Gesetz- «uh Verordnungsblatt für das öRerreid)tfdH[[irtld)e3{üHenliinö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1889. IV. Stück. Ausgegeben und versendet am 1. Februar 1889. 4. Gesetz vom 8. Jänner 1889, wirksam für die reichsunmittelbare Stadt Triest, wodurch einige Gesetzbestimmungen über die Behandlung der nach dem kais. Patente vom 5. Juli 1853, R -G.-B. Nr. 130, der Ablösung oder Regu-lirung unterliegenden Rechte abgeändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsnnmittelbaren Stadt Triest sinde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. 1. Die Wirksamkeit der im Sinne des § 34 des kais. Patentes vom 5. Juli 1853, R.-G.-B. Nr. 130, bestehenden Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Behörden hat, mit Ausnahme der Landes-Commission zu erlöschen, welche bezüglich der in den §§ I und 2 des genannten Gesetzes bezeichneten, bereits angemeldeten Rechte, sowie bezüglich der nach § 6 des berufenen Gesetzes von einer Partei bereits provocirten Rechte weiterhin in Wirksamkeit bleibt. Art. 2. Diesen Fall ausgenommen, sind daher fortan Streitigkeiten über den Bestand der in den §§ 1 und 2 ausgeführten Rechte, sowie über die im § 7 lit. a—f des genannten Gesetzes angeführten Verhältnisse von den Gerichten auszutragen, welche nach deü Vorschriften des snmmarischen Verfahrens vorzugehen haben. Art. 3. Es können jedoch Ablösungs- und Negnlirungs-Erkenntnisse der Landes-Commission, wenn sie auch auf Grund des Art. 1 nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ergangen sind, im Rechtswege nicht angefochten werden. Art. 4. Die Ablösung und Negulirung der in den §§ 1 und 2 des kais. Patentes vom 5. Juli 1853, R.-G.-B. Nr. 130, aufgeführten Rechte gehören hingegen, wenn das Recht nicht bestritten oder vom Richter bereits anerkannt ist, zur Competenz der Administrativbehörden, welche übrigens nur auf Begehren einer Partei vorzugehen haben. Art. 5. Zur Fällung des Ablösungs- oder Regulirungs-Erkenntnisses ist die k. k. Statthaltern berufen. Die Amtshandlungen, welche nach der mit der Ministcrial-Berordnung vom 31. October 1857 Nr. 218 zum Wirkungskreise der Localcommission gehörten, stehen dem Stadtmagistrate zu. Art. 6. Gegen von der Statthalterei gefällten Ablösungs- und Regnlirungs-Erkenutnisse sindet der Recnrs binnen der nnüberschreitbaren Frist von sechs Wochen an das Ministerium des Innern statt, welches im Einvernehmen mit dem f. k. Ackerbauministerium entscheidet. Art. 7. lieber die Kosten, welche aus Anlaß der politischen Verhandlungen über die Ablösung oder Negulirung auflaufen, entscheidet die Statthalterei nach den diesfalls für das politische Verfahren bestehenden Vorschriften, unbeschadet des im vorangehenden Artikel bestimmten Recursrechtes. Art. 8. Das gegenwärtige Gesetz sindet auch auf die nach dem Erscheinen des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 Nr. 130 erworbenen Rechte Anwendung. Art. 9. Die Bestimmungen der Rcichsgesctze vom 7. Juli 1883, R.-G.-B. Nr. 92 und 94, über die Zusammenlegung landwirthschaftlicher Grnndstücke und über die Theilnng gemeinschaftlicher Grundstücke bleiben durch das gegenwärtige Gesetz unberührt, wenn es sich auch um eines der im § 1, Cap. 4, lit. a, b des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 Nr. 130 erwähnten gemeinschaftlichen Besitze und Besitznngsrechte handelt. Art. 10. Die durch das gegenwärtige Gesetz nicht aufgehobenen Bestimmungen des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 bleiben in GrundablösungS- und RegulirungS-Angelegenheiten sowohl für die Gerichte, als auch für die Verwaltungsbehörde aufrecht. Dagegen treten die Bestimmungen der Ministerial-Berordnung vom 3. September 1855, R.-G.-B. Nr. 161, in den Absätzen 1 und 2 außer Kraft. Art. 11. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Knndmachung in Kraft. Art. 12. Meine Minister für Inneres, Justiz, Ackerbau und Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 8. Jänner 1889. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Dunajewski m. p. Schönborn m. p. 5. Gesetz vom 8. Jänner 1889, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz-Gradisca, wodurch über die Behandlung der nach dem kais. Patente vom 5. Juli 1853, R.-G.-B. Nr. 130, der Ablösung oder Negulirung unterliegenden Rechte ein- zelne abändernde Bestimmungen getroffen werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordne», wie folgt: § 1. Vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes hat bezüglich aller jener in den §§ 1 und 2 des Patentes vom 5. Juli 1853, R.-G.