für die Caifmdjer Diözese. Verordnung des Ministers für Gultus und Unterricht und des nünisters dorn 2Z. Mäq 1875, zur Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 51) über die Religiouö- foudsbeiträge. Grundlagen der Bemessung. §. 1. Die Bemessung des Neligionsfondsbeitrages erfolgt durch die zuständige politische Landesbehörde auf Grund der derselben von der Finanzverwaltnng mitgetheilten Bemeffnngsacte über die Vorschreibnng des Gebühren-Aequivalents für daS dritte Decennium. Kommt es vor Ablauf dieses Decenniums auf Recnrs der Partei oder aus einem anderen Anlasse zu einer Aenderung in der Vorschreibung des Gebühren-Aequivalents, so ist die bezügliche Entscheidung von der Finanzbehörde sofort der politischen Landesbchörde mitzutheilen, welche hienach den Religionsfoudsbeitrag richtigstellt. Die von der Finanzverwaltung endgiltig als Basis der Gebühren-Aequivalentsbemessung festgestellte Bewerthung kann als Grundlage der Bemessung des Neligionsfondsbeitrages nicht weiter augefochten werden. dkencrworbenes Vermögen. §. 2. Von jenem Vermögen, von welchem wegen der noch nicht vollendeten zehnjährigen Be-sitzdaner das Gebühren - Aeqnivalent noch nicht zu entrichten ist, wirv der Religionsfondsbeitrag auf Grund eigener Einbekenntniffe bemessen, welche soweit sie nicht bereits in angemessener Form vorliegen, von den beitragspflichtigen Pfründen und Communitawn bis 1. Mai 1875 bei der zur Bemessung des Beitrages competenten Landesbehörde zu überreichen sind und den Werth dieses Vermögens nach dem Stande vom 1. Jänner l 875 anzngeben haben. Auf diese Einbekenntniffe finden die Vorschriften des Finanzministerial-Erlasses vom 18. Mai 1870 (N. G. Bl. Nr. 76) sinngemäße Anwendung. Die politische Landesbehörde hat die einlangenden Einbekenntnisse zunächst mit ihren eigenen Vormerkungen zu vergleichen, eventuell dieselben an die Bezirkshanptmannschaft zum Behufe der Richtigstellung und Erstattung allfälliger Bewerthungsanträge zu leiten. Die endgiltige Richtigstellung der Einbekenntniffe erfolgt durch die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit der Finanz-Landesdirection (Finanzdirection). Slovanska knjiznica IC C f 1 6K öS im). F 7/1875 S, 16 v7 93013001322,35,37 cobiss - dj ■ ll- Vorgang bei der Bemessung. §. 3, Behufs Bemessung des Religionsfondsbeitrages ist zunächst der Werth des gesondert einbekannten beweglichen und unbeweglichen Vermögens zusammenzuziehen und demselben der Vermögenswerth der bei der Pfründe oder Commnnität genossenen Stiftungen znznzählen. Fließt ein Theil des Erträgnisses einer solchen Stiftung nachweisbar dritten Personen zu, so ist nur jener Theil des Vermögenswerthes der Stiftung in Anschlag zu bringen, welcher verhält-nißmäßig dem der Pfründe oder Commnnität zukommenden Theile des Erträgnisses entspricht. Von der auf diese Art (Absatz 1 und 2) gewonnenen Summe sind in Abschlag zu bringen: a) Die Beträge, welche in derselben als Werth des in Bibliotheken, wissenschaftlichen und Kunstsammlungen bestehenden Vermögens begriffen sind; b) jene den Vermögensstamm belastenden Passiven, welche, als durch das bewegliche Vermögen nicht gedeckt, bei Bemessung des Gebühren-Aeqnivalents etwa nicht berücksichtigt worden sind. Von der erübrigenden Summe sind die auf die einzelnen Abstufungen derselben nach §. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 entfallenden Percentsätze zu berechnen und als Religionsfondsbei-trag vorzuschreiben. (Die Summe dieser Percentsätze ergibt den aus ein Decennium entfallenden Religionsfondsbeitrag; bei der ersten Bemessung ist somit, da dieselbe nach §. 