3 SV 109824 . I. Gesetz vom 26. September 1874 (L- G. Nr. 27), wirksam fiir das Herzogtum Krain, womit eine Strafienpolizeiordnung fiir die offent- lichen nicht ararischen StraBen erlassen wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Herzogtums Krain finde Ich zu verordnen, wie folgt: I. Bestimmungen zur Verhiitung von StraBenbeschadigungen. § 1. Jede absichtliche oder durch Mangel pflichtmaBiger Obsorge veranlaBte Bescha- digung der StraBe selbst, oder der dazu ge- horigen Objekte, als: Banquette, Parapet- und Stiitzmauern, Streifsteine, Oelander, Sicher- heitspflocke, Kanale, Briicken, StraBengraben, Meilenzeiger, Wegweiser, Schneestangen, Einteilungspflocke, Ortschafts- und War- nungstafeln, Einraj^Het^ oder Mauthauser mit den zugehorigen Tarifs- und Verbots- tafeln, der auf oder In der StraBe gepflanzten Alleebaume und Baumpfahle u. s. w. wird, wofern sie nicht unter das' allgemeine Straf- gesetz fallt, als eine Ubertretung gegen die StraBenpolizei erklart und nach § 26 dieses Gesetzes bestraft. Der Schuldtragende hat auBerdem den verursachten Schaden zu er- setzen. § 2, Das Weiden von Vieh auf den StraBenbanquetten, an deren Bosehungen und in den StraBengraben ist verboten, und darf der Graswuchs daselbst von niemandem eigenmachtig beniitzt werden. § 3. StraBengraben, iiber welche Fahr- wege in eine StraBe miinden, oder Zufahrten zu Grundstiicken oder Gebauden fiihren, sind auf Kosten der zur Erhaltung des betreffenden Fahrvveges Verpflichteten und beziehungs- weise der betreffenden Grand- oder Gebau- debesitzer zu uberbriicken, oder mulden- formig auszupflastern. Das Uberfahren der StraBengraben ohne Oberbriickung oder Auspflasterung ist jeder- mann verboten. Die Oberbriickung oder Auspflasterung hat nach Angabe der StraBenvenvaltung in der von ihr bestimmten Art und Weise mit 3 V Einhaltung des erforderlichen Querprofils zu geschehen. § 4. Bei StraBen, die iiber Waldgrund fiihren, oder wo ein bestandener Wald neu aufgeforstet, oder ein Wald neu angelegt wird, hat eine Lichtungsbreite von 4 Metern zu beiden Seiten des auBern Grabens als Regel zu gelten. Wenn eine andere Lichtungsbreite in Anspruch genommen wird, so ist hieriiber von Fali zu Fali kommissionell mit Zuzie- hung aller Interessenten zu verhandeln und ist sodann, falls ein giitliches Einverstandnis nicht erzielt werden kann, hieriiber von der politischen Behorde zu entscheiden. § 5. Zaume und Hecken bei Wiesen und Ackern diirfen in der Regel nur in einer Entfernung von 1 Meter vom auBern Gra- benrande und in einer Hohe von hochstens 1'3 Meter hergestellt sein. An StraBenstrecken, welche Schneever- wehungen ausgesetzt sind, ist die Anlage von Hecken nicht gestattet. § 6. An BezirksstraBen darf innerhalb einer Entfernung von 2 Metern von dem auBern Rande des StraBengrabens kein neuer Bau, Umbau oder Zubau, keine Mauer und l* 4 keine Einzaunung aufgefiihrt werden und konnen Ausnahmen hievon in besonders berucksichtigungswurdigen Fallen nur nach vorlaufig eingeholter Zustimmung der poli- tischen Behorde und der mit der StraBenver- waltung betrauten Organe bewilliget werden. Letztere miissen bei derlei Bauten zu dem Lokalaugenscheine beigezogen werden. § 7. Die Beniitzung der StraBenfahrbahn, der Banquette, Seitengraben und Brtieken zur Ablagerung von Dtinger und anderem Unrat, zur Hinterlegung von Holz, Baustei- nen, Sand, Erde unt Schutt, oder auf Feldern gesammelter Steine, das Abriesen des Holzes von Berglehnen auf die StraBenbahn, die Leitung des Wassers der Dachtraufe und sonstiger Fliissigkeiten, die Verfiihrung des auf den Dachern oder unmittelbar vor den Hausern und in den Hofraumen derselben liegenden Schnees auf die StraBenbahn, Banquette und Brucken, das Leiten der Stall- jauche auf die StraBe oder in die StraBen- graben und das Verengen der StraBe iiber- haupt, das Einackern derselben aber insbe- sondere, dann das Abdammen oder Ver- schlammen der Wasserabzugsgraben ist ver- boten und es ist die Beseitigung der betref- fenden Ubelstande, sowie die allenfalls notige 5 Herstellung in den vorigen Stand auf Kosten der Schuldtragenden zu veranlassen. § 8. Das Schleifen von Baumen, Sag- klotzen und andern die StraBenbahn bescha- digenden Gegenstanden wird auBer bei Be- stand der Schlittenbahn untersagt. § 