Gesetz- >md Verordnungsblatt für bo6 öIIerrc>rf)isch--iff>'rische IVüItenfnnh, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3ohr!t) die iu den Stand der Ersatzrescrve bleibend eingetheilten Wehrpflichtigen, welche — wenn sic freiwillig in daö stehende Heer oder in die Kriegsmarine eintreten — nur auf eilte dreijährige Linien-Dienstzeit cingcreiht werden können (§. 113); <_•) Inländer, welche nach vollstrecktcr Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr freiwillig wieder eintreten, indem auch diese nur auf eilte dreijährige Liiiien-Dieustzcit einzurcihen sind (§. 113); d) einjährig Freiwillige, welche innerhalb der Gcsammtdicustdaner von zehn Jahren im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine nur zu einem einjährigen Liniendienstc verpflichtet sind (§. 134); e) Stcllnngsflüchtige, bereit Linien-Dienstzeit um ein oder zwei Jahre verlängert ist (§. 105), und f) Selbstbeschädiger (Selbstversti'unuiler), welche mit einer Linicu-Dienstzeit-Berlängcrung von 2 Jahren eingereiht werden (§. 106). 2. Der Verpflichtung zum Landwehrdienste in der Dauer von zwei Jahren sind nebst den zn 1, a) und c), bedingungsweise auch zu b) Bczcichnetcn, alle tut organischen Verbände der Kriegsmarine Dienenden enthoben, letztere jedoch nur soferne, als sic ihre zehnjährige Dienstpflicht in derselben Vollstreckern Werden solche Wehrpflichtige vor Vollstreckung ihrer Dienstpflicht in der Kriegsmarine, gleichviel, ob über eigenes Ansuchen oder ans einem anderen Grunde zu einer Truppe oder Anstalt des stehenden Heeres übersetzt (transferirt), so unterliegen sie gleichfalls der Landwehrpflicht in der Dauer von zwei Jahre». 3. Zum Landwehrdienste in der Dauer von 12 Jahren sind verpflichtet: a) alle im Wege der regelmäßigen Stellung zur Einreihung gelangenden Wehrpflichtigen des ehemaligen Kreises Cattaro und des Festlandes des ehemaligen Kreises von Ragnsa im Königreiche Dalmatien, und b) die im Wege der regelmäßigen Stellung nach Aufbringung der Contingcnte für das stehende Heer (Kriegsmarine) und die Ersatzrcfcrve zur Einreihung gelangenden Wehrpflichtigen. 4. Die in einem und demselben Kalenderjahre in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr Eingereihten bilden einen Assentjahrgang, welcher nach dem Stellungsjahre bezeichnet wird. §. 6. Präsenzdicnstpflicht. 1. Alle tu das stehende Heer und in die Kriegsmarine Eingercihten sind, während der ihnen obliegenden Liniendienstzeit znnt ununterbrochenen Präscnzdicnste oder, wenn sie etwa vor deren Beendigung beurlaubt wurden, verpflichtet, dem Rufe der Militärbehörden zum activcn Dienste jederzeit ztt folgen. 2. Ausgenommen sind: a) die Candidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Rcli« gionsgcscllschaft, soferne dieselben den theologischen (geistlichen) Studien obliegen, auch für die Dauer des Krieges (§§. 41, 42, 43); b) die Lehramtscandidaten für Volksschulen und die Lehrer an diesen Anstalten (§. 44); c) die Eigenthümer t*n ererbten Landwirthschaften (§§. 45, 148); d) die in die Kriegsmarine eingereihten Bcrnfsseeleutc, welche den Bedingungen zur Aust nähme als einjährig Freiwillige nicht entsprechen, sowie die in der Kriegsmarine die* nenden Maschinisten, deren activc Dienstleistung in Berücksichtigung ihrer technische» Vorkenntnisse und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf der Flotte bis auf ein Jahr abgekürzt werden kann; e) Seeleute, welche in die Kriegsmarine eingereiht worden sind, jedoch eilte inländische nautische oder Schiffsbau-Schule besuchen, während der Dauer dieses Schulbesuches (§. 40); 1) Ofsieicre, welche als solche mindestens ein Jahr aetiv gedient haben und ans welche die Bestimmung der §§. 109 und 110 keine Anwendung findet, infoferne sic über ihr Ansuchen, unter Einstellung der ständigen Gebühren, in die Reserve übersetzt werden. 3. lieber die Präsenzdienstpflicht der Zöglinge aus den Militär-Bildungsanstalten enthält der XIV. Abschnitt, rücksichtlich des Präsenzdienstes der einjährig Freiwilligen der XVI. Abschnitt die näheren Bestimmungen. §• 7. Ersatzreserve und Wehrpflicht in derselben. Evidenz der ans Familien-Rücksichten Befreiten und Entlassenen. 1. Die Ersatzreserve wird in der im §.13 des Wehrgesetzes normirten Standesstärke formirt: a) durch die im Wege der regelmäßigen Stellung dahin eingetheilten Stellungspflich-tigen, und b) durch Nachmänner, welche gegen Stellung ihrer Bormänner aus dem stehenden Heere oder der Kriegsmarine entlassen werde». 2. Der Ersatzreserve, beziehungsweise der Landwehr werden zur Evidenthaltung überwiesen; a) die zeitlich Befreiten der dritten Alterselasse bei ihrem Austritte aus derselben, b) die in Berücksichtigung ihrer Familien-Berhältnisse aus dem Verbände des stehenden Heeres, der Kriegsmarine oder Landwehr entlassenen Soldaten, wenn sie in der dritten Alterselasse stehen oder dieselbe, jedoch nicht das 32. Lebensjahr überschritten haben, bann c) die in Berücksichtigung ihrer Familienverhältnisse ans dem Stande der Ersatzreserve tretenden Wehrpflichtigen. 3. Die zn 1, a und b in den Stand der Ersatzreserve Eingetheilten sind, wenn sie der ersten oder zweiten Alterselasse angehören, in Rücksicht der Fortdauer ihrer Stellungspflicht (§. 3) Mos zeitlich dahin eingetheilt. lieber die Rückwirkung der zeitlichen Eintheilung in den Stand der Ersatzreserve auf das Contingent derselben enthält der §. 36 die näheren Bestimmungen. 4. Die in den Stand der Ersatzreserve bleibend eingetheilten Wehrpflichtigen sind bis zum vollendeten dreißigsten Lebensjahre, die zeitlich dahin Eingetheilten bis zur nächstfolgenden regelmäßigen Stellung für den Dienst im stehenden Heere (Kriegsmarine) gewidmet und werden im Kriegsfälle als Ersatz für die während eines Krieges ans die festgesetzte Kriegsstärke des stehenden Heeres f Kriegsmarine) sich ergebenden Abgänge heraugezogen (§. 100). 5. Wehrpflichtige des Ersatzreservestandes, welche daS dreißigste Lebensjahr überschritten haben, werden mit einer zweijährigen Dienstpflicht in die Landwehr eingereiht, worüber der §. 160 das Nähere enthält; die der Ersatzreserve zur Evidenthaltung überwiesenen Wehrpflichtigen treten mit vollendetem dreißigsten Lebensjahre in die Evidenz der Landwehr (§. 167). II. Abschnitt. Territorial-Einthcilung und Behörden in (Ergänzungs-Angelegenheiten. §• 8. Eintheilung beider Staaten der Monarchie im Ergänzungs und Stellungsbezirke. 1. Die beiden Staaten der Monarchie sind in Absicht ans die Ergänzung des stehenden Heeres, der Kriegsmarine, Ersatzreserve und Landwehr in 81 Heeres-Ergänzungöbezirkc, wovon 41 auf die Länder der ungarischen Krone entfallen, dann 1 Marine-Ergänzungsbezirk eingetheilt. 2. Jeder dieser Ergänzungsbezirke zerfällt in eine Anzahl Stellungsbezirke. 