d c X neunundzwanzigsten Sitzung des kvain. Landtages zu Laibach mn 18. Mürz 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Codelli, Landeshauptmann von Kram. — K. f. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme des Herrn Fürstbischofs Dr. Widm er; dann der Herren Abgeordneten: Gustav Graf v. Auersperg, Locker, Dr. Rech er, Dr. Skedl, Dr. Toman, Baron Anton Zois. — Schriftführer: Vilhar. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolles vom 17. März 1863. — 2. Vorlage der Landes-Voranschläge für das Militär- Jahr 1863, dann für die Zeit vom 1. November 1863 bis Ende December 1864. — 3. Fortsetzung der Berathung des Gemeindegesetzes. Beginn der Sitzung 10 Mljv 30 Minuten Vormittag. Präsident: Ich eröffne die Sitzung, nachdem die nöthige Anzahl der Landtags-Abgeordneten versammelt ist. Ich bitte den Herrn Schriftführer das gestrige Protokoll zu verlesen. (Schriftführer Vilhar liest dasselbe.) (Nach der Verlesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolles etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so ist das Protokoll als richtig anerkannt. Der erste Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist der Vortrag des Landcsansschusses über die Landesvoranschläge für daS Militärjahr 1863 und 1864 und vom 1. November 1864 bis Ende Dezember 1864. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter seinen Vortrag zu beginnen. (Rufe: Fortsetzung der Gemeindeordnung.) Berichterstatter A m b r o sch: Die Präliminarien des Landes verfallen in mehrere Kategorien. Es ist vor Allem das Präliminare für den Grundentlastnngsfond, daS Präliminare für den ständischen Fond, daS Präliminare für den Landhausfond, und das Präliminare für den Landeö-fond, dem die Subpräliminaricn des Irren-, Findel- und Gebärhauses bcigcthcilt sind. Ich werde beginnen mit betn Präliminare über den Grnndcntlastungsfvnd, weit die Umlage für den Grund-entlastnngsfond die bedeutendste ist. (Liest.) „Hoher Landtag! Indem der Landesausschuß im Anschlüsse die Voranschläge des Gruudentlastuugsfoudes für die VcrwaltuugSjahre 1863 und 1864 vorlegt, bezicht er sich bezüglich der Natur der einzelnen Rubriken auf feine zum Präliminare für das Verwaltungsjahr 1862 erstatteten Aufklärungen, und beantragt hiernach das Erforderniß und die Bedeckung nachstehend festzusetzen: XXIX. Sitzung. Für das Vcrwaltungsjahr 1863: A. Erfordern iß: I. Regie-Auslagen für die Servituten-A b lö su n g. a) Für die Landes - Commission: 1. Ein Referent an Gehalt und Zulage 2205 fl. 2. Statthaltereisekretär an Gehalt . . 1260 „ 3. Functionsgebühren der Beisitzenden . 100 „ (Ruse: summarisch!) Ich werde also das Erforderniß summarisch vortragen. a) Erforderniß für die Landes-Commission 7.300 fl. b) für die Lokal - Commissionen und die als solche fungircnden k. k. Bez.-Aemter 27.708 „ II. An eigentlichen Bedürf-nissen des Grundcntlastnngsfondes 609.784 „ das Gesammt-Erforderniß also .... 644.792 fl. B. Bedeckung. 1. An Capitals - Einzahlungen und Renten der Verpflichteten, Verzugszinsen und sonstigen Einnahmen............. 331.830 „ 2. An dem Landesdrittel mit einem 26L Zuschlag zu den directcn Steuern 268.196 „ 3. An der durch den Staat zu leistenden Landemial-Entschädigung . . 49.320 „ Zusammen . . 649.346 fl. wird dieser Bedeckung obiges Erforderniß pr. 644.792 entgegen gehalten, so zeigt sieb ein Ueber- schuß pr............................. 4.554 fl. 1 Für das Verwaltungs-Jahr 1864. A. Erforderniß: a) für die Landes - Commission . . 8.800 fl. b) für die Lokal - Commissionen und die als solche fungirenden k. k. Bez.-Aemter 38.872 „ II. An eigentlichen Bedürfnissen des GrundcntlastungSsondes: 1. Für CapitalSrückzahlungcn durch Verlosung in Gemäßheit des Tilgungsplanes 189.000 fl. 2. An Capitalausgleichungsbeträgen 350 „ 3. An Renten der Berechtigten . . 560.180 „ 4. An Laudemial-Entschädignng . 73.980 „ Zusammen . . • 823.510 fl. wird hiezu obiges Erforderniß für die Servituten - Ablösungs - Landes-Commission pr. 8.800 „ und für die Lokal-Commissionen pr. . 38.872 „ gerechnet, so stellt sich das Gesammt-Erfor- derniß mit..................................... 871.182 fl. - heraus. B. Bedeckung: 1. An Capitals - Einzahlungen und Renten der Verpflichteten, Verzugszinsen und sonstigen Einnahmen........................ 400.000 „ 2. am Landesdrittel mit einem 26# Zuschlag zu den birccten Steuern . . . 335.245 „ 3. vom Staate: a) an Laudemial-Entschädignng . . 73.980 „ b) an Activ - Interessen von Fondsüberschüssen .................................... 2.100 „ c) an rückbehobenen Activ-Capitalien 84.066 „ d) an Vorschüssen auf die Fonds- einkünste....................................... 21.435 „ Zusammen . . 916.826 fl. wird dieser Bedeckung obiges Erforderniß pr. 871.182 „ entgegen gehalten, so zeigt sich ein Ueber-schuß pr................................. 45.644 fl., wovon der Theilbetrag pr. 45.516 fl. aber bereits oben sub 3 c zur Verwendung beantragt ist, wornach bloß ein eigentlicher Ueberschuß pr. 128 fl. sich heraus stellen, und wobei der Grundentlastungsfond noch immer an den Landesfond die vorschußweise an selben abgeführten 52.340 fl. schulden würde. Sämmtliche Präliminarien werden ohnehin an den Finanz-Ausschuß gewiesen, doch kann ich mich nicht enthalten, bei dem Präliminare für den Landesfond durch ein Paar Worte ihre Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Es ist die Landesumlage eine Erscheinung der neuern Zeit. Bis zum Jahre 1848 bestand keine Umlage, mit Ausnahme der Einzahlungen der Bez.-Cassen für die im Laibacher Civil - Spitale verpflegten Kranken; alle übrigen Bedürfnisse sind aus den Steuern gedeckt worden, ja sogar bei Privat - Bezirksherrschaften hat die hohe Regierung von den Steuern die Percente zurückgelassen, um die betreffenden Dominien für die Einhebung zu entschädigen. Die erste Umlage erschien für das Zwangsarbeitshaus, betrug jedoch nur einen Kreuzer pr. Gulden. Im Jahre 1851 sind die Umlagen nur auf 3 Kategorien eingeführt worden, nämlich: für die Gcnsdar-merie - Bequartirung, Krankenfond und das Zwangsarbeitshaus. Im Jahre 1853 sind 3 neue Kategorien zugewachsen, und in spätern Jahren sind jene Kategorien eingeführt worden, die sich hier in diesem Ausweise vorfinden werden. ES sind dieß Anordnungen aus den letzten 10 Jahren, und sie ragen ans der Bachischen Winterpcriode wie die Eiszapfen in daS constitntionelle Leben (Heiterkeit) und ich wünsche, daß die Frühlingssonne des con-stitutioncllcn Lebens alle diese Eiszapfen zu Wasser werden lasse. (Heiterkeit.) Deßwegen werden dem Finanz-Ausschuß besonders anS Herz gelegt jene Posten, die sich während dieser Zeit in den Landesfvnd eingeschlichen haben und das Land mit mehreren Tausenden belasten, genau auf die Wagschalc ihrer Prüfung zu legen und zu erwägen, ob einige derselben ein Land allein tragen solle, oder ob sie nicht vielmehr in das Reichsbudgct gehören. (Sehr gut!) Ich erwähne hier nur einer besondern Post, nämlich der Vorspann, welche hier int Vergleiche mit andern Provinzen sich in keinem Verhältniß befindet. Was kann das Land Kram dafür, daß es an der Grenze eines unruhigen Landes liegt, und dazu dient, um von Truppen fortwährend heimgesucht zu werden; was kann das Land dafür, daß in diesem Lande so häufig Vorspanns-Ansprüche geschehen, und dennoch mußte dieses Land so bedeutende Summen dafür tragen, von denen ich nur eine erwähne, nämlich des Jahres 1859, wo bloß die Vorspann 59.000 fl. in Krain betrug. Der Finanzausschuß wird daher nachdrücklichst eingeladen, diese Position seiner besondern Würdigung zu unterziehen, und wenn sich pro 1864 allenfalls nichts für das Land thun laßt, doch vielleicht bei der Reichs-Vertretung dahin zu wirken, daß dem Lande gerechte Erleichterung willfahrt werde. Die Lnndesfonds-Erfo» derin'sse sind: Für das Verwaltungsjahr 1863. Erfordernisse, und zwar: 1. Verwaltungs - Auslagen. 2. Ständischer Fond. 3. Kranken - Verpflegskosten. 4. Sanitäts-Auslagen. 5. Findelanstalt. 6. Gebäranstalt. 7. Irrenanstalt. 8. Impfung. 9. Sonstige Humanitäts-Auslagen. 10. Beiträge. 11. Zwangsarbeitsanstalt. 12. Schubauslagen. 13. Gensoarmerie-Bequartirung. 14. Militär - Bequartirung. 15. Marsch - Concurrcnz - Auslagen. 16. Vorspanns - Auslagen. 17. Transportskosten. 18. Conscriptions-Revisionskosten. 19. Rekrutirungskosten. 20. Landesstraßenbauten. 21. Landeöwasserbauten. 22. Prämien für Raubthiererlegung. 23. Passiv-Interessen. 24. Verschiedene sonstige Auslagen. Zusammen . . 199.232 fl. Die Bedeckung weist eine Stimme von 56.041 „ nach, daher sich pro 1863 ein Abgang von 143.191 fl. zeigt, welcher Abgang auf die Steuerquote pro 1863 pr. 1,031.590 fl. repartirt, einen Zuschlag von 14 kr. pr. Gulden erfordert, und noch einen Uebcrschuß von 5.087 fl. übrig läßt. Die Subfonde pro 1863 weisen nach: 1. Findelh ausfond: Erforderniß....................... 17.414 fl. Bedeckung.......................... 1.006 „ somit zeig: sich ein Abgang von .... 16.408 fl. Gebärhaus fond: Erforderniß....................... 8.591 „ Bedeckung............................ 122 „ somit Abgang ........................... 8.469 fl. Jrrenhauöfond: Erforderniß....................... 5.841 „ Bedeckung............................ 458 „ somit ein Abgang von................ 5.383 fl. Für das Verwaltungsjahr 1864 mit Zurech-nung der beiden Monate November und Dezember 1864 stellt sich der Voranschlag folgendermaßen heraus: Land es fond: Erforderniß ..................... 234.811 fl. Bedeckung........................ 51.749 „ somit ein Abgang von.................. 183.062ft., welcher Abgang auf die (Steuerquote von 14 Monaten Pr. 1,203.444 fl. repartirt einen Zuschlag von 15% kr. Pr. Gulden erfordert, und einen Ueberschuß von 3.471 fl. ausmacht. Die S u b f o n d e beziffern sich für diese Rechnungs-Periode folgendermaßen: Findelhaus fond: Erfordernis;........................ 28.734 fl. Bedeckung............................ 1.195 „ somit ein Abgang von..................... 27.539 fl. Gebärhausfond: Erfordcrniß......................... 10.377 „ Bedeckung ............................. 133 „ somit ein Abgang von..................... 10.244 fl. Jrrenhauöfond: Erforderniß.......................... 7.186 „ Bedeckung.............................. 736 „ somit ein Abgang........................... 6.450 fl. Mit dieser kurzen Erörterung lege ich sämmtliche Präliminarien sammt den bei der Landesausschuß-Sitzung vom 12. März aufgenommenen Protokolle auf den Tisch des h. Hauses, und beantrage: Die h. Versammlung wolle beschließen, es seien diese sämmtlichen Präliminarien zur nähern Prüfung mit Bezug auf die im Protokolle vom 12. März vorkommenden näheren Auseinandersetzungen dem Finauz-Ausschusse zu übergeben. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich den Antrag dcö Ausschusses zur Abstimmung bringen, daß nämlich die Präliminarien von 1863 und für die Zeit vom 1. November 1863 bis Ende Dezember 1864 dem Finanzausschüsse zur weitern Prüfung übergeben werden. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben! (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Ich ersuche nunmehr den Herrn Berichterstatter in der Gemeindeordnung in seinem Vortrage fortzufahren: Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Wir sind gestern biö §. 29 gekommen. (Liest §. 29.) Ich erlaube mir in der Voraussicht, daß dieser §. eine Debatte hervorrufen werde, einige Bemerkungen über die Motive zu machen, welche den Ausschuß bestimmten, den §. 29 in dieser Art, wie ich ihn soeben verlesen habe, zu votiren. Das erste Motiv war das, daß so wie der §. 28 (nunmehr §. 29) der Regierungsvorlage vorliegt, derselbe eines so unbestimmten Inhaltes ist, daß derjenige, welcher die Regierungsvorlage zu lesen bekäme, ohne in die allgemeinen Gesetze, welche in dieser Richtung bestehen, besonders gut eingeweiht zu sein, nicht wüßte, was eigentlich in Zukunft die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu thun haben werden. Es wäre der §. so nackt hingestellt, wie die Regierung in ihrer Vorlage ihn hat, ein Schreckbild für die Gemeinden gewesen, vor der Uebernahme des übertragenen Wirkungskreises. tote hätten wer weiß was dahinter vermuthet, es vielleicht überschätzt, was ihnen kraft dieses Paragraphen im Laufe der Zeit noch aufgebürdet werden kann, was aber factisch ihnen schon aufgebürdet ist, ohne zu wissen, in wie weit eigentlich diese Bürde begrenzt ist. Deßwegen hat der Ausschuß geglaubt, zunächst jene Agenden bezeichnen zu sollen, welche kraft der bereits bestehenden Gesetze den Gemeinden zur Besorgung zugewiesen sind; dahin rechne ich die Kundmachung der Gesetze und allgemeinen Anordnungen, die Unterstützung der öffentlichen Behörden in - Vollziehung ihres Dienstes, endlich über gerichtliche Zuweisung die Zustellungen, die Todesfallsaufnahmcn und Vornahmen der Inventuren. Die im Absätze 3 lit. a enthaltene Position: nämlich die Aufnahme erecutionsfähiger Verglcichsurkunden auf Verlangen der Parteien gründet sich darauf, daß tut 8. 