Nr. 434. ' II. 1860. Uirchliches Derordnungs - Vlalt für die LavanterDiöcefe. ^nbrtlt: 1. Regelung des Kcfchäftsgnnges bei Matrike» Berichtigungen. — 2. Beerdigung der Militär-Selbstmörder. — >'!. Republiziruiig de» Hofkauzlei-DekreteS vom 15. Sept. 1808 Z. 18150 in Betreff der Stollgebühre» für geistliche Militär-Knnktione». — 4. Anordnung Betreffs der Taufschein Ausfertigung für die Kürftlich Schwnrzenbnrg Sondershauseu'schk» llnter-thancn. — 5. Bestimmung der theologische» Kragen für das Jahr 1860. — 6. Anordnung der PfarrkonkurSprüfung im Jahre 1860. — 7. Abhohlnng der heiligen Ochlc am NrnndonncrStage. — 8. Der Direetoricn-Bcdarf für daS Jahr 1801 ist bis Ičndt Siili I. 3. anzuzeigcn, unter gleichzeitiger Vorlage der Scelenstands Ausweise. 1. ir Präsidialschrcibcn Sr. Erzcllcnz des Herrn Ministers des (SiiltuS und Unterrichtes ddo. 16. Deceuide r 1859 3. 18479/5131 wurde daS wörtlich Nachstehende bekannt gegeben: »Um bei der Veranlassung jener Eintragungen in die Matrikcnbüchcr, welche von Seite der kaiserlichen Behörden ans Grund bestehender Vorschriften in Anspruch genommen werden, eine» gleichförmigen Vorgang zu erziele», hat das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Enltus und Unterricht unter dem 27. November 1859 3abl 1090IM. ft. anznordncn befunden, dag wenn in Folge ^"tscheidcns einer politischen Behörde Aendcrnngc» oder Zusätze in den von katholischen Seelsorgern geführten Matrikcnbnchern vorznnebmc» find, diese in der Form, in welcher die äiiitlicfcc Eintragung stattfindcn soll» von der politischen liandeSbcbördc an das dem betreffenden Seelsorger Vorgesetzte Ordinariat mit dem Ersuchen geleitet werden, die treue Aufnahme der Acndcrnng oder des Zuwachses in der Matrik zn veranlassen. Gleichzeitig ist von dem Ministerium des Innern daS Justizministerium um die Verfügung angegangen worden, dag auch die Gerichtsbehörde» die in ihrem WirknngSkrcisc verfügten, genau sormnlirtc» Aendcrnngen und Zusätze in de» Matrikenbüchern zur BewerkstelUgiing der Eintragung in diese an die politische LandcSstcllc dcö katholischen Matrikcnführcrs leiten, welche sich hierwegrn an das Ordinariat desselben wenden wird.« Hievon werde» die Herrn Scclsorgevorftehcr als Matrikenführer mit dem Bemerken in die Kcnnt-«>ß gesetzt, daß ihnen zur soglcichen Vornahme dieser Eintragung in unveränderter Form jedesmal dir »»verweilte Ordinariats-Weisung zngchcn werde. 2. Dem bochwürdigcn DiözcsanklcrnS wird die nachstehende von dem k. k. apostolischen Feldvikariate 'interni 27. Dezember 1859 Z. 1670 mitgcthcilte Cirknlar-Verordnung vom 2. 9iovembcr 1859, Rbtbeilnng dir. 1965, welche bezüglich der Beerdigung der Militär-Selbstmörder als Norm allgemein in der k. k. nnce erlaßen worden ist, zur Bcnchinnngswissenschaft kund gemacht: »>Jn Folge Allerhöchster Ermächtigung Seiner kaiserl. königl. AsMolischcn Majestät wird, um die Vorschrift^,, ^cr -gcethjg„nq der Selbstmörder vom Militär-Stande mitten Grundsätzen drS EonkordatcS in Uebcrci,istj,,„n„ng zn bringen, Folgendes bestimmt: : MsW ; : j. In Fälle» eiltet gehörig foustotirten Selbst-Entleibung hat, me im der Selbst-Eiftleibie zur militia vaga gehörte, die betreffende Militär-Behorde unverzüglich die gerichtliche Leichen-Untersuchung nach den in ter Cirkular-Verorduung deS 2ltinee-Ober--6c mutando vom 15. März 1856 Sektion I. Adtbeilnug 2, 9ir. 217 enthaltenen Vorschriften zu veranlassen, und sofort durch eine eigens bier'ür anfztistellende Sommisflon eine genaue Untersuchung der Umstände, welche der Tbat vorhergegaitgen sind, oder sie begleiteten, und auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Selbsteutleibten einen Bezug haben, vornehmen zu lassen. 2. Zu dieser Commission sind in der Regel die bei der Leichen-Obduktio» gegenwärtig gewesenen Eommissäre zu bestimmen; dieselbe hat mindestens aus einem Hauptmanne, als Präses, daun ans zwei Subalterne». Offizieren, einem Auditor und zwei Milität-Nerzten, wovon wenigstens Einer graduiti sein muß, zu bestehe». 