3. Die mit der politischen Geschäftsführung betrauten, der Landesstelle unmittelbar unterstehenden Gemeinden, bilden einen eigenen Stelllingsbezirk. §• 9. Ergänzungsbehörden. 1. Die Bezirksbehörden — worunter die Bezirkshauptmannschasten und die mit der politischen Geschäftsführung betrauten, den Landesstellen unmittelbar unterstehenden Gemeinden zu verstehen sind — und die Heeres- (Marine-) Ergünzungsbezirks-Commanden bilden die untersten Ergünzungsbehörden, und zwar so oft die eine oder andere dieser Behörden speciell bezeichnet wird, selbstständig, so oft aber die Bezeichnung „Ergänznngsbehörden erster Instanz" gebraucht wird, gemeinschaftlich. Die politischen Landesstellen und die General-Commanden *) bilden die Mittel-Instanz, und zwar theils selbstständig, theils gemeinschaftlich; im ersteren Falle wird die betreffende Behörde speciell bezeichnet, im letzteren aber der Ausdruck „zweite Instanz" angewendet. 2. In letzter Instanz entscheiden theils das Landesvertheidigungs-Ministcrium oder das Reichs-Kriegsministerium selbstständig, theils beide gemeinschaftlich, in welch' letzterem Falle die Bezeichnung „Ministerial-Jnstanz gebraucht wird. 3. Der Wirkungskreis dieser und anderer in specicllen Fällen zur Mitwirkung bezeichnten Behörden, in Ergänzungs-Angelegenheiten, wird durch die gegenwärtige Instruction festgestellt. 4. Zur Ausführung der commissionellen Agenden der 2. Instanz dienen die Ueberprü-fungs-Commissionen (§. 84), zu jener der 1. Instanz die gemischten Stellungs-Commissionen (§§- 48, 83). 5. Wenn im Falle von Meinungsverschiedenheiten der im Puncte 1 erwähnten Ergänzungsbehörden eine Vereinbarung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit der höheren Instanz zur Entscheidung vorzulegcn. II. Theil. Die regelmäßige Stellung. III. Mjchmtl. Vorarbeiten zur Ausführung der regelmäßigen Stellung. Grundsätze für die Verzeichnung der Stellungspfiichtigcn. Verfahren bei der Verzeichnung. §■ 10. Vorarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Allgemeinen. 1. Die Vorarbeiten zur Ausführung der regelmäßigen Stellung umfassen die zur Ermittlung der im folgenden Jahre zur Stellung gelangenden Wehrpflichtigen und die sonst vor *j Unter der Benennung „Gencral-Lonmiando" sind auch die Militär-Tom»landen zu verstehen, welchen die Behandlung der Ergünznngsgeschiistc zugewicsen wurde. dem Beginne der regelmäßigen Stellung zulässigen und zur Ausführung derselben erforderlichen Maßregeln. Diese bestehen namentlich: a) in der Verzeichnung der Stelluugspflichtigcn; b) in der Vornahme der Losung und Anlegung der Stellnngslistcn (IV. Abschnitt); e) in der Contingents-Rcpartition (V. Abschnitt); dann d) in den Vorbereitungen zur Activirung der StellungS-Commissionen uitb Feststellung der Reise- und Geschäftspläne für dieselben (VII. Abschnitt). 2. Die Vorarbeiten werden unabhängig von der legislativen Bewilligung zur tatsächliche» Stellung der Contingcntc und ohne spceicller Anordnung seitens der Ergänzungsbc-hörden höherer Instanz in der Regel in den im Wehrgesetze festgestellten und in dieser Instruction bestimmten Zeiträumen in Ausführung gebracht. §• 11. Verzeichnung der Stcllungspflichtigcn der 1. Altcröelassc durch die Matrikcnfnhrer. 1. Die amtlich bestellten Matrikenführer verfassen nach Ortsgemeinden abgesonderte Auszüge aus den Tauf- und Geburts-Registern über alle in das stellungspflichtige Alter tretenden Jünglinge, ohne Uebergehung irgend eines Namens, nach dem Muster I. Muster 1. 