26 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 nur für den (liest des mit 31. December 1880 zu Ende gehenden Decenniums erfolgt, mit die auf die sechs Jahre vom 1. Jänner 1875 bis 31. December 1880 entfallende, drei Fünftheile betragende Quote als Oieligionsfondsbeitrag vorzuschreiben. Hienach wird z. B. bei einem Vermögen von 35.000 fl.: von den ersten . . . 10.000 fl. zu 727o ..... 50 fl. von den zweiten . . . 10.000 fl. zu 1 '///<> 150 fl. von den dritten . . . 10.000 fl. z» 3 % 300 fl. endlich vom Reste per . 5.000 fl. zu 4 °/o..................... 200 fl. somit im Ganzen von . 35.000......................................fl................................. 700 fl. auf zehn Jahre, mithin drei Fünftel hievon, d. i. 420 fl. auf sechs Jahre entfallen und wäre daher der Religionsfondsbeitrag für die Zeit vom 1. Jänner 1875 bis 31. December 1880 mit 420 fl. vorzuschreiben, wovon dann wieder der sechste Theil, d. i. der Betrag von 70. fl. als Jahresschuldigkeit für jedes Jahr dieser Zeitperiode entfällt.) Berechnung der Competenz. §. 4. Ergibt sich bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages ein Zweifel, ob derselbe den standesmäßigen Unterhalt der geistlichen Personen (^Competenz") ungeschmälert lasse, oder wird eine solche Schmälerung von der beitragspflichtigen Partei behauptet, so ist im ersten Falle von Amtswegen, im zweiten nach dem hierauf gestellten Ansuchen eine Berechnung des reinen Einkommens des beitragspflichtigen Subjectes vorzunehmen. Diese Berechnung erfolgt auf Grundlage eines von der beitragspflichtigen Pfründe oder Commnnität vorzulegenden Einbekenntnisses, welches den Stand der Einnahmen und Ausgaben am 1. Jänner 1875 anzugeben hat. Bei kirchlichen Korporationen (Conventen) sind diese Einbekenntniffe von dem Vorstande und zwei Mitgliedern der Corporation (des Conventes) zu unterfertigen. Berechnung der Einnahmen. §. 5. In die im §. 4 bezeichneten Einbekenntniffe ist nicht nur das Ertragniß von den vorhandenen Vermögensstäminen, sondern jedes den beitragspflichtigen Pfründnern und Cominuni-täten oder — vermöge einer kirchlichen Eigenschaft — einzelnen Mitgliedern der Letzeren znfließende Geld- oder Naturaleinkommen und jeder in Geld veranschlagbare Nutzen aufzunehmen. Insbesondere sind einzubekennen: Der Reinertrag von Grund und Boden, von Gebäuden, Capitalien, Renten und nutzbaren Rechten, Entlohnungen für geistliche Functionen, Gehalte, das Einkommen ans kirchlichen Gefällen, gewerblichen Betrieben, dann aus Stiftungen. Keinen Gegenstand der Fatirnng bilden: Der Wohnnngsnutzen aus den von den Pfründnern oder Communitäten selbst bewohnten Räumlichkeiten, Bezüge für nicht gestiftete Messen. §. 6. Veränderliche Einkünfte sind in den Einbekenntniffen nach einer Durchschnittsberechnung aus den letzten sechs Jahren anzusetzen. Naturaleinkünfte sind nach den Marktpreisen des Do-mieils oder, wenn daselbst Marktpreise nicht bestehen, nach jenen des nächstgelegenen Marktortes zu veranschlagen. Bei Einkünften, welche nur auf einer thatsächlichen Uebung beruhen, ist ein 25 Percent des Durchschnittsertrages nicht übersteigender Abzug gestattet. §. 7. Das Reineinkommen aus Grundstücken ist mit 5 Percent des bei Bemessung des Gebühren-Aequivalents angenommenen Grnndwerthes zu veranschlagen. §. 8. Das Reineinkommen von Gebäuden ist, insoferne die letzteren der Hanszinssteuer unterliegen, in dem der Bemessung dieser Steuer zu Grunde liegenden Betrage, insoserne sie aber der Hausclaffensteuer unterliegen, mit 5 Percent des bei der Bemessung des Gebühren-Aequivalents angenommenen Capitalswerthes anzusetzen. Berechnung der Ausgaben. §. 9. Unter den Ausgaben können eingestellt werden: 1. Die auf dem einbekannten Einkommen ruhenden directen landesfürstlichen Stenern und Abgaben, das Gebühren-Aeqnivalent, Landes-, Bezirks- und Gemeindeumlagen. 2. Leistungen an Geld und Geldeswerth aus dem Grunde einer auf dem Einkommen haftenden, nicht schon bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages berücksichtigten Verbindlichkeit (§. 