9. Das schnelle Fahren auf Holzbriicken ist verboten. § 10. In der Regel soli jeder Wagen mit einem Radschuh versehen sein. Zur Hemmung der Rader diirfen nur Radschuhe oder Schleifen (Bremsen), und letztere auch nur in der Art verwendet wer- den, daB die Umdrehung der Rader nicht ganz gesperrt wird. Hemm- oder Sperrketten diirfen nie, ReiBketten (Eisketten) aber nur bei Glatteis angewendet werden. § 11. Alle zur gewerbsmaBigen Ver- frachtung dienenden Lastwagen miissen ohne Rucksicht auf das Ladungsgewicht bei einer Bespannung von mehr als zwei Pferden mit wenigstens 11 Zentimetern breiten Radfelgen versehen sein. Die zur Bewa)tigung groBerer Neigun- gen oder bei Elementarunfallen gemieteten Vorspannspferde werden zur normalen Be¬ spannung nicht eingerechnet. 6 Auf Wirtschaftsfuhren findet die Be- stimmung iiber breitere Radfelgen keine An- wendung. § 12. Die Flache der Radreife muB fur alle Arten der Fuhrwerke ohne konvexe, wulstartige Erhohungen und ohne hervor- stehende Nagel und Schraubenkopfe her- gestellt sein. II. Bestimmungen zur Sicherung des Verkehrs. § 13. Der Verkehr auf offentlichen StraBen darf weder bei Tag noch bei Nacht gehindert werden. Jede absichtliche oder durch Sorglosig- keit herbeigefuhrte Hinderung des Verkehrs ist strafbar. Allfallige Verkehrshindernisse sind auf Kosten der Schuldtragenden ohne Aufschub zu beseitigen. § 14. Ebenso ist jede Handlung oder Unterlassung, wodurch in Absicht des Stra- Benverkehrs die Sicherheit der Person oder des Eigentums gefahrdet wird, insoferne sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze fallt, nach diesem Gesetze strafbar. § 15. Schadhafte Briicken und Stege sind sofort auszubessern, bei hoheren Auf- 7 dammungen und bei Abstiirzen sind Schran- ken oder Sicherheitspflocke in ausreichender Zahl anzubringen und im guten Zustande zu erhalten. Werden auf offentlichen StraBen Bauten in Ausfiihrung gebracht, so ist fiir die Frei- iassung eines hinreichend weiten Raumes fiir die Passage oder, wenn dies unausfiihrbar ware, fiir die Ermittlung einer anderen Kom- munikation Sorge zu tragen. § 16. Unbespannte Wagen diirfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelassen werden. Wo dies jedoch infolge eines Unfalles un- ausweichlich wird, darf der Wagen nicht ohne Aufsicht oder nachts nicht ohne Be- leuchtung gelassen werden. Bei Wirtshausern diirfen die Wagen nur abseits der Fahrbahn, bei Nacht iiberdies nur mit der notigen Beleuchtung aufgestellt werden. § 17. Es ist nicht gestattet, die StraBe mit zwei aneinan der gehangten Wage n zu befahren. Ausgenommen hievon ist das An- hangen eines als Frachtgut bestimmten Wa- gens oder eines Handwagens an einen Fracht- \vagen, oder das Zusammenhangen von zwei leeren Fracht- oder Wirtschaftswagen. 8 Weitere Ausnahmen von diesem Ver- bote konnen dort, wo es die Ortsverhaltnisse notwendig machen, fiir bestimmte Oattun- gen von Fuhrwerken von der Ortsbehorde bewilligt werden. § 18. Die Breite der Ladung eines Last- wagens darf drei Meter nicht ubersteigen. Eine Ausnahme ist nur bei jenen un- teilbaren Gegenstanden zulassig, bei deren Verfrachtung ihres Umfanges wegen dieses MaB der Ladungsbreite nicht eingehalten werden kann. An keinem Wagen diirfen Sitze ange- bracht werden, welche tiber die Breite des Wagens oder iiber jene der jeweiligen La¬ dung hinausragen. § 19. Werden Schlitten als Fuhrwerk verwendet, so miissen die Zugtiere mit Schellen oder mit Glocken versehen werden. § 20. Alle Fuhrwerke haben, wenn nicht besondere Umstande eine Ausnahme not- wendig machen, links auszuweichen und rechts vorzufahren und den vorfahrenden oder entgegenkommenden Wagen ohneWei- gern Platz zu machen. § 21. Die Fuhrwerke haben dort, wo behufs StraBenerhaltung Steine oder Fiolzer zur Verhiitung der Geleisebildung aufgelegt 9 sind, die Fahrseite zu \vechseln und diirfen die zu diesem Zwecke aufgelegten Steine oder Holzer weder verriicken noch iiber- fahren. Die StraBeneinraumer sind verpflichtet, derlei Ausweichsteine oder Holzer vor Ein- tritt der Nachtzeit zu entfernen. § 22. Beim Fahren darf der Fuhrmann sein Fuhrwerk nicht verlassen. Es ist nicht gestattet, zwei oder mehrere bespannte Wagen von einem einzigen Fuhr- manne leiten zu iassen. § 23. Bergab hat jeder Fuhrmann den Wagen zu hemmen; jener, der sein Oespann bloB mit einem Feitseil (RoBziigel) leitet, hat neben dem Wagen herzugehen. § 24. Das Schlafen des Kutschers auf dem Wagen ist strengstens verboten. § 25. Das Schnalzen mit der Peitsche ist in geschlossenen Ortschaften unbedingt und auf freier StraBe beim Voriiberfahren eines andern Fuhrwerkes, sowie beim Vor- iiberziehen eines Viehtriebes verboten. 