Officiers-Messe wurde im Jahre 1886 durch die Muni- ficenz Sr. Majestät unseres allerguädigsten Kaisers und durch den Gemeingeist des Osficiers-Corps gegründet. Diese kameradschaftliche Institution hat den Zweck, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu heben, den Geist wahrer Kameradschaft zu pflegen und letzterer die in größeren Garnisonen so wünschens¬ werte Stütze zu geben; — ferner den Teilnehmern einen allen An¬ forderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Mittagstisch zu gewähren. Die nachstehend angeführten Bestimmungen wurden vom Officiers- Corps beschlossen, haben daher unbedingt Kraft für jedes Mitglied des Officiers-Corps und bilden die eigentlichen Statuten. Abänderungen dieser Statuten dürfen nur auf ähnliche Weise — durch Beschluss des ganzen Officiers-Corps — vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist der Paragraph -Eins-, welcher für immerwährende Zeiten unverändert Geltung haben soll. 8 1. Gründung und Stiftung. Das dermalige Osficiers-Corps, als Eigenthümer des jetzigen Inventars der Officiers-Messe und der zum gleichen Zwecke gebildeten Fonde, widmet diese Wertobjecte unter Aufrechthaltung ihrer unab¬ änderlichen Bestimmung als -Stiftung für immerwährende Zeiten dem Officiers-Corps des Infanterie-Regimentes Nr. 2 7». Es soll demnach das jeweilige gesammte Inventar und allenfalls vorhandene Fonde in Geld das untheilbare Eigenthum des Officiers-Corps des Infanterie-Regimentes Nr. 27 bilden, d. h. es hat kein Mitglied oder eine aus dem Verbände des Regimentes definitiv scheidende Gruppe des Officiers-Corps — in welch immer gearteten Fällen — Anspruch auf einen aliquoten Antheil dieses Inventars, beziehungsweise der Fonde. 4 8 2. Mitglieder, deren Beiträge. Mitglieder der Officiers-Messe sind ausnahmslos alle im Regimente activ dienenden Officiere jeder Stand esgruppe. Mit Aus¬ nahme der außerhalb der Regiments-Stationen «dauernd» comman- dierten Officiere hat jedes Mitglied an Beiträgen zu leisten: a) monatlich einen Beitrag von 1 (ein) Gulden in den Erhattungs- fond; ll) die Summe von 10 (zehn) Gulden per Mitglied an den Reservefond (wegen Retournierung siehe Z 4); dieser Betrag kann in Monatsraten zu 1 (ein) Gulden erlegt werden; o) monatlich einen — von der jeweiligen Anzahl der Mitglieder abhängigen — Beitrag zur Erhöhung des für mittellose Cadetten (nach Z 16) herabgesetzten Kostgeldes auf die normalmäßige Quote. ß 3. Erhaltnngsfond. Der Erhaltungsfond dient zur Erhaltung und Vermehrung des Messe-Inventars. Beim Austritte aus der Officiers-Messe anlässlich einer Comman- dierung außerhalb des Regimentes und beim definitiven Scheiden ans dem Regiments-Verbände hat Niemand Anspruch auf Rückzahlung der in den Erhaltungsfond geleisteten Beiträge. 8 4. Reservefond. Der Reservefond hat den Zweck, die Mittel zum Betriebe der Messegebarung zu bieten. Das Bargeld dieses Fondes ist nutzbringend anzulegen, und fließen die Interessen in den Erhaltungsfond. Der für den Reservefond erlegte Betrag wird jedem Mitglieds beim Ausscheiden aus der Messe unverzinst rückvergütet. 