o- Nis. 5984. 1245. des k. k. illirischen Guberniums k. k. Gubernialrach Die Aufstellung von Wagen vor Wirthshäusern, auf der Straße felbst, diese mag bei Tag oder bei der Nacht Statt finden, wird aus dem Titel lder Hemmung der Passage, als Polizeivergehen erklärt. 2 V ° - e>-^as Verstellen der öffentlichen Straßen durch Wagen vor den Wirthshäusern ist ein häufig verkommender Unfug. Das Strafgesetzbuch II. Theils §. 174 bis 177 enthält zwar ge¬ gen oie Aufstellung von Wagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereits in so ferne Be¬ stimmungen, als dieß zur Nachtszeit geschieht, und als Vorübergehende dadurch beschädigt werden können. Allein die Aufstellung von'Wagen, besonders vor Wirthshäusern auf der Straße selbst, nähmlich zwischen den beiderseitigen Straßengräben, erscheint auch aus einer andern Rück¬ sicht, näymlich wegen Hemmung oder doch Erschwerung der Passage sowohl zur Tages- als zur Nachtszeit als ein ahndungswürdiger Unfug, welcher in Folge hohen Hofkanzlei- decretes vom 7. März l. I. Zahl 4555 als ein Polizeivergehen erklärt wird, das von Fall zu Fall mit einer dem Armeninstitute des Ortes zufallenden Geldstrafe von einem bis zu vier Gulden C. M. geahndet werden muß. Damit nun jeder Hemmung und Verengung der Passage in der erwähnten Art mög¬ lichst vorgebeugt werde, haben istenö. Dre Loealbehörden die Vorkehrung zu treffen, daß auch außerhalb der Fahr¬ straße, durch die vor den Wirthshäusern stehen bleibenden Wagen, die für die Fußgänger- erforderliche Passage nicht beirrt werde. Weil jedoch für den Fall, als die Straßen mit Wagen nicht verstellt werden sollen, für deren Aufstellung außer den Straßen geeignete Plätze ausgemittelt werden müssen, so findet man dießfalls zu verfügen: 2tens. Bet einsam und abseitig von Ortschaften gelegenen Wirthshäusern ist in dem Falle ihrer Errichtung oder Umbauung auf eine angemessene größere Entfernung derselben von der Straße nach Verhälkniß der Lokalität zu dringen, und als Bedingung der Ge- werbs-oder Baubewilligung festzusetzen, daß vor den Wirthshäusern, ein zureichender Raum außerhalb der Straße zur Aufstellung von Wagen Vorbehalten bleibe, welcher von Fall zu Fall von der Localbehörde mit Rücksicht auf den Zweck und die örtlichen Verhältnisse dem Flächenmaße nach.rzu bestimmen sepn wird. 5tens. Bei Wirthshäusern, welche neben andern Häusern in einer Reihe liegen, kann zwar eine größere Entfernung derselben von der Straße, als jene der andern mir ihnen in gleicher Flucht stehenden Häuser, wohlj nicht gefordert werden; allein es wird fest darauf zu halten sepn, daß bey der Errichtung neuer, so wie auch bey der Uebcrsetzung oder Umbauung bestehender Wirthshäuser die Vorbehaltung eines zureichenden Raumes für die Aufstellung von Wagen hinter oder neben dem Wirthshausgebäude als Bedingung der Gewerbs-oder Baubewtlligung gesetzt werde; endlich werden 4tens. Diebetreffenden Behörden, mir Beziehung auf das oberwähnte'hohe Hofkanzlei- decret angewiesen, drese Anordnung pünktlich zu handhaben und handhaben zu lassen, wo¬ bei nur noch bemerkt wird, daß besonders das Straßenpersonale diese Befolgung genau zu überwachen, und in Ueberrrerungsfällen auf die unverzügliche Abstellung und Bestrafung des Unfuges zu dringen habe. Laibach am 27. März 1854. Joseph Lamillo Freiherr v. Schmidburg, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg Raitenau und Primör, k. k. Hofrath. 72^^