Amtsblait MrAmbllcherIeitung. ^L. 3«3. Freitag den R<3. November «^25. 3. 72O. 2 (,) Nr. «878I. <3 r l a ß der k. k. Landesregierung für Krain vom 8. No vcmber l855 mit Erläuterungen über das Hau sirhandelsgesetz und über den Ficranten-Handel, D^ö k, k. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat im Einverständnisse mit dem k. k. Ministerium des Innern und mit der k. k. Obersten Pol,zc>bchöldc über mehrere den Hausir - und Fierantenhanoel betreffende Anfragen, mit dem Dekrete vom U. Oktober l855 die nachstanden Erläuterungen sowohl zu dem Oesetz über den Hausn Handel vom 4. September 1852, LandeSregirlungsblatt itt',3, Elster Theil, ll. St. 3ir. 10, als auch über den Fierantcnhandcl erlassen : u) Unter dem Worte Obrigkeit im §. 13 d. H. G. und § 7 der Vollzugsschrift sind alle im §. 8 d. H, G. aufgefüllten Behörden, mithin die polizeiliche, politische und die Kommunal - Obrigkeit zu verstehen. Wenn sich in einem Orte alle drei Behörden befinden, so ist die Vidirung des Hau-sirdokumentes bei der polizeilichen, in Ermanglung dieser bei der politischen und nur beim Abgänge beider, bei der Gememdcvorstehung zu erwirken. Da die Vidirung der Hausirbüch^r cine die Ueber wachung der Hausircr bezweckende polizei-lich.' Maßregel, und als solche mit den bestehen-den past - polizeilichen Vorschriften im Ein. klänge zu eihalten ist, so haben das Ministerium deö Innern und die Oberste Polizeibehörde die §§. U und 13 d. H. G. in nachstehender Arl erläutert: Jeder Hausirer, welcher einen Ort betritt, gleicht! ob eS in der Absicht geschieht, um daselbst zu Hausiren, oder bloß um denselben durch-zupassircn, ist verpflichtet, sein Hausndokument vidiren zu lassen, sobald sich am betretenen Orte eine landesfürstlich'polizeiliche oder politische Behörde befindet, und zwar oline Unterschied: ob der Ort eine staot, ein Markt oder Dorf ist. — Betritt der Hausirer eine Stadt oder einen Markt, wo eine landesfürstlich, polizeiliche odcr ""litische Behörde sich nicht befindet, dann hat er 5i n^.,>... * ^ der Hcmelnde - Vorstchuna zu firdokumcnteS ist der Haustier nur i» dem ^,u^. nicht verpflichtet, wenn er ein Dorf betritt, in welchem eine landeäfrustlich - polizeiliche oder politische Behörde mcht vorhanden ist. Bezüglich der von mehreren Seiten gemachten Anfrage, ob auf Zeit eingeschränkte oder bedingte Vidirungen der Hausirbücher nach dem A. H. Hausirgesetze zulässig seien, findet man sich ver« anlaßt, auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß durch daö neue Hausirgesetz nur die früheren den Hausirhandel speziel berührenden Gesetze, keineswegs aber jcne Vesctze und Vorschriften außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, welche zur Ueberwachung der Reisenden, wozu auch der Hausirer gehört, erlassen sind. E5 steht daher nichts entgegen, daß aus be-sonderen polizeilichen Rücksichten für einen bestimmten Ort odcr Bezirk die Vidirung des Hau-südokumenteö mit Beschränkung auf eine gewisse Zeit, die Veipsiichtung zur Vidirung beim Ein-und Austritte, ja bei bedenklicher Anhäufung non Hausirern, die Inskadirung nach einem an deren Orte v^^t weide. Dagegen soll aber dort, wo solche pollzcl-liche Rücksichten nicht vorwalten, auch gegen die Person d.