8 5. Theilnahme an der gemeinsamen Mittagstafel. Verpflichtet. Zur regelmäßigen Theilnahme sind verpflichtet: 1.) alle im Bezüge der Subsistenzzulage stehenden Mitglieder, welche nicht verheiratet sind, dann jene verheirateten derlei Mitglieder, welche getrennt von ihrer Familie leben und keinen eigenen Haushalt führen; 2. ) sämmtliche activen und Reserve-Cadetten des Regimentes als Teilnehmer, ohne jedwede Beitrags leistung an irgend einen Fond; 3. ) die zur Waffenübung eingerückten Offieiere in der Re- s erv e; 4H im Interesse der Pflege der Kameradschaft, welche — wie eingangs erwähnt — einen wesentlichen Zweck der Institution der Officiers-Messe bildet, sowohl die verheirateten Mitglieder, als die ausnahmsweise von der regelmäßigen Theilnahme an der Mittagstafel enthobenen Officiere, am ersten (wenn dieser ein Feiertag, am zweiten) «Donnerstage» eines jeden Monates, wo für selbe schon ohne weitere Ansage gekocht wird; dann bei besonders arran¬ gierten, repräsentativen Festen. L. Können thrilnehmen. Am gemeinschaftlichen Mittagstische können theilnehmen: t.) alle Mitglieder, welche zur Theilnahme nicht verpflichtet sind; 2.) ausnahmsweise Officiere fremder Truppen, Militär- Beamte rc. nach Maßgabe der localen Verhältnisse und verfügbaren Couverts bis zu 14 Tagen als zahlende Gäste gegen Erlag der Tagesquote. Bei längerer Theilnahme leisten dieselben alle Beiträge gleich den Mitgliedern. Die Bewilligung hiezu ertheilt das Regiments-Commando. Die 8ub 8 2 bezeichneten Teilnehmer sind weder Wahl- noch stimmberechtigt, noch wählbar; doch haben diese Statuten, insoferne eine besondere Ausnahme speciell nicht gemacht ist, für dieselben volle Giltigkeit. 6. Lnkhobrn. Von der regelmäßigen Theilnahme an der Messe sind enthoben: 1. ) selbstverständlich die verheirateten Mitglieder, welche ihre Familie bei sich haben, und die ledigen, nicht im Bezüge der Subsistenz¬ zulage stehenden Mitglieder; 2. ) zeitweilig (höchstens jede zweite Woche, jeden zweiten halben Monat, zweiten Monat) solche ledige, im Bezüge der Subsistenzzulage stehende Officiere des Regimentes, deren Eltern im Garnisonsorte leben und bei denen sie thatsächlich den Mittagstisch haben; und 6 zwar neu in das Regiment tretende Officiere erst nach dreimonatlicher Theilnahme an der Officiers-Messe; 3. ) Cadetten mit Bewilligung des Regiments-Commandos in dem «üb 6 2 angeführten Falle; neu eintretende ebenfalls erst nach drei¬ monatlicher Theilnahme an der Messe; 4. ) zur Waffenübuug eingerückte, verheiratete Reserve-Officiere ausnahmsweise mit Bewilligung des Regiments-Commandos; die¬ selben müssen jedoch wöchentlich einmal an der Mittagstafel theil- nehmen; 5. ) aus Gesundheitsrücksichten temporär solche Officiere, welche zur Theilnahme verpflichtet, und zwar für «kürzere» Zeit mit Zu¬ stimmung des Tisch-Aeltesten, für «längere» Zeit auf Grund eines chesärztlichen Zeugnisses mit Bewilligung des Regiments-Commandos; 6. ) endlich noch jene Mitglieder, welche aus unabweislichen Beweggründen um die Enthebung von der regelmäßigen Theilnahme an der Officiers-Messe ansuchen. Das Entscheidungsrecht in einem solchen Falle steht dem Regi- ments-Commando zu. § 6. Absagen. Wer zum Mittagstische dienstlich oder privat zu erscheinen ver¬ hindert ist, hat dies tagsvorher bis spätestens 6 Uhr abends in der Küche mittheilen zu lassen, und wird ihm diese Tagesquote nicht auf¬ gerechnet. Wer die Mittheilung unterlässt oder zu spät macht, hat keinen Anspruch auf Rückersatz. 8 7. Speisestunde. Die Speisestunde wird mit Rücksicht auf die dienstliche Be¬ schäftigung von Zeit zu Zeit durch Beschluss der regelmäßigen Theil- nehmer bestimmt. 8 8. Nicht zeitgerechte Theilnahme. Für Messe-Theilnehmer, welche aus dienstlichen Rücksichten nicht zur festgesetzten Speisestunde erscheinen können, wird früher oder später serviert. Im ersteren Falle muss sich mit dem begnügt werden, was in der Küche zu «dieser Zeit» fertiggestellt werden kann; das spätere Servieren darf nicht über eine Stunde nach aufgehobener Mittagstafel ausgedehnt werden. 