3.) (z. B. die directivmäßige Erhaltung von Hilfspriestern u. dgl.). Insoferne bisher die Abrechnung eines Pauschalbetrages für die ordentliche Instandhaltung der pfarrlichcn Gebäude (die sogenannten sarta tecta) gestattet war, kann derselbe auch ferner- hin unter die Ausgaben eingestellt werden. Außerdem ist aus dem Titel der Baulast mir die Aufrechnung solcher Zahlungen oder Naturalleistungen gestattet, welche für größere Bauherstellungen effectiv obliegen. §. 10. Die Inhaber solcher kirchlichen Pfründen, bei denen die Zahl der gestifteten Messen 265 tut Jahre übersteigt, find berechtigt, für die übrige Zahl das ordentliche Meßstipendinm, oder falls dasselbe durch das Stiftungserträgniß nicht gedeckt ist, dieses letztere als Ausgabe zu verrechnen. §. 11. Bei Naturalbezügen ist die Aufrechnung der Einbriugungskosten bis zn 10 Percent des Brntto-Ertrages gestattet. Subsidiäre Vorschriften. §. 12. In allen Puncten, über welche in den vorangehenden Paragraphen nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, bleiben für die Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der geistlichen Personen die Vorschriften maßgebend, nach denen bisher der Anspruch der Beneficiaten auf die persönliche Befreiung von Entrichtung des'Gebühren-Aeqnivalents ermittelt worden ist. Summarische Bekenntnisse. §. 13. Kirchlichen Corporatiouen nud regulären Communitäten kann aus Antrag der Landesbehörde vom Minister für Cultus und Unterricht die Vorlage eines summarischen Einbekenntnisses der Einnahmen und Ausgaben gestattet werden, vorausgesetzt, daß das hieuach berechnete Reineinkommen — abgesehen von den im §. 16 erwähnten Auslagen — wenigstens 4 Percent vom Werthe des unbeweglichen Vermögens ergibt, das dem Religionsfondsbeitrage unterliegt. Richtigstellung der Bekenntniffe. §, 14. Die politische Landesbehörde hat die eingelangten Einbekenntnisse nach ihren Vormerkungen richtig zu stellen. Beschwerden gegen die Richtigstellung sind in dem im §. 17 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 normirten Jnstanzenzuge auszutragen. Laßt sich ein obwaltendes Bedenken gegen die Richtigkeit des Einbekenntnisses nicht sofort liquid stellen, so sind zur Ueberprüfnng der Angaben des Fassionslegers die weiteren Erhebungen einzuleiten. Allfällige Kosten dieses Verfahrens trägt im Falle nachgewiesener Unrichtigkeit des Ein-bekenntnisses der Fassionsleger. Ergibt sich, daß ein Vermögen oder Einkommen verheimlicht wurde, dessen Vorhandensein auf die Bemessung des Religionsfondsbeitrages Einfluß nehmen kann, so ist die im zweiten Absätze des §. 16 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 bestimmte Strafe zu verhängen. Festsetzung der Competenz. §. 15. Der für den staudesmäßigen Unterhalt der geistlichen Personen erforderliche Betrag wird in besonderen Verordnungen bestimmt. Bemessung des Religionssondsbeitrages mit Rücksicht aus die Competenz. §. 16. Ergibt die Berechnung des Reineinkommens (§§. 4—14), daß der standesmäßige Unterhalt selbst bei Abschlag des ganzen auf ein Jahr entfallenden Religionsfondsbeitrages gedeckt bleibt, so ist der Beitrag von dem ganzen Vermögen, ohne weitere Rücksichtnahme auf den Unterhalt zu bemessen. Zeigt sich, daß zwar die Ziffer des reinen Einkommens den für den standesmäßigen Unterhalt erforderlichen Betrag übersteigt, daß aber beide Ziffern nur um einen Theilbetrag des auf ein Jahr entfallenden Religionsfondsbeitrages von einander abstehen, so ist auch nur dieser Theilbetrag als jährliche Gebühr vorzuschreiben. Ergibt sich endlich, daß das ganze ermittelte Reineinkommen zur Bedeckung des standeS-mäßigen Unterhaltes der geistlichen Personen erfordert wird, so hat die Verschreibung des Beitrages ganz zu unterbleiben. Der Competenz gleichzuhaltender Aufwand. §. 