28, welcher gestern von dem h. Hanse angenommen worden ist, unter Absatz 12 in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde der Vcrgleicböversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner aufgenommen wurde. Wenn dieser Absatz dcö §. 28, welcher ohnedem durch das Gesetz vom 5. März 1862 gegeben ist, von praktischer Wirkung sein soll, muß die weitere Folge daran geknüpft werden, daß in Folge des Vergleichsversuches auch daö Resultat desselben aufgenommen werden kann. Wenn diese Folge nicht daran geknüpft wird, wenn der Gemeinde int übertragenen Wirkungskreise nicht zugewiesen werden soll die Ausnahme des Vergleiches, der zu Stande gekommen ist, dann ist die ganze Position des §. 28 ganz überflüssig, und sie hätte im Reichsrathe nie votirt werden sollen. Was endlich die Position l> und c des Absatzes 3 §. 29 anbelangt, so wurden dieselben aufgenommen auf den Wunsch der Landesbevölkerung selbst, welche gerade in diesen Functionen theils eine Entschädigung für ihre Mühewaltung im sogenannten selbstständigen Wirkungskreise zu finden hofft, welch letzterer ihnen Functionen zuweiset, die ohnedem thatsächlich mit nur geringen Abänderungen ihnen bisher zugestanden waren, jedoch mit einem Unterschiede zugewiesen wurden, welcher eben für die Gemeinden eine üble Folge hat, nämlich die Tragung von Unkosten. In dieser Hinsicht haben namentlich die Mitglieder des Ausschusses, welche der Landbevölkerung vermöge ihres Aufenthaltes und ihrer Beschäftigung am nächsten stehen, besonders lebhaft den Wunsch auf Aufnahme dieser Positionen ausgesprochen, und nachdem die übrigen Mitglieder in dieser Richtung kein Hinderniß als entgegenstehend wahrnehmen konnten, so baden sie sich diesem Wunsche um so bereitwilliger angeschlossen, nachdem eS wirklich für die einzelnen Bewohner in den Gemeinden Vortheilhast sein dürste, dieselben Amtshandlungen, welche sic sonst nöthigten zu Gerichte zu gehen, weite Wege zu machen, in ihren Gemeinden selbst vornehmen lassen zu können. Falls die Einwendungen, die gegen diesen Paragraph sprechen, von der Art sein sollen, daß sic mir weiter Anlaß geben werden, die Positionen des Ausschusses zu vertheidigen, so werde ich mir am Schluffe das Wort erbitten. Präsident: Herr Rudesch bat sich zum Worte gemeldet, derselbe hat daö Wort. Abg. Rudesch: Der Ausschuß bat hier im §. 29 des Entwurfes den Gemeinden einige Verpflichtungen im übertragenen Wirkungskreise auferlegt. Der übertragene Wirkungskreis überhaupt weist den Gemeinden Pflichten zu, die außerhalb ihrer natürlichen Wirkungs-Sphäre liegen. Er nöthigt sic sich bureaukratisch zu gestalten, macht sie dadurch abhängig von anderen Potenzen des öffentlichen Lebens und schränkt dadurch die Autonomie ein, die wir doch anstreben wollen; ich glaube daher, daß man den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise nur das zuweisen soll, was durch andere Organe weniger zweckdienlich besorgt werden kann. Es ist mir bei der Lesung dieses Paragraphen ein Widerspruch vorgekommen, der aber durch die Auseinandersetzung des Herrn Berichterstatters theilwcise behoben worden ist. Das erste Alinea des §. 29 lautet: „Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde und die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze". Nun waren mir diese allgemeinen Gesetze nicht bekannt, worauf sich die Verpflichtungen zu bastren haben. Ich glaube daher, daß ein Widerspruch hierin liegt, indem die allgemeinen Gesetze noch nicht erlassen sind, und die Bestimmungen, die sich darauf zu basiren haben, doch hier vorkommen. Wie gesagt, dieser Anstand ist hier thcilweise nur behoben. Noch immer werden hier Verpflichtungen den Gemeinden zugewiesen, die sich auf allgemeine Gesetze noch nicht gründen, und ich glaube, wir sollen uns nicht beeilen den Gemeinden Verpflichtungen im übertragenen Wirkungskreise aufzulegen; sie werden uns schwerlich dafür dankbar sein. Ich kann daher nur für den ersten Absatz des §. 29 des Ausschußantrages, der mit dem §. 28 der Regierungsvorlage identisch ist, stimmen. 'Abg. Kapelle: Ich bitte um das Wort. Ich würde mir erlauben über die Fassung und Tragweite dieses Paragraphen einige Bemerkungen zu machen. Dieser Paragraph enthält Bestimmungen, die ein zu Viel und auch ein zu Wenig rücksichtlich des den Gemeinden zugedachten sogenannten übertragenen Wirkungskreises enthalten. Zu viel, weil ich nicht glaube, daß auf dem Lande überall solche Bürgermeister bestehen, die Sachkenntniß genug besässen, um diese Geschäfte in der vorgeschriebenen Art zu besorgen, und weil ihnen vor der Hand keine Beamte zur Seite stehen; zu wenig aber, wenn man das hier voraussetzen soll, daß zur Besorgung der Geschäfte Beamte aufgenommen werden sollen, die die Gemeinde denn dann auch bezahlen müßte. Soll zur Prosperirung des Gemeindelebens überhaupt ein Beamte nothwendig sein — und er wäre nach meiner Ansicht schon für die in diesem §. aufgezählten Geschäfte nothwendig; — so soll man auch der Gemeinde andererseits Mittel oder auch andere Geschäfte zuweisen, die ihr ein gewisses Einkommen sichern, und ihr die Mittel an die Hand geben, die übrigen Bedürfnisse der Gemeinde auch noch zu bestreiten. Ich meine, man soll den Wirkungskreis der Gemeinden noch erweitern, und ich nehme in erster Linie auch an, daß die Einhebung der directeu Steuern den Gemeinden zugewiesen werde. Ich glaube, daß diese Bestimmung schon in dem be-! stehenden Gemeindegesetzc vom Jahre 1849 u. z. im §. ■ 128 enthalten sei. Wenn die Gemeinden die direkten Stenern einheben werden, so werden ihnen hoffentlich auch die sogenannten Einhcbungspercente bewilliget werden. Nehmen wir an, daß wir im Lande eine Million Steuern einheben; wenn gegenwärtig diese Einhebung durch 30 Steuerämter besorgt wird, dürften sich die Kosten dieser Einhebung auf circa 80.000 fl. bis 90:000 fl. belaufen. Es würden sonach die Einhebungspcrccntc 8 bis 9 Percents betragen. Würde man den Gemeinden dafür nur 5 Percent zuweisen, so würde das bet einer Million Steuern nur 50.000 fl. betragen, der" Staat würde dabei noch 30.000 bis 40.000 fl. erübrigen, und den Gemeinden würden dadurch noch die Mittel an die Hand gegeben, auch einen Theil ihrer Auslagen aus den Einhebnngs-perccnten zu decken. Wenn ich die jetzige Eintheilung der politischen Bezirke im Lande überblicke, so glaube ich, daß sich nicht über 100 Hauptgemeinden, die eben in der Zusammenlegung zu Stande kommen werden, bilden werden. Würden diese 100 Hauptgcmeindcn diese 50.000 ft. als Einhebungspercent erhalten, so entfiele aus jede Gemeinde beiläufig 500 fl., und das wäre schon ein erheblicher Beitrag für die Erhaltung des Gemcindebcamtcn, Diener und der übrigen Auslagen der Gemeinde: In zweiter Linie würden die Geyicinben auch mehr Sicherheit bieten für cingehobcne Gelder, und nehmen wir an, es würden bei einer Gemeinde nur 8000 bis 9000 höchstens 10.000 fl. jährlich einzuheben sein, was in monatlichen Raten 400 bis 500 fl. ausmacht, so glaube ich, daß die Gemeinde vermöge der solidarischen Haftung doch mehr Sicherheit bieten wird für die cin-gehobenen Gelder, als jetzt selbst die' Steuerämter, wo erst vor nicht gar langer Zeit die Erfahrung gemacht wurde, wie große Defraudationen in diesem Lande vorgekommen sind. Auch würde den Steuercontribncnten damit eine größere Erleichterung verschafft werden, deren doch einige 3 bis 4 Meilen weit von den Steuerämtern entfernt sind. Sie verlieren damit schon wieder sehr viele Zeit und Nebenauslagen; so würden sic im Orte des Gemeindeamtes die Steuer entrichten, und hierbei Zeit und Kosten bedeutend ersparen. Für die Pcrcentualgebühren-bemessung könnten bei jedem politischen Bezirke Jnspectoren bestellt werden, die dann nur die Vorschreibungen dem Gemeindeamte übermitteln würden, und wornach die Gemeinden die Einhebnng zn pflegen hätten. Was aber die Waisencassen, die gegenwärtig bei den Steuerämtern sich befinden, anbelangt, so könnte dafür anderweitig gesorgt, sie könnten in Landescassen hinterlegt oder aus andere zweckdienlichere Art damit verfügt werden. Als eine weitere Agende der Gemcindewirksamkeit würde ich dann auch die Uebertragung der Grundbuchs- geschäfte ansehen. Im §. 3 der neuen Grundbnchsord-nung heißt es ohnehin, daß die Grundbücher künftig mit dem Stcuerkataster in Einklang zu bringen sind. Es wäre am zweckdienlichsten, daß Grundbücher bei den bestehenden Gemeindeämtern bestünden und geführt würden, wie sie vor dem Jahre 1848 und vor dem Jahre 1850 auch bei den Grnndherrschaften durch eigene beeidete Beamte geführt worden sind, ohne daß jemals dießfalls von welcher Seite immer Anstände erhoben worden wären. Jetzt bezahlt der Staat ungefähr 18.000 fl. für die Grundbuchsführer. Wenn ein Theil davon den Gemeinden zu Guten käme, oder deßhalb, weil sie die Grundbnchsführuug übernehmen, den Gemeinden ein weiterer Vortheil zugewendet würde, ihre Beamten oder Diener zu bezahlen, so würde auch für die Gemcindeinsassen steh ein größerer Vortheil herausstellen, da sie die Grundbücher an dem Sitze ihres Gemeindeamtes immer zur Einsicht hätten und nicht in entfernten Bezirkssitzen ihr Besitz- und Lastcn-verhältniß oder jenes ihrer Kommittenten erst zur Einsicht erhalten könnten. Mit dem Grundbuchsgeschäfte, glaube ich, würde auch das sogenannte Notariatswesen zusammenhängen. Derselbe, der schon das Grundbuchsgeschgft besorgt, wird wohl auch noch die Fähigkeit haben, die kleinern sogenannten Notariatsurkunden zu verfassen. Es wäre sehr unangenehm, wenn man z. B. zur Abfassung von Schuldscheinen, von Quittungen, von Kauf-, Ueber* gabs- oder Eheverträgen einen weiten Weg mitunter 3 bis 4.Meilen zu machen hätte, während man diese Urkunden sich bequem bei seiner Gemeinde verfassen lassen könnte, ohne daß dadurch dem Rechte ein Abbruch geschehen würde. Auch andere Gesuche, z. B. Besitznmschrei-bungö-, Jntabulations-, Ertabulations- oder auch Erecutions-gcsuchc könnten recht gut bei den Gemeindeämtern verfaßt werden, wofür auch kleine Gebühren abzunehmen wären, die den Gemeinden zu Gute zy kommen hätten. Rückstchtlich des Paßwesens finde ich nirgends eine Bestimmung, was dann zu geschehen haben wird, wenn statt den gegenwärtigen 30 Bezirksämtern, nunmehr 10 Bezirksbehörden bestehen werden. Es ist vorauszusetzen, daß man dann vielleicht 6, 8 auch 10 Meilen weit. zu gehen hätte, um sich einen Reisepaß oder eine Legitimativnskarte zu holen. Ich glaube, daß die Ausfertigung derselben immerhin auch unter die Agenden der Gemeindeämter eingereiht werden konnte. Selbst daö Gesetz vom Jahre 1849 hat den Gemeinden eben dasselbe Recht eingeräumt. Weiters würde ich auch noch den Gemeinden die Klagen in sogenannten Bagatellsachen allenfalls biö zu einem Betrage von 25 fl. und die Verhandlung darüber und selbst die Urtheilsfällung überlassen, wenn nämlich Vertrauensmänner von der Gemeinde gewählt würden, die im Interesse der Gemcindeglicder in dieser Beziehung ihr Aint zu handeln hätten. Für alle solche Geschäfte sollte eine faßliche Instruction ausgearbeitet werden, nach welcher sich die Ge-meindcbeamtcn zu richten und darnach zu handeln hätten. Ich stelle somit den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem §. 29 des vom Ausschüsse berathenen Gemeindegesetzes sei noch anzufügen: ad 3. Aufnahme der Klagen in Streitsachen bis 25 fl. — durch von der Gemeinde zu wählende Vertrauensmänner und einen Obmann. 4. Die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern. 5. Die Besorgung der Grundbuchsgeschäfte. 6. Die Verfassung von Privaturkunden und Gesuchen zum Behufe einer grundbücherlichen Amtshandlung oder Erecutionsführung. 7. Ertheilung von Heimatscheinen oder Legitimationskarten, nebst Gcsuchsaufnahmeu und Ertheilung von Hanstrpässen". Präsident: Der Herr Abg. Kapelle hat den Antrag gestellt, dem §. 