StevogrHhischer Bericht der siebenten Sitzung -es krainischen Landtages zu Laibach am 16. Marz 1864. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Codelli, Landeshauptmann in Krain. — Regier ungs-Commissär: Freiherr v. Schloißnigg, k. k. Statthaller. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme: Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Barthol. W i d m e r, dann der Herren Abgeordneten: Gustav Graf v. Auersperg, Ambro sch, Golob, Kapelle, Kosler und Locker. — Schriftführer: v. Langer. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolls vom 14. März. — 2. Fortsetzung der Debatte bezüglich der für den Director der Landes-Wohlthätigkeits-Anstalten nöthigen Eigenschaften. — 3. Vortrag des Ausschusses über die Gemeinde - und Gemeinde-Wahlordnung. — 4. Antrag des Landes-Ausschusses auf Bewilligung der Wäschartikel und Einrichtungs-Gegenstände für die neu gewonnenen Localitäten im Krankenhause. Beginn -er Sitzung 10 Uhr 30 Minuten. Präsident: Ich eröffne die Versammlung, nachdem die Herren Mitglieder in hinlänglicher Anzahl anwesend sind, und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll der letzten Sitzung zu lesen. (Schriftführer Svetcc liest dasselbe. Nach der Verlesung:) Ist gegen die Fassung dieses Protokolles etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, ist das Protokoll als richtig anerkannt. Ich habe dem hohen Hause zur Kenntniß zu bringen, daß der Petitions-Ausschuß sich constituirt und den Herrn Rudesch zum Obmann, den Herrn Deschmann zum Schriftführer gewählt hat. Die bisherigen Schriftführer haben mir folgende Einlage überreicht: (liest) „Nachdem die Gefertigten das Amt als Schriftführer des hohen Landtages bereits seit zwei Wochen versehen, so bitten dieselben aus Grund des §. 7 der Geschäfts-Ordnung um Enthebung von dieser Function." Da diese Enthebung nicht verweigert werden kann, so werde ich dann später bitten, zur Wahl zweier neuer Schriftführer zu schreiten. Es ist mir ferner eine mit 28 Unterschriften versehene Interpellation an Se. Excellenz den Herrn Statthalter übergeben worden folgenden Inhaltes: (liest) „Die Unterfertigten haben aus dem vom Landes-Aus-schusse in der zweiten Sitzung dieser Session zum Vortrag gebrachten Rechenschaftsberichte zu ihrem Befremden ersehen, daß in den daselbst aufgeführten Gesetzentwürfen, welchen die a. h. Sanction nicht ertheilt wurde, auch solche Para-graphe als beanständet erscheinen, welche in den bezüglichen Berathungen ausdrücklich mit dem damaligen Regiernngs- vn, Sitzung. Vertreter vereinbart worden sind. Dieses Befremden mußte noch gesteigert werden durch die Wahrnehmung, daß sich unter den einzelnen nicht genehmigten Anträgen auch manche befinden, welchen, der Dringlichkeit von Gesetzen, wie z. B. des Gemeindegcsetzcö gegenüber, doch immerhin eine untergeordnete Bedeutung beigelegt werden kann. ' Ueber eine in diesem Sinne bereits in dem h. Hanse erfolgte Anregung hat Se. Excellenz der Herr Statthalter in der gedachten 2. Sitzung eine Erklärung abgegeben, dahin lautend: „daß der hierortige Vertreter der Regierung die Ansichten derselben in so weit kenne, als es für Jemanden möglich ist, der sich nicht am Standpunkte derselben befindet, daß er, nach diesen Anschauungen vorgehend, hie und da etwas zugeben zu können meine, daß damit jedoch nicht das letzte Wort gesprochen sei, nachdem die Regierung und die Lenker, welche cndgiltig darüber zu sprechen haben, sich in Wien befinden." Die Unterfertigten würden eine Pflicht gegen das Land und gegen sich selbst zu versäumen glauben, wenn sie durch diese Erklärung sich beruhigt fühlen und cs bei der daraus zu Tage tretenden Sachlage einfach bewenden lassen wollten. Der Landtag Krains, getragen von dem loyalen Bewußtsein, den Wünschen und Interessen der Regierung jederzeit, wo sich dieselben nach seiner Ueberzeugung mit den Bedürfnissen und Interessen des Landes vereinigen ließen, aufrichtig entgegengekommen zu sein, darf seinerseits wohl auch von der Regierung jene Rücksichten und Maßnahmen beanspruchen, welche der auf die landtäglichcn Arbeiten verwendete namhafte Aufwand von Zeit, Mühen und Kosten so nachdrücklich erheischt, wenn derselbe nicht auch fernerhin von der Gefahr unerwarteter und unverschuldeter Erfolg- 2 Interpellation. — Feststellung der Eigenschaften des Directors der Landcs-Wohlthätigkeits-Anstalten. losigkcit bedroht bleiben soll. So lange es nämlich so nahe gelegt wird, über die hierorts abgegebenen Erklärungen eines RcgicrungSvertreters und deren Uebereinstimmung mit den Absichten der in Wien cndgiltig entscheidenden Lenker Zweifel zu hegen, so lange werden die Ergebnisse der Landtagsberathungcn eines festen Bodens entbehren und alle ohne Widerspruch des Rcgicrungsvcrtretcrs gefaßten, ja selbst die mit ihm vereinbarten Beschlüsse dem unberechenbaren Zufalle eines Glückspielcs preisgegeben erscheinen; der Landtag aber und dessen Ausschüsse werden darum gerechten Anstand nehmen müssen, mit einem Regierungsorgane, welches jeder irgendwie bindenden Vollmacht entbehrt, ihrerseits ein sie selbst bindendes Abkommen einzugehen. Welche Wirkung für das Ansehen der Landesregierung das wiederholte Beisciteschicbcn der von ihrem Vertreter abgegebenen Erklärungen haben mag, bleibe hier imerörtert, indem cs genüge, auf die Gefährdung mancher dringenden Landesintcrcsscn, so wie auf die Hemmnisse, Störungen und die allmühligc Entmuthigung hinzuweisen, welche ein solches Vorgehen auf die Thätigkeit der Landcs-vertrctnng ausüben muß. Es ist ein kaum zu bestreitender Grundsatz, daß in einem geordneten Verfassuugsleben zwischen den Lenkern der Centralrcgicrung und deren Organen in bett einzelnen Ländern rücksichtlich der leitenden Principien volle Uebereinstimmung und Solidarität bestehen soll und folgerichtig dort, wo sic allenfalls nicht besteht, herzustellen sei. Etwaige Zweifel über die Anwendung dieser Principien auf bestimmte Fälle sind aber bei der Raschheit der Commnni-cationcn heutzutage bald zu lösen. Unbeschadet der dem Staatsoberhaupte vorbehaltencn a. h. Sanction, wird das k. k. Staatsministeriuni in Wien sonach immer in der Lage sein, den Regierungsvertretern in den Königreichen und Ländern jene maßgebenden Weisungen zu ertheilen, welche einer Landesvertrctung über die an entscheidender Stelle herrschenden Anschauungen feste und dauernde Anhaltspunkte, den einzugehenden Vereinbarungen aber voraussichtlich die Gewähr der Anempfehlung zur a. h. Sanction zn bieten geeignet sind. In Erwägung dieser Gründe und Thatsachen stellen die Unterfertigten an Se. Excellenz den Herrn Statthalter die Anfrage, ob von Seite der hiesigen k. k. Landesregierung, welcher die Unklarheit ihrer Stellung in der erwähnten Beziehung selbst empfindlich fallen dürfte, bereits Schritte und welcher Art gethan seien oder beabsichtigt werden, um den von den hiesigen Regicrungsvertretern gegenüber der Landcs-vertrctnng abgegebenen oder abzugebenden Erklärungen jene Aufrcchtbelassung und Nachhaltigkeit zu sichern, welche zu einer gedeihlichen Thätigkeit des Landtages fast unentbehrlich und der Würde sowohl der Regierungs- als der Lan-desvertrctung und ihrer gegenseitigen Stellung angemessen erscheint?" (Unterfertigt: Anton Graf Auersperg; Kromcr; Brolichi Vilhar; Sagorz; Koren; Kapelle; Svetec; Mulley; Dr. Josef Snppan; Obrcsa; Klemenčič; RoSman; v. Langer; l. Jombart; Joh. Toman; Dcrbitsch; Lambert Lukmann; Ant. Zois. Otto Baron Apfaltrcrn; Dr. Johann 'Skedl; Strahl; Gnttman; Dr. Lovro Toman; Josef Rudcsch; Dr. Recher; Dcschmann; Dr. Blciwcis; Wurzbach; Mich. Frh. Zois.) Ich habe die Ehre, diese Interpellation Sr. Excellenz zu überreichen. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Ich könnte diese Interpellation in ihrer Wesenheit sogleich beantworten, nämlich was den einen Punkt betrifft. Die Stellung, welche mir in diesem hohen Hanse angewiesen ist, sowie meine Stellung gegenüber der Regierung, ist mir vollkommen klar, ich bin keinen Augenblick darüber im Zweifel. Die Herren werden mir es aber doch zu Gute halten, wenn ich eine so lang ausgedehnte Interpellation auch mit voller Uebcrlegung erwäge, und mir meine ausführliche Antwort vorbehalte. Sehr gewünscht hätte ich es, daß die Herren Interpellanten nicht auf allgemeine Angaben ihre Interpellation gestützt, sondern jene Paragraphe zu bezeichnen die Güte gehabt hätten, von welchen sie meinen, daß sie vollkommen mit dem Vertreter der Regierung vereinbart waren, und dann die Sanction nicht erlangt haben. Es hätte das vielleicht meine Antwort erleichtert; aber ungeachtet dessen werde ich jedenfalls die Ehre haben, diese Interpellation in Kürze zu beantworten. Präsident: An der heutigen Tagesordnung steht nun die Fortsetzung der Debatte bezüglich der für den Director der Wohlthütigkeits-Anstalten nöthigen Eigenschaften. In der letzten Sitzung hat der Herr Abg. Svetcc folgenden Antrag eingebracht: (liest) „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Berathung in Betreff der Erfordernisse des Directors der Landes -Wohlthätigkeits- Anstalten in Laibach sei zu vertagen, bis der Entwurf über die Dicnstesprag-matik für die Beamten und Diener der gedachten Wohl-thätigkeits-Anstalten vorliegen wird. Gleichzeitig wird der Entwurf dieser Dienstcspragmatik angeordnet, und die Verfassung desselben entweder dem Landes - oder einem besonderen, aus dem Landtage zu wählenden Ausschüsse von 5 Mitgliedern übertragen." Vor Allem stelle ich die Untcrstützungsfrage und ersuche jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gedenken, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinlänglich unterstützt. — Wünscht Jemand das Wort? Poslanec Svetec: Jaz bi samo še enkrat na kratko razložil, zakaj ta predlog postavljam. Jaz sem se pri tej reči opiral najpred na §. 25 dež. reda, kteri pridržuje pravico sistemizirati deželne službe razločno deželnemu zboru, ne samo zastran uradnikov in služabnikov, ki se imajo pridati deželnemu odboru, ampak tudi zastran tistih, ki se imajo postaviti za de-lalnico, spital itd. Glasi se ta paragraf takole (bere): „Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldnngsstandes der dem Landes-Ansschusse beizugebenden oder für einzelne VerwaltnngSobjccte zu bestellenden Beamten und Diener; er bestimmt die Art ihrer Ernennung u. f. to." Meni ni znano, da bi bil deželni zbor doslej sklenol, kakoršni uradniki in služabniki se imajo za spital postaviti in koliko njih. Ako je deželni odbor kake uradnike in služabnike za spital postavil, se gotovo ni mogel držati sisteme, v deželnem zbora narejene, in če je to storil, se je to gotovo zgodilo zato, ker se je moralo zavolj neodložljive sile precej nekaj storiti. Da deželni odbor zares take pravice nima, kaže jasno §. 15. njegovega napotka (inštrukcije), ki se glasi (bere): „Der Landcs-auSschuß überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener. Eine besondere Dienstcspragmatik enthält die näheren Bestimmungen über die Systemisirung des Personal- und Besoldnngsstandes dieser Beamten und Diener, die Art ihrer Ernennung u. s. to., und ist für den Landes-Ausschuß maßgebend." Feststellung der Eigenschaften de« Directors der Laiidcs-Wohlthätigkcits-Anstciltcn, 3 Tukaj je tedaj jasno rečeno, da ima deželni odbor čakati poprave od deželnega zbora, čakati služabne pragmatike. Ko bi se mi precej danes spustili v pretrese van j e zastran direktorja, bi s tem spoznali, da je deželni odbor imel pravico direktorja sistemizirati, s tem bi pa mi ustvarili za prihodnost nevaren prejudic, ter bi se znebili neke pravice, ki je jasno deželnemu zbora pridržana. Tedaj mislim, da predno se spustimo v pogovor, ktere lastnosti mora direktor za spital imeti, moramo pred vedeti, ali bomo direktorja imeli ali ne. Zakaj mogoče je, da služdbna pragmatika, ki se ima izdelati, direktorja ne sistemizira, ker smo zadnjic od gosp. Dr. Bleiweisa slišali, da res v nekterik deželah ni posebniga direktorja za dobrotne naprave, ampak je njegovo opravilo, s ktero drago službo, n. pr. z uno prvega primarja združeno; slišali smo tudi, da v nekih deželah to službo medicinalni svetovalec opravlja. Torej bi hilo na vsak način prezgodaj sklepati po nasvetu deželnega odbora , in zato sem jaz svoj odložni predlog postavil. Da je pa potreba, da se služdbna pragmatika precej napravi, dokazuje najjasneje današnji predlog deželnega odbora, ko vidimo, da ga je silna potreba nagnila že zdaj prinesti pred deželni zbor nasvet, da se ustanove lastnosti direktorjeve. Tedaj mi ni treba potrebo druzega dela mojega nasveta obširneje razkladati. Vendar si ne morem kaj, da ne bi deželnega zbora opomnil neke druge okolnosti. Jaz sem namreč iz odborovega nasveta razvidel, da so si Nj. Veličanstvo pridržali pravico, da bodo direktorja postavljali. Ali če se pogleda na našo deželno ustavo, ni najti nikjer, v čem je ukoreninjen ta pridržek. Zakaj §. 18. deželne ustave govori razločno (bere): „Als Lan-desangelcgcnhcitcn werden erklärt: I. Alle Anordnungen in Betreff 3. der aus Landesmitteln bohrten Wohlthätig-kcits-Anstaltcn." Kavno tako prihranuje §. 25. deželnemu zbora popolno pravico, ustanavljati število in lastnosti uradnikov za take deželne naprave, in odločevati, kako se imajo postavljati. Naš deželni odbor, kakor je vsem znano, trdno se je vpil, ko si je vlada hotela pridržati pravico, postavljati oskrbnika delalnice. Deželni zbor je ta vpor deželnega odbora popolnoma potrdil. Torej mislim, da bi bilo tudi zastran direktorja dobro premisliti, ali dopustimo vladi kako pravico ali ne. Jaz zastran tega ne bodem postavljal posebnega predloga, vendar priporočam to reč za premislek, kadar se bode izdelovala služdbna pragmatika. (Dobro! Prav!) Präsident: Wünscht noch Jemand daS Wort? Abg. Krom er: Ich bitte um das Wort. Präsident: Herr Kromer hat das Wort. Abg. Krom er: Ich kann die Nothwendigkeit des hier beantragten Gesetzes und eine Aussicht auf die derzeitige Erwirkung der a. h. Sanction gleichfalls nidjt einsehen. Ich will mich in eine nähere Beurtheilung der Frage, ob für einen Director der Wohlthätigkcits - Anstalten nebst dem Doctorate der Medicin auch jenes der Chirurgie unbedingt nothwendig sei, als Laie natürlich nicht einlassen. Zudem pflege ich den Werth der Zeugnisse und der Diplome nicht zu überschätzen, wenigstens sie nicht als ausschließlich maßgebend anzusehen, denn cs lehrt ja die tägliche Erfahrung: Das Papier verträgt viel und die sogenannte Eselshant, auf der man früherer Zeit gewöhnlich zu promovircn und zu gradnircn pflegte, war mitunter nicht minder gefügig. (Rufe: hört! hört!) Allein ich erachte dieses Gesetz wirklich für nicht nothwendig, denn nach dem §. 25 der L. O. ist der Landtag berechtiget, über die Systcmisirung, über die Erfordernisse und über die Art der Anstellung aller landschaftlichen Beamten und Diener frei und selbstständig zu bestimmen. Es braucht hiezu keines Landcsgesctzcs und keiner Erwirkung der a. h. Sanction. In Festhaltung dieser Bestimmung der Landes-Ordnung hat auch der Landtag die Erfordernisse für alle dem Landes-Ausschüsse bcizugebcndcn und für die Buchhaltung nothwendig gewesenen Beamten gleich selbst festgestellt, und es ist damals keinem der Landtags-Mitglieder auch nur beigcfallen, die erforderliche Qualification für den Landes - Sccrctär, für den Buchhalter, für den Director oder für einen anderen Beamten durch ein Landcs-Gcsctz feststellen, und dieses der a. h. Sanction vorlegen zu wollen. Im Schlußparagraphe der Dienstespragmatik wurde , bestimmt, daß die für die einzelnen Beamten der Landcs-> Fondscassen und der Landes-Wohlthätigkcits-Anstalten erforderlichen abweichenden Bestimmungen nachträglich erfolgen werden. Wenn daher alle Bcstiinmnngcn über die Qualification des Sanitäts-Personales in die Dicnstcs-pragmatik bisher nicht aufgenommen wurden, nun so bleibt es nnö ja freigestellt, auch für das Sanitäts-Pcrsonale eine Dienstespragmatik und in dieser die erforderliche Qualification jedes einzelnen Beamten festzustellen. Es braucht daher für die specielle Qualification des Directors, eines Primararztes, zuletzt auch der Hebamme sicherlich keines eigenen Landes-Gesetzes. Der Anschauung des Herrn Vorredners, daß vorerst doch festgestellt werden müsse, wclä)cs Personale man für die Landes-Wohlthätigkcits-Anstalten benöthigcn wird, kan» ich zwar nicht beipflichten; denn bei der Uebernahme der Wohlthütigkcits-Anstalten wurde, so viel mir bekannt ist, als Bedingung festgestellt, daß der derzeitige Status des Personales beibehalten werden müsse, daher wir gegenwärtig in eine nähere Erörterung, ob ein Director, ob so viele Primarärzte oder Sccnndarärzte nothwendig sind, uns einzulassen nicht mehr berechtiget sind. Eine weitere Einwendung, die in der Richtung gemacht werden könnte, daß der Landes-Ausschuß die erforderliche Qualification der Beamten der Landes-Anstalten selbstständig nicht feststellen dürfe, wäre vielleicht die: „Der Landes-Ausschuß sei nur rücksichtlich jener Beamten, welche er selbst ernennen darf, die Qualification festzustellen berechtiget, nicht aber auch rücksichtlich jener, deren Ernennung sich Se. Majestät vorbehalten hat." Allein auch rücksichtlich dieser Beamten ist es nothwendig, eine Garantie für deren entsprechende Qualification zu gewinnen, und zu diesem Ende wäre daher deren Feststellung durch ein LandcSgcsctz nothwendig. In der Richtung beruft sich auch der verehrte Landes-Ausschuß auf den §. 18 Z. III der L. O. Dieser Paragraph sagt nämlich: „Als Landes-Angelegenheiten werden erklärt alle Anordnungen bezüglich der aus LandcSmittcln bohrten Wohlthätigkcits - Anstalten." Allein ich muß hier bemerken , daß die Ernennung des Directors dem Wirkungskreise des Landtages bereits entrückt sei, denn cs sind uns die Wohlthätigkcits - Anstalten ausdrücklich gegen die Annahme der Bedingung übergeben worden, daß die Ernennung des Directors der Wohlthätigkcits - Anstalten Sr. Majestät vorbehalten bleibe. Wir können daher eine Ernennung,. die fick) Sc. Majestät bei der Uebcrgabe ausdrücklich vorbehalten hat, als in den Wirkungskreis des Landtages gehörig, nicht mehr ciubezichcn. 4 Feststellung der Eigenschaften des Directors der Landes-Wohlthätigkeits-Anstalten. Wenn wir dieses versuchen wollten, so würden wir das durch Uebereinkomnien Sr. Majestät unbedingt zugestandene Ernennungsrecht gegenwärtig verkümmern; wir würden exclusive Bedingungen stellen, die sich Se. Majestät nach dem Uebergabs-Operate gefallen zu lassen nicht schuldig ist. Ich glaube jedoch, daß derlei beschräukcude Bestimmungen durch ein Landesgesetz auch nicht nothwendig sind, ! denn Se. Majestät hat uns ja im Uebergabs - Operate das Vorschlagsrccht eingeräumt, dieses Recht steht uns also zu. Wir können daher schon bei der Ausübung des Vorschlagsrechtes jene Anforderungen stellen, durch welche wir uns die Besetzung der Stelle des Spitaldirectors durch taugliche Individuen sichern. Wenn wir z. B. die Bedingungen feststellen: Jeder, der vom Landtage aus für die Stelle eines Spitaldirectors vorgeschlagen werden will, muß nebst betn Doctorate der Medicin, auch jenes der Chirurgie nachweisen, muß der deutschen und kraini-schcn Sprache kundig sein, dann haben wir so weit schon vorgebaut, daß die Ernennung eines für diesen Dicnstes-Postcn nicht qualificirten Individuums sicherlich nicht leicht erfolgen kaun. Ich würde daher mit Rücksicht auf die Motiviruug des Herrn Vorredners beantragen, der hier vorliegende Antrag sei abzulehnen und es sei lediglich betn Landes - Ausschüsse die Weisung zu ertheilen, daß er bei der Feststellung der Dienstcspragmatik für das Sanitäts-personalc das uns eingeräumte Borschlagsrecht gehörig wahre, und die state Beachtung der Erfordernisse für den Posten eines Spitalvcrwaltcrs auch mit Rücksicht auf dieses Vorschlagsrecht sicherstelle. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. D e s ch nt et n it: Ich würde mir erlauben, einige Bedenken gegen den Antrag, welchen Herr Svetec eingebracht hat, vorzubringen. Der Herr Deputirte von Gottschce hat im Verlause seiner Rede gesagt: „wir wissen ja selbst nicht, ob wir überhaupt einen Director haben werden oder nicht"; nun alle Bedenken, welche der Herr Deputirte von Gottschce hier vorgebracht hat, theile ich vollkommen, allein ich glaube, cs wäre auch bezüglich derselben damals Zeit gewesen, sie vorzubringen, bis die Haus- und Dicustordnnng für das Spital in diesem hohen Hause zur Berathung gekommen ist. Nehmen wir, meine Herren! bett Antrag des Herrn Svetec an, daß nämlich entweder der Landes-Ausschuß, ober ein anderer ans dem Hause zu wählender Ausschuß eine Dienstespragmatik vorerst festzustellen und zu berathen habe, so bitte ich zu erwägen, daß in dieser Pragmatik nach dem §. 25 der Landes - Ordnung auch die Grundzügc der für ihre Dienstlcistuug zu ertheilenden Instructionen enthalten sein müßten. Nun ist aber bereits ein Ausschuß gewählt worden, welcher eine Prüfung jener Hausordmmg vorzunehmen und Ihnen dießfalls ein Elaborat zu liefern hat. Bei der Annahme des Svetec'schen Antrages wäre es mir nicht klar, was dieser Ausschuß zu thun hätte? Er wäre vcrurtheilt, nur blinde Kuh zu spielen, er sollte die Pflichten und Rechte des Directors genau normirat, natürlich bezüglich der Hausordnung, ohne daß er wüßte, ob überhaupt ein Director zu bestehen habe, ohne daß er wüßte, welche Eigenschaften denn jener Director haben solle. Im Interesse also des eingesetzten Ausschusses, welcher denn doch bezüglich des Directors wenigstens eilte Norm haben muß, würde ich den hohen Landtag ersuchen, das Weittragende jenes Svetec'schen Antrages näher zu erwägen und gerade in einer der wichtigsten Bestimmungen den bereits eingesetzten Ausschuß nicht im Unklaren zu lassen. Was das übrige ärztliche Personale int Spitale, nämlich die Primär- und Secundarärzte, die Hebammen rc. anbelangt, so glaube ich, daß darüber wohl keine Meinungsverschiedenheit herrschen werde, wenn seinerzeit die Systemisirung vorgenommen werden sollte, daß das unumgänglich nothwendige Personale auch für die Zukunft beibehalten werden müsse. Ich glaube, cs wird sich dabei höchstens um die Gehalte dieser Beamten handeln, ob dieselben nicht allenfalls zu verbessern seien. Bezüglich der Instructionen des ärztlichen Personales bemerke ich jedoch, daß es vorderhand kein Bedürfniß sei, dießfalls einen eigenen Ausschuß schon jetzt zu wählen. Es bestehen schon Instructionen für die einzelnen Angestellten in bett Wohlthätigkeitsanstaltcn, worin ihr Wirkungskreis sehr genau abgemessen ist, welchen eben die ausgezeichnete Instruction des Sanitätspcrsonalcs des Wiener Spitales als Grundlage gedient hat. In dieser practischcn Rücksicht demnach finde ich cs nicht nothwendig, daß derzeit ein Ausschuß gewählt würde. Wie gesagt, besagte Dienstcs-Jnstructionen haben höchstens vielleicht in der Richtung eine Veränderung erlitten, daß die Regie des Spitals den barmherzigen Schwestern übertragen worden ist. Diese Bedenken also hätte ich gegen den Antrag des Herrn Svetec. Das Nämliche gilt natürlich auch bezüglich des Antrages des Herrn Kromer. Beschließen Sic eine Vertagung des Gegenstandes, lehnen Sie ihn jetzt ab, so bringen Sie dadurch den schon eingesetzten Ausschuß in die größte Verlegenheit. Weiters würde ich mir erlauben über einen Punkt, der in dem Berichte in das Unklare gestellt ist, einen Aufschluß entweder von Sr. Excellenz dem Vertreter der Regierung, oder allenfalls vom Herrn Berichterstatter zu erbitten, ich wünschte nämlich den Wortlaut jener ministeriellen Erledigung, welche in der Directors-angelegcnheit erflosscn ist, zu erfahren. Es ist möglich, daß meine neuliche Polemik gegen den Ausschußantrag eine überflüssige war — ein Windmühlen-Kampf. Nun ich konnte als Grundlage meiner Anschauung nur den Bericht des hohen Landcs-Ausschusses annehmen, und aus diesem Berichte konnte ich nur das entnehmen, daß eine Differenz zwischen dem Ausschüsse und der Regierung obwalte. Wünscht die Regierung selbst, daß dieser Gegenstand durch ein Landesgesctz geregelt werde, erhebt sie gegen das Erforderniß des Doctorates der Chirurgie keine Einsprache, soll demnach dieses der Gegcustand eines besonderen Beschlusses deö Landtages sein, erklärt sie selbst, daß durch eine solche nachträgliche Bestimmung der Qualification des Directors ihr Erncn-nungsrecht nicht eingeschränkt sei, das ist, sie sei einverstanden, daß solche nähere Bestimmungen crflicßcn; so habe ich gegen den zweiten Absatz keine Einwendung zu erheben, wohl aber würde ich bezüglich des ersten Absatzes bei meinem Antrage verharren, nämlich bei dem, daß für den Dircctorsposten mir das Doctoral der Chirurgie nicht unumgänglich nothwendig zu sein scheint. Ich thue dieses um so mehr, da ich aus den ncnlichcn sehr gründlichen Auseinandersetzungen des Herrn Dr. Bleiwcis entnommen zu haben glaube, daß dieses Erfordcrniß wirklich in dem Doctorate der Medicin einbegriffen sei, nämlich jene chirurgischen Kenntnisse, welche für den Spitaldirector unumgänglich nothwendig sind. Herr Dr. Bleiweis hat ja meine damaligen Bemerkungen und Einwendungen mit dem erwiedert, daß das Erfordcrniß des Magistcriums der Chirurgie und des Magistcriums der Augenheilkunde überflüssig wäre, wenn man die Sache bis zur äußersten Conscqucnz treiben wollte, da dasselbe ja schon int Doctorate der Medicin enthalten sei. (Dr. Blciweis meldet sich zum Worte.) Präsident: Herr Dr. Bleiwcis hat das Wort. Poslanec Dr. B1 e i w e i s: Prosim beseele. Jaz bodem samo opomnil, da nisem rekel: magisterium kirurgije, Feststellung der Eigenschaften des Directors der Landes-Wohlthätigkcits-Anstaltcn. 