zur Laibacher Zeitung. Nr. 32. Dinstag den 16. März 1847. Gubernilü - Verlautbarungen. 2- 3<1. ft) Nr. 544. aci Nr. 4129. Circ ular - Verordnung bks k. k. innerösterreichisch küstenlän-di!chen Appellations- Gerichtes. — Mit dem hohen Justiz- Hofdecrctevom 31. December 1816, Nr. i»22, wurde dem k. k. inner-o^crlvichisch- küstenländischcn Appellations - Gerichte auf seinen Bericht vom 3l. December 1845, Nr. 9914, worin auf Erlassung einer gesetzlichen Vorschrift um den bei der Entftrtigung großjäh' rig gewordener Pupillen sich ergebenden Anstanden, und der Uebcrfüllung der gerichtlichen Depo-sitencassen mitwerthlosen'Privaturkundenzu begegnen, angetragen wurde, die nachfolgend beigedruckte Copiades unter dem 1. Mai 1837, Z. 24N6, an das k. k. niederösterreichische Appell«tionsgericht in Wien erlassenen Hofdecretes die Behandlung alter, in Privaturkunden bestehenden Depositen betreffend, mit dem Auftrage mitgetheilt, den ihm unterstehenden ersten Instanzen in Bezug auf die Behandlung von derlei dcpofitirten Privaturkunden, die in diesem Hofdccrete enthaltene Weisung (jedoch mit Berücksichtigung der allerhöchste Vorschrift vom 9. November I8N,intimirt durch Hofkanzlei-Dccrtt vom 6. Jänner 18l2, Zahl 39,758, hinsichtlich der Frist zur Edictalvorru» fung) zugehen zu lassen. — Ncbstbei wurde dem Appellations - Gerichte bedeutet, daß durch die Befolgung dieser Weisung, und der durch das Justiz- Hofdccret vom 7. Februar 1837, intimirt durch das Hofkanzlei - Decret vom 30. Februar und 22. Mai 1837, Nr. 4323 und 12,487 den Patrimonial - Waisenämtern ertheilten Vor-schriflcn sich die gerügten Anstünde bei Entferti-guna großjährig gewordener Pupillen, und der Uebelstand wegen Ueberfüllung der gerichtlichen Depositenamter mit werthlosen Privaturkunden von selbst beheben werden, ohne daß es neuer ge- setzlicher Anordnungen bedürfe. — Von diesen Vorschriften und Weisungen werden sämmtliche GerichtsinstanZen zu ihrer Benehmungswissen-schaft hiermit in die Kenntniß gesetzt. — Klagenfurt am 21. Jänner 18 !7. Freiherr v. Unterrichtet, Präsident. I)r. Vince.iz Raicich, Vice - Präsident. I)l-. Johann Peter Vuzj, k. k. Appcllationsrath. A b s ch'V i f t des von der k. k. obersten Iustizstelle unterm 1. Mai 1837, Z. 24UU an das niederösterreichische Appellationsgericht erlassenen Hofdecretes. — Dem k. k. niederösterreichischen Appellations-Gerichte wird in Erledigung des, wegen Ausdehnung des Hcimfalligkeitsrechts auf deponirte Privaturkunden erstatteten Berichts vom 14. Februar 1837, Nr. 13 »28, nach vorlausiger Rücksprache mit d>?r k. k. vereinigten Hofkanzlei und der k. k. allgemeinen Hofkammer hiermit aufgetragen, dem niederöstcrreickischen Landrechte, dem nie-derösterreichifchen Wechselgerichte und- dem hiesigen Magistrate die Belehrung zu ertheilen: -— Das dem landeöfürstlichen Fiscuö, und unter den in den Gesetzen enthaltenen Beschränkungen dem Magistrate der Stadt Wien in Rücksicht der über 32 Jahre alten Depositen zustehende Heimfäl-ligkeitörecht erstrecke sich nicht auf deponirte Privatschuldbriefe und andere in Geschäften der Privatpersonen errichtete Urkunden. Den Gerichten bleibe jedoch unbenommen, die unbekannten Eigenthümer der seit 32 Jahren deponirten Urkunden