29 der Gcmeindeordnung sei noch anzufügen: ad 3. lit. e „Ausnahme von Klagen in Streitsachen biö 25 fl. durch von der Gemeinde zu wählende Vertrauensmänner und einen Obmann; ad 4. die Ein Hebung und Abfuhr der directen Steuern. ad 5. Die Besorgung der Grundbuchsgeschäftc; ad 6. Die Verfassung von Privaturknnden und Gesuchen zum Behufe einer grundbücherlichen Amtshandlung oder Erecutionsführung; ad 7. die Ertheilung von Heimatsscheinen, Legiti-mationskarten, nebst Gesuchen um Ertheilung von Hausirpässen". Ich stelle die Unterstützungsfrage und ersuche jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gedenken, sich zu erheben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist abgelehnt. Wünscht noch Jemand das Wort? Herr Mulley hat das Wort. Abg. Mulley: So sehr ich für die Autonomie der Gemeinden und deren gedeihliche Entwicklung eingenommen bin, eben so entschieden glaube ich gegen Ueber* griffe, Uebelstände nnd Illusionen ankämpfen zu müssen. Ich halte das Befugniß, daß auch die Gemeinde-vorstände erecutorische Vergleiche auszustellen und auszufertigen berechtiget wären, für ein zu weit gehendes Recht. Die erecntorischen Vergleiche waren von jeher eines der wichtigsten Punkte. Die Regierung sah sich selbst veranlaßt, auf dieses Moment ein vorzügliches Augenmerk zu richten. Es ist auch eine ganz natürliche Sache, weil davon die Wohlfahrt, ja die Eristenz der Familien abhängt. ES ist' ihnen während des Erecutionszuges nicht mehr gestattet auch gegen Ubcrbürdungen und Uebergriffe Einwendungen mehr erheben zu können. Die Notariate sind ein öffentliches Institut, bestehen durchgehends auö Männern, die befähigt sind, die die öffentliche Rechtskunde gelernt haben, die aus der bessern solidern Classe herausgezogen nnd zur Gewähr für die Sicherheit der Parteien mit namhaften Cautionen belastet sind, und doch hat es die Regierung für vorsichtig gefunden, selbst diesem Institute nicht die Macht zu erecntorischen Vergleichen einzuräumen. Ich will nicht daö Wort dafür sprechen, daß dieses recht sei, sondern dadurch nur die Gewichtigkeit des Actes hervorheben. Die kais. Gerichte sind gleichsam öffentliche Behörden, in denen nicht ein, sondern gewöhnlich zwei oder mehrere Richter sitzen, und es ist auch denselben nicht gestattet über einfache Einlagen der Parteien ere* cutorischc Vergleiche zu schließen. Es muß voraus eine Klage gehen, es muß den Schuldnern das Recht eingeräumt werden, zur rechten Zeit gegen solche nicht mehr zurückzunehmende Acte Einsprache erheben zu können. Wenn demnach die Regierung in diejcm Pa-ragraphe einen so hochwichtigen Nachdruck auf diese Position gelegt hat, so ist es wahrlich kaum begreiflich, wie man jetzt den Gemeinden mit ihrer, man kann sagen, hilflosen Stellung dieses hervorragende Recht einräumen könne. Die kais. Behörden bestehen aus Beamten, welche gehörig besoldet, mit Pensionen dotirt sind, und noch sind die Klagen allseitig gegen ihre zweifelhafte Haltung. Wo sollen die Gemeinden diese Hilfsorgane herbekommen? Ganz sicher nur aus den Veteranen der Armee (Heiterkeit), nachdem die Führer und dergleichen keine weitere Beschäftigung finden; was haben diese gewöhnlich für Eigenschaften? Alle jene, nur die nicht, die zur Ordnung, Rechtlichkeit und Thätigkeit führen. (Oho!) Ich bitte, ich rede aus Erfahrung, nachdem selten Männer, die aus dieser Kategorie ausgetreten sind, dann in unserm bürgerlichen Leben gutthun. Ich will nicht entfernt ans die Gemeindevorstände anspielen, diese werden, so wie gegenwärtig immer aus dem Kreise, aus der Elite jener Männer hervortreten, die daö größte Vertrauen besitzen; allein ich frage, wie werden und können die sich mit Parteivertretungcn, mit lästigen Schreibereien befassen? Nach dem gemeinen Grundsätze, daß einem das Hemd näher ist als der Rock, müssen sic vor Allem ihren Berufsgeschäften nachgehen, sic müssen dafür sorgen, daß sie ihre Familien, mit ihren landwirthschaftlichen oder sonstig zustehenden Gewerben ernähren, mithin fällt jede solche Agende nur auf die vorbenannten Hilfsorgane, die aber nichts weniger, als die Solidität für so gewichtige Acte besitzen. Was unmittelbar den Herrn Vorredner anbetrifft, daß dieser Wirkungskreis auch nocb eine weitere Ausdehnung erlangen soll, über das, glaube ich, hat das h. Haus durch seine einstimmige Zurückweisung die gehörige Kunde gegeben, und ich glaube, daß jene Zeiten aufgehört haben, wo man von dem gewöhnlichen Thorwartel zum Kanzellisten und zum Rentmeister sich aufgeschwungen hat, und wo dergleichen Acte ganz am Tage waren. Indessen diese Männer stehen nur als Wahrzeichen im Einzelnen da, um für die Folge noch Kunde zu geben, daß Anstalten dieser Art bestanden haben. Demnach stelle ich den Antrag: „Der h. Landtag wolle beschließen, daß die Ausfertigung von erecutorischen Vergleichen in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden nicht cinzubeziehen sei". Äbg. Kromer: Ich muß erklären, daß ich dem Antrage des verehrten Herrn Abg. Rudcsch dahin gehend, daß der §. 29 lediglich nach der Regierungsvorlage angenommen werden soll, vor Allem beipflichten möchte. Dieses aus dem Grunde, weil einerseits der übertragene Wirkungskreis, welcher den Gemeinden durch die bestehenden allgemeinen, oder durch die Landesgesctze bereits zugewiesen ist, oder noch zugewiesen werden soll, sich tarativ sehr schwer aufzählen läßt, und weil wir andererseits eben durch diese Aufzählung den Gemeinden mitunter Verpflichtungen auflegen könnten, welche ihnen durch die bestehenden Gesetze vielleicht gar nicht zugewiesen worden sind. Den Ausschuß mag, wie wir bereits vernommen haben, bei der tarativen Aufzählung des übertragenen Wirkungskreises wohl zunächst die Anschauung geleitet haben, die Gemeinden werden darin, daß der fragliche Wirkungskreis schon im Gesetze aufgezählt wird, eine gewisse Beruhigung finden, daß sic von diesem Wirkungskreise nicht mehr, als eben die aufgezählten Geschäfte zu übernehmen haben. Ich muß jedoch bekennen, daß diese Beruhigung vielleicht sehr herab gemindert werden dürfte, wenn die Gemeinden im ersten Absätze dieses Paragraphen lesen, daß der übertragene Wirkungskreis durch die allgemeinen und durch die Landesgesetze bestimmt sei. Sobald im Anfange des Paragraphen die allgemeine Position die Pflicht der Mitwir- kung feststellt, so können die Gemeinden durch die spätere anscheinend tarativc Aufzählung sicher nicht beruhiget werden, daß ihnen nach den allgemeinen Gesetzen keine andern Verpflichtungen zugewiesen sind, als sie hier aufgezählt werden. Wenn jedoch nach dem Antrage dcS verehrten Ausschusses in eine tarativc Aufzählung dieses Wirkungskreises eingegangen werden sollte, so möchte ich gegen die Aufzählung, wie sie der Ausschuß beantragt, doch Einiges bemerken: Vorerst bestimmt der Ausschuß im Punkte 1 als übertragenen Wirkungskreis die Kundmachung der Gesetze und allgemeiner Anordnungen. Nun das Wort: „allgemeine Anordnungen" scheint mir nicht gut gewählt; denn es können ja von den Behörden Anordnungen getroffen werden, ivclche rein lokal sind, welche sich mitunter, wie z. B. bei ansteckenden Krankheiten auf einzelne Familien beziehen. Ich würde daher nicht daö Wort „allgemeiner" sondern statt dieses Wortes lieber die Worte „behördlicher Anordnungen" wählen. Im Punkte 2 heißt es: „Die Mitwirkung u. s. w. überhaupt". Darauf werden einzelne Theile des vollziehenden Dienstes, bei welchen die Mit- wirkung der Gemeinden eintreten soll, speciell aufgezählt. Hier vermisse ich eine Bestimmung, ob auch bei der Beförderung der Schubpersonen, ob bei der Ausübung der Fremden - Polizei eine Mitwirkung eintreten soll. Es wäre natürlich sehr gut, wenn die Gemeinden dieser Mitwirkung sich gänzlich entschlagen könnten. Allein wenn ich berücksichtige, daß künftighin der Umfang der politischen Behörden ein sehr großer sein, daß es daher den einzelnen politischen Behörden schwer fallen dürfte, die Schüblinge von einem bis zum andern Amtssitze zu escortiren, so wird diese Verpflichtung auf die Gemeinden fast unausweichlich fallen müssen. Die Frage .wird nur die sein, ob für die Mitwirkung den Gemeinden irgend eilte und welche Entschädigung geleistet werden solle. In dieser Richtung würde ich daher den Schlußsatz der Position 2 dahin berichtigen: „Bei der Militärein-quartirung, Vorspanns-Beistellung (— nicht Vorspannsleistung), dann bei der Handhabung der Fremden-Polizei und der indirekten Besteuerung nach Maßgabe der für diesen Administrations - Zweig bestehenden allgemeinen Gesetze". Was endlich den Wirkungskreis in civilgerichtlichen Angelegenheiten anbelangt, so hat der Herr Abg. Mulley ganz richtig bemerkt, daß vorläufig den Gcmeindevorstän-den die Ausfertigung erecutorischer Vergleiche wohl nicht zugestanden werden könne. Wenn selbst den öffentlichen Notaren daö Recht nicht eingeräumt ist, unbedingt erecu-tionsfähige Vergleiche auszufertigen, und wenn auch gegen derlei Vergleiche Einwendungen zulässig sind, so können desto weniger den Gemeinden derlei Rechte eingeräumt werden. Zudem aber ist hierin wohl ein einheitliches Vorgehen für alle Länder erwünschlich; denn sonst könnten z. B. die Steiermärker in unsern Gemeindeämtern erccuto-rische Vergleiche schließen und gegen die Verpflichteten sogleich mit der Erecution vorgehen, während andererseits die Bewohner Krains, wenn sic in Steiermark Vergleiche schließen, ein derlei Recht nicht hätten, sobald in der Steiermark derlei Vergleichen die erccutorische Kraft nicht eingeräumt wird. Die Absicht auf Erzielung eines einheitlichen Vorganges bei dieser Frage hat auch bereits die Regierungs- Vorlage angedeutet, u. z. int §. 36, der dahin lautet: „Der Ausschuß wählt aus den Gemeindemitgliedern die Vertrauensmänner zum Vcrgleichungsvcrsuche zwischen strei-tciibcn Parteien. Die nähern Bestimmungen über diese Einrichtung bleiben einem besondern Reichsgesetze vorbehalten". In diesem Paragraphe spricht also die Regierung aus, daß sic die näheren Bestimmungen, welchen Wirkungskreis eigentlich die Vertrauensmänner haben sollen, ob und bis zu welchem Betrage sie crecutorische Vergleiche werden aufnehmen können, einem Reichsgesetze vorbehalte; dieses aus dem Grunde, um für alle Länder einen einheitlichen, gleichen Vorgang zu erzielen; daher wir dieser Absicht der Regierung nicht vorgreifen können. Ich hoffe wohl, es werde ein Reichsgcsetz erfließen, welches das frühere Wirthschaftsamt wieder einführen, und den Gemeinden in allen Ländern das Recht zur Aufnahme der Vergleiche mit erecntorischer Kraft bis zu einem bestimmten Grade einräumen wird. Allein wir können eben dieser Bestimmung nicht vorgreifen. Dagegen finde ich es ganz zweckmäßig, daß man den Gemeindevorständen das Recht einräumt, auf Verlangen der Parteien das schiedsrichterliche Verfahren bei geringern Streitigkeiten, z. B. bei Recbnungsanständen, Grenzstreitigkeiten, Feldservituten, Feld- und Waldschädcn u. s. w. einzuleiten. Im Punkte 3 aber hat der Ausschuß den Gemeinden auch die Vornahme der erecutiven Realschätzungen, der Realfeilbietungen und der Inventuren zugewiesen. Ich bemerke dagegen, daß der Wirkungskreis der Gemeinden vorerst und zunächst durch die derzeit bestehenden allgemeinen Gesetze beschränkt ist, daß wir diesen Wirkungskreis eigenmächtig nicht überschreiten können. Nun ist die Vornahme aller Realacte, wie z. B. der erecutiven Realschätzungcn, Feilbietungen, Realinveutu-ren nach den bisher bestehenden Gesetzen der Realinstanz zugewiesen. Wir können sic daher dem Gerichte, welches die Realgerichtsbarkeit auszuüben hat, eigenmächtig nicht entrücken. Erwünschlich wäre es wohl, wenn ein Gesetz erfließen würde, welches auch einzelne Acte der Realgcrichts-barkeit, so wie sie derzeit den Notaren zugewiesen sind, nach der neuen Gemmeindeorganistrung den Gemeinden übertragen würde; allein bis dieses Gesetz erfließt, läßt sich eigenmächtig in den Wirkungskreis anderer Behörden nicht eingreifen. Ich würde daher für den Fall, wenn schon in eine tarative Aufzählung dcS Wirkungskreises der Gemeinden eingegangen werden sollte, statt des Punktes 3 folgenden Abänderungsautrag stellen: Der h. Landtag wolle beschließen, der §. 29 sei im Punkte 3 dahin abzuändern: „3. in civilgerichtlichcn Angelegenheiten: a. die Vornahme der gerichtlichen Zustellungen und die Verlautbarung der gerichtlichen Edicte. b. Ueber gerichtlichen Auftrag die Vornahme der erecutiven Schätzungen und Feilbietungen beweglicher Sache», die Todfalls-Aufnahmen und die Mobilar-Inventuren. c. Auf Verlangen der Parteien die Aufnahme der Vergleiche auf das Verfahren und bett Ausspruch der Schiedsrichter, insbesondere bei Grenzstreitigkeiten, Feld-und Waldschädcu, Hans- und Feldscrvituten, Rechnungsauständen und dgl " Einen weitern Wirkungskreis könnte ich den Gemeinden in dieser Richtung vorläufig nicht zugestehen. Ebenso würde ich die Gruudbuchsführung den Gemeinden wohl nicht überlassen; beim die Grundbuchsführung for- dert hiezu eigens befähigte beeidete Organe, und von diesen selbst die größte Aufmerksamkeit, wenn der Real-credit nicht vollends erschüttert werden soll. Die Einhebung der Steuer dürften wir wohl früher, als wir sie wünschen, bekommen, und es wird sich wohl nur darum handeln, wenigstens ein Entgelt hiefür von Seite des Staates zu erwirken. Die Paßausfcrtigungen dürften entbehrlich, und wohl dadurch ersetzt werden, weil die Gemeinden derzeit ohnehin berechtiget sind, Heintatsscheine auszufertigen, welche die Pässe und Legitimationskarten ersetzen dürften. — (Ruse: Nein, nein.) Hoffentlich, meine Herren. (Nein.) Mein Antrag ist natürlich nur eventuell, das ist nur für den Fall, wenn in eine tarative Bestimmung des übertragenen Wirkungskreises eingegangen werden sollte. Präsident: Erhält der soeben vernommene An- trag des Herrn Landesgerichtsrathes Kromcr die gehörige Unterstützung? (Wird unterstützt.) Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, so gebe ich dem Herrn Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Die Einwendungen, welche im Laufe der Debatte, gegen den Antrag des Ausschusses gemacht worden sind, liefern den besten Beweis, daß der Ausschuß die goldene Mittelstraße zu treffen wußte. Auf der einen Seite will man gar nichts zum §. 28 der Regier. Vorlage zusetzen, auf der andern Seite will man die Position noch weit über das Maß des Ausschußantrages ausdehnen. Ich glaube dieser Umstand allein ist schon ein sprechender Beweis, daß der Antrag des Ausschusses denn doch nicht den Wünschen des Hauses zu weit fehl gegriffen hat. Ich habe bereits in meinem Eingangsvor-trage zu diesem Paragraphe bemerkt, welche Gründe es waren, die den Ausschuß bestimmt haben, in eine detaillir-tere Auseinandersetzung der kraft des übertragenen Wirkungskreises den Gemeinden obliegenden Verpflichtungen einzugehen. Es ist insbesondere und hauptsächlich der Grund, um den Gemeinden einen Begriff von dem zu geben, was sic kraft dieses Wirkungskreises zu thun haben werden, und dieses, meine Herren, werden Sie mir zugestehen, wird ihnen nicht klar werden, wenn sie den §. 29 in der Art, wie ihn die Regierungsvorlage hier gegeben hat, lesen werden. Im Ausschüsse waren doch mehrere Mitglieder gesessen, welche über die bestehenden Gesetze nicht gar zu sehr im Unklaren sind; vollkommen sich darüber Rechenschaft abzugeben, was denn eigentlich unter den allgemeinen Gesetzen und innerhalb ihrer Grenzen den Landesgesetzen verstanden ist, waren sie doch nicht int Stande. Um zu bezeichnen, welche einzelnen Theile da hinein fallen, bei der Aufzählung der dermalen den Gemeinden zugewiesen werdenden Agenden, mußte sich ohnedem der Ausschuß in seinem zweiten Absätze eines ziemlich allgemein gehaltenen Satzes bedienen, weil eben alle die einzelnen Agenden, die unter diesen Absatz zu subsummiren sind, nicht aufzuzählen möglich wäre, da diese in verschiedenen Gesetzen zerstreut sind. Jedoch hat sich in dieser Richtung bereits eine Art Praris dadurch herausgestellt, daß wenigstens bisher die Gemeindevorstände die Vollstrecker der Aufträge der Bezirksämter waren. Ich muß insbesondere auch aus dem erwähnten Grunde daher dem h. Hause anempfehlen, sich nicht mit den dürren Worten des §. 28 der Regier. Vorlage zu begnügen/ Was bic andern Positionen anbelangt, welche in dem Antrage dcS Ausschusses beanständet worden sind, so war zunächst die erste und hauptsächlich angegriffene Position die Aussertignng erecutionsfähiger Vergleiche, die förmlich einen Schrecken erregt hat. Ich muß gestehen, diesen kann ich nicht theilen; denn daß die Gemeinden künftighin nicht so beschaffen sein können und so beschaffen sein werden, wie sie es dermalen sind, darüber, meine Herren, werden Sic sich wohl klar geworden sein. ES müssen größere Körper sein, cs müssen Körper sein, welche auch eine Kraft haben, welche irgend eine Wissenskraft innerhalb ihrer Grenzen besitzen müssen, und welche daher auf die Art immerhin dazu benützt werden kann, um derlei Ausfertigungen von Vergleichen vorzunehmen und der man dieses Amt mit Beruhigung in die Hände zu legen vermag. Es ist bisher Praxis gewesen, daß Parteien, denen es wirklich nicht eingefallen ist, die Eine die Andere zu klagen, oft stundenweit zu Gerichte gehen mußten. Bei Gerichte wurde, um die gehörigen Stempel zu verwenden, die Aufnahme einer Klage — ich bitte um Entschuldigung wegen des Ausdruckes, aber es ist die Wahrheit — f in girt; es wurde fiugirt, daß A den B klage, obwohl sic untereinander schon ausgeglichen waren, und auf Grund dieser Klage, die crhibirt worden ist, wurde ad numerum dieses Erhibites der Vergleich aufgenommen. (Abg. v. Wurzbach: Ganz richtig.) Das war der Vorgang, der bis jetzt gepflogen wurde. Der Vergleich mußte natürlicher Weise dann wieder gestempelt werden. Was ist das für ein Vorgang? Das ist ein durch das Gesetz hervorgerufenes, und durch die Behörden praktizirtes Umgehen des Gesetzes; dazu führen Bestimmungen, welche den Interessen der Bevölkerung geradezu zuwider laufend sind. Es ist der Hauptanstoß, welchen diese Position des Ausschußanlrages fand, in dem Worte „erecmionsfähig" gelegen. Das ist allerdings ein wichtiges Ding; jedoch, meine Herren, es handelt sich ja nicht um crccutions-fähige Urtheile, sondern um einen crecutionöfähigen Vergleich, um den Ausspruch dessen, worüber die Parteien untereinander im vollen Einverständnisse übereingekommen sind. Wird dieser Vergleich nicht im Sinne der Parteien aufgenommen, nicht so zu Papier gebracht, wie es ihrem beiderseitigen Einverständnisse entspricht, dann hat jede Partei das einfache Mittel, sich vor den Folgen eines solchen Vergleiches dadurch zu schützen, daß sie ihren Namen nicht darunter setzt. Setzt sic ihn darunter, dann haben wir nicht das Recht, sie zu bevormunden, und zu sagen: Der Vergleich ist deßwegen doch nicht erecu-tionsfähig, wenn Du ihn auch nicht unterschrieben hast. Das wäre eine Bevormundung, welche wir oft alten Leuten oktroyiren würden. Es liegt deßwegen keine Gefahr darin, weil jede Partei in der Lage ist, ihr Recht zu wahren, dadurch, daß sie auf einen Vergleich in ihrem Sinne, in ihrem Interesse dringt; kommt der Vergleich nicht zu Stande, verständigen sie sich nicht über den Sinn und die Worte desselben, so ist eben ihr Vergleich nicht zu Stande gekommen, er wird iticht geschlossen und kann auch kein erecutionsfähiges Instrument sein. (Rufe: Sehr gut!) Wenn wir übrigens bedenken, welche Organe häufig dermalen derlei Vergleiche schließen, Ac- tuare, welche eben vielleicht nicht mehr Bildung genossen haben, — reelle Bildung meine ich — als der ehemalige Thorwartel (Heiterkeit)/ der in dieser Versammlung ge- nannt worden ist, wenn diese derlei Vergleiche schließen, und sie seinerzeit dem ohnedieß mit Geschäften überladenen Bezirksrichter zur Unterschrift unterlegen, dann sind sic erecutionsfähig. Ja, welche Garantie ist für solche Vergleiche? Gewiß nicht eine mehrere als die, welche ein tüchtiqer Gemeindevorsteher seinen Gcmeindegenoffen bietet. (Ruf: Richtig!) ES wird weiter dem Paragraphe des AnSschnß-antragcs vorgeworfen, daß er in seinem zweiten Absätze über den Schub nichts enthält. Gerade bei dieser Einwendung ist hervorgetreten, was man der Gemeinde eigentlich zuwenden will: alle Oncra und keine Commvda. Den Schub möchte man der Gemeinde großmüthig überlassen, jedoch Geschäfte ihr anzuvertrauen, welche zu ihrem Vortheile gereichen, das hat man nicht für gut befunden. (Beifall.) Der Schub ist ein Ding, welches höchst unangenehmer Natur ist, und es sind bereits heute über einen andern Gegenstand der Tagesordnung Worte gefallen, welche eben nicht ohne Anklang im Hause geblieben sind. ES wird insbesondere die Aufnahme dieser Position in den Ausschußantrag deßwegen befürwortet, weil in der Zukunft größere Bezirke sein werden, und daher die Verschiebung der Schüblinge von einem Bezirke zum andern Schwierigkeiten bereiten wird. Ich erlaube mir die hohe Versammlung zu erinnern, daß doch schon einmal der Fall da war, daß im Lande so große Bezirke eristirt, und mehrere Jahre eristirt haben, — daß auch da der Schub besorgt werden mußte, und es wurden dazu nicht die Gemeinden in Anspruch genommen. (Ruf: Ja!) Ist eö damals gegangen, warum soll es in der Znkunft nicht auch sein? Uebrigens ist das Schubwesen eine Last, welche in dieser Art den Gemeinden zugewiesen, eine höchst ungleichartige Belastung derselben hervorrufen würde. Jene Gemeinde nämlich, welche längs solcher Straßen und Wege liegen, die einen Bezirk mit dem andern verbinden, hätten die Ehre die Schubkosten auf sich zu nehmen, während dem jene die entfernter von solchen Wegen im Gebirge oben gelegen sind, von solchen Vortheilen des Schubwcsens nichts zu verkosten bekämen. (Heiterkeit.) Es wird weiter getadelt, daß in die Position des Ausschusses Erecutionsschritte in Betreff von Immobilien aufgenommen worden sind. Es ist bloß eine einzige Gattung von Erecutionsschritten über unbewegliches Gut aufgenommen worden, nämlich die erecntiven Rcal-schätzungen. Meine Herren, in der Hinsicht appcllire ich wieder an den bisherigen Vorgang. Wie sind jetzt Erccutions-schätzungen vorgenommen worden? Wenn es sich nämlich, wie eö in diesem Lande in hundert Fällen wcnigsteits ncunzigmal sich ereignete, um ein unbedeutendes Reale handelt, ist irgend ein minderer Beamte des Bezirksamtes in die Gemeinde hinausgegangen, hat ein Paar Sachverständige berufen, sich zu dem liegenden Gute begeben, und die Schätzung vorgenommen, — ist aber auch sehr häufig auf eine gewisse achtungsvolle Entfernung vom betreffenden liegenden Gute geblieben, hat sich dasselbe aus der Perspective angeschaut (Heiterkeit), tind endlich darüber die Schätzung aufgenommen. Das waren die erecntiven Rcalschätzungcn. (Ruf-Richtig !) Meine Herren, Sachverständige in einem Dorfe zu finden, das wird der Bürgermeister viel besser verstehen, als der Actuar, und bis auf eine gewisse Distanz zu tiefer Wiese oder zu jenem Acker hinzugehen oder um die Kaisehe ein bischen herumzuschauen, das trifft der Bürgermeister auch, und er wird viel besser den Werth dieses Reales zu ermessen verstehen, als der Actuar, der sein Lebelang keine Kaische gebaut hat, während der Bürgermeister viele derselben coustruirt haben kann. (Risse: Richtig !) Die erecntiven Mobilar-Schätzungen und Pfändungen werden der Gemeinde nicht beanständet, ihre Feilbietungen werden wieder beanständet. Ich sehe nicht ein warum? Um was für Dinge handelt eö sich? Um die Feilbietung einer Kuh, von ein Paar Schweinen! Ja hiefür (Ruf: Das wurde nicht beanständet) ist bald ein Bürgermeister besser als ein Beamte des Bezirkes. Diese Acte selbst vorzunehmen, ist für die Gemeinde ein wahrer Vortheil, weil ihren einzelnen Gemeindemitgliedern eine Masse Diäten erspart werden, Fuhrkosten für die Beamten, die hinausfahren, währenddem ihr Bürgermeister, der ein tüchtiger Mann ist, in loco anwesend ist und die Sache unentgeltlich vornimmt. Die Haupteinwendung gegen die Aufnahme der Positionen b. und c. des 3. Absatzes liegt darin, daß dieser Aufnahme nicht ein schon bestehendes Gesetz zur Seite steht. Allerdings sind sie durch die bestehenden Gesetze noch nicht — wenigstens nicht in dieser Ausdehnung — den Gemeinden zugewiesen, jedoch wir machen ja das Gesetz nicht ganz allein; hat ja Seine Majestät der Kaiser es zu sanctioniren und hierüber hat das Ministerium ein Wörtchen darein zu reden, indem es seine dießfälligen Anträge, Vorschläge an Seine Majestät zu stellen hat. Wir haben auch nicht ohne Vorwissen der Regierung diese Position in unsern Antrag aufgenommen, wir haben die Aeußerung der Regierung vernommen und von ihr die Versicherung bekommen, daß von ihrer Seite dagegen kein Anstand obwaltet, — dadurch wird es zum Gesetze und insoferne es dann zum Gesetze geworden ist, werden die bisherigen Bestimmungen des Gesetzes derogtrt, weil sie durch ein neues Gesetz ersetzt sein werden. Die Vornahme der gerichtlichen Zustellungen und Publikationen der gerichtlichen Edicte wurde jetzt sactisch ohnedem durch die Gemeinde besorgt, denn es geschah durch die Gemeindediener, welche als Diener des Bezirksamtes am Sitze des Bezirksgerichtes den Aufenthalt hatten. Nur hat die Sache noch eine Wendung, nämlich, wenn die Sache unmittelbar den Gemeinden zugewiesen wird, dann dürsten die ZustellungSkosten hoffentlich den Parteien entweder ganz erspart, oder wenigstens reduzirt werden, währenddem bis jetzt die Meilengelder für Zustellungen es bewirken, daß die Stellung eines solchen Bezirksamtsdieners ein jährliches Einkommen von 600 und mehr Gulden mit sich gebracht hat, weil diese dann entweder dem Gemeindediener in den Sack fallen, oder aber, was richtiger und besser sein wird, den Parteien zum Theile wenigstens erspart werden. Jetzt mußte der Gemeindediener die Zustellungen besorgen, und der Bezirksamtsdiener hat dafür die Zustellungsgebühr eingestrichen. (Rufe: Richtig!) Die Zuweisung der Todfallöaufnahmen und die Vornahme der Inventuren sind Gegenstände, welche fac-tisch bereits über Zuweisung des Gerichtes den Gemeindevorständen eingeräumt worden sind, und deren Wiederaufnahme in das Gesetz wohl keinem Anstande unterliegen dürfte. Was den Anstand, der gegen die Position 1 erhoben worden ist, nämlich die Kundmachung der Gesetze und allgemeinen Anordnungen betrifft, so muß ich gestehen, daß diese Position wörtlich aus dem Vorschlage, welchen die XXIX. Sitzung. Vertrauens-Commission im Jahre 1859 gemacht hat, hieher aufgenommen und daß die nämlichen Ausdrücke wie dort gebraucht wurden. Ich kann den Ausdruck „allgemeine Anordnungen" nicht anders rechtfertigen, als dadurch, daß specielle Anordnungen ihre Berücksichtigung ohnedies wenigstens theil-weise in lit. c des 3. Absatzes gefunden haben. Ich weitde mich nunmehr gegen den Antrag des Herrn Abg. Kapelle (Ruf: Er ist gefallen.), welcher dem §. 