7 Auf jeden Fall ist die Küche rechtzeitig zu avisieren, und darf die Tafel-Ordnung in keiner Weise eine Störung erleiden. 8 9. Entleihen von Messe-Utensilien. Geschirr, Besteck, Gläser re. und sonstige Utensilien, welch immer einer Gattung, welche der Officiers-Messe gehören, dürfen unter keiner Bedingung aus den Localitäten gebracht, umsoweniger über die Gasse geschickt werden. 8 10. Beschädigung von Messe-Utensilien. Was durch Sorglosigkeit eines der Theilnehmer an der Officiers- Messe von den Gegenständen des Inventars gebrochen oder beschädigt wird, wird auf Kosten des Schuldtragenden neu angeschafft oder hergestellt. Solche Beschädigungen sind von dem Betreffenden sofort zur Kenntnis des Verwalters zu bringen, weil die Ersatzleistung sonst der Dienerschaft zur Last fiele. Bei Meinungsdifferenzen zwischen den Schuldtragenden und dem mit der Instandhaltung des Inventars betrauten Officiere ent¬ scheiden die übrigen Messe-Commissionsmitglieder, gegen deren Aus¬ spruch es «keine» Berufung gibt. 8 11. Anstände mit der Bedienungsmannschaft. Anstände mit der Bedienungsmannschaft dürfen nicht«directe» ausgetragen werden, sondern sind dem mit der Beaufsichtigung des Personales betrauten Commissionsmitgliede zur Anzeige zu bringen. 8 12. Betreten der Küche. Das Betreten der Küche durch die Messe-Theilnehmer ist verboten. Dawiderhandelnde zahlen 30 Kreuzer Strafe. 8 13. Tafel-Ordnung, Sitz-Ordnung. Zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Verlaufes der Officiers- Tafel, zur Wahrung des feinen Tones und zur Erhaltung der guten Kameradschaft, sowie der von der Gesammtheit zu fordernden Rück¬ sichtnahme nnd Gleichberechtigung von Seite eines jeden einzelnen 8 Theilnehmers, ist eine Tafel-Ordnung festgesetzt, welcher unbedingt Folge zu leisten ist. In der Tafel-Ordnung (Punkt 6) ist auch die Sitz-Ordnung festgestellt. 8 14. Zeitweilige Sistierung der Mittagstafel. Wenu Verhältnisse eintreten, infolge deren der Bestand der Mittagstafel in finanzieller, qualitativer und quantitativer Beziehung nicht mehr praktisch erscheint, so kann auf «zeitweilige» Sistierung der Mittagstafel ein Antrag gestellt werden. (Nach 8 24.) 8 15. Wünsche-Buch. Im Messelocale hat ein Wünsche-Buch aufzuliegen, in welches jeder Theilnehmer etwaige Wünsche oder geringfügigere Be¬ schwerden unter Beisetzung seiner vollen Namensfertigung einzutragen berechtigt ist. Die Erledigung hierauf seitens der Commission muss binnen vier Tagen gleichfalls schriftlich im Buche erfolgen. Wichtigere Beschwerden und Anträge sind schriftlich der Messe-Commission einzureichen, über welche dann eine Officiers-Ver- sammlung zu entscheiden hat. 8 16. Kostgeld, dessen Verrechnung. Das Kostgeld für einen Monat soll normalmäßig 12 (zwölf) Gulden betragen und ist, mit Ausnahme der Cadetten, von jedem an der Officiers-Tafel regelmäßig Theilnehmenden gleich im vorhinein zu erlegen. Das Kostgeld für erwiesen mittellose Cadetten kann über Antrag der betreffenden Unterabtheilungs-Commandanten vom Officiers-Corps entsprechend herabgesetzt werden. Von dem im vorhinein gezahlten Kostgelde wird dem Aus¬ tretenden vom Tage an, als er nicht mehr mitspeist, die Quote berechnet und rückgestellt. Die Verrechnung des Kostgeldes wird am Schlüsse eines jeden Monates durch die Messe-Commission geprüft, gefertigt und kann jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden. 8 17. Regie-Auslagen. Zur Bestreitung der Regie-Auslagen (Beheizung, Beleuchtung, Löhne und Zulagen an die Bedienung rc.) ist von den an der Mittags¬ tafel theilnehmenden Mitgliedern monatlich ein Beitrag zu leisten, 9 dessen Höhe von der Messe-Commission fallweise zu erheben und fest- znstellen ist. Im Lause des Monates eintretende Mitglieder oder Theilnehmer zahlen vom Tage des Eintrittes die für den Monat noch restierende Quote. 