2. In diese Auszüge werden alle diejenigen in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes — auch die bereits Verstorbenen — nach dem Datum der Geburt eingetragen, welche in dem ans die Verfassung dieser Auszüge folgenden Kalenderjahre das zwanzigste Lebensjahr vollenden (§. 3), beziehungsweise vollendet haben würden. 3. Die bis zum Tage der Ucbergabc des Matrikenanszugcs vorgekommenen Sterbefälle der darin genannten Personen kommen, soweit dies auf Grund der von den Matriken-führern geführten Sterberegistcr geschehen kann, in die dazu bestimmte Rubrik dieses Auszuges einzutragen. 4. Diese Registcrauszügc sind bis Ende November jedes Jahres an die betreffenden Gemeindevorsteher zu übergeben. §• 12. Zuständigkeit zur Erfüllung der Stclluugspflicht. 1. Jeder StellnngSpsiichtige ist in dem Bezirke, innerhalb welchem er heimatszuständig ist, stcllnngspflichtig und zur Erfüllung dieser Pflicht dahin gewiesen. 2. Der Tag des Beginnes des Anmeldnngstcrmines entscheidet auch über die Zuständigkeit zur Erfüllung der Stellungspflicht derart, daß eine nach dem 1. December des der Stellung voransgehendcn Jahres erworbene neue Zuständigkeit, erst bei der auf diese Stellung folgenden regelmäßigen Ergänzung zu berücksichtigen ist. 3. Bei zweifelhafter Zuständigkeit hat der Aufenthalt des Stellungspflichtigen an dem zu 2 bezeichnet«! Tage zu entscheiden. §• 13. Aufforderung behufs Anmeldung zur Verzeichnung. 1. Die mit der Verzeichnung der Stcllnngspflichtigeu beauftragten Gemeindevorsteher haben alljährlich eine angemessene Zeit vor dem Beginne des Anmcldnngstermines durch öffentlichen Anschlag oder ans andere ortsübliche Weise die nach den §§. 3 und 15 zu verzeichnenden Stellungspflichtigeu unter Androhung der gesetzlich zulässigen Strafe, zur Befolgung der im §. 14 dieser Instruction enthaltenen Bestimmungen anfzufordern. 2. Die Pflicht zur Anmeldung, sowie überhaupt die auö dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten werden durch den Mangel der Kenntniß dieser und anderer ähnlichen Aufforderungen oder durch Unkenntniß der aus dem Wehrgesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht beirrt. 3. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen zur Verzeichnung ist, sofcrne dieselbe mündlich erfolgt, sogleich tu Gegemvart des Anmeldenden in dem diesfälligen Verzeichnisse (§§. 15, 16) einzntragen. §• 14. Aleldung der Stellungspflichtigen zur Verzeichnung. 1. Jeder Stellnngspflichtige der zum Erscheinen bei der nächst bevorstehenden regelmäßigen Stellung verpflichteten Alterselassen hat sich bei dem Gemeindevorsteher seines Aufenthaltsortes, auch wenn der Aufenthaltsort nicht zugleich sein Heimatsort sein sollte, mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden. Diese Anmeldung hat im Monate December des der regelmäßigen Stellung vorangehenden Jahres zn erfolgen. 2. In soferne diese Meldung nicht bei dem Gemeindevorsteher des Heimats-Ortes erfolgt, ist die Legitimations- oder Reiseurkunde beizubringen. 3 Sind Stellnngspflichtige ans ihrem Heimats- oder Aufenthaltsorte zeitlich abwesend und hiedurch, oder durch Krankheit nicht in der Lage, 'sich mündlich oder schriftlich anznmelden, so kann dies durch ihre Eltern, Vormünder, oder sonst einen Bevollmächtigten geschehen. 