D K K N o rtu ar, bas Abfahrtsgeld und der Schulbeitrag in den deutschen Provinzen der österreichischen Monarchie. Auf Grundlage der diestfallS bestehende« Gesetze und 1« den einzelnen Provinzen kundgemachten Verordnungen, X. > AN r sek mit Rücksicht auf das Stämpel- und Tatgesetz vom 27. Jänner 164«, systematisch dargesteltt vor; C. A. UttepLtfch, Dockor ree Philosophie un --— . Latt»»««!». »841. Druck nur Verlag von Ignaz Alnir ESlen v, Klelnmayr. .. Lcinrr Gvcellenr dem Hoch- und Wohlgeb ornen Herrn Jos. Gam. Feeih. v. Schmi-burg, Erbschcnk von Trier, Landstand deS Königreiches Böhmen und der Herzogthümer Kärnten und Krain; Ritter des österr. kais. Ordens der eisernen Krone erster Classe, k. k. wirkt, geheimer Rath und Kämmerer, Gouverneur im Königreiche Zllynen, zugleich Präsident der Herren Stände deS HcrzogthumS Krain; zeitweiligen Protecror der k. k. LandwirthschaftS - Gesellschaft in Krain, der k. k. kärnt, Gesellschaft zur Beförderung der Landwirthschaft und Industrie, der philharmonischen Gesellschaft in Laibach, dann des illyrischen Spar¬ kasse--Vereines und der kärntnerischen Sparkasse; wirkt. Mitglied der k. k. LandwirthschaftS - Gesellschaft in Wien, correspondirendcs Mitglied der k. k. LandwirthschaftS -- Gesellschaft in Steyermark, stiftendes Mitglied des böhmischen Vereines zur Ermunterung des Gewerbsgcistes, und Ehrenmitglied der k. k. patriotisch-ökonomischen Gesellschaft im Königreiche Böhmen, und der k. k. Gesellschaft deS Ackerbaues, der Künste und des Handels zu Görz,c. in tiefster Ehrfurch t gewidmet. WWÄBZMDW .O «.DAAD .MA - L >j,'^,"! ?, d ' -s/. "7'.' ., , ...'. , . . , ,, /, /i" ' ' . - , ! ->i . ux^u-rjil: . '^1 ! ^!. .. 8 r: . . . --v ;. -^n^uL^ I,! /; 7^ v',^ ^k ' ' ", r k>- Ä«ß»)W»8i .4 L 7.ü s«« r:','«»i<'Äk '.Äi,7'.:>:-'-» :»r, Das N o r t u K. i', das Abfahrtsgeld und der Schulbeitvag in den deutschen Provinzen der österreichischen Monarchie. Opus IlUix-num — »nn^uain poo/oottuu. Alecs Motte. Vorwort iDraetische Brauchbarkeit war die Haupttendenz des vorliegenden Werkes. Es wurde demnach bei der Be¬ handlung und Eintheilung der Gegenstände ein solches System beobachtet, welches in den wirksam bestehenden positiven Gesetzen selbst seine Begründung findet; und wenngleich rücksichtlich des Mortuars, durch das bereits nach vollendetem Druck dieses Werkes erschienene neue Stämpel- und Taxgesetz einige Änderungen eintre¬ ten, so hat doch die Darstellung des Mortuars für die jmo plNrimouii und jure verwalteten Ge¬ richte noch immer, und zwar um so mehr praktische Brauchbarkeit, als auch die neuesten auf den Gegen¬ stand Bezug habenden Normen ausgenommen wurden. Gesetze und Verordnungen wurden nicht auszugs¬ weise, sondern ihrem ganzen Inhalte nach aus den be¬ sten Quellen entnommen, aufgeführt, weil es dem prac- tischen Geschäftsmanns am gedientesten seyn dürfte, mit den Normen, so wie sie gegeben wurden, bekannt und somit in die Lage versetzt zu werden, die vorkommenden Fälle nach eigener Beurtheilung unter das Gesetz sub- summiren zu können. Vlll Wo Gesetzesstellen einen wechselseitigen Bezug haben, wurde solches durch Anmerkungen ersichtlich ge¬ macht, und zur Vervollständigung der Sammlung nebst den allgemeinen Gesetzen, auch speeielle, nur für einzelne Provinzen erlassene Anordnungen, in so weit solche zugänglich waren, ausgenommen, wodurch sich Vie Brauchbarkeit des Werkes auf alle deutschen Provinzen ausdehnt. — Die Veröffentlichung dieser mehrjährigen Arbeit geschieht sonach in der Hoffnung, daß die dem Werke zu Grunde liegende gute Absicht, die Mängel desselben entschuldigen wird. Am i. December 18W. Der Herausgeber. Das M o r t u s r. 1 G i n l e L t rt n g. SAie nachstehende Darstellung des Mortuars sammt dem dazu gehörigen alphabetischen Inhalt war bereits vor Erschei¬ nung des Stämpel-und LaxgesetzeS vom 27. Jänner 1840 ge¬ druckt. Durch dieses a. h. Gesetz hat nun ein Lheil dieser Darstellung, in so fern ec nämlich das landesfürstliche Mor- tuar behandelt, eine Aenderung erlitten, während der an¬ dere größere Lheil der Darstellung unverändert blieb. Bei diesem Sachverhalte hielt es der Herausgeber für das entsprechendste, in dieser Einleitung, die den Ge¬ genstand betreffenden neuesten Normen zusammen zu fassen, um dec nachfolgenden Darstellung die erforderliche Ergän¬ zung und somit die thunlichste Brauchbarkeit zu verschaffen. Diese auf das Mortuar Bezug habenden a. h. Vor¬ schriften aber sind folgende: 1» Das Kundmachungs-Patent zu dem Stämpel- und Taxgcsetze vom 27. Jänner 1840, folgenden Inhaltes: Wir Ferdinand rc. rc. Um die Vorschriften über die bisher unter der Be¬ nennung der Stämpelgebühren, der gerichtlichen, politischen, Cameral-, Landtafel- und Grundbuchstaxen, dann der Erb- steuer und der Sterbtaxe (Mortuarium) für den Staats¬ schatz eingehobenen Abgaben mit dem bestehenden Besteue- rungssysteme in Übereinstimmung zu bringen, haben Wir die Einführung eines neuen Stämpel- und Laxgesetzes be¬ schlossen. Demzufolge befehlen Wir, daß das gegenwärtige Ge¬ setz für Unsere sämmtlichen Staaten, mit Ausnahme Unseres n Königreichs Ungarn und Unseres Großfürstenthumes Sieben¬ bürgen kundgemacht, und mit dem 1. November 1840 in Anwendung gebracht werde. Zn Unseren Königreichen Lombardei und Venedig, dann Dalmatien hat dasselbe Gesetz mit einigen durch die eigenthümlichen Verhältnisse dieser Länder veranlaßten Abwei¬ chungen in Wirksamkeit zu treten. Es werden dadurch mit dem erwähnten Tage die jetzt geltenden, auf die genannten Abgaben sich beziehenden Gesetze und Vorschriften theils ganz außer Kraft gesetzt, theils in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt. In wie ferne das eine oder das andere Statt findet, wird durch besondere Circu¬ lare kundgemackt werden. Hiebei wollen wir gestatten, daß die vor dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes ausgestellten Urkunden oder Schriften, welche stämpelpflichtig, jedoch entweder gar nicht, oder nicht vorschriftsmäßig gestämpelt sind, gegen Entrich¬ tung der in den vorigen Gesetzen bestimmten einfachen Ge¬ bühr, oder des darauf fehlenden Betrages mit dem entspre¬ chenden Stämpel damals versehen werden, wenn sie vor dem Tage der Wirksamkeit des Gesetzes der Stämplung un¬ terzogen werden, es mag darüber eine Untersuchung bereits anhängig seyn oder nicht. Außerdem ist über solche Urkunden oder Schriften nach Anordnung der früheren Gesetze zu verfahren. S. Zn dem kundgemachten Patente vom 27. Jänner 1840 haben Seine k. k. Majestät zu erklären geruhet, daß die Gesetze und Vorschriften, welche durch das neue Stäm¬ pel- und Taxgesetz außer Kraft gesetzt oder in ihrer Wirk¬ samkeit eingeschränkt werden,„ durch besondere Circularien werden bekannt gemacht werden. Dieser allerhöchsten Zusiche¬ rung gemäß werden in Folge höhest Hofkammer - Präsidial- Decretcs vom 27. Mai d. I., Zahl 3049, nachstehende Be¬ stimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. I. Dürfen künftig bei den landesfürstlichen Civilgerich- ten außer den Taxen für die Verwahrung gerichtlich hinter- m lrgtcr Güter keine anderen Laxen, sondern nur die in dem neuen Stämpel- und Laxgesetze festgesetzten Gebühren tinge- hoben werden. Da hingegen bei den Patrimonial- (gutsherr¬ lichen) Gerichten, welchen in Beziehung auf die Gerichtsta- xcn die von Privaten jure ckologutionis verwalteten Bezirks- Gerichte gleichgehalten werden, die bisher bestandenen Tax¬ vorschriften fortan in Anwendung bleiben, und daher diese beiden Elasten von Gerichtsbehörden mit den landesfürstlichen Civilgerichten keine gleiche Behandlung in Absicht auf die für Rechnung der Staatssinanzen mittelst des Stämpels ein¬ zuhebenden Gebühren zulasten, so wurden mit Rücksicht auf diesen Umstand für die in die eine und in die andere Elaste gehörigen Gerichte eigene Stämpelgebühren angeordnet, und die darüber zu beobachtenden Vorschriften in dem Gesetze selbst von einander geschieden. Zn Gemäßheit dessen wird zugleich festgesetzt: 1. daß die in dem §. 50 unter 4 des neuen Stäm¬ pel- und Laxgesetzes erwähnten Eingaben dem dort vorge¬ schriebenen Stämpel nur in dem Falle, daß sie bei einem landesfürstlichen Gerichte zu überreichen sind, und die ange¬ suchte Grundbuchshandlung von einem landesfürstlichen Amte vorgenommen werden soll, außerdem aber bloß dem im §. 61 unter 3 des Stämpel- und Taxgesetzes angeordneten Stäm¬ pel von fünfzehn Kreuzern für den Bogen unterliegen; und 2. daß die Grund-, die Berg- und die Gewerb- buchsextracte, welche von einem magistratlichen oder grund- obngkeitlichen Amte ausgefertigt werden, nach dem H. 67 des Stämpel- und Laxgesetzes immer nur dem Stämpel von fünfzehn Kreuzern; die Landtafel-, Grund-, Berg- und Freisassen - Buchs - Extracte hingegen, welche von einem lan- dessürstlichen Amte ausgestellt werden, je nachdem das Ge¬ richt, unter welchem dieses Amt steht, ein landesfürstliches Collegia!-, oder ein nichtcollegiales landesfürstliches Gericht ist, nach dem §. 58 des Stämpel- und Laxgesetzes dem Stämpel von fünf und vierzig oder von dreißig Kreuzern für den Bogen unterworfen sind. II. Hinsichtlich der Militärgerichte haben Seine k. k. Ma¬ jestät insbesondere zu befehlen geruht: IV u) daß bei dem k. k. Hofkriegsrathe, als oberstem Mi- litärgcrichtshofe, bei dem k. k. allgemeinen Militär-Appella- tions-Gerichte und bei den llucliciis elLleA. milit, mixt, in den Provinzen, in welchen das neue Stämpel- und Laxge¬ setz verbindlich ist, die für die landesfürstlichen Civilgerichte ertheilten Vorschriften über den Papierstämpel in Anwendung gebracht werden; K) daß, wie es in dem Gesetze selbst angeordnet ist, der Militärstand und die zum Militärkö'rper gehörigen Per¬ sonen in ihren der Gerichtsbarkeit der Auditoriate bei den Garden, Corps und Regimentern zugcwiesencn Rechtsstrei- tigkeiten, wie bisher, vom Gebrauche des Stämpels befreit bleiben; und o) daß in den bei den Auditoriaten der deutschen Gar¬ den, dann jener Corps und Regimenter, welche in den Län¬ dern, wo das neue Stämpel- und Taxgesetz verbindlich ist, ihren Werkbezirk und ihre Standquartiere haben, zur Ver¬ handlung kommenden Angelegenheiten, und zwar in Streit¬ sachen die Civilpersonen, sie mögen als Kläger oder als Ge¬ klagte erscheinen, in Geschäften des adeligen Richteramtes aber sowohl die Civil- als die Militärpersonen nach den für die Patrimonialgerichte in Absicht auf den Papierstämpel ge¬ gebenen Vorschriften behandelt werden sollen. HI. In Bezug auf die Depositen-Gebühren haben Seine Majestät anzuordnen geruhet, daß die Taxen für die Ver¬ wahrung gerichtlich hinterlegter Güter nach den bisher bestande¬ nen Vcordnungen auch fernerhin noch eingehoben werden sollen. IV. or V. Diese beiden Absätze bezeichnen jene Gesetze und Vor¬ schriften, welche durch das neue Stämpel-und Laxgesetz außer Kraft gesetzt, oder in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt worden sind, und zwar wurden selbe folgendermaßen kundgemacht: r») für Böhmen. 4. Die in dem Patente vom 5. October 1802 (Ju¬ stiz - Gesetzsammlung Nr. 577) enthaltenen Vorschriften über den Papier-Stämpel und über den Stämpel für Wech- v selbriefe, Wechselproteste rind Handlungsbücher, die durch Patent vom 1. April 1812 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 983) kund gemachte allgemeine Landtafel-Laxordnung; das Hofkanzleidecret vom 3. Juli 1813 wegen der Laren für die Einverleibung des Decretes über das verliehene Jncolat des Reverses zum Lande, und der Vollmacht, die ?ru68tan- tla per nranstaturrum leisten zu dürfen; das Erbsteuer-Pa¬ tent vom 15. October 1810 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 914); das Hofdecret vom 5. October 1787 (Justiz-Gesetz¬ sammlung Nr. 728), die Einführung des Mortuars bei den Landrechten, bei welchen es früher nicht bezogen wurde, betreffend; die mit Hofkammerdecret vom 14. Juli 1818, Z. 20940, neuerdings bestätigte Freisassen-Taxordnung vom 23. Jänner 1705 für die Aufnahme unter die Freisaffcn-Gcrichts- barkeit und für die Grundbuchsgeschäfte; das Hofdecret vom 15. Juli 1803 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 617), in so weit dadurch der Bezug der Sterbtaxe (Mortuar) bei den lullicüiri stolkA. milit, mixtm bekannt gemacht wurde; der dritte Abschnitt des Patentes vom 31. März 1832 in Be¬ treff der Laxen für ausschließende Privilegien und die in der Gubernialverordnnng vom 12. December 1828, Nr. 54725, über die Ausfertigungs- und Stämpelgebühr für die Wan¬ derbücher enthaltenen Bestimmungen sind sammt den auf die¬ se Gesetze Bezug nehmenden nachträglichen Vorschriften und Verordnungen durch das neue Laxgesetzganz außer Kraft gesetzt. 5. Dagegen haben Se. k. k. Majestät in der Erwä¬ gung, daß die in der Gerichtsverfassung bestehende Verschie¬ denheit die Einführung eines durchaus gleichförmigen Stäm- pel- und Laxgesetzes nicht gestattet, und daß in einigen Ge¬ setzen Bestimmungen über Gegenstände enthalten sind, welche entweder wegen der Eigenthümlichkeit der dabei eintretendcn Verhältnisse, oder wegen ihres Zusammenhanges mit anderen Abgaben-Zweigen den allgemeinen Stämpel- und- Laxvor¬ schriften nicht unterzogen werden können, zu befehlen geruht, daß folgende Gesetze sammt den darauf Bezug nehmenden Verordnungen künftig nur noch bei den unten genannten Be¬ hörden und rücksichtlich in der unten bezeichneten Ausdehnung wie bisher fortan in Kraft bleiben sollen: u) die allgemeine Laxordnung in Streitsachen vom 1. November 1781 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 28) und VI jene in Geschäften des adeligen Nichteramtes vom 13. Sep¬ tember 1787) Justiz-Gesetzsammlung Nr. 717) sammt den über die Grundbuchstaren bestehenden Gesetzen und Vorschrif¬ ten, bei den Patrimonial- und kommunal-Gerichten im Kö¬ nigreiche Böhmen und dem mit dem Magistrate der Haupt¬ stadt Prag vereinigten Merkantil- und Wechselgerichte. In so ferne die oben erwähnten Taxordnungen Bestimmungen über die Taxe für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter enthalten, haben diese auch sür die landessürstlichen Crvilge- richte ferner Gültigkeit; d) die durch Hosdecret vom 19. Januar 1811 (Justiz- Gesetzsammlung Nr. 923) kund gemachte allgemeine Tax¬ ordnung in Streitsachen und in Geschäften des adeligen Rich¬ teramtes für die k. k. Militär-Gerichte, bei den Auditonaten der Garden, Corps und Regimenter, und in so ferne sie Be¬ stimmungen über die Taxen für die Verwahrung gerichtlich hin¬ terlegter Güter enthalten, auch für die übrigen Militärgerichte. e) Die Hoftaxordnung vom 11. Juli 1785 und die Landes-Laxordnung vom 3. April 1786, in so weit als sie Vorschriften über die für den Militärstand und die zum Militär-Körper gehörigen Personen ausschließend vorgeschrie¬ benen Laxen, über die Lehentaren, über die Taxen für See- Patente und See-Pässe, endlich über jene Taxen enthalten, welchen die Juden als solche unterworfen sind. I») für Illyrien. IV. Die indem Patente vom 5. October 1802, welches in Illyrien durch General - Gouvernements - Currende vom 5. Juni 1814, Nr. 7682, kundgemacht wurde, enthaltenen Vorschriften über den Papierstämpel und über den Stämpel sür Wechselbriefe, Wechselproteste und Handlungsbücher; das mitGubernial-Cur- rende vom 3O.September1817, Nr.10672, kundgemachte Patent vom 1. April 1812, über die Landtafeltaxen; das Erbsteuer-Pa¬ tent vom 15. October 1810, kundgemacht in Illyrien durch General-Gouvernements-Currende vom 30. Juni 1814, Nr. 8346; das für Kärnten bisher bestandene Hofdecret vom 27. Juni 1791, welches die Bestimmung des landrechtlichen Mor- tuarS (Sterbtaxe) enthält; das Hofdecret vom 15. Julius 1803 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 617), in so weit dadurch der VH Bezug der Sterbtaxe (Mortuar) bei den lluclicii.-^ milit, mixt, bekannt gemacht wurde; die im §. 3 des Pa¬ tentes vom 29. August 1818 enthaltene Bestimmung der Incolats-Taxe für die Stände des Herzogthums Krain; der dritte Abschnitt des Patentes vom 31. März 1832, in Be¬ treff der Taxen für ausschließende Privilegien; und die in dem Gubernial - Circulare vom 11. December 1828, Nr. 27083, über die Ausfertigungs- und Stämpel - Gebühr für die Wanderbücher enthaltenen Bestimmungen sind sammt den auf diese Gesetze Bezug nehmenden nachträglichen Vorschrif¬ ten und Verordnungen durch das neue Taxgesetz ganz außer Kraft gesetzt. V. Dagegen haben Seine k. k. Majestät in der Erwä¬ gung, daß die in der Gerichtsverfassung bestehende Verschie¬ denheit die Einführung eines durchaus gleichförmigen Stäm¬ pel- und Taxgesetzes nicht gestattet, und daß in einigen Ge¬ setzen Bestimmungen über Gegenstände enthalten sind, welche entweder wegen der Eigenthümlichkeit der dabei cintretenden Verhältnisse, oder wegen ihres Zusammenhanges mit anderen Abgabenzweigen, den allgemeinen Stämpel- und Taxvorschrif¬ ten nicht unterzogen werden können, zu befehlen geruhet, daß folgende Gesetze sammt den darauf Bezug nehmenden Verordnungen bei den untengenannten Behörden, und rück- sichtlich in der unten bezeichneten Ausdehnnng, wie bisher, fortan in Kraft bleiben sollen, und zwar: 1. Bei den landesfürstlichen Civilgerichten und Aem- tern die allgemeine Laxordnung in Streitsachen vom 1. No¬ vember 1781, kundgemacht in Illyrien durch General-Gou- vernements-Currende vom 30. Juni 1814, Nr. 8174, und die allgemeine Laxordnung in Geschäften des adeligen Rich¬ teramtes vom 13. September 1787, in Illyrien durch die eben erwähnte Gurrende des provisorischen österreichischen Ge¬ neral-Gouvernements republicirt, in so ferne diese Taxordnun¬ gen Bestimmungen enthalten, die sich auf die Taxen für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter beziehen. 2. Bei den nicht landesfürstlichen Civilgerichten: a) die oben unter der Zahl 1 angedeuteten Taxordnun¬ gen in und außer Streitsachen in allen ihren Bestimmungen: I>) die Surrende des provisorischen illyrischen Gubep- niums vom 22. Februar 1815, Nr. 1725, und die jy Fol¬ ge allerhöchster Entschließung vom 11. September 1815 er- floffene Gubernial-Surrende vom 17. October 1815, Nr. 10086, in Betreff der Abnahme des Mortuars (Sterbtaxe) für Kram und den Villacher Kreis Kärntens; c) das mit Gubernial-Erlaß vom 22. August 1789 hin¬ ausgegebene Hofdecret vom 27. Juli 1789, welches bisher im Klagenfurter Kreise Kärntens noch in Anwendung war, und die Mortuars- (Sterbtaxe-) Abnahme für die in Jn- nerösterreich liegenden Herrschaften (Dominien) und Magi¬ strate (Städte und Märkte) regulirte; 6) das durch Gubernial-Sirculare vom 4. Jänner 1827, Dr. 25925, kundgemachte Hofkanzlei-Decret vom 15. Decem¬ ber 1826, Nr. 35241, welches den politischen Bezirksobrig¬ keiten in Kram und im Villacher Kreise Kärntens, die den¬ selben von Sr. Majestät allergnädigst bewilligte Taxe für rvirthschaftsämtliche Vergleiche normirte; endlich e) die Laxvorschriften der nachbenannten, rücksichtlich ihres übrigen Inhaltes sowohl bei den landesfürstlichen, als auch bei den nicht landesfürstlichen Civilgerichtsbehörden und Aem- tern in voller Kraft bleibenden Gesetze, nämlich: aa) des Grundbuchspatents für Kram vom 21. Juli 1769 für die Dominien, und vom 28. September 1771 für dir Städte und Märkte; bd) des Grundbuchspatentes für Kärnten vom 5. No¬ vember 1768, für die Städte und Märkte, und vom 24. Julius 1772 für die Dominien (Privatherrschaften); und ee) des Bergbuchspatents für Kärnten und Kram vom 13, October 1770. 3. Bei den Auditoriaten der Garden, Corps und Re¬ gimenter, die durch Hofdecret vom 19. Jänner 1811 (Ju¬ stiz-Gesetzsammlung Nr. 923) kundgemachte allgemeine Lax¬ ordnung in Streitsachen und in Geschäften des adeligen Rich¬ teramtes für die k. k. Militärgerichte. 4. Bei den übrigen Militärgerichten die ebengenann¬ te Laxordnung, in so ferne sie Bestimmungen enthält, die sich auf die Laxen für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güterbeziehen; und IX 5. Die Hoftaxordnung' vom 11. Juli 1785, und die Landestaxordnung vom 3. April 1786, in so weit als sie Vorschriften über die für den Militärstand und die zum Mi¬ litärkörper gehörigen Personen ausschließend vorgeschriebenen Laxen, über die Laxen für Seepatente und Seepäffe, und über jene Laxen enthalten, welchen die Juden als solche un¬ terworfen sind. iS) für Oesterreich unter der Enns. Viertens: Die in dem Patente vom 5. October 1802 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 577) enthaltenen Vorschriften über den Papierstämpel und über den Stämpel für Wechsel- driefe, Wechselproteste und Handlungsbücher; die durch Pa¬ tent vom 1. April 1812 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 983) kundgemachte allgemeine Landtafel-Taxordnung; das Erbsteuer- Patent vom 15. October 1810 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 914); das Hofdecret vom 5. October 1787 (Justiz-Gesetz¬ sammlung Nr. 728), die Einführung des Mortuars bei den Landrechten, bei welchen es früher nicht bezogen wurde, be¬ treffend; das Hofdecret vom 21. Julius 1788 (Justiz-Ge¬ setzsammlung Nr. 859), wodurch auch bei dem Niederösterrei¬ chischen Landrechte die Abnahme des Mortuars angeordnet wurde; das Hofdecret vom 15. Julius 1803 (Justiz-Ge¬ setzsammlung Nr. 617), in so weit dadurch der Bezug der Sterb¬ taxe (Mortuar) bei denäust. clol. mil. mixt, bekannt gemacht wurde; der dritte Abschnitt des Patents vom 31. März 1832, in Betreff der Laxen für ausschließende Privilegien, und die in der niederösterreichischen Regierungs-Verordnung vom 3. December 1828, Nr. 67011, über die Ausfertigungs- und die Stämpelgebühr für die Wanderbücher enthaltenen Bestim¬ mungen sind, sammt den auf diese Gesetze Bezug nehmenden nachträglichen Vorschriften und Verordnungen, durch das neue Stämpel - und Laxgesetz ganz außer Kraft gesetzt. Fünftens: Dagegen haben Se. k. k. Majestät in der Erwägung, daß die in der Gerichtsverfassung bestehende Verschiedenheit die Einführung eines durchaus gleichförmigen Stämpel- und Laxgesetzes nicht gestattet, und daß in eini¬ gen Gesetzen Bestimmungen über Gegenstände enthalten sind, welche entweder wegen der Eigentümlichkeit der dabei ein¬ tretenden Verhältnisse, oder wegen ihres Zusammenhanges nut andern Abgabenzweigcn den allgemeinen Stämpel- und Laxvorschriftcn nicht unterzogen werden können, zu beschick geruht, daß folgende Gesetze sammt den darauf Bezug neh¬ menden Verordnungen künftig nur noch bei den unten ge¬ nannten Behörden, und rücksichtlich in der unten bezeichne¬ ten Ausdehnung wie bisher fortan in Kraft bleiben sollen: n) Die in dem Iractate (Io jur. inoor^. rit. IV. 5 und 26 hinsichtlich der grundherrlichen Mortuars- und Grundbuchstaxen enthaltenen Bestimmungen, dann die allge¬ meine Taxordnung in Streitsachen vom I. November 1781 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 28), und jene in Geschäften des adeligen Richteramtes vom 13. September 1787 (Ju¬ stiz-Gesetzsammlung Nr. 717) bei den Patrimonial- und Communal-Gerichten im Lande Oesterreich unter der Enns; und in so fern die erwähnten Taxordnungen Bestimmungen über die Taxe für die Verwahrung gerichtlich hinterlegtet Güter enthalten, auch bei den landesfürftlichen CivilgerichteN; I>) die durch Hofdecret vom 19. Januar 1811 (Justiz- Gesetzsammlung Nr. 923) kundgemachte allgemeine Laxord¬ nung in Streitsachen und in Geschäften des adeligen Rich¬ teramtes für die k. k. Militärgerichte, bei den Auditoriaten der Garden, Corps und Regimenter, und in so fern diese Tax¬ ordnung Bestimmungen über die Tare für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter enthält, auch bei den übrigen Militärgerichten; o) die Hoftaxordnung vom 11. Julius 1785, und die Landes-Taxordnung vom 3. April 1786, in so weit als sie Vorschriften über die, für den Militärstand und die zum Mi¬ litärkörper gehörigen Personen ausschließend vorgeschriebenen Taxen, über die Lehentaxen, über die Taxen für Seepatente und Seepässe, endlich über jene Taxen enthalten, welchen die Israeliten als solche unterworfen sind. M für Oesterreich ob der Enns und Salzburg. 4. Folgende, theils allgemeine, theils nur im Lande ob der Enns und in dem Herzogthume Salzburg geltenden Gesetze werden sammt den darauf Bezug nehmenden Vor¬ schriften und Verordnungen durch das neue Stämpel- und Laxgesetz ganz außer Kraft gesetzt; Xl die in dem Patente vom 5. October 1802 (Justiz- Gesetzsammlung Nr. 577), enthaltenen Vorschriften über den Papierstämpel und über den Stämpel für Wechselbriefe, Wechselproteste und Handlungsbücher; das durch Circulare der k. k. ob der ennsischen Regie¬ rung vom 25. December 1817 kundgemachte Hofkammer- Decret vom 14. November 1817, so weit hierdurch die auf die eben genannten Gegenstände bezüglichen Vorschriften des Stämpelpatentes vom 5. October 1802, sammt den dieß- fälligen Erläuterungen in den mit Oesterreich wieder verei¬ nigten Lheilen des Landes ob der Enns und im Salzburger Kreise eingeführt wurden; die durch Patent vom 1. April 1812 (Justiz-Ge¬ setzsammlung Nr. 963) kundgemachte allgemeine Landta¬ fel-Laxordnung; das Erbsteuer-Patent vom 15. October 1810 (Ju¬ stiz - Gesetzsammlung Nr. 914), das Hofdecret vom 5. October 1787 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 728), die Einführung des Mortuars bei den Landrechten, bei welchen es früher nicht bezogen wurde, betreffend; das Hofdecret vom 22. December 1821 (Justiz- Gesetzsammlung Nr. 1825), wodurch die Abnahme des Mortuars bei dem k. k. Stadt- und Landrechte zu Salzburg angeordnet wurde; das Hofdecret vom 15. Julius 1803 (Justiz-Gesetz¬ sammlung Nr. 617), in so weit dadurch der Bezug der Sterbtaxe (Mortuar) bei den Indiens deleg. milit, mixt, bekannt gemacht wurde; der dritte Abschnitt des Patentes vom 31. Marz 1832, in Betreff der Taxen für ausschließende Privilegien, endlich die in der Regierungs - Verordnung vom 20. Decem¬ ber 1828, Nr. 33416, über die Ausfertigungs - und Stäm- pelgebühr für die Wanderbücher enthaltenen Bestimmungen. 5. Dagegen haben Seine k. k. Majestät in der Er¬ wägung, daß die in der Gerichtsverfassung bestehende Ver¬ schiedenheit die Einführung eines durchaus gleichförmigen Stämpel- und Laxgesetzes nicht gestattet, und daß in eini¬ gen Gesetzen Bestimmungen über Gegenstände enthalten sind, welche entweder wegen der Eigenthümlichkeit der dabei ein- rxetenden Verhältnisse, oder wegen ihres Zusammenhanges XII mit anderen Abgabenzweigen den allgemeinen Stämpel - und Taxvorschriften nicht unterzogen werden können, zu befehlen geruht, daß folgende Gesetze sammt den darauf Bezug neh¬ menden Verordnungen künftig nur noch bei den unten ge¬ nannten Behörden und rücksichtlich in der unten bezeichneten Ausdehnung wie bisher fortan in Kraft bleiben sollen. n) Die allgemeine Laxordnung in Streitsachen vom 1. November 1781 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 28), und jene in Geschäften des adeligen Richteramtes vom 13. Sep¬ tember 1787, (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 717), dann die durch Patent vom 7. Juni 1785, (Justiz-Gesetzsamm¬ lung Nr. 442) hinsichtlich des Todfall-, Annehm- und Kauf- Freigeldes festgesetzten Vorschriften, und die in dem Grund¬ buchs-Patente vom 2. November 1792, (Justiz-Gesetzsamm¬ lung Nr. 66), in Bezug auf die Grundbuchstaxen enthalte¬ nen Bestimmungen — bei den Patrimonial- und Eommunal- Gerichten indem Mühl-, Hausruck-, Traun- und Jnnkreise, so wie die Anordnung des Hofdecretes vom 20. Oct. 1788, (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 905), hinsichtlich eines Mor- tuar-Bezuges, bei der städtischen Gülten-Verwaltung in Linz; ii) die westgalizische Laxordnung in Streitsachen und in Geschäften des Richteramtcs außer Streit, vom 6. Juli 1797, (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 358) mit der durch Hofdecret vom 16. Juli 1817 (Justiz-Gesetzsammlung Nr. 1349) festgesetzten Abweichung, und die Bestimmun¬ gen der Alt-Salzburgischen Laxordnung vom 2. December 1785, hinsichtlich dec Laxen für die grundherrlichen Hand¬ lungen bei den Patrimonial-Gerichten und Grundherrschaften in dem Salzburger Kreise; e) die unter den Buchstaben n) und K) erwähnten Lax¬ ordnungen, in so ferne sie Bestimmungen über die Laxe für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Güter enthalten, bei den landesfürstlichen Civil-Gerichten; u, b und e angegebenen Unterabthei- lungen desselben insbesondere Bezug haben. Allgemeine Normen. 1. Da sich bei der Abhandlung der Berlasskiischaften manch¬ mal)! Zweifel erhoben haben, wie weit das in denenselben be- 1 sindlich« Vermögen als ungarisches, folglich der Erbsteuer und Sterbtaxe nicht unterliegendes Gut, und wenn der Erblasser selbst in dieser Absicht als ein Ungar anzusehen sey; so wurde den Ab¬ handlungsbehörden nachstehende beständige Richtschnur gegeben: 1) Zn Ansehen des ungarischen Vermögens. Wenn bey einer in einem österreichischen oder böhmisch-deutschen Erd¬ kunde bestehenden Gerichtsbehörde die Verlassenschaftsabhand¬ lung nach einem Erblasser gepflogen wird, der kein Ungar ist, so kömmt als ungarisches Vermögen nichts anzusehen, folglich auch von der Sterbtaxe oder der Erbsteuer nichts anders zu be¬ freien, als a) die dem Erblasser eigenen, in dem Königreiche Un¬ garn und den damit vereinten Provinzen gelegenen Herrschaften, sarnmt dem dazu gehörigen i^uncio instvucto; b) die in Ungarn ihm angehörigen Häuser, sammt den darin befindlichen Geräthschaften, oder der sogenannten Haus- cinrichtung; o) die dem Erblasser angehörigen, auf eine ungarische Realität wirklich intabulirten Schuldforderungen. Dagegen 2) wenn die Berlaffenschaft eines Erblassers abgehan¬ delt wird, der ein Ungar ist, sind nebst dem eben angezeigten, noch folgendeHabschaften als ungarisches Vermögen anzusehen, und daher von der Sterbtaxe und Erbsteuer ganz zu befreien: n) Alle Schuldbriefe, worin eine ungarische Realität zum Unterpfands verschrieben worden, wenn auch keine Zntabulirung dieser Realität erfolgt ist; k>) alle Schuldforderungen, wo die Zahlung bei einem ungarischen öffentlichen Fonde angewiesen oder auch nur die Zah¬ lung ausdrücklich in Ungarn bedungen worden ist; <-) alle Schuldbriefe, die von einer ungarischen Gemein¬ de, oder einem ungarischen Privatmann in Ungarn ausgestellt worden sind, wenn schon kein eigener Zahlungsort angewiesen, oder keine Hypothek verschrieben worden ist. Wenn hingegen in einem Schuldbriefe zwar eine ungarische, zugleich aber auch eine andere, in einem der deutschen Erbländer befindliche Hypo¬ thek bedungen worden ist; so soll ck) nur die Hälfte von dem Betrage der Schuldforderung als ungarisches Vermögen angesehen, folglich nur die Hälfte von der Sterbtaxe und Erbsteuer befreiet werden. 3) In Ansehen der Person ist derjenige Erblasser als s kitt Ungar zu betrachten und zu behandeln, welcher in dem Kö¬ nigreiche Ungarn, oder in einem der damit vereinten Provin¬ zen gebürtig ist, und a) zu der ungarischen Hofkanzlci, oder sonst einer andern in den deutschen Erbländern befindlichen Behörde in landessürst- liche Dienste getreten ist, seine Dienstleistung, und während der¬ selben sein Aufenthalt in den Erbländern, mag wie lange auch immer gedauert haben; l>) derjenige, welcher während seines, in einem der Erbländer gewählten, auch noch so langen Aufenthalts, dennoch in Ungarn oder einer damit vereinten Provinz wirklich ansässig geblieben ist; e) eben so jeder, der sich in einem der deutschen Erbländer nicht durch sogenannte Ansiedlung, wirkliche Ansässigkeit, oder einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt nationalisirt hat. 4) Das bloße Jndigenat ohne den Besitz einer Realität gründet nicht die Eigenschaft eines Ungarn, in Beziehung auf die Befreiung von der Sterbtaxe und Erbsteuer, wofern nicht etwa ein solcher Jndigena bereits vorher in Ungarn begütert oder ansässig gewesen wäre, in welchem Fasse er auf die Art an¬ gesehen werden soll, wie es in dem vorhergehenden Uhsatze, we¬ gen der ungarischen Landeskinder, vorgesehen ist- 5) Endlich sind auch die Eheweiher, wenn ihre Männer als Ungarn anzusehen sind, nach gleichen Rechten mit denensel- ben zu behandeln, wie auch die Witwen, so lange sie nicht zur zweiten Ehe schreiten. Patent vom 7, September 1782. s. Der im Lande Oesterreich ob der Enns bisher bestande¬ ne allgemeine Gebrauch, das inortuarium non tipclucto aere riiiouo aufzurechnen, soll forthin in seiner Wesenheit ungekränkt verbleiben. Hofdecret vom 23. April 1783. 3 Die Rait-Taxen und Sterbgebühren sind von den durch die neue Jurisdictions-Norma unter des Magistrates Gerichts¬ barkeit gediehenen Werlassenschaftsabhandlungen und Gerhab- schaftsrechnungen der Zeit, und bis zu erfolgender allgemeinen 6 Regulirung der Taxen in nosili olliein juclieis auf eben jene Art und eben in jenem Betrage aufzurechnen, wie dieselben bei dem vorigen Gerichtsstände, dem die betreffende Abhandlung oder Rechnung zugewiesen gewesen, aufgerechnet und abgenom¬ men worden. Hofdecret vom 12. Jänner 1784; für Nieder-Oesterreich. 4. Wenn alle Erben einer Derlassenschaft großjährig sind, sie die Erbschaft simulierter antreten, und sich nicht eum l>o- imtlcuo legis et inventarii erklären, sind zur Regulirung der Sterb-Taxen und Erbsteuerbeträge keine gerichtlichen Inventa¬ ren, sondern nur solche Vermögens-Ausweise nothwendig, wel¬ che, weil sie jedesmahl an Eidesstatt und unter der Confis- cations-Strafe des verschwiegenen Gutes verfaßt werden, bei den Abhandlungs-Instanzen und Erbsteuer-Commissionen eben¬ falls Glauben haben. Hofdecret vom 5° März 1784. 5. Seine Majestät habenden Vermächtnissen, welche demAr- men-Znstitute gemachtwerden, nebst der Befreiung von der Erb- steuer, die es ohnehin schon genießt, noch die Begünstigung zu¬ gestanden, daß dieselben auch von Entrichtung der Sterbtaxen befreiet, somit bei dem Umstande, wo die Abfahrtsgelder nun¬ mehr nur für die in fremde Länder gehenden abgenommen wer¬ den, von solchen nichts anderes aus dem eigentlichen Erbschafts- betrage, als die Stämpelgebühr, da der Stämpel bei jedem eine öffentliche Authenticität habenden Instrument nothwendig ist, und ohnehin von keiner Beträchtlichkeit seyn könne, zu behalten seyn soll. Hofdecret vom 26. November 1784. 6. Ueber die Frage, wie weit die bei dem Bezüge desMor- tuariums entstandenen Anstände vor die Justizstellen, oder vor die politischen Behörden gehörig seyen, sind folgende Grund¬ sätze bestimmt: u) III die Streitigkeiten , so wegen des bei einer landes¬ fürstlichen Gerichtsbehörde einzuhebenden Mortuariums entste¬ hen, kann sich eine Justizstelle nicht einmengen; denn ein derlei Mortuarium fließt in das landesfürstliche Laramt, und gehö¬ ren dießfällige Bedenklichkeiten, wie alle jene der anderweiten Laxen, bloß zur Kammer. I>) Eben so wenig kann sich eine Zustizstelle in jene Stcrb- oder Lodfallspfundgelder einmengen, welche den Grundherr¬ schaften und Obrigkeiten von den Verlassenschaftsgütern ihrer Unterthanen oder Grundholden abgenommen werden, denn diese entstehen aus dem Unterthänigkeitsbande (iXooeus r-ubxli- tc-I.w), und gehören also nach dem Unterthanspatenre zur poli¬ tischen Verhandlung. e) Der Justizverhandlung bleiben also nur jene Anstände Vorbehalten, wo Particular-Justizbehörden in den Fällen, daß der Verstorbene mit selben in keinem Unterthänigkeitsbande ge¬ standen, das Mortuarium beziehen. Hoftncret vom 28. September 1786. 'J. Zur Bestimmung des Mortuariums kann ein eigenes Jnventarium, wenn es der Erbe nicht selbst verlangt, nicht ge¬ fordert werden, sondern, so wie in denjenigen Fällen, wo schon nach Vorschrift der Justizgesetze, oder wegen der Erbsteuer das Jnventarium über eine Verlaffenschaft errichtet werden muß, aus demselben der Betrag des Verlassenschaftsvermögens auch in Absicht auf die Aufrechnung des Mortuariums bekannt wird; also soll außer diesen Fällen an die Stelle des Jnventariums eii^von den Erben verfaßter gewissenhafter Ausweis des Ver- lassenf.haftsvermögens eintreten. Uebrigens ist sich wegen der Taxen für Errichtung des Jnventariums genau an die Taxord- nung zu halten, und nichts anderes, als was in selber bestim¬ met ist, abzunehmen. Hofdccret vom 4- Jänner 1788. Von den schlesischen Interesse-Recognitionen soll die Sterbtaxe nur von der Hälfte des Capitalsbetrags abgenommen werden. Patent vom 17. März 1788. s. Die in Erbsteuerfällen bestehenden Befreiungen lassen sich auf das Mortuarium nicht anwenden. Auch die in einer Verlaffenschaft vorsindigen Prä'tiosen und Fahrnisse, sie mögen dem Erben oder einem Legatarius zu¬ fallen, unterliegen dem Mortuarium. Das Mortuarium muß der Universalerbe von der gan¬ zen reinen Verlassenschaft entrichten, ohne Rücksicht, ob und was für Vermächtnisse davon zu bezahlen sind; dem Erben steht so¬ hin frei, jedem Legatarius den Antheil, welcher sein Legat be¬ trifft, aufzurechnen, und bei Abführung des Legates abzuziehen. Hiernach kann also auch jenem, welchem der Fruchtgenuß eines Capitals legiret worden, an gedachtem Fruchtgenuß von dem Universal-Erben jährlich jenes abgezogen werden, was der Zins von jenem Betrage abwirft, welcher von dem Capital selbst für die Sterbtaxe entrichtet werden mußte, und folgt hieraus auch, daß selbst jene Legate, welche für die Testamentsexecution gemacht werden, dieser Abgabe unterliegen., Hofdecret vom 14- April 1788. Von den in einer Derlassenschaftsmasse befindlichen Ca¬ pitalien soll jene Personal-Instanz das neu eingeführte Mortua¬ rium einheben, unter welche die Verlassenschafts-Abhandlungs¬ pflege gehört, ohne Rücksicht, in welcher Provinz die Schuld¬ briefe befindlich, und ob sie auf einer Realität landtäflich oder grundbücherlich vorgemerkt seye; jedoch soll das Mortuarium von allen Capitalien, die in was immer für einem Lande auf einer Realität landtäflich oder grundbücherlich vorgemerkt sind, wie von den Realitäten selbst, nur mit 1 Procent ausgemessen und eingehsben werden. Hofdeeret vom L. November 1788. Kundgemacht in Mähren den 20-, in Gallizien den 24. November 1788. Zustizhofdecret vom 17« November 1788; an sämmtlicheAppellationsgerichte. KL. Das in den gesammten böhmisch-österreichisch-deut¬ schen Erbländern wegen des Bezuges des Mortuariums ringe- v führte allgemeine System kann durch eine Abweichung für die Borlande nicht beirret, und weder in diesen Landen eine allge-' meine Ausnahme bewilliget, noch auch zwischen dem Adel der Borlande ein Unterschied gemacht, und die Verlassenschaft eini¬ ger derselben von der Abführung des Mortuariums befreiet werden. Hofdecrct vom 17. November 1788; für Nieder- und Vorder-Oester- reich. IS Von jenen Verlassenschaften, wo sich der Todesfall des Erblassers schon vor dem 13. November ergeben hat, kann ein Mortuarium nicht bezogen werden, und sind in diesem Falle bei den übrigen, die Verlassenschaftsabhandlung betreffenden taxba¬ ren Geschäften die Taxen nach vorigerVerfassung, und nicht nach der neuen Taxordnung aufzurechnen. Hofdecret vom 9>Zuni1788; für Galizien. LI. Durch die Taxordnung vom 13. September 1787 ist Hw vormahls übliche Jnventurstaxe aufgehoben, und soll daher -den dießfalls gekränkten Parteien der ungebührlich abgezogene Betrag zurückgestellt werden. Dagegen wird von denVerlassen- schafteu, bei denen sich der Lodfall des Erblassers seit 1. No¬ vember 1787 ergeben hat, den Abhandlungsbehörden ein Mor¬ tuarium, und zwar von dem reinen erübrigenden Verlassenschafts- vermögen, mit drei Procent abzunehmen bewilliget; jene Domi¬ nien und Magistrate alleinausgenommen, bei denen die vormahls gewöhnliche Znventurstaxe ein Minderes betragen hat, als bei welchen auch das Mortuarium nach dem vorigen minderen Be¬ züge abgenommen werden soll. Doch hat dieses Mortuarium mit dem Tage, als das neue Urbarial-Patent in seine Wirksam¬ keit kömmt, bei jenen Berlassenschaften aufzuhören, bei welchen die sämmtlichen Giebigkeiten in eine jährliche Abgabe verwandelt worden. Hofdecrrt vom M Mürz 1789; für Inner- und Obcr'österrcich. L» 14 Ueber eine bei höchster Behörde gemachte Anfrage: wie man sich in Fällen, wo die Entrichtung der Sterbtaxe (Lod¬ fallsgebühr) mit der Abführung der Erbsteuer zusammentriffr, bei Ausmessung dieser beiden Gebühren zu benehmen habe, wurde erkläret, daß die Taxe pro nodili ollioio juclioig (für das ade- liche Richteramt) in Gemäßheit des Patents vom 13. Septem¬ ber 1787 von den Realitäten nach jenem Werthe, welcher bei der letzten Besitzveränderung in Anschlag gekommen ist, die Erb¬ steuer aber nach Vorschrift des Erbsteuerpatents vom 6. Junius 1759 nach dem bei der vorzunehmenden Schätzung ausfallenden Betrage berechnet und abgenommen werden solle. Hofdccret vom 11. Mai 1789. Kundgemacht in Böhmen den 28-, in Inner-Oesterreich den 30. Mai; in Nicder-Oesterrcich den 2-, und in Vorder-Oestcrreich den 18. Juni 1789. 15 Se. Majestät haben erkläret und anbefohlen: 1) daß die seit 13. September 1787, als dem Tage des er¬ lassenen Patents und der Laxordnung des adelichen Richteram¬ tes, sonst bei den Herrschaften von ihren Unterthanen, oder von den Magistraten von ihren unterstehenden Parteien bezogenen sogenannten Jnventurstaxen als widerrechtlich eingehoben, folg¬ lich gegen dem rückzusteilen seyen, daß vonHerrschaften und Ma¬ gistraten dafür ein 3procentiges Mortuarium von dem erübri¬ genden reinen Verlassenschaftsvermögen bezogen, da aber, wo vormahls dieser Bezug in weniger als den bestimmten 3 Procen¬ te» bestanden, es bei dem mindern Bezug zu verbleiben habe. 2) Sind die Unterthanen und alle jene, von denen zu viel abgenommen worden, wegen des Rückersatzes und der be¬ treffenden Berechnung, an ihre Obrigkeiten und Magistrate an¬ zuweisen, und Falls ein Dominium oder Magistrat durch Ueber- tretung dieser Anordnung zur gerechten Beschwerdeführung An¬ laß böthe, soll dem beschwerten Unterthane gerechte Assistenz, wie in jedem andern Bedrückungsfalle, geleistet werden. 3) Verstehe sich von selbst, daß dieser cko praotoiilo bestimmte Bezug nur bis 1. November 1789, als dem Tage, an welchem das neue Urbarialpatent in Wirksamkeit kommt, anzu- 11 dauern, sodann aber in die patentmäßigen Urbarialpercente ein¬ gezogen, und bloß vom unbeweglichen Vermögen aufgerechnet werden soll. 4) Bestimme bereits der 14. §. des Steuerpatents, so wie auch der 4. H. der mittelst Circularverordnung nachgetrage¬ nen Erläuterung, bei welchen die in einen jährlichen Zins zu verwandelnden Sterb- und Veränderungsgefälle bezogen, und vom unbeweglichen Vermögen gefordert werden können. Hofdecret vom 27.Juli 1789. Kundgemacht inInner-Oesterreich den 22. August 1789. LG. Das Mortuarium muß auch von jenem Vermögen eines Erblassers aufgerechnet werden, welches an den überlebenden Ehegatten aus was immer für einer Disposition mortis causa als ein erst nach dem Tode ihm zufallendes Vermögen übergeht. Wo Taxämter sind, soll das Mortuarium nicht von der Gerichtsstelle, sondern vom Laxamte ausgemessen werden. Hofdecret vom 22. October 1789. LT. Weil das Mortuarium immer nur von der reinen Ver- lassenschaftsmassa abgenommen wird, so kann solches eben so wenig von Abnährungs- oder Leibrenten-Contracten, als von Schenkungen bezogen werden. Hofdecret vom 21. December 1789. L8. Der Universalerbe kann nicht verhalten werden, in der Vermögensausweisung, die er zur Ausmessung des Mortuariums verfasset, jede Post, sie betreffe den Activ - oder Passivstand, mit Urkunden zu belegen. Hofdecret vom 4. Mai 1790. LS. Dem fürstlichen Landrechte in Teschen wird der Bezug des Mortuariums auf die nämlicheArt, wie über die ständischen Destderien das Mortuarium bei den landesfürstlichen Landrech- »L ten für die Zukunft festgesetzt werden wird, sodann auch ge¬ stattet. Hofdecret vom 22. Februar 1791; für Mähren und Schlesien. 20 Der Aufhebung des Mortuariums in Tyrol wurde im Gan¬ zen nicht Statt gegeben; doch wird dasselbe in so weit ge- mäßiget, daß von jeden 100 st. rein verbleibendem Ver¬ mögen, wenn Erben in auf- und absteigender Linie vorhan¬ den sind, nur 1 st., von Seitenverwandten (Collateralen) aber 2 st. solchergestalt bezahlt werden sollen, daß! diese Abgabe im ersteren Falle nie über 150 st., und im letzteren nie über 300 st. betragen könne. Hofdecret vom 1. April 1791- I-ilt. Ic. 21 Wegen dem Bezug des Mortuariums (Sterbtaxe) wird bewilliget, daß von den Notherben, das ist: wenn Erben absteigender Linie eintreten, von den Realitäten und landtäflich versicherten Capitalien mit einem halben Procent, von dem übri¬ gen Vermögen mit einem halben Kreuzer vom Gulden, dagegen wo anderweitige Erben eintreten, von den Realitäten und land¬ täflich versicherten Capitalien mit einem Procent, und von dem übrigen Vermögen mit einem Kreuzer vom Gulden aufgerechnet werden könne; wohlverstanden jedoch, daß die Aufrechnung nur von dem reinen, nach Abzug aller Schulden verbleibenden Ver- laffenschaftsvermögen zu geschehen habe. Hofdecret vom 28. April 1791, Nr. 5; für Mähren und Schlesien. 22. Bey den von den vier fürstlichen Landrechten in Schle¬ sien verhandelten Verlafsenschaften kann das Mortuarium, und zwar wo Erben absteigender Linie eintreten, von den Realitäten und landtäflich versicherten Capitalien mit einem halben Procent, von dem übrigen Vermögen mit einem halbenKreuzer vom Gul¬ den, wo aber anderweitige Erben eintreten, von den Realitäten und landtäflich versicherten Capitalien mit einem Procent, und von dem übrigen Vermögen mit einem Kreuzer vom Gulden be- IS zogen werden. Doch hat die Aufrechnung nur vom reinen, nach Abzug aller Schulden verbleibenden Verlassenschaftsvermögen zu geschehen. Hofdccret vom 31. Mai 1791. 22 Bei den landesfürstlichen Stellen ist das Mortuarium auch dann zu bezahlen, wenn bei der Verlassenschafts-Ab- handlungspflcge die Errichtung einer Inventur nicht vorfällt. Wenn bei den Magistraten und Dominien Inner- Oesterreichs vormahls in den Fällen, wo bei der Berlassenschafts- Abhandlungspflege einJnventarium nicht errichtet worden ist, nicht nur keine Jnventurstaxe, sondern auch entweder gar keine, oder eine dem dermahligen Betrage des Mortuariums nicht gleich¬ kommende, sondern geringere Giebigkeit bezogen worden ist, soll auch jetzt entweder gar kein, oder nur ein dem vorigen Bezüge gleichkommendes geringeres Mortuarium, als das dreiprocen- tige ist, abgenommen werden. Hofdccret vom 30. Juni 1791; für Znner-Ocstcrreich. 24. Wenn in einem deutschen Erblande ein ungarischer, siebenbürgischer oder illyrischer Unterthan stirbt, welcher we¬ der in landesfürstlichen Diensten gestanden ist, oder als Hof¬ agent bei der ungarischen, siebenbürgischen oder illyrischen Hofkanzlei allein, und nicht auch bei einer andern deutscherblän- dischen Stelle in gleicher Eigenschaft gedient hat, oder ein be¬ glaubigter Geschäftsträger von den der augsburgischen oder helvetischen Confession oder der griechischen Kirche ergebenen Unterthanen besagter Provinzen ist, oder welcher in Ungarn, Siebenbürgen oder an der illyrischen Gränze ansässig war, oder- endlich, welcher in keinem deutschen Erblande, weder durch aus¬ drückliche Erklärung, noch durch Ansiedlung, Ansässigkeit oder ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt einheimisch (nationa- lisirt) geworden ist, hat die deutscherbländische Abhandlungs¬ behörde sich in Rücksicht auf dessen in dem deutschen Erblande zurückgelassenes bewegliches Vermögen nicht weiter in die Ver- lassenschaftsbehandlung einzulassen, als daß sic a) die Sperre anlegc; d) auch, wenn der Fall es fordert, die Verlassenschaft menge Sperre nehme; a) die allenfalls vorsindige letztwillige Anordnung eröffne und kundmache, und cl) dafür sorge, damit aus besagtem, indem deutschenErblandevorfindigenbeweglichen Vermögen alle diejenigen deutscherbländischen, oder in den deut¬ schen Erbländern befindlichen fremden Unterthanen, welche als Gläubiger aus was immer für einem Rechtstitel, oder als Erben und Legatarien, aus einer nach den deutscherbländischen Gesetzen rechtsgültigen letztwilligen Anordnung einen gerechten Anspruch haben, vollständig befriediget werden. Wenn aber dergleichen Erblasser in den deutschen Erb¬ ländern liegende Güter, oder auf solche vorgemerkte Capitalien besitzen, kömmt den deutscherbländischen Gerichtsbehörden die Werlasscnschaftsabhandlung in Rücksicht auf dieses Vermögen nach dem ganzen Umfange zu. Was in den beiden vorstehenden Absätzen angeordnet ist, hat auch auf die Gattinnen, Witwen und minderjährigen Kinder der dort bezeichneten Personen seine Anwendung. So weit den deutscherbländischen Gerichten, nach den obigen Grundsätzen, nicht die vollkommene Abhandlung der Verlassenschaft zukömmt, soll von diesen auch keine Erbsteuer noch Mortuarium bezogen werden; doch haben die Gerichte für die ihnen eingeräumte Amts¬ handlung die gesetzmäßigen Taxen zu beziehen. Wenn die Erben unmündig, mutterlos und in den gedachten Provinzen nicht be¬ gütert sind, sondern ihr ganzes Vermögen in den deutschen Erb¬ ländern haben, und kein Verwandter in Ungarn oder Sieben¬ bürgen sie dort mit ihrem Vermögen übernehmen und die Vor¬ mundschaft besorgen wollte, sollen die deutscherbländischen Ab¬ handlungsbehörden, doch immer im Vernehmen mit der unga¬ rischen, siebenbürgischen oder illyrischen Hofkanzlei, einen Vor¬ mund bestellen. Gleichermaßen haben sich die deutscherbländischen Ge¬ richtsbehörden nach der Beziehung, in welcher der Verstorbene stand, mit der einen oder der andern der gedachten Hofstellen in das Vernehmen zu setzen, wenn der Fall eintritt, der Verlassen¬ schaft einen Verwalter (Kurator) zu bestellen. Wenn die deutscherbländischen Behörden in den ange¬ zeigten Fällen ihr Amt gehandelt haben, so soll alles, was von der in die Sperre gezogenen Verlassenschaft, nach Befriedigung der oben H. 1 bezeichneten Gläubiger, Erben oder Legatarien »s übrig bleibt, demjenigen sogleich verabfolgt werden, welcher sich dazu durch Zeugnisse der ungarischen, siebenbürgischen oder illyrischen Behörde gehörig ausweisen wird. Patent vom 17. Februar 1792. 25. Nach dem Sinne der unterm 30. October 1784 bekannt gemachten höchsten Entschließung soll das Armeninstitut, ohne Unterschied, ob es nur ein Vermächtniß aus einer Verlassenschaft erhält, oder zum Erben derselben eingesetzt werde, von Entrich¬ tung aller Taxen, somit auch von Entrichtung der Sterbtaxe, (Mortuarium) und der Abhandlungsgebühren, wie auch der übrigen Gerichtstaxen ganz befreiet seyn. Nur in dem Falle, wenn in einem Testamente, wo dieses Institut zum Erben ernannt ist, Legate vorkommen, die auf Anordnung des Erblassers ohne Abzug zu verabfolgen wären, hat dasselbe von solchen Lega¬ ten die gewöhnliche Gebühr zu tragen, so daß die Befreiung sodann nur in Ansehung derjenigen Summe Platz greift, die dem Institute übrig bleibt. Uebrigens wird dem Armcn- institute auch die Begünstigung der Stämpelfreiheit zuge¬ standen. Hofdccret vom 23- Februar 1792. 26. Mit höchster Entschließung vom 18. März 1791 wurde ausdrücklichst verbothen, nebstdem Mortuar noch ein besonderes Stcrbrecht zu beziehen. Da aber dieser Verordnung nicht nach¬ gelebt wurde, so wurde weiters befohlen: 1) Daß in Geschäften des adelichen Richteramtes, wor¬ unter die Inventuren und Abhandlungen ohne weiters gehören, keine andern Taxen, unter was immer für einem Vorwande oder Benennung, abgenommen und in Aufrechnung gebracht werden, als welche in dem Patente vom 13. September 1787 ausgemessen und vorgeschrieben sind. 2) Vermög höchster Verordnung vom 27. Juli 1789*), ist für die vorhin üblich gewesene Jnventurs- oder Kanzleitaxe Vicl^ vorne «»d Nr. 15. »« ein dreipercentiges Mortuarium vom reinen Vermögen mit der Mäßigung bewilliget, daß, wo vorhin die Jnventurs - oder Kanzleitaxe weniger betragen, es auch bei dem mindern Bezug verbleiben, der vorherige höhere Bezug aber auf drei Procent herabgesetzt werden solle, und weiters in Folge der allerhöchsten Entschließung vom 8. März und 6. Juni 1791 ausdrücklich er¬ kläret worden, daß nebst dem Bezüge des dreipercentigenMor- tuariums, der besondere Bezug eines Sterbrechtes nicht Statt haben könne. Hierauf werden sämmtliche Dominien, Magistrate und Gültenbesitzerwiederholt angewiesen, und wird ihnen, nebst dem dreiprocentigen Mortuarium, der Bezug eines besondern Sterbrechtes, selbes mag in dem besten Stück Vieh, in gewissen Procenten, oder worin immer bestehen, nicht gestattet; jedoch können jene Herrschaften, welche vorhin nebst der Jnventurs- oder Kanzleitaxe noch ein besonderes Sterbrecht abgenommen haben, dieses mit der Jnventurs- oder Kanzleitaxe zusammen berechnen, und dafür das dreiprocentige Mortuar mit der vor- gcschriebenen Mäßigung und mit der Rücksicht vom reinen Ver¬ mögen beziehen, daß die Einrechnung des Sterbrechts zu der Jnventurs- oder Kanzleitaxe, sich nur allein auf den reinen Werth der Realität erstrecke. 3) Kann das reine Vermögen nicht anders, als nach Abzug aller Passiven, unter welche auch die letzten Krankheits¬ und Leichenkosten, dann Stämpelgebühren zu zählen sind, be¬ rechnet, und nur auf dieses das dreiprocentige Mortuarium mit der vorgeschriebenen Mäßigung in Anschlag gebracht werden, Hofkanzleidccvet vom 14. September 1792. Kundgcmacht in Stcyer- mark am 3. October 1792. SV. Nur die Abhandlungsinstanz allein hat das Recht, ein Mortuar zu beziehen, und über eine Beschwerde gegen das Be¬ gehren des Mortuars, sowohl von Seite des Landrechtes als einer Herrschaft, wurde mit Hofverordnung erinnert, es sey un¬ billig, daß der Erbe von dem nämlichen Vermögen das Mortuar zwei Mahl, nämlich an zwei verschiedene Behörden, entrichten solle, und gebühre das Mortuar keiner andern Obrigkeit, als der Abhandlungsinstanz, die, so wie sie als ein jiickiaium univor- srüo die Abhandlung übet das ganze Vcrlaffenschaftsvermögen pflegt, »v pflegt, von welcher Eigenschaft dasselbe auch immer seyn mag, also auch die dießfällige Lodfallsgebühr von der ganzen Ver¬ lassenschaftsmasse zu ziehen hat. Wenn also den Grundherrfchaften durch die höchste Ent¬ schließung vom 26. Juli 1789*) ein Mortuarium eingeräumt worden ist, so ist dieß offenbar nur auf den Fall zu verstehen, wo sie Abhandlungsinstanz sind; dann aber nehmen sie das Mor¬ tuarium nicht bloß von dem Werthe der Realitäten, die unter ihrem grundherrlichen Bande stehen, sondern von dem gejamm¬ ten, auch beweglichen, oder unter andere Obrigkeiten gehöri¬ gen Vermögen, zum Beweise, daß das Mortuarium nicht aus dem grundherrlichen. Bande, sondern als ein Ausfluß der Ge¬ rechtsame fließe. Auch ist dieser Bezug nicht mit dem Begriffe der Inventur zu vermengen; denn da das Jnventarium keinem Erben aufgedrungen werden kann, folglich zweifelhaft ist, ob der Fall einer Inventur eintreten werde, so wird auch für die Inventur dennoch immer jene Laxe bezahlt, welche in der all¬ gemeinen Laxordnung für die Geschäfte des adelichen Richter¬ amtes ausgemessen ist. Was also den gegenwärtigen Fall be¬ trifft, so haben nach jetzt gesagten Begriffen die Erben das Mor¬ tuarium von der ganzen väterlichen Verlaffenschaft nur ein Mal, und zwar an die Abhandlungsinstanz zu entrichten. Hofdecret vom 12- October 1792. 28. Auf die von dem niederösterreichischen Appellatkonsge- richte höchsten Orts gestellte Frage, ob die in einer Verlassen- schaftsmaffevorsindigen,mit einem Allodial- oder Fideicommiß- gut verbundenen, oder für sich allein bestehenden in - oder aus¬ ländische Lehenscorpora in die Verlassenschafts - Abhandlung einzuziehen, und hiernach dem Mortuarium und der Erbsteuer zu unterwerfen seyen? erfolgte die höchste Entschließung, daß die Lehenscorpora, so wie sie einen Lheil der Verlassenschaft ausmachen , also den Wirkungen der Abhandlungsinstanz auch in dem Mortuarium unterliegen, sobald sie von dem verstorbe¬ nen Besitzer auf den Erben übergehen, da der lehensherrliche *) Vitli vorne rub Nr. 15 llo clsw 27. Juli. S 1« Nerus nur zur Folge habe, daß der neu eintretende Nachfolger sich geziemend bei dem Lehensherrn melden, die Belehnung be¬ gehren , und die Lehensjura prästiren müsse. Hofdecret vom 1. Februar 1793. SS. Von Verlassenschaftsabhandlungen ist, wenn der Erb¬ lasser vor der gesetzmäßigen Einführung des Mortuariums, und um so mehr, wenn er vor der Revindication verstorben ist, kein Mortuarium abzunehmen. Hofdecret vom 9. Februar 1793; für Galizien. ZS. Das Mortuarium kann von den Derlaffenschaften jener Erblasser, die vor dessen gesetzmäßiger Einführung, und noch mehr, die vor der Revindication Galiziens verstorben sind, nicht abgenommen werden. Hofdecret vom 21. Februar 1793; für Galizien. ZS. n) Den Dominien gebührt das Mortuarium nur von dem reinen, nach Abzug aller Schulden verbleibenden Vermö¬ gen, aber auch dann, wenn selbes unter 100 st. beträgt. b>) Das Mortuarium kann nur in den Fällen der Ver¬ lassenschaftsabhandlung bezogen werden, und findet bei Besitz¬ veränderungen unter Lebenden nicht Statt. e) Da die Verlassenschafts-Abhandlungspflege in kei¬ nem Falle unterlassen werden darf, so ist das Mortuarium auch dann zu beziehen, wenn wirklich über das Verlassenschafts¬ vermögen keine Inventur wäre errichtet worden. el) Das Mortuarium ist von jeder Behörde zu bezie¬ hen, welche die Verlaffenschafts-Abhandlungspflege auf sich hat. «) Außer dem Mortuarium findet weder Sterbrecht, noch Abfahrts-, noch Veränderungsrecht, noch irgend eine an¬ dere Gebühr, unter was immer für einem Nahmen sie bezogen werden wolle, Statt. Hofdecret vom 23. April 1793; an die Länderstcllen in Steyermark, Kärnten und Krain. IS LS Won denen in einer Berlassenschaft befindlichen, in Ansehung der Liquidität oder der Eindringlichkeit zweifelhaften Activforderungen, ist das Mortuarium nicht sogleich abzuziehen, sondern dasselbe bis zur hergestellten Liquidität und sohinigen Eindringlichkeit allenfalls nur dadurch sicher zu stellen, daß der Erbe die Schuldscheine, welche er für zweifelhaft hält, in ge¬ richtliche Verwahrung gebe, und so wie er selbe ganz oder zum Theil einbringt, hievon das Mortuarium bezahle; wo aber kei¬ ne Schuldscheine vorhanden sind, mnß der von den Forderun¬ gen ausfallende Laxbetrag auf andere Art versichert werden. Hofdecret vom 25. Juli 1793. 3» Das k. k. vorderösterreichische Appellationsgericht hatauS mehreren bei ihr eingereichten Unterthansbeschwerden zu ent¬ nehmen gehabt, daß von den untergeordneten Gerichtsbehörden, bei Geschäften des adelichen Richteramtes, sich im Bezüge die߬ fälliger Laxen nicht nach der neuesten hierüber bestimmten Lax- ordnung vom 13. September 1787 benommen, sondern viel¬ fältig noch die ehehinnigen größern Laxen, entweder nach an¬ geblichen hergebrachten Gewohnheiten, oder nach der vorhin be¬ standenen Laxordnung von 1768, bezogen werden. Als besonders beträchtlich und kränkend für den Unter- than siele hiebei der bisher von vielen Gerichtsbehörden fortge¬ setzte Bezug der sogenannten Vermögens - oder Sterbtaxe auf, welche mit 1 fl. vom ersten Hundert, mit 50 kr. vom zweiten, mit 45 kr. vom dritten, mit 40 kr. vom vierten, mit 35 kr. vom fünften, und mit 30 kr. vom sechsten, und so fortan von den übrigen Hunderten des ganzen Vermögens für desselben Jnven- tirung den Erben nicht anders, als wenn die Taxordnung von 1768 noch bestände, bis jetzt abgenommen wurde. Gleichwie aber diese mit allen vorherigen Taxordnun¬ gen und Gewohnheiten in Beziehung auf das adeliche Richter¬ amt durch das neueste Laxpatent vom 13. September 1787 aufgehoben, und lediglich nach den Rubriken des letzteren die Laxen zu beziehen durch die weiteren höchsten Verordnungen vom 24. December 1787, vom 3. April, 8. Juli und 11. Decem- 2 * LV ber 1788, dann vom 25. November 1790 wiederholt anbefoh¬ len worden ist ; so wurde anmit an sämmtliche untergeordnete Gerichtsbehörden die geschärfte Erinnerung und Weisung erlas¬ sen , weder überhaupt in Geschäften des adelichen Richteram¬ tes, noch in das besondere bei Jnventursaufnahmen den Par¬ teien andere unv weitere Taxen, als in dem eröfterten Laxpatente vom 13. September 1787 gestattet sind, und hiemit auch keine Vermögens - oder Sterbtaxe künftighin mehr anzunehmen, wo ansonsten die dagegen handelnde Gerichtsbehörde nach der höch¬ sten Verordnung vom 8. Julius 1788, deren Anschlagung bei den Amtskanzleien zu Jedermanns Einsicht ebenmäßig anmit neuerlich besohlen wurde, unnachsichtNch mit der Strafe des vierfachen, zu Händen des gekränkten Unterthans zu erlegenden Betrages erleget werden würde. Verordnung für Vorderösterreich vom 31. August 1793. Für Kärnten wurde bedeutet: daß man sich buch¬ stäblich an die Weisung vom 29. März 1793 zu halten habe, vermöge welcher die Abnahme eines Mortuars nicht zu gestat¬ ten ist, wenn kein Todfall eintritt, und die Besitzveränderung nur unter Lebenden geschieht. Hofdecrct vom 4. December 1794; für Kärnten. ZS. In Rücksicht der Verlaffenschaften der vormahls unter dem karo noackamioa gestandenen Parteien hat es sowohl bei dem Benehmen des niederösterreichischen Landrechtes, so von derlei Verlaffenschaften das Mortuarium bezieht, in Folge Resolu¬ tion vom 18. Juli 1788, als bei dem Benehmen des Wiener Stadtmagistrates, so von derlei Verlaffenschaften, so weit sie der auf- oder absteigenden Linie eines academischen Mitgliedes zufallen, kein Mortuarium abnimmt, in Folge Resolution vom 23. August 1781 sein Verbleiben. Hofdecrct vom 13. August 1795. 3«. Se. Majestät haben, zur Hintanhaltung der Verkürzun¬ gen des Mortuargefälls durch Schenkungen, folgende Grund¬ sätze sestzusetzen geruhet: L» n) Von demjenigen Vermögen, das ein Erblasser schon bei Lebzeiten verschenkt hat, das daher keinen Theil seiner Ver¬ lassenschaftsmasse mehr ausmacht, könne ein Mortuarium nicht bezogen werden, wenn sich auch der Schenker auf lebenslang den Fruchtgenuß Vorbehalten, oder den Beschenkten auf irgend eine Art in der freien Schaltung mit diesem seinem Eigenthume beschränkt hat. b) Doch müsse die Schenkung unter Lebenden rechtsgültig und wahrhaft zu Stande gebracht, daher entweder daS geschenk¬ te Gut, oder wenigstens die Schenkungsurkunde dem Beschenk¬ ten wirklich übergeben scyn. e) Bei Schenkungen, wodurch erst nach dem Tode des Schenkers das Eigenthum an den Beschenkten übertragen wird, sie mögen als widerruflich oder unwiderruflich dargestellt seyn, sey das Mortuarium von dem verschenkten Gute in glei¬ cher Art, wie von dem ererbten, abzunehmen; welche höchste Entschließung den Abhandlungsinstanzen zur Wissenschaft und Nachachtung kund gemacht wird. Direktorial--Hofdecret vom 25. September 1795; an sämmtliche Länderstellen. ZV. Mortuarsfrei sind rechtskräftige, wahrhafte Schenkun¬ gen unter Lebenden, wenn sich auch der Schenker lebenslang den Fruchtgenuß Vorbehalten, oder den Beschenkten auf irgend eine Art in der freien Schaltung damit beschränkt hat. Dabei muß jedoch die wirkliche Uebergabe erfolgt, und die unbewegli¬ chen Güter auf Nahmen des Beschenkten bei der Landtafel oder dem Grundbuche umschrieben seyn. Hofdecret vom 2. Oktober 1795. Z8. Die Ausweise über die der Sterbtaxe unterliegenden Verlaffenschaften müssen auf solche Art überreicht werden, da¬ mit das Laxamt zur Bestimmung der Laxe in klaren Begriff gesetzt , und erörtert sey, was eigentlich hierunter an bewegli¬ chem oder unbeweglichem Vermögen bestehe. Hofdecret vom 5° December 1795. LS. Das Normale vom 25. September 1795*) hat über die Frage, was zur Rechtsgültigkeit einer Schenkung unter Leben¬ den gehöre, an den dermahl in jedem Lande bestehenden Gesetzen nichts geändert, und ist also dasjenige Recht annoch sortan beibehalten, was darüber die Tyrolische Landesordnung, im dritten Buche, zweiten Titel, vorschreibt. Hofdccret vom 29. März 1796; säe Tyrol. Ueber die Frage, ob die frommen Vermächtnisse dem Abzüge des Mortuariums unterliegen, oder nicht? wurde die Aufklärung dahin ertheilet, daß sich dießfalls bei den Abhand¬ lungsbehörden aus dem Lande nicht durchaus gleich benommen werde; doch bestehe hierüber kein besonderes Gesetz, wodurch die Abnahme des Mortuariums von frommen Legaten insgemein verbothen wäre, indem die Hofentschließung vom 18. Septem¬ ber 1750, wodurch die loAstu pis von der Sterbgebühr zu verschonen befohlen worden ist, sich nur auf das damahl für die Regierung eingeführte Mortuarium beschränkte, und darum auch nicht als ein allgemeines Landesgesetz bekannt gemacht worden sey. Verordnung der nied. ößerreich. Landesregierung vom 13. Mai 1796. 41 Dem Bauzahlamte der kärntnerischen Stände zu Kla¬ genfurt ist über die unadeligen Besitzer der dahin dienstbaren Realitäten keine Personalgerichtsbarkeit eingeräumt, folglich auch nach Inhalt der Verordnung vom 29. März 1793 kein Bezug eines Mortuariums bei Verlassenschaften bewilliget worden. Hofdccret vom 16. December 1796; für Kärnten. 42. Damit die unterm 25. September 1785 ergangene al¬ lerhöchste Anordnung, wodurch die Grundsätze zur Hintanhal- *) Ville vorne nub Nr. 36. ") Ville das rub Kr, 45 folgende Hofdecret. »s tung der Verkürzungen des Mortuargefälls durch Schenkungen unter den Lebenden aufgestellt wurden, nicht irrig ausgelegt werden möge, wird, in Folge einer ferneren von Er. Majestät geschöpften allerhöchsten Entschließung, dem zweiten Absätze der gedachten Verordnung die folgende Erklärung zur Nachachtung nachgetra¬ gen, mithin gesetzmäßig bestimmt, daß bei Schenkungen unter Le¬ benden, dafern sie nach dem Lode des Schenkers der Mortuarge- bühr nicht unterliegen sollen, nicht nur dem Beschenkten die Schen¬ kungsurkunde behändiget, sondern auch noch bei Lebzeiten des ersteren erweislich die vollkommene Uebergabe des Geschenkten dergestalt erfolgt seyn muffe, daß diese Uebergabe bei Schen¬ kungen eines unbeweglichen, in einem Grundbuche vorgemerkten oder intabulirten Gutes durch die Anschreibung des Beschenkten in dem Grundbuche oder der Landtafel geschehen, bei Schen¬ kungen eines beweglichen Gutes aber nebst der Schenkungs¬ urkunde auch das Geschenkte selbst vor dem Ableben des Schen¬ kers wirklich übergeben worden sey. Wo im übrigen die oben- gedachte, unterm 25- September 1795*) ergangene Circu¬ lar-Verordnung vollkommen in ihrer gesetzlichen Kraft zu verbleiben hat. Directorial» Hofdecrcr vom 23.. Februar 1797; an sämmlliche Länderstellen. 4» Neber die, in Ansehung des Mortuars in den inner- vsterreichischen Provinzen entstandene Frage — ob in dem Falle, als für einen, dem Erblasser in gerader oder in einer Seitenlinie verwandten Erben die Mäßigung des Mortua- riums von 150 fl. nach dem Hofdecrete vom 6. Juni 1791 eintritt, diese Mäßigung auch auf die Legate auszudehnen, und von der ganzen Verlassenschaftsmaffe, mit Einschluß der Legate, nur ein Mortuarium von 150 st. und 300 fl. zu entrichten sey — haben Seine Majestät zu erkennen gegeben, daß, unabhängig von dem, die Universalerben nach dem Maße des ihnen verbleibenden reinen Verlasses treffenden Mortuar- Taxbetrage, die Legatare, je nachdem sie dem Erblasserin *) Vills vorne »ub Nr. 36. »4 auf- und absteigender oder Seitenlinie verwandt sind, oder aber' denselben nicht angehen, im ersten Falle die den verwandten Erben stufenweise bemessene gemäßigte Taxe, im zweiten Falle hingegen die allgemein gesetzmäßige Mortuars-Taxe von dem Legale selbst zu entrichten haben, ausgenommen der Testator hätte letztwillig verordnet, die Legate ohne Abzug des Mortuars hinauszuzahlen, in welchem Falle jedoch der Befehl des Erb¬ lassers nie den Taxfond, sondern nur den Universalerben zu treffen, dieser also solchen zu erfüllen hat. In jedem Falle aber liegt es dem Erben, weil er die Berlassenschaft in Händen hat, ob, dem Taxfonde für den Taxbetrag der Legate zu haften. Nach dieser höchsten Weisung wurde die Landesstelle beauf¬ tragt, sich künftig genau zu benehmen, und das ihr unterstehende Laxamt anzuweisen, daß es jederzeit das Mortuarium von den Le¬ gaten und von der Haupterbschaft besonders berechne, und bei Be¬ rechnung des Mortuarii von den Legate sich nach obiger Weisung benehme, das ist, die Legatare nach ihrer Eigenschaft in den Verwandtschaften zu dem Erblasser nach eben den Grundsätzen und Vorschriften wie die Erben behandle. Hofdecret vom 1. Juni 1797; für InncrLstcrreich. 44 Se. Majestät haben zu befehlen geruhet, daß die Do¬ minien und Obrigkeiten die genaue Befolgung der in Laxsachen der Unterthanen bestehenden Vorschriften und Normalien desto gewisser sich gegenwärtig zu halten haben, als die Uebertreter mit dem gesetzmäßigen vierfachen Rückersatze an den gekränkten Unterthan ohne weiters belegt werden würden; übrigens aber müssen den Unterthanen, und überhaupt allen Parteien, für bezahlte Laudemien, Mortuarien oder Laxen, specisicirte Be¬ scheinigungen hinausgegeben werden. Hofdecret vom 26. August 1797; an das stcycnsche Gubernium. 4S Se. Majestät haben auf das allerunterthänigste Bitten der kärntnerischcn Stände und hierüber erstatteten Vortrag, denselben die bis jetzt ausgeübte Personalgerichtsbarkeit über die unadeligen Eigenthümer und wirklichen Besitzer der zu den LZ Ständen als dienstbar erhobenen, und eigens verzeichneten Häu¬ ser zu Klagenfurt, welche keine Bürger sind, und den Bezug . des Mortuariums von dem Werthe. dieser den Ständen dienst¬ baren Häuser auch in jenen Fällen, wo der Besitzer als adelig oder Bürger der Personalgerichtsbarkeic des Landrechts oder des Magistrats untersteht, noch ferner bcizubelassen, gegen dem aus höchster Gnade geruhet, daß sie, Stände, solche Gerichts¬ barkeit durch einen tauglich erkannten und besoldeten Zustizmann mit aller Verläßlichkeit zu verwalten sich angelegen halten sollten. Hofdecret vom 26. Mai 1798; an die Landesßelle in Kärnten. 46. Es wurde in Erfahrung gebracht, daß bei einigen Orts¬ gerichten die in Geschäften des adeligen Richteramtes Hierlan¬ des noch in Wirkung stehende Gerichts-Tax-Ordnung vom 13. April 1771, in Abhandlungssachen bei Erben von der Sei¬ len- oder aufsteigenden Linie, irrig ausgelegt werde. Es soll nämlich, wenn sich das Vermögen über 10,000 Gulden beläuft, die zum höchsten Ansatz bestimmte Taxe mit 300 Gulden bezogen, und sich dießsalls darauf gefußet werden, weil vermöge eben dieser Tax-Ordnung bei der absteigenden Linie der auf 150 Gulden festgesetzte höchste Tax-Bezug auf den Fall, wenn sich das Vermögen über 10,000 fl. beläuft, zu beziehen ist. Diese Auslegung ist offenbar irrig. Bei der abstei¬ genden Linie fällt von einem Vermögen von 10,000 Gulden, nach dem festgesetzten Bezug pr. 1 Gulden 30 Kreutzer vom Hundertgerade die zum höchsten Tax-Ansatz bestimmte Summe von 150 Gulden aus, und hier ist also das Beispiel ganz im richtigen Verhältniß aufgeführt. Bei der Seiten - oder aufsteigenden Linie ist keine Summe zum Beispiel aufgeführt, und der Ausdruck — nach obiger An¬ führung — bezieht sich vielmehr klar auf den Eingang der Ru¬ brik, daß nämlich für die ganze Verlassenschafts-Abhandlung und alle derlei verkommende Verrichtungen nur zwei Procent zu fordern sind; denn hätte hier ein Beispiel im gleichen Ver¬ hältniß, wie bei der absteigenden Linie gegeben werden wollen, so wäre die Summe von 15,000 Gulden, welche zu 2 Gulden vom Hundert die zum höchsten Ansatz bestimmten 300 Gulden abwirft, aufgefühxt worden, da die Summe von 10,000 Gut- »6 den, nach dem Anschlag von 2 Gulden vom Hundert, erst 200 Gulden zu geben hat, mithin beispielweise niemals herabgezo¬ gen werden kann. Gleichwie nun durch diese irrige Auslegung die Erben in der Seiten- oder aufsteigenden Linie wesentlich gekränket werden, so wurden dießfalls jene Ortsobrigkeiten, die sich hier- infalls irrig benommen haben, mit dem zurechtgewiesen, daß sie nach dem klaren Inhalt der Taxordnung vom 13. April 1771 bei Abhandlung in der Seiten- oder aufsteigenden Linie in so lange nur 2fl. vom Hundert zu beziehen haben, bis das Vermö¬ gen 15,000 Gulden beträgt, somit der Bezug die zum höchsten Ansatz bestimmten 300 Gulden erreicht, über welche Summe sohin ein höherer Bezug nicht mehr Statt hat. Verordnung des LandesguberniumS in Tyrol vom 28. Juli 1798. 47 Ueber eine an die k. k. Hofkammcr- und Finanz-Hof¬ stelle gemachte Anfrage, ob die unter Lebenden zu Stande ge¬ kommenen Vermögens-Uebergaben, Jnsitz-, Abnährungs- und Entrichtungsverträge unter die Schenkungen inter vivos zu rechnen, und daher von solchen nach den Begünstigungen vom 25. September 1795*), und 23. Hornung 1797**), kein Mortuarium abzufordern sey, wurde dem Gubernium rückbe¬ deutet, gedachte Normalverordnungen wegen der Mortuariums- Befreiung bei Schenkungen unter Lebenden für das Land Tyrol, das zumal seine eigene Landestaxordnung hat, seyen auf diese Vermögensübergaben derAeltern an ihre Kinder nicht verstan¬ den, und es habe daher dießfalls für Tyrol bei der zeitherigen Uebung, nach dem Inhalt gedachter Landestaxe, sein Verbleiben. Non dieser höchsten Weisung ist sich also bei den unter Lebenden zu Stande kommenden Vermögens-Uebergaben, Jn¬ sitz-, Abnährungs - und Entrichtungs-Verträgen fortan genau zu benehmen. Hofkanzlei-Deeret vom 17. Jänner; kundgcmachtz von dem Lyro- lcr Landesgubernium den 26. Jänner 1799. *) Vicle vorne 5ub Nr. Z6- **) Virlt! vorne sub Nr. 42. »7 48. Zn Hinkunft ist das Mortuarium oder die Sterbtaxe auch von Lehen, Fideikommissen, Majoraten und Senioraten, so wie von anderen Realitäten zu beziehen; wie aber derlei Lehen, Fideicommisse, Majorate und Seniorate zu schätzen oder in An¬ schlag zu bringen seyen, solches wird von Fall zu Fall, mit Rück¬ sicht auf die Umstände, den Gerichts - und Abhandlungsbehörden, in deren Wirksamkeit diese Schätzungen gehören, überlassen. Nach dieser Vorschrift ist sich nun hinkünftig genau zu benehmen. *) Hofdecret. vom 23. Juli und Z. September; kundgemacht von dem Tyroler LandeSgubernlum den 25. September 1799. 4S. Se. Majestät haben zu beschließen geruhet, daß die we¬ gen gemäßigter Abnahme des Mortuariums, am 6. Juni 1791 für Jnnerösterreich kundgemachte Verordnung, auch auf Görz, Gradišča und Triest, als innerösterreichische Bestandtbeile, Be¬ zug habe, somit bei Bemessung des Mortuariums sich nach der erstgedachten Verordnung, in Betreff der Legatarien aber nach jener vom Jahre 1791 zu benehmen sey. Hofdecret vom 8. November 1799. SO. Es ist in Bezug auf die Hofdecrete vom 23. Juli und 3.September d.J.**) nachträglichverordnetworden, daß,wenn in einer und der nämlichen Verlassenschaft sich nebst dem Allo- dialvermögen auch ein Lehen, Fideicommiß, Majorat oder Se- niorat befindet, das Mortuarium vom ganzen Vermögen in eonoroto abzunehmen, und wenn der Erbe dem Erblasser in auf« oder absteigender gerader Linie verwandt ist, nach der in Ty- rol eingeführten Mäßigung höchstens auf 150 Gulden, bei Collate- ral-Erben aber auf300 Gulden zu berechnen und vorzuschreiben sey. Hofdecret vom 10. December ; kundgemacht von dem Tyroler Gu- bcrnium den 28- December 1799- *) Ville daS nachträgliche Hofdecret rub kir. 50. **) Ville vorne rub Nr. 48. LS SL Von Verlassenschaften, deren Abhandlung zwar dem Feldstabs-Auditoriate einer Armee als Pcrsonalinstanz zuge¬ standen wäre, die aber in Folge hofkriegsräthlicher Verord¬ nung vom 14-. August 1789 an ein isullicinm äkIogMnm mi- litara val mixtum zur Beendigung übergehen, ist die Sterb¬ taxe nur mit einem Kreutzer vom Gulden abzunehmen, und der entfallende Betrag zwischen den Feldstabsauditor und den Re¬ ferenten des lluäioii clalagati zu gleichen Lheiten, bei den llu- ciieiis äelegatm puro militarib>u8 aber der letztere Antheil zwischen den Referenten und Actuar zu vertheilen. Hofkriegsräthliche Circularverordnung vom 29. Zänncr 1800. SS. Um der bisher bestehenden verschiedenen Beobachtung in den innerösterreichischen Provinzen, in Bezug auf die Abnah¬ me des Mortuars von dem montanistischen Vermögen, eine gleichförmige-bestimmte Richtung zu geben, und dadurch die mehreren hierüber gemachten Anfragen zu erledigen, wurde zur allgemeinen Richtschnur für die innerösterreichifchen Provinzen festgesetzt, daß, wenn die Landrechte, Magistrate oder Do¬ minien als Abhandlungsinstanz cintreten, und sich in einer Verlassenschaft auch Bergwerks - Entitäten befinden, von diesen Entitäten, so wie von dem übrigen reinen Vermögen, ohne Un¬ terschied oder Ausnahme, das Mortriarium nach den für die Landrechte bestehenden Gesetzen vom 5. October 1787, 27. Juni 1791 und vom 1. Zuni 1797, und nach der für die Drtsge- richte erlassenen Verordnung vom 30. März 1789*) zu bezie¬ hen sey; vermöge welcher Verordnung bei den Landrechten seit dem 1. November 1787 das Mortuarium mit einem Kreutzer vom Gulden des beweglichen und mit ein Procent des unbeweg¬ lichen Vermögens, jedoch mit der späterhin für die innerösterrei¬ chischen Provinzen erfolgten Mäßigung abzunehmen ist, daß das Mortuar von der Erbschaft und von den Legaten, wenn die Erben oder Legatarien in gerader Linie verwandt sind, nie mehr als 150 Gulden, wenn sie aber Befreundete von der Seiten- *) Ville vorne sul> Nr. 13. Sy liniesind, nie mehr als 300 Gulden betragen solle; beiden Magistraten und Dominien aber, als Abhandlungsinstanz, ein Mortuarium mit der Beschränkung aufzurechnen und einzuhe¬ ben ist, daß selbes vom reinen Vermögen nicht über drei Per¬ cent betrage, dort aber, wo vorhin die Inventurstare weniger als drei Percent betragen hätte, das Mortuarium nach dem vorigen mindern Maßstab abgenommen werde. Hossanzleidecrec vom 13. Jänner 1801. 53. Se. k. k. Majestät haben, über einen alleruntcrthä- nigst erstatteten Vortrag, allergnädigst zu entschließen geruhet, daß die frommen Vermächtnisse (legata pia) in den gesammten Erblonden von Entrichtung des Mortuars- (Sterb-) Taxe be¬ freit seyn sollen. Hofkanzleidecrct an sämmtliche deutsch - erbländische Länderstellen vom 15. Jänner 1801. 54. Bei Verlassenschaften mit jährlichen Vermächtnissen be¬ schwert, wenn der erste Erbe von dem ganzen reinen Verlaß ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und das zu ihrer Deckung er¬ forderliche Capital bereits das Mortuarium bezahlt hat, ist dem zweiten oder dritten Erben das Mortuarium von jenem Theile des Vermögens einstweilen nur vorzumerken, welches zur Bedeckung der noch haftenden Vermächtnisse erfordert wird. Hofkanzleiderret vom 10. Februar 1802; für Niederösterreich. 55. Die den Kirchen und Armeninstitute aus einer Jntestat- verlassenschaft zufallenden Drittheile unterliegen keiner Mor- tuartaxe. Hofkammcrdccret vom IS. Juli 1804. 5«. Das Mortuarium von dem in einer Verlassenschaft vorsindigcn Conventionsgelde ist, vom 15. März d. Z. an- SO zufangen, von dem Nennwerthe des ConventionsgeldeS in Einlösungsscheinen aufzurechnen, und einzubringen. Hofdecret vom 7. Juni 1807. sr. Die Sterbtaxe (Mortuarium) wird, wenn die Ver¬ lassenschaft 100 Gulden übersteigt, bei den Regimentern, Corps und Militärcommunitäten in den Gränzen, von jedem Gulden abgenommen mit 1 Kreutzer, bei den luck. ckoi. mil. oder mixt, von jedem Gulden mit 2 Kreutzer. Grundsätze bei Abnahme und Verrechnung der Taxen für die k. k. Militärgerichte. 1) Die Taxen sind bei allen Militär-Justizbehörden ohne Ausnahme, und ohne Unterschied der Personen, nach kei¬ ner andern Bestimmung oder Richtschnur, als nach gegenwärti¬ ger allgemeinen Laxordnung abzunehmen. 2) Die Laxe hat jene Partei zu entrichten, auf deren Anlangen die der Laxe unterliegende richterliche Erledigung, Verfügung, Zustellung, oder das sonstige gerichtliche Einschrei¬ ten geschieht; — 3) Wegen unterlassener Laxberichtigung ist keine rich¬ terliche Verfügung, Erledigung oder Zustellung zurückzubehal¬ ten, sondern die Laxe ist einstweilen vorzumerken, der Betrag unter einem, mittelst Abgabe der Laxnote abzufordern, und wenn sie binnen 8 Lagen nicht erlegt wird, ist sie im Wege der Execution einzubringen; da, wo Advocaten für die Par¬ teien einschreiten, haben diese sür die richtige Abfuhr der Laxen zu haften. 4) Von allen Taxen sind diejenigen frei zu lassen, die ihre Armuth durch obrigkeitliches Zeugniß, oder auf andere rechtliche Art darthun; im Falle jedoch eine solche mittellose Partei mit einer »ermöglichen streitet, sind die Laxen vor¬ zumerken, damit sie auf den Fall, als der »ermögliche Theil in den Ersatz der Gerichtskosten verfällt werden sollte, von diesen hereingebracht werden können. 5) Die Mannschaft, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, ist in den Geschäften des adelichen Richteramtes SL dann taxfrei zu kaffen, wenn die reine Erbschaft nicht 500 Gulden beträgt, welches sich auch auf ihre Weiber und Kin¬ der versteht, Falls diese als Erben eintreten. Eben so sind die dienenden Militärgränzer und ihre Gränzhäuser in den Geschäften des adelichen Richteramts unter obiger Bestimmung taxfrei zu lassen; nur Handelsleute und Professionisien, die von ihren Besitzungen keine Militär¬ dienste leisten, sind sowohl in Streitsachen als in den Ge¬ schäften des adelichen Richteramtes, so wie die Offiziere, die Arendatoren und andere zum eigentlichen Gränzstand nicht gehörige Einwohner der Gränzprovinzen, die vorgeschriebe¬ nen Laxen zu entrichten verbunden. 9) Bei den Feldstabs-Auditoriaten in Kriegszeiten, dann bei den k. k. Garden, bei den Corps-,Linien- und Gränz-Regimentern gebühren sämmtliche Laxen den Audi¬ toren, und da deren in der Warasdiner-, slavonischen und banatischen Gränze bei jedem Regimente drei bestehen, so sind diese Laxen daselbst von dem Aeltesten im Range zu sam¬ meln, und halbjährig unter alle drei Auditoren gleich zu theilen. Bei den Feldstabs - Auditoriaten in Kriegszeiten hat der General-Auditov-Lieutenant oder Stabs-Auditor von der eingehenden Laxe zwei Drittel, der Actuar ein Drittel zu beziehen. 10) Bei den llucl. llel. mil. oder mixt., dann bei den Militärcommunitäten in den Gränzen sind sämmtliche Taxen für das Aerarium zu verrechnen, und bei den erste¬ ren zum General-Hoftaxamte dergestalt jährlich abzuführen, daß nur der zweite Sterbkreutzer, nach der Verordnung vom 12. Juli 1803, zur Kriegscasse jedes Landes, bei den letzteren aber sämmtliche Taxen ohne Unterschied zu dem Communi- täts - Proventenfonde abgeführt und verrechnet werden. 13) Die Taxgelder sind von dem allgemeinen Gränz- Appellationsgerichte und den llucl. äel. mil. oder mixt, in den Ländern zu Ende Jänner des Jahres mit dem Tags- Journal und den Berechnungen für das verflossene Jahr an SL den Hofkriegsrat!), zur Abgabe an das General-Hostaxamt, einzusenden; nur das niederösterreichischc lluck. clei. mii. mixt., bei dem die eingehenden Taxen beträchtlich sind, hat diesel¬ ben nach der bisherigen Beobachtung monatlich an das Ge¬ neral-Hostaxamt unmittelbar cll'zuführen. Ueber den zweiten Scerbkreutzer sind nach der Verordnung vom 11. April 1808 bis 15. Jänner jedes Jahrs die Ausweise über die Einflüsse des vergangenen an den Hofkriegsrath besonders einzusenden. 14) Zur Sicherheit der Controlle über das Taxwe¬ sen sind bei den allgemeinen Militär-Gränz-Appellations- Gerichten, bei den lluck. clel. mii. oder mixt., dann bei den Militärcommunitäten in den Gränzcn, die der Taxe unter¬ liegenden Gegenstände, und der für solche ausgemeffene Be¬ trag sowohl in dem Exhibitions-Protokolle bei der Erledi¬ gung, als in den Referatsbögen, so wie auf den, den Par¬ teien hinausgegebenen, der Taxe unterliegenden Stücken an¬ zumerken; auch ist ein besonderes Taxjournal zu führen, in welches die gebührenden und eingehenden Taxen einzutragen sind, welches sonach zur Grundlage der einzusendenden jähr¬ lichen Taxberechnung zu dienen hat. Allgemeine Larordnung für die k. k. Militärgerichte vom 6. De» cembcr 1810. 58. Se. Majestät haben über erstatteten Vortrag in Hin¬ sicht auf die Abnahme des Mortuariums nach dem Finanz-. Patente vom 20. Hornung 1811, folgende Grundsätze fest¬ zusetzen geruhet. Ist der Sterbefall und die Schätzung vor dem 15. März 1811, folglich im Nennwerthe der Bancozettel gesche¬ hen, so kann auch das Mortuarium nur im Nennwerthe der Bancozettel aufgerechnet werden, wenn auch viel später die Abhandlung und die Erledigung derselben erfolget; nur muß das im Nennwerthe der Bancozettel aufgerechnete Mor¬ tuarium von dem Laxamte auf Wiener-Währung reducirt werden. Ist aber die Schätzung erst nach dem 15. März 1811 vorgenommen, und der Werth aller geschätzten Gegenstände in Wiener - Währung angesetzt worden, so ist auch das Mor¬ tuarium SS tuarium in dieser Valuta zu berechnen und zu beziehen, ohne Rücksicht, wann der Todesfall sich ereignet hat. Hierbei sind vorzüglich in Hinsicht der Schätzung fol¬ gende Grundsätze zu beobachten. 1) Wenn Bancozettel und klingende Münze vorhanden sind, ist von Bancozetteln das Mortuarium nach ihrem Nenn- werthe, oder nach ihrer Reduction auf Einlösungsscheine in Wiener-Währung, von der klingenden Münze aber nach ihrem Nennwerthe in Einlösungsscheinen, das ist in Wiener-Wäh¬ rung abzunehmen. 2) Die öffentlichen Fondsobligationen sind, der Erklärung im Finanz-Patente zu Folge,nach ihrem vollen Nennwerthe in Wiener - Währung anzusetzen, und so ist auch von selben das Mortuarium nach ihrem vollen Nennwerthe in Wiener- Währung zu berechnen und zu beziehen; doch wird gestattet: daß das von den öffentlichen Fondsobligationen ausfallende Mortuarium auch mittelst nämlicher Obligationen, oder doch von gleichem Zinsfüße, wenn sie theilbar sind, entrichtet wer¬ de, so fern der Betrag des dießfälligen Mortuariums nicht unter 25 fl. ist. Wie ein unter 25 fl. ausfallender Betrag, wobei keine Ab - und Umschreibung einer öffentlichen Obliga¬ tion Statt finden kann, zu entrichten sey, wird durch eine nachfolgende höchste Entschließung bestimmt werden. 3) Privat-, Activ- und Passiv-Forderungen sind bei Sterbefällen und Schätzungen nach dem 15. März 1811 nach der Scala in Einlösungsscheinen oder in Wiener-Währung anzusetzen, und so auch von denselben das Mortuarium zu berechnen. 4) Bei Realitäten und Gütern kommt es darauf an: s) Ob dieselben nach der ständischen Einlage, oder b) nach einer alten Schätzung von dem Jahre 1797, oder e) nach einer Schätzung von 1799 bis 15. März 1811, oder ä) nach einer spätem, schon auf Wiener-Währung be¬ rechneten Schätzung in das Jnventarium genommen worden. In s und d ist das Mortuarium in Wiener-Währung zu berechnen und zu beziehen. In e ist die Schätzung nach der Scala auf Wiener-Währung zu reduciren, und von die¬ sem Betrage das Mortuarium in Wiener - Währung an¬ zusetzen. 3 s» p. Zn cl wird das Mortuarium wie die Schätzung in Wie¬ ner - Währung ausgesetzt. 5) Fahrnisse, Silber u. s. w. werden seit 15. März in Wiener-Währung geschätzt; so ist auch das Mortuarium zu berechnen und zu beziehen. Hofdecret vom 25. April 1812. SS. Damit in Kärnten die Parteien wissen, welches Mortua¬ rium sie von Verlässen und Legaten zu zahlen haben, die sie aus Illyrien beziehen, wurde die höchste Entschließung vom 11. September 1815 bekannt gemacht, vermöge welcher die Lpercentige Abnahme des Mortuars bei nicht verwandten Er¬ ben, im Gegensätze der Seitenverwandten, ohne Beschrän¬ kung auf einen höchsten Betrag, nach dev vollen Größe des Erbschaftsvermögens zu geschehen, und der Maßstab für die Mortuaraonahme von den Erben, auch für die Legatarien zu gelten habe. Verordnung vom 24. Zcinner 1816; für Kärnten. «O. Bei künftiger Bemessung des Mortuariums, in Bezug auf das neue Finanz - Patent vom 1. Juni d. I., ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen. a) Ist von öffentlichen Staatspapieren das Mortua¬ rium so, wie es bisher schon eingeführt war, in gleichmä¬ ßigen Staatspapieren; d) von Privatforderungen, welche vor dem Patente vom 1. Juni 1816 entstanden sind, nach Maßgabe ihrer, dem Patente vom 20. Februar 1811 zusagenden Valuta; von später entstandenen, je nachdem die Valuta in Wiener-Wäh¬ rung oder in Conventions-Münze gelaufen ist, gleichmäßig in Wiener-Währung, oder in Goldmünze, Silbermünze, Banknoten ; e) von Barschaft, welche in Wiener-Währung be¬ steht, in Wiener-Währung; b) von der in Conventions-Münze vorhandenen Bar¬ schaf abermal in Gold - oder Silbermünzen, oder Banknoten; SS e) von Realitäten, Prätiosen und anderen Gegenstän¬ den, je nachdem die Schätzung auf Wiener-Währung oder Conventions-Münze besteht, entweder in Wiener-Währung oder aber in Gold- und Silbermünze oder Banknoten auf¬ zurechnen und zu entrichten. Hofkammer-Decret vom 8. October 1816; an sammtliche Ländcr- derstellen. Kundgeinacht in Böhmen am 28. November 1816. «1. Zn Ansehung der Taxen in Streitsachen, und in den Geschäften des Richteramtes außer Streite, hat es bei den früheren Verordnungen, welche sich ganz auf die Laxord¬ nungen vom 1. November 1781, und 13. September 1787 gründen, vollkommen zu verbleiben, nur kommt hiezu folgen¬ des nachzutragen: I. In Ansehen des Mortuariums wird für ganz Ly- rol und Vorarlberg Folgendes festgesetzt: u) Das Mortuar ist für Erben in auf- und absteigen¬ der Linie mit einem Percente, für Seitenverwandte und an¬ dere Erben mit zwei Percenten einzuheben, und bleibt das Maximum von 150 fl. für Erben in auf- und absteigender Linie, so wie jenes von 300 fl. für Seitenverwandte beibe- chalten. Bei nicht verwandten Erben aber findet ein Maxi¬ mum nicht Statt, sondern die Bemessung des 2percentigen Mortuars hat, ohne Beschränkung auf einen höchsten Betrag, nach der vollen Größe des reinen Erbschaftsvermögens zu geschehen. b) Von Fideicommiffen, Majoraten, Senioraten und Lehen ist das Mortuarium so wie von dem Allodialvermögen abzunehmen. o) Das reine Vermögen, wovon das Mortuar bezogen wird, ist nach Abzug aller Passiven, unter welche auch die letzten Krankheits- und Leichenkosten, dann die Stämpelge- bühren gehören, zu berechnen. Die Legate sind aber bei die¬ ser Berechnung nicht unter die Passiven zu setzen, sondern der Erbe hat das auf die Legate ausfallende Mortuar den Lega¬ tarien von ihren Legaten verhältnißmäßig abzuziehen. 3 * s« ll) Die Befreiung aller Kleider und Mobilien von der Mortuars - Laxe hat auch für den tyrolischen Adel nicht mehr Statt. e) Das Mortuar ist auch dann zu beziehen, wenn bei der Verlassenschafts-Abhandlungs-Pflege die Errichtung einer Inventur nicht vorfällt. k) Das Mortuar, als die Hauptgebühr für die ganze Berlassenschafts - Abhandlung, bezieht immer nur die Abhand¬ lungs-Instanz lueliciuin uriivorsule, weil sie die Abhand¬ lung für das ganze Verlassenschafts-Vermögen pflegt, von welcher Eigenschaft dasselbe auch immer seyn mag. Andern Gerichten, denen nur ein Theil des Verlassenschafts-Vermö¬ gens untersteht, und welche nicht die Abhandlung des gan¬ zen Verlasses auf sich haben, gebührt auch der Bezug eines Mortuars nicht, sondern nur der Tax-Bezug für solche Rich¬ teramtshandlungen, die sie in Ansehen des unter ihrer Ge¬ richtsbarkeit befindlichen Verlassenschafts-Vermögens ausge- sührt haben. II. Sämmtliche Taxen sind nach Wiener - Währung, d. i. nach dem zwanzig Guldenfuße einzuheben; weil aber in Tyrol noch der vier und zwanzig Guldenfuß besteht, so können sie auf diesen Fuß berechnet und bemessen wer¬ den. Sobald jedoch ihre Abfuhr an die Cameral-Casse ge¬ schieht, sind sie nach dem zwanzig Guldenfuße reducirt ab¬ zuführen, und ist bei jeder Abfuhr die erfolgte Reduction ersichtlich zu machen. III. So ferne eine Taxe nach Percenten bemessen wird, ist die Laxe nach jener Währung, auf welche der Capitalsbetrag oder die Schätzung lautet, vorzuschreiben und einzubringen. Diese Anordnungen, in so weit sie eine neue Be¬ stimmung enthalten, treten mit I. August 1817 in gesetzliche Wirksamkeit, und sind hierdurch die bis dahin dießfalls bestan¬ denen Verordnungen aufgehoben. Hofkammer-Deceet vom 6. Mai 1817; an das Gubernium in Tyrol und Vorarlberg. Kundgemacht am 29. Mai 1817. 37 «S. Bei den Patrimonial - Gerichten für Tyrol und Vorarl¬ berg hat das Mortuarium von jenen Verlassenschafts-Abhand¬ lungen, deren Erblasser vor dem 1. Mai 1817, dem Zeitpunkte der Wiederherstellung der Patrimonial - Gerichte, gestorben sind, die Erbsabhandlungen aber erst später beendigt wurde«/ dem Taxfonde der Patrimonial - Gerichte zuzufließen. Hofdecrct vom 18. December 1818; für Tyrol und Vorarlberg. 63. Se. Majestät haben mit höchster Entschließung vom 2. Mai 1819 die Abnahme der Taxen für gerichtliche und obrigkeitliche Amtshandlungen nach ihrer ursprünglichen Aus¬ maß nicht nur bei den Städten, sondern auch bei allen Do¬ minien in Conventions - Münze festzusetzen geruhet, und durch ein weiteres k.k. Hofkanzlei-Decret vom 11. Mai 1819 wurde der Zeitpunkt, von dem die Einhebung der obrigkeitlichen und Gerichtstaxen in Conventions-Münze zu beginnen hat, auf den 1. September d. I. festgesetzt. Ucbrigens sind unter diesen auf Metall-Münze um¬ gewandelten Taxen nur die durch gesetzliche Laxordnungen festgesetzten Bezüge, keineswegs aber Laudemien oder Urba- rial - Gaben begriffen. Hofkanzlei-Decrct vom 15. Mai 1819; an sämmtlich« Länderstellen. 64. Se. Majestät haben über die Anfrage der nieder- österreichischen Erbsteuer-Hofcommiffion: Ob die mit Hofde- cret vom 15. Jänner 1801 ausgesprochene Mortuarfreiheit der frommen Stiftungen bloß von dem landesfürstlichen Mor- tuar zu verstehen, oder ob solche auch auf das herrschaftliche Mortuar auszudehnen sey? unter dem 29. August 1820 fol¬ gende höchste Entschließung herabgelangen zu lassen geruhet: Daß das Hofdecret vom 15. Jänner 1801*) nur eine Erläuterung des Edikts vom 21. September 1750 sey. *) Viüa vorne sul> Nr. 53. S8 und die durch dasselbe den frommen Vermächtnissen zuge¬ standene Befreiung von der Sterbtaxe, sich daher auch nur auf die landesfürstliche Sterbtaxe, nicht aber auf das den Obrigkeiten von dem unterthänigen Vermögen gebührende Mortuarium beziehe; es somit dem freien Willen des Guts¬ herrn noch immer in jenen Fällen, wo ihnen ein obrigkeit¬ liches Mortuarium gebühret, überlassen bleibe, entweder die Sterbtaxe von den frommen Vermächtnissen oder Erbschaften, welche ihre Unterthanen an fromme Stiftungen machen, ab¬ zunehmen, oder hierauf zum Vortheile dieser Stiftungen Ver¬ zicht zu leisten; welches auch in Ansehung des Armeninsti¬ tutes und des Invaliden-Fondes zu gelten hat. Diese höchste Entschließung wurde mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß, da diese höchste Bestimmung nur jenes Mortuarium betrifft, welches den Obrigkeiten von dem unterthänigen Vermögen aus dem Urbarial-Verbände gebühret, dieselbe auf das Mortuarium, welches die Gerichte nur in der Eigenschaft einer gerichtlichen Abhandlungstaxe beziehen, keine Anwendung finde. Hofkanztei-Decrtt vom 5. September 1820; an sämmtliche Län- derstellen. GS. Das Hofdecret vom 14. December 1816, worin es heißt, daß die durch das Finanzpatent vom 1. Juni 1816 veranlaßten Bestimmungen über die Zahlungsart des Mor- tuars, auf die vor dem 1. August 1816 abhängig gewor¬ denen Verlassenschaftsabhandlungen keine Anwendung finden, hat zu der Anfrage Anlaß gegeben, worin eigentlich das Urrhä'ngigmachen einer Verlaffenschaft bestehe? Damit nun hierüber bei Bemessung der Mortuar- und Gerichtsgebühren keinem Zweifel Raum gegeben werden könne, wurde festgesetzt: daß die Abhandlung der Verlasscn- schaft eines Verstorbenen nach dem Sinne des §. 145 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, und nach dem In¬ halte der über einen solchen Vortrag der obersten Justizstelle herabgelangten höchsten Entschließung vom 7. November 1817, mit dem gehörig ausgewiesenen Zeitpuncte des Todes selbst den Anfang nehme; daher weder das Anlegen der Sperre, SS noch die Erbserklärung, noch ein einzelner Act der Abhand- lungspflege als die eigentliche Anhängigmachung einer Ver- lassenschaft angesehen werden könne. Hofkammee - Decrer vom 7. Februar 1821 j an sämmrlichs Län» Verstellen. SÄ. Mit Hofkammer-Verordnung vom 10. April 1822 ist bestimmt worden, daß in dem Falle und in der Vorausset¬ zung , wenn die Abhandlung einer Verlassenschaft ohne Vor¬ nahme einer Inventur, und ohne Einlegung eines Vermö¬ gens-Ausweises nach dem Gesetze des adelichen Richteramtes vor sich gehen kann, und wenn die Erben sich zu dem Ma¬ ximum der Sterbtaxe erklärt haben, die Vorlage eines Ver¬ mögens-Ausweises bloß zur Bestimmung des Stämpels für den Verlaß - Einantwortungsbescheid, welcher vermöge der, mit Gubernial-Currende vom 13. März 1817 kundgemach¬ ten Vorschrift des Hofkammer - Decrets vom 22. Februar 1816 der Stämpelclasse nach dem Berthe des Gegenstandes unterliegt, nicht gefordert werden soll; daß jedoch in einem solchen Falle für den Verlassenschafts - Abhandlungs - oder Emantwvrtungsbescheid der Stämpel der höchsten Classe an¬ gewendet werden müsse, weil in den Fällen, in welchen der Bezug des Maximums der Sterbtaxe nach der Vorschrift des Hofdecretes vom 6. Juni 1791 bei den k. k. Landrechten, dann vermöge der Gubernial-Verordnung vom 16. December 1796 in Städten und Märkten Statt findet, dasselbe auf je¬ des , den Betrag von 15000 fl., und beziehungsweise von 10000 fl. auch noch so vielfach übersteigende Verlassenschafts- Wermögen anwendbar ist, und folglich, wenn kein Vermö¬ gens-Ausweis vorliegt, die Erben aber sich zum Maximum der Sterbtaxe erklärt haben, das Verlassenschafts-Vermögen eben sowohl in 100,000 fl. als in einer geringern Summe be¬ stehen kann. Uebrigens können sich die Parteien durch die Abnahme des höchsten Stämpels für die Urkunde über die Abhandlung oder Einantwortung eines dem Betrage nach nicht ausgewie¬ senen Nachlasses keineswegs beschweret finden; weil es densel¬ ben frei steht, in Fällen, wo der Nachlaß den für höchste Stäm- 4» pelclaffe vorgeschriebenen Bcrmögensstand nicht erreicht, durch die Vorlage eines getreuen Vermögens - Ausweises sich zu dem mindern Stämpel zu legitimiren. Hofkammer - Decrek vom 10. April 1822; an daS steyerisch-kärnt- nerischs Gubernium. «V. Da bei den zu wohlthätigen Zwecken gemachten Legaten die Abnahme des Mortuars nicht Platz greift, hat auch die Ab¬ nahme des für den Armenfond bestimmten Armenpercentes da¬ bei nicht Statt zu finden. Hofkanzlei--Decret vom 30. October 1823; an das steyerisch.-kärnt- neri'che Landesgubernium. «8. Es ist vorgekommen, daß die adelige Richteramtstaxe, deren Bezug zu Folge derHofverordnungvom15. Mai1919*) in Metallmünze nach der ursprünglichen Ausmaß gestattet ist, von dem in Wiener - Währung berechneten Verlaffenschafts- Vermögen Statt zu finden pflegt. Ein solcher Bezug ist offenbar ungebührlich, da es in der Natur der Sache liegt, daß die Taxe und der Werth des Gegenstandes, von dem die erstere abgenommen wird, in einer und derselben Valuta angeschlagen werden muffen. Sollte in dem Gebiethe einer Landesstelle ähnlicher Un¬ fug Platz greifen, oder über die Beurtheilung solcher Taxbe¬ züge eine Verschiedenheit der Ansichten herrschen, so hat die Landesstelle in Folge des mit dem k. k. obersten Gerichtshöfe gepflogenen Einvernehmens, durch eine kund zu machende Wei¬ sung zu erklären, daß die Verlassenschaftsmasse bei jeder Ab¬ handlung nach dem Course von 250 auf Conventions - Münze zurück zu führen, und dann hiervon nach der Taxordnung die Laxe zu berechnen ist. Uebrigens ist in vorkommenden Fällen über die genaue Befolgung dieser Bestimmung zu wachen. *) Viüe vorne sub Nr, 63- 4» Hofkanzlei-Dccret von, 28. November 1825; an die Länderstellen der altösterreichischen Provinzen. «s. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 23. April 1828 die schon früher bei Gelegenheit einzelner Fälle erlassene Bestimmung erneuert: daß bei Bemessung des landesfürstlichen Mortuars die Catastral - Einlagen von land- täflichen Realitäten in allen jenen Fällen in Conventions - Münze anzunehmen seyen, wo die Verlassenschafts-Abhandlung mit oder nach dem 1. August 1816 anhängig geworden ist. Nach dieser Anordnung ist sich in Folge Hofkanzlei- Decretes vom 19. October 1828, auch bei Bemessung des obrig¬ keitlichen Mortuars zu benehmen, wenn die Abnahme des¬ selben von unterthänigen Realitäten nach der Einlage Statt zu finden hat, mit Ausnahme des Falles jedoch, wo die Einlage der Realität etwa erst nach dem Jahre 1799 erfolgt seyn sollte, in welchem Falle das Mortuar in jener Valuta abzunehmen wäre, in welcher der Einlagswerth der Realität berechnet wurde. Hofkanzlei-Decret vom 19. October 1828; an die nicderösterrei- Regierung. Kundgemacht am 28. Oktober 1828. 4L S. Speci el le Normen. H^iese folgen in chronologischer Reihe, und zwar: sul, I. diejenigen, welche auf das landesfürftliche; sub II. diejenigen, die auf das unterthänige oder grundherrliche, und suk lll. dieje¬ nigen, welche auf das städtische Mortuar besonderen Bezug haben. I. Das landesfürftliche Mortuar. L Bei den von Seite der kaiserlichen Reichskanzlei zu pflegenden Verlassenschaftsabhandlungen ist von jenem Erbgut, das an einen österreichischen Unterthan übergehet, ein Mortua- rium nicht abzunehmen, und das allenfalls abgenommene zu¬ rück zu stellen. Hofdccret vom 11. Mai 1786^ s. Nachdem durch die allgemeine Taxordnung in dem ade¬ ligen richterlichen Amte vom 1. November 1787 auch in diesen Angelegenheiten die Einförmigkeit in dem Taxbezuge hergestel- let, in vielen beträchtlichen Rubriken den Erben wesentliche Er¬ leichterung verschafft, und die Parteien gegen Unfug geschützt worden sind; so fanden Se. Majestät nöthig, um zugleich auf der andern Seite ihren Taxfond zu decken, daß auch bei den Landrechten jener Provinzen, wo derzeit ein Mortuarium nicht abgenommen worden, wohl aber die Erben mit anderweiten, nunmehr aufgehobenen Giebigkeiten belastet waren, vom 1. November 1787 anzufangen, das Mortuarium von dem Ver¬ lassenschaftsvermögen, und zwar: von den Realitäten mit ein Percent, von dem Mobilarvermögcn mit einem Kreuzer vom Gul¬ den aufgerechnet und in den Taxfond abgenommen werden soll. Hofdccret vom 5. Oktober 1787. 4S 2. Nach der neuen, vom 1. November 1787 eingetretcnen Taxordnung in noliili oll'iciy- juclieis können aus der alten Taxordnung keine andere Laxen mehr Statt finden, als welche auf die Amtsbefchäftigung der Lündtafel selbst, das ist: auf die Einverleibung, Löschung, Ertheilung eines Landtafel - Extractes, Beziehung haben, folglich den der Landtafel allein noch oblie¬ genden Actum betreffen; daher sind alle jene Rubriken der alten Landtafel - Taxordnung, welche die Lestamentspublizirung, Erbseinführung, Einantwortung, Schätzungen, Erbsaditionen und Erbserklärungen, vormundschaftliche Einführungen, Jn- veptarien, Kridaverwaltungen, Abschätzungen und dergleichen betreffen, die in dermaliger Verfassung theils gar nicht Statt haben, theils den landrechtlichen Amtshandlungen unterworfen find, gänzlich aufgehoben, und für diese Actus, so weit sie noch jetzt taxbar sind, die Taxen einzig und allein nach der neuen Taxordnung iii nosili oüieio jutticis abzunehmen, wie es so¬ wohl aus dem Eingänge des Patents vom 1. September 1787, als aus der an das Generaltaxamt ergangenen Verordnung vsm 8. November 1787 zu entnehmen gewesen. Rücksichtlich des Bezugs des Mortuariums ist sich streng an die ohne alle Be- dMgniß bestimmt und entscheidend erlassene Verordnung vom Z. October 1787 dermaßen zn halten, daß bei allen seit dem 1- November 1787 entstandenen Verlassenschaftsabhandlungen das Mortuarium genau einzuheben sey; doch redet der höchste landesfürstliche Befehl nur von den landesfürstlichen Landrech¬ ten, ist daher auf Magistrate, und noch minder auf Dominical- jurisdictionen nicht anzuwenden. Hofdeeret für Böhmen, vom 29. Zcmner 1788. Obschon die Bestimmung und Ausmessung der Rait- rmd Sterbtaxe, so wie aller übrigen Gerichtstaxen, ein Geschäft der Taxämter zu verbleiben hat; so wird doch dem Appclla- tionsgericht, und durch dieses den Landrechten verordnet, daß von denselben in allen vorkommenden Fällen dasjenige Vermö¬ gen, welches der Sterb- oder Raittaxe, ohne allen weitern Abzug zu unterliegen hat, den Taxämtern jederzeit zuverlässig bekannt gemacht werden soll. Hofdecret vom 21. Februar 1^88. s. Das Mortuarium hat zwar bei den vereinten Gö'rzer und Triester Stadt- und Landrechten nach der bereits erlasse¬ nen Vorschrift im Allgemeinen allerdings zu bestehen; doch sol¬ len von dessen Entrichtung die Verlassenschaften derjenigen Ein¬ wohner des Triester Bezirkes gänzlich befreiet seyn, die nach den bestehenden Privilegien und Vorrechten dieses freien See¬ hafens von den Gemeinabgaben bei ihren Lebzeiten befreiet ge¬ wesen sind, oder zu dieser Befreiung sich künftig geeignet ma¬ chen werden. Hofdecret vom 25. Februar 1788. Bei der angeordneten Einführung des Mortuariums und der festgesetzten Ausmaß, ohne Unterschied der Noch-, Sei¬ ten- oder fremden Erben, hat es sein Verbleiben. Das an die Kreishauptleute abzureichen gewöhnlich gewesene Sperr-Honorarium findet bei der eingeführten Tax¬ ordnung in den Geschäften des adeligen Richteramtes nicht mehr Statt; doch wird gestattet, den Kreishauptleuten, wenn sie zu derlei Judicial - Geschäften verwendet werden, die ausweifen¬ den Reise-und Zehrungskosten, gegen vorläufige buchhalteri¬ sche Adjustirung, aus dem Taxfond zu vergüten. Die Landtafeltaxordnung kann einzig noch in jenen Taxen bestehen, welche auf die eigentliche dermalige Beschäf¬ tigung und Manipulation der Landtafel Beziehung haben, näm¬ lich wegen Einverleibungen, Löschungen, Ertheilung der Land¬ tafelauszüge und dergleichen eingehoben werden; folglich sind alle Rubriken, die aus der Verwaltung des adeligen Richter¬ amtes entstehen, vom 1. November 1787 nicht mehr nach der Landtafeltaxordnung, sondern nach der allgemeinen Taxord¬ nung über das adelige Richteramt abzunehmen, und ist dießfalls die alte Landtafeltaxordnung aufgehoben. Hofdecrer vom 10. Juni 1788; für Böhmen und Mahren. 4S V. Das Mortuarium ist von allen durch die Landrechte abgehandelt werdenden Verlassenschaften ohne Ausnahme ab¬ zunehmen. Bei dessen Berechnung sind vorläufig die Passivschul¬ den abzuziehen, und der Betrag des Mortuariums sodann nur von dem reinen Verlassenschaftsvermögen einzuheben. So viel es die Legate betrifft, ist auch von diesen daS Mortuarium einzufordern und von dem Hcmpterben zu ent¬ richten, doch demselben überlassen, den dießfälligen Betrag bei Auszahlung des Legats dem Legatarius abzuziehen, oder sich sonst mit ihm einzuverstehen. Die liquiden Passivschulden, so weit sie nicht auf eine Realität landtäflich vorgemerkt sind, kommen von demMobilar- vermögen, die landtäflich vorgemerkten Passiven aber von dem Anschlag der Realität, auf der sie haften, abzuziehen. Resolution vsm 18. Juli 1788. 8. Die Abnahme des Mortuariums hat gemäß höchster Anordnung vom 5. October 1787*) bei allen Landrechten, folglich auch bei den niederösterreichischen, in allen Fällen Platz zu greifen, bei denen sich der Lodfall den 1. November 1787, oder später ergeben hat. . Hofdccret vom 21. Juli 1788; für Nieder- und Vorderösterreich. s. Die Bcrggerichte haben sich der Taxen halber ebenfalls nach den allgemeinen, allen Gerichten ohne Ausnahme vorge¬ schriebenen Taxordnungen zu verhalten, folglich auch die Taxe für die Inventur, nicht wie vorhin mit einem Kreuzer vom Gulden, sondern nach der allgemeinen Taxordnung abzunehmen; im übrigen findet bei selben das Mortuarium nicht Statt. -Hofdccret vom 4. November 1788. *) Ville vom« rub Nr. 2. »i» 1« Die tyrolischen Berggerichte haben sich in Streitsachen nach der vierten Claffe der Taxordnung vom 1. November 1781 zu benehmen; was aber die Geschäfte des adeligen Richteram¬ tes betrifft, so weit nämlich die Wirksamkeit der berggerichtlichen Instanzen hierunter noch besteht, da kann der Gleichförmigkeit wegen, wie bei den übrigen Gerichtsbehörden in Lyrol, derzeit und noch auf zwei Jahre die vorige Laxordnung vom Jahre 1771 beobachtet werden; dergestalt jedoch, daß die Berggerichte niemals ein Mortuarium in Todesfällen beziehen sollen. Hofdecret vom 3. April 1789. LL Se. k. k. apostol. Majestät haben auf die unterthänigste Bitte der treugehorsamsten vorderösterreichischen Stände gnä- digst zu entschließen geruhet, daß von nun an das, im Jahre 1787 bei dem vorderösterreichischen Landrechte eingeführte Mortuarium aufgehoben werden möge. Hofdecret für Vorderösterreich vom 13. December 1790. IS. Neber eine von den Ständen Steyermarks am Ser k. k. Majestät gestellte Bitte, um Aufhebung des seit 1. November 1787 auch bei den innerösterreichischen Landrechten eingeführten Mortuariums, haben Allerhöchstdieselben in der Rücksicht, daß die Unterhaltung der Gerichtsstellen sehr beträchtliche Auslagen erfordert, zwar nicht in die gänzliche Abschaffung, jedoch aus besonderer Gnade in die Mäßigung und Herabsetzung dessel¬ ben dermaßen zu willigen geruhet, daß von jedem Hundert Gulden des rein verbleibenden Verlaffenschaftsvermögens, wenn hierzu Erben in auf- oder absteigender Linie vorhanden sind, nur ein Gulden, Hingegenden Seitenerben zwei Gulden, je¬ doch mit der Beschränkung abgenommen werden sollen, daß der Betrag bei ersteren nie Hundert und fünfzig, bei letztem aber nie drei Hundert Gulden übersteige. Hofoecret vom 6. Juni; kundgemacht in Jnncrösterrcich am 28. Juni 1791. 4» § 13. Bei den landesfürstlichen Stellen ist das Mortuarium auch dann zu bezahlen, wenn bei der Verlassenschaftsabhand- lungs-Pflege die Errichtung einer Inventur nicht vorfällt. Hofdecret vom 30. Juni 1791; für Jnncrösterreich. 14. ES haben Se. Majestät laut Hofdecretes vom 29. April l. I. über die Desiderien der mährischen Herren Stände zu entschließen geruhet: daß von den Notherben absteigender Linie das Mortuarium sowohl bei Verlassenschaften der wirk¬ lichen Landstände, als auch von allen übrigen bei dem mäh¬ rischen k. Landrechte abgehandelten Verlassenschaften, dann von den aufständischen Realitäten landtäflich versicherten, sowie auf bürgerlichen Häusern vorgemerkten Capitalien nur zu ei¬ nem halben Percent, und von dem übrigen Vermögen nur mit einem halben Kreuzer vom Gulden aufgerechnet werde; die bei Verlassenschaften vorsindigen Schuldverschreibungen aber, welche gar nicht vorgemerkt sind, kommen keinesdings bei Aufrechnung des Mortuariums unter das Jmmobilarvermögen zu zählen, son¬ dern von derlei Activis muß, wie von jedem andern Mobilar- gute, das Mortuarium nur mit einem halben Kreuzer vom Gul¬ den entrichtet werden. Verordnung für Mähren, vom 18. August 1791. 15 In die Masse, von welcher das Mortuarium in Tyrol, in Ansehung des daselbstigen Adels, zu entrichten kömmt, ist zwar alles, was uck lunäum insti'ucduin einer zurückgelassenen Wirthschaft gehört, auch Gold, Silber, Edelsteine und Kunst¬ werke einzurechnen, dagegen Kleider und andere Mobilien von dem Bezüge des Mortuariums befreiet zu lassen. Hofdecret vom 26. Zänner 1792. 16. Der Bezug des Mortuariums wurde bei den böh¬ mischen Landrechten dahin gemäßiget, daß von den Noth- 48 erben, das ist von den Erben in absteigender Linie, das Mor- tuarium von den ständischen Realitäten, und den auf eine stän¬ dische Realität landtäflich versicherten Capitalien nur zu einem halben Percent, von der übrigen Vermögenschaft aber nur mit einem halben Kreuzer von jedem Gulden aufgerechnet werde. Hofdecret vom 16. Februar 1792; für Böhmen. 17 Damit die adeligen Parteien bei Einstellung der Ver- lassenschafts-Ausweise, die zur Bestimmung der Sterbtaxe zu übergeben sind, sich gleichförmig nach den bestehenden Verord¬ nungen benehmen, wurde in der Beilage das dießfalls entwor¬ fene Formular mitgetheilt. Gubernial-Verordnung für Tyrol vom Sl. December 1792. Aus- 40 Ausweis über die Vcrlassenschast des (oder der) unterm Monats 18 verstorbenen welcher zur Bestimmung der vorschriftmä'ßigen Sterbtaxe übergeben wird. fl. >kr.l fl. ,kr. Erben. Diese befinden sich in auf- (oder abstei- steigender) Linie. Vermögen. Dieses besteht in ------ - Abzüge. Machen zusammen ------- Verbleibt ein der Sterbtaxe unterliegen¬ des Vermögen. 4 so Anmerkungen. 1) Bei dem Vermögen ist zwar zwischen dem Mobitar- und Rcal- vcrmögen kein Unterschied, laut allerhöchster Entschließung vom 4. März "179t, zu machen; cs wäre denn der Todfall nach dem 3t. Jänner 1792 erfolget, in welchem Falle der einzige Unterschied cintritt, daß zwar alles, was all lünclum instrnmum einer zurückgelasscnen Wirth- schäft gehört, auch Gold, Sibcr, Edelsteine und Kunstwerke eingerech¬ net werden müssen; dagegen Kleider und andere Mobilien von dun Bezüge des Mortuariums, in Folge höchsten Hofdccrets vom 20. Jän¬ ner 1792, ganz befreiet sind. 2) Unter die Passiven oder Abzüge sind auch die frommen Ver¬ mächtnisse (p!a legata), nicht aber auch die weltlichen Vermächtnisse (legata protäna) zu zählen. 3) Weiter sind unter die Abzüge die, laut Verordnung vom 16. März 1789, Nr. 988, für die im Bezirke des Abgelebten befindliche Normalschule zu entrichtenden Gebühren zu rechnen, und hierüber die Schulfonds - Quittung bei der bestimmt werdenden Einräumungstag¬ satzung vorzulegen. 4) Den Realitäten ist nicht der Eatastral - Anschlag, sondern eben jener zu geben, nach welchem bei den Qrtsgerichten und Magistra- ten die Erbhandlungstaxe vom Bürger-und Bauernstände genommen wird. Die Lehen betreffend, so sind diese, zu Folge Hofdecretes vom 22. December 1791, in jedem Falle von der Sterbstcucr frei, wo da¬ gegen Fideicommisse keine Befreiung genießen, sondern dem Morlua- rium wie andere Realitäten unterliegen, doch mit dem Unterschiede, daß bei solchen die Sterbtaxe nach dem rectisicatorischen Werthe, laut höch¬ ster Entschließung ckcko. 5. April 1792, genommen werden soll. 5) Do die Verschiedenheit der Sterbtaxe-Entrichtung dadurch ihre Bestimmung erhält, ob die Erben in auf- oder absteigender, oder Seitenlinie sich befinden, weil erstere zwei rin Perccnt, die Erben in den Seitenlinien aber zwei Percent zu entrichten haben, und überhin öfters bei einem Sterbsalle Erben von zweierlei Gattung eintretcn kön¬ ne», so muß auch in einem derlei Falle die Abtheilung des Vermö¬ gens sichtbar werden. Z. B. Es stürbe eines von drei mutterlosen Kin¬ dern: in diesem Falle haben die zwei überlebenden Kinder mit dem zu¬ rückgelassenen Ehegatten, nämlich ihrem Vater, den gleichen Anspruch aus die mütterliche Verlasscnschaft- Keineswegs aber sind diese Erben SL in Rücksicht der Taxentrichtung gleich zu betrachten, weil der Vater als Erbe in aufsieigcndcr Linie, und mithin nur mit einem Procent, die Geschwister aber als Erben in der Seitenlinie eintrclen, und folglich in dieser Eigenschaft zwei Perccnt zu entrichten haben. Schließlich wird angemerkt, daß der so geartete, und jederzeit von dem Universalerben unterfertigt einzustellen kommende Ausweis sich bloß auf die Entrichtung des Mortuariums beziehe, und also , so viel es die Abhandlung betrifft, von den Abhandlungscommissären im¬ mergenau nach dem fünften Abschnitte der zweiten Abthcilung der land- rechtlichen Instruction vom 9. September 1785 sich zu achten sey. 18. Es hat in adelichen Richteramtsgegenständen der Zeit noch bei der alten tyrolischen Laxordnung vom Jahre 1771 zu bewenden; was aber die Abnahme des Mortuariums bei dem tyrolischen Adel betrifft, so hat es bei der höchsten Entschlie¬ ßung vom 4, Mai 1791 zu verbleiben, und sind daher von dem Adel, nebst diesem so regulirten Mortuarium, in Erbsver- handlungen auch jene Laxen abzunehmen, die in der Lax- vrdnung vom Jahre 1787 ausgemessen sind. Hofdecret vom 29. August 1793; für Lprol. IS. Da die ordentlichen Cwilgerichte im k. k. Inn-Viertel die Bexlassenschaften der unadelichen, mit Dominiral- Realitäten ohne Jurisdiction begüterten Erblasser, ohne hievon an das k. k. Landrecht eine Anzeige zu machen, ganz abhandeln, so wurde denselben alles Ernstes aufgetragen, daß sie bei Sterbfällen, wo Erblasser eine Dominiral? Realität, oder sogenannte landtäf- liche Gülte (Edelsitz) besaß, unvexweilt die Anzeige hievon machen, und im Falle die übrige Mobilar - Vexlaffenschaft nicht eher einantworten sollen, als bis sich die betreffenden Erben mit¬ telst k. k, Laxamtsquittpng ausweisen, daß selbe von der Do¬ miniral - Realität des Erblassers das Mortuar Md Taxe an das k. k. Laxamt entrichtet haben. Verordnung per Regierung im Lande ob der Enns, vom 12- Juni 180l. 4-i- sr 20. Nachdem der gesammte katholische, auch unadeliche Kle¬ rus durch allerhöchste Entschließung dem landrechtlichen Ge¬ richtsstände zugewiesen ist; so ist von denVerlassenschaften des¬ selben auch das gesetzmäßige Mortuar, und in Streitsachen die Laxe nach der ersten, sür die Landrechte bestimmten Elaste ab¬ zunehmen. Hofdecrct für sämmtliche Erblande, außer Böhmen, vom 4. Au¬ gust 1802. 21 Ueber mehrere Anfragen, wie sich bei der Berechnung der Sterbtaxe (des Mortuariums) in Gemäßheit des Patentes vom 2V. Hornung 1811 zu benehmen sey, haben Se. Majestät folgende Bestimmungen festzusetzen geruhet: 1) Das Mortuarium ist immer nach dem Maßstabe derjenigen Valuta abzunehmen, in welcher die Schätzung des Verlaffenschafts-Vermögens erfolgte, so zwar, daß, wenn die Schätzung vor dem 15. März 1811, somit in der zu jener Zeit noch bestandenen Valuta der Banco-Zettel geschah, auch das Mortuarium nach dem Maßstabe dieser Valuta, jedoch redu- cirt auf Einlösungsscheine, aufzurechnen ist, wenn auch die Ab¬ handlung und Erledigung der Berlaffenschaft viel später vor sich gegangen wäre. 2) Wenn in der Verlassenschaft klingende Münze vor¬ handen ist, so ist hievon das Mortuarium nach ihrem Nenn- werthe, jedoch in Einlösungsscheinen oder in Wiener - Wäh¬ rung abzunehmen. 3) Die Staats- und öffentlichen Fondsobligationen sind nach ihrem vollen Nennwerthe in Wiener - Währung anzu¬ rechnen; es gestatten jedoch Se. Majestät aus besonderer Sorg¬ falt für die möglichste Erleichterung dieser Abgabe, und nach dem Beispiele desjenigen, was Allerhöchstdieselben in Ansehung der Erbsteuer zu bestimmen geruheten, daß das von den Staats¬ und öffentlichen Fondsobligationen entfallende Mortuarium auch mittelst der nämlichen Obligationen, oder doch von gleichem Zins¬ füße, in so fern der Betrag des Mortuariums nicht 25 fl. Wiener- Währung ist, entrichtet werde; der unter 25 fl. ausfallende s» Betrag muß aber allezeit bar in Wiener - Währung erlegt werden. 4) Privat-, Actio- und Passivforderungcn sind bei Sterbefällen und Schätzungen nach dem 15. März 1811, nach der Scala in Wiener-Währung anzusetzen, und hiernach daS Mortuarium zu berechnen. 5) Bei Realitäten und liegenden Gütern endlich kömmt es darauf an: a) ob dieselben nach der Einlage, oder k) nach einer alten Schätzung vor dem Jahre 1799, oder o) nach einer Schätzung in der Periode vom Jahre 1799 bis zum 15. März 1811, oder cl) nach einer spätem, schon aufWiener-Währung berech¬ neten Schätzung für die Bemessung des Mortuariums ange¬ nommen werden. In den Fällen n, Z und -1 ist der volle Einlags- oder Schätzungswerth in Wiener-Währung, in dem Falle c: aber nach der Scala zu berechnen. Hofdecret vom 4. Juli 1812. Kundgcmacht in Nieder-Oesterreich am 6-, in Inner-Oesterreich am 10., in Mähren und Schlesien am 11., in Galizien am 17., in Lohmen am 20. Juli 1812. LS. Wenn in einer Bcrlassenschaft öffentliche Fondsobliga¬ tionen im Activstande erscheinen, hat sich bei Beurtheilung der Vermögens- und MortuarsauSweise das Landrecht streng nach der Vorschrift des §. 3 des Circulars vom 6. Juli 1812 zu benehmen, welcher ohne Unterschied, ob der Todfall vor, oder nach dem Finanzpatente sich ergeben hat, bestimmt ver¬ ordnet: daß öffentliche Fonds-Obligationen nach ihrem vollen Nennwerthe in Wiener-Währung anzusetzen, und davon die Sterbtaxe in Wiener-Währung aufzurcchnen sey, die jedoch wit ähnlichen Obligationen vom gleichen Zinsfüße berichtiget werden kann, welche Verechnungs- und Zahlungsart auch in dem taxämtlichen verbesserten Ausweise erscheint. Das Landrecht hat daher dergleichen unrichtige Mor- tuars - Ausweise den Parteien vor Schöpfung der Abhandlungs- Veranlassung zur Verbesserung zurückzustellen. Hofdecretvom 15-October 1813; für Nieder-Oesterreich. s» 2S Da vermöge des von Sr. k. k. Majestät sanctionirtett Patentes die österreichische Gerichtsordnung und das österrei¬ chische Gesetzbuch über Verbrechen und deren Bestrafung in Ist¬ rien und dem Fiumaner Kreise vom I. Juli 1815 angefangen hat und in Wirksamkeit trat, so wurde in Hinsicht auf das Taxwesen hiemit verordnet: 1) Dom 1. Juli 1815 treten auch die Taxordnungen in Streitsachen vom 1. November 1781, und in Geschäften des adeligen Richteramtes vom 19. September 1787, zu welchen auch das Mortuarium, laut Entschließung vom 5. October 1787 gehört, in ihre volle Wirksamkeit ein. 2) Diese Taxordnungen müssen allgemein, sowohl bei allen landesfürstlichen, als bei den städtischen und Privat - Gerichts¬ barkeiten, wo deren einige sind, angewendet werden. Die Bestimmungen der 1., 2., 3. und 1. Claffe der Ort¬ schaften zur Bemessung der Taxen in Streitsachen wird einst-' weilen provisorisch dergestalt festgesetzt, daß die erste Taxen- Claffe für Triest, Görz, Fiume und Capo d'Jstria; die zweite Classe für Rovigno; die dritte Classe für Grad'sea, Monfalcone und Buc- cari, und die vierte Classe für alle übrigen Orte, so nicht aus¬ drücklich in den übrigen drei Classen benannt sind, abzunehmen kommt. 3) Die Taxen sind in Triest, Görz und Fiume von den da¬ selbst bestehenden Taxämtern, in den übrigen Orten aber von den Gerichten selbst einzuheben und monatlich zu verrechnen, und eben so von den landesfürstlichen Gerichtsbarkeiten in die Cameralcaffe abzuführen. 4) In Geschäften über Verbrechen und schwere Polizei- Uebertretungen ist weder an Taxen noch an sonstigen Schreib¬ und Postgebühren, oder an Stämpel etwas anderes aufzurechnen, als was in dem Gesetze über Verbrechen und deren Bestrafung ausdrücklich enthalten ist. 5) Die Hypothekar - Gebühren werden in ihrer bishe¬ rigen Art ferner unverändert beibehalten, bis etwa eigene Landtafel- und Vormerkbücher errichtet, und dann dieLand- tafeltaxcn eingeführt werden. SS Welches demnach mit dem Beisätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht wurde, daß der deutsche Text obbesagter Laxordnungen, als der Grundtext zu betrachten ist. Hofkammor-Dccrct vom 8. Juni 1815; an da- kiistenländische Gubernium. Kundgcmacht in Triest am 20- Juli 1815. S4 Ron den Berlassenschaften, welche bei den ckuciioiis «leloAstis , militari^u« ot rnixlis abgehandelt werden, und welche gesetzlich der Entrichtung der Sterbtaxe unterliegen, ist solche mit zwei Kreutzer vom Gulden abzunehmen, und mit den übrigen Gerichtstaxen an das General-Hoftaxamt abzuführen. HofkriegSräthliche Circular-Verordnung vom 24. September 1816. SS. Das niederösterreichische Landrecht wurde angewiesen, die Einantwortung einer Werlassenschaft nicht zu bewilligen, .so lange nicht entweder die wirklich erfolgte Bezahlung des Mor- tuars dargethan, oder die ausdrückliche Bewilligung der nie¬ derösterreichischen Regierung, oder der allgemeinen Hofkam¬ mer beigebracht wird, die Einantwortung vor Berichtigung des Mortuars anzusuchen. Hofdecret vom 16. Jänner 1829; an daS niedcröstcrrcichischc Ap pellationsgericht. s«. Um die Zweifel zu beseitigen, welche über die Amts¬ wirksamkeit der Gerichtsbehörden bei Bestimmung der lan¬ desfürstlichen Mortuarstaxen erhoben worden sind, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 7. August 1837 zu bestimmen geruhet: 1) Die Entscheidung, welches Vermögen als' reines, ohne weiteren Abzug dem landesfürstlichen Mortuar unterliegendes Verlafsenschafts-Vermögen anzusehen sey, steht nur den Ju¬ stizbehörden, die Bemessung des Betrages der Mortuarötaxe, welche von diesem Vermögen zu entrichten ist, nur den Ea- meralbehörden zu. s« 2) Jedes landesfürstliche Gericht hat daher als Ab- handlungsinstanz das reine Vermögen, welches ohne weitern Abzug der landesfürstlichen Mortuarstaxe unterliegen soll, ge¬ nau zu bestimmen, und sowohl der Partei als dem Taxamte mittelst eigenen Decrets bekannt zu machen, ohne sich in die Festsetzung des Betrages oder des Maßstabes der zu ent¬ richtenden Mortuarstaxe einzulassen. 3) Der Partei und dem Laxamte bleibt frei, gegen die von dem Gerichte getroffene Bestimmung bei demselben bin¬ nen 14 Tagen ihre Erinnerung schriftlich zu überreichen, wel¬ ches darüber zu entscheiden, und seine Entscheidung jedesmal beiden Theilen zuzustellen hat. Fällt diese Entscheidung ganz oder zum Theile gegen das Begehren des Taxamtes aus, so ist dieselbe zugleich auch dem Fiscalamte zuzustellen. 4) Der Recurs gegen diese Entscheidung, oder gegen jene des Appellationsgerichtes, ist jedesmal bei dem Richter erster Instanz zur weitern Beförderung zu überreichen. 5) Das Laxamt hat von dem, durch die Verfügung der Justizbehörden zur Berechnung des Mortuars bestimmten reinen Vermögen den Betrag des Mortuars zu bemessen und einzufordern. Gegen diese Bemessung bleibt der Partei der Weg zur Beschwerdeführung bei den höheren Cameralbehörden of¬ fen, die bei ihrer Entscheidung eben so, wie das Taxamt, lediglich das Vermögen zur Grundlage zu nehmen haben, welches bereits von den Justizbehörden hiezu bestimmt wor¬ den ist. 6) Alle früheren Gesetze, Verordnungen und Uebungen, welche bisher in Beziehung auf die Bestimmung der landes¬ fürstlichen Mortuarstaxe bestanden haben, kommen, in so ferne durch die gegenwärtige Vorschrift darüber anders ver¬ fügt wird, außer Wirksamkeit. Hofkanzlei - Decrct vom 1. Ockober 1837, Z. 24578- SV. In Betreff der Behandlung illiquider Passiven, bei der Mortuarsbemeffung von Verlassenschaften, hat die hohe Hof¬ kammer mit Decret vom 3. October 1837, Z. 35195, bedeutet: daß unter Passiven nur wirklich bestehende, mithin liquide Schulden zu verstehen seyen, da nur diese das einzuantwor- tende Verlassenschaftsvermögen reel vermindern, und auch nur diese bei der Mortuarsbemeffung nach der allerhöchsten Ent¬ schließung vom 18. Juli 1788, Z. 858,1/itt. K, der J. G. S. abgezogen werden. Die zur Zeit der Verlaffenschaftsabhandlung und Einantwortung nicht liquidirten Passiven, sind in Bezie¬ hung auf das Mortuar für gar nicht bestehend anzuschen, da sie zur Zeit der eingetretenen Steuerpflicht das Verlaffenschafts- vermögen nicht vermindern, und das Object, auf welchem das Mortuar ruht, voll an den Erben gelangt. Es besteht daher um so weniger ein Grund, aus welchem wegen derlei Passiven eine Vormerkung oder Sicherstellung einer bereits fälligen Steuer Statt finden soll , als eine entgegengesetzte Beobach¬ tung, die Verkürzung des Taxfondes im Bezüge des Mortuars zur Folge haben müßte. Es wurde daher das von der Hofkammer am 24. Mai 1808, Z. g" Has k. k. galizische Guchernium erlassene Decret, womit die Behandlung der illiquiden Forderungen auf die illiquiden Passiven ausgedehnt wurde, mit dem Beisätze auf¬ gehoben, daß letztere bei der Mortuarsbemeffung von den Ber- lassenschaften nicht abzuziehen seyen, und auch die Vormerkung oder Sicherstellung des Mortuars nicht zu gestatten, sondern das Mortuar ohne alle Rücksicht auf derlei Passiven zu bemes¬ sen sey, und nur, wenn von den Erben die Liquidität eines an¬ geblichen Passivums nachgewiesen wird, das davon entrichtete Mortuar zurück zu vergüten kommt. Circulare der k. k. illyrischen Cameralgefällcn-Verwaltung 6äo. 28. November 1837, Z. 16917. 28. Aus Anlaß einer Anfrage, ob es in der Competenz der Gerichtsbehörden liege, darüber zu entscheiden, ob und in wie ferne das reine Verlassenschafts-Vermögen der Entrichtung des Mortuars zu unterziehen sey, hat die hohe k. k. allge¬ meine Hofkammer, im Einvernehmen mit der k. k. Hofcom¬ mission in Justizgesetzsachen, und der k. k. obersten Justiz¬ stelle, mit dem Decrete vom 23. September 1838, Z. ^^/3«, 8, die Bestimmung erlassen, daß die Frage, ob dem Erben oder 58 Legatar nach den für ihn geltenden besondern Vorschriften, oder in Rücksicht auf die Beschaffenheit des ihm angefallenen Vermögens die Befreiung von dem landesfürstlichen Mortuar zu Statten komme, nach dem Sinne der allerhöchsten Entschlie¬ ßung vom 7. August 1837*), nicht von den Gerichten, son¬ dern von den Cameralbehörden zu entscheiden sey. Circulare der k. k. illyrische» Cameralgefällen » Verwaltung llllo. 12. November 1838, Z. '"'Vsa-g- SS. Betreffend die Frage, für welche Gerichte die aller¬ höchste Vorschrift vom 7. August 1837*) hinsichtlich der Cvm- petenz der Behörden bei Bestimmung des landesfürftlichen Mor- tuars, keine Anwendung hat, wurde über eine von der k. k. vereinten illyrischen Cameralgefällen-Verwaltung an die hohe Hoffammer gestellte Anfrage, mit Decrete vom 13. December 1838, Z. bedeutet: die allerhöchste Entschließung vom 7. August 1837 hat ihrem ganzen Inhalte nach keinen an¬ dern Zweck, als in Rücksicht der Berechnung des landesfürst¬ lichen Mortuars für die Fälle, wo dieses Geschäft unter Came¬ ra!- und Justizbehörden getheilt ist, den Wirkungskreis der einen und der andern genau zu bestimmen. Sie findet daher auf die Landgerichte, Bezirks - und Collegialgerichte, und an¬ dere Gerichte, welche zugleich selbst Taxämter sind, und in Rück¬ sicht der Taxen und des Mortuars die Eigenschaft einer Justiz- und einer Cameralbehörde in sich vereinen, keine Anwendung. Es hat daher rücksichtlich dieser Gerichte, bezüglich ausdieMor- tuarsbemeffung, beiden für sie bestandenen Vorschriften zu ver¬ bleiben. Verordnung deS k. k. illyrischcn Guberniums llllo. 16. März 1839, Z. 5425. *) Ville vorne »ul> Nr. 26- **) Ville vorne sub Nr. 26- S1> II. Das «ttterthanige oder grundherrliche Mortuar. Die insbesondere hierauf Bezug habenden Normen sind: I Bei ereignetem Lodfall der Untevthanen sollen von deren Verlassenschüften in liegend - und fahrenden, nicht mehr dann drei Kreuzer von jedem Gulden gereicht werden; jedoch solle solches Pfund in denen Verlassenschaftsfallen nur allein von des Verstorbenen Verlassenschaft und gar nicht von der überle¬ benden Eon - Person Gut (wie bishero bei etlichen Orten durch Mißbrauch practiciret worden) genommen ; nicht weniger sollen die Schulden, welche mit obrigkeitlicher Fertigung beschehen, wie auch die Waisengelder, heirathliche Forderung, Liedlohn und dergleichen privilegirte oder andere liquidirt und passirliche Spruch vorhero abgezogen, und von dem übrigen richtigen Gut allein obbesagtes Pfundgeld gereicht werden. Das Sterbhaupt aber, als nämlich: das beste Stück an Pferden, Vieh, oder andern Fahrnissen, wie es Namen haben mag, oder den Werth dafür, soll bei allen Herrschaften, ungehindert des alten Herkommens, als ein unzulässige Betragnuß, hiemit völlig aufgehebt seyn, und solle selbiges bei wirklicher Bestrafung der Uebertreter ferners weder begehrt noch abgenommen werden. 'l^actstus äs juribur incorporslibus. lil. IV» §. 5. s. Die grundherrliche Sterbtaxe erhielt ihre weitere Nor- mirung durch folgendes Patent: Wir Maria Theresia rc. rc., Entbieten allen und jeden geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, wie auch andern unsren treugehorsamsten Mitgliedern und Unterthanen dieses unsres Erzherzogthums Oesterreichs unter der Enns, und überhaupt allen jenen, welche in diesem unserem Erblande einige Gülten und Güter, oder auch andere unterthänige Realia besitzen, was Standes, Würde, oder Wesens dieselbe sind, unsre kaiserl. ko'nigl. und landesfürftliche Gnade, und geben euch hiemit gnä- digst zu vernehmen: «o Welchergestalt wir aus Gelegenheit der bisher wegen des sogenannten Tobten - oder Sterbpfimdgeldes, theils zwi¬ schen den Grundobrigkeiten und Abhandlungsinstanzen, theils auch zwischen den Grundobrigkeiten und ihren Unterthanen, auch respectivc Grundholden verschiedentlich entstandenen, und sst keviüorium gediehenen Rechtsstreiten über einen uns in Sachen geschehenen gehorsamsten Vortrag für das künftige zu verordnen bewogen worden seyen, daß von nun an bei den To¬ desfällen für das sogenannte Veränderungs dann auch für das Sterbrecht - oder Todtenpfundgeld, für welche von verschiedenen Obrigkeiten drei Kreuzer für die Veränderung, und wiederum drei Kreuzer für das Sterbrecht, mithin sechs Kreuzer vom Gul¬ den, und zwar von der nämlichen Sache bishero gezogen wor¬ den, künftighin für beide diese Abgaben zusammen von der näm¬ lichen Sache, sie mag beweglich, oder unbeweglich seyn, nie¬ mals mehr als höchstens drei Kreuzer vom Gulden in totum zu zahlen seyn solle. Um aber diese unsere Willensmeinung noch mehrer zu erklären, so wollen wir weiter unter den Fällen folgenden Un¬ terschied gemacht, einfolglich denlitulum Husrtum deslrso- tstu8 cle jurib»u8 inoorporsliliu8, in so weit es das Verän- derungs - und Todtenpfundgeld betrifft, dahin erläutert haben, daß Erstens. In jenem Falle, wo der Verstorbene ein wahrer Unterthan der Grundobrigkeit, das ist ^uo sei p>or8ousm der¬ selben unterthänig gewesen, und die Grundobrigkeit mithin zu¬ gleich Abhandlungsinstanz dessen hinterlassenen Vermögens ist, ihr als Grundobrigkcit zu Folge der ihr zustehenden Grund¬ herrlichkeit das Veränderungspfundgeld s drei Kreuzer vom Gulden, und nicht mehr, jedoch ohne einigen Schuldenabzug von des Verstorbenen alleinigem unbeweglichen Gute, daher- gegen aber von eben diesem unbeweglichen Gute weiter, und titulo des Sterbrechts nichts nehmen möge, noch solle, wor- gegen sie die Erben, ohne ein weiteres Veränderungspfundgeld von ihnen nehmen zu mögen, an die Gewähr zu bringen ha¬ ben wird. Weil aber sic, Grundobrigkcit, in diesem Falle zugleich auch Abhandlungsinstanz über des Verstorbenen hinterlassenes Vermögen ist, so soll anbei derselben, als Abhandlungsinstanz, noch andere drei Kreuzer titulo des Sterbfalls, jedoch diese KL nur von den hinterlassenen Noizililms des Verstorbenen, und zwar von allen, selbe mögen sich auf ihrem Grunde, oder sonsten befinden, wo sie wollen, jedoch eiocluoro prins gor« oliono, keineswegs aber von dem titulo I^uäkmii, das ist mit dem Veränderungspfundgelde schon belegten, oder einem andern Immokili, auch etwas für einen Sterbfall, Sterbrecht, Todtenpfundgeld, Abhandlungstaxe, oder unter was immer für Namen es seyn mag, zu nehmen gestattet sey. Wohingen Zweitens. In jenem Falle, wo der Verstorbene kein wah¬ rer Unterthan der Grundobrigkeit, sondern xoi-sonulitor einer anderen Obrigkeit oder Instanz untergeben gewesen, folglich die Grundobrigkeit nicht zugleich Abhandlungsinstanz über sein hinterlassenes Vermögen ist, der Grundobrigkeit nichts, als das alleinige Laudemium von dem ihr unterthänigen Imuiolüli, so¬ mit mehr nicht, als drei Kreuzervom Gulden, nach dem Werthe des unbeweglichen, ihr unterthänigen Guts, jedoch ohne Abzug einiger Schulden, zu nehmen gebühren, der Abhandlungsinstanz aber das Sterbrecht oder Todtentaxe von dem alleinigen, jedoch sämmtlichen beweglichen Vermögen, mithin nicht nur von den in ihrer Jurisdiction befindlichen, sondern auch allen übrigen, obschon außer ihrer Jurisdiction, auf oder in einem, einer an¬ dern Obrigkeit unterthänigen Grunde, Hause, Keller, Stadl, Scheuern rc. sich befindenden beweglichen oder fahrenden Sa¬ chen, was Namen sie immer haben mögen, folgbar von allen in einem, obschon einer andern Obrigkeit unterthänigen Hause befindlichen beweglichen Sachen, in einem unterthänigen Kel¬ ler befindlichen Weinen, und so weiter ic., jedoch äoäuoto aoro aliono, von dem unbeweglichen aber nichts abzunehmen zuste¬ hen solle; wovon jedoch Drittens. Der Stadt-Wienerische Burgfried, wo 6u«u mortis den in selbem liegenden Grundobrigkeiten von den Im- modiiil)!i8 kein Laudemium gebühret, nachdem in dieser Stadt Burgfrieden das Erbpfundgeld ^mno 1709 wiederum abgethan worden, mithin das Immobile von den in dem Stadt- Wienerischen Burgfriede befindlichen Grundobrigkeiten in casu Morris mit nichts beleget werden mag, ausgenommen, und die Abhandlungsinstanzen allhier auch von den in dem Burg¬ friede der Stadt Wien gelegenen Häusern und andern unbe¬ weglichen Sachen ihre Taxe, wie bishero, zu nehmen befugt seyn, und zumahln auch Viertens, ynonst csnantnm dieser Taxe in den Städten und Märkten, ohne daß nur meistens ein Kreuzer vom Gulden zu nehmen der Gebrauch ist, es hiebei noch fernerhin belasten, deßgleichen auch auf dem Lande ljuouck cpmutuin keine Abänderung gemacht werden solle; außer daß obberührter Ma¬ ßen niemahlen mehr, denn höchstens drei Kreuzer, es möge die nämliche Herrschaft das Laudemium und Mortuarium zugleich zu nehmen berechtiget seyn, oder diese zweierlei Abgaben zweien unterschiedenen Obrigkeiten nach obbesagter Regel zustehen, von der nämlichen Sache genommen werden solle. Schließlich wollen wir hiemit auch alle von den Grundobrigkeiten den Parteien wider dieses unser Pragma- tikalgesetz etwa aufdringende Reverse nicht nur in jenem Falle, wo sowohl der Verkäufer, als Käufer keine wahre Grundunterthanen, das ist, ihrer Person halber der Grund¬ obrigkeit nicht unterworfen sind, sondern auch, im Falle ein wahrer Grundunterthan, das ist, ein solcher, welcher auch seiner Person halber unter die Grundobrigkeit gehöret, einem puren Grundholden, und also einem solchen, dessen Person von seiner Grundobrigkeit nichts abhanget, sein Grundstück verkaufet, mithin Aonorstitm^ und überhaupt r>ub olaususlo pullitsii-; für das Künftige verkochen, und jene Reverse, wel¬ che etwa nach diesem Verkoche von ein oder anderer Grund¬ obrigkeit dem ungeachtet abgefordert werden dürften, für null und nichtig ex. Ituno pro tune hiemit erkläret haben. Wornach also Jedermann sich gehörig zu achten, und damit darwider nicht gehandelt werde, alle unsere nachge¬ setzte , wie auch andere Privatobrigkeiten, hierob festiglich zu halten wissen werden, Patent vom 6, März 1756, 3 Die näheren Bestimmungen des 8»b Nr. 2 vorste¬ henden Patentes sind aber in Folgendem enthalten; Wir Maria Theresia re., Entbieten allen und jeden geistlichen und weltlichen Obrigkeiten, wie auch andern Un¬ sren treugehorsamsten Landesmitgliedern und Unterthanen dieses Unsres Erzhcrzogthums Oesterreich unter der Enns, und überhaupt allen jenen, welche in diesem Unsrem Erb- «s lande einige Gülten und Güter, oder auch unterthänige Ues- lia besitzen, waö Standes, Würde oder Wesens dieselbe sind, Unsre kaiserl. königl. auch landesfürstliche Gnade, und geben euch hiemit gnädigst zu vernehmen; wird euch auch von selbst noch erinnerlich seyn, wasmaßen wir in dem wegen des Tob¬ ten - und Veränderungspfundgeldes unterm 6. März 1756 kundgemachten Patente unter anderem verordnet haben, daß bei den Todesfällen künftighin für das sogenannte Verän- derungs- dann auch für das Lodtenpfundgeld zusammen von der nämlichen Sache, sie mag beweglich oder unbeweglich seyn, niemal mehr als höchstens drei Kreuzer vom Gulden in wlmn bezahlet werden, und dem zu Folge der Grund¬ obrigkeit, wenn selbe zugleich auch Abhandlungsinstanz ist, vermöge der ihr zustehenden Grundherrlichkeit das Verände- rungspfundgeld ü vrei Kreuzer vom Gulden, und nicht mehr, jedoch ohne einigen Schuldenabzug von des Verstorbenen al¬ leinigem unbeweglichen Gute den als Abhandlungsinstanz zwar noch andere drei Kreuzer titulo des Sterbrechts, jedoch diese nur von den hinterlassenen iVlobilidus des Verstorbenen, und zwar von allen, selbe mögen sich auf ihrem Grunde, oder sonst befinden, wo sie wollen, jedoch cloclueto priu8 aoro »liono, zu nehmen gestattet seyn, dahingegen in jenem Falle, wo der Verstorbene kein wahrer Unterthan der Herrschaft, sondern personaliter einer andern Obrigkeit untergeben ge¬ wesen, mithin die Grundobrigkeit nicht zugleich Abhandlungs¬ instanz ist, ihr, Grundobrigkeit, nichts, als das alleinige Lau- demium von dem ihr untergebenen Immodili, jedoch ohne Abzug einiger Schulden, zu nehmen gebühren, der Abhand¬ lungsinstanz aber das Todtenpfundgeld von dem alleinigen, und zwar sämmtlichen beweglichen Vermögen, jedoch nach vorläufigem Abzüge der Schulden, abzunehmen zustehen solle. Wie zumal aber Unsere treugehorsamste niederösterrei- chische drei obere Stände, in so weit es jenen Fall angehet, wo es nur um einen wahren, mithin auch mit der Person der Grundobrigkeit behafteten Unterthan zu thun, von wel¬ chem selbe, folglich auch Abhandlungsinstanz ist, hierwider eine bewegliche Vorstellung bei Uns eingereichet , und Wir uns nun über den Uns in Sachen geschehenen gehorsamsten Vortrag aus ganz besondern Gnaden neuerlich resolviret und D verwilligen geruhet haben, daß «4 Erstens, in jenem Falle, wo der Verstorbene ein wah¬ rer Unterthan war, mithin die Grundobrigkeit zugleich auch Abhandlungsinstanz desselben ist, dieselbe künftighin, wie nun fast durchgehends eingeführt sich befindet, nebst den drei Kreuzern vom Gulden, welche sich titulo Imullomii, mithin ohne Schuldenabzug von dem Immobile nimmt, auch noch andere drei Kreuzer vom Gulden, titulo Uortugrii oder für die Sterbtaxe, und zwar nicht nur, wie in oberwähntem Unsrem Patente verordnet war, von dem fahrenden allein, sondern auch von dem liegenden Vermögen des Verstorbenen, mithin von dem liegenden zwar sechs Kreuzer, das ist drei Kreuzer titulo Imuäomii, oder als ein Veränderüngspfund- geld, und drei Kreuzer titulo Noituurii, jedoch diese letz¬ tem , das ist die Sterbtaxe, nach Abzug aller richtigen Schul¬ den, dann auch für diese, unangesehen etwann widriger Ge¬ wohnheit, oder auch eines etwann ersessenen Rechtes, nicht mehr als drei Kreuzer zu nehmen berechtiget seye; anbei Zweitens, die drei Kreuzer Sterbtaxe allein von des Ver¬ storbenen Verlassenschaft, und keineswegs von der überlebenden Con-Person Gute genommen, auch Drittens, vor wirklicher Abnahme dieser Sterbtaxe die Abhandlung völlig gepflogen, die etwa vorhandenen Pupil¬ len vergerhabt, das Pupillarvermögen versichert, und die Abschriften davon den Parteien extradirt werden, wofern aber Viertens, die Grundobrigkeit nicht zugleich Abhandlungs¬ instanz über des Verstorbenen Verlassenschaft ist, ihr, der Grundobrigkeit, nichts, als das alleinige Veränderungspfund¬ geld zu drei Kreuzer vom Gulden nach dem Werthe des un¬ beweglichen, ihr unterthänigen Guts, jedoch ohne Abzug ei¬ niger Schulden, dahingegen keine Sterbtaxe zu nehmen ge¬ bühren. Und endlich in allem übrigen es bei Eingangs er¬ wähntem Unsrem Patente vom 6. Martii dieß laufenden Jahrs sein Verbleiben haben soll. Als befehlen Wir oben ernannten Unsren sowohl geist¬ lichen als weltlichen Obrigkeiten, wie auch allen jenen, wel¬ che in diesen Unsrem Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns einige Gülten, Güter und Unterthanen besitzen, oder deren einige zu administriien haben, hiemit alles Ernstes, daß sie ob diesem Unsrem höchsten Gesetze ohne Unterlaß festig- festiglich halten,, sonderlich aber die letzteren weder selbst dawider handeln, noch solches ihren angestellten Beam¬ ten zu thun gestatten sollen; maßen widrigenfalls die ge¬ gen diese Verordnung Handlende Herrschaften, nebst Zurück¬ stellung des zu viel Angenommenen, an jenen, welcher cs zahlen müssen, das (Zusckrupiurn des zu viel Abgenommenen zu erlegen haben würden, wie denn auch noch beinebens ihre etwa mit Theil habenden Beamten, und zwar eben also, wie die Herrschaften im Gelde, Falls sie aber arm und die Herr¬ schaften nicht auch für sie die Strafe erlegen würden, am Leibe gestrafet, im Falle aber etwann der Beamte ohne Be¬ fehl, oder auch Wissen der Herrschaft aus sich selbst hierin- falls, oder auch in den ihnen, Beamten, gebührenden Rumbus ex- cidiret hätte, der Beamte zwar nur allein, nebst dem Ersätze des zu viel Abgenommenen, obgesagter Maßen unnachläffig be¬ strafet, die allenfalls im Gelde erlegten Strafen aber dem Denuncianten, Falls es auch der beschwerte Unterthan selbst wäre, vollständig zukommen, und zuerkennet werden sollen. Patent vom 13. Oktober 1756. 4 Den Herrschaften ist aus der ihnen zustehenden Ab¬ handlungsjurisdiction ihrer Verwalter und Wirthschaftsbeam- ten kein Abfahrtsgeld, noch das sonst von den Verlassenschaftcn der Unterthanen zu beziehende Todtenpfundgeld, sondern nur die Abnahme des Mortuariums mit einem Kreuzer vom Gulden zugestanden. Normale vom 5- Zuni 1776. 5. In Sterb- und Veränderungsfällen soll künftig kein doppeltes Pfundgeld ä zwölf Kreuzer abgenommen werden. Verordnung vom 28. Mai 1779. 6. Wenn vermög des grundherrschaftlichen Kauf- oder Schirmbriefes beide Ehctheile Grundbesitzer sind, und ein Theil stirbt, so ist die Grundherrschaft die Hälfte des Laudemiums, «« und auch die Hälfte des Sterbrechtes, so weit nämlich letzteres in dem Stock - oder Subrepartitions - Urbar, oder in dem zwei und dreißigjährigen Besitze gegründet ist, abzunehmen berech¬ tigt. Und obschon bei dem unterthanigen Bauernstände dieHei- rathsverträge gemeiniglich im randlosen Wege zu geschehen pflegen, vermög welchen die Eheleute i» «ooiotute univcr- stehen, und das ganze Bermögen gemeinschaftlich be¬ sitzen; so kommen derlei Heirathscontracte erst nach dem Tod¬ fall eines oder des andern Eheconsortes, wo zur Sicherheit der Erben jedesmal, folglich auch nach dem Tode des Wei- beS die Vermögensbeschreibung vorgenommen werden soll, elleetum, und verschaffen nur das ^»8 uck rem, nicht das ckns in re, 8eu eonckomininm. Verordnung vom 17. December 1782. V. Die Herrschaften sind kein höheres, als ein dreiper- centiges Mortuar abzunchmen berechtiget, und für den Fall, als dieselben vorhin weniger als drei Percent an Sterbrecht bezogen, hat es dabei auch für die Zukunft zu bleiben. Ist hingegen etwa eine Herrschaft mit einem größer» als dreipercentigen Sterbrecht rectisicirt, so darf sie jetzt doch nur drei Percent an Mortuar beziehen, und für den Fall, als eine Herrschaft mit gar keinem Sterbrecht rectisicirt seyn sollte, ist sie nur berechtiget, ein Perccnt von dem reinen Verlasse, anstatt der aufgehobenen Znventurs- und Kanzlei¬ taxen zu nehmen. Hofdecrel vom 27. Zuli 1789. 8. Aus Gelegenheit der im 1'1. §. des Patents vom Hornung 1789 enthaltenen Vorschrift, daß die Znleute, gleich den Häuslern,'bei ihren alten Schuldigkeiten zu - verbleiben haben, ist die Frage entstanden: ob die Jnlcute von ihrem beweglichen Vermögen dem Mortuarium unterliegen sollen? Da aber die Sterbgefälle von dem beweglichen Ver¬ mögen überhaupt abgestellet worden, und künftig aufzuhören haben, so können auch die Jnleute nicht die einzigen seyn, die dieser Last auch in Zukunft unterliegen sollen, und zwar «7 um so minder, als sie den Schuh, den die Obrigkeit ihnen ge¬ währet, bereits durch die gewöhnlichen, meistens in einer drei- zehntägigen Handrobath bestehenden, jährlichen Schuldigkeit abdienen; auch kann dieses, gedachtermaßen von den Jnleu- tcn nicht abzunehmende Mortuarium keincsweges jn eine jähr¬ liche Reluition verwandelt werden. Hofdecrct vom 14-, kundgemacht in Mähren den 27., jn Böhmen den 28. und in Galizien den 31, December 1789, S. Jn Ansehung des Hierlandes üblichen Bezugs des so¬ genannten Sterbochsens, wurde die höchste Weisung ertheilt, daß es bei der, von weiland des Kaisers Leopold Majestät, unterm 18. März und 6. Juni 1791 für das Herzogthum Steyermark herabgelangten höchsten Erklärung, vermög wel¬ cher, nebst dem dreipercentigen Mortuarium, von dem beson¬ der» Bezug eines Sterbrechtes, keine Rede seyn könne, zu ver¬ bleiben habe, und sich hiernach auch in Kärnten allgemein be¬ nommen werden solle, Nur wurde weiters gestattet, daß, um das dreipercen- tige Mortuarium mit Rücksicht auf den porigen Genuß, ohne selben zu übersteigen, zu berechnen, der Sterbochs oder das Sterbrecht, wo eines bestanden, und die üblich gewesene Jnventurstar zusammen in Anschlag gebracht und mit dem dreipercentigen Mortuarium verglichen, und sodann das Mor¬ tuarium mit der vorgcschriebenen Mäßigung bezogen werden könne, also zwar, daß, wenn der Sterbochs und die Jnven¬ turstar zusammen weniger, als das drejpercentige Mortua¬ rium pym reinen Vermögen betrage, das Mortuarium im vorigen Betrage , jedoch unter der einzigen Kathegorie Mor¬ tuarium zu beziehen; so ferne aber die vorhin übliche Jnven¬ turstar und der Sterbochs oder das Stcrbrecht höher ausfal¬ len, nur das dreipercentige Mortuarium abzurechnen sey; und gleichwie der Sterbochs oder das Sterbrecht nur jn Rücksicht der Realität bezogen worden, so kann sich die Berechnung desselben, nebst der Jnventurstar zur Bemessung des dreiper¬ centigen Mortuariums auch nur auf die Realität erstrecken, demnach bei -Verlassenschaftcn, wo vorhin ein Sterbrecht oder Sterbochs genommen worden, nun das Mortuarium ab- «8 getheilt, nach einem verschiedenen Maßstabe von anliegenden Realitäten und vom Mobilarvermögen zu berechnen ist; wären Schulden vorhanden, so sind die Jntabulirten von den Rea¬ litäten, die übrigen aber vom Mobilarvermögen abzuschlagen, woraus sich das reine, dem Mortuarium unterliegende Ver¬ mögen in einem und dem andern Falle ergibt. Welche höchste Entschließung sämmtlichen Grundobrig- kciten zur genauesten Nachachtung kundgemacht wurde. Dircctonal - Hofdecrct vom 31. Jänner; kundgcmacht durch die Landcsstclle in Kärnten den 13. Februar 1793. 1«. Obschon das Mortuar nur der Abhandlungsknstauz gebühret, und keine Grundobrigkeit eines zu beziehen hat, wenn sie nicht Abhandlungsinstanz ist; so kann dieser Grund¬ satz in Steyermark erst seit der erfolgten Entschließung vom 1.2. October 1792*) gelten, weil die früheren Gesetze vom 6. März und 9. October 1756 in dieser Provinz nicht bekannt gemacht wurden, und bis zur Entschließung vom 12. October 1792, die Dominien im Genüsse des Mortuars von den un- terthänigen Zulehen waren. Hofdecrct vem 28. Februar 1794. Für Steyermark. 11 Die Hofdecrete vom 27. Juli 1789, und 14. Septem¬ ber 1792, welche durch die Gubernial-Surrende vom 22. Au¬ gust 1789, und das Kreisamts-Circulare vom 14. October 1792 kundgemacht wurden, bestimmen ganz deutlich, daß statt der vormaligen Inventars - und Kanzleitaxe, das dreipercen- tige Mortuar mit der Mäßigung vorgeschrieben sey, daß, wo vorhin die Jnventurs- und Kanzleitaxe weniger betragen hat, es auch in Hinsicht des Mortuars bei dem minderen Bezüge zu verbleiben, der vorhinige höhere Bezug überaus drei Percent herabgesetzt zu werden habe. Nun wurde beinahe bei allen Herrschaften und Gülten die Jnventurs- und Kanzleitaxe mit Ville sulr Nr. 27 der allgemeinen Normen. einem Percent bezogen; cs muß also bei denselben auch das Mortuarium auf diesen mindern als dreipercenligen Bezug be¬ schränket bleiben. Denn die vormaligen Schreiberspfennige von jedem Gulden, die Schätzthaler, die Jnvcnturs- oder Schätz- leinwanden, Rittgelder, Jnventurslaibe, Fertiggelder, und alle derlei was immer Namen habende Nebenabfälle, sind schon durch das Patent vom 13. September 1787, und die Gubernial- Currende vom 26. Juli 1788 gänzlich abgeschafft worden; von diesen war also in der Gubernial-Surrende vom 22. August 1789 keine Rede mehr, und diese gehören zur Znventurs- und Kanzleitaxe nicht, auf welche bei Bestimmung des statt der¬ selben eingeführten Mortuars Rücksicht genommen werden darf. Nur das Sterbrecht, welches vormals die Dominien von dem Werthe der Realität mit fünf oder auch mehr Per¬ cent, nebst der Jnventurs- und Kanzleitaxe abgenommen haben, kann in Folge des obangeführten Hofdecretes vom 14. Sep¬ tember 1792, bei Berechnung des Mortuars, zur Jnventurs- und Kanzlcitaxe eingerechnet, und dafür, statt des zusammen genommenen höheren Bezuges, das dreipercentige Mortuar eingehoben werden; doch hat sich diese Einrechnung des ge¬ dachten Sterbrechtes, nach der ausdrücklichen Bestimmung dieses Hofdecretes, nur auf den reinen Werth der Realitäten allein zu crstrecken, und hat also die Wirkung nicht, das Mortuar auch für das übrige Vermögen, über den mindern Betrag der vor¬ maligen Znventurs- und Kanzleitaxe, auf drei Percent zu er¬ höhen. Nach diesen Vorschriften haben also die Dominien in diesem Kreise, mit Rücksicht auf die vormalige Uebung, das Mortuar der Regel nach, nur von der Grundschätzung mit drei Percenten, von dem übrigen Vermögen aber nur mit ein Percent abzunehmen. Uebrigcns versteht sich, daß diese Abnahme nach der besondern gesetzlichen Vorschrift immer nur von dem reinen Vermögen geschehen dürfe. Currcnde vom 10. Jänner 1799; für Steycrmark. Das Mortuar gebührt nur der Abhandlungsinstanz, und keine Grundobrigkeit hat solches zu beziehen, wenn sie nicht Abhandlungsinstanz ist. Verordnung vom 5. Jänner 1802; für Kärncen. r» IS Bei Gelegenheit eines einzelnen Falles ist vorgekommen, daß von den Abhandlungsbehö'rden das Mortuarium auch von fremd unterthänigen Realitäten bezogen werde. Die über die Richtigkeit dieser Angabe gepflogenen Er¬ hebungen, haben die Ueberzeugung verschafft, daß beinahe alle Abhandlungsbehörden auf dem Lande, mit wenigen Ausnah¬ men, das Mortuarium auch von denjenigen Realitäten abneh¬ men, die einer andern Grundherrlichkeit unterthänig sind. Da die allerhöchste Entschließung vom 13. October 1756 ausdrücklich bestimmt: daß nur in denjenigen Fällen, in denen die Grundobrigkeit zugleich auch die Abhandlungsinstanz ist, das Dominium nebst dem Veränderungspfundgelde auch das Mortuarium abzunehmen berechtiget ist, so wurde diese Normalverordnung neuerlich in Erinnerung gebracht. Es wurde den Abhandlungsbehörden zur strengsten Pflicht gemacht, sich in den vorkommenden Fällen genau hiernach zu benehmen, und die Warnung beigefügt, daß jede Übertretung mit Nachdruck geahndet werden würde. Verordnung der niedcrösterreichischen Regierung. Kundgemacht am 16. Februar 1824. *) 14 Durch das Patent vom 6. März 1756 ist den Grundobrig¬ keiten , wenn sie zugleich Abhandlungsinstanz sind, der Bezug des Mortuars nur vom beweglichen Vermögen gestattet worden. Hiernach gebührt der Grundobrigkeit, wenn sie nicht zugleich Ab- handlungsinftanz ist, gar kein Mortuar, sondern das Mortuar vom beweglichen Vermögen fällt der Abhandlungsinstanz zu. Durch das Patent vom 13. October 1756 ist zwar den Grundobrigkeiten, wenn sie Abhandlungsinstanzen sind, das Mortuar vom unbeweglichen und beweglichen Vermögen zuge¬ sprochen worden. Ist aber die Grundobrigkeit nicht Abhand¬ lungsinstanz, so gebühret ihr, nach dem weiteren Inhalte dieses Patentes, kein Mortuar, und da es in dem Patente vom 13. October 1756 ferner heißt: es habe in allem Uebrigen bei dem Patente vom 6. März zu bleiben, so hat die Abhandlungsbe- *) Vnlo Nr. 15. VI Hörde in diesem Falle nur das im Patente vom 6. März be¬ zeichnete Mvrtuar vom beweglichen Vermögen zu beziehen. Sind also in einer Verlassenschaft Realitäten, die einer andern, als jener Grundobrigkeit, welche die Abhandlung pflegt, unterthänig sind, so erscheint die Abhandlungsbehörde, in Ansehung dieser Rea¬ litäten, nicht als Grundobrigkeit, und sie kann daher von den ge¬ dachten, zu einer andern Grundobrigkeit dienstbaren Realitäten, nach den Bestimmungen beider Patente, kein Mortnar beziehen. Ueberhaupt ist nach dem Patente vom 13. October 1756 das Mortuar vom unbeweglichen Vermögen nur den Grund¬ obrigkeiten als solchen eingeräumt, wenn sic Abhandlungsin¬ stanzen sind, wie darin die Abhandlungsinstanzen, wenn sie nicht Grundobrigkeiten sind, dasselbe nicht zu beziehen haben. In Ansehung fremd unterthänigcr Gründe befinden sich aber Grundobrigkeiten gegen ihre Untcrthanen in demselben Ver¬ hältnisse, wie Abhandlungsbehörden, zwischen welchen und den Abzuhandelnden gar kein Unterthansverband Platz greift. Gleich¬ wie nun diesen vom unbeweglichen Vermögen kein Mortuar ge¬ bührt, so muß dasselbe bei gedachten Grundobrigkeiten hin¬ sichtlich fremd unterthänigcr Gründe der Fall seyn. Es ist demnach in beiden Patenten vom Jahre 1756 ge¬ gründet, daß den Grundobrigkeiten,wenn sieAbhandlungSbehörden sind, von fremd unterthänigcn Gründen kein Mortuarium zusteht. Hofkanzlei-Decret vom 6. September 1825; an die niedcrösterrei- chische Regierung. 1ä. Se. k. k. Majestät haben laut Hofkanzlei-Decretes vom 9. Februar 1833, über die Vorstellung der drei oberen Stände, in Betreff des den Dominien eingestellten Mortuarbezuges von fremd unterthänigen Realitäten, unterm 5. desselben Monates zu entschließen geruhet, daß Dominien in jenen Fällen, in denen sie als Verlassenschaftsabhandlungsbehörden cintreten, in dem bisherigen Bezüge des Mortuars auch dann zu erhalten sind, wenn sie nicht zugleich Grundobrigkeiten des Abhandlungsobjectes sind. Hiernach hat es von dem Circulare der niederöfterrei- chischen Regierung vom 16. Februar 1821 abzukommen. Hofkanzlei-Decret vom 9- Februar 1833; an die niederösterreichische Regierung. rr III. Das städtische Mortimr. Dieses wird durch nachstehende, insbesondere darauf Bezug habende Gesetzesvorschriften normirt. L Zn dem wienerischen Burgfrieden ist kein Grundbuch befugt, in Erbschaftsfällen das Sterb-Pfundgeld zu nehmen. Verordnung vom 23. November 1739. s. Da bei den Städten, Märkten und Lrtsgerlchten m Jnnerösterreich der Mißbrauch entdeckt wurde, daß bei Ver- laffenschaftsabhandlungen die obrigkeitliche Abhandlungsgebühr von der Verlaffenschaftsmasse ohne Abzug der Passiven abge¬ nommen werde, die Abnahme dieser Abhandlungsgebühr von dem ganzen Aktivvermögen aber, ohne vorläufigen Abzug der Schulden, offenbar ungerecht ist; so erging der allerhöchste Befehl dahin, daß von nun an keine derlei obrigkeitliche Ge¬ bühr anders, als von dem reinen Vermögen, und keineswegs von der ganzen Verlaffenschaftsmaffe, wenn I>us8via darauf haften, abgenommen werden soll. Hostanzlei - Decret vom 15. Mai 1786. L. Bei dem Magistrate der Stadt Linz soll von den da¬ hin gehörigen Verlassenschaftcn das Mortuarium, und zwar: von dem fahrenden Gute mit einem Kreuzer vom Gulden, von dem liegenden dagegen mit einem Percent abgenommen werden. Dagegen soll es von jenem Bezüge abkommen, welcher dermal mit zwei Percent von dem ganzen Vermögen, zur Hälfte für das Armeninstitut, und zurHälfte für die Kanzlei bezogen worden ist. Hofdecret vom 20. October 1788. 4. Ueber eine Anfrage, ob den Magistraten in Fäl¬ len, wenn kein Inventar errichtet wird, ein Mortuar abzu- 7» nehmen zustehe, weil die höchste Entschließung vom 29. Marz 1793 nur über Anfrage des steyerischen Guberniums in Betreff des den Dominien eingeräumten Mortuars erflossen ist, folglich der Anstand sich ergab, ob solche Entschließung sich auch auf jene Abhandlungsinstanzen beziehe, welche sich dieser Abnahme vermög Hofverordnung vom 30. Juni 1791 *) nicht bedienen dürfen, ist die höchste Entscheidung der kärntnerischen Länder¬ stelle herabgegeben worden, daß, da die spätere Resolution vom 29. März 1793 klar ohne Unterschied im §. 3 enthaltet, daß, wenn auch kein Inventar über das Berlaßvermögen zu Stande gebracht, mithin auch keine Inventur abgenommen wird, das Mortuar, welches nie drei Percent im Betrage zu über¬ steigen hat, und wenn es vorhin weniger als drei Percent be¬ trug, mit dem mindern Betrage abzunehmen kommt, bezogen werden darf, dadurch die frühere Resolution vom 30. Juni 1791 aufgehoben sey. Hofdecret vom 9. September 1793; für Kärnten. Z. Der Magistrat der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien bezieht von seinen Bürgern, die innerhalb der Linien Wiens domiciliren, sie mögen wo immer sterben, das Mor¬ tuar bei beendigter Erbserklärung mit einem Kreuzer vom Gul¬ den. Bezüglich der Realitäten, so ist von jenen, die außer der magistratischen Gerichtsbarkeit liegen, gar kein Mortuar zu be¬ ziehen, von jenen aber, die seiner Jurisdiction, sey es als solchen oder als Herrschaft, unterliegen, kommt nach Unter¬ schied der bedingten oder unbedingten Erbserklärung, ein oder ein halber Kreuzer vom Gulden zu entrichten. Rücksichtlich der andern Einwohner Wiens, die zwar keine Bürger sind, jedoch der Jurisdiction des Magistrates unterliegen, ist, wenn sie im Burgfrieden Wiens sterben, das Mortuar , bei bedingter Erbserklärung mit einem Kreuzer, bei unbedingter aber mit einem halben Kreuzer vom Gulden; falls sie aber außer dem Burgfrieden auf einem Grund, wo der Ma¬ gistrat als Herrschaft einschreitet, sterben, ist das Mortuar, wie *) Vitli sub Nr. 23 der allgemeinen Normen. r» sonst bei andern Herrschaften, mit drei Kreuzer vom Gulden zu entrichten. Nur jene Einwohner Wiens, die erst durch die Juris- dictionsregulirung im Jahre 1783 unter die magistratische Ge¬ richtsbarkeit kamen, und die Einwohner des Grundes der Windmühle, zahlen das Mortuar mit einem Kreuzer vom Gul¬ den; von der Verlassenschaft eines imatriculirten Doctors der Wiener-Universität aber kommt gar kein Mortuar, sondern nur eine sogenannte Discretionstaxe zu zahlen. Hofdeeret vom 13. August 1795. 6. Da die verschiedentlich gemachte willkührliche Abwei¬ chung von den schon bestehenden, und nur zum Lheile durch neue Verfügungen abgeänderten höchsten Vorschriften und Ge¬ setzen in der Laxenabnahme bei Städten und Märkten eine in eben diesen Gesetzen sich gründende Gleichförmigkeit, mit Rück¬ sicht auf Ordnung und Billigkeit erfordert; so wurde befohlen, sowohl das Grundbuchspatent vom 31. October 1736, als auch die in Betreff des Mortuarbezuges von Städten und Märk¬ ten ergangenen älteren Normalvorschriften vom 16. März 1681, und 12. Februar 1710, mit den weitern Bestimmungen zu re- publiziren, daß 1) alle jene landesfürstliche sowohl als Munizipalstädte und Märkte, denen die selbsteigene Gerichtsbarkeit und Ab¬ handlungsausübung der in ihren Gemeinden befindlichen bür¬ gerlichen Realitäten eingeräumt ist, in Sterbfällen — ohne Rücksicht, ob selbe dermal hievon mehr oder weniger eingcho- den haben , — unter dem Namen eines Mortuars nur den in obgedachten Normalien von 1681 und 1710 bestimmten Jnven- turstaxenbezug, und zwar nach Maßgabe der weiters unterm 11. Mai 1786 erlassenen Currende, und des adelichen Richter¬ amts-Patentes vom 13. September 1787, nur nach Abzug aller Schulden erhalten, somit bei vorhandenen randlosen Ehe¬ verträgen dieser Bezug auch nach Abschlag des dem überleben¬ den Gatten gehörigen halben Vermögentheils, bloß von dem übrig bleibenden reinen Vermögen jeden Orts ganz gleichförmig einzubringen kommen, so zwar, daß, da die Legate gesetzmä¬ ßig ebenfalls dem Mortuar unterliegen, die Verlaßübernehmcr 75 derlei Legaten nur über Abzug des Mortuars den Legatarien zu entrichten gehalten sind; somit 2) solchen Städten und Märkten in Sterbfällen außer diesem Mortuar nur noch gestattet werde, für jene adeliche Richteramtshandlungen, die nothwendig sind, und wirklich ausgeübet werden, solche Laxen zu beheben, die dafür in dem adelichen Richteramtspatente vom 13. September 1787 be¬ stimmt sind, jeder andere Bezug, und auch jede Beamtens- gebühr-Aufrechnung aber, auf was immer für einer Gattung oder Benennung, unter Strafe des Wiederersatzes an die betref¬ fende Partei, und der von jenem , so eine höhere Taxe fordern würde, in die Gemeindecasse besonders zu leistenden Entrich¬ tung des zu viel eingehobenen Betrages untersagt verbleibe; so wie auch 3) in Cridafällen diesen Städten und Märkten bloß jene Gebühren, die bei Concurs - Verhandlungen durch die unterm 1. November 1781 erlassene Taxordnunq in Streitsachen für jede richterliche Handlung ausdrücklich bestimmt sind, zu berech¬ nen erlaubet werden; dann 4) bei Veränderungen unter Lebenden bloß für die aus¬ zuübenden Grundbuchshandlungen der im obigen Patente vom 31. October 1736 bestimmte Taxenbczug, dann für die Inven¬ tur, wenn solche wegen vorhandener minderjähriger Erben nothwendig, oder von den betreffenden Parteien verlanget werden sollte — und für die nothwendigen, wirklich ausgeübt werdenden adelichen Richteramtshandlungen jene Gebühr, die dafür in dem adelichen Richteramtspatente vom 13. Sep¬ tember 1787 festgesetzt ist, außerdem aber ebenfalls keine an¬ dere Taxe oder Beamtensgebühr, unter was immer für einem Namen, mit Bestimmung der gleichen Strafe gegen die da¬ wider Handelnden, wie in Betreff des Mortuarbezugs, diesen Städten und Märkteneinzuheben erlaubt ist; dagegen 5) von den unterthänigen und nicht bürgerlichen Be¬ sitzungen, worüber derlei Städte und Märkte Grundobrigkeit sind, dieselben sowohl in Sterb- als in Veränderungsfällen unter Lebenden die für unterthänige Besitzungen allen Domi¬ nien bewilligten Taxen gleich diesen beziehen dürfen; so wie auch 6) der Magistrat der Hauptstadt von den Markthütten in Veränderungsfällen, wie bisher, noch ferners das zehnper- 7« centige Laudemium, und die Käufbricfstaxe mit 4 fl. 30 kr. einzuheben berechtigt verbleibe; endlich 7) jene Munisipalstädte und Märkte, die selbst keine Ge¬ richtsbarkeit auszuüben berechtiget, sondern hiemit einer Herr¬ schaft, sammt den besitzenden Realitäten ihrer Bewohner, gleich anderen Rusticalrealitäten sogestalten unterthänig sind, daß auch die Abhandlungen nur von der betreffenden Herrschaft berichtigt werden, forthin sowohl in Sterb- als Verände¬ rungsfällen unter Lebenden den übrigen Rusticalrealitäten mit der Laxenentrichtung gleich zu halten, folglich diese von ihren Herrschaften nach den gesetzlichen Vorschriften, ohne Anspruch auf obenangeführte besondere Normalien — die nur für zur selbsteigenen Gerichtsbarkeitsausübung berechtigte Städte und Märkte vorgeschrieben sind, — machen zu können, zu ent¬ richten verbunden seyn können. Veilsge I. Normale vom 16. März 1643. Wir Leopold rc. Demnach Wir Uns über die in xuneto der Inventuren, und der davon bei allen Städten und Märkten bis anher genommenen Taxen halber einge¬ langten Berichte und räthlichen Gutachten gnädigst resolvirt haben, daß erstlich solche nicht univoisulitor von jedweder Inventur gleich, sondern ein Unterschied zwischen einem Ver¬ lasse, welcher solvonclo, dann jenem, so nicht solvonäo zu machen sey, damit fürohin sowohl hier zu Grätz, als bei allen Städten und Märkten Unseres Herzogthums Steyer, es folgender Maßen observirt werden soll, daß nämlich, wo ein Verlaß sich auf 10000 st. oder ein mehreres ciecinnte» aore -Uiono — belaufen würde, davon mehr nicht als 100 fl., von den minderen Verlassenschaften aber, so sich nicht auf 10000 fl. erstrecken; von jedem 100 fl. ein Gulden Inven- turstax genommen, wenn aber der Ossus sich ereignete, daß der Verlaß nicht sol voncko, und ckockueto nore aliono nichts übrig verbleibe, daß in tuU easu eine kleinere Inventurstax, und nur die Hälfte von 10000 fl. — obschon solcher Ver¬ laß sich noch darüber erstreckte — mehr nicht als 50 fl., da aber derselbe unter 10000 fl. wäre, von jedem 100 fl. pro- portiottulitor mehr nicht als 30 kr. für des Stadtrichters und Marktschreiers Jnventursgebühr zusammen passiret und genommen werden soll; so werdet ihr Kraft Unserer ge¬ schöpften gnädigen Resolution und Verordnung ckcko. 13. die¬ ses, dessen hiemit nachträglich erinnert, mit dem gnädigsten Befehle, daß ihr derselben in ein- und anderem den gehor¬ samsten Vollzug so gewiß leisten werdet, als im Widrigen mit schärferen Demonstrationen wider euch verfahren wer¬ den soll. Verläse II. Normale vom 12. Februar 1710. Wir Joseph rc. Ihr werdet euch gehorsamst wohl zu erinnern wissen, welchergestalten Wir unterm 13. März 168'1 in punoto der Jnventurstaxen gnädigst resolviret, und den 16. eju8toin euch intimiret haben, daß die zu nehmen¬ de Lax nicht univorsalitor gleich, sondern zwischen einem solvoncio, und nicht solvonclo befindenden Verlasse em Un¬ terschied gemacht, auch hiefüro sowohl hier, als anderer Or¬ ten in Unserem Herzogthume Steyer, folgender Maßen ob- serviret werden soll, daß nämlich, wo ein Verlaß auf 10000 fl. oder auch mehreres (jedoch ckeckuoto aoro uliono) sich belaufen werde, davon mehr nicht als 100 fl., von den minderen Verlas- senschaften aber, so nicht auf 10000 fl. sich erstrecken, von jed¬ weden 100 fl. ein Gulden Jnventurstax genommen; wenn aber sich ereignete, daß die Verlaffenschaft nicht solvoncko, und cke- ckucto rwi-6 SÜ6II0 nichts übrig verbleibe, daß in t-cki 6->8ü eine kleinere Jnventurstax, und nur die Hälfte von 10000 fl., obschon solcher Verlaß sich darüber erstreckte, mehr nicht als 50 fl.; da aber derselbe unterlOOOO fl. wäre, von jedem Hun¬ dert Proportion uliter mehr nicht als 30 kr. für des Stadt¬ oder Marktrichters und Stadtschreibers Jnventursgebühr zu¬ sammen passiret und genommen werden solle. Maßen aber mit Abforderung der Sperr- und Jnven¬ turstaxen verschiedene Anordnungen, Präsumen und Excessen dem sicheren Vernehmen nach einige Zeit her unterlaufen, ist Unser gnädigster Befehl hiemit, daß ihr obengedachtem Unfern gnädigsten Uosoluto also gewiß gehorsamst nachlebet, und da¬ wider einiger Maßen nicht handelt, als im Widrigen bei er- 78 fundenerUebertretung der widerrechtlich eingenommenen Tax eü ipso verfallen seyn soll. Hofdccret an das steyerische Gubernium vom 1., kundgcmachc von demselben den 16. December 1796- V. Nachdem bei dem wienerischen Stadtmagistrate einge¬ führt', und diese Nebung auch durch das Hofdecret vom 13. August 1795*) bestätiget ist, daß von den Berlaffenschaften jener Individuen, welche vorhin dem b'oro ueullveuioo Oui- voisitatis zugewiesen gewesen, und nach Aufhebung dessel¬ ben unter die Jurisdiction des Magistrates gekommen sind, in jenem Falle kein Mortuarium abgenommen werde, wenn die Berlaffenschaften der auf- oder absteigenden Linie zufal¬ len, so hat es dabei auch sein Bewenden. Hofdecret vom 26. März 1799. 8. Die in Beziehung auf die Zurückführung der Cameral- Einkünfte auf Metall-Münze, in dem Hofkanzlei-Decrete vom 15. Mai 1819**), ausgesprochenen Grundsätze sind auf die un- terthänigen Städte, Märkte und Dörfer anwendbar; folglich die in Ansehung der landesfürstlichen und freien Ortschaften eingeleiteten Verfügungen auch auf diese letztem auszudehnen. In Beziehung auf die Frage: welcher Behörde die Bcurtheilung und definitive Entscheidung über die dießfälligen Operate vorbehalten bleiben soll? sind diese in drei Classen einzutheilen. n) Die Operate der landesfürstlichen Städte sind zur definitiven Entscheidung der Hofkanzlei vorzulegen. I>) Jene der übrigen landesfürstlichen und freien Ort¬ schaften werden der Regierung; und e) die Eingaben der unterthänigen Städte, Märkte und Dörfer den Kreisämtern mit der Beschränkung überlassen, *) Ville vorne sub Nr. 5. Ville rub Nr. 63 der allgemeinen Normen. 7V daß sowohl die Landesstelle, als auch jedes Kreisamt, in An¬ sehung der unter I» und e bezeichneten Kathegorien, zwar die nöthigen Erhebungen sogleich vorzubereiten, die Entscheidung jedoch erst dann wirklich zu schöpfen hat, wenn die Entschei¬ dung über die Anwendung der in dem oben erwähnten Hosde- crete ausgesprochenen Grundsätze auf die landesfürstlichen Städte von der Hofkanzlei erflossen seyn wird. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Kreisäm¬ ter sowohl als die Landesstelle bei einzelnen zweifelhaften Fäl¬ len die höhere Belehrung einzuholen haben. Der Zeitpunkt, von welchem die Einhebung der obrig¬ keitlichen und Gerichtstaxen in Conventions-Münze nach der ursprünglichen Ausmaß zu geschehen hat, wird auf den 1. Sep¬ tember 1819 festgesetzt. Unter diesen auf Metall - Münze umgewandelten Laxen sind nur die durch gesetzliche Taxordnungen festgesetzten Bezüge, keineswegs aber Laudemien oder Urbarialgaben begriffen, wo¬ für durch die Hofverordnung vom 15. März 1819 besondere Bestimmungen gegeben sind. Hofkanzlei--Dekret vom 11. Juni 1819; an die Länderstellen in Nieder-Oesterreich, Oesterreich ob der Enns, Mähren und Schle¬ sien, Böhmen und Galizien. Das Das AtzfshptssrlL. 6 Bon -em A-fahrtsgel-e. i. )^nter dem Abfahrtsgelde wird im allgemeinen gesetzlichen Sinne jene Geldabgabe verstanden, die zu entrichten kommt, wenn ein Vermögen aus einer Civil-Jurisdiction in die an¬ dere, aus einer Militär- in eine Civil - Jurisdiction, oder endlich außer Land (nämlich von dem In- in das Ausland), gebracht wird. Die Abfahrt (jus äetrgctus), kommt in verschiedenen Ländern auch unter mannigfaltigen Benennungen vor, als: das Abzugsrecht, Hebegeld, Ablösungsrecht, Freigeld, zwan¬ zigstes Recht, Nachsteuer, Abschoß u. dgl., und ist nicht nur bei dem Abgehen eines Vermögens in Erbschafts- sondern auch in andern Fällen zu entrichten. Mit Rücksicht auf die bestehenden Gesetze ist das Ab? fahrtsgeld n) ein einfaches, wenn es lediglich an einen Berechtig¬ ten, z. B. den Grundherrn, oder K) ein cumulatives, wenn es an mehrere dazu Berech¬ tigte, z. B. an den Landesfürsten und den Grundherrn, bezahlt werde» muß. Im weitern ist das Abfahrtsgeld u) ein inländisches, wenn sich das Ahgehen des Ver¬ mögens im Znlande, und I)) ein ausländisches, wenn sich das Abgehen des Ver¬ mögens aus dem In - in das Ausland ergibt, 6* 84 Bezüglich der Zuständigkeit des Bezugörechtes endlich theilt sich das Abfahrtsgeld wieder: I) in das grundherrliche, wenn das Bezugsrecht dem Grundherrn, II) in das bürgerliche, wenn es einer landesfürstlichen Stadt oder einem Markte, III) in das Militär - oder sogenannte Invaliden - Ab¬ fahrtsgeld, wenn das Bezugsrecht dem Znvalidenfonde, und IV) in das landesfürstliche, wenn dasselbe dem Landes¬ fürsten gebührt. II. Nunmehr folgen die auf das Abfahrtsgeld Bezug ha¬ benden Normen, und zwar vorerst diejenigen, die auf alle sn!» I. bis IV. angegebenen Klassen des Abfahrtsgeldes gemeinsa¬ men Bezug haben, und sonach reiht sich an diese die besondere Behandlung jeder der vier Klassen. m. Allgemeine Normen. Nachdem durch das Patent vom 14. März 1785 die früheren, bezüglich des Abfahrtsgeldes ergangenen, Verordnun¬ gen aufgehoben wurden, so wird mit demselben als Grundlage begonnen, wie folgt: Wir Joseph der Zweite rc. rc. rc. Für die sämmtlichen böhmisch-österreichischen deutschen Erbländer, mit Einschluß Galiziens, wird, nach aller Orte auf¬ gehobener Leibeigenschaft, die Freizügigkeit in den Erbländern erweitert, und mit Aufhebung aller vorhin über das Abfahrts¬ geld erlassenen Gesetze und Anordnungen, verordnet: H. 1. Steht in Zukunft Jedermann frei, in dem Bezirke der böhmisch - österreichischen deutschen Erbländer, mit Einbegriss Galiziens, mit seinem Vermögen von einem Orte zu dem an- 8 S. -ern zu ziehen, ohne daß, unter was immer für einer Benen¬ nung, ein grundherrliches, bürgerliches oder landesfürstliches Abfahrtsgeld gefordert werden kann; welche Freizügigkeit sich auch auf die Niederlande, die österreichische Lombardie, und die toscanischen Staaten erstrecket, 2. Die Entrichtung eines Abfahrtsgeldes findet also nur Statt, wenn ein Vermögen aus einem der böhmisch-österrei¬ chischen deutschen Erbländer entweder nach Ungarn und Sie¬ benbürgen, oder nach dem Lande eines auswärtigen Staates gezogen wird. Nach Verschiedenheit, als das Vermögen un- terthänig, bürgerlich, oder ohne eine dieser beiden Eigenschaf¬ ten ist, wird auch das Abfahrtsgeld auf verschiedene Art, an die Grundobrigkeit, den Landesfürsten, oder an beide zugleich, zu entrichten seyn, jedoch dergestalt, daß das Ganze in keinem Falle zehn Percente übersteige. §. 3. Von einem unterthänigen, das ist, einem Vermögen, welches entweder einem Unterthan angehöret, oder, seiner Ei¬ genschaft gemäß, einer Grundobrigkeit als unterthäniges Gut unterliegt, gebührt dem Grundherrn, so weit derselbe das Recht, grundherrliches Abfahrtsgeld zu ziehen, aus Verträgen oder dem fatirten und verjährten ruhigen Besitze beweisen kann, von dem wirklich aus den böhmisch-österreichischen deutschen Erbländern gehenden Vermögen das grundherrliche Abfahrts¬ geld mit fünf Percenten, oder drei Kreuzer.vom Gulden; zu¬ gleich ist hiervon das landesfürstliche Abfahrtsgeld ebenfalls mit fünf Percenten abzuführen. 4. Ist das in dieser Absicht abziehende Vermögen ein bürgerliches, das ist, ein Vermögen, welches entweder einem Bürger (Gewerbsmann), angehöret, oder als eine bürgerliche Realität, ein bürgerliches Gewerb, ein Fond einer bürgerlichen Handlung, die Eigenschaft eines bürgerlichen Guts an sich hat, so bleibt den landesfürstlichen Städten und Märkten, denen 86 aus besonderer landesfürstlicher Gnade derzeit die Gerechtsame des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes eingeräumt war, noch fer- ners die Einhebung des'Abfahrtsgeldes mit zehn Percenten, oder sechs Kreuzern vom Gulden. Außer diesen landesfürstlichen Städten und Märkten ist von dem abzuziehenden bürgerlichen Vermögen das bürgerliche Abfahrtsgeld der obrigkeitlichen Mu¬ nizipalstadt oder Grundherrschaft, die das Recht dazu aus aus¬ drücklichem landesfürstlichen Privilegium, Verträgen, oder dem fatirten und verjährten ruhigen Besitze beweisen kann, nur mit fünf Percenten zu entrichten, das landesfürstliche Abfahrts¬ geld aber ebenfalls mit fünf Percenten abzuführen. 8- 5. Hat das abzuziehende Vermögen die Eigenschaft eines unterthänigen oder bürgerlichen Guts nicht, und gehöret es zugleich einem Eigenthümer an, der weder Unterthan noch Bür¬ ger (Gewerbsmann), sondern nur als Einwohner an einem Orte seßhaft ist; so kann weder ein grundherrliches, noch bürgerliches Absahrtsgeld gefordert werden; sondern es findet nur das lan¬ desfürstliche mit zehn Percenten, oder sechs Kreuzern vom Gulden Statt. 8» 6. Da das landesfürstliche Abfahrtsgeld nicht Statt findet, wenn das Vermögen in ein solches fremdes Land gezogen wird, gegen welches das Recht des freien Abzugs entweder im Allge¬ meinen besteht, oder in einem besondern Falle vom Hofe be¬ williget wird; so soll auch gegen solche fremde Länder, in de¬ nen bei Abziehung eines Vermögens in diese Erbländer weder landesfürstliches, noch grundherrliches oder bürgerliches Ab¬ fahrtsgeld bezogen wird, die genaue Wechselseitigkeit (Rezipro¬ zität) beobachtet, und das in ein solches Land abziehende unter- thänige oder bürgerliche Vermögen von dem grundherrlichen und bürgerlichen Abfahrtsgelde ebenfalls frei gelassen werden. 8. 7. Die Obrigkeit hat genau darauf zu sehen, wenn ein Vermögen, es mag dem grundherrlichen oder bürgerlichen Ab- 87 fahrtsgelde unterliegen , oder nicht, nach Ungarn, nach Sie¬ benbürgen oder nach einem auswärtigen Staate gezogen wer¬ den sollte. Zeder dergleichen Fall muß ungesäumt dem Fiscal- amte des Landes, aus welchem das Vermögen geht, angezei- get, das Vermögen selbst aber, bis auf die über die Anzeige erfolgende Entschließung, nicht verabfolget werden. Sollte sich eine Obrigkeit in diesem Puncte die Vernachlässigung über¬ haupt , allenfalls auch nur eine Verabsäumung, überhaupt in der Zeit, zu Schulden kommen lassen, so würde sie zur streng« sten Verantwortung und Strafe gezogen werden. 8- 8. Von beweglichem Vermögen, sobald dasselbe einem ungarischen oder siebenbürgischen Unterthan, oder dem eines fremden Landes zufällt, oder daß der Eigenthümer dahin ab¬ ziehet, soll das Abfahrtsgeld immer sogleich genommen werden, wen» auch ein solches Vermögen noch in einem der böhmisch¬ österreichischen deutschen Erbländer gelassen würde. Von unbe¬ weglichem Vermögen aber ist das Abfahrtsgeld nur bei dessen Verkauf oder Veräußerung zu fordern. H. 9. Die Niederlagsvcrwandten, wo noch welche sind, er¬ halten die ihnen bis jetzt zugestandene Befreiung vomAbfahrts- gelde auch in Zukunft für sich, für ihre Weiber und Kinder. Diese Befreiung aber erstrecket sich weder auf ihre Kindeskin¬ der und weiteren Abkömmlinge, noch auf ihre Seitenverwand- ten und anderen Erben. 8- io- Von dem Fruchtgenuffe eines im Lande verbleibenden Vermögens, es mag in Zinsen (Interessen) oder sonstigen Nut¬ zungen bestehen, ist kein Abfahrtsgeld zu fordern. 8- 11. Auch diejenigen Capitalien, welche eigentlich durch ein aus fremden Ländern hierher 'gebrachtes Vermögen entstanden, sind von dem Abfahrtsgelde befreiet, es hätte denn der Eigen- «8 thümer derselben, zur Zeit, da er in ein fremdes Land ziehen will, sich bereits durch zehn Jahre in den Erbländern auf¬ gehalten, oder durch Ankauf eines unbeweglichen Guts an¬ sässig gemacht. 12. Uebrigens aber ist die Verbindlichkeit zu Entrichtung des durch dieses Gesetz bestimmten Abfahrtsgeldes allgemein, und sind derselben auch die Söhne und Töchter der erbländi- schen Unterthanen, welche sich in Ungarn, Siebenbürgen, oder einem fremden Lande ansässig machen, unterworfen. Patent vom 14. März 1785. S. Gleich wie das Patent vom 14. März 1785 aus¬ drücklich nur vom grundherrlichen, bürgerlichen und landes¬ fürstlichen Abfahrtsgelde handelt, also ist dasselbe auf die zum Jnvalidenfonde bestimmte, unter dem Namen Abfahrtsgeld ent¬ richtete Gierigkeit, als wegen welcher es bei der bisherigen Be¬ obachtung zu verbleiben hat, nicht anzuwenden. Hofdccret vom 17. März 1785. Äundgemacht in Böhmen den 28., in Mähren den 25. April 1785. 3. Auf die bei Gelegenheit eines Auswanderungsgesuches von dem galizischen Gubernium gemachte Anfrage: u) ob es, ungeachtet das Patent vom 14. März 1785 alle wegen des Abfahrtsgeldes ergangenen Gesetze aufhebet, nicht dennoch bei der in Galizien, anstatt der dermaligen Ab¬ schätzung des beweglichen Vermögens eines Auswandernden, bloß durch die freiwillige Bekenntnis des Auswanderers üblich gewesenen Erhebungsart dieses Vermögens zu verbleiben habe, und L) ob unter dem beweglichen und dem Abfahrtsgelde un¬ terliegenden Vermögen auch das Hausgeräth zu verstehen sey, ist die höchste Entschließung erfolget, daß ud 3) von der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift in An¬ sehung des Abfahrtsgeldes keine Ausnahme zu machen sey, da 8V ohnehin hierzu keine hinreichende Ursache angegeben, und auf die vorher in Galizien bestandenen freiwilligen Bekenntnisse nicht viel gezählet werden kann; und daß übrigens ncUd) unter das, demAbfahrtsgelde unterliegende Ver¬ mögen auch die Hausgeräthschaften einzurechnen, und dieses schon aus der Ursache nothwendig sey, weil widrigens das Ge¬ setz durch Beischaffung und Hinausführung kostbarer Hausge¬ räthschaften leicht eludirt, und dem Aerarium das Abfahrtsgeld meistens entweder ganz, oder doch zum größten Theile entzogen werden könnte; nur sind hiervon die Handwerksgeräthschaften allein auszunehmen und des Abfahrtsgeldes frei zu erklären. Hofdecret vom 15-, kundgemacht in Mähren den 26- September 1785. 4 Weil nach dem publizirten Patente vom 14. März 1785 alle nach Ungarn und Siebenbürgen übersiedelnden Untertha- neu, Bürger und Jnleute der böhmisch-österreichischen deut¬ schen Erbländer eben so, als wenn sie in ganz fremden Staa¬ ten sich niederzulassen die Erlaubniß erhalten, von ihrem be¬ weglichen oder unbeweglichen Gute die ausgemessene Abfahrts¬ gebühr entrichten müssen; so soll auch das Kreisamt bei den gemeinschaftlichen Untersuchungen in derlei Umsiedlungsfällen jederzeit auf das Vermögen, es mag nun durch Erbschaft, als eine Schuldforderung, oder wie immer an sie kommen, und im Baren, oder in liegenden Gründen bestehen, Bedacht neh¬ men, und solches in seinen Berichten ausweisen. Verordnung vom 9. Weinmonat 1786 ; für Böhmen. s. Seine Majestät haben zu befehlen geruhet, daß in Fäl¬ len, als über aufgerechnetes Abfahrtsgeld Beschwerde geführet werden sollte, derlei Beschwerden künftighin nicht von den Ju¬ stizbehörden als ein Justizgegenstand behandelt, sondern diesel¬ ben an die Länderstellen zur politischen Behandlung übergeben werden sollen. Hofdecret vom 11. März 1791*). *) Siche daö nachfolgende Hofdecret Nr, 6- v» 6. Dem k. k. niederösterreichischen Appellationsgerichte. wird bedeutet: daß die höchste Anordnung vom 11. März 1791*), welche vorschreibt, daß in Fällen, wo über aufgerech¬ netes Abfahrtsgeld Beschwerde geführt wird, die Justizstel¬ len nicht einzuschreiten, sondern das Geschäft an die Länder¬ stellen zur politischen Behandlung zu übergeben haben, einzig und allein nur von dem städtischen und unterthänigen Ab- fahrtsgelde zu verstehen und auf dieses anwendbar sey, auf das landesfürstliche Abfahrtsgeld aber keinen Bezug habe, sondern in Ansehen der letztem, wenn Beschwerde darüber entstehet, sich ohne alle Abänderung unmittelbar nach der bis¬ herigen Beobachtung zu benehmen komme. Hofdecret vom 6. Zuni 1791. V. Das k.O. ö. Haupttaxamt hat der Landesstelle inTyrol die Vorstellung gemacht, daß die unterM 4. Hornung 1785 bekannt gemachte Circular-Verordnung, kraft deren das Ver¬ mögen, welches die auswandernden Parteien mit sich nehmen,, zur Bestimmung der Abfahrts- und Emigrationstaren immer nach der Cameralwährung berechnet und ausgewiesen werden soll, ganz außer Acht gelassen, und die Ausweise dieser Ver¬ mögensbeträge von den Obrigkeiten und Kreisämtern ganz, willkürlich, meistens nur nach der Landeswährung gemacht^ dadurch aber zu verschiedenen Irrungen, ja selbst zu Ver¬ kürzungen der auswandernden Parteien Anlaß gegeben rmr- de. Daher sah sich dieses Gubernium bemüßiget, hiermit wiederholt zu befehlen, daß derlei Vermögensausweise, eS möge die Vermögenstraction in Tyroler- oder Reichswäh¬ rung geschehen, niemals anders als nach dem Cameralcurse berechnet, eingereicht werden sollen; wo im widrigen Falle wenn eine Obrigkeit oder ein Amt dagegen handeln, und- eine durch allenfalls daraus erfolgte unechte TaxausmeffunK beschwerte Partei dawider Klage führen sollte, jene nicht nur allein zur Entschädigung der letztem verhalten, sondern *) Ville vorne Nr. 5. VI auch noch insbesondere mit einer angemessenen Bestrafung angesehen werden würde. Gubernial-Verordnung in Tyrol vom 10. April 1792. 8. Nachdem Se. Majestät die im ersten Absätze des am 14. März 1785, in Absicht auf das Abfahrtsgeld erflossenen Pa¬ tentes bewilligte Freizügigkeit des Vermögens von einem Erblande m das andere, in dem Bezirke der böhmisch-öster¬ reichischen deutschen und galizischen Erblande, ohne Entrichtung eines Abfahrtsgeldes unter was immer für einer Benennung, auch auf sämmtliche, an das allerdurchlauchtigste Erzhaus in dem Tractat von Campoformio gelangte venetianische Staa¬ ten auszudehnen geruhet haben, so wird solches zur allge¬ meinen Wissenschaft hiemit bekannt gemacht. Hofoecret an sämmtliche Länderstellcn, vom 23- August; kundge¬ macht von der niederösterreichischen Regierung den 31. August, vom mährisch- schlesischen, dann böhmischen Gubernium den 1., von der Landesregierung ob der Enns den 3-, von der Landes- hauptmannschaft in Krain, von der Landesstelle in Kärnten, von dem steyermärkischen und Tyroler Gubernium den 5-, vom Triester Gubernium den 7., von der Landeshauptmannschaft in Görz und GradiSca den 8., von der Regierung und Kammer in Vorder- Österreich den 20., vom ostgalizischen LandeSgubernium den 28. September 1798. rv. Zu den allgemeinen, auf alle vier Hauptckassen deS Abfahrtsgeldes Bezug habenden Normen, gehören schließlich noch folgende, jedoch nur für einzelne Provinzen erflossene allerhöchste Patente, als: Für das Königreich Böhmen. In Betreff des lluris Ootr-sctus, oder des Abfahrts¬ und Abzugsrechtcs im Königreiche Böhmen, wurde Folgendes festgesetzt: «L 8- 1. Daß das freie, nicht allein einer freien Person zu¬ gehörige, sondern auch in sich mit keiner Unterthänigkeit oder bürgerlichen Eigenschaft behaftete, mithin weder einer privatherrschaftlichen, noch städtischen Jurisdiction unterwor¬ fene Vermögen, wenn solches in dem Königreiche Böhmen verbleibet, obwohl es von einem zu dem andern Orte des Landes übertragen, oder auch, wenn es aus diesem in ein anderes der deutschen, ungarischen, italienischen und nieder¬ ländischen Erbländer gezogen und übersetzt werden will, von allem Abzüge vollkommen frei seyn und bleiben soll; es wäre denn, daß in einer oder andern Stadt der Erblande, wohin das Vermögen übertragen wird, das llu8 vociräetus jegleichwohl aus einer besondern landesfürstlichen Gestattung bestünde, in welchem Falle das wechselseitige nach aller Bil¬ ligkeit eintritt, nachdem sich auch das Königreich Böhmen gegen derlei Städte eines gleichen Rechts gebrauchen kann; nur hat in dem Falle, wenn Jemand in ein anderes Erb- land oder entfernten Ort des nämlichen Landes sein Ver¬ mögen zu übertragen vorgibt, die Obrigkeit des Ortes, von welchem, mit jener des Ortes, in welchen die Uebertragung geschehen soll, sich ohne Kosten der Partei in eine Korrespon¬ denz von Amtswegen zu setzen, und nach der Richtigkeit des Worgebens zu erkundigen. Sofern hingegen: 2. ein dergleichen Vermögen in ein ganz fremdes Land durch Wegziehung und Auswanderung des Eigenthümers, oder durch Erbschaftsfälle übertragen würde, so soll hiervon dem Aerarium das Abfahrtsgeld als eine gebührende Nachsteuer oder Abzugsrecht mit zehn Percent entrichtet werden. Es sind aber §. 3. für wahre und vollständig auswärtige Länder alle diejeni¬ gen zu halten, welche Ihre Majestät, obschon solche ehe¬ mals die Regierungsvorfahren innen gehabt, der Zeit nicht wirklich besitzen. Wohingegen §- 4- «>:r die Staaten Sr. königl. Hoheit des Erzherzogs Leopold, in derer Besitze Höchstdieselben wirklich sich befinden, kei¬ neswegs unter die fremden und auswärtigen Länder ge- zählet, sondern es in Ansehung der Freizügigkeit eben auf solche Art, wie solches H. 1 des gegenwärtigen Patents nach dem Beispiele der eigenen Erblande und Staaten schon er¬ kläret worden, gehalten werden soll. Wenn aber H- 5- eine freie Person ein unterthäniges oder bürgerliches Ver¬ mögen besitzet oder überkömmt, so ist selbe in Betreff dieses -Vermögens gleich einem andern Bürger oder Grund¬ holden des Abzugs halber anzusehen, und daher verbunden, die Abfahrtsgelder an ihre Behörde unter nachstehender Aus¬ messung abzuführen. H. 6. Gestatten Ihre Majestät, daß die Grundobrigkeiten von demjenigen unterthänigen unbeweglichen Vermögen, von welchem der Werth durch Erbfall oder Hinwegziebung der Inhaber in einen anderen, obschon innerhalb des Königreichs Böhmen gelegenen Ort übersetzet werde, nach dem bisherigen Herkommen und beobachteten Gebrauche, das in den Urba¬ rien und rechtlichen Aussprüchen und sonstigen Verträgen, oder auch in einem besonderen in Gebrauch und Besitz ver¬ bliebenen Befugnisse ausgemessene Laudemium, oder die etwa anderweitig unter einer dergleichen obrigkeitlichen Abnahms- bcfugniß betitelte Gebühr noch fernerhin haben und sich zu¬ eignen mögen. Da aber die Verleihung und Bestätigung sich auf kein mehreres als das denselben bis nun zu erweislich Zugestandene erstrecket, so haben derlei berechtigte Obrigkei¬ ten sich keinesdings einiger Erhöhung dieser Laudemial- oder wie sonst sich nennenden Gebühr anzumaßen, bei widrigem Beginnen hingegen die unnachläßliche Strafe des nebst dem Ersätze des Einfachen, dem k. Fiscus annoch zu erlegen kom¬ menden Doppelten, für den mehreren Betrag zu gewarten. Sollte aber v» 5- 7. ein unterthäniges Vermögen aus dem Königreiche Böh¬ men, jedoch nicht in ein auswärtig fremdes, sondern in ein anderes Erbland, es sey durch Erbfälle oder Hinwegzic- hung, übertragen werden; da wird gestattet, daß die be¬ troffene Grundobrigkeit, in Folge der bereits unterm 30. Jän¬ ner 1713 von Kaiser Carl dem IV. geschöpften, und im Lande zu Jedermanns Wissenschaft gebrachten Pragmatical- satzung, vom Gulden sechs Kreuzer, sofort zehn Percent, je¬ doch erst nach Abzug aller Schulden und anderen nothwen- digen Ausgaben, zurückhalten können. Da aber §. 8. ein unterthäüigeS Vermögen nicht in ein anderes Erbland, sondern in ein wahres auswärtiges fremdes Land durch Auswanderung oder Erbrecht Überführer würde, in diesem Falle wird festgesetzt, daß ein solches hinausgezogen werden wollendes Vermögen von Fall zu Fall dem böhmischen Lan- desgubernium angezeiget, und von diesem sodann der Betrag des Abfahrtsgeldes jedesmal in der Zahl, und wie viel aus- gesetzet, und zu Händen des k. Fiscus, wenn die allerhöchste Einwilligung über die angemeinte Auswanderung des Eigen- thümers, und Abführung des Vermögens erfolgte, eingeho- be» werden soll. Wobei zu beobachten ist, daß das Abfahrtsgeld von dem aus dem Königreiche Böhmen in auswärtige Staaten gehenden Vermögen, wenn auch in dem Lande, wohin das¬ selbe ausgeführet wird, hieran weniger, oder auch gar nichts bezogen würde, insgemein auf zehn Percent festgesetzt bleibe, folglich die Ausmessung der Landesordnung O. 45. und der ergangenen Patente vom 6. October 1753 nur in dem allei¬ nigen Falle beobachtet werden soll, wenn in demjenigen aus¬ wärtigen Lande, wohin das Vermögen oder die Verkassen- lassenschaft überführet werden will, entweder von dem in die Erblande hereingehenden Vermögen ein größeres Abfahrts¬ geld abgenommen, oder die Erbschaft gar nicht herausgelas¬ sen würde, in welchen Fällen sodann nach aller Billigkeit das keeiproeum ex. Iure kotorsionw Ziel und Maß ZU geben hat. VS Zn welcher Absicht denn dergleichen sich ergebende Fälle die betroffenen Obrigkeiten, unter sonst zu verwirkender Strafe des doppelten ausgeführten Betrages, bei dem vor¬ gesetzten königlichen Kreisamte, und dieses dem Landesguber- nium die Anzeige zu erstatten haben, der Auswanderungs- rverber hingegen sammt dem Vermögen bis auf allerhöchste Schlußfaffung mit nichten zu entlassen ist; so viel es aber §. 9. das bürgerliche Vermögen anlanget, da sollen die Ma¬ gistrate und Stadträthc von dem ihrer Gerichtsbarkeit mrteMegendcn unbeweglichen bürgerlichen Vermögen, wenn dessen Werth aus ihrer Stadt nur in einen andern Ort die¬ ses Landes übertragen wird, lediglich die, in derlei Verän- derungsfallen von einem fogestaltigen Vermögen bisher bei einem ober anderen Magistrate und Stadtrathe eingeführet, oder sonst hergebracht gewesenen Kanzlei - Jura oder Jngrossa- tionsgebühr zu beziehen befugt, daS Vermögen selbst hinge¬ gen von allem Abzüge frei erfolgen zu lassen schuldig seyn. Wenn aber solches in ein anderes Erbland überfüh¬ ret würde, so wird die Rücksicht dahin zu nehmen seyn, ob an selbem Orte die Abnahme des Abfahrtsgeldes die landes- sürstliche Befugniß zum Grunde hat, oder ob daselbst die Freizügigkeit beobachtet wird, in welch' ersterem Falle die königl. Städte deS Königreichs Böhmen sich des Vergel¬ tungsrechts nach der oben angezogenen Kaiser Carolinischen Vorschrift vom Jahre 1713 mit Abforderung des Abschosses ?u gebrauchen, und solche Gelder zum Besten der gemeinen Stadt ordentlich zu verrechnen, letzteren Falls aber das Ver¬ mögen gegen lievbsalos ckv oksorvancko reeiproeo ohne einiges Abfahrtsgeld zu verabfolgen haben. Würde jedoch 10. ein bürgerliches Vermögen in ein auswärtiges fremdes Land gezogen, so ist Kraft der schon oben gemachten Anord¬ nung von den Magistraten der königlichen, und königlichen Leibgedingstädte, in den Munizipal- und anderen unter- chamgen Städten hingegen durch das königliche Kreisamt an das Gubernium eine solche Begebenheit, bei sonst auf sich »K zu ladender fiskalischen Strafe des doppelten ausgeführten Betrages, welche eigentlich den Stadträchen aus Eigenem zum Erläge fallen wird, des Endes gelangen zu lassen, da¬ mit von dort aus in Ansehung des bürgerlichen sowohl, als auch des unterthänigen Vermögens, die eigentliche Zahl mit Beobachtung des im §. 2 auf zehn Percent festgesetzten Ab¬ fahrtsgeldes, dann des Kol luorativo zugefal¬ len sey. Daher denn, so fern in den Erb- oder Emigrations- Fällen der Fall eines Abschosses, oder des Iuris Ootraetus einmal richtig und vorhanden ist, wegen derlei etwa weiters vorkommen mögender unstatthaften Ein - und Borwendungen bei gerichtlicher Erkenntniß nicht abzustehen seyn wird. §. 18. Soll von den außer Lande gehenden Heirathsgütern die Abfahrtsgebühr alsogleich, mithin, ohne erst bis zur Hinaus¬ ziehung der völligen Erbschaft der heirathenden Kinder zuzu¬ warten, richtig gestcllet werden, 19, Sind die außer Landes sich seßhaft machenden, oder verehelichenden Kinder und weiteren Abkömmlinge beiderlei Ge« schlechtes in Ansehung der, ihnen erst sodann zu Theil werden¬ den väterlichen, mütterlichen oder großväterlichen Erbschaften, für Auswärtige und Fremde zu achten. Wie denn auch 20. die außer die Erblgnde gehenden milden Vermächtnisse oder milden Stiftungen dem Abfahrtsgelde ebenfalls unterliegen, llm aber auch §. 21. in Betreff der Mobilienschaft ein rechtes Ziel und Ordnung »u setzen, da erstrecket sich dieses Gesetz auch noch weiters dahin, daß alle Mobilien, bar vorräthiges Geld, Active, Gold- und Silbergeschirr, Juwelen und Prätiosen, auch kostbare Haus- oder andere Geräthschaft, als: Kupfer, Zinn, Messing, Eisen rc., der Nach - oder Abfahrtssteuer unterliegen, der schlechtere Hausrath hingegen, von Holz, Kleidern. Betten, Wäsche, Büchern und dergleichen, mit Ausnahme der kostbaren Kleider und Bücher rc. rc., von allem Abschosse, jedoch mehr¬ mal nur in jenem Verstände befreiet seyn sollen, wenn dort- landes, wohin selbe in die Fremde abfahren, das Ueeipro- cum beobachtet wird, weil im Widrigen auch dießorts mit For¬ derung der Abzugsgebühr vorzugehen ist- Wo übrigens 22. in Betreff des Abfahrtsgcldes von dem Vermögen der Militär¬ personen, auf die unterm 8. Jänner 1752 dieserwegen schon er¬ gangene Vorschrift sich gänzlich bezogen wird, welche in den vorkommenden Fällen auf das Genaueste zu befolgen ist. Patent vom 9. September 1769. D. Für das Land Oesterreich unter der Enns. Um zwischen den Ländern einen freien Zug einzuführen, die bei dieser Gelegenheit zu entrichtenden Abgaben zu erleich¬ tern, und jene Anstände zu beheben, die sich bei der Abnahme des Abfahrtsgeldes ergeben haben, soll in dem Lande Oester¬ reich unter der Enns von nun an, sowohl über das grundherr¬ liche und bürgerliche, als das landesfürstliche Abfahrtsgeld in allen Fällen folgendes Gesetz zur Richtschnur genommen werden. 1. Dem Grundherrn gebührt ein Abfahrtsgeld, so oft ein unterthäniges Vermögen, das ist, ein Vermögen, welches ent¬ weder einem Unterthan angehört, oder seiner Eigenschaft ge¬ mäß einer Grundobrigkeit als unterthäniges Gut unterliegt, aus seiner Gerichtsbarkeit gezogen wird. Dieses grundherrliche Abfahrtsgeld soll nach Abzug aller Schulden und anderer nothwendigen Ausgaben, nie höher als mit fünf Percent, oder drei Kreuzer vom Gulden, und zwar ohne Unterschied, ob das Vermögen in Niederösterreich bleibt, in ein anderes der kaiser- lichen Länder übergeht, oder auch in ein fremdes Land abzieht, abgenommen werden. §. 2. Das bürgerliche Abfahrtsgeld gebühret den landesfürst¬ lichen Städten und Märkten, so oft ein bürgerliches Vermö¬ gen, das ist, ein Vermögen, welches entweder einem Bürger (Gewerbsmann) angehöret, oder als eine bürgerliche Reali¬ tät , als ein bürgerliches Gewerbe, als ein Fond einer bür¬ gerlichen Handlung, die Eigenschaft eines bürgerlichen Gutes hat, aus der Gerichtsbarkeit jener landesfürstlichen Stadt oder Marktes, worunter entweder der Eigenthümer, oder das bür¬ gerliche Vermögen gehört, gezogen wird. Dieses bürgerliche Abfahrtsgeld soll nach Abzug aller Schulden und anderer nothwendiger Ausgaben ebenfalls ohne Unterschied, ob das Vermögen in Nieder-Oesterreich verbleibt, in ein anderes der k. k. Länder, oder in ein fremdes Land ab¬ zieht, nie mehr als mit fünf Pcrcent oder drei Kreuzer vom Gulden abgenommen werden. 8- 3. Dieses grundherrliche und bürgerliche Abfahrtsgeld kann auch in denjenigen Fällen abgefordert werden, wo gegen ein oder das andere fremde Land das Recht des freien Abzugs ent¬ weder im Allgemeinen besteht, oder in einem besonderen Falle bewilliget, oder daher der abziehende Unterthan von dem lan¬ desfürstlichen Abfahrtsgelde befreiet wird; und soll die Befrei¬ ung von der landesherrlichen Entrichtung dem Rechte der grund¬ herrlichen und landesfürstlichen Städte und Märkte zu keinem Abbruche gereichen. 