8 18. a) Ehrengäste. Die Einladung von Ehrengästen geschieht im Einvernehmen mit der Commission durch den Regiments-Commandanten. Dergleichen Einladungen sollen grundsätzlich auf das nothwendigste Maß beschränkt werden und somit seltene Ausnahmsfälle bilden. Wünschen bei derlei Anlässen die Messe-Theilnehmer besondere Speisen oder Getränke, so tragen sie auch die Kosten derselben. >») Gäste. Jedem Mitgliede steht es frei, mit Rücksicht ans die disponiblen Couverts Gäste zu laden. Solche Gäste müssen dem Tisch-Aeltesten und rücksichtlich der nöthigen Vorbereitungen vorher den Functionären der Messe angemeldet werden. Der Einladende trägt die Kosten für seinen Gast. Einzelne auswärtige Officiere des Regimentes, welche in die Garnison kommen, in welcher die Officiers-Messe etabliert ist, sind ohne weitere Einladung Messe-Theilnehmer, selbstverständlich ohne an die unbedingte Theilnahme gebunden zu seiu. Bei einem Aufenthalte bis zu «drei Tagen» sind solche Officiere «Gäste des Officiers- Corps». Cadetten dürfen keine Gäste laden. 8 19. Zusammensetzung der Messe-Commission. Zur Verwaltung und Wirtschaftsführung in der Officiers-Messe wählen alle Mitglieder: a) einen Verwalter als Cassier und Küchenmeister und d) einen Ordner, zugleich Keller¬ meister, ohne Rücksicht auf die Charge und Standesgruppe. (Ausnahme 8 5, L 2.) Das Regiments-Commando ernennt noch weiters hiezu einen Stabsofficier oder rangsälteren Hauptmann auf die Dauer eines Jahres. Dieser im Vereine mit den beiden Gewählten bilden die Officiers- Messe-Commission. Er ist gleichzeitig Präses derselben. 10 Diejenigen Offieiere, welche die nächstgrößten Stimmenzahlen erhalten, sind Ersatzmänner für die beiden Funktionäre und haben solche im Bedarfsfälle zu vertreten oder zu ersetzen und deren speeielle Functionen zu übernehmen. 8 20. Wahl der Commission. Die Neuwahl der Commissionsmitglieder und Ersatzmänner findet jedes Jahr, und zwar die des Ordners und seines Ersatz¬ mannes im Monate Juni, jene der übrigen im Monate December statt. Dadurch wird vermieden, dass die ganze Commission auf einmal gewechselt wird. Nur Mitglieder der Officiers-Messe, welche nicht regelmäßige Theilnehmer an der Mittagstafel sind, haben das Recht, eine auf sie fallende Wahl abzulehnen. Ebenso können Commissionsmitglieder, welche bereits ein Jahr amtierten, für das folgende Jahr die Wiederwahl ablehnen. § 21. Obliegenheiten der Messe-Commission. Die Commission verwaltet die Fonde, führt die Wirtschaft, verfasst eine Dienerschafts-Ordnung, überwacht die Haus-Ordnung, sorgt für die Instandhaltung des Inventars und der Lokalitäten in der Weise, dass jedes Mitglied einen Theil der inneren Angelegenheiten übernimmt. Die Commission entwirft unter Beiziehung der Köchin (des Koches) den Speisezettel für die nächstfolgende Woche. Ueber jede größere Disposition mit dem Erhaltungsfonde sowie über jede wichtigere Wirtschaftsangelegenheit ist von der Commission unter Vorsitz des Präses zu verhandeln und zu entscheiden. Der Präses ist mit allen Mitgliedern der Commission solidarisch für die richtige Gebarung haftend und hat jeden Monatsäbschlnss der Messe-Commission zu controlieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen; nebstdem ist er Cassa-Mitsperrer. Der Präses ist verpflichtet, überall dort einzugreifen, wo es das Interesse der Officiers-Messe erheischt. Der Verwalter hat über alle Fonde sowie über das Kostgeld und die einlaufenden Strafgelder Buch zu führen und als Cassa- Mitsperrer zu fungieren. 