3. In Ermangelung graduftter Militär Netzte, oder wenn solche wegen zu weiter Entfernung nicht rechtzeitig beigezogen werden könnten, sind biezn approbiere Ober-, Wund- oder Uuter-Aeczte zn verwenden. Sollten auch diese nickt vorhanden sei», so ist ein Artzt oder Wundarzt aus dem Civilstande zu reguiriren, und wenn er nickt schon im öffentlichen Dienste steht, für die in Frage stehende Funktion zu beeiden. 4. Ist der Selbst-Entleibte ein Katholik, so hat der Commission auch ein Militär-Geistlicher beizuwohne», und nur bei zu weiter Entfernung desselben ist der katholische Seelsorger des Ortes zur '»ter-veniruug bei den commisstouellen Erhebungen einzuladen. Dem Geistlichen ist der Sektionsbefund, und wenn er nicht schon der Commission beigewohnt hätte, auch daS Resultat der Erhebungen zur Einsicht mitzutheilen, worauf er seine Meinung abzugeben haben wird. 5. lieber die Zurecknungs- oder Unzurechnungsfähigkeit des Selbst-Entleibten entscheidet sonach die Mehrheit der Stimmen und wenn die Stimmen gleich getheüt wären, jener Tbeil der Commission, dem sieh das geistliche Commissionsmitglied angeseblossen hat. 6. Wird sich für die Unzurechnungsfähigkeit des Selbst-Entleibten ausgesprochen, so hat die Beerdigung nach den Vorschriften des Dienstreglements stattzufinden; fällt dagegen der CommissionSbeschluß auf die Z ltecknungSsähigkeit aus, so ist der Leichnam, blos von der Wacke begleitet, außer dem Kirchhofe, jedoch in einer durch die christliche Nächstenliebe gebotenen Weise und an einem dieselbe nicht verletzenden Orte zu begraben. Wenn aber ungeachtet der gepflogenen Erhebungen die Commission über die Zurechnungsfähigkeit des Selbstentleibten mit Bestimmtheit zu entscheiden nicht in der Lage war, so ist in einem solchen zweifelhaften Falle der Leichnam zwar auf dem Kirchhofe, jedoch nur mit einfacher militärischer Begleitung und in der Stille zu bestatten. 7. Bezüglich der Selbsteutleibuug solcher Militär-Personen, die sich durch Selbstmord der Strafe für ein Verbrechen entzogen haben, und in Ansehung der versuchten Selbstmorde bleiben die Bestimmungen der mittelst der bofkriegsräthlickeu Cirkular-Vervrdnung vom 24. August 1819 H, 906 kundgemachten Allerhöchsten Entschließung vom 16. desselben Monats noch fortan in Wirksamkeit, so wie sick in Betreff van Militär-Personen, die nickt dem katholischen Glaubensbekenntnisse augehören, auch künftig nach dieser letzteren Verordnung zu benehmen sein wird.» 3. Das nachstehende Hofkanzlei-Dekret- vom 15. September 1808 Z. 18150 über die Jurisdictions-Verhältniffe zwischen bei Civil- und Militär-Geistlichkeit und insbesondere über die Stolgebübreu, welche die Eivil-Geistlickkeit für geistliche Funktionen, die sie au Militär-Personen ber militia vaga, in subsidium der Militär-Geistlichkeit ausübet, auiufprecben bat, (kundgemacht mit Gubeniial-Verordnung ddv. Gratz 5. Oktober IsOS Z. 2259,8) wird fce^ hodbivürbigett CuratkleruS mit der Weisung hier»ft in Erinnerung gebracht, in »otfommenben Fällen sichjznm» darnach zu benehme». a) Militär-Personen, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärtS, diese tingeschloffen, haben gar keine Stole zu bezahlen; folglich hak der Civil-Psarrer auck dann, wenn die Trauung zwischen einer solche» Militär-Person, und einer Braut vom Eivilstande, von ihm vorgenommen wird, nur die halbe Gebühr in Ansehung der Braut zu fordern. b) Ober-Offiziere haben die Stole zu entrichten, jedoch hat sich der Ciyil-Pfarrer in Bemessung des Betrages ganz »ach de» für die Eivil-Geistlickkeit überhaupt bestehenden Stolgesetzen zu richten. c) Die Ehe-Dcrkündigungeu sind bei Militär-Personen, welche ad militiam vagam gehören, in Ermanglung einer eigenen Garnisons-Kirche, wo sic von dem Feld-Superior, oder von dem Fcldkaplan geschehen kann, von dem Civil-Psarrer des Bezirkes, in welchem der Militär-Bräutigam wohnet, vorzunehmen, ohne dafür eine Gebühr von der Militär-Person zu fordern, d) Dort, wo keine Garnisons-Kirche besteht, hat der Feld-Superior oder Feld-Kapla» das Recht, in der Eioil-Psarrkirche, in deren Bezirk die seiner Jurisdiktion zngewiesencn Militär-Personen wohnen, die pfarrltchcn Verrichtungen der Taufe, Trauung, des Versehens der Kranken, der Einsegnung der Leichen