschalie» nnd Sd>lafkre»zer nicht an die Gemeinden, sondern an das Cameralärar auf Ned>»»ng der demselben zu Redjt stehenden Ersatzforderungen abzufnhre», i» weldier Beziehung das Genöd'armerie- Regiments - Com-mandv ohnehin schon angewiesen ist, vorläufiges Einvernehmen mit Eurer Hochgeboren zu pflegen. 17* Die Hereinbringung der geleisteten Vorschüsse hat auf demselben Wege, nämlich mütelst der Reparation auf alle steuerpflichtige» Gemeinden des betreffenden Gensd'ariiierie-Regimentsbejirkes nach dem Steuergulde» der directen Steuern stattzufinden, wie dies für die Bestreitung der Genvd'armcrie-Beqttartirilttg-Auslagcn überhaupt vorgeschriebe» ist. Der Zeitpnnct zur Vornahme dieser Reparation wird für das Verwaltungjahr 1850 auf die Zeit der Beendigung der Einkommensteuer.Bemessung für dieses Vcrwaltnngjahr, vom laufenden Jahre 1851 aber angrfange» auf den Schluß eines jeden Vcrwaltnngjahres festgesetzt. Es versteht stch übrigens von selbst, daß auch bei dieser Repartition der Grundsatz fcstzu-halten ist, daß sämmtliche Kosten der Bequartirnng eines Gensd'armerie-Regimcnts sammt Stab-und Dcpotflngel (sofern nicht ärarische Gebäude benützt werden), durch Umlage auf die steuerpflichtige» Gemeinden des gesammtcn Rcgiuienlbezirke zu bedecken sind, und zwar bei jenen Regimentern, welche sich auf mehrere Kronländer ausdehnen, mit Bemessung der entfallenden Beitragquote für die einzelne» Kronländer nach der Stärke der in jedem derselbe» anfgcstcllten Gensd'armcrir-Abtheilung, wogegen die Bequartirnngauslagen für Stab- und Depotflügel von alle» steuerpflichtigen Gemeinde» der Kronländer, auf welche sich das Regiment ansdchnt, nach dem Verhältnisse des in jedem derselben aufgestellte» Mannschafistandes zu bestreiten kommen. Die ziffermäßige Ausmittlung des Verhältnisses wird »ach Einvernehmen der Herren Landes-chefs des Triester und küstrnländischcn Gebietes, dann des Kronlandcü Kärnten, als zum Hirn ländigen Regimentbezirk gehörig, erfolgen. Indem die Bezirkshanplniannschaft hievon in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vrm 11. Februar 1851 Zahl '256!) zur Wissenschaft i» die Kenntniß gesetzt wird, erwartet die Statthalterei von alle» jenen Gensd'armerie - Stationen, für welche zur Unterbringung der Gensd'armcrie die Mitcontracte entweder noch gar nicht abgeschlossen oder noch nicht ratificirt sind, deren beschleunigte Vorlage, und zwar längstens bis 10. April 1851 um so gewisser, als die Flüssigmachung der ex camcmli angesuchkcn Vorschüsse für die Gcnsd'armerie-Onarlierzinse nur auf Grundlage der ratificirten Micthverträge erfolgen kan». 92. Vollzug der Strafurtheile durch die k. k. Staatsanwaltschaft. Note des k. k. Oberlandesgerichtcö in Klagenfurt vom 13. März 1851 Zahl 931. Statthalter« >Verordnung vom 28. März 1851 Zahl 2592. Die auf Grundlage des Geistes der Strafproccßvrdiiung vom 17. Jänner 1850 und der ausdrücklichen Anordnung des §. 46!) derselben von dem k. k. Oberlandesgerichtc für Kärnten und Krain im Einverständnisse mit der k. k. Gcncralprocuratnr an sämmtliche, demselben unterstehenden Landes- und Bezirkscollegialgerichte ergangene und mittelst Note des obcrwähntcn Obcrlandes-gerichtes vom 13. März 1851 Zahl 934 anher mitgetheilte Weisung, »ach welcher die Einleitung des Vollzuges der Strafurtheile mit Ausnahme jener, welche die k.k.Bezirkseinzelngerichte geschöpft haben, geregelt wird, thcilt man der k. k. Bczirkühauptmaiinschaft hierucben in Abschrift zur Kennt, nißnahme mit. Beilage zur Zahl 92. Verordnung des k. k. OberlandeSgcrichteS vom 13. März 1851 Zahl 934. Aus Anlaß der von einem k. k. Landesgcrichte über die Betbeilung der k. k. Staatsanwaltschaft bei Vollstreckung der von den Landes- und Bezirkscollegialgerichte» geschöpften Strafurtheile gestellten Anfrage findet dieses k. k. Oberlandesgericht im Einvernehmen mit der k. k. Gencralpro-curatur säinmtlichen untcrstehcuden Landes- und Vezirkscollegialgcrichtcu hiermit zur Bcnehmung-wiffenschaft zu bedeuten. Ans dem Geiste der Strafproceßordnung vom 17. Jänner 1850 und der ausdrücklichen Anordnung des §. 46!) derselbe» erhellet der Grundsatz, daß sich im Allgemeine» die Thätigkeit der Gerichte im Strafverfahren mit der Schöpfung des Unheiles schließe, der Strafvollzug sonach ganz der Staatsanwaltschaft zugewiesen sei. I» Folge dieses Grundsatzes werde» die k. k. Landes - und Bezirkscollegialgerichte, welche das Strafnrtheil i» erster Instanz geschöpft haben, und Erstcrc auch bezüglich jener llrtheile, welche von ihrem Schwnrgerichthvfe geschöpft wurde», in jedem Falle, sobald dieses Unheil entweder wegen nnterlassener zeitgemäßer, oder höher» Orts verworfener Berufung überhaupt rechtskräftig geworden ist, eine beglaubte Abschrift desselben der betreffenden k. k. Staatsanwaltschaft mit Angabe des Tages, an welchem das Unheil rechtskräftig wurde, mit Schreiben mitthcilen. Die f. k. Staatsanwaltschaft wird sodann nach Verschiedenheit der Fälle, ob nämlich der Sträfling sich n) bereits in Haft, oder b) auf freiem Fnsie, und ob selber e) die Strafe bei dem» selben Gerichte, welches das Unheil der Staatsanwaltschaft mittheilt, oder >1) in einem Straf-h a n ft auSznstehen hat, das Erforderliche zum Vollzüge der Strafe einleiten und zwar in dem ad 85l Zahl 3790. Laut einer Mittheilung der k. k. österreichische» Gesandtschaft in Stuttgart ist von dem könig-lich-würtembcrgischcn Ministerium des Innern unterm 5. April 1851 eine Verfügung in Betreff der 19 Ordnung des Hausirhandelö und der Wandergewerbe erlassen, und durch das am 15. April 1851 anögegcbene f. würteinbergische Negierungblatt Nr. 9 veröffentlicht worden. Da die »leisten in Würteniberg Handeltreibenden k. k. österreichische Unterthanen ans dein Krvnlande Krain gebürtig sind, so wird die Bezirköhanptmannschaft von obiger würteinbergische» Nornialvorschrist mit der Weisnngi» Kenntnißgesetzt, die dortigen Insassen, welche stch in Handelsgeschäfte» nach Würtem-berg zu begeben beabsichtigen, aufdie Vorschrift und ihre genaue Beachtung mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß laut des §. 13 dieser k. würtcmbcrgischcn Verordnung die Bestimmungen derselben sich durchweg auch auf Ausländer beziehen, denselben gegenüber jedoch »och folgende weitere Vorschriften in Anwendung kommen: Der Ausländer, welcher lim Haustrerlaubniß nachsucht, hat über seine Unverdächtigkeit und sein Heimatrecht sich durch Urkunde» auszuweisen, welche von seiner Heimatbehördc selbst hcr-rühre» und nicht über ei» Jahr alt, daher bei einer Pateiitverlängcrung wieder vorznlegcn, beziehungweise vorher erneuern zu lassen sind. Dagegen kann die Frage von dem Nahrungstand und der früheren Laufbahn des Bewerbers als die k. würteinbergische» Behörden nicht berührend, »»erörtert bleiben. Im Ucbrigen ist die Hausirerlaubniß, wenn sie nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung überhaupt zulässig ist, nur dann zu ertheilen, wenn dieselbe dem innländischen Gewcrbstandc Vorthcil, oder wenigstens keinen Nachtlml bringt und in dem Gewerbe nicht bereits eine genügende Anzahl von Innländcrn beschäftigt ist. Ueberdies ist aber die Hausirerlaubniß zu verweigern: a) den ausländischen Juden; b) ausländischen Zigeunern; c) allen denjenigen, welchen durch die bestehenden Polizeiverordnungcn der Eintritt in das Königreich untersagt ist, nämlich: Hafcnbindern, Hcchclspitzern, Kesselflickern, Korbmachern, Sackzeichnern, Scherenschleifern, Sägenfeilern, Schnallengießern, Riemenstechern, Wanncnmachcrn, Kochlöfel- und Ofenrohrhändlern, Krämmern mit geringfügigem Waarenvorrath; d) Ander», welche mit den eben bezeichneten Personen »ach der Geringfügigkeit des Gewerbes, oder der polizeilichen Gefährde in gleiche Kategorie fallen; e) Angehörigen derjenigen Staaten, in welchen die Würtemberger zu Hausirgcwerben nicht zu-gclasseu werde». Den Obcrämtern steht es nicht zu, Ausländer zum Betrieb eines W andergewcrbcs zu ermächtigen und die Kreisregicrungeu können eine solche Ermächtigung nur für den Umfang ihres Kreises und nur auf eine Zeit von höchstens drei Monaten ertheilen. Zur Erneuerung der Behufs des Absatzes würtembergischer Gewcrbcrzcngnisse ausgestellte» Patente ist das Oberanit, welches daö betreffende Patent ausgestellt hat, ermächtigt, sofcrne nicht rücksichtlich des Prädicats deS Inhabers und der Beschaffenheit der vorzulegcndcn Urkunden ein Anstand sich ergeben sollte, in welchem Fall die Entschließung der Kreisrcgiernng cinznholcu ist. Wenn ein Ausländer die Erlanbniß zum Betrieb seiner Geschäfte in Würteniberg erlangt hat, so ist er, falls er nicht nach den bestehenden Handelsverträge» von der Acciseentrichtnng befreit ist, wie z. B. die Angehörige» der Zollvereiustaaten von dem das Patent ausstellenden Obcranite an die Entrichtung der vorschriflmäßigen.Abgaben zu erinnern. 101. Den in slavischer, romanischer oder ungarischer Sprache abgefaßten, für daö Ausland bestimmten Urkunden ist stets eine authentische deutsche Uebersetzung beizufügen. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 28. April 1851 Zahl 8454. Statthalterei - Verordnung vom 3. Mai 185l Zahl 3900. Nach einer hohe» Eröffnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. April 1851 Nr. 0454 hat das k. k. Ministerium des Aeußern aus Anlaß eines specielen Falles, wo demselben in böhmischer Sprache verfaßte Urkunde» zngekommen sind, welche, um davon im Auslände Gebrauch machen zu können, vorher übersetzt werden mußten, um die Verfügung ersucht, daß künftighin bei Mitthcilnng von Urkunden oder Schriftstücken, welche in einer slavischcn, in der romanischen oder ungarischen Sprache abgefaßt, und zum Gebrauche im Auslände bestimmt sind, jedesmal auch eine ankhentische deutsche Uebersrtzung beigefügt werde. Hiernach ist sich in vorkvmmenden Fällen zn benehmen. 102. Vorsichtmaßregeln zur entsprechender Ausführung der Streifungen. Statthaltern-Präsidial-Verordnung vom 4. Mai 1851 Zahl 541. Dir von bcu politschcu Behörden nach §. 65 der mit Allerhöchster Entschließung Vom 14. April 1050 genehmigten Instruction zeitweise zu veranlassenden Streifungen gehören, wenn sie mit der erforderlichen Umsicht und Genauigkeit dnrchgeführt werde», zu den wirksamsten Mittel», das Land vor sicherhcitgefahrlichcn Gaunern und sonst verdächtigen und bestininiunglosen Individuen $n schützen. Auch das Gcsamintresnltat der mit Erlaß vom 3. März 1051 Zahl 289 ungeordneten allgemeine» Streifung hat dies bestätiget. Es erscheint sonach angemessen, daß in den einzelnen Bezirköhaiiptmannschaftcn und nach Umständen einvernehmlich mit den Nachbarbezirkcn häufiger solche Streifungen vorgenommen werden, und ich ersuche den Herr» Bezirkshauptrna»» diesem Zweige der Polizei eine sorgsame Aufmerksamkeit znznwenden, und mich von den dicsfälligcn Verfügungen von Fall zu Fall in Kenntnis; zu setzen. Damit aber solchen Streifungen, bei denen es, wie ich schon in meinem vbbezogcne» Erlasse vom 3. März 1051 Zahl 289/p. bemerkt habe, nicht so sehr auf die Masse des Aufgebotes, als vielmehr auf die Verläßlichkeit der zu verwendenden Individuen ankommt, der möglichste Erfolg gesichert, und insbesondere die unerläßliche strengste Geheimhaltung der beabsichteten Streifungen erzielt werde, woran cs bisher hauptsächlich ermangelt hat, ist künftig die gewöhnlich übliche vorläufige Verständigung sämmtlicher Gemeindevorsteher von ungeordneten Streifungen gänzlich zu vermeiden, und sind dieselben lediglich rin für alle Mal anznwcisen, zu solchen Streifungen jederzeit dem abgcordncten Beamten oder der k. k. Gcnöd'armerie bloS über Vorweis einer offenen Ordre dcS Herrn Bezirkshauptmanns - mit deren Form die Gemeindevorsteher bei der erwähnten allgemeine» Weisung bekannt zu machen sind, die verlangte Unterstützung an Führern und verläßlichen Leuten schleunigst beiznstelle», und ihnen sonst mit Auskünfte» und Rathschlägen nach Kräfte» an die Hand zu gehen. Es dürfte dann in solchen Fällen am entsprechendsten sein, wenn sich der Herr Bczirkshanpt- niaii» mit dem Cvmmandante» der in Ihrem Bezirke befindlichen Gensd'armerieposte» in das Einvernehmc» setzen, hiernach die erforderlichen Einleitungen und Anordnungen treffen, die Durchführung der Streifung selbst aber nach Maßgabe des gepflogenen Einvernehmens unter Ihrer oder des von Ihnen hiezu bestimmten Eoinniissärö persönlichen Leitung dem betreffenden Gcns-d'aruicric-Eommandante» anheimstellen, und zu diesem Be Hufe die einzelnen Posten oder Patrouillen mit den erforderlichen offenen Ordre» an die Gemeindevorsteher versehen. Diesen Vorgang wollen also Herr Dezirkshanptmann künftig bei Veranlassung von Streifungen im Allgemeinen enthalte», es sei denn, daß besondere Umstände und Verhältnisse auch besondere Vorkehrungen »vthwciidig machen. Von diesem Erlasse (heile ich unter Einem dem k. k. GenSd'armcrie - Regiments - Eominando in Laibach eine Abschrift mit de», Ersuchen mit, hiernach auch au die unterstehenden Abthcilungeu dieses Kronlandes die erforderlichen Weisungen zu erlassen. 103. Den Zustand der Privatstraßen haben die k. k. Bezirksingenieure zu überwachen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom l. Mai 1851 Zahl 3068. Statthaltern - Verordnung vom 8. Mai 1851 Zahl 4020. Zu Folge Erlasses deö hohe» Ministeriums des Inner» vom 1. Mai 1051 Zahl 3960 wird der Bezirkshauptmannschaft Nachstehendes eröffnet: Aus Anlaß einer in Betreff der Ucberwachnng bcmautheter Privatstraßen eingeleiteten Verhandlung bat das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten mit Erlaß vom 21. Februar 1051 Zahl 5567 die General-Baudirectio» angewiesen, dafür Sorge zu trage», daß die Bezirksingenicure der Kronländer bei Gelegenheit ihrer Eommissionreisrn, wobei sie fast in alle Gegenden ihres Bezirkes gelangen, jedesmal ihr Augenmerk auch auf den Zustand der ihnen hiebei zu Gesichte kommenden Privatstraßen richten, und über allenfalls wahrgenommene wesentliche Gebrechen an die entsprechenden Behörden die Anzeige erstatte», ohne hieraus einen Anspruch auf eine besondere Entschädigung ableiteu zu können. Sollte in Folge dessen die speciele Anssendnng eines Beamten auf irgend eine Privatstraße nöthig werde», so müssen die ihm gebührenden diesfälligen Auslagen aus der Easse des Amtes 19* bestritte» werden, auf dessen Aufforderung er die Reise zu unternehmen hat, und bei Bemessung der diesfälligen Gebühren hat die Vorschrift vom 23. März 1050 (Nr. 134 des Rcichsgesetzblattcs vom Jahre 1050) zum Anhaltpuncte zu dienen. Die Bezirköingcnieurc sind übrigens zu einer besonder» regelmäßigen Vereisung der Privatstraße» auf Kosten der Rcichsbaufondc nicht verpflichtet. Jnsofernc Privatstraße» Hierlands entstehen sollte», werden sich die Bczirkshanptmannschaftcii hienach zu benehmen habe». 104. Bestimmungen wegen Beurlaubnng der im Militärverbande stehenden Aerarial-Moutau Arbeiter. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 16. Mai 1851 Zahl 10239. Statthalter«'> Verordnung vom 2t. Mai 1851 Zahl 4542. In der Anlage erhalten Euer Wohlgeboren die mit dem Erlasse des Herrn Ministers des Innern vom 10. Mai 1051 Zahl 1023!) mitgetbeilte Abschrift derjenige» Circular - Verordnung, welche das f. f. Kriegsministerium wegen Beurlaubnng der im Militärverbande stehenden Aerarial-Mvntan-Arbeiler an die Landes-Militär-Coiiimanden erlassen hat, zur Wissenschaft. Beilage zur Zahl 104. Circularvcrordnung des k. k. Kriegsministeriums d die Visa «ach Rußland oder Polen z» bewerben in dein Falle ist, ei» Gesuch beizubringen hat, worin sowohl der Ort, wohin der Reisende sich zu begeben wünscht, als auch der Zweck der Reise genau angegeben erscheint, diese Umstände sind von der betreffenden Behörde zn bestätigen. Ferner muß jeder Paß-visawerber ei» von der conipetcnte» Behörde bestätigtes Zeugniß über seine gute Aufführung, insbesondere über seine politische Unbedenklichkeit beibringen und sich für das ordentliche Betragen der Mitreisende», namentlich der ihn beigleitenden Dienerschaft verbürgen. Außerdem müssen diejenigen, welche sich zur Austragung streitiger Rcchtsangclcgenheiten nach de» gedachten Ländern begeben wollen, einen Beweis hierüber von der betreffenden russischen Behörde beibringen, sowie sich Dienstsnchende gehörig ansznweisen haben, daß ihnen dort bereits eine bestimmte Bedienstnng zngesichcrt ist. 113. Die Namen der Concipienten sind stets deutlich und vollständig auszuschreiben. Statthaltern - Präsidial - Verordnung vom 4. Juli 1851 Zahl 1)15. Aus Vorlage» bezirköhanptmani schaftlicher Acte» habe ich entnommen, daß die bezirkshaupt-mannschaftlichen Conceptc von den betreffenden Concipienten nicht immer deutlich und leserlich ge-fertiget werden- 2ch ersuche den Herrn Bezirköhauptmanil strenge darauf zu sehen, daß diese tlnzukömmlich-keit unterbleibe, und daß die Conceptc von den Concipienten immer deutlich mit vollständig ausgeschriebenen Namen gefcrtiget werden. 114. Strenge Ueberwachung der Bagabuuden. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 1851 Zahl 13611. Statthaltcrci - Verordnung vom 4. Juli 1851 Zahl 5860. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß viele Vagabunden, welche abgeschoben wurden, mit Pässen, Wanderbüchern, Heimatscheinen oder sonstige» Ausweisen in das Ärvnland, ans welchem sie in ihre Heimat befördert worden waren, neuerdings zurnckkehren , und sich wie früher bestim-m n n fl« und arbeitlos herum! reiben. In Folge eines mir hierüber zugekvmmeneii Ministcrial-Erlaffes fordere ich Euer Wohlgcboren auf, diesen Umstand sorgfältig im Auge zu behalten, und solchen durchaus nicht zu dulden, den Va-gabnndenwesen mit aller Energie zu steuern. 115. Die Verhandlungen wegen der Entlassungen ans der Gensd'armerie sind gleich jener des k. k. Militärs einznleiten. Erlaß dos Ministeriums des Innern vom 3. Juli 1851 Zahl 14371). Statthaltcrei- Verordnung vorn 9. Juli 1851 Zahl 6096. Das hohe k. k. Ministerinm des Innern hat laut Erlasses vom 3. Juli 1851 Zahl 1437$) im Einverständnisse mit dem k. k. Kriegs-Ministerium anznordne» befunden, daß bezügl'ch der vorkommenden Entlassungen ans der Gensd'armerie (mit Ausnahme der im §. 8$) und $)( cs organischen Gesetzes vorgedachten Fälle) dieselbe mag im Offert-Eoncertation- oder Gnadeni ege stattftnden, die Verhandlungen ebenso, wie bei gleichartigen Entlassungen der Soldaten im k. k. Heere einzu-leite« und dnrchznführen sind. Wovon ich Euer Wohlgeborn zur Darnachtnng in Kcnntniß setze. 116. Verbot des Hausirens mit Citronen und Wetzsteinen im Königreiche Sachsen. Erlaß des Handels - Miuistmums vom 4. Juli 1851 Zahl 4993. Statthaltcrei > Verordnung vom 10. Juli 1851 Zahl 6210. Laut einer vom k. k. Ministerinm des Aeußern an das k. k. Handels -Ministerinm gemachten Mittheilung ist durch die im Königreiche Sachsen veröffentlichte Verordnung des königlichen Ministeriums des Innern vom 24. April 1851 Zahl 43, von nun an das Hausircn i"it Citrone» und Wetzsteinen dortlands verboten worden. Da der Hansirhandel mit diesen Artikeln beinahe ansschließend von österreichischen Unter# thane» aus dem Kronlande .Ärain betrieben wird, so wird die k. k. Bezirkshaiiptmannschaft zn Folge diesfalls herabgelangten hohen Erlasses des Handels - Ministeriums vom 4. Juli 1851 Zahl 4993 von der erwähnten Verordnung mit der Weisung verständiget, dieselbe zur Warnung der betreffenden Staatsangehörigen auf geeignete Weise in ihrem Bezirke mit dem Beifügen zu veröffentlichen, daß die Uebertretung jener Verordnung nach dem königlich-sächsischen Mandate, vom 15. September 1750, mit der Confiöcation der gesammten Waarenvvrräthe des Zuwiderhandelnden, und mit ander» empfindlichen Strafen bestraft werde, und sich diesfalls selbst gehörig zn benehmen. 117. Ausweis über die Schubrichtungen und Schubstationen im Herzogthuine Krain. Statthalterei-Verordnung vom 12. Juli 1851 Zahl 6206. Im Anbuge übersende ich Ihnen ein Ercmplar des Ausweises über die Schubrichtunge» und Schubstationen des Kronlandcs Krain zum Amtsgebrauche. Beilage zur Zahl 117. A II Ö 10 C i Ö der Schubstationen im Kronlande Krain. I l Schubrichtung Schubstationen Anmerkung von nach Namen cn n c = -e — £ « C t CS s ^ i Laibach Egg ob Podpetsch Laibach Egg ob Podpetsch 3 2 Laibach Stein Laibach Stein 3 3 Laibach Krainburg Laibach Krainburg «7. 4 Laibach Oberlaibach Laibach Oberlaibach 2% 5 Laibach Grosilaschitsch Laibach Grosilaschitsch 4% 6 . Laibach n Weixelburg Laibach Wcirelburg 3% 7 d ( Lj/>erlaibach Laibach Oberlaibach Laibach 2% 8 O'erlaibach Planina Oberlaibach Planina 37h 9 Overlaibach Jdria Oberlaibach Jdria 3 7h 10 Stein Krainburg Stein Krainburg 3’A 11 Stein Laibach Stein Laibach 3 12 Stein Egg ob Podpetsch Stein Egg ob Podpetsch i7» LI Schubrichtung S ch u b st a t i o n e n S' <3 er? e-L K von nach Namen cn § r-g £ n & Anmerkung 13 Stein Franz Stein Franz 14 Egg ob Pod- Laibach Egg ob Podpetsch petsch Laibach 3 15 Egg ob Pod-petsch Fran; Egg ob Podpetsch Franz 4% 18 Laibach Klagensurt Laibach Krainburg Neumarktl Ferlach s7s 2% 57s Weiter in Kärnten 17 Laibach Villach Laibach Krainburg Radmannsdorf 87s 3 18 Neumarktl Radmannsdorf Neumarktl Radmannsdorf 3 - 19 Radmannsdorf Laibach Radmannsdorf _ Weiter im Bezirke Krainburg 3 Krainburg 20 Radmannsdorf Villach Radmannsdorf Kronau Villach 6 3 21 Radmannsdorf Arnoldstein Kronau Arnoldstein Tarvis 3 3 Weiter in Kärnten 22 Neustadtl Laibach Ncustadtl Treffen 27s Weiter im Bezirke Treffen 23 Neustadtl Gottschee Neustadtl Seisenberg *7s Weiter im Bezirke Treffen und Gottschee 24 Neustadt! Gurkfeld Neustadtl Landstraß Gurkfeld 3 2 7s 25 Neustadt! Raan in Steiermark Neustadtl Landstraß Zhatesch Raan 3 27s 7s 26 Neustadt! Agram Neustadtl Landstraß Zhatesch Szamabor in Croatien 3 27s 2 Weiter in Croatien S- o cq &> @ d; ul' tri d; t u n g S d- ubst atio n en Anmerkung von nad- Namen c _ 3 ß o 3 U- C r- s 27 Neustadtl Karlstadt Neustadtl Mottling 8% Weiter im Bezirke Tschernembl 28 Neustadtl Tsd-crncmbl Neustadtl Tschernembl »% Weiter gegen Fiume 29 Gurkfeld Weixelstein Gurkfeld Weirelstein Š/s Weiter im Bezirke Treffen 30 Gurkfeld Agram Gurkfeld Zhatesch Szamabor 2 2 Weiter in Croatien 31 Gurkfeld Raan Gurkfeld Zhatesch Raan 2 9/ /8 Weiter in Steiermark 32 Treffen Laibach Treffen Wcirelburg Laibad- 3 37s 33 Treffen Gotischer Treffen Seisenberg Gottsd)ee 3 6 34 Treffen Neustadtl Treffen Neustadtl 27a 35 Treffen Ratfthad) Treffen Naffenfuß Ralschad) 2% 47a 36 Treffen St. Martin bei Littai Treffen St. Martin bei Littai 4 37 Tschernembl Neustadtl Tschernembl Neustadtl' 57a 38 Tschernembl Nesselthal Tschernembl Nesselthal 37a 39 Tsd)erne»ibl Pribanze Tschernembl Pribanze 37s Weiter in Croatien 40 Tschernembl Mottling Tschernembl Mottling 27a 41 Mottling Neustadtl Mottling Neustadt! 3 S ch ubri chtu ng S ch u b st a t i o n en OQ >ü o S- von nach Namen 1 = gf.| f ci H) Anmerkung 42 Möttling Ribnik Mottling Ribnik i4/s Weiter in Croatien 4 3 Gottschee Laibach Gottschee Reifnitz Grosilaschitsch *% l7/s 44 Gottschee Neustadtl Gottschee Seisenberg 476 45 Gottschee Tfchernembl Gottschee Tschernembl »Vs 46 Gottschee Brod Gottschee Brod 6 47 Reifnitz AdelSberg Reifnitz Planina 7 48 Grosilaschitz Treffen Grosilaschitsch Weipelberg 4 4 9 Adelsberg Laibach Adelsberg Planina Oberlaibach 47s »Vs 50 Adelsberg Triest Adelsberg Senosetsch Sesana 2 7s 27s 51 Adelsberg Fiume Adelsberg Dornegg Castelnuovo 37s 2 52 Adelsberg Gor; Adelsberg Wippach Gor; »7s 4% 53 Wippach Adelsberg Wippach AdelSberg »7s 54 Wippach Heidenschaft Wippach Haidenschaft i 55 Wippach Senosetsch Wippach Senoschetsch 2 Ya 56 Wippach Jdria Wippach Jdria 47s 2- <3 cp o Gh Schubrichtung Schubstationen Anmerkung von nach Namen CT) § = '1 cü 57 Idria Oberlaibach Idria Oberlaibach 3’/, 58 Idria Lack Idria _ Lack 2 118. Die Transportkosten der Sträflinge haben die politischen Behörden zu bestreiten. Note des k. k. Oberlandesgcrichtcs in Klagenfurt vom io. Juli 1851 Zahl 2624. Statthaltcrei-Jndorsat vom 16. Juli 1851 Zahl 6397. Der f. f. Bezirköhauptmannschaft zur Beiiehmungwiffeuschaft, wenn etwa diesfalls ein Zweifel vbgewaltet haben sollte. Beilage zur Zahl 118. Note des k. k. Oberlandckgerichtes vom 10. Juli 1851 Zahl 2624. Das Landesgericht hier hat in einem anher erstatteten Berichte vom 1. Jnli 1051 Nr. 1237 die Ansicht ausgestellt, daß die Kosten des Transportes der Sträflinge in die betreffenden auswärtigen Straforte von de» Bczirkshanptmannschaftcn zu bestreite» seien, und dieses dadurch begründet, daß die Staatsanwaltschaft gemäß 8. 46!) St. P. O. die Vollstreckung der von den Bezirkscollegial-odcr Schwurgerichtshöfen ausgesprochenen Strafen anzuordnen berufen , die Ablieferung in den bestimmten Strafort aber von den Bezirkshanptmannschafteii nach §. 47(5 St. P. O. zu bewerkstelligen sei, und daß die Koste» dieser Transporte nach §. 30 des Jnstiz-Ministerial-Erlasses vom 17. August 1050 Nr. 332 im 113 Stück des R. G. B. unter die Kosten der Strafanstalten und Vorspannvergütungen fallen. Es wird schließlich auf die Verlegenheiten und Unzukömmlichkeiten, welche daraus entstehen, wenn die Gerichte solche Kosten vorschicßen, aufmerksam gemacht. Dieses Oberlandesgericht glaubt Hierüber bemerken zu sollen: Die Crimminalgerichte hatten vor dem Eintritte der Organisirnng gemäß §. 459 St. G. I. Th. keine andere Obliegenheit, als den Sträfling, welcher in ein Strafhaus abzuliefcrn war, vor das betreffende Kreisamt zu stellen, welches die Ucberliefernng allein besorgte und die dicsfälligen Kosten anwies. Die Obsorge und Verwaltung der Strafhänser blieb auch ganz den politischen Behörden überwiese». Nach der neuen Strasprozeßordnung hört mit dem rechtskräftige» Urtheile in der Regel die Wirksamkeit der Strafgerichte auf. Die Staatsanwaltschaft ordnet bezüglich aller Urtheile, mit Ausnahme jener, welche von de» Bezirksgerichten in erster Instanz gefällt wurden, de» Strafvollzug a», und setzet sich mit den Bezirkshauptuiannschafte», welchen die Dewerk-stelligung der Ueberlieferung in das Strafhaus obliegt, in das Einvernehmen, daher den Gerichte» selbst diesfalls keine Amtshandlung zusteht, und ihnen also auch keine Hierauf Bezug nehmende Kosten zur Last gehen, und dieses um so weniger, als die Strafhänser noch immer den politischen Behörden, wie früher zugewiesen sind, und gemäß §. 30 der Verordnung des Jnstiz-Ministeriums vom 17. August 1050 dir Kosten der Verpflegung eines Abgeurtheilten an dem Straforte, sowie seiner Transportirnng dahin unter die Kosten der Strafanstalten, und Vorspannvergütungen fallen. Wirklich erscheint auch in dem mit Justiz-Ministerial-Verordnung vom 12. December 1050 Nr. 11914 genehmigten Voranschläge über die Erfordernisse der Gerichte im Jahre 1050 Post 20 wohl der Kosten des Transportes der Jnquisite» aber nicht jener der Sträflinge fürgedacht, daher den Gerichten die Deckung hierfür mangelt. Nachdem jedoch bereits wiederholt Fälle Vorkommen, in welchen de» Gerichten die Koste» des Transportes der Sträflinge in die Strafhänser anfgebürdet werden will, wolle Eine löbl. k. k. Statthaltern das Geeignete verfügen, daß diese Kosten nach obige» gesetzliche» Anordnungen mir von den politischen Behörde» getragen werden, und das diesfalls Verfügte gefälligst anher bekannt geben. 119. Genaue Ueberwachung des vorgeschriebenen Kerzengewichtes. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 11. Juli 1851 Zahl 3085. Statthalterei-Verordnung vom 18. Juli 1851 Zahl 6528. Da bei dein Kerzenvcrkaufe mannigfache Gcwichtsabweichungen wahrgenommen wurden, welche den allgemeinen Vcrkehrsinteressen abträglich sind und Beeinträchtigungen des Pnblicunis zur Felge haben, so fand sich das k. k. Handels-Ministerinm laut Eröffnung vom 11. Juli 1851 Zahl 30(15/11 bestimmt, mit Berufung auf die Ministcrial-Erlässe vom 13. September 1848 Zahl 1192 und vom 18. November 1848 Zahl 1931*) neuerlich auznordnc», daß in allen Kronländern und Theile» der Monarchie, wo das Wienergewicht als das gesetzliche eingcfnhrt ist, der gewichtweise Verkauf aller aus Wachs, Stearin, Unschlitt und anderen Fettstoffen erzeugte» Kerzen nach der Gewichtseinheit des Wiencrpfundcs h 32 Loth geschehen, und daß im gewerblichen Verschleiße oder Verkehr jedes hiezu vorbereitete Paqnet solcher Kerzen mit einer de» Gewichtöinhalt bezeichnenden Aufschrift versehe» sein miißr. Die Nichtbefvlgnng dieser Anordnung ist alS eine Umgebung der Marktpolizeiordnung zu behandeln und zu bestrafen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft wird aufgefordert, wegen Vollziehung dieser erneuerten Maßregel, welche seiner Zeit den bestandene» k. k. Kreisämtern unterm 23. September und 8. August 1848 Zahl 22008 und 27333 bekannt gegeben wurde, das Entsprechende zu veranlassen. 120. Die herumziehenden ungarischen Mufikbanden sind ob ihrer häufigen Productionen revolutionärer Melodien genau zu überwachen. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. Juti 1851. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 23. Juli 1851 Zahl 1031. Die hernmziehenden, besonders ungarischen Musikbandc» geben durch das Spiele» revolutionärer Melodien nicht selten Anlaß zur Aufregung unter der Zuhörerschaft und zu politischen Demonstrationen, was sorgfältig vermieden werde» soll. Ich fordere sonach de» Herrn Bezirkshauptmaun in Gemäßheit herabgelangter Weisung des Herrn Ministers des Innern vom 21.Juli 1851 auf, derlei Musikanten überall genauestens im Auge zu bthalten, mit der Ertbeilung von Bewilligungen zu öffentlichen Productionen mit der größte» Vorsicht vorzugehen, und wo sich Uebergriffe insbcsonders des Spielens revolutionärer oder unstatthafter Weisen zeigen, die Schuldtragende» sogleich zur Strafe zu ziehen und nach Umständen ab-znschaffen. 121. Bestimmungen über die Besorgung des Vorspanugeschäftes. Statthalterei-Verordnung vom 29. Juli 1851 Zahl 3831. Mit meinem Erlasse vom heutigen Tage Zahl 5008**) hat das Militär-Einquartiru»g-Ge-schäft seine definitive Reglung erhallen, und es ist in dieser Beziehung lediglich Ihre Aufgabe, die hiezu berufene» Organe, namentlich die Marschstation - Commissäre und die Gemeindevorsteher in den ihnen zugcwiesrnen Wirkungkrcis unverzüglich rinzuführen. Ui» jedoch gleichzeitig auch das Militär-Vorspanugeschäft in gleichmäßiger Weise provisorisch z» ordnen, finde ich Folgendes als allgemeine Richtschnur vvrzuzeichuen. Jeder Marschstation-Eommissär hat gleichzeitig in dem seiner Thätigkeit zugewiesenen Bezirke auch die Militär-Vorspanngeschäfte zu besorgen, zu welchem Ende ihm sämmtliche Gemeindevorsteher des Bezirkes untergeordnet sind, und von ihm die bezüglichen Weisungen zu empfangen haben. Der Marschstation - Commiffär hat im Einverständnisse mit den Gemeindevorstehern eine bestimmte Reihenfolge, nach welcher die einzelnen Gemeinden die Vorspann beizustellen haben, fcstzu, setzen und sich zu diesem Ende vorläufig die Kenntniß zu verschaffen, von dem i» jeder Gemeinde vorhandenen, zur Vorspannleistung taugliche» Zugviehe, wonach sodann in jedem verkommenden Falle die Vorspann auf die einzelnen Gemeinden z» vertheile» ist. Die weitere Vertheilung dieser *) Siehe Pro». Gesetzs. vom Jahre 1848 Seiten 518 und 626. **) Seite 87. Last im Innern der Gemeinde bleibt die Aufgabe der Gemeindevorsteher, die hiebei »ach den bis-berigen Vorschriften vorzugehen haben; in dringenden Fällen ist jedoch jeder Gemeindevorsteher verpflichtet, auch ohne Anweisung des Vorspann-Commissärs der an ihn gestellten Vorspann-Anforderung unverzüglich zn entspreche» und hat Hievon lediglich dem Marschstation-, respective Vorspann - Eommissär die Anzeige zu mache». Es versteht sich übrigenö von selbst, daß dort, wo die Bcistcllung der Vorspann verpachtet ist, der Vorspann - Eommissär, oder in dringende» Fällen der Gemeindevorsteher die nöthigen Aufträge unmittelbar dem jeweiligen Vorspannpächter zu ertbeilen hat, und nur in den, in den bisherige» Vorschriften vorgesehenen Fällen, wenn der Pächter seiner Verpflichtung nicht Nachkommen sollte, die Beistellung der Vorspann im anderweitige» Wege auf Gefahr und Unkosten des Pächters zu geschehen hat. Euer WoHlgeborc» wollen zur einstweilige» Ordnung dieses Geschäftes in der besprochenen Weise das Nöthige unverzüglich verfügen, wobei übrigens die bisher bestehenden bezüglichen Vor- schriften »och fortan aufrecht verbleiben. 122. Bestimmungen über die Ausführung der Allerhöchsten Vorschrift, hinsichtlich der Einquar-tirung des Heeres. Erlaß des Ministeriums des Innern vom l. Juni 1851 Zahl 2872. Statthalterei - Verordnung vom 29. Juli 1851 Zahl 5008. I» dem Landesgesetzblattc ist Euer Woblgebore» die Allerhöchste Vorschrift vom 15. Mai 1051 über die Einquartirung des Heeres mit jenen weiteren Anordnungen zugekommen, welche die mit dem Vollzüge dieser Vorschrift beauftragte» Minister in Betreff der Ausführung der Paragraphe 20 und 31 vorläufig getroffen haben. Nach dieser Allerhöchsten Vorschrift ist es die Obliegenheit der politischen Behörde», die Mili- tär-Ei»quartirunggeschäfte zu leiten. Euer Wohlgeboren wollen diese Leitung des Einquartirunggeschäftes mit allem Eifer, entsprechender Schnelligkeit und genauer Umsicht in die Hand nehmen, dabei alle verzögernde Geschäft-nmtriebe beseitige», und die Bestimmungen der Vorschrift im Auge, jeder Abweichung von derselben mit aller Kraft entgegen treten. Da eine allgemeine Revision und Reglung der Hanptdnrchzngstraßen für Militär nothwen-dig wird, hierüber jedoch weitere Mittheilungen erfolgen werden, so wollen Euer Wohlgeboren vor der Hand nur provisorisch auf der Grundlage des bestehenden, oder svfernc eine Aenderung unumgänglich »vthwcndig sein sollte, auf der Grundlage dieser zu treffenden einstweiligen Aenderung die Einquartirung-Bezirke ausmitteln, und mir bis 25. August 1051 in Antrag bringen. In jenen Stationen, i» denen ein Marschstation-Commissär mangelt, oder zu wechseln wäre, ist dessen provisoriche Bestellung sogleich zu veranlassen. Die politischen Behörden haben die Gemeinden bei der Führung der Einquartirunggeschäfte genau zu überwachen, und wo es erforderlich wird zn belehren. Die Gemeindevorsteher werden ihre genaueste Anweisung für dieses Geschäft in einer eigenen Anleitung erhalten, welche ich demnächst Euer Wohlgebore» zusende» werde. Die politischen Behörden Haben eine vorzügliche Aufmerksamkeit auf die richtige Handhabung der Paragraphe 7, 19, 20 und 21 der Allerhöchsten Vorschrift zu richten. Durch diese Paragraphe wird für die Ausführung der Einquartirung eine feste natürliche Grundlage bestimmt. Der Hausbesitzer hat die Wohnung die Kanzleien rc., der Grundbesitzer all-fällig benötbigte offene Räume z. B. für Reitschule» rc. beizustellen. Der geeignete verfügbare Faffnngranni ist die Gränze des Fordernngrechtes und der Leistungpflicht, sonach sind alle frühere» Anordnungen oder Gepflogenheiten, wornach die Steuer zur Grundlage dieser Natnralleistnng genommen wurde, beseitiget. Bei der Ermittlung der zur Natural-Einqartirung geeignete» und verfügbaren Räume werden zunächst die Paragraphe 20 und 21 der Allerhöchste» Vorschrift genau im Auge zu behalte», und bei deren Anwendung in einzelnen Fällen, da hiefür allgemeine Regeln nicht vorgezrichnct werden können, die obwaltende» Benützung- und die örtlichen Verhältnisse zn berücksichtigen sein. Die politische» Behörden Habe» z» sorgen, daß die Gemeinden diese Bestimmungen wohl anffaffen, und nach Recht und Billigkeit in Ausübung bringen. Hiezu wird vor Allem eine Verzeichnung des verfügbaren Raumes das beste Mittel sein, durch welche sowohl jeder Hausbesitzer, als auch der Gemeindevorsteher oder Quartiermeister wisse» wird, welche Einquartirung ein bestimmtes Gebäude zu tragen habe. lieber diese Ermittelung und stete Evidenthaltung des geeigneten und verfügbaren Fassung-raumes, dann aber über die mit Beachtung aller Verhältnisse und mit Einhaltung einer entspre- dienten Reihenfolge und billigen Vertheilung auszuführende Einquartiruitg, wird die ent'ahnte Anleitung für die Gemeindevorsteher und die O.narlier»ieister die rrferbcrlid)cn Weisungen enthalten. Euer WoHlgebore» wollen strenge darüber wadieu, daß in den Gemeinden tiad) Vorsck>rift vorgegange» und sidi nirgends eine Ueberbnrdnng eines Gebäudebesitzers, insbesondere and) nicht der früheren Herrsdtaftbesitzer gegen andere Gemeindeglieder erlaubt werde, falls sie aber dock) gewagt würde, haben sie selbe schleunigst und mit entsprechender Ahndung z» beheben. 2» der Allerhöchsten Einquartirung-Vorschrist ist der Zweck festgehalten, nad) und nach das Militär i» Cafernen z» unterbringen. Eure Wohlgeboren werde» in den für eine sold>e Unterkunft erhöhten Vergütnugsätzen nette AnHaltpuncte finde», die Gemeinden, weldie die Erbauung oder sonstige Ausmittlung von Gläsernen aus Gemeindemitteln zu bestreiten im Stande sind, zu diese» Herstellungen aufznmnnterit, und wolle» ihnen bei diesem Geschäfte nad) Kräfte» hilfreich an die Hand gehen, und wo es nöthig sei» sollte, sid) Behufs der etwa Ihren Wirknngkreis übersteigenden uöthigen Unterstützung an mich wenden. Was den $. 35 betrifft, so beziehe ich mich auf die ausführlichen and) fortan in Kraft bleibenden Bestimmungen, der mit Hofkanzlei-Decrete vom 2No vember 1037 Zahl 26838*) bekannt gegebenen Allerhöchste» Entsd)ließn»g vom 24. Oktober nämlichen Jahres. lieber das Verfahren bei der Ausmittelung der täglichen Vergütung für die Verpflegung eines Mannes auf dem Durchzuge (§. 31) und über die Ermittlung der zehnjährigen Vergütungpreise für Offieirrqnartiere, Kanzleien (§. 46) werde» weitere Weisungen folgen. Die Ermittlung des Zuschlages für die Einrtd)tnttg zu de» einstweiligen fortdauernden bisherigen Vergütungen der Officiersquartiere, bat auf die bisher bei der Ausmittlung der Dttar» tiersvergütung selbst stattfindende Art zu geschehen. 123. Verb ot der Operationen der Renten- nnd Lebens-Versicherung Anstalt in Leipzig Namens „Teutonia^ in Oesterreich. Erlaß bes Handels-Ministeriums vom 22. Juli 1851 Zahl 5677. Statthalterei - Verordnung von, 30. Juli 1851 Zahl 6950. Nach einer an das f. f. Handels-Ministerium gelangten Anzeige des f. k. Consuls Grüner in Leipzig soll unter dem Namen »Teutonia- in Leipzig eine allgemeine Renten« und Lebensver. sicherungbank durch Aetienzeichnnng begründet werden, zu deren Förderung bereits zahlreid>e Agenten bestellt worden sind. Nad) dem weiter» Inhalte der obigen Anzeige sind and) innerhalb der österreichischen Mon-ardiie Aufforderungen zur Theilnahme an diesem Institute erlassen worden, nad,dem die Unternehmer dieses Bankinstitutes der Anfid)t zu fein fdjeitten, daß insolange als ihnen die Erweiterung ihrer Thätigkeit in Oesterreid) nid>t untersagt wird, sie and) die Einladungen zum Beitritte fortsetzen können. Hievon setze ick, die k. k. VezirksHattptmannsdtaft in Folge Weisung des k. k. Handels-Ministeriums vom 22. Juli 1051 Zahl 5677 mit der Aufforderung in Kenutniß, im Grunde des in de» k- k. Staaten bestehenden Verbotes des Gesd>äftbetriebes auswärtiger Versidterungbanken, die in dortigen Bereiche allenfalls von dem bezeidineten Vereine vorgenommene» Operationen allsogleid) zu beheben. 124. Genaue Ausfertigung der Handels-Certificate für die im Königreiche Baiern und Mnr-temberg hausirenden hierländigen Krämer und strenge Ueberwachung der Verfälschung deren Pässe. Erlaß de« Ministeriums des Innern vom 26. Juni 1851 Zahl 13790. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 31. Juli 1851 Zahl 881. Die sich häufenden Veanständignngen der Reisedoeumente hierländiger Krämer int Auslände und die Heiniweisnnge» der letzteren wegen Entstellung oder Fälschung der Pässe und Handels« Certificate veranlassen mich, dem Herrn Bezirkslianptmann meinen Erlaß vom 14. März 1851 Zahl 343/p.**), wonach die Paßwerber bei Behändigung der denselben ausgefertigten Reisepässe immer auf die Folgen der Entstellung und Verstümmlung ihrer Docurnente aufmerksam zu machen find, zur genauen Darnad)ad)tung in Erinnerung zu bringen. *) Siehe Prov. Gesetzs. vom Jahre 1837. Seite 141. **) Seite 65. Solche» Krämern, welche im Auslande wegen Übertretung der Paßvorschriftcn oder sonstiger besonderer gesetzlicher Bestimniungen abgeschafft und in die Heimalb gewiesen werde», werde» von nun an bis jlihi Auslaufe ihrer letzten beanständeten und ihnen abgcnommenen Pässe durchaus keine Pässe, nach deren Ablauf aber über etwaiges Ansuchen, wofern nicht Gründe zur gänzlichen Ver-wcigerung vorhanden sind, solche nur mit Ausschluß jenes Landes oder Staates auögefvlgt werden, wo die Beanständigung und Heimweisung erfolgte. Hiernach ist sich also künftig bei Vorlage und Begutachtung von Paßgesuchen strenge zu ballen, und ist jedesmal entweder der hierortige Erlaß, mit welchem die Beanständigung und Heimweisung intimirt wurde, genau zn beziehen, oder, wofern die Jntimation unmittelbar von der ausländischen Behörde erfolgte, diese mit dem gutächklichen Berichte vorznlegen. Zu diesem Ende sind alle solche bcimgewiesene Krämer sammt der Ursache der Heimweisung von Fast zu Fall i» Vormerkung zu nehmen, und in genauer Evidenz zn erhalten. Von der k. baierischen und von der k. würtemberg'schen Negierung wird übrigens noch insbesondere über den unbefugten Handelsbetrieb durch hicrläudige Krämer und über die Mangelhaftigkeit der Handels-Certificate, ans welchen sich die Art der Handelsberechtigung und des Handelsbetriebes der Inhaber in Oesterreich nicht erkenne» läßt, Klage geführt. Nach den k. baierischen Gesetzen dürfen hicrläudige Krämer in Baiern den Handel auf Messen und Jahrmärkten nur dann betreiben, wenn sie in der Heimath wirklich einen offenen Kramladen besitzen; in Würtcm-berg aber ist ihnen ei» solcher Handel nur daun gestattet, wenn sic mit gesetzlicher Bewilligung in der Heimath einen offenen Laden besitzen, oder als hernmziehende Krämer innerhalb des österreichischen Kaiserstaatcs Handel zn treibe» berechtiget sind. Ans den Handels - Certificate« sollen die ausländischen Behörden und Aufsichtorgane entnehmen können, ob bei herumziehenden Krämer» diese Bedingungen zutrcffen. Die Handels« Certificate sollen das Criterium über die Znlässigkeit der Inhaber derselben zum Handel im Auslände an die Hand geben. Damit nun die Handels - Certificate diesem Zwecke entsprechen, was bei dem Inhalte derselben nach der bisherigen Ausfertigung keineswegs der Fall ist, und damit auch der Fälschung derselben nach Thuiilichkeit vorgebengt werde, sind künftig in jedem Handels-Certificate, wofern ein solches den in's Ausland ziehenden Krämern über ihr Ansuchen ausgestellt wird, folgende Puncte klar zu stellen: ;i) Ob der Inhaber des Certificates das Recht erlangt habe, innerhalb des österreichischen . Kaiscrstaateö entweder in einem offenen Laden, oder als herumzieheuder Krämer (Hausirer) Handel zn treiben; I») von welcher Behörde, unter welchem Datum und mit welcher Ausdehnung ihm dieses Recht verliehen worden sei; e) ob er in der Heimath wirklich einen offenen Kramladen besitze oder nicht. 125. Jeweilige Voranskünftung der politischen Haltung der Einwandernngbewerber. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 31. Juli 1851 Zahl 387(5. Statthalterei - Verordnung vom 2. August 1851 Zahl 7115. Der Herr Minister des Innern hat mir unterm 31. Juli 1851 Nr. 3876 Folgendes zugehen lassen: Den beim Ministerium des Inneren einlaufenden Einwanderunggesuchen ist in der Regel keine Nachweisung über die politische Haltung des Gesuchstellcrs angeschlossc». Aber auch die Unterbehördcn pflegen die Bewerber nicht ans diesem Gesichtspunkte zn würdigen, sondern vielmehr sich außer der Begutachtung der Erwerbfähigkeit und der Vermögensverhältniffe nur noch auf. die Bcurtheilung der moralischen Aufführung des Bittstellers zu beschränken. Da man jedoch bei einem ganz vorwurfsfreien Privatleben in politischer Hinsicht deniunge» achtet sehr bedenklich sei» kann, und sich daher auch Über die Haltung des Bewerbens in letzterer Beziehung eine beruhigende Gewißheit verschafft werden muß, bevor eine Einbürgerungbewillignng ertheiit wird, so ist es nothwendig, daß bei derlei Anlässen dem Ministerium auch hierüber die erforderlichen Nachweisungen geliefert, und von den Unterbehörden verläßliche Auskünfte gegeben werden. I» allen Fällen, in welchen die Gesnchstcller schon durch längere Zeit sich im Junlaude aufhalten, kann es nicht schwer werde», Über ihre politische Haltung verläßliche Daten zn sammeln. Schwieriger ist dies allerdings, wenn dieselben stets im Auslände waren, wo wohl nichts anderes erübrigt, als sich diesfalls an jene politischen Behörden des Auslandes zu wenden, unter deren Augen der Gesuchsteller im Laufe der letzten 3 Jahre gelebt hat. Niemals darf aber die österreichische Staatsbürgerschaft einem Ausländer verliehen, oder auf deren Verleihung hierorts ein» 23 gerathrn werden, so lange nicht über sein Vorleben auch in politischer Beziehung vollkommen verläßliche und befriedigende Nachweise vorliege». Die Bezirkshanptmannschaft wird hiernach in allen Fällen, wo ein Einwanderunggesuch zur Vorlage kömmt, diese Nachweisung beizubringen haben. , 126. Unwahre oder entstellte Zeitung-Nachrichten über öffentliche Zustände sind sogleich von Amtswegen zu berichtigen. Erlaß des Ministeriums bei Innern vom 3. August 1851 Zahl 3974. Statthalterei - Verordnung vom 7. August 1851 Zahl 7254. Die Berichtigung unwahrer oder entstellter Nachrichten aus den einzelnen Kronländern, namentlich aber solcher, die die Thäligkcit der Behörden in ein zweifelhaftes Licht zu setzen, den Sicherheitznstand in einzelne» Gegenden als sehr bedrohlich darzustellen, »nd das Ansehen der Regierniigorgane zu beeinträchtigen geeignet sein könnten, ist eine wesentliche Aufgabe der offi-cielen Landcszeitungrn, der jedoch nicht immer in genügender Weise entsprochen wird. Damit sonach in Hinkunft solchen auffallende», durch die Journale verbreiteten unrichtigen Nachrichten stets mit aller Beschleunigung nach Erhebung deS Sachverhaltes die Berichtigung, und zwar wo möglich auch durch das Blatt, welches die Nachricht zuerst gebracht, und welches, insoferne es ein innländisches wäre, nach dem Prcßgcsetze dazu verhalten werde» kann, entgegen gestellt werde, wolle» Euer Woblgeboreu schnell und ohne diesfalls eine» Auftrag abzuwarte», über die ihnen bekannt gewordenen falschen oder entstellten Nachrichten aus ihre» eigenen Amtsbezirken sogleich die nöthigen Daten sammeln, und sie nach Maßgabe des spccielen Falles an mich oder aber mit Vermeidung jeder die »öthigc Berichtigung überschreitenden Polemik an die betreffenden Journale selbst einsendeu. 127. Uniformkappen zu tragen ist nur wirklichen Staatsbeamten erlaubt. Statthalterei-Präsidial>L?erordnung vom 8. August 1851 Zahl 1138. Es hat vielfach der Unfug überhandgenommen, daß Diurnisten und andere dem eigentlichen Beamtenstande nicht ungehörige Individuen Uniformkappen, wie sie nur den Beamten im gewöhnlichen Dienste »nd auf Reisen zukomme», öffentlich tragen. Ich fordere den Herr» Bezirkshauptmann auf, auf die Abstellung dieses Unfuges, wo er sich zeigt z» dringen, und namentlich darauf zu sehen, daß er nicht bei den bei der Bezirksbanpt-mannschaft selbst oder bei den Stcuerämtern in Verwendung stehenden Individuen, die nicht wirkliche Beamte sind, geduldet werde. 128. Die Revision der Rechnungen von, den Privatpatronaten unterstehenden Kirchen ist eine instructionmäßige Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaften. Erlaß bei Ministeriums bei EultuS und Unterrichtes vom 15. Juli 1851 Zahl 1555. Statthalterei - Verordnung vom 9. August 1851 Zahl 7070. Urber eine Vorstellung des fürstbischöflichen Ordinariats wider die Statthalterei-Verfügung vom 7. März 1851 Zahl 1073 hat der Herr Minister des Cultus und Unterrichtes unterm 15. Juli 1851 Zahl 1555 hieher wörtlich Folgendes erlassen: Es ist nicht zu verkennen, daß die Revision der Kirchenrechnunge» den Bezirkshauptmann-schaften eine nicht gewöhnliche Arbeit macht, und daß cs wünschenswerth erscheint, sie diesfalls möglichst zu erleichtern, wie es auch bezüglich der Kircheurechnungen des öffentlichen Patronates der Fall ist; allein die Kircheurechnungen des Privatpatronates können derselben auf die nämliche Weise nicht abgenommen werden. Der §. 91 der Instruction für politische Behörden ordnet diesfalls an, daß die politischen Behörde» weder Eaffe- noch Rechnungführung zu übernehmen haben, jedoch mit Berücksichtigung der bisher landesüblichen Weise der Verwaltung und Verrechnung zunächst darüber zu wachen haben, daß hierin durch die veränderte Organisirung der Behörden keine Störung eintrete, und die zur Sicherung des Bestandes nothwendigr Eonkrole von Seite der Regierung gewahrt werde. Jnloferne mit dieser Anordnung die überwachende Evntrole behufs der Sicherung des Kirchenvermögens der Regierungorgane zur Pflicht gemacht wird, so kann dieselbe nur durch die Adjustirung der Kircheiirechnungeu gehandhabt werde», die früher den Kreisämter» oblag, nun aber an die Bezirkshauptmannschaften überging. Dem zu Folge erscheint die unter dem 7. März 1851 Zahl 1873*) verfügte Uebertragung der Censur der Kirchenrcchiinuge» des Privatpatronatcü in der bestellenden Amtsinstruction begründet, und kann nicht als ein den Be« zirkshauptmannschafteii fremdartiges Agendnm angesehen werde». Nur für de» Fall, als die eigene» Arbeitkräfte wirklich nicht ausreichcn, wovon sich genau zu überzeugen ist, kann eine Aushilfe in der von der k. k. Statthaltcrci angeordnete» Weise, jedoch nur für die laufende» Kirchcurcchnnngen in Anspruch genommen werden. 3ch versebe mich aber zu dem Amtseifer der zehn Bezirkshauptmannschafteii im Kronlande Krai», daß sie bei genauer Benützung der eigenen Arbeitskräfte eben so wenig in die Lage kommen werden, eine Aushilfe nothwendig zu habe», als es bei den Bezirköhauptmannschaflen der übrige» deutschen slavischcn Kroulander der Fall ist, wo ein solcher Anspruch bisher nicht vorgekommen ist. Hievo» wird die k. k- Bezirkshanptmaiinschaft zur genaue» Darnachachtung mit dem Beisatze verständiget, daß für de» Fall, als für die Erledigung der Rechnungen von den im dortigen Bezirke befindliche» Privatpatrvnatkirche», die mit dem hierortige» eingangerwähnten Erlasse als zuläßig erklärten Gebühre» anfgercchnct werde» wollte», die Unzulänglichkeit der eigene» Arbeitkräfte und die Nothweudigkcit der Aufnahme eines rechnungkundigen Individuums stichhältig hieher uachzu)veiscn sei. 129. Verfahren bei Verleihung von Leihbibliothek-Befugnissen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. August 1851 Zahl 3957. Statthalterei - Jndorsat vom 16. August 1851 Zahl 7539. » Wird der k. k. Vezirkshauptmaunschaft zur Darnachachtung zugefertigt. Beilagen zur Zahl 129. I. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. August 1851 Zahl 3957. Der Erlaß des Handels-Ministeriums vom 15. Juni 1850 Zahl 2877/H., enthaltend die bei der Bewilligung zur Errichtung von neue» Leihbibliotheken bisher beobachteten leitenden Grundsätze ist Euer Hochgeboren nicht zugekomme», und ich übersende daher Euer Hochgeboren in der Anlage eine Abschrift desselben. Der Herr Handels-Minister hat nunmehr in Anerkennung des Umstandes, daß bei dem großen Einflnße, den die Leihbibliotheken auf die geistige Richtung schon an und für sich, und um so mehr unter de» gegenwärtigen Verhältnissen äußern, die politischen Rücksichten bei der Würdigung der Gesuche in den Vordergrund treten, und das von der Staatsverwaltung zu fördernde gewerbliche Interesse weit überwiegen, laut Zuschrift vom 29. Juli 1851 Zahl 4878/H. mir anheimgestellt, auf Errichtung von neuen Leihbibliotheken gestellte Anträge, im Falle sich Anstände dagegen erheben, ohne vorläufige Rücksprache mit dem Handels-Minister znückznwcisen, und nur jene Gesuche der bezeichnetcn Art an das Handels-Ministerinm zu leiten, rücksichtlich deren vom politischen Standpnnctc kein Bedenken obwaltet, worüber sich sonach der Herr Handels-Minister die Entscheidung vom gewerblichen Standpnnctc ans Vorbehalten hat. Ich ersuche Euer Hochgeboren demnach, bei Beurthciluug von Anträgen auf die Errichtung neuer Leihbibliotheken vorzugweise die politischen Interessen im Auge zu behalte», und falls sich diesfalls kein Bedenke» ergibt, die Verhandlung zunächst mir zur Entscheidung vvrznlegen. Von diesen Grundsätzen wolle» Euer Hochgeboren auch die Ihnen unterstehenden politischen Behörden i» die Kcnntniß setzen. II. Erlaß des Handels - Ministeriums vom 15. Juni 1850 Zahl 2877. Das Handels-Ministerium sicht sich veranlaßt, die Bewilligung zur Errichtung »euer Leihbibliotheken seiner eigenen, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zu fassenden Entscheidung vorznbehalte». Der Erlaß des Handels-Ministeriums vom 14. Februar 1849 (Ergänzungband des Reichs* gesetzblattes Nr. 130), mit welchem das Verfahren bei Verleihung von Leihbibliothekbrfngnissen vorgezeichnet wurde, erhält demnach die Erläuterung, daß in den Fällen, wen» an irgend einem *) Seite 62. Orte die Zakl der bereits bestellenden Leihbibliotheken vermehrt, oder eine derlei Anstalt an einem Orte, wo bisher noch keine bestand, errichtet werden will, hiezu die vorläufige GeneKinigung des Handels - Ministeriums einzuholen ist. Zu der individuclcn Verleihung, auch der neu zu errichtende» Leihbibliothekbefugniffe bleiben die Länderchefs (respcctive Kreisprästdente») noch fernerhin ermächtigt. 130. Geldsendungen an das Prinz Hohenlohe Infanterie-Regiment Nr. 17, sind stets in separaten Couverten den Zuschriften anzuschließen. Statthalterei - Verordnung vom 24. August 1851 Zahl 7728. Das Commando des Prinz Hohenlohe 17. Linien - Infanterie - Regiments, derzeit in Venedig, hat mittelst Zuschrift vom 18. August 1851 Zahl 3405 um die Veranlassung ersucht, daß die demselben zugehrndku Geldsendungen nicht ohne separaten Couvert den betreffende» Zuschriften beigeschlossen werden mögen, da sonst, wie häufig vorkommt, die Zuschrift verletzt, Stellen davon unleserlich, und dadurch der Mißstand herbeigeführt wird, daß erst »och Eorrespondenzen um Aufklärung eilige-leitet werden müssen. Die Bezirköhaiiptinannschafl hat hiernach ihre Kanzlei geeignet zu instrn'ren. 131. Vorsichten bei Vidiruug der Pässe in das Ausland. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. August 1851. Statthalter« -Präsidal -Verordnung vom 25. August 1851 Zahl 1218. Anrnheud erhalten Herr Bezirkshauptmanu zur Wissenschaft und zum Amtsgebrauche ein litho-graphirtes Eremplar der mit Erlaß des Herrn Ministers des Innern Verordnung vom 1. September 1851 Zahl 8159. Das Ministerium des Innern hat mit hohem Erlaß vom 27. August 1851 Zahl 19072 anher eröffnet, daß im Königreiche Baiern die Vorschrift bestehe, »ach welcher die k. baierischen Behörden keinem Vaganten oder Hcimathlosen, welcher in oder durch das Königreich Baiern geschoben werden will, den Eintritt über die Gränze gestatten dürfen, wen» nicht genügend nachgewiesen ist, daß er in dem Orte, wohin er geschoben werden soll, derselbe mag in Baiern oder in einem ander» Staate gelegen sein, Aufnahme finde. Von dieser Vorschrift wird die k. k. Bezirkshauptmattnschaft in vvrkommcnden Fällen zur Richtschnur verständiget. 134. Einbringung der Asseccurnnz-Nückstände der privilegirten innerösterreichischen Brnnoschaden-Versicherung-Anstalt durch die politischen Behörden. Statthalterei - Verordnung vom 2. September 1851 Zahl 8039. lieber Einschreiten der Direktion der k. f. privilegirten innerösterreichischen wechselseitigen Brandversichrrnng-Anstalt vom II. August 1851 Zahl 5993 wird hiemit sämmtliche» Bezirkohaupt-mannschafte» bedeutet, daß die zwangwcise Einbringung der Affeccnranz-Rückständc der genannte» Versicherung-Anstalt noch i» den Wirkungkreiü der politischen Behörden gehört, und somit in verkommende!! Fällen von denselben in der hiefnr vorgeschriebenen Weise vorznnehmen ist. 135. Nege Thätigkeit ltnb eindringliche Aufmerksamkeit von Seite der Behörden auf Alles, was dem Lande förderlich sein, Schaden abwenden und Unglück verhüten kann. Erlaß des Mnnstcriums des Innern vom 1. September 1851 Zahl 4514. Statthaltcrei - Präsidial - Verordnung vom 4. September 1851 Zahl 1303. Aus Anlaß eines spccielen Falles, wo Seine Majestät die »nliebsanie Wahrnehmung machen mußten, daß die politischen Behörden nicht im Stande waren, genügende Auskünfte über Ereig-nisse zu geben, welche die öffentliche Aufmerksamkeit in weiteren Kreisen in Anspruch nahmen, bin ich zu Folge ans Allerhöchste» Aufträge Seiner Majestät beruhender Weisung des Herr» Ministers des Innern vom 1. September 11151 Zahl 4514/M. I. in der Lage, dem Herrn Bezirköhanptman» eine rege Thätigkeit und eine eindringliche Aufmerksamkeit auf Alles, was de», Lande förderlich sei», Schade» abwenden und Unglück vcrhii en oder in ihren Folgen doch mildern kann, auf das Ernstlichste empfehle» zu müssen. Um in dieser Richtung immer rechtzeitig und persönlich von dem Sachverhalte die richtige Kenntniß gewinne», und die durch die Umstände gebotenen Verfügungen treffen zu können, ist unerläßlich, daß die Amtsbezirke von den politischen Beamten fleißig bereiset werden, und daß diese stets auf das Schleunigste zur Stelle seien, wo Elementar-Ereignisse oder sonst ein wichtiges Lorkommniß die amtliche Einwirkung erheischen. Ich mache sonach de» Herrn Bezirkshanptmann für die genaue Pflichterfüllung in dieser Richtung insbesondere verantwortlich, und erneuere bej diesem Anlasse die Aufforderung, mich von alle» wichtiger» Ereignissen und Vorfällen, sollten sie auch de» Wirknngkreiö des Ministeriums des Innern zunächst nicht berühren, so schleunig als thunlich in die Kenntniß zu setzen. 136. Allen mit Beilagen instruirten Berichten ist ein Actenverzeichniß beiznlegen oder mindestens das Gewicht des Convolntö anzusehen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. August 1851 Zahl 19173. Statthalterei - Verordnung vom 4. September 1851 Zahl 8ICO. Zur Vermeidung von Jrrnngen und Verflösse» wird die f. f. Bezirkshauptmannschaft angewiesen dafür Sorge zu tragen, daß allen ihren mit Beilagen instruirten Berichte» entweder ein genaues Actenverzeichniß angeschlossen, und die Anzahl der Beilagen in Ziffern am Rande des Berichtes angegeben, oder wo dies nicht der Fall ist, mindestens das Gewicht des Eonvoluts jedesmal entweder auf der Kehrseite des Berichtes oder in Margine desselben genau und deutlich angesetzt werde. 137. Vorsichtmaßregeln zur Beförderung der Pferdezucht in Bezug auf die Zulassung der Privathengste zum Beschallen. Note de« Landes-Militär-Eommando in Gratz vom I. September 1851 Zahl 6228. Statthalterei - Verordnung vom 7. September 1851 Zahl 8270. Uebcr einen vom Beschall- und Remontirnng - Departement Gratz an das dortige k. k. Lan-deö-Militär-Eommando gestellten Antrag, die zum Beschällreiten verwendet werdenden Privathengste zur Vermeidung einer Gefährdung der Landes-Pferdezucht alljährlich durch die den Gesnnd-heitznstand der ärarischcn Beschälter untersuchende Eommissto» im Monate Februar zu Gratz, Klagenfnrt und respective Laibach untersuchen zu lassen, hat das Landeö-Mititär-Commando unterm 31. Mai 1051 II. 4120 vorerst die k. k. Statthalterei Gratz um die Mittheilnng ihrer Wohlmeinung ersucht. Welche Modifikationen die dortige k. k. Statthalterei in dieser Beziehung »öthig erachtet, ist aus der in Abschrift mitfolgenden an das Landes-Militär-Commando in Gratz geleiteten Note zu entnehmen. Das obgenanntc Landes-Militär-Commando den hierin ansgesprochcnen Ansichten vollkommen beipflichtend, hat in dieser Gemäßheit an daö dortige Beschäll- und Remontirnng - Departement auch bereits die entsprechende Weisung erlassen. Die k. k. Bezirkshanptmannschaft wird zur analogen Benehmnngweise hiemit angewiesen. Beilage zur Zahl 137. Note der k. k. Statthaltern in Gratz vom 5. August 1851 Zahl 5784. Bezüglich der in der schätzbaren Note vom 31. Mai 1351 Zahl 4120 beantragte» Verfügung, alle zum Beschällreitcn vorgcschlagcne» Privathengste zuvor der in Gratz, Klagrnfurt und Laibach alljährige», zur Untersuchung der ärarischen £>n,gtfe zusaiunicutrctcnde» Commission vorstellen zu lassen, beehrt man sich dem löblichen k. k. Landcs-Militär-Commando im Nachhange zu der bier-ortigen Note vom 31. Mai 1051 Zahl 4120 zu eröffne», daß eine solche Anordnung wegen der bedeutenden Kosten und des großen Zeitverlustes für die meisten von dem Commissionorte soweit entfernten Pferdebesitzer einem Verbote des Verwcndens von Privathengsten zum Beschällreitcn ziemlich gleichkommen würde. Man verkennt zwar keineswegs, wie sehr bei dem Eniporkommcn der Pferdezucht auch der Staat intcressirt erscheine, und finde cs daher natürlich, daß man sich um Bürgschaften für Verwendung vollkommen tauglicher Hengste zum Beschallen umsieht, da hievon der Fort- oder Rückschritt in diesem Zweige der Landescnltnr wesentlich abhängt. Eben dicseö Interesse aber dürfte auf dem angrdeutcte» Wege gefährdet erscheinen, indem die Härte einer solchen Anordnung in den Auge» der Bevölkerung leicht als Entschuldigung ihrer Nichtbcfolgiing erscheinen, und die Verwendung untauglicher Hengste zum Beschälten am Lande noch häufiger werden könnte als bisher. Die Aufgabe der Regierung muß cs daher sei», die Verwendung wirklich tauglicher Hengste zum Beschälten zu erleichtern, wodurch jeder Pferdezüchtcr bei dem Vorkommen nicht apprvbirtcr Hengste sich gewiß zu weit größerer Vorsicht veranlaßt sehen wird. Obwohl nun die eingetretene Vermehrung der Beschällstatione» ohnehin die Nachfrage um Privathcngste bedeutend vermindern dürfte, so würde es nach hicrortigen Dafürhaltens zur Erreichung dcö gewünschten Zweckes genügen, wenn die Untersuchung der, zum Beschällreitcn vorge-schlagcnen Privathcngste den, die einzelnen Beschällstatione» visitirende» k. k. Remontirnngofficiere» unter Zuziehung eines Thierarztrs, des Cnrschiniedes überlassen würde, und eine Vorführung vor die i» Gratz, Klagcnfnrt und Laibach znsammentretende Eonimissio» »nr dann einzutreten hätte, wenn der Besitzer des Hengstes sich durch den erster» in der Bcschällstation abgegebene» Befund beschwert fände. Der Liccnzschcin dürfte übrigens auf Grundlage des auf die Tauglichkeit lanlende» Befundes von der betreffende» Bezirkshanptmannschaft ausznsertigc», dieser aber das jeweilige Eintreffen eines k. k. Reinvntirnng-Ofsiciers in der Beschällstariv» zur Verlautbarung vorher mitzntheilen sein. 138. Genaue Bezeichnung aller vorgeschriebenen Daten bei Vorlage von Kranken-Verpflegkosten-Betragen oder bei Anträgen lim deren Flüssigmachung aus dein Coneur-renzfonde. Statthaltcrei-Verordnung vom 17. September 1851 Zahl 6751. Die Bezirkshanptmannschaft wird angewiesen, in allen jene» Berichten, mit welchen Ver-pflegkosienbcträge für die in der hiesigen oder in ander» Krankenanstalten behandelten Individuen eingesendet, oder um deren Flüssigmachung ans dem Eoncnrrenzfonde oder aber um deren gänzliche Abschreibung eingeschritten wird, jedesmal »ebst dem Vor- und Zuname» der betreffenden Partei auch den rückständige» Verpflcgkostenbetrag die Zeitdauer der genossene» Verpflegung und den hicrortigen Auftrag oder die unmittelbar an die Bezirkshanptmannschaft gerichtete Zuschrift der betreffende» Behörde, womit der Zahlungansprnch gestellt wurde, (mit Dalum und Geschäftzahl) genau und bestimmt zu bezeichnen. 139. Zur Erleichterung der Staatsfinanzen ist in allen Dienstzweigen die größte Schonung der Staatögelder zu berücksichtigen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. September 1851 Zahl 4591. Statthalterei - Verordnung vom 17. September 1851 Zahl 8587. Ans dem in Abschrift »litfolgrnde» Allerhöchste» Eabinetschreibe» vom 30. August 1051 werden der Herr Bezirkshauptman» entnehmen, welche» ausdrücklichen Auftrag Seine Majestät in Absicht auf die Erleichterung der Staatsfinanzen hinsichtlich der in allen Dienstzwcigen zu berücksichtigenden Schonung der Staatsgelder zu erlassen Sich bestimmt gefunden haben. Zufolge herabgelangten hoben Ministerial-Erlasses vom 13. September 1051 Zahl 4501 setze ich nun den Herrn Bezirkohaiiplman» von diesem Allerhöchsten Befehle in Kenntniß, und zwar 24 * mit brr dringlichst!'» Aufforderung, sich deuselbeu iit allen vorkommenden Fällen zur genaueste» Daruachtuug stets gegenwärtig halten, hiernach in allen Ihre» Anträgen sich nur auf das unabweisbare Bcdnrfniß beschränken zn wollen. Beilage zur Zahl 139. Allerhöchstes Cabinetschreiben vom 30. August 1851. Lieber Fürst Schwarzenberg! Mit Rücksicht auf die Erleichterung der Staatsfinanzen finde ich Mich bewogen, Mein Ministerium ausdrücklich zu beauftragen, in der Verwaltung aller ihm anvertraute» Dicnstzweigc die Schonung der Staatsgelder so viel als nur immer thunlich zu berücksichtigen und Mir solche Vorschläge z» unterlegen, wodurch ferner wünschenswerthe Ersparungen herbeigeführt werden können. Sie haben diese Meine Absicht allen Mitglieder» Meines Ministeriums zur genauesten Darnachachtnng »litzutbeilcn. 140. Beim Austritte der im Offertwege entlassenen Gensd'armerie-Mannschaft ist die erste ans dem Aerar bestrittene Mafia-Einlage dem Genöd'armeriefonde rückzuerfetzen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 15. September 1851 Zahl 20526. Statthalterei - Verordnung vom 19. September 1851 Zahl 8667. Die Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind darin übereingckommcn, und haben beschlossen, daß bei verkommenden Entlassungen von Gensd'armen im Offcrtwcge jene Entlassung-Werber, für welche die erste Massa-Einlage aus dem Aerar bestritten worden ist, außer der an eine Kriegscasse zu erlegenden Tarc die erste Maßa-Einlage bei ihrem Austritte dem Gensd'armc-riefonde rückzuersetzen haben. Wovon Herr Bezirkökanptman» in Folge hoher Ministerial» Eröffnung vom 15. September 1051 Zahl 20526 und im Nachhange zu meinem Erlasse vom !). Juli 1051 Zahl 6006*) zur Dar-nachachluttg in Kcnntnitz gesetzt werden. 141. Genaue Nachforschung des Nationals bei Abstellung paßloser Individuen. Note des t. !. Militär - Commando in Laibach vom 18. September 1851 Zahl 3223. Statlhalterei - Verordnung vom 20. September 1851 Zahl 8698. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu Tolmein hat nach einer Eröffnung des k. k. Militär« Evmmando in Laibach vom 10. September 1051 Zahl 3223 an das hierortigc k. k. Werbbezirks-Eommando die Mittheilnng gemacht, daß sie die Erfahrung machte, daß paßlosc Individuen unter falschen Name» zum Militär abgestellt werden, was nur eine nachhcrigc Desertion sehr erleichtert, und jede Möglichkeit benimmt, die Deserteure wieder zn cruiren. Der Herr Bezirkshauptmann werden daher angewiesen, vor Abstellung paßloser Individuen sich des wahren Nationals solcher Leute möglichst zu versichern, »m derlei vorkommcnde Fälle so viel möglich zu verhindern, da nur die abstellcndcn Civilbehörden für die Identität der Person verantwortlich bleiben können. 142. Mit der Aufstellung der Spiritual-Provisoren bei erledigten geistlichen Pfründen, ist mich jene des Temporalien - Administrators zu verbinden. Statthalterei-Verordnung vom 26. September 1851 Zahl 8881. Da man in der letzter» Zeit häufig die Wahrnehmung gemacht, daß die Aufstellung der Teni-poralien - Administration an erledigten geistlichen Pfründe», womit vorschriflmäßig die Spiritual-Provisoren, und »lir in besonder» Fällen bei bedeutenden Pfründen andere Individuen zu beauftragen sind, nicht immer stattfaud, so wird nun, um ähnlichen Fällen im Interesse des Religioufondes für die Zukunft vorzubeugen, der k. k. Bezirkshauptmannschaft hieniit zur besonder» Pflicht gemacht, mit der Aufstellung der Spiritual-Provisoren, welche denselben vom fürstbischöfliche» Ordinariate mitgeiheilt wird, stets auch jene des Temporalien-Admiuistrators zu verbinden, und dieselbe Fall für Fall hieher anzuzeigen. 143. Die Geilsd'armerie darf außer ihrer systemisirten ordentlichen und außerordentlichen Bezügen, keine wie immer benannte Gebühren ansprechen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom ^21. Scptcmberl85l Zahl 21192. Statthalterei-Berordnung vom 27. September 1851 Zahl 8907. Es ist der Grundsatz festgcstollt worden, daß die Geilsd'armerie in allen Kronländer» ans die seit dem Beginne ihrer Wirksamkeit systemisirten ordentlichen und außerordentlichen Bezüge (Diäten, Bcglcituiigtarcn, Taglien und dergleichen) beschränkt bleibe, und daß derselben für pflichtgemäße Assistenzleistungen keine anderweitige Gebühren, unter was immer für einem Namen verabreicht werden dürfen. Jnsoscrne es nun geboten erscheint, die Geilsd'armerie in allen Kronländer» gleichznstellen, und da Fälle vorgekommen sind, daß die hie und da landesüblichen Zulagen, Remunerationen, Strafantheile und dergleichen für Assistenz - oder andere Dienstleistungen auch de» betheiligten Gensd'armcn zngcwendct wurden, hat mich der Herr Minister des Innern angewiesen, für die Aclivirnng und genaue Beobachtung des obigen Grundsatzes Sorge zu tragen, und ich sehe mich daher veranlaßt, sämmtliche Herren Bezirköhauptmänncr hierauf als Richtschnur in vorkommenden Fällen zu verweisen. 144. Ueber alle von Seite der österreichischen Behörden erfolgende Ausweisungen bairischer Staatsangehöriger nach Baiern oder Fremder durch Baiern sind Mittheilungen an den betreffenden bairischen Negierungbezirks - Präsidenten und an das österreichische Ministerium des Innern zu machen. Präsidial - Erlaß des Ministeriums des Innern vom 9. Oktober 1851. Statthalterei-Präsidial - Erlaß vom 11. Oktober 1851 Zahl 1602. Laut Erlaß dos Herrn Ministers des Innern vom 9. Oktober 1851 sind Einleitungen getroffen worden, daß in allen Fällen, tu welchen von Seite der kaiserlich - österreichischen Behörde» Ausweisungen königlich-bairischer Staatsangehöriger oder von Fremden, welche ihre Richtung durch Baiern zu nehmen habe», wegen Theilnahme an unerlaubte» Vereinen und Verbindungen oder ans anderen politischen Gründen verfügt werden, sofort der betreffende» königlich-bairischen Landcsstelle, deren Bezirk der betreffende Allsgewiesene angehört, oder soscrnc es ein Fremder ist, auf der Durchreise zunächst zu berühren hat, Nachricht gegeben werde, während umgekehrt wegen der Ausweisung politisch-bedenklicher österreichischer Staatsangehöriger oder solcher Fremder, die ihre Richtung durch die österreichischen Staaten zu nehmen haben, aus Baiern eine gleiche Mittheilung an die einschlägige kaiserlich-österreichische Landcsstelle erfolgen soll. In allen Fällen der obbezeichneten Art, in welchen der Vollzug einer solchen Ausweisung einem weiteren Anstande oder Bedenke» nicht unterliegt, haben der Herr Bezirkshanptmann mir vorläufige Anzeige zu machen, indem ich z» Folge des eingangcitirten Erlasses ermächtiget bin, dem betreffenden königlich - bairischen Regierung-Präsidenten, dessen Bezirk der Ansgcwicsene entweder «»gehört, oder sofern er ein Fremder ist, bei dem Eintritte aus Oesterreich nach Baiern zunächst berührt, von der getroffenen Verfügung Mittbeilung, dem Herrn Minister des Innern aber Anzeige zu machen. 2>n Uebrige» haben nach der Bemerkung des eingangcitirten Ministcrial - Erlasses die Vorschriften bezüglich der Eorrcspondenz mit dem Auslande volle Geltung. Der Herr Bezirkshanptmann wollen sich diese Verfügung des Herrn Ministers des Innern in verkommenden Fälle» gegenwärtig halten. 145. Wahrung der Interessen der öffentlichen Fonde, Stiftungen, Kirchen u. s. w. bei Auseinandersetzung und Zuweisung der für die Dominien liquidirten Urbanal- und Zehententschädigung - Capitalien an die Tabnlarglänbiger. Statthalterei-Berordnung vom 11. October 1851 Zahl 9364. Wie aus den Amtsblätter» der Laibacher Zeitung zu ersehen ist, beginnen bereits die Verhandlungen über die Zuweisung der Capital«Entschädigung für die in Folge der Grundcntlastnng aufgehobenen oder abzulöscnden Bezüge an die Tabnlarglänbiger in Gemäßheit des Patentes vom 25. September 1 »50 (Reichsgcsetzblatt CXXXII. Nr. 374) und des kaiserlichen Patentes vom 11. April 1B51 (R. G. B. XXV. St. Nr. «4.) Da auf den landtäflichen Entitäten bekanntlich viele Capitalien der öffentlichen Fonde, der Stiftungen, Kirchen n. s- w. haften, so erachtet man es für dienlich, die Verwaltnngvrgane auf ihre dicüfälligcn Obliegenheiten, welche ihnen zwar ohnehin durch die bestehenden Gesetze vorge-zeichnct sind, noch besonders aufmerksam z» machen. Die Vejirkshanptmannschaft erhält demnach die Weisung, an die im Bezirksnmfange befindliche» Verwaltuiigc» öffentlicher Fonde und Stiftungen die Erinnerung und Aufforderung zu erlassen, daß sie die in dein Amtsblatte der Laibacher Zeitung erscheinenden Edicte zur Anmeldung der auf Gütern, mit welchem aufgehobene oder abzulösende Bezüge verbunden sind, haftende» Tabularlastcn wohl zu beobachten, und in dem Falle, als darunter Forderungen Vorkommen, welche ihrer Verwaltung anvertrant sind, die erforderliche» Schritte unter eigener Verantwortung einzuleiten haben, damit dieselbe» gehörig angemeldet werden. Hinsichtlich der Capitalien jener Institute oder Stiftungen und Fonde, welche der Vertretung der k. k. Finanzprocuratur gesetzlich zugcwiese» sind, haben die betroffenen Verwaltungorgane Sorge zu tragen, daß die zur Anmeldung der Forderungen erforderlichen Urkunden mit der erschöpfenden Information rechtzeitig a» die k. k. Finanzprocuratur - Abthcilnng in Laibach einge-sendet werde». 146. Errichtung von Niederlagen von ungarischen Fabrikbesitzern in den übrigen Kronländern. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 10. Oktober 1851 Zahl 7951. Statthallerei>Verordnung vom 15. Oktober 1851 Zahl 9568. Aus Anlaß eines vorgekoinmenen Falles betreffs der Berechtigung ungarischer Fabrikbesitzer zur Errichtung von Niederlagen in den übrigen Kronländern wurde mit Erlasse des hohen Handels-Ministeriums vom 10. October 1851 Zahl 7951/11. hieher bedeutet. daß zu Folge §. 78 der i» dem Vrrordnungblatte des Handels-Ministeriums Nr. 28 und Nr. 70 abgedrnckte» provisorischen Instructionen über die Regelung der Handels- und Gewerbverhältnisse in den Kron-länder» Ungarn, Croatien und Slavonien keine Abstufung der Fabrikbefngniffe daselbst stattfindet, daher jedem Inhaber einer Fabrik in diesen Kronländern nach §. 77 sowohl der Tiiel als die Rechte einer f. k. privilegirten Landcsfabrik, worunter zu Folge §. 70 insbesondere auch das Recht zusteht, allentbalben Niederlagen zu errichten, welches Recht gegenseitig für alle Kronländer des Kaiserlhunis Oesterreich zu gelten hat. Hievon wird sonach die k. k. Bezirköhauptinannschaft zur Benehmungwissenschaft in Kenntniß gesetzt. 147. Bestreitnng der Transportkosten der Jnguisiten von den Gerichten. Note des k. k. Oberlandesgcrichtes zu Älagcnfurt von, 2. Oktober 1851 Zahl 3783. Statthalterei - Jndorsat vom 19. Oktober 1851 Zahl 9304. Der f. f. Bczirköhauptmanuschaft im Nachhange zum hierortigen Erlasse vom 16. Juli 1851 Zahl 6397 *) zur Benehmungwissenschaft. Beilage znr Zahl 147. Rote des k. k. Oberlandesgerichtes vcm 2. Oktober 1851 Zahl 3783. Auf die schätzbare Note vorn 19. September 1851 Nr. 8185 den Transport, der sich beiden Gerichten in Untersuchung befindlichen Jnguisiten und deren Kosten betreffend, hat inan die Ehre, Einer löbl. k. k. Statthalterei mit Rückbug der Coniuuicate in Dicnstesfrcnndschaft zu erwiedcrn. Der Justiz-Ministerial-Erlafi von, 17. August 1850 Nr. 332 im 113. Stücke des R.G.B. ordnet 18 an, daß auf Anordnung der abliefernden Behörde der Transport mittelst Wagen zu geschehen und die Gemeinden die nöthige Vorspann bciznstellen haben, deren Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften über die Vorspann geleistet werde. Es ist fi'itach erkannt, daß die Gemeinden die zum Transporte verhafteter Jnguisiten erforderliche Vorspann brizustrllrn, jedoch diesfalls den Anspruch auf Vergütung haben, wornach nur die Frage entsteht, wer diese Vergütung zu leisten habe. Der fernere §. 34 ordnet diesfalls an, daß die Vergütung von jenen Staatscassen zu leisten sei, welche von der Finaiij-Verwaltung dazu bestimmt werden. Dieses Oberlandesgericht hat sich hiernach bereits am 4. September 1051 Nr. 341» a» die Finauzlandes - Directio» in Graz mit dem Ersuchen gewendet, anher mitzntheilcn , wer von der Fiuanz-Verwallung zur Bezahlung dieser Kosten bestimmt sei; und da sich selbe in der am 1. Delos bcr eingclangten Note vom 25. September 1H51 Nr. 1»»»T dahin aussprach, daß die Zahlung von de» einzelnen Gerichten ans ihrer Dotation an veränderlichen Auslagen geleistet und in den halbjährigen Rechnungen ausgewiescn werde, so erläßt man unter einem Erh. Nr. 3»40 die diesfäll i ge Weisung au stimmt licht unterstehcndcu Gerichte, wovon man sich die Ehre gibt, Eine löbliche k. f. Statthalterei in Kenutniß zu setzen. 148. Die Beistellmlg der Militär-Wachposten zur Sicherung politischer und cameralistischer Objecte ist auf den strengsten Bedarf zu beschränken. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. Octobcr 1851 Zahl 22263. Statthalterei - Verordnung vom 20. October 1851 Zahl 9679. Aus Anlaß der in neuerer Zeit vorgekommenen gesteigerten Anforderungen zur Beistellung von Wachposten zur Sicherung politischer und cameralistischer Objecte dann der Steuerämter, ja selbst zur Bewachung von Privat - Instituten , haben Allerhöchst Seine Majestät über allerunter-thänigsten Vortrag des Herr» Kriegsminister mit Allerhöchster Entschließung vom 19. Juli 1851 Allergnädigst zu befehlen geruht, daß die Militär-Wachposten für politische und camcralistischeZwecke nur in der bisherigen Weise und »ach den hiefür fostgestellten Vorschriften mit Anfrechthaltung der vorgeschriebenen Dienstfreiheit, allenthalben bcizustelle» seien, wenn die zu bewachenden Objecte sich in Orten befinden, wo gleichzeitig Militär-Garnisonen bestehe», und sowohl die Stärke der Truppe, als auch die militärische Ausbildung und Eonservation des Mannes es zulässig machen. Ich setze die k. k. Bezirkshauptmannschaft hievon in Folge hohen Erlasses des Herrn Ministers des Innern mit dem Anhänge in Kenutniß, daß im Sinne dieser Allerhöchst ausgesprochenen Grundsätze die Ansprüche wegen Beistellung von Militär-Wachposten stets, so weit es ohne Gefährdung deS Sicherheitzweckeö geschehen kau», ans das Süengste zu beschränken seien. 149. Behandlung der von der Militär-Polizeiwache eingebrachten Deserteurs. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 16. October 1851 Zahl 23211. Statthalterei - Verordnung vom 28. October 1851 Zahl 9754. Zu Folge Eröffnung des Herrn Ministers des Innern vom 16. October 1051 Zahl 23211 haben Se. Majestät der Kaiser mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Octobcr 1851 auznvrdnen geruhet, daß jene Deserteure der k. k. Armee, welche von nun au von der Mannschaft der bereits organisirtcn, oder »och zu organisirenden Militär-Polizeiwachcorps eingeliefert werden, bezüglich ihrer kriegsrechtlichen Bestrafung als vom Militär eingebracht zu behandeln sind. Von welcher Allerhöchste» Entschließung, wodurch die in meinem Schreiben vom 27. August 1851 Zahl 7653*) enthaltene bezügliche Bestimmung geregelt wird, der Herr Bezirkühauptmann in Kenutniß gesetzt werden. 150. Formulare der für die Militärgränze neu aufzulegenden Wanderbücher. Erlaß deS Ministeriums deS Innern vom 12. Oktober 1851 Zahl 22657. Statthalterei- Verordnung vom 29. October 1851 Zahl 9677. Das Kriegsministori»,» hat für die nächste Auflage der Wanderbücher in der k. k. Militär-gränze das nach der diesortigen Knndmachnng vom 6. Mai 1851 (Laudesgesetzblatt XXIX. Stück 1851 |)»g. 368) für sämmtliche Kronländer vorgeschriebene Formular der Wanderbücher mit jenen Acnderungcu und Zusätzen bestimmt, welche durch die besonder» Verhältnisse der Militärgränze geboten sind. I» der Anlage erhalten Sie das nach Maßgabe dieser Verhältnisse modificirte Formular der für die Militärgränze neu anfzulegrnden Wanderbücher zur Kenntnißuahme. Beilage zur Zahl 150. (6 kr. Stämpel.) J\?. 11T « n h c v ß 11 ch in Folge des Allerhöchsten Patentes vom 24. Februar 1827 und der bezüglichen nachträglichen Verordnungen. (Wird mit einer Schnur durchgezogen und gesiegelt.) Vor- und Zuname Gebnrtort im Bezirke der Compagnie des Gränzregiments Geburtjahr Heimathgemeinde im Bezirke der Compagnie des Gränzregimcnts des Landes - Militär - Commando zu Profession Stand Statur Gesicht Haare Augen Nase Mund Besondere Kennzeichen Namenfertigung Richtung und Dauer der Wanderbcwilligung. Alle inn- und ausländischen Behörden werden ersucht, dem Vorweisrr dieses Wandcrbuches das Wandern unbeirrt zu gestatte», und ihm thuulichen Vorschub zu leisten. (Name der ausfertigenden Behörde, Amtsort, Regimcnlsbczirk, Landes - Militär - Commando und Datum der Ausfertigung.) Belehrung in Betreff der Wan derb sich er 1. Die Wanderbücher werde» in der Militärgränze von den Compagnien und den Militär-Communitäten vom Magistrate auf Grund des Heimalhscheines oder Paßes, bei Gränzjnnglingen aber auf Grund der anzuführcndeu Competentcn milikärgränzbehördlichen Wanderbewilligting aus-gefertigt. 2. Bei der Ausfertigung ist der Kostenbetrag für das Wandcrbnch mit 15 kr., dann die Stämpelgebsihr mit 6 kr. zu entrichten. 3. Das Wanderbuch ist beim Eintritte in die Arbeit dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung zu übergeben, welcher in der Militärgränze die erfolgte Aufnahme eines Gesellen der Compagnie respcctivc dem Magistrate mittelbar oder unmittelbar zu melde» hat. Beim Austritte ans der Arbeit hat der Arbeitgeber mit dem Arbeiter und dem Wanderbuche zum Gemeiudevorstaud, in der Militärgränze aber zur Compagnie oder zum Magistrate sich zu verfugen, dort hie Zeit, durch welche der Arbeiter in Arbeit gestanden, genau anzugebe», und wenn derselbe geschickt, fleißig und treu sich benommen, diese Eigenschaften zu bestätigen. Beides hat der Gemeindevorsteher, in der Militärgränze aber vorbesagte Behörde in das Wanderbuch einzutragen. Sollte daö Zeugniß in Ansehung jener Eigenschaften nicht günstig ausfallen, so ist nur die Arbeitdaner oder hinsichtlich des Zeugnisses über die wahrgcnonimene» Eigenschaften des Arbeiters nur jenes anfzunehmen, was diesem zum Dortheile gereicht. Der Arbeitgeber hat dieses Zeugniß mit seiner Namensfcrtigung zu versehen, und die besagte Obrigkeit die Fertigung amtlich zu bestätigen. Uebrigcns kan» dem Arbeitgeber in der Militärgränze das persönliche Erscheinen vor der Compagnie nachgesehen werden, wenn er das besagte Arbeitzeugniß unter Bestätigung des Sta-tionosficiers selber einträgt, oder aber ein schriftliches Zengniß darüber der Compagnie übergibt. 4. Die Wandcrbewilli'gnng für Individuen der Militärgränze wird für die Militärgränze nnd die gleichnamigen Provinzialgebiete vom Regimcnts-Commando, und rückstchtlich vom Magi, strate, für daö übrige Jnnland vom Landes-Militär-Eommando, für daö Ausland aber mit Rücksicht auf die besonder» Paßvorschriften hinsichtlich der angränzenden türkischen Provinze» vom Kriegs-Ministerium erlheilt. Will daher ei» derlei Wandcrbnch als Reisenrknnde benützt werden, so muß in der bezüglichen Vidirung die besagte Bewilligung nnd die Dauer derselben genau angeführt werden. Diese Vidirnng eines Wanderbuches überhaupt, so wie die Vidirung an Orten, wo der Handwerkgeselle in Arbeit gestanden ist, geschieht in der Militärgränze, nachdem der Meister die Arbeitzeit und das Verhalten des Gesellen ordentlich eingetragen hat, durch die Compagniebehörde, rücksichtlich durch den Magistrat. Wenn seit der letzten oberwähnten Amtsvidirung sechs Wochen verstrichen sind, so erscheint das betreffende Individuum, wenn es diese Zeit hindurch nicht in Arbeit steht, nicht mehr hinlänglich legitimirt, und ist nach Maßgabe der Polizeivorschriften zu behandeln. Der Geselle oder Arbeiter darf weder die Frist der Wanderbewilligung, noch das Gebiet, für welches sie ihm crthcilt worden ist, bei sonstiger Verantwortung überschreiten. 5. Sollte in einem Wanderbnche kein Raum mehr erübrigen, so ist dem Handwerkgesellen oder Arbeiter zn dem früheren Wanderbnche ein zweites ansznstellen, in dem letzteren jedoch ausdrücklich zn bemerken, daß selbes eine Fortsetzung des früher erhaltene» sei. 6. Geht ein Wanderbuch verloren, so hat der Handwerkgesclle oder Arbeiter davon bei dem Bezirkshanptmann oder bei der Cvnipagni'ebehvrde oder dem Magistrate, in deren Amtsbezirk sich der Verlust zngetragen hat, die Anzeige zn machen. Diese Behörde wird die Nichtigkeit der An- gabe genau untersuchen, nnd nach erlangter Ueberzeugnng, daß der Verlnstträger mit einem Wan-dcrbnche versehen war, demselben die amtliche Bestätigung des Verlustes ausstellcn, gegen welche ihm ei» Dnplicat des ursprünglichen Wanderbuches mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß es ein Duplikat ist, von der dazu berufenen Behörde ansgefertigt werden kann. 7. Jede Verfälschung eines Wanderbuches oder Mißbrauch mit demselben wird nach den bestehende» Gesetzen bestraft. 151. Bei Ertheilung von Pässen in die Moldau nnd Walachei ist mit der größten Umsicht und Behutsamkeit vorzugehen. Erlass des Ministeriums des Innern vom 21. October 1851 Zahl 23572. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 30. October 1851 Zahl 1746. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 21. October 1051 Nr. 23572 Folgendes herabgelangen lassen: Daö Ministerium des Inner» war in dem Falle unterm 6. December 134!) Nr. 25147, Prä-sidial-Verordnnng au die Kreisämter und an die Pvlizeidirection cldo. !> desselben Monats Nr. 2878 zu verordnen, daß in Zukunft bei der Ertheilung von Reisebewilliguugen nach der Moldau, nnd eben so auch nach der Walachei mit der gehörigen Umsicht nnd Behutsamkeit vorgegangen, somit Reisedocuments nach diesen Fürstenthümern »nr solchen Individuen ausgestellt werden, deren frühere Lebensweise zn keinen widrige» Wahrnehmungen in moralischer Beziehung Stoff lieferte, und welche den erlaubten Zweck ihrer Reise auf eine genügende Art darznthnn vermögen. Nichts destoweniger sind seil jener Zeit laut eines im Wege des Ministeriums des Aeußern dem Ministerium des Innern zugekommenen Berichtes des kaiscrl. Agenten in der Moldau fortwährend Israeliten der unter» Schichten familienweise, so wie andere Individuen unter dem Vorwande der Moldau zugcströmt, daselbst Handel zu treiben, oder eine sonstige Beschäftigung auszuübe», wodurch das Land mit einem Heere von Bettlern und Individuen mit unlauter» Erwerbzweigen über--fluchet wurde. Um diesem täglich mehr überhand nehmende» Uebel kräftig entgegenzuwirken, hat das fürstliche Staatssecretariat nach gepflogenem Einvernehmen müdem kaiscrl. Agenten ausdrücklich das Ersuchen gestellt, daß fernerhin Individuen, welche nicht die von dem dortländigc» organische» Statute geforderten Eigenschafre» besitzen, nämlich alle» jenen, die sich über ihre» Stand, ihre erlaubte Beschäftigung nnd genügende Subsistenzmittel nicht gehörig anszuwcifen vermögen, österreichischer S e i t s keine Reisepässe »ach der M o l d a n e r t h e i l t werden mögen. Nachdem sich gegen dieses Ansinnen nichts entwenden läßt, so ist zur Verhütung fernerer Reklamationen auf der pünctlichen Handhabung der obigen in Bezug auf die Ertheilung von Reife-bewilligunge» nach den Donau - Fürstenthümern eiiiznführenden Beschränkungen nachdrücklich zu bestehen. Ich fordere daher de» Herr» Bezirkshauptmann auf, bei de» Anträge» zu der ohnehin nur mir zuständige» Eriheilu»g von Anslandpässen für die Moldau und Walachei sich diese Bestim-mungen des Ministeriums des Inner» genau gegenwärtig zu halte». 152. Den königlich-baierischen Unterthanen ist der Eintritt in das lombardisch-venezianische Königreich und in die benachbarten Gränz-Kronländer ohne speciel zur betreffenden Reise ausgefertigten Pässen nicht zu gestatten. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 15 October 1851. Statthaltcrei- Präsidial - Verordnung vom 31. October 1851 Zahl 1666. Laut einer Eröffnung des kaiserl. Ministeriums des Aeußern, stud im Monate Mai 1851, die aus Wolfrathshause» gebürtigen königl. baierischen Unterthanen Silvester und E res c en ti a S e n le r, bann Jacob und Magdalena Gabler, angeblich auf der Heimkehr von einer Wall fahrt nach Lobetto, wegen Abgang von Reisepässe», welche sie verloren zu haben Vorgaben, unweit Ferrara von der päpstlichen Miliz angehaltcn in letzterer Stadt zur Haft gebracht, sohin aber durch die Vermittlung des kaiserl. österreichischen Consuls daselbst wieder in Freiheit gesetzt und mit Reisc-Ccr-tificaten der Polizei direction von Ferrara versehen am 12. Juli 1851 in il>re Heimat gewiesen worden. Die hinsichtlich der genannten vier Individuen in ihrer Heimat eingeleiteten Erhebungen haben aber nach einer Mitkheilnng der konigl. baierischen Gesandtschaft am hiesige» Hofe ergeben, daß dieselben nicht eine Wallfahrt nach Loretto gemacht, sondern ohne mit vorschriftmäßigen Reiseurknn-den versehen zu sein, Mittel und Wege gefunden haben, bis nach Rom zu kommen, wo sie sich verbotwidrig trauen ließen. Um demnach ähnliche» Uebetständen für die Folge vorzubeugen, hat die konigl. baierische Regierung ihr bereits in früheren Jahren diesfalls gestelltes Ansuchen erneuert, daß die kaiserl. Polizei- und Gränzbehörden angewiesen werden mögen, baierischen Unterthanen den Austritt ans den kaiserl. Staaten in der Richtung nach dem Kirchenstaate oder richtiger gesagt, den Eintritt in das lombardischvenezianische Königreich und in die benachbarten Gränz-Kronländer nur bann zu gestatten, wenn dieselben mit vorschriftmäßigen, speciel zur betreffenden Reise ansgcfertigte» Pässe» versehen sind. Ueber eingelangte Weisung des Herrn Ministers des Innern vom 15. October 1851 setze ich mit Bezug auf die Erlässe der bestandenen PolzciHofstelle vom 14. Juni 1838 und 10. Juni 1842 (Gubernial-Präsidial-Derordnungen vom 22. Juni 1838 Nr. 1458 und vom 19. Juni 1842 Nr. 734 an die Polizeidirection und an die Kreisämter) den Herrn BejirkShanptmann mit der Aufforderung in die Kenntniß in vorkommenden Fällen dem erörterten Ansinnen der konigl. baierischen Regierung zu entsprechen. 153. Ohne Zustimmung des Finanz-Ministeriums ist bei käuflicher Uebernahme von Realitäten das Aerar mit der die contrahirende Privatpartei nach dem Gesetze treffenden Gebühr nicht zu belasten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. October 1851 Zahl 23514. Statthalterei-Jndorsat vom 31. October 1851 Zahl 10084. Wird der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Wissenschaft und Darnachachtung zugefertigt. Beilage zur Zahl 153. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. October 1851 Zahl 23514. Da sich der Fall ergeben hat, daß bei Abschluß eines Vertrages zwischen dem Aerar und einem Privaten wegen käuflicher Ueberlassnng von Realitäten an das Aerar, die Gebühr, deren Berichtigung nach dem Gesetze die Privatpartei verpflichtet gewesen wäre, in einem Contract-puncte von dem Aerar zur Zahlung übernommen wurde, und in Folge dessen die Abschreibung jener Gebühr bewilligt werden mußte, so hat das k. k. Finanz-Ministerium mit Note vom 3. Oktober 1851 Zahl 31608/1195 das Ersuchen gestellt, daß in ähnlichen Fällen, wie der erwähnte, das Aerar mit der Zahlung einer »ach dem Gesetze die contrahirende Privatpartei treffenden Gebühr ohne vorläufige Zustimmung des Finanz-Ministeriums nicht belastet werde. 154. Beischaffung der vorgeschriebenen chirurgischen Instrumente von Seite der Bezirkswundärzte. Note der k. k. Generalprocuratur in Klagenfurt vom 17. October 1851 Zahl 3113. Statthalterei- Verordnung vom 2. November 1851 Zahl 9854. Die f. f. Generalprocuratur in Klagenfurt hat unterm 17. October 1851 Zahl 3113 anber mitgetheilt, daß bei den Landwundärztcu nicht selten die zum Consulte gerichtlicher Obductionen erforderlichen Instrumente in einem so mangelhaften und schlechten Zustande Vorkommen, daß mittelst derselben die nothwendige Genauigkeit und Verläßlichkeit besonders bei Kinderleichen nicht erzielt werden könne. Ich finde mich daher zur Behebung dieser llebelstände bestimmt, die sanimmtlichen Bezirks -hauptmannschafteu aufzufordcru, die dortige» Bezirkswuudärzte mit Hinweisung auf de» §. 11 der Instruction für die Bezirkswuudärzte vom Jahre 1327 zur vollständigen Beischaffuug der vorgeschriebenen chirurgischen Instrumente, so wie der bei Obductionen der Kinderleichen erforderlichen und in der genannten Instruction nicht angeführten Apparate zur Ermittlung des absoluten und speci-fischeu Gewichtes und zur Bestimmung der verschiedenen Durchmesser rc., so wie nicht minder zur Erhaltung der sämmtlichen diesfälligcn Requisiten in einem stets vollkommen brauchbare» Zustande strenge zu verhalten, und den betreffenden Physikern die genaue Aufsicht über dieselben einzuschärfen. 155. Bestimmungen über die Giltigkeit der baden'schen Heimatscheine als Reiselegitimation-Urkunden. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 31. October 1851. Statthalterei-Präsidial- Verordnung vom 3. November 1851 Zahl 1806. lieber eine Anfrage des kaiserlichen Geschäftsträgers am großherzoglich . baden'schen Hofe an die dortige Regierung, ob nach de» im Großherzogthnme Baden bestehenden Vorschriften Heimal-fchmte als vollgiltige Rcisclegitimation-llrkundcn anzusehe» seien, und anstatt der Rcisepäffe ober Wanderbücher zu gelten haben, ist laut einer Eröffnung des kaiserlichen Ministeriums des Aeufiern, die mir der Herr Minister des Innern mit Schreiben vom 31. October 1851 mitgetheilt hat, Folgendes erwiedert worden: Nach der für die baden'schen Heimatscheine vorgeschriebenen Form sind dieselben zwar allerdings eine Art Reisenrknnde», müssen aber immer auf einen bestimmten Ort und auf eine» längeren nnunterbrochenen Aufenthalt daselbst lauten, oder sie sollen nur an Dienstboten und Taglöhner erlheilt werden. Hierdurch unterscheiden sie sich also wesentlich von Reisepässen, so wie von Wander- und Paßbüchcr», von welch' letzteren die Wanderbücher für Handwerkburschen, die Paßbücher für die wandernden Gewerbe bestimmt sind. Mit Erlaß des großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 28. März 1848 Nr. 4179 ist dieser Unterschied den großherzoglichen Vcrwalkungbehörden neuerlich eingeschärft und dabei verordnet worden, daß in das Formular der Heimatscheine ausdrücklich ausgenommen werden müsse, daß sie lediglich zur Reise an den darin specicl genannten Ort, und von da zurück in die Heimat, sonst aber nicht von der Heimat- oder Anfcnthaltbehörde ausdrücklich auf einen weiter bestimmten Ort als giltig erklärt werden- Unter dem 6. October 1851 Nr. 1353(5 hat endlich das großherzogliche Ministerium des Innern eine frühere General-Verfügung neuerdings i» Erinnerung gebracht, und zugleich die Kreisregierungen beauftragt, den sämmtlichen großherzoglichen Bezirksämtern zu bedeuten, daß solche Heimatscheine für Dienstboten und Taglöhner zum Behufe der Reife» in die k. k. österreichischen Staaten in der bezeichneten Fornt ferner nur ausgestellt werden dürfen, wenn der darum Nachsuchendr den Nachweis einer Aufenthaltgestattung von Seite der betreffenden Ortö-obrigkeit beigebracht hat. Ich setze hievon den Herrn Bezirkshauptmann zum angemessenen Amlsgebrauche in die Kenntniß. 156. Abänderung des §. 1 der Vorschrift über die Behandlung der amtlichen Correspondenzen bei deren Auf- und Abgabe bei den k. k. Postämtern. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 28. October 1851 Zahl 23860. Stalthalterei - Verordnung vom 4. November 1851 Zahl 10182. Nach einer Mittheilung des Handels - Ministeriums vom 16. October 1851 Zahl 4747 a» das Ministerium des Inner» wird in Folge hoher Eröffnung des letztem vom SO. October 1051 Zahl 23060 der f. k. BezirkShanptmannschaft unter Beziehung auf den hiervrtigen Erlaß vom 20. October 1050 Zahl 14240*) zur Wissenschaft und Benehmnng mitgetheilt, daß über mehrseitiges Ersuchen der §. 1 der Vorschrift über die Behandlung der amtlichen Eorrespondenze» bei der Anfund Abgabe bei den k. f. Postämtern mittelst der in Abschrift beiliegende» Verordnung des Handels-Ministeriums dahin abgeändert worden ist, daß es nun mehr allen Behörden sreisteht, auch die nicht zu recommandirenden Eorrespondenze» in das Postaufgabjournal speciel mit Angabe der vollständige» Aoresse einzutragen. Es wird hiebei jedoch darauf anfmerksam gemacht, daß ungeachtet dieser speciclen Einzeich-nung der übernehmende Postbedienstete nur die übernommene Gesammtzahl nach vorgenommener Ueberzählnng mit seiner Unterschrift zu bestätige» hat, und daß daher die Postanstalt für die Versendung der, auf diese Art ansgegebenen Eorrespondenze» eben so wenig eine Garantie übernimmt, als wenn sie nur der Stückzahl nach summarisch eingetragen, zur Aufgabe gebracht werden. Die übrigen Bestimmungen der oben erwähnte» Vorschrift bezüglich der Aufgabe der, zu recommandirenden und der Abgabe der amtlichen Correspondenzeu bleiben unverändert in Wirksamkeit. Beilage zur Zahl 156. Erlaß des Handels - Ministeriums vom 16. October 1851 Zahl 4747/o. Ma» findet sich bestimmt, die für die Gerichtbehörden mit der Verordnung vom 21. März 1051 Zahl 1060/c Verordnungblatt für die Verwaltungzweige des österreichische» Handels-Ministeriums vom Jahre 1051 I. Bd. S. 100 bezüglich der Aufgabe ihrer amtlichen Eorrespondenze» vorgezeichnete» Modalität auch auf alle übrigen Behörden auszudehueu. Es wird daher allen Behörde» freigestellt, auch die nicht zu recommandirenden Eorrespondenzen in das Postanfgabjonrnal speciel mit Angabe der vollständigen Adresse einzutragen. Der übernehmende Postbedienstete ist blos verpflichtet, die übernommene Gesammtzahl nach vorgenommener Ueberzählnng mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Im Uebrigen sind die amtlichen Eorrespondenzen in der Auf- und Abgabe bei de» k. k. Postämter» genau nach der Verordnung vom 4. October 1050 Zahl 3536/v Verordnungblatt sürPvste», Eisenbahnbetrieb und Telegraphen, III. Bd. S. 106 zu behandeln. 157. Art der Ertheilung von Belobungen an die Gensd'armerie-Mannschast. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. November 1851 Zahl 24674. Statthaltcrei-Verordnung vom 10. November 1851 Zahl 10468. Laut hohen Erlasses des Herrn Ministers des Innern sind Fälle vorgekommen, daß von Seite der einen und ander» politischen oder Justizbehörde an einem im Dienste gestandenen Gens-d'armen für sein ersprießliches Einschreiten ein Belobungzengniß in Form eines förmlichen DecreteS ansgefertigt, und dem betreffenden Gcnsd'armerie - Abtheilnng - Commando zur Zustellung an den Genöd'arme zugesendet wurde. In mehr als einer Beziehung erscheint dieser Vorgang nicht mit der Dienstordnung der Gens-d'armerie vereinbar, und es ist zur Förderung des Geuöd'armeriedienstes diensamer, wenn dergleichen belobende Anerkennungen von den gedachten Behörden, lediglich den Vorgesetzten solcher Gensd'armeu (Abtheilung-Eommanden) im Eorrespoudenzwege bekannt gegeben, und diese dadurch in die Lage gesetzt werden, den Grad der verdienstlichen Haltung deS Gensd'armeu mit Rücksicht auf dessen sonstige Individualität zu würdigen und hiernach demselben im Namen der bezüglichen Behörde die verdiente Belobung in einer dem militärischen Organismus des Gensd'aemerie-Jnsti-tuies entsprechende» Weise bekannt zu gebe». Euer Wohlgeboreu wollen sich demnach verkommenden Falls hienach benehmen. 158. Die Militärentlassung gegen Tare findet auch bei der Landwehr Statt. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1851 Zahl 23327. Statthalterei-Verordnung vom 11. November 1851 Zahl 10319. Laut Ijobe’ii Erlasses des Herrn Ministers deS Innern ist der Fall vvrgekonimen, das ein rechtzeitig eingebrachtes Gesuch um Entlassung eines Soldaten gegen Tarerlag bloß deßhalb zurück-gcwiesen wurde, iveil der betreffende einem Landwehr- und feinem Feldbataillon eingereiht worden war. Der Herr Minister des Innern nahm hieraus Veranlassung, im Einverständnisse mit dem f. f. Ministerium des Kriegswesens zu erinnern, daß weder die ursprüngliche, vom ll. December 1849, noch irgend eine spatere Vorschrift, die Militärpflichtige», welche zur Landwehr eingetheilt werden, blos dieses alleinigen Umstandes wegen, von dem Erläge der Befreiungstare ansschließt. Hievon setze ich die f. f. Bezirkshauptmannschaft zur Richtschnur in foininenden Fasten in Kenntniß. 159. Bedingungen zur Militärbesreiung der Studirenden. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 6. November 1851 Zahl 23901. Statthalterei-Verordnung vom 11. November 1851 Zahl 10491. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem f. f. Unterrichts-Ministerium über die Nachweise, welche Studirende zur Erlangung der Befreiung von der Abstellung zum Militär bei der nächsten Recrutirung beiznbringen haben werden, Folgendes anzuordnen befunden: 1) Studirende an Lehranstalten oder Studienabtheilungen, z. B. an den theologischen Facnl-täten, Diöcesan - Lehranstalten, an den ungarischen Rechtsakadcmien, an Gymnasien, chirurgischen Lehranstalten u. f. w., an welchen die Annual- und Seniestral-Prüfnngen beibehalten sind, habe» sich mit de» betreffende» Stndienzeugnissen über ihr vollkommen sittliches Betrage» in dem Studienjahre 1850/51 und über den, nach der Recrutirnngvorschrift verlangten Fortgang auszuweiscn. Bei Gymnasial-Stndienzeugnissen ist die an die Spitze derselben gestellte allgemeine Zengniß-classe die entscheidende. 2) Studirende der übrigen Facultäten, welche sich im ersten Jahrgange ihrer akademischen Laufbahn befinden, haben a) durch Vorlage ihres Matrikelscheines oder ihres Mcldungbuchcs sich über ihre Aufnahme in diese Facnltät auszuweisen und zugleich b) insoweit noch ihre Aufnahme auf der Grundlage von sogenannten philosophische» Studienzeugnissen geschehe» ist, durch Vorlegung der Zeugnisse des zweiten philosophischen Jahrganges darznlhun, daß gegen sie in sittlicher Beziehung kein Anstand vorgekommen ist, und daß sie den, nach der Recrutirnngvorschrift zur Militärbesreiung erforderlichen wissenschaftliche» Fortgang gemacht haben, in so weit die Studirende» aber auf der Grundlage von Maturi» tätzeugnissen anfgenoinmen wurden, haben sic diese Zeugnisse vorzuweisen, welche als genügend angesehen werden. 3) Studirende dieser Facnltät, welche bereits in einem höhere» Jahrgange dieses Studiums stehe», haben ihr Meldnngbnch vorzuweisen, und sind dann als befreit von der Abstellung zum Militär zu behandeln, wenn sie darin für das laufende Studienjahr zur Fortsetzung der Studie» gemeldet erscheinen, und wenn in der Anmerkungrubrik, kein gegen sie in dem nächst verflossene» Studienjahre 1850/51 in disciplinärer Hinsicht vorgekommener Anstand bemerkt, endlich, wen» die zwei Blätter für die Anmeldung der Vorlesungen im nächst verflossenen Winter - und Sommer-Semester von dem Decane ohne weitere» Beisatz vibirt erscheinen, was beweiset, daß diese Semester dem Studirenden ohne Anstand, als den Gesetzen genügend znrückgelegt, i» seine Universitätzeit eingerechnet werden können. Rechtshürer können auch ohne Vorlegung dieser Ausweise als von der Stellung zum Militär befreit behandelt werden, wenn sie ein Zengniß über Eine, mit dem Ergebnisse der Befähigung zu rückgelegte Staatsprüfung beibringen. Diese Ausweise haben auch für diejenigen Studirenden, welche ihre akademischen Studie» im nächstverflossenen Studienjahre vollendet haben, rücksichtlich der mit der Allerhöchsten Entschließung vom 29. Juli 18315 (Hoskanzlei-Erlaß vom 3. August 1836 Zahl 20551)*) verlangte» Nachweisuugeu dieselbe Wirkung, als ob der letzte Jahrgang mit Vorzngclasse» beendigt worden wäre. Wovon ich Euer Wohlgeborcn zur Darnachachtnng in Kenntniß setze. 160. Belehrung über die Reinigung der Stallungen nach ansteckenden Pferdekrankheiten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 3>.Octobcr 1851 Zahl 24108. Statthaltern - Verordnung vom 14. November 1851 Zahl 10320. Zufolge einer vom hohen k. f. Kriegs-Ministerium dem hohen Ministerium des Inner» gewachte» Eröffnung wurde vom Hochdemselbe» die beifolgende Belehrung über das bei Reinigung der Stallungen nach ansteckenden Pferdekrankheiten zu beobachtende Verfahren den säinmtlichen Lander-Militär-Commanden zur Darnachachtnng und entsprechende» weiteren Eröffnung an die denselben unterstehenden Truppen und Branchen mitgetheilt. Da diese Belehrung auf Grundlage des vom hohen Kriegs-Ministerium gepflogene» Einvernehmens mit dein Lehrkörper des Wiener Tbierarzenei-Jnstitutes abgefaßt wurde, dieselbe auch vom hohen Ministerium des Innern als eine sehr zweckmäßige erkannt wird, und im Interesse der Viehzucht und der Landwirthschaft im Allgemeinen, so wie der Gesnndheitpflege der Pferde insonderheit »»gedeutet erscheint, die darin enthaltenen Weisungen zur Kcnntniß der öffentlichen politische» und Sanitätorgane, die Gemeindev orstände und Pferdcbcsttzcr überhaupt zu bringen, und die Beobachtung jener Belehrung in einem größere» Kreise zu erzielen, so wurde mit hohen Ministerial-Erlaß vom 31. Oktober 1851 Zahl 24108/2171 der Statthaltern eine Anzahl derselben mit der Einladung für eine zweckmäßige Vertheilung jener Exemplare, so wie für die Veröffentlichung derselben Sorge zu trage», übermittelt. Demgemäß werde» der k. k. Bezirkshanplmannschaft mehrere Exemplare der fraglichen Belehrung zur genauen Darnachachtnng zngeferiiget. Beilage zur Zahl 160. Um bei der Reinigung der Stallungen »ach ansteckenden Pferdekrankhcite» ein gleichmäßiges Verfahre» zu erzielen, welches mit Vermeidung jedes nicht nolhwendigcn Kostenanswandeö dennoch gegen jede Anstccknnggefahr volle Sicherheit bietet, findet das Ministerium des Innern nach dem vom f. f. Kriegs-Ministerium mit dem Lehrkörper des hiesigen Thicrarzenei-Jnstitntes gepflogenen Einvernehmen Nachfolgendes anzuordnen: 1) Große Stallungen sind nur auf 7 bis 8 Fuß Höhe zu weißen. Ist in einem großen Stalle bloß ein Pferd vom Rotz oder Wurm ergriffen, so ist bloß das Weiße» des Standortes und der beiderseits zunächst anstoßenden Stände vorzunchnien. Kleinere Ställe mit wenigen Pferden sind ganz zu weißen. 2) Indem durch die Siedhitze jedes Contaginm zerstört wird, müssen die Fntterbarren, Strcich-bännie, Standsänlen und alle bewegliche», so wie unbeweglichen Gegenstände überhaupt (Trinkgeschirre, Putzzeug re.), die mit dem erkrankten Thiere in Berührung kamen, mit siedend heißem Wasser, später, nachdem sie an der Luft getrocknet wurden, mit siedend heißer Lange abgebrüht und abgerieben werde». 3) Hierauf hat sich auch die Reinigung bei alle» eisernen Gegenständen zu beschränken, weil dieselben weniger porös sind, daher contagiöse Stoffe nicht so leicht, als Holzgcgenstände aufnehmen. Ehlorwaschnnge» sind bei Eisenbestandtheileu zu vermeiden, weil jene keinen besonder» Nutzen schaffen, und das Eise» angreife». 4) Der Boden ist, wenn er gepflastert ist, mit siedend heißem Wasser und Lauge zu übergießen, dann gehörig zu verreiben, und mittelst stumpfer Stallbesc» zu reinigen, wobei der Sand zwischen de» Steinen bei Ziegel- oder Kicöpflasterung entfernt, und durch neuen ersetzt werde» muß. 6) Bei lehmigem oder sonstigem ungcpflastertem Boden ist die Erde wenigstens auf */„ Fuß anszubcbe» und durch eine frische Lage zu ersetze». 6) Die Räucherungen in der Stallung sind »ach Schließung der Thüre» und Fenster bei gehöriger Vorsicht gegen Feuergefahr mittelst Verbrennen des gewöhnlichen Stangenschwefelü vorzunehinen, indem die hiedurch sich entwickelnde schweflige Säure am sichersten jedes flnch- *) Siehe in der Prov. Gesttzs. vom Jahre 1836 Seite 575. ti.qc und fire Contaginm zerstört, wohlfeil überall zu bekomme», und für Menschen weniger gefährlich ist. Natürlich müssen früher alle Thiere ans dem Stalle entfernt werden. 7) Nach vorausgcgangcner Reinigung ist der Stall gehörig zu lüften, und durch 8 Tage offen und leer zu lassen. 8) Ist in großen Stallungen nur Ein Pferd vom Rotz oder Wurm ergriffe», so genügt, wie bereits erwähnt, die Reinigung des Standortes, wo das erkrankte Pferd stand, und des links und rechts Anstoßende», wo sieh gesunde Thiere befanden, weil diese Krankheiten ein fixes Eontaginm erzeugen, und daher eine Verbreitung durch den ganzen Stall nicht anzunehmen ist. Natürlich müsse» eben so sorgfältig alle beweglichen Holzgegenstände (Wassereimcr, Bürsten rc.) die mit dem erkrankten Thiere in Berührung kamen, gereiniget werde». Würde das erkrankte Thier seinen Standort öfters gewechselt haben, oder wären keine bestimmten Trink- und Reinigunggeräthschaftcn für das erkrankte Thier verwendet worden, so muß die Reinigung des ganzen Stalles vorgenommen werden. 161. Jeder Paßwerber hat die eigenhändige Fertigung in dem Passe beizusetzen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. November 1851 Zahl 24685. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 17. November 1851 Zahl 1888. 3u Folge einer Mittheilung des Ministeriums des Aeußern an jenes des Innern und laut Schreibens des letzter» an mich ddo. 5. November 1851 Nt. 24638 sind die Pässe der im Auslände reisenden österreichischen Staatsangehörigen, ungeachtet i» den Paßformnlarien hiefür aus guten Gründe» eine eigene Rubrik besteht, sehr oft mit der Unterschrift des Paßinhabers nicht versehen. Abgesehen davon, daß solche Unregelmäßigkeiten geeignet sind, den Paßinhaber» im Auslande mancherlei Verlegenheiten zu bereiten, gebieten die dermaligen Zeitverhältnisse zur Wahrung der öffentliche» Ruhe, Ordnung und Sicherheit, daß bei der Ausfertigung von Reisenrknnden die diesfalls vorgeschricbcnen Formalitäten genau befolgt werden. Der Herr Bezirkshauptmann wollen daher darauf sehen, daß in den von mir ausgefcrtigten und a» den Herrn Bezirkshauptmann zur Zustellung gelangenden Auslandpässen diese eigenhändige Fertigung des Paßträgers vollzogen, oder bei Schreibensunkündigkeit desselben dieser Umstand ämtlich an der geeigneten Stelle des Passes certificirt werde. 162. Nichtverwendung des Gemeindevermvgens zur Tilgung der Grundentlastung-Gebühren. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. November 1851 Zahl 24997. Statthaltern - Verordnung vom 24. No» vembcr 1851 Zahl 10893. Das hohe Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 21. November 1851 Zahl 24997 verordnet, daß das Gemeindevermögen, welches zur Deckung der Bedürfnisse der Gemeinde als soldicr bestimmt ist, und nur dieser als moralischer Person angehört, zur Tilgung der Grundent-lastungschulde» einzelner Gemeindeglieder nicht verwendet werden darf. Hievon wird die k. k. BezirkShauptmannschaft zur Darnachachtnng verständiget. 163. Verbot der Genossenschaften der sogenannten Lichtfrennde, Deutschkatholiken, freien Christen und ähnlichen Vereine. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. November 1851 Zahl 5900. Statthalterei - Verordnung vom 25. November 1851 Zahl 10590. Im Anschlüsse wird der k. k. Bezirkshauptmannschaft die mit hohem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 22. November 1851 Zahl 5900 zngcschickte Verordnung mitgetheilt, wodurch die Genossenschaften der sogenannten freien Christen, Lichtfreunde und Deutschkatholiken und ähnliche Vereine verboten, und die Bestimmungen angegeben werden, nach welchen gegen die Mitglieder und Theilnehmer dieser Vereine vorzngeheu ist. Für den Fall, als in dem dortige» Amtsbereiche Vereine oder einzelne Anhänger solcher Seelen Vorkommen sollten, ist für die Anwendung der vorliegenden Verordnung Sorge zu tragen. Beilage zur Zahl 163. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 16. November 1851. Dir über bcn Ursprung, Bestand und die Tendenzen der sogenanntcu Lichtfreunde, der frei-christliche» und deutschkatholischen Gcineindcu gepflogene» Erhebungen haben zur lleberzeugung geführt, daß die unter diesen oder ähnlichen Namen gebildete» Gesellschaften unter dein Deckmantel eines angeblich religiösen Bekenntnisses politische Partcibestrebungen verfolgen, und daher als vor-waltend politische Vereine anznsehcn »nd z» behandeln sind. Da eine genauere Prüfung des Zweckes und der bisherigen Wirksamkeit dieser Genossenschaften ihre gefährliche, auf Untergrabung der sittlichen Grundlage» der Gesellschaft und des Staates abzielende Richtung außer Zweifel gestellt hat, so hält sich die Regierung für verpflichtet, den Bestand dieser mit dem öffentliche» Wohle unverträglichen Genossenschaften nicht länger zu dulden. Es wird demnach in Folge Allerhöchster Entschließung vom 16. November 1851 verordnet: 1. Die unter dem Namen »Lichtfreunde, Dcutschkatholiken und freichristliche Gemeinden" entstandenen Vereine werde» verboten, und sind dort, wo sie »och bestehen, allsogleich anfzulösen. 2. Die fernere Errichtung und Bildung von Vereinen, welche mit den vorgenannten gleiche oder ähnliche Zwecke unter was immer für Namen verfolgen, wird untersagt. 3. Jedermann, der »ach diesem Verbote sich eine Thätigkeit erlaubt, welche das Merkmal einer solchen Vereinwirksamkeit an sich trägt, ist in Orten, wo der Ausnahmzustand besteht, »ach de» dicsfällige» Ausnahmgesetzcn, sonst aber nach dem Vcreingesetzc und den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. 4. Gegen Jene, welche sich bei Geburt-, Trauung- oder Beerdigungfällcn irgend eine, nur den Seelsorgern anerkannter Kirche» oder Eonfessionen jusiehende Function anmassen, ist nach $. 18 des Patentes vom 17. März 184!) über die Ausübung des Vcrcinrcchtes vorzugehcn. 5. Vorkommendc Beerdigungen von Anhängern eines solchen Vereines sind unter Aufsicht der Sichcrhcitbehörde ohne Zulassung eines LeichengeprängcS in der Stille vorzunchmen. 6. Bei einer unterlassene» Taufhandlnng ist von den Behörden die Einschreitung des Ort« seelsorgers jener Kirche oder Confessio», welchem deren Vornahme mit Rücksicht auf das Religion« bckrnntniß, dem die Aclter» nach Ausweis des Tanfactes oder eines gesetzlicher Weise erfolgte» Uebrrtrittcs angehöre», nach de» bestehenden Gesetze» zusteht, in Anspruch zu nehmen, und wegen Sicherstelluug der Erziehung der Kinder den bestehenden Gesetze» gemäß das Amt zu handeln. 164. Zur leichteren Bestreitung des Holzbedarfes, wird für die Gensd'armerie - Mannfchaft ein Beitrag bewilligt. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 24. November 1851 Zahl 24666. Statthalterei-Lerordnung vom 28. November 1851 Zahl 10991. Im Anschlüsse erhalten der Herr Bezirkshauptmann eine Abschrift des Erlasses, welcher wegen Genehmigung eines Betrages zur leichtern Bestreitung des Holzbedarfcs für die Gensd'armerie-Mannschaft vom Wachtmeister abwärts für die Fonrierpraktikantcn, Regiments- und Flügelschrciber auf die Dauer der nächsten fünf und bezüglich sechs Wintcrmonate 1851/52 von dem Herrn Minister des Innern unter in 24. November 1851 Zahl 24666 an die k. k. Genöd'armcrie-General-Jnspectiv» ergangen ist. Ich setze Euer Wohlgebvren im Nachhange zu meinem Erlasse vom 7. November 1850 Zahl 13049*) mit der Weisung in Kenntniß, bei der diesfälligen Bestätigung der Holzpreise mit strenger Gewissenhaftigkeit und mit Hinblick auf die am Schluffe des obcrwähntcn hohe» Erlasses an die General-Jnspcction ersichtlichen Bemerkungen vorzugchen. Beilage zur Zahl 164. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 24. Oktober 1851 Zahl 24666. Aus der in dem schätzbaren Schreiben vom 28. October 1851 Zahl 13681 und folgenden, geltend gemachten Rücksicht der fortdauernde» Theuerungverhältnissr, findet das Ministerium des Inner«, dem diesfällige» Anträge Euerer Ercellenz beitretend, z» genehmige», daß der Gensd'ar-merie-Mannschaft, vom Wachtmeister abwärts, dann de» Fonrierspraktikanten, Regiments - und Flügelschreibcrn der Gcnsd'armeric, zur leichtern Bestreitung des Hvlzbedarfes für den Winter 1851/52 auf die Daner der nächsten fünf und bezüglich sechs Wintermonate z» dem Landeözuschuffe noch einen Beitrag von täglichen 3 fr. oder 1kr. C. M. per Mann unter denselben Bestimmungen und Modalitäten erfolgt werde, wie solche in dem hicrortigen Erlasse vom 14. Oktober 1850 Zahl 19376/2062 für die Dauer des verflossene» Winters genau vorgezeichnet worden sind. Hiernach wollen Euere Ercellenz an sämmlliche Gensd'armerie - Regiments - Eommanden das Geeignete erlassen. So viel es die von den Gensd'armerie - Regimentern eingrlangte», sammt den übrigen Com-mnnicatc» znrückfolgenden Holzpreiscertificate anbelangt, welche laut des obigen Erlasses die Grundlage zur Bemessung der Hvlzbeitragqnote z» bilden haben, kommt zu bemerken, daß diese Certificate sehr verschieden verfaßt sind, indem thcils das Längenmaß gar nicht angegeben, theils die Preise mit oder ohne Einschluß des Fährlohnes, theils aber auch mit Einschluß des Schneid- nndHackerlohnes bestätiget wurden und sonach für dieEensurder Contractbehördckcincn richtige» Anhaltpunctgeben. Es erscheint demnach angezeigt, daß die sämmtlichen Gensd'armerie - Regimenter von Euerer Ercelle»; angewiesen werde», strenge darauf zu halten, daß von allen Gensd'armerie-Stationorte» gleichmäßig verfaßte Holz-preiscertificate cingesendet werden, welche folgende Daten zu enthalten haben: «) Da bei der Preisbestimmung das nicderöstcrreichischc Maß, die Klafter 6 Schuh hoch, 6 Schuh breit und 30 Zoll lang zur Grundlage zu dienen hat, jedoch das Hol; in manche» Orten in diesem Längenmaße nicht gangbar ist; so kann i» diesem Falle die Preisbestätigung auch auf ei» anderes Längenmaß, z. B. auf 36 oder 24 Zoll laute», in welchem Falle aber der Preis auf das Normalmaß von 30 Zoll Länge zu reducireu sein wird. b) Wird das Holz nach den Ortverhältnissen von einer größeren oder niederen Entfernung bezogen, so kann der hiernach sehr verschiedene Fuhrlohn für die Beistellung des Holzes bis in die Gensd'armerie-Caserne» in de» Holzpreis mit einbezogen werden, wogegen für das Hacken und Schneiden nichts cinznrechnen kommt. c) Hat der Preis jener Gattung des harten oder weichen Brennholzes zur Basis zu dienen, welcher in dem Verhältnisse, wornach % Klafter hartes als Aequivalent für eine Klafter weiches gelten, am billigsten zu stehen kommt, daher sonach der Preis des barten, als auch des weiche» Holzes zu bestätigen und dort, wo die eine oder die andere Gattung nicht verkäuflich ist, dieses ausdrücklich bemerkt werden muß. 165. Erläuterung des §. 21 des Eisenbahu-Polizeigesetzes hinsichtlich der Privatbauten, längs der Eisenbahn-Trace. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 28. November 1851 Zahl 23115. Statthalterei-Verordnung vom l. December 1851 Zahl 11115. Das hohe Ministerium hat unterm 28. November 1851 Zahl 23115 aus Anlaß einer specielen Anzeige, daß sich in neuerer Zeit gegen die Banführungen längs der Eisenbahn, betreffende Bestimmungen des <§. 21 des Eisenbahngesetzeö vom 30. Jänner 1847, Anstände ergeben haben, nach Rücksprache und im Einverständnisse mit dem Ministerium für Handel und Eommnnicationen nachträglich zu dem genannten Gesetze und bis zum Erscheinen der in der Ausbreitung begriffene» neuen Eisenbahn-Betriebordnnng folgende Erläuterungen zu erlassen befunden: Die Localerhebunge» über die Znlässigkeit eines beantragten Privatbaues längs der Eisenbahn-Trace find unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Baupolizei - Vorschriften und der Bahnverhältnisse von den betreffenden Bezirkshauptmannschafte» zu pflegen. In so ferne sich dabei der Bau nicht schon in politischer Beziehung als »»zulässig darstellt, haben dieselben dann die Erhebungresultate der Eiscnbahnbctriebdirection des betreffende» Kronlandeö gntächtlich mitzntbcilen. Diese tvird sofort den Act mit ihrer einwilligenden oder verneinenden Erklärung an die Stadt-hauptmannschaft, welche nach §. 21 und 28 des Eingangs erwähnte» Gesetzes zur Oberaufsicht berufen ist, leiten, worauf von dieser letzter» der förmliche Bauconsens ertheilt oder verweigert wird. Hievon wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Wiffenschaft und Darnachachtung in Kenntniß gesetzt. Erneuerung der Vorschriften wegen unweigerlicher Beistellung von Aushilfpferden zum Postdienste von Seite der Gemeinden. Statthalterei-Verordnung vom 6. December 1851 Zahl 11202. 3ii Folge Mittheilnng der hiesige» k. k. Postdirection vom 28. November 1851 Zahl 3648 kommen in neuerer Zeit von Seile der Postämter häufig Klagen vor, daß ihnen in Fällen, wo sämintliche Postpserdc einer Station im Dienste abwesend sind, von den Gemeinden die Beistcllnng von Aushilfpferden verweigert, oder nur gegen höhere Preise, als gegen die Ritt-Tare effec-tuirt wird. Gemäß dem diesfalls gestellten Ersuchens der gedachten Direktion wird sonach die Bczirks-hauptmannschaft mit Beziehung auf das Hofdccret vom 28. Mai 1800, dann 28. April 1801 Zahl 3138, wornach die Bürger und Unrcrthanen zur Stellung von Aushilfpferden und auf die im Post-gesetze vom Jahre 1837 §. 5 neuerlich ausgesprochene Verpflichtung, zu jeder erforderlichen Bei-standleistnng verpflichtet sind, beauftragt, die in den besagten Hoferlässen enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung von Anständen in der regelmässigen Postbeförderung zu republiciren und deren genaue Beobachtung entsprechend haudzuhabcn. 167. Genaue Einhaltung der den Frachtwagen vorgeschriebenen Ladungbreite von 9 Wiener Schuh. • Statthalterei - Verordnung vom 11. December 1851 Zahl 11389. Durch den ungewöhnlich starken Schnccfall wurden sämintliche Reichstraßen derart verschneit, daß sich vor Allem zur möglichst schnellen Eröffnung der Communicatio» auf die Ansschauflung der Fahrbahn für Ein Geleise mit den dazu gehörigen Ausweichplätzen beschränkt werden mußte, daher die gänzliche Fahrbahnauöschanflung erst nach erfolgter Eröffnung der Passage bewirkt werden kann. Da überdies in neuester Zeit von de» Vcctnranten die mit der Gubernial - Verordnung vom 12. Juni 1840 Nr. 14000*) im H. 1 festgesetzte Ladungbreite von 0 Wiener Schuhen nicht eingehakten wird, so werden durch diese zu breite» Ladungen der Frachtwäge» sehr häufig Passage- sperrnngen hcrbcigeführt- Die Statthalterei findet sich daher veranlaßt, den k. k. Bezirköhanptmannschafte» die Weisung zu ertheilen, darüber zu wachen, daß die vbcitirtc Bestimmung über die Ladungbrcite beobachtet werde. 168. Alle Erlässe der politischen Behörden in Parteisachen sind mittelst der Post zn versenden. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. December 1851 Zahl 27116. Statthalterei-Verordnung vom 13. December 1851 Zahl 11414. Rach den, mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Jänner 1851 genehmigten Grundsätzen über die Regulirung der Pvstporlofreiheite» (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1851 Stück IX. Seite 111) (Landcsgrsetzblatt für Kraiu III. Jahrgang VIII. Stück, Nr. 40,, Seite 87) sind die Amtscorrespondenzen der landesfürstlichen Behörden unter sich ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und sonach auch in de» Fällen, in welche» sie Privatangelegenheiten zum Gegenstände haben, von der Ent- richtung des Postporto befreit. Da nun die Wahrnehninng gemacht wurde, daß der größte Theil der politischen und Justizbehörden die Erlässe in Parteisachen an die Parteien, welche außerhalb ihres Amtortcö wohnen, nicht direkte an dieselben mittelst der Post absendcn, sondern an die bezügliche OrtSbehörde zur Veranlassung der Zustellung an die Partei leiten, und da der Betrag, welcher dem Staatschatze i» dieser Beziehung an Portogebnhren entgeht, gegenwärtig in Folge der Aufhebung der Patri-»lonialgerichte und der herrschaftlichen Aemter und der allgemeinen Einführung landeöfürstlicher Behörden eine beträchtliche Höhe erreicht, so wird über Verwendung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vvm oß, November 1851 Nr. 6468/0 in Folge des Erlasses des *) Siehe Prov. Gesetzs. vom Jahre 1810 Seite 126. Ministeriums des Innern vom 5. December 1851 Nr. 27116 im Interesse des durch den ermähnten Vorgang beeinträchtigten Postgefälles der Bezirks!,auptmannschaft anfgetragen, die Zustellung ihrer Erlässe an Parteien außer dem Amtorte nur dann, wenn dies durch besondere Gründe im öffentliche» Interesse geboten erscheint, durch die zuständige politische Behörde, sonst aber unmittelbar durch die Pvstanstalt zu veranlassen, in welchem Falle von den Parteien die entfallende Postgebühr eingehoben werden wird. 169. Selbstständige Schmiedgewerbe sind nur an geprüfte Hufschmiede zu verleihen. Statthalterei-Verordnung vom 15. December 1851 Zahl 11481. Bereits mit Gubernial-Currende vom 25. August 1849 Zahl 16494 wurde kundgemacht, daß vom 1. Juli 1851 angefangcn, im Kronlande Krain Niemanden zu gestatten sei, ein Schmiedgewerbe in Betrieb zu setze», der stch nicht mit den Zeugnissen über de» mit Erfolge zurückgelegte» halbjährigen Lehrcurs an der Hufbeschlag-Lehranstalt zu Laibach oder mit jenen einer sonstige» zur Ausstellung solcher Zeugnisse autorisirten öffentlichen Lehranstalt ausjuweisen vermag. Mit der später» Currende vom 22. Oktober 1849 (Landesgesetzblatt de 1849 Nr. 11) wurde dieses wiederholt. Dessenungeachtet sollen laut Beschwerde des Eentrale der krainischen Landwirth-schaftgesellschaft vom 10. December 1851 Zahl 402 noch immer Schmiedgerechtsame an Individuen verliehen werde», welche »nt de», obigen Erfordernisse nicht versehe» sind. lieber dieöfalligeö Ansuchen des besagten Centrale werden sonach die Bezirkshauptmann« schäften aufgcfordert, die in Rede stehende Vorschrift durch die Gemeindevorsteher zur Benchmung-wissenschaft der betreffenden Gewerbgenossen rcpnbliciren zu lassen und sich verkommenden Falles selbst danach genau zu benehmen. 170. Art der Ablieferung der auf mehr als 10 Jahre vernrtheilten Verbrecher. Statthalterei-Verordnung vom 24. December 1851 Zahl 11708. Vorschristmäßig sollen diesländige, zu einer länger» als zehnjährige» Kerkerstrafe verurtheilte Verbrecher zur Straferstehnng an das Strafhanö in Gradiška abgeliefert werden. Dermalen ist aber in diesem Strafhanse eine solche Ueberfüllung eingetreten, daß die k. k. Statthalterei in Triest das Verlangen gestellt hat, es möge immer vorerst eine Anfrage bei der StrafHaus« Verwaltung in Gradiška geschehen, obwohl die Aufnahme eines Vernrtheilten anstand-los erfolgen könne. Dazu ist nun die hiesige Strafhauö-Vcrwaltung angewiesen worden; indessen sind aber derlei Verbrecher in das hierortige Strafhanö abzugeben, von wo aus deren Ueberlieferung nach Gradiška ordnnngmäßig eingeleitet werden wird. Hiernach hat sich nun die k. k. Bezirkshauptmannschaft verkommenden Falls zu benehmen. 171. Behandlung der Uebersiedlunggefuche nach Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien, in die serbische Woiwodschaft und Banat. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 20. December 1851 Zahl 18930. Statthaltcrei-Lcrorbnung vom 26. December 1851 Zahl 11863. Aus Anlaß der hierortigen Anfrage, ob bei de» veränderte» Verhältnissen es nicht von der bisherigen Jnfluenznahme der Landcsstelle und des Landes «Militär - Conimandos bei Gelegenheit von Ansuchen um Uebersiedlungbewilligung in die ehemals nnconscribirte» Provinze» Ungarn nebst Nebcnländer» abzukommen hätte, hat das k. k. Ministerium des Inner» unterm 20. December 1851 Zahl 18930 die anschlüssige Abschrift einer Weisung, welche in Betreff der Uebersiedlunge» aus ändern Kronländer» nach Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien, die serbische Woiwodschaft und Banat, so wie in Betreff der Verehelichungen der Angehörige» anderer Länder daselbst, an die dortigen Behörden zur Darnachachtung erlassen worden ist, anher mitgetheilt, wonach sich daher im obigen Betreffe zu benehmen ist. Beilage zur Zahl 171. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 20. December 1851 Zahl 18930. Aus Anlaß mehrfach vorgekommener Anfragen findet das Ministerium des Innern im Ein-vernehmen mit dem Kriegs-Ministerium und mit dem Ministerium für Eultus und Unterricht zu bestimmen, daß zum Behufs der Verehelichung in Ungar», Siebenbürgen, Eroatie» und Slavonien, in der serbischen Wojwodschaft und dem Banate der Bräutigam, welcher der Gemeinde eines der übrigen Kronländer angehört, und seine bisherige Zuständigkeit bcibchält, entweder de» von der politischen Behörde seiner Heimathgemeindc ausgestellten oder doch bestätigte» Eheconscnsrs, oder das von dieser Behörde ausgefertigte amtliche Zengniß, daß er eines politischen Eheconsens nicht bedürfe, beiznbringe» habe, wornach falls sonst kein gesetzliches Ehehinderniß rintritt, die Trauung in de» genannte» Ländern ohne Anstand stattznfinde» hat, und cs nicht nothwendig ist, die Bei, bringnng eines Entlaßscheineö aus dem bisherigen Gemcindeverbande zur Bedingung der Verehelichung zu mache». In Betreff der lleberstedlung und Entlaffnng militärpflichtiger Angehöriger anderer Lander des Reiches nach Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien, dem temeschcr Banate und der serbischen Woiwodschaft hat es bis ans Weiteres bei dem bisher vorschriftmäßigen Verfahren zu verbleiben. Diese Anordnung ist de» betreffenden politischen und geistlichen Behörden im Lande zur Darnachachtnng bekannt zu geben. Jahrgang L8L2. 172. Bei Kundmachung Allerhöchster Beschlüsse ist der Ausdruck „Seine kais. königl. apostolische Majestät" zu gebrauchen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 1. Jänner 1852 Zahl 6672. Statthaltern - Präsidial - Verordnung vom 4. Jänner 1852 Zahl 31. Laut Eröffnung des Herrn Ministers des Innern vom 1. Jänner 1 »52 Zahl 6672M. .1. haben Seine Majestät der Kaiser mit Allerhöchster Entschließung vom 2l>. December 11351 zn bestimmen gefunden, daß i» den ander» Verlautbarungen und öffentliche» Acten der Behörden ohne Unterschied ob sie das gesammte Kaiserreich oder einzelne Kronländer betreffen, statt der Worte: »Seine kaiserliche königliche Majestät" der Ausdruck: »Seine kaiserliche königliche apostolische Majestät" anzn-wenden ist. Wovon ich den Herrn Bezirkshauptman» zur Benehmungw'ffenschaft in die Kenntniß setze. 173. Abstellung arbeitscheuer Mussiggänger und Ercendenteu zum Militär. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 31. December 1851 Zahl 24610. Statthaltcrci - Verordnung vom 7. Jänner 1852 Zahl 124. Eine durchgreifende Reglung der Vorschriften über die Stellung von Amtwegen zum Militär muß dem in der Verhandlung stehenden allgemeinen Wehrpflicht, bezüglich Rccrniirnng - Gesetze Vorbehalte» bleiben. Um jedoch bis dahin, und insbesondere wegen der nächsten Rccrntirung doch jene Vorsorge zu treffen, welche bei dem Umstande, daß manche der hierüber bestehenden Vorschriften in Vergessenheit geraihe» zu sein scheine», geboten ist, mache ich Sie in Folge hohen Erlasses des Herrn Ministers des Innern ans jene Vorschriften aufmerksam, nach welchen außer den Rccrntirung, flüchtlingc», den Paß- und Answeislosen, auch arbeitschene Müffigänger ohne Unterhaltmittel und unverbesserliche Ercendenteu, sie mögen noch nicht im Militär gedient oder selbst die Eapitulation vollendet haben, nachdem die SteUnngbchörde sich von dem Vorhandensein der vvrschriftmäßigen Bedingungen durch die zu pflegende Erhebung, die Ucberzcugung vcrschaft hat, zum Militär ex ofl'o abgestellt werden sollen. Der Herr Bezirkshanptmann wollen sich hicnach benehmen und hievon auch sämmtliche Gemeindevorsteher angemessen verständigen. 174. Hintanhaltuug der Stellung zum Militär von Nachmännern für legal Abwesende. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 2. Jänner 1852 Zahl 129. Statthalterei-Verordnung vom 8. Jänner 1852 Zahl 178. Hut den Uebelständcn, welche durch die Stellung von Nachmännern statt legal Abwesender sowohl für die Nachmänucr selbst, als auch durch deren Entlassung beim Eintreffen des Vormannes für das Militär sich Herausstellen, möglichst zu begegnen, fand das hohe k. k. Ministerium des Innern sich veranlaßt, folgende Maßregel» anznordnen: 1. Es ist dafür zu sorgen, daß sobald die Losung vollendet ist, somit beiläufig Ende Februar 1852 in jeder Gemeinde auf die ortsübliche Art alle der Gemeinde nicht zuständige» Militärpflichtigen, vorzüglich aber die 20 bis 24 Jahre zählende» (in dem Jahre 1831 bis 1828 zurück ge-borncu) angewiesen werden, sich zuverlässig binnen acht Tage» vom Tage der Kundmachung bei der Bezirkshanptmannschaft und in den der Bezirkshanptinannschaft nicht unterstehenden Städten, bei dem Magistrate mit Vorweisung ihrer Wandcrbücher und sonstigen Ausweise zu melden. Die Gemeindevorsteher sind für die sogleiche allgemeine Kundmachung dieser Anordnung strenge verantwortlich und bei allfälliger Unterlassung angemessen zn bestrafen. 2. Der Bezirkshanptman» hat »ach der eigene» Wahl des Militärpflichtigen, entweder ihn mit gebundener Marschroute an seine zuständige politische Stellnngbehörde abzusenden, oder wenn dem Militärpflichtigen seine Dienstes- oder Arbeitverhältnisse die allsoglciche Rückkehr in seine Hei-niatgemeinde unmöglich machen sollten, das Wanderbnch oder sonstigen Ausweis abznnehmen, ihm einen Anfenthaltschcin für einen bestimmten Ort ansznfertigen und das abgenommene Wanderbnch oder dessen sonstigen Ausweis mit der bloßen Bemerkung »Abgegeben bei der BezirkShanptmann- schaft N., am................." binnen 24 Stunden a» die zuständige politische Stellnngbehörde zn tiberschicken. 3. Diese zuständige, politische Stellnngbehörde deö Militärpflichtigen hat darauf mit umgehender Post oder doch längstens binnen 48 Stunden das ihr zugesendete Wanderbnch oder sonstigen Ausweis, wenn der Militärpflichtige ans gesetzliche» Gründen nicht abgestellt werden soll, mit der Bemerkung »der Militärpflicht entsprochen," wenn aber der Militärpflichtige nach seinem Lose zn stellen ist, unter Beilegung der Stellnngliste in drei Ausfertigungen znrückznsenden. 4. Ans Grund der übersendete» Stellnngliste» ist der Militärpflichtige ohne Verzug der Stcllnngcommiffion vorznführen und im Falle seiner Tauglichkeit auf Rechnung seines heimatlichen Losung - und bezüglich Stellungbezirkes zum Militär abznstclle», wurde er aber für untauglich erkannt, so ist dieser Umstand in seinem Wanderbnche, oder ans seinem sonstige» Ausweise zn bemerken; eine von der Stellnngcommission unterfertigte Stellnngliste ist der heimatlichen Stellnng-behörde in beiden Fällen wieder znrückznsenden. 5. Der Militärpflichtige, welcher die vorgeschriebene Meldung bei der Bezirkshanptmann-schaft unterließ, oder die Marschroute nicht gena» einhält, oder endlich noch im erfolgten Ansent-haltschcine sich ohne neuerliche Meldung von seinem Anfcnthaltorte entfernte, ist einem, wie in dem ändern Falle als ein Paßloser zn behandeln und auf Rechnung des Losung-, bezüglich Stellnng-bezirkeS, wo er ergriffen wurde, zum Militär abzustellen. (>. Die Gemeinden sind zur genauesten Ausforschung und Vorführung solcher Uebertreler dieser Vorschrift, wie die Absätze 5 und fi bezeichnen, mit allem Nachdrucke zn verhalte». Wo wegen besonderer Umstände z. B. der bedeutenden Zahl fremder Militärpflichtiger, ei» Beamter der Vezirkshanptmannschaft diese Nachsicht zu pflegen hätte, und mit welchen Vorsichten dies anszuführen sein würde, hat der Bezirköhanptmann zu erwägen, und sodann die angemessene» Vorkehrungen zn treffen. 7. Hiernach hat es von der Ministerialverordnnng vom 15. November 1850 Zahl 24019 *) wie sich von selbst versteht, sein Abkommen. Der Herr BezirkShanptman» wollen die Durchführung dieser Maßregel» in angemessener Weise bewirken. ’) Siehe gedruckte Statthalterei-Kundmachung vom 19. November 1850 Zahl 14948, welche allen Bezirkshaupt-mannschaftcn hinausgegeben wurde. 175. Ueberweisuug der zur Erleichterung der Militär - Einquartirung vom Lande zu tragenden Auslagen auf den Landesfond. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 16. December 1851 Zahl 5407. Statthalterei-Verordnung vom 8. Jänner 1852 Zahl 1161!). Der Herr Minister bcö Innern hat mit hohem Erlasse vom 16. December 1851 Zahl 5407 anher eröffnet, daß Auslagen, welche zur Erlcichlernng der Militär-Einquartirnng vorn Lande zu tragen sei» würden, ohne daß es »öthig erscheint, dafür einen eigenen Fond z» schaffen, aus dem Landesfonde zu bestreiten seien, und eine Rubrik des Landesvoranschlags zn bilden haben, die erforderlichen Zuschüsse daher im Wege der Landes - Eoncnrrenz anfzubringe» sein werden, wornach die definitive Feststellung dieser Angelegenheit bei der Abfassung .des Landcsfonds - Voranschlags gründlich zn erörtern und das Erforderniß auszuweisen sein wird. Wovon ich den Herrn Bezirkshauptmann im Nachhange zn meinem Erlasse vom 29. Juli 1851 Zahl 5008 in Kcnntniß setze. *) 176. Vidirung der Pässe durch eine preußische Gesandtschaft für Reifende nach Preuße». Präsidial - Erlaß des Ministeriums des Innern vom 7. Jänner 1852. Slatthattcrei - Präsidial - Verordnung vom 9. Jänner 1852 Zahl 8g. Laut einer Eröffnung des kaiserlichen Ministeriums des Acnsier» an das Ministerium des Innern, hat der kaiserliche Gesandte in Berlin, Freiherr von P r o ke sch - O st e» mit Bericht vom 13. December 1851 die von der preußische» Regierung in »euerer Zeit rücksichtlich der Paßvor-schrifte» in Anwendung gebrachte» verschärften Maßregeln zur Kcnntniß gebracht, denen zu Folge Mangelhaftigkeiten der Pässe fremder Reisender nach der vollen Strenge der bestehenden Gesetze behandelt werden, und der Abgang der Visa's einer preußischen Gesandtschaft die zwangweise 3n-stradirnng des Reisenden in seine Heimat »ach sich zieht. Die kaiserliche Gesandtschaft war wohl in der Lage, nach genauer Würdigung einzelner Fälle zn Gunsten österreichischer Staatsangehöriger eine Abhilfe zu erwirken. Da dies jedoch immer mit Schwierigkeiten verbunden ist, so Hat Freiherr von Prokcsch-Oste» das königliche Polizei-Präsidium zu Berlin vermocht, einstweilen mit dieser unnachstchtlichen Ahndung des Abganges gesandt-schastlicher Visa's gegen österricchische Staatsangehörige inneznhalte», und hiezu cincu sechs-wöchentlicheu Termin zuzusagen. Hievon setze ich de» Herrn Bezirkshauptmann in Gemäßheit des diesfalls herabgelangten Erlasses des Herr» Ministers des Inner» vom 7. Jänner 1852 mit dem Aufträge in Kcnntniß, jene, welche sich um Pässe nach Preußen bewerben, auf die Unerläßlichkeit der Visa's einer preußischen Gesandtschaft und auf die Folgen des Mangels eines solche» aufmerksam zu machen. 177. Der Eintritt itt die österreichischen Staaten ist den neapolitanischen Unterthanen nur gegen von der kaiserlichen Gesandtschaft in Neapel oder von einem österreichischen Eonfnlate vidirte Pässe gestattet. Präsidial-Ertaß des Ministeriums des Innern vom 11. Jänner 1852 Zahl 136. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 13. Jänner 1852 Zahl 139. Zu Folge des hohen Erlasses des Herrn Ministers des Innern vorn 11. Jänner 1852 Zahl 136/M. I. hat sich die kaiserliche Regierung bestimmt gefunden, die den neapolitanischen Unter* thanen seit dem Jahre 1824 zugestaudene Begünstigung, ohne eine österreichische Paßvisa in das diesseitige Gebiet zu gelangen, für die Dauer der gegenwärtigen, außerordentliche» Verhältnisse außer Wirksamkeit zn setzen und darauf zu bestehen, daß von nun an die jenseitigen Reisenden nur mittels eines, entweder mit der Visa der kaiserlichen Gesandtschaft in Neapel, oder mit jenem eines österreichischen Eonsnlatcs versehenen PasscS sich nach Oesterreich begeben. Zugleich wurde auch bei der königlich-neapolitanischen Negierung darauf angetragen, daß in Zukunft neapolitanische Pässe nur für eine bestimmte Dauer ausgestellt werden mögen. Dem ersteren Ansinnen ist die königlich-neapolitanische Regierung mit Bereitwilligkeit entgegen gekommen; sie hat auch demgemäß bereits die erforderlichen Verfügungen getroffen, damit die in Rede stehende Maßregel oom 1. Jänner 1852 ab, in Wirksamkeit trete. Bezüglich des zweiten Antrages erklärt die gedachte Regierung, hierauf nicht eingehen zu kennen, weil die Ausstellung von Pässen mit bestimmter Zeitdauer dein diesfalls dort bestehenden Sisteme entgegen sei. Mit Rücksicht auf die Bedenken, die der Ausfertigung von Pässen auf unbestimmte Dauer schon iim deswillen entgegenstehen, weil die darin enthaltenen Signalements nach Verlauf einer gewisse» Zeit auf die Personen, für welche selbe ausgestellt sind, nicht mehr passen können, ist jedoch der königlich-neapolitanischen Regierung erwicdert worden, daß von Seiten der österreichischen Behörden de» i» obiger Weise ausgestellten Pässen jedenfalls keine längere» als eine dreijährige Giltigkeit zuerkannt werde» würde, und daß die betreffenden neapolitanischen Reisenden, deren Pässe nicht erneuert würden, sich die Folgen davon selbst zuznschreiben haben würden. Hievon setze ich den Herr» Vezirkshanptman» zur Benehninngwissenschaft und Darnachachtung in vorkommenden Fällen in Kenntniß. 178. Die Preis - Ermäßigung des Sprengpulvers findet nur für öffentliche Bauten Statt. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. Jänner 1852 Zahl 29721. Statthalterei - Verordnung vom 13. Jänner 1852 Zahl 397. Da nach einer an das k. k. Kriegs - Ministerium gelangten Anzeige der General - Artillerie-Direction in neuerer Zeit mehrere Fälle vorgekommen sind, daß Unternehmer öffentlicher Bauten ans dem Bauobjekte das Recht ableiten, für ihre Privat-Jnteresse» die Begünstigung des ermäßigten Preises für das zu dem Baue eines solchen Objectes erforderliche Sprengpulver in Anspruch zu nehmen, und daß selbst Behörden den Zweck der Preisermäßigung gänzlich verkennend, solche Ansprüche unterstütze», so erscheint es nach der Eröffnung des k. k. Kriegs-Ministeriums vom 23. December 1051 D. 6291 mit so mehr »othwendig, de» betreffenden politischen und Baubehörden zur Pflicht z» machen, mir in jenen Fällen, in welchen die Preisermäßigung wirklich im Interesse eines öffentlichen Zweckes liegt, und der Vortheil nicht einem Privaten znfließt, derlei Ansprüche z» unterstützen, und die richtige Verwendung des Pulvers zu dem angegebenen Zwecke z» überwachen, als bei dem Verkaufe des Pulvers mit den Preis von 29 fl. mit Rücksicht auf die gestiegenen Preise aller zur Pnlvcr-Erzengung nüthige» Artikel, dann der Arbeiten und Fra chtlvhne dem Gefälle selbst ein kleiner Gewinn nicht mehr znfließt. Ich setze Euer Wohlgeboren hievon in Folge hoben Erlasses des Herr» Ministers des Innern mit dem Beifügen in Kenntniß, daß jede derartige Bestimmung von Fast zu Fall im Wege des Landcs-Militär-Cvmmando bei der General-Artillerie-Direction anznsnchen, und dabei die Förderung eines öffenllichkii Zweckes mit Ausschluß von Privat-Intcressen nachzuweisen sei. 179. Handels-Certificate für das Ausland sind nur an wirkliche Krämer und Hausirer auszufertigen. Statthaltcrei-Präsidial-Verordnung vom 15. Jänner 1852 Zahl 95. Neuerlich vorgekommene Anstände ans Anlaß der in Hebung stehenden Abfassung der sogenannte» Handels-Eertificate für die im Kleinhandel ins Ausland reisenden Krainer bestimmen mich bei dem Umstande, als die Handels-Eertificate ihrer Natur nach mir die Berechtigung zum Handel in der Heimat bestätigen sollen, hietnit im Nachhange z» meinem Erlasse vom 31. Juli 1851 Zahl 88 !/>>*) anzuvrdnrn, daß von nun an Niemanden mehr ein Handels - Certifikat ausgefolgt werden darf, der nicht wirklich, sei es als Krämer oder alS Hausirer ein Handelsbefugniß in der Heimat erlangt hat. < Diese Certificate, insoweit deren Ausstellung Platz greift, haben sich lediglich auf die Bestätigung dieseS Handelsbefngniffeö mit Hervorhebung der im obbezogenen Erlasse »»gedeutete» Punkte zu beschränken, und ist die bisher gepflogene Stilistrung, als habe der Inhaber des Eer-tificates durch den ihm ertheilten Auslandreiscpaß irgend ein Recht zum Handel erlangt, gänzlich zu beseitigen. 180. Zeitweilige Enthebung der Gemeinden im Herzogthume Krain von der Schneeansschauf-lung auf den Reichstraßen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. Jänner 1852 Zahl 77. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 16. Jänner 1852 Zahl 161. Das hohe Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten bat laut Erlaß vom 12. Jänner 1852 Zahl 77/v., bezüglich der SchneeauSschauslung auf den Reichstraßen die k. k. General- Baudirectio» ermächtiget, die Schneeansschanflnng im Herzogthume Krain vor der Hand mit Ausnahme jener Slraßenstrecken, welche durch bewohnte Orte fuhren, wo bezüglich der Schnec-fchauflnng ausnahmlos nach der Bestimmung des §. 5 der kaiserlichen Verordnung vom 3. Jänner 1851 vorgcgange» werden muß, nach den Bestimmungen des §. 21 der erwähnten kaiserliche» Verordnung bewerkstelligen zu lassen. 181. Bei besonderer Benennung eines Landes ist statt des Namens „Kronland" die demselben zukommende eigene Titelbezeichnnng anszudrücken. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 8. Jänner 1852 Zahl 78. Statthalter«'-Verordnung vom 16. Jänner 1852 Zahl 400. Mit Bezug auf die in der »Wiener Zeitung" und in der »Laibacher Zeitung" bereits veröffentlichten, und nachträglich auch durch das Landesgesetzblatt für Krain kundgemacht werdenden, zu Folge des Allerhöchsten Handschreibens vom 31. December 1851, »ach Anhörung des Minister-rathes und des Reichsrathes in den zunächst wichtigsten und dringendsten Richtungen der organi-fchcu Gesetzgebung festgestclltc» Grundsätze, hat der Herr Minister des Innern mit Erlaß vom 8. Jänner 1852 Nr. 78 vorläufig verfügt, daß die im zweiten Artikel jenes Allerhöchste» Erlasses ausgesprochene Bestimmung, wornach der Name Kronländcr in der amtlichen Sprache nur als allgemeine Bezeichnung zu gebrauchen, bei besonderer Denennng eines Landes aber stets die demselben zukommende eigene Titelbezeichnnng anszudrücken ist, genau zu beobachten sei. Die Bezirkshanplmannschaft hat sich hiernach künftig streng zu achten. 182. Formulare der für die Gensd'armerie zu verfassenden Holzpreis - Certificate. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 9. Jänner 1852 Zahl 250. Statthalterci. Verordnung vom 19. Jänner 1852 Zahl 511. Nachträglich zu meinem Erlasse vom 28. November 1851 Zahl 10981*) erhalten der Herr Bezirkshauptmann in Folge Auftrages des hohen Ministeriums des Innern vom 9. Jänner 1852 Zahl 250 eine Abschrift des von der Gensd'armerie - General - Inspektion au die unterstehenden Regimenter hinansgegebene» Formulares für die Holzpreiö - Eertificale mit dem Aufträge, dafür zu sorgen, daß von Seite der Ortsbehörden bezüglich der derartigen Ausstellung keine Anstände erhoben werden. Beilage zur Zahl 182. u e u o U o r-> 5o o rr Cl> e^ cu nO £ SK 'S O « /> <2 G s s s£> <5 t-* C-> xO >rr u B ee ^5 50 ^ C (3 '•3' •—* oo -8 Anmerkung. 1) In die Colonne 1. kömmt die Station der Abthcilung anzusetzen, welche das Holz zu beziehen hat. 2) In die 2. Colonne ist die Gattung des Holzes nach der wirklichen Beschaffenheit anzusetzen. 3) In die 3., 4, 5., 6- und 7. Colonne sind die verschiedenen Preise und Reductionen einzubeziehen. 4) Die Ausfüllung der 2., 3. und 6. Colonne, so wie die Angabe in der Colonne 8, daß allenfalls weiches Holz nicht verkäuflich ist, liegt den betreffenden Ortsbehörden ob, die der übrigen Colonne sammt der Reduction sind von^en betreffenden Abtheilungen zu veranlassen. 183. Bestimmungen in Bezug auf die Beurlaubung der Militärmannschaft in das Ausland. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. Jänner 1852 Zahl 27139. Statthaltcrei - Jndorsat vom 19. Jänner 1852 Zahl 546. Wird der Bezirkshanptmannschast in Folge Erlasses dcö hohen Ministeriums des Innern vom 11. Jänner 1852 Zahl 27139 zur Kenntnißnahme zugefertiget. Beilage zur Zahl 183. Circular-Verordnung des f. k. Kriegs ^Ministeriums vom 23. October 1851. K. 7245. Das Kriegs - Ministerium hat es zweckmäßig und nothwendig erkannt, das den Regiments« iind Corps - Eommandanten einberaumte Bcfngniß der Urlanbbewillignng für die Mannschaft ins Ausland unter den dermaligcn Verhältnissen an die Landes-Militär-Commanden zu übertragen. Es sind daher fortan alle Gesuche der Mannschaft um Bewilligung eines Urlaubes ins Ausland und Ausfertigung des diesfälligcn Reisepasses von den Regiments - und Corps - Commandcn an das Vorgesetzte Landes-Militär-Commando zu leiten, welches dieselben nach den bestehenden Direktiven entweder bewillige», und in diesem Falle die Ausfertigung des Reisepasses besorgen, oder aber selbe zurückweisen wird. Bei der Entscheidung solcher Gesuche hat auch fernerhin als Grundsatz zu gelten, daß nur jene» Leute» des Mannschaftstandes ein Urlaub ins Ausland gestattet werden darf, welche sich durch ihren moralischen Karakter und gute Conduitc Zutrauen erworben haben. In Ansehung der Gesuche um Ertheilung eines Urlaubes nach Rußland wird noch insbesondere bemerkt, daß selbe mit dem von der competcntcn Behörde ausgestellten Zeugnisse über den Zweck und die Nothwendigkeit der Reise und über die politische Unbedenklichkeit des Bittstellers in5 struirt sei» müsse», und im Wege der Landes-Militär-Commanden dem Kriegs-Ministerium zur Entscheidung »nd Einholung der Paßvidirnng von Seite der kaiserliche» russischen Bothschaft vorzn-legcn sind. Ebenso sind auch die Gesuche um Bewilligung eines Urlaubes in die Schweiz, nach Frankreich, England und in die Türkei unter de» dermaligcn Verhältnissen mit Nachweisnng der Noth-wendigkcit des Urlaubes und die Unbedenklichkeit dcö Urlanbwerbcrs zur hicrortigen Entscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der Militär-Gränzsoldatcn und anderen Bewohner, haben die Militär -Grän zbc« Hörden, Gränzregimenter und Gränz-Landeö-Militär-Coinmande» die diesfalls erlassenen speciclen Vorschriften zu beobachten. 184. Beobachtung der größtmöglichsten Sparsamkeit bei den politischen Verwaltungzweigen. Erlaß des Ministeriums des Inner» vorn 12. Jänner 1852 Zahl 6326. Statthalterei -Verordnung vorn 19. Jänner 1852 Zahl 547. Mit Erlaß vom 12. Jänner 1852 Re. 6326 hat der Herr Minister des Innern angeordnet, daß mit den, für die politischen Verwaltnngzwcige ausgemitteltcn Dotationen des laufenden Ver-waltnikgjahreS nicht nur znvcrläßig das Auslangen gefunden, sondern noch das Mögliche daran erspart werde, und daß daher nicht nur das Wünschenswcrthe, jedoch vor der Hand noch Entbehrliche zu unterlassen, sondern auch das Nothwendige und sogar das Dringende, insoweit es ohne Nachtheil des Allerhöchsten Dienstes nur immer möglich ist, zu verschieben sei. Der Herr Minister hat mich daher beauftragt, diesfalls an sämmtliche Unterbchörden den geschärften Auftrag zu erlassen und dieselben dafür verantwortlich zu machen, daß insbesonders bei den Rubriken der veränderlichen Auslagen, namentlich bei den Regiekosten, Reiscauslagcn, Kanz-leibedürfnisse», Remunerationen und Bauten, sich auf das strengste Bedürfniß beschränkt werde. Indem ich die k. k. Bczirkshauptmannschaft hievon im Nachhange zu dem Erlasse vom 15. October 1851 Nr. 9286*) in die Kenntniß setze, fordere ich dieselbe auf, sich genau nach dieser Anordnung des Herrn Ministers des Innern zu benehmen. *) Mit dieser Verordnung wurde der Voranschlag pro 1852 für die politischen Verwaltung-Auslagen den Bc-zirkshauptmannschaftcn bekannt gegeben. 185. Abstellung der Oeffentlichkeit bei Gemeinde-Verhandlungen. Erlaß dcs Ministeriums des Innern vom 13. Jänner 1852 Zahl 164. Statlhaltcrei - Verordnung vom 19. Jänner 1852 Zahl 548. Nach bcn durch das Allerhöchste Cabinetschreiben vom 31. December 1351 kundgemachten. Grundsätze» für organische Einrichtniigen in deu Kronläudern des Kaiserstaates ist i» den für die einzelnen Kronländer zit bearbeitenden Ordnungen für die Landgemeinden und die Städte, die Oeffentlichkeit der Gemeinde - Verhandlungen mit Ausnahme besonderer feierlicher Acte abznstellcn. Auf Grund Allerhöchster Entschließung vom 7. Jänner 1352 und diesfalls herabgelangteu Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 13. Jänner 1352 Nr. 164 fordere ich die Bezirks-hanptmannschaft auf, schon dermalen, bevor noch die neuen Gemeindeordnnngcn in's Leben getreten sind, die Oeffentlichkeit der Sitzungen der Gemeinde-Ausschüsse allenthalben einznstellen. Jedoch hat den Gemeindcgliedern das Recht tTt die Verhandlnngprotokolle Einsicht zn nehmen, in der Art, wie cs in den bisherigen Gesetzen gestattet ist, bis auf weitere Verordnung ausdrücklich gewahrt zn bleiben. 186. Behandlung der Kanzleidiener bei den Gensd'armerie-Regimentern in Betreff des Natural-Quartiers. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. Jänner 1852 Zahl 29734. Statthaltern - Verordnung vom 21. Jänner 1852 Zahl 589. lieber einen vorgekommenen Zweifel, ob die Kanzleidiener bei den Genöd'cklkmerie - Regimentern auf Grund der Gensd'armerie - Beqnartirnng-Vorschriften gleich den Priiiiaplaniste» Na-tural-Onartiere anzusprechen haben oder nicht, hat das Ministerin»! des Innern bereits unterm 21. November 1351 Zahl 25715 die Entscheidung an die Gensd'armerie - General - Inspektion erlassen , daß diese Kanzleidiener als kleine Stalspartcicn rückstchtlich ihrer Beqnartirnng eben so wie die Priiiiaplaniste» zn behandeln seien, weil in dem Ausweise G der Allerhöchst sanctionirten Bequartirnng-Bestimniungc» bereits festgesetzt ist, daß die Bclenchtnng- und Beheiznnggebühr »der Natural.Quartiere für Parteien und Primaplanisten« von den Gemeinden (Landesconcurrcnz) gegen Bezug der festgesetzten Onartierpanschalien beigestcllt werde. Nachdem die Gensd'armerie - Regiments - Evmmande» von dieser Entscheidung durch die General -Jnspecrion in Kenntniß gesetzt sind, werden nunmehr auch der Herr Bezirkshauptmann hievon zn Ihrer Wissenschaft verständiget. 187. Uebereinkommen zwischen der k. k. österreichischen und großherzoglich-baden'schen Regierung wegen Ausweisung politisch - compromitirter Staatsangehöriger. Erlaß dcs Ministeriums des Innern vom 21. Jänner 1852 Zahl 332. Statthaltcrei - Präsidial - Verordnung vom 25. Jänner 1852 Zahl 255. Die kaiserlich-österreichische nnd die großherzoglich-baden'schc Regierung sind dahin nberein-gekommc», daß behufs einer leichtern nnd vollständiger» Aufsicht auf gefährliche Individuen in Hinkunft durch den Vorstand des Polizeiamtes zn Earlsruhc alle jene Ausweisungen österreichischer Staatsangehöriger, die wegen Theilnahme an unerlaubten Verbindungen und Vereinen oder ans ändern politischen Gründen Statt finden, der Stadthanptmannschafi in Wien unmittelbar ange-zcigt werden, nnd umgekehrt gleiche Mittheilungen von Wien nach Karlsruhe erfolgen sollen. In Folge dieses Uebereinkomnicns hat der Herr Minister des Innern zn Folge Erlasses vom 21. Jänner 1352 Zahl 332/M. I. den Stadthanptmann von Wien, Ministerialrath Weiß von Starkenfels angewiesen, die verlangten Mittheilungen dem großherzoglichen Polizeiamtmanne Gnerillot zu Earlsruhc unmittelbar znkoinmen zn lassen. Um jedoch dem baden'scher Scitö geäußerten Ansinnen mit größtmöglichster Vollständigkeit entsprechen zu können, ist es nothwendig, daß der Wiener Stadthanptmann auch von allen Hierlands vorkommenden Ausweisungen politisch-bedenklicher großhcrzoglich-baden'scher Unterthanen in Kenntniß gesetzt werde. Ich fordere demnach den Herrn Bezirkshauptmann auf, jede vorkommende derlei Ausweisung dem Wiener Stadthauptmann unmittelbar nnd ohne Verzug bekannt zn geben. 188. Behandlung der Fristerweiterung-Gesuche zur Einzahlung von Grnndentlastung - Renten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. Jännner 1852 Zahl 29557. Statthalterei-Verordnung vom 26. Jänner 1852 Zahl 926. Da es im Interesse des Aerars und des Eiitlastnngfondcs bei der fortlaufenden Zahlung der Rente an die Berechtigten nothwendig erscheint, bei den Renten- und seinerzeit bei den Eapital-Zahlungcn der Verpflichteten Ausfälle nach Möglichkeit hintanznhalten, so ist das Ministerium des Innern mit dem Finanz-Ministerium ans Anlaß mehrerer vorgckommener Gesuche um Fristerwei-teriing zur Einzahlung von Entlastung-Renten in dem Grundsätze nbcrcingckommcn, daß solche Fristerweiternngen nur in Fällen von Elemcntarunfällen, als Hagelschlag, Fcnersbrnnst, Wasserschäden ii. s. w., in denen nach den Stenergesetzen eine Steuerabschreibnng Statt findet, zulässig sind, und daß jeder solche Ansnahmfall genau nachzuweise», und bei den diesfälligen Erhebungen die bei den Stenerabschrcibnng - Verhandlungen nöthigen Vorsichten zu beobachten sind. Die Entscheidung über derlei Fristerweiternnggesuchc steht der Grundentlastniig-Fonddircction zu. Der gleiche Grundsatz wird auch auf die, seiner Zeit fälligen Capital-Tilgungzahlungc» der Verpflichteten anzuwenden sein. Die k. f. Bezirkshanptmannschaft wird hievon in Folge hohen Ministerial - Auftrages vom 21. Jänner 1052 Zahl 29557 zur Daruachachtniig in Kenntniß gesetzt. 189. Vorsichten bei Ausfertigung von Passen nach Sachsen, für politisch, nicht unbedenkliche Individuen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. Jänner 1852 Zahl 403. Statthalterei'-Präsidial - Verordnung vom 30 Jänner 1852 Zahl 317. Laut einer Eröffnung des Herrn Ministerpräsidenten an den Herrn Minister des Innern und zu Folge hohen Erlasses des Letzter« vom 27. Jänner 1052 Zahl 403, hat die königlich - sächsische Regierung mit der in Abschrift beifolgende» Verordnung des dortseitigen Ministeriums des Innern an sämmtliche Kreiödirectionen vom 10. November 1051 den gedachten Behörden de» Auftrag er-theilt, in Fällen, in welchen politisch nichtunbrdenklichen Personen einPaßins Anslandnicht verweigert werde» kann, darauf zu achten, daß in dem erbetenen Passe über Ziel und Zweck der Reise, so wie über die Orte, an welchem sich der Inhaber auf derselben anfzuhaltcn beabsichtiget, möglichst speciele Angaben anfgenommen, auch jedenfalls das Signalement deS Inhabers genau verzeichnet, demnächst die Giltigkeit des Passes ausdrücklich auf die Dauer der eben beabsichtigten Reise beschränkt und gleichzeitig die Polizeibehörden derjenigen Orte im Auslande, nach welchen die Reise des Paßinhabrrs gerichtet ist, unter Bezugnahme auf die politische Gesinnung des letzter» von der Paßausstellung vertraulich in Kenntniß gesetzt werde. Da jedoch der Nutzen, de» sich die königlich-sächsische Regierung von dieser Anordnung verspricht, in der That mir dann in dem gewünschten Maße erreicht werden kann, wenn ei» gleiches Verfahren auch von Seiten anderer Staaten beobachtet wird, damit auch die sächsischen Polizeibehörden im Stande seien, die politisch verdächtigen Angehörigen dieser Staaten auf ihren Reisen im Königreiche Sachsen zu überwachen, so hat die gedachte Regierung von der k. k. österreichischen Regierung die Gegenseitigkeit in der fraglichen Beziehung in Anspruch genommen. Ich setze hievon den Herrn Bezirkshauptmann mit der Aufforderung in Kenntniß, mir bei Vor- lage oder Begutachtung von Paßgcsuchcu in diese Kategorie gehöriger Personen stets jene Date» anzugeben, welche die Beobachtung der vorangeführten Vorsichten erheischt. Beilage zur Zahl 189. Bei de» fortgesetzte» Wühlereien der llmsturzpartei erscheint cs nothwendig, daß polizciwegen auch den Reisen ihrer Anhänger in das Ausland die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet und auf Maßregeln Bedacht genommen werde, um de» damit oft verbundenen staatgcfährlichen Zwecken möglichst entgegen zu wirken. Es versteht sich nun zunächst von selbst, daß an Personen, die sich als Anhänger jener Partei erwiesen haben, Paßkarteu nicht zu ertheilcn sind, da sie als vollkommen zuverlässige »nd sichere Personen im Sinne von §. 2 sub. a der Verordnung vom 30. December 1851 nicht angesehen werden können. Dagegen wird solchen Personen in der Regel und dafcrn nicht besondere Umstände eine Ausnahme nothwendig und gerechtfertigt erscheinen lassen, die Er-thcilung von Pässen nicht füglich zu verweigern sein. Es erscheint aber angemessen, daß in dem erbetenen Passe über Ziel nnd Zweck der Reise, so wie über die Orte, an welchen sich der Inhaber ans derselben aufznhalten beabsichtigt, möglichst speciele Angabe» ausgenommen, auch jeden falls das Signalement des Inhabers genau verzeichnet, demnächst die Giltigkeit des Paffes ausdrücklich auf die Dauer der eben beabsichtigte» Reise beschränkt und gleichzeitig die Polizeibehörden derjenigen Orte im Auslande, nach welche» die Reise des Paßinbaberö gerichtet ist, unter Bezugnahme auf die politische Gesinnung des letztere» von der Paßausstellung vertraulich in Kenntniß gesetzt werden. Das Ministerium stellt daher de» Kreis-direclione» anheim, die Vorstände derjenige» Polizeibehörden ihrer Dewaliungbezirkc, bei denen ihnen dies nach den an den betreffenden Orten obwaltende» Verhältnisse» angemessen erscheint, ohne Ausnahme aber diejenigen Behörden, welche zur Ausstellung von Paßkartc» ermächtigt sind, i» Betreff des hierbei zu beobachtenden Verfahrens dem Vorstehenden gemäß in geeigneter Weise, jedoch nicht durch die Krcisblätter, mit Anweisung zu versehen. Dresden den 18. November 1851. Ministerium d c s Innern, v. Friesen. 190. Behandlung der bei den Pulvererzeugern, Salpetersiedern, dann in den Gewehr- und sonstigen Armaturfabriken beschäftigten Militär- und Civilarbeiter. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 28. Jänrcr 1852 Zahl 1277. Stattbalterei. Verordnung vom 2. Februar 1852 Zahl 1180. In der Anlage erhalte» Sie eine Abschrift derjenigen Verordnung, welche das k. k. Kriegs-Ministerium bezüglich der Behandlung der bei de» Pulvererzengrrn, Salpctersiedern, in de» Gewehr- und sonstige» Armatur - Fabriken, in de» Eisenwerken«, Raketen- und Zündcrcrzcngung-An-stalte» beschäftigten Militär- nnd Civilarbeiter durch das Armee-Vervrdnnngblatt knndgcmacht hat, »nü worin insbesondere der Absatz «I die etwa anftanchende Meinung der Militärbefreiung solcher Arbeiter behebt, zu Ihrer Bcnchmnngwiffenschaft. Beilage zur Zahl 190. Erlaß des Kriegs-Ministeriums vom 31. December 1851 K 9058. In Folge der neuen Organisirnng der gesammten f. f. Artillerie findet das Kriegs - Ministerium hinsichtlich der künftigen Behandlung der bei den Pulvererzengern, Salpetcrsiedern in de» Gewehr- und sonstigen Armaturfabriken, ferner in den Eisenwerken und in den Raketen- und Zün-dercrzcugung-Anstalte» beschäftigten Militär- und Civilarbeiter Folgendes anzuordnen: iQ Alle in den erwähnte» GeschäOzweigen commandirt beurlaubte Arbeiter werden von nun an, mit Rücksicht auf ihre Verwendbarkeit in 4 Kategorien eingethcilt, nnd es begreift: die 1. Kategorie jene Leute, welche bei de» autorisirten Pulvererzeuger» und Salpetcrsiedern, die 2. Kategorie jene, welche in ärarischen, oder an das Aerar liefernden Privat«Gewehr nnd sonstigen Amaturfabrikcn, die 3. Kategorie jene, welche in derlei Eisenwerke», nnd die 4. Kategorie jene, welche in den k. k. Raketen- nnd Zündercrzengung-Anstaltcn beschäftiget sind. Diese Leute, welche nach den bisherigen Vorschriften blos im Stande der ehemaligen Garnison - Artillerie-Districte als überzählig geführt werden dürften, sind »»»mehr in die betreffenden Artilleriebranchen, und zwar die Individuen der 1. Kategorie zu jenem Artillerie-Zeugverwaltnng-Districie, in dessen Bezirk sie sieh gegenwärtig befinde», die der 2. Kategorie zur k. k. Gcwehrfabrik (in Wien), die der 3. Kategorie zur Zengartillcrie (in Wien) und die der 4. Kategorie zii den Raketen» und Zündererzeugung-Anstaltcn (in Wiener Neustadt) ein» zutheile» und daselbst in den Slandesauswcise» in einer nach der Summe der eigenen Mannschaft eingeschalteten Rubrik als überzählig unter der Benennung »commandirt beurlaubte Arbeiter" anfznführe». I») Die Zuweisung von commandirt beurlaubten Arbeitern bleibt auch künfiighin nur auf jene Fälle beschränkt, in welchen die gedachten Geschäftzweige die mit den »ötkige» Kenntnissen versehene» Arbeiter ans dem Civilstandc oder aus dem Stande der gewöhnlichen Urlauber in zureichender Anzahl nicht aufzubringen vermögen, c) Ergibt sich der Fall, daß ein oder mehrere commandirt beurlaubte Arbeiter in den genannten Fabriken- nnd Erzcugnng-Anstalten als entbehrlich erkannt werden, so sind dieselbe» einzu« berufe» und wenn sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen nnd bei der betreffenden Ar« 31 tilleriebranche ein Abgang auf de» erlaubte» Stand besieht, anS der Rubrik der commandirt Beurlaubten auszuscheidcn, und bei de» Zengverwaltiing-Districten und der Zeugartillerie als Handlanger-Gemeine bei der k. k. Gewehrfabrik und den Raketen- und Zü»dererzcugü»g-An-stalte» aber als Gesell in den eigenen Maniischaftsiand anfzunehmen. Wen» dagegen derlei comiuandirt beurlaubte Arbeiter zur Uebcrsetznng in de» eigenen Stand der Artillericbranche» nicht geeignet sind, oder daselbst kein Abgang besteht, sind dieselbe» als Gemeine zu ihrem Werbbezirk-Jnfanteric-Regimente z» transferircn, und bei ihrer etwa später eintretenden Nothwendigkeit zn der früher» Artillericbranche in der ehemaligen Eigenschaft zurückzutransferiren. st) Alle Individuen ans dem Eivilstande, welche i» den obbezeichneten Fabriken und Erzcngnng-Anstalten in Arbeit stehen, sind in dem Falle, wenn sie durch das Voö zur Militärdicnstpflicht berufen werden, bei anerkannter Feldkriegsdiensttauglichkeit gleich zu der ihrer bisherigen Beschäftigungart entsprechenden Artilleriebranche zu assentiren und nach den vorstehenden Bestimmungen zn behandeln. Für die Vollziehung dieser speciele» Anordnung werden die Werbbezirkscommanden verantwortlich gemacht. e) Die Zuweisung der coinmandirt beurlaubten Arbeiter zu den bezcichnete» Beschäftigungen und deren Führung im eigenen Stande ist außer den erwähnte» Artillericbranchen keinem ander» Truppcnkörper gestattet. Es unterliegt jedoch keinem Anstande, daß beurlaubte Leute anderer Trnppenkörper bei einem beliebigen Geschäftzweige in Arbeit treten, in welchem Falle sie über Einberufung von Seite ihrer Trnppenkörper bei denselben einrücken müßen, und als gewöhnliche Urlauber zu behandeln sind. f) Die genaue und fortwährende Evidenthaltnng der comiuandirt beurlaubten Arbeiter wird den Artillerie-Zengverwaltung- Distrikte», der k. k. Gewehrfabrik, der Zeugartillerie und dem Eommando der Raketen- und Zündcrerzeugnng-Anstalten und zwar jeder einzelnen Branche hinsichtlich der zu ihr gehörigen Individuen zur strengsten Pflicht gemacht. und die Heber» wachung dieser Vorschrift der k. k. General-Artillerie-Directio» übertragen. 191. Bestimmunfl wegen Umwechslung der unter den politischen Depositen befindlichen und außer Umlauf gesetzten Banknoten oder in Staatspapiergeld bestehenden Effecten. Note der Steuerdimtion in Laibach vom 24. Jänner 1852 Zahl 532. Statthalterei - Verordnung vom 3. Februar 1852 Zahl 1182. Nach der Eröffnung der hiesigen f. f. Steuerdirectio» vom 24. Jänner 1852 Zahl 532 sind sämmtlichc hierländigc Stencrämter in Folge der cinverständlichen Anordnungen des Ministeriums des Innern und der Finanzen im Sinne des hohen Erlaffes des Ersteren vom 28. Jänner 1852 Nr. 1702 und des Letzter» vom 13. Jänner 1852 Nr. 1(>3!)7 beauftragt worden, die unter den politischen Depositen befindlichen Banknoten und in Staatspapiergeld bestehenden Effecten, welche entweder bereits außer Umlauf gesetzt worden sind, oder bezüglich welcher dies in der Folge ein» treten wird, mittelst eines eigenen Verzeichnisses unter Angabe der Mafien, in welche dieselben gehören, den betreffenden politischen Behörden »achznweisen, damit von den letztere» dir Um-wechölung angrsucht werde» kann, deren Bewilligung in Absicht ans das Staatöpapirrgeld dem hohen Finanz-Ministerium, und in Betreff der Banknote» der Bankdirection Vorbehalten ist. Dies wird der k. k. Bezirkshanptniannschaft zur Bcnchmnngwissenschast eröffnet. 192. Behandlung der Fischereirechte. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 31. Jänner 1852 Zahl 460. Statthalterci - Verordnung vom 4 Februar 1852 Zahl 1261. In der Anlage erhalten der Herr Bezirkshanptmann eine Abschrift des Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 31. Jänner 1852 an den Präsidenten der Grnndentlastnng-Landcs-Eommission in Betreff der Behandlung der Fischrreircchte. Beilage zur Zahl 192. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 31. Jänner 1852 Zahl 460. In Erledigung des Berichtes vom 1(1. Initiier 1850 Zahl 311, dessen Beilagen im Anschlüsse zurückfolgen, findet sich das k. k. Ministerin»! des Innern im Einvernehmen mit dem f. f. Ministerium der Justiz, dann für Landescnltnr und Bergwesen bestimmt Euere Hochwohlgeboren zu bedeuten, daß durch die Gesetze über die Entlastung von Grund und Boden die Fischereirechte nicht aufgehoben worden seien, und demnach in statu quo des Jahres 1847 zu verbleiben haben, daß somit in eine Ablösung derselben nicht eingegangen werden könne. Wo übrigens Verhältnisse zwischen dem bisherigen Eigenthümer und dem Nutznießer der Fischerei obwalten, welche unter das Gesetz vom 7. September 1848 fallen, haben die Grnndent-lastnng-Organe mit Anwendung der bestehenden Vo> schristen vorbehaltlich einer etwaigen Regulirung der Fischereirechte Amt z» handeln. 193. Die von Universitätäintern ausgestellten Reisepässe sind zum Eintritte in die österreichischen Staaten nicht gütig. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 10. Februar 1852 Zahl 815. Statthalterei < Präsidial - Verordnung vom 12. Februar 1852 Zahl 435. Laut Eröffnung des Herrn Ministers des Innern vorn 10. Februar 1852 Zahl 815/M. I. hat sich nach einem Berichte der k. k. österreichische» Gesandtschaft in Earlsruhe kürzlich der Fall ereignet, daß die Heidelberger Universität eine» fremden Unterthan, der ohne alle Ausweise war, nicht nur als Stndirenden immntrienlirte, sondern denselben auch mit einem Universität - Ferienpasse, ja sogar mit einem Paffe zur Weiterreise nach Breslau versah, wiewohl ihr nicht unbekannt war, daß der betreffende answeiölose Reisende ein kaiserlich-russischer Unterthan ist. Es ist ferner von der gedachten kaiserlichen Gesandtschaft einberichtet worden, daß sich zur Ferienzeit Hunderte von Heidelberger-Studenten nicht mit ihren heimatlichen, sondern mit Heidelberger Universitätpässen zur Reise nach de» kaiserlichen Staate» melden, und, daß das Heidelberger Universität - Euratorini» auch jeden blos zum Aufenthalte in Heidelberg gütigen Paß auf unbestimmte Zeit für ganz Europa zu vidire» und zu verlängern pflege. Da nach den bestehenden Normativen fremden Staatsangehörigen der Eintritt nach Oesterreich nur mit vollkommen legalen Pässen, als welche die von den Universitätämtern (Euratorien) ausgestellten Fericnpäffe nicht angesehen werde» können, zu gestalten ist, so sehe ich hievon den Herrn Bezirkshanptniann mit der Aufforderung in Kenntniß, strenge darauf achten zu wollen, daß keinem Reisenden mit den von Universitätämtern ausgestellten oder vidirte» (nicht legale» heimatlichen) Pässen der Eintritt in die kaiserlichen Staaten oder der Aufenthalt in denselben gewährt werde. 194. Vorsichtinaßregelll zur Hiutauhaltung der Hundswuth. Statthalterei-Verordnung vom 12. Februar 1852 Zahl 1502. Die k. f. Bezirkshauptmannschaft wird aus Anlaß mehrerer, seit einer Zeit in den Bezirken Stein, Adelsberg, Laibach, und selbst in der Hauptstadt vorgekommener Wnlhfälle dringend auf-gefordert, die dicöfällige Circular-Verordnnng des illyrischen Gnberniuinö vom 25. Jänner 1822*) sogleich republicire» zu lassen, und sich solche strenge gegenwärtig zu halten. Insbesondere ist allgemein bekannt zu geben und darauf zu dringen: 1. daß alle Herrnlosen und überflüssige» Hunde vertilgt, und die sonstigen an der Schnur geführt oder angehängt werde», und der Gesnndhcitznstand der sämnitliche» Thiere auf das Genaueste überwacht werde; 2. daß wnthverdächtige Thiere mit gehöriger Vorsicht aufgefangen und zur Beobachtung und Evnstatirnng der Wulh in das hiesige Thierspital, und die zu weil entfernten in die nächste Wa-senmeisterei überliefert, und daß, wie es sich von selbst versteht, derlei Fälle ohne mindesten Vorschub der betreffenden Behörde und der Landesstelle angezeigt werden, welche dann das Weitere veranlassen wird; *) Siehe in der Prov. Gesetzs. vom Jahre 1822 Seite 20. 3. daß die gctöbtrtcii oder abgestandenen wuthverdächtigen Thiere, wo möglich unter der Leitung des Landes-Thierarztes, widrigenfalls unter Zuziehung des betreffenden Physikers obducirt und da»» vorschriftmäßig verscharrt, endlich 4. daß bei den von wuthverdächtige» Thiere» gebiffeneu Menschen und werthvollen Thiere» »ach erfolgter Verletzung die Wundcnstellen augenblicklich mit überall vorhandenen scharfen und ätzenden Mitteln, als mit Urin, Salz, Essig, Lange, »»gelöschten Kalk re. nachhaltig frotirt, die Gebissenen unverzüglich der ärztliche» Behandlung unterzogen, mit) wo möglich in die nächste Krankenanstalt untergebracht werden. 195. Alle Verträge zur Unterkunft der politischen Behörden fmb zur Genehmigung dem Mini-sterinm des Inner» vorzulegen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 7. Februar 1852 Zahl 2828. Statthaltcrei - Verordnung vom 14. Februar 1852 Zahl 1519. lieber ein Ansinnen des k. k. Finanz-Ministerinins hat das k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 7. Februar 1052 Nr. 2820 angeordnet, daß Verträge, welche über die Miethe von Lokalitäten für die Unterkunft der Bezirkshauptmannschaften, der bejirkshanptmannschastliche» Er-pvsiturcn und sonstigen politischen Verwaltung - Appertinenzen verhandelt werden, dringende Fälle ausgenommen, in Hinkunft stets vor dem Abschlüsse der Ministerialgenehuiignng zu unterziehe» sind. Von dieser Anordnung wird die k. k. Bezirkshauplinannschaft zur Darnachachtnng i» die Kenntniß gesetzt. 196. Die den Direktoren wandernder Schauspieltruppen, dann Inhabern von Menagerien ii. dgl. ertheilten Bewilligungen zu Vorstellungen find gleichzeitig den betreffenden Gensd'armcrie - Commandanten anzuzeigen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. Februar 1852 Zahl 6389. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 19. Februar 1852 Zahl 470. 2» Folge eines Einschreitens der k. k. Gensd'armcrie-Gencral-Jnspcction hat der Herr Minister des Innern mit hohem Erlaß vom 14. Februar 1052 Zahl 6389/M. I. anzuordnen gesunden, daß in Fällen, wo de» Direktoren wandernder Schanspirlertrnppen, so wie Inhaber» von Menagerien und dergleichen die Bewilligung zu Vorstellungen erthcilt wird, hievon anch der betreffende Gensd'armerie - Coinmandant z» verständigen, und ihm die Zeit dieser Vorstellung vorläufig bekannt zu geben sei. Wovon ich den Herrn Vezirkshauptman» zur Benehmungwissenschaft mit dem Beifügen in die Kenntniß setze, daß diese Verständigung des betreffenden Gensd'armerie - Commandanten auch rücksichtlich jener hcrnmziehcnden Künstler und Gesellschaften, die mit hierorkige» Prodnetionbe-willignngen versehen sind, einzntreten hat, sobald diese Ihren Bezirk mit der Absicht im selben Produktionen zu geben, betreten. 197. Rechtzeitige Mittheilung politischer Seits verfügter Beschlagnahme von Druckschriften an die betreffende Staatsanwaltschaft in den Fällen, wo ein strafgerichtliches Verfahren bezielt wird. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. Februar 1852 Zahl 6504. Statthaltcrei - Präsidial - Verordnung vom 23. Februar 1852 Zahl 508. Im Aufträge des Herrn Ministers des Innern vom 10. Februar 1052 Zahl 6504/M. I. bringe ich dem Herrn Bezirksbaiiptman» die Paragraphe 501 biö 506 der Strafprozeßordunng vom 17. Jänner 1050 mit der Weisung in Erinnerung, in jenen Fällen, wo ans Grundlage der politischer Seits verfügte» Beschlagnahme von Druckschriften die Einleitung eines strafgerichtliche» Verfahrens bezielt wird, die zur Anzeige der erfolgten Beschlagnahme festgesetzte» Fristen immer genau einzuhalten. 198. Die Ersuchschreiben mit Militär - Erequenten sind an das Militär-Commando zu leiten. Note des Militär-Commando in Laibach vom 2t. Februar 1852 Zahl 614. Statthaltcrei>Verordnung vom 24. Februar 1852 Zahl 1000. Nachdem wegen Ausgleichung des Dienstes bei den Besatzung-Trnppenkörpern von Krain die Nothwendigkeit eintritt, daß die Militär-Erequenten gemeinschaftlich von selben gegeben werden, so wollen der Herr Bezirkskanptmann Ihr Ersuchschreiben um Beistellnng von Militär-Erequenten künftighin an das hicrortige f. f. Militär-Eommando richte», welches sodann die Beistellnng auf einen Truppcnkörper repartircn wird. 199. Behandlung der großbrittanischen oder jonischen Staatsangehörigen, die in den k. k. österreichischen Staaten reisen wollen. Präsidial - Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. März 1852 Zahl 1356. Statthaltcrei - Präsidial - Verordnung vom 8. März 1852 Zahl 640. Seitdem England der Hanptsainnrelplatz politischer Flüchtlinge aller Nationen und gleichsam der Brcnnpunct des revolutionären Umtriebwesens in Europa geworden ist, hat die von Engländern angenommene, und in neuerer Zeit ungeachtet wiederholter Vorstellungen immer weiter greifende Gewohnheit, ans dem Continente mit Pässen zu reisen, welche nicht von englischen Ve> Hörden, sondern von fremden in England residirende» Gesandtschaften und selbst von Consnlaten ausgestellt stnd, zu sehr bedeutenden Unzukömmlichkeiten Veranlassung gegeben. Um nun diesem Mißbranche tu Absicht auf das Reisen in den österreichischen Staaten ein Ende zu machen, hat die kaiserliche Regierung laut Eröffnung des Herrn Ministers deS Inner» vom 4. März 185*2 Zahl 1356/M. I. den Beschluß gefaßt, vom 1. Mai 185*2 an, nur jenen groß« brittauischen und jonischen Staatsangehörige» den Eintritt nach Oesterreich und den Aufenthalt daselbst zu gestatten, die an sich unverdächtig, mit einem, von der compctcnten großbrittanischen oder jonischen Behörde ausgestellten regelmäßige» Passe versehen, und in solchem ausdrücklich als großbrittanische oder jonische Untcrthane» bezeichnet sind. Diese Pässe müssen überdies mit der Visa einer kaiserlichen österreichischen Gesandtschaft oder eines kaiserlichen österreichischen Consnlats versehen sein, und da die in englischer Sprache geschriebenen Pässe den kaiserlichen Anfstchtbehörden zumeist unverständlich sind, so haben die kaiserlichen Missionen Auftrag erhalten, dafür Sorge zu tragen, daß das, einem in englischer Sprache geschriebenen Passe beizndrückende Visa jedenfalls den Namen und die Eigenschaft des Paßträgers, und in besonder» Fällen auch dessen Personbcschrcibung enthalte, und in keiner ändern Sprache als in der deutschen oder italienische» abgefaßt sei. Behufs der Durchführung dieser Anordnungen stnd die kaiserlichen Missionen von Seite des Herr» Ministerpräsidenten angewiesen worden, vom 1. Mai 1852 an, keinem Passe eines Engländers oder Ioniers, welchem die vorangcdentctcn Erfordernisse mangeln, die Visa zum Eintritte in die kaiserlichen Staaten beizurücken. Eine Ausnahme tritt nur ein bei Individuen der in Rede stehenden Nationalitäten, welche schon vor dem 1. Mai 1852 ihre Heimat mit einem den vorangeführten Erfordernissen nicht genügenden Passe, d. i. mit einem von einer ander», als der competenten großbrittanischen oder jonischen Behörde ausgestellten oder einem heimatlichen Passe, indem jedoch die ausdrückliche Bezeichnung des Paßträgerü als eines großbrittanischen oder jonischen Unterthans fehlt, verlassen haben. Im erstem! Falle müssen sich derlei Reisende, wenn ihnen die Visa der betreffenden kaiserliche» Gesandtschaft oder deS Evnsnlatcs zum Eintritte nach Oesterreich ertheilt werden soll, neue, der gedachten Anordnung entsprechende Pässe zur Reise »ach den kaiserliche» Staaten von einer großbrittanischen Gesandtschaft oder von einem großbrittanischen durch eilten wirklichen Staatsbeamten verwalteten Eonsnlate verschaffen, und es ist demnach vom 1. Mai 1852 an, jeder brit-tische oder jonische Staatsangehörige mit einem fremden Passe ohne Rücksicht auf eine allfällige Visa einer kaiserlichen österreichischen Gesandtschaft oder eines österreichischen Consnlats unbedingt an der Gränze znrückzuweisen. Im zweiten Falle, wenn nämlich großbrittanische oder jonische Staatsangehörige, welche vor dem 1. Mai 1852 ihre Heimat verlassen haben, zwar Pässe ihrer heimatlichen Behörden besitzen, darin aber nicht ausdrücklich als großbrittanische oder jonische Unterlhanen bezeichnet sind, ist den kaiserliche» Missionen anfgegeben, darauf zu dringen, daß die abgängige Bezeichnung des Paß-trägers als eines großbrittanischen oder jonischen Unterthanes in d>e, jedenfalls voranszngehen 32 habende Visa der betreffende» englischen Mission oder des englischen Consulats anfgenominen werde. Kommen dessenungeachtet Engländer oder Ionier vor, die, weil sie vor dem 1. Mai 1652 ihre Heimat verließe», ans eine ansnahmwcise Behandlung Anspruch haben, und die mit englischen oder jonischen Pässe» versehe», jedoch weder in denselben, noch in einer diesen Reisedocumcnten allfällig be,'gesetzten Nisa einer britischen Gesandtschaft oder eines britische» Consulats als brit» tische oder jonische Unterthanen ausdrücklich bezeichnet sind, so ist, wenn derlei Reisedocumcnte nichtsdestoweniger die Visa cii'er kaiserlichen Gesandtschaft oder eines kaiserlichen Consulats zum Eintritte nach Oesterreich erlangt haben sollten, der Eintritt in die kaiserlichen Staaten derlei Individuen, insoferne gegen dieselben keine sonstigen Bedenke» obwalte», nicht z» verweigern, jedoch haben die betreffenden kaiserlichen Behörden von jeder solche» vorschriftwririge», von einer kaiserliche» Gesandtschaft ober einem kaiserlichen Consnlate vorgenommene» Paßvidirnng Anzeige an das kaiserliche Ministerium des Innern zu erstatte». Anlangend die großbrittanischen oder jonischen Staatsangehörige», welche sich schon gegenwärtig in den kaiserlichen Staaten befinden, oder die bis zum 1. Mai 1852 in dieselben zugelassen wennt, ohne mit einem den früher angedeuteten Erfordernissen vollkommen entsprechenden Paße versehen zu sein, so sind diejenigen derselben, welche keine englischen oder jonischen, sondern von fremden Behörden ausgestellte Pässe besitzen, anfznfordern, sich binnen eines angemessenen Zeitraumes, der jedoch in der Regel die Dauer von 3 Monaten nicht zu überschreiten hat, Pässe entweder von ihrer Heimatbehördc, oder von der britischen Gesandtschaft in Wien oder von einem im Kaiserreiche anfgestcllten britischen Consnlate zu verschaffen, und es ist durch, den Umstanden entsprechende Maßnahme» dahin zu wirken, daß die gedachten Individuen der obigen Aufforderung auch pünctlich Nachkomme». Diejenige» mit englische» oder jonischen Reisedocumente» versehenen, und in Oesterreich ge» genwärtig bereits befindlichen oder bis zum 1. Mai 1852 dahin kommenden Individuen, jedoch, welche in ihren Reisedocumente» nicht ausdrücklich als großbritanischc oder jonische Unterthanen bezeichnet erscheinen, sind nur in dem Falle ;n verhalten, die Bestätigung dieser Unterthaneigenschaft auf de» von ihnen geführten Pässen Seitens der britischen Gesandtschaft in Wien oder eines britischen Consulats in den kaiserlichen Staaten zu erwirken, wen» an dem wirkliche» Besitze dieser Eigenschaft zn zweifeln Grund vorhanden ist. Die sämintlichen vorstehenden Anordnungen, deren genaueste Handhabung ich hiemit dem Herrn Bezirkshauptmanne zur Pflicht mache, haben übrigens noch der ausdrücklichen Bemerkung im ob-gedachten hohe» Ministerial-Erlasse keinen Bezug auf die aus Ostindien mit der Uebcrlandpost »ach Alerandrien in Egypten ankornmende» und von da direct mit de» Dampfschiffen des österreichische» Lloyd nach Triest reisenden Engländer, hinsichtlich welcher es, in Bezug auf ihre Reisedocumente bei dem bisherigen ausnahmwerie» Verfahren auch ferner sein Bewenden hat. Der Herr Statthalter in Triest ist vom Herr» Minister des Innern angewiesen worden, dahin zu wirken, daß der englische Consul daselbst in den von ihm den gedachten englischen Reisenden zur Weiterfahrt ansznstellenden Pässen jederzeit ausdrücklich anführe, daß der Paßträger britischer Untertha» sei. 200. Bewilligung der Preiserinässigung des Sprengpulvers für Schieferbrüche. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 1. Marz 1852 Zahl 1411. Statthalterei-Bcrordnung vom 10. März 1852 Zahl 2410. Laut Erlaß vem 1. März 1652 Zahl 1411 hat das k. k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Banken, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerin!» des Krieges und der Finanzen für solche Schieferbrüche des Jnnlandes, welche i» einem geregelte» Abbaue betrieben werden, den Bezug des zu diesem Behnfe erforderliche» Sprengpulvers um den ermäffigten Preis von neun und zwanzig Gulden per Zentner, welcher für Privat-Bergwerke zngestanden ist, bewilligt. Das erwähnte Zngeständnifl wird aber an die Bedingung geknüpft, daß über den geregelten Abbau des Schieferbruches und die hiezu erforderliche Sprengpulver-Quantität durch den betreffenden landes-fürstlichen Bauingenieur ei» Certificates ausgestellt und dieses von der zuständigen Bezirksbehörde, welche nach Umständen vorher noch eine mit jenem Ingenieur an Ort und Stelle gemeinschaftlich zu pflegende Erhebung zur Beseitigung von Zweifeln veranlassen kann, zur Bekräftigung der Richtigkeit und bei gehöriger persönlicher Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers bestätigt wird. Die betreffenden Cvmpetenten haben sich mit ihren Gesuchen unter Beibringung des von der bezüglichen politischen Bezirksbehörde bestätigten Certificats des landesfürstliche» Bauingenieurs an die General-Artillerie-Direction zu wenden, welche die Weisung wegen Erfolglassnng des bcnöthig-ten Ouantuins an den betreffenden Artilleriedistrict erlassen wird. Die einschlägige politische Be- börbe wirb sobi» von der wirklich geschehenen Erfolglassung von Sprengpulver an bcrlei Schifer-brüche von Fall zu Fall zur Handhabung der Eoutrole in die Keuntiiiß gesetzt werbe». Hicvo» wirb die Bezirkshanptmannschaft zur Be»el»»uugwiffeuschaft n»b weitere» angemessenen Verlautbarung mit bei» Bemerken in Kenntniß gesetzt, baß eine gleichlauteube Kunbuiachuug unter einem in die »Laibacher Zeitung" eingeschaltet wirb. 201. Jede Aufnahme eines Patental-Jnvalideil in eine Civilbedienstung, ist dem Sandes-Militär-Commando zur Kenntniß zu bringen. Note des Landes-Militär - Kommando in Vceonu vom 2. März 1852 Zahl 1912. Statthalterei - Verordnung vom 13. März 1852 Zahl 2598. I» bcr letzter« Zeit sind wiederholt Fälle vorgekommen, baß Invaliden bei Eisenbahnbetrieb-Dircctione» oder bei sonstige» Staats- und Gesellschaft-Unternehmungen in Dienste genommen wurde», welche nebst ihrer Eivilbesoldung auch den Patentalgehalt fortbezogeu habe», ungeachtet jene größer ist, als das Dreifache des Letzter», wodurch nicht nubebeuteudc Uugebühre» für das Mili-tärärar erwachsen sind. Zur Vorbeugung ähnlicher Unzukömmlichkeiten ist die strengste Handhabung der diesfalls bestehenden genauen gesetzliche» Bestimmungen »othwendig. Demzufolge fordere ich Euer Wohlgeboreu aus, sowohl die bereits geschehene, als auch künftig jede Aufnahme eines Patental - Invaliden in eine Bedicnstung mit welcher eine das Dreifache seines Juvalidengehaltcs übersteigende Besoldung verbunden ist, sogleich zu meiner Kenntniß zu bringen. 202. Bei Ertheilung von Püffen an nicht unbedenkliche Individuen nach dem Königreiche Sachsen ist stets die diesfüllige Korrespondenz mit den ausländischen Behörden dem hohen Ministerium des Innern mitzntheilen. Prasidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 10. März 1852 Zahl 1590. Statthalterei-Präsidial-Berordnung vom 14. März 1852 Zahl 677. Die vorgekommcne Anfrage, ob in Folge des Erlasses des Herrn Ministers des Inner» vom 27. Jänner 1852 Zahl 403/M. I bei Ertheilung von Passen an politisch nicht verdachtfreic Personen z» Reisen nach dem Königreiche Sachsen, oder durch dieses Königreich von den Uuterbc-Hörden mit den königlich-sächsischen Behörden eine direkte Eorrespondeiiz zu pflege» sei, hat Seine Ercellcnz der Herr Minister deS Innern laut Eröffnung vom 10. März 1852 Zahl 1500/M. I. dahin erledigt, daß die gedachte Eorrespondeiiz mit den königlich-sächsischen Behörden zwar unmittelbar gepflogen, dagegen aber in jedem einzelnen Falle, wie dies bezüglich der Anzeigen von Ausweisungen politisch bedenklicher Personen an ausländische Regierungbehörden ausdrücklich angeordnet wurde, eine Abschrift der Mittheilnng dem k. k. Ministerium des Innern vorgelegt werde» solle, wovon ich den Herr» Bezirkshauptmanu mit Bezug auf meinem Erlaß vom 30. Jänner 1852 Zahl 317/1»*) in die Kenntniß setze. 203. Vorlage vierteljähriger Dieustesveränderuug-Ausweise. Statthalterei-Verordnung vom 14. März 1852 Zahl 2704. Das hohe Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 18. November 185! Nr. (1098 die Vorlage vierteljähriger Dienstesverändcruug-Ausweise in Ansehung des Conceptpersoualö an-z»ordnen geruhet, und die Statthaltern findet angemessen, sich die Dienstesverändernng auch in Ansehung des Kanzlei personales und der Dienerschaft gleichzeitig answeise» zu lassen. Die Quartale haben alljährlich vom Beginne des Monats Jänner zu laufen, für das Erstemal ist aber nur der gedachte Ausweis für die letzten 3 Monate des vorigen Solarjahreü sohin pro Oktober, November und December 1851 anzufertigen, und längstens bis 24. März 1852 ander vorzulegen und im Weitern wird die Vorlage gleicher Ausweise immer in 3 Wochen nach Verlauf des Quartals zu bewerkstelligen sein. ') Seite 120. Der Ausweis ist fortan noch nach dem Formulare abzufassen, welches schon vom vvrbestan-deueu bterortifleu Gubernium mit Verordnung vom 10. December 1019 Nr. 16220 Provinzial-Ge-sehsammlung Baud 2. Auflage Nr. 249, Seite 743 vorgeschrieben worden ist. 204. Bestimmungen zur genauen Ausfertigung der Certificate über die Marktpreise zum Behufe der Subarreudirung-Verhandlungen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11, März 1852 Zahl 5206. Statthalterci > Verordnung vom 17. Marz 1852 Zahl 2722. Laut hoben Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 11. März 1052 Zahl 5206 bat dasselbe im Einverständnisse mit dem f. k. Kriegs-Ministerium zur Hintanbaltuug eines oberflächlichen Verfabrens der Commnnalbehörden bei der Ausfertigung der Certificate über die Marktpreise zum Behufe der Subarrendirnug-Behandlungen Nachfolgendes anznordnen befunden: 1. Vor Allem wird de» Gemeindevorstehern zur strengste» Pflicht gemacht, und ist von Seite der denselben »»mittelbar Vorgesetzten politischen Behörden auch fest darauf zu halten, daß nur ganz verläßlichen, unbescholtenen und »»parteiischen Organen die Jnspicirnng der Wochenmärkte und die Notirnng der Marktpreise, deren Nichtigkeit dieselben jedenfalls zu vertreten haben, übertrage» werde, und daß demnach 2. die Marktpreis - Certificate und die Auszüge ans den Marktprcistabellcn, so ferne dieses hie und da etwa nicht beobachtet worden wäre, immer von dem Gemeindevorsteher mit unterfertiget werden müsse», welcher für deren Richtigkeit mit verantwortlich ist, und sich zu diesem Ende hievon durch ihm jedenfalls zu Gebote stehenden Mittel stets die genaue Ucbcrzcngung verschaffen kann und soll. 3. Von den Marktpreis - Certificate», indem dieselben zur Zeitgewinnung (was bei Sicherstellungen der Militär-Verpflegung von besonderer Wichtigkeit ist) wie bisher, so auch in Zukunft von dem Gemeindevorsteher gleich unmittelbar den Militärbehörden znzustelle» sind, ist jedesmal auch ein gleichlautendes Pare an die Vorgesetzte politische Behörde vorznlcgcn, welche diese Certificate gehörig zu prüfen, und von wahrgcnommenen Bedenken nicht allein die bezüglichen Militärbehörden zu ihrer Richtschnur sogleich zu verständigen, sondern darüber auch gleichzeitig die Untersuchung und Amtshandlung vorzunehmen hat. 4. Wird anderseits auch den Militärbehörden, namentlich den Verpfleg-Magazinen. den Militär- und Landes-Militär-Contmanden von dem k. k. Kriegs-Ministerium neuerdings eingeschärfet werden, die ihnen mitgetheilten Marktpreise jeder Zeit genau zu prüfen und auch mit den Preisen der nachbarlichen Marktorte zu vergleichen, von entdeckten Mängeln aber sogleich den einschlägigen politischen Behörden die Eröffnung zu machen, welche ihrerseits hinwieder zur unverzüglichen Einleitung des Untersuchung - und Strafverfahrens gegen die Schuldtragcndcn verpflichtet werden, wobei schließlich 5. de» Vorständen der politischen Bezirke die Pflicht anfcrlegt wird, sich bei jeder Gelegenheit von der genauen Beobachtung der diesfälltgcn Vorschriften zu überzeugen, und deren Befolgung überhaupt strenge zu überwache». Hievon wird die k. k. Bezirkshanptmaiinschaft mit Beziehung auf die Gubernial-Erlässe vom 1. März 1022 Zahl 2200*) und 27. November 1020 Zahl 25740**) zur ungesäumten entsprechenden Anweisung der betreffenden Gemeinde» i» Kcnntniß gesetzt. 205. Vorlage der Nationen zur Abgabe in das Zwangsarbeithaus wider Personen, welchen lediglich unsittlicher Lebenswandel zur Last gelegt wird, vor deren Bekanntmachung der Statthalterei zur Schlußfassnng. Statthallcrei-Berordnung vom 20. März 1852 Zahl 1917. Für die Zukunft ist jede Notion zur Anhaltung im Zwangsarbeithanse wider Personen, welchen lediglich unsittlicher Lebenswandel zur Last gelegt wird, die sich daher für die öffentliche Sicherheit noch nicht gefährlich erwiesen haben, noch vor der Bekanntmachung zur hier« ortigen Schlußfassnng vorzulegen. 206. Benehmen bei Abgabe der angeblich mit Taubheit behafteten Necruten in das Militärspital. Note dcS k. k. Militär-Commando vom 16. März 1852 Zahl 990. Statthalterei - Verordnung vom 20. März 1852 Zahl 2773. Der ungewöhnlich große Zuwachs von Recruten in das hiesige Negimenlspital von Prinz Hohenlohe »Infanterie Nr. 17 mit angeblicher Taubheit, welche dieselben meistens simuliren, und wo mit Sicherheit bei conseqnenter Simnlon des Betreffenden die Wahrheit der Angabe im Spitale kaum zu eruiren ist, veranlaßt mich, über Ersuchen des k. k. Militär-Commando's Euer Wohl-geboren aufznfordern, dafür Sorge zu tragen, daß bei Ucbergabe eines Recruten mit Taubheit künftighin der Affentirung-Eommission stets das Zeugniß der Gemeiude und des Pfarrers übergeben werde, welches allein geeignet wäre, der Commission begründete Anhaltpuncte bei Beur-theilung des angegebenen Gebrechens zu geben. Für denn eilige schon vorgeschrittene Asscntirnng sind jedoch diese Zeugnisse dem Commando des genannten Spitals einzusende», um selbe bei den stattfindcnde» Sliperarbitrirungen benützen zu können. 207. Bei Verleihung von Mnsikalien- Leihanstalten sind die für Leihbibliotheken geltenden Vorschriften zu beobachten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 10. März 1852 Zahl 1552. Statthalterei-Verordnung vom 21. März 1852 Zahl 2843. AnS Anlaß vorgckommener Anfragen, wie sich bei Verleihung von Bcfügnissen zur Errichtung von Mnsikalien - Lcihanstaltcn zu benehmen sei, fand der Herr Minister des Inner» im Einvernehmen mit dem Herrn Handels-Minister mit dem Erlasse vom 16. März 1652 Zahl 1552 zu bestimmen, daß bei dem Umstande, als der de» Mnsikalien häufig unterlegte Tert in polizeilicher Beziehung dem Inhalte der Druckschriften ganz gleichzustellen ist, die für die Verleihung von Leihbibliotheken geltende» Vorschriften auch auf die Errichtung von Mnsikalien - Lcihanstaltcn anzu-wenden sind. Hievon wird die k. k. BezirkShauptmannschaft mit Bezug auf den Statthalterci - Erlaß vom 16. August 1651 Zahl 7539*) in die Kenntniß gesetzt. 208. Genaue Bezeichnung des Gegenstandes auf der Addresse in der amtlichen Korrespondenz mit dem Laibacher Stadtmagistrate. Statthalterei-Verordnung vom 24. März 1852 Zahl 2852. Es sind Fälle vorgekommeii, daß die Staatsbehörde» in ihrer amtlichen Correspondcnz mit dem Stadtmagistrate in Laibach durch eine mangelhafte Bezeichnung des Gegenstandes auf der Adresse den Bedingungen nicht entsprochen haben, unter welchen dem Stadtmagistrate die Porto-frcihcit znköinmt, wornach derlei Correspondenzstncke mit dem Postporto belegt wurden. Der k. k. Bezirkshailptmailnschaft werde» die diesbezüglich erlassenen Vorschriften, und insbesondere der hohe Handels - Ministerial - Erlaß vom 16. Anglist 1650 Zahl 3354 mit der Weisung in Erinnerung gebracht, in ihren Correspondenzen »nt dem Stadtmagistrate in Zukunft die Bezeichnung auf der Adresse ex olTo im übertragenen Wirknngkrcise oder ex olTo in Staatsangelegenheiten beizusetzcil. Beilage zur Zahl 208. Erlaß des Handels - Ministeriums vom 16. August 1850 Zahl 3354. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Baute» findet sich im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zu nachstehender Anordnung bestimmt: In allen Kronländer», in welchen das Gemeindegesetz vom 17. März 1649 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 170) Giltigkeit hat, wird de» Gemeinde-Vorständen unter sich, und im Verkehre mit *) Seite 91. de» Staatsbehörde» in den äiiitlichen Angelegenheiten des de» Gemeinden übertragenen Wirkung-kreiscs die Portvfreiheit bei der Brief- v»d Fahrpost unter der Bedingung zngestanden, daß die Sendnnge» mit dem Amtsiegel verschlossen, auf der Adresse aber mit der Angabe der absendende» Gemeinde-Vorstchung oder Staatsbehörde und der Anmerkung »ex offo“ im übertragenen Wir-kungkrcisc oder auch »ex offo* in Staats angelegen beiteten bezeichnet sei. Rücksichtlich des Mißbranchcs dieser Portofrcihcit haben die allgemeinen hiefür bestimmte» Strafvorschriftc» zu gelten. Die Correspondenzcn der Behörde» »nd der Gemeinde-Vorstände mit einzelnen Gcmcindc-glicdcrn, sowie die aus dem natürlichen Wirkungkreisc der Gemeinde entspringenden Eorrespondenz bleibt portopflichtig. 209. Die Hauszinssteuer ist in die Landesumlage einzubezieheu. Statthalterci- Verordnung vom 24. März 1852 Zahl 2942. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage wird sämmtliche» k. k. Bezirkshauptmannschaften und Stcucrämtern hiemit bedeutet, daß, nachdem die Häusersteuer sowohl die Hansclassen-, als auch die Hauszinsstcuer in sich begreift, es sich von selbst verstehe, daß auch die Hauszinssteuer in die Landesumlage einzubezieheu ist. 210. Hintanhaltung des Nachdruckes der von der Staatsverwaltung ausgehenden, im Drucke erscheinenden Gesetze. Präsidial - Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. März 1852 Zahl 55. Statthaltern - Präsidial - Verordnung vom 27. März 1852 Zahl 775. Ans Anlaß eines specielen Falles, in welchem eine Buchhandlung de» Druck des neuen österreichischen Zolltarifs besorgt, und die Ercmplarc desselben thcilweise schon in Vertrieb gesetzt hatte, hat mir der Herr Minister deS Inner» mit Erlaß vom 25. März 18.52 Zahl 55/M. I. eröffnet, daß dieser Vorgang als unerlaubter Nachdruck im Sinne del' Paragraphc 3 und 18 des Allerhöchsten Patentes vom 1!). October 1846 betrachtet, und ohne die gerichtliche Procedur gegen den Unternehmer eintrcten zu lassen, die Sistirung der weiteren Verbreitung im polizeilichen Wege verfügt worden ist. Um Reclamationcu von Seite jener Unternehmer, welchen solcher Nachdruck eingestellt worden ist, zu begegnen, und ein gleichmäßiges Verfahre» in alle» Kronländcrn zu erzielen, soll »ach dem bezogenen hohe» Ministerial - Erlasse i» allen Fälle», wo von Seite eines Buchdruckers, Buchhändlers oder sonstigen Privaten der Nachdruck eines specielen, von der Staatsverwaltung aus» gegangenen »nd im Drucke erschienenen Gesetzes oder einer fortlaufenden Reihe derselben vorgc-nommcn wird, derselbe eingestellt werden. Ich setze den Herr» Bezirkshauptmanu hievon zur Wissenschaft und Darnachachtung mit dem Beifügen in die Kenntniß, daß mir von einer jeden solchen Einstellung unter ausdrücklicher Berufung auf den gegenwärtigen Auftrag die Anzeige zu erstatten ist. 211. Verbot ltitb Bestrafung der Erzeugung schlecht glasirter erdener Koch- und Trinkgeschirre Statthalterci-Borordnung vom 27. März 1852 Zahl 2905. Zu Folge einer Mittheilung der k. k. Statthalterci in Triest Verordnung vom 3. April 1852 Zahl 3375. Das Prinz Hohenlohe 17. Infanterie - Regiments - Werbbezirks - Commanbo hat bei» hiesigen Militär-Commanbo angezeigct, baß seit der neuen Lanbeö-Einthcilung des Kronlanbes Krai» theils von ber Bezirköhanptmannschaft, theils von bem derselben nntcrstehenben Stenerantte die Erecution-Ueberschnßgelber beinahe alle Monat ein, auch mehrere Male und zn den kleinsten Beträge», oft unter 1 fl. in bic Regime»ts-Wcrbbezirkscasse abgeführt werbe», während früher von den bestandenen 3 Kreisämtern die Abfuhr nur vierteljährig geschehen ist. Da ber Empfang dieser vielseitig und so oft einlangenben Gelder vom Werbbezirks-Cvmmanbo unmittelbar in die, in der Regel nur dreimal im Monat geöffnet werbende Werbbezirköcasse geschehen, den betreffenden Aemtern bestätigt, und dem Militär-Commanbo allgezeigt werben muß, so ist hiedurch die Schreiberei im Vergleiche mit der früher» Gepflogenheit nngemei» vermehrt, und um so fühlbarer, als dieselbe in Folge ber letzten Kriegsereignisse durch bic nachzuholenben Rech-nungrückstänbe ohnehin vervielfacht nnb erschwert ist. Die Bezirkshanptmannschaft wirb demnach in Folge Ersuchens des genannten Militär-Com-mando beauftragt, diese Ueberschnßgelber quartalweise abzuführen, nnb sich überhaupt in Betreff ber Behandlung und Abfuhr ber sich ergebenden Erecntiou-Ueberschnßgclber für die Folge sich genau nach den von dem bestandenen f. f. illyrischen Gubcriiium in dieser Angelegenheit an bic damalige» Kreiöämter erflossenen Gubernial - Verordnungen vom 24. April 1829 Zahl 8725 und 7. Juni 1836 Zahl 13201 (Prov. Gesetzs. 11. Band Seite 82 nnb 18. Band Seite 473) zu benehmen unb hievon auch die unterstehende» Steuerämter zur entsprechenden Darnachachtnng in Kenntniß zu setzen. 216. Bestimmungen in Betreff des Bezuges und des Vertriebes verbotener ausländischer Werke in den österreichischen Staaten. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 2. April 1852 Zahl 1903. Statthalterei-PrLsidial-Bcrordnung vom 7. April 1852 Zahl 834. Anruhend erhalten Herr Bezirkshauptmann eine Abschrift des in Absicht auf den Bezug und Vertrieb periodischer nnb nicht periodischer anslänbischer Werke jüngst herabgelangten Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom S. April 1852 Zalil 1903/M. I. zur Wissenschaft und angemessene» weiter» Amtsl'andlnng mit dem Beifügen, daß sich die Bestimmungen dieses hohen Erlasses, namenllich bei den, dem Herrn Bezirkshauptmanne zugehenden Intimationen verbotener Werke gegenwärtig zu halte» sind. Beilage zur Zahl 216. Erlaß des Ministeriums des Innern vorn 2. April 1852 Zahl 1903. Ans Anlaß eines spccielen Falles stelle ich unter Einem an den Herrn Handels-Minister das Ansuchen, die Postdirectionen anznweisen, die Beförderung von periodischen ausländischen Blättern, denen der Postdebit für die österreichischen Staaten entzogen ist, auch wenn sic unter Kreuzband anlangen, nicht zu übernehmen. Auch bringe ich demselben mein schon früher gestelltes Ansuchen in Erinnerung, Hochdenselben eine entsprechende Anzahl der Postpreisverzeichnisse und der dazu ausgegebcnen Nachträge mitz»-theilen, nachdem ans denselben, namentlich so weit cs die ausländischen periodischen Werke betrifft, zu entnehmen ist, welchen ausländischen Zeitschriften durch die Nichtabnahme derselben in das Vcr-zcichniß der Postdebit für die österreichischen Staate» entzogen ist, welche sonach den spccicl verbotene» ausländische» Werken ganz gleich zu halten sind. Zugleich babe ich die Ehre, Hochdicselbcn z» ersuchen, die Verfügung zu treffen, daß sämnit-lichc in dem Hochdero Leitung anvertrante» Vewaltnnggebiete befindlichen Buchhändler, Antiquare und sonstigen, zum Bücherhandel berechtigte» Gcwerblcute ans den berührten Umstand, daß die nicht im Postpreisverzeichnisse erscheinenden ausländischen Zeitschriften den verbotenen gleich zu halten sind, aufmerksam gemacht und vor den Folgen, die sie durch Außerachtlassung dieser Verfügung treffe» würden, gewarnt werden. Auch sind die vorgedachten Gewerblentc von de» einzelnen Verboten periodischer und nicht periodischer Werke in die Kcnntniß zu setzen, wodurch die Nothwendigkeit entfällt, derartige Verbote durch das Rcichgesetzblatt und die Landesgesetzblättcr zu veröffentlichen, und die nicht erwünschte Hinleitung der Aufmerksamkeit des Publikums auf die verbotenen Druckschriften vermiede» wird. Hat diese Verständigung der gedachten Gewerblentc Statt gefunden, so kann Jedermann, der sich noch ferner mit der Verbreitung einer derartige» Druckschrift befaßt, als strafbarer Verbreiter betrachtet, und cs können auf ihn die Paragraphe 3, 4, 5 und 1» der kaiserlichen Verordnung vom 6. Juli 1051*) mit vollem Rechte in Anwendung gebracht werden. 217. Erforderniß der Visa der k. k. Gesandtschaft in Berlin für Reisende aus dem Großher-zogthume Posen nach Oesterreich. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. April 1852 Zahl 2012. Statthaltcrei - Präsidial - Verordnung vom 7. April 1852 Zahl 860. Die kaiserliche Regierung hat den Beschluß gefaßt, Reisende» ans dem Großherzogthuine Posen für die Zukunft nur dann den Eintritt nach Oesterreich zu gestatten, wenn sie mit Pässen versehen sei» werden, welche die Visa von der kaiserliche» Gesandtschaft in Berlin bcigcdrnckt haben. Dieser Beschluß ist der königlich-preußischen Regierung bekannt gegeben und zugleich festgesetzt worden, daß die gedachte Anordnung vom I. Mai 1052 an, in Wirksamkeit z» treten habe. Hievon setze ich de» Herr» Bezirkshanptman» in Gemäßheit des diesfalls herabgelangten Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 5. April 1052 Zahl 2012/M, 1. zur Wissenschaft und Darnachachtung in Kenntniß. 218. Bestimmungen wegen Ausfertigung der Geleiturkunden an die Commiffäre der General-Jnspection der Communicationen. Erlaß de« Ministeriums des Innern vom 29. März 1852 Zahl 7374. Statthalterei - Verordnung vom 8, April 1852 Zahl 3389. Laut Eröffnung des Handels-Ministcrinms hat bisher die General - Direktion der Eommnni-cationc» (II. Abtheilung) zu dem Behufe, damit die Postcommiffärc die ihnen obliegenden dienstlichen Bereifungen nnbeanständet bewerkstelligen können, die Wiener Stadthanptmannschast um die Ausfertigung von Geleiturkundeu für jene Beamten angegangen, und »ach Ablauf ihrer Giltigkeit die Verabfolgung »euer erwirkt. I» Folge Erlasses des hohe» Ministeriums des Inner» vom 29. März 1852 Zahl 7374 unterliegt zur Vereinfachung und Erleichterung des diesfällige» Vorganges nach dem Ansinnen des f. f. Handels - Ministeriums keinem Anstande, daß es in Zukunft de» verschiedenen Commissären der Gcueral-Jnspectioii der Commnuicatioueu (zu welchen in Folge der Allerhöchste» Entschließung vom 20. Jänner 1852 nunmehr auch die ehemaligen Pvstcommissäre gehöre», und deren eigentlicher Dieustberuf die stete Bereifung ihres Bezirkes erfordert) selbst überlasse» werde, sich wegen Ausfertigung der erforderlichen ex officio Geleiturkundeu, und zwar stets für die Dauer eines Jahres, an die Stadthanptmannschaft (Polizeidircction, Polizeicommissariat) ihrer Stationorte, oder in Ermanglung einer eigenen laubesfürstliche» Polizeibehörde daselbst au die nächst gelegene Bezirks-hauptmauuschaft (Kreisamk, Delegation, Regicrnngcommissariat) unter Vorweisung ihres An-stellnug-Decretes unmittelbar zu wenden. Hievon wird die Bezirkshauptmanuschaft der hohen Weisung des Ministeriums des Innern gemäß zum Darnachbenehmcn in die Kenutiiiß gesetzt. 219. Enthebung der Bezirkswundärzte zur Haltung des B erut'scheu hydrostatischen Apparates zur Vornahme der Lungen- und Kreislanfprobe bei gerichtlichen Leichen-Untersuchungen. Stalthaltcrei - Verordnung vom 10. April 1852 Zahl 3477. Da bei gerichtlicher Untersuchung der Leichen der Nengcborne» nach den *§. 133 der Straf-proceß-Ordnung vom Jahre 1850 insbesondere die Lungen« und Athemprobe stattzufindeii hat und daher auf die Kreislanfprobe, für welche der Bernt'sche Apparat vorzngweise wegen Bestimmung des specisische» und relativen Gewichtes der Lungen berechnet ist, keine Rücksicht genommen wird, so hat es von der hierortigen Verordnung vom 2. November 1851 Zahl 2043 vermöge welcher die hierläudige» Dezirkswnndärztc zur Haltung dieses hydrostatischen Apparates verpflichtet wurden, abzukomme». Man findet daher zur Vornahme der Lungen- und Athemprobe für hinreichend nebst dem »öthigei, Seceirzeuge, eine größere Schalwage zum Abwägen der Kindesleiche, eine Granwage zur Bestimmung des Gewichtes der Lungen mit dem Herze», ohne Herz so wie allenfalls der übrigen Einge. weive, einen Zvllstab zur Ermittlung der erforderlichen Maße, einen Taßerzirkel um die Durchmesser des Kopfes und der Brust richtig erheben zu könne», endlich zur Vornahme der Schwing- proben ein mehr tiefes als breites mit reinem Wasser gefülltes Gefäß zur Hand zu habe». 220. Bestimmungen wegen Vollzug der Vorschriften über das Gebühren-Aequivalent von weltlichen und geistlichen Gemeinden, dann Kirchen -Stiftungen und Benefieien. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 30. März 1852 Zahl 41605. Statthalterei - Verordnung vom 14. April 1852 Zahl 3709. Die k. f. Bezirkshauptmanuschaft erhält anschlüssig eine vollständige Copie des Finanz-Ministerin! - Deeretes vom 30. März 1851 Nr. 41605, betreffend de» Vollzug der Vorschriften über das Gebühren-Aequivalent von weltlichen Gemeinden, geistlichen Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und Benefieien, zur Amtswissenschaft und zur seiiierzeitigen Vollziehung der Paragraphe 8 und 9 dieses Finanz - Ministerin! - Decreteö mit dem Beifügen, daß der im §. 8 erwähnte Tert des Finanz-Miiiisterial-Erlaffcs vom 30. Marz 1852 Nr. 17071 , sobald als er in dem N. G. B. erschienen sein wird, was bis heute noch nicht der Fall ist, ans demselben auch in das L. G. B. sofort werde anfgenommen werden. Beilage zur Zahl 220. Erlaß de« Finanz-Ministeriums vom 30. Marz 1852 Zahl 41605. Zur Vollziehung der Anordnungen der Gesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 über das Gebühre» - Aeqnivalent, dann der Verordnung vom 3. Mai 1850 Abtheilnng 1., werde» folgende Bestimmungen festgesetzt: 1. Das Gebühren-Aequivalent ist in de» Kroiiländer», in welche» das Gebührengesetz vom 9. Februar 1850 wirksam ist, das erste Mal für die Zeit vom 15. Mai 1850 bis 1. November 1860, und i» beti Kronländern, in welchen das Gebührengesetz vom 2. August 1050 in Wirksamkeit steht, für die Zeit vom 1. November 11(50 bis I. November 1 fl 60, und nach Ablauf dieser Zeiträume immer wieder für weitere zehn Jahre zu bemessen und vorzuschreibeu. 2. Bei jeder Finanz - Bezirksbehörde ist über die dem Gebühren - Aeqnivalente unterliegenden Gegenstände zu dem Hauptbuche über die Stämpel- und unmittelbaren Gebühren ein Kataster mit den Unterabtheilungen: »weltliche Gemeinden,“ »geistliche Gemeinden,“ »Kirchen - Stiftungen“ und »Beneficien“ nach Art des Nerzehrungsteuer-Katasters anznlegrn, in welchen jede Gemeinde, Kirche, Stiftung und jedes nicht incorporirte Beneficium eine besondere Postzahl erhält. Für Wien wird dieses Kataster von dem Eentral-Taramte geführt. 3. In das Kataster des Bezirkes gehören nicht blos die dem Gebühren - Aeqnivalente unterliegenden, im Bezirke gelegenen Gegenstände, sondern auch die außer dem Bezirke gelegenen, wenn der Gebührenpflichtige in dem Bezirke seinen bleibenden Wohnsitz (Residenz) hat. 4. In Absicht aus dieses Kataster haben die in dem Amtsnnterrichte für die Recknungabthei-lnnge», Paragraphe 24 und 35 C, enthaltenen Vorschriften zu gelten. Das Gebühren - Aequi-valent bildet eine Snbrnbrik der Hauptbnchabtheilnng A 4, Nr. 35, »nd es wird in einem Subjournale zn dem Journale über die Stämpel- und unmittelbaren Gebühren verrechnet. Am Monakschlusse sind in diesem Snbjournale die Rückstände auf die dem Amte oder der Lasse zur Enthebung überwie sene Mouatqnote einzeln »achznweise». 5. Zur Zustandebringung dieses Katasters sind die mit der Evidenzhaltung des individnele» Grund- und Gebäudestener-Katasters und nöthigensalls mich die mit der Führung der öffentliche» Bücher über Besitz und Eigenthum beauftragten Organe anznweisen, genaue Auszüge der jeder Gemeinde, Kirche, Stiftung und jedem Beneficium gehörigen unbeweglichen Sache» innerhalb einer zu bestimmenden Frist zn verfassen, und der Finanz - Bezirksbehörde, in deren Bezirke sie sich befinden, einzusenden. Die Finanz-Bezirksbehörde hat alle in ihrem Bezirke gelegenen, dem Gebühren - Aeqnivalente unterliegenden unbeweglichen Sachen, und zwar zergliedert nach den einzelnen, für sich ei» Ganzes bildende» Liegenschaften in ihr Bezirks-Kataster einzutragen, wofern aber der Gebührenpflichtige in einem ändern Bezirke seinen Wohnsitz hat, dieselben auch der Bezirksbehörde, in deren Bezirke der gedachte Wohnsitz liegt, zur Vorschreibnng mitzntheilen, »nd die davon entfallende Gebühr im Grunde der erhaltenen Vorschreibung - Bestätigung im eigenen Kataster in Abfall zu bringen. 6. Um dieses Kataster fortwährend in Uebereinstimntung mit den sich ergebenden Veränderungen zu erhalten, haben die mit der Evidenzhaltnng der Grund- und Gebäudestener - Kataster und mit der Führung der öffentlichen Bücher über Besitz »nd Eigenkhnm beauftragte» Organe, jede Veränderung, welche im Besitze der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen »nd Beneficien gehörigen unbeweglichen Sachen stattfindet, an die Finanz-Bezirkübehörde, in deren Bezirke die Sache liegt, die Anzeige zu erstatten. Diese berichtigt hiernach ihr Kataster, und macht nach Umständen die im Absätze 5 dieser Verordnung geforderte Mittheilnng. 7) Für das Bezirks-Kataster wird das Muster der Einbekenntnisse mit der weitern Rubrik »erscheint vorgeschrieben“ vorgezeichnet. Nachdem alle einen Gebührenpflichtigen betreffenden Eintragungen erfolgt sinv, wird das Hauptergebniß unter einem Querstriche dargestellt. Darunter erfolgen die im Lause der Zeit sich ergebenden Zn- und Abschreibungen, welche immer wieder durch einen Querstrich zu sonder» sind, unter welchem auch immer wieder das geänderte Hauptergebniß darz»stelle» ist- 55. Die eingelangten Bekenntnisse werden von der untersten politische» Behörde, sv weit die einbekannten Gegenstände im Amtsbereiche liegen, hinsichtlich der Ertragangaben und ihrer Begründung unter Beziehung von Sachverständigen, so weit solche als »olhwendig erkannt wird, und mit Benützung der Ertragrechnnnge» und Jnventarien, dann hinsichtlich der geltend gemachte» Befreiungen geprüft, und mit dem Befunde an die Finanz - Bezirksbehörde vorgelegt. In Wien und Triest wird die gedachte Prüfung von der Landes- oder einschlägigen Buchhaltung vorge-nemme», und das geprüfte Bekenntniß in Wien an das Eentral-Taramt, in Triest an die Finanz-Bezirksbehörde zurückgeleitet. Diese Prüfung hat in jenen Fällen zn unterbleiben, welche in dem gleichzeitig durch das Reichsgesetzblatt knndgemachte» Erlasse des Finanz-Ministeriums vom heutigen TageZahl 17071/F. M. näher angedeutet erscheinen. }), Findet die prüfende Behörde, daß der angegebene Reinertrag, ungeachtet der nach demselben berechnete Werth des Gegenstandes dem lOOftichc» Betrage der ordentlichen Grund- und Gebäudestener nicht entspricht, den Umständen angemessen oder nicht angemessen sei, oder in jenen Fällen, in welchen dieser Maßstab zur Benrtheilnng gebricht, nicht angemessen sei, so ist der Befund umständlich zu begründen. Die Finanz-Dezirksbehörde und rücksichtlich das Eentral-Taramt hat für den Fall, als der Befund dahin lautet, daß der Werth unter dem hundertfachen Betrage der gedachten Steuerarten anzunehmen sei, und die Finanz-Dezirksbehörde oder das Eentral-Tar- 34* amt damit nicht cmvcrfianbcn ist, dir Entscheidung der Finanz-Landesbehörde einznholen. Diese Entscheidung hat auch dann eiiizutreteii, wen» der Werthbestimmung der Maßstab des lOOfachen Betrages der gedachten Stenerarte» nicht zu Grunde gelegt werde» kan», und verschiedene An-sichten über den Reinertrag bestehen, oder zwar der gedachte Maßstab zn Grunde gelegt werden kann, aber nach de» übereinstimmende» Ansichten der Nnterbchörden der Werth des Gegenstandes um mehr als den Oten Thcil geringer, als er nach diesem Maßstabe entfällt, angenommen werden soll. Die Finanz-Landesbehörde hat nach reiflicher Erwägung aller Umstände und allcnsälliger Vernehmung der Landesbuchhaltung de» Werth der Sache entweder im Wege deS Ucbercinkommcnö mit der Partei oder mit dem Vorbehalte für die Partei, die gerichtliche Schätzung selbO anzn-suchen, festznstellcn, oder, wen» es angemessen befunden wird, vorläufig selbst die gerichtliche Schätzung zu veranlassen, deren Ergebniß sodann der Gebühren-Bcmessnng zu Grunde zn legen ist. 10. Die Vollständigkeit des Bekenntnisses wird von der Finanz-Bezirköbehördc und rückstchtlich dem Central - Taramte auf der Grundlage der Vorschreibnng im Kataster geprüft. Die Behörde entscheidet auch darüber, welchen Gegenstände» die Gebührensrcihcit znkommt. 11. Sie nimmt die Bemessung der Gebühr vor, und gibt das getroffene Ausmaß, sowohl dem Gebührenpflichtige», als dem Amte oder der Casse, wo die Gebühr einzuzahle» ist, mittels Zahlung- und rückstchtlich Empfang-Auftrages bekannt. Dem Gebührenpflichtigen müssen zugleich jene Gegenstände bezeichnet werden, hinsichtlich welcher seinem Ansprüche auf Gebührenfreiheit nicht stattgegebe» wurde. 12. Ist das Amt, an welches der Gebührenpflichtige die Grund- und Gebäudestener zu entrichten hat, auch mit der Verrechnung der Stämpel« und unmittelbaren Gebühre» beauftragt, so ist der Gebührenpflichtige zur Zahlung an dieses Amt anzuweisen. Außer diesem Falle erfolgt die Anweisung an das nächst gelegene Einhcbnng-Organ, welches mit der Verrechnung dieser Gebühren beauftragt ist. 13. Die Zahlung wird dem Gebührenpflichtigen in einem Zahlnngbogc» bestätigt, worin die Gebühr mit den für die Entrichtung der Hans- und Gebäudestener bestimmten Abschnitten zur Zahlung vvrzuschrciben ist. 14. Wurde das Bekenntniß nicht eingebracht, so hat die Finanz-Bezirksbehörde auf der Grundlage ihres Katasters die Gebührenbemessnug vorzunehmc», und hinsichtlich des Auömaffes sich nach den Bestimmungen des sub 0. erwähnten Erlasses des Finanz-Ministeriums §. 4 zu benehmen. Die k. k. Statthaltern hat wegen Vollziehung und genauer Beachtung dieser Bestimmungen, so weit sie die Amtswirksamkeit derselben betreffen, sogleich das Erforderliche einznleite», und hierüber mit Sorgfalt zu wache», daß der den unterstehenden Behörden hinsichtlich des Gebübren-Aequivalentes vorgczeichnetc Amtsvorgang genau befolgt werde. 221. Erfolgungen von Sprengpulver an Schieferbrüche sind der Eammeral-Bezirks-Verwaltnng anzuzeigen. Note der Finanz-Landes-Direction in Grah vom 30. März 1852 Zahl 5335. Statthaltern - Verordnung vom 16. April 1852 Zahl 3514. Im Nachhange zum hierortigen Erlasse vom 10. März 1052 Zahl 2400*) wird die Bezirks-hanptmannschaft über Ersuchen der Finanz-Landes-Direction, Gratz <1. Die Univcrsal-Staatschuldcncasse hat die ihr von den Creditabtheilnngen zur Dcvincu-lirnng zukommenden Obligationen auf denjenigen Namen »mzuschreiben, welcher von der die De-vinculirung bewilligenden Behörde ausdrücklich verlangt wird, und die freien oder umgeschriebenen Obligationen mit den allfälligen Ansgleichnng-Jntereffen an die Creditabtheilnngen zn übersenden, die Interessen der neuen freien Obligationen sind aber nur daun auf eine Creditabtheilnng zu überweisen, wenn es ausdrücklich verlangt wird. 10. Bei dem Eintreffen der freigeschricbene» Obligation hat die Creditabthcilung solches der Landesstelle mit Bericht anznzeigen, und deren weitere Aufträge zu erwarten. 11. Die Landesstelle verfügt die Ucbcrgabc der Obligatio» und der allfälligen Ausgleichung» Interessen an die Cameral-Gefällen-Verwaltnng, von welcher ihr dieselbe mitgekheilt wurde oder bestimmt, wenn sie die Devinculirung selbst bewilligt hat, an wen die Ausfolgnng zu geschehen habe. 12. Die Behörde, welche die Devinculirung bewilligt, ist nicht nur für die genaue Befolgung der hierortigcn Vorschrift vom 29. Mai 1020, sondern auch insbesondere dafür verantwortlich, aj daß, wenn die Umschreibung auf einen ander» Namen, als auf welchen die vincnlirte Obligation lautet, erfolgen soll, dieses nur mit legaler Einwilligung des Eigenthümers oder der nach dessen Tode durch die Verlasse,ischaft-Abbandlnngbehörde legitimirte» Besitzer der Obligatio» geschehe; in Fällen der letzter» Art immer vorläufig das Gutachten des Fiscalamtes eingeholt, und wenn von dessen Meinung abgegangen werden wollte, die höhere Entscheidung angesncht werde; b) daß die vom Cantionbande befreite» Obligationen nebst de» allfällige» Ausgleichnng-Jnteressen nur an den Cautionanten oder dessen gehörig legitimirte Ccssiouarien oder Erbe» erfolgt werden, wobei man, nach der bisherigen Erfahrung auf den Umstand aufmerksam machen muß, daß die hinterlassenen Witwen keineswegs die gesetzlichen Erben ihrer verstorbenen Ehemänner sind, daher als solche keineswegs eine» Anspruch auf die Cautione» der letzter» haben- In Beziehung auf die Umschreibungen, Vinculirung, Devinculiruug, dann die Cvnvcr-tiruug verloster Obligationen, welche ei» Eigenthum der unter der politische» Leitung stehende» Fonde, Anstalten, Corporation?!, und Stiftungen sind, haben sich die Länderstellen fortan genau »ach der unterm 24. Juni 1031*) erlassenen Instruction zu benehmen und derselben gemäß ihre Aufträge an Cameral-Zahläintcr zn erlassen, dabei aber bei der Umsetzung verloster Banko-Obligativnen «übt außer Acht zu lassen, daß der Verzichtrevers auf die Privilegien dcö Banko-Jnstituts von dem Eigenthümer bcigebracht werden muß. Nachdem übrigens die Ueberwcisung der Interessen von den, den öffentlichen Fonde» und Anstalten gehörige» Obligationen auf die Provinzialcassen in de», bestehenden Systeme begründet ist, und »ach dem Inhalte der hierortigen Präsidialwrisung vom 12. April 1(123 Zahl 15096/916 bei den ohne hierortige Jntervenirung neu nmgeschricbeneu Obligationen eingeleitet werden muß, so will man auch gestatten, daß die Ueberweisung der Interesse» von den Obligationen, welche ans de» Namen einer moralischen Person, eines öffentlichen Instituts, eines öffentliche» Fondeü, einer Kirche, Gemeinde-Corporation lauten, ohne einem besonder» hierortige» Auftrag blos über Auftrag des Guberniums (der Landesstelle) von den Crcditabtheilunge» der Provinzial-Zahlämtcr, übrigens aber genau »ach der Instruction vom 16. April 1824 und mit Berufung auf den Auftrag der Vorgesetzten Behörde veranlaßt und von der Uni-versal-Staatschuldencasse »ach der Instruction vorgenoinme» werde. Zum Schlnße muß man bemerken, daß die gegenwärtige Anordnung auf die geeicht, liche» Verbote und Vormerkungen keinen Einfluß nimmt, in Ansehung deren es auch ferner bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben hat, daher auch in Zukunft die Vinculirung der öffentlichen Staatöobligationen für Privatzwecke nach dem Decrcte vom 26. April 1828 Zahl 12321**) nur im Wege der Gerichtsbehörden bewilligt werden könne. II. Hofkammer -Decrct vom 17. Jänner 1837 Zahl 54579. Da »ach einer Anzeige der k. k. Staatscredit- und Central-Hofbuchhalknng die Verrechnung und Jonrnalisirung der in Folge hierortiger Verordnung vom 20. Februar 1836 Zahl 1805/158 bei der Prager Ereditabthcilung zur Vinculirung und Devinculiruug für öffentliche Zwecke zu übernehmenden und an die Universal - Staatschnldencassc einzusendenden Obligationen und Staatschuldverschreibunge» nicht ordunugmäßig gepflogen wird, so hat die (oder das) k. k. rc. zur Beseitigung der diesfällige» irrigen Verrechnung der Creditabtheilung den Auftrag zu erlheilen, daß in den Creditabtheilung-Journale» die zum obigen Behuf übernommenen Obligationen in Empfang gestellt, und die diesfällige» Empfangposten, und zwar in soweit sic derselben mit Verordnungen der Vorgesetzten Landesstclle zukonimcn, mit den abschriftliche» Anweisungen, sonst aber mit Gegen, scheinen der Parteien und Ämter belegt, dann bei Uebersendung der Obligationen an die k. k. Universal-, Staats- und Bankoschuldencasse, solche mit Zulegung der Anfgab-Nccepiffe und der hierüber von der Universal-Staats- und Bankoschuldencasse erhaltenen Empfangbestätignngcn in der Ausgabe verrechnet werde». Weiters sind bei dem Empfange der von der Universal-Staats- und Bankoschuldencasse ausgestellten neuen Obligationen und der erhaltenen Ausgleichung - Interesse» von den eingesendete» Obligationen mittelst ausgestellter Abfuhrqnittungen von derselben, die Beträge der letzteren als Abfuhren mit Zulegung der betreffenden Quittungen zn beausgaben, sodann aber die erhaltenen neuen Obligationen und die Ansgleichungintcresse» in Empfang einzustcllen, und die diesfällige» Amtsnoten der Universal-Staats- und Bankoschuldencasse beizulegen, bei der Abgabe der Obligationen und Ausgleichnng-Jntercssen aber beide in Ausgabe zu lege», und dieser Ausgabe die Em-pfangbestätignnge» jener Behörden und Parteien, an welche die Obligationen sainint de» Ausgleichung-Interesse» abgegeben wurden, beizulegen, im Falle jedoch die Empfangbestätigungen nicht gleich bei der Abgabe ausgestellt werden, sind dieselben bei ihrem Einlangcn nachträglich an die k. k. Credit-Hofbuchhaltung zum Journalbelege einzusenden. Uebrigens muß der k. k. (dem k. k.) rc. wiederholt erinnert werden, daß in Ansehung der an das Uttivrrsal-Cameral-Zahlamt ciuzusendcuden Obligationen die Verrechnung in dem Journale der politischen Fvndcassc nach der Instruction vom 24. Juni 1831 fortan vorzunehmen ist. *) Siehe Prov. Gesetzs. vom Jahre 1831 Seite 197. **) Siehe Prov. Gesetzs. vom Jahre 1828 Seite 165. 236. Bestimmung des Verkaufpreises für das Sprengpulver. C.'taji des Ministeriums des Innern vom 30. April 1852 Zahl 10538. Statlhalterci - Verordnung vom 8. Mai 1852 Zahl 4-167. Auf fcon Antrag der f. k. General-Artillerie-Direction hat das Kriegs-Ministerium im Einverständnisse mit jenem der Finanzen beschlossen, den Preis des Sprengpulvers für alle Abnehmer' welche dasselbe im Großen ans de» ärarische» Magazinen beziehen, ans 34 (dreißig vier) Gulden in Eonvention-Mnnze pr. Centner, für den Detailverkanf bei den Verschleißern aber ans 24 kr. pr. Pfund sestznsetzen, und somit die bisher für ärarische und Privatbergwerke, dann für Schiefer-bräche und öffentliche Baulichkeiten bestandene Begünstigung eines »iedcrn Preises, gegen jene» für den gewöhnlichen Verkauf an Private ansznheben. Die neu bestimmte» Preise haben vom Tage des Empfanges der bezüglichen Verordnung bei den ärarischen Pulver-Magazinen in Wirksamkeit zn treten. Von dieser Verfügung wird die k. k. Bezirksbanptmannschast über Auftrag des hohen Ministeriums des Innern vom 30. April 1852 Zahl 10538 mit Bezug ans den hierortigen Erlaß vom 13. Jänner 1852 Zahl 307*) verständiget. 237. Bediugnisse zur Zulassung der Verehelichung im lombardisch-venezianischen Königreiche von Angehörigen anderer Kronländer. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1852 Zahl 1354. Statthalterei - Verordnung vom 10. Mai 1852 Zahl 4552. Im Anschlüsse folgt mit eine Abschrift der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1852 Zahl 4354, die a» die Statthalter des lombardisch-venezianischen Königreiches in Betreff der Verehelichung von Angehörige» anderer Kronländer erlassen wurde, zur Wissenschaft und weitern geeigneten Verständigung der Gemeindevorstehungen. Beilage zur Zahl 237. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1852 Zahl 4354. Es sind bereits mehrfach Klagen vorgekoinnien, daß im lombardisch - venezianische» Königreiche Angehörige von Gemeinde» anderer Kronländer der österreichischen Monarchie ohne Rücksicht ans die in diesen Kronländer» bestehenden Gesetze, welche für gewisse Elassen von Personen den politischen Eonsens zur Eingehung der Ehe vorgeschrieben, getraut werden. Das Ministerium des Innern findet daher zu bestimme», daß zum Behuse der Verehelichung im lombardisch-venezianischen Königreiche der Bräutigam, welcher einer Gemeinde eines der übrigen Kronländer angehört, und seine bisherige Zuständigkeit bcibehält, entweder den von der politischen Behörde seiner Heimatgemeindc ausgestellten oder doch bestätigte» Eheconsens oder das von dieser Behörde ansgefertigte amtliche Zengniß, daß er eines politischen Ehrconsenses nicht benökhige, beiznbringen habe, wornach, falls sonst kein gesetzliches Ehehinderniß eintritt, die Trauung ohne Anstand Statt zn finden hat. Diese Anordnung ist den betreffenden politischen und geistlichen Behörden im Lande zur Dar-»achachtnng bekannt zu geben. 238. Benehmen gegen jene österreichischen Staatsangehörigen, welche angeblich zur Auffindung eines zeitlichen Erwerbes sich nach Amerika begeben wollen, jedoch dort bei gutem Unterkommen nicht mehr zurückkehren wollen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1852 Zahl 10957. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 18. Mai 1852 Zahl 1128. lieber die bei dem hohen k. k. Ministerium des Innern in Anregung gebrachte Frage, wie sich die Behörden gegen jene österreichischen Staatsangehörigen zu benehmen haben, welche angeblich zur Auffindung eines zeitlichen Erwerbes sich und) Amerika begeben wollen, cigentlid) aber die Absicht haben, falls sie dort ihre Red>nung finden, in die Heimat uidjt mehr rückzukehren, und so die AnSwandernngvorschriften umgehen, hat das hohe Ministerium mit Erlaß vom 14. Mai 1852 Zahl 10957/655 die ans der anverwahrten Abschrift ciitnehinbaren Bestimmungen herabgelangen lassen, welche td) Euer Wohlgeborcn mit Bezug ans die Erlässe vom 20. September 1850 Zahl 281/p. **) und vom 4. Februar 1851 Zahl 172/p. ***) zur Benehmnngwiffenschaft und Dar-nachachtnilg bei vorkommenden bezüglichen Verhandlungen mittheile. «) Seite 115. **) Seite 32. '") Seite 59. Beilage zur Zahl 238. Erlaß dcs Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1852 Zahl 10957. Es ist die Frage angeregt werde», wie sich die Behörden gegen jene österreichischen Staatsangehörigen zu benehmen haben, welche angeblich zur Auffindung eines zeitlichen Erwerbes sich nach Amerika begeben wolle», eigentlich aber die Absicht haben, Falls sic dort ihre Rechnung finde», in die Heimat nicht mehr znrnckznkehren, und solchergestalt die Auswanderung-Vorschriften umgehen. Erfahriinggemäß läßt cS sich allerdings nicht in Abrede stellen, daß österreichische Staatsangehörige, welche sich zur Auffindung eines zeitlichen Erwerbes nach Amerika begaben, jedoch i» ihren Erwartungen getäuscht wurden, ganz verarmt wieder in die Heimat zurückkehrten, und dann ihren Gemeinden zur Last fiele». Deßnngeachlet können dergleichen Individuen, wenn sie die nöthigen Reisemittel besitzen, ihrer Militärpflicht Genüge geleistet haben, und sonst kein Anstand dagegen obwaltet, Reisepässe für cine b estim m te Ze it nach Amerika, um dort einen Erwerb zu suchen, selbst dann nicht versagt werde», wenn die betreffenden Gemeinden nicht beistimmen, weil jede Gemeinde verpflichtet ist, ihre des Hcimatrcchtcö nicht verlustig gewordenen Angehörigen im Falle ihrer Rückkehr wieder aufjunehmen. Wohl aber ist solchen Paßwcrbcrn und namentlich jenen, welche sich keiner Spr» cialitüt gewidmet, und nicht die hinreichenden Kenntnisse angeeignet haben, um i» irgend einer nicht ans Handarbeit beruhenden Sphäre den hinlänglichen Lebensunterhalt erwerben zu können, dieser letztere Umstand mit seinen bedrückenden niiansbleiblichen Folgen im Sinne der Ministerin!« Erläffe vom 26. Juli 1650 Zahl 14875 und 29. Jänner 1851 nachdrücklich zu Gemüthc zu führe», und sind dieselben vor eigenmächtiger Überschreitung der Paßdancr unter Bekanntgebnng der auf unbefugte Abwesenheit festgesetzten Strafen zu warnen. Zum Einschreiten um die Auswanderungbewillignng können dieselben jedoch nicht verhalten werden, da Niemanden anferlegt werden kann, ans sein Heimatrecht gegen seinen Willen zu verzichte». Haben sic sich jedoch hiezu bereit erklärt, so ist ihnen die Bewilligung zur Auswanderung nach Amerika nach Erfüllung der im H. 8 dcs Patentes vom 24. Mär; 1832*) vorgeschriebenen Bedingung, und wenn sie das erforderliche Reisegeld Nachweise», zwar zu crtheile», sie aber auch in diesem Falle im Sinne der obigen Ministerial - Erlässe ans die mögliche» Folgen ihres Unternehmens aufmerksam zu machen. Um Übrigens zn verhüten, daß sich Auswanderer, wie solches bereits geschehen ist, anstatt die Reise an ihren Bestimmnngort nnanfgehalte» fortznsctzcn, in fremden Staaten oder auch im Imstande bestimmungloü hcrnmtreibcn, sind sie nebst der Anöwan-derungbewilligung mit einem für eine angemessene Frist zur Hinreise lautenden Paße zu versehen, und ist dieses im Auswandcrung-Bcwillignng-Dccrete ausdrücklich zu bemerken. Hievon werden Euere Hochgeboren zur eigenen Wissenschaft und zur Verständigung der betreffenden Unterbehörden in die Kenntniß gesetzt. 239. Bestimmungen in Bezug auf die Evidenthaltung, Ueberwachnng und Einberufung der Militär-Urlauber. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. Mai 1852 Zahl 11128. Statthaltcrei - Verordnung vom 18. Mai 1852 Zahl 4812. Aus Anlaß einiger Vorschläge bezüglich der Evidenthaltnng, Ueberwachnng und Einberufung der Militär - Urlauber, bat sich das hohe Ministerium des Innern, im Einverständnisse mit dem Kriegs-Ministerium zur Erklärung bestimmt gefunden, daß die dermal bestehenden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen des organisircndc» Gensd'armerie-Gesetzes, der Gensd'armcrie-Dinstes-Jnstrnelion und die Paßnorme» als genügend erscheine», wenn anders dieselben gehörig beobachtet werden. Es werden daher im Aufträge des hohe» Ministeriums des Innern vom II. Mai 1852 Zahl 11128 der f. f. Bezirköhanptmannschaft in obiger Beziehung bereits in Kraft stehenden Gesetze zur genauen Befolgung in Erinnernng gebracht, und derselben zur Pflicht gemacht, Behufs der Ueberwachnng des rechtzeitigen Abgehcns der einbcrufcnen Urlauber jedesmal der betreffenden Geus-d'armerie-Abtheilnng davon Kenntniß zn gebe», damit sie, wenn sich der Mann nicht rechtzeitig zum Abgehen zn seinem Trnppcnkörper anschickt, nvthigenfalls de» entsprechenden Einfluß darauf 11 el)ineu könne. 240. Bestimmung, wann den außerhalb ihres stabilen Wohnortes in außerordentlicher Dienstleistung verwendeten Beamten, die Bergütung der Auslagen für die Rückreise gebührt. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 7. Maj 1852 Zahl 8704. Statthalterei - Indorsat vom 19. Mai 1852 Zahl 4704. Wird der f. f. Bczirkshauptmaunschaft zur Wissenschaft und Darnachachtung zugefertigt. Beilage zur Zahl ‘240. Aus Anlaß einer vorgekommencn Anfrage bat das f. f. Finanz-Ministerium der f. f. Stcucr-Dircetio», des Encr Hochgeboren Leitung anvertranten Landes, mit Erlaß vom 31. Marz 1852 Zahl 10187/606 zur Wissenschaft und künftigen Dariiachachtung bedeutet, daß den außerhalb ibres stabilen Wohnortes, in außerordentlicher Dienstleistung verwendeten Beamten, welche in dem Orte oder Lande ihrer anßerordeniliche» Verwendung eine Anstellung erhalten, eine Vergütung der Auslage» der Rückreise an ihre» früher» Bestlinmniigort i» Gemäßheit der die Snbstitutiongebühren betreffenden Norinalvorschrift vom 24. März 1828*) nur dann gebührt, wenn sie in Folge eines erhaltenen Urlaubes die Rückreise an ihre» früheren Dicnstort behufs der Schlichtung ihrer häuslichen Angelegenheiten wirklich vollziehen. Zugleich hat das k. k. Finanz - Ministerium für die Falle der Vergangeuheit, in denen von der k. k. Steuer - Direktion etwa ei» dieser Anordnung entgegengesetztes Verfahren in Anwendung gebracht wurde, Hinauszugehe» befunden. Euer Hochgeboren werden daher von dieser Weisung zur gefällige» Wissenschaft und weitern Verfügung hiemit in die Kenutniß gesetzt. 241. Bestimmungen über den allgemeinen Wirkungkreis der Ministerien und insbesondere über den Wirkungkreis des Ministeriums des Innern. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1852 Zahl 11377. Statthalterei' > Verordnung vom 19. Mai 1852 Zahl 4892. Seine f. f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 12. April 1052 für den allgemeinen Wirkuugkreis der Ministerien und für den besonderen Wirknngkreis des Ministeriums des Innern die in den beiden Anlage» enthaltenen Bestimmungen festzusctzen geruhet. Die Bezirkshauptmanuschafk erhält zu Folge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1852 Nr. 1 1377 diese Allerhöchste» Vorschriften zur Wissenschaft und zur Dariiachachtung in allen Beziehungen zu de» f. k. Ministerien überhaupt und zu jenem des Innern insbesonders mit dem Beifüge», daß in Folge Allerhöchsten AusspnichS die Veröffentlichung dieser Wirkungkreise nicht Statt zu finden hat. Beilagen zur Zahl ‘241. i. l\ ffflm e i ii e v IV i r K n n \\ K reis dcr F. F. Ministerien. In den Bereich der Wirksamkeit der k. k. Ministerien gehören: s. 1. Gesetze, Verordnungen und Allerhöchste Beschlüsse. n) die Vollziehung der Gesetze und kaiserliche» Verordnungen dcr Allerhöchsten Beschlüsse und Befehle. b) Die Erläuterung der Gesetze und kaiserlichen Verorduuugeu, in sefrrne sich dieselbe aus der eigeulhiimlichen Bedeutung der Worte in ihrem Znsaininenhaiige und aus der klare» Absicht des Gesetzes ergibt. c) Allcrnnterihäuigstc Vorschläge zu neue» Gesetzen, Verordnungen, Verwaltunggruudsätzen und solcken Verfügungen, welche de» Wirknngkreis der Ministerien überschreite». und Urbarial-Angclcgenheiten. Die Angelegenheiten der Grundentlastung »ach den, für die einzelnen Kronländer bestehenden Allerhöchsten Vorschriften und die Urbarial-Angelegenheiten unter Mitwirkung des Finanz-Mini-sterinins, in so ferne diese Gegenstände zu dessen Einfluß und Wirksamkeit gehören. 8- io. Conseription. Die Evidenjhaltnng der Bevölkerung, der Geburt-, Ehe- und Sterbregister. 8. n. Staatsbürgerschaft und Namenänderungen. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Bewilligung z» Namenveränderungen »nadeliger Personen, mit Beachtung der bestehenden Gesetze und Vorschriften. 8. 12. Militär - Angelegenheiten. Das Vorspanttwese» und die Mitwirkung bei den Maßregeln zur Ergänzung, Verpflegung und Beqnartirung des Heeres. 8- 13. Straf-, Besserung- und Humanität-Anstalten, Armenwesen und öffentliche Institute. Dem Ministerium des Inner» obliegt die oberste Leitung und Ueberwachnng der Straf-, Correction-, Wohlthätigkeit - imb Humanität - Anstalten und der nicht der Leitung eines ander» Ministeriums unterstehenden politischen Fonde, ferner des Armcnwcscns, so wie aller öffentlichen Institute, in so ferne fle nicht besondere, in de» Wirknngkrciö anderer Ministerien cinschlagende Zwecke verfolgen. Ihm kommt zu, die Regulirung dieser Anstalten nach den im Allgemeine» aufgestellten Grundsätzen. 8- 14. Die Anstellung in systemisirte Dienstesstellen bei den im vorigen Paragraphc bezcichneteu Anstalten, mit Ausnahme der Dircctorcu des Wiener allgemeine» und des Filialkrankeu -, dann des Waisen-, Irren - und FindelHauses in Wie» und der Direktoren in den Kranken- und Irrenanstalten in den Kronland - Hauptstädten, so wie alle weiteren, im §. 3 des allgemeinen Wirknng-kreises bezcichneteu Amtshandlungen bezüglich der in diesen Anstalten von dem Ministerium des Innern Angestellte», ihrer Witwen und Waisen. 8- 15. Die Intervenirnng bei Ablegung der Eide der Statthalter, Gouverneure »nd Thronvasalen vorn in tlirono. 8- io. Landes-ständische und politische Fonde. Die Prüfung und Genehmigung der Präliminarien der Landes- und der nicht dolirte» ständischen und politische» Fonde, in so weit fle nicht einem ander» Ministerium zngewiese» stnd. Im Falle zur Dotirung oder Unterstützung dieser Fonde Auflagen oder Steuer-Zuschläge auf das Land ausgeschrieben werde» müssen, im Einvernehmen mit dem Finanz-Minister. 8- 17. Die AnSgabpassirungen aus diesen Fvnden, in so ferne der Jahresvoranschlag in seiner Ge-sainiiitsnnimc nicht überschritten wird. s* 1». Die oberste Leitung aller Landesbante», die ans den, im vorstehenden Paragraphe bezeich-nete» Fonden bestritte» werden, und die Vorsorge, daß zur Ausarbeitung der technischen Operate und zur Ausführung der Arbeiten die Staatsbanbehörden gehalten werden, sich über Auftrag des Statthalters und in der von ihm vorgezeichneten Zeit und Art verwende» zu lassen. 8. iu. Gemeinde-Angelegenheiten. Die oberste Leitung und Ueberwachnng der Gemeinde-Angelegenheiten insbesondere die Ein« flußnahme auf die Bewilligung zur Veräußerung von Gemeinde - Vermögcnschaften, zur Aufnahme von Kapitalien und zu Gemeinde-Stenerzuschlägen im Einvernehmen mit dem Finanz - Ministerium nach Maßgabe der Gemcindegesetzc und Statute. 8- 20. Die Einflußnahme auf die Ernennung und Bestätigung der Bürgermeister- und Gemeinde-Organe nach Maßgabe der Gemeindegesetze und Statute. 8- 21. Gewerbsachen. Die Einflußnahme auf die Verleihung und Ausübung der Polizeigewerbe, der Apothekerbefugnisse und chirurgischen Offizinen mit Beachtung der bestehenden Vorschriften, und auf die stiegn-lirnng des Zunft- und Jnnungwesens. 8 oo S' Vereins-Angelegenheiten. Die Bewilligung zur Errichtung der nicht in den Wirknngkreis eines ändern Ministeriums gehörigen Privatvereine, und die Mitwirkung bei Errichtung von Vereinen überhaupt nach Maßgabe des Vereingesetzes. 8. 23. Entscheidung in letzter Instanz. Die Entscheidung in letzter Instanz in allen, die politische Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, und über die Nvthwendigkeit der Erpropriation int Einverständnisse mit den betheiligte» Ministerien und mit Rücksicht auf die bestehenden Gesetze. In so fern bei der letztere» der Bergbau betheiligt ist, ist sich nach den Berggesetzen zu benehmen. 8- 24. Theilnahmc a» Verhandlungen anderer Ministerien. Die Theilnahme an den legislativen Vorarbeiten und sonstigen Verhandlungen anderer Ministerien , in so ferne sie die politische Amtsführung berühren, insbesondere an de» Angelegenheiten, welche das See- und Land - Eontnniazwesen, die Anlegung von Straßen, Eisenbahnen und Telegrafen - Verbindungen, die Regnlirung schiffbarer Flüsse und Holztriftnngen betreffen, oder bei welchen eö sich »in Bedeckung von Kostenerfordernissen im Eoncurrenzwege, oder um cineMitwirknng politischer Körperschaften, oder politischer Verwaltung-Organe handelt. 242. Hintanhaltung und strenge Ueberwachnng aller schwindelnden und trügerischen Colonisirung-Versnche in Ungarn. Erlaß des Ministeriums des Innern rem ii). Mai 1852 Zahl 11882. Statthaltern - Präsidial - Verordnung vom 24. Mai 1852 Zahl 1157. Mit den dem Herrn Bezirkshauptmann mit mit 10. Juni und 3. Juli 1051 Zahl 759 und HÜß/p. *) intiinirte» Erlässen des hohen Ministeriums des Innern tvnrde de» politischen Behörden ’) Mit diesen Verordnungen wurden die trügerische» Colonisirung - Unternehmungen Ehrenberg's und Haimhoffen'S bekannt gegeben, und die Bezirkshauptmannschaftcn beauftragt , durch Belehrungen jede Theilnahmc daran zu verhindern. z„r Pflicht ßciundU, im Wege der Belehrung und Ueberwachnng allen schwindelnden und trügerischen Colonisirnng-Vei suchen in Ungar», welche zu »»überlegte» Umsiedlungen Anlaß geben, und nicht selten die gänzliche Verarmung der getäuschte» Eolvniste» zur Felge haben, nach Möglichkeit vorznbenge»; alle darauf hinzielenden Privatnnternchmnngr», inseferne sie nicht von de» compe-,enten Behörden genehmigt und anterisirt sind, einer besonder» Aufsicht zu unterwerfen, und all-fällige W erb versuche hintanznlialteu. Nach einem von der ungarischen Statthalterei an das hohe Ministerinin erstatteten Berichte vom 4. Mai 1852 hat nun ein gewisser Johann S ch alla » s kp Bacskver, Gutsbesitzer im Zeiiipliner Eomitate ein ähnliches Eolonisation-Unteriiehme», wie jene von H e i in hoffen und Ehrenberg gewesen waren, in Angriff genommen, und wirbt Ansiedler für die Parallirung seiner Güter. Die Statthalterei befürchtet, daß dieses Unternehme» durch trügerisch anlockende Verheißungen bei übermäßigen Verkanfpreise» dieselben bedauerlichen Täuschungen mit sich bringe» dürfte, von welche» die oberwähnte» Eolonisirnngvcrsnche begleitet waren. In Folge des diesfalls herabgelangten hohen Ministerial - Erlasses vom 1!). Mai 1852 Zahl 11882/332 ersuche ich sonach de» Herr» Bezirkshanptman», auch diesem Eolonifah'o»-Unternehmen Ihre Aufmerksamkeit z»znwe»de», und nach de» eingangbezogene» hohe» Ministerial-Weisniigr» die Interessen Ihres Bezirkes vor Bevortheilnng zu wahren, von allen bezügliche» Vorkommnissen aber »»gesäumt die Anzeige zu erstatten. 243. Bestimmungen über die Auszahlung der Interessen von den Grnndentlastnng-Ob ligationen bei den Steuerämtern. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. Mai 1852 Zahl 12465. Statthalterei-Verordnung vom 25. Mai 1852 Zahl 5051. I» Folge Erlasses des hohe» MinisterinmS des Inner» vom 18. Mai 1852 Nr. 12465 wird der k. k. Bejirkshanptmaniischaft eine Abschrift des den Grnndc»tlast»»gfond-Directio»e» mitgetheilteii Finanz-Ministerial - Erlasses vom 2. Mai 1852 Zahl 5123 zur Wissenschaft zngemittelt, wodurch über Anregung von Seite des Ministeriums des Innern die k. k. ©Unterämter ermächtiget wurde», die Auszahlung der Zinsen , der in ihrer Verwahrung als gerichtliche Depositenämter beftndlichei, ö)r»»bc»tlastu»fl-Schuldverschreibungen, so wie die Umschreibung derlei Schuldverschreibungen und die Zinseiizahlnng rücksichtlich jener Grnndentlastnng-Schnldvcrschreibnnge» zu besorge», welche de», in ihren Amtsbezirken befindlichen moralische» Personen, als: Kirche», Pfarreien, Schule», Gemeinde», Spitäler» re. gehöre». Die k. k. Bezirkshanptmannschaft wolle diese Erleichterung rücksichtlich der Zinsenerhebung von Grunde»tlastnng-SchnldVerschreibungen moralischer Personen in geeigneter Weise zur Keuntniß der betreffende» Vermögens - und Stistungverwalter mit dem Beisätze bringe», die bezügliche» Grnndentlastnng - Obligationen, deren Zinsen sie bei de» Steuerämtern zu beheben wünschen, bei den letzteren beijubringe», und ihre Erkärnngen wegen des Verziusunganfauges dort abzngeben. Beilage zur Zahl 243. Erlaß des Finanz - Ministeriums vom 2. Mai 1852 Zahl 5123. Das Finanz-Ministerium hat im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern beschlossen, von den k. k. Steuerämtern die Auszahlung der Zinsen der in ihrer Verwahrung, als gerichtliche Depo-siteiiämter, befindlichen Grnndentlastnng - Schnldverschreibnngen, so wie die Umschreibung derlei Schnldverschreibnngen besorgen zu lassen. Das Befligiiiß der Steiierämter zur Zinseiizahlnng wird auch auf jeneGrnndentlastnng-Schnld-verschreibnngeu ausgedehnt, welche de» in ihren Amtsbezirken befindliche» moralischen Personen, als: Kirchen, Pfarreien, Schulen, Gemeinden, Spitäler» re. gehöre». Zu Gunsten von Privatparteien ist dagegen die Ueberweisnng der Zinseiizahliinge» von Grnnd-entlastniig-Schnldvcrschreibnngen auf Steiierämter nicht zulässig, da ein solches Zugeständuiß bisher auch de» Besitzern von Staatsobligationen nicht gemacht worden ist. Bei der zngestandenen Zinsenüberweisniig kömmt übrigens zu berücksichtigen, daß sich dieselbe nur auf die Grundentlastniig-Schuldverschreibunge» des eigene», das ist desjenigen Kronlandes erstrecke» könne, zu welchen die Steuerämter gehören. Die Zinseiizahlnng von Grnndentlastnng - Obligationen hat im Wesentlichen ganz nach de» Bestimmungen des durch den Erlaß vom 17. Mai 1851 Zahl 5468/F. M. für die Steiierämter hi»- angegebenen Amtsunterrichtes, bezüglich der Zinseuzahlung von Staats.Obligationen Statt zu finde», wobei noch besonders z» beobachte» kommt: Die ZinsenzaKlniige» haben bei de» Steuerämtern nur tu der ersten Woche eines jeden Mo- nates zu erfolgen, damit die Zahlung der Landeöhaiiptcaffe noch in demselben Monate zngercchnet, und von der Letztere» die Realtsirnng der J»tereffe»-Zahl»»g-Docume»te bei dem Grnndentlastung-fondc erwirkt werden könne. Bei diesem Vorgänge wird den Steneräinter», da sie nur einmal im Monate die erforderliche» Verzeichnisse zu verfasse» haben, das Geschäft erleichtert, und die bctheiligte» Parteien komme» in die Lage, ihre Zinsen schon am Verfalltage bei dem Steueramte behebe» z» können, und wenn ihnen in der ersten Woche des Monates die Zinsenbehebnng nicht möglich wäre, so kann dieselbe wieder Anfangs des nächsten Monates bewirkt werde». Da bei de» Grundentlastung-Schuldverschreibnngen besondere Eigenthümlichkeite» bestehen, und bei der Behandlung der dicsfälligeu (Kreditgeschäfte weder die Universal-, Staats - und Vanco- Schnldencasse noch die Eredit-Abtheilnnge» ins Spiel kommen, wie dies bei Staats-Obligationen der Fall ist, so ist in dieser Beziehung eine eigene Belehrung für die Steneräinter und Griindent-lastnngfondcasse» nothwendig, welche in der anliegende» Punctation 1. für die Grnndentlastniig-Fondcassen, beziehnngweise Landeshauptcaffen, 2. für die sämmtliche» Steneräinter enthalten ist, und denselben zur Darnachachtnng vorzn-zeichiie» und hinansziigebe» ist, zn welchem Ende eine angeiiieffeiie Anzahl beigefügt wird. Von dieser Anordnung werden die Grnndentlastniigfond-Dircctione» im Wege des Ministeriums des Inner» mit der Weisung in die Kenntnist gesetzt, die Behufs der Interessen - Ueberweisung erforderliche» Zahlungboge» und sonstigen Drncksorlen anzuschaffen und damit die Steuerämter »ach Bedarf zn verlege». Ebenso wird in Absicht auf die Interesse» - Uebertragnng von Grnndentlastnng - Obligationen moralischer Personen diese Anordnung im Wege der Statthaltereie» und Bezirkshanptmaunschafteii, de» Vermögen- »nd Stiftniigverwalter» mit dem Beisatze bekannt gemacht, die bcgüglichen Obliga^ tivnen, deren Zinsen sie bei den Steneräinter» zn behebe» wünsche», bei de» letzter» beizubringen und ihre Erklärungen wegen des Vcrzi»s»»ga»fa»gcs dorr abzugebe». Da übrigens die Sammlnngcassc» bei de» Geschäftznge, welchem sowohl die Einleitung der Zinsenzahlniig durch die Steneräinter, als auch die Zurechnung der von den Letztere» realisirten Zahlungdocniiiente zu folge» haben wird, betheiligt erscheinen, so ist denselben unter Mitteilung von Ercmplarc» der obigen Pnnctatioiie» zn bedeute», die in dieser Richtung dahin gelangenden Amts-Eorrespoiidenze» zwischen de» Steneräinter» und der Grnndrntlastnng-Fondcasse nach Beifügung der entsprechende» Vidirnng »nanfgehalte» a» den Ort ihrer Bestimmung z» befördern, so wie die ihnen von de» Stenerämter» statt Barem übersendeten Interesse»-Quittungen an die Lan-deshanptcasse 1. Abteilung unter den llcberschnßgeldcrn, längstens bis zum vorletzten Easscschlnsse, das ist längstens bis zum 21. eines jeden Monates vollständig als Abfuhr zuzurcchiien. 244. Vorlage der Nachweisungen über fromme Vermächtnisse und Legate an die Provinzial-Staatsbuchhaltung. Stalthalterei - Verordnung vorn 2. Juni 1852 zahl 5341. Da die Nachweisungen über die vorkommenden frommen Vermächtnisse und Legate von der k. k. Proviiizial-Staatsbiichhaltiing bei der Prüfung der Kirchen- »»d anderer Anstalten-Rechnungen benötiget werde», so erhält die k. k. Bezirkshauptmannschaft hiemit den Auftrag, genaue Totalübersichten über die seit ihrer Amtswirksamkeit bis Ende April 11152 von de» Gerichten nachgewiesene» frommen Vermächtnisse und Legate zn vnfassen und unmittelbar an die k. k. Provinzial-Staatsbnchhaltiing einz»se»de», in Hinknnft aber diese Nachweisungen stets halbjährig dahin zn liefern; oder Falls sich keine Geschenke oder Vermächtnisse ergebe» haben, die negative Anzeige zu erstatte». Im Falle ein, oder daS andere Gericht mit.der ihm gesetzlich obliegende» Nachmessung, oder mit der Fallanzeige im Rückstände hafte» sollte, hat sich die k. k. Bezirkshanptmailnschast uum'ttel-bar a» das betreffende Gericht »in deren Ueberkommung z» wenden, und dies in dem Total-Ans-weise auch gehörig anznmerke». 245. Bestimmungen zur Vollziehung der Anordnungen des Gesetzes vom 9. Februar 1850 über das Gebühren - Aeqnivalent. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 30. März 1852, Zahl 41605, nntgetheill durch Note der k. k. Finanz-Landcs-Direetion in Gratz vom 26. Mai 1852 Zahl 7352. Stattbalterei-Berordnung vom 5. Juni 1852 Zahl 5436. Der Anschluß enthält die von der k. f. Finanz - Lundes - Directio» zu Gratz nnteri» 26. Mai 11152 Zahl 7352 anher mitgetheilte Verordnung, welche in Gemäßheit des Auftrages des hohen k. k. Finanz-Ministcrinnis vom 30. März 1852 Zahl 41605/1877 zur Vollziehung der Anordnungen des Gesetzes vom !). Februar 1850 über das Gebühren - Aeqnivalent, dann der Verordnung vom 3. Mai 1850 Zahl 181 (Rcichögcsetzes- Abtheilung I.) erlassen wurde. Eö wird demnach die Bezirköhauptinannschaft angewiesen, ihrerseits zur Vollziehung dieser vorliegenden hohen Bestimmungen nach Maßgabe derselben milznwirken. Beilagen zur Zahl 245. 1. Umlauf - Verordnung der f. f. Finanz - Landes -Directio» für Steiermark, Kärnten und Krain an die untergeordneten k. k. Cameral-BezirkSbehörden, f. k. Steuerinfpectoren und k. k. Steuerämter voni 26. Mai 1852 Zahl 7352. Daö hohe f. f. Finanz-Ministerium hat in dem Erlasse vom 30. März 1852 Za bl 41605/1877 zur Vollziehung der Anordnungen des Gesetzes vom 9. Februar 1850 über daö Gebühren - Acqni-valent, dann der Verordnung vom 3. Mai 1850 Nr. 181 (Neichsgcsetzcö- Abtheilung I.) folgende Bestimmungen festgesetzt: 1. Das Gebühren - Aeqnivalent ist in den Kronländcrn, in welchen das Gebührengesetz vom 9. Februar wirksam ist, daö erste Mal für die Zeit vom 15. Mai 1850 bis 1 November 1860 und nach Ablauf dieser Zeiträume immer wieder für weitere zehn Jahre zu bemessen und vvrzn-schreibe». 2. Bei jeder Finanz - Bezirksbehörde ist über die dem Gebühren - Aeqnivalente unterliegenden Gegenstände zu dem Hanplbnche über die Stämpcl- und »»mittelbaren Gebühren ein Kataster mit den Untcrabthellungen: .weltliche Gemeinden', »geistliche Gemeinden', .Kirchenstiftungen' und „Beneficien' »ach Art des Verzehrnngstcuer - Katasters anznlege», in welchem jede Gemeinde, Kirche, Stiftung und jedes nicht incorpvrirte Beneficium eine besondere Pvstzabl erhält. 3. 2» den Kataster deS Bezirkes gehören nicht bloö die dem Gebühren - Aeqnivalente unterliegenden, im Bezirke gelegenen Gegenstände, sondern auch die außer dem Bezirke gelegenen, wenn der Gebührenpflichtige in dem Bezirke seinen bleibenden Wohnsitz (Residenz) hat. 4. In Absicht auf diesen Kataster haben die in dem Amtsunterrichte für die Rechnnngabthei-lunge» Paragraphc 24 und 35 c. enthaltenen Vorschriften zu gelten. Das Gebühren - Aeqnivalent bildet eine Subrubrik derHanptbnchabthcilnng A. 4 Nr. 35, und es wird in eincmSnbjonrnale zu dem 2o»r»ale über die Stämpcl- lind unmittelbaren Gebühren verrechnet. Ai» Monatschlnssc sind in diesem Snbjournale die Rückstände auf die dem Amte oder der Eassc zur Einhcbung überwiesene Monatqnotc einzeln »achzuweise». 5. Zur Znstandcbriiigung dieses Katasters werden die mit der Evidenthaltung des individnelen Grund- und Gebändesteuer-Katasters und nöthigenfalls auch die mit der Führung der öffentlichen Bücher über Besitz und Eigenthum beauftragten Organe angewiesen, genaue Auszüge der jeder Gemeinde, Kirche, Stiftung und jedem Beneficium gehörigen unbeweglichen Sachen zu verfassen, und der Finaz-Bezirkübchörde, in deren Bezirke sie sich befinden, einznsende». Die Finanz-Bezirks-behördc bat alle in ihrem Bezirke gelegenen, de», Gebühren - Aeqnivalente unterliegenden unbewegliche» Sachen, und zwar zergliedert nach den einzelnen, für sich ein Ganzes bildenden Liegenschaften in ihr Bezirks-Kataster einzutragen, wofern aber der Gebührenpflichtige in einem ander» Bezirke seinen Wohnsitz hat, dieselben auch der Bezirksbehörde, in deren Bezirke der gedachte Wohnsitz liegt, zur Verschreibung mitzutheilen, und die davon entfallende Gebühr im Grunde der erhaltenen Verschreibung-Bestätigung im eigenen Kataster in Abfall zu bringen. 3 n Folge der mit dem hierämtlichen Aufträge vom 16. 3 amt er 1651 Zahl 812/st. getroffene» Einleitungen waren die unterstehende» k. k. Stcnerämtcr bereits gehalten, den Vorgesetzte» EanteraU Bezirksbehörden ähnliche Nachweisnngen über die im Umfange ihres Stenerbezirkes sich befindlichen Realitäten zur tobten Hand zn liefern. Diese Nachweisungen, welche sich bereits in de» Händen der leitenden Finanz - Bezirksbehörde» befinden, können füglich für den über die dem Gebühren-Aeqnivalenke unterworfenen Gegenstände anznlegendcn Kataster benützt werden, und es dürfte die Nothwendigkeit entfallen, den ohnehin vielbeschäftigten Steneränitern abermals »ene vollständige Nachweisnngen über die Realitäten znr tobten Hand z» diesem Behnfe abznverlangen; zumal die von den gebührenpflichtige» Parteien einznbringcnde» Bekenntnisse dieselben Daten zn enthalten habe», welche der anzulegende Kataster nachzuweisen hat, und daher gleichfalls für denselben zu benützen sind. Jnsoferne die bereits in den Händen der Finanz - Bezirksbehörde» befindliche» Nachweisnngen der Stcnerämtcr einer Beachtung und Ergänzung bedürfen, versteht es sich aber von selbst, daß diese z» pflegen und überhaupt alles anznwendcn ist, dem anznlegenden Kataster die beabsichtigte Vollständigkeit und Verläßlichkeit zn geben, und dessen Uebereinstiminnng mit den öffentlichen Büchern zu erzielen. 6. Um diesen Kataster fortwährend in Uebereinstiminnng mit den sich ergebcnden Veränderungen zn erhalten, sind die mit der Evidenthaltnng der Grund- und Gebäude stener - Kataster, und mit der Führung der öffentlichen Bücher über Besitz »nd Eigenthunt beauftragten Organe gehalten, jede Veränderung, welche im Besitze der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und Beneftcien gehörigen »»beweglichen Sachen Statt findet, an die Finanz.Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Sache liegt, die Anzeige zn erstatten. Diese berechtiget hiernach ihr Kataster, und macht nach Umstände die im Absätze 5 dieser Verordnung geforderte Mittheilnng. 7. Für de» Bezirks - Kataster wird das mit dem hohen Finanz -Ministerial - Decrete vom 30. März 1852 Zahl 17071 (Nr. 85 deS Rcichsgcsetzblattes) angeordnete Muster der Einbekenntniffe mit der weitern Rubrik: »erscheint vorgeschrieben" vorgezeichnet. Die Auflage dieser Drucksortc nach dem angeschloffenen Muster A. ans Groß - Media» Tafel Nr. 629 für das Zarge fäll wird gleichzeitig durch das k. k. Finanz-Landes-Oeconomat veranlaßt, von welchem seinerzeit die Be-zirks'Occonomate werden betheilt werde». Nachdem alle einen Gebührenpflichtigen betreffenden Eintragungen erfolgt sind, wird das Hanplergebniß unter einem Querstriche dargestellt. Darunter erfolgen die im Laufe der Zeit sich ergebenden Zn- und Abschreibungen, welche immer wieder durch einen Querstrich zn sonder» sind, unter welchem auch immer wieder das geänderte Hauptergebniß darznstellen ist. 8. Die eingelangtcn Bekenntnisse werden von der untersten politischen Behörde, so weit die cinbekannten Gegenstände im Amtsbereiche liegen, hinsichtlich der Ertragangaben und ihrer Begründung unter Beiziehnng von Sachverständigen, soweit solche als nothwendig erkannt wird, und mit Benützung der Ertragrcchnnnge» und Inventaricn, dann hinsichtlich der geltend gemachten Befreiungen geprüft und mit dem Befunde an die Finauz-Bezirksbehörde vorgelegt. Diese Prüfung hat in jene» Fällen zu unterbleiben, welche in dem durch das Reichsgejetzblatt kundgemachten Erlasse des Finanz-Ministeriums vom heutigen Tage Zahl 1707 l/F. M. näher angedentct erscheinen. 0. Findet die prüfende Behörde, daß der angegebene Reinertrag mißachtet der nach demselben berechnete Werth des Gegenstandes dem lOOsacheti Betrage der ordentlichen Grund- »nd Gebände-stener nicht entspricht, de» Umständen angemessen oder nicht angemesse» sei, oder in jenen Fällen, in welchen dieser Maßstab znr Benrtheiliing gebricht, nicht angemessen sei, so ist der Befund umständlich zn begründen. Die Finanz-Bezirksbehördc hat für den Fall, als der Befund dahin lautet, daß der Werth unter dem hundertfachen Betrage der gedachten <3 teuer arten anznnchinc» sei, und die Finanz-Bezirksbehörde damit nicht einverstanden ist, die Entscheidung der Finanz-Landesbchörde ein-znholen. Diese Entscheidung hat auch dann einzntreten, wen» der Werthbestimmnng der Maßstab des hundertfachen Betrages der gedachten Stenerarten nicht zn Gönn de gelegt werden kann, und verschiedene Ansichten über den Reinertrag bestehen, oder zwar der gedachte Maßstab zu Grunde gelegt werde» kann, aber nach den übereinstimmende» Ansichten der Unterbehörden der Werth des Gegenstandes nm mehrals den achten Theil geringer, als er nach diesem Maßstabe entfällt, angenommen werden soll. Die Finanz-Landesbehörde hat nach reiflicher Erwägung aller Umstände und nach allfälliger Vernehmung der Landesbnchhaltttng de» Werth der Sache entweder im Wege des Uebercinkommens mit der Partei, oder mit dem Vorbehalte für die Partei die gerichliche Schätzung selbst anznsnchen, fest zu st clkn, oder wenn es angemessen befunden wird, vorläufig selbst die gerichtliche Schätzung zn veranlassen, deren Ergebniß sodami der Gebührcnbemeffnng zn Grunde zu legen ist. 10. Die Vollständigkeit des Bekenntnisses wird von der Finanz-Vezirksbehörde auf der Grundlage der Vorschreibnng im Kataster geprüft. Diese Behörde entscheidet auch darüber, welchen Gegenständen die Gebnhrenfreiheit zukommt. 11. Sie nimmt die Bemessung der Gebühr vor, und gibt das getroffene Ausmaß sowohl dem Gebührenpflichtigen, als dem Amte oder der Casse, wo die Gebühr einzuzcihlcn ist, mittelst Zah-lnngs« und rückstchllich Empfangauftrageö bekannt. Dem Gebührenpflichtigen müssen zugleich jene Gegenstände bezeichnet werden, hinsichtlich welcher seinem Ansprüche auf Gebührenfreiheit nicht Statt gegeben wurde. 12. Ist das Amt, an welches der Gebührenpflichtige die Grund- und Gebändesteuer zu entrichte» hat, auch mit der Verrechnung der Stempel - und unmittelbare» Gebühre» beauftragt, so ist der Gebührenpflichtige zur Zahlung an dieses Amt anznweisen. Außer diesem Falle erfolgt die Anweisung an das nächst gelegene Eiiihcbnngorgan, welches mit der Verrechnung dieser Gebühren beauftragt ist. 13. Die Zahlung wird dem Gebührenpflichtigen in einem Zahlniigbogen bestätiget, worin die Gebühr mit den für die Entrichtung der Haus- und Gebäudestcncr bestimmten Abschnitten zur Zahlung vorznschreiben ist. Auch diese Zahlniigbogen werden auf Groß-Coiiccptpapier Tafel Nr. ($30 »ach dem beiliegende» Muster B. in Druck gelegt, »»d den Bezirkö-Occonomaten zngcsendet werde». Bezüglich auf die Ausfertigung der Zahlniigbogen kommen im Wesentlichen die Bestimmungen der Paragraph? >! bis 10 des Amtöunterrichtes für die Rechnnngabthcilniige» der Finanz-Bezirksbe-hördcn zn beobachte». 14. Wurde das Bekenntniß nicht eingebracht, so hat die Fiiianz-Bezirksbchörde auf der Grundlage ihres Katasters die Gebührenbrmcffnng vorzunehmcn, und hinsichtlich des Ausinaffes sich »ach den Bestimmungen des <§. 4 des hohe» Finanz-Ministerial-Erlasseö vorn 30. März 11152 Zahl 17071 zu benehme». An die Errichtung des Katasters ist unverzüglich nach dem Erhalte der Amtödrncksortcn, welche in das bezügliche Verzeichniß mit Papier-Format und Tafel-Nnmcro einzutrage» sind, Hand an;»« legen, die k. k. Stcncrämter werde» aber insbcsoiiderc noch angewiesen, die von thuen verlangte» Hilfarbciten mit Beschleunigung zu leisten. 1* « l» t « uaqautpjaß Bunjiaqaqit Moa iuia(pj.i0 ilpnqjctnofl1 iü £ )U3)Painba)t = U33|pqa® Ü d 4l»W WJl»t|38 SiihajiL * d | 4u-'W aajuusjaq mg) d o 3 V U ’tüt 5 Q u 88 3)ui)t maq iaq U3)(pi.i)ua ng aanaql-tajn»«^ «Ü d- aanayquna® d d « o u •u u t* tt "S sr uauttupjng £ tč- _G 5 c c c £ % ~®i d- g “ 2 d d. .5 » ^2 ES e|»»l «ijcg aiq inj flntqK /C Ö ttS. u V 1^. HA 'S » Svl, •la^Ulfc0 aj)vj$) £pmt O 1 Ö CS 1 ea, 1 •tl | 'u s | S o, O L G N rr FZ o * -s A SS Ö * D 5S®1 uaiuuivjng laimurtf aaiuung •jjß - uo.uctiaijuo® « « 5 5 3 ti L> D B c ifT E E (n © ■e « •e- w •K u,tz,z 'imiqjuaB =!© saBiquxtzqoa qo ')Jr(pJiiaBij) a£pi))(pai •3)6 - uana$3t)(6 aqaijfi uii aövz a£pnqictnv<5’ qmapijjffi im U)ß«jJo(6 u W o K Groß - Median. Muster A. Tafcl-Nr. 629. III. Kronland Finanz - Bezirk Znhlungbogen - Nr. für die..............zu..............welche in Folge des Allerhöchsten Patentes vom 9. Februar 1850 über die Stämpel- und unmittelbaren Gebühren an dem für den Zeitraum vom........................................... bis....................für den Besitz unbeweglicher eine Rente gewährender Güter bemessenen Gebühre»- Aequivalente, laut Zahlung- rücksichtlich Empfangauftrag der k. k..............ddo . . . Zahl..........bei dem k.................k............Amte zu.alljährlich in zwölf gleichen Monatraten zu entrichten hat. An Gebühren - Aequivalent Sage Schuldigkeit für ein Jahr fl. kr. ein Monat fl. . | kr. Von der k. k........................................ zu.....................................am...............................ü Für den Monat 1850 Seit 15. bis Ende Mai 1850 Juni Juli Augufl , September , October , November , December „ Jänner 1851 Februar „ März April , Mai , 3«ni Juli Augufl September . October , 18 u. f. IV. Schul- digkeit fl. | fr. Abstattung +» C tu O er>te» Uebelstaudes wird die f. f. Bezirks-l>anpt»ia»»sd>aft angewiesen, die gedachte» Marktpreise gleid) nach Ablauf eines jede» Monates der Postdirection in Triest »litzntsteileu, und stiebet mit gewisse»!,asler Genauigkeit vorzngeste», weis diese Marktpreistabclleu zur Grundlage der Bestiiumnug der Postrittgebustren dienen und stiebet das Aerar so wie daS Publikum gleid-mässig interessirt sind. 247. Behandlung der Militärpersonen, die den Bestimmungen der Eisenbahnbetrieb-Ordnung zuwiederhandeln. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 3. Juni 1852 Zahl 11847. Statthaltern - Verordnung vom 9. Juni 1852 ........Zahl 5569. •' ' 1 "; lieber eine» speciele» Wnnsd) des k. f. Kriegs-Ministeriums stat das Ministerium des Inner» in llebereiustimmung mit einer vom Handels-Ministerin)» bereits unten» 5. Mai 1052 Zalil 6660/E a» die Bekrieborganc erlassene» Erläuterung der Paragrapste 101 und 102 der Allerhöchst genehmigten Eisenbahnbetrieb«jDrdnung vom 16. November 1851 in Betreff der Anstaltung von Militär« personell, weld>e den Vorschriften der Eisenbahnbetrieb«Drbntmg zuwiderliandeln, NachstesteudeS bestimmt : Wenn eS nach Anordnung dieser Eisenbastnbetrieb.Ordnuug vom 16. November 1051 »ölst« wendig sei» sollte, eine Militärperson, weld>e den Bestimmungen derselben znwiderstandelt anzn-stalten, oder in Gewahrsam zu bringe», so sind derlei Individuen, vom Feldwebel oder Wad)t« meister abwärts dem nächsten Militär - Evmmaudo z» übergebe» , außer diesem Falle aber, oder wen» andere Militärpersonen einer Uebertretnng dieses Gesetzes sich sd>nldig madien, ist entweder dem Landes-Militär-Eommaudo, oder ihrer unmittelbar Vorgesetzte» Militärbehörde zur weiter» ge-etzlid,en Verfügung die Anzeige zu »iad)e». Von dieser erläuternde» Verfügung wird die Bezirkshanptmau»schasl in Folge Erlasses des st osten Ministeriums, des Innern vom 3. Juni 1852 Nr. 11047 in die Kenntuiß gesetzt- 248. Der Bezog zubereiteter Arzeneiwaaren aus dem AnSlande kann nur gegen Vorweisung einer von der obersten Medicina!-Behörde ansgefertigten Bewilligung gestattet werden. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1852 Zahl 13063. Statthatterei - Verordnung vom II. Juni 1852 Zahl 5327. Nach der Abtheilung 07 des neuen Zolltarifs bedürfen Privatpersonen zum Bezüge von zu« bereitete» Arzeneiwaaren aus dem Auslände der Erlaubnis) der oberste» Medizinal-Bestörde des Krön» la»des oder des Kreises ihres Wohnsitzes. Um i» dieser Beziehung ein gleichförmiges, dem Wortlaute dieses Gesetzes entsprediendes Verfahren sterznstelle», hat das st oste k. k. Finanz - Ministerium mit dem in Abschrift miksolgende» Erlasse angeordnet, daß die Zollämter in Zukunft eine besondere in Form eines Bescheides oder Erlasses der erwähnte» Behörde, ansgeserligte Bewilligung zu verlangen staben. Das hohe Finanz-Ministerium hat dabei »och daraus stingedentet, daß nach dem in Wirksamkeit stehende» Stämpelgesetze, die Eingaben um die Bewilligung zum Bezüge solcher Waareit dem Stämpel von 30 Kreuzer unterliege». Hievon wird die k. k. Bezirksstanptmannschaft in Folge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 27. Mai 1852 Zähl 13063 in Kenutuiß gesetzt. Beilage zur Zahl ‘248. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 2- Mörz 1852 Zahl 38255. Unter der Wirksamkeit des Zolltarifs vom Jahre 1030 war für die Einfuhr zubereiteter Apo-thekerwaare» die Bewilligung der Landesstclle erforderlich: Nach dem Tarife vom 6. November 1851 (Abtheiluug 97 Anmerkung) ist den Apotheker» die Einfuhr zubereiteter Arzeneiwaarcn erlaubt; nur Privatpersonen bedürfen dazu der Erlanbniß der obersten Medizinal-Bchörde des Kronlandes oder Kreises ihres Wohnsitzes. Es ist die Frage in Anregung gebracht worden, aus welche Art diese für die Vollziehung des Einfuhr-Zollverfahrens erforderliche Erlanbniß gütig ansgewiesen wird, ob es nämlich genügt, daß diese Erlanbniß wie cs bisher in einzelnen Fälle» geschah, über mündliches Ansnche», von dem Saniiät-Referenten der Landes- oder Kreisbehörde auf der Waarenerklärnng a»gesetzt und gefertigt werde, oder ob die Bezugbewillignng nur dann von dem Zollamte als genügend ansgewiesen angesehen werden soll, wenn hierüber eine förmliche Ausfertigung der competenten Behörde vorliegt. Um in dieser Beziehung ein gleichförmiges, dem Wortlaute des Gesetzes, welches »die Erlanbniß der obersten Medizinal - Behörde des Kronlandes oder Kreises" fordert, entsprechendes Verfahre» herzustelle», findet man aiiziiordiic», daß die Zollämter in Zukunft sich nicht mit einer im kurze» Wege auf der Waarenerklärnng beigesetzten Bewilligung des bezügliche» Referenten zu begnüge», sondern eine besondere in Form eines Bescheides oder Erlasses der erwähnten Behörde ansgefcrtigte Bewilligung zu verlangen, und diese der bezüglichen Jnrta deS Zollregisters bciznschlicßen haben. 249. Den ausgedienten Matrosen können von den politischen Behörden Reisepässe ertheilt werden. Note des Landes - Militär - Ccmmando in Verona vom 31. Mai 1852 Zahl 3509. Statthalterei-Verordnung vom 11. Juni 1852 Zahl 5526. Das k. k. Landes-Militär-Eommandv in Verona dilo. 31. Mai 1852 Zahl 3509 hat folgendes anher mitgctheilt: lieber die fernere Landwehr- oder Reserve-Verpflichtung sämmtlicher in den Jahren 1850 und 1051 ausgedienten Eapitnlanten wird der Allerhöchsten Bestimmung Seiner Majestät des Kaisers noch entgegen gesehen. In Gemäßheit des hoben Rescripteö vom 21. Mai 1852 K. 3189 ist daher das k. k. Kriegs-Ministerium nicht in der Lage, rücksichtlich der vom k. f. Marine - Obcr-Cvmmando beantragten alsogleichen Landwehr-Einreihung der ausgedienten Matrosen vom Jahre 1851 eine Verfügung zu treffen. Damit die in der Rede stehende Mannschaft jedoch in Erwerbung ihres Lebensunterhaltes zur See durchaus nicht gehindert sei, nimmt das k. k. Kriegs-Ministerium keinen Anstand zu gestatten, daß derselben auch in ihrer gegenwärtigen Eigenschaft als Urlauber die erforderlichen Reisepässe, von Seite der politische» Behörde» unter gleichzeitiger Verständigung der betreffenden Werbbczirks-Commandcn oder Conscriptivn-Depotö ertheilt werden- Hievon wird die Bczirkshauptmannschast zur Wissenschaft und Darnachachtnug mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß hievon die Werbbezirks - Eommandcn zu Triest und Laibach von Seite des oberwähnte» Landes-Militär-Evmmando entsprechend verständiget wurden. 250. Die Berichte sind auf ganzen Bögen zu mundiren. Statthalterei-Verordnung vom lt. Juni 1852 Zahl 5707. Es laugen häufig Berichte ein, die auf halben Bogen mundirt sind und denen Beilagen zuliege», die, wen» sie den Acten zugclegt werde», leicht verstreut werden können. 11 in dem vorzubeugen, wird die Bezirkehauptmannschaft angewiesen, künftig alle ihre Be, richte auf ganze» Bögen mundiren zu lassen. 251. Art der Militär-Affentirung der vom Lose getroffenen legal Abwesenden. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 24. Mai 1852 Zahl 10172. Statthaltcrei-Verordnung vom 12. Juni 1852 Zahl 5242. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles fand das hohe Ministerium des Jnuern im Einverständnisse mit jenem des Kriegswesens anzuordnen, daß nachdem die Affentirung der vom Lose getroffene» legal Abwesende» immer auf de» Na nie» des betreffende» heimatlichen Werbbezirks-Infanterie - Regimentes zu geschehe» hat, deffe» Venennnng in dein Reclamationschreiben anzu-führe,i, ober doch ans dem Stellungbogen (Widmung-Liste) a»z»setzeii sei. Hievon wird die Bezirkshauptniannschafl in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 24. Mai 1852 Zahl 10172 im Nachhange zum hierortigen Erlasse vom 8. Jänner 1852 Zahl 178*) in die Kenntniß gesetzt. 252. Transportirung der Remonten durch gedungene Koppelknechte. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1852 stahl 13083. Statthalterei-Verordnung vom 12. Juni 1852 stahl 5282. Laut Eröffnung des Ministeriums des Kriegswesens vom 18. Juni 1852 Nr. 303(5 haben Seine f. f. Apostolische Majestät, da die bisherige Transportirung der Remonten mittelst der von de» jeweilig betheilten Eavallerie-Regimentern entsendeten Abholung'. (Escorte) Eoinmande» in dienstlicher »nd vcononiischer Beziehung mit manigfaltigen Unzukömmlichkeiten »nd Nachtheile» verbunden ist, Allerhöchst zu befehle» geruht, daß in Ungar» und Böhmen die Führung der Remonten versuchweise mittelst gedungene» Koppelkuechte» einzuleiten sei. Ans Ungar» sind dermalen noch Remonten in das Banat, nach Jnnerösterreich nnd Italien, von Böhmen aber nach Niederösterreich »nd Ungarn abznsenden. Zur Beseitigung jeden Schadens für das Militär-Aerar, und um die erforderliche Anzahl von Koppelknechten, um annehmbare Preise aufznbringen, hieniit diese Allerhöchst angeordnete Maßregel wegen deren versnchweise» Durchführung die Länder-Militär-Eoininanden in Ofen und Prag unter Einem entsprechende Weisungen erhalten, einem günstig» Erfolge zuzuführe», erscheint es noihwendig, daß die Gemeinden die nöthige Fonrage in Ermanglung von Arrendatore», oder Aerarial - Magazinen gegen barc Bezahlung »ach den Localpreisen erfolgen, und daß die Qnar-tierträger, wo thnnlich die Gastwirthe nach dem 8- 32 der Allerhöchsten Militär - Einquartirung-Vorschrist verhalten werden, auch die mittelst diesen Koppelknechte» transportirten Remonten gegen das »orrnalmäffige Stallgeld von 1 V«r Kreuzer per Pferd aufzunehuien. Hievon wird die Bezirkshauptmannschask in Folge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1852 Zahl 13083 zur Darnachachtung und weiter» entsprechende» Verfügung in vorkom« nienden Fällen in die Kenntniß gesetzt. 253. lieber jeden Fall der Fälschung von Banknoten oder anderem inn- oder ausländischen Papiergelde ist die umständliche Mittheilung unter genauer Nachweisung der That-umstände und insbesondere der zur Ermittlung der Bezugquellen eingeleiteten Erhebungen an die k. k. Steuerdirection zu machen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 4. Juni 1852 Zahl 102. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 15. Juni 1852 Zahl >261. In neuester Zeit kommen Falstficate von Geldzeichen so häufig zum Vorscheine, daß eine sorgfältige Aufmerksamkeit ans diesen Gegenstand besonders Noch thut. 11 in dem Umsichgreifen eines so gefährlichen Verbrechens kräftig entgegenwirken zu können, ist es vorn größten Belange, Kenntniß z» erhalte» von alle» jenen Umständen, welche zur Entdeckung der Dichter und des ganzen Umfanges der von denselben verübten Verbrechen dienlich sein können. lieber diesfalls herabgelaugten Erlaß der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 4. Juni 1852 Zahl 102/13 I. fordere ich sonach den Herrn Bezirkshanptmann über jede» zur dortämtlichen Kenntniß gelangende» Fall der Fälschung von Banknoten oder au denn in» - oder ausländischen Papiergelde ohne Verzug die eindringlichsten polizeilichen Erhebnnge» zur Ermittlung der Provenienz nölhigenfalls im Einvernehmen mit dein betreffenden Strafgerichte z» pflege», und das Resultat unter Vorlage der bezüglichen Acten umständlich und ausführlich a» die k. k. Steuer« bireclioit zu berichte». 254. Beischaffung des Holzbedarfs der k. k. Gensd'armerie im Lieitation- oder Aecordwege. Sratthaltcrci - Verordnung vom 19. Juni 1852 Zahl 5878. Da »ach de» Allerhöchst sanctionirte» Bestimmungen über die Bcq»artieruttg der Landes-Gensd'armerie zur Beheitznng der Natnral-Quartiere für subalterne Officiere die Holzgebühr vvu de» Gemeinden gegen Bezug der festgesetzte» Ouartierpanschalie» und resp. Vergütung ans dem Landeüconcnrrcnzfonde beizustellen ist, so wird die k. k. Bezirkshauptniannschaft angewiesen, dafür zu sorgen, daß in Hinkunft nicht nur diese Gebühr, sondern sämmtliche Gensd'armerie-Erfvrder-nisse, welche der Landcsconcurrcnzfond zu tragen hat, zur Schonung dieses Fondes durch die Bezirköhanptinannschaft selbst oder allenfalls mittels der Gemeintevorstände »ach dem gesetzliche» Ausmaße accordmäßig, oder bei bedentendern Erfordernisse» im Licitationwege, nicht aber von de» einzelnen Gensd'armerieposte» selbst, wie es bisher hie und da geschah, nach Willkühr beige» schafft werden, wofür dann, svfcrne die Gemeinde diese Kosten vorschußweise gegen anzusuchende Vergütung ans dem Landeöconcurrenzfondc nicht selbst bestreiten sollte, um diese hierorts einzu-schreitcn sein wird. 255. Zur Ertheilung der Auslandpässe sind nur die Landesbehörden berufen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 18. Juni 1852 Zahl 47. Statthalterei-Präsidial- Verordnung vom 23. Jun> 1852 Zahl 1348. Nachdem sich die Fälle hänfen, in welchen Reisende aus den übrigen Kronlandcr» der österreichischen Monarchie mit Ausnahme jenes von Oesterreich unter der Enns lediglich mit Paffen ihrer Heimatbehörden zu Reisen im Jnnlande versehe», bei bei hohe» k. f. obersten Polizeibehörde die anönahmwcise Anweisung zur Erlangung eines Passes der Statthalterei von Oesterreich unter der Enns für Reisen in das Ausland nachsuche», Seine Ercellc»; der Herr Ehef der obersten Polizeibehörde laut Eröffnung vom IB. Juni 1853 Zahl 47/pracs. II. gesonnen ist, diese Ausnahme nur auf die seltensten Fälle, wo gänzliche Unbedenklichkeit des Paßwcrbers und die Dringlichkeit und Nothwendigkeit der Reise erwiesen vorliegt, zu beschränken, so ersuche ich den Herrn Bezirkshauptmann in Gemäßheit des bezogenen hohen Erlasses bei Paßertheilnngen für das Junland in allen jenen Fälle», wo der Paß auch zur Reise nach Wien lautet, und mit Rücksicht ans die Persönlichkeit des PaßwerberS und auf die übrigen hiebei coucurrirende» Verhältnisse die Vermnthnng nabe liegt, der Paß dürfte nur deßhalb nachgesncht worden sein, um auf Grundlage desselben dort einen Paß für das Ausland zu erwirken, die Paßwerber auf die Resultatlosigkeit ihres dicsfälligen Vorgehens aufmerksam zu machen, und sie anzuweisen, sich im vvrschristmäßigen Wege an ihre Landesbehörde zu wenden. 