-B. Nr. 130, bezeichneten Rechte, welche bis zu diesem Tage bei der Grundlasten-Ablösungs- und Reguliruugs-Landesbehörde nicht angemeldet, beziehungsweise provocirt (§ 6 des Patentes) worden sind, die Wirksamkeit der Grundlasten-Ablösungs- und Regulirnngs-Behörden aufzuhören. § 2. Es sind daher Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestmib dieser im vorstehenden § 1 bezeichneten, bisher nicht angemeldeteu, beziehungsweise provocirten Rechte, sowie über die im § 7 des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 a) bis einschließlich f) genannten Punkte nicht mehr von den in Gemäßheit des § 34 dieses Patentes bestellten Grundlasten-Ablösnngs-und Regnlirnngs-Behörden zu entscheiden, sondern können sortan nur von den Gerichten im summarischen Verfahren ansgetragen werden. § 3. Die von den Grnndlasten-Ablösnngs- und NegulirungS-Behörden ans Grund des § 34 des erwähnten Patentes ergehenden Entscheidungen, zu welchen dieselben nach § 1 des gegenwärtigen Gesetzes noch competent bleiben, können auch fortan im Rechtswege nicht ange-fochten werden. § 4. Die Ablösung oder Regulirung der im § 1 bezeichnten, bisher nicht angemeldeten, beziehungsweise provocirten Rechte ist, wenn dieselben unbestritten oder im gerichtlichen Wege festgestellt sind, über Ansuchen des Berechtigten oder Verpflichteten an Stelle der Grnndlasten-Ablösnngs- und Regulirungs-Behörden von den politischen Behörden durchzuführen. § 5. Zur Fällung des Ablösungs- oder Regnlirungs-Erkcnntnisses ist die k. k. Statthalterei in erster Instanz berufen. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Erhebungen werden über Auftrag der k. k. Statthalterei in der Regel von jener Bezirkshauptmannschaft gepflogen, in deren Gebiete die belastete Liegenschaft gelegen ist. Derselben obliegt die Vornahme aller jener Amtshandlungen, welche nach der mit der Ministerial-Verordnung vom 31. October 1857, R.-G.-B. Nr. 218, kundgemachten Instruction in Absicht ans die Frage der Ablösung oder Regulirung der Localcommission zustehen. § 6. Gegen die Entscheidung der Statthalterei findet der Recurs binnen der unüberschreitbaren Frist von sechs Wochen an das Ministerium des Innern statt, welches im Einvernehmen mit dem k. k. Ackerbau-Ministerium entscheidet. § 7. Die Kosten, welche ans Anlaß der Verhandlungen über die Ablösung oder Regulirung auflaufen, sind nach den diesfalls für das politische Verfahren bestehenden Vorschriften zu bestreiten und ist über die Zahlung derselben instanzmäßig zu erkennen. § 8. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf jene in den §§ 1 und 2 des k. Patentes vom 5. Juli 1853 genannten Rechte Anwendung, welche erst nach Kundmachung dieses Patentes (§ 43) erworben worden sind, insoferne diese Rechte nicht bereits vor der Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes bei der Grundlasten-Ablösungs- und Regulirnngs-Landesbehörde angemeldet, beziehungsweise provocirt worden sind. § 9. In Absicht auf die im § 1, Absatz 4 ad a) und b) des Patentes vom 5. Juli J 853 benannten gemeinschaftliche» Besitz- und Benutzungsrechte auf Grund und Boden, welche zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden, sowie ehemaligen Unterthanen, oder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bestehen, bleiben durch das gegenwärtige Gesetz die auf diese Rechte bezugnehmenden Bestimmungen der Reichsgesetze vom 7. Juni 1883, R.-G.-B. Nr. 92 und 94, über die Zusammenlegung landwirthschaftlichcr Grundstücke und über die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke unberührt. § 10. Soweit durch das gegenwärtige Gesetz die Bestimmungen des k. Patentes vom 5. Juli 1853 und der mit der Ministerial-Verordnung vom 31. October 1857, R.-G.-B. Nr. 218, kundgemachten Instruction nicht abgeändert werden, bleiben dieselben sowohl für die Gerichte, als auch für die Verwaltungsbehörde aufrecht. In Absicht auf die unter den § 1 des gegenwärtigen Gesetzes fallenden Rechte treten die Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 3. September 1855, R.-G.-B. Nr. 161, in den Absätzen 1 und 2 außer Kraft. § H- Meine Minister für Inneres, Justiz, Ackerbau und Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 8. Jänner 1889. Franz Joseph m. P. Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Dunajewski m. p. Schönborn m. p. 6. Gesetz vom 8. Jänner 1889, wirksam für die Markgrasschaft Istrien, wodurch über die Behandlung der nach dem kaiserl. Patente vom 5. Juli 1853, N.-G.