111. Handhabung der StraBenpolizei- Ordnung und Strafbestimmungen. § 26. Uebertretungen dieser StraBen- polizei-Ordnung werden, insofern sie nicht 10 unter die allgemeinen Strafgesetze fallen, mit einer Oeldstrafe von 2 bis 20 K 6. W. und im Falle der Zahlungsunfahigkeit mit einer Freiheitstrafe von 6 bis 48 Stunden geahndet. Die Oeldstrafe ist sogleich zu entrichten oder sicher zu stellen. § 27. Bei Uebertretungen im Falle des zweiten Alineas des § 16 ist nach Umstanden ebensowohl der Wirt als auch der Fuhr- mann zu bestrafen. §28. In den Fallen der §§ 10, 11, 12, 18 und 22 ist die Fortsetzung der Fahrt in der vorschriftswidrigen Weise nur bis zum nachsten Orte gestattet, an welchem die Abstellung des gesetzwidrigen Zustandes moglich ist. § 29. Zur Handhabung der StraBen- polizei ist der Vorsteher jener Gemeinde verpflichtet, im deren Gebiete die StraBe liegt. Die Gemeinde haftet daher auch fiir alle Beschadigungen von StraBenobjekten (§ 1) in derWeise, daB sie diese wieder auf ihre Kosten herzustellen verpflichtet ist: es bleibt ihr jedoch der Anspruch auf Riick- ersatz der von ihr bestrittenen Kosten gegen den Schuldtragenden vorbehalten. 11 § 30. Der Gemeindevorsteher kann mit Zustimmung des BezirksstraBenausschusses ortlich oder zeitlich notwendig werdende besondere straBenpolizeiliche Anordnungen, wie z. B. das Verbot des Befahrens einer schadhaften Brucke iiberhaupt, oder mit einer, ein bestimmtes Gewicht iiberschreitenden Ladung u. s. w. unter Androhung einer das im § 26 bestimmte MaB nicht tibersteigenden Strafe erlassen. § 31. Diejenigen, welche den Bestim- mungen dieser StraBenpolizei-Ordnung, oder aber einer vom Gemeindevorsteher erlas- senen straBenpolizeilichen Verfiigung (§ 30) zuwider handeln, sind dem nachsten Ge¬ meindevorsteher, und zwar vorzugsweise jenem, welcher in der Richtung der Fahrt den Wohnsitz hat, zum Zwecke der Straf- amtshandlung anzuzeigen oder nach Um- standen zu stellen. Der Gemeindevorsteher hat iiber die zu seiner Kenntnis kommenden Uebertretungen, auch wenn dieselben im Gebiete einer andern Gemeinde begangen wurden, nach summa- rischer Erhebung der Tatumstande, das Er- kenntnis zu fallen und zu vollziehen, und iiber die verhangte Strafe, sowie iiber die ausgesprochenen Schadenersatze dem Be- 12 straften iiber sein Verlangen eine Beschei- nigung auszustellen. Beschwerden gegen Erkenntnisse der Oemeindevorsteher gehen an die politische Bezirksbehorde. § 32. Zur Beaufsichtigung und zum Schutze der StraBen und des StraBenverkehrs, dann der an den StraBen gepflanzten Alleen, sind insbesonders die Organe der StraBen- verwaltung, der Orts- und Flurenpolizei und die k. k. Gendarmerie verpflichtet. Wer von diesen Organen wegen einer StraBenpolizei-Uebertretung angehalten wird, hat denselben unbedingt Folge zu leisten, widrigenfalls er, abgesehen von der auf diese Uebertretungen verhangten Strafe, auch nach den Strafbestimmungen iiber Auflehnung oder Widersetzlichkeit gegen amtliche Dienst- organe verfallt. Die Organe, der StraBenverwaltung und der Orts- und Flurenpolizei sind durch die politischen Behorden auf ihre Dienstpficht zu beeiden. Sie haben im Dienste ein Ab~ zeichen zu tragen und sind in Ausiibung des Dienstes den offentlichen Organen gleich zu halten. § 33. Die fiir eine Uebertretung dieser Strafienpolizei-Ordnung oder einer straBen- 13 polizeilichen Verfiigung eingehobene Geld- strafe flieBt in den BezirksstraBenfond jenes Bezirkes, in welchem das Straferkenntnis ge- fallt wurde. 2 . Gesetz vom 6. November 1896 (L.-G. Nr. 50), vvirksam filr das Herzogtum Krain, betreffend den Fahrradverkehr auf den offent- lichen, nlcht ararischen Strafien. Ueber Antrag des Landtages Meines Herzogtums Krain finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Fiir das Fahren mit Fahrradern auf allen nicht ararischen, offentlichen StraBen, als Landes-, Bezirks- und GemeindestraBen haben die nachstehenden Vorschriften zu gelten. § 2. Die fiir den Fuhrwerksverkehr auf den offentlichen StraBen aller Art durch die StraBenpolizeiordnung fiir die offentlichen, nicht ararischen StraBen vom 26. Septem¬ ber 1874, L.