17. Bei der im §. 16 vorgeschriebenen Berechnung ist dem Betrage, welcher für den standesmäßigen Unterhalt der geistlichen Personen erfordert wird, hinzuzurechnen: a) Bei regulären Communitäten, deren statutenmäßiger Zweck in ver Pflege von armen Kranken besteht, jenes Einkommen, welches nachweisbar für diesen Zweck verwendet wird; l) das Einkommen, welches eine reguläre Communität auf kirchliche oder Cultuszwecke, wenn dieselben bei Ermanglung einer solchen Communität aus dem Religionsfonde bestritten werden müßten, oder auf Zwecke des öffentlichen Unterrichtes verwendet, die von der Regierung als nothwendig erkannt werden (§. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1874). Berechnung desselben. §. 18. Die Beträge, welche aus den im §. 17 bezeichneten Titeln über die Competenz in Anspruch genommen werden, sind in eigenen Einbekenntnissen auszuweisen. Hiebei ist im der lit. a) die Aufrechnung der nöthigen baren Auslagen für ärztliches Personale, Medicamente und Wartung, dann der etwa der Communität zur Last fallenden Beerdigungskosten gestattet. Zm Falle der lit. b) ist die Aufrechnung des Mlinmalaufwandes gestattet, welcher in Ermanglung der Bestreitung durch die Communität vom Religionsfonde oder vom Staatsschatze getragen werden müßte. Für die Dotation von Seelsorgestationen kann nur die dem Religionsfonde sonst für diese Station obliegende Congrua-Ergänzung angerechnet werden. Bei einem Anfwande für Zwecke des öffentlichen Unterrichtes ist anrechenbar der Minimalaufwand für Lehrkräfte, Lehrmittel, Loealitäten und Regie. Der Aufwand für Loealitäten ist jedoch hier, wie in jedem anderen nach lit. a) und b) in Betracht kommenden Falle nur insoweit anrechenbar, als es sich um gemiethete oder um solche Loea- litäten handelt, durch deren Vermiethung die reguläre Communität, falls sie die betreffende Besorgung nicht auf sich hätte, ein Einkommen erzielen könnte. Bei Seelsorgestationen ist der Aufwand für Loealitäten insoweit anrechenbar, als derselbe sonst entweder aus dem Titel des Patronates dem Religionsfonde zur Last fallen würde oder von dem Pfründner bei Berechnung des Reineinkommens als Ausgabepost veranschlagt werden könnte. In allen Fällen der Anrechnung von Besoldungen für von Mitgliedern der Communität versehene Functionen kann nur jener Betrag angerechnet werden, um welchen die vom Staate oder Religionsfonde zu leistende Besoldung den, den Mitgliedern der Communität als solchen gebührenden Competenzbetrag überschreitet (also z. B. bei Lehrkräften der Betrag, um welchen der Minimalgehalt der betreffenden Lehrstelle höher ist, als die Competenz des die Lehrstelle versehenden Mitgliedes, bei Seelsorgestationen die allfällige Differenz zwischen dieser Competenz und der Congrira-Ergänznng u. s. w.). §. 19. Ist mit einer der im §. 17, lit. a) und b) erwähnten Besorgungen irgend eine Einnahme verbunden (z. B. Stolgebühren, Schulgeld), so muß dieselbe von dem nach §§. 17 und 18 anrechenbaren Betrage in Abzug gebracht werden, und kann die Communität mir die Freilassung des Ueberrestes verlangen. Es sind daher auch derartige Einnahmen in den nach §. 18 zn überreichenden Einbekennt-niffen auszuweisen. §. 20. Abgesehen von dem in den §§.18 und 19Bestmmten, gilt auch für die daselbst erwähnten Einbekenntnisse alles Dasjenige, was für die Einbekenntnisse zum Zwecke der Bemessung des standesmäßigen Unterhaltes vorgeschrieben ist. §. 21. Die tut Falle des §. 