Gesetz- »„d Verordnungsblatt für das österreichisch = iss,irische Rüsteiitanü, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschast Istrien nnd der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. XVII. St»ck. Ausgegeben und versendet am 9. Juni 1910. 24. Gesetz vom 26. Mai 1910, betreffend die Abänderung de« § 126 des kaiserlichen Patentes Dom 12. April 1850, wodurch die Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest erlassen nnd verkündet wurde. (R.-G.-Bl. Nr. 139 vom Jahre 1850.) Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. 1. Der § 126 des Patentes vom 12. April 1850, R.-G.-Bl. Nr. 139, wodurch die Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest erlassen nnd verkündet wurde, hat in Hinkunft folgendermaßen zu lauten: „Dem PodestK sind alle Beamten und Bediensteten der Gemeinde untergeordnet und übt er über dieselben die Disziplinargewalt aus. Er, beziehungsweise sein Stellvertreter, 17 läßt die Magistratsgeschäfte gemäß den in Kraft bestehenden Reglements (regolarnenti) von einzelnen Referenten erledigen; auch kann er unter eigener Verantwortung die Detailleitung der Amtsgeschäfte, sowie die Unterzeichnung der amtlichen Ausfertigungen, mit Ausnahme jener Aktenstücke, durch welche die Gemeinde dritten Personen gegenüber Verbindlichkeiten übernimmt (§ 125), dem Leiter des Magistrates oder dessen Stellvertreter oder auch einzelnen Referenten überlassen. Dem Podesta, beziehungsweise seinem Stellvertreter bleibt in allen Fällen das Recht Vorbehalten, die Entscheidungen des Magistratsleiters oder einzelner Referenten zu suspendiren und die Angelegenheit sodann persönlich unter eigener Berant-Wortung zu erledigen." Art. 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Art. 3. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. Budapest, am 26. Mai 1910. Fran; Joseph m. p. Haerbtl m. p.