solcher Art zur Erhebung derselben durch Edict aufzufordern und diejenigen dieser Urkunden, wel-che binnen der Cdictalfrist nicht erhoben werden, aus dem Depositenamte zur weiteren Aufbewah« rung in die Registratur abgehen zu lassen. — 238 — Z 354. Nr 3718. Verlautbarung über Veränderungen bei verliehenen Privilegien. — Zufolge eingelangten hohen Hofkanzlei- Decretes vom 31. v. M., Z. 3349, wird ein Abdruck des Verzeichnisses mehrerer von der k. k. allgemeinen Hofkammer verlängerter Privilegien zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Name, Datum u. Zahl Dauer Zuname und ocs Hofkammcr Gegenstand d?21 1O/lange brcitfüßige Schienen 6237«! 2t>847 18'lange breitfüßige Schienen 808N9 19767 45' ., ', ', 4W15 23105» !5' „ „ „ 58004 ' 1U4 verstärkte zu Knieschienen bei i 235 verstärkte zu Knieschienen bei Auäweichbahnen ... 517 ^ Ausweichbahnen... 740 450584 einfache) ^ « . , . . 2464 557693 einfache) ^«,rma>^s - ^" 5897 doppelte) Hakennagel ^ ^ ^ ^^^ ^^^^ Hakennagel ^ .^ 41448 Nägel mit rundem Querschnitt i 43909 Nägel mit rundem Querschmtt und konischem Knopf . 207 und konischem Kopf . 25tt 3!>705 ^. für die Mittel.- Nr. I. 1588 ! 49221 ^ für die Mittel - Nr. I. 1969 39705 ^ ,., den Stoß - „II. 222 l ! 49221 3 „den Stoß- „II. 275« 5:51 ^. „2fache Wechsel „III. 37 613 ^ ., 2fache Wechsel-„ III. 42.' 9 ^ „3 „ „ „IV. 14! 42 ^ „3 ^ ^ „IV. «.' 302 ^ ohne Leisten- ^ V. 20 470 Z ohne Leisten- ^ V. 31 189U Z fürWegüdcrschun- 8^ ^ fürWegübersetzun- gcn . . . „VI 1512 ^ gen . . . „VI. 67.» Di> H5taatsperwaltu»iq beabsichtiget diesen Bedarf durch eine Versteigerung im Wege schriftlicher Off.rte zu decken, welche nur von inländischen (z>jVn^ewcrken oder Unternehmern angenomm.n w.rden. — Diejenigen Elscng,-werke oder Unc,rl,chmer, welche die erwähn» ten Erzeuanisse auö inländischen, Eisen für die Jahre lK47 und 18^l9 zu liefern a/sonnen sind, werden aufgefoid.rt, ihre Anbote bei der Ge» neraldireclion für die Sta^tseisendühnen lä»q« stens bis 27. März d. I., Mittag um 12 Uhr zu überreichen. — Die Bedinqunqen, w.l-chen sich jeder Anbieter zu unterziehen hat, sind folgende: — ^. Allgemeine Be din, gunaen. 3» l. Das Anbot hat mit Be. stimmtheit die Gattung und Menge auszudrücken , welche der Unternehmer zu liefern de-al'sichtiget; dann hates den Preis in Conv. Münze im Zwanzia^lildcnfuße für jeden Centner im Orte der Erzeugung und den Preiö d,ö Transportes bis auf den Ablieferungsort deutlich aussetrückt zu enthalten. Es muß darin insbesondere erklärt werden, daß sich der Dfferenc den kundgemacht.n Licitations^eding- n'fse» in allen Puncten unterwerfe, und endlich muß jtdes Offert mil den» Tauf- und Zu» N2m,n oder der plotocollirten Firma des Offe« reuten gcf^rtiget styn, und den Charakter und Wohnort desselben enthalten. — Für Schienen , d^lnn für N'igl'l un» Nüteilagsplalten sind «dgesondcrtc Offerte einzusingen. — Das hyh, Präsidium der k. k. allgerneincn Hofksmc mer behalt sich vor, das Anbot bezüglich auf den Transport der Gegenstände bis auf den. Ablieferungsort anzunehmen, oder eine andere Verfügung zu tr«fftn, wie auch zwischen gleichen Anboten beliebig zu wählen, oder die Artikel, der.n Preise nicht annehmbar befun« den werden, ei?isr neuerlich?