29 noch eine größere Ailsdehnnng geben wollte. Der Herr Abgeordnete hat Dinge in Antrag gebracht, welche ich sehr gerne der Gemeinde zugewiesen sehen würde, jedoch die Zeit ist dazu noch nicht da. Ich bin überzeugt, es werden die Gemeinden viel zu thun haben, um sich in dem Wirkungskreise zurecht zu finden, der ihnen nach dem Antrage des Ausschusses zugewiesen werden wird. Jeder Anfang ist schwer, und mit so schwerer wird der Anfang der Einführung unserer gegenwärtigen Gemeinden sein, nachdem sie bisher beinahe überhaupt nicht amtirt haben. Wenn man ihnen auf einmal eine so große Last zuweist, werden sie unter der Last erliegen, sie werden sich nicht bewähren und man tvird die Schuld auf die Institution schieben, anstatt sie darin zu suchen, daß man nicht zeitgemäß zu Werke gegangen ist. Ich wünschte ihnen auch die Einhebung der Steuern zuzuweisen, ich glaube selbst, daß es auch nicht gar-lange dauern wird, biö es dahin kommt. Jedoch ich wünschte beinahe, es vergingen doch einige Jahre bis dahin, denn bevor sie nicht ein wenig sich zu Recht gefunden haben werden, werden sie mit diesen Agenden schwer aufkommen; es dürften Verluste für die Gemeinden daraus entstehen, welche sie empfindlich treffen könnten. Es geschehen jetzt Defraudationen von Stenern, tvir haben davon leider im Lande mehrere Beispiele erfahren. Ohne Jemanden nahe treten zu wollen, muß ich bekennen, die Gefahr ist, wenn die Steuereinhebung den Gemeinden zugewiesen wird, nicht minder vorhanden als bei den Steuerämtern, vielleicht wie die Gemeinden zunächst bestehen werden, mehr als bei den ersteren. DaS Grundbuchsgeschäft würde ich nach meiner schwachen Ueberzeugung den Gemeinden nie zuweisen. — Das Grundbuch, meine Herren, ist nach meiner Ansicht, — ich möchte mich des Ausdruckes bedienen, — ein Heiligthum. (Ruf: Lehr schön!) DaS Grundbuch ist ein so wichtiges Ding für unsere ganze Eristenz, insbesondere für die Eristenz des Grundbesitzers, daß man damit nicht heiklich genug umgehen kann. — Es wird dermalen mit den Grundbüchern nicht so umgegangen, wie umgegangen werden sollte. Jedoch, wenn wir unerfahrenen Kräften oder wenigstens nur vom Zufalle uns zugesendeten Kräften die Führung von Grundbüchern übergeben, so wird, wie Herr Kromer gesagt hat, der Realcredit in unserem Lande sehr darunter leiden. Es fordert die Amtiriing im Grund-buche eine so außerordentliche Genauigkeit, eine so enorme Gewissenhaftigkeit, daß eS wirklich schwer ist, ohne frühere Erprobung eines Mannes, ihm dieses Geschäft in die Hand zu geben. Selbst wenn man die Ausführung der Grnndbnchöhandlungen über gerichtlichen Auftrag den Gemeittdeu zuweisen wollte, so wäre selbst diese Ueber* lassung eilt gefährliches Ding; denn auch diese Ausführung will eine große Genauigkeit. Was im Grundbuche seinerzeit darin steht, das ist Evangelium, es kann nicht bestritten, es kaun nicht umgestoßen werden. Würde da nun doch auf Grund unläugbarer Beweise hin der Inhalt eines Grundbuches, welches von den Gemeinden geführt worden wäre, widerlegt, dann ist 2 bet Credit weg. Ick würde selbst die Ausführung der von Gerichten bewilligten Grundbuchsacte nicht den Gemeinden zuweisen. Es sind in dieser Hinsicht die Grundbücher der ehemaligen Dominien keine allzugünstigen Zeugnisse für den Wunsch, die Ausführung der Grundbuchsacte einer andern Behörde zu übergeben als der gerichtlichen. Selbst wenn man Rücksicht nimmt, ans den Entwurf der Grundbucksordnung, den uns die Regierung vorgelegt hat, wo es heißt, daß mit dem Grund-buche die Evidenz des Steuerkatastcrs hergestellt und mit demselben in Einklang gebracht werden soll, so ist der Kataster eben so ein Heiligthum wie daö Grundbuch. Das Notariatsgeschäft den Gemeinden zu übergeben, ist ein sehr gutes Ding, wenn man cs gut überwacht; jedoch ohne einer guten Neberwachung werden im Lande eben so viele Wiukelschreiber entstehen, als Gemeindeämter sein werden. Ueber das Maßwesen ist allerdings keine Bestimmung in der Position des Ausschusses enthalten; jedoch die Fremdenpolizei wurde nicht in den selbstständigen Wirkungskreis aufgenommen, obwohl darin sonstige Poli-zeigewalten der Gemeinde zugewiesen worden sind. Es war demnach kein Anlaß die Fremdenpolizei in den übertragenen Wirkungskreis aufzunehmen, nachdem sie entweder im natürlichen sich befindet, oder gar nicht. Das Bagatellverfahren über Klagen bis 25 fl. wäre äußerst Vortheilhaft den Gemeinden zuzuweisen. Nach meiner Ansicht wäre es jedoch dermalen auch noch zu früh, weil man eben die Gemeinden auf die Art nöthiget, sich geprüfte Richter oder wenigstens sehr tüchtig vorgebildete Gemeinde-Beamten zu halten, und wir wissen noch nickt, womit wir sie dotiren werden. Es wird dadurch eine Last den Gemeinden aufgebür- det, und in Betreff der Entschädigung der Gemeinde-personen stünden wir in der Luft; denn der Finanzminister ist nicht derjenige, welcher eine Tare ausläßt. Ich glaube daher mit gutem Gewissen dem h. Hause den Antrag des Ausschusses in Betreff der Stylisirung des §. 29 über den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden zur Annahme anempfehlen zu können. Abg. Krom er: Nachdem dieser Paragraph . . . Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Ich bitte, Herr Landeshauptmann! Ich habe mir vorgenommen, im Beginne der Sitzung eine Bitte zu stellen, habe sie jedoch unterdrückt/ weil ich geglaubt habe, es sei nur so zufälliger Weise vorgekommen, jedoch ich sehe, es wiederholt sich immer wieder. Ich habe nämlich in den vorigen zwei Sitzungen die Erfahrung gemacht, und diese Erfahrung gibt mir den Anlaß zur Bitte, der Geschäftsordnung, die wir uns selbst votirt haben, nicht allzu oft untreu zu werden. Ich habe in meinem Eingangsvortrage zur Gemeinde-ordnung den Wunsch ausgesprochen, daß alles erörtert werden möge, was nur immerhin auf eine glückliche Votirung des Gcmeindegesetzes Einfluß haben mag. Dazu gibt die Debatte den vollständigsten Raum, jeder Theil spricht seine Ansichten aus; ick spreche meine Ansichten ohnedem nie früher aus, bevor ich nicht eben zum Schlußvortrage komme, indem ich früher nur die Motive gebe, nicht aber weitere Ansichten oder Erörterungen daran knüpfe. Wenn nun andere Herren Mitglieder dagegen ihre Einwendungen erhoben haben, so steht es nach der Ge-schäfsordnung dein Berichterstatter zu, darüber Bemerkungen im Namen des Aussckusses vorzutragen. Ich gebe mir alle Mühe in diesen meinen Erwie- derungen niemals factische Unrichtigkeiten aufzunehmen, und niemals irgend eine Persönlichkeit zu berühren; daher ich zu persönlichen oder factischcn Berichtigungen keinen Anlaß zu geben glaube. In anderer Hinsicht muß dem Berichterstatter immer das letzte Wort gestattet werden. Ich bin überzeugt, der Herr Vorsitzende würde die Güte haben, auch dann, wenn nach meinem Vortrage Jemand der Herren daö Wort ergriffen hätte, mir wieder daö Wort zu geben. Jedoch wird auf diese Art die Verhandlung auf eine Weise in die Länge gezogen, welche die ohuedieß große Geduld, die daö Haus haben muß, denn doch endlich erschöpfen wird. Ich erlaube mir daher die Bitte, die Geschäfts-orduung handzuhaben, und nur dann Erörterungen nach meinem Schlußvortrage zuzulassen, wenn sie wirklich in factischcr oder persönlicher Hinsicht nothwendig sind, indem ich mich in dieser Hinsicht auf die §§. 34 und 35 der Geschäftsordnung fuße. Abg. Krom er: Ich bitte mit das Wort. Ich wollte beantragen, daß bei dem Umstande, weil dieser Paragraph mehrere Punkte hat, von denen einzelne angenommen, andere nicht angenommen werden dürften, über jeden einzelnen Punkt des Paragraphen die Abstimmung vorgenommen werden möge. Zn diesem Antrage war ich berechtiget, daher das Entgegentreten des Herrn Barons v. Apfaltrern vorliegenden Falles nicht gegründet ist. Wenn ich mir aber auch zu einer factischcn Berichtigung das Wort erbeten hätte, so wäre ich hiezu ganz berechtiget gewesen; denn der Herr Baron hat unter Anderem angeführt, daß ich in meinem Antrage die erccu-tiven Mobilarfeilbietungen ausgeschlossen habe, was nicht richtig ist. Ich habe sic darin aufgenommen, wollte jedoch in diese und in weitere Berichtigungen gar nicht eingehen, weil ich der Ansicht bin, daß verniuthlich die Regierungsvorlage angenommen, und daß in eine tara-tive Aufzählung des übertragenen Wirkungskreises gar nicht eingegangen werden dürfte. Ich bitte daher meinen Antrag zu berücksichtigen und die Abstimmung nach den einzelnen Absätzen vorzunehmen. Statthalter Freiherr v. S ch l o i ß n i g g: Die Berufung des Herrn Ausschußberichterstatters auf die Geschäftsordnung vollkommen anerkennend, mache ich jetzt eben auf Grundlage der Geschäftsordnung von dem mir zustehenden Rechte Gebrauch, die Ansicht der Regierung über diesen Paragraph dem h. Hause darzulegen. Es hat der Herr Berichterstatter des Ausschusses aus der Haltung des hohen Hauses die Ueberzeugung geschöpft, daß der Ausschuß-Antrag die goldene Mittelstraße bewahrt. Wenn mich meine Aufmerksamkeit nicht getäuscht hat, so ist nur ein einziger Erweiterungs-Antrag zum Ausschuß-Anträge gestellt, aber nicht einmal unterstützt worden. Es haben sich mehrere Stimmen für die Regierungsvorlagen erhoben, und es ist ein VerbesserungsAntrag, aber nur eventuell d. h. für den Fall unterstützt worden, als die Regierungsvorlage nicht angenommen werden sollte. Zur Sache selbst übergehend muß ich bemerken, daß überhaupt die Geschäfte, welche der Gemeinde zugewiesen werden wollen, nur insoweit aufgezählt werden, als sie nach den dermalen bestehenden Gesetzen wirklich den Gemeinden zugewiesen werden können, oder ihnen obliegen. Es gehören dazu keineswegs jene Geschäfte, welche in dem Ansschußantrage sub 3 unter a und b bezeichnet sind. Es hat schon einer der Herren Vorredner nachgewiesen, wie die Bestimmung 3 a eigentlich der Gerichts-Ordnung angehöre, wie die Gerichts-Ordnung nur durch ein Reichsgesrtz bestimmt werden könne, und wie diesem Reichsgesetze durch ein Landesgesetz nicht vorgegriffen werden kann. Der Herr Berichterstatter des Ausschusses hat dagegen bemerkt, cS werde nicht vorgegriffen, und der Ausschuß habe auch die Ueberzeugung, daß die Regierung gegen diese Positionen des Antrages keine Einwendungen erheben würde. Run, es ist allerdings wahr, daß sie ans diesen Positionen gerade keine Cardinalfrage machen werde; allein cs waren dem verehrten Ausschüsse die Anstände sehr wohl bekannt, welche von Seite der Regierung gegen diesen Paragraph erhoben werden, und es wurde auch die Zustimmung eventuell, wenn der h. Landtag darauf einginge, mir unter der Bedingung gegeben, daß in dem Paragraph die Berufung auf den §. 37 (§. 36 der Regierungsvorlage) eingeschaltet werde, welcher Paragraph besagt, daß die näheren Bestimmungen über diese Einrichtungen , nämlich über die Vergleichsversnche, einem besondern Reichsgesetze vorbehalten bleiben. Nun mache ich das h. Hauö darauf aufmerksam, daß wenn diese Bestimmungen angenommen werden, eigentlich für jetzt die Positionen a und b des Absatzes 3 die praktische Folge verlieren, weil ihre Durchführbarkeit von einem besondern ReichSgesctzc abhängig gemacht wird, welches erst nachfolgen wird. Dieß erlaube ich mir hier zu bemerken. Weiters muß ich gegen die im Laufe der Debatte öfter vorgenommene Angabe einer tarativen Aufzählung bemerken, daß in eine tarative Anführung auf keinen Fall eingegangen werden sollte, sondern nur in eilte enumerative. Denn man kann doch nicht dieses Gesetz so hinstellen, daß später den Gemeinden nichts mehr zugewiesen werden könnte. Wenn wir nun in eine enumerative Aufzählung eingehen wollen, so könnten wir, glaube ich, viele Landtagssessionen zubringen, bis wir alles dasjenige gründlich, zweckmäßig und passend aufnehmen würden, was man der Gemeinde überlassen und übertragen soll. Es ist von einem der Herren Abgeordneten ein Er-wcitcrnngsantrag gestellt, und ich glaube, er ist darum abgelehnt worden, weil er Annehmbares mit Unannehmbaren vermengt hat. Es läßt sich nicht leugnen, daß manche Anträge darunter waren, welche im Laufe der Zeit ohne weiters zur Ausführung kommen werden, und daß mancher Gegenstand, welchen der Herr Antragsteller berührt hat, in Zukunft gewiß den Gemeinden zugewiesen werden wird. Dieß ist die große Schwierigkeit einer Aufzählung, wenn sie auch nur cnumcrativ ist. Diese Schwierigkeiten sind auch im sReichsrathe gefühlt worden. Die Herren, welche den Sessionen deö Abgeordneten-Hauses beigewohnt haben, werden sich erinnern, und es bestätigen, daß darüber viel und lang in dem Ausschüsse und außerhalb desselben besprochen und verhandelt, und im Reichsrathe selbst dcbattirt worden ist, und endlich hat sich der Reichsrath für jene Stylisirung deö Art. 6 des Rcichsgesctzes entschlossen, welche nun auch hier in die Gemeindeordnung aufgenommen worden ist. Ich glaube, daß es wohl am Zweckmäßigsten wäre, diese Vorlag^ beizubehalten. Von Seite des Ausschusses wird der Antrag eigentlich von opportiinitätöwegen gestellt, nämlich um den Gemeinden die Furcht zu benehmen, daß ihnen weit über ihre Kräfte gehende Obliegenheiten aufgebürdet werden sollten. Es will gewissermaßen eine Beruhigung für die Gemeinden dadurch erzweckt werden. Ich muß mir erlauben, zu bemerken, daß diese Beruhigung eine ganz illusorische ist, eben weil es mit dieser Auszählung nicht abgeschlossen ist, weil noch andere Gegenstände nachkommen, wie der Herr Berichterstatter des Ausschusses selbst bemerkt hat, daß es im Laufe der Zeiten unvermeidlich sein wird, dieß oder jenes den Gemeinden zuzuführen. Es wäre also die Beruhigung, welche durch die Enumeration nach dem Llusschußantrage beabsichtiget wird, eine bloß vorausgesetzte, welche des Grundes entbehrt. Die wahre Beruhigung für die Gemeinde liegt eben in dem Art. 6 des Reichögesetzes und in dem §. 