Gesetz-u„d Verordnungsblatt für das österreichisch - iMische Mstenlauö. bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiöca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1900* oi XXIV. Stück. ÄuSgegeben und versendet am 16. November 1900. S8. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 3. November 1900, Zl. 24096, über die Bertheilung und die Ausfolgung des Salzes zum Hausgebräuche (sogenannten D o m e st i e al - S a l z es) an die Bcvölker ung Jstrie n s und der quarnerischen Inseln, sowie über den Bezug desselben. (Genehmigt vom k. k. Finanz-Ministerium mit Erlass vom 27. September 1900, Zl. 55822.) I. Allgemeine Grundsätze. §. I- Laut des Erlasses des k. k. Finanz-Ministeriums vom 18. März 1898, Zl. 8515, haben Seine k. und k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Februar 1898 allcrgnädigst zu genehmigen geruht, dass künftighin der anwesenden einheimischen * Bevölkerung Istriens und der quarnerischen Inseln das für ihren Hausgebrauch erforderliche Salz um die jeweilig bestehenden Limitopreise nach dem Ausmaße von 6-72 kg per Kopf und Jahr ohne Beschränkung auf ein Gesammt-Limitationsqnantum ausgefolgt werde. §■ 2. Als anwesende einheimische Bevölkerung, welche zum Bezüge von preisermäßigtem Speisesalz für den Hausgebräuche (sogenanntem Domesticalsalz) berechtigt ist, sind zu berücksichtigen nicht nur die dauernd anwesenden, sondern auch die nur zeitweilig abwesenden einheimischen Personen. 8- 3. Die Anweisung des zu herabgesetzten Preisen zu beziehenden Salzes bei den Salzver-schleißniedcrlagen des Küstenlandes (derzeit in Capodistria, Pirano, Bolosca und Triest) erfolgt durch die Finanz-Landesbehörde in pro Jahr festgesetzten Höchstmengen nach Maßgabe der jeweilig ausgewiesenen Anzahl der Bezugsberechtigten. Das Jahresquantum gilt für jedes einzelne Kalenderjahr. Mengen, welche bis zum 31. December eines Jahres nicht behoben wurden, dürfen nachträglich nicht mehr ausgefolgt werden. 11. Ausmittlung der Bezugsberechtigten. §• 4. Die Feststellung der Anzahl dieser Bezugsberechtigten erfolgt in der Regel durch die periodisch stattsindenden allgemeinen Volkszählungen (§ 6). §. 5. Die Ergebnisse der jeweilig letzten Volkszählung theilt die politische Verwaltung nach deren amtlicher Feststellung der Finanz-Direction in Triest in Gestalt eines Ausweises mit, welcher nachstehende Rubriken zu enthalten hat: 1. Name des politischen Bezirkes; 2. „ „ Gerichts-Bezirkes; 3. „ der Ortsgemeinde; 4. „ „ Ortschaft (Fraction); 5. Anzahl der in jeder Ortschaft anwesenden und blos zeitweilig abwesenden ein- heimischen Personen (Bezugsberechtigten); 6. Salzbcdarfsmenge, welche nach dem Ausmaße von 6-72 kg per Kopf und Jahr auf die Ortschaft (Fraction) entfällt; 7. Anzahl der in der Ortsgemeinde anwesenden und blos zeitweilig abwesenden ein- heimischen Personen; 8. Salzbcdarfsmenge für die Ortsgemeinde; 9. Salzverschleißniederlagc, welcher die Ortschaft zum Bezüge zugewiesen ist; 10. Anmerkung. In einer Nccapitnlation wird die Kopfzahl und der Salzbedarf jedes Gerichts- und politischen Bezirkes sowie im Ganzen dargestellt. In diesen Ausweis ist die Reihenfolge der Ortsnamen nach dem von der statistischen Central-Commissiou hcrausgegebenen Orts-Repertorium einzuhalten. §• 6. Im Falle sich in einer Ortsgemeinde seit der letzten Volkszählung ein Bevölkerungszuwachs ergibt, steht es der betreffenden Gemeinde frei, durch Einreihung vorschriftsmäßig verfaßter Consignationen der Bezugsberechtigten (§. 