« Verhandlung zu unterzi.hen — Als Magazine und Lagerplätze sind ln nördlicher Richtung die Stationen zu Brünn, Olmütz, Hohcnstadt oder böhm. Tlübau, und in südlicher Richtung jene zu Mürz^uschlag, Marburg oder Cilli bestimmt. — §. 2. Die Ablieferung einer jeden Gattung dtr erwähnten Erzeugnisse hat mit einem Dritt-lheile längstens bis Ende December lü'l7, u«d mit den «ndern zwei Dricttheilen längstens bis 24U Ende Juli !8'lä, und zwar bis zu den betref, den Magazinen längs der Bahn St^tt zu finden. Nird aber die Abstellung der Oberbau^ Materialien ln die Magazine nicht zugleich von dem Erzeuger, sondern stuf eine «ndere Weise bewerkstelliget, so muß die Erzeugung einrn Mor.at früher, das lst niit einem Drlttheile längstens bis Ende Novcmb/r l8l? «nd mit den andern zwei Drittheilen längstens bis Ende Juni l8'l8 zu Stande gebracht werden. Der Beginn der Lieferungen h^t übrigens in keinem F^lle früher als nut Anfang »es Mo» nats Juni l547 einzutreten. — Hierbei wird bemerkt, daß zwar die theilweise Lieferung i„. «erhall» der obigen Zeit dem freien Willen der Contrahenten überlassen bleibt, daß dieselben jedoch vor dem Beginne der Lieferung, der He, neral « Direct,sn für >ie St«atSeisenbahne>» einen Voranschlag zu überreichen haben, in welchem sie angeben, welche Quantität sie während eines Monats anfertigen oder abliefern werden. — A. 3. In soferne eine Lieferung von Mehreren gemeinschaftlich angeboten wird, haben sich dicselben in 8oli6ul») d. h. Einer für Alle und Alle für Einen, zu verpflichten. -§. 4. Anbote, aus welchen die Preisforderung nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist, oder Welche den sonstigen Anforderungen des H. 1 nicht entsprechen, oder v»n den gegenwärtigen abweichende Bedingungen enthalten, bleiben unbeachtet. — §. 5 Die Anbote sind auf einem 15 kr. Slämpel, versiegelt mit der Uederschrlst: „Anbot zur ElsenlieferNNg für die Staats» cisenbahnen" zu überreichen. — H. 6. Die Entscheidung über die eingelangten Offerte wird von dem Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer erfolgen. — H. 7. BiS zu dieser Entscheidung bleibt jeder Offerent vom Tage des überreichten Offertes für sein Anbot, sowie auch dazu rechtsuerbunben, im Falle als sein Anbot angenommen wird, den Vertrag hiernach abzuschließen. — § 8. Jeder Unternehmer, dessen Anbot angenommen wurde, hat längstens binnen 14 Tagen, von dem Tage der ihm bekannt gegebenen Annahme seines Offertes, die Caution mit 5 M des Ges«mmtpre,sts der ih« überlassenen Lieferung zu leisten., und zwar entweder im Baren, »der in hiezu gesetzlich geeigneten österreichischen Staatspapirren nach dem Börsewerthe des dem Erlagstage vorausgehenden TageS (mit Ausnahme oer nur im Nennwerthe annehmbaren Obligationen der Verlosungsanleihen von den Iahrcn 1964 und 1239), oder ,n gehörig nach dem Sinne des §. l37l des a. b. G. B. versicherten hypothekarischen Vnschreidungen, über deren An» nehmbarkcit dir k. k. Hof . und n. ö'st. Kam« mcrprocuratur entscheidet. Die zur Sicherste!