ö Hausircrö kein Bedenken sich erg dt, die Vidirung unbedingt geschehen. Insbesondere ist cs nicht zuläi'sig, daß einem Hausirer lediglich zum Schuhe der stabilen Kaufleute die Vidirung seincS HausirbucheS verweigert, oder derselbe deßhalb in irgend einer Weise in der ihm durch das Gesetz ge>, ahrleisteten Ausübung seines Gewerbes gehindert w.^roe. k) Die in einigen Kronländern bisher zugelassene kumulative Ausübung des Hausnhan-dels uno der Fierantie ist in Hinkunft nicht mehr ,gcstattlt. Es darf daher ein Hausirer nicht zugleich Marklfahrer (Fierant, Markthändler) sein. Gleichwohl steht jedem Hausirer das Recht zu, die Jahrmärkte zu besuchen und seine Waren selbst auf offenem Stande oder fe> stel Verkaufsstälte während der Dauer des Jahr« markteS feil zu bieten, er bleibt aber hierbei auf die in seinem Hausirdokumente bezeichneten Wa^ ren und auf die durch Das Hausirgesetz K. Ill normirtc Warenmenge beschränkt. Auch der Besuch von Wochenmal kten ist den Hausirern »icht verwehrt, sie sind jedoch auf denselben an den Handel von Haus zu Haus gebunden. Das Auslegen und Verkaufen der Ware an festen Standmten, wie Hütten, Buden, Tischen, Ecksteinen oder auf dem Boden u. d. gl., ist den Hausirern auf Wochcnmärkten nicht gestattet. Hiernach ist in entsprechender Ait vorzusehen, das von nun an Niemand mehr in den gleichzeitigen Besitz der zum Betriebe des Hau« sin Handels und der Fierantie el forderlichen Le» gillmationen gelange. Denjenigen Hausirern deö Kronlandes, welche gegenwärtig zugleich die Fieranlic betreiben, ist von der k. k. Landesregierung ein Termin bis Ende Dezember d. I. anzuberaumen, innerhalb dessen sie die Anzeige zu machen huben, ob sie fernerhin den Hausir» yandcl odcr die Fielantie betreiben wollen. Binnen dicscü ailbcraumll'n T.rmmes haben dlcsel' ben nach Maßgabe ihrer Elklärung entweder ihr Hausirdokumcnt oder dasjenige, >vas sie zum Geschäftsbetriebe eines Marttfahrcrs berechtiget, namentlich den als MaMfahrer gelösten Erwerbsteuerschein zurückzulegen. Sollte ein Hausirer jodann noch im Besitze ei« ner llegttlmatwn zur Fierantie und mit Berufung auf dieselbe im Geschäftsbetriebe eines Marklfahrerö, wozu seine Hausirbewilligung und daö Hausirgesctz ihn nicht dttechtigen, betreten werden, so untei liegt er nicht nur den durch das Hausirgeseh darauf festgesetzten Strafen, son dern e6 ist ihm auch jedenfalls die ^egilima tionSurkundc zum Mmklhanoel-Betriebe abzunehmen. Aus den gepflogenen Verhandlungen hat man wahrgenommen, daß hier und dort von den Behörden eigene Befugnisse oder Lizenzen für den Kierantenhandel ertheilt werden. Der Handel mit allen erlaubten inländischen und auslandischen Waren ist jedoch auf Iahrmälkten gesetzlich freigegeben. Wer auf Grundlage dieser gesetzlichen allgemeinen Markt freiheit, ohne schon durch den Besitz einer beson deren Gewerbs- oder Handelsberechtigung jeder ämtlichen Anmeldung des Fierantie-Geschäftsbetriebes enthoben zu sein, den Handel von Markt zu Markt gewerbsmäßig, d. i. die Ficrantie oder Ficrantcnhandel zu betreiben wünscht, lst wohl zur vorläufigen amtlichen Anzeige und Lösung des Erwerdsteucrscheincs, sowie zur Einholung der Reiseblwilligung, insofcrne diese nach den polizeilichen Vorschriften nöthig faltt, velpflichtet, er bedarf aber hiezu eincü förmlichen Ve° fugnisses oder Lizenzscheincs nicht. c) Bezüglich des im §. 