256. Mitwirkung der Staatseifenbahn-Bediensteten bei Durchführung staatöpolizeilicher Maßregeln. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 19. Juni 1852 Zahl 514. Statthalterei - Präsidial - Verordnung von, 25. Juni 1852 Zahl 1368. Das k. k. Handels-Ministerium hat laut Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 19. Juni 1852 Zahl 514/123 II. in Absicht auf die Mitwirkung der Staats-Eisenbahnbedienstete» bei Durchführung staatspolizcilicher Maßregeln, die ans der Nebenlage ersichtliche Weisung a» die Betriebdirecloren der nördlichen, südlichen, südöstlichen und östlichen Staats-Eisenbahn erlassen. Wovon ich den Herr» Bezirkshauptman» mit Bezug auf meinem Erlaß vom 7. December 1851 Zahl 2116/p. *) in die Kenutniß setze. ') Mit dieser Verordnung wurden die an der Staats-Eisenbahn liegenden Bczirkshauptmannschaftcn beauftragt, genau auf Personen, welche sich mit der Beförderung von Briefen als Reisende auf der Eisenbahn abgcbcn, zu invigiliren. Beilage zur Zahl 256. Erlaß des Handels - Ministeriums vom 10. Juni 1852 Zahl 10741. 3ti Erwägung deS Umstandes, daß in öffentliche Dienste alle Organe zur Förderung deS allgemeinen Wohles zusammenwirkeu müssen, und daß die Eisenbahn-Angestellten daher einer allen Dienern des Staates gemeinsamen Pflicht sich nicht ratschlage» dürfen, wird im Grundsätze festzuhalten sei», daß die Staats-Eisenbahnbediensteten die Mitwirkung bei Durchführung staats-polizeicher Maßregeln nicht verweigern können. Man glaubt übrigens, zur Annahme berechtigt zu sein, daß die Staats-Eiscnbahnbediensteten, und zwar namentlich die Eondnetenre, die kheilweise einen ohnehin ziemlich verwandten Dienst zu besorgen, und eine in gewisser Beziehung sehr eindringliche Aufsicht auf Reisende zu pflegen habe», im Allgemeinen die nötbige Eignung besitzen, um in den erwähnten Zwecken uiitznwirken. Der Vorstand der Betrieb-Oireetion wird demnach angewiesen, in dem Falle, als von Seite der politischen Behörden, welche von dem k. k. Ministerium des Innern den Auftrag erhalten werden, sich in solchen Angelegenheiten im Vorstandwegc a» die Eisenbahnbetrieb - Direktionen zn wenden, ei» Ersuchen um die Mitwirkung zur Erreichung staatspolizeilicher Zwecke vorkömmt, denselben zn entsprechen, wobei jedoch der nöthige Tact und die gebotene Vorsicht in der Auswahl und Justruirnng der mit den bezüglichen Aufträge» zn betrauenden Personen besonders empfohlen wird. 257. Sicherheitmaßregeln znr Hintanhaltung der Feueröbrunste und Repnblinrnng der Feuer lösch - Ordnung in Kram. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 17. Mai 1852 Zahl 12392. Statthattcrei. Verordnung vom 25. Juni 1852 Zahl 4989. Zufolge einer Ministerial-Eingabe mehrerer inländischer Versicherung-Gesellschaften habe» seit einiger Zeit auch in gewisse» österreichischen Kronländer» die Fenersbrünste in rascher Aufeinanderfolge in einer seit langem Gedenken nicht vorgekommenen Menge überhand genommen. Nachdem vergleichen sowohl die allgemeinen volkwirthschaftlichen Interesse» als auch das Pri-vat-Jntercffe der gedachte» Versicherung-Gesellschaften in hohem Grade gefährdenden Freveln, welche auch eine so wichtige moralische Seite darbieten, mit allen zn Gebote stehende» Mitteln cntgegen-grrvnckt werden muß, und ein energisches Einschreiten der Behörden hier um so gebieterischer sich darstellt als das Vorkommen so vieler Fenersbrnnste überhaupt, und die näheren Umstände einzelner derselben insbesondere auch ans vielfache Fälle böswilliger Brandlegung hindeuten, so hat das hohe Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 17. Mai 1852 Zahl 12392 die Rcpnblicirnng der Feuerordnung für die Städte, Märkte und sonstigen Ortschaften auf dem Lande in Krain an-grordnct. Indem die erneuerte Kundmachung derselben unter Einem mittels des Landesgesetz- und Re-giernngblatteö veranlaßt wird, erhält die Bezirkshauptmannschaft die Weisung, diese Vorschriften genau zn handhaben und deren Befolgung strenge zn überwachen. Da die Gemeinden verpflichtet sind, die vvrgcschriebenc» Löschrequisiten beizuschaffen und in gehörige» Stand zn erhalte», so wie auch die nöthige,i Fenerwachlente zu bestellen, so müssen sie in beiden Beziehungen, insbesondere aber in erstem durch öftere Vornahme nnvermntheter Visitationen um so genauer cvntrolirt werden, als ein böswilliges Unbranchbarmachen der Lösch-Reqnisiten, namentlich der Feuerspritzen, keineswegs außer dem Bereiche der Möglichkeit liegt, wobei es sich von selbst versteht, daß jede Außerachtlassung der diesfälligen Obliegenheiten an den Schnldtragcn. den strenge zu ahnden ist. Ebenso wird den dazu verpflichtete» Behörden und Sicherheitorganen die umsichtige Constatirnng des Thatbestandes und der eigentlichen Ursache eines Brandes, so wie die Ermittlung der Thäter und die möglichste Beschleunigung der diesfälligen Amtshandlungen nachdrücklich eingeschärft, nebstvem aber die pünctliche Befolgung der in Bezug auf die Wiederherstellung beschädigter oder abgebrannter Gebäude bestehenden Vorschriften aufmerksam zn überwachen sein. In Betreff der zeitweiligen Belohnungen, welche nach der Allerhöchsten Willensmeinnug bei den in einer Provinz sich häufenden Brandlegungen, den Entdeckern der Thäter bewilligt werden können, ist das Jnstiz-Hofdecrct vom 5. Februar 1830 Zahl 1511 maßgebend. Uebrigens wird die k. k. Bczirkshanptinannschaft gleichzeitig ans die mit dein Gnbernial-Er-lassr vom 11. December 1834 Zahl 26245 (Provinzial - Gesetzsammlung, 16. Band, |ing. 372) bekannt gemachten allgemeinen Bestimmungen zur Hintanhaltung der Feuersbrünste, zur Darnach-achtnng ansmerksa»! gemacht. 258. Hintanhaltttng des bestimmunglosen Herumvagirens bedenklicher und auöweisleser Individuen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 20. Juni 1852 Zahl 361. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 26. Juni 1852 Zahl 1374. Aus de» Dienstesrapporten der k. k. Gensd'armerie «Regiments-Commanden für das zweite diesjährige Militär-Quartal hat die f. f. oberste Polizeibehörde laut hoher Eröffnung vom 20. Juni 1052 Zahl 061/00 II. ersehe», daß während dieses Zeitraumes in einigen Kronläuderu rine ver« hältnißmässig sehr große Menge paßloser und sonst bedenklicher Individuen betreten und zur Hast gebracht worden ist, und es hat stch bei näherer Erörterung herausgestellt, daß namentlich die Ziffer der i» Steiermark aufgegriffene» Individuen der gedachten Kategorie besonders deßhalb so bedeutend war, weil die Vorschriften, welche in Bezug auf die bei Reise» in dem nämlichen Kron» lande oder in eine andere Provinz erforderliche Legitimation und auf dere» Vidirung bestehen, den betreffenden Individuen nicht gehörig bekannt sind, und weil die abgeschobenen Personen nicht immer in ihrer Heimat anlangc», und wenn dies der Fall ist, wegen Mangels in ihrer gehörige» Beaufsichtigung Seitens des Gcmcindcvoistandcs leicht Gelegenheit finden, sich von dort wieder zu entfernen und neuerdings hcrumzuvagire». Um den oben erwähnte», im Interesse der öffentlichen Sicherheit durchaus nicht zu duldenden Uebelstande möglichst zu steuern, hat die k. k. oberste Polizeibehörde mit dem obbezogcncn hohen Erlasse angeordnct, daß nicht nur die Paßvorschrifkcn, namentlich jene bezüglich der Heimatscheine, abermals auf angemessene Weise verlantbart, und dieselben von den betreffenden Behörden, insbesondere von den Gemeindevorständen, genau befolgt, sondern auch die hinsichtlich der Vollziehung des mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung so wichtigen Schubwesens in Kraft bestehenden Vorschriften dnrchgehends auf allen Schubstativncn und von allen zur Schnbvollziehung in mitwirkcnde Tkätigkeit gesetzten Organe auf das pünctlichste befolgt, daß insbesondere von den hiezu berufenen Behörden und Ortsobrigkeite» den mittels Schubes angelangten Personen Arbeit verschafft, und ihnen durch strenge Überwachung die Gelegenheit benommen werde, sich unbefugt ans ihrer Heimat zu entfernen, bestimmnng« nnd erwerbloö in der Fremde hcrnmvagiren, ein muffiges, sittenloses Leben zu führen, und in der Gegend ihres früheren Aufenthaltes abermals die öffentliche und Privaisicherheit zu bcnachthcilige», oder gar im höheren Grade zu gefährden. Wovon ich die Bezirkohauptmannschaft mit Bezug auf meine Erlässe vom 4. Juli 1052 Zahl 5060*), vom 29. Jänner und 24. Februar 1052 Zahl 292 und 525/p**) zur eigenen Beuehmung» Wissenschaft und weitere» Verfügung in dicKenutniß setze. 259. Bestimmung des Kanzlei- und Beleuchtung-Pauschale für das Sauitätpersonale. Erlaß des Finanz > Ministeriums vom 5. Mai 1852 Zahl 11687. Statthaltern-Verordnung vom 30. Juni 1852 Zahl 5532. Das f. k. Finanz - Ministerium hat unterm 5. Mai 1052 Rr. 11607 wörtlich Folgendes herabgelangen lassen. Es wird für das von dem Zeitpuncte der Activirung der neue» politische» Behörden bis zum Eintritte der Wirksamkeit der provisorischen Medicinal-Verwaltung in Verwendung verbliebene Sauitätpersonale als Entschädigung für den Entgang der demselben früher aus dem General-Pauschale der Äreisämtcr erfolgten Kanzlei- und Beleuchtung-Erfordernisse eine Vergütung, und zwar für Kanzlei-Erfordernisse mit dein Jahrcsbelaufc von höchstens zwölf Gulden, für die Beleuchtung mit dem Jahresbclaufe von höchstens zehn Gulden bewilligt, nnd die dortländige Steuerdirectio» angewiesen, den Betheiligten die Vcrgütnngbeträgc »ach Maßgabe des Zeitraumes der gedachten Verwendung, und in soweit dieselbe» hiefür noch keine Entschädigung ans den General-Pauschalien der Bezirkshauptmannschaften erhalten haben, über Ansinnen der k. k. Statt» Halterei aus dem Eameral-Aerar erfolgen zu lassen. Die Bezirkshauptmannschaft wird anfgcfordert, bis I. August 1052 einzuberichten, welche Aerzte und für welche» Zeitraum die gedachte Entschädigung anzuspreche» haben. Für den Fall, als keine Entschädigung Platz zu greifen hat, ist auch dies, und zwar mit Angabe der Ursachen anzuzcigen. •) Seite 80. **) Siehe im Landesgesetzblatte. 260. Hmtanhaltung des Eintrittes der aus den päbstlichen Staaten entfernten politisch - bedenklichen Individuen in die k. k. österreichischen Staaten. Erlaß der obersten Polizeibeibehörde vom 26. Juni 1852 Zahl 527. Statthaltern - Präsidial - Verordnung vom l. Juli 1852 Zahl 1416. Laut Eröffnung der boben f. f. obersten Polizeibehörde vom 86. Juni 1N52 Zahl 527/91 j. hat die päbstliche Regierung über die ihr durch den kaiserlichen Gesandten in Rom gewordene Eröffnung, daß man österreichischer Teils im Reciprocitätwege vollkommen bereit sei, strenge darauf zu achten, daß österreichische» Staatsangehörige», die sich politisch-verfänglich gemacht habe», und mit Auswauderungpässen versehen werden, die Richtung nach dem päbstlichen Staate oder durch denselben nicht gegeben werde, mit Ausnahme unvermeidlicher Fälle und hier nur unter Beobachtung der Bedingung einer vorläufige» Mitthcilnng an die päbstlichen Behörde» , nunmehr die vollständige Reciprocität wegen Jnstradintng der politischen compromittirten, erilirkeu eigenen Untcrthanen angenommen, und im Wege der General - Polizeidireclio» zu Rom die erforderlichen Instructionen an die betreffende» Unterbehörde» erlasse». In den oben erwähnte» Ausnahmfällc» wird die Mittbeilnng römischer Seils a» die nächste kaiserliche Gränzbehörde geschehe», wo der Pasilräger einzutrete» Hat, und ei» gleicher Vorgang wird zu Rom von österreichischer Seite erwartet. Wovon ich den Herrn Bezirkshauptman» mit Bezug auf meinen Erlaß vom 25. April 1852 Zahl 979/|>. *) in die Keuntniß setze. 261. Die paßpolizeilichen Vorschriften in Preußen sind hinsichtlich der Reisenden aus Oesterreich unverändert, daher nicht verschärft worden. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 5. Juli 1852 Zahl 731. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom II. Juli 1852 Zahl 1502. Laut Eröffnung der hohen k. k. oberste» Polizeibehörde vorn 5. Juli 1852 Zahl 731/135 I. hat die königlich - preußische Regierung durch ihren Gesandten in Wie» die Erklärung abgegeben, daß dortseilö die früheren paßpolizeilichen Vorschriften den österreichische» Reisenden gegenüber völlig unverändert geblieben seien. Das königliche Gouvernement hoffe demnach annehmen zu dürfen, daß auch die f. f. Regierung jede Veranlassung zur Verschärfung der Bedingungen, von welchen bisher in Oesterreich die Zulassung preußischer Reisender abhängig gemacht worden ist, als beseitiget anseben werde. Was insbesondere die ans dem Großhcrzogtbume Posen nach den kaiserliche» Staate» reisenden Preuße» betreffe, so seien die königlichen Regierungen zu Bromberg und Posen angewiesen worden zu bewirke», daß die Pässe solcher Reisende» mit der Visa dei kaiserlichen Gesandtschaft zu Berlin versehen werden. Wovon ich den Herr» Bezirkshauptman» unter Beziehung auf meine Erlässe vom 9. Jänner und 7. April 1852 Zahl 86**) und 860/p.***) mit dem Aufträge in die Keuntniß setze, mir jede etwa verkommende Beschwerde österreichischer Reisender in Preußen Über Bedrückungen in paßpolizeilicher Hinsicht Fall für Fall unter Beziehung auf den gegenwärtigen Erlaß zur Keuntniß zu bringen. 262. Den baden'schen Handwerkgesellen darf keine Visa nach der Schweiz ertheilt werden. Erlaß der k. k. oberste» Polizeibehörde vom 6. Juli 1852 Zahl 1110. Statthaltcrei - Präsidial-Verordnung vom 11. Juli 1852 Zahl 1503. Laut Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vorn 6. Juli 1852 Zahl 1110/260 II ist de» großherzoglich - baden'schen Handwerkbursche» das Wandern in die Schweiz und der Aufenthalt in diesem Lande bereits seit dem Jahre 1835 nicht gestattet, und es wurde die diesfällige Verordnung im Anglist 1849 erneuert. Nachdem dieses Verbot den gemachten Wahrnehmungen zu Folge häufig dadurch umgangen wird, daß baden'sche Staatsangehörige durch Würtenberg, Baiern und Oesterreich den Weg »ach der Schweiz nehmen, so hat die f. k. oberste Polizeibehörde über Ansinnen des großhcrzoglich baden'schen Gesandten in Wien mit dem obbezogeneu Erlasse anznordncn befunden, daß die mit der Vidirung der Reisenrknnden betrauten f. f. Behörden keinem baden’schen Handwerk* bursche» mehr die Visa nach der Schweiz ertheilt werden darf. •) Seite 138. '*> Seite 114. *«») Seite 133. Wovon ich fern Herrn Bezirköhanptmann zur Benehmungwissenschaft mit dem weiter» Beifügen in die Kenntniß setze, daß »ach der Schlußbemerknng des gedachte» hohen Erlasses der Eintritt in die Schweiz längs der baden'sche» Gränze, d. i. von der Gegend von Basel a», bis nach Jmmenstadt am Bodensee, überhaupt allen Handwerkgesellen ohne Unterschied ihres Geburtlandes untersagt ist. 263. Bei Vorlage von Bau- oder Anschaffung- und Herstellung-Anträgen hat der bezügliche Bericht neben dem Kostennberschlage jedesmal auch ein umständliches Programm über den vorznnehmenden Ban oder die anzuschaffenden Gegenstände zu enthalten. Statlhalierei-Präsidial-Verordnung vom 16. Juli 1852 Zahl 1566. Die gemachte Wahrnehmung, daß die Verhandlnngaete» über Baulichkeiten, Beischaffungen und Herstellungen, nachdem die bezüglichen Kostennberschlage rückausgefolgt sind, wegen Mangelhaftigkeit der Berichte der Unterbehörden nicht die erforderliche Evidenz und Klarheit gewahre», und eine nachherige, vollständige befriedigende Information aus denselben nicht erholt werden kann, veranlaßt mich hiemit für die Zukunft anznordnrn, daß bei Vorlage von Bau- oder Anschaffung» und Herstellunganträgen. der bezügliche Bericht neben dem Kostenüberschlage jedesmal auch ein umständliches Programm über den vorzunehmenden Ban oder die anzuschaffenden Gegenstände enthalten muß, ans welchem bei Baulichkeiten alle Abstnffungen und Bestandtheile desselben, bei Abschaffungen aber die anznschaffenden Stücke nach Zahl und Beschaffenheit nebst der Nothweu-digkeit oder Zweckmässigkeit der neue» Herstellungen, Anschaffungen oder Reparaturen mit voller Bestimmtheit und Klarheit ersehen werden können. Wovon ich die Bezirkshauptmannschast zur genauen Darnachachtung in die Kenntniß setze. 264. Art der Ausfertigung von Miethverträgen für die k. k. Gensd'armerie-Lokalitäten. Statthalterei - Verordnung vom 16. Juli 1852 Zahl 5606. Damit die bei der Miethe von Lokalitäten der Gensd'armerie in Hinkunft ausgefertigt werdenden Verträge sowohl in Beziehung der Zeitperiode, als auch der Zahlung eine Gleichheit gewinnen, so wird die Bezirkshauptmannschast angewiesen, die von nun an zu erneuernden oder neu zu errichtenden diesfälligen Verträge stets nur nach Zeitabschnitten von Militär- oder Ver-waltungjahren mit der ausdrücklichen Bedingung abzuschließen, daß der jährlich bedungene Mieth-zins nur in halbjährigen Posticipatraten, lind zwar mit Ende April und Oktober jeden Jahres ausbezahlt werden wird. 265. Erläuterung der Vorschrift wegen Verkauf der Kerzen nach dem Wiener-Pfunde. Erlaß des Handele-Ministeriums vom 28. Juni 1852 Zahl 8600. Stallhalterei < Verordnung vom 16. Juli 1852 Zahl 6673. Die k. k. Vezirkshauptmannschaft erhält nachfolgend eine Abschrift jener Weisung, welche zur Beseitigung entstandener Zweifel über die Auslegung der, mit dem hierortigen Erlasse vom 18. Juli 1851 Zahl 6528 bekannt gegebene» Vorschrift über de» Verkauf von Kerze», vom hohen k. k. Handels-Ministerium unterm 28. Juni 1852 Zahl 8600 an die nieder - österreichische Statthalterei erlassen wurde, welche Weisung auch der k. k. Bezirkshauptmannschast zur Richtschnur z» dienen hat Beilage zur Zahl 265. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 28. Juni 1852 Zahl 8600. Zur Beseitigung der hinsichtlich der Auslegung der Verordnungen über den Kerzenverkauf nach dem Wienergewichte angeregten Zweifel werden dieselben dahin näher erläutert, daß zwar der gewichtweise Verkauf von Kerzen jederzeit »ach der Gewichteinheit des gesetzlichen Wienerpfundes , somit nur in ganzen, halben und viertel Pfunden und in Wienerzentnern zu geschehen habe, was jedoch den Kleinverkauf von Kerzen in einzelnen Stücke» nicht verwehrt, daß aber Ker-zen-Packeten, auch in Gewichtgrößen unter oder über einem Wienerpfunde gepackt und zum Detailverkaufe gebracht werden können, unter der Bedingung, daß das wirkliche Gewicht der in einem solche» Packete enthaltenen Kerze,, ohne Einrcchiiung der Emballage jedesmal »ach dem Wiener, gewichte in Pfunde» »»d Lothe», auf dem Umschläge deS Packetes mit bleibender, leicht leserlicher, hinreichend großer Schrift gedruckt, ersichtlich gemacht werde. Hiedurch ist nicht verwehrt, das Gewicht auch »ach Mehrfachem oder Theile» anderer Ge« wichtcinheiteu aiijugebe», jedoch hat dies auf eine solche Weise zu geschehen, daß die Angabe nach dem Wienergewichte an Deutlichkeit und Bestimmtheit nichts verliere. 266. Grundsätze zur paßpolizeilichen Behandlung jener Reisenden, welche mit Benützung der österreichisch-preußischen Eisenbahnen ans einem Gebiettheile Oesterreichs, nach dem Anderen, ohne Aufenthalt durch das preußische Gebiet sich begeben wollen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 15. Juli 1852 Zahl 1^39. Slatthalterei > Präsidial. Verordnung vom 23. Juli 1852 Zahl 1614. ; Laut Eröffnung dcr hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 15- Juli 1852 Zahl 1239/227 I. hat sich die Nothwcndigkeit dargestellt, im Vernehmen mit der königlich - preußischen Regierung die Grundsätze genau festzustelle», wonach bei der paßpolizeilichen Behandlung jener Reisende» vorge« gangen werden soll, welche mit Benutzung der österreichisch-preußischen Eisenbahnen aus einem Gebiettheile Oesterreichs nach dem Ander», ohne Aufenthalt durchs preußische Gebiet sich begeben wollen. Die königlich-preußische Regierung hat stch bereit gezeigt, den Wünsche» der kaiserlichen zu entsprechen, und cs ist von Seite des königlich-preußische» Ministers des Inner», der königliche Obcrpräsideut der Provinz Schlesien, mit Erlaß vom 8. Juni 1852, von dem eine Abschrift mit» svlgt, ermächtiget worden: 1. Den hier in Betracht kommenden Reisende», i» soferne sie mit einem Passe versehen sind, die Beibringung dcr Visa der preußische» Gesandtschaft zu erlassen; 2. österreichischen lluterthanen die Durchreise zwischen Oderberg und Krakau durch preußisches Gebiet ans Grund von Passierscheine zu gestatte», auch wen» diese Scheine auf eine längere, als vierwöchige Dauer ausgestellt sind, und 3. dieses Zugeständniß auch auf österreichische Unterthanen polnischer Abkunft zu erstrecken und zwar allgemein, insbesondere auf diejenigen, welche im Staats- (Eivil- und Militär«) Dienste stehe». Wovon ich den Herrn Bezirkshauptmann in die Kenntnis) setze. Beilage zur Zahl 266. Erlaß beS königlich > preußischen Minister« de« Innern vom 8. Juni 1852. Da Euer Hochwvhlgebore» laut Ihrer Anzeige vom 29. Juni 1852 gegen die Ihnen mitge» lheilte» Vorschläge des kaiserlich österreichischen Ministeriums des Inner» über die paßpolizeiliche Behandlung derjenigen Reisenden, welche sich mit Benützung der das diesseitige Obcrschlesie» durch» schneidende» Eisenbahnen auS einem österreichische» Gebiettheile in de» Ander», vbne Aufenthalt auf preußischen Gebiete begeben wollen, nichts zu bemerken gefunden haben, so ermächtige ich Sie: 1. Den hier in Betracht kommende» Reisenden, in soferne sie mit einem Passe versehen sind, die Beibringung der Visa der preußische» Gesandtschaft zu erlasse» ; 2. österreichischen Unterthanen die Durchreise zwischen Oderberg und Krakau durch preußisches Gebiet auf Grund sogenannter Passierscheine zu gestatte», auch wenn diese Scheine auf eine längere, als vierwöchige Dauer ausgestellt sind, und 3. dieses Zugeständniß auch auf' österreichische Unterthanen polnischer Abkunft z» erstreckest, 1 und zwar allgemein, insbesondere aber auf diejenigen, welche im Staats - (Civil- und Militär-) Dienste stehen. Der Minister des Innern: (gez.) v. Westphalen. i l 1 t ' * > 43 » 267. Zur Erzielung der Evidenz in der Handhabung der Polizei, sind besondere Vormerkungen über alle polizeilichen Vorfallenheiten und wichtigen Ereignisse zu führen. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 26. Juli 1852 Zahl 1650. Zur Erzielung der rrwüuschlichcn Evidenz in der Handhabung der Polizei finde ich es noch« wendig, daß bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine besondere Vormerkung über alle polizeiliche» Vorfallenheiten und wichtigen Ereignisse in ihrem Bezirke geführt werde. Ich ersnche sonach den Herrn Brzirkshanptman» eine solche besondere Vormerkung mit dem 1. August 1852 »ach dem inliegenden Formulare zu eröffne», und mir mit Ablauf eines Monats einen vollständige» Auszug aus derselben für den abgelaüfcncn Monat vorzulegc». Dadurch wird jedoch die Verpflichtung wichtigere und bemerkenswerthc Vorkommnisse auch von Fall zu Fall sogleich mittelst eines eigenen Berichtes anzuzeigen, wie cs sich von selbst versteht, nicht aufgehoben. Zur Vervollständigung der dortigen Vormerkungen werde ich vom 1. August 1852 angefangen, dem Herrn Bezirkshauptmaun auch die Ihren Bezirk betreffenden Notizen aus den au mich einlau-ge,idcn Gensd'armerie-Rapporten mittheilen, insoweit aus denselben nicht hevorgebe» sollte, daß die Meldung bereits von Seite der f. k. Genöd'armcrie unmittelbar an die Bczirkshauptmannschaft erfolgte. Beilage zur Zahl 267. Formular der oben angeordneten Vormerkung. K «t-L A, Vorfall Gerichtsbezirk, Erhibiten - Nummern der bezüglichen Acten Anmerkung In der Rubrik Anmerkung sind insbesondere die Bezirkshaupt- mannschaft-Verfügungen über jeden Vorfall ersichtlich zu machen. . \ ♦ • ■ 268. Anzeigen über polizeiliche Vorfälle oder sonstige bemerkenswerthe Ereignisse sind nur an das Statthalterei-Präsidium zu stilisiren. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1852 Zahl 4520. Statthaltern- Präsidial - Verordnung vom 27. Juli 1852 Zahl 1641. Die gemachte SBBahnirbniiiiig, daß die bezirkshauptmannschaftlichen Anzeige,i und Berichte über polizeiliche Vorfälle oder sonstige bemerkeuswerthe Ereignisse mitunter au die f. k. Statt-l>allere,', statt a» mein Prästoial-Burea» gelangen, veranlaßt mich, de» Herrn Bezirkshauptmann zu ersuche», Anzeigen und Berichte dieser Art immer an daö Statthalterei-Präsidini» z» stilisiren. Zugleich bringe ich dem Herr» Bezirke,Hauptmann in Folge Auftrages des Erlasses des Herrn Ministers des Inner» vom (1. Juli 1052 Zahl 4317/M. 1. de» §. 32 der Allerhöchst sanckionirten Grnndzüge für die Organisirung der f. f. Polizeibehörden, wonach die politischen Behörden jedes Kronlandes verpflichtet sind, alle Vorkommnisse, die in polizeilicher Hinsicht von Wichtigkeit sind, sogleich dem Statthalter unter der Adresse deS Stadthauptmannes am Sitze des Statthalters an-znzeigen, zur genauen Darnachachtung in Erinnerung. 269. Aemtliche Zuschriften iii Parteisachen sind durch die Post z» senden. Statthalterei-Verordnung vom 27. Juli 1852 Zahl 7151. Laut Mittheiluug der k. k. Postdirection i» Triest vom 14. Juli 1052 hat der k. k. General-Jnspection-Evmmissär der Eoinmunicatioiien für das Küstenland und Ära in bei seiner letzten Jn-spieirung der krainische» Postämter die Wahrnehmung gemacht, daß von den k. k. Behörden a» die unterstehenden 31 enter mehrere Zuschriften mit das Privatinteresse betressenden Gegenständen, ohne mit der vorgeschriebenen Inhalt-Declaration auf der 3>dresse versehen zu sei», befördert wurde». Da die Außerachtlassungen ähnlicher Art, wie sie bei den k. k. Behörde» Vorkommen, vv» de» Postämtern und Posterpeditionen häufig mit Stillschweigen übergangen werde», so gereichen sic dem hohen Postärar zu einem nicht unbedeutende» Nachtheile. Der k. k. Bezirkshanplniannschaft wird daher der hierortige, im fragliche» Gegenstände ergangene Erlaß vom 12. December 1051 Zahl 11414*) mit der Weisung in Erinnerung gebracht, daß sie die Zustellung ihrer Erlässe an Parteien, (worunter jedenfalls auch die portopflichtigen 31 mit er gehören), welche außer dem 3l,»tüortc wohnen, nur dann, wenn dies durch besondere Gründe geboten erscheint, durch die zuständige Ortsbehürde» oder Bezirksgerichte, sonst aber n»mittelbar durch die Post zu veranlassen, und bei Erlässen an nicht landesfürstliche 31 out er, welchen die unbedingte Portofreiheit nicht zugestandc» ist, jedesmal auf der 3tDresse derselben auch die Inhalt-Declaration genau anzusetze» habe, um darnach die Portobehandlnng derselbe» bcnrtheile» zu können. Die genaue Befolgung der obigen 3lnord»»»ge» erscheint noch deßhalb tun so nothwendigcr, ch,s die Taxirung vfficioser aber ihrem Inhalte nach nicht declarirter Zuschriften leicht Verzögerungen im Geschäftgange herbeiführen könnte, deren Folgen so wie jene einer im Sinne der Hofkammer - Erlässe vom 10. November 1010 ct 12. Februar 1040 Zahlen 423110/2301 **) und 16542/705 allenfalls vorziinehmenden Gefälls-3lmtöhandlung nur jene Behörden und Aemter treffe» würden, welche die fraglichen Vorschriften außer Sicht lasse». 270. Bei den von französischen Behörden ausgestellten Pässen ist die sorgfältigste Prüfung der Übereinstimmung des Signalements minder Person des Paßträgers vorznnehmen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 21. Juli 1852 Zahl 1879. Statthaltern - Präsidial - Verordnung vom 28. Juli 1852 Zahl 1654. Wie durch Verhandlungen zwischen preußischen und französische» Regierungbehörden in spe-ciele» Fälle» festgestellt wurde, unterwirft die französische Gesetzgebung das lieberlassen eines Passes an einen 3l»der» von demjenigen, auf welchen der Paß eigentltch lautet, und die Benützung des Passes Seitens des Dritten keiner Strafe, wenn eine eigentliche Paßfälschnng nicht Statt gefunden hat. *) Seite 110. **) Siehe Pro». Grsetzs. vom Jahre 1819, 2te Auflage, Seite 729. Da somit französischer Scits nege» derartigen Mißbrauch eines fremden Passes keine Vorsorge getroffen ist, so erscheint es »vthwendig, daß von Seite der Anfsichtbehörde» und Organe die schon im Allgemeinen angeordnete Prüfung der llebereinstiminung des Signalements mit der Person des Paßträgers bei den von französischen Behörden ausgestellt» Paffen mit besonders sorgfältiger Aufmerksamkeit vorgenoinnieii, und da, wo diese Uebercinstimmnng fehlt, der sich etwa ergebende Verdacht der Führung eines fremden Passes und eines fälschend Namens weiter verfolgt werde. lieber Auftrag der hohen f. f. obersten Polizeibehörde vom 21. Juli 11152 Zahl 1879/3-15 I. fordere ich sonach den Herrn BezirkShauptman» auf, sich i» verkommenden Fällen strenge darnach zu halten. 271. Abänderung der im Abschnitte 13 enthaltenen Bestimmungen der Neeruten-Untersuchung-Jnstrnction vom Jahre 1838. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1852 Zahl 15605. Statthaltcrei - Verordnung vorn 28. Juli 1852 Zahl 686I. lieber Auftrag des hohe» Ministeriums des Innern vom 14. Juli 11152 Zahl 15005 wird der k. k. Bezirkshanptmanuschaft eine Abschrift der von dem k. k. Kriegs-Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern bezüglich der, in der Recrnte» - llntersnchung - Instruction vom Jahre 183» in dem Abschnitte 13 enthaltenen Bestimmungen, angeordnelen Abänderungen zur Wissenschaft und Bekanntgabe an den bei den Recrntirunge» mitwirkende» Livilarzt zugefertiget. Beilage zur Zahl ‘271. Erlaß des Kriegs - Ministeriums vom 4. Mai 1852 K 2106. Das Kriegs-Ministerium findet bezüglich der in der Reernien - Untersuchung - Instruction vom Jahre 1838 in dem Abschnitte 11 enthaltenen Bestimmungen nachstehende Modifikation ei»treten zu lassen, »»d zwar: ad §. 5. Da seit Einführung der Percnffionschlösser die Nothwendigkeit, Patrone» abzn-beißen, nicht mehr besteht, so schließt das Gebrechen thcilwcise fehlender Vorderzähne von der Tauglichkeit, mit der Waffe zu dienen, nicht mehr and. Es müssen aber bei gutem Zustande und normaler Stellung der Zähne überhaupt, entweder alle vier Schneidezähnc in einem der beide» Kiefern, oder wenigstens zwei obere »nd zwei untere sich entsprechende und neben einander gestellte Schncidezähne, und in beide» Fällen, nebstbei» zwei sich entsprechende Eck-, (Augen-) Zähne vorhanden sein. Ungesunde Beschaffenheit der Zähne, insbesondere Zahnfäule i» größerer Ausbreitung, ferner sehr abncrine Stellung derselbe» überhaupt, so wie geringere Anzahl und andere Stellung der Vorder-zäh,>e, als oben bezeichnet wurde, hebt wohl die vollkommene Feldkriegsdienst - Tauglichkeit des Mannes auf, ohne deßhalb zugleich dessen Eignung für anderweitige mindere Militärdienste zu beseitige». ad 8 7. Verlust beider Hoden (Entmannung) aus was immer für einer Ursache, sd>ließt von jedem k. k. Militärdienste aus. Verlust eines Hodens ans rein mechanischer Ursache bei einem sonst gesunden mannbare» Individuum, hebt die vollkommene Feldkriegsdicnst-Tauglichkcit nicht auf. Zurückbleiben eines Hodens oder beider Hoden in der Bauchhöhle bei geschlossene»?» Leisten-kanälen und sonst kräftiger Entwicklung des Körpers schließt von vollkommener Feldkriegsdienst-Tauglichkeit nicht ans. Zurückbleiben eines oder beider Hoden in der Bauchhöhle bei noch offenem, entsprechende» Leiste,ikanale bedingt zeitweilige Untanglichkeit zu k. k. Feldkricgsdicnstcn, bis zu dem Zeitpunkte, als die zurückgebliebene» Hoden durch den Lcistenkanal in den Hodensack herabgctrctc» sind, oder (Ich im Leistenkanale bleibend firirt haben. Bleibende Lagerung eines oder beider Hoden im Lcistenkauale erlaubt nur die Verwendung des Recrnte» zu leichten militärischen Diensten. Bei der Affentirung sind übrigens die Recrnte» allenthalben, und von dem visitirenden Militärärzte insbesondere mit Ruhe, Anstand und Humanität zu behandeln, und eS ist die Pflicht deS Präses der Militär-Abtheilnng der Affriitirung-Loinmissio» daraus zu sehen, damit gegen diese Anordnung nicht verflossen und das Decornm strenge beobachtet werde. Das Landes-Militär-Commando wird hievon zur eigenen Wissenschaft und gemäßen Ver-(tmibißiing des feldkiiegscoiiimissariatischen Militär-Verpfleg - »nd feldarztlichen Personales in Kenntniß gesetzt. 272. Die nach Frankreich reisenden österreichischen Gewerbleute haben sich stets über eine bestimmte Arbeit- oder Condition-Zusicherung alldort auszuweisen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 24. Juli 1852 Zahl 1897. Statthalterei -Präsidial-Verordnung vom 29. Juli 1852 Zahl 1666. Laut Eröffnung der hohen f. f. obersten Polizeibehörde vom 24. Juli 1852 Zahl lil!)7/4fi4 sind wiederholt Falle vorgekomiuen, daß österreichische Unterthauen, welche Behufs ihrer Ausbildung in ihrem Gewerbe, »ach Frankreich wandern wollten, wenn sie mich mit ordnnnginässigen, von einer französische» Gesandtschaft vibirten Passen oder Wanderbncheru versehen waren, von den dortigen GränzbeHörde» znrsickgewiesen wurden, weil sie sich über eine bestimmte Arbeit oder Condi-tion-Znsichernng in Frankreich nicht legitimiren konnten. Wovon ich den Herr» Bezirkshanptiiiann mit dem Aufträge in die Kenntniß setze, die in die obige Kategorie gehörigen Paßwerber jedesmal zur Ersparung von nun sitzen Reise- und sonstigen Kosten auf die erwähnte Bedingung ihrer Zulassung nach Frankreich a nsmerksant z» machen. 273. Strenge Ueberwachnng der Auswanderung-Agenten und der Verbreitung der dahin abzielenden Druckschriften. Erlaß der obersten Polizeibehörde von, 20. Juli 1852 Zahl 1617 und 1694. Statthaltern - Präsidial - Bei ordnung von, 30. Juli 1852 Zahl 1681. Laut Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde Vom SO. Juli It!52 Zahl 1617/295 et 1694/309 ist man im Salzbnrgische» Umtrieben eines Auswanderung - Comitv's ans die Spur gekommen, welche darauf abzielen, österreichische Staatsangehörige zur Auswanderung »ach Amerika zu verlocken. Zu diesem Schüfe sind einem Bewohner des Pinzganes, der für sich und seine Familie bereits die Bewilligung zur Auswanderung erwirkt hat, von dem Comite aber zur Wirksamkeit eines Agenten anfgefordert worden zu sein scheint, 200 Eremplare einer kleinen Drncf|chrift betitelt: »Ein Brief ans Teras" eingesendet worden, worin die Zustände in Teras angepriesen werben, und eine Vergleichung derselben mit de» Zuständen in der Heimat angestellt wird, welche, zumal sie auf falschen Vorspiegelungen beruht, geeignet ist, Unzufriedenheit und die Lust zur Auswanderung hervorzurufen. Diese Druckschrift ist zwar zunächst nur auf die keineswegs zahlreichen Bewohner des Pinzganes berechnet; es läßt siel, aber eben daraus entnehmen, daß das Auswanderung«Comits mit bedeutenden Mitteln arbeitet, um seinen Zweck die Beförderung der Auswanderung z» erreichen. Ich setze den Herrn Bejirkshaiiptma»» hievon mit der Aufforderung in die Kenntniß, die Thätigkcit von Auswanderung-Agenten, so wie die Verbreitung von Druckschriften, die dahin abzielen, die Lust zur Auswanderung durch falsche Vorspiegelungen airzurcgc», strengstens z» überwachen, und einem so geartete» Treiben vorkommenden Falls ernstlich zu steuern. 274. Bestimmungen, in welchen Fällen und in welcher Art beanständete Münzen und Geld vertretende Creditpapiere den Gerichten zur Einleitung ihrer Amtshandlungen zu übermitteln seien. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1852 Zahl 17800. Statthalterei-Verordnung vom 31. Juli 1852 Zahl 7335. Das k. f. Finanz - Ministerium hat über die Frage: »in welchen Fällen und in welcher Art beanstandete Münzen und Geld vertretende Creditpapiere den Gerichten zur Einleitung ihrer Amtshandlungen zu übermitteln seien“, am 12. Juli 1052 Zahl 9755/F. M. im Einverständnisse mit dem f. k. Justiz-Ministerium die in Abschrift mitfolgende Weisung an die unterstehenden Casse» und mit Geld inanipnlircnden Aemter erlassen. Das f. f. Ministerium des Innern findet laut Deerct vom 23. Juli 1052 Nr. 17000 zu Verordnen, daß sich nach dieser Weisung mich bei alle», dem Ministerium des Innern unterstehenden Fond-, Stiftung-, ständische», städtischen und anderen politischen Casse» und bei de» mit Geld mmtipniircnfceu Armier» auf das Genaueste benommen werde. Dies wird bvv Bezirkshauptmannschaft zur Darnachachtung mit dem Bemerken bekannt ge* geben, daß der im abschriftlich beiliegende» Finanz-Ministerial-Erlasse citirte Inhalt bei? R. G. B. i» dein XXXVIH. Stucke unter Nr. 535 des heurigen Landesgesetzblattes enthalten ist. Beilage zur Zahl ‘274. Erlaß des f. k. Finanz-Ministcriums vom 12. Juli 1852 Zahl 9755/F. M. Mit Beziehung auf die Verordnung, welche das k. k. Justiz - Ministerin»! im Einverständnisse mit dein Finanz-Ministerin»! unterm 53. Juni 1355 Zahl 7515 (Reichsgesetzblatt Nr. 136) an die unterstehenden Gerichte zur Regelung des Geschäftganges bei Einholung der Uuechtheitbefnnde über beanständete Ereditpapiere und Münzen und zur Beseitigung verkommender Zweifel, wo derlei Fal-stficate nach beendigter Untersuchung anfznbcwahren seien, erlasse» hat, wird der f. f. Sasse aus Anlaß der weiters vorgckoinincne» Frage, in welchen Fällen und in welcher Art die beanständeten Münzen und Gelv vertretenden Ereditpapiere den Gerichten zur Einleitung ihrer Amtshandlungen zu übermitteln seien? im Einverständnisse mit dem genannte» Ministerium zur Anweisung der unterstehenden Lassen und mit Geld »lanipnlirende» Anti te r Folgendes bedeutet: Beanständete inn- und ausländische Münzen und beanständete Geld vertretende Ereditpapiere sind „nr in de» Fällen a» die Gerichtsbehörde» zur Einleitung ihrer Amtshandlungen zu übermitteln, in welchen auf bestimmte Personen weisende Anzeigungen der Verfälschung oder der betrügerischen Verbreitung der Falsifikate vorliege». Die Lassen und Aemter haben in solchen Fällen die Anzeige darüber unter Anschluß der beanständeten Münzen oder Ereditpapiere ohne Dazwischenknnft der Vorgesetzten Behörde gleich unmittelbar an die conipetente Gerichtsbehörde zu machen. In jenen Fällen dagegen, wo solche Anzeigungen nicht vorliegen, sind die beanständete» Münzen und Ereditpapiere von den Lassen und Aemtern im Wege der Vorgesetzten Behörde unter Angabe der Provenienz und der übrigen Umstände, welche bei dem Vorkommen derselbe» sich dar biete» sollten und zwar die Banknoten au die Nationalbank, die Staatscreditpapiere aber und die Münzen an das Finanz-Ministerium einznsenden, woselbst über ihre Echtheit oder Unechtheit, und im letzter» Falle über die allenfalls zu leistende Vergütung entschieden und wegen Aufbewahrung der Falsifikate das Erforderliche veranlaßt wird. Eine allgemeine Kundmachung dieser Anordnung ist nicht zu veranlassen. 275. Allen fremden Handwerker», Gesellen, Lehrlingen und dergleichen Arbeitern, wird die Paß-Visa nach Rußland nicht ertheilt. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 29. Juli 1852 Zahl 2067. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 3. August 1852 Zahl 1717. Laut Eröffnung der hoben k. k. obersten Polizeibehörde vorn 59. Juli 1355 Zahl 5067/513 II. hat die kaiserlich - russische Regierung allen ihren Missionen im Ausland untersagt, von nun an fremden Handwerkern, Gesellen, Lehrlingen und ändern dergleichen Arbeitern unter was immer für einem Vorwandc ihren Pässe» die Visa nach Rußland zu erthcilcn und dies selbst daun nicht zu tbiiii, wenn derlei Reisende zur Unterstützung ihres Ansuchens Doeunicnte beibringen, welche zur Vidirung bisher als genügend betrachtet worden sind. Von diesem Beschlüsse der russischen Regierung setze ich den Herr» Bezirkshaiiptmann mit dem Aufträge in die Kcnntniß, künftig unter keinerlei Umständen Reisedvniniente der in die gedachte Kategorie gehörige» Individuen behufs der Erwirkung der Vidirnug derselbe» Seitens der kaiserlich-russischen Botschaft vvrzulege» und jedes derlei Begehren mit Beseitigung aller fruchtlosen Eorrespondenz zurückzuweisen. 276. Den türkischen, »ach Oesterreich reisenden Unterthanen werden neue, oben das Nainen-zeichen des Sultans (Tugra) an sich tragende Pässe ertheilt. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 31. Juli 1852 Zahl 2153. Statthalterei.Verordnung vom 7. August 1852 Zahl 1750. Laut Eröffnung der hohe» f. f. oberste» Polizeibehörde vorn 31. Juli 1855 Zahl 5153/540 Fl. ist die bosnische Regierung angewiesen worden, künftighin türkischen, nach Oesterreich reisenden Unterthane» neue, oben das Namenzeichen dos Sultans (Tugra) a» sich tragende, mit Rubriken in französischer Uebersetzung versebene Passe von größerin Formate zu ertheilc». Wovon ich den Herrn Bezirkshauptmann zur Benchmungwisscnschaft in die Kenutniß setze. 277. Den Gensd'armerie-Officieren gebührt die unentgeltliche Beistellung der Küchen-Einrichtung nicht. Erlaß des Ministeriums des Innern vem G. August 1852 Zahl 18653. Statthalterei-Verordnung vom 11. August 1852 Zahl 7843. Aus Anlaß eines vorgckommcnen Falles fand das tu'hc f. f. Ministerium des Innern in Uebereinstimmnng mit der obersten Polizeibehörde zn erinnern, daß den Genöd'armerie-Officicrcn die Bestellung der Küche».Einrichtung von Seite der Gemeinden, oder des Landesfondeö nicht gebühre, wobei jedoch dort, wo eine derlei Bestellung bereits geschehe» sein sollte, eine Ablösung dafür nicht Platz zn greife» bat. Wovon ich den Herrn Bezirkskauptmann zur eigenen Wissenschaft in Kenutniß setze. 278. Einstellung der Vorlage der Tabellen über die Markt-Durchschnittpreise der Körner-Hauptgattungen und verschiedener Nahrungartikel an das Ministerium des Innern und an die Eameral-Hauptbuchhaltnng. Erlaß deS Ministeriums des Innern vom 8. August 1852 Zahl 17695. Statthalterei-B;rordnung vom 13. August 1852 Zahl 7892. Das hohe f. f. Ministerium deö Innern ist mit dem des Handels darin übcreingekomme», daß die Einsendung der Tabellen über die Marktdurchschnitipreise der Körner-Hauptgattungen und anderer Verbranchgegenstände an das Ministerium deö Innern, so auch an die Eameral-Hauptbnch-haltung künftighin zn unterbleiben habe, die Staatübuchhalinugen aber wie bisher diese Nachweisung dem Handels-Ministerium für die Zwecke des statistischen Bureau vorznlegen haben. Hievon werde» Euer Wohlgeboren mit Bezug auf die in diesem Gegenstände durch die vormalige vereinigte Hvfkanzlei erlassene Verordnung vom 4. September >826 Zahl 25220/2252*) zur Wissenschaft und Darnachachtung in die Kenutniß gesetzt. 279. Das Verbot zur Ertheilung der Paßvisa an Handwerker und dergleichen Arbeiter zur Reise nach Rußland bezieht sich nicht auf das Königreich Polen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 10. August 1852 Zahl 2624. Statthaiterci-Präsidial-Verordnung vom 16. August 1852 Zahl 1817. Laut nachträglicher Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 10. August 1852 Zahl 2624/660 II. bezieht sich die der Bezirkshauptmaunschaft unterm 3. August 1852 Zahl 1717/p **) bekannt gegebene Verordnung der kaiserlich-russischen Regierung, mit welcher allen ihren Missionen im Auslande untersagt wurde, künftighin fremden Handwerker», Gesellen, Lehrlingen und ander» Arbeitern unter was immer für einem Vorwande ihre Pässe nach Rußland zn vidiren, nur auf das eigentliche Rußland, nicht aber auch auf das Königreich Polen, und cs könne» demnach die in die gedachte Kategorie gehörigen Individuen, wen» siedie Hierwege» vorgezeichnete» Bedinguiigrn erfüllen und vorgcschriebene Nachweise bedungen, auch in Zukunft die kaiserlich-russische Botschaftvisa für ihre nach Russisch-Pole» lautenden Reisepässe erlangen. Wovon ich den Herrn Bezirkshauptmann zur Benehmungwissenschaft in die Kenutniß setze. «) Siehe Pro». Gesetzs. vom Jahre 1826 Seile 222. **) Seite 176. 280. AuSlcmdpässe sind in der Regel nur auf Ein Jahr zu ertheilen. Erlaß bcr obersten Polizeibehörde vom IG. August 1852 Zahl 2750. Statthalterci-PrLsidial-Verordnung vom 20 August 1852 Zahl 1844. Die Wahrnehmung, daß vielen Individuen i»Familien-, Privat-, Handels- oderGewerbange-legenheilrn, dann ans Gesundheit- oder sonstige» Rückßchleu Anslandpässe für die Dauer von drei Jahren erfolgt worden sind, veranlaßte die hohe k. k. oberste Polizeibehörde in der Rücksicht, daß zur Schlichtung der obigen Angelegenheiten in de» meisten Fällen eine viel kürzere Frist genügt, und der Inhaber eines auf kürzere Zeit lautenden Reisepasses »öthigen Falls um die Bewilligung zum längere» Aufenthalte im Auslände sich bewerben kann, mit Erlaß vom 16. August 1852 Zahl 2750/691 II. anznordncn, daß Reisepässe i» das Ausland in der Regel nur auf Ein Jahr und nur dann, wenn ein zur Erreichung des Reisezwcckes erforderlicher längerer Zeitraum, oder die besondere Schwierigkeit der Paßerneuerung erwiesen vorliegt, ausnahmweise für eine längere Zeit, in keinem Falle aber über drei Jahre ertheilt, und hiebei auf das Bedürfniß des Paßwerbers und auf die zur Erreichung des Reisezwcckes erforderliche Zeit gehörig Rücksicht genommen werde. Wovon ich den Herrn Bezirkshanptman» mit dem Beifüge» in die Kenntniß setze, daß von NU» an bei der Borlage oder Begutachtung von Paßgesnche» jeder Antrag auf eine längere alsauf eine einjährige Paßdaucr umständlich zu nivtiviren ist, wiedrigens darauf keine Rücksicht genommen und die Paßdaucr »ach der Bestimmung des obigen hohe» Erlasses beschränkt werden wird. 281. Die Vergütung der für die durch Koppelknechte transportirten Remontenpferde erfolgte Fonrage haben die betreffenden Verpfleg-Magazine zu leisten. Note des Militär > Commando zu Laibach vom 16. August 1852 Zahl 3595. Statthallerci < Verordnung vom 22. August 1852 Zahl 8085. Im Nachhauge zu meinem Erlasse vom 12. Juni 1852 Zahl 5282*) betreffend den von Seiner k. k. apostolischen Majestät angeordneten Versuch der Reinontenführnng durch gedungene Koppel-f»echte setze ich Sie in Kenntniß, daß zu Folge Anordnung des hohen k. k. Kriegs-Ministeriums die Vergütung für die erfolgte Fourage »ach der bisher bei Snbministrirunge» beobachteten Gepflogenheit durch die betreffenden Verpfleg-Magazine zu geschehen habe. 282. Alle auffallenden Ehrenbezeugungen und Feierlichkeiten bei Reisen der Länderchefs sind zu vermeiden. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. August 1852. Statthalterei-Präsidial-Berordnung vom 25. August 1852 Zahl 1883. Ans Anlaß eines in einem Kronlandc vorgekoininenc» Falles, wo die dienstliche Ankunft eines höheren FnnctionärS der dortigen Landesverwaltung mit nur Seiner Majestät unserem allergnädigsten Herrn gebührende» Ehrenbezeugungen, als Ehrenpforte», Stadtbelcuchtung, Ansrückcu der Zünfte und der Schützencorps mit ihren Fahnen rc. gefeiert wurde, habe» Seine kaiserliche königliche Apostolische Majestät, Seiner Erteilen; dem Herr» Minister des Innern, laut Hochdcssen Erlaß vom 21. August 1852, den Allerhöchsten Befehl ziikoininc» lassen, daß derlei auffallende und de» Dienern Seiner Majestät nicht gebührende Feierlichkeiten allerwärts bestimmt zu vermeiden seien. Wovon ich den Herrn Bezirkshauplinaun zur Benehmungwisscnschaft in die Kenntniß setze. 283. Bei Ertheilung der Heimat- und Hadernsammlung-Licenzscheine an bestininiunglose Individuen ist die größte Vorsicht zu beobachten. Statthalterci - Präsidial - Verordnung vom 31. August 1852 Zahl 1933. Der vorgekommene Fall, daß bestimmunglos, zigennermässig hcrumvagirende, wegen Gefähr-dnng der öffentlichen Sicherheit durch die k. k. Gensd'aiuierie aufgegriffene Landstreicher mit Hei- *) Seite 165. matscheiiien und Hadernsammlung-Licenzscheinen versehene waren, veranlaßt mich, de» Herr» Be« zirkshauptmann aufmerksam zu machen, daß das hohe Hofkauzleidecret vom 20. Februar 1023 Zahl 5070 (Provinzial - Gesetzsammlung, Band V, pag. 71) die Ausfolgung solcher Licenzscheine von dem guten Wohlverhalten des darum Ansnchenden abhängig macht. Ich empfehle dem Herrn Bezirkshauptiiian» die strengste und gewissenhafteste Festhaltung an dieser Bedingung, die immer vorläufig ans verläßlichem Wege zu constatiren ist. Insoweit Ihr Bezirk selbst von derlei Individuen Keimgesucht werde» sollte, wird Ihne» der unterm 5. Juni 1851 Zahl 5010*) inlimirle Erlaß des hohe» Ministerium des Innern vom 30. Mai 1851 Zahl 11277/454 zur Richtschnur z» diene» haben. 284. Aufstellung von Depot-Escadronen für die Cavallerie - Regimenter. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. August 1852 Zahl 21121. Statthalterei-Bervrdnung vom 31. August 1852 Zahl 8477. Anruhend erhalten Sic die Mittheilung jener Anordnung, welche von Seite des k. k. Kriegs-Ministeriums in Folge Allerhöchsten Befehlschreibens Seiner k. k. Apostolische» Majestät wegen Aufstellung der Dcpol-Eücadronen für die Cavallerie-Regimenter a» das k. k. Landes - Militär - Com-mando ergangen ist, zur Wissenschaft. Beilage zur Zahl 284. Circular-Vercrbnung des k. k. Kriegs-Ministeriums vom 17. August 1852 Zahl 3519. Im Nachhange zu der, mit dem Armee - Vcrordnnngblatte Nr. 06 verlantbarte» Allerhöchsten Anordnung, wegen Aufstellung von Depots Escadronen für die Cavallerie-Regimenter, werde» in Bezug auf die Ausführung dieser Maßregel vorläufig nachstehende Bestimmungen erlassen: Die Allerhöchste» Orts bezeichnete» Stationen für die Depot« Escadronen sind, und zwar für das 1. Kürassier«Regiment Kaiser Franz Josef.........................Josefstadt. 2. ,, ,, König Mar von Baimi .... Josefstadt. 3. ,, ,, König von Sachsen..Herzvgeiibnrg. 4. ,, „ Kaiser Ferdinand......Salzburg. 5. „ ,, Kaiser Nicolans von Rußland . • Radkersburg. 6. ,, ,, Graf Wallmoden........Auspitz. 7. ,, ,, Graf Hardegg.......Theresienstadt. 8. ,, ,, Prinz Carl von Preußen .... Theresienstadt. 1. Dragoner - Regiment Erzherzog Johann..........................Rohaty». 2. ,, ,, König Ludwig von Baicru .... Enns. 3. ,, ,, Kaiser Franz Josef.....Tarnow- 4. ,, ,, Großherzog von Toscana .... Windisch-Fcistritz. 5. ,, ,, Prinz von Savoyen....Königgrätz. 6. „ ,, Graf Ficquelinont..........Littau- 7. ,, ,, Fürst Windischgrätz.......Dobrzan. 1. Hnßaren «Regiment Kaiser Franz Josef..........................Nagy-Kata. 2. ,, ,, Großfürst Nicolaus von Rußland . Földvar (Siebenbürgen). 3. ,, ,, Prinz Carl von Ba,ern .... Csaba. 4. „ „ Graf Schlief...................Felegyhaza. 5. „ „ Graf Radetzky..............Könnend. 6. ,, ,, König von Würtemberg.....Groß-Karoly. 7. ,, „ Fürst Renß....................Prtsvar. 8. ,, „ Ehnrfürst von Hessen-Cassel .... sltagy-Körös. 9. ,, „ Fürst Franz Liechtenstein .... Balassa-Gyarmath. 10. ,, ,, König von Preuße»..............Saros-Patak. 11. ,, ,, Prinz von Württemberg .... Ujpccs. 12. ,, „ Graf Haller..............IaSzbereny. *) Seite 77. 1. Uhlaiien-Regiment Graf Civalart...........................Bochnia. o# tt tt Fürst Schwarzenberg . Rzeszow. 3. tt ,/ Erzherzog Carl 4. tt tt Kaiser Franz Josef . Tarnvpol. 5* // tt Graf Wallmvden . Pletternicza. Cu tt tt Kaiser Franz Josef . Palma nuova 7. // tt Erzherzog Carl Ludwig .... . HohenmautH. 8. tt tt Erzherzog Ferdinand Mar . . . . Tysmenice. 1). tt tt Fürst Carl Liechtenstein .... . Hohenmanth. 10. tt tt Graf Clam-Gallas . Sniatyn. 11. tt *t Großfürst Alerander von Rußland . Montagnana. Nachdem die Landes - Militär - Commanden bereits toi'» de» Armee-Commanden die Weisung erkalte» haben, die nothwendigen Einleitungen für die Unterkünfte in den betreffenden Orten recht zeitig vorzubereiken, so erübriget nur noch zu erinnern, daß bei jeder Depot-Escadron nebst der Unterkunft für den weiter nute» ausgewiesenen Loco - Stand auch für die entsprechende Unterbringung des Mehrbedarfes an Mann n»d Pferden Sorge zu trage» ist, welcher durch b\e Obliegenheit der Depot-Escadron — die Recruten und Remonten für das eigene Regiment zu sammeln und abzurichten — »oihwendiger Weise bedingt wird. Zugleich erscheint die Ilnsmittlnng der nöthigcn Localicn für die eigene Negimentö-Neehnung-Kanzlei, welche mit der Depot-Escadron in derselben Station zu vereinigen ist, dann zur Unterbringung der Montur», Armatur» und Rüstung»Borräthe für Mann und Pferd erforderlich, in welcher Beziehung das zweckdienliche Einvernehmen mit de» politische» Behörden zn pflege», und Alles mir rhnnlichster Beschleunigung in der Art vorzuberciten ist, daß die Durchführung dieser Maßregel mit dem Allerhöchst bestimmte» Zeitpunkte — »ach Beendigung der diesjährigen Waffenübungen — ermöglichet wird. Der Erfolg der in dieser Beziehung gepflogenen Verhandlungen und sonach erwirkten Sicher-stellung ist für jede Depot-Station vom betreffende» Landes-Militär-Eommandv dem Kriegs-Ministerium anznzeigen. Wie in dem Allerhöchsten Befehlschreiben vom 3. August 1852 angeordnel, flnd nämlich zu dein letzterwähnte» Zeitpunkte die Depot - Escadronen bei den Cavallerie - Regimentern ans ihrem dermal beihabenden Locostandc zusammenzustellen, und sodann in die für selbe bestimmte permanente Depotstation i» Marsch zu setzen, wozu die weitere» Befehle von den Armer «Eommanden erlassen werden. Der Lvcostand, welche» die Depot - Escadronen gegenwärtig bei ihrer Aufstellung anzunehmen haben, ist Allerhöchsten Orts nebst dem kompleten Stande an Chargen (wie selber in der mit dem Armee-Verordnnngsblatte Nr. 66 hinansgegebenen Uebcrstcht sub Beilage 2 enthalten ist) mit 60 berittenen und 6 »»berittene» Gemeinen bei der schweren, dann 80 b e-rittenen und 8 nnberitteneu Gemeine» bei der leichten Cavallerie festgesetzt, und zugleich angeordnet worden, daß mit diesem Zeitpunkte von sämmtlichen C av a l l e r i r - R c g i-iii enter» nachstehender Locostand anzunehinen sein wird, und zwar nebst dem in der vorerwähnten Ueberstcht enthaltenen kompleten Stande an Charge», bei der schweren Cavallerie mit 116 berittenen mib 12 nnbcrittenen Gemeinen, dann bei der leichten Cavallerie mit 138 berittenen n n d 14 n » b er i tt c » e» Gemeine n. Das Dragoner-Regiment Fürst Windischgrätz behält vorläufig seine vier Divisionen, hat aber gleichfalls den für die Dragoner-Regimenter vorgeschriebenen Locostand bei den Feld - Escadronen anznnchmen und auch die Depot-Escadron nur in der für ein schweres Regiment vorgezeichneten Stärke aufzustellen. Diese Bestimmungen haben sofort allgemein in Wirksamkeit zn treten und der Locostand bei der Cavallerie wird sich daher nach der in der Beilage enthaltenen llebersicht gestalten. Die somit nach Zusammensetzung der Depot-Escadronen noch überzählig entfallenden Pferde sind vor der Hand bis auf weitere hierortige Disposition bei den Regimentern mit ihrer bisherigen Gebühr zu belassen, die überzählig ansfallcndc Mannschaft jedoch in dem Maße, als selbe nicht zur Wartung dieser übrrcompleten Pferde erforderlich wird, zu beurlauben. Da ferner laut §. 3 der mit dem Armee - Verordnuiigblatte Nr. 66 als Beilage 1 hinauöge-gcbenen Instruction Über die Bestimmung und den Wirknngkreiö der Depot-Eöcadroncn die Rechnung-Kanzlei eines jeden Cavallerie-Regiments mit derselben zu vereinigen ist, so haben die betreffenden Landes - Militär« Commande», in deren Bereiche diese Rechnnng-Kanzleien gegenwärtig dislocirt sind, einvernehmlich mit jenen, in deren Bereiche sich die Stationen der anfziistellende» Depot - Escadronen befinden, den Abmarsch der Rechnnng-Kanzleien, und zwar wo cs thunlich, mittelst der Eisenbahnen, dann bewerkstellige» zn lassen, wenn für selbe die entsprechende Unterkunft in der Depotstativ» sicher gestellt sei» wird. Die näheren Bestimmungen in Betreff der Gebahrnng der in die Verrechnung der Depot-Escadronen übergehenden Vorräthc an Montur, Armatur, Mann - und Pferde»Rüstungen werde» Nachfolge», sowie in Hinkunft bei der Zuweisung von Remonten der erforderliche Bedacht genom-me» werden wird, ui» dem Sinne der Allerhöchsten Anordnung zu entspreche». Hiernach sind die »nterstcbendrn Eavallerie - Regimenter entsprechend anznweisen, das sonst Erforderliche zu veranlassen, und von der bewirkten Aufstellung jeder einzelnen Depot - Eseadron, sowie von der erfolgten Herabsetzung eines jeden Eavallerie-Regimenls auf den vorausgewiesenen, nunmehr rcstringirtci, Locostand dem Kriegs-Ministerium die Anzeige zu erstatten. Uebersicht des Loco-Standes der k. k. Cavallerie nach der Aufstellung der Depots-Escadronen. Charge» Stab eines schiveren leichten Regiments Mann Dienst- pferde Mann Dienst pferde Oberst-Inhaber ..... Oberst - Regiments - Commandant Oberst-Lieutenant .... Majore ........................... Regiments - Caplan .... „ Auditor .... Arzt .... „ Rechnungfnhrer . „ Adjutant . . . Oberarzt.......................... Oberwundarzt...................... Unterärzte........................ Seltnere.......................... Stab - Trompeter .... Division-Trompeter . . . Estandart-Führer .... Oberschmied....................... Unterfchmied......................... Regiments - Büchsenmacher „ Schneider . . . „ Riemer . . ... „ Sattler .... Profosi .... Fourierschütz..................... Privatdiener...................... 1 i 1 i l l l 1 2 1 4 4 1 3 3 1 1 1 I 1 1 4 1 1 1 3 1 1 1 1 1 3 2 4 « 1 4 4 1 1 1 . 1 1 1 1 5 10 stimme 4« 57 10 Feld-Eseadron eines Charge» schweren leichten Regiments mit ohne mir | ohne 2. Rittmeister Mann Dienst- pferde Mann Dienst- pferde I. Rittmeister Ober-Lieutenants . . . Unter-Lieutenant l. Classe » 2. * Wachtmeister .... Eseadron-Trompeter . . r Schmied . . v Niemer . Corporale ..... Berittene Gemeine . . Unberittene Gemeine . . Fourierschützen . . . Privatdiener . ... 1 l 1 1 2 1 1 1 12 116 12 1 5 12 116 2 1 1 2 1 1 1 12 116 12 1 4 12 116 Mann =e= 1 1 2 1 1 2 1 1 1 12 138 14 1 5 Dienst- pferde Mann Dienst pferde 12 138 1 1 2 1 1 1 12 138 14 1 4 12 138 Summe 157 136 155 135 181 158 179 157 Chargen 1. Rittmeister ................................................... 2. . ............................................................. Ober - Lieutenants ............................................... Unter-Lieutenant i. Classe ....................................... w 2. r ............................... Wachtmeister.............................................. Escadron - Trompeter ............................................. „ Schmied................................................ „ Riemer ................................................ Corporale......................................................... Berittene Gemeine................................................. Unberittene Gemeine .............................................. Fourierschützen .................................................. Privatdiener...................................................... Summe Depot-Escadron eines schweren | leichten Regiments Mann Dienst- pserde 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 2 1 1 1 1 1 1 — 1 — 12 6 12 6 60 «0 80 80 6 — 8 — 1 — 1 — 5 — 5 — 95 73 117 93 Loeo-Etnnd eines schweren Kavallerie - Regiments. A l s Mann Dienst- pferde Stab 3 j l mit J ! Feld - Escadronen ] [ 2. Rittmeister 8 ) f ohne ) 16 8 936 813 i. Depot-Escadron 95 73 Summe . . 1077 89 1 Loeo - Sternd eines leichten Kavallerie - Regiments. 1 s Mann Dienst pferde Stab 4 I t mit j Feld-Escadronen ' f 2. Rittmeister 4 ’ f ohne ) 1 Depot-Escadron 57 1440 117 10 1260 93 Summe . . 1614 1363 285. Erleichterung in der paßämtlichen Behandlung der nach Baiern und beziehungweise nach Oesterreich reisenden beiderseitigen Unterthanen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 23. August 1852 Zahl 3061. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom l. Sep> tembcr 1852 Zahl 1953. Nach der gegenwärtig in Kraft bestellende» Vorschrift bedürfen die mit Reisepässen der k. k. Militär- und Civil-Gouvernenre, Statthalter oder Kreis-Präsidenten versehenen k. k. Unterthanen zum Eintritte in das Königreich Baiern die Visa einer königlich-baierischen Gesandtschaft nur dann, wenn sie über Wien oder durch eine andere, den Sitz einer königlich-baierischen Gesandtschaft bildende Stadt reisen, und cs ist demselben außerdem der Eintritt in das königlich - baierische Gebiet, auch ohne gcsandtschaftliche Visa gestattet. Inzwischen ist laut Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 23. Anglist 1852 Zahl 3ll6l/7l>5 I. in der paßämtlichen Behandlung der nach Baiern und beziehnngweise nach Oesterreich reisenden beiderseitigen Unterthanen eine weitere Erleichterung eingetreten. Die f. k. Regierung hat nämlich zu dem von Seite der königlich-baierischen Regierung gestellte» Antrage, »daß baierische Unterthanen, welche mit legalen Ausweisen versehe» sind, vor längerer Zeit zwar den Sitz einer k. f. Gesandtschaft berührt haben, später aber ihr Reiseziel ander» und in die österreichischen Staaten eintrcten wollen, unbeanstandet die österreichische Gränze auch ohne die Visa einer k. f. Gesandtschaft überschreite» dürfen" unter der Voraussetzung völliger Reziprozität ihre Zustimmung gegen dem crthciltt 1. daß der Reisepaß überhaupt nach den k. k. Staaten und umgekehrt nach dem Königreiche Baiern, oder doch in die deutschen Bundesstaaten laute, und daß 2. die Nothwendigkeit der Reise, so wie auch der Umstand, daß diese Nothwcndigkeit erst später sich heransgestellt hat, wo nicht mehr die zureichende Zeit zur Einholung der betreffenden ge-sandtschastlichen Visa erübrigte, durch eine k. k. Polizeibehörde oder Bezirkshanptmannschast und beziehnngwcise einer dazu ermächtigten königlich-baierischen Behörde nachgewiesen erscheine. Unter diesen Bedingungen werde» demnach auch die österreichische» Unterthanen bei ihrem Eintritte nach Baiern wegen Mangels der gesandtschastlichc» Visa künftighin keinem Anstande begegnen und sind hiernach die königlich-baierischen Paßbehörden mit der geeigneten Weisung versehe» worden. Was die »ach Ziffer 2 erforderliche Bestätigung einer königlich-baierischen Behörde anbelangt, so sind zur Ertheilnng derselbe» die Stadt-Commiffariatr, die Landgerichte, die Gerichts- und Po, lizeibehördc» und in dem Rcgiernngbezirkc der Pfalz die Land-Eommiffariate ermächtiget. Von welchem Uebereinkvmmcn ich den Herr» Bczirkshanptmann zur Bcnehiiiuiigwiffeiischaft in die Kenntniß setze. 286. Ohne vorläufiges Einschreiten iiiib erfolgter Anfnahmbewillignng darf kein Irrsinniger in die Laibacher - Irrenanstalt eingeliefert werden. Statthaltern-Verordnung vom 1. September 1852 Zahl 8521. Alls Anlaß eines vorgekommenen Falles, daß neuerlich ein Irre in die hiesige Irrenanstalt ohne Abwartnilg seiner Anfnahmbewillignng «»geliefert und hiedurch bei Mangel eines Platzes, dessen Unterbringung kaum ermöglicht wurde, findet man sich veranlaßt zu verfügen, daß in Hinkunft kein Ine ohne vorläufiges Einschreiten und erfolgter Aufnahmbcwillignng in die hicrortige Irrenanstalt «»geliefert werde, weil man sonst bei der sast fortwährende» Uebcrfüllnng derselben uvthgedrunge» wäre, solche Individuen znnicfjltweisen und die Schnldtragenden zum Ersatz der diessälligcu Reisekosten zu verhalten. Hievon wird die k. k. Bezi'rkshanptmannschaft zur genaue» Darnachachtnng in die Kenntniß gesetzt. 287. Bestimmungen hinsichtlich der Abtastung vom Verfahren bei Übertretungen im Transporte von Druckschriften. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 28. August 1852 Zahl 2698. Statthalterci < Präsidial > Verordnung vom 2. Scprember 1852 Zahl 1982. Mil Bezug auf meinen Erlaß vom 28. August 1852 Zahl 1917/p.*) theile ich dem Herr» Bezirköhaiiptmaiin anrnhend eine Abschrift des von der hohen f. f. obersten Polizeibehörde unterm 28. August 1852 Zahl 2698/34G IV. herabgelangten Erlasses Seiner Ercellenz des Herrn Finanz-Ministers an sämmtlichc Finanz-Landes-Direktionen und Finanz-Präfectnre» vom 7. August 1852 Zahl 11722 hinsichtlich der Abfassung vorn Verfahren bei Uebertretnngen im Transporte von Druckschriften zur Amtswissenschaft mit. Beilage zur Zahl 287. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 7. August 1852 Zahl 11722. Die von dem Zolltarife vom 6. November 1851 angeordnete Beschränkung des Verzollung« beftigiiisses für Druckschriften auf Hauptzollämter I. Elasse hat neben der Wahrung der Gefalls» Interessen ihren Grund hauptsächlich darin, daß in Folge dieser Bestimmung die Verzollung nur an solchen Orten Statt findet, wo auch die geeigneten polizeiliche» Organe zur Vornahme der Revision der Dinckschriften vorhanden sind. So wie hiebei das Interesse der öffentlichen Sicherheit maßgebend war, so muß auch nach der Natur der Sache bei jenen Amtshandlungen der Finanzbehörden, welche sich auf Uebertretnngen der Gefällö-Vorschrifte» im Verkehr mit Druckschriften beziehen, auf diesen Zweck die gebührende Rücksicht genommen werden. Wird z. B. eine vom Gränzamte an ein Hanptzollamt angewiesene Sendung ausländischer Bücher auf dem Transporte unterschlagen, oder werde» an der Verpackung der zu dem letztere» Amte gestellten Büchersendnng Spuren entdeckt, daß nngeachter des angelegte» amtlichen Verschlusses oder mit Verletzung desselben ein Austausch des Inhaltes Statt fand, so genügt es nicht, daß der Schnldtragende bloß über die ihm zur Last fallende Uebertretuitg der Zollvorschriften zur Verantwortung gezogen, sondern es muß auch von der competenteu Behörde in die Untersuchung ein« gegangen werden, in wieferne eine Verletzung der in Bezug auf den Verkehr mit Büchern in Wirksamkeit stehende» polizeilichen Anordnungen Statt fand. Man findet daher in Folge Ersuchens der k. k. oberste» Polizeibehörde zu bestimme», daß in jenen Uebertretnngfällen, welche im Transporte zollamtlich angewiesener Druckschriften sich ergebe», und überhaupt in Fällen des verübten oder versuchten Schleichhandels mit Druckschriften die Ablassnng vom gesetzlichen Verfahren gegen Erlag eines Strafpanschales in Zukunft nicht mehr bewilligt, sondern die Untersuchung eindringlich durchgeführt, und nach erlangter Sicherstellnng der Zollgebühr und des gesetzlichen Strafbetrages sogleich an die betreffende Polizeidirectio» zur Fortsetzung des Verfahrens in polizeilicher Hinsicht abgetreten werde. 288. Genaue Jnvigilirung auf den Einlauf verbotener ausländischer Lotterielose. Statthalterei - Verordnung vom 3. September 1852 Zahl 2005. Kürzlich sind bei dein hiesigen k. k. Postamte wieder eine Masse des Inhaltes verbotener ausländischer Lotterie-Lose verdächtiger Privatbriefe ans Frankfurt eingelangt. Von de» Ihren Bezirk Betreffende» theile ich dem Herrn Bezirkohanptinaiiii anrnhend im Dienstverlrane» die besonders vergezeichneten Adressen mit. Die auffallende ausgedehnte Kenntniß der Adressen ans alle» Ständen der Bevölkerung von Seite der mit dem Vertriebe der ausländische» Lotterielose sich befassende» Handlungshäuser in Frankfurt läßt vermnthe». daß dieselben förmliche Agenten Hierlands im Solde haben. Ich ersuche den Herrn Bezirkshauptman», diese» Agenten sorgfältig nachznfvrschen und einen allfällige» Erfolg zu meiner Kenntniß zu bringen, außerdem aber durch Aufklärung und gelegen« heitlichc Belehrung über das Verbot der Beteiligte» am ausländischen LvNeriespiele den gewinn« *) Mit dieser Präsidial - Verordnung wurde die gedruckte Instruction zur Durchführung der mit dem Allerhöchsten Patente vom 27. Mai 1852 kundgcmachten Preßordnung den Bezirkshauptmannschaften hinausgegcben. fnditiiie», Vi'n Auswärts kommenden, nnb besonders auf Uncrfahrcnhrit und Leichtgläubigkeit berechnete» Anlockungen entgegen zu arbeiten, uud die Insassen von Untersuchungen und Strafe» zu wahren. 289. Behandlung der Militär - Urlanbgesnche. Note des Landes-Militär-Commando in Verona vom 2!). August 1352 Zahl 5618. Statthalterei-Verordnung vom 7. September 1852 Zahl 8687. Das f. f. Landes - Militär - Eomrnando m Verena hat zu Felge Note vom 2!). August 1052 Zahl 5610 anher eröffnet, daß die ausgedehnte Dienstescvrrespendenz der Truppenkörper es derselben zur llmöglichfeit macht, die in großer Anzahl an sie gelangenden Urlanbgesnche, deren Ve-rncksichtigiing greßtentheils unstatthaft ist, zu erledigen, und den Gesuchstelleru die Bescheide hierüber zukornnieu zu machen. . lim sowohl den Parteien, die mit derlei erfolglosen Gesuchen verbundenen Auslage» zu ersparen, und andererseits das Schreibgeschäft sowohl bei den Landes-Militär-Lemma»de» als bei den Truppenkörpern unnützer Weise nicht zu vermehren , wird der k. k. BezirksHauptmattnschast über Ersuche» des genannten Laudeö-Militär-Eommaudo's zur Damachachtung erinnert, daß nur jene ein langenden Urlanbgesnche zur amtlichen Verhandlung werden zugelassen werden, bei welche» die Nothwendigkeit eines Urlaubes anerkannt, und von de» Vezirkshanptmannschasten wird bestätigt fein, wobei übrigens bemerkt wird, daß vermöge Allerhöchsten Befehl Sr. "Apostolischen Majestät neugestellte oder kurz dienende Leute auf feinen Fall vor vollendeter vollständiger Ablichtung beurlaubt werden dürfen. 290. Bei dem Vorkommen falscher Münz- oder Creditpapiere ist sogleich die betreffende k. k. Polizeibehörde in die Kelnitniß zu sehen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 29. August 1852 Zahl 3095. Statthalterei - Verordnung vom 10. September 1852 Zahl 2042. lieber Verwendung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde an das f. k. Justiz - Ministerium ans Anlaß brr Bestimmung des § 5 der Justiz - Ministeriell - Verordnung vom 23. Juni 1052 (Allgemeines Reichsgesetz- und Negierungblatt Nr. 136) ist von Seite des k. k. Justiz-Ministeriums, wo die neue Strafprozeß-Ordnung vom 17. Jänner 1050 in Wirksamkeit steht, an die fämmtlichen ©cnerafprocurrtfuren, in de» übrigen Kronläudern aber an die Appellationgerichte die Aufforderung ergangen, die Staatsanwälte, bezüglich die Erimutalgerichte an.znweise», daß sie von einer jede» vorkommenden Münz- und Creditpapier-Verfälschung gleich bei der ersten 21»,zeige die betreffende f. k. Polizeibehörde in die Kenn tu iß zu setzen, und bei den Voruntersuchungen das Einvernehmen .zu pflegen Haben. Hievon fetze ich die Bezirkshauptmannschaft unter Beziehung auf meinen Erlaß vom 15. Juni 1052 Zahl l°26l/>>.*) in Gemäßheit des diesfalls herabgelangten Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde ililo. 29. August 1052 Zahl 3095/422 III. mit dem weiter» Aufträge in die Kenntnis,, bei den unterm 15. Juni 1052 Zahl 1261/p. ungeordneten Vorlagen an die k. k. Etencrbirecttvn immer auch ausdrücklich die Gattung der Falsifikate, die Form, nach Umständen die Serie und Zahl, dann so viel möglich die besonderen Kennzeichen, ferner der Ort, wo diese Falsificate und in welcher Quantität zum Vorschein kämen, anzugeben, so wie die Bemerkung beizufügen, ob Thäter vorhanden, und in Untersuchung gezogen sind, endlich welche Verfügung mit den Falsifikaten getroffen wurde. 291. Die Erfolglassung der Eaution einer periodischen Zeitschrift darf ohne vorläufiges Einvernehmen mit der betreffenden Sicherheitbehörde nicht Statt finden. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 31. August 1852 Zahl 3215. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 10. September 1852 Zahl 2043. Durch den %. 15 der am 1. September 1052 im ganzen Umfange des Reiches in Wirksamkeit getretenen neuen Preßordn» ng vom 27. Mat 1052 (Nr. 122 Reichs-Gesetz-Blatt) wird verordnet, daß die für eine periodische Druckschrift erlegte Cantion beim Aufhören des Erscheineiis derselben nur gegen Beibringung einer Bescheinigung des betreffenden Staatsanwaltes, „daß aus Anlaß dieser periodischen Druckschrift kein gerichtliches Verfahre» anhängig ist", dein Erleger zurückgestellt werden soll. Da aber nach §. 16 eben dieser Preßordnnng, die Cantionen auch für alle ans Anlaß der Druckschrift verhängten Geldstrafen, und für die llntersuchnngkostc» zu hafte» habe», solche Geldstrafe» aber hinsichtlich der in den Paragraphen 2 — 32 der Preßordnnng bczeichnctcn Uebertre-tunge» ohne Intervention der Strafgerichte und der Staatsanwaltschaft in Gemäßheit des §. 42 derselbe», von der zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit bestellten Behörde zu verhänge», und auch das Strafverfahren hinsichtlich der genannten Uebertretungc» bei eben dieser Sicherheitbehörde zu pflegen ist; so hat das f. k. Justiz-Ministerium laut Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 31. August 1652 Zahl 3215/417 mit dem Erlasse vom 20. August 1652 Zahl 12541 an sämmtliche Staatsanwaltschaften und bezieluingweise in jenen Kronländern, wo noch keine Staatsanwaltschaften bestehe», an die Strafgerichte eine Dienstes-Instruction hinaus» gegeben, wornach die im §• 15 erwähnte Zustimmnng zur Erfolglassung einer Cantion an den Erleger nicht ohne vorläufiges Einvernehmen mit der ermähnten Sicherheitbehörde und erst dann ab-zugeben ist, wenn ihnen auch von deren Seite die Erklärung eröffnet würde, daß ans Anlaß der periodischen Druckschrift, für welche die Caution haftet auch bei ihr kein strafgerichtlichcs Verfahren anhängig ist. Wovon ich die k. k. Vezirkshanptmannschafl zur Benchinnngwissenschaft in die Kenntniß setze. 292. Genaue Handhabung der bestehenden Vorschriften bezüglich der polizeilichen Behandlung der Reisenden. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 3. September 1852 Zahl 2780. Statthaltern - Präsidial - Verordnung von, 10. September 1852 Zahl 2057. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei der polizeilichen Behandlung der Reisenden auf die bereits abgelanfene Dauer der Giltigkeit des Passes nicht immer gehörige Rücksicht genommen werde. Da ein Paß dessen Dauer bereits erloschen ist, als kein giltiges Document zur Fortsetzung der Reise betrachtet werden kann, so fordere ich den Herrn Bezirkshauptmann in Gemäßheit des diesfalls herabgelangten Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 3. September 1652 Zahl 2760/701 II. auf, sich die diesfalls bestehenden Vorschriften stets gegenwärtig zu halten, und sich deren genaue Handhabung angelegen sein zu lassen. 293. Genaue Bezeichnung des Gewichtes (Tara) auf die zur Verpackung der Handelsgüter bestimmten Behältnisse. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 24. August 1852 Zahl 5624. Statthalterei-Neuordnung vom 12. September 1852 Zahl 8827. Um den häufig vorkommenden Unsicherheiten und Ucbcrvortheilnngcn bei dem Verkaufe von Handelsgütern wirksam zu begegnen, fand sich das k. k. Handels-Ministerin»! im Einverständnisse mit dem f. f. Ministerium des Innern veranlaßt, für Len kaufmännischen Verkehr Folgendes zu verordnen: n) A» allem, zum Verpacken von Handelsgütern verwendeten Fässern, Säcken n»d jederEmbalage überhaupt muß deren Gewicht (Tara) bleibend und kennbar bezeichnet werde», b) Die Tara darf in keinem Falle in die Waare eingerechnet werden, »nd ist laut Ueberein-konnnen zu vergüte». Hierüber ist die angemessene Verlautbarung z» veranlassen. 294. Verfahren bei Prüfung der Recrutirnng - Amtshandlungen in Fällen, wo das Recruten-Contingent untilgbar erscheint. Erlaß deß Ministeriums des Innern vom 4. September 1852 Zahl 21832. Statthaltcrei-Berordnung vom 14. September 1852 Zahl 8853. Aus Anlaß eines specielen Falles hat das k. k. Ministerium des Kriegswesens den Wunsch ausgesprochen, daß künftig in allen Fallen, wo es auf eine Prüfung der Recrnlirung-Amtshand- luiig a»kömmt, ber Reerutirungcat vo» Seite der politische» Stellmicchchörbe a» das Werbbezirks-Comimnibo zu leiten, vo» bei» letzter» aber unter Mittheilung des Revision-Befundes wieder rückzuschließen, und so gestaltig ittstruirt erst der Statthalterei vorzulege» wäre. Ich setze die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Folge hohen Erlasses Seiner Ercellenz des Herrn Ministers des Inner» hievon mir dem Bedeuten in Kenntniß, daß es stch um jene Fälle handelt, wo das ausgeschriebene Recrutcucontingent untilgbar erscheint, und die Uutcrbehördeu deßhalb auf Abschreibung des Rückstandes, oder Uebertragung desselben ans das Landcscontingeut anzutragen beabsichtigen, wozu die Prüfung beS Recrutirungactes als Grundlage zu dienen hat. 295. Bedingungen bei Ausfolgung von Fischereikarten. Statthaltcrei-Berordnung vom 18. September 1852 Zahl 8045. Aus Anlaß einer gestellten Anfrage, auf welche Weise sich von Seite der Bezirköhanptmanu-schafie» bei der mit dem hierortigen Erlasse vom 27. Juni 1852 Zahl 4881 (tzandesgesctzblatt XXXV. Stück Nr. 223) augcorductcu Ausfertigung vo» Fischercikartcn, bezüglich der von den betreffenden Berechtigten zu fordernden Nachwcisnnge» beuommc» werden soll, wird der Bezirköhaupt-mannschaft über Einvernehmung der Fiuanzprocuratur-Abtheilung Nachstehendes zur entsprechenden Beuehmungwissenschaft bedeutet. Die Fischereikarten werde» zu verabfolge» sein: A. an die Fischereibcrcchtigten selbst oder B. an deren Pächter, oder andere zur Ausübung der Fischerei bestellte oder ermächtigte Personen. Zur Eruirung ad A der Fischereiberechtigten können Auszüge aus den Nectificatorie», Kaufverträge über Güter, Urtheile, Vergleiche und sonstige das Fischereichrecht erweisende Documeiite dienen', welche sich die Bezirkshauptmanuschaft vorlegen lassen kann, um daraus das Recht und dessen Umfang zu beurthcilen, und sofort die Certificate auszustelleu; ohne jedoch hievon auch die- jenigen auszuschlicßen, welche oder deren Rechtsnachfolger entweder selbst oder durch Pächter, oder sonstige von ihnen ermächtigte dritte Personen das Fifchereirccht innerhalb einer bestimmten Gränze, »ach Bestätigung mehrerer als rechtlich bekanter Männer, seit vielen Jahren und zwar auch vor dem Jahre 1848 anstandlos ausgeübt haben. ad B. Pächter oder überhaupt Individuen, welche die Fischerei blos in fremden Namen ausüben wollen, haben nur dann und für jene Zeit eine Karte zn erhalte», wen» die Pachtung oder Ermächtigung zur Fischerei und ihre Dauer vo» Seite des eigentlich Berechtigten bestätiget wird. lieber die ausgeaebenen Fischercikarten hat die Bezirkshauptmannschaft ein eigenes Protocoll zu führen, welches nachstehende gehörig ausznfüllendc Rubriken zu enthalten hat: a} den Namen des Bethcilten und wofern der mit einer Karte Betheilte die Fischerei nur im fremden Namen ausübt, auch den Namen des eigentlich Berechtigten, daun den District, für den die Karte giltig ist. c) die kurze Andeutung des Rcchtstitels, auf dessen Grundlage die Licenz ausgcgeben wurde, und d) die Zeit, für welche sie giltig ist, welcher Umstand übrigens, so wie jener, daß Jemand nur als Pächter oder im fremden Namen zur Ausübung der Fischerei berechtiget sei, auch in die Ausfertigung selbst anfzunehmen ist; Wenn Reclamationen gegen die erfolgte Ausgabe von Fischereikartcn an bestimmte Personen Vorkommen, so hat die Bezirkshauptmanuschaft vor Allem zu beurkheilen, ob der erhobene Be-schwerdepuuct zu ihrer Competcnz gehört, oder nicht. Im letzter» Falle, der insbesondere dann ein-ji'ftcn wird, wenn das Fischereirecht selbst bestritten wird, ist der Beschwerdeführer unter Bekanntgabe des Rechtsgrundes auf dessen Grundlage die Ausfertigung erfolgt ist, an den Civilrichter, und zwar stets mit dem ausdrücklichen Beisatze zu weisen, daß die erfolgte Aitsgabe der Karte den gegenseitigen Rechten »npräjndizirlich sei, von welcher Verfügung auch derjenige, gegen den die Reklamation gerichtet ist, in Kenntniß gesetzt werde» muß. Wird dagegen durch die Reklamation nachgewiesen, daß die Person, gegen welche reclamirt wird, bereits wegen Fischdiebstahlcs durch ei» rechtskräftiges Erkeuntuiß vcrnrtheilt wurde, oder daß derselben die Ausübung der Fischerei durch ein rechtskräftiges Urtheil aberkannt wurde, so ist die erschlichene Karte ohne weiteres zu cassirc», was auch daun einzntrclen hätte, wenn der eigentlich Fischereibercchtigte gegen die Wirksamkeit der Karten jener Personen, die nur in seinem Namen die Fischerei ansübte», überhaupt protestirt, nnd die Cassini»,g verlangt. In solchen Fälle» wäre die Cassiruug dem Bethciligteu nur mit dem Beisatze bekannt zu geben, daß eS ihm unbenommen bleibe, seine allfälligen Einsprüche oder Rechte gegen den Reklamanten im gerichtliche» Wege geltend zu machen. Da übrigens die Fischerei nicht allein durch das Fische» unberechtigter Personen, sondern auch vorzngweise dadurch beeinträchtiget wird, daß sie ungestraft zu jenen Jahreszeiten rücksichtlos ansgcübt wird, in welchen sie für die Fischbrut anerkannt »achtheilig und in älteren Verordnungen ausdrücklich untersagt ist, so hat die Bezirkshauptmaiinschaft auch hierauf ihr besonderes Augenmerk zu richten, und die Nichtbeachtung des Fischcreiverbotes zu den erwähnten Zeiten entsprechend zu ahnden. Ucbrigens versteht es sich von selbst, daß Alles, was hier von der Fischerei bemerkt wurde, auch in Rücksicht des Krcbsenfangcö zu gelten hat. 29(i. Bei Ansuchen um die Bewilligung zum zollfreien Bezüge des Getreides und der Hülsenfrüchte für einzelne Gemeinden ist stets das Zollamt, über welches der Bezug gewünscht wird, genau anzugeben. Note der Finanz-Landes-Direction in Triest vom 4. September 1852 Zahl 12290. Statthalterei - Verordnung vom 18. September 1852 Zahl 9044. Aus Anlaß eines spedclcit Falles finde ich im Ein verne hmen mit der f. f. Finanz - Landes-Direction zu Triest anzuordne», daß in jenen Fällen, wo für einzelne Gemeinden die Bewilligung zum zollfreien Bezüge ihres Bedarfes an Getreide und Hülsenfrnchte» angesucht wird, die dies-fälligeu Bedarf-Verzeichnisse stets nach den Zollämtern, über welche der Bezug gewünscht wird, abgesondert in der Art vorzulegeu sind, daß in Ein Verzcichniß nur jene Insassen ausgenommen werden, welche ihren Bedarf über dasselbe Zollamt zu beziehen haben. 297. Die Beleuchtung der Aerarial-Gebäude ans Staatskosten bei feierlichen Anlässen hat zu unterbleiben. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 17. September 1852 Zahl 5487. Stalthaltcrei-Prcisidial-Verordnung vom 20. September 1852 Zahl 2193. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles hat das Ministerium des Innern bestimmt gesunden, sich die principiele Allerhöchste Entscheidung der Frage zu erbitten, »ob bei feierliche» und festliche» Anlässen , wie solche z. B. durch die Reisen Seiner k. k. Apostolischen Majestät geboten werden, die Beleuchtung der Acrarial-Gebändc auf Staatskosten zulässig sei.« Diese Entscheidung ist mittelst Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852 dahin erfolgt, »daß der Grundsatz fcstzuhalten sei, es habe bei derlei Anlässen die ''-Beleuchtung der Aerarial-Gebäude ans Staatskosten zur Schonung des ohnehin so sehr in Anspruch genommenen Staatschatzeö zu unterbleiben. Wovon ich den Herrn Bezirkshanptniann zur Benehinnngwissenschaft und genauen Darnach-achtung in verkommenden Fällen in die Kenntniß setze. 298. Den Staatsbeamten wird das Tragen der Vollbärte'unterfagt. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 17. September 1852 Zahl 5497. Statthaltcrci-Präsidial - Verordnung vom 20. September 1852 Zahl 2205. Laut Eröffnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 17. September 1852 Zahl 5497/M. I. haben Seine k. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchsten Handschreiben vom 12. September 1852 zu befehlen geruhet, daß sowohl bei Allerhöchst Ihrem Hofstaate als bei de» k. k. Staatsbeamten aller Grade das Tragen der sogenannten Vollbärte gänzlich abgcstellt werde, und daß in die für Beamte beider Kategorie» bestehenden Uniformirungvorschriften die Norm anfzu-ne Inn eit sei, daß das Kinn jedenfalls bis in die Richtung der Mundwinkel vollständig rasirt, dann daß die Schnur- und Backenbärte mit Ausschluß jeder Uebertreibung getragen werden dürfen. Wovon ich den Herrn Vezirkshauptmaniz unter Hinweisung auf die mit Erlaß des hohen Ministeriums des Innern vom 24. August 1849 Zahl 6297/M. I. bekannt gemachte Uniformirnng' Vorschrift (R. G. B., Ergänzungband vom Jahre 1849, Nr. 877), zur Benehinnngwissenschaft und genauen Daruachtnng in die Kenntniß setze. 299. Nachweisung der in Kram bestehenden, mit der Presse im Zusammenhänge stehenden Gewerbe. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom IC. September 1852 Zahl 4357. Statthalterci - Präsidial - Verordnung vom 27. September 1852 Zahl 2316. 3n Folge Erlasses brr hohen f. k. obersten Polizeibehörde voui 1(5. September 1(552 Zahl 4357/617 IV. fordere ich den Herr» Bezirkshauptinann auf, mir ein genaues Verzeichniß aller Leihbibliotheken, Lese-Cabinete, Musik-Leiha»stallen, lithographische» Pressen, Buch-, Kunst- und Mustkhandlungen, Buchdruckereien und sonstiger zun, Betriebe von dergleichen Gewerben befugte» Industriellen, welche gegenwärtig in ihrem Bezirke bestehen, bis Mitte December dieses Jahres, für die Folge aber halbjährig, und zwar für den ersten Semester bis zum 10. Juli desselben, und für den zweiten Semester bis zum 10. Jänner des nächsten Jahres einzuseude». Dieses Verzeichnis) hat nach de», mitfolgenden Formulare zu enthalten de» Vor- und Zunamen, Aller und Religion des Eonceffionirten, Ort des Gewerbbetriebes, Datum und Zahl der zu Grunde liegenden behördlichen Eonceffion, ob das Gewerbe von den Eoncessionirten persönlich, oder aber durch einen verantwortlichen, amtlich bestätigten Werkführer betrieben werde, und im letztere» Falle Datum und Zahl der bezüglichen amtlichen Autoristrung, ferner in der Rubrik Anmerkung die beim Gewerbbetriebe allenfalls wahrgenommenen Mißstände, Ausschreitungen, die aus diesem Anlasse gegen den Eoncessionirten eingeleiteten Untersuchungen u»d verhängten Strafen. Beilage zur Zahl 299. i Verzeichnis der im (Name des Sandes) bestehenden, mit der Presse im Zusammenhang stehenden Gewerbe. .... Semester 185 ... . Cf) Sh Vor - und Zuname, Alter und Religion des Eoncessionirten Ort deS Gewerbbe- triebes Dalum und Zahl der behördlichen Concession Betrieb des Gewerbes 's durch einen Werk- oder Geschäftführer dessen Vor-und Zuname, Alter, Religion Datum und Zahl der amtlichen Autorisirung Anmerkung I. Leihbibliotheken, Lese-Cabinete, Musikleih - Anstalten. II. Lithographische Pressen. III. Buch-, Kunst-, Musikhandlungen und Anliguarbuchhandlungen. IV. Buchdruckereien. 300. Genaue Beobachtung der Vorschriften rücksichtlich der zeitlichen Milttärbefreiungen und der Selbstverstümmler. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. September 1852 Zahl 19357. Statthalterei - Verordnung vom 2. Oktober 1852 Zahl 9358. DaS bobe f. k. Kriegs-Ministerium bat die Berichte sämmtlicher Militärbehörde» über die lÜabriicbmtingm bei der letzte» Recrutenstellung für bati Iabr 1U52 bem hoben f. f. Minisieriuin deti Innern mitgetheilt, welches mit Rücksicht auf die daraus entnommenen Hanptmomente Folgendes bemerkt bat: Bei Erlheilung der zeitlichen Befreiungen der Militärpflichtigen scheine» die Bezirktihaupt-mannschaften nicht mit der notbigen Strenge vorziigehen, da die 91 n ja bl derselben anffallend groß gewesen ist. Die Gründe, welche die zeitliche Befreiung bedingen, sind in den bestehenden Vorschriften bezeichnet, nur müssen aber auch die Bezirktibanptmannschaften sich von dem wirklichen Vorhandensein derselben überzeugen, und sich nicht etwa stets bloti mit den Angaben der Gemeinde-Vorsteher begnügen. Der Herr Bezirksbanptman» wollen sich daher dieti zur künftigen Richtschnur nehmen, und überhaupt rücksichtlich der zeitlichen Befreiungen die gesetzlichen Bestimmungen stetti »»verrückt im Auge behalte». Grti wurde ferner wabrgeuomineu, daß von den Untaugliche» ein bedeutender Theil zzi den Selbstverstümmler» gehöre. Sie wollen demnach die Verfügung treffen, daß ns) wenn es bisher unterbliebe» wäre, die der Selbstverstümmlnng bereits überwiesenen Militärpflichtigen im kürzesten Wege an dati Militär abgestellt werde». daß gegen alle, welche der Selbstverstümmlung verdächtig sind, und bisher »och keiner Untersuchung unterzogen wurde», dati Strafverfahren eingeleitet werde. Außer diesem wollen Sic durch Belehrung und sonstige Mittel dahin wirken, daß diesem Hebel nach Möglichkeit Einhalt geschehe. Auch sollen Simulanten vorgekommen sein, welche meist der Stellung entgehen. In dieser letzter» Beziehung fordere ich Sie daher auf, gegen solche Individuen im vorkominenden Falle »ach dem hohen Hofkanzlei-Dekrete vom I. Juni 1X4.3 Zahl 16171*) dati Amt zu handeln. 301. Alle Passiv - und Geleitscheine sind mit der Personbeschreibung der betreffenden Inhaber zu versehen. Erlaß der k. k. obersten Polizeibehörde vom 26. September 1852 Zahl 733. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 3. Oktober 1852 Zahl 2391. Dati f. f. Militär- und Eivil-Gouvrruement von Siebenbürgen hat der hohen k. k. obersten Polizeibehörde zur Ken» tu iß gebracht, eti sei dort vor Kurzem ein von einer Polizeidirection zur Reise für säinmtliche k. f. Kronländrr ausgestellter Geleitschei» vorgekommen, in welchem keine Per-svnbeschreibuiig deti Inhabers anfgenommeu war. Derartige Reiseurkunden sind den dortigen Behörden etwas nngewöhnlicheti und der Mangel der Personbeschreibung hat schon wiederholt zur Beanstäudigung sonst unbedenklicher Personen Anlaß gegeben. * Die hohe k. k. oberste Polizeibehörde fand mit Erlaß vom 26. September 11152 Zahl 733/Pr. II. nicht nur dem wohlbegründeten Antrage deti siebenbürgischen Militär- und Eivil - Gouvernements, daß Geleitscheine, welche von den Polizeibehörden nach Siebenbürgen rrtheilt werden, die Personbeschreibung des Inhabers beigefngt werde, Folge zu geben, sondern diese Maßregel auch auf alle, von Polizeibehörden ausgestellten Passir- und Geleitscheine antizndehne», nachdem dieselben die Stelle von Pässen vertreten und ein Mißbrauch mit demselben, wenn die Personbeschreibung des Inhabers mangelt sehr leicht möglich ist. Ich setze den Herrn Bezirkshanptinan» hievon zur Benehmnngwissenschaft und genauesten Darnachachlung in die Kenntniß. *) Siehe Pro». Geschs. vom Jahre 1843 Seite 133. 302. Bestimmung, wem die Reinigung, Beleuchtung und Beheitzung der Genöd'armerie-Cassernen, Flügel- und Zugkuuzeleien obliegt. Erlaß des Ministeriums dcS Innern vom 18. September 1852 Zahl 17575. Statthalterei - Verordnung vom 5. Oktober 1852 Zahl 9351). Aus Anlaß von Anfragen über die Verpflichtung zu der Reinigung, Beleuchtung und Be-heitznng der Gensd'armcrie-Easernen, Flügel- und Zngkanzeleie» bat das Ministerium des Innern mit Rücksicht auf die Allerhöchst genehmigte Gensd'armerie-Bequartirung-Vorschrift vom LZ. Juli 1851 die Weisung erlassen, daß die gewöhnliche Reinigung, »amlich das tägliche Auskchren, Abwischen, Bebeitze» und Beleuchten der, von den Gemeinden der Gensd'armerie-Mannschaft ringe-räumte» Wohnnng-Localitäten dem W o h » n ng ben ütz er selbst obliegt. Das jährlich wiederkehrende Answeiße», dann das Waschen der Fußböden und Fenster solcher Wohnnng-Localitäten nach Bedarf, und jede Reinigung der äußern Räume bei denselben ist dagegen von den Qnartiergebern, den Gemeinden zu besorgen. Ebenso ist die Reinigung der Flügel- und Zugkanzcleien-Verpflichtung der Gemeinden, und zwar nicht bloö das Answeiße», sondern auch das tägliche Anskehren, da »ach §. 8 des Bequartirung-Normaleö, die Gemeinden hinsichtlich derselbe» jede Art Reinigung nach Bedarf zu bestreiten haben, und den betreffenden Eommanden keine Mittel dazu z» Gebote stehen. Was die Beheitzung der Kanzelei-Localitäten vom Flügel-Commando abwärts anbelangt, so haben die Gemeinden nebst der Beistellung und Zufuhr des vorgeschriebcnen Quantums a» Brennmateriale auch für das Spalten und Schneiden, dann die Räumung in das Holzlager und das Heitzen der Oefen täglich Einmal selbst zu sorgen, was unschwer mit der täglichen Reinigung in Verbindung zu bringen sein wird. In Absicht auf die Beleuchtung bezieht sich das Anzünden der Lampen nur auf die Stiegen, Gänge, Aborte und sonstigen äußern Bestandthcile in Easernen, wofür die Gemeinden nebst der Beistellung des erforderliche» Brennstoffes und der täglichen Füllung der Lampen zu sorgen habe». Uebrigens versteht eS sich von selbst, daß der k. k. Genöd'armeric und den Gemeinden frei steht, sich in obige» Beziehungen durch gütliches Uebereinkommen nach Umstände» zu vereinbaren. Wovon ich Sie zur Darnach acht» »g verständige. 303. Benehmen der Behörden in Fällen, wo Engländer sich Widersetzlichkeiten oder andere Ungebühr gegen österreichische Sicherheit- oder sonstige öffentliche Organe zu Schulden kommen lassen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 2. October 1852 Zahl 670. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 13. Oktober 1852 Zahl 2526. Laut Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom L. October 1853 Zahl 870/11. M. hat eS sich durch mehrfältigr Erfahrungen heransgcstellt, daß die betreffenden kaiserlichen Behörden in Fälle», wo namentlich Engländer sich Widersetzlichkeiten oder sonstige Ungebühr gegen österreichische Sicherheit- oder sonstigen öffentlichen Organe z» Schulde» kommen lassen, »nd deren Folge in Conflicte mit diesen Organen gerathen, von der irrigen Meinung ansgehe», daß sie nnangenkhmen Erörterungen und Erplicativnc», welche derlei Fälle oft nach sich zu ziehen pflegen, am besten dadurch Vorbeugen, wenn sie solche Engländer baldigst der Haft entlassen, und derlei Angelegenheiten überhaupt im kurzem und administrative» Wege abthu». Dieses Verfahren ist aber in den meisten Fällen von ganz entgegengesetzten Folgen begleitet, indem Engländer den in ihrem Vaterlande vorherrschenden Begriffen gemäß, weil sie wegen der von ihnen durch Widersetzlichkeit gegen die kaiserlich-öffentlichen Organe, oder durch sonstige Ungebühr schuldig gemachten Vergehen oder Uebertretnngen nicht zur gerichtlichen Verantwortung gezogen, und nicht durch ein förmliches schriftliches Erkenntniß zu einer Strafe vernrtheilt worden sind, sich für ganz schuldlos z» betrachten, und sohin nur um so geeigneter sind, gegen die österreichischen öffentliche» Organe Klage zu erheben, und auf deren Bestrafung auf Schadloshaltnng rc. zu dringen, und sobald der vbcubezcichnete Vorgang von den kaiserlichen Behörden eingehalten worden, in solchen Ansprüchen von der brittische» Gesandtschaft in Wien unterstützt zu werden pflege». Um den vvrangedeutctcn unliebsamen Erörterungen thnnlichst znvorznkomme», erscheint es »ach der cingangbezogcnen hohen Eröffnung räthlich, daß in Fällen, wo Engländer sich eines der früher bezeichnet»'», »ach Maßgabe der österreichische» Gesetze und Vorschriften straffälligen Vergehens oder einer Uebcrtrrtnng schuldig machen, gegen sie nnnachsichtlich das entsprechende Amt, es sei mm im Eivil- oder im »lilitärrcchtliche» Wege gehandelt, und von der zur Abnrtheilung berufenen Behörde ein förmliches und schriftliches Erkenntniß gefällt, und eine Evpie davon dem incnl- 48* pirten Engländer behändiget werde, welches übrigens nicht ansschließt, daß, sobald Milderung-nmstände vorhanden sind, dein bemerkte» Jncnlpaten sodann die Strafe ganz oder zum Theile im Gnadenwege nachgesehen werde. Ich sehe den Herr» Dezirkshauptman» hievon im vertraulichen Wege zur Benehmungwis-senschaft für etwa vorkommcndc Fälle in die Kenntniß. 304. Zu Schubbegleitern sind vollkommen rüstige und vertrauenswürdige Männer zu verwenden. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 15. October 1852 Zahl 2507. Es ist der Fall vorgekommen, daß die Schubbegleitung einem 16jährige» kleinen Burschen anvertrant wurde, dessen sich der ihm auvcrtrautc Schübling mit Gewalt entledigte, und ihn mit Mißhandlung bedrohcte, wen» er ihm folgen sollte. Dieser Fall veranlaßt mich, dem Herrn Bezirkshauptmann unter Hinweisung auf meine» Erlaß vom 8. Juli 1050 Zahl 10162*) die nachdrückliche Einwirkung rückstchtlich aller Schnbsta-tioncn in Ihrem Bezirke anzuempfehlen, damit derlei, gegen die öffentliche Sicherheit und gegen die Bestimmung des §. 4 der provisorischen Schnbordnnng vom 28. April 1820 Zahl 5505 (Pro-viiizial-Gesetz-Samnilung II. Band Seite 83) Unzukömmlichkeiten in der Schubbegleitung unterbleibe», und hiezu nur vollkommen rüstige und vertrauenswürdige Männer verwendet werden, von denen sich eine anstandlosc Verrichtung dieses Geschäftes mit Zuversicht erwarten läßt. 305. Vergütung für die von dem Quartierträger dem Soldaten auf dem Durchzuge verabreichte Mittagkost. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 31. August 1852 Zahl 21798. Statthalterei - Verordnung vom 16. Oktober 1852 Zahl 9359. Aus der beiliegenden Abschrift der Eircular-Vcrordnung des k. k. Kriegs-Ministeriums vom 16. September 1852 Zahl 5338 wird die Bezirkshanptmannschaft ersehen, welche Anordnungen das k. f. Kriegs-Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und der Finanzen zur Behebung einiger vorgekommcnen Anstände bei der Vergütung der Verpflegung, welche der Qnarticrträgrr an die bei ihm auf dem Durchzuge einqnartirte Mannschaft vom Feldwebel und de» gleichgestellten Ebarge» abwärts geleistet hatte, mit Rücksicht ans den, im Reichsgesetzblatte erscheinenden Ministcrial-Erlaß vom 31. Anglist 1852 zu erlassen befunden hat. Jnsofrrnc sich in der Anordnung des Kriegs-Ministeriums ans ein von dem Ministerium des Inner» hicbcr noch nicht bekannt gegebenes Rescript dcS f. f. Kriegs-Ministeriums vom 20. Juni 1851 Nr. 4005/1. bezogen wird, folgt zum näheren Verständnisse jenes Erlasses eine Abschrift , dieses Nesiriptes mit. Die Bezirkshauptmaiinschaft hat das Erforderliche zu verfüge», damit jeder Marschstatiou-Eommissär und bezüglich jeder Gcmcindevorstehcr und Quarliermcister ans der Grundlage der eingesehenen und im Tagcbnche vorgemerkte» Marschroute bei der Unterbringung von Militär-mannschast auf dem Durchzngc 1. jedem Qnartierträgcr zuverlässig und bestimmt verständige, ob er dem einquartirteu Manne die vorgeschriebenc Verpflegung (ohne Brot), und im bejahenden Falle, durch wie viele Tage zu verabfolgen habe, oder ob dieser Mann sich selbst zu verpflegen gehalten, und von dem Quartierträger nur die gemeinschaftliche Benützung des Kochgeschirres zum Abkochen anzusprcchen befugt sei, damit ferner 2. jene Organe sich nicht mit der Quiktirnng statt der baren Vergütung von Seite des Militärs befriedigen, und damit sie die bar erhaltene Vergütung auch wieder zuverlässig jedem Ouartierträger unverzüglich erfolgen. Es ist in Ueberlegung zu nehmen, ob zur sicheren Erreichung der Absicht nicht entsprechend wäre, wenigstens in Orte», wo die Mehrzahl der Hausbesitzer des Lesens kundig ist, auf dem Eiiiquaitirnngzcttel eine kurzgefaßte Anweisung des Quartirrträgers über die Art und Dauer der ihm obliegenden Leistungen und zu gewärtigenden Vergütungen zur Ausfüllung bloö der Ziffer vorgcdrnckt setze» zu lassen, oder auf welche, den örtlichen Umständen angemessene sonstige Weise vorznsorgcn sein werde, damit kein Qnarticrträgcr zu größeren oder länger dauernden Leistungen in Anspruch genommen werde, als die Allerhöchste Vorschrift bestimmt hat, und daß er für die nach Vorschrift erfüllten Obliegenheiten bei dem Militärdnrchzngc auch wirklich die ihm gesetzlich gebührende Vergütung vollständig und unverzüglich erhalte. ') Seite 28. Nach de» obwaltende» Verhältnissen ist sonach diesfalls die entsprechende Einleitung zu treffe». Bei diesem Anlässe wird nach hoher Weisung noch in Betreff der Behandlung der Militär« Urlauber der Be z i r kö h a n p tm a » n schaft Folgendes bemerkt: Die auf Urlaub abgehcnde» Leute werden entweder von dem Truppenkörper selbst im Transporte zusammengcstellt und als Urlauber-Transport in ärarischer Verpflegung in ihre Heimat abgesendet, oder in soferne es einzelne Leute betrifft, dem nächsten Transport - Sammelhause zur Absendung übergeben, und ein ähnliches Verfahren findet auch rückstchilich der einrückenden Urlauber Statt. Der auf Urlaub abgc hende Mann bleibt daher bis zum Eintreffen in seiner Heimat resp. in dem seiner Heimat nächst gelegenen Transporthanse oder Werbbezirks-Commando, im Verbände des Transportes erhält erst von dem letzteren den Urlanbpaß in die Hand, und in de» gesetzlich ausgesprochenen Fällen das bemessene Viaticnm, und tritt auch von diesem Zeitpunkte ans jeder weitere» ärarischen Verpflegung, gleich wie der einzelne rin rückende Urlauber eist vom Tage seiner Vorstellung bei der ersten Militärbehörde in die ärarische Verpflegung tritt, von diesem Zeitpunctc aber auch nicht mehr einzeln, sondern im Verbände eines Transportes an seine Bestimmung gesendet wird. Nur besonders gut condnisirte», mit genügenden Geldmittel» versehenen Leute» kann es auf ihr Einschreiten und auf geringe Entfernungen vom Truppen - Eommandanten gestattet werde», selbstständig auf Urlaub abzngehen, auch diese Leute treten mit dem Tage ihres Abgehens vom Trnppenkörper aus der ärarischen Verpflegung, und haben daher während der Reise auf keine Militär-Eompetenz an Unterkunft und Verpflegung einen Anspruch. Eine Ernenerung dieser allgemein bekannte» Vorschriften in der Armee erscheint überflüssig. Sollte eö sich jedoch nach den gemachten Erfahrungen als nothwendig Herausstellen, die Gemeinden bezüglich der Qnartierträger auf diese Anordnung aufmerksam zu machen, wird eö der Bezirkshauptmannschaft anheimgestellt, diesfalls, damit allenfalls versuchte ungebührliche Ansprüche von Seite einzelner Urlauber abgewiesen werden könne», das Geeignete zu veranlasse». Beilage zur Zahl 305. Circular - Verordnung des k. k. Kriegs-Ministeriums vom 16. September 1852 Zahl 5338. Es ist die Beschwerde vor,gekommen, daß die gesetzliche Vergütung für die, von dem Ctiiar-tierträger dem Soldaten auf dem Dnrchzuge verabreichte Mittagkost vom Militär, d. i. von den Truppen- oder Transport - Eommandanten gegen die Bestimmungen der Veqnartirungvorschrist vom 15. Mai 1051 §. 34 nicht immer bar an den Gemeinde-Vorsteher oder das hiezu ausgestellte Amtliche Organe geleistet, sondern häufig nur qnittirt werde, daß ferner der bei dem Bürger oder Landmanne transen einqnartirte Soldat von dem Qnartierträger zur Durchzng - Verpflegung nicht selten auch das Brot ohne Entgelt in Anspruch nimmt. Um diesen vorschriftwidrigen Vorgängen zu begegnen, und zugleich dem Qnartierträger mit Hinblick auf die Bestimmungen des Reskriptes vom 20. Juni 1051 Zahl 4005 (Armee-Verordnung-blatt Nr. 74 vom Jahre 1051) in den Fällen, in welchen der einqnartirte Soldat nach seinen besonder» Dienstverhältnissen für die Bereitung der Menage im Sinne des §. 40 der vorcitirteu Bequartirungvorschrift nicht selbst sorgen kann, für die verabreichte Mittagkost die gesetzliche Vergütung zuznwcnden, wird einvernemlich mit den k. k. Ministerien des Innern und der Finanzen zur genauen Nachachtung angeordnet: Erstens. Die von dem Quartierträger dem Soldaten auf dem Dnrchzuge beigestellte, und »ach den gesetzlichen Bestiminnnge» (Eircnlar-Rescript vom 23. Mai 1851 M. 3776 Armee - Ver-vrdnugblatt Nr. 65) gebührende Durchzugverpflegung ist gleich an Ort und Stelle vom Militär, d. i. von dem Truppen- oder Transport - Eommandanten an den Gemeinde-Vorstand, der das hiezu berufene Gemeinde-Organ in dem festgesetzten Betrage bar zu vergüten, und zu diesem Be-hufe den in Marsch gesetzten Truppen -Abtheilnnge», Detachement- und Mannschaft- Transporten der zur Bestreitung der Verpfleg- und sonstigen Marsch-Auslagen »öthige Geldverlag stetö in solcher Höhe zu bemessen und ans de» Militär-Easse» anznweise», daß sie darin auch die Deckung der Auslage» für die Dnrchzug-Verpflegung finde». Zweitens. Auf dem Marsche darf, um den Qnartierträger gegen die ungebührliche Abfor-derung des Brotes zu schützen, die Reluition nur so weit eintreten, als dies die Normal-Vorschriften vom 29. Oktober 1016, A. 5913 und vom 29. November 1039 A. 5285 gestatten, nämlich für das, was der Man» von einem Fassungtage zum ander» erspart, und was den vierten Theil 49 brr Gebühr nicht übersteigt. Für die ßctinue Einkalkung dieser Anordnung sind die Trnppen- liiib Transport-Commandante» der marschircnde» Abtheilungeu verantwortlich. Drittens. Der Eominandant eines in Marsch gesetzten Truppenkörpers, Detachements oder Transportes hat durch vorausgesendete Quartiermacher, oder wo dies i» einzelnen Fällen nicht tlninlich wäre, gleich nach dem Eintreffen in der Marschstalion dem Gemeinde-Vorstände resj). dem Quarticramte unter Vorweisung der Marschroute de» marsch'renden Stand, die Erforderniß an Quartieren für Offfciere und Parteien, dann Mannschaft mitzutheile», und rücksichtlich der gebührende» Durchzug-Verpflegung bekannt zu gebe», für welchen Stand »nd durch wie viele Tage sie voraussichtlich z» leiste» ist, »nd wann mit Hinblick auf die Bestimmung des §. 34 der crösterten Bequarlirnng-Vorschrift die gesetzliche Vergütung werde geleistet werden. Viertens. Die die Dauer der Dnrchzng - Verpflegung beschränkende Bestimmung des Eir-cnlar - Rescriptes vom 20. Juni 1051 .1. 4005 hat mir auf Truppen - Dislokation- und ähnliche Marsch-Bewegungen Anwendung, keineswegs aber auf Coiicentrirnnge» und derlei zeitliche Trnp-pen-Aufstellniigen oder auf Eommandirungen für militärische Zwecke, deren Dauer entweder ausdrücklich oder dem Wesen nach schon im Vorhinein bestimmt ist, in welch' letzteren Fällen daher allerdings die Durchzug-Verpflegung Platz zu greife» hat. 306. Vollzug - Vorschrift zum Allerhöchsten Privilegiengesehe vom 15. August 1852. Erlaß des Handels - Ministeriums vom 15. Oktober 1852 Zahl 1888. Statthaltern-Verordnung vom 19. Oktober 1852 Zahl 10173. Laut Eröffnung des hohe» Handels-Ministeriums vom 15. Oclober 1051 Zahl 1000 haben Seine f. f. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 15. August 1052 das neue Privilegiumgejetz sanctionirt. Mit Rücksicht auf dasselbe hat das Handels-Ministerium eine Voll-zugvorschrift, und weil das Allerhöchste Privilegiengesetz zu Folge §. 11 des zwischen Oesterreich »nd dem souveräne» Fürstcnthnme Liechtenstein abgeschlossene» Zollvereinvertrages auch in dem genannte» Fürstenthume rechtliche Wirksamkeit erlangt, zur Verbreitung allgemeiner Kennt,uß dieses Verhältnisses eine spenele Kundmachung erlassen. 2»dem man der k. f. Bezirks Hauptmannschaft von diese» beiden Docnnieutcn ein Eremplar zngesendet, wird zugleich darauf ausmerksam gemacht, daß »ach <§. 3 der allgemeinen Vorschrift über die Kniidmachuug der Gesetze vom 4. März 1040 die verbindende Kraft deS neuen Privi-legieiigesetzcs mit dem 30. Tage nach Ablauf desjenigen Tages beginnt, an welchem dasselbe in dem Reichsgesctz- und Rcgicrungblatte ausgegebe» und rücksichtlich versendet wird. Dieselbe wird angewiesen, i» vorkoinmcndcn Fälle» sich genau nach den erlassenen Gesetzen zu benehme», insbesondere aber auch dafür zu sorgen, daß zur Anlegung deS durch den $. 33 des Privilegiengesetzcs aufgetragenen Rachschlage-Registerü für Privilegien die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden, damit die angeordnete Ertheilung von Auskünften auf Begehren in geeigneter Weise vollzogen werden könne. Schließlich bemeikt man, daß mit dem Tage, als das neue Privilegiengesetz in verbindende Kraft tritt, auch das neu errichtete k. k. Privilegien-Archiv seine Wirksamkeit eröffnen werde. Beilagen zur Zahl 300. I. Bollzugvovschrift znin jllTcrljödjlli’ii yvioifegtcnoefc^e unm 15. ßupfl 1852. i. Verfahre» der Behörde» bei Ucber»ah»,e uo» Gesuchen »hi ansschließende Privilegien. 8 l. D u r d) f i d) t d e S G e s u d) es vor U e b e r u a () in c zur A mts h a n dlu n g Betreffs: a) des Taxerlages. Dir Behörde, bei welcher nach §. 8 des Allerhöchsten Privilegicngesetzes vom 15. August 1852 ein Privilegiumgesuch überreicht wird, bat (Id) vor Allem jti überzeuge», daß dem Gesuche die für die augesuchte Privilegiumdauer cutfalleude Tare im Baren oder der Nad)weis beige« schlossen ist, daß dieselbe bei einer k. f. Casse bereits bezablt worden ist. Der allein giltigc Beweis über die sdion geleistete Zahlung ist rin von der f. f. Lasse, bei weld>er die Zahlung stattgesunde», ausgestellter Empfangschein. 8- L- Erfordernisse des E m pfau gsd) ei n e 6. Dieser Empfangschein hat zu enthalten: a) den Name» des Privilegiumwerbcrs; I») den Gegenstand des Privilegiums, übereinstimmend mit der im Gesiid)e enthaltene» Anzeige desselben; <0 die Anzahl der Jahre, für weld>e die Tare bezahlt wurde, und il) den eingehobenen Tarbekrag, in Buchstabe» ausgedrückt. 8- 3. Folgen eines hiebei w a h r g e» o m m c n c n Mangels. Sollte die Behörde wahrnehmen, daß die entfallende Tare nod) gar nicht, oder nicht vollständig berichtigt worden ist, so hat sie dieS der überreichenden Partei sogleich bekannt zu gebe», lind die UebrrnaKme des Gesuches in so lange zu verweigern, als die vorsd>riftmäßig entfallende Tare nicht vollständig im baren Gelde, oder der f. f. Easse-Empfangschein über die bereits erfolgte vollständige Berichtigung dieser Tare beigebracht ist. 8- 4. b) Der vorschriftmäßigen Abfassung und Jnstruirung. Ist die Berid>tigu»g des gesetzlich entfallende» Tarbetrages in Ordnung befunden, so hat die Behörde in Gegenwart des Ueberreichers zu untersuchen, ob das Gesuch gehörig abgefaßt und nnterzeichiiet ist, und ob die vorgesd)riebenen Beilagen demselben augeschloffen sind. Findet dieselbe bei dieser Prüfung einen Mangel oder ei» Gebred>e», so hat sie dem lieber» reid>er dasselbe bekannt zu gebe», das Gesuch sammt dem allenfalls im baren Gelde erlegten Tarbetragc ziirückznstelle» und ihm zu bedeuten, daß das Gesud» ohne erfolgte Ergänzung oder Behebung der bemerkten Gebrrdien zur Amtshandlung nicht angenommen werden dürfe. 8- 5. A »I t s h aud l u II g n a ch A n n a h m c des G e s n ch e s. Ist das Privilegiumgesuch von der Behörde, bei weldier es überreid>t wurde, vorschriftmäßig abgefaßt und iustruirt erkannt, so hat dieselbe das vorgezeid>uete Amtsversahre» hierüber zu pflegen. Dieses besieht: a) im Beisein der Partei, 1. in der Bestätigung auf dem Umschläge der versiegelte» Beschreibung; 2. in der Ausfertigung des ämtlid)en Eertificates. S. 6. 1. Aemtliche Bestätigung auf dem Umschläge der Beschreibung. Ans dem Umschläge der Beschreibung bat die Behörde unter ihrer eigenen Fertigung zn bestätigen: n) de» Tag und die Stunde der geschehenen Ueberreichnng des gehörig abgefaßten und belegte» Privileginmgesnches, I») den Betrag der bezahlte» Privileginmtare. Der Privileginmwerbcr ol»er dessen Bevollmächtigter hat seine eigene Unterschrift beiznsetzen. 8- 7. 2. Ausstellung und Einhändigung des Certificates. Hierauf hat die Behörde dem Ueberreicher über die übernommene Eingabe das vorschrift-mäßige Eertificat nach dem Formular A anszustelleu und einzuhändigen. Dieses Certificat mnß enthalten: .'0 De» Name», Karakter lind Wohnort des Privileginmwerberö, so wie dessen allfälligcu Bevollmächtigten; h) Tag und Stunde der geschehenen Ueberreichnng; e) die Bestätigung der geleisteten Privileginmtare; st) die in dem Gesuche in der Wesenheit angegebene Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung; v) die Unterschrift der Behörde. Bei Festsetzung der Stunde ist sich genau an den Moment zu halten, in welchem das Gesuch von der Partei überreicht ward. Der fnngirende Beamte hat sich daher denselben sogleich bei der Uebcrnabnte des Gesuches anznmcrken. 8- »• b) Nach Abfertigung der Partei. 3. Beförderung des Gesuches an die Qberbehörde. Nach Beendigung der im Beisein der Partei zn vollziehenden Amtshandlungen hat die Behörde, wenn der UeberuaHmact nicht ohnehin unmittelbar bei einer politischen Landesbehörde statt» gefunden hat, das übernommene Gesuch summt allen Beilagen ohne Verzug, längstens aber innerhalb drei Tage» an die Vorgesetzte politische Landesbehörde mit Bericht zu übersenden. 8. 9. 4 Abführung des bar empfangene« Taxbetrages. Die bei Ueberreichnng des Gesuches bar erlegte Privilegientare ist von den Behörden ohne Verzug und gleichfalls längstens innerhalb drei Tagen an die zuständige f. f. Stenercasse im vorschriftmäßigen Wege abznführcn. 8- io. Allgemeine Obliegenheiten der Behörde» den Parteien gegenüber. Die Behörden sind verpflichtet die Parteien, welche mit Privtlegiengesnchen sich melden, vor Allen zu berücksichtige», ihre Eingaben sammt Belege» sogleich zu dnrchsehen, und wenn Mängel oder Gebrechen wahrgenomnictt werden, hierüber mit Anstand und Bescheidenheit die Belehrung zn ertheilen, so wie die Partei darauf anfmerksam zn machen, daß es i» ihrem Interesse gelegen sei, die Ergänzung der Mängel »nd Beseitigung der Gebrechen möglichst schnell zn be« wirken, weil die Priorität ihrer angeblichen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nur von dem Augenblicke der Ueberreichnng eines ganz vorschriftmäßig abgefaßten »nd belegten Gesuches an geschützt wird. Auch habe» sie alle über vorschriftmäßig befundene Privilegiumgesnche zn pflegenden Amtshandlungen mit der möglichsten Beschleunigung und genauesten Pünctlichkeit zn vollziehen, und es ist den dabei fnngirende» Beamten insbesondere rinznschärfen, daß sie in die Lage kommen könnte», der Partei für den Schaden, welchen sie ans einer dem Beamten zn Schulden kommenden Saumseligkeit oder Verzögerung erlitten zu haben erweist, mit ihrem Vermögen haften zn müsse». n. Verfahren der politischen Landesbehörde mit den vorschriftmäßig angenommenen Privilegiumgesuchen. 8. H. 31 e u ü c r e P rüfu n g. Die politische Laudesbehörde hat jedes vo» einer Unterbehörde eiugesendete oder bei ihr »»mittelbar überreichte, und nach Vollziehung der im «orbergehenbe« Abschnitte gegebenen Vor« fchriftc» zur weitere» ?lmtsha»dlnng geeignet befundene Privilegiumgesnch in den im §. 15 des Privilegien-Gesetzeö bezeichneten Beziehungen z» prüfe». Dieser Prüfung ist der Inhalt der Eingabe und der angeschlossene» Beilagen, so wie die auf dem Umschläge der Beschreibung enthaltene Anzeige des Privilegin mgegenstandes zu Grunde j» legen. Die versiegelte Beschreibung darf nicht geöffnet werden. Die Landesstellc ist befugt, erforderlichen Falles sich bei dieser Prüfung Kunstverständiger zu bedienen, doch muß deren Verschwiegenheit durch eidliche Verpflichtung sicher gestellt sei»; auch diese dürfe» dic Beschreibung »i cht eröffnen. 8- 12. ag bei wahrgeuommener Unprivilegirbarkeit des bezeichnete» Privilegiumgegenstandes. Findet die politische Landesbehörde i» Gemäßheit dieser Prüfung, daß der Gegenstand des Privilcgiumgesnches zur Ertheilnng eines Privilegiums unbedingt nicht geeignet sei, was jederzeit der Fall wäre, wenn das Privilegium auf Umgehung der gesetzliche» Bestimmungen des §. 2 des Privilegiengesetzcs abziclen würde, so hat sie bas Privilegiumgesuch sogleich und ohne Weiteres zurückzuweise», und wegen Zurückgabe der bezahlten Privilcginmtare an de» Privilegiumwerber gegen Einziehung des in seinen Händen befindlichen Eerlificates das Geeignete zu veranlasse». Ist aber der Gegenstand des Privileginmgesnches nach de» Paragraphen 3 — « des Privilegien« gesctzes nicht privilegirbar, so ist drr Bittsteller hievon zu verständigen und aufzufordern, die versiegelte Beschreibung sammt den allfälligen übrigen Gesnchbeilage» gegen Empfangbestätigung und Zurückstellung des Eerlificates bei der Behörde, wo er dasselbe ursprünglich überreichte, zu behebe», und gegen Vorzeigung dieses abweislichen Erlasses bei jener f. f. Easse, i» welche dir Tare floß, die erlegte Privilegiunttare wieder in Empfang zu nehmen. In jeder solchen Abweisung ist dem Bittsteller freiznstelle», gegen diese Entscheidung den RecnrS binnen 14 Tage» anzumelden, und die Recursschrift innerhalb weiterer 4 Wochen bei sonstiger Rechtskrästigwerduug der Entscheidung bei dem k. k. Ministerium für Handel und Gewerbe zu überreichen. 3lnch werden die entsprechenden Verfügungen au die betreffende Easse und au die Behörde, wo die Beschreibung und die übrigen Gesuchbeilagen erhoben werde» sollen, zu erlassen sei». 8- 13. b) bei wahrgenommenen äußeren Mängeln oder Gebrechen des Gesuches und seiner Beilagen. Sollte sich bei dieser Prüfung bloß zeigen, daß der Gegenstand des Privilegiums auf dem Umschläge der Beschreibung nicht übereinstimmend mit der 3lnzeige desselben im Gesuche angegeben, oder daß die 3lngabe des Gegenstandes auf dem Umschläge der Beschreibung vo» dem Privilegiumwerber nicht unterzeichnet, oder daß ein sonstiges bloß formelles äußeres Gebrechen vorhanden sei; so ist der Privilegiumwerber oder dessen Bevollmächtigter, wenn er sich a» demselben Orte befindet, wo die politische Landesbehörde ihre» Sitz hat, vorznladcn und zur Vervollständigung seiner Eingabe aufzufordern. Im entgegengesetzten Falle sind unter Angabe der wahrgeuommenen Formgebrechen die bezüglichen Gegenstände dem Privilegiumwerber im vorschriftmäßigen Wege mit Zurückbehaltung des Gesuches und der Beschreibung zustellen zu lassen, wobei demselben zur Vervollständigung und Wiedervorlage eine angemessene Frist anznberaumen ist. Betrifft das Formgebrechen dic auf dem Umschläge der Beschreibung befindliche Aufschrift, so ist in jedem thuulichen Falle dessen Beseitigung in der 3lrt zu veranlassen, daß sie bei der dem Wohnorte des Gesuchstellers oder dessen Bevollmächtigten nächst befindlichen politischen Behörde mittelst persönlicher Vorrnfuug desselben unmittelbar im AmtSorte und unter amtlicher lieber« wachnug ohne Ausfolgung der Beschreibung vor sich gehe. Würde die Partei auf zweimalige Vorladung wegen Behebung von Formgebrechen nicht erscheinen oder es unterlassen, liefe Behebung oder die ihr aufgetrageue Vervollständigung in der anberaumten Frist z» bewirken, so ist das Gesuch sammt Beschreibung und allen sonstigen Belegen unter Angabe der Gründe auf die im §. 12 der Dollzugvorschrift erwähnte Weise zurückzustelle», und wegen Rückzahlung deS erlegten Tarbeiragcs und Einziehung des Eerlificates das Geeignete zu verfügen. <$. 14. Vorlage der re »ib irren Gesuche an da S f. f. Minister! u »i für Handel und Gewerbe. Alle vorschriftmäßig eingerichtete» n»d nicht unbedingt zur Srtheilnng des Privilegiums ungeeignet befundenen Gesuche, so wie auch jene, von denen die früher erwähnte Vervollständigung der Erfordernisse in der anbcraunite» Frist bewirkt wird, bat die politische Landesbehörde mit den versiegelten Beschreibungen und allen übrigen Belegen mittelst Bericht dem k. f. Ministerium fiir Handel und Gewerbe vorznlegen. III. Verfahren des k. k. Ministeriums für Handel und Gewerbe in Privilegienverleihung Angelegenheiten. t$. 15. Gutachten von Sachverständigen. Das Ministcrini» für Handel lind Gewerbe wird zum Behnfe der ihm ;»stehende» lleberprü-fung sich des Bciralhes erprobter Sachverständiger bedienen. 8. 16- ijQ er h i e z n v o r z n g w e i s e b eruf e n i st? Zn Gutachten Über die unter b—,1 §. 16 des Privilegien-Gesetzes enthaltene» Fragepnncte sind vorzugweise das f. f. politechuische Institut in Wie», beziehnngweise auch die medicinische Facultät der Wiener Hochschule und das k. f. Thierarzenci-Jnstitut berufen. Es bleibt aber dem k. k. Ministerium unbenommen, auch andere sachkundige Personen und Körperschaften erforderlichen Falles znr Abgabe ihres Gutachtens anfznfordern. Jederzeit ist hierbei darauf zu sehen, daß die Körperschaft, so wie die einzelne Person, welche um ein solches Gutachten angegangen wird, bereits durch de» Eid der Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder vor Abgabe desselben hierauf verpflichtet werden. s. 17. W i c die Beruf u ng geschieht? Der Erlaß, mit welchem das Privilegiumgesuch stimmt Beilagen zur Erstattung des Gutachtens a» das f. f. politechuische Institut, die medicinische Facultät oder das Thierarzenci-Institut gelangt, ist jederzeit an den Vorstand zu richten, und diesem z» eigenen Händen zuznstellcn. 3n diesem Erlasse müssen die Fragepnncte genau bezeichnet werden, worüber das Gutachten abgegeben werden soll. 8- i«. Vo r sch rift über die Erstattung des Gutachtens. Der Vorstand hat sodann für die möglichst gründliche und beschleunigte Erstattung des abgesonderten Gutachtens das Entsprechende zu verfügen und unter eigener Verantwortung dafür zu sorgen, daß dabei die gehörige Geheimhaltung strenge beobachtet und die angemessenen Sicherung-mittel gegen mögliche Verletzung derselben angewendet werden. Bei Abgabe des Gutachtens ist sich lediglich auf die im Ministerial-Erlasse enthaltenen Frage-puncte zn beschränken und von dem Gegenstände der Frage durchaus nicht abzuschweifen. Insbesondere ist sich dabei gegenwärtig zn halte», daß jede Meinungättßernng über die Neuheit und Nützlichkeit des zu privilegirenden «Gegenstandes strengstens zn unterbleiben habe, da dieselbe kein Gegenstand einer Vornntersnchnng sein darf. 8- 19. V e »fahre n. ») Bei behebbaren Anständen. Sind vo» dem Ministerium Anstände wahrgenoinmen worden, die sich beheben lasse», so ist der Privilegiumwerber hievon zu verständigen, und znr Behebung dieser Anstände innerhalb einer in der Erledigung bestimmt auszndrnckende» Frist mit dem Bemerken anfznfordern, daß nach fruchtlos verstrichenem Termine znr abweisliche» Verbefchridiing des Ansuchens würde geschritten werden. 8. 20. b) Bei unbehebbaren Anständen. Sollte» jedoch Anstände vorgrkominen sei», welche ihrer Natur »ach das Gesuch zur Er-thrilung eines Privilegiums »ngeeiguet machen, so ist der Privilegiu,»Werber unter Angabe der Gründe mit dein Bedeute» hievon zu verständigen, daß es ihm freistehe, gegen Vorweisung dieser Entscheidung de» erlegten Tarbetrag und die Beilagen des Gesuches bei der betreffenden Easse und Behörde wieder in Empfang zu nehmen. Auf gleiche Weise ist vorzugehen, wenn der Privilegin,»Werber während der ihm zur Behebung von Anständen zugcstaiidencn Frist cs unterlassen hat, dieselben zu beseitigen. $. 21. Ausfertigung, Einregistrirung und Einhändigung der Privi legiuinurkunde. Sind die Anstände (§. 19 der Vollzugvorschrift) behoben, oder erkennt das Ministerium für Handel und Gewerbe nach vollendeter Ueberprüfnng das Gesuch zur Ertheilung des Privilegiums geeignet, so wird das Privilegium »ach dem Formulare B ausgefertigct. Würde »ach Beschaffenheit des Befundes das Ministerium die Ausübung des Privilegiums n n i' unter gewissen Bedingungen oder Beschränkungen gestatten, so werde» diese besonderen Bedingungen oder Beschränkungen, an welche der Privilegirte bei Ausübung des Privilegiums gebunden bleibt, in die Privilegiuinnrknnde ausgenommen. Die ansgefcrtigte Privileginmiirknndc wird unter Abgabe der Privilegiiimbeschrcibiing und anfälligen Beigaben an das Privilegicn-Archiv zur Einregistrirung der eksteren und Aufbewahrung der letzteren übergeben; ferner wird die Kundmachung des ertheilten Privilegiums und die Aushändigung der Privilegiiiiiinrknnde an den Privilegirte» veranlaßt. 8- 22. Ausfertigung von Duplikat en- Sollte eine Privilegiumurkunde in Verlust gcrathen, so wird dem rechtmäßige» Eigenthümer des Privilegiums nur gegen Nachweisung über die gerichtlich geschehene Amortisirnng derselbe» ei» Duplicat der Privilegiumurkunde ausgefertiget, und daß dieses geschehen sei, im Privileg!rn-Registcr bemerkt. Das Gesuch Hierwegen ist unter Anschluß des Amortisation-Erkenntnisses bei dem f. f. Ministerium für Handel und Gewerbe zu überreichen. IV. Von der Einrestistrirung der PriVileßmi und den iibriften Functionen des k. k. Privilegien-ArchiveS. 8. 23. Register und Bücher des P ri v i l e g i en« A rchiv es. Das k. k. Privilegien-Archiv, wohin auch alle von den nach dem gegenwärtigen Gesetze verliehenen und verlängerte» Privilegien in amtlicher Verwahrung befindliche» Beschreibungen sainint den zugehörigen Beigaben unter Mitthcilnng der zur Evidenzhaltung dieser Priviegien erforderlichen Dillen zur angrordncte» Aufbewahrung und Registrirung zu übertragen sind, hat folgende Register und Bücher zu führen: 1. Ein Hauptregister, in welches alle vom Tage der Wirksamkeit des Allerhöchste» Pri-vilcgicngesetzes vom 15. August 1852 an gerechnet ertheilten Privilegien mit dem Datum der Verleihung, dem Namen und Wohnorte des Privilegirte» und seines allfälligen Bevollmächtigten, dem privilegirte» Gegenstände, der Dauer des Privilegiums, der angcsuchten oder nicht angesnchten Geheimhaltung, sodann alle auf die Ausübung, Besitzveränderung, Verlängerung und Außerkrafl-tretung des Privilegiums sich ergebende» Thatnmständc, endlich die Fascikelzahl, unter welcher die Beschreibung und die anderen zurückbehaltcne» Beilage» des Privileginnigesuches, dann die späteren, auf das Privilegium sich beziehenden Docnmente aufbewalnt wurden, einzutragen sind. Dieses Hanptregistcr ist nach dem Formular C zu führen. 2. Ein Register über außer Kraft getretene Privilegien nach dem Formular 1). 3. Ei» Namenregister. 4. Ein Sachregister. 8- 24. Einregistrirung. a) Ertheilter Privilegien. Sobald ein Privilegium ertheilt ist, gelangt die Privilegiumurknnde samnit dem ganzen bier-a»f Bezug habenden Acte an das Priviliegien- Archiv. Dieseö hat sogleich die Erstere in das Hauptregister einzntrage», die geschehene Einregistrirung ans der Privilegininurknnd e nach dem Formular E 511 bestätigen, der Privilegiiimbeschrcibniig nebst den sonst znriicfzubchaltenden Gesuch -belege» und dem der Privilegiumertheilung vorausgegaugenen Prüfnugacte in das Archiv zu hin-terlegen, die Privilegininurkundc aber sodann zurückziileitcn, damit sic an den Privilegirten befördert werde» könne. 8- 25. Ii) Verlängerter Privilegiumdauer. Wen» die Dauer eines Privilegiums verlängert wird, erhält das Privilegien - Archiv vor Verständigung der Partei und Zurückstellung der Privilegiuinurkuiidc an dieselbe den Act mit dem Aufträge, die bewilligte Privilegiumverlängernng zu registriren. Das Privilegien-Archiv hat sodann von der geschehenen Privileginmverlängerttiig in der entsprechenden Rubrik des Hanptregisters Vormerkung z» machen, und die geschehene Eintragung ans der Privilegiuinnrkniide nach dem Formular F zu bestätigen. 8- 26. c) Der Privilegiumübertragung. 2»i Falle, als der Uebertragungact eines Privilegiums zur Einregistrirung a» das Privilegien-Archiv gelangt, so ist gleichfalls die entsprechende Vormerkung i» dem Hauptregister zu veranlassen, die geschehene Einregistrirung nach dem Formular G auf der Privilegiumurknude zu bestätigen, und wen» die Ilebertragung nur lheilweise, beschränkt oder bedingt geschah, nebenbei noch ein besonderes Regien«Ng-Certificcit nach Formular II ausziifertigen. ) das Handelsministerium zu entscheiden hat. Würde es dagegen im Laufe der Untersuchung sich zeigen, daß die Entscheidung vo» Vorfragen abhängt, über welche das Erkeuntniß nach 8- 45 des Privilegiengesetzes dem Ministerium für Handel und Gewerbe zusteht, so ist dieses Erkeuntniß von Amtswege» einzuhole», und das strafrechtliche Verfahren bis zum Einlangcu desselben anszusetzcn. I» einem wie im ander» Falle können jedoch die etwa bereits Verhängte Beschlagnahme oder die sonst getroffenen provisorischen Vorkehrungen bis zur Entscheidung über die Fortsetzung deS Verfahrens aufrecht erhalten werden. 8- 36. Wenn die Einsicht der P r i v i l e g i n ni - B e sch r e i b » n g n o thwe n d ig ist. Ist zum Beweise deS fragliche» Privileginmeingri'ffes oder znr Entscheidung der Behörde die Privileginmbeschreibung erforderlich, so hat sich die Behörde im kürzesten Wege wegen lieber« mitklung derselben an daS k. k. Ministerium für Handel und Gewerbe zu wenden, und sich gegenwärtig zu halten, daß, infoferne ihre Entscheidung von dein Inhalte der Privilegiumbeschreibung abhängt, dieselbe ohne Rücksicht auf deren Geheimhaltung zum Grunde gelegt werden müsse, und daß dabei keine wie immer geartete nachträgliche Aenderung oder Darstellung deS Privileginm-gegenstandeü berücksichtiget werden dürfe. 8. 37. U e b e r e i n k o in in e n v e r s n ch. Ist der Beschuldigte deS Privilegieneingriffes überwiesen, so hat die Behörde, noch bevor sie zur Urtheilschöpfnng schreitet, zu versuche», zwischen dein Verletzten und Verletzer ein Ueberein- kominen zu Stande zu bringen, wornach die znr Ausführung der Nachmachung oder Nachahmung ausschließlich dienlichen Werkzeuge und Hilfsmittel, so wie die nachgemachte» oder nachgeahmten Gegenstände ans Abrechnung deS Schadenersatzes dem Verletzten lim einen bestimmten Betrag überlassen bleiben sollen. 8- 30. Schadenersatz. Die Behörde bat in dem Straferkenntniffe den Verletzte» bei allfalligen Schadenersatzansprüchen zu deren Austragung auf de» Rechtsweg z» verweisen, zu dessen Betretung nach Vor- schrift deS 8- 43 deS Privilegiengesetzes daS Straferkenntniß demselben zur Grundlage z» dienen hat. 8. 30. Mißbrauch d eS Ver tra n enS de6 P rivilegirte n ist bei ein e »i P riv ilegi u>» - Eing riffe als erschwerender Umstand zu behandeln. Wenn durch die Strasverhandlnng dargethan ist, daß der Schuldige die im Dienste oder durch daö Vertrauen des Privilegirten erlangte Kenntniß von dessen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung zu dein Privileginmeingriffe benützt hat, so ist dies bei Bemessung der zu zuerkennenden Strafe nach 8- 39 deS Privilegiengesetzes als ein erschwerender Umstand in Anschlag zu bringen. 8- 40. Recur6 an die politische LandeSbehörde. Gegen alle Verfügungen und Erkenntnisse der politischen Bezirksbehörde, welche in Angelegenheiten von Privilegieneingriffe» erlassen werden, steht demjenigen, der sich hiedurch beschwert glaubt, der RecnrS an die Vorgesetzte politische Landesbehörde offen. Dieser RecnrS muß jedoch innerhalb 14 Tagen »ach dein Znstellnngtage der Entscheidung, wogegen recnrrirt wird, bei der zuständigen LandeSbehörde überreicht werden, widrigenfalls die Entscheidung der politischen BezirkSbehürde in Rechtskraft tritt. Eine »ach Verstreichnng dieser Frist überreichte Recnrsschrift ist zurückzuweise». Eine Erweiterung dieser Frist auf Anlangen der Partei darf nicht stattfinde». Doch kommen den außerhalb deS Sitzes der betreffende» Landesbehörde Wohnhaften mit Rücksicht ans die Benrtheilnng der rechtzeitigen Ueberreichung dieselbe» Begünstigungen zu Statten, welche bei der Ueberreichnng von Privilegien Verlängerung-Gesuchen im 8- 31, Zahl 4 dieser Vorschrift zugestanden werden. 8- 41. G e g e n zwei gleichlautende Entscheidungen findet kein weiterer RecnrS Statt. Wird die Entscheidung, gegen welche murin wurde, von der politischen Landesbehörde bestätiget. so tritt dieselbe mit dem Zeitpunkte der Zustellung deS landesbehördlichen Erkenntnisses in volle Rechtskraft, und eS ist ein weiterer Rekurs gegen zwei gleichlautende Entscheidungen nicht zulässig. 8- 42. Recur 6 an baß Ministerin nt. Fand jedoch die politische Lanbcsbehörbe die Entscheidung der Unterbehörde im Recnrswege abznänder», so steht der stch dadurch beschwert glaubenden Partei der RecnrS^a» das k. k. Ministerium für Handel und Gewerbe offen, wobei dieselben Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen haben, welche im §. 40 dieser Vollzichnngvorschrift enthalten stnd. 8- 43. Die von dein Ministerini» für Handel und Gewerbe erfloffene» Entscheidungen treten jedesmal sogleich bei deren Zustellung in Kraft. 8- 44. Wirkung des ergriffene» Necnrscs. Wird gegen rin Straferkenntniß recnrirt, so ist die Vollstreckung desselben bis zur rechtskräftigen Entscheidung anszuschieben. 8- 45. Vollstreckung d c s S l r a f e r k e » »t»i s s e ö. 2st ei» Straferkenntniß rechtskräftig geworden, so hat die politische Vezirksbehörde nnver» weilt zur Vollstreckung desselben zu schreiten. Demgemäß hat ste mit den ihr zustehcndeit gesetzlichen Mitteln und mit Strenge dahin zu wirke», daß die verhängte Geldstrafe von dem Schuldigen ungesäumt bezahlt werde, und in den Armenfond des Ortes fließe, wo das Vergehen begangen wurde, oder wenn der Schuldige zahlungunfähig ist, daß von demselben die nach Vorschrift des 39 deö Privilegiengesetzes in Arrest umzuwaudelude Geldstrafe in dieser Art abgcbüßt werde. Ferner hat dieselbe zu veranlassen, daß die zur Ausführung der Nachmachung oder Nachahmung ausschliesiend dienlichen Werkzeuge und Hilfmittel, insofern ein Uebcreinkommen »ach §. 37 dieser Vorschrift oder auf anderem Wege nicht erzielt wurde, nach Beschaffenheit derselbe» sogleich zerlegt, umgestaltet oder unbrauchbar gemacht; dagegen die für verfallen erklärten Gegenstände, insofern dieselbe» dem Privilegirtc» nicht auf Abrechnung seines Schadenersatzanspruches überlasse» worden sind, vertilgt werden. VII. Verfahren in Fallen, in welcbcn die Giltigkeit eines ertheilten Privilegiums in Frage gestellt ist. 8- 46. C o i» p e t e n z. Alle Eingabe», Anzeigen, Beschwerden oder Klagen, welche auf die Nullität oder Nichtigkeit eines Privilegiums oder auf dessen Erlöschung gerichtet sind, gehören zur Verhandlung und Entscheidung vor das k. k. Ministerium für Handel »nd Gewerbe. Sämmtliche Behörde» sind demnach angewiesen, jede solche Eingabe, Anzeige, Beschwerde oder Klage, welche an sie gelangt, unverzüglich im vorschriftmäßigen Wege an das genannte Ministerium zu leiten. m 8- 47. K n n stbef» » d. Ju allen Fällen, in denen cs sich um die Frage handelt: <*0 ob das erthcilte Privilegium eine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung zum Gegenstände habe, die vom Auslände eingeführt zur Ertlieilnng des Privilegiums nicht geeignet war, oder b) ob die eingelegte Beschreibung des Privilegiuiugengenstades die im §. 12 des Privilegien-gesetzeö vorgeschriebenen Eigenschaften besitze, oder <0 ob der Gegenstand deö Privilegiums nach den Bestimmungen des 8. 1 des Privilegicngesetzes als eine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung und als neu zu betrachten sei, oder <0 ob der Gegenstand deö Privilegiums mit einem ander» privilegirte» Gegenstände identisch sei, oder e) ob der Gegenstand des Privilegiums nicht etwa ein solcher sei, auf welchen nach §. 2 oder 8 5 deö Privilegiengesctzes ein Privilegium nicht Statt finden darf, oder f) ob bir fernere Ausübung bes Privilegiums nicht mit öffentlichen Rücksichten in Widerstreit trete, wird das Ministerium für Handel nur auf Grundlage eines sachverständigen Befundes das Er-kenntniß schöpfen. 8- 4». Bestellung der Kunstverständigen. Bei der Wahl und Bestellung der Kunstverständigen wird das Ministerium nach den im Ab« schnitte 111. dieser Vorschrift festgesetzte» Norme» vergehen. 8- 49. Allgemeine Obliegenheiten derselben. Die Kunstverständigen sind verpflichtet, de» in Frage gestellten Privilegiumgegenstand nur nach der eingelegten Beschreibung zu beurkhcilen, und sich dabei gegenwärtig zu halten, daß keine wie immer geartete nachträgliche Aendernng oder Erläuterung, als Erklärung oder Darstellung des Privilegiunigegenstandeö berücksichtiget werden dürfe; endlich habe» sie sich aus die Abgabe des Kunstbefnndes allein zu beschränken, und sich in eine Anwendung des Gesetzes auf den vorliegende» Fall durchaus nicht einznlaffeu. 8. 50. Insbesondere bes p o li tc ch n isch en Institutes, der m e d i c i n i s ch e n F a c u l t ä t oder einer ändern sachverständigen Körperschaft. Wird zur Abgabe des Kunstbefnndes das politechnische Institut, die inedieinische Facultät oder sonst eine sachverständige Körperschaft anfgefordert, so hat der Vorstand den Gegenstand der Frage einem sachkundigen Mitglied? zur Bearbeitung zuzuweisen. Dasselbe hat in einer von dem Vorstände anzuordnendcn Sitzung den Gegenstand und sein wohlbegrnndetcs Gutachten vorzu-tragen, worüber sodann zu bcrathe» und vvrschriftmäßig abzustimmen ist. Das Ergebniß ist sonach mit dem Berathungprotokolle dem Ministerium für Handel und Gewerbe vorzulege». 8. 51. Ergänzung n u d Erläuterung d e ö Gutachtens. Sollten sich über die Vollständigkeit oder Richtigkeit des dem Ministerium vorgelegtcn Befundes der Kunstverständigen Bedenke» ergeben, welche die gesetzliche Anwendung des Befundes auf den gegebene» Fall erschweren oder unsicher machen, so werden die entsprechenden Aufklärungen, Erläu terungeu oder Vervollständigungen des Knusibefundcö von den Kunstverständigen über Aufforderung des Ministeriums nachzutragen sein. 8 52. R e ch t s k r ä s t i g tv e r d u n g der M i n i st e r i a l - E n t s ch e i d u n g e n. Gegen die Entscheidungen und Erkcnntniffe des Ministeriums ist eine weitere Berufung nicht gestattet. Alle Nullitäterkenntnisse treten sogleich nach der Zustellung in volle Rechtskraft. 8- 53. Abnahme der Privilegs» m u r k u n d e. Ist ein Privilegium als null und nichtig erkannt, oder als erloschen erklärt worden, so soll die darüber ausgestellte Urkunde von Seite der politische» Behörde» bei den sich dazu darbietende» Anlässen eingezogen, und im vorgeschricbenen Wege an das Ministerium für Handel und Gewerbe zur Vertilgung geleitet werden. VIII. Verfahre« ,«it de« vor der Wirksamkeit des Privilegiengesetzes vom 15. 'August 185« bereits bewilligten Privilegien. 8- 54. Erfordernisse der Gesuche und Ausdehnung des Privilegiums. Die politischen tzänderstellen in jenen Kronländern, in welchen das Allerhöchste Privilegienpatent vom 31. Marz 1032 eingeführt war, haben dem Gesuche um die wirkliche Erlangung des »ach den Paragraphen 51 und 52 des Privilegiengesetzes erweiterten Privilegienuinfangeö der nach jenem Patente ertheilten Privilegien »nr dann Felge zu geben: a) wenn das Gesuch mit der Privilegium-Urkunde belegt, und dieselbe »och giltig, und 10 wenn dasselbe von jener Person gestellt ist, welcher in der Privilegiuinurkundc und den auf denselben vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen als wirklicher Inhaber des Privilegiums im vollen Umfange oder doch für das betreffende Kronland erklärt wird. Wenn die Landesbehörde hierüber Bedenke» hegt, so sind die nöthigen Aufklärungen im Wege jener Laudesbeliördc einzuhole», wo der Privilegiuminhaber oder deffeu in der Privileginmurkunde angegebener Bevollmächtigter seine» Wohnsitz hat. 8- 55. B c r st ä n d i g u n g d e c r e t, Kundmachung und M i t t h e i l n n g derselbe» au das Ministerium, die Landcöbchörden und Handelskammer it. lieber die bewilligte Ausdehnung des Privilegiums auf das betreffende Kronland ist der Privilegiuminhaber mittelst Decretes zu verständigen. Es wird in diesem Decrete auSzudrücken sein, daß die Ausdehnung nur auf die »och übrige Dauer des Privilegiums sich beziehe, und daß dieselbe nach §. 