-lung eingebrachten Effecten werden in dem M«ße, als sich die Caucionspflicht duich con-tractmäßige Lieferungen von s.lvst vermindert auf Verlangen des Kontrahenten zurückgestellt werden, — H. 9. SoUte sich der Unternehr mer weigern, den Vertrag auszufertigen, oder die vorgeschriebene Caution in der festgesetzten Zeit zu leisten, oder sollte derselbe überhaupt die übernommene Verbindlichkeit in Bezug auf Menge oder Tüte, odcr den Termin der Liefe« rung nicht erfüllen, so steht es der St^..tsver° lVültung frei, oens.lden entweder seiner Verbindlichkeit gänzlich zu entheben, und den abgeschlossenen Vertrag für die ganze noch übrige D^uerzeit .äg aufgelöst zu betrachten, oder sich an tzas Versprechen zu halccn, und auf Ge-f«hr uno Kosten des Unternehmers und unter «usdrücklicher Verz,chtlcistung desselben auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte, über die von ihm erstanden« Lieferung einen neuen Vertrag mit wem immer wo immer, anf jede von ihr für zweckmäßig erkannte Art und zu jenen Preisen, gegen welche der Bedarf aufgebracht werden wird, einzugehen, und sich an der Caution und an den, übrigen Vermögen des Unternehmers zahlhaft zu machen. — Der Unternehmer muß sich zugleich verpflichten, die von dem für die Angelegenheiten der Scaacseisenbahnen bestellten Rechnungs-Departement ausgefertigte Berechnung des zu ersetzenden höheren Kostenbetrages als eine vollen Beweis machende Urkunde, jcdoch unter Vorbehalt allfälliger Gegenbeweise, anzuerkennen. — §. 10. Die Bezahlung für die gelie, ferten Elsenerzeuznisse, welche erst von dem Tage der amtlichen Uebernahme in das Aera« rial-Eigenthum übergehen, erfolgt gegen Bei' bringung des amtlichenU'ernahmsscheincs gleich nach ordnungsmäßiger Prüfung der Nichtig« keit des Anspruches gegen gcstämpelte Quittung , u. z. nach dem Wunsche des Unternehmers entweder in Wien bei dem k. k. Universal » Camera! » Zahlamte, oder bei einem Prouinzial - Z^hlamte , welches dcr Unterneh« mcr 14 Tage vor dem Beginne der Lieferung zu bezeichnen hat. — Die Pläne, in wclchtN die verschiedenen Oberbau - Materialien dar» gestellt sind, können bei der k. k. Generaldi-rection für die Etaatseisenbahnen eingehen werden.— L. Besondere Bedingungen. 241 9) Für die Lieferung der dreitfüßi-qen Schienen. H. ll. Die Schienen haben jene Form zu erhallen, welche durch die amtlichen Zeichnungen, Plan Nr. l, und durch die hiernach angefertigten (^kiidlnu« dargestellt ist. Diese Zeichnungen und Chablmre, so wie auch eine Groß - und Mitt,lpl^tle, dann ein Hakennagel, mit d,m ämtllchcn ^ie^ll verschen, werde» den E>ftn>vevkcn ausgefolgt, und »in mit dem 3ieg>l des Gcwerkeö versehenes Exemplar hifvon wird bei der Gcn^raldirec. tivn aufbewahrt werden. — § l2. Die Eisenwerk, sind verpflichtet, die schienen genau nach dlcs.n (Zhadlonen zu liefern, und die Ge« neraldirection behält sich vor, dl.serwegen die «lrnautste Untersuchung vorzunehmen. — Die Schienen müssen gerade, dann auf ihrer ganzer Okcrfläche ohne Schweiß ' oder Walznä-the, ohne Scharten und Splitter und über-Haupt rein s.yn; insbesondere abcr dürfen sich derlei Mängel am obern Theil« der Schienen durch^lö inchl vorfinden. Die Auflagsstächeder Schienen muß eben, und vie am Fuße blfiild» lichen Kanten müssen genau s.yn. Die Schie. «en erhalten zu ihrer Länge l5 oder l8 Schuh, und wegen der Befestigung zur Vermeidung der Länseüvtlschiidungen erhält jede Schiene in der Fußplatte zwei 8 '^, Linlin lange und 2 ^4 Linien tlcfe Einschnitte, in welch« beim Aufnageln der Schienen die Hakennägel cin« greifen müssen. Diese Einschnitte müssen sich daher genau an ihrer im Plane Nr. 1 in der obcrn Ansicht der Sch'.nen dargestellten ve« stimmten Stelle befinden, weil, wenn diese Einschnitte auf eine andere Wcise angebracht Würden, dieselben nicht zu den Unt,rlagsplat> ten paßten. — Bei den l5schuhigen Schienen liegen beide Einschnitte von ciner von einem Endt der Schune 8^ und vom andern 6' tntferütcn Ouerlinie gleich weit, nämlich 1 Zoll entfernt, und wenn man die Schienen von der Lingenseite ansüht, muß der sichtbare Einschnitt sich rechts von der eiyerscitö !)< ^o ander»rscits l^' von dem Schnnenende ents«rnten Querlinie blsinden. Bei den 18schuhigen Schie, nen liegen beide Einschnitte gleich weit, närn. llch 1 Zoll vom Mict.l der Länge der Schie. nen entfernt, und wenn man die Schienen von der Längsseite anficht, muß der sichtbare Ein-schnitt rechts vom Längenmittel der Schienen liegen. Die Höhe der Schi^n.'n muß genau tln. gehalten werden, und nur in der Breite der Splnfläche und des Schienenfußes, so wie b,i der Stärke der Tragrippe werden Unterschie- de von 4 Puncten nicht beanständet wrrden.— §. l3. Eine vorzügliche Sorge der EislNgc« werke wird darin zu bestehen haben,, daß dle Schienen die vorgeschriebene Länge erhalten, und bei dem Abschneiden und Zurichten dersel» bcn die Enden nicht etwa überhitzt, und dadurch Veranlassungen z^: Brücken gegeben werden. — H. l-i Die Stopabschnitte müssen vollkommen rein und winkelrccht, und die Kan^ ten scharf scyn. — §, l5. Eln Wiener Cur» rent «Schuh von diesen Sckiencn wird bciläu» fig i7 Wiener-Pfund wiegrn. Das genaue Durchschnittsgewicht der l5» «nd lgschuhigcn schienen sür jedcö einzelne Werk wird jcdoch erst dann durch Ablage festgefttzt werden, wenn einige Schienen gcnau n^ch Vorschrift angee fertigt s.yn werden. Ist auf dicse Art das Gewicht bestimmt, so wird eine Differenz n, dem. selben nur insoweit zugestanden, als dieselbe bei den i8schuhigen Schienen n,cht über 4 Pfund, und bei den I5schuhigen Schienen »ucht üder 3 '/, Pfund mehr oder weniger beträgt. Für das Übergewicht von mehr als 4 Pfund im eastern und von 3 '/, Pfund im letztern Falle haben die Eisenwerke auf keine Vergütung Anspruch zu machen. Die Schienen werden übrigens nach ihrem wirklichen Ge, wlchte mit Rücksicht auf die genanüte Ge, wichtsdifferenz übernommen und bezahlt. — Sollten Schienen vorkommen, bei welchen sich ein größerer Abgang als von 4 oder 3 '/, Pfund von dem Durchfchnittsgewichte zeigt, so behalt sich die iHeneraldirection »or, dlestlben anzunsh« men oder zulückzuweiftn z die angenommenen werden nach ihrem wirklichen Gewichte bezahlt. __ H. 16. D«e Methode dri der Verarbeitung des Roheisens zu Schienen bleibt zwar den Eisengcwerktn überlassen, ,s wird jedoch festgesetzt : «) d«ß die Schienen »ur aus Pudd-lingöeisen bestehen dürfen; — d) daß das hie-zu verwendete Roheiscn »on möglichst reiner Qualitätftyn muß;— c) daß d.m PuddlingS« eisen zu» vollständigen Vlrfertiqen der Schie« nen wenigstens eine zwrimalize Schweißhitze gegeben werden muß; — c! ) daß in Welken, welche zum Roh - oder Kallbruch geneigtes stisVt, verarbeiten, eine besondere Sorgfalt, und erforderlichen Falles eine noch öftere Schweiß« Hitze, ai'gtivendec w.rden müsse; — e) daß jede Schiene «ns einem Stück erz.uqt werden muß und l) dc>ß jede Schiene mit dem Werk-zeichen uno mit der Jahreszahl der Erzeugung zu versehen ist. — §. 