7—11) den Nachweis hiefür zu erbringen und auf dieser Grundlage im Wege der örtlich zuständigen leitenden Finanzbehörde I. Instanz die Anerkennung und Anweisung des Salzmchrbedarfes anznsprechen. §. 7. Die Consignationen der Bezugsberechtigten sind von den Gemeindevorständen unter Aufsicht und Bestätigung der politischen Behörde I. Instanz zu verfassen. Die Consignationen sind entweder für die ganze Gemeinde vereint oder nach Ortschaften getheilt zusammenzustellen. In dieselben sind stets nur die im §. 2 angeführten berechtigten Personen anfzunehmen. §. 8. Die Consignationen, in deren Überschrift der Zeitpunkt ersichtlich zu machen ist, auf welchen sie sich beziehen, haben in eigenen Rubriken nachstehende Daten zu enthalten: 1. Fortlaufende Postenzahl; 2. Ortsgemeinde; 3. Ortschaft (Fraction) und Hausnummer der Wohnung des Bezugsberechtigten; 4. Vor-, Zu- und Vatersnamen des Familienhanptes; 5. Kopfanzahl des Hausstandes, d. i. Anzahl der Familienglieder und der in Kost und Wohnung befindlichen einheimischen Dienerschaft nach dem Stande des in der Überschrift angegebenen Tages; 6. Nach dem Ausmaße von 6 72 kg per Kopf und Jahr entfallende Salzbedarfs-mengc für den einzelnen Hausstand; 7. Richtiggestellte Salzbedarfsmenge für den einzelnen Hausstand (und SchlusSsnmme); 8. Anzahl der anwesenden und blos zeitweilig abwesenden einheimischen Personen; 9. Nach dem Ausmaße von fi-72 kg per Kopf und Jahr entfallende Salzbedarfsmenge der Ortschaft (Fraction) ; 10. Nichtiggestellte Salzbedarfsmenge für die Ortschaft; 11. Anmerkung. Jede Ortsgemeinde hat diese Consignatiou in einem Exemplar zn verfassen und darin die Rubriken 1 incl. 5, 8 und 9 unbedingt auszufüllen. Die Rubriken 6 und 7 sind nur in dem Falle auszufüllen, als die Salzfassung unmittelbar durch die bezugsberechtigten Personen (§. 20) und nicht durch einen Verschleißer stattfinden soll. Dieser Consignatiou hat jede Gemeinde eine znsammenfassende Übersicht in zwei Exemplaren mit folgenden Rubriken: 1. Name des politischen Bezirkes; 2. „ „ Steuerbezirkes; 3. „ der Ortsgemeinde; 4. „ „ Ortschaft (Fraction); 5. Anzahl der in jeder Ortschaft oder Fraction bezugsberechtigten Personen; 6. Nach dem Ausmaße von 6-72 kg per Kopf und Jahr entfallende Salzbedarfsmenge der Ortschaft (Fraction) ; 7. Nichtiggcstellte Salzbedarfsmenge für die Ortschaft; 8. Anzahl der in der ganzen Gemeinde bezugsberechtigten Personen; 9. Für die ganze Gemeinde entfallende Salzbedarfsmenge; 10. Nichtiggestellte Salzbedarfsmenge für die ganze Gemeinde; 11. Name des ausfolgenden Salzamtes; 12. Anmerkung, anzuschließen und hierin die Rubriken 1 incl. 6, 8, 9 und 11 auszufüllen. Bei Zusammenstellung dieser Übersicht ist die Ordnung des von der statistischen Central-Commission herausgegebenen Orts-Repertoriums einzuhalten. §- io. Diese Consignatiou (§. 7) sowie die Übersichten (§. 