11 Zur Bestreitung vvn Regie-Auslagen hat derselbe den nöthigen Betrag in der Hand zu halten und fallweise dnrch die Commission ergänzen zu lassen. Er fungiert bei allen Rechnungsabschlüssen als Mithafter und hat selbe zu unterfertigen. Der Verwalter hat monatlich die Hohe der nach Z 2, Punkt o, und nach Z 17 zu leistenden Beiträge zu er¬ heben und nach vorheriger Bestätigung durch die Messe-Commission in Abzug zu bringen. Als Küchenmeister führt er eine genaue Vormerkung über die Theilnehmer am Tische sowie die Wirtschaftsrechnung, welche er alle Monate abzuschließen und der Commission zur Durchsicht vorzulegen hat. Er beaufsichtigt die in seiner Verwaltung und Verrechnung stehenden Küchengeräthschaften, Küchenwäsche und Geschirre und überzeugt sich von deren Brauchbarkeit. Der Ordner leitet das ganze Arrangement der Offieiers-Messe mit Ausnahme des Küchendienstes; ihm untersteht das Bedienungs¬ personale, dessen Ausbildung er leitet, dessen Dienst er regelt und dessen Aufführung er überwacht. Er beaufsichtigt die Ordnung und Reinhaltung aller Räume und Conservierung der Einrichtungsgegenstände und des Tisch-Services (außer der Küche), bringt eventuelle Beschädigungen zur Anzeige; er arrangiert den Tisch und führt das Inventar über alles Eigenthum der Offieiers- Messe, mit Ausnahme der Cassa, der Küchenwäsche und der Küchen- geräthe. Als Kellermeister obliegt ihm der Ankauf, die Aufbewahrung, Verwaltung und Verrechnung der nach allgemeiner Vereinbarung an¬ geschafften Getränke; er führt das Inventar über die Kellergeräthe und die Getränke-Rechnung, welche er monatlich abgeschlossen der Commission vorzulegen hat. Zur Anschaffung der Getränke ist dem Kellermeister, wenn nöthig, der erforderliche Geldvorschnss aus dem Reservefonde (siehe Z 2 ll) zu erfolgen. Die für Getränke monatlich einlaufenden Gelder werden zur Tilgung des etwaigen Vorschusses, ansonsten für die Kellerwirtschaft verwendet. Wein ist in eigener Regie zu halten; Bier, Mineralwässer re. können gegen periodische Abrechnung von Lieferanten bezogen werden. Zur Vereinfachung der Manipulation gibt der Kellermeister Getränkemarken aus. 12 Die nothwendigen Nachschaffungen und kleinere Neubeschaffungen bewirken die Vorgenannten mit Zustimmung des Präses. 8 22. Dienstpersonale für die Messe. An Dienstpersonale benöthigt die Officiers-Messe eine Köchin oder einen Koch und einen Mann, welcher speciell zur Dienstleistung in der Küche bestimmt ist. Das Regiments-Commando bewilligt weiters, da eine ersprie߬ liche Conservierung des sehr kostspieligen Messe-Inventars bei stets wechselnder Bedienung nicht möglich ist, für je 10 bis 12 Theil- nehmer einen Mann, welcher ebenso wie erstere permanent verfügbar sein muss, um den Tisch zu decken, abzuräumen, das Geschirr zu reinigen und bei der Mittagstafel Dienste zu leisten; außer dieser Mannschaft noch einen Unterofficier, welcher die Aufsicht über das Bedienungspersonale zu führen hat und sowohl dem Verwalter wie dem Ordner unterstellt ist. Die Mannschaft erhält je einen Gulden als monatliche Zulage. Diese Mannschaft kann mit Bewilligung des Regiments- Commandos zum Servieren in Livree gekleidet werden. Eine von der Messe-Commission erlassene Dienerschafts- Ordnung regelt deren Verrichtungen. Die Dienerschaft ist gehalten, jeden angerichteten Schaden sofort anzumelden, widrigenfalls der Ersatz — wie bei muthwilligen oder fahrlässigen Beschädigungen — von ihren Monatsgeldern ge¬ leistet wird. Vorgenannte Mannschaft kann, wenn nothwendig, bei einer Unterabtheilung in Verpflegung gegeben werden. 