17. D>e Staalsverwal« tung behält sich vor, in die Eisenwerke Com- 242 missäre zu senden, und die Eisenwerke sind ver« pflichtet, denselben den E^zeugungsproccß ersichtlich zu machen. Die Commffäre werden über die Dualität und Form d>r Schienen die nöthige Untersuchung vorn.hmen, wol'ei vor« zugsweise eine Fallprode in Anwendung ge> bracht wird. Diese wird in einem Wurfe der Schlenen von einer Höhe von 12^ auf ^vei ll)^ von einander entfernte feste Unterlagen bestehen. Sollten hiebei einige Schienen lnechen, so wiro diese Probe mit einer größeren )lnz^hl d^s, l bcn vorzunehmen seyn, und wär^n die Brüche häufte, so wiro die Erzeugung bcHnstänoes. — Uebrigens werden die Commissure den Eisen' werk»« auch andere wahrgenommene Mängel oder Gebrechen zur Wahrung ihrer eigenen Ii,' telcsslN vlkaunt gebe». Hiebel wird jedoch aus« drückl-ch bemelkt, daß durch das Gutbesin« den der Fabricalionsweise oder der fertigen Ware von Seite dieser Commissare für die General - Direction noch keine Verpflichtung zur Nebernahme der Schienen erwachse. — H. 13. Die Uebernahme der Sch-ienen wird vielmehr erst entweder in den Eisenwerken oder in den benannten Magazinen, und zwar durch die von der Generaldirect,»n dazu bestimmten Beamten Statt finden. Hierbll werden dle schienen auf die im I, I? bezeichne' te Weise sergfältig geprüft, diejenigen, welche den festgesetzten Bedingungen vollkommen enl» sprechen, übernommen und mic dcn Buchstaben X. l<. versehen, dagegen aber tue man-gel« und fehlerhaften ausgeschieden und dem Lleferante» zur weitern Disposition zurückgegeben. Uebrigens sind tzie Eisenwerke verpflichtet, für die übernommenen Schienen von ocm Tage der Eröffnung der Bahn, zu welcher sie verwendet worden sind, ein Jahr insoferne zu hafcen, «15 sich an diesen Brüche ergeben, die ihren Grund in der schlechten Qualität des Materials oder in der mangelhaften Verarbeitung desselben haben. Diese Haftung besteht in dem Ersetze der gebrochenen Schienen. — §. 19. Bei der Uebernahme wird ein Protocoll aufgeli»mmen; dass«lde ist von. den Lieferanten un5 von den Uedcrnahmsbeamten zu fertigen, und der Lieferant empfängt einen Ucbernahmsschein. -» k. Für die Liefe» rung von Unterlagsplatten von Nr. l bls VI. 8- 29. Die Unterlagsplatten muffen jene Form erhalten, welche durch die amtlichen Zeichnungen Plan Nr. II bis V und durch die hiernach angefertigten Modelle dargestellt ist. Die nnt der amtlichen Bezeichnung der Generaldircction versehenen Zeichnungen und Modelle Werden dcm Unternehmer mitgetheilt, und Parien davon, welche auch mic der Un« cerschrift und dem Siegel des Unternehmers zu vers.hen kommen, werden bei der Gencral-direction aufbewahrt. — §. 