539 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr> 83. Donnerstag den 11. April 1867. (105—2) Nr. 1520. Concurs-Ansschmbung. Im Grunde der a. h. Entschließung voln 12tcn Jänner l. I. nnd der hierüber crqangencn Weisllng des bestandenen k. k. Staatsministeriums von: 7ten Februar l. I., I. 694/0. u., werden aus Aulaß der im nächsten Schuljahre bevorstehenden Ncor-gauisiruug der k. k. ^iormalhauptfchlllc als Lehrerbildungsanstalt folgende Lchrerstclleu zur Besetzuug ausgeschrieben: 1. zwei Hanvtfchullchrcrstellen init dcm Gehalte von je 700 fl.; 2. eine Hauptschullehrcrstelle mit deul Gehalte von 600 fl.; '5. eine Unterlehrerstclle mit dcm Gehalte von 400 fl. und 4. eine Unterlehrerstelle mit dem Gehalte vou 350 fl. Zur Bewerbung um diese Stellen wird eine vorzügliche Lehramtsbefähiguug und neben der deutscheu Sprache auch die Kenntniß der slovcnifchcn gefordert. Bewerber haben ihre gehörig belegten Gesuche im Wege der vorgesetzten Schuldircction bis Ende Mai 1867 an die f. k. Landcsrcgicrnng in Laibach zn leiten. Laibach, am 31. März 1867. (iiiHy Nr7^2037 Eo!tcttl's-VcrlantbiN'tt!l^. Zur Besetzung einer am h. o. akademischen ^bergynmasium crledigteu Lehrerstcllc, womit eiu systeiumaßiger Gehalt jährlicher !145 fl. mit dem Vorrückuugsrechte in die höhere Gehaltsstufe jährli cher 105)<) fl. und dem Ansprüche auf Dcceuual zulagen verbunden ist, wird hiemit der Concurs d iel l 5>. April 1867 ausgeschrieben. Zur Versehung dieses Dienstpostens wird die vollständige Lehrbefähiguug aus dem Gebiete der altclassischcn Sprachen nach den Bestimmungen des Prüfungsgesctzes erfordert. Bewerber nm diefeu Dienstposten haben ihre an das hohe UntcrrichtsVliuisteriuill stilisirten Gesuche unmittelbar bei der k. k. galizischen Statthat-terei, oder wenn sie bereits in öffentlichen Diensten stehen, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde inner halb der Eoncursfrist ciuzubriugcu und sich über ihre Stndien, die erlangte Lchrbefähiguug, Kennt niß der Landessprachen nnd ihre sittliche nnd staatsbürgerliche Haltung ansznweiscn. Lemberg, am 28. März 1867. Von der k. k. S'tatthalterei. (98^3s Nl."4509?' Concurs-Vcrlantbllnmq. Aui Triester k. k. Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache kommt eine Stelle 0xwi ktlünm für swvenischc Sprache nnd klassische Philologie 5" « ^'"' verbunden mit dem Iahrcsgchalte von > ^ ?"" ^"artiergelde von jährlichen 12»i fl. o. ^. nud dem eventuelleu Vorriickliugsrcchtc iu den ordentlichen Status. Die Bewerber nm diese Stelle haben ihre an das h. k. k. Cultus- und Unterrichts Miuiste-rlum zu stüchrendm Gesuchs die mit den Nach-wcisnngen i'lber ihre vorschriftuiäßige Eiguung da-lm und über ihre allfällige Kenntniß der italieui !chen Sprache belegt fein muffen, im Wcac ihrer vorgesetzten Behörden längstens bis zum 15. Mai 1867, "n diese Statthaltern gelangen zn lassen. Trieft, am 26. März 1867. ^"»l der k. k. luijwüändifchm Ktaltlialterei. (113) Nr. 1463. Kundmachung. Am 3O. April R^tt^, Vormittags 11 Uhr, findet die dreiuudzwauzigste Verlosung der train. Grulldelitlastllilgs-Obligatioueu im hiesigen Burggcbäude iin ersten Stock statt. Laibach, am 10. April 1867. Vom krainischen Amdcsauoschusc. "(112—1) Nr. 1344. Concurs-Ausschrcibung. Iu: hicrortigeu Eivilspitale ist eine Secuu-dararztenstellc, mit welcher ein Adjutum von jährlichen 315 fl. (dreihundert nnd fünfzehn Gnlden) ö. W., dann freie ^catnrallvohnnng uud der Bezug vou 5 Klafter Brennholz uud 18 Pfd. Un-schlittkcrzen verlmnden ist, in Erledigimg gekommen. Zur Erlangung dieses Dienstpostens, dessen Dancr anf zwei Jahre bestimmt ist uud im Be-günstignngsfalle anf weitere zwei Jahre verlängert werden kann, sind vor allein gradnirtc Aerzte, und iu Ermanglung diplomirte Wundärzte, bei Abgang diefcr beiden aber für eine provisorische Dienstler stuug auch absolvirte Ncediciner bernfen. Die erstern haben ihre mit dcm Diplome und sonstigen glaubwürdigen Documcnten belegten Gesuche über ihre ärztlichen Kenntnisse, dann i'lber die vollkommeue Kenntniß der slovenischen Sprache in Wort nnd Schrift, ihren ledigen Stand, tadcl lose Moralität nnd allfällige bisherige Dienstlci stnng, — die letztern statt der Diplome die Schul-zcuguisse iiber die absolvirteu uiedicinisch chirurgi schell Stlldien bis laugsteus 15. Maid. I. bei delu krainischen Landesausschnssc in Laibach zn überreichen. Laibach, am 5. April 1867. Vom kr«inischen Landcsliuol'chujsc. (107^3) ....."3ir742? (zonfttls-Ausschrcibunss. Bei den kärnt. Landes Wohlthätigkeits An stalten zn Klagenfurt ist die Stelle eines Secundar-Wllndarztes nlit dem Bezüge einer Remuneration von jährlich