8 23. Abtrennung von Messe-Einrichtungen an detachierte Abtheilungen. Wird vom Regimente ein Bataillon detachiert und erweist sich in dem neuen Stationsorte die Möglichkeit, eine Messe etablieren zu können, so erhält das Officiers-Corps dieses Bataillons eine Messe- Einrichtung gleicher Qualität wie jene, welche sich beim Regimente befindet, eventuell auch einen entsprechenden Theil des Erhaltungsfondes. Sollte der Fall eintreten, dass vom Regimente zwei Bataillone entweder in einer oder in zwei Stationen detachiert sind, wo die Etablierung einer Messe zulässig erscheint, so wird es der Beschluss¬ fassung des gesammten Officiers-Corps des Regimentes anheimgestellt, 13 darüber zu entscheiden, ob es in Berücksichtigung der Garnisons- und sonstigen Verhältnisse dieser detachierten Bataillone geboten erscheint, denselben einen den Bedürfnissen entsprechenden Theil des Haupt- Inventars mitzugeben oder dieselben in anderer Weise mit dem Er¬ forderlichen zu versehen. In allen Fällen, wo Messen abgetrennt sind, haben die deta¬ chierten Officiere durch die laut Z 2 zu leistenden Abzüge die laufenden Ausgaben zur Erhaltung ihrer Messe-Einrichtung zu decken, darüber Buch zu führen und den sich etwa ergebenden Ueberschuss zur Grün¬ dung eines eigenen Erhaltungsfondes zu verwenden Bei größeren Ausgaben kann — wenn selbe überhaupt noth- wendig — die Bedeckung durch die Hauptmenage angestrebt werden. Doch ist hiezu die Beschlussfassung des gesammten Officiers-Corps erforderlich. Wird ein solches detachiertes Bataillon wieder mit dem Regimente vereinigt, so ist die Bataillons-Messe-Einrichtung an die Regiments- Messe inventargemäß rückzuübergeben und der etwa erzielte Erhaltungs¬ fond in den Erhaltnngsfond der Hauptmenage abzuführen. Deficite werden nicht übernommen; dieselben müssen durch die Officiere des detachiert gewesenen Bataillons vorher beglichen werden. Messen detachierter Abtheilungen sind nur vorübergehend ab¬ getrennte Zweige der eigentlichen Regiments-Officiers-Messe und sind daher nach denselben Grundsätzen und Statuten und in demselben Geiste zu führen wie diese. Kleinere Abtheilungen als ein Bataillon erhalten — der Unaus¬ führbarkeit solcher Theilungen wegen — keine Messe-Einrichtungen. 8 24. Statutenänderungen und Ergänzungen. Aenderungen dieser Statuten oder die Aufnahme neuer Punkte sind nnr durch Beschluss des ganzen Officiers-Corps zulässig. Anträge hiezu bedürfen der Unterstützung von zehn Stimmen und sind bei der Messe-Commission schriftlich einzureichen. Bei der sodann erfolgenden Abstimmung im Plenum entscheidet «Zw eidrittel»-Mas orität. Die Statuten und Abänderungen derselben treten erst nach Bestätigung durch das Regiments-Commando in Wirksamkeit. HafeL-Hrdnung für die Offiriers-Meffe des k. u. k. Instr.-Kegimentes Leopold II, König der Helgier, Ur. 27. 8 13 der Statuten. Zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Verlaufes der Officiers- tafel, zur Wahrung des feinen Tones, dann zur Erhaltung der guten Kameradschaft, sowie der von der Gesammtheit zu fordernden Rück¬ sichtnahme und Gleichberechtigung von Seite eines jeden einzelnen Theilnehmers, ist eine Tafel-Ordnung festgesetzt, welcher unbedingt Folge zu leisten ist. 1.) Der nach Charge und Rang höchste, jeweilig anwesende Officier des Regimentes ist Tisch-Aeltester und führt das Präsidium an der Tafel. Der Tisch-Aelteste übt bei Tische die höchste Autorität, ihm obliegt die Wahrung des einer Officierstafel entsprechenden An¬ standes; seinem Ausspruche hat sich daher Jeder unbedingt zu unterwerfen. Der Tisch-Aelteste macht die Honneurs der Mittagstafel; jeder fremde Gast wird ihm vorgestellt, und stellt er denselben der Tisch¬ gesellschaft vor. Er theilt der Tischgesellschaft die deren Interessen betreffenden Angelegenheiten mit und leitet die darüber erforderliche Discussion oder Abstimmung. 