Arbeits Grdnung für die Kifailer Kohlenmerks-Gesellfchast Glasfabrik Sagor. Im Verlage der Trifailer Kvhlewverks-Gesellschaft. Druck von Kleinmavr L Bamberg, Laibach. Avbeits-Avönung für die Trifailer Nohlenwerks-Gefellfchafk Glasfabrik Sagar. Aufnahme. 8 l- Jeder Arbeiter, ohne Unterschied des Alters und Ge¬ schlechtes, hat sich vor der Aufnahme in die Arbeit mit dem gesetzlich vorgeschriebencn Arbeitssuche zu versehen, welches beim Eintritte in die Arbeit von dem Gewerbe-Unternehmer oder dessen Stellvertreter in Aufbewahrung genommen wird. Beim ordnungsmäßigen Austritte aus der Arbeit wird das Arbeitsbuch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend wieder ansgefolgt. Kinder vor vollendetem 14. Jahre werden nicht aus¬ genommen. Minderjährige Lehrlinge werden nur auf Grund eines Lehrvertrages auf 2 bis 3 Jahre in die Lehre genommen. Verwendung der Hilfsarbeiter. 8 2. a) Arbeiterkatcgorien. Die im Etablissement beschäftigten Arbeiterkategorien sind: Glasmachermeister, Glasmachergehilfen, Schleifermeister, Schleifergehilfen, Graveure, Lehrlinge, Schmelzer, Hafen¬ macher, Formdrechsler, Schürer, Aufseher, Einbinderinnen, Taglöhner, Glaspacker, Kistenmacher und Taglvhnerinnen im Magazin und in der Absprengstube. Die Einreihung in eine dieser Arbeiterkategorien ent¬ hebt den Betreffenden nicht von der Verpflichtung, sich vor¬ kommendenfalls auch zu einer anderen, seinen Fähigkeiten und physischen Kräften entsprechenden gewerblichen Arbeit unter Aufrechterhaltung der Lohnvereinbarungen verwenden zu lassen. 2 b) Verwendung der jugendlichen Hilfsarbeiter nnd Frauenspersonen. Jugendliche Hilfsarbeiter, das sind solche, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Frauens¬ personen werden nur zu leichteren, ihren physischen Kräften entsprechenden Arbeiten verwendet, und zwar: jugendliche Hilfsarbeiter als Einträger, Lehrlinge, nnd Frauenspersonen als Einbinderinnen oder als Gehilfinnen im Glasmagazin und in der Absprengstube. Zur Nachtarbeit, das ist von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens, werden Frauenspersonen sowie jugendliche Hilfs¬ arbeiter nicht verwendet. Jedoch zufolge Min.-Vdg. vom 27. Mai 1885, R.G.Bl. Nr. 86, dürfen in Glashütten männliche jugendliche Hilfs¬ arbeiter zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre zum Öffnen nnd Schließen der Form, in die das Glas eingeblasen werden wird, und zum Abtragen der geblasenen Ware in die Kühlöfen und dergleichen leichten Handlangerdiensten auch zur Nachtzeit verwendet werden. Wöchnerinnen werden erst nach Verlauf von vier Wochen nach ihrer Niederkunft zu regelmäßiger Arbeit zugelassen. Schulunterricht jugendlicher Hilfsarbeiter. 8 3. Den Lehrlingen, welche den gewerblichen Fortbildungs¬ oder einen anderen mindestens gleichwertigen Unterricht noch nicht erfolgreich absolviert haben, wird die zum Besuche der bestehenden allgemein gewerblichen Fortbildungsschulen (beziehungsweise Vorbereitnngskurse) sowie der sachlichen Fortbildungsschulen erforderliche Zeit eingeräumt, und werden sie zum Besuche dieser Schulen verhalten. Die Überwachung des regelmäßigen Schulbesuches wird von den betreffenden Meistern besorgt. Den Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 18. Lebensjahre wird die erforderliche Zeit zum Besuche der bestehenden gewerblichen Abend- und Sonntagsschulen eingeranmt. 3 Arbeitstage, Arbeitszeit nud Arbeitspausen. 8 4. Die tägliche Arbeitszeit beginnt nm 6 Uhr morgens und dauert bis 6 Uhr abends. Die Arbeitspausen sind: Vormittag von 9 bis ^10 Uhr, Mittag von 12 bis 1 Uhr, Nachmittag von 3 bis '/§4 Uhr. Während der Pausen wird der Betrieb vollständig unterbrochen. Während der Mittagspause haben die Arbeiter die sämtlichen Arbeitslvkale zu verlassen. Zufolge Min.