28 der Regierungsvorlage, wo es nämlich heißt, daß der übertragene Wirkungskreis durch die allgemeinen Gesetze, und innerhalb derselben durch das Landesgesetz bestimmt wird. Es kann also von einer willkührlichen Zuweisung von Verpflichtungen an die Gemeinde keine Rede sein, sondern nur nach den allgemeinen d. i. nach den Reichsgesetzen und innerhalb derselben nach, den Landesgesetzen, das sind jene, welche mit Zustimmung oder über Antrag der Lan-desvertretnng selbst zu Stande kommen. Dieß glaube ich, schließt eine jede Wtllkühr ans. Ich verkenne nicht, daß der Herr Berichterstatter und der Ausschuß auch von der Ansicht ausgegangen sein mag, daß mancher gegenwärtige Zustand eine Abhilfe so bald als möglich verlangt, und daß diese nach Meinung des Ausschusses darin gelegen wäre, wenn gewisse Geschäfte den Gemeinden übertragen würden. Ich weiß nicht ob diese Geschäfte deßwegen von den Gemeinden mit mehr Verläßlichkeit besorgt werden könnten, und haben selbst mehrere Herren Vorredner das in Zweifel gezogen. Allein das möchte ich das hohe Haus ersuchen, sich gegenwärtig zu halten, daß es mit der Reorganisirung der Gemeinden nicht abgethan ist, sondern daß die Reorganisirung der Behörden mit dieser nothwendiger Weise Hand in Hand gehen muß; daß also allein ans die dermal bestehenden Zustände Anträge nicht wohl gegründet werden können, sondern daß man voraussetzen muß, daß eine Verbesserung der Zustände in allen Sphären also auch in denjenigen der gerichtlichen und politischen Administration eintreten wird. Nach diesem bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als dem h. Hanse die Annahme der Regierungsvorlage zu empfehlen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Vor Allem muß ich das h. Haus um Entschuldigung bitten, daß ich vergessen habe beim Vortrage des §. 29 zu erwähnen, daß in einer bereits nach der Vervielfältigung des Ausschnßantragcö abgehaltenen Sitzung des AnSschusscs beschlossen worden ist, nach lit. a des 3. Absatzes den §. 37 innerhalb einer Klammer zn citirat, wodurch eben die Berufung ans jenen Paragraph geschah, welchen, wenn ich nicht irre, der Herr Landesgerichtsrath Kromer hervor gehoben hat, daß dießfalls ein in Aussicht stehendes Reichsgesetz die näheren Bestimmungen enthalten wird, wodurch auch diesen beiden Absätzen ihre ganze Gefährlichkeit in Betreff ihrer Anwendbarkeit benommen wird. Es ist betn Ausschüsse nicht im Entferntesten eingefallen in eine tarative Auszählung bet bett Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zuzuweisenben Geschäfte einzugehen. Es zeigt auch bic Stylisirnng seines Antrages höchst deutlich, baß er sie ta.rativ nicht aufgeführt hat. Bei betn Bestände und bei dem Unverändertlassen dessen Eingangssatzes, welchen ohnedem die Regierungsvorlage enthält, wäre diese faetisch unmöglich gewesen. Zu allem Ueberflnß sagt dann das Uebergangsalinea: „Als Verpflichtungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise werden dermalen erklärt". Ob eö andere auch noch sind, das ist natürlich nicht gesagt, und zudem ist in diesem Absätze ein so weites Feld geboten, daß darin eine Menge Agenden einbezogeu werden können. Das Reichsgesetz vom 5. März 1862 bestimmt im Artikel VI allerdings nichts anderes, als wie der Eingang des Ansschußantrages in diesem Paragraphe. Der Reichsrath hat es aufgegeben eine tarative, oder eine enumerative Aufzählung der einzelnen Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu geben. Warum hat er dieß gethan? Weil er den Bestimmungen der einzelnen Länder in dieser Richtung nicht vorgreifen wollte. Er hat bei seinen Verhandlungen gesehen, daß von einer Seite Dieses, von der andern Seite Jenes gewünscht wird, daß daher die Wünsche in bett verschiedenen Ländern auch verschieden sein werden, und darum hat er nicht Beispiele und einzelne Positionen im Artikel VI aufgeführt, sondern hat sich mit dem allgemeinen Grundsätze begnügt, um demselben unterordnen zu lassen, was eben jeder einzelne Landtag für sein Land für passend erachten wird. Ich habe bereits gestern Gelegenheit gehabt mit aller Zuversicht die Hoffnung zu betonen, daß in gar nicht ferner Zukunft sich die Zustände der Administration auf dem flachen Lande bessern und nicht zu jenen Klagen Anlaß geben werden, welche dermalen leider nur zu oft vorkommen. Jedoch darf man es uns nach einer Erfahrung von 13 Jahren nicht verübeln, wenn wir die Gemeinde in dieser Richtung einigermaßen zu sichern bemüht sind, und deßwegen einige Positionen aufnahmen, von denen wir überzeugt sind, daß sie in den Händen der Gemeinden für ihr Wohl gesichert, in anderer Hinsicht aber noch nicht gesichert sind. Dieses glaubte ich noch den Bemerkungen Sr. Er-eellen; entgegen stellen zu sollen. Präsident: Ich schließe die Debatte, suspeudire jedoch die Sitzung auf 5 Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung.) Ich werde über diesen Paragraph, wenn es dem h. Hause so genehm ist, in folgender Weise abstimmen lassen: vorerst den ersten Passus, der übrigens auch ganz gleichlautend mit der Regierungsvorlage ist, und daun den weitern Passus: „als Verpflichtungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise werden dermalen erklärt:" Durch die Annahme dieses Passus wird das Haus seinen Willen erklären, in die weitere punktweise Abstimmung dieses Paragraphen einzugehen. Durch die Verwerfung dieses Passus fallen dann die weiteren Anträge des Ausschusses und des Herrn Landesgerichtsrathes Kromer. Wird das h. Haus seinen Willen dahin aussprechen in die punktweise Abstimmung dieses Paragraphen einzugehen, so werde ich dann die Punkte 1 und 2, gegen welche kein Gegenantrag besteht, zur Abstimmung bringen. Ueber den Punkt 3 werde ich dann zuerst den An- trag des Herrn Landesgerichtsrathes Kromer, und wenn dieser fallen sollte, den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung bringen. Ist dieß dem h. Hanse genehm? (Rufe: Ja! Ja!) Der erste Passus des §. 29 lautet: „Den über- tragenen Wirkungskreis der Gemeinde, d. i. die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze". Wenn die h. Versammlung mit diesem Passus einverstanden ist, so ersuche ich dieselbe, sich zu erheben. (Die ganze Versammlung erhebt sich.) Der erste Passus ist angenommen. Der weitere Passus lautet: „Als Verpflichtungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise werden dermalen erklärt:" Wenn das h. Haus diesen Passus annehmen will, so bitte ich, sich zu erheben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Es ist die bedeutende Minorität, damit entfallen dann die weitern Anträge und §. 29 lautet so, wie die Regierungsvorlage. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: II. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Gemeindeausschusses. (Liest 8- 30.) Präsident: Ist über den Titel des 11. Abschnittes und über §. 30 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wo nicht, so bringe ich beide zur Abstimmung. — Jene Herren, welche mit dem Titel und dem §. 30 einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Titel und §. 30 ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 31.) Präsident: Ist über §. 31 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich §. 31 zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest 8. 32.) Präsident: Ist über diesen Paragraph et- was zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung. — Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 33.) Präsident: Ist gegen diesen Paragraph etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Ich bringe denselben zur Abstimmung. — Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §■ 34.) Präsident: Ist gegen diesen Paragraph etwaö zu bemerken? Abg. Kromer: Ich glaube, der Punkt 2 dieses Paragraphen dürfte mit Rücksicht auf die zu 8- 8 beschlossene Abänderung dahin lauten: „Die Verleihung des Heimats- und Ehrenmitglied-rechtes, in Städten und Märkten auch des Bürger- und Ehrenbürgerrechtes". Es ist nur eine stylistische Aenderung mit Rücksicht auf die im 8- 8 beschlossene Annahme. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Ich glaube durch den Antrag des Herrn Landesgerichtsrathes Kromer wird bem §. 8 cine neuerliche Ausdehnung gegeben. Denn im §. 8 ist lediglich eine Abänderung dahin erfolgt, daß eine Gemeinde das Recht hat, anstatt Ehrenbürger, Ehrenmitglieder zu ernennen, währenddem hier die Bestimmung aufgenommen würde, die Verleihung des Heimats- nnb Mitgliederrechtes und in Städten und Märkten auch des Bürger- und Ehrenbürgerrechtes. Abg. Kromer: Des Heimats- und Ehrcnmit- gliederrechtes, nnb in Städten und Märkten auch des Bürger- und Ehreubürgerrechtes. Berichterstatter Freiherr v. A p fa l t r e x n: Ich accommodire mich dieser Stvlisirung. Präsident: Wenn Niemand weiter das Wort ergreift, bringe ich §. 34 mit der Abänderung des Herrn Landesgerichtörathes Kromer zur Abstimmung. — °Jenc Herren, welche mit derselben einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Dieser Paragraph in der vom Abg. Kromer beantragten Stylistrung ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 35.) Präsident: Ist über §. 35 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Da nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich §. 35 zur Abstimmung. — Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. A p f a l t r e r n: (Liest §. 36.) Präsident: Ist gegen §. 36 etwas zu bemerken? Statthalter Freiherr v. Schloißn i gg: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß es scheint, als wenn der Zusatz, welcher hier zur Regierungs-Vorlage gemacht worden ist, eigentlich den Bestimmungen deS noch zu gewärtigenden Heimatsgesetzes vorgreifen würde; indem natürlich das Heimatsrecht involvirt, daß irgend Jemand dieser oder jener Gemeinde zuzuweisen ist; das Heimatsgesetz wird aber von den Unterabtheilungen schwerlich Notiz nehmen-, sondern wird die Armen überhaupt der Gemeinde zuweise». Ich mache nur darauf aufmerksam, ohne besonderes Gewicht auf diese Bemerkung zu legen, weil es eine wesentliche Abänderung der Regierungs-Vorlage ist. Berichterstatter Freiherr von Apfaltrern: Zur Aufklärung muß ich bemerken, daß der Nachsatz, welchen der Ausschnßantrag der Regierungsvorlage in ihrem §. 35 gegeben hat, den Zweck hat, um der Gemeinde einen Fingerzeig zu geben, wo sie zunächst in den Fällen, in welche» sie aus mehreren ehemaligen Uuteräbtheilungen bestünde, die Mittel zu suchen habe, um die Armen zu versorgen. Je nachdem nun ein Armer, der eine Versorgung anspricht, in dieser oder jener solcher Unterabtheilnng zu Hanse ist, ist eben diese betreffende Unterabtheilung zunächst zur Versorgung und Herbeischaffung der hiezu erforderlichen Mittel berufen. Eine Aenderung deS Heimatsrechtes wird dadurch gar nicht herbei geführt, auch wird kein Einfluß auf die künftige Gestaltung des Heimatswesens dadurch geübt, nachdem die Anforderung an die Gesammt-Gemeinde gemacht wirv, und diese hat dann ohnedem au und für sich schon das natürliche Recht, die Mittel in der Weise aufzubringen, welche ihr passend erscheinen werden, und wozu ihr der §. 36 den Fingerzeig gibt. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Patise.) Wenn nicht, bringe ich §. 36 zur Abstimmung. —Jene Herren, welche mit diesem Para-graphe und seiner Fassung einverstanden sind, bitte ich, sich zu erhebe». (Geschieht.) Er ist angenommen. BerichterstatterFreih. v. Apfaltrern: (Liest §. 