16 2. ) Vorträge des Tisch-Aeltesten oder Anträge von Mit¬ gliedern geschehen nie in Gegenwart der Tisch-Diener oder im Beisein von Gästen. 3. ) Die Adjustierung für die gewöhnliche Tafel ist die in der Garnison jeweilig zum außerdienstlichen Ausgange festgesetzte. Wenn höhere, offieiell geladene Gäste anwesend sind, oder bei besonderen Festlichkeiten, erscheint Alles im Waffenrock. Wenn das Einrücken von größeren Uebungen erst kurz vor der Speisestunde erfolgt, so ist es ausnahmsweise gestattet, in der Uebungs- Adjustierung zu erscheinen, doch haben sich die Betreffenden — wenn von dieser Ausnahme nicht allgemein Gebrauch gemacht wird — beim Tisch-Aeltesten zu entschuldigen. Kopfbedeckung, Säbel und Mantel sind vor dem Eintritte in den Speisesaal auf dem Vorgänge abzulegen. 4. ) Vor Beginn der Tafel darf Niemand am Speisetische Platz nehmen, auch darf vorher im Saale nicht geraucht werden. 5. ) Der Tisch-Aelteste gibt das Zeichen zum Beginn der Tafel. 6. ) Sitz-Ordnung, iL An der gewöhnlichen (täglichen) Mittagstafel nimmt der Tisch-Aelteste den Platz des Haus¬ herrn ein; ihm zu beiden Seiten, und eventuell gegenüber, die übrigen an der Tafel theilnehmenden Stabsofficiere. Der Ordner und der Verwalter sitzen an den Tafelenden und die Kadetten zunächst denselben. Sämmtliche Vorbezeichneten haben diese ihnen zugewiesenen Plätze stets beizubehalten. Alle übrigen Theilnehmer wählen am Letzten eines Monates mittels Loses für den nächstfolgenden Monat ihre Plätze; letztere werden für diesen Zweck vorher entsprechend bezeichnet. Der gewählte Platz ist beizubehalten. Im Lause eines Monates Eintretende er¬ halten vom Ordner einen Platz angewiesen. Der Einladende hat seinen Platz zur Linken seines Gastes. Im Allgemeinen ist die Tafel stets so zu decken, dass zu beider, Seiten gegen die Mitte (den Sitz des Tisch-Aeltesten) aufgeschlossen wird. L. Bei gemeinsamer Mittagstafel und bei Diners werden den Teilnehmern, ihrem Range entsprechend, die Plätze zugewiesen und letztere auch bezeichnet; auch für geladene Gäste ist der Platz an der Tafel vorher zu bezeichnen. 17 Ordner, Verwalter und Cadetten nehmen ihre Plätze wie an der gewöhnlichen Tafel ein. 7. ) Die erste Rücksicht, die jedes Mitglied gegen die anderen zu üben hat, ist: «Das pünktliche Erscheinen zur festgesetzten Stunde». Nur dienstliche oder außergewöhnliche Gründe können eine Ent¬ schuldigung dafür sein, wenn Jemand «zu spät» kommt und dadurch den geordneten Gang des Mahles stört. — Zu spätes Erscheinen ohne besondere Veranlassung ist ein Zeichen der Missachtung des Wesens dieser Institution. Jeder zu spät Kommende hat sich beim Tisch-Aeltesten zn entschuldigen. — Durch das Nachservieren für zu spät Gekommene darf die Bedienung der rechtzeitig Erschienenen nicht aufgehalten werden, eventuell müssen erstere warten. 8. ) Nur wenn ein Mitglied aus dienstlichen Rücksichten ver¬ hindert ist, an der Tafel persönlich theilzunehmen, und im Falle eines Unwohlseins darf das Essen geholt werden. Ansonsten ist dies unstatthaft und muss diese Absonderung als ein Verstoß gegen die Rücksichtnahme auf die übrigen Theilnehmer der Mittagstafel angesehen werden. 