9) sind von der Gemeindevorstehung der politischen Behörde I. Instanz vorzulegcn, welche dieselben in formeller und materieller Hinsicht insbesondere in der Richtung überprüft, ob nicht etwa Personen, welche nicht einheimisch oder welche von der Gemeinde dauernd abwesend sind, als SalzbezugS-berechtigte ausgenommen wurden. Nach dem Resultate dieser Prüfung hat die politische Behörde eventuell die Richtigstellung zu veranlassen und sohin die Angaben zu bestätigen. Nach erfolgter Bestätigung ist die Consignatiou sammt den Übersichten der betreffenden Gemeinde an die örtlich zuständige leitende Finanzbehörde I. Instanz zu senden. §• H. Die leitende Finanzbehörde I. Instanz legt die von der Gemeinde verfasste Consigna-tion sammt Übersichten mit deu entsprechenden Anträgen an die Finanz-Landesbehörde in Triest vor. §• 12. Die Finanz-Landesbehörde lässt die eitigestellten Salzbedarfsmengen auf Grund der von der politischen Behörde ertheilten Bestätigungen über die Anzahl der bezugsberechtigten Personen durch das Rechnungs-Departement überprüfen. Dieses setzt in die bezügliche Rubrik der Consignation und Übersichten die richtiggestellte Salzbedarfsmenge ein und bestätigt die Vornahme der Überprüfung auf der Consignation und den beide» Übersichten. 111. Anweisung des Salzbezuges. §. 13. Auf Grundlage der Ergebnisse der letzten Volkszählung (§. 5) crtheilt die Finanz-Landesbehörde denjenigen Salzverschleißniederlagen, bei welchen die Bezugsberechtigten der Ortsgemeindcn, beziehungsweise Ortschaften (Fractionen) nach dem Begehren der Gemeindevorstände die Salzausfassung bewirken sollen, die Anweisung, in den weiter folgenden Jahren die zu beziffernde Jahres-Maximalmenge Salz zum Hausgebräuche um den jeweilig geltenden herabgesetzten Preis an die einzelnen Bezugsberechtigten oder deren Vertreter gegen Einziehung der gemeindeämtlichen Salzbezngsermächtignngen, welche den in der gegenwärtigen Vorschrift ausgestellten Bedingungen genau entsprechen müssen, auszufolgen. §. 14. Für die Zuweisung der einzelnen Gemeinden und Ortschaften (Fractionen) zu den einzelnen k. k. Salzverschleißniederlagen des Küstenlandes sind die obwaltenden Commnnications-nnd sonstigen Verhältnisse maßgebend. Wenn die Angehörigen einer Gemeinde, Ortschaft, bezw. Fraction das Salz bei einer anderen Niederlage ausznfasscn wünschen, so kann der Vorstand der bezüglichen Gemeinde unter Darstellung der Gründe um diese Überweisung bei der örtlich zuständigen leitenden Finanzbchörde I. Instanz entkommen. Diese erstattet hierüber die entsprechenden Anträge an die Finanz-Landesbehörde. §. 15. Über die nach der Anzahl der bezugsberechtigte» Bevölkerung entfallenden und angewiesenen Salzmengen verfaßt das Rechnungs-Departement der Finanz-Dircction einen nach politischen, Gerichts-Bezirken, Ortsgemeinden und Ortschaften — (in der Reihenfolge des von der statistischen Ccntral-Commission heransgegebenen Orts-Repertoriums) — geordneten Gesammtausweis. In diesem Ausweise sind auch die für die einzelnen Ortsgemeinden, Gerichts- und Stcuerbezirkc, ferner politischen Bezirke angewiesenen Salzmengen, sowie deren Gesammt-summe auszuwcrfen. §. 16. Im Falle eines seit der letzten Volkszählung stattgehabten Zuwachses der Bevölkerung erhöht die Finanz-Direetion aus Grund des vorschriftsmäßigen Nachweises desselben (A. 7—12) die jährliche Salzbezngsmenge der OrtSgemeinde oder Ortschaft und erlässt die entsprechende Salzanweisung nach Maßgabe der Anordnungen des §. 13. §. 