-G.-B1. Nr. 27, und durch die provisorische StraBenpolizeiordnung fiir die ReichsstraBen vom 28. Juni 1893, L.-G.-B1. 15 Nr. 24, getroffenen Bestimmungen iiber das Ausweichen und Vorfahren finden auch auf das Fahren mit Fahrradern Anwendung. DemgemaB ist in der Regel links auszu- weichen und rechts vorzufahren. Diese Anordnungen sind von den leichten Fuhrwerken auch den Radfahrern gegeniiber zu beobachten, doch hat der Radfahrer nach Moglichkeit zuerst auszuweichen. § 3. Die offentlichen, nicht ararischen StraBen durfen nicht als Lern- oder Uebungs- platze fur das Radfahren, sondern nur von solchen Radfahrern zu Fahrten mit Fahr¬ radern beniitzt werden, welche in der Hand- habung ihres Fahrzeuges vollkommen sicher und geiibt sind. § 4. Bei Fahrten auf dem Fahrrade darf in der Regel nur die Fahrbahn beniitzt werden, und ist die Beniitzung der als FuB- wege dienenden StraBenbanquette nur dort gestattet, wo dieselben auf langeren Strecken nur vereinzelt begangen werden und ihrer Lage nach so beschaffen sind, daB ein so- fortiges Ablenken auf die Fahrbahn jederzeit moglich ist. Der Radfahrer hat den den FuBweg be- niitzenden FuBgangern unter allen Um- standen, und zwar erforderlichen Falles durch 16 sofortiges Verlassen des FuBweges und Ab- lenken auf die Fahrbahn auszuweichen. Fahrt der Radfahrer auf der Fahrbahn, so ist dem- selben von den FuBgangern ebenso, wie einem anderen Fuhrwerke auszuweichen. § 5. Der Radfahrer hat auf FuBganger, Reitpferde, Zug- und andere Tiere im Falle des Vorfahrens, sowie beim Begegnen zu achten. Er ist verpflichtet, wenn er, sei es Per- sonen, sei es auf der StraBe befindlichen Trieb- oder Zugtieren vorfahren will, aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern wiederholte Zeichen mit der Olocke zu geben, und falls die Tiere scheuen, oder ihr Lenker zur Vorsicht mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft seiner Tiere ver¬ pflichtet ist, abzusitzen — jedoch womoglich nie in unmittelbarer Nahe der Tiere — und wenn es tunlich ist, das Fahrzeug aus dem Gesichtskreise der Tiere zu entfernen. Das gleiche Benehmen hat der Rad¬ fahrer auch beim Begegnen scheuender Tiere insbesondere tiber Mahnung des Len- kers derselben zu beobachten. § 6. Wenn die Fahrbahn nicht ganz eben und frei ist, wenn der Radfahrer Fuhr- werken, Reitern, Triebvieh oder FuBgangern 17 vorfahren will, dann bei StraBenwendungen und Kreuzungen, sowie iiberhaupt innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Fahrge- schwindigkeit entsprechend zu maBigen und diirfen daher nur solche Fahrrader beniitzt werden, welche mit derart verlaBlichen Bremsvorrichtungen versehen sind, daB das Fahrzeug sofort aufgehalten \verden kann. Auch darf innerhalb geschlossener Ort¬ schaften nur unter Festhaltung der Lenk- stange und der Tretkurbel gefahren werden. § 7. Vom Beginn der Dunkelheit bis zur Morgendammerung darf nur mit Fahr- radern gefahren werden, welche mit einem hellen, in der Richtung der Fahrt leuchten- den, schon aus der Entfernung wahrnehm- baren, weiBen Lichte versehen sind. Die Be- niitzung von farbigen Lichtern ist unbedingt untersagt. § 8. Bei gemeinsamen Fahrten diirfen die Radfahrer, wenn sie FuBgangern, Reitern, Fuhrwerken oder Triebvieh begegnen, be- ziehungsweise vorfahren, nur einzeln und in angemessenen Zwischenraumen hinter ein- ander fahren. § 9. In Stadten, Markten und Kurorten kann die Gemeindevertretung noch weiter- gehende VorsichtsmaBregeln fiir das Rad- 2 18 fahren anordnen und insbesondere das Be- fahren belebter oder enger StraBen zu bestimmten Stunden einschranken oder ganz untersagen. Derartige Vorschriften sind an den Ortszufahrten, beziehungsweise an den Ein- und Ausgangen der betreffenden StraBen mittelst angemessen angebrachter Tafeln ent- sprechend zu verlautbaren. § 10. Fiir Stadte, Markte und Kurorte kann die Oemeindevertretung iiberdies das Befahreti der StraBen und Gassen mit Fahr- radern von dem Besitze einer Fahrlegiti- mation abhangig machen, welche von der Gemeinde auf Grund des Ergebnisses einer von einem