Gesetz-und Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische -Küsten fimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1900. XI. Stiirf. Ausgegcben und versendet am 8. Juni 1900. 13. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 5. Juni 1900, Z. 11151, mit welcher die Kundmachung vom 14. Jänner 1896, Zl. 22554 ex 1895 betreffend die Sonntagsruhe in gewerblichen Betrieben ergänzt wird. Dem § 7 der Kundmachung vom 14. Jänner 1896, Zl. 22554 ex 1895 (L.-G. und B.-Bl. 1896 Nr. 4) werden als vierter und fünfter Absatz nachstehende Bestimmungen angefügt: Für die zu höheren Dienstleistungen in Comptoirs von Handelsnnterneh mungen im Sinne der Artikel 271 und 272 des allgemeinen Handelsgesetzbuches verwendeten Personen wird die Sonntagsruhe in der Weise geregelt, dass derartige Comptoir-Arbeiten nur in der 11 Zeit von 9 Uhr früh bis Mittag gestattet sind und im Stadtgebiete von Triest während der Sommermonate Juni, Juli und August überhaupt ganz zu ruhen haben. Diese Bestimmungen finden auf die Comptoir-Arbeiten in Productionsgewerben, soweit sie sich auf den Verschleiß von Maaren des betreffenden Gewerbes beziehen, ebenfalls Anwendung. Der l. f. Statthalter: