kaibachcr Btöttfanblflü. -Stj Nr. 11. Inhalt: I. Ministcrial-Erlaß in Betreff des Verwaltungs-Gerichtshofes über Behandlung der Cultus- und Unterrichts-Angelegenheiten. — II. Aus dem Gesetze vom 8. März 1876, wodurch einige Bestimmungen über die Stempel- und unmittelbaren Gebühren abgeändert werden. — III. Ministerial-Berordnung in Betreff der Gebührenbehandlung bei den aus Anlaß vorgekommener Umpfarrnngen durchzuführenden Exeindirnngsverhandlnngen. — IV. Aus dem Staatsvertrage zwischen der österr.-ungar. Monarchie und der Schweiz vom 7. Dezember 1875. — V. Es gibt keine stillschweigend anerkannte Religionsgesellschaft. — VI. Organische Bestimmungen für die Landwehr- (Landesschützen-) Seelsorger. — VII. Almosensammlung für die Abbrändler in Loitsch. VIII. Konkurs-Verlautbarung. — IX. Chronik der Diözese. I. Erlaß des Ministers für Cultus und Unterricht vom 14. Mai 1876, Z. 8040, an alle Länderchefs und Landesschulräthe, mit welchem anläßlich des Gesetzes vom 22. Oktober 1875 (R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876), betreffend die Errichtung eines Verwaltungs-Gerichtshofes, Weisungen über die Behandlung der in das Cultus- und Unterrichts-Ressort gehören-dcu administrativen Streitsache» erlassen werden. (Verordnungsblatt des Minist, für Cultus und Unterricht 1876, Nr. 20.) Der bevorstehende Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 22. October 1875, R. G. Bl. ex 1876, Nr. 36, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes veranlaßt mich, nachstehende Weisungen au die Herren Laudeschefs und an die Landesschulräthe zu richten: 1. In deu zum Cultus- und Unterrichtsressort gehörenden Administrativsachen ist hinfort genau zu beachten, welche derselben als administrative Rechtssachen dem Rechtszuge an den Verwaltungsgerichtshof unterliegen. In Angelegenheit dieser Art ist auf alles Dasjenige, wovon die Legalität des administrativen Vorgehens abhängt, insbesondere aber auf die Formen der Verhandlung und Entscheidung eine erhöhte Achtsamkeit zu wenden, damit vorkommenden Falls der Sachverhalt dem Verwaltungsgerichtshofe klar und in jener Förmlichkeit vorlige, welche die unerläßliche Voraussetzung jeder gerichtlichen Cognition ist. 2. In Anwendung des voranstehcndcn Grundsatzes ist zunächst bei jeder administrativen Rechtssache zu erwägen, ob die damit befaßte Administralivstelle zur Verhandlung und Entscheidung zuständig -ist. Hiesür sind die anderwärts gegebenen Competenzvorschriften maßgebend und ist nur insbesondere zu beachten, daß bei verschiedenem Forum der Belhciligten jene Administrativbehörde vorzugehen hat, welcher der belangte Theil untersteht (also z. B- bei einer streitigen Excindirnng von Pfarreinkünften nach §. 21 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 50 nicht die Bezirkshanptniannfchaft der Pfarre, für welche, sondern die der Pfarre, aus welcher exciudirt werden soll). Sind mehrere Parteien mit verschiedenem Forum belangt, so dürfte, sofern die Cnmnlirnng der Ansprüche überhaupt zulässig ist, nach Analogie der Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung die Administrativstelle, welcher der Erstbelangte untersteht, als zuständig erscheinen. Selbstverständlich ist durch die hier gegebenen Vorschriften die Requisition anderer Administrativstcllen zur Vornahme einzelner Acte de& administrativen Verfahrens Namens der jndizirenden Behörde nicht ausgeschlossen. Desgleichen versteht sich von selbst, daß der administrative Jnstanzenzng genau einzuhalten ist, und daß daher die zweite Instanz niemals in einer Sache verfahren darf, über welche die erste noch nicht abgesprochen hat. 3. Bei jeder Verhandlung ist die Legitimation der Parteien zur Sache genau zu prüfen. Wer im fremden Namen handelt, muß sich über seine Vollmacht answeisen. Bei Personen, die kraft einer allgemeinen Vollmacht handeln (z. B. bei Privatbeamten) ist im Ange zu behalten, ob nicht die Beschaffenheit der Sache eine besondere Vollmacht erheischt. 4. Hinsichtlich des Gegen st andes der Verhandlung ist zu beachte», daß nur über eonerete Ansprüche verhandelt und judieirt werden kann, und daß daher allgemeine Anordnungen und Verfügungen der Behörden gleichwie Sachen, in denen die Behörden nach ihrem Ermessen vvrzngehen berechtigt sind, nicht Gegenstand eines administrativrichterlichen Verfahrens sein können. 17 5. Bei Leitung des Verfahrens soll sich die Behörde gegenwärtig halten, daß sie zwar Niemanden ein Recht aufzudrängen hat, das er selbst nicht in Anspruch nimmt, daß sic aber von Amtswegen bestrebt sein muß, die obwaltenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in's Klare zu setzen. Für das Verfahre» selbst hat als oberste Regel zu gelten, daß keine Entscheidung ergehen darf, ohne daß alle Betheiligten gehört wurden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erlangten. Anspruch auf dieses Gehör haben nicht blos unmittelbar belangte Parteien, sondern alle Jene, welche am Ausgauge der Sache iuteressirt sind: (also z. B. bei dem Streite über den Bestand eines Kirchenpatronats auch die Gemeinde, ans welche im Falle der Aberkennung des Patronats die Baulast übergeht, vgl. §. 19 des Gesetzes vom 22. Oetober 1875). Der Anspruch auf rechtliches Gehör begreift feruers in sich, daß den Parteien auch alle in der Verhandlung prodneirten Beweismittel und sonstigen Rechtsbehelse bekannt gegeben, eventuell vorgelegt werden, damit sic Gelegenheit zur diesbezügliche« Aeußeruug erlangen. Den gleichen Anspruch haben die Parteien mich hinsichtlich der amtlichen oder von Amtswegen beigcschafften Behelfe, auf welche die Behörde ihre Entscheidung stützt. Dasselbe gilt von Zeugenaussagen und Kunstbefunden (einschließlich von Banplänen, Koftcnüberschlägen n. dgl.). In welcher Weise die Einvernehmnng der Parteien, Zeugen und Sachverständigen zu erfolgen hat, ob zu Protokoll oder durch schriftliche Aeußeruug, ob durch Vorladung vor die jndieirende Behörde oder im Requisitionswege, ist nach Lage der Sache zu beurtheilen. Als Regel gilt, daß jene Form der Einvernehmung zu wählen ist, welche der Behörde und den Parteien den geringsten Zeitverlust und Kostenaufwand verursacht. Desgleichen ist dem Ermessen der judieirenden Behörde anheimgcgeben, wie weit sie die Einvernehmung der Betheiligten fortzusetzen findet, ob sie also z. B. in eontradictorischen Sachen nach Aeußerung und Gegenäußerung noch Replik und Duplik zulassen will, wie viele der namhaft gemachten Zeugen oder Gedenkmänner sie einzu§eruehmeu findet u. s. w. Das Verfahren ist jedenfalls abzuschließen, sobald die Sache genügend aufgeklärt erscheint und sind überhaupt die Procedureu mit aller Beschleunigung dnrchzufiihren, die sich mit Gründlichkeit vereinigen läßt. 6. Das Verfahren ist von Amtswegen auf alle zur Sache gehörenden Punkte auszudehuen, damit durch das Erkeuntniß die ganze Angelegenheit erledigt sei. Eine Proeedur, welche es freiläßt, daß dieselbe Sache nach verschiedenen Beziehungen Gegenst-ind wiederholter Verhandlung und Entscheidung wird, ist so viel als möglich zu vermeiden. Daher ist z. B. in der Regel bei einem streitigen Kirchen-, Psarr- oder Schulbau nicht über die Nothweiidig-keit und die Art der Bauführung, sowie über die Bestreitung der Baukosten gesondert, sondern über alle diese Punkte gleichzeitig zu verhandeln und zu entscheiden. 7. Ju deu Erkenntnissen ist der Streitpunkt stets genau auzuführen, damit künftig kein Zweifel über die Identität der entschiedenen Sache entstehen kann. Alle Erkenntnisse sind durch Beifügung der Gründe oder durch Verweisung auf die Gründe der unteren Instanz zu motiviren. Steht noch der Rechtszug au eine höhere administrative Instanz offen, so ist dies unter Angabe der Recnrssrist ausdrücklich zu bemerken. 8. Rechtskräftig entschiedene Sachen sind bei wiederholtem Anbringen auf die rechtskräftige Entscheidung zu weise». Eine Ausnahme gilt nur dort, wo nach Beschaffenheit des AnbringenS die Wiederaufnahme der Verhandlung zufolge der bestehenden Vorschriften zulässig erscheint. Alsdann ist aber zu beachten, daß die Wiederaufnahme uur von jener Behörde zugelassen werden kann, welche zuletzt in der Sache entschieden hat, während allerdings die wiedera nsg enommen e Verhandlung selbst wie die frühere iustauzmäßig dnrchzufiihren ist. 9. Es ist dafür zu forgcn, daß alle im Zuge des Verfahrens vorgcnomnienen Zustellungen, insbesondere jene der geschöpften Erkenntnisse, vorkommenden Falls ausgewiesen werden können. Demgemäß ist die erfolgte Zustellung und der Zeitpunkt derselben stets von demjenigen zu bestätigen, an welchen die Zustellung erfolgt, und zwar bei Zustellungen im Orte selbst im Zustellungsbuche der Behörde, sonst durch Retourreeepisse. Wird die Annahme der Zustellung oder die Bestätigung oder Datiruug verweigert, so ist dies durch amtlichen Act zn eonstatiren. Bei Zustellungen an Streitgenossen ist, so weit diesfalls nicht besondere Vorschriften bestehen, thunlichst «ach Analogie der Gerichtsordnung vorzugehen. 10. Für den Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof ist sich gegenwärtig zu halten, daß das Gesetz vom 22. Oetober 1875, R. G. Bl. ex 1876 Nr. 36, mit 17. Mai d. I., als dem 45. Tage nach seiner Publikation (kais. Patent vom 27. Dezember 1852, R. G. Bl. Nr. 260), in Wirksamkeit tritt und daß daher nach §. 49 desselben alle vor diesem Tage zugestellten Entscheidungen und Verfügungen, gegen welche kein Reenrs mehr offen stand, der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshofe entzogen sind. Die Behörden werden darauf zu achten haben, daß sie sich in diesen Angelegenheiten nicht zu neuerlichen Enunciaten provociren lassen, durch welche etwa die Bctheiligtcn das Rechtsmittel der Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshofe zu erlangen trachten. Werden einer Behörde vom Ministerium behufs einer Rechtsführung beim Verwaltungsgerichtshofe (§§. 26 und 30 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875) Acten ober anbere Behelfe abverlangt oder Erhebungen aufgetragen, so hat bie Behörde diesem Aufträge unvermeilt zu entsprechen, damit die gesetzlichen Fristen eingehalten werben können. II. Aus dem Gesetze vom 8. Mär; 1876 (R.-G.-Dl. Mr. 26), wodurch einige Bestimmungen der Verordnung vom 6. April 1856 Zlr. 50), dann der Gesetze vom 13. Dezember 1862 (R.-G.-M. |!r. 79) und vom 29. Jebruar 1864 M.-G.-Bl. Mr. 20) über die Stempel- und unmittelbaren Gebühren abgeändert werden. (IV. Kaufmännische Rechnungen.) §. 19. Das in der Tarifpost 83 B 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 und im §. 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1864 festgesetzte Ausmaß der Gebühr für Rechnungen (Conti, Noten, Ausweise u. bgl.) per 1 kr. und 5 kr. wird bahin abgeändert, daß Rechnungen bis einschließlich 10 fl. unbedingt (§. 12 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.-G.-Bl. Nr. 50) gebührenfrei sind, ferner, daß die Gebühr von 1 kr. per Bogen auf alle Rechnungen, bei welchen der Betrag der Forderung 50 fl. nicht übersteigt, Anwendung zu finbcit hat, so daß der Gebühr von 5 kr. per Bogen nur Rechnungen über Forderungen, bereit Betrag 50 fl. übersteigt, unterliegen. Unter Rechnungen (Conti, Noten, Ausweise u dgl.) sind hierbei jene Aufzeichnungen zu verstehen, welche von Handels- oder Gewerbetreibenden über Gegenstände ihres Handels oder Gewerbebetriebes, das ist über die diesen Betrieb betreffenden Geschäfte, woraus ihnen eine Forderung erwachsen ist, an Hattbels- oder Gewerbetreibende ober an andere Personen ausgestellt werden, ohne Unterschied, ob sie eine Saldirung enthalten oder nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser festen Gebühr tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Korrespondenz (§. 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1864) ausgenommen oder einer solchen als Anhang, Beilage u. dgl. beigefügt werden. Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Begründung ber Gebührenpslicht nicht ersorberlich, sonbern es genügt, wenn die Anstalt ober Person, in deren Geschäfte bie Ausstellung erfolgte, aus ber Rechnung, z. B- aus einer Drnckbezeichnnng, Stampiglie u. bgl. entnommen werben kann. Unter dieser Voraussetzung unterliegen daher auch die in den Geschäften ber Hotelbesitzer, Gastwirthe u. dgl. ausgestellten Rechnungen dieser Gebühr. Abschriften solcher Rechnungen unterliegen derselben festen Gebühr wie die Originalien. III. Erlas; des Ministers für Cnltns und Unterricht, mit welchem die nachstehende Unordnung des Jinanjministcriums vom 4. Mai 1876, über die Gebührenbehandlnng der in den Verhandlungen nach §. 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 50) über die Regelung der äußern Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche verkommenden Schriften und Urkunden, kund gemacht wird. Aus Anlaß einer gestellten Anfrage wird bekannt gegeben, daß ans die nach §. 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 50) über die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche aus Anlaß vorgekommener Untpfarrnngen durchzuführeudm Excindirnngs-Verhandlungen die für das Expropriations-Verfahren bestehenden Gebühren-Vorfchriften Anwendung haben. 17* Es sind daher hiebei insbesondere die Protokolle über die commissionellen Erhebungen, die schriftlichen Aenßernngen der Betheiligten, Vergleiche und bücherliche Eintragungen im Sinne der Tarifpost 102 f und des Erlasses vom 18. Juli 1854, Z. 26.787, gebührenfrei zn behandeln, während den Rekursen gegen Erkenntnisse und Entscheidungen der politische» Behörden die Gebühren fr eiheit nach Tarifpost 75 1>) des Gebühreugesetzes deshalb zukommt, weil die Bene-ficiateu oder Patrone hierbei nicht als Privatbetheiligte, sondern in Vertretung der betreffenden Pfründen einschreiten. IV. Aus dem Staatsvertrage zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schwei; vom 7. Dezember 1875. (Reichs-Gesetzblatt Nr. 70 vom Jahre 1876.) Artikel 8. In allen Gcbnrts-, Traurings- und Todesfällen österreichisch-ungarischer Staatsangehöriger in der Schweiz und umgekehrt schweizerischer Staatsangehöriger in Ocsterreich-Ungarn werden die kompetenten kirchlichen und weltlichen Funktionäre die amtlichen Auszüge ans den Kirchenbüchern, respektive Standesregistern (registres d’etat civil) ohne Verzug und kostenfrei ausfertigen und dieselben in Oesterreich-Ungarn an die Gesandtschaft der schweizerischen Eidgenossenschaft iu Wien und in der Schweiz an die k. und k. österreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bern gelangen lassen. Die Art und Weise der Legalisation dieser Ausfertigungen richtet sich nach den Gesetzen des Staates, wo sie zu geschehen haben. Den in Oesterreich-Ungarn in einer anderen als in der deutschen oder lateinischen Sprache ausgestellten Ge-burts-, Trauungs- und Todesscheinen ist eine lateinische, von der zuständigen Behörde gehörig beglaubigte Uebersetzuug beizuschließen, dagegen sind die in der Schweiz ausgestellten derlei Urkunden, wenn es sich um einen österreichischen Staatsangehörigen handelt, und die Urkunde in einer anderen als der deutschen oder lateinischen Sprache ausgefertigt ist, mit einer deutschen oder lateinischen, wenn sie aber einen ungarischen Staatsangehörigen betrifft, und nicht in der lateinischen Sprache ansgefertigt ist, mit einer lateinischen, von der zuständigen Behörde gehörig beglaubigten Uebersetznng zu begleiten. Weder durch die Ausfertigung, noch durch die Annahme der Geburtsscheine kann die Frage der Staatsangehörigkeit der Betreffenden präjudieirt werden. VI. Cs gibt keine stillschweigend anerkannte Keligionsgesellschaft. Wenn daher die Staatsverwaltung duldet, das; ein von einer nicht ausdrücklich anerkannten Religionsgesellschaft bestellter Seelsorger in einer — wenn auch von der Gemeindevertretung eigens hiezu angewiesenen — Räumlichkeit uud mit Wissen der Regierungsorgane gottesdienstliche Handlungen ausübt uud Trauungen vornimmt, so ist gleichwohl ein solcher Seelsorger nicht der ordentliche Seelsorger im Sinne des §. 75 allg. bgl. G.B., und die vor ihm eingegangenen Ehen sind gesetzlich nngiltig und unwirksam. (Aus der österreichischen Zeitschrift für Verwaltung Nr. 23 tiont Jahre 1876.) * Am 26. November 1872 wurden Joseph K. und Anna Maria A. vor dem Psarrverweser der „autonomen katholischen Kultusgemeinde" in Wien, Joseph Kiirzinger, in der Salvatorkirche getraut. Als die Polizeibehörde hievon Kunde erlangte, machte sie die Anzeige an das Laudesgericht für bürgerliche Rechtsaugelegenheiten, welches von Amts wegen die Untersuchung wegen Ungiltigkeit dieser Ehe einleitcte, den Dr. Ernst Ritter von Niebauer zum Vertheidiger des Ehebandes bestellte und nach dessen Anhörung das Urtheil vom 9. Februar 1875, Z. 583/27 schöpfte, kraft welchem obige Ehe fiir nngiltig und nichtig erklärt wurde. Dieses Erkenntnis} ward auf folgende Gründe gestützt: Zur Giltigkeit einer Ehe ist erforderlich, daß die feierliche Erklärung der Einwilligung entweder nach den §§. 75 und 125 allg. bgl. G.-B. vor dem ordentlichen Seelsorger eines der beiden Brautleute oder nach den Gesetzen vom 25. Mai 1868, Z. 47, und vom 9. April 1870, Z. 51 R.-G.-B., vor der politischen Bezirks-, rücksichtlich Gemeindebehörde, erfolge. Mit Hinblick auf die Vorschriften dcr §§. 80, 81, 82, 128 allg. bgl. G.-B. und §. 1 des Gesetzes vom ■9. April 1870, Z. 51 R.-G.-Bl., kann unter dem ordentlichen Seelsorger des §. 75 nur jener Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinde verstanden werden, welcher unter öffentlicher Autorität als solcher bestellt und von dcr Staatsverwaltung mit der Führung der Ehestaudsmatrikeln betraut ist. Ein solcher Seelsorger ist Joseph Kürzinger, Psarrverweser der sogenannten autonomen katholischen Kirchengeineinde, nicht. Die diesen Namen sich beilegende Religionsgesellschaft ist in keinem Gesetze anerkannt; der Umstand, daß der Wiener Gcnicinderalh dieser Religionsgesellschaft die Salvatorkapelle zum Zwecke der Ausübung ihres Gottesdienstes eiuräumte, sowie daß ihr Gottesdienst daselbst mit Wissen der Staatsverwaltung seit Jahren ausgeübt und von dieser geduldet wurde, ist gleichgiltig, weil diese faktische Duldung noch keine gesetzliche Anerkennung in sich schließt. Auch wurde weder Joseph Kürzinger noch irgend ein anderer Seelsorger der sogenannten autonomen katholischen Kirchengeineinde von dcr Staatsverwaltung mit dcr Führung dcr Ehestandsmatrikeln betraut. Wenn ferner behauptet wird, daß die Gemeindebehörde durch die Einräumung der Salvatorkapelle und durch Zulassung der Voruahme von Trauungen durch Joseph Kürzinger diesen stillschweigend zu ihrem Stellvertreter bestellt habe, sonach daß dieser zur Entgegennahme der Erklärung der Einwilligung nach dem Gesetze vom 9. April 1870, Z. 51 R.-G.-Bl., kompetent gewesen sei, so ist diese Behauptung unrichtig, weil nach §. 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Z. 47 R.-G.-Bl., die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe vor dem Vorsteher der politischen Bezirks-, rücksichtlich Gemeindebehörde oder einem Stellvertreter des Vorstehers in dcr daselbst festgesetzten Sßi-ife abgegeben werden muß, unter diesem Stellvertreter aber nur Derjenige verstanden werden kann, welcher zur Vertretung des Vorstehers in allen demselben obliegenden Amtshandlungen öffentlich und in geregelter Weise bestellt wurde, und weil eine Uebertraguug dieser staatlichen Funktion an eine andere Person gesetzlich gar nicht zulässig wäre. Joseph Kürzinger kann daher nicht als der ordentliche Seelsorger eines der Brautleute angesehen werden. Daher mußte die vor demselben zwischen Joseph K und Anua Maria B. am 26. November 1872 in der Salvatorkirche geschlossene Ehe wegen des von Amtswegcn zu berücksichtigenden Ehehindernisses des §. 75 allg. bgl. G.-B. und der nachträglichen bezüglichen Vorschriften für nngiltig erklärt werden. Joseph K. nnd Anna Maria B. wurden zur Zahlung der Erkenntnißgebühr verhalten, weil sie als sachsällig erscheine’.’. Anderweitige Kosten sind nicht erwachsen, weil die Untersuchung von Amtswegen durchgeführt wurde. lieber die Appellation des Verteidigers des Ehebandes bestätigte das k. k. Oberlaudesgericht in Wien mit Urtheil vom 23. November 1875, Z. 16.602, vollinhaltlich das erstrichterliche Erkenntnis), „da nämlich die in Rede stehende Eheschließung nach den bestehenden Gesetzen als eine nngiltige betrachtet werden muß; denn zur Giltigkeit der Ehe wird erfordert, daß die feierliche Erklärung der Einwilligung vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute oder vor dcr politischen Bezirks-, rücksichtlich Gemeindebehörde, geschehe. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Da beide Brautleute laut dcr vorliegenden Taufscheine, nach katholischem Ritus getauft sind und ihren allfälligen Austritt aus der katholischen Kirche der politischen Behörde nicht gemeldet haben, daher zur Zeit der Eheschließung als Katholiken angesehen werden müssen (Art. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Z. 49 R.-G.-Bl.), so hatten sie die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe vor ihrem ordentlichen, d. i. dem katholischen Seelsorger ihres Wohnortes oder dessen Stellvertreter abzugeben. Als solcher kann jedoch der Psarrverweser Joseph Kürzinger der sogenannten autonomen katholischen Kultus-gemeiude nicht unerkannt werden, denn die Genossenschaft jener katholischen Christen, welche die Aussprüche des letzten vatikanischen Koneils nicht als bindend betrachten und deshalb die sie betreffenden gottesdienstlichen Handlungen durch einen derselben Ansicht huldigenden Priester verrichten lassen zu müssen glauben, ist weder im Staate als eine besondere Kirche oder Religionsgesellschaft durch ein Gesetz ausdrücklich anerkannt worden, noch kann in dem Umstande, das; die Vornahme von Eheschließungen durch den Pfarrer der autonomen katholischen Knltnsgemeinde seither geduldet wurde, eine stillschweigende Anerkennung der altkatholischen Gemeinde durch den Staat erblickt werden. Diese Gemeinde ist daher nach den §§. 15 und 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, Z. 142 R.-G.-Bl., zur selbstständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, zu welchen offenbar auch die Bestellung eines Seelsorgers gehört, nicht berechtigt. Es steht demnach der mehrerwähnten Ehe das Ehehinderniß des §.75 allg. bgl. G.-B. entgegen, und es erscheint demnach das erstrichterliche Urtheil, welches diese Ehe auf Grund des §. 49 allg. bgl. G.-B. für nngiltig ■ erklärte, gesetzlich gerechtfertigt." Der Vertheidiger des Ehebaudes machte in der außerordentlichen Revisionsbeschwerde geltend, daß die Ehe nach den bestehenden Gesetzen, wie diese im Zweifel in favorem matrimonii auszulegen find, nicht für nngiltig erklärt werden könne. Die aus der richtigen Prämisse, daß die beiden Ehcgaiten zur Zeit der Eheschließung als Katholiken an- gesehen werden müssen, gezogene Konsequenz, daß mir der katholische Seelsorger ihres Wohnsitzes oder dessen Stellvertreter der ordentliche Seelsorger im Sinne des Gesetzes gewesen wäre, entspreche den tatsächlichen Verhältnissen, nicht. Tic sogenannten Altkatholiken bilden die uralte katholische Kirche; ihnen gegenüber erscheinen die Anhänger des letzten Koncils als die Neuerer; es sei daher unangemessen, die Anforderung zu stellen, als hätten die Altkatholiken ihren Austritt aus der katholischen Kirche anzumelden und sich mit die Verleihung der Rechte einer religiösen Gemeinschaft zu bewerben. Die Altkatholikeu sind Katholiken und wollen es.auch bleiben; sie genießen daher nach wie vor die Rechte der Katholiken, und nicht sie, sondern die Neukatholikeu bedürfen einer staatlichen Anerkennung. Die Znnmthung an die Altkatholiken, sich von dein infallibilistischen Pfarrer, den sie für einen von der allen katholischen Kirche abgefallenen Neuerer halten, tränen zu lassen, würde ein diktatorisches Machtgebot in religiösen Dingen und ein Gewissenszwang sein. Die Alt-katholiken haben, von ihren Rechten als Katholiken Gebrauch machend, sich unter den Augen des Staates, und ohne dessen Veto, daher mit dessen stillschweigender Zustimmung ihren Seelsorger bestellt, und dieser sei also eilt katholischer, und zwar ihr ordentlicher Seelsorger. Der Streit zwischen den Anhängern des Koncils und den Altkatholikeu gehöre in’s Gebiet der Dogmatik, nicht aber in jenes der Staatsverwaltung, denn diese habe nicht darüber zu entscheiden, welche von den durch die letzten Koncilsbeschlüssc in zwei Lager gespaltenen Parteien die rechtgläubige, und welche die ketzerische sei. Bitte um Giltigerklärung der Ehe. Der k. k. oberste Gerichtshof verwarf mit Uriheil vom 22. Februar 1876, Z. 1076, in einer Plenarsitzung die außerordentliche Rcvisiousbcschwerde mit Hinweisung auf die der Sachlage und dem Gesetze entsprechende Begründung der unteren Gerichte, deren Urtheile bestätigt wurden. VI. Organische Bestimmungen für die Mud wehr- (Kmdesschiihen-) Seelsorger. Das Verordnungsblatt für die k. k. Landwehr publicirt die Cirkular-Verordnung Sr. Excellenz des Herrn Landesvertheidigungs-Ministers, betreffend die organischen Bestimmungen für die Landwehr- (Laudesschützeu-) Seelsorge und die Vorschrift für die Matrikclführung in der k. k. Landwehr. Zur Ausübung der Seelsorge und zur Matrikelführung über die im Landwehr- (Landesschützen-) Verbände stehenden Personen sind im Frieden die Civilgeistlichkcit und nur im Kriegsfälle die Geistlichkeit des Heeres und der Landwehr- (Landcsschützeit-), also die Landwehrkapläiie, die evangelischen Feldprediger und die Rabbiner des Heeres berufen. Die Landwehrgeistlichen bilden einen eigenen Coneretualstatus mit der Grnppenbezeichimng Landwehr- (Landesschützen-) Geistlichkeit und rangireu in die IX. Diätenklasse. Sie kommen als Ka-pläne bei den Landwehrbrigaden, als Curaten bei den. Feld- und stabilen Spitälern, als Feldkaplänc bei den Tiroler Landesschützen-Bataillons und als Aushilfsgeistliche bei der Armee im Felde in Verwendung. Dieselben haben während der Dauer ihrer Aktivirung Anspruch auf dieselben Gebühren wie die Militärkaplänc zweiter Klasse des Heeres. Bei Ausübung des Seelsorgedienstes sind sie an die bezüglichen Dienstesvorschristen des Heeres gebunden und in nicht seelsorge-rischer Beziehung den Kommandanten des Heeres oder der Landwehr untergeordnet. Das apostolische Feldvikariat des Heeres in Wien ist im Kriegsfälle auch für die Landwehr die oberste