4. Wofern der Unterthan oder Eigenthümer eines unter- thänigen, sowie der Bürge oder Eigenthümer eines bürgerli¬ chen Vermögens, aus einer Gerichtsbarkeit nur in der Absicht austrete, um entweder Kriegsdienste zu nehmen, oder dem Staate in anderer Art zu dienen, so gebührt das grundherr¬ liche oder bürgerliche Abfahrtsgeld nur von demjenigen Ver- L or mögen, welches wirklich aus der Gerichtsbarkeit der Grund¬ obrigkeit, der landesfürstlichen Stadt oder Marktes hinaus¬ genommen wird. Von demjenigen Vermögen aber, welches der vorigen Gerichtsbarkeit unterworfen bleibt, entweder weil die unterthänige oder bürgerliche Realität nicht veräußert, oder das bewegliche -Vermögen in dem bürgerlichen Gewerbe, der Handlung, oder auch nur in der vorigen obrigkeitlichen Ver¬ wahrung gelassen wird, kann kein Abfahrtsgeld genommen werden. §- 5- Eben so wenig darf von dem Vermögen, welches nicht die Eigenschaft eines untcrthänigcn oder bürgerlichen Gutes hat, und zugleich einem Eigenthümer angehö'rt, der weder Un- terthan noch Bürger ist, sondern sich nur als Einwohner unter irgend einer Grundobrigkeit in einer landesfürftlichen Stadt oder Markte aufhält, ein grundherrliches oder bürgerliches Abfahrtsgeld gefordert werden. 8- 6. Nur bleibt von dieser Regel die Residenzstadt Wien ausgenommen, welche noch derzeit, und bis hierüber weitere Entschließung folgt, kraft der imJahre169O erhaltenen landes- fürstlichen Bewilligung, das bürgerliche Abfahrtsgeld auch von dem Vermögen derjenigen Eigenthümer abzunehmen befugt ist, die ihrer Gerichtsbarkeit nur als Einwohner unterworfen sind; jedoch sind 1) hierunter diejenigen Einwohner nicht zu zählen, über welche der Magistrat der Residenzstadt Wien die Gerichts¬ barkeit erst durch die neu eingeführte Iustizregulirung erhalten hat; 2) kann von nun an niemals ein höheres Abfahrtsgeld als fünf Percent, oder von jedem Gulden drei Kreuzer abge¬ nommen werden. 3) Ist in Ansehung der in Kriegs-oder in Staatsdienste Tretenden, die im §. 3 gemachte Anordnung zu beobachten. 7- Das landesfürstliche Abfahrtsgeld ist zu entrichten, wenn aus Oesterleich unter der Enns ein Vermögen in ein »os Hemdes Land gezogen wird, wo nicht gegen einen oder andern Staat der wechselseitige freie Abzug überhaupt besteht, oder derselbe in einem besondern Falle ausdrücklich bewilliget wor¬ den, und bleibt dieses Abfahrtsgeld dem Landesfürsten Vorbe¬ halten, obwohl von dem aus Oesterreich unter der Enns in ein fremdes Land ziehenden Vermögen das grundherrliche oder bür¬ gerliche Abfahrtsgeld abgenommen wird. 8- 8. Gleichwohl entspringet nach Unterschied der Eigenschaft eines Vermögens auch ein Unterschied in dem landesfürstlichen Abfahrtsgelde; von demjenigen Vermögen nämlich, welches zugleich einem grundherrlichen oder bürgerlichen Abfahrtsgelde unterliegt, werden nur fünf Percent, hingegen zehn Percent oder sechs Kreuzer vom Gulden, von demjenigen abgenommen, welches vom grundherrlichen oder bürgerlichen Abfahrtsgelde befreiet ist. 8- 9. Die Obrigkeit hat daher darauf mit aller Genauigkeit zu sehen, wenn ein Vermögen, es möge dem grundherrlichen oder bürgerlichen Abfahrtsgelde unterliegen, oder nicht, dem Unterthan eines fremden Staates zufallen, oder auf was im¬ mer für eine Art aus Nieder-Oesterreich in einen auswärtigen Staat gezogen werden sollte. Dergleichen Fälle müssen unge¬ säumt dem Fiscalamte in Wien angezeigt, und ein solches Ver¬ mögen bis auf die über die Anzeige erfolgte Entschließung nicht verabfolget werden. Die Obrigkeit, die sich in diesem Puncte die gänzliche Vernachlässigung, allenfalls auch nur eine Berab- säumung in der Zeit zu Schuld kommen lassen sollte, würde zur strengsten Verantwortung und Strafe gezogen werden. 10. Bon dem beweglichen Vermögen soll das landesfürst¬ liche A'bfahrtsgeld immer sogleich genommen werden, sobald dasselbe einem Unterthan eines fremden Landes zufällt, oder der Eigenthümer aus den k. k. Ländern abzieht, wenn gleich solches Vermögen noch im Lande gelassen werden wollte; von dem unbeweglichen Vermögen aber ist das landcsfürst- liche Abfahrtsgeld nur bei dessen Verkauf oder Veräußerung zu fordern. §- 11. Die gegenwärtig in Wien sich befindenden NiederlagS- verwandten erhalten die ihnen bis jetzt zugestandene Befrei¬ ung vom Abfabrtsgelde auch noch in Zukunft für sich, für ihre Weiber und Kinder; es erstreckt sich aber dieselbe weder auf ihre Kindeskinder, auf weitere Abkömmlinge, noch auf ihre Seitenverwandten und andere Erben. §. 12. Von dem Fruchtgenusse eines im Lande verbleibenden Vermögens, es mag in Zinsen, Interessen oder sonstigen Nutzungen bestehen, ist kein Abfahrtsgeld zu fordern.. §- 13- Auch diejenigen Capitalien, welche eigentlich durch ein aus fremden Landen hieher gebrachtes Vermögen entstan¬ den, sind von den landesfürstlichen Abgaben befreiet; es hätte denn der Eigenthümer derselben, der jetzt in ein frem¬ des Land ziehen will, sich bereits durch zehn Jahre in den k. k. Ländern aufgehalten, oder durch Ankauf eines unbe¬ weglichen Gutes ansässig gemacht. 14. In Beziehung auf das landesfürstliche Abfahrtsgelv sind auch die Söhne und Töchter der Unterthanen, welche sich in einem fremden Lande ansässig gemacht oder verhei- rathet haben, als Auswärtige zu betrachten und zu behandeln. 15. Uebrigens wird es wegen des Militär - Abfahrtsgel¬ des bei der den 18. Jänner 1752 hierüber erlassenen Ent¬ schließung belassen. Patent vom 1. August 1783« 6. Für das Land Oesterreich ob der Enns. Zur Behebung der Anstände, welche sich bei Abnahme des Abfahrtsgeldes ergeben, wurde für Oesterreich ob der EnnS nachstehendes Gesetz zur Richtschnur vorgezeichnet: §- 1- Nach dem Todfalle eines jeden Unterthans wird die Ab¬ nahme des Todfallfreigeldes, jedoch niemals höher, als höch¬ stens zehn vom Hundert, von dem dem Unterthan gehörig ge¬ wesenen Eigenthume gestattet, dergestalt, daß dieser Bezug in keinem Falle, und unter keiner Benennung über diese zehn Percente erhöhet werden soll. §. 2. Soll dieses Todfallsfreigeld von dem liegenden und fah¬ renden Vermögen, jevoch nach Abzug aller Schulden, folglich nur von dem rein überbleibenden Vermögen abgenommen, und H. 3. die Heirathsgüter nach dem Tode des dieselben abreichenden aä rnassam conferirct, somit zu dem Activ - Vermögen des Erblassers zugeschlagen, und folglich auch von den Heiraths- gütern das Todfallsfreigeld bezogen werden. §. 4. Wird noch ferners bewilliget, daß das Sterbhaupt da, wo die Dominien in dem rechtmäßigen Besitze dieser Abnahme sind, bezogen werde; jedoch soll dieses Sterbhaupt niemals in natura > sondern immer im Gelds, und zwar nie in einer den Betrag von 10 sl. übersteigenden Summe abgenommen wer¬ den, wobei sich aber zugleich von selbst versteht, daß da, wo die Dominien einen mindern Betrag, als die vorbemeldeten 10 fl. beziehen, es bei diesem minderen Betrage sein ferneres Verbleiben haben möge. 8- 5. Werden künftighin alle jene Bezüge, welche unter den verschiedenen Bemerkungen, als: Anleit-, Abfahrt-, Anzüg- »06 geld, Stiftthaler, Auffahrt rc. rc., vorkommen, und nur eine widerrechtliche Vermehrung der Protocollsgcfalle zu ihrer Ab¬ sicht haben, aufgehoben, und soll künftig nur Annahmfreigeld und Kauffreigeld, und dieses bloß in folgenden Fällen gestattet seyn: als nämlich soll 8- 6. das Annehmfreigeld gleich dem Todfallsfreigelde nur damals bezogen werden, wenn jemand sein Vermögen bei seinen Leb¬ zeiten seinen Kindern oder sonst jemanden abtritt, und dieses zwar in dem Maß, als er solches abtritt, das ist, daß, wenn er nur das liegende Vermögen übergibt, nur von diesem; wenn er aber auch das fahrende Vermögen übergibt, ebenfalls von dem letztem das Annehmfreigeld abzunehmen, und sich hierbei im¬ mer der Grundsatz gegenwärtig zu halten sey, daß von einem Vermögen, welches schon befreiet worden ist, kein weiteres Freigeld, unter was immer Namen es seyn möge, bezogen werden soll. §. 7. Ist das Kauffreigeld bei jedem Kaufe mit höchstens zehn vom Hundert von dem liegenden Gute dergestalt zu bezah¬ len, daß solches nur einer, entweder der Käufer, oder der Verkäufer, worüber sich beide einzuverstehen haben, zu ent¬ richten hat. §. 8. Wird es nicht allein bei dem schon bestehenden Derboth aller Zwangszehrungen, unter was immer für einem Namen, vollkommen belassen, sondern es haben auch die etwa hier und da eingeführten Zehrungs-Ablösungen, und sowohl den Herrschaften als den Beamten dieserwegen abzusühren gewe¬ senen Zehrungsantheile ganz aufzuhören. §- 9. Wird befohlen, daß die bisher bestandenen, dem Ge¬ setze zuwiderlaufenden Waisendienst-Ablösungen gänzlich aufhö¬ ren, und künftig nur die älterntosen Kinder zu den Waisen¬ diensten genommen, auch solchen, wenn selbe das vierzehnte I<>7 Jahr einmahl erreicht haben, der nämliche Liedlohn, welchen andere freiwillige Dienstbothen nach Beschaffenheit ihrer lei¬ stenden Dienste empfangen, abgereicht werden soll. §. 10. Soll künftig unter Benennung des Hemmettuchs nichts mehr von dem Unterthan abgesordert werden. 11. Geht die höchste Willensmeinung dahin, daß durch gegenwärtigen Besitzstand des immer rechtliche Vermuthung für sich habenden Ünterthans in nichts ein Abbruch gesche¬ hen, folglich solche keineswegs dahin angewendet werden soll, daß der Unterthan zu jenen Schuldigkeiten, welche er bisher gar nicht geleistet, angehalten, oder von ihm auch nur ein hö¬ herer Betrag, als er zu bezahlen gegenwärtig im Besitze ist, gefordert werde, dergestalt z. B., wenn ein Unterthan gegen¬ wärtig nur fünf Percente Lodfallsfreigeld zahlet, die Herr¬ schaft ein mehreres von demselben zu fordern nicht berechti¬ get seyn soll, welches auch bei allen übrigen Protocollgefäl- len zu beobachten ist. Welche höchste Verordnung demnach 8- 12. mit dem Beisatze kundgemacht wurde, daß solche mit dem 1. Juli 1785, dergestalt ihre Wirksamkeit haben soll, daß alle Abhandlungen, welche mit letztem Juni nicht geschlossen und den Parteien hinausgegeben worden sind, nach dieser Vorschrift behandelt werden sollen; endlich 8- 13. wurde auch noch, um alle entstehen mögende unrechte Klagen zu vermeiden, ausdrücklich angeordnet, daß diese Verfügung keineswegs zurück wirke, folglich hierdurch für das Verflos¬ sene bei den vorfallenden Streitigkeiten nach dem ordentlich zu erprobenden Besitzstände eben so gesprochen werden soll, als wenn diese Verordnung nicht erlassen worden wäre. Patent vom 7. Juni 1785. 108 Da aber in dem vorstehenden Patente vom 7. Zunr 1785, welches die Vorschrift über die Abnahme der obrig¬ keitlichen Protocollsgefälle enthält, über die Lehenverä'nde- rungs-Gebühren in denjenigen Fällen nichts bestimmt ist, wo die Obrigkeit zugleich als Lehensherr zur Abnahme solcher Gebühren berechtiget ist, so wurde auch in Ansehung dieser letzteren die Verfügung nachgetragen, und bei diesem Anlässe einige Erläuterungen, die auf das Eingangs erwähnte Pa¬ tent Beziehung haben, beigesügt: 1) Wo über ein Rechtslehen Lehenbriefe vorhanden sind, in welchen ausgedrückt ist, ob, und was für Entrichtungen bei Veränderung des Lehensherrn oder Lehensmannes zu ge¬ ben sind, ist sich bloß nach dem Inhalte dieser Briefe zu halten. 2) Wäre aber in dem Lehenbriefe nichts davon enthal¬ ten, oder kein Lehensbrief vorhanden, so soll bei Verände¬ rung des Lehensherrn, oder Absterben des Lehensmannes, das Lehensgeld mit fünf vom Hundert abgenommen werden. Erfolgt die Veränderung des Lehensmannes durch Kauf, so ist nebst dem Lehensgelde von fünf Percenten das Kauffreigeld mit eben so viel zu bezahlen. 3) Von Beutellehen ist sowohl die Lchsnsgebühr, als das Kauffreigeld mit sechs vom Hundert zu entrichten. 4-) Diejenigen Obrigkeiten, welche von einem Lehen bis¬ her fünf und sechs Percente abgenommen haben, können die¬ selben auch in der Zukunft vorschnftmäßig aufrechnen. Zn Ansehung derjenigen, die bis jetzt weniger bezo¬ gen, verbleibt es bei der bisherigen Abnahme auch künftig. 5) Das Lodfallsfreigeld ist nach Vorschrift des Pa¬ tents vom 7. Juni 1785 abzunehmen. Da aber wahrge¬ nommen worden, daß verschiedene Grundherrschaften im Lan¬ de ob der Enns bisher unter dem Namen Todfallsfreigeld fünf Percente aufgerechnet, jedoch zugleich unter andern Be¬ nennungen, als Verwandlung u. dgl., ebensoviel, und noch mehr bezogen haben, so kann zwar künftig noch der für die¬ sen Fall in dem Patente vom 7. Juni festgesetzte höchste Betrag mit zehn Percenten abgenommen werden, alle übri¬ gen unter andern Benennungen eingehobenen obrigkeitlichen Gebühren und Protocollsgefälle aber haben gänzlich auf¬ zuhören. IO» 6) Ist nach dem Lode eines Unterthans ein gemeinschaft¬ liches Vermögen vorhanden, so soll das Todfallsfreigeld nicht von dem ganzen, nach Abzug aller Schulden rein verblei¬ benden Vermögen, sondern von demjenigen Theile der reinen Summe berechnet werden, der dem Verstorbenen angehörte. 7) Wird das Vermögen eines Verstorbenen von dem Er¬ ben nicht übernommen, sondern von wem immer abgelöset, so ist diese Uebertragung des Eigenthums einer zweimaligen Verfreiung nicht zu unterwerfen, sondern das in dem Ge¬ setze bestimmte Freigeld von zehn Percenten nur einmal ab¬ zufordern. 8) Wenn der überlebende Gatte, oder die überlebende Gattin» den ihnen eigenthümlichen Antheil eines gemeinschaft¬ lichen Vermögens den Erben des Verstorbenen abtreten, ist das Annahmsfreigeld nur von diesem Antheile des gemein¬ schaftlichen Vermögens zu bezahlen. 9) Damit in Sterbfällen das hinterlassene Vermögen mit Verläßlichkeit erhoben, und weder der überlebende Gatte oder die überlebende Gattinn mit der Schätzung überhalten, noch die Kinder an dem Erbtheile verkürzet werden, sollen die Obrigkeiten gehalten seyn, jedesmal eine unparteiische Schätzung des liegenden und fahrenden Vermögens anzu¬ ordnen. Zu dieser Schätzung hat sowohl die Obrigkeit als die Erben gewissenhaft bei jedem Falle zu beeidende Schätzmänner beizuziehen, und das Vermögen nach deren verlässigem Be¬ finden in Anschlag zu bringen. Sollten sich Obrigkeit und Erben einverstehen, bei der Abhandlung in Ansehung des unbeweglichen Guts bloß die vorige Schätzung oder den Ein¬ lagswerth beizubehalten, so kann in Beziehung auf das un¬ bewegliche Gut die neue Schätzung unterbleiben. 10) Um allen Umständen vorzubeugen, die sich bei dem Schuldenabzuge und Bestimmung der obrigkeitlichen Gebühr von dem reinen Vermögen ergeben könnten, soll bei jeder Ab¬ handlung die Richtigkeit der vorkommenden Schulden ordent¬ lich untersucht, liquidirt, und, wie es in Niederösterreich vor¬ geschrieben ist, sowohl die mit obrigkeitlicher Fertigung ge¬ machten, als alle übrigen ordentlich liguidirten und erwiese¬ nen Schulden, von dem Vermögen abgezogen werden. II« Dre Lodfallsgebühr ist daher nur auf dasjenige Ver- mögen, so nach diesem Abzüge verbleibt, in Anschlag zu bringen. 11) Um das häufige Schuldenmachen der Unterthanen zu verhindern, wird den Obrigkeiten hiermit die Gewalt ein- geräumt, denjenigen Unterthan, der zwei Drittheile seines Vermögens mit Schulden belastet, im politischen Wege ab¬ zustiften. Bei dieser Abstiftung aber ist folgende Vorschrift auf das genaueste zu befolgen: s) Das Vermögen des abzustiftenden Unterthans muß durch zwei für redlich bekannte und geschickte Beamte einer- andern Obrigkeit, oder von zwei im Orte befindlichen Män¬ nern, in deren Redlichkeit sowohl die Obrigkeit als Unter¬ than compromittirte, in Gegenwart des Unterthans selbst, oder falls dieser abwesend wäre, seines Vertreters, unter¬ sucht, der Schuldcnstand nach vorhergegangener ordentlicher Vorforderung der Gläubiger liquidirt, auch die Grundstücke und Fahrnisse durch verständige Männer geschätzt werden. 1>) Der Activ- und Passivstand ist in ein Jnventa- rium zusammen zu setzen, welches die Herrschaft, mit der Un¬ terfertigung der gewählten zwei Beamten, dem Kreisamte um die Einwilligung zur Abstiftung zu überreichen hat. e) Das Kreisamt hat alsdann die Obrigkeit und den Unterthan vorzufordern, in diesem Geschäfte, wie bei an¬ deren Angelegenheiten zwischen Herrn und Unterthan zu ver¬ fahren, und ob die Abstiftung Statt habe, zu entscheiden. d) Der Recurs von dem Kreisamte steht sowohl der Obrigkeit als dem Unterthan offen, daher darf vor Verlauf des zum Recurs bestimmten Termins Niemand abgestiftet werden. e) In allen Fällen, wo ein Privatgläubiger gegen einen Unterthan im Wege der Execution auftritt, oder sich die Gelegenheit zu einem Concurse darbiethet, ist bloß das¬ jenige zu beobachten, was die allgemeine Gerichts-oder Con- cursordnung für solche Fälle vorschreibt. 12) Zm Uebrigen bleibt das Patent vom 7. Juni 1785 in seiner Kraft, und sollen gegenwärtige Erläuterungen und Nachtragspuncte gleich diesem, vom 1. Juli 1785 angefan¬ gen, zur allgemeinen Richtschnur genommen werden. Patent vom 10. Juli 1786? III I). Für Ungarn und Siebenbürgen. Das allerhöchste Patent, mittelst welchem die ungari¬ schen und siebenbürgischen Provinzen rücksichtlich der Freizügig¬ keit und des Abfahrtsgeldes die gesetzliche Normirung erlangten, lautet wie folgt: Wir Leopold der Zweite, von Gotttes Gnaden er¬ wählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Ungarn und Böheim rc., Erzher¬ zog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen; Großherzog zu Loscana rc. rc. Unsere , auf das gemeinschaftliche Wohl gerichtete Auf¬ merksamkeit, verbunden mit der stäten Neigung, Unseren Erb- staaten in allen Gelegenheiten Beweise von landesväterlicher Liebe zu geben, hat uns bewogen, das durch die vorige Re¬ gierung unter dem 14. März 1785, wegen der Freizügig¬ keit und des Abfahrtsgeldes erlassene Patent, nun auch auf die ungarischen Provinzen und auf Siebenbürgen zu erweitern. §. 1. Diesemnach soll von nun an das freie Vermögen, das aus einem deutschen und böhmischen Erblande, oder aus Ga¬ lizien nach den ungarischen Provinzen, oder nach Sieben¬ bürgen übertragen wird, der Entrichtung des landesfürstli¬ chen Abfahrtsgeldes ferner nicht unterliegen, gleichwie die Freiheit bei dem Zuge aus diesen Provinzen nach den deut¬ schen und böhmischen Erbländern und nach Galizien, durch öffentliche, in Ungarn und Siebenbürgen bekannt gemachte Verordnungen zugestanden ist. §. 2. Doch hat es in Ansehung des Vermögens, welches entweder einem Unterthan angehöret, oder seiner Eigenschaft gemäß einer Grundobrigkeit als unterthäniges Gut unter¬ liegt, und eben so in Ansehung des bürgerlichen, einem Ge- werbsmanne angehörigen, und unter der Gerichtsbarkeit einer landesfürstlichen Stadt, oder eines solchen Marktes stehen¬ den Guts, bei dem Patente vom 14, März 1785 und der 1»s dort vorgeschriebenen Entrichtung des Abfahrtsgeldes, sein Bewenden. Patent vom 12. September 1791. L. Für Galizien- Um den Unterthanen der Erbkönigreiche Galizien und Lodomerien die Befolgung der wegen des Abfahrtsgeldes seit dem Jahre 1785 erlassenen Gesetze, und den öffentlichen Be¬ hörden ihre dießfälligen Amtshandlungen zu erleichtern, wur¬ den die Gesetze durch ein Patent in Zusammenhang gebracht, und dasselbe sür die einzige Richtschnur in Abfahrtgeldes- Sachen, mit dem Zusatze erklärt, daß die Wirksamkeit des¬ selben sich nur auf die Erbkönigreiche Galizien und Lodome¬ rien erstrecket. Die besagter Maßen in Zusammenhang gebrachten Nor¬ men lauten nun wie folgt: H. 1. Jedem galizischen Unterthan steht frei, aus diesen Königreichen mit seinem Vermögen in eine andere Provinz des Kaiserstaates zu ziehen, ohne daß, unter was immer für einer Benennung, ein Abfahrtsgeld von ihm gefordert werden kann. Auch erstrecket diese Freizügigkeit sich auf die königlich - ungarisch- und siebenbürgischen Provinzen, wie auch auf das Herzogthum Salzburg, und das Fürstenthum Berchtoldsgaden. §. 2. Die Entrichtung eines Abfahrtsgeldes findet also nut in dem Falle Statt, wenn ein Vermögen aus dem Kö¬ nigreiche Galizien und Lodomerien nach dem Lande eines aus¬ wärtigen Staates gezogen wird. .§, s. Das Abfahrtsgeld von einem Vermögen, so aus Ga¬ lizien nach einem fremden Staate geführt wird, soll den Be¬ trag zehn vom Hundert nie übersteigen; dieser Entrichtung des IIS des zehnperccntigen Abfahrtsgeldcs unterliegt aber ohne Un¬ terschied jedes Vermögen, welches von einem galizischen Un- terthan, Bürger, Einwohner oder Angesessenen in einen aus¬ wärtigen Staat gezogen werden will. 4. Da die Verbindlichkeit zur Entrichtung des durch dieses Gesetz bestimmten Abfahrtsgeldes allgemein ist, so sind dersel¬ ben auch diejenigen Söhne und Töchter galizischer Unter- thanen unterworfen, welche sich in einem fremden Staate, in welchem von den nach Galizien ziehenden Unterthanen ein Abfahrtsgeld abgenommen wird, häuslich niederlaffen. §-5. Die Forderung und Abnahme des Abfahrtsgeldesj findet jedoch in jenen Fällen nicht Statt, wenn der Staat, wohin das Vermögen aus Galizien gezogen werden will, von dem aus seinem Gebiete in die Erbstaaten gezogen werdenden Vermö¬ gen, entweder vertragsmäßig, oder auch ohne einen abge¬ schlossenen Freizügigkeits - Vertrag kein Abfahrtsgeld fordert und einhebt, indem in Absicht auf das Abfahrtsgeld die ge¬ naueste Reciprocität beobachtet werden soll. 6. Die Obrigkeit eines jeden Ortes hat genau darauf zu sehen, damit kein Vermögen, es mag dem Abfahrtsgelde un¬ terliegen, oder nicht, unangemeldet nach einem auswärtigen Staate gezogen werde; ein jeder solcher Fall muß ungesäumt dem Fiscalamte in Lemberg, oder dem vorgesetzten Kreisamte angezeigt, das Vermögen selbst aber, bis zur erfolgenden Ent¬ schließung mit Beschlage belegt, und nicht ausgefolget werden. Sollte sich eine Obngkeit die Verabsäumung oder Vernachläs¬ sigung ihrer dießfälligen Pflichten zu Schuld kommen lassen, so ist dieselbe zur Erlegung des von dem abgezogenen Vermö¬ gen zu entrichten gewesenen Abfahrtsgeldes zu verhalten. 8 8- 7. Vom beweglichen Vermögen, in so fern selbes einem Unterthan eines fremden Staates zufallt, oder in so weit der Eigenthümer dahin abziehet, ist das Abfahrtsgeld immer sogleich abzuziehen, und an die landesfürstliche Caste abzuführen, wenn auch ein solches Vermögen in einem Erblande noch belassen würde. Vom unbeweglichen Vermögen aber ist das Abfahrtsgeld nur bei Verkauf oder Veräußerung zu fordern, überhaupt jedoch die Befugniß zur Außerlandesführung des Vermögens nicht eher zu ertheilen, bis das Abfahrtsgeld entweder sichergestellt sey, oder der auswandernde Landesein¬ wohner sich über die Abfuhr und Berichtigung desselben gehö¬ rig ausgewiesen haben wird. Uebrigens ist der galizischen Landesstelle das Recht eingeräumt, über Beschwerden, welche in Hinsicht des aus¬ gerechneten Abfahrtsgeldes entstehen, zu entscheiden. 8. Die Juden werden bei ihrer Auswanderung, und bei Entrichtung des Abfahrtsgeldes den dießfalls für die christli¬ chen Landeseinwohner bestehenden Gesetzen gleich gehalten. §. 9. Don demFruchtgenusse eines im Lande verbliebenen Ver¬ mögens, es mag in Zinsen, Interessen oder sonstigen Nutzun¬ gen bestehen, ist kein Abfahrtsgeld zu fordern. §- 10. Auch diejenigen Capitalien, welche durch ein von aus-' wärtigen Staaten erwiesener Maßen nach Galizien gebrachtes, und daselbst mit oder ohne Hypothek angelegtes Vermögen ent¬ standen sind, sind von der Entrichtung des Abfahrtsgeldes be¬ freit; es wär« denn, daß der Eigenthümer eines solchen Capi- tals den unverkennbaren Willen, in den Königreichen Gali¬ zien und Lodomerien zu verbleiben, aufdie im H. 56 des I. Theils des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Weise erkläret hätte, in welchem Falle er wie ein Eingeborner behandelt wer¬ den muß. ris §. 11. Erbschaften , wenn sie in Handwerksgeräthschaften be- stehen, sind unbedingt frei; bestehen sie aber in Hausgerath- schaften, so können sie von dem galizischen Gubernium von dem Abfahrtsgelde befreiet werden, dafern sie den Werth von ein Hundert fünfzig Gulden nicht übersteigen. §. 12. Die Ausstattung derjenigen, die sich in fremden Ländern verehelichen, und die Fahrnisse, die ein Auswanderer mit sich nimmt, sind vom Abfahrtsgelde frei. §. 13. Einem königlich preußischen Unterthan, wenn er eine Erbschaft aus den Königreichen Galizien und Lodomerien zu beziehen hat, sollen mit Ausnahme der gewöhnlichen Stämpel- und Gerichts-Taxen, dann Procurators-Gebühren, nicht mehr als zehn Percent abgenommen, und dergestalt berechnet werden, daß in Fällen, woneben der Abfahrtsgeld-Gebühr auch eine Erbsteuer eintritt, an dem ersten nicht mehr als fünf, und an dieser ebenfalls nur fünf vom Hundert abzufordern sind. §. 14. Der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Kaiser¬ staate nicht habende galizische Adel, welcher unter der Benen¬ nung 8ujet8 mixtos begriffen ist, unterliegt dem zehnpercenti- gen Abfahrtsgelde von demjenigen außer Landes gehenden be¬ weglichen Vermögen, welches ihm von dem Verkaufe eines in den Königreichen Galizien und Lodomerien gelegenen unbe¬ weglichen Vermögens zugeflossen ist. Patent vom 7. Juli 1868. 8* L 16 V. s. Spezielle Normen. Diese folgen in chronologischer Reihe, und zwar: «ul» I. rücksichtlich des grundherrlichen oder unterthänigen; sul» II. rücksichtlich des bürgerlichen; «ul» III. bezüglich des Znvaliden- und «üb IV. bezüglich des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes. VI. I. Das obrigkeitliche oder grundherrliche Abfahrtsgel-. Die insbesonders hierauf Bezug habenden Normen sind in chronologischer Ordnung folgende: L. Ueber die Frage, wie es in Absicht des obrigkeitlichen Abfahrtsgeldes in Fällen, wenn das Vermögen eines Unter- thans mit höchstem Consense außer Landes geht, und wenn solches nach einem ausgewanderten Unterthan dem Fiscus heim¬ fällt, zu halten sey, wurde festgesetzt, daß die Obrigkeiten in beiden Fällen, wo entweder ein unterthäniges Vermögen in fremde Länder, durch Erbfälle, oder in anderm Wege mit höch¬ stem Consense auszuführen gestattet, oder bei vorgegangener Emi¬ gration dasselbe acl Ü8cum eingezogen wird, eben also wie in C38u exportgtioni« in ein anderes Erbland bei dem in §. 7 des dießfälligen Patentes vom 9. September 1769 ausgemessenen Abzugsrechte zu erhalten, dieses jedoch dahin zu erläutern sey, daß, wo für den obrigkeitlichen Consens und Weglosbrief die luru clonrimealia zu entrichten kommen, solche Gebühren nicht besonders angesetzt, sondern in das zehnpercentige Ab- L»? fahrtsgeld mit eingerechnet, dem Fiscus aber an dem übrigen Vermögen sein Recht allzeit Vorbehalten werden soll. Uebrigens hat es in der Hauptsache bei der Patentsan¬ ordnung vom Jahre 1769 *) sein Verbleiben. Patent für Böhmen vom 27. Christmonates 1770. s. Den Herrschaften ist aus der ihnen zustehenden Ab- handlungs - Jurisdiction ihrer Verwalter und Wirthschafts- beamten kein Abfahrtsgeld, noch das sonst von den Verlas- senschaften der Unterthemen zu beziehende Lodtenpfundgeld, sondern nur . die Abnahme des Mortuars mit einem Kreuzer vom Gulden zugestanden. Normale vom 5. Juni 1776. 3. Allen jenen Güterbesitzern und Städten, welchen durch die mittelst Patentes vom 14. Marz 1785 **) beschlossene Auf¬ hebung des Abfahrtsgeldes dieser Bezug entgeht, soll die darauf haftende Steuer abgeschrieben werden. Da nun er¬ forderlich ist, den Betrug dieses entgehenden Gefälls und der darauf sich gründenden Steuer, ordentlich zu erheben und höchsten Orts anzuzeigen, so wird allen Grundbesitzern und Stadtmagistraten obliegen, solchen Betrag, und die darauf haftende Steuer den betreffenden Kreisämtern ehestens anzuzeigen. Hofentschließung vom 9- April 1785. 4. Se. Majestät haben in Ansehung der Absahrtsgelder verordnet, daß, da einerseits in Böhmen die Abzüge bisher nur von Uebersiedlung in andere Länder und Provinzen, welche fernerhin dem Abzugsrechte unterliegen, und nicht wie in Oe¬ sterreich, von Dominium zu Dominium genommen worden *) Siche dieses Patent vorne sul> IV. **) Siehe dieses Patent vorne sul> III, 1. »t» sind, andererseits aber die neue Steuerregulirung ohnehin erfolgt, es von der angetragenen Abschreibung des auf den pro oxo^uutorro clomiirioalr fatirten, und nun aufgeho¬ benen Abfahrtsgeldern haftenden Extraordinariums, lediglich abzukommen habe. Hofdecret vom 21. November 1785 i für Böhmen. 5. Se. Majestät haben zu bestimmen geruhet, daß das Kauffreigeld, oder jene Gaben, welche die Grundobrigkeit in Verkaufsfällen eines unterthä'nigen Grundes ohne Rücksicht, ob der Verkäufer noch als Abzügler auf der Hube bleibt, oder sich sonst wo in der Herrschaft aufhält, einzuheben pfle¬ get, kein eigentliches Abfahrtsgeld, von welchem in dem Freizügigkeitspatente vom 14. März 1785 *) die Rede ist, sey; jedoch kann ein solches, wo es noch nicht bestehet, auch in Zukunft keineswegs weder erst eingeführet, noch erhöhet wer¬ den, wohl aber ist es, wo es zehn Percent übersteiget, her¬ abzusetzen, und nur von einem Lheile, entweder von dem Käufer, oder von dem Verkäufer, worüber sich beide Theile einzuverstehen haben, zu entrichten. Uebrigens hat es in An¬ sehung der andern Laudemien bei der dermaligen Regulirung derselben zu verbleiben. Hofdekret vom 22. September 1785- 6. Die Aufhebung des grundherrlkchen Abfahrtsgeldes von dem inner den kaiserlichen Landen verbleibenden Vermö¬ gen kann sich auf jene Fälle nicht erstrecken, wo das Recht der Erhebung und Abziehung des Vermögens schon vor dem 1. Mai 1785 unstrittig bestanden hat. Hofdekret vom 17. Oktober 1785. *) Siehe dieses Patent vorne -mb III. 1. LIS 7. AuS Gelegenheit einer Anfrage: ob das AbfahrtSgeld, welches die Dominien beziehen, ein Gegenstand der Urbarial- Fassion sey, wird bemerkt: daß das Abfahrtsgeld da, wo es gesetzlich besteht, und wirklich diese Natur hat, mit dem jähr¬ lichen Durchschnittsertrage zwar einbekannt, aber lediglich in die Jurisdictionsbezüge ausgenommen werden müsse. Der jähr¬ liche Durchschnitts - Ertrag ist in der Regel aus zehn Jahren zu berechnen; wo aber in denselben kein solcher Bezug vor¬ gekommen wäre, muß auf eine weitere Periode, in welcher derselbe vorkömmt, zurückgegangen, und in der Rubrik der Anmerkung diese Periode angegeben werden. Hofdecret vom 8- Februar 1820. LS» VLI. IL Das bürgerliche Abfahrtsgeld. Die auf dasselbe besonders Bezug habenden Normen sind folgende: 1 Men jenen Städten, welchen durch die mittelst Pa¬ tentes vom 14. März 1785 *) beschlossene Aufhebung des Ab¬ fahrtsgeldes dieser Bezug entgehet, soll die darauf haftende Steuer abgeschrieben werden. Da nun erforderlich ist, den Betrag dieses entgehen¬ den Gefälls, und der darauf sich gründenden Steuer ordent¬ lich zu erheben, und höchsten Orts anzuzeigen; so wird al¬ len Stadtmagistraten obliegen, solchen Betrag und die dar¬ auf haftende Steuer den betreffenden Kreisämtern anzuzeigen. Hosentschließung vom S. April 1785. - D. Die Aufhebung des bürgerlichen Abfahrtsgeldes von dem inner den kaiserlichen Landen verbleibenden Vermögen, kann sich auf jene Fälle nicht erstrecken, wo das Recht der Erhebung und Abziehung des Vermögens schon vor dem 1,. Mai 1785 unstrittig bestanden hat. Hofdecret vom 17. October 1785- *) Siehe dieses Patent vorne sub III. 1. ISL vm. - HI. Das Militärabfahrtsgel-, oder der Bei¬ trag zum Jnvalidenfonde. 1 Bis zum Jahre 1750 war die Erhaltung der Inva¬ liden eine Obliegenheit der Gemeinden. Im gedachten Jahre aber wurden sie derselben von Seite der Staatsverwaltung durch die Gründung des Invaliden-Institutes enthoben. Die normale Regulirung dieses Institutes geschah mittelst des a. h. Patentes vom 28. März 1750, dessen hierher gehörige Stellen folgender Maßen lauten: Um diejenigen Soldaten, welche ihre Glieder und Kräfte zur Rettung der Länder aufgeopfert haben, mit dem nöthigen Lebensunterhalte auf allen Fall, und auf eine an¬ ständige Art zu versorgen, wird die für die ungarischen und andere ausländische Invaliden in dem Königreiche Ungarn ge¬ schehene Einrichtung auch auf die aus den deutschen Erblan- dern gebürtige Mannschaft erstrecket, mithin ein General-^n- validensystem eingeführet, und dabfi festgesetzt: . Erstens. Soll die Unterbringung von 2000 Mann in Böh¬ men, 1000 Mann in Mähren, und iooo Mann in Oesterreich veranstaltet werden; wozu . .. „ Zweitens, alle jene Individuen, welche im k. k. Militär- Dienste und Solde stehen, und wegen Alters, Blessuren, oder anderer Leibesgebrechlichkeit in den Diensten invalid gewor¬ den, und sonst nicht versorgt, noch bemittelt sind, ohne Aus¬ nahme der Charge und Nation würdig und fähig erkläret werden; diejenigen aber^ welche freiwillig ihre Dienste rcsig- nirt haben, oder aus andern Ursachen als wegen der Un¬ tauglichkeit entlassen worden, oder sonst versorgt oder bemit¬ telt sind, bleiben hiervon ausgeschlossen. Von den würdigen Subjecten sind die ungarischen Nationalisten, und alle Aus- länder nach Pesth, die aus Böhmen gebürtigen in das böh¬ mische, die aus Mähren und dem diesseitigen Antheile Schle¬ siens gebornen in das mährische, und diejenigen, die in den nieder-, ober-, inner - und vorderöstcrrcichischen Ländern zu Hause sind, in das wienerische und re spec live steuerliche In- LS» validenhaus einzutheilen. Wenn, jedoch das Invalidenhaus in einem Lande angefüllet, im andern hingegen noch Platz wäre, so haben dieselben einander zu erleichtern, und kann solchem- nach der offene Platz mit Leuten von verschiedener Nation besetzt werden. Vierzehntens. Die Fonds, welche für die Invaliden ge¬ hören, es sey zu Pesth in Ungarn, oder in den deutschen Erbländern, oder bei der Armee, bleiben bei diesem Insti¬ tute dazu gewidmet, und dabei verwilliget, daß künftig zum Behufs der Invaliden, von dem u MliMri aä alium stamm transferirten Vermögen ein Abfahrtsgeld, und zwar bei der Transserirung außer Lande zu 10pCt., inner Landes aber 5 pCt. abgenommen werden könne. Uebrigens versteht es sich, daß die gesegneten Vasallen und Unterthanen diese milde Stif¬ tung mittelst freier Geschenkniß und Legate unterstützen werden. Fünfzehntens. Um des Erfolges von allem jenen, was hier gesagt worden ist, versichert zu seyn, und damit die gehörige Ordnung und Zucht erhalten werde, wird eine ei¬ gene Invaliden-Commission aufgestellet. Sechzehntes. Soll dieses allgemeine Invaliden-Insti¬ tut mit dem 1. Mai 1750 seinen Anfang nehmen. Nunmehr folgen die weitern auf diese Classe des Abfahrts¬ geldes Bezug habenden Normen in chronologischer Ordnung. S. Die Jausas der Caducitat und des Abfahrtsrechtes über eine Militärverlassenschaft sollen wie vorhin von der Kammerprocuratur besorget, die eingehenden Abfahrtsgelder aber der Invaliden - Casse abgeführet werden. Verordnung vvm 8. Jänner 1752. s Bon den aus der Militär-Jurisdiction abziehenden Verlassenschaften sollen, wenn selbe außer Land gezogen wer¬ den, 10 pCt., wenn selbe aber inner Landes verbleiben, IS3 5 pCt. abgezogen, und als Abschoß in den Znvalidenfond abgeführet werden. Verordnung vom 29. April 1757. 4. Militärwitwen, die mit allerhöchster Bewilligung ih¬ ren beständigen Aufenthalt im Auslande haben, und welchen von einer der Militär-Jurisdiction unterworfenen Person ei¬ ne Erbschaft, ein Vermächtniß oder eine Schenkung zufällt, haben das Invaliden- Abfahrtsgeld mit 10 pCt. zu entrichten. Allerhöchste Entschließung vom 25. Mai 1757. 5. Zu Behebung alles Anstandes wegen des Jnvaliden- Abfahrtsgeldes wurde verordnet, daß, nachdem dieses Ab¬ fahrtsgeld zu Gunsten des Invaliden-Institutes creiret wor¬ den, und die Gunst dieses Instituts allen Militären gemein ist, die Ursache des Instituts aber sich nicht ändert, wenn gleich die Abhandlung bei dieser, oder einer andern Stelle geschehe, von dieser Regel jedoch die landschaftlichen Güter billig ausgenommen werden, — von dem Mobilarvermögen jener Militären, die zugleich Landmänner, oder in Hofdien¬ sten gewesen, in Folge der 1750. Jahrs kundgemachten, und seither bestätigten Ordnung das Invaliden-Abfahrtsgeld eben¬ falls zu entrichten sey. Verordnung vom 6. December 1766. In Betreff des Abfahrtsgeldes von dem Vermögen der Militärpersonen ist die unterm 8. Jänner 1752*) dieser wegen schon ergangene Vorschrift in den vorkommenden Fäl¬ len auf das Genaueste zu befolgen. Patent für Lohmen vom 9. September 1769t *) Siehe diese Verordnung vorne »ub VIII. 2. IS4 r. Wegen des Militär-Abfahrtsgeldes wurde es bei dec den 8. Jänner 1752 *) hierüber erlassenen Entschließung belassen. Patent vom 1. August 1783. 8. Das Patent vom 14. März 1785**) handelt ausdrück¬ lich nur vom grundherrlichen, bürgerlichen und landesfürstli¬ chen Abfahrtsgelde; dasselbe ist also auf die zum Jnvaliven- fonde bestimmte, unter dem Namen Abfahrtsgeld entrichtete Giebigkeit, als wegen welchen es bei der bisherigen Beob¬ achtung zu verbleiben hat, nicht anzuwenden. Hofentschlicßung vom 17. März. Zustizhofdecret vom 22. April 1785, Kundgemacht in Böhmen den 28-, in Mähren den 25. April 1785. s. Eine weitere Regulirung erhielt das Militär-Abfahrts¬ geld durch nachstehendes Normale: Z. 1. Das Militär-Abfahrtsgeld ist zu entrichten von Verlas- senschaften,Vermächtnissen, Schenkungen aufden Todesfall oder unter Lebenden, und von denjenigen Geldbeträgen die bedungen würden, falls der Kauf von Militär - Chargen jemahls erlaubt werden sollte. 8- 2. Dieses Abfahrtsgeld ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn das demselben unterliegende Vermögen aus der Mili¬ tär- in die Civilgerichtsbarkeit, oder in das Ausland geht. §. 3. Wenn innerhalb der k. k. Erbländer Jemanden, der nicht der Militär-Gerichtsbarkeit unterliegt, eine Universal- *) Siehe vorne sub VIII. 2. **) Siche dieses Patent vorne rub III. 1. 1S5 Erbschaft zufüllt, so sind von allem und jedem Mobilarver- mögen 5 pCt., oder 3 Kreuzer zum Invalidenfonde zu ent¬ richten, die Erbschaft mag was immer für einer moralischen oder physischen Person, einem -Verwandten in auf- und ab¬ steigender, oder in der Seitenlinie, oder dem überlebenden Ehegatten zufallen. 4. Die im vorigen Paragraphe normirte Verpflichtung zur Abgabe eines Beitrages zum Invalidenfonde erstreckt sich in gleicher Art auch auf Vermächtnisse und Schenkungen mortis eausa. §. 5. Die auf das Inland Bezug habenden frommen Ver¬ mächtnisse sind von diesem Beitrage befreit. §. 6. Die in das Ausland gehenden frommen Vermächtnisse hingegen sind den profanen gleich zu behandeln. 8- 7. Die in einer Verlassenschaft vorhandenen, auf einer inländischen Hypothek sichergeftellten Capitalien unterliegen gleichfalls der Verpflichtung dieses Beitrages. 8. Die zu einer Verlassenschaft gehörigen Realitäten aber sind von dieser Entrichtung befreit. §. 9. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf das zu einer Mili- tärvcrlossenschaft gehörige, im Auslande befindliche Vermögen. §. 10. Die freiwilligen Schenkungen intor vivos, welche den Betrag von 1000 fl. übersteigen, und sonach der Erbsteuer IS« unterliegen, sind, wenn der Geschenknehmer ein Inländer und zur Militär-Jurisdiction nicht gehörig ist^ dem 5pCt' Beitrage zum Jnvalidenfonde unterworfen. §> 11- Ein zum Militär-Körper gehöriger Landmann, wel cher eine ständische Realität oder ein Fideicommiß besitzet, gehört in Civilangelegenheiten, hiemit auch die Abhandlung seiner Verlassenschaft nicht unter die Militär-Jurisdiction, daher von seinem hinterlassenen Mobilar-Vermögen kein Bei¬ trag zum Jnvalidenfonde zu entrichten kommt. Dagegen un¬ terliegt aber auch dasjenige Vermögen, was einem solchen zum Militär-Körper gehörigen Landmann aus einer Militär- Verlassenschaft, oder per clonutionom iMer vivo» zufällt, und somit aus der Militär-Gerichtsbarkeit geht, für das Inland dem 5pct. Jnvalidenfonds-Beitrage, und zwar bei Schenkungen unter den Rücksichten des vorigen Paragraphen 8- 12. Der voranstehende Paragraph hat auch auf Offiziers- Frauen und Kinder wirklich begüterter Landleute, und auf jene Offiziers-Witwen seine volle Anwendung, die eine stän¬ dische Realität besitzen, sie mögen übrigens eine Militärpen¬ sion genießen oder nicht. §. 13. Jegliches Vermögen, selbst die frommen Vermächt¬ nisse nicht ausgenommen, welches aus dem In- in das Ausland geht, unterliegt dem dießfälligen Beitrage mit lO pCt. oder 6 Kreuzer vom Gulden. §. 14. Dem gleichen Beitrage unterliegen auch Schenkungen unter Lebenden, und zwar, ohne Rücksicht auf ihren Betrag sobald selbe aus dem In- in das Ausland gehen. H. 15. iS- DaS Militär-Abfahrtsgeld ist zu entrichten, sobald eia bewegliches Vermögen einem Ausländer zufällt, oder der Erwerber desselben dahin abgeht, selbst für den Fall, daß ein derlei Vermögen noch im Jnlande verbleiben sollte. §- 16. Die mit Beibehaltung ihres Charakters ausgetretenen Offiziere und Pensionisten, die mit allerhöchster Genehmigung im Auslände für beständig sich aufhalten, haben, wenn ih¬ nen von einer der Militär-Jurisdiction unterstehenden Per¬ son eine Erbschaft, ein Vermächtniß oder eine Schenkung zu¬ fällt, hievon die lOpct. Abfahrt zum Jnvalidenfonde zu entrichten. 17. Bezüglich der Entrichtung und Bemessung des Mili¬ tär-Abfahrtsgeldes gilt als Grundsatz: daß es nur von je¬ nen zu entrichten komme, denen unter den vorgedachten Be¬ dingungen ein Vermögen ganz oder zum Theile zufällt, und die der Militär-Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, und zwar hat diese Entrichtung für das Inland mit 5pCt., für das Ausland aber mit lOpCt. zu geschehen. §. 18. Das Vermögen der Pupillen bleibt bis zum Eintrit¬ te ihrer Großjährigkeit in gerichtlicher Verwahrung, daher eine Sicherstellung des hievon seiner Zeit entfallenden Mili¬ tär-AbfahrtSgeldes nicht erfordert wird. Jedoch haben die Abhandlungs- und rücksichtlich Pupillar-Behörden dafür zu haften, daß, wenn beim Eintritte der Großjährigkeit ein Pupillarvermögen ausgefolgt wird, von jenem Vermögen das dem Pupillen militari zufällt, oder während der Min¬ derjährigkeit erspart wurde, die Entrichtung und Bemessung des Militär-Abfahrtsgeldes mit Rücksicht auf den Grund¬ satz des 17 unter Einem geschehe. ISS §. 19. Von demjenigen Vermögen , was einem Pupillen wah¬ rend der Dauer der Minderjährigkeit als Heirathsgut oder sonst nothwcndiger Weise ausgefolgt wird, wie auch von dem Civilvermögen, was ein Militär-Pupill allenfalls erwirbt/ kommt das Invaliden - Abfahrtsgeld nicht zu entrichten. §. 20. Wenn der Verkauf der Offiziers-Chargen gegen Geld¬ beträge jemals erlaubt werden sollte, so hat der Verkäufer von dem ihm zufallenden Geldbeträge, wenn er im Jnlande bleibt, 5pCt., und wenn er in das Ausland geht, lOpCt. als Abfahrt zum Invalidenfonde zu entrichten. §. 21. Die Abfuhr des Invaliden-Abfahrtsgeldes hat an die nächste Kriegs-Casse zu geschehen, und ist die Bescheinigung über die richtige Abfuhr stets den betreffenden Acten beizulegen. §. 22. Die Berechnung und Abfuhr des Invaliden-Abfahrts¬ geldes hat von dem über Abzug der Passiven und Abhand¬ lungsgebühren verbleibenden Vermögen zu geschehen. §. 23. Für die richtige Berechnung sowohl, als auch für die ehethunlichste Abfuhr des Invaliden-Abfahrtsgeldes haben die Militär-Behörden, insbesondere die Abhandlungs- und Pupillar-Instanzen unter eigener Dafürhaftung von Amts¬ wegen zu sorgen. Normale vom 8. November 1786. Von uneinbringlichen Schuldposten ist das Znvaliden- Abfahrtsgeld nicht zu entrichten, bei zweifelhaften Schuldfor¬ derungen aber ist der für den Fall ihrer Einbringung zu ent- rich- »LS richtende Beitrag zum Invalidenfonde einstweilen nur sicher- züstellen und in Vormerkung zu erhalten. Hofkriegöräthllche Verordnung vom 30. November 1791. ii Wenn ein Minderjähriger Soldat ein Pupillarvermö- flest hinterläßt, so unterliegt dasselbe der Entrichtung des Militär - Abfahrtsgeldes. Hofdetret vom 5. Jänner 179A Ls. Das Armen-Institut zahlt als Legatar eines mili¬ tärischen Erblassers kein Abfahrtsgeld, wohl aber als Uni¬ versalerbe den Beitrag zum Invalidenfonde mit 5 Percent- ^efdecrct voin 26. März 1792. lieber Äbsterbeii eines minderjährigen Soldatens, wel¬ cher nebst seinem pcwuiio eu^tronsi auch noch ein Pupillar- vermögen zurückgelassen hat, kann zwar das Regiment- oder juckicium ckäMgutum nuli >!!, 30. S4 Verlassenschaften der Landwehr-Offiziere und Gemei¬ nen, die zwar zur Zeit ihres Todes in activer Dienstleistung standen, vorher aber nicht beim Militär gedient haben, gehö¬ ren vor die competente Civil-Abhandlungs-Instanz, und un- terliegen der Entrichtung des Militär- oder Invaliden-Ab¬ fahrtsgeldes nicht. - Hofdecret vom 9. Mai 1812° SS. - Wenn das aus der Militär-Gerichtsbarkeit abgehende Vermögen ganz oderzum Theile in öffentlichen Fonds - Obligatio¬ nen besteht, sp ist auch das vom Ganzen oderÄheile entfallende Invaliden - Abfahrtsgeld in gleichen Obligationen zu berichtigen. Hofkrjegsräthliche Verordnung vom 30. Deceinber s812. 26. - Das Invaliden-Abfahrtsgeld, welches von den aus der Militär - Jurisdiction abziehenden Verlassenschastsantheilen zu entrichten kommt, ist ganz nach jener Valuta zu berichtigen, aus welcher der Verlassenschaftstheil, der aus der Militär- Gerichtsbarkeit gezogen wird, »ach der letztwilligen'Anordnung des Erblassers zu bestehen hat. Nach diesem Grundsätze muß auch, ohne Rücksicht, ob der aus der Militär-Jurisdiction allenfalls in Gold- oder Silbermünze wegzuzi'ehende Betrag schon in der Verlassenschaft sich vorfand, oder etwa ganz oder zum Theile aus dem Verlaffenschafts - Vermögen erst eingclö- set werden mußte, der vorgeschriebene zehn- oder 5pct. Inva¬ liden-Fondsbcitrag auch in der nämlichen Gold - oder Silber¬ münze entrichtet werden, aus welcher der aus der Militär-Ge¬ richtsbarkeit wegzuziehende Betrag nach der letztwjlligen 'An¬ ordnung des Erblassers zu bestehen hat. Hofkriegsräthliche Verordnung vom 5- September 18s5. 2?. Das Invaliden - Abfahrtsgeld ist auch dann zu entrichten, wenn ein Vermögen aus der Jurisdiction der k. k. Marine an Civil - Personen oder in das Ausland abzieht. Hoskricgsrächliche Verordnung vom 2. August 1816- 28. Die aus Ungarn, Siebenbürgen, Dalmatien, undvett Militär-Gränzen, dann aus dem lombardisch - venetianischen 137 Königreiche und aus Galizien in'die deutschen Bundesstaaten abziehenden Verlaffenschaften haben so wie bisher das Inva¬ liden-Abfahrtsgeld mit zehn Percent zu entrichten, vorausge¬ setzt, daß nicht mit dem einen oder andern Staate in dieser Beziehung ein besonderes Uehereinkommen. bestehe. HofkriegSrqH.liche Circular-Verordnung vom 30. März 1820. SS, Der Beitrag zum Invaliden -Fonde, in so ferne er von Öffentlichen Obligationen entfällt, kommt auch in gleichen Obli¬ gationen zu berichtigen , und falls dieselben furchen zu entrich¬ tenden Betrag nicht Heilbar wären, oder Bankactien zu erfol¬ gen kommen, so hat den Militär? Behörden nachstehende Be¬ lehrung zur Norm zu dienen: Der Beitrag zum Invaliden? Fond ist entweder: 1) gleich nach beendigter Verlassenschgfts - Abhandlung von der Gerichtsbehörde selbst, soferne sie den Nachlaß in ge¬ richtliche Verwahrung genoyrmey hat, oder von den Erben oder Legataren zu entrichten; oder 2) wenn dfese noch minderjährig und Militär-Pupillen sind, erst später bei ihrem, mit eintretender Großjährigkeit er¬ folgenden Austritte aus der Militär-Gerichtsbarkeit zu berech¬ nen und abzuführen. ' ZN den suh L bezeichneten Fällen ist der Beitrag zum Invaliden -Fonde, da er im Abhandlungsausweise nach Ver¬ schiedenheit der Valuta, in welcher die Berlaffenschaft besteht, schon bestimmt angesetzt werden muß, von Bankactien und öf¬ fentlichen Fonds - Obligationen, die auf einen solchen Betrag, wie eben davon zum Invaliden- Fonde entrichtet werden soll, nicht Heilbar sind, nach dem am Ausfertigungstage des Ab¬ handlungsausweises im Gerichtsorte aus der Wienerzeitung, oder sonst authentisch bekannten letzten Wiener - Börse - Course zu berechnen. In den sub 2 benannten Fällen hat der am Tage der Erfolglaffungsbewilligung des Pupillar - Vermögens an der Wiener-Börse notirte Cours bei Berechnung des Beitrages zum Invaliden -Fonde als Maßstab zu dienen. HofkriegSräthliche Circular-Verordnung vom 17. Zuli 1824. »S8 L«. Don den aus der Militär-Jurisdiction an Unterta¬ nen des russischen Kaiserstaates zu erfolgenden Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen von Todeswegen, ist der Bei¬ trag zumJnvalidenfonde nur in der Masse abzunehmen, wie er von Inländern aus dem Civil - Stande nach vorläufigem Ab« zuge der sonstigen Abhandlungsgebühren zu berichtigen wäre. Hofkriegsräthlichc Circular-Verordnung vom 24. Februar 1825. 31 Don den aus der Militär- Gerichtsbarkeit an die kai¬ serlich- russischen Unterthanen des Königreichs Pohlen zu er¬ folgenden Erbschaften, -Vermächtnissen und Schenkungen von Todeswegen ist der Beitrag zum Invaliden -Fonde nur mit Fünf vom Hundert abzunehmen. HofkriegSräthliche Verordnung vom 8. November 1825. 3S Die Unterthanen der Republik Krakau sind bei Erfolg- laffungen von Erbschaften und andern Vermögens - Exporta- tionsfällen, hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren, den k. k. Unterthanen vollkommen gleich zu behandeln. HofkriegSräthliche Circular-Verordnung vom 24. März 1827. 33. Wenn die Sterbtare, und andere Gebühren, welche sich nach dem Betrage des Vermögens richten, von Staatspa¬ pieren was immer für einer Gattung oder von Bankactien ent¬ richtet werden sollen, und den Betrag nicht erreichen, der in Papieren gleicher Gattung berichtiget werden kann, so sind die Staatspapiere oder Bankactien in Conventions-Münze nach dem Course in Anschlag zu bringen, in dem sie an dem Lage der Zahlungsverbindlichkeit auf der Wiener-Börse, bei den Renturkunden des Monte des lombardisch-venetianischen Königreiches aber auf der Mailänder-Börse gestanden sind. Ist an diesem Tage kein Börsezettel erschienen, so wird der Cours des letzt vergangenen Börsetages zur Richtschnur genommen. I3V Von dem, nach dem Course berechneten Capitale sind die Ge¬ bühren in Conventions-Münze oder Banknoten bar zu entrichten. Sind der Staatspapiere oder Bankactien so viele, daß die Gebühren in einer verhältnißmäßigen Anzahl von Staats¬ papieren gleicher Art oder Bankactien entrichtet werden können; so hat die zur Zahlung verpflichtete Partei die Wahl, die Ge¬ bühren in Papieren gleicher Gattung, oder nach dem auf oben erwähnte Art berechneten Course im baren Gelde zu entrichten. Diese Verordnung gilt auch für die Gebühren der Städte und Gutsherren. Hofkriegsrgthlichs Circular-Verordnung vom 26. März 1828. »4» " IX. IV Das landesfürstlicho Abfahrtsgeld. Diese Claffe des Abfahrtsgeldes wird iysbesondere durch nachfolgende Vorschriften normirt: A- Zur verläßlichen Erhebung und Verrechnung der Ab¬ fahrtsgelder, und um das Fiscalamt in Folge der Fiscalamts- instruction H. 4-2 und 4H in die Kenntniß aller Emigrations- Vermögensexportations- und dießfälligen Abfahrstfälle zu setzen, sollen alle Vermö'gensexportations-Bewilligungen, ehe die wirk¬ liche Exportirung erfolget, in Absicht auf die Abfahrtssteuer, dem Fiscalamte sowohl als der Cameralhauptbuchhalterei mit derAufschrist: VickoutFiscalamtundBuchhaltern, mitgetheilet werden. Die Parteien, welche sich in den nächst an der Pro- vinziglhauptstadt gelegenen Kreisen befinden, sind gerade an das Cameral-Zahlamt, jene der übrigen Kreise aber an die dor¬ tigen Kreisfilialcaffen anzuweisen, und solche Anweisungen den dem Fiscalamte mitgetheilt werdenden dießfälligen Entschlie¬ ßungen der Landesstelle bei deren Rückstellung beizuschließen, übrigens aber eine Abschrift von derlei Anweisungen dem Ca- meralzahlamte mitzutheilen. Gedachte Provinzial- und re- 8p66tiv6 Kreiscassen haben sodann, von den Parteien gegen Vor¬ zeigung dieser von dem Fiscalamte an die Parteien gelangenden Anweisungen die Abfahrtsgebühren abzunehmen, darüber zu quittiren, und zu Ende jeden Monats die Duplikate der Quit¬ tung gerade an das Fiscalamt, die Abfahrtsgelder aber an das Cameralzahlamt einzusenden, den Kreisämtern aber ist insbe¬ sondere untersagt, daß sie, und sämmtliche Abhandlungs- Instanzen, kein Abfahrtsgeld mehr abnehmen, und kein zu ex- portirendes Vermögen eher ausfolgen lassen sollen, bis nicht die Partei mit den obgedachten Caffe-Quittungen über die be¬ richtigte Abfahrtsstcuer sich auszuweisen haben wird. Hofdecret vom 6-, kundgemacht in Böhmen am 21. November 1785. L4I H. Unter bas dem landesfü'rstlichcn Abfahrtsgcld unterlie¬ gende Vermögen sind auch die Hausgeräthschaften cinzurechnen, mit alleiniger Ausnahme der Handwerksgeräthschasten, welche abfahrtsgeldfrei Erklärt sind. Wo das außer Landes ziehende Vermögen bloß in Hausgeräthschaften bestehet, und 150 st. nicht übersteiget, da ist den Länderstellen das Befugniß eingeräumt, nach Umständen von Entrichtung des Abfahrtsgeldes zu dispensiren. Hofdccret vom 15. September 178ö*) L. Se. Majesta'thabett befohlen,daß künftig von den Ausstat¬ tungen der sich in fremde Länder verehelichenden Personen, und an¬ dern Fahrnissen derAuswandcrndcn, kein Abfahrtsgcld mehr abge¬ nommen werden soll, folglich hat cs von dem nuterm 15. Septem¬ ber 1785 kundgemachten höchsten Befehle gänzlich abzukommen. Hofdccret vom 5., kundgemacht in Böhmen und Inner-Oester¬ reich den 18. Juli, in Galizien den 20. September 1787. 4. Von Seite der mährischen Landesstelle wurde zur eigenen Bcnehmung, dann Verständigung der unterhabenden Magistra¬ te und Ortsobrigkeiten bedeutet: daß, obschon der §.7 des Ab¬ fahrtspatentes vom Jahr 1785 in seiner Wesenheit unberücket bleibe, so könne doch die Bewilligung zur Erportirung des Ver¬ mögens ins Ausland nur von dieser Landcsstelle erthcilt werden; und eben so seyen auch nicht allein die Abfahrtsgclder, sondern auch andere, welchen Namen immer habende Gelder, nie an das Fiscalamt, sondern stets an diese Landcsstelle cinzusenden. Gubcrnial-Verordnung vom 29. August 1795, für Mähren, 5. Sc. k. k. Majestät haben allergnädigst zu entschlie¬ ßen geruhet, daß, da der Maltheser Orden in Absicht auf die Villa das nachfolgende Hofdecret Nr. 2. 14« Gerichtsbarkeit von jeher dem deutschen Orden gleichgestellt gewesen, sich auch wegen den Verlassenschaftsabhandlungen der Maltheser - Priester und Pfarrer nach der höchsten Entschlie¬ ßung vom 3. Februar 1791 zu benehmen sey, des Inhaltes: Wollen Ihre k. k. apost. Majestät aus allerhöchster spezialer Gnade das hinterlassene Vermögen der deutschen Ordensritter und Geistlichen von dem Abfahrtsgelde befreien, und allein von der Verlassenschaft der in Militärdiensten verstorbenen Ordenspersonen, woher selbes immer rühret, die gewöhnlichen fünf POI ooMnm o inütiwto Invaliclorum, abnehmen lassen, wohl verstanden jedoch, daß hierunter das außer Lande gehen¬ de Vermögen der Beamten und Diener des Ordens, insglei- chen der Ordensritter und Geistlichen selbst, wenn solche auf erhaltene Licenz in favor«m anderer Personen, und nicht des Ordens testiren, keiner Dingen begriffen, sondern ersteres all¬ zeit, letzteres aber in dem angezeigten Falle dem Abfahrtsgcl- de unterliegen soll. Hofdecret vom 11. December 1795- 6. S'e. Majestät haben die untergeordneten Abhand- lungsinstanzen anzuweisen befohlen, daß sie die bei Gelegen¬ heit der Verlassenschaftsabhandlungspflege verkommenden Fälle der Exportation eines Vermögens dem betreffenden Fiscalamte zuverlässig anzeigen, und die dießfalls bestehenden Patentsvor¬ schriften genau beobachten sollen. Hofdccrct vom 7. November 1796. Kundgemacht in Inner- und Nieder-Oesterreich den 14., in Tyrol den 16. November 1796- Se. Majestät haben auf eine Anfrage, ob von der Dcrlassenschaft eines zu Konstanz gestorbenen französischen Emi¬ granten ein Abfahrtsgeld abzunehmen sey? gnädigst zu entschlie¬ ßen geruhet: Das aus der Fremde mitgebrachte Vermögen eines sol¬ chen Emigranten, der weder facto noch auf eine andere Art I4S seinen unverkennbaren Willen, in einem der Erbländcr zu ver¬ bleiben, zu erkennen gab, und der sich also nicht für beständig, sondern nur zeitlich, ohne sein Vermögen durch Verkehr, Ne- gozicn, Ankauf von Realitäten und dergleichen zu benutzen, in den Erblanden aufhielt, sey nach dessen Tode mit einem Ab- fahrtsgeld nicht zu belegen, und sich hiernach sowohl in gegen¬ wärtigen als andern derlei Fällen zu achten. Hofkanzlei-Decrct vom 16. Marz, an sämmtliche Länderslcllen. Kundgemacht von der Regierung ob der EnnS den 24., von dem Gubernium in Stcyermark, dann Mähren und Schlesien, und der Landessielle in Kärnten den 24., vom Gubernium in Böhmen den 25., von der niederösierreichischen Regierung den 27., und von der LandeSstclle in Krain de» 28. März 1798. 8. Schon laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 16. März 1798*) haben Seine Majestät zu erklären geruhet, daß das aus der Fremde mitgcbrachte Vermögen eines solchen Emigran¬ ten, der weder durch die That, nach auf eine andere Art seinen unverkennbaren Willen, in einem der Erbländer zu verbleiben, zu erkennen gegeben hat, und der sich also nicht für beständig, sondern nur zeitlich, ohne sein Vermögen durch Verkehr, Han¬ del, Ankauf von Realitäten und dergleichen zu benutzen, in den Erbländern aufhielt, nach dessen Tode mit keinem Abfahrts- gelde zu belegen, und sich hiernach in dergleichen Fällen zu ach¬ ten sey. Diese, das Vermögen der in den k. k. Erblanden ver¬ storbenen französischen Emigranten betreffende, allerhöchste Er¬ klärung haben Seine Majestät aus Anlaß einiger in Böhmen verstorbenen Niederländer, und der sich dabei in Ansehung ihres Vermögens ergebenen Anstände, auch auf alle Niederländer, die mit den darin geforderten Eigenschaften versehen sind, aus¬ zudehnen allergnädigst beschlossen, da die Niederländer nur so, wie die französischen Auswanderer, als Fremde zu betrachten kommen. Sieh« die Verordnung sub Nr. 7. 144 Hofdecret an fammtliche Ländcrstellen vom 21. Zänner. Kündsie- machl von dem mährisch- schlesischen Gubcrnium den 27., von dem innerösterrcichischen Gubernium den 30., von der Landes- haupcmannschaft im Herzoglhume Krain den 31. Zänner, von der Landessielle in Kärnten den 3-, von der Landesregierung ob der Enns den 23. Hornung 1801. s. Seine Majestät haben die Frage, wie das Äbfahrts- gelb in jenen Fällen zu fordern und einzubringen fey, wenck Erbschaften, Vermächtnisse oder Kaufschilling für veräußerte Liegenschaften oder Fahrnisse/ welche in Gold oder Silber be¬ stehen, oder bei welchen der Küufschilling in Gold-oder Silber- Sorten bedungen wurde, in solche auswärtige Staaten gezo¬ gen werden, in welchen von dem nach dem österreichischen Kai-' serstaate gezogen werdenden Vermögen ein Abfahrtsgeld ab¬ genommen wird, dahin zu entscheiden geruhet/ daß das Abfahrts¬ geld jedesmal mit dem zehnten Lheile der in Gold oder Silber bestehenden Erbschaften, des Vermächtnisses, oder des itt Gold¬ oder Silber - Sorten bedungenen Kausschillings bemessen und eingebracht werden solle. Hofdecret vom 23. März 1809; an alle LäÄe'rstellen, mit Auf¬ nahme von Galizien. 1«> Durch die Vorschrift des 7. He des höchsten Freizügig- keits - Patentes vom 14. März 1785 sind die Obrigkeiten an¬ gewiesen, genau darauf zu sehen, daß, wenn ein Vermögen nach Ungarn, Siebenbürgen, oder in auswärtige Staaten ge¬ zogen werden sollte, jeder solche Fall ungesäumt an das Fiscal- amt des Landes, aus dem das Vermögen geht, angezeigt, das Vermögen selbst aber nicht ehe, als bis über diese Anzeige die Entschließung erfolgt, und die Partei sich mit der Quittung über das wirklich bezahlte Absahrtsgeld ausgewiesen haben wird/ verabfolgt werden solle. Dieser klaren und deutlichen Vorschrift Ungeachtet wurde wahrgenommen, daß mehrere Grundobrigkcitcn und Par¬ teien 14» Wien die Anzeigen wegen des Abfahrtsgeldes von dem außer Land gehenden vermögen, statt an die Hoskammer-Procuratur, an die k. k. Landrcchte machen, und, wenn sie sich über das aufgerechnete Abfahrtsgeld beschwert finden, sich mit ihrer Beschwerde an das k. k. Appellationsgericht wenden, da doch durch die höchsten Hofentschließungen vom 11. März 1791, dann 11. Jänner 1796, die Beschwerden über das aufgerechnete Abfahrtsgeld den Länderstellen zugewiesen sind. Zur Hintanhaltung dergleichen gesetzwidrigen Vorgän¬ ge findet man nothwendig, die Obrigkeiten und Magistrate anzuweisen, daß sie in dem Falle eines aus den deutschen Erb- landen gehenden Vermögens, nach den dießfalls bestehenden höchsten Vorschriften die Anzeige wegen des Abfahrtsgeldes ungesäumt an die Kammerprocuratur, nicht aber an die Land¬ rechte machen, die über die gemachte Anzeige von der Kam- mcrprocuratur ihnen zugckommene Berechnung des AbfahrtS- geldes der Partei zur Bezahlung desselben bekannt machen, und das Vermögen nicht ehe ausfolgen lassen sollen, bis nicht die Parteien sich mit der Quittung über die geschehene Berichtigung des von der Kammerprocuratur berechneten Ab¬ fahrtsgeldes ausgewiesen haben. - Sollte ein oder die andere Partei sich über die von der Kammerprocuratur erhaltene Berechnung des Abfahrts¬ geldes beschwert finden, so hat sie den Recurs an die Lan¬ desstelle, und über die Entscheidung der Landesstelle, wen» sie sich auch dadurch gekränkt fände, den weitern Recurs an die Hofstelle zu nehmen. Decret der niedcr'ößcrrcichischcn Regierung vom 7. April 1810. LI. Seine Majestät haben über einen Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammer, mit höchster Entschließung vom 15. December 1827, in Ansehung der Berechnung und Abnahme von Percentual-Gebühren aus. Verlassenschaften oder des Ab¬ fahrtsgeldes in jenen Fällen,' wo das Vermögen, oder ein Theil desselben, in Staatspapicren und Bankactien besteht, folgende gesetzliche Bestimmungen zu genehmigen geruhet: „Wenn Erbstcuer, Mortuarium, Abfahrtsgeld oder andere Gebühren, welche sich nach dem Betrage des Vermögens 14« richten, von Staatspapiercn, was immer für einer Gattung, oder von Bankacticn entrichtet werden sollen, und den Be¬ trag nicht erreichen, der in Papieren gleicher Gattung berich¬ tiget werden kann, so sind die Staatspapiere oder Bank¬ aktien in Conventions - Münze nach dem Curse in Anschlag zu bringen, in dem sie an dem Tage der Zahlungsverbindlich¬ keit auf der Wiener-Börse (bei den Rent- Urkunden des Monte des lombardisch-venetianischen Königreiches aber aus der Mailänder-Börse) gestanden sind." „Ist an diesem Tage kein Börsezettel erschienen, so wird der Curs des letzt vorher gegangenen Börsetages zur Richtschnur genommen." „Von dem nach dem Curse berechneten Capitale sind die Gebühren in Conventions-Münze oder Banknoten bar zu entrichten." „Sind der Staatspapiere oder Bankactien so viele, daß die Gebühren in einer verhältnismäßigen Anzahl von Staaspapiercn gleicher Art, oder in Bankactien entrichtet werden können, so hat die zur Zahlung verpflichtete Partei die Wahl, die Gebühren in Papieren gleicher Gattung oder nach dem auf oben erwähnte Art berechneten Curse in ba¬ rem Gelde zu entrichten." „Gegenwärtige Verordnung gilt auch für die Ge¬ bühren der Städte und Gutsherren." Hofkanzlci-Dccret vom 4. März 1828; an sämmtliche Länderstel¬ len. Kundgcmacht in Oesterreich ob der Enns und in Böhmen am 21., in Nieder-Oesterreich, Steyermark, Mähren, Schle¬ sien und Illyrien am 22., in Galizien am 25-, und im Kü- .stenlande am 26. März 1828. LS. Ueber eine gemachte Anfrage in Bezug auf die Entrich¬ tung des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes von dem aus Böhmen nach Ungarn abziehenden Vermögen, wurde der böhmischen Landesstelle bedeutet, daß nach dem Patente vom 14. März 1784, jedes nach Ungarn abziehende Vermögen der Entrich¬ tung des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes unterworfen ist, von dieser Regel aber durch das Patent vom 12. September 1791 zu Gunsten des freien Vermögens eine Ausnahme ge- 147 macht, und in Ansehung des Vermögens, welches entweder einem Unterthan angehört, oder seiner Eigenschaft gemäß einer Grundodrigkeit als unterthänigcs Gut unterliegt, und eben so in Ansehung des bürgerlichen einem Gewerbsmanne an¬ gehörigen, und unter der Gerichtsbarkeit einer landesfürftli- chen Stadt oder eines solchen Maktes stehenden Gutes aber angeordnet wird, daß es bei dem Patente vom 14. März 1785 und der dort vorgeschricbenen Entrichtung des Abfahrts- gcldes sein Bewenden habe. Hofkammce- Decrct vom 18. August 1834; an das k. böhmische Landesgubeuüum. L. An diese den Bezug des landesfürstlichen Abfahrts- gcldcs normirende Verordnungen, schließen sich nunmehr die aus die Freizügigkeit Bezug habenden Gesetze und Staats- Verträge, und zwar: Allgemeine Normen. 1 Seine Majestät haben hinsichtlich der Wirksamkeit der mit mehreren Mächten bereits bestehenden Freizügigkeits- Verträge beziehungsweise auf die neu acquirirten Provinzen, und dann in Betreff des im italienischen Gebiethe noch be¬ stehenden vroit el' aulmina oder ja« aldinngii zu befehlen geruhet, daß, in so lange die gegenseitigen Freizügigkeits- Verträge nicht auch auf die neu erworbenen Provinzen mit allen jenen Mächten ausgedehnt seyn werden, mit welchen solche Verträge bestehen, die abzugfreie Ausfolgung eines Vermögens in dergleichen Staaten nur gegen Reversalien gleicher Willfährigkeit Statt haben solle; daß ferner in den Provinzen und Antheilcn des sehcmahiigen Königreichs Ita¬ lien, die dernusten an Oesterreich gekommen sind, das dort bestehende Oroit ä' nulmino oder ja» aMMngii aufgehoben 10 * »48 werden, und an dessen Stelle die -Vorschriften für Vcrmögens- und Erbschafts- Exportationen, welche in den altösterreichischcn Provinzen gelten, im Allgemeinen eintreten sollen. Bei dieser Gelegenheit haben Seine Majestät auch in Betreff des Schriftzuges mit den ausländischen Behörden zu befehlen geruhet, daß in den neu acquirirten Provinzen eine gleiche Behandlung, wie dieselben für die altösterrci- chischen Provinzen über die Frage: Ob und in welcher Art sich von den Landesbehörden mit den Behörden der benach¬ barten Staaten in Correspondenz gesetzt werden könne? unter dem 11. Juni 1807 vorgeschrieben, und von hieraus allgemein bekannt gemacht wurde, zu beobachten sey. Hofkanzlci -- Decrct vom 24. August 1815; an sämmtliche Länderstcllcn. s. Ueber Anfrage: von welcher Behörde, in welcher Form, und nach welchem Inhalt die von den niederländi¬ schen Unterthanen, zur Ueberkommung der ihnen in dem österreichischen Kaiserstaate zugefallenen Erbschaften, beizu¬ bringenden Reversalien eie odservanclo reeiproeo ausge¬ stellt werden müssen, ist das Uebereinkommen dahin getrof¬ fen worden: daß derlei Reversalien von den betreffenden Obergerichten derjenigen Provinz oder desjenigen Landes- Districts, worin der fremde Unterthan, dem eine Erbschaft in dem österreichischen Kaiserstaate angefallen, wohnhaft ist, unter der bei derlei Obergerichten gewöhnlichen Nahmens- und Petschaftsfertigung, dahin zu lauten haben: Es werde die Zusicherung ertheilt, daß den Unterthanen des österrei¬ chischen Kaiserstaates eben so die ihnen in dem Königreiche der Niederlande anfallenden Erbschaften ausgefolgt werden, wie solche den niederländischen Unterthanen aus dem österrei¬ chischen Kaiserstaate erfolgt werden, und gegenwärtig dem N. N. (Vor-und Zunamen, dann Stand oder Gewerb) nach N. N. (Ort und District) in den Niederlanden, die Erbschaft des zu N. N. (Namen des Orts und der Pro¬ vinz, wo der Erblasser gestorben ist) verstorbenen österrei¬ chischen Unterthans N. N. (Vor- und Zuname, dann Stand oder Gewerb des Erblassers) auszufolgen bewilliget worden ist. Nach dieser Form ist die Beibringung der Reversa¬ lien Ze observunäo reci^roeo von allen jenen Unterthanen »4S fremder Staaten, denen eine Erbschaft in dem österreichi¬ schen Kaiserstaate anfällt, m so weit mit solchen kein eigener Freizügigkeits-Vertrag besteht, zu fordern, und eben so sind solche von den hicrländigen Appellationsgerichten in jedem Falle nach der nämlichen Form und Inhalt auszustellen, wenn einem österreichischen Unterthan in einem solchen frem¬ den Staate, mit dem kein eigener Freizügigkeits-Vertrag besteht, eine Erbschaft oder Vermächtniß zufällt. Hofdcceet vom 11. Zuli 1817. 