.M 27. 1865. Ämlzklalt zur Laibacher Zeiluna. 3. Februar. Vrkenntniffe. Das Landesgclicht Wien in Strafsachen bat kraft ?er ibm von Sr. k. k. Apostolischen Majestät verlitbeueu Amt>3»zswalt erkannt: Der Inhalt oeS in Nummer 102 der „Neuen freien Presse" vom 11. De^mdrr 18li4 cutballtucu Lfiwrllkkla ^Wien. 10. Lez'mdcl« l'egründet den Tbatbssland oes Verbrechens l?cr Störung der öffentlichen Nuhe, Nl.iwar nach § 65 lit. d. St. G. V. urw wiro naä» § 36 t>cs P. G. die weitere Verdrei. tung d'sses AufslißeS verboten. Wien den 25. Jänner 1865. Das k. k. Landesa/rickt in Strafsachen als Preß qericht ^u Veoekig dat kraft oer il'm von Sr. l. k. Vvost. Majestät verliehenen Anus^ewall über Antrag dtr rort!g»n k. k. Staatsanwaltschaft crk.mnt, daß der Jubelt rer uachdeuaunteu Druckschriften: ^Ps0ln«l'ill« «lIli^llco-Aliinilni.^liulivu d< i l^nnnnuni il<>-liuni, l>lecru!l' Ilüli«, s»cr i^ullu ^llou >7 lulli i FU^li, ?ol!lu!» ^>. 6, Vun^nica 15 (n>n^o 1865"; florin«, «llldili-linnl« «ipoßl-nlico (li Liu^ia .Vlorlilli ", den That-bestand vcs lm § 65 lit. n. St. G. bezeichneten Verbrechens der Slörung dcr öffentlichen Nulic begründe und bat hiemit zugleich nach § 36 P. G. vom 17. Dtzcnwer 1862 das Verbot lyrer weiteren Verbrei» tung ausgesprochen. Venedig am 18. Jänner 1865. ZZ. 899, 898 (31-1) ' "' " " Ausschließende Privilegien. Das Mimslrrium für Handel und Volkswirth-schaft hat uachstedeure Privilegien ertheilt: An, 28. Okiolier 1864. 1. Dem Ioscpl) 'Ülndlles, akaremischen Zeichner und hehrer der Kaligraphi? in Prag, 1. auf eine Verbesserung der Schrcidtafeln; 2. auf eine Verliesse» rung deS zu Schreiblafeln und Notizregisterl, uerweu' beten, besonders praparirtcn Stoffes, ein jedes für dle Dauer Enies I<'l)res. Am 3. Noocrnl'er 1864. 2 Dem Edmund Wille, Maschinen, und Iguaz Eisenhut. Hauscigeutbümcr in W>ei!, Neudnu, Kaiser« straße Nr. 69, auf eine Verbssscrulig oer Nayma-schinen für die Dauer EincS Ialires. 3. Dem Moriz Hacker. Tuchlnachermrister zu Rei' ll " " Schlosser- " . . 25tt " 9tt " >' Schmiede« " . . 86 " 3« " " Anstreicher« " . . 72 " 36 " " Hafner- " . . 45 " 5N " " Spengler. " . . 3« " 4« " " Glaser- " . . 5!> " 22 " ferner auf Materials . . . .2N4l"74" und für Schulrequisiten . . . »37 "4N" zusammen . . 4ll>7 st. »! kr. veranschlagt ist, am 25. Februar I. I, Vormittags ft Uhr, Hieramts abgehalten, zu welchrr Uoternehmungslustlge mit dem Beisahe leingeladen werden, daß die Preis-Analyse, der Kostenüberschlag, der Bauplan und die öizita-tionsbedingnisse an den Amtstagen hieramts eingesehen werden können. K. k. Bezirksamt Umgebung Laidach nm 2U. Jänner l865. (43—l) Nr 5. Kundmachung. Die schriftliche und mündliche Prüfung der Privatschüler wird an der k. k. Normalhaupl-schule am 20. d. M und an dcn darauffolgenden Tagcn abgclialten werden. Die Anmrldungen derselbe» haben am !«. d. M., Vormittags von lU — 12 Uhr, in der Kanzlei der gefertigten Direktion zu geschehen. K. k. Normal-Hauptschuldirektion Laibach am l. Februar IU65. (37-3) Nr. 633. Kundmachung. Gestern Nachts wurde in den Bahnhofsrestaurations - Lokalitäten ein kleiner schwarzer Pintsch (Hündin) erschlagen, nachdem er einen Kellnerjungen ohne alle Veranlassung gebissen hat. Die im Thierspitale vorgenommene Sektion hat sichergestellt, daß der Hund mit der Wuthkrankheit behaftet war. Zur Verhütung der so traurigen Folgen, welche jede Vernachlässigung der hier dringend gebotenen Vorsichtsmaßregeln nach sich ziehen muß, werden im Interesse der persönlichen Sicherheit die Eigenthümer von Hunden unter Hinweisung auf den §. 38? St. G. aufgefordert, dieselben genau zu beobachten, und wahrgenommene Krankheitsanzeichen sogleich behufs der weiteren Veranlassung zur hierämtlichen Kenntniß zu bringen. Zugleich wird angeordnet, daß bis auf weitere Kundmachung die Hunde nur an einer Schnur geführt im Freien erscheinen dürfen, Bulldoggs müssen übcrdieß mit einem das Beißen vollkommen verhindernden Maulkorbe versehen sein. Frei herumlaufende Hunde werden unnachsichtlich eingefangen, und die ohne Marke sogleich vertilgt, jene mit Marke können, wenn sie sonst unverdächtig befunden werden, binnen drei Tagen gegen Erlag der Taxe von zwei Gulden bei dem löblichen Magistrate ausgelöst werden. Schlüßlich wird die hierämtliche Verfügung, daß Hunde in öffentliche Lokalitäten bei Strafe von fünf Gulden nicht mitgenommen werden dürfen, in Erinnerung gebracht. Von der t. k. Polizei-Direktion. Laibach am 28. Jänner «865.