Radfahrvereine oder in sonst ge- eigneter Weise vorgenommenen Priifung aus- gestellt wird. Die Gemeindevertretung kann auch an¬ ordnen, dafi fremde Radfahrer, welche sich nicht im Besitze einer Fahrlegitimation be- finden und sich in der Gemeinde mindestens drei Tage aufgehalten haben, um die Fahr¬ legitimation einschreiten mussen, falls selbe noch weiterhin das Fahrrecht ausiiben wollen. Eine solche in Krain erworbene Fahr¬ legitimation hat fiir das ganze Kronland Giltigkeit. Fiir die Ausstellung kann eine Gebiihr bis zum Betrage von 10 K einge- 19 hoben werden, zu deren Festsetzung die Genehmigung des Landesausschusses erfor- derlich ist. In den Gemeinden, in welchen diese Fahrlegitimationen eingefiihrt sind, konnen die Radfahrer behufs Vorweisung derselben wahrend der Fahrt von den Organen der offentlichen Sicherheit in der Regel nur dann angehalten werden, wenn sie durch ihr Ver- halten auf dem Fahrrade oder durch ihr sonstiges Benehmen dazu AnlaB geben. § 11. Uebertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nicht eine nach dem ailgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellen, werden mit Geldstrafen bis zum Betrage von 100 K, im Uneinbringlichkeits- falle mit Arrest von je einem Tagefiir 10 K bestraft. Das Verfahren steht den zur Untersu- chung und Bestrafung der straBenpolizei- lichen Uebertretungen kompetenten Organen jener Gemeinde zu, in deren Gebiete die Uebertretung begangen wurde. In den Armenfond dieser Gemeinde fiieBen auch die erlegten Geldstrafen. 2 * Kundmachung des k. k. Landes- prasidenten in Krain vom 23. Ok¬ tober 1903, Z. 18.385 (L.-G. Nr. 11), mit vvelcher auf Grund der bestehenden Gesetze und Vorschriften mit Genehmigung des k. k. Mini- steriums des Innern die revidierte und erganzte provisorische Strafienpolizeiordnung, giiltig fiir die ReichsstralSen im Herzogtume Krain, ver- lautbart wird. § 1. Jede absichtliche oder durch AuBer- achtlassung pflichtmaBiger Vorsicht entstan- dene Beschadigung der StraBe selbst oder der dazu gehorigen Objekte, insbesondere der Parapet- und Stiitzmauern, Streifsteine, Oelander, Briicken, Kanale, Wegweiser, dann der auf oder an der StraBe gepflanzten Baume und Baumpfahle u. s. w. wird, inso- ferne sie nicht unter das allgemeine Straf- gesetz fallt, als eine StraBenpolizei - Ueber- tretung erklart und bestraft. 21 Der Schuldtragende hat auBerdem den verursachten Schaden zu ersetzen. (§ 1 ahnlich.) § 2. Das Weiden von Vieh sowie jede eigenmachtige Orasnutzung iiberhaupt auf den StraBenbanquetten, an den Boschungen und in den StraBengraben ist untersagt. (§ 2 ahnlich.) § 3. Die Beniitzung der StraBenbahn, Banquette, Seitengraben und Briicken zur Ablagerung von Diinger oder anderem Unrat, zur Hinterlegung von Holz, Bausteinen, Sand u. dgl., die Verfuhrung des auf den Dachern, vor den Hausern oder in den Hof- raumen lagernden Schnees auf dieselbe, die Leitung des Wassers, der Dachtraufen, der Stalljauche oder sonstigerFliissigkeit auf die StraBe oder in die Seitengraben, das Abdammen oder Verschlammen der Wasserabzugsgraben, dann jedwedes Veren- gern der StraBe ist verboten und ist die Beseitigung der betreffenderi Uebelstande auf Kosten des Schuldtragenden zu veran- lassen. (§ 7 ahnlich.) Andererseits sind die Eigentiimer, be- ziehungsweise Besitzer der an die StraBe grenzendenGrundstiicke verpflichtet, den AbfluB des Wassers von der StraBe auf 22 die letzteren, gleichwie die Eroffnung von Abzugskanalen (-graben) auf denselben be- hufs Ableitung des Wassers von der StraBe und aus den StraBengraben ohne Anspruch auf Entschadigung zu dulden. (Neu.) § 4. lnnerhalb einer Entfernung von 4 Metern, welche vom auBeren Rande des StraBengrabens, beziehungsweise bei aufge- dammten StraBen vom BoschungsfuBe, und in Ermanglung von Graben und Boschungen von der auBeren Begrenzungslinie des StraBenbanquettes zu messen ist, darf ohne Zustimmung der kompetenten StraBenauf- sichtsbehorde kein neues Gebaude, keine neue Mauer oder Planke und kein neuer Zaun, dann keine neue Hecke sowie keine neue Diingerstatte oder Diingergrube an- gelegt werden. Die im vorstehenden Absatze bezeich- neten Entfernungen sind auch bei Zu- oder Umbauten einzuhalten. lnnerhalb der Entfernung von 4 Metern bereitsbestehende Diingerstatten undDiinger- gruben, welche