5 ampak magisterium okulistike in magisterium porodo-slovja. Magisterium kirurgije ni tedaj, se ve, da tudi ne more biti. Govoril sem le o doktoratu medicine in kirurgije, magisterii porodoslovja in okulistike. Medicine doktor ni že tudi kirurgije doktor, vendar to, kar se tiče okulistike, porodoslovja, ima v tej nekoliko vednosti, kajti vsak medicinar se tudi porodoslovja učiti mora. To v razjasnjenje gospod Dežmanovega govora. Abg. D e schm a n n: Ich.bitte nur, diese Berichtigung vorbringen zn dürfen; ich habe mich früher wirklich nur versprochen, daß ich sagte: Magisterium der Chirurgie, anstatt Magisterium der Geburtshilfe. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich würde um das Wort bitten, doch ersuche ich vorerst den Herrn Präsidenten, den Antrag des Herrn Kromer vorzulesen und die Untcrstützungsfrage zu stellen. Abg. Kromer: Mein Antrag war nur auf einfache Ablehnung gerichtet, (Dr. Toman: Das war kein Antrag!) auf Ablehnung der Ausschußvorlage, daher ich ihn auch schriftlich nicht überreicht habe. Präsident: Ich muß um Entschuldigung bitten, der erste Punkt des Antrages geht dahin, daß bloß die Worte „und Chirurgie" auszulassen seien. (Abg. Deschmann: Nein!) Abg. Kromer: Das ist der Antrag des Herrn Abg. Deschmann. Präsident: Richtig, ich bitte um Entschuldigung. Abg. Dr. Toman: Der Herr Abg. Kromer scheint keinen Antrag gestellt zu haben, denn die Ablehnung eines Antrages ist kein Antrag; ich werde daher nur zu den wenigen Worten, die der Herr Abg. Deschmann gegen den Antrag des Herrn Svetec vorgebracht hat, Einiges zur Unterstützung dieses Antrages beifügen. Herr Abg. Deschmann führt an, daß, wenn der Antrag des Herrn Svctec angenommen wird, der Ausschuß, welcher zur Prüfung der Hausordnung für das Spital bestellt worden ist, in Verlegenheit gebracht werde. Wenn das der Fall, so kann dieses nur insofern angenommen werden, als die vorliegende Frage der Qualification eines Directors den Gegenstand betrifft, welcher diesem Ausschüsse schon zugewiesen ist. Wenn die Qualification des Directors in die Spitals-Hausordnung gehört, so begreife ich nicht, wie der Herr Abg. Deschmann einen Antrag stellen konnte, nach welchem wir heute mit Umgehung des Ausschusses, der für jene Hausordnung bestimmt ist, abstimmen sollten, denn dadurch würde ihm ein Theil seines Bodens entrückt sein. Er mußte den Antrag gestellt haben, daß der Antrag deö'Ausschusses und der Antrag des Herrn Svetec diesem Ausschüsse zugewiesen werde. Diese Bemerkung wird daher auch dem Antrage des Herrn Svetcc, und zwar um so weniger einen Abbruch thun, weil das ganz gewiß ein separater Gegenstand ist. Die Qualification des Directors ist ganz gewiß etwas Anderes, als jene Instruction, jene Ordnung, nach welcher sich der einmal nach dieser Qualification bestellte Director zu benehmen hat. Auch unrichtig ist cs, was der Herr Abgeordnete Deschmann gesagt hat, daß schon eine Dicnstesinstruction vorgelegt worden ist. Sie ist vorgelegt worden für andere landschaftliche Beamte, aber für die der Wohlthätigkcitöanstaltcn nicht, und dieses hat der Herr Deschmann anläßlich der ersten Frage des Spitals heuer besonders hervorgehoben. Er hat hervorgehoben, daß keine Dienstesinstruction, keine Systemisirung und keine Qualifications-normcn vorhanden, und daß dieses ganz separate Gegenstände sind. Das ist nun ganz richtig, und aus diesem Gesichtspunkte scheint mir auch der Antrag des Herrn Svetec ganz richtig zu sein. Es wäre vielleicht correcter, daß er auf motivirte Tagesordnung gestellt wäre und daß die Motivirungen, welche hier im Antrage enthalten sind, gc-wisscrmasscn nur als Erwägungspunkte aufgeführt wären, so, daß der Hauptantrag ein Vertagungsantrag, ein Antrag auf motivirte Tagesordnung wäre. Allein in merito und in der Folge ist das ganz gleichgiltig, daher unterstütze ich den Antrag des Herrn Svctec und werde auch für denselben stimmen. Den Ausfall, den sich der frühere Herr Vorredner durch einen Ausdruck auf jene erlaubt hat, welche sich im Besitze eines Diploms befinden, den Ausfall kann ich nicht beantworten, weil ich mich freue, selbst im Besitze eines solchen Diploms zu sein, möge man nun dasselbe bezeichnen, wie man es wolle, ich werde darauf nicht antworten; daß Anstellungs-Decrete vielleicht weniger Glauben für die Tüchtigkeit (Bravo! Ruf: Das läßt sich hören) verdienen könnten, als solche Diplome, auch das will ich hier nicht erörtern. Abg. L u k m a n n: Ich würde das Wort nicht ergreifen, wenn ich nicht damals bei dem Ausschüsse gewesen wäre, der über diese Besetzung verfügte. Ich muß cs gestehen, ich habe cS sehr peinlich empfunden, Einem meine Stiinme zu geben, wo ich mir gedacht habe, es sind ja zur Verschung dieser Stelle alle Competcnten geeignet, welche nur die dazu erforderlichen Zeugnisse besitzen. Es mag Einer noch so erfahrener Medicincr sein, und er hat nach dem Ausschuß-Anträge keinen Anspruch darauf. Das, meine Herren, ist viel verlangt, wenn von Einem verlangt wird, er soll Med.-Doctor, Doctor der Chirurgie und Magister der Geburtshilfe sein. Ich frage, meine Herren, wo finden Sic daö Verlangte bei einer Persönlichkeit vereinigt? Daß Einer zu chirurgischen Operationen einen Mcdicincr holt und zu einer innerlichen Behandlung wieder einen Chirurgen, das möchte ich bezweifeln. Es waren so viele Compctcnten mit ausgezeichneten Zeugnissen, aber, meine Herren, die Hauptsache, besonders in medicinischcr Hinsicht ist das Vertrauen, die Erfahrung. Es ist ihnen die beste Zukunft zu wünschen, aber bis jetzt haben wir noch gar keine Beweise, daß sie für eine solche Stelle taugen. Ich unterstütze daher den Antrag des Herrn Abg. Deschmann, daß die Anforderung des Doctor-Diploms der Chirurgie aus dem Ausschuß-Anträge ausgeschieden werde. Präsident: Herr Abg. Kromcr hat das Wort. Abg. Kromer: Vorerst muß ich bemerken, daß ich in meinem Vortrage wohl Niemanden beleidigt haben wollte, denn ich habe, was der Herr Vorredner überhört haben mag, ausdrücklich bemerkt, daß man früherer Zeit derart zu diplomircn pflegte; ich wollte daher damit die letzter Zeit vorgekommenen Ernennungen und Promovirungcn durchaus nicht besprochen haben. Zur Rechtfertigung könnte ich wohl geschichtliche Daten anführen, wie man in früheren Zeiten, z. B. auf der Universität in Padua, das Doctoral erlangt hat, jedoch das sei ferne von dem Gegenstände der heutigen Besprechung. Belangend jedoch die von dem Herrn Abg. Dcschmann gemachte Anregung, daß der für die Feststellung der Dienstesordnung int Spitale aufgestellte Ausschuß bei dieser Frage nicht übergangen werden könnte, so muß ich seine Anschauung theilen. Ich war selbst Willens, den Antrag dahin zu stellen, daß, so wie wir für die Beamten des Landes - Ausschusses und der Landcs-Buchhaltung in derDicnstcs-Pragmatik sowohl die Erfordernisse zur Anstellung, als alle Pflichten dieser Beamten genau festgestellt haben, daß ebenso auch in einer eigenen Pragmatik für das Sanitäts-Pcrsonale sowohl die Erfordernisse der Anstellung, als ihre Dienstcs-Oblicgenheiten 6 Fcststcllmia bcr Eigeiischasten bež Directors ber LanbcS-WohlthäügkeitS-Anstallcn. genau aufzunehmen find, und daß der zur Feststellung der Dicnstcs-Ordnung bestellte Ausschuß anzuweisen wäre, seinen Wirkungskreis auch in dieser Richtung auszudehnen und unter Einem auch alle Erfordernisse zur Anstellung im Sanitäts-fachc bei den Landes-Wohlthätigkeits-Anstaltcn festzustellen. — Nachdem ich früher einen derartigen Antrag nicht gestellt habe, so bringe ich gcgcnwö'ckig meinen Antrag dahin ein, der hier vorliegende Antrag des Landcs-Ausschnsscs sei dem zum Entwürfe einer Dienstes-Ordnnng für das Sanitäts-Personale in den Landes-Wohlthätigkeits-Anstalten bestellten Ausschüsse zur Berücksichtigung zuzuweisen. Präsident: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu übergeben. Abg. Dr. Toman: Was wir nun vernommen, stimmt so zicinlich in merito mit der Ansicht des Herrn Svetcc überein. Herr Svetcc hat einen vertagenden Antrag gestellt und hat gesagt, daß der Antrag entweder dem Landcs-AnS-schuffe oder einem besonderen Ausschüsse von 5 Mitgliedern zu überweisen sei. Mir scheint cs selbst zweckmäßiger, daß, weil die Frage nicht entschieden ist, ob diese beiden Gegenstände mit der Hausordnung irgend einen Zusammenhang haben oder nicht, oder ob sic nicht durch eine Ergänzung des betreffenden Ausschusses von demselben ain besten geregelt werden könnte, auch der Antrag des Herrn Svetcc diesem Ausschüsse für die Hausordnung zugewiesen werde; daher stelle ich in dieser Beziehung den Antrag, daß nach Annahme des ersten Theiles des Svctcc'schcn Antrages dieser Antrag dem bereits für die Prüfung der Hausordnung bestellten Ausschüsse zugewiesen werde. Poslanec Sv elec: Gospod Dr. Toman je tedaj postavil ta predlog, da, če se sprejme prvi del mojega nasveta, namreč, da se ima predlog deželnega odbora odložiti dotlej, dokler se izdela služabna pragmatika, naj se izdelavanje te pragmatike izroči odboru, ki je postavljen za hišni red. Jaz se popolnama skladam s tem predlogom. Präsident: Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand das Wort? (Abg. Dcschmann meldet sich zum Worte.) Ich muß Sie aus den §. 34 der Geschäfts-Ordnung verweisen. Der Herr Abg. Dcschmann haben bereits zweimal gesprochen. Abg. D c s ch m a n n: Ich bitte, ich habe nur einmal gesprochen, denn einmal war meine Bemerkung nur zu einer factischen Berichtigung, die ich vorbrachte. Zu dieser habe ich immer das Recht, folglich würde ich bitten, daß cs mir vergönnt würde, nochmals in dieser Frage, wenig- j stcns bezüglich der Zuweisung an den Ausschuß, zu reden, , da wieder ein neuer Antrag eingebracht ist, und ich denn doch den Herren vielleicht hier einigen Aufschluß geben könnte. Präsident: Gut, dann ertheile ich Ihnen das Wort. Abg. Dcschmann: Ich glaube, daß wir hier den ! praktischen Boden gerade über die Bedenken, welche wir gegenüber den Qualificationcn des Directors haben, ganz verlieren; es soll also dieser Antrag des Herrn Abg. Svetcc dem schon gewählten Ausschüsse zugewiesen werden. Ich ' bitte jedoch, meine Herren, zu bedenken, welche Arbeiten schon dieser Ausschuß jetzt hat; cs sind 105 Paragraphc der Haus- und Dienst-Ordnung zu berathen und genau zu 1 erwägen, jetzt sollte er noch den Entwurf einer Dicnstcs-Pragmatik vor das Haus bringen; das, glaube ich, kann doch unmöglich die Absicht des hohen Hauses sein, und ich kann nur in voraus sagen, daß dieser Ausschuß, selbst wenn er die angestrengtesten, andauerndsten Sitzungen hielte, sich dieser neuen Aufgabe nicht würde entledigen können. Abg. Dr. Toman: Erlauben mir Herr Präsident, noch zu sprechen? (Heiterkeit.) Präsident: Ich bitte, sich kurz zu fassen. Abg. Dr. Toman: Ich glaubte nur dem Herrn Abg. Dcschmann, welcher Präses dieses Ausschusses ist, entgegenzukommen, wenn ich diesen zweiten Theil deö Sve-tcc'schen Antrages dahin abgeändert habe, daß dieser Ausschuß mit dem Entwürfe einer Dienstes-Pragmatik betraut werde, weil er eben früher bemerkt hat, daß dieser Ausschuß in Verlegenheit gebracht werde, wenn dieser Antrag angenommen wird; nachdem es aber scheint, daß das bezügliche Comite nicht besonderes Verlangen hat, auch diese Arbeit noch zu bekommen, so bin ich nun gcnöthiget, meinen Antrag, den ich conform der Anschauung des Obmanns erachtete, zurückzuziehen, und weil der Herr Abg. Svetcc seinen Antrag, bezüglich der Zuweisung an den Ausschuß, zurückgezogen hat, den Antrag selbst aufzunehmen, so daß der Svetcc'schc Antrag, wie er ursprünglich war, jetzt wieder hergestellt ist. Präsident: Der Herr Abg. Svetcc hat den zweiten Theil seines Antrages zurückgezogen. Abg. Dr. Toman: Ich habe geglaubt, er werde ihn selbst aufnehmen, wenn ich den meinigcn zurückziehen würde. Poslanec Svet ec: Ker je Gospod Dr. Toman od svojega predloga, da se ima izdelovanje služabne pragmatike odboru za hišni red postavljenemu izročiti, odstopil, zato se jaz povračam zopet k svojemu predlogu, ter tega popolnoma vzdržavam. (Dobro!) Präsident: Ich ertheile nunmehr dem Herrn Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter v. S t r a h l: Ich muß es bedauern, daß cs mir wegen der Nichtbeschlußfähigkeit dieses hohen Hauses nicht möglich war, unter dem unmittelbaren Eindrücke der Einwendungen des Herrn Abg. Dcschmann für den Antrag des Landes - Ausschusses in die Schranken zu treten. Wenn dieses heute geschieht, so schicke ich die Bemerkung voraus, daß ich dem sehr ehrenwcrthcn Mitglicde für Idria nicht auf das Feld unfaßbarer Gerüchte folgen werde, weil ich glaube, daß dieses Rüstzeug diesem hohen Hause fremd bleiben solle. Auch darüber will ich mich nicht in eilte Erörterung einlassen, was oder wer jener Stein des Anstosses ist, den der Herr Abg. Deschmaun zwar nicht mit der Wucht eines Hammcrschlagcs, sondern mit der a la minuta Qual eines oftmaligen Angriffes beseitigen und zerbröckeln möchte. Ich werde mich objectiv an die Sache selbst halten, und in den entscheidenden Theilen den Wortlaut der Akten für den Antrag des Landes - Ausschusses sprechen lassen. Der Herr Abg. Dcschmann ist vollkommen im Rechte, wenn er ans die Genesis dieses Antrages rcflectirt und ich muß es aufrichtig bedauern, daß der vorliegende Bericht ihm unklar geblieben, und daß er sich überhaupt veranlaßt fand, Antrüge zu stellen, bevor er vielleicht int kürzest möglichen Wege diese Unklarheiten mittelst Rücksprache behoben hätte. Die Genesis des Antrages, wie sie actcnmäßig vorliegt, ist folgende: Als im Landes-Ausschüsse die Concnrs-Ans-schrcibung für die Directorsstcllc im Spitale zur Sprache kam, hat der fachmännische Referent den Antrag gestellt, als Bedingung auch den Besitz und die Nachweisung des Doctor-Grades der Chirurgie aufzunehmen. Er hat diesen Antrag mit der Hinweisung begründet, daß der Fort- Feststellung der Eigenschaften de« Directors der Landes-Wohlthätigkeits-Anstalten. 7 schritt der Wissenschaft und der Zeit erhöhte Anforderungen an das ärztliche Personale stelle, daß beinahe in allen größeren Spitälern der österr. Monarchic die Direction sich in den Händen fachmännisch gebildeter Aerzte befinde, daß endlich die chirurgische Abtheilung auf dem hiesigen Spital eine solche Bedeutung und Ausdehnung habe, daß es wünschenswerth und im Interesse des Heilzweckes liege, daß der Director auch die formelle Befähigung nachweise, diese Abtheilung zu überwachen. Dieses waren die Gründe, die einfach aber der Sache gemäß vorlagen, und denen beizutrcten der Landes-Ausschuß keinen Anstand nahm, sich auch nicht im entferntesten träumen ließ, daß über diesen Punkt eine so weitwendige Debatte, eine so lange Erörterung hinten nachfolgen werde. In Folge dieser Concurs-Ausschreibung haben sich Bewerber gemeldet, welche allen Bedingungen derselben entsprachen, cs haben sich andere nicht minder würdige Männer gefunden, welche zwar das Dvctorat der Medicin nachwiesen, jedoch nicht jenes der Chirurgie; cs hat sich endlich auch ein pensionirter Stabsofficier ans Ungarn gefunden, der für seine Ansprüche weiter nichts geltend machte, als daß cr lange im activen Heere gedient, daß er eine große Familie und eine kleine Pension habe. Den Vorschlag zur Besetzung dieser Stelle hat nicht der Landes - Ausschuß, sondern die von diesem hohen Hause gewählte verstärkte Commission gemacht. Ich glaube, wenn irgend ein Umstand die Verdächtigungen, die wic-holt durchscheinen gelassen wurden, von dem Landcs-Ans-schnsse abwehren kann, so läge der sicherste Beweis seines loyalen Vorganges darin, daß cr den Vorschlag zur Di-rectorsstellc, obwohl er hiezu nicht verpflichtet war, dem verstärkten Ausschüsse aus Delicatesse überließ. In Folge dieses Vorschlages haben Se. Majestät eine Wahl zu treffen geruht; sie fiel ans einen achtbaren, viel verdienten, wissenschaftlich gebildeten Mann, dessen Wahl das Land gar nicht zu beklagen hat; allein mit der Intimation des Ernennnngs-Dccretes ist gleichzeitig mit der Note des h. LandcSpräsidimns vom 27. November 1863 dem LandeS-Ausschuffe Folgendes mitgegeben worden: „Weiter habe ich im Auftrage des hohen k. k. Staatsministeriums dem löblichen Landes-Ansschussc in Erinnerung zu bringen, daß mit dem Ministerial-Erlasse vom 31. Dec. 1861, Z. 7805, die Wohlthätigkeits - Anstalten in Laibach der train. LandcSvcrtrctung unter der Bedingung übergeben wurden, daß die bezüglichen Statuten und Dircc-tivcn, so lange eine Aenderung derselben im verfassungsmäßigen Wege nicht eintritt, aufrecht zu erhalten sind, daß daher der löbliche Landes - Ausschuß nicht berechtiget war, den Bewerbern um die Directors - Stelle bei den Wohlthätigkeits - Anstalten in Laibach das, in den bestehenden Normen nicht begründete Erforderniß des Besitzes des Doctorates der Chirurgie aufzulegen." Der Landes - Ausschuß hat geglaubt, diese Bemerkung nicht so obenhin nehmen zu dürfen, weil er darin ein gefährliches Präjudiz für die Zukunft in der Richtung namentlich ersah, daß Maßnahmen des Landcs-Ausschusscs, die cr im Interesse des Landes getroffen zu haben vermeinte, einer Judicatur unterzogen werden wollten; er hat daher in der Sitzung vom 24. Dec. v. I. gegen diesen Anwurf eine Vorstellung eingebracht, deren Kernpunkt darin liegt, daß ein positives Gesetz über die Qua-lificationcn des Directors der Wohlthätigkeits - Anstalten gar nicht bestehe, daß selbst die Gepflogenheit, die dicß-falls beobachtet worden sei, eine sehr vage gewesen, und daß endlich der Landes - Ausschuß der Ansicht sei, daß jede autonome Selbstbcwegung schon im vorhinein gelähmt würde, wenn das h. Staatsministcrium, wie im vorliegenden Falle, cs sich zur Aufgabe machen wollte, Maßnahmen zu censuriren, welche durch kein Gesetz verboten, und zum augenfälligen Vortheile einer Landcsanstalt getroffen wurden. Zugleich hat der Landes-Ausschuß die Bitte gestellt, diese Aeußerung dem h. Staatsministerinm vorzulegen. Ueber diese Vorstellung ist von Seite des h. Landes-Präsidinms unterm 14. Jänner 1864 eine Rücknotc an den Landes-Ausschuß gerichtet worden, worin cö heißt, „daß nach meiner, d. i. nach der Auffassung Sr. Excellenz des hochverehrten Herrn Statthalters die fraglichen Bemerkungen des hohen Staatsministcrinms weder eine Lähmung der autonomen Sclbstbcwegnng des löblichen Landes-Ausschusses noch eine Bevormundung beziclcn. In dem in Rede stehenden Falle hat cs sich um den Vorschlag für' eine der Verleihung Seiner k. k. apost. Majestät vorbchaltcne Stelle gehandelt. Es hat dabei seine volle Richtigkeit, daß der löbliche Landes-Ausschuß, da kein Gesetz oder sonst eine bestimmte 9Zorm entgegensteht , die nach seinem Ermessen und nach seiner Ansicht geeignetste oder erwünschlichste Persönlichkeit fürzuwählcn und zur Ernennung in Vorschlag zu bringen das Recht hatte. Eben so gewiß aber ist es, und ich zweifle nicht, daß mir der löbliche Landes - Ausschuß darin beistimmen wird, daß —- eben, weil kein Gesetz irgend eine bestimmte Qualification für die fragliche Stelle fordert, auch Sr. k. k. apost. Majestät das ganz unbeschränkte Recht zustand, bei der Ernennung lediglich nach höchsteigenem Ermessen vorzugehen, und daß folgerecht durch die ohne alle vorläufige Vorfrage verfügte Einengung der Competcnzfähigkcit für die erledigte Stelle durch Anforderung bestimmter Qnalificationcn in exclusiv gezogene Gränzen, wenigstens indirect, auch das allerhöchste VerleihnngSrecht eingeengt wurde. Bon diesem Standpunkte ans konnte also das hohe Staatsministcrinm den Vorgang des löblichen Landes-Ansschnffes bei der Concurs-Ausschreibung mit Grund als unbcrcchtiget bezeichnen, ohne daß ihm deßhalb die Absicht zngemnthct werden könnte, den löblichen Landes-Ansschnß in der angestrebten Förderung der Interessen und des Gedeihens der Landes-Wohlthütigkeits - Anstalten und überhaupt in seiner statutmäßigen Autonomie und Wirksamkeit irgendwie hemmen und beirren zu wollen. Im Gegentheile scheint mir die Hinweisung int hohen Ministerial - Erlasse auf die Zulässigkeit der Aenderung bestehender Statuten und Dircctiven im verfassungsmässigen Wege eine solche Deutung geradezu ganz auszuschließen , und ich glaube, daß der löbliche Landes - Ausschuß in dieser Hinweisung bei der allerdings unverkennbaren Erwünschlichkeit der möglichst allseitigen Befähigung des Directors der Wohlthätigkcits - Anstalten zur Gewähr einer gedeihlichen Uebcrwachung und Leitung der verschiedenen einzelnen Abtheilungen derselben den Anlaß und den Bcstimmungsgrund finden dürfte, eine darauf abzielende gesetzliche Norm im verfassungsmässigen Wege anzuregen und anzustreben, welchem Streben gewiß von Seite der Regierung die der Sache angemessene eingehende Würdigung und Unterstützung nicht versagt werden wird." Ich glaube, nachdem auf diese Art der beiderseitige Standpunkt richtig gestellt ist, daß ich schon aus dieser Genesis des gegenwärtigen Antrages des Landes-Ausschnsscs folgere, daß ein Conflict, wie er besorgt wurde, mit der Regierung nicht bestehe, daß im Gegentheil der angedeutete Weg der einzige richtige ist, auch für die Hinkunft jeden Conflict zu beseitigen. 