miluärgcistlichc Behörde; wird aber eine Armee auf Kriegsfuß gesetzt, so erfolgt die Aufstellung eines Feldsuperiors, der alle' geistlichen Angelegenheiten der katholischen Landwehrpcrsonen besorgt. Der evangelische Feldprediger und der Rabbiner stehen unter dem Armeekommando. Sobald die Mobilmachung der Landwehr eintritt, sind die in der Landwehr sich ergebenden Matrikelfälle von der „Landwehr- (Landesschützen-) Geistlichkeit" in ihre bezüglichen Matrikeln ciitzutragen. Für den Kriegsfall werden die Landwehr-Bataillone und Eskadronen dem Militärpfarrer jener Militär-Territorial-Behörden zugewiesen, aus deren Bereiche sich die betreffenden Bataillone und Eskadronen ergänzen. Von den Todtenscheinen darf seitens der Rcchnungs-kanzlei kein Gebrauch gemacht werden, so lange nicht vom betreffenden Militärpfarrer unter Beisetzung der Nummer und des Folinms des Stcrbebttches mit dessen eigenhändiger Unterschrift die erfolgte Protofollirnug in dorso bestätigt ist. Tic Matrikeln in den Feldspitälern führt der daselbst fnngirende Curat oder Kaplan. Um während eines Feldzuges die vollständige und urkundliche Verläßlichkeit der Sterbematrikel durch einen gleichförmigen, geregelten und die erforderliche Sicherheit gewährenden Borgang zu erzielen, sind nach jeder Schlacht und nach jedem Gefechte, sobald es thitnlich ist, von den Kompagnien, Eskadronen und sonstigen Unterabteilungen mittelst einer vou dem Kommandanten und zwei Augenzeugen gefertigten Eingabe die Gebliebenen dem Vorgesetzten Truppenkontntando namhaft zu machen, welches die gesammelten Eingaben ohne Verzug an die Armeeintendanz behufs der Zustellung an den Feldsuperior einzusenden hat. Vermißte und sonst abgängige, bereit wirklich erfolgter Tod auf dem Schlachtfelde nicht außer allen Zweifel gestellt ist, dürfen in diese Eingabe keinesfalls eingetragen werden. Der Feldsuperior protokollirt die Gebliebenen in seinen Matrikelternionen nach den im Abschnitte III. enthaltenen Bestimmungen und sendet die Eingaben nach geschehener Ersichtlichmachnng der bewirkten Protokolliruug an das apostolische Feldvikariat, welches dieselben den zuständigen Pfarrern zustellt. Der Militärpfarrer nimmt die Gebliebenen in seine Sterbeprotokolle auf, übermittelt die Eingabe, nach beigefetzter Bestätigung ihrer Eintragung in das zuständige Register, an die betreffenden Landwehr- (Landesschützen-) Evideuthaltungs-Behörden. Bezüglich der in der Kriegsgefangenschaft und in den feindlichen Spitälern Verstorbenen ist bei der Uebergabe der Todteufcheine an den zuständigen Militärpfarrer von den Trnppenkörpern (Landwehrbehörden) stets das richtiggestellte Nationale des mit Tode Abgegangenen ersichtlich zu machen oder der Grnndbnchsextrakt beizulegeu. VII. Aufruf zur Sammlung milder Beiträge für die Abbrändler in Koitsch und der anliegenden Ortschaften. Am 8. August l. 3. wurden die zur Ortsgemeinde Unter-Loitsch gehörigen Ortschaften Öeitce, Brod, dann die zur Ortsgemeinde Kirchdorf gehörigen Ortschaften Kirchdorf und Oberloitsch durch eine verheerende Feuersbrnust heimgesucht ; G;3 Wohnhäuser und 112 Wirtschaftsgebäude stimmt der cingebrachteu heurigen Fechsung, Eiurichtuugsgegeu-stände und Kleidungsstücke wurden von den Flammen verzehrt, und wird der hiedurch verursachte Schade auf mindestens 200.000 Gulden veranschlagt. Zur Linderung der traurigen Lage der durch diese Feuersbrunst Betroffenen wolle in allen Knratkirchen der Diözese eine Sammlung milder Beiträge vorgenommen und die einfließenden Sammlungsbeträge sollen anher übersendet werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am u. August 1876. VIII. Konkurs - Nerlantbarung. Die Religionsfonds-Pfarre Ajdovica im Dekanate Treffen ist durch Versetzung des Herrn Pfarrers Peter Bizjak in den Ruhestand in Erledigung gekommen und wird dieselbe unterm 30. Juli d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hochlöbliche k. k. Landesregierung für Kram in Laibach zu stilisiren. Durch Verleihung der Pfarre Döbemig an beit Herrn Pfarrer von Zalina, Anton Zorc, ist die Pfarre Zalina tut Dekanate St. Marein erledigt ititb wird dieselbe ebenfalls unterm 30. Juli zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind gleichfalls an die hochlöbliche k. k. Landesregierung für Kraut zu stilisiren. Die bisthumliche Collations-Psarre Jesenice im Dekanate Radinannsdorf ist durch Todfall in Erledigung gekommen. Dieselbe