17, lit. b) erforderte Erklärung, daß der Zweck des öffentlichen Unterrichtes, um den es sich handelt, von der Regierung als nothwendig erkannt werde, ist dem Minister für Cnltus und Unterricht Vorbehalten. Der regulären Communität, welche aus diesem Titel die Befreiung vom Religionsfondsbeitrage anstrebt, liegt es ob, im Wege der Landesbehörde das Ansuchen um die gedachte Erklärung zu stellen. Solange die Erklärung nicht bei den Acten erliegt, ist die Befreiung vom Religionsfonds-beitrage nicht zuzngestehen. Gleichzeitig mit der Erklärung erfolgt die Feststellung des der Commnnität freizulassenden Betrages. Entscheidung non Streitigkeiten. §. 22. Mit Ausnahme des in vorigen Paragraphen behandelten Falles werde» alle Streitigkeiten darüber, ob irgend ein kirchliches Einkommen vom Religionsfondsbeitrage freiznlasien sei, in dem im §. 17 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 vorgcschriebenen Instanzenznge entschieden (§. 14.) Gebahrung. §. 23. Bei jeder politischen Landesbehörde sind Bücher nach oem Muster A anzulegen, in welchen in summarischer Weise die Werthe des in dem Bemeffnitgsgebiete gelegenen Vermögens der kirchlichen Pfründen und regulären Communitäten zu verzeichnen sind. Für jede Pfründe oder Communität ist ein besonderes Folinm anznlegen. Die Werthe sind ans den richtiggestellten Fassionen für das Gebühren - Aeqnivalent zn übertragen und hiebei — in der Rubrik „Beziehungsdaten" — stets die Acte der Finanzbehörden, auf welche sich die Angabe stützt, zu beziehen. In der Rubrik — „Verminderung oder Vermehrung des Vermögenswerthes" — ist einerseits der Abfall durch die in Bibliotheken, wissenschaftlichen oder Kunstsammlungen bestehende» Vermögensbestandtheile und die durch das bewegliche Vermögen nicht bedeckten Passiven, andererseits der Zuwachs durch die in die Gebühren-Aeqnivalentöbemeffuitg noch nicht einbezogenen Werthe zn verzeichnen. §. 24. In das tut §. 23 bezeichnete Buch sind die Vermögenswerthe ohne Rücksicht darauf einztttragen, ob die Bemessung des Religionssondsbeitrages wirklich Platz greift oder nicht. Wo dieß nicht der Fall ist, weil zum Zwecke der Ergänzung der Competenz eine Subvention aus öffentlichen Fonden geleistet wird (§. 7 des Gesetzes vom 7. Mai 1874), ist dieß in der Rubrik „Anmerkung" anzuführen. Im anderen Falle ist die in der Rubrik „Gesammtwerth" verzeichnete Ziffer in das nach dem Muster B geführte Buch zu übertragen und diese Uebertragung in dem ersten Buche in der vorletzten Rubrik anzumerken. Die Beurtheilung, ob die Bemessung des Religionsfondsbeitrages Platz zu greifen hat, irnb ob daher der Gesammtwerth in das zweite Buch zu übertragen ist, erfolgt lediglich auf Grund der Daten über die das Object der Bemessung bildenden Werthe, unter Berücksichtigung der That^ fache, ob zum Zwecke der Ergänzung der Competenz eine Subvention aus öffentlichen Mitteln geleistet wird. Wo Letzteres nicht eintrifft, ist in die Frage, ob die Competenz gedeckt ist und ob daher der Religionsfondsbeitrag wirklich zu entrichten sein wird, in diesem Stadium der Gebahrung nicht einzugehen. §. 25. Nach den im Muster B ersichtlichen Rubriken ist die Bemessung des Neligions-fondsbeitrages vorzunehmen. Kommt es von Amtswegen oder ans Verlangen der Partei zur Ermittlung der Competenz, so ist das Resultat in den Rubriken 10 bis 12 zu verzeichnen. Hiebei ist der nach §, 17 der Competenz gleichzuhalteude Aufwand der in der Rubrik 11 verzeichneten Competenz hinzuzurechnen. Ergibt die Vergleichung der Rubriken 10 und 11 keinen Ueberschnß des Reineinkommens, so hat die Bemessung des Beitrages zur Zeit zu unterbleiben und ist dieß in der letzten Rubrik anzumerken. Ergibt sich ein Ueberschuß, so ist derselbe mit der in der Rubrik 9 eingesetzten Ziffer der jährlichen Beitragsschuldigkeit zu vergleichen und hienach in der Rubrik 13 entweder der ganze Beitrag oder der, der Differenz beider Zahlen entsprechende Theilbetrag als Gebühr vorzuschreiben (§. 16). In allen Fällen, in denen es zu einer Vorschreibung des Religionssondsbeitrages und daher (§. 