3. Durch das Hofdecret vom 11. Julius 1817 ist das Appellationsgericht von der Form und dem Inhalte der Reverse ele ol^orvgnZo locipioco unterrichtet worden, welche von Unterthanen solcher fremden Staaten, mit denen kein eigener Freizügigkeits-Vertrag besteht, von dem Ober¬ gerichte der Provinz oder des Bezirkes, worin sie ihren Wohnsitz haben, beizubringen sind, wenn sie eine in dem österreichischen Kaiserstaate ihnen angefallene Erbschaft erhe¬ ben wollen, und welche in dem entgegengesetzten Falle von den hicrländigen Appellationsgerichten auszustellen sind, wenn österreichischen Unterthanen in einem solchen fremden Staate eine Erbschaft angefallen ist. Dabei hat es zu Folge allerhöchster Entschließung vom 12. April 1819 zu verbleiben, nur muß jedesmal vor der wirklichen Ausstellung der erwähn¬ ten Reverse das Appellationsgericht mit der politischen Landes¬ stelle sich in das Einvernehmen setzen, und wenn von derselben gegen die Zulässigkeit der Ausfertigung Anstände erhoben wer¬ den sollten, die Entscheidung der obersten Justizstelle einholen. Hofkanzlei -Decrel vom 16. Mai 1819; an sämmtliche Ländcrstellen. L-Freizügigkeits-Conventionen, und dießfalls bestehende Staatsverträge, und zwar: I. In Bezug auf Rußland. 1 Se. Majestät haben mit höchster Entschließung vom 18. Mai 1824 zu befehlen geruhet: daß durch eine im Höch- ISO sten Namen zu erlassende öffentliche Kundmachung den rus¬ sischen Unterthanen die Befreiung von der Entrichtung des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes in den österreichischen Staa¬ ten, auf so lange zugesichert werde, als sich die österreichi¬ schen Unterhanen einer gleichen Behandlung in den russischen Staaten zu erfreuen haben werden; welche Befreiung von dem Zeitpunkte an zu beginnen hat, an welchem in dem russischen Gebiethe die Rcciprocität in Wirksamkeit tritt. Hofkanzlei-Decrel vom 14. Juni 1824; an sämmlliche Länder¬ stellen. °s Die k. k. geheime Hof- und Staatskanzlei hat er¬ öffnet , daß die am 14. Juni 1824 bereits bekannt gemachte wechselseitige Aufhebung des landcsfürstlichen Abfahrtsgeldes zwischen den Unterthanen des russisch-kaiserlichen und öster¬ reichischen Staates, worüber die beiden Regierungen damals nur in bedingter Form, nämlich unter ausdrücklichem Vor¬ behalte des Uoaiprociinw übereingekommen waren, gegen¬ wärtig auf eine unbedingte Weise, durch die vom 31. Juli 1824 erfolgten beiderseitigen ministeriellen Erklärungen, mit dem Beisatze ausgesprochen worden ist, daß die Wirkung der Aufhebung des Abfahrtsgeldcs zu Gunsten der beiderseitigen Unterthanen sich nicht nur auf alle künftigen Fälle, sondern auch auf jene Fälle erstrecken soll, wo bis zum 31. Juli 1824, als dem Tage der wechselseitigen ministeriellen Erklä¬ rungen, die Abnahme des Abfahrtsgeldcs noch nicht wirklich und definitiv Platz gegriffen hat. Hofkansto,-Deceer vom 28- Occobee 1824; an sämmtlichc Länder- stellen. Vermög den nachfolgenden, zwischen dem k. k. Ge¬ sandten am St. Petersburger Hofe und dem kaiserlich rus¬ sischen Staatssekretär ausgewechselten ministeriellen Erklä¬ rungen ist die Befreiung von Entrichtung des landesfürstli¬ chen Abfahrtsgeldes der beiderseitigen Unterhanen auch auf das Königreich Pohlen ausgedehnt, und der Anfangstermin vom 16. April 1825 an, als dem Tage der Untcrfcrtigung 151 der oberwähnten offiziellen Erklärungen, mit dem Beisatze bestimmt festgesetzt worden, daß die Wirkung der Aufhebung des Abfahrtsgeldes zu Gunsten der beiderseitigen Untertha- nen sich nicht nur auf alle künftige Fälle, sondern auch auf jene Fälle erstrecke, wo bis zum 4. April alten, oder 16. April neuen Styls 1825, als dem Tage der Unterfertigung der gedachten offiziellen wechselseitigen Erklärungen, die Ab¬ nahme des AbfahrtSgeldes noch nicht wirklich definitiv Platz gegriffen hat. Hofdecrct vom 3. Zuni 1825- 1.08 6ouv8 Iinpeiiale8 cl' ^.utrielce et cle Ilu88ie e'tant eonvenÜ68 cl' etenclie nu Ilo/auine cle l'oiogue et aux 8ujet8 Uolona>8 Ie8 cli8^08ition8 cle8 cleclaiation8 eelian^668 enti' Ixlle8 le 12. ^loüt., 3. ckuillet 1824 nelati- vement ü 1' akolition 1 eeiproc^ue clu cli oit cle cletraetion, le 8ou88iAne Ixuvo^e exliaoi clinaice et Nini8ti'e p>Ieni^o- tentiaire cle 8a Maje8te Imperiale et lio^ale ^po8tolic^ue cleelare per In pre8ente czue le clroit eie cleclraetion exeree nu grollt clu 1re8or lmp(uunl cl'^utrielre 8ur 1' exportn- tion et le tran8lert lcoi8 cle8 lxtat8 cle 8aclite Uaje8te, clc-8 lieeitNA68 et auti68 6ien8 appartenant a cle8 etranAer8 68t, et clenreure alroli en favecir cle.8 8ujet8 clu Ilo^aume cle koloAiie, et <^ue 1' alrolition cle ee clroit aura 8on plein et entier ell'et non 8eulement clan8 tou8 le8 ea8 chuture8, nraix eneore clan8 tou8 eeux ou, ju8^u' au jour cle la 8i^nntnie cle tu presente cleelacntion cle8 8 eneoi'e ete ell'eetivement et ckelinitivement p>ereu8. — Ixn loi cle ^uoi le 8ou88i^ne n inuui cle83 8iANNture la ^re86nte cleelnration clc^tinee n etec e eelcan^ee eontre une cleelarntion 86inl)lnlo1e cle la pact clu Nini8tere cle 8n Un¬ sere 1' lxinpereui' cle tout68 Iiu88ie8, Iloi cle Cologne, »8- 8urnnt une pnikaite reeiproeite nux 8ujet8 cle 8a Naschte Irnpeiiale et llo^ale ^.pc>8toli^ue, et a kalt app08er le caeliet cle 8v8 arme8. 1"ait a 8t. ?eter8l>ourg le '°/j. ^vril 1825. »SL »tkoi« 1,68 llouis liu^erlules de liussie et d' Vutrielie etrmt 00UV6NU68 ll' eteudre riu lio^aume de l'u!o»u<) el, gux 8ujets ?oloria!s les dis^osilioris des deelarutious eelmnAees entr' liilles le 31. duillet, 12. ^eoüt. 1821, re- lalivement s I' udolitiou reeipro^ue du droit de detrue- tion, le 8oussiAne, 8ee,ret»ii'6 d'litut de 8a iVlajeste 1'Lm- ^>ereur de toutes les ?,ussies, Iloi de l^oIoAire, diri^euut le IVliuistere des allidres etrau^eres deelare prir I:i jrreseu- to, c^ue le droit de detruetion exerce au grollt du tresor l^olonsis sur l' ex^ortutiou et le trunskert liors du ko).iu- nre, des lierituges el- untres lrieus u^partenunt:i des etr.iu- ^ers est et demeure nikoli en fuveur des sujets de 8u N-i- jeste lrn^eri-ile et kobule ^nstolic^ie, st c^ue l'ul>olitiou de ee droit »ura sen pleiu et eutier eilet nou seulemeut duns tous les cus lulures, muis eueore d-ins Leus eeux üu jus^u' uu jour de I» siAnatuie de lu presente deelueutiou les droits ulzolis u'uui out ^us eneore ete eüeetivemeut et deliuitivement pereus. — -kin soi de csuoi le 8oussibne u muui de sa si^uu- lure lu ^reseute deelruatiou, destinee ^grt de eeliun^ee eontie uue deeluiutiou semlrlulrle de lu ü etre Nonsienr le Oomte de l-elrxelteru linvo)« extruordiugire et Min- stre ^leiri^otentiuire de 8u IVlujeste Im^eriule et .ile ^r^ostoli^ile ussurent uue ^erlilite reei^roeite riux sujets du llo^uume de kologne, et )- » suit u^oser le e«elret de ses ru mes. lk'uit ü 8t. ?et6rskour^ le 4. ^vril 1825. ^rZ-?re' ^VeneZ/'o^e. »L. J» Bezug auf Frankreich, L. Vertrag zwischen Ihrer k. k. apost. Majestät, und zwischen Er. Majestät dem allerchristlichsten Könige, wegen Aufhebung des .iuris ^lldnagii in Frankreich, in Ansehung der Unterthancn der ungarischen, böhmischen, österreichischen ISS und italienischen Erbstaaten, und des Wiedervergcltungsrcch- tes in diesen Staaten in Ansehung der französischen Unter¬ themen, wie solcher von beiderseitigen Ministern am 24. Zuni 1766 ist abgeschlossen, und am 8. September nämlichen Jah¬ res bei Auswechslung der Bestätigungen der hohen vertra¬ genden Theile versprochen worden, daß deren Verkündigung in Zeit sechs Wochen vom besagten 8. September an, be¬ werkstelliget werde. I. A r t i k e l. Se. allerchristlichste Majestät erklären hiermit, daß sie alle Gesetze, Gewohnheiten, Gerichtssprüche oder Ver¬ ordnungen, das 1u8 ^.lhinugii betreffend, aufheben werden, in so weit selbige wider obbesagte Erbunterthanen der k. k. apost. Majestät ausgeübet worden, oder fürhin ausgeübet werden könnten. Wogegen Ihre k. k. apost. Majestät Ihrer Seits die Befehle, Schreibungen, Bescheide, Verordnungen Satzungen und Gewohnheiten widerrufen, und für nichtig erklären, kraft welcher das Wiedervergeltungsrecht bisher in dero Erbstaaten wider die französischen Unterthanen ausge¬ übt worden ist. Und beide hohe vertragende Theile verspre¬ chen sich einander zu dieser gegenseitigen Aufhebung-und Wi¬ derrufung durch die kräftigsten Mittel und durch die gewöhn¬ lichen, und der Verfassung ihrer beiderseitigen Staaten ge¬ mäßen Wege zu schreiten, und solches zwar in der nämlichen Frist, welche hiernach zur Vollziehung gegenwärtigen Ver¬ trages bestimmet wird. II. Artikel. Kraft gegenwärtigen Vertrags sollen die Unterthanen Sr. allerchristlichsten Majestät künftig in den ungarischen, böhmischen, österreichischen und italienischen Erbstaaten, so der Bothmäßigkeit Ihrer k. k. apost. Majestät unterworfen sind, die freie Macht und Befugniß haben, über alle und jede ihrer Güter durch letzten Willen, durch Schenkung un¬ ter den Lebenden, oder des Todes wegen, oder anderer Ge¬ stalt, zu wessen Vortheil es ihnen belieben wird, zu schal¬ ten, und ihre Erben, so Unterthanen der Krone Frankreichs sind, sie wohnen nun in Frankreich oder anderswo, sollen IST befugt seyn, ihre Berlassenschaft, sie sey ihnen ohne, oder durch letzte Willens- oder andere rechtskräftige Verordnung zugefallen, cinzuziehen, und besagte Güter zu besitzen, eS scyen bewegliche oder unbewegliche Rechte, Gerechtigkeiten, persönliche und dienliche Ansprüche; und dieses ohne einiger Verleihung des Eingeburtsrechts oder anderer besonder» Ver¬ günstigung zu bedürfen, und sollen gedachte Unterthanen in solchem Betrachte in erwähnten Erbstaaten Ihrer k. k. apoff. Majestät eben so begünstiget werden, als die eigenen, und natürlichen Unterthanen besagter Ihrer Majestät, und so hinwiederum. Ferner sollen künftig die Unterthanen Er- allerchrist¬ lichsten Majestät in allen vorbeschriebenen Staaten, so der Bothmäßigkeit Ihrer k. k. apost. Majestät unterworfen sind, der Befugniß sich zu erfreuen haben, alle Güter zu erben, worüber die Unterthanen besagter Erblande das Recht zu schalten und zu walten haben, es sey zum Vortheil ihrer Mitbürger oder zum Vortheile Fremder, und so hinwiederum. III. Artikel. Da die Art, das Bürger- und das Eingeburts - oder Landmannsrecht zu erwerben, in beiderseitigen Staaten un¬ terschieden ist, so ist verabredet und beschlossen worden, daß man dieserhalben den in jedem Lande eingeführten Gesetzen und Gewohnheiten folgen soll. IV. Artikel. Wenn die besonderen Gewohnheiten einiger aus den Provinzen der hohen vertragenden Theile, einige Regeln, oder einige besondere Bedingnisse in Absicht auf den Besitz gewis¬ ser Natur von Gütern bestimmen, denen die Unterthanen der Macht selbst, welcher diese Provinzen zugehören, unterwor¬ fen sind; so sollen die Unterthanen der anderen Macht, wel¬ che darin eine Erbschaft einziehen, oder einige dieser Güter besitzen wollen, ebenmäßig gehalten seyn, sich darnach zu richten, und sie sollen sich der nämlichen Rechte, als die na¬ türlichen Unterthanen dieser Macht, gebrauchen; cs betreffe cine Rechtswohlthat, und das was ihnen vorthcilhaft seyn kann, oder Lasten und Bediugnisse, die ihnen können aufgc- R55 legt werden. Und die einen und die andern sollen also gehalten werden, daß, was in Erhaltung einer Verlassenschaft, es sey durch, oder ohne letzten Willen, die natürlichen Untcrthanen einer von beiden Mächten begünstigen, oder ihnen schaden kann, ebenfalls die Unterthanen der andern Macht begünstigen, oder ihnen gleichmässig schaden soll. V. Artikel. Wenn sich über die Gültigkeit einer letztwilligen, oder anderen Verordnung einige Widersprüche erregen, sollen diesel¬ ben von dem gehörigen Richter nach den Gesetzen, nach den Land- und Stadtrechten, oder nach den Gewohnheiten entschie¬ den werden; es gehöre solcher Ort unter die Bothmässigkeit des einen oder des andern von den hohen vertragenden Lheilen; also, daß, wenn besagte Verordnungen mit den Rechtsförmlich' ketten und den Eigenschaften versehen sind, welche zu deren Gültigkeit an dem Orte ihrer Errichtung erfordert werden, sel¬ bige gleichmässig ihre volle Wirkung und Rechtsgültigkeit in den Staaten des anderen vertragenden Lheils haben sollen, wenn auch in diesen gedachte Verordnungen anderen Rcchts- förmlichkeiten, und größeren Feierlichkeiten unterworfen wären, als sic es in dem Lande sind, wo dieselben verfasset worden. VI. Artikel. Da die Gesetze, die Land- und Stadtrechte, und die Gewohnheiten in beiderseitigen Staaten der hohen vertragen¬ den Theile, und sogar von einer Provinz jeder Monarchie zur anderen unterschieden sind, in Absicht auf die Gebühren und Abgaben, so man darinnen für Auswanderungsrscht, oder Ab- fahrtsgeld, Annaten, Weg- und andere Mauth, oder was für andere Benennung es feyn mag, für die Antretung einer Erbschaft, Besitznehmungen, oder Veräußerung der Güter, es sey von Fremden oder denjenigen fordert, welche ihren Wohn¬ sitz nicht in den Staaten dersclbigen Bothmässigkeit haben, oder aber von jenen, welche ihre Wohnstatt aus einer Bothmässigkeit in die andere versetzen, wie auch für Ausführung der Erbschaft und des baren Geldes , oder der daher rührenden Habschaften, oder welche man im Gebrauche hat, aus was für einer Ursache, oder zu wessen Vortheile es sey, bezahlen zu lassen; so soll man »56 sich an die Gesetze, Land-und Stadtrechtc, und Gewohnhei¬ ten der Orte halten. Da aber die Glcichhaltung und die Er¬ wiederung zwischen beiderseitigen Unterthanen den Grundstein gegenwärtigen Vertrages ausmachet, so sind die hohen vertra¬ genden Theile einig geworden, daß vorhergehende wechselweise Verheißung solchergestalt verstanden und vollzogen werden soll, daß, wenn einem österreichischen Unterthan eine Erbschaft in den Staaten Sr. aller-christlichsten Majestät zugefallen seyn wird, er nicht fordern könne, mehr begünstiget zu werden, noch zu minderen Rechtsleistungen verbunden zu seyn, von welcher Natur dieselben seyn mögen, als ein französischer Unterthan es gewesen seyn würde, wenn demselben eine Erbschaft in der Provinz zugefallen wäre, wo besagter österreichischer Unterthan seßhaft seyn wird, und so hinwiederum. VH. Artikel. Und um allem Betrüge und allerAusflucht zuvorzukom¬ men, welchhin diejenigen anwenden könnten, so diese heilsamen Verheißungen ermitteln möchten, werden die hohen vertragen¬ den Theile jeder von seiner Seite die schicklichsten und wirksam¬ sten Maßnehmungen ergreifen, um alle Hindernisse aus dem Wege zu räumen, welche die Vollziehung gegenwärtigen Ver¬ trags Hintertreiben oder erschweren könnten. vm. Artikel. Die Bestätigungen gegenwärtigen Vertrages sollen in Zeit von drei Monaten, oder wenn es sich thun läßt, frü¬ her ausgewechselt, und nach drei Monaten besagter Aus¬ wechslung die Werbündnißpuncte gegenwärtigen Vertrages verkündiget werden, und von dem Augenblicke ihrer Verkün¬ digung die Kraft eines Gesetzes erhalten; wohl zu verstehen, daß sie keine zurückkehrende Wirkung in Ansehung der Ber- lassenschaften haben sollen, welche bis zum Tage besagter Verkündigung heimgefallen seyn werden, in Ansehung welcher aber man sich vor einer und der anderen Seite an die vor¬ hin befolgten Regeln halten soll. Zu Urkunde dessen haben die Minister beider Höfe gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet, und das Petschaft ih¬ rer Wappen beigesetzet. »sv S. Da die zwischen Oesterreich und Frankreich wegen Aufhebung des Iuris ^.ibinkigii und ungehinderter Verab¬ folgung der gegenseitigen Erbschaften unter dem 24. Juni 1766 abgeschlossenen Convention durch den 28ten Artikel des Pariser Friedens-Lrüctates erneuert ist, so ist diese Con¬ vention, welche die Grundsätze aufstellt, nach denen die Hier¬ landes an französische Unterthanen gefallenen Erbschaften zu behandeln sind, auch für die Gegenwart und Zukunft zur Richtschnur zu nehmen. Hofkammcr-Dccret vom 29. Juli 1814; an die uiederosterreichische Regierung. 3 Da die Beweggründe nicht mehr bestehen, welche als Retorsions-Maßregel das unter dem 24. August 1811 an- geordnete Verboth, Werlaffenschaften der von der vorigen französischen Regierung unter der Bezeichnung als Auswan¬ derer des Erbrechtes in Frankreich verlustig erklärten, in den ,k. k. Staaten verstorbenen Erblasser nach Frankreich zu er¬ folgen, veranlaßt haben, sind von nun an die Berlassen- schaften wieder im Allgemeinen und ohne Aufforderung der Reversalien wechselseitiger Willfährigkeit, wie deren Erfolg- lassung in Folge der Convention vom Jahre 1766 auch ehe¬ mals, bevor jene Beschränkung angeordnet worden ist, Statt gefunden hat, nach Frankreich erfolgen zu lassen. Dadurch wurde jedoch an den anderweitigen k. k. Gesetzen, welche auf die Abgaben von Verlaffenschaften überhaupt, und insbeson¬ dere auch von jenen, die in das Ausland abziehen, Bezug haben, nichts geändert. Hofkanzlei-Dccret vom 16. Mai 1816; an sämmtliche Länderstellen. 4 Zufolge einer von der königlich französischen Both- schaft erhobenen Beschwerde gegen die Anforderung des lOpct. Abfahrtsgeldes von Erbschaften, welche aus den k. k. Staa¬ ten nach Frankreich gehen, wurde den Landesstellen bedeutet: daß vermöge eines in der Ausübung bestehenden französischen L58 Gesetzes vom 1'1. Juli 1819, Fremde, denen in Frankreich eine Erbschaft zufällt, dieselbe ohne Entrichtung irgend einer Er- portationsgebühr zu beziehen haben, — und daß demnach in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 6 des Abfahrtsgeld- Patentes vom 14. März 1785 von den aus dem österreichi¬ schen Staate nach Frankreich abziehenden Erbschaften, in so lange über diesen Gegenstand in der französischen Gesetzgebung keine Aenderung getroffen wird, weder ein landesfürstliches, noch grundherrliches, noch bürgerliches Abfahrtsgeld anzu- sprcchen ist. Hofkanzlei-Dccrct vom 18. December 1834; an sämmtliche Lair- dceßellen. LIU. In Bezug aus Sardinien. 1 (mm aliquot ahhine NNM8 exortae 8int eontro- ver8iae 8u^er jure sclmi88ioni8, et haereditariae 8ueee88io- n'i8 8uh,iitorum tam ex parte 8erein88im86 ae jrotenlDm- mne Drinei^i8, Dominae iVlaiiae (Iieresiae romanorum Im^ein>triei5, X^O8toiieae Ilungariae, Dohomiaeczno Iie»i- nae, Xreliiiluei8 Xu8triae, c^unn ex parte Serenissimi ne ^otenti88imi Drinei^i5, Domini (iaroii Linannoli8, iie<;i8 8ar)art6 X u8triaea sin i retoi ^io- ni8 eainiam dedit, zM8tea vero memoratae 8«crae VInje8- tati8 noir 8olmn i'oe)iente8 ea om- nia, l^nne Horum 8ueee88ionihu8 Hnei'6(litarii8 oh.8tnl>ant vel oh8lare vialehantur, e meelio tollere et u8 ojusdonr 8aerao N:ijo8tadi8 k^o^i8 8ardiniao, vol in ^uaoun^uo alia o vila dooodoro oonkin^orol, ^uin lraoro- llil)u8 o^»u8 r>il 8^oeiali l^rivilo^io ro^io, 8ou Iil.lori8, ^na8 vooanl, nalura1ilali8, adoo M ropulontur, ^uuacl i8la Ilo¬ na ad^ui8ila veri 8ul>llili na1!uralo8, ol liliora do iirrdorn itunt68, gut Irgditunt68 c^uidem, 86t1 (iivitgts non cIon»tO8 8gnoitg6 Iigotenus 8int, vol 6886 s^uegnl, noini- ngtim ex pgrte 8grclg ^it. XII. Inl>. VI. re^igrum (ion- 8titutionum c^ugtenu8 I>uiL Oonvetil^ioni ol>8tgnl:, vel oi> 8tui« viclentui, et vx ^ruto Vu8tiigcg (Iooi'(-li8^uge gi lisoroäitstom scliro volunt, lo^o, vol nsu jsm rooojitum olitinot. Nutuo tsmon ooii86N8u 8tslii- iituni 68t, ut in 03P6806N<Ü8 IlS6I'6c1it3tiIlU8 , 6t PO88688io- ni1)U8 Lonorum inimoliilinm uniu8 ?3iti8 üukäiti psii ju- 16, tjiio sit6rin8 8n1iäiti N3tui'sl68 utuntui-, tsni HUÜ sä 1i6N6licis 6t oommoäs, czusni ^uo sä 0N6is, slis8^u6 6on- äition68 sd ip8i8 pro^rÜ8 8ubäiti8 pi368tsn6ls8, uti N6O cl6l6iioii8 oonäitioni8, c^usm !ii 6886 l1o1>63nt, säoo ut 8i tjU!>6 PIOPIÜ8 8ul)liiti8 sä O3p68O6Iläs8 1lS6I'6tIit3t68 8IV6 6X t68t3N16NtO, 81V6 slr int68tsto PIO8UNt, vul ot>8UNt, otisin, ult6riu8 psrti8 8ubcliti8 proäöL86, vol otl6S86 66N86- sntui'. I^snäoin oi) rstion6M IN juoiiosnäs vsliäilsto t6- stsmontoium, äonslionuin int6I' vivo8, nut INOI-Ü8 031183, 3ÜOIUM^U6 uetuum ultimss voluntsti8 vol int6r VIVO8 »t- t6N(l6ncIu 6runt, 8t»tutu ÜÜU81'i ovinoisn V6l loei, ulii ta- Il8 U6tU8 flI6lit 6ONciitN8, 8IV6 8it in 60Nkiiti0N6 uniu8 V6i uil6iiu8 I^rinui^um P36i866ntium, it» c^uicl6m ut 8i tsÜ8 36tU8 Ü8 8ol6nnit3tinu8 O6l6t>rutu8 tu6I'it, ^U36 sä 6ju8 vs- 1iäitst6iu 866nnänm 8tstuts, V6l lußitimsrn 60N8U6tucIinem luoi ä6 jur6 re^uil untui-, plnnum ^ncn^u6 in äitic>nün>8 sl- torins 1'rineijii8 8Oi tistur juri8 6Ü60tuin, 6tisni8i fortu in liso piur68 ^^uirsntur 8ol6mnitst68, c^usm in ills; ulii. t68t3M6ntum couäitum, Vkä tsÜ8 S6tU8 äi8^08itioni8 661.6- krstui- 68t. IItd6 tsnto ks6iliu8 obvisrn 63tur t6M6isrii8 kisu- äil>u8, 6t 6SviHstioniIru8 ^nivstoium iiominum, cjui svs- ritis, 6t 6upiclitgl6 clnoti 8slud6lrinis8 6tism Vrinoi^um 8U0IUM 6ON8litution68 uluäcn't! non V6r6ntur, sätn1>6i>nnt, tsm 8301'3 036831-63 Nsj68t38 Sjiostolios Ilun^siis6, Lo- ii6mis66sU6 ki6Ains, ^IISM 83013 ^Isj68t38 kex 8siclinis6, in 8ui8 äitioniüu8 0INN68 03IIt6ls8 N666883ris8 , 6t O^POI - tuns 3<1 I-6INOV6näs ol)8t3ouls, ^U36 oüiosoism OONV6N- tioni8 Iiujl ' 6 ; sut 6jU8 6X60UtioN6M I'6ä(l61'6 P08- 86Nt lliüio 11 6on8icl6rata parit6r ili8paritat6 Iuri8 8tatuorum, et eon8uetuclinuin tlim inter utriu8^ue l?rineipi8 eontralien- ti8 clitione8 tunr etianr inter i^8a8 krovineia8 ^.U8triaea8 eonventum 68t, M 8i c^use pecuniae 8umma in praeclicto- ruin principunr äitionidu8 8ive jure cletraetu8, 8ive titulo annataruin, valinrentorum, vel vecti^alium, aut alia eu- )08vi8 A6N0l'i8 onera, promter liaereclitat^ »clclitionenr tran- situin, po88e8sion6in aut alienationem lionornm al> exte- rÜ8 vel in clominio non äe^entil>u8 , vel etiain al> Ü8, czui clomieiliuin suuin ex unr» clitione in alteram tran8ferunt, ol> exportationem peeuniae, aliarumc^ue rerum^ 8ive liae- reclitati8 8ive alio jure acl alio8 pertinentium, vel c^uam- eunc^uae clenriuu od eausam exiZi 8olent, stanclum utrin- ^ue 8it lsAil)U8, et eonsuetuclinidu8 l?rovineiaruwi in ant, 8ecl non oli8tantiliU8 clillieultatil)U8, in exorclio menioratig, naneisei ^0886 in jurlieio liliere pro86c^uenc1i, c^uum prae86N8 6on- ventio ea8ii>u8 6e praeterito nee favere clelieat nee oli«8- 86. In Quorum liclem maju8^ue roliur infra 8eri^ti IVIinis- tri lca8ce Lonventionis talznlg8 8uf>8eri^8erunt, 8ui8(^ue 8i^illi8 niuniverunt, cluo^ue eju8clenr kxenrjilaris in ter 86 eonrniutarunt. Lractat vom 14. Oktober 1763; kundgcmacht mit Hefccscnpt vom 21. December 1763. L «L S. Vertrag wegen erneuerter Aufhebung des Heimfallsrechtes, und Ein¬ führung der Vermögens-Freizügigkeit zwischen den kaiserl. österreichischen und königl. sardinischen Staaten. Geschlossen zu Wien am 19. November 1824, und dessen Ratification eben daselbst ausgewechselt am 3. März 1825. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, und Se. Majestät der König von Sardinien, in der Absicht, die wohl- thätigen Wirkungen des zwischen beiden Höfen am 31. Au¬ gust 1763 rücksichtlich der Aufhebung des Heimfallsrechtes geschlossenen Vertrages auf jene Provinzen und Länder aus¬ zudehnen, welche seither der österreichischen und sardinischen Monarchie einverleibt worden sind, und in der Absicht fer¬ ner, dem zwischen den beiderseitigen Staaten glücklich beste¬ henden engen Freundschafts-Verhältnisse gemäß, ihren respec- tiven Unterthanen die Vortheile eines freien Abzuges des Vermögens, der Erb- und Verlassenschaften aus einem Staa¬ te in den andern zu gewähren, haben Bevollmächtigte er¬ nannt, um dasjenige festzusetzen, was auf die Ausführung dieser wohlwollenden Zwecke Bezug hat, und zwar: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn Clemens Wenzel Lothar Fürsten von Metternich - Winne¬ burg, Fürsten zu Ochsenhausen, Herzog von Portella rc. rc., Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. ungari¬ schen St. Stephan-Ordens, des Civil-Ehrenkreuzes und des Ordens des heil. Johann von Jerusalem, Ritter des hohen Ordens der Anunciade, Großkreuz und Ritter meh¬ rerer anderer Orden, Kanzler des militärischen Marien-Lhe- resien-Ordens, Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich wirklichen Kämmerer und geheimen Rath, Staats - und Confe- renz-Minister und geheimen Haus-,Hof- und Staatskanzler; Und Se. Majestät der König von Sardinien den Herrn Carl Franz Grafen von Pralorme, Großkreuz des geistlichen und militärischen Ordens der heiligen Mauritius und Lazarus, Ritter des Ordens der eisernen Krone, und des russischen St. Annen-Ordens erster Classe, Ihren außer- * ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. kaiserl. königl. apostol. Majestät. Welche Bevollmächtigte über folgende Artikel über- cingekommen sind: I. Artikel. Der am 31. August 1763 zu Wien geschlossene und unterfertigte Vertrag wegen Aufhebung des Heimfallsrechtes zwischen den österreichischen und sardinischen Staaten wird mit den nachfolgenden Zusätzen und näheren Bestimmungen ausdrücklich bestätiget, und soll für alle Königreiche, Pro¬ vinzen und Länder, aus welchen gegenwärtig beide Monar¬ chien bestehen, volle Kraft haben. II. Artikel. Außer der hierdurch in Gemäßheit der Gesetze und Anordnungen, welche in beiden Monarchien und in den ver¬ schiedenen dazu gehörigen Königreichen und Provinzen in An¬ sehung der Erbschaften bestehen, zu Gunsten der beiderseiti¬ gen Unterthanen festgesetzten Erbfähigkeit, soll in Zukunft zwischen den Staaten Sr. Majestät des Kaisers von Oester¬ reich und den Staaten Sr. Majestät des Königs von Sar¬ dinien eine vollkommene Freizügigkeit des Vermögens, der Erb- und Verlaffenschaften aus einem Staate in den andern dergestalt Statt finden, daß kein Abschoßgeld oder irgend eine andere Abgabe, die in einem oder in dem andern Staa¬ te bei Vermögens-Exportationen üblich wäre, eingefordcrt werden könne, in so fern diese Abgaben und Auflagen in die landesfürstlichen Lassen geflossen sind. in. Artikel. Die Aufhebung der vorerwähnten Abgaben begreift indeß weder die Emigrations-Taxe, welche mit den Aus- wanderungsgesctzen in zu genauer Verbindung steht, noch die Steuern, welche von Erb- und Verlassenschaften erhoben werden, und welche auch die eigenen Unterthanen bei An¬ tritt einer Erbschaft, wenn dabei von einer Auswanderung oder Vermögens - Exportation auch keine Frage wäre, zu ent¬ richten verbunden sind. Daher sich die beiden hohen contra- »SS hirenden Mächte ausdrücklich das Recht Vorbehalten, hin¬ sichtlich der Emigrations - Laxe und der Erbsteuer dasjenige festzusetzen, was ihnen angemessen scheinen wird. IV. Artikel. Da die Freizügigkeit ihrer Natur zu Folge nur auf daS Vermögen, nicht aber auf Personen anwendbar ist; so ändert gegenwärtiger Vertrag nichts an den Gesetzen und Verordnungen, welche jedem Unterthane unter Confiscations- oder anderer Strafe die Verpflichtung auferlegen, vor der Ansässigmachung in fremden Landen die Auswanderungs - Be¬ willigung seiner Regierung nachzusuchen. V. Artikel. Als Folge eben dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß, ungeachtet der auf diese Art eingeführten Freizügigkeit des Vermögens, die Erhebung der Militär- Pflichtigkeits- Redimirungs - Taxe dennoch in allen Fällen Statt finden könne, wo die Auswanderungs-Bewilligung einem Indivi¬ duum ertheilet wird, das nach seinen Personal-Verhältnissen der Militär-Wichtigkeit unterliegt, und das Alter, wo die¬ se Verpflichtung aufhört, noch nicht überschritten hätte. Vl. Artikel. In Ansehung jener Individuen, welche bereits vor Abschließung des gegenwärtigen Vertrages, ohne vorläufig die landesfürstliche Bewilligung erhalten zu haben, ausge¬ wandert sind, soll die Confiscations - Strafe nur in jenem Falle anwendbar seyn, wenn ein solches Individuum sich mit voller Kenntniß der gegen die Auswanderung bestehenden Ge¬ setze im Auslande ansässig gemacht, und im Falle es ver¬ nachlässiget hätte, der obrigkeitlichen Einberufung Folge zu leisten. vil. Artikel. Es ist ferner verstanden, daß vorgedachte Bestim¬ mungen auf die Zoll- und Mauth-Verordnungen, welche dermal in den beiderseitigen Staaten in Kraft stehen, oder I«« in Zukunft kingeführt werden dürften, keinerlei Einfluß Ha¬ den sollen. VIII. Artikel. Obgleich vermöge des gegenwärtigen Vertrages alle Abgaben und Taxen, welche bisher im Falle einer Vermö¬ gens-Exportation an die landesfürstlichen Casten: entrichtet werden mußten, aufzuhören haben, so soll doch jenen Pro¬ vinzial-Ständen und Korporationen, die bei Erbschafts - Ex- portationen zur Erhebung einer Erbschaft berechtiget wären, die Ausübung dieses Rechtes Vorbehalten seyn, IX. Artikel- Der gegenwärtige Vertrag soll ratisicirt, die Ratifi¬ cation aber zu Wien in Zeit von vier Wochen, oder wo mög¬ lich noch früher ausgewechselt werden. Er soll von beiden Seiten vom Tage der Ratifica¬ tions-Auswechslung in volle Kraft und Gültigkeit treten. Urkund besten haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt., So geschehen zu Wien den 19. November 1824. f'L, Fürst v. Metternich, s'L, Graf v. Pralorme, UV. In Bezug auf Schwede«; puh Norwegen. Das Nachstehende ist die Uebersetzung einer Kundma¬ chung der königlichen Kanzlei-Direktion, in Betreff der Ab¬ schaffung des äus äoclrqetus zwischen Schweden und Norwegen auf der einen, und einigen europäischen Staaten auf der an¬ dern Seite, Wir Cqxs von Engeström, Graf, Staatsminister für die auswärtigen Geschäfte rc, rc., wie auch sämmtliche Mitglie¬ der der königlichen Kanzlei-Direktion geben zu wissen: Nachdem Se, Majestät der König unterm 9, des letz¬ ten Decenzbers die Aufhebung des sogenannten stus Zoäraetus in Gnaden zu beschließen geruht, oder der Abgabe des sieben¬ ten Lheils von jeder Erbschaft, welche außer Landes zu Gun- rar sten solcher fremder Unterthanen gezogen wird, deren Regie¬ rungen geneigt wären, den schwedischen und norwegischen Un¬ terthanen denselben Vortheil zu bewilligen, so haben bis jetzt folgende Mächte eine Erklärung abgeben lassen, der zu Folge das erwähnte äu.8 clociraetu8 innerhalb ihrer Staaten in Be¬ treff der schwedischen und norwegischen Unterthanen aufgehoben wird, nämlich, Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, Kö¬ nig von Ungarn, Böhmen, der Lombardie und Venedig; Se. k. k. Hoheit der Erzherzog Großherzog von Toscana; Ihre Majestät die Erzherzogin«, Herzoginn von Parma; Ihre Ma¬ jestät die ehemalige Königinn von Etrurien, Herzogin» von Lucca; Se. königl. Hoheit der Großherzog von Meklenburg- Strelitz. In Folge dessen wird die erwähnte gnädige Verord¬ nung vom 9. December 1818, zu Gunsten der Unterthanen der obangeführten Mächte, in so fernste eine Erbschaft aus Schwe¬ den oder Norwegen zu beziehen haben, in volle Kraft und Wir¬ kung gesetzt; welches die königliche Kanzlei-Direction hiermit zur allgemeinen Nachricht bringt. Stockholm den 2. September 1819. (Unterzeichnet) Cars von Engeström. GrafWetterstedtrc.rc. rc. Hofkanzlei-Decrck vom 15. Zänner 1820; an sammtliche Länder- stcllen. V. In Bezug auf Dänemark. L Nach Eröffnung der k. k. geheimen Hof- und Staats¬ kanzlei ist von Seite der königl. dänischen Regierung der einem dießseitigcn Unterthan nach seinem in Koppenhagen verstorbe¬ nen Vater zugesallene beträchtliche Erbtheil ganz abzugsfrei, das ist, mit Nachsicht der landesherrlichen zehnpercentigen und des magistratischen fünfzehnpercentigen Abfahrtsgeldes erfolgt worden. Da zur Bewirkung dieser abfahrtsfreien Vermögens- Verabfolgung dem dänischen Hofe die dießseitige vollkommene Re- ciprocität zugesichert worden ist, so wurden die Landesstellen von der hieraus für ähnliche Fälle erwachsenden Gegenverbindlich¬ keit zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der Unterbe- horden in die Kenntniß gesetzt. Hofkanzlei-Decect vom 6. Mäez 1812; an sammtliche Länvei-stellcn. s. Nach der Eröffnung der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei haben Se. Majestät der Kaiser mit Sr. Maje¬ stät dem Könige von Dänemark die Ucbereinkunft geschlossen, so wie solches bereits zu Folge des 18ten Artikels der deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815, und des Beschlusses der deut¬ schen Bundesversammlung vom 23. Juni 1817, in Rück¬ sicht der kaiserl. österreichischen, zum deutschen Bunde gehöri¬ gen Lande, so wie der Herzogthümer Holstein und Lauenburg geschehen, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrtsgeld zwi¬ schen Ihren beiderseitigen Staaten überhaupt aufzuheben. In Gemäßheit dessen haben Se. Majestät mit aller¬ höchster Entschließung vom 12. April 1830 zu verordnen ge¬ ruhet: daß 1) bei keinem Vermögens-Ausgange aus den sämmtli- chen k. k. österreichischen Staaten im Allgemeinen in das König¬ reich Dänemark und Herzogthum Schleswig, oder aus den nicht zum deutschen Bunde gehörigen k. k. österreichischen Lan¬ den in die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, so wie ent¬ gegen aus dem Königreiche Dänemark und dem Herzogthume Schleswig in die sämmtlichen k. k. österreichischen Staaten im Allgemeinen, oder aus den Herzogthümern Holstein und Lauen¬ burg in die nicht zum deutschen Bunde gehörigen k- k. öster¬ reichischen Lande, es mag sich ein solcher Ausgang durch Aus¬ wanderung der Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Abschoß (gukollkl Iiorodituiiu) oder Abfahrtsgeld (66N8U8 amigiutio- in8) erhoben werden soll, nur diejenigen allgemeinen Gaben ausgenommen, welche mit einem Erbschaftsanfall, Legate, Ver¬ kaufe rc. verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Ver¬ mögen im Lande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder em Fremder ist, bisher in den k. k. österreichischen und in den k. dänischen Staaten haben entrich- 16» tet werden müssen, wie z. B. Erbschaftssteuern, Stämpel-Ab¬ gaben, Zoll-Abgaben u. dgl. 2) Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich jedoch, unbeschadet desjenigen, was in Ansehung der zu dem deutschen Bunde gehörigen beiderseitigen Provinzen durch die Bundes» acte und die Bundesbeschlüffe dießfalls festgesetzt ist, nur auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen Cassen fließen würden, erstrecken, und es werden den Individuen, Gemeinden und öffentlichen Stiftun¬ gen die ihnen zustehenden Abzugsrechte Vorbehalten. 3) Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten vom 3. Juni d. I. in Wirksamkeit, und finden in allen Vermögens- Erportationsfällen Anwendung, wo der Vermögens - Abzug wirklich noch zu geschehen hat. 4) Die Freizügigkeit, welche in dem 1., 2. und 3. Arti¬ kel bestimmt ist, bezieht sich nur auf das Vermögen. Es blei¬ ben demnach ungeachtet dieses Uebereinkommens diejenigen k. k. österreichischen und k. dänischen Gesetze in ihrer Kraft, und es sind diejenigen gesetzlichen Gebühren zu entrichten, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten, und seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen. Hefkanzlei-Dekret vöM 8. Zuli 1830; an sämmlliche Länderstel¬ len. Kundgcmacht in Nieder-Oesterreich am 21., in Oesterreich ob der EnnS am 23., in Steyermark am 26., in Tyrol und Illyrien am 30. Zuli, in Galizien am 1., in Böhmen am 16-, in Mähren und Schlesien am 18. August, im Küstenlande am 2. September 1830. H-A. I« Bezug auf deu deutsche» Buud. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, der Lom¬ bardei und Venedig, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnten, Kram, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst in Siebenbürgen; Markgraf in Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tyrol rc. rc. 17» Nachdem unter Unserer Mitwirkung und Beistimmung, als Mitglied des deutschen Bundes, durch die Bundesversamm¬ lung zu Frankfurt am Main, mit Beschluß vom 23. Juni 1817, zur Vollziehung des Artikels XVI11, Int. 0, der Bundesacte, die näheren Bestimmungen in Betreff der den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten dortselbst zugesicherten Freiheit von allen Nachsteuern (jus lloclinetus, gabotin omi^iationi») in so fern das Vermögen in einen anderen Bundesstaat übergeht, festgesetzt worden sind, so verordnen Wir: 1) Bei jeder Art von Vermögen, welches aus einem von Unseren Ländern und Gebiethen, womit wir dem deutschen Bunde beigetreten, und welche in der von Unserer Bundestags- Gesandtschaft in der fünfzehnten Sitzung vom 6. April 1818 übergebenen Erklärung namentlich aufgeführt sind, und weiter unten zur Wissenschaft kund gemacht werden, in einen andern deutschen Bundesstaat, es sey aus Veranlassung einer Auswan¬ derung, oder aus dem Grunde eines Erbschafts-Anfalles, Ver¬ kaufes, Tausches, Schenkung, Mitgift oder auf irgend eine andere Weise übergeht, soll eine vollkommene Freizügigkeit in Anwendung gebracht werden. 2) Diese Vermögens-Freizügigkeit hat sich in so ferne wirksam zu äußern, daß diejenigen Abgaben, welche die Aus¬ fuhr des Vermögens-Eigenthums auf Angehörige eines ande¬ ren Bundesstaates beschränken, sie mögen nun bisher in Un¬ sere landesfürstliche Lassen geflossen, oder etwa an Privatbe¬ rechtigte und Communen zu entrichten gewesen seyn, aufzuhö¬ ren haben, wodurch demnach sowohl der Bezug der landesfürst¬ lichen Nachsteuer und der Emigrations-Taxe, als auch jener des grundherrlichen und bürgerlichen Abfahrtsgeldes mcht mehr Statt findet. 3) Nachdem aber vermöge des oben gedachten Beschlusses die in dem deutschen Bunde in Anwendung zu bringende Ver¬ mögens-Freizügigkeit auf dem Prinftpe einer den deutschen Bundesstaaten gegenseitig geltenden Gleichstellung des Auslän¬ ders mit dem Inländer beruhet, und daher jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen hat, welche mit einem Erbschafts-Anfalle, Legate, Verkaufe, einer Schenkung u. dgl. verbunden ist, wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werden muß, ob das Vermö¬ gen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, und ob der I7L neue Besitzer ein Inländer oder Fremder ist, so haben alle der¬ gleichen in Unseren zu dem deutschen Bunde gehörigen Län¬ dern und Gebiethen bestehenden Abzüge auch fernerhin bei dem in das übrige deutsche Bundesgebieth zu exportirenden Vermö¬ gen in Anwendung zu kommen. 4) Da in dem Bundesbeschlusse der 1. Juli 1817 als Termin angenommen worden ist, von wo an die Vermögens- Freizügigkeit von den deutschen Bundesstaaten wechselseitig be¬ obachtet werden soll, so wollen Wir ->) daß die vor oder nach diesem Termine Statt gefundene Vermögens - Exportation und der Verzicht auf das Unterthans- recht bei der Frage der Zahlungspflichtigkeit oder Befreiung zur Richtschnur anzunehmen ist, und L) daß in allen denjenigen Fällen, wo seit dem 1. Juli 1817 eine Vermögens - Exportatipn in einen andern deutschen Bundesstaat Statt gefunden hat, und etwa die landesfürsili- che Nachsteuer oder die Emigrations-Taxe, oder das grund¬ herrliche und bürgerliche Abfahrtsgeld bezogen worden seyn sollte, der ausfallende Betrag an die betreffende Partei zurück zu erstatten ist, in so ferne von derselben gehörig nachgewicsen sverden kann, daß in dem deutschen Bundesstaate, wohin ein solches Vermögen exportixt ward, wirklich auch mit Rücksicht ans den 1, Julj 1817 die Vermögens-Freizügigkeit gegen Un¬ sere zu dem deutschen Bunde gehörigen Länder und Gebiethe nach HM Prmcipe der Meciproeität in gleich vollkommene Aus¬ führung gebracht wird, 5) Dje Länder und Gebiethe dex österreichischen Monar¬ chie, welche ZU dem deutschen Bunde gehören sind; 1) Das Erzherzogtum Oesterreich; 2) das Herzogtum Steyermark: 3) das Herzogtum Kärnten; 4) das Herzogtum Krain; 5) das österreichische Friaul oder der Görzer Kreis, (Gö'rz, Gradiška, Lolmein, Flitsch, Aquileja); 6) daß Gebieth der Stadt Triest; 7) Die gefürstete Grafschaft Lyrol mit dem Gebiethe von Trient und Brixen, dann Vorarlberg, mit Ausschluß von Wailer; 8) das Herzogtum Salzburg; I7S 9) das Königreich Böhmen; 16) das Markgrafthum Mähren; 11) der österreichische Antheil an dem Herzogthume Schle¬ sien, mit Inbegriff der böhmisch-schlesischen Herzogthümer Auschwitz und Zator. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den zweiten März im ein Tausend acht Hundert und zwanzig¬ sten , Unserer Regierung im neun und zwanzigsten Jahre. Franz Graf von Saurau, Oberster Kanzler. Procop Graf von Lazansky. Peter Graf von Goes. Ioh. Nep. Freiherr von Geißlern. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Ioh. Freiherr von Metzburg. Patent vom 2, März 1820. 2. Se. Majestät haben in Beziehung auf das den Do¬ minien und Gemeinden durch das höchste Patent vom 2. März 1820 entgehende Abfahrtsgcld von dem nach den deutschen Bundesstaaten abziehenden Vermögen, mit höchster Entschlie¬ ßung vom 26. April 1820 zu bestimmen geruhet: daß da, wo das Abfahrtsgeld noch versteuert wird, solches, von dem Zeitpuncte der Aufhebung desselben, von aller Versteuerung enthoben werden soll. Die Landesstellen wurden hiervon im Nachhange zu den hierortigen Verordnungen vom 13. September 1819 und 2- März 1820 mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß cs demnach den betreffenden Contribuenten frei gegeben sey, ihre dießfälligen Reclamationen mit den erforderlichen Behelfe» und Beweismitteln bei der Landesstelle anzubringen, welche 17» die Abschreibung des entsprechenden Steuer-Contingents ein¬ zuleiten, und dießfalls die nöthigen Daten von der ständi¬ schen Buchhaltung einzuholen haben wird. Hierbei ist aber nie außer Acht zu lassen, daß diese Steuer-Abschreibung eigentlich nur jenen Lheil des Abfahrts¬ geldesbetreffen kann, der den Berechtigten wirklich entgeht, nämlich in Fällen der Auswanderung in die deutschen Bun¬ desstaaten, woraus nämlich auf die Ausscheidung jenes Thei- les, um dem Steuerfond nichts zu vergeben, unablässig ge¬ drungen werden muß. Hofkanzlei-Dekret vom 13. Juni 1820; an die Ländcrstellen von Tyrol, Oesterreich ob der EnnS, Böhmen, Mähren und an das nieder'österreichisch« ständische Verordnete» » Collegium. s Da nach Inhalt des höchsten Patentes vom 2. März 1820, §. 4, der 1. Juli 1817 als Termin angenommen worden ist, von welchem an die Vermögens-Freizügigkeit von den deutschen Bundesstaaten wechselseitig beobachtet wer¬ den soll; so hat sich, in Gemäßheit des Hofkanzlei-Decre- tes vom 12. October 1827, aus Anlaß mehrerer vorgekom¬ mener Fälle die Frage ergeben: „ob dieser Termin mit 1. Juli 1817 für den Lag des Anfalls, oder für den Lag des Abzugs eines zu exportirenden Vermögens zu gelten habe." Diese Frage wurde in Folge höchster Entschließung vom 8. Mai 1827, bei dem deutschen Bundestage zur Spra¬ che gebracht, und die Bundes-Versammlung hat nach In¬ halt einer Eröffnung der kais. königl. geheimen Hof- und Staatskanzlei vom 9. September 1827, in der Sitzung vom 2. August 1827 einhellig dahin entschieden: Es sey bei Abfassung des Beschlusses vom 23. Juni 1817 die Absicht des deutschen Bundes gewesen: daß bei Anwendung der, unter den deutschen Bundesstaaten beste¬ henden Freizügigkeit, der Lag des wirklichen Abzuges ent¬ scheide. Hofkanzlei-Dekret vom 12. Oktober 1827, an sämmtliche Län¬ derstellen. 174 VH. In Bezug aus Preußen. 1 Gemäß bestehender höchsten Verordnung vom 20. Oc¬ tober 1788 ist nach der zwischen dem kais. königl. und dem königl. preußischen Hofe getroffenen Uebereinkunft die bisher in allen Erbschafts-Verabfolglassungsfällcn an königl. preu¬ ßische Unterthanen, wo keine Emigration eintritt, üblich ge¬ wesene wechselseitige Abforderung der Reversalien clo oksur- vaatlo reciproco aufgehoben, und bei dieser Vorschrift hat es auch fortan sein Verbleiben. In Ansehung der Erbschaftsforderungen bei wirklichen eigenmächtigen Emigrationsfällen aber wurde die Weisung ertheilet, jene Erbschaftsgesuche, welche von solchen eigen¬ mächtigen Auswanderern in die königl. preußischen Staa¬ ten angebracht werden, mit dem Bescheide von der Hand zu weisen, daß sich die Bittsteller vor allem um die Unter¬ stützung der königl. preußischen Gesandtschaft bewerben, und ihr Gesuch durch selbe bei der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei einleiten lassen sollen. Hiernach ist sich also zu benehmen, und hat von nun an bei allen derlei Fällen die Abforderung der jenseitigen Reversalien cle obsoi vuuclo reeiproco gänzlich zu unter¬ bleiben. Hofdecret an sämmtliche Lcinderstellcn vom 7. August; kundge¬ macht in Tyrol den 14-, in Böhmen den 15-, in Galizien de» 21. September 1792. s Se. k. k. Majestät und Se. Majestät der König von Preußen sind übereingekommen, die zwischen Ihren gegensei¬ tigen, zum deutschen Bunde gehörigen Ländern sowohl, als zwischen sämmtlichen preußischen Staaten und dem lombar¬ disch-venetianischen Königreiche bestehende Vermögens-Frei¬ zügigkeit in der Art auszudehnen, daß zwischen sämmtlichen österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sie¬ benbürgen, einer Seits, und sämmtlichen preußischen Staaten anderer Seits, der Abschoß und das Abfahrtsgeld gegensei- I7S lig aufgehoben seyn soll. Zur näheren Bestimmung dieses Ue- bereinkommens wird hiermit folgende Erklärung beigefügt. Artikel l. Bei keinem Vermögens-Ausgange aus den sämmtli- chen österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, in'die zur königl. preußischen Monarchie gehörenden Staaten, so wie aus den königl. preußischen Staaten in die kais. königl. österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, es mag solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Braut¬ schatz, Schenkung, oder auf andere Art erfolgen, soll irgend ein Abfahrtsgeld (consus emigrationis), oder Abschoß (gn- ImIIa laereckitaria) erhoben werden. Won dieser Bestimmung bleiben jedoch diejenigen all¬ gemeinen Abgaben ausgenommen, welche bei einem Erbschafts- Unfalle, Legat, Verkaufe u. s. f., ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt, oder herausgezogen wird, ob der neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, bis¬ her in den beiderseitigen Landen haben entrichtet werden müs¬ sen, wie z. B. Erbschaftssteuer, Stämpelgebühren u. dgl. Artikel II. Die in Vorstehendem bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf diejenige Abgabe an Abschoß und Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen Casten fließt, als auf diejeni¬ gen erstrecken, welche etwa Privatpersonen, Communen oder öffentlichen Stiftungen zufallen möchten. Artikel m. Die Bestimmungen der Artikel I und II erstrecken sich auf alle jetzt anhängigen und auf alle künftigen Fälle. Un¬ ter die anhängigen Fälle werden alle diejenigen begriffen, in welchen am Lage der Auswechslung gegenwärtiger Ministe- rial - Erklärung, nämlich am 16. August 1835, der Abschoß oder das Abfahrtsgeld noch nicht bezahlt war. L76 Artikel iv. Die in Vorstehendem bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach unge¬ achtet dieses Uebereinkommens diejenigen kais. königl. öster¬ reichischen und königl. preußischen Gesetze in ihrer Kraft be¬ stehend, welche die Person des Auswandernden, seine per¬ sönlichen Pflichten und namentlich seine Verpflichtung zum Kriegsdienste betreffen. Es wird auch für die Zukunft, was die Gesetzgebung in Betreff der persönlichen Pflichten des Auswandernden, namentlich seine Verbindlichkeit zum Kriegsdienste anbelangt, keine der beiderseitigen Regierungen in der Gesetzgebung be¬ schränkt. Artikel V. Gegenwärtige, im Namen Sr. k. k. Majestät in her¬ gebrachter Form ausgefertigte Erklärung, soll nach Aus¬ wechslung einer entsprechenden Erklärung der königl. preu¬ ßischen Regierung, Kraft und Wirksamkeit in sämmtlichen kais. königl. österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Un¬ garn und Siebenbürgen, haben. Von dieser zwischen dem kais. königl. österreichischen und königl. preußischen Hofe abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Ausdehnung des Vermögens-Freizügigkeits-Vertra¬ ges auf sämmtliche kais. königl. österreichische Staaten, mit Einschluß von Galizien, Dalmatien, und des lombarvisch- venetianischen Königreichs, mit Ausschluß jedoch von Ungarn und Siebenbürgen, geschieht hiemit bezüglich auf das aller¬ höchste Patent vom 2. März 1820 über die Vermögens- Freizügigkeit innerhalb des Gebiethes des deutschen Bundes die öffentliche Kundmachung. Staats-Vertrag über die Vermögens-Freizügigkeit vom 16. Au¬ gust 1835. VHS. In Bezug auf Baier«. 1 Aus Anlaß der von der ehemaligen churfürstlichen, nunmehr königl. baierischen Regierung von allen ihren, i» die »77 die k. k. Erbstaafen ausgewanderten, und zum Kriegsdienste geeigneten Unterthanen festgesetzten Militär - Pflichtigkeits- Redimirungstaxe von 185 fl., haben Se. Majestät zu be¬ schließen geruhet, daß ein Reciprocum auf das genaueste be¬ obachtet, und von allen k. k. Unterthanen, welche zum Mi¬ litärdienste, oder auch nur zum Fuhrwesen, oder zur Bäcke¬ rei tauglich sind, und in die königl. baierischen Lande und Besitzungen auswandern, dadurch aber sich dem österreichi¬ schen Militär-Stande entziehen, in Hinsicht auf den Los¬ kauf von der Militärpflicht ein gleicher Betrag von 185 fl. Rhn. als eine Militär-Pflichtigkcits-Redimirungstaxe abge¬ fordert, und diese Gebühr der Cameral - Casse übergeben werden solle. Welche höchste Entschließung den Lnndesstellen zur ge¬ nauesten Nachachtung mit dem eröffnet wurde, daß, wenn ein oder das andere dergleichen die Auswanderung in die königl. baierischen Lande ansuchendes Individuum eine solche Redi- rnirungs - Taxe zu erlegen nicht vermögend. , seyn sollte, dem¬ selben auch die Auswanderung nach dem Beispiele der nun¬ mehr königl. baierischen Regierung nicht zu bewilligen sey. Hofdeceet vom 3l. Jänner 1806. s. Freizügigkeits-Vertrag zwischen Sr. k. k. apostol. Majestät und Ihrer k. Majestät von Baiern, vom 4. Juni 1807. Wir Franz der Erste rc., bekennen hiermit, und thun kund, daß Wir in Anbetracht der mehrfältigcn Zöge¬ rungen und Beschwernisse bei dem Abzüge der Unterthanen sowohl, als der Vermögenheiten zwischen Unserem Kaiser¬ staate und dem Königreiche Baiern, und mit dem aufrichtigen Verlangen, die »Bande der nachbarlichen Eintracht durch die wechselseitig möglichste Beförderung des freien Verkehrs der Unterthanen und ihres Gewerbfleißes immer fester zu knüpfen, für gut befunden haben, die Freizügigkeits-Con¬ vention vom 4. Juni 1801 nach den gegenwärtigen Ver¬ hältnissen und mit Rücksicht auf die schon vorgenommenen oder vorher zu sehenden Anstände zu erneuern. »rs Zu diesem Ende haben sich sohin die von Uns und von des Königs in Baiern Majestät gewählten Bevollmäch¬ tigten, nämlich von Unserer Seite, Unser lieber getreuer Friedrich Lothar Graf v. Stadion-Thannhausen und Warth¬ hausen, Herr zu Halleburg rc., der ehemaligen Erz- und Dsm- stifter Mainz und Würzburg Capitular, Unser außerordentli¬ cher Gesandter und bevollmächtigter Minister am königl. baie- rischen Hofe, und von königl. baierischer Seite, der geheime Staats-und Conferenz-Minister, Maximilian Joseph, Frei¬ herr von Montgelas, unter Vorbehaltung der allerhöchsten Genehmigung, über folgenden Staatsvertrag vereiniget: Da sowohl von Seite des kais. königl. österreichischen als des königl. baierischen Hofes die Geneigtheit bezeugt worden ist, den unterm 4. Juni 1804 abgeschlossenen Freizügigkeits - Vertrag zu erneuern, und auf die seit dieser Zeit beiderseits neu erworbe¬ nen Länder auszudehnen, auch jene Bestimmungen beizufügen, wodurch den bereits eingetretenen, und noch etwa sich erge¬ benden Anständen abgeholfen und vorgebeugt werden kann, so haben sich die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich: der am königlichen Hoflager accreditirte kais. königl. öster¬ reichische wirkliche geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Friedrich Graf von Stadion, und der königl. baierische geheime Staats- und Conferenz- Minister, Maximilian Joseph, Freiherr von Montgelas, mit beiderseitigem Vorbehalte der unmittelbaren allerhöchsten Genehmigung, über nachstehenden verbindlichen Freizügigkeits- Vertrag vereiniget. §- 1. Zwischen sämmtlichen kaiserl. österreichischen und sämmt- lichen königl. barerischen Staaten soll eine völlige Freizügig¬ keit dergestalt bestehen, daß bei keiner Vermögens-Exporta- tion, aus welche Art solche geschehe, ein Abschoß oder Ab¬ fahrtsgeld, oder Nachsteuer, in so fern dieselben bisher in die landesfürstlichen Cassen geflossen sind, eingehoben wer¬ den solle. §. 2. Die Aufhebung dieses Abfahrtsgeldes schließt indessen weder die Erhebung der Emigrations-Taxe, noch der Erb- 17» steuer aus, welche mit den in den kais. königl. Erbstaaten bestehenden Auswanderungs-Grundgesetzen, und durch diese mit Local - Umständen und der Verfassung in zu genauer Verbindung stehet, und die selbst von jedem Unterthän der kais. königl. österreichischen Erbstaaten erhoben wird, der ir¬ gend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabei von einer Auswanderung oder Vermögens - Exportation die Frage wäre. g. s. Da die Freizügigkeit ihrer Natur zu Folge sich nur tuif das Vermögen bezieht, so bleiben, dieses Vertrages un¬ geachtet, die Gesetze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, wel¬ che jeden Unterthän, bei Strafe der Vermögens-Confiscation, auffordern, vor der Ansässigmachung in fremden Landen die Auswanderungs-Bewilligung seines Landesherrn nachzusuchen. Als Folge dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß die Erhebung der Militär - Pflichtigkeits - Redimirungs - Sum¬ me in Fällen, wo einem Individuum die Auswanderungs- Bewilligung ertheilt wird, welches seiner Person gemäß der Militärpflichtigkeit unterliegt, ohne die Jahre derselben zu¬ rückgelegt zu haben, der Grundsätze der Freizügigkeit unge¬ achtet, Statt finden könne, weil diese Gabe nicht in Bezie¬ hung auf das Vermögen geleistet wird. §- S- Deßgteichen bleibt es in Rücksicht der Emigrations- Taxe in Fällen der Auswanderung bei den vorigen Bestim¬ mungen, wonach drei Percent des Vermögens erhoben wer¬ den, als eine auf die Person des Auswandernden Bezug ha¬ benden Abgabe, und da die Erhebung der Erbsteuer aus Rechts-Grundsätzen hervorgeht, die mit der Nachsteuer keine Verbindung haben; so hat der gegenwärtige Vertrag auf die Erbsteuer keine Beziehung, sondern den beiden vertragenden Theilen bleibt es unbenommen, hierüber von souveräner Macht wegen gesetzliche Bestimmungen zu treffen- 12 * L8O §. 6. Das Vermögen, dessen freie Ausführung vertrags¬ mäßig gestattet wird, soll nach seinem ganzen wahren Werth verabfolgt werden, dergestalt, daß der Empfänger den gan¬ zen reelen Betrag erhalte, wie er an dem Orte erhoben wird, wo das Vermögen gelegen oder weggefallen ist. Hierdurch soll jedoch der Gesetzgebung beiderseitiger Regierungen über die Art und Geldsorte, in welcher ein Vermögen überhaupt in das Ausland gebracht werden darf, keineswegs vorgegriffcn seyn. 8- 7. In so fern jedoch in einer Provinz des einen oder des andern der contrahirenden Staaten die freie Exporta- tion klingender Münze gestattet ist, wie gegenwärtig der Fall rücksichtlich des Herzogthums Salzburg und Berchtolds- gaden besteht; so soll in dieselbe die Ausführung des Ver¬ mögens in klingender Münze gleichfalls nach der Reciproci- tät gestattet seyn, in so fern nicht allgemeine Gesetze, die sich auf die Ausfuhr in andere Staaten überhaupt beziehen, hier im Wege stehen. §. 8. Da die gegenwärtige Convention nicht als ein neuer Vertrag, sondern als eine Erneuerung des bereits unter dem 4. Juni 1804 abgeschlossenen Freizügigkeits-Vertrages an¬ gesehen werden solle; so hat dieselbe auch auf die vor ihrer Abfassung und Ratification eingetretenen Fälle, in so fern sie unter der früheren^Uebereinkunft begriffen waren, zurück zu wirken. §. 9. Bei der Anwendung dieses Vertrages ist nicht der Tag in Betracht zu nehmen, an welchem das in Frage ste¬ hende Vermögen durch Erbschaft oder sonst angefallen ist, sondern derjenige, an welchem es exportirt wird. §. 10. Die unmittelbare Genehmigung dieses Staatsvertra¬ ges soll sowohl bei Sr. k. k. Majestät von Oesterreich, als Sr. k- Majestät von Baiern alsbald nachgesucht werden. I8L Zu Urkund dessen haben beiderseitige Bevollmächtigte diese Vertrags-Urkunde, nachdem sie gleichlautend doppelt ausgefertiget worden, eigenhändig unterschrieben, besiegelt, und gegen einander ausgewechselt. So geschehen München den 24. Mai 1807. Friedrich Graf Freiherr von von Stadion. Montgelas. Nach reiflicher Erwägung dieses Vertrages befinden Wir hiermit, denselben vollständig zu genehmigen, und ge¬ loben, Alles, was darin enthalten ist, in genaue Erfüllung zu bringen. Dessen zur Urkunde haben Wir gegenwärtige Ratifi¬ cation eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserem kaiserli¬ che« Jnsiegel versehen. Gegeben rc. rc. ^rsnz. s Staats-Vertrag über Die wechselseitige Freizügigkeit der Pensionen zwischen dem österreichischen Kaiserstaat und dem Königreiche Baiern. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König zu Jerusalem, zu Ungarn, Böhmen, Dal¬ matien, Croatien, Slavonien, Galizien und Lodomerien; Erzherzog zu Oesterreich; Herzog zu Lothringen, zu Salz¬ burg, zu Würzburg und in Franken; Großherzog zu Kra¬ kau; Großfürst in Siebenbürgen; Herzog zu Steyer, Kärn¬ ten und Kram, Ober- und Nieder-Schlesien; Fürst zu Berchtoldsgaden und Mergentheim; gefürsteter Graf zu Habs¬ burg rc. rc.; Bekennen hiermit und thun kund: daß zwischen dem Hoch- und Wohlgebornen Unserem, lieben getreuen Friedrich Lothar Grafen von Stadion Thannhausen und Warthhausen rc. rc., der ehemaligen Erz - und Domstifter Mainz und Würz¬ burg Capitularen Unserm, wirklichen geheimen Rath, außer- »8L ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. königl, Majestät von Baiern, und dem königl, bajerischen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minister, Maxi¬ milian Joseph Freiherrn von Montgelas, eine freundschaft¬ liche Uebexeinkunst abgeschlossen worden sey, nachstehenden vollständigen Inhaltes: Nachdem durch die eingetretenen Länderveränderungen der Fall sich ergeben hat, daß mehrere Pensionisten des kaisi königl. österreichischen Hofes in den abgetretenen, vormals österreichischen Landen sich befinden, und auf gleiche Art auf die königl. haierischen Lassen in Folge der Abtretung dieser Lande übernommenen Pensionisten in den dermaligen kais, österreichischen Staaten ihren Wohnsitz haben; so sind Se, Majestät der Kaiser von Oesterreich, und Se. Majestät der König von Baiern bewogen worden, zum Besten Ihrer Un- terthanen, wegen des Bezuges ihrer Pensionen in den bei¬ derseitigen Staaten, zur Beseitigung aller künftigen Anstände, eine förmliche Convention abzuschlicßen. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich haben zu dem Ende Ihren außerordentlichen Gesandten und bevoll¬ mächtigten Minister, Friedrich Grafen von Stadion, und Se. Majestät der König von Baiern Ihren geheimen Staats¬ und Conferenz-Minister, Maximilian Joseph Freiherrn von Montgelas, zu Ihren Bevollmächtigten Mannt, welche über folgende Artikel übereingekommen sind. 2 r t i k e l I. Den aus den kais. österreichischen oder aus den königl, baierischen Lassen pensionirrdN Dienern, ohne Unterschied ih¬ res Standes, wird nach ihrer Privat-Convenienz frei be¬ lassen, die von dem einen Lheile beziehende Pension in de» Landen 'des andern Lheiles verzehren zu dürfen. Artikel II. In dem Lande, in welchem sie ihren Wohnsitz neh¬ men, sind sie wie andere Bewohner den Gesetzen und der Ge¬ richtsbarkeit desselben unterworfen. Won dem Pensions-Herrn können keine weitern Jurisdictions-Ansprüche auf sie gemacht werden, als jene, welche die Sicherstellung oder Befriedi- ISS gung rechtlicher Forderungen seiner Unterthanen auf die Pen¬ sion zum Zwecke haben, oder durch das in dem Lande des Pensions-Verleihers besitzende Vermögen begründet sind. Artikel in. Da nach Artikel I den Pensionisten die Wahl des Wohnortes in dem einen oder dem andern Staate nach ihrer Privat-Convcnienz frei belassen worden, so ist ihnen gestat¬ tet, ihren Aufenthalt nach Willkühr zu ändern, und in den Staat des Pensions-Verleihers ungehindert zu ziehen. Zn diesem Falle sind sie in Ansehung ihres Mobilar - Vermögens von allem Abzüge und Nachsteuer frei. Wenn sie aber außer diesem in dem Lande, in wel¬ chem sie zeither domicilirt waren, noch anderes Vermögen be¬ sitzen, welches sie exportiren wollen, zum Beispiel Häuser, Güter, dse sie verkaufen, oder es sind ihnen Erbschaften zu¬ gefallen, so sind sie hierüber den Bestimmungen des zwischen dem kais. österreichischen und königl. baierischen Hofe unterm 4. Juni 1804 und dem 24. Mai 1807 abgeschlossenen Frei- Zügigkeits - Vertrages unterworfen. Artikel IV. Auf die den Pensionisten bewilligten Wohlthaten kön¬ nen die Quiescenten, welche nach Verhältnissen ihrer Pen- sionirung noch zu Dienstleistungen, die ihre Gegenwart erfor¬ dern, verpflichtet sind, keine Ansprüche machen. Artikel v. Die Dauer der wechselseitigen Verbindlichkeit dieser Convention wird als eine Folge des Preßburger Friedens¬ schlusses, bloß auf die Lebenszeit derjenigen Individuen be¬ schränkt, welche durch die hiernach geschehenen Länderverände¬ rungen in dem im Eingänge dieser Convention bemerkten Falle sich befinden. Artikel vi. Die unmittelbare Genehmigung dieses Vertrages soll sowohl bei Sr. kais. königl. Majestät von Oesterreich als Sr. königl. Majestät von Baiern alsbald nachgesucht werden. 184 Zur Urkunde dessen haben beiderseitige Bevollmächtigte diese Vertrags-Urkunde, nachdem sie gleichlautend doppelt aus- gcfertiget worden, eigenhändig unterschrieben, gesiegelt, und gegen einander ausgewechselt. So geschehen, München den 5. November 1807. Friedrich Graf -5,- Freiherr von von Stadion. Montgelas. In reiflicher Erwägung alles dessen, genehmigen Wir anmit die vorstehende Uebereinkunft, und geloben, Alles, was darin enthalten ist, in genaue Erfüllung setzen zu lassen. Zu mehrerer Bestätigung ist gegenwärtige Ratifica¬ tions-Urkunde von Uns eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm kaiserlichen Majestätssiegel versehen worden. Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien, am zwölften November im Jahre ein Tausend acht Hundert und sieben, Unserer Reiche im sechzehnten. L?rsnz. Johann Philipp Graf von Stadion. -Vst Nunciutum 8uc. Lues. UoA. Nujestutis : Franz Karl Ludwig Radermacher. 4. Da von Seite des kö'nigl. baierischen Hofes der Wunsch zur Wiederherstellung jener glücklichen Verhältnisse zu erkennen gegeben worden ist, welche vor dem Ausbruche des letzten Krie¬ ges bei Vermögens-Ausführungsfällen für die beiderseitigen Unterthanen so günstig und zum bedeutenden Vortheile der österreichischen Provinzen bestanden haben; so wurde verordnet, es künftig bei Exportationsfällen in die königl. baierischen Staaten, von der feit einiger Zeit hier und da wieder Platz er¬ griffenen Abforderung der Reversalien cko odservuncko roei- prooo ganz abkommen zu lassen, und sich lediglich nach den zwischen beiden Höfen bestehenden Freizügigkeits-Verträgen zu benehmen. I8S Uebrigcns hat die Reversalien - Abforderung gegen die neu acquirirten Territorien Baierns in so lange noch fortzu¬ dauern, bis die früheren Verträge hierauf ausgedehnt worden find, oder denselben hierüber eine weitere Bestimmung zukom¬ men wird. *) Hofkanzlei-Dekret vom 24. Jänner 1811; an sämmtliche Län¬ derstellen. 5. Da der mit dem königl. baierischen Hofe abgeschlossene Freizügigkeits-Vertrag nunmehr auch auf die neuerlich mit Baiern vereinigten Länder und Gebiethstheile ausgedehnt wor¬ den ist, so hat es von der Abforderung der Reversalien eie ok- servaiitlo reeiproeo in Vermögens - Exportationsfällen all¬ gemein gegen Baiern abzukommen. Hsfk'Mjlei-Dekret vom 4. April 181t; an sämmtliche Ländcrstellen. 6. Es hat sich die Frage ergeben: ob die Militärpflich- tigkeits - Redimirungs - Laxe nur von jenen nach Baiern aus- wandernden Individuen abzunehmen sey, welche zum Wehr¬ stande, zum Fuhrwesen, zur Bäckerei u. dgl. wirklich geeig¬ net sind, oder ob die Militärpflichtigkeit des auswandernden Individuums, ohne auf seine wirkliche Tauglichkeit oder Un¬ tauglichkeit zu Militärdiensten zu sehen, bei Abforderung der Redimirungs - Taxe in Betracht gezogen werden sollte. Se, Majestät haben hierinfalls zu befehlen geruhet: baß bei Abnahme der Redimirungs-Laxe von der Militär- Pflichtigkeit bei Auswanderungen nach Baiern, in so lange sich Baiern ebenso benimmt, als Repressalie einzig auf die Militärpflichtigkeit des auswandernden Individuums, und Mcht auf dessen persönliche Tauglichkeit oder Untauglichkekt gesehen werden solle.**) Hofkanzlei-Dekret vom25. März 1813; a»sämmtliche Länderstellen. *) Villa die sub. Nr, 5 nachfolgende Bestimmung. **) Villa die sub. Nr. 11 vorkommende Anordnung. 18« 7. Se. Majestät haben zu beschließen geruhet, daß gegen die königl. baierische Regierung ein genaues Reciprocum beobachtet, und in Fällen, wo zu Militärdiensten taugliche kais. königl. Unter- thanen in die königl. baierischen Lande auswandern, an derMili- tärpflichtigkeits-Redimirungs-Taxe ein gleicher Betrag, wie ihn die königl. baierische Regierung von ihren in die kais. königl. österreichischen Kaiser-Staaten ausgewanderten, und zum Kriegsdienste tauglichen Unterthanen abzunehmen pflegt, und zwar: von 185 fl. Rhn. abgefordert werden solle. Hofkanzlei-Leeret vom 24. April 1813; an fämmtliche Länderstellen. 