8 Feststellung der Eigenschaften des Directors der LandeS-WohlthätigkeitS-Anstaltcn. Was nun dic weiteren Bemerkungen anbelangt, so wende ich mich zuerst gegen jene dcS Herrn Abgeordneten Dcschmann. Es wurde eingewendet, auch ein Laie könne im Spitale lernen und Studien machen; speciell liefern die Sterbe-Register eine reiche Fundgrube für einen derlei Dilettantismus; cs mag fein, allein ich glaube, wenn das Land den Director zu seinem Spitale, zu seinen Wohlthätig-kcits - Anstalten sucht, so wird cs sich wohl einen solchen suchen, der bereits gelernt, der bereits seine Studien durchgemacht, der somit die Befähigung nachzuweisen im Stande ist. Mir scheint cs, als wäre der Preis eines einzigen Menschenlebens ein viel zu theures Lehrgeld, wollte man dasselbe einsetzen, um einen Empiriker zur vollständigen Eignung eines Spital-Dircctors zu befördern. Es ist ,weiter eingewendet worden, daß der Ausschuß-bericht die Fahne der Wissenschaft gar hoch halte, ja, daß sogar zwei Doctorshütc an die Spitze dieser Fahne geheftet -wären. Ich muß gestehen, diese Einwendung hätte ich am allerwenigsten von meinem verehrten Freunde Dcschmann erwartet, von ihm, der in diesem Hause wiederholt versichert hat, wie hoch er die wissenschaftliche Bildung halte, von ihm, der ans dem Felde der Wissenschaft ein sehr thätiger, jederzeit willkommener Arbeiter war. Auch ich glaube, daß mit der Erthcilung des Diplomes allein, der Mensch an und für sich noch nicht ein Gelehrter werde, allein ich möchte doch die Anschauung meines geehrten Herrn Collegcn Kromcr rücksichtlich des Werthes eines Diplomes für eine ganz subjective halten, gegen die ich im Interesse der Wissenschaft und der Bildung meinerseits mich verwahre. Es ist ferner eingewendet worden, der Director habe keine Rechte, cs sei keine Instruction da, somit könne man ihm auch keine Verpflichtung, keine Bedingung stellen. Ich sehe den Zusammenhang nicht ein. Das ist sicher, daß der Besitz des Doctorates der Chirurgie eine größere Gewähr bietet, als der Abgang desselben. Man hat wiederholt darauf hingewiesen, daß keine Instructionen bestehen, daß eine Systcmisirung des Spitals noch nicht durchgeführt sei, daß somit die ganze Angelegenheit auf jenen Zeitpunkt zu verschieben wäre. Ich glaube, hierin liegt ein doppelter Irrthum, einmal der, daß cs sich um eine Stelle handelt, deren Ernennung sich Sc. Majestät vorbehalten hat, daß somit der ganze Schwerpunkt der Entscheidung nur darin liege, daß die Bedingungen zur Erlangung dieser Stelle ohne den zweiten gesetzgebenden Factor gar nicht statuirt werden können. Nicht allein das Diplom des Doctorates der Chirurgie, auch des Doctorates der Medicin kann von Seite des Landes-AusschnsseS nicht statuirt werden, aus ganz demselben Grunde, der bereits in der Note des Landes-Präsi-dinms erwähnt wurde. Nun möchte ich wohl die Frage auswerfen: Wäre cs im Interesse des Landes so ganz gleichgiltig gewesen, wenn Se. Majestät in dem unbeschränkten Rechte sich bewogen gefunden hätten, den pcnsionirtcn Oberstlieutenant, der sich unter den Competenten befunden, zum Spitals-Dircctor in Laibach zu ernennen? (Dr. Toman: dobro!) Dem vorzubeugen , im verfassungsmäßigen Wege eine feste Grundlage mit dem zweiten Factor der Gesetzgebung zu vereinbaren, dieses und nur dieses ist der Zweck des Antrages des Landes-Ansschusses. Man hat wiederholt das Laicnthum betont; auch ich bin ein Laie, ein vollkommener Laie, und cs ist ein reiner Zufall, daß mir die Berichterstattung in diesem Gegenstände zugewiesen wurde. Ich hätte sie auch nicht gewagt, wenn ich nicht von den fachmännischen Kenntnissen des Herrn Dr. Blciweis unterstützt worden wäre, daher ich alle jene Erörterungen fallen lasse, welche dahin gehen, ob daö Doctoral der Chirurgie nothwendig, ob cs wünschcns-werth sei? Darüber hat Dr. Blciweis vom wissenschaftlichen und fachmännischen Standpunkte die triftigsten Aufklärungen diesem Hause gegeben. Man hat weiters bemerkt, cs sei dieß kein Gegenstand eines Landesgesetzcs, das sei dazu nicht nothwendig, allein ich glaube, der §. 19 der Landcsorduung spricht ganz deutlich: „Der Landtag ist berufen (lit. b) Anträge zu stellen, auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen, welche die Bedürfnisse und Wohlfahrt des Landes erheischen." Ein Gesetz ist absolut nothwendig, weil keines besteht, cö kann nicht zu Stande kommen, außer im verfassungsmäßigen Wege, d. h. mittelst Vereinbarung beider Factoren der Gesetzgebung. Ich glaube, diese Andeutungen dürften genügen, um den Antrag des Landcs-Ausschusscs zu rechtfertigen. Was nun die weiteren Antrüge anbelangt, speciell jenen der Vertagung, so muß ich aucrkcnnen, der Antrag des Landcs-Ausschusscs ist von keinem so hohen Werthe, von keinem so hohen Gewichte, daß der Antrag mit manchem andern, der noch wartet, und der ein allgemeineres Interesse für das Land hat, in gleiche Linie zu stellen wäre. Allein mit dem Zögern und Verschieben, glaube ich, kommen wir nicht fort. Es ist Aufgabe und Pflicht der Landtage, das Fahrwasser zu benützen, so lange es frei ist. (Heiterkeit.) Es ist recht gut denkbar, daß vielleicht ein kalter Hauch, ein eisiger Wind aus dem Norden auch diese kargbemessene freie Bahn mit Eis verlegt, und dann heißt cs nicht mehr: „wir können warten," sondern: „wir müssen warten." (Bravo, Bravo!) Demzufolge glaube ich dem hohen Hause die Annahme des Ausschußantrages umsomehr zu empfehlen, als ich wirklich nicht begreifen kann, welches Interesse des Landes darunter leiden sollte, wenn das hohe Haus den Antrag in seiner Gänze annimmt. (Lebhaftes Bravo und dobro!) Präsident: Nachdem die Debatte geschlossen ist, bringe ich vorerst den Antrag des Abg. Svctcc zur Abstimmung, it. z. theile ich denselben in 2 Punkte; der erste Punkt lautet dahin: „Der h. Landtag wolle beschließen: Die Berathung in Betreff der Erfordernisse des Directors der Landeswohlthätigkeits - Anstalten in Laibach sei zu vertagen, bis der Entwurf über die Dienstespragmatik für die Beamten und Diener der gedachten Wohlthätigkcits-Anstaltcn vorliegen wird." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist gefallen, somit entfällt auch der zweite Theil. Es kommt nun der Antrag des Abg. Dcschmann zur Abstimmung, der dahin geht, daß der h. Landtag beschließen wolle: „Es sei zur Erlangung der Stelle eines Directors der Landeswohlthütigkcits-Anstalten in Laibach nebst der allgemeinen Unbescholtenheit, der Nachweis über das Doc-torat der Medicin, sowie über die Kenntniß der deutschen und slovcnischcn Sprache erforderlich. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Es sind fünfzehn, cs ist die Majorität. Feststellung der Eigenschaften des Directors der Landcs-Wohlthätigkeits-Anstalten. — Gem.-Ordnung und Gem.-Wahlordnung. 9 Schriftführer v. Langer: Es sind 29 Herren anwesend mit Ausnahme des Herrn Präsidenten. (Rufe: Herr Präsident, wie viel pro und wie viel contra? Es ist Stimmengleichheit, also gefallen.) Präsident: Ich bitte jene Herren, welche mit diesem Antrage nicht einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist Stimmengleichheit, der Antrag ist demnach gesattelt. Ich bringe nunmehr den Antrag des Landes - Ausschusses zur Abstimmung, der auch in zwei Punkte getheilt ist, wovon der erste lautet: „Der h. Landtag bcschlicsse: Es sei zur Erlangung der Stelle eines Directors der LandeSwohlthätigkcits-Anstalten in Laibach nebst der allgemeinen Unbescholtenheit der Nachweis über das Doctoral der Medicin und Chirurgie sowie über die Kenntniß der deutschen und slovcnischcn Sprache erforderlich." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Ist mit überwiegender Majorität angenommen. Nunmehr kommt der zweite Punkt: „Der Landcs- Ausschuß werde beauftragt, das Nöthige zu verfügen, damit im verfassungsmäßigen Wege die a. h. Sanction dieses Beschlusses, und mit ihr das einschlägige Landcsgesctz herbeigeführt werde." Wenn die Herren mit dem zweiten Theile ebenfalls einverstanden sind, bitte ich dieselben, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Nachdem der Antrag zwei Punkte hat, bitte ich nun über das Ganze abzustimmen, und ich ersuche jene Herren, welche mit beut Antrag des Landes-Ansschnsses im Ganzen einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Abg. Dr. Toman: Ich bitte ums Wort. Herr Präsident, ich würde beantragen, daß die Sitzung auf wenige Minuten, n. z. im Interesse der Herren Stenographen unterbrochen werde. Präsident: Ich unterbreche die Sitzung. (Unterbrechung der Sitzung von 12 Uhr 10 Minuten bis 12 Uhr 20 Minuten.) Präsident: Der zweite Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist die Regierungsvorlage der neuen Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Ich ersuche den Herrn Baron v. Apfaltrern, als Berichterstatter der bezüglichen Section, seinen Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrern: „Hoher Landtag! Wieder sicht das hohe Hans einen Bericht über die Regierungs-Vorlage einer Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung unter seinen Verhandlungsgegenständen, nachdem dieses Gesetz int vorigen Jahre in mehreren Siz-zungen deö hohen Hanfes an der Tagesordnung gestanden war. Unerwartet war es gewiß einem Jeden aus uns zu hören, daß dieses Gesetz, welches wir im vorigen Jahre berathen und cndlitt) beschlossen hatten, der a. h. Sanction nicht auempfohlen worden ist, und nicht so glücklich war, dieselbe zu erlangen. Ich sage unerwartet war cs aus dem Grunde, weil jeder aus uns sich bewußt ist dessen, daß wir dieses Gesetz einer eingehenden gewissenhaften Prüfung in jedem einzelnen Theile unterzogen haben, und daß wir über jene Puncte, worüber sich die Regierung nicht gleich einverstanden erklärt hat, mit derselben Vereinbarungen getroffen haben, und daß kein solcher Beschluß gefaßt worden ist, welcher nicht so VII. Sitzung. glücklich gewesen ist, von unserem Repräsentanten der Regierung im Namen derselben genehmiget worden zu sein. Ich muß gestehen, nicht ohne Beschämung trete ich heute vor das hohe Haus, um nette Aenderungen dieses Gesetzes zu beantragen; das hohe Haus hat in den vorjährigen Sitzungen öfter meinen Gründen seine Zustimmung ertheilt, meine Anträge genehmiget, welche ich vorgebracht und dem hohen Hause aus dem Grunde vorzuschlagen mir erlaubt habe, damit dem betreffenden Gesetze die a. h. Sanction zu Theil werde. Das hohe Hans hat diese Beschlüsse gefaßt, und die Sanction wurde dcunoch nicht ertheilt. Dieses Zurückbleiben des Ergebnisses hinter den Erwartungen, welche die Herren gehegt haben, würde gcwisser-massen mich als Vorwurf treffen, weil ich es gewesen bin, welcher die Annahme der Anträge dadurch befürwortet hat, daß dem Gesetze die Sanction, unserem Lande der Vortheil gesichert werde, daß das Gesetz noch im vorigen Jahre zur Durchführung gelange. Meine Herren, ich muß diesem etwaigen Vorwurfe in vorhinein durch die bestimmteste Erklärung begegnen, daß mir damals alle Gründe gegeben waren, dieser Befürwortung, dann diesen Aeußerungen eine Positivitüt bcizumcffcn; nicht meine Schuld ist cs, daß die Regierung cs jetzt angemessen fand, in mehreren Puncten, welche wir für offenbar untergeordneter Natur ansahen, die Gleichförmigkeit mit anderen Provinzen herstellen zu wollen, in mehreren Puncten jetzt dasjenige nach einer Form zu gestalten, was vor einem Jahre noch' die berechtigte Verschiedenheit provinzieller Verhältnisse gewesen ist. Dieß, meine Herren, habe ich mir erlaubt, zu meiner eigenen Rechtfertigung anzuführen. Der Ausschuß, welchen das hohe Haus zur Berathung der neuerlichen Regierungs-Vorlage eingesetzt hat, hat mir auch heuer den ehrenden Auftrag ertheilt, hierüber betn hohen Hause Bericht zu erstatten. Indem ich an diese Aufgabe schreite, bemerke ich vor allem Anderen, daß wir bei der ersten Lesung, welche diese Regierungs-Vorlage int Ausschüsse erfahren hat, zu der Wahrnehmung gekommen sind, daß die neue Regierungs-Vorlage beinahe durchgehends den Gesetz - Entwurf enthält, welcher voriges Jahr zum Beschlusse des hohen Hauses erhoben worden ist. Ich sage beinahe; denn cs sind einzelne wenige Puncte, welche eben von Seite der Regierung beanständet worden sind, und wir glaubten int Ausschüsse, dadurch unserer Aufgabe gerecht zu werden, daß wir nur diese einzelnen Puncte einer Berathung,, einer Erörterung und endlichen Schlußfassung unterzogen, an anderen Puncten jedoch keine Aenderungen vornahmen, weil wir eben der Ansicht waren, daß hiezu kein Grund vorliegt, nachdem darüber Beschlüsse des hohen Hauses bestehen, gegen welche die Regierung keinen Anstand erhoben hat. Indem der Ausschuß dem hohen Hause seine neuerlichen Anträge zur Prüfung und allfälligen Genchmigung vorlegt, ist er es sich selbst schuldig, vor allem Anderen auf das Bestimmteste zu erklären, daß er diese Anträge nicht etwa als Folge einer Ilmwandlung seiner Ansicht stelle, tut Gegentheile constatirt der Ausschuß durch meinen Mund, daß seine Ansicht bezüglich fast aller jener Puncte, welchen die Regierung ihre Sanction zu verweigern befunden hat, auch heute dieselbe wie vor einem Jahre ist, daß der Ausschuß auch Heuer an der Ueberzeugung festhält, daß die Gcsctzesstellen, welche beanständet worden sind, in ihrer vorigen, vom hohen Landtage beschlossenen Fassung den Interessen des Landes am meisten entsprechen würden. 2 10 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Demungcachtct hielt cS aber der Ausschuß für feixte Pflicht, dem hohen Hause die Selbstverläugnung anzurathen, seine eigenen Ansichten den geltend gemachten Gründen der Opportunität, der Zweckmäßigkeit zum Opfer zu bringen. Der schlagendste Grund für dieses Aufopfern der eigenen Ansicht liegt darin, daß dem Lande Krain ein geringerer Nachtheil durch die Aenderung der einzelnen Stellen zugehen wird, als dadurch, wenn die Sanction wieder verweigert, und die Wirksamkeit dieses Gesetzes wieder auf unbestimmte Zeit verschoben wird. (Bravo!) Bei der Aufzählung der einzelnen Gesetzesänderungen werden sich die Herren Mitglieder des hohen Landtages überzeugen, daß es mit dem Standpunkte der Regierung sehr wohl vereinbar, für das Gesammtintcresse des Staates, für die Einigkeit Oesterreichs gänzlich unverfänglich gewesen wäre, wenn die hohe Regierung ihrerseits über diese geringen Differenzen in den Anschauungen sich hinausgesetzt, und dieses Gesetz, den vorjährigen Beschluß des hohen Hauses zur Sanction anempfohlen hätte. Es ist dieses nicht geschehen, und wir wollen darüber nicht weitere Erörterungen herbeiführen, was der zweckmässigere Borgang der Regierung gewesen wäre; das Factum ist da, daß sie die Sanction nicht beantragt hat, sondern mit einer neuen Vorlage vor das Haus getreten ist. Noch ist die Hoffnung eine zulässige, cs werde durch diese Nachgiebigkeit des hohen Landtages die Regierung sich nicht zur Annahme verleiten lassen, auf des Landtages immer gefügige Willfährigkeit stets und in allen Fällen, selbst dann rechnen zu können, wenn cs sich um die ernstesten Landesinteressen, wenn cs sich um Beschlüsse handelt, deren Folgen sich dann nicht mehr gut machen lassen. Würde sich jedoch auch diese Hoffnung als eine irrige erweisen, würde die Nachgiebigkeit des Landtages an maßgebender Stelle die Deutung erfahren, daß durch das wiederholte Nichtbcantragen der a. h. Sanction ein stets wirksamer Druck auf die Beschlüsse des hohen Hauses sich üben lasse, dann, meine Herren, wird der Zeitpunkt sein, daß wir uns im erhöhten Maße dessen bewußt werden, was wir den Wählern gegenüber, welchen wir diese Sitze im Hause zu verdanken haben, schuldig sind, (Bravo!) es wird dann der Zeitpunkt sein, jene Festigkeit und Beharrlichkeit zu zeigen, welche gewiß nicht eine der letzten Tugenden in unserem Volkscharacter ist, (Bravo, Bravo, Bravo!) Für dermal, meine Herren, für den Anfang, mag die Nachgiebigkeit das Klügere sein. Dieß, meine Herren, waren die Betrachtungen, welche den Ausschuß veranlaßten mit jenen Anträgen vor daö hohe Haus zu treten, welche Sie in der Vervielfältigung jeder Einzelne in Ihren Händen haben. Ich erlaube mir nun dem hohen Hause in Betreff des formellen Vorganges bei Berathung dieser Regierungs-Vorlage und der Anträge des Ausschusses einen Vorschlag dahin zu machen, daß ich die Rcgicrnngs - Vorlage, wie sie uns vorliegt, zur Vorlesung bringe, und daß von Seite des Herrn Landeshauptmannes nur bei jenen Puncten eine Abstimmung veranlaßt werde, wo sich Differenzen herausstellen; an jenen Stellen der Regierungs-Vorlage, too Aenderungen an unseren vorjährigen Beschlüssen durch die Regierung vorgenommen worden sind, oder wo Aenderungen durch den Ausschuß beantragt werden, werde ich mir stets erlauben, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses darauf zu lenken; cs wird auf diese Art unser Vorgang ein correcter sein, und wird auch das ermüdende Lesen des ganzen Gesetzes nicht erspart, so müssen wir bedenken, daß eben in formeller Weise auch manchmal ein Opfer gebracht werden mxxß. Ist cs Herrn Landeshauptmann gefällig, über diesen meinen Vorschlag das hohe Haus zu vernehmen, um darnach dann den Vorgang einrichten zu können? Präsident: Ich bringe den soeben vernommenen Antrag des Herrn Berichterstatters zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage, der die Form des Vortrages betrifft, einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist einhellig angenommen. (Der Ausschuß-Antrag *) lautet: Wefetz vom wirksam für das Herzogthum Krain, womit rine Gemeinde • Ordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden. JHit Zustimmung des Landtages Meines Hcrzogthumcs Krain finde Ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5. März 1862, Z. 18 R. G. Bl., die angeschlossene Gemeinde-Ordnung und die dazu gehörige Gemeinde-Wahlordnung zu erlassen und zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Diese Gemeinde - Ordnung und die dazu gehörige Gemeinde-Wahlordnung gelten für alle Gemeinden Meines Herzogthnmes Krain, welche ein eigenes Statut nicht besitzen. Artikel II. Die Bestimmungen des ersten, zweiten und dritten Hauptstückes der Gemeinde-Ordnung treten sofort in Kraft. Artikel III. Auf Grundlage der Gemeinde - Wahlordnung und unter Anwendxmg der Bestimmungen des dritten Hauptstückes der Gemeinde-Ordnung ist die Bestellung neuer Gemeindevertretungen unverzüglich zu veranlassen. Artikel IV. Sobald in einer Gemeinde die neue Gemeindevertretung ordnungsmäßig bestellt ist, hat in derselben die Gemeinde-Ordnung, in so weit sie nicht schon nach Artikel II. in Kraft getreten ist, zur vollen Anwendung zu kommen. Artikel V. Mein Staatsminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Wien, den I. Gemeinde-Ordnung für das Herzogtyum 3{ r n i n. Erstes Hauptstück. Von der Ortsgemeinde überhaupt. §. i. Die dermaligcn Ortsgemcinden haben als solche fortzubestehen, so lange nicht auf Grundlage dieser Gemeinde-Ordnung eine Aenderung eintritt. *) Wo der Ausschußantrag von der Regierungsvorlage ober dem in der 33. Sitzung der Session des Jahres 1863 beschlossenen Entwürfe abweicht, ist dieß bei jedem betreffenden §. in Form von Anmerkungen ersichtlich gemacht. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 11 §. 2. Zwei oder mehrere Ortsgemeinden können sich, wenn die politische Landcsstelle auS öffentlichen Rücksichten dagegen keine Einwendung erhebt, mit Bewilligung des Landes - Ausschusses nach vorausgegangenem Uebcreinkom-men über den Besitz und Genuß ihres Eigenthumes, ihrer Anstalten und Fonde in Eine Ortsgcmcinde vereinigen, so daß sie als eigene Ortsgemeinden zu bestehen aufhören. Eine solche Vereinigung von Gemeinden darf wider deren Willen nicht stattfinden. §• 3. Gemeinden, welche in Folge deö Gesetzes vom 17. März 1849 mit anderen in eine Gemeinde vereiniget wurden, können über ihr Ansuchen durch das Landesgesetz wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemcinden con-stituirt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wirkungskreise (§. 29) erwachsenen Verpflichtungen besitzt, oder durch Zusammenlegung mit einer anderen Gemeinde erlangt. Unter denselben Bedingungen kann auch eine Orts-gemcinde, welche mit anderen bisher nicht vereiniget war, durch ein Landcsgcsetz in zwei oder mehrere Ortsgemeinden aufgelöst, oder mit solchen vereinigt werden. Bei einer solchen Auseinander- oder Zusammenlegung ist thunlichst die Abgrenzung nach Pfarrsprengeln zu berücksichtigen. Einer jeden Trennung muß jedoch eine vollständige Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens und Gutes, und der gemeinschaftlichen Lasten vorhergehen. §. 4. Zn Aenderungen in den Grenzen einer OrtSgemeinde, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhört, ist nebst der Erklärung der politischen LandeSstellc, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landes-Ausschusses erforderlich. §. 5. Jede Liegenschaft muß zum Verbände einer Ortsgemeinde gehören. Ausgenommen hievon sind die zur Wohnung oder zum vorübergehenden Aufenthalte des Kaisers und des Allerhöchsten Hofes bestimmten Residenzen und Schlösser und andere Gebäude, nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagen. Zweites Hauptjiück. Von den Gemeindemitgliedern. §. 6. Die Gemeindemitglieder sind entweder: a) Gemcindcangehörige, das sind diejenigen Personen, welche in der Gemeinde heimatbcrechtiget sind, oder b) Gemeindegenossen, das sind jene, welche, ohne in der Gemeinde heimatbercchtiget zu sein, im Gebiete derselben entweder einen Haus - ober Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige genannt. §. 7. Die Heimatsvcrhältnissc sind durch das Gesetz vom 3. Dezember 1863 bestimmt. Der vorjährige Beschluß lautet : §. 7. Jeder österreichische Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimatberechtiget sein. Die HeimatSvcrhältnisse werden durch ein besonderes Reichs- gesetz bestimmt. Bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben die gegenwärtig bestehenden Heimatsvorschriften ausrecht. §. 8. In Städten und Märkten werden diejenigen Gemeinde-angehörigen, welche bisher das Bürgerrecht durch Verleihung der Gemeinde erhalten haben, oder cs in der Folge in gleicher Weise erwerben, Bürger genannt. Für die Verleihung des Bürgerrechtes kann die Gemeinde eine Gebühr abnehmen. Die Stadt- und Marktgemeindcn können österreichischen Staatsbürgern das Ehrenbürgerrecht verleihen, andere Ortsgemcinden können sie zu Ehrenmitgliedern ernennen. §. 9. Die Gemeindemitglieder haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde. Sie nehmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an den Rechten und Vortheilen, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil. Die Gemcindeangehörigen haben überdicß den Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit. Den Bürgern bleibt der Anspruch auf die für sie besonders bestehenden Stiftungen und Anstalten vorbehalten. Die Ehrenbürger und die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Gemeindegenossen, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. §. 10. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatbcrechtigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, solange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. Fühlt sich ein Auswärtiger, welchem zur Beibringung dieses Nachweises von der Gemeinde ein angemessener Termin gestellt werden kann, durch eine Verfügung derselben gedrückt, so kann er sich um Abhilfe an die politische Bezirksbehörde wenden. §. H. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt, und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungcändcrt. Von der Gemeindevertretung. §. 12. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeinde - Ausschuß und einen Gemeindevorstand vertreten. §. 13. Der Gemeinde-Ausschuß besteht: in Gemeinden mit weniger als 100 wahlberechtigten Gemeinde - Mitgliedern aus 9 oder 8 Mitgliedern, je nachdem drei oder zwei Wahlkörper gebildet werden; 12 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. in Gemeinden mit 100—300 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus 12, mit 301—600 „ „ 18, „ 601—1000 „ „ 24, und mehr als 1000 „ „ 30 Mitgliedern. Dieser Ausschuß wird in Gcineinden, welche zwei oder mehrere bis zum Jahre 1850 bestandene Untergemeinden in sich fassen, ober künftighin umfassen werden, derart zusammengesetzt , daß zunächst sämmtliche Wahlberechtigten jeder dieser Untergemeinden je ein Mitglied in den Ausschuß wählen. Die mit Rücksicht ans diese Wahl zur Vollzahl des Ausschusses noch abgängigen Mitglieder sind von sämmtlichen Wählern der Gemeinde nach Wahlkörpern in den Ausschuß zu berufen. Ist die Zahl dieser noch abgängigen Mitglieder durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar, so muß sie aus die nächste hiedurch thcilbare Zahl erhöht werden. Zur Vertretung verhinderter oder abgängiger Ausschuß-Mitglieder sind in jeder Gemeinde Ersatzmänner mindestens in der halben Anzahl der Ausschuß-Mitglieder zu bestellen. Jede der erwähnten Untergemeinden wählt einen Ersatzmann. Die sonach noch erforderliche Restzahl der Ersatzmänner, falls aber die Gemeinde nicht aus Unter-abtheilungen besteht, die Gefammtzahl derselben, ist von sämmtlichen Wählern der Gemeinde nach Wahlkörpern zu wählen. Wäre die Anzahl der so zu wählenden Ersatzmänner durch die Zahl der Wahlkörpcr nicht theilbar, so ist sie auf die nächste hiedurch thcilbare Zahl zu erhöhen. §. 14. In jenen Fällen, in welchen eine früher bestandene Untergcmeinde auf Grund des Gcmeindegesetzes vom 17. März 1849 in zwei oder mehrere selbstständige Ortsgemeinden getheilt worden ist, tritt jede solche Ortsgcmeindc in die, im vorigen §. und in diesem Gesetze überhaupt den ehemaligen Untergemeinden besonders gewahrten Rechte ein. Diesen §. enthält die Regierungs-Vorlage nicht. §. 