-Vdg. vom 27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 85, ist gestattet, daß die Arbeitszeit für die Schmelzer uud Glasmacher sowie deren Hilfspersonale im Maximum im Tagesdurchschnitte (auf 24 Stuuden reduziert) 12 Stunden betrage. Der Beginn der täglichen Arbeitszeit für die Glas¬ macher und deren Hilfspersonale richtet sich nach der Be¬ endigung des Schmelzprvzesses. Die bei dem ununterbrochenen, beziehungsweise bei dem Tag- und Nachtbetriebe beschäftigten Arbeiter, und zwar die Schürer, arbeiten in zwei Schichten: a) Die Tagschicht beginnt um 12 Uhr nachts und endet um 12 Uhr mittags; 5) die Nachtschicht beginnt um 12 Uhr mittags und endet um 12 Uhr nachts. Der wöchentlich vorznnehmende Wechsel der Tag- und Nachtschicht erfolgt an Sonntagen durch Einschieben von Reserveschichten. Die Ruhepausen für das Schmelzpersonal und die Schürer werden auf die aus dem Gange des Betriebes sich ergebenden freien Zeitpunkte verlegt und dauern insgesamt Ih/z Stunden. Für die Glasmacher und deren Hilfspersonale können zufolge Min.-Vdg. vom 27. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 82, die gesetzlich vvrgeschriebenen Arbeitspansen anf die üblichen (unter dem Namen «Mahlzeiten» nach je 4 bis 5 Stunden Arbeitszeit bei Tag in der Dauer von je 1, bei Nacht von IU/2 bis 2^/2 Stunden eintretenden) Pausen verlegt werden. 4 Der Anfang sowie der Schluß der Arbeitszeit wird durch ein Zeichen mit der Glocke bekanntgegeben; jeder Arbeiter ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich einzuhalten. Das Wegbleiben von der Arbeit oder das vorzeitige Ver¬ lassen derselben ist ohne rechtfertigende Entschnldignngsgrnnde und ohne vorher erhaltene Erlaubnis nicht gestattet. Im Falle zwingender Notwendigkeit kann eine Ver¬ längerung der Arbeitszeit während längstens dreier Tage in einem Monate gegen Anmeldung bei der Gewerbebehörde erster Instanz erfolgen. Diese Arbeitszeitverlängerung darf per Tag jedoch höchstens drei über elf Stunden betragen. Sonstige Überstunden über die elfstündige Arbeitszeit werden nur mit behördlicher Bewilligung angeordnet und wird diese durch Anschlag bekanntgemacht. Die Arbeiter sind verpflichtet, die angeordneten Überstunden zu leisten. Die Überstunden werden besonders entlohnt. Im Falle, daß die Arbeitszeit wegen Verminderung der Arbeit gekürzt werden muß, wird dies den Arbeitern unter Aufrechterhaltung der Kündigungsfrist vorher bekanntgegeben. An Feiertagen wird wie gewöhnlich gearbeitet, jedoch wird den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vormittagsgottesdienstes erforderliche Zeit freigegeben. An hohen Feiertagen, wie Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachten, wird nicht gearbeitet. An Sonntagen werden nur jene Säuberungs- und Jnstandhaltungsarbeiten an den Gewerbelokalen und Werks¬ einrichtungen vorgenonunen, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist und welche ohne wesentliche Storung des Betriebes oder ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeiter an Wochentagen nicht verrichtet werden können. Bezüglich dieser sowie sonstiger nach Z l, Artikel III, des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R G. Bl. Nr. 21, ge¬ statteten Arbeiten wird ein Verzeichnis angelegt, in welches für jeden einzelnen Sonntag die Namen der beschäftigten Arbeiter, der Ort und die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie bie Art der vorgenommenen Arbeit eingetragen werden. Wenn die Arbeiten länger als drei Stunden dauern, wird den damit beschäftigten Arbeitern mindestens eine 24 stündige Ruhezeit am darauf folgenden Sonntag oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb nicht möglich ist, an einem Wochentage oder je eine sechsstündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche gewährt. Zufolge Mim-Vdg. vom 24. April 1895, R.G. Bl.Nr. 58, ist in den Glashütten mit Hafenöfen die Sonntagsarbeit gestattet: a) für das Heizen der Gasöfen und den Schmelzprozeß; l>) für die Arbeit der Glasmacher und deren Helfer, dann für die damit in Verwendung stehende Bedienung der Kühlöfen, und zwar solange der Betrieb nicht derart geregelt werden kann, daß die Schmelzperiode auf den Sonntag fällt, für höchstens 12 Sonntage des Jahres, welche in dem nach Z 1, Art. IV, des S.-G. zn führenden Verzeichnisse ersichtlich zn machen sind. Den an Sonntagen bei diesen Arbeiten länger als drei Stunden beschäftigten Arbeitern wird eine 24stündige Ruhe¬ zeit am darauf folgenden Sonntag gewährt. Abrechnung und Auszahlung der Arbeitslöhne. 