Gesetz- uiib VerordnnngOlatt für das österreichisch - istirische MltcntoiiD, bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschafl Istrien und der reichsnninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XVII. Stück. Hu 6 g c g c b en und versendet am 20. Juni 1901. oo Kundmachung der f. f. Finanz-Directien vom 1. Juni 1901, Z. 19032, Über die Einbringung der Erklärungen zum Behufe der Bemessung der allgemeinen Erwerbstcner im Sinne des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, für die Veranlagungsperiode 1902/1903 in der reichs-nnmittelbaren Stadt Triest und ihrem Gebiete, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgrafschaft Istrien. Nach §. 39 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, betreffend die directen Personalsteucrn, hat die Bemessung der im I. Hanptstücke des bezogenen Gesetzes geregelten allgemeinen Erwerbsiencr auf Grundlage der von den einzelnen Steuerpflichtigen cinznbringenden Erklärungen zu erfolgen. Demnach werden sämmtliche Parteien, welche in der reichsunmittclbarcn Stadt Triest und ihrem Gebiete, daun in der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca oder in der Markgrafschaft Istrien eine Erwerbsnnternehmnng betreiben oder eine gewinnbringende Beschäftignng anSüben und daher nach §. 1 des obigen Gesetzes der allgemeinen Erwerbstener unterliegen, hicinit anfgefordert, eine wahrheitsgetreue und nach bestem Wissen und Gewissen verfasste Erklärung für die Veranlagungsperiode 1902/1903 bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz (K. k. Stcueradministration in Triest, Piazzetta della chiesa evangelica 9ir. 2, III. Stock, bezw. bei der zuständigen k. k. Bezirkshanptmanuschaft, eventuell bei jenen k. k. Steuerämtern, welche sich nicht am Sitze einer k. k. Bczirkshanptmannschaft befinden), schriftlich oder mündlich in der Zeit vom l. Juli bis 1. August 1901 einzubringen, bei welchen Behörden und Ämtern auch die Drncksorten für die Erklärungen unentgeltlich bezogen werden können. Bezüglich des bei Verfassung von Erklärungen cinzuhaltenden Vorganges gelten die Bestimmungen der §§. 39, 40, 42 und hinsichtlich der Anmeldepflicht bei neuen Unternehmungen oder Beschäftigungen, sowie bei der Eröffnung neuer Betriebsstätten die Bestimmungen der §§. 41 und 64 des obigen Gesetzes. Hinsichtlich der Folgen der Unterlassung der Vorlage oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen wird ans die §§. 239, 241, 243 und 244 des bezogenen Gesetzes verwiesen. Jene Parteien, welche ihre Erklärungen mündlich zu Protokoll geben wollen, werden in ihrem eigenen Interesse eingcladen, wegen des späteren Parteiandranges baldmöglichst bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz, eventuell beim nächsten k. k. Steueramte behufs Abgabe der mündlichen Erklärung zu erscheinen. Rücksichtlich jener Unternehmungen oder Beschäftigungen, welche in dem auf der Rückseite des neuen Formulars für Erklärungen abgcdruckten Verzeichnisse in alphabetischer Reihenfolge angeführt sind, müssen neben den allgemeinen Betriebsmerkmalen auch noch die besonderen Merkmale, welche bei der betreffenden Unternehmung oder Beschäftigung im Verzeichnisse erwähnt sind, angegeben werden. Schließlich wird den Steuerpflichtigen die ihnen obliegende Pflicht zur genauen Ausfüllung sämmtlicher Punkte des Formulars für die Erwerbstener-Erklürnng in Erinnerung gebracht und denselben nahegelegt, dass die möglichst sorgfältige Erfüllung dieser Pflicht in erster Linie im eigenen Interesse der Steuerträger geboten erscheint. K. k. Hofrath und Finanz-Director: Otto Ritter von Zimmermann m. p.