51 des Privilcgiengesetzcs denjenigen nicht nachtheilig sein könne, welche im Krvnlande die privilegirte Entdeckung, Ersindung oder Verbesserung bereits vor der Kundmachung dieser Ausdehnung wirklich ansgcübt haben. Gleichzeitig mit dem Decrete hat auch die Kundmachung der Ausdehnung auf die für die Veröffentlichung von Landeügesetzen übliche Weise zu erfolgen. Es wird übrigens gestattet, wenn die Ansuchen mit solche Ausdehnungen sich häufen sollten, mehrere zusammen mittelst Einer Kundmachung in Form von Verzeichnissen zu veröffentlichen. Von den Kundmachungen sind Exemplare dem k. k. Ministerium für Handel und Gewerbe, den politischen Landeöbehörden des Kronlandcs, wo der Privilegiuminhaber oder dessen Bevollmächtigter den Wohnsitz hat, so wie den Handels- und Gewerbekammern des betreffenden Krou-latidcs monatlich cinzusenden. 8 56. ÜB t e auf Grundlage des neue n P r i v il c g i e n g e s e tz e s e r t h e i l t c Verlängerungen aller Privilegien mit Rücksicht auf ihre Ausdehnung zu b e h a n d c l n sind. Gesuche um Verlängerung eines im Grunde des Allerhöchsten Patentes vom 31. März 1(132 ertheilten Privilegiums fallen vom Tage der Wirksamkeit des Privilegiettgesetzes vom 15. August 1(152 angefangcn unter die Bestimmungen desselben. Die nach dem Tage der eingctretencn Wirksamkeit des neuen Privilegiettgesetzes ertheilten Verlängerungen älterer Privilegien werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ueberreichung des Privilegium «Verlängerunggesnches nach dem Gesetze vom 15. August 1(152 behandelt, und daher für den Umfang des gesammten Reiches erthcilt. Während der dergestalt verlängerten Privilegiumdaner bedarf es keines besonderen Einschreitens bei der politischen Landcsbchörde der Kronländer, wo das Allerhöchste Patent vom 31. März 1832 nicht eingeführt war, um die Ausdehnung der Giltigkeit auf diese Kronländer zu erlangen. 8. 57. V e h a n d l n n g der P r i v i l e g i e n - E i n g r i ffc oder Verletzungen. Die vor dem Eintrite der Wirksamkeit des Privilegiettgesetzes vom 15. August 1(152 begangenen Privilegieneingriffe oder Verletzungen sind »ach §• 55 deS Gesetzes in jenen Krottländern, in welchen das Privilegien-Patent vom 31. März 1(132 in Wirksamkeit war, nach den Bestimmungen dieses letzteren zu behandeln. Hieraus folgt, daß Eingriffe, welche gegen auf Grund des Patentes vom 31. März 1(132 ertheilte Privilegien nach Eintritt der Wirksamkeit des. Gesetzes vom 15. August 1052 begangen werden, nach den Bestimmungen dieses letzteren Gesetzes zu behandeln sind. 8. 58. ÜB i r f n n g der H) r i v i l e g i e n ü b e r t r a g u n gen, die vor der Wirksamkeit des neuen Gesetzes st a t t fa n d e n. Utbertragungen von Privilegien, die vor der Wirksamkeit des neue» Privilcginmgesetzes er-theilt wurden, werden nur iii dem Umfange, in welchem das ursprüngliche Privilegium Giltigkeit hat, d. i. für die Kronländer, wo das Privilegienpatent vom 31. März 11132 kundgemacht wurde, bewilliget. Es steht de» Privilcgieninhabern übrigens frei, i» de» Kronländern, i» denen sie »ach de» Paragraphen 51 and 52 des neuen Privilegiengesetzes die Ausdehnung ihres Privilegiums erwirkt haben, bei de» politischen Landesbehörden auch die Kundmachung der stattgefundenen Uebertragnug 5» erlangen. Wien de» 5. October 1B52. Vom k. k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten. (Zur Bollzugvorschn'ft.) Formular A. Bon dem unterfertigten Amte wird biemit bestätiget, daß heute am (Tag, Monat und Jahreszahl) um Uhr Vor- (Nach-) Mittags N. N. (Tauf-, Zuname, Karakter und Wohnort dcö Privilegiumwerbers) hierorts ei» Gesuch um ein auSschließendes Privilegium mit einer versiegelten Beigabe angeblich die Beschreibung seiner (ihrer) neuen Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) enthaltend, welche »ach dem obigen A»bringen in der Wesenheit darin bestehen soll, daß (hier hat die Darstellung derselben wörtlich, wie sie in dem Anbringe» angezeigt ist, nebst der Anmerkung der allenfalls »och beigefngte» Zeichnungen, Modelle, Muster u. dgl. zu folgen) überreicht, und für die angesnchte Danerzeit des ansschließendcn Privilegiums von Jahren die in Folge des §. 11 des Allerhöchsten Privilegienpatenkcs vom 15. August 1852 mit Eonvention-Münze entfallende Privilegiumtare entrichtet hat (haben.) am (Name des Amtes) (Unterschrift) Formular » Nachdem llnS N. N. (Tauf-, Zuname, Karakter und Wohnort des oder der Privilegien-werber) allernnterthänigst vvrgestellt hat (haben), daß er (sic) eine nach seinem (ihrem) beste» Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen der Paragraphc 1 — 5 Unseres Patentes vom 15. Bug »st 1852 als privilegirbar und neu anzusehcndc Entdecknng( Erfindung, Verbesserung) gemacht habe (li), darin bestehend: (Darstellung aus dem Ansuchen) auf welche Entdeckung, (Erfindung, Verbesserung) er (sie) um ein ausschließendes Privilegium auf die Dauer von Jahren bittet (»), und nachdem diesfalls alle in dem besagten Patente vom 15. August 1852 vorgeschricbenen Formalitäten erfüllt worden sind, so haben Wir Uns bewogen gefunden, dem N. R., seinen (ihren) Erben und Cessionarien für seine (ihre) genannte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) ein ausschließendes Privilegium auf nacheinander folgende Jahre in den gestimmten Ländern Unseres Reiches unter den in Unserem Patente vom 15. August 1852 enthaltenen Bedingungen und namentlich gegen dem zu verleihen: Erstens. Daß das erthcilte Privilegium in keinem Falle von den gesetzlichen Anordnungen und Vorschriften, die in öffentlichen Gesundheit-, Sicherheit- oder Sittlichkeitrückstchten oder im allgemeinen Staatsintcresse bestehen oder erlassen werden, entbinde und folglich die Ausübung des Privilegiums von allen derartigen Anordnungen und Vorschriften abhängig bleibe, wonach dieselbe, je nachdem sic durch jene eingeschränkt oder selbst ganz untersagt wird, nur beschränkt oder auch gar nicht Statt finden darf, ohne daß das Privilegium eine Ausnahme davon zu begründen vermag. Zweitens. Daß das gedachte Privilegium erlösche, sobald irgend ein wesentlicher Mangel der vorschriftmäßigen Eigenschaften der Beschreibung gesetzmäßig erwiesen wird. Drittens. Daß, sobald Jemand mittelst gesetzlichen Beweises darlhn» könnte, daß die privilcgirte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung schon vor dem Tage und der Stunde des amtlich ansgefertigten Certificates die Eigenschaft der Neuheit im Jnnlande nach §. 1 Unseres Patentes vom 15. August 1852 nicht mehr hatte, oder daß die privilcgirte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) aus dem Auslände angeführt wurde, und daselbst auf kein Privilegium beschränkt war, oder daß das innläudische Privilegium nicht dem Inhaber des auf den nämliche» Gegenstand früher erwirkten ausländischen Privilegiums oder dessen rechtmäßigen Ecsstouarie» ertheilt wurde, als erloschen oder vielmehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll. Viertens. Daß das Privilegium erloschen oder vielmehr als nicht ertheilt angesehen sei» soll, wen» der Eigenthiirner eines in Kraft stehenden Privilegiums nachweiset, daß die neu privilegirte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) mit seiner eigenen früher ordnungmäßig augc--zeigtcn privilegirte» Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) idcnlisch ist. Fünftens. Daß das Privilegium erloschen sein soll, wenn der (die) Privilegirte (») nicht längstens binnen Einem Jahre von dem heutige» Tage an gerechnet, seine (ihre) Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) im Jnnlande ausznübcn angcfangen hat (haben), oder wenn er (sie) diese Ausübung durch volle zwei Jahre gänzlich unterbricht (unterbrechen.) Sech sten 6. Daß der Privilegirte bei der Ansübnng des Privileginingegenstandcs folgende besondere Vorschriften bei sonstiger Ungiltigkeit dieses Privilegiums genau zu beobachten habe, (folgen die anfälligen besondere» Bedingungen oder Beschränkungen, unter welchen das Pri» vileginm ertheilt wird.) Siebentens. Daß mit dem Verlaufe der gesetzmäßigen Privilegirnzrit die Benützung der gedachten Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) Jedermann frei sein soll. Wenn nun die gesetzmäßigen Bedingungen getreulich in Erfüllung gebracht werden, so soll er (sollen sie) nicht nur dieses ihm (ihnen) allergnädigst verliclenen Privilrginms sich zu erfreuen habe», sondern Wir verordnen zugleich, daß während Jahren von dem Tage der öffentlichen Kundmachung dieser Urkunde angefangen in sänimtlichcn Länder» Unseres Reiches sich außer ihm (ihnen) seinen (ihren) Erben oder Cesstonarien Jedermann enthalten soll, die von ihm (ihnen) an» gezeigte und beschriebene Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) anszunbrn, bei Vermeidung der in den Paragraphen 3!) und 40 Unseres Patentes vom 15. August 1052 festgesetzten Geldstrafe von 25 — 1000 fl. und der Eonfiscirnng der nachgcahmten Gegenstände samnit den zur Nachmachung derselbe» ansschließend dienlichen Hilfmitteln und Werkzeugen. Den Behörden, die es betrifft, ertheilrn Wir den gemessensten Befehl, über die Handhabung dieses Privilegiums und die damit verbundenen Bedingungen zu wachen. Urkunde dessen rc. H auptre gist e e. IX «eo IX ^ w ^ ‘.pv /L» o O fO E Š £ <3 ^O- ^ ~ n 0-^3 ~ Cfj & r? •£■ tx> t') ^ i: 1 'S. 3' Or) ■S- . ” 5 ■*> - C c f5 3 TT °r nr ö 5 s ST = c 1’ -t3 ” a iw — 3 !• 1 3 t © 2. ^ c2 ^ o * W C O 3 s 2. " dF ^ 11 y « 3 t. n ® C 2. Z- 9 sT 3 ca 45 CS\ z E <*■ n Z . g. ca •» E" H s d <*■ c t? 2 5 tS = C c' O- = 2 r» 2^ I E ^ co ~ TT. c. CO o 3* co *3 3 — 2. fi 3 3 O cS 3 »aiv»l»q>ach iiouapapti r^vaU rstznv s»q asqn as^tivsjL Formular E. Gegenwärtiges 31. I). aiisschließendes Privilegium wurde in dem Privilegien - Register Toi». Fol. Z. vorschriftmäßig einregistrirt. Wie» am Vom k. f. Privilegien-Archive (Unterschrift) Formular F. / Die auf das te bis te Jahr bewilligte Verlängerung des gegenwärtigen Privilegiums wurde in dem Privilegien-Register Tom. Fol. Z. vorschriftmäßig einregistrirt» Wien am Vom f. f. Privilegien-Archive (Unterschrift) Formular Gl. Gegenwärtiges 31. H. ausschließendcs Privilegium wurde in Gemäßheit (hier ist die Übertragung» Urkunde zu bezeichnen) an den N. 91. vollständig (übertragen) in der Art übertragen, daß ii. s. w. (hier kommt der Theil des Privilegiums, welcher übertragen wurde, oder die Bedingung oder Beschränkung, unter welcher die Übertragung geschah, wörtlich einzuschalten). Diese Privilegium - Übertragung wurde in dem Privilegium-Register Tom. Fol. Z. vor-schriftmäßig eingetragen. Wie» am Vom k. f. Privilegien-Archive (Unterschrift) Formular H. Nachdem daS dein 91. 91. unterm verliehene 'ausschließende A. H. Privilegium auf (Gegenstand des Privilegiums) zu Folge (hier ist die Uebertragung-Urkundc z» bezeichnen) von dem Privilegieiibcsttzer an den 91. N. in der Art übertragen wurde, daß (hier ist der Theil des Privilegiums welcher übertragen wurde, oder die Bedingung oder Beschränkung, unter welcher die Übertragung geschah, wörtlich einzuschalten), so wird hiemit bestätiget, daß dieser Uebcrtragungact in dem hiezu 4 bestimmten Register Tom. Fol. Z. am heutigen Tage vorschriftmäßig eingetragen worden ist. Wie» am Vom k. f. Privilegien-Archive (Unterschrift) II. Wirksamkeit des Allerhöchste« Privilegieugesetzes vom 15. August 185» im Fürstenthum Liechtenstein. Zahl 1888-HM. In Gemäßheit des §. 11 des zwischen Seiner k. k. 3lpostolischcn Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Durchlaucht dem souverainen Fürsten von Liechtenstein abgeschlossene», am 1. August 11)52 in Kraft getretenen Zollvereinsvertrages vom 5. Juni 1852 hat das am 25. Scp» teinber 1852 kundgemachte Allerhöchste Privilegicngesetz vom 15. August 1852 auch rechtliche Wirksamkeit im Fürstrnthumr Liechtenstein; daher die österreichischen Staatsangehörigen die Ausdehnung ihr Privilegicnrechte auf das Fürstenthum Liechtenstein und die 3liigehörigen dieses Fürstcnthumes das Recht genießen, gleich den österreichischen unter denselben Bedingungen und mit derselben Aus-dehnung, Privilegien zu erwerben. Man findet sich aus diesem Grunde bestimmt, ans Anlaß der Kundmachung des oben erwähnten neuen Privilegiengesetzes den §. 11 des obgedachte» Zollvcreinspertrages vom 5. Juni 1852 allgemein in Erinnerung zu bringe». Derselbe lautet: »Privilegien auf die ausschließende Benützung von Erfindungen, Entdeckungen und" »Verbesserungen welche nach österreichische» Gesetzen erworben werden, sind and) als für“ »das Fürstentknm Liechtenstein giltig anzusehen; docki ist die Verfertigung oder der gewerkt »mäßige Verschleiß der Gegenstände solck>er Privilegien im Fnrstcntknnie Lied)lenstei» an die« »Beobachtung der daselbst brstekenden Gewerbegcsctze geknüpft.« «llebrigenö werde» Angehörige des Fürstcntbnnis Liechtenstein in Mn» , was die Er«« »werbnng solcher Privilegien betrifft, den österreichische» Untertkane» gleichgestellt, und die« »Ausübung der ihnen ertheiltcn Privilegien im Fürst entkeime wird von derselben Rcd>tswir-« »knng angesehen, als wenn die Ausübung ans österreichischem Gebiete stattfinden würde.« »Der fürstlichen Regierung zu Vadul; werden in Ansehung der von den fürstlichen Un»« »terthanen angcsnchte» und erlangten Privilegien dieselben Befugnisse zugcstanden, und die-« »selben Verpflichtungen auferlegt, welche die österreichischen Gesetze den Statthaltereien auf«“ »crtcgt haben, oder in der Folge aufcrlcgen sollten.« Wie» den 5. Oktober 1852. Vom k. k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten. 307. Hintanhaltung aller übertriebenen Aufrechnungen von Diäten und Reisekosten des ärztlichen Personals. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 19. September 1852 Zahl 5485. Statthalterei < Verordnung vom 20. Oktober 1852 Zahl 9289. Mit Allerhöchstem Eabinetschreiben vom 14. September 1852 haben Seine f. f. Apostolische Majestät anznbefchlen geruht, daß alle» übertriebenen Aufrechnungen von Diäten und Reisekosten des ärztlichen Personals ein Ziel gesetzt werde. Zur Vollziehung dieses Allerhöchsten Befehls hat das k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 18. September 1852 Nr. 5485 angeordnct, daß bei der Veranlassung und Vergütung ärztlicher Commissionen mit aller Strenge in die Würdigung des Bedürfnisses und der Dauer der Reisen ein-gegaugen, jede »»gerechtfertigte Aufrechnung Hintangewiese» und insbesondere nidst der Vorwand von Epidemien zur Unternehmung solcher Reisen mißbraucht werde. Die k. k. Bezirkshanptmannsdiaft wird hievon zur genaueste» Darnachachtung nnd rücksicht-lid) Amtshandlung in die Kentniß gesetzt. 308. Instruction, über die bei Wartung der mit bösartiger Drüse, Rotz nnd Wurm behafteten Pferde zn beobachtenden Vorsichtmaßregeln. * Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. Oktober 1852 Zahl 24225. Statthaltcrei- Verordnung vom 20. Oktober 1852 Zahl 10115. Ans dem Anlage, daß einige Wärter der mit Rotzkraukheit behafteten Pferde in Folge Ansteckung ein Opfer dieser bösartigen Krankheit geworden sind, hat das k. k. Ministerium des Kriegswesens eine Instruction, welche die bei Wartung der mit bösartiger Drüse, Rotz nnd Wurm behafteten Pferde zu beobad>tenden Vorsid)tmaßregeln enthält, sämmtlichen Militärbehörden zur Darnachachtung bekannt gegeben. Da diese Instruction auf Grundlage der vom gedack)ten Ministerium gepflogenen Vernehmung der permanenten Feld - Sanität - Commission und der Studie» - Direktion des Wiener Thierarzne Instituts abgesagt, nnd dieselbe auch von dem hohen Ministerium des Innern zur Vermeidung o bei Wartung solch' kranker Pferde zu besorgenden Anstecknnggefahr als eine sehr zweckmäßige kann! wurde, so hat Hochdasselbc mit Erlaß vom 12. Octvbcr 1852 Zahl 24225 eine Anzahl von Eremplaren der mit jener, des hohen Kriegs'Ministeriums in der Wesenheit übereinstimmenden Belehrung zur angemessenen Vertheilung und zur Veröffentlichung anher eingesendet. Indem man der k. k. Bezirk6hanptma»nschaft ei» Eremplar dieser Instruction übermittelt, wird dieselbe anfgefvrdert, die darin enthaltenen Weisungen und Vorsichtniaßregel» zur Kenntniß der Sanitätorgane, Gemeindevorstände nnd Pferdebesitzer zu bringen »nd die Beobachtung der erwähnte» Weisungen in einem größeren Kreise zu erzielen. Beilage zur Zahl 30K. Instruction Zur Beseitigung der Ansteckunggcfahr für Wärter, der mit bösartiger Drüse, der Rotz und Wurmkrankheit behaftete» Pferde, findet sich das Ministerium dcS Innern bestimmt, im Einver-iirbnieil mit dem k. f. Kriegs-Ministerium Nachfolgendes anzuordnen: 1) Es ist Sorge zu tragen, daß alle Personen, welche Pferde zu besorge» baben mit den Kennzrichen der verdächtigen und bösartigen Drüse und der entschiedene» Rotzkrankheit, so wie des Wurmes, alsoa sind aiigcschwollcnc Lvmphdrüsen im Kelilgange, der eigenthümliche Schleim-auöfluß a»S der Nase, Geschwnrbilonng in derselben, das Schnaufen der Thiere durch die Nase beim 2! tl) in e» imo die sogenannten Wurmbeulen ans der Haut, bekannt gemacht werden. •2) Bei Wahrnehmung dieser Erscheinungen an einem Pferde, und namentlich einer wenn gleich nur unbedenteno scheinenden Jlnschwcllung der Kehlgaugs - Lymphdrüse» oder irgend eines Naseiiansflnfscö ist hievon die Anzeige an den Gemeinoevorstand und von diese» an die politische Obrigkeit zu erstatten, das Thier ärztlich zu untersuchen und nach Befund zu behandeln. 3) Entschieden rot; - oder wnrmkranke Pferoc sollen abgeschafft werde», rotzverdächtige Thicre sind ärztlich zu untersuche» und im Falle ihre Heilung nicht wahrscheinlich ist, wie entschieden rotz-kranke zu behandeln, sonst aber in abgesonderte Stallungen mit eigens für sie bestimmte» Stall-geräth en einznstellen und mit den gesuiioen Tbiere», wie z. B. auf der Weide, oder bei der Bespannung und dergleichen nicht mehr z» vermischen. 4) Die Wärter solcher Thiere sind über die Gefahr einer Ansteckung mit dem Rotzgifte zu belehren und strengstens zu verwarnen, daß sie sich dasselbe nicht etwa cinimpfen, wozu offene, oder mit einer zarten Oberhaut bedeckte Stellen des Körpers besonders geeignet sind. 5) Leute, welche mit Hantabschärfungen, Wunden, Eiterungen, Geschwüren oder Schrunden besonders an den Hände» oder im Gesichte behaftet sind, dürfen zu diesem Dienste gar nicht verwendet werden, und es ist den zu Wärtern solcher kranker Thicre bestimmten Leuten cinzuschärfcn, daß sic in dem Falle als sie sich zufällig eine derartige Verletzung zuzögc», davon die Anzeige erstatten, damit rin anderes Individuum zu dem Wartgcschäfte bestimmt werde. (!) Zumeist haben sich die Wärter zu hüten, daß sie den aus der Nase der Thicre aus-fließcnvcn Schleim mit bloßer Hand abwische», und so ans das 2lugc, die Nase, de» Mund oder ähnliche Körpcrstelle» übertragen, oder daß ihnen derselbe nicht etwa beim Husten oder Prausche» des Pferdeö in das Gesicht gespritzt werde, wie cs z. B. bei der beabsichtigten Untersuchung der Nase des Thiercö sehr leicht zufällig geschieht. 7) Eine ähnliche Vorsicht haben die Wärter auch rücksichtlich anderer Absonderungstoffe, ja überhaupt aller Säfte und fcstweichen Theilen rotzverdächtiger Pferde zu beobachte», da diese alle Träger des Ansteckungstoffes fein können. 8) Gleicher Meise habe» sie sich auch von jeder möglichen mittelbare» Uebertragnng des Rotzgifteö sorgfältigst in 2lcht zu nehmen, wie sie z. B. durch Benützung der Pferdedecken für den eigene» Gebrauch, oder längere Berührung anderer mit den thicrischen Stoffen imprägmirter Gegenstände mit dem eigenen Leibe herbeigcfnhrt werden könnte. 9) Wenn dem Thiere Salben u- dgl. applizirt werden solle», so darf dies nie mit der bloßen Hand, sondern es muß mittelst einer Rinds- oder Schweinsblase geschehe». 10) Die Wärter sollen sich in dem Krankenstalle nie länger, als unumgänglich r.ötliig, auf» halten dürfe», nicht in deinselbc» schlafen, und müsse» nach jeder bei einem verdächtigen Pferde vollführtcn Dienstleistung sich sorgfältigst reinigen, besonders die Hände mit Lauge oder mit verüb'« unter Salz- oder Essigsäure waschen. *' 11) Eine vorzügliche Sorgfalt muß darauf gewendet werden, in dem Krankenstalle jederzeit »ita möglichst reine Luft zu erhalte»; die Ställe dürfen daher nicht übersetzt, sie muffe» oft und ^isgicbig gelüftet, die Ercrcmentc der Thiere aus selben baldigst entfernt, und die Streu häufig erneuert werde». 12) Die Wärter haben sich in 2lcht zu nehmen, daß sic die von den rotzkrankcn Thieren ansgehauchte Lust nicht zufällig unmittelbar einathmcn. 13) Im Uebrigen sollen solche Wärter gesnndheitgemäß leben, auf gehörige Reinlichkeit der Haut sehen, sich »ach Thunlichkeit öfters baden, viel in reiner Lust bewegen und gut genährt werden. 14) Nach vollendeter Wartung sind die Kleider und das Bettzeug des Wärters »ach Vorschrift zu reinige». 15) Die Dcsinfection der Stallungen, der Trinkgeschirre, der Halfter, des Putzzeuges rc., nach rotzkranken Pferden hat nach den bestehende» Vorschriften zu geschehen. Iß) Die Ausführung dieser Mußregeln muß unter der Aufsicht eines Arztes von einem verläßliche» Individuum unmittelbar überwacht werden- 17) Wenn bei einem der i» Rede stehende» Pfrrdcwärter eine, sei es auch nur kleine Stelle der Haut, namentlich an den Händen, oder dem Gesichte sich entzündet und zu schwüre» beginnt, oder wen» sich Erscheinungen allgemeinen Unwohlseins einstellen, so ist derselbe ungesäumt ärztlich zu untersuchen und von dem Ergebnisse der Untersuchung die Vorgesetzte politische Obrigkeit unmittelbar oder im Wege des Gcmeindrvvrstandcö in Kenntniß zu setzen. 309. Fernere Giltigkeit der vom Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde vor dem 1. September 1852 erlassenen Bücherverbote. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 19. October 1852 Zahl 5512. Statthaltcrci - Präsidial - Verordnung vom 24. Oktober 1852 Zahl 27:13. Anläßlich der Tertirung deS $. IN der Instruction zur Durchführung der Preßordnnng vom 27. Mai 1852 sind i» Absicht auf die Fortdauer der Giltigkeit brr vom f. f. Ministerium des Inner» und der f. f. oberste» Polizeibehörde vor dem 1. September dieses Jahres erlassenen Verbote Zweifel erhoben worden, und cs ist der Fall vorgckommen, daß bezüglich eines von der oberste» Polizeibehörde vor dem 1. September 1852 für den ganzen Umfang der Monarchie verbotenen Werkes mit Berufung auf den obbezogencn $. 18 der Instruction der Antrag auf dir Erneuerung des Verbotes gestellt wurde. Diesfalls hat nun die hohe k. f. oberste Polizeibehörde nach gepflogenem Einvernehmen mit dem hohen f. f. Ministerium des Inner» mit dem Erlasse vom 1!). October 1852 Zahl 5512/843 IV. anher eröffnet, daß alle seit Knndmachnng der kaiserlichen Verordnung vom 6. Juli 1851 für de» ganzen Umfang der Monarchie vom Ministerium des Innern, und später von der obersten Polizeibehörde vor dem 1. September 1852 erlassenen Verbote, auch wenn selbe in anderer Weise als durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht wurden, als fortwährend in voller Giltigkeit bleiben, anzusehen, daher ebenfalls in das im §. 18 der Instruction vorgeschricbeue Verzrichniß aufzn-nehmen feint. ES ist übrigens selbst verständlich, daß insoferne in einem oder dem andere» früheren Falle die Kundmachung dieser Verbote an die im §. Iß der Instruction bezeichnten Gewerbe tc. nicht Statt gefunden haben sollte, dieselbe nachträglich zu geschehen hätte. Wovon ich den Herrn BczirkShauptmann zur Darnachachtung und weiteren angemessenen Verfügung in Kenntniß setze. 310. Den preußischen Handwerkgesellen ist das Wandern in die Schweiz nicht gestattet. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 19. October 1852 Zahl 5823. Statthaltern > Präsidial - Verordnung vom 25. Oktober 1852 Zahl 2734. Zu Folge einer vom hohen k. k. Ministerium des Aeußern an die hohe k. k. oberste Polizeibehörde gemachten Eröffnung und laut Erlasses dieser Letztere» vom 19. October 1852 Zahl 5823/1372 II. haben dic in der Schweiz offenkundig bestehenden, auf revolutionäre und commn-nistische Zwecke gerichteten Arbeiter-Verbindungen für die königlich-preußische Regierung die Rotb-wendigkeit herausgestellt, den verderblichen Bestrebungen jener Verbindungen durch die Erneuerung des früheren Verbotes des Wanderns »ach der Schweiz entgegenzutreten. Demzufolge wird den preußische» Handwerkgesellen das Wandern dorthin nicht mehr gestattet, und eine Aufforderung zur Rückkehr nach Preußen binnen einer angemessene» Frist an diejenigen erlassen werden, welche gegenwärtig noch in der Schweiz sich befinden. Ausländische» Handwerkgesellen, welche sich nach dem 1. Jänner 1853 in der Schwei; noch aufgehallen haben, toird der Eintritt in die preußischen Staate» und der Aufenthalt in denselben versagt werden, und nur, wenn sic um i» ihr Vaterland zurückzukehren, unumgänglich keinen ander» Weg als durch Preußen rinschlagen können, wird ihnen die Durchreise auf geraden Wege mit vorgesch rieb en er Rei sc - R onte gestattet werden. Gemäß dem ans obigen Anlaße vom hohen Ministerium dcö Aeußern gestellten Ansinnen fordere ich den Herrn Bezirkshanptmann auf, die Vorsorge zu treffen, damit den im dortigen Amtsbereiche befindlichen, ei» handwerktreibende» und wandernden königlich-preußischen Unterthaneu ihre Reiselegitimationen nach der Schweiz oder durch dieselbe nicht vidirt, dic von nun an in die Schweiz sich begebenden österreichischen Handwerkgesellen und Arbeiter aber auf die Beschränkungen aufiiierffnm inachc», welche sie bei ihrem Eintritte in das preußische Gebiet und bezüglich ihres Verweilens in demselben bann zu gewärtigen haben, wenn sie ihren Aufenthalt in der Schwei; über de» 1. Jänner 1053 fortsetzen. 311. Nichtgestattung der Aufstellung von Agenturen in Oesterreich für die Auswanderung nach Amerika. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 23. Oclober 1852 Zahl 2574g. Statthalterei - Verordnung vom 28. Oktober 1852 Zahl 10497. Aus Anlaß eines spcciele» Falleö ist die Frage über die Znlässigkcit der Aufstellung von Agenturen für die Auswanderung nach Amerika in Oesterreich, zwischen den Ministern des .Oandels, des Aeußereu und des Inneren, so wie der obersten Polizeibehörden zur Sprache gekommen. Da die Errichtung von solchen Agentschaften, welche die Auswanderung begünstigen, mit dem Geiste der noch bestehenden Auswanderunggesetze nicht vereinbarlich ist, und in Erwägung des weiteren Umstandes, daß die in nächster Aussicht stehende Regelung der ungarische» Rechtsverhältnisse, so wie die Erlassung eines Colouisirnng-Gesetzes die in national-öconomilcher Hinsicht wünschenswcrthc Einwanderung nach Ungarn erleichtern wird, hat inan sich in der gemeinschaftlichen Schlußfassung dahin geeint, daß die Aufstellung solcher Auswanderung-Agenturen nicht zu gestatten, falls Eoncessionr» von einzelnen Behörden hiezu gegeben worden wären, dieselben einzn-ziehe», und ohne Cvncessione» bestehende de lei Agenturen unverzüglich aufzuheben feien. Was übrigens die Thätigkeit der her echtigte» öffentlichen Agenten und Privatgeschäftführer anbelangt, so kann ihnen zwar nicht verwehrt werden, einzelnen Parteien in Auswanderung-Angelegenheiten gewünschte Auskünfte zu ertheile»; ihre concessionirte Geschäftthätigkeit hat sich aber eben nur darauf z» beschränke», und sie haben sich jeder Geschäfkverbindnug mit Handlnngs-häusern oder Agenturen des Auslandes in Betreff einer Vermittlung der Auswanderung im Allgemeinen zu enthalten, welche Bestimmung sorgfältig zu überwache», und im geeigneten Wege zur öffentlichen Kenntniß äu bringen sein wird. Rad) diesen Andeutungen eines Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 23. October 1052 Zahl 2574» wird sich sonach Vorkommenheit Faltes z» benehmen sein. 312. Alle Geschäfte, welche nach den Paragraphen 74, 79 und 80 des Gemeindegesetzes einem Landesgefetze Vorbehalten sind, werden von der Bewilligung der Statthaltereien und Landesregierungen abhängig gemacht. Erlaß der Ministeriums de« Innern vom 26. October 1852 Zahl 6101. Statthalterei-Jndorsat vom 2. November 1852 Zahl 10602. Der Bezirkshauptinannnschafl zur Wissenschaft. Beilage znr Zahl 312. Seine f. k. apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vorn 24. October 1052 zu verordne» geruht, daß einstweilen bis zur Erlassung der künftigen Geineinde-Ordnungen jene Geschäfte, welche nach den Paragraphen 74, 79 und 00 des provisorischen Genieindegesctzes vorn 17. März 1049 einem Landesgesetze Vorbehalte» sind, mit Ausnahme der im §. 79 erwähnten 20# der indirekten Steuern übersteigende» Umlagen, und der im §. 00 bemerkten Crcdiloperationen, worüber die Entscheidung dem Minister des Innern im Einverständnisse mit jenem der Finanzen Vorbehalten ist, lediglidi von der Bewilligung der Statthalter und nach Vollziehung der .Organi» siru n g, der Statthaltcreie» und Landesregierungen abhängig gemacht werde». Diese Bestimmungen beziehen sich übrigens mir auf die Landgemeinden und jene Städte, welche kein eigenes Statut erhalten haben. Indem ich unter Einem die Einschaltung dieser Verordnung in das Reichögesetzblatt verfüge, habe ich die Ehre Hvchdieselbe» hievon in Kenntniß zu setze». 313. Ueberficht der politischen Verwaltung- und Gerichtsbehörden in den Königreichen Preußen, Baiern, Wnrtemberg und in dem Großherzogthume Baden. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 21. October 1852 Zahl 5867. Statthalterci - Präsidial - Verordnung vom 4. November 1852 Zahl 2800. Die maiinigfaltigen Berührungen, in welche die österreichischen Behörden mit jenen der übrigen deutschen Bundesstaate», besonders in polizeilichen Beziehungen kommen, haben auf das Bedürfnis? geführt, auch die Unterbehörde» in die Lage zu setzen, jeden Augenblick sich Nalhs erholen zu können, an welche Behörde des Auslandes sie sich i» ihren Anliegen vertrauliche» Mittheilungen oder überhaupt bei Vorkommenheiten, in welchen ein Erfolg nur bei einem rasche» unmittelbare» Einvernehmen zwischen den betreffende» Behörden erzielt werden kann, zu wenden haben. In dieser Absicht wurde im diplomatischen Wege an die Regierungen jener deutschen Staaten, mit welchen i» politischer Beziehung nähere Verbindungen eingegangen wurde», wegen Ueber-kommung von Schemen der dortigen politischen Verwaltung« und Gerichts-Behörde» sich gewendet. Derlei Scheinen sind bereits von den Regierungen der Königreiche Preußen, Sachsen, Baiern und Würtcmbcrg, dann des Großherzogthumes Baden eingelangt, und dürften demnächst von Seite Hannovers cinlange». Bo» diese» in Druck gelegten und mit Erlaß der hohen k. k. obersten Polizeibeh örde vom 21. October 1052 Zahl 5867/533 VI. herabgelangte» Scheinen erhalte» Herr Bezirkshauptmann anruhend je ei» Eremplar zum Amtögebrauchc. Beilage» zur Zahl 313. I. Verzeichnis? der Verwaltung- und Gerichts-Behörden im Hioßheizoglhiune Raden. See Kreis. Regierung (Verwaltung) Hofgericht Oustiz) Aemter (Verwaltung und Justiz) Genöd'armerie Regierung des See-Kreises in C o n st a n z. Hofgericht des See - Kreises in C o n st ariz. 1. Bez.-Amt Blumenfeld. 2. „ , Lonndorf. 3. , , Co »stanz. 4. , . Donaueschin- gen. 5. „ , Engen. «. , „ Meersburg. 7. » , Moskirch. 8. » , Neustadt. ». „ , Pfullendorf. 10. » , Radolphzell. 11. , , Salem. 12. , , Stockach. 13. , „ Stichlingen. 14. , „ Ueberlingen. 15. „ , Wiltingen. Eommando der Gensd'armerie- Division in E o n st a n z. Bemerkung. Oberhofgericht Eommando der Mannheim. ganzen Gensd'ar-merie in C arlsruhe. Vom 4. November 1852. Dberrhein - Kreis. Regierung Hofgericht Aemter Gensd'armerie (Verwaltung) (Justiz) (Verwaltung und Justiz) 1. Bez.-Amc Breisach. 2. Ober „ Emmendingen. 3. Bez. „ Etttenheim. 4. Stadt „ Freiburg. 5. Land „ Freiburg. Regierung Hofgericht ß. Bez. „ Hornberg. Commando des des 7. „ „ Jestetten. 8. „ „ Kenzingen. der Oberrhein Kreises Oberrkcin Kreises «. „ Lörrach. li Gensd armerie in in io. „ „ Müllheim. M. „ „ Säckingen. Division F r e i b u r g. F re i b u r g. 12. „ „ St. Blasien. in 13. „ „ Schönau. H. „ „ Schopfheim. 15. „ „ Staufen, iß. „ „ Triberg. 17. „ , Waldkirch. 18. „ „ Waldshut. F r e i b u r g. Mittelrhein - Kreis. Regierung dcS Mittelrhein Kreises in Carls ruh e. 1. Bei. Amt Achern. 2. 1t u Baden. 3. ' ' Rheinbischof- heim. 4. V M Brette«. 5. Ober „ Bruchsal. 6. Bez. Bühl. Commando Hofgericht 7. Stadt „ Karlsruhe. 8. Land , Karlsruhe. der des fl. Poliz. „ Karlsruhe. Mittelrhein- 10. Ober „ Durlach. m. Gensd'ai- Kreises 11. 12. Bez. „ Eppingen. Ettlingen. merie-Division in 13. , „ Gegenbach. in B r u ch s a l. 14. 15. ' Gernsbach. Haslach. C a r l s r u h e. 16. » » Kork. 17. Ober „ Lahr. 18. Bez. v Oberkirch. 19. Ober „ Offenburg. 20. Pforzheim. 21. Rastatt. QO Bez. „ Wolfach. Vom 4. llovtmbcr 1852. Unterrhein - Kreis. Regierung (Verwaltung) Hofgericht (Justiz) Aemter (Verwaltung und Justiz) Gensd'armerie i. Bez.- Amt Adels heim. 3. " " Tauberbischof- heim Boxberg. l. „ „ Buchen. 5. „ „ Eberbach 6. „ „ Gerlachsheim. Regierung Hofgericht 7. Ober „ Heidelberg. Commando des des 8. 9. Bez. „ Krautheini. Ladenburg. der Nnterrbein- Unterrliein- 10. S tabt . 9)?annheim. flV. Geusd'ar- Kreifes K reifes 11. 12. Bez. „ Mosbach. Neckarbischof- „lerie-Division in in heim. in M a n n h e i ui. 9)? a n n h e i m. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. " Neckarge- münd. Philippsburg. Schwetzingen. Siesheim. Walldürn. Weinheini. Wertheim. Wiesloch. M a n »hei III. B e »I c v k ii n g. Welche Gemeinden unter jedem einzelne» Amtsbezirke der vier Kreise begriffen sind, ist aus dem großher geglichen Staatshandbuche Seite 174 — 230 zu ersehen. II. uc b crsicht der Administr ativ Stellen und Behörden im Königreiche Ra Lern. I. Regierung - Bezirk: .Oberbnimt. Kreis - Stelle: Königliche Negierung von Ober b a i e r», Kammer des Innern zu München. Der königliche» Negierung unmittelbnr »nlcrgeordncle Verwaltung-Kthörden: 1. München, 12. Landgericht Erding. 27. Landgericht Rosenheil». n) k. Polizei-Direciion, 13. , fimstng. 28. „ Schongau. b) Stadl magistrat*). 14. » Friedl erg. 2 9. „ Schrobenhausen. 2. Ingolstadt, 15. , Haag. 30. Starnberg. n) k. Stadtcommissariat, 4 6. Ingolstadt. 31. Tegernsee. b) Stadtmagistrat*). 17. Landsberg. 32. Tiktmoning. 3. Landgericht Aibling. 18. Laufen. 33. , Tölz. 4. „ Aich ach. 19. Miesbach. 34. Traunstein. 5. „ ?l!tötting. 20. Moosburg. 35. „ Trostberg. 6. Au. 21. Mühldorf. 36. „ Wasserburg. 7. „ Berchtesgaden. 22. München. 37. Weilheim. 8. . Bruck. 23. Neu markt. 38. Werdenfels. 9. „ ' Burghause». 24. Pfaffenhofen. 39. WolfratShausen. 10. , Dachau, 25. Rain. 40. Gerichts - und Polizeibehörde 1 1. „ Ebersberg. 2 6. » Neichenhall. Prien. y) In gemeindlichen und localpolizcilichen Angelegenheiten. 11. Regierung - Bezirk: dtiederbaiern. Kreis - Stelle: Königliche Regierung von N i e d e r b a i e rn, Kammer des Innern zu Landshut. Der königlichen Negierung unmittelbar »nlergcorbnelk Verwaltung - Dehördt». 1. Landshut, 8. Landgericht Eggenfelden. 21. Landgericht Pfarrkirchen. n) k. Stadtcommiffariat, 9. „ Grafenau. 22. „ Regen. b) Stadtmagistrat*). 10. „ Griesbach. 23. „ Rottenburg. 2. Puffern, 11. , Hengersberg. 24. Rothalmünster. n) k. Stadtcommiffariat, 12. „ Kelheim. 25. „ Simbach. b) Stadtmagistrat *). 13. „ Kötzting. 26. Straubing. 3. Straubing, 14. „ Landau. 27. „ Viechtqch. a) k. Stadtcommiffariat, 15. „ Landshut. 28. * Vilsbiburg. b) Stadtmagistrat *). 16. „ Mallersdorf. 2 9. Vilshofen. l. Landgericht Abensberg. 17. , MitterfelS. 30. Wegscheid. 5. „ Bogen. 18. , Osterhofen. 31. Wolfstein. 6. „ Deggendorf. 19. „ Paffau I. 7. „ Dingolfing. 20. Paffau II. *) In gemeindlichen und loealpolizeilichen Angelegenheiten III. Regierung - Bezirk: Pfalz. Kreis-Stelle: Königliche Regierung der Pfalz, Kammer des Innern in Speyer, per königlichen Negierung unmittelbar untergeordnete Verwaltung - Dchörden: Landcommiffariat Bergzabern. „ Cusel. „ Frankenthal. „ Germersheim. „ Homburg. (i. LandcommiffariatKaiserslautern. 7. „ Kirchheimbo- landen. 8. » Landau. 9. „ Neustadt. 10. Landcommiffariat Pirmasenz. 11. „ Speyer. 12. „ Zweibrücken. ■ V. Regierung - Bezirk: Obcrpfalz und von Regensburg. Kreis - Stelle: Königliche Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern in Regensburg. Per königlichen Negierung unmittelbar untergeordnete Verwaltung-Behörden; Regensburg, a) k. Stadtcommiffariat, b) Stadtmagistrat*). Amberg. a) k. Stadtcommiffariat, b) Stadtmagistrat*). Landgericht Amberg. » .Auerbach. „ Burglengenfeld. „ Cham. „ Erbendorf. , Eschenbach. „ Hemau. 10. Landgericht Hilpoltstein. 11. 12. 18. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Kastl. Kemnath. Nabburg. Neumarkt. Neunburg vorm Walde. Neustadt an der Waldnaab. Nittenau. Oberviechtach. Parsberg. Regenstauf. 21. Landgericht Riedenburg. 22. Roding, mit der Gerichts und Polizeibehörde Falkenstei». 28. Landgericht Stadtamhof. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31 Sulzbach. Tirschenreuth. Vilseck. Vohenstraust. Waldmünchen. Waldsasten. Weiden. Wörth. ®) In gemeindlichen und loealpolizeilichen Angelegenheiten. V. Regierung - Bezirk: Oberfranken. Kreis - Stelle: Königliche Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern zu Baireuth. Per königlichen Negierung unmittelbar untergeordnete Verwaltung-prljörden: l. Baireuth, 9. Landgericht Culmbach. 28. Landgericht Pegnitz. a) k. Stadtcommiffariat, 10. „ Ebermannstadt. 24. Pottenstein. b') Stadtmagistrat*). 1 1. , Gräfenberg. 25. Rehau. 2. Bamberg, 12. , Herzogenaurach 2 6. * Sehestlitz. a) k. Stadtcommiffariat, 13. , Höchstadt. 27. Selb. b) Stadtmagistrat*). 1 I. „ Hof. 28. Sesilach. 3. Hof, 15. „ Hollfeld. 29. Stadlsteinach. a~) k. Stadtcommiffariat, 1 6. , Kirchenlamitz. 30. „ Thurnau. b) Stadtmagistrat*). 1 7. v Kronach. 31. Vorchheim. 4. Landgericht Baireuth. 18. „ Lichlenfels. 32. Weidenberg. 5. , Bamberg I. 19. , Ludwigstadt. 33. Weismann. 6. • „ Bamberg II. 20. „ Münchberg. 3 1, v Wunsiedel. 7. „ Berneck. 21. Naila. 8. >, Burgebrach. 22. . Nordhalben. *> In gemeindlichen und loealpolizeilichen Angelegenheiten 220 Hom 4. November 1852. VB. Regierung - Bezirk: Mittelfranken. Kreis - Stelle: Königliche Regierung vott Mittel fr anfen, Kammer des Inner» zu Ansbach. Per königlichen Ncginung unmittelbar »ntergeordncte Hermaltung - Behörden: i. Ansbach, 8. Schivabach. 27. Landgericht Leutershausen. a) k. Stadtcommissariat, ») f. Stadtcommissariat, 28. „ Neustadt an der li) Stadtmagistrat *). bj Stadtmagistrac. *) Ai sch. 2. Dinkelsbühl, 9. Landgericht Alcdorf. 29. „ Nürnberg. ast k. S tadtcomnussariat, 10. „ Ansbach. 30. * Pleinfeld. bj Sladtmagistrat. *) 1 1. „ Beilngries. 31. „ Rothenburg. 8. Eichstädt, 12. „ Älarkt Bibart. 32. „ Schilligsfürst. rest f. Stadtcommissariat, 13. „ Eadolzburg. 33. „ Schivabach. b) Stadtmagistrat*). 14. „ Dinkelsbühl. 31. „ Uffenheim. 4. Erlangen, 15. Eichstädt. 35. „ Wassertrüdingen. a) k. Stadtcommifsariat, 1 6. „ Erlangen. 38. „ Weißenburg. b) Stadtmagistrat*). 17. Akarkt Erlbach. 3 7. „ Windsheim. 5. Fürth, 18. , Feuchrwangen. 38. Gerichts - und a) f. Stadtcommissariat, 19. „ Greding. Poliz.-Behörde Burghaslach. b) Stadlmagistrat*). 20. Günzenhausen. 39. „ „ Ellingen. «. Nürnberg, 21. „ Heidenheim. 4 0. „ „ Pappenheil». u) f. Stadtcommissariat, 22. „ Heilsbronn. 4 1. „ „ Scheinfeld. bj Stadtmagistrac*). 23. „ Herrieden. 7. Rothenburg, 24. „ Hersbruck. a) k. Stadtcommissarial, 25. „ Kipfenberg. bj Stadtmagistrat*). 26. Lauf. *) In gemeindlichen und lvcalpolizciliche» Angelegenheiten. VII. Regierung - Bezirk: von Unterfranken und Afchaffenburg. Kreis - Stelle: Königliche Regierung von il n t e rfra n k e n und Afchaffenburg, Kammer des Inner» zu Würzburg. Per königlichen Negierung unmittelbar untergeorbncte Heruialtung - Nehörden: 1. Würzburg, 15. Landgericht Euerdorf. 35. Landgericht Ochsenfurt. aj k. Stadtcommissariat, 16. „ Gemünden. 36. Orb. bj Stadtmagistrat*). 17. „ Geroldzhofen. 3 7. „ Rothenfels. 2. Aschaffenburg, 18. , Hamelburg. 38. „ Rothenbuch. a) k. Stadtcommissariat, 19. „ Haßfurt. 39. „ Schiveinfurt. bj Stadlmagistrat*) 20. „ Hilders. 10. » Volkach. 3. Schweinfurt, 21. , Hofheim. 41. „ Weihers. a) k. Stadtcommissariat, 22. , Karlstadt. 42. „ Werneck. bj Sladtmagistrat*). 23. „ Kißingen. 43. „ Würzburg, rechts 4. Landgericht Alzenau. 24. „ Kitzingen. des Mains. 5. „ Amorbach. 25. , Klingenberg. 44. ,, Würzburg, links 6. . Arnstein. 26. , Königshofen. des Mains. 7. „ Aschaffenburg. 27. Lohr. 4 5. Gerichts- u. Polizei-Behörde 8. Aul'. 28. „ Markrheidenfeld. Kreuzwerthheim. 9. „ Baunach. 29. , Markcsteft. 46. Gerichts- u. Polizei-Behörde 10. „ Bischofheim. 30. „ Mellrichstadt. Marklbreic. 1 1. „ Brückenau. 31. „ Miltenberg. 4 7. Gerichts it. Polizei-Behörde 12. „ Dettelbach. 32. „ Münnerstadt. Rüdenhausen, Wiesentheid. 13, Ebern. 33. „ Neustadt. 48. Gerichts- u. Polizei-Behörde 14. „ Eltmann. 34. , Obernburg. Sulzheim. *) In gemeindlichen und lvcalpolizeilichen Angelegenheiten. Hom 4. tlUembrr 1852. 221 VIII. Regierung - Bezirk: Schwaben und Reuburg. Kreiö - Stelle: Königliche Regierung von Schwaben und Neu bürg, Kammer des Innern zu Augsburg. Per königlichen Negierung unmittelbar untergeordnete Verwaltung-Behörden: 1. Augsburg, 8. Donauwörth, 27. Landgericht Neuburg a.d. Don. a") f. Stadtcommiffariat, a) Stadtcommiffariat, 28. , Neuulm. b) Stadtmagistrat *). b) Stadtmagistrat *). 29. „ ffiördlingen. 2. Kaufbeuern, ») f. Stadtcommiffariat, 9. Landgericht Buchloe. 30. „ Oberdorf. 10. Burgau. 31. , Obergünzburg. >>) Stadtmagistrat*) 11. „ Dillingen. 32. „ Ottobeuren. 3. Kempten, 12. „ Denauwörth. 33. , Roggenburg. ast f. Stadtcommiffariat, 18. „ Füssen. 34. „ Schwabmünchen. b) Stadtmagistrat*). 14. „ Göggingen. 35. Sonthofen. 1. Lindau, 1 5. „ Grönenbach. 86. Türkheim. a) Stadtcommiffariat, 1«. , Günzburg. 37. „ Wallerstein. b) Stadtmagistrat *). 1 7. „ Hochstadt. 38. „ Weiler. 5. Memmingen, 18. , Jllertiffen. 89. , Wemding. a) f. Stadtcommiffariat, 19. , Jmmenstadt. 40. „ Wertingen. b) Stadtmagistrat*). 20. „ Kaufbeuern. 41. Zusmarshausen. «. Neuburg an der Donau. 21. „ Kempten. 42. Gerichts- und Polizei Behörde a ) Stadtcommiffariat, 22. „ Krumbach. Babenhausen. b) Stadtmagistrat *). 28. „ Lauingen. 43. , Bissingen. 7. Nördlingen, 21. „ Lindau. 44. „ Harburg. a) Stadtcommiffariat, 25. , Mindelheim. 45. Dettingen. b) Stadtmagistrat*). 26. » Monheim. 46. . Weiffenhorn. *) In gemeindlichen und localpolizeilichen Angelegenheiten. III. V c l z c i ch»i ß der Verwaltung- und (Berichts-Behörden im Aömgi eiche pveußen. I. Provinz Preußen. | Königliche Provinzial-Regie rungen Königliche Landrath Aemter Königliche Polizei-Präsidien und Polizeidirec tionen Königliche Appellaiion geeichte Königliche Kreisgerichte Königliche Stadt- gerichte | i. Regierung zu 1. Appellationge Stadtgericht Königsberg in richt zu Königs- zu Königs- Protisten. berg. berg. Allenstein. Königsberg. Braunsberg. Allenstein. Pr. Eylau. Bartenstein. Fischhausen. Braunsberg. Friedland. Heilsberg. Gerdauen. Labia». Heiligenbeil. Memel. Heilsberg. Mohrungen. Pr. Holland. Neidenburg. ♦ 'j« Königliche Provinzial-Regie- rungen Königliche Landrath -Aemter Königliche Polizei - Präsidien und Polizeidirec-kirnen Königliche Appellation- gerichte I Königliche Stadtgerichte _L Regierung zu Gumbinnen. 3. Regierung zu Danzig. 4. Regierung zu Marienwerder Königsberg (Land kreis.) Labiau. Memel. Mohrungen. Neidenburg. Ortelsburg. Osterode. .Rastenburg. Rössel. Wehlau. Gumbinnen. Angerburg. Darkehme». Goldapp. Heydekrug. Insterburg. Johannisburg. Lötzen. Lyk. Heinrichswalde (f. die Niederung). Oletzko. Pilkallen. Ragnie. Sensburg. Stallupöhnen. Tilsit. Danzig (Landkreis). Berent. Carthaus. Elbing. Marienburg. Neustadt. Stargard in Preusien. Conitz. Deutsch-Erone. Eulm. Flatow. Graudenz. Löbau. Marienwerder. Rosenberg. Schlochau. Schwetz. Straßburg. Stuhm. Thorn. Polizei-Präsidium zu Königsberg für den Stadtkreis. Polizeidirectorium zu Memel. Polizei-Präsidium zu Danzig für den Stadtkreis. Appellationgericht zu Insterburg. Appellationgericht zu Marienwerder. Ortelsburg. Osterode. Rössel. Wehlau. Insterburg. Angerburg. Darkehmen. Goldapp. Gumbinnen. Heydekrug. Johannisburg. Kaukehmen. Lotzen. Lyk. Margrabowa. Pilkallen. Ragnit. Sensburg. Stallupöhnen. Tilsit. Stadt- und Kreisgericht zu Danzjg. Carthaus. Conitz. Deulsch-Crone. Culm. Elbing. Flatow. Graudenz. Löbau. Marienburg. Marienwerder. Neustadt. Rosenberg. Schlochau. Schwetz. Pr. Stargard. Straßburg. Thorn. # tlom 4. November (852. II. Provinz Brandenburg. Königliche Provinzial Regie« rungen Königliche Landrath - ?lemtcr Königliche Polizei = Präsidien und Polizeidirec-tionen Königliche Appellation- gerichte Königliche Kreisgerichte Königliche Stadt- gerichte 1. Regierung zu (. Königliches Po- l. Das königliche Polsdain. lizei -Präsidium Kammergerichl zu Berlin. zu Berlin. Angermünde. Angermünde. Das Stadt- Berlin (für de» Becskow. gericht zu Nieder-Barnim Berlin. Berlin. schen Kreis.) Brandenburg. Freienwalde a. 0. Züterbock. (für den Ober- Perleberg. Barnim'schen Potsdam. Kreis.) Prenzlau. Becskow. Neu-Ruppin. Nauen. Spandau. Rathenow. Templin. Züterbock. Wittilock. Prcnzlau. Wriezen. Kyritz. Perleberg. Neu-Nuppin. Teltow. Templin. Polizeidirectorium Belzig. zu Potsdam. ■2. Regierung zu 2. Appellationge Frankfurt a.O. richt zu Frank Arnswalde. Polizeidirectorium furt a. 0. Kottbus. Kalau. zu Frankfurt Krotten. Kottbus. a. 0. Kü strin. Krossen. Frankfurt a. 0, Friedeberg in Friedeberq in N. M. N. M. Guben. Guben. Königsberg i. M. Landsberg a. W. Landsberg a. W. Luckau. Lebus. Lübben. Luckau. Soldin. Lübben. Sorau. Soldin. Spremberg. Sorau. Zielenzig. Spremberg. Züllichau. Zielenzig. Züllicha». 1 111. Provinz Pommern. I. Regierung zu i i. Appellationge Stettin. richt zu Stettin. Anclani. Anclam. Caiiimin. Cammin. Demmin. Demmin. Greifenberg. Greifenberg. Greifenhagen. Greifenhagen. Naugard. Naugard. Pyrih. Stargard. Stettin. Stettin. Regenwalde. Saatzig. Uckermünde. Swinemünde. 1 1 Königliche 'Provinzial-Regie-rungen Königliche Landrath - Aemter Königliche Polizei-Präsidien und Polizeidirec-tionen Königliche Appellation- gerichte Königliche Kreisgerichte 2. Regierung zu Cöslin. 3. Regierung zu Stralsund. i. Regierung zu Breslau. Regierung Liegnitz. zu Belgard. Bütow. Dramburg. Cöslin (für den Fürstenthumer Kreis). Lauenburg. Neu-Stetlin. Rummelsburg. Schievelbein. Schlawe. Stolp. Franzburg. Greifswald. Grimmen. Bergen auf Rügen Polizeidirectorium zu Cöslin. 2. Appellationge-richc zu Cöslin. Belgard. Butom. Cöslin. Colberg. Dramburg. Lauenburg. Reu-Stettin. Schlawe. Stolp. 3. Appellationgericht zu Greifswald. Bergen. Greifswald. S tralsund. IV. Provinz Schlesien. 1 Breslau. 1. Königl. Appel- Polizei-Präsidium lationgericht zu Brieg. zu Breslau. Breslau. Breslau. Frankenstein. Brieg. Glatz. Frankenstein. Guhrau. Glatz. Habelschwerdt. Habelschwerdt. Milirsch. Hirschberg. Munsterberg. Jauer. Namslau. Landes Hut. Neumarkt. Militfch. Ni in pt sch. Münsterberg. Oels. Namslau. 01) Um. Neumarkt. Reichenbach. Oels. Schweidnitz. Ohlau. Steinau. Reichenbach. Strehlen. Schweidnitz. Striegau. Srehlen. Trebnitz. Striegau. Waldenburg. Trebnitz. Pol. Wartenberg. Waldenburg. Wohlan. Pol. Wartenberg. 2. Appellationge- Wohlan. Bolkenhayn. richt zu Glogau. Bunzlau. BunzUrn. Freistadt. Freistadt. Glogau. Glogau. Görlitz. Görlitz. Haynau. Goldberg. Grünberg. Hirschberg. Grünberg. Guhrau. Hoyerswerda. Lauban. Jauer. Liegnitz. Landeshut. Löwenberg. Lauban. Lüben. Liegnitz. Rothenburg. Löwenberg. Sagan. Lüben. Sprottau. Rothenburg. Sagan. Schönau. Sprvttau. Stadtgericht zu Breslau. Königliche Regierungen Königliche Landrath - Aemter Königliche Polizei -Präsidien und Polizei - Di-rectionen Königliche Appellationge- richte Königliche Kreisgerichte Königliche Stadt- gerichte 3. Regierung zu 3. Appellationge- Stadtgericht Oppeln. richt zu Ratibor. zu Breslau. Beuchen. Polizei-Präsidium Beuchen. Cosel,. zu Breslau. Cosel. Creuzburg. Creuzburg. Falkenberg. Falkenburg. Grottkau. Gleiwitz. Leobschütz. Grottkau. Lublinitz Leobschütz. Reiste. Lublinitz. Reustadt. Reiste. Oppeln. Appellationge- Plett. richt zu Frank- Rattibor. furt a. V. Reustadt. Rosenberg. Opveln. Rybnick. Plest. Grost-Strehlitz. Ratibor. , Gleinütz. Rosenberg. Rybnik. Grosi Strehlitz. V. Provinz Posen. 1. Regierung zu i. Appellationge Posen. i'icht zu Posen. Ostrowo. Birnbaum. Zirke. Grätz. Wollstein. Kempen. Buk. Kosten. Fraustadt. Krotoschin. Kosten. L'ffa. Rawicz. Akejeritz. Krotoschin. Ostrowo. Meseritz. Pieschen. Obornik. Posen. Pirschen. Rawicz. Posen. Polizei-Direkto- Rogasen. Samten. rium zu Posen- Samten. Schildberg. Schrimm. Schrimm. Schroda. Schroda. Wöllstein. W re scheu. Wreschen. 2. Regierung zu 2. Appellationge- Bromberg. richt zu Broni- Bromberg. berg. Chodziesen. Bromberg. Czarnikau. Gnesen. Gnesen. Jnowrazlaw. Jnowrazlaw. Lobsens. Mogilno. Schneidemühl. Schubin. Schönlanke. Wirzitz. Schubin. Wongrounec. Trzemeszno. > Wongrowiec VI. Provinz Sachsen. Königliche Regierungen Königliche Landrath Königliche Polizei - Präsidien Aemter und Polizei - Di-reccionen Königliche Appellutionge- richte Königliche Kreisgerichte 1. Regierung zu Magdeburg. 2. Regierung zu Merseburg. 3. Regierung Erfurt. zu Aschersleben. Calbe a. S. Gardelcgen. Halberstadt. Laburg. Genthin. Neuhaldensleben. OscherSleben. Osterburg. Salzwedel. Stendal. Wanzlcbe». Wernigerode. Wolinirstedt. Bitterfeld. Delitzsch. Cölleda. Liebeniverda. Hettstädt. HelmSdorfsManS-felder Seekreis). Merseburg, j Naumburg a. S. I Bedra. | Halle a. S. : Sangershausen, j Herzberg. Torgau. Weisenfels. Wittenberg. Zeitz. Erfurt. Heiligenstadt. Langensalza, j Mühlhausen. Nordhausen. Schleusingen. Weisensee. WorbiS. Ziegenrück. Polizei - Direclo-rium zu Magdeburg. 1. Appellationgericht zu Magde-burg. 2. Appellationgericht zu Naumburg. Burg. Calbe a. S. Gardelegen. Genthin. Neuhaldensleben. Salzwedel. Seehausen. Stendal. Wanzleben. 3. Appellationgericht zu Halberstadt. Stadtgericht zu Magdeburg. Delitzsch. Eilenburg. EiSlebe». Erfurt. Halle a. S. Langensalza. Liebenwerda. Merseburg. Naumburg a. S. Querfurt. SangerShausen. Suhl. Torgau. Wittenberg. Zeitz. Halberstadt. Heiligenstadt. Mühlhausen. Nordhause». Quedlinburg. WorbiS. VII. Provinz Weftphalen 1. Regierung zu Münster. i. Appellationge Ahaus. richtzu Münster. AhauS. Beckum. Borken. Borken. Coesfeld. Coesfeld. Dorste». Lüdinghausen. Lüdinghausen. Münster. Münster. Recklinghausen. Steinfurt. Steinfurt. Tecklenburg. Tecklenburg. Warendorf. Warendorf. Königliche Regierungen ■ - I ■ Königliche Königliche Polizei - Präsidien Landrath - Aemter und Polizeidirec-tione» Königliche Appellationge- richke Königliche Kreisgerichte Königliche Stadt- gerichte 2. Regierung zu 2. Appellationge- Minden. richt zu Pader- Bielefeld. born. Bielefeld. Büren. Halle. Halle. Herford. Herford. Höxter. Höxter. Lübbecke. Lübbecke. Minden. Minden. Paderborn. Paderborn. Marburg. Marburg. Wiedenbrück. 3. Regierung zu 3. Appellationge- Arnsberg. richt zu Hamm. Altena. Bochum. Arnsberg. Dortmund. Bochum. Duisburg. Brilon. Essen. Dortmund. Hagen. Hagen. Hamm. Hamm. Iserlohn. Iserlohn. Lüdenscheid. Lippstadt. Soest. Meschede. Wesel. Olpe. 4. Appellationge- Siegen. richt zu Arns- Arnsberg. Soest. berg. Brilon. Berleburg. Lippstadt. Olpe. Siegen. VIII. Rhein-Provinz. Königliche Regin ungen Königliche Landrath - Aemtcr Königliche Polizeidirectionen und Präsidien Königliche Appellationgerichte Königliche Land- und Kreis-gerichre 1. Regierung zu Cöln. 2. Regierung zu Düsseldorf. Bergheim Bonn. Cöln. Euskirchen. Gummersbach. Mülheim a. Rh. Rheinbach. Siegburg. Waldbroel. Wippenfürth. Cleve. Crefeld. Düsseldorf. Duisburg. Elberfeld. Geldern. Gladbach. Wevelinghofen. Kempen. Lennep. Neuß. | Rees. Solingen. Polizei- Directorium zu Cöln. Polizei Directorium zu Düsseldorf. 1. Der Appella-tiongerichtshof zu Cöln. Landgericht zu: Aachen. Bonn. Cleve. Eoblenz. Cöln. Düsseldorf. Elberfeld. Saarbrücken. Königliche Regierungen Königliche Landrath - Aemter Königliche Polizeidirecticnen und Präsidien Königliche Apyellationgerichte Königliche Land- und Kreisgerichte 3. Regierung zu Coblenz. 4. Regierung zu ?lachen. Negierung zu !rier. Adenau. Ahrweiler. 'Altenkirchen. Codlenz. Cochem. Kreuznach. Mayen. Neuwied. Simmern. St. Goar. Wetzlar. Zell. Aachen. Düren. Erkelenz. Euren. Geilenkirchen. Heinsberg. Jülich. Malmedy. Montjoie. Schleiden. Berncasiel. Bitburg. Daun. Merzig. Oltweiler. Prüm. Saarbrücken. Saarburg. Saarlouis. St. Wendel. Trier. Wittlich. Polize i-Directorium zu Aachen. Polizei-Directorium zu Trier. , Der Justiz Senat zu Ehrenbreitenstein. Kreisgerichte zu: Altenkirchen. Neuwied. Wetzlar. IX. .Hohen;ollern'sche Lande. Regierung: zu Sigmaringen. Oberämter: zu Sigmaringe», , Hechingen. Kreisgericht: zu Hechingen. TV. Verzeichnis) der im Königrei ch e Sachsen bestehenden ijmdjU'idjm unh jMttifdjcii irrrmoffimflfieÖDvheii. Kreiüdirection- und beziehentlich AppellativngerichtS-Bezirk Dresden. Justiz -Aeniter und königl. Landgerichte E i n b e z i r k l königl. Gerichte Patrimonialgerichte Sladtrathe I. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk. Königs. Stadtgericht Dresden. Königs. Landgericht Dresden. Justizamt Moritzburg. Justizamt Radeberg mit Laufinitz. Schönfe.d. Wilsdruff. — Amtöbmiptmaliilschaft zu Dre s de». Dresden. Burgh. Cunnersdorf bei Kaitz. Döhlen mit Zankerode zu Charand. Gönnsdorf. Golberoda. Grünberg. Helfenberg. Hermsdorf. Kaitz. Klein-Carsdorf. Klchphausen. Leuteritz mit Steinbach. Lockwitz. Lomnitz. Nöthnitz mit Rosentitz. Oberkreischa. Pesterwitz. Rostthal. Seifersdorf. Meister Hirsch. Weiffig. Wildberg. Wildermann. Wurgwitz. i Berbisdorf. Boden. Medingen. Naunhof. Radeburg. Rödern. Zschorna. Glauschnitz. Kleinnaundorf mitWürschnitz. Kleinwolmsdorf. Obergräfenhain. Wachau. Wilsdruff. Radeburg. Radeberg. Justiz-Aemter und königl. Landgerichte C i n b e z i r k t königl. Gerichte Patrimonialgerichte Stakträthe II. Aintshauptmannschaftlicher Justizamt Hain. Kreisamt Meiste». Lommatzsch. Riesa. — AmtShanptmannschaft zu Meissen. | Adelsdorf. ' Hain. I Blochwitz. Cottewitz. 1 Cunnersdorf. Dalliritz mit Dobritzgen. Glaubitz. Grodel. Kreinitz. Lauterbach. Niederpschaunitz. Oelsnitz. Proninitz. Roda. Seusstitz. Skassa. Tiefenau. Walda. Zabeltitz mit Frauenhain und Gröditz. Zottewitz. Zfchaiien. Zschiefchen. Batzdorf. Lommatzsch. Chornn mit Wellerwitz. § M. iste». Constappel, Psarrg. über Hartha. Deutschbora. Gauernitz. Groitzsch. Grinitz. Hirschfeld. Hirschstein. Jahna, (Freihaus). Jahnishausen. Ilkendorf. Kleinschonberg. Leschen. Leutewitz. Löthain. Liittewitz. Maltitz. Meissen, Domcapit. Meiste», Burglehnhaus. Möbertitz. Munzig. Raufst itz. Niederjahna. Nieder-Polenz. Oberau. Obernula. Ober Pohlenz. Qberspaar, (Döming. Ger.) Oberspaar, (Lücken-Hübel). Oberspaar, (Rautenberge). Oberspaar, (Rouvroi - Görn sche Ger.) Obersteinbach. Pinnewitz. Porschnitz mit Markritz Proschwitz. Rausstitz. Robschütz. Scharfenberg. Scheerau. Schieritz. Schleinitz. Schletta. Justiz -Aemter ii nb königl. Landgerichte E i nbe zirkt königl. Gerichte Patrimonialgerichle Stadträche Siebeneichen. Sormitz. Staucha. Tanneberg. Taubenheuu. Wendischbora. Wölkisch. Wunschwitz. Ziegenhain mit Planitz. Zunschwitz. III. Amtshauptmauuschaftlicher Bezirk. — A rtöhauptmannschast zu P i rnu. Justizaiut Dippoldiswalde mit Gericht Glashütte. Kleinölsa. Reichstädt. Wilmsdorf. Dippoldiswalde. Justizamt Hohnstein mit Lohmen. Langburkersdorf mit Rugis-walde und Schönbach. Crumhermsdorf. Dittersbach. Elbersdorf. Eschdorf und Roffendorf. HofhainerSdorf. Polen;. Prossen. Rathmannsdorf. Ulbersdorf. Neustadt bei Stolpen. Schandau. Sebnitz. Justizamt Pirna mit Kammergut-gericht Sedlih. Bärenklause. Bärenstein. Börthen. Colra. Gamig. Hausdorf. Hermsdorf. Kleinröhrsdorf. Königstein, Mühleng. Langenhannersdorf. Lauenstein. Liebstadt. Lungwitz. Maren. Naundorf. Ni-derkreischa. Oelsen. Otkendorf mit Cratza. Pfaffendorf. Reinhard-grimme. Rotlwernsdorf. Schmiedeberg. Thürmsdorf. Gottleuba. Königstein. Reuqeistinq. Pirna. IV. Amtöhauptmanuschaftiicher Bezirk. — Amtshauptmauuschast zu Freiberg. Gerichtsbezirk Altenberg. Judicium Altenberg. Bärenburg. Altenberg. Altgeissing. Justizamt Frauenstein. — Mulda. Frauenstein. Kreisamt Freiberg. Saida. Stadt -Landgericht Freiberg. Patrim.-Gericht Bieberstein. Crummenhennersdorf. Dorfchemnitz. Freibergsdorf. Friedeburg. Gränitz. Halsbach. Langenrinne. 1 Brand. Freiberg. Saida. 58* Ein bezirkt Justizamt Kriillenburg. Linda. Lösinitz. Niederreinsberg. Niederschöna. Oberlangenau. Oberreinsberg. Pretzschendorf. Tuttendorf. Voigtsdvrf. Waltersdorf. Wegefahl th. Wingendorf. Naundorf, Albert. Ger. Naundorf, Gehergegut. Charand. Kreisdirection- und beziehentlich 2lppellationgericht-Bezirk Leipzig I. Amtshauptinannschastlicher Bezirk. — Amtöhauptmannschaft zu Borna. Justizamt Borna. Kreisaml Leipzig. Kohren. Benndorf. Beucha. Breikingen. Bubendorf. Deutzen. Eula, Pfarrdot. Ger. Eula, Witznitzer Pf. Dot. Flösiberg. Frohburg. Gnandsten. Erosihermsdorf. Grosizöffen. Hainichen. Hopfgarten. KahnSdorf. Kesselshain. Kleinhermsdorf. Kömmlitz. Lobstadt. Mölbis mit Trages. Nehmitz. Neukirchen. Priesinitz. Ramsdorf. Ruppersdorf. Steinbach. Syhra. Trachenau. Wildenhain. Witznitz. Wolflitz. Zedlitz. Zöpen. Stadt Landgericht. Leipzig. Palrim.-Gericht Baalsdorf. Brejtenfeld. i Erobern. ! Erosiewitz. I Döbitz. i Delitz. ' Eylhra. Gärnitz. | Gautzsch. Grosidölzig, Zink'sche Grosidölzig, Ger.) (von Wurmb Ger.) (Sonuner'sche Borna. Frohburg. Kohren. Regis. Leipzig. Markranstädt. Rötha. Taucha. Justizamt Pegau. Zwenkau. | Groß- u. Kleindölzig, sStock-| mann'sche Gor.) I Großzschocher. Kleinzschocher. ! Kötzschwitz. j Leipzig, Universtt. Ger. z Leipzig, Jurist. Facult. Ger. i Leipzig, Univ. Probstei Ger. ! Leipzig, Univ. Großprobst. Gor. Lößnig. Lützschena. Markklenberq. Mockau. Möckern. Muckern. Neumucker-Hausen. Neuscherbitz. Neuselterhausen. Oelzschau. Paunsdorf. Plaussig. Podelwitz. Rötha. Schönau. Schonefeld. Sellerhausen. Störmthal. Stötteritz, ob. u. unt. Theils. Volkmarsdorf. Wachau. Zehmen. Zöbigker. Zweinaundorf. Großstorkwitz. Jmnitz. Mausitz. Medewitzsch. Peres. Wiederau. Zschagast. Groitzsch. Pegau. Zwenkau. II. Amtöhauptmannschastlicher Bezirk Justizamt Colditz. Justizamt Rocblitz. Amtshauptmaiinschaft zu Zitku». Coiditz. Lausigk. Lausigk. Böhlen. Collmen. Cammishau. Gausdorf. Hohenbuch. Lechnitz. Marschwitz. Motterwitz. Podelwitz. Zollwitz. Zschirla. Waldheii». Stadt-Landgericht Rochlitz. Patrimonial - Gericht Ber- thelsdorf. Breitenborn. Crossen. Ehrenberg. Geithain, (geistl. Vorst. Ger.) Gepülzig. Kloster Geringswalda. Großmilkau. Königsfeld. Kolkau. Kriebstein. Burg stadt. Geithain. Geringswalde. Hartha. Lunpenau. Penig. Rochlitz. Waldheim. Justiz -Aemier und königl. Landgerichte E i n bc z i rkt königl. Gerichte Patrimonialgerichte Stadträlhe Neutaubenheim. Oiicbvifvanfcnhain. 0ffa. Ottenhain. Penig, Judic. RochSburg, (Pfarrdot. Gor.) diod)8bury, Judic. Schönfeld, (Pfarrdot Erb-ger.) Schweikersham. ] Thierbach. ; Wechselburg, Judic. ! .Zetteritz. ; Zschoppelshain. 111. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk. — Amtshauptmannschaft zu Grim m a. I Juflizctmt Grimma. — Altenhain. , BrandiS. AmmelShain. Grimma. Belgershain. Naunhof. Böhlen. Trebsen. Brandis. Döben, (Pfarrdot. Ger.) Döben, (v. Bühlaul. Ger.) ! Gornewitz. I Haubitz. | Nied. Grauschwitz. I Otterwisch. ; Polen;. | Pommlitz. I Pomsen. Seelingstädt, j Trebsen. | Mutzschen , (r. Lüttichaul. Mutzschen. Ger.) i Altoschatz. Dahlen. | Borna. Oschatz. Bornitz. Strehla. Earertitz. Großböhla. Hahnefeld. Heida. Kölitz. Lampertswalde. Leuben. Mannschatz. Naundorf. Saalhausen. Schmorkau. Stennschütz. Stösitz. Strehla, Schöfserei. Strehla, (Pfarrdot. Ger.) Burkartöhain. Wurzen. Collmen. Knatewitz. Kühnitzsch. Mügienz. Mühlbach. Pausitz, (Sattelhof. 1 Röcknitz mit Treben. Sachsendorf. Waldgen. Wurzen, (d. Steinhvf.) Wurzen, (Capituls- und (£a-pitulS- Decanatgericht zu Lüptitz. | Justizamt Mutzschen zu WermSdorf. >| Landgericht Oschatz. Landgericht Wurzen. Justiz-Aemter Einbe zirkt und königl. Landgerichte königl. Gerichte Patrimonialgerichte Stadtrathe lVr. Amtshauptmaunschaftlicher Bezirk — Amtshauptmauuschaft zu Döbeln. Justizamt Leisnig. Dübeln. Bortewitz. Ebersbach. Gärtitz. Gorschnitz. Heida. Hermsdorf. Kleinbruchlitz. Neudorf. Niederwutzschivitz. Oberwutzschwitz mit ssbieder-steina. Otzdorf. Polditz. Polkenberg. Pommlitz. Schweta. Sitten. Stockhausen. Wollsdorf, (Pfarrdot. Ger.) Ziegra. Döbeln. Leisnig. Justizamt Mügeln »nt Sernzig. Goldhausen. Oetzsch. Poppitz, (Pfarrdot. Ger.) Mügeln. Justizamt Nossen. Hainichen. Augustusberg. ' Hainichen. Nossen. Roßwein. Siebenlehn. Kreisdirectivn- und beziehentlich Appellationgerichts - Bezirk Zwickau. I. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk. — Anltshauptmannschaft zu (FHeiltuitz. Justizamt Augustusburg. Oederan. Auerswalde. Oederan. Justizamt Chemnitz. Zschopau. Börnichen. Hohenlinde. Lichlenwalde. Scheltenberg. Zschopau. Limbach bei Chemnitz. Chemnitz, Schloß-Verw. Kändler. Mittelfrohna. Neukirchen. Niederrabenstein. Oberrabenstein. Schönau. Weißbach mit Dittersdorf. Wittgensdorf. Chemnitz. ! Justizamt Frankenberg — Neubau. Frankenberg. mit Sachsenburg. Neusorge. Milweida. ! Justizamt S tollberg. — Oelsnitz. Stollberg. 11. Amtshauptmannschaftlicher Bezirk. — Amtshauptmauuschaft zu Zwickau. Landgericht Eibensteck. Johanngeorgenstadt. Albernau. Neidhardsthal, (Hammerw.) Unterblauen thal, „ Unterstützengrün. Eibenstock. Johanngeorgenstadt. Landgericht Kirchberg. Stangengrün. Kirchberg. Neustädte!. Schneeberg. KreisamtS chwarzenberg. Breitenhof. Clösterlein mit Zelle. Obersachsenfeld mit Breiten feld. Rittersgriin, (Hammerwerks Untersachsenfeld. Aue. Scheibenderg. Schwarzenberg. '59* Justizarnt Werdau. Justizamt Zwickau. Crimitzschau. Werdau. WildenfelS. Zwickau. Blankenhain. Crimmitzschau, (Oehler'sche Ger.) Crimmitzschau, (Kitzschergut.) Frankcnhausen. Leubnitz. Liebschwitz. Loitzsch. Oberaltersdorf, (Pfarrger.) Schweinsburg. Trünzig. Abtei Oberlungwitz. ?1Itschönfels. Baiersdorf, Pfarrdot. Ger. Erlmühle. Gablenz. Langcnhessen-Bosenhof. Lauterbach. Lichtentanne, (Henkel'scher Antheil.) Lichtentanna, (Ehrler'scher Antheil.) Neumark, (Römer'sche Ger.) Neumark, (Pfarrger.) NeuschönfelS. Niedermosel. NiederschiedmaaS. Obermosel, (Gräser Ger.) Obersteinpleis. Planitz. Remse, Judic. mit Ger-Mühlau, Schönberg, Tirschheim, Ziegelheim. Reuth. RuppertSgrün. Thannhof. UntersteinpleiS. Vielau mit Niederhaßlau. Weißenbrunn. Zschocken. Wildenfels, Judic. III. Amtshauptmmulschiiftlicber Bezirk. — Amtshauptmannschaft zu Nieder- forchh eint. Justizamt Grünhain. Justizamt Lauterstein zu Zöblitz. Gericht Wiesenthal. Justizamt Wolkenstein mit Annaberg. KönigSwalde mit Bärenstein, Buchholz. (Annaberger Rathgerichte.) Elterlein. Grünhain. Schlettau. Zwönitz. — Lippersdorf. Lengefeld. Mittelsaida. Niederforchheini. Olbernhau. Rothenthal. Rübennu. Zöblitz mit Schloßmühle. Zöblitz. Ober Wiesenthal. Ober Wiesenthal. Unter Wiesenthal Jöhstadt. Drehbach, ober- und nieder-. Annaberg. Hilmersdorf. Ehrensriedersdorf. Scharfenstein. Geyer. Schönfeld. Jöhstadt. Streckenwalde. Marienberg. Tannenberg. Thum. Venusberg. Wolkenstein. ===—• Justiz - Aemter und tönigl. Landgerichte E i n b e z i r k t königl. Gerichte Patrimonialgerichte Stadträkhe IV. Amtshanptmannschastlicher Bezirk. — Amtshnllptinannschast zu Plauen. Justizamt Adorf. Justizamt Plauen. Auerbach. Lengenfeld. Pausa. ; Bergen bei ?ldorf. i Freiberg, obern Theils. 1 Freiberg- mittler», und untern Theils. M a r k n euk i rche n, t D i a c o n a ts gericht.) Wohlbach, fPfarrwitthums gericht.) Brunn. Ehrieschivitz. Chriilgrun. Coschütz. Dvrfstadt. Ellefeld. Elsterberg, (Hünnefeldsche Stifcsger.) Elsterberg, (Pfarrdot. Ger.) Falkenstein, untern Theils. Falkenstein, obern Theils. Falkenstein, v. Trützlersches Collat. Ger. Frankenhof. Gannsgrünn. Geilsdorf. Gölhsch, obern Theils. Großfriesen. Gutenfürst. Jößnitz. Helmsgrün. Jefersgrün. Kauschwitz. Kemnitz. Kleingera. Kloschivitz. Krostau. Kürbitz. Leubnitz. Liebau. Limbach. Mechelgrün, ober» TheilS. Mechelgrün, untern Theils. Möschivitz. Mühlkraff. Mylau. Netzschkau. Neuensalz. Neundorf mit Straßberg. Niederauerbach. Noßwltz. Obergöltzsch. Oberlosa. Pfaffcngrün. Plohn, obern Theils. Plohn, untern Theils. Pohl. Reichenbach mit Friesen. Reinsdorf. Reusa. Reuth. Rodau. Rodersdorf, obern Theils. Rodersdorf, untern Theils. Rößnitz. Röltis. Ruppertsgrün. Schneckengrün. Schwand. Steinsdorf. Stoekigt. Adorf. Markneu kirchen. Auerbach. Elsterberg. Falkenstein. Lengenfeld. Mühlau. Mühltroff. Nützschkau. Pausa. Plauen- Neichenbach. Treuen. fiO E i nbe z irkl Justizamt Voigtsberg. Syrau, ober» und untern Theils. Taltitz. Thoßfall, ob. und unt. Theils. Thürnihof. Tobertitz. Treuen, ob. und unt. Theils. Unterlauterbach. Unterlosa. Weischlitz, ober» Theils. Weischlitz, untern Theils. Weisensand. Wildenau, Freiseite. Zobes. Bobenneukirchen. Bosenprunn. Oelsnitz. Brotenfeld. Schöneck. Dobeneek. Dröda. Hartmannsgrün, ober» und untern Theils. Heimersgrün. Lauterbach, obern Theils. Lauterbach, untern Theils. Magwitz. Marieney. Miplareuth. Morgenröthe, (Hammerw.) Obcrmarrgrün. Obersachsenberg, ; Ottengrü». | Planschwitz mit Stein, i Posseck. j Raschau. Rautenkranz mit Sachsen-! grund. Sachsgrün mit Ebenach. Schloditz. Schönbrunn. Tirpersdvrf. Türbel mit Pirk. Unterhermsgrün. Untermarrgrün, obern Theils. Untermarrgrün, untern Thls. Untersachsenberg. Werda. Wiederberg. V. Fürstlich Schönburg'sche Gesammt - Kanzlei zu Glauchau. (P>< Iustiiamter der Kchonburg'schen Necesiherrschoklen.) Herrschaft Glauchau. — — Glauchau. Meeram. Amt Forderglauchau. — Elpenburg. Thurm. Hohenstein. Amt Hinterglauchau. Crattenlaide. Meerane, (Pfarrdot. Ger.) Obermosel, (StengelscheGer.) Ernstthal. Amt Hartenstein. Oberrothenbach. Hartenstein. Amt Lichtenstein. Lichtenstein. Amt Stein zu Lösmitz. — Alberoda. Lösmitz. Amt Waldenburg. Ober-Wiehra. Waldenburg IH oni 4. Houtmbft 1852. 239 Kreisdirection- und beziehontlicb Appellationqeriekt-Bczirk Budissin Justiz - "Meintet: und königl. i\mbi)erid;te Einbe zirkt I. Amtshauptmannscbastlicher Bezirk. — Amtshauptmaiiiischaft zu Budissin. Landgericht Budissin. Neusalza Biehla. Bischheini. Borka. Bolbritz. Bretting mit Hauswalde. Brösa. Budissin, (Dctnstists-Ger.) Camina, (Pfarrger.) Commerau. Cosel. Crostau. Cunnwalde, ober- mittel- mit Haibau und Neudorf. Deutschbaselitz. Döbra mit Trado. Döbschka. Elstra mit Reichenbach und Reichenau. Frankenthal. Gaußig mit Golenz. Grüngräbchen. Guhra. Guttau. Jesuiitz, Freigut. Jiedlitz. Kleinförstchen mit Siebitz und Preska. Kleinhähnchen mit Neraditz und Neu Hof. Kleinwe ka. Krackwitz. Lauske mit Neulauste. Lehndorf. Linste mit Osiling. Lippitzsch. Luga mit O.uoos. Malschwitz. Marienstern, (Klosterger.) Milstrich. Möhrsdorf. Nadelwitz. Neudorf mit Ruhethal. kReukirch. Neustädte!. Niederburkau. Nieder Cunnwalde. Niederg-rsdorf. Oberburkau. Ober- und Mittel Sohland. Oberuhna mit Löschau. Oehna. Ohorn mit Obersteina. Oppach. Oppitz mit Neuoppitz. Pannewitz am Taucher. Pielitz mit Gros? Äunitz. Pohla mit Neu-Schönbrunn und Taschendorf. Preititz mit Cannewitz. Prietitz. Pulsuiitz. Puschwitz mit Neupuschwitz. Rärkelwitz. Rommenu mit Schaudorf und Röderbrunn. Budissin. Elstra. Neusalza. Pulßnitz. Schirqiswalde. Justizamt Kamenz Königsdrück. Justizamt Stolpen. mit Neuschmölln, Neuschmerlitz. Rehnsdorf mit Oder-Gersdorf. Reichenau f . , Reichenbach! M* Sl(ler' Nodewitz mit Sornzig. Rothnaußlitz. Saritzsch. Schmerlitz. Schniölln mit Schönau mit Schwepnitz. Skasika. Spittwitz. S rorcha. Straßgrabchen mit Grünberg. Taubenheim. Wawitz. Weissig. Wendisch und Niedersohland. Ländchen Wohla. Zerna. Zieschütz mit Baschütz. Zschillichau. Barthelsdorf mit Nieder-Ottendorf. Birkau. Dahren. Göda, geistl. '2(itth. Göda, Domstifts Anth. Goldbach. Großhähnche». Günthersdorf. Harthan. Langenwolmsdorf. Mönchswalde. Neda schütz. Niederhelmsdorf. Oberottendorf. Pickau. Pietzschwitz. Pottschapplitz mit Wölkau. Putzkau. Nennersdorf. Schwarznauslitz. Singivitz mit Göda. Stcinigtwolmsdorf mit Ringenhain und Oberneukirch. Weifa. Wilthen mit Jngersdorf. Zockau. Kamenz. Königsdrück. Bischoffswerda. Stolpen. II. Aintshauptmannschaftlicher Bezirk. — Amtshauptmannschaft zii Zittau. Landgericht Löbau. Radgendorf. Weiffenderg. Althornitz. I Bernstadt Bernstadt, (Kloster Marien- Aöbau. sternl. Ger. zu Berthels- J Ostritz, dorf.) Breitendorf, (Pfarrdot. Ger.) Weiffenderg. Dürhennersdorf mit Neu- Zittau. schönderg. Grosthennersdorf. Grosiporitzsch. Hainewalde mit Odenvitz und Spitzkunnersdorf. Herrnhut. Joachimstein. Kemnitz. Kotitz. Ein bezirkt Kupvritz mit Hochkirch. Lauba mit stceulauba. Lanska mit Zscherna. I Lautitz. Maltitz mit Tetta. | Marienthal, (Klosterger.) Mittelreutnitz. Neugersdorf. Niedcrreutnitz. Nieder-Ruppersdorf Nieder- mit Ober Schonbach und Neudorf. Nostitz. Oberleutersdorf, I. i Ober-Oderwitz, j Oberreimersdorf. ! Oberrupperödorf. Oberschönbach. Obersohland, I. am Roth-stein. Ober-Strohwalde. Oehlisch. Radgendorf, Rindelscher An theil. Reibersdorf, Justiz - Kanzlei. Särka. Sornsüg. Trattlau. Unwürde. Wanscha mit Nieda. Wurschen. 314. Erneuerung des Verbotes von öffentlichen Ehrenbezeugungen und Auszeichnungen an Professoren und Leb rer von Seite der Schüler. Erlaß dcr obersten Polizeibehörde vom 2!>. October 1852 Zahl 6218. Statthalterei-Präsidial > Verordnung vom 6. November 1852 Zahl 2920. Nachdciii die mittelst Stndienhofcommiffions-Decretes vom 3. März 13-23*) sammtlichc» Län> verstellen bekannt gegebene Allerhöchste Entschließung vom 15. Februar 18-23, welcher zufolge cS an keiner öffentlichen Lehranstalt gestaltet ist, Feierlichkeiten für die Direktoren, Professoren und Lehrer von Seite der Schüler durch Ehrenbezeugungen und Auszeichnungen mittelst Musiken und dergleichen zu veranstalten, noch fortan in Wirksamkeit besteht, so ersuche ich den Herrn Bezirks-hauptinann in Folge diesfalls herabgelangten Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 2!). Oktober 1052 Zahl (5213/1445 II., ans die genaue Befolgung -dieser Vorschrift strenge zu halten. 315. Periodische Nachweisnng aller politisch romvronütirter Individuen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 29. October 1852 Zahl 921. Statthallerei - Präsidial - Verordnung vom ti November 1852 Zahl 2921. Zur Erfüllung eineS mir von der hoben k. f. obersten Polizeibehörde unterm 29. Oktober 1852 Zabl 921/11. M. zugekommcnen Auftrages bcnöthige ich die Nachweisnng aller jener Personen, welche: *) Siehe Prov. Gesehs. vom Jahre 1823 Seite 68. a) wegen ihrer Betheiligniig a» den revolutionären Freiguiffe» $lir Verantwortung und Strafe gezogen »nd entweder »ach übcrstandeuer Freiheilstrafe oder mit Nachsicht derselben in Freiheit gesetzt wurden; h) dieserwegcn landesflüchtig geworden, die Bewilligung zur Rückkehr in ihre Heimat erhalten haben; endlich c) ans Rücksichten des öffentlichen Wohles an bestimmte Aufenthaltsorte gebunden wurden. In das dicsfällige Verzeichnis sind auch diejenigen Date» anfjunchinen, welche für die lieber» wachung im Allgemeinen, oder in gewissen Richtungen maßgebend sind, und ebenso sind die besonder» Bedingungen, an die etwa die Strafnachsicht, oder die Rückkehrbewillignng geknüpft ist, ersichtlich z» machen. Ich ersuche den Herrn Bezirkshauptniaun, mir diese Nachwcisung längstens bis Ende November vorzulegen, weiterhin aber jede ans politische Verfügungen sich gründenden Veränderungen im Stande der erwähnte» politisch - comprvmitirten Personen unter Berufung auf de» gegenwärtigen Erlaß anzuzeigen. 316. Die fürstlich Waldeck'scheii Unterthaneil ftitb im Auslände unter den Schuh der kvnifl-lich-preußischen Gesandtschaften gestellt. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 12. November 1852 Zahl 7186. Statthalterei - Präsidial - Bervrdnung vom 16 November 1852 Zahl 3052. Nach einer, durch das hohe Ministerium des Aenßern an die hohe k. k. oberste Polizeidirection bekannt gegebenen Mittheilung der königlich-preußischen Gesandtschaft in Wie», sind die fürstlich Waldeck'schen Untcrthanen im Grunde eines zwischen den beiden respektive Regierungen getroffenen llebereinkonimenö im Auslände unter dem Schutz der königlich-preußischen Gesandtschasien und der mit einem diplomatischen Karakter bekleideten Agenten gestellt, und ist daher die königliche Gesandtschaft in Wie» angewiesen worden die fürstlichen Unterthancn und deren Interesse» von jetzt an im Bereiche der österreichischen Monarchie in gleicher Weise, wie dies hinsichtlich der preußischen Staats-Angehörigen geschieht, zu vertreten und insbesondere auch deren Paß- und Legalisirung-Angelegcnheiten in Obsorge zu nehmen. Wovon ich den Herrn Bezirkshanptman» in Folge diesfalls herabgelangtc» Erlasses der hohen k. k. oberste» Polizeibehörde vom 12*. November 11)52 Zahl 7186/843 I. in die Kenntniß setze. 317. Verpflichtung der berechtigten Fuhrleute und ihrer Knechte, sicb mit legalen Reisedocumen-ten zu versehen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 11. November 1852 Zahl 7059. Statthaltern > Präsidial < Verordnung vom 20. November 1852 Zahl 3105. Laut Eröffnung der hohen k. f. oberste» Polizeibehörde vorn 11. November 1852 Zahl 7059/1628 II. sind nach einer hochdahin gelangten Anzeige im Laufe des Monates Oktober inländische und ausländische Fuhrleute, ungeachtet dieselben zufolge der den Bezirkshauptniannschaften unterm 3. August 1852 Zahl 1710/|>. *) bekannt gegebenen, vom I. September 1852 au in Wirksamkeit getretenen Verordnung gleich ander» Reisenden mit einem legalen Passe oder mit einem gehörig vidirten Heimatscheine versehen gewesen sein sollte», ans ihrem Zuge ans dein Innern der österreichischen Monarchie in das Ausland an der k. f. Gränze ohne Pässe angelangt, und haben zu ihrer Rechtfertigung angeführt, in keinem Kronlandc wegen Mangels einer legalen Reiseurkunde beanständet worden zu sei». Zur Hintanhaltnng der hieraus für die Versender von Maaren und für die Fuhrleute entspringenden Nachtheile »nd Verlegenheiten sind sonach in Gemäßheit des bezogenen hohen Erlasses der k. f. obersten Polizeibehörde die betreffende» Gcschäftlentc, insbesondere Frächter, Spediteure, Handelsleute, Fabrikbesitzer und so weiter auf die obenerwähnte Vorschrift gehörig aufmerksam zu machen und vor der llebcrgabc der Frachten an paßlose Fuhrleute zu warnen, übrigens aber die entsprechenden Einleitungen zu treffen, damit diese Vorschrift pflichtmäßig gehandhabt werde. *) Siche im Landesgesetzblatte. 318. Genaue Jnvigilirung der wegen politischer Bedenklichkeit unter polizeiliche Aufsicht gestell teil Individuen, in dein Falle der Veränderung ihres Domicilö. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 14. November 1852 Zahl 1295. Staltballerei - Präsidial - Verordnung vom 20. November 1852 Zahl 8122. Bei ton, wegen politischer Bedenklichkeit unter polizeiliche Aufsicht gestellten Individuen, namentlich jenen, welche im höheren Grade sich comproniitirt haben erscheint es von Wichtigkeit, daß dieselben vorzüglich dann scharf im Auge behalten werden, wen» sie den Ort ihres Domicilö zeitweilig verlaßen. Nachdem nun Falle vorgekommen, wornach bei Reisen der in Frage stehende» Personen nicht dafür gesorgt wurde, daß ihr auswärtiges Verhalten und ihre all füllige» Verbindungen daselbst strenge überwacht werden, so ersuche ich den Herrn Bezirkshauptmann in Gemäßheit des diesfallö herabgelangten Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 14. November Zahl 1295/pr. fl. um die angemessene Vorsorge, damit bei den fraglichen Individuen das Reisen möglichst beschränkt, nur auf Grund nachgewiesener Nothwendigkeit die Reisedvcunienke auf die entsprechend kürzeste Frist, unter Andeutung des Zweckes und Zieles der Reise auSgefertigt, gleichzeitig aber auch die betreffenden Aiissichtbehörde», so weit es thnnlich ist, auf das Erscheinen derselben aufmerksam gemacht und zur Eompletirnng der heimatliche» Evidenz, um die Mittheilung des Ergebnisses der auswärtigen Jnvigilirung, angegangen werden. Bei Reifen der im höheren Grade Compromitirteu nach Wien aber ist mir ebensowohl die Paßanssolgung als die wirklich erfolgte Abreise mit der thnnlich sten Beschleunigung unter Berufung auf de» gegenwärtige» Erlaß zur Kenntniß zu bringen, damit ich die weitere Anzeige davon au die hohe k. k. oberste Polizeibehörde rechtzeitig erstatten kau». 319. Erneuerung der Vorschrift wegen genauer Evidenzbaltnng und Ueberwacknng von Blöd sinnigen und Taubstummen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 9. 'November 1852 Zahl 28529. Statthalterei-Vcrordnung vom 20. November 1852 Zahl 11272. Zufolge einer an das hohe Ministerium deS Inner» gelangte» Anzeige des Statthalters von Di vol/ werden in neuerer Zeit eine Menge Blödsinnige und Taubstumme i» Tirol aufgegriffeu, deren Zuständigkeit - Ausmittlung mit de» größten Schwierigkeiten verbunden ist. Da nun Behufs der EvidenzHaltnng und Ueberwachung von derlei Personen durch die Gemeinden die Hofkanzlei-Verordnung vom 19. November 1(129 Zahl 26570 mit Guberuial - Verordnung vom 10. December 1(129 Zahl 27471*) de» betreffende» Kreisämtern und von diesen ohne Zweifel auch den unterstehenden Bezirksobrigkeiten bekannt gegeben wurde, so wird der Bezirks-hanptmannschaft über hohen Auftrag des Ministeriums des Innern vom 9. November 1052 Zahl 20529, die gedachte Hofkauzlei-Verordnung mit der Weisung in Erinnerung gebracht, sich dieselbe genau gegenwärtig zu halte» und über deren möglichst genaue Befolgung zu wache». Beilage zur Zahl 319. Gubermal - Verordnung vom 10. December 1829 Zahl 27471. Laut einer, an die hohe Hofkanzlei gelangten Anzeige des k. f. Tiroler Guberniums haben sich seit wenigen Jahren häufige Fälle ergeben, daß in jener Provinz Taubstumme und Blödsinnige aufgegriffeu wurden, deren Herkunft ungeachtet aller angestrengten Nachforschung nicht ausfindig gemacht werden konnte, wodurch sowohl dem Staatschatze durch ihre Verpflegung während der Ausforschung ihres Domicils, als den Gemeinden jener Kreise, in denen sie aufgegriffen werden, und denen im nicht Ausforschungfalle ihre Erhaltung zur Last fällt, unbillige und nicht unbedeutende Kosten verursacht werden und überdies das LoS dieser Unglücklichen durch Entbehrung der bessern Pflege ihrer Angehörigen und des von den Gesetzen ihnen zngestandenen besonder» Schutzes häufig »och verschlimmert wird. e) Ist hier als Beilage ausgenommen. Um diesem Uebelstaiide abznhelfen und Entweichungen »der Verirrungen solcher Unglücklichen vorzubeugcn, fand sich die liehe Hofkanzlei veranlaßt, mit hoher Verordnung vorn 19. November 1829 Zahl 20570 anfzutrageu, es sei den untergeordneten Obrigkeiten zur besonder» Pflicht zn machen, blödsinnige Personen, besonders wenn sie zugleich taubstumm sind, durch die Gemeinde-Vorstehunge» ihres Domicils in steter Evidenz halten zn lassen und letztere auch dafür verantwortlich zn machen, daß sie im Falle der Entfernung einer solchen Person ans dem gewöhnlichen Auf-enthaltbezirkc sogleich der Obrigkeit die Anzeige erstatten, der es obliegen wird, mittelst einer Per-svnbeschrribnng die Ausfindiginachung des vermißten Individuums ans geeignetem Wege einznlcitcn, und »ach Umständen auch gegen diejenigen, die sich hiebei durch Vernachlässigung ihrer Pflicht etwas zn Schuld kommen ließen, gesetzmäßig zn verfahren. Das Kreisamt wird demnach angewiesen, die Bezirksobrigkeiten seines Kreises von dem Inhalte dieser hohen Verordnung zur genauen Nachachlnng in Kenntniß zn setzen. 320. Der k. k. Gellsd'armerie ist die gebührende Begrüßung zu ertheilen. Statthattcrci - Präsidial-Verordnung vom 22. November 1852 Zahl 3154. Nach Mitthcilnng des hiesigen k. k. Gensd'armerie - Regiments - Commando sind Fälle vorge-koMinen, daß k. k. Beamte die Begrüßung der Gensd'armen unbeachtet und unerwidert ließen. Bezieht sich gleich diese Wahrnehmung nach dem Inhalte der erwähnten Mittheilnng zunächst nicht auf das Kronland Krain, so finde ich mich doch veranlaßt, gleich wie das Gensd'armerie-Regiment - Commando mittelst eines eigenen Negimentbefchles anzuordnen fand, daß sich dessen Organe in Gemäßheit der Dicnstinstrnctiott gegen Behörden und öffentliche Beamte, besonders, wenn letztere in Uniform erscheinen, oder sonst erkannt werden, jederzeit mit gebührender Achtung und mit Anstand zu benehmen haben, es dem Herrn Bezirköhauptmann hiciiiit insbesondere zur Pflicht zu machen, strengstens darauf zn halten, daß ebenso von Seite aller Ihrer untergeordneten Beamten und Organe, einschließlich der k. k. Stenerämler unter allen Umstände» den k. k. Gensd'armen mit jenem Anstande und mit jener Höflichkeit begegnet werde, welche einerseits der Wichtigkeit des Institutes entsprechen und ihm die unerläßliche Achtung bei der Bevölkerung zn sichern geeignet erscheinen, andererseits aber auch gute Sitte und Bildung erfordern. Ich ersuche den Herrn Bezirkshauptma»» in dieser Richtung durchaus keine willkührlichc Ausartung auch nicht als Selbstgrnngthnng für vermeintliche Kränkung zn dulde» und abfällige Anstände unter sorgfältiger Wahrung des Decornmü immer auf den vorgeschriebe»?» Dienstweg zu leiten. , 321. Verbot der Ordination theuerer Arzneien für kranke Soldaten von Seite der Civilärzte. Note des Landes < Militär-Commando in Nerona vom 11. November 1852 Zahl 13705. Statthaltcrei- Verordnung vom 22. November 1852 Zahl 11408. Aus Anlaß einer an das k. k. Landes-Militär-Commando zn Verona von der dortigen stab-feldärztlichen Directio» vom 3. November 1852 Zahl 2987, daß die Civilärzte bei Behandlung kranker Soldaten nicht selten kostspielige Medicamentc verschreiben, während mit viel billiger» Heil-artikel» der Zweck eben so gut erreicht werden könnte, hat das genannte Militär - Commando »m dem Aerar vermeidliche Auslagen zu erspare», diese Statthalterei mittelst Note vom 11. November 1852 Zahl 13705 ersucht, zu veranlassen, daß den an kranke Soldaten ordinircndcn Civilärzte» der Mißbrauch von so theuern Arzncikörprrn, worunter ganz vorzüglich das Oleum llicini als Lieblingmittel der italienischen Civilärzte gehört, und in Fällen anfgerechnet wird, wo man mit einem außer allen Vergleich billiger» Mitteln ausgereicht haben würde, strenge eingestellt werde. Die k. k. Bezirkshauptmannschaften werden daher anfgcfordert, dem ärztlichen und wund-ärztlichen Personale ihres Bereiches zn bedeuten, bei Behandlung kranker Militär-Individuen jede» Mißbrauch von theuren Arzneien in Fällen, wo sie durch billigere, ohne Nachtheil für die Herstellung des Kranken ersetzt werden können, auf das Sorgfältigste zn vermeiden; in Fällen aber, wo das kostspieligere Medikament nach gewissenhafter Ueberzengung des Orbinirenden unerläßlich ist, die NotHwendigkeit desselben unter Benennung der Krankheit in dem betreffenden Recepte ge-gehörig zn begründen. 322. Alle Personen- und Effecten-Beschreibungen sind unmittelbar den Polizeidirectionen in Agram, Effeg und Fiume zu senden. Note der Banal-Regicrung in Agram vom 30. September 1852 Zahl 10547. Stätthaltcrei - Verordnung vom 24. November 1852 Zahl 11493. Bei dom Umstande, daß in dem Königreiche Croatien, in Agram. Esseg und Finme bei den k. f. Polizeidirectionen polizeiliche und sonstige Anzeigen eiiilaufe», welche sich auf Schub und Verfolgungen beziehe», so wird über Ersuchen der f. f. Banal-Negieruiig in Agram tldo. 30. September 185*2 Zahl 10547 die Bezirkshanptmannschaft beauftragt, künftighin alle Pcrsous - uuv Effecteiibeschrcibungen nicht mehr a» die, der genannte» Behörde unterstehenden Armier, sondern den erwähnten Polizeidirectionen, welche ihre Polizei-Anzeigen ohnehin de» betreffenden dortigen politische» Behörde» zu,» Amtsgebranche zuschicken, einzusenden. 323. Genaue Evidenzhaltung der Fremdenbewegnng. i Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 20. November 1852 Zahl 7330. Statthalterei - Präsidial > Verordnung vom 25. November 1852 Zahl 3162. Damit bis zur Activirung der neuen politischen Organisation und eines neuen Paßpolizoi-n»d Fremden - Gesetzes eine möglichst vollständige Evidenz der Fremdenbewegnng erzielt werde, fand die hohe k. k. oberste Polizeibehörde mit Erlaß vom *20. November 185*2 Zahl 7330/1090 II. anzuordnen, daß die Vorschriften über das Meldnugweseu überall streng gehandhabt und iu allen, zur Beherbergung von Fremden berechtigten Einkehr« und Gasthäusern nebst den der politischen Ortöbchördc vorzulegeuden gehörig ausgefüllten Meldzetteln Fremdenbücher eingeführt, zur Sicher» stell »n g des dabei abgesehen«» Zweckes aber das Naiiicuverzeichniß der in jedem Bezirke zur Frem-denbeherbergniig berechtigte» und als solche zur Führung ordentlicher Fremdenbücher verpflichteten Inhaber von Einkehr- und Gasthäusern der k. k. Geusd'armerie mitgcthcilt werde, um letztere dadurch in den Stand zu setzen, die Beherbergung von Fremden in dazu nicht befugten Gasthäusern gehörig zu überwachen. Ich ersuche also den Herrn Bezirköhanptmann für die allsogleiche Durchführung dieser hohen Anordnung im Bereiche Ihres Bezirkes und für die genaue Befolgung derselben Sorge zu trage,», namentlich aber das Verzeichnis) der zur Fremdenbchcrbcrgung berechtigten Einkehr- und Gasthäuser ohne Verzug zusammciizustellen, es dem betreffenden Gelisd'armerie-Zugcommando mitzutheilen und zugleich eine Abschrift davon mir vorzulegen. Um übrigens der Verschiedenheit in der Führung der Fremdenbücher in den einzelnen Bezirken zuvorznkomme», theilc ich dem Herr» Bezirkshaupt« manu anruhend im Formular mit, nach welchem dieselben einzurichten sind. I Formular -es Fremdenbuches. Vor- und Zuname Karakter oder Profession Geburtsort und Vaterland Wohnort Angckommen von und Tag der Ankunft Hat Paß von Ist abge-gereist nach und Tag der Abreise Anmerkung 324. Abstellung von Unterstühungansuchen der Privatvereiue an auswärtige Sonveraine und Glieder der auswärtigen Regentenhänser. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 23. November 1852 Zahl 6437. Statthalterei - Verordnung vom 27. November 1852 Zahl 11790. Laut hoben Erlasses des Herr» Ministers des Innern vom 23. November 1052 Zahl (5 437/M. I haben Seine f. k. Apostolische Majestät in Folge der gemachte» Wahrnehmung, daß von Seite mancher, in den österreichischen Staaten, namentlich für Wohlthätigkeitzwecke beste--henken Privatvereiue, Ansuchen um Beiträge, llnterstützniige» und dergleichen, auch an auswärtige Sonveraine und Glieder auswärtiger Regentenhänser gerichtet werden, und in der Erwägung, daß ein solcher Vorgang weder mit de» diesfalls eintretenden internationalen Rücksichten im Einklänge steht, noch auch sonst angemessen ist, indem dadurch der unziemlichen und unstatthaften Voraussetzung Raum gelassen wird, als wäre der, stets erfolgreich bewährte, von Seiner Majestät und dem Allerdurchlanchtigsten Regenten hause zu jeder Zeit nach Kräften geforderte Wobl-thätigkeitsinn Allerhöchst Ihrer Unterthanen in der Aufbringung der Mittel zur Gründung und Erhaltung gemeinnütziger Anstalten au die Beihilfe des Auslandes angewiesen, mit Allerhöchsten Eabinetschreibe» vom 20. November zu verordnen befunden, daß der gedachte Vorgang überall und ohne alle Ausnahme abgestellt werde. In Gemäßheit dieses Allerhöchsten Auftrages werden Herr Bezirköhauptmann anfgefordert, darüber strengstens zu wachen, daß die Allerhöchste Anordnung nicht nur von Seite der bestehende» Privatvereiue, sondern auch bei Gründung neuer, auf das Genaueste beobachtet, und insbesondere die Vorstände und Unternehmer solcher Vereine hiefür verantwortlich gemacht werden. 325. Strenge und genaue Wachsamkeit auf das Vorkommen revolutionärer Denk- und Schaumünzen. Erlaß der k. k. obersten Polizeibehörde vorn 23. November 1852 Zahl 6703. Statthaltcrei > Präsidial - Veordnung vorn 29. November 1852 Zahl 3236. Laut Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 23. November 1052 Zahl 0703/019 I sind in Triest bei einem dortigen Kleinhändler eine Anzahl von Medaillen auf de» bekannten Sectirer Johann Rouge, welche derselbe mit anderen Waaren ans Birmingham erhalten zu haben behauptet, vorgefnnden und mit Beschlag belegt worden. 2» der Rücksicht, daß die Einfuhr und Verbreitung revolutionärer Denk- und Schaumünzen, z» denen auch die vbcrwähntc gehört, schon an und für sich im Sinne der allgemeine» Preßvor-sChristen untersagt, und deren Eonfiscation speciel durch den unterm 15. April 1051 Zahl 490/p. intimirteu Erlaß des Herrn Ministers des 2»nern vom 11. desselben Monats ungeordnet worden ist, fand sich die hohe k. k. oberste Polizei-Behörde veranlaßt, allen Aufsichtsbehörde» und Organen ein gespanntes Augenmerk auf das Vorkommen von derlei Gegenständen zur Pflicht zu machen und zu bestimmen, daß sie im Vorfindnngfalle mit Beschlag zu belegen sind. Wovon ich den Herr» Bezirköhauptmann mit Bezug auf meinen Erlaß vom 17. October 1052 Zahl 2599/|).*) zur Benehmungwissenschaft und angemessenen weitere» Verfügung in die Kenntnis! setze. 32(5. Formular zur Verfassung der nach dem §. 2 der Instruction zur Durchführung der Preßordnung vorznlegenden Verzeichnisse über die vorgelegten Probe-Eremplare. Erlaß der obersten Polizeibehörde vorn 21. November 1852 Zahl 7416. Statthalterei-Prasidial-Verordnung vom 2. December 1852 Zahl 3256. 2» Gemäßheit des tz. 2 der 2»structio» zur Durchführung der Preßordnung hat die im §. 3 der Preßordnung angeordnele Ueberrcichnng der Probe-Eremplare von Druckschriften als eine Eon-trole für die im §. 4 angeordnete Einsendung von Pflicht Eremplare» zu dienen, und es ist zu diesem Zwecke von der in §. 3 hr,zeichneten landesfürstlichen Behörde ein genaues Verzeichniß der daselbst überreichten Probe-Eremplare anznlege», von welchen Verzeichnissen mit Ablauf jedes Mo- «) Mit dieser Verordnung wurde der Verbot des Verkaufs der zu Ehren des berüchtigten Sectenführers Johann Stenge geprägten Medaille erlassen. »als Abschriften an de» Minister des Inner» und den Chef der obersten Polizeibehörde im Wege der Statthaltern einznsenden sind. Damit nun diese Verzeichnisse dem Zweck der Eoutrole entspreche», ist es laut herabgelangten hohen Erlasses der k. k. obersten Polizeibehörde vom '21. November 1852 Zahl 7416/1204 IV. noth-wendig, daß sie mit aller Sorgfalt angelegt und fortgeführt werden, daß sie alle vorgekommenen als Probe-Exemplare überreichten Prcßerzengnifse vollständig und bezüglich jedes einzelnen Preßpro-dnktes alle Angaben umfassen, welche zur genauen Bezeichnung desselben nothwendig sind, und daß sie endlich nach einem gleichförmigen Formulare angeferligt werden. Mit Rücksicht auf diese Erfordernisse, und veranlaßt durch die Wahrnehmung, baß die bisher nach §. 2 der Vollzng-Jnstruetiv» a» Hergel äugten Verzeichnisse größtenlbcilü mangelhaft und zum Zweck der Coittrole der Pflicht-Ercmplarc nicht geeignet waren, hat die hohe oberste Polizeibehörde mit dem vbbezogene» hohen Erlasse ein Formular, nach welchem die besagte» Verzeichnisse zu führen sind, vorgeschriebe», von dem ich den Herr» Bczirkshanptmaiin anrnhcnd ein Exemplar zur sofortigen Darnachachtung mit dem Beifügen mittheile, daß dasselbe nach Maßgabe des wirklichen Gebrauches in Druck zu legen ist. Zur Anweisung über die Benützung dieses Formulars dürfte» die folgenden Bemerkungen genügen. Vor allem kommt es darauf an, daß die einzelnen der 6 Arten von Preßerzengnisse», wie sie in der Inhalt-Anzeige dcS Formulars angegeben sind, von einander gesondert eingetragen werden, so daß zuerst die eigentlichen Bücher und Brochüre», nach der Zeitfolge der Präsentation mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet, sodann (und zwar jede Art mit neu beginnender und in chronologischer Ordnung fortlaufender Zählung) 2. die einzeln erscheinenden (fliegenden) Drnckblätter, 3. die Bilder , 4- die Landkarten und Pläne, 5. die Musikalien, endlich 6. die periodischen Drncklchrifte» anfgeführt werden. Die letzter» sind, laut H. 2 der Instruction, nur Einmal vierteljährig mit der Angabe ob sie täglich, oder in welchen Zwischenräumen erscheinen, in das Verzeichniß ein-znstclle». Die Aufschrift der einzelnen Rubriken des Formulars dürfte hinreichend verständlich sein, und einer weitläufige» Erklärung nicht bcnölhigc». Die fortlaufenden Nummern in der ersten Rubrik stelle» die chronologische Reihenfolge des Vorkommens der einzelnen Preßerzengnisse dar, nur wäre darauf zu sehen, daß mit jeder neuen Art, wie bereits eben bemerkt wurde, die Zählung wieder mit 1 beginne. Der Titel der Druckschrift ist im Verzeichnisse deutlich ersichtlich zu mache». Bei einzelnen (fliegenden) Drnckblätter» und bei Bilder» vertritt natürlich die Aufschrift die Stelle des Titels, wo eine eigene Aufschrift mangelt, was bei Bildern öfter der Fall ist, wäre statt der fehlenden Aufschrift in diese Rubrik eine mit wenigen Schlagworten ansgcdrücktc Angabe des Inhalts zu setzen. I» der Rubrik: Verleger und Drucker, ist, wen» beide Eigenschaften in Person vereinigt sind, dieses ausdrücklich anzumerken; sind Verleger und Drucker verschiedene Personen, so sind beide Namen mit dem Beisätze, welcher der Verleger und welcher der Drucker ist, aiizuführe». 2» der Rubrik: Band, Heft oder Lieferung ist anzumerke», ob Ein oder mehrere Bände, Hefte, Fascikel re. eines Werkes überreicht wurde»; erscheint ein Werk liefcruug- oder bändeweisc, so ist anzugebeu der wievielte Band, das wievielte Heft, oder die wievielte Lieferung an dem in der zweite» Rubrik bemerkten Tage überreicht worden ist. In der letzten Rubrik ist nebst dev Seitenzahl auch das Format ersichtlich zu machen, d. i. ob das Prcßcrzengniß in Folio, in Quart, Octav, Duodez u. dgl. Form erschient» ist. Die letzte Rubrik ist für all fällige andere Bemerkungen bestimmt, welche die betreffende Behörde zur Anfklärnniig über vorkommende Erscheinungen beizusetzcn sich veranlaßt finden sollte. Zur Erleichterung der Uebersicht und Vermeidung nnnöthiger Schreiberei erscheint es uvth-wendig, daß die im vierten Absätze des §. 4 der Preßordnnng erwähnten Druckschriften, von welchen Pflicht-Exemplare gesetzlich nicht gefordert werden, auch nicht in die anher verzu-legenden Verzeichnisse der Probe - Exemplare aufgenommen würden, da die ämtliche Kennt-nißnahme solcher ganz untergeordneter Preßerzengnisse für die höheren Behörden ganz zwecklos und ohne Interesse wäre. ES versteht sich übrigens von selbst, daß auch solche Druckschriften, so ferne sie von der Erfüllung der in de» Paragraphen 2 und 3 der Preßordnnng vorgezeichnete» Förmlichkeiten gesetzlich ausgenommen sind, in den eigenen Protokolle» der zur Urbernahme und (5on-trole der Probe-Exemplare berufenen Behörde stets gehörig verzeichnet werden müssen. Beilage zur Zahl 3‘2ti. Jur nt u l a r für daö int 8 ‘2 der Instruction zur Durchführung der Preßordnunq vorgeschriebene Verzeichniß über die nach §. 3 der Preßordnung bei der Behörde für die öffentliche Sicherheit überreichten Probe - Eremplare von Preßerzeugniffen. K r o n l a n d: Behörde: Monat: Jahr: 3 n f) a f t. I. Bücher und Broschüre». II. Einzelne (fliegende) Druckblätter. III. Bilder. IV. Landkarten und Pläne. V. Musikalien. VI. Periodische Druckschriften. 327. Bei Absendnng von Kx oflfo Civil-Estaffetten ist in dem auszustellenden Certificate gena» die oberste Behörde in deren Reffort der Gegenstand gehört, namhaft zu machen. Erlaß dcs Ministeriums des Innern vom 30. November 1852 Zahl 31281. Statthaltcrei - Präsidial - Verordnung vom 7. December 185? Zahl 3317. IIm die Nefnndirnng der Auslagen für die mittelst der f. f. Pvstanstalt beförderten ex officio— Eivil-Estaffetten und) den Ressorts der verschiedenen Ministerien, beziehungweisc der k. k. obersten Polizeibehörde »nd der Lotto-Anstalt, nach einer Anordnung dcs k. k. Finanz - Ministeriums verfügen z n können, wird cs laut hohen Erlasses des f. f. Ministeriums dcs Innern vom 30. November 1852 Zahl 31281/2420 nothwendig, auf de» von den absendenden Behörden zu jeder Estaf-fette anszustellendcn Ecrkificatcn, auf weld)er bisher bloß die anfgebende und empfangende Behörde angegeben wurde, in Hinkunft auch dasjenige Ministerium (oder die oberste Polizeibehörde oder Generalrcchnnng» Direktorium) in dessen Ressort der Gegenstand der abgesendcten Estaffetle gehört, respective in dessen Interesse die Abscndnng erfolgt, namhaft zu machen. Diese Maßregel ist sonach in Gemäßheit des bezogenen hohen Ministerial-Erlasses »»verweilt einznführen, und cs bleibt sür deren genaueste Einhaltung der hierauf ausdrücklich anzuweisende mit der Estaffetten-Expedition beauftragte Beamte persönlid) verankwortlid», falls ans der Unterlassung dieser Anordnung dem Budget der politische» Verwaltung eine Auslage zngehen sollte, welche und) der Natur der Estaffetten - Sendung das Budget eines ändern Verwaltnngzwcigcs zu treffen hätte. 328. Vorschrift zum Vollzüge der Gesetze über den Hansirhandel. Erlaß dcs Handels-Ministeriums vom 29. November 1852 Zahl 2560. Statthaltern - Verordnung vom 7. December 1852 Zahl 12125. Aniuhend erhalten Sic ein Exemplar der gedruckten Vorschrift zum Vollzüge der Gesetze über de» Hausirbandel zum Amtsgebrauche. Beilage zur Zahl 328. Zur Vollziehung des Allerhöchsten Patentes vom 4. September 1852 über die Regelung des HansirHandels werden folgende Bestimmungen bekannt gegeben: 8- 1. Die Kreisbehörden (Eomitatbehörden, Delegationen, in den ändern Kronlandern, wo keine Krcisbehörde» bestehen, die StaltHaltereien), denen die Bewilligung zum Hanssrhandel mit Maaren ausschließend überlragen ist, haben dafür zu sorgen, daß die Bewilligung zum Hansir« handel nur soldicn Individuen erlheilt werde, welche ssck) über die im Jj. 3 des Hausirgcsetzcs vorgcschriebenen Eigenschaften mit Rücksicht auf die Paragraphe 17 und 18 des Hausirgesrtzes dnrd, glaubwürdige Zeugnisse anszuweiscn im Stande sind. Sie haben bei der Benrtheilnng, ob ein Gesnck,wcrber die im <§. 3 iQ und e) des Gesetzes geforderten Eigensdiaften besitze, mit aller Genauigkeit und 11 ins!du vorzngehen, insbesondere auf die Untadelhaftigkeit und auf Unbedcnk-lichkeit bezüglich der Sittlid)kcit und des politischen Verhaltens ihr Augenmerk zu richten, die bcigebrachtcn Zeugnisse hinsschtlid) ihrer Glaubwürdigkeit genau zu prüfen, und die Geeigenheit des Jndividnums überhaupt durch passende anderweitige Ermittlungen zn constatiren, dort aber, wo Polizeidircctioncn oder Polizeicommissariate bestehen, diesfalls sid) mit diesen ins vorläufige Einver-' nehmen zu setzen. Den Lezirksbehörden (den Sladtmagistrate» dort, wo sie den Kreisbehörden unmittelbar unterstehen, biirdt wcldic die Gesuclie um Bewilligung zum Hansirhandel an die verleihenden Behörden gelangen, (Hansir-Gesetz §. 5) wird zur Pflidu gemadst, die Umstände, weldze nad» dem Gesetze die Bittsteller von der Erlangung dieser Bewilligung ansschließen, »»verholen zur Kenntniß dieser Behörden zu bringen. Anträge über Hausikbewilligunggesud)r sind nur nad) der genauesten Erforschung der Verhältnisse, insbesondere der Sittlid>keit und politische» Unbedenklichkeit der Bittsteller zu stellen, und die etwa beigcbrad)tcn Zeugnisse sorgfältig zu prüfen. Den Gemeinten und ihren Vorstehern wird zur Pflicht gemacht, bei Ausstellung von Zeugnissen über das Wohlverhalten eines Hansirbewerbers mit aller Gewissenhaftigkeit zu Merke zn gehen, wofür sie verantwortlich gemadU werden. 8 o «*• »• Bei den in dem %. 7 des Hausirgesetzes versehene» Verlängerung - Bewilligungen habe» sämmtlich brtheiligte Behörden n»d Organe mit gleicher Vorsicht und Strenge, wie hei der ersten Verleihung, vorzugehen. %. 3. Die verleihenden Behörden haben über die ausgestellten Beglaubigung-Documente ei» eigenes chronologisches Register samnit einem alphabetischen Nachschlagbuche (Index) zu führen. In dein Register ist genau ersichtlich zu mache», ob und für welche Dauer die Bittsteller bereits früher eine Hausirbewilligung erhalte» habe», auch sind die gegen einen Hausirer verhängten Strafen oder vorgekoinmene» Beauständigungen i» demselben anzumerken. Die Bewilligungdocumente für de» Hausirhandcl werden in Form von paraphirten Büchern nach dem am Schlüsse dieser Vorschrift angefügke» Muster ausgefertiget. Die in solchen Dokumenten augesetzten Rubriken müssen genau und vollständig ausgefüllt werde». Diese Rubriken beziehen sich: n} auf die möglichst vollständige Beschreibung der Person, welcher die Bewilligung zum Hau-sire» erthcilt wird, wobei Tauf- und Zuname, Vaterland und Geburtsort und Alter des Bewerbers und die Gemeinde, zu welcher Cer Hausirer zuständig ist, nicht fehlen dürfen; h) auf die Zeit und das Kronland, für welche das Hausirbuch giftig ist. Wird der Hausir-handel im Gränzbezirke bewilliget, so muß dieser Umstand unter naineutlicher Anführung der Distrikte, für welche die Bewilligung zu gelten hat, ausdrücklich angeführt werden (Hau-sirgesetz (j. 11); c) auf daS Verzcichniß der Städte und Ortschaften, in denen der Hansirhandel nicht stattfinden darf (Hanstrges. 8 10); tl) auf die Waarengattuug, auf welche sich das Befuguiß bezieht. Wird die Bewilligung zum Handel mit Waare» erthcilt, unter denen auch controlpflichtige enthalten sein können, ;. B. mit Webe- und Wirkwaare», so muß der Umstand, daß controlpflichtige Waaren von der Bewilligung ausgeschlossen sind, im Hansirbuche bemerkt sein (Zoll- und Staatsmonopol-Ordnnng §. 364); e) auf die Beschreibung der Person, die dem Hausirer als Waarenträger bewilligt wird; 0 unter der Rubrik »Anmerkung" insbesondere auch auf die gegen einen Hausirer verhängten Strafen oder vorgekommenen Beanständigungen. Jedes Hausirbuch ist mit der Zahl z» versehe», unter welcher es im Register eingetragen ist, so wie mit dem Tage, Monate und Jahre der Ausstellung, dem Siegel und dem Name» der verleihenden Behörde und der Unterschrift ihres Vorstandes. Dem Hansirbuche ist ein Auszug aus den Paragraphen 6, tt, 9, 12, 13, 16, 19 und 21 des Hausirgesetzes beiznfügen. §• 5. In Städten und anderen Ortschaften, in denen der Hansirhandel bisher nicht gestattet war, ist derselbe auch fortan nicht zuzugcstehen. Sollten auch für andere Orte ganz besondere Gründe bestehe», welche die Gestattung des Hausirhandels selbst als unzulässig erscheine» lassen, so haben die Kreisbehörden (Comitatbe-hörbt»), Delegationen die diesfälligen Anträge im Wege der Statthaltereien a» das k. k. Handels-Ministerium zu richten, welches im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde darüber entscheiden wird. 8- 6. Das Hausirbuch wird mit Ausnahme eines Betrages von 10 kr., welcher die Gestehung-fcsteil des Buches zu decke» bestimmt ist, und deS Stämpels von 30 kr. unentgeltlich ausgefertiget. Die Obrigkeiten der Orte, für welche die Vidirung des Hausirbuches vorgeschrieben ist, (Paragraphe 8 und 9 des Hausirgesetzes), haben dasselbe mit dem amtliche» Vidi unentgeltlich zu versehen, und darüber ein eigenes Vormerkbuch zu führen. 8. «. Die bestätigende Vidirung der Kreisbehörde, durch welche einem Hausirer aus einem ander» Kronlande die Hausir-Bewillignng auch in dem Kronlande, in welchem die Kreisbehörde den Sitz hat, erthcilt wird, hat ebenfalls unentgeltlich zu geschehen. Die erlkeilte Bewilligt!»g ist in das im 3 dieser Vorschrift erwähnte Register einzutragen, und es har sowohl, was die Beirückung der Zahl des Registers in der Vidirungclanscl als die Anführung des Hausirbucheö, anf welches sich die Bewilligung stützt, »nd der Dauer desselben betrifft, das Gleiche zu gelte», was in diesen Beziehungen in den Paragraphen 3 »nd 4 dieser Vorschrift in Ansehung der Hansirbücher und deren Registrirung für die verleihenden Behörden angeordnet worden ist. 8- »• Geht ein Hausircr mir Tode ab, so hat die Abhandlungbekörde sogleich das Hansirbuch in Empfang zu nehnicn, und es der Kreisbehörde (Eoinitate, Delegation), von welcher es ausgestellt ivnrbe, einzusenden. Die Ortsobrigkeit hat aber von jedem solchen Sterbfalle eines Hausirerö der besagten Kreisbehörde (Eoinitate, Delegation) ungesäumt dir Anzeige zu machen. 8 io. Zur Ueberwachung der Hausirer sind vor Allem die f. f. Genöd'armerie, die Polizei- und Finanzwache berufen. 8. n. 2» Hausir-Angelegrnbeiten geht dort, wo das Gesetz nichts Anderes vorschreibt, der Recurs in zweiter Instanz a» die Statthalterei und in dritter an das f. f. Handels-Ministerium. Dort wo die Verfügung von der Statthalterei selbst ausgegangcn ist, geht der Recurs unmittelbar an das Ministerin m. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse ist ei» Recurs nickt gestattet. Vom k. k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten. (Zur Vollzug-Vorschrift des Hausir-Palentes.) (in Octav.) Nr. (des Registers) 1. Blatt H n n I' i v 0 u cf) 1 Seite in Folge des Allerhöchsten Gesetzes vom 4. September 1852. für................................. Tauf» und Zuname............................... Vaterland und Geburtort........................ Wohnort und Zuständigkeit - Gemeinde . Geburtjahr..................................... Stand (ledig, verheiratet, Witwer) . - Religion............................ Eigene Unterschrift............................ •2. Seite Person beschreib» ng: Statur......................................... Gesicht........................................ Augen.......................................... Nase . . . . ................................. Mund........................................... Haare.......................................... Besondere Kennzeichen.......................... •2. Blatt. Giltig bis (Zeitangabe »ach dem Kalendertage) 3. Seite Für das Kronland........................................... im Gränzbezirke................................ nud zwar in den Distrikten.................................*) , Verzeichnis) der Städte und Ortschaften, wo zu Hansiren nicht gestattet ist.................................. *) Waaren, auf welche sich das Befugniß bezieht ») nicht controlpflichtige....................................... 10 controlpflichtige *) Ist zu durchsteeichen, wo der Fall nicht verkömmt. 3. S3Iatr Waareuträger*) (Aitgabr und Personbeschreibung wie Seite 1 und 2) 4. und 5. Blatt Anmerkung. 6. bis 16. Blatt. Vidiruugr». 17. Blatt. Auszug aus dem Allerhöchste» Gesetze vom 4. September 1852. S. 6. .Die Haustrbewilliguug gilt nur für die Person« u. s. w. bis zu Ende. 8- 8. (im Ganzen) 8- !). vom Anfänge bis »Kronland zu Tbeil wird.« %. 12. (ganz) 8. 13. bis »vitli vorzuzeigen" 8- Hi. (ganz) 8 !»• (ganz) 8 21 (ganz) Für Ausfertigung des Hansirbucheö ist ein Betrag von 10 fr. und die Stämpelgebiihr von 30 fr. zu entrichten. letztes Blatt, letzte Seite. Ausgefertigt von...................................... am ....................................... (L. S.) (Unterschrift des Borstehers) 329. Taxfreie Behandlung aller Anstellungen der Fouriere hinstchtlich der Fourier-Gage. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 6. December 1852 Zahl 31719. Statthalterei < Beiordnung vom 10. December 1852 Zahl 12242. Laut Eröffnung des f. f. Finanz - Ministeriums vom 20. November 1852 Zakl 42375/2915 haben Seine f. f. Apostolische Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom 9. November 1852 zu gestatten geruht, daß alle Anstellungen von Fouriere» in der Zeit vom 13. Oktober 1845 bis 7. August 1852 hinsichtlich der Fourier-Gage taxfrei zu behandeln, und die Taren daher nur von dem Unterschiede abzunehme» seien, um welchen der erlangte Dicnstcsgehalt die Fourier-Gage überschritten hat. Hievoiz setzt man biV f. f. Bezirfshauptmaunschaft in Folge Erlasses des hohen f. f. Ministeriums des Inner» vom 6. December 1852 Zahl 31719 zur Wissenschaft in Kenntniß. 330. Die Zollämter an der kroatischen Gränze haben nicht mehr als Polizei-Gränzämter zu fungiren. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 29. November 1852 Zahl 7997. Statthalterei-Verordnung vom 11. December 1852 Zahl 12060. AuS Anlaß der Anfrage, ob an der hicrländigeii Gränze die Zollämter, welche damals in Bezug auf das Salzmvnopol noch fuugirten, ungeachtet der Aufhebung der bestandenen Zwischen-zoll-Linie »och gegenwärtig die nach Ervatie» Reisenden und von dort kommende» Personen der paßpolizcilichen Behandlung zu unterziehen haben, ist mit dem Erlasse der hohe» obersten Polizei-behörde vom 29. December 1852 Zahl 7997 ter Statthalterei erwicdert worden, daß es von jener Gränjpassantkii-Behandlung, wie solches bereits in de» an Ungarn granzende» Kionländer» geschehe» ist, abzufommcn habe, und daß die Gefalls-Organe zur Handhabung der dieüsällige» Po-lizeivorschrisien künftighin nur in soweit mitzuwirfen haben, als ihnen die Verbindlichkeit dazu im inner» Zollgebiete durch ihre Dienstvorschriften und speciel durch den 8- 20 derselben überhaupt auferlegt ist. Wovon die Bezirkshauptmannschaft in die Kenntniß gesetzt wird. *) Ist zu durchstreichen, >vo der Fall nicht vorkömmt. 331. Bei Bewilligung von Gemeinde - Umlagen ist die Rücksprache mit der Finanz-Behörde zu Pflegen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 7. December 1852 Zahl 31365. Statthalterei-Verordnung vom 11. December 1852 Zahl 12289. Das f. f. Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 7. December IBS2 Nr. 31365 wörtlich Folgendes herabgclangen lassen: Nach der Ministeriell«Verordnung vom 26. Oktober 1852 (R. G. B. LX1V. Nr. 214. II. G. B. LX. Nr. 381) ist die Bewilligung einer, 20 Percent der indirekte» Steuer übersteigende» Gemeinde-llmlagc der Bewilligung des Ministeriums des Inner» im Einverständnisse mit jenem der Finanzen Vorbehalten. Damit nun Anträge auf eine solche Umlage i» allen Beziehungen gehörig gewürdigt werde» können, ist, chcvor dieselben der Entscheidung der Ministerien unterzogen werden, das Einvernehmen mit der betreffenden Finanz-Behörde im Lande zu pflegen, und deren Rückantwort zugleich mit dem Anträge vorznlcgeu. Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wen» »ach dem besondern Stadt-Statute zur Ausschreibung einer Umlage ans die indirekte» Stenern die Allerhöchste Bewilligung erforderlich ist. Hievon wird die Bezirkshauptmannschaft zur Amtswissenschaft mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß die hier angeordnete Rücksprache mit der Finanzbehörde von der Statthalterei auf Grund des Antrages gepflogen werden wird, welchen die Bezirkshauptmannschaft Fall für Fall anher zu stellen in die Lage kommen sollte. 332. Bestimmungen in Absicht nnf die Bestreitung der Bezirksbedürfniffe und ans die rechnnng-mäffige Gebahrung mit den Bezirkscassen. Sratthalterei-Verordnung vom 18. December 1852 Zahl 11847. Mit dem Erlasse des hohen k. f. Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1852 Nr. 2085 ist die bisherige Dotirnug der Bezirkscassen durch Percenkenanthcile von den direkten Steuern mit dem Beginne des Verwaltung-Jahres 1853 eingestellt worden, und es muff sonach für eine anderweitige Dotirnug der Vezirkscaffc» zur Bestreitung jener Auslagen, welche bis nun aus denselben bezahlt worden sind, und welche ihrer Natur »ach entweder gemeinnützige Anstalten des ganzen Stcuerbczirkes bezwecken, oder durch ein Gesetz als eine Verpflichtung der zu einem und demselben Stcucrbezirke gehörigen Gemeinde» erklärt worden sind, Sorge getragen und daher die hiezu erforderliche Kostensumme künftighin von sammtliche» Gemeinden dieses Steuerbezirkes bestritten und somit, insoweit keine anderweitigen Einnahmquellen, z. B. Interessen von den der Bezirkscasse etwa gehörige» Obligationen, oder Aktiv-Rückstände und dgl. vorhanden sind, welche zur Deckung der Auslagen verwendet werde» können, oder insoweit sie dafür nicht hinreichcn, durch eine auf alle direkte» Steuern des ganzen Stcuerbczirkes zu repartircnde Umlage (BczirksumlageI dere» Ertrag in die Bezirkscasse einzufließe» hat, hereiugcbracht werden. Von dem Grundsätze ausgehend, daß jeder Bezirk für die Deckung seiner Bedürfnisse selbst zu sorge» habe, werden künftighin für jede» Steuerbezirk abgesondert unter Beizichuug der Gemeinde-Vorstände die Voranschläge für die Empfänge und Ausgabe» der Bezirkscasse nach de» mitfolgen-den Formulare Z» verfassen und bis 15. August an die politische Landcsstelle zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen sein. Der zur Deckung der Bezirksauslage» erforderliche Betrag wird auf alle direkten Stenern nmgelegt, welche Bezirksumlage außer etwaigen ander» Empfängen die Dotirnug der Bezirkscassen zu bilden hat. Für das Derivaltungjahr 1853 wurden die mit dem hicrämtlichen Erlasse vom !). Oktober 1852 Nr. 9925 abverlangtcn Bezirkscasse - Voranschläge gekprüft und sind mittelst abgesonderte» Erledigungen den Bezirkshauptmannschafte» hinausgegebe» worden. Außer den i» diesen Erlässen gegebenen specielen Weisungen werde» in Absicht auf die Bestreitung der Bezirksbedürfniffe und auf die rechnung,»affige Gebahrung mit den Bezirkscassen nachstehende Bestimmungen erlasse» : 1. Die Bezirkscassen sind mit ihren Einkünften und Auslagen für jeden einzelnen Steueramts-Bezirk bei dem betreffenden f. f. Sleueramtc abgesondert zu führen und zu verwalten. 2. A»S demselben dürfen keine ander», als die in dem Voranschläge genehmigte» Auslagen bestritten werde». Mit Attöuahme der im Voranschläge genehmigten Remunerationen für die Bczirkswu»därzte und Hebammen, da»» der auf gleiche Weise genehmigten Löhnungen für die Bezirküdicner und Straßeneinräumer, welche als stehende Bezüge auf Grundlage des genehmigten Voranschlages gleich 64* am Beginne des Verwaltungjahres mit einer Anweisung > Verordnung der Bezirkshauptinannschaft flüssig zu machen sind, darf das Steueramt keine AuSzablnng ohne spccieler schriftlicher Anweisung der Bezirkshanptmannschaft leiste». 3. Die BezirkShanptleute oder deren Vertreter werden ermächtigt, die Bezirköauclagen innerhalb der genehmigte» Präliniinar-Ansätze ans der Bezirkscasse anznwcisen. Nur bei jenen Auslagen- welche, wie dies namentlich bei Straßen- und Brückenbauten häufiger eintrete» wird, den Betrag von Einhundert Gulden übersteige» , muß die vorläufige Genehmigung der Statthaltern nachgesucht werden. Die gleiche Genehmigung ist auch in jene» Fällen anzusprcchen, wenn durch irgend eine Auslage die betreffende Präliminar-Rubrik in ihrem genehmigten Betrage überschritte» wird, oder wen» »othwendige Auslagen zu bestreiten sind, auf welche i» keiner der Rubriken des Voranschlages ein entsprechender Bedacht genommen worden ist. 4. Wird de» Bezirkshanptinan »schäften im Allgemeinen eine sparsame Gebahrnug mit dem Bezirkscasse - Fonde zur strengste» Pflicht gemacht. Bezüglich der einzelnen Ausgabrnbrike» wird aber Nachstehendes vorgezcichnet: a) In einigen Bezirken sind die Bezirks-Hebammen in einer übermäßigen Anzahl bestellt, wahrend in ander» Bezirke» die geringe Anzahl derselben offenbar nicht Hinrcicht. Es sind daher die Gemeinde-Vorstände hierüber einzuvernehme», und nach Maßgabe ihrer Aenßerungen und des Gutachtens des Brzirksarztes für jeden Bezirk die geeigneten Anträge wegen entsprechender Vermehrung oder Verminderung der Bezirks-Hebamme» z» stellen. I») Eine definitive Regelung des Institutes der Bezirksdiener kann erst nach durchgeführter Dr-ganisirung der Bezirksämter erfolgen. c) Die Auslagen auf Schubbegleitnng, dann auf Beköstigung und Verpflegung der Schüblinge sind bis auf weitere Weisung »och wie bisher aus de» bezirkshanplmannschaftlichen Verlaggeldern zu bestreiten. st) Nach der Schubordnung für Krain, fnnd,gemacht mit der Gubcrnial - Verordnung vom 28. April 1820 Nr. 5055 (Pr. G. S. Band II. |>. >!3) könne» gefährliche oder schwächliche Personen mit Vorspann verschoben werden. Dieses Zugeständniß wurde mit der Gubcrnial-Vervrdnnng vom 3. Mai 1824 Nr. 5986 (Pr. G. S. Band VI. pag. 169) auf die Fälle der unausweichlichen Notwendigkeit restringirt. Die gemachte Wahrnehmung, daß mit der Anweisung der Schnbvorspann zu liberal vorgegange» werde, wodurch abgesehen von der ungebührlichen Belastung der Bezirkscasse» dem ohnehin überhand genommenen Herumtreibe» gefährlicher Leute noch Vorschub geleistet wird, bestimmt mich, den Bezirkohanptmannschaften die schärfste Aussicht anzueinpsrhlen, daß nur für jene Schüblinge, die augenfällig oder bei einem sich etwa ergebenden gegründeten Zweifel nach dem hierüber einznholenden ärztlichen Gutachten zu Fuß nicht verschoben werde» können, die Vorspann angewiesen werde. Den Schnb-Eommiffären ist i» dieser Beziehung zu bedeuten, daß sic in jene» Fällen, wenn sie ohne ärztlicher Bestätigung oder ohne offen vorliegender Notwendigkeit die Schnbvorspann anweisen, die diesfällige» Koste» an die Bezirkscasse zu ersetze» haben werde». c) Die Auslagen, welche in Recrutirung - Angelegenheiten auf die Bezirkscasse» zu übernehmen sind, können bei dem geänderten Verfahren bei der Militärstellnng und bei der Einführung der ambulante» Affentirnng. Eommissione» von keinem Belange sein. Die frühere» Kosten bei Aushebung und Visitirung der Recrnten entfallen im mit ehr gänzlich. Mit der bisher übliche» Verpfleggrbühr von 17 kr. pr. Tag sind aber nur jene Recrnten zu bethcilen, welche als annehmbar befunden, im Assentorte nächtigen mußten, und nach Bestätigung des bei der Assentirung ohnehin anwesenden Gemeinde-Vorstandes die Verpflegung anö Eigenem nicht bestreite» können. Wenn bei Nachstellungen die Notwendigkeit der Beigebnng eines Begleiters eintritt, ist diesem ei» Meilengeld von 15 kr. für den Hin- und Rückweg, und ein tägliches Zehrgeld von 45 kr., dann für vrrmögenlose Recrnten eine tägliche Verpfleggrbühr von 20 kr. zu passircn. — Die Auslagen auf Vorspann könne» nur in jene» höchst seltenen Fällen in Aufrechnung gebracht werden, wenn Recrnten wegen besonderer Gefährlichkeit in Eisen trans-pvrtirt werden müssen. Die Verpfleg- und Heilkosten neu assentirter Recrnten sind von den zahlungpflichtigeu Angehörigen derselben oder ans dem Vermögen des Recrnten hereinzubringe», und erst dann, wenn sic auf diesem Wege uneinbringlich wären, auf die Bezirkscasse zu übernehmen.*) Ilm aber die Bezirkscasse» vor großen Auslagen für derlei Heilungen zu bewahren, werden die Bezirköhauptmannschaften auf die Bestimmung der Gubcrnial - Verordnung vom •) Durch den Statthalterci - Erlaß vom 17, Februar 1852, LandcSgesctzblatt Nr. 59 sind die uneinbringlichen Bcr-pflegkosten auf de» Landcsconcurrenzfond übertragen worden. 13. März 1335 Nr. 4070 (Pr. G. S- Band 17 pag. 47) aufmerksam gemacht, moninch solche Recruten a ud dr» Militär-Spitäler» jederzeit znrückgenommen werde» können. Uebrigens wird cd dem kluge» Ermessen der Bezirkshanptman» schäften überlasse», ob cd in solche» Fällen nicht entsprechender sei» wird, die Heilung solcher stellungpflichtiger Individuen vor der Abgabe an dad Militär auf Koste» der Angehörigen z» Hause bewerkstellige» z» lassen. f) In Angelegenheit der Eonscription-Revision sind nur die Vorspannkosten für die Transporti r»ng der Eonscriptivn - Acte» aud der Bezirks-Easse zu bestreiten. g) Nachdem die Sanitätkoste», welche früher im Wege der Krcisrepartition and den Bezirks-c affe n bestritte» wurden , auf den Landes - Eoncurrenzfond übernommen worden sind, so sind nunmehr nur noch die Curkosten für Bezirkdarme and de» Bezirkscassen zu bestreiten. Damit aber von diesem der Arninth gemachte» Zugeständnisse kein Mißbrauch gemacht werde, ist streng darauf z» sehen, daß nur den wahrhaft dürftige» Armen, welche auch keine zahlung-pflichtige» Angehörige» haben, von denen diese Eurkoste» eingebracht werden konnten, die Medicamcnte unentgeltlich verabreicht werden. Die diedfälligen Arninth-Certifioate sind von den Gemeindevorständen auszustellen und von de» Pfarrämtern zu vidiren, sofort aber von der Bezirkshailptmannschaft mit der Elansel zu versehe», daß die Medicamente auf Koste» der Bezirkscasse andgesolgt werden können. Die Rechnungen der Apotheker und Wundärzte über an Arme verabreichte Medicamente sind überdies von dem Bezirksarzte in linae medica zu prüfen, bevor der verrechnete Betrag and der Bezirkscasse angewiesen wird. Nachdem in einigen Bezirken namhafte Beträge ans Vergütung der Auslagen für Zu-reisen der Bezirkswnndärzte zu erkrankten Bezirksarmeu in Aufrechnung gebracht worden sind, so werde» die Bezirkshauptmannschaften auf die Bestimmung der Instruction für die Wundärzte vom 30. Juli 1327 Nr. 24465 (Pr. G. S. Band.IX. pag. 210) aufmerksam gemacht, wornach bei Zureisen der Wundärzte die Gemeinde, welcher der Kranke angehört, die Fuhr entweder in natura beizustellen, oder »ach den Lvcalpreisen zu vergüten hat. Diese Bestimmung ist festznhalken, und cd darf ausnahinweisc nur in jenen höchst seltenen Fällen die Fnhrvergütung aud der Bezirkscasse bestritten werden, wenn in der hiezu verpflichteten Gemeinde keine Fuhrgelegenheit vorhanden, und auch die Gemeinde so arm wäre, daß sie die diedfälligen Auslage» nicht bestreiken könnte. >0 Die Fleischbeschau ist ein Act der Localpolizei, die Gebühren für die Fleischbeschauer sind daher vom Verwaltungjahre 1354 angefangen nicht mehr aus den Bezirks-, sondern ans den Gemeinde-Cassen zu bestreiten. ij Bezüglich der Auslagen auf Eonscrvirung der Bezirksstraßen und Brücken ist vor Allem erforderlich, daß diejenigen Straßenzüge, deren Erhaltung künftighin auf die Bezirks-Eoncur-renz zu übernehmen sind, als solche bezeichnet werden. I» dieser Absicht werden die Bezirks-hanptniannschaften aiifgefordert, im Einvernehmen mit den Bezirks-Ingenieuren, denen die entsprechende Weisung durch die Landesban-Dircctio» znkvmmen wird, für de» hauptmannschaftlichen Bezirk eine Straßenkarte zusammen zu stellen, in welche sowohl die dermalige» Bezirksstraßen als auch die Gemeindewege mit Ausschluß der Fuß- und Reitstcige aufzunehmen sind. Dieser Karte ist eine detaillirtc Beschreibung der Straßenzüge beiznlegen, welche die Länge, die Terrain-Verhältnisse, die Verbindungen mit wichtigeren Ortschaften mit de» an# gränzenden Bezirken oder Kroiiländern, die Verkehr-Verhältnisse, dann die auf denielben be-flndlichen oder noch zu errichtenden Bauobjecte, als: Brücken, Eanäle, Scarpen und Geländer „ud sonstige zur Beurtheilung dienliche Daten ersichtlich zu mache» hat. Mit diesen Nachwcisunge» ist das allseitig mokivirle Gutachten zu verbinden, welche Straßenzüge als Bezirksstraßen zu erklären, und auf die Bezirks-Eoncnrren; zu übernehmen si»d. — Hiebei ist der Grundsatz festznhalten, daß bei de» beschränkten Geldmitteln der Bezirkscassen die Eonservirnng der wichtigen Verkehrstraße» nicht dadurch verkümmert werde, daß Straßen, die nur für die Verbindung isolirter Gemeinden bestehen, mit auf die Bezirks Eonciirrenz übernommen werden. Bezüglich der Herstellung der Straßen- und Brücken-Banobjecte wird den Bezirks-hanptinannfchaften bedeutet, daß zur Anfertigung der Banprojecte, Pläne und Kostennber-fchläge, dann bei der lleberwachung und Evllandirnng der Baute» die Mitwirkung der k. k. Bezirks-Ingenieure in AiOpruch genommen werden könne, besonders bei wichtiger» Bauten. Den Banbeainteii sind dafür die »ornialmäßigen Reise- und Zehrnnggebühren ans de» Bezirkscassen zu erfolgen, wobei es sich aber von selbst versteht, daß der Baubeamte in jenen Fällen, wo er mit den politische» Beamten gemeinschaftlich reist, und somit auch dessen Fuhr gelegen heit benützt, nur die Diäten, nicht aber auch die Fnhrkosten in Aufrechnung bringen 65 darf. Es unterließt jedoch keinem Anstande, und ist zur Vermeidung kostspieliger Reisekosten sogar wünschcnöwcrlh, daß in jenen Bezirken, wo verläßliche und erprobte Maurer« oder Zininiernieister, Maurerpoliere oder sonst sachkundige Personen vorfindig find, denen die Ausführung der Banvbjectc unter angemessener Garantie mit Beruhigung anvertraut werben kann, die Projectirnng und Ausführung der Bauten im Accordwcge gegen einjährige Haftung mib Kaution überlasse» werde. In solchen Fälle»' find die Gemeinde-Vorsteher vorläufig zu Rathc zn ziehen, denen die Mittel und Wege für mindest kostspielige Bauten gewöhnlich am meisten bekannt find. Die Ban- und Accordvrrhandlnngcn nebst Plänen und Kostenüberschlägen (mb aber, wenn die Gestehnng-Kvste» 100 st. übersteigen, vorläufig der Statthaltern vorznlegen. Eben so kann auch zur größer» Kosten-Ersparrnng die Eollaudirnng der hrrgrstellten Baulichkeiten, namentlich dort, wo sic von keinem größer» Belange find, mib ihre richtige Beurthcilung keine besondere technische Kenntnisse erheischt, unbefangenen und sachverständigen Vertranens-männcrn, welche sich am Orte der Bauführung oder in dessen Nähe befinden, übertragen werden. 5. Um über den Stand des Vermögens der einzelnen Bezirkscasscn die wünschrnswerthe Evidenz zn erlangen und die künftige Rechnnnglegnng zn erleichtern, ist sogleich eine sorgfältige Sichtung sämmtlicher Activ - und Passiv - Ausständc vorzunehmen. lieber jede einzelne Post der Auö-ständc find aetcnmässige Aufschlüsse zn erstatten, oder die weiter» Erhebungen zu pflegen, und nach Maßgabe derselben die Anträge auf Abschreibung oder weitere Evidenzhaltung derselben hieher zu erstatten. Die Activansständc find, mit Ausnahme der an andere Bezirköeasse» geleisteten Vorschüsse, rücksichtlich welcher bereits bei der Genehmigung der Bezirköeasse - Voranschläge pro 1053 Bedacht genommen wurde, thätigst einzutrcibcn; über den Erfolg dieser Bestrebungen find gelegen« hcitlich der Vorlegung der Bezirkscasse-Voranschläge für das Vcrwalknng-Jahr 1854 die Auskünfte zn erstatten. Zur Tilgung der Passivanöständc find in den Voranschlägen pro 1853 verhältniß« massige Beträge gniehmiget worden, welche ihrer Bcstiminung zu.ge führt werden müssen. 6. Die Erträgnisse der bewilligten Bezirkönmlagcn werden über den präliminirtcn Bedarf bald einen größer«, bald einen geringeren llcberschnß abwcrfen. Dieser darf, Fälle besonderer Dringlichkeit ausgenommen, ohne hierämtlichrr Genehmigung nicht angegriffen werden, und ist im nächsten Iahres-Voranschlage unter einer besonderen Rubrik im Empfange ersichtlich zu machen. 7. Die Gebahrung mit den Bezirkscasscn ist den Bezirks - Hanptlenten anvertrant: sie oder deren Stellvertrettcr haften für die angewiesenen Beträge. Die Cassa« und Rechnung-Führung besorgen die k. k. Stenerämter, welchen dagegen die Haftung für die Nichtigkeit der Empfänge und Ausgaben und für die Easscbarschaft obliegt. 8. Bezüglich der Journalifirnng und Eontirung der Bezirkscasscn, dann der Rechnunglegung wird die mit der Enrrende des k. k. provisorichen General - Guberniums in Jllyricn vom LI. Juli 11114 Nr. 0085 (P. G. S. I. Ergänznngband, L. Abtheilnng, |iag. 450) eingeführte und bisher in Wirksamkeit bestandene Instruction sammt den darin vorgeschricbencn Formularien aufrecht erhalten. Zur leichtern Auffassung wird eine Rechnung sammt Hauptbnch-Anöziige» als Muster beigelegt. 0. Die Bezirkscaffe-Rechnnngcn sind nach Verivaltnngjahrcn für jeden Stenrramt-Bezirk abgesondert von dem Steueramke zn legen, von der Bezirköhanptmannschaft mitzufertigc» und längstens bis 15. December des nachfolgenden Verwaltungjahres an die Statthaltern vvrznlrge». Um den vielen, mit unendlichen Schreibereien verbundenen Anständen bei der formellen Einrichtung der Bejirkscasse-Rechnungen vorzubengen, find nachstehende Andeutungen zu beachten: a) Die Rcchnnngen müssen genau »ach dem vorgeschricbencn Fvrmnlarc verfaßt werden; jede willkührliche Abänderung dieses ohnehin höchst einfachen und übersichtlichen Formnlares beirrt nur die Klarheit und Evidenz. >)) Die Rechnungen müssen die gleiche» Posten, wie das ihnen zuliegende Präliminare enthalten, dazu dient in dem Formulare die Colonne > Präliminarü Nr."; die einzelnen Posten werden in der Rechnung in gleicher Reihung mit de» Präliminar-Ansätze» ausgenommen, jene aber nachgesetzt, welche im Präliminare nicht erscheine». c) Zur leichtern Uebersicht sind die einzelnen Posten in der Rechnung nur summarisch aufzn-fnhrcn. Zur specielen Nachweisnng hat aber ein mit den Documente» belegter Auszug ans dem Hauptbnche für jede Einnahm- und Ansgab-Rnbrik zn dienen, wodurch bei vollkommener Uebersicht noch der Vortheil erzielt wird, daß die Rechnung nicht durch verschiedene Ninu-merirnngen der Beilagen und durch eine Menge von Für- und Ueberträgcr verwert wird. d) Ist nicht zu unterlassen, jede in der Rechnung verkommende Post sowohl des Empfanges als der Ausgabe zn belegen; die Empfänge werde» mit Gegenscheinen oder Certificate», die Ausgaben aber mit den Anweisung-Verordnungen und Quittungen bedeckt. Nur für die vom Steneramtc jclbsi rcpartirtc und in Empfang genommene Bezirks»!»-läge bedarf es keines Belages, weil die abgcführte Jahres - Sicnersumine der cnsnrircnde» £taalel>iid)l)n(hum ohnehin bekannt ist; nur ist in dem über diesen Empfang auszufertigen-dcn Anszuge die gesamintc Jahres-Steuersnmnie ersichtlich zu machen. v) Muß der Jahresrechnung der von der Statthalterei genehmigte Voranschlag in Original bcigrlegt werden. f) Ter Eassarest ist ungeschmälert in die nächstfolgende Jabres-Rechnung zu übertragen; ebenso sind die Ülctiv» und Passiv-Ansstände in der Rechnung summarisch, in de», Beilag - Ausweise aber individuell aufzunchmen, wobei überdies bei jeder Post die Ursache des Ausstandes an-$itführe« ist, damit von Seiten der StaatsbuchKaltnug gleich bei der Rechnung-Erledigung der Antrag auf die Abschreibung oder sonstige Behandlung der Ansstandpost gestellt werden könne. g) Die Eassedurchführungen, wie sie in den bisher zur Eensur gelangten Brzirkscasserrchnungeu beispielweise bei Abschreibung einer Empfang- ober Ansgabpost häufig vorgekommen, sind ganz zu beseitigen: es genügt, wenn eine abznschreibcnde Empfang- oder Ansgabpost in der betreffende» Rubrik in die Borschreibung und gleichzeitig in die Eolone: „Abfall" eingestellt wird, oder wenn eine neu zugewachscne, in dem Präliminare unberücksichtigt gebliebene Em- . pfang - oder Ansgabpost in der betreffende» Rubrik »Vorschreibnng" und gleichzeitig in der Eolone: »Zuwachs« ausgenommen wird. 10 Die Olloten der Bezirksumlage für rückständige Steuern sinö als Aktiv - Rückstände »achzu-weise»; der Antrag auf Abschreibung derselben ist aber erst dann zu erstatten, wen» die Stencrsumme selbst in Abfall gebracht worden sr>» wird. 10. Die von der Statthalterei genehmigten Bezirkscasse - Voranschläge sind den Stenerämter» zuznfcrtigc», welche auf Grundlage-der ad §. 2 erwähnten Anweisnng-Derordnniig die stehenden Bezüge für die Acrjte, Hebammen und Bezirksdiener, die übrigen Posten aber auf Grundlage des genehmigte» Voranschlages sogleich in die Vorschreibnng zu bringen habe». Bei der Bemcffnng der Bezirksumlage für das Verwaltnugjahr 1053, wurde die Jahres« Steuersumme vom Verwaltungjahre 1052 zur Grundlage genommen, weil die steuerbezirkweise Re* partirung der Steuer-Schuldigkeit für das Verwaltungjahr 1053 noch nicht angefertiget war. Das den BezirksKaupkmannschaften ziffermäßig ansgedrückte Ergebniß der Bezirks-Umlagen wird sich daher wen» auch nicht bedeutend ändern und eignet sich somit nicht zur rechnungmäßigen Vorschreibnng. Oie Stenerämter haben, sobald ihnen die Steuerschuldigkcit-Vorschreibung für das Berwaltungjahr 1053 bekannt gegeben sein wird, den Jahrcsbetrag, welcher auf Grundlage der bewilligten Bezirksumlage entfällt, zu berechnen und in die Empfang-Vorschreibung zu bringen. Von diesen Bestimmungen werde» die f. k. Steuerämter im Wege der k. k. Steuer-Direktion zur Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Formular i. Bezirkshauvlmannschaft- Nr. Steuer- Bezirk - Nr. Präliminar - Anschlag über die approrimativeu Einpfänge und Ausgaben der Bezirksrasse-Nr. für das Berwal- tungjahr 1854. c C Ä Benennung der Empfänge Wirklicher • Erfolg des Jahres 1833 Antrag für das Jahr 1854 Geneh migung der k. k. Scatt-halterei Nvmtrlung Nr. fl. | kr. fl. kr. fl. fr. A. Reele. l l Cafferest mit Ende Oktober 1833 7 12 7 12 — — II. Activ-Rückstände o a) an ri% Bezirkscaffe - Ankheilen der Vor- jahre 14» — 100 — — — 3 10 an besonders bewilligten Zuschlägen der Vorjahre 548 31 150 — — 4 c) verschiedene sonstige Activ-Rückstände . . 10 — — — — III. Steuer-Umlage zur Dotirung der Bezirkscaffe für das Jahr 1854 zu drei Kreuzer von jedem Steuergulden mir Rück- sicht auf die Steuerschuldigkeit, und zwar: 5 a) von der Grundsteuer pr. . . . 15870 fl. 695 23 783 30 — — ad Post-Nr. i 8 10 , „ Hausclaffensteuer pr. . 895 » 35 50 41 43 — Die Vorschüsse 7 c) „ „ Hauszinssteuer pr. . . . 870 „ 28 30 33 30 — — sind individuel 8 (1) » „ Einkommensteuer .... 350 „ 12 48 1 7 30 — — nachzuweisen 8 IV. Verschiedene sonstige Empfänge 3 — — — b. Durchlaufende. 10 VI. Zurückempfangene Vorschüsse im Baren . 15 — 20 — ' Summa der Empfänge . . 1505 14 1166 27 1 *"*■ II Beilagen- Benennung der Ausgaben W.rk. licher Erfolg des Jahres 1853 Anträge für das Jahr 1854 Geneh migung der k. k. Statthalterei Anmerkung stir. st. kr. fl. kr. st. kr. 1 1 a. Neele. I. Sanität-Auslagen a) der Bezirkswundärzte 150 250 2 o b) „ Bezirkshebammen 160 — 1 70 — — — 3 3 c) „ Armencurkösten 21 16 30 — — -L 1 — st) „ Todtenbeschau 10 — 20 — — 5 Zusammen . II Bezirksdiener 341 180 16 4 70 180 — — — 6 — III. Schubvorspann 35 18 30 — — — 7 — IV. Conscription 16 2 5 10 — — 8 — V. Recrutirunq 18 47 20 — — — 9 — VI. Erhaltung der Bezirkstraßen und Brücken 255 48 300 — — 10 — VII. Passiv-Rückstände der Vorjahre 25 — 10 — — 11 — VIII. Verschiedene sonstige Auslagen 5 — — — — — 12 — ■i. Durchlaufende. IX. Vorschüsse gegen baren Ersatz 50 — 30 — — — Summe der Ausgaben . 927 34 1050 — — — A n m er k. i. Die ?lnzahl der Bezirkswundärzte, der Bezirksdiener, und der Hebammen sind mit ihren bewilligten Jahresgebühren individuel nachzuweisen, ebenso sind 2. die Straßen-Conservation Kosten objectweise, und s. die Vorschüsse gegen baren Ersatz individuel mittelst Beilagen ersichtlich zu machen. Bilanz. st. kr. Empfänge 1166 27 Ausgaben 1050 — Überschuss 116 27 Actio - Rückstände Passiv-Rückstände •• Datum und Unterschrift. Sind hier summarisch einzustellen und mittelst Beilag-AuSweisen individuel ersichtlich zu machen. 202 Vom 18. JUnmlxr 1852 Formular IE. Bezirkshauptmannschaft - Nr. 2 teuer - Bezirk - Nr. 91 e d) it n bi i) über die säinmtlichen Empfänge und Ausgaben der Bezirkstasse - Nr für die Zeit seit 1. November 1853 bis Ende Oetober 1854 mit 10 Stück Haupt- j Empfang- 13 Stück Haupt- j AuSgab- 35 . sub ^ Beilagen 175 „ sub | Beilagen £ er 'Z & Empfänge Vorschreibung der JahreS-schuldig-keit nach dem Präliminare Hievon sind eingegangen er beträgt sohin der 3? *2 u w 8 6 5 noch einzubringende Rückstand Abfall Zuwachs Mr. H. fr.| fl. kr- fl. | fr. fl. tv. fl. kr- A. Reele l I. I. Eafferest mit Ende Oc- teber 1853 laut d-r Rech- nungerledigung pro 1853 17 12 17 12 — — — — — II Activ-Rückstände Wegen der 2 II. a) an 5% Bezirkscasse- mit Verord. | Antheilen der Vorjahre 100 — 85 30 — — 14 30 vom .... 3 III. b) befenbern bewilligten 3 Zuschlägen für das bewilligten Jahr 1850 150 — 100 — 50 — — — — Steuernach- 4 IV. c) Verschiedene sonstige läffe in der Activ-Rückstände . . — — — — — — Summe pr. III. S te ue rum la g e' zur Dotirung der Bezirks- uneinbring- caffe für das Jahr 1851 lich. zu :i kr. vom Steuergul- den mit Rücksicht auf die Steuerschuldigkeit pro 1854 5 V. Von der Grundsteuer pr. 158 70 fl. 793 30 700 93 30 — 6 VI. „ , Hausclassenst. pr. 895 fl. 4 4 45 44 45 — — — — 7 VII. » „ Hauszinssteuer pr. «70 fl. 33 30 30 30 3 — — — — 8 VIII. „ . Einkommenst. per 350 fl. 17 30 17 30 — 9 IX. I V. Verschiedene sonstige Eni pfänge — — 2 — — — — — o ei. Durchlaufende. 10 X. VI. Zurückempfangene Vor Mit Pererd. schüffe in Barem . . 20 — 15 — — 5 von .... Z. ..... Summa der Empfänge 117« 27 1012 27 146 30 1H 30 _ abgeschrieben über Abzug der Ausgaben pr. — — 999 — worden. resultirt mit Ende Octcber 1854 der Cafferest mit . . 13 27 • Werden hiezu die A-tiv-Rück- stände zugerechnet mit . . — — 146 30 und von der Summe pr. . 159 57 die Passiv-Rückstände mit . — — 75 — abgerechnet, so stellt sich das Actio -Bezirkscaffe-Vermogen mit Ende Octobev 1854 mit 74 57 1 1 Nr. Ausgaben Verschrei- bung der Jahres- Hievon schuldig- werden feit nach bezahlt dem Prä- liminare es beträgt sohin der noch zu bezahlende Rückstand Abfall Zuwachs o 9 7 8 9 10 I 1 12 II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. A. Reele» I. Sanität-Auslagen a") den Bezirkswundärzten b) „ Bezirkshebammen c) an Arinencurkostcn . d) für die Tcdtenbeschau Zusammen Für Bezirksdiener .... Auf Schubvorsvann . . . „ Confcriplion............ „■ Recrulirung............ „ Erhaltung der Bezirk-strasten und Brücken . . Passiv-Rückstände der Vorjahre ............. „ Verschiedene sonstige Aue lagen................. i*. Durchlaufende. Vorschüsse gegen baren Ersah . Summa der Ausgaben st. ! kr. 250 170 30 20 -170 ISO 30 10 20 300 10 30 1050 st. kr st. kr. | st. kr 200 170 15 20 405 160 35 10 20 320 40 50 50 20 9 99 75 15 st. I kr. 20 10 15 Anmerkung Empfang * Rubrik 11 über die Activ - Rückstände an 5% Bezirkscaffe - Antheilen. Detail Vcrschrei-bung der Schuldigkeit fl. ! kr. Abstat- tung fl. kr Rückstand fl. kr. Abfall fl. i kr. Zuwachs fl. kr. Nach dem Hauptbuch- und Rechnung Abschlüsse betrugen die sämmtlichen Activriickstände an 5% Bezirkscaffe Antheilen mit Ende Octobcr 1853 Hievon sind im Laufe des Jahres ein gehoben worden, in dem Monate November 1853 ................... in dem Monate December 1853 Jänner 1851 Februar März April Mai Juni Juli August September October 100 10 18 12 30 14 Aus Anlaß der mit der Verordnung vom . . . . Z. . . . bewilligten Steuernachlässe pr. . . uneinbringlich. Zusammen 100 85 30 11 30 14 30 Anmerkung. Auf die nämliche Weise werden auch die Activriickstände an besonders bewilligten Zuschlägen ad b nachgewiesen werden. Gmpfang - Rubrik III. Detail Laut der von der hohen k. k. Steuer-birecticn mit Verordnung vom . . . Z.............hinausgegebenen Steuer- Repartition beträgt die Schuldigkeit an der Grundsteuer für das Ver-walcungjahr 1854 : 15870 fl. Hievon entfällt die Umlage zu 3 fr. vom Sleuergulden.................. Hievon sind eingehoben worden: in dem Monate November 1853 » December „ „ Jänner 1854 „ Februar » » März , April , . Mai Juni . Juli , » August . Sepkemb. » . October , Zusammen . Vorschreibung der Schuldigkeit 7|ch 793 80 793 30 Abstat- tung fl. kr. «5 48 76 110 87 58 48 53 39 38 56 20 700 Rückstand fl. ihr. Abfall fl. | kr. 93 30 Zuwachs fl. j kr. Anmerkung. Ganz auf die nämliche Art ist die Anlage auch von den übrigen Steuer-Gattungen und zwar für jede Gattung abgesondert nachzuweisen, wobei es sich übrigens von selbst versteht, das; in dem Falle, wenn im Lause des Jahres an einer oder der ändern Steuer schuldigkeit-Vorschreibung eine Aenderung durch Erhöhung oder Verminderung eintreten lollte, auch die Aenderunq an der Vorschreibung der Umlage in der Art ersichtlich zu machen sein wird, das; daS Plus gegen die Vorschreibung in die Colone: »Zuwachs, das Minus aber in die Colone: „Al'fdt* eingestellt werde, jede derlei Veränderung an der Jahresschuldigkeit müßte jedoch in der Jahres Rechnung durch die betreffende Ver ordnung dargethan werden. Empfang - Rubrik IV# über die zilrückempfangenen Vorschüsse im Baren. £ lü o Detail Vor- schreibung der Schuldig- keit Abstal- lung Rückstand Abfall Zuwachs es s 3 w p V s s hh fl. kr. fl. kr. fl. |fr. fl. kr. fl. kr. 5 1 2 BezirkScasse zu ... . ersetzt den ... in Folge Verordnung vom Z. . . . für die Weiterbeförderung des Schüblingö N. N. unter Juni 1852 vorschußweise bezahlten Betrag Pfarrarmen - Institut zu 5 5 führt ab ii Conto des . ... in Folge Verordnung vom Z. . . . für den 91. 