26) zur Ausfertigung eines Zahlungsauftrages kommt, ist auf letzteren in der Schlußrubrik des Buches B Bezug zu nehmen. §. 26. Aus Grund der erfolgten Vorschreibung werden von der Landesbehörde ausgefertigt: a) Die Anweisungs-Verordnung an die zur Entgegennahme der Zahlung berechtigte Casse; b) der nach dem Muster C verfaßte Zahlungsauftrag an die zahlungspflichtige Partei. Zugleich ist der Bemessungsact an die Liquidatur des Rechnungs-Departements der Landesbehörde zur ordnungsmäßigen Verbuchung und Beisetzung der Liquidationsclausel aus der Anweisungs-Verordnung zu leiten. §. 27. Fassionsleger, welche auf Grund der richtiggestellten Fassion von Entrichtung des Religionsfondsbeitrages freigelassen werden, sind hievon in Erledigung der von ihnen gemachten Vorlage zu verständigen. §. 28. Die Zahlungsaufträge werden den Erzbischöfen und Diöcesan-Bischöfen unmittelbar von der Landesbehörde, den Domcapiteln zu Händen der Ordinariate, allen übrigen Parteien im Wege der politischen Bezirksbehörde zugestellt. Von den im letzteren Wege zngestellten Zahlungsaufträgen erhält das zuständige Ordinariat ein summarisches Verzeichniß. Hinsichtlich der Zahlungsaufträge an die Domeapitel gilt die Em- pfangsbestätigung des Ordinariates als Bestätigung der Zustellung an das Capitel. Die Zustellung des ersten Zahlungsauftrages ist vermittelst eines Empfangsscheines nach dem Muster D zu bestätigen (§. 32). §. 29. Die Einzahlungen sind bei der Landeshaupteasse desjenigen Landes zu leisten, in welchem die Bemessung des Beitrages erfolgt ist (§. 18 des Gesetzes vom 7. Mai 1874). §. 30. Bei der ersten Einzahlung erhält die Partei einen Zahlungsbogen nach dem Mn- ster E, auf welchem hinfort der Empfang der Zahlungen bestätigt wird. §. 31. In den Liquidationsbüchern ist neben der Gebühr die jeweilige Abstattung zu verzeichnen. Wird hiebei ein Rückstand ersichtlich, jo ist auf Grund des von dem Rechnungs-Daparte-ment der Landesbehorde verfaßten Rückstands-Ausweises die Erecution dnrchznführen und zu diesem Ende nach Umständen die Finanzprocuratur zu requiriren. Der Vorgang bei der Erecntion richtet sich in Allein nach jenem, was für die Einbringung der landesfürstlichen Stenern und Abgaben vorgeschrieben ist (§. 21 des Gesetzes vom 7. Mai 1874.). §. 32. Die erste Einzahlung umfaßt die vom 1. Jänner 1875 bis dahin verfallenen Raten und ist längstens binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu leisten, was in letzterem ausdrücklich zu bemerken ist. Die weiteren Zahlungen sind in vierteljährigen Anticipativ-Raten (1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. October jedes Jahres) zu leisten (§. 18 des Gesetzes vom 7. Mai 1874) und werden sofort fällig. Veränderungen. §. 33. Von allen Veränderungen in dem Vermögen oder Einkommen der kirchlichen Pfründen und regulären immun taten, die nach §. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 die Ver-Pflichtnng zur Entrichtung des Religionsfondsbeitrages oder einer bisher nicht vorgeschriebenen Quote desselben nach sich ziehen, hibett die beitragspflichtigen Parteien binnen sechs Wochen die Anzeige an die zur Bemessung des Beitrages berufene Landesbehörde zu erstatten. Dieser Anzeige ist ein ordnungsmäßiges Einbekenntniß des neuen Zuwachses an Vermögen oder Einkommen beiznlegen, auf Grund dessen dann die nachträgliche Bemessung erfolgt. §. 34. Die Anzeige solcher Veränderungen am Vermögen oder Einkommen, welche nach §. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 die Abschreibung oder Herabminderung des Religionsfonds-beitrages nach sich ziehen, bleibt den Betheiligten überlassen. Dasselbe gilt von den ans Grund des letzten Absatzes des eitirten §. 12 in Anspruch genommenen Nachlässen. Fürftbischösliches Ordinariat Laibach am 1. Mai 1875. RarlholomMs, Bischof.