nicht auf Grund einer be- hordlichen Bewilligung errichtet wurden, sind, soferne ihr Bestand auf die StraBe selbst oder die dazu gehorigen Objekte eine nach- teilige Wirkung ausiibt, als unzulassig iiber 23 Auftrag der politischen Bezirksbehorde auf- zulassen oder an einen Ort aufierhalb der gedachten Entfernung zu verlegen. Die innerhalb der Entfernung von 4 Metern vom StraBengrunde befindlichen le- benden Zaune und Hecken, gleichwie ein- zeine Stauden, diirfen nicht hoher sein als E5 Meter und miissen daher, wenn und so- bald sie diese Hohe iibersteigen, mindestens auf das eben angegebene MaB zuriickge- sehnitten werden. Desgleichen sind solche Zaune, Hecken und Stauden vori allen iiber den StraBen- grund ragenden Zweigen freizuhalten. (Ab- weichend, siehe § 5 und 6.) § 5. Das Einackern von gegen die Reichs- straBe nicht eingefriedeten Feldern darf inner- haib der Entfernung von 4 Metern von der StraBengrenze nur parallel zur StraBenbahn geschehen. (Neu.) § 6. StraBengraben, uber welche Fahr- wege in eine StraBe miinden oder Zufahrten zu Grundstiicken oder Gebauden fiihren, sind auf Kosten der zur Erhaltung des be- treffenden Fahrweges Verpflichteten und be- ziehungsweise der betreffenden Grund- und Gebaudebesitzer zu iiberbriicken oder mul- denformig auszupflastern. 24 Das Ueberfahren der StraBengraben ohne Ueberbriickung oder Auspflasterung ist jedermann verboten. Die Ueberbriickung oder Auspflasterung hat nach Angabe der kompetenten StraBen- aufsichtsbehorde in der von dieser be- stimmten Art und Weise mit Einhaltung des erforderlichen Querprofils zu geschehen. (§ 3 gleich.) § 7. Das Schleifen von Baumen, Sag- klotzen und anderen derlei Gegenstanden ist nur wahrend der Dauer der Schlitten- bahn gestattet. (§ 8 fast gleich.) § 8. Brucke n, auf welchen das schnelle Fahren durch angebrachte Verbots- tafeln untersagt ist, dtirfen nur im Schritt befahren werden. (Abweichend.) § 9. Alle zur Verfrachtung dienenden Fuhrwerke mit Ausnahme von Wirtschafts- wagen sind mit einer leicht wahrnehmbaren Aufschrift zu versehen, welche Vor- und Zuname, sowie den Wohnort des Fuhrwerks- besitzers zu enthalten hat. Diese Aufschrift kann auch an dem Ge- schirre des Sattelpferdes angebracht werden. (Neu.) § 10. In der Regel soli jeder Wagen mit einem Radschuhe versehen sein. Zur 25 Hemmung der Rader durfen nur Radschuhe oder Bremsen, die Letzteren auch nur in der Art verwendet werden, daB die Umdrehung der Rader nicht ganz gesperrt wird, Hemm- oder Sperrketten und Eisbander durfen iiberhaupt nicht, ReiBketten aber nur bei Glatteis verwendet werden. (§ 10 fast gleich.) § 11. Die Rader der Lastwagen miissen bei einer Ladung von 2000 bis 3500 Kilo- gramm eine Felgenbreite von minde- stens zehn Zentimeter und bei schwererer Ladung eine solche von mindestens 15 Zenti¬ meter haben. (Neu.) Auf Wirtschaftsfuhren, das sind jene Fuhren, welche zum Betriebe der eigenen Wirtschaft oder zur Verfiihrung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse fiir den ei¬ genen Bedarf dienen, findet obige Bestim- mung keine Anwendung. (Auf offentlichen ara- rischen StraBen ist die Felgenbreite von der Anzahl der Pferde abhangig.) § 12. Die Flache der Radreife muB bei allen Arten von Fuhrwerken ohne konvexe, wulstartige Erhohung und ohne hervor- stehende Nagel und Schraubenkopfe her- gestellt sein. (§ 12 gleich.) § 13. Der Verkehr auf der StraBe darf we- der bei Tag noch bei Nacht gehindert werden. 26 Jede absichtliche oder durch Sorglosig- keit herbeigefuhrte Hinderung des Verkehres ist strafbar. Allfallige Verkehrshindernisse sind auf Kosten der Schuldtragenden ohne Aufschub zu beseitigen. (§ 13 gleich.) § 14. Unbespannte Wagen diirfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelassen werden. Wo dies jedoch infolge eines Unfalles not- wendig wird, darf der Wagen nicht ohne Aufsicht, nachts nicht ohne Beleuchtung ge¬ lassen werden. Vom Verbote des Stehen- lassens unbespannter Wagen auf der Fahr¬ bahn sind die Falle gegenseitiger Vorspannsleistung bei bedeutenderen StraBensteigungen auf kurze Strecken aus- genommen. Bei Wirtshausern diirfen die Wagen nur abseits von der Fahrbahn, bei Nacht iiberdies nur mit der notigen Beleuchtung aufgestellt werden. (§ 16 fast gleich.) § 15. Bei finsterer Nacht