91. unter April url. vorschußweise bezahlten Betrage von 10 — 10 — 5 Abgeschrieben in Folge Verordnung vom . . . Z Summa . 20 — 15 — — — 5 — — — Poji-Nr. Ausgab-Rubrik über die Löhnungen der Bezirköwundärzte. Detail 93or= schreibung der Schuldigkeit fl- kr. ilbstat- tung Rückstand st. Dem Bezirkswundarzte N. die Löhnung jährlicher................. Hievon wurden bezahlt am art.: Laut Quittung Nr. l pro I. Quart. . » v 2 V ll, » , » » 3 » III. I. Dem Bezirkswundarzte N. die Löhnung für den II. Semester 1853 .... 50 fl. und die currente Gebühr pro 1854 mit 100 fl. Hievon wurden bezahlt pro II. Semester 1853 am arl. Laut Quittung am arl. , I. Quartal 1854 , , » Quittung , „ , II. Quartal „ , , Quittung , , » III. Quartal , , » Quittung » r 100 150 25 25 25 fr. | st. fr. 50 25 25 25 25 Abfall Zuwachs fr. fl. I fr. 25 «> 8 8 Zusammen. 250 200 50 Bemerkungen. Auf die nämliche Weise werden die Hauptbuch-Auszüge auch der übrigen Ausgab rubrike» zu verfassen sein. Uebrigens versteht es sich, bas;, wenn eine oder die an dere stehende Gebühr im Laufe des Jahres bleibend eingestellt werden sollte, die hie von vom Sistirungtage an entfallende Tangente in die Colone »Abfall' einzustellen sein wird, sollte dagegen irgend eine stehende Gebühr gegen die Präliminarvorschrei-bung im Laufe des Jahres erhöhet werden, so wird die an dieser Verrechnung bezahlte Tangente zugleich in die Colone »Zuwachs« einzustellen sein. 333. Abänderungen der Formularien in den Nachweisungen über die Bewegung der Bevölkerung. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. December 1852 Zahl 29898. Statthaltcrci-Vervrdnung vom 20. December 1852 Zahl 12530. Mil dem Stattbaltcrei- Erlasse »cm 28 April 1851 Nr. 2181 *1 wurde» die Instructionen über die Form und Vorlage der statistischen Nachweifungen über die Bewegung der Bevölkerung bekannt gegeben. Rücksichtwürdigc Bedenke», welche von Seite der Geistlichkeit gegen die Möglichkeit der vollkommen befriedigenden Lösung der ihr diesfalls auferlegte» Verpflichtung erhöbe» wurde», habe» daö Ministerium des Inner» veranlaßt, sich wegen thunlicher Vereinfachung der fraglichen Utbm sichten durch Weglassung der beanständete» Rubrike» mit den Ministerien des (Sultud und Unterrichtes , dann jenes für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten in daö Einvernehmen zu fetzen, in Folge dessen folgende Erleichterungen erzielt worden sind: ■' 1. Die Nachweifungen über die Erstgebornen (Erstlinge) haben von nun an zu entfallen, eben so kann 2. die Vorlage eines Duplikats der Nachweisungen, welche die Seelsorger an die politische» Behörden zu liefern haben, unterbleiben; 3. die Nachweifungen sind nicht mehr nach Ortschaften, sondern summarisch, jedoch »lonat-weise für sämnuliche Rubriken nach den Sprengel» der Seelsorger zu verfassen, und 4. hat die Spccialisirung der gemischten Ehen von nun a» zu entfallen, und es ist nur ersichtlich zu machen, wie viele Bräutigame und Bräute, welche während des laufenden Jahrrs ge- mischte Ehe» eingingen, jeder der betreffende» Confcssionen angehörten. Hievon wird die Bczirköhauptmannschafl mit dem Beisatze in die Kcnntniß gesetzt, daß die entsprechende Weisung den Seelsorger» im Wege des Ordinariats zukommen wird. s 334. Belehrung der k. k. Geusd'armerie zur HiutcmHaltuug der bei dem Bergbau sich ergebenden Gefahren für die Person und das Eigenthum. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. December 1852 Zahl 3,118. Statthaltcrei. Verordnung vom 21. De< cembe* 1852 Zahl 12425. Anruhend erhalten Sic eine Abschrift jener Belehrung, welche die k. k. oberste Polizeibehörde im Einverständnisse des k. k. Ministeriums für Landescnltnr und Bergwesen, da»» jenes des Innern laut einer Mittheilung vom 18. November 1852 Zahl 7270/1737 Behufs der Mitwirkung der k. k. Geusd'armerie zur Hintanhaltnng der bei dem Bergbaue sich ergebende» Gefahre» für die Person und das Eigenthum, an daö Eommando der k. k. Landes-Gcnsd'armcrie zur Hinausgabe an die betreffenden Gcnöd'armeric-Rcgimcntcr erlasse» hat, zur Kenntnißnahme. Beilage zur Zahl 334. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 11. December 1852. Um die k. k. Gensd'armerie-Mannschaft in den Stand zu setzen, auch zur Hintanbaltung der bei dem Bergbauc sich ergebenden Gefahren für die Gesundheit und daö Leben der Personen, wie für daö Eigenthum entsprechend niitznwirken und die k. k. BerglehenS und politischen Behörden in dieser Richtung angemessen zu unterstützen, werden derselben im Einverständnisse mit den k. k. Mini# sterien des Innern und des Bergwesens, nachstehend die Gegenstände und Gesichtpunctc bezeichnet, worauf sie ihre dicsfälligc Aufmerksamkeit zu richten haben wird. Schürfe sind Oeffnungcn im Grund und Boden, welche zu dem Zwecke gemacht werden, um Mineralien (mineralische Lagerstätte») mittelst bergmännischer Arbeite» aufzusnchen. Abbau ist jene Arbeit, wodurch die Mineralien zum Behufe der weiteren Bearbeitung oder so gleichen Veräußerung von ihrer Lagerstätte abgctrennl werde». #) Da die Bezirkshauptmannschasten mit mehrere» Exemplaren von diesen Instructionen betheilt wurden; so ist deshalb diese Verordnung in die gegenwärtige Gesetzsammlung nicht ausgenommen wurden. Der Abbau an der Oberfläche heißt Tagbau. Senkrechte Oeffuiingen iii das Innere der Erdkruste nennt inan Schächte, wagrechtc solche Oeffnungcu beißen Stollen. Das Herausschaffen der Mineralien ans der Grube, dem Schachte oder Stollen» wird Förderung genannt. Jeder Bergbantreibcndcr ist verpflichtet, zur Beseitigung der Gefahren gegen die Sicherheit von Personen oder des Eigenthnmö die entsprechenden Vorsicht,naßregeln anznwenden. Insbesondere muß •*0 jeder Schurs und jeder Schacht, schon von Außen vorschriftmäßig versichert, d. i- entweder mit einer Kaue überbaut oder mit einem Geländer umgebe», oder doch mit einem erhöhten Schachtkranze versehen sein. I>1 Jeder Schacht oder Stollen, der nicht in festen (nicht bruchigen) Gestein getrieben ist, muß gegen Bruch durch eine genügende, Schutz gebende Zimmerung oder Mauerung gewahrt werde». c) Schürfe, wie Schächte, in welchen nicht mehr gearbeitet wird, und welche nicht gehörig versichert sind, mäßen wieder verstürzt werde». <1) Die Leitern (Fahrten) in den Schächten sind in einem solchen Zustande zu halte», daß sie die gehörige Festigkeit und Sicherheit für ihren Gebrauch gewähren, im gleichen Zustande müssen die Haspel und Seile und die Förderuuggefäße sich befinden, insbesondcrs wo die beim Bergbaue sich Beschäftigenden mittelst derselben in die Grube binabgelaffcn werden. <0 Die Schachkhäuschen (Kauen) sollen nach der Schicht (gewöhnliche Arbeitzeit) gehörig geschlossen werde». 0 Sind die Pingen, nämlich die in Folge vom Statt gefundenen Bergbaue entstandenen Vertiefungen, von einer solchen Tiefe, daß durch sie eine Gefahr für daS Leben oder die Gesund, heit entstehen kann, so müsse» auch diese so eingeschränkt oder eingeebnet werden, daß solche Gefahren vermieden werden. g) Da manche Stein - und Braunkohlen sich unter gewissen Umständen leicht von selbst entzünden, so ist darauf zu sehen, daß sic nicht in feuergefährlicher Nähe an Gebäuden aufgehäuft werden. (Für das 1., 2., 3., 4., 11., 12., 13., 14., 15., 16. Regiment.) Jede Wahrnehmung eines vernachlässigten oder gefährlichen Bergbaubetriebes insbesondere jede Bemerkung, daß die angeführten Sicherheitvorschriften von de» Bergbauunternehmern, ihren Werkleiter», oder den beim Bergbau beschäftigten entgegengehandelt wird, ist ungesäumt der betreffenden k. k. Berglchensbehörde und in dringenden Fälle» zugleich der politischen Behörde zur weiter» Amtshandlung anznzcigen. Wenn auch nur gerüchtweise der k. k. Gcnsd'armerie-Mannschast zu Ohren kommt, daß etwa ein unterirdischer Bergbau zu nahe an Gebäuden oder Straße» getrieben wird, daß in einem Stein-oder Braunkohlenbergbau Feuer ausgebrochen ist, ist ebenfalls der k. k. Berglehenbrhörde die Anzeige zu erstatten. Ei» Gleiches hat zu geschehen, wenn überhaupt ein Unglückfall bei einem Bergbaue zur Kenntiliß der k. k. GcnSd'armeric-Mannschaft gelangt. 335. Beschränkung der Betheiligung der politischen Beamten an der periodischen Presse. Erlaß des Ministeriums de« Innern vom 18. December 1852 Zahl 6622. Statthalterei-Prcisidial-Verordnung vom 22. December 1852 Zahl 3551. Das hohe Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom IN. December 1352 Zahl 6622/M. 1. auzuordne» gefunden, daß sich die Beamten und Diener der k. k. politischen Behörde» ohne Vor» ,0lfüu ihrer Vorgesetzten in keine ständige Betheiligung an der periodischen Presse einznlassen und auch bei jeder ander» literarischen Tbätigkeit ihre dienstliche Stellung wohl im Auge zu behalte», (ich leder mit den Absichten der Regierung oder mit den Rücksichten der Diöcipli» unvereinbarlichen Dichtung zu enthalten und die Amtsverschwiegenheit in keiner Weise zu verletze», zur Uebernahme der verantwortlichen Redaktion eines politischen Blattes aber von Fall zu Fall die Bewilligung 6l’6 hohe» Ministeriums rinzuholen haben. Wovon ich den Herrn Bezirkshanptman» zur Benehmungwisscnschaft und weiter» Verstän-^W'Nst des nnterstehenden Amtspersonals in die Kenntniß setze. 336. Zollbehandlung der sogenannten Stechapfel-Cigarren. Erlaß des Ministerium« des Innern vom 16. December 1852 Zahl 31721. Statthaltcrei > Verordnung vom 22. December 1852 Zahl 12601. In der Anlage erhalt die f. f. Bczirkshanptmannschaft und in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 16. December 1852 Zahl 31721 eine Abschrift der Verordnung, welche das hohe Finanz - Ministerium im Einvernehmen mit dem hohen Ministerium des Innern und des Handels, bezüglich der Zollbehandlung der sogenannte» Stechapfel-Eigarreu an sämnit-liche Finanz-Laudesbehörden und an die österreichisch-parmesauische-esteu'fche Zollvereius-Eommiffio» in Mailand zu erlassen befunden hat, zur Wissenschaft. Beilage zur Zahl 336. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 16. December 1852 Zahl 31729. Im Einverständnisse mit den f. k. Ministerium des Handels und des Innern wird festgesetzt, daß die sogenannten Stechapfel-Cigarren, d. i. Cigarren, deren Einlage aus dem Kraute des Stechapfels (jStramonium) und deren Deckblatt aus einem Tabakblatte besteht, als ein Gemenge von Gegenständen der Tarifposten V lit. b und 97 in Folge deS im §. 7 der Vorerinnerungen zum Zolltarife vom 6. November 1851 ausgestellten Grundsatzes nach dem höher tarifirte» Bestandteile, folglich als Tabakfabrikate nach Tarifpost 9. b zu behandeln sind, somit bei der Einfuhr aus dem Auslände der Entrichtung des Zolles und der Licenzgebühr unterliegen. Die Erteilung der Bewilligung zum Bezüge dieser Cigarren, ohne Unterschied der Menge, somit auch in den im §. 19 lit. n der Z. und St. M. O. dann im §. 21 Absatz 7, der Vorerin- ucrungen zum Zolltariffe bezeichucten Fällen steht der Finanz-Laudesbehörde zu, welche dieselbe nur »ach vorläufiger Rücksprache mit der competenten politische» Behörde und mit Zustimmung derselben erteilen darf. 337. Bei in die Wiener Zeitnng einzuschaltenden Licitation-Ausschreibungen haben sich die betreffenden Behörden nur ans das Allgemeine, Nothwendigste zu beschränken. Erlaß bet Ministeriums des Innern vom 18. December 1852 Zahl 6814. Statthalterei-Lerordnung vom 23. December 1852 Zahl 12637. Aus Anlaß einer Beschwerde der Pächter der Wiener Zeitung wegen übermäßiger Ausdehnung der Licitationanknndigungen, Hat das k. k. Finanz-Ministerium die in Abschrift beiligeude Weisung an die unterstehenden Finanzbehörden erlassen, welche auch der f. k. BezirksHauptmann-schaft gemäß der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 18. December 1852 Nr. 6814 zur Richtschnur in vorkommeudeu Fällen zu dienen hat. Beilage zur Zahl 337. Auszug aus einem k. k. Finanzministerial-Erlasse an sämmtliche Finanz-Landes-Directionen und Steuerämter ddo. 11. December 1852 Zahl 45801/2515. Uebrigens liegt dem Finanz-Ministerium eine Beschwerde der Pächter des Zeitungverlages vor, daß die amtlichen, also unentgeltlich zu inserirenden Licitationausschreibungeu häufig alle Detailbestimmungen, Offertformularieu u. s. w. enthalten, welche die Pacht- und Erstehnnglustigen bei den bezüglichen Behörden eiusehen können, und die für die Mehrzahl der Leser ohne alles Interesse sind. Diese Beschwerde ist allerdings nicht ohne Grund, und es ist daher angemessen, die Veranlassung zu deren Erneuerung zu beseitigen. Es haben sich daher künftig derlei Licitationausschreibungeu auf das Allgemeine, Nothwendigste zu beschränken, wofür sich allerdings ein auf alle Fälle passendes Formular nicht leicht entwerfen läßt, dessen Benrtheilnng ohne Behinderung des Zweckes vielmehr dem billige» Ermesse» der Behörde» von Fall zu Fall überlassen werden muß, während für die Detailein sicht jene Bc-dörde zn bezeichnen ist, bei welcher dieselbe gepflogen werden kann. Für de» Fall als die aus-schreibendc Behörde sich nicht in Wie» befände, wäre in der Ausschreibung eine hiesige Behörde namhaft zn machen, bei welcher die dorthin eingesendete» Details eingesehen werde» könnten. Hievon wird die k. k. rc. znr Kenntnißnahnic und weitern Veranlassung in Kenntn'ß gesetzt. 338. Zur Einbringung desertirter, englischer Matrosen ist die erforderliche Hilfe zn leisten. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 5. December 1852 Zahl 8246. Slatthalterei-Verordnung vom 28. December 1852 Zahl 12487. Zufolge eines königlichen geheimen Rathbeschlußes vom 16. November 1652 sind die königlich groß britannischen Behörden verpflichtet worden, über Einschreiten der österreichischen Lonsular-Aeiu-tcr zur Habhaftwcrdnng und Zurückbringung der in englischen Häfen von österreichischen Handelsschiffe» entweichenden Matrosen Beistand zn leisten. Wenn nun auch schon gegenwärtig in Oesterreich die Hebung besteht, daß die Behörde» den fremden Consuln znr Habhaftwerdung und Zurückbringung der von den Schiffen ihrer Nation dcser-tirten Matrosen behilflich sind, so finde ich doch in Folge eines dicöfälligen Erlasses der f. k. obersten Polizeibehörde, sänimtlichc politische und Polizeibehörden hierauf speciel mit der bestimmten Weisung aufmerksam zn machen, daß bei vorkommenden Desertionen von Matrosen aus englische» Handelsschiffe» den großbritannischen Consnlar-D/rganen oder Eapiläne» die zur Verfolgung mid Einbringung der Deserteurs erforderliche Hilfe gehörig geleistet, und kein Anlaß zu Reklamationen gegeben werde. 339. Bei Licitation-Ausschreibungeu im Amtsblatte der Wiener Zeitung ist sich auf das Noth-wendigste zn beschränken und darin eine Behörde in Wien zn bezeichnen, bei welcher die dahin einznsendenden Details eingesehen werden können. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 21. December 1852 Zahl 90»!). Statthalterei-Prästdial-Verordnung vom 31. December 1852 Zahl 3667.’) Laut Eröffnung des hohen k. k. Finanz - Ministeriums vom 11. December 1652 Zahl 45601/2515 an die hohe k. k. oberste Polizeibehörde und zufolge Erlasses dieser letzter», vom 21. December 1852 Zahl 9009/1465 IV hat die Redaction der Wienerzeitung beschwcrdsam vorgebracht, daß die ämtlich, also unentgeltlich zu inserircndcn Licitation - Ausschreibungen häufig alle Detail-bestimmungen, Offertformnlarien u. s. w. enthalten, welche die Pacht- und Erstehnnglustigen bei den bezüglichen Behörden einsche» können, und die für die Mehrzahl der Leser ohne alles Interesse sind. Hm diesem Uekclstande abzuhclfcn, werden der Herr Bezirksbauptmann angewiesen, sich künftig bei Licitation-Ausschrcibungen auf das Nothwendigste zu beschränken, und für die Detail-Einsicht jene Behörden zu bezeichnen, bei welchen solche gepflogen werden kan», bei den in die Wie-»crzeitung einzuschaltcnde» Licitationausschrcibungcn auf das Nothwendigste zn beschränken, und darin eine Behörde in Wien zu bezeichnen, bei welcher die dahin einznscndcndcn Details cingesehen werben können. ') Siehe ähnliche, von der Statthalterei erlassene Verordnung Seite 270. Jahrgang 1*53. 340. Bestimmungen hinsichtlich der Recrutenstellung. Erlaß bcS Ministeriums des Innern vom 8. December 1852 Zahl 31386. Statthaltcrei- Beiordnung vom 2. Jänner 1853 Zahl 12375. Das botic f. f. Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem des Kriegswesens aus Anlaß der Hauptberichte der politischen Behörden über die letzte Recrutirnng noch Weiters Nachstehendes j» bestimmen gefunden: 1. Daß alle, bis zum Tage der allgemeine» Recrutirnng in amtliche Vormerkung gelangten Guthabungen von den Contingente» der betreffenden Lvsnngbezirke abgerechnet werden sollen, worüber von Seite des Kriegs-Ministeriums an das Landes-Militär-Evmmandv die ausdrückliche Weisung ergeht. 2. Auf jede einem, im militärpflichtigen Alker stehenden ausgcfolgtc Reise - Urkunde (Paß, Wanderbuch rc.) ist anzumerken, zugleich demselben mündlich in Erinnerung zu bringen, daß, wann und wo er sich nach dem hierorligen Erlasse vom 8. Jänner 1852 Zahl 178*) zu melden und welche Behandlung er im Falle des Unterlasses zu erwarten habe. 3. Daß bei allen Nachstellungen ein politischer Commissär und ein Eivilarzt mitzuwirke» habe. 4. Daß jede politische Stellungbehörde, welcher vorkömmt, daß ein ans ihr Verlangen bei einer fremden Affentirung-Commiffio» untersuchter Stellungpflichtiger zum Militär nicht angenommen wurde, obwohl sie ihn nach dem Erkenntnisse ihres Eivilarztes für tauglich findet, diesen Stcllungpflichtigen der Snperarbitrirung-Eoinmission vorznführc» hat. 5. Daß die, von der Assentirung-Eommission bei der nächstvorhergegangcnen Recrutirung zu schwach befundenen Militärpflichtigen bei der nächstfolgenden Recrutirnng nicht mehr aus diesem Titel vor der ersten, sonder» nur in ihrer eigene» Altcrclaffc gestellt werden sollen, mithin der Hofkanzleierlaß vom 16. October 1842 Zahl 32118**) dermal außer Wirksamkeit sei. Wovon ich Sie zur Darnachachtung in Kenutniß setze. Uebrigenö hat das Kriegs-Ministerium aus Anlaß der Verhandlung über die obigen Punete den Wunsch ausgesprochen, jeden Militärpflichtigen (wenigstens der 1. und 2. Altcrclaffc) gesetzlich zn verpflichte», sich zur Losung und Stellung in seinem Heimalbezirke persönlich einzufinden, widrigen Falles ihn die ex oflo Stellung zu treffen hätte. Ich fordere Sie demnach auf, bei Gelegenheit des Schlußberichtes über die nächste Recru-tirung das Gutachten über diesen Pnnct zn erstatten. 341. Maßregeln zum bessern Gedeihen des Volkschulwesens. Verordnung der Landesschulbehördc vom 3. Jänner 1853 Zahl 2. Aus dem mir von dem f. f. Schulrathe für Volksschulen vorgelcgteu Juspectionberichten habe ich mit Mißfallen ersehen, daß bei mehreren Schulen weder ein Schulbeschrcibnngbuch vorliegt, noch die vorgeschriebcnen Fleiß-Verzeichnisse geführt werden, daß somit an solchen Orten die Grundlage ermangelt, auf welcher der Schulbesuch ordnungmäßig überwacht, und zur Förderung desselben die geeigneten Maßregel» ergriffen werden können. Ein ungeregelter und nachlässiger Schulbesuch ist die natürliche und »othwcndigc Folge einer solchen Außerachtlassung der gesetzlichen Vor- schriften, wie dies auch die mir bisher vorliegenden Uebersichttabellen über das Eolkschulwesen im Jahre 1852 bestätigen, auS denen hcrvorgehet, daß in mehreren Schnldistrictcn ungeachtet daselbst neue Schulen eröffnet wurden, die Anzahl der schulbcsnchendcn Kinder im Vergleiche gegen das Schuljahr 1851 dennoch abgenomme» hat. Wenn es mit Schwierigkeiten verbunden ist, neue Volkschulen zu errichten, so muß mit um so nachdrücklicher» Ernste dahin gewirkt werden, daß wenigstens in denjenigen Pfarrsprengelu, wo bereits Schulen bestehen, der vorschriftmäßige Schulbesuch erzielt werde. Auch in de» wichtigen Angelegenheiten der Volkschule muß auf die strengste Befolgung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit aller Kraft gedrungen werden. *) Seite 113. ") Siehe Pro». Gesetzs. vom Jahre 1842 Seite 288. Um bon vorerwähnte» llcbelständeu zu begeaucn, und in den hierländigeu Vvlkschnlen eine» geordneten Schulbesuch herbcizuführeu, finde ich daher im Nachstehenden die einschlägige» gesetzlichen Bestimmungen der politischen Schulvcrfassung int Auszüge zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen und denselben einige weiteren Anordnungen beizufügeu, welche die vollständige Durchführung jener Vorschriften zu unterstützen geeignet erscheinen. 1. Alle Knaben und Mädchen vom 6. bis zum vollendeten 12. Jahre sind zum Besuche der Werkiagschule, und vorn Antritte des 13. bis zur Vollendung des 15. Jahres zum Besuche der sonntägigen Wicdcrholnngschule verpflichtet (Paragrapbc 31) 1, 300 und 311). 2. Ueber die Kinder soll jährlich zur Zeit der Hcrbstferien von dem Schullehrer und Drt* schnlaufsehcr eine genaue Beschreibung nach Hansnnmmern und Familien aufgenommen und durch Vergleichung mit dem Taufbuche zur gänzlichen Richtigkeit gebracht werden. (Paragraphe 301, 302, 303 und 311.) Bei denjenigen Kinder», welche wegen der zu große» Entfernung von dem Schulorte oder aus anderen besonders berückstchtigungwürdigen Gründe» zum alltäglichen Schulbesuche nicht verhalten werden könne», sind diese Gründe im Schnlbeschreibungbnche selbst ersichtlich zu machen. Von der Verpflichtung zum Besuche der Svnntagschule kann außer den im §. 311 angeführte» Fällen feine Befreiung stattfinden, da an Sonn- und Feiertagen ohnehin alle erwachsenen Kinder zur Thcilnabmc an dem Gottesdienste in dem Pfarrorke zu erscheinen haben. Zum Besuche der Soiinlagschule sind auch jene wcrktagschnlfähigcn Kinder zu verhalten, welche aus den obigen Gründen von der Verpflichtung zum täglichen Schulbesuche enthoben werden. Bei jenen werktagschnlfähigc» Kindern, welche die Schule bereits besucht haben, ist in dem Beschrcibungbuchc auch der Beginn des Schulbesuches anzuinerke», damit man sich überzeugen könne, daß dieselben die nach der hoben Ministerial - Verordnung vom 26. Juli 1051 Zahl 7305, eröffnet mit hierortigem Erlasse vom 14. August 11151 Zahl 584 *) vorgeschriebenen sechs vollen Schuljahre richtig auögehallcn haben. Wo die Beschreibung in den letzten Herbstferien nicht vorgenoiiime» wurde, hat dieselbe ohne allen Aufschub nachträglich zu geschehen. 3. Auf Grundlage des Schulbeschrcibungbnches hat der Schullehrer nebst de» Fortgangkata-logeu ei» doppeltes Flciß-Verzeichniß zu entwerfen, und dasselbe Tag für Tag vvrschrifimäßig zu führen. In das eine werden alle wcrktagschnlkähigeu Kinder, welche nach der Beschreibung auch zum wirklichen Besuche der Werktagschnle verpflichtet werden können, in das andere alle übrigen in dem Beschreibnngbuche aufgeführken Kinder eingetragen. (Paragraphe 313 und 323.) Wo die gleichzeitige Unterweisung aller Schulpflichtigen wegen des beschränkten Schnlraumes nicht thnnlich erscheint, ist der Unterricht in so lange, bis eine entsprechende Erweiterung der Schul-localitätcn erzielt werden wird, in zwei Abtheilungen zu crtheilen. 4. Die abwesenden Schüler hat der Lehrer sogleich oder wenigstens am Ende einer jeden Woche mündlich seinem Ortseelsorger anzuzcigen, damit sich dieser über die Ursachen des Ausbleibens zuverlässig unterrichten und die Nachlässigen durch eindringeude Vorstellungen zur Pflicht antreiben könne. (§. 178.) 5. Aelteru, die sich eine Nachlässigkeit im Schnlschickcn ihrer Kinder zu Schulden kommen lassen, sollen zur Strafe das doppelte Schulgeld bezahlen. (§. 177.) Wo die Gemeinden mit Rücksicht auf die Schuldotation-Urkunde von der Entrichtung des Schulgeldes enthoben sind, ist bei der Bemessung des Strafschnlgeldes das monatliche Schulgeld im Betrage von 10 Kreuzer, daher das Strafschulgeld im monatlichen Ausmasse von 20 Kreuzer sestznsetzen. Von den eingegangene» Strafschulgeldern ist der einfache Betrag nach 178, dem Schullehrer gegen Quittung einzuhändigen, über die Verwendung der ändern Halste aber unter Vorlage geeigneter Anträge die Weisung der Landesschulbehürde einzuholen. 6. Damit dem nachlässigen Schulbesuche bei Zeiten mit Ernst und Kraft entgegengewirkl werde, hat in jedem Schulorte der Gemeindevorsteher mit dem Ortschulanfseher am Ende eines jeden Monates sowohl in die Werktag- als in die Sonntagschnle zu kommen, daselbst die Fleiß-Verzeichnisse einzusehen und die von dem Lehrer in (lii|ilo vorbereiteten Ertracte der nachlässig Besuchenden mit dem Lehrer zu unterfertigen. Daß sich bei dieser Visitation der Schulen auch die Orkseelsorger betheiltgeu, und die Verzeichnisse mitunterfertigen werden, laßt sich von dem. Eifer, mit welchem die meisten derselben für das Gedeihen der Schule wirken, zuversichtlich erwarten. *) Mit dieser Verordnung wurden an die Bezirkshauptinannschaften Weisungen bezüglich der Dauer der Schulpflicht erlassen. Ein Eremplar der so gefertigten Verzeichnisse bleibt bei der Schule zurück, das andere übernimmt der Gemeiudevorsieber, welcher auf Grund desselben die Aeltern der Ausgebliebeneu sogleich zur Verantwortung zu ziehen und die Schuldigen mit dem doppelten Schulgelde zu bestrafe» hat. (tz. 178.) lieber jede solche Visitation der Schule ist unter Vorlage des Ertractes der nachlässig Besuchenden und mit der Anzeige über das im Orte Verfügte der k. k. Bezirkshauptmannschaft Be- richt zu erstatten, welche gegen hartnäckige Nachlässigkeit int Schulbesuche mit uuuachsichtlicher Strenge vorgeben wird. Die voranstehenden Bestimmungen haben der Herr Bezirkübauptmann de» Gemeiudevorstäu-den bekannt zu geben, die genaue Ausführung derselben strenge zu überwachen, und mir über den Erfolg bis 30. April 1853 unter Hervorhebung der wichtigsten diesfälligeu Vorkommnisse Bericht zu erstatte». Ich füge »och bei, daß es dem Schulrathe für Volkschulen zur besonder» Pflicht gemacht werden wird, auf seinen 2uspe:tio»reisen nebst der Rücksichtnahme auf den pädagogijch - didaeti-scheu und ökonomischen Zustand der einzelnen Volkschulen sich auch von der genauen Vollziehung der vorangehenden Vorschriften die Ueberzeugung zu verschaffen und mir jeden Fall der Außerachtlassung derselbe» sogleich zur Kenntuiß zu bringen. 342. Verfahren beim Erläge der Privilegien - Taren. Erlaß des Finanz-Ministeriums vom 27. November 1852 Zahl 27480. Statthalterei-Verordnung vom 5. Jänner 1853 Zahl 12820. Aus Aulaß einer an das hohe Finanz-Ministerium gestellten Anfrage in Bezug auf das Verfahre» beim Erläge von Privilegien-Tare», welche nach §. 10 des kaiserlichen Patentes vom 15. August 1852 entweder dem Gesuche uni ein Privjleginm tut Baren beigeschlossen, oder aber bei einer k. k. Lasse vorläufig erlegt werde» können, bat dasselbe mit hohem Erlasse vom 27. November 1852 Zahl 27480 Folgendes anzuordnen befunden: Wird die Privilegi»m-Tai°e dem Gesuche au geschlossen, und von der Behörde, bei welcher die Ueberreichung erfolgte, erkannt, daß die Bedingungen des obgedachteu Patentes zur Vorlegung deö Gesuches vorhanden sind, so ist der Tarbetrag an das Steueramt oder die Finanz - Bezirkscasse im Sitze der politischen Behörde zur Uebernahme und Ausfertigung der Bestätigung zu leite». Im Falle jedoch der Privilegittmwerber oder sein Bevollmächtigter die Privilegium-Tare selbst bei einer k. k. Easse vor Ueberreichung des Gesuches zu erlegen wünscht, so kann der Erlag bei jeder Finanz-Bezirkscaffe, so wie bei jedem Steueramte Statt finden. Die Lasse oder das Amt hat in einem so wie in dem anderen Faste den Betrag der Privi-legium-Tare ohne vorhergegaiigeue» Empfangauftrag der Finanz-Bezirks-Behörde zu übernehmen, und darüber eine besondere Bestätigung mit Berufung deö Datums und der Zahl der Empfangpost des Tarjonrnals zu ertheilen. 3» dieser Bestätigung ist jedesmal der Name, die Eigenschaft und der Wohnort des Privilegiumwerbers oder seines Bevollmächtigten, der Gegenstand, hinsichtlich dessen daö Privilegium angesucht wird, endlich die Dauer desselben anzumerken, daher die Lasse oder das Amt von diesen Angaben in Kenntuiß zu setzen ist. Ist die erlegte Tare zurückzustelleu, so ist hievon die Finattz-Bezirks-Behörde, in bereit Bezirke die Lasse oder das Amt, wo der Erlag stattsand, sich befindet, unter Anschluß der Entpfaug- bestätiguug zur weitern Veranlassung zu verständige». Hievon wird die Bezirköhauptmannschast mit dem Bedeuten in Kenntuiß gesetzt, daß in dieser Angelegenheit sämmtliche Finanz - tzaudes - Behörden vom genannten hohen Ministerium die entsprechende Weisung erhalte» haben. 343. Bei Ertheilung der Heimatscheine haben die Gemeindevorstände die größte Vorsicht zu beobachten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 1. Jänner 1853 Zahl 34235. Statthalterei - Verordnung vom 6. Jänner 1853 Zahl 147. Nach einer Eröffnung des hoben k. k. Miuisieriums des Inner» ddo. 1. Jänner 1853 Zabl 34235 gelangte au dasselbe die Mittheilung der k. k. obersten Polizeibehörde, woruach schon zu wiederholten Malen Fälle vvrgrkvmmrn sind, daß sich die Gemeindevorstände erlaubt haben, ihren Gemeinde» nicht wirklich zuständigen, ja selbst unbekannten Individuen Heimatscheine zu ertheilen. Bei den unverkennbaren Nachtheilcn, welche derlei Vorgänge auf die Handhabung der öffentlichen Sicherheit übe», fand sich das hohe Ministerium des Inner» veranlaßt, auf diese Unzu-köiumlichkeiteu und Uebergriffc einiger Gemeindevorstände zu deren Abstestuug hinzudenteu. Dieser hohe» Andeutung gemäß wird nun die Bezirkshauptmanuschaft beauftragt, auf derlei Mißgriffe aufmerksam zu sein, und bei Wahrnehmung derselbe» solche mit entsprechenden Nachdrucke abzustelle», auch darüber von Fall zu Falt speciele Anzeige» z» erstatten. 344. Fortbestand des Verbotes in Betreff des Bezuges verbotener ausländischer Werke in den k. k. österreichischen Staaten. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 31. December 1852 Zahl 9063. Statthalterei - Präsidial > Verordnung vom 8. Jänner 1853 Zahl 106. Das k. f. Ministerium des Innern hat in seiner an das f. f. Handels»Ministerium gerichteten Nobe vom 25. November 1851 Zahl 5960/M. I. den Grundsatz aufgestellt, daß jede Zeitschrift, welche in Folge Uebereiukommens mit dem f. f. Handels-Ministerium in dem postämtlichen Preisverzeichnisse nicht ausgenommen erscheint, von keiner kaiserlichen. Postanstalt befördert, und auf eine solche auch kein Abonnement angenommen werden dürfe, daß folglich das Nichterscheinen fincr Zeitschrift in diesem Verzeichnisse dem Postdcbitcnzuge mit seinen Folgen vollkommen gleich-»uhalten sei. Die auf diese Art dem Verkehre entzogenen Zeitschriften, welche im Sinne des Erlasses des k- f. Ministeriums des Innern vom 2. April 1852 Zahl 1903/M. I gleich den speciel verbotenen Werken zu behandeln waren, sind laut Eröffnung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 31. December 1852 Zahl 9063/1489 IV. namentlich folgende: La Croce
  • 'espective Postdebitentziehungen, weil sic für den ganzen Umfang der Monarchie verbindliche Kraft hatten, und als speciel erlaffen anzusehen kommen, im Sinne des hohen Erlasses der k. k. obersten Polizeibehörde vom 19. Octvber 1852 Zahl 5512/843 IV. als fortan giltig anzusehen. Es sind daher die auf diese Art verbotenen Zeitschriften nach §. 17 der Preß - Instruction gleich den int §. 16 dieser Instruction bczeichncten verbotenen Druckschriften zu behandeln, und dürfe» demnach dieselben im Wege des Buchhandels ebenfalls nicht verdürben werden. Wovon ich den Herrn Bezirkshauptmann mit Bezug auf meine Erlässe vom 7. April und '*■4. Oktober 1852 Zahl 834 und 2733/p.*) zur Wissenschaft und weitern Verfügung in die Kcnntiiiß setze. 345. ^e*1 Politischen Beamten gebührt die Vergütung der Diäten und Fuhrkosten für ihre aus Anlaß der Anwesenheit des Allerhöchsten Hofes gemachten Reisen nach dem Normale vom Jahre 1812. EiUiji des Ministeriums des Inner» vom 4. Jänner 1853 Zahl 33825. Statthallerci- Verordnung vom 8. Jänner 1853 Zahl 234. Uebcr die Vorstellung, welche eine Bezirkshauptmannschaft bezüglich der Adjustirnug der ^r'ltpartihdnri,,,, aus Anlaß von Hofrcisen gemacht hatte, ist vom Ministerium des Innern mit crct tioni 4. Jänner 1853 Nr. 33825 im Vernehmen mit dem Finanz - Ministerin,» entschieden worden, daß durch de» Finanz-Ministerial.Erlaß vom 9. April 1851 Nr. 8448, welcher den politischen Beamten bezüglich der aus Anlaß der Anwesenheit des Allerhöchsten Hofes unternommenen Reisen die Fuhrkosten und Diäte» nach dem im Allgemeinen, mithin für alle Beamten überhaupt bestehende» Vorschriften zngcsteht, insbesondere auch den politischen Beanitcn das Recht zugestan'den worden ist, bei Hofreisen nebst den Fuhrkosten auch die Diäten, und zwar selbst innerhalb des eigene» Amtsbeziikes in eben der Weise tu Aufrechnung zu bringen, wie dies schon nach der Vorschrift vom Jahre 1812 allgemein gestattet, und bis zur Erlassung der Jnstruetio» für die politischen Behörden im Jahre 1850 auch allgemein üblich war. Es kann demnach die diesen Bestimmungen eutgcgcnstchcndc bisherige Adjustiruugweise von Reiscpartikularie» politischer Beamten aus Anlaß der von ihnen unternommenen Ho fr eisen Seitens der krainischen Provinzial-Staatsbuchhaltung nur als irrig bezeichnet, und der gegen diese Adjn-stirungweise gerichteten Vorstellung der Bezirkshauptmannschaft Folge gegeben werden. Wenn übrigens die Bezirkshanptmannschaft in der eben erwähnten Vorstellung die Rcadju-stirung aller seit dem Jahre 1850 ans Anlaß von Hofreisen gelegten Partikularien anspricht, so könne hierauf wohl nicht eingegangen werden, weil nach dem Vorausgcschicktcn die Vergütung für Hofreisen in der früher bestandenen Weise erst durch den Erlaß des Finanz-Ministeriums Verordnung vom 10. Jänner 1853 Zahl 12756. Zu Folge Erlasses vom 20. December 1852 Zahl 32829 fand das hohe Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem k. k. Ministerium der Justiz die mit dem Statthalterei-Erlasse vom 1. Jänner 1851 Zahl 16290*) bekannt gegebene Verordnung des hohen Ministeriums des Innern vom 27. December 1850 Zahl 25591/152, wodurch die Verhandlungen über die vor dem Erscheinen der nunmehr aufgehobenen Neichöverfassung anhängig gemachten Fälle unbefugter Auswanderung vor der Hand sistirt wurde», mit dem Bemerken außer Wirksamkeit zu setzen, daß sonach der Anwendung des Auswanderung-Patentes vom 24. März 1832 nichts im Wege steht. Nach diesen Bestimmungen wird sich im gegebenen Falle zu benehmen sein. 349. Nachträgliche Bestimmungen rückfichtlich der Recrutenstellung. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. December 1852 Zahl 30985. Statthalterei - Verordnung vom I I. Jänner 1853 Zahl 12993. Laut hohen Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern hat das k. k. Kriegs-Ministerium den Wunsch geäußert, daß zu Berichtigung und Ergänzung der Recrutirung «Acten dem Assentirnng-Officicre von der politischen Stcllnngbehörde bei der Recrutirung auch Abschriften jener die eigentlichen Stellunglistr» ergänzenden Elaffificationlisten übergeben werden möchten, welche fcie, ans welchem Titel immer für befreit, oder auö welchem Grund immer für untauglich ausgeschlossen oder »»anwendbarerklärten Jünglinge, jedoch nur der ersten Alterclassc enthalte». Ebenso wünscht das f. f. Kriegs-Ministerium zur thunlichste» Beschränkung der provisorischen (Stellungen (Substitutionen) daß die politischen Stellungbehördeu, rücksichtlich jener Militärpflichtige» eben der erwähnten ersten Altcrclaffe, welche zur Assentirnng berufen sind, sich aber abwesend befinden, die Requisitionschrciben so zeitlich aussenden möchten, damit das Ergrbniß derselben am Rccrutirungtage bereits Amtlich vorliege. Ich fordere demnach alle Stellungbehördeu auf, dafür zu sorgen, daß rückfichtlich der erste» Alterclasse dem Assentirnng-Officier bei der Recrutirung eine Abschrift der Listen III und IV der Allerhöchsten Recrutirungvorscbrift übergebe» werde. Ferner mache ich es denselben mit Beziehung auf die Vorschrift des hohen k. k. Kriegs-AiinisteriumS vom 22. Jänner 1851 (Rcichsgesetzblatt Nr. 51) zur Pflicht, die Requisitionschreibe» zur Abstellung abwesender Militärpflichtiger der ersten Alterclasse, so ferne sie »ach dem Lose ge- wiß zur Stellung berufen sind, so zeitlich als das Kriegs-Miuisteriui» wünschtabznsenden, in dein Reqnisitionschreibcn sich auf diese Anordnung zu beziehen, und den Recrntirnngtag anzngebcn, damit die Antworte», was ich hicmik gleichzeitig sämmtlichen Stellungbehürden die strengste Be« achtnng empfehle, bis zu diesem Tage zuverlässig eingelangt seien. Hiebei ist sich der hohe Ministerin! - Erlaß vom l!. December 1852 Zahl 31380/M. I. *) in Betreff der rcquisitionweise» Stellungen genau gegenwärtig zu halten. 350. Den bei den Vorschulen angestellten Lehrern ist gestattet, sich der den Staatsbeamten bewilligten Uniform nach der ihnen gebührenden Diätenclasse zu bedienen. Eelaß des Unterricht-Ministeriums vom 30. December 1852 Zahl 13414. Verordnung der Landesschulbehörde vom 12. Jänner 1853 Zahl 23. Das hohe Unterricht - Ministerium hat mit dem Erlaßc vom 30. December 1852 Nr. 13414 entschieden, daß nach §. 03 der politischen Schnlvcrfassnng sämmtliche» bei de» Lolkschulen angestellten Lehrern gestattet ist, sich der den Staatsbeamten bewilligten Uniform nach der ihnen gebührenden Diätenclasse zu bedienen, daß jedoch beim Abhalten des Unterrichts, sowie bei Verrichtung des mit der LeHrerstellc etwa verbundenen Meßner- und Organisten-Dienstes das Tragen der Uniform nicht gestattet sei. 351. Verpflichtung der Sicherheit - und politischen Behörden bei Disciplinar - Untersuchungen gegen Beamte und Diener der General -Direktion der Communicationen hilfreiche Hand zu leisten. Erlaß der k. £. obersten Polizeibehörde vom 3. Jänner 1853 Zahl 9493. Statthalterei < Präsidial - Verordnung vom 13. Jänner 1853 Zahl 138. Mittelst einer Allerhöchsten Entschließung vom 28. November 1852 haben Seine f. f. apostolische Majestät die Dienstordnung für die der General-Direction der Comunicationen (III. Sectio» des Handels-Ministerium) nickergeordneten Beamten und Diener, nach dem von dem k. f. Handels-Ministeriums unterlegten Entwürfe Allergnädigst zu genehmigen und dasselbe zur Kundmachung dieser Dienstordnung im administrativen Wege zu ermächtigen geruht. Da nach §. 83 dieser Dienstordnung die Sicherheit- und politischen Organe verpflichtet erscheinen bei Abführung von Disciplinar-Untersuchungen auf Ansuchen des competeuten Amtvorstan-dcs, demselben (z. B. durch Einvernehmung von Zeugen rc. k.) hilfreiche Hand zu leisten, und überdies nach <§. 71 der gegen Diener verhängte Arrest, unter Mitwirkung der hierzu requirirte» Sicherhcitbchörde zu vollstrecken ist, so mache ich den Herrn Bezirkshanptmann in Folge Erlasses der hohen k. k. oberste» Polizeibehörde vom 3. Jänner 1852 Zahl 0493/872 VI. auf diese Verpflichtung hiemit insbesondere und mit dem Beifügen aufmerksam, daß sich in vorkoininendcn Fällen genau darnach zu halten ist. 352. Die Herausgabe von Übersetzungen in einer der Landessprachen der von der Staatsverwaltung ausgehenden, im Drucke erscheinenden Gesetze ist verboten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. Jänner 1853 Zahl 6488. Statthaltcrei-Präsidial-Vcrordnung vom 16. Jänner 1853 Zahl 221. Im Nachhange zu dem unterm 27. März 1852 Zahl 775/p **) intimirten hohen Ministeriell-Erlasses vom 25. März 1852 Zahl 55/M. I. wonach in allen Fällen, wo von Seite eines Buchdruckers, Buchhändlers oder sonstigen Private» der Nachdruck eines specielen, von der Staatsverwaltung ausgegangcne» und im Drucke erschienenen Gesetzes, oder einer fortlaufende» Reihe derselben vorgenommen wird, derselben einznstellen ist, hat Seine Ercellen; der Herr Minister des Innern mit Erlaß vom 13. Jänner 1853 Zahl ti-108/M. I Verordnung vom 18. Jänner 1853 Zahl 233. Im Anbugc thcilc ich Ihnen eine Abschrift jener Verordnung, welche das k. k. Finanz -Ministerium hinsichtlich der Grbührcnbchandlnng der Abfuhrscheine über die von den Militärpflichtigen erlegten Militär -Befreiungtareu an die sänimtliche» Finauz-Landcs-Behörde» erlassen hat, i»r Äenntnißnahme mit. Beilage zur Zahl 354. Erlaß des Finanz - Ministeriums vom 7. December 1852 Zahl 44808. lieber die hierorts in Anregung gebrachte Gebührenbehandlung der Abfuhrscheine über die Vo» einem Militärpflichtige» zum Behufc der Befreiung von der Militärstellung ans Grund dcö Erlasses des Ministeriums des Innern vom 23. December 1114!) (Reichsgesetzblatt vom Jabrc 1850 • Stück Nr. 5, Absatz 2 und 3) bei einer öffentlichen Easse erlegte Tarc wird der k. k. Finanz-Bandes-Behörde zur Wissenschaft und Nachachtung Folgendes bedeutet: Entpfangbestätignngen öffentlicher Easse» über öffentliche Leistungen an den Staat sind, nach 1 des GebührengesctzeS und T. P. 7 i, weil sie Rechtsurkunden über Rechtsgeschäfte, durch welche den bürgerlichen Gesetzen Rechte begründet, übertragen befestigt, umgeändcrk oder auf-gehoben werde», nicht sind, als solche kein Gegenstand der durch das gedachte Gesetz angeordneten Abgabe. Diese Bestimmung findet auch auf die in Rede stellende» Abfuhrscheine als Empfangbcstä-tig»nge» »her Taren, durch welche nach dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 23. De» "»'der 1849 (Reichsgesetzblatt 1850 Nr. 5) der allgemeine» Militärdicnsipflicht Genüge geleistet werden kann, Anwendung. 355. i, Verfügungen zur Heilung und Hintanhaltung der Verbreitung der granulösen Augenent-zündung bei der beurlaubten Militarmannschaft. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 13. Jänner 1853 Zahl 29131. Statlhalterei - Verordnung vom 19. Jänner 1853 Zahl 593. Mit Rücksicht mif den Umstand, daß die granulöse (trachouialösr) Augeiientzüiidung, welche im Jahre 11351 nnter der k. k. Militärinannschaft ausgetreten ist, und welche in manchen Fällen, insbesondere bei Recidive» die Möglichkeit der Uebertragnng des Hebels ans Andere nicht ans-schließt, eine fortdauernde, wenigstens in gewissen kürzeren Zeiträume» vorzunchmcnde ärztliche Untersuchung der damit behaftet gewesenen und nicht vollkommen geheilte» Individuen erheischt, so fand das hohe Ministerium des Innern »ach gepflogenem Vernehmen mit dem hohen k. f. Kriegs - Ministerium im Interesse der öffentlichen Gesnndheitpflcge zufolge hohen Erlasses vom 13. Jänner 1(353 Zahl 29131 Folgendes zu verfügen: 1. Die mit granulöser Angenentzündnng behafteten, zur Erzielung der vollkommenen Heilung beurlaubten f. f. Soldaten haben sich nach dem Eintreffen in dem Orte ihrer Benrlanbuiig, wie andere Urlauber von einem k. k. Feldarzte oder in Ermanglung eines solchen von einem Civil-arzte untersuchen zu lassen, damit eine etwaige, während des Marsches eingetrctene Verschlimmerung deS Augenleidens bei solchen Beurlaubte» sogleich entdeckt werden könne. 2. Im Falle eine solche Verschlimmerung und zwar in einer derartige» Weise cintritt, daß hievon eine Verbreitung durch Ansteckung zu besorgen wäre, so ist ein solcher Beurlaubter ehestens zur Heilung in das nächste Militär-Spital abzugebc», wenn anders nicht dessen zweckmäßige ärztliche Behandlung und Pflege zu Hanse auf eigene Koste» vollkommen gesichert wäre. Damit übrigens die Meldung der Beurlaubte» bei dem betreffenden Arzte sowohl bei ihrem Eintreffen im Orte der Beurlaubung als bei dem Eintritte einer Verschlimmerung ihres Leidens Statt finde, so wird die Vorgesetzte Militärbehörde das Geeignete veranlassen, daß jeder beurlaubte augenkranke Soldat vor seinem Abgehen ans dem Spital über die Nothwendigkeit der genauen Befolgung dieser, im Interesse der einzelnen Kranken gegebenen Vorschrift belehrt werde. 3. Um auch außer de» obige» Fällen von dem Gesnndhcitzustande der erwähnten, auf Urlaub befindlichen augenkranken Soldaten fortan in Kenntniß erhalten zu werden, so haben die Ortobrigkeiten und durch ihre Vermittlung die in einem Orte oder Bezirke öffentlich angestellte» Eivilärzte namentlich die etwa vorhandenen Augenärzte wegen Untersnchnng jener Angenkrankc» , in kürzeren Zeitperioden, etwa von 2 zu 2 Wochen, so wie wegen Hintanhaltiing einer zu besorgenden Rückwirkung der Augenkrankheit auf die Bevölkerung des Bezirkes, in welchem der damit behaftete Urlauber seine» Wohnsitz hat, das Geeignete zu veranlassen. Damit diese Anordnungen in einer, dem beabsichtigten wichtigen Zwecke entsprechenden Weise durchgeführt weiden, wird die k. k. Bezirkshanptmannschaft aufgesordert, de» ihr unterstehenden politischen und Sanitätorganeu die obcrwähnte Nothwendigkeit dieser im Interesse der öffentlichen Gesundheitpflege erlassenen Verfügungen kund zu geben und zu veranlassen, daß auch von Seite der Gemeinde zur genauen Durchführung derselben in geeigneter Weise mitgcwirkt werde. Uebrigens wird bemerkt, daß auch das hohe k. k. Ministerium des Kriegswesens angegangen wurde, die mit obigen Verfügungen im Einklang stehenden Anordnungen au die k. k. Militärbehörden und Organe zu erlassen. 356. Formular zur ziffermäßigen Nachweisung der Necrutiruug-Resultate. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. Jänner 1853 Zahl 31228. Statthaltern.Verordnung vom 20. Jänner 1853 Zahl 592. Um in Hinkunft einen anschaulichen Nachweis zu erlangen, welcher Behandlung die im militärpflichtigen Alter stehenden jungen Leute von dem Tag der beendete» Eonscriptioulisteu bis zum Tage der vollendeten Reerutirnng unterzöge» wurden, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern ein Formular zur ziffermäßigen Nachweisnng der Recrutirnng-Ergebnisse vorgezeichnet, welches ich Ihnen anruhcnd zur genauesten, in jeder Richtung vollständigen Ausfüllung mit dein Bedeuten zu-sende, daß die Ausfüllung der einzelnen Rubriken der Tabelle vor deren Absendung in zwei Richtungen zu prüfen sein wird, nämlich erstens, baß die Ziffer der Special. Rubriken stets genau die Summe der Hauptrubrike» geben, und zweitens, daß die Ziffer aller Hauptrubriken, nämlich die mit I bis einschließlich XI bfzeichnete« zusaniinengenommen mit der Totalzahl der in der Alterclasse Stehenden vollkommen gleich sei. Die hiernach auögcfnllten Tabelle» sind sogleich nach vollendeter Necrutiruug und zwar längstens bis 15. April 1(353 anher vorzulegeu. CD «s» iO co u G orj B **> TS» G3 J3 K 8 Q5 'S i-* SS 52 cu -JB Cu 'Eu .d CU CH) GO Ju sS2- cz ru CU Ä £ •3> ca CK Š ca öS w o t| -Uvöunhz>Saz> -zx,l,irg; aaq o6utJ =ßgg J3qo 'qu3U3iq 3)?)i]!Kß ut£ uajsiouEni Bun.t ‘Ujtqatmdn® aiq .taqo ji^ppß -qv iviictZ, ?vq ui eunjiadr .mg X X -e 3 rs & u3i)»)}U3 ß.'jJnjjisqp m >lönviun 33q 3U11U11® U>(p33q3ß33(tiqy ßaijcffi S3q pßuvW 03)313]} =10 )t3lj3q .uq 3UIUINA U3li>U1>xtz,3« »ujjijtupg uaaöquopq ?njt iU3)ivfloift) qun U331)3Jt J3ÖJ.1^pj0i .13))d4 ‘.10 qun 3uqgI 3ß)Su>0 3l3)dui03qun.i@ U3qu3)3jj3q as^ijagg tzu3>qsivviA tuq qun 3ßqoj)330 31 q .ijij uaquoa ■»(tg»c6 quri squaqsiqni® U'1Jl! ^3i43i>n4>D U3U01)M0U0<5- 3|l33j •3q 'U310]|3j03(6 '3}m03gs 33qi)3qU3IVJ '.t3ß.1OJ)330 '«a^iuoißjpiß '3(ptii(i3fc) U3j|an)36 3J03 iuoa U3»n3l|3© 0.U« \a ujq 3iuumg) U3iuimpi)q3aijqi32) U3JU3q33 ’i0 qun 3ii3(pJ)j3quK 3qu3q1.Hu *}Cpi}i5 * a3uuvuifpt% 33) »ajjuoÜD a3Uupw.to$$ '3ßjjlp!)jctßun.i)ina33)(i 3611)101131^ U3qU3tz3)D 3liv„S.131IA 33q Ul ,13q Itzvg 3j)0P9J311)t 357. Strenge Handhabung der Gesetze bei Militärbefreiung-Gesuchen der Besitzer erkaufter Wirtschaften. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. Jänner 1853 Zahl 32962. Statthalterei-Verordnung vom 20. Jänner 1853 Zahl 594. Es ist der Fall vorgekommcn, daß von Seite der Landlcute die Militärpflichtigkcit der Besitzer erheirateter Wirthschafte» dadurch zu umgehe» gesucht wird, daß der Militärpflichtige die Wirtschaft der Braut vorerst scheinbar käuflich au sich bringt, daun die Verkäuferin heiratet, unb auf Grund des Rückenbesitzeö der erkaufte» Wirtschaft, au die er daun später seine Ehegattin wieder als Mitbesitzerin anschrcibeu läßt, die Befreiung a» der Losung und Stellung zu», Militär in Anspruch nimmt. Um dieser Gesetzumgehung rntgegenzutreten, weise ich sämmtliche Stcllungbehördcn hiemic an, in allen Fällen, wo der Kauf einer Landwirthschaft als Anspruch auf die Befreiung von der Militärstellung geltend gemacht wird, in die denselben zu Grunde liegenden Verhältnisse und sonstige» Umstände, welche allenfalls eine Schcinhandlnug erraten lasse» , die genaueste Einsicht zu nehmen, sich nötigenfalls die zu Grunde liegenden Verträge, namentlich Ehepactc vorlegen zu lassen, und falls über die Schcinhandlnug kein Zweifel besteht, sich gegenwärtig zu halten, daß es sich dann nicht um einen erkauften, sonder» um einen erheirateten Besitz einer Landwirthschaft handeln wird, der aber gesetzlich von der Militärstellung nicht befreit. 358. Von allen mit Beschlag belegten Drucksorten ist ein Eremplar an die oberste Polizeibehörde vorzulegen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 14. Jänner 1853 Zahl 289. Statthalter,» > Präsidial - Verordnung vom 21. Jänner 1853 Zahl 272. 3n der Erwägung, daß die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bestellten l. f. Behörden sich öfter veranlaßt finden, ganze Auflagen von Druckschriften vor der Hinausgabe oder Versendung mit Beschlag zu belegen, in welchen Fällen die betreffenden Verleger natürlich nicht in der Lage sind, das vorgeschriebenc Pflichteremplar an die Amtsbibliothek der hohen k. k. obersten Polizeibehörde einzuscnden, wodurch teils in periodischen Blättern Lücken entstehen, theils ganze Werke, welche ihres Inhaltes wegen dem Publikum vorenthalten wurde, jedoch für die Bibliothek der obersten Polizeibehörde vorzngwcisc von Interesse sind, zugleich für dirscS Institut verloren gehen, fand die hohe k. k. oberste Polizeibehörde vom 14. Jänner 1(153 Zahl Lliv/46 IV. anzuordnen, daß von allen seit dem 1. September 1(152 mit Beschlag belegten, und künftighin mit Beschlag zu belegenden Drucksvrten ein Eremplar von der betreffenden die Beschlagnahme verfügenden Behörde unmittelbar hochdahin vorzulegen ist. Wovon ich den Herrn Bczirkshanptmann zur Wissenschaft und Darnachachtnng in vorkom-nienden Fällen mit dem Beifügen in die Kenntniß setze, daß mir für de» Fall, alü dortamlö bisher noch keine Beschlagnahme vvrkam, die negative Anzeige bis Ende Jänner 1(153 zu erstatten ist. 359. Verhinderung unerlaubter Rückkehr österreichischer Auswanderer nach Amerika in die k. k. österreichischen Staaten. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 13. Jänner 1852 Zahl 127 Statlhalterei - Präsidial - Verordnung vom 21. Jänner 1853 Zahl 273. Die auffallende Thatsachc, wienach in neuester Zeit die Fälle der Rückkehr deutscher Auswanderer aus Amerika in großer Zahl Vorkommen, muß mit so mehr zu ernstlichen Bedenken Ver- anlassung geben, als bei dem notorischen Bestreben der Umsturzpartei in Nordamerika ihre verderblichen Doctrinen auch ans deutsche» Boden zu verpflanzen, und namentlich durch Verbreitung incendiarischer Schriften zu einer neuerlichen revolutionären Schildcrhebung anfznreitzen, diese rückkehrenden Auswanderer, mcistentheils sehr verarmte, mißvergnügte, oder übelberüchtigte und sonach leichter durch Bestechung zu gewinnende Leute, derselben ein höchst willkommenes Mittel bieten, um durch sie in Deutschland im subversiven Sinne zu wirke», und verderbliche Schriften und Aufrufe in unauffälliger Weise in allen deutschen Ländern zu verbreiten, wie dies durch das Aufgreifen von derlei Schriften an verschiedenen Puncten Dentschlands, sattsam sich erwiesen hat. Diese Wahrnehmungen und die Erfahrung, daß die bisherige» polizeiliche» Maßnahmen dem in neuester Zeit auch in Oesterreich immer mehr über Hand nehmenden Auswandern nach Amerika zu steuern nicht vermögen, ja vielmehr das Auswandern namentlich aus Böhme» und aus Oesterreich ob der Enns, im verflossenen Jahre in einer bedeutenden Zunahme begriffen war, verein» laßteii die einschlägige» kaiserlichen Behörde» den Grundsatz festzustellen, daß Auswanderern, von bene,, »achgewiese» werden kann, daß ihnen vor Ertheilnng der Answanderiing - Bewilligung die vorschriftmäßige» Borstellungeii und Warnungen gemacht wurden, das österreichische Staatsbürger« recht nicht wieder zu verleihe» sei, und daß sonach i» Hinkunft Gesuche um Bewilligung zur Wie» bereinwanderung ans Amerika nach Oesterreich in der Regel, und wen» nicht besonders rücksicht-würdige Verhältnisse eintrete», zurückzuweise» sind. In dieser Beziehung hat sich Seine Ercellenz der Herr Minister des Innern laut hoher Eröffnung der k. k. oberste» Polizeibehörde vom 13. Jänner 1853 Zahl 127/K. M. I Vorbehalte», die einschlägige» weiteren Weisungen herabgelangen zu lasse». Um aber das Zureise» der »ach Amerika anügewanderten Individuen nach Oesterreich im Allgemeine» möglichst hintanzuhaltc», ist den kaiserlichen Missionen im Auslände nach dem weiteren Inhalte der obbezogenen bohcn Eröffnung zur Pflicht gemacht worden, keinem ans Oesterreich »ach Amerika mit oder ohne Bewilligung ausgewanderten Individuum, es möge dasselbe mit einem, von welch' immer einer Behörde ausgestellten Passe versehe» sei», ein Paß-Visa zur Reise »ach Oesterreich, ohne vorläufig eingekolter und erhaltener specieler Ermächtigung zu ertheilen, und wen» eine solche Ermächtigung erfolgt, dies im Paß-Visa selbst ersichtlich zu mache». Zur Durchführung dieser Maßnahme sind die kaiserlichen Missionen von Seite des k. k. Ministeriums des Acußcrn »och beauftragt worden, den um ei» Paß-Visa »ach Oesterreich sich bewerbenden oben bezeichneten Auswanderern zu bedeuten, daß sie mittelst eines schriftliche» Gesuches v m die Bewilligung zu einer Reise, oder zur Rückkehr nach den kaiserliche» Staaten sich zu bewerben, und in solchem ihre» Geburtsort, Stand, Gewerbe, letzte» Aufenthaltork in Oesterreich »nd den Zweck der Reise dahin, so wie ihre Sustentationinittel genau anzugeben habe». Solche der kaiserliche» Mission zu übergebende Gesuche hat dieselbe mit ihre» allsälligen Bemerkungen au das Ministerium des Aeußer» eiiizusendc», und in keinem Falle das augesuchte Paß-Visa vor Erhalt der betreffende» Antwort zu ertheilen. In Uebereinstinimung mit diesen, im Vernehme» mit de» Herr» Ministern des Aeußern und des Innern getroffene» Anordnungen, wurden gleichzeitig die Statthalter der Gränz-Kronländer aufge« fordert, die Gränzaufsichtbehördcn strengstens zu beauftrage», damit jedem nach Amerika Ausgewanderten, der das vorerwähnte Gesandischaft-Paß-Visa nicht zu produciren vermag, der Eintritt Uber die österreichische Gräuze unbedingt verweigert werde. Ich setze den Herrn Bezirkshauptmann hievon in Gemäßheit der hohen Weisung der k. k. »berste,, Polizeibehörde mit dem Ersuchen in die Kenutuiß, die angemessene Vorsorge zu treffen, *"§, wenn ungeachtet der vorstehenden Einleitungen derlei Auswanderer, ohne die speciele Bewil-liflnng zur Rückkehr nach Oesterreich »nd bezieh»,igweise das vorschriftmäßige Gesandtschaftpaß-Visa z»ni Eintritte i» die kaiserlichen Staate» erhalten zu haben, im dortigen Verwaltunggebiete betreten werden sollten, solche Fälle wahrgenoiiime», die sachgemäßen Erhebungen gepflogen und Falls "icht die Außerlandesschaffttiig des Betretenen sogleich Platz zu greifen hätte, unter Bekanntgabe fcl‘S Erhcbungresultates mir zur Kenntniß gebracht werden. 360. Formular zur periodischen Rachweisung der beanständeten falschen Münzen und öffentlichen Creditpapiere. Erlaß (>er eberften Polizeibehörde vom 4. Jänner 1853 Zahl 9589. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 23. Jänner 1853 Zahl 191. 3ii der Absicht, um eine zweckentsprechende Uebersicht von sämmtlichen Falsifikationen der Münzen und Ereditpapirre in der ganzen Monarchie zu erlangen, hat die hohe k. k. oberste Po-tizeibehörde mit Erlaß vom 4. Jänner 1853 Zahl 9589/1833 III für die diesfällige» periodischen '^chlveisungen, die von Seite der f. k. Stcuerdircction hochdahin vorgelegt werden, das aus der ""verwahrten Eopie entnehmbare Formular vorgezeichnet. Damit nun die f. f. Stenerdirection j'fl hohe» Anforderung entsprechen kau», ersuche ich den Herr» Bezirkshauptmann unter Bezie-auf meine Erlässe vom 15. Juni lind 10. September 1852 Zahl 1281 und 2042 derselben "»»kommende» Fällen bei der Vorlage der Falsifikate die zur Ausfüllung der Ausweis-Rubriken »"»khigten Daten nach Thnnlichkeit zu liefern, wobei ich nur noch bemerke, daß »ach Andeutung kfl hohen f. f. obersten Polizeibehörde in der Rubrik »Besondere Kennzeichen" vorzngweise der instand, ob die Falsifikate mit Plattendruck oder bloßer Federzeichnung, und in welchem Grade der Vollendung »achgcmacht sind, in der Rubrik »Anmerkung" aber nebst de» allfällige» Notizen in Bezug auf die Fälschung und die Thäler, insofern diese Daten nicht in dir andere» Rubriken geboren, oder darin keinen Dianin finden, insbesondere bei Reichsschahscheinen h 10 fl. und 5 fl. die Bemerkung bcigefügt werden soll, ob daS beanstandete Geldzeichen nicht etwa zu jener Kate, goric der Falsifikate gebört, in Betreff deren bereits drei gedruckte Beschreibungen de» sämmtliche» Lasse» verabfolgt wurden. Rad) dein übrigens durch die in neuester Zeit statt gefundene» Nervollkoinmniig der Dagne-revtypie und durch die in der Ehemie gemachten Fortschritte die.Nachahmung der öffentlichen Ercditpapiere wesrntlid) begünstigt und erleichket, daher die Ueberwachnng dieser Falsificatione» wegen der biednrd) für den öffentlid>e» Verkehr erwad)senden Gefahr immer dringender wird, so fordere id> den Herr» Bezirksbanptma»» in Gemäßheit des bezogene» hohen Erlasses der k. k. obersten Polizeibehörde auf, auf das Vorkommen von Falsifikaten die schärfste Jnvigilirnng »öthi-genfalls mit Inanspruchnahme der k. k. Gensd'armcric einziilriteii, und insbesondere die öffentlichen Märkte strenge überwad>en zu lassen. Beilage zur Zahl 360. Formular. Answers über beanständete falsche Münzen und öffentliche Creditpapiere. Protokoll-Nu »im er der Behörde, von welcher die Anzeige herrührc Stück Zahl Gattung, Fort», Serie des Falsifikates Besondere Kennzeichen Was mit dem Falsifikate gesche» hen ist Name und Karakter der Partei, der das Falsifikat beanständet wurde Behörde, von der die Anzeige erstattet wurde Resultat der eingeleiketen Erhebungen er. e 3 «w u u s 5 > > 361. Erläuterungen der Bestimmungen über die Bequartirung der Landes - Gensd'armerie. Erlaß dcS Ministeriums des Innern vom 18. Jänner 1853 Zahl 33703. Statthalterei Verordnung vom 23. Jänner 1853 Suhl 783. Seine Ercellen; der Herr Minister des Innern hat aus Anlaß eines vorgekommenen Zweifels »ach gepflogenen Einvernehmen mit der obersten Polizeibehörde eröffnet, daß »ach den Paragraphen (j, 7, 0 und $> der Bestimmungen über die Bequartirung der Landes-Gensd'armerie vom 25. Juli 1051 und »ach den denselben beigeschlossenen Ausweisen E und G im Zusammenhänge mit den Bestimmungen des §. 42 der allgemeinen Militär.Einquartirungvorschrift vom 15. Mai 1051 die Auslagen für die Beischaffnng der in oben bezogenen Ausweisen E und G vorgezeich-netcn Stalleinrichtung und Stallbelenchtung bei den gegen Zurücklassung des Gelvrelntnins in Naturalquartiren untergebrachten Gensd'armerie - Stab - und Oberofsteieren allerdings von den betreffenden Gemeinden bezüglich von der Landes-Eoncurrenz (Landesfonde) zu bestreiten seien. Wovon ich Sie zur Darnachachtung in vorkommenden Fälle» i» Kenntniß setze. 362. i Benehmen bei Verleihung von Gewerben. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 17. Jänner 1853 Zahl 434. Statthalterei - Verordnung vom 24. Jänner 1853 Zahl 787. Das hohe Handels - Ministerium hat sich überzeugt, daß der mit dem Gubernial - Erlasse a» die vorbcstandenen Kreisämter vom 27. September 1840 Zahl 22655 bekannt gemachten Mini- sterial- Verordnung vom 10. September 1848 Zahl 1086, in den die Commercialgewerbe und die freien Beschäftigungen betreffenden Bestnnmnnge» eine Anwendung gegeben worden ist, welche den bestehenden Allerhöchst sanctionirten Gesetzen und Vorschriften entgegen ist, und zu de» nachteiligste» praktischen Folge» einer Beschränkung der Gewerbcthätigkeit, einer monopolistischen Stellung einzelner Gewerbetreibender und zu einer Verminderung der Zahl und der Vorzüglichkeit der Arbeiter geführt hat. Ans diesem Grunde wurde zur Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung vom hohen Handels-Ministerium im Einverständnisse mit dem k. k. Ministerium des Innern verfügt: 1. Rüeksichtlich der sogenannten Polizeigcwerbe werden die Bestimmungen der Verordnung vom 10. September 1848, welche mit den älteren Vorschriften ohnehin im Einklänge stehen, aufrecht erhalte», doch sind dieselben nicht so aufzufassen, als wenn hiedurch eine gänzliche Sistirung der Conccssion - Ertheilungen oder eine Firirung der Anzahl der Gewerbeinhaber ange-vrdnet wäre, es hat im Gegenteile die Befriedigung der locale» Bedürfnisse das Hauptaugenmerk der Behörden zu sein. 2. Bei Eomnierzialgewerbeii hat fortan nicht der Ortübedarf, sondern die persönliche Befähigung des Gewerbesnchenden die Richtschnur der verleihenden Behörden zu bilde», eine Beschränkung auf de» Ortsbedarf oder eine Rücksicht auf den Vortheil bereits bestehender Unternehmungen ist „ach den bestehenden Gesetzen nicht zulässig. Nur werden die Behörden zur Vermeidung einer leichtsinnigen und zersetzenden Eoncnrrenz strenge darauf zu sehen haben, daß nicht teilte ohne die nötige Gewerbbildung, und dort, wo die Gewerbe bereits stark besetzt sind, ohne die Mittel zur Sicherung ihrer Subsistenz sich zu den Gewerben zudrängen. In eitlerer Beziehung geben die Gewerbgesetze ohnehin die Einosur, in letzterer haben die Behörden auch dort, wo nicht gesetzlich ein bestimmter Fondansweis vorgeschriebe» ist, ans den Besitz der zum Gewerbbetriebe nöthigeu Mittel, bestehen diese nur in Gelb oder in den nöthigeu Lokalitäten, Gerätschaften, Vorräten oder dem Handwerkzeuge u. dgl. Rücksicht zu nehmen. 3. Die freien Beschäftigungen sind fortan de» bestehenden Anordnungen gemäß gegen einfache vorläufige Anzeige an die Behörde gestattet, und eine Untersuchung der persönlichen Befä- higung des Ortsbedarfes u. dgl. hat, außer in den von den älteren Gesetzen bestimmten einzelnen Fällen nicht Statt zu finde», doch wird den Behörden gestattet, bei jenen freien Beschäftigungen, welche weder eine besondere Befähigung, »och einen irgend erheblichen Fond erfordern, und eben darum nur allzuleicht ergriffen zu werde» pflegen, wie namentlich beim Victnalienhandel dort, wo der Ortsbedarf bereits gedeckt ist, Bewerbern, welche weder durch besondere Kenntnisse, noch durch den Umfang ihrer Mittel als berücksichtigenswerth sich darstellen, die Erlaubniß zur Ausübung ihrer Beschäftigung zu verweigern. Bei Prüfungen aus der politischen Gesetzkunde sind die diesfälligen altern Vorschriften als noch in Wirksamkeit bestehend zu betrachten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. Jänner 1853 Zahl 255. Statthaltern - Verordnung vom 26. Jänner 1853 Zahl 888. Der Hcrr Minister des Jiincrit bat aus Anlaß einer a» ihn gelangten Anfrage bezüglich eines Einschreitens um Zulassung zur Prüfung aus der politischen Gesetzkunde mit dem Erlasse vom 21. Jänner 1853 Nr. 255 anher zu eröffnen befunden, daß bis zur Erlassung einer neuen Prüflingnorm die diesfälligen älter» Vorschriften als noch in Wirksamkeit bestehend zu betrachten, und daher in Anwendung zu bringen stnd. Die Bezirköhauptmannschaft hat sich hiernach in vorkommenden Fällen zu benehmen. 364. Bei Verhandlungen wegen Schulbaulichkeiten, wo Fonds oder Staatsherrschaften als Patrone betheiligt erscheinen, sind stets die betreffenden Verwaltungen in die Kennt- niß zu setzen. Note der Finanz-Landes-Direction vom 17. Jänner 1853 Zahl 661. Verordnung der Landesschulbehörde vom 28. Jänner 1853 Zahl 92. Aus Anlaß vorgekvmmencr Fälle, daß von den in Schulangclegenheite» angeordneten Local-erhebungen und Verhandlungen, bei welchen Fonds- oder Staatsherrschaften als Patrone bethcilget erscheinen, die betreffenden Verwaltungen dieser Patronat-Dominien nicht in Kenntniß gesetzt wurden, was zu Einwendungc» gegen die Leistung angesprochcncr tZoncurrenzbeiträge führt, wird die f. f. Bezirkshauptmannschaft über Ansuchen der k. f. Finanz - Direction hiemit angewiesen, in alle» Fällen von derlei ausgeschriebenen Verhandlungen und Erhebungen die betreffenden Verwaltungämter vorläufig in Kenntniß zu setzen. 365. Abkommen von der Einsendung der von dem Betrüger Julius Schottenfels in Offenbach herrührenden Lotterie - Promeffen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 28. Jänner 1853 Zahl 259. Statthaltcrei-Präsidial-Verordnung vom 30. Jänner 1853 Zahl 391. Mit dem Erlasse vom 28. April 1852 Zahl 1004/1'r. habe ich den Herrn Bczirköhauptmann ersucht, die zustandegebrachte» betrügerischen Schottenfels'schen Lotterie-Promesse» mit den darauf Bezug habenden Eorrespondenze» und allfälligen Verhandlungacte» mir zu dem Bchufe cinzusen-den, um sie im Wege des hohen k. k. Ministeriums des Aeußern an die compctente ausländische Strafbchörde gelangen machen zu können. In Hinkunft erscheint eine solche vollständige Vorlage der Originalien, insofernc sie zum ge-fällstrafämtlicheu Verfahren von Seite der österreichischen leitenden Gesällbchördcn benöthigt werden sollte», nicht mehr erforderlich, sonder» es genügt, daß nur von jenen Behelfen amtliche Abschriften hieher eingesendct werden, welche sich als Anzeigen oder sonst geeignete Dokumente zur peinlichen Untersuchung gegen Schottcnfels im Auslände als »othwcndig darstcllcn könnten, und es ist daher auch die Einleitung und der Fortgang des aus Anlaß der Ergreifung solcher Schotten-felö'scher Lotterie«Effecte» im Jnlande stattzuhabende» gefällstrafgcrichtlichrn Verfahren in keiner Weise mehr zu beirre». Wovon ich den Herrn Bezirkshauptman» i» Folge hoben Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 28. Jänner 1853 Zahl 259/M. I. zur entsprechenden Darnachachtung mit dem Bemerken in Kenntniß setze, daß laut des bezogenen hohen Ministerial - Erlasses eine übereinstimmende Weisung auch an die Finauzbehörden von Seite des hohen k. k. Finanj-Ministeriunis ergehen wird- 366. Beobachtung des bisherigen Verfahrens bei der Ausfertigung und Vidirung der Hausirpässe. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 22. Jänner 1853 Zahl 484. Sratthaltcrei> Verordnung vom 31. Jänner 1853 Zahl 1027. Das fu'lic Handels-Ministerium hat aus Anlaß einer Anfrage in Betreff der Eompelenz der Behörden in Hausirkandel - Angelegenheiten bei dem Eintritte der Wirksamkeit des neuen Gesetzes iibcr den Hausirhandel vom 4. September 1852 der Statthalterei, um etwa diesfalls entstehende» Zweifeln zu begegnen, und einen gleichmäffigen Vorgang zu erzielen, mit hohen Erlaß vom 22. Jänner 1053 Zahl 404 bedeutet, daß einstweilen bis zum Beginn der Amtstätigkeit der neu zu organisirenden politische» Unterbehörde» rücksichtlich der Eompetenz der Behörden in den oberwähnten Angelegenheiten an dem bisherigen Vorgänge keine Aenderung cinzutrcten habe. Es hat sonach rückstchtlich der Ausfertigung und Vidiruug der Hausirpässe, so wie der dies-fälligen Stämpel - und Steuergebühren einstweilen noch bei dem bisherige» Verfahren zu verbleiben. 367. Bestimmung über die Ertheilung polizeilicher Auskünfte an Behörden erster Instanz. Erlaß der oberste» Polizeibehörde vom 28. Jänner 1853 Zahl 1799. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 2. Februar 1853 Zahl 422. Ans Anlaß einer vorgekommenen spccielen Anfrage hat sich die hohe k. k. oberste Polizeibehörde bestimmt gefunden, den abschriftlich zuliegenden Erlaß, den ich dem Herrn Bezirkshauptmann im Dieustvcrtrauen mittheile an säuimtliche Polizeidirectoren und an die Vorstände der selbstständigen Polizeicommiffariate zu richten. Mit Erlaß vom 20. Jänner 1053 Zahl 1799/pr. II. fand nun die Hobe k. k. oberste Polizeibehörde obige Norm auch den politischen Behörden als Richtschnur vorzuzeichnen, und ich ersuche sonach den Herrn Bezirkshauptmann sich in vorkommenden Fallen hiernach zu benehmen. Beilage zur Zahl 367. Präsidial-Erlaß der k. k. obersten Polizeibehörde vom 9. December 1852 Zahl 1575 Pr. II. Es haben sich Fälle ergeben, daß Behörden erster Instanz Auskünfte über Beamte ihrer Branche, oder über Anstellungwerber, bezüglich der politischen und sonstigen Haltung derselben, unmittelbar von den Polizci-Directionen abverlangen. Abgesehen davon, daß die Behörden häufig sich nicht darauf beschränken, nur über solche Anstellungwerber Notizen einzuholen, welche sie nach ihrer sonstigen Oualification für den Nachgesuch« te» Dienstpvsteu geeignet halten, sondern das Ansuchen um Auskünfte der bezeichnete» Art, auf "lle Bewerber ausdehnen, wodurch die Kräfte der Polizeidirectioncn bisweilen in übermäßiger Weise in Anspruch genommen werden, erscheint es nicht immer ratsam, derlei confidentiele Mitteilungen an fremde Behörden erster Instanz zu richten, wo die Geheimhaltung der ertbeiltcn Auskünfte nicht immer strenge beobachtet wird. Eure Wohlgeborcu wollen demnach in Fällen der bezeichnete» Art, die Ertheilung der Auskunft, mit Berufung auf höhere Weisungen, und mit dem Ersuchen ablehnen, es wolle die, die Auskunft in Anspruch nehmende Behörde, die Veranlassung treffe», daß die Auskünfte im Wege tlrr politischen Landesbehörde (des Militär- und Eivil Gouvernements, Statthalterei- oder Landeö-Präsidiums) von der Polizeibehörde abgefordert, und auf den möglichst eingeengten Kreis von An-sttUungwerbcr» beschränkt werden. 368. Vorschrift in Bezug auf die Diäten-Pauschalirung. ®tIaf des Ministeriums des Innern vom 26. Jänner 1853 Zahl 187. Statthalterei - Verordnung vom 3. Februar 1853 Zahl 1022. In Gemäßheit des Allerhöchsten Handschreibens vom 14. September 1052, wovon der k. k. ^kjirkshauptmannschaft in Absicht des sie betreffenden Inhaltes, auszugweise Mitteilung mit dem Statihaltcrei-Erlasse vom 20. Oktober 1 »52 Nr. 9289*) bereits gemacht worden ist, und in Gemäßbeit der nachgefolgten Allerhöchsten Weisung vom 2. December 1852 ist vermöge der Eröffnung des Ministeriums des Innern vom 26. Jänner 1853 Nr. 187 im Einvernehmen sammtlicher Ministerien der Beschluß gefaßt worden, in Ansehung der Diäten - Panschalirnng die nachstehenden Bestimmungen cintrcten zu lassen: 1. Beamte, welche außer ihrem eigentlichen Dienstorte verwendet werden, haben, wenn diese Verordnung an einem und demselben Orte über sechs Wochen dauert, nebst der Vergütung der nor-malmäßigcn Reisekosten für die Zeit der Reisebewegung, anstatt der weiteren Diäte» ei» Pauschale zu erhalten, welches in der Regel nie die Hälfte ihrer Besoldung> bei Beamten aber bis cinschlicßig einem Gehalte jährlicher Sechshundert Gulden, nie zwei Drittheile der für sie »ormalmäßig entfallenden Diäten, übersteigen darf. 2. Beamte, welche sich bereits in einem, wenn auch höher bemessenen Diätenpanschalc befinden, werden dabei belassen, wogegen Beamte die im Bezüge der vollen normalmäßigen Diäten noch stehen, nach den, unter 1. angedenteten Grundsätzen zu behandeln kommen. 3. Diese Bestimmungen haben mit dem Tage der Bekanntgebnng derselben an die Behörden, bei welchen die betroffenen Beamten in Verwendung stehen, längstens aber mit 1. Februar 1853 in Wirksamkeit zu trete». Sollte sich der Fall ergeben, daß ei» solcher auswärts verwendeter und mit einem Diätenpauschale betheilter Beamte sich von seinem auswärtigen Commissionortc, wieder auf kürzere Zeit in Amtögeschäftc» zu entfernen hätte, so unterliegt cs keinem Anstande, daß ihm für die Zeit dieser einstweiligen Entfernung die normalmäßigen Reisekosten, also die Diäten und die Fuhrkosten, erfolgt werden, wogegen aber für dieselbe Zeit das Diätenpanschalc einznstellen sein wird, was keiner Schwierigkeit unterliegen kann, da die Diätenpanschalien ohnehin dccursivc zu entrichten kommen. Was die politischen Evnceptadjnnctcn betrifft, so haben dieselben gleich den, nach dem früheren Systeme bestandenen Eonceptpractikanten, kein stabiles Amtsdomicil, sondern sind verbunden, sich »ach Bedarf bei jeder politischen Behörde des Verwaltnnggebietes, welchem sic angehören, verwenden zu lassen; dieselbe» haben demnach bei einer, wen» auch von Amtswegen erfolgten Versetzung in ihrer Eigenschaft, außer der Vergütung der nornialmäßigcn Kosten für die Reise, auf das Diätenpanschalc keinen Anspruch. Nur in dem Falle, wenn diese Individuen zur Snbstituirung eines wirklich erledigten höheren Dienstpostenö außer ihrem früheren Amtsitze bestimmt werden, darf denselben nebst der Vergütung der normalmäßigen Koste» für die Reise, für die Zeit dieser Substituirung, auch das »ach den obigen Bcstimmnngcn entfallende Diätcnpauschale, das ist zwei Drittheile der normalmäßigen Diäten, erfolgt werden. Ausnahmen von der gegenwärtigen Norm über die Diätenpauschalirung, könnten nur in dem Falle, wenn sie durch ganz besondere Rücksichten und Localverhältnisse dringend geboten erscheinen, von Fall zu Fall über dieSfalls wohl begründeten Antrag, eingeräumt werden. Die Bezirkshaiiptmannschaft wird hievon zur Darnachtung in vorkommcndeu Fällen in die Kenutniß gesetzt. 369. Behandlung der Gesuche vou Militär-Individuen zum Uebertritte in Civil - Staatsdienste. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 16. Jänner 1853 Zahl 410. Slatthalterei-Verordnung vom 3. Februar 1853 Zahl 1153. Die von der hohen k. k. obersten Polizeibehörde mit Erlaß vom 16. Jänner 1853 Zahl 410/92 III. hierher gelangte Eircular-Verordiiung des hohen k. k. Kriegs-Ministeriums an sämmt-licbe Militärbehörden vom 31. December 1352 Zahl 5056/M. K. G. hinsichtlich der künftigen Behandlung der Gesuche von Militär-Individuen Behufs des Uebertrittes in Eivildienstc wird im Anschlüsse zur Kcnntnißnahme und angemessenen Darnachachtnng mitgctheilt. Beilage zur Zahl 369. Circular-Verordnung des k. k. Kriegs-Ministeriums vom 31. December 1852 Zahl 5056. Bei Aufrechthaltnng der bestehenden Normalvorschriften wegen Uebertritt von Militär-Individuen in Eivil-Staatsdienste werden ans Allerhöchsten Befehl Seiner Apostolischen Majestät folgende Bestimmungen zur genauen Darnachacht,ing bekannt gegeben: Allc in den activen obrv Petisionstand der Armee gehörenden, der Militär-Jurisdictio» unterstellenden Individuen ohne Unterschied der Charge, welche was immer für eine Anstellung im Civil-Staatsdicnste zu erhalten wünsche», haben ihre an die betreffende Behörde gerichtetes Ansuchen mit den zur Unterstützung desselben geeigneten Belegen insiruirt nur an die ihnen unmittelbar Vorgesetzte Militärbehörde einznreichen, welche selbes mit ihrem Gutachten darüber und ob gegen den Uebcrtritt des Betreffende» kein dienstliches Hindernis! obwaltet, unter Anschluß einer Abschrift der über den Bittsteller zuletzt verfaßten Conduite-Liste, da»» bei der Mannschaft des aclive» Standes unter Anschluß eines Straf-Ertractes im vorgeschriebenen Dienstwege an das Vorgesetzte Landes-Militär-Commandv einzubegleiteu hat. Sofern solche Gesuche auf bestimmte Diciistposteu laute», deren Besetzung de» Civil-Landes-bchördcn znstcht, haben sich die Landes - Militär - Commaude» mit diesen in das Einvernehmen zu setzen, ob Erstcre dem betreffenden Gesuche zu willfahre» geeignet sind, und deren Aenßerung unter Anschluß aller Verhandlungacten ebenso wie alle Gesuche tun Eivil-Staatsdieuste, deren Verleihung den f. f. Ministerien, dem f. f. General-Rechnnng«Direktorium oder der k. k. obersten Polizeibehörde Vorbehalten ist, dem Kriegs - Ministerium vorzulegc», und die Entscheidung darüber abzu-warteu, weil früher keinem der bezeichnetcn Eompctenteu der Austritt aus dem Militärverbanbc gestattet ist. Diese Anordnung wird mit dem Bedeuten zur allgemeinen Kenntnis} gebracht, daß auf Gesuche, die in einem ander» Wege an die Civilbehörden gelangen, von nun an keine weitere Rücksicht werde genommen werden. In Bezug auf Anstellung von Militär-Personen in mindern Posten, welche nicht in die Kategorie der Beamten gehören, bleibt es bei den bisherigen Vorschriften, woruach die Entlassung jedes solchen Individuums ans dem activen Armeestande nur vom Kriegs-Ministerium, jene der in den Patentalstand gehörigen aber von dem betreffenden Landes«Militär - Evmmando verfügt Werden kan», und diesen daher von den sie verleihenden Civilbehörden in vorkommenden Fällen die Mittheilnng z» mache» ist. 370. Zu die Paffe, Paffirscheine und sonstige Legitimation-Urkunden ist die Rubrik „Religion-bekenntniß" wieder aufzunehmen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 30. Jänner 1853 Zahl 286. Statthalterei - Präsidial > Verordnung vom 6. Februar 1853 Zahl 466. Seine f. f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Jänner 1853 Zahl 28 den Antrag der hohen k. k. obersten Polizeibehörde zu genehmigen geruht, daß von nun a» die Rubrik »R c 1igio nbekennt»iß« wieder in die Pässe, Paffirscheine, Meldezettel, Heimatscheine und sonstige derlei zur Legitimation der Inhaber oder zur Durchführung der polizeilichen Evidenzhaltnng dienende Urkunden anfgeiioiiime» werde. Es erleidet hiedurch der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 31. December 1818 (All-gemeines Reichögesetz- und Regierungblait vom Jahre 1849, Seite 71 Nr. 60), woruach eS bei Pässen, sonstige» Reiseurkunden und Meldezettel» von der Angabe des Religioiibekeunlniffes abzn-kbliimeu hatte, eine Modifikation. Nachdem übrigens, wahrscheinlich nach der Analogie des oben citirten Erlasses des Mini-Brinnis des Innern auch in ändern Urkunden und Personal-Ausweisen, als z. B. in den militärischen Cvnduite - Listen und Personal-Tabellen, in Steckbiiefeu u. s. w. die Rubrik »Religion» ^ekeiintniß« ausgelassen worden war, so wurde die hohe k. k. oberste Polizeibehörde von Seiner t k. Apostolische» Majestät ermächtiget, mit sämmtlichen Ministerien und Centralstellen das Ein« vernehmen zu pflegen, damit in solchen Ausweisen, welche Rubriken mit Persvnalbezeichnuuge» enthalten, auch dem »Rcligionbekeniitnisse« wieder eine Rubrik eröffnet werde. Hievon setze ich den Herrn Bezirkshauptmann in Folge Erlasses der hohe» k. k. oberste» Polizeibehörde vom 30. Jänner 1852 Zahl 286/R. II. mit dem Aufträge in Kenntnis}, die Verfüllung z» treffen, daß in ne» atisznstellcude Pässe, Passirscheine, Meldezettel und polizeiliche Per-ionbcschreibungeii die obige Rubrik anfgeuomme» werde. So lange Blanquete derselbe» vorhanden ^ub, kann dies einstweilen dazu geschrieben werde», bei »euer Auflage der selben aber ist die Rubrik ""Wege des Druckes oder der Litographie, kurz in der Art, wie das Blanquet ausgefertigt ist, 111 die Urkunde anfzunehme». Djx Aufnahme der mehrgedachten Rubrik hat sogleich vom Erhalte dieses Erlasses ange-fange» zu geschehen, und es ist die angemessene Vorsorge zu treffen, daß vom 1. März 1853 ungefangen keine nach diesem Zeitpunkte dortseits neu ansgefertigte derlei Urkunde, ohne die obige Rubrik zu enthalten, circulire. Wege» Aufnahme der gedachte» Rubrik i» die Wanderbüchcr und Heiniatscheiue bat die bobe k. k. oberste Polizeibehörde eine besondere Weisung des hoben f. f. Ministeriums des Innern i» Aussicht gestellt. Es versteht sich übrigens von selbst, daß i» gleicher Art von nun an auch bei allen Einschrei-tnttgen um Auslandpässe oder bei Berichterstattungen über derlei Gesuche die Religio» der Paß-werbcr ausdrücklich anzugeben ist, damit auch bei Ausfertigung dieser Art Pässe der hohen Vorschrift entsprochen werde» kann. 371. Für Baulichkeiten, die im gemeindlichen oder Bezirksinteresse unternommen werden sollen, ist der Staatschatz nicht in Allspruch zu nehmen. Erlaß des Ministeriums des Handels vom 31. Jänner 1853 Zahl 131. Statthalterei > Berordnung vom 7. Februar 1853 Zahl 1371. Seine f. f. Apostolische Majestät habe» mittelst Allerhöchsten Handschreibens vom 17. Jänner 1(553 Allcrgnädigst zu befehlen geruht, den Landesbanbehördcn zu untersagen, den Staatschay auch nur vorschußweise für solche Baulichkeiten in Anspruch z» nehmen, welche zumeist nur in einem gemeindlichen oder Bezirks-Interesse unternommen werden wollen. Wovon ich den Herrn Bezirkshauptmann in Folge Erlasses Seiner Eroellenz des Herrn Ministers des Handels vom 31. Jänner 1(553 Zahl 131/H. M. in Kenntniß setze. 372. Bestimmungen in Bezug auf die Erbauung von Gemeinde-Casernen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. Jänner 1853 Zahl 33311. Statthalterei-Berordnung vom 10. Februar 1853 Zahl 1235. In einem Kronlande sind Fälle vorgckommcn, daß Gemeinden an die Militärbehörde bei Erbauung von Gemeinde-Easernen die Bedingung gestellt haben: a) Daß das betreffende Gebäude gleich nach vollendeter Herstellung mit Nutzen und Lasten in die Militärverwaltung übergehe, und von dieser sonach in Allem fortan unterhalten werde. b) Daß die Gemeinden nach Ucbergabe der erbauten Easernc an die Militärverwaltung von jeder Militär-Einquartirung befreit bleiben sollen. Die Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, haben sich über diese Pnncre cinvcrständlich dahin entschieden, daß die Bedingung sub. b in der Allerhöchst sanctionirten Bcquartirung-Vorschrift vom 15. Mai 1(551 nicht gegründet und nicht zulässig ist, sondern auf das Maß des §. 11 beschränkt werden müsse. Hinsichtlch der Bedingung sub. a hingegen bleibe die Entscheidung vom Fall zu Fall den be-theiligten Ministerien Vorbehalten. Damit die unterstehenden politischen Behörden bei vorkommcndcn ähnlichen Fällen in der Lage seien, beurthcilen zu können, welches Ergebniß die Verhandlungen über solche von Seite der Gemeinde» gestellten Bedingungen zu gewärtigen haben, und in welcher Richtung dieselben die Ge» meinde» belehren sollen, setze ich dieselben von diesen Bestimmungen in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Jänner 1853 Zahl 33311 mit der Weisung in Kenntniß, die Verhandlungen in Betreff der Uebernahme von Gemeinde-Easernen in die Militärverwaltung, wenn es sich um einen Neubau, oder ei» zu adoptircndes Gebäude handelt, so früh als thunlich vor Inangriffnahme des Baues oder der Adaptirung der Vorgesetzten Behörde vorzulegcn, damit bei dem Bau, oder der Herstellung die militärischer Seits für nöthig befundenen Modalitäten beachtet, und überhaupt jede vergebliche Auslage vermieden werden könne. 373. Bestimmung über die Bestreitung der Gebühren für Zeugen und Sachverständige in Waldfrevel-Untersnchung-Angelegenheiten. Statthalterei-Berordnung vom 10. Februar 1853 Zahl 1366. Ans Anlaß einer vorgckommenen Anfrage mache ich Euer Wohlgcboren aufmerksam, daß nach Analogie der übrigen strafgcrichtlichen Untersuchungen auch bei Waldfrevel-Untersuchungen sämmt-liche Untersuchungkosten, somit auch die Gebühren für die zu den Verhandlungen vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen, dann die dem Anzeiger oder Waldbesttzer durch die Untersuchung anerlaufenen Kosten von den Parteien zu Protokoll zu geben, und von der untersuchenden politischen Behörde z» liquidiren sind. Dieselben sind sofort in dem richtig gestellte» Betrage vom Waldbe« scher vorzuschießen, der Ausspruch jedoch, wer dieselben definitiv zu tragen habe, ist in das über die abgeführte Untersuchung e,fließende Final - Erkcnntniß einzubeziehen und de» Parteien hierüber gleich wie über daS Haupterkenutniß der Recurs frei zu lasse». 374. Die Gesuche um Bewilligung zur Wiedereinwanderung aus Amerika nach Oesterreich sind iu der Regel ohue weiters rückzuweise». Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 3. Februar 1853 Zahl 246. Statthatterei > Präsidial > Verordnung vom 13- Februar 1853 Zahl 496. Wie es dem Herrn Bezirkshanplinann bereits aus meinem Erlasse vom 21. Jänner 1853 Zahl 273/p bekannt ist, hat sich Seine Ercellenz der Herr Minister des Inner» wegen gewichtiger Bedenken, welche in Absicht auf die Rückkehr von Individuen, die nach Amerika auswanderten, vom staatspolizeilichen Slandpunctc obwalte» , mit dem Herr» Minister der auswärtigen Angelegenheiten und mit Seiner Ercellenz dem Herrn Chef der k. k. obersten Polizeibehörde in dem Grundsätze geeiniget, daß Gesuche um Bewilligung zur Wiedereinwanderung ans Amerika nach Oesterreich in der Regel ohne weiters zurnckgewiesen werden sollen. Das k. k. Ministerium des Innern wird laut hoher Eröffnung vom 3. Februar 1853 Zahl 246/M. I. bei Entscheidungen über die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft au nach Amerika auögewanderte Personen strenge nach diesem Grundsätze Vorgehen, und nur i» jenen seltenen Fällen, wo nebst dem Vorhandensein voller Unbedenklichkeit ganz besonders berücksichtigung-würdige Verhältnisse vorliegen sollten, eine etwaige Ausnahme eintreten lassen. Um nun bei Durchführung dieses Grundsatzes allen Ausflüchten und Einwendungen der Parteien zuvvrzukvmmen, ist es erforderlich, daß die politischen Behörden nie unterlasien, den Bewerbern um die Bewilligung zur Auswanderung nach Amerika die hiefnr vorgeschriebene» Vorstellungen und Warnungen zu machen, und ihnen zugleich ausdrücklich und unter Errichtung eines in den Acten aufzubewahrenden Protokolles vorznhalten, daß sie mit diesem Schritte des Rechtes nach den österreichischen Staaten zurückznkehren und jedes Anspruches die österreichische Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben, verlustig werden, und daß sie es sich demnach nur selbst znzuschreiben haben, wenn ihnen die in der Folge etwa gewünschte Wiedereinwanderung verweigert, und nach Umständen sogar für ein nur zeitliches Zureisen nach Oesterreich das Paß-Visa vesagt wird. Ich ersuche sonach den Herrn Bezirköhauptman», die Vorsorge zu treffen, daß sich in verkommenden Fällen genau darnach benommen werde. 375. Bestreitung der Kosten für die zur Heilung in ein Militärspital abgegebenen Recrnten ans dem Landeseonenrrenzfonde. Statthallerei -Verordnung vom 17. Februar 1853 Zahl 42. Nach den Hierlands bestehende» Vorschriften sind die in öffentlichen Krankenanstalten aufge-taufene» Verpfleggebühre» znuächst aus dem Vermögen der Kranke» oder ihrer zahluugpflichtigeii verwandten hereinznbringe», insofern sie aber auf diesem Wege nicht hereingebracht werde» können, sind dieselben aus dem Landesconcurreuzfonde zu bestreiten. Auf gleiche Weise sind auch in Folge holten Erlasses des Ministeriums des Innern vom 31. 'tnimer 1852 Zahl 1471 die Heilung und Verpflegkosten der in Militärspitäler untergebrachteu Zivilpersonen, somit auch der vor ihrer Affentirung dahin zur Heilung abgegebenen militärpflichtigen 'tndividuen zu behandeln, und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit von Seite der Kranken oder ihrer jahlnugpflichtigen Angehörigen, aus dem La»desconcurre»z-Fonde zu bestreiten. Durch diese auch schon i» dem Statthalterei-Erlasse vom 17. Februar 1852 (Landesgesetz-l'latt IV. Jahrgang, XI. Heft Nr. 59) enthaltene Bestimmung wird der Schlußabsatz des 4. Punchs lit. e der Statthalterei - Verordnung vom 18. December 1852 Nr. 11847*), worin die Heil« Und Verpflegkvsten für die inMilitä rspitälerabgegebenenReciuten auf die Bezirkscassen überwiese» worden sind, modificirt. 376. Erneuerung der Vorschrift des Ausweichend der Fuhrwerke den Postwagen. Statthalterei-Verordnung vom 20. Februar 1853 Zahl 238. 21 n6 Anlaß wiederholt vorgckommener Beschwerden, daß die in dem Paßgesetze vom Jahre 1837 gegründeten Vorschriften über bad Ausweiche» der Privaifuhrwerke vor den f. f. Postwagen auf den wenigsten hierländigen Postrouten beachtet werden, welcher Unfug hauptsächlich auf der Triest», Laibachcr-Rcichstiaße schon zu verschiedenartigen Beförderung - Retardanzen und sonstigen Unfällen 2lnlaß gegeben hat, wird der Bozirkshauptmannschaft mit Bezug auf die Enrrende des vvrbrstandenen illyrischen Gnberninind vom 15. Juli 1824 Zahl 9464 und jene vom 16. September 1837 Zahl 21712*) zur Pflicht gemacht, obige Bestiminnngen im Bezirke neuerlich kund zu machen und deren Befolgung zu überwachen, in vorkonimenden Fällen strenge bad Amt zu handeln, übrigens aber dafür zu sorgen, daß diese 2lnordnungc» nebst den Strafbestimmungen insbesondere den Fuhrleuten bekannt, und auch in den Einkehrwirthshänscr» auSzugwcise am passenden Orte affigirt werden. 377. Strenge Beobachtung der Vorschrift zur Ausfüllung der Rubrik „Eigenhändige Unterschrift" in den Reisepässen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 13. Februar 1853 Zahl 2009. Slatthaltere!-Präsidial-Verordnung vom 20. Februar 1853 Zahl 623. Laut Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 13. Februar 1853 Zahl 2009/403 II. ist in den letzverflosscnen Jahren zwischen dem kaiserlichen Ministerium des 2lcnßer» und jenem des Innern mehrfach über de» Umstand Rücksprache gepflogen worden, wie nothwendig es sei, daß in den von den öffentlichen Behörden erfolgten Reisepässen die darin vorkommende Rubrik »eigenhändige Unterschrift" durch die Paßeigcnthümcr wirklich ansgefüllt werde, und eS wurden zu diesem Bchufe sowohl den Behörden dcS Innern als auch sämmtlichen k. k. Missionen im 2lusla»dc die gemessensten Weisungen crthcilt. Nichtsdestoweniger zeigt cs sich, daß jene Formalität in der Regel schon von den Paßans-fertignng-Bchörden des Jnnlandcs außer Sicht gelassen wird. Ich ersuche sonach den Herrn Bezirkshanptinanii mit Bezug auf den Erlaß vom 17. November 1851 Zahl 1888/Pr.**) wiederholt, strenge darauf zu sehe», daß die in Kraft bestehende Vorschrift, nach welcher alle» ausgestellten Reisepässen die eigenhändige Unterschrift des Paßin-Habers beizufügen, oder falls derselbe des Schreibens unkündig wäre, dieser Umstand bei der betreffenden Rubrik zu bemerken ist, stets genau befolgt, daher ein Paß vor Ausfüllung dieser Rubrik an den Paßinhaber nie audgefolgt werde. 378. Die Rubrik „Religionbekenntniß" ist auch iu die Wauderbücher und Heimatscheine aufzunehmen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 17. Februar 1853 Zahl 553. Statthalters> Präsidial - Verordnung vom 20. Februar 1853 Zahl 626. In Folge Erlasses Seiner Eroellenz des Herrn Ministers des Innern vom 17. Februar 1853 Zahl 553/M. I ersuche ich den Herrn Bezirkshauptmann die Vorsorge zu treffen, damit fortan im Sinne meines Erlasses vom 6. Februar 1853 Zahl 466/Pr.***) auch in die Wauderbücher und Heimatscheine die Rubrik des Religionbekenntniffes ausgenommen werde. *) Siehe Prov. Gesctzs. vom Jahre 1824 Seite 204 und vom Jahre 1837 Seite 108. ") Seite 107. '") Seite 289. 379. Hintanhaltung der Substituten - Militärstellungen. Erlaß dcs Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1853 Zahl 3710. Statthalterci - Verordnung vom 21. Februar 1853 Zahl 1885. Die bei bctt Recrutirunge» in mehreren Kronländer» häufig öorfommenben Snbstituten-Stellungen liehen bas hohe f. f. Kriegs-Ministerium veranlaßt, mit bei» hoben f. f. Ministerium bes Innern wegen Beseitigung bernachtheilige» Folgen, welche bieburch ben militärischen Interessen erwachsen, in bas Einvernehmen zu treten. In welcher Art sich sebann zwischen ben heiben Ministerien geeiniget worben ist, unb welche Verfügungen bas k. k. Kriegs - Ministerium biesfalls zu treffe» für angemessen fanb, ist aus ber Anlage zu entnehmen, welche ich sämmtlichen Stellnnghehörven zur Darnachachtnng mittheile. Um jedoch die namhafte Zahl dieser Snhstituten-Stellniigen nach Möglichkeit zu beschränken, bringe ich mit Beziehung auf ben Hohen Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Juni 1U49 Zahl 4260 (R. (9- B. Nr. 279) neuerdings die Weisung in Erinnerung, daß von jedem einzelnen Falle ber ex oflo Stellung eines im militärpflichtigen Alter stehende», zu einem fremden Stellungbezirk gehörigen Individuums gleichzeitig die heimatliche Stellungbehörde desselben in Keniitiiiß z» setzen ist, damit bei der Recmtirung der betreffende Nachmann des bereits ex offo abgestellten Vormannes nicht für solchen als Substitut, sondern für sich selbst, b. i. definitiv zum Militär abgestellt werde. Beilage zur Zahl 379. Circular - Verordnung des k. k. Kriegs-Ministeriums vom 30. Jänner 1853 Zahl K. 212. lieber die Durchführung ber Reerntirungvorschriften in Beziehung auf die für abwesende Militärpflichtige zu stellenden Substituten sind militärischer Seits mehrfache Anstände zur Sprache gebracht worden, welche das Kriegs-Ministerium einvernehmlich mit dem Ministerium des Innern, ber reiflichsten Erwägung unterzogen hat. Obgleich bei dieser Verhandlung nicht verkannt worden ist, daß die Substituten - Vorschriften in manchen Fällen ben militärische» Interessen entgegen wirken, so erscheint es doch aus mehreren, vom politischen unb legislative» Standpniicte geltend gemachten triftigen Gründen, und in Hinblick auf das in naher Aussicht stehende allgemeine Militärpflichtgesetz, gegenwärtig nicht an ber Zeit eine Modifikation ber bestehenden Substitutenvorschriften eintreten zu lasse», vielmehr hat sich das k. k. Ministerium des Innern bestimmt gefunden, »in die vollständige Durchführung derselben dringend zu ersuchen. Daö Kriegs-Ministerium sieht (Tel) dadurch veranlaßt, sämmtlichen auf die Recrutirn»gange« legenbeiten einwirkenden Militärbehörden die genaueste Durchführung der, über die Stellung unb Entlassung der Substituten bestehenden Vorschriften in ihrem vollen Sinne und Umfange nachdrücklichst zur Pflicht zu machen. Demgemäß müssen sowohl jetzt als in der Folge, infolange dies-folls keine andere Anordnung ergeht, alle als Substituten assentirten Reeruten, bei welchen die Substituten - Eigenschaft in der Elasslficatiou , resp. Widmungliste ausdrücklich angeführt ist, finvernemlich mit ber politischen Stellungbehörde ohneweiters entlassen werden, sobalv sie durch Assentirung der in der Widmiingliste ausdrücklich als Gewidmete hezeichnete» Vormänner zur Einlassung a» die Reibe kommen, und nicht etwa freiwillig im Militärdienst verbleibe» wollen. Ferners ist siech in Hinkunft strenge an die Recrutiruiigvorschrisl und die bezügliche» Bestimmungen der Assentirungvorschrift zu halten, wornach die als Sndstmuen assentirten Recriiteu vier Monate anf Urlaub zu belassen, und nur zum eigenen Werbbezirk-Jnfa»tene-Regiment cinjutbeileu sind. Bei entsprechender Vollziehung der Vorschriften über die Eruirung unb nachträgliche Stellung der abwesende» Militärpflichtigen steht mit Grund zu erwarten, daß in der Folge die Zahl der Abwesende», somit auch die der Substituten, sich auf eine minder beträchtliche, die militärischen Zwecke nicchi beirrende Ziffer rebuciren werde, wie dies die Erfahrung im lombardisch - venezia-"'fchen Königreiche und in Tirol zeigt, wo die Substituteuvorschrisl schon seil vielen Jahren ohne Schwierigkeit ihre Anwendung findet. Um auch in den übrigen Provinzen zu demselben Resultate gelangen, müssen aber vorerst die betreffenden Militärbehörden eifrigst dazu beitragen, der im ^r'ncip und in ihrer Wirkung wohl berechneten Substitnlenvorschrift die vollste Geltung zu ver-fchnsse,, ,,„d sich durch die in der Uebergaugperiobe, wie bei den meisten neuen Einrichtungen ""stauchende» Anstände in diesem Bestreben durchaus nicht beirren lassen. Nur auf diese Weife läßt sich ber Bevölkerung festes Vertrauen in die Gerechtigkeit der ^esetzvvllzieliung unb die beruhigende Ueberzeugung einflößen, daß nicht jene Militärpflichtigen, 74 welche dein Gesetze gehorchend sich bei der Recrutining persönlich stellen, gegen Recht und Billigkeit statt derjenige» ins Mitleid gezogen werden, die aus Vorsatz oder Indolenz sich der Stcllnng-pflicht entziehe». Damit übrigens auch den militärischen Rücksichten thunlichst Rechnung getragen werde, haben die Militärbehörden, einvernehmlich mit den politischen Stellnngbchörden, wenn bei der Recrntirung in einem oder dem ändern Losungbezirke die Zahl der nach Alterclasse und Losnummer zunächst zur Assentirung berufenen, jedoch abwesenden Militärpflichtigen so beträchtlich ansfallcn sollte, daß ei» großer Tkeil der Affentirten als Substituten erklärt werden müßte, die Assentirung nach Umständen mit der 1. oder 2. Altersclassc vorläufig abzuschlicßeu und den Eoutingentrest bis zur Stellung der Abwesenden in Rückstand zu belassen. Hiernach ist den unterstehenden Werbbezirk - Evmmandcu die entsprechende Weisung zu er-theilen mit dem Bedeuten, daß das Kriegs-Ministerium von ihrer bisher bewährten Einsicht und erfolgreichen Wirksamkeit die genaueste Durchführung der Snbstitutcnvorschrift in stetem Einvernehmen mit den politischen Behörden, und somit die Hintanhaltung aller diesfallige» Anstände und Reclamationen zuversichtlich erwartet. 380. Vorschrift ftir die Evidenzhaltmig und Ueberwachnng der aus Oesterreich landesverwiesenen oder abgeschafften Ausländer. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 27. Jänner 1853 Zahl 1059. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 23. Februar 1853 Zahl 506. Die im vorigen Jahre erfolgte Einführung des ergänzten Strafgesetzes vom Jahre 1803 in Ungarn, Croatien, Slavonien, Siebenbürgen und in der Woiwodina mit dem Temeser Banate machen es notwendig, daß die Maßnahmen, welche in den übrigen Kronländern zu dem Ende bereits bestehe», damit die laudeövcrwiescuc» oder abgeschafften Ausländer in Evidenz gehalten, überwacht, und deren Rückkehr vorgebengt werde, nunmehr auch auf die zuerst genannten Theile dcS Reiches ausgedehnt werden. Die oberste Polizeibehörde hat zu diesem Bchufe im Einvernehmen mit de» Ministerien des Innern und der Justiz eine Vorschrift erlassen, welche für die ganze Monarchie die Bestimmungen fcststellt, nach welchen die stete Uebersicht sämmtlicher Landesverweisungen oder Abschaffungen von Ausländern, und mittelst derselben deren Ueberwachnng und die Abhaltung ihrer Rückkehr in der Monarchie auf eine schnelle, zweckdienliche und gleichförmige Weise erzielt werden soll. Ich theile dem Herrn Bezirköhauptmanu anrnhcnd zwei Eremplare der gedachten, mit Erlaß der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 27. Jänner 1853 Zahl 1059/H. hcrabgelangtcn Vorschrift zur Wissenschaft und rücksichtlich genauen Darnachachtung mit dem Beifügen mit, daß die hohe k. k. oberste Polizeibehörde, obwohl das neue Strafgesetz für das Militär-Gränzgebiet keine Geltung hat, dennoch gemeinschaftlich mit dem k. k. Kriegs-Ministerium vermittelt hat, daß auch die in der Militärgränze etwa vorkommendc» Landesverweisungen oder Abschaffungen von Ausländern mit Berücksichtigung der eigentümlichen Verhältnisse der Gränze von Fall zu Fall angezeigt, in die monatlichen Hauptverzeichnisse ausgenommen, diese aber auch dort wie anderwärts für die Ueberwachnng benützt werden. Beilage zur Zahl 380. Das nunmehr im ganzen Umfange der Monarchie (mit Ausnahme der Militärgränze) giltige Strafgesetz bestimmt die Fälle, in welchen die Strafgerichte verpflichtet oder doch berechtigt sind, gegen Ausländer wegen eines begangenen Verbrechens, eines Vergehens oder einer Ucbcrtretung die Landesverweisung oder Abschaffung ans dem österreichischen Staate zu verhängen. Außerdem sind auch die politischen Behörden ermächtigt, aus Polizei-Rücksichten die Entfernung eines Ausländers aus sämmtlichen Kronländern zu verfügen. Um zu verhindern, daß landcsverwiesene oder abgcschaffte Ausländer nach Oesterreich wieder zurückkehren, ist cs die Aufgabe der Staatspolizei für eine genaue Evidenzhaltung aller vorkommenden Landesverweisungen oder Abschaffungen zu sorgen, und hiedurch eine genügende Basis für die Ueberwachnng zu gewinnen. Damit nun diese Evidenzhaltung in allen Theile» der Monarchie schnell, vollständig und gleichförmig erzielt werde, sieht sich die oberste Polizeibehörde veranlaßt, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern und der Justiz, nachstehende Bestimmungen vorzuzcichnen: 1. So oft die Landesverweisung oder Abschaffung eines Ausländers von einem Strafgerichte, oder von einer politischen Behörde ausgesprochen wird, hat das Gericht oder die Behörde, von der bic Verfügung ausgekt, hievon von Fall zu Fall und uligesäumt die Anzeige an den politischen (Sl)cf jenes Kronlanbcs erstatten, in welchem die Landesverweisung oder Abschaffung stattfindet. 2. Der politische Landeö-Chef wird von jeder eingelangten Anzeige die säinmtlichen Aufsichtbehörden und Organe des Kronlandeö, dem er vorsteht, sogleich in Kenntniß setzen, damit die Rückkehr deö Landesverwiesencn oder Abgcschafficn durch ihre Ueberwachnng verhindert werde. 3. lieber sämmtliche in der Monarchie, mit Einschluß der f. k. Militärgränze, Vorkommen» de» Landesverweisungen oder Abschaffungen von Ausländern, werden wie bisher von Monat zu Monat Haupt-Verzeichnisse angelegt werden. 4. Die Abfassung derselben wird vom 1. Jänner 1853 von der obersten Polizeibehörde unmittelbar besorgt. 5. Zu diesem Bchufe werden säinmtliche Länderchefs, und für die Militärgränze das k. k. Kriegs - Ministerium, zu Ende jede» Monats, und längstens bis 6. deö darauffolgenden Monats einen Ausweis über sämmtliche im Laufe des Monats im Bereiche ihres Kronlandeö vorgekom-menen Landesverweisungen oder Abschaffungen der obersten Polizeibehörde liefern. 0. In Ungarn sind diese Ausweise von jeder Statrhalterei - Abtheilung für ihr Gebiet unmittelbar an die oberste Polizeibehörde eiuzusende». 7. Die Vorlage der Monat-Auswclse geschieht ohne alle Einbcglcitung, bloß mit der Vidirung des Landeschefs. 8. Die Ausweise sind »ach dem beigefügten Formulare aus säinmtlichen Kronländern in deutscher Sprache abznfassen. 9. Die durch die oberste Polizeibehörde aus den Kronland-Ausweise» zusammengestellte Haupt-Ucbcrsicht wird de» Ländcrchcfö ohne Verzug mitgethcilt, und von diesen sofort an alle Aufsicht-Organe ihres Kronlandes geleitet. 10. Die politischen Polizei- und Gränzbehörden haben die Monat-Verzeichnisse zu sammeln, hierüber zur Erleichterung des Gebrauches einen alphabetischen Inder zu führen, und dieselben behufs der Ueberwachnng und Anhaltung solcher Ausländer, welche ungeachtet ihrer Landesverweisung oder Abschaffung nach Oesterreich zurückkehren sollten, sorgfältig zu benützen, und diesfalls ihre Hilsorgane, Aufsichtpcrsonalie» oder Wachmannschaften gehörig anzuweiscn. 11. Die Bethcilung der Gend'armcrie mit den gedachten Verzeichnissen geschieht im Wege deö k. k. Landes-Gend'armerie-Eonimando, welchem der nöthige Bedarf hievon durch die oberste Polizeibehörde verschafft wird. 12. Auch de» f. f. Missionen werden im Wege des f. f. Ministeriums des Aeußern obige Verzeichnisse mitgetheilt. 13. Nach Ablauf des Jahres wird die oberste Polizeibehörde aus den Monat-Vezeichniffen kiiicn alphabetischen Jahres Inder zusammenstellen, denselben in Druck legen, und durch die Länderchefs a» die obigen Aufsichtorgane, so wie an das k. f. Kriegs «Ministerium für die Militär» gränze, an das k. k. Ministerium des Aeußern für die Missionen, und an das f. f. Landes- « Gend'armerie-Eonimando für die Gend'armerie gelangen lassen. 381. Verbot der Verwendung von Drucksorten zu Couverteu von Amtöcvrrespondenzcn. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 27. Februar 1853 Zahl 817. Um der unstatthaften Vermehrung der ohnehin großen Koste» für die vorgedruckten AmtSpapiere turch Verwendung solcher noch ganz brauchbaren Drucksorten zu Eouverten und zur Emballirung bon Amtspaketen und Correspondenzacten zu begegnen, finde ich mich veranlaßt, de» Herrn Be-9rkshauptniann auf diese» unwirthschaftliche» Vorgang mit dem Ersuchen aufmerksam zu machen, bik geeignete Vorsorge zu treffen, daß derselbe in ihrem Amte unter keinem Vorwande und auch 11 icht in vereinzelttkeu Fällen Eingang finde. 382. Bestimmung des Vergütuugbetrages für Dienst- und Arbeitbücher. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 20. Februar 1853 Zahl 3351. Statthaltern - Verordnung vom 1. März 1853 Zahl 2090. I» Folge hoben Erlasses des Ministeriums des Innern vom 20. Februar 1853 Zahl 3351 crbält die Bejirkshauptmannschaft im Anschlüsse eine Abschrift der Verordnung deö hohen Finanzministeriums hinsichtlich deö Betrages der Vergütung für Dienst- und Arbeitbücher im Nachhange zu», diesvrtigen Erlasse vom 4. Mai 1852 Zahl 4160*) zur Wissenschaft und Darnachachtung. Beilage zur Zahl 382. Finanz - Ministerial - Erlaß vom 12. Jänner 1853 Zahl 1297. Sind Anlaß einer vorgcfommeueii Anfrage, welche Vergütung für die stämpelpflichtige» Arbeit- und Dienstbücher einznbebcu sei, wird der k. k. Finanz - Direktion mit Beziehung auf den bicrortigen Erlaß vom 30. März 1852 Nr. 9028/613 bedeutet, daß diese Vergütung für Dienst-und Arbeitbücher in jenen Kronländern, wo dieselben eingefübrt sind, und die Druckanflage der Blanqnele solcher Bücher durch die Stattbalterei veranlaßt wird, mit dein Betrage pr. fünfzebu Kreuzer pr. Stück bestimmt wurde. Von dieser Verfügung wird gleichzeitig das Ministerium deS Innern Behufs der Verständigung der politischen Landesstellen in die Kenntnis) gesetzt. 353. Bestellung vott Central-Inspektoren für die Finanzwache und die übrigen Finanzbehörden. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 2. März 1853 Zahl 5324. Statthalterei - Verordnung vom 8. März 1853 Zahl 2507. Seine k. f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vorn 25. November 1852 drei Central - Inspektoren für die Finanzwache und die übrigen Finauzbebördeu und Aemter mit dem Titel eines kaiserliche» Natheö und dem Range eines ältesten Ministerial - Sekretärs zu bestellen befunden. Die k. k. Bezirksbauptinannschaft wird in Folge Auftrags des Ministeriums des Innern vom 2. März 1853 Nr. 5324 angewiesen, de» Central-Jpspectoren, so oft sie zur Vollziehung ihrer Obliegenheiten die Amtliche Mitwirkung der politischen Behörden und Organe in Anspruch nehme», ihnen diese bereitwillig zu gewähre» und ihre dienstliche Zwecke bestens zu fördern. 384. Strenge Befolgung der bestehenden Feuerlöschordnung. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 2. März 1853 Zahl 4833. Statthalterei - Verordnung vom 9. März 1853 ' Zahl 2506. Ans Anlaß eines specielen Falles, wo drei durch Brand heimgefuchtr Gemeinden sich nicht im Besitze der vorgeschriebenen Feuerlösch - Requisiten befanden, so wie in Folge einer vv» der obersten Polizeibehörde gleichzeitig au das Hohe Ministerium des Innern gelangten Mittheilung, P daß an manche» Orlen die politischen Unterbehörden die Anzeige» der Gend'armerie in Bezug auf die Fenerlösch - Requisiten in den einzelnen Gemeinde» unberücksichtigt lassen, fand das erwähnte hohe Ministerim zufolge Erlasses vom 2. März 1853 Zahl 4833 sich bestimmt, neuerlich zur strengen Befolgung der bestehenden Feuerlüschordunng aufzufordern, und zugleich die in dieser Angelegenheit der Bezirksbauptinannschaft mit Statthalterei-Erlasse vom 25. Juni 1852 Zahl 4989*) bekannt gemachte Verordnung des hohen Ministeriums des Innern vom 17. Mai 1852 Zahl 12392 eindringlich in Erinnerung zu bringen. Die Bezirkshanptmannschaft hat sonach deßhalb mit Nachdruck auf die gehörige Befolgung dieser Weisungen einzuwirken und bis 15. April 1853 Bericht z» erstatte», ob »nd in wieferne denselben genügend entsprochen wurde. 385. Die in den bulgarischen Donauplähen befindlichen österreichischen Militärpflichtigen sind hinsichtlich der Asfentirung gleich Jenen in der Moldau, Wallachei, dann Serbien, Bosnien, Herzegowina und Albanien zu behandeln. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 10. März 1853 Zahl 1365. Statthalterei - Verordnung vom 16. März 1853 Zahl 2792. 2m Nachhange zum Hierortige» Erlasse vom 30. Juli 1852 Zakl 7253**) erhält die Bezirks-hauptmaunschaft in Folge hohen Erlasses des Ministeriums des Inner» vom 10. März 1853 Zahl •) Seite 167. **) Siehe im Landesgesetzblatte. 3abl 1365 eine Abschrift der von Seite des Handels-Ministeriums an einige f. f. Consularämter erlassene» Weisungen, woraus zu entnehmen ist, daß die Bestimmung des §. 3 der mit obigem Erlasse mitgetheilten Vorschrift für die Asseutirung österreichischer Unterthane» in Konstantinopel zu dem k. f. Heere, wonach die österreichischen Militärpflichtige» aus der Moldau, Wallachei, dann ans Serbien, Bosnien, Herzegowina und Albanien nicht nach Eonstantinopel, sondern unmittelbar z» der im österreichische» Staate nächst gelegenen Affentirung-Eommission zu stellen sind, auch auf die in den bulgarischen Donauplätzen befindlichen österreichische» Militärpflichtige» ausgedehnt wurde. Beilage zur Zahl 385. Erlaß dcs Handels - Ministeriums Zahl 8982. Im 3. Paragraph der, mit dem hierortigen Erlasse vom 24. Juli 1352 Nr. 5625/H. mitgetheilten Vorschrift für die Assentirnngen österreichischer Unterkhanen in Eonstantinopel zu dem k. f. Heere ist bestimmt, daß die österreichischen Militärpflichtigen aus der Moldau und Wallachei, ans Serbien, Bosnien, der Herzegowina und Albanien nicht nach Eonstantinopel, sondern unmittelbar zu der im österreichischen Staate nächstgelegeneu Asseutirung-Commission zu stelle» sind. Laut einer späteren Bestimmung, welche von dem kaiserlichen Ministerium des Aeußern unterm 15. November 11152 durch die kaiserliche Jnternuntiatur in Eonstantinopel den betreffende» kaiserlichen Eonsnlar-ämtern mitgetheilt worden ist, gilt dasselbe auch in Betreff der österreichischen Militärpflichtigen aus den bulgarischen Donauplätzen. Nachdem nun eine Anfrage vorgekommeii ist, ob die im §. 4 der obigen Vorschrift enthaltene Bestimmung, daß die Entscheidung über die gesetzliche Eignung zur Abstellung in das Militär der kaiserlichen Jnternuntiatur in Eonstantinopel Vorbehalten bleibt, auch bei den ans der Moldau und den übrigen oben genannten Ländern und Scalen abzustellendeu Individuen z» gelten habe, oder ob, sobald die im §. 2 der Vorschrift ausgedrückten Bedingungen zntreffen, die Abstellung der Militärpflichtigen ohne Einholung einer weiteren Entscheidung von dem betreffenden Consular-amte veranlaßt werden könne, wurde von den betreffenden Ministerien einverständlich erkannt, daß die oben ermähnte, im §. 4 der Vorschrift der kaiserlichen Jnternuntiatur vvrbehaltcne Entscheidung über die gesetzliche Eignung zur Abstellung an das Militär nur für jene Individuen zu gelten Habe, welche der Affentirung-Eommission in Eonstantinopel vorzustellen sind, und daß somit eine dortige Einflußnahme auf die ans de» gedachten türkischen Gränzländern Statt zu findenden fraglichen Abstellungen jener Gesandtschaft nicht zukommme, wornach die betreffenden kaiserlichen Eonsularämter ohne Rücksprache mit der Jnternuntiatur gleich selbst, jedoch auf eine das Eintreffen sichernde Weise die militärpflichtigen österreichischen Unterthane» zu der im Jnlande nächstgelegenen Affentirung-Eommission abstellen sollen. Hievon wird das k. k. Consnlaramt zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung in vorkommenden Fällen für sich und die unterstehenden Aemter verständiget. 386. Warnung österreichischer Handwerkbursche zur Wanderung nach Frankreich obne hinreichenden Reisegeldes. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. März 1853 Zahl 5653. Statthalterei - Präsidial. Verordnung vom 17. März 1853 Zahl 1041. In Berücksichtigung der Anstände und Verlegenheiten, welche österreichische Handwerkbursche» erwarten, wenn sie auf der Wanderung nach Frankreich ohne Barschaft an die Gränze gelange», hat sich das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 11, März 1653 Zahl 5653 bestimmt gefunden, zu verordnen, daß Handwerkburscheu bei Empfangnahme eines Wanderbuches, welches nach Frankreich lautet, zu ihrer Richtschnur auf die Nothwendieit aufmerksam gemacht werden, sich dem französischen Gebiete nur mit hinreichendem Reise ge lde versehen, zu nähern. Wovon ich den k. k. Herrn Bezirkshauptman» zur Darnachachtung in verkommenden Fällen in Kenntniß setze. 387. Negative Berichte über die Beschlagnahme confiscirter Druckschriften sind an die oberste Polizeibehörde nicht zu leiten. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 9. März 1853 Zahl 3035. Statthallerei > Präsidial - Verordnung vom 18. März 1853 Zahl 1026. Dir hohe f. f. oberste Polizeibehörde hat mit Bezug auf de» Erlaß vom 14. Jänner 1853 Zahl 289 (Statthaltern - Präsidial - Erlaß vom 21. Jänner 1853 Zahl 272/Pr.*), ine mit die Stier, fügun.q getroffen wurde, daß die mit Beschlag belegten Drucksorten dirccte von der die Beschlag, nähme veranlassenden Behörde an die hohe k. f. oberste Polizeibehörde vorgelcgt werden, ans Anlaß des vorgekominenen Falles, daß von Unterbehördcn auch negative Berichte hierüber hochdahin gelangte», zur Vermeidung überflüssiger Geschäftvermehrung unterm 9. März 1853 Zahl 3035/534 IV. verordnet, daß nur bei erfolgter Beschlagnahme die confiscirtc Druckschrift mit Bericht direct Hvch-dahin zu leiten komme, negative Berichte aber überflüssig seien. Wovon ich die f. f. Bezirkshanptmannschaft zur Darnachachtnng in Kenntniß setze. 388. Bestimmungen über die Bestreitung der Kosten für zu politischen Zwecke» detachirte Militär-Commauden. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 1. März 1853 Zahl 5307. Statthalterei - Verordnung vom 18. März 1853 Zahl 2410. lieber einen allerunterthänigsten Vortrag des k. f. Kriegs - Ministeriums haben Seine k. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 21. Oktober 1852 anzuordnen geruht, daß bei dem nur für den strengsten Locodienstbedarf beschränkten Präsenzstand der Truppen, Detachirungen von Wachcornmanden für erponirte Eassen nur unter der Bedingung Statt zu finden haben, daß die dazu erforderliche Mannschaft über de» festgesetzte» Locostand geführt und die dadurch entstehenden Mehrauslagen aus dem Eameral-Aerar bestritten werden. Das hohe k. k. Ministerin»! des Innern ist demgemäß mit den k. k. Ministerien des Kriegswesens und der Finanzen übereingekommen, daß, insoweit die Beistellnng solcher Militärposte» auch für politische Zwecke Statt finde» wird, die Vergütung der, jedoch auf die Unterkunft- und Erhaltnngkosten zu beschränkende» Auslagen für Rechnung des hierseitigen Budgets geschehen, und daß die Abrechnung zwischen demselben und dem k. k. Militär«Aerar mittelst halbjähriger Ausweise erfolgen soll. Wovon ich die Bezirkshauptmannschaft zur Richtschnur in vorkommenden Fällen und Beachtung bei Verfassung der Voranschläge in Kenntniß setze. 389. Die Einhebuug eines Gemeindezuschlages zur Einkommensteuer auf die Amtsbezüge der Staatsbeamten und Diener findet nicht Statt. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. März 1853 Zahl 5027. Statthalterei-Indorsat vom 23. März 1853 Zahl 2937. Wird der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Darnachachtnng zugefertigt. Beilage zur Zahl 389. Seine f. f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Februar 1853 zu verordnen geruht, daß die Einhebung eines Gemeindezuschlages zur Einkommensteuer auf die Amtsbezüge der Staatsbeamten und Diener nicht stattzufinden habe. Zugleich geruhten Seine k. f. Apostolische Majestät zu bestimmen, daß diese Allerhöchste Entschließung rückstchtlich jener Gemeinden, deren Voranschläge für das laufende Verwaltungjahr, unter Aufnahme einer Umlage zur obigen Steuer ihre gesetzmäßige Erledigung bereits erhalten habe», erst mit Beginn des nächsten Verwaltungjahres in Wirksamkeit trete. Von dieser unter Einem im Wege des Reichsgesetzblattes zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Allerhöchste» Schlußfassung wird die k. k. Statthalterei zur weiters angemessenen Verfügung in die Kenntniß gesetzt. 390. Uebersicht der politischen Verwaltung- und Gerichtsbehörden im Königreiche Hannover. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 31. März 1853 Zahl 3355. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 7. April 1853 Zahl 1367. Mit Bezug auf meinen Erlaß vom 4. November 1052 Zahl 2090*) tbeile ich der f. f. Be-zirkshauptmannschaft aunibcnb Ein Exemplar der mit Erlaß der hoben f. f. obersten Polizeibehörde vom 31. März 1053 Zahl 3355/303 VI. herabgelangte» Uebersicht der Eintheilnng des Königreichs Hannover nach Verwaltung- und Gerichtsbezirken zum AnitSgebranche mit. Beilage znr Zahl 390. Uebersicht der Mntheilttttg des KönigveickDes.Hannovev nach licvmaltunfl = uiib Gerichts-Bezirken. n) Selbstständige Kurich. Emden. Esens. Leer. Norden. Ueberblick der neuen Verwaltung-Bezirke. 1. Landdrostei - Bezirk Aurich. Fürstenthum Ostfriesland und Haarlingerland. Städte: b) Aemter: 1. Aurich. 2. Berum. 3. Emden. 4. EsenS. 5. Friedeburg. 6. Greeisyhl zu Pewsum. 7. Jemgum. 8. 9. 10. 11. 12. 18. 14. Leer. Norden. Remels zu Stickhausen. Stickhausen. Timmel zu Aurich. Weener. Wittmund. II. Landdrostei - Bezirk Hannover. a) Selbstständige Städte: Bodenwerder. Eldagsen. Hameln. Hannover. Münder. Neustadt a. R. Pattensen. Wunstorf. a) Selbstständige Städte: Pienberg. V. Fürstent hum Calenberg. b) Aemter: l. Blumeuau zu Wunstorf. 10. Linden zu Hannover. 2. Calenberg. 11. Neustadt a. R. 3. Coppenbrügge. 12. Polle. 4. Grohnde. 13. Rehburg zu Bad Rehburg. 5. Hameln. 14. Rüklingen zu Neustadt a. R 6. Hannover. 15. Springe. 7. Langenhagen. 16. Wennigsen. 8. Lauenau. 17. Welpe; 9. Lauenstein. 1t. Grafschaft Hoya. b) Aemter: i. Brinkum zu Syke. 9. Nienburg. 2. Bruchhausen. 10. Schwarme. 3. Diepenau. ll. Stolzenau. 1. Ehrenburg. 12. Sulingen. 5. Freudenberg. 13. Syke. 6. Harpstedt. 14. Uchte. 7. Hoya. 15. Westen. 8. Martfeld zu Hoya. Vom 7. April 1853. C. Grafschaft Diepholz. Aemter: 1. Auburg zu Diepholz. 2. Diepholz. 3. Lemförde. Dazu: Fürstenthum Calenberg. Grafschaft Hoya. Landdrostei-Bezirk Hannover. Mit Einschluß des Militärs. III. Landdrostei-Bezirk Hildesheim. a) Selbstständige Städte: 1. Alfeld. 2. Goslar. 3. Hildesheim. 4. Peine. A. Fürstenthum Hildesheim, b) Aemter. 1. Alfeld. 2. Bockenem. 3. Elze. 4. Gronau. 8. Hildeshcim. «. Hohenhameln zu Peine. 7. Lamspringe. 8. Liebenburg. 9. Marienburg zu Hildesheim. 10. Peine. 11. Ruthe. 12. Salzgilter zu Liebenburg. 13. Steinbrück. 14. Wöltingerode. 15. Wohldenberg. a) Selbstständige Städte: . l. Göctingen. 2. Moringen. 3. Münden. 4. Northeim. 11. Fürstenthum Göttingen. b) Aemter: 1. Adelebsen. 2. Bovenden. 3. Dransfeld. 4. Erichsburg. 5. Friedland. «. Göttingen. 7. Moringen. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Münden. Nörten. Northeim. Reinhausen. Uslar. Westerhof. a) Selbstständige Städte: 1. Duderstadt. 2. Einbek. 3. Osterode. Lindau. Osterode. Radolfshausen. Scharzfels. C. Fürstenthum Grubenhagen. b) ?lemter: 1. Duderstadt. , 5. 2. Einbek. i 6. 3. Gieboldehausen. ! 7. 4. Herzberg. | 8. 1). Grafschaft Hohn (kein. Aemter: l. Hohnstein zu Neust, und Z. Dazu: Fürstenthum Hildesheim. Götringen. Grubenhagen. IV. Landdrostei - Bezirk L ü n e b u r g. Fürstenthum Lüneburg mit dem Reste vom Herzogthume Sachsen-Lauenburg. a) Selbstständige Städte: 1. Burgdorf. 2. Celle. 3. Dannenberg. 4. Gifhorn. 5. Harburg. 6. Lüchow. 7. Lüneburg. 8. Uelzen. 9. Wiesen a. d. L. b) Aemter: 1. Ahlden. 2. Artlenburg. 3. Beedenbostel. 4. Bergen. 5. Bleckede. 6. Bodenteich. 7. Burgdorf. 8. Burgwedel. 9. Celle. 10. Clenze zu Lüchow. 11. Dannenberg. 12. Ebstorf. 13. Eicklingen. 14. Fallersleben. 15. Fallingbostel. 16. Gartow. 17. Gifhorn. 18. Harburg. 19. Hittfeld zu Harburg. 20. Hitzaker. 21. Ilten. 22. Isenhagen. 23. Knesebeck. 24. Lüchow. 25. Lüne. 26. Medingen. 27. Meinersen. 28. Moisburg. 29. Neuhaus i. L. 30. Oldenstadt. 31. Popenteich zu Gifhorn. 32. Pattensen zu' Winsen a. d. L. 33. Rethem. 34. Salzhausen. 35. Soltau. 36. Wilhelmsburg. 37. Winsen a. d. A. 88. Winsen a. d. L. 39. Wustrow. a) Selbstständige Städte: 1. Osnabrück. 2. Quakenbrück. L. Melle, Flecken. a) Selbstständige Städte: 1. Lingen. IIum 7. April 1853. Laliddrostei Bezirk Osnabrück. A. Fürstenthum Osnabrück. b) ?lemter: 1. Bersenbrück. 2. Dissen zu Jburz. 3. Fürstenau. 4. Gronenberg zu Melle. 5. Hundeburg zu Wittlage, fi. Iburg. B. Niedergrafschaft Lingen. b) Aemter: i l. Freren. 7. Melle. 8. Osnabrück. 9. Quakenbrück. 10. Schledehausen zu Osnabrück. 11. Norden zu Malgarten. 12. Wittlage. 2. Lingen. C. Grafschaft Bentheim. Aemter; 1. Bentheim. 2. Neuenhaus. D. Herzogthum Are n be rg-Meppen. a) Standesherrliche, herzogl. Arenberg'sche Aemter: 1. Aschendorf. 2. Haselünne. 3. Hümmling zu Sögel. 4. Meppen. b) Königl. Hannooer'sches und herzogl. Arnberg'sches Amt: 5. Papenburg. Landdrostei-Bezirk Osnabrück. Mit Einschluß des Militärs :c. VI. Landdrostei - Bezirk Stade. a) Selbstständige Städte: 1. Bremervörde, Flecken. 2. Stadt Buxtehude. 3. „ Stade. a) Selbstständige Städte: l. Verden. A. Herzogthum Bremen, b) Aemter: 1. Achim. 2. Bederkesa. 3. Beverstedt. 4. Blumenthal. 5. Bremervörde, c. Dorum. 7. Freiburg. 8. Hagen. 9. Harsefeld. 10. Himmelpforten. 11, Horneburg. H. Herzogthum Verden. bj Aemter: 1. Rotenburg. 2. Schneverdingen. C. Land Hobeln. 12. Zork. 13. Lehe. 14. Lesum. 15. Lilienthal. 16. Neuhaus a. d. O. 17. Osten. 18. Osterholz. 19. Ottersberg. 20. Stade. 21. Wischhafen. 22. Zeven. 3. Verden. a) Selbstständige Städte: l. Otter»dorf. b) Aemter: l. Otterndorf.*) c) Kirchspielgerichte: **) im Hochlande: 1. Altenbruch. 2. Lüdingworth. 3. Nordleda. 4i Neuenkirchen. 5. Osterbruch. fi. Osterende-Otterndorf. 7. Westerende Otterndorf. im Sietlande: 8. Oster Ihlienworth. 9. Wester-Ihlienworth. 10. Odisheim. 11. Steinau. 12. Wanna. *) Das ganze Land Hadeln, mit Ausnahme btr Stadt Ottcrndorf umfassend. **) Die Kirchspiclgerichte sind in ihren Bezirken competent für die untere Verwaltung, soweit diese nicht dem königlichen Amte Otterndorf zustcht. In allen, dem königlichen Amte zustehcnden oder aufgetragcncn Verwaltungsachrn sind demselben die Kirchspielgerichte untergeordnet. a) Selbstständige l. Clausthal, s. Zellerfeld. 1. Aurich. 2. Berum. !). Dornum 4. Emden. 5. Esens. 1. Ahlden. 2. Beedenbostel. 3. Bergen. 4. Bisseifdorf. 3. Burgdorf. 6. Burgwedel. Nordosttheil des 1. Dannenberg. 2. Gartow. 4. Goslar. 2. Liebenburg. F ü r st e n l h u m G '6 1. Adelebsen. 2. Bovenden. 3. Dassel. 4. Dransfeld, ft. Einbeck. Vom 7. April 1853. VH. Berghauptmannschast Cla u s t ha Städte: L) Ämter: 1. St. Andreasberg. 2. Elbingerode. 3. Zellerfeld. 4. Communion-Bergamt Goslar. II. Ueberblick der neuen Gerichts-Bezirke. A. Obergerichte und Amtsgerichte. I. Großes Obergericht zu Aurich. Fürstenlhum Ostfriesland und Haarlingerland. Amtsgerichte: 6. Friedeburg. 7. Greetsyhl zu Pewsum. 8. Jemgum. 9. Leer. 10. Norden. 11. Stickhausen. 12. Weener. 13. Wiktmund. II. Großes Obergericht zu Celle. Südtheil des Fürstenthums Lüneburg. Amtsgerichte: 7. Celle. 8. Eiklingen. 9. Fallersleben. 10. Fallingbostel. 11. Gifhorn. 12. Ilten. 13. Isenhagen. 14. Knesebeck. 15. Meinersen. 16. Rethem. 17. Soltau. 18. Walsrode. III. Kleines Obergericht zu Dannenberg. Fürstenthums Lüneburg; Lauenburg'sche Reste am rechten Elbeufer. Amtsgerichte: 3. Hitzacker. 4. Lüchow. ft. Neuhaus im Lauenb. 6. Wustrow. IV. Kleines Obergericht zn Goslar. Osttheil des Fürstenthums Hildesheim. Amtsgerichte: 3. Wohldenberg. 4. Wöltingerode. Communion-Bergamt Goslar. *) V. Großes Obergericht zu Gott in gen. r t i n g e n zum größten T h e i l e außer dem kleinen T h e i (t d er Fürsten-t h ü m e r G r u b e n h a g e n und H i l d e s h e i m. Amtsgerichte: 6. Friedland. 7. Göttingen. 8. Hardegsen. 9. Moringen, io. Münden. 11. Northeim. 12. Nörten. 13. Radolfshausen. 14. Reinhausen. 15. Uslar. *) Bergt, die weiter hinten, unter Abtheilung 3 gemachte Bemerkung. 1. Aerzen. 2. Coppenbrügge. 8. Grohnde. 1. Calenberg. 2. Eldagsen, s. Hannover. Vom 7. April 1853. VI. Kleines Obergericht zu Hameln. Südrheil des Fürstenthums Calenberg. Amtsgerichte: 4. Hameln. 5. Lauenau, ti. Lauenstein. 7. Münder. 8. Polle. 9. Springe. VII. Großes Obergericht zu Hannover. Fürstenthum Calenberg zum größeren Theile. Amtsgerichte: 4. Stadt Hannover. 5. Langenhagen. 6. Neustadt a. R. 7. Ricklingen. 8. Wennigsen. 8. Wunstorf. VIII. Großes Obergericht zu Hildesheim. Westtheil des Fürstenthums Hildesheim; Enclaven vom Fürsten!hum Calenberg. Amtsgerichte: 1. Alfeld. 2. Bockenem. 3. Elze. 4. Gronau. 5. Hildesheim. «. Lamspringe. 7. Peine. 8. Ruthe. 9. Steinbrück. 1. Bederkesa. 2. Beverstedt. IX. Kleines Obergericht zn e h e. Nord westtheil des Herzogthums Bremen; Land Hadeln. Amtsgerichte: 3. Dorum. 4. Hagen. 5. Lehe, ti. Otterndorf. Neben dem Amtsgerichte Otterndorf bestehen im Lande Hadeln für die freiwillige Gerichtsbarkeit die eben im Ueberblicke der Berwaitungbezirke erwähnten 12 Kirchspielgerichte. X. Großes Obergericht zu Lüneburg. Nordtheil dos Fürste nt hu ms Lüneburg; L a u en b urg'sche Reste am linken Elbeufer Amtsgerichte: 5. Harburg, e. Lüneburg. 7. Medingen. 8. Salzhausen. 9. Tostedt. 10. Ülzen. 11. Winsen a. d. L. t. Artlenburg. 2. Bleckede. 3. Bodenteich. Ebstorf. unter de», Namen: „Königlich Hannover'scheS und Herzog!. Arenberg'sches Gesamm c-^l>ergeri cht;" umfaßt das Herzogthum Arenberg-Mepp en, die Grafschaft Bentheim und Niedergrafschaft Lingen. XI. Großes Obergericht zu Meppen, Amtsgerichte: a) Königliche Amtsgerichte: 1. Bentheim. 2. Freren. 3. Lingen. 4. Neuenhaus. 10 Standesherrliche herzogl. Arenbcrg'sche Amtsgerichte: 5. Aschendorf, y. Haselünne. 7. Hümmling zu Sögel. 8. Meppen. c) Königlich Hannover'sches und herzoglich Arenberg'sches Amtsgericht: 8. Papenburg. Vom 7. April 1853. XII. Großes Obergericht zu N i e n b u r g. Grafschaften Hoya und Diepholz; kleinerer Nordtheil v o in Fürstenthum Calenberg. Amtsgerichte: 1. Bruchhausen. 2. Diepholz. 8. Diepenau. 4. Ehrenburg. 5. Freudenberg. 6. Harpstedt. 7. Hoya. 8. Lemförde. 9. Nienburg. 10. Rehburg zu Stadt Rehburg. 11. Schwarme. 12. Stolzenau. 13. Sulingen. 14. Syke. 15. Uchte, l«. Westen. 17. Wölpe. XIII. Großes Obergericht zu Osnabrück. Fürstenthum Osnabrück. Amtsgerichte: 1. Bersenbrück. 2. Fürstenau. 8. Grönenberg zu Melle. 4. Iburg. 5. Osnabrück. 6. Stadt Osnabrück. 7. Quakenbrück. 8. Vörden zu Malgarte». 9. Wittlage. XIV. Großes Obergericht zu Osterode. Fürstenthum Grubenhagen größten Theils; Fürstenthum Güttingen zu in kleinen Theile; Grafschaft Hohenstein. Amtsgerichte: 1. St. Andreasberg. 2. Clausthal. 3. Duderstadt. 4. Elbingerode. 5. Giboldehausen. 6. Herzberg. 7. Hohenstein zu Neustadt unterm Hohnstein. 8. Lindau. 9. Osterode. 10. Scharzfels zu Lauterb. 11. Westerhof. 12. Zellerfeld. XV. Großes Obergericht zu Stade. Osttheil des Herzogthums Bremen. Amtsgerichte: 4. Bremervörde. 2. Bützfleth zu Stade. 3. Buxtehude. 4. Freiburg. 5. Harsefeld. «. Himmelpforten. 7. Jork. 8. Neuhaus a. d. Oste. 9. Osten. 10. Stade. 11. Wischhafen. 1. Achim. 2. Blumenthal. 8. Lesum. 4. Lilienthal. XVI. Großes Obergericht zu Verden. Herzogthum Verden; Südwesttheil des Herzogthums Breme». Amtsgerichte; 5. Otlersberg. I 9. Verden. 6. Osterholz. 10. Zeven. 7. Rotenburg. 8. Schneverdingen. B. Schwurgerichtshöfe. Der Bezirk des Schwurgerichtshofes I. zu Aurich, umfaßt den Obergerichts-Bezirk: II. . Celle, l. Aurich. 1 2. Celle, die Obergerichls - Bezirke: 3. Dannenberg. I 4. Lüneburg. III. „ Göttingen , IV. „ Hannover „ V. » Hildesheim „ VI.Osnabrück » ( 5. Göttingen. j Osterode, i 7. Hameln. 8. Hannover. I 9. Nienburg. | 10. Goslar. } 11. Hildesheim, i 12. Meppen. / 18. Osnabrück, i 14. Lehe. 15. Stade. I 16. Verden. Vergleichende Zusammenstellung der neuen Verwaltung-Bezirke und Gerichts-Bezirke. Zur Erleichterung des Gesammt-Ueberblickes. « «u ♦ U ö L* s w ffl' c c 5 n ' B 2 s .■§' © t 5® 3 C n jQ E 3 w R ju w t?i w t s U3 G Q# J u »» » «s E 3 Q n' £-1T Q t &> vT> £ Q <3 £> -U» - o 1-* X> uaaouimdr Q b 3S £ o — ws C C <3 . 'S}' cn er -*-» b --= c eo H «Š E E 3 r§s 2b ft 5 ’b2 t E §3?? «J S ^ rS ^ ^ 3 ^ ö8ä|*" o CD rn :3 CD e — ** n *■* vC> CJ CD ' Q B *-* 3 r- o S £ E ’S Q <3- E !ŽJ S. -O 'ü- c E — 1= * &J=- g -? "g £ §■ 2 a U* «5 *v — c o C 2 § = 2, 5 C 3 e c ° .5 c _ £'F3 'Y’L cS Q SS <3 E 3 xO- * 3 «0 vO 8 £ " *b " "5 If ß E 5 a CD -o i| «er# wO'fiocer'COoOnCi :3 SF5 ' E ,«^_e “I = 1 3 3 e u. 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O to 00 .*3 -S- § fs) O Ü2® Z 3 TS 3 ** cE 5= n a: a. s-: '9' 3 Z Ö sg 0’ ^ coO rd cr g.co — ‘ r» 2 *"* 3 co C ^ rt £V co a' n B. rt co a* "o 3 3 E1 3 ■O' g' O r-f <3 —• rt •a- 1? 3 3 •ö* o 3 S c rO’ 'S' 2. cr 3 C • ti 3 C C 3 CO « c 3 3 3 C 3 J© a^ B. <2. a «s. ® A-L. © o c 3 te go -a ®i 01 *. 03 to gÖß)(S)S8t3Ö S «>.ö-Ö>@S«ti J" J" rt o S « ^ 3 O 3.1 rt £?■ ry —r, .S. — <3. — 3. E- S S' 3 'O' 03 to M. o to ti 3 tio~ 3 | ^ C31 « te’ ~ « S »- t5 aL^ « a» 3 SS; L « 'O' e 3 it a s «y „v ?tt * tn et.Ji '€r>«+! r» 2. S “ ' 0} J* n* m Ä 3 3 (2* ; 5. 'g'( g?3(S)I.S8«2 oSs*5 5.st "tri " F 3 3 3 Ol *• 03 tO W*. Jj' 3 n 3 a 3 nf * «Ü 3 > -T>! a-* g S ' 5- tp 3 ^ 3- a l-*3 "gl o| rt — CO 3. g" ■--* ^ ni CO rr o. X, g-ffSl s' r 3 =. 2. C 3 a- «s® i5 ü- © ti 2. ^ o 3 £ ~ 2! r* <"* o o ca 3 -1 2 3 . <5 a- ~ -g, M £• - ™ 32 — S' 3 @ © <*. ET rt _ Or T I© 5 r> » 'O' 5 2. —• o 3 ^ rt ■ÖtO 1-9- O -S- ©'» «». ry o' <* Cc? 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Obergericht Osnabrück E 3 •v .ZZ & g £ & ^B L 'S ^ ©'S © c 3 c JO o B £ #+* «* *1 t« *~g v 5 KL SS k £ -O 3 9S 2^. •e B •e © E 3 s •G'z'Z s, t £ W.S -n ä 3 t; t B ;S o-e© ° (S) © CQ ^B m u» » J* * ^r> : § *_ x> g *3 C o o ^ ^ »jr> t: . .5 3 ^ Q O rv ©!§ s - E 3 o g 21 n ® y y öo :?-6 E s ®6f - E F# ^ (N 5J ’l1 n rr E E y 3 €■ B « i*» 3'» 3 3 J3 3 5§ o K M P» £ ^5 5 5 *f> U g ^ 1*3* I y «5 *s *. Ü Ä £F «*? •e- 2 n »b ©■" n s c rj E » rx C 3 r» s 3 C A 6> i i-e#sj4 S ^ ^ c> " t -t _ 35 1-» .. S5 «* 35 ju :c Q -e . 'E-I JS© Q Q -Q f-** rT ff ^ *» E 3 3 3 3t B ^ a) B *~- Kt Q -L 3 E 2m * - w „ - J &H ii'S 2 & A ii-7-, u5Sü -e £ £ £ <3 5 fi”|i| Q Q -gS H «? '2-6' £ E C' Sn»»*»»»».»»»»»» »F » » f/ *r> I II »^aofljO^fNeo^loa^o&ao oi cö NN« s E 3 «X o -B . C c £ >* c '- nS a Q 3 c « |l 8 s S £ C x> S L o *B L. ;S(SJS a c <3 CV » -S' E t FJ 3 t-_ n «t*& i§~ ^-S’ F : o> 2 ?? - O) ■ei e =3 - 'S' ^ E w b 5ä« ~ ^5 n t*- g g3 B E ■*»> io X» n "*£ ?! jl» O ftirtl t5 S E 3 JO sC> rB c - 3> C X» <3 c <3 cv c s ^ n <* ||S F'c’b <3 ^ c <33 C g'" 2 'Q '6'jO i E _2i X3 “ 3 O -S » L 5ty sjO E mz .. w *» iO Z i* ° f* fl « .5 o S ^ h— rti Š ** ö «" Ö o’&o ®At&'QQ'Q'Qina.5wSKüQQ® K or? <£?• ^S>tz)N B Fr CC -*-* n ojI * COOO^Nn«*K)iCr»tBO)O^NO x r» oo o> N N N N Q 5 „ Q 2 E (SJS o ^ CO CO - £.ž r , ^ Li l6'^x ->-. 2 -6 «II QC1 V' tl *■* o o r zu ti ^ c c Q 6-7 TÖ 391. Genaue Ueberwachung der Wahlfahrer-Proceffionen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 7. April 1853 Zahl 4485. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 14. April 1853 Zahl 1447. Bei der Gewandbeit, UmjTcfU und Thätigkeit, mit welcher die revolutionäre Partei nach den gemachte» Erfahrungen bestehende Hebungen und Einrichtungen zur Förderung ihrer subversiven Zwecke zn benütze» und ausznbeuten weiß, ist cs nicht unwahrscheinlich, daß Anhänger derselben unter der Maske der Befriedigung eines religiöse» Bedürfnisses den Wablfahrcr - Proressionen sich aiischlikßen und auf diese Weise ganze Kronländer in der Absicht durchziehen, um auf das Volk verderblich einzuwirke» und sonstige unlautere Zwecke zn fördern. I» Folge Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 7. April lt!53 Zahl 4485 beauftrage ich demnach den Herrn Bezirköhanplmann, zur Verhütung der in gedachter Beziehung zu besorgenden verderblichen Tendenzen den Wahlfabrerznge», zumal jenen, welche i» entfernte Gnadenorte sich begeben, die volle Aufmerksamkeit znznwcndcn und die bestehenden Paßvorschriften gegen Wahlfahrer mit möglichster Schonung des religiösen Gefühles zu handhaben, etwa noth-wenbige bezügliche Einleitungen aber, welche de» Wirknngkreis des Herrn Bezirkshauptmann übersteige», mir in Antrag zu bringe». 392. Bestimmung der Frist zur Bezahlung der Militär - Befreiungtare. Note des k. k. Landes-Milikär-Commando zu Verona vom 31. März 1853 Zahl 1889. Statthalterei-Verordnung vom 14. April 1853 Zahl 3639. Nachdem das k. k. Kriegs-Ministerium in die Kcnntniß gelangt ist, daß jene» Leuten, deren Offcrt-Enllassnng bewilligt wurde, hie und da längere Termine zum Erlag der Tare vorgeschrieben, und sodann auf Einschreiten bis zur Ungebührlichkeit verlängert worden sind, so hat hochdasselbe mit dem Erlasse vom 22. März 1853 a. c. K. 1747 zu bestimmen befunden, daß jedem Offert-Entlaßwerbcr, dessen Entlassung bewilligt wird, zum Erläge der Tare bei der Kriegs- oder bei der k. k. Sammlungsteuer-Finanz-Juleudciiz-Eaffe, ein percmtorischer Termin von 14 Tagen vorzuschreibcn ist, welcher von dem Tage lauft, mit welchem der Eutlaßwerber von der bewilligte» Entlassung durch die unterste Behörde erweisbar verständiget worden ist, und nach dessen Ablauf der Eutlaßwerber, wenn er sich über de» richtigen Erlag auSznwcisen nicht vermag, sogleich durch daö Depot- oder Wcrbbezirks-Eommando zum Lvcodicnste ciuzuberufeu ist, ohne irgend welcher Ncclamation Gehör zn geben. Ich setze hievon sämmtlichc Stellungbchörden mit dem Bedeuten in Kcnntniß, daß demnach i» Hinkunft derlei Offert-Entlassungen über dienende Soldate,> nur dort in Antrag zu bringen sind, wo die Ucberzeugnng vorhanden ist, daß die Familie des betreffende» Entlaßwcrbers auch wirklich die Mittel besitzt, die angcboteue vorgeschricbcne Befreiungtare, sicher binnen 14 Tage» erlege» zii können, weil bei Nichteinhaltung dieses Zahlung-Termincö für die betreffende» Soldaten ohne weiters die Bewilligung als erloschen angesehen, und derselbe, sollte cr^ beurlaubt sein, auch sogleich einbernfe» werden müßte. 393. Ausweisung verdächtiger Personen aus den Festungen. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 10. April 1853 Zahl 1991. Statthaltern - Verordnung vom 15. April 1853 Zahl 3966. Es ist in einer Festung der Fall vorgekommen, daß wegen Ausweisung eines, des verbotenen Verkehrs mit Schanzsträflingcn verdächtigen israelitische» Hausircrs sich Differenzen zwischen dem Festung-Eommando und der politische» Bezirksbchörde ergeben haben. Da nun nach dem in Kraft bestehenden Gencrals-Regrlcment der Kommandant einer Festung für die Sicherheit und innere Ordnung des ihm anvertraute» Platzes Allerhöchst Seiner Majestät persönlich verantwortlich, und demselben, sowohl im Frieden als im Kriege zur Pflicht gemacht ist, alle jene Leute aus der Festung schaffen zn lassen, aus deren Beuchmc» auch nur der mindeste Verdacht geschöpft werben kann, und da weiters Allerhöchst Seine Majestät die eben erwähnte Vorschrift von de» Festung - Eommandanten auch fernerhin ans das Strengste beobachtet wissen wollen, so setze ich in Folge Hoher Weisung hiemit sämmtlichc politische llntcrbehörden von dieser Allerhöchsten Willensmeinung in Kcnntniß. 394. Bestimmungen wegen Beeidigung des Forstpersonals. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. März 1853 Zahl 8257. Slatthalterei > Verordnung vom 16. April 1853 Zahl 3504. Aus Anlaß eines steil ergebene» Zweifels, ob das Forstpersonale, welches tu Folge Verordnung des bestandenen Ministeriums für Landesculkur und Bergwesen vom 3. Jänner 1849 (Reichs-gesetzblatk Ergänz»»gband de 1849 Nr. 07) bereits die und da beeidet ist, neuerdings in Gemäß-beit des 8- 52 des Forstgesetzes vom 3- December 1852 in Eid und Pflicht zu nehmen sei, bat sich das bobe k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem boben f. f. Justiz-Ministerium bestimmt gefunden, diesfalls die beifolgende auch bereits durch das Reichsgesetzblatt veröffentlichte Verordnung zu erlassen, auf welche Sie die Privatwaldbesihcr Ihres Bezirkes in der Aufforderung aufmerksam machen wollen, ihr Forstpersonale mit Rücksicht auf die wichtigen Folgen der Beeidigung, so weit es noch nicht geschehen sein sollte, der Letzter» z» unterziehe». Beilage zur Zahl 394. Erlaß dls Ministeriums des Innern vom 29. März 1853 Um allfälligen Zweifel» zu begegnen, wird verordnet, daß durch den Eintritt der Wirksamkeit des Forstgcsetzeü vom 3. December 1852 Nr. 250 Reichsgesetzblatt die auf Grund des Erlasses des bestandenen k. k. Ministeriums für Laudescnltur und Bergwesen vom 3. Jänner 1849 Nr. 87 Reichsgesetzblatt bereits geschehenen Eidesleistungen des Forstverwaltung - und Forstschutzpersonals ihre Wirksamkeit nicht verloren haben, und daß daher, um das genannte Personale der im 8- 53 des Foistgesetzeö vom 3. December 1852 Nr. 250 Reichsgesetzblatt bezeichncte» Vorzüge tbeilbaft zu machen, eS einer neuerlichen Beeidigung desselben nach 8- 52 des Forstgesetzes dann nicht bedürfe, wenn dieses Personale schon nach dem Erlasse des k. k. Ministeriums für LandescuUur und Bergwesen vom 3. Jänner 1849 Nr. 87 Reichsgesetzblatt beeidet worden ist. 395. Verbot der Zusendung literarischer oder artistischer Arbeiten an fremde Höfe von Seite der Officiere, dann Militär- oder Civil-Beamten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 2. April 1853 Zahl 8740. Statthalterei-Berordnung vom 20. April 1853 Zahl 3667. Aus Anlaß mehrfach vorgekommener Falle wiederholter Behelligungen fremder Höfe mittelst Zusendung von literarischen und artistischen Arbeiten, habe» Seine k. k. Apostolische Majestät laut Allerhöchsten Kabinet-Schreibens vom 17. März 1853 festzusetzen geruht, daß kein Officier, Militär- oder Eivil-Beamte, er mag dem Aclivität-, Disponibilität-, Armee-Pension- oder Ouiücenten-siande »»gehöre», irgend ein literarisches oder artistisches Product, ohne vorher eingeholte und erhaltene schriftliche Erlaubnis! seines Vorgesetzten Ministeriums, respective Präsidiums, DirectoriumS »der Hofstelle, an auswärtige Höfe und deren einzelne Glieder, dann an fremde Regierungen ein-senden darf. Ist diese Bewilligung nach kompetenter Prüfung des Gegenstandes erfolgt, so hat solche im Originale dem Einschreiten an die betreffende kaiserliche Gesandtschaft beigelegt zu werde». Uebertretnngen dieses Verbotes sind nebst dem Verluste des eingesendeten Gegenstandes mit Angemessener Disciplinarstrafe zu ahnden. Hievon wird die Bezirköhauptmannschaft zur Darnachachtnng in die Keuntniß gesetzt. 