17. Nach Erlassung der Anweisungsverordnung wird die Consignation der Bezugsberechtigten und ein Exemplar der Übersicht an die betreffende Gemeinde im Wege der leitenden Finanzbehörde I. Instanz zurnckgestellt. Das zweite Exemplar der Übersicht ist als Grundlage der Anweisungsverordnung bei der Finanz-Landesbehörde aufzubewahren. §. 18. Jede erfolgte Salzanweisnng bleibt in Wirksamkeit, bis wegen der Geltendmachung eines Bevölkerungszuwachses oder auf Grund der nächsten Volkszählung eine Neuanweisung des Salzbeznges erfolgt. Da der Domesticalsalz-Bezug nur den im §. 2 angeführten bezugsberechtigten Personen zusteht, so bleibt es der Finanzverwaltnng Vorbehalten, im Falle einer eonstatirtcn Verminderung der Anzahl der Bezugsberechtigten die Salzanweisnng verhältnismäßig einzuschränken. §• 19. Der GesammtauSweis (§. 15) über die nach Maßgabe der Volkszählung erfolgte Neuanweisung des Domesticalsalzes wird im Landesgesetz- und Verordnungsblatte für das Küstenland, sowie in der küstcnländischen Beilage zum Berordnnngsblatte des k. k. Finanz-Ministeriums veröffentlicht werden. Fallweise verfügte Änderungen bezüglich der Bezngsmenaen einzelner Gemeinden sind als Nachträge hiezu in gleicher Weise zu publiciren. IV. Bezug des Domesticalsalzes. §. 20. Der Bezug des SalzeS kann entweder durch die bezugsberechtigten Personen, einzelnweise und zwar durch sie persönlich oder durch Bevollmächtigte, ebenso aber mich in Vertretung mehrerer derselben durch Verschleißer stattfinden, welche für die gesammte Gemeinde oder für einzelne Theile derselben bestellt werden (§. 28), stets jedoch nur gegen eine vom Gemeindeamte auszustellende Salzbezugsermächtigung (Legitimation), welche von der Salz-verschleißniederlage einzuziehen ist. §. 21. Das Gemeindeamt darf eine Salzbezugsermächtigung nur für Personen ausstellen, welche zum Bezüge von Domesticalsalz in dieser Gemeinde berechtigt sind und nur bis zum Ausmaße des denselben gebührenden Jahresguantnms. Für die genaue Beobachtung dieser Vorschrift ist der Gemeindevorsteher (unbeschadet der allfälligen Bestrafung nach den Gefällsvorschriften) der politischen Behörde verantwortlich. Sollten wegen irgend eines Versehens oder Missbranches bei der Ausstellung der Ermächtigung zum Bezüge oder bei der Behebung, daun beim Transporte oder bei der weiteren Vertheilung des Salzes an die einzelnen Consumenten die eigentlich bezugsberechtigten Personen die ihnen gebührende Menge Domesticalsalz nicht oder nicht vollständig erhalten, so darf doch keine Nachlieferung von Domesticalsalz ans der Ärarialsalzniederlage, durch welche die der Ortschaft, bezw. Ortsgcmeinde angewiesene Menge überschritten würde, beansprucht werden. §• 22. Die Salzbezugsermächtigungen, welche das Gemeindeamt auSznstellen hat, sind aus juptirteu Heften zu entnehmen und haben in der als Coupon abtrennbaren Salzbezugsermächtigung nachstehende Angaben zu enthalten: 1. Die fortlaufende Nummer der ausgestellten Bezugsberechtigiing, deren Zählung alljährlich neu zu beginnen hat; 2. die Bezeichnung des politischen und des Steucrbezirkcs, der Ortsgemeinde und Ortschaft; 3. den Name» (Vor-, Familien-, eventuell auch Vatersnamen) und Wohnort (bei eventueller Namensgleichheit auch die Hausnummer) des Bezugsberechtigten, bezw. Verschleißers (§§. 