muB jedes Fuhrwerk mit einer beleuchteten, von weitem wahrnehmbaren Laterne versehen sein. (Neu.) § 16. Es ist nicht gestattet, die StraBe mit zwei aneinander gehangten Wagen zu befahren. Ausgenommen hievon ist das An- hangen eines als Frachtgut bestimmten oder 27 eines Handvvagens und das Zusammen- hangen von zwei leeren Wagen. (§17 fast gleich.) § 17. Die Breite der Ladung darf drei Meter nicht iibersteigen. Ausgenommen hievon sind solche unteilbare Gegenstande, bei denen diese Ladungsbreite nicht einge- halten werden kann. An keinem Wagen diirfen Sitze ange- bracht werden, welche liber die Breite des Wagens oder iiber jene der jeweiligen La¬ dung hinausragen. (§ 18 fast gleich.) § 18. Werden Schlitten als Fuhrwerk verwendet, so miissen die Zugtiere mit Schellen oder Glocken versehen werden. (§ 19 gleich.) § 19. Alle Fuhrwerke haben, wenn nicht besondere Umstande eine Ausnahme not- wendig machen, links auszuweichen und rechts vorzufahren und den vorfahrenden oder entgegenkommenden Wagen ohneWei- gern Platz zu machen. (§ 20 gleich.) § 20. Wiihrend der Fahrt darf der Fuhr- mann sein Fuhrwerk nicht verlassen. Es ist nicht gestattet, zwei oder mehrere bespannte Wagen von einem einzigen Fuhr- manne leiten zu lassen. Ausnahmen von diesem Verbote konnen bei besonders riick- 28 sichtswurdigen Verhaltnissen fiir bestimmte Gattungen von Fuhrwerken, fiir eine be¬ stimmte StraBenstrecke und auf eine gewisse Dauer von der k. k. Landesregierung be- wiiligt werden. (§ 22 fast gleich.) § 21. Das Schlafen des Kutschers auf dem Wagen ist verboten. (§ 24 gleich.) § 22. Die Fuhmerke haben dort, wo behufs StraBenerhaltung Steine oder Holzer zur Verhiitung der Geleisbildung aufgelegt sind, die Fahrseite zu wechseln und diirfen die zu diesem Zwecke aufgelegten Steine oder Holzer weder verriicken noch iiber- fahren. Die StraBeneinraumer sind verpflichtet, derlei Ausweichsteine oder Holzer vor Ein- tritt der Nachtzeit zu entfernen. (§ 21 gleich.) § 23. Bergab hat jeder Fuhrmann den Wagen zu hemmen; jener, der sein Ge- spann bloB mit einem Leitseil (RoBziigel) leitet, hat neben dem Gespanne herzugehen. (§ 23 gleich.) § 24. Das Schnalzen mit der Peitsche ist in geschlossenen Ortschaften unbedingt und auf freier StraBe beim Voriiberfahren eines anderen Fuhrwerkes, sowie beim Vor- iiberziehen eines Viehtriebes verboten. (§ 25 gleich.) 29 § 25. Zum Befahren mit bespannten Wagen, zum Reiten und zum Viehtriebe ist ausschlieBlich die Fahrbahn der Reichs- straBen bestimmt. Die Beniitzung der Banquette zu sol- chen Zwecken ist nicht gestattet und auch dort untersagt, wo eines der Banquette dem FuBgeher- und Radfahrverkehre eingeraumt ist. (Neu.) § 26. Die ReichsstraBen diirfen nicht als Lern- oder Uebungsplatze fiir das Rad- fahren, sondern nur von solchen Radfahrern beniitzt werden, welche in der Handhabung des Fahrrades volikommen sicher und geiibt sind. Bei Fahrten auf dem Fahrrade darf in der Regel nur die Fahrbahn beniitzt werden und ist die Beniitzung der StraBenbanquette nur dort gestattet, wo dieselben auBer dem Verkehre der FuBgeher auch dem Radfahr¬ verkehre durch Freihaltung von der Abla- gerung der StraBendeckstoffe besonders ein¬ geraumt sind, oder wo die als FuBwege dienenden StraBenbanquetten auf langere Strecken nur vereinzelt begangen werden und ihrer Lage nach so beschaffen sind, daB ein sofortiges Ablenken auf die Fahr¬ bahn jederzeit moglich ist. 30 Den das StraBenbanquett als FuBweg beniitzenden FuBgangern hat der Radfahrer unter allen Umstanden, und zwar erforder- lichenfalles durch sofortiges Verlassen des FuBweges und Ablenken auf die Fahrbahn auszuweichen. Fahrt der Radfahrer auf der Fahrbahn, so ist demselben von den FuB¬ gangern ebenso, wie einem anderen Fuhr- werke, auszuweichen. Beziiglich des Ausweichens gelten auch fiir die Radfahrer die Bestimmungen des § 19 dieser StraBenpolizeiordnung, welche von den leichten Fuhrwerken auch den Rad- fahrern gegeniiber zu beobachten sind. Der Radfahrer hat auf FuBganger, Reit- pferde, Zug- und andere Tiere im Falle des Vorfahrens, sowie beim Begegnen zu achten. Er ist verpflichtet, wenn er, sei es Per- sonen, sei es auf der StraBe befindlichen Trieb- oder Zugtieren vorfahren will, aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern wiederholte Zeichen mit der Glocke zu geben und falls die Tiere scheuen oder ihr Lenker zur Vorsicht mahnt, abzusitzen — jedoch womoglich nicht in unmittelbarer Nahe der Tiere — und, wenn es tunlich ist, das Fahrzeug aus dem Gesichtskreise der Tiere zu entfernen. 