396. Ermächtigung der Staatsbnchhaltungen zur vollständigen Eensnr und Eontirnng der Camera! - Ausgabcaffe - Journale. @uu(i des Ministeriums des Innern vom 16. April 1853 Zahl 10403. Stattbalterei-Verordnung vom 21. April 1853 Zahl 4299. Das k. f. Ministerium des Inner» hat Folgendes unterm 18. April 1853 Nr. 10403 anher »»lassen: Seine f. f. Apostolische Majestät habe» mit Allerhöchster Entschließung vom 17. März 1853 »ach einer Eröffnung des f. f. General-Rechnung-Direktoriums vom 30. März 1853 Zahl 1720/391 78* $u bestimmen geruht, bnst die Staatsbnchhaltnnge» in allen Kronländer», außerhalb Ungarn, Eroatien, Slavonicn, Wojwvdina mit dem Temescher Banate, dann Siebenbürgen in lieberem« stimuinng mit der, bei den Staatsbnchhaltungc» zu Mailand und Venedig bereits provisorisch bestehenden und beiznbehaltenden Einrichtung, von der Verpflichtung die Eameral« Ansgabcaffe-Journale »ach bewirkter Eonstatirung derselben an die Eameral - Hanptbnchhaltung zur weitern Amtshandlung einznsenden, von dem, mit 1. November 1852 begonnene» Verwaltungjahre 1853 angefangen, enthoben und dagegen mit der vollständigen Eensnr und Eoutirnng derselben betraut sein sollen. Die Staatsbuchhaltunge» sind sonach zur Zusammenstellung und Vorlage der Rechnungab-schlüffc über diese Eaffe - Verrechnungen, so wie auch der Behelfe zur Prüfung der Rcchnungpro-cesse, u»d Vorbereitung der Absvlntvrie» nach de» diesfalls bestehenden Vorschriften gehalten, gleich wie es ihnen für sämmtlichc politische Vcrwaltnngzweigc bereits obliegt. Die Eettsur und Cvn-ticnng der ersten Abtheilnngen ober Einnahuicaffc» bleibt jedoch auch in Zukunft dem Gcschäftkreise der Eameralhanptbuchhaltung Vorbehalten. Durch jene Geschästüberweisunge» bezüglich der Eameral-Ansgabcasse-Journale erlangen die Amtshandlungen der Staatsbuchhaltnng in Angelegenheiten des administrative» Rechnungdienstes die »öthige Erleichterung und Gewährleistung, cs wird die Geschäftsführung der Landesbehörden befördert, und endlich nebst einer nicht geringe» Geschäfts-Vereinfachung und Ersparung in dem Anfwande, zugleich der wesentliche VvrtHeil geboten, daß die Amtshandlungen der Eensnr in Folge der Thunlichkeit der jeweiligen Einsicht in die betreffenden Vcrhandlnngactc», mit voller Sicherheit und Strenge Statt finde» könne». Von dieser Allerhöchsten Bcstintmnng wird die k. k. Bezirkshauptinannschaft über den Eingangs ergangenen Ministcrial-Auftrag in die Kenntniß gesetzt- 397. Behandlung der Gesuche um die Bewilligung zur Holztrift. Statthaltern»Berorbnung vom 3. Mai 1853 Zahl 4659. Es ist der Fall vorgekomme», daß ei» bei einer Bezirkshanptmannschaft eingebrachtes Gesuch um Bewilligung zur Holztrift mit dem Bedeuten zurückgcwiesen wurde, bei dem Umstande, als die Entscheidung hierüber der Statthalterei zusteht, dasselbe unmittelbar bei der Statthalterei einzubringen. Da durch einen solchen Vorgang lediglich eine ganz unnütze, den Parteien aber häufig empfindliche Verzögerung veranlaßt wird, finde ich sämmtlichen Bezirkshauptmannschaftcn zu bedeuten, daß über jedes bei denselben einlangende Triftgesuch sogleich die nöthigen Vorerhebungen nach Vorschrift des II. Abschnittes des Forstgcsetzes vom 3. December 1852 einzuleitcn sind, und das mit dem abgeschlossenen Erhebungacte vervollständigte Gesuch sofort zur hierortigen Entscheidung vorznlege» ist. 398. Die Waffenpässe sind nur an vollkommen unbedenkliche Personen zu ertheilen. Statthalterei-Verordnung vom 8. Mai 1853 Zahl 5057. Das kaiserliche Patent vom 24. October 1852, betreffend die Bestimmungen über die Erzeugung , den Verkehr und den Besitz von Waffen- und Munitiongegcnstände», dann das Waffen-tragen enthält im §. 17 die Vorschrift, daß Waffenpässe nur an unbedenkliche Personen ausge-fertiget werden dürfen. Um eine gleichmäßige, dem Geiste des Gesetzes entsprechende Auffassung dieser Allerhöchsten Anordnung von Seite der mit der Ausfertigung der Waffenpässe betrauten Behörden sicherzustellen, sehe ich mich veranlaßt, Euer Wohlgeboren hiemit aufmerksam zu machen, daß unter dem Ausdrucke .bedenkliche Personen" nicht etwa bloß politisch Bedenkliche, sondern überhaupt alle jene Personen zu verstehe» sind, bei welchen sich daS Bedenken ergibt, daß die ihnen zu tragen bewilligte» Waffen zur Gefährdung der Eigenthum-Sicherheit, zur Wilddieberei oder zu welch' immer ander» unerlaubten Zwecke mißbraucht werden könnten. Euer Wohlgrbore» wollen sich hiernach bei Ausfertigung der Waffeupässe benehmen, und bei allen nicht vollkommen bekannten und vertrauten Personen ans strenge Nachweisung des Zweckes, zu welche» der Waffenpaß in Anspruch genommen wird, dringen. 399. Nichtanwendung des Justiz - Ministerin! - Erlasses vom 5. Juni 1852 Zahl 6440 in Betreff der grundbüchlichen Einverleibung von Verträgen der Gewerkschaften über Bauerngüter oder Bauernwaldungen vor politischer Genehmigung auf Kram und den ehemaligen Villacher Kreis. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. April 1858 Zahl 11435. Slatthalterei - Verordnung vom 9. Mai 1853 Zahl 4875. Au6 der anruhenden Abschrift eines Erlasses des hol)nt f. f. Handels - Ministeriums an das f. f. Oberlandeögericht in Klagenfurt, welcher mit Erlaß des hohen Ministeriums des Innern vom 29. April 11153 Zahl 11435 hieher mitgelheilt wurde, wolle die Bezirkshauptmannschaft ent* nehmen, daß der Erlaß des Justiz «Ministeriums vorn 5. Juni 11152 Zahl 6440 *) in Betreff der grundbilcherlichen Einverleibung von Verträgen der Gewerkschaften über Bauerngüter oder Bauern-waldunge» vor politischer Genehmigung, als auf das Herzogthnm Krain und de» ehemaligen Villacher Kreis Kärntens nicht anwendbar erklärt wurde. Wornach sich die Bezirkshauptmannschaft in verkommenden Fällen zu benehmen hat. Beilage zur Zahl 399. Erlaß des Justiz-Ministeriums vom 20. April 1853 Zahl 445. lieber Ansuchen des k. k. Ministeriums des Innern wird dem k. k. O berlandesgerichte im Nachhange zu dem hirrortigen Erlasse vom 5. Juni 11152 Zahl 6440, in Betreff der grundbüch-lichcn Einverleibung von Verträge» der Gewerkschaften über Bauerngüter oder Banernwaldungen vor erfolgter politischer Genehmigung hiermit bedeutet, daß jener Erlaß auf das Herzogthum Krain und den ehemaligen Villacher Kreis Kärntens keine Anwendung findet, da laut Gubcrnial-Enrrendr vom 17. Jänner 11115 Zahl 495 und Hofkanzlei - Decrcte vom 9. September 1644 Zahl 22604*) die Gesetze über die Untheilbarkeit der Bauerngründe und über das Verbot der Besitzcumu-lirnng von Bauerngütern in den gedachten Landestheile» zur Zeit der französischen Occupatio» außer Kraft gesetzt, und seither nicht wieder eingeführt worden sind. Hiervon sind die betreffenden Justizbehörden zur angemessenen Darnachachtung in Kenntniß zu setzen. 400. Transportirung der Armee-Remonten durch Cavallerie-Gemeine in Koppeln. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 30. April 1853 Zahl 11750. Statthalterei - Verordnung vom 9. Mai 1853 Zahl 4879. Laut Eröffnung des höhnt k. k. Ministeriums des Innern vom 30. April 11153 sollen auf Allerhöchsten Befehl Seiner k. k. Apostolischen Majestät in diesem Jahre versuchweise die Armee-Nein outen durch Cavallerie-Gemeine in Koppeln transportirt werden, wodurch die Aufnahme der Koppclkucchte aus dem (Zivile entbehrlich wird. Die Rcmontcn-Transporte haben im Durchschnitte täglich vier Meilen, doch aber auch bald wehr, bald weniger Meilen zu hinterlege», wen» dadurch bezüglich der Unterkunft eine entsprechendere Nachtstatio» ermöglicht werden kann. Nach jedem fünften Marsche haben die Renionten-Transporte einen Rasttag zu halten, und sind vermöge Marschplan derart zn instradiren, daß sie in den Nachtstatione» in größeren Wirths-haus-Stallnngcn oder unter Remisen, und bei Privaten geräumige Unterkunft finden. Da jeder Koppel-Gemeine in der Regel 4, bisweilen aber auch 5—6 Pferde in der Koppel führen, warten "ud pflegen muß, so handelt es sich bei der Cinquartirnng vorzüglich darum, eine solche Koppel Pferde nicht zu trennen, sondern bei ein und demselben Quartierträger in Stallungen oder unter paßende» Remisen zu versorgen, weßhalb die Unterbchorden nach Umständen und Thunlickkcit den otoecf der koppelwcisen Pferde-Untrrkünfte möglichst zu berücksichtigen haben. An Orten, wo ärarische Verpfleg - Magazine oder Arendatore» vorhanden sind, haben von ^e>cn die Remontcn-Transport-Eommandanten den täglichen Natnralicn-Bcdarf auf die gewöhnliche Weise gegen Quittung abznfasscn. In Orten, wo weder aus ärarischeu Verpfleg-Magazinen, #) Siehe im Landcsgcsetzblatte. *') Siehe Prov. Gesehs. vom Jahre 1815 Seite 44 und vom Jahre 1844 Seile 275. noch von Arrendatoren brr Naturalienbodarf beigestellt merben kann, haben selbe» bie Gcineiuben zn liefern. Die Naturalien bestehe» bloß in Hafer linb Heu »ach bei» in bei» Marschplane u»b in ber Marschroute bezeichneteu täglichen Ersorberuisse, inbeni bei solchen Transporten bie Mannschaft bas jeweilig bemessene Brob-Aeqnivalent im Gelve erhält. Die Vergütung für gelieferte Naturalien (Hafer imb He») ist nach bcn L o c alpreis en gleich bar zn leiste», nur muß ber Ortsvorstanb bie Richtigkeit brr Localpreise auf ber gestäm-pelten Percipienten - Quittung mit eigenhänbiger Unterschrift unb Beifügung bes Amtsiegels bestätige». Der Herr Bezirköhauptmanu wollen bah er unverzüglich bie »öthigen Einleitungen treffen, bamit bie Beqiiartirung unb Verpflegung solcher Transporte nach obiger Allerhöchster Auorbnuug vorkommeube» Falles klaglos bewirkt werbe. 401. Einstellung der Neuwahl von Gemeinde - Vorstände» und Ausschüssen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. Mai 1853 Zahl 2345. Statthalterei-Verordnung vom 9. Mai 1853 Zahl 5021. Das Ministerium bes Innern hat unten» 5. Mai 1854 Nr. 2345 Folgeubes anher erlassen: Bei bei» Bevorstehen ber neuen Gemeinbe-Orbnnug stellt sich eine Neuwahl ber Gemeinbe-Ansschüffe unb Vorstänbe nach bcin provisorischen Gemeinbegesetze vom Jahre 1849 als ungeeignet dar. Aus Aulaß ber von einigen Statthalter» gestellten Anfrage finbet bas Ministerium mit Hinblick auf bie bevorstehende neue Gemeinbe - Ordnung sieh babi» auszuspreche», baß nach Umlauf brr schwebenden Wahlperiode eine Neuwahl ber Gemeinde - Ausschüsse und Vorstände nicht einzutreten habe. Die Bezirkshanptmannschaft hat daher, ohne diesfalls eine Kundmachung zu veranlassen, dafür z» sorgen, daß die letztgewählten Ausschüsse unb Vorstände bis zur neuen Gemeinde - Orga-nisirung in ihrem Amte verbleibe», und im Falle verkommender Anstände denselben in Einvernehmung bringen zu lassen, daß es sich nicht um die Annahme einer neuen Wahl für eine gesetzliche Wahlperiode, sondern nur um die von Seite der Staatsverwaltung für nöthig erkannte zeitweilige Fortführung des übernommenen Gemeindeamtes handelt, bezüglich welcher keiner Weigerung Raum gegeben werden kann. Durch diese Anordnung bleibt übrigens die Verbindlichkeit brr Behörden, gegen nicht entsprechende Organe der Gemeindevertretung unb Verwaltung bie gesetzlichen Mittel in Anwendung zn bringe», unberührt. 402. Bestimmung der Behörde zur Entscheidung von politischen Beamten gegen die von der Staatsbuchhaltung erfolgte Adjuftirnug ihrer Reisepartikularieu ergriffenen Reenrse. Erlaß des Ministeriums dcs Innern vom 11. Mai 1853 Zahl 4742. Statthaltcrci- Jndorsat vom 9. Mai 1853 Zahl 5022. Der f. f. Bezirkshauptmannschaft zur Wissenschaft unb Darnachachtnng. Beilage zur Zahl 402. 3»r Behebung von Zweifeln über die Frage, von welcher Behörde die Entscheidung über bie von politischen Beamten ergriffenen Reenrse gegen die von Seite der Staatsbuchhaltung erfolgten Abjustiruu.gr» ihrer, bei a unliebe» Reifen gelegten Reise- unb Diäteupartiknlarien anözngehen habe, findet man zur Erzielung eines hierbei zu beobachtenden gleichförmigen unb mit den Vorschriften über das Rechnung- unb Controlwesen übereinstimmende» Vorganges im Einvernehmen mit dem Finanz-Ministerium unb General-Rechnung-Direktorium Folgendes festzusetzen: I. Insoweit die Bemänglungen brr k. k. Staatsbuchhaltung allein bie nachgewiesene ziffer« uiäßige Richtigstellung ber einzelnen Ansätze in den Reise« unb Diäteupartiknlarien unb bereu Gesammlbetrages betreffen, hat es jederzeit bei den Entscheidungen ber hiezu kompetenten Rech« nungbehörde zu bleiben, und es findet in solche» Fällen keine weitere Berufung mehr Statt. II. Erachtet sich hingegen der Partikularleger durch die Adjnstirung der k. k. Staatsbuch« Haltung deßhalb beschwert, weil a) sich die Bemänglungen auf die in Zweifel gezogene NotHwendigkeit der Dienstreise oder der Dauer der hiezu verwendeten Zeit beziehen, ober weil h) die bestehenden Gebühreu-Vorschriften nach seinem Dafürhalten ans den vorliegenden Fall von der Staatsbuchhaltnng unrichtig angewendet worden sind, so haben politische Beamte ihre Beschwerde, wenn sie Amtsvorsteker sind, unmittelbar, sonst im Wege des Amtes, welchem sie angehöre», bei der Vorgesetzten Landesbehörde einzubringen. Die Entscheidung über die Nvthwcudigkeit der unternoinincnen Dienstreise und über die Dauer der hier;» erforderlich gewesenen Zeit steht nur der Benrtheilung der Landesbehörde zu. In de» Fällen unter l>) hat die Landesbchörde über die vorgelegten Beschwerden, insoferne dieselben nicht zur allsogleichcn Verwerfung geeignet erkannt werden, im Einvernehmen mit der Finanz-Landesbebörde unter genauer Beobachtung der bestehende» Gebührenvvrschriften zu entscheiden, wobei es ihr unbenommen ist, allenfalls ein Gutachten der Staatsbuchhaltnng einzuholen. III. Wird der Ansicht der Landcsbehörde über die Art der Erledigung der Beschwerde» der Partikularleger von Seite der diesfalls einvernvinmeneii Finanz-Landcsbehörde beigepflichtet, so sind die Beschwerden als cntgiltig entschiede» anznsrhe», und findet eine weitere Berufung hierüber nicht Statt. IV. Wäre dagegen die Finanz-Landesbehörde mit der von der politischen Landesstelle beabsichtigten Entscheidung wegen einer nach ihrer Ansicht dabei cintretcnden unrichtigen Anwendung der Gebührcnvorschriftc» nicht einverstanden, so hat die Landesstelle die Verhandlung dem Ministerium des Innern vorzulegen, von welchem sodann die Schlußentscheidung im Einvernehmen mit dem Finanz-Ministerium erfolgen wird. 403. Frauenperstmen baierischer Staatsangehörigkeit bedürfen bei ihrer Verehelichung mit Ausländern keine Auswanderungbewilligung. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. April 1853 Zahl 3196. Statthalterei - Verordnung vom io. Mai 1853 Zahl 4511. Zu Folge Eröffnung des hohen Ministeriums des Innern vom 21. April 1853 Zahl 3196 bat dir königlich»bairische Regierung erklärt, daß in Zukunft die Frauenspersonen bairischer Staatsangehörigkeit bei ihrer Verheiratung mit Ausländern einer Auswanderungbewillignng nicht mehr bedürfen, da eine solche Verheiratung als eine selbstständige legale Art der Auswanderung betrachtet wird. Hievon wird die k. k. Bczirkshaiiptmannschaft mit Bezug auf die, an die bestandenen Kreis -ämter ergangene» Gubernial-Vcrordnunge» vom 27. Juni 1831 und 29. April 1842 Zahl 10643 und 10331 *) zur Wissenschaft verständiget. 404. Uebereinkommen zwischen der k. k. österreichischen, k. baierischen und k. sächsischen Regierung wegen Rücknahme ansgewanderter Staatsangehörigen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. Mai 1853 Zahl 9482. Statthalterei - Verordnung vom 19. Mai 1853 Zahl 5094. Zu Folge Eröffnung des hohen Ministeriums des Innern «Ido. 5. Mai 1853 Zahl 9482 ist zwischen der k. k. österreichischen und der k. baierischen Regierung ein Uebcrcinkonimen getroffen worden, gemäß welchem jeder der beide» Staaten seine ursprünglichen Angehörige», auch wenn sie diese Staatsangehörigkeit nach der inländische» Gesetzgebung verloren haben, auf Antrag des anderen Staates so lange wieder zu übernehmen hat, als sie nicht diesem anderen Staate, durch dessen eigene innere Gesetzgebung angehörig geworden sind. Laut weiterer Mittbeilnng des genannten k. k. Ministeriums vom 13. April 1853 ist eine Vereinbarung ganz gleichen Inhaltes auch zwischen der k. k. österreichischen und der k. sächsischen Regierung zu Stande gekommen. Hievon wird die k. k. Dezirkshauptmaunschaft zur Wissenschaft mit dem Beisatze in K'enntniß gefetzt, daß die allgemeine Verlautbarung dieser Uebereinkomme» durch das Reichsgesetzblatt erfolgen wird. *) Eiche Pro». Gesetzs. vom Jahre 1831 Seite 215 und vom Jahre 1842 Seite 154. 405. Für die Wiedereinbringung eines aus dem Untersuchung-Arreste entsprungenen Znquisiten gebührt der Gensd'armerie abermals die Taglia. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 15. Mai 1853 Zahl 11948. Statthalterei-Verordnung vom 26. Mai 1853 Zahl 5467. Alls Anlaß einer vvrgekvmmencn Anfrage, ob in dein Falle, wen» rin, durch die Gensd'ar-merie wegen eines Verbrechens eingclicfcrtcö, vor der Aburthcilnng jedoch aus der U» tersuchung-baft entwichenes Individuum des Civilstandes durch die Gensd'armerie neuerdings eingebracht und sobi» abgeurtbcilt wird, für dasselbe die festgesetzte Taglia doppelt in Anspruch genommen werden könne, hat die k. k. oberste Polizeibehörde im Einvernehmen mit den k. k. Ministerien der Justiz und des Innern hierüber und über die Einbringung des Ersatzes für die zweite Taglia an das Eoniinando der Laiides-Gensd'armeric die in Abschrift mitfolgende Verordnung erlassen, die ich der Bezirksbauptmaiinschaft zur Kenntnißnahme mittbeile. Beilage zur Zahl 405. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 25. April 1853 Zahl 5216. Auf die unterm LI. Februar 185.3 Zahl 1770 gestellte Anfrage, ob in dem Falle, wenn ein durch die Gensd'armerie wegen eines Verbrechens eingeliefertes, vor der Abnrtbeilung jedoch ans der Ulitersuchlingbaft entwichenes Individuum des Eivilstandes durch die Gensd'armerie neuerdings eingebracht und sobin abgenrlhcilt wird, für dasselbe, gleichwie bei einem Deserteur die festgesetzte Taglia doppelt in Anspruch genommen werden könne, findet die oberste Polizeibehörde im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium der Justiz und des Innern dem Eoniinando unter Rückschluß des Eommunicates Nachstehendes zu eröffnen: Für die Wiedereinbringung eines aus dem Untersuchung-Arreste entsprungenen Jnquissten, gleichviel, ob selbe durch den nämlichen Gensd'armcn, der die erste Einlieferung zu Stande brachte, oder durch einen ändern erfolgte, ist nach eingctrctcncr Rechtskraft des Strafurthcilcs bei dem Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Bedingungen, die für die erste Einbringung entfallende Taglia nochmals zu verabfolgen. In dem Falle, wo der durch die Gensd'armerie eingelieferte Gesetzübertreter »ach seiner Entweichung eines neuerlichen Verbrechens sich schuldig macht, sohin durch die nämlichen oder durch andere Genöd'armen wieder fcstgenommcn und dann abgcnrthcilt wird, ist für die zweite Einbringung die Taglia in Gemäßheit des §. i)2 des Gensd'armerie-Gesetzes nach der Höhe der verhängte» Gcsammtstrafe zu bemessen. Für die erste Einbringung ist jene Taglia zu verabfolgen, welche mit Rücksicht auf die vor der erste» Einbringung begangene strafbare Handlung und die vom Gesetze daraufverhängte Strafe »ach einem angemessenen Verhältnisse zu der im Urtheil wirklich verhängten Strafe sich ergibt. Die für die Wiedrrci»bri»gu»g entsprungener Jnquisitcn bemessenen Taglic» sind zwar auch aus dem Gcnsd'armericfondc flüssig zu machen, jedoch ist wegen Erlangung des Rückersatzes derselben von dem Schuldtragenden an die zuständige Behörde, nämlich, wen» das Verbrechen oder die Uebertretung der Vorschnblcistung stattfand (Paragraphe 217 und 307 Strafgesetz) an den Staatsanwalt, insofcrnc dieser als Ankläger aufzutreten bat, sonst aber an das betreffende Gericht selbst, und wenn es sich lediglich »ui die Disciplinarbehandlung des Aufsichtpersonales wegen einer durch Fahrlässigkeit desselben beförderten Entweichung bandelt, an jene Gerichts« oder politische Behörde sich zu wenden, welche die Disciplinar-Untersuchnng z» pflegen hat. Hievon wolle das Eoniinando sämmtlichc Gensd'armerie-Regiments-Eommandc» zur Wissenschaft und Darnachachtung in Kcnntniß setzen. 406. Die Anschaffung und Herstellung von Bettüberhängen für die Gensd'armerie - Caserneu auf Kosten der Gemeinden oder des Landesfondes ist nicht zulässig. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1853 Zahl 11020. Statthalterei-Verordnung vom 26. Mai 1853 Zahl 5468. Ans dem Anlässe einer vorgekommenen Verhandlung über die von einem Gensd'armcrie-Regiments«Commando angesprochene Beistcllnng von Bcttübcrhängen für die Gensd'armerie -Ca-serne auf Kosten der Gemeinden und respective des LandesfondeS bat das hohe k. k. Ministerium des Innern über gepflogenes Eiiivmicltmni mit brr k. k. obersten Polizeibehörde bekannt gegeben, baß die Anschaffung, Herstellung »nd Erneuerung von Bettnberhängc» für die Genöd'arrnerie-Easernen ans Kosten der Gemeinden oder des Landeöfondes nicht zulässig ist. 2ch setze Sie hievon zu Ihrer Wissenschaft mit der erneuerten Weisung in Kenntniß, daß überhaupt zu jeder neuen Anschaffung für die k. k. Laudes-Gensd'arineric stets vorerst die hier* vrtige Genehmigung einzuholen ist. 407. Eiutheilnng der Monarchie in vier Armeebezirke und zwei Gouvernements. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 16. Mai 1853 Zahl 3140. Statthaltcrci- Verordnung vom 26. Mai 1853 Zahl 5527. Anruhcnd theile ich Ihne» eine Abschrift der Allerhöchsten Entschließung vorn 12. Mai 1853, welche Seine k. k. Apostolische Majestät in Betreff der militärischen Eiutheilnng der Monarchie in vier Armeebezirke und zwei Gouvernements, so wie in Betreff der von dem Allerhöchsten Armce-Obereommando unmittelbar übernommenen Leitung der Militär-Administration, wornach das Kriegs-Ministerium als solches zu bestehen aufhort, zu erlassen geruhten, zur Kenntnißnahine mit. Beilage zur Zahl 407. Allerhöchstes Rescript vom 12. Mai 1853. Mit Bezug ans Meine Allerhöchste Entschließung vorn 10. Februar 1853 hat von nun an auch die administrative Leitung der Armee unmittelbar von Meinem Armcc-Obmontmando auszugehen , wornach bei demselben eine eigene, ans mehreren Abtheilungen bestehende Administration« Scetiv» mirt wird. Sämintliche Gegenstände, ob rein militärischen oder administrativen Inhalts sind demnach an Mein Armce-Obereommando zu richten. In conseqncnter Durchführung dieses Grundsatzes hat die bisher stattgehabte getrennte Geschäftsführung bei den Armee- resp. Arinee-Eorpsconi»landen und den betreffenden Landes Militär« Eom»landen aufzuhören. Hiernach wird die Monarchie in militärischer Beziehung in vier Armee-Bezirke und zwei Gouvernements eingctheilt. Der Bezirk der 1. Armee umfaßt: Böhmen (1. Armee-Corps), Mähren und Schlossen (2. Arniec-Eorps), beide mit eigener Administration, Nieder- und Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol mit 2 Armec-Evrps (3. und 9.), beide ohne eigene Administration, welch' letztere von dem 1. Arnice-Coniniando besorgt wird. Der Bezirk der 2. Armee begreift: Die Lombardie, das venezianische Gebiet, Kärnten, Krain, das Küstenland mit dem 5., fl., 7. und 8. Armee-Corps, sämintlich ohne eigene Administration, welche gleichfalls vom Armee-Commando versehen wird. Jener der 3. Armee: das Königreich Ungar» mit dem 10. und 11. Infanterie-, dann dem 1. Cavalleric - Armee - Corps, ohne, ferner Siebenbürgen mit dem 12. Armee - Corps, mir eigener Administration. Jener der 4. Armee: das Königreich Galizien mit Krakau und der Bukowina, gegenwälkig bloß mit dem 4. Armee-Corps und der leichten Cavalleric-Divisson, über welche beide gleichfalls das Armee-Commando die Administration führt. Die zwei Militär- und Civil-Gonvernements sind: 1. Im Banate und der Woiwodina, 2. in Croatien, Slavonien und Dalmatien. Die Armee-Corps.Coiniuanden mit eigener Administration, nämlich das 1., 2. und 12. unterstehen ihren Vorgesetzten Armee-Cominaliden in administrativer Beziehung ebenso, wie dies bisher in militärischer der Fall war. Die bis nun bestandenen Landes-Militär-Commande» haben als solche ganz aufznhören, daher letztere in Wie», Verona, Ofen und Lemberg mit den respective Armee - Commaudo's, in Prag, Brünn und Hermannstadt mit den Armee-Corps-Comniande», in Teniesvar mit dem Gouvernement der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banats, und in Agram und Zara mit bei» Gouvernement von Croatien, Slavonien und Dalmatien verschmolzen werden. Die Geschäfte bei den Armee - Corps - Cvmmanden und den Gouvernements werden in drei Sectionen behandelt, und diese bestehen: I Aus der General- (Corps-Gouvernements-) Adjutantur, II. aus der Operation-Kanzlei, III. aus der Sectio» für Administration. Die vier Armee-Eommanden, daun die beiden Gouvernements leiten alle ihre Geschäfte, ohne Unterschied directe an Mein Armce-Ober-Commando. Die EorpS-Evmmande» ohne Administration verbleiben in ihrer bisherigen Verfassung. Da durch stc alle Geschäftstückc geleitet werden, so gelangen sie in die Kcnntniß aller, ihre Truppe» betreffende» administrativen Verfügungen. lieber die Landes - Militär - Eommanden in Grass und Zara, so wie über die bestehenden Militär-Evniniandcn erlasse ich gleichzeitig eine eigene Anordnung. Die District - Eommanden bleiben vorläufig in ihrer gegenwärtige» Verfassung. Die Remontirung- und Montur-Jnspection, dann die obcrstseldärztlichc Direktion werden als solche aufgelöst, und treten als Abthcilungen in die III. Sectio» Meines Armee-Ober«Kommandos. Die Arinee-Waffcu-Jnspcction bleibt einstweilen in ihrem gegenwärtigen Bestände. Der oberste Militär-Gerichtshof, das Militär-Appellationgericht, die General - Artillerie-Dircction, die General«Genie-Direktion, der General - Ouarkicrmeistcrstab, das Apostolische Feld-vicariat bleiben, bis Ich in ihrer Detailverfassung eine Aendernug befehle, bei ihrer gegenwärtigen Einrichtung. Rücksichtlich der künftige» Stellung Meines Marinc-Ober-Commaiidos werde» Meine Befehle Nachfolge», lieber den Status der Beamten bei den ehemaligen Landes-Militär« Eom-mande», so wie wegen Einführung einer größeren Zahl Officiere in die Militär-Administration hat mir die III. Sectio» Meines Armee - Obcr-Evmmando's demnächst de» wvhlmotivirtc» Antrag zu stellen. Die jetzt schon überzählig ausfallenden Feldkriegs-Secrctäre sind einstweilen zur provisorischen Fortführung der Kanzlei-Oirectiongeschäfte den 1. Abthcilungen der Armec-Eorpö-Coin-mande» und Goiivernrinciits zugewiese». Die neue Eintheilung tritt bei Meinem Armee? Ober-Eommando, so wie bei asten ander» Stellen mit 1. 2uni 1853 in Wirksamkeit. Die gegenwärtig bei den Landcs-Militär-Comnianden i» Wien, Verona und Ofen als ad latus angestellten Generale werde» Ehcfö der III. Sectio» dcS resp. Armee-Eommandos. Bei dem Armcc-Eommaiido i» Lemberg, bei den Eorps -Cvnimanden in Prag, Brünn und Herinannstadt, dann den Gouvernements in Agram und Temesvar, führen in Abwesenheit oder Verhinderung der Armee - Eorps-Commandanten oder Gouverneurs, die dazu ad latus bestimmten Generale deren Geschäfte, wenn sie den älteste» Rang entnehmen, ist dies nicht der Fall, so treten sie zu dem ältesten anwesenden, vermöge seines Ranges die Stelle des Eorps-Eommandantcn oder Gouverneurs einnehmenden Generalen in dasselbe Verhältniß, indem sie überhaupt zum letzteren stehe». Wien am 12. Mai 1853. Fran; Joseph m. j>. 408. Ausdehnung der Vorschrift zur Hintanhaltung von Patentalgehalt-Ungebühren, auf alle bei Privat -Unternehmungen im Dienste stehenden Invaliden. Note des Landes-Militär-Commando in Verena vom 20. Mai 1853 Zahl 2607. Statthalterei - Verordnung vom 31. Mai 1853 Zahl 5855. Im Nachhange zu meinem Erlasse vom 13. März 1852 Zahl 2598*) setze ich Sie in Kennt-»iß, daß die darin getroffenen Maßregel» wegen möglichster Hintanhaltuiig von Patentalgehalt-Ungebühren, ferner der §. CI der Eisenbahnbetrieb - Ordnung vom 16. November 1851 in Gemäßheit des hohen Kriegs - Miuisterial - Reskriptes vom 6. Februar 1853 I). 628 auch auf alle ander», mit den Privat-Eisenbahn-Unternehniniigen in ei» und dieselbe Kategorie gehörigen, derlei Anstalten, als Dampfschifffahrt-Gesellschaften, Privat-Bergbau, Sparrcassen, Nationalbank und aste ähnlichen gegründeten Unternehmungen ihre Anwendung finde». 409. Hintanhaltnng jeglicher, die Parteien drückender Mißbrauche und Vorgänge bei Ertheilung der Heimatscheine von Seite der Gemeindevorstände. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 2. Juni 1853 Zahl 2027. Bei dev linier neu vorgenommenen polizeilichen Conscription der Stadtbevölkernng von Laibach ist die Wahrnehmung gemacht worden, das Fremde, bei denen kein Grnnd dazu voichanden ist, wie z. B. Mägde »nd sonst der Militärpflicht nicht unterliegende Personen mit Heimatscheinen auf die Dauer von nur einem 3 ab re versehe» sind, was darauf hindeutet, daß hin und wider Gemeindevorstände aus der Erfolgnng von Heimatscheinen ein illegales gewinnsüchtiges Geschäft machen. Ich ersuche sonach den Herr» Bezirkshauptmann mit allem Nachdrucke aus die Hintanhallung jeglicher, die Parteien drückender Mißbräuche und Vorgänge von Seite der Gemeindevorstände überhaupt n»d namentlich in dem bezeichneten Pmute zu sehen. 410. Strenge Handhabung der Vorschriften über die Gemeinde-Jagden. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 24. Mai 1853 Zahl .3418. Statthalterei - Verordnung vom 4. Juni 1853 Zahl 5870. Es ist zur Kenntniß Seiner Ereellenz des Herrn Ministers des Inner» gekommen, daß sich bei der Durchführung der Ministerial-Verordnnuq vom 15. December 1852 Neichsgesetzblatt Nr. 257 in Betreff der Ausübung des Iagdrechtes nicht überall gleichmäßig benommen und namentlich der Hauptzweck derselben, die Ausschließung der Gemeinden und der bäuerlichen Bevölkerung von dem <^iUr sie demoralisirenden Iagdbetriebe nicht gehörig im Auge behalten wird. 2hu y t J Namentlich sollen auch Fälle vorkomme», wo gegen die ausdrückliche Vorschrift des <$. 3 bas Verbot der Iagdpachtung und Ausübung durch die Gemeinde oder Namensträger derselben oder doch eines Theils aus ihnen durch Schein-Verträge umgangen wird. Ich fordere daher in Gemäßheit eines mir aus diesem Anlage zugekommene» hohen Miui-sterial-Erlasses vom 24. Mai 1855 de» Herrn Bezirkshaupimann hiemit eindringlichst aus, sich die strengste und zweckdienliche Handhabung der besagten hoben Verordnung angelegen sein zu lassen. 411. Genaue Evidenzhaltnng der politisch Confinirten. m Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 3. Juni 1853 Zahl 2250. Statlhalterei - Präsidial - Berordnung vom 12. Juni 1853 Zahl 2482. 3in Nachhange zu dem, dem Herrn Bezirkshauptmann unterm 13. October 1852 Zahl 2528/p. iutimirte» Erlasse vom !!. October 1852 Zahl 729/B. M. hat die hohe k. k. oberste Polizeibehörde mit Erlaß vom 3. Juni 1853 Zahl 2350/8. M. I. angeordnet, daß zum Zwecke der so nothwen-digen Evidenzhaltnng in Hinknnst auch die anfälligen Veränderungen im Stande der Eoustnirten durch Zuwachs, Ableben, Aufhebung der Eonfinirung oder Uebersetzung von einem in einen ändern Ort, sowohl der obersten Polizeibehörde, was im Wege des Statthalterei-Präsidiums zu geschehen hat, als auch unmittelbar dem betreffenden Gensd'armerie - Regiments - Eommando bekannt gegeben werden. Wovon ich den Herrn Bezirkshauptmann zur Benehmungwissenschaft für vorkommende Fälle 'n die Keuntniß setze. 412. Bestimmungen in Bezug aus die Militärbefreiung der Eivilschüler des Thierarznei - Institutes in Wien. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. Mai 1853 Zahl 12523. Statthalterei-Berordnung vom 15. Juni 1853 Zahl 5721. Aus der beiliegenden, mit Erlaß des hohen Ministeriums des Innern vom 18. Mai 1853 Zahl 1252Z Abschrift wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft ersehen, was das k. k. Kriegs-Mini« Üetium im Einverständnisse mit dem Ministerium des Inner» über eine Anfrage des Eommando 6,6 Thierarznei-Institutes in Wien, ob den Eivilschülern an der Lehranstalt des Thierarznei - 3n- flituted die zeitliche Befreiung vom Militär zusteke, an die sämiiitliche» Landeö-Militär-Eommaii-de» und nu das Thierarznei - Institut - Comlnando erlassen bat, wornach sich verkommenden Falls zu benehmen sei» wird. Beilage zur Zahl 412. Circular-Rcscript des Kriegs-Ministeriums vom 1. Mai 1853 Zahl 2854. lieber eine Anfrage, ob den Eivilschülern an der Lehranstalt des Thierarznei-Jnstitntcs unter den für die Stndirenden vorgeschricbcnen Bedingungen die zeitliche Befreiung vom Militär zustehe, haben die Ministerien des Krieges und des Innern sich zu folgender Entscheidung vereinigt: Die Hörer der Thierarzneiknndc, welche nicht zugleich Hörer oder Aspiranten eines Grades der Chirurgie oder Medici» sind, und als solche die Militärbefreinng anznsprcchen haben, sind vom Eintritte in das Militär nicht befreit. Die hiernach zur Assentirnng gelangende» Hörer der Thierarzneiknndc werden jedoch, Falls sie ausdrücklich darum ansuchcn, bis zur vollständigen Beendigung des ganzen Lchrcurseö auf Urlaub belassen, unter der Bedingung, daß sie eine untadclhafte Aufführung und gute» Fortgang an den Tag lege». Hievon sind die Werbbezirks-Cominandcn in die erforderliche Kenntniß zu setzen. 413. Offenhaltung der Kanzleien an Sonn- und Feiertagen in den gewöhnlichen Amtstunden, und schleuniges Einschreiten von Seite der politischen Behörden bei polizeilichen Vorfällen. Statthalterei-Präsidial-Bcrordnung vom iß. Juni 1853 Zahl 2543. Ter vorgekoiiimrnc Fall, daß bei einer Bezirkshanptmannschaft, wo ein Bürgermeister an einem Sonntage Nachmittag eine Anzeige über eine Polizcivorfallenheit erstatten wollte, Niemand in der Kanzlei zu finden war, veranlaßt mich, den Herrn Bezirkohanptmann um die Einleitung zu ersuchen, daß das Amt auch an Sonn- und Feiertage» wenigstens in den sonst gewöhnlichen Amtsstundc» offen und nicht ohne eines Beamten bleibe, »nd daß auch außerdem, wenn unvorhergesehene, und namentlich polizeiliche Vorfälle ein schleuniges Einschreiten der politischen Behörden erheischen, die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser letzteren zu jeder Stunde auch für die Parteien sicher gestellt werde. Der Polizeivorfall der Frage, wo unter ändern auch die Allarmirung der Insassen einer Ortschaft durch Glockengrlänte versucht wurde, bestimmt mich aber auch zugleich zur Verwendung an das hiesige fürstbischöflichc Eonsistorium um die geeignete Maßnahme, damit der Zugang zu den Glocken nicht, wie dies auf dem Lande häufig der Fall ist, Jedermann frei stehe, und das Geläute bei Ercesse», Widersetzlichkeiten gegen Behörden oder deren Erecntiv - Organe und bei derlei Anlässen zur gefährlichen Aufregung der Bevölkerung mißbraucht werde. Wovon ich de» Herrn Bczirköhauptmanii zur Wissenschaft in die Kenntniß setze. 414. Verpflichtung der Gemeinden zur Beistellung und Herrichtung der Reitschulen für die Gensd'armerie. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 1. Juni 1853 Zahl 13783. Statthaltcrei - Verordnung vom 16. Juni 1853 Zahl 6286. Anruhend erhalte» Sie eine Abschrift derjenigen Weisung, welche die k. k. oberste Polizeibehörde im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern hinsichtlich der Verpflichtung der Gemeinden zur Anstellung, Herrichlnng und Erhalinng von Reitübungplätzen für die Gensd'armerie an das Commando der Laiides-Geiiöd'aimcric erlassen hat, zur künftigen Darnachachtung. Beilage zur Zahl 414. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 17. Mai 1853 Zahl 6329. Zur Beseitigung weiterer Anfragen über die Verpflichtung der Gemeinden zur Anstellung von Reitschulen für die Gensd'armerie findet man im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern unter Beziehung auf die Eingabe des Eommando's vom Ü. Mai ll!53 Zahl 5253 Nach» folgendes zu bemerken: Nach bcin <§. 4 brr Gensb’armcric• örquartiriiiiflvorfchvift vom 25. Juli 1(151 finb bic Ge-liieiiiben bloß zur Beistellung eines Platzes für bic nötlngen Reikübunge», imb zwar nur beim Depotflügel eines jcbcu Gensd'arnierie. Regiments verpflichtet, in so ferne nicht Militär - Reitschule» zugleich für bic Gensd'armerie verfügbar vorhanden sind. Die Herstellung, Umzäumnng imb Erhaltung bicser Reitplätze ober Reitschulen ist in Gemäßbeit bei' Verordnung des Ministeriums des Innern imb des §. 1! der Gensd'armerie-Bequar-tiernngvorschrift aus dem Gensd'armeriefvnde zu bestreite». Hieraus ergibt sich von selbst, baß ben Gemeinbe» keine Verpflichtung obliegt, auch Reit« übungplätze für die übrigen Flügel eines Regimentes beiznstellen ober selbe auf eigene Kosten her-znstellen imb zu erhalten. Hievon wolle bas Commando nicht nur bas 10. Ge»sb'ar»ieric'» fremde Kronlän-der vidirt wurde», an die Armee-Commandc», dann die Militär- und Eivil-Gouvernements zur Vermeidung der Unzukömmlichkeiten erlassen chat, zur Kenlnißnahme. Beilage zur Zahl 425. Eircular < Verordnung des k. k. Armee > Ober-Eommando vom 27. Juni 1853, Abtheilunq 2, Nr. 601. Rach Eröffnung der obersten Polizeibehörde haben sich Fälle ergeben, daß Militärurlauber flau sich in den ihnen angewiesenen Urlanbort zu begeben, um nach Vorzeigung ihres Urlaub- 82 Passes bei beit Werbbezirks - Eommando und dessen Abgabe bei der Ortsbehörde, von dieser die Aufenthaltsbewilligung zn erwirke» und bei Wechslung ihres Aufenthaltortes einen ordentlichen Reisepaß bei der Ortöbehörde anznsnchen, willknhrlich im Lande lind jogar in verschiedenen Kron-ländern herunireisen, ohne eine andere Legitimation, als den Urlanbpaß zn besitzen, indem die Militärbehörde» keinen Anstand nehmen, ihnen denselben wohin immer zn vidiren. Da derlei Vorgänge nicht nur den bestehenden Vorschriften widerstreiten, sonder» auch die Urlauber-Evidenz erschweren, und de» Man» in Gefahr setzen, von den Anfsichtorgane» beanständet und selbst amtier zu werden, so wird daö Arinee-Coinniando bicniit angewiesen, den unterstehenden Militärbehörden, besonders den Werbbezirks-Eommanden, dann Stadl - oder Platz-Comiiiande» zur Vermeidung derlei Unzukömmlichkeiten, die dieüsalls bestehenden Vorschriften in Erinnerung zu bringen, um so mehr, als aus der Vorschrift, wvrnach die beurlaubte Mannschaft der Militär-Jurisdiction untersteht, etwa die Meinung abgeleitet werden könnte, daß die beurlaubten Soldaten überhaupt, und also auch bezüglich der Paßvorschriflen jeder Unterordnung gegen die Civilbehörden entzogen seien. 426. Behandlung der Finanzwach - Mannschaft im militärpflichtigen Alter. Erlaß des Finanz.Ministeriums vom 12. Juli 1853 Zahl 2248t, mitgcthcilt durch Note der Finanz-Landes-Direction in Gratz vom 20. Juli 1853 Zahl 13228. Statthalter«-Jndoisat vom 0. August 1853 Zahl 8513. Wird der k. f. BezirkShauptmannschaft in Folge Zuschrift der k. k. Finanz-Landes-Direction in Gratz »Mo. 20. Juli 1051 Zahl 13228 zur Wissenschaft und Darnachachtnng zugefertiget. Beilage zur Zahl 426. Circular - Verordnung der k. k. Finanz -Direction vom 20. Juli 1853 Zahl 13228. Das hohe f. k. Finanz «Ministerium hat mit Decrer vom 12. Juli 1053 Zahl 22491/1601 aus Anlaß der politischer Seits angeregten Bekanntgebnng der Standorte stellungpflichtiger Fi-nanzwach - Individuen an die politischen Behörden hieher eröffnet, daß es auch in Absicht auf die Finanzwach-Mannschaft bei der von der bestandenen allgemeinen Hofkammer mit Decret vom 7. März 1035 Zahl 7102/665 wegen periodischer Mittheilung eines genauen Nationales der Mannschaft einer jeden Finanzwach-Abtheilung an die betreffende Werbbezirksobrigkeit getroffenen Anordnung zu verbleiben, und sohin auch die Finanzwach-Mannschaft weder zur Losung, noch zu Eonscription-Revisivnen, sondern nur, insofern sie vom Lose getroffen wird, zur Assentirung und zwar auch in diesem Falle bei der nächsten Assentirung-Evmmission persönlich zn erscheinen habe. Welches im Nachhangc zu dem Umlaufschreiben »lilo. 16. und 20. März 1053 Zahl 2350 und 4366 zur Wissenschaft und genauen Darnachachtnng bekannt gegeben wird. 427. Abstellung mehrerer Gebrechen im Paßwesen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 29. Juli 1853 Zahl 9913. Statthalter« - Präsidial - Verordnung vom 7. August 1853 Zahl 3331. Zu Folge Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 29. Juli 1853 Zahl 9913/2164 II. sind Hvchderselben nachstehende Unregelmäßigkeiten und Gebrechen i» der Handhabung deö Paßwesenü zur Kenntlich gekommen: 1. Daß Taufscheine, Schul- und Dienstzeugnisse, Militär-Abschiede und sonstige DiensteS-Entlassung-Urknnden gleich den Reisedocnmenten vidirt wurden, waS für die betreffenden Individuen zur Folge hatte, daß sie ans weiter Ferne zur Einholung gehöriger Legitimation-Urkunden in die Heimat gewiesen werden mußten. 2. Daß förmliche Pässe und Eertifieate zur Reife nach Belgrad von hiezu unbefugten Behörden ausgefertigt wurden. 3. Daß schon lange erloschene Pässe von den Behörden zur Fortsetzung der Reife instradirt, und 4. hie und da Pässe auch über das Reiseziel hinaus vidirt wurden, ferner 5. daß oft Auslandpässe österreichischer Unterthanen, namentlich Handlungreise,«der zu Reisen im Int»»de und von Personen benützt wurden, für welche der Paß nicht ausgestellt war, sonder» die lediglich auf der Rückseite als die Paßträger bezeichnet und derart instradirte, offenbar »n- giltige Pässe anstandlos weiter vidirt worden sind, endlich 0. daß Reisende im Besitze zweier Pässe waren, von denen der eine für alle österreichischen Kronländer, der andere für das Ausland ausgefertigt war. Wovon id) die f. f. Bezirkshauptmannsd)aft mit Bezug auf meinen Erlaß vom 10. Juli 1053 Zahl 2001/Pr.*) mit dem Aufträge in Kenntniß setze, strenge darauf zu sehen, daß derlei Uebel« stände wirksamst abgestellt und hintangehalten, und die bestehenden Paßvvrschriften genau beo-baduet werden. 428. Bestimmungen in Betreff der Anweisung und Einstellung der Bezüge der Staatsdiener. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. August 1853 Zahl 18958. Statthallerei > Verordnung vom 12. August 1853 Zahl 8987. Mit Hinweisung auf das Reichsgesetzblatt XL1V Nr. 130 vorn Jahre 1053 und auf das noch zu ersdninen habende Landes - Regiernngblatt XXVIII Nr. 155 erhalt die Bezirkshaupt-mannschaft ansd>lüssig eine Abschrift des Erlasses des k. k. Ministeriums deü Inner» vom 4. August 1053 Nr. 10050, betreffend die Anweisung, Erfolgung und Systirung der Gehalte, Adjuten, Zulagen und überhaupt aller derjenigen stehenden Bezüge, weldie in den für die Gehalte festgesetzten Zeitabsdinilte» erfolgt werden, zur Wissenschaft und Darnachachtung mit dem Beifügen hinaus, daß sich and, diesseits, insoweit die Statthaltern solche Anweisungen und Systirungen zu erlassen ermächtiget ist, hiernach wird benommen werden, wohingegen bezüglich der höheren Beamtenbesol-dunge», die vom lß. auf den I. jeden Monates zu überweisen sind, und der etwaige» »och anderen auf die Vergangenheit rnckgreifendrn Verfügungen, die sofort nvthig sind, die complete Amtshandlung der k. f. Stcnerdircctio», die inan unter einem auruft eintreten wird. Beilage zur Zahl 4‘28. Zufolge Zuschrift des Finanz-Ministeriums vom 14. Juli 1053 Zahl 10313/P. M. haben Seine k- k. Apostolische Majestät, tim in das Geschäft der Anweisung und Einstellung der Bezüge der Staatsdicncr größere Vereinfachung und Gleichförmigkeit zu bringen, mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Juni 1053 für die Anweisung und Einstellung der Gehalte, Adjuten, Zulagen und überhaupt aller derjenigen stehende» Bezüge, welche in den für die Gehalte festgesetzten Zeit« abschnitten erfolgt werden, folgende Bestimmungen zur Richtsdutnr festzusetzen geruht: 1. Der (9ititf? der Gehalte, und überhaupt der erwähnten Bezüge hat in den Fällen der Ernennung oder Beförderung zu einer Dienststelle mit dem ersten Tage des dem Antritte dieser Dienststelle nächstfolgenden Monates zu beginnen. 2. Ist jedoch die Beförderung von sold/er Beschaffenheit, daß dieselbe weder eine neue Beeidigung, «cd) über den Antritt einer ander», als der bisher bekleideten Dienststelle erfordert, oder ist der Ernannte oder Beförderte dnrd> sein Dienstverhältnis) und ohne sein Verschulden an dem Antritte der ihm verliehene» Dienststelle so lange gehindert worden, daß er dieselbe nid>t bis zum Schluffe des auf den Tag, an dem ihm seine Ernennung oder Beförderung bekannt gemad)t worden ist, nächstfolgenden Monates auzutrete» vermochte, so hat der Genuß von dem ersten Tage des auf den Tag, an welchem d c in Ernannte» oder Beförderten die Erneu nun g oder Beförderung bekannt gemacht worden ist, nächstfolgenden Monats anzufangeu. 3. Für den Anfang des Genusses bei Vorrückungen, die in eine höhere Gehaltstufe einer und derselbe» Kategorie stattfinden, bleiben die bestehenden Bestimmungen auch künftig in Kraft, wobei als Tag der Erledigung des Bezuges derjenige erste Monatstag zu gelten hat, bis zu welchem der Genuß dem ausgetretene» letzten Vorgänger nach den gegenwärtigen Bestimmungen gebührte. 4. Der Genuß der Gehalte und überhaupt der bemerkten Bezüge hat mit dem letzten Tage beö Monats zu endigen, in welchem der Dienstausritt durch Beförderung, Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand, Snspendirung, freiwillige Anhcimsagung, Dienstesentlassung, tw» Tod oder aus welche wie immer besd>affenc Art erfolgt. Der Termin, mit welchem diese Allerhöchsten Bestimmungen in Wirksamkeit zu trete» haben, >st auf den 1. September 1053 festgesetzt worden, von welchem Zeitpunkte nunmehr auch die böheren Beamten«Besoldungen, welche bisher am 10. jeden Monats zur Zahlung gelangt sind, n m 1. jeden M c' n a t 6 zu erfolgen kommen. Behufs der wirklichen Erfolgung eines angewiesene» Bezuges wird cs sid) vom 1. September 1053 angefangen um die amtlidje Bezeichnung, beziehungweise Bestätigung des Dien« stesan tritttages über in de» Fällen des 2. Absatzes der Allerhöchsten Bestimmungen des Tages, an welchem dem Ernannten oder Beförderten die Ernennung oder Beförderung bekannt gemacht worden ist, bandeln, welche von Seite der Vorstehung (nach Umständen der Äanzlei-direction) jener Behörde, bei welcher der betheiligte Beamte im Dienste stellt, der ersten Behe-bnngquittnlig beiznfügen ist. Behufs der Einstellung der Bezüge aber ist der entstellende» Easse der Tag des wie immer geartete» Austrittes aus dem Dienste in dem Einstellungdecrele bekannt zu gebe». Man gibt stch die Ehre, die k. k. Statthalterei von diesen Allerhöchsten Bestimmungen mit der Einladung in Keuntniß z» setzen, das bierwegcn Weiterserforderliche gefälligst veranlassen zu wollen. 429. Führung der GeuSd'armerie-Dienstbücher dnrch die Gemeindevorstände. Stote dcS Gensd'armeric-Rcgimcnts - Eommando vom 12. August 1853 Zahl 374». Statthalterei - Verordnung vom iß. August 1853 Zahl 9094. Nach dem Sinne des $. 35 des organischen Gcns'darmcrie - Gesetzes soll jeder Drtsvcrstand mit einem Gens'varmerie-Dienstbnche, worin er die stch bei ihm zeitweise verstellenden Patrouillen vorznmerkeu hätte, versehen sein. Da »ach einer Mittheilnng des f. k. 11. Gensd'armerie« Regiments »Eommando dieser Vor-schlift bisher nicht entsprochen wurde, fordere ich Sic auf, unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Dienstbücher bei sämintliche» Gemeinden angeführt werden und deren ordentliche Führung zu überwachen. 430. Abstellung der abgesonderten Einbegleitnng gleichartiger Rechnnugeingaben von Seite der Bezirkshauptmannschaften an die Staatöbuchhaltnng. Statthalterci-Präsidial-Verordnung vom 23. August 1853 Zahl 3536. Nach einer Mittheilung des vom k. k. General-Rcchnung-Directorium zur Localisirung der Laibachcr Staatöbuchhaltnng abgcordncten k. k. Sectionsratheö Ignatz Zwölf, pflegen die Be-jirköhauptmaiinschaften manche gleichartige Rechnnugeingaben nicht zusammen, sondern jedes Stück mit einer abgesonderten Einbegleitnng an die Staatsbnchhaltung zur Amtshandlung einzusende», wodurch bei der Masse der Rechnung - Eingaben eine Menge nberflüßiger Schreibereien sowohl bei den Bezirkshanptmannschaften, als auch bei der Staatöbuchhaltnng verursacht werden, da bei letzterer jede solche Eingabe ebenfalls abgesondert im Protokole eingetragen werden muß. Besonders ist dem gedachten k. k. Scctivnüralhe in dieser Beziehung eine k. k. BezirksHaupt-mannschaft ausgefallen von welcher erst kürzlich an einem Tage 7 Kirchenrechnung-Ertracte, und zwar jedes Stück mit einer abgesonderten Einbegleitnng - Note bei der Staatsbnchhaltung eingelangt sind, obgleich alle 7 Stücke an einem Tage von der Bezirköhaliptmannschast abgesendet worden sind, somit füglich unter einer Einbegleitnng hätten zusammen gefaßt werden könne». Da nach den bestehenden Allerhöchste» Anordnungen alle übcrflüßigen Schreibereien vermieden werde» sollen, so sehe ich mich im Interesse des Dienstes veranlaßt, den Herrn Bezirkshaupt-mann auf die erwähnte Unzukömmlichkeit mit dem Aufträge aufmerksam zu machen, gleichartige Rechnung - Eingaben, für welche ohnehin immer gleiche Erlagstcrmine bestehe», namentlich die Rechnungertracte nicht stückweise mit abgesonderten Einbegleitnngc», sondern zur Vermeidung von Schreibereien möglichst zusammengefaßt mit einer Einbegleitung an die Staatsbnchhaltung zur bestimmten Zeit einzusende». 431. Bestimmungen Behufs einer zweckentsprechenden Evidenthaltnng der Militär-Urlauber. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 19. August 1853 Zahl 18541. Stalthalterei - Verordnung vom 23. August 1853 Zahl 9467. Behufs einer zweckentsprechenden Evidenthaltnng der Militär-Urlauber bei Uebersiedlung, Wanderung, beim Haustren, Reisen, Gehen auf Arbeit oder in den Dienst in entfernte Gegenden u. dgl. hat sich das Ministerium des Innern mit dem k. k. Armee-Ober-Eommando über nachstehende Bestimmungen vereiniget: Schriftliche oder mündliche Einschreiten von Militär-Urlaubern um die Bewilligung zur Uebersiedlung, um ein Wanderbuch, um einen Hausirpaß, einen Paß zur Reise, oder um sich in eine entfernte Gegend auf Arbeit, in den Dienst zu begeben u. dgl. sind von der betreffenden Behörde binnen 24 Stunden an den betreffende» Depotkörper zu leite», welche binnen einer gleichen Zeilsrist entweder seine Zustimmung jn erwieder», oder die Grunde »lilzutbeile» hat, aus welche» dieselbe verweigert wird. Im Falle der Zustimmung hat der Depvtkörper die bevorstehende Ueberssedlnng gleichzeitig jenem Werbbezirkö-Eominando bekannt zu geben, in dessen Bereich die Uebersiedlung geschehen soll. Wand erb nchcr können auch den Beurlaubten auf den Umfang eines ganzen Kronlandes oder selbst mehrerer Kronländer ertheilt werden, es ist aber darin der Ort, an welchen der Wandernde zunächst (um daselbst zu arbeiten) sich zn begeben gedenkt, immer bestimmt namhaft zu machen. Wenn der wandernde Beurlaubte diesen Ort verläßt, so wie überhaupt bei jeder ferneren Veränderung des 'Aufenthaltes ist die Behörde, welche das Wauderbuch vidirt, gehalten, jene Behörde, welche das Wauderbuch ausgestellt hat, vv» dem neuen Aufenthalte des Beurlaubten Nachricht zu geben. Auf ähnliche Art ist auch bei Hansirpasse», Reisepässen, Passen, um in entfernte Gegenden auf Arbeit oder in den Dienst zu geben u. dgl. sich zu benehmen. Wovon die BezirkShanptmannschaft in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 11). August Zahl 111541 zur Darnachachtuug tu Kenntniß gesetzt wird. 432. Bestimmungen in Betreff der Militärbefreiung der Zöglinge der k. k. Akademie der bildenden Künste. Erlaß dcS Ministeriums des Innern vorn 12. August 1853 Zahl 18244. Statthalterei - Verordnung vom 25. August 1853 Zahl 9263. Das hohe Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem f. f. Ministerium des Enltuö und des öffentlichen Unterrichtes und mit dem f. f. Armee-Ober-Conimando zn bewilligen befunden, daß, nachdem bei der f. f. Akademie der bildenden Künste in Wien dermal feine erste» Preise mehr vertheilt werden, die mit der Allerhöchsten Vorschrift vom 7. August 1827 de» Zöglingen dieser Akademie, welche einen der ersten Preise erhalten haben, Allergnädigst gewährte Befreiung vom Eintritte in das Militär nunmehr für jene Schüler dieser Akademie zu gelten habe, welche ein von dem Direktorate dieser Akademie bestätigtes Zeugnis? beibringe», daß sie bei der von dem Gesammt,Lehrkörper der Akademie vollzogenen strengen Prüfung aller von den Schülern im letztverflossenen Schuljahre vollendeten Arbeiten rncfsichtlich ihrer Begabung, ihres Fleißes und ihrer Fortschritte die Vorzngclasse mit dem Beifügen erhalten Haben, daß dieses Zeugnis) die Betheilung mit einem ersten Preise zu vertreten habe. 2n diesem Zeugnisse müssen auch ihre Sitten als tadellos bezeichnet werden. Wovon die k. k. BezirksHauptniannschasl in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des 2nncrn vom 12. August 1053 Zahl 18244 zur Darnachachtuug in Kenntniß gesetzt wird. 433. NichtbePellung der Kücheneinrichtung den Geiisd'armerie- Regiments - Primaplanisten auf Kosten der Landesconcurrenz. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. August 1853 Zahl 19465. Statthalterei - Verordnung vom 25. August 1853 Zahl 9264. 2» Folge hohen Erlasses des hohe» Ministeriums des Innern vom 12. August 1853 Zahl 194(15 erhält die Bezirkshanptinannschaft im Anschlnße eine Abschrift derjenigen Weisung, welche die k. f. oberste Polizeibehörde im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern in Betreff der Frage, ob die Kücheneinrichtung der gegen Rücflassuug des Geldrelntnms in Ratural» Wohnungen untergebrachten Gensd'armerie-RegiinentS-Prima Pianisten auf Kosten der Landescon-currenj gebühre, an das Eoinmando der Landes-Gensd'arnterie erlassen hat, zur Wissenschaft und Verständigung jener Gemeinden, wo Geiisd'armerie statični» ist. Beilage zur Zahl 433. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 20. Juli 1853 Zahl 9550/2355 V. Ans Anlaß einer vorgekommene» Anfrage findet man im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zu erklären, daß nach dem Geiisd'armerie - Beqnarkirnngnormale vom 25. Juli 1851, de» gegen Zurücklassung des Geldrelntnms in Raturalquartircu untergebrachten Prososen und Ober- 83 schmieden, so wir überhaupt anderen Gensd'armerie-Negiments-Primaplanisten die Beistellung der Kücheneinrichtung auf Kosten der Landesconcurrenz nicht gebühre, daß jedoch dort, wo eine derlei Beschaffung bereits stattgefnnde» hat, eine Ablösung dafür nicht Platz ju greifen habe. Hievon wird das Eomniando unter Rückschluß der Beilagen seiner Eingabe vom 12. August 1 »53 Zahl »153, 8206, »216 zur Verständigung fämmtlicher Gensd'armerie - Regiments»Comnian-den in Kenntniß gesetzt. 434. Formular zur Evideuzhaltuug der Gensd'armerie-Bequartiriing-Anslaczen. Statthaltcrei-Verordnung vom 26. August 1853 Zahl 8502. Es ist nothwendig, daß bei de» Bezirkshanptmannschaften eine gewisse Evidenzhaltung über alle, jedem einzelne» Gensd'armerie-Posten gebührenden Bequartirnnganslage» geführt werde, damit die Sejirfehaiiptmauiifchafteii in die Lage verseht werden, die diesfalls gestellten Ansprüche richtig zu beurtheilen, und nach Umständen entweder sogleich selbst zurückzuweisen, oder um deren Paffirung oder Zahlnnganweisung gehörig begründet einznschreite». Zn diesem Behnfe wird der k. k. Bezirkshauptmannschaft im Anschlüsse ei» beispielweise durchgeführtes, von der Staatsbnchhaltnng entworfenes Formulare mit dem Aufträge zugesendet, hiernach sogleich für jeden Gensd'armerie - Posten abgesondert, eine detaillirte Vormerkung über das Bequartirnnggebühre» »AnSinaß anszttlegen, welche alle jene Daten zu enthalten hat, aus welchen die jährlich wiederkehrende» Bequartirnnggebühre» des Postens nach den bestehenden dies» fälligen Vorschriften, der Zeitpunkt, wen» diese fällig sind, und die erfolgte Auszahlung dieser Gebühren z» ersehen sind. Aus Grundlage dieser Vormerkung haben künftighin die Bezirköhauptmannschaften auf den in Angelegenheit der Gensd'armerie - Bequartirung verkommende» Rechnungen, Eonten u. dgl. die Elansel beiznsetze» , ob und in welchem Maße die geforderte Gebühr liquid und zur Auszahlung aus dein Landeöconcurrenzfonde geeignet sei, wobei es sich von selbst versteht, daß die Bezirkshaupt-mannschaften für die Richtigkeit der diesfalligen Elansel haftend bleibe». Mit dieser Vormerkung steht aber auch die EvidenzHaltnng der angeschaffte» und in Abfall gekommenen Gensd'armerie-Easern-Einrichtnngstücke i» engster Verbindung. Die Inventarien über die bei den Geuöd'armerie-Postirungen befindlichen, aus dem Landesconcurrenzfonde beigeschaffte» Einrichtungstücke und Gerütbfchafte» sind nach dem mitfolgenden Muster jährlich nach Ablauf eines jede» Verwaltungjahres an die StatiHalterer vorzulcgen. In demselben sind die aus dem vorhergehenden Jahre übergangenen Mobilien und Gerätschaften, dann die im Laufe des betreffenden VerwaltungjaHres zngewachsene» oder abgrfallenen, so wie auch die mit Ende des Verwaltungjahres verbliebenen Inventar-Gegenstände, nebst deren fpcciclcn Werthbetrage, in der Anmerknngs - Eolonne aber die Ursachen des Zuwachses, und die Begründung des Abfalles an-;»führen. In dem Inventure sind ferner jene Einrichtungstücke und Gerätschaften, welche bei einem oder dem ändern Gensd'armerie«Posten bei der Errichtung desselben, oder auch nachträglich ungebührlich ans Rechnung des LandeöconcurrenzfondeS beigestellt worden sind, »ach dem obange-fchloffcnen Muster in einer besonder» Abteilung des Inventars ersichtlich z» machen. o es c fr* e* /Z o (£ S 05 a >= e-< 'S <3 K tr c & «s <33 e s JO e <3 s . :| | t ;£? Je:^ ■ _2 “ iS ‘.c-n ' 1 5iy i 3 ’ ti) aj -3 5 n Ä ** C r$ *» <3 ti)(Y> <33 ».2 § 3 xr ^ B S- rS' L 8.j ^ «EL = »tl *-* . r-» ♦2- ’ — - er: w . 8 S n ZCCf j* Ig • u ° M ;l E viL C w.2j o * >L c o te . o o ^ L tS ~ * vO rx) S 3 «D 3 r*' >12 B xi c u— —30 = | 5'-y C «» >M ,rx, n i' «O - 5 e o ~ 3 £ <3 3 soj« .2; *" 2 K 3 *£> Xi «k, 3 ® ho m c 3 ti) X) c i "fr L- rsl s '2 = 'E • <33 3 • :§ Z 5 £2,0 te: ■2 S :«3« 5 rr O «3 ' ^ C j 4-* F 3 V3: O o 3) I 'i (y o S C <3 vO 3 g*- S <3 X> xj n ,3 £vco -v» -° «** 5 »B 3 O t* ei tgj '5 E « 2 O S a 2 11 «J S -E 8 <3 lü ^-5 c$ X_, <3 3 W V O *- ^ 5 E : 3 te: *-» ^ Co ^ cC n' 3 3 dv 5v = « = 3 = 2 = o O- 5 CT 3 n: g.51. o n £>: 5* •CT ** CZ 3 h* — •“t 2. r' S 5 ' * ^"5? , = 3 2’ u. 5 = 3 E 2.' i ü-|. i;.if s i" 5 s z?, n ?t « 'S' - rsji So- * : 1 Lüj-2: ?®S = : 2 ° S3!«!- =•■ ^ 2 = W. o- (i,® ~ * 2" 5® § fsf 3 «i '3- —.5 ti": 5-(93 o -9- ~ ^ s ? ». s^s* 2 1.1 = « 2' 3 2T * £§' ö rz ü <* . 3 ^ 2 ?K ^ ••■ 6 2 »2 ^.0-1-0- S 5 S\o „ 95 ^ C> ~ 9' ?' fS § 2T 5. - w- — H z «?•" s. I z So 7S 3 3 SL 2 ^ 3 |u? «. C: 3 2. 2 V'ü'S-3 O - <* 3 C" °4' ^ e': 3 -o> 2- rt - - 4% 3 c» — vrx 3' M r-f c> t» -.5 3 c: 3- a f3 er. *t 3 0 2 ui> 5 3 S. 3 <■> § «g -•Ö‘or 2 LK U?> "" 2 c> 3 rz -? , 2T. rsT-g >. 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Is er* er» c « eo — C3 -#5 C* ^ 3 3 . ~rr* 3 er* gugniß - ßunuCpa-u*^ 5 'z £ .«S 5 n B S «sSf n B c *-* ' n o '02.c8.ce,03 "o * Ä f> & b 3 n J 'tj .§ .5 4* »3 o *-h 'r o. ti L» O ° *6 ^ «Z L£-ce-ce'*5"55'2'5 v£> r J * o £ iC\ o ^ 0Q-! sT>_ d jCj E 0Q ?■> cr (73 n g . g .5 c c c 3 30 ^B 3 3 i-gl •-= s &> n - 3 6) c n vO- n H -.O G E v A 3 = K).|.== <*Š J&3 ls$ ž|i tT * 3 £ : »tl d -—- ti •*— «*— fi.y. a n i/T> o* 3 ^ -3 » v> ^ <3 • 3 c5-' 3 B • j-, n *tr n S 3 _rr 3 ti 7P o E ' c »s E 2 - ~e S Xj vO O <3 k* vg 3 o »tL x!T V 3 *-* 3 ** ,2 ve^ <5 c <*e • — . ?3 « £> r- C A n e 3 «ž 6> -LLZ ‘ ~ ~ « S 5 6 Q o ''S JÜ £ X> C d © rt *> S| e 4* s2 o ■f « 2 d JS© S? C 3 o 3 g- B | S C/ C rv 3 '~B w 3 :0 <3 C 3 3 ti Aj d 3 B E 3 O o 3 L 3 E E 3 <3 & 3 ,3 A £ E *> J sjs S £ 3 3 •rf'd : 3 3 i* .O 135 ^ JS s S B' ^e> 3 d 3 y s 3. Ž i 3 M .5 1 © 6£ C o 3 S& S ^ C3 a® ^ S d B 'S 3 c £ rT 3 iO S *3^ C 3 C W C ■ v> CD 3 Oft.H ^ ^ (y 3^.3 d 5 3 co. © (N io 3 3 B'S g Z S.D ^ C3) X> fx> 3 •r d) « |tto = e c n c ** Z B 3 3 ?3 i»g S ,» ti “g Ä o to >Z „ ^ ci *?e.g c 3 S *2 ^ ° 3 _ 'B se - n 311 cgS O -V '3 ® or * r- : O ' t"* r ■ . CT> «Z- Ck* T3 cr» : o-Bia ° o c i: r SS?Ja ”8 č5 po d)^ I2s 3 E d ° ? 3 <30 O 3 _ d) .t2 n ? — •£ 'S ts 'S «■* vC- vO CD x> ^ -3 ti 3^ S 3 d :§•- «Z ti o «3: X o B 3 -d 2 Gl A* 3 - 2 d) C d \n E M- E i- .5 d •vT ^ - r-A z 3 », t = ^ E d) d 5 vlu S '? 2 - 5§ ft) § © 85 d> d) 85 B S • • e a 3 ®g^ :2 K c j» <3 -*> yž> 'n 3 ^ L " Z ß -e s c © II!« -3 ^3 rte '«3. E E o ti •v» £ " n 3 4^: d 3 j' »B i * d Xj •»!, E E g s Z ^.1 M s-Il sX> E ;d «3 w - 2 d) d o 3.3* '2. 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Bezirkshanptmannschast eine Abschrift des Befehls des k. k. I I. Genöd'armerie - Regiments au die unterstehenden (Soinninnbrii hinsichtlich der Ansreibnng der Fußböden in den (Safernen zur Wissenschaft und Darnachachtnng. Beilage zur Zahl 435. Regiments-Befehl vom 23. September 1852 Zahl 267. Ans Anlaß einer, von einer BezirkShanpImannschaft an die hiesige Statthaltern geführten Beschwerde, daß die Geiiöd'armeric-Posten die Fußböden in ihren Casenten zu oft waschen lassen, wodurch einerseits nicht nur allein das Locale selbst Feuchtigkeiten an sich zieht, sondern auch die Böden bedeutend daran leide», und viel zu früh z» Grunde gerichtet werden, anderseits aber auch hiedurch der Landescvncnreiizfond zu sehr in Anspruch genommen wird, sieht man sich veranlaßt zu befehle», mit Ausreiben der Fußböden sich stets so viel als möglich zu beschränken, und solche nur im nöthige» Falle bewerkstelligen zu lassen, wozu sich jedoch kein bestimmter Termin festsetzen läßt, sondern die erwähnte Reinigung nur von Art der Witterung abhängt, und wobei man jedoch bemerken mnsi, daß in drei, höchstens zwei Monaten das einmalige Ausreiben genügen dürfte. 436. Zur Ertheilung der Püffe an politisch-compromitirte Persoueu zu Reisen nach Wien ist jedesmal die Genehmigung der obersten Polizeibehörde einznholen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 28. August 1853 Zahl 3720. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 3. September 1853 Zahl 3712. Laut Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 28. August 1853 Zahl 3720/Ü. M. ist widerholt der Fall vorgekommen, daß auinestirteu oder entlassenen Hochverrathsträflingen oder sonstigen politisch-compromitirte», und unter Polizeiaufsicht gestellten Individuen Pässe und Passirscheine zur Reife nach Wien und zum Aufenthalte daselbst auf eine längere Dauer ausgestellt werden. Wenn gleich bei Ertheilung von Pässen an solche Personen, die Aufmerksamkeit der Wiener Polizeidirection durch speciele Mittheilnngen auf derlei Ankömmlinge gelenkt wird, so knüpfen sich doch an den Zusammenfluß so vieler bedenklichen Elemente in der Residenz, welche meist den Allerhöchsten Hof- und die höchsten Gerichts- und VerwaltungbeHördeu behelligen, so arge Unzukömmlichkeiten, daß sich die hohe k. k. oberste Polizeibehörde genöthiget sah, die Abweisung von nach Wien nicht zuständigen Individuen der gedachten Kategorie zu verfugen. Mit Rücksicht auf die das Dasein ganz unbedenklicher Personen nach dem Allerhöchsten Hos-lager beschränkenden Verordnungen und die specielen Vorschriften, womit die Ueberwachnng entlassener und begnadigter Hochverrat!)(träftunze, rückgekehrter Flüchtlinge und sonstiger politisch« kvnipromitirter Personen angeordnet wurde, ergibt sich als natürliche Eonseqnenz, daß die Ertheilung von Pässen zur Reife nach Wie» an derlei Personen nur aus besonders rncksichtwür-higc Fälle zu beschränken feie, und die hohe k. k. oberste Polizeibehörde fand sich in Anbetracht l’rr vor angeführten Verhältnisse genöthiget, die Entscheidung, ob ein Paß an die in die erwähnten Kategorie» gehörigen Personen zn ertheilen sei, sich selbst vorznbehalte». Ich setze von diesem Beschlüsse der hohen k. k. obersten Polizeibehörde den Herrn Bezirks-hauptiuauu mit dem Aufträge in Keuutniß, in den angeführten Fällen jedesmal die Genehmigung t)rr hohen f. f. obersten Polizeibehörde im vorschriftmäßigen Wege einznholen. 437. Erläuterung der Diäten - Pauschalirung - Norm. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 1. September 1853 Zahl 6197. Statthalterei - Verordnung vom 5. September 1858 Zahl 9924. 3m Nachhange zn dem diröfeitigeii Erlasse vvui 3. Februar 1853 Nr. 1022*) erhalt die Bezirkshauptmannschaft in Folge des Schreibens des Ministeriums des Inner» vom 1- Sep-leniber 1853 Nr. 0107 eine Absckirift deö Finanz«Ministerial«Erlasses "o»i 15. August 1353 Zahl 27615/2125 ans Anlaß vorgekommencr Fälle »nd Anfragen hinsichtlich der Diälen-Pauscha-lirung-Nor», zur Wissenschaft »nd Darnachachtnn.q in vorkoinmende» Fällen. Beilage zur Zahl 437. Erlaß des Finanz. Ministeriums vom 15. August 1853 Zahl 27615. Im Nachhange zn dem <$. 1 der Diäteii-Paiifchalirungvorschrift vom 12. Jänner 11153 Zahl 17728/F. M. wird aus Anlaß diesfalls erhobener Zweifel hiermit bestimmt, daß in jenen Fällen, wo es sich vorausbcstinimcn läßt, daß die Verwendung eines Beamten außer feinem Dienstortc länger als 6 Wochen dauern wird, die karaktcrmäßigcn Diäten mir für die Zeit der Reisebe- wegttng, das gesetzliche Pauschale aber gleich vom Tage deö Antrittes der auswärtigen Verwendung an dem bestimmten Orte zu bemessen sind. Läßt sich bei der Ausscndnng nicht voransbestimine», ob die auswärtige Verwendung eines Beamten an einem bestimmten Orte über 6 Wochen dauern werde, so ist auch in einem solchen zweifelhaften Falle demselben vom Tage des Beginnes der auswärtigen Verwendung nur das Pauschale anznweisen, wogegen es ihm, wen» die gedachte Dienstleistung vor Ablauf von 6 Wochen zn Ende geht, unbenommen bleibt, die normalmäßigen Diäte» nach Abzug des bezogenen Panschals partikularmäßig in Anspruch z» nehmen. Ucbrigenü bat diese Erläuterung auf die seitherigen Fälle, wo einem über 6 Wochen an einem auswärtigen Orte sungircnde» Beamten die Diäten für die ersten 6 Woche» etwa bereits flüssig gemacht worden wären, keine rückwirkende Kraft zu üben. Ferner wird zu §. 2 der erwähnten Norm erinnert, daß das Erscheinen der Diäten -Pan-schalirungvorschrist, welche ihrem Geiste und Wortlaute nach die Erleichterung des Staatschatzes, nicht aber dessen Belastung mit bisher nicht bestandenen Bezügen, mithin keineswegs eine neue Evnccssion, sonder» vielmehr eine Restriktion der bisherigen Ansprüche bezielt, durchaus nicht zum Anlässe genommen werden darf, Beamte», welche bereits von der Pauschalirung-Nvrm ohne alle besondere Vergütung oder gegen ein geringeres als das nach dieser Vorschrift zulässige Entloh-iiniigausmaß zn einer auswärtigen Verwendung berufen wurde», das Pauschale nach der neuen Vorschrift zu gewähren. Solche Beamten haben in ihrem frühere» Bezüge auch fernerhin zu verbleiben, gleichwie auch die früher bemessenen höher» Pauschalien unberührt geblieben sind. 438. Verbesserung eines Schreibfehlers im Erlasse der obersten Polizeibehörde vom 28. August 1853 Zahl 3720 in Betreff der Paßansfertigungen an politisch - conipromitirte Personen zu Reisen nach Wien. Statthalterei-Präsidial-Verordnung vom 16. September 1853 Zahl 3837. Laut einer Mittheilung der Erpedit-Direckion der hohen k. k. obersten Polizeibehörde hat in dem Erlasse dieser letzter» vom 28. August 1853 Zahl 3720/H. M., welche» ich dem Herrn Bezirks-Hauptmann unterm 3. September 1853 Zahl 3712/1‘r.**) mitgetheilt habe, und welcher die Ausstellung von Pässen an amnestirte oder entlassene Hochverralhsträflinge betrifft, ein Schreibfehler stattgefniiden, wornach es statt: »Mit Rücksicht auf die, das Dasein ganz unbedenklicher Personen" heißen soll: »Mit Rücksicht auf die das Reisen ganz unbedenklicher Personen". Hiernach ist der diesfällige Erlaß zu berichtigen. *) Seite 287. 439. Die Bestätigung über noch anhängige llnterthan-Proteste haben die politischen Behörden nicht mehr zu ertheilen. Statthalterci- Verordnung vom 19. September 1853 Zahl 10548. lieber ei» Behufs Abschreibung der Octava vorgekommenes Gesuch eines gewesene» Doini-uiuuis »>» die Bestätigung, «daß wider dasselbe bis zum 7. September 1848 und seit jener Zeit bis zum 1. September 1853 keine aus dem Unterthanbande herrührende Forderung durch Er« kenntlich der bestandenen politischen Behörden rechtskräftig entschieden, anhängig gemacht worden oder noch derzeit anhängig sei", hat man wörtlich nachstehenden Bescheid erlassen: »Dem Bittsteller mit dem Bescheide zurück, daß diesem Gesuche aus dem Grunde nicht willfahrt werden könne, weil die dermaligen politischen Behörden die angesuchte negative Bestätigung, daß von de» bestandenen politis chen Behörden gegen das fragliche Dominium kein, eine aus dem Bande der Unterthänigkeit herrsch rende, mit einem gesetzliche» Pfandrechte auf das vormalige obrigkeitliche Gut verb undrne Forderung betreffendes rechtskräftiges Erkenntniß gefällt worden ist, für den ganzen langen Zeitraum des Bestandes der vormaligen politischen Behörden nicht nur nicht mit Beruhigung und Verläßlichkeit zu ertheilen vermögen, sondern auch hiezu um soweniger berufen erscheinen, als cs sich hier bei dem Umstande, wo die aus dem Bande der Unterthänigkeit herrührende» Forderungen und Entschädigungansprüche, welche die gewesenen Unterthanen gegen ihre vormaligen Dominien auf Grundlage rechtskräftiger politischer Erkenntnisse a» die letzteren zu stellen habe», sowohl um die Besorgnisse der Gutsbesitzer in Ansehung dieser Forderungen nicht zn verewigen, i» Gemäßheit deö Allerhöchsten Patentes vom 18. April 1784 §. 2 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 279) und des Allerhöchsten Patentes vom 10. Juli 1789 J§. 1 und 2 (Jnstij-Gesetz-Sammlung Nr. 1030), als auch zu Folge deö 1489 des allgemeinen B. G. V. binnen einer Frist von 3 Jahren, nachdem ihnen der durch das rechtskräftige politische Erkenntniß zuerkannte Ersatzanspruch bekannt geworden ist, angebracht werden müssen, widrigenfalls sie nach Verlauf dieser Frist mit ihren diesfälligen Forderungen und Ansprüchen nicht mehr anzuhörcn sind, und letztere verjährt erscheinen, Behufs der gewünschten Löschung der Octava nicht mehr um die Frage, ob ein rechtskräftiges politisches Erkenntniß der gedachten Art geschöpft wurde, sondern vielmehr lediglich darum handelt, ob ein solches rechtskräftiges politisches Erkenntniß seit dessen competenter Fällung mit Rücksicht auf die Allerhöchste Entschließung vom 23. November 1849 und rcspcctive auf die hohe Ministcrial - Verordnung vom 1. December 1849 (Reichsgesctz - Sammlung Jahrgang 1849, VIT. Stück, Nr. 30), womit die Amtswirksamkeit der politischen Behörden i» den Streitigkeiten zwischen den gewesenen Herrschaften und ihren ehemaligen Unterthanen, den Zehentherrn und Zehent holden , dann den Urbarhcrru und Urbarholdcn gänzlich aufgehoben wurde, jedenfalls bereits ein mehr als dreijähriger Zeitraum verstriche» ist, bezüglich der darin entschiedenen For« dernng binnen dieser zur Geltendmachung solcher Forderungen und Entschädigungansprüchc durch die obige» gesetzlichen Bestimmungen bei sonstiger Nichtmehranhörung und Verjährung peremtorisch vorgczeichncteu dreijährigen Frist von den betreffenden Unterthanen gegen das fragliche Dominium auch wirklich bei der competenten Gerichtsbehörde ordnungmäßig geltend gemacht worden ist oder nicht, welche Auskunft oder respcctive Bestätigung, eben, weil es sich um einen zwar ans einem rechtskräftigen politischen Erkenntnisse herrührende», seit der obigen hohen Ministerial-Verordnung vom 1. December 1849 aber jedenfalls nur mehr im gerichtlichen Wege durchzusetzenden Anspruch handelt, nicht von der politischen, sonder» lediglich von der competenten Justizbehörde erthcilt werde» kan», a» welche letztere ansschlicßend daher auch der Bittsteller mit dem Bedeuten verwiesen wird, daß es sofort zur Erlangung der gewünschten Löschung der sogenannten Octava einer weitern Bestätigung von Seite der politischen Behörden nicht mehr bedürfe, und eine solche von ihnen gegenwärtig um so weniger in Anspruch genommen werden könne, alö sie in Folge der oben-citirten hohen Ministerial-Verordnung vom 1. December 1849 jeder Amtswirksamkeit in Betreff der früher zn ihrer Eompetenz gehörig gewesenen Untcrthan-, Urbarial- und Zchentstreitigkeiten, »nd somit auch bezüglich der diesfälligen, die sogenannte Octavalhaftnng genießenden Ansprüche ausdrücklich enthoben sind." Wovon die k. k. Bezirkshauptmanuschaft zur Wissenschaft und in vorkommenden Fällen zur Darnachachtnng in Äenntniß gesetzt wird. 440. Verbot des Herumziehens schulpflichtiger Kinder. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 16. September 1853 Zahl 12688. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 22. September 1853 Zahl 3947. Zu Folge Erlasses der hohe» k. k. oberste» Polizeibehörde vom 16. September 1853 Zahl 12688/270!) II. kömmt es häufig vor, daß Kleinhändler, Inhaber von Schaustücke» und ähnliche Individuen mit schulpflichtigen oder mit solchen Kindern, welche dieses Alter »och gar nicht erreicht haben, die verschiedenen Kronländer durchziehen, und ihre Reise mitunter zum Betteln benützen. Wenn ohnehin schon solchen Individuen, deren Reisezweck voraussichtlich vorzngweise auf das Betteln gerichtet ist, Reisebewilligunge» gar nicht ertheilt werden sollten, so ist es geradezu unzulässig, zu gestatten, daß schulpflichtige oder noch jüngere Kinder ihre Acltrr», Verwandten oder andere Personen, welche durch die Ausübung von Gewerben oder Betreibung von Erwerbzweige» im Herumziehen sich ernähren, auf ihren Reise» begleiten, weil solche Kinder dem Schulbesuche entzogen und in ihrer Erziehung völlig vernachlässigt werden. Ich setze hievon die k. k. Bezirköhanptmannschaft mit dem Aufträge in Kenntniß, solchen Kindern das Reise» nicht zu gestatten, mithin sic in die Reisepässe nicht aufznnchmc». In gleicher Weise sind auch auswärtige Individuen der gedachten Kategorie zu behandeln, und dieselben, wen» cs Ihnen gelungen sei» sollte, unbeanständct in das k. k. Gebiet einzutreten, an der Fortsetzung der Reise z» hindern und über die Gränze zu weisen, Inländer jener Kate, gorie, welche mit Kindern vom angegebenen Alter ans der Reise betroffen werde», sind auf der kürzesten Route in ihre Heimat zu instradircn. 441. Bestimmungen zur Durchführung der Allerhöchsten Entschließung vom 31. December 1850, mit welcher die bestehenden Baudenkmäler unter den Schutz der Negierung gestellt worden sind. Erlaß des Handele. Ministeriums vom 24. Juli 1853 Zahl 1256. Statthalterei - Präsidial. Verordnung vom 29. September 1853 Zahl 3151. Durch die Allerhöchste Entschließung vom 31. December 1850 werde» die bestehenden Baudenkmäler unter den Schutz der Negierung gestellt. Nach dem mir diesfalls zugekommenen Erlasse des hohen k. k. Handels - Ministcrinnis vom 24. Jnli 1853 Zahl 1256/H. M. ist es zunächst die f. f. Centralcommission für Erforschung und Erhaltung der historischen Baudenkmäler in Wien und eine noch zu bestimmende Anzahl Conscr-vatorc» in den Kronländer», welche für die Erhaltung der Baudenkmäler Sorge zu tragen haben, doch werden dabei auch die k. k. Baubeamten, die politischen, geistlichen und ander» Behörde», die wissenschaftlichen und Kunstvereine, die Gemeinden und selbst Privatpersonen in Anspruch genommen. Bei der Wichtigkeit des Unternehmens, welches die Baudenkmäler und den Kunstsinn der Vorführer auf eine unwiderlegbare Weise in Erinnerung bringt, dadurch zur Nacheiferung ermuntert, und wahre Vaterlandsliebe weckt, »nd bei den Schwierigkeiten« welche der Erreichung des vvrgestrckten Zieles, namentlich ob der Beschränktheit der zu diesem Zwecke disponiblen Geldmittel entgegenstehen, erscheint eine willige, anderweitige kostspielige Vorkehrungen entbehrlich machende Unterstützung dieses Unternehmens von Seite der öffentlichen Behörden dringend »othwendig, und es hängt das Gedeihen des Institutes neben der uneigennützigen Mitwirkung unterrichteter und kunstsinniger Vaterlandsfreundc für diesen Zweig des Wissens, ans welche sich dasselbe vorzngweise gründet, im hohen Grade auch von der sogrstalten behördlichen Unterstützung ab. Indem ich sonach der Bezirkshauptmannschaft in der Anlage von der Instruction für die k. k. Banbeamten in Absicht auf ihr dicöfälliges Wirke» und von de» Bestimmungen über de» Wirkungkreis der Conservatoren je ein Eremplar zur Kcnntnißnahnie miltheile, ivcisc ich dieselbe an, sich bei jedem vorkommenden Anlässe dir Förderung des in Rede stehenden Unternehmens und die bereitwillige Unterstützung der in dieser Richtung wirkende» Conservatoren, welche der Bezirkshauptmannschaft nach erfolgter Erneniinng namentlich bekannt gegeben werden, tbunlichst angelegen sei» zu lasse». Beilagen zur Zahl 441. T. d II sl V nett 0 II für die k. k. Baubeamten, bezüglich der Erhaltung der Baudenkmale. W c 1 ch c Gegenstände als Ba n d e»kin ale und archäologische Funde a n z n se h e n s i n d. 8- i. Mit der Benennung Baudenkmal werden alle Gebäude oder einzelne Theile früherer Bau-führnngcn bezeichnet, die (Ich ohne Zerstörung oder wesentlicher Veränderung von ihrem ursprünglichen Standorte nicht versetzen lassen, und an welche sich entweder merkwürdige historische Erinnerungen knüpfen, oder welche an sich einen Knnstwerth besitzen. Sic unterscheide» sich dadurch von den archäologischen Funden, daß letztere ausschließlich nur alterthümliche Gegenstände betreffen, und ohne Nachtheil für ihren Bestand oder Werth in Sammlungen übertragen werden können. Die E r l> a l t n n g der B a n d e n k m a l e ist der U c b e r w a ch n n g einer eigenen, zum R c s s o r t des Handels-Ministeriums gehörigen E c» t r a l - C o m m i s s i o n und den ihr b e i g e g e b c n c n E o »s c r v a t o r c n z n g e w i e s e n. 2. Se. k. f. Majestät haben durch die Allerhöchste Entschließung vom 31. December 1850 die Bandcnkmale unter die Obsorge der Staatsverwaltung gestellt, und zur Durchführung der geeigneten Maßregel» die Errichtung einer Eentral-Eommissiv» in Wien und die Aufstellung von Eon-servatvren in den Kronländern anznordnen geruht. Die Ecntral-Evmmission überwacht und leitet die Verhandlungen und Arbeiten zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale im ganzen Kaiserstaate; ihr sind die Eonservatoren »»mittelbar untergeordnet, und cs übergehen auf dieselben die Functionen der Ecntral - Commission innerhalb des ihnen ziigewiescnen Bezirkes. Außerdem sind »och insbesondere die Baubeamten des Staates verpflichtet, für die Bandenkmale erforderlichen Falles i» der Art Sorge zu tragen, wie dies in dem Wirknngkreise der Conservatvrcn in den Paragraphen 4—8 näher bezeichnet ist, und in soweit dies ohne Abbruch für ihre ordentlichen Amtsgeschäftc möglich ist, haben sie sich allen Arbeiten zu unterziehen, welche zur Erreichung des der Central-Coinmission vorgesteeften Zweckes führen. Der W i r k n n g k r e i s der Eonservatoren übergeht in besonderen Fälle» auf den Bezirks-Ingenieur. §. 3. Nachdem die beabsichtigten Conservatoren nicht über alle Kronländcr und deren sämmtliche Bezirke gleichmäßig vertheilt sei» können, so haben dort, wo noch keine Conservatorc» bestehen, oder wo denselben zeitweilig bis zur Bestellung einer größeren Anzahl von Conservatoren ein so umfassendes Gebiet zngewiesen ist, daß sie in dem entfernteren Umkreise ihre Obliegenheiten nur luni Theile erfüllen können, die Baubeamten, namentlich die Bezirks-Ingenieure die Conservatoren in ihren Wirken zu unterstützen, oder deren Obliegenheiten zeitweise zu übernehme», zu welchem Zwecke jedem Bczurksbanainte Ein Eremplar des Wirkungkrciscs der Conservatoren initgetheilt wird. Die nähere Anregung werden in den einzelnen Fällen die Baubeamten durch die Conser-Uatoren, oder wo diese gänzlich mangeln, von der Central-Commission erhalten. Verzeichnung der B a n d e n k m a l e. 8- 4. Abgesehen von den specielen Fällen, in welchen die Baubeamten zur näheren Mitwirkung s»r die Zwecke der Central - Commission beigczogcn werden, baben die Bezirks«Ingenieure auf der gesammelten Erfahrungen und Lokalkenntnisse ein Verzeichniß aller Bandcnkmale jedes Banbezirkes nach dem beigedrnckte» Formulare anzulegen, und die Rnbiiken sind so viel thunlich lsttreu ansziifüllen. Diese Verzeichnisse hat die Bandirection jedes Kronlandes z» sammeln, und de», vorschrifimäßigeii Wege mit ihren Erläuterungen oder Bemerkungen der k. f. Central-^»iniission ciiijusendcii. A r b e i tl e i st n n g en der k. k. B a u b e a m t e». «j. 5. 3iim Zwecke der Würdigung und der Erhaltung der Baudenkmalc liegen den k. k. Ban-bramlcii sowohl aus eigenem Antriebe oder dort, wo dieselben von den Eonscrvatorc» eingeladen werden, folgende Arbeikleistnngeii ob: ;i) Die 21 ufnaf)nie und Anfertigung der Pläne oder Zeichnungen von solchen Banden kmalen, die ihnen entweder bezeichnet worden sind, oder welche nach ihrem Ermesse» als sehr beachtens-wcrth sich darstellen. Diese Zeichnungen müssen ein möglichst treues Bild von dem gegenwärtige» Zustande des Baudenkmales geben, und nebst der Situation, den Grundrisse», Durchschnitte» und Ansichten auch so viele Details in einem entsprechenden Maßstabe enthalten, damit man sich von allen vorkommenden merkwürdigen Theile» eine richtige Vorstellung machen känne. Solle» die anzufertigenden Pläne und Zeichnungen einen wirklichen Werth haben, so müssen sie sorgfältig ausgenommen und angefertigt sein; in den Profilirungen und Ornamenten ist der Karakter des Bauwerkes bestmöglichst wiederzugeben, und die Profile der Gliederungen und anderer auf die Wirkung des Bauwerkes Einfluß nehmender Details sind in getreuen Eontouren zu zeichnen. Ein besonderes Augenmerk der getreuen Aufnahme ist aus die Inschriften, Zahlen, besondere Zeichen it. dgl. zu lenken. Der Maßstab zu diesen Zeichnungen ist der vorschriftmäßige für Baupläne; die Details sind nach Erforderniß in einem größeren Maßstabe zu zeichnen. Bei Ausarbeitung der Pläne von bestehenden Baudenkmalen hat man sich mehr ans richtige Conturen zu beschränken, als zeitraubende und überflüssige Schaltirnngen daran vor-zunehmen. Die Anivendung von Farben hat nur dann einzntrete», wenn die Sichtbarmachung der verschiedene» Baumaterialien oder Banperiode» das Verständniß des Objectes erleichtert oder erheischt. Sollten solche Pläne eines Denkmales ganz oder theilweise bestehen, so hat sich der Banbeamte Eopien z» machen oder zu verschaffen, und sie nur im Gegenhalte mit dem Objecte zu verificire». Wen» die verfügbare Zeit einem Banbeamtcn nicht gestattet, die vollständigen Pläne eines Bandenkmales in der oben angedenteten Weise zu liefern, so genügt es vorläufig, nur einzelne Skizzen oder Details zu zeichnen, und zur weiteren Vorlage abznliefern. Er wird sich aber ein wirkliches Verdienst erwerben, wenn er darauf einzuwirke» bemüht ist, daß sich andere befähigte Personen mit der Aufnahme solcher Baudenkmalc befassen, wobei den Verfassern der Zeichnungen das Recht zustehet, und auch gewahrt werden muß, die eigenen Zeichnungen mit ihrer Namensunlerschrift, Datum und ihrem Domicile zu unterfertigen, damit bei besonderer Würdigkeit derselben die k. k. Eentral - Commission in die Lage komme, eine Anerkennung dieser Mühewaltung öffentlich anszusprcchen. I)) Die Anfertigung der Kostenanschläge für jene Bauherstellungen, welche wegen Erhaltung eines Baudenkmales aufgetragen werden. Derartigen Arbeiten haben sich die k. k. Baubcamten, wenn sie sonst in dem eigene» Wirknngkreise nicht liegen, nur über Aufforderung der Conjervatoren oder im Aufträge der Vorgesetzte» Behörde zu unterziehen. Sic müsse» hierbei im Allgemeinen die im folgenden $. 6 ausgesprochenen Grundsätze und die allenfälligcn besonderen Andeutungen der Eonser-vatoren beobachten. Sie müssen auch bemüht sein, bei den Bauanträgen eine verständige Oeconomie mit der möglichste» Solidität zu verbinden, damit das Baudenkmal durch die vorgenvmmene Ausbesserung auf längere Dauer vor weiterem Verfalle gesichert bleibe, e) Die Ueberwachnng oder Leitung, und endlich die vorschriftmäßige Verrechnung der genehmigten Erhaltungarbeite», wen» ihnen die Letzteren anfgctrage» werden. Bei der Ueberwachnng derjenigen Baudenkmale, welche Private, Vereine oder Eorporationen u. f» w. zum Zwecke ihrer Erhaltung vornehmen, hat die Einwirkung der k. k. Baubeamten sich nur auf jenen technischen Beirath zu beschränken, welcher in dem Zwecke der Erhaltung gelegen ist, wenn ihm aber Nestaurationvorgänge bedenklich für den beabsichtigte» Zweck erscheinen, hat er den betreffenden Eonservator davon zu unterrichte». Bezüglich des ökonomischen Theiles, d. i. Accordirnng, Sicherstellung und Verrechnung der Bauarbeite» in Fällen, wo dem Banbeamten dieselbe übertrage» wird, gelte» in der Regel dieselben Vorschriften, wie für die ärarischen Ballführungen. Sollten Ausnahmen, z. B. ein Regiebau oder die Vergebung an einen bestimmten, verläßlichen Accordnchmer »othwendig erscheinen, so ist dies gleich bei der Vorlage der Bananträge ait-zuführe», gehörig zu begründen, und die Art der Durchführung des vorgcschlagenen Restauration-Vorganges näher zu bezeichnen. Erhaltung der B a n d e n k m ale, n n d mori n s i e b e st e h e. §• 6. Dic Erkaltung der Baudeukmale beliebt in der Verhinderung ihrer theiltveiseu oder gänzliche» Zerstörung. Die Sorge für diese Erhaltung liegt über Aufforderung der administrativen Behörde für alle unter öffentlicher Aufsicht stehenden Gebäude ohnehin in den specieleu amtlichen Verpflich-tuugeii der Bezirks-Ingenieure, wornach hier nur anzugeben ist, was vom Staudpniicte der künstlerische» Erhaltung ans vorzüglich zu beachten ist. Alle zu diesem Zwecke vorzuuehmenden Erhebungen oder Bauarbeiten werde» sich in der Regel auf dic dauernde Erhaltung ihres dermalige» Zustandes, auf ihre Reinigung und die Befreiung von de» ihnen nicht Angehörigen, schädliche» Zuthaten oder Beiwerke beschränken. Diese Arbeiten werden daher vorzüglich die Her- stellung oder Erhaltung der Eindeckuug, die Befestigung locker gewordener Bestandtheile, die Er-nencrung des Bindemittels in den ausgewitterte» Fngeu und die Ergänzung solcher Tbeile umfassen, deren Mangel einen weiteren Berfall des Baudenkmales zur Folge hätte. Sie haben sich aber nicht auf die Ergänzung anderer, in den Karakter oder Baustyl eingreifenden Bestandtheile zu erstrecke», selbst wenn eine solche Ergänzung im Geiste des ursprüngliche» Bauent- wurfes vorzuuehmeu beabsichtiget würde. Die letzt erwähnten Restaurationen gehören zu den seltenen Füllen, welche mir bei besonders wichtige», noch immer in Benützung stehenden Baudenk-maleu Vorkommen können, und wobei sich die Baubehörde» jedenfalls nach den ihnen diesfalls von den hohen Behörden zukommeiiden Weisungen zu benehmen haben werden. Entdeckung von Baud e» kmal en ober archäologischen Funde». s. 7. Jeder Baubeamte ist verpflichtet, von der Entdeckung eines Baudenkmales die Anzeige zu erstatten. Ist das Baudenkmal in einem engeren Kreise bereits bekannt gewesen, und rin baldiges Verderben desselben gerade nicht zu besorgen, so ist der Anzeige eine Aufnahme, Zeichnung ober Skizze des Deukmales, mit Rücksicht auf die Mitwirkung von Private» laut §. 5 beizufügen, und das Bekannte über seinen Ursprung, feine spätere Entwickelung, den gegenwärtigen Zustand, die Benützung und das Eigenthum anzuführen. Ist jedoch eine baldige Zerstörung des Denkmales zu befürchten, ober ist cs zufällig bei Mauerabbrechungen oder Erdbewegungen entdeckt, ober ist bei solche» Anlässen ein archäologischer Fund überhaupt gemacht worden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten, gleichviel ob die Arbeiten vom Staate ober von wem immer unternommen worden sind. Gleichzeitig sind die entsprechenden Maßregeln, allenfalls mit Hilfe der politischen Behörden zu ergreifen, um Beschädigungen ober die Verschleppung des Fundes hiutauzuhalteii. Wo die Lage einzelner Gegenstände, wie z. B. in Grabstätten wichtig ist, muß solche bis zur Ankunft des Eonservators uuverrückt erhalte», ober wenn dies unzulässig wäre, wenigstens durch eine getreue Zeichnung und Abmessung sichergestellt werde». Alle in dieser Beziehung den Eonser-vator treffenden Obliegenheiten gehen auf den f. f. Baubeamten dort über, wo kein Eouservator besteht, und in so lange, bis zu dessen Anwesenheit an dem bezeichneteu Objecte. 8- ». Alle die Baudcukmale oder archäologische» Funde betreffenden Anzeigen, Erhebungen und sonstige» Eorrespondenzen sind von den k. k. Baubehörden ober einzelnen Baubeamten zur Vermeidung jedes Geschäftnmzngcs an de» betreffenden Eouservator des Bezirkes, worin sich das Denkmal befindet, mittelst Zuschriften z» leiten. Wo fein Eouservator bestellt ist, erstattet der stellvertretende Bezirks-Ingenieur die diesfälligen Berichte au die unmittelbar Vorgesetzte Behörde, welche sie im gewöhnliche» Dienstwege au die f. f. Central-Evinrnissiou leitet. Auf demselben Wege gelangen wieder zurück die Erledigungen auf alle Eingaben, so wie auch die nöthigen Belehrungen und Aufträge in Ansehung der Baudenkmale sowohl an die Baubehörden als auch an die einzelnen Baubeamten. Die k. k. Landes - Baudirection nimmt aus den Geschästprotokolleu Kenntniß von der dies-fälligeu Wirksamkeit des untergeordneten Personales. Kronland: 1. Benennung des Baudenkmales und feiii Standort. 2. Zeit der Erbauung und Name des Erbauers. 3. Zeit der Abänderungen, Zuthaten und Erneue rungen. 4. Ursprünglicher Zweck, Baumateriale und Styl des Denkmales. 5. Jetzige Widmung desselben, sein Eigenthümer, Benutzer oder bisheriger Erhalter. 4 ten Verzeid)niffe» und Beschreibungen hat der Eonservator eine Abschrift der Eentral-Eommission in Wien riiizusendcn, und spätere Vervollständigungen dieser Verzeichnisse periodisch nachzntragcn. S. «. Dem Eonservator liegt die Sorge für die Ueberwadiung und die Vermittlung zur Erhaltung der Baudeukmale seines Bezirkes ob. In den meisten Fällen wird sich die Vermittlung deö Eon-servators auf die Erhaltung der Baudenkmale durd) Verhinderung vor deren ganze» oder theil-weise» Zerstörung zu erstrecken haben. Die Restaurationen der hierzu würdig erkannte» Baudenkmale werden sid) in der Regel auf die dauerhafte Erhaltung ihres dermaligen Bestandes, auf die Reinigung und die Befreiung von ihnen nid)t angeliörigen schädlichen Zuthateit oder Beiwerken beschränke». Sie werden (Id) auf die Herstellung oder Erhaltung der Eiudeckuug, Befestigung locker gewordener Bestandtheile, ans die Erneuerung des Bindemittels verwitterter Fugen durd) Befestigung mit Mörtel oder andere Mittel, oder auf die Ergänzung sold)er Tbeile ausdehnen, durch deren Mangel ein weiterer Verfall die Folge ist. Sie haben sid) aber nidjt auf die Ergänzung abgängiger, in den Karakter oder den Baustyl eingreifender Bestandtheile zu erstrecke», selbst wenn eine sold>e Ergänzung in dem Geiste der Ueberreste vorzuuehmen beabsid)tiget würde. Diese letzteren Restaurationen gehören zu den seltenere» Fällen. Wenn einem der Eonservirnng würdig befundenen Baudenkuiale oder einzelnen Bestandtheile» desselben, Verfall, Zerstörung oder eine seine hiitorifdjc oder künstlerische Bedeutsamkeit gefährdende Bauveränderung oder Restauriruttg droht, liegt es in der Verpflichtung des Conservators, auf die Erhaltung desselben in seinem eigenthümlid)cn Karakter einzuwirken. Er hat daher vor Allem mit Beschleunigung und Eifer die Sistirung aller dasselbe gefährdenden Maßregeln und die Entfernung der momentanen Gefahr anzustrehen. Befindet sich das Baudenkmal im Privatbesitze, so hat er zu diesem Behufe sowohl des Eiqenthümers, als das allgemeine Interesse nad) Möglichkeit anzuregcn, erstere» zur Erhaltung und Schonung des gefährdete» Dcnkmales z» bewegen, und denselben über die wünsd>enswcrtl>e Art und Weise der Erhaltung mit seinem Rache an die Hand zu gehen. Untersteht das Baudenkmal einem der Verwaltungzweigc des Staates, so hat der Eonservator die schleunige Sistirung aller dasselbe bedrohende» Sd>ritte, wenigstens bis zu dem Zeitpunkte, bis zu welchem die Erledigung seines an die Eentral-Eommission zu erstattenden Berichtes hcrab-langt, bei den betreffende» Behörden zu erwirken, die Erhaltung des Denkmales bei denielbe» motivirend anzutragen, und »öthigenfalls die Vermittlung des Statthalters oder Negierungpräsidenten deö betreffenden Kronlandes in Ansprud» zu nehmen. Eventuel hat derselbe, wo immer seine Schritte erfolglos bleibe», dir Einwirkung der Eentral-Eommission in Wien anzusprcd>e». Wenn die Rrstaurirung eines unter der Obsorge der Staatsverwaltung befindlichen Baudenkmales »öthig ist, hat der Eonservator der Central - Eommissiou hiervon die Anzeige zu machen, und die etwa durd) Fachmänner ober mit Hilfe der Bauorgane zu Stande gekommenen Vorschläge, Pläne und Zeichnungen sammt dem ungefähren Kostenbeträge der Eentral-Eoinmission zur Einsicht und zur Genehmigung zu unterbreite», und unter Beachtung der für die Zwecke der Eonservirnng oben angedeutete» Gränzen im stete» Einvernehmen mit derselben vorzugehen. 8- 7. Bei Baudenkmalen, welche eine bestimmte Widmung haben, es mag dieselbe die ursprüngliche oder eine dem Gebäude fremde sein, und bei welchen entweder zum Zwecke einer besseren Benützung oder wegen des dauerhafte» 'Bestandes, Baureparaturen oder neue Zubante» vorfallen, bat brr Eonservator sich mit den betreffenden Eigenihümern, Eorporationnt oder Behörden in ein freundliches Einvernehmen zu dem Zwecke zu setzen, damit er über den Umfang der beabsichtigten baulichen Veränderung in eine genaue Kenntniß gelangen, und dann dahin wirken könne, daß nicht nnnötlugerweise Baubestandtheile bcseitget oder verändert werden, welche in die Wesenheit zur Erkennung desselben als ein bestimmtes kunstgeschichtliches Baudenkmal eiugreife». Bei solchen baulichen Veränderungen bat vielmehr der Eonservator dahin zu wirke», daß die dem Baudcnkmalc anhaftenden karakteristischen Bestandstücke in den Kreis einer verständigen, con-scrvative» Baurcparatur mit rinbezogen werden, und er bat lein Augenmerk darauf zu richten, daß die kunstgeschichtlichen Momente und was damit im Zusammenhänge steht, möglichst in ihrer Wesenheit unverändert erhalten werden. In so fern cs nothwendig ^rfciut, bot der Eonservator bei solchen Veranlassungen die Mitwirkung der Eentral- Commissio» in Wien anzusuchen. 8- 8. Bei der Aufsuchung oder zufälligen Aufdeckung bisher unbekannter Ucbcrreste alter Baudenkmale, Gräber, antiker Straßen ». s. w. bat der Eonservator nach Thunlichktit Zerstörungen derselben entgegen zu wirke», oder Verschleppungen der einzelnen und getrennten Bestandteile zu verhindern, und hierzu die Mitwirkung der Localbehördcn in Anspruch zu nehmen. Die gefun. denen, von dem Baudcnkmale gewissermaßen unabhängige», jedoch damit im geschichtliche» Zusammenhänge stehenden Gegenstände, wie alte Münzen, Gerät he, Waffen, Zirathen u. s. w. sind nach Maßgabe der dafür bestehenden Gesetze u. z. der mit Hofkanzleidecrct vom 28. December 1818 Zahl 30182, bekannt gegebenen Allerhöchste» Entschließungen vom 19. August und 23. December 1818, der mit Hofkanzleidecrct vom 15. Juni 1840 Zahl 19704 kundgemachten Allerhöchsten Entschließung vom 31. März 1840, des Hofkanzleidccrctes vom 14. August 1840 Zahl 23154, dann der Paragraphe 395—101 des allgemeinen b. G. B. zu behandeln, in so weit letztere nicht durch die obige» Allerhöchsten Entschließungen modificirt werden, und dem k. k. Antikencabinctc zur Aqui-sition im Wege der Eentral-Commission satnint allen sich darauf beziehenden Nebcnumstände» an-zuzeigen. I» soweit aber dieses von der Erwerbung absteht, nnd im Kronlandc Museen sich vor-finden, sind diese zur Erwerbung des Fundes aufzufordern. Der zufällige Finder ist aber diesen Andeutungen gemäß zu belehre» und zu bestimmen, daß er solche für das Studium des Alterthums und für das Interesse des Fundortes höchst bedcutungvolle» Gegenstände weder unbeachtet lasse noch verschleudere. Der Finder ist überdies zu belehren, daß er die gefundenen Gegenstände keineswegs unentgeltlich abzntreten habe, sondern ihm der wahre Werth von dem k. k. Antikencabinete vergütet werden wird, welche Vergütung bei allen behaltene» Gegenständen wenigstens \Q% über de» inner» Werth ausmacht, möglicherweise aber auch das Doppelte und Mehrfache desselben betragen kann. Werden solche Aufdeckungen durch bauliche Anlagen des Staates gemacht, wie z. B. bei Grundgrabungen für Gebäude, bei Anlagen für Eisenbahnen oder neue Straßenzüge tt. dgl., so ist durch den Eonservator auf die Bauleitung-Organe im Geiste der für solche Fälle bereits bestehende» Vorschriften dahin zu wirken, daß die aufgefundenen, der Vorzeit angehörigen Gegenstände auf eine sichere Weise bis zu weiteren Verfügungen ausbewahrt werden. Von dem Funde der zur ^onscrvirnng geeigneten Gegenstände ist der Eentral-Eommission in Wien die Anzeige zu machen. 8- 9. Der Eonservator hat von allen in seinem Wirknngkreise liegende» Amtshandlungen an die Zentral,Cominission periodisch Bericht zu erstatten, die Resultate seiner wissenschaftlichen Forschungen derselben vorzulege», und Anträge au dieselbe zu stellen, behufS der Erreichung des in dieser Instruction vorgezeichneten Zweckes. Bei diesen periodische» Berichten ist es dem Eonservator unbenommen, die Central-Commission flnch auf diejenigen Verfügungen aufmerksam zu machen, und dieselben von seinem Standpnnete ans zu motivire», welche der Förderung der ihr vorgestecktcn Zwecke innerhalb seines Bezirkes besonders wirksam sein können, zugleich wird es ihm anheim gestellt, hierbei die etwa an die öffentlichen Behörden, Bauorgane, Eorporationen oder Gemeinden zu ertheilende» Instructionen 1,1 Borschlag zu bringe». Er bat hierbei auch diejenigen Gegenstände anfzunehincn oder bei besonderen Anlässen der Eentral - Eommission zur Kenntniß zu bringen, welche von einem allgemeinen Interesse sind, und der Veröffentlichung durch die Eentral-Eommissiou wichtig genug erscheinen, »nd dieselben mit vollständigen Beschreibungen und Abbildungen zu erklären. Vom 29. Zi,pleinl>rr 1853. Befugnisse. 8- io. Der Cciiscrvntor kan» mit allen denjenigen Personen in eine nähere Verbindung und (§erre< sponden; treten, von denen er in Folge ihrer bereits bekannten Thätigkeit eine rege Theilnabine für die Erforschung, Beschreibung oder Erhaltung der Baudenkmale zu erwarten berechtigt ist. Diese Verbindung dehnt sich auch auf die Landesbehörden, geistliche und weltliche Eorporationen aus, zum Zwecke der Erlangung einer möglichst vollständigen Kenutniß aller vorhandenen Baudenkmale und Erweckung der nöthigcn Theilnahnie und Vorliebe für ihre Erhaltung. Passende Aufsätze in de» öffentliche» Localblätter» sind insbesondere dazu geeignet, die Aufmerksamkeit des Publikums auf die historischen und artistischen Ueberreste der Vorzeit in seinem Bezirke zu richten, die Mitwirkung fähiger Personen behufs der Verfassung der im jj. 5 vorge. zeichneten Verzeichnisse z» erlangen, und die Ueberwachung dieser Ueberreste zu sichern. In letzterer Beziehung wird der Conservator sein Augenmerk auch auf diejenigen Personen z» lenken habe», und diese der Eentral-Evmmissiv» bezeichne», denen er die zeitliche Ueberwachung von solchen Baudenkmalen empfehlen kann, die seinen eigenen Augen oder denen der öffentlichen Bauorgane mehr entzogen sind, damit er von jeder an denselben eintretendeu Veränderung zeitlich genug in Kenutniß gesetzt werde. Da es sehr wichtig ist, von alle» der Erhaltung würdigen historischen Denkmalen auch getreue Abbildungen zu erhalten und zu sammeln, so hat der Eonservator darauf Hinznwirke», daß sich geeignete Talente mit der Abbildung solcher Baudenkmale und ihrem Detail befassen, welche Abbildungen »ach Zulaß der Umstände veröffentlicht werde» können. Es wird auch ei» wichtiges Augenmerk des Conservators bilden, sich von de» etwa vorhandene» Zeichnungen merkwürdiger Baudenkmale Eremplare oder getreue Eopie» zu verschaffen, oder midestens von dem Vorhandensein derselben Kenutniß und Vormerkung zu nehme». 8- n. Der Eonservator unterhält die Vermittlung der Central «Commission mit den Local- und Landes-Vereinen für ähnliche Bestrebungen. Er tritt, wenn solche sich bereits gebildet haben, mit denselben in freundliche Beziehungen, und wirkt nach Kräften ans die Gründung und Organisation eines solchen Vereines, wo derselbe Ersprießliches leisten kan», ein. Er wird sich in steter Verbindung mit solchen Vereinen erhalten, und dort, wo ei» solcher die Einwirkung der Central-Com-mission zur Erreichung seiner Zwecke für nothwendig erkennt, die Wünsche jener Vereine zur Kenutniß der Central-Eommission zu bringen haben. Besonders dürfte es zunächst die Bestimmung der Local- und Landes-Vereine sei», den Sinn und die Achtung für die zunächst liegenden, mit der Landcsgeschichte im innige» Zusammenhänge stehenden Ueberreste der Vorzeit in ihren Kreisen anzuregen, damit sich künstlerische und wissenschaftliche Kräfte denselben anschließen, um mit ihrer Beihilfe Abbildungen und Beschreibungen ihrer Baudenkmale in weitere» Kreise» zu veröffentlichen. Dem Eonservator liegt es ob, sowohl diesen Vereinen als überhaupt solchen Bestrebungen einzelner Personen fördernd an die Hand zu gehen, und im Falle die Unterstützung der Central-Eommission wünschenswert!, erscheint, dieselbe zu ermitteln. 8- 12- Alle Baubehörden des Staates sind angewiesen, den Eonservatoreu bei ihren Erhebungen, Aufnahmen und bei der Verfassung von Eonservation-Elaboraten an die Hand zu gehen. Der Eonservator kann sich zu dem Ende mit diesen Organen in das Einvernehmen setzen, und hat sich entweder an de» Vorstand der Landeöbandirection oder unmittelbar an die ihm von der Landesbaudirection bezeichneten Organe seines Bezirkes zu wenden. In besonderen Füllen, wo die technischen oder künstlerischen Kräfte seines Bezirkes nicht ausreiche», wird sich der Eonservator au die Eentral-Cvmmiffion zu wenden haben. 8- 13. Der Conservator hat in allen Fällen, in welchen er de» Schutz oder die Unterstützung der öffentlichen Behörden in Ausübung seiner Berufspflichten anznspreche» in der Lage ist, und die Bezirksobrigkeiten diesen Schutz für sich nicht gewähren können, denselben bei dem Statthalter des Kronlandes oder dem Präsidenten der politischen Landesregierung anznsnche». Dies hat auch dann zu geschehen, wenn er wahrnimmt, daß den Vorschriften bezüglich der archaologtsche» Funde in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 31. Marz 184(5 nicht die entsprechende Folge geleistet wird. 3il dringende» Fälle» f>at der Eonservator das Recht, die Einstellung einer beabsichtigte» ganzen oder theilweise» Zerstörung eines unter der schützenden Aufsicht des Staates stellenden Baudenk,»ales »»mittelbar bei den politischen Localbehördrn zu veranlassen, wenn zugleich dabei Ge-sabr am Verzüge rintritt. Er hat hiervon gleichzeitig die begründete Anzeige an den Statthalter oder Landes-Präsidenten, und eine gleiche an die Central-Commission in Wien eiuzusende», damit die Letztere sogleich die geeignete Verfügung treffen könne. %. 14. Bei dielen und ähnlichen in seinem Berufe gelegenen Eorrespondenzen hat der Eonservator sich eines eigene» Amtsiegclü zu bedienen, welche Eorrespoiidenzen mit der f. f. Central - Com-»lission de» Landesbehörden und gesetzlichen Vereinen die äintliche Portofrriheit innerhalb des Kaiserstaateü genieße». 8- 15. Wiewohl die Eonservatore», als mit Ehrenämtern bekleidet, ihre Dienste »»entgeltlich leisten, io werden die bare» Auslagen, welche ihnen durch die Ausübung ihrer Obliegenheiten und der ihnen specie! errheilte» Aufträge in besonderen Fällen erwachsen, im Wege der Central-Eominission vergütet, jedoch Haben dieselben bei Vorlage der Rechnung stets die in den einzelnen Fallen erhaltenen Bewilligungen der Central-Commission beizubringen. Eine nähere Regelung dieser Verhältnisse durch die Central - Eommission wird erst nach gemachter Erfahrung festgestcllt werden können. Acußerc Beziehungen. 8. 16. Von der Amtswirksamkeit der Conservatvren innerhalb der ihnen in dieser Instruction vorge-zeichneten Gränzen werde» die k. k. Statthalter und Landes - Präsidenten der Kronländer und durch dieselben alle ihnen unterstehenden Landesbehörde» und Aemter verständigt. Künftige Entwicklung. 8' 17. Modifikationen des vorstehende» Wirkungkreises, so wie die Feststellung solcher Bestimmungen, welche sich erst im Verlaufe der Zeit bezüglich der Amtstätigkeit der Conservatoren als notwendig zeigen, bleibe» künftigen Verfügungen Vorbehalten. A n h a n g zum W i r k u n g k r e i s e der Conservatoren. Hofkanzlei -Verordnung vom 5. März 1812 Zahl 2665/305. An sämmtliche Länderstellen. Vermöge der unterm 24. Februar und 2. November 1776, dann 14. Februar 1782 erfloffenen Verordnungen besteht ohnehin die ausdrückliche Vorschrift, daß die von Zeit zn Zeit anfgefunden werdenden alten Münzen, von welcher Materie sie sein mögen, jedesmal hierher cingcsendet werden fi'llni, um dergleichen Münzen, wenn sie »och nicht in dem k. k. Münzcabinete befindlich sind, tzrgen die Vergütung des innerlichen Wertes an dasselbe abgcbc» zn können. Da sich jedoch wehrfältige Fälle ergebe», wo auch außer diesen alten Münzen noch andere Altertümer und Denkmale anfgefunden werden, welche zur Aufstellung in dem k. k. Münz- und Antike,icabinete tzreignrt sind, so wird demselben (derselben) hiermit aufgelragen, das Erforderliche zu verfüge» «>>d sich bei jeder Gelegenheit gegenwärtig zu halten, damit nicht nur in Gemäßheit der obgedachten Vorschriften noch fortan alle alten Münzen und Medaillen, sie mögen in Gold, Silber oder Kupfer bestehen, sondern in Zukunft auch alle ändern anfgefunden werdenden derlei Altertümer und Denkmale auf gleiche Art hierher eingesendet werden. Als solche müssen vorzüglich folgende angesehen werden, nämlich: 1. Statue», Brustbilder und Köpfe aus Erz oder Stein. 2. Kleinere Figuren und sogenannte Götzenbilder von edlen oder unedlen Metallen, Steinen ebfr von Tlwn. 3. Waffen, Gefäße, Lampen und Geräte von Erz oder anderen Stoffen. 4. Erhabene oder tiefgeschnittene Steine. 5. Steine mit halb erhobener Arbeit (Bns-reliefs). 6. Steine mit bloßen Aufschriften und Grabmäler- Sollte es sich jedoch ergeben, daß eine Steinschrift oder Grabmal von bedeutender Größe und Schwere anfgefunden würde, so ist vor derselben Einsendung ungesäumt eine vorläufige Anzeige mit einer kurzen Beschreibung oder Eopie (Zeichnung) davon vorzulegen, um hier den literarischen oder artistische» Werth derselben benrtheilen zu können. Für die also eingesendet werdenden Alterkhümer und Denkmale wird jederzeit nach der billigste» Schätzung und nach Maß des höheren oder niederen Grades ihrer Seltenheit der Werth ersetzt werden. Hofkanzlei -Decret vom 28. December 1818 Zahl 30182/2764. An sämmttiche Länderstellen mit Ausnahme von Mailand, Venedig und Zara. In Folge Allerhöchster Entschließung vom 19. August und 23. December*) wird dem Guber-nium (der Regierung) aufgetragen, über die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwerken und Seltenheiten folgende Bestimmungen zur genauen Nachachtung allgemein kund zu machen: 1. Es ist von nun an in dem ganzen Umfange der Monarchie verboten, Gemälde, Statuen, Antiken, Münz« und Kupferstich-Sammlnitgen, seltene Mannscripte, Eoder und erste Drucke, über. Haupt solche Kunst- und Literatur-Gegenstände auszuführen, welche zum Ruhme und zur Zierde des Staates beitragen, und durch deren Veräußerung in der Masse der übrigen, in der Monarchie vorhandenen Gegenstände der Art eine schwer zu ersetzende Lücke und ein wesentlicher Verlust entstehen würde. 2. Ein Versuch der Ausschwärzung solcher Kunstschätze wird mit der Ccnfiscatio» des ausztt-führenden Gegenstandes, und eine wirklich stattgehabte Ausfuhr mit Erlegung des doppelten Werthbetrages des außer Land gebrachten KunstweetHes bestraft. 3. Da es nie in der Absicht der Staatsverwaltung liegen kann, lebende Künstler in ihrem rechtmäßigen Erwerbe zu beschränken, ihnen die Mittel zu höherem Verdienste und Gewinn zu benehmen, und dem Kunstfleiße auf irgend eine Weise Fesseln anznlegen, *fo versteht es sich von selbst, daß diese beschränkenden Verfügungen sich keineswegs auf Werke lebender Meister erstrecken dürfen. Um den Besitzern der mehrgedachten Gegenstände ein hinlängliches Feld offen zu lassen, nii ihrem Eigenthnme zu verfügen, wird der freie Verkehr im Innern der Monarchie, und daher auch der Verkauf und die Ausfuhr derselben aus einer Provinz in die andere frei und ungehindert gestattet. '! 5. Die Entscheidung der Frage, oh ein oder der andere Kunst- und Literaturgegenstand unter die Zabl derjenigen zu rechnen sei, deren Ausfuhr verboten ist, steht der Landesstelle »ach Einholung des Gutachtens derjenigen Akademie der bildenden Künste oder Bibliothek-Direction z», deren Wirkungkreis sich auf jene Provinz erstreckt. 6. Die frühere» Verordnungen über diesen Gegenstand sind aufgehoben. Hofkanzlei-Decret vom 15. Juni 1846 Zahl 19704/834. An sämmttiche Länderstellen. Um den Schwierigkeiten zu begegnen, welche sich der Erfahrung zu Folge bei Anwendung der bestehenden Vorschriften über die Behandlung archäologischer Funde ergaben, so wie in der Absicht, die Bekanntwerdung und Erhaltung numismatischer und antiquarischer Funde im Interesse der Kunst und Wissenschaft zu befördern, habe» Seine k. k. Apostolische Majestät nach Inhalt einer an die k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachen erlassenen, und von da hierher mitgetheilten Allerhöchsten Entschließung vom 31. März 1840 die nachstehende» Bestimmungen anzuordnen geruht: 1. Hinsichtlich des Schatzes überhaupt, somit auch hinsichtlich archäologischer Funde wird das Drittheil, welches »ach §. 399 des a. b. G. B. für das Staatsvermögen Vorbehalten ist, von nun an aufgehoben; der Schatz ist daher ohne Abzug dieses Drittels zwischen dem Finder und dem Eigentümer des Grundes z» gleichen Theilen, »nd bei geteiltem Eigenthnme des Grundes ist der auf de» Eigentümer des Grundes fallende Theil zwischen dem Ober- und Nutzungeigen-thümer $it teilen. 2- Die Bestimmungen der Paragrahe 395, 396, 397 und 400 des a. b. G. B. bleiben zwar auch hinsichtlich des Schatzes und archäologischer Funde in Kraft; es hat aber von den, durch die bisherigen Vorschriften angeordneten Einsendungen solcher für die Wissenschaft wichtiger Gegenstände an öffentliche Sammlungen und von einem Vorkaufrechte derselben abzukommen. 3. Den politischen Behörden liegt es ob, von Funden numismatischer und archäologischer Gegenstände, welche für die Wissenschaft oder Kunst von Wichtigkeit sein können, die Anzeige a» *) Anmerkung. In der Urschrift steht irrtümlich : 19. September und 23. vorigen Monats d. I. die politische SiinbcdflvKc zu erstatte» , damit diese die Verständigung der für solche Gegenstände bestehende» öffentliche» Anstalten oder Vereine einlcite. 4. Durch das gegenwärtige Gesetz wird an den Vorschriften hinsichtlich der Ausfuhr von Kunstgegenständc» und insbesondere hinsichtlich der durch das Hofdecret vom 28. December kund gemachten Allerhöchsten Entschließungen vom 19. August*) und 23. December 1818 nichts geändert. Von dieser Allerhöchsten Entschließung wird die Landcsstelle zur Daruachachtung und entsprechenden Kundmachung-Veranlassung in die Kenntniß gesetzt. Hofkanzleidecret vom 14. August 1846 Zahl 23154'1275. A» fiämmtlidje Länderstellen. 2ni Anhänge zu dem bierortige» Dccrete vom 15. Juni 1846 Zahl 19704-834, womit der Laudesstelle die Allerhöchste Vorschrift über die Behandlung archäologischer Funde bekannt gegeben wurde, wird dieselbe über eine» vom k. f. Oberstkämmereramte im Interesse des hiesigen k. k. Münz- und Antike»-Eabinetes geäußerte» Wunsch angewiesen, die vorkvmmenden gedachten Funde möglichst zu überwache», über die wichtigeren die Anzeige an das erwähnte k. k. Eabinet gelangen zu lassen, und die Finder, in so weit es ohne Zwang thunlich ist, zur Einsendung besonders interessanter und leicht transportabler Stücke zu vermöge». Rubriken hes -formulares. Kronland: l. Benennung des B. idenk males und sein St idort. 2. Zeit der Erbauung, Name des Erbauers u. f. tu. 3. Zeit der Abänder, ngen, Zuthaten und Erneuerungen. 4. Ursprünglicher Zweck, Baumateriale und Styl des Baudenkmales. £. Ausdehnung und Dimensionen desselben. 6. Inschriften, u dgl., welche an denselben vorfindig sind. 7. Jetzige Widmung des Denkmales, dessen Benutzer oder bisheriger Erhalter. 8. Werth des Baudenkmales, entweder vom baulichen oder historischen Stand-vuncte. ». Bestehen Abbildungen und Beschreibungen? welche Urkunden oder Quellen geben näheren Aufschluß? io. Jetziger Zustand, und ob die Erhaltung des derma-ligen Zustandes gesichert ist. H. Classification in Beziehung auf die Würdigkeit der Erhaltung. *) Anmerkung. In dem Urtexte steht ,'rrthrimlich: 19. September. 442. Bestimmungen hinsichtlich der Verjährung der Forstfrevel. Erlaß bt6 Ministeriums deS Inner» vom 10. September 1853 Zahl 19894. Stalthalterei -Verordnung vom l. Oktober 1853 Zahl 10384. Aus Anlaß einer an das stehe Ministerium des Inner» gestellten Anfrage, ob Forstfrevel auch nach dein Fvrstgesetze vom 3. December 1852 im Zeiträume von 3 Monaten verjähre», hat dasselbe mit hohem Erlasse vom 10. September 1 >153 Zahl 10894 an her eröffnet, daß siel, bei Benr-tsteiluug der Frage über die Verjährung der in dem ebenbezogene» neuen Forstgesetze uormirten Forstfrevel im eigentlichen Sinne, in welche Kategorie n) die Uebertretnngen der für mit Waldscrvitnte» belastete Wälder erlassenen Vorschriften der Paragraphe 9 bis incl. 17 von Seite der Eingeforstete»; b) die Uebertretnngen der in den Paragraphe» 44 bis incl. 51 enthaltenen Bestimmungen über Waldbrände und Insectenschäden; <0 die in de» Paragraphe» 60 bis incl. 67 aufgezählten Forstfrevel im engsten Sinne des Wortes gehören, nach den noch in Gesetzeskraft bestehenden, mit Gnbcrnial - Verordnungen vom 4. April 1833 und 17. Februar 1841 Zahl 6638 und 5796*) bekannt gemachten Allerhöchsten Entschließungen vom 16. März 1833 und vom 30. Jänner 1841 zu benehmen sei. 443. Strenge Ueberwachung der mit französischen Pässen Reisenden. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 29. September 1853 Zahl 4323. Statthalterei > Präsidial < Verordnung vom 5. Oktober 1853 Zahl 4117. Laut Eröffnung der hohen k. k. oberste» Polizeibehörde vom 20. September 1853 Zahl 4323/8. M. I. ist das Bestreben der Führer der revolutionären Propaganda dahin gerichtet, ihre Emissäre mit französischen Reisepässen zu versehen. Ich ersuche sonach den Herrn Bczirkshanptmanu, die Einleitung zu treffen, damit bei der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei Reisenden mit französischen Reisepässe» ein schärferes Augenmerk zugewendet, und bei verkommenden Bedenken eine strengere Fremdenbehandlnng geübt werde. Bemerkenswerlhe Wahrnehmungen aber wolle» Herr Bezirköhauptmann unter Berufung auf diesen Erlaß ohne Verzug zu meiner Kenntniß bringen. 444. Den privatgewerkschaftlichen Montan-Beamten ist das Tragen der Seitenwaffe bei feierlichen Gelegenheiten gestattet. Erlaß des Ministeriums des Innern vcm 26. September 1853 Zahl 4927. Statthalterei>Verordnung vom 5. October 1853 Zahl 10936. Uebcr eine beim hohen Ministerium des Innern vorgekommenc Anfrage hat sich dasselbe »nt der oberste» Polizeibehörde in dem Beschlüsse geeinigt, daß den privatgewerkschaftlichen Montan-Aeamten das Tragen der Seitenwaffe dort, wo diese letztere nach althergebrachter Gepflogenheit als ein Zugehör des Bergkleides betrachtet wird, mit der Beschränkung gestattet sei, dieselbe nur bei solchen Anlässen, wo sie, wie bei feierliche» Gelegenheiten in ihrer vollen Berufskleidung erscheinen, tragen zu dürfen. Wovon die k. k. Bezirkshauptmauuschaft in Folge hohen Erlasses des Ministeriums des Innern vom 26. September 1853 Zahl 4927 in Kenntniß gesetzt wird. 445. Beschränkung in der Ertheilung von Reisepässen nach Amerika. Präsidial-Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. October 1853 Zahl 4498. Slatthaltcrei-Präsidial-Verordnung vom 7. Oktober 1853 Zahl 4165. Aus Anlaß der gemachten Wahrnehmung, daß österreichische Staatsangehörige häufig Pässe zur Reise »ach Amerika erheben, um bei günstigen Aussichten dort zu verbleiben, im entgegengesetzten Falle aber meist in einem Zustande zurückkehrrn, in welchem sie dem Staate und der Gemeinde zur Last fallen, hat sich Seine Ercellenz der Herr Minister des Innern laut hohen Erlasses *) Siche Prov. Gesetzs. vom Jahre 1833 und 1841 Seiten 46 und 45. vom 5. Oktober 1853 Zahl 1498/M. I. mit de», Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten »nd dem Herrn Ehef der oberste» Polizeibehörde in dem Beschlüsse geeiniget, eine Beschränkung in der Erlheilung von Reisepässen nach Amerika dahin eintretr» jn lassen, daß nur ausnahinweise bei rücksichtwürdige» Gründen bemittelten und unbedenklichen Personen die Erlaubniß zur Reise »ach Amerika zu erthrile», ändern Paßwerber» aber zu bedeuten ist, um dir förmliche Answan-derungbewillignng einzuschreiten, deren Folgen ihnen jedoch ausdrücklich gegenwärtig gehalten werden müssen. Wovon ich die f. k. Bczirkshauplinannschaft zur Benehninngwiffenschaft bei vorkommenden Gesuchen 11m Reisepässe für Amerika oder bei Begutachtung solcher Gesuche in die Kenntniß sehe. 446. Reisebewilligungen nach der Herzogowiua und in die übrigen osmanischen Provinzen sind nur an die mit den erforderlichen Unterhaltkosten versehenen Individuen zu ertheilen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 1. Oktober 1853 Zahl 12(585. Statthalterei > Präsidial > Berordnung vom 8. October 1853 Zahl 4173. Die hohe k. f. oberste Polizeibehörde hat laut Eröffnung vom I. Oktober 1852 Zahl 12685/2708 II- im Einvernehmen mit dem f. f. Ministerium des Acnßern zur Schonung des Allerhöchste» Aerars festznsehrn gefunden, daß weder Minenarbeiter» noch sonstigen Individuen, welche die erforderlichen Unterhaltkostcn nicht auszuwcisen vermögen, die Rcisebewilligung nach der Herzogowina und in die übrigen osmanischen Provinzen ertheilt werde» darf. 0 Wovon ich die Bezirkshaupt Mannschaft bei dem Vorkommen solcher Paßgrsuche oder bei Begutachte» derselben in die Kenntniß sehe. 447. Bestimmung der Standorte zur Prüfung der Sacharometer. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 9. September 1853 Zahl 21542. Statthalterei-Verordnung vom 8. Oktober 1853 Zahl 10393. Das k. f. Finanz-Ministerium hat über die ihm vom hohen Ministerium des Innern mitge« theilten Berichte der Landesstellen bezüglich der Standorte der Eementirnngämter behufs der Prüfung der Sacharometer und über die hierämtliche Bemerkung, daß, nachdem über die Regelung des Eementirnngwesens nicht nur in Ungarn, Eroatie», Siebenbürgen und der Woiwodina, sondern auch in den anderen Kronländcrn Verhandlungen im Zuge sind, die vor der Durchführung der neuen politische» Organissrnng zum Abschluße nicht gelangen können, und nachdem die Prüfung der Sacharometer solche Sachkenntniß erfordere, die man nicht aller Orten voraussetzcn könne, das diesfällige Prüfnnggcschäft bloß den in den Hauptstädten bestehende» Eementirung-Anstalten übertragen werden dürfte, unterm 14. September 1853 Zahl 12015 anher niitgetheilt, daß es mit geringen Ausnakntc» keinem Anstande unterliegen werde, die Prüfung der Sacharometer auf die Eementirnngämter der Hauptstädte, und zwar: Wie», Gral;, Innsbruck und Mailand zu beschränken, da außer diesen Hauptstädten nur noch in Pilsen, Salzburg und in Stein in Rieder* österrcich derlei Instrumente angefertigt werden sollen. Wovon die k. k. Bezirkshauptniannschaft mit Beziehung aus den diesortige» Erlaß vom 18. Juni 1853 Zahl 5873*) in Kenntniß gesetzt wird. 448. Bestimmungen wegen Sickerung der Octnva auf Grundentlastung-Obligationen der Stiftungen, Kirchen, Kloster und überhaupt moralischer Personen. Erlaß dcs Ministeriums des Innern vom 9. Oktober 1853 Zahl 25041. Statthaltern. Verordnung vom 15. Oktober 1853 Zahl 11562. Mit Erlaß des hohen Ministeriums des Innern vom 9. Oktober 1853 Zahl 25041 ist Fallendes hcrabgclangt: lieber Anregung von Seite der k. k. nieder-österreichischen Statthalterei und Grunde,itlastung-«loud-Directio» findet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit de» Ministerien der Justiz und der Finanzen ans R tief lichte» für die Vereinfachung des Geschästganges anznordne», daß es von der im 8 33 und 52 des Allerhöchsten Patentes vom 31. April 1851 vorgeschriebenen M'nchtliche» Depositirnng der den Kirchen, Pfarren, Stiftungen, Fond-Domaine», Gütern, Stiften »nd Klöster», überhaupt moralischer Personen, deren Vermögen unmittelbar unter der Staats« Eciitrvlr fkhl, viflnilhtiuilid) gehörigen Grundentlastung»Obligationen, behufs brr Cicherstellung bvr darauf haftenden Octava abzukvminen bat, und daß dagegen die Entlastung-Obligationen der genannte» Corporatione» zur Sicherung der STctava zu uiiuiilirni (Tut?. * Diese Viuculirung für die SDitava bat von Seite der Fond - Direktion über Ansuchen des Gerichtes in ähnlicher Weife zu geschehen, wie dieö im H. 152 der Instruction für die zur Verwaltung dcS Grnndentlastung-Fondes berufenen Organe bezüglich der Beifügung des EantionbandeS vorgeschrieben ist. Daö Bi ii all tim der Octava ist demnach auf der ersten Seite der Schuldverschreibung ersichtlich zu machen, und auf der Rückseite bat die vollständige Vincnlirungclaiisel hinsichtlich der vom VaiibrSgmchte anSzusprechende», der Fond-Direction initzntheilenden Ziffer der Octaval - Haftung z» erscheinen. Die Grunde,itlastniig-Fond-Direction wird sohin von der vorgenoinmencn Vincn-I innig die betreffende Administrativbehörde in Kenntniß z» setze» haben, damit von dieser die Vor-merkung des Vinculnmö in den Kirchen.Pfarr-Jnventaren u. s. f. in geeigneter Weise veranlaßt werde. Dieses wird der f. f. Statthaltern zur gefälligen Kenntuißnahme und entsprechenden Verfügung eröffnet. Gleichzeitig werden die Gerichte im Wege des f. f. Justiz - Ministeriums von dieser Anordnung zur Darnachachtung verständiget. Die Bezirkshauptmannschaft wird Hievon zur BeiicHmuiigwissenschaft verständiget. 449. • V tff iS; Zuweisung aller eingeheuden Waldfrevel-Strafgelder einem zu bildeudeu Landescultur-Fonde. Erlaß dcs Ministeriums des Innern vom 20. Juni 1853 Zahl 14552. Statthaltcrei > Verordnung vom 12. October 1853 Zahl 7034. Das mit dem Allerhöchsten Patente vom 3. December 1852 finib gemachte itttb am 1. Jänner 1853 in Wirksamkeit getretene Forstgesetz hat die Geldstrafen, welche von den politischen Behörde» bei Handhabung dieses Gesetzes innerhalb des zugewiesenen Wirkungkreises verhängt werden, keinem Fonde oder Institute zugcwiesen, daher deren Verwendung weiter» Bestimmungen Vorbehalten bleiben muß. Seine Erccllen; der Herr Minister des Innern haben sich demnach veranlaßt gefunden, bis zur Erlassung weiterer Bestimmungen anzuordnen, daß alle von de» politische» Behörden innerhalb ihreS Wirkungkreises in Folge der Handhabnng des Fvrstgcsetzes verhängten Geldstrafen in einen zu bildende» Landescultnr-Fond einznfließen haben, dessen Verwaltung der obersten Vcrwal-tnngbcbörde jedes Krvnlandcs übertragen wird. Ich setze Sie hievon einstweilen mit dem Aufträge in Kenntniß, in einem mit Ende des laufenden Monats abzuschließende» Verzeichnisse sämmtlichc auf Grundlage des Fvrstgesetzes bisher andictirte und in Rechtskraft erwachsene Waldfrevel-Strafbeträgc specificirt, und mit Angabe der betreffenden Strafcrkenntnisse auszuweisen, und mir dieses Verzeichniß sainmt den schon angebrachten Strafbeträgen bis 14. November 1853 vorzulegcn. Für die Zukunft und bis auf weitere Weisung ist ein gleiches Verzeichniß mit Achten jeden Monats abzuschließen, und mir bis 7. October 1853 stimmt de» angebrachten Geldbeträgen vorzulegen. Sollte bisher ein solcher Strafbetrag noch nicht andictirt worden sein, oder künftighin im Lause eines oder des ändern Monates nicht andictirt werden, so ist in einem wie in dem ander» Falle die negative Anzeige mit Einhaltung obiger Termine zu erstatten. 450. Militär - Individuen haben sich bei Jagden, sobald sie in Civilkleidern erscheinen, mit den vorgeschriebenen Waffenpässen zn versehen. Erlaß dcS Ministeriums des Innern vom 23. September 1853 Zahl 6536. Statthalicrei-Verordnung vom 17. October 1853 Zahl 10844. In Folge Erlasses des hohe» Ministeriums des Innern vom 23. September 1853 Zahl 8536 wird der Bezirksbanptmaunschaft im Anschlüsse eine Abschrift der Eircnlar - Verordnung des k. f. Armee-Ober-Eonimando vom 28. August 1853 Zahl 2082, betreffend die für k. k. Ossiciere, sobald sie in Jagdkleidern ans Jagden erscheine», vorgeschriebenen Waffenpäffe zur Wissenschaft mitgetheilt. Beilagen zur Zahl 450. I. Circular - Verordnung des k. t. Armee-Ober-Cmomando vom 28. August 1853 Zahl 2082. Zu Folge brr (Sirctilar-Vererbitiniß vom 2. April 1853 1). 2034 (Armee-Verordnung - Blatt Nr. 24 Seite 98) sind Militär-Individuen »ach dem Waffenpatente vom 24. Oktober 1852 hin- sichtlich des Besitzes und Tragens von Privatwaffen keiner Beschränkung unterworfen. Diese Unbeschränktheit wurde de» Militärpersonen nur i» so ferne gestattet, als sic in der vorgeschriebeuen Uniform erscheinen. Nachdem aber Seine Majestät, wie mit hierortiger Circular - Verordnung Zahl 2810 vom 6. April 1853 bekannt gegeben wurde, bezüglich des Verbotes des Tragens von Civil-Kleidern für die k. f. Officiere auf Jagden die alleinige Ausnahme zu gestatten geruhten, daß dieselben sich bei derlei Partien des Anlegens von Jagdkleideru bedienen dürfe», so findet man h-emit anzu-ordnen, daß k. k. Officiere, sobald sie sich in Jagdkleidern auf die Jagd begeben, mit einem von ihrer Vorgesetzten Militärbehörde »ach dem beiliegenden Formulare ausgefertigte» Waffenpaße versehen sein müssen, um dieselben vor unangenehmen Conflicten zu verwahre», und die Sicher-hcitorgaue in Erfüllung ihrer Obliegenheiten nicht unnvthige» Mißgriffen und Verantwortlichkeiten auszusetzcn. Wovon das Mliitär - Comniaudo zur Wissenschaft und entsprechenden Verlautbarung in Kcnntniß gesetzt wird, mit dem Aufträge demgemäß die selbstständigen Truppen uud Abtheilung-Comniande» zur Erfölguug solcher Waffeupässe zu ermächtigen. II. »taffen,mH. Für........................ als Legitimation zum Trage» seiner Privat-Waffen unter Verantwortung des Besitzers für jeden Mißbrauch, insbesondere für jede Ueberlassung dieses Wassenpasses an Andere. Vom k. k. Comniaudo.........................am..................... 451. Bestimmungen über die Einbringung der Activ- und Bezahlung der Passivposten der Bezirkscassen. Statthalterci-Verordnung vom 19. Oktober 1853 Zahl 11910. Es liegt daran, daß die Aktiven und Passiven der Bczirkscasien mit Beschleunigung depurirt, die ausständige» Forderungen eingebracht, die Schulde», sofern nicht Abzahlungfristen bestimmt sind, ohne Aufschub berichtigt, die nicht rcalisirbarcn Posten hingegen zur Abschreibung gebracht werden. Es liegt ferner daran, daß dem Mißbrauche aus den Bezirkscassen für nicht systemisirte, ganz fremdartige Zwecke Vorschüsse zu ertlmlen, Einhalt gethan werde-Demnach wird Folgendes augeordnet: . 1) Die Bezirkshauptmannschaftcn habe» dafür z» sorgen, daß alle eindringlichen Bezirkscasse« activa ohne Verzug berichtiget werden, und es sind die hjezn erforderlichen Einleitungen bei Verantwortung der Herrn Vorsteher mit alle» Nachdruck zu treffe». 2) Die Auszahlungen für Passive», insbesondere für die älteren, soferne sie liquid, und nicht schon Fristen zur Abtragung festgesetzt sind, sind ungesäumt zu leisten. 3) Wegen uneinbringlichen Aktiven, und etwa verfallenen oder in debile haftenden Passiven ist mit genauer Nachweisung der Sachverhältuisse um die Abschreibungbewilligung hierorts einzuschreiten, soferne nicht ohnedies hinsichtlich einzelner Posten der Art eine Verhandlung im Zuge ist. 4) lieber das Vcranlaßie und den Erfolg ist sowohl mittelst Aufklärungen, welche jeder Bezirks-cafferechnnng beiznbringe» sind, als mittelst besonderer Berichte, die man bis Ende November 1853 erwartet, die vollständigen Nachweise zu gebe». 5) Die Ertheilnng von Vorschüssen ohne jedesmaliger Bewilligung oder Genehmigung der Statthalterei wird de» Bezirkshauptmannschaften gänzlich untersagt, und es würde jeder Vorschuß aus der Bezirkscasse vom Jahre 1854 an, wofern er nicht mit einer Ausgabbe- 89 willigung der Statthaltcrei bedeckt ist, bei Erledigung der Bczirksrechnungen als Mängelpost de» Rechnunglegern, insbesondere dem Herrn Bczirkshanptmann oder Amtsvorste!>er zur Last geschrieben werden. 452. Verfahren bei Sicherstellungen der Militärbedürfniffe. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. Oktober 1853 Zahl 27315. Statthalterei-Verordnung vom 8. November 1853 Zahl 12562. lieber Auftrag des hohen Ministeriums des Innern vom 27. Oktober 1853 Zahl 27315 erhält die Brzirkshanptmannschaft im Anschlüsse eine Abschrift des von dem k. k. Armee-Ober-Eommando an sämnitlichc Militär-Oberbchörde» erlassenen Rcseriptes, worin die Direktiven des für das nächste Militärjahr vcrsnchweise zu beobachtende» Verfahrens bei de» Sicherstellungen der Militär« bcdnrfnisse vorgezeichnet werden, mit der Aufforderung, hiernach auch die bei diesen Sicherstcllungcn »litwirkendc» politischen Behörden entsprechend zu belehren, und insbesondere dazu anznwcisen, daß sie allenthalben bei der Bedarfbcdecfnng auf das Kräftigste mitznwirkeii, den Magazin-Verwaltungen die Bezngquclle» anzudeuten, und selbst bemüht zu sein haben, damit insbesondere der Verkehr mit den Urprodncenten angeknüpft und erhalten werde. Beilage zur Zahl 452. Circular - Rescript des Armee-Ober-Commando vom 15. Oktober 1853 Zahl 2839. Es ist eine bekannte Sache, und mrhrfältige Anzeigen bestätigen es, daß bei den öffentlichen Behandlungen militär-verpflegämtlicher Bedürfnisse die Eoncurrcnten sehr häufig mit einander zum Nachtheile des Aerars einverstanden sind. Zu den gewöhnlichsten Einverständnissen gehören ihre geheimvertranliche Theilnng in das ausgcbotrne Behandlungobject mit der gegenseitigen Verbindlichkeit, gewisse, ihrer Gewinnsucht zusagende Prriöfordcrungeii und sonstige Bedingungen festzuhaltcn, dann die bloße Schein-Con-ciirreiij, wobei derjenige, welchem es um die Ueberkommung des ansgcbotencn Geschäftes zu thnn ist, den Mitwerbern Abtritt- oder Schweiggelder zahlt. Letztere Art Einverständnisses ist besonders im Schwünge, indem gewisse Leute, wenn sie nur das Vadium zusammenbringen, einen förmlichen Erwcrbzweig daraus machen, bei den Behandlungen zu erscheinen und sich als Eoncurrenzlustige zu geriren, um von den Unternehmer», von denen sie wissen, daß sic für die Subarrendirnng, Lieferung oder Leistung bereits kostspielig eingerichtet und mit Vorräthcn und Personale versehen sind, sohin das ausgebotcne Geschäft nicht füglich auslasse» können, für ihre Schein-Anbote, ihr Abstehen oder Schweigen Prämien zu erpressen, welche zuletzt, wie es solide Unternehmer selbst bekannten, doch immer mittelst des erhöhten Erstehungpreises dem Aerar in Anrechnung gebracht zu werden pflegen. Wie sehr auch solche Unfüge den Organen der Staatsverwaltung im Allgemeine» bekannt sind, so ist es dennoch schwierig, ja meistens ganz unmöglich, ihnen in den einzelnen Fällen zu steuern, weil bei ihrer Geheimhaltung die Geber so wie die Empfänger der Prämien gleichmäßig interessirt sind. Da an der Hintanhaltung der daraus dem Aerar erwachsenden Nachtheile viel gelegen ist, so findet das Armee-Ober-Eommando einverständlich mit den k. k. Ministerien des Innern und der Finanzen anznordne», wie folgt. A. In Bezug auf die Subarrendirnng. I. Die Vorschriften über das Verfahren bei den Subarrendirnng-Verhandlungen haben, wie bisher in ihrem ganzen Umfange aufrecht z» bestehen, nur ist strenge darauf zu halten, daß die gesiegelten Offerte jener Concurrente», welche weder persönlich, noch durch Bevollmächtigte zur mündlichen Behandlung erscheinen, erst nach dem Schlüsse der Behandlung eröffnet, und selben vor de» mündliche» Bestboten ohne weiters der Vorzug gegeben werde, wen» sie billiger als diese sind, und die Bedingungen des. an das nieder-österreichische General.Commando erlassenen, unterm 30. December 1844 B. 5301 den Gränz - General - und unterm 8. November 1850 M. 7079 den übrigen Landes-Militär-Eommande» bekannt gegebenen RescripteS vom 1. October 1842 0 2435 dabei eingehalten werden. Das Vvrliegen solcher Offerte ist jedoch den anwesende» Eoncurrcnten mit der Aufforderung gleich beim Beginne der eigentlichen Behandlung zu eröffnen, sie möchten ihre mündlichen Anbote auf's billigste stellen, weil sonst den gesiegelten Offerten, wen» sie am Scblnße der Behandlung geöffnet und billiger gefunden werden, ohne weitere Herabstimmung und ohne Rücksicht auf Rach» geböte der Vorzug gegeben würde. Wie jedoch die Ausschreibung der Offertbehandlungen zn geschehen habe, wie die Offerte verfaßt, eingereicht und behandelt werden sollen, ist in dein folgenden Abschnitte ti von §. 8 bis 18 näher bestimmt und erläutert, und haben die dicsfällige» Bestimmungen auch für die Subar-rendirung - Behandlungen in soweit Geltung, als sie bei dieser Behandlungart i» Anwendung kommen können. 2. Treten bei einzelnen Subarrendirung-Stationen, wo durch eine Reihe von Jahren immer dieselben Personen den Verpflcgpacht zur vollen Zufriedenheit des Militärs besorgen. Umstände ein, welche nach dein gemeinschaftliche» Erkenntnisse der Landes-Obcrbchördc» zulängliche Motive bilde», um von dem Wege der öffentlichen Behandlung abzugehen, und im Interesse des Dienstes und des Aerars ansnahmwcise jenen der vertraulichen Unterhandlung mit den im Contracte bestehenden Snbarrcndatore» einzuschlagen, daun wird diesen Oberbehördeu einberamnt, solche solide Subarrenbatorcn unter Präfigirung eines bestimmten Termines zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung anfznfordcrn, in welchen billigst zu stellenden Preisen sie außer dem Wege der öffentlichen Eoncnrrenz den Verpflegpacht auch in der nächsten Pachtpcrivde vom bis . . . . . übernehmen können und wollen. Uebcr diese Erklärung ist auf die Basis einer nach den letzten vicrwochcntlichc» Marktpreisen z» verfassenden Maßstabberechnung und mit Beachtung sowohl der Production- und Verkehr-Verhältnisse, als auch der bisherigen Eontractpreise in gemcinschaftlichcr Zusammentrctung zu berathcn und nach Maßgabe ihres Bcfugnißkreises darüber entweder definitiv zu entscheiden, und das Verfügte unter Vorlegung des Berathungacteö biehcr anzuzeige», oder aber beschleunigt die hierortige Entscheidung darüber einzuhvlcn. 1$. In Betreff der Stationen, wo die Verpflegung in ärarisch er Regie besorgt wird. 3. Von dem für die Sicherstellnngperiode stationweise entfallenden Bedarfe ist immer Ein Drittel zur handkäuflichen oder accordmäßigeu Beischaffnng aus der Hand der Producente», die ändern zwei Drittel sind aber zur Sichcrstellung im Wege der gesiegelten Offerte zn bestimme». 4. Für daö den Magazin-Verwaltungen zur unmittelbare» Beischaffnng von den Producente» entweder gleich zur Gränze oder bei größerer Beträchtlichkeit thcilweise und successivc vorzuzeich-nendc Drittel müssen die Perioden, innerhalb welcher die Beischaffung zu realisiren ist, mit Beachtung der nach der Ernte, nach dem Ausdrusche und »ach de» vollendeten Feldarbeiten für den Einkauf und die Zufuhr günstigsten Zeit bestimmt vorgezeichnet und zugleich ungeordnet werden, daß die Beischaffnng nach Vorschrift der Einkauf-Instruction vom Jahre 18)0 z» vollziehen, wenn aber Daten vorlägen, welche den Magazin-Verwaltungen die Aussicht benehmen, ihre Aufgabe rechtzeitig erfüllen zu können, hievon unverweilt die Anzeige zu erstatten sei, damit das k. k. Armee-Ober-Commando in den Stand gesetzt werde, die den Umstände» entsprechende Abhilfe zeitlich cinleitc» zu können. 5. Als Einkauf-Marimum sind die Marktpreise für die beste Gattung ohne Provision zu bestimmen, weil die Producente», wen» von Seite der Verwaltungen, welche biefür verpflichtet und verantwortlich sind, ein freundliches Entgegenkommen, eine billige, von jeder Plackerei entfernte Behandlung, eine schnelle Abfertigung und sogleiche Bezahlung pflichtmäßig gehandhabt wird, ihre Feilschaften »>» und auch unter den Marktwerthen lieber dem Aerar als den Speculanten überlassen werden. Jede Beischaffung zu höheren Preisen muß in den Einkauf-Ausweisen oder in eigenen Berichten standhältig gerechtfertigt, und müssen die Motive, worunter besonders eine vorzügliche Oualität mit höherem Metzengewichte gehört, von dem — gehörig gewürdigt, sohin in den Verzeichnissen über die Einkauf-Ausweise ihre Statthaftigkeit bestätigt, oder die aus Anlaß der Ueberschrei-tung des Maßstabcs getroffene» Verfügungen bemerkt werden. Uebrigenö sind die Verwaltungen, sofern weder Maßstab noch das vorgezeichnete Einkauf-Cl »a n hi in überschritten wirb, beim Vollzüge des Einkaufes bezüglich der Größe der Kanfpartien Endesgefertigter, wohnhaft in R. (Ort und Kreis, Viertel, Eomitat oder Delegation), erkläre hiermit i» Folge der Ausschreibung dda................................... 1000 Metze» Weitzen ü . . . Pfund zu . . . fl. . . . kr., Sage:......................... 5000 » Korn n . . . . ,, . . . . fl. . . . fr., „ .................................................. Je............................................................................................. unter genauer Zuhaltung der knndgeniachte» Bedingnisse und Beobachtung aller sonstigen für solche Lieferungen bestehende» Eontrahirnng - Vorschriften in das k. k. Verpfleg - Magazin zu R. liefern, und für dieses Offert (Beisatz für Producente») mit meinem gesanimteu Vermögen ( „ » Handelsleute) mit dem erlegten Vadium von..........fl. haften zu wolle». R.............den.......................... N. (Vor- und Zuname). 11. Formulare für das Couvert über das Offert. l\n hie ft. ft. Oltifitäi: = TJerpjTeg = Oltaga^in = TJermaftuug zu R. Dffert zur Behandlung in Folge der Kundmachung vom .... (Datum). C. Formulare für das Couvert zum Depofiten-Sckein. tiii die ft. li. ZUiMäl - Vei pffeg - Zltagazin - Vermattniiq zu N. Mit brin Depositen-Schein über . . . fl. . . . fr. zur Behandlung laut Kundmachung vom .... (Datum). 452. Erläuterung der Bedeutung jener hohe» Anordnungen, mit welchen lediglich die Znrnck-sendung von Druckschriften in das Ausland ausgesprochen wird. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 31. October 1853 Zahl 15182. Gtatthalterci - Präsidial - Verordnung vom 12. November 1853 Zahl 4fißO. Die hohe f. f. oberste Polizeibehörde pflegt in manchen Fällen zum Zwecke der Beschränkung der Zulassung einer ausländischen Druckschrift im inländische» Verkehre von der Erlassung eines allgemeinen Verbotes Umgang nehmend bloß die Zurücksendnng der Druckschrift in's Ausland anzuorducu. Wiederholte Wahrnehmungen, daß diese Maßregel in verschiedenen Kronländcrn nicht in ihrer richtigen Bedeutung aufgefaßt und durchgeführt wird, haben Hochvicsclbe veranlaßt, sich über den Sinn und die Art der Ausführung solcher Verfügungen mit Erlaß vom 31. Ortober 1853 Zahl 15182/2151 IV. nachstehend auszusprechen. Die einfache Anßerlandschaffnng von ausländischen Preßerzengnissen wird gemeiniglich nur in solche» Fällen angeordnet, in welchen die Ausschließung einer Schrift ans dem Verkehr zwar wünschenswerth ist, ohne daß jedoch ein eigentliches und allgemeines Verbot wegen minderer, meistens nur localer Bedenklichkeit der betreffenden Druckschrift rc. nothig erscheint. Es ist dieses besonders bei jenen Schriften der Fall, die als veraltete Prcßerzeugnisse nur vereinzelt Vorkommen, oder nur für einzelne Gebiettheile des Reiches mit Rücksicht ans bestimmte Verhältnisse alS bedenklich sich darstelle». Es ist demnach diese Maßregel als die mildeste Form anzusehen, unter welcher die Regierung der Verbreitung anstößiger ausländischer Preßerzcugnisse cntgegcntriit, und hat im allgemeinen nur eine locale, das ist, auf das Kronland, für welches sic verfügt wurde, beschränkte Giltigkeit. Daraus ergibt sich, daß die Ausführung einer solchen Verfügung in nichts weiter z» bestehen hat, als daß die cinlangende» Exemplare der betreffende» Druckschrift bei der Büchcrrevision zu« rückbehalten und unter amtlicher Aufsicht ins Ausland zurückgescndet werden, wodurch dem durch diese Maßregel beabsichtigte» Zwecke vollkommen Genüge geschehen sei» wird, und cs können daher selbstverständlich jene weiter» Folge», welche in der Preßordnnng und der Vollzug - Instruction bezüglich der eigentlichen Verbote von Druckschriften begründet sind, namentlich die Einleitung einer Strafamtsbandlung wegen Verbreitung solcher nicht eigentlich verbotener, sondern nur über amtliche Veranlassung einfach außer Land geschafften Druckschriften als weder in den gesetzlichen Normen noch im Geiste der fraglichen Maßregel gegründet, nicht in Anwendung kommen. Hinsichtlich der Bewilligung deS Bezuges solcher Druckschriften hätte die im letzten Absätze des §. 20 der Instruction zur Durchführung der Preßordnnng enthaltene analoge Bestimmung in Anwendung zu kommen. Im Hinblick ans den obcrwähntcn locale» Karakter der in Rede stehende» Maßregel werden von NN» an auch die bisher üblichen besonder» Verständigungen solcher Entscheidungen der hohen k. k. obersten Polizeibehörde unterbleiben, und die Bezirkshauptmannschafl wird sie lediglich aus dem derselben immer »»mittelbar zukommende», von der hohen k. k. obersten Polizeibehörde selbst herausgegcbencn Ecntral-Polizeiblatte, in welches sie nach dem bezogenen hoben Erlasse aufgc-nouimen werden, ersehen. ad 1. Nur in jenen Fällen, wenn ich eine derartige, für ein anderes Kronland getroffene Verfügung der Außcrlandschaffnng einer bestimmten Druckschrift auch auf Krain auszudehnen finde» sollte, wozu mir die hohe k. k. oberste Polizeibehörde bei diesem Anlässe die Ermächtigung erlheilt hat, werde ich die k. k. Bezirkshauptmannschaft von der getroffenen Verfügung abgesondert in die Kenniniß setzen. ad 2. Ucbrigens hat mich die hohe k. k. oberste Polizeibehörde bei diesem Anlässe ermächtiget, derartige für andere Kronländer getroffene Verfügungen der Anßerlandschaffnng bestimmter Druckschriften auch auf Krain auszudehnen, falls gegen die Zulassung solcher Schriften daselbst ebenfalls gegründete Bedenken obwalten sollten. , Cut) frlje die f. f. Bezirkshauptiiiannschaft hievon zur Benehmnngwissenschaft mir dem Aufträge in die Kenntniß, her Bücherrevision - Commission unter Mittheilung dieser Bestimmungen jn bebrüten, daß |le im Falte des Vorkommens von Druckschriften her besprochene» Art vor deren Ansfolgung stets meine Entscheidung eiuzuholeu, und den diessalligen Berichten stets ihr Gutachten beizufügen habe. 453. In den Ausweisen über Abschaffungen ist die Angabe, wohin die Landesverweisung oder Abschaffung erfolgt sei, genau anfzunehinen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 4. November 1853 Zahl 15275. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 14. November 1853 ZaH* 4683. Die hohe f. f. oberste Polizeibehörde fand mit Erlaß vom 4. November 1853 Zahl 15275/1545 VI. anzuorbnen, daß in den auf Grund des Absatzes 5 der Vorschrift in Betreff der Evidenzhaltung und Uebcrtvnchuiifl der ans de» österreichische» Staaten landesverwieseuen ober abgeschaffte» Ausländer monatlich der obersten Polizeibehörde zu liefernden Ausweisen die wesentliche Angabe ..wohin die Landesverweisung oder Abschaffung erfolgt sei", künftighin mit aller Genauigkeit ausgenommen werden müsse. Wovon ich die f. f. Bezirkshauptmannschaft im NachHange zum Erlasse vom 23. Februar 1853 Zahl 506/|>.*) zur Benehmnngwissenschaft in die Keniitniß setze. 454. Pensionirte oder gniesrirte Staatsbeamte sind in Bezug aus die Einkommensteuer mit einem Gemeindezuschlage nicht zn belasten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. November 1853 Zahl 28415. Etatthalterei-Jndorsat vom 25. November 1853 Zahl 13073. Wird der Bezirkshauptmannschaft im Nach hau ge z» dem Statthalterei-Erlasse vom 23 März 1853 Nr. 2937 **) zur Wissenschaft und Darnachachtnng zugefertiget. Beilage zur Zahl 454. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. November 1853 Zahl 28415. Die von dem f. f. Universal - Eameralzahlamte angeregte Frage, ob unter die Allerhöchste Entschließung vom 16. Februar 1853 (Ministerin! - Verordnung vom 13. Marz 1853 R. G. B. Nr. 48) auch die Genüsse der Pensionisten und Qniescenteii einzubeziehen seien, hat man dahin beantwortet, daß, nachdem die Allerhöchste Entschließung vom 16. Februar 1853 von Staatsbeamte» überhaupt spricht, ohne zn unterscheiden, ob dieselben in der Aktivität ober im Ruhestände sich befinden, die Einkommensteuer von den Bezügen der pensioniere» ober quieöcirten Staatsbeamten mit einem Gemeindezuschlage nicht belastet werden können. Hievon wird die f. k. Statthalterei zur entsprechenden 'Belehrung, falls auch dortlands darüber Zweifel verkämen, in Keniitniß gesetzt. 455. Alle Erecutiongelder - Ueberschüsse sind an den Steuerfond abzuführen. Statthaltern > Verordnung vom 25. November 1853 Zahl 13181. Ans Anlaß einer vorgekommenen Anfrage findet die Statthalterei biomit zu bestimmen, daß •sicht nur jene Ueberschüsse von Militär < Erecutiongcbübren, welche ans Anlaß der Steuereiu-•feibung einfließe», sondern auch, daß die Ereeutiongelder-Ueberschnsse für die aus was immer für einem anderen Anlasse verwendete Militär-Ereentionmaiiiischaft immer dem Steuerfonde zuzu-fiieße» haben, ans welchem dagegen aber auch jederzeit die ans der Militär-Emution entstehenden besonderen Kosten zu bestreiten sind. Welches zur Nachachtung und Verständigung der Steuerämter bekannt gegeben wird. ") Seite 294. **) Seile 298. 456. Bestimmungen in Bezug auf Altersnachsichten zum Staatsdieuste. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 19. November 1853 Zahl 28350. Stattbalterei- Verordnung vom 26. November 1853 Zahl 13295. Die f. f. Bezirkshauptmannschaft erhält im Anschlüsse eine Abschrift des Erlasses des f. f. Ministeriums des Inner» vom 1.',. October 1853 Nr. 23035, betreffend die Behandlung der bei der f. f. Bezirkshauptmannschaft etwa einlangende» Gesuche »m Altersnachstcht bebufs der Erlangung einer Staatsdienstesstelle zur Benebmungwissenschaft mit dem Beifügen, daß die Allerhöchste Entschließung vorn 14. Juli 1842, welche keine Publikation erlangt hatte, i» der vora»geschloffe»eu Abschrift tertuel enthalten ist, so wie daß alle übrigen darin citirlen Normalien in der illyrischen Provinzial-Gesetz-Sanimlung (Jahrgänge 1822 Seite 395, 1835 Seite 384, 1834 Seile 38, 1843 Seile 218) nachgeschlagen werden können. Beilage zur Zahl 456. Bei dem Bevorstehen der Stellenbesehungen im neuen Organismus mehren sich die Gesuche um Nachsicht des überschrittenen Normalalterö zum Behufe der Erlangung einer Dicnstesstelle, wobei theils von den gesetzlichen Erfordernissen und Bedingungen abgesehen, lheils von dem vorschrift-mäßige» Nerhandlungwege abgegangen werde. Man findet es daher sowohl im Interesse des Dienstes, wie nicht minder i» jenem der Parteien gelegen, die hierauf bezüglichen Normen in Erinnerung z» bringen. Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 17. Juni 1822 darf Niemand nach überschrittenem 40. Lebensjahre ohne besondere Bewilligung im landesfürstlichen Dienste angestellt werden, außer im Falle unmittelbaren Uebertritteö ans wirklicher Militärdienstleistung oder aus der Invaliden-Versorgung. Mit dem, den Ministerien und Centralbehörden letzthin Allerhöchst vorgezeichneten Wirknng-kreise ist denselben die Ertheilung der Nachsicht des überschrittene» Normalalters zum Behufe des Eintrittes in den Staatsdienst für denselben besonders geeignete Individuen unter 50 Jahren eingeräumt worden. Gemäß der Allerhöchsten Entschließung vorn 9. April 185.3 darf die Altersnachsicht niemals für eine ganze Kategorie von wann immer in Erledigung kommenden Dicnstplätzen, sondern immer nur für einen bestimmten, soeben zu besetzenden Dicnstpostcn angesucht werden. Dem Gesuche um Altersnachsicht soll zu Folge Allerhöchster Weisung vorn 29. December 1833 immer der Taufschein, und gemäß der Allerhöchsten Anordnung vorn 5. September 1845 auch dir Nachweisung, daß der Bewerber vollkommen gesund und kräftig sei, beigrlegt werden. Die Verhandlung der mit Ansuchen um Altersnachsicht verbundenen Bewerbungen um Anstellung ist mit Allerhöchsten Entschließungen vom 29. December 1833 und 14. Juli 1842 dahin normirt worden, daß ein Compctent aus dem Grunde allein, weil er das Nonnalalter überschritten hat, aus der Bcsetznngverhandlung nicht ausgeschlossen werden soll, daß sernerü in dem Falle, wo die Ernennnng höher» Orts erfolgt, das Bewerbung - und Alternachsichtgesuch gleichzeitig mit dem Besetzungvorschlagc zur Entscheidung vorzulcge», und daß endlich um diese letztere, und rücksichtlich um Erwirkung oder Ertheilung der Altersnachsicht nur in dem Falle abgesondert einzuschreiten sei, wenn es sich um einen Bewerber für Stellen, deren Verleihung minder» Orts alö die Nachstchtertheilung in Bezug auf das Alter zukoninit, handelt, welcher sonst alle erforderlichen Eigenschaften für den angesuchtc» Dicnstplatz besitzt, und unter de» Bewerbern als der dafür Geeignetste erkannt wird. Das Ministerium des Innern giebt der k. k. Statthaltern die voranstehcnden gesetzlichen Bestimmungen zu dem Ende erneuert mit der Weisung bekannt, daß hiernach die einlangendcn dies« artigen Gesuche behandelt, und rücksichtlich zur angemessene» weitern Verhandlung an die betreffenden Organisirung-Commissionen geleitet werden. 457. Uebergabe der von den Gensd'armerie-Patrouillen aufgegriffenen fremden Individuen jenem Ortsvorstande, in dessen Gemeindebereich sie betreten werden. Statthalterci - Verordnung vom 29. November 1853 Zahl 13384. Im Einverständnisse mit dem k. k. Gensd'armerie - Regiments - Coininando wurde die Verfügung getroffen, daß die von den einzelnen Gensd'armerie - Patrouillen ansgegriffenen fremde» Individuen jenem Ortsvorstande, in dessen Gemeindebereich sie betrrle» werden, auch zur weitere» Verfügung übergebe» werden. 458. 3n das Allerhöchste Hoflasier können Deputationen nur gegen vorläufig von Sr. k. k. Majestät erfolgten Bewilligung abgehen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. November 1853 Zahl 8970. Statthalterei - Präsidial > Verordnung vom 3. December 1583 Zahl 4982. Zu Folge Erlasses des hoben k. f. Ministeriums des Inner» vom 29. November 1N53 Zahl H970/M. I. haben Seine f. f. Apostolische Majestät mehrfach wahrzunekmen Anlaß gehabt, daß die von altersher bestehende Vorschrift unbeachtet bleibt, nach welcher Deputationen von Gemeinde» nnd Körperschaften in das Allerhöchste Hoflager zur Anbringung von Beglückwünschungen, Vorstellungen, Bitte» re. nur über vorläufig erwirkte Allerhöchste Bewilligung entsendet werden dürfen. Seine f. f. Majestät sind zwar stets geneigt, zu jeder Zeit die Versicherungen treuer Ergebenheit Allerhöchst Ihrer llntertbanc», so wie deren Bitten, Vorstellungen nnd Beschwerden auch im Wege von Deputationen allerbnldreichst enkgegenzunchmen, wollen jedoch im Interesse der Gemeinde» nnd Körperschaften selbst, für welche die Absendnng von Deputationen in der Regel mit nicht geringen Kosten verbunden zu fein pflegt, dieselben nur auf ganz besondere und belangreiche Fälle beschränkt wissen. Das Allerhöchste Kaiserhaus berührende Ereignisse, sowie Danksagungen oder Vorstellungen bezüglich von Gesetzen oder Allerhöchsten Anordnungen, welche alle Theilc des Kaiserreiches gleich berühre», können aus pflichtschuldiger Rücksicht für die hierdurch bei ihrer Allgemeinheit allzusehr in Anspruch kommende Allerhöchste Person den Gegenstand von Deputationen nur dann bilden, wenn es von Seiner k. k. Majestät für angemessen nnd zulässig erkannt wird. Dasselbe gilt aber auch von specific» Bitten oder Vorstellungen, weil zu deren Uebernahme nnd weiteren ordnung-mäßige» Verhandlung die Behörden im vorgeschriebenc» Instanzenznge bestellt und verpflichtet sind, in wichtige» nnd rücksichlwnrdigen Fällen die Allerhöchste Schlnßfassnng cinzuhole», wenn die Ablhnnng des Gegenstandes den behördlichen Wirkungkreiö überschreitet. Ich ersuche hiernach den Herrn Bezirkshauptman», ohne eine üsseniliche Kundmachung zu veranlassen, oder sonst de» Gegenstand der Publicirat anheim zu geben, thunlichst darauf cinzu-wirkcn, daß Deputationen an Seine k. k. Majestät nur dann abgehen, wenn hierzu vorläufig unter Bekanntgebung des Gegenstandes, welcher vor den Allerhöchsten Thron gebracht werden will, und der Personen, welche als Deputirte erscheinen sollen, die Allerhöchste Bewilligung auge-f»cht und erlangt worden ist. Jedes derlei Ansuchen wolle» der Herr Bezirkskauptmann unter Darstellung der dabei obwaltenden Verhältnisse und agirenden Persönlichkeiten gutächtlich an mich gelangen lassen. Sollten aber der Herr Bezirkshauptmann wieder Vermuthen von der Absendung einer Deputation erst nach deren Abgehen Kenntniß erlangen, so wäre hiervon jedenfalls unter gleicher Darstellung »»verweilt die Anzeige zu crstattte». 459. Die Bewilligung zur Reise »ach Ungarn an nordamerikanische Staatsbürger ist der k. k. obersten Polizeibehörde Vorbehalten. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 23. November 1853 Zahl 5428. Statthallcrci>Präsidial- Verordnung vom 3. December 1853 Zahl 4984. Mehrfältige Erfahrungen, daß »ordainerikauische Staatsbürger die Bewilligung zur Reise «ach Ungarn i» einer der kaiserlichen Regierung durchaus nicht gleichgilkige» Weise mißbrauchen, habe,, dir hohe k. k. oberste Polizeibehörde zu Folge des Erlasses vom 23. November 1B53 Zahl 5429/it. M. I. bestimmt, die Entscheidung, ob einem amerikanischen Staatsbürger ein Paß-Pifn zur Reise nach Ungarn von Seite einer österreichische» Behörde des Inlandes mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Reisenden nnd den von ihm auözuweiscndcn Reisezweck zu ertheilen sei ‘■'h'w nicht, sich vorzubchaltcn. Ich setze den Herrn Bezirkshauptman» von diesem im Einvernehmen mit dem Herrn Minister hfs Aeußern gefaßten hohen Beschlüsse zur genauesten Darnachtung in Kenntniß. 460. Beschränkung bei Paßertheilungen für die in die Leipziger Handelschule ein trete« wollenden österreichischen Staatsangehörigen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 26. November 1853 Zahl 162 l7. Statthalterei -Präsidial - Verordnung vom 4. December 1853 Zahl 5013. Aus Anlaß der gkmachteu Wahrnehmung, daß österreichische Staatsangehörige zum Eintritte in die Handelschule zn Leipzig in sehr großer Zahl sich einfinden, und dann die Aufnahme thcils wegen Ucbcrschreitnng des statutenmäßigen Alters, theils wegen mangelnder Vorbildung, endlich weil die Räumlichkeiten des Institutes selbst eine Beschränkung der Zahl der Schüler »othwendig machen, ihnen versagt wird, fand sich die hohe k. k. oberste Polizeibehörde zn Folge des Erlasses vom 26. November 1653 Zahl 16217/3517 II. im Einverständnisse mit den Hoden k. k. Ministerien des Inner» und des Unterrichtes bestimmt, eine Beschränkung bei Paßertheilungen behufs des Besuches der Leipziger Handelschule dahin eintreten zu lassen, daß in Zukunft bei solchen vor-kvmmcnden Paßbewerbungen vorerst die politische Haltung der Paßwcrber und cvcntncl ihrer Aeltern in Erwägung zu ziehe», und Falls in dieser Beziehung gegen die Paßerthcilnng kein Anstand obwaltet, den Paßwerbern zu bedeuten sei, daß sie vorläufig mit dem Direetorinm des gedachten Institutes im schriftlichen Wege in das Einvernehmen zu setzen, und behufs der Paß-ertheilung die schriftliche Aufnahmzusicherung des Direktoriums vorzulegen haben. Wovon die k. k. Bezirkshanptmannschaft zur Darnachachtnng in vorkommenden Fällen mit dem Beifügen in die Kenntntß gesetzt wird, daß bei Einbegleitnng von derlei Paßgesuchen, wenn -sonst nicht Anstände gegen die Paßerthcilnng obwalten, jederzeit die erwähnte schriftliche Aufnahm-zusichcrung beizubringen ist. 461. Bestimmungen bezüglich der Dienstverrichtuugen bei den Gensd'armerie Regiments-Stabs-localien und der äußeren Beleuchtung derselben. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. November 1853 Zahl 27725. Statthalterei-Verordnung vom 4. December 1853 Zahl 12693. In Folge hohen Erlasses des Ministeriums des Innern «lilo. 4. November 1353 Zahl 27725 erhält die Bezirkshanptmannschaft eine Abschrift jener Weisung, welche die k- k. oberste Polizeibehörde im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern bezüglich der Dienstverrichtuugen bei den Geiisd'armerie-Regiments-Stabslocalien und der äußeren Beleuchtung derselben an das Eom-mando der Landes-Gensd'armerie erlassen hat, zur Kenntniß und zum Darnachbenehme» in verkommende» Fällen. Beilage zur Zahl 461. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 22. Oktober 1853 Zahl 14153. Nach den bestehenden Gensd'armerie-Bequartirnng-Vorschriften obliegt den Gemeinden bezüglich der Regiments-Stabs-Kanzleien blos das jährlich wiederkehrende Answeiße» der Zimmer, der Gänge, Aborte re. bezüglich der Wachzimmer und Arrestlocalien aber, nebst dem jährlichen Weißen, nur noch das Waschen der Fußboden und Fenster, so wie jede Reinigung der äußeren Räume. Hiernach darf der Landcsconcnrrenz ohne freiwillige Vereinbarung weder die Aufstellung und Bezahlung eines eigene» bleibenden Lohndieners zu den Dienstverrichtuugen in den Siabslocalien, »och die Aufstellung und Beleuchtung von Lampen in den äußeren Räumen des Stabs-Gebäudes zugemuthel werden. Es ist daher der Dienerloh», welcher dem 4. Gensd'armerie-Regimenls-Commandv für das Verwaltungjahr 1852 mit 96 fl. mit dem Vorbehalte des Anspruches auf dessen Rückerstattung verabfolgt wurde, der Landcsconcnrrenz in Galizien wieder znrückznerstatten, und nebst dem vom 1. November 1852 noch weiters bezahlten Dienstlohn von monatlichen 4 fl. aus de» Verpfleggcl-dern zu bestreiten, und in Gemäßheit des <$. 4 des hierortigen Erlasses vom 19. Juli 1852 Zahl 431 in der Kanzlei-Pauschalrcchnung zu verrechnen. Ebenso ist in Zukunft für die den Gemeinden nicht obliegenden Dienstvcrrichtnngen in de» Stabs-Kanzlei-Localie», und den äußern Räumlichkeiten, in so weit sich die Gemeinde nicht freiwillig dazu herbeiläßt, ein angemessener Lohn auszumittcl», und auf die eben besagte Weise zu bestreiten, und zu verrechnen. Belangend die vom 4. Gensd'armerie,Regiments-Commando für uöthig erachtete Aufstellung und Beleuchtung von 4 ganzen Lampen in de» äußern Räumen des Regiments-Stabsgebäudes so ist bei dem Umstande, als die Hauptstiegc von dem Hauseigentümer beleuchtet, die Notbwendig-keit derselbe» vorerst commissiouell zu erheben, und sind auf Grundlage der hierauf einznholenden Bewilligung, sowohl die Lampen als auch das hiezu erforderliche Beleucht»,igöl samml Dochten in dem bestehenden Ausmaße mit 4 Pfund Brennöl und 2/r> Loth Dochten für jeden Wintermonat »nd mit der Hälfte für jeden Sommermonat pr. Lampe anznkaufen und in der Kanzlei-Pauscha-lirnrechnung zu verrechnen. Das tägliche Füllen, Auzündeu und Anslöschen der Lampen, so wie deren Reinigung ist, in so ferne sich die Gemeinde nicht freiwillig dazu herbeiläßt, von dem Regimcnts-Eommando besor- gen zu lassen, und in den auSzumittelndeu Lohn für die übrige» Dieustvcrrichtungen i» dem Regiments-Stabsgebäude einzubeziehen. Hievon wird bas Kommando unter Beziehung auf seine Eingabe vom 19. November Zahl 11368, mit der Aufforderung in Kenntuiß gesetzt, hiernach die nöthigen Weisungen an's 4. Genöd'armerie-RegimcntS-Cvmmando erlassen, »nd allfällige Anfragen der übrige» Gensd'ar-merie-Rtgimenter in Gemäßheil der obigen Bestimmungen erledigen zu wolle». 462. Beibehaltung der von den Gemeinden für die Gensd'armerie gelieferten, nicht vorfchrift-maßigcu Matratzen und Kopfpölster auf die Dauer ihrer Brauchbarkeit. Erlaß des Ministeriums des Innern vcm 14. November 1853 Zahl 28002. Statthalterei - Verordnung vom 5. De> cember 1853 Zahl 13230. lieber hohen Auftrag des Ministeriums des Innern vom 14. November 1853 Zahl 28002 erhält die k. f. Bezirkshauptinannschaft im Anschlnße eine Abschrift derjenigen Weisung, welche die k. f. oberste Polizeibehörde rücksichtlich der Beibehaltung der von den Gemeinde» für die Gensd'armerie gelieferten nicht vorschriftmäßigc» Matratzen und Kopfpölster auf die Dauer ihrer Brauchbarkeit an das Eommando der Landes-Gensd'aruierie erlasse» hat, zur Darnachachtung. Beilage zur Zahl 462. Erlaß der f. k. oberste» Polizeibehörde vom 27. October 1853 Zahl 14746. Nach einer Zuschrift des Ministeriums des Innern vom 24. November 1853 Zahl 26425 habe» mehrere Gemeinden in Siebenbürgen bei den im Drange der Umstände vor dem Erscheinen der Ministeriell - Verordnung vom 26. September 1851 Zahl 21691 für die Gensd'armerie bcige-(ti1 Ilten Bettfonrnituren die Matratzen und Kopfpölster auch mit Ziegen- oder Kühhaare» gefüllt. Da das 8. Gcnsd'armcrie-Rcgiments-Eommando nunmehr auf die Umfüllung mit Roßhaar dringt, so unterstützt das besagte Ministerium das Ansuchen des Militär« und Eivil-Gouvernemcnts von Siebenbürgen, daß die schon im Gebrauche der Gensd'armerie befindlichen, mit Ziegenhaaren gefüllten Matratzen und Kopfpölster noch bis zur Abnützung beibehalten werde» dürfen, und deutet darauf hin, daß Ziegenhaare allerdings rin zur Füllung geeignetes Materiale sind, und die Gemeinden Siebenbürgens ohnehin mit vielen Auslagen belastet erscheinen. In Anbetracht der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. October 1851 Zahl 22084, wornach zur Erzielung der Gleichförmigkeit aller Bettsorten die hiernach nothwendigen Aenderungcn schon beigestellter Bettfournitnre» nur nach und nach zu geschehen habe», findet man Zur Beibehaltung der fraglichen Matratze» und Kopfpölster auf die Dauer ihrer Brauchbarkeit »nd zum allmäligen Umtausche derselben in roßhaarene, die hierortige Zustimmung in der Art zu kriheile», daß beim jedesmaligen Umkrampeln der bereits vorhandenen nicht vorschriftmäßigen Matratze» und Pölster behufs ihrer Nachfüllnng kein neues gleichartiges Materiale gekauft, sondern 6» Theil der Matrazeu und Pölster zur Nachfüllung verwendet, und der auf diese Weise einge« stangene Theil durch neue roßhaarene Stücke ersetzt werde. Hievon wolle das Eommando nicht nur daö 8. Gensd'armerie-Regiments-Eommando, sonder» auch die übrigen Regiments-Eommanden, mit Ausnahme des 4., welchem über den hieror-6gen Erlaß vom 20. Juli 1853 Zahl 9438 bereits eine ähnliche Weisung zugekommen sein wird, zur Wissenschaft und Darnachachtung in verkommenden gleichen Fällen in Kenntuiß setzen. Von dieser Beifügung wird uter Einem auch das Ministerium des Innern verständiget. 463. Bestimmung des Zeitraumes zum Waschen und Krampelu der Matratzen in den Gensd'-armerie - Caserneu. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 8. Deecmder 1853 Zahl 30711. Statthalterei.Verordnung vom 16. December 1853 Zahl 14086. In Folge hohen Auftrages dcö Ministeriums des Innern vom 8. December 1853 Zahl 30711 erhält die Bezirkshauptmannschast im Anschlüsse eine Abschrift der Weisung der F. f. obersten Polizeibehörde an das Commando der Landes «Gensd'arinerie rückstchtlicl, des Zeitraumes, binnen welchem das Waschen und Krampelu der Matratze» in den Gensd'armerie-Caserne» vorzunehmen sei, zur Wissenschaft und weitern Verständigung der Gemeinden. Beilage zur Zahl 463. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 27. November 1853 Zahl 16387/3885 V. Unter Rückschluß der Beilagen der Eingabe vom 23. November 1853 Zahl 13789 findet man zur möglichste» Schonung der Landesfonde zu bestimmen, daß es genüge, wenn das Waschen und Krampelu der mit Wolle gefüllten Matratzen in den Gensd'arnieric-Caserne» alle zwei Jahre, der mit gutem Roßhaare gefüllten Matratzen hingegen alle drei Jahre Statt findet, vorausgesetzt, daß nicht außerordentliche Umstande, wie Krankheiten u. dgl. eine frühere Reinigung nvtkwendig machen. Rückstchtlich der mit verschiedenen anderweitigen Stoffen gefüllten Matratzen hat es bei der im $. 4 des Ausweises D des Gensd'armeric-Beqnarticrung-Normales vom 25. Juli 1851 ange-ordneten alljährlichen Krämpclung zu verbleiben. Hievon wolle das Landes-GenSd'armerie-Commaiido sämintliche Gensd'arinerie - Regiments-Commaiiden mit dem Beisatze zur Wissenschaft und Darnachachtung verständigen, daß man von dieser Verfügung unter Einem dem Ministerium des Innern zur entsprechenden Anweisung der politischen Behörden die Mittheilung macht. Uebrigcns findet man mit Rücksicht auf die dargestelltcn besonderen climatischen und volks-wirthschaftlichen Verhältnisse im lombardisch - venezianische» Königreiche und in Dalmatien nach dem Antrage des Landes» Gensd'arinerie-Commando zu gestatte», daß bei dem 14., 15. und 10. Gensd'arinerie - Regimente fortan Wollmatratzc» im Gebrauche verbleiben dürfen. 464. Reducirnng der Militär-Wachposten. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. December 1853 Zahl 31084. Statthalterei' Verordnung vom 23. December 1853 Zahl 14416. Mit Erlaß vom 18. December 1853 Nr. 31084 hat das f. f. Ministerium des Innern Folgendes anher eröffnet: Seine f. f. apostolische Majestät habe» folgende Allerhöchste Entschließung vom 25. November 1853 au das f. f. Armee-Ober«Evinmando herabgelangen zu lassen geruht: »Die gebotenen Rückstchten für die Conservation des Soldaten und die bei dem dcrmalige» restringirtcn Locostandc um so mehr hervvrtretcnde Notbwendigkeit aller nur möglichen Erleichterungen für den Dienst der Abrichtung und Ausbildung der Truppen stnd unvereinbar mit dem gegenüber so wichtigen Anforderungen doppelt unstatthaften übermässigen Aufwande im Wachdienste, der in vielen Garnisonen nach und nach ganz ohne Beachtung der verfügbaren Truppenstärke und oft unnöthig und zwecklos um sich gegriffen hat." «Die Aufrechthaltung des bestehenden Grundsatzes, daß dem gemeinen Manne im Frieden, wenn nicht, wie es immer wünschenswerth bleibt, eine längere, doch mindestens 48stnndige Freiheit vom Wachdienste, mit Inbegriff des sogenannten innere» Dienstes, der Bereitschaften und Feuerreservcn gewährt werde» müsse, bleibt ei.n Gegenstand persönlicher Verantwortlichkeit, der Festung-, Stadt- und Platz» Commandante» und insbesondere auch der Brigadiere und Truppen-Commandanten." »Zur Durchführung dieser, mit Ausnahmen von Fälle» unerläßlicher und dringendster Netb-wrndigkeit als Richtschnur geltende» Norm finde Ich Folgendes anzubefehlen." 1. «Bei dem dcrmalige» restringirtcn Locostandc der Truppe» stnd außer vor der Wohnung kaiserlicher oder königlicher Prinzen, der Armee- »nd Corps-Commandanten, dann in Festungen der Festung »Commandanten, endlich der wirklichen Statthalter oder Landes - Regierung - Präsiden- deuten in einem und demselben ©arnifonorte, wen» sich daselbst nicht derArmre« oderArmee-Corps« (žommnnbant selbst best»bet, mir noch dein höchsten Truppen-Lommandanten Ehrenposten aufzn-stclle», und wo diese nicht zugleich noch eine» ändern Zweck erfülle», oder sobald es überhaupt zn-lässig ist, sind sie des Nachts einzuziehe», was bei doppelte» Posten um so mehr mit Einern zu geschehe» hat." 2. »Bei den Larneral-, Landes-, Kriegs- oder Eomitatd- und Delegation - Lassen »nd Zahl« äiiiter», hat das Militär nur die äußere Bewachung durch anfgestclltc Schildwache» zu leiste», daher für deren innere Sicherheit so wie für jene der Post-, Steuer, Bezirks- und ähnliche» ära« rischeu Lasse» und Etablisiiiicnts von Seite der betreffenden Livilbehördcn anderweitig Sorge zu tragen ist, was ohnedies an alle» jenen Orten geschehe» muß, wo sich keine Militar-Abtheilung in Garnison befindet." 3. „Bei Livilgefäugiiisseii und Strafhäuser» obliegt dem Militär gleichfalls nur die äußere Bewachung, für die innere darf dasselbe unter keinem Verwände verwendet werden." Hievon wird die k. f. Bezirkshauptmannschaft zur Wissenschaft und — verkommenden Falls — zur Da r» a eh ach tu »g in die Kenntnis; gesetzt. 465. Nkssel»»g der Nachweismigeii über falsche öffentliche Creditpapiere und Münze». Erlas, der oberste» Polizeibehörde vom 18. December 1853 Zahl 17603. Statthalterei - Präsidial < Verordnung vom 25. December 1853 Zahl 5269. Mit Erlaß vom 23. Jäuuer 1853 Zahl I!)!/>». ist der k. k. Bezirkshanptmannschaft ein Formular der periodischen, von der k. k. Steuerdirectio» vorznlegendeii Ausweise über die vorkom-»lende» Falsificatk von öffentlichen Ereditpapiere» und Münzen mit dem Aufträge zugesertiget worden, bei Vorlage solcher Falsifikate die zur Ausfüllung der Ausweisrnbrike» beuothigten Daten nach Thnnlichkeit zu liefern. Die gedachten Ausweise sollen zur Erreichung des doppelten Zweckes führen: 1) eine genaue Uebersicht der verschiedenen, im Laufe befindlichen, insbesondere der, mittelst Plattendrnck erzeugten, falschen Papiergeldzeichen und deren Verbreitung zu erlangen; 2) ans dem mehr oder minder häufigen Vorkommen der Falsifikate in einer bestimmten Gegend dem »inthmaßliche» Herde der Fälschung auf die Spur zu kommen, um hiernach die weitern Maßregeln eiuleiten zu können. Um den letztem Zweck zu erreichen, müssen die im erwähnten Answeisforntularc angedeuteten Daten genau geliefert, insbesondere die Rubrik „besondere Kennzeichen" vollständig und zweckmäßig ansgefnllt werden. Laut Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 18. December 1853 Zahl 17803/3591 III. haben die periodischen Nachweisungen, namentlich in der letzteren Beziehung, d. i. in der Ausfüllung der Rubrik „besondere Rubrik" bisher nicht durchgeheuds genügt. So z. B. ist nach der Bemerkung der hohen k. k. obersten Polizeibehörde ans diesen Verzeichnisse» häufig gar nicht zu entnehmen, ob das beanständete falsche Papiergeld von Plattendrnck oder Handzeichnnng herrschrt, ferner wird in den meisten derlei Eingaben ohne Rücksicht, ob hinsichtlich des vorgekommencn Falsifikates vom Finanz«Ministerium oder der Nationalbank gedruckte Beschreibungen veröffentlicht wurden, die Rubrik „besondere Kennzeichen" mit einer oft in das kleinste Detail gehenden zwecklosen Beschreibung der Falsificat-Merkmalc ausgefüllt. Diesen Unzukömmlichkeiten kann nach der weiteren Andeutung des bezogene» hohen Erlasses vorgebeugt werden, wenn in zweifelhaften Fällen Erkundigungen bei den am Sitze der politischen Sicherheit« und Gerichtsbehörde» aufgestellten öffentlichen Lassen eingezogen werden, welche im Besitze der fraglichen Beschreibungen sind. Gegen die von verschiedenen Seiten gemachte Einwendung, daß eine gründliche Beschreibung der Kennzeichen des Falsifikates nur von der Bank - Fabrikation - Commission zu gewärtigen fein dürfte, bemerkt die Hobe k. k. oberste Polizeibehörde, daß es sich hier nicht um ein ku»stgerechtes Gutachten, sondern lediglich um die Angabe solcher Merkmale handelt, welche jedem nur einigermaßen geübte» Auge von selbst sich anfdringeu, z. B. ob das falsche Geldzeichen vorn Plattendrnck oder einer Handzeichnnng herrührt, und daß über diesen Punkt, wenn ja ein Zweifel obwalte» sollte, fo wie auch über den Umstand, ob das Falsicat bereits beschrieben sei, wie schon voratige-dciitct wurde, von den öffentliche» Lassen eine für die Zwecke der obersten Polizeibehörde genügende Aufklärung eingcholt werden kann. Dieses vorausgcschickt, fordere ich sonach die Bezirkshanptmannschaft auf, sich bei Vorlage bor Falsifikate überhaupt die größt möglichste Sorgsamkeit und Genauigkeit in der Lieferung der Uir periodischen Nachweisung benöthigten Daten insbesondere aber, wenn es sich um Creditpapiere »ou 1 fl., „nd bei falschen Münzen vom Zwanziger aufwärts handelt, nach Thnnlichkeit die Er# 92 örterung angelegen sein zu lasse», ob das Falsifikat vom Plattendruck oder von einer Haiidzeicii» nuiifl hcrrührt, ferner ob hinsichtlich desselben eine Beschreibung, und speciele» von welchem Dalum bcstebt, endlich bei neuen, noch nicht beschriebene» gedruckten Fälschungen, ob die Nachmachung als gelungen betrachtet werde» könne." Bei schon bekannten und beschriebenen Fälschungen genügt es, wenn in der betreffenden Rubrik, dir correspvndirendc Beschreibung sammt dem Datum ersichtlich gemacht wird. Weiter wird die k. k. Bezirksbauptmannschaft in Gemäßheit des bezogenen hoben Erlasses aus die im März 1853 aufgetauchte, dermal ziemlich verbreitete Fälschung von ungarischen An-wcisungcn a 1 fl., welche mittelst Plattendruck sebr gelungen erzeugt sind, die Serie J. 1 führen, und auch daran erkennbar sind, daß ans der ungarischen Seite am Ende der 3. Zeile der Tert-schrift statt crtekben crtekden steht, mit dem Aufträge aufmerksam gemacht, das Vorkommen dieser sehr gefährlichen, übrigens auch in der Wiener Zeitung vom 25. Juni 1853 näher bcschrie-denen Falsificatio» ans das Sorgfältigste überwachen zu lassen. 466. Ueberwachung der Märkte und Abstellung der vorfindigen Unzukömmlichkeiten zur Begegnung der aus der Theuerung hervorgehenden klebelstände. Erlaß der oberste» Polizeibehörde vom 19. December 1853 Zahl 5793. Statthalterei > Präsidial - Verordnung vom 25. December 1853 Zahl 5277. Ans Anlaß der in allen Kronländern des Kaiserstaatcs immer fühlbarer werdenden Theuerung hat die hohe f. f. oberste Polizeibehörde laut Eröffnung vom 19. December 1853 Zahl 5683/Pr. II. die Polizeidircctoren angewiesen, auch ihrerseits Alles aufzubietcn, um durch eine sorgsame Ueber-wachung der Märkte, Abstellung der vorfindigen Unzukömmlichkeiten u. s. w. den, aus der Theuerung hervorgehenden Uebelständen, so weit es in ihren Kräften steht, khnnlichst zu begegnen. In Orten, wo keine Polizeidirectionen bestehen, fällt die polizeiliche Thätigkeit in der gedachten Richtung auf die politischen Behörden, und ich fordere sonach die k. k. Bezirkshauptmann-schaft in Gemäßheit des bezogenen hohen Erlasses hicmit auf, diesem wichtigen Gegenstände das volle Augenmerk zuzuwendcn und zur Entfernung Alles dessen, was Mißstimmung und Unzufriedenheit zu erzeugen geeignet erscheint, nachdrücklichst hinznwirken, wobei cs sich von selbst versteht, daß etwaige hierauf bezugnehmende besonders bemerkcnswerthc Wahrnehmungen ungesäumt zu meiner Kenntniß zu bringen sind. 467. Militär-Entlassung-Anträgen, deren zur Geltung gebrachte Motive bereits vor der Asseu-tiruug des Entlaßwerbers bestanden haben, wird ferner keine Folge gegeben. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. December 1853 Zahl 32093. Statthalterei.Jndorsat vom 27. December 1853 Zahl 14669. Wird der k. k. Bezirkshauptmannschaft über Aufforderung des hohen Ministeriums des Inner» vom 22- December 1853 Zahl 32093 zur Darnachachtnng und Belehrung der betheiligten Parteien zugefertiget. Beilage zur Zahl 467. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 22. December 1853 Zahl 32093. Das f. k. Armee-Ober-Eommando hat die gnadenweise Militär-Entlassung des im Jahre 1852 zum Jnsanterie-Rcgimente Heß assentirten Gemeinen Ignaz Adler unter der Bedingung bewilligt, daß derselbe früher an de» Besitz des abgetretenen Gutes grnndbücherlich geschrieben werde. Das k. k. Arinee-Ober-Commando hat zugleich bemerkt, daß cs solchen Entlassung-Anträgen, deren zur Geltung gebrachte Motive bereits vor der Assentirung des Entlaßwerbers bestanden haben, und wie es bei der vorliegenden Verhandlung der Fall ist, sogar durch die zngestandene bedingte Befreiung anerkannt wurden, in Hinkunft keine Folge geben könne; indem solche Fürgänge nur den Beweis liefern, daß die politischen Behörden durch die Militär-Widmung solcher Individuen, deren baldige Entlassung voraussichtlich zu erwarten steht, bei den Hanptstcllungen nur die momentane Deckung ihres Contingentcs zu erzielen trachten, ohne alle Rücksicht, wie viele Lücken sich durch die gleich darauf folgenden Entlassungen wieder in denselben ergebe», und zum Nach-thrile des Militärs erst bei der künftige» Rccrutirnng ergänzt werden. Die k. k. Statthaltern wird anfgefordert, diese Bemcrknngen wohl zu erwägen, iinb damit nicht in höhere Altersklassen, welche schon schwer verfügbare Leute zählen, und nicht etwa auf die zeitlich Befreiten gegriffen werden müsse, zuverlässig die schon oster in Erinnerung gebrachte» Verfügungen zu treffen, damit die Eonscriptionlisten, wie es der 1 der Recrutirung-Dorschrift vorzeichnet, vollständig verfaßt, kein Militärpflichtiger in denselben ausgelassen, und die besonderen Verhältnisse der zu Assentirendcn gründlich erörtert werden. Die jüngeren und vorzüglich die erste Altersklasse find vorzüglich zu benütze», und wenn ei» Militärpflichtiger von den militärischen Mitgliedern der Affentirnng-Commiffion für untauglich erklärt wird, ohne daß die politischen Mitglieder der Assentirung-Eommission mit dieser Meinung sich vereinigen könnten, ist nicht zu unterlasse», ihn der Superarbitrirung-Eommissio» zuzuweisen. Endlich ist zu wachen, daß die Strllungbehörde» die angeordnete Znsaininenzichung der nicht genug ergiebigen Losnngbezirke nicht versäumen. Jahrgang 1854. 468. Alle ansserordentlichen Naturerscheinungen sind allsogleich anzuzeigen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. December 1853 Zahl 8907. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 2. Jänner 1854 Zahl 12. Der kaiserlichen Academie der Wissenschaften ist sehr daran gelegen, daß cs ihr ermöglichet werde, von allen ausserordentlichen Naturerscheinungen, welche ein weiteres und schnelles Ein- schreiten von ihrer Seite wünschenswerth machen, z. B. von Meteorsteinfällen, Vorkommen seltener Thiere :c. so schleunig als möglich Kunde zu erlangen. Da hiebei ein ungewöhnlicher Gewinn für die Wissenschaft und insbesondere für die kaiser- liche» Natnralien-Cabinete besondere Bereicherungen zu erwarten stehen, so ersuche ich in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. December 1853 Zahl 8907/M. I den Herrn Bezirkshauptmann mir derlei ausserordentliche Ereignisse, die ohnehin nur selten eintrete», im kürzesten Wege und so schnell als möglich behufs der weiteren Anzeige a» das gedachte hohe Ministerium zur Kenntniß zu bringen. 469. Überlassung des Central-Polizeiblattes in einem eigens dazu eingerichteten Auszuge an die Gemeinden gegen Entgelt. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 29. December 1853 Zahl 18145. Statthalterei - Präsidial. Verordnung vom 3. Jänner 1854 Zahl 14. Es ist nicht zu verkennen, daß es für die allgemeine Sicherheit sehr förderlich wäre, wenn neben de» Behörden, welche das Central-Polizeiblatt erhalten, auch die Ortsgemcindcn wenigstens die größer», von dem Inhalte dieses Blattes Kenntniß erlangen würden, und dadurch in die Lage kämen, theils die ihnen obliegende Thätigkeit im Gebiete der Polizei sich zu erleichtern, theils sich durch die genaue Kenntniß jener Personen und Thatsachen, von denen eine Gefährdung ihrer Sicherheit zu besorgen ist, vor eigenem Schaden zu bewahren. In dieser Betrachtung und ans der Rücksicht, daß schon von vielen Gemeinden das Ansuchen um die entgeltliche Ueberlassnng des Eentral-Polizeiblattes gestellt worden ist, bat sich die hohe k. f. oberste Polizeibehörde laut Erlasses vom 29. December 1853 Zahl 18145/770 II. für die Ausdehnung der Betheilung mit dem Central-Polizciblatte auf die Ortsgemeinden entschieden, und fand dies in der Art zu bewerkstelligen, daß vom 1. Jänner 1854 an, eine eigene für den Gebrauch der Kommunen eingerichtete Auflage des Eentral-Polizeiblattes, der „Auszug" genannt erscheinen wird. Die hohe k. k. oberste Polizeibehörde ist bereit, diese neue Ausgabe des Eentral-Polizeiblattes jenen Ortsgemeinde», welche dieselbe z» erhallen wünschen, entgeltlich zu überlasse». Der hiefür zu entrichtende Betrag ist, um die Anschaffung möglichst zu erleichtern, auf den äußerst geringe» betrag von 2 fl. E. M. wenn die Zahl der Jahres-Nummer» des Blattes 200 nicht übersteigt, und auf 3 fl. E. M. festgesetzt, wenn die im Laufe eines Jahres erscheinenden Nummern über 2«0 binausgehcn sollten. Ich ersuche sonach den Herrn Bezirkshauptmann diesfalls unverzüglich die zweckdienliche 2>erla»tbarn»g zu veranlassen, über jene Gemeinden, welche den „Auszug" des Eentral-Polizei-blaitcs zu erhalten wünsche», ein Verzeichniß vorznlegeu, und mir längstens bis 15. Jänner 1854 e'"e Abschrift dieses Verzeichnisses einzusende». Die von brn Gemeinden prännmerirten Eremplare dos »Auszuges" iverbc» [am beo bezogene» hohen Erlasses beut Herr» Bezirköhanptmann mir bem für bie f. f. Bezirkshanptmannschafl bestimmte» Eremplare des Central-Polizeiblattes znkommen, roobniui bie weitere llebernahnie beb Blattes burct) bie Gemeinbe», bereu Einvernehmen mit ber f. k. Bezirköhanptinannsehaft anheim gestellt bleibt. Die Präiinmerationgebühr ist vorläufig nur mit 2 fl. für bas Solarjahr mit bem Vorbehalte einznheben, baß bie Gemeinben ben Nachtrag von Einern Gnlben für jebes Exemplar mit bem Schliiße beö Jahres für ben Fall zu leisten hatte», wenn bie Jahres-Nninniern bes Blattes über 2.00 hinaiisgehen sollte». Die Pränumerationbeträge, bie in ben öffentlichen Sicherheitfonb zn fließen haben, finb mir bem oberwähnten Verzeichnisse ber prünumerirenben Gemeinbe» bei allfälkgen nachträglichen Prännmerationen aber mit ben von Fall zu Fall zn erstattenbr» Anzeigen bnrüher anher vorznlegen, 470. Abkommen von der Abforderung eines Verzichtleistung - Reverses hinsichtlich der Vermögensansprüche im Jnlande bei der Anßwandernng österreichischer llnterthanen nach Serbien. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 2. Jänner 1854 Zahl 8187. Statthaltern - Präsidial > Verordnung vom (>. Jänner 1854 ZaH1 86. Ans Anlaß einer Mittheilnng bes hohen f. f. Ministeriums bes Aenßern, baß zeitweise Fälle Vorkommen, baß bie f. f. Behörden jene österreichische llnterthanen, welche ihre Gesuche um Entlassung ans bem österreichischen Staatsverbanbe behufs ber Auswanderung nach Serbien im Wege des kaiserlichen General-Eonsulats in Belgrad ober unmittelbar bei ihrer Znstänbigkeilbehvrbe anbringen, vor der Erledigung des Gesuches ober auch bei Gewährung desselben zur Ausstellung eineö Verzichtleistung - Reverses hinsichtlich ihrer Vermögensansprüche im Jnlande verhalte», hat das hohe k. f. Ministerium des Innern mit Erlaß vorn 2. Jänner 1!!54 Zahl Bl »7/M. I an ber bedeutet, daß es von ber Abforbcrnncj eines solchen Reverses sei» Abkommen zu erhalten habe. Wovon ich bie f. f. Bezirkshanptmannschaft zur Venehrnnngwisseilschaft in bie Kenntniß setze. 471. Genaue Beobachtung der rücksichtlich der Baulichkeiten an den Kirchen-, Pfründen- und Schulgebäuden bestehenden Coneurrenz - Vorschriften. Note der Finanz -Landes-Direetion in Grah vom 3. Jänner 1854 Zahl 34. Statlhalterei-Berordunng vom 13. Jänner 1854 Zahl 431. Ans einem vorgekommenen Falle um Flüssigmachung eines Betrages, welchen bie Religion-sond - Doma ine Landstraß als Patron zu Schnlbanlichkeiten zu leisten hat, hat bie k. k. Finanz-ilandes-Direetion in Gratz entnommen, daß Fälle Vorkommen, wo eornmissionelle Erhebungen ber Gebrechen an Pfründen und Schulgebäuden ohne Beiziehnng des P atro » e6 ober Mehr# bauten ohne Einwilligung beö Palrones, und wie es scheint, eigenmächtig von Bauunternehmern vorgenommen werden. Da hiedurch der Zweck der commissionellen Erhebungen nnd das dem ohnehin schwer belasteten Patrone als Schul; gegen übermächtige Anforbcruugcn gesetzlich znstehende Recht ber Einsprache vereitelt wird, so wird über das von der obgenannten k. f. Finanzbebvrbe hieher gestellte Ansinnen vom 8. Jänner 1854 Zal>l 84 der f. k. Bezirkshanptmannschaft hiemit anfgetragen, die bezüglich der Kirchen-, Pfarrhos- nnd Schnlbanlichkeiten bestehenden gesetzlichen Vorschriften sorgfältig im Auge zu behalten, und in verkommenden Fällen genau zu beobachten. 472. Die Abfuhr scheine der Militärcaffeu über erlegte Militär- Befreiunggelder sind ohne Verzug den Parteien ausznhändigen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. Jänner 1854 Zahl 32974. Statthalterci-Bcrordnung vom 19. Jänner 1854 Zahl 353. lieber einen vorgekommenen Anstand hat das k. k. Finanz - Ministerium unterm 5. November 1853 Zahl 42518 bie k. k. Stenerbirection angewiesen, Sorge zu tragen, daß die Abfnhrscheine ber Militärcaffeu über erlegte Militär-Befreinngtaren ben Parteien gegen Einziehung ber hinaus-gegebenen Jnterimsbescheinignlig ohne Verzug ansgehäiidiget werden. Wovon die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Folge hohen Auftrages des Ministeriums des Innern vom I. Jänner 11)54 Zähl 3*2974 verständiget wird. Gleichzeitig wird der BezirksHanptmannschaft ein Eremplar der in dieser Beziehung von der k. f. Fina»;-LandcS-Direktion in Gral; erlassene» Umlauf-Verordnung zngefertigct. Beilage zur Zahl 472. Umlauf -Verordnung der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark, Kärnten nnd Ärain vom 6. Jänner 1854 Zahl 231.20. lieber einen vorgckommenen Anstand wird in Gemäßheit des Hohen f. f. Fina nz-Miuisterial-Dceretes vom 5. November 1053 Zahl 42513/1250 die hierortige llmlanf-Verordnung vom *24. December 11)52 Zahl 21961*) mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, die Abfnhrscheine der Militärcassen über erlegte Militär-Befrcinnggelder den Parteien gegen Einziehung der Hinausge-gebcnen Interiinöbcscheinigungen stets ohne Verzug auszuhändigen. 473. Alle Rechnungen über die auf Grundlage der genehmigten Accord - Protokolle für die beigestellten Gensd'armerie-Erfordernisse gebührenden Vergütungbeträge sind halbjährig der Staatöbuchhaltung vorznlegen. Statthalterei > Verordnung vom 28. Jänner 1854 Zahl 1377. Da nunmehr die Vormerkung über das Gends'armerie-Bequartirung-Ausmaß, nach den mit hicrortigem Erlasse vom 26. September 1853 Zahl 8502**) hinansgegebcnen Muster, für sämint-liche im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft befindliche» Gensd'armorie - Posten bereits angelegt, sowie auch die Bcistellnng der gebührenden — jährlich wicderkehrendcn Erfordernisse im Accord-wege ohne Zweifel sichergestellt sein wird, so sind von nun an alle Rechnungen über die, auf Grundlage der genehmigten Accord-Protokolle für die beigestclltcu Gensd'armeric-Erfordernisse gebührenden Vergütungbeträge, halbjährig nnd zwar mit Ende April und Oktober abzuschließen, und mit der, mit dem cingangerwähnte» Erlasse vorgoschricbcnen Clauscl versehen, directe an die k. k. Staatsbuchhaltung zur Adjustirung cinzuscuden, alle übrigen Forderungen, Ansprüche rc. find nach der bisherigen Gepflogenheit anher vorzulegcn. In de» Vormerkungen über das Gensd'armerie-Bequartirung-Ausmaß ist übrigens der mit dem hicrortigcn Erlasse vom 12. December 1853 Zahl 14086***) bekannt gegebene Zeitraum, binnen welchem das Waschen und Krampcln der Matratzen vorzunehmcn ist, so wie jede auf die Gensd'arineric-Bequartirung Bezug nehmende nachgcfolgtc Bestimmung zu berichtigen, nnd in der genauen Evidenz zu erhalten, damit solche seiner Zeit an die Bezirksämter übergeben werden können. 474. Verschärfung des Verbotes des Herumziehens schulpflichtiger Kinder. Erlaß der oberste« Polizeibehörde vom 28. Jänner 1854 Zahl 1121. Statthalterci - Präsidial - Verordnung vom 3. Februar 1854 Zahl 417. Nach einer Anzeige des Herrn Statthalters von Oberüsterreich an die hohe k. k. oberste Polizeibehörde nnd zu Folge Erlasses dieser letzteren vom 28. Jänner 1854 Zahl 1121/216 II. ist es in »euerer Zeit wiederholt vorgekoininen, daß Kleinhändler, Inhaber von Schaustücken, nnd ähnliche Individuen, mit, in anderen Kronländern für sich und ihre Familie (worunter auch Kinder im, oder unter dem schulpflichtigen Alter) ausgestellten, sonst vorschriftmässigrn Pässe» nach Dberosterreich kaineii, und so von den Behörden im Sinne der obcrwälnitcn Verfügung in ihre Heimat zurückgcwicscn werden mußten, welche Maßregel einerseits wegen gänzlichen Mangel eines Reisegeldes dieser Leute in der Regel auf Schwierigkeiten stoßt, andererseits aber auch auf die administrativen Behörden den Schein einer Härte wirft, indem diese Leute bezüglich der Mitnahme ihrer Kinder im guten Glauben sind, zumal ihre Pässe nach dem ihnen bei ihrer Anhaltung vor-grhaltcnen Verbote ausgestellt, und ihre Kinder dahin ohne Anstand aufgenomine» wurden. Ich setze hievon die k. k. Bezirkshauptmannschaft mit Bezug auf meinen Erlaß vom 22. September 1853 Zahl 3947/Pr.****) mit dem Aufträge in die Kenntniß, sich bezüglich der Aufnahme *) Siehe im Landesgesehblatte. **) Seite 330. ”*J Seite 363. " '1 Seite 338. schulpflichtiger oder unter dem schulpflichtigen Alter stehender Kinder bei Ausfertigung von Passen an Individuen der erwähnten Kategorie genau und strenge an die Regel zu halten, und derlei Paßwerbern bezüglich der Mitnahme von solchen Kindern auch die geeignete Warnung ;» crthcilen. Etwa bereits ausgestellte, auch auf die Kinder solcher herumzichcnder Individuen ausgedehnte Rciselegitiinationc» sind zurück zu nehme». 475. Jede officiele Erinnerung auf das ruchlose Attentat auf das Leben Sr. k. k. Majestät des Kaisers hat zu unterbleiben Erlaß des Ministeriums des Innern vom 3. Februar 1854 Zahl 1072. Statthalterci > Präsidial - Verordnung vom 6. gcbriif 1851 Zahl 522. Aus Anlaß einer specielen Anfrage, ob am 18. Februar zur Erinnerung an die Rettung Seiner Majestät ans Lebensgefahr eine Kirchenfcier abzuhalten sei, haben Seine Majestät Aller-höchstdcrcn Willensmeinnng dahin auszusprcchen geruht, daß Allerhöchstdicselben jede officiele Erinnerung an das Verbrechen jenes Tages vermieden wissen wollen. Wovon ich den Herrn Vezirkshanptmann über diesfalls hcrabgelangtcn hohen Erlaß Seiner Erccllcnz des Herrn Ministers des Innern vom 8. Februar 1854 Zahl 1075/M. I zur Bcnch-inungwiffenschaft >u die Kcnntniß sehe. Befreiung von der Militärstellung der Zöglinge der k. k. höheren landwirthschaftlichen Lehranstalt zu llngarisch-Altenburg. Erlaß des Mmistm'ums des Innern vom 2. Februar 1854 Zahl 1735. Statthalterci 'Verordnung vom 7. Februar 1854 Zahl 145!). Zur Beseitigung etwa verkommender Zweifel wird der k. k. Bczirkshauptniaunschaft in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 5. Februar 1854 Zahl 1735 erinnert, daß die Zöglinge der k. k. höheren landwirthschaftlichen Lehranstalt zu llngarisch-Altenburg, welche sich mit den betreffenden Stndicnzengnissen über ihr vollkommen sittliches Betragen, und über den nach der Recrutirung - Vorschrift verlangten Fortgang anöwcisen, vorschriftmäßig von der Stellung zu», Militär befreit sind. 477. Alle mit den vorgeschriebcnen Reisedocumenten nicht versehenen Angehörigen ledigen Standes von Tirol und Vorarlberg, welche nach Italien, und namentlich nach Rom reisen wollen, sind unbedingt rückzuweisen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 1. Februar 1854 Zahl 739. Statthalterei - Präsidial > Verordnung vom 8. Februar 1854 Zahl 524. Die sogenannten Nümerehen zählen von jeher zu den vorzüglichsten Beschwerden des Kron-landcö Tirol und Vorarlberg. Angehörige dieses Kronlandes, die wegen Mangel der nörhigen Subsistenzmittel von ihren Hcimalbchürdcn den politischen Eheconsenü nicht erhalten können, ziehen bettelnd »ach Rom, »m sich dort trauen zu lassen, wobei sie auch auf keine Schwierigkeiten stossen. Zurückgckehrt in ihre Heimat fallen sic dann mit ihren Familien den Gemeinden, welche die Mittel der Armen-Verpflegnng ohnedies nur sehr schwer anfbringen, zur Last, und vermehren in bedenklicher Weise die Zahl der Bcttlerfamilicn. Die wegen Abstellung dieses Uebelstandes mit dem römischen Hofe gepflogenen Verhandlungen waren seither ohne Erfolg geblieben, cs konnte sich daher nur darauf beschränkt werden, durch paßpolizeiliche Vorschriften das Reise» dieser Individuen nach Rom, und damit die Abschließnng solcher Ehen zu erschweren. Die Statthalterei in Tirol crtheilte dcßhalb den Untcrbchörden die Weisung, künftig nur solchen Personen zur Erlangung von Pässen nach Italien zu verhelfen, welche dort bestimmte Geschäfte oder Erwerbgclcgenheit Nachweisen, und von welchen mit Hinblick ans ihre persönliche Eigenschaft kein gegründeter Argwohn verwaltet, daß sic zur Ehreingrhung in Rom die Absicht haben könnten. Zugleich Hut dieselbe die Stukthultcrcie» ven Mailand und Venedig ersucht, die dortigen Gränzpolizeibehörden anznmcise», daß dieselben Individuen der gemeinen Elasse aus Tirol und Vorarlberg, welche entweder gar keine Rciselegikiniation für Italien besitze», oder eine selche nur für das lombardisch - venezianische Königreich erhalten haben, ohne weiters in ihre Heimat zurück-weisen, jedenfalls aber ihnen den Uebertritt in die ausländischen italienischen Staaten unter keinem Vorwande gestatten. Dcinnngeachtet reichen nach Anzeige der Tiroler Statthalterei diese Maßregeln nicht hin, die Römerehe» hintanzuhalten, indem die Erfahrung zeigt, daß Leute mit Pässen und Wunder, bsicher», welche nur für die deutschen Bundesstaaten ausgestellt waren, ja selbst mit einfachen Heiniatscheinen oder gar ohne alle Docnnientc nicht mir die Schweitz und Piemont, sondern mich durch die Lvmbardie und das Venezianische bis nach Rom gelangen, und daß selbst österreichische Polizeicommiffariate, Confnlatc und Gesandtschaften solche mangelhafte Docnmcnte weiter nach Rom vidircn. In Folge Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 1. Jänner 1054 Zahl 739/139 >i. mache ich cs sonach dem Herrn Bezirkshaiiptmann zur strengste» Pflicht, die ange-m esse ne Vorsorge zu treffen, damit alle mit den vorgeschriebenen Neisedocumentcn nicht versehenen Angehörigen ledigen Standes von Tirol und Vorarlberg, welche nach Italien, und namentlich nach Rom reisen wollen, wie dies schon durch die allgemeinen Normen geboten ist , unbedingt znrückgewiesc», und ebenso auch die Vidirung mangelhafter Reisedocninentc verweigert werde. Die österreichischen Consnlate und Gesandtschaften werden laut des obbezogenen hohen Erlasses in ähnlicher Weise durch das hohe k. k. Ministerium des Aeußcrn angewiesen. 478. Bestimmung des Minimal-Körpermaffes von 4 Schuh, 11 Zoll für die ersten zwei Altersklassen der Militärpflichtigen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1854 Zahl 1754. Statthaltern - Verordnung vom 10. Februar 1854 Zahl 1589. Seine f. f. Apostolische Majestät haben über einen von Ministerium des Innern nnterbrei-tete» allerunterthäiiigsten Vortrag mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Jänner 1854 den Fortbestand der Recruliruug-Vorschriften für die alt conscribirten Länder bis auf weiteres somit auch die Beibehaltung des minimalen Körpermasses von 4 Schuh, 11 Zoll für die ersten zwei Alters-classen, Allcrgnädigst zu genehmigen geruht. Hievon wird die k. k. Bczirkshauptmaiinschaft in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1854 Zahl 1754 mit Bezug auf die hicrortigen Erlässe vom 25. und 30. Jänner 1854 Zahl 549 und 903*) in die Äenntniß gesetzt. 479. Abkommen von der Ertheilnng offener Ordres an die Gensd'armerie-Mannschaft. Note des GcnSd'armcric-Regiments-Commando vom 10. Jä'nncr 1354 Zahl 5678. Statthalterei - Verordnung vom 17. Februar 1854 Zahl 486. Nach einer Mittheilung des hiesigen k. k. Geilödarmeric-Regimcnls-Commando wurde bei der vorgeiiommcncu Postcuvisitirung wahrgciioinmcn, daß die Genöd'armerie-Posten zu der am 9. Oc-tobcr 1853 stattgefundene» allgemeinen Landesstreifung von den k. k. Bezirkshaiiptmaiinschaftcn mit »offenen Ordres" betheilt wurden, um die allenfalls benötbigte Assistenz von den Gemeindevor-ständcn zu erlangen. Nachdem jedoch letztere nach dem ausdrücklichen Wortlaute des §. 43 des organischen Gesetzes vom 18. Jänner 1850 ohnehin verpflichtet sind, der Geiiöd'armerie bei jeder Gelegenheit die uvthige Unterstützung angedeihen zu lassen, so hat es künftig von ohangeführte» offenen Ordres ubznkomnieii. *) Mit diesen Verordnungen wurde die Rccrutenstellung ausgeschrieben, und zugleich das Benehmen dabei vorgezeichnct. 93* 480. Den ans den türkischen in den österreichischen Staatsverband aufgenommenen Individuen gebührt in der Levante gleich allen anderen österreichischen Unterthanen, der volle Consularschutz. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1854 Zahl 1003. Slatthaltcrei - Verordnung vom 21. Februar 1854 Zahl 2007. Das Ministerium des Innern bat sich mit dem Ministerium des Acnßent nnd des Handels in dem Beschlüsse geeiniget, daß den ans dem türkischen in den österreichischen Staatsverbc id anf-genommenen Individuen der volle Consnlarschutz in der Levante auf gleiche Weise nnd in gleicher Ausdehnung gebühre, wie allen anderen österreichischen Unterthanen, und daß cS demnach von dem Hofkanzlci-Decrete vom 10. April 1831, Zahl 7405 (politische Gesetz-Sammlung Band 62) insoweit dasselbe den in die österreichische Staatsbürgerschaft anfgenommencn türkischen Unterthanen bei Ablegung des llnkcrthancides protokollmäßig zu bedeuten anordnet, daß sie im Falle ihrer wie immer gearteten Rückkehr in die Türkei, dort auf die gesetzliche» Vorzüge, Freiheiten nnd Schutzgenossenschaslcn der übrigen österreichischen Unterthanen, folglich auch ans den Schutz der k. k. österreichischen Agenten nnd Behörden keinen Anspruch zu machen haben, abznkommen habe. Bei Anwendung des obigen Grundsatzes sollen jedoch folgende Vorschriften festgehalten werden: 1. Die bisherigen jeder Naturalisation eines ottomanischen Unterlhans vorhergehenden Erhebungen über dessen Familie und Vermögcnstand, dessen frühere Verhältnisse w. sind auch fernerhin z» pflegen. 2. Anönahmcn und Nachsichten bezüglich der zur Einbringung festgesetzte» Anfenthaltfrist in den k. k. Staate», sollen nur so selten als möglich gestattet werden. 8. Die Rückkehr in die Türkei soll solchen uatnralisirten Staatsbürger» mir dann gestattet sein, wenn sie sich über den Zweck ihrer Reise ordentlich answeiscn, in welchem Falle jedoch die Bewilligung hiezu nicht auf längere Zeit, als Ein Jahr ertheilt werden soll, da die Verlängerung dieses Termins, wenn sie sich als nothwendig erweiset, ohnehin durch die k. k. Consularämter nachgcsucht werden kan». Wovon die Bezirkühanptmannschast in Folge hohen Erlasses des Ministeriums des Inner» vom 15. Februar 1854 Zahl 1003 zur Berücksichtigung bei Anträgen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ottomanischc Unterthanen und zur entsprechenden Darnachachtnng in den übrigen Puncten in Keniitniß gesetzt wird. 481. Bestimmungen bezüglich der Evidenzhaltnng der uns den österreichischen Staaten verwiesenen nnd abgeschafften Ausländer. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 20. Februar 1854 Zahl 2535. Slatthaltcrei < Präsidial > Verordnung vom 28. Februar 1854 Zahl 711. Anruhend erhalten der Herr Bezirkshauptmann die mit dem Erlasse der hohe» k. k. obersten Polizeibehörde vom 20. Februar 1854 Zahl 2535/246 H. hcrabgelangten Bestimmungen, welche vom Beginne dieses Jahres an bezüglich der Evidenzhaltnng der ans dem Reiche verwiesene» oder abgcschafften Ausländer zu gelte» haben, zur genauesten Dainachachtung. Die Gerichtsbehörden nnd Staatsanwaltschaften werden »ach dem Inhalte des obbezogenen hohen Erlasses vom hoben k. k. Justiz-Ministerium zur Durchführung obiger Bestimmungen, deren Aufnahme in das Reichsgesetzblatt hohen Orts veranlaßt wurde, beauftragt. Beilagen zur Zahl 481. I. Verordnung der k. k obersten Polizeibehörde vom 20. Februar 1854 Nr. 2535/246 II. DaS von Seiner Majestät Allerhöchst genehmigte Central-Polizeiblatt bat auch die Bestimmung, die von de» Strafgerichten oder von den politischen Behörde» ausgehenden Landesvcrwei-snngen oder Abschaffungen von Ausländer» aus der Monarchie zu veröffentlichen. Dieses führt zu einigen Abänderungen der bisher hinsichtlich der Evidcnzhaltuug der landes-verwiesene» oder abgeschafften Ausländer bestandene» Vorschrift vom 27. Jänner 1853 im Reicbs-gcsetzblatt vom Jahre 1853, Stück XVI., Nr. 40, Seite 253. Statt derselben werden nunmehr im Einvernehmen mit dem Justiz-Ministerium folgende »ene Bestimmungen vorgczeichnet: 1. Vom Beginn des laufenden Jahres angcfaugen, haben die bisherigen, von der oberste» Polizeibehörde ausgegebene Monat-Verzeichnisse der landesvcrwiesenen oder abgeschafften Ausländer anfznhören. 2. Die Veröffentlichung aller seit 1. Jänner 1854 ans der Monarchie verwiesenen, oder abgc-schafftcn Ausländer erfolgt von Zeit zu Zeit ohne sich an bestimmte Zeitabschnitte zn binden, im Wege des Ecnkral-Polizciblatteö, und zwar: durch eigene Verzeichnisse, welche Beilagen dieses Blattes bilden werden. 3. Jedes Strafgericht, so wie jede politische Behörde, welche eine Landesverweisung, oder Abschaffung eines Ausländers aus der Monarchie verfügt, hat von Fall zu Fall, und noch am Tage der getroffenen Verfügung die Anzeige hievon an das Redaction - Bureau der obersten Polizeibehörde cinznsendc». 4. Die Anzeige hat in der Regel, wenn nicht besondere Umstände eine Abweichung erheischen, ohne alle Einbcgleikung, bloß durch Ausfüllung nach dem beiliegenden Formulare zn geschehen. 5. Die Ausfüllung der in den Anzeigen enthaltenen Rubriken ist mit aller Genauigkeit, und möglichster Vollständigkeit zu bewerkstelligen, insbesondere ist die Personsbcschreibnng im größten Detail und mit bestimmten Bezeichnungen zu liefern. 6. Die aus diese» Anzeigen hcrvorgebenden Verzeichnisse der verwiesenen oder abgeschafften Ausländer werden gleich bei ihrem jedesmaligen Erscheinen mit dem Ecntral-Polizeiblatte von dem Redaction-Vurcau unmittelbar an sämmtliche Eivil- und Militär-Gerichtsbehörden, an alle Staats-Anwaltschaften, ferner an die politischen und Polizeibehörden des ganzen Reichs, an bas Militär-Polizeiwach-Eorps, an die Gensd'armerie, ferner au alle Hafen-, Seesanität« und Grenzzollämter und die mit der Aufsicht an den Grenzen sonst betrauten Finanz-Organe, an alle österreichischen Missionen im Auslände, endlich auch au jene Gemeinden, welche das Central-Polizeiblatt beziehe», zu dem Ende vertheilk, damit alle berufenen Behörden und öffentlichen Organe hierdurch i» die Lage gesetzt werde», die nöthige Ucbcrwachung eintretc» zu lassen, um hiedurch die Rückkehr verwiesener oder abgcschaffter Ausländer zu hindern- 7. Zur leichtern Uebersicht werden halbjährig Ausweise über die verwiesenen oder abgcschaff-teu Ausländer im Eeutral-Polizeiblatte erscheinen, und gleich den Detail-Verzeichnissen auf obige Weise verbreitet werden. A n m erkun g. Die ausgefüllten ?lnzeigen sind unter der Adresse: „An das k. k. Redaction-Bureau der obersten Polizeibehörde in Wien unmittelbar von Fall zu Fall, und am Tage der verfügten Abschaffung einzusenden. in ledig oder verheiratet a c- a » tiöcr ranbesuenuicjeiic ober aOgeschassle dusfönber. 482. Bestimmungen wegen künftiger Bestätigung der Quittungen der, im Genüsse der freiwilligen Zulage stehenden Beurlaubten von Seite der Ortsobrigkeit ihres Aufenthaltes. Erlaß bei Ministeriums bei Inner» vom 26. Februar 1854 Zahl 3031. Statthaltern.Verordnung vom 2. März 1854 Zahl 2440. Nach dem Ministerial-Erlasse vom 23. December 1049 (Reichsgesetzblatt Nr. IV 1050 Jj. 12) haben die im Genüsse der freiwillige» Zulage stehenden Beurlaubte» auf diese Zulage auch während des Urlaubes Anspruch. Zu diesem Behnse erhalten dieselben bei dem Antritte des Urlaubes ein eigenes Eertificat, ober einen Anweisnngboge», in welchem der Betrag der ihnen gebührenden Zulage, und die Zeit von welcher dieselbe gebührt, genau ersichtlich zu machen ist. Gegen Vorweisung derselben und des Urlaubpassrs wurde bis jetzt den beurlaubten Freiwilligen die Zulage mittelst eines eigenen Entwurfes zur Fassung bei der nächsten Truppen -Easse angewiesen. Um die Feldkriegs-Commissariate von dieser Amtshandlung gänzlich zu entheben, ist in der von Seiner k. f. Apostolischen Majestät genehmigten Belehrung zur Standes-, Geld- und Naturalien- Verrechnung sämmtlicher Particular-Rechnungleger gestattet, das; die im Genüsse der Zulage stehenden beurlaubten Freiwilligen die ihnen gebührende Zulage blos gegen die, von der Ortsobrigkeit ihres Aufenthaltes legalisirten und rücksichtlich des Bergrechtes bestätigten stempelfreien Quittungen aus der Easse der zunächst befindlichen Truppenabtheilnng beheben dürfen. Hiernach wird die BezirksHauptuiannschaft in Folge Erlasses des hoben Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1054 Zahl 3031 zu dieser Bestätigung mit dem Beifügen angewiesen, daß es siel) hiebei jedoch keineswegs um die Legalisirnng der Quittungen im Sinne der Gerichtsordnung, sondern nur um die Bestätigung der Identität der Person auf der Grundlage der i» dem Urlaubpasse enthaltenen Personsbeschreibnng, dann um die Bestätigung des Bergrechtes, für welches das beihabende Eertificat des beurlaubte» Freiwilligen den Anhaltspunkt zu gebe» hat, handle. 483. Reisende mit englischen und amerikanischen Pässen sind genau zu überwachen, und wenn sie Betreffs ihrer Nationalität Bedenken erregen, der strengsten Fremdenbehandlnng zu unterziehen. Präsidial-Erlaß ber obersten Polizeibehörde im telegraphischen Wege vom 6. März 1854 Zahl 1154. Statthalterei- Prasibial-Berorbnung vom 6. März 1854 Zahl 807. Zn Folge einer so eben im telegraphischen Wege erhaltenen Weisung Seiner Ercellenz des Herrn Ehefs der obersten Polizeibehörde vom 6. März 1054 Zahl 1154/pr. 2. weise ich den Herrn Bezirkshauptman» hiemit in engsten Dienstvertranen an, Reisende mit engliche» und amerikanischen Pässen genau zu überwache», und wenn sie betreffs ihrer Nationalität Bedenken erregen, der strengste» Fremdenbehandlung zu unterziehen. 484. Behandlung der politischen und Bau-Depositen. Erlaß bei Ministeriums des Inner» vom 29. Jänner 1854 Zahl 421. Statthalterei - Verordnung vom 7. Marz 1854 Zahl 1360. om Anschlüsse erhält die BezirksHauptuiannschaft die mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Inner» vom 29. Jänner 1054 Nr. 421 herabgelangte Vorschrift über die Behandlung der poetischen und Bau - Depositen bei den Steuerämtern und Sannnlnngcassen zur Darnachachtung dom 1. Mai 1854 angefangen, bezüglich der bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft einlangenden, »>>r Depositirnng bestimmten Gelder »nd Effecten mit dem Beifügen hinaus, daß das k. k. Steuer-Mit, welches die Deposita der Bezirkshanptmannschafl zu übernehmen hat, bereits im Wege der hiesig?,, Stenerdirectio» mit dieser Vorschrift zur gleichmässigen Darnachachtung helheilt worden ist, "nb bezüglich des oben bezeichnete» Termins nachträglich von derseben Behörde verständigt wer» wird. Vorschrift über die töeljnnhfunfl her po(itifd)cn nah tönu - Depoftten bei de» 3tvuet tümteiii und Sammluugcasscn. I Depositen, welche an die Behörden ein langen. 8- 1. Wenn ein mit Geld, öffentlichen oder Privat - Schnldverschreibnnge» oder anderen Sachen von Werth beschwertes Actenstiick einlangt, so ist dem llebcrbringer von dem Amtsvorsteher nach genommener Einsicht und befundener Richtigkeit, der Empfangschein auöznstelle» und auszuhändige». Ist die Einsendung und Uebergabe durch die Postanstalt erfolgt, so genügt die Bestätigung des Amtsvorstehers auf dem gewöhnlichem Post-Recepisse. 8- 2. Der Amtsvorsteher leitet die Eingabe, mit welcher einer der bemerkte» Gegenstände einlangt, jedoch ohne den derselben beigeschlossenen Gegenstand, an das Einreichung-Protokoll, und läßt sich von demselben die Zahl, welche die Eingabe im Protokoll erhält, sogleich anzeigen. Nachdem diese Zahl, der Tag der Einlangung, die Worte „zu übernehme»" und die Unterschrift des Amtsvorste-hers auf dem Umschläge des aufzubewahrendcn Gegenstandes, oder wenn derselbe mit einem Umschläge nicht versehe» wäre, auf einem hiezu zu verwendenden Blatte angcscht wurden, übergibt der Amtvorstehcr diesen Gegenstand ohne Verzug, und in jedem Falle noch am Tage der Einlangung der Easse. Langt ei» mit Geld, oder Geldcswerth beschwertes Aetenstück zu einer Zeit rin, wo die Cassc nicht geöffnet ist, so bat der Amtsvorsteher dasselbe bis zur nächste» Eröffnung der Eaffe unter seiner Haftung anfzubewahren. 8- 3. Ist der Gegenstand, welcher einer Eingabe bciliegt, versiegelt oder versperrt, so hat der Amtsvorsteher mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gegenstandes, de» Zweck, zu dem solcher an die Behörde gelangt, und die übrigen obwaltenden Umstände zu bestimmen, ob das Deposit uneröffnet zu übernehme» sei, oder i» wessen Gegenwart die Eröffnung statlzufinden habe. Die Bestimmung, für die er sich entscheidet, setzt er mit wenigen Worten auf dem Umschläge des aufzubewahrende» Gegenstandes oder einem bcizulegcnden Blatte an. 8. 4. Bei dem Einreichung-Protokolle der Behörde ist ein Verzeichnis) über die mit Geld, Staatsoder Privat-Schnldverschrcibungen, oder anderen Gegenständen von Werth beschwerten Eingaben nach dem Muster 1. zu führen. In demselben muß ansgedrückt werden: 1. Die Zahl, mit welcher die Eingabe im Einreichung-Protokolle bezeichnet ist; 2. der Tag, an welchem dieselbe rinlangte ; 3. die Veranlassung, aus welcher das Deposit au die Behörde gelangte, und die Person, welche solches vorlegte oder einsendete; 4. die Beschreibung deS der Eingabe angeschlvffeneii Gegenstandes, daher insbesondere <ü bei Urkunde» die Art derselben, der Name des Ausstellers, der Tag der Ausstellung und der Betrag, auf den solche laute» ; I»> bei Staats - Schuldverschreibungen, nebst der Art derselben und dem Betrage, der Zinsfuß, auf de» solche lauten, und die Zahl, mit der dieselbe» bezeichnet sind; c) bei barem Gelbe die Hauptunterscheidungen der Geldarten nämlich: in Gold, in Silber, i» Banknoten, in Einlösung- oder Anticipation-Scheine», i» verzinslichen oder unverzinslichen Papieren, in Scheidemünze, dann der Betrag für jede einzelne Gcldart und zusammen für den ganze» Erlag; d) bei anderen Gegenständen, z. B. Edelsteine», Gold- und Silber-Arbeiten it. dgl. die Angabe ihrer Beschaffenheit, der wesentlichsten Merkmale, dann der Menge nach demjenigen Ausmaße, »ach welche,, diese Gegenstände im Verkehre vvrzukommei, pflege»; e) bei Versiegelle» oder versperten Gegenstände», die »»eröffnet übernommen werde», die Be-nierkung, daß der Gegenstand versiegelt oder versperrt sei, und der Beisatz »nach der Angabe des Erlegers." Der Beamte, von welchem oder unter dessen Leitung das Einreichung-Protokoll der Behörde geführt wird, hat sich sogleich, nachdem das Deposit von dem Amtsvorsteber der Lasse ubergebe» wurde, mit der Eingabe, zn der das Deposit gehört, und dem erwähnten Verzeichnisse zur Lasse zu begeben, und die im §. 4 unter 1, 2, 3 bemerkten Angaben in dem Verzeichnisse einzuschalte». Die Beschreibung des Gegenstandes hingegen wird von ihm und der Lasse unter gemeinschaftlicher Mitwirkung anfgefnhrt. Dann setzt die Lasse die Zahl des Journal-Artikels, unter der das Deposit in.Empfang genommen wurde, sanimt der Namcnsbestätigung, zugleich aber auf der Eingabe selbst die Zahl des Journal-Artikels, dann das Wort »Uebernommen" und die Unterschrift an. 8 «• In den Fällen, in denen Depositen der Behörde auf einem anderen Wege, als mittelst einer Eingabe znkvinmen, z. B. Reugelder bei Versteigerungen wird zwar auf die mit den Paragraphen I bis "> vorgeschriebene Art verfahren. Insbesondere werden auch diese Depositen mit Beziehung des Aktenstückes, zu dem dieselben gehöre», in das Verzeichniß 1 einbczogen. Nebst der in denselben zu erlheilenden Empfangbestätigung ist solche jedoch auch auf dein Aktenstücke, zn dem das Deposit gehört, z. B. dem Versteigerung-Protokolle anznsetzcn. Das Verzeichnis; 1 ist am Ende eines jeden Monats abzuschließen, von den Beamten des Einreichnng-Protokvlles und den Oberbcaintcn der Lasse zn unterschreiben, und am 1. deö nächste» Monats oder wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am nächste» Werktage der Rechnung* Abtheilnng der betreffenden Finanz-Bezirkobehörde zn übersenden. II. Erfolglassung der Depositen. 8. 8. Die Erfolglassung der bei einer Lasse vorhandenen Depositen kann in der Regel nur durch einen förmlichen Auftrag verfügt werden. 8- »• Eine Ausnahme von diesem Grundsatz«; findet nur Statt, wen» es sich um ein bei einer Lasse nufbcwahrteö Deposit handelt, welches: 1. einem Erlasse der Behörde anzuschlicßen, und a) entweder mit der Post oder einer anderen öffentlichen Transport-Anstalt an einen ändern Ort zn versenden, oder If) einer öffentlichen Behörde in dem Standorte der Lasse zn übergeben ist, oder 2. einer Partei in dem Standorte der Lasse erfolgt werden soll. » 8- 10. In diesen Fällen (§. 9) wird der Auftrag zur Erfolglassung deS Deposits auf dem Geschäftbogen angemerkt, und der letztere der Lasse zur Einsicht und Vollziehung zugestelll. Dieser Auftrag muß jederzeit von dem Amtövorstandc unterzeichnet sei». 8- n. Das Erpedit der Behörde hat über alle Geschäftbögen, welche wegen des auf denselben ersichtlichen Auftrages zur Erfolglassung eines Deposits der Lasse zngestellt werden, ein Berzcichniß nach dem Muster 2 zu verlegen. In demselben ist anzugcben: Muster 2. 1. Die Geschäfizahl, unter welcher der Auftrag erlassen wurde, und der Tag der Ausfertigung deö letzteren. 2. Die Zahl, unter der das zurückzustcllende Deposit bei der Lasse in Empfang erscheint. 3. Der Name deö Erlegers, dann desjenigen, dem das Deposit zn erfolgen ist, und wen» solches an einen ander» Ort gesendet wird, der Transport-Anstalt, durch die solches zu erfolgen hat. 4. Die allgemeine Bezeichnung des znrückznstcllcndcn Gegenstandes, daher a) bei -Geld dessen Betrag; I») bei Schuldverschreibungen die Anzahl der Stücke'nnd des Gesamnitbetrages; <0 bei anderen Urkunden, deren Benennung und Stückzahl; <0 bet anderen Gegenstände» die Gattung, der dieselbe» angeboren, z. B. Pretiosen, Gold- und Silber-Arbeiten. 5. Ware jedoch nicht das ganze unter einer Empfangpvst erscheinende Deposit, sonder» nur ei» Tl)eil desselben zurückzustellen, so muß der zurückznstcllcnde Theil ans die im §. 4, Z. 4 vor-geschriebcne Art beschrieben werden. 8- 12. Dieses Verzcichuiß ist wöchentlich dem Ai»tSvorstel>er vorznlegen, welcher die Vergleichung desselben mit de» Geschäftbögen zu veranlassen hat. Am Schlüsse des Monates ist das Verzeich-niß abznschließen, vom Amtövorstcher zu vidire» und der EofiV zum Journalbelage zu übergeben. 8- 13. Ist ein Deposit einem Erlasse der Behörde beiznschließen, so soll dasselbe unmittelbar von der Easse, im Einverständnisse mit dem Erpedite der zur Beförderung des Erlasses bestimmten Transport-Anstalt, oder sofern solches a» eine össentliche Behörde in dem Standorte der Easse gerichtet ist, demjenigen Hilfamte, oder derjenigen Easse oder Geschäft - Abtheilnng, welches oder welche zur Ueberuahme der an diese Behörde gelangenden Depositen ermächtiget ist, gegen die dem Journale beizuschließende Empfangbestätigung übergeben werden. 8- 14. Soll das Deposit einer Partei im Standorte der Easse erfolgt werde», so ist der Empfänger von der Behörde anzuweisen, das Deposit selbst oder durch eine» Bevollmächtigten bei der Easse zu erheben. 8- 15. Es ist den Easse» strenge untersagt, die Depositen dem Erpedite oder überhaupt jemanden ändern, als demjenigen, den die Vorschrift ($. §. 13, 14) oder die schriftliche Weisung der Behörde hiezu bezeichnet, zu erfolge». 8- 16. Wurde die Erfolglassung auf die im j§. 9 gestattete Art angcordnet, so liegt der Easse ob: 1. Auf dem Geschäftbogen, auf dem der Auftrag zur Erfolglassung eines Deposites erficht-lieh ist, das Wort „Vollzogen- und den Journal-Artikel, unter welchem das Deposit erfolgt wurde; wenn aber zur Zeit der Zurückstellung des Geschäftbogcns die Erfolglassung noch nicht stattgefuu-de» hätte, die Worte »Wird vollzogen werden" i» jedem Falle aber den Tag und die Namens-Unterschrift anzusetzen; 2. bei dem Empfange des mit der Unterschrift des Amtsvorstehcrs versehene» Verzeichnisses 2 die bis dahin der Easse zur Bedeckung dienenden Geschäftbögen dem Erpedite der Behörde zurnck-znstcllen. III. Verrechnung der Depositen. 8. 17. Die Easse hat Hie Depositen in besonderen Empfang« und Ausgab-Jouriialen zu verrechnen. Diese Journale sind am Schlüsse des Monates a» die Rechuung-Abtheilung der betreffende» Fi« naiiz-Bezirksbehörde zu sende». Die Rechnung-Abthriluiig übermittelt diese Journale sammt den, von den Einreichung-Protokollen erhaltenen Zuweisung-Verzeichnissen au die Staatsbuchhaltung. 8- i«. Die Easse hat über die Depositen eine Vormerkung »ach dem Muster 3 z» führen. Wien am 12, December 1863. / kaufende Zahl 379 Muster I Bcrzeichlliß brr bis 30 18 . . an die k. k. Behörde eiugelaugten und au dcm- selben Xtiflc der Casse zur Aufbewahrung übergebenen Depositen. Zahl der Eingabe Tag, Gegenstand nnd Jtame des (Erlegers Betrag m Barei» IN Urkunden fl. ' \ kr. Werth- angabe anderer Gegen- stände st. ! kr. Der (taffe P <5 ^ E = y Bestätigung des Empfängers 10654 10689 10910 An, 18 Zur Anlegung bei der Tilgungsond-Hauptcaffe als Camion für den erhaltenen .... Posten zu N. erlegt Franz Hrabinger bar in Banknoten............................. Am 4. November 18 . . . Josef Pezolt Übermacht zur Devin culirung feiner eingelegten Cau tion die Hofkammer-Obligation Nr. 165300 vom l. August 1815 zu S '/4 Percent im Betrage von Zur Sicherstellung der im Licita-tionwege erstandenen Lieferung des Papiers erlegt der Papier-fabricant zu N. Anton Gretz-maier einen auf dem ersten Platze des Hauses in der Stadt Wien Nr..............intabulirten, auf dessen Namen lautenden und mit 5 Percent in C. M. verzinslichen Schuldbrief vom 1. Mai 1835 über..................... Zusammen . N. am 30. November 18 97. 97., Protokollist. . Gesehen 97 97., ?lmtsvorsteher. too 100 — 5 50 10050 11050 12 15 16 97. 97., Einnehmer. 97. 97., Controler. N. N. Einnehmer. N. N. Controler. 9?. N. Conrrolor. Muster » Verzeichnis? der Depositen, deren Erfolglaffung der Casse mittelst der Anmerkung auf dem Geschäftbogen aufgetragen wurde. Zahl des Erlasses und Tag der Ausfertigung des Journal-Artikels unter dem das Deposit in Empfang erscheint 11354 1. November 18 . . 11510 2. November 18 . . 236 115 Gegenstand und Name des t^rlegers, dann desjenigen, dem das Deposit zu erfolgen ist Betrag in Barem in Urkunden fl. | fr. Carl Spiegel, Tuchfabricant zu N. hat das von ihm bei der Versteigerung vom 30. Oc-tober 18 . . bar erlegte Vadium von........................... zurück zu erhalten. Dem Steueramte N. ist für den Einnehmer Ferdinand Streber die vom Cautionbande freigeschriebene Banco-Obligation Nr. 260310 vom l. März 1816 zu 2 Percent im Betrage von.......................... mir der an das Steueramc gerichteten Verordnung durch die Postanstalt zurückzusenden. 3100 fr. Werch- angabe anderer Gegen- stände 'rs r? cd fl. I fr. Zahl 1000 Von dem Expedire de N. am ....... . 18 . Gesehen N. N. Amtsvorsteher. f. f. N. N. 25 29 Muster O n 485. Genaue Vormerkung und Nachweisnng aller bei der Militärstellnng vorkommenden Selbst-Verstüimnlunge». Erlaß des Ministeriums des Innern vom 3. März 1854 Zahl 4141. Statthalterei - Verordnung vom 10. März 1854 Zahl 26l>8. Das k. f. Armee-Obcr-Commaudo bat de», Ministerium des Innern eröffnet, daß obgleich der §. 7 der Militar-Affentirung-Vorschrift schon die Anordnung entbält, daß alle der Selbsiver-stiinimlnng verdächtige» Militärpflichtigen in den Widmunglisten ausdrücklich vvrzumcrken sind, es dennoch sammtliche Werbbezirk-Commande» angewiesen babe, über alle solche vorgekonimenen Falle eine summarische Nachweisung zu liefern. Die k. k. Bezirköbauptmannschaft wird demnach zu Folge Erlasses des hoben Ministeriums des Innern vom 3. März 1854 Zabl 4141 angewiesen, alle bei der Stellung vorgekonimenen Fälle, wo die Selbstverstümmlung, oder wenigstens der Verdacht eines solche» Vergebens vorkam, gleichfalls in Vormerk zu nehmen, und mit dem Berichte über die Recrutirnng einen namentlichen Auszug mit der Angabe der über jeden Mann getroffenen Verfügung vorzulege». Zugleich wird der Bezirksbanptmaunschast im Anschlüsse eine Abschrift des von dem k. f. Armee-Dber-Eommando mitgetbcilten Vertbeilnng-Ausweises der schreib-, mnsik- und gewerbknndi-gen Individuen, daun eine Abschrift des Maß-Ertractes zu dem Zwecke mitgctbeilt, um die für das Vcrwaltnnggebiet derselben sich hieraus ergebende» Verhältnisse wabrnebmen und die sich als »otbwendig oder nützlich zeigenden Maßnamen in Antrag zu bringen. r2 u* 83 IO GO 'tf <3 or? 3-. c w <3 N >* « U ** S « Žs* o /O O to oS> iu $-> sD r-» iO 00 <27 c» N ct to O) CO x o -H o to 05 O» X r„ o o V Ul Ul 11^ to co 05 X o, 00 o CO co co or 05 05 or to or co 00 X OD 02 co to co co CO OD C O O or or co O co -H co -* X OD -f or 02 OD to 00 o 1 se co 02 05 co o X or 02 I o# co or t>* or OJ co O v to f o X 02 to co •00 CO co co i- X X I- CO •H se to or -4, 00 00 _* 00 OO to <3 JCt o i' or o to 05 OD G CO co -f O X CO p=: rr or or -f c:* 3 ‘€f cr? to co -tl o co 02 05 o to o fS> o 05 O O)" OD 70 CO O :d 00 OD 05 00 co X 02 to o to 05 00 or O X or o'r or co *> - to co o to O' o OO o 02 CO co or ** 05 1- 05 05 o 05 co r- to co 05 or to OD OD or to c» co •r 00 d co co ,#a o u 135 fSj '3' •|j j C 'S c o .3; <3 <-» c s s s ty s»jcS©5©^iSf) or c ÖJ ty 03 03 ro H- <0 03 CO •«aßiqunjuotijaioagt, qun -ziinW '»qiaaip® usiijayaß gcgj ßmuuiuyjß yq laq aiq yqn srsmsnM - Sssiifia^aaffc 486. Bestimmungen in Bezug auf die Reluiruug des den Gensd'armerie-Officiereu gebühren-beit Brennholzes. Erlaß des Ministeriums de« Innern vom 23. Februar 1854 Zahl 3203. Statthalterei > Verordnung vom 14. März 1854 Zahl 2354. 21 u6 2l„laß des Einschreitens eines Gensd'armerie-Negiments-Conimandv um die Verfügung, daß den subalternen Gensd'armcrie-Officiere», welche gegen Rücklassnug ihres Ouartiergeldes eine Natnralwohuung iniic habe», das ihnen von der betreffende» Genicindc (Landesfonde) gebührende Brennholz entweder in natura verabfolget, oder daß der diesfällige Relnitionbetrag nicht nach dein Mittelpreisc einer Klafter weichen Holzes, sondern nach jenem von 3/4 Klaftern harte» Holzes berechnet werde, hat das hohe f. f. Ministerium des Innern im Einverständnisse mit der f. f. obersten Polizeibehörde eröffnet, daß den genannten Gensd'armrrie-Officieren nach der Beilage (>' des Gensd'armerie.Beqnartirung-Normales das Recht, das Brennholz selbst dem Relutum vorzu-ziehcn, nicht abgesprochc» werden könne. Was jedoch die aus dem obigen 2lnlasse angetragene 2llternative anbclangt, es solle nämlich der Relnitionbetrag so bemessen werden, daß der Officier auch 3/4 Klafter harten Holzes sich dafür ankaufcn könne, so besteht diesfalls für die Gensd'armerte keine eigene Norm, und es ist das Ministerium des Innern mit der k. k. obersten Polizeibehörde darin übercingckommcn, daß das für die k. k. Armee giltige hofkriegsräthlichc Eirculare vom 7. Oktober 1019 J 6185, wornach im Falle der Reluiruug der fraglichen Holzgcbühr unter dem Preise von 3/4 Klafter des harten und 1 Klafter des weichen Holzes nur derjenige zur Basis anzunchinc» ist, welcher für das Aerar minder kostspielig erscheint, auch bei der Gensd'armerie, rück sichtlich des Landesfondcs anznweu» den sei. Die vorstehenden Bestimmungen haben auch bei den zum Holzbezuge berechtigte» Parteien und Prima-Planisten zu gelten. Wovon die k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Amtswissenschaft hiemit in Kenntniß gesetzt wird. 487. Erläuterung des 8- 35 des orgauischeu Gesetzes über die Laudes-Geusd'armerie. Note des Gensd'armerie > Regiments - Commanbo in Laibach vom 25. Februar 1854 Zahl 812. Statthalterei-Verorbnung vom 16. März 1854 Zahl 2288. Aus 2lnlaß vorgekommener Zweifel über die Tragweite des §. 35 des organischen Gesetzes über die Landes-Gensd'armerie, hat das k. k. Vandes-Gensd'armerie-Eommando die anrnhende Erläuterung an das hierortigc k. k. Gensd'armerie - Regiments - Eommando erlassen, welche der Bezirkshauptmannschaft mit dem Aufträge zngefertigt wird, dieselbe sämmtlichen Gemeindevorständen zur Benchmung-Wissenschaft bekannt zu gebe». Beilage zur Zahl 487. 21 ns Anlaß dessen, daß über die Tragweite dos §. 35 des organischen Gesetzes, und namentlich darüber Zweifel angeregt worden stud, bei welchen Ortsvorständen eine Gensd'annerie-Pa-lrouille stch vorzustcllen habe, wenn sie über 24 Stunden ansblcibt, dann, ob solches gleich nach dem Eintreffen im Orte, oder erst vor dem 2lbgehen ans dmselben zn geschehen hat? wird das Regiments-Eommandv darauf aufmerksam gemacht, daß diese Maßregel wohl nicht auf den Stationort ausgedehnt werden kann, weil diesfalls die Controle durch den Posten-Eommandanten geübt, und die Nachweisnng hierüber im Stationdienstbnche durchgeführt wird, daß aber hingegen die Patrouillen in der Regel in jedem Orte, den sie passiren bei de» Vorstände» sich vorzustelle» babe», um die nölhigen Erkundigungen cinzuziehen und hiernach ihre weiter» 2lmtsha»dlu»gen kinzulciten. 21 u s nah tuen können in den Mittelstationen nur dann zugcstandc» werden, wenn die Patrouille "naufgehalken einem entferntem Ziele in besondern 2lnfträge» nachgeht. Ob diese Vorstellungen gleich nach dem Eintreffen, oder erst kurz vor dem 2lbgehen geschehen tollen, hängt von den Umständen ab, und muß dem Ermessen der Gensd'armerie überlassen tverden. Durch den ihnen hiedurch gestatteten Spielraum im Verhalten, wird zugleich dem etwa auf« •rtiichmdm Glauben der Vorstände begegnet .als seien die Gensd'armen durch diese Vorstellungen 97 denselben untergeordnet' auch wird ein tactvolles Auftreten der Gensd'armcrie in solchen Fällen hinreichen einen so irrigen Gedanken fern zu halten. Das Regiinents-Conimando wolle hiernach tut geeigneten Wege das weitere Veranlassen, dabei aber auch darauf bedacht sein, daß die angeführte» Controle - Patrouillen ihrem Zwecke gemäß die Amtshandlungen ihrer Vorgänger gleichfalls zu überwachen, nicht versäumen. 488. Zur Aufnahme in die chirurgische Lehranstalt, ist die Ausweisung der znrückgelegten dritten Normalschule bedingt nothwendig. Erlaß des Ministeriums des Eultus und Unterrichts vom 25. Februar 1854 Zahl 2296. Statthalterei-Derordnung vom 17. März 1854 Zahl 2581. Ans Anlaß eines specirlen FalleS, wo Georg Gregoritsch, welcher einen vom chirurgischen Gremium in Laibach unterm 12. März 1853 ausgestellten chirurgischen Lehrbrief besitzt, an der Lehranstalt in Gratz die Aufnahme in den ersten chirurgischen Jahrgang ansuchte, sich aber über die zurückgelegte dritte Normalschule nicht auswciscn konnte, wurde mit Erlasse dcS hohen k. k. Ministeriums des Eultus und Unterrichtes vom 25. Februar 1854 Zahl 2286 unter Hinweisung auf die Vorschriften, welche bezüglich der Aufnahme in das chirurgische Studium im Jahre 1833 in Folge Allerhöchster Entschliessnng vom 31. März 1833 (eröffnet mit Stndicnhofcommission-Erlaß vom 20. April 1833 Zahl 2062 *) für alle Provinzen crflossen sind, aufgetragen, dahin zn wirken, daß bei der Aufnahme chirurgischer Lehrlinge auch im Kronlandc Krain die Vorlage der Zeugnisse über die mit dem Fortgänge der ersten Elassc zurückgelegte dritte Normalschule gefordert werde. Hievon wird die Bezirkshauptmannschaft zur weitern geeigneten Verfügung hiernit verständigt. 489. Genaue Beobachtung der Vorschriften hinsichtlich des Eintrittes von Freiwilligen in das Militär. Enthebung der legal abwesenden Stellungpflichtigen zum persönlichen Erscheinen bei der Losung. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 10. Marz 1854 Zahl 5149. Statthaltern - Verordnung vom 18. März 1854 Zahl 3100. Zu Folge Erlasses des hoben Ministerinms des Jnucrn vom 10. März 1854 Zahl 5149 hat das k. k. Arinee-Ober-Commaudo aus Anlaß der demselben initgetheilten Necrntirung-Hauptbc-richte vom Jahre 1853 auf Ersuchen des Ministeriums des Innern wegen allsoglcichcr Verständigung der Stellungsbchörden von dem Eintritte von Freiwilligen in das Militär den Landes-Mili-tärbehörden die hierüber bestehenden Vorschriften mit dem Aufträge in Erinnernng gebracht, den unterstehcndeii Organen die püuctlichstc Befolgung derselben einzuschärfcn, und im Falle einer wahrgenommenen Saumseligkeit den Betreffenden zur Verantwortung zn ziehen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft wird demnach beauftragt im Falle, als eine derartige Unterlassung oder Verzögerung eintreten sollte, sogleich an die Vorgesetzte Behörde die Anzeige zu erstatten, damit derlei Unzukömmlichkeiten abgcstellt werden können. Nachdem die Landesbehörden sich über den Antrag die legal abwesenden Stellungpflichtigen der 1. und 2. Alterclasse zum Erscheinen bei der Losung und Stellung im Heiinatbezirke zu verhalten, im Allgemeinen dahin ausgesprochen haben, daß der größte Theil derselben pünctlich seiner Verpflichtung nach kömmt, und daß in dieser Beziehung alljährlich eine Besserung wahrzunehmcn sei, so wie, daß jene Anforderung den Bewohner» mancher Länder, welche auswärts ihren Erwerb zu suchen gcnöthiget sind, hart fallen würden, so fand das k. k. Armee-Ober-Coinmando von diesem Ansprüche dermal abzugehen. Uebrigenü wird im Aufträge des hohen Ministeriums des Innern der Bczirkshanptina»»« schaft wegen Ertheilung von Ncise-Licenzcn an Stcllungpflichtige, welche de» ersten zwei Alter-classnt angehöre», oder in die erste treten, wiederholt alle Vorsicht empfohlen, ui» dadurch das für das militärische Interesse so nachteilige Substituten-Wesen möglichst zu beschränken. •) Siche Pro». Gesetzs. vom Jahre 1833. Seite 171. 490. Alle von den politischen Behörden zum Besitze oder zum gewerbmäffigen Betriebe verbotener Waffen und Munition ertheilten Bewilligungen sind den Gensd'armerie-Com-manden anzuzeigen. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 29. Jänner 1854 Zahl 15892. Statthaltcrei > Verordnung vom 23. März 1854 Zahl 1437. Dir f. f. oberste Polizeibehörde hat die Anordnung getroffen, daß de» Gensd'armcric.Organen alle behördlichen Bewilligungen zum Besitze oder zum gewcrbmässigcn Betriebe verbotener Waffen und Munition, daun alle Bclhcilungcu mit Waffeupässcn vo» Fall zu Fall bekannt zu geben seien. Die Bezirkshauptmannschaft wird hievon zur Darnachachtung mit de», weitern Aufträge in Kcnntniß gesetzt, den einzelnen im dortigen Amtsbereiche befindlichen Gcnsd'armerie-Pvsten, Ausweise aller jener bisher an in ihrem Dienstrayo» befindliche Personen entweder von hier aus er* theilcen Bewilligungen zum Besitze verbotener Waffen oder Munition, oder aber von der Bezirks-hauptmannschaft erfolgten Waffenpässe mitzutheilcn. 491. Kein Reisedocument darf vor Ausfüllung der vorgeschriebenen Rubrik „Eigenhändige Unterschrift^ an die Partei ausgefolgt werden. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 24. März 1854 Zahl 4063. Statthalterei - Präsidial - Verordnung vom 1. April 1854 Zahl 1061. Mit dem Erlasse vom 20. Februar 1854 Zahl 653/Pr. habe ich den Herrn Bezirkshaupt« mann angewiesen, strenge darauf zu sehen, daß Neisedocumcnte vor Ausfüllung der Rubrik »Eigenhändige Unterschrift" nie an die Partei ausgefolgt werden. Da jedoch laut Erlasses der hohen k. k. obersten Polizeibehörde vom 24. März 1854 Zahl 4063/816 II- sich noch immer häufig Fälle ergeben, wo die erwähnte Vorschrift unbeachtet gelassen wird, die authentische eigenhändige Unterschrift des Paftinhabers aber als das wesentlichste Mittel zur Verificirnug der Identität und der genauen Eontrvlc überhaupt betrachtet werden muß, so bringe ich sic der k. k. Bezirkshauptmannschaft hicmit neuerlich mit dem Beisatze in Erinnerung, daß kein Reisedocument vor Ausfüllung der erwähnten Rubrik au die Partei ausgefolgt werden darf. 492. Umwandlung der unter den Namen Judicia miütana mixta bestehenden Behörden in die Benennung k. k. Landes-Militärgerichte. Note des 3. Armec-Corps-Commando in Gratz vom 29. März 1851 Zahl 1503. Starthaltcrei-Verordnung 2. April 1854 Zahl 3832. Seine k. f. apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 10. Februar 1854 die Umwandlung der Judicia militaria mixta zu Wie», Prag, Brünn, Lemberg und Graz in k. k. Landes-Militärgerichte durch Enthebung der denselben bisher zugetbeilteu zwei Civil-Räthc von dieser Dienstleistung in militari und durch Zuweisung noch eines Major-Auditors Allerhöchst zu verordnen geruht, und cs ist das »k. k. illirisch-inncrösterreichischc Landcs-Militärgcricht zu Gratz am 23. März 1854 ins Leben getreten. Hievon wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Folge Zuschrift des k. k. 3. Armce-Corps-Eommandos ddo. Gratz 29. März 1854 Nr. 1503, zur Amtöwissenschaft in die Kcnntniß gesetzt. 493. Erläuterung der Vorschrift über die Behandlung der politischen und Bandepositen bei den Stenerämtern. Note der k. k. Steuerdirection in Laibach vom 28. März 1854 Zahl 2189. Statthalterei < Verordnung vom 6. April 1854 Zahl 3964. Im Nachhange z» dem Erlasse vom 7. März 1854 Nr. 1360*) erhält die k. k. Bezirks-bauplmannschaft eine Abschrift der Umlauf-Verordnung, welche die Steuerdirection unterm 28. März 1854 Nr. 2189 an die Steuerämtcr bezüglich der Manipulation mit den politischen und ^audepositcn erlassen hat, zur Wissenschaft und Darnachachtung bezüglich,der bezirköhauptmann-lchaftlichcn Depositen hinaus. Beilage zur Zahl 493. Umlauf- Verordnung der k. k. Steucrdirection vom 28. März 1854 Zahl 2189. Im Nachhange zur diesseitigen Umlauf-Verordnung vom 24. März 1854 Zahl 1897, zu Folge welcher die Vorschrift über die Behandlung der politischen und Baudeposlteu bei den Steucrämteru vom 1. Mai 1854 in Wirksamkeit gesetzt wurde, wird hiemit bestimmt, daß zur Erzielung einer leichten Uebersicht und Controle auch die bei den Steuerämtern aus der Zeit vor dem 1. Mai 1854 noch in Aufbewahrung vorhandenen politischen und Bandepositen in eigene, besondere, mit der vorgcdachtc» Vorschrift vorgeschriebene Journale und Vormerkungen anfzn-»ehmen, wobei cs sich von selbst versteht, daß, wenn einem Steneramte mehrere Behörden mit ihren Depositen zngewiesen sind, für jede der dicsfällige» Behörde» ein eigenes besonderes Journal abgesondert anznlegen und in solches die fragliche» Depositen anfzunchme» sind. Diese abgesonderten Journale, sobald in dieselben die mit Ende April 1854 verbliebenen politischen und Baudcpositcn ausgenommen sind, sind der politischen oder Baubehörde, je nachdem das Stcncramt die noch ans der Periode vor dem 1. Mai 1854 vorhandenen Depositen von einer oder der ander» in die Aufbewahrung überkommen hat, zu unterlegen. Diese Behörde hat davon Einsicht zu nehme», dieselben mit ihren bezüglichen Vormerkungen und Ausschreibungen zu vergleichen, auf den Jonrnalien die Richtigkeit des Befundes zu bestätigen, und sonach die Journale dem Steneramte zurückzusenden, welches diese Journale gleichzeitig mit jenen für den Monat Mai der Rcchnnngkanzlei der betreffende» Eamcral-Bezirks-Verwaltung zur weitern Beförderung an die Provinzial-Staatsbiichhaltuiig einznsenden hat. Ergeben sich jedoch bei der obcrwäknten Prüfung der Richtigkeit Anstände, so hat die betreffende politische oder Baubehörde für deren schleunige Behebung vorläufig vor der Zurückstellung der fragliche» Journale an das Steneramt die angemessene Sorge zu tragen. 494. Zur Aufnahme in den pharmaceutischeu Lehrcurs ist das Zeugniß über die zurückgelegte höhere Gymnasialclasse genügend. Erlaß bei Ministeriums des Innern vom 27. März 1854 Zahl 3863. Statthalterei - Verordnung vom 7. April 1854 Zahl 3857. In Gemäßheit der für die gegenwärtige Gymnasialeinrichtung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ist Knabe» und Jünglinge», welche häuslichen Unterricht genieße», ohne regelmäßige Scmestralprüfungcn abznlcgcn, der Eintritt in höhere Gymnasialclasseu unter der Bedingung gestattet, daß sie durch Ablegung einer Aufnahmprüfuiig den Besitz der für die höhere Classc nöthige» Vorbildung, welche die vorangehenden Elaffe» gewähren, in genügenden Maße bartlnin, in welchem Falle sie dann die Gymnasialstudie» als öffentliche Schüler fortsetze», und Zeugnisse nur über die höhere Elaffe, welche sie öffentlich absolvirt haben, erlangen. Es liegt nämlich in der Natur der Gymnasial-Einrichtung, daß ein Schüler, welcher ein gutes Zeugniß ans einer höheren Elaffe nachweist, auch in dem Besitze der gehörige» Kenntnisse aus den früheren Lehrstufeu sein muß, widrigen Falls er außer Stande gewesen wäre, den Lehrstoff der höheren Elaffe mit Erfolge anfznfasse» und sich anzneignen. Es hat sich jedoch der Fall ergebe», daß Gymnasialschülcrn, welche nur eine höhere Elaffe öffentlich absolvirt haben, und nur ans derselben ein Zeugniß Nachweise» konnte», die Aufnahme in die pharmaceutische Lehre dcßhalb verweigert wurde, weil sie die Zeugnisse über die früheren Semester nicht nachgewiesen haben. Das hohe k. k. Ministerium des Inner» hat sich demnach über Ersuchen des k. k. Ministeriums des Enltns und Unterrichtes vom 5. Februar 1854 Zahl 1286 veranlaßt gesunde», mit hohem Erlasse vom 27. März 1854 Zahl 3863 zu bestimmen, daß in solche» Fällen das Zeugniß über die zurückgelegte höhere Gymnasial-Classe zum Behnfe des Nebertrittes in andere, das Studium des Untergvmnasiiims vorausznsetzende Berufverhältnisse genüge, und die Nachweisnng über die frühere» Semester zu diesem Zwecke ganz entbehrlich sei. Wovon die Bezirkshauptmannschaft zur Wissenschaft und weitern geeignete» Verfügung hiemit verständigt wird. 495. Strenge und gewissenhafte Einbegleitung aller Competenzgesnche um Staatsdienste. Erlaß des Ministeriums des Innern vom l. April 1854 Zahl 2910. Statthaltern' > Präsidial - Verordnung vom 10. April 1854 Zahl 1147. Seine Ercellenz der Herr Minister des Inner» hat laut hoher Eröffnung vom 1. April 1854 3ahl 2910/M. 1. aus Anlaß der bisher vorgekommenen Dienstesbesetzunge» mehrfach wahrznneh->»en Gelegenheit gehabt, daß minder befähigte oder mancherlei Tadel verfallene Beamte bei ihren Bewerbungen um Dienstesstcllcn in ander» Krenlandern von ihren uumittelbaren Vorgesetzten in der Tendenz, ihrer los zu werden, oder ihnen nicht schaden zu wollen, eine warme Unterstützung finde», und entweder in unverdienter Weise belobt oder doch durch Verschweigung der ihnen zur Last fallenden und an ihnen erkannten Fehler oder Gebrechen begünstigt werden. Ein solches Vorgehen hat empfindliche Nachtheile für den allerhöchsten Dienst, und Eompro-»littirunge» der das Besetznngrecht ausübenden Behörde zur Folge, wenn ste im Vertrauen auf die Wahrheit solcher Anempfehlungen, Individuen zu Dicnstcsstellcn berufen, für welche sie, wie sich dann hinkender zeigt, die Eignung nicht besitzen. lieber Auftrag Seiner Ercellenz des Herrn Ministers des Innern bin ich ans dem gedachten Anlasse in dem Falle, dem Herr» Bezirkshauptmann nachdrücklichst einzuschärfcn, bei Ei'nbeglcitnng von Dienstbewerbungcn den Fleiß, die Verwendung und Fähigkeiten, die amtliche und außerämt-liche Haltung, so wie die politische Gesinnung des betreffenden Individuums mit strengster Gewissenhaftigkeit in einer Weise z» beurtheilen, daß sie eine möglichst getreue Karakteristik des Dienstwcrbers gewährt, sich sonach nicht bloß ans die Besprechung der vortheilhafte» Seiten desselben zu beschränken, sondern auch dessen Schattenseiten, insbesondere die an ihm wahrgenomme-nen Dienst- oder Moralität-Gebrechen unter der Angabe, ob und mit welchem Erfolge er verwarnt oder aufmerksam gemacht worden sei, die physische Beschaffenheit und die hierdurch bedingte Fähigkeit zu mehr oder minder angestrengter Verwendung im Bureau- oder im erccutive» Dienste, so wie den Rnf, der in der öffentliche» Meinung über ihn, besonders bezüglich der Moralität und Integrität herrschet, mit der strengsten Wahrhaftigkeit zu schildern. Der gewöhnlichen, nicht selten zum Deckmantel absichtlicher Verschweigung bekannter ungünstiger Notizen gewählten Phrase: »so viel bekannt ist,“ oder «ist nichts Nachtheiliges vorgekom-»ie,i", ist in den Schilderungen nicht Raum zu geben, weil es dem Vorgesetzten, dem es pflichl-niässig Ernst ist, sich um das Thun und Lassen seiner Untergebenen zu bekümmern, und von Verirrungen sie abzuhciltcn oder znrückzubringen, an geeigneten Mitteln nicht fehlt, i» alle» Beziehungen bestimmte Daten einznhole». Dieß hat überhaupt als Richtschnur bei der Beurtheilung der Beamten und bei Ausfertigung der Qualificationtabellen zu gelten. Die Einbegleiknngen über Gesuche um Anstellungen oder Beförderungen ausser dem Krön-lande sind übrigens behufs der weiteren Zuführung a» deren Bestimmung immer mir vorznlegen. Eben so ist bei Eoncnrs-Ausschreibungen für erledigte Dienstplätzc immer ausdrücklich die Bestimmung aufzunehmen, daß Eompetenzgesuchc im Wege der Vorgesetzten Landesbehörde des Bewerbers cinzubringen sind. Schließlich bemerke ich dem Herrn Bezirkshanptmann in Gemäßheit des eingangbezogenen hohen Ministerial-Erlaffes, daß Sie durch Ansserachtlassung der vorstehenden gegebenen Weisungen sich schwerer Verantwortung und unnachsichtlicher Ahndung aussetzen würde». 496. S Benehmen bei Abhaltung von Missionen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 4. April 1854 Zahl 2706. Statthalterei-Berordnung vom 12. April 1854 Zahl 4094. Aus Anlaß von vorgekommenen Störungen bei Abhaltung von Missionen findet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultnü und der k. k. obersten Polizeibehörde, die politischen Behörden anzuweisen, daß sic während der, keineswegs als Kirchweihfeste zu betrachtenden Missionen die politischen Verordnungen genau handhaben, und de» ihnen »»f die Besitzer von Schanklocalitäten oder Unternehmer von Schauvorstellungen zustehende» Ein-stuß in der Art in Anwendung bringen, daß lärmende Spcctakel oder Unterhaltungen in der Nähe her Missionandachten während der Dauer derselben nicht Statt finden, um diese ihrer Würde nicht zu entkleiden und durch Störung der Andacht nicht Anlaß zum Acrgerniß z» geben. Wovon die BezirksHauptmannschaft in Folge hoben Erlasses des Ministeriums des Inner» to°»i 4. April 1854 Zahl 2708 zur Wissenschaft und Darnachachtuug in Kenntniß gesetzt wird. 98 497. Behandlung vorkommeuder Auswanderunggesuche für Amerika. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 15. April 1854 Zahl 1315. Statthaltcrei. Präsidial - Verordnung vom 20. April 1854 Zahl 1372. Es hat sich insbesondere in Böhmen schon oftmals der Fall ergebe», daß mittellose Personen znm Auswanderii nach Amerika durch die Vorspieglung verleitet werden, daß sie vom Einschiffung-orte an6 für die am Bord deö Schiffeö zu leisiendc Arbeit, unentgeltliche Ueberfabrt erhalten. Getäuscht i» dieser Erwartung und dadurch in einen noch elenderen Zustand versetzt, werden sie von der Polizeibehörde des Einschiffungortcö in ihre frühere Heimat znrückinstradirt. Um »nn zu verhüten, daß österreichische Uutcrthanen durch derlei Vorspieglungen in eine so traurige Lage versetzt werden, fand das k. k. Ministerium dcS Innern mit Erlaß vom 15. April 11354 Zahl 1315/M. I. einverständlich mit der hohen obersten Polizeibehörde zu verordnen, daß Gesuche um Auswanderung nach Amerika, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse nicht mangeln, unbedingt zurück zu weisen sind, wen» der AuSwanderungwcrber nicht einmal den Besitz der Mittel zur Bestreitung der Reise und Ileberfahrtkostcn für sich und für die mit ihm Reisende» auSweisen vermag. Nach de» hohen Orts eingcholten Erkundigungen betragen die gegenwärtigen Passagepreise im Zwischendeck mit Inbegriff der Beköstigung ans dem Schiffe über Bremen für Eine Person 65 fl. in Silber nach dem Zwanzigguldenfuße. Kinder unter 10 Jahren zahlen »ui 13 fl. weniger, Säuglinge unter einem Jahre sind frei. Der Paffagepreis über Hamburg beläuft sich für Eine Person auf beiläufig 42 Thaler preußisch, Kinder unter 13 Jahren zahlen um 6 Thaler weniger. Nebst diese» Passagepreise» sind noch in Anschlag zu bringen: Die Reisekosten vom Abzugorte bis Bremen oder Hamburg, die ohne besondere Schwierigkeit ansgemittelt werden können; die Kosten für den Aufenthalt in Bremen oder Hamburg bis am Bord deö Seeschiffes, die pr. Tag »nd Kopf für Erwachsene mit 1 fl. Silbergeld und für Kinder unter 10 Jahren mit der Hälfte anzuschlage» sind, und endlich die Anschaffnngkostcn für Blechgcschirr, Matratze», wollenen Decken n. s. w. die beiläufig 13 fl. Silbcrgeld für die Person betragen. Alle diese Kosten zusammengerechnet geben das Minimum, ohne dessen genügend nachgewiesenen Besitz die Auswandernngbcwilligung nicht ertheilt werden darf. Bei Prüfung des diesfälligen Geldmitkelauswcises ist mit aller Vorsicht und Strenge vorzn-gchen, damit jede Täuschung oder Umgehung hintangehalten werde. Erforderlichen Falls sind die Gemeindevorsteher um die genaue und gewissenhafte Ertheilnng der benöthigten Aufschlüsse unter Verantwortlichkeit für alle »achtheiligen Folgen aufznforder». Hiernach hat sich die k. k. Bezirkshauptmannschaft vorkommenden Falls zu benehme», und es erhält hierüber der hicrortige Erlaß vom 7. Oetvber 11353 Zahl 4165/Pr. *) die entsprechende Modifikation. Uebrigens wird der k. k. Bczirkshanptmannschaft zur strengen Pflicht gemacht, jenen Personen, die es sich zum Geschäfte machen, österreichische Unterthanen durch allerlei Vorspieglungen zur Auswanderung nach Amerika zu verleiten und die nicht selten die leichtgläubigen Auswande-runglustigcn um ihr bischen Habe betrügen, mit allen Eifer »achznspüren, und gegen dieselben das entsprechende Amt zu handeln. 498. Instruction zu der Verordnung in Betreff der zu beobachtenden Sicherheitmaßregeln gegen die Gefahr der Erplosion bei Dampfkeffeln aller Art. Erlaß des Handels-Ministeriums vom 1). Februar 1854 Zahl 3340. Statthalterei > Verordnung vom 20. April 1854 Zahl 2038. Zum Behnfe der ordnungmäßigen Durchführung der Verordnung des hohen k. k. Handels-Ministeriums vom 11. Februar 1(354 über die zu beobachtenden Sicherheitmaßregeln gege» die Gefahr bei Erplosion von Dampfkesseln (R. G. B. ile 11354 113. Stück) bat daS hohe f. f. Handels-Ministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium deö Innern »nd der k. k. oberste» Polizeibehörde die in 2 Eremplaren angeschlossene Vollzngvorschrift zur allgemeinen Dar-nachachtung hinanögegeben. Wovon die Bezirkshauptmannschaft mit dem Bedeuten in Kenntniß gesetzt wird, daß die im §. 1 gedachten Commissionen einstweilen, und biö zur Activirnng der neuen Behörden von der Statthalterei fallweise werden ernannt werden, »nd daß bishin die Bezirkshauptmannschaft die periodische Visitirnng der im dortigen Amtsbereiche etwa befindlichen Dampfkessel unter Zuziehung deö k. k. Bezirks-Ingenieurs, dem zu diesem Ende ein Eremplar der Vollzngvorschrift zu übergeben ist, vvrzuiiehmen haben wird. Beilage zur Zahl 498. 8 1. Dic Commission, welche Dampfkessel aller 21 rt jii prüfen hat, wird von der k. f. Statthaltern des Kronlandes, in welchem die Prüfung stattzufinden hat, ernannt, und hat and einem Polizei- (oder politischen) Beamten und einem zu diesem Geschäfte vollkommen geeigneten Kunstverständigen zu bestehen. Dieser Kunstverständige ist in den Hauptstädten, wo sich eine öffentliche technische Lehranstalt befindet, ans dem Lehrkörper dieser Anstalt zu wählen; außer diesen Hauptstädten sind alß laiche Kunstverständige Mitglieder der landesfürstliche» Baubehörden oder sonstige technische Beamte oder nach Umständen Mitglieder anderer öffentlicher Lehranstalten oder gelehrten Korporationen zu berufen. Die k. k. Statthalterei bestimmt auch nach Maßgabe der Orts- oder sonstigen obwaltenden Verhältnisse innerhalb des ihrer Leitung anvertraute» Kronlandes, den Bezirk, für welchen jede der ernannten Commissionen zu fnngiren hat, und die Zeitdauer, für welche die Commission zusammengesetzt wird. 8 2. Als Grundlage der commissionelen Prüfung eines Dampfkessels dient i» der Regel das von der Partei (§. 2 der Verordnung) eingebrachtc Gesuch um Vornahme der Prüfung und die daselbst enthaltene Angabe über die Größe der höchste» Spannung, welche der Dampf im Kessel bei der Benützung nehmen soll. §• 3. Die commissionklc Prüfung beginnt mit der genauen Besichtigung des Dampfkessels, welcher probirt werden soll. Hiebet ist insbesondere das Augenmerk darauf zu richten, ob der Kessel (cylindrischer Form) die gesetzlich vorgeschriebene Blechdicfe (Tabelle I. der Verordnung) besitze, und ob die Sicherheitventile in der vorgeschriebenen Form und Größe und mit der gehörigen Lüftung (Tabelle 11. der Verordnung) vorhanden sind. 8. 4. Bei Kesseln, welche eine andere als cylindrische Form haben, hat die Commission insbesondere noch die angebrachten Verstärkungen (durch Rippen, Ringe, Vcrenknngcn, Untcrstützung-bolzen k.) nöthigcnfalls mit Zuhilfenahme der abgefordcrten Detailzeichnnugen gehörig zu prüfe», und mit Ueberlcgüng aller obwaltenden Verhältnisse von Fall zu Fall gewissenhaft zu benrthcile», ob die angcwcndcte Constructivn die nölhige Sicherheit gewähre, und welchen Grad die Dampfspannung in dem bezüglichen Kessel bei der Benützung nicht überschreiten darf. 5. Ergibt sich bei der Besichtigung der Dampfkessel kein Anstand, so ist die eigentliche Probe folgendermaßen vorznnehmen. Von dem einen der beiden Sicherheitventilc wird, wenn dasselbe auf seinen Sitz flach aufliegt, der Durchmesser der Ventilöffnnng, bei einem Kugel- oder Kegelventile dagegen der mittlere Durchmesser des Ventilsitzes genau gemessen, und die betreffende Kreisfläche in Qnadratzollen ausgedrückt berechnet. Hierauf wird mit Rücksicht auf das eigene Gewicht des Ventiles, welches hiebei abzuzichen kommt, die unmittelbare Belastung desselben bestimmt, welche der in dem Prü-fnngansuchcn declarirten höchsten Dampfspannnng, oder (wenn diese mit Rücksicht auf die vorhandene Blechdicke, und bei Dampfkesseln nicht cylindrischer Form nebstbei mit Rücksicht auf die angebrachten Verstärkungen zu hoch angegeben worden wäre), jener Dampfspannung entspricht, welche nach der gesetzlich vorgeschriebenen Kessclblechdickc, und mit Beachtung der bei nicht kylin-drischen Dampfkesseln angebrachten Verstärkungen zulässig erscheint. Auf solche Weise erhält man die direkte Belastung des Ventils beim Gebrauche des Kessels. Verdoppelt man daher dieses Belastunggewicht, so hat mau mit Hinzufügnng des Ventilgewichtes jenes Gewicht, mit welchem das Ventil bei der Keffelprobe unmittelbar belastet werde» muß. §. 6. Nachdem nun dieses Ventil mit dem so berechneten doppelten Gewichte belastet, und das zweite Ventil entweder ganz festgemacht, oder wenigstens überlastet worden ist, und auch alle Übrigen Oeffnnngen und Communicationen deS Kessels mit Ausnahme der zum Einpnmpe» des Wassers reservirtcn Oeffnnng verschlossen worden, wird mittelst einer Druckpumpe so lange in den Kessel Wasser eingcpumpt, bis dasselbe ans der so belasteten Ventilöffnnng ringsherum strahlenförmig auszuspritzen anfängt, und die Strahlen dabei gleichsam eine ringförmige Wasserfläche bilde». Hiebei ist jedoch zu beachten, daß bei einem undichten Verschlüsse des Ventiles, oder auch, wenn dasselbe schief gedruckt wird, »och lange, bevor der »ötlstge Druck erreicht ist, und das Ventil gehoben wird, einzelne Wasserstrahlen ansströmen können, daher zur Vermeidung von Täuschungen die oberwähnte Erscheinung der vollen strahlenförmigen Ringfläche abgcwartct werden muß. §. 7. Wirkt das Belastunggewicht nicht unmittelbar, sondern mittelst eines Hebels ans das erwähnte Sichcrheitventil, so muß das ans die vorige Weise berechnete Bclasinnggewicht nach statischen Gesetzen auf den äußersten Anfhängcpnnkt des Hebels redncirt werden. Das dabei zu berücksichtigende eigene Gewicht des Hebels wird am sichersten und einfachste» dadurch in Rechnung gebracht, daß man untersucht, welcher Druck der am Drehnngpunet (Hio- »»* »lechtio») nur leicht und drehbar, und zwar in horizontaler Lage gehaltene Hebel mit seinen als Anfhängepnnet des (Gewichtes dienenden Endpunkt ans eine Wage ansiibt, welcher in Pfunden ansgedriickte Druck sofort von dem, für de» mathematische» Hebel reducirten Anfhängegewicht ab-zuziehen kommt. Hat z. B. das betreffende Sicherheilventil 4 Zoll geltenden Durchmesser und 2 Pfund im Gewichte, und sollen in dem zu probircnden Kesseldampfe von 3 Athmosphäreu Spannung über den mittleren Luftdruck (d. i. Dämpfe von 3 Athmosphäreu effektiver Spannung) erzeugt werden, so erhält man zuerst für die Ventilfläche (F = 1/4 A U 2) V4 X 3'14 X 1« ----- 12 56 Dun« dratzoll (als genau genug). Da nun beim Gebrauche des Kessels jeder Dnadratzvll einen Druck von 3 X 1 ~3/4 — 38% Pfund über den Luftdruck anshalte» soll, so muß das Ventil (nebst dem äußern Druck der Atmosphäre) »och mit 38'/4 X 12 56 = 480-4 Pfund von Außen nach Junen gedrückt, folglich außer dem eigene» Gewichte noch mit einem Gewichte von 480 4 = 2 d. i. von 478 4 (478'V,,,) Pfund bei der Benützung des Kessels belastet werden. Da ferner der Dampfkessel auf die doppelte Spannung d. i. auf 6 Atmosphären lieberdruck (über den Luftdruck) probirt werde» muß, so ist es nothwenvig, jede» Dnadratzoll der Venlilfläche mit 6 X 123/< d. i. mit 76'/2 Pfund, also das ganze Ventil mit 12*56 )< 76'A = 960*9 Pfund oder nach Abschlag des Ventilgewichtes noch mit !)60*9 = 2 d. i. mit 958*9 Pfund zu belaste», welches Gewicht aber auch einfach dadurch gefunden wird, daß man das schon für die Benützung des Kessels bestimmte Vclastnnggewicht 478*4 Pfund verdoppelt, und noch das Ventilgewicht beifügt, indem 2 X 478*4 -+ 2 ebenfalls 958*8 gibt.*) Ist jedoch das Sicherheitventil nicht direct, sondern mittelst eines um C drehbaren Hebels ® A A C (der nebenstehenden Figur), an dessen Endpunkte ( ft I A das Gewicht 1‘ aufgehängt wird, belastet, so findet / \ man das nöthige Anfhängegewicht für das vorliegende p Beispiel auf folgende Weise: Gesetzt, es betrage der Abstand des Drchungpuuctes C vom Mittelpunkte lt des Ventils (d. i. die Projektion) drei, und vom Anfhängepuncl A des Gewichtes 24 Zoll, so wäre der Hebel C A 24 (wegen C B — 3 und C A — 24, also tts* = — (sofort 8 Mal übersetzt, und es müßte, wenn L 1> 3 der Hebel selbst kein Gewicht hätte, das vorhin für de» Gebrauch des Kessels gefundene Belastunggewicht von 478*4 Pfund dividirt werde», um das Aufhängegewicht in A zu erhalten, was 478* sofort —— 4 = 59*8 geben würde, da jedoch der Hebel selbst schon ein Gewicht besitzt, so muß O dieses auf den Anhängepunet A rcdncirt, von dem vorigen Gewichte abgezogen werden, drückt nun der Hebel (nach der obigen Anleitung gewogen), mit seinem Endpunkte A auf die Wage aufgelegt, und in C leicht gehalten, wobei AC horizontal liegt, z. B. mit 2:l/4 Pfund, so muß dieses Gewicht (als das genannte ans den Punkt A rcducirte Gewicht des Hebels) von dem vorigen abgezogen werden, wodurch man für das gesuchte Anfhängegewicht 1'., sofort 59*8 — 2.75 — 57*05 d. i. 57 Pfund erhalten würde. Eben so findet man das während der Kesselprobe nöthige Anfhängegewicht, indem man das vorhin dafür berechnete direkte Belastunggewicht von 958*9 Pfund wieder mit 8 dividirt, und vom Quotienten das auf de» Aufhäugepiiuct A rcducirte Hebclgcwicht von 23/4 Pfund abzicht, dadurch 958*9 erhält man —----------- 2*75 — 119*86 — 2*75 — 117*11 nämlich praktisch genommen ei» Aushau- O gegewicht von 117 Pfund.**) §. 8. Besitzt das zweite Sichcrhcitventil genau dieselbe Größe und Znhaltung wie das erste, so gilt auch dafür dasselbe Belastnnggewicht, welches auf die oben angegebene Weise für das erste Ventil ausgemittelt wurde, wen» nicht, so muß von der Prüfung-Commission dieses Gewicht besonders berechnet werden. 8- 9. Sollte ein Sicherheitventil nicht bloß durch einen einfache», sondern zur Ersparung von Raum mittelst eines zusammengesetzten Hebels niedergehalten werde», so wird die Rechnung zur Bestimmung deS nöthige» Aufhäugegewichtes genau ebenso, wie oben bei den einfachen Hebel geführt. *) Da es bei der Probe auf Bruchtheiie, ja selbst auf ein ganzes Pfund mehr oder weniger nicht ankommt, so würde man im gegebenen Falle bei der Probe einfach das Gewicht von 9(>0 Pfund auflcgcn. **) Wollte man bloß ganz einfach das für die Benützung des Kessels berechnete Anfhängegewicht verdoppeln, so würde man das für die Kcffclprobc nöthige Belastnnggewicht zu klein annehmen, und zwar um so mehr, je größer das eigene Gewicht des Hebels und Bentils ist, so wäre in dem erwähnten Beispiele das doppelte Aufhängegewicht (d. i. zweimal $7) 114 Pfund, also um 3 Pfund zu gering. H- 1". Die Prüfnngcommission wird darauf zu sehen baden, daß weder am Ventil „och selbst am Hebel, ober bei Locornotiv-Kesseln an der Federwage ein Hinderuiß liegt, welches dein betreffende» Ventil die hinreichende Hubhöhe unmöglich macht. @o darf z. B. der dem Hebel zur Führung dienende Bügel nach oben nicht zu kurz ansge-schlitzt fein, weil sich sonst der Hebel in dem Schlitze schon anlegt, bevor er hoch genug gehoben ifl, ebenso muß bei der Federwage die Platte mit der geteilten Scala nach abwärts tief genug geschlitzt (ein, um dem Zeiger beim Heben des Hebels das nöthige Spiel z» lassen. Insbesondere ist bei einer gewöhnlichen Federwage zu untersuchen , ob die Länge und das Spiel der Feder dermaßen ist, daß bei einer Zunahme der Dampfspannung ein hinreichendes Lüste» ei »tritt (§. 14 der Verordnung). §• II- Da nach der Tabelle II der Verordnung die Größe der Sicherheitventile von der Größe der Feuerflaehe des bezüglichen Dampfkessels (b- i. von derjenigen Fläche des Kessels, welche von Feuer und Ranch bestrichen wird), abhängig ist, so hat die Commission zur Erprobung des Dampfkessels diese Feuerfläche auf folgende Weise zu berechnen. a) Ist für einen ganz einfachen cplindrischen Kessel 1) der Durchmesser »»d L die Länge desselben (beide Maßen in Fuß ausgedrnckt), so nimmt man für die Fcuerflächc 2 DL Qna- dratfnß, d. h. man mnltiplizirt den doppelte» Durchmesser des Kessels mit seiner Länge. I») Besitzt ein solcher Kessel außerdem auch ein der Länge nach durchziehendes Feuerrohr (Kanone) vom Durchmesser I) Fuß, so nimmt man für die gefaminfe Feuerfläche (2 D + 3 Präsidial - Verordnung vom 1. Juni 1854 Zahl 2006. Es kömmt öfter vor, daß die von Verlegern an die zum Bezüge von Pflicht-Ereinplaren be-rechtigte» Behörden und Anstalten ringescndetcn Pflicht-Ercmplare von bildliche» Darstellungen und Landkarte» ans Schuld einer unzweckmässige» oder nachlässigen Verpackung in so verdorbene» Zustande einlangen, daß sic entweder zur Benützung gänzlich unbrauchbar sind, oder wenigstens an Werth bedeutend verloren haben. Insbesondere ist dieses der Fall bei größer» Blättern, wenn dieselben, zum Zwecke der Versendung, anstatt in die Form der Rolle gebracht zu werden, mehrfach in einandergebogcn und gefaltet werden. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, an die zur Abgabe von Pflicht-Ercmplaren gesetzlich verhaltene» Verleger die Forderung zu stellen, daß sie, soweit cs von ihnen abhängt, die Pflicht-Eremplare in unbeschädigte» und unverschlechtertcn Zustande an die zum Bezüge berechtigten Behörden und Anstalten übermitteln, und demnach in solcher Weise gepackt und verwahrt der Postanstalt zur Einbeförderung übergeben, daß sie durch den Transport so wenig als möglich leiden. In Gemäßheit des dicsfälligcn Erlasses der hohen k. k. oberste» Polizeibehörde vom 26. Mai 1854 Zahl 6631/812 IV wollen sonach der Herr Bczirkshauptinann den Verleger» diese Forde- 100 rung mit der Erklärung eröffne», daß Pflicht-Eremplare von Bilder», Karte» u»d Plänen ». dgl. die durch Schuld der Eiuseuder in beschädigten Zustande einlangen, nicht augeuouinlen werde» würden. 506. Alle Mittheiluttgeu in Druckschriften, welche sich auf die Bewegung von Truppen im Reiche oder auf ähnliche Verhältnisse und militärische Operationen beziehen, sind strenge hintanzuhalten. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 27. Mai 1854 Zahl 7202. Statthaltern > Präsidial - Verordnung vom 3. Juni 1854 Zahl 2043. Mit Rücksicht auf die i» dem Reichögesctzblatte (XLIV. Stück) enthaltene Verordnung des Kosten Ministeriums deö Innern, der Znstiz, deö hohen Armec-Ober-Commando und der hohen obersten Polizeibehörde vom 14. Mai 1854, wodurch jede Mittheilung, welche sich auf die Bewegung von Truppen im Reiche, oder auf ähnliche Verhältnisse und militärischen Operationen bezieht, durch Druckschriften mit einziger Ausnahme der Nachrichten, welche in den officielen Zeitungen veröffentlicht werden, unbedingt und bei Strafe verboten wird, und in Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes sah sich die hohe k. k. oberste Polizeibehörde mit dem Erlasse vom 27. Mai 1854 Zahl 7202/878 IV veranlaßt, die strengste Handhabung dieser Verordnung zur Pflicht zu machen, und insbesondere die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß bei der preßpoli-zeilftticn Behandlung der nach §. 3 der Preßordnung vorgelegten Probe - Eremplare von periodischen und sonstigen Druckschriften mit der größten Umsicht vorgegangen werde. Wovon ich die k. k. Bczirkshauptmannschaft zur genauen Darnachachtnng i» die Kcnnt-»iß setze. 507. Bestimmungen wegen Reengagirung der Freiwilligen bei der Mannschaft der Genöd'ar-merie und des Militär - Polizei - Wachcorps. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. März 1854 Zahl 6550. Statthalterei-Verordnung vom 3. Juni 1854 Zahl 3804. In der Anlage erhält die Bezirköhauptmannschaft eine Abschrift jenes Circular-Rescriptes, welches das k. k. Armee - Obercommando in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 17. Februar 1854 wegen Reengagirnng der Freiwillige» bei der Mannschaft der Gensd'armerie und des Militär - Polizei-Wachcorps an sämmtliche Militär - Landesbchörde» erlasse» hat, zur Kennt-nißnahme. i Beilage zur Zahl 507. Circular - Rescript des Armee-Obercommando vom 22. Februar 1854 Zahl 1199. Seine f. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. Februar 1854 über einen allerunterthänigsten Vortrag des Armee-Obercommando allergnädigst zu gestatten geruht, daß die Reengagirung mit den Genüssen der Freiwilligen bei der Mannschaft des Militär-Polizei-Wachcorps Statt finden darf. Das Landes-Militär-Commaudo hat sonach die entsprechende Verlautbarung der Allerhöchsten Resolution mit dem Beifügen z» veranlassen, daß sich in Bezug der Annahme als Freiwillige „ach der Eircnlar-Verordnung vom 11. December 1849 Nr. 9700/M. K. Punct 15 c, und hinsichtlich der Standes- und Freiwilligen - Gebühr-Behandlung nach dem Circulare vom 31. Jänner 1850 Zahl 851/M. K. Punct 5 zu benehmen ist. Die Reengagirung kann für diesmal sogleich vorgcnomnien werden, in Hinknust aber hat dieselbe gemäß des mit dem Reserve-Statute und der Instruction dazu ausgestellte» Grundsatzes zur Berechnung der Dienstzeit alljährlich mit 1. Jänner stattznfinden. Gleichzeitig wird zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben, daß schon mit dem an die Gensd'armerie-Gcurral-Jnspectivn erlassenen Rescripte vom 12. Februar 1850 Iv. 9707 und 9135 auf die Reengagirung ausgedienter und hiezu vollkommen geeigneter Gensd'armcn als Freiwillige gestattet wurde. Nach dem eben gedachten Zugeständnisse und in Gemäßheit der, bezüglich der Complctirnng der Gensd'armerie erfolgten, mit dem Circulare vom 19. December 1853 Sectio» III, Artikel 2, Zahl 4575 publicirten Allerhöchsten Entschließung vom 11. December 1853 ist die mit dem Circulare vom 20. August 1050 K. 0440 getroffene Anordnung, welche die Abgabe voll Freiwilligen an die Gensd'armerie und die Neengagirung von Gensd'armen als Freiwillige »nlersagte, aufgekobrn. 508. Die Verwendung der bestehenden Bürger- und Schützencorps zu Wachdienstleistungen findet nur gegen Bewilligung der betreffenden politischen Behörde Statt. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 81. Mai 1854 Zahl 500!). Statthalterci - Präsidial - Verordnung vom 4. Juni 1854 Zahl 2042. Aus Anlaß eines vorgekomiiiciieii Falles, daß zur Bewachung einer Casse ohne Vorwissen der politischen Behörde und obiis Meldung an das Militär-Station-Commando des Ortes, Glieder des bewaffneten bürgerlichen Schützencorps verwendet worden sind, fand Seine Ercellenz der Herr Minister des Innern, um allfälligcn Unzukömmlichkeiten zu begegnen, im Einverständnisse mit dem hoben k. k. Armee-Oberkommando mit dem Erlasse vom 31. Mai 1854 Zabl 5009/M. I. anzu-ordnen, daß die Verwendung bestehender Bürger- und Schützencorps oder einzelner Mitglieder dieser Corps in Uniform, und bewaffnet zu Wachdienstleistungen in der Landeshauptstadt nur auf Aufforderung oder mit vorläufiger Bewilligung der Statthalterci, welche sich diesfalls mit der Landcü-Militär-BcKörde in das Einvernehmen zu setze» bat, an anderen Orten aber nur auf Aufforderung oder mit Bewilligung der betreffenden politischen Behörde Statt finden dürfen, welche letztere, falls im Orte eine Militär-Garnison besteht, früher mit dem Militär-Station-Commandv das geziemende Einvernehmen zu pflegen hätte. Wovon ich die Bezirkskauptmannschaft zur Benchmungwlssenschaft in die Kenntniß setze. 509. Bei der Cementirung des in mehrere Einsatzgewichte zertheilten Pfundes ist nicht nur die Hülse, sondern es sind auch die einzelnen Einsatzgewichte mit dem vorschrift-mäßigen Stämpel zu versehen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. Mai 1854 Zahl 7554. Statthalterci«Verordnung vom 5. Juni 1854 Zahl 6092. Aus Anlaß eines in Anregung gebrachten Zweifels, ob bei der Cementirung des in mehrere Einsatzgewichte zertheilten PfnndcS bloß die Hülse oder auch die einzelnen Einsätze mit dem Ce-»lentirungstämpel zu versehen seien, hat das hohe Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem k. k. Handels-Ministerium zu bestimmen befunden, daß zur Hintankaltung von Ucbervortkei-lungcn des Publikums nicht nur die Hülse, sondern anch die einzelnen Einsatzgewichte, da selbe im Verkehre auch selbstständig verwendet werden, mit dem vorschriftmäßigen Stämpel versehen werden müssen. Hievon wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 22. Mai 1854 Zahl 7554 mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß die k. k. Bezirkshauptinaniischaft wegen der Nachstämplung der allenfalls vorhandenen, nicht nach obiger Vorschrift einzeln gcstämpelten, bei», öffentlichen Verkaufe verwendeten Gewichte sogleich das Erforderliche zu verfügen habe. 510. Paßbehandlung der natnralisirten brittischen Unterthanen. Erlaß der oberste» Polizeibehörde von, 18. Juni 1854 Zahl 8085. Statthalterei«Verordnung vom 27. Juni 1854 Zahl 2315. Anruhcnd erhält die k. k. Bczirköhanptmannschaft eine Abschrift des von der hohen k. k. obersten Polizeibehörde mit dem Erlasse vom 18. Juni 1854 Zahl 8085/370 I hcrabgclangten litv-graphirten Abdruckes einer von dem hoben k. k. Ministerium des Aeußer» an sämmtliche kaiserlichen Missionen im Auslande erlassenen Verordnung, betreffend die Paßbehandlung der naturali-sirtcn brittischen Unterthanen, mit dem Aufträge, auf das Vorkommen naturalisirter baltischer Unterthanen, deren Pässe mit dem Visum einer kaiserlichen Mission nicht versehen sind, schärfstens zu wachen, und dieselben im Betretungfalle der strengsten Fremdenbehandlung zu unterziehen. TU »ra 3. 3uli 1854. Beilage zur Zahl 510. Erlaß des Ministeriums des Aeußern vom 8. Mai 1854 Zahl 170. Die brittische Naturalisation ist in neuerer Zeit mehrfach von Übel berüchtigte» und schwer gravirte» politischen Flüchtlingen erlangt worden, welche sobi», versehe» mit regelmässigen englischen Pässen, bänfig ans dein europäischen Kontinente, im Interesse der Umsturzpartei Reisen vernehmen. Um diese gefährlichen Elemente von den österreichischen Staate» ferne halten zu können, bat die kaiserliche Regierung an die königlich großbrittanische das Ansuchen gestellt, damit die Anordnung getroffen werden möchte, daß, bei Ausfertigung von englischen Pässe» a» iiaturalistrte brit» tische Untertbane», in diesen Docilmente» der Umstand der Naturalisation ersichtlich gemacht werde, worauf der erste Staatssekretär Seiner brittische» Majestät den kaiserliche» Gesandten in London verständigte, daß bereits im März 1854 eine Verfügung erlassen worden ist, welche vorschreibt, daß den durch Emificat »aturalisirten brittische» Untertbane», Pässe nur auf eine bestimmte Zeitdauer ausgestellt werden dürfen, und darin ausdrücklich zu bemerken kömmt, daß sic durch Naturalisation die englische Staatsangehörigkeit erlangte». Zur Erreichung des oben angedeuteten Zweckes, finde ich nun Sie zu beauftragen, englischen Pässe», deren Träger als natnralisirte brittische Unterthanen bezeichnet sind, in der Regel und ganz unbedenkliche Ausnahmfälle abgerechnet, nur nach vorher eingeholter und erhaltener Ermäclp tigung ei» Paß-Visa nach den kaiserlichen Staaten zu ertheilen. 511. Bei Uebernahme der Recruten ist von Seite der militärischen Assentirung - Commisstonglieder, lediglich deren Feldkriegs - Diensttanglichkeit anzusprechen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1854 Zahl 14848. Statthalter« - Verordnung vom 28. Juni 1854 Zahl 7336. Aus Anlaß eines im Verwaltnnggebiete der Preßbnrger Statthalterei-Abtheilung bei der heurigen ersten Recrntirung vorgekommenen Falles, daß von Seite der Militär - Assentirung» Eomniission-Mitglieder nicht bloß Diensttanglichkeit, sondern noch besondere Eignung zu gewünschten Trnppengattiingen verlangt wurde, hat sich das Ministerium deS Inner» zur Erzielung einer geeigneten Abhilfe an das k. k. Armee-Ober-Eominaiido gewendet. Nach einer Eröffnung des Letzter» wurde das k. k. Militär-Gouvernement in Ungarn beauftragt, bezüglich dieses vorgekominciieii Falles die umständliche» Erhebungen zu pflegen, und allen Werbbezirkü-Conimande» die Vorschrift in Erinnerung zu bringen, »ach welcher von Seite der militärischen Assentirung-Commissioiiglieder bei Uebernahme der Recruten lediglich deren Feldkriegs-Dieiisttauglichkeit anzusprechen kommt. Hievon wird die Bezirköhauptmannschast in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1854 Zahl 14848 für etwa verkommende derlei Fälle in Keuutniß gesetzt. 512. Sistirnng der Entlassung oder Befreiung vom Militär gegen Erlag der Tare. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 23. Juni 1854 Zahl 15077. Statthalterei - Berordnung vom 3. Juli 1854 Zahl 7515. Aus Anlaß einer gestellten Anfrage, ob sich Jemand für eine künftige Recrutirnng durch den Erlag der Tare vom Eintritte in das Militär schon dermal befreien dürfe, hat sich das Ministerium des Innern mit dem k. k. Armee-Obercominandv in das Einvernehmen gesetzt. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft erhält sonach zu Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern mit Bezug auf den Statthallerei-Erlaß vom 21. Mai 1854 Zahl 8088*) im Anschlüsse eine angemessene Anzahl Eremplare der diesfällige» gedruckte» Kundmachung mit der Weisung, diese sämmtlicheii Gemeinden sogleich zur Kenntniß zu bringe». Beilage zur Zahl 512. Aus Anlaß vorgekonimener Anfragen, ob die Allerhöchste Resolution Seiner k. k. Apostolischen Majestät vom 15. Mai 1854, wornach die Entlassung oder Befreiung vom Militär gegen Erlag der Tare sistirt mürbe, sich auch auf jene Individuen erstrecke, welche sich noch nicht im stellung« pflichtigen Alter befinden, und für welche die Tare in vorhinein erlegt werde» will, fand das Armee-Obercommando zur Beseitigung allfälliger Zweifel und Mißverständnisse zu verlantbarc», daß, insolange Seine f. f. Apostolische Majestät diese Allerhöchste Maßnahme in Kraft bestehen zu lassen befinden, die Militärdienst - Enthebungtare auch von jenen Individuen, welche erst in spateren Jakren das militärpflichtige Alter erreichen, nicht erlegt werde» darf. Dem zu Folge tritt das unterm 1. December 1850 ad K. 9780 erlassene Rescript, »vornach de» Individuen, welche das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, die Begünstigung sich jederzeit ohne weitere Nachweisung durch den Erlag der Tare vom Militärdienste befreien zu können, zuerkannt wurde, bis auf Weiteres außer Wirksamkeit. Dieses wird zu Folge des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Juni 1854 Zahl 15077 zur Darnachachtung bekannt gemacht. 513. Die Verleihung ausländischer Orden und Titeln an österreichische Unterthanen darf ohne Verständigung der k. k. Staatsverwaltung nicht Statt finden. Erlaß des Ministerium« des Innern vom 29. Juni 1854 Zahl 15202. Statthalterei - Jndorsat vom 4. Juli 1854 Zahl 7749. Wird der k. k. Bezirkshanptmannschaft zur Amtswissenschaft zugefertigt. Beilage zur Zahl 513. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1854 Zahl 15202. In Folge Allerhöchsten Befehles sind bereits im Jahre 1842 sämmtliche k. k. Gesandtschaften von Seite der bestandenen Hof- und Staatskanzlei angewiesen worden, die Regierungen bei welchen sie beglaubigt sind, anzugehen, damit ausländische Orden- und Titel.Verleihungen an kaiserlichösterreichische Unterthanen nicht ohne vorläufiger Verständigung der österreichischen Staatsverwaltung vorgenommen werden. Dieses Normale, welches auch gegenwärtig in voller Kraft besteht, wird der k. k. Landes-stelle mit dem Beisätze bekannt gegeben, daß laut Mittheilnng des Ministeriums des Aenßer» auch der König von Baiern erst unlängst in der Absicht, die in neuerer Zeit immer mehr über Hand nehmende Sucht »ach fremdhcrrlichen Titel» einigermassen zu beschränken, beschlossen hat, künftighin Tttel-Vrrleihnttgen an kaiserlich-österreichische Unterthanen nur »ach vorläufig eingeholter Zustimmung Seiner k. k. Apostolischen Majestät vorznnehmen. 514. Genaue Ausfertigung der monatlichen Marktpreistabellen für die Gensd'armerie-Regiments-Commanden. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 3. Mai 1851 Zahl 9799. Statthaltern - Verordnung vom 5. Juli 1854 Zahl 5231. Da nach einer hohen Eröffnung des k. k. Ministeriums des Innern bei der Ausstellung der für die Gcnsd'armerie bestimmten Local-Preiö-Certificate nicht immer mit der erforderlichen Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit vorgegangen werden soll, ja selbst Fälle vvrgekomme» sein sollte», wo die Gemeindevorsteher in die Eertificat-Blanqnette nicht einmal die Preise der fraglichen Gegenstände eingetragen, sondern die diesfällige Rubrik unansgefüllt gelassen haben, sieht man sich veranlaßt, den hierortigen Erlaß vom 24. August 1850 Zahl 12080*) mit dem Beisätze in Erinnerung zu bringen, dafür Sorge zu trage», daß die in Rede stehenden Certificate eben so behandelt werden, wie dies rückstchtlich der an die Mjlitär-Verpflegbekörde» abzugebenden derlei Certificate vorschriftmäßig zu geschehe» hat. 515. Paßbehandlung der nach oder aus Baiern Reisenden. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 30. Juni 1854 Zahl 8736. Statthalterei-Prcisidial-Vcrordnung vom 9. Juli 1854 Zahl 2470. Die königlich-baierische Regierung hat laut einer Eröffnung des Herr» Ministers des Aeußern an die hohe k. k. oberste Polizeibehörde und zu Folge Erlasses dieser letztere» vom 30. Innt 1854 Zahl 8736/408 I. sich bestimmt gefunden, mittelst eines nur für die königlich-baierischen Behörde», nicht aber zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Erlasses anzuordnen, daß der Vollzug der im Artikel XX Ziffer 1 und 4 der allgemeinen königlich-baierischen Paßvcrordnung vom 17. Jänner 1837 enthaltenen Bestimmungen, wornach, wie aus der Anlage zu ersehen ist, die in Baicrn ein* tretenden, und die, Baicrn verlassenden Reisenden ihre Pässe bei der ersten, und bezichnngweise bei der letzten, an der von ihnen gewählten Straße liegenden Distriet-Polizcibehörde zur Vidirnng vorzulegcn haben, in de» Kreisen diesseits deö Rheins mit Ausnahme der über den Bodensee aus der Schweiz kommenden oder dabi» gehenden Reisenden mit 1. Juli 1854 aufzuhören habe. J„ der bezüglichen Notifikation stellte die königlich-baierische Gesandtschaft das Ersuche» um die Einleitung, damit ans Baicrn nach Oesterrrich cintretendc Reisende nicht etwa wegen der auf ihren Pässen mangelnden Visa baicrischcr Behörden Seitens der kaiserlich-österreichischen Gränz-behörde» allenfallsige Bcanständigunge» zu erfahren haben. Wovon die k. k. Bezirkshanptmannschaft zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt wird, die Wahrnehmungen, welche ans Anlaß dieser paßpolizeilichen Reform sich etwa ergeben werden, hicher zu berichten. Beilage zur Zahl 515. Auszug aus der allgemeinen Verordnung vom 17. Jänner 1837 das Paßwcsen betreffend. Artikel XX. Die Pässe der in, nach oder aus Baicrn reisenden Fremden müssen visirt werden: 1. Von der ersten baicrischen Distriet-Polizeibebörde, deren Amt sitz der Reisende nach seinem Eintritte in Unsere Staate» vermöge der gewählten Straße zu berühren hat, oder so ferne derselbe mit Eilwagcn reiset, von der ersten baicrischen District-Polizcibchördr, an deren Amtsitz der Eilwagen anhäle. 4. Von der letzten District-Pvlizcibchörde, deren Amtsitz der Reisende bei dem Austritt aus Unfern Staaten vermöge der von ihm gewählten Straße zu berühren hat. Betritt der Fremde bei dem Eingang in das Königreich den Amtsitz einer Gränz-ZollbrHörde, so bat auch diese den Paß sich verlege» zu lassen, und denselben bis zum Amtsitzc der »ach Ziffer I einschlägigen District-Pvlizcibehörde zu visire». 516. Hintanhaltung der Beschädigung der Aerarial-Straßen durch Viehtriebe. Statthalterei-Verordnung vom 7. August 1854 Zahl 7785. Nach einer Anzeige der k. k. Landesbau«Direktion werden durch die nach-Triest ziehenden Hornviehtricbe, welche die ganze Straßenbreitc einnchmen, die Banqucttc und Straßengräben, so wie mich das in prismatischen Haufen aufgeschlichtetc Dcckmateriale zertreten. Nachdem durch solche ungeregelte Viehtricbe nicht nur die Rcichstraßen beschädiget werden, sonder» mich die Passage gehemmt, und selbst Lebensgefahr für die Passanten ein treten kann, so wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft mit Beziehung auf das mit der Gubcrnial - Currende vom 29. März 1834 Nr. 5754*) kundgcmachtc Hofkanzlei-Dccret vom 30. April 1832 Nr. 8869 beauftragt, durch die unterstehenden Organe darüber zu wachen, daß bei Vichtriebcn die in straßen-polizeilichcr Beziehung gebotene Ordnung von Seiten der Viehtrciber eingehakten werde. 