8. Vermöge des mit Baiern zu München am 14. April 1816 abgeschlossenen Staatsvertrages wurde im Artikel XIII fest¬ gesetzt: daß die zwischen Oesterreich und Baiern wegen der Freizügigkeit und Aufhebung des Abfahrtsgeldes bereits be¬ stehenden Verträge aufrecht erhalten, und auf die durch die¬ sen Staatsvertrag an Oesterreich zurück gekommenen Gebieths- theile ausgedehnt worden sey. Hofkanzlei-Leeret vom 29. Mai 1816; an fämmtliche Länderstcllen. s. Da die Militär-Redimirungs-Laxe, welche von den nach Baiern auswandernden Individuen zu bezahlen ist, nicht unter jene Laxen gehöret, von welchen das Finanz-Patent vom 1. Juni 1816 spricht, und welche in Conventionsgeld entrichtet werden müssen, sondern als ein Betrag im Gelde anzusehen ist, mit welchem die Militärpflichtigkeit abgelöset wird, und welchen man uneigentlich Taxe nennet, so wurde bedeu¬ tet: daß es bei derBezahlung dieser Militär-Redimirungs-Laxe> in Wiener-Währung, wie es bisher geschah, zu verbleiben habe^ Hofkanzlei--Dccret vom 8. Jänner 1818; an das königl, böhmisch» Landesgubcrnium. 1«. Unterm 11. Juli 1816 ist bedeutet worden, daß zur Beseitigung der im Jahre 1811 sich ergebenen Frei- I8V zügigkeits - Differenzien zwischen Oesterreich und Baiern die Ausfolgung der Conventions - Münze in Erbschasts und Aus- wanderungsfällen, mit Vorbehalt der Emigrations - Laxe, wo solche nach dem im Jahre 1807 mit Baiern abgeschlos¬ senen Freizügigkeits-Verträge Statt zu finden hat, keinem Auslands zu unterliegen habe, und auch auf diejenigen Fälle auszudehnen sey, in welchen für das Vergangene die Ver¬ mögens - Exportation noch nicht vollzogen, mithin einem Drit¬ ten noch kein Privatrecht erwachsen ist. Um indessen den österreichischen Unterthanen eine gleich¬ mäßige Freizügigkeit auch in Ansehung der übrigen Forde¬ rungen, welche sie aus Privat-Anlehen oder Privat-Cyn- tracten an königl. baierische Unterthanen zu stellen haben, von Seite der königl. baierischen Regierung zu verschaffen, ist wegen gänzlicher Aufhebung der durch die königl. baieri¬ sche Verordnung vom 12. April 1814- herbeigeführten be¬ schränkenden Maßregeln auf höchste Anordnung Sr. Maje¬ stät eine neuerliche Verhandlung im ministeriellen Wege ein- gcleitet worden, wobei die königl. baierische Regierung sich erkläret hat, die Zinsen der in den dortigen öffentlichen Fonds anliegenden Kapitalien den österreichischen Unterthanen, vom 1. October angefangen, in klingender Münze, ohne allen Abzug zu bezahlen, und die erwähnten beschränkenden Ma߬ regeln nur auf die vor dem 15. März 1811 contrahirten Schulden zurück wirken zu lassen, auf die gegenwärtigen unv künftigen Rechtsverhältnisse zwischen österreichischen und baierischen Unterthanen aber nicht auszudehnen. Damit übrigens die österreichischen Unterthanen bei dieser abgegebenen Erklärung auch für das Vergangene ge¬ gen eine allfällige Verkürzung nach Möglichkeit gesichert wer¬ den, haben Se. Majestät zu beschließen geruhet: daß in einzelnen Fällen, wo etwa dießseitige Unterthanen sich doch durch Erkenntnisse königl. baierischex Behörden noch gekränkt finden sollten, um die erforderliche Abhilfe sich zu verwen¬ den sey. Von dieser höchsten Entschließung wurden daher die Lsrtdesstelle mit dem Auftrage in die Kenntniß gesetzt, hiernach in Vorkommenden einzelnen Fällen, wo hierländige Untertha-- ne» w ihren Privat - Forderungen für das Vergangene durch Erkenntnisse königl. baierischex Behörden sich beschwert fin- 188 den sollten, die Anzeige hievon zn dem Ende zu erstatten, um wegen der erforderlichen Abhilfe im ministeriellen Wege durch die geheime Hof- und Staatskanzlei die weitere Ein¬ leitung treffen zu können. Hofkanzlei-Decret vom 11. Mai 1818; an fämmtliche a. ö. Wn- derstellen. LI Vermöge einer Eröffnung der geheimen Hof- und Staatskanzlei, hat die königl. baierische Regierung in Folge einer dießfalls Statt gefundenen diplomatischen Unterhand¬ lung, unter dem 3. April 1821 die Verordnung erlassen, daß die legions- und landwehrpflichtigen Baiern, welche mit obrigkeitlicher Bewilligung nach Oesterreich auswandern, eine Militärpflichtigkeits - Redimirungstaxe zu entrichten nicht verbunden seyen; wogegen jedoch von den nach dm baierischen Staaten befugter Weise auslvandernden reserve- und landwehrpsiichtigen Oesterreichern die bisher bestandene Militär - Redimirungstaxe gleichfalls nicht mehr gefordert werden könne. Diese Vorschrift hat sonach in allen vorkommenden ähnlichen Auswanderungs-Fällen zur Richtschnur zu dienen. Hofkanzlei - Dec, et vom 10. Mai 1821; an fämmtliche alt-öster¬ reichische Länderstellen; und vom 8. August 1821,. an- die Wn- derstellen in Tyrol, Küstenland und Illyrien. LS Se. k. k. Majestät haben in Ansehung jene?- Depo¬ siten, welche während der Vermögens-Exportations-Diffe¬ renzen zwischen Oesterreich und Baiern vom Jahre 1811 einst¬ weilen in Deposito zurück behalten worden sind, unter dem 18. April 1821 zu beschließen geruhet: die in Folge der österreichischen, gegen die königl. baierische Verordnung vom 12. April 1811 gerichtete Retorsions-Maßregel vom 22. October 1811 »uriickbehaltenen Deposita sind jenen, welchen sie ohne diese Anordnung nach den Rechten auszufolgen ge¬ wesen waren, selbst wenn sie noch königl. baierische Unter¬ themen sind, ohne weiteren Anstand nachträglich zu erfolge». L8» Diese höchste Entschließung wurde demnach mit dem Auftrage bekannt gemacht, cs seyen jene Parteien, welche auf dergleichen zurückbehaltene Deposita dadurch ein Recht erlangt haben, davon mit der Weisung zu verständigen: daß es ihnen nun freigestellt bleibe, die Erfolglassung dieser Deposita, wenn sonst ein anderes Bedenken oder Hinderniß nicht eintreten sollte, m gehöriger Art zu bewirken. Hofkanzlei-Decret vom 20. Mai 1821; an sämmtlichc Ländcrstellcn. IS Aus Anlaß eines einzelnen Falles fand sich die Hof- kanzlei bestimmt, anzuordnen: daß die von den nach Baiern auswandernden österreichischen Unterthanen, welche sich im militärpflichtigen Alter befinden, und nicht mit Gebrechen behaftet sind, die sie zum Militärdienste untauglich machen, im Betrage von 185 fl. abzunehmende Militärpflichts - Re- dimirungstaxe in derselben Währung, in welcher sie in Bai¬ ern von den nach Oesterreich auswandernden baierischen Un¬ terthanen abgenommen wird, nämlich in der Reichswährung, bei dem Umstande abzunehmen sey, als die Abnahme dieser Taxe als ein Reciprocum gegen Baiern betrachtet werden muß. Hofkarrzlei-Decret vom 26. November 1829; an sämmtlichc Län¬ derstellen. IX. In Bezug auf Hannover. Nachdem die kaiserlich österreichische Regierung einer¬ seits, und die königl. hannover'sche andererseits sich dahin vereinbart haben, daß, wie solches bereits zu Folge des Arti¬ kels 18 der deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815, und des Beschlusses der deutschen Bundes-Versammlung vom 23. Juni 1817, in Rücksicht auf Vermögens - Exportationen aus den zum deutschen Bunde gehörigen kaiserl. österreichischen Ländern, und umgekehrt der Fall ist, der Abschoß und das Abfahrtsgeld (oder Abzugsrecht) zwischen den beiderseitigen Staaten über¬ haupt aufgehoben werden soll, so sind dieselben über folgende Bestimmungen übereingekommen. ISO Artikel l. Bei keiner Vermögens-Ausführung aus den nicht zum deutschen Bunde gehörigen kais. österreichischen Staaten und Landen in die königl. hannover'schen Lande, und aus den letz¬ ten in jene, es mag nun diese Ausführung durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art veranlaßt werden, ist eine Nachsteuer (Ab- schoß, Zukoilu lEiwäitgriu), oder Abfahrtsgeld (Auswande¬ rungs-Steuer, 06N8U8 omigrutionis) zu erheben. Ausgenom¬ men sind diejenigen Abgaben, welche mit einem Erbschaftsan¬ fall, Legat, Verkauf u. s. w. verbunden sind, und ohne Un¬ terschied, ob das Vermögen im Lande bleibt, oder hinaus ge¬ zogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder Ausländer ist, in den beiderseitigen Staaten etwa entrichtet werden müs¬ sen, wie z. B. Stämpelabgaben, Erbschaftssteuer, Zollabga¬ ben u. dgl. Artikel II. Die vorstehend festgesetzte Freizügigkeit soll nicht allein auf diejenigen Abschoß-Abgaben und Abfahrtsgelder sich er¬ strecken, welche einen Theil des öffentlichen Einkommens aus¬ machen, sondern auch auf diejenigen, welche seither durch Städte, Gerichtsherrschaften, Korporationen, Gemeinden oder Indivi¬ duen erhoben worden sind. Hiervon machen jedoch diejenigen Fälle in denen Ver¬ mögens-Ausführungen aus Ungarn und Siebenbürgen in die hannover'schen Lande, und umgekehrt aus diesen in jene Staa¬ ten, in so ferne eine Ausnahme, als hierbei den Korporationen und Privatpersonen die ihnen etwa zustehenden Abzugsrechte ausdrücklich Vorbehalten bleiben. Artikel III. Die in beiden vorstehenden Artikeln bestimmte Freizü¬ gigkeit soll sich nur auf das ausführende Vermögen beziehen. Es bleiben demnach ungeachtet dieses Übereinkommens diejenigen kais. österreichischen und königl. hannover'schen Ge¬ setze in Kraft, und es sollen diejenigen gesetzlichen Gebühren entrichtet werden, welche die Person des Äuswandernden, seine persönlichen Pflichten und seine Verpflichtung zum Kriegsdien¬ ste betreffen. Iv» Auch soll in Zukunft keine der hohen contrahirenden Regierungen in Ansehung aller jener Gegenstände, welche die Pflicht zu Kriegsdiensten und andern persönlichen Verpflichtun¬ gen des Auswandernden betreffen, in der Gesetzgebung für ihre respectiven Staaten durch gegenwärtige Uebereinkunst auf ir¬ gend eine Weise beschränkt seyn. Artikel IV. Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunst hat vom 20. Mai 1837 an, als dem Zeitpuncte des Abschlusses derselben, zu beginnen. Hostanzlei--Decret vom 17. Juli 1837, Z. 17601. Kundgemacht in Illyrien am 19. August 1837. X. Zu Bezug auf Sachse«. 1 Nach Eröffnung der k. k. geheimen Hof- und Staats- kanzlei ist von Seite der königl. sächsischen Regierung die Verfü¬ gung getroffen worden, daß das in die österreichischen Provinzen, welche zum deutschen Bunde gerechnet werden, aus dem Kö¬ nigreiche Sachsen ausgehende Vermögen nunmehr im Allgemei¬ nen, und ohne daß es weiters eines vorläufigen Ansuchens oder der Zusicherung der zu beobachtenden Reciprocität in jedem ein¬ zelnen Falle bedürfe, mit der bisher gewöhnlichen Abschoßer¬ hebung verschonet werden solle. Wornach in vorkommenden Fällen die genaueste Beobachtung der Reciprocität gegen das nach Sachsen zu transportirende Vermögen einzutretcn hat. Hofkanzlei-Decret vom 27. December 1816. 2. Vermögens - Freizügigkeits > Vertrag zwischen den kais. königl. österreichischen und königl. sächsischen Staaten; kundgemacht in Illyrien am 17. December 1835. Se. kais. k. k. Majestät, und Se. Majestät der König von Sachsen sind übereingekommen, die zwischen Ihren gegen- »VS fettigen, zum deutschen Bunde gehörigen Ländern sowohl, als zwischen sämmtlichen sächsischen Staaten und dem lombardisch- venetianischen Königreiche bestehende Vermögens-Freizügigkeit in der Art auszudehnen, daß zwischen sämmtlichen österreichi¬ schen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen einerseits, und sämmtlichen sächsischen Staaten andererseits, der Abschoß und das Abfahrtsgeld gegenseitig aufgehoben sevn soll. Zur näheren Bestimmung dieser Uebercinkunft wird folgende Erklärung beigefügt: Artikel l. Bei keinem Vermögens-Ausgange aus den sämmtlichen österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sie¬ benbürgen, in die zur königlich sächsischen Monarchie gehörigen Staaten, so wie aus den sächsischen Staaten in die kais. königl. österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sie¬ benbürgen, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung-, oder auf andere Art ergeben, soll irgend ein Abschoß («nLolla Iirioioililuiin), oder Abfahrtsgcld (eoiwus emi^rationis) er¬ hoben werden. Von dieser Anordnung bleiben jedoch diejenigen allge¬ meinen Abgaben ausgenommen, welche bei einem Erbschafts- falle, Legat, Verkaufe rc. rc., ohne Unterschied, ob das Vermö¬ gen im Lande bleibe, oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher in den bei¬ derseitigen Staaten haben entrichtet werden müssen, wie z. B., Erbschaftssteuer, Stämpelabgaben, Zollgebühren u. dgt. Artikel H. Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich jedoch, unbeschadet desjenigen, was in Ansehung der Vermögens-Ex- portationen aus den zum deutschen Bunde gehörigen österrei¬ chischen Staaten in die sächsischen Provinzen, und umgekehrt durch die Bundesacte und die Bundesbeschlüsse deßhalb festge¬ setzt ist, nur auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrts¬ geld, welche in die landesfürstlichen Caffen fließen würden, er¬ strecken, und weder denJndividuen, Gemeinden und öffentlichen Stif- INS Stiftungen, noch anderen Corporationen, in so ferne ihnen dergleichen Abzugsrechte zustehen, sollen selbe entzogen werden. Artikel in. Die in beiden vorstehenden Artikeln bestimmte Freizü¬ gigkeit soll sich auch nur auf das Vermögen beziehen. Es blei¬ ben demnach ungeachtet dieses Uebereinkommens diejenigen kais. königl. österreichischen und königl. sächsischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, und es sollen diejenigen gesetzlichen Gebühren entrichtet werden, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten, und seine Verpflichtung zum Kriegsdien¬ ste betreffen. Auch soll in Zukunft keine der contrahirenden Re¬ gierungen in Ansehung aller jener Gegenstände, welche die Pflicht zu Kriegsdiensten und andere persönliche Verpflichtun¬ gen des Auswandernden betreffen, in der Gesetzgebung für ihre Staaten durch gegenwärtige Uebereinkunft auf irgend eine Weise beschränkt seyn. Artikel lV. Gegenwärtige, im Namen Sr. kais. königl. Majestät in hergebrachter Form ausgefertigte Erklärung soll, nach Aus¬ wechslung einer entsprechenden Erklärung der königl. sächsischen Negierung, Kraft und Wirksamkeit in sämmtlichen kais. königl. österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sie¬ benbürgen, haben. Von dieser, zwischen dem kais. königl. österreichischen und dem königl. sächsischen Hofe abgeschlossenen, und nach er¬ folgter gegenseitiger Auswechslung auch bereits seit 28. Sep¬ tember d. I. in Wirksamkeit getretenen Uebereinkunft, wegen Ausdehnung des Vermögens-Freizügigkeits-Vertrages auf sämmtliche kais. königl. österreichische Staaten, mit Einschuß von Galizien, Dalmatien und des lombardisch-venetianischen Königreiches, mit Ausschluß jedoch von Ungarn und Sieben¬ bürgen, geschieht hiemit bezüglich auf das allerhöchste Patent vom 2. März 1820 über die Vermögens-Freizügigkeit inner¬ halb des Gebiethes des deutschen Bundes die öffentliche Kund- wachung. 13 184 XI. In Bezug auf Wurtemberg. Nachdem Se. Majestät der Kaiser, und Se. Majestät der König von Wurtemberg übereingekommen sind, die zwi¬ schen Ihren gegenseitig zum deutschen Bunde gehörenden Lan¬ den bestehende Vermögens-Freizügigkeit in der Art auszudeh¬ nen, daß zwischen dem lombardisch - venetianischcn Königreiche, Galizien und Lodomerien, Dalmatien, und den unter den Ge- neralcommanden zu Agram, Peterwardein und Lemeswar ste¬ henden Militär-Gränzdistricten einerseits, und dem Königreiche Wurtemberg andererseits, der Abschoß und das Abfahrtsgeld ge¬ genseitig aufgehoben seyn sollen, so sind zur näheren Bestim¬ mung dieses Uebereinkommens folgende Artikel wechselseitig fest¬ gesetzt worden. Artikel l. Bei keinem Vermögens - Ausgange aus dem lombardisch- venetianischen Königreiche, Galizien und Lodomerien, Dalmatien und den unter den Generalcommanden zu Agram, Peterwardein und Lemeswar stehenden Militär - Gränzdistricten in das Königreich Würtemberg, so wie aus letzterem in erstere, es mag solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Brautschatz, Schenkung oder auf andere Art erfolgen, soll ir¬ gend ein Abfahrtsgeld (con8ii8 6migrationi8) oder Abschoß (^adolla Iisoieclitsiäg) erhoben werden. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch diejenigen allge¬ meinen Abgaben ausgenommen, welche bei einem Erbschafts- Anfalle, Legat, Verkauf u. s. w., ohne Unterschied, ob das Ver¬ mögen im Lande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob der neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, in den beidersei¬ tigen Landen entrichtet werden müssen, wie z. B. Erbschafts¬ steuer, Stämpelgebühren, oder welche zu den Zollabgaben gehören. Artikel tt. Die im vorstehenden Paragraphe bestimmte Freizügig¬ keit soll sich sowohl auf diejenige Abgabe von Abschoß und Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen Caffen fließt, als auf diejenigen erstrecken, welche etwa Privatpersonen, Commu- nen oder öffentlichen Stiftungen zufallen möchte. INS Artikel m. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels er¬ strecken sich auch auf alle jetzt anhängigen Fälle. Unter die¬ sen werden- alle solche Fälle verstanden, in welchen am Lage der erfolgten Auswechslung der betreffenden Ministerial - Er¬ klärungen , nämlich am 28. November 1837 — von welchem Lage angefangen diese Freizügigkeits - Uebereinkunft in Kraft und Gültigkeit zu treten hat, — der Abschoß oder das Ab- fahrtsgeld noch nicht gezahlt worden war. Artikel ^v. Die im Vorstehenden bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach unge¬ achtet dieses Uebereinkommens jene kgiserl. österreichischen und königl. würtembergischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, wel¬ che die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflich¬ ten, und namentlich seine Verpflichtung zum Militärdienste betreffen. Es soll auch für die Zukunft keine der hohen con- trahirenden Regierungen in Ansehung aller jener Gegen¬ stände, welche die Pflicht zum Militärdienste, oder andere persönliche Verpflichtungen der Auswandernden betreffen, in der Gesetzgebung für ihre Staaten durch gegenwärtige Ue¬ bereinkunft beschränkt seyn. Hofkanzlej-Dccret vom IZ. December 18Z7. XII. An Bezug aus Banden. 1. Freizügigkeits - Vertrag zwischen Sr. römisch- und österreichisch-kaiserlichen, auch königlich apostolischen Majestät, und Ihrer churfürstlichcn Durchlaucht zu Baden. Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwähl¬ ter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, 13 * »v« Erbkaiser von Oesterreich, König in Germanien, zu Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodo- merien und Jerusalem, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Lothringen, Venedig und Salzburg, Großfürst zu Sieben¬ bürgen, Herzog zu Steyer, Kärnten und Krain, zu Wür- temberg, Ober- und Nicderschlesien, gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Tirol, rc. rc. Bekennen hiermit und thun kund: daß Wir in An¬ betracht der mehrfältigen Beschwernisse, Umtriebe und Ver¬ zögerungen, die mit dem bisher üblichen Abfahrtsgelde oder Nachsteuerbezuge, in Erbschafts-, Auswanderungs- und an¬ dern Vermögens - Exportationsfällcn verbunden sind, Uns entschlossen haben, zwischen Unseren sämmtlichen Erbkönig- reichen und Staaten, und sämmtlichen Landen des Churfür¬ sten zu Baaden Liebden, eine vollkommene Freizügigkeit her¬ zustellen. Wir haben in Folge dessen den wohlgebornen, Unfern lieben, getreuen Clemens August, des heil, römisch. Reichs Freiherrn v. Schall zu Bell und Schönrad, Unfern wirk¬ lichen Kämmerer und bevollmächtigten Minister am churfürstl. baadischen Hofe, ermächtiget, mit dem Bevollmächtigten des Churfürsten zu Baaden Liebden, hierüber in Unterhandlun¬ gen zu treten, sich zu berathschlagen, und jedoch vorbehältlich Unserer allerhöchsten Ratification abzuschließen und zu unter¬ zeichnen. Derselbe hat sohin auch mit dem churbaadischen Staats¬ minister der auswärtigen Angelegenheiten, Georg Ludwig Freiherrn v. Edelsheim, nachstehenden Staats-Vertrag ab¬ geschlossen und unterfertigt. Se. kais. königl. Majestät und Se. churfürstl. Durch¬ laucht von Baaden, durch die Berücksichtigung, daß die Er¬ hebung der Nachsteuern und Abschoßgebühren den freien Ver¬ kehr zwischen den Unterthanen benachbarter Staaten erschwert, und daher der möglichen Erhöhung des Gewerbfleißes Schran¬ ken setzt, haben sich bewogen gefunden, im freundschaftlichen Einverständnisse eine Convention abzuschließen, deren Zweck dahin zielet, Freizügigkeits-Grundsätze zum Wohl Ihrer Un¬ terthanen festzusetzen. Die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich der am hiesigen Hoflager accreditirte kais. königl. Kämmerer und be¬ vollmächtigte Minister, Freiherr Clemens August v. Schall LS7 zu Bell und Schönrad, und der churfü'rstl. baadische wirk¬ liche geheime Rath und Staatsminister der auswärtigen An¬ gelegenheiten, Freiherr Georg Ludwig v. Edelsheim, haben sich daher mit Vorbehalt unmittelbarer Genehmigung über folgenden verbindlichen Freizügigkeits-Vertrag vereiniget. Artikel I. Zur Hauptgrundlage dieses Vertrages hat man an¬ genommen, daß in Zukunft zwischen sämmtlichen Staaten Sr. churfürstlichen Durchlaucht von Banden, nie ein Ab- fahrts- oder Abschoßgeld, in so fern solches bisher in die landesfürstlichen Casten geflossen ist, eingehoben werden soll. Artikel H. Jedoch schließt die Aufhebung dieses Abfahrtsgeldes weder die Erhebung der Emigrationstaxe, noch der Erbsteuer aus, die mit den in den kais. königl. Erbstaaten bestehenden Auswanderungs-Grundgesetzen, und durch diese mit Local- Umständen und der Verfassung in zu genauer Verbindung steht, und die selbst von jedem Unterthan der k. k. Erbstaa¬ ten bezogen wird, der irgend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabei von einer Auswanderung oder Vermögens- Cxportation die Frage wäre. Artikel m. Da die Freizügigkeit, ihrer Natur zu Folge, sich nur auf das Vermögen bezieht, so bleiben, dieses Antrages un¬ geachtet, die Gesetze in ihrer Kraft bestehen, die jeden, bei Strafe der Vermögens - Confiscation, auffordern, vor der Ansässigmachung im fremden Lande die Auswanderungsbe¬ willigung seines Landesherrn nachzusuchen. Artikel. IV. Als fernere Folge dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß die Erhebung der Militärpflichtigkeits-Redimirungssumme in Fällen, wo einem Individuum die Auswanderungsbewil- ligung ertheilt wird, welches seiner Person gemäß der Mi- litärpflichtigkeit unterliegt, ohne die Jahre derselben zurück- »S8 gelegt zu haben, den Grundsätzen der Freizügigkeit ungeach¬ tet, Statt finden könne, weil diese Gabe nicht in Beziehung auf das Vermögen geleistet wird. Artikel V. Deßgleichen bleibt es in Rücksicht der Emigrations¬ taxe, in Fällen der Auswanderung, bei den vorigen Bestim¬ mungen , wornach drei Perzent des Vermögens erhoben wer¬ den, als einer auf die Person des Auswandernden Bezug habenden Abgabe; und da die Erhebung der Erbsteuer aus Rechtsgrundsätzen hervorgeht,, die mit der Nachsteuer keine Verbindung haben, so hat der gegenwärtige Vertrag auf letztere keine Beziehung, sondern den beiden contrahlrenden Theilen bleibt es unbenommen , hierüber, von landesfürstlicher Macht wegen, gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Ärti k e l VI. Obgleich vermöge dieses Vertrages alle Abzüge, die in die landesfürstlichen Cassen fließen, aufhören, so soll je¬ doch denjenigen Ständen oder Eorporationen und Andern, die zur Erhebung der Nachsteuer berechtiget sind, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen seyn. Dieser Vertrag soll schließlich als ein Staatsvertrüg von beiden Seiten unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und am Tage der unmittelbaren Genehmigung, welche sogleich bei Sr. kais. königl. Majestät und bei Sr. churfürstlichen Durchlaucht von Baaden nachgesucht werden wird,, rechtlich zu wirken anfangen. Zur Urkunde alles dessen haben die beiderseitigen Be¬ vollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag, nachdem solcher doppelt ausgefertigt, unterschrieben und besiegelt worden, gegen einander ausgewechselt. So geschehen Karlsruhe am 2V. December 1804. Clemens August /'L. Georg Ludwig Freiherr von Schall. Frech, von Edelsheim. Nach reiflicher Erwägung alles dessen, haben Wir diese freundschaftliche Uebcreinkunft vollkommen zu genchmi- INS gen befunden, und versprechen, Alles, was darin bedungen ist, in genaue Erfüllung setzen zu lassen. Dessen zur Urkunde haben Wir diesen Brief eigen¬ händig unterzeichnet, und mit Unserem römisch - österreichisch- kaiserlichen Jnsiegel versehen lassen. Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien, am neunten Jänner, im achtzehn Hundert und fünften, Un¬ serer Reiche des römischen, und der Erblichen im dreizehn¬ ten Jahre. Lfrsnr. Ludwig Graf Cobenzel. ^<1 Mandat. 8ac. 6av8. so. 6av8. Keg. ^po8t. Mgj. proprium : Egyd. Freiherr von Collenbach. Laut hohen Hofkanzlei - Decretes vom 17. Jänner 1807, ist mit dem nunmehr großherzogl. baadenschen Hofe das Einverftändniß dahin getroffen worden, daß der vorste¬ hende Vertrag auch auf die demselben seit diesem Zeitpunkte zugefallenen Länder ausgedehnt werde, somit fernerhin zwi¬ schen den sämmtlichen alt - und neubaadenschen Landen, und dem österreichischen Kaiserthume die Freizügigkeit nach jenen Grundlagen zu bestehen habe, welche in dem obangeführten Vertrage festgesetzt sind. S. Wir Franz rc. rc. Bekennen hiermit und thun kund, daß zwischen Un- serm k. k. bevollmächtigten Hofcommissär und wirklichen Hof- rathe, Joseph Jnnocenz von Steinherr, Edlen von Hohen¬ stein, und dem bevollmächtigten geheimen Referendar desGroß- herzogs zu Baaden Liebden, Johann Bapt. Hofer, eine freund¬ schaftliche Uebereinkunft abgeschlossen worden sey, nachstehen¬ den vollständigen Inhalts: Nachdem die durch den Preßburger Frieden herbeige¬ führte Veränderung des Besitzes verschiedener, hauptsächlich der ehemaligen vorderösterreichischcn Länder für manchen Pensio- so» nisten die unangenehme Folge haben könnte, seinen bisheri¬ gen Aufenthaltsort verlassen, und mit einem andern, zum nicht geringen Nachtheile seiner ökonomischen Verhältnisse ver¬ wechseln zu müssen, so haben Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. königl. Hoheit der Großherzog von Ban¬ den, beschlossen, dieser Znconvenienz, zum Besten der bei¬ derseitigen Unterthanen, durch Abschließung einer förmlichen Convention abzuhelfen. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich haben zu dem Ende Ihren wirklichen Hofrath und Hofcommiffär, Jo¬ seph Innocenz von Steinherr, und Se. königl. Hoheit der Großherzog von Baaden, Ihren geheimen Referendär, Jo¬ hann Bapt. Hofer, zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, wel¬ che über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel!. Den pensionirten Dienern ohne Unterschied, hohen und niedern, geistlichen und weltlichen, Civil- und Militär- standcs, soll es frei stehen, nach ihrer Privat-Convenienz die von einem Theile bewilligten Pensionen, in dem Lheile des andern Landes verzehren zu dürfen. Artikel II. Die Jurisdiction des Souverains, in dessen Lande sie die Pensionen verzehren, soll wegen aller dort begange¬ nen Handlungen oder contrahirten Verbindlichkeiten, oder cingeklagten Ansprüche nicht erschwert, mithin von den Pen- sionsherren keine weitern Jurisdictions-Ansprüche an ihn ge¬ macht werden, als jene, welche zur Bedeckung seiner Unter¬ thanen wegen ihrer Forderung auf solche Pensionisten abzie¬ len, oder aus einem in dem Lande des Pensionsgebers bei¬ behaltenen Gutsbesitze fließen. Artikel m. Der in dem vorstehenden Artikel II enthaltenen Ein¬ schränkungen ungeachtet, soll den Pensionisten doch immer die freie Wahl bleiben, auch nachher wieder ihren Aufenthalt ungehindert und ohne allen Abzug und Nachsteuer in dem so» Staate des Pensionsgebers und so umgekehrt nehmen, und daselbst ihre Pension verzehren zu dürfen. Artikel iv. Auf diese Wohlthaten können die sogenannten Ouies- centen, welche vermög ihrer Pensionirungs-Verhältnisse noch zu besonder» Landesdienften, welche ihre Gegenwart fordern, verpflichtet sind, keinen Anspruch machen. Artikels Die Dauer der wechselseitigen Verbindlichkeit dieser Convention wird hiermit einzig auf die dermalige Genera¬ tion, mithin als eine Folge des Friedensschlusses, bloß auf die Lebenszeit der durch diese Veränderung betroffenen In¬ dividuen beschränkt. Artikel VI. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags sol¬ len binnen dreißig Lagen, oder wo es möglich, noch eher ausgewechselt werden. So geschehen und unterzeichnet, Günzburg den 1. September 1806. Patent vom 24. October 1806. Erneuerter Freizügigkeits > Vertrag zwischen Sr. kais. königl. apostol. Majestät, und Ihrer königl. Hoheit dem Großherzog zu Baaden, vom 17. September 1808. Se. kais. königl. apost. Majestät, und Se. königl. Hoheit der Großherzog zu Baaden, haben bereits vermög ei¬ ner am 20. December 1804 ausgefertigten Convention ge¬ wisse Freizügigkeits-Grundsätze zum Wohl ihrer beiderseiti¬ gen Unterthanen festgesetzt, und solche auch seit dem Anfang des Jahres 1807, auf die indessen neu erworbenen Lande ausgedehnt, ohne daß jedoch über diese Ausdehnung ein förm¬ licher Vertrag abgeschlossen worden. ros Da nun sowohl von Seiten des kais. kö'nigl. öster¬ reichischen, als des großherzogl. baadenschen Hofes die Ge¬ neigtheit bezeiget worden, hierüber einen verbindlichen Frei¬ zügigkeits-Vertrag ausfertigen zu Kissen; so sind hierzu bei¬ derseits ernannt und bevollmächtigt worden: Von Seite Sr. kais. königl. apostol. Majestät, Herr Joseph Freiherr v. Honnayr zu Hartenburg, Director des geheimen Staats-, Hof- und Hausarchives, und Hofsecre- tär im Departement der auswärtigen Angelegenheiten. Und von Sr. königl. Hoheit dem Großherzog zu Baaden, Herr Carl Freiherr v- Rosenfels, am kais. königl. Hoflager accreditirter Geschäftsträger und großherzogl. baa- denscher Oberster. Selbe haben sich nun über den nachstehenden verbind¬ lichen Freizügigkeits - Vertrag vereiniget. Artikel I. Zwischen sämmtlichen kais. österreichischen und sämmtlichen großherzogl. baadenschen Staaten, soll eine völlige Freizügig¬ keit dergestalt bestehen, daß bei keiner Vermögens-Expor- tation, auf welche Art solche geschehe, ein Abschoß - oder Ab¬ fahrtsgeld oder Nachsteuer, in so fern dieselben bisher in die landesfürstlichen Lassen geflossen sind, eingehoben werden soll, Artikel ll. Die Aufhebung dieses Abfahrtsgeldes schließt indessen weder die Erhebung der Emigrationstaxe, noch der Erbfteuer aus, welche mit den im österreichischen Kaiserstaate bestehen¬ den Auswanderungsgrundsätzen und durch diese mit Local¬ umständen und der Verfassung in zu genauer Verbindung stehet, und die selbst von jedem Unterthan des österreichi¬ schen Kaiserftaates erhoben wird, der irgend eine Erbschaft bezieht, auch ohne daß dabei von einer Auswanderung oder Vermögens-Exportation die Frage wäre. Artikel m. Da die Freizügigkeit ihrer Natur zu Folge sich nur auf das Vermögen bezieht, so bleiben, dieses Vertrags un¬ geachtet, die Gesetze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, wel- SOS che jedcu Untcrthan, bei Strafe der Vermögens -Consiscation, auffordern, vor der Ansässigmachung in fremden Landen die Auswanderungsbewilligung seines Landesherr» nachzusuchey. Artikel IV. Als fernere Folge dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß die Erhebung der Militärpflichtigkeits - Redimirungs- Summe, in Fällen, wo einem Individuum die Auswande¬ rungsbewilligung ertheilt.wird, welches seiner Person gemäß der Militärpflichtigkeit unterliegt, ohne die Zahre derselben zurückgelegt zu haben, der Grundsätze der Freizügigkeit un¬ geachtet, Statt finden könne, weil diese Gabe nicht in Be¬ ziehung auf das Vermögen geleistet wird. Artikel V. Deßgleichen bleibt es in Rücksicht der Emigrations- Taxe, in Fällen der Auswanderung, bei den vorigen Be¬ stimmungen, wornach drei Procente des Vermögens erhoben werden, als eine auf die Person des Auswandernden Be¬ zug habende Abgabe, und da die Erhebung der Erbsteuer aus Rechtsgrundsätzen hervorgeht , die mit der Nachsteuer keine Verbindung haben, so hat der gegenwärtige Vertrag auf die Erbsteuer keine Beziehung, sondern den beiden ver¬ tragenden Lheilen bleibt es unbenommen, hierüber, von sou- verainer Macht wegen, gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Artikel VI. Das Vermögen, dessen freie Ausführung vertrags¬ mäßig gestattet wird, soll nach seinem ganzen wahren Werth verabfolgt werden, dergestalt, daß der Empfänger den gan¬ zen reelen Betrag erhalte, wie er an dem Ort erhoben wird, wo das Vermögen gelegen oder angefallen ist. Hierdurch soll jedoch der Gesetzgebung beiderseitiger Regierungen über die Art und Geldsorte, in welcher überhaupt das Vermögen in das Ausland verbracht werden darf, keinesweges vorge¬ griffen seyn. Artikel VII. Obgleich vermöge dieses Vertrages alle Abzüge, die an die landesherrlichen Lassen fließen, aufhören, so soll doch ««4 denjenigen Ständen und Corporationen, und andern, die zur Erhebung der Nachsteuer berechtiget sind, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen seyn. Artikel VIII. Da die gegenwärtige Convention nicht als ein neuer Vertrag, sondern als eine Erneuerung und Erweiterung des bereits unterm 20. December 1804 abgeschlossenen Freizü¬ gigkeits-Vertrages, und der im Anfänge des Jahres 1807 erfolgten Ausdehnung angesehen werden soll, so hat dieselbe auch auf die vor ihrer Abfassung und Ratification eingetre¬ tenen Fälle, in so fern sie unter der früheren Uebereinkunft begriffen waren, zurück zu wirken. Artikel IX. Bei der Anwendung dieses Vertrages ist nicht der Tag in Betracht zu nehmen, an welchem das in Frage ste¬ hende Vermögen durch Erbschaft, oder sonst angefallen ist, sondern derjenige, an welchem es exportirt wird. Artikel x, Die unmittelbare Genehmigung dieses Staatsvertrags soll sowohl bei Sr. kais. kö'nigl. Majestät von Oesterreich, als Sr. könjgl. Hoheit dem Großherzog zu Baaden, alsbald nachgesucht werden. Zur Bestätigung dessen haben die beiderseitigen Bevoll¬ mächtigten gegenwärtigen doppelt gefertigten Staatsvertrag eigenhändig unterzeichnet, besiegelt, und gegen einander aus¬ gewechselt. So geschehen zu Wien am 17. September 1808. Joseph Freiherr Carl Freiherr von Hormayr. von Rosenfels. 4 Da von Seite des kais. königl. österreichischen Hofes, mit dem großherzogl. baadischen Hofe das Einverständniß ge¬ troffen worden, den im Jahre 1808 abgeschlossenen Freizügig- »SS keits - Vertrag auch auf die gegenseitig neu erworbenen Pro¬ vinzen auszudehnen und in Wirksamkeit zu setzen; so hat dem¬ nach zwischen sämmtlichen alt- und neubaadischen Ländern, dann zwischen den alten und neuen Provinzen des österreichi¬ schen Kaiserstaates, die Freizügigkeit ganz nach den Grundla¬ gen zu bestehen und beobachtet zu werden, welche in dem obge¬ dachten Vertrage vom Jahre 1808 festgesetzt worden sind. Decret der Central-Organisirungs-Hofcommission vcm 13. März 1816. Xlllt Zu Bezug auf Nassau. Da von Seite des kais. königl. österreichischen Hofes Wit dem Herzog!» nassauischen Hofe das Einverständniß getrof¬ fen worden, den bereits im Jahre 1810 abgeschlossenen Frei¬ zügigkeits-Vertrag auch auf die gegenseitig neu erworbenen Provinzen auszudehnen und in Wirksamkeit zu setzen; so hat demnach zwischen sämmtlichen alt- und neunassauischen Ländern, dann zwischen den alten und neuen Provinzen des österreichi¬ schen Kaiserstaates, die Freizügigkeit des Vermögens zu bestehen. Decret der Central - Organisirungs-Hofcommission vom 13. Mai 1816, an sammtliche Länderstellen der neu erlangten Provinzen; kundgemacht in Triest am 29. Mai, in Lyrdl am 12. Juni 1816- Xlbv In Bezug auf das Groschcrzogthum Hessen. Nachdem durch das im Großherzogthume Hessen er¬ lassene Finanzgesetz vom 26. Juni 1836 die Nachsteuer bei Aus¬ wanderungen und Vermögens - Exportativnen vom 1. Juli 1836 anzusangen, aufgehoben worden ist; so ist in Folge des¬ sen die wechselseitige Versicherung ertheilt worden, daß, so lan¬ ge das erwähnte großherzogl. hessische Gesetz bestehen wird, in allen Fällen von Vermögens-Exportationen aus den nicht zum deutschen Bunde gehörenden Ländern der österreichischen Mo¬ narchie in das Großherzogthum Hessen, und umgekehrt (es geschehe dieselbe durch Auswanderung des Besitzers, oder in Folge von Erbschaften, Legaten, Schenkungen, als Heiraths- gut, oder in welcher Weise immer), künftig kein in die landes¬ herrlichen Lassen fließendes Nachsteuer - und Abzugsgeld in ir- 20« gend einer Weise wegen des zu exportirenden Vermögens werde angesetzt und erhoben werden, und daß, wenn etwa seit dem 1. Juli 1836 (als dem torwinus u c^uo, von welchem Zeit¬ punkte an diese Übereinkunft Gültigkeit hat) noch in derglei¬ chen Fällen ein solches Nachsteuer- oder Äbzugsgeld erhoben worden wäre, dasselbe rückvergütet werden soll. Hofkanzlei-Decrek. vom 5. November 1837. XV. In Bezug auf das Churfürstenthum Hessen. Nachdem Se. Majestät der Kaiser und Se. Hoheit der Churprinz und Mitregent von Hessen dahin übereingekommcn sind, daß, so wie solches bereits zu Folge des XVIII. Ar¬ tikels der deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815 und des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 23. Juni 1817 in Rücksicht auf Vermögens - Exportationen aus den zum deutschen Bunde gehörenden österreichischen Landen in das Churfürstenthum Hessen, und umgekehrt besteht, gegen¬ seitig der Abschoß und das Abfahrtsgeld auch zwischen den nachgenannten österreichischen Ländern, dem Königreich Lom¬ bardei und Venedig, dem Königreiche Galizien und Lodome- rien, dem Königreiche Dalmatien, deßgleichen den kroatisch-, slavonisch- und banatischen Militär-Gränzlanden einerseits, und dem Churfürstenthume Hessen andererseits aufgehoben wer¬ den soll, so ist über folgende Bestimmungen die Uebereinkunft getroffen worden. §. 1. Bei keinem Vermögensausgange aus den vorgenann¬ ten österreichischen Ländern in das Churfürstenthum Hessen, und umgekehrt, mag sich solcher Ausgang durch Auswande¬ rung, Beerbung, Auszahlung eines Legats oder Brautschat¬ zes, durch Schenkung oder auf andere Art ergeben, soll ir¬ gend ein Abschoß (gabellr, Imereclitariu) oder Abfahrtsgeld (66N8U8 6mi^rutioni8) erhoben werden, nur diejenigen allge¬ meinen Gaben ausgenommen, welche mit einem Erbschafts- anfalle, Legate, Verkaufe oder sonstigem Vermögensübcrgan- ge verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob der neue Be- sov siher ein Inländer oder ein Fremder ist, in den genannten österreichischen Ländern zu entrichten sind, oder künftig seyn sollten, z. B. Erbschaft, Steuern, Stämpelabgaben u. dgl., oder welche zu den Zollabgaben gehören. 8- 2. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels er¬ strecken sich auf alle jetzt anhängigen Fälle. Unter diesen werden alle solche Fälle verstanden, in welchen am Tage der Auswechslung der Ministerial-Erklärung , d. i. am 24. Octo¬ ber 1837 das Abfahrts- oder das Abschoßgeld noch nicht entrichtrt seyn wird. 8- 3. Die im Vorstehenden bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Demnach bleiben ungeach¬ tet dieses UebeveinköMmens diejenigen kais. österreichischen und churfükstl. hessen'schen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, und sollen diejenigen gesetzlichen Gebühren entrichtet werden, welche die Person des Auswanderers, seine persönlichen Pflich¬ ten, namentlich seine Verpflichtung zum Kriegsdienste betref¬ fen. Auch soll in Zukunft keine der hohen contrahirenden Regierungen in Ansehung aller jener Gegenstände, welche die Pflicht zum Kriegsdienste und andere persönliche Verpflich¬ tungen der Auswandernden betreffen, in der Gesetzgebung für ihre respectiven Staaten durch gegenwärtige Uebereinkunft auf irgend welche Weise beschränkt seyn. Zugleich sind Se. Majestät der Kaiser, und Se. Ho¬ heit der Churprinz und Mitregent von Hessen darin über¬ eingekommen: 8- 4. Daß, so ost hinterlassenes Vermögen einer verstorbe¬ nen kais. österreichischen Militär-Person aus irgend einem Theile der österreichischen Monarchie an churhessen'sche Un- terthanen übergeht, sey es als eigentliche Erben, sey es als Legatare oder Schenknehmer von Todeswegen, die Sache in Beziehung auf Abgabenerhebung kais. österreichischer Seits durchgängig so behandelt werden soll, als sey ein österrci- »«8 chischer Unterthan vom Civilstande der Erwerber, so, daß namentlich kein Abschoß, sondern nur der gesetzliche Beitrag von fünf Percent für den Jnvalidenfond zu entrichten ist; und §. Z. daß dagegen, so oft hinterlassenes Vermögen einer verstor¬ benen churfürstl. hessen'schen Militärperson aus dem Chur- fürstenthume Hessen, an österreichische Unterthanen über¬ geht , sey es als eigentliche Erben, sey es als Legatare oder Schenknehmer von Todeswegen, durchgängig kein Abschoß, son¬ dern überhaupt nur dasjenige an Abgaben churhessischer Seits erhoben werden soll, was zu entrichten seyn würde, wenn der Erwerber ein Inländer wäre. Es wurde demnach gegenseitig die förmliche und ver¬ bindliche Erklärung gegeben, daß fortan gegen genaue Ein¬ haltung des besagten Reciprocums von allem nach dem Chur- fürstenthume Hessen ausgehenden Vermögen verstorbener öster¬ reichischer Militärpersonen, und auch in denjenigen schon schwe¬ benden Fällen, in welchen am Lage der Auswechslung, d. i. am 24. October 1837, die aufzuhebende Abgabe noch nicht be¬ zahlt seyn wird, keine weiteren Gebühren erhoben werden sol¬ len, als die, welche eintreten würden, wenn das Vermögen im Lande bliebe. Hofkanzlei - Decret vom S. November 1837. XVI. In Bezug auf Belgien. Staats - Vertrag über die Erbfähigkeit der gegenseitigen Unterthanen, und über die wechselseitige Freizügigkeit des Vermögens und der Verlas- senschaften, zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Königreiche Belgien, geschlossen zu Wien den 9. Juli 1839, und in den beiderseitigen Ratificationen ebendaselbst ausgewech¬ selt am 3. October 1839. Nos k'erclinanclus Drimus, clivina lavente elemen¬ ti» ^.ustriae Imperator; Him^ariae et Loliemiae kex tnijus nominis Huintus; kex Domdarclie et Venetiarum, Dal¬ matine, s«» matiuc, Lrouliuc, 8Iavoniac, Lali/äae, Doclomoriao cd III)-riac; Ucx IIic!iO8oIim36 ctc.; /4ictiiUux ^u8liiac; Nriz- ini8 Dux Dctiuiiuc; Dux DotUaiin^inoz 8ali8k>ur^i, 8t^- liug, Lariiilliiuv, Larnioliuc; I>1aAuu8 ^rriuccp>8 1rau8il- vaniucz Naecliio I^Iorsvinc; Dux 8up6i'ioli8 etlm^crioii3 8i!c8iuo, Nutiuue^ l^iumac, Diaceutiac et Luu8luIIac, 08- vciiciuiac ctXutorius, ^'t!8clniiac, k'oiojulii, Ua^u8U6 et DaUcruc ete.; Lomc8 DuU8k>uiAi, lii'oli.8, X)I)ui^i, 60- l itirie et (^i ucÜ8erle; Diiuccp8 "I'riUcnti et Li ixinr>e ete.; Nurclüo 8u^crioii8 et kulcrioiiü Du8atiac etl8ti ino; Lomcg Altac - ^lni8iue, LclUIeirleiu^ Diä^antiac, 8oimenUc, ßuc etc. - Domiuu8 ^eiAe8ti, Luttaii, iVI-ucliiac 8Iavonic:w etc. iVnlum te::ticnm^lie omniUu8 et 8iuAu1i8, c^uocum ji>tei'68t, tennie pixm8cntium täcimu8: Lum A0IÜ8 et Lcl- vui um Iie^'i8 Uiijestutl e le vi8iim 8it, 8uk>cliti8 utriuSc^ue I>o8tru,u ju8 mutuo 8iUi 8iiceec1enl1i pO8i!ivi8 8iipulutio- nit»u8 388ecui :» e> utcjue liUcrum lmcr cäitatum uliulumc^uc sneultatum ex unu in rilletaiu tiitionem expoitutionem iil»8^ue uilo cleliuctu coi!ceeluull«t:ie IteAiue IVlr»je8t:eciuii8 Lonveutio iuita et »i^nutri 5ueiit, teuoii8 86<^»eutis: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. Ma¬ jestät der König der Belgier, in der Absicht, durch förmliche Stipulationen Ihren Unterthanen gegenseitig das Erbrecht in dem andern Staate zu sichern, und zugleich die Aufhebung der Abfahrts- und Emigrations-Abgaben zwischen ihren respecti- ven Staaten festzusetzen, haben Bevollmächtigte ernannt, um diese Stipulationen zu verabreden und zu unterzeichnen, und zwar: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Se. Durchlaucht Clemens Wenzel Lo¬ thar Fürsten von Metternich-Winneburg, Herzog von Portel- la, Grafen von Königswart rc., Lrancl U'LüpNAuc erster Classe, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. ungarischen St. Stephan-Ordens und des Civil-Verdienst- Zeichens rc., Sr. k. k. apostol. Majestät wirklichen Kämmerer, geheimen Rath, Staats - und Conferenz - Minister, dann Haus-, Hof- und Staatskanzler, und 14 SI» Se. Majestät der König der Belgier, den Baron O'8nl- livan cio Or.a88 8 vivis 6b P6IP6N8I8 6onv6ntioni8 Imju8 articii- Il8, i1Io8 OMN68 6t 8INAuIo8 ratO8 gI'3tO8HU6 Iuchei'6 IÜ866 cloelaramuü, varim iVo8tro 6ri68ar6O-Uagio 8ponck6nt68, 1^08 6U omni-1, c^uao in i1ii8 aontinantur, llckolitar 6X66U- tioni manckatui'08 6886. In Quorum 6ci6M PI'N686Nt68 rruiiuii^itioni8 i>o8truo tuimla8 manu I^08tra 8ignavi- SI» ;NU5>, 8l^t1Io^u6 Ro8l.ro 6aoi>uroo-koAio npx>re88O lirmnri ju88IINU8. Oa^antur in arcoRo8l.ru 8eliönln unn clin vis68ini3 c? i - ... . ." LLjllNMil IN6N8I8 SOpt6M6re8 UOUO Ml1l68jMO O0tlNAt!Nt6- 8IINO tri-;08iino nono, lic^norum Rostrorum Huinto. !oL»8. kkIRLLk8 X iVILULURILII. ^<1 Alanckatum 8scr. 6«68. UoA. Xpc>8tol. Nujc8t. propi inni. t-L. / 8snuto cli 6lu8ti?ia, aon nulico De- cweto clclo. 19 gonnnjo 1820 n. 49 purtosi^u, ells il 6o- vorno kontillcio luc clielriui nto alle ns eu8i cli uclclo- munclnty riln8sic> cli sreclitä gpsrta8i nsl ks^no 4ilits trs I' Iins>sro cl' ^U8triu, s<1 11 ksAno cis ?268l Lu88i, 8tats pc>l»l>Iisnts son 1' a^^el- Intorin (lirsolars 21 u^o8to 1817 n° 8399; son In 8ola eeeerions; slis Is rsKolari Isttsre cis ol»8srvando rsci- proso p>ot688sro anelis 8psdii 8i dalla 8s^rstui ia cli 8tuto cli 8ua 8antitü ^sr ina^ior autentieitü clslls msdds8ilns. Oireolare cli 28 gennqjo 1820; pubblicato stall' imp. regio 6o- verno stelle provincie Venete. SLS XX. In Bezug auf Toscana. Staats - Vertrag über die wechselseitige Freizügigkeit des Vermögens und der Pensionen zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem ^iroßherzogthume Toscana. Geschlossen zu Florenz den 31. Au¬ gust 1821, und in den beiderseitigen Ratificationen ausgewech¬ selt, eben daselbst den 28. Februar 1822. Se. Majestät, Franz der Erste, Kaiser von Oester¬ reich; König von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, der Lombar- die und Venedig, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oester¬ reich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyermark, Kärn¬ ten, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; gefürsteter Graf von Habsburg und Tyrol, rc. rc. rc. Und Se. kais. und königl. Hoheit Ferdinand der Dritte, kais. Prinz von Oesterreich, königl. Prinz von Un¬ garn, Böhmen; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana, rc. rc. rc. Zn der Absicht, Ihren Unterthauen die Vortheile der zwischen beiden Souverainen glücklich obwaltenden Blutsver¬ wandtschaft durch mehrere Befestigung und Erweiterung des zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Staaten bereits bestehenden Freundschafts - und Handelsverkehrs fühlbar zu machen, haben sich bewogen gefunden, einen Vertrag avzu- schließen, dessen Zweck dahin geht, das Recht des freien Ab¬ zuges vom Vermögen, Erb- und Verlassenschaften zwischen ihren gegenseitigen Staaten, und nicht minder den wechsel¬ seitigen freien Pensionsgenuß für die Unterthemen des einen der beiden Staaten, welche ihren Wohnsitz in dem Gebiethe des andern nehmen würden, festzusetzen. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtig¬ ten ernannt: Se. Majestät der Kaiser und König Franz der Erste, rc. rc., den Grafen Ludwig Philipp von Bombelles, Inha¬ ber des silbernen Civil- Ehrenkreuzes, Großkrcuz des königl. dänischen Danebrog-Ordens, Ritter des königl. preußischen SL« rothen Adler-Ordens zweiter Elaste, und des königl. schwe¬ dischen Nordstern - Ordens, wirklichen Kämmerer Sx, k. k. apostol. Majestät, Ihren außerordentlichen Gesandten uno bevollmächtigten Minister an dem großherzogl. tyscanischeg Hofe, und Se. k. k. Hoheit der Erzherzog, Großherzog von Toscana rc. rc. Se. Excellenz den Ritter, Victor Fossom- broni, Großkreuz des heil, Joseph-, des österreichischen Leo¬ pold-, des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus, und der sächsischen Rautenkrone, Ritter des ausgezeichneten Ordens des heil. Stephan, Papst und Märtyrers, Offizier der französischen Ehrenlegion, Staatssecretär und Minister der auswärtigen Angelegenheiten besagt Ihrer kais. königli Hoheit rc. rc., welche nach 'Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Puncte überi eingekommen sind, und hiermit Übereinkommen, Artikel!. Zwischen den Staaten Sr. kais. königl. apostol, Ma¬ jestät, und jenen Sr. kais. königl. Hoheit des Erzherzogs, Großherzogs von Toscana, soll von jetzt an eine völlige Freizügigkeit dergestalt Statt finden, daß bei keiner Vermö¬ gens-, Erb- oder Verlassenschafts-Exportation, auf welche Art solche geschehen mag, ein Abschoß - oder Abfahrtsgeld, oder Nachsteuer, in den Staaten, wo diese Steuern beste¬ hen , noch was immer für eine andere Abgabe aus irgend einem Titel erhoben werden soll, in so fern dieselbe seither wegen der Vermögens - Exportation in die landesfürstlichen Casten geflossen ist, Artikel ll. Die Aufhebung der vorerwähnten Abgaben schließt indessen weder die Abnahme der Auswanderungsgebühr, noch jener Steuern aus, welche in beiden Staaten beim Antritte einer Erbschaft oder Annahme einer Schenkung entrichtet werden müssen, indem die erstere mit den in den österreichi¬ schen Staaten bestehenden Auswanderungsgesetzen und Local- SIV Verhältnissen in zu genauer Verbindung steht, und die zwei¬ ten durch die Gesetze beider Staaten in der Art vorgfschrie- ben sind, daß sie eben so gut von den eigenen Unt.erhanen in Fällen, wo von Auswanderung - oder Vermögens - EtP'or- tation keine Frage ist, entrichtet werden müssen. A r t i k e l tu. Da dieses Recht der Freizügigkeit seiner Natur nach sich'nur auf das außer Landes zu führende Vermögen bezieht,, und nicht aufPersonen anwendbar ist, so bleiben, dieses Ver¬ trages ungeachtet, jene Gesetze in den Staaten, wo sie be¬ stehen, in Kraft, welche jedem Unterthan bei Strafe der Ver¬ mögens - Consiscatiön die Verpflichtung auferlegen, vor der Ansässigmachung im Auslande die Auswanderungsbewilligung seines Landesherrn nachzusuchen. Ä r t i k e l IV. In Ansehung derjenigen Unterthanen jedoch, welche bereits vor Abschließung des gegenwärtigen Vertrages ohne landesfürstliche Bewilligung ausgewandert sind, soll die Con- fiscationsstrafe in den Staaten, wo dieselbe besteht, nur in dem Falle eintreten, wenn solche Individuen sich in dem aus¬ wärtigen Staate ansässig gemacht, und von den dießfalls erlassenen landesherrlichen Verordnungen vollständige Kennt- niß gehabt, so wie auch,-wenn sie auf . erhaltene obrigkeit¬ liche Einberufung sich nicht gestellt hätten- A r t i k e l V. In Folge eben dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß, ungeachtet des Rechtes der freien Vermögens - Erportation, die Erhebung der für die Ablösung der Militärpflichtigkeit zu entrichtenden Summe in den Fällen Statt finden könne, wenn Jemanden die Auswanderungs-Bewilligung erthcilt wird, welcher nach seinen Personal-Verhältnissen der Mili¬ tärpflichtigkeit unterliegt, und das Alter, welches ihn der¬ selben enthebt, noch nicht erreicht hat. LL8 Artikel vr. Desgleichen bleibt es in Auswandcrungsfällen in Rück¬ sicht der Auswanderungsgebühr in den Staaten, wo dieselbe besteht, bei den bisher beobachteten Bestimmungen, nach welchen drei vom Hundert von dem Vermögen des Auswan- dernden, als eine auf seine Person sich beziehende Abgabe erhoben werden, und da die Abnahme der Erbsteuer auf Ge¬ setzen beruhet, welche mit dem Rechte der Freizügigkeit keine Verbindung haben, so hat auch der gegenwärtige Vertrag auf erwähnte Steuer keine Beziehung, sondern es bleibt bei¬ den vertragschließenden Theilen unbenommen, hierüber von Hegen ihrer souvcrainen Gewalt jene gesetzlichen Bestimmun¬ gen zu treffen, welche ihnen angemessen scheinen werden. Artikel VII. Es ist ferner verstanden, daß vorgedachte Bestim¬ mungen auf die Zoll- und Mauthverordnungen, welche m den beiderseitigen Staaten gegenwärtig in Kraft stehen, oder in Zukunft eingeführt werden möchten, keinerlei Einfluß ha¬ ben sollen. Artikel vm. Obgleich vermöge dieses Vertrages alle Abzüge in den Staaten, wo selbe bestehen, die wegen der Vcrmögens- Exportation in die landesherrlichen Lassen fließen, aufhören, so soll dem ungeachtet jenen Corporationen in dem einen oder dem andern Staate und jenen Provinzialständen, die zur Erhebung einer Abgabe in Erbschaftsfällen berechtiget sind, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen scyn. Artikel IX. Zeder Beamte oder Untcrthan beider Staaten, ohne Unterschied des Ranges, welcher aus den Lassen des einen oder des andern Staates eine Pension bezieht, soll, nachdem er des¬ halb das Ansuchen gestellt, die Befugnis erhalten, dieselbe nach Maßgabe seiner Privat -Convenienz in dem Gebiete des andc- LIV ren Staates zu verzehren. Dieses Ansuchen muß bei der ober¬ sten Verwaltungsbehörde des Ortes eingereicht werden, wo¬ selbst sich die Hauptcasse, aus welcher die Zahlung der Pension geleistet wird, befindet. Artikel X. Solche Pensionirte sind den Gesetzen und der Gerichts¬ barkeit des Landes unterworfen, in welchen sie ihren Wohnsitz genommen haben, und der Staat, von dem sie die Pension beziehen, behält keine weiteren Jurisdictions-Ansprüche über sie, als welche durch den Besitz von liegenden Gütern in seinem Gebiethe, oder durch die Nothwendigkeit begründet würden, mittelst ihrer Pensionen die Befriedigung rechtmäßiger For¬ derungen von Unterthemen dieses Staates an die besagten Pen- simiirten sicher zu stellen. Artikel XI. So wie jedem Pensionirten in Gemäßheit des vorste¬ henden neunten Artikels die freie Wahl des Wohnortes in den Staaten beider hohen vertragschließenden Theile zusteht, so versteht sich, daß es ihm auch unbenommen sey, seinen Aufent¬ halt wieder nach eigenem Gutbesinden abzuändern, und unge¬ hindert in das Gebiet des Staates, von welchem er die Pen¬ sion bezieht, zurück zu kehren. Artikel XII. Dieser Vertrag soll schließlich als ein Staatsvertrag unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und vom Tage der Aus¬ wechslung der Ratificationen angefangen, in seine volle Kraft treten. Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeich¬ net, und ihre Siegel beigcdruckc. So geschehen zu Florenz den 31. August 1821. Ludwig Graf von Ritter von Bombelles. Foffombroni- »2« XU. In Bezug auf Parma, Piacenza und Guastalta. 1. Freizügigkeits-Vertrag zwischen Sr, k. k. apostol. Majestät und Ihrer Majestät der kaiserl. Prinzessin«, Erzherzogin» von Oesterreich, Her¬ zogin» von Parma, Piacenza und Guastalla. Geschlossen zu, Piacenza den 7. November 1817, und die beiderseitigen Ratificationen ausgywechselt dem 1. März 1818. Se. Majestät Franz der Erste, Kaiser von Oester¬ reich; König von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, der Lom¬ bardei und Venedig, von Dalmatien, Croatien, Slavynien, Galizien, Lodomerien und Jllvrien; Erzherzog von Oester¬ reich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyermark, Kärn¬ ten, Krain, Ober- und Niederschlesien; Großfürst von Sie¬ benbürgen, gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol rc. rc. rc, Und Ihre Majestät Maria Louise, kaiserl, Prinzessin» und Erzherzoginn von Oesterreich; Herzogin» von Parma, Piacenza und Guastalla rc. rc, In der Absicht, Ihren Unterthanen den Vortheil der wegen Blutsverwandtschaft beider Souveraine, durch meh¬ rere Befestigung und Erweiterung des zwischen den Bewoh¬ nern der gegenseitigen Lande bereits bestehenden Freund¬ schafts und Handelsverkehrs fühlbar zu machen, haben Sich bewogen gefunden, einen Vertrag übzuschließen, dessen Zweck dahin gehr, das Recht des freien Abzuges des Vermögens der Erb- und Verlassenschaften zwischen Ihren respcctive» Staaten festzusetzen. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtig¬ ten ernannt: Se- k. k. apostol, Majestät den Herrn Franz Frei? Herrn von Sardagna, Ihren wirklichen Kämmerer und Le¬ gationsrath, Ritter des Christus- und des sardinischen Or¬ dens der Heiligen Mauritius und Lazarus; und Ihre Majestät die Erzherzogin» Maria Louise, Her¬ zogin» von Parma, den Herrn Adam Albert Grafen von Neipperg, Commandeur des militärischen Marien-Theresien- SS» Ordens, Ritter des russischen St. Georg-Ordens vierter, und des Ordens der heiligen Anna erster Claffe, Großkreu; des schwedischen Schwert-, des sardinischen Ordens der Hei¬ ligen Mauritius und Lazarus, und des constantinischen St. Georg-Ordens; wirklichen Kämmerer, zweiten Inhaber des Husaren-Regiments Erzherzog Ferdinand, und Feldmarschall- Lieutenant Sr. k. k. apostol. Majestät; Obersten Befehls¬ haber der Truppen und Ehren - Cavalier Ihrer Majestät der Erzherzoginn, Herzoginn von Parma, Piacenza und Guastalla, und von Höchstderselben mit der Leitung der auswärtigen Geschäfte beauftragt, welche Bevollmächtigten nach Aus¬ wechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Puncte übereingekommen sind, und hier¬ mit Übereinkommen: Artikel l Zwischen den Staaten Sr. k. k. apostol. Majestät, und jenen Ihrer Majestät der Erzherzoginn, Herzoginn von Parma, soll in Hinkunft eine völlige Freizügigkeit dergestalt Statt finden, daß bei keiner Vermögens-, Erb- und Ver- laffenschafts-Exportation, auf welche Art solche geschehe, ein Abschoß- oder Abfahrtsgeld, oder Nachsteuer, wo diese noch bestehen, oder irgend eine andere Abgabe, aus was immer für einem Titel erhoben werden darf, in so fern dieselben bisher wegen der Vermögens - Erportation in die landes¬ fürstlichen Casten geflossen sind. Artikel II. Die Aufhebung der vorerwähnten Abgaben schließt indessen weder die Abnahme der Emigrations - Laxe, noch der Steuern, welche in beiden Staaten bei Antritt einer Erbschaft, oder Annahme einer Schenkung entrichtet werden müssen, aus, indem die erstere mit den in den österreichi¬ schen Staaten bestehenden Auswanderungsgesetzen und Local¬ verhältnissen in zu genauer Verbindung steht, und die zweite durch die Gesetze beider Staaten in der Art eingeführt ist, daß sie von jedem Unterthan, der eine Erbschaft bezieht, er¬ hoben wird, auch ohne, daß dabei von einer Auswanderung oder Vermögens - Exportation die Frage wäre. 2LL Artikel m. Da dieses Recht der Freizügigkeit, seiner Natur zrr Folge, sich nur auf das Vermögen bezieht, und nicht auf Personen anwendbar ist, so bleiben, dieses Vertrages unge¬ achtet, die Gesetze in ihrer rechtlichen Kraft, welche jedem Unterthan, bei Strafe der Vermögens-Confiscation, die Ver¬ pflichtung auferlegen, vor der Ansässigmachung in fremden Landen, die Auswanderungs-Bewilligung seines Landesherr» nachzusuchen. A rti k e l. IV. In Ansehung derjenigen, welche bereits vor Abfchlie- ßung des gegenwärtigen Vertrages ohne landesfürstliche Be¬ willigung ausgewandert sind, soll jedoch die in dem einen oder dem andern Staate bestehende Consiscations - Strafe nur alsdann eintreten, wenn solche Individuen sich in dem auswärtigen Staate ansässig gemacht, und von den dießfalls ergangenen landesherrlichen Verordnungen vollkommene Kennt¬ nis; gehabt, so wie auch, wenn sie ungeachtet einer erhalte¬ nen obrigkeitlichen Einberufung sich nicht gestellt hätten. Artikel V. Als Folge eben dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß die Erhebung der Militärpflichtigkeits - Redimirungs- summe, in Fällen, wo ein Individuum die Auswanderungs- Bewilligung ertheilt wird, welches nach seinen Personal- Verhältnissen der Militärpflichtigkeit unterliegt, ohne die Jahre derselben zurückgelegt zu haben, ungeachtet des Rech¬ tes der freien Vermögens-Exportation, Statt finden könne. Artikel VI. Deßgleichen bleibt es in Rücksicht der Emigrations- Taxe in Fällen der Auswanderung bei den bisher beobach¬ teten Bestimmungen, wornach drei vom Hundert von dem Vermögen des Auswanderers, als eine auf seine Person sich beziehende Abgabe, erhoben werden, und da die Abnahme der Erbsteuer auf Gesetzen beruhet, welche mit dem Rechte der Freizügigkeit keine Verbindung haben, so hat auch der gegenwärtige Vertrag auf ermähnte Steuer keine Beziehung, sondern den beiden contrahirenden Theilen bleibt es unbe- Iiommen, hierüber von souverainer Macht wegen, jene ge¬ setzlichen Bestimmungen zu treffen, welche ihnen am ange¬ messensten scheinen werden. Artikel VII. Es ist ferner verstanden, daß vorgedachte Bestimmun¬ gen auf die Zoll - und Mauthverordnungen, welche in den bei¬ derseitigen Staaten dermal in Kraft stehen, oder in Zukunft eingeführt werden dürften, keinerlei Einfluß haben sollen. Artikel VIII. Obgleich vermöge dieses Vertrages alle Abzüge, die rvegen der Vermögens - Exportation in die landesfürstlichen Eaffen fließen, aufhören, so soll doch jenen Corporationen in dem einen oder dem andern Staate, und jenen Provinzial- Ständen, die zur Erhebung einer Abgabe in Erbschaftsfällcn be¬ rechtigt sind, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen seyn. Artikel IX. Dieser Vertrag soll schließlich als ein Staatsvertrag von beiden Seiten unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und vom Lage der Ratifications-Auswechslung angefangen, nach sei¬ nem ganzen Umfange in volle Kraft treten. Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtig¬ ten gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unter¬ zeichnet, und ihre Siegel beigedruckt. So geschehen zu Piacenza den siebenten Tag des Monats November, im Jahre ein Lausend acht Hundert und siebenzehn. <5. Franz Freiherr v. Graf v. Neipperg. Sarvagna. »» Freizügigkeits-Vertrag hinsichtlich der Pensionen zwischen Oesterreich und Parma, vom 9. December 1822. Se. Majestät Franz der Erste, Kaiser von Oesterreich; König von Jerusalem, Ungarn und Böhmen, der Lombardie SS4 und Venedig, von Dalmatien , Kroatien und Slavonien, Ga¬ lizien , Lodomcrien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyermark, Kärnten, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Sieben¬ bürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tyrol rc. rc. rc.; und Ihre Majestät die kaiserliche Prinzeft sinn Maria Louise, Erzherzoginn von Oesterreich; Herzogin«! von Parma, Piacenza und Guastalla rc. rc. rc. In der Absicht, Ihren Untcrthanen die Vortheile dek glücklicher Weise zwischen beiden Souvcrainen bestehenden Ban¬ de der Blutsverwandtschaft, durch Sicherung und Vermehrung des gegenseitigen freundschaftlichen Verkehres noch fühlbarer zu machen, haben sich bestimmt gefunden, einen eigenen Vertrag' zu schließen, durchweichen für die Unterthemen des einen dct beiden Staaten, welche in dem Gebiethe des andern ihren Wohnsitz nehmen wollen, der freie Genuß der Pension festge¬ setzt wird. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich den Freiherr« Franz von Sardagna, Ritter des constantinifchen St. Georg-, des toscanischen St. Joseph-, des Ordens der Heiligen Mau¬ ritius und Lazarus von Sardinien, und des Christus - Ordens, Ihren wirklichen Kämmerer und Legationsrath; und Ihre Majestät die Erzherzoginn, Herzogin» von Parma: Se. Erccllenz den Grafen Albrecht Adam von Neipperg, Großkreuz des constantinifchen St. Georg-Ordens, Comman- deur des Marien-Theresien-Ordens, Großkrcuz des schwedi¬ schen Schwert-, des russischen St. Annen-Ordens, des Or¬ dens der Heiligen Mauritius und Lazarus von Sardinien, des St. Ferdinand - und des Verdienstordens von beiden Sicilien, Ritter des russischen St. Georg-Ordens vierter Elaste, zwei¬ ten Inhaber des k. k. Husaren-Regiments Nr. 3, wirklichen Kämmerer, geheimen Rath und Feldmarschall-Lieutenant im Dienste Sr. k. k. apostol. Majestät, Ehren-Cavallier vorge¬ dacht Ihrer Majestät der Frau Erzherzoginn; Präsidenten des Kriegs-Departements, Obersten Befehlshaber der Truppen, und mit der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten in den Herzogthümern Parma, Piacenza und Guastalla beauftragt, wel- LSS welche nach vorgängiger Auswechslung ihrer in guter und gültiger Form befundenen Vollmachten über nachfolgende Puncte übereingekommen sind und hiermit Übereinkommen: Artikel i. Den Beamten oder Untetthanett beider Regierungen, ohne Unterschied des Standes, welche aus den Caffen des einen oder des andern Staates eine Pension beziehen, wird auf ihr vorläufiges Anbringen frei belassen , diese Pension nach ihrer Privat-Oonvenienz auch in den Landen des an¬ dern contrahirenden Lheiles verzehren zu dürfen. Ein solches Anbringen ist an die obere Verwaltungs¬ behörde jenes Ortes zu stellen, wo sich die Central-Casse, aus welcher die Pension erfolgt wird, befindet. Artikel II. Diese Pensionisten sind den Gesetzen und der Gerichts¬ barkeit jenes Landes unterworfen, wo sie ihren Wohnsitz haben. Der Staat, von welchem sie die Pension beziehen, be¬ hält sich über dieselben keinerlei Gerichtsbarkeit; es wäre denn, daß sie Güter in seinem Gebiete besäßen, oder daß die Nothwendigkeit einträte, den Nnterthanen desselben Staates eine Sicherstellung für die Befriedigung ihrer gesetzlichen Forderungen an vorbesagte Pensionisten auf deren Pensionen zu gewähren. Artikel HI. Da nach Artikel I jedem Pensionisten die Wahl sei¬ nes Wohnortes in den Staaten der beiden hohen contrahi¬ renden Theile freigestellt ist, so versteht es sich auch, daß er denselben nach Willkühr ändern, und wieder ungehindert in die Staaten jenes Hofes, von welchem er die Pension erhielt, zurück ziehen kann. Artikel. IV. Gegenwärtige Uebereinkunft soll unwiderruflich die Kraft eines Staatsvertragcs haben, und von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen in volle Wirksamkeit treten. 15 SSO Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtig¬ ten gegenwärtige Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterschrieben, und ihre Jnsiegel beigedruckt. So geschehen zu Verona den 9. December 1822. xxn. In Bezug auf Modena. 1 Vertrag über die Freizügigkeit der Pensionen zwischen Sr. k. apostol. Majestät, und Sr. königl. Hoheit dem Erzherzog, Herzog von Modena. Unterzeichnet zu Mailand den 22. October 1818. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, und Se. kö'nigl. Hoheit der Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Modena, in der Absicht, Ihre gegenseitigen Unterthanen an den Vortheilen, welche aus den zwischen beiden Höfen be¬ stehenden Freundschafts - und Verwandtschaftsbanden ent¬ springen, in mehreren Beziehungen Theil nehmen zu lassen, haben sich bestimmt gefunden, die bereits zu Gunsten jener Pensionisten beider Staaten, deren Pensionen auf den IVIon- te zu Mailand hafteten, festgesetzten Erleichterungen auf alle Elasten von Pensionisten auszudehnen. Zu diesem Ende haben Sie Bevollmächtigte ernannt, näm¬ lich : Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, den Grafen Aloys Ouirini Stampalia, Ritter des Ordens der eisernen Krone; und S. königl. Hoheit der Erzherzog, Herzog von Modena, Ihren Rath, Johann Maria Poli, welche, unter dem Vorbehalte der Ratification ihrer Höfe, über nachfol¬ gende Puncte übcreingckommcn sind: Artikel 1. Den Beamten oder Unterthanen beider Regierungen, ohne Unterschied des Standes, welche aus den Cassen des einen oder des andern Staates eine Pension beziehen, wird auf ihr vorläufiges Anbringen frei belassen, ihre Pension nach ihrer Privat - Convenienz, auch in den Landen des an¬ dern Theiles verzehren zu dürfen. ' LL7 Ein solches Anbringen ist an die obere Verwaltungs¬ behörde jenes Ortes zu stellen, wo sich die Central - Caffe, aus welcher die Pension erfolgt wird, befindet. Artikel II. Diese Pensionisten sind den Gesetzen und der Ge¬ richtsbarkeit jenes Landes unterworfen, wo sie chren Wohn¬ sitz haben. Dem Staate, von welchem sie die Pension er¬ halten, steht keinerlei Gerichtsbarkeit über dieselben zu, es wäre denn, daß sie Güter in seinem Gebiete besäßen, oder daß die Nothwendigkeit einträte, den Unterthanen des Pen¬ sions-Verleihers eine Sicherstellung für di« Befriedigung ihrer gesetzlichen Forderungen an dergleichen Pensionisten, auf deren Pensionen zu gewähren. Artikel m. Da nach Artikel I. jedem Pensionisten die Wahl sei¬ nes Wohnortes in den Staaten der beiden hohen Contra- henten frei belassen ist; so versteht es sich auch , daß er den¬ selben nach Willkühr ändern, und wieder ungehindert in den Staat des Pensions-Verleihers überziehen darf, in welchem Falle er sich einer vollkommenen Freiheit von aller Abzugs¬ steuer zu erfreuen hat. Artikel IV. Gegenwärtige Convention soll binnen zwei Monaten, und wo möglich noch früher ratificirt, und die Ratificatio¬ nen sollen zu Mailand ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtig¬ ten dieselbe in doppelter Ausfertigung unterzeichnet, und ihre Insiegel beigedruckt. So geschehen zu Mailand den 22. Tag des Monats Dctober im Jahre 1818. GrafQuiriniStampalia, Poli, Bevollmächtigter Sr. k. k. apost. Bevollmächtigter Sr. königl. Majestät. Hoheit des Erzherzogs, Her¬ zogs von Modena. 15 * «s«. s. Staats - Vertrag über die wechselseitige Freizügigkeit des Vermögens und der Verlassenschaften zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Herzogthume Modena. Geschlossen zu Mailand den 12. August 1823, die beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt eben daselbst den 6. Februar 1826. Se. Majestät Franz der Erste, Kaiser von Oester¬ reich; König von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, der Lom- bardie und Venedig, von Dalmatien, Croatien, Slavonien,. Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oester¬ reich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyermark, Kärn¬ ten, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; gefürsteter Graf von Habsburg und Lyrol rc. rc.; und Se. königl, Hoheit Franz der Vierte, königl. Prinz von Ungarn und Böhmen; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Modena rc. rc. In der Absicht, Ihren Unterthemen die Vortheile der zwischen beiden Souverainen glücklich obwaltenden Blutsver¬ wandtschaft durch mehrere Befestigung und Erweiterung des zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Staaten bereits bestehenden Freundschafts- und Handels-Verkehres fühlbar zu machen, haben sich bewogen gefunden, einen Vertrag ab¬ zuschließen, dessen Zweck dahin geht, das Recht des freien Abzuges vom Vermögen, Erb- und Verlassenschaften zwi¬ schen Ihren gegenseitigen Staaten festzusetzen. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtig¬ ten ernannt: Se. Majestät der Kaiser und König, Franz der Er¬ ste rc. rc., den Freiherrn Franz von Sardagna, Comman- deur des constantinischen St. Georg-Ordens von Parma, Ritter des toscanischen St. Joseph-Ordens, des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus und des Christus-Or¬ dens, Allerhöchstihren wirklichen Kämmerer und Legations- Rath ; und Se. königl. Hoheit der Erzherzog von Oester¬ reich; Herzog von Modena rc.; Höchstihren Rath, Johann SSV Maria Poli; welche Bevollmächtigte nach Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Puncte übereingekommen sind, und hiermit Übereinkommen. Artikel I. Zwischen den Staaten Sr. k. k. apostol. Majestät, und jenen Sr. königl. Hoheit des Herzogs von Modena, soll von jetzt an eine vollkommene Freizügigkeit dergestalt Statt finden, daß bei keiner Vermögens-, Erb- oder Ver¬ lassenschafts - Exportation, auf welche Art solche geschehen mag, ein Abschoß- oder Abfahrtsgeld., oder Nachsteuer, in den Staaten, wo diese Steuern bestehen, noch was immer für eine andere Abgabe aus irgend einem Titel erhoben wer¬ den soll, in so fern dieselben seither wegen der Vermögens- Exportation in die landesfürstlichen Lassen geflossen sind. Artikel H. Die Aufhebung der vorerwähnten Abgaben schließt in¬ dessen weder die Abnahme der Auswanderungsgebühr noch je¬ ner Steuern aus, welche jn beiden Staaten bei dem Antritte einer Erbschaft oder Annahme einer Schenkung entrichtet wer¬ den müssen, indem die erstere mit den in den österreichischen Staaten bestehenden Auswanderungs-Gesetzen und Localver¬ hältnissen in zu genauer Verbindung steht, und die zweiten durch die Gesetze beider Staaten in der Art vorgeschrieben sind, daß sie eben so gut von den eigenen Unterthemen in Fällen, wo von Auswanderung oder Vermögens-Exportation keine Frage ist, entrichtet werden müssen. Artikel m Da dieses Recht der Freizügigkeit, seiner Natur nach, sich nur auf das außer Landes zu führende Vermögen bezieht, und nicht aufPersonen anwendbar ist, so bleiben, dieses Ver¬ trages ungeachtet, jene Vorschriften in den Staaten, wo sie bestehen, in gesetzlicher Kraft, welche jedem Unterthan bei Stra¬ fe der Vermögens - Consiscation die Verpflichtung auferlegen, vor der Ansassigmachung im Auslande die Auswanderungs- Bewilligung seines Landesherrn nachzusuchen. »s» Artikel iv. In Ansehung jener Individuen jedoch., welche bereits vor Abschließung des gegenwärtigen Vertrages ohne landes¬ fürstliche Bewilligung ausgewandert sind, soll die Eousisca- tionsstrafe in den Staaten, wo dieselbe besteht, nur in dem Falle cintreten, wenn dergleichen Individuen sich in dem auswärti¬ gen Staate ansässig gemacht, und von den dießfalls erlassenen landesherrlichen Verordnungen vollständige Kenntniß gehabt, so wie auch, wenn sie auf eine erhaltene obrigkeitliche Einbe¬ rufung sich nicht gestellt hätten. Artikel V. Zn Folge eben dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß, ungeachtet des Rechtes der freien Vermögens-Exportation, die Erhebung der Militär-Pflichtigkeits-Redimirungs-Sum¬ me in den Fällen Statt finden könne, wenn einem Individuum die Auswanderungs-Bewilligung crtheilt wird, welches nach seinen Persvnalverhältnissen der Militär - Wichtigkeit unter¬ liegt, und das Alter, das ihn derselben enthebt, noch nicht erreicht hat. Artikel VI. Deßgleichen bleibt es in Auswanderungs - Fällen in Rücksicht der Auswanderungs - Gebühr in den Staaten, wo dieselbe besteht, bei den bisher beobachteten Bestimmungen, nach welchen drei vom Hundert von dem Vermögen des Auswan¬ dernden, als eine auf seine Person sich beziehende Abgabe erho¬ ben werden, und da die Abnahme der Erbsteuer auf Gesetzen beruhet, welche mit dem Freizügigkeits-Rechte keine Verbin¬ dung haben, so hat auch der gegenwärtige Vertrag auf er¬ wähnte Steuer keine Beziehung, sondern es bleibt beiden ver¬ tragschließenden Parteien unbenommen, hierüber von wegen ih¬ rer Souverainen - Gewalt jene gesetzlichen Bestimmungen zu treffen, welche ihnen angemessen scheinen werden. Artikel vn. Es ist ferner verstanden, daß vorgedachte Bestimmun¬ gen auf die Zoll- und Mauth-Verordnungen, welche in den beiderseitigen Staaten gegenwärtig in Kraft stehen, oder in SSI Zukunft eingeführt werden möchten, keinerlei Einfluß haben sollen. Artikel VIII. Obgleich vermöge dieses Vertrages alle Abzüge in den Staaten, wo dieselben bestehen, die wegen der Vermögens- Exportation in die landesherrlichen Casten fließen, aufhören, so soll dessen ungeachtet jenen Korporationen in dem einen oder dem andern Staate, und jenen Provinzial - Ständen, die zur Erhebung einer Abgabe in Erbschaftsfällen berechtiget sind, da¬ durch nichts an ihren Befugnissen benommen seyn. Artikel ix. Dieser Vertrag soll schließlich als ein Staatsvertrag unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und vom Tage der Aus¬ wechslung der Ratificationen, welche in drei Monaten erfol¬ gen wird, angefangen, in volle Kraft treten. Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet, und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Mailand den 12. August 1823. XXIII. In Bezug auf Massa und Carrara. Da über die Frage: ob die unter dem 12. August 182Z zwischen dem österreichischen und modenesischen Hofe abgeschlos¬ sene Freizügigkeits - Convention durch die nunmehr erfolgte Vereinigung des Herzogthumes Massa und des Fürstenthumes Carrara mit dem modenesischen Gebiete, auch auf dieselben an¬ wendbar geworden ist, ein Zweifel entstehen könnte, so haben Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, und Se. königl. Ho¬ heit der Herzog von Modena, in der Absicht, jeder Ungewi߬ heit in diesem Bezüge vorzubeugen, beschlossen, die Bestim¬ mungen der gedachten Convention durch eine ausdrückliche Er¬ klärung auf das Herzogthum Massa und das Fürstenthum Carrara auszudehnen. Es sott daher hinsichtlich dieser Länder besagte Conven¬ tion, von dem Tage der oberwähnten Gebietsvercinigung an, SST eben so volle Wirksamkeit haben, als wenn dieselben darin aus¬ drücklich genannt wären. Hofkanzlei-Dececc vom 4- Juli 1830; an sämmtliche Lände, stellen. Kundgemachc im Küstenlands am 13., in Lysol am 14., in Mäh¬ ren und Schlesien am 16. Juli; in Nieder-Oesterreich, Oester¬ reich olr der Enns, Böhmen, Galizien und Illyrien am 1. August 1830. ZeZsIV. Ji» Bezug auf die schweizerische Eidgenossenschaft. 1 Wir Franz der Erste rc. rc.; Bekennen hiermit und thun kund, das; wir in allcrgnädigstem Anbetrachte der mit dem Bezüge derAbfahrtsgebührcn inÄuswanderungs-, Erbschafts¬ und andern Vermögens - Exportations - Fällen verbundenen mehrfachen Beschwernissen, und zur möglichsten Beförderung der Industrie Uns entschlossen haben, zwischen Unfern sämmt- lichcn Erbkönigreichen und Landen, und sämmtlichen neunzehn Cantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, eine vollkom¬ mene Freizügigkeit herzustellen. Wir haben hiernach den Wohlgebornen, Unfern lieben getreuen Heinrich Freiherrn v. Crumpipen, wirklichen gehei¬ men Rath, des königlich ungarischen St. Stephan-Ordens Commandeur, und bevollmächtigten Minister bei der helveti¬ schen Republik, ermächtiget, mit den von eben diesem Frei¬ staate hierzu bevollmächtigten in Unterhandlung zu treten, sich zu berathschlagerz und abzuschließen, wornach derselbe mit den helvetischen Commifsapien, David Stokar v. Neuforn, und Carl v. Reding, nachstehende freundschaftliche Uebereinkunft abgeschlossen und unterzeichnet hat. Nachdem Se. k. k. apostol. Majestät durch die Berück¬ sichtigung,, daß durch die Erhebung der Nachsteuern, Abscho߬ oder Abfahrtsgelder, welch? von den um- und wegziehenden Landeseinwohnern auch in Erbschaftsfällen gefordert wurden, der freie Verkehr zwischen den Unterthanen benachbarter Staa¬ ten erschweret, und der möglichen Erhöhung des Gewerbfleißes Schranken gesetzt werden, sich bewogen gefunden haben, den sämmtlichen neunzehn Cantonen der löblichen schweizerischen -SS Eidgenossenschaft den Wunsch zu einem freundschaftlichen Ein¬ verständnisse hierüber eröffnen zu lassen, und die so eben ver¬ sammelte Lagsatzung, als oberste Behörde der Schweiz, in Kraft eines im vorigen Jahre genommenen Beschlusses, von gleichen Gesinnungen für das Beste ihrer Landes-Einwohner beseelt, zu einem solchen Freizügigkeits-Verträge sich willfäh- rigft erklärte; so haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich der bei der schweizerischen Eidgenossenschaft accreditirte k. k. wirkliche geheime Rath, Commandeur des königl. unga¬ rischen St. Stephan-Ordens, und bevollmächtigte Minister, Heinrich Freiherr v. Crumpipen, und von Seite der eidgenös¬ sischen Lagsatzung die Herren David Stokar v. Neuforn, des kleinen Rathes, und Gesandter des Cantons Schaffhausen, und Carl v. Reding, Regierungsrath und Gesandter des Cantons Aargau, mit Vorbehalt der unmittelbaren Genehmigung Sr. k. k. apostol. Majestät, und der eidgenössischen Canrone dahin miteinander sich vereinbaret: Artikel l. Es sollen von dem Lage der ausgewechselten Ratifica¬ tionen zwischen sämmtlichen Staaten Sr. k. k. apostol. Maje¬ stät, und sämmtlichen neunzehn Cantonen der löblichen schwei¬ zerischen Eidgenossenschaft eine Freizügigkeit beobachtet, und von allen Angehörigen beider Staaten, bei ihrem Hin- und Herziehen, bei künftigen Erbschaften oder anderweitigem Ver¬ mögens-Anfall, ein Abschoß-, Abfahrts- oder Abzugsgeld, in so weit solches bisher zwischen Oesterreich und der Schweiz mit zehn, und zwischen Oesterreich und dem ehemaligen Freistaate der drei Bünde, mit fünf vom Hundert in die landesfürstlichen oder Cantons-Cassen geflossen ist, nimmer mehr eingehoben werden. Artikel II. Hievon sind ausgenommen: die Schreib- und Hand- Aenderungs-Gebühren, die von den im Lande wohnenden und darin bleibenden Einwohnern ebenmäßig bezogen werden. Artikel m. In Bezug auf diejenigen Abschoß-, Abfahrts- oder Abzugsgelder, welche Gemeinden oder Herrschaften in den k. k. »S4 Staaten zu'beziehen berechtiget sind, soll eine vollkommene Ne- ciprocität Statt finden. Die eidgenössischen Cantone wollen diejenigen Gemein¬ den und Herrschaften, welche die bisher genossenen Rechte ge¬ gen die Schweiz aufgeben, die gleiche Freizügigkeit ebenfalls gestatten , dagegen sie sich die nämlichen Bezüge gegen diejeni¬ gen für die Cantons-Lasse Vorbehalten, die auf ihren Bezugs¬ rechten beharren wollen. Sollte man in der Folge finden, daß einige Artikel des gegenwärtigen Tractats Erläuterungen bedürfen, so haben die uüterhandelnden Mächte sich ausdrücklich dahin einverstan¬ den, durch gütliche Uebereinkunft, die einer Ausgleichung be¬ dürfenden Artikel des Näheren zu bestimmen. Dieser Vertrag soll als ein Staats-Vertrag von beiden Seiten unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und vom Lage der erfolgten beiderseitigen unmittelbaren Genehmigung rechtlich zu wirken anfangen. Diese Ratification und die Auswechslung soll innerhalb dreißig Tagen erfolgen. Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch¬ tigten diese Vertrags-Urkunde, nachdem sie gleichlautend dop¬ pelt ausgefertigt worden, eigenhändig unterschrieben, besiegelt, und gegen einander ausgewechselt. So geschehen den 3. August 180'1, in Bern, und von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet. Patent vom 21. August 1804. s. In Anwendung der von Sr. Majestät hinsichtlich der Freizügigkeits-Verhältnisse wiederholt Allerhöchst genehmigten Grundsätze, ist nach Eröffnung der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei, und nach dem Wunsche der schwei¬ zerischen Eidgenossenschaft, der am 3. August 1804 zwischen den k. k. österreichischen Staaten und der schweizerischen Eid¬ genossenschaft abgeschlossene und am 16. August 1821 erwei¬ terte Vertrag über eine gegenseitige Freizügigkeit des Ver¬ mögens neuerdings bestätigt, und auf alle dermal zur öster¬ reichischen Monarchie und zur schweizerischen Eidgenossenschaft gehörige Länder ausgedehnt worden, mit dem Beisatze: daß S35 der in dem Artikel III des erstbcsagtcn Vertrages enthaltene Vorbehalt der Abschoß-, Abfahrts- lind Abzügsgelder, wel¬ che einzelnen Städten, Gemeinden oder Herrschaften zuste¬ hen, von nun an zwischen der schweizerischen Eidgenossen¬ schaft einerseits, und den zum deutschen Bunde gerechneten Provinzen der österreichischen Monarchie, dann dem lombar¬ disch-venetianischen Königreiche, Galizien und Lodomerien, Dalmatien und den unter den Generalcommanden zu Agram, Peterwardein und Lemeswar stehenden Militär-Gränz-Di- stricten andererseits, als vollständig aufgehoben zu betrach¬ ten ist. Diese Uebereinkunft ist am 17. Februar 1837 im Ge¬ bäude der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei ausgewechselt worden. Hofkanzlei-Decret vom 14. März 1837- XXV. I« Bezug auf die jonischen Insel«. In Folge des zwischen der geheimen Hof - und Staats¬ kanzlei und der vereinigten Hofkanzlei gepflogenen Ueberein- kommens unterliegt die Beobachtung der Reciprocität hin¬ sichtlich der Ausfolgung der Erbschaften der Unterthanen der jonischen Inseln, ohne fernerhin von Fall zu Fall auf die Beibringung von Reversalien cis olzsorvrmclo reciproeo zu dringen, und ohne daß es der Auswechslung weiterer Er¬ klärungen wegen Aufhebung des jniis ulkinagii bedürfe, in den österreichischen Staaten in so lange keinem Anstande, als der Senat der dortigen Regierung den österreichischen Unter¬ themen die freie Verfügung über die ihnen im Gebiete jener Insel-Republik zugefallenen Erbschaften gestatten wird. XXVI. In Bezug auf die Moldau. Da österreichischen Unterthanen das ihnen aus der Moldau zufallende Vermögen ohne allen Abzug erfolgt wird, ist auch in Ansehung der türkischen Unterthanen in der Mol¬ dau von Seite Oesterreichs ein Gleiches zu beobachten. Hofkanzlei - Decret vom 24. Februar 1820. »sv XX VH In Bezug auf die Frcistadt Krakau. Zufolge der nebengehcnden, zwischen der Regierung der Freistadt Krakau und dem k. k. Residenten und General- Consul daselbst im Namen Er. Majestät des Kaisers von Oesterreich ausgewechselten Erklärungen wird das Abzugs¬ recht in Fällen der Ausfuhr oder Uebertragung einer Erb¬ schaft, oder eines einem Ausländer gehörigen Vermögens aus den I. k. Staaten aufgehoben, und diese Aufhebung hat nicht nur allein in allen künftigen Fällen, sondern auch in jenen ihre vollständige Wirkung, in welchen bis zum 22. August 1826, als dem Tage der Unterzeichnung, obiger Er¬ klärungen, die aufgehobenen Abzugsgebühren noch nicht wirk¬ lich und definitiv eingebracht worden wären. Verlage: / w <> 8 I? L » « 8 « 8 »s 8oi»k»t»r68 et 8triew jVeutrnIis 6ivi- datis Lrneovino 6d l'eri'üorü. in Zitioniinis 8eoptro ^u«u8ti88nni Impora- tori8 ^U8trie 8nlzjoeti8 cirea oxuetionoin trilluti n lio»i8 ncl 6Xt6!U8 V6gion68 ovoli6nZi8 866un ^0618 :i (ÜS68:»IOO Uo^io Ko81<1ont6 6t ionl8 oxercitio ox part6 Kogimini8 IZiioruo (iivitnti« Lü'ucovino na I^jus ^orritoiii 1oeu8 nn^mnn fuorut itu in tütarinn otinni no- inin6in oli «loinioiliuin ex lme lilloru urko in l?rovinoin8 i^UAU8ti88iini 1nijiorutori8 ^.U8triao truu8l'Lrr6nUi.un utkzue 237 ob oxportntionom bonorum uU ullnm oonlributionom vo- catum iri. OubumuZ 6raeovio in 8o88ione IX O8tra 6io 22. Nen- 8i8 ^UAU8ti 182b. -Xnno. W O v 6 IL L I, Ib'96868. 8 i g n a Iu n 1,: Mee?'o^o:6tt^/er^ 8ac. Oen. ^oeevr/ecul'.5'/<^ 8t)n. lilxpcll. Beilage: O Erklärung. Da die Regierung der freien Stadt Krakau durch einen, dem unterzeichneten Residenten und General-Consul Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich am 22. August übergebenen feierlichen Act erklärt hat: daß es von Aus¬ übung des Abzugsrechtes bei Erb- und andern aus dem Ge¬ biete von Krakau ausgeführten Bermögenschasten zu Gunsten österreichischer Unterthanen abzukommen habe, in so fern in den Staaten Sr. k. k. apostol. Majestät zu Gunsten der Unterthanen der Republik von Krakau eine vollkommene Re- ciprozität beobachtet würde, so erkläret hiemit der unterzeich¬ nete Resident und General-Consul Sr. Majestät des Kai¬ sers von Oesterreich im Namen und auf Befehl seines aller¬ gnädigsten Herrn, daß das Abzugsrecht, welches in Fällen der Ausfuhr oder Uebertragung einer Erbschaft, oder eines, einem Ausländer gehörigen Vermögens aus den k. k. Staa¬ ten zu Gunsten des kais. österreichischen Staatsschatzes aus¬ geübt wird, für die Unterthanen der Regierung von Krakau aufgehoben ist und bleibt, und daß die zu ihren Gunsten Statt findende Aufhebung dieses Rechtes nicht nur allein in allen künftigen Fällen, sondern auch in jenen ihre vollstän¬ dige Wirkung haben soll, in welchen bis zum Tage der Un¬ terzeichnung der gegenwärtigen Erklärurrg die aufgehobenen Abzugsgebühren noch nicht wirklich und definitiv eingebracht worden wären. LS8 Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung zur Aus¬ wechslung gegen eine den österreichischen Unterthanen die vollkommenste Reciprocität zusichernde ähnliche Erklärung der Regierung von Krakau von dem Gefertigten unterzeichnet, und mit seinem Jnsiegel versehen worden. Gegeben zu Krakau den 15. October 1826. Freiherr v. Lipowski mp» Höfkanzlei-Dekret vom 8. März 1827. XH LH I» Bezug auf Hainburg. Von Seite der k. k. Hofkanzlei wurde der nachfolgende zu Hamburg in Druck erschienene Raths- und Bürgerschluß be¬ kannt gemacht, gemäß welchem die Auswanderungssteuer und das Abzugsrecht in Erbschaftsangekegenheiten gegen alle die Staaten aufgehoben ist, die eine Reciprocitat beobachten werden. Raths- und Bürgerschluß vom 12. Juni 1823. Die Aufhebung der Zehenten-Abgabe, auch in Be¬ ziehung auf Staaten betreffend, welche nicht zum deutschen Bunde gehören. Demnach in der zwischen E. E. Rath und der erb- gesessenen Bürgerschaft am 12. d. M. abgehaltenen Zusammen¬ kunft in Betreff der Aushebung der Zehenten - Abgabe in Beziehung auf Staaten, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, beschlossen worden: daß gegen alle Staaten, welche eine Reciprocitat be¬ obachten werden, eine Freizügigkeit dahin bestehen solle, daß weder eine Auswanderungssteuer (ccnsus emigrationis) von Wegziehenden, noch eine Nachsteuer (jus ckecki actus) von auswärts gehenden Erbschaften, Mitgiften oder sonstigen Ca¬ pitalien gefordert werden solle; worunter jedoch die Colla- teral-Steuer, welche von allen hier fallenden Erbschaften, und auch von hiesigen Bürgern zu entrichten ist, nicht zu rechnen; daß die Reciprocität jedoch, wenn dieselbe nicht no¬ torisch oder entschieden erklärt worden ist, von dem Nach¬ suchenden bewiesen werden müsse: SSV So hat E. E. Rath solches durch den Druck öffent¬ lich bekannt machen wollen, damit ein Jeder Wissenschaft davon erlangen und sich in vorkommenden Fällen darnach richten könne. Lonclusum in 8onutu IIumUiiiAonsi Iniuu clio 16 luni 1823. Hvfkanzlei-Präsidial-Ecvffnung vom 12. August 1823, Z. 24937. AkeHierungs-Verordnung vom 27. August 1823, Z. 4V932. An die Kreisämter, Len Magistrat und die Dominien in Wien. XXIX. In Bezug auf Brasilien. In dem zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oe¬ sterreich , und Sr. Majestät dem Kaiser von Brasilien abge¬ schlossenen Handels- und Schifffahrtstractat vom 16.. Juni 1827, wurde im Artikel XI und XII Nachstehendes bestimmt: Beide hohen contrahirenden Theile kommen überein, daß Ihre Unterthanen in Ihren rücksichtlichen Ländern und Staaten alle und jede Freiheiten, Privilegien und Ausnah¬ men, welche was immer für einer anderen Nation in Bezie¬ hung auf Handel und Schifffahrt bewilligt werden dürsten, genießen sollten; wobei zugleich verstanden ist, daß densel¬ ben wechselseitig diese günstigen Bedingungen unmittelbar von Rechts wegen und unabhängig von jeder andern Stipulation dergestalt zu.Gute kommen sollen, als ob solche im gegen¬ wärtigen Lractate ausdrücklich angeführt wären. In allem, was das Ein- und Ausladen der Schiffe, so wie die Sicherheit des Eigenthums, der Waren und Ef¬ fecten der Unterthanen der hohen contrahirenden Theile be¬ langt, werden die beiderseitigen Unterthanen sich aller der Sicherheit, Begünstigungen und Freiheiten zu erfreuen ha¬ ben, welche der am meisten begünstigten Nation zugestanden sind; sie können über ihr Eigenthum durch Verkauf, Lausch, Schenkung, letztwillige Anordnung, oder auf jede andere Weise frei, ohne allem Anstand oder Hinderniß verfügen; ihre Häuser , ihr Besitzthum und ihre Effecten sollen geschützt und in Ehren gehalten, auch durch, keine Behörde wider ih¬ ren Willen in Beschlag genommen werden, ohne Gefährde jedoch des gesetzlichen Rechtsganges; sie sind überdieß jedes Militärdienstes zu Land und zu Wasser enthoben, so wie auch jedes anderen öffentlichen Dienstes, jedes gezwungenen L4O Darlehens, oder jeder militärischen Requisition, und könne» zu keiner gewöhnlichen Steuer verhalten werden, die höher wäre, als jene, welche die Unterthancn der am meisten be¬ günstigten Nation bezahlen, oder künftig bezahlen sollten. XXX. In Bezug auf die vereinigten Staaten von Amerika. In dem zwischen Sr. k. k. apostol. Majestät dem Kaiser von Oesterreich und den vereinigten Staaten von Ame¬ rika abgeschlossenen Schifffahrts- und Handelsvertrag vom 27. August 1829, wurde im Artikel XI folgendes bestimmt: Die Unterthanen und Bürger jeder der cvntrahiren- den Mächte sollen das Recht haben, von ihrem persönlichen Vermögen, das. sie unter der Gerichtsbarkeit der Andern be¬ sitzen, Kraft eines Testaments, durch Schenkung oder auf irgend eine andere Weise zu disponiren, und ihre Repräsen¬ tanten , wenn sie Unterthanen oder Bürger des anderen Thei- les sind, sollen das Recht der Erbfolge in Hinsicht deS per¬ sönlichen Vermögens, sowohl Kraft eines Testamentes, als auch nk iuto^tuto genießen, von demselben entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten Besitz nehmen, und nach Willkühr darüber schalten dürfen, wofür sie bloß dieselben Abgaben oder Taxen zahlen sollen, welche die Einwohner des Landes, in dem das genannte Vermögen sich befindet, in einem gleichen Falle zu zahlen hätten. Und im Falle der Er¬ be abwesend wäre, so soll das Vermögen mit derselben Sorg¬ falt aufbewahrt werden, als in einem gleichen Falle ein solches Vermögen für einen Einwohner des Landes aufbe¬ wahrt zu werden pflegt, bis der rechtmäßige Eigenthümer Maßregeln für dessen Beziehung, treffen kann. Und wenn die Frage sich erhebe» sollte, welchem von mehreren Individuen, die auf die Erbfolge Ansprüche machen, dieselbe zugehöre, so soll diese Frage von den Gerichtsbehörden, und nach den Gesetzen des Landes entschieden werden, in welchem das Ver¬ mögen sich befindet. Dieser Artikel soll jedoch auf keine Weise der Kraft der schon bestehenden oder in der Zukunft von Seiner k. k. apostol. Majestät zu erlassenden Gesetze, die zur Absicht haben, der Auswanderung Seiner Unterthanen vorzubeugen, de» geringsten Eintrag thun. Der Schnlv eitrsg. r b Von -em Schrrlbeitrage. W>er Schulbeitrag ist eine Geldabgabe, welche von Verlas- senschaften zu entrichten, und an den Schulfond abzuführen kommt. Diese Abgabe wurde eingeführt, als bei der steten Ver¬ besserung und Ausdehnung des Schulwesens, die demselben ursprünglich zugewiesenen Einkünfte nicht mehr zureichten, und daher Quellen neuen Zuflusses eröffnet werden mußten. Die diesen gesetzlichen Geldbeitrag begründenden und normirenden Vorschriften aber sind folgende, und zwar: 2. I. In Rücksicht auf Crvil-Verlaffenfchaften. 1 Sämmtliche Landesinsasscn sollen in ihren Testamenten das Schulinstitut dergestalt wohl bedenken, daß vom 1. Jän¬ ner 1776 an jene des Herren- und Ritterstandes wenigstens 4fl., die ansehnlichem Offizianten, Beamten, Handelsleute, Handwerker und Bürger 2 fl-, die Bauern und andere Unter- 16 * 244 thanen niederer Gattung 1 fl. dazu contribuiren. Wenn aber in den letztwilligen Anordnungen dieses Institut nicht bedacht wird, so haben die Abhandlungsinstanzen das betreffende Quantum von der Erbschaftsmasse ohne weiters abzuzichen. Verlässe, die nach Abzug der Schulden 300 fl. nicht übersteigen, sind von diesem Beitrage befreit. Patent vom 14. September 1775. S. In allen sowohl landesfurstlichen als unterthänigen Städten soll von jedem Derlaffenschafts-Vermögen, so 300 fl. übersteigt, ohne Ausnahme ein Schulbeitrag von 1 fl. abge¬ nommen werden, es hätte denn der Erblasser schon von selbst die Schule mit einem Legate bedacht. Aus diesem Beitrage ist ein Fond zur Anschaffung der Bücher für die Armen jedes Or¬ tes zu errichten. Von den Abhandlungs-Instanzen soll hieraus genau Bedacht genommen, vor Berichtigung dieser Schulge¬ bühr keine Verlassenschaft eingeantwortet, diese Gebühr dem jeden Ortes aufgestellten Schulaufseher, oder von der Herr¬ schaft bestellten Rechnungsführer gegen Schein übergeben, die¬ se Scheine aber sammt einem Verzeichnisse sowohl dieser als auch der freiwilligen Beiträge, nebst Anmerkung der Verlas¬ senschaft von halb zu halb Zahr, jedesmal längstens bis Ende April und October, folglich binnen einem Monat vom halbjäh¬ rigen Abschluß gerechnet, an das Kreisamt zur weitern Einbe¬ gleitung an die Regierung überreichet werden. Hofdecrek vom 17. März 1785. s Der durch Hofdecrek vom 17. März 1785 *) bestimmte Schulbeitrag aus dem Berlassenschaftsvermögen betrifft auch alle Dörfer und zerstreute Ortschaften; dagegen ist dieser Be¬ trag nur dann abzunehmen, wenn an dem Verlassenschaftsver¬ mögen nach Abzug sämmtlicher Schulden 300 fl. übrig verbleiben. Hofdecrek vom 4. Juli 1786. Ville vorne sub Nr. 2. 4. S 4^ Nachdem bereits in allen k. k. deutschen Erblä'ndern, Böhmen allein ausgenommen, die -Verfassung, welcher gemäß von den am reinen Vermögen 300 fl. ausmachenden oder über¬ steigenden Verlassenschasten ein Beitrag für den Normalschul¬ fond zu leisten ist, mit gutem Erfolge bestand, so ist dieselbe auch im ganzen Königreiche Böhmen eingeführt worden. Dieser höchsten Verordnung zu Folge hat, vom 1. Sep¬ tember 1788 angefangen, ;ede Verlassenschaft, deren reines Ver¬ mögen 300 fl. erreicht, oder übersteiget, an den Normalschul¬ fond, wenn der Erblasser vom Adel war 4, wenn er unter die sogenannten Honoratioren gehört hat, 2, wenn er aber Bür¬ ger oder Bauer war, 1 fl. abzugeben. Zur Gültigkeit der Testamente jedoch, wo über ein Ver¬ mögen dieser Art letztwillig angeordnet wird, ist weder die aus¬ drückliche Erwähnung der obangeführten Abgabe, noch weniger die genaue Bestimmung derselben nach dem Verhältnisse des Standes der Erblasser erforderlich, sondern Falls dieses oder jenes unterbleibt, wird die Behörde, wo eine derlei Verlassen¬ schaft behandelt wird, den Mangel von Amtswegen ersetzen. Hofdccrct vom 22. September; kundgemacht in Böhmen den 2Ü- Octobcr 1788. L. Ueber die geschehene Anfrage, ob auch die Vcrlassen- schaften der Juden dem Beitrage zum Schulfonde zu unterlie¬ gen haben, wurde zur allgemeinen Wissenschaft und Nachach¬ tung Folgendes bekannt gemacht: Die Verfügung wegen der Verlassenschaftsbeiträ'ge zu dem Normalschulfond sst allgemein , und hat folglich allerdings auch das jüdische Volk zu treffen. Allgemein muß aber die Verwendung ebenfalls seyn, wenn sie anders dem Zwecke ent¬ sprechen soll; und so, wie sie nicht für einen prt, oder einen Kreis insbesondere nqch dem Verhältnisse, als etwa die Beiträge von daher einkommen, abgemessen wird; eben so wenig kann sie auf eine oder andere der verschiedenen Religionsparteien be¬ schränket werden, denen selbst dort, wo sie unmittelbar für die Erziehung ihrer Jugend sorgen, doch immer die von dem Staa¬ te mit nicht geringem Aufwande bestellte Leitung und Aufsicht, 24« dort aber wo sie eigene Schulen weder haben, noch dieselben zu erhalten vermögend sind, die Wohlthat der öffentlichen An¬ stalten zu Guten kömmt. Hofdecret vom 8-, kundgemacht in Böhmen den 24. Juli 1788. 6. In allen deutschen Erbländern soll von jeder Verlassen¬ schaft, wenn das reine Vermögen 300 fl. oder darüber beträgt, eine bestimmte Abgabe für den Normalschulfond, und zwar von dem Prälaten - undHerrenstande bei jedem Sterbfalle eines Familien¬ hauptes, worunter auch die Ehegattinnen und Witwen zu rech¬ nen sind, 4 st., von dem Ritterstande, den Honoratioren und dem Handelsstande 2 st., von den Professionisten, Bürgern und Bauern 1 fl. durch die Abhandlungsinstanzen richtig ab¬ genommen werden, und zwar ohne Rücksicht, ob dem Erben die Verlassenschaft aus dem Gesetze oder aus einem Testamente zufällt, wie auch ohne Unterschied, ob der Erblasser von dem Normalschulfond Erwähnung gemacht hat oder nicht. Auch soll alle halbe Jahre jede Abhandlungsinstanz ein Verzeichniß der eingegangenen Beiträge dem Appellationsgerichte elnsenden, welches sodann diese Verzeichnisse der Landesstelle jener Pro¬ vinz, zu deren Normalschulfond die Beiträge einfließen, zu überreichen hat. Hofdecret vom 1. December 1788. 7. Das Hofdecret vom 1. December 1788*) wegen des Normalschulbeitrages aus den Verlaffenschaften wurde dahin er¬ klärt: daß sothaner Beitrag von allen Verlaffenschaften, die sich in der Stadt Wien oder in einem landesfürstlichen Orte ergeben, jedesmal zu leisten sey, wenn auch das reine Verlas¬ senschaftsvermögen nicht 300 fl. beträgt, daß also die Aus¬ nahme deren nicht 300 fl. betragenden Verlaffenschaften vom fo- *) Vicle vorne Nr. e. LTV ihanen Normalschulbeitragc sich bloß auf die Werlassenschaften beziehe, die nicht in Wien, oder in einem landesfürstlichen Orte verhandelt werden. Hofdccret vom 16. Marz 1789.*) 8. Se. Majestät haben anzubefehlen geruhet, daß von je¬ der Derlassenschaft, wenn das reine Vermögen 300 fl. und darüber beträgt, eine bestimmte Abgabe für den Normalschul¬ fond, und zwar von dem Prälaten - und Herrenstand bei jedem Sterbfall eines Familienhauptes, worunter auch die Ehegat¬ tinnen und Witwen zu rechnen sind, 4 fl., von dem Ritter¬ stande, den Honoratioren und dem Handelsstande 2 fl., von den Professionisten und Bürgern aber 1 fl. durch die Abhand¬ lungsinstanzen, ohne Rücksicht, ob die Verlassenschaft ab inte- «iäto oder aus einem Testamente dem Erben zufalle, und ohne Unterschied, ob der Erblasser von dem Normalschulfond Er¬ wähnunggemacht habe , oder nicht, richtig abgenommen, und alle halbe Jahre von jeder Abhandlungsinstanz ein Verzeichniß der eingegangenen Beiträge dem k. k. Appellationsgericht ein¬ gesendet werden solle. Hofdecret vom 4.; kundgemacht in Jnncrösterreich ben 18. März - ' -1789.**) N. Da in der unterm 18. Marz 1789 bekannt gemachten Verordnung über die bestimmte Abgabe für die Normalschulen von allen Verlaffenschaften, bei welchen das reine Vermögen 300 fl. und darüber beträgt, der Druckfehler untergelaufcn ist, daß nach den Worten Professionissen, Bürgern, die zwei Wor¬ te „und Bauern'' weggelassen worden sind, und daraus der irrige Wahn entstehen könnte, als ob der Bauernstand von solch all¬ gemeinem Beitrage ausgenommen wäre, so wurde zur Vermei¬ dung alles Jrrthumes erkläret, daß für den Bauernstand, *) Viäu Nr- 48 und 49. Villa das Lub.9 nachfolgende Normale. »48 wenn eine Berlasscnschaft sich auf ein reines Vermögen von 300 fl. beläuft, keine Ausnahme bestehe, wonebst die weitere allerhöchste Willensmeinung bekannt gemacht wurde, daß jene Obrigkeiten, welche sich in Anzeige solcher Verlassenschaften saumselig zeigen werden, eine Strafe von 4 Reichsthalern zu erlegen schuldig seyn sollen. Gubernial-'Verordnung in Jnnerösterreich vom 8. September 1789. IS. Wenn in einem Monate, vom 1. Jänner 1789 angefan¬ gen, kein Beitrag aus den Verlassenschaften an den Normal¬ schulfond abgeführt wird, so ist es auch nicht nöthig, daß hie¬ von die negative Anzeige an die Landesstelle gemacht werde, sondern ein Bericht wird dießfalls nur dann mit Ende eines jeden Monats erwartet, wenn an dergleichen Beiträgen wirk¬ lich etwas eingegangen ist. Gubernial» Verordnung in Böhmen vom 16. Februar 1789. LI Die k. k. böhmischen Kreisämter wurden beauftragt, sämmtliche Justizbehörden zu verständigen, daß die Zeit, zu welcher die ersten halbjährigen Verzeichnisse der zu Händen des Schulfondes aus den Verlassenschaften eingehenden Beiträge an die Landesstelle eingesendet werden sollen, auf den 1. Juli 1789 festgesetzt worden sind, folglich ist der Abschnitt der in der Gubernial - Verordnung vom 24. Juli 1788 festgesetzten Zeit, und dießfalls getroffenen Modalitäten hienach zu machen, und haben daher sämmtliche Justizbehörden, so wie sie jeder¬ zeit die Verzeichnisse an die Landesstelle halbjährig einsenden werden, eben die dießfälligen Geldbeträge mit einer summari¬ schen Cousignation an die k. k. Kreisämter zur weitern Einbe¬ gleitung an die Landesstelle zu übergeben. Verordnung für Böhmen vom 26. Juni 1789. LS Se. Majestät haben wiederholt anbefohlen, daß von jeder Verlassenschaft, und zwar in der Stadt Wien und den »4V landesfürstlichen Ortschaften in Niederösterreich unter der Enns, wenn das reine Vermögen auch nicht 30V fl. beträgt, außer diesen Ortschaften aber nur damals, wenn solches 300 fl. und darüber beträgt, eine bestimmte Abgabe für den Normalschul¬ fond, und zwar von dem Prälaten - und Herrenstande bei jedem Sterbfalle eines Familienhauptes, worunter auch die Ehegat¬ tinnen und Witwen zu rechnen sind,4fl.z von dem Ritterftande, den Honoratioren und dem Handelsstande 2fl.z von den Pro- fessionisten, Bürgern und Bauern 1 fl. durch die Abhandlungs¬ instanzen, ohne Rücksicht, ob die Verlassenschaft ad into8tuto, oder aus einem Testamente den Erben zufalle, und ohne Unter¬ schied, ob der Erblasser des Normalschulfondes Erwähnung ge¬ macht habe, oder nicht, richtig abgenommen, und alle halbe Jahre von jeder Abhandlungsinstanz ein Verzeichnis der einge- gangenen Beträge dem Appellationsgerichte eingesendet wer¬ den soll. *) Hofderret vom 6. Marz 1789. Mit Rücksicht auf die unterm 31. December 1788 er¬ lassene Verordnung, wie die Abhandlungsinstanzen der Verlas- senschaften sich in Ansehung der Beiträge für den Schulfond zu benehmen haben, wurde den Kreisämtern bedeutet, daß, da in der erwähnten Verordnung die Zeit, in welcher die ersten halb¬ jährigen dergleichen Verzeichnisse an das k. k. Appellationsge¬ richt, oder wie und wohin die dießfälligen Geldbeträge zu sen¬ den seyn werden, nicht erscheint, man das Cinverständniß ge¬ troffen hat, damit von dem Appellationsgerichte die sämmtli- chen Justizbehörden verständiget werden, daß die Zeit der Ein¬ sendung der dießfälligen Verzeichnisse, an das k. k. Appella¬ tionsgericht mit 1. Juli 1789 bestimmt worden, folglich der Abschnitt der in der Verordnung vom 24. Juli vorigen Jahrs, von welcher es durch die Eingangs erwähnte Verordnung des Appellationsgerichts von sich selbst ganz abkömmt, festgesetzten Ville die neuerliche Bestimmung rückstchtlich der Stadt Wien »ut> Nr. 48 und 49. »5« Zeit und getroffenen Modalität hiernach zu machen, und so wie diese Verzeichnisse halbjährig von den Abhandlungsinstan¬ zen an das Appellationsgericht werden eingesendet werden, eben so auch die dießfalls eingegangenen Beiträge selbst mit einer summarischen Consignation an das Kreisamt zur Einbe- glcitung an die Landesstelle zu übergeben wären. Die Kreis- amter haben also dergleichen von den' Abhandlungsinstanzcn von halb zu halben Jahren bei demselben eingehende Beträge, sodann mittelst des Filialcassiers mit einem besonder» Beglei¬ tungsberichte an das Gubernium einzuschicken. Gubernial-Verordnung in Böhmen vom 14. Mai 1789. 14 Der aus den Verlaffenschaften gesetzmäßig zu leistende Schulbeitrag kann in jedem Orte, wo der Sterbfall geschehen ist, belassen, und dort zur eigenen Schule verwendet werden; und sollen die Abhandlungsinstanzen sich mit den von den Nor¬ malschulen des Ortes, wo der Sterbfall geschehen ist, ausge¬ stellten Quittungen über solche gesetzmäßige Beiträge zu ge¬ nügen haben. Hofdecret vom 13. December 1790. IS. Es ist die gnädige Bewilligung crtheilt worden, daß die Verlassenschafts-Beiträge und Strafgelder, die bisher für den allgemeinen Normalschul-Hauptfond bestimmt waren, in Zukunft zu den Schulanstalten jedes Gerichtes, wo dieselben vor¬ kommen, verwendet werden können. Damit man jedoch versichert sey, daß man auch in Zu¬ kunft die für die Schulanstaltcn jedes Gerichts einkommenden Beiträge zweckmäßig und zum allgemeinen Besten jedes Gerichts benütze, so wurde der Auftrag ertheilt, daß die Obrigkeiten über diese Beiträge und über die Art ihrer Verwendung ordent¬ liche und deutliche Rechnungen führen sollen, welche dem Kreis- schul-Commissär bei seinen Schulvisitationen zur Einsicht vor¬ zulegen seyn werden. Verordnung für Oberösterrcich vom 5, März 1790- LS» L6 Sämmtliche Justizbehörden werden angewiesen, damit in Zukunft zur Vermeidung mancher Schreibereien und Anord¬ nungen, die zu Folge Verordnung vom 17. März 1789 halb¬ jährig an das Kreisamt einzusendenden summarischen Consig- nationen der Beiträge, welche aus den Verlassenschaften für den Schulfond eingegangen sind, der beiliegenden Formul gemäß eingerichtet werden. Gubernial-Verordnung für Lohmen vom 21. März 1791. o r i.r n l a r zu den einzuschickenden halbjährigen Ausweisen, über die für den Nor¬ malschulfond eingehenden Derlassenschafts - Beträge. »5» ir Nach der erfolgten Vereinigung des vorderösterreichi¬ schen Appellationsgerichts mit der vorderösterreichischen Regie¬ rung und Kammer, wurden sämmtliche dorthin unterstehende Ubhandlungsbehörden angewiesen, die Ausweise über die ein¬ gegangenen Normalschulfonds - Beiträge in Hinkunft nur an die politische Landesstelle allein, und nicht mehr an das Appel¬ lationsgericht vierteljahrweise einzusenden. Verordnung der Regierung und Kammer in Vorderösterreich vom 5- Mai 1791. Die höchste Verordnung vom 1. December 1788*) ver¬ möge welcher alle Dominien von halb zu halben Jahren, und zwar mit letztem Juni und letztem December dasVerzeichniß der von Verlassenschaften eingegangenen Normalschul - Beiträge, oder wenn sich kein dazu geeigneter Fall ergeben hat, den Be¬ richt, daß nichts vorgefallen sey, zu erstatten angewiesen sind, wurde so schlecht erfüllet, daß nur von den wenigeren Domi¬ nien solche Fassionen oder Berichte einlangen. Allen Dominien und Gerichtsbarkeiten, die für das erste halbe Jahr solche Fassionen oder Berichte nicht erstattet haben, wurde daher aufgetragcn, diese binnen 14 Lagen, jene für das ablaufende zweite halbe Jahr aber mit Ende December nächst- hin zu erstatten und damit auch künftighin alle halbe Jahre ge¬ naues! alsogewiß fortzufahren, als im Widrigen die Strafe von 4 fl. für jeden solchen rückständigen Bericht oder Fassion ohne weiters eingebracht werden wird. Verordnung vom 5. November 1792. IS. In Galizien wurde der Schulbeitrag durch nachstehen¬ des Normale cingeführt: Ville vorne Nr. 6. SS» 6368. IleA. Ilniver83le Re^nornm Orrliciiio et Imdo- merine ^ppell3tionnm 3 ridunnl omnidu8 et siuAulis 6ne8. lle^> l?ori8 lXodilium, N3Ai8trritiIm8, 3ndieii8 loo3lil)U8, di8trietu3lil»u8 Luenovinen8il)U5, nee non 3uri8dietionilru8 l)omini6nlilni8 ^ncIiei:iIiI)U8 notnm l'neit, csnod in 8eczue- lmn I6Z18, 8eu intimntioni8 sul» die 9. ^n^u8ti anno 1789 t^pi8 editue 3 c^u3vi8 lurisdietione jndieluli cpiolil>et 8e- me8tri el3p8o, 3 Älen86 ^3nu3rio et dnlio ineipiendo pix- tit gedn8um 8ul) ./. Formulare 6on8iAn3tio 8nl)8Uinii!«-!nn pO8t mortem intr3 dielo« 6 men865 olitin^entem relietn- rum, 8mnm3m<^ne 300 llor. rden. kidecpnmlinm, vel ex- cendentium direete 3d 6368. Ü6A. O56ci» 6ii eulrnia com- potentin, 3 6368 Ile^. nutem I^ori8 8ep3rnl3 czuo »d csuem- vi8 6irenlum (ionsi^n-uio tsliiiin 8nli8NnUiuinin direete ad 6368. I»6A. 6u^66ninm tl'3N8mittend3 8it 6UM in iinem, ut P6I' 6368. He^. Oitieirr 6ireul3ii3 de t3Ü8^i8 8u1)8t3ntii8 8inAuÜ8 ex 8t3tu iVl3AN3tuin d üoi-. idien , ex 8tutu 6<^d- tum, ^onor3tioi'um et inele3ntium 2 doe. rlien., 36 ex 8t3tu O^ideiinn, 6iviinn et iu8lieornin 1 üoi'. iden. ^rc> 8e!io1i8 noeinrdidn8 3d 638538 6irenl3ie8 exi^i c^ueut. iuiee eo in 638u; 8i null3 t3Ü8 moi8 neeideret, 3ut oinne» P6ltl'36l3t36 8uI>8t3Nti36 8uNNN3IN 300 doi'. ldl6N. 8601 8iv6 NON 3d36<^N3I'6Nt, 83lt6M 8inAUÜ8 86X IN6N8d)U8 iel3>io 3ll 6368. HeA. Oudeiniuin dii eete ^I'368t3nd3 68t, 63eteiunT 8ul)8t3ntin t3Ü8 ei, eni eoinpetit, extindendn non 68t, ni8i 8nmmn pro 8eIioÜ8 norin3Üdu8 eontrilniendn non- duin 8oillt3 Pi'3evi36 deti'36t3 suerit, HU3IN doe in 638N pertr36t3N8 3uri8dietio 3d oompetentem 63553m 6irenl3- renr eomportnri d>eiet. Oemnm ^nri8dietione8 ene, cpino 3 die 9. ^uou8ti snno 1789 de yui1>u8 vi8 8ud8t3ntÜ8 doeee die nondum plene por tr3ct3ti8, vel nullrnn 6on8i^n3tio- neni, vel non cnnne8 6onsiAN3tione8 8ulnni8ernnt, eu8- dem re8t3nt63 intru 4. 8eptim3N38 8>ipplere tenenlur. Verordnung für Galizien vom 21. November 1792. S54 Lollsignatio 86M68tl'is a äie 1. «sanuar anni 1^. R. U8t^ue acl ulriniam .suiiii ejugdein anni. (lolloetaruin ox 8ui)st3ntÜ8 8uoo688ion»Iidu8 ot l'uto- Isrilius in I^ortraotiono ke^ii Lori Isodilium Is. II. Ns- AistrJtus Is. Is. ^uäieii locsiis Is. 1^. oxistentibus pro Lunclo Lokolsri Normali Ostionum. sss 2« Bei Verfassung des Hauptausweises derjenigen Bei¬ träge, welche aus den Verlassenschaften vom 1. Jänner bis letz¬ ten Juni 1792 für den Schulfond eingcgangen sind, ist wahr¬ genommen worden, daß die dießfälligen Verzeichnisse von den Magistraten und Dominien, ungeachtet hiezu bereits zweimal Formularien sind mitgetheilt worden, nicht ordentlich einge¬ sandt werden. Da nun bei dem Umstande, daß theils durch die königl. Kreisämter, theils durch die k. k. Appellationsgerichte mehr oder weniger hieran angezeiget wird, die Buchhalterei aber außer Stande ist, den dießfälligen Hauptausweis verläßlich zu verfas¬ sen, so wurden die Magistrate und Wirthschaftsämter neuer¬ dings angewiesen, daß sie die in der Frage stehenden Verzeich¬ nisse immer gleichförmig, und zwar nach denen ihnen bereits mit- getheilten Formularien, sowohl an das k. k. Kreisamt, als auch an das k. k. Appellationsgericht einsenden sollen, damit dieß- falls allen weiteren Unordnungen vorgebogen werde. Gubernial-Verordnung für Böhmen vom 13. Jänner 1793. 21 Die Abhandlungsinstanzen in Oesterreich ob der Enns haben die Verzeichnisse über die eingehobenen Schulfondsbei¬ träge nicht mehr an das k. k. niederösterreichische Appellations- gericht, sondern unmittelbar an die k. k. Landesregierung zu überreichen. Negicrungs--Verordnung für Oesterreich ob der EnnS vom 13. Juli 1793. 22. Um einen richtigeren Einfluß der Verlassenschaftsbeiträ¬ ge für den Schulfond zu erzielen, wurde dem königl. Kreisamte aufgetragen, bei den vorzunehmenden Kreisbereisungen sich bei den Gerichtsbehörden durch Einsicht derselben Verlassenschafts- protocolle in die Kenntniß zu setzen, ob in den von den erwähn¬ ten Behörden an das königl. Kreisamt einzusendenden Verzeich¬ nissen der Verlaffenschaftsbeträge für den Schulfond alle nach ss into- 8tato, oder aus einem Testamente den Erben zufalle, und ob der Erblasser von dem Normalschulfonde Erwähnung ge¬ macht Habe oder nicht, abzunehmen, und so wie dieselben von den Verlassenschaftsabhandlungen an das Kreisamt gelangen, von halb zu halben Jahren mit dem gewöhnlichen Verzeich¬ nisse an die Landesstelle einzusenden, um seiner Zeit aus die¬ sen Geldern, welche besonders werden verrechnet werden, ver¬ hältnismäßig auf die Verbesserung der jüdischen Normalschu¬ len eine Unterstützung gewähren zu können. Hofdecrct vom 14. Juni; kundgemacht von dem mährisch - schlesi¬ schen Landesgubernium den 1. Juli 1794. *) Villa vorne Nr. 2. **) Villa vorne Nr. 6. 24. »sr 24 Um für die Zukunft allen Irrungen vorzubeugen, wur¬ de im Königreiche Böhmen den Amtsvorstchern aufgetragen, besonders darauf zu wachen, daß die Verlassenschaftsbeiträge keiner Orten zum einheimischem Schulfond', wohl aber zum Allgemeinen, den höchsten Verordnungen gemäß, abgeführet und verwendet werden. Gubernial-Verordnung für Böhmsn voin 14. August 1794s> 2A. Da von einigen Dominien im Königreiche Böhmen die Berichte über die aus den Verlassenfchaften für den Schulfond eingegangenen Beträge nicht pünktlich eingebracht wurden,, derlei Verzögerungen aber die dießfalls nöthige buchhalterische genaue Combinirung mit den cameralzahlämtlichen Büchern hindern, und die gute Ordnung stören, so wurde den Kreis¬ ämtern ernstgemessenst aufgetragen, daß dieselben bei ihrer eigenen Verantwortung zwei gleichlautende Verzeichnisse über die dem Schulfonde gehörigen Verlassenschaftsbeiträge, wor- innen zugleich der Charakter eines jeden Erblassers genau an¬ zugeben ist, nach dem vorschriftmäßigen Formular gleich mit Ende Juni und December jeden Jahres allhier unaus¬ bleiblich einbringen. Gubernial* Verordnung für Böhmen vom 22. Februar 1795. 26. Den städtischen Lassen in Galizien ist aufzutragen, daß selbe die dem Schulfond von einigen Privaten vermachte» Beträge annehmen, und halbjährig an die Kreistagen ab¬ führen. Gubernial-Verordnung für Galizien vom 24. Juli 1795» 27. Da sich öfter Fälle ergeben, wo die Parteien nicht wissen, wo sie die in Händen habenden, dem Schulfonde ver¬ machten Legate abgeben sollen, so haben die Kreisämter ge- sammten städtischen Lassen anzuordnen, die von den Par- 17 SS» teien gelegt werden wollenden Schulfondsvermächtnisse ohne Anstand anzunchmen, hierüber gehörig zu quittiren, und die solchergestalt eingehobenen Beträge halbjährig an die Kreis- caffe abzuführen. Gubernial-Verordnung für Galizien vom 24. Juli 1795. S8. Den sämmtlichen Verlassenschaftsabhandlungen wurde aufgetragen, die Vermächtnisse für den Normalschulfond je¬ desmal selbst einzuheben, und an die königl. Kreisämtcr ab¬ zuführen; daher sind nach den bestehenden Vorschriften keine Abhandlungen eher zu beschließen, als diese Legate ordent¬ lich abgeführet seyn werden. Verordnung des LandesgUbernilrnis in Mähren Und Schlesien vom 12- Juni 1798. SS. Um für die Zukunft den Einfluß der dem Studien¬ fond gebührenden Verlassenfchaftsbeträge noch mehr sicher zu stellen, haben sämmtliche Magistrate, Justitiarien oder Orts¬ gerichte und Distrikts- oder Localgerichte, nach Verlauf eines jeden halben Militärjahres, über die in ihren Jurisdictionen abgehandekten Verlassenfchaften und die hiervon dem Schul¬ fond gebührenden Beträge, nach der bestehenden Vorschrift und dem am Ende beigefügten Formular-Verzeichnisse, an die gehörigen Kreisämter einzureichen, weßwegen denn auch den königl. Kreisämtern unter Einem aufgetragen wird, im Unterlassungsfälle dergleichen Verzeichnisse mit den gewöhn¬ lichen Zwangsmitteln ohne Weiterm beizutreiben. Verordnung dLs ostgalizischen Landesguherniums vom 21. Juli 1798. »sv I' oi'Mliiai'e. BsuPtsuswers der im N. N. Kreise vom 1. November bis Ende April 1796, (1. Mai bis. Ende Oktober 1796) abgehanöelten Verlassenschaften, und der hievon dem Studienfond gebührenden Beträge. Vom N. N. Kreisamk den 17* »o» S« Gelegenhcitlich der für das Jahr 1798 über die Ver¬ lassenschaftsbeiträge zum allgemeinen Schulfonde eingelangten Eingaben wurde den königl. Kreisämtern erinnert: daß, nach¬ dem ungeachtet der wiederholten Aufträge, die Anzeige an die königl. Appellation, und jene an die Landesstelle mit der wirklichen Abfuhr übereinstimmend zu verfassen, doch noch immer Unrichtigkeiten und Abweichungen bemerkt wurden, man daher den königl. Kreisämtern für die Zukunft deren Vermeidung bestens anempfehle. Gubcenial - Verordnung für Lohmen vom 18. Juni 1799. 31 Es ist höchsten Orts beschlossen worden, daß die Fas- sionen oder Verzeichnisse über jene Beträge, welche von je¬ der Werlassenschaft dem Normal- oder Trivialschulsonde zu¬ fließen, vom 1. Jänner 1801 angefangen, nicht mehr durch den weiten und kostbaren Umweg des Appellationsgerichtes, sondern lediglich nur durch die Kreisämter den Länderstellen unmittelbar eingesendet werden sollen. Hofdecret vom 30. October 1800. 3S Obgleich von dem vorhin bestandenen k. k. Guber- nium in Jnnerösterreich die von Zeit zu Zeit erflossenen ho¬ hen Verordnungen, wegen Einreichung der Fassionen und Berichtigung der zum Normalschulfond gewidmeten Erbschafts¬ beiträge, in der gesetzmäßigen Zeitfrist den Abhandlungsin¬ stanzen durch mehrere im Druck erschienene Currenden all¬ gemein bekannt gemacht worden sind, so wurde es doch für nothwendig erachtet, dieselben folgendermaßen in einem Aus¬ zuge zur genauen Nachachtung und Befolgung allgemein be¬ kannt zu machen, und zwar: Itens. Sollen in Folge hohen Hofdecretes vom 13. Mai 1784, und 4. März 1789, dann vermög Gubernial- Verordnung vom 3. September 1789, von jeder Verlassen¬ schaft, wenn das reine Vermögen 30V fl. und darüber be¬ trägt, eine bestimmte Abgabe für den Normalschulfond, und SSL zwar von dem Prälaten- und Herrenstande bei jedem Sterb¬ falle eines Familienhauptes, worunter auch die Ehegattin¬ nen und Witwen zu rechnen sind, 4 fl., von dem Ritter¬ stande, den Honoratioren und dem Handelsstande 2 fl., von den Professionisten, Bürgern und Bauern aber 1 fl. durch die Abhandlungsinstanzen, ohne Rücksicht, ob die Verlassen¬ schaft ak intosruw, oder aus einem Testamente dem Erben zufalle, und ohne Unterschied, ob der Erblasser von dem Normalschulfond Erwähnung gemacht habe oder nicht, richtig abgenommen werden. 2tens. Hat jede Abhandlungsinstanz alle halbe Jahr ein Verzeichniß der eingegangenen Beiträge, und zwar ver¬ mög neuerlicher hohen Hofverordnung vom 30. October 1800*) nicht mehr dem k. k. Appellationsgericht, sondern unmittel¬ bar dem betreffenden Kreisamte einzusenden, an welches auch ohne Zuwartung mit den dicßfälligen Fassionen die Beiträge abgeführt werden können, und 3tens. werden jene Obrigkeiten, welche sich in Anzeige solcher Verlassenschaften saumselig zeigen, mit einer Strafe vpn 4 Reichsthalern angesehen werden. Verordnung der LandeShauptmannschaft in Krain den 27. Zuni 1801. 33 Die halbjährigen Verzeichnisse über die zum Schul¬ fond bestimmten Verlaffenschastsbeiträge sind zur Vermeidung aller sich ergebenden Anstände nach drei Abtheilungen: was 1) an dergleichen Beiträgen legiret, was 2) hievon wirk¬ lich abgeführet, und 3) wie viel noch rückständig sey, in Zukunft einzubringen. Gubcrnial-Verordnung für Böhmen vom 15. Februar 1802- 34 Es ist vorgekommen, daß manche Ortsgerichte und Magistrate die Verzeichnisse über die zu Händen des Schul¬ fonds bestimmten Beträge von den Verlassenschaften unmit- *) Ville vorn« Nr. Zk. »SL telbar an die hohe Landesstelle und an das hohe Appella¬ tionsgericht einsenden und die königl. Kreisämter umgehen, wodurch sich sodann zwischen der cameralzahlämtlichen Per- ception und zwischen den halbjährigen Verzeichnissen Anstän¬ de darstellen, welche zu unnützen Schreibereien Anlässe geben. Um diesen Beirrungen für die Zukunft vorzubeugen, wurden sämmtliche Magistrate und Ortsgerichte nachdrücklichst angewieftn, die Ausweise über die Verlaffenschaftsbcträge nach dem vorgeschriebenen Formular halbjährig, und zwar läng¬ stens bis 8. Jänner und 8. Juli jeden Jahrs, dreifach sammt den Geldbeträgen an das Kreisamt zu senden. Die Einsendung der drei Parien dieser Ausweise fand Man aus dem Grunde für nothwendig, damit ein Paree bei der Landesstelle aufbewahret, das Andere der königl. Kreis- caffe zur Abfuhr belassen, das dritte aber dem Ortsgerichte von der Kreiscasse aus quittirt zurückgestellt werden könne. Die während der vorwärts bestimmten Termine ein¬ gehenden Beträge sind bis zur Zeit der halbjährigen Ein¬ sendung in der gerichtlichen Verwahrung aufzubewahren, und nur von halb zu halben Jahren zur weitern Zustellung an die könjgl. Kreiscasse zu senden. Verordnung der Landesstelle in Böhmen vom 21. Juni 1803. 55. Die Legate zum Normalschulfond sind künftig in die Rubriken ..gesetzmäßiger oder freiwilliger Schulbeiträg" zu set¬ zen; auch sind, um den Betrag der Legate zu beurtheilen, die Testamentsextracte einzusenden. RegstrMgs-Verordnung in Nieder-Oesterreich vom 12. Huni 1804. 56. Zur Verhinderung der Unrichtigkeiten über die ange- zcigten und wirklich abgeführten Verlassenschaftsbeiträge zum Nyrmalschulfond wurde aufgetragen: Itens. Die separirte Einsendung der Beiträge und An¬ zeigen von den Ortsgerichten an die höheren Behörden gänz¬ lich einzustellen, weil sonst dem Cameralzahlamte die nöthige Einsicht entgeht; »a» LtenS. sind die von halb zu halben Zähren bestimmten Termine zur Einsendung dieser Anzeigen und Beiträge rich¬ tig einzuhalten, und die Verzeichnisse in duxlo sammt dem Gelds dem kö'nigl. Kreisamte einzusenden. Gubemial-Verordnung für Böhmen vom 12. Juni 1804. 37. Um den Unordnungen, welche aus den separirten An¬ zeigen und einzelnen Abfuhren der, dem Landes- oder so¬ genannten Normalschulfonde gebührenden, und in die halb¬ jährigen Verzeichnisse aufzunehmenden Verlassenschafts-Bei¬ trägen entspringen, nicht nur Schranken zu setzen, sondern auch der königl. Staatsbuchhaltung die Uebersicht des Gan¬ zen, und die Controlle zu erleichtern, haben die Kreisäm¬ ter sämmtlichen Ortsgerichten die Circular-Verordnung vom 15. October v. I., die ihnen hierüber eine deutlich ausein¬ ander gesetzte Belehrung ertheilt, in Erinnerung zu bringen, und ihnen wiederholt einzuschärfen, keine dem Landesschul- fonde zufallendcn Berlassenschaftsbeiträge, sie mögen in Te¬ stamenten oder nach dem Gesetze bemessen worden seyn, ein¬ zeln, sondern immer mittelst der halbjährigen Verzeichnisse anzuzeigen, und die gepflogene Richtigkeit zu bewähren. Gubernial-Verordnung für Böhmen vom 8- Jänner 1806. 38. Da in den halbjährigen einzusendenden Verzeichnissen über die von den Verlassenschaften dem Normal- oder Lan- desschulfonde theils testanMtarisch, theils gesetzlich zugefal¬ lenen Beiträge, bloß der Name des Erblassers, und die Ver¬ lassenschafts-Beiträge, welche er dem Schulfonde legirte, oder dem Erben vorschriftmäßig abgefordert wurden, in zwei Rubriken aufgeführt waren, diese aber keine vollkommene Ueber- zeugung geben, daß der Erblasser wenigstens nach der Be¬ stimmung des Gesetzes, einen seinem Stande und Charakter angemessenen Beitrag dem Landesschulfonde vermacht oder geleistet habe, so wurde den Kreisämtern aufgetragen, zur Beurtheilung der Verlaffenschaftsgebühr für den Schul¬ fond künftighin auch den Stand oder Charakter des Erb- LS4 laffers, mittelst einer eigenen Rubrik in den Verzeichnissen beizusetzen. Gubemial--Verordnung für Lohmen vom 31. Juli 1806. 39. Von dem k. k. ostgalizischen Appellationsgericht wur¬ de sämmtlichen ihm untergeordneten k. k. Landrechten, Ma¬ gistraten und Grundgerichten die bestehende Vorschrift vom 5. April 1802, und vom 10. December 1805, vermöge wel¬ cher nach Verlauf eines jeden halben Militärjahrs die Aus¬ weise der für den Schulfond eingehenden Beträge dem be¬ treffenden k. k. Kreisamte zuzusenden sind, zur genaueren Beobachtung mit dem weitern Auftrage in Erinnerung ge¬ bracht: daß gedachte Ausweise längstens in vierzehn Lagen nach Verlauf eines jeden halben Militärjahrs unmittelbar dem betreffenden k. k. Kreisamte, unter sonst zu erwartender Ahndung, mitzutheilen seyen. Verordnung für Galizien vom 14. Juli 1807. 4«. Se. Majestät haben allergnädigst zu. entschließen ge¬ ruhet, daß die in den deutscherbländischen Provinzen, und in dem altern Theile Galiziens bestehende Normalvorfchrift, wegen Entrichtung eines gewissen Betrages von Civilverlas- senschaften an den Normalschülfond, auch für den jüngern Theil Galiziens ausgedehnt werden soll. Zm Gründe derselben ist nun in beiden Theilen Ga¬ liziens von jeder Civilverlaffenschaft, wenn das reine Ver¬ mögen 300 fl. Rhn. und darüber beträgt, ein bestimmter Betrag im ältern Theile an den Normalschulen-, im jüngern Theile aber an den allgemeinen Stiftungsfond, und zwar bei dem Herrenstande mit 4 fl. Rhn-, bei dem Ritterftande, den Honoratioren und dem Handelsstande mit 2 fl. Rhn., bei den Professionisten, Bürgern und Bauern mit 1 fl. Rhn. durch die Abhandlungsinstanzen, ohne Rücksicht, ob die Erb¬ schaft ab intestaw, oder aus einem Testamente den Erben zufällt, entrichten zu lassen. Zugleich haben Se. Majestät zu befehlen geruhet, daß die allerhöchste Vorschrift von nun an in beiden Theilen sss Güliziens auch für die Militar'verlaffenschaften, jedoch mit der Modisication in Vollzug gesetzt werden soll, daß bei je¬ dem Sterbfalle eines Familienhauptes, worunter auch die Gattinnen und Witwen zu rechnen sind, wenn nämlich das reine Vermögen 300 fl. Rhn. und darüber beträgt, der Nor¬ malschulfonds-Beitrag von der Generalität mit 4 fl. Rhn., von den Stabsoffizieren, mit Einschluß der Obersten, mit 2 fl. Rhn., und von den Offizieren, vom Hauptmann oder Rittmeister abwärts, mit 1 fl. Rhn. an den Normalschulen¬ oder an den allgemeinen Stiftungsfond entrichtet werden müsse. Auch soll vor Berichtigung dieses Betrages keine dem¬ selben unterliegende Civil- oder Militärverlassenschaft ausge- folget werden, und die Militärbeamten seyen nach dem ihrer Charge zustehenden Range zu behandeln. Diese höchste Entschließung wurde zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beisatze bekannt gemacht, daß sie als die allgemeine Vorschrift für beide Theile Galiziens in Rücksicht der Entrichtung der Beiträge von Civil- und Militärverlas- senschaften an den Normalschulen- oder allgemeinen Stif- tungsfond zu gelten habe, und daß durch solche die frühere, bloß für Ostgalizien bestandene Normalvorschrift vom 9. Au¬ gust 1789 aufgehoben wird. Hofkanzlei-Dccict vom 7. Zuli 1808; kundgemacht in Galizien den 7. Zänner 1809. 41 In Hinsicht der Einhebung der Verlaffenschaftsbei- träge zu Händen des Landesschulfondes wurde Folgendes festgesetzt: daß Itens. jede Partei, ohne Rücksicht auf das einem Local- Schulfonde zugedachte Vermächtniß, zu dem für den allge¬ meinen Normalschulfond gesetzlich bestimmten Beitrage ver¬ halten, und Ltens. die Pfarrer und Seelsorger hinsichtlich des Schul¬ fondbeitrages in die zweite Classe mit 2 fl. gereihet wer¬ den sollen. Hefkanzlei-Deieet vom 29- Juli 1810; an das königl. böhmische Gubcrnium. H l - 7^^ ' i so« 4S. In Folge deS höchsten Finanz-Patentes vom 20. Fe¬ bruar d. I. müßen alle frommen Legate von allen Verlas- senschaften, wo der Erblasser den 15. Marz d. Z. oder spä¬ ter mit dem Lode abgegangen ist, zwar in dem legirten Be¬ trage, jedoch in Einlösungsscheinen, oder in dem fünffachen Betrage in Banco-Zetteln abgeführt werden, und bezieht sich dieses sowohl auf freiwillige solche Legate, als auch auf die gesetzipäßigey Legate für das Krankenhaus, die Wohl- thätigkeits-Anstalten rc. Alle Legate aber, die bis 14. März 1811 fällig waren, und also schon damals in Banco-Zet¬ teln nach ihrem vollen Nennwerthe zu erheben gewesen wa¬ ren, werden auch jetzt in Banco-Zetteln nach ihrem vollen Nennwerthe angenommen werden. Verordnung für Nieder-Oesterreich vom 22. März 1811. 43 Se. Majestät haben in Beziehung auf die Entrich- tungAart der gesetzlichen Legate, nach den Bestimmungen des neuen Finanz-Patentes vom 20. Februar d. I., folgende al¬ lerhöchste Borschrift herabgelangen zu lassen geruhet: Bei jenen Verlassenschaften, deren Erblasser am 15. März d. I. oder später gestorben ist, sind die gesetzlichen Legate für den Normalschulfond, das Krankenhaus, die Wohl- thätigkeits-Anstalten, oder zu was immer für einem öffent¬ lichen Zwecke, in so fern sie in einem bestimmten Geldbeträ¬ ge bestehen, in demselben Betrage, jedoch in der Valuta der Einlösung^- Scheine, und in so fern sie mit einem bestimm¬ ten Perzent von dem ganzen Verlassenschaftsvermögen bemes¬ sen sind, ebenfalls in Wiener-Währung, jedoch nach vor¬ läufiger Reduction der Werlassenschaft auf die Valuta ahzu- nehmen. Decret der Central-Hsfeommisston vom 17. August 1811; an sämmtliche Länderstellen. Kundgemacht in Oesterreich ob der Enns am 26-; in Nieder - Oesterreich am 2l>,; in Mähren und Schle¬ sien am 30. August 1811. »V7 PP. Ueber die Beiträge von Civilverlassenschaften an den Normalfchulfond wurde angeordnet: daß es von der über diesen Gegenstand von der vorigen k. k. Einrichtungs-Hof- commission unterm 1. März und 8. October 1814 getroffe¬ nen Verfügung abzukommen habe, und daß sich auch in Ty- rol und Vorarlberg für die Zukunft, allein nach dem für sämmtliche Provinzen, mit Ausnahme Galiziens und Un¬ garns, geltenden Normale vom 1. December 1788 zu beneh¬ men sey, vermöge welchem befohlen worden ist, daß von jeder Werlassenschaft, wenn das reine Vermögen 300 fl. und dar¬ über betragt, bei jedem Sterbfalle eines Familienhauptes, wor¬ unter auch die Ehegattinnen und Witwen zu rechnen sind, eine bestimmte Abgabe für den Normalfchulfond, und zwar von dem Prälaten - und Herrenstande mit 4 fl., von dem Ritterstande , den Honoratioren und dem Adelsstände mit 2 fl., von den Professionisten, Bürgern und Bauern mit 1 fl. durch die Ab- haydlungsinstanzen in Wiener-Währung, ohne Rücksicht, ob die Verlassenschaft al, intostuto, oder aus einem Testamente den Erben zufalle, und ohne Unterschied, ob der Erblasser von dem Normalfchulfond Erwähnung gemacht habe oder nicht, richtig abgenommen werden soll. Um nun diese Gebühren für den allgemeinen Schulfond mit Ordnung und Verläßlichkeit nach dem allgemeinen Nor¬ male vom 1. December 1788 *) einzubringen, wurde verordnet: Itens. Die Abhandlungs - Behörden sind schuldig, die Gebühren des allgemeinen Schulfonds aus den Verlassenschaf- ten von dem Haupterben eiuzubringen und abzuführen, und zwar bis Ende Juli l. I. nach dem gedruckten Circulare vom 20. April 1,816, vom 1. August aber nach dem andurch neuer¬ dings prchlizirten Normale vom 1. December 1788. 2tens. Die Abhandlungs-Behörden haben zu diesem Ende alle Vierteljahre die Ausweise über die unter ihrer Gerichtsbar¬ keit vorgefallenen Verlassenschaften, und die davon abfallenden Gebühren zum allgemeinen Schulfonde, nach dem angehang- *) Ville vorn« Nr. 6. LK8 ten Formulare zu verfassen, und den k. k. Kreisämtern cinzu- reichen. 3tens. Die k. k. Stadt- und Landrechte und Collegial- Gerichte werden eingeladen, diese Ausweise in den. nämlichen Zeiträumen unmittelbar dieser Landesftelle zu übergeben. 4tens. Da es nach dem Normale vom 1. December 1788 daraus ankömmt, ob das hinterlassene Vermögen reine 300 fl. betrage, und die Verlassenschaftsgebühr erst nach geschehener Erhebung des reinen Activ-Vermögens aufgerechnet werden kann, so ist es nothwendig, diejenigen früheren Verlassen- schaften, deren reines Vermögen noch nicht bekannt ist, in den vorgeschriebenen Ausweisen so lange aufzuführen, bis die Frage entschieden ist, ob von diesem hinterlassenen Vermögen dem Schulfonde eine Gebühr gehöre oder nicht, und bis die Gebühr auch wirklich abgeführt ist. 5tens. Die Auslassung oder unrichtige Angabe einer Der- lassenschaft in diesen Ausweisen würde als eine schwere Verlez- zung der Amtspflicht an der Abhandlungsbehörde geahndet, und nach Umständen auch bestraft werden. 6tens. Die in jedem Vierteljahre eingebrachten Verlassen- schaftsgcbühren für den Schulfond hat jede Abhandlungsbehörde zugleich mit dem vorgeschriebenen Ausweise an das k. k. Kreis¬ amt gegen Quittung zu erlegen, und jedes Kreisamt sendet die¬ se Ausweise seines Kreises unverzüglich an die Landesstelle, und führt unter Einem den Geldbetrag an das k. k. Cameralzahl- amt mit Gegenschein in den allgemeinen Schulfond ab. Keine Abhandlungs-Behörde und kein Kreisamt darf sich erlauben, mit diesen Geldern irgend eine Disposition zu treffen, oder das Mindeste davon zurück zu halten. Die k. k. Stadt- und Land¬ rechte und kollegial- Gerichte sind eingeladen, die Geldbeträge mit Gegenscheinen unmittelbar an das Cameral-Zahlamt abzu- führcn, zugleich als sie die Ausweise an das Gubernium abgeben. 7tens. Wenn bei einer Verlassenschaft auch Legate für den Schulfond überhaupt, d. i. ohne Bestimmung eines besonder» Schulortes oder Local-Schulfondes, vorkommen, so sind diese in dem Ausweise ebenfalls für den allgemeinen Schulfond auf- zuführen, und ihr Betrag ist in der dazu vorhandenen Rubrik auszuwerfen. Sollte aber dabei von dem Erblasser etwas besonderes bestimmt worden seyn, so ist dieses in der Rubrik der Anmer- s«r> kungen zu erwähnen, und darüber ein wörtlicher vidimirter Auszug des letzten Willens beizulegcn. Durch dieses Circulare erhält die unterm 20. April 1816 in Druck gegebene Verordnung über eben diesen Gegen¬ stand die von höchster Stelle angeordnete Abänderung. Decret Ver Central - Organisirungs -- Hofcommission vem 19. Juli 1817; an das Gubernium in Tyrol und Vorarlberg. Kundge- wacht am 14. August 1817. Formulare. Voml. bis Ende —--- Ausweis über die bei der Abhandlungs-Behörde N. N. anhängigen Verlas¬ senschafts-Abhandlungen, wovon eine Verlassenschasts-Gebühr oder ein Legat für den allgemeinen Schulfond zu erwarten, oder schon eingebracht ist. I. Frühere Verlaffenschaf- ten, wovon die Gebühr noch ausständig ist. II. Vcrlaffenschaften, die inderZeitv.1.-bisEn- de-zugewachsen sind. I HI. Dorgefallene Legate zum Schulfonde. S7O 4S. In Hinsicht der Beiträge von Civilverlassenschasten an den Normalschulfond ist von der hohen k. k. vereinten Hofkanz¬ lei mit Decret vom 17. Marz 1820, Z. 7518, angeordnet wor¬ den, daß es von der dießfalligen, mit Gubernial-Surrende vom 30. December 1814 , Z. 2625, allgemein kund gemachten orga¬ nischen Verfügung vom 27. September 1814, abzukommen habe, und daß sich auch im gesaMmten Gubernial-Gebiethe des Küstenlandes für die Zukunft nach der Normalvorschrift vonr 1. December 1788*) zu benehmen sey, vermöge welcher befoh¬ len worden ist: daß von jeder Verlasseyschaft, wenn das reine Vermögen 300 fl. und darüber beträgt, bei jedem Sterbfalle eines Familienhauptes, worunter auch die Ehegattinnen und Witwen zu rechnen sind, eine bestimmte Abgabe für den Nor¬ malschulfond, und zwar: von dem Prälaten- und Herrenstande mit 4 fl., von dem Ritterstande, den Honoratioren und dem Handelsstande mit 2 fl., von den Prsfessionisten, Burgern und Bauern mit 1 fl., durch die Abhandlungs-Instanzen, ohne Rücksicht, ob die Verlassenschaft uh intostuto, oder aus einem Testamente den Erben zufalle, und ohne Unterschied, ob der Erblasser von dem Normalschulfonde Erwähnung gemacht ha¬ be oder nicht, richtig abgenommen werden soll. Um nun diese Gebühren für den küstenländischen Schul¬ fond mit Ordnung und Verläßlichkeit nach dem allgemeinen Normale vom 1. December1788 einzübringen, wurde verordnet: Itens. die Abhandlungs-Behörden sind schuldig,diese Ge¬ bühren des küstenländischen Schulfondes aus den Verlassen- schaften von dem Haupterben einzubringen und abzuführen, und zwar: bis Ende April 1820, nach der gedruckten Guder- nial - Currende vom 30. December 1814, Z. 2625, vom 1. Mai aber nach dem dadurch neuerdings kun'dgemachten Nor¬ male vom 1. December 1788. 2tens. Die Abhandlungs-Behörden haben zu diesem En¬ de alle Militär-Quartale die Ausweise über die «ntex ihrer Gerichtsbarkeit vorgefallenen Verlassenschaften und die davon abfallenden Gebühren zum hierländigen Schulsonde nach dem *) Ville vorne Nr, 6- «v» hier angehängten Formulare zu verfassen, und den k. k. Kreis¬ ämtern einzureichen. Die Prätur in Triest, als Abhandlungs¬ instanz für das städtische Territorium, hat diese Verlaffenschafts- Ausweise dem politisch-ökonomischen Triester Magistrate eben¬ falls vierteljährig zu übergeben. 3tenS. Die k. k. Stadt- und Landrechte, und das Colle- gialgericht von Rovigno haben hingegen diese Ausweise in dett nämlichen Zeiträumen unmittelbar an das Gubernium einzu¬ senden. tztens. Da es nach dem Normale vom 4. December 1788 darauf ankommt, ob das hinterlassene Vermögen reine 300 fl. betrage, und die Verlassenschafts-Gebühr erst nach geschehener Erhebung des reinen Activvermögens aufgerechnet werden kann, so ist es nothwendig, diejenigen früheren Verlassenschaften, de¬ ren reines Vermögen noch nicht bekannt ist, in den vorgcschrie- benen Ausweisen so lange aufzuführen, bis die Frage entschie¬ den ist, ob von diesem hinterlassenen -Vermögen dem Schul- fonde eine Gebühr gehöre oder nicht, und bis die Gebühr auch wirklich abgeführt ist. 5tens. Die Auslassung oder unrichtige Angabe einer Ver¬ lassenschaft in diesen Ausweisen würde als eine schwere Verlez- zung der Amtspflicht der Abhandlungs-Behörde zugcrechnet werden. 6tens. Die in jedem Vierteljahre eingebrachten Verlaffen- schafts - Gebühren für den Schulfond hat jede Abhandlungs- Behörde zugleich mit dem vorgeschriebenen Ausweise an das k. k. Kreisamt; die Prätur zu Triest an den Triester Stadt- magistrat, gegen Quittung zu erlegen. 7tens. Jedes Kreisamt, so wie auch der Triester Stadt¬ magistrat, sendet diese Ausweise des betreffenden Kreises, oder Territorial-Districts unverzüglich an das Gubernium und führt zu gleicher Zeit den Geldbetrag an das Camera!-Zahlamt, oder an die betreffende Camera! - Kreiscaffe mit Gegenschein für den Echulfond ab. 8tens. Keine Abhandlungs-Behörde, und kein Kreisamt, oder der Triester Magistrat darf sich erlauben, mit diesen Gel¬ dern irgend eine Verfügung zu treffen, oder das Mindeste da¬ von zurück zu halten. 9tens. Die k. k. Stadt- und Landrechte und daL Colle¬ gia!-Gericht von Rovigno sind aufgefordert, die Geldbeträge »72 mit Gegenscheinen unmittelbar an das Camera! . Zahlamt, oder an die zunächst befindliche Cameral-Krelscaffe zur nämlichen Zeit abzuführeri, als sie die Ausweise an das Gubernium ab¬ geben. lOtens. Für das k. k. Stadt- und Landrecht zu Triest hat es jedoch bei der bisherigen Abfuhrsmodalität dergestalt zu verbleiben, daß es die einfließenden Schulfonds-Beiträge von Fall zu Fall an das k. k. Landestaxamt abführe, dagegen vier¬ teljährig dem k. k. Gubernium den dießfälligen Ausweis vorle¬ ge, und eben so das k. k. Landestaxamt vierteljährig diese em¬ pfangenen Beträge an das k. k. Cameral-Zahlamt für den Schulfond entrichte. Iltens. Wenn bei einer Werlassenschaft auch Legate für den Schulsond überhaupt, d. i. ohne Bestimmung eines beson¬ deren Schulortes oder Localschulfonds, vorkommen, so sind die¬ se in dem Ausweise ebenfalls für den hierländigen Schulfond aufzuführen, und ihr Betrag ist in der dazu vorhandenen Ru¬ brik auszuwerfen. Sollte aber dabei von dem Erblasser etwas besonderes bestimmt worden seyn, so ist dessen in her Rubrik der Anmer¬ kungen zu erwähnen, und darüber ein wörtlicher vidimirter Auszug des letzten Willens beizulegen. Verordnung deS k. k. Guberniums im Küstenlands vom 1. April 1820. Formu- 2 -'s I^oi'mulurc!. bis Ende Des Erblassers Todestag fl. kr. Name und Stand III. Vorgefallene Legate zum Schulfonde. II. Verlassenschaften, die in der Zeit vom 1. bis Ende — zugewachsen sind. I. Frühere Berlassenschaf- ten, wovon die Gebühr noch ausständig ist. Ausweis über die bei der Abhandlungs-Behörde N. N. anhängigen Verlas¬ senschafts-Abhandlungen, wovon eine Verlassenschaftsgebühr oder ein Legat für den küstenländischen Schulfond zu erwarten, oder schon eingebracht ist. ^.ä^ruin. Schulfond Vom 1. 18 L74 Der authentische Text dieser Verordnung in italienischer Sprache lautet aber folgendermaßen: I/ Leeelsa I. k. (lsneelleria Julien riunita rils8oio in rlsta 17. Nar^o a. 6. 7518 un Oeereto ri8guarclante gli inrporti clovuti clalle kaeoltä ereclitarie oivili al konclo 80ola8tioo, ool ^uale vieue 8talri1ito, elre non alrkia pin inoltre cla 8U88itere la cli8pO8i2ione organios clel 27. 8et- renrlrre 1814 pukklieata oon (liroolsre clel Ooverno clclo. 30. Dioemlrre äello 8to88o anno lX. 2625, nra olre in 8ua veee clelrlra in avvenire O88ervar8i anolre uel (lireonclario