24 und 26); 4. eventuell den Namen der sactisch ausfassenden Person; 5. die der ganzen Gemeinde und der einzelnen Ortschaft für das ganze Jahr angewiesene Domcsticalsalzmenge; 6. den hievon für die ganze Gemeinde sowie für die einzelne Ortschaft nach Abschlag der bereits ansgefertigte» Ermächtigungen noch verfügbaren Rest; 7. die zu beziehende Salzmenge in Kilogrammen mit Ziffern und Worte»; 8. den Preissatz per Metercentner, sowie den entfallenden Limitopreis, welcher bei der Salzniederlage gelegentlich der Salzfassnng baar zu entrichten ist; 9. den Namen des ausstellenden Gemeindeamtes, die Unterschrift des Gemeindevorstehers oder dessen berechtigten Stellvertreters und das Amtssiegel des Gemeindeamtes; 10. Ort und Zeit der Ausstellung; 11. die ausdrückliche Bemerkung, dass die Bezugslegitimation nur für das laufende Kalenderjahr Geltung habe und nach Verlauf desselben ein Salzbezug aus Grund dieser Legitimation nicht mehr stattfinden könne. In der beim Gemeiudeamte verbleibenden Juxta ist anzugeben: 1. Der Name der Ortschaft, für welche die betreffende Salzbezugsermächtigung ausgestellt wird; 2. die für diese Ortschaft und für die ganze Gemeinde bewilligte Jahresmenge; 3. die hierauf bereits angewiesenen Salzmengen; 4. der noch verfügbare Nest; 5. die Menge, für welche die abtrennbare Ermächtigung ausgestellt wird; 6. der Name des zum Salzbezngc Ermächtigten, d. i. des Familienhauptes, bezw. des Verschleißers; 7. Datum der Ausstellung. Ein Muster für derartige Salzbczugsermächtigungen ist im Nachhange abgedruckt. §. 23. Falls die Ausfassung des Salzes bei der k. f. Salzniederlage durch die berechtigten Personen einzelnweise stattfinden soll, hat das Gemeindeamt die Bezngsermächtiguug auf den Namen des Hanshaltungövorstaudes (Familienhauptes) auszustellen und die Kopfzahl der Angehörigen des Hausstandes, d. i. die Anzahl der sämmtlichen Familienglieder (mit Einschluss des Familienhauptes) und der in Kost und Wohnung befindlichen einheimischen Dienerschaft anzugeben. Die Benennung der Angehörigen ist nicht erforderlich. Die Bezugsermächtigung kann entweder auf die ganze dem Hausstände jährlich zu-kommende Menge auf einmal oder auf einzelne Thcilmengen lauten. §. 24. Falls die Ausfassung des Domesticalsalzes durch einen Verschleißer in Vertretung der Bezugsberechtigten erfolgt, hat das Gemeindeamt die Salzbezugsermächligung auf den Namen desselben und auf jene Menge zu stellen, welche dem Ortsbedarfe für die Zeit bis zur voraussichtlich nächsten Salzfassnug entspricht. Hiebei wird in dem Falle als im Verschleißvertrage (§. 26) die Möglichkeit vorgesehen ist, dass auch einzelne Bezugsberechtigte das ihnen gebührende Salz direct bei der k. k. Salzniederlage ansfasseu, auch zu berücksichtigen fein, dass für diese direct ausfassenden Personen die entfallenden Mengen Domesticalsalz verfügbar bleiben. Wenn das Domesticalsalz bei der k. k. Salzniederlage von den zum Bezüge ermächtigten Personen (d. i. dem Bezugsberechtigte», bezw. dem Verschleißer) nicht in eigener Person behoben werden soll, ist in der gemcindeämtlichen Bczngsermächtigung auch diejenige bevollmächtigte Person zu bezeichnen, welche das Salz factisch ausfassen wird. §• 25. Vom 1. Jänner 1901 angefangen dürfen die Salzvcrschleißniederlagen eine Ausfolgnng von preisermäßigtem Speisesalz zum Hausgebrauche nur gegen solche gemeindeämtliche Salzbezugscrmächtignngen vornehmen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Vorschrift, insbesondere des §. 