517. Wiedergestattung der Ausstellung von Reisepässen an Individuen aus der Arbeiterklasse nach Nieder - Oesterreich. Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 15. August 1854 Zahl 10391. Statthalterei-Präsidial - Verordnung vom 21. August 1854 Zahl 3559. Nachdem gegenwärtig der Bclagertingznstmid in Wien und den übrigen Theilen der Monarchie, wo er eigentlich cingcfübrt war, mit Ausnahme des Großfürstenthumö Siebenbürgen aufgehoben worden ist, die politischen Zustände überhaupt im Inner» der Monarchie sich consolidirt haben, die Frcmdcnpolizci vollständig geregelt ist, und sowohl das Institut der Gensd'armcrie auf dem Lande als auch die Militär-Polizeiwache in Wien die gehörige Thätigkeit entwickelt, so hält es die oberste Polizeibehörde zu Folge hochderrn Erlasses vom 15. August 1854 Zahl 10391 gegcn- ’) Siehe Prov. Gesehs. vom Jahre 1834 Seite 61. mArtig nicht mehr fiir nothwendig, dem Zureisen der dienenden Elaffe nach Nied erösterreich und namentlich »ach Wien noch fernerhin besondere Schranken entgegen zu setzen, und Hochdieselbe hat sich daher mit dein hohen Ministerium des Innern und des Handels in dem Beschlüsse geei-niget, daß es nun von der Ministrrial»Verord»u»g vom 4. December 1848 Zahl 0813. Gubernial-Erlaß vom 13. December 1848 Zahl 28805*), womit das Znwandern von Individuen aus der Arbeiterclasse nach Niederösterreich und namentlich nach Wien beschränkt wurde, abzukommen habe. Wovon ich die k. k. Bezirkshauptmannschaft mit dem Aufträge in die Kenntniß setze, die t» Bezug auf politisch-bedenkliche oder arbeit- und subsistenzlose Arbeiter bestehenden Vorschriften strengstens zu handhaben. 518. Die Schüler der k. k. Forstlehranstalt zu Maria Brunn haben ans die Militärbefteinng Anspruch. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. August 1854 Zahl 19110. Statthalterei-Vcrvrdnung vom 2l. August 1854 Zahl 9599. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage, ob die Schüler der k. k. Forstlehranstalt zu Maria Brunn von der Militär-Dienstleistung befreiet seien, hat das hohe Ministerium des Innern mit Erlaß vom 13. August 1854 Zahl 10110 zur Beseitigung etwa verkommender Zweifel eröffnet, daß allerdings auch die Schüler der genannten k. k. Lehranstalt bei einem Fortgange und Verhalten, wie selbe von der Recrukirungvorschrift verlangt werden, auf die Militärbefreiung gleich ändern Studierenden Anspruch haben. Wovon die k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Benehmung-Wissenschaft verständigt wird. 519. Stämpelfreiheit der von den Gemeinden ausgestellten Schulerrichtnng-Urkunden. Erlaß des Unterricht-Ministeriums vom 15. August 1854 Zahl 12167. Statthalterci-Verordnung vom 23. August 1854 Zahl 9751. Aus Anlaß einer Anfrage betreffend die Behandlung der Schulerrichtnng-Urkunden in Beziehung auf die Stämpelpflicht bat das hohe k. k. Finanz-Ministerium unterm 20. Juli 1854 Zahl 20333 erklärt, daß Schulerrichtnng-Urkunden oder Schulnnterhaltnng-Reverse, in welche» die Gemeinde die mit der Errichtung einer Volkschule verbundenen Auslagen aus ihren Mittel» zu bestreiten sich verpflichtet, um bei der über das Schulwesen von der Staatsverwaltung sich vorbehaltenen Oberaufsicht die behördliche Genehmigung zu erlangen, ihrem Wesen nach nicht unter den Begriff von Stiftungurknndrn, worin es sich immer um Fundirung eines Eapitals und dessen immerwährende Widmung zu Schul- oder anderen Zwecken handeln muß, und auch nicht unter den Begriff eines Vertrages nach den bürgerlichen Gesetzen fallen, weil dadurch nicht gegen eine bestimmte Privatperson irgend eine Verpflichtung eingegangen, sondern mir der Behörde eingeräumt wird, die Gemeinde zur Erfüllung der eingegangenen politischen Verpflichtung anzuhalten. In dieser Richtung genießen daher die bezeichneten Urkunden, wie das k. k. Finanz-Ministerium ausdrücklich beifügt, im Grunde der Tarifpost 75 lit. b) des Gebühren-Gesetzes die Gebührenbefreiung gleich allen anderen Verfügungen, welche die Gemeinde-Vertretung mit den Mitteln der Gemeinde zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken trifft, und welche nicht die Erhaltung oder Vermehrung des Gemeinde-Vermögens oder die Uebertragung dieses Vermögens zum Gegenstände haben. Hievon wird zu Folge Erlasses des hoben k. k. Unterricht-Ministeriums vom 15. August 1854 Zahl 12187 die k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Benehinnngwissenschaft in vorkommenden Fällen hiemit in die Kenntniß gesetzt. 520. Benehmen bei, aus der Abwesenheit eines anderen im Militärdienste stehenden Familiengliedes nothwendigen Militärentlaffungen. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 23. August 1854 Z»hl 19292. Statthalterei-Verordnung vom 31. August 1854 Zahl 9879. In Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 23. August 1854 Zahl 19292 wird die k. k. Bezirksbauptmannschafl aufgefordert, in jenen Fällen, wo die Notwendigkeit der Entlassung ans der Abwesenheit eines ander» im Militärdienste stehenden Familiengliedes herge-leitet wird, auch gehörig nachzuweisen, daß der Betreffende wirklich noch in der active» Dienstleistung steht. ') Siehe Prov. Gesetzs. vom Jahre 1848. S. 641. 521. Bestimmungen, in Betreff der Beistellung der Vorspann für einen als Zeuge bei einem Strafverfahren des Civilstandes in einer Privat-Angelegenheit vorgeladenen Militär-Ober-Officier. Erlaß des Ministeriums des Inner» vom 24. September 1854 Zahl 1920t. Statthaltcrei-Berordnung vom 2. Oktober 1854 Zahl 11355. Da6 Miuisterium des Inner» ist mit dem Armee-Ober-Commando übereingekommen, daß in allen Fällen, wo die Vorladung eines Militär-Ober-Officiers als Zeuge bei einem Strafgerichte des CivilstandeS i» einer Privat-Angelegenheit geschieht, die nach der in dein A. G. B. Nr. 52 kundgeinachten Verordnung vom 24. Februar 1854 beigcstellte Vorspann nicht blos mit dem gesetzlichen Vorspanngelde, sondern nachträglich noch in ihrem volle» Werthe vergütet werden wird. Diese volle Vergütung hat nach Verschiedenheit der Verhältnisse bei auf Kosten des betreffende» tzandesfondö verpachteter Vorspann durch Nachzahlung des Betrages des jeweiligen Landes-sondznschlages, bei sonstiger Vorspann aber durch Nachzahlung der Differenz der gesetzlichen Vor« spanngebühr zum Betrage des jeweiligen Postrittgeldcü zu bestehen. I» welcher Alt von Seite des Armee-Ober-Commando einverständlich mit dem Justiz-Ministerium für die Evidcntstcllung solcher Fälle und für die endliche Zuwendung dieser Zuzählungen zu dem ohnehin gleich bei der Benützung der Vorspann berichtigten gesetzlichen Vorspanngelde gesorgt worden ist, wird die k k. Bezirkshauptmannschaft aus der beiliegenden Abschrift eines Cir« cular-Rrscriptes des Armee-Ober-Commando vom 30. Mai 1854 Zahl 3435 Sectio» III Abthei-lung 11 ersehen. Hievon wird die f. k. Bezirkshauptmannschaft in Folge hohe» Auftrages des Ministeriums des Innern vom 24. September 1854 Zahl 19201 zur Darnachachtung bei etwa vorkommenden derlei Fällen verständiget. Beilage zur Zahl 521. Circular-Rescript des Armee-Ober - Commando vom 30. Mai 1854 Zahl 3435. Mit dem Circular-Rescripte vom 24. Jänner 1854, Sectio» 111, Abtheilung 11, Nr. 280 wurden die Modalitäten angegeben, welche in Betreff der Gebnhrstellung, Verrechnung und Re« sundirung der Vergütungen a» Reiseauslagen und Diäten hinsichtlich jener Offtciere Platz zu greife» haben, welche vor einem Civil - Strafgerichte außerhalb ihres Garnisonortes als Zeugen vorgerufcu werden, oder einen zu einer solche» Zcugenschaft berufenen Mann vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts dahin zu begleite» haben. Das k. k. Ministerium des Innern fand jedoch an der Ansicht fcstzuhalten, daß in einem Falle, wo ein Officier zu einem Civil-Strafgerichte als Zeuge in einer Privatangelegenheit vorgefordcrt wird, die diesfälligcn Auslagen sich zur Rcfundirung aus dem Justiz - Ctal nicht eigne», es muß demnach das oben augeordnete Verfahre» in einem Falle der angedeutcten Art einer Abänderung unterzogen werden. Da die Militärbehörden nicht leicht in der Lage sein können, über den Zweck einer solche» Zengen«Vorladung eine genaue Unterscheidung zu mache», so hat das k. k. Justiz-Ministerium über Ansuchen des Armee - Oberkommando sämmtliche» Untersuchung - und Strafgerichten die Weisung zukvmme» lassen, in Fällen der Vorforderung eines k. k. Officierö zur Zeugenschaft in Strafsachen gleich in der Vorladung und insbesondere in den an die Mililärcommande» ergehenden Requisi-tivnschreiben genau anzuführen, ob cs sich um die Ablegung einer Zengenschaft in einer Privatangelegenheit handelt oder nicht. Auf Grundlage dieser Neqnisitionschreibcn ist demnach in allen Fällen, wo die Zeugen-Vorladung in einer Privatangelegenheit geschieht, dieser Umstand auch in der Vorspannau-weisung, bezirhnngweisc Marschroute ersichtlich zu mache», und cs kommen die in solchen Fällen entfallende» Vorspann-, Eisenbahn- oder Dampfschifffahrtkosten in ihrem vollen Betrage zu vergüten; sie sind übrigens, wie die sonstigen diesfälligen Reiseauslagen gleichfalls nach §. 15 des 1. Abschnittes der Belehrung zur Aufarbeitung der Rcchnungrückstände zu behandeln, damit dieselben sodann von der Hofkriegübuchhaltnng in abgesonderten Ausweisen periodisch zusamincngestellt und sofort im Wege des k. k. Ministeriums des Innern, deren Zurückvergütung veranlaßt werden könne. Das it. wird hievon zur Darnachachtung und gefälligen weitern Veranlassung in die Kenntniß gesetzt. Mphgbkijschps NpgiDki- der seit 1. Jauner lS.iO bis 31. October 1S54 an die Bezirksbauptmauufcbafteu erlassenen und in den NeickS- und Landesgesetz-Blättern nickt befindlicken politischen (besetze und Verordnungen. A. Abwesende. HintanKaltuiig der Stellung zum Militär vcit Nachmännrrn für legal Abwesende. Zahl 174. S. 113. Ac t e n v e rz e i ch n i ß. Allen mit Beilagen instruirte» Berichten ist ein Actenverzeichniß beiznlegen. Zahl 136. S. »4. Acrar. Einschaltung der Ansbedingnug in den Verträgen zwischen dem Aerar und Parteien, daß der Proceß und die Ereention bei demjenigen Gerichte verfolgt werde, dem der Fiscus als Beklagter untersteht. Zahl 45 und 57. S. 40 und 49. — Nichtbelastniig des Aerars bei käuflicher Uebernahme von Realitäten, mit der die contra-hirendc Privatpartci nach dem Gesetze treffenden Gebühr ohne Zustimmung des Finanz-Ministeriums. Zahl 153. S. 102. Aerzte. Behandlung der zu Bezirksärzten ernannte«, früher in Staatsdiensten gestandenen Civil-nnb Militärärzte. Zahl 231. S. 140. — Hintanhaltung aller übertriebenen Anrechnungen von Diäten und Reisekosten des ärztlichen Personales. Zahl 307. S. 212. — Bestimmungen wegen künftiger Aufnahme von Militärärzten. Zahl 421. S. 324. Agente n. Die Auüwaubernng-Agcntcn sind strenge zn überwachen. Zahl 273. S. 175. Agra m. Unmittelbare Einsendung aller Personen- und Effecten - Beschreibungen an die dortige Polizeidirectio». Zahl 322. S. 245. Al te» bürg. Die Zöglinge der k. k. höheren landwirthschafllichen Lehranstalt zu Ungarisch* Altenburg sind vom Militär befreit. Zahl 476. S>. 370. Aller. Bestimmungen hinsichtlich der Alterönachsicht zur Erlangung von Staatsdiensten. Zahl 456. 1 S. 360. Alte rthü in e r. Siche Baudenkmale. Amerika. Rcisebewillignngen dahin sind mit größter Vorsicht zu ertlieilen. Zahl 35 und 238. S. 32 und 147. ■— Die Paßeriheilniig an mittellose österreichische Staatsangehörige zur Reise nach Amerika wird beschränkt. Zahl 74, 238 und 445. S. 59, 147 und 350. — Die Ausstellung von Agenturen in Oesterreich für die Auswanderung nach Amerika wird nicht gestattet. Zahl 311. S. 215. — Die unerlaubte Rückkehr österreichischer Auswanderer »ach Amerika in die k. k. österreichischen Staaten ist z» verhindern. Zahl 359. S. 282. 51 m r r i f n. Rückweisnng ber Gesuche um Bewilligung zur Wiedereiuwaiiberiiiig and Amerika nad) Oesterreich. Zahl 374. S. 391. — Die mit amerikanischen Pässen Reisende» sind genau zn überwachen. Zabl 433. S. 375. — Benebmen bei vorkoninienden 5luswandernnggesitchen »ach Ilmerika. Zahl 497. S. 390. 51 m c r i k a n e r. Die Bewilligung zur Reise nach Ungarn an nordainerikanische Staatsbürger ist der f. f. obersten Polizeibehörde Vorbehalte». Zahl 459. S. 36l. A ni t s c o r r e s p o n d e»;. Siehe Eorrespondenz. Ar beitbüch er. Kostcnbestiiiiinnng für selbe. Zahl 333. S. 395. Arbeiter. Nillitgestattnng des Eintfitts in das sardinische Gebiet fremden 5lrbeitern ohne Nach« Weisung der Subsistenz-Mittel. Zahl 27. S. 26. — Wiedergestattung der 5lndstellnng von Reisepässe» a» Individuen ans der 5lrbeiterclaffe nach Rieder-Oesterreich. Zahl 517. S. 402. 51 rillte. Die österreichische Monarchie wird in vier Armeebezirke und zwei Gonverneiiientd ein« getheilt. Zahl 407. S. 317. A rrest. Bestimmungen wegen Herstellung und innerer Einrichtung der 5lrrest - Lokalitäten in den Genöd'arinerie-Easerne». Zahl 501. S. 395. Arrestanten. Bestreitung der Verpflegkosten für zahlungniisähige 5lrrestanten and de» Rentcaffe». Zahl 12. S. 17. — Bestreitung der Spital - Verpflegkoste» für syphilitische dem Auslände ungehörige Polizeiarre« staute» ans dem öffentlichen Sicherheitfonde. Zahl 423. S. 324. Arzeneien. Bedingung zum Bezüge zubereiteter Arzeiieiwaaren ans dem Auslände. Zahl 243. S. 163. — Die Ordination thenrer Arzeneien für kranke Soldaten von Seite der Eivilärzte ist verboten. Zahl 321. S. 244. A s se c n r anz. Siehe Feneraffeenranz. 5lssistc»z. Anspruch der Militärassiistenzen von Seite der Gensd'armerie nur in außerordentlichen Fälle». Zahl 26. S. 26. An g e n kra n kh eit. Berfügnnge» zur Heilung und Hintanhaltung der Berbreitnng der granulösen Augencntzündnng bei der beurlaubten Militärmannschaft. Zahl 355. S. 280. 51 n slän der. Genaue Uebersicht der aus de» österreichischen Staaten abgeschafften 5lusländer nebst Angabe des Ortes, wohin die Landrsverweisnng erfolgt sei. Zahl 32, 51, 67, 380, 453, 481 und 497. S. 29, 44, 55, 294, 350, 372 und 390. — Bei Vorlage von Gesuchen der 5lnslä»der um die Einwanderungbewilligung nach Oesterreich ist deren politische Gesinnung genau nachzuweiscn. Zahl 125. S. 89. Ausl a n d. Paßwerber für das 5lnsland sind in genauer Evidenz zu halten. Zahl 67. S. 55. - Den in slavischer, romanischer öder ungarischer Sprache abgesagte», für das Llnsland bestimmten Urkunden ist stets eine authentische deutsche Uebrrsetznng beiznfi'tgcn. Zahl 101. S. 74. — Bei Vidirung der Pässe in dad Ausland ist die strengste Vorsicht zu beobachten. Zahl 131. S. 92. — Ausfertigung der Handels. Certificate für das Ausland nur an wirkliche Krämer und Haustier. Zahl 179. S. 115. — Bestimmungen in Bezug auf die Beurlaubung der Militärmannschaft in das 5lusland. Zahl 183. S. 118. Auswanderung. Behandlung der vor dem Erscheinen der Rcichsverfaffnng in die Verhandlung gekommenen Fälle »»befugter Auswanderung. Zahl 69. S. 56. — Nichterscliwrrnng noch Erleichterung der 5lnswandtrnnge». Zahl 80. S. 61. — Strenge Uebcrwachung der Auswandcrung«5lgcnten und der Verbreitung der dahin abzielende» Druckschriften. Zahl 272. S. 175. A »iswa n d eru» g. Nichtgestattnng brr Aufstellung von Agenture» in Oesterreich für die Auswanderung iiach Amerika. Za dl 311. S. 215. — Volle Gesetzeskraft des Auswanderung - Patentes vom 24. März 1832 bei unbefugter Auswanderung. Zabl 348. S. 277. — Verhinderung unerlaubter Rückkehr österreichischer Auswanderer »ach Amerika in die k. k. österreichischen Staaten. Zahl 35!). S. 282. — Bei Verehelichung der Franenpersvuen baierischer Staatsangehörigkeit mit Ausländern bedürfen selbe keine Auswanderungbewilligung. Zahl 403. S. 315. — Von der Abfvrderung eines Vcrzichtleistung - Reverses hinsichtlich der Vermögrnöanspruche im Jnlandc bei der Auswanderung nach Serbien hat cs sein Abkommen. Zahl 470. S. 368. — Behandlung vorkommender Auswanderuuggesuchc für Amerika. Zahl 497. S. 390. Ausweis. Rccrute» - Guthabung - Ausweise sind mit Ende September jeden Jahres vorzulege». Zahl 7. S. 6. B. Bade». Bestimmungen über die Giltigkeit der baden'scheu Heimatscheine als Reiselegitimation« Urkunden. Zahl 155. S. 103. — Convention zwischen der großkcrzoglich-baden'schc» Regierung und jener von Oesterreich, wegen Ausweisung pvlilisch-cvmpromittirter Staatsangehöriger. Zahl 187. S. 119. — Nichtenhcilung der Paßvisa an baden'scheHandwerkgesellen zur Reise in die Schweiz. Zahl 262. S. 169. — Verzeichnis) aller im Großherzogthumc Baden bestehenden politischen Verwaltung« und Gerichtsbehörde». Zahl 313. S. 216. Baiern. Den für die Staatsangehörigen in Baier» auszufertigenden Tauf-, Trau- und Todten-scheinc» wird die Stämpelsreiheit zugcstanden. Zahl 97. S. 73. — Für die im Königreiche Baiern haujirenden hierländige» Krämer sind die Haudels-Certificate genau anszufcrtige». Zahl 124. S. 88. — Bedingniß zur Gestattung der Verschiebung von Vagabunden und Heimatlosen, in oder durch das Königreich Baier». Zahl 133. S. 93. , — lieber alle aus Oesterreich erfolgende Ausweisungen baierischer Staatsangehöriger sind Mit« theilungcn an de» betreffenden baicrischcn Regierungbezirk«Präsidenten und an das österreichische Ministerium des Innern zu machen. Zahl 144. S- 97. — Nichtgestattung des Eintritts in das lombardisch-venezianische Königreich, und in die benachbarten Gräiij-Kronländcr ohne legalen dahin lautenden Pässen den königlich bäuerischen Un-tertbanen.Zahl 152. S. 102. — Für die dahin reisenden österreichische» Unterthanen werden in der paßämilichen Behandlung Erleichterungen zugcstanden. Zahl 285. S. 183. — Uebersichl der im Königreiche Baier» bestehende» politische» Verwaltung- und Gerichtsbehörde». Zahl 313. S. 216. — Fraucnpersonen baierischer Staatsangehörigkeit bedürfen bei ihrer Verehelichung mit Ausländern keine Auswanderuiigbewilliguug. Zahl 403. S. 315. — Uebereiukommc» zwischen der k. k. österreichische» und köuiglich-baierischcn Regierung wegen Rücknahme anögewanderter Staatsanbörigen. Zahl 404. S. 315. — Paßbehaudlung der nach oder aus Baiern Reisenden. Zahl 515. S. 401. Baue t. Behandlung der Ucbersiedlunggesuche dahin. Zahl 171. S. 111. Banknote n. Bestimmung wegen Ilmwechslung der unter de» politischen Depositen befindlichen und außer Umlauf gesetzte» Banknoten. Zahl 191. S. 122. — Mittheilung jeder Fälschung von Banknoten der betreffende» Steuerdireetion. Zahl 253. S. 165. Bau. Bestreitung der Auslagen von Baulichkeiten für Gefällszwecke. Zahl 24. S. 25. 102* B a». Preisermäßigung brs Sprengpulvers für offriitlidu’ Baute». Zahl 178. S. 115. — Vorlage eines umständlichen Programms neben dem Kosteuübcrschlage bei Bauantragen. Zahl 263. S. 170. — Für Baulichkeiten, die im gemeindlichen oder Bezirksinteresse n»ternom»ieii werde» sollen, ist der Staatschat) nicht in Anspruch zu nehmen. Zahl 371. S. 290. — Die rücksichtlich der Banlichkeite» an den Kirchen, Pfründen und Schulgebäuden bestehende» Concnrrenz-Vorschrifte» sind genau zu beobachte». Zahl 471. S. 368. Baudenkmal?. Bestimmungen hinsichtlich der Erforschung und Erhaltung derselben. Zahl 441. S. 338. B a n d e p o si t en. Behandlung derselben. Zahl 484 und 493. S. 375 und 387. Bauerngüter und Waldungen. Der Justiz-Ministerial-Erlaß vom 5. Juni 1852, Zahl 6440, wegen der grundbüchlichen Einverleibung von Verträge» der Gewerkschaften über Banerng üke und Waldungen vor politischer Genehmigung hat auf Krain und den ehemaligen Villacher Kreis keine Anwendung. Zahl 399. S. 313. Beamte. Verpflichtung der politischen Staatsbeamten, sich im Dienste stets der Uniform zu bedienen. Zahl 3. S. 1. — In Gegenden, wo Dampfschiffe bestehen, haben sich Beamte bei Dienstreise» derselben statt der Post zu bedienen. Zahl 90. S. 67. — Art der Verrechnnng der Dicnst-Reiscanslagen derselben bei Benützung der Eisenbahnen und Dampfschiffe. Zahl 93. S. 69. — Für die von den politischen Beamten aus Anlaß der Anwesenheit des Allerhöchsten Hofes unternommenen Reisen wird die Vergütung der Diäten und Fuhrkosten zugestanden. Zahl 109 li»b 345. S. 78 und 275. — Die Namen der Eoucipienten sind stets deutlich und vollständig auszuschreibeu. Zahl 113. S. 80. — Uniformkappe» zu trage» ist nur wirklichen Staatsbeamten erlaubt. Zahl 127. S. 90. — lieber alle Dienstvcrändernngen bei den l. f. Beamten sind vierteljährige Ausweise vorzulege». Zahl 203. S. 127. — Bestimmung, wann den außerhalb ihres stabilen Wohnortes in außerordentlicher Dienstleistung verwendeten Beamten die Vergütung der Nücfreise-Koste» gebührt. Zahl 240. S. 149. — Den Staatsbeamte» wird das Tragen der Vollbärte untersagt. Zahl 298. S. 188. — Die Bcthciligung der politischen Beamten an der periodischen Presse wird beschränkt. Zahl 335. S. 269. — Bei Disciplinar-Untersuchn»ge» gegen Beamte der Gcncral-Direction der Eommunicalione» sind die Sicherheit- und politischen Behörden hilfreiche Hand zu leiste» verpflichtet. Zahl 346. und 351. S. 276 und 278. — Vorschriften i» Bezug auf die Diäten-Pauschalirung für selbe. Zahl 368 und 437. S. 287 und 336. — Von den Amlsbrzüge» der Beamten ist kein Gemeindezuschlag zur Einkommensteuer einzu-hcbcn. Zahl 389 und 454. S. 298 und 359. — Die Zusendung literarischer oder artistischer Arbeiten an fremde Höfe von Seite der Militär-ober Eivil-Beamten ist verboten. Zahl 395. S. 311. — Zur Entscheidung der von politischen Beamte» gegen die von der Staatsbuchbaltung erfolgte Adjustirung ihrer Reisepartikularie» ergriffenen R mir sc wird die Behörde bestimmt. Zahl 402. S. 314. — Bestimmungen in Betreff der Anweisung und Einstellung der Skaatsdiener. Zahl 428. S. 327. — De» privatgewerkschaftlichen Moutan-Beamten ist das Tragen der Scitenwaffe bei feierlichen Gelegenheiten gestattet. Zahl 444. S. 350. — Bestimmungen in Betreff der Erwirkung der Altersnachsicht zur Erlangung von Staatsdiensten. Zahl 456. (2. 360. r tWgifttt. 4Q9 Beamte. Alle Eompetenzgesuche um Staatsdienste stnd strenge und gewissenhaft einzubegleiten. Zahl 495. S. 389. Beamte u. Witwen und Waisen. Siebe Waisen und Witwen. Behörden. Bei dem entfernte» Amlsitze des Feldkriegscvmmissariats sind die politischen Behörden ermächtigt, die Accord-Vcrhandlung zur Beischaffnng der Fourage für die Gensd'armerie-Eavallcrie allein vorznnehme». Zahl 30. S. 29. — Behandlung der Pässe vo» Seite der mit der Paßmanipulation im Inlande betrauten Behörden. Zahl 100. S. 77. — Tbätige Mitwirkung von Seite der politische» Behörden zum billige» Ankaufe von Militär, Verpflegbedürfnissc». Zahl 110. S. 78. — Gegen Uebcrtrrtnngcn der Gcwerbvorschriften haben noch fernerhin die politische» Behörden das Strafrecht auSznüben. Zahl 111. S. 79. — Die Asseccuranz-Rückständc der priviligirten inner-österr. Brandschaden-Versicherung-Anstalt haben die politischen Behörde» einzubringe». Zahl 134. S. 93. — Rege Tbätigkeit und eindringliche Aufmerksamkeit von Seite der Behörden ans Alles, was dem Lande förderlich sein, Schaden abwenden und Unglück verhüten kann. Zahl 135. S. 94. — Versendung aller Erlässe der politischen Behörden in Parteisachen mittelst der Post. Zahl 168 und 269. S. 110 und 173. — Bei de» politischen Vcrwaltnngzweigcn ist die größtmöglichste Sparsamkeit zu beobachten. Zahl 184. S. 118. — Vorlage aller Verträge zur Unterkunft der politischen Behörden zur Genchmignng dem Ministerium des Inner». Zahl 195- S. 124. — Uebcrficht der politische» Verwaltung- »nd Gerichtsbehörde» in de» Königreichen Preußen, Baier», Sachsen, Würtcmberg, Hannover und dem Grvßherzogthume Baden. Zahl 313 und 390. S. 216 und 299. — Beschränkung auf das Allgemeine Nothwcndigstc von Seite der betreffende» Behörde» bei Einschaltungen von Licitation-Ausschreibungen in die Wiener Zeitung. Zahl 336 und 339. S. 270 und 271. — Sicherheit- und politische Organe haben bei Untersuchungen den Beamte» der General« Direction für Eommunicationen hilfreich die Hand zu bieten. Zahl 346 und 351. S. 276 und 278. — Art der Ertheilung polizeilicher Auskünfte an Behörden erster Instanz. Zahl 367. S. 287. — An Sonn- und Feiertagen sind die Kanzleien in den gewöhnlichen Amtstunden offen zu halte», und bei polizeilichen Vorfällen ist ein schleuniges Einschriite» vorzunehinen. Zahl 413. S. 320. — Nichtertbeilung der Bestätigung über »och anhängige Unterlhan-Processe von Seite der politischen Behörden. Zahl 439. S. 337. — Verpflichtung der politische» Behörde» zur Anzeige aller zum Besitze oder zum grwerbmäßige» Betriebe verbotener Waffen und Munition crtheilten Bewilligungen den Gcnsd'armerie-Eoin-manbrii. Zahl 490. S. 387. — Die unter den Name» Judicia militari» mixta bestehenden Behörden werden in die Benennung k. k. Landcs-Militärgcrichte nmgewandelt. Zahl 492. S. 387. — Die für die k. k. Behörde» bestimmte» Pflicht. Eremplarc vo» Druckschriften, Karlen »nd Planen sind sorgfältig zu verpacke». Zahl 505. S. 397. Beleuchtung-Pauschale. Bestimmung desselben für das Sanitätpersonale. Zahl 259. S. 168. Belgrad. Zum Uebertrittc der Handwerkgesellen ans den österreichischen Staaten dahin, werden Erleichterungen zugestanden. Zahl 214. S. 131. Be neficie». Bestimmungen wegen Vollzug der Vorschriften über das Gebühren-Acquivalent vo» Beneftcie». Zahl 220. S. 134. 4:1Ö Alphabetisch» 93f r fl b a ti. Verhiitberitiig brr häufigen Unfälle bei bcmfrlbrit. Zahl 234. S. 142. — Benehme» der f. f. Genöd'arinerie zur Hintanhaltniig der bei dem Bergbau (uh ergebende» ©(fahren für die Person und das Eigeuthnm. Zahl 334. S. 368. Bericht. Beilegung eines Actenverzeichnisscs den mit Beilagen instrnirken Berichten. Zahl 136. S. 94. — Mnndirnng der Berichte auf ganzen Bogen. Zahl 250. S. 161. B c rn t. Die Bezirkswnndärzte sind zur Haltung des Bernt'schcn hydrostatischen Apparates zur Vornahme der Lungen- und Kreislanfprohc enthoben. Zahl 219. S. 134. Beschallen. Lorfichtmaßregcln hinsichtlich der Zulassung der Privathengste zum Beschallen. Zahl 137. S. 94. Beschlüsse. Bei Kundmachung Allerhöchster Beschlüsse ist der Ausdruck »Seine f. k. apostolische Majestät* zu gebrauchen. Zahl 172. S. 112. Besold nng. Bestimmungen hinsichtlich deren Anweisung für neu ernannte Beamte. Zahl 428. S. 327. Bevölkerung. Die Forinnlarien in den Nachweisungcn über die Bewegung der Bevölkerung werde» abgeändert. Zahl 33.3. S. 268. Bezirksämter. Formular zur Vorlage der bezirksämtlichen Kanzlei-Juventarial-Nechnunge». Zahl 60. S. 50. Bezirksärzte. Siehe Aerzte. Be; i r k sc a sse ». Bestimmungen in Absicht auf die Bestreitung der Bezirköbedürfnissc und auf die rechnungmässige Gebahrung mit den Bezirkscassen. Zahl 332. S. 255. — Bestimmungen über die Einbringung der Aetiv- und Bezahlung der Passivposten der Bezirks-cassen. Zahl 451. S. 353. B e z i rks h a u p t m a nn sch a ft en. Verpflichknng derselben zur Revision der Rechnungen von, den Privatpaironaien unterstehenden Kirchen. Zahl 81 und 128. S. 62 und 90. B ezirks »»gen ienre. De» Zustand der Privatstraßen haben die k. k. Bezirksingenieure zu überwachen. Zahl 103. S. 75. Bezirkswu ndärzte. Die vorgeschriebenen chirurgische» Instrumente haben selbe sich beizn-schaffe». Zahl 154. S. 103. '•< ' — Enthebung derselben zur Haltung des Bernt'schen hydrostatischen Apparates zur Vornahme der Lungen- und Kreislanfprvbe. Zahl 219. S. 134. Bibliothek. Verfahren bei Verleihung von Leihbibliothek-Befugnissen. Zahl 129. S. 91. Bierscha nk. Betreibung desselben im Vereine mit dein Weinschänke. Zahl 77. S. 60. Blödsinnige. Genaue Evidenzhaltung und Überwachung derselbe». Zahl 319. S. 243. 23 re n u holz. Siehe Holz. Brit tische Uit te r t h a it c n. Siehe Englische Unterthanen. Buchhaltung. Alle frommen Vermächtnisse und Legate sind der Provinzial-Staatsbuchhaltung aiisznweisen. Zahl 244. S. 157. — Ermächtigung der Staatsbnchhaltnng zur vollständige» Eensnr und Eontirung der Eaineral-Anögabencassc-Joiirnale. Zahl 396. S. 311. — Abstellung der abgesonderten Einbegleitiing gleichartiger Rechnungeingabe» von Seite der Be-zirkehanptniannschafte» an die Staatsbnchbaltiing. Zahl 430. S. 328. — Alle die Genöd'arnicrie-Erfvrdernisse betreffenden Rechnungen sind halbjährig der Staats-bnchhaltnng vorznlegen. Zahl 473. S. 369. Bücher. Die vom Ministerium des Inner» und der oberste» Polizeibehörde vor dein 1. September 1852 erlassenen Bücherverbote haben fernere Giltigkeit. Zahl 309 und 344. S. 214 und 275. Burgercorps. Verwendung derselben 'z» Wachdienstkeistnuge» nur gegen Bewilligung der betreffenden politischen Behörde. Zahl 50». S. 399. Bukarest. Genaue Beobachtung der größten Vorsicht bei Einbegleitung von Paßwerbunge» nach Bukarest. Zahl 17. S. 32. Bulgarien. Behandlung der in den bulgarischen Donanplätzeu befindliche» österreichischen Militärpflichtigen hinsichtlich der Assentirung. Zahl 385. S. 39(5. C. Sab ltdtfl f. Siehe Heinifälligkeit. Safemett. Bestimmungen hinsichtlich der Erbauung von Gemeinde - Easerne». Zahl 373. S. 390. Easse. Zur vollständige» Eensnr und Coiitirung der Cameral - Ausgabeucasse-Journale wird die Staatsbuchhaltung ermächtigt. Zahl 396. S. 311. — Die Abfnhrschciiie der Militärcasseu über erlegte Militär-Bcfreiuuggeldcr sind ohne Verzug de» Parteien auszuhändigen. Zahl 473. S. 368. Ea »tio». Vorschrift wegen Vinculiruug »ud Devinculirung von Caution-Obligationeu. Zahl 335. S. 143. — Nichtausfolgung der Eaulio» einer periodischen Zeitschrift ohne vorläufiges Eiuvcrnchmeu mit der betreffenden Sicherheitbehörde. Zahl 391. S. 185. Eava lleric. Für die Eavallerie - Regimenter werde» Depot - EScadronen ausgestellt. Zahl 284. S. 179. E e m eit t i r u n g. Bei der Cementirung des in mehrere Einsatzgcwichte zrrtheiltcu Pfundes ist nicht nur die Hülse, sondern es sind auch die einzelnen Einsatzgewichte mit dem vorschrift-mäßigen Stämpel zu versehen. Zahl 509. S. 399. Eertificat. Für das Ausland sind Handels-Eertificate nur au wirkliche Krämer und Hausirer auszufcrtigen. Zahl 179. S. 115. Chirurgie. Bediugniß der dritten Normalschule zur Aufnahme in die chirurgische Lehranstalt. Zahl 488. S. 386. Christen. Verbot des Vereines der freie» Christen. Zahl 163. S. 107. Cigarren. Zollbchandlung der sogenannten Stechapfel-Cigarren. Zahl 336. S. 270. Citrone». Verbot des Hausircns mit denselben im Königreiche Sachse». Zahl 116. S. 80. Civildie» st. Siehe Staatsdienst. Clcrns. Siche Curat-Clerus. C o m m i ssä r e. Bestimmungen wegen Ausfertigung der Geleiturkunde» an die Commissäre der Gciicral'Jnspectiv» der Coiumunieatioueu. Zahl 218. 0; 133. Con cipi eilten. Vollständige und deutliche Ausschreibung der Name» der Concipienten. Zahl 113. S. 80. Correspoudenz. Bestimmung der Art der Correspondeuz mit dem Curat-Clerus. Zahl 13. S. 17. — Behandlung der Amtlichen Correspondeuz hinsichtlich deren Auf- und Abgabe bei den k. f. Postämtern. Zahl 55 und 156. S. 45 und 104. — In der Amtliche» Correspondeuz mit dem Laibacher Stadkmagistrate ist der Gegenstand genau auf der Addrcsse zu bezeichnen. Zahl 208. S. 129. — Bedingung zur Postportofreiheit der Correspondeuz der Gemeinden mit den Staatsbehörden. Zahl 347. S. 276. — Die Verwendung von Drncksorten zu Couverten von Amkscorrespoudenzeii ist verboten. Zahl 381. S. 295. C on vert. Verbot der Verwendung von Drucksorte» zu Couverten von Amtscorrcspondenzeu. Zahl 381. S. 295. Ereditpapiere. Bestimmungen, i« welchen Fällen und in welcher Art beanständete Geld vertretende Ereditpapiere den Gerichte» zur Einleitung ihrer Amtshandlungen zu übermitteln seien. Zahl 274. S. 175. — Bei dem Vorkommen falscher Ereditpapiere ist sogleich die betreffende f. f. Polizeibehörde in die Kcnntniß zn setzen. Zahl 290. S. 185. — Zur periodische» Ausweisung der beanständete» und falschen offenklichen Ereditpapiere wird das Formular vorgeschriebe». Zahl 360 und 465. S. 283 und 365. Eroatien. Behandlung der Uebeisiedlunggesuche dahin. Zahl 171. S. 111. — Die an der kroatischen Gränze befindlichen Zollämter haben nicht mehr alö Polizei - Grän;« Ämter zn fungirr». Zahl 330. S. 254. — Bestimmungen wegen ErtKcilung der Reisepässe zu Uebersiedlungen nach Eroatien an Land-leutr. Zahl 504. S. 397. E u r a t - E l e ru s. Zur Verlautbarung der Gesetze von der Kanzel ist der Curat-Elerus nicht verpflichtet. Zahl 2. S. 1. — Art der Correspondenz mit demselben. Zahl 13. S. 17. D. Dampfkessel. Instruction in Betreff der zu beobachtenden Sicherheitmaßlegeln gegen die Gefahr der Erplosiv» bei Dampfkesseln aller Art. Zahl 498. S. 390. Dampfschiffe. Bei Dienstreisen habe» sich Beamte in Gegenden, wo Dampfschiffe bestehen, derselben statt der Post zn bedienen. Zahl 90. S. 67. — Art der Verrechnung der Dienst-Reiseauslagen bei Benützung der Dampfschiffe. Zahl 93. S. 69. Denkmünze n. Strenge und genaue Wachsamkeit auf das Vorkommen revolutionärer Denkmünze». Zahl 325. S. 247. Depositen. Bestimmung wegen Umwechslung der unter de» politische» Depositen befindlichen und außer Umlauf gesetzte» Banknoten oder in Staatspapiergeld bestehenden Effecten. Zahl 191. S. 122. — Behandlung der politischen und Bau-Depositen. Zahl 484 und 493. S. 375 und 387. Depot-Escadrone». Aufstellung derselbe» für die Cavallerie-Regimenter. Zahl 284. S. 179. Deputationen. Zulassung der Deputationen in das Allerhöchste Hoflager nur gegen vorläufig von Sr. k. f. Majestät erfolgte» Bewilligung. Zahl 458. S. 361. Deserteure. Für die Einbringung derselben wird der Militär-Polizeiwache die Taglia znge- standen. Zahl 132. S. 93. — Die von der Militär-Polizeiwache ringebrachten Deserteure sind bezüglich ihrer kriegsrecht - licht» Bestrafung als vom Militär eingebracht zu behandeln. Zahl 149. S. 99. — Leistung der erforderliche» Hilfe zur Einbringung desertirter englischer Matrosen. Zahl 338. Deu t sch k a t h ol i ken. Verbot dieser Vereine. Zahl 163. S. 107. Diäte». Bewilligung derselbe» für die von de» politische» Beamten aus Anlaß der Anwesenheit deS Allerhöchsten Hofes unternommenen Reisen. Zahl 109 und 345 S. 78 und 275. — Hintanhaltung der übertriebenen Aufrechnung von Diäten deS ärztlichen Personales. Zahl 307 und 368. S. 212 und 287.. — Pauschalirnng derselbe» für die f. f. Beamten. Zahl 360 und 437. S. 287 und 336. Dienstbücher. Kostciibestimmung für selbe. Zahl 382. S. 295. Dienststellen. Die Aufnahme eines Patental-Jnvaliden in eine Eivilbedienstnng ist stets dem Landeü-Militär-Commando zur Kcnntniß zu bringe». Zahl 201, 408 und 420. S. 127, 318 und 323. D i ril stst e l l e ». Vekandlnng der Gesuche von Militär»Individuen zum Uebertritte in Civil» Staatsdienste. Zahl 369. S. 388. — Strenge und gewissenhafte Einbegleituiig aller Eompetenzgesuche um Staatsdienste. Zalil 495. S. 389. D i c» sttare». Siche Taren. D i e n stv e r a n d e r n » g - A u s w e i se. Vorlage vierteljähriger Dieiistveräiideruug - Ausweise. Zahl 203. S. 127. Dirnen liederliche. Die aus Wien gewiesenen liederliche» Dirnen sind genau zu überwachen. Zahl 230. S. 140. D i s c i p l i n a r - E o m p a g n i e n. Errichtung derselben. Zahl 61. S. 52. D o n a u «F ii rst e n th ü m e r. Gegen alle, über die Paßdauer in denselben sich aufhaltenden österreichischen Staatsangehörigen ist nach dein Auswaiidernngpateiite das Amt zu handeln- Zahl 31. S. 29. Druckpapiere. Bestimmungen wegen Bestreitung der Kosten der für die Hausirpässe benöthigten Druckpapiere. Zahl 16. S. 19. Druckschriften. Die politischer Seits verfügte Beschlagnahme von Druckschriften ist in den Fälle», wo ein strafgerichtlichcs Verfahren bezielt wird, rechtzeitig der betreffenden Staatsanwaltschaft »litznlheilen. Zahl 197. S. 124. — Bestimmungen hinsichtlich deS Bezuges und des Vertriebes verbotener ansläudischer Werke in den österreichischen Staaten. Zahl 216. ©■ 132 — Bestimmungen hinsichtlich der Abfassung vom Verfahren bei Uebertretnnge» im Transporte von Druckschriften. Zahl 287. S. 184. — Formular zur Verfassung der nach dem §. 2 der Instruction zur Durchführung der Preß- urb int Hg vorznlegendeii Verzeichnisse über die vorgelegten Probe-Ercmplarc der Druckschriften. Zahl 326. S. 247. — Fortbestand des Verbotes in Betreff des Bezuges verbotener ausländischer Werke in den k. k. österreichische» Staaken. Zahl 309 und 344. S. 214 und 275. — Einsendung eines Eremplares von allen mit Beschlag belegten Druckschriften au die oberste Polizeibehörde. Zahl 358. S. 282. — An die oberste Polizeibehörde sind negative Berichte über die Beschlagnahme confiöcirter Druckschriften nicht, zu leiten. Zahl 387. S. 298. — Erläuterung der Bedeutung jener hohen Anordnungen, mit welchen lediglich die Zurücksendung von Druckschriften in das Ausland ausgesprochen wird. Zahl 452. S. 358. — Sorgfältige Verpackung der für die k. k. Behörden bestimmten Pflicht - Exemplare derselbe». Zahl 505. Zahl 397. — Alle Mittheilungeu in Druckschriften über Truppenbewegungen und militärische Operationen sind hintanznhalke». Zahl 506. S. 398. 'Druck forte ii. Nichtverwendung der Drncksorten zu Eonvcrtcn von Amtscorrcspondeiize,!. Zahl 381. S. 295. E. E h e. Benehmen bei Erlheilung der Heiratbewilligungen au Patental-oder Reservation.Invaliden. Zahl 40. S. 34. — Zur Verehelichung im lombardisch«venezianischen Königreiche von Angehörigen anderer Kron. länder werden die Bedingnisse vorgeschrieben. Zahl 237. S. 147. Ehrenbezeugung. Vermeidung aller auffallenden Ehrenbezeugungen bei Reisen der Länderchefs. Zahl 282. S. 178. E i g e n t hn m. Alle Attentate auf die Sicherheit desselben sind sogleich der betreffende» Behörde und dem nächsten Gensd'armerie-Posten anzuzeigen. Zahl 222. S. 136 Ei » k o ni ni e u ft e n c r- Befreiung von der Einkommensteuer im Falle der Entrichtung der Dienst» verlcihnng-Taren nur auf die ersten gesetzlichen 12 Monate. Zahl (16. S. 55. — Die Amtsbezüge der Staatsbeamten und Diener unterliegen dein Gcmeindcznschlage zur Ein- koniniensteuer nicht. Zahl 389 und 454. S. 29» und 359. Einwanderung. Nachwcisung der politischen Haltung der Bewerber um die Bewilligung zur Einwanderung nach Oesterreich. Zalil 125. S. »9. — Rückiveisnng der Gesuche uni Bewilligung zur Wicdcrcinwaiiderung a»6 Amerika nach Oesterreich. Zahl 374. S. 291. Eisenbahn. Für Schnbtraiispone auf der Staats-Eisenbahn wird der Fahrpreis ermäßiget. Zahl 7«. S. 60. — Art der Verrechnung der Dienst-Reiseauslagcn bei Benützung der Eisenbahnen. Zahl 93. S. 09. — Der §. 21 des Eisenbahn-Polizeigesetzes wird hinsichtlich der Privatbanken , längs der Eisen-bahn-Trace erläutert. Zahl 105. S. 109. — Behandlung der Militärpcrsoncn, die den Bestimmungen der Eisenbahnbetrieb-Ordnung zuwider handeln. Zahl 247. S. 163. — Mitwirkung der Staatscisenbahn-Bediensteten bei Durchführung staatspolizeicher Maßregeln. Zahl 250. S. 100. E l c ni e n ta r - E r e i g » i sse. Rege Thätigkcit und eindringliche Ansmerksamkeit aus selbe von Seite der politischen Behörden. Zahl 135. S. 94. England. Bei Ansprüchen österreichischer Angehörigen ans Vcrlassenschaften in den englische» Staate» ist die Deckung der diessälligen Kosten zu begehre». Zahl 99. S. 73. — Leistung der erforderlichen Hilfe zur Einbringung dcsertirter englischer Matrosen. Zahl 338. S. 271. — Genaue Ueberwachuug der mit englischen Pässe» Reisende». Zahl 483. S. 375. Englische U n tcr th an cn. Giltigkeit der sür selbe vom französischen General-Eonsiilatc in London zu Reisen auf dem Eontinente ausgestellten Pässe. Zahl 38. S. 33. — Behandlung der in die k. f. österreichischen Staaten reisenden englischen Unterthancn. Zahl 199. S. 125. — Bei Widersetzlichkeiten oder anderer Ungebühr von Seite der Engländer gegen österreichische Sicherheit- oder sonstige Organe wird das Benehmen vorgeschriebe». Zahl 303. S. 191. — Paßbehandlnng der naturalisirtcn briltische» Untertbanen. Zahl 510. S. 399. Epidemie. Die individuelen Sanität-Rapporte bei Epidemien werde» abgcstellt. Zahl 21. S. 23. Ereignisse. Bekanntgcbnng aller wichtigen Ereignisse an das Staathalterei-Präsidinm. Zahl 70. S. 56. Ernte. Urber die Resultate derselben sind periodische Berichte z» erstatten. Zahl 96. S. 71. E rz i eh n n g be i tr a g. Abkommen von der Nachwcisung des Vermögens bei Bemessung der Er- zichnngbciträgc für Eivil- und Militär-Beamten-Waise». Zahl 49. S. 43. Erwerb. Bei Ertheilnng von Auslandpässe» ist dem Erwerbe besondere Aufinerksamkeit zu schenken. Zahl 83. S. 64. Esseg. Alle Personen- und Effecten-Beschreibungen sind unmittelbar der dortigen Pvlizcidircckion einzusenden. Zahl 322. S. 245. Estafette. Genaue Namhaftmachung der obersten Behörde in de» ansznstellenden Eertificaten bei Ex offo. Absendungen von Eivil-Estasetten. Zahl 327. S. 251. Erceud enten. Abstellung derselben zum Militär. Zahl 173. S. 112. Erecutio». Bestimmung in den Verträgen zwischen dem Aerar und den Parteien, bei welchem Gerichte die Erecution verfolgt werde. Zahl 45. S. 40. E r ec nti o n. Die Ersnchschreiben um Militär-Ereqneiite» sind an das Militär-Eommaiido z» leiten. Zal,l 198. S. 125. E r e cut i o » g elder. Quartalweise 216fuhr der Militär - Ereciition - Ueberschußgelder. Zahl 215. S. 132. — Abfuhr der Militar-Erecutiougelder-Ueberschüsse an den Steiierfond. Zahl 455. S. 359. F. Fabriken. Berechtigung der ungarischen Fabrikbesitzer jnr Errichtung von Niederlage» in de» übrigen Kronläiider». Zahl 140. S. 911. Feierlichkeiten. 2llle auffallenden Feierlichkeiten bei Reise» der Länderchefs sind j» vermeiden. Zahl 282. S. 178. — Die Beleuchtung der Aerarial-Gebände auf Staatskosten bei feierlichen Anlässen wird nicht gestattet. Zahl 297. S. 188. Fclbfrüchte. lieber den Stand derselben sind periodische Berichte zu erstatte». Zahl 96. S. 71. Festung. Verdächtige Personen sind ans de» Festungen ansjttweise». Zahl 393. S. 310. F e n crasse c nranz. Die zwangweise Einbringung der Assecnranz - Rückstände der iniieröster-reichische» Braiidschaden-Versichernng-2lnstalt gehört in den Wirknngkreis der politischen Behörde». Zahl 134. S. 93. F c n erl ö sch - Ord » n » g. Sicherheiiniaßregeln zur Hintanhaltmig der Fenersbrünste und Repnb-licirnng der Feiierlösch-Ordiinng in Krain. Zahl 257. S. 167. — Strenge Befolgung derselbe». Zahl 384. S. 296. Finanzen. Siehe Staatsfinaiize». Fi » a »zwa ch e. Bestellung von Eentral-Iiispectore» für selbe. Zahl 383. S. 296. — Behandlung der im militärpflichtigen Alter stehende» Finanzwach - Mannschaft. Zahl 426. S. 326. Fiscal amt. Anhängige Proceffc der ehemaligen Unterthanen sind durch die Fiscalämter fortzn» fuhren. Zahl 62. S. 52. Fi sch er ei k a r t c ü. Bedingungen bei Ansfolgiing derselben. Zahl 295. S. 187. Fischereirechte. Behandlung derselben. Zahl 192 und 295. S. 122 und 187. F; i u m c. Unmittelbare Einsendung aller Personen« und Effecten - Beschreibungen an die dortige Polizeidirectio». Zahl 322. S. 245. Fon de. Wahrung der Interessen öffentlicher Fondc bei Auseinandersetzung und Zuweisung der für die Dominien liqnidirten Urbarial- und Zeheiiteiitschädigniig-Eapitalien au dic Tabnlar-gläubiger. Zahl 145. S. 97. Forstfrevel. Siehe Waldfrevel. Fvrstgesrtz. Strenge Handhabung der Fvrstgesetze. Zahl 1. S. 1. Forstpersonale. Bestiinniuiigeii wegen Beeidigung des Forstpersonals. Zahl 394. S. 311. Forstwirt he. Vorschrift zur Vornahme der Staatsprüfungen für Forstwirthe. Zahl 53. S. 44. Fvnriere. Taxfreie Behandlung aller 2l»stclliingen der Fonriere Hinsichtlich der Fourier-Gage. Zahl 329. S. 254. F ra chtwagen. Die denselben vorgeschriebenc Ladiingbrcitc von 9 Wiener Schuh ist genau ein» zuhaltcn. Zahl 167. S. 110. Frankreich. Dic vom französischen General - Consiilate in London für englische Unterthanen ausgestellten Pässe zu Reisen auf dem Eontiiieiite sind als giltig anjuerfeunen. Zahl 38. S. 33. — Zur Reife dahin von Seite österreichischer Gewerblente ist die Ausweisung über eine bestimmte 2lrbeit- oder Eonditivn-Znsichernng nothwendig. Zahl 272. S. 175. Frankreich. Warnung österreichischer Handwerkbursche zur Wanderung nach Frankreich ohne hinreichende» Reisegeldes. Zahl 38ß. S. 297. — Die mit französischen Pässen Reisenden sind strenge zu überwachen. Zahl 443. S. 350. Franz Joseph. Jede officicle Erinnerung auf das ruchlose Attentat auf das Lebe» Seiner k. k. Majestät des Kaisers Franz Joseph hat zu unterbleibe». Zahl 475. S. 370. Französische Behörden. Genaue Prüfung der vo» denselben ausgestellten Passe, in Bezug der Uebereinstinimung des Signalements mit der Person des Paßträgers. Zahl 270. S. 173. Freiwillige. Die Vorschriften biusichtlich des Eintrittes vo» Freiwilligen in das Militär sind genau zu beobachten. Zahl 409. S. 306. — Bestimmungen wegen Rerngagirung der Freiwilligen bei der Mannschaft der Gcnsd'armerie und des Militär-Polizei-Wachcorps. Zahl 507. S. 398. Fremde. Genaue Evidenzhaltung derselben. Zahl 323. S. 245. Frist. Vorschrift über die Behandlung der Fristerweiternng - Gesuche zur Einzahlung von Grund« eiitlastniig - Renten. Zahl 108. S. 120. Fuhr kosten. Für die von politischen Beamten aus Anlaß der Anwesenheit des Allerhöchsten Hofes unternommene» Reise» wird die Vergütung der Fnhrkoste» zngestanden. Zahl 109 und 344. S. 78 und 275. Fuhrleute. Verpflichtung der berechtigten Fuhrleute und ihrer Knechte, sich mit legale» Reise« documcnten zu versehen. Zahl 317. S. 242. Fuhrwerk. Die Vorschrift des Auöiveichens der Fuhrwerke den Postwägen wird erneuert. Zahl 376. S. 292. G. Gebäude. Nichtbeleuchtung der Aerarial - Gebäude auf Staatskosten bei feierlichen Anlässe». Zahl 297. S. 188. Gebühr. Bestimmungen über die von Rechtgeschäfte» und Vermögenübertretungen unmittelbar zu entrichtende» Gebühren. Zahl 14 und 20. S. 17 und 23. Gebühre n - A eqniv alent. Bestimmungen wegen Vollzug der Vorschriften über das Gebühren-Aequivalent vo» weltlichen und geistlichen Gemeinden, dann Kirche», Stiftungen und Bene-ficien. Zahl 220 und 245. S. 134 und 158. Gefällsbe Hörde n. An selbe sind Rccurse wegen ungebührlich bemessenen Taren zu richten. Zahl 54. S. 45. Gefällsgcbäude. Bestreitung der Auslagen auö Anlaß von Baulichkeiten für Gefällszwecke. Zahl 24. S. 25. Ge sä llstrafcn. Zur Einbringung derselben ist politischer Seits den Finanz-Behörden die erecutivc Beihilfe zu leisten. Zahl 228. S. 139. G e fä l l 6 ü b e r t r e t e r. Verwahrung derselben in de», bei den Gerichtsbehörden und Magistraten vorhandenen Arreste». Zahl 5. S. 2. Gehalt. Siehe Besoldung. Geistliche Pfründen. Siehe Pfründen. Geld. Auf die Verfälschungen des Papiergeldes ist genau zu invigilireu. Zahl 232. S. 141. — Jede Fälschung von Banknoten oder anderem Papiergelde ist der betreffenden Stenerdirectio» anzuzeigeu. Zahl 253. S. 165. — Bestimmungen, in welche» Fällen und in welcher Art beanständete Münzen und Geld vertretende Ereditpapiere den Gerichte» zur Einleitung ihrer Amtshandlungen zu übermitteln seien. Zahl 274. S. 175. Geldsendungen. Anschluß der Geldsendungen an das Prinz Hohenlohe Infanterie-Regiment Nr. 17, in separate» Eonverten den Zuschriften. Zahl 130. S. 92. G e lc i tsch c i»e. Mit der Persoubeschreibnng brr betreffenden Inhaber si»b olle Geleitscheine zu »erfehnt. 3«bl 301. S. 190. Gemeinden. Vestimmnngen i» Brtrrff brr aus drin Cameralfoude brn Gemeinden zu erfolgenden Vorschüsse für dir Beqnartirungkosten brr Grnsb'aniirrir und brrrn Hrreiubriiigung. Zahl 91. S. 07. — Aushilfpferde zum Pvstbienste Haben dir Grmrindr» unweigerlich beizustelleu. Zahl 160. S. 110. — Art brs Vollzugrs brr Vorschriftrn über bas Gebühren-Ilequivalent von wrltlichrn und gcist-lichrn Grmrinbrii. Zabl 220 und 245. S. 134 liiib 158. — Bedingung zur Postportvfrciheit brr Correspvndenz brr Gruiriubrn mit bru ©taatdbrbörbni. Zabl 347. S. 276. — Verpflichtung derselben zur Beistellung tmb Herrichlung brr Reitschule» für die Gensd'arinerie. Zabl 414. S. 320. — Ueberlassung des Central-Polizciblattcs i» riiitm eigens dazu eingerichtete» Auszüge a» dir Gemeinden gegen Entgelt. Zahl 469. S. 367. — Dir van benselben ausgestellte» Schulerri chtung-Urkunden genießen die Stämpelfrcihcit. Zabl 519. S. 403. Gein e in d eb a u te n. Für selbe ist der Staatschatz nicht in Anspruch zu iirbmc». Zabl 371. S. 290. Gemeiiide-Easerneil. Bestininiunge» in Bezug auf die Erbauung derselben. Zahl 372. S. 290. Gemeindcgesrtz. Belebrungeu für die Genie iiide» rücksichtlich des Gemcindegesetzcs vorn 17. März 1849. Zal,l 6. S. 2. — Alle Geschäfte, welche nach den Paragraphen 74, 79 und 80 des Gemeindcgesetzes einem Landesgcsetze Vorbehalten stub, iverde» von der Bewilligung der Statthaltern und tzandes-regiernng abbängig gemacht. Zahl 312. S. 215. Gemeinde-Jagden. Die Vorschriften über selbe sind strenge z» handhabe». Zahl 410. S. 319. Gemeinde-Umlagen. Bei Bewilligung von Gemeinde-Umlagen ist dir Rücksprache mit brr Finanz-Behörde zu pflegen. Zahl 331. S. 255. Gemeinde-Verhandlungen. Abstellung der Oeffentlichkeit bei denselben. Zabl 185. S. 119. Gein e i n d e v ermögen. Zur Tilgung der Grundentlastuug-Gebühren ist bas Geineindevcrinögen nicht zu verwenden. Zahl 162. S. 107. G e me in dev o rst and c. Die den Steuer-Bezirksobrigkeiten in Verjehrungsteurr-Angelegeuhrilen abgelegenen Verrichtungen werden den Geincinde-Vorstchuiigrii übertragen. Zahl 50. S. 43. — Einvernehmung des ganzen Geinciudevorstandes bei Gcwerbevcrleihuugcn. Zahl 73. S. 59. — Bei Ertheilung der Heiniatscheine haben die Gemeindcvorstände dir größte Vorsicht zu beobachten. Zahl 343. S. 274. — Die Neuwahl der Gemeindcvorstände und Ausschüsse wird eingestellt. Zahl 401. S. 314. — Hintanhaltuug aller die Parteien brückende» Mißbrauche bei Ertheilung der Hciniatscheine von Seite der Gcmcindcvorstänbc. Zahl 409. S. 319. — Führung der Gcnsb'armcrie-Dienstbücher durch selbe. Zahl 429. S. 328. — Die von den Genöb'arineric-Patrouillen aufgegriffenen fremden Individuen sind von jenem Gemcinbcvorstaube zu übernehmen, in dessen Gemcindcbercich sic betrete» werde». Zahl 457. S. 360. Aufhebung dieser Anordnung. Zahl 500. S. 395. Ge ni e i n d c z u sch l a g. Die Eiuhcbung eines Geineiudezuschlages zur Einkommensteuer aus dir Amtsbrziigc der Staatsbeamten und Diener findet nicht Statt. Zahl 389 und 454. S. 298 und 359. General-Direction für C o min » nie a tio n e». De» Beamten derselben ist bei Untersuchungen von Seite der Sicherheit und politischen Organe hilfreich die Hand zu bieten. Zahl 346 und 351. S. 276 und 278. G c« c ra l - J n sp e c ki o » d e r C o m m u » i c a t > o n e n. Bcstimmunge» wegen Ausfertigung der Gcleit-urkundcn an die Commissäre derselben. Zabl 218. S. 133. Gru s d'a rmeri r. Weisungen in Bezug auf die Dislocirung und Bequarticrung der Geusd'arnicrie. Zabl 18 und 361. S. 22 und 2B5. — Annahme der Leute aus dem Stande der Landwehr zur Gcnsd'arnicrie. Zahl 19. S. 22. — Militärassistenzen können von der Gcusd'armcrie nur in außerordentlichen Fällen augcsprochcu werden. Zahl 26. S. 26. — Sicherstellung der Fourage für die Gensd'armeric-Cavallcrie. Zahl 28. S. 27. — Vornahme der Accord - Verhandlung zur Beischaffung der Fourage für die Gensd'armerie-Cavalleric bei dem entfernten Amtsitze des FeldkriegscommissariatS auch allein von der betreffenden politischen Behörde. Zahl 30. S. 29. — Gleichhaltung der f. f. Landes-Gcnsd'armcrie hinsichtlich der Weg-, Brücken- und Ueberfnhr-Mauth dem f. k. Militär. Zahl 33. S. 32. — Nichtverwcndung der Geusd'armeric zu allen Schubbegleitungen. Zahl 36. S. 33. — Zur Vorlage der monatliche» Marktpreis-Tabellen an die Gcnsd'arinerie-Regiments-Com-mande» wird daö Formular und die genaue Zuhaltnng des Termins vorgeschriebe». Zahl 42, 43 und 514. S. 38, 40 und 401. — Die Gerichtsbarkeit über alle Gcnsd'arincrie-Regimcnter wird an den General-Inspector der Geusd'armeric F. M. L. von Kempen übertragen. Zahl 52. S. 44. — Bewilligung eines Hvlzbeitrageö für die Gcnsd'armcric-Mannschaft. Zahl 58 und 164. S. 49 und 108. Formulare für die Certificate. Zahl 182. S. 116. — Verfahre» der Gcnsd'armerie bei Verhaftungen. Zahl 65. S. 54. — Belehrungen zur richtigen Erkenutniß des Gensd'arnieric-Instituts. Zahl 72. S. 57. — Anordnung zur Ausmittlung von Schießplätzen für die Gcnsd'armerie.Mannschaft. Zahl 76. S. 60. — Die Vorschrift i» Betreff der Beheitzung- und Beleuchtung-Gebühren wird erläutert. Zahl 85. S. 65. — Vorschnßleistungc» aus dem Camcralfonde an die Gemeinden für die Bequartiernngkosten der Geusd'arnicrie. Zahl 91. S. 67. — Bei Entlassungen ans der Geiisd'arincrie sind die Verhandlungen gleich jenen deS f. f. Militär einznlcitc». Zahl 115. S. 80. — Rückersatz der aus dem Acrar bestrittenen ersten Maßa-Einlage beim Austritte der im Offertwege entlassenen Gensd'arinerie-Mannschast. Zahl 140. S. 96. — Außer den systemisirten ordentliche» und außerordentlichen Bezüge», darf die Gensd'armerie keine wie immer benannte Gebühre» ansprechen. Zahl 143. S. 97. — Bestimmung in welcher Art Belobungen an selbe zu rrthcile» sind. Zahl 157. S. 104. — Die Kanzleidicner bei den Gcnsd'armcrie-Negimenterii sind rücksichtlich des Natnral-Ouartiers gleich den Primaplanisteii zu behandeln. Zahl 186. S. 119. — Die de» Direktoren wandernder Schauspieltrnppe», dann Inhabern von Menagerien u. dgl. ertheiltcn Bewilligungen zu Vorstellungen sind de» betreffenden Gensd'armcrie-Cvmmandeu aiijuzcigc». Zahl 196. S. 124. — In Kcnutnißsctzung der Gensd'arinerie bei Escortirungc» von Schüblinge» und Verbrechern hinsichtlich deren Gefährlichkeit. Zahl 213. S. 131. — Alle Raub - und sonstigen Attentate auf die Eigenthunistcherheit sind sogleich dem nächsten Gensd'armcrie-Posten anzuzeigen. Zahl 222. S. 136. — Bcischaffung des Holzbcdarfes der k. k. Gensd'arincnc im Licitatiou- oder Accordwegc. Zahl 254. S. 166. G e n s d a r m e r i e. 21 rt der Ausfertigung von Miethverträge» für die Gensd'armerie Localitäteu. Zal,l 264. S. 170. Den Geiisd'armerie-Officiereu gebührt die unentgeltliche Beisiclluiig der Küchcii-Einrichtuiig nicht. Zahl 277. S. 177. Bestimmung, wem die Reinigung, Beleuchtung und Beheitzung der Gensd'armerie-Casernen, Flügel, und Zugkanzlcien obliegt. Fahl 302. S. 191. — Ertheilung der gebühreiide» Begrüßung au selbe. Zahl 320. S. 244. — Belehrung derielben zur Hiiitanhaltuug der bei dem Bergbau sich ergebende» Gefahren für die Person und das Eigenthum. Zahl 334. S. 26«. — Für die Wiedcrcinbringung eines aus dem Untersuchung»Arreste entsprungene» Jnqnisite» gebührt der Gensd'armerie abermals die Taglia. Zahl 405. S. 316. — Auf Kosten der Gemeinde» oder des Landesfoiidcs findet die Anschaffung und Herstellung von Bettüberhängen für die Gensd'armerie-Eascrnen nicht Statt. Zahl 406. S. 316. — Gemeinden sind verpflichtet Reitschulen für die Gensd'armerie beizustrllen und herzurichte». Zahl 414. S. 320. — Bestreitung des Landeszuschlages für die von der Gensd'armerie benützte Vorspann aus de», Landes-Eoncurrenzfonde. Zahl 417. S. 322. — Gemciudevorstände haben Gensd'armerie-Dienstbücher zu führen. Zahl 429. S. 328. — Richtbeistellung der Küche,irinrichtung den Gensd'armerie - Priniaplanisten auf Kosten der Laudescoucurrenz. Zahl 433. S. 329. — Formular zur Evidcnzhaltung der Gcusd'armcric Bequartirung-Auölagen. Zahl 434. S. 330. — Zur Ansreibung der Fußböden in den Gensd'armerie«Casernen wird die Zeit bestimmt. Zahl 435. S. 335. — Uebcrgabe der von den Gensd'armcrie-Palrouille» aufgegriffenen fremden Individuen jenem Ortsvorstaude, in dcffcu Gemeiudcbercich sie betreten werden. Zahl 457. S. 360. Aufhebung dieser Anordnung. Zahl 500. S. 395. — Bestimmungen hinsichtlich der Dicustverrichtuiige» bei den Gensd'armerie-Regiinenls-Stabs-localicn und der äußeren Beleuchtung derselben. Zahl 461. S. 362. — Die von den Gemeinden für die Gensd'armerie gelieferte», nicht vorschriftmässigen Matrajen und Kopfpölstcr sind auf die Dauer ihrer Brauchbarkeit beizubehalte». Zahl 462. S. 363. — Der Zeitraum zum Waschen und Krampcln der Matrazcn in den Gensd'armerie-Casernen wird bestimmt. Zahl 463. S. 364. — Halbjährige Vorlage aller die Gensd'armerie,Erfordernisse betreffenden Rechnungen an die Staatsbnchhaltung. Zahl 473. S. 369. — Offene Ordres sind an die GenSd'armeric-Mannschaft nicht mehr zu ertheilen. Zahl 479. S. 371. — Bestimmungen bezüglich der Rcluirung des den Gcnöd'armerie-Offieieren gebührenden Brennholzes. Zahl 486. S. 385. — Der 8 35 des organischen Gesetzes über die Laiides-Geusd'armerie wird erläutert- Zahl 487. S. 385. — Anzeige aller zum Besitze oder zum gewerbmässigen Betriebe verbotener Waffe» und Munition erthcilte» Bewilligungen den Gensd'armerie-Evmmanden. Zahl 490. S. 387. — Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung und innere» Einrichtung der Arrest.Localitäte» in den Geusd'armerie-Easernen. Zahl 501. S. 395. — Bestimmnngrn wegen Reengagirung der Freiwilligen bei der Mannschaft der Geusd'ariiierie. Zahl 507. S. 398. Gesetze. Nichtverpflichtung des Enrat-Clerus zur Verlautbarung der Gesetze von der Kanzel-Zahl 2. S. 1. Gesetze. Der Nachdruck der von der Staatsverwaltung ausgehciidcii, im Drucke erscheinenden Gesetze ist hiutaiizuhalten. Zahl 210. S. 130. — Verbot der Herausgabe von Uebersrtzuugeu in einer der Landessprache» der von der Staatsverwaltung ausgehenden, im Drucke erscheinenden Gesetze. Zahl 352. S. 278. Gesetz funt» e. Fernere Geltung der altern Vorschriften bei Prüfungen ans der politischen Gesetz» künde. Zahl 363. S. 286. Getreide. Genaue Angabe deS Zollamtes über welches der zollfreie Bezug vom Getreide für einzelne Gemeinde» gewünscht wird. Zahl 296. S. 188. Gewerbe. Bei Gewerbe-Verleih»»ge» ist der ganze Gemeinde-Vorstand einzuveriiehmen. Zahl 73. S. 59. — Das Strafrecht gegen Uebertretiingeii der Gewerbvorschrifteu habe» »och ferner die politischen Behörde» auszunben. Zahl 111. S. 79. — Selbstständige Schmiedgewerbe sind nur an geprüfte Hufschmiede z» verleihe». Zahl 169. S. 111. — Nachweisnng der in Kram bestehenden, mir der Presse im Zusammenhänge stehende» Gewerbe. Zahl 299. S. 189. — Benehmen bei Verleihung von Gewerben. Zahl 362. S. 285. Gew erb leute. Die nach Frankreich reisenden österreichischen Gewerblente habe» sich stets über eine bestimmte Arbeit- oder Condition-Znsicherung allvort auszuweisen. Zahl 272. S. 175. Gewerke. Nichtanwendung des Justiz -Ministerin!-Erlasses vom 5. Juni 1852 Zahl 6440, in Betreff der gnnidbüchlichen Einverleibung von Verträgen der Gewerkschaften über Bauerngüter oder Waldungen vor politischer Genehmigung auf Krai» und de» eheinalige» Villacher KreiS. Zahl 399. S. 313. Gewicht. Auf die zur Verpackung der Handelsgüter bestimmte» Behältnisse ist das Gewicht genau zu bezeichne». Zahl 293. S. 186. Gnadengabeu. Art der Bestätigung der Quittungen,. über die von Militärwaisen beziehenden Gnadengabeu. Zahl 224. S. 137. Großbrittanische Staatsangehörige. Siehe Englische Untertkanen. Grn n d e n tlastu n g. Nichtverweiidung des Gemeindevermügeiis zur Tilgung der Grundeiitlastiiiig-Gebühren. Zahl 162. S. 107. — Behandlung der Fristcrwciteriing-Gesuchc zur Einzahlung von Grundentlastnng-Nentc». Zahl 188. S. 120. G ru nd e n t l a st n n g»O b lig a t i o »c ii. Auszahlung der Interessen von denselben brr den f. f. Steilerämtern. Zahl 243. S. 156. — Bestimmungen wegen Sicherung der Octava auf de» Stiftungen, Kirchen und Klöstern gehörige» Grundentlastnng-Obligationc». Zahl 448. S- 351. Hei der n fei m m (er. Beobachtung der größte» Vorsicht bei Ertheiluug von Liccnzscheincn au selbe. Zahl 283. S. 178. Häute- Weisung, wie die Häute der an Rotz oder Wurm vertilgten Pferde zu reinigen sind. Zahl 84. S- 64. H a » d e ls c e r tisi ca te. Für das Ausland sind selbe nur a» wirkliche Krämer und Hansirer aus-ziifertigeii. Zahl 179. S. 115. Handelsgüter. Siehe Waare». H a n d w e r kg e sc l le ii. Zum Ucbertritte der Handwerkgesellcn ans de» österreichischen Staaten nach Belgrad und Serbien werde» Erleichterungen zugestandeii. Zahl 214. S. 131. — De» badcu'sche» Handwerkgesellen darf keine Visa nach der Schweiz ertheilt werden. Zahl 262. S. 169. Handwerkgescllcn. 31 lir 11 frcmbcu Handwcrkgesellen ist die Paßvisa »ach Rußland nicht zu ertlmlrn. Zahl 575. S. 176. Nichtbeziehnng dieseö Verbotes auf das Königreich Pole». Zahl 27!). S. 177. — Den preußischen Handwcrkgeselle» ist daö Wandern in die Schweiz nicht gestattet. Zahl 310. S. 214. — Warnung derselbe» zur Wanderung nach Frankreich ohne hiureichenden Reisegeldes. Zahl 386. S. 297. Hannover. Uebcrsicht der Eintheilung des Königreiches Hannover nach Verwaltung und Gerichts-Bezirken. Zahl 390. S. 299. H a u s i rer. Nur an wirkliche Hausircr sind Handels - Certificate für das Ausland anszufertigen. Zahl 179. S. 115. — Nichtertheilung von Reisepässen an Bescher von Hausirpässen. Zahl 422. S. 324. H a u s i r h a n d e l. Bestiinmungen der k. würtenibergischen Regierung hinsichtlich des Hausirwescns. Zahl 100. S. 73. — In dem Königreiche Sachsen ist das Hausircn mit Citrone» und Wetzsteine» verboten. Zahl 116. S. 80. — Genaue Ausfertigung der Handcls-Certificate für die im Königreiche Baier» und Würtemberg hausirenden hierländigen Krämer. Zahl 124. S. 88. — Vorschrift zum Vollzüge der Gesetze über denselben. Zahl 328. S. 251. H a u sirpässc. Bestimmungen wegen Bestreitung der Kosten zur Beschaffung des Druckpapiers und der Stäinpelgebührcn für Hansirpässe. Zahl 16. S. 19. , — Bei Ausfertigung und Vidirnng der Hansirpässe ist daö bisherige Verfahre» zu beobachte». Zahl 366. S. 287. Ha » 6 z i n s st c ucr. Einbeziehung derselben in die Landcsnmlage. Zahl 209. S. 130. H e i m atschein. Bei Ausstellung der Wanderbücher sind die Hciniatscheine rückzubehalten. Zahl 105. S. 76. — Giltigkeit der badcn'schen Heimatscheine als Reiselegitimation-Urknndeu. Zahl 155. S. 103. — Bei Erthcilnng derselben an bcstimninnglosc Individuen ist die größte Vorsicht zu beobachten. Zahl 283. S. 178. — Beobachtung der größte» Vorsicht von Seite der Genicindevorstände bei Erthcilnng der Hei-matschcine. Zahl 343. S. 274. — Die Rubrik „Religionbckcnntniß" istauch in die Heimatschcine aufzunehnie». Zahl 378. S. 292. — Alle von Seite der Gemeindevorstände bei Ertheilnng der Heimatscheine sich erlaubende», die Parteien drückenden Mißbränche sind hintanzuhalte». Zahl 409. S. 319. H e iui fäl li g ke i t. Verfahren bei Behandlung der Caducität-Angelegenheiteii. Zahl 416. S. 321. Heirat. Siehe Ehe. Hengste. Vorsichtmaßregrl» wegen Zulassung der Privathengstc zum Beschällen. Zahl 137. S. 94. Herzegowina. Rcisebewilligunge» dahin sind nur a» die mit den erforderliche» Unterhaltkosten versehenen Individuen zu crthcilen. Zahl 446. S. 351. Hofreisen. Bewilligung der Diäten und Fuhrkosteu für die bei Hofreisen verwendeten politischen Beamte». Zahl 109. S. 78. Hohenlohe. Geldsendungen an das Prinz Hohenlohe Infanterie-Regiment Nr. 17 sind stets in separaten Couvertcn den Zuschriften anznschließe». Zahl 130. S. 92. Holz. Bestimmung Über die Beischaffung des Holzbedarfes für die k. k. Genöd'armcrie. Zahl 254. S. 166. — Bestimmungen in Bezug auf die Reluirung des den Gcnsd'armerie - Officiercn gebührenden Brennholzes. Zahl 466. S. 385. H olzbeitrag. Der Gensd'armerie-Mannschaft wird ein Holzbeitrag bewilligt. Zahl 58 und 164. S. 40 und 108. Fvrmular für die Certificate. Zahl 182. S. 116. Holztrift. Behandlung der Gesuche um die Bewilligung zur Holztrift. Zahl 307. S. 312. H u lse» fr ü ch te. Bei Ansuchen mit die Bewilligung zum zollfreien Bezüge der Hülsenfrüchte für einzelne Gemeinden ist stets das Zollamt, über welches der Bezug gewünscht wird, genau anzugeben. Zahl 206. S. 188. Hundsw uth. Zur Hintanhaltung derselben werden Vorsichünaßregeln vorgeschrieben. Zahl 104. S. 123. I. Jagd. Strenge Handhabung der Vorschriften über die Gemeinde-Jagden. Zahl 410. S. 319. Inqni siten. Die Transportkosten der Jnqnistten sind von den Gerichten zu bestreiten. Zahl 147. S. 98. — Bewilligung der Taglia für die von der Gensd'armerie bewirkte Wiedereinbringung aus dem Untersuchung-Arreste entsprungener Jnquisiten. Zahl 405. S. 316. Inspektion der Communicationen. Siehe General-Jnspection. Jnspectore». Für die Finanzwache werden Central-Jnspectoren bestellt. Zahl 383. S. 296. Instruction, in Betreff der zu beobachtenden Sicherheitmaßregel» gegen die Gefahr der Erplo-sion bei Dampfkessel» aller Art. Zahl 498. S. 300. Interesse». Von den Grundentlastung-Obligationen werde» die Interessen bei den k. k. Steuerämtern ausbezahlt. Zahl 243. S. 156. Invaliden. Bei Ertheilung der Heiratbewilligunge» an Patental- oder Reservation - Invaliden wird das Benehmen vorgeschrieben. Zahl 40. S. 34. — Anzeige jeder Aufnahme eines Patental-Jnvaliden in eine Civilbedienstnng dem Landes -Mi-litär-Commando. Zahl 201, 408 und 420. S. 127, 318 und 323. Ionische Staatsangehörige. Behandlung derselben bei ihre» Reisen in die k. f. österreichischen Staaten. Zahl 109. S. 125. Joseph-Akademie. Wiederherstellung der bestandenen medicinisch«chirurgischen Joseph-Akademie. Zahl 502. S. 396. Irrsinnige. Nichtansnahme derselben in die Laibacher Irrenanstalt ohne vorläufiges Einschreiten und erfolgter Bewilligung. Zahl 286. S. 183. K. Kaiser. Jede officiele Erinnerung auf das ruchlose Attentat auf das Leben Sr. k. k. Majestät des Kaisers hat zu unterbleiben. Zahl 475. S. 370. Kanzlei. An Sonn- und Feiertagen sind die Kanzleien der politischen Behörden in den gewöhnliche» Amtstunden offen zu halte». Zahl 413. S. 320. K a nzl eid i en er. Behandlung derselben bei den Gensd'armerie.Regimentern hinsichtlich desNatnral-Quartierö. Zahl 186. S. 110. K a n z l e i - J » v e n ta ri al-R e ch n n » ge n. Formular für die Bezirksämter zur Vorlage derselbe». Zahl 60. S. 50. Kanzlei-Pauschale. Bestimmung desselben für das Sanitätpersonale. Zahl 259. S. 168. Kappen. Uiiifvrmkappen dürfen sich nur wirkliche Staatsbeamte bedienen. Zahl 127. S. 90. — Das Tragen der Uniformkappe» zur gewöhnlichen Civilkleidnng ist verboten. Zahl 424. S. 325. Karten. Die für die f. k. Behörde» bestimmte» Pflicht-Eremplare von Karten sind sorgfältig zu verpacken. Zahl 505. S. 307. Kempen. Uebertragnng der Gerichtsbarkeit über alle Gensd'armerie-Regimenter an den General« Inspektor der Gensd'armerie FML. v. Kempen. Zahl 52. S. 44. Kerzen. Das Gewicht der Kerze» ist genau zu überwachen. Zabl 119. S. Rß. — Die Vorschrift wegen Verkauf der Kerzen nach dem Wiener Pfunde wird erläutert. Zabl 265. S. 170. Kinder. Verbot des Herumziehens schulpflichtiger Kinder. Zahl 440 und 474. S. 33» und 369. Kirchen. Die kleinen Oeffnnngen in den Gewölbscheiteln der Kirche» sind feuersicher zu ver- schließen. Zahl 44. S. 40. — Bei Auseinandersetzung und Zuweisung der für die Doiiiiuie» liqnidirtc» Urbarial- und Zehent-entschädiguiig-Eapitalicn sind deren Interessen zu wahren. Zahl 145. S. 97. — Bestimmungen wegen Vollzug der Vorschriften über das Gebührcn-Aeqnivalent von Kirchen. Zahl 220 und 245. S. 134 und 15». — Bestimmungen wegen Sicherung der Octava auf die denselben gehörenden Grundcntlastung. Obligationen. Zahl 44». S. 351. K i r ch c n b a n t e n. Genaue Beobachtung der rücksichtlich derselbe» bestehenden Concurrenz-Vor-schrifte». Zahl 471. S. 36». Kirchenrcchnnngcn. Fernere Vornahme der Censnr derselben durch die Bezirkshauptmann-schastcn von, dem Privatpatronate unterstehenden Kirche». Zahl Ul und 12». S. 62 und 90. Kirchenstaat. Der Eintritt in die k. f. österreichischen Staaten der ans dem Kirchenstaate entfernte» politisch-bedenkliche» Individuen ist strenge hintanzuhalten. Zahl 226 und 260. S. 13» und 169. Klöster. Vorschrift wogen Sicherung der Octava auf die denselben gehörenden Grundentlastung-Obligationcn. Zahl 448. S. 351. Kochgeschirre. Die Erzeugung schlecht glasirter erdener Kochgeschirre ist verboten und wird bestraft. Zahl 211. S. 130. Kosten. Bestimmungen über die Bestreitung der Kosten in Subarrcndirung-Angelegeiiheiten. Zahl 22. S. 24. — Vorschrift über die Einbringung der Sanitätkosten. Zahl 41. S. 35. — Die Transportkosten der Sträflinge habe» die politischen Behörden zu bestreiten. Zahl 118. S. »5. — Genaue Bezeichnung aller vorgeschriebenen Daten bei Vorlage der Kranken-Verpflegkosten-Beträge zur Flüssigmachung aus dem Concurrenzfonde. Zahl 138. S. 95. — Bestreitung der Transportkosten der Inqnisiten von den Gerichten. Zahl 147. S. 90. — Bestimmung der Kostenvergütung für Wandcr-, Dienst- und Arbeitbücher. Zahl 233 und 382. S. 141 und 295. — Bestimmung, wann de» außerhalb ihres stabile» Wohnortes in außerordentlicher Dienstleistung verwendeten Beamten die Vergütung der Rückreise-Kosten gebührt. Zahl 240. S. 149. — Bestreitung der Kosten für zu politischen Zwecken detachirte Militär-Commandcn. Zahl3»8. S. 29». Die Spital-Vcrpflegkosten für syphilitische dem Auslände ungehörige Polizeiarrestanten sind aus dem öffentlichen Sicherhcitfondc zu bestreiten. Zahl 423. S. 324. K r ä m er. Die Handels-Certisicate für die im Königreiche Baiern und Wnrtemberg hausirende» hierländigen Krämer sind genau anszufertigcn und auf die Verfälschung deren Pässe strenge zu wachen. Zahl 124. S. 88. — Handclö-Eertificatc für das Ausland sind mir an wirkliche Krämer auszufertigen. Zahl 179. S. 115. Ära in. Ausweis über die Schnbrichtnngc» und Schnbstationen im Herzogthnme Krain. Zahl 117. S. 81. Bei besonderer Benennung dieses Landes ist statt des Namens „Kronland" die demselben znkommendc eigene Titelbezeichnung auszudrücke». Zahl 181. S. 116. Krankenhaus. Verfahren bei Einbringnug der Kraiikcnhauö-Vcrpfleggcbühre» im Wege der Landes-Concurrenz. Zahl 41. S. 35. K r a n k e » v e r pfl e g k o st e n. 33ci bere» Vorlage zur Flüssigmachnng and dem Eviienrrenzfonde sind alle vorgeschriebene» Daten genau gn bezeichne». Zalil 13». S. 95. Kro nla»d. Dieser Titel ist für Benennungen der Länder mir im Allgemeinen zu gebrauchen. Zahl 181. S. 116. K n che n cin richt n n g. Den Gensd'armcrie-Officieren gebührt die unentgeltliche Beistellnng der Küchencinrichtung nicht. Zahl 277. S. 177. — Nichtbcistellnng der Kücheneinrichtung den Gendd'armerie - Primaplaniste» auf Kosten der Landescvncnrrenz. Zahl 433. S. 329. Kunstwerke. Siehe Bandciikiiiale. L. Ländcrchcfs. Vermcidniig aller auffallenden Ehrenbezcngniige» »nd Feierlichkeiten bei Reisen der Länderchcfd. Zahl 282. S. 178. Laibach. Jedesmalige Vorvcrständigiing der Verwaltung bei Ablieferung von Sträflingen in das Laibacher Strafhans. Zahl 75. S. 59. — Art der Transportirnng abgeurtheiltcr Sträflinge in dad Strafhans zu Laibach. Zahl 79. S. 61. Laibach. In die Laibacher Irrenanstalt darf kein Irrsinniger ohne vorläufiges Einschreiten und erfolgter Anfnahmbewillignng eingeliefert werden. Zahl 286. S. 183. Laibach. Genaue Bezeichnung des Gegenstandes auf der Addresse in der amtlichen Cvrresponden; mit dem Laibacher Stadtmagistrate. Zahl 208. S. 129. L a n d e ö - M i l i t ä rC o m m a » d e n. Aufhebung derselben, mit der Bestimmung der künftigen Besorgung deren Geschäfte. Zahl 407 und 419. S. 317 und 322. Landes-Militärgerichte. Umwandlung der unter den Ramen Jiidicia militari» mixta bestehenden Behörden in die Bcneiiiiniig k. k. Landes-Militärgerichte. Zahl 492. S. 387. Landesverfassung. Wenn der Landtag nicht versammelt ist, und dringende, in den Gesetze» nicht vorgesehene Maßregeln mit Gefahr auf dem Verzüge erforderlich sind, so sind Seine Majestät der Kaiser schon vor der Hand die nöthigen Verfügungen zn treffen berechtigt. Zahl 88. S. 66. Landwehr. Zur Gensd'armerie können auch Leute aus dem Stande der Landwehr angenommen werden. Zahl 19. S. 22. — Aus derselben findet die Entlassung gegen Tare mich Statt. Zahl 158. S. 105. Lebens-Versicherung-Anstalt in Leipzig. Siehe Leipzig. Legate. Alle Legate sind der Provinzial-Staatsbuchhaltnng ansznweisen. Zahl 244. S. 157. Lehrer. Erneuerung des Verbotes von öffentliche» Ehrenbezcngniige» und Auszeichnungen an Lehrer von Seite der Schüler. Zahl 314. S. 241. — Die bei den Volkschnlcii angestellteii Lehrer könne» sich der den Staatsbeamten bewilligte» Uniform nach der ihnen gebührende» Diätenclassc bediene». Zahl 350. S. 278. Leihbibliotheken. Verfahren bei Verleihung von derlei Befugnissen. Zahl 129. S. 91. Leipzig. Die Operationen der Renten und Lebens - Versicherung - Anstalt in Leipzig Namens »Teutonia" sind in Oesterreich verboten. Zahl 123. S. 88. — Beschränkung bei Paßertheilniigen für die in die Leipziger Handelschnle eiiitrelen wollenden österreichischen Staatsangehörigen. Zahl 460. S. 362. Levante. Den ans de» türkischen in de» österreichische» Staatöverband anfgenoinmenen Individuen gebührt in der Levante der volle Consularschutz. Zahl 480. S. 372. Lichtfreu nd e. Verbot dieser Vereine. Zahl 163. S. 107. Lici tat io». Bei in die Wiener Zeitung eiiijiischaltciiden Lieitation-Ausschreibniige» habe» sich die betreffenden Behörden nur auf das Allgemeine, Rothweiidigste zn beschränken. Zahl 336 und 339. S. 270 und 271. Lombardisch-venezianische Provinze». De» königlich-baierische» Unterthanen ist der Eintritt in dieselben ohne legalen Pässen nicht zu gestalten. Zahl 152. S. 102. — Bedingnisse zur Zulassung der Verehelichung in denselben von Angehörigen anderer Kron-länder. Zahl 237. S. 147. Lose. Ans de» Einlauf verbotener ausländischer Lotterielose ist genau zu invigiliren. Zahl 288. S. 184. Lotterie. Verbot des Besitzes von Losen ausländischer Lotterien. Zahl 288. S. 184. — Die von dem Betrüger Julius Schotte »fels in Offenbach herrührende» Lotteric-Pro-messeu sind nicht mehr einzusenden. Zahl 365. S. 286. M. Märkte, lleberwachung derselben und Abstellung der vorfindigen Unzukömmlichkeiten zur Begegnung der ans der Thcuerung hervvrgehenden Uebelstande. Zahl 466. S. 366. Majestät. Gebrauch des Ausdrucks »Seine k. k. Apostolische Majestät" bei Kundmachung Allerhöchster Beschlüsse. Zahl 172. S. 112. Maria Brun n. Militärbefrcinng der Schüler der k. f. Forstlehranstalt zu Maria Brunn. Zahl 518. S. 403. Marktpreise. Genaue Ausfertigung derselben zum Behnfe der Subarrcndirung-Vcrhandlungeii. Zahl 204. S. 128. — Der Postdirection in Triest sind monatliche Marktpreise vv» Futtergattungen mitzutheilen. Zahl 246. S. 163. Marktpreis-Tabelle». Formular zur monatliche» Vorlage derselbe» an die Gcnsd'armcrie-Regiments - Eommanden und genaue Zuhaltung des Termines. Zahl 42, 43 und 514. S. 38, 40 und 401. — Die vom Militär-Verpfleg-Magazine benöthigteu Satzungausweise sind rechtzeitig cinzusenden. Zahl 56. S. 49. — Die Vorlage derselben an das Ministerium des Innern und an die Cameral-Hauptbuchhaltung wird eingestellt. Zahl 278. S. 177- Matrosen. Bewilligung zur Ertheilung von Reisepässen an ausgediente Matrosen. Zahl 249. S. 164. — Zur Einbringung dcscrtirtcr englischer Matrosen ist die erforderliche Hilfe zu leisten. Zahl 338. S. 271. Mauth. Die k. k. Landcs-Gcnsd'arutcric ist mauthfrei zu behandeln. Zahl 33. S. 32- Menagerie-Inhaber. Die denselben crtheilten Bewilligungen zu Vorstellungen sind den betreffenden Gensd'armerie-Comnianden anzuzcigen. Zahl 196. S. 124. Mic th e. Art der Ausfertigung von Mietverträge» für die Genöd'armeric-Localitäte». Zahl 264. S. 170. Militär. Eintbeilung der Monarchie in vier Armeebezirke und zwei Gouvernements. Zahl 407. S. 317. — Hintanhaltung aller Mitteilungen in Druckschriften über Truppenbewegungen und militärische Operationen. Zahl 506. S. 398. Militärärzte. Bestimmungen wegen deren künftigen Aufnahme. Zahl 421. S. 324. — Behandlung der zu Vezirksärzten ernannte», früher in Staatsdienste» gestandenen Militärärzte. Zahl 231. S. 140. M i l i t ä r a rb c i t c r. Behandlung der bei den Pnlvererzengern, Salpetcrsiedern, dann in den Gewehr- und sonstigen Armaturfabriken beschäftigte» Militär- und Civilarbeiter. Zahl 190. S. 121. « M i l itä r a ssi st c»z. Von der Gcnsd'armeric können Militärassistcnzcii nur tu außerordentlichen Fällen angesprochc» werden. Zahl 26. S. 26. M i l i t ä r b e a NI t e. Sielte Beamte. Militärbefreinng. Bedingungen zur Militärbefreinng der Studirende». Zahl 159. S. 105. -— Die Vorschriften rücksichtlich der zeitlichen Militärbefreiungen sind genau zu beobachten. Zahl 300. S. 190. — Gcbührcnbehandlung der Abfuhrscheine über die von de» Militärpflichtigen erlegten Militär» Bcfreinngtarcn. Zahl 354. S. 279. —- Bei Gesuchen um die Militärbefreiung von Besitzern erkaufter Wirthschaften sind die bestehenden Gesetze strenge zu handhabe». Zahl 357. S. 282. — Zur Bezahlung der diesfällige» Taxe wird die Frist bestimmt. Zahl 392. S. 310. — Bestimmungen in Bezug auf die Militärbefreinng der Civilschüler des Thierarzenei-Jnstitutes in Wien. Zahl 412. S. 319. — Bestimmungen wegen der Militärbefreinng der Zöglinge der f. k. Akademie der bildenden Knuste in Wie». Zahl 432. S. 329. — Allsogleiche Aushändigung der Abfnhrschcine der Militärcasse» über erlegte Militär-Befreiung, gelder an die Parteien. Zahl 472. S. 368. — Alle Zöglinge der k. k. höheren landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Ungarisch - Altcnburg sind vom Militär befreit. Zahl 476. S. 370. — Hintanhaltuiig aller Mißbrauche bei Militärbefreiuiigc». Zahl 499. S. 394. — Die Schüler der k. k. Forstlehranstalt zu Maria Br»»» haben auf die Militärbefreiung Anspruch. Zahl 518. S. 403. Militärcasse». Siehe Eassen. M i l i t ä r - C o »i m a » d c n. Bestimmungen über die Bestreitung der Kosten für zu politischen Zwecke» dctachirtc Militär-Couiniande». Zahl 388. S. 298. — Aufhebung derselben. Zahl 407, 418 und 419. S. 317 und 322. Militär-Disciplinar-Coinpagnien. Errrichtung derselben. Zahl 61. S. 52. Militären tlassuug. Bei Gesuchen um die Entlassung vom Militär gegen Offert sind genau alle Verhältnisse anzugeben. Zahl 11. S. 17. — Benehmen bei Militärentlassungcn. Zahl 23. S. 24. — Einleitung der Verhandlungen wegen den Enlassnngen ans der Gensd'arincrie gleich jenen des k. k. Militärs. Zahl 115. S. 80. — Beim Austritte der im Offcrtwege entlassenen Gensd'arincrie - Mannschaft ist die erste ans dem Arrar bestrittene Maßa-Eiiilcrge dem Gcnsd'arnicriefondc rnckzucrsrtzen. Zahl 140. S. 96. — Landwehrmänner können auch gegen Tare entlassen werden. Zahl 158. S. 105. — Mittheilung aller Militärcntlassnnggcsuchc dem Wcrbbczirks-Evininando zur Einsicht. Zahl 227. S. 139. — Belehrung wegen Entlassung der Nachmänner. Zahl 353. S. 279. — Den Anträgen dazu, deren zur Geltung gebrachte Motive bereits vor der Assentirnng des Entlaßwerbers bestanden haben, ist ferner keine Folge zu geben. Zahl 467. S. 366. — Abstellung der Mißbrauche bei Militärentlassungcn. Zahl 499. S. 394. — Nur bei bereits dienenden Soldaten können Offert-Entlassungen Statt finden. Zahl 503 und 512. S. 396 und 400. — Sistirung der Entlassung oder Befreiung vom Militär gegen Erlag der Tare. Zahl 512. S. 400. — Benehmen bei ans der Abwesenheit eines anderen im Militärdienste stehenden Familiengliedeü nothwendigcn Militärentlassungcn. Zahl 520. S. 403. Militär-Erecnti on. Siehe Erecntivn. M il itä r - E r e c n t i o n g el de r. Die Uebcrschüsse derselbe» sind an den Steuerfond abznführen. Zahl 455. S. 359. Militärgerichte. Die unter dem Namen Judicia militaria inixta bestehenden Behörden sind fernerhin k. k. Landes-Militärgerichtc zn bencnncn. Zahl 492. S. 387. M ilitär gränze. Nene Wanderbüchcr für die Militärgränze. Zahl 150. S. 99. Mi li tä r i n d iv i d n c n. Behandlung derselben, wenn selbe den Bestimmungen der Eisenbahnbetrieb-Ordnung zuwiderhaudeln. Zahl 247. S. 163. — Behandlung deren Gesuche zum Uebertritte in Civil - Staatsdienste. Zahl 369. S. 288. — Verpflichtung derselben zur Lösung von Waffenpässcn für Jagden, sobald sie in Civilkteidern erscheinen. Zahl 450. S. 352. Militärm a n »schaft. Bestimmungen wegen Beurlaubung der Militärmannschaft tu daö Ausland. Zahl 183. S. 118. — Bestimmung der Vergütung für die von dem Quartierträger dem Soldaten auf dem Durchzuge verabreichte Miltagkvst. Zahl 305. S. 192. — Verbot der Ordination theucrer Arzciicien für kranke Soldaten von Seite der Eivilärzte. Zahl 321. S. 244. M i l i t ä r - M o »t a »- A rbe i tcr. Vorschrift hinsichtlich der Beurlaubung derselbe». Zahl 104. S. 76. Militärpferde. Siehe Remonten. Militärpflichtige. Erncucrnng der Vorschriften über das Verfahren gegen abwesende Militärpflichtige. Zahl 68. S. 55. — Zur Vorführung derselben auf den Assentplatz werden die Tage bestimmt. Zahl 71. S. 57. — Benehmen bei deren Abgabe in das Militärspital wegen angeblicher Taubheit. Zahl 206. S. 129. — Behandlung der in den bulgarischen Donauplätze» befindlichen österreichischen Militärpflichtigen hinsichtlich der Assentirung. Zahl 385. S. 296. Militär-Polizeiwache. Siehe Polizei-Wachcorps. M i li t ä rqn ar ti er. Siehe Quartier. M i l i tärstc l ln » g. Angabe der Ursache in der Assentliste bei Ex oflo Militärstellungen. Zahl 82. S. 63. — Bei Abstellung paßloser Individuen zum Militär ist deren Nationale genau zu erforschen. Zahl 141. S. 96. — Arbeitscheue Müssiggäuger und Ercendentcn sind zum Militär z» stellen. Zahl 173. S. 112. — Für legal Abwesende ist die Stellung von Nachiirnnncrn hintanznhaltcn. Zahl 174 und 251. S. 113 und 164. — Die im Abschnitte 13 enthaltenen Bestimmungen der Recruten-Untersuchung - Instruction vom Jahre 1838 werden abgeändert. Zahl 271. S. 174. — Verfahren bei Prüfung der Recrutiruiig-Amtshandlungen in Fälle», wo das Recruten - Eon-tingent untilgbar erscheint. Zahl 294. S. 186. — Bestimmungen hinsichtlich der Recrutenstellung. Zahl 340 und 349. S. 272 und 277. — Formular zur ziffermäßigen Nachweisnng der Recrutirung-Resultate. Zahl 356. S. 280. — Substituten-Militärstelluuge» sind hintanzuhalte». Zahl 379. S. 293. — Behandlung der Finanzwachmannschaft im militärpflichtigen Alter. Zahl 426. S. 326. — Das Minimal-Äörpermaß von 4 Schuh 11 Zoll wird für die erste» zwei Altersklassen der Militärpflichtigen bestimmt. Zahl 478. S. 371. •— Enthebung der legal abwesenden Stcllungpflichtigcn zum persönlichen Erscheinen bei der Losung und genaue Beobachtung der Vorschriften hinsichtlich des Eintrittes von Freiwilligen in daö Militär. Zahl 489. S. 386. M ili t ä rst e ll u » g. Die Assentirung - Eommissiongliedcr haben bei Ucbmiahmc der Recruten, lediglich deren Feldkriegs-Diensttauglichkeit ansziisprechen. Zahl 511. S. 400. Militär-Urlauber. Siche Urlauber. Militär - Verpfleg - Magazine. Rechtzeitige Einsendung der von denselben benökhigeiide» Satziingausweise. Zahl 56. S. 49. M i li tär - V c r pfl e g u n g. Siehe Subarreiidirung. M i l i t är »W a ch p o ste n. Beschränkung der Beistellmig derselben zur Sicherung politischer und cameralistischcr Objecte auf de» strengsten Bedarf. Zahl 148 und 464. S. 99 und 361. — Reducirung derselben. Zahl 464. S. 364. M i l itä rw a i se n und Witwe». Siehe unter Waisen und Witwen. Ministerien. Wirkungkreis derselbe». Zahl 241. S. 149. Missionen. Benehmen bei Abhaltung derselben. Zahl 496. S. 389. Moldau. Beobachtung der größten Umsicht und Behutsamkeit bei Ertheilung von Pässen dahin. Zahl 151. S. 101. Montau-Arbeiter. Bestimmungen wegen Beurlaubung der im Militärverbaude stehenden Aerarial-Montan-Arbeiter. Zahl 104. S- 76. Montanistische Pr i v a t b e a m te. Das Tragen der Seitcnwaffe bei feierlichen Gelegenheiten ist denselben gestattet. Zahl 444. S. 350. Musik b a n d eli. Genaue Ueberwachung der hertinizi'ehendeii ungarischen Musikbanden. Zahl 120. S. 86. Münzen. Bestimmungen, in welchen Fällen und in welcher Art beanständete Münzen den Ge» richten zur Einleitung ihrer Amtshandlungen zu übermitteln seien. Zahl 274. S. 175. — Jnkenntnißsetzung der betreffenden k. k. Polizeibehörde bei dem Vorkommen falscher Münzen. Zahl 290. S. 185. — Auf das Vorkommen revolutionärer Denk- und Schaumünzen ist strenge und genau Acht zu geben. Zahl 325. S. 247. — Regelung und Formular zur periodischen Nachweisuiig der beanständeten falschen Münzen. Zahl 360 und 465. S. 283 und 365. Munition. Alle von den politischen Behörden zum Besitze verbotener Munition crthciltcn Bewilligungen sind den Genöd'armerie-Eommandeu anziizeigcn. Zahl 490. S. 387. Müssiggänger. Siehe Vagabunden. Musika l i en - L c i h a n sta l te». Beobachtung der für s'eihbibliothckcn geltenden Vorschriften bei deren Verleihung. Zahl 207. S. 129. N. Rach 8r it cf. Hintanhaltuug desselben bei von der Staatsverwaltung ausgehenden, im Drucke erscheinenden Gesetze. Zahl 210. S. 130. Rachmän ner. Hintanhaltung der Stellung zum Militär von Rachmätittmt für legal Abwesende. Zahl 174. S. 113. — Belehrung wegen Militärentlassung derselben. Zahl 353. S. 279. Nat»rerschei» u »g en. Anzeige aller außerordentlichen Naturerscheinungen. Zahl 468. S. 367. Neapolitanische U n tert h a u e n. Der Eintritt in die österreichischen Staaten ist denselben nur gegen von der kaiserlichen Gesandtschaft in Neapel, oder von einem österreichischen Eonsulate vidirte Pässe gestattet. Zahl 177. S. 114. Niederlagen. Ungarische Fabrikbesitzer können in den übrige» Kronländern Niederlagen errichte». Zahl 140. S. 98. O. Obligationen. Bestiinmnngen hinsichtlich der Vinculirung und Dcviiicnlirung von Cantion» Obligationen. Zabl 235. S. 143. — Auszahlung der Interessen von den Grnndentlastnng-Obligationen bei de» k. f. Steuerämtern. Zahl 243. S. 156. — Bestimmungen wegen Sicherung der Octava auf Grundentlastung-Obligatione» der Stiftungen, Kirchen und Klöster. Zahl 440. S. 351. Octava. Vinculirung der Grundentlastung- Obligationen der Stiftungen, Kirche» und Klöster zur Sicherung der darauf haftende» Octava. Zahl 440. S. 351. Oesterreich. Bestimmungen zur genauen Ucbersicht der aus den österreichische» Staaten abge-schaften Ausländer. Zahl 32, 51, 67, 300 und 453. S. 29, 44, 55, 294 und 350. — Deckung der Kosten bei Ansprüchen österreichischer Angehörigen auf Verlasscnschasten in den englischen Staaten. Zahl 99. S. 73. — Uebcrcinkommen zwischen Oesterreich und Baden, wegen Ausweisung politisch-compromittirter Staatsangehörigen. Zahl 107. S. 119. — Zur Reise nach Oesterreich aus dem Grvßherzogthume Pose» ist die Visa der k. k. Gesandtschaft in Berlin erforderlich. Zahl 217. S. 133. — Erleichterung in der paßämtlichen Behandlung für die dahin reisenden bairrischcn Unterthanen. Zahl 205. S. 103. — Verhinderung unerlaubter Rückkehr österreichischer Auswanderer nach Amerika in die k. k. österreichischen Staaten. Zahl 359. S. 202. — Die Gesuche um Bewilligung zur Wiedereinwanderung aus Amerika nach Oesterreich sind rückzuwrise». Zahl 374. S. 291. — Evidenzhaltung und Ueberwachung der aus Oesterreich landeöverwiesenen oder abgcschafften Ausländer. Zahl 380. S. 294. — Convention zwischen der k. k. österreichischen, königlich-baicrischen und königlich-sächsischen Regierung wegen Rücknahme ansgcwandcrter Staatsangehörigen. Zahl 404. S. 315. — Eintlicilung der österreichischen Monarchie in vier Armeebezirkc und zwei Gouvernements. Zahl 407. S. 317. Oösterreichische Staatsangehörige. Gegen selbe, welche sich über die Paßdauer in den Donau-Fürstenthümern anfhalten, ist nach dein Auswandcrungpatcnte das Amt zu handeln. Zahl 31. S. 29. Officicrc. Gcnöd'arineric-Osficicrc haben ans die unentgeltliche Bcisiellung der Küchen-Einrich-tnng keinen Anspruch. Zahl 277. S. 177. — Verbot der Zusendung literarischer oder artistischer Arbeiten an fremde Höfe von Seite der Officiere. Zahl 395. S. 311. — Verpflichtung derselben zur Lösung der vorgeschricbenen Waffenpässc bei Jagden, sobald sie in Eivilkleidern erscheinen. Zahl 450. S. 352. — Bestimmungen hinsichtlich der Rclnirnng des den Geusd'armerie-Officiercn gebührende» Brennholzes. Zahl 406. S. 305. — Bestimmungen wegen Bcistellung der Vorspann für einen als Zeuge bei einem Strafverfahren des Eivilstandcs in einer Privat-Angclcgcnheit vorgcladenc» Militär-Obcr-Officicr. Zahl 521. S. 404. Orden. Nichtverleihung ausländischer Orden an österreichische Unterthanen ohne Verständigung der k. k. Staatsverwaltung. Zahl 513. S. 401. Ordre s. Abkommen von der Erthcilung offener Ordres an die Gensd'armerie-Mannschaft. Zahl 479. S. 371. P Päpstliche Staaten. Siehe Kirchenstaat. Papiergeld. Genaue und strenge Jnvigilirnng auf die Verfälschnnge» desselben. Zahl 232. S. 141. Paß. Erleichterung bei Vidirung der Reisepässe »ach Rußland. Zahl 8 und 37. S. 7 und 33. — NichtertHeilnng von neuen Passe» an in ihre Heimat mit Schub beförderte Individuen vor Verlauf von 6 Monaten. Zahl !). S. 7. — Bei Einbegleitnng von Pafiwerbnnge» nach Bukarest ist die größte Vorsicht zu beobachten. Zal)l 17. S. 22. — Amtshandlung nach dein Answandernngpateiite gegen alle, über die Paßbauer in de» Donan-Fiirstenthinner» sich aufhalleube österreichische Staatsangehörige. Zahl 31. S. 29. — 2» den an Militär-Urlauber ausznstellende» Civil-Pässen ist deren Regiment, Bataillon und Eoinpagnie genau anzngebeu. Zahl 34. S. 32. — Die vom französische» General-Konsulate in London für englische Unterthanen ausgestellten Pässe zn Reifen auf dem Kontinente haben Giltigkeit. Zahl 38. S. 33. — Strenge Handhabung der Paßgesetze. Zahl 63. S. 53. — Genaue Evidenzhaltniig der Paßwerber für das Ausland. Zahl 67. S. 55. — Beschränkung der Paßertl>eilnng an mittellose österreichische Staatsangehörige zur Reife nach Amerika. Zahl 74 und 445. S. 59 und 350. — Besondere Aufmerksamkeit auf de» Erwerb bei Ertheilnng von Auslandpässen. Zahl 83. S. 64. — Bei Aussolgiing von Pässe» sind die Paßwerber auf die nachtheiligen Folgen der Entstellungen oder Verstümmlungen der Passe aufmerksam zu machen. Zahl 86. S. 65. — In den Reisepässen ist der Reisezweck und die eigentliche Beschäftigung bestimmt zu bezeichnen. Zahl 69. S. 66. — Vorschrift für die mit der Paßmanipulation im Inlande betrauten Behörden zur Behandlung der Pässe. Zahl 106. S. 77. — Auf die Verfälschung der Passe hierländiger Krämer ist strenge zu wache». Zahl 124. S. 88. — Vorsichten bei Vidirung der Passe in das Ausland. Zahl 131. S. 92. — Bei Ertheilnng von Pässen in die Moldau und Walachei ist mit der größten Umsicht vorzugehen. Zahl 151. S. 101. — Ohne legale Pässe ist den königlich»baierischett Unterthanen der Eintritt in das lombardisch-venezianische Königreich nicht zu gestatten. Zahl 152. S. 102. — Eigenhändige Fertigung der Paßwerber in de» Pässen. Zahl 161. S. 107. — Die Pässe der Reisenden nach Preußen müssen durch eine preußische Gesandtschaft vidirt werden. Zahl 176. S. 114. — Zum gestalteten Eintritte in die österreichischen Staaten von Seite neapolitanischer Unter-tbauc», müssen die Pässe derselben entweder von der kaiserlichen Gesandtschaft in Neapel oder von einem österreichischen Konsulate vidirt werde». Zahl 177. S. 114. — Vorsichten bei Ausfertigung von Pässen nach Sachsen, für politisch nicht unbedenkliche Individuen. Zahl 189. S. 120. — Zum Eintritte in die österreichischen Staaten werden die von Universitätämtern ausgestellte» Reisepässe als nicht giftig angenommen. Zahl 193. S. 123. — Behandlung der in die f. f. österreichischen Staaten reifenden großbrittanische» und jonischen Staatsangehörigen. Zahl 199. S. 125. — Mittheilnug der Korrespondenz mit den ausländischen Behörde» bei Ertheilnng von Pässen au nicht unbedenkliche Individuen nach dem Königreiche Sachsen, dem Ministerium des Innern. Zahl 202. S. 127. A'Mtr. 431 Paß. In bm Reisepässe» ist die Zuständigkeit der Paßwerber beizusctzcii. Zahl 212. S. 131. — Erfvrderniß der Visa der k. k. Gesandtschaft in Berlin für Reisende ans dem Großherzogthnme Posen nach Oesterreich. Zahl 217. S. 133. — Bestimmungen über mehrere bei den Reiseurkunden zu beobachtende Modalitäten. Zahl 223. S. 137. — Den ausgedienten Matrosen können Reisepässe crtheilt werden. Zahl 249. S. 164. — Zur Ertheilung der Auslandpässe sind mir die Landrsbehördcn berufen. Zahl 255. S. 166. — Für Reisende anö Oesterreich »ach Preußen sind die paßpolizeiliche» Vorschriften nicht verschärft worden. Zahl 261. S. 169. — Grundsätze jur paßpolizeiliche» Behandlung jener Reisenden, welche mit Benutzung der österreichisch-preußischen Eisenbahnen ohne Aufenthalt durch daS preußische Gebiet sich begeben wollen. Zahl 266. S. 171. — Bei de» von französischen Behörden ausgestellten Pässen ist die sorgfältigste Prüfung der Uebereinstinimung des Signalements mit der Person des Paßträgers vorznnehme». Zahl 270. S. 173. — Die Reise nach Rußland ist allen fremden Handwcrkgesellen zu verweigern. Zahl275. S. 176. Nichtbezichung dieses Verbotes auf das Königreich Pole». Zahl 279. S. 177. — Den türkische» nach Oesterreich reisende» Unterthanen werden neue oben daS Ramenzcichen des Sultans an sich tragende Pässe crtheilt. Zahl 276. S. 176. — Ertheilung der Auslandpässe nur auf ein Jahr. Zahl 2110. S. 17». — Erleichterung in der paßämtlichen Behandlung der nach Baiern und beziehungwcise nach Oesterreich reisenden beiderseitigen Unterthanen. Zahl 285. S. 183. — Alle Passirscheine sind mit der Personbeschreibung der betreffenden Inhaber zu versehen. Zahl 301. S. 190. — Die berechtigte» Fuhrleute und ihre Knechte habe» sich stets mit legalen Reisedocumenten zu versehen. Zahl 317. S. 242. — Aufnahme der Rubrik »Religionbekenntniß" in die Pässe und Passirscheine. Zahl 370, S. 289. — Die Vorschrift zur Ausfüllung der Rubrik »Eigenhändige Unterschrift" in den Reisepässe» ist strenge zu beobachten. Zahl 377. S. 292. — Waffenpässe sind nur an vollkommen unbedenkliche Personen zu erthcile». Zahl 398. S. 312. — Den Besitzern eines Hausirpasseö oder Wandcrbnches ist kein Reisepaß zn ertheilen. Zahl 422. S. 324. — Beobachtung der größten Vorsicht bei Vidirung der Militär-Urlaubpässe. Zahl 425. S. 325. — Abstellung mehrerer Gebrechen im Paßwcsen. Zahl 427. S. 326. — Zur Ertheilung der Pässe an politisch-comprvmittirte Personen zn Reisen nach Wie» ist stets die Genehmigung der obersten Polizeibehörde einznhvlen. Zahl 436 und 43». S. 335 und 336. — Strenge Uebcrwachung der mit französischen Pässe» Reisenden. Zahl 443. S. 350. — Rach der Herzegowina und in die übrigen osmanischen Provinze» sind Reisebewillignngen nur an die mit den erforderlichen Untcrhaltkvsten versehene» Individuen zu erthcile». Zahl 446. S. 351. — Bei Jagden haben sich Militär-Individuen, sobald sic in Eivilkleider» erscheinen, mit den vorgcschriebenc» Waffcnpässe» zu versehen. Zahl 450. S. 352. — Dir Paßertheilungen für die in die Leipziger Handelsschule rintrete» wollenden österreichischen Staatsangehörigen werden beschränkt. Zahl 460. S. 362. — Strenge Uebcrwachung der mit englischen und amerikanische» Pässen Reisende». Zahl 483. S. 375. P a ß. Nichtansfvlgnng der Neisedocumente ver der Ausfüllung der vorgeschricbcncn Rubrik »Eigenhändige Unterschrift." Zahl 491. S. 387. — Bestimmungen wegen Ertheilung der Reisepässe zu Übersiedlungen nach Croatien und Ungarn an Landleute. Zahl 504. S. 397. — Bestimmungen über die Paßbchaudlnng der natnralisirten brittischcn llnterthancn Zahl 510. S. 399. — Bchandlnug der nach oder ans Baicrn Reisenden hinsichtlich der Pässe. Zahl 515. S. 401. — Die Ausstellung von Reisepässen an Individuen ans der Arbeitcrclassc nach Nicdcröstcrreich wird wieder gestattet. Zahl 517. S. 402. Paßlose. Genaue Nachforschung des Nationales bei Abstellung paßloser Individuen. Zahl 141. S. 90. P a tc» t al - J n v a l id c n. Siche Invaliden. Pension. Bei Bemessung der Pensionen für Witwen der Civil- und Militär-Beamten hat es sein Abkommen von der Nachweisnng des Vermögens. Zahl 49. S. 43. — Art der Bestätigung der Quittungen über die von Militär-Witwen und Waisen zu beziehenden Pensionen. Zahl 224. S. 137. Pensionisten. Nichtbclastnug pensionirter oder qniescirter Staatsbeamten in Bezug auf die Einkommcnstencr mit einem Gcmeindezuschlagc. Zahl 454. S. 359. Perso n en»BeschreibnngeEinsendung derselben unmittelbar de» Polizeidirectioncn in Agram, Esseg und Fiume. Za bl 322. S. 245. Pferde. Vorschrift Über die Reinigung der Häute der an Rotz oder Wurm vertilgten Pferde. Zahl 84. S. 64. — Instruction über die bei Wartung der mit bösartiger Drüse, Rotz und Wurm behafteten Pferde zu beobachtenden Maßregeln. Zabl 308. S. 212. Pferdekrankheit. Belehrung über die Reinigung der Stallungen nach ansteckenden Pferdekrank-hcite». Zahl 160. S. 106. Pferdezucht. Vorsichtmaßregeln zur Beförderung der Pferdezucht in Bezug ans die Zulassung dci Privathengste zum Beschütten. Zahl 137. S. 94. Pfründen. Bei erledigte» geistlichen Pfründen ist mit der Aufstellung des Spiritual-Provisors auch jene des Temporalien-Administrators zu verbinden. Zahl 142. S. 96. Pfründ en g ebäude. Genaue Beobachtung der rücksichtlich der Bauten an denselben bestehenden Concurrenz-Vorschriftcn. Zahl 471. S. 368. P h a r m a c eu t i k. Zeugnisse über die zurückgelegte höhere Gymnasialclasse sind zur Aufnahme in den pharmaccntischcn Lehrcnrs genügend. Zahl 494. S. 388. Polen. Bestimmung der Anzahl und Gattung der Waffen, welche Reisende bei den, Eintritte in das Königreich Polen mit sich fuhren dürfen. Zahl 94. S. 69. — Erforderniß der Visa der russische» Botschaft zur Reise dahin. Zahl 112. S. 79. P o l i t i sch - c o m p r v m > t t i r te Individuen. Periodische Nachmessung, daun genaue Jnvigi-linnig i»'d Evidenzhaltung derselben. Zahl 315, 318 und 411. S. 241, 243 und 319. ~ Einholung der Genehmigung der obersten Polizeibehörde zur Ertheilung der Pässe an po-litisch-comprvmittirte Individuen zu Resse» nach Wien. Zahl 436 und 438. S. 335 und 336. Politische Depositen. Behandlung derselben. Zahl 484 und 493. S. 375 und 387. Politische Gesctzkunde. Bei Prüfungen ans der politischen Gcsetzkunde sind die dicsfälligcn ältern Vorschriften als noch in Wirksamkeit bestehend zu betrachten. Zahl 363. S. 286. Politische Verwaltung. Beobachtung der größtmöglichsten Sparsamkeit bei derselben. Zahl 184. S. 118. Polizei. 3ur Durchführung staatspolizeilicher Maßregeln sind dir bei der Staatseisenbabn Be-dirnstrtrn mitzuwirken verpflichtet. Zahl 256. S. 166. — Hintanhaltung des bestimmunglosen Herumvagirens bedenklicher und answeisloser Individuen. Zahl 25». S. 16». — Hintanhaltung des Eintrittes brr ans brn päbstliche» Staaten entfernten politisch-bedenklichen Jndividurii in dir f. f. österreichischen Staate». Zabl 260. S. 169. — 3ur Erzielung der Evidenz tu brr Hanbhabnug der Polizei sind besondere Vormerkungen über alle polizeilichen Vorfallenbeiten zu fuhren. Zahl 267. S. 172. — Alle Anzeigen über polizeiliche Vorfälle sind nur an das Stattbalterei-Präsibium zu stilisier«. 3ahl 26». S. 173. — Die bestehenden Vorschriften bezüglich der polizeilichen Behandlung der Reisenden sind genau zu handhaben. Zahl 292. S. 186. — Alle Personen- und Effeclcn-Beschreibungcn sind unmittelbar den Polizeidirectioncn in Agram, Esseg und Fiume zu senden. Zahl 322. S. 245. — Dir 3ollämter an der kroatischen Gränze habe» nicht mehr als Polizei - Gränzzollämter zn sungire». Zahl 330. S. 254. — Bestimmung über die ErtHeilung polizeilicher Auskünfte an Behörden erster Instanz. 3ahl 367. S. 207. — Schleuniges Einschreiten von Seite der politischen Behörden bei polizeilichen Vorfällen. 3ahl 413. S. 320. — Die von den Gcnsd'armeric-Patrouillen aufgegriffenen fremden Individuen sind jenem Orts-vorstande zu übergeben, in dessen Gcmeindebereich sie betreten werden. 3abl 457. S. 360. Aufhebung dieser Anordnung. Zahl 500. S. 395. P o l i z c i a r r e st a n tc n. Die Spital - Verpflegkosten für syphilitische, dem Auslände angehörige Polizeiarrestante» sind aus dem öffentlichen Sicherheitfonde zn vergüten. Zahl 423. S. 324. Pol iz e ibl att. Das Central-Polizeiblatt wird in einem eigens dazu eingerichteten Auszuge an die Gemeinden gegen Entgelt überlassen. Zahl 469. S. 367. Polizeiwache. Bewilligung der Taglia der Militär - Polizeiwache für die Einbringuiig der Deserteurs. Zahl 132. S. 93. — Behandlung der von der Militär-Polizeiwache ein gebrachten Deserteurs. Zahl 149. S. 99. — Bestimmungen wegen Reengagirung der Freiwilligen bei der Mannschafl deö Militär-Polizei-wachcorps. Zahl 507. S. 390. Posen. Für Reisende aus diesem Grvßherzogthunte »ach Oesterreich ist die Visa der k. k. Gesandtschaft in Berlin erforderlich. Zahl 217. S. 133. Post. Bestimmungen zur Behandlung der amtlichen Corresponde»; hinsichtlich deren Auf- und Abgabe bei de» k. k. Postämtern. Zahl 55 und 156. S. 45 und 104. — Unweigerliche Beistellung von Anölülfpferde» zum Postbienste von Seite der Gemeinden. Zahl 166. S. 110. — Alle Erlasse der politischen Behörde» sind mittelst der Post zu versenden. Zahl 16» und 269. S. 110 und 173. — Bestimmungen in Betreff des Bezuges verbotener ausländischer Werke in den österreichischen Staaten. Zahl 216. S. 132. — Bei Absendung von Ex offo Civil-Estaffetcn ist in dem auszustellenden Certificate genau die oberste Behörde, in deren Ressort der Gegenstand gehört, namhaft zu machen. Zahl 327. S. 251. P ostc om missäre. Bestimmungen wegen Ausfertigung der Geleiturknude» an selbe. Zahl 21». S. 133. Postdirection. Monatliche Mittheilnng der Marktpreise von Fnttergattnngeu an die Pvstbi-rcctio» in Triest. Zahl 246. S. 163. P o st p orto. Bedingung zur Pvstportvfreiheit der Eorrcspondeiiz der Gemeinde» mit den Staatsbehörden. Zahl 347. S. 276. Postwagen. Erneuerung der Vorschrift des Ausweichens der Fuhrwerke den Postwagen. Zahl 376. S. 292. Presse. Anordnung zur Nackweisung der in Krain bestehenden, mit der Presse im Zusammenhänge stehenden Gewerbe. Zahl 299. S. 199. — Beschränkung der Betheiligung der politischen Beanitr» an der periodische» Presse. Zahl 335. S. 269. Preßordnung. Zur Verfassung der nach dem §. 2 der Instruction zur Durchführung der Prest« orbiuutg vorzulegendcn Verzeichnisse über die vorgelegten Probe - Exemplare wird das Formular vorgeschriebe». Zahl 326. S. 247. Preußen.' Abschiebungen in oder durch die k. preußischen Staate» können nur dann Statt finde», wenn die Zuständigkeitverhältnisse der betreffenden Individuen vorläufig constatirl worden sind. Zahl 95. S. 70. — Vidirung der Pässe durch eine preußische Gesandtschaft für Reisende nach Preußen. Zahl 176. S. 114. — Richtvcrschärfnng der paßpolizeilichen Vorschriften für Reisende aus Oesterreich nach Preuße». Zahl 261. S. 169. — Bestimmung, wie jene Reisende, welche mit Benützung der österreichisch-preußischen Eisenbahnen ohne Aufenthalt durch das preußische Gebiet sich begeben wolle», zu behandeln sind. Zahl 266. S. 171. — Richrgestattuug des Manderns in die Schweiz den preußische» Handwerkgeselle». Zahl 310. S. 214. — Uebersicht der politischen Verwaltung und Gerichtsbehörden im Königreiche Preußen. Zahl 313. S. 216. — Die fürstlich Waldeck'schcn Unterthanen sind im Auslände unter den Schutz der k. preußischen Gesandtschaften gestellt. Zahl 316. S. 242. P r i v a tv er e i n c. Siehe Vereine. Privilegien. Die verliehenen Privilegien bedürfen aus Anlaß des Allerhöchsten Regierunga»-trittcs keine neuerliche Bestätigung. Zahl 4. S. 1. Privileg i en g esetz. Vollzug-Vorschrift zn selben. Zahl 306. S. 194. Privilegien «Taren. Beim Erläge der Privilegicn-Tarcn wird das Verfahren vorgeschriebe». Zahl 342. S. 274. Proccß. Einschaltung der Ausbcdiugung in den Verträgen zwischen dem Aerar und den Parteien, daß der Proceß bei jenem Gerichte verfolgt werde, dem der Fiscus als Beklagter untersteht. Zahl 45. S. 40. — Fortführung anhängiger Processe ehemaliger Uuterlhaueu durch die Fiscalämter. Zahl 62. S. 52. — lieber noch anhängige Uuterthan - Processe haben die politischen Behörde» die Bestätigung nicht mehr zu crlhcilcn. Zahl 439. S. 337. Processio». Die Wahlfahrcr-Proccssionen sind genau zu überwachen. Zahl 391. S. 310. Professoren. Das Verbot der öffentlichen Ehrenbezeugungen und Auszeichnungen an Professoren von Seite der Schüler wird erneuert. Zahl 314. S. 241. Provision. Nichtberücksichtigung des Vermögens bei Bemessung der Provisionen für Witwen. Zahl 59. S. 50. Prüfu n g. Bestimmungen über die Vornahme der Staatsprüfungen für Forstwirthe. Zahl 53. S. 44. Pulver. Rur für öffentliche Bauten findet die Preis-Ermäßigung des Sprengpulvers Statt. Zahl 17» und 236. S. 115 und 147. — Für die Schieferbrüche wird der Preis des Sprengpulvers ermäßigt. Zahl 200. S. 126. Pulv ee. Anzeige der Erfolgungen v o» Sprengpulver a» Schieferbrüche der Eamcral - Bezirks' Verwaltung. Zakl 221. S. 136. — Der Vcrkaufpreis für das Sprengpulver wird bestimmt. Zahl 236. S. 147. Pulver erz enger. Behandlung der bei denselben beschäftigten Militär- und Eivilarbeiter. Zahl 1!)0. S. 121. Quartier. Vorschrift hinsichtlich der Bequartirnng der Genöd'armerie. Zahl 18 und 361. S. 22 n iib 285. — Bestimmungen wegen Vorschußlcistungen an die Gemeinden für die Bequartirungkesten der Genöd'armerie. Zahl 91. S. 67. — Bestimmungen über die Ausführung der Allerhöchsten Vorschrift hinsichtlich der Einquartirung des Heeres. Zahl 122 und 175. S. 87 und 114. — Ucberweisung der zur Erleichterung der Militär - Einquartirung vom Lande zu tragenden Auslagen auf den Landcsfoud. Zahl 175. S. 114. — Gleiche Behandlung der Kanzleidicncr bei den Gcnsd'armerie - Regimentern hinsichtlich des Natural-Quartiers mit den Primaplanisten. Zahl 186. S. 119. — Art der Ausfertigung von Mietverträgen für die Gcnsd'armerie - Lokalitäten. Zahl 264. S. 170. — Für die vom Quartierträger dem Soldaten auf dem Durchzuge verabreichte Mittagkost wird die Vergütung bestimmt. Zahl 305. S. 192. — Zur Evidcnzhaltung der Genöd'armerie - Bequartirnng - Auslagen wird das Formular vorgeschriebe». Zahl 434. S. 330. Quittung. Art der Bestätigung der Quittungen über die von Militärwitwe» und Waisen zu heudeu Pensionen und Gnadcugabcn. Zahl 224. S. 137. — Bestimmungen wegen künftiger Bestätigung der Quittungen der im Genüsse der freiwilligen Zulage stehenden Beurlaubten von Seite der Ortsobrigkcit ihres Aufenthaltes. Zahl 482. S. 375. R. Raub an fälle. Allsogleiche Anzeige derselbe» der betreffenden Behörde und dem nächsten Gens« d'armerie-Posten. Zahl 222. S. 136. Realitäten. Bei käuflicher Uebcrnahme derselben ist das Aerar, mit der die contrahirende Privatpartci »ach dem Gesetze treffenden Gebühr ohne Zustimmung des Finanz-Ministeriums nicht zu belasten. Zahl 153. S. 102. Rechnung. Die abgesonderte Einbegleitung gleichartiger Rechnungeingaben von Seite der Bc-zirkshauptmannschafte» au die Staatsbnchhaltung wird abgestellt. Zahl 430. S. 328. — Halbjährige Vorlage aller Rechnungen über die beigestcllten Genöd'armerie - Erfordernisse an die Staatsbuchhaltung. Zahl 473. S. 369. Rechtgeschäfte. Bestimmungen über die von selben unmittelbar zu entrichtende» Gebühren. Zahl 14 und 20. S. 17 und 23. Re curs. Wegen ungebührlich bemessenen Taren sind Rennst an die Gefällöbehörden zu richten. Zahl 54. S. 45. Re ernte n. Vorlage der Recrutcn - Gnthabung - Ausweise mit Ende September jeden Jahres. Zahl 7. S. 6. — Bestimmung der Tage zur Vorführung der Recrutcn auf den Assentplatz. Zahl 71. S. 57. — Benehmen bei Abgabe der angeblich mit Taubheit behafteten Recrutcn in das Militärspital. Zahl 206. S. 129. — Abänderung der im Abschnitte 13 enthaltene» Bestimmungen der Rccruten-Untersuchung-Jn« struckio» vom Jahre 1838. Zahl 271. S. 174. Recr»tkN. Bei Prüfung brr Recrntirung«Aintsbanblungen in Fallen, tue bab Recruteii-Con« tiinzent untilgbar erscheint, wirb bab SL?erfahren vorgeschriebe». Zabl 894. S. 186. — Die Kosten für bie zur Heilung i» ei» Militärspital abgegebene» Recriite» st»b anb bei» Laubebeoueiirreuzfoiibe zu bestreiten. Zahl 375. S. 291. — Bei Uebernalnne brr Recrute» ist von Seite brr militärischen Affentirung-lZommissionglieder lebiglich bereu Felbkriegs-Diensttauglich keil aubzusprechen. Zahl 511. S. 400. R e c r n t i r u » g f l ü ch t l i n g e. Die Vorschriften über bab Verfahren gegen selbe »verbeu erneuert. Zabl 68. S. 55. Recrn ten stellu» g. Siehe Militärstellung. Reise. Die Bewilligungen zur Reise nach Amerika sinb mit größter Vorsicht zu ertheileu. Zahl 35. S. 32. — Bei Enheilung von Reiscbewilligungen nach brr Türkei, ist alle Vorsicht zu beobachten. Zahl 39. S. 34. — Die Visa brr russischen Botschaft ist zur Reise nach Polen unb Rnßlanb erforberlich. Zahl 112. S. 79. R eise» bc. Frembc Reisenbe sinb genau zu überwachen. Zahl 63 imb 292. S. 53 unb 186. — Strenge Ueberwachuug brr mit französischen Pässen Reisenbe». Zahl 443. S. 350. — Die mit englischen unb amerikanischen Pässen versehenen Reisenbe» sinb genau zu überwachen. Zabl 483. S. 375. — Paßbebanblung brr nach ober anb Baiern Reisenben. Zahl 515. S. 401. Reisekosten. Siehe Kosten. Reisepaß. Siehe Paß. R ei sep a r t i kn l a r i e n. Bestimmung brr Behörbe zur Entscheibung brr von politischen Beamte» gegen bie buchbalterisch-abjustirten Reisepartikularien ergriffenen Rekurse. Zahl 402. S. 314. Reitschulen. Verpflichtung bcr Gemcinbeii zur Bcistellung bcr Reitschule» für bie Genbb'annerie. Zabl 414. S. 320. R el i g i o n b e ken n tn iß. Aufnahme bicfcr Rubrik in bie Pässe, Passirscheine und sonstigen Legi« timationschkine. Zahl 370. S. 289. Remonten. Transportirnng derselben bitrch gebungene Koppclknechte. Zahl 252 unb 400. S. 165 unb 313. — Vergütung brr für bie durch Koppelknechte tranbportirten Remontenpferbe erfolgte Fourage burch bie betreffenbcn Verpflcg-Magazine. Zahl 281. S. 178. — Anordnung zur Transportirnng derselben in Koppel» durch Cavallerie-Gemeine. Zahl 400. S. 313. Renten,Versichern n g »A n st alt in Leipzig. Siehe Leipzig. Revers. Abkommen von der Abfordcrung eines Verzichtleistnng-Reverses hinsichtlich der Vermögens' ansprüche im Inlande bei der Auswanderung österreichischer Uuterthancii »ach Serbien. Zahl 470. S. 368. Revolutionäre. Aller begnadigten und rückgekehrten Revolutionäre angeordnete periodische Nachweisung und genaue Jitvigilintng. Zahl 315, 318 und 411. S. 241, 243 und 319. — Erforderuiß der Genehmigung der obersten Polizeibehörde zur Ertheilung der Pässe an gewe« sene Revolutionäre zu Reisen nach Wien. Zahl 436 und 438. S. 335 und 336. Rinderpest. Verfahren bei verkommender Rinderpest. Zahl 48. S. 42. Römische Staaten. Siehe Kirchenstaat. Rußland. Bei Vidirung der Reisepässe »ach Rußland werden Erleichterungen zugestanden. Zahl 8 und 37. S. 7 und 33. Rußlaii d. Erfordernis) der Visa der russischen Botschaft zur Reise nach Rußland. Zahl 112. S. 79. — Nichtertl,cilung der Paß-Visa allen fremden Handwerkern dabin. Zabl 275. S. 176. Richt-bezicknng dieses Verbotes auf das Königreich Polen. Zabl 27!>. S. 177. S. Sacharometer. Vorschrift über die amtliche Prüfung derselben. Zabl 413 und 447. S. 321 und 351. Sachsen. Verbot des Hansirens mit Citrone» und Wetzsteinen im Königreiche Sachsen. Zabl 116. S. 60. — Bei Ausfertigung von Pässen nach Sachsen für politisch nicht unbedenkliche Individuen sind die größten Vorsichten zu beobachte». Zabl 169. S. 120. — Bei Enheilung von Pässen an nicht unbedenkliche Individuen »ach dem Königreiche Sachsen ist stets die dieöfälligc Eorrespondenz mit den ausländischen Behörden dem hohen Ministerium des Inner» mitzutheilen. Zahl 202. S. 127. — Verzcichniß der im Königreiche Sachsen bestehenden gerichtlichen und politischen Verwaltung-behördcn. Zahl 313. S. 216. — Uebereinkommen zwischen der k. k. österreichischen und der k. sächsischen Regierung wegen Rücknahme ausgcwandcrter Staatsangehörigen. Zahl 404. S. 315. Salpetersicder. Behandlung der bei denselben beschäftigten Militär- und Civilarbeiter. Zahl 190. S. 121. Sanitätkvsten. Verfahren bei Einbringung der Sanitälkosten. Zahl 41. S. 35. Sanitätpersonale. Bestimmnng des Kanzlei- und Beleuchtung - Pauschales für selbes. Zahl 259. S. 166. — Alle übertriebenen Aufrechnungen von Diäten und Reisekosten des Sanitätpersonals sind hint-anzuhalten. Zahl 307. S. 212. Sanität-Rapporte. Abstellung der individnelen Sanität-Rapporte bei Epidemien. Zahl 21. S. 23. Sardinien. Fremden Arbeitern wird der Eintritt in das sardinische Gebiet ohne Rachweisung der Subsistenz-Mittel nicht gestattet. Zahl 27. S. 26. S a tz n n ga u sw c ise. Siehe Marktpreis-Tabellen. Schaumünzen. Auf das Vorkommen revolutionärer Schaumünzen ist strenge und genau zu wachen. Zahl 325. S. 247. Schauspieler. Auf das Auftreten auincstirter ungarischer Schauspieler ist genau zu invigiliren. Zahl 46. S. 41. — Anzeige der an Direktoren wandernder Schauspieltruppc» crtheilten Bewilligungen zu Vorstellungen de» betreffenden Geiisd'armerie-Eommanden. Zahl 196. S. 124. Schicferbn'iche. Preisermäßigung des Sprengpulvers für selbe. Zakl 200. S. 126. — Die Erfolgnngcn von Sprengpulver an selbe sind der Eameral-Bezirks« Verwaltung anzu- zcigcn. Zahl 221. S. 136. Schießplätze. Für die Genöd'armerie - Mannschaft sind Schießplätze ausznmitteln. Zahl 76. S. 60. Schmiede. Verleihung von selbstständige» Schmiedgewerbe» nur an geprüfte Hufschmiede. Zahl 169. S. 111. Sch nee aus sch au fl» n g. Auf den Reichstraßcn im Herzogthnmc Ära in werden die Gemeinden von der Schnccausschauflung zeitweilig enthoben. Zahl 160. S. 116. Schotte»fels Julius. Abkommen von der Einsendung der von demselben herrührendcn Lottcrie-Promcssen. Zahl 365. S. 266. Schub. An in ihre Heimat mit Schub beförderte Individuen sind vor Verlauf von 6 Monaten keine neuen Pässe zu ertheile». Zahl 9. S. 7. S ch u b. Für $ab(uiiguiifäbi.qc Schüblinge sind die Vcrpflegkvsten aus de» Reutcasse» zu bestreite». Zahl 12. S. 17. — Das Schubwcsen wird provisorisch geregelt. Zahl 29. S. 28. — Die Geusd'armerie ist zu alle» Schubbeglcituugen nicht zu verwenden. Zahl 36. S. 33. — Preis-Ermäßigung für Schub-Transporte auf der Staats-Eisenbahn. Zahl 78. S. 60. — In oder durch die k. preußischen Staaten können Abschiebungen nur dann Statt finden, wen» die Zuständigkeit -Verhältnisse der betreffende» Individuen vorläufig constatirt worden sind. Zahl 95. S. 70. * — Ausweis über die Schubrichlnnge» und Schubstationen im Herzogthume Krain. Zahl 117. S. 81. — Bei Eöcortiruiigen der Schüblinge ist die Gcnsd'armerie stets von der Gefährlichkeit derselben in die Kciintniß zu setze». Zahl 213. S. 131. — Verwendung vollkommen rüstiger und vertrauenswürdiger Männer zu Schnbbegleitern. Zahl 304. S. 192. Schüler. Erneuerung des Verbotes von öffentlichen Ehreubezengungen und Auszeichnungen durch Schüler für Professoren n nt) Lehrer. Zahl 314. S. 241. S chütze n c orps. Die Verwendung derselbe» zu Wachdienstleistungen findet nur gegen Bewilligung der betreffenden politischen Behörde Statt. Zahl 508. S. 399. Schulen. Der Volkschnlenbesuch ist genau zu überwachen. Zahl 25. S. 26. — Maßregeln zum bessern Gedeihen des Volkschulwesens. Zahl 341. S. 272. — Das Herumziehcn schulpflichtiger Kinder ist verboten. Zahl 440 und 474. S. 338 und 369. — Stämpelfreikeit der von den Gemeinden ausgestelltenSchulerrichtung-Urkuadeu. Zahl 519. S. 403. Schulgebäude. Jnkenntiiißsetzung der betreffenden Verwaltungen bei Verhandlungen wegen Schulbaulichkeiten, wo Fonds- oder Staatsherrschasten als Patrone betheiligt erscheinen. Zahl 364. S. 286. — Die Concurrenz-Vorschriften rücksichtlich der Baulichkeiten an denselben sind genau zu beobachten. Zahl 471. S. 368. Schullehrer. De» am Lande angestelltcn Schullehrern ist gestattet, sich der den Staatsbeamten bewilligten Uniform nach der ihnen gebührenden Diätenclasse zu bedienen. Zahl 350. S. 278. Schweiz. Zur Reise dahin darf den baden'schc» Haudwcrkgesellcn keine Visa ertheilt werden. Zahl 262. S. 169. — Richtgestattung des Wandcrns in die Schweiz den preußischen Handwerkgesellen. Zahl 310. S. 214. S el b st v erstü m m l cr. Genaue Beobachtung der Vorschriften rücksichtlich derselben. Zahl 300. S. 190. — Alle bei der Militärstellung vorkommendcu Selbstverstümmluugcn sind genau vorzumerken und nachzuwtisc». Zahl 485. S. 362. Serbien. Behandlung der Uebersiedlnnggesnche in die serbische Woiwodschaft. Zahl 171. S. 111. — Erleichterungen zum Uebertritte der Handwerkgesellcn auö den österreichischen Staaten nach Serbien. Zahl 214. S. 131. — Bei der Auswanderung österreichischer Unterthanen nach Serbien ist die Ausstellung eines Verzichtleistung - Reverses hinsichtlich der Vermögcuüansprüche nicht mehr nöthig. Zahl 470. S. 368. Siebenbürgen. Behandlung der Uebersiedlnnggesnche dahin. Zahl 171. S. 111. Slavo nie». Vorschrift zur Behandlung der Uebcrsiedlunggesuchc dabin. Zahl 171. S. 111. Soldaten. Siche Militärmannschaft. Spiritual-Provisoren. Siche Pfründen. Spital-Vcrpflegkosten. Vergütung derselben für syphilitische dem Auslande angehörigc Poli-zciarrestauten aus dem öffentlichen Sicherheitfonve. Zahl 423. S. 324. Sprengpulver. Siebe Pulver. Staatsanwaltschaft. Strafurtbeile sind durch selbe zu vollziehen. Zcchl 92. S. 68. — Rechtzeitige Mittbcilung politischer Seils verfügter Beschlagnahme von Druckschriften an die betreffende Staatsanwaltschaft in den Fällen, wo ein strafgerichiliches Verfahren bezieh wird. Zahl 197. S. 124. S l a a t s b u ch h a l t u » g. Siehe Buchhaltung. Staatsdienst. Behandlung der Gesuche von Militär - Individuen zum Uebertritte in Civil« Staatsdienste. Zal>l 369. S. 288. — Bestimmungen in Bezug auf Altcrsnachsichten zum Staatsdienste. Zahl 456. S. 360. — Alle Competenzgcsnche um Staatsdienste sind strenge und gewissenhaft cinzubegleitcii. Zahl 495. S. 389. S taa tssin an z e». 2» allen Dienstzweigen ist zur Erleichterung der Staatsfinanzeu die größte Schonung der Staatsgelder zu berücksichtige». Zahl 139. S. 95. Stäm pcl. Aciiderungen des Stämpelgesetzes vom 27. Jänner 1840. Zahl 10. S. 8. — Bestimmungen über die Bestreitung der Stämpelgebnbren für die Hausirpässc. Zahl 16. S. 19. — Die für die Staatsangehörigen in Baier» auszufertigenden Tauf-, Trau- und Todtenscheine sind stämpclfrei. Zahl 97. S. 73. — Bei der Cemcntirung des in mehrere Einsatzgewichtc zcrthcilten Pfundes ist nicht nur die Hülse, sondern es sind auch die einzelnen Einsatzgewichle mit dem vorschriflinäßige» Stämpel zu versehen. Zahl 509. S. 399. — Die von den Gemeinden ausgestellten Schnlerrichtung - Urkunden sind stämpelfrei. Zal>l 519. S. 403. Stallungen. Belehrung zur Reinigung der Stallungen nach ansteckenden Pfrrdekraiikheitc». Zahl 160. S. 106. Statistische Nachmessungen. Abänderung der diesfälligen Formularicii über die Bewegung der Bevölkerung. Zahl 333. S. 268. Stechapfel-Cigarren. Zollbehandlung derselben. Zahl 336. S. 270. Steuer. Die Hansziiisstcncr ist in die Landcsuinlage einznbeziehen. Zahl 209. S. 130. — Beihilflcistung den Finanzbehörde» politischer Seits zur crecntiven Einbringung von Steuer« rückständen. Zahl 228. S. 139. Stiftungen. Bei Auseinandersetzung und Zuweisung der für die Dominien liquidirten Urbarial-iliid Zehententschädignng-Capitalien an die Tabulargläubigcr sind deren Interessen zu wahren. Zahl 145. S. 97. — Bestimmungen wegen Vollzug der Vorschriften über das Gebühren - Aeqiiivalent von Stif-hi»gen. Zahl 220 und 245. S. 134 und 158. — Bestimmungen wegen Sicherung der Octava auf die denselben gehörenden Grnndentlastniig-Obligationcn. Zahl 448. S. 351. Sträflinge. Bei Ablieferung von Sträflingen in das Strafhaus zu Laibach ist stets die Straf-baus-Verwaltnng voraus zu verständigen. Zahl 75. S. 59. — Art deren Transportirung in das Laibacher Strafhaus und Berichtigung der diesfälligen Kosten. Zahl 79. S. 61. — Die über 10 Jahre Kerkerstrafe verurtheiltcn Sträflinge sind mit Umgehung des Laibacher Strafhauses nach Gradišča abzulicfern. Zahl 98. S. 73. — Bestreitung der Transportkosten für selbe von den politischen Behörde». Zahl 118. S. 85. — Bestimmung der Ablieferung der auf mehr als 10 Jahre verurtheiltcn Sträflinge. Zahl 170. S. 111. Strafe. Ausübung des Slrafrechtes gegen Ucbcrtretnngen der Gcwcrbvorschriften noch fernerhin von de» politische» Behörde». Zahl 111. S. 79. S t r a fu rt h c i l. Vollzug der Strafnrtheile durch die f. f. Staatsanwaltschaft. Zahl 92. S. 68. 110* Strafverfahren. Bestimmungen in Betreff der Anstellung der Vorspann für einen als Zeuge bei einem Strafverfahren deö Civilstandes in einer Privat-Angelegenheit vorgeladenen Mili» tär-Ober-Officier. Zahl 521. S. 404. Straßen. Ueberwachnng der Bezirksstraßc» dnrch die k. f. Bezirksingenienre. Zahl 103. S. 75. — Zeitweilige Enthebung der Gemeinde» im Herzogthnme Krain von der Schnceanöschanflnng auf de» Reichstraßen. Zahl 100. S. 116. — Hintanhaltung der Beschädigung der Aerarial-Straßen dnrch Viehtriebc. Zahl 516. S. 402. Streifungen. Borsichtmaßregcl» zur entsprechenden Ausführung derselben. Zahl 102. S. 75. Studien. Beseitigung aller Mißbrauche bei Bewilligung der Befreiung vom Unterrichtgelde. Zahl 229. S. 139. — Zur Aufnahme in die chirurgische Lehranstalt ist die Ausweisung der zurückgclegten dritten Normalschule bedingt nothwendig. Zahl 480. S. 306. — Zur Aufnahme in den pharmaceutischen Lehrcurs ist das Zcugniß über die zurückgelegte höhere Gymnasialclassc genügend. Zahl 494. S. 300. — Wiederherstellung der bestandenen medicinisch - chirurgischen Joseph - Akademie. Zahl 502. S. 396. Studierende. Zur Militärbefreiung derselben werden die Bedingungen vorgeschriebe». Zahl 159. S. 105. Subarrendirung. Bestreitung der Kosten in Snbarrcndirnng-Angclcgeiiheiten. Zahl 22. S- 24. — Zum billigen An kaufe von Militär-Verpflegbcdürfnissen haben die politischen Behörden thätig mitzuwirken. Zahl 110. S. 70. — Vorschrift zur genauen Ausfertigung der Certificate über die Marktpreise Behufs der Snbar-rendirnng-Verhandlungcn. Zahl 204. S. 120. — Verfahren bei Sicherstellung der Militär-Vcrpflegbcdürfniffe Zahl 452. S. 354. T. Tabak. Bestimmung über den Verschleiß desselben an Sonn- und Feiertagen. Zahl 225. S. 138. Tabakpfeifen. Der gesnndheitschädliche Gebrauch der kurzen hölzernen, mit Kupfer beschlagenen Tabakpfeifen ist abznstellen. Zahl 64. S. 53. Tänzer. Genaue Jnvigilirung auf das Auftreten amncstirter ungarischer Tänzer. Zahl 46. S. 41. T aglia. Anspruch auf selbe von Seite der Gensd'armerie für die Wiedereinbringung eines aus dem Untersuchung-Arreste entsprungenen Jnquisitcn. Zahl 405. S. 316. Taubstumm e. Die Vorschrift wegen genauer Evidcnzhaltung und Ueberwachnng derselben wird erneuert. Zahl 319. S- 243. Tauf-, Trau- und Tod teil sch eine. Stämpelfreiheit derselbe» für die Staatsangehörigen in Baiern. Zahl 97. S. 73. Taren. Zur Entrichtung der Verlcihungtaren sind die Fristengesnche unmittelbar der zuständigen Finanzdirection zu überreiche». Zahl 47. S. 41. — Recnrse wegen »»gebührlich bemessenen Taren sind an die Gcfällsbchörden zu richten. Zahl 54 S. 45. — Die Befreiung von der Einkommensteuer im Falle der Entrichtung der Dicnstverleihnngtaren ist nur auf die erste» gesetzlichen 12 Monate zu beschränken. Zahl 66. S. 55. Erläuterung dieser Vorschrift. Zahl 100. S. 77. — Entlassung der Landwehrmänner gegen Tare von ihrer Militärpflicht. Zahl 150. S. 105. — Alle Anstellungen der Fonrim sind rücksichtlich der Fourier-Gage taxfrei zu behandeln. Zahl 329. S. 254. 1 — Verfahren beim Erläge der Privilegien-Taren. Zahl 342. S. 274. Tare ii. Gebührenbehandlung der Abfuhrscheine über die veti de» Militärpflichtige» erlegte» Mi-litär-Befreiiiiigtare». Zalil 354. S. S79. — Bestimm »»g der Frist zur Bezahlung der Militärbefreiinigtare. Zahl 392. S. 310. Targesetz. Bekanntgebung einiger Aenderunge» desselben. Zahl 10 S. 0. T e m p o r al i e n - A d m i n i st r a t i on. Siehe Pfründen. Theuernng. Abstellung der versündigen Unzukömmlichkeiten zur Begegnung der aus der Theuerung hervergehenden Uebelstände. Zahl 466. S. 360. Tl> i c r a r z c n e i - J » st i t u t in Wien. Bestiminnngeii hinsichtlich der Militärbefreiung der (živil* fchiilcr desselben. Zahl 412. S. 319. Tiroler. Alle mit den vergeschriebene» Neisedecunienten nicht versehenen Angehörigen ledigen Standes von Tirol, welche nach Italien reisen wollen, sind unbedingt rncfznweisen. Zahl 477. S. 370. Titel. Gebrauch des Titels bei Knndniachnng Allerhöchster Beschlüsse „Sr. k k Apostolische Majestät." Zahl 172. S. 112. — Bei besonderer Benennung eines Landes ist statt des Namens „Krvnland" die demselben zukommende eigene Titclbezeichnung auöjndrücke». Zahl 181. S. 116. - Die Verleihung ausländischer Titeln a» österreichische Unterthanen darf ohne Verständigung der k. k. Staatsverwaltung nicht Statt finden. Zahl 513. S. 401. Triest. An die Postdireetiott in Triest sind monatliche Marktpreise von Futtergattungen mitzn-iheilen. Zahl 246. S. 163. Trinkgeschirre. Verbot und Bestrafung der Erzeugung schlecht glasirter erdener Trinkgeschirre. Zahl 211. S. 130. Tri via (schule ii. Siehe Schulen. Truppen. Hintanhaltnng aller Mittheilungen über Truppenbewegungen in den Druckschriften. Zahl 506. S. 398. Türkei. Beobachtung aller Vorsicht bei Reiscbewilligungen »ach der Türkei. Zahl 39. S. 34. Türkische Unterthanen. Ertheilung »euer, oben das Nanienzeicheii des SnltanS an sich tragender Pässe für die nach Oesterreich reisenden türkische» Unterthanen. Zahl 276. S. 176. — Eonsularschutz für alle ans de» türkischen in de» österreichischen Staatsverband aufgenom* menen Individuen in der Levante. Zahl 480. S. 372. u. Uebersiedlung. Behandlung der Uebersiedlunggesnche nach Ungarn, Siebenbürgen, Eroatien und Slavonien, in die serbische Woiwodschaft und Banat. Zahl 171. S. 111. — Bestimmungen wegen Ertheilung der Reisepässe zu Uebersiedlnngen nach Eroatien und Ungarn an Landlente. Zahl 504. S. 397. Ungarn. Auf die aufregenden Produetionen ungarischer Nationalweise» und auf das Auftreten amnestirter ungarischer Schauspieler und Tänzer ist gena» z» invigiliren. Zahl 46. S. 41. — Die herumzichenden ungarischen Musikbande» sind genau zu überwachen. Zahl 120. S. 86. — Errichtung von Niederlagen von ungarischen Fabrikbesitzer» in den übrigen Kronländern. Zahl 146. S. 98. — Vorschrift zur Behandlung der Uebcrsiedlnnggesnchc dahin. Zahl 171. S. 111. — Alle schwindelnde» und trügerische» Colonisirung - Versuche nach Ungarn sind strenge hintan-zuhalteii und zu überwachen. Zahl 242. S. 155. — Zur Reise nach Ungarn von Seite »ordamerikanischer Staatsbürger ist die diesfüllige Bewilligung der k. k. obersten Polizeibehörde Vorbehalten. Zahl 459. S. 361. Uh g n rii. Vesti nimnngen wegen Ertheilung der Reisepässe zu Ucbersiedlniigeii nach Ungarn an Landlente. Zahl 504. S. 397. Uniform. Die politische» Staatsbeamte» habe» sich im Dienste stets der Unifonu zu bedienen. Zahl 3. ©. 1. — Volkschnllehrer können sich der den Staatsbeamten bewilligten Uniform nach der ihnen gebührenden Diätenclasse bediene». Zahl 350. S. 27». U n ifo rm ka ppen. Das Tragen derselbe» ist nur wirklichen Staatsbeamten erlaubt. Zahl 127. S. 90. — Verbot des Tragens derselbe» zur gewöhnlichen Eivilklcidnng. Zahl 424. S. 325. U n i ve r sitä t äm t c r. Die von denselben ausgestellten Reisepässe sind zum Eintritte in die österreichischen Staate» nicht gütig. Zahl 193. S. 123. Unterrichtgeld. Bei Bewilligung der Befreiung vom selben sind alle Mißbrauche zu beseitigen. Zahl 229. S. 139. Unterstützung. Privatvereine dürfen nicht mehr Unterstützniiganfucheii an auswärtige Souveräne und Glieder der auswärtigen Regentenhänser überreichen. Zahl 324. S. 247. U » te r t h a n - Pro c e sse. Die anhängigen Processe der ehemaligen Unterthanen sind durch die Fiscalämtcr fortzuführen. Zahl 62. S. 52. — Die Bestätigung über noch anhängige Untertlian - Processe haben die politischen Behörden nicht mehr zu ertheilen. Zahl 439. S. 337. Urkunde». Beifügung einer deutschen Uebersctznng den in slavischcr, romanischer oder ungarischer Sprache abgefaßten, für das Ausland bestimmten Urkunde». Zahl 101. S. 74. Urlauber. Genaue Angabe des Regiments, Bataillons und Evinpagnie in den an die Militär-Urlauber anSznstellende» Civil-Pässen. Zahl 34. S. 32. — Militär-Urlauber sind genau zu überwachen. Zahl »7 und 239. S. 66 und 148. — Vorschrift wegen Beurlaubung der im Militärverbande stehenden Aerarial - Montan - Arbeiter. Zahl 104. S. 76. — Bestimmungen in Bezug auf die Beurlaubung der Militärmannschaft in das Ausland. Zahl 183. S. 118. y — Benehmen hinsichtlich der Evidenzhaltung, Uebenvachnng und Einberufung der Militär-Urlauber. Zahl 239 und 431. S. 148 und 328. — Behandlung der Militär-Urlanbgesnche. Zahl 289. S. 185. — Bestimmungen zur Heilung und Hintanhaltung der Verbreitung der granulösen Augment-zündiing bei der beurlaubten Militärmannschaft. Zahl 355. S. 280. — Bei Vidirnug deren Pässe ist die größte Vorsicht zu beobachten. Zahl 425. S. 325. — Die Quittungen der im Genüsse der freiwillige» Zulage stehenden Beurlaubten sind künftighin von der Ortsobrigkeit ihres Aufenthaltes zu bestätigen. Zahl 482. S. 375. V. Vagabunden. Strenge Ueberwachnng derselbe». Zahl 114. S. 80. — Zur Gestattung der Verschiebung von Vagabunden und Heimatlosen in oder durch das Königreich Baier» wird die Bedingniß vorgeschrieben. Zahl 133. S. 93. — Abstellung arbeitschcuer Müssiggänger zum Militär. Zahl 173. S. 112. — Genaue Ueberwachnng der ans Wien gewiesenen Vagabunden. Zahl 230. S. 140. — Das bestiinmiinglose Herumvagire» derselbe» ist hintanziihalt«». Zahl 258. S. 168. — Die von den Gmöd'armcrie - Patrouillen anfgegriffencn Vagabunden sind von jenem Orts-vorstande zu übernehmen, in dessen Gemeindebcreich sie betreten werde». Zahl 457. S. 360. Aushebung dieser Anordnung. Zahl 500. S. 395. 2> e r b r c d) er. 91 v t brr Ablieferung der auf mehr als 10 Jahre verurtbeiltcn Verbrecher. Zahl 170. S. 111. — Bei deren Eseortirnng ist die GeuSd'ariiieric stetS von der Gefährlichkeit derselben in die Kenntnis) zu setzen. Zahl 213. S. 131. Verhaftung. Vorschrift über das Verfahren der Gensd'armcrie bei Verhaftungen- Zahl 65. S. 54. Vereine. Die Genossenschaften der sogenannte» Lichtfreunde, Dentschkatholiken, freie» Christen und ähnliche» Vereine sind verboten. Zahl 163. S. 107. — Die Uuterstützungansuchen der Privatvereinc au auswärtige Souveräne werden abgestellt. Zahl 324. S. 247. Verlassen schaft. Begehren der Deckung der Kosten bei 9l»sprüchr» österreichischer Unterthanen auf Verlaffenschaften in den englischen Staaten. Zahl 99. S. 73. Vermächtnisse. Vorlage der Nachweisnngen über fromme Vermächtnisse an die Provinzial-Staatsbuchhaltnng. Zahl 244. S. 157. Vermögen. Bestimmungen zur Vollziehung der Verordnung vom 9. Februar 1850 über die von Vermögenüberlragungc» zu entrichtenden Gebühren. Zahl 14 und 20. S. 17 und 23. Verpflegung. Bestreitung der Verpflegkosten für zahlnngunfähige Arrestanten und Schüblinge aus den Reutcaffen. Zahl 12. S. 17. Verpflegung des Militärs. Siehe Subarrendirung. Vertrag. Einschaltung in de» Verträgen zwischen dem 9lerar und den Parteien die Ansbedingung, daß der Prvceß und die Erecutio» bei demjenigen Gerichte verfolgt werde, dem der Fiöcuö als Beklagter untersteht. Zahl 45 und 57. S. 40 und 49. — Dem Ministerium des Innern sind alle Verträge zur Unterkunft der politische» Behörden zur Genehmigung vorzulegen. Zahl 195. S. 124. — Die grnndbüchliche Einverleibung von Verträgen der Gewerkschaften über Bauerngüter oder Waldungen findet ohne der politischen Genehmigung in Krain und den ehemaligen Villacher Kreis Statt. Zahl 399. S. 313. Verz ehrnngsteuer. Uebertragung der de» Stener-BezirkSobrigkeiten in Verzehrungsteuer-Ange-lcgenheiten abgelegenen Verrichtungen an die Gemeinde.Vorstehungen. Zahl 50. S. 43. Viehseuche. Verfahren bei vorkommender Rinderpest. Zahl 48. S. 42. Vieh triebe. Die Beschädigung der 9lerarial - Straßen durch Viehtriebe ist hintanznhalten. Zahl 516- S. 402. Volkschule». Siche Schulen. Vollbärte. Verbot des Tragens derselben von Seite der Staatsbeamte». Zahl 298. S. 188. Vorarlberger. Rückweisung der mit de» vorgeschriebenen Reisedocumenten nicht versehene» Angehörige» ledigen Standes von Vorarlberg zur Reise »ach Italien. Zahl 477. S. 370. Vorfälle. Alle wichtige» Vorfälle sind zur Kenntniß des Statthalterei-PräsidiumS zu bringe». Zahl 70- S. 56. Vorspann. Einsendung der Vorspann - Rechnungen an die Provinzial - Staatsbuchhaltung. Zahl 15. S.'19. — Bestimmungen über die Besorgung des Vorspaungcschäfteö. Zahl 121. S. 86. — Der Landeözuschlag für die von der Gensd'armeric benützte Vorspann ist aus dem LandeS- Concurrenzfvnde zu bestreiten. Zahl 417. S. 322. — Bestimmungen wegen Beistelluug der Vorspann für einen als Zeuge bei einem Strafverfahren des Civilstandes in einer Privat-Angelegenheit vorgeladeuen Militär-Oberosfieier. Zahl 521. S. 404. W Wa aren. Genaue Bezeichnung des Gewichtes auf die zur Verpackung der Handelsgüter bestimmte» Behältnisse. Zahl 293. S. 186. Wachposten. Die Militär - Wachposten werden redncirt. Zahl 148 und 464. S. 99 und 364. 50affen. Anzahl und Gattung der Waffen, welche Reifende bei dem Eintritte in das Königreich Pole» mit sich führen dürfe». Zahl 94. S. 69. — Anzeige aller von den politische» Behörden zum Besitze oder zum gcwerbmäßigen Betriebe verbotener Waffen ertheilten Bewilligungen de» Gensd'armerie - Eonimanden. Zahl 490. S. 387. Waffen paß. Ertheilung der Waffenpäffe nur an vollkommen unbedenkliche Personen. Zahl 398. S. 312. — Militär-Individuen haben sich bei Jagden, sobald sie in Civilkleider» erscheine», mit de» vor-gefchriebene» Waffenpässen zu versehe». Zahl 450. 6. 352. Wahlfahrer« Processionen. Genaue Ueberwachnng derselben. Zahl 391. S. 310. Waisen. Art der Bestätigung der Quittungen über die von Militär-Waisen beziehenden Pensionen und Gnadengaben. Zahl 224. S. 137. — Bei Bemessung der Pensionen und Erziehungbeitrage für Civil- und Militär-Beamten-Waise» ist die Nachweisung des Vermögens nicht mehr »vthwendig. Zahl 49. 0. 50. Walachei. Bei Paßertheilunge» in die Walachei ist die größte Umsicht und Behutsamkeit zu beobachten. Zahl 151. S. 101. Wald cf. Die fürstlichen Waldck'schen Unterthanrn sind im Auslande unter dem Schutz der k. preußischen Gesandtschaften gestellt. Zahl 316. S. 242. Waldfrevel. Bestreitung der Gebühren für Zeugen und Sachverständige in Waldfrevel-Untersuchung.Angelegenheiten. Zahl 373. S. 290. — Verjährung derselben. Zahl 442. S. 350. — Alle eingehenden Waldfrevel - Strafgelder sind einem zu bildenden Landes - Cultnrsonde zuzn« weisen. Zahl 449. S. 352. Wa nd erbnche r. Rückbchaltung der Heimatscheine bei Ausstellung der Wanderbücher. Zahl 1 05. S. 76. — Formular der für die Militärgränze neu aufzulegenden Wanderbücher. Zahl 150. S. 99. — Bestimmungen über mehrere bei denselben zu beobachtenden Modalitäten. Zahl 223. S. 137. — Die Kostenvergütung für selbe wird bestimmt. Zahl 233 und 382. S. 141 und 295. — Aufnahme der Rubrik -Religivnbekenntiiiß" in die Wanderbücher. Zahl 378. S. 292. — Den Besitzern derselben ist kein Reisepaß zu ertheileu. Zahl 422. S. 324. Wein schau k. Der Weinschank kann auch fernerhin im Vereine »nt dem Bierschanke betrieben werden. Zahl 77. S. 60. Werke. Bestimmungen in Betreff des Bezuges und des Vertriebes verbotener ausländischer Werke in den österreichischen Staaten. Zahl 216. S. 132. — Die von dem Ministerium des Inner» und der obersten Polizeibehörde vor dem 1. September 1852 erlassenen Bücherverbote haben fernere Giltigkeit. Zahl 309 und 344. S. 214 und 275. — Von allen mit Beschlag belegten Drucksorten ist ein Eremplar an die oberste Polizeibehörde vorznlegen. Zahl 358. S. 282. Negative Berichte sind dagegen dahin nicht zu leiten. Zahl387. S. 298. Wetzsteine. Mit denselben im Königreiche Sachsen zu hausiren, ist verboten- Zahl 116. S. 80. 90 i e n. Die and Wien gewiesene» Vagabunden, Müssiggänger nnd liederlichen Dirne» sind genau zu überwachen. Zahl 230. S. 140. — Bestimmungen in Bezug ans die Militärbefreiung der Civilschüler dcd Tkierarzenei-Jnstituted in Wien. Zahl 412. S. 319. — Bestimmungen hinsichtlich der Militärbefreiung der Zöglinge der k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien. Zahl 432. S. 329. — Jedesmalige Einholung der Genehmigung der obersten Polizeibehörde zur Ertkeilung der Pässe an politisch - compromittirte Personen zu Reisen nach Wien. Zahl 436 und 433. S. 335 und 336. — Die bestandene medicinisch-chirurgische Joseph-Akademie in Wien wird wieder hergestellt. Zahl 502. S. 396. — Wiedergcstattung der Ausstellung von Reisepässen an Individuen aus der Arbeiterklasse »ach Wien. Zahl 517. S. 402. Wiener Zeitung. Beschränkung von den betreffenden Behörde» bei i» selbe einzuschaltenden Licitativn - Ausschreibungen auf dad Allgemeine Roihwendigste. Zahl 337 und 339. S. 270 und 271. W irkungkreis. Bestimmungen über den Wirkungkreid der Ministerien. Zahl 241. S. 149. Wirtschaften. Strenge Handhabung der Gesetze bei Militärbefreiung-Gesuchen der Besitzer erkaufter Wirtschaften. Zahl 357. S. 202. Witwen. Abkommen der Nachweisung ded Vermögend bei Bemessung der Pensionen, Provisionen und Erziehungbeiträge für Eivil- und Militär-Beamten »Witwe». Zahl 49 und 59. S. 43 und 50. — Die Art der Bestätigung der Quittungen über die von Militär-Witwen zu beziehenden Pensionen wird bestimmt. Zahl 224. S. 137. W ü rle m b e r g. Bestimmungen hinsichtlich ded Hausirwesend im Königreiche Würtcmberg. Zahl 100. S. 73. — Genaue Audsertigung der Handeldcertiftcate für die im Königreiche Würtcmberg bausireuden hierländige» Krämer. Zahl 124. ©. 00. — Uebersicht der politischen Verwaltung- nnd Gerichtsbehörden im Königreiche Würtemberg. Zahl 313. S. 216. Wundärzte. Anschaffung der vorgeschriebenen chirurgischen Instrumente von den Bezirkswund-ärztcn. Zahl 154. S. 103. — Die Bezirkdwuudärztc sind nicht verpflichtet, das hydrostatische Apparat zur Vornahme der Lungen- und Kreidlaufprobe zu halten. Zahl 219. S. 134. Z Zeitschrift. Die Cantivn einer periodischen Zeitschrift darf ohne vorläufiged Einvernehmen mit der betreffende» Sicherheitbehörde nicht audgcfolgt werden. Zahl 291. S. 105. Zeitung. Die l. f. Behörden haben sich bei Einschaltungen von Licitation - Ausschreibungen in die Wiener Zeitung auf das Allgemeine Notwendigste zu beschränken. Zahl 336 und 339. S. 270 und 271. — Alle Mitteilungen in Zeitungen über die Bewegung der Truppen und militärischeQpera-tionen sind hintanzuhalten. Zahl 506. S. 390. Zeitung-Nachrichten. Berichtigung unwahrer oder entstellter Zeitnng-Nachrichtcn über öffentliche Zustände von Amtdwegen. Zahl 126. S. 90. Zeugen. Bestreitung der Gebühren für selbe in Waldfrevel - Untersuchung - Angelegenheiten. Zahl 373. S. 290. Zigeuner. Bestimniunglos hevumjtebenbc Zigeunerbanden sind auszngreifen und in ihre Heimat abzuschieben. Zahl 107. S. 77. Zoll. Bei Ansuchen um die Bewilligung zum zollfreie» Bezüge deö Getreide- und der Hülsen« fruchte für einzelne Gemeinden ist stets das Zollamt, über welches der Bezug gewünscht wird, genau anzngebeu. Zat)l 296. S. 188. — Behandlung der sogenannte» Stechapfel-Cigarren hinsichtlich des ZollcS. Zahl 336. S. 270. Zollämter. An der croatifchen Gränze haben die dortigen Zollämter keine Ausübung mehr als Polizei-Gränzzollämter. Zahl 330. S. 254. Zuständigkeit. Beisetzung der Zuständigkeit der Paßwerbcr in den Reisepässen. Zahl 212. S. 131. Zwangsarbcithaus. Zur Abgabe «»sittlicher Personen in dasselbe sind die dieösälligen No» tionen vor deren Bekanntmachung der Statthaltern zur Schlußfassnng vorzulegen. Zahl 205. S. 128.