37.) Präsident: Ist gegen §. 37 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. ».Apfaltrern: (Liest §. 38.) Präsident: Ist gegen §. 38 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben in seiner Fassung einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. A p fa l t r e r n: (Liest §. 39.) Präsident: Ist gegen §. 39 etwaS zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn Niemand das Wort ergreift, bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. ».Apfaltrern: (Liest §. 40.) Präsident: Ist gegen 8.40 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nichts zu diesem Paragraph bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, bitteich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 41.) Präsident: Ist über §. 41 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand daS Wort ergreift, bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erhebe». (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 42.; Abg. Brolich: Ich finde die Bestimmung deS Ausschusses etwas zu weit gehend. Der Ausschuß geht von der Ansicht aus, daß der Gemeindeausschuß nur dann beschlußfähig sei, wenn wenigstens % seiner Mitglieder anwesend sind. Die Regierungsvorlage hat in dieser Beziehung eine Ausnahme gemacht, sie ist mir jedoch etwas unklar. Die Regierungsvorlage geht dahin, daß bei einer zweiten Berufung der Ausschußmitglieder der Ausschuß auch dann beschlußfähig sei, wenn eine noch so geringe Anzahl Ausschußmitglieder und Ersatzmänner erscheinen sollte. Dieses finde ich jedoch bedenklich; beim so wie der Ausschuß hier meiner Meinung nach zu weit gegangen ist, indem derselbe absolut fordert, es müssen % der Mitglieder anwesend sein, so geht die Regierungsvorlage zu weit, die gar keine Zahl festsetzt, wie viel Mitglieder wenigstens bei der zweiten Berufung anwesend sein müssen. Meine Ansicht geht dahin, daß bei der zweiten Berufung der Ausschuß auch in geringerer Anzahl beschlußfähig sein sollte. Nehmen wir den Fall an, daß es sich um sehr dringende Angelegenheiten handelt, wo der Gemeinde-Vorstand ans eigener Machtvollkommenheit eine Verfügung nicht treffen »'ill, er mag sich nicht verantwortlich Machen, kann aber bei der ersten Berufung der Ausschußmitglieder nicht die genügende Anzahl zusammen bringen; er beruft eine zweite Versammlung eilt, und auch in dieser erscheinen nicht die vollen a/3; dann ist die Versammlung nach dem Ansschnßantrage wieder nicht beschlußfähig. Nach der Regierungsvorlage jedoch wäre nach meiner Ansicht die zweite Versammlung schon dann beschlußfähig, wenn von dem Ausschüsse, welcher 24 Mitglieder zählt, nur 3 erscheinen würden. Denn die Regierungsvorlage bestimmt nicht wie viel Mitglieder erscheinen müssen, um beschlußfähig zu sein, sagt aber: „Eine Ausnahme hievon findet Statt, wenn die Mitglieder des Ausschusses zumzweiten-male zur Berathung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind, und diese Zahl selbst durch die bei der zweiten Zusammen-berufuug gleichzeitig vorzuladenden Ersatzmänner nicht ergänzt werden kann". Folglich muß man daraus schlies-sen, daß, wenn noch so wenig Ausschußmitglieder und Ersatzmänner erscheinen, der zum zweitenmale zusammenberufene Ausschuß beschlußfähig sei. Eben deßwegen, weil hier keine Anzahl bestimmt ist, finde ich die Annahme der Regierungsvorlage bedenklich, dagegen den Antrag des Ausschusses für zu weit gehend, weil vielleicht die wichtigsten Verfügungen einer Gemeinde in die Länge gezogen werden könnten, obschon sie höchst dringend sind, und weil vielleicht gerade durch die Dringlichkeit derselben, wenn sie nicht erledigt werden, ein bedeutender Schade für die Gemeinde entstehen kann. Ich stelle daher den Antrag: Daß die Regierungsvorlage dahin abgeändert würde, daß zwischen dem dritten und vierten Alinea derselben noch eingeschaltet würde: „Um jedoch in diesem Falle beschlußfähig zu sein, wird erfordert, daß die erschienenen Ausschuß- und Ersatzmänner wenigstens die Hälfte der Gesammtzahl der Ausschußglieder ausmache" oder sollte vielleicht diese Hälfte doch zu groß erscheinen, so stelle ich den eventuellen Antrag „wenigstens 1/.i der Gesammtzahl der Ausschuß-Mitglieder ausmachen". Präsident: Der Antrag des Herrn Landesgerichtsrathes Brolich lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen zwischen dem 3. und 4. Absätze der Regierungsvorlage sei einzuschalten: „Um jedoch in diesem Falle beschlußfähig zu fein, wird erfordert, daß die erschienenen Ausschuß-und Ersatzmänner, mindestens die Hälfte, und eventuell y3 der Gesammtzahl der Ausschußmänner ausmachen". Findet dieser Antrag die nöthige Unterstützung? Ich ersuche diejenigen Herren, welche denselben unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist gehörig unterstützt. Abg. Krom er: Ich bitte um das Wort. Präsident: Der Herr Abgeordnete Kromer hat das Wort. Abg. Kromer: Ich finde den Antrag des Ausschusses in diesem Paragraphe etwas zu strenge, und gegen eine durchaus gleiche Behandlung aller Mitglieder verstoßend. Zu strenge aus dem Grunde, weil eine Strafe in Vollzug gesetzt werden soll, ehe sie in der Vorladung angedroht worden ist. Denn es heißt darin: „wenn bei der ersten Sitzung ein Ausschußmitglied nicht erscheint, so kann gegen ihn eine Geldstrafe bis auf 10 fl. verhängt werden". Nun das ist wohl etwas zu strenge. Die Bestrafung würde auch zu viel von Eventualitäten abhängen; denn, wenn die Mitglieder fortgesetzt in beschlußfähiger Anzahl erscheinen, so könnte der eine wiederholt straflos davon kommen, während ein zweiter nur ein einzigesmal auszubleiben braucht, und schon in die Strafe verfällt, sobald gerade damals die beschlußfähige Anzahl nicht vorhanden ist. Außerdem ist im Entwürfe des Ausschusses nicht vorgesorgt, was dann zu geschehen habe, wenn die Mitglieder nicht in beschlußfähiger Anzahl erscheinen, ob daun eine zweite Sitzung, und mit welchen Folgen sie anzuordnen sei. Ich würde daher statt des vom Ausschüsse propo-nirten Paragraphen, denselben in folgender Stylistrung beantragen: Der §. 42 sei dahin abzuändern: „Der Ausschuß kann nicht beschließen, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile seiner Mitglieder anwesend sind. Erscheint zu einer Sitzung nicht die beschlußfähige Anzahl, so hat der Gemeindevorsteher zur neuerlichen Sitzung die sämmtlichen Ausschuß- und Ersatzmänner mit Androhung einer Geldstrafe von 10 fl., für den Fall des Ausbleibens, vorzuladen. Der 4. und 5. Absatz nach der Regierungsvorlage". Ich glaube, wenn derartig vorgegangen würde, so ist nicht zu besorgen, daß zur 2. Sitzung von den Ausschuß- und Ersatzmännern nicht jene Anzahl erschiene, wie sie zur Beschlußfähigkeit der Versammlung nothwendig ist. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Die Regierung ist bei diesem Paragraphe 41 offenbar von dem Grundsätze ausgegangen „volenti non fit injuria*, d. h. wenn die Gemeindeausschuß-Mitglieder von einem Rechte nicht Gebrauch machen wollen, und cs darauf ankommen lassen, daß Zwei oder Drei über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde entscheiden, so sei das ihre Sache, sie haben dafür die Verantwortung gegenüber der Gemeinde. Der Vortheil, der sich aus dieser Annahme und aus der Position der Regierung vorzugsweise ergibt, ist der, daß der Aussehuß jedenfalls zu einem Beschlusse kommen muß. Der Ausschuß-Antrag meint, das Mittel zu einem Beschlusse zu kommen durch diese Geldstrafe zu erreichen, indem natürlich vorausgesetzt wird, daß sich Niemand öfters einer solchen Geldstrafe aussetzen werde. Was nun von dem hohen Hause in dieser Beziehung als das Bessere angenommen wird, daö stellt die Regierung dem Hause selbst anheim. Es wäre nur der Zweck im Auge zu behalten, daß nämlich ein Beschluß zu Stande gebracht werde. Abg. Brolich: Ich bitte, Herr Landeshauptmann, ich würde den Antrag des Herrn Abg. Kromer unterstützen, jedoch mit einem Zusatze, mit der Einschaltung. Die Art der Stylisirung gefällt mir besser, als jene des Ausschusses. Abg. Kromer: Ich bitte den Antrag vorzulesen und die Unterstützungsfrage zu stellen. Präsident: Der Antrag des Herrn Landes- gerichtsrathes Kromer lautet dahin: Der hohe Landtag wolle beschließen: Der §. 42 sei dahin abzuändern: „Der Aussehuß kann nicht beschließen, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile seiner Mitglieder anwesend sind. — Erscheint zu einer Sitzung nicht die beschlußfähige Anzahl, so hat der Gemeindevorsteher zur neuerlichen Sitzung die sämmtlichen Ausschuß- und Ersatzmänner mit Androhung einer Geldstrafe von 10 fl. für den Fall des Ausbleibens vorzuladen. Der vierte und fünfte Absatz nach der Regierungs-Vorlage". Abg. Brolich: Nach diesen Worten würde dann mein Zusatz fommeit, nämlich zwischen betn 4. und 5. Absätze, wenn der Antrag des Herrn Abg. Kromer angenommen werden sollte. Präsident: Erhält dieser Antrag die gehörige Unterstützung? Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Deschmann: Ich bitte um das Wort, Herr Landeshauptmann. Es liegen hier zwei Anträge vor, nämlich der deS Herrn Abg. Kromer und der des Herrn Abg. Brolich. WaS den ersten Antrag anbelangt, so sehe ich in demselben nichts anders als eine theilweis stylistische Aenderung der Regierungsvorlage, nämlich des 3. Alineas derselben, ohne daß jedoch eine sehr wichtige Bestimmung der Regierungsvorlage aufgehoben wäre, nämlich die, daß, wenn selbst nach der zweiten Vorladung nicht die entsprechende Anzahl der Mitglieder erscheint, die Versammlung dennoch beschlußfähig sei. Was nun den Antrag des Herrn Abg. Brolich anbelangt, wo nämlich ein aliquoter Theil der Mitglieder festgesetzt wird, welche anwesend sein müssen, so ist es denn doch bet ausgedehnten Gemeinden etwas gefährlich, diese Bestimmung aufzunehmen, wo die Hälfte oder ein Drittel der Gemeindemitglieder nothwendig ist. Ich glaube, daß eigentlich die wirksamste Strafe der säumigen Ausschußmänner diese ist, wenn nach der zweiten Einladung, welche nun erfolgt ist, der Gemeinde - Ausschuß beschlußfähig erklärt wird, wenn auch Ausschußmänner in noch so geringer Anzahl erschienen sind. In dieser Rücksicht würde ich ganz einfach beantragen auf die Regierungs - Vorlage zurück zu gehen und dieselbe unverändert anzunehmen. Abg. Kromer: Darf ich um das Wort bitten. In meinem Antrage halte ich den Beitritt von % aller Ausschußmitglieder zur Beschlußfähigkeit für nothwendig, und zwar deßhalb, weil ich einzelnen oder wenigen Mitgliedern einer Gemeinde das Recht nicht anvertraut wissen will, in Gemeindeangelegenheiten maßgebend zu beschließen. Ich glaube jedoch, daß bei einer derartigen Sanction, wie ich sie beantragt habe, die Beschlußfähigkeit immer eintreten wird; denn wenn man den Umfang der Gemeinden berücksichtigt, und sich vor Augen hält, daß die Einberufungen der Gemeinde-Ausschüsse ohnehin nur selten erfolgen, und daß bei der zweiten Einberufung gegen jeden Ausbleibenden ohne Unterschied die Strafe von 10 fl. angedroht werden soll, daß endlich zur zweiten Sitzung auch die Ersatzmänner einberufen werden müssen, so dürfte der Fall kaum eintreten, daß von den Ausschuß- und Ersatzmännern nicht so viele eintreffen dürften, als zu deren Beschlußfähigkeit nothwendig ist. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so bitte ich den Herrn Berichterstatter, daö letzte Wort zu nehmen. Berichterstatter Freiherr v. Ap faltrern: Der Ausschuß hat diesen Paragraph vielseitig ventilirt und nach allen Seiten hin betrachtet, in zweiter Lesung geändert mit Rücksicht auf die Bestimmungen, die er in der ersten Lesung angenommen hatte. Aus dem dürfte die hohe Versammlung entnehmen, daß der Ausschuß seinen Antrag wirklich nicht voreilig gestellt hat. Es ist allerdings der §. 