15. Der Gcmcindevorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher und aus mindestens zwei Gemcinderäthen. Wo eS die Geschäfte und Verhältnisse nothwendig machen, kaun der Ausschuß die Zahl der Gemeinderäthe entsprechend erhöhen. Es darf jedoch diese Zahl den dritten Theil der Ausschußmitglieder nicht überschreiten. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes gehören auch dem Ausschüsse an, und es ist deren Anzahl in jener der Ausschuß-Mitglieder begriffen. Regierungs-Vorlage §. 14. §. 16. Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde im Sinne der §§. 13 und 14 gewählt. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren, enthält die Gemeinde-Wahlordnung. Der 1. Absatz des §. 13 der Regicrungs - Vorlage lautet: Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde im Sinne des §, 13 gewählt. Jene wahlberechtigten Gemeindemitglieder, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Realbcsitze mindestens 100 fl., oder von ihrem dort betriebenen Gewerbe oder Erwerbe mindestens 200 fl., an den dermal bestehenden directen Steuern (ohne Einrcchnung der Zuschläge) entrichten, haben, insoferne sie nicht nach §. 11 der Gemeinde-Wahlordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, das Recht, auch ohne Wahl in den Gemeinde-Ausschuß als Mitglieder desselben einzutreten. Dieselben werden in die im §. 13 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet. Militärpersonen in der activen Dienstleistung, und Frauenspersonen, die von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, müssen, andere zum Eintritte in den Ausschuß berechtigte Personen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nicht eigenberechtigte Personen üben das Recht zum Eintritte in den Ausschuß durch ihren Vertreter oder dessen Bevollmächtigten aus. Der Bevollmächtigte oder Vertreter muß österreichischer Staatsbürger und cigcnberechtigt sein, und es darf ihm keiner der in den §§. 3, 10 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung angegebenen Ausnahms- und Ausschließungsgründe entgegenstehen. Derselbe kann nur Einen vertreten, auch darf er nicht schon für seine Person der Gemeindevertretung angehören. Regierungs-Dorlagc §. 16. Der vorjährige Beschluß lautet: §. 17. Jene nach den §§. 9 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung wählbaren Gcmeindcmitglieder, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Nealbesitzc mindestens 100 fl. ö. W., oder von ihrem dort betriebenen Gewerbe oder Erwerbe mindestens 200 fl. ö. W,, an der dermal bestehenden landeSsürstlichen Steuer (ohne Einrechnnng der Zuschläge) entrichten, haben das Recht, auch ohne Wahl in den GemsindeauSschuß als Mitglieder desselben einzutreten. Dieselben werden in die im §. 13 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet. Militärpersonen in der activen Dienstleistung, die von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, müssen, alle anderen zum Eintritte berechtigten Personen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muß österreichischer Staatsbürger und eigenberechtigt sein, und cS darf ihm keiner der in den §§. 3, 10 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung angegebenen AuSnahmS- und AuSschließungS-gründe entgegenstehen. Der Bevollmächtigte kann nur Einen vertreten, auch darf er nicht schon für seine Person der Gemeindevertretung angehören. §• 18. Wird ein nach den vorstehenden Paragraphen zum Eintritte in den Gemeinde-Ausschuß berechtigtes Gemeinde-mitglied auch durch die Wahl in den Ausschuß berufen, so hat es entweder diese Wahl anzunehmen, oder von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch zu machen. Zwei Stimmen im Ausschüsse können ihm deßhalb nicht zukommen. Regierungs-Vorlage §. 17. Der vorjährige Beschluß lautet im 1. Absätze: Wird ein nach den vorstehenden Paragraphen zum Eintritte in den Gemeinde-Ausschuß berechtigtes Gemeindemitglied, oder der gesetzliche Vertreter eines solchen auch durch die Wahl ic. wie oben. §. 19. Der Gemeinde-Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe. Die Gemeinde-Wahlordnung enthält hierüber die näheren Bestimmungen. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 13 Die Gemeinderäthe werden nach der Zahl der Stimmen, mit welchen sie gewählt wurden, gereiht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über den Vorzug in der Reihenfolge. In dieser Reihenfolge haben sie den Gemeindevorsteher in Fällen der Verhinderung zu vertreten. Regierungs-Vorlage §. 18. §. 20. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Ausschuß-oder Ersatzmanne, oder zum Mitgliede des Gemeindevor-standcs anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes - und öffentliche Fondsbeamte und Diener, welche in activer Dienstleistung stehen; 3. Militürpcrsonen; 4. Personen, die über 60 Jahre alt sind; 5. Diejenigen, welche eine Stelle im Gemcindcvor-stande durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste Wahlperiode; 6. Diejenigen, die an einem, der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen, oder einer anhaltenden, bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 7. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig, oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind; 8. Diejenigen, nach den §§. 9 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung wählbaren Mitglieder, welche Kraft der in den §§. 17 und 18 ihnen eingeräumten Berechtigung ohne Wahl in den Ausschuß eingetreten sind. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen, oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Landeö-Ausschuß, über Einschreiten der Gemeindevertretung, bis 100 fl. bemessen kann. Die Geldbuße fließt in die Gemeindecassc. Regierungs-Vorlage §. 19 lautet im Puncte 8: 8. Diejenigen, welche nach §. 16 zum Eintritte in den Gemeinde-Ausschuß ohne Wahl berechtiget sind. Der vorjährige Beschluß lautet: §. 20. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Ausschuß- oder Ersatzmanne, oder zum Mitgliede des Gemeindevorstandes anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche FondSbcamte und Diener, welche in activer Dienstleistung stehen; 3. Personen, die über 60 Jahre alt sind; 4. Diejenigen, welche eine Stelle im Gemeindevorstande durch eine volle Wahlperiode beneidet haben, für die nächste Wahlperiode; 5. Diejenigen, die an einem, der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergcbrcchen, oder einer anhaltenden, bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 6. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig, oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind; 7. Diejenigen, nach den §§. 9 und 11 der Gemeinde - Wahlordnung wählbaren Mitglieder, welche Kraft der in den §§. 17 und 18 ihnen eingeräumten Berechtigung ohne Wahl in den Ausschuß eingetreten sind. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen, oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, eerfüllt in eine Geldbuße, welche der LandeS-AuSschuß, über Einschreiten der Gemeindevertretung , bis 100 fl. bemessen kann. Die Geldbuße fließt in die Gemeindccafse. §. 21. Die Ausschuß- lind Ersatzmänner, sowie die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Sie verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit, biö zur Bestellung der neuen Gemeindevertretung im Amte. Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder gewählt werden. Regierungs-Vorlage §. 20. §• 22. Wird die Stelle des Gemeindevorstehers oder eines Gcmeinderathes im Laufe der drei Jahre erledigt, so hat der Ausschuß binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vorzunehmen. Wird die Stelle eines Ausschußmannes erledigt, so hat der Gemeindevorsteher, wenn der abgängige Ausschußmann aus der Wahl einer ehemaligen Unter-, bezüglich Ortsgemeinde (§§. 13 und 14) hervorgegangen ist, den für ihn bestimmten Ersatzmann — wenn derselbe aber von der Gesammtgemeinde gewählt worden ist, jenen Ersatzmann in den Ausschuß zu berufen, welcher in dem Wahlkörper, in welchem der abgängige Ausschnßmann gewählt worden war, die mehreren Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Kann das abgängige Ausschußmitglied auf diese Art nicht ersetzt werden, so ist in der bezüglichen Unter-, rücksichtlich Ortsgemeinde (§§. 13 und 14) oder dem betreffenden Wahlkörpcr aus Grundlage der letzten Wählerliste eine Ergänzungswahl für die noch übrige Dauer der Wahlperiode unverzüglich vorzunehmen. Regierungs-Vorlage §. 21 tautet: Wird die Stelle des Gemeindevorstehers oder eines Gemeinde-rathes im Lause der drei Jahre erledigt, so hat der Ausschuß binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vorzunehmen. Wird die Stelle eines Ausschußmannes erledigt, so hat der Gemeindevorsteher, wenn der abgängige Ausschußmann anS der Wahl einer ehemaligen Untcrgemcinde (§. 13) hervorgegangen ist, den für ihn bestimmten Ersatzmann — wenn derselbe aber von der Gesammtgemeinde gewählt worden ist, jenen Ersatzmann in den Ausschuß zu berufen, welcher in dem Wahlkörper, in welchem der abgängige Ausschußmann gewählt worden war, die mehreren Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das LoS. Kann das abgängige Ausschußmitglied aus diese Art nicht ersetzt werden , so ist in der bezüglichen Untergemeinbe (§. 13) oder dem betreffenden Wahlkörper aus Grundlage der letzten Wählerliste eine Ergänzungswahl für die noch übrige Dauer der Wahlperiode unverzüglich vorzunehmen. §. 23. Ueber die Einberufung eines Ersatzmannes bei einer bloß zeitlichen Verhinderung eines Ausschußmannes haben gleichfalls die auf diesen Fall anwendbaren Bestimmungen des §. 22 zu gelten. Regierungs-Vorlage §. 22 citirt §. 21. §. 24. Der Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes Treue und Gehorsam dem Kaiser, Festhalten an der Reichs- und Landesverfassung, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Vorstehers der Bezirksbehörde oder eines Abgeordneten desselben in Gegenwart des Gemeindeausschusses nach den bezüglichen, im Anhange enthaltenen Formeln an Eidesstatt zu geloben. 14 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Regierungs-Vorlage §. 23 lautet: Der Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Vorstehers der Bezirksbehörde oder eines Abgeordneten desselben in Gegenwart des Gemeindeausschusses an Eidesstatt zu geloben. Der vorjährige Beschluß lautet: §. 24. Der Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes eidlich dem Kaiser Treue und Gehorsam, Festhalten an der Reichs - und Landesverfassung, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in der Vollversammlung des Ge-meindcausschusfcS in Gegenwart eines Abgeordnete» der Politischen Behörde in die Hände deS ältesten AuSschußmanneS, int Falle des §. 43 G. W. O. aber in die Hände deS Gemeindevorstehers oder seines Stellvertreters nach den im Anhange enthaltenen Eidesformeln zu geloben. §• 25. Das Amt eines Ausschuß- und Ersatzmannes ist unentgeltlich. Durch Gcmcindcbeschluß ist festzusetzen, ob und welche Entlohnung der Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe aus Gcmcindemittcln zu erhalten haben. Allen Gemeindevertretern gebührt - die Vergütung aus der Gcmeindccasse für die mit der Geschäftsführung verbundenen baaren Auslagen. Regierungs - Vorlage §. 24. §. 26. Ein Mitglied des Vorstandes, ei«- Ausschuß - oder Ersatzmann wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert, oder dessen nach §. 17 erfolgten Eintritt in den Ausschuß unzulässig gemacht hätte. Verfällt ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschußoder Ersatzmann in eine Untersuchung wegen einer in den §§. 3 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögender Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, solange das Strafverfahren, oder die Concurs - oder AusglcichSvcrhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben. Regierungs - Vorlage §. 23 weicht darin ab , daß im 1. Absätze anstatt des ,,§. 17" — ,,§. 16" citirt ist. Der vorjährige Beschluß kantet: §. 26. Ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschuß - oder Ersatzmann wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert oder dessen nach 6. 17 ersolgten Eintritt in den Ausschuß nach den Bestimmungen der §§. 9 und 11 der Gemeinde - Wahlordnung unzulässig gemacht hätte. $ «fällt ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschuß - oder Ersatzmann in eine Untersuchung wegen einer in den §§. 3 und 11 der Gemeinde - Wahlordnung gerammten strafbaren Handlung, oder wirb über dessen Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, solange daS Strafverfahren, oder die ConcurS-oder Ausgleichsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben. Viertes Hlmptstück. Von dem Wirkungskreise der Ortsgemeinde. Erster Abschnitt. Von ton Umfange des Wirkungskreises. §. 27. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelter: a) ein selbstständiger, und b) ein übertragener. Rcgierungs - Vorlage §. 26. Der selbstständige, das ist derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs - und Landcsgesetzc nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. In diesem Sinne gehören hiehcr insbesondere: 1. Die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer auf den Gemcindcverband sich beziehenden Angelegenheiten; 2. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums; 3. die Sorge für die Erhaltung der Gemcindestrassen, Wege, Plätze, Brücken, sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ans Strassen und Gewässern, und die Flurenpolizei; 4. die Lebcnsmittclpolizei und die Ucberwachung des Marktvcrkehrs, insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewicht; 5. die Gesundheitspolizei; 6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung der Dicnstbotenordnung; 7. die Sittlichkeitspolizci; 8. die Erthcilung von Ehemeldzcttcln im Sinne der Gubcrnialvcrordnung vom 1. März 1832, Z. 4264; 9. das Armenwesen und die Sorge für die Gemcinde-WohlthätigkeitSanstalten; 10. die Ban - und Feuerpolizei, die Handhabung der Bauordnung und Erthcilung der polizeilichen Bau-bewilligungen ; "II. die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der Letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden Schulpatronate; 12. der Vcrglcichsversuch zwischen streitenden Parteien durch, aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 13. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher, und freiwilliger versteigerungsweiser Verpachtungen unbeweglicher Sachen. Aus höheren Staatsrücksichten können bestinnutc Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden. Regierungs-Vorlage §. 27 lautet in: 13. Die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. Der vorjährige Beschluss enthält in 13. das Wort „versteigerungsweiser" «i ch t. §. 29. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, d. i. die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze, und innerhalb derselben die Landesgcsctzc. Regierungs-Vorlage §. 28. Zweiter Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Gemeindeausschnfles. §. 30. Der Gemeindeausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ. Eine vollziehende Gewalt kommt ihm in seiner Gesammtheit nicht zu. (§. 49.) Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 15 Regierungs - Vorlage §. 29 citirt im zweiten Absätze den §. 48. §. 31. In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unterliegen der Berathung und Schlußfassung des Ausschusses: 1. Jede Verfügung über dasStammvcrmögcn und Stamm-gut der Gemeinde; 2. die Bestimmung über die Art der Benützung desselben; 3. der Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, sowie die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges; 4. die Erledigung der Jahresrechnung; 5. überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören. Regierungs-Vorlage Z. 30. §• 32. Der Ausschuß hat dem Gemcindevorstandc zur Besorgung der ihm im selbstständigen und im übertragenen Wirkungskreise obliegenden Geschäfte das dem Bedarfe entsprechende Personale beizugebcn. Erkennt der Ausschuß zu diesem Behufe die Bestellung eigener Beamten und Diener für nothwendig, so beschließt er über die Zahl und Bezüge derselben, über die Art ihrer Ernennung und über ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsfe. Regierungs-Vorlage Z. 31. §. 33. Die Bestimmungen der §§. 31 und 32 gelten auch für die Anstalten der Gemeinde, insoweit durch Stiftung oder Vertrag nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Regierungs-Vorlage §. 32 citirt §§. 30 und 31. §• 34. Zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört ferner: 1. Die Wahl dcö Vorstandes. 2. Die Verleihung des Heimats- und Ehrenmitgliedrechtes, und in den Städten und Märkteü auch des Bürgerund Ehrcnbürgerrechtcs. (§. 8.) 3. Die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrcchtes, oder des Verleihungs-rcchtes von Stiftungen. Regierungs-Vorlage §. 33. §. 35. Insoweit die Handhabung der Ortspolizei nicht landeS-fürstlichcn Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen ist, kann der Ausschuß innerhalb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche, für den ganzen Umfang oder für einzelne Theile der Gemeinde giltige Vorschriften erlassen, und gegen die Nichtbcfolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zum Betrage von 10 fl. ober eine Arreststrafe bis zu 48 Stunden androhen. (§. 58.) Der Ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. Regierungs-Vorlage §. 34 citirt §. 57, und diese sowie der vorjährige Beschluß enthalten im ersten Absätze das Wort „ganzen" nicht. §. 36. Der Ausschuß hat der Armenversorgung seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel der bestehenden Wohlthätigkeits- und Armenanstalten und Fonde nicht ausreichen, hat der Ausschuß den erforderlichen Bedeckungsbetrag zu beschaffen, und kann die Art der Verwendung desselben bestimmen. Regierungs-Vorlage §. 33. Der vorjährige Beschluß enthält einen 2. Absatz. lautend: In den Gemeinden, welche ans mehreren der in den §§. 13 nnd 1A erwähnten Unterabtheilimgen bestehen, ist unter der Ueberwachnng des Gemeinde - Ausschusses zunächst jede derlei llnterabtheilnng, für die ihr angehörenden Armen zu sorgen, verpflichtet. §. 37. Der Ausschuß wählt aus den Gemeindemitgliedern die Vertrauensmänner zum Verglcichsvcrsuche zwischen streitenden Parteien. Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung bleiben einem besonderen Reichsgcsctze vorbehalten. Regierungs-Vorlage §. 36. §. 38. Der Ausschuß ist verpflichtet, die von der politischen Bezirksbehörde, oder in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde von "dem Landes-Ausschusse abgeforderten Gutachten abzugeben. Regierungs-Vorlage §. 37. §• 39. Der Ausschuß entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen -4tes Gcmcindevorstandes in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde. In welchen Fällen über derlei Beschwerden die politische Bezirksbehörde zn entscheiden hat, bestimmt ber §. 96. Regierungs - Vorlage §. 38 und ber vorjährige Beschluß citiren §. 95. §• 40. Der Ausschuß überwacht die Geschäftsführung des Gemcindevorstandcs und der Verwaltungen der Gemeinde-anstalten , sowie jener der allfälligen Untcrabtheilungeit. (§§. 13 und 14.) Er ist berechtigt, hiezu, sowie zur Ueberwachnng von Gemeinde-Unternehmungen und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen in Gemeinde-Angelegenheiten eigene Commissionen zu bestellen. Zu solchen Commissionen kann er auch Vertrauensmänner außer seiner Mitte berufen. Der Ausschuß ist verpflichtet, öfters im Laufe des Jahres die Caffe untersuchen zu lassen. RcgierungS-Dorlage §. 39 citirt im 1. Absatz §. 13. §. 41. Der Ausschuß tritt nach Maßgabe des Bedürfnisses, wenigstens aber in jedem Vierteljahre einmal zusammen. Die Berufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Gemeindevorsteher, oder in Verhinderung desselben durch dessen Stellvertreter. Jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Gemeindevorsteher muß den Ausschuß berufen, weiln cs wenigstens von einem Drittheilc der Mitglieder, oder von der politischen Bezirksbehörde, oder in einer den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden Angelegenheit von dem Landes-Ausschusse verlangt wird. Regierungs-Vorlage §. 40. 16 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. §. 42. Der Ausschuß kann nicht beschließen, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile seiner Mitglieder anwesend sind. Erscheint zu einer angeordneten Sitzung nicht die beschlußfähige Anzahl Ausschußmitglieder, so ist der Gemeindevorsteher berechtiget, gegen jeden nicht erschienenen Ausschuß-und Ersatzmann, welcher sein Ausbleiben nicht zu rechtfertigen vermag, eine in die Gemcindccassc fließende Geldbuße bis zu 10 fl. zu verhängen. Ueber die Beschlußfähigkeit des Ausschusses zur Wahl des Vorstandes enthält die Wahlordnung die näheren Bestimmungen. Regierungs-Vorlage K. 41. §• 43. Wenn die Gebahrung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Ausschusses den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Bethciligtcn der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch, wenn cs gefordert wird, der Sitzung zur Erthcilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. Regierungs-Vorlage §. 42. §. 44. Jedes Mitglied des Vorstandes und Ausschusses hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlußfassung seine privatrcchtlichcn Interessen, oder jene seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. Regierungs-Vorlage §. 43. §• 45. Der Gemeindevorsteher, oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter, führt den Vorsitz im Ausschüsse. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beachtet wird, ist ungiltig. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Regierungs-Vorlage Z. 44. §. 46. Zu einem giftigen Beschlüße ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur bei gleich getheilten Stimmen und gibt im Anschlüsse an eine derselben mit seiner Stimme den Ausschlag. Die Stimmgcbung ist mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden. Wahlen und Besetzungen können nach Beschluß des Ausschußes durch Stimmzettel vorgcnomnien werden. Regierungs-Vorlage §. 43. §. 47. Die Ausschußsitzungcn sind öffentlich; doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Gemeindevorstehers oder dreier Ausschußmänner beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gcmcindcrcchnungcu oder das Gemeinde - Präliminare verhandelt werden. Sollten sich die Zuhörer herausnehmen, in die Berathung des Ausschusses störend einzugreifen, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung den Zuhörerraum leeren zu lassen. Regierungs-Vorlage §. 46. §. 48. Ueber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protocol! zu führen, welches vom Vorsitzenden, von zwei Ausschußmännern, und dem Schriftführer zu fertigen ist. Jedem Gemeindemitglicde steht cs frei, die Einsicht in dasselbe zu nehmen, und Abschriften davon auf seine Kosten zu verlangen. Im übrigen bleibt cs jedem Gemeindcausschuße vorbehalten, seine und seines Gemcindcvorstandcs Gcschäfts-thätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Regierungs-Vorlage §. 47. Dritter Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Gemeindevorstandes. §. 49. Der Gcmeindevorstand ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das verwaltende und vollziehende Organ. Regierungs-Vorlage §. 48. §. 50. Der Gemeindevorsteher leitet und beaufsichtigt alle dem Gemcindcvorstande obliegenden Geschäfte. Die Gemcindcräthe haben ihn hierin zu unterstützen, und die Geschäfte, die ihnen der Gemeindevorsteher zuweiset, nach der Anordnung und unter Verantwortlichkeit desselben zu vollziehen. Regierungs-Vorlage §. 49. §. 51. Dem Gemeindevorsteher sind die Bediensteten der Gemeinde und der Gemeinde-Anstalten untergeordnet, und er übt über sic die Disciplinargewalt. Er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Ausschuß vorbehalten hat, vom Dienste suspcndircn; das Recht der Entlassung derselben steht jedoch dem Ausschüsse zu. Regierungs-Vorlage §. 