1U und 10 d, H. G. enthaltenen Verbotes der Anwendung bespann-ter Wägen werden diese Paragraph dahin ^läutert, dap die Amoendung eines bespannten Wagens nur bei dem Anbieten der Ware von Haus zu Haus, d. i. dsm eigentlichen Hausiren, verboten sei; wogegen dem Hausirer der Transport seiner Waren von Ort zu Ort mit bespann-ten Wägen, sie mögen gemiethete oder eigene sein, gestattet ist. Auch ist den Hausi'rrn durch die Bestimmungen deö Hausiergesehes nicht vcr-wehrt, sich Waren durch irgend eine Fiachtge- lrgtnheit an einen bestimmten Ort zuzuführen oder zuführen zu lassen, um dieselben dorc aufzubewahren und nach ihrem Bedürfnisse sodann zum Verschleiße von Haus zn Hans hcrnmzu^ tragen. Ein Verkauf dieser Waren im Aufbe« wahrungsorte selb/l ist ihnen strengücns untersagt. Die k. k. Landesregierung findet sämmtliche auf den Hausir' und den Fierantenhandel und auf die politische Uebeiwachung deoselben Ginstuß nehmende«, Behörden und Aemter anzuweisen, sich nach den vorstehenden Bestimmungen oes k. k. Hmidelsmillistcrinms zu benehmen. Zugleich fordert o»e k. k. Landesregierung sowohl mittelst dieseö dem Üandesregierungsblattes für Krain einverleibten Erlasses, als auch mittelst dreimaliger Einschaltung desselben in das'Amts, blatt der »Laibacher Zeitung" diejenigen Haue sirer aus Krain, welche gegenwärtig zugleich die Ficrantie betreiben, unter Festsetzung deö Termines bis Ende Dezember 1855 auf, inner« halb desselben die 'Anzeige an die ihnen vorge« letzte politische Behörde — Magistrat, Bezirksämter— zu machen, ob sie fernerhin den Hausirhandel odcr aber die Fierantie betreiben wollen? wobei sie nach Maßgabe ihrer Elklälung entweder lhr Hausirdokument odcr dasjenige Do< knment, welches sie zum Geschäftsbetriebe clneü Marktfahrers berechtiget, namentlich als Markt« fahrer gelösten Erwerbsteuerschcin zugleich zurückzulegen haben. Der Magistrat in Laidach, und die k. k. Bezirksämter yaben den VoUzug dieser öffentlichen Aufforderung zu überwachen. Gustav Graf Chorinsky, k. k. Statthalter. Z. 725. a (2) Nr. °"N<.«5 Kundmachung. Bei der am 2. d. M. vorgenommenen 27l>. Verlosung der altern Staatsschuld, ist die Serie Nr. 253 gezogen worden. Dlese Serie enthält Allerhöchste Schuldver« schreiblingen von verschiedenem Zlnöfuße, u, z.: Nr. l mit Einem Fünfzehntel der Kapi« talösumme, dann die Nummern ?2 bis cinschlie» ßig 81; — ferner di? auf den Ueberounger lau^ cenden 5"^ Hofkammer-Obligationen Nr. I bls ^inschllcßig Nr. llW mit ihren ganzen Kapi» calosummen. Diese Serie umfaßt einen Kapitalsbetrag von l,242.58 st. lsti7 i'^rajlanih po znizanem intüilu» 724 Te obligacie sc Jjodo po od'oi'bab, Najvisje^a patenta 21» Marea 1818 za novc , |)ü pervnem obrestnom ineiilu v konven- cijskem dnaiju izobrestJjivc dery.avnu- doi/iiie pisma zamenjevale. To so da vsled razpisa visocega duar-stveuega minisleislva 3- IN'ovtmbra t. 1. št. 19166; z nazocein sploh vediti. C. k. daeno vodslvo v Ljubljani 8. No-vembra 1ÖÖÖ.