9. ) Wenn Jemand während des Essens seinen Platz verlässt, so ist zwar eine Entschuldigung beim Tisch-Aeltesten nicht erforderlich; es wird jedoch angenommen, dass nur dringende — seien es private oder dienstliche — Motive die Unterbrechung der gemeinschaftlichen Mittagstafel veranlassen können. 10. ) Dienstliche Correspondenzen werden durch die Tisch- Diener an die Adressaten befördert. Ordonnanzen und Unterofsiciere dürfen nur außerhalb des Speisesaales angenommen werden. 11. ) Bei Tische darf weder gelesen noch geschrieben werden; nur das Lesen dringender oder dienstlicher Zustellungen ist gestattet. 12. ) Innere Angelegenheiten des Regimentes, ab¬ fällige Kritiken über die Messe-Einrichtungen, das Essen rc. dürfen vor Gästen nicht besprochen werden. Unter allen Verhältnissen ist sich bei Tische einer überlauten Konversation, des An- und Zurufens über die ganze Tafel, sowohl der Tischtheilnehmer unter sich als gegenüber der Bedienung, endlich 18 solcher Gespräche zu enthalten, die ihrem Inhalte nach Anstoß erregen könnten. Der Tisch-Aelteste ist verpflichtet, Solches zu rügen. 13. ) Die Getränke sind nur bei dem hiezu bestimmten Tisch- Diener zu fordern, um die Bedienung durch Bestellungen bei anderen Dienern nicht aufzuhalten. 14. ) Wenn alle Theilnehmer gespeist haben, ordnet der Tisch- Aelteste das Aufstellen von Lichtern (Feuerzeugen) an. Es ist dies das Zeichen, dass die Tafel aufgehoben ist, und steht es sodann jedem Einzelnen frei, zu rauchen, aufzustehen oder sich zu entfernen. Solange der Tisch-Aelteste im Speisesaal anwesend ist, haben sich die früher Fortgehenden bei ihm zu empfehlen. Ist Jemand bemüssigt, dienstlicher oder unaufschiebbarer privatimer Ursachen wegen sich zu entfernen, bevor die Tafel aufgehoben wurde, so hat er hievon den Tisch-Aeltesten entschuldigend in Kenntnis zu setzen. 15. ) Für zu spät Kommende kann das Essen nur «eine Stunde- nach beendeter Tafel aufgehoben werden. 16. ) Die Bedienungsleute dürfen von keinem Mitgliede der Officiers-Messe außerhalb der Localitäten verwendet oder weg¬ geschickt werden. Nur die Commissions-Mitglieder sind hiezu in Messe- Angelegenheiten berechtigt; auch hat sonst Niemand als diese das Recht, Anordnungen an das Dienstpersonale zu ertheilen. Den Tisch-Dienern sollen «grundsätzlich» keine Trinkgelder gegeben werden. 17. ) Hunde dürfen weder in den Speisesaal, noch überhaupt in die Localitäten der Officiers-Messe mitgebracht werden. Verstöße hiegegen werden mit 50 kr. Strafe geahndet; außerdem muss der Hund sofort entfernt werden. Das Sammeln von Speiseresten auf den Tellern (behufs Hundefütterung u. dergl.) ist unstatthaft. 18. ) Zur Aufrechthaltung aller dieser Bestimmungen ist in erster Linie der Tisch-Aelteste — kraft der ihm übertragenen Autorität — verpflichtet. 19. ) Die Strafgelder sind zu Gunsten der Officiers-Messe zu verwenden. 19 20.) Aenderungen dieser Tafel-Ordnung, Aufnahme von neuen Punkten für Fälle, die nicht vorhergesehen oder der localen Verhält¬ nisse halber sich als nothwendig erweisen, können nur über Antrag der Messe-Commission oder von wenigstens zehn Theilnehmern durch einen Beschluss der gesummten Mitglieder des Regimentes mit «Zweidrittel---Majorität veranlasst werden. Die vorstehenden Statuten sowie die Tafel-Ordnung wurden vom Regiments-Commando genehmigt, und sind somit die Mitglieder und Teilnehmer verpflichtet, die Regeln derselben selbst zu beachten und auf deren Respectierung hinzuwirken.