22, vollkommen entsprechen. Jede Gemeinde hat von den bei ihr eingeführten juxtirten Salzbezugsermächtigungcn mindestens 3 Musterbögen der Finanz-Direction in Triest vorzulcgen, von denen einer für den eigenen Gebrauch dieser Behörde bestimmt ist, während der zweite der leitenden Finanzbehörde I. Instanz und der dritte dem betreffenden Salzamte zngemittelt werden wird. Falls die Angehörigen einer Gemeinde das Domesticalsalz nicht blos bei einer einzigen, sondern bei mehreren Salzverschleißniederlagen ausfassen, ist für jede weitere Salzniederlage je ein weiterer Musterbogen beiznlegen. Diese Mnsterbögen sind pro 1901 spätestens Ende November 1900 einzusenden. In Hinkunft hat die Vorlage bei etwaigen Änderungen der bisherigen Drucksorten spätestens drei Wochen vor dem Zeitpunkte zu erfolgen, in welchem die neue» Salzbezugs-ermächligungen in Verwendung kommen solle». §. 26. Den Gemeinden kann über Ansuchen von der leitenden Finanzbehörde im Einvernehmen mit der politische» Behörde gestattet werden, die Behebung der nach der jeweiligen Anzahl der bezugsberechtigten Einwohner angewiesenen Limitosalzmenge, sowie die Erfolgung dieses Salzes an die einzelnen Bezugsberechtigten im Wege vertragsmäßiger Vereinbarung durch einen oder mehrere bevollmächtigte Verschleißer für die ganze Gemeinde oder für einzelne Theilc derselben für alle Bezugsberechtigten oder nur für jene, welche nicht selbst das Salz unmittelbar bei der k. k. Salzniederlage ausfassen wollen, besorgen zu lassen. Diese Bewilligung wird in frei widerruflicher Weise unter der Bedingung ertheilt, dass die Gemeinde sich verbindlich macht, dafür Sorge zu tragen, dass das Gefällsinteresse nicht im Mindesten bcnachtheiligt werde und dass insbesondere von den Verschleißern das Salz an Personen, welche zum Bezüge nicht berechtigt sind, nicht verabfolgt werde. §. 27. Personen, welche in einer Untersuchung wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsübertretnng befangen, bezw. wegen einer solchen Gefällsübertretnng gestraft oder nur wegen des Mangels rechtlicher Beweise losgesprochen wurden, dürfen nicht als Verschleißer bestellt werden. Ein bereits bestellter Verschleißer verliert die Fähigkeit zur Weiterführung des com-missionSweisen Bezuges und des Verschleißes von Limitosalz in dem Zeitpunkte, in welchem das Erkenntnis in Nechskraft erwächst, womit er wegen einer der obgenannten Übertretungen verurtheilt oder blos wegen des Mangels rechtlicher Beweise losgesprochen wurde. Derartige Verschleißer sind sogleich zu entfernen. Dies ist in allen von den Gemeinden mit den Verschleißern zu schließenden Verträgen ausdrücklich festznstellen und hat ein Verzug der Gemeinde in der Entfernung eines hienach ungeeigneten Verschleißers die Sistirnng der AuSfolgung des Domesticalsalzes zur Folg*. §• 28. Der bevollmächtigte Verschleißer bezieht das preisermäßigte Salz (Domesticalsalz) im Namen und Aufträge der Vezugsberechtigten, und darf denselben zn dem vorgeschossenen Limitopreise nur die ihm für die Behebung, den Transport, die Aufbewahrung und Erfol-gung des Limitosalzes