Dreihuudert Gnlden, Kerzenpauschale von 18 Pfnnd Glaskerzen nnd freier beheizter Woh-nnng i,l Erledigilng gekouimcn, zn deren Wieder-besetzullg nach Auftrag des hoheu kärnt. Landes-Ansfchnsscs vom I.d. M., ^)lr. !)l)^>, der Concnrs ansgcfchriebcn wird. Diejenigen Herren Dootorcn der Medicin nnd Ehirnrgic, Hiagister oder Patrone der Chirnrgie, welche diese Stelle zu crhalteu wüilschell, habell ihr Gesuch lliit Diplom nnd allfälliger Nachweisung der bisher geleisteten Dienste längstens bis 2 7. d. M. an die gefertigte Direction einzusenden, lind wird bemerkt, daß bei übrigens gleichen Umständen die Kenntniß der slovenischen Sprache bei der Bcr^ leihnng befondcrs berücksichtigt wird. Kärnt. Landes -rcction zn Klagenfnrt, ani 5. April 1867^_____ (100-3) ^. 427. Licfcrllllgs-Ailsschmben. Bei dem f. k. Bergamte Idria in Kram werden ßHON Motzen Wcizeu, «l'Hsptt „ Korn, Zstzttsb „ Kukurutz mittelst Offerte nnter nachfolgelldcn Bcdinglingell angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben fein, und der Mctzcn Weizen muß wenigstens 84 Pfuud, das Korn 75 Pfnnd und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-fchaftsamtc zu Idria im Magaziue iu den ciinen-tirtcu Gefäßen abgclllcsfen nnd übernouuueu llnd jenes, welches den Qnalitäts-Anforderungen nicht elltspricht, zlirilckgewicsen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie auderes, gehörig cmalificirtes Getreide der gleichnamigen Gattung nm den contractmä'-ßigcn Preis längstens im nächsten Monate zn liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch ciucn Bevollmächtigten bei der Uebernahme zn intervenircn. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befuud des k. k. Wirthfchaftsamtcs als richtig uud nnwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einweuduug machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide looo Idria zn stellen, nnd es wird anf Verlangen desselben der Wcrksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitsch nach Idria nm den festgesetzten Preis von 24 Neu-kreuzcr pr. Sack oder 2 Metzcn zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergamts-casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshanptcassc zn Laibach gegen classenmäßig gestempelte Qnittung. 5. Die mit eiucm 50-Nenkreuzer-Stempel versehenen Offerte haben längstens bis Glldc April «8tt7 bei dem k. k. Bcrgamte zu Idria cinzntreffcn. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattnng und Ouantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, nnd der Preis 1o«o Idria zu stellen. Sollte ein Offert anf mehrere Körucr-gattuugeu lauteu, fo steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder anch nm für eine Gattung anznnehmcn oder nicht. 7. Znr Eicherstellullg für die geuaue Zuhal-tnng der sälllllltlichcn Vertrags Verbindlichkeiten ist dcm Offerte ein 10verc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapieren zn dem Tages' course, oder die Quittung über dessen Depouirnna. bei irgend einer moutanistischeu Eassc oder der k. k. Landeshanptcasse zn Laibach anzuschticßeu, widri-geus ailf das Offert keiue Niicksicht gcuouiulen werden könnte. Sollte Contrahcnt die Vertragsvcrbindlichkei< ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das siecht ein-gerälllllt, sich sür einen dadurch zugeheudcu Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtem Vermögeu zu regressiren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Auuahme seiues Offertes vcrstä'udiget werden, wo dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gndo Mai «tzitt?, die zweite Hälfte bis Mitte Juni HHO'5 zn liefern hat. 9. Anf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide-Säcke vom k. k. Bcrgamte gegen jedesmalige orduuugsmäßige Nückstelluug unentgeltlich, jedoch ohne Vergiltung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Ver-lilst an Säcken während der Lieferung haftcud. 10. Wird sich vorbehalteu, gegell dcu Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zn ergreifen, durch welche die püuktliche Erfülluug der Contractsbe-dingnisse erwirkt werdeil kann, wogegen aber auch demselbeu der Rechtsweg für alle Ausprüchc offeu bleibt, die derfelbe aus den Eontracts-Bedingmi' gell machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die ans dein Vertrage etwa cntfpringcndcn Ncchtsstreitigkeiten, das Acrar möge als Kläger oder Geklagter ciutreteu, so wie auch die hierauf Bezug habeuden Sicherstclluugs- und E^eclltionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtcs befindlichen Gerichte dnrchznfiihrcn sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Vom k.k. Bcrgamte Idria, am 1. April 1867.