50. §• 52. Insoweit cs zur leichteren Vcrsehung der ortspolizei-lichcn und anderer örtlichen Geschäfte erforderlich ist, kann der Ausschuß für einzelne Theile der Gemeinde dort wohnende, wählbare Gcincindcmitgliedcr zur Unterstützung des Gemeindevorstehers bei Besorgung der gedachten Geschäfte bestellen. Dieses hat jedenfalls bei Gemeinden, die aus mehreren der in den §§. 13 und 14 erwähnten Unterabthei-lungen bestehen, rücksichtlich jeder einzelnen derselben zu geschehen. Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Gemeindevorstehers auf die Dauer der Wahlperiode. Bezüglich der Annahme oder Ablehnung dieser Bestellung gelten die Vorschriften des §. 20. Die Bestellten haben sich bei Besorgung der Geschäfte nach den Weisungen des Gemeindevorstehers zu benehmen. Regierungs-Vorlage §. 51 citirt im 1. Absätze nur §. 13, im 4. Absätze §. 19. §. 53. Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach Außen zu, und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Gemeindevorsteher und einem Gcmeinderathc unterfertigt werden. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 17 Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Einge- | hung die Zustimmung des Ausschusses, oder eine höhere Genehmigung erforderlich ist, so muß übcrdicß diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfcrti-gung von zwei Ausschußmännern ersichtlich gemacht werden. Regierungs-Vorlage §. 32. §. 54. Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Ausschüsse vorbchaltcncn Gegenstände zur Berathung in demselben vor. Er hat die vom Ausschüsse gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen, falls aber die Beschlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen. Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschusses überschreite, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet, mit der Vollzugsctzuug eines solchen Beschlusses nine zu halten, und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kaun oder nicht, von der politischen Bczirksbchörde einzuholen. Regierungs-Vorlage §. 33. §. 55. Der Gemeindevorsteher führt die Vcrwaltnng des Gc-meindevermögens und die Aussicht über die Benützung und Verwaltung des Gemeindegutcs, er verwaltet die Gemeinde-Anstalten, und beaufsichtiget diejenigen, für welche eigene Verwaltungen bestehen, er leitet und überwacht die Ausführung aller Gemeinde-Unternehmungen, er verfügt in allen Gemeinde-Angelegenheiten, welche nicht zum Wirkungskreise des Ausschusses gehören, er besorgt das Armenwesen nach den bestehenden Einrichtungen. (§. 36.) Der Gemeindevorsteher bewilligt die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher und freiwilliger verstcigc-rungsweiser Verpachtungen unbeweglicher Sachen, und sorgt für die Aufrcchthaltuug und genaue Erfüllung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften. Regierungs - Vorlage §. 54 citirt im 1. Absätze §. 35, und lautet im 2. Absätze: Der Gemeindevorsteher bewilliget die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen, und sorgt für die Aufrechthaltnng und genaue Erfüllung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften. Der vorjährige Beschluß ist brat Ausschuß - Antrage gleichlautend, enthält aber im 2. Absätze das Wort „versteige- ' rungSweifer" U i ch t. §. 56. Eine der wesentlichsten Aufgaben des Gcmciudcvor-stchers ist die Handhabung der Ortöpolizci (§. 28), in-sofcrnc nicht einzelne Geschäfte derselben landcsfürstlichcn Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen sind. Der Gemeindevorsteher hat sich hiebei nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu benehmen. Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der Ortö-Polizei erforderlichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen und für die Aufbringung der hiezu nöthigen Geldmittel zu sorgen. In allen Fällen, wo, wie z. B. bei Seuchen, zum Schutze des öffentlichen Wohles bloß ortspolizeiliche Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen, ober wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Gemeindevorsteher unverzüglich die Anzeige an die politische Bezirksbchörde und an den Landes-Ausschuß zu erstatten. Regierungs-Vorlage §. 33 citirt §. 27. VII. Sitzung. §. 57. Der Gemeindevorsteher besorgt die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde. Er hat diese Geschäfte in der durch das Gesetz oder die Behörde vorgczcichucten Weise zu vollziehen. Wird die Art der Ausführung ganz oder theilwcise der Gemeinde überlassen, so ist er in dieser Beziehung an den Beschluß des Ausschusses gebunden. In äußerst dringenden Fällen jedoch, wo der Beschluß des Ausschusses ohne Schaden oder Gefahr vorläufig nicht eingeholt werden kaun, darf der Gemeindevorsteher nach eigenem Ermessen handeln, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich erwirken. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilwcise durch ihre Organe versehen lassen. Regierungs-Vorlage §. 36. §. 58. Insoweit die Gesetze und Vorschriften, welche über die zum Wirkungskreise der Gemeinde (§. 28) gehörige Ortspolizei bestehen, cinc Straf-Sanction aussprechen, und insoweit die Ucbertretuugen dieser Gesetze und Vorschriften nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, steht dem Gemeindevorsteher, in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthcn, das Strafrecht in derlei Uebertretungsfällcn zu. Dieses Strafrecht wird im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt. Andere Strafen, als Geldstrafen, ober, im Falle der Zahlungsunfähigkeit, Arreststrafen, dürfen nicht verhängt werden. Regierungs-Vorlage §. 37 citirt g. 27. §. 59: Der Gemeindevorsteher kann in Handhabung der Orts-pvlizei eine Geldstrafe bis zu 10 fl., ober eine Arreststrafe bis zu 48 Stunden androhen, wenn die Vollziehung einer uuaufschieblichcn Maßregel eine solche Straf-Sauction nothwendig macht. Bezüglich der Bestrafung gelten die Vorschriften des §. 58. Regierungs-Vorlage g. 38 citirt §. 57. §• 60. Der Gemeindevorsteher ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde, und bezüglich deö übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. Durch diese Verantwortlichkeit des Gemeindevorstehers wird aber die Haftung der Gcmeinderäthe und der nach §. 52 bestellten Personen für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Gemeindevorsteher übertragenen Geschäfte nicht aufgehoben. Regierungs-Vorlage §. 39 citirt §. 51. Vom Gemeindehaushalte und von der Gemeinde-Umlage. §. 61. Das gesammte bewegliche und unbewegliche Eigenthum und sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde und ihrer Anstalten sind, sowie jene der Untcrabthcilungen (§§. 13 und 14) mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten. 18 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Jedem SDiitgticbc der Gemeinde, oder rücksichtlich einer | Unterabtheilung ist die Einsicht in das betreffende Inventar gestattet. Regierungs-Vorlage §. 60 citirt mir §. 13. §• 62. Das Stammvcrmögen und das Stammgut der Gemeinden und ihrer Anstalten, sowie jenes der Untcrabthci-lnngcn ist ungeschmälert zu erhalten. Der Umtausch eines Eigcnthums-Objcctcs gegen ein anderes, wodurch der Werth des Stammvermögcns nicht erheblich geschmälert wird, kann mit Zustimmung des Laudcs-Auöschusscs erfolgen. Zur Vcrtheilung des Stammvermögcns und des Stammgutcs unter die Mitglieder der Gemeinde, ober bezüglich einer Unterabtheilung, ist ein Landtagsbeschluß erforderlich. Regierungs-Vorlage §. 61. §• 63. DaS gcsammtc crträgnißfähige Vermögen der Gemeinden, sowie der Unterabtheilungcn und ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, daß die thunlichst größte nachhaltige Reute daraus erzielt werde. Die Jahresübcrschüssc sind zur Deckung der Erfordernisse im nächsten Jahre zu verwenden, und insofern sic hiezu nicht bcnöthigct werden, fruchtbringend anzulegen. Derlei Ersparnisse können für allfällige künftige Erfordernisse vorbehalten bleiben; außerdem sind sie zum Stammvcrmögen zu schlagen. Eine Vcrtheilung der Jahresüberschüsse unter die Gc-meindemitglieder kann nur bei besonders rücksichtswürdigen Umständen und jedenfalls nur unter der Bedingung stattfinden, daß sämmtliche Gemeinde-Erfordernisse ohne Gemeinde-Umlagen bestritten wurden, und daß dieselben voraussichtlich auch in Hinkunft ohne Gcincindc-Umlagen bestritten werden können. (§. 90.) Regiernligs - Vorlage §. 62 citirt im letzten Absätze §. 89. §. 64. In Bezug auf das Recht und das Maß der Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindcgutes, sowie jenes der Unterabtheilungen, ist sich nach der bisherigen unangefochtenen Uebung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, daß, sofcrne nicht specielle Rechtstitcl Ausnahmen begründen, kein zum Bezüge berechtigtes Gemcindcmitglicd ans dem Gemeindcgute einen größeren Nutzen ziehe , als zur Deckung seines Hans- und Gutsbedarfcs nothwendig ist. Wenn und insoweit eine solche unangefochtene Uebung nicht besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähnten beschränkenden Vorschrift die, die Theilnahme an den Nutzungen des GemcindeguteS regelnden Bestimmungen zu treffen, und kann in diesem Falle die Theilnahme von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldcs abhängig machen. Dieses Einkommen, sowie diejenigen Nutzungen aus dem Gemeinde-Gute oder dem einer Unterabtheilung, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen , sind in die Casse der Gemeinde bezüglich der Unter-abtheilung abzuführen. Regierungs-Vorlage §. 63 (nutet int letzten Absätze : ' Dieses Einkommen, sowie diejenigen Nutzungen ans dem Ge-meinds-Gnte, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Casse der Gemeinde bezüglich der Unterabtheilung abzuführen. §. 65. Das Vcrwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. Regierungs-Vorlage §. 64. §. 66. Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gcsammtgcmcinde und ihrer Anstalten für das nächstfolgende Vcrwaltungsjahr vom Gemeindevorsteher zu verfassen, und vom Gcmcindcausschussc längstens einen Monat vor Eintritt dieses Jahres festzustellen. Längstens zwei Monate nach Beendigung des Vcr-waltungsjahres hat der Gemeindevorsteher die Rechnungen über die Empfänge und Ausgaben der Gemeinde und der Gcmcindcanstaltcn dem Gcmcindcausschusse zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. Säumige Gemeindevorsteher sind hiezu durch den Landcsauöschuß zu verhalten. (§. 92.) Die Voranschläge sowohl wie die Jahresrechnungen müssen wenigstens vierzehn Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß beim Gemeindevorsteher zur Einsicht der Gemeindemitglieder öffentlich aufgelegt werden, und cs sind die von denselben hierüber abgegebenen Erinnerungen bei der Prüfung in Erwägung zu nehmen. Jedem Gemeindemitgliede sind auf dessen Verlangen und Kosten Abschriften der Voranschläge und Rechnungen auszufolgen. Regierungs-Vorlage §. 63 citirt im 2. Absätze §. 91. §. 67. Bei der Vermögensgebahrung ist sich genau an den festgestellten Voranschlag zu halten. Kommen im Lause des Verwaltungsjahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht, oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber unverschieblich sind, so hat der Gemeindevorsteher hierüber den Beschluß des Ausschusses einzuholen. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Gemeindevorsteher die nothwendige Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschusses sich erwirken. Regierungs-Vorlage § 66. §• 68. Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunächst aus I den in die Gcmeindccassc einfließenden Einkünften zu bestreiten. Regicruugs - Vorlage g. 67. §. 69. Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden. Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden. Regierungsvorlage §. 68. §. 70. Wenn zwei oder mehrere Unter-, rücksichtlich Orts-gemeindcn mit Vorbehalt ihres Eigenthuins ^ zu Einer Ortsgcmeinde vereiniget worden sind, so sind die Einkünfte des gesonderten Eigenthums nach dem bei der Vereinigung geschlossenen Ucbereinkommcn, in Ermanglung eines solchen aber zur Bestreitung des Aufwandes, der auf jede jener Unterabtheilungen entfällt, zu verwenden. Regierungsvorlage §. 6 9. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 19 §. 71. Die mit dein Besitze und der Benützung des Gc-inciubegutcS, oder jenes einer Unterabtheilung verbundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Abgaben, dann an Aufsichts- und Cnlturskosten sind, insoweit die von demselben in die Casse der Gemeinde, rücksichtlich lintcrabthci-lung, entfließenden Nutzungen (§. 64) nicht hinreichen, diese Auslagen zu bedecken, von den Theilnchmern an den Nutzungen des betreffenden Gutes nach dem Verhältnisse dieser Theilnahme zu tragen. Regierungs-Vorlage §. 70 citirt §. 63. §. 72. Insoweit nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen, sind Auslagen, welche, wie z. B. die Kosten zur Unterhaltung der Feldwege, Abzugsgräben und dgl., bloß das Interesse einzelner Grundbesitzer betreffen, von den Bethciligten zu tragen, und ist sich bezüglich der Concurrenz zu Wasserbauten, welche tut Interesse der Grundbesitzer unternommen werden, an die besonderen Vorschriften über derlei Bauführungen zu halten. Regierungs-Vorlage §. 71. §. 73. Zur Bestreitung der nach §. 68 nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann der Ausschuß die Einführung von Gemeinde-Umlagen beschließen. Die Arten dieser Umlagen sind: 1. Zuschläge zu den dircctcn Steuern oder zur Verzehrungssteuer ; 2. Dienste für Gemeindeerfordernisse; 3. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der l Stcnerzuschläge nicht gehören. Rcgicrutigs - Vorlage S. 72 citirt im 1. Absätze §. i 67. §. 74. In der Regel sind Zuschläge zu den direkten Steuern auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeinde-mitglied ist oder nicht, auszutheilen, und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig umzulegen. Regierungs - Vorlage §. 73. §. 75. Von Zuschlägen zu den direkten Stenern und überhaupt von Gemeinde-Umlagen können nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamtc und Diener, dann Militärpersonen, sowie deren; Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dicnstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehnngsbciträge und Gnadcngenüssc. 2. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich der Congrua. 3. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, bezüglich ihres weder ans einem Rcalbcsitzc noch aus einer Gewerbsunternehmung fließenden Einkommens. Regierungs - Vorlage K.74. 3er vorjährige Beschluß lerntet: §. 75. Von Zuschlägen zu den birectcn Steuern und überhaupt von Gemeinde-Umlagen können nicht getroffen werden: 1. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich der Congrua; 2. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, bezüglich ihres weder aus einem Realbesitze, noch aus einer Gewerbsunternehmung fließenden Einkommens; Gemeinde-Umlagen, welche in die Kategorie der Eteuerznschläge nicht gehören, (§, 73) können Hof -, Staats-, LandeS- und öffentlichen Fondsbeamten und Dienern, dann Militärpersonen sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihres, weder aus einem Realbesitze noch aus einer ErwerbSunternehmnng fließenden Einkommens nur dann auferlegt werden, wen» sie an den, mittelst jener Umlagen zu verwirklichenden Gemeindezwecken durch ein directeS Interesse betheiligt sind. §. 76. Jnsoferne der §. 70 nicht zur Anwendung kommt, hat die Auftheilung der Zuschläge zu den dircctcn Steuern im ganzen Umfange der Gemeinde nach einem gleichen Aus-masse zu geschehen. Regierungs-Vorlage §. 73 citirt §. 69. §• 77. Für neue Erwerbungen und Unternehmungen, welche zunächst die Vermehrung der Gemeinde-Einkünfte zum Zwecke haben, so wie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens, kann der Ausschuß Steucrzuschläge und überhaupt Gcmeinde-Uinlagcn nur dann beschließen, wenn wenigstens drei Vicrtheile der Wahlberechtigten, welche zugleich mindestens drei Viertheile der gcsammten, in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern entrichten, sich dafür erklären. Die Abstimmung geschieht mit „Ja" und „Nein". Bezüglich der Vertretung der Wahlberechtigten gelten die für die Ausübung des Wahlrechtes durch Stellvertreter in der Gemeinde-Wahlordnung enthaltenen Vorschriften. Regierungs-Vorlage §. 76. §. 78. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gcmcindcgebictc, und nicht die Production und der Handels-Verkehr getroffen werden. Regierungs-Vorlage §. 77. §. 79. Zuschläge, welche 15 Procent der direkten Stenern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des Landesausschusses gebunden. Zuschläge, welche 25 Procent der dircctcn oder der Verzehrungssteuer übersteigen, können nur mit Bewilligung des Landtages stattfinden; für Zuschläge, welche 50 Procent der dircctcn, oder 30 Procent der Verzehrungssteuer überschreiten sollen, ist aber die Erwirkung eines LandcSgesctzcs erforderlich. RegierungS-Vorlagc §. 78. §. 80. Der Gemeindeausschuß kann für Gcmeindczwcckc Natural-Arbeitsleistungen fordern, und zu diesem Behufe den Vcrthcilungs-, und insoweit eine Reluirung zulässig erscheint, auch den Reluirungsmaßstab festsetzen. Die Naturalarbeiten können durch taugliche Stellvertreter geleistet oder nach dem Reluirnngsmaßstabe an die Geincindccaffe bezahlt werden. In Nothfällen, wo ein schleuniges gemeinschaftliches Zusammenwirken Aller erforderlich ist, sind alle tauglichen Personen in der Gemeinde zur unentgeltlichen Leistung der Naturalarbeiten verpflichtet. Regierungs-Vorlage §. 79. §• 81. Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den direkten Steuern oder der Verzehrungssteuer nicht gehören, so wie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art, ist ein Landesgesctz erforderlich. Regierungs-Vorlage §. SO. Diesen §. einheilt der vorjährige Beschluß nicht. 20 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. §. 82. Die Steuerzuschläge sowohl (§. 74) als andere Auflagen und Abgaben (§. 81), so wie die Naturalarbeits- i leistungcn (§. 80) können entweder für das ganze Ge-meindcgebiet oder nur für einzelne Theile desselben beschlossen und rücksichtlich bewilliget werden, je nachdem die zu bedeckenden Auslagen die Gesammtheit der Gemeinde oder, wie z. B. für öffentliche Brunnen und Wasserleitungen für den Ort, für Strassenbeleuchtung, für Pflasterung u. s. w. nur einzelne Theile derselben berühren. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluss §. SI; erstere citirt §. 73 und §. 79, und enthält das Citat des §. 81 nicht, welches auch im letzteren fehlt. §• 83. Beschlüsse des Ausschusses über Gemeinde-Umlagen jeder Art müssen öffentlich kundgemacht werden. Wer sich durch derlei Beschlüsse beschwert erachtet, hat seine Erinnerungen dagegen binnen der vom Tage dieser Kundmachung laufenden vierzehntägigen Fallfrist beim Gemeindevorsteher einzubringen. Diese Erinnerungen sind, wenn der Beschluß des Ans-schtlsscö einer weiteren Genehmigung nicht bedarf, als Berufung zu behandeln (§. 90), im entgegengesetzten Falle aber dem Einschreiten um Genehmigung dcS Beschlusses beizuschließen. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 82. §. 84. Sechstes Hanptstück. Von der Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung. §. 87. Den einzelnen Gemeinden bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff des selbstständigen (§. 28) als auch des übertragenen Wirkungskreises (§. 29) zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zu vereinigen. Die über die Art und Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung getroffene Vereinbarung ist dem Landes-ansschusse zur Ertheilung der Genehmigung im Einverständnisse mit der politischen Landesstclle vorzulegen. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 86; erstere citirt §. 27 und §. 28. §. 88. Gemeinden, welche die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungskreise (§. 29) erwachsenden Verpflichtungen nicht besitzen, sind für solange, als dies der Fall ist, zu diesem Behufe mit anderen Gemeinden zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Wege eines Landes-gcsetzeö zu vereinigen. Nach Anhörung der betheiligten Gemeinden ist durch das Landesgcsetz die Art und Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung zu bestimmen. Kommt über die Verthcilnng der bezüglichen Kosten ein Uebercinkommcn zwischen den einzelnen Gemeinden nicht zu Stande, so hat der LandcSausschuß hierüber zu entscheiden. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß Stcucrzuschläge sind durch dieselben Organe und Mittel, wie die Steuern selbst, einzuheben. Andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder I nach einem gütigen Gemeindebcschlusse für Gemcindezwcckc stattzufinden haben, werden vom Gemeindevorsteher durch seine Organe cingchobcn, und im Weigerungsfälle durch dieselben mittelst jener Exccutionsartcn, wie sic für Steuer-rückstände bestehen, eingetrieben. Verweigert der Verpflichtete die Leistung von Naturalarbeiten, so läßt sie der Gemeindevorsteher auf Kosten des Verpflichteten durch einen dritten vollziehen, und treibt die Kosten wie andere Geldleistungen ein. Bei Gefahr am Verzüge können die Verpflichteten unmittelbar zur Leistung angehalten werden. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. S3. §. 85. Die Concnrrenz zu Kirchen - und Pfarrhof -, Schul- und Strassenbaulichkeiten ist Gegenstand besonderer Gesetze. Die für gewisse Erfordernisse bestehenden, ans specielle Rechtstitcl sich gründenden Concurrenzen verbleiben ausrecht. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 84. §. 86. Das Vermögen, welches Untcrabthcilungcn (§§. 13 und 14) oder Ortschaften als solchen gehört, ist nach den bezüglichen Bestimmungen des diesem Gesetze angeschlossenen Anhanges zu behandeln. Regierungs - Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 83; erstere citirt nur §. 13. Siebentes Hanptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinden. §. 89. Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinden und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. Der Landcsausschnß kann zu diesem Ende Aufklärungen von den Gemeinden verlangen, und durch Absendnng von Commissionen Erhebungen an Ort und Stelle veranlassen. Ihm kommt cs in Handhabung dieses Auffichtsrechtes zu, erforderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 88. §• 90. Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemeindcausschnsses der Genehmigung dcS Landesausfchnsfes unterzogen werden müssen, sind außer den an anderen Orten dieses Gesetzes (§§. 2, 4, 79 und 87) bezeichneten: 1. die Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung einer zum Stammvermögen, oder Stammgutc der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache; 2. die Verthcilnng der Jahresnberschüssc unter die Gcmcindcmitglieder (§. 63); 3. die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebernahme einer Haftung, wenn der Betrag des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die Jahrescinkünfte der Gemeinde und bezüglich der Ge-mcindeanstaltcn übersteigt. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 89; erstere citirt §§.2, 4, 78 und 86 und sub 2. §. 62 — letzterer §§. 2, 4, 62, 79 und 86. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 21 Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Gemeindeausschusses in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten. Die Berufung ist binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden vierzehntägigen Fallfrist beim Gemeindevorsteher zur weiteren Vorlage an den Landesausschuß einzubringen. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß Z. 90. §. 92. Der Landesausschuß kann Mitglieder des Gemeinde-vorstandes , welche ihre Pflichten in den Geschäften des selbstständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis 20 st. belegen. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten können dieselben von der politischen Landesstellc im Einverständnisse mit dem Landesausschusse ihres Amtes entsetzt werden. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 93. Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur zwischen der Gemeinde und einer Untcrabtheilung derselben, oder einer ganzen Classe von Gemeindemitgliedern, oder einzelnen derselben streitig, so kann bei Befangenheit des Gemeinde-ausschusses der LandcsauSschuß, falls eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande kommt, einen Vertreter für die Gemeinde zur Austragung der Sache auf dem Rechtswege von Amtswegen bestellen. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 92. §• 94. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. ' Dieses Aufsichtsrccht wird zunächst von der politischen Bezirksbehörde geübt. Dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse des Gemcindcausschusscs und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. Auch haben der Vorsteher der politischen Behörde oder dessen Abgeordneter das Recht, den Sitzungen des Gemeinde-ausschusses beizuwohnen, und jederzeit das Wort zu ergreifen; an der Abstimmung nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Ausschusses sind. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß g. 93. ■§. 95. Wenn der Gemeindeausschuß Beschlüsse saßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die politische Bezirksbehörde berechtiget und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Recurs an die politische Landesstellc offen steht. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 94. §. 96. Die politische Bezirksbehörde hat auch, insoferne cs sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeindeausschusscs handelt, gegen welche die Berufung nach §. 91 an den Landesausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemcindevorstandes zu entscheiden, diirch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden. In den vom Staate der Gemeinde übertragenen Angelegenheiten geht die Berufung jedenfalls an die politische Bezirksbehörde. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 93 citiren im ersten Absätze §. 90. §. 97. Wenn der Gemeindeausschuß cs unterläßt ober verweigert , die der Gemeinde kraft eines Gesetzes obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die politische Bczirksbchördc, wenn es sich um Gegenstände des übertragenen Wirkungskreises handelt, auf Kosten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. Eben dasselbe hat im erwähnten Falle in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises zu geschehen, wenn Gefahr im Verzüge ist, außerdem ist hiezu die politische Landesstellc, und zwar über Einvernehmen des LandcSausschusscs berufen. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß §. 96. §- 98. Die politische Bezirksbehörde ist berechtiget, Gemeindevorsteher, welche ihre Pflichten in den Geschäfte,: des übertragenen Wirkungskreises verletzen, unter Freilassung der Beschwerde an die politische Landesstellc, mit in die Gcmcindecasse fließenden Ordnungsstrafen bis zu 20 fl. zu belegen. Sind wiederholte Pflichtverletzungen dieser Art so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher, ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses, nicht weiterhin überlassen werden kann, und trifft der Gemeindeausschuß über ergangene Aufforderung keine Abhilfe, so kann die politische Bezirksbehörde zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes Organ auf Kosten der Gemeinde bestellen. RegierungS-Dorlage und vorjähriger Beschluß §. 97. §. 99. Die Gemeindevertretung kann durch die politische Landesstellc ausgelöst werden. Der Recurs an das Staatsministerium, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde vorbehalten. Längstens binnen 6 Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Gemeindevertretung hat die politische Landesstelle im Einverständnisse mit dem Landcsausschusse die erforderlichen Maßregeln zu treffen. Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß A n h a it g. 1. Ailgrlolliiilgsftirmrül. a. Für den Gemeindevorsteher: Sic werden an Eidesstatt bei Gott dem Allmächtigen, bei Ihrer Ehre und Treue geloben, Seiner Majestät unserem allergnädigsten Landesfürsten und Herrn Franz SofefL, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich u. s. w., 22 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Herzog von Kram u. s. to., jederzeit getreu und gehorsam zu sein, Seiner Majestät Ehre, Nutzen und Dienst besonders zu befördern; Nachtheil und Schaden, so viel an Ihnen ist, hintanznhaltcn und zu verhüten; an der von Seiner Majestät allergnädigst verliehenen Reichs- und Landesverfassung treu und unverbrüchlich festzuhalten. Sie werden weiters geloben, das Ihnen übertragene Amt des Gemeindevorstehers der Gemeinde N. N. treu und redlich nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu verwalten, die Ihnen durch das Gemeindegesetz von: . . . und die nachfolgenden Gesetze auferlegten Pflichten sowohl des selbstständigen als des übertragenen Wirkungskreises genau und gewissenhaft nach ihrem vollen Umfange zu erfüllen, und mit allen Kräften dahin zu wirken, daß das Beste der Gemeinde befördert, und dem Gesetze Achtung und Gehorsam geleistet werde. Was mir soeben vorgelesen worden und was ich wohl und deutlich verstanden habe, dem soll und will ich getreulich nachkommen, was ich hiemit an Eidesstatt gelobe. b. Für die Gemeindcrüthe: Sic werden an Eidcsstatt bei Gott dem Allmächtigen, bei Ihrer Ehre und Treue geloben, Seiner Majestät unserm allergnädigsten Landesfürsten und Herrn Frau; Josefl., von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich it. s. to., Herzog von Krain it. s. to., jederzeit getreu und gehorsam zu sein, Seiner Majestät Ehre, Nutzen und Dienst besonders zu befördern; Nachtheil und Schaden, soviel an Ihnen ist, hintanznhaltcn und zu verhüten; an der von Sr. Majestät allergnädigst verliehenen Reichs - und Landesverfassung treu und unverbrüchlich festzuhalten. Sic werden insbesondere geloben, das Ihnen übertragene Amt eines Gcmeinderathes der Gemeinde N. N. treu und redlich nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu verwalten, die Ihnen durch das Gemcindcgesctz voin ... und die nachfolgenden Gesetze auferlegten Pflichten genau und gewissenhaft nach ihrem vollen Umfange zu erfüllen, dem Herrn Gemeindevorsteher Gehorsam und die schuldige Achtung zu bezeugen, die Ihnen von ihm übertragenen Geschäfte eifrig und treu zu besorgen, denselben in der Erfüllung seiner Pflichten mit allen Ihren Kräften zu unterstützen und überhaupt dahin zu wirken, daß das Beste der Gemeinde befördert und dem Gesetze Achtung und Gehorsam geleistet werde. Was mir soeben vorgelesen worden und was ich wohl und deutlich verstanden habe, dem soll und will ich getreulich nachkommen, was ich hiemit an Eidcsstatt gelobe. Diesen I. Theil des Anhanges enthält die Regierungs-Vorlage nicht. Der vorjährige Beschluß lautet: 1. Eidesformeln. o. Für ten Gemeindevorsteher. Sie werden einen feierlichen Eid zu Gott beut Allmächtigen schwören, bei Ihrer Ehre und Treue geloben, Seiner Majestät unserem allergnädigsten LandcSfürsten Franz Joses I-, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich u. s. to., Herzog von Krain it. s. to., jederzeit getreu und gehorsam zu sein, Seiner Majestät Ehre, Nutzen und Dienst besonders zu befördern; Nachtheil und Schaden, soviel an Ihnen ist, bintan-zuhaltcn und zu verhüten; an der von Sr. Majestät allergnädigst verliehenen Reichs- und Landesverfassung treu und unverbrüchlich festzuhalten. Sie werden insbesondere schwören, das Ihnen übertragene Amt des Gemeindevorstehers der Gcnicinde N. N. treu und redlich nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu verwalten, die Ihnen durch das Gemeiudcgcsctz vom . . . und die nachfolgenden Gesetze auferlegten Pflichten sowohl des selbstständigen, als des übertragenen WirkungS-IreiscS genau und gewisscnhast nach ihrem vollen Umfange zu crsüllen, und mit allen Kräften dahin zu wirken, daß das Beste der Gemeinde befördert und dem Gesetze Achtung und Gehorsam geleistet werde. Was mir so eben vorgelesen worden, und was ich wohl und deutlich verstanden habe, dem soll und will ich getreulich nachleben. So wahr mir Gott helfe! b. Für die Gcmcindcräthe: (Der Eingang ist von den Worten: „Sie werden" bis „sestzu-hallen" der vorstehenden Eidesformel gleich.) Sie werden insbesondere schwören, das Ihnen übertragene Amt eines Gemeinderathes der Gcnicinde 91. 91. treu und redlich nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu verwalten, die Ihnen durch das Gemeindegesetz vom . . . und die nachfolgenden Gesetze anscrlegten Pflichten genau und gewissenhaft nach ihrem vollem Umfange zu erfüllen, dem Herrn Gemeindevorsteher Gehorsam und die schuldige Achtung zu bezeugen, die Ihnen von ihm übertragenen Geschäfte eifrig und treu zu besorgen, denselben in der Ersüllung seiner Pflichten mit allen Ihren Kräften zu unterstützen und überhaupt dahin zu wirken, daß das Beste der Gemeinde befördert und dem Gesetze Achtung und Gehorsam geleistet werde. (Der Schluß: „WaS mir soeben" u. s. w. ist der vorigen Eidesformel gleich.) 2. üestimmuugcu älter die Verwaltung des Grtschafts-vermögens. 1. In Rücksicht auf das, Unterabthcilungen oder Ortschaften (§§. 13, 14 und 86 G. O.)*), in einer Gemeinde als solchen gehörige Vermögen und Gut bildet jede Untcrabthcilung oder Ortschaft eilte für sich bestehende Körperschaft. *) Regierungs-Vorlage citirt §§. 13 und 85. Dcr vorjährige Beschluß citirt §§. 13, 14 und 85. 2. Zur Verwaltung ihres Vermögens hat eine solche Körperschaft auf Grund einer im Sinne des §. 17. G. W. O. für sie anzufertigenden Wählerliste unter Leitung des Gemeindevorstehers mit Beobachtung der §§. 9, 10 und 11, sowie unter analoger Befolgung des III. Abschnittes der Gemeinde-Wahlordnung, — jedoch ohne sich in Wahlkörpcr zu theilen, drei Männer aus ihrer Mitte auf drei Jahre zu wählen, welche unter sich einen Obmann bestimmen. Die Wahl des in der Ortschaft allenfalls wohnhaften, nach §. 13 G. O. und §. 21 G. W. O. gewählten Ausschusses, sowie seines Ersatzmannes ist nicht nur statthaft, sondern unter sonst gleichen Umständen im Interesse der Körperschaft gelegen. 3. Für den Fall des Abganges oder der zeitweiligen Verhinderung unmittelbar Gewählter sind zwei Ersatzmänner zu wählen. Wenn das Verwaltungsorgan des Ortschaftsvcrmö-; gcns im Laufe der Wahlperiode auch durch Bcizichung der Ersatzmänner die beschlußfähige Anzahl von drei Mitgliedern nicht mehr erreicht, so ist durch den Gemeindevorsteher eine Nachwahl für die noch übrige Dauer dcr Wahl-! periode unverzüglich zu veranlassen. Die Bestimmungen der §§. 37, 41 und 43 G. W. G. sind bei diesen Wahlen in analoger Weise zu berücksichtigen. 4. Die zur Verwaltung des OrtschaftsvcrmögenS berufenen Männer haben die getreue Erfüllung dcr in diesem Berufe ihnen obliegenden Pflichten in die Hände des Gemeindevorstehers zu geloben. 5. Dieses Verwaltungsorgan hat in Absicht auf das Vermögen und Gut der Unterabtheilung, bezüglich Ortschaft, über jene Geschäfte des Haushaltes, welche dcr §.J>7 *) G. O. in Betreff dcr ganzen Gemeinde der Ausschuß-Berathung und Schlnßfassung zuweiset, gleichfalls in gemeinsamer Sitzung zu berathen und zu beschließen, und cö haben für diese Sitzungen die Anordnungen der §§. 45—- 48 G. O. **) mit dem Unterschiede zu gelten, daß bic über die Beschlüsse verfaßten Protocolle von allen drei Mitgliedern zu unterfertigen sind. *) Regierungs-Vorlage citirt §. 36 G. O. **) RegierungS -Vorlage citirt §§. 44—48 G. O. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 23 6. Zur Berathung und Schlußfassung über die Jahresrechnung ist statt des Rechnungslegcrs ein Ersatzmann als Stimmführer beizuziehcn. 7. Die von diesem Vcrwaltnngsorgane gefaßten Beschlüsse sind, falls eine höhere Genehmigung zu ihrer Giltigkeit nöthig ist, (§§. 90—93 G. O. *) dem Gemeindevorsteher zum Behufe der Vermittlung derselben, und sonst jederzeit auf sein Verlangen zur Kcnutnißnahme mitzutheilen. *) Regierungs-Vorlage und vorjähriger Beschluß? citireu §§. 89—92 G. O. 8. Für die von diesem Verwaltungsorgane des Ortschaftsvermögens gefaßten, und wo es nöthig ist, höheren Orts bestätigten Beschlüsse ist der Obmann, und in seiner Verhinderung der an Jahren ältere der beiden sonst noch unmittelbar Gewühlten das vollziehende — sowie für die gewöhnlichen Geschäfte der Vermögensverwaltung das verfügende Organ, und cs haben rücksichtlich seines Berufes die Anordnungen der Gemeinde-Ordnung überhaupt, und insbesondere jene der §§. 50, 51, 53—55, 60—71 und 79*) in analoge Anwendung zu kommen. *) Regierungs-Vorlage citirt §§. 49, 50, 52 — 54, 59—70 und 78. 9. Unterabtheilungen und Ortschaften bleibt eö unbenommen , Organe, welche sie auf Grund unangefochtener Uebung zur Verwaltung ihres Vermögens besitzen, beizubehalten, wenn letztere auch den, in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 gegebenen Normen nicht entsprechen. Ein solches Organ muß jedoch mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen, und sonst so beschaffen sein, daß es den übrigen in diesem Anhange norinirten Obliegenheiten eines Verwaltungsorganes zu entsprechen vermag. II. GemeinLe-Wahlordnung für das Herzogtum 3£rain. Erstes Hlinptstück. Von Dev Wahl des Gemeinde-Ausschusses. Erster Abschnitt. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. §. 1. Wahlbercchtigct sind: 1. Diejenigen Gemeinde-Mitglieder, welche österreichische Staatsbürger sind, und von ihrem Realbcsitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine dirccte Steuer entrichten. 2. Unter den Gemeinde-Mitgliedern ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: a) die in der Ortsseelsorgc angestellten Geistlichen; b) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbcamte; c) Ossi eiere und Militärpartcien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehaltung des Militärcharacters quittirt haben; d) dienende sowohl, als pcnsionirte Militär-Parteien ohne Officierstitel, daun dienende und pcnsionirte Militär-beamte, infoferne diese Personen in den Stand eines Truppcukörpcrs nicht gehören; e) Doctoren, welche ihren acadcmischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben, sowie im Inlands diplomirte Wundärzte; f) die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Directoren, Professoren und Lehrer. 3. Die nach §. 8 des Gemeinde-Gesetzes ernannten Bürger und Ehrenbürger, sowie Ehrenmitglieder. Den wahlberechtigten einzelnen Gemeinde-Mitgliedern sind auch inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt. §. 2. Dienende Officiere und Militär-Parteien mit Officierstitel , iusofernc dieselben nicht zu den im §. 17 der Gemeinde-Ordnung erwähnten Gemeinde-Mitgliedern gehören, dann die zum Manuschaftsstaude oder zu den Unter - Parteien gehörigen Militär-Personen, ausschließlich der nicht einberufenen Reservemünncr, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. Regierungs-Vorlage citirt $. 16 G. O. §. 3. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und auf wie lange mit dem Straferkenutnissc auch der Ausspruch über den Verlust des activen und passiven Wahlrechtes zu verbinden sei. Bis dahin bleiben von dem Wahlrechte ausgeschlossen: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt; b) Personen, welche eines Verbrechens wegen in Untersuchung gezogen wurden, so lange diese dauert; c) Personen, welche der Ucbcrtretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung ober Theilnahme an einer dieser Uebcrtrctungen schuldig erkannt worden sind. (§§. 460, 461, 464 St. G. B.) §. 4. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1. Nicht eigenbcrechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere cigenbcrcchtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. 2. Dienende Officiere und Militär-Parteien mit Officierstitel, welche zu den tut §. 17 der Gemeinde-Ordnung erwähnten Gemeinde - Mitgliedern gehören, können ihr Wahlrecht nur durch Bevollmächtigte ausüben. 3. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde-oder anderen öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen. Ebenso können 4. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gcwcrbs-Unteruehmung, wenn sic in einer anderen Gemeinde ansäßig sind, ihren bestellten Verwalter oder GeschäftSlcitcr zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. Regierungs-Vorlage citirt sub 2, §. 16. §• 5. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer ober Inhaber einer Gcwcrbs - Unternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem bezüglichen Verwaltungsorgane bestellte Personen vertreten. 24 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Korporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach Außen zu vertreten berufen sind, ober durch einen Bevollmächtigten aus. §. 7. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur Eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht ans. Sonst haben sic einen aus ihnen, oder einen dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. §. 8. Nur cigcnbcrcchtigtc, österreichische Staatsbürger, denen keiner der im §. 3 sub a, b und c angeführten Aus-schließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte ober Vertreter das Wahlrecht eines Andern in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlbe-bcrcchtigten vertreten, und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. Die Annahme einer solchen steht der Ausübung seines eigenen Wahlrechtes nicht im Wege. §. 9. Wähler als Ausschuß- ober Ersatzmänner sind nur diejenigen Gemeinde - Mitglieder männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtigt sind, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, und im Vollgennsse der bürgerlichen Rechte sich befinden. §. 10. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: 1. Die Bediensteten der Gemeinde, so lange sie sich int wirklichen Dienste derselben befinden. 2. Personen, welche eine Armcuversorgung genießen, in einem Gcsindeverbaude stehen, ober wie Taglöhner ober gewerbliche Gehilfen einen selbstständigen Erwerb nicht haben. §. H. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind außer den int §. 3 sub a, b und c Genannten: a) Personen, welche eines aus Gewinnsucht ober gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; b) einer aus Gewinnsucht begangenen, ober einer in den §§. 501, 504, 511, 512, 515 und 516 St. G. B. enthaltenen Uebcrtrctung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind; c) Personen, über bereit Vermögen der Concurs ober daö ; Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Crida oder Ansgleichsvcrhandlung dauert, und nach deren Beendigung, wenn der Verschuldete des int §. 486 St. G. B. bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist; d) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvcrgehens ihres öffentlichen Amtes ober Dienstes entsetzt worden sind. Zweiter Abschnitt, von der Vorbereitung der ISnljl. §• 12. Zum Behufe der Wahl des Gemeinde-Ausschusses ist : vom Gemeindevorsteher ein genaues Vcrzeichniß aller wahlberechtigten Gemeindemitgliedcr in der Art anzufertigen, ; daß darin zu oberst die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, dann die im §. 1 sub 2 bezeichneten Gemeindemitgliedcr unter Angabe ihrer allfälligcn, in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an directen Steuern, dann die übrigen wahlberechtigten Gemeindemitgliedcr nach der Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an directen Steuern in absteigender Ordnung gereiht angesetzt, und neben den Namen die bezüglichen Stcnerbeträge ersichtlich gemacht werden. Kommen zwei ober mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Steuer-schuldigkeit vor, so ist der an Jahren Aeltere dem Jüngeren vorzusetzen. Am Schlüsse des Verzeichnisses sind die nach §. 8 der Gemeinde-Ordnung ernannten, keine Steuer zahlenden Bürger aufzuführen, und ist die Summe aller Stcner-JahreSschuldigkeiteu zu ziehen. §. 13. Auf Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bildung der Wahlkörpcr zu schreiten. In der Regel sind drei Wahlkörper zu bilden, nur ausnahmsweise, wenn die Zahl der Wahlberechtigten gering und der Abstand zwischen den einzelnen Steucrschuldigkciten unbedeutend ist, können zwei Wahlkörper gebildet werden. Die Entscheidung hierüber steht der politischen Bezirks-bchörde, nach Einvernehmung des Gemeinde-Ausschusses, zu; in Recnrsfällcn hat die politische Landesstclle, nach Anhörung des Landes-Ausschusses, zu entscheiden. Behufs der Bildung der Wahlkörper ist die int obigen Verzeichnisse ausgewiesene Gesammt-Stcuersummc in brci, beziehungsweise zwei gleiche Theile zu theilen. Die Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen des gedachten Verzeichnisses das erste Drittel der Gesammt-Stcuersummc entrichten, gehören in den ersten, jene, welche das zweite Drittel dieser Summe entrichten, in den zweiten, alle übrigen Wahlberechtigten in den dritten Wahlkörpcr. Werden nur zwei Wahlkörper gebildet, so gehören die Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen des erwähnten Verzeichnisses die Hälfte der Gesammt-Stcuersummc entrichten, in den ersten, alle übrigen in den zweiten Wahlkörper. Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörpcr dieGesammt-Steucrsnmmc nicht nach Erforderniß theilen, ohne daß die Steucrschuldigkcit eines einzelnen Wahlberechtigten getrennt werden muß, so ist letzterer demjenigen Wahlkörper beizuzählen, an welchen seine Steuerschuldigkeit dem großem Theile nach gezogen werden müßte. §. 14. Die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, sowie die nach §. 1 sub 2 wahlberechtigten Gemeinde-Mitglieder gehören in den ersten Wahlkörper. §. 15. Wenn der erste Wahlkörper nicht aus wenigstens zweimal soviel Wahlberechtigten besteht, als derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, so ist dieser Wahlkörpcr aus bett im Verzeichnisse (§. 12) nächstfolgenden Besteuerten bis auf diese Zahl zu ergänzen. Die Steuerquote aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuerpflichtigen wird von der ganzen Steuersumme abgezogen, und der Rest in zwei gleiche Theile getheilt. Jene Wahlberechtigten, welche die erste Hälfte dieses Restes entrichten, bilden den zweiten, die übrigen den dritten Wahlkörper. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 25 Hiebei findet auch die Schlußbestiimnung des §. 13 ihre Anwendung. Werden nur zwei Wahlkörpcr gebildet, so gehören alle nach der Ergänzung des ersten Wahlkörpers erübrigenden Wahlberechtigten zum zweiten Wahlkörper. §. 16. Die nach §. 13 der Gemeinde-Ordnung von sämmtlichen Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählende Anzahl von Ausschuß - und Ersatzmännern wird ans die einzelnen Wahlkörper in gleichen Theilen vertheilt. §. 17. Ter Gemeindevorsteher hat für jeden Wahlkörper, und außerdem in Gemeinden, welche aus Unterabtheilungen (§§. 13 und 14 G. O.) bestehen, für jede solche, abgesonderte Wählerlisten beizustellen. Diese Wählerlisten sind mindestens vier Wochen vorder Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Gemeinde aufzulegen, und cs ist dieß durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde mit Festsetzung einer Präclusivfrist von acht Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen kundzumachen. Eine Commission, welche aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, und aus vier vom Ausschüsse gewählten Mitgliedern der Gemeindevertretung besteht, entscheidet über die rechtzeitig angebrachten Einwendungen binnen längstens drei Tagen, und nimmt die zulässig erkannte Berichtigung sogleich vor. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an die politische Bezirksbehördc offen. Die Berufung muß binnen längstens drei Tagen nach der Verständigung von der abschlägigen Entscheidung bei der Commission angebracht, und von dieser der politischen Bezirks-behördc ungesäumt vorgelegt werden. Das Erkenntniß der politischen Bezirksbehörde ist für die im Zuge befindliche Wahl cndgiltig. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr stattfinden. Regierungs-Vorlage citirt §. 13 G. O. §. 18. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginne von dem Gemeindevorsteher durch öffentlichen Anschlag mit der Angabe bekannt zu machen, an welchen Orten, an welchen Tagen, und zu welchen Stunden sich die einzelnen Wahlkörpcr zu versammeln, und welche Zahl Gemeindevertreter sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist hievon an die politische Bezirksbehörde die Anzeige zu machen. §. 