.tv ,«?v Gesetz- und Verordnungsblatt für das öllcrradjtfcfj - M ische -Kulli’itlimi), bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XXX. Stück. Ausgegebcn und versendet am 16. December 1901. 39. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 2. December 1901, Zl. 28965, womit die mit der Statthalterei-Knndmachnng vom 23. Februar 1899, L.-G.-und V.-Bl. Nr. 9, erlassene Curordnung für den Cnrbezirk Grabo abgeändert wird. Auf Antrag der Curcoimnission in Grado ltub nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Landesausschnsse der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča werden an der Curordnung für den Cnrbezirk Grado folgende Abänderungen erlassen und verlantbart. Der k. k. Statthalter: GotzfS m. p. Art. I. Die §§. 28 und 30 der für Grado giltigen Curordnung werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt uud haben künftig zn lauten: §. 28. Die Cnrtape wird von den Curgästen nach folgenden Bestilnmuugen eiugehoben: 1. Als Curgäste sind mit Ausnahme der Gemeindeznständigcu und Gemeindemitgliedcr im Allgemeinen, sowie ihrer Familienangehörigen alle jene Besucher des Curbezirkes auznsehen, welche sich daselbst länger als 48 Stunden aufhalten. 2. Außer den eben ansgenommcnen Personen sind von der Entrichtung der Curtaxe befreit: a) Personen, welche sich nachgewiesenermaßen im Cnrbezirke ans anderen Gründen als zn Cur- und Badezwecken anfhalten; b) die promovierten Ärzte und Wundärzte des In- und Auslandes und deren engere Familie; c) Dienstboten; d) Curgäste, die ihre Arinüth Nachweisen können; e) die im Seehospiz verpflegten Kinder uud das Personale dieser Anstalt; f) die Angehörigen der im Scehospiz verpflegten Kinder, wenn sie sich nicht zum Cur- oder Badegebranche, sondern lediglich zur Beaufsichtigung ihrer Kinder in Grado aufhalten. Hauslehrer, Gouvernanten, Secrctäre, Gesellschaftsdamen it. s. w. werden bei Bemessung der Cnrtape den Herrschaften gleichgestellt. §• 30. Die Curtaxe wird vom Wohnungsgeber oder Gastwirthe bei der Abreise der Curgäste eiugehoben und an die Curcasse gegen Empfangsbestätigung abgeführt. Jeder Wohnungsgeber oder Gastwirth haftet persönlich für die Entrichtung der Curtazce seitens aller bei ihm wohnenden Curgäste. Art. II. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.