2i. Alle Ul.tcr-lagsplattcn müssli aus einem gewalzten Eisen xno ans einem Stücke bestehen, und dürfen in ihrer Oberfläche keine Unebenheiten haben, noch darf die Auflagsfläche für tie Schienen geworfln odtr gedogcn scyn. Die Leiste bei den M'ttelplatlen Nr I. dann bci den Un-tellagSplaci^n Nr. III und IV, wor>n sich der Fuß d^r Schienen stützt, muß cre>, und rein seyn, die Üöcher für dlc Nägel müssen genau dtts.lben Dimelistol-len uno La^e, so wie sic im Plan und Mo5,ll «ngeg^bcn sind, er» halten. Die Platten müssen überhaupt so be» schaffen seyn, daß »le Schienen genau an d.r Leiste anliegen, und durch die Nä^el vollkom. nun ^»festiget Werden können. — Das Um. biegen des übergreifenden Theiles an den Platten Nr. II für den Zusammenstoß der Schienen und an den Plcktten Nl. VI für die Wegübctsetzungen, Wucher in Fig. .^. und L. Pl^n II ersichtlich ist, kann dtr Lieferant auf beliebige, jedoch der H^ltbarktit des Materials unschädliche Weise bewirken, un» dieser muß an bliden Platten - Gattungen diejenige Formelhalten, welche in Fig. ^. Plan II er» sichllich und cotirc >st, und der Kern Fig. c. muß nach der g^nzrn ^änge der Platten die Nuch für den Schienenfuß vollkommen aui» füllen. — Da sich der übergreifend, Theil bie der Einfühlung des Schienenfußes in die Nuth um 6" enden muß, wie es die Fig-L. zeigt, so muß hiezu ein zähes E's.n ver. wendet werden. Eollte bei der Anarbeitxng der übergreifende Theil brechen, so muffen die dadurch unbrauchbar gewordenen Platten durch neue ersetzt wilden. — H. ^2. DaS zu verwendende Eisen muß von solcher Qualität s>yn, daß die Platten, wzmel,, wode, vorzugsweise auf die Zähhelt dcb Matt-rials Nucksickt ge» nommen werden wird. Waltet dicsrlwegen und auch in Ansehung der Form kein Bedenken ob, so erfolgt die Abwagc, auf Grund« läge welcher die Bezahlung geleistet w.rden wird. — Ueder den Ü^ernahmö^ct wird, wie schon frühe Staatseis^nbahnen. Wien am 28. Fevruar lö'l?. Z 27U. (2) Nr. 1IN46 uä 5886. Nachricht. Bei der galizischen Kammerprocuratur ist eine Actuarstelle mit einem Gehalte von 80V ss. C. M. zu besetzen. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre wohlinstruirten Gesuche, im Falle sie bereits angestellt sind, mittelst ihrer vorgesetzten Behörden, sonst aber mittelst des betreffenden Kreisamtes bei de» k. k. Landes-Guber-nium, oder der Lemberger k. k. Kammerprocuratur längstens bis letzten März 1847 anzubringen. — Die Gesuche müssen mit den Zeugnissen über die zurückgelegten juridischen Studien, über die seit Vollendung der Studien verwendete Zeit, ohne Ilbergehung einer Periode, über die Kenntniß wenigstens einer slavischen Sprache und über eine unbescholtene Moralität belegt seyn. — Auch ha» ben die Compctcnten anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem der bei der galizischen Kammerprocuratur angestellten Beamten verwandt oder verschwägert sind. — Sollte diese mit dem höheren Gehalte von jährlichen 800 fl. CM. verbundene Acluarstclle durch Vorrückung eines Actuars aus dcr niedern Besoldungsclasse besetzt werden, so hat dieser Concurs auch für die auf diese Art in Erledigung kommende Actuarstelle 244 mit der Besoldungsclasse von 700 fl. CM. zu gelten.— Vom k. k. galizischen Landes-Guber-nium. Lemberg am 23. Februar 1847. Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 372. (y Nr. 82. Edict. Dom k. k. Stadt- und Landrechte, zugleich Mercantil- und Wechselgerichte in Kram, wird bekannt gemacht: Es habe der hiesige Handelsmann Johann Tyßen um die Löschung seiner Firma nachgesucht. Diesemnach haben «lle Jene, welche aus der Handlungsfirma des Bittstellers allenfalls Rechte erworben u»d noch Ansprüche zu stellen haben, solche binnen einer Frist von 3 Monaten geltend zu machen, als sonst mit der Löschung dieser Firma füraegangen werden wü'rde. Laibach den 2. März 1817. Kreisämtliche Verlautbarungen. 3. 365. (2) ' »s.1 Nr. 3609. Kundmach un ö. Bei dem landesfürstlichtn Bezirks» Com< misszriate in Senofttsch ist eine Amtsschrei, Verstelle l. Classe mit dem Gehalte jährlicher 300 si. C. M. in Erledigung gekommen. — Zur Wiederbesehung dieses DienstplatzeL und im Falle der grsduellen Vorrückung bei demselben einer dadurch offe« gewordenen Amtöschr,verstelle 2, Classe mtt ter jährlichen Besoldung von 200 ft. C M , wir» d^r Eoncurstermin bis ^. April 18^7 festa,setzt. ^- Die Bewerber um diese Dienststelle haben ihre documentilten Gesuche, in wclch.-n ihrAcand, Alter, Sprachkenntliisse und der Umstand wegen allfälliqer Verwandtschaft mit einem der bei dem obigen Bezirks- Kommissariate bssindlichen Beamten angegeben seyn muß, im W^'ge ,hrer unmittelbar Vorgsttzten bis zudem obendestimm» ten Termine bei diesem Kreiöamte zu ül)crreicke,i. Vom k. k. Kreisamte Adelsbcrg am l. März 1847. Hemtliche Verlautbarungen. Z. 356. (3) Nr. 871. Licitations-Kundmachung. Gemäß herabgelangten hohen Präsidial-De-crctsvom3.d.M., 3 278l^., ist die Vollführunq der Conservations-Bauten des hierortigen k. k. Polizei-Directions-Gebäudes bewilliget und an- befohlen worden, selbe im öicitationZwege hintan zu geben. — Die Maurerarbeit ist benö'thiget mit..... 27 fl. 58 kr. die Maurermaterialien mit . . 23 ,/ 12 „ „ Zimmermannsarbeil mit . 4 » 48 » ^ Zimmermanns-Materialien mit 8 „ 10 » „ Tischlerarbeit mit . . 5 „ 30 „ „ Schlosserarbeit mit . . 7 „ 30 „ „ Hafnerarbcit mit . . . 12 „ — „ ,/ Anstreicherarbeit mit . . 32 „ 10 „ „ Binderarbeit mit . . . 27 „ 30 „ Zusammen mit . .' . 1^8 ft. 48 kr. Zu diesem Endzwecke wird am 20. d. M. Vormittags von 10 bis 12 Uhr im Amte dieser Baudirection eine Mmuendo-Licitation abgehalten, wozu Baulustige mit dem Beisatze eingeladen werden, daß jeder Licitant das 5>^ Vadium über seine Arbeit, um welche er licitiren will, zu Handen der Licitations - Commission zu erlegen habe. — 35on der k. k. Landesbaudirection Laibach am 8. März 1847. Z. 361. (2) Nr, 57. V c r l a u t b a r u u g. I>, Folqe hoher Anordnung werden im Laufe di.ses IahrcS die Pferdprämi^n - Verthei-longln fü'rl'ie Provinz Krain auf nachbinannte Tage sesta/setzt und abgehalten, nämlich: für den Adelsbera/r Kreis zu Adelöderg am /<-. Mai 16^7^ für den Laibacklr Krels zu Kraindurq am 27. Mai l8'l7 , und für den Neustadtler Kreis zu Nassenfllß^m 29. Mai l647. Weckes den Pserdrzuchtcrn hiemit zur allgemeinen Kenntniß ge'rächt wild. Vom k. k. illy«-, inneiöstnr. beschäl r und Nemoltt. D.p.nr. Posten Sello. Vermischte Verlautliarungen. Z. 359. (3) Nr. ll. Getreide- und Welnzehent . V^e r» pachtung. Bei dem gefertigten Verwallungsamte werden am 22. März d. I, alle lcr hierortt-g<« Commenda in den Pfarren Tschevl'.c,nbl, Weinitz und Pl/dsemel gehörigen Iuoend», Gür-ben ' und Weinzehente, dann dießfäUigen Ouar-ttse für dle wl!l