-B. Nr. 130, der Ablösung oder Negulirung unterliegenden Rechte einzelne abänderude Bestimmungen getroffen werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrasschaft Istrien finde Ich anzuordnen, tote folgt: § 1. Vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes hat bezüglich aller jener ttt den §§ 1 und 2 des Patentes vom 5. Juli 1853, R.-G.-B. Nr. 130, bezeichnet«:» Rechte, welche bis zu diesem Tage bei der Grundlasten-AblösungS- und Regulirungs-Landes-behörde nicht angemeldet, beziehungsweise provocirt (§ 6 des Patentes) worden sind, die Wirksamkeit der Grundlasten-AblösungS- und Regulirungs-Behörden aufzuhören. § 2. Es sind daher Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand dieser im vorstehenden § 1 bezeichneten, bisher nicht angemeldeten, beziehungsweise provocirten Rechte, sowie über die im § 7 des kaiserl. Patentes vom 5. Juli 1853 a) bis einschließlich f) genannten Punkte nicht mehr von den in Gemäßheit des § 34 dieses Patentes bestellten Grnndlasten-Ablösungs-und Regulirungs-Behörden zu entscheiden, sondern können fortan nur von den Gerichten im summarischen Verfahren ausgetrageu werden. § 3. Die von den Grundlasten-AblösungS- und Regulirungs-Behörden auf Grund des § 34 des erwähnten Patentes ergehenden Entscheidungen, zu welchen dieselben nach § 1 des gegenwärtigen Gesetzes noch competent bleiben, können auch fortan im Rechtswege nicht ange-fochten werden. § 4. Die Ablösung oder Regulirung der im § 1 bezeichneten, bisher nicht angemeldeten, beziehungsweise provocirten Rechte ist, wenn dieselben unbestritten oder im gerichtlichen Wege festgestellt sind, über Ansuchen des Berechtigten oder Verpflichteten an Stelle der Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Behörden von den politischen Behörden durchzuführen. § 5. Zur Fällung des Ablösungs- oder Regulirungs-ErkenntnisseS ist die k. k. Statthalterei in erster Instanz berufen. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Erhebungen werden über Auftrag der k. k Statthalterei in der Regel von jener Bezirkshanptmannschaft gepflogen, in deren Gebiete die belastete Liegenschaft gelegen ist. Derselben obliegt die Vornahme aller jener Amtshandlungen, welche nach der mit der Ministerial-Verordnnng vom 31. October 1857, R.-G.-B. Nr. 218, kundgemachten Instruction, in Absicht auf die Frage der Ablösung oder Regnlirung der Local-Commission znstehen. § 6. Gegen die Entscheidung der Statthalterei findet der NecurS binnen der unüberschreitbaren Frist von sechs Wochen an das Ministerium des Innern statt, welches im Einvernehmen mit dem k. k. Ackerball-Ministerium entscheidet. § 7. Die Kosten, welche ans Anlaß der Verhandlungen über die Ablösung oder Regnlirung auflanfen, sind nach de» diesfalls für das politische Verfahren bestehenden Vorschriften zu bestreiten und ist über die Zahlung derselben instanzmäßig zu erkennen. § 8. Die vorstehenden Bestimmungen finden mich auf jene in den §§ 1 und 2 des kaiserl. Patentes vom 5. Jnli 1853 genannten Rechte Anwendung, welche erst nach Kundmachung dieses Patentes (§ 43) erworben worden sind, insoserne diese Rechte nicht bereits vor der Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes bei der Grniidlastcn-AblösungS- und RegnlirungS-Landesbehörde angemeldet, beziehungsweise provoeirt worden sind. § 9. In Absicht auf die im § 1, Abs. 4 ad a) und b) des Patentes vom 5. Juli 1853 benannten gemeinschaftlichen Besitz- und Benutzungsrechte auf Grund und Boden, welche zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden, sowie ehemaligen Unterthanen, oder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bestehen, bleiben durch das gegenwärtige Gesetz die auf diese Rechte bezugnehmenden Bestimmungen der Rcichsgesetze vom 7. Juni 1883, R.-G.-B. Nr. 92 und 94, über die Zusammenlegung landwirthschaftlicher Grundstücke und über die Theilnng gemeinschaftlicher Grundstücke unberührt. § io. Soweit durch das gegenwärtige Gesetz die Bestimmungen des kaiserl. Patentes vom 5. Jnli 1853 und der mit der Ministerial-Verordnnng vom 31. October 1857, R.-G.-B. 218, kundgemachten Instruction nicht abgeändert werden, bleiben dieselben sowohl für die Gerichte, als auch für die Verwaltungsbehörde aufrecht. In Absicht auf die unter den § 1 des gegenwärtigen Gesetzes fallenden Rechte treten die Bestimmungen der Ministerial-Verord-nung vom 3. September 1855, R.-G.-B. Nr. 161, in den Absätzen 1 und 2 außer Kraft. § H. Meine Minister für Inneres, Justiz, Ackerbau und Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 8. Jänner 1889. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Duimjewski m. p. Schimborn m. p. . .. ■: , O ; : :i MkMvrmG • q :