8 5. Der Arbeitslohn, beziehungsweise die Akkordsätze, werden im vorhinein vereinbart. Im Falle der Arbeitslohn oder die Akkordsätze geändert werden sollten, wird dies den Arbeitern unter Aufrechthaltnng der Kündigungsfrist vorher bekanntgemacht. Die Lvhnperivde beginnt am ersten und endet am letzten Tage jedes Monates. Die Auszahlung der fülligen Arbeitslöhne findet am Samstag nach dem 15. eines jeden Monates statt und erfolgt nach Abzug von: a.) Krankenkassen- und Nnfallversicherungsbeitragen, b) Strafgeldern, a) Barvorschüssen, stets in barem Gelbe. Arbeiter, welche unter der Woche entlassen werden, erhalten nebst den Dokumenten ihren Lohn sofort. 6 Befugnisse und Obliegenheiten des Anfsichtspersonalcs. 8 6. Die Meister und Vorgesetzten haben die Arbeiter in der Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten zu unter weisen und darauf zu sehen, daß die verschiedenen Arbeiten unter Beachtung der gebotenen Vorsicht richtig ausgeführt, ferner, daß die Bestinunnngen dieser Arbeitsordnung pünktlich eingehalten werden. Sie haben das Recht, Arbeiter, welche nach der einen oder anderen Richtung sich Fehler zuschulden kommen lassen, zu rügen. Schimpfworte zu gebrauchen ist untersagt. Beschwerden von Seite der Hilfsarbeiter sind bei dem Gewerbe-Inhaber, beziehungsweise bei der Betriebsleitung, vorznbringen. Zur Aufnahme und Entlassung der Hilfsarbeiter ist nur der Leiter der Fabrik berechtigt. Kranken- und Unfallversicherung. 8 7. Sämtliche Hilfsarbeiter sind, sofern sie nicht bereits einer im Sinne des Gesetzes vom 30. März 1888, R.G.Bl. Nr. 33, errichteten Krankenkasse angehören, verpflichtet, der Bezirkskrankenkasse in Sagor beizntreten, welcher der Arbeits¬ geber den statutenmäßigen Beitrag leistet. Sämtliche versicherungspflichtige Beamte und Arbeiter sind bei der Unfallversichernngsanstalt für Triest, Küstenland, Kram und Dalmatien in Triest versichert. Die zu leistenden Beiträge sind aus dem Statute der Krankenkasse, beziehungsweise ans dem in den Werkstätten befindlichen Anschläge, die Unfallversicherung betreffend, ersichtlich. Instandhaltung der Maschinen nnd Werkzeuge. 8 8. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die ihm anvertrauteu Maschinen und Werkzeuge rein und in gutem Zustande zu 7 erhalten und alles Schadhafte und Reparaturbedürftige sofort seinem Vorgesetzten anzuzeigen. Jeder Arbeiter ist ferner verpflichtet, die zur Sicherung gegen Gefahren im Betriebe angebrachten oder angeordneten Schutzvorkehrungen zu benützen und die darauf bezüglichen Vorschriften genau zu befolgen. Allgemeine Verhaltungsmaßregeln. 8 9- Sämtliche Hilfsarbeiter haben sich eines ordentlichen, anständigen Betragens zu befleißen, Zänkereien und Raufereien untereinander zu vermeiden und den Anordnungen ihrer Vorgesetzten pünktlich Folge zu leisten. Das Mitnehmen von Branntwein oder das Anträgen desselben in die Fabrik ist strengstens untersagt. Das Einnehmer! der Mahlzeiten ist nur in den hiefür bestimmten Arbeitspausen gestattet. In der Eiubindstnbe und in den Magazinen sowie im Hofraume ist das Rauchen strengstens verboten. Strafe». 8 10. Übertretungen der Bestimmungen dieser Arbeitsordnung werden bestraft, und zwar: 1. ) mit Verweis, 2. ) mit Geldbußen bis zur Höhe eines halben Taglohnes im Zeiträume einer Woche, 3. ) mit Kündigung. Sämtliche Konventional-Geldstrafen sowie deren Ver¬ wendung werden in ein Verzeichnis eingetragen, dessen Ein sichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offensteht; sie werden der Bezirkskrankenkasse zugewendet. Auflösung des Arbeitsvcrhältnisses. 8 ii. Die ordnungsmäßige Lösung des Arbeits- oder Lohn- Verhältnisses erfolgt gegenseitig mit Einhaltung einer 14 tägigen Kündigung. 8 Die Kündigung kann jeden Tag gegeben werden. Für die Glasmachermeister und die übrigen Meister gilt jedoch eine gegenseitige sechswöchentliche Kündigungsfrist. 8 12. Vor Ablauf der bedungenen Dauer des Arbeitsverhält- uisses kann zufolge Z 8 G. O. ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er: a) bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbe-Inhaber durch Vorzeigen falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat; l>) zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird; a) der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos ver¬ warnt wurde; ll) sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbe-Inhabers unwürdig erscheinen läßt; o) ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Gewerbe-Inhabers ein der Ver¬ wendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt; k) die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, oder die übrigen Arbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbe-Inhaber, zu unordentlichem Lebens¬ wandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Hand¬ lungen zu verleiten sucht; Z) sich einer groben Ehrenbeleidignng, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbe-Inhaber oder dessen Hausgenossen oder gegen die übrigen HW- arbeiter schuldig macht, oder ungeachtet voransgegangener Warnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; 9 k) mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist oder dnrch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird, oder wenn die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit über vier Wochen dauert;* i) durch länger als 14 Tage gefänglich ungehalten wird. 8 13- Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann zufolge Z 82u G. O. ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen: u) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesund¬ heit die Arbeit nicht fortsetzen kann; b) wenn der Gewerbe-Inhaber sich einer tätlichen Mi߬ handlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht; o) wenn der Gewerbe-Inhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen; ä) wenn der Gewerbe-Inhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertrags¬ bestimmungen verletzt; s) wenn der Gewerbe-Inhaber außerstande ist oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zn geben. Vorzeitige Entlassung und Austritt. 8 14- Durch das Aufhvren des Gewerbebetriebes oder durch den Tod des Hilfsarbeiters erlischt das Arbeitsverhältnis von selbst. Doch ist im Falle der vorzeitigen Entlassung des Hilfs¬ arbeiters, sei es infolge freiwilligen Aufgebens des Gewerbes oder infolge eines Verschuldens des Gewerbe-Inhabers oder eines diesen treffenden Zufalles, der Hilfsarbeiter berechtigt, für den Entgang der Kündigungsfrist Schadloshaltung zu beanspruchen. (Z 83 G. O.) * Unbeschadet dieses Rechter bleibt der zufolge l> des Gesetzes vom 30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33, dem Arbeiter auf die Gewährung von Krankenunterstützungen und Beerdigungskosten gewährleistete An¬ spruch vollkoinlucu aufrecht. 10 8 15. Wenn der Gewerbe-Inhaber ohne einen gesetzlich zulässigen Grund einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Ver¬ schulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt, so ist er verpflichtet, dem Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die ganze Kündigungsfrist, beziehungsweise für den noch übrigen Teil der Kündigungsfrist, zn vergüten. (Z 84 G. O.) 8 16. Wenn ein Hilfsarbeiter den Gewerbe-Inhaber ohne gesetz¬ lich zulässigen Grund vorzeitig verläßt, so macht er sich einer Übertretung der Gewerbeordnung schuldig und ist nach den Bestimmungen der letzteren zu bestrafen. Überdies ist der Gewerbe-Inhaber berechtigt, den Hilfsarbeiter durch dieBehörde zur Rückkehr in die Arbeit für die noch fehlende Zeit zu verhalten und Ersatz des erlittenen Schadens zu begehren. G 85 G. O.) Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsordnung. 8 17- Jeder Arbeiter erhält ein Exemplar dieser Arbeitsordnung. Dieselbe bildet den Arbeitsvertrag zwischen dem Gewerbe- Inhaber und dem Hilfsarbeiter und tritt nach Ablauf der Kündigungsfrist, gerechnet vom Tage des nach Vidierung durch die Gewerbebehörde sofort erfolgenden Anschlages, in Kraft. Jeder Arbeiter ist zur pünktlichen Befolgung dieser Arbeitsordnung verpflichtet. Jede Änderung der Arbeitsordnung unterliegt der vor¬ hergehenden Genehmigung durch die Gewerbebehörde. Zl «1.94. —Xi-— Wird bestätigt. Littai am 7. Mai 1904. i