erwachsenden Kosten unter Hinzuschlag eines Entgeltes für seine Mühewaltung aufrechnen, welches im Verschleißvertrage festznsetzen ist. Diese Aufrechnung kann auch in der Weise geschehen, dass der vom Bezugsberechtigten gelegentlich des Detailbezuges des Limitosalzes an den Verschleißer zu entrichtende Betrag in Gestalt eines pro Kilogramm zu zahlenden Gcsammtpreises festgesetzt wird. Es steht ferner nichts im Wege, dass sich der Verschleißer verpflichte, den bezugsberechtigten Personen über das ihnen zustehende Limitosalzgnantum hinaus auch den sonstigen Salzbedarf, also Salz, welches der Verschleißer bei der Verschleißniederlage um den allgemeinen Verschleißpreis angekauft hat, um den gleichen Preis zu liefern, wie er vertragsmäßig für die Ausfolgung des Limitosalzes bedungen wurde. Die bezüglichen Verträge, welche der gegenwärtigen Vorschrift, insbesondere den Bestimmungen des IV. Absatzes über den Bezug des Domcsticalsalzes zu entsprechen haben und worin der Verschleißer alle Bestimmungen desselben zu erfüllen verspricht, bedürfen zn ihrer Giltigkeit außer der Zustimmung der politischen Bezirksbehörde auch der Genehmigung der Finanzbehörde I. Instanz. Es ist Aufgabe der politischen Bezirksbehörde, die genaue Einhaltung dieser Verträge zu überwachen und jede Benachtheilignng der Bevölkerung hintanzuhalten; dementsprechend hat sie zu sorgen, dass ein allgemein leicht zugängliches und vom Wohnorte der Bezugsberechtigten nicht zu weit entferntes Berschleißlocale gewählt werde und keinem Theile der Einwohner ans den Vertragsvcreinbarnngen ein Nachthcil erwachse. §. 29. Das zum Hausgebrauche um ermäßigten Preis bezogene Salz (Domesticalsalz) darf nur zu Hauswirthschaftszwecken im eigenen Haushalte (§. 8 P. 5) des Bezugsberechtigten verwendet werden. Daher unterliegt die Verwendung dieses Salzes zu einem anderen Zwecke, insbesondere zur Bereitung von Waaren, die für den Verkauf (Handel) bestimmt sind, sowie die Abtretung von solchem Salze oder auch der Legitimationen zum Bezüge desselben (Salzbezugsermächtigungen) an andere Personen der Bestrafung nach dem Gcfällsstrafgesetze. Dem Schuldigen kann durch die Finanz-Landesbchörde der weitere Genuss der Begünstigung für sich und seinen Hausstand auf eine auSznmessende bestimmte Dauer oder auf immer entzogen werden. §. 30. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Der k. k. Statthalter: Goetz ra- P- «- s o t£) Q Q bß M . JO 8 03 J=J s? ^ N -§ ^ 2 s J- d o :3 8 05 S O 0 9» » o <©> o G *5" 52 O- D © „ M 5» c .2- ' 02 ® " i£n "S :Q jC' K E .E g b (*> .‘Sc1® S E E e-S- I 2 05 2 “g •s ^ s ®(ö * 3 ’S vcr *■> o ; N 1 * o £5 * b " . <3 $-4 ; -g AZ *03 t> O Q- « 03 <& : o Z. b e Z ö e 03 8 S e d £ (9 03 5 rr d ■Ü 2 *S~ o «- Jo 03 03 (0 ^ o £ VO £5 3 bß 4x1 w? El« •g. &I& ä e-3 8 bß uo 4X1 .£ . £ 2 r-. 3 L © <8> q$> . S ** £5 g MO s -5 vo £3 03 .g O 55 *^ » ats irr o *3 3 S Oi S 0 JO .5 1 ® S jo « JO 8 o JO -S I ® r-» Ö Q .b a jo 'H' :3 tio cs .b 05 H ® OQ © 02 'o' § Jj S <§ .§ ® -o -v> 03 U © • ds- -JJ „ , _ ir, . i Anmerkung. Nach dem 31. December 19 . . kann ein Salzbezug *) Die für alle einzelne« Ortschaften entfallenden Domesticalfalzmengen . . ... . find entweder handschriftlich anzusetzen oder vorzudrucken. I auf ©rund dieser Ermächtigung mcht mehr stattflnden.