42, wie er hier steht, eine strenge Norm, jedoch, meine Herren, glaube ich, daß bei dem Beginne eine strenge Norm sehr wünschenswerth ist. Unsere Landbevölkerung hat in einer Richtung noch sehr wenig Sinn für das constitutionelle Leben, es sind ihr die Formen desselben unbequem, und doch will sic die Vortheile daraus ziehen. Es wird den Ausschüssen wenigstens zu unbequem sein, in der Anzahl zweier Drittheile in die Sitzung zu kommen, jedoch, meine Herren, bitte ich nicht zu vergessen, daß sie nicht wegen ihres persönlichen Interesse erscheinen, sondern als Mandatare ihrer Gemeinde. Die wirksamste Strafe für den Ansschußmann liegt nicht darin, wenn ohne seine Intervention Beschlüsse gefaßt werden, aber eine Strafe der Gemeinde kann darin liegen, wenn die Ausschußmänner nicht gehörig zu ihrer Pflicht verhalten werden. Der Ausschuß hat geglaubt, eine Sanction und zwar für das erste Ausbleiben schon hinstellen zu müssen, damit es nicht zum zweiten Male nothwendig sei, eine Strafe zu biethen. Es ist ja tiicht gesagt, daß sogleich die Strafe auf den Betrag von 10 fl. erkannt werden muß, sondern der §. sagt: „bis 10 fl.". — Wird eine kleine Strafe erfolgen, so wird diese den Ausschußmann, der seiner Pflicht, die er angelobt hat und zu der er durch das Vertrauen seiner Gemeinde berufen worden ist, nicht nachkommt, in ganz gerechter Weise treffen, da sie ihm durch das Gesetz schon angedroht ist. In dieser Art ist sowohl die Gefahr vermieden, daß die Sitzungen elndirt werden und andererseits keine große Gefahr vorhanden, daß den Ausschußmännern Unrecht geschieht. Jedoch eine Gefahr ist zunächst unsere Ausgabe gewesen, zu beseitigen, nämlich die, daß ein Beschluß gefaßt wird, welcher dem Interesse der Gemeinde zuwider lauft; und derlei Beschlüsse können zu Stande kommen und sehr leicht zu Stande kommen, wenn weniger als % gegenwärtig sind. Meine Herren, wir haben hoffentlich in der Zukunft große Gewinden, es kann bei einem oder dem andern Gegenstände bloß ein einzelner Theil der Gemeinde interessirt sein, der Ausschuß, der nicht diesem Theile angehört, bleibt von der Sitzung weg, und die einzelnen in einer geringeren Anzahl Erschienenen entscheiden, wie cs ihnen beliebt. Meine Herren! ich weiß nicht, ob dann wohl immer die Interessen der Gesammtgemeinde gewahrt sein werden. Es kann auch — irren ist menschlich — einem Vorgänge die Thüre öffnen, welcher ein unlopaler ist. Es kann z. B. bekannt sein, daß an diesem oder jenem Tage gewisse Ausschußmäuner verhindert sein werden, in der Sitzung zu erscheinen, welche gerade dem einen Gegenstände, welcher in Verhandlung zu kommen hat, entgegen sind; man benützt diesen Tag, ist an keine Zahl gebunden oder wenigstens nur auf eine geringere Zahl, die Hälfte der Ausschußmänner, und cs geht ein Beschluß durch, gegen den die anderen feierlichst protestiren würden und durch den Andere empfindlichst verletzt sind. (Rufe: Richtig!) Um den Interessen der Gemeinden Rechnung zu tragen, empfehle ich die Annahme des Ausschußantrages. Den Ausschüssen wird allerdings härter dadurch geschehen, sobald sie sich aber gewöhnt haben werden, sich den Formen des constitutionellen Lebens zu fügen, werden sie gar nicht mehr den Druck des §. 42 empfinden. (Beifall.) Präsident: Ich schließe die Debatte über diesen Paragraph und werde die Anträge mit Genehmigung des h. Hauses in folgender Reihenfolge zur Abstimmung bringen. Ich würde vor Allem den Antrag des Herrn Abg. Deschmann auf unveränderte Annahme des §. 41 der Regierungsvorlage zur Abstimmung bringen. Abg. 2)es6)mann: Ich bitte, ich ziehe den Antrag zurück. Präsident: Dann folgt der Antrag des Herrn Landesgerichtsrathes Kromer, welcher ein Abänderungs-antrag ist, und dahin lautet, wie ich schon einmal die Ehre gehabt habe, ihn vorzulesen: „Der Ausschuß kann nicht beschließen, wenn nicht wenigstens % seiner Mitglieder anwesend sind. Erscheint zu einer Sitzung nicht die beschlußfähige Anzahl, so hat der Gemeindevorsteher zu einer neuerlichen Sitzung die sämmtlichen Ausschuß- und Ersatzmänner mit Androhung einer Geldstrafe von 10 fl. für den Fall des Ausbleibens vorzuladen. Der Gemeindevorsteher ist berechtiget, gegen jeden bei dieser zweiten Sitzung nicht erschienenen Ausschuß- und Ersatzmann, welcher sein Ausbleiben nicht zu rechtfertigen vermag, eine in die Gemeindecasse fließende Geldbuße bis zu 10 fl. zu verhängen. Ueber die Beschlußfähigkeit des Ausschusses zur Wahl des Vorstandes enthält die Wahlordnung die nähern Bestimmungen". Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so wollen sie sich gefälligst erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist gefallen. Ich bringe nunmehr den Zusatzantrag deS Herrn Landesgerichtsrathes Brolich zur Abstimmung, der zu dem 3. und 4. Absätze des AuSschußantragcs den Passus eingefügt haben will: „Um jedoch in diesem Falle beschlußfähig zu sein, wird erfordert, daß die erschienenen Ausschuß- und Ersatzmänner wenigstens die Hälfte, eventuell V3 der Gesammtzahl der Ansschußmänner'ausmachen". Wenn die Herren mit diesem Zusatzantrage einverstanden sind, wollen sie sich gefälligst erheben. — (Es erhebt sich Niemand.) — Ich bringe nunmehr den §. 42 in der vom Ausschüsse beantragten Fassung zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liesl §. 43.) Präsident: Ist über §. 43 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich ihn zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) §. 43 ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 44.) Präsident: Ist über §. 44 irgend etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen §. zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 45.) Präsident: Wird über §. 45 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) Ich bringe denselben zur Abstim-muug, nachdem nichts dagegen bemerkt wird, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich gefälligst erheben zu wollen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 46.) Präsident: Ist über §. 46 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Es wird nichts dagegen bemerkt, ich bringe denselben zur Abstimmung; jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Frcih. v. A p fa l tr e rn: (Liest §. 47.) Präsident: Wird über §. 47 etwas bemerkt? (Nach einer Pause.) ES wird nichts dagegen bemerkt, ich bringe denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. BerichterstatterFreih. v. Apfa ltrern: (Liest §.48.) Präsident: Wird über diesen §. etwas bemerkt? Abg. Kromer: Ich würde nur bemerken, daß der Schlußsatz dieses 8. hier vielleicht nicht am Platze ist; denn in dem vorhergehenden Capitel haben wir nur vom Wirkungskreise des Gemeindeausschusses gesprochen, int nächstfolgenden Capitel kommt erst der Wirkungskreis des Gemeindevorstehers zur Sprache. Erst dann also, wenn der beiderseitige Wirkungskreis besprochen worden ist, kann man folgerichtig sagen: „Innerhalb dieses beiderseitigen Wirkungskreises bleibt es übrigens dem Ausschüsse frei gestellt, die Geschäftsthätigkeit des Ausschusses und Vorstandes durch eine eigene Geschäftsordnung zu regeln". Im Wesen bin ich also einverstanden, nur möchte ich den Schlußsatz erst am Schlüsse dcö nächstfolgenden Capitels einschalten. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Nachdem der Ausschuß bereits über daö Meritum dieses Passus, welcher eben besprochen worden ist, im Reinen war, hat er erst den Platz gesucht, wohin derselbe einzureihen wäre, und da hat er eben im K. 48 Bestimmungen gefunden, welche eigentlich Bestimmungen einer Geschäftsordnung wären; an diese Bestiinmungen hat er nun die letztere angereiht, um überhaupt irgend einen Platz zu haben, wo er sie geben konnte. Auch am Schlüsse des 4. Hauptstückes zwischen dem Wirkungskreise des Gemeindevorstehers, und vor dem Artikel vom Gemeiudehaushalte hätte es nicht sonderlich hineingepaßt, weil eben im vorhergehenden Abschnitte nur vom Gemeindevorstande, im nachfolgenden nur vom Gemcindehaushalte gesprochen wird. Er nahm sie daher zwischen den Capiteln ans, wo von den Functionären die Rede ist, deren Gcschäftsthätig-keit geregelt werden soll, und ich glaube, es wird diese Stelle nicht die allerunpassendste sein. Präsident: Wird der Antrag des Herrn Abg. Kromer unterstützt? Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, belieben sich zu erheben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist abgelehnt. Ich bringe den §. 48 nach dem Antrage des Ausschusses zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. (Rufe: Schluß.) Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: III. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Gemeindevorstandes. (Liest §. 49.) (Rufe: Schluß. Heiterkeit.) Präsident: Ist über §. 49 etwas zu bemerken. (Nach einer Pause.) Wenn nichts bemerkt wird, so bringe ich ihn zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 50.) Präsident: Ist über diesen Paragraph etwas zu bemerken? (Rufe: mit Sitzenbleiben abstimmen!) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht, Heiterkeit.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 51.) Präsident: Ist über §. 51 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung,' und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden stub, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §■ 52.) Präsident: Wird über §. 52 etwas bemerkt? Abg. Krom er: Ich würde bemerken, daß mir die zweite Bestimmung: „Dieses hat jedenfalls bei Gemeinden, die aus mehreren der in den §§. 13 und 14 erwähnten Unterabtheilungen bestehen, rückstchtlich jeder einzelnen derselben zu geschehen", etwas zu weit zu gehen scheint. Ich glaube, cs hätte dieß nur dann zu geschehen, wenn cs zur leichtern und zweckmäßigern Versehung der Ortspolizeigeschäftc nothwendig ist. Im zweiten Satze unbedingt zu sageit: Dieses Hai jedenfalls zu geschehen, und dadurch beit ersten ganz aufzuheben, ist mir zu weit gegangen; ich würde daher, anstatt zu sagen: Dieses hat jevenfalls zu geschehen, nur erklärend beifügen, dieses hat insbesondere zu geschehen, weil das „jedenfalls" den Bordersatz zuviel ausschließt. Es können eben kleinere Gemeinden sein, wo man den Gemeindemitgliedern die Ortspolizei gar nicht anvertrauen kann, daher ich für diesen Fall die von mir beantragte Cautele angewendet wünschte. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Die Position, die dem ersten Alinea deö §. 41 der Regierungsvorlage zugefügt wurde, ist vor Allem ein weiterer Ausfluß der Unterabtheilungen größerer Gemeinden. Eben Gemeinden, welche aus mehreren solchen Unterabtheilun-gcn bestehen, sind ja an und für sich schon groß, und in jenen wird eine derartige Bertheilung von ortSpolizeili-chen und sonstigen Verwaltungsgeschäften jedenfalls nothwendig sein. Ueberdieß bezieht sich ohnedem der Nachsatz auf den Vordersatz, und nur der Vordersatz ordnet, soweit es nothwendig ist, zur leichtern Versehung die Cedirung derartiger Geschäfte an, daher auch die Cedirung an die in den Unterabtheilungen bestehenden Ausschußmänner an eben dieselbe Bedingung geknüpft ist. Es ist ja ein Zweck ihrer Creirung und der Wahl der Ausschüsse, welche aus den Unterabtheilungen hervorgehen, wenigstens einer davon gewesen, wie ich bereits zu erwähnen Gelegenheit gehabt habe, um in jeder Unterabtheilung einen Mann zu haben, dem man die Geschäfte zuweisen kann, ohne erst nach einem andern Gcmeindemitgliede greifen zu müssen, welcher nicht durch die Wahl und das Vertrauen der Gemeinde von dieser ausgezeichnet worden ist. Präsident: Wünscht noch Jemand daS Wort? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, so werde ich diesen Paragraphen zur Abstimmung bringen, und zwar zuerst mit der Abänderung des Herrn Abgeord. Kcomer, welcher statt des Wortes „jedenfalls", das Wort „insbesondere" substituirt wissen will. Wenn die Herren mit diesem Abänderungs-antrage einverstanden sind, so wollen Sie sich erheben. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Ich bringe nunmehr den Paragraph in der Fassung des Ausschusses zur Abstimmung, und ersuche die Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: Bevor ich zur Lesung des §. 54 schreite, erlaube ich mir zu bemerken, daß in einer bereits nach Vervielfältigung des Ansschnßantrageö abgehaltenen Ausschußsttzung beschlossen worden ist, den ans der Vorlage ersichtlichen Beisatz, welcher laut derselben zwischen die Wörtchen „von" und „der" mit den Worten: „dem Landcsausschnsse, in den den übertragenen Wirkungskreis betreffenden Fällen aber von" einzuschalten wäre, wegzulassen, und den §. 54 in der Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen. (Liest §. 54.) Präsident: Ist gegen diesen Paragraphen etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) §. 54 ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 55.) Präsident: Ist über 8> 55 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erhebend (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 56.) Präsident: Ist über diesen Paragraphen etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift, bringe ich den §. zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 57.) Präsident: Wird über 8- 57 etwas bemerkt? (Nach einer Panse.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich ihn zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest 8- 58.) Präsident: Ist über §. 58 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest 8- 59.) Präsident: Ist über diesen Paragraphen etwas zu bemerken? — Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist an-genommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: (Liest §. 60.) Präsident: Ist über diesen Paragraphen etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Nunmehr schließe ich die Sitzung. Die nächste Sitzung ist Freitag Vormittag 10 Uhr. Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen. (Schluß der Sitzung L Uhr.) ---^wvuvWWUvv^--- XXIX. Sitzung. 3