vor- znnehmen, ohne daß der Civil-Pfarrer dcßwegen eine Stolgebühr anznsprechen hat. e) Die Militär-Geistlichkeit hat das Leichenbegräbniß einer ad militiam vagam gehörigen Person selbst zu halten, und hierzu ihre eigenen Gehilfen und Requisiten zu verwenden. Dagegen ist aber von Seite der Civilpfarrer, welche in die Veranstaltung solcher Leichenbegängnisse gar nicht einzugehen haben, auch keine Stolgebühr zu verlangen. -, Sollte jedoch die Militär-Geistlichkeit einige Requisiten von der Eioil-Psarrkirche dazu nöthig haben, so ist für diese, bei Leichen der Oberoffiziere oder Beamten, das im Civil-Stolpatente Bestimmte von der Verlassenschaftsniassc zu bezahlen. f) Die Begräbnisse der ad militiam stabilem gehörigen Militär-Personen haben von Seite der Eivil-Pfarrcr immer nach der geringsten Klasse zu geschehe», wenn nicht der Erblasser, desselben Erben, oder die Abhandliings-Jnstanz den Kondukt nach einer höbern Klaffe verlangen, wo alsdann die in dem Civil- Stolpatente für die verlangte Klasse bestimmten Gebühren abzunebmen sind. 4. Laut Eröffnung des hohen Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 22. v. M. Z. 84(4 hat die fürstlich Schwarzburg Sondcrsbansensche Regierung unterm 23. Dezember 1858 eine Verordnung erlassen, womit die mit dem Statthalterei-Erlasse vom 17. Mai 1858 Z. 8355 mitgetheilte Verordnung vom 26. 3à»ner 1458 die gebührenfreie Ausstellung von Todtenschcine» beim Ableben eines Ausländers betreffend, dahin ausgedehnt wird, daß eine gleiche Ausfertigung und Weiterbeförderung von Geburtsscheinen in allen den Fällen vorzunehmen ist, wenn Kinder, gleichviel ob ehelick oder auffcredelich von Angehörigen fremder Staaten, im Fürstentbnme geboren werden. Das hohe Ministerium für Kultus und Unterricht findet cinverständlich mit jenem des Acußern zur Herstellung der Reciprocität den mit dem Statkhaltcrei-Erlaffe vom 17. Mai 1858 Z. 8355 kundgege-bentn Vorgang wegen gebührenfreier Ausfertigung und Einsendung der Todtenscheine der in Oesterreick mit Tot abgehcnden fürstlich Schwarzburg Sondershausenschcn Unterkhanen auch auf die Geburtsscheine von Kindern der Hierlands befindlichen besagten Staatsangehörigen auSzudehncn. Diese Verfügung wird den hochwürdigen Diözesanseelsorgcrn über den Erlaß der H. k. k. Statt-balterei für Steiermark vom 4. d. M. Z. 2051 mit der Weisung bekannt gegeben, daß sie die unentgeltlich ^^»fertigenden Taufscheine der fürstl. Schwarzburg Sondershausenschen Untcrthancn ihres Pfarrsprengcls khufz deren Legalisirung und weiteren Vorlage anher einzusendcn haben. 5. Für das laufende Jahr 1860 werden unter Hinweisung auf die Bestimmungen des Lavauter ^^netts-Erlasses vom 20. November 1844 Nro. 1901, und die nachträglichen Anordnungen vom 3. arz 1852 Nro. 389 folgende theologische Fragen zur Beantwortung gestellt: 1. Ati et sub quibus conditionibus sic dictis piis animis sanctissimum Communionis sacramentum saepius in hebdomade administrari licet? 2. In quo consistit decor clericalis, et quae exinde clericis regulae vitae sunt observandae ? 3. Was versteht man unter Lurus? 2» wie weit kann derselbe vor de», christlichen Sittcngesctze gerechtscriiget werden? Welche Folgen hat der verderbliche Lurus, und wie hat der Seelsorger denselben entgegen z» wirken? 4. Eine Standesunterwcisung für Bettler ist in deutscher oder slovcnischcr Sprache zu verfassen. 6. Die Pfarrkonkursprnfung wird nach den Bestimmungen des Ordinariats.Erlasses vom 30. Mai 1850 Nro. 926 im Laufe deS Jahres 1860 am 22. 23. und 24. Mai, dann am 18. 19. und 20. September am bischöflichen Sitze zu Marburg schriftlich und mündlich abgehalte» werden. 7. Die Abhohlung der heil. Oehle hat am Gründonnerstage in Unserer Ordinariat«.Kanzlei allhicr z» geschehen, und auf die Reinigung der dießbctresfcnden heil. Oehlgesasse die erforderliche Aufmerksamkeit gerichtet zu werden. 8. Der Tircctorien Bedarf für das Jahr 1861 ist bis letzten Juli I. I. anher anzuzcigcn, und unter Einem der Ausweis über die Scclcn-Anzahl der unterstehende» Kuratstalionen vorzulegcn. F. B. Lavantcr Ordinariat zu Marburg am 25. Februar 1860. Anton Martin,