31 Das gleiche Benehmen hat der Rad- fahrer auch beim Begegnen scheuender Tiere, insbesondere uber Mahnung des Len- kers derselben, zu beobachten. Wenn die Fahrbahn nicht ganz eben und frei ist, wenn der Radfahrer FuBgan- gern vorfahren will, dann bei StraBenwen- dungen und Kreuzungen, sowie iiberhaupt innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Fahrgeschwindigkeit zu maBigen und dtirfen daher nur solche Fahrrader beniitzt werden, welche mit derart verlaBlichen Bremsvor- richtungen versehen sind, daB das Fahrzeug sofort aufgehalten werden kann. Auch darf innerhalb geschlossener Ortschaften nur unter Festhaltung der Lenkstange und der Tretkurbel gefahren werden. Vom Beginn der Dunkelheit bis zur Morgendammerung darf nur mit Fahrradern gefahren werden, welche mit einem hellen, in der Richtung der Fahrt leuchtenden, schon aus der Entfernung wahrnehmbaren, weiBen Lichte versehen sind. Die Beniitzung von farbigen Lichtern ist unbedingt untersagt. Bei gemeinsamen Fahrten diirfen die Radfahrer, wenn sie FuBgangern, Reitern, Fuhrwerken und Triebvieh begegnen, be- ziehungsweise vorfahren, nur einzeln und 32 in angemessenen Zwischenraumen hinter- einander fahren. (Siehe L.-G. Nr. 50 ex 1896, be- treffend den Fahrradverkehr auf den offentlichen, nicht ararischen Strafien, und z\var die §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8.) § 27. Zur Ueberwachung der Beob- achtung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind insbesondere die Organe der StraBen-Verwaltung und die k. k. Gen- darmerie verpflichtet. (§ 32 ahnlich.) § 28. Uebertretungen dieser StraBen- polizeiordnung werden, insoferne sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze fallen, in Anwendung der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, mit Geld- und eventuell Arreststrafen geahndet. Die Geldstrafe ist sogleich zu entrichten oder sicherzustellen. Die Strafe enthebt den Schuldtragenden nicht von der Verpflichtung, auf seine Ko¬ sten die Herstellung in den vorigen Stand zu veranlassen, Verkehrshindernisse ohne Aufschub zu entfernen, sowie jeden verur- sachten Schaden zu ersetzen. (Abweichend vom § 26.) § 29. In den Fallen der §§ 9 bis 11, 15 bis 18, dann 20, Absatz 2 und 26, Ab- satz 9, ist die Fortsetzung der Fahrt in der vorschriftswidrigen Weise nur bis zum nach- 33 sten Orte gestattet, an welchem die Abstel- lung des vorschriftswidrigen Zustandes mog- lich ist. (§ 28 mit Ausnahme der angefiihr- ten Paragraphe gleich.) § 30. Diejenigen, welche sich einer Uebertretung dieser StraBenpolizeiordnung schuldig machen, sind dem Gemeindevor- steher, beziehungsweise wenn die Ueber¬ tretung im Gebiete der Landeshauptstadt Laibach begangen wurde, dem Stadtmagi- strate zur Strafamtshandlung anzuzeigen und nach Umstanden dahin zu stellen. Der Gemeindevorsteher hat iiber die zu seiner Kenntnis kommenden Uebertretungen nach summarischer Erhebung der Tatum- stande gemaB § 58 der Gemeindeordnung vom 17. Februar 1866, L.-G. und V.-BI. Nr. 2, in Gemeinschaft mit zwei Gemeinde- raten das Erkenntnis zu fallen und zu voll- ziehen, und dariiber auf Verlangen eine Be- scheinigung auszustellen. Die im Laibacher Gemeindegebiete be- gangenen Uebertretungen werden vom Stadt- magistrate nach den Bestimmungen des § 70 ; Absatz 1 und 2, der Gemeindeordnung fiir die Landeshauptstadt Laibach vom 5. Sep¬ tember 1887, L.-G.-Bl. Nr. 22, geahndet. 3 34 Beschwerden gegen Erkenntnisse der Gemeindevorsteher gehen an die vorgesetzte politische Bezirksbehorde, Beschwerden ge- gen Erkenntnisse des Stadtmagistrates an die Landesregierung. (§ 31 ahnlich.) § 31. Die Strafgelder flieBen in die Armenkasse jener Gemeinde, in welcher das Straferkenntnis gefallt wurde. (Abweichend § 33.) § 32. Diese Kundmachung tritt mit dem dreiBigsten Tage nach der Verlautbarung im Landesgesetzblatte in Kraft. Gleichzeitig treten die Kundmachungen vom 28. Juni 1893, L.-G.-B1. Nr. 24, und vom 23. November 1896, L.-G.-B1. Nr. 51, auBer Wirksamkeit. Druck der Katoliška tiskarna in Laibach. 946 13