wird unterm 29. Jnli zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an das fürstbischöfliche Ordinariat zu stilisiren. Durch Verleihung der bisthnmlichen Callatious-Pfarre Laufen an ben Herrn Pfarrer von Stanga, Johann Teran, ist bie Religionsfonds-Pfarre Stanga in Erledigung gekommen und wird dieselbe unterm 26. August d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die k. k. Landesregirnng zu stilisiren. IX. Chronik der Diözese. Die kanonische Visitation wird im Monate September d. I. in beit nachfolgenden Pfarren stattfinden uitb daselbst bei biefer Gelegenheit auch bas Sakrament ber h. Firmung gespendet werden: Am 3. September Vormittags in Sora. „ 5. „ Vormittags in St. Katharina. Am 15. September Vormittags in Semic. n 15. It Nachmittags in Planina. ii IG. 1t Voriilittags in Suhor. ti 17. 1t Vormittags in Metlika. „ 17. „ Nachmittags in Radovica. „ 18. „ Vormittags in Podzemelj. „ 18. „ Nachmittags in Adlesice. „ 19. „ Vormittags in Gernomelj. „ 19. „ Nachmittags in Dragatus. „ 20. tt Vormittags in Vinica. it 20. 1t Nachmittags in Preloka. 11 21. tt Vormittags in Verk. „ 21. rr Nachmittags in Stari Terg, Visitation. „ 22. it Vormittags in „ „ Firmung. Neu aiigestellt wurden die hochw. Herren: Johann Brence, Alumnatspriester, als Pfarrkooperator in Cemsenik und Josef Ilesnik, Alumnatspriester, als Pfarrkooperator und Volksschnlkatcchet in Adelsberg. Versetzt wurden die hochw. Herren: Zeno Freiherr von Cirheimb, Pfarrkoopcrator in St. Veit bei Sittich, als solcher traft) St. Marein; Valentin Sarabon, Pfarrkoopcrator in Ribnica, als Expositns nach St. Peter bei Slavina; Gregor Jakelj, Pfarrkoopcrator in Zaticina, als solcher nach Mariafeld; Johann Zdrazba, Pfarrkoopcrator in Verhnika, nach Bischotiack; Leopold Zaletel, Pfarrkoopcrator und Katechet in Postojna, nach Trata; Johann Kosmelj, Pfarrkoopcrator und Katechet in Iiadolica, als I. Kooperator nach St. Georgen bei Krainburg; Franz Mally, Pfarrkooperator in Öem-Senik. als II. Kooperator nach St. Georgen bei Krainburg; Johann Podboj, Pfarrkooperator in Logatec, als solcher nach St. Veit bei Zaticina; Ignaz Kljuceväek, Pfarradministrator in Babenfeld, als Pfarrkoopcrator und Rczcn-Lichtcn-thal'scher Benefieiat nach St. Martin bei Littai; Ignaz Kutnar, Pfarrkooperator in Dobernice, als solcher nach St. Ruprecht ; Anton Lenasi, Pfarrkoopcrator zu St. Bartholmä im Felde nach Dobernice; Karl Jancigar, Pfarrkooperator in St. Ruprecht, nach St. Bartholmä; Stamcar Johann, Pfarrkooperator in Hrenovice, nach Raka; Felix Knific, Pfarr- kooperator in Mariafeld, nach Ribnica; Anton Fettich-Frankhehn, Pfarrkooperator in Verhnika, als I. Kooperator nach Postojna; Franz Rus, Pfarrkooperator und Benefiziat in St. Martin bei Littai, als I. Kooperator nach Verhnika; Martin Molek, Pfarrkooperator tu Preserje, als II. Kooperator nach Verhnika; Anton Mandelc, Pfarrkooperator in Bischotiack, als solcher nach Preserje; Johann Bevc, Pfarrkooperator in Trata, nach Logatec; Anton Zgur, Pfarrkooperator in Raka, nach Hrenovice. Der hochw. Herr Martin Vodir, Kirchenrechuuugs-Revident bei der bischöflichen Curie in Triest und Kooperator an der Neustadtpfarre St. Anton daselbst wurde über sein Ansuchen in den Verband der Laibacher Diözese ausgenommen und als Pfarrkooperator und Schulkatechet nach Radmannsdvrf dekretirt. Dem hochw. Herrn Stefan Gnjezda, Pfarrkooperator zu St. Georgen im Felde wurde die Pfarre Bohinjska Bela, und dem hochw. Herrn Valentin Skid, ebenfalls Pfarrkooperator in St. Georgen, die Pfarre St. Jakob an der Save verliehen. Der hochw. Herr Georg Huinar, Pfarradministrator in Primskovo im Dekanate Litija wurde auf diese ihm verliehene Pfarre am 31. Juli d. I. kanonisch investirt. Der hvchlv. Herr Johann Eder, Pfarrer in Tujnice, wurde für die Pfarre Mekine im Dekanate Stein präsentirt. Dem hochw. Herrn Franz Jersic, Pension. Lokalkaplaue zu St. Cantian bei Guthenwerth, wurde die Erlaubnis; zur Niederlassung bei der Filialkirche 8. Georgii in Izlake in der Pfarre Öemsenik und zur Abhaltung des Gottesdienstes daselbst crtheilt. Der hochw. Herr Bartholomäus Bizjak, Pfarrer in Jcsenice, ist am 25. Juli d. I. daselbst gestorben und wird dem Gebete des Klerus empfohlen. Bour fürstbischöflichcn Ordinariate Laibach am 20. August 1876. Herausgeber: M. Pogacar. — Verantwortlicher Redakteur: L. Klinar. — Druck der „Närodna tiskama“ in Laibach.