19. Die politische Bezirksbehördc hat darüber zu wachen, daß alle Vorbereitungen zur Wahl derart rechtzeitig getroffen werden, daß mit Ablauf der Wahlperiode die neue Gemeindevertretung ihre Wirksamkeit beginnen könne. Dritter Abschnitt. Von -er Vornahme der wohl. §. 20. Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlcommissiou geleitet. Dieselbe besteht aus dem Gemeindevorsteher ober einem Gcmcinderathe als Vorsitzenden, und aus vier vom Gemeindevorsteher als Vertrauensmänner zugezogenen wählbaren Gcmcindemitgliedcrn. VII. Sitzung. Die Politische Bezirksbehördc kann zur Wahlhandlung ! einen Abgeordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung des Gesetzes und die Anfrcchthaltnng der Ruhe und Ordnung wahrzunehmen. §. 21. Die Wahlkörpcr versammeln sich abgesondert. In Gcineindcn, welche im Sinne der §§. 13 und 14 G. O. aus llnterabthcitungcn bestehen, wird jede Untcrabtheilung bei der Wahl des betreffenden Ausschuß- und Ersatzmannes als ein Wahlkörper angesehen. Der Wahlact dieser Ilntcrabthcilnngen hat dem Wahlacte der übrigen, von sämmtlichen Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählenden Ausschuß- und Ersatzmänner vorauszugehen, und ist erst nach dessen Beendigung zur Wahl der noch abgängigen Ausschuß- und Ersatzmänner nach den : eigentlichen Wahlkörpcrn zu schreiten. Von letzteren wählt zuerst der dritte, hierauf der zweite, i zuletzt der erste Wahlkörper. Jeder Wahlberechtigte kann aus allen wählbaren Ge-meindcmitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpcrs wählen. Regierungs-Vorlage citirt §. 13 G. O. §. 22. Der Wahlact ist öffentlich. Vor dem Beginne der Abstimmung hat der Vorsitzende der Wahlcommiffion den versammelten Wählern den Inhalt der §§. 9 — 11 dieser Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stiin-menzählung zu erklären, und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Ncbcn-rücksichtcn so abzugeben, wie sic cs nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das Gcmeindewohl am zuträglichsten halten. §. 23. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahlkör-; pern damit, daß die Mitglieder der Wahlcommiffion, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmge-bnng aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn : die ganze Wählerliste durchgclescn ist, ihre Stimme abzugeben, und sich deshalb bei der Wahlcommiffion zu melden. Jeder zur Stimmgcbung aufgerufene Wähler hat jene 1 Personen, welche nach seinem Wunsche Ausschußmänner werden sollen, jedoch nur in solcher Zahl zu nennen, als der Wahlkörpcr, dem er angehört, Ausschußmänncr zu wählen hat. §. 25. Ein dritter darf zur Abstimmung im Namen eines Wahlberechtigten bloß in den Füllen der §§. 4 bis 7 und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß er sich über seine Berechtigung hiezu gehörig lcgitimirc. §. 26. Jede Abstimmung ist sogleich in Gegenwart des Wählers in die hiezu vorbereiteten Rubriken der Stimmliste neben dem Namen des Wählers einzutragen. 26 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. Gleichzeitig werden die genannten Namen in der Gegenliste derart verzeichnet, daß bei der ersten Stimme, die Jemand als Ansschußmann erhält, dessen Namen in die entsprechende Rubrik eingeschrieben, und in der nebenstehenden Rubrik die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl 2, und so weiter beigesetzt wird. §• 27. Sobald alle anwesenden Wühler eines Wahlkörpcrs ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Borsitzcndcn der Wahlcommission die Stimmgcbnng für geschlossen zu erklären. Die Wahlcommission hat sofort das Ergebniß, das sich nach beiden Stimmlisten herausstellt, zu vergleichen, allfälligc Irrungen zu berichtigen, sohin die Stimmlisten zu unterfertigen, und die Stimmzählung vorzunehmen. §. 28. In jedem Wahlkörper sind diejenigen, welche unter den als Ausschußmünner Genannten die meisten Stimmen haben, als gewählte Ausschußmänner anzusehen. Haben mehrere Personen, als zur Vollzähligkeit der ; auf den Wahlkörpcr entfallenden Ansschußmänner crforder- : lich sind, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entschci- : bet das Los, wer von ihnen als AnSschnßmann einzutreten hat. §- 29. Ist die Wahl auf jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, so hat derjenige als Ansschnßmann einzutreten, welcher in dein betreffenden Wahlkörper nach den Ausschuß-männern die meisten Stiinmen erhalten hat. Dasselbe hat unbeschadet der nach §. 20 der Gemeinde-Ordnung zu verhängenden Geldbuße dann zu geschehen, wenn , der Gewählte ohne einen gesetzlichen Entschuldiguugsgrund' die Wahl anzunehmen verweigert. Regierungs-Vorlage citirt §. 19 G. O. §• 30. Ist die Wahl der Ausschußmünner vollendet, und deren Ergebniß bekannt gemacht worden, so ist die Wahl der Ersatzmänner in der vorstehend vorgeschriebenen Weise (§§. 23 bis 29) vorzunehmen. §. 31. Ist jemand von einem Wahlkörper bereits als Ausschußmann gewählt, so sollen ihm von dem später wählen- : den Wahlkörper keine weiteren Stimmen zugewendet werden. Geschieht dies dennoch, so ist der Abstimmende darauf aufmerksam zu machen, daß eine solche Stimme nicht gezählt wird. Wird dagegen ein als Ersatzmann bereits Gewühlter von einem später wählenden Wahlkörper zum Ausschußmanne gewählt, so hat an seine Stelle als Ersatzmann derjenige einzutreten, der nach ihm in dem bezüglichen Wahlkörper die meisten Stimmen erhalten hat. §• 32. Ist die Wahl in allen Wahlkörpern vollendet, so tvird das über die Wahlhandlung geführte Protocoll geschlossen, und von den Gliedern der Wahlcommission unterfertigt. Der Gemeindevorsteher hat dasselbe nebst allen Wahlactcn in Aufbewahrung zu nehmen. Derselbe verkündet das Gesammtergebniß der in allen Wahlkörpern stattgefundcncn Wahl, und bringt dasselbe zur Kenntniß des Landcs-Ausschusscs und der politischen Bezirksbehörde. Letztere hat Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, unter Offenlassung des Rccurseö an die politische LandcSstellc, als ungesetzlich außer Kraft zu setzen. Bon dem endgiltigcn Beschlusse ist der Landes - Ausschuß in die Kenntniß zu setzen. §. 33. Einwendungen gegen das Wahlvcrfahrcn sind binnen der Präclusivfrist von acht Tagen nach beendigtem Wahlacte bei dem Geincindevorstehcr einzubringen, welcher dieselben der politischen Landesstellc zur endgiltigcn Entscheidung vorzulegen hat. Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen eingebracht, oder die ciugcbrachtcu als unstatthaft zurückgewiesen, so ist zur Wahl des Gemeindevorstandes zu schreiten. Vorjähriger Beschluß lautet im ersten Absätze: welcher dieselben „dem Landes-Ausschusse" u. s. w. Zweites Hanptliück. Von der Wahl des Gemeindevorftandes. §. 34. Das an Jahren älteste Mitglied des neu zusammengesetzten Ausschusses hat sämmtliche Mitglieder des letzteren zur Wahl des Gemeindevorftandes zu berufen. Jene Ausschußmitglieder, die zu der von ihm hiezu festgesetzten Zeit entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu cut® schuldigen, verfallen in eine Geldbuße, welche der Gemeinde-Ausschuß bis 20 fl. bemessen kann. §. 35. Der Vorsteher der politischen Bezirksbehörde ist berechtigt, dem Wahlactc entweder selbst oder durch einen Abgeordneten zur Wahrnehmung der Gesetzlichkeit des Vorganges anzuwohnen. Zu diesem Ende muß derselbe rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfindet. §. 36. Die Wahl wird durch das an Jahren älteste Mitglied des neu zusammengesetzten Ausschusses unter Zuziehung zweier Mitglieder aus der Versammlung geleitet. §. 37. Wählbar zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes sind nur die Ausschußmitglieder. Ausgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, wenn sie nicht binnen Monatsfrist nach stattgehabter Wahl ihren Wohnsitz in der Gemeinde nehmen; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbcamte und Diener in der activen Dienstesleistnng; 3. Geistliche. Auch können Verwandte und Verschwägerte im ersten und zweiten Grade nicht zugleich Mitglieder des Gemeinde-vorstandes sein. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 27 §. 38. §. 42. Zur Giltigkeit der Wahl sind die Anwesenheit von wenigstens drei Vierthcilen sämmtlicher Ansschnßmitglicdcr und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Wahl kann nach Beschluß des Ausschusses mündlich oder mittelst Stimmzetteln vorgenommen werden. Im ersten Falle kommen die Bestimmungen des §. 26 zur Anwendung; im zweiten Falle sind aus den gesammelten Stimmzetteln die darin verzeichneten Namen zu verlesen, und in das zu führende Abstimmungs-Verzeichniß einzutragen. §. 39. Zuerst ist die Wahl des Gemeindevorstehers vorzu-nehnien. Kommt bei der Abstimmung zu dieser Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen, und falls auch bei dieser nicht die nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich ans jene zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stiinmcnglcichhcit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl cinzubezichen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung ans eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiftig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. §. 40. Nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstehers ist zur Wahl der Gemcindcräthc zu schreiten. Jeder Wühler bezeichnet so viele Namen, als Gemeinde-räthe zu wählen sind. Die über diese Zahl bezeichneten Namen werden nicht berücksichtiget. Auch bei dieser Wahl gelten die Vorschriften des §. 39, wenn für den einen oder den anderen keine absolute Stimmenmehrheit zu Stande kommt. Hiebei hat sich die engere Wahl auf jene Personen . zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung nach denjenigen , welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Gemeinderäthe. §. 41. Wird Jemand als Gemcindcrath gewählt, der mit dein i gewählten Gemeindevorsteher im ersten oder zweiten Grade verwandt ober verschwägert ist, so muß für die durch diesen Ausnahmsgrund offen gewordene Gemeinderathstelle eine neue Wahl vorgenommen werden. Werden zwei oder mehrere Personen als Gemeinde-räthe gewählt, die in der angegebenen Weise untereinander verwandt oder verschwägert sind, so ist derjenige, für den sich die größere Stimmcnzahl erklärte, und bei gleicher Stimmcnzahl derjenige, für den das Los entscheidet, als : gewühlt beizubehalten. Die Stellen der übrigen sind einer neuen Wahl zu unterziehen. Ueber die Vornahme der Wahl des Gemcindevorstan-dcs ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Wahl und allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen, und mit allen Wahlactcn bei der Gemeinde zu hinterlegen ist. §. 43. Die Vorschriften der §§. 34 — 42 kommen auch dann zur Anwendung, wenn im Laufe der Wahlperiode die Stelle eines Gcmcindcrathes oder des Vorstehers zu besetzen ist. Nur haben im ersten Falle der Gemeindevorsteher und im zweiten Falle der Stellvertreter des Gemeindevorstehers die Versammlung zur Wahl zu berufen und die Wahlhandlung zu leiten. Auch trifft der Äusnahmsgrund der Verwandtschaft oder Schwügcrschaft nicht die schon im Amte befindlichen, sondern die ncugcwähltcn Personen.) Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrcrn: (liest den Titel und die §§. 1 — 6 G. O.) Nun kommt der 1. Paragraph, in dem der Ausschuß eine Aenderung des vorjährigen Beschlusses beantragt. Der Paragraph der Regierungsvorlage lautet: (liest §. 7 der Rcgierungs - Vorlage.) Der vorjährige Entwurf hat gelautet: (liest denselben.) Die Aenderung in diesem Punkte ist eine Conscqncnz des in der Zwischenzeit im verfassungmäßigcn Wege zu Stande gekommenen Gesetzes vom 3. März 1863, womit das Hcimatswcsen rcgulirt wird, ans Grund dieses Gesetzes hatte natürlich §. 7 diese Abänderung zu erfahren. Ich bitte jedoch den Herrn Präsidenten, nachdem er nicht auf einem Beschlusse des hohen Hauses beruht, ihn zur Abstimmung zu bringen. Präsident: Wünscht Jemand über §. 7 der Regierungsvorlage zu sprechen? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben nach der Fassung der Regierungsvorlage-einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrcrn: (liest §§. 8 — 13 G. O.) Wir kommen nunmehr au eine Stelle, bei der der erste Anstand von Seite der Regierung wegen der Sanction des vorjährigen Gesetz - Entwurfes erhoben worden ist; cs wurde nämlich der §. 14 unseres vorjährigen Beschlusses eliminirt. Bei der Besprechung dieses Anstandes in der AuSschuß-Berathung hat es sich herausgestellt, daß die Beseitigung dieses Paragraphen eigentlich auf einem Mißverständnisse, ober, um mich richtiger auszudrücken, auf einem Nichtverständnisse desselben und seines Zweckes beruhe, und nachdem hierüber die gehörigen Aufklärungen ertheilt worden sind, hat der Rcgierungs - Commissär in der Ausschußbcrathnng gegen die Wiederaufnahme desselben in dem neuen Gesetz-Entwürfe keinen Anstand erhoben. Er lautet nach dem vorjährigen Beschlusse: (liest denselben.) Es ist daher nunmehr Gegenstand des hohen Landtages, über die Wiederaufnahme des §. 14 in die derzeitige Regierungs-Vorlage Beschluß zu fassen. Der Antrag der Commission geht eben dahin, diesen Paragraph wieder aufzunehmen , weil er in einem Bedürfnisse des Landes gegründet ist, welches durch die große Zersplitterung, die selbst die ehemaligen Untergemcindcn in manchen Gegenden des Landes bei der Organisirung im Jahre 1849 erfahren haben, zu Tage getreten ist. 28 Gcmeindc-Ordmiiig und Gemeindc-Wahlordmiiig. Präsident: Sc. Excellenz der Herr Statthalter hat das Wort. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Ich habe mir vorbehalten, auf die vom Herrn Berichterstatter seinem Vortrage vorausgeschickten Bemerkungen erst dann näher zu erwiedern, wenn sich für mich überhaupt eine Gelegenheit, das Wort zu ergreifen, darbieten würde', um das hohe : Hans nicht mit Zwischcnreden aufzuhalten. Ein Theil der Bemerkungen, welche der Herr Berichterstatter vorgebracht hat, sind, möchte ich sagen, identisch mit der Interpellation, welche mir heute übergeben worden 1 ist, und ich werde seinerzeit unter Einem darauf antworten. Was nun das Gemcindcgesctz betrifft, so will ich das hohe Haus nur darauf erinnern, daß der Herr Berichterstatter, nachdem er zuerst das Bedauern über das Nicht-znstandekommcn des Gesetzes ausgedrückt, im Verlaufe seiner Rede zugegeben hat, daß die gegenwärtige Regierungsvorlage beinahe durchgängig den Beschlüssen des hohen Hauses vom vorigen Jahre conforin ist; daß die ursprüngliche Regierungsvorlage in sehr vielen, sehr bedeutenden und sehr wichtigen Puncten abgeändert worden ist, daran werden die Herren ohne Zweifel sich noch erinnern. Es rcdncirt sich auch wirklich die Beanstandung, welche die jetzige Re- ! gicrnngSvorlagc gegen die vorjährigen Beschlüsse des hohen Hauses involvirt, auf wenige Puncte, wie der Herr Be- ! richterstatter cs selbst zugegeben haben. Ich kann nur freudig die Willfährigkeit begrüßen, welche der Ausschuß durch den Mund seines Berichterstatters an den Tag gelegt hat und ich bin überzeugt, daß die Gründe, welche diesfalls vom Berichterstatter vorgebracht worden sind, bei dein hohen Hanse vollkommen Eingang finden werden. Die Voraussetzungen, welche der Herr Berichterstatter dann weiter daran geknüpft hat, sind eben nur Voraussetzungen, und ich glaube, wie er selbst, dem Kommenden ' entgegensehen zu müssen, um dann die weiteren Maßnahmen beurtheilen zu können. Uebergehend nun in das Meritum der Sache, kann ich nicht umhin, zu bemerken, daß die ersten 13 Para-graphc gerade solche sind, an welchen das Hans namhafte Aenderungen der Regierungsvorlage vorgenommen hat, welche auch von der Regierung vollkommen angenommen worden sind. §. 14 ist der erste Paragraph , welcher beanständet wurde; dieser Paragraph ist nun, wie der Herr Berichterstatter gesagt hat, ein ganz unschuldig erscheinender Paragraph : die Ursache, daß er in die Regierungsvorlage i neuerdings nicht aufgenommen worden ist, ist wahrschciu-lich in einem Mißverständnisse zu suchen. Wenn man mit großer Aufmerksamkeit den Paragraph ansieht, so kommt man auf die Annahme, daß er für denjenigen, der nicht in die Genesis eingeweiht ist, etwas undeutlich seht mag, und namentlich, daß er mit dem §. 1 j im Widerspruche stehe. Es sagt nemlich der §. 1 überhaupt: „die dermaligcn ' Ortsgemeinden haben als solche fortzubestehen, so lange nicht auf Grundlage dieser Gemeinde-Ordnung eine Aenderung eintritt" und ohne weitere Verbindung sagt der §. 14, I wie er hier beantragt wird: (liest §. 14 des Ausschuß- 1 Antrages. Nun ist in diesem Paragraphe, ich möchte sagen, eilte j Phase, eine Veränderung ausgelassen, welche die nothwendige VoranSsetziing bildet, nemlich, daß diese Theile einer frühern Ortsgemcinde, welche seit dem Jahre 1849 mehrere selbstständige Ortsgemeiiidcu gebildet haben, sich: jetzt wieder vereinigen wollen; denn erst dann tritt der Fall ein, daß sie von dem bezüglichen §. 13 Gebrauch machen können. Ich würde mir daher erlauben, dem hohen Hause vorzuschlagen, in diesen Paragraph einen Zusatz aufzunehmen, von dem ich glaube, daß dadurch die Deutlichkeit gewahrt und Mißverstündnissen vorgebeugt wird. Ich würde mir also erlauben vorzuschlagen, daß der betreffende Paragraph so zu lauten hätte: „In jenen Fällen, in welchen eine früher bestandene Untcrgemcinde auf Grund des Gcmeindcgesetzcs vom 17. März 1849 in zwei ober mehrere selbstständige Orts gemeinden getheilt worden ist, tritt jede dieser Ortsgcmcindeu, falls sie sich wieder mit anderen zu einer Ortsgemeinde vereinigt, in die Rechte, welche den Uiitergemcinden gewahrt sind." Ich glaube, daß in dieser Weise jedes Bedenken von Seite der Regierung über die Unverständlichkeit dieses Pa-ragraphes behoben sein kann. Präsident: Der §. 14 würde dann so lauten: (liest denselben.) Wünscht Jemand von den Herren das Wort hierüber? Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: Die allgemeinen Bemerkungen Sr. Excellenz bei Seite lassend, erlaube ich mir, lediglich den §. 14 zu besprechen. Ich bin vollkommen mit Sr. Excellenz in der Richtung einverstanden, daß der §. 14 für Jemanden, welcher sich den concrctcn Fall nicht lebhaft vor die Augen führt, welchen der §. 14 regeln soll, nicht sehr leicht verständlich ist. Ich glaube auch, daß durch den Vorschlag, welchen Se. Excellenz gemacht hat, der §. 14 an Deutlichkeit gewinnt, wenn ich auch andererseits constatiren muß, daß der Zusatz selbst an und für sich ein überflüßigcr ist. Denn cs wird im §. 14, nach dem gemachten Vorschlage, diesen Ortsgcmeindcn das Recht der Untergemeinden, wie cs im Verlaufe des ganzen Gesetzes geregelt ist, für den Fall gewahrt, daß sie sich mit einer ober mehreren anderen Gemeinden zu einer Ortsgemcinde vereinigen; jedoch, dieser Fall muß eintreten, wenn sie überhaupt solcher Rechte theilhaftig werden sollen, beim worin anders bestehen denn die Rechte derartiger Untergemeinden, als darin, daß ihre Separatgrnppen in der Gesammtgruppc berücksichtiget werden, durch die Wahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmänner; nun, wenn sie mit keiner anderen Gemeinde sich vereiniget, so ist sic eben ein so homogener einzelner Körper, welcher nach betn vorausgehenden Paragraphe nicht anders zu wählen hat, als wie die jeder anderen Ortsgemcinde. Jedoch, um das Verständniß zu erleichtern, will ich mich gerne conformircn, und als einzelnes Mitglied des Landtages, nicht als Ausschuß-Berichterstatter, den Vorschlag Sr. Excellenz als Antrag aufnehmen, und erlaube mir, denselben in folgender Fassung dem hohen Hanse vorzuschlagen : „Der hohe Landtag wolle beschließen: In dem §. 14 des Ausschuß-Antrages werde nach den Worten: „tritt jede solche Ortsgemcinde," der Zwischensatz : „falls sic sich mit einer ober mehreren Gemeinden zu Einer Ortsgemcinde vereiniget" . . . eingeschaltet." Nach meinem Antrage würde sonach §. 14, jedoch nur zur größeren Deutlichkeit, folgendermaßen lauten: „In jenen Fällen, in welchen eine früher bestandene Untergcmeinde auf Grund des Gcmeindegcsctzes vom 17. März 1849 in zwei oder mehrere selbstständige Ortsge-meindcn getheilt worden ist, tritt jede solche Ortsgemcinde, falls sie sich mit einer oder mehreren Gemeinden zu Einer Ortsgemcinde vereiniget, in die, in den vorigen Para- Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. 29 graphen und in diesem Gesetze überhaupt den ehemaligen Untergcmeindcn besonders gewahrten Rechte ein." Präsident: Ich bringe den Antrag des Herrn Baron v. Apfaltrcrn zur Unterstützung, und bitte jene Herren, welche denselben zu unterstützen gedenken, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. — Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Da Niemand das Wort ergreift, bringe ich den Antrag des Freiherrn v. Apfaltrcrn zur Abstimmung; derselbe geht dahin: „Der hohe Landtag wolle beschließen: In dem §. 14 des Ausschuß-Antrages werde nach den Worten: „tritt jede solche Ortsgemeinde," der Zwischensatz : „falls sie sich mit einer oder mehreren Gemeinden zu Einer Ortsgcmeinde vereinigt" . .. eingeschaltet." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) §. 14 ist somit in der vom Freiherrn v. Apfaltrcrn beantragten Fassung angenommen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrcrn: Ich werde nunmehr die folgenden Paragraphc in der rcctificirten Nn-merirung anführen, obwohl in dem vorliegenden lithogra-phirtcn Ansschußberichte die ursprüngliche Numerirnng der Regierungsvorlage berücksichtiget wurde. (Liest §§. 15 und 16.) Wir gelangen nun aberinals zu einem Paragraph, welcher in der Regierungsvorlage eine Aenderung erfahren hat, nämlich zu §. 17. (Regierungsvorlage §. 16.) Derselbe lautet nach der Regierungsvorlage folgender-• meinen. (Liest denselben.) Wenn Sie, meine Herren, diesen Paragraph, wie ich ihn eben verlesen habe, mit der Fassung unseres vorjährigen Beschlusses vergleichen, so werden^ Sie daraus entnehmen, daß in demselben Frauenspersonen/ sowie Minderjährige, dieselbe Berücksichtigung erfahren, daß ihneü darin dieselben Rechte eingeräumt worden sind, wie dieß bei allen zur Virilstimme berechtigten Personen männlichen Geschlechtes der Fall ist. Die Aufnahme dieses Zusatzes von Seite der Regierung gründet sich auf den vom hohen Landtage in der 33. Sitzung der vorjährigen Session gefaßten Beschluß, bei der Regierung den Antrag zu stellen, Artikel X des Gesetzes vom 5. Mai 1862 in der Art abzuändern, daß eben diese Classe von Personen eine Berechtigung in dem Sinne unseres Beschlusses erfahre. Diesem Wunsche wurde nicht im Wege eines neuen RcichSgcsctzcs, sondern eben im Wege der Interpretation stattgegeben. Es wurde nämlich dieselbe Auslegung dem Artikel X des bezogenen Gesetzes unterlegt, welche ich bereits damals in der Sitzung beim Vortrage des Ausschußberichtes vertreten habe, und welche ich nur in Folge der Bemerkungen, die vom Regicrnngstische gemacht worden sind, zurückziehen mußte. Nachdem also durch diesen Paragraph der Regierungsvorlage nur einem Beschlusse des h. Hauses Rechnung getragen worden ist, glaubt auch der Ausschuß, keine Aenderung in der Fassung beantragen, sondern vielmehr befürworten zu sollen, daß cs dem hohen Hanse gefallen möge, den §. 17 in dem Wortlaute dcö §. 16 der Regierungsvorlage anzunehmen. Präsident: Wünscht Jemand hierüber das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Antrag des Ausschusses auf Annahme des §. 17 in der Fassung des §. 16 der Regierungsvorlage zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrcrn: (liest §§. 18 und 19.) §. 20 ist wieder ein Paragraph, bei dem eine Verschiedenheit von den vorjährigen Beschlüssen eintritt, welche darin liegt, daß im 3. Punkte des §. 20 die Mili-tärspcrsoncn aufgeführt erscheinen. Im klebrigen würde der Paragraph der vorjährigen Regicrnugsvorlagc entsprechen, mit Ausnahme deö Punctes 8, in welchem der Ausschuß bei seinen heurigen Berathungen auf den vorjährigen Landtagsbeschlnß zurückgegriffen hat. In diesem Falle hätte nach Maßgabe des Ausschuß-Antrages der §. 