  • - lrono regolarnrente ri8ouotei8i clal l?ori, 08sia ir-tanse clel¬ la ventiiariono clella laeol !^ 8enra cli8tin2ione sleuna, 86 la laeoltä relitta 8petti all erecle alr inte8tato oppure in virtu cli uns cli8pO8i2ione to8lanreutaria, e 008i pure 8en- 2a riguarclo aleuno, 86 il te8tatore ksee mon^ione clel kon¬ clo 8oola8tieo, o mono. rlooio clunc^ue oote8li inrporti vcmgano cla c^ni in- nan^i regolarnreute, ecl e83ttanrent6 ri8OO88i per il konclo 8colu8tioo clel 1-itorale, oonre lo pre80iive la precitata ri- so1n2ion6 normale clel 1. Oieenrlrre 1788. 8aranno cla os- Lervar8i in avvenire 1i 86guenti ^rtieoli. 1. Ki6 i8tan26 6elle ventilaaioni 6elle kaoolta^ono in olrkligo cli r^cuotere clegli erecli l' inrporto cle8tinato per il konclo 8ehla8tieo, e cli versarlo poi sila ri8pettiva ea88s, e clovranno 8ino alla line clel oorrente nre8e cli Aprile 6iriger8i in ^ue8to aüare 8eeonäo le sinora vigen- S7S tl di8po8i?soni, contonuto nolls 6ircolsro s 8tsmpr» dol 82. Dicolntno 1814 N. 2625, col 1. NsAAio p. v. poi vi suliontiorcsnno li procotti, clio contiono is normalo dd. 1. Dicoindro 1788; c clio von^ono colls ^rosonto ^us>- lzlicsti. 2. I^o i8tsn20 dollo vontilsrioni dovrsnno porciosor- msro dojoo OAni ti imo8ti o inilitsro le di8tinto dollo sue- O088ioni oroditsiio, clio vensnno 8 voridcsrsi nollo loio ^iuri8diLioni, nonclio dollo ri8pottivo ^uoto sp^srtononti sl sondo 8cols8tico nol inodo indicsto nolls c^ui s^iunts nioduls, c Is rimottoi snno si ri8pottivi I. k. IIs6ci Lirco- Isii. 6s proturs in 3'rio8to como istsinrs di vontilsriiono dollo ssoolts nol di8.tiotto toiritoiislo, do vi s con80Ansro tali di8tintc psrimontro ds ti-inio8tro in trimostio sl kls- Zi8tisto politioo oconomioo di 1iio8to. 3. 61'1. k. Oiudi^j (livioo-I^rovinoisli od il 6iudi- ^io 6oIIoAisIo di kovi^no oon8o^noisnno lo suddotto di- stinto immodistsmonto sl 6ovoino, O88orvsndo sneli' O88i lo st0880 o^oclio jloriodiolio. 4. Oiu8ts Is norinslo dol 1. Oicombro 1788, piis di «Ani sltrs co8s dovondo 08801o doci80, 80 Is ssoolts di nrt dolonto ssconds roslmonto sl notto ini^orto di liornd 300, o dovondo poroio procodono Is lilovs^iono dolls I's- eolts 8to«8s, dslls glisto di^ondo Is ri8eo»8iono dolls tsn- Aonto 8cols8ties, <;nindi o, olio tutto lo 8ncco88ioni oiodi- tsrio sntoiiori, dollo c^usli non 8i oonno8co snoois il not¬ to, o lilxn'O im^oi to, dovi snno sppsisro continnsmonto nollo poriodiclio di8tinto, o cio 6ntsntoclio non von^s do- 0180, 80 8potti, o no dsllo modosimo sl sondo 8oois8lioo il proscritto im^orto, o linclio non no 8is snolio vorilicsto 1' incs880. 5. Rol 6S8O dl oini88iono in 8linili di8tinto di uns ssualcllo ssoolts oroditsi-is, o in os8o di uns ssl8s indics- Llono dolls 8tO88S VOI'I S cio iinputsto, como uns Al-svo lo- siono doi dovori di IMrio slls i8tsn2s ri8pottivs. 6. 4.6 istsnro dolls vontilsriiono dollo ssoolts dovrsn- no con8o§nsro s^li 6s6ci (lircolsci non 8olo lo di8tinto dollo niodo8iino, ms sncllo contoinpoi-gnosinonte o vorso ricovuts zl'im^orti, clio lsi ono ri8co88i ^or il sondo 8oo- 18 * L7« lastico durante il decorso trimestre militaro. I,» preturs tli lrieste 1i conse^nera al Atazistrato pol. econ. 7. Lli Ltkrj Lircolari, come pure il Na^i8trato di lrieste dovranno t^uindi spedire le distinte dei rispettivi Lircoti, e lerritorio con tntta sollecitudine ul Loverno, e rimetteranno nello stesso tempo ^1' importi ricevuti unitamente alla contro-csnitanra alla lesoreria Lamerale oppure alle rispetive Lasse Lamerali tiliali, clie li riceve- ranno per conto de tondo scolaslico verso ^uitanra. 8. llesta vietato alle istanre di ventila^ione, coine pure a^I' tltli^j Lireolari ed ul Na^istrato di lrieste di disporre in verun modo col danaro derivante da cpiesti sussidj, o di ritenerne ^ualun^ue minimo importo. 9. 61' i. r. Liudi^j Livico-provinciali, ed il Liudi- rio colle^iale di kovi^no venAONo invitati, clie nel tras- mettere le distinte al Loverno, conse^nino anelie Atim- porti in danaro immediatamente, una con la contro-^ui- taura alla lesoreria Lamerale, oppure alla piu vicina Lassa Lamerale liliale. 10. ker c^uello concerne poi 1' i. r. Lnudixio civieo provinciale di trieste, Huesta couse^na del danaro rimar- ra nell' attuale sistema, pero in Kuisa, cli' e^li attia da rimeltere di caso in caso importi introitati a tavore del tondo scolastico ali' i. r.tltli/io delle lasse, avan^an- done la relativa specilica di trimestre in trimestre a c;u68- to Loverno, e clie paiimente 1' i. r. Illtirio delle 1a886 aliliia da versare trimestralmente ^l' incassati importi nell' i. r. Las8a Lamerale a lrenedrio de tondo 8colastico. 11. 8e nelle tacolta vi 8ono anclie compresi dei 1,6- °ati indistintamente dedicali a lenetirio del tondo 8cola- stico, vale a dire t^ualora non vi tosse indicata espres8a- mente o la8cola, o il tondo8cola8tico di un certo e determi- nato luoAO, delaono an cor^ue8tiLegati apparire nella di8tin- ta, coine appartenenti al tondo scolastico del Litorale, ed it rispetlivo importo «ara d' in8crirsi nella rulrrica oppo8ita. ()ualora poi il test^tore avesse in merilo di cio disposto in particolare Auisa, converra tarne men^ione nella rulnica delle osservarioni, annettendo in tale caso alla distinta un legale estratto della disposirione testa- mentaiia. Äloduli,. rr. ?si'. Oonclo 8eolkl8tieo Osi cli 1. sino g tlMo vistrnt» 6eIIe Ventilririoni cli f^eolt» penclen^i pre880 1'l8tklN2k» ventilii- triee l>l. l^s. clelle ^ugli e cls aktenclersi, o 6 ßiä ri8eo88c» un ^ukllelie 8U88lcIio, o IsAklw per II tonclo scolLStieo clel Oitoiklle. 1e8tstore OIoiiio cli «u» morle I^ome e Lsrst^ere I. iilreclitä sntorioi i clril- le ^uali non venne persneo 8c> . . .22 — — in wie ferne der Bezug desselben dem Bauzahlamte der körntncrischen Stände zu Klagenfurt zusteht . 22 über daS bezahlte sind den Parteien spezisicirte Be¬ scheinigungen hinaus zu geben .... 24 — wird den Ständen Kärntens das Bezugsrccht des¬ selben erweitert . ... . . .24 — — Vorschrift bezüglich dssÄlaximum derselben fürTyrol 25 — — ob demselben Vermögens-Uebergaben, Znsitz -, Ab- nahrungs- und Entrichtungs-Verträge unterliegen 26 — — dentselbeir unterliegen auch Lehen, Fidcicommisse , Majorate und Seniorate . . . . .27 — — Vorschrift bezüglich desselben für Görz, Gradišča und Triest ' . ... . . . . 27 — — in wie fepne splchen die Militär-Verlassenschaften unterliegen . . , - - 30 — — in wrc ferne bei Abnahme desselben das Finanz- Patent vom 20. Hprnung 1811 zu berücksichtigen kommt 32 LS4 Seite Mortu ar, Vorschrift bezüglich derAbnahme desselben in Illyrien 34 — — Normen, nach welchen dasselbe in Tyrol und Vor¬ arlberg zu beziehen kommt .... .35 landesfürstliches, spezielleNormen bezüglich desselben 42 Vorschrift bezüglich desselben für Landrechte jener Provinzen, wo das Mortuar vom 1 November 1787 nicht bezogen wurde 42 . . das landesfürstliche ist auch dann zu bezahlen, wenn bei der Berlassenschaftsabhandlung die Errichtung ei¬ ner Inventur nicht vorfällt . . . . .47 —- wie solches von jenen Verlassenschaften zu bemessen kommt, die bei den juckiciis clolegatir inilitaribus vt mixtir, abgehandclt werden . . . . .55 — — unterthäniges oder grundherrlicheS, Vorschriften bezüglich desselben - 59 — — städtisches, Normen für selbes . . . .72 Münze, klingende, wie von solcher das Mortuar zu bemessen kommt ........ 52 N. Nennwerth, der, der Banco-Zettel, oder Einlösungsscheine, in wie ferne solcher bei der Mortuarsbemessung zu berücksichtigen kommt . . . . .33 Niederösterreichische Landrechte, Vorschrift für selbe bezüglich des MortuarS .... 45 O. Obligationen, die in einer Derlassenschaft vorhandenen, wie von solchen das Mortuar zu berechnen ist . . 33 — — öffentliche, wie von solchen das Mortuar zu bemes¬ sen kommt ....... 52 Seffentliche Fondsobligationen, wie von solchen das Mortuar zu entziffern kommt .... 33 Oesfentliche Staats papicre, wie von solchen das Mor¬ tuar zu beziehen ist . . . . . . 34 Oesterreich ob der Enns, Bestimmung bezüglich des Gebrau¬ ches daselbst, das inortuurium non cleckucto «ers slieno aufjurcchuen ..... 5 »SS P. Seit« Partei-n, denselben sind spezificirte Bescheinigungen für das bezahlte Mortuar hinaus zu geben ... 24 Passiven, illiquide, Vorschrift bezüglich derselben bei der Mortuarsbemessung ... . . .56 Passivschulden, in wie ferne solche bei der Bemessung deS MortuarS zu berücksichtigen sind . ... 45 P a t rim on i al-G e rich t e, bei denen von Tyrol und Vor» arlberg, wohin das Mortuar von jenen Verlaffen- schaftSabhandlungen, deren Erblasser vor dem 1. Mai 1817 gestorben ist, einzuflicßen hat . . . I7 Politische Behörden, in wie ferne die beim Bezug deS MortuarS entstandenen Anstände vor dieselben gehören 6 P r ä t i o se n, die in einer Verlassenschaft vorfindigen, sie mögen dem Erben, oder einem Legatar zufallen, unterliegen dem Mortuar . . . . . . . 8 — —. wie solche dem Mortuar zu unterziehen kommen 35 Privatforderungen, die zu einem Verlaß gehörigen, wie solche dem Mortuar zu unterziehen sind . . 33 — — solche, die vor dem Patente vom 1. Juni 1816 entstan¬ den sind, wie solche dem Mortuar zu unterziehen kommen 34 sr. Rait-Taren, wie selbe von den durch die neue JurisdictionS- Norm unter deS Magistrates Gerichtsbarkeit gediehe¬ nen Verlaffenschaftsabhandlungen aufzurechnen und abzunehmen kommen. .5 Realitäten, die zu einem Verlaß gehörigen, wie der Werth derselben Behufs der Mortuarsbemessung zu ermitteln kommt. 33 _ _ Vorschrift bezüglich der Mortuarsbemessung von denselben. 53 — — ,vie von solchen das Mortuar zu entrichten kommt 35 Reichskanzlei, in wie ferne bei den von selber zu pflegenden Verlaffenschaftsabhandlungen kein Mortuar zu bezie¬ hen ist. 42 S. Scala, die auf Wiener-Währung, in wie ferne solche bei Schätzungen Behufs der Mortuarsbemessung zu be¬ rücksichtigen kommt. 33 Schenkungen, in wie ferne selbe dem Mortuarunterliegen 21 sv s Seite Schenkungen, Anordnung bezüglich ihrer Rechrsgültigkeir in Tyrol ... . ... . . . . ... 22 — — unter Lebenden, in wie ferne selbe dein Mortuar unterliegen . . . . . . . .22 _ _ Mortuarsfreiheit derselben . '« ' kl Schlesien, Bemessung des Mortuars daselbst . . . 12 Schlesische I nte ressen - Re co g n i ti one n, in wie ferne solche der Sterbtaxe unterliegen . ... 7 Schuldb riefe, die in einer Verlaßmasse befindlichen, wie von solchen die Sterbtaxe zu bemessen und zu berichtigen kommt . . . . . . . . . 8 Seni »rate, solche unterliegen dem Mortuar . . . 27 Sicherstellung, die des Morcuars, wann solche Statt hat iS Siebenb ü rg isch e Unterchanen, wenn solche in den deutschen Erblonden sterben, wie es mit der Mor- tuarSbcmeffung zu halten sey . . . .13 Spezificirte Bescheinigungen, sind den Parteien für daS bezahlte Mortuar hinaus zu geben . . . 24 StaatSpapiere, öffentliche, wie von selben das Mortuar zu beziehen kommt . . . . . . 34 Städtisches Mortuar, Begriff desselben . . . 3 — _ Vorschriften bezüglich desselben .... 72 Stämpel, der des Verlaß - Einantworrungsbcscheides, wie solcher zu bestimmen .. 39 Stämpelgebühren, solche sind in den Passivstand des mor- tuarspflichtigen Vermögens aufzunehmen . .> 1L Stände, kärntnerifche, Berechtigung derselben zum Mor- tuarsbezuge.. . 24 Stellen, landesfürstliche, bei solchen ist das Mortuar auch dann zu bezahlen, wenn bei der VerlaffenschaftH- Abhandlungspflege die Errichtung einer Inventur nicht vorfällt... .13 S terb g eb üh ren, wie selbe von den durch die neue Iuris- dictionsnorm unter des Magistrates Gerichtsbarkeit gediehenen Verlassenschafts--Abhandlungen aufzurech. u nen und abzunehmen kommen . . . -Pi. 5 Sterbhaupt, das unter dieser Benennung vorkommende Be- -, , zugsrecht wird aufgehoben . . - >, -59 Sterblehen, was darunter zu verstehen .... 3 St erb ochse, daS Recht dieses Bezuges wird den Herrschaf¬ ten untersagt . .. 67 Ste rb rech t, Begriff desselben , . . . ... . 3 — — ein besonderes kann nebst dem Mortuar nicht be¬ zogen werden . . . . . . . 15 Sterbtaxe, Begriff derselben . .. .. - . . -. Z LV V Seite Drerb ra re , wann zur Bemessung derselben die Vorlage ei¬ nes Vermögensausweises genügt .... 6 — — (.Siehe auch Mortuar). Skeycrmark, Vorschrift bezüglich des grundherrlichcn Mor- tuars daselbst 68 Stiftungen, fromme, die MortuarSfreiheit derselben bezieht sich nur auf das landesfürstliche Morruar . . 37 Streitigkeiten, in jene, welche wegen des bei einer landes¬ fürstlichen Gerichtsbehörde einzuhebenden Mortuars- entstehen, kann sich eine Zustizstelle nicht einmengen 7 System, das wegen Bezug des Mortuars eingeführte allge- L. meine, hat auch für die Vorlande zu gelten . . 9 T. Taxamter, Amtswirksamkeit derselben rücksichtlich deS landeS- fürstlichen Mortuars . . . . . . 56 — — denselben ist das mortuarspflichtige Vermögen be¬ kannt zu geben .43 T e sch e n, dem fürstlichen Landrecht daselbst wird der Bezug des Mortuars gestattet- 1t Todsallsfrergeld, was darunter zu verstehen . - 3 To d fall s p fu n d g e l d e r, bezüglich jener, welche den Grund- Herrschaften und Obrigkeiten von den Verlaffenschafts- gütern ihrer Unterthanen oder- G>'undholdcn abge¬ nommen weiden, haben die Zustizstcllen keine Zn- gercnz zu nehnren . . . . . . 7 Todtenpfundgeld, Begriff desselben .... 3 Triest, Vorschrift bezüglich des Mortuarbezuges daselbst . 27 Triester Stadt- und Landrecht, wie sich selbes beider Mortuarsbemessung zu benehmen hat . . . 44 Tyrol, den Berggerichten daselbst steht das Bezugsrecht des Mortuars nicht zu . . . . . .46 Mortuarspstichtigkeit des Adels daselbst . . 47 wie die adeligen Parteien daselbst die Verlassen¬ schafts-Ausweise Behufs der Mortuarsbemessung zu verfassen haben 48 Vorschrift, belangend die Abnahme des Mortuars bei dem Adel daselbst 5t Bestimmung des Mortuarbezuges daselbst . 12 Anordnung bezüglich der Rechtsgültigkeit der Schen¬ kungen daselbst . . . . . . .22 Vorschrift bezüglich des Alaximutus der Stcrb- taze daselbst . . 25 Vorschriften bezüglich des Mortuarbezuges daselbst 35 SV8 -.1:- L SeitH Tyrol, wohin bei den Patrimonial - Gerichten daselbst das Mortuar von jenen BerlassenschafcS - Abhandlungen cmzufließen har, deren Erblasser vor dem 1. Mai 1817 gestorben ist . . . -3t u. Urberg ab en, die.dcS Vermögens, ob solche dem Mortuar unterliegen 26 Ungar, wer bei der Morruarsbcmeffung als solcher zu betrach¬ ten und zu behandeln kommt .... 5 Ungarisches Zndigenat, dasselbe ohne den Besitz einer Realität, gründet in der Regel nicht die Eigenschaft eines Ungarn, in Beziehung auf die Befreiung von der Sterbtare 5 Ungarisches Vermögen, waS alS solches bezüglich deS MortuarS anzusehen kommt 4 unccrliegr der Sterbtare nicht .... 4 Ungarische Unterthanen, wenn solche in den deutschen Erblanden sterben, waS bezüglich der MortuarSbc- messung zu beachten kommt 13 Universalerbe, selber musi daS Mortuar von der ganzen reinen Verlaffenschaft entrichten . . . . 8 — — derselbe kann nicht verhalten werden, in der Ver¬ mögensausweisung, die er zur Bemessung deS Mor¬ tuarS verfaßt, jede Post mit Urkunden zu belegen 11 Unterthanen- denselben gebührt der Rückersatz deS zu viel bezogenen MortuarS ..... 10 — — ungarische, siebenbürgische oder illyrische, wenn solche in den deutschen Erblanden sterben, wäS be¬ züglich des MortuarS zu beachten kommt . . 13 UnterthänigcS Mortuar, Begriff desselben . . . - 3 — — Vorschriften bezüglich desselben ... .59 V. Valuta, in welcher die Catastral-Einlagen landtäflicher Rea¬ litäten, bezüglich der MortuarSbemessung anzuneh- men sind 41 V erl assen scha ft, die in selber vorfindigen Prätiosen und Fahrnisse, sie mögen einem Erben oder Legatar zu- fallcn, unterliegen dem Mortuar .... 8 Verlassenschaftcn, von welchen in Galizien kein Mortuar bezogen werden kann . . ... . 9 »VS Seite V e rl a ssensch a ft e n, in Rücksicht derjenigen, welche vormals dem kor» acacleinicn unterstanden, hat cS sowohl bei dem Benehmen des niederösterrcichischen Landrechts» als auch des Wiener Stadcmagistrates zu verbleiben . 20 — — deren Abhandlung eigentlich dem Fcldstabs-Audi- toriace zustünde, die aber zur Beendigung sonach an das stuck. stol. Nlil. vel mixt, übergehen, wie von solchen das Morluar zu berechnen kommt . . 28 militärische, in wie ferne selbe dem Mortuar un¬ terliegen 30 — — worin daS Anhängigmachen derselben eigentlich be¬ stehe . . . . . . . . .38 oie bei den ckusticiis ckalegatis militsrilms et raix- tis abgehandelc werden, wie von solchen daS Mor- tuar zu bemessen ist 55 — — selbe sollen vor Berichtigung deS Mortuars nicht eingeancwm-tet werden ..... 55 die dem vormals bestandenen l»ro acastemico universitatis unterlagen, wie solche bezüglich des Mortuars zu behandeln sind 78 Verlassensch aftsa bha» d lungen, die -der Reichskanzlei zustehen, i« wie ferne solche mortuarsfrci sind . 42 Vermächtnisse, die den Armen-Instituten gemachten, sind von Entrichtung des Mortuars befreit ... 6 . , fromme, in wie ferne selbe dem Mortuar unter¬ liegen 22 — — fromme, solche sind m den gesammten Erblonden von der Entrichtung des Mortuars befreit . . 29 jährliche, wie sich bei solchen bezüglich des Mor- tuars zu benehmen 29 Vermögen, das in einem Verlasse vorhandene montanisti¬ sche , in wie ferne solches dem Mortuar unterliegt 28 dasjenige, welches an den überlebenden Ehegatten aus was immer für einer Disposition mortis cau¬ sa als ein erst nach dem Tode ihr zufallcndes Ver¬ mögen übergeht, unterliegt dem Mortuar . . 1t Vermögens-Ausweise, wann die Vorlage derselben zur Mortuarsbemeffung zureicht . . . . . 6 — — bezüglich derselben kann nicht gefordert werden, daß der Universalerbe jede Post mit Urkunden be¬ lege .... 11 Vermögen s-Ueberg ab en, ob solche dem Mortuar un¬ terliegen ... 26 Verträge, Znsitz-, Abnährungs- und Entrichtungs-Verträ¬ ge, ob solche dem Mortuar unterliegen . . 26 34»<> Seite Vorarlberg, Normen rücksichtlich des Mortuarbezuges da¬ selbst ......... 35 _ ___ wohin bei den Patrimonial-Gerichten daselbst das - Mortuar von jenen VerlaffenschaftSabhandkungen cinzufließen hat, deren Erblasser vor dem 1. Mai 1817 gestorben sind . . . . . .37 Vorderösterreich, Vorschrift bezüglich des Mortuars daselbst 46 Worlande, für selbe hat das wegen Bezuges deS Mortuars eingeführke allgemeine System zu gelten . . 9 Vorschriften, bezüglich der Mortuarsabnahmc von Mili¬ tär--Vcrlassenschaften ... . . .30 W. Weiber, welche, und in wie ferne solche nach den bezüglich des Mortuars für Ungarn erlassenen Vorschriften zu be¬ handeln kommen . . . . . . .5 Wien, Vorschrift rücksichtlich des Mortuarbezuges für den Stadtmagistrat daselbst ..... 73 Wiener Burgfriede, daselbst ist kein Grundbuch befugt, in Erbschaftsfällen das Sterb-Pfundgeld zu nehmen 72 Wiener Stadtmagistrat, wie sich solcher bezüglich de- MortuarS bei jenen Verlassenschaften zu benehmen hat, welche vormals dem Wiener Stadtmagistrate unter¬ standen .. . . 20 Wiener-Währung, wie die in solcher bestehende Barschaft dem Mortuar zu unterziehen kommt . . - 34 Witwen, die von ungarischen, siebenbürgischey oder illyrischcn Unterthanen, wie solche .bezüglich des Mortuars zu be¬ handeln kommen . - . . . . . 14 3. Zeitpunkt, wird festgesetzt, von welchem die Einhcbung der obrigkeitlichen und Gerichtstaxe,n in Convent. Münze nach der ursprünglichen Ausmaß zu geschehen Hal . 79 !!k ri. Avfahrtsgrld. A. Scite Abfahrts fälle, solche sind dem Fiscalamte und der Buch¬ haltung anzuzeigen 140 Abfahrtsgeld, Begriff desselben . .... 83 — — Einthcilung desselben . . . . .83 — — unter welchen Benennungen solches vorzukommen pflegt . - 83 — wann solches zu entrichten kommt ... 83 — — ausländisches, wann solches Platz greift . . 83 — — wem das Recht zum Bezüge desselben zuffeht . 84 nach welchem Maßstabe solches zu entrichten kommt 85 — — wem die Entscheidung über dießfällige Beschwer¬ den zusteht ...... .89 _ Normen bezüglich desselben für das Land Oester¬ reich ob der Enns 105 — — Vorschriften bezüglich desselben für Ungarn und Siebenbürgen 111 „ Normen rücksichtlich desselben für Galizien . 112 — — spezielle Normen bezüglich desselben . . . 116 — — obrigkeitliches oder grundherrliches, Vorschriften rücksichtlich desselben 118 — — jenes, welches die Dominien beziehen, in wie fer¬ ne solches ein Gegenstand der Urbarial-Fassion ist 119 — — bürgerliches, Vorschriften bezüglich desselben . 120 diesem unterliegen die aus der Militärjurisdiktion abziehenden Verlassenschaften .... 122 — — landesfürstliches, spezielle Normen bezüglich dcs- 1 selben 140 Abfuhr, die des Invaliden-AbfahrtgeldeS, wohin selbe zu geschehen habe . . . . . . . 128 »02 Seite Abhandlung, wem selche nach dem Absterben eines min¬ derjährigen Soldaten zusteht.128 AbhandlungSinstanzen, dieselben sind verpflichtet, die bei Verlaßabhandlungen verkommenden Vermögens - Er- portationSfälle dem betreffenden FiScalamte anzuzeigen 142 Abhandlung S-Jurisdiction, die den Herrschaften über ihre Verwalter und Wirrhschafcsbeamten zustehende, gibt denselben kein Recht zum Bezüge deS Abfahrt- geldcS .. . . 1l7 Ablösungsrecht, Begriff desselben.83 Ab schoß, waS darunter zu verstehen ist .... 83 A b zug S r ech t, worin solches bestehe. 83 Adel, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Kaiserstaate nicht habende galizische, in wie ferne derselbe dem Abfahrtsgelde unterliegt.115 Allgemeine Normen, bezüglich des AbfahrtgeldeS . . 84 Anordnungen, die bezüglich des Abfahrtgeldes vor dem 14. März 1785 bestandenen, werden aufgehoben . 84 Arm e n i n st i t u t e, die denselben zufallenden Vermächtnisse sind von der Entrichtung deS Beitrages zum Jnva- lidenfonde befreit. 130 Aufhebung, die des grundherrlichen Abfahrtgeldes von dem inner den kaiserlichen Landen verbleibenden Vermö¬ gen, kann sich auf jene Fälle nicht erstrecken, wo das Recht der Erhebung und Abziehung des Ver¬ mögens schon vor dem 1. Mai 1785 unstrittig be¬ standen hat.118 Ausstattungen, in wie ferne selbe vom Abfahrtsgelde be¬ freit sind. 115 — — der sich in fremde Länder verehelichenden Perso¬ nen, sind von der Entrichtung des landesfürstlichen AbfahrtgeldeS befreit. 141 Ausweise, über die zum Znvalidenfonde eingehenden Gel¬ der, Vorschrift bezüglich derselben .... 133 B. Baiern, die darauf Bezug habenden FrcizügigkeitS- Conven- tioncn. 176 Bankaktien, wenn sich solche in einem abziehendcn Vermö¬ gen befinden, wie von salben das Abfahrtsgeld zu entrichten kommt. . 145 Behörden, welche zur Entscheidung über Beschwerden hin¬ sichtlich deS AbfahrtgeldeS kompetent sind . - 89 30» Seite Befreiung, die, von Entrichtung des Invaliden - Abfahrt- geldes kommt auch den Vermächtnissen für Gym¬ nasien, Schulen, Civil-Spitälern und Armeninsti- tutcn zu Statten 130 Beitrag, der zum Jnvalidenfonde, Vorschriften bezüglich desselben . . 121 Bemessung, die des Beitrages zum Jnvalidenfonde, nach welchem Grundsatz selbe zu geschehen habe . . 127 Berechnung, die des Militär-Abfahrtgeldes, wer für die Richtigkeit derselben zu haften hat . . . 128 Beschwerden, die, bezüglich der Aufrechnung des Abfahrt¬ geldes, welchen Behörden die Entscheidung über sol¬ che zusteht . ..... 89 Bewegliches Vermögen, in wie ferne selbe- dem Ab- fahrtsgcld unterliegt 87 Böhmen, in wie ferne das auS selbem nach Ungarn abzic- hende Vermögen dem Abfahrtsgslde unterliegt . 146 Buchhaltung, derselben sind AbfahrtSfälle anzuzeigen . 140 Bundes staaten, deutsche, in wie ferne die dahin abziehen¬ den Verlaffcnschaften dem Invaliden-Abfahrtsgclds unterliegen 1Z7 — — deutsche, die auf selbe Bezug nehmenden Freizü¬ gigkeits-Conventionen 169 Bürger, die der böhmisch-deutschen Erblande, wenn sie nach Ungarn oder Slebenbürgen übersiedeln, in wie ferne sie dem Abfahrtsgelde unterliegen .... 111 Bürgerliches Abfahrtsgeld, Begriff desselben . . 84 — — Vorschriften rücksichtlich desselben . . . 120 C. Caduce Verlassenschasten, von Militaristen, haben in den Jnvalidenfond einzugehen . . . .131 Capikale, die in einer Verlaffenschaft vorhandenen, auf einer inländischen Hypothek sichergestelltcn, unterliegen der Verpflichtung deS Militär-AbfahrtgeldeS . . 125 jene, die eigentlich durch ein aus fremden Län¬ dern hierher gebrachtes Vermögen entstanden, in wie ferne selbe dem AbfahrtSgeld unterliegen . . 87 Civil - Spitäler, die denselben zufallenden Vermächtnisse sind von der Entrichtung des Abfahrtgeldes befreit 130 Con trolle, Einführung derselben bezüglich der Invaliden- gefälle 132 CumulativeS Äbfahrtsgeld, Begriff desselben . . 83 so« Seit/ i' Dänemark, die darauf Bezug habenden Frcizügigkeits-Con- vcnlionen . . 16/ Deutsche Bundesstaaten, in wie ferne die dahin abzie¬ henden Verlassenschaften dem Beitrag zum Invali- denfonde unterliegen 137 Deutscher Orden, in wie weit die Glieder desselben dem AbfahrtSgelde unterliegen 142 Deutscher Bund, die auf selben Bezug nehmenden Freizü¬ gigkeits-Conventionen 169 vroit st'audaino, Vorschrift bezüglich desselben . .147 E. Einfaches Abfahrtsgeld, Begriff desselben ... 83 Einwohner, die weder Bürger noch Unterthanen sind, in wie ferne selbe dem Abfahrtsgeld unterliegen .86 Emigranten, in wie ferne das aus der Fremde mitgebrach¬ te Vermögen derselben dem Abfahrtsgelde unterliegt 142 Emigration s fälle, solche sind.dem Fiscalamce und der Buchhaltung anzuzeigen .... 140 Entrichtung, die des Beitrages zum Znvalidenfonde, nach welchem Grundsätze selbe zu geschehen habe . . 127 Entrichtung, die des AbfahrtSgeldcS, wann solche Statt zu finden hat .85 Er blander, die Freizügigkeit in denselben wird erweitert . 84 Erhaltung, die der Invaliden, wem selbe vor Errichtung des Invaliden - Institutes oblag .... 121 Erbschaften, wenn selbe in Handwerksgeräthschaften beste¬ hen, sind von dem Abfahrtsgelde befreit . . 115 die den Militärwitwen zufallenden, in wie ferne solche dem Abfahrtsgelde unterliegen . . . 123 die aus der Militär-Jurisdiction an Untertha- nen deS russischen Kaiserstaates zu erfolgenden, in wie ferne selbe dem Beitrag zum Znvalidenfonde unterliegen . 138 — — die in Gold oder Silber bestehen, wie von solchen daS AbfahrtSgeld zu bemessen kommt . . . 144 F- Fahrnisse, jene, die ein Auswanderer mit sich nimmt, find vom Abfahrtsgelde frei. ' . . . . 115 Fiscal- ki 7 r > SOS Seite Fis ca lamt, solchem ist jeder Fall anzuzeige«, wenn ein Ver¬ mögen in das Ausland geht..... 87 — — (stehe auch Kammerprocuratur). FiScalämter, denselben sind Abfahrtsfälle anzuzeigen. . 140 — — den betreffenden sind von Seite der Abhandlungs- instanzen die bei Verlaßabhandlungen vorkommen¬ den Vermögens--Exportationsfälle anzuzeigen . 142 Formular, das eines Verzeichnisses über die zum Invaliden- fond eingehenden Beträge ..... 134 Frankreich, die in Bezug auf selbes bestehenden Freizügig¬ keit--Conventionen und dicßfälligen Staatsverträge 152 Frauen, hie der begüterten zum Militär-Körper gehörigen Landleute, in wie ferne selbe dem Beitrag zum Zn- validenfonde unterliegen ..... 126 20 s«« Seite Freizügigkeits-Conventionen, in Bezug auf die Frei- stadt Krakau 236 — — in Bezug auf Hamburg 238 — — in Bezug auf Brasilien 23S — — in Bezug auf die vereinigten Staaten von Amerika 240 Fromme Vermächtnisse, die auf das Inland Bezug ha¬ ben, sind vom Beitrag zum Znvalldenfonde befreit . 125 — — die in das Ausland gehen, sind den profanen gleich zu behandeln 125 Fruchtgenuß, der von einem im Lande verbleibenden Ver¬ mögen, er mag in Zinsen oder sonstigen Nutzungen bestehen, unterliegt dem AbfahrtSgelde nicht . . 87 G. Galizien, die in den Erbländern bestehende Freizügigkeit wird dahin ausgedehnt 84 — — daselbst haben die Vorschriften des Patentes vom 14- März 1785 bezüglich des Abfahrtsgeldes ohne Ausnahme zu gelten 88 Vorschriften bezüglich des AbfahrtsgeldeS daselbst 112 Galizische Landesstelle, derselben wird das Recht einge¬ räumt, über Beschwerden, welche in Hinsicht des aufgerechneten Abfahrtsgeldes entstehen, zu entscheiden 114 Galizischer Adel, jener der feinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Kaiserstaate nicht hat, in wie ferne er dem AbfahrtSgelde unterliegt .... 115 Geld, die aus solchen bestehenden Erbschaften und Vermächt¬ nisse, wie selbe bezüglich des Abfahrtsgeldes zu be¬ handeln sind 144 Gemeinden, denselben lag vor Errichtung des Jnvaliden- Znstitutes die Erhaltung der Invaliden ob . . 121 Gemeine Soldaten, die zur Zeit ihres Todes in activer Dienstleistung standen, vorher aber nicht beim Mi¬ litär gedient haben, die Verlassenschaften derselben unterliegen dem Beitrag zum Jnvalidenfonde nicht 135 Gesetze, die bezüglich des Abfahrtsgeldes vor dem 14. März 1785 bestandenen, werden aufgehoben ... 84 Grundherrliches Abfahrtsgeld, Begriff desselben . 84 die Aufhebung desselben von dem inner den kai¬ serlichen Landen verbleibenden Vermögen kann sich auf jene Fälle nicht erstrecken, wo das Recht der Erhebung und Abziehung deS Vermögens schon vor dem 1. Mai 1785 unstrittig bestanden hat . . 118 Seite Grundsatz, jener der bei Entrichtung und Bemessung des Militär-Abfahrtsgeldes gilt . .. . . . 127 Gründung, die des Invaliden-Institutes . , . . 121 Güterbesitzcr, jene, welchen durch die mittelst Patentes vom 14' März 1785 beschlossene Aufhebung des Ab¬ fahrtsgeldes dieser Bezug entgeht, solchen soll die darauf haftende Steuer abgeschrieben werden . 117 Gymnasien, die demselben zufallenden Vermächtnisse sind von der Entrichtung des InvalidenabfahrtsgeldeS befreit H. Handwsrksgcräthschaften, solche sind vom Abfahrtsgelde befreit . . , . .... 115 Hannover, die darauf Bezug habenden Freizügigkeits-Con¬ ventionen ....... 189 Hausgeräthschaften, solche sind unter das, dem Abfahrts¬ gelds unterliegende Vermögen einzurechnen . . 89 — >— in wie ferne selbe in Galizien vom Abfahrtsgelde befreit werden können . . . . . . 115 Hebegeld, Begriff desselben . . . . . . 83 Herrschaften, denselben gebührt ob der ihnen über ihre Ver¬ walter und Wirthschaftsbeamten zustehenden Abhand¬ lungs-Jurisdiction kein Abfahrtsgsld . . . 117 I. Inländisches AbfahrtSgeld, was darunter zu versiehe» kommt 83 Znleute, die der böhmisch - deutschen Erblande, wenn sie nach Ungarn oder Siebenbürgen übersiedeln, in wie fer¬ ne soche dem Abfahrtsgelde unterliegen . . . 111 Znteressen-Recognitioncn, schlesische, in wie ferne von solchen ein Beitragzum Jnvalidenfonde zu entrichten ist 132 Invaliden, wem bis zum Jahre 1750 die Erhaltung der¬ selben oblag e . . 121 Znvaliden-Abfahrtsgeld, Bestimmung desselben . . 84 auf solches leider das Patent vom 14- März 1785 keine Anwendung 88 Znvali d en - Institut, Gründung desselben . . . 121 Znvalidenfond, Dotirung desselben .... 122 Juden, solche werden bei ihrer Auswanderung, und bei Ent¬ richtung des Abfahrtsgeldes den christlichen Landes- einwohnern gleich gehalten . . . - - 114 20* :r«8 Seite las alkinagii, Vorschrift bezüglich desseben . . .. 147 Ins cleclractus, Begriff desselben . . . . .83 Justizbehörden, solchen steht es nicht zu, Beschwerden hin- sichtlich der Aufrechnung Les städtischen und unter- thänigen Abfahrtsgcldes zu entscheiden ... 89 K. Kammerprocuratur, (siche auch Fiscalamt). derselben liegt die Berechnung deS landcsfürstli- chcn Abfahrtsgeldes ob 145 Kauffrcigeld, solches ist als kein eigentliches Abfahrtsgcld anzunehmen . . . . . . . 118 Kaufschilling , der für veräußerte Liegenschaften cder Fahr¬ nisse in Gold oder Silber bedungene, wie von sol¬ chem das Abfahrtsgeld zu bemessen kommt . . 144 Kinder, die der Niederlagsverwandten, genießen die Befrei¬ ung vom Abfahrtsgelde 87 — — die der Begüterten zum Militärkörper gehörigen Landleute, in wie ferne selbe dem Beitrag zum Zn- validenfonde unterliegen . . 126 Krakau, Republik, wie die Unterthanen derselben in Ver¬ mögens-Erportationsfällen zu behandeln kommen . 138 Krcisämter, Vorschrift für selbe, wenn Unterthanen, Bür¬ ger oder Znleute der böhmisch-deutschen Erbländcr nach Ungarn oder Siebenbürgen übersiedeln . . 89 L. Länderstellen, solche sind berufen, die Beschwerden hinsicht¬ lich der Aufrechnung des Abfahrtsgeldes zu entscheiden 89 Landesfürstliches Abfahrtsgeld, Begriff desselben . 84 — wie die verkommenden Beschwerden hinsichtlich der Aufrechnung desselben zu behandeln sind . . 90 — — auf solches leidet die höchste Anordnung vom 11. März 1791 keine Anwendung . . . . 90 — — specielle Normen bezüglich desselben . . .140 Landmann, ein zum Militärkörper, gehöriger, in wie ferne .solcher dem Beitrag zum. Znvalidenfonde unterliegt 126 Landwehr-Offiziere, die zwar zur Zeit ihres Todes in activer Dienstleistung standen, vorher aber nicht beim Militär gedient haben, die Verlassenschaften dersel¬ ben unterliegen dem Beitrag zum Znvalidenfonde nicht 135 sov M. Seite Mährische Lan des stelle, Verordnung derselben bezüglich des landesfürstlichen AbfahrtSgeldeS . . . 141 Maltheser-O rden, in wie ferne die Glieder desselben dem Abfahrtsgelde unterliegen . . e . . 141 Marine, k. k., das aus der Jurisdiction derselben an Civil- Personen, oder in das Ausland abziehende Vermö¬ gen, unterliegt dem Invaliden-Abfahrtsgeld . . 136 Mil i tar-AbfahrtSgeld, Begriff desselben . . . 84 — Vorschriften bezüglich desselben .... 121 — wann selbes zu entrichten kommt . . . 124 in welchem Betrage selbes aufzurechnen ist . 125 Militär gränze, daS aus derselben in das ungarische Pro¬ vinziale abgehende Vermögen unterliegt dem Bei¬ trag zum Jnvalidenfonde nicht .... 130 Militär-Gränzge richte, wie sich solche bei Abnahme beS Militär-AbfahrtSgeldes bei jenen Militärpupillen zu benehmen haben, die sich bei den außer der Gränze wohnenden verwitweten Müttern aufhalten . . 135 Militär-Jurisdiction, die aus solcher abziehenden Vcr- laffenschaften unterliegen dem Abfahrtsgelde . . 122 Militär-Witwen, in wie ferne selbe ein Abfahrtsgcld zu entrichten haben 123 Minderjährige, die unter der Militärgerichtsbarkeit stehen, wenn selbe als Erben eintreten, und es noch unge¬ wiß ist, ob selbe nach ihrer künftigen Großjährigkeit noch unter der Militär-Jurisdiction stehen werden, wie sich in solchen Fällen zu benehmen ist . . 131 Minderjährige Soldaten, wenn selbe ein Pupillarver- mögen hinterlassen, so unterliegt solches der Entricht tung des Militär-Abfahrtsgeldes .... 129 — — wem nach dem Absterben derselben die Abhand¬ lungspflege zusteht 129 Monte, der des lombardisch-venetianischcn Königreiches, wie von den Rent - Urkunden desselben das Abfahrts¬ geld zu entrichten kommt 146 N. Nach steuer, Begriff dieser Abgabe - „ - - . . 83 Niederlagsverwandte, selbe sind für sich, ihre Weiber und Kinder von der Entrichtung des Abfahrtsgeldes befreit Niederländer, wie selbe bezüglich des AbfahrtSgeldeS zu behandeln kommen . . - > - > 143 SL» Seite Norme«, allgemeine', bezüglich deS Abfahrtsgeldes . . 84 — — rücksichtlich deS Abfahrtsgeldes, für das Land Oesterreich ob der Enns 105 bezüglich des Abfahrtsgeldes für Ungarn und Sie¬ benbürgen 111 >— — hinsichtlich des Abfahrtsgeldes für Galizien . 112 — — spezielle, rücksichtlich des Abfahrtsgeldes . . 116 — — bezüglich des bürgerlichen AbfahrtsgeldeS . . 120 — — bezüglich des Militär-AbfahrtSgeldes . . 121 — — rücksichtlich des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes . 140 Norwegen, die darauf Bezug habenden Freizügigkeits-Con¬ ventionen 166 L). Oeffcntliche Fondsobligationen, in solchen ist der Bei¬ trag zum Jnvalidenfonde zu berichtigen, wenn das aus der Militär-Gerichtsbarkeit abgehende Vermö¬ gen ganz oder zum Theil in solchen Obligationen besteht 136 wenn selbe auf den zum Jnvalidenfonde zu ent¬ richtenden Betrag nicht theilbar sind, wie sich in solchen Fällen zu benehmen ist ... . 137 Oesterreich ob der Enns, Normen bezüglich deS Abfahrts¬ geldes daselbst 105 Offiziere, die mit Beibehaltung ihres Charakters ausgetre¬ tenen, in wie ferne selbe dem Militär-Abfahrts¬ geld unterliegen 127 Offiziers-Witwen, jene, die eine ständische Realität be¬ sitzen , in wie ferne sie dem Beitrag zum Jnvaliden- fonde unterliegen 126 Orden, deutscher, Vorschrift, wie die Glieder desselben bezüg¬ lich des Abfahrtsgeldes zu behandeln kommen . 142 — — Maltheser, in wie ferne die Glieder desselben dem Abfahrtsgelde unterliegen .... 141 P- Patent, das vom 14. März 1785 leidet aufdaS Znvaliden- Abfahrtsgeld keine Anwendung .... 88 Pensionisten, die mit Beibehaltung ihreS-Charakters aus¬ getretenen, in wie ferne selbe dem Beitrag zum Jn- validenfonde unterliegen .... 127 Pohlen, Königreich, in wie ferne das an die kaiserlich russi¬ schen Unterthemen daselbst auS der Militär-Ge- SI» Seite richtsbarkeit abziehende Vermögen dem Beitrag zum Znvalidenfonde unterliegt 138 Politische Behandlung, solcher sind die Beschwerden hinsichtlich der Aufrechnung des städtischen und unterthä- nigen Abfahrtsgeldes zu unterziehen ... 83 Preußen, die darauf Bezug habenden Freizügigkeit» - Con- venrionen 174 Pupillen, in wie ferne daS Vermögen derselben dem Mi¬ litär-Abfahrtsgelde unterliegt .... 127 R. Realitäten, die zu einer Verlaffenschaft gehörigen, sind vom Beitrag zum Znvalidenfonde befreit . . 125 Necip rozität, soll bei Abnahme des Abfahrtsgeldes gegen das Ausland beobachtet werden .... 86 Negulirung, die des Invaliden-Institutes . . . 121 Rent -Urkunden, die des Monte des lombardisch-venetia- nischcn Königreiches, wie von selben das Abfahrts¬ geld zu entrichten kommt 146 Reversalien cis olrservansto reciproco, in welcher Form, und nach welchem Inhalts selbe auszufcrtigen kommen 148 Russische Untcrthanen, in wie ferne die aus der Mili¬ tär-Jurisdiction an selbe zu erfolgenden Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen von Todeswegen, dem Beitrag zum Znvalidenfonde unterliegen . 138 Rußland, die in Bezug auf selbes bestehenden Freizügigkeits- Conventionen 149 S. Sachsen, die darauf Bezug habenden Freizügigkeits-Con¬ ventionen 191 Sardinien, die darauf Bezug habenden Freizügigkeits- Conventionen und dießfälligen Staatsverträge . 158 Schenkungen, die mortis causa aus der Militär-Juris¬ diction an Unterthanen des russischen Kaiserstaates zu erfolgenden, in wie ferne selbe dem Beitrag zum Znvalidenfonde unterliegen .... 138 die den Militärwitwen zukommenden, in wie ferne selbe dem Abfahrtsgelde unterliegen . . 123 — — mortis causa, unterliegen dem Beitrage zum Znvalidenfonde 125 freiwillige intor vivos, in wie ferne selbe dem Beitrage zum Znvalidenfonde unterliegen . . 125 SIS Seite Schlesische Inter essen-Rccognitionen, m wie ferne selbe dem Militär-Abfahrtsgelde unterliegen . . 132 Schuldforderungen, zweifelhafte, von selben ist bis zu ihrer Einbringung das Militär-Abfahrtsgeld ledig¬ lich sicher zu stellen ..128 Schuldposten, uneinbringliche, unterliegen dem Militär- Abfahrtsgelde nicht.128 Schulen, die denselben zufallenden Vermächtnisse, sind vom Beitrage zum Znvalidenfonde befreit . . . 130 Schweden, die darauf Bezug habenden Freizügigkeit--Con¬ ventionen .166 Sicherstellung, die des Militär-Abfahrtsgeldes, wann sol¬ che Statt hat.128 Siebenbürgen, Vorschriften bezüglich des Abfahrtsgeldes daselbst.111 Silber, die aus solchem bestehenden Erbschaften und Ver¬ mächtnisse, wie selbe bezüglich deS AbfahrtsgeldeS zu behandeln kommen.144 Soldaten, minderjährige, wenn selbe ein Pupillarvermögen hinterlassen, so unterliegt dasselbe der Entrichtung deS Militär-Abfahrtsgeldes ..... 123 —- — minderjährige, wem nach dem Absterben dersel¬ ben die Abhandlungspflege zusteht . . . 129 Spezielle Normen bezüglich ves AbfahrtsgeldeS . . 116 Staaten, venetianische, auf selbe wird die bestehende Frei¬ zügigkeit des Vermögens aus einem Erblande in das andere ausgedehnt.91 Staatspapiere, wenn selbe das abziehende Vermögen bilden, wie das Abfahrtsgeld zu berichtigen kommt 145 S t äd t en, jenen, welchen durch die mittelstPatentes vom 14. März 1785 beschlossene Aufhebung des Abfahrtsgeldes die¬ ser Bezug entgeht, soll die darauf haftende Steuer abgeschncben werden.117 Sterbquartalien, der unverheiratheten, in der Dienstlei¬ stung verstorbenen Militär - Parteien, sind dem Znvalidenfonde zugewiesen.131 Sujet» inixtes, die in Galizien, in wie ferne selbe dem Abfahrtsgelde unterliegen.115 T. Traetat, der von Campoformio, auf die durch selben an Oesterreich gelangten venetianische» Staaten, wird die bestehende Freizügigkeit des Vermögens aus ei¬ nem Erblande in das andere ausgedehnt . . 9t SIS Seite Tyrol, Vorschrift, in welcher Wahrung daselbst die Vernih- gensausweise bezüglich des ÄbfahrtSgeldes zu ver- faffen sind .90 u. Unbewegliches Vermögen, in wie ferne selbes dem Ab- fahrtsgeld unterliegt 87 Uneinbringliche Schuldposten, selbe unterliegen dem Beitrag zum Jnvalidenfonde nicht . . . 128 Ungarisches Provinziale, das aus der Militärgränz» in dasselbe abgehende Vermögen unterliegt dem Bei¬ trag zum Jnvalidenfonde nicht .... 130 Ungarn, in wie ferne das dahin aus Böhmen abziehende Vermögen dem Abfahrtsgelde unterliegt . . 146 — Vorschriften bezüglich des AbfahrtsgeldeS daselbst 111 Un tertHanen, die der böhmisch-deutschen Erblande, wenn sie nach Ungarn und Siebenbürgen übersiedeln, in wie ferne selbe dem Abfahrtsgelde unterliegen . 111 Urbarial-Fassionen, in wie ferne in solchen das grund¬ herrliche Abfahrtsgeld gehört .... 119 V. Valuta, die, nach welcher der Beitrag zum Jnvalidenfonde zu berichtigen kommt 136 Venetianische Staaten, auf selbe wird die bestehende Freizügigkeit des Vermögens aus einem Erblande in das andere ausgedehnt . . - - .91 Verbindlichkeit, die zur Entrichtung des ÄbfahrtSgeldes, in welcher Ausdehnung selbe bestehe ... 88 Verlasssnschaften, die au§ der Militärjurisdietion abzic- henden, unterliegen dem Abfahrtsgelde . . . 122 — — caduce, von'in der Dienstleistung verstorbenen Militär - Parteien sind dem Jnvalidenfonde zugc- wicscn - 131 — — die der Landwehr - Offiziere und Gemeinen, die zwar zur Zeit ihres TodeS in activer Dienstleistung standen, vorher aber nicht beim Militär gedient ha¬ ben,unterliegendemBeitrag zuM Jnvalidenfonde nicht 135 Vermächtnisse, die den Militärwitwen zukommenden, in wie ferne selbe dem AbfahrtSgelde unterliegen . . 123 fromme, die auf daS Inland Bezug haben, sind vom Beitrag zum Jnvalidenfonde befreit . . 125 fromme, die in das Ausland gehen, sind den pro¬ fanen gleich zu behandeln . . . . , 12) SI» Seit- Vermächtnisse, die aus der Militär-Jurisdiction an Unterta¬ nen des russischen Kaiserstaates zu erfolgenden, in wie ferne selbe dem Beitrag zum Jnvalidenfonde unterliegen 1Z8 — — die in Gold oder Silber bestehen, wie von sol¬ chen daS Abfahrtsgeld zu bemessen kommt . . 144 Vermögen, daS zu einer Militär-Vcrlassenschaft gehörige, und im Auslande befindliche, ist vom Beitrag zum Jnvalidenfonde befreit 125 — — das der Pupillen, in wie weit solche- dem Mi¬ litär-AbfahrtSgelde unterliegt .... 127 — — von demjenigen, das auS der Militärgränze in das ungarische Provinziale abgehet, ist da- Militär- AbfahrtSgeld nicht zu entrichten .... 13V — — bewegliches, in wie ferne selbes dem AbfahrtS¬ gelde unterliegt 87 — unbewegliches, in wie ferne solches dem AbfahrtS¬ gelde unterliegt 87 unter das dem AbfahrtSgelde unterliegende sind auch die Hausgeräthschafcen einzurechnen . . 89 Vermögens-Ausweise, die, bezüglich des AbfahrtSgelde-, in welcher Währung solche in Tyrol zu verfassen sind 9V V e r m ög ensexpo rt at i o n S fä l l e sind dem FiScalamte und der Buchhaltung anzuzeigen .... 140 Verwalter, von solchen können die Herrschaften ob der ih¬ nen zustchenden AbhandlungS-Jurisdiction kein Ab- fahrtSgeld beziehen 117 Vorschriften, (siehe Normen). W. Währung, die, in welcher die Vermögen- - Ausweise bezüg¬ lich des AbfahrtSgelde- in Tyrol zu verfassen sind . 90 Weiber, die der Nicderlagsverwandten, sind von der Ent¬ richtung deS Abfahrtsgeldes befreit ... 87 Wirthschaftsbeamte, von solchen können die Herrschaften ob der ihnen zustehenden Abhandlungs-Jurisdiction kein Abfahrtsgcld beziehen 117 Z. Zuflüsse, unbestimmte, die nebst den bestimmten Empfän¬ gen dem Jnvalidenfonde zugewiesen sind ' . 131 Zwanzigstes Recht, was unter solchem zu verstehen ist . 83 Zweifelhafte Schuldforder ungen, von solchen ist bis zu ihrer Einbringung das Militär-Abfahrt-geld le¬ diglich sicher zu stellen 128 m. Achulveiirss. A. Seite Abfuhr, die richtige des Schulbeitrages ist von den Kreis¬ ämtern zu überwachen.. 225 A b fu h r, die des Schulbeitrages in Tyrol .... 268 Abhandlungen, die der Verlässe, sind vor Berichtigung der Vermächtnisse für den Normalschulfond nicht zu be¬ schließen .258 Ab ha ndlungSbe Hörden sind schuldig, die Gebühren des Schulfondes aus den Verlassenschaften von den Haupterben cinzubringen.267 — — denselben ist aufgetragen, die Vermächtnisse für den Schulfond selbst einzuheben .... 258 Abhandlungsinstanzen, wie sich selbe zu benehmen ha¬ ben, wenn in Testamenten der Schulfond nicht be¬ dacht wird.244 Amtsvorsteher, im Königreiche Böhmen, Auftrag an sel¬ be bezüglich der Abfuhr des Schulbeitrages . . 257 Anordnungen, letztwillige, wenn in selben das Legat für den Schulfond nicht ausgesetzt ist, wie sich die Ab. handlungsinstanzen zu benehmen haben . . . 244 Ausweis, der über eingehende Schulbeiträge, Formular des¬ selben für das Küstenland.273 Ausweise, solche sind über die für den Normalschulfond ein¬ gehenden Verlaffenschafts-Beträge zu verfassen . 251 _ — solche sind über die eingehenden Schulbeiträge zu verfassen und vorzulegen.258 B. Bauern haben den Schulbcitrag zu entrichten . . . 243 Beamte, in welchem Betrage selbe den Schulbcitrag zu ent¬ richten haben. . 243 SL« Seite Beiträge, dis zum Normalschulfonds, sind in ConventionS- Münze abzuführcn.278 Böhmen, Einführung des Schulbeitrages daselbst . . 245 _ _ Auftrag an die Amtsvorstcher daselbst, wegen Ab- fuhr deS SchulbeirrageS.257 Bürger, in welchem Betrage selbe den Schulbeitrag zu ent¬ richten haben.243 C. Cassrn, städtische, in Galizien, Auftrag an selbe bezüglich deS SchulbeikrageS.257 Charakter, der eines Erblassers, ist immer anzugeben, um das Quantum des SchulbeirrageS ermitteln zu können 263 Civilisten, die in der Militärgränze ansässigen, der von den Verlassenschaften derselben entfallende Beitrag zum Normalschulfonde, ist zum Gränzproventenfond für die Normalschulen abzuführen .... 282 Civil-Ver lassensch aften, in wie ferne selbe dem Schul¬ beitrage unterliegen.243 Collcgialgericht, daS von Rovigno, Vorschrift für selbes rücksichrlich des SchulbeirrageS .... 271 ConventionSmünze, in solcher sind die Verlassenschafls- Beiträge zum Normalschulfonde abzuführen . . 278 D. Dalmatien, daselbst ist von Militär-Verlassenschaften kein Schulbeitrag abzunehmen.282 Deutsche Erbländer, in denselben soll von jeder Verlas¬ senschaft, wenn das reine Vermögen ZOO fl. oder darüber beträgt, eine bestimmte Abgabe für den Normalschulfond abgenommen werden . . . 246 D i stric tsgerich te, denselben liegt cs ob, über die eingehen¬ den Schulbeiträgc Ausweise zu verfassen und vorzu- legen . 258 Dörfer, in solchen ist der Schulbcitrag von den Vcrlaffen- schaften abzuzichen ...... 244 C Ehegattinnen, die der Juden, unterliegen ebenfalls dem Schulbeiträgc . . . . . . . . 256 SLV Seite Einantwortung, die der Verlaffenschaften, soll vor Be¬ richtigung des Schulbeitrages nicht erfolgen . . 244 Einführung, die des Schulbeitrages im Königreiche Galizien 252 — — die des Schulbcttrages im Königreiche Böhmen . 245 Ei »Hebung, die der Vermächtnisse für den Normalschulfond, iss den Abhandlungsbchörden aufgetragcn . . 258 — — die der Beiträge für den Schulfond, Verfügung bezüglich derselben 265 Erbländer, deutsche, in selben soll von jeder Verlassenschafk, wenn das peine Vermögen 300 fl. oder darüber be¬ trägt, eine bestimmte Abgabe zum Normalschulfonde abgcnommen werden 246 F. Finanz-Patent vom 20. Februar 1811, Einfluß desselben auf die Valuta der Legate zum Schulfond . . 266 Formulare, das eines Ausweises über die für den Normal¬ schulfond eingehenden Verlassenschaftsbeträge . . 251 — — das eines Hauptausweises über die eingehenden Schulbeiträge 259 das eines Ausweises über die für den Schulfond eingehenden Gebühren oder Legate . . . 269 das eines Ausweises über eingehende Schulbei¬ träge für das Küstenland .... 273 Galizien, Einführung des Schulbeitrages daselbst . .252 — — Auftrag an die städtischen Lassen daselbst, bezüg¬ lich des Schulbeitrages 257 Militärverlassenschaften daselbst, in wie ferne von selben der Schulbeitrag zu entrichten kommt . . 265 Gebühren, die für den Schulfond, sind vom Haupterben hereinzubringen 267 Generäle, die in der Gränze dienenden, wie selbe rücksicht¬ lich des Schulbeitrages zu behandeln sind . . 281 Generalität, in welche Classe selbe rücksichtlich des Schul¬ beitrages zu setzen iss 280 — — mit welchem Betrage selbe in Galizien dem Schul¬ beitrage unterliegt . . . . . . 265 Großhändler, jüdische, in welchem Betrage selbe dem Schul¬ beitrag unterliegen . . . . . . 256 Gültigkeit, die der Testamente, zu solcher ist die ausdrück¬ liche Erwähnung deL Schulbeitrsges nicht erforderlich 245 SIS H. Seite Handelsleute, in welchem Betrage selbe den Schulbeitrag zu entrichten haben 243 Handwerker haben den Beitrag zum Schulfonde zu leisten 243 Haupterben, von diesen ist der entfallende Schulbeitrag einzubringen ...... 267 Herrenstand, der, in wie ferne derselbe dem Schulbeitra¬ ge unterliegt 243 Honoratioren, in welchem Betrage selbe dem Schulbeitra¬ ge unterliegen ...... 26L I. Juden, die Verlassenschaften derselben unterliegen dem Schul- bcitrage 245 — — in welchem Betrage von den Verlassenschaften derselben der Schulbeitrag zu entrichten kommt . 256 Justitiarien, denselben liegt es ob, über die eingehenden Schulbeiträge Ausweise zu verfassen und vorzulegen 258 K. Kaufleute, jüdische, mit welchem Betrage selbe dem Schul¬ beitrag unterliegen 256 Kreisämter, dieselben haben die richtige Abfuhr dcS Schul¬ beitrages zu überwachen 255 Küstenland, Normirung des Schulbeitrages daselbst. . 270 L. Landesfürstliche Städte und Märkte in Niederösterreich, wie in solchen der Schulbeitrag zu entrichten kommt 280 Städte, in solchen ist der Schulbeitrag von den Verlassenschaften abzuziehen 244 Legate, die dem Schulfonde vermachten, wohin selbe von den Parteien abzugeben kommen .... 257 — — die für den Normalschulfond find künftig in die Rubriken »gesetzmäßiger oder freiwilliger Schulbei¬ trag« zu setzen 262 — — für den Normalschulfond, zur Beurtheilung der¬ selben, sind die Testaments-Ertracte einzuscnden . 262 die für den Schulfond überhaupt vorkommen, wie selbe in die amtlichen Ausweise aufzunchmcn sind . 272 (Siche auch Vermächtnisse). SIS Seite Localgerichte, denselben liegt es ob, über die eingehenden Schuldeiträge Ausweise zu verfassen und vorzulegen 258 Lombardie, daselbst ist von Militärverlassenschaften kein Schulbeitrag abzunehmen 282 M. Magistrate, denselben liegt es ob, über die eingehenden Schulbeiträge Ausweise zu verfassen und vorzulegen 258 Märkte, landesfürstliche, in Niederosterreich, wie in solchen der Schulbeitrag zu entrichten kommt . . . 280 Militärbeamte, wie solche in Galizien rücksichtlich des SchulbeitrageS zu behandeln sind .... 265 Militärgränze, Vorschrift rücksichtlich des Schulbeitrages daselbst . . . . . . > .28t — — Vorschrift rücksichtlich deS Schulbeitrages für die daselbst ansässigen Zivilisten .... 282 Militärverlassenschaften, in wie ferne von selben in Galizien der Schulbeitrag abzunehmen kommt . 265 , Normen, in wie ferne selbe dem Schulbeitrag unterliegen . 280 N. Normalschulen, jüdische, auf die Verbesserung derselben ist der von jüdischen Verlassenschaften eingehende Schul¬ beitrag zu verwenden 256 Normalschulfond, die Einhebung der demselben vermach, ten Legate ist den Abhandlungsbehörden aufgetragen 258 die Verlassenschaftsbeiträge für denselben sind in Convent. Münze abzuführcn 278 Normen, bezüglich der Entrichtung des SchulbeitrageS von Militärverlaffenschaften .... 280 O. Oberste, in welchem Betrage selbe in Galizien dem Schul¬ beitrage unterliegen 265 Offizianten, ansehnliche, in welchem Betrage selbe den Schulbeitrag zu entrichten haben .... 243 Offiziere, die vom Hauptmann oder Rittmeister abwärts, in welchem Betrage selbe in Galizien dem Schul¬ beitrage unterliegen ..... 265 ST« Offiziere, in welche Elaste selbe bezüglich des Schulbeitra- ges zu setzen kommen 280 die in der Gränze dienenden, wie selbe bezüglich des Schulbeitragcs zu behandeln kommen . . 281 Ortschaften, zerstreute, auch in solchen kommt der Schul¬ beitrag von den Verlassenschaften zu entrichten . 244 Ortsgerichte, denselben liegt eS ob, über die eingehenden Schulbeiträge Ausweise zu verfassen und vorzulegen 258 P. Parteien, wohin selbe die in Händen habenden, dem Schul- fonde vermachten Legate abgeben sollen . . . 257 Pfarrer, solche sind rücksichtlich deS Schulfondbeitrages in die zweite Claffe zu setzen .... 265 Prälaten stand, in wie ferne die Mitglieder desselben dem Schulbeitrag unterliegen .... 247 Prätur, die in Triest, Vorschrift für selbe rücksichtlich des Schulbeitrages 271 Profession isten, jüdische, in welchem Betrage selbe dem Schulbeilrag unterliegen . , . . . 256 Proventenfond, zu dem für die Normalschulen, ist der Schulbeitrag in der Gränze abzuführen . . 281 R. Rechnung, ordentliche und deutliche ist über die Verwendung des Schulbeitragcs zu führen . . . . 250 Ritt er stand, der, in wie ferne derselbe dem Schulbeitrage unterliegt . . 243 Novigno, Vorschrift bezüglich des Schulbcitrages für das Cokiegialgericht daselbst 271 S. Schulbeitrag, Definition desselben .... 243 Einführung desselben .... 243 wohin solcher abzuführen kommt . . . 243 — welche Verlässe von demselben befreit sind . . 244 — — vor Berichtigung desselben soll eine Verlassenschaft nicht eingeantworcet werden . . . . . 244 — — derselbe ist von den Verlassenschaften in allen, so¬ wohl landesfürstlichen als unterthänigen Städten übzunehmen. . . . . . . . 244 — solcher ist auch^in Dörfern und zerstreuten Ort¬ schaften abzunehmcn . , . . . .244 Schul-- SST Seite Schu l b c it r a g, Einführung desselben im Königreiche Böhmen 245 — — wenn solcher in einem Testamente nicht ausgesetzt erscheint, hat die AbhondlungSinstanz diesen Man¬ gel von Amrswcgcn zu ersetzen .... 245 demselben unterliegen auch die Verlassenschaftcn der Juden . . . ' , . . . . 245 — —> >vie solcher zu verwenden ist ... . 250 — über die Verwendung desselben ist Rechnung zu führen 250 Einführung desselben im Königreiche Galizien . 252 — — die richtige Abfuhr "desselben ist von den KreiS- änitern zu überwachen 255 — — in welchem Betrage solcher von den Vcrlassen- schaften der Juden zu entrichten kommt . . 256 — Normirung desselben für Tyrol und Vorarlberg 267 — — Normirung desselben im Küstenlands . . 270 — .— Vorschrift bezüglich seiner Entrichtimg für Wien 279 Schulfond, wohin die demselben vermachten Legate abzuge¬ ben komme» ... .... 257 Seelsorger, solche sind hinsichtlich des Schulfondbeitragcs in die zweite Claffe zu setzen .... 265 Staab soffiziere, in welchem Betrage selbe in Galizien dem Schulbcitrage unterliegen .... 265 — — in welche Claffe selbe bezüglich des Schulbcitra- gcS zu setzen kommen 280 die in der Granze dienenden, wie selbe rücksicht¬ lich dcS SchulbeitragcS zu behandeln kommen . 281 Stabte, landesfürstliche in Nicdercsterreich, wie in selben der Schulbcitrag zu entrichten kommt . . . 280 — — sowohl in landesfürstlichen als unterthänigcn ist der Schulbeitrag von den Verlassenschaftcn abzuziehen 244 Städtische Cassen, in Galizien, Auftrag an selbe be¬ züglich deS SchulbeitragcS 257 Stund, der des Erblassers ist zur Beurtheilung dcS Schul- beitrageS anzugebcn 263 Sterb fall, in jedem eines jüdischen Familicnhauplcs ist ebenfalls der Schulbcitrag zu bemessen . . 256 Testamente, in denselben soll das Schulinstitut bedacht werden 243 zur Gültigkeit derselben ist die ausdrückliche Er¬ wähnung des SchulbeirrageS nicht erforderlich . 245 LestamentSertracte, selbe sind zur Bcurrhcilung der Le¬ gate für den Schulfond cinzuscndcn . . - 262 21 as» Scite Lraficanten, jüdische, in welchem Betrage selbe dem Schul- bcitrag unterliegen 256 Triest, Vorschrift rücksichtlich des Schulbcitragcs für die Prä- tur daselbst 271 Tyrol, Normirung dcS Schulbcitragcs daselbst . . . 267 u. Uebcrwachung, die über die richtige Abfuhr des Schulbci- tragcS, liegt den Kreisämtern ob . . . . 255 Untcrth.anen, itt welchem Betrage selbe zum Schulfonde zu contribuiren haben 244 Unterthänigc Städte, in solchen ist der Schulbeitrag von den Verlassenschafren abzuziehcn .... 244 V. Valuta, die der Legate zum Schulfond, mit Hinblick üuf das Finanz-Patent vom 20. Februar 1811 . . 266 Venctianisches Königreich, daselbst ist von Militärvcr- laffenschaften kein Schulbeitrag zu entrichten . 282 Verlässe, welche von dem Schulbeitrage befreit sind . . 244 Verlassenschaft, solche soll vor Berichtigung dcS Schul¬ beitrages nicht eingeantwortet werden . . . 244 Verlassen sch ast en, die der Juden, unterliegen ebenfalls dem Schulbeitrage 245 — — jüdische, in welchem Betrage von solchen derSchul- beitrag abzunehmen kommt 256 die des Militärs in Galizien, in wie ferne selbe dem Schulbeitrage unterliegen . . . 265 Vcrlassenschaftsabhandlungen sind vor Berichtigung der Vermächtnisse für den Normalschulfond nicht zu beschließen 258 Vcrlasscnschaftsbciträge, die zum Normalschulfonde sind in Convent. Münze abzuführcn . . . 278 Vermächtnisse, (siehe auch Legate). — — die, für den Normalschulfond, die Einhcbung der¬ selben ist den Abhandlungsinstanzen aufgctragen . 258 Verwendung, die, des Schulbcitragcs .... 250 V orarlberg, Normirung des Schulbcitragcs daselbst . . 267 W. Wien, Vorschrift, wie die VcrlassenschaftS -Beiträge für den Normalschulfond daselbst zu entrichten kommen . 279 Witwen, jüdische, unterliegen dem Schulbeitrag . - 256 * W ..