20 folgendermaßen zu lauten: (lieft denselben.) Sic werden sehen, meine Herren, daß der vorjährige Beschluß in dieser Hinsicht einigermaßen verschieden ist. 1. wurde im vorigen Jahre den nicht activen Militär-personen das Recht der Ablehnung der Wahl nicht eingeräumt; heuer geschah es, u. z. ohne irgend eine Beschränkung ; und 2. ist ein Unterschied, wie ich bereits früher zu bemerken die Gelegenheit hatte, im Absätze 8. In diesem sagt die Regierungsvorlage, daß das Recht, die Wahl abzulehnen, diejenigen haben, welche nach §. 17 zum Eintritte in den Gemeinde-Ausschuß ohne Wahl berechtiget sind. In dieser Hinsicht ist ohne eine Beschränkung die Ausnahme festgestellt worden. Der Ausschuß glaubte jedoch dießfalls wieder diejenige Beschränkung eintreten lassen zu sollen, welche bereits im vorigen Jahre, jedoch erst in der Plenarberathung, beschlossen worden ist; beim der vorjährige Anöschnß-Antrag ist ebenfalls dahin gegangen, wie die Regierungsvorlage des vorigen und heurigen Jahres. Vom Ausschüsse jedoch wurde Heuer der Beschluß gefaßt, den Absatz 8 so zu stylisircn, wie ich ihn eben vorzulesen die Ehre hatte. Sein Antrag geht also dahin, diesen Paragraph in der vorgelesenen Fassung anzunehmen. Abg. Derbitsch: Ich bitte um das Wort. Ich habe in der vorjährigen Landtagsscssion gegen die Virilstiminen gestimmt, und dießfalls einen Antrag gestellt. Jetzt bin ich in der Lage, für die Virilstimmen ein Wort zu sprechen, dieß geschieht jedoch nicht aus einer Umwandlung meiner Ansicht. Ich bin noch immer kein Freund der Virilstimmcn, aber ich erblicke in den dicßbezüglichen Bestimmungen eine Jnconsequenz. Der §. 17 lautet: „daß jene wahlberechtigten Ge-meindemitglieder u. s. w., die da aufgeführt sind, auch ohne Wahl in den Gemeinde-Ausschuß als Mitglieder desselben einzutreten berechtiget sind. Dieselben werden in die im §. 13 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet." Dieses Recht, in den Gemeinde-Ausschuß einzutreten, ist hier ein unbeschränktes und unbedingtes. Nach dem weitern §. 18 heißt cs freilich: „wird ein nach den vorstehenden Paragraphen zum Eintritte in den Gemeinde-Ausschuß berechtigtes Gemeindemitglied oder der gesetzliche Vertreter eines solchen auch durch die Wahl in den Ausschuß berufen, so hat cs entweder diese Wahl anzunehmen oder von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch zu machen. Zwei Stimmen im Ausschüsse können ihm deshalb nicht zukommen." Hier ist die wesentliche Bestimmung nur diejenige, welche einem derartigen Mitgliedc oder einem Birilstimm-bercchtigten nur Eine Stimme in dem Ausschüsse zuweist, er kann zwei Stimmen nicht haben, deßwegen hat er sich, im Falle er auch durch die Wahl in den Gemeindc-Aus-schnß berufen werden sollte, zu erklären, ob er die Wahl annehme oder nicht, damit er nicht zwei Stimmen ausübe. Der Ausschuß beantragt in der dicßbczüglichcn Bestimmung, wo das Recht, die Wahl abzulehnen, den verschiedenen Kategorien der Gemcindcmitglicder eingeräumt wird, im achten Absätze, „daß das Recht, die Wahl abzulehnen, diejenigen. 30 Grinlillde-Ordnmlg und Gemeinde-Wahlordnung. nach dcn §§. 9 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung wählbaren Mitglieder haben, welche kraft der in den §§. 17 und 18 ihnen eingeräumten Berechtigung ohne Wahl in den Ausschuß eingetreten sind." Nun, hierin erblicke ich eine Beschränkung des allgemeinen Rechtes eines derartigen Berechtigten, in den Ausschuß einzutreten. Ein derartiges Mitglied muß vorläufig erklären, daß cs in dcn Ausschuß eingetreten sei, cs muß dieß nicht bloß erklären, sondern auch factisch in dcn Gemeinde-Ausschuß eintreten, denn sonst ist ihm das Recht, ob cs eine auf dasselbe gefallene Wahl in dcn Ausschuß annehme oder nicht, nicht mehr eingeräumt. Wird ein mit der Dirilstimmc begabtes Mitglied nun durch die Wahl in dcn Ausschuß gewählt, so ist cs hiedurch gebunden, mindestens im Ausschüsse mitzuwirken, wozu cs nach dem §. 17 nicht verpflichtet ist; denn tritt der Berechtigte nicht in dcn Ausschuß ein, so kann er auf die auf ihn gefallene Wahl nicht verzichten, er muß vorläufig schon eintreten und daun ist er mindestens Ausschußmitglied. Er kaun sich dadurch, daß er auf die auf ihn gefallene Wahl verzichtet, nur noch von der Wahl eines Gemeiudcrathes und Bürgermeisters erwehren. Nun glaube ich, daß dieses auch keine practischcn Folgen haben dürfte, cs scheint, daß der Ausschuß beabsichtiget habe, derartige besser gestellte Individuen in der Gemeinde, die vermöge ihrer Wissenschaft und ihres Besitzes andern vorstehen, in gewissen Fällen in dcn Gemeinde-Ausschuß zu zwingen. Ich glaube, daß ein derartiger indircctcr Zwang auch ganz illosorisch wäre, denn daö Recht, die Wahl anzunehmen oder zu erklären, daß das Mitglied von seinem Stimmrechte Gebrauch mache, das muß man ihm frei lassen. Nun erklärt ein derartiges Mitglied in der Gemeinde, es wolle von dem ihm zn-stehcudcn Virilstimmrcchtc Gebrauch machen; eine derartige Erklärung genügt nach meiner Ansicht, daß er von jeder ferneren Wahl verschont bleibe. Wenn nun ein derartiges Mitglied daun von seinem Rechte Gebrauch macht, so besteht die Ausübung dieser Rechte in nichts anderem, als, daß cs »ach der Bestimmung des §. 17 in den Ausschuß eintritt oder nicht eintritt, und so glaube ich, daß diese Bestimmung ganz illusorisch wäre und nichts anderes bezwecke, als eine Abweichung von der Regierungsvorlage, die aber im Wesen und im Endresultate ganz mit der fraglichen Bestimmung gleich ist, denn jedes Mitglied kann sich der Wahl erwehren, und die Regierungsvorlage sagt im Absätze 8: „die Wahl abzulehnen, haben das Recht diejenigen, welche nach §. 16 zum Eintritte in dcn Gemeinde-Ausschuß ohne Wahl berechtiget sind." Mir kommt es vor, daß hier die Regierung ganz meine Ansicht getheilt hat, da sic diesen Absatz aufgenommen hat. Es scheint auch, daß ein derartiges Mitglied, nämlich mit der Virilstimme, ein ganz anderes Interesse int Gcmciudc-Auöschusse verfolgen könne, daß cs ihm daher immer frei bleiben müsse, wann cs und ob cs in dem Gcmcindc-Ausschnsse erscheinen will. Es können Interessen, und zwar wichtige Interessen sein für einen derartigen Großgrundbesitzer oder überhaupt bemittelten Mann, die divcrgircud sind mit den Interessen der Gemeinden. Ich nehme an einen großartigen Bau, die Anlage eines GcmciudcwcgcS, einer Kaserne u. s. to., wo ein bemitteltes Mitglied in der Concnrrcnz stark hergcuom-men werden wird. Die Gemeinde hat das Interesse zu bauen oder das Interesse nicht zu bauen, dieses oder jenes nicht herzustellen, und ein derartiges Mitglied hat entgegengesetzte Interessen. Es würde eine Collision in seinen Pflichten herbeigeführt werden, wenn man jenes Mitglied zwingen wollte, daß cS mindestens im Ausschüsse erscheinen und mitwirken müsse. Ich glaube, daß der Antrag in der Regierungsvorlage viel richtigter, correctcr und cvnseqnentcr sei, mit Bezug auf die vorigen Paragraphe, und ich würde beantragen, daß das hohe Haus bei der Regierungsvorlage verbleibe, ncm-lich bei dem Absätze 8, dahin lautend: (liest Absatz 8 des §. 19 der Regierungsvorlage.) Präsident: Wünscht noch Jemand daö Wort? Abg. Krom er: Ich bitte um das Wort. Präsident: Sic haben dasselbe. Abg. Krom er: Ich habe in der vorjährigen Session nicht gegen die Virilstimmcn gesprochen, sondern sic vielmehr befürwortet, und zwar aus dem Grunde, weil ich cs im Rechte und in der Billigkeit gegründet fand, daß derjenige, welcher zu einer Corporation mit größer» Tangenten beitrügt, in derselben auch ein gewisses Vorrecht habe. Dieses Vorrecht nun, diese Begünstigung, haben wir den höher Besteuerten dadurch eingeräumt, daß wir ihnen die Virilstimmc zusprachen, und hieinit das Recht, in dcn Gemeinde-Ausschuß selbst dann einzutreten, wenn sie die Gemeinde in denselben nicht zu wühlen findet. Ich glaube, dieses Vorrecht an sich schon ist eine bedeutende Begünstigung der höher Besteuerten; allein die Regierungsvorlage geht »och weiter; sic will ihnen auf der einen Seite das Recht der Virilstimme eingeräumt und auf der andern Seite will sic dieselben aller Verpflichtungen enthoben haben , welche selbst der ärmste Gcmcindebürgcr übernehmen muß. Wenn jeder noch so unbemittelte Gemeindeinsasse, sobald ihn die Wahl in den Gemeindcausschuß trifft, dieselbe anzunehmen, bei sonst hohen Geldstrafen, verpflichtet ist, so frage ich, aus welchen rechtlichen Gründen sollen denn diejenigen, welche gerade am meisten am Gemeinde-Vermögen sich bctheiligen, aus welchen Gründen sollen diese berechtiget sein, Wahlen in den Gemeindcausschuß abzulehnen, ohne daß sie dießfalls einer Strafe verfallen? Ich glaube, cs ist hier von der Regierung zu viel verlangt, für die Hochbesteuerten einerseits ein Vorrecht auszusprechen und sic andererseits jeder Verpflichtung in Gemeindcaugclcgcnhciten zu entbinden. Ist die Bestimmung, welche wir in der vorjährigen Session dahin getroffen haben, daß auch diejenigen, welche mehr als 100 fl., rücksichtlich 200 fl., director Steuer zahlen, — wenn sie durch Wahl berufen werden, —- in den Gemeindcausschuß zu treten verpflichtet sind, im vorjährigen Gesetze nicht deutlich, so würde daraus nur resultircn, daß wir das Gesetz an den GemcindenuSschuß zurückweisen, und die nochmalige Revision dieses Paragraphen verlangen; allein Privilegien schaffen, der Armuth auf der einen Seite Pflichten aufbürden, die dem Reichen nicht aufgebürdet werden, andererseits aber für dcn Wohlhabenden nicht besondere Vorrechte concedircn, dazu kann sich der Landtag herbeilassen. (Bravo! Dobro!) Präsident: Wünscht noch Jemand zu sprechen? (Nach einer Pause) Statthalter Freiherr v. S ch l o i ß n i g g: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich um dasselbe bitten. Präsident: Der Herr Statthalter hat das Wort. Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: Es ist hier eine Abänderung der Regierungsvorlage beliebt worden. Ich kann nur das hohe Haus darauf aufmerksam machen, daß die Verhandlungen, welche voriges Jahr hier gepflogen worden sind, dem Ministerium in extenso vorlagen, es waren ihm die Ausschußbcrichte und die stcnograhpischcn Berichte vorgelegt worden und cs 'ist ganz gewiß, daß bei der Prüfung des Gcsetzctitwurfcs in die Begründung und Geincindr-Ordiiung und Gemeinde-Wahlordnung. 31 in die Debatten sehr genau eingegangen worden ist. Nichtsdestoweniger hat sich die Regierung bestimmt gefunden, den Antrag des hohen Hauses nicht anzunehmen, sondern wieder ihre frühere Borlage dem Hause zu übergeben. Es ist dieß ein Gegenstand, über den gänzlich auseinander laufende Ansichten laut geworden sind. Von einer Seite ist es vorgekommen, daß das Eine unerhörte Begünstigung der Wohlhabenden und derjenigen ist, welche auf eine Virilstimme Anspruch machen. Ich kann dagegen nur entgegnen, daß das sicherste Mittel, den Hochbesteuerten zu vermögen, in den Ausschuß zu treten, wohl sein eigenes Interesse sein mag, nachdem bekanntlich gerade er an den Gemeindelastcn höher, als jeder andere, Theil nimmt. Wenn man in der Virilstimme lediglich eine Begünstigung des Hochbesteuerten sieht, und diese Begünstigung auf das Höchste dadurch geschraubt findet, daß man ihm die Rechte zugestehen will, die ihm die Regierungsvorlage vindicirt, so kommt cs darauf hinaus, daß man mit der einen Hand gibt und mit der andern Hand nimmt; man will nemlich den §. 17 gcwissermassen wieder zu Nichte machen. Bon einer andern Seite ist hingewiesen worden, und ich würde beinahe glauben mit Recht, daß der Text, wie er nun neuerlich vom Ausschüsse befürwortet wird, gar keine practischc Folge haben würde. Es wird demjenigen, der die Virilstimme hat, ans diese oder jene Weise, wie der Herr Vorredner, Bezirkshanptmann Derbitsch, gezeigt hat, ein Weg offen sein, sich doch seinen Verpflichtungen zu entziehen. Es haben über diesen Gegenstand von jeher große Verschiedenheiten im Hanse obgewaltet. Der Aus-schußbcricht hat im vorigen Jahre die Annahme der Regierungsvorlage empfohlen; erst nach langer und hartnäckiger Debatte, und wenn ich nicht irre, mit nicht bedeutender Majorität, ist der betreffende Beschluß gefaßt worden. Heute kommt die Regierungsvorlage in ihrer frühern Gestalt zurück, und ich kann nicht umhin, dem hohen Hanse zu eröffnen, daß bei den Comity - Verhandlungen, welche mit dem Regierungs-Vertreter über diesen Gegenstand stattgefunden haben, der Ausschuß anfänglich gar nicht ans eine Veränderung drang, sondern die Regierungsvorlage einfach annehmen wollte. Erst nachdeui die Besprechungen mit der Regierung geschlossen waren, und man so ziemlich gegenseitig klar war, was vielleicht zugegeben werden könnte und was nicht, erst nach vollkommen abgeschlossener Berathung, erst ein Paar Tage darauf, wenn ich nicht irre, hat der Ausschuß wieder seine Ansichten geändert. Ich habe mir erlaubt, dieses als Nebenbelcg vorzubrin- ; gen, wie außerordentlich ungerecht cs ist, wenn man von Verschiedenheit und Wechsel der Ansichten spricht, wenn in einem solchen Falle, wie hier, dieser Wechsel sich so schnell kund gibt, und es kann wohl auch nicht anders sein, wenn complicate Gesetze berathen werden. Wenn ich nun alles dieses erwäge und hinzufüge, was heute im hohen Hause gesprochen worden ist, so kann ich daraus nur den Schluß ziehen, daß ich die Anfechtung der Regierungsvorlage durchaus nicht gehörig begründet finden kann, und daß der Vertreter der Regierung wohl nicht in der Lage ist, die Abänderung der Regierungsvorlage gegenüber dem Ministerium zu befürworten oder dafür selbst definitiv einzustehen, daß das Ministerium eine solche Aenderung annehmen würde. Ich würde daher die Annahme der Regierungsvorlage empfehlen. Abg. K r o m e r: Ich bitte nochmals um das Wort. Se. Excellenz der Herr Statthalter hat erwähnt, daß die Position, die im §. 17, Zahl 7 vom Gemeindeausschusse beantragt wurde, keine practischen Folgen hätte. Ich glaube, die prac tische Folge wird sich erst mit der practischen An- wendung des Gemeindegesetzes ergeben. Wenn zuerst die zur Virilstimme Berechtigten aufgefordert werden: „Erklärt Euch, wollt Ihr die Virilstimme ausüben oder nicht", so wird ihre Erklärung entweder mit Ja oder Nein erfolgen. Ich glaube, erklären sie sich mit Ja, dann sind sie verpflichtet, kraft der Virilstimme, einzutreten, erklären sie sich mit Nein, dann können sie noch gewählt werden, dann ist also nicht mehr von Vorrechten, dann ist nurmehr von Pflichten die Rede, welches jedes Gemeindeglied gleich zu erfüllen hat. Warum sollen nun solche Mitglieder, welche die Wohlhabendsten , welche an dem Eommunalvermögen am meisten betheiliget sind, die Last der Gemeindeverwaltung ohne Anstand ans andere Schultern wälzen können, während die Armen stets eine Strafe zahlen, wenn sie das Gleiche thun wollen ? Im Practischen wird sich die Sache allerdings dahin gestalten, daß auch die ersteren gehalten werden, zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder lieber die Strafe erlegen. Glaubt inan jedoch, diese Verpflichtung nicht genügend gesichert zu haben, so beantrage ich die Rückweisnng an den Ausschuß; ich Hütte lieber, daß das ganze Gemeinde-gesetz füllt und die a. h. Sanction nicht erlangt, als daß ich mich dazu herbeiließe, eine ungegründete Begünstigung zu befürworten. Abg. Derbitsch: Ich bitte um das Wort. Ich werde nur eine Bemerkung machen auf die Aeußerung des Vorredners, des Herrn Abg. Kromer. Er meint, die zur Virilstimme Berechtigten haben sich zu erklären, ob sie eine auf sie gefallene Wahl in den Gemeindeansschnß annehmen oder nicht. Ich glaube, es ist ein drittes noch möglich, und das ist eigentlich das ihnen Zustehende und für sie Wichtige. Sie können sich erklären, ob sie die Wahl annehmen, oder ob sie von ihrem Rechte der Virilstimme Gebrauch machen wollen. Erklären sie das Letztere, daß sie vom Rechte der Virilstimme Gebrauch machen wollen, so können sie offenbar in den Gemeindeansschnß und in die weitern Kategorien nicht mehr gewählt werden, sie haben aber dadurch das Recht erlangt, im Gemeindeausschusse mitzuwirken oder nicht, der §. 17 lautet wörtlich so. Wenn wir §. 17 bereits angenommen haben, so können wir nach meiner Ansicht nichts anderes beschliessen, als bei der Regierungsvorlage zu bleiben. Abg. Anton Graf v. Auersperg: Ich bitte um das Wort. Ich erlaube mir als Obmann des betreffenden Ausschusses eine kleine Berichtigung zu einer Angabe Sr. Excellenz des Herrn Statthalters vorzubringen. Es ist nämlich gesagt worden, daß sich die Ansichten sehr leicht ändern, und daß der Ausschuß bereits seine Berathungen geschlossen hatte und dann nochmals eine andere Meinung aufstellte. Die Sache verhält sich nicht ganz so. Die Berathungen des Ausschusses waren keineswegs geschlossen, es war nur eine Sitzung vorüber, zu welcher der §crr Regierungs-Vertreter ersucht wurde. Nun besteht aber bekanntlich in unserer Geschäfts-Ordnung die Bestimmung einer Verpflichtung zur jedesmaligen Herbeiziehnng eines Regierungsorganes nicht. Der Ausschuß, welcher in einer weitern Berathung auf in der ersten Berathung nicht gekommene Bedenken geflossen ist, hat dann später nochmals bett Herrn Regicrungscommissär ersucht, zu interveniren. Das beweist im Ganzen nur, wie gewissenhaft der Ausschuß seine Aufgabe zu lösen gesucht hat. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Weil der Herr Abgeordnete Kromer so entschieden gegen die Privilegien gesprochen hat, als ob hier Privilegien geschaffen 32 Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung. — Schriftfiihrcrwahl. worden wären, und nicht ganz klar war, ob nicht vielleicht der Antrag des Ausschusses als ein solches Privilegium von ihm bezeichnet worden ist, so erlaube ich mir, nachdem ich bestimmt erwarte, daß der Herr Berichterstatter genau vor- j tragen werde, wie lange Zeit wir an diesem Puncte dcbattirt, daß wir ihn nach allen Seiten erwogen haben, anzuführen, daß ich für die gänzliche Streichung dieses Absatzes auch war und den Höchstbesteuerten gar kein Ablchnungö-rccht vindiciren wollte. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort ? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so gebe ich dem Herrn Bericht- j erstattet- das letzte Wort. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltrcrn: Die vcr- i schicdcncn Gründe pro und contra für die eine oder andere ; Fassung des Absatzes 8 dieses Paragraphen wurden in den Ausschußberathungen dicßmal vorgebracht, während im : vorigen Jahre in dieser Hinsicht keine Differenzen waren, | sondern erst eben bill'd) den Herrn Landcsgerichtsrath Kromer in der allgemeinen Sitzung angeregt worden sind. Auch Heuer war bei der ersten Lesung der Ausschuß dahin einig, diesen Paragraph so anzunehmen, wie ihn die Regierungsvorlage gebracht Hai. Erst später duich eine Anregung, welche von Seite des Herrn Landesgerichtörathes Kromer ausging, wurde die Frage, ob der §. 20, Absatz 8, so oder so lauten soll, im Ausschüsse zur Erörterung gebracht. Er wurde imd) allen Seiten hin besprochen und man einigte sich in der Ansicht, daß cs sehr wünfchenswerth wäre, auf die zu einer Virilstimme Berechtigten durch irgend eilt Mittel eine Pression auszuüben, daß sic sich der Pflichten eines Gcmeindcbürgers nicht leichter sollen cntschlagen können, als jedes andere Mitglied der Gemeinde. Es fußte diese Anschauung des Ausschusses auf der Ueberzeugung, daß eben ein Privilegium, welches geschaffen worden ist, ober wenn wir cs richtiger nennen wollen, eine ausnahmsweise Berechtigung, welche in die Gemeinde-Ordnung aufgenommen worden ist, nidjt nun öthiger Weise weit ausgedehnt, und zu einer Begünstigung gemacht werde. Die größte Schwierigkeit fand der Ausschuß jebod) nur darin, wie die Sache zu stylisiren, wie sie in das Gcmeindegcsctz aufzunehmen wäre, um in dieser Hinsicht eine Bindung herbeizuführen. Dieß ist aber nicht möglich, weil ein Binden in der Art, daß er eintreten müßte, unmittelbar zur Aufhebung des ß. 17 , führen würde. Ueber die Aufnahme des Rechtes der Viril- j stimme aber waren die Herren vollkommen einig und auch ( in dieser Hinsicht war der Ausschuß consequent. Die ; möglichste Sicherheit jedoch gewährt noch die Textiruug, : welche nach genauer Uebcrlcguug und umständlicher Dcbattirung ; in der Sitzung des vorigen Jahres angenommen worden I war, und darum hat sich für diese Textiruug des Absatzes : 8 auch der Ausschuß entschieden. Ich kann diesen meinen Erklärungen keine weiteren beifügen, ich kann zur Widerlegung der Ansicht des Herrn Vorredners Derbitsch nidjts anderes erwidern, als das, daß der Absatz 8, wie er in der Regierungsvorlage vorkommt, immerhin itod) dem Großgrundbesitzer oder Industriellen es teidjtcr macht, sich seiner Verpflichtungen zu cntschlagen, als wie der Absatz, wie er im vorigen Jahre zum Gesetze erhoben worden ist. (Dr. Toman: Ganz richtig!) Meine Herren, ich muß insbesondere constatiren, daß cs im Ausschüsse gerade die Großgrundbesitzer waren, welche für die Stringirung der Virilstimme gestimmt und dafür das Wort geführt haben, | daß er eine gewisse Nöthigung erfahre, seine Kraft, sein Wissen, der Gemeinde nutzbringend zu machen. (Rufe: Das ist wahr! resnica!) Ich muß and) constatiren, daß es keinem von uns gelingen konnte, eine solche Stylisirung zu finden, wodurch wir unsern Wunsch vollkommen rcalisirt gesehen hätten. Wenn einem der Herren dießfalls eine zweckmäßigere Styli-sirung vorkommt, so bin id; sehr gern bereit, mich derselben anzusd)licßcn, sie zu befürworten, jedoch gestehe ich, ich wüßte uid)ts besseres vorzuschlagen. Im Ausschüsse ist cs jedem anderen von den Herren ebenso ergangen, wie mir. Es waren mehrere Anträge, cs wurde hin und her dcbattirt, namcntlid) wurde auf die Regierungsvorlage Rücksicht genommen; cs wurde hervorgehoben, daß es wüuschcuswcrth wäre, auch in diesem Punkte der Regierungsvorlage gerecht zu werden und fick) darüber hinauszusetzen. Der endliche Beschluß war der Ausschußantrag. Sie, meine Herren, finden gewiß den Gegenstand genügend erörtert, Sic werden Jeder für sich seine Ausid)t gebildet haben, welchem Antrage beizutreten ist. Präsident: Der Antrag des Ausschusses geht dahin: §. 19 — nach der rectificirtcn Numcrirung §. 20 — nach dem Texte der Regierungsvorlage anzunehmen, mit Ausnahme deö Punctes 8, statt dessen die Textiruug des §. 20 des vorjährigen Beschlusses einzufügen wäre. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen fid) erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Vcrid)tcrstattcr Frcih. v. Apfaltrcrn: Es haben Stimmen verlautet, daß die Majorität in diesem Antrage eine fragliche sei. Vielleicht ist cs dem Herrn Laudcshanpt-maunc gefällig, die Abstimmung wiederholen zu wollen, weil Zweifel der dafür Stimmenden entstanden sind. Präsident: Ick) bitte jene Herren, welche mit dem Antrage einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erheben fid) sieben Mitglieder.) Es sind also nur sieben Stimmen dagegen. Berichterstatter Frcih. v. A p f a l t r e r n: (liest §§. 21 und 22.) Bei §. 23 gelangen wir abermals an einen Diffcreuzpunkt,. . . (wird unterbrochen vom) Abg. Dr. Supp an: Herr Landeshauptmann, ich würde mir erlauben, den Sck)luß der Sitzung zu beantragen. Wir sind eben bei einem Paragraphen angelangt, lvcldjcr wahrscheinlich eine längere Debatte hervorrufen wird; da jebodj die Zeit bereits vorgerückt ist, dürfte cs nidjt zweckmäßig fein, die Debatte in zwei Theile zu sondern. (Rufe: Dobro! Einverstanden!) Präsident: Nadjdcm ohncdieß noch die Schrift-führcrwahl vorzunehmen ist, bin ich ganz einverstanden. Der Obmann des Finanz-Ausschusses ladet dessen Mitglieder ein, sich heute Nachmittags um 4 %' Uhr zu einer Sitzung zu versammeln. (Nach Abgabe der Stimmzettel für die Schriftführerwahl.) Ich bitte die Herren Abgeordneten Kromer und Guttman, die Gefälligkeit zu haben, und zu scrutinircn. (Nach Verlesung der abgegebenen 30 Stimmzetteln:) Abg. Kromer: Herr Vilhar erhielt 26 und Herr Guttman 18 Stimmen, folglid) sind diese beiden Herren gewählt. Präsident: Id) sdfließe nunmehr die Sitzung, und beraume auf Morgen Vormittags 10 Uhr die nächste Sitzung an. Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen Debatte. (Schlich brr Sitzung 2 Ahr 15 Mimitril.) Truck von 3gn. v. Kleinmayr und F. Bamberg in Laibach. Verlag des trainischen Landes-Ausfchuffes.