4. Die in Straf-, Untersnchnngs- oder Correctionshaft beflndlichen Stellungspflichtigen werden durch die Vorstände der betreffenden Haftanstalten dem Gemeindevorsteher des Aufenthaltsortes unter Angabe der zur Verzeichnung erforderlichen Daten namhaft gemacht werden. 5. Die in einer stellungspflichtigen Altersklasse stehenden und im Familienvcrbande lebenden Angehörigen der im activen Dienste stehenden Militärs, sowie die bei der Verwaltung des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine dienenden Stellungspflichtigen (§. 3: 4), sind, gleichwie alle übrigen Stellungspflichtigen, zur mündlichen oder schriftichen Anmeldung bei dem Gemeindevorsteher des Aufenthaltsortes verpflichtet. Rücksichtlich der Anmeldung der in das stellnngspflichtige Alter tretenden Zöglinge der Militär-Bildnngsanstalten durch die Commanden der betreffenden Anstalten gelten die Bestimmungen zu 4. §. 15. Verzeichnung der Stellungspflichtigen aller drei Altersklassen. 1. Die Verzeichnung der Stellungspflichtigen obliegt den Gemeindevorstehern, und umfaßt sowohl die zn dem betreffenden Gcmeindeverbande zuständigen, als die nicht dahin zuständigen und in der Gemeinde sich aushallenden Stellungspflichtigen aller drei Alterselassen. 2. Die Gemeindevorsteher sind für die richtige und ordnungsmäßige Besorgung der Verzeichnung dergestalt verantwortlich, daß im Falle fruchtlos gerügter Unregelmäßigkeiten, über Entscheidung der politischen Landesstelle, die Verzeichnung durch die Bezirksbehörde auf Kosten der Gemeinde ansgeführt werden kann. 3. Die Gemeindevorsteher haben nach Uebernahme der Auszüge aus den Tauf- (Ge-burts-) Registern sofort Erkundigungen über den Aufenthalt der in denselben aufgeführten Personen einzuziehen und zu ermitteln, ob die nicht mehr in der Gemeinde Anwesenden verstorben, mit Bewilligung ausgewandert oder anderwärts heimatszuständig geworden sind. Das Ergebniß dieser Ermittlungen ist in dem Tauf- (Gebnrts-) Registeransznge (§. 11) zu bemerken. 4. Auf Grundlage dieser Registerauszüge, der persönlichen Anmeldung der Stellungspflichtigen (§. 14) und der von den Gemeindevorstehern anznstellenden Nachforschung rücksichtlich der in der Gemeinde sonst zuständigen oder nicht zuständigen und in der Gemeinde sich anfhaltenden Stellimgspflichtigeu werden die Verzeichnisse abgesondert a) über die in der Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen, nach dem Muster II und Muster ii. b) über die in der Gemeinde nicht zuständigen, jedoch in derselben sich aufhaltenden Stel-lnngspflichtigcn aller drei Altersclassen, nach dem Muster III. verfaßt. Muster in 5 In das Verzeichnis? der in der Gemeinde zuständigen Stellnngspflichtigen sind nicht nur Jene einzutragen, welche a) in der Gemeinde geboren sind und in derselben ihren Wohnsitz haben, sondern b) auch Jene, welche in der Gemeinde geboren, jedoch aus derselben, ohne die Zuständigkeit zur Gemeinde verloren zu haben, abwesend sind, sowie c) Jene, welche in der Gemeinde als Fremde sich angesiedclt haben und nunmehr dahin zuständig sind. 6. Rücksichtlich dieser Stellungspflichtigeu der zweiten und dritten Altersclasse genügt die Berichtigung des bei der vorhergegangencn regelmäßigen Stellung verfaßten Verzeichnisses. 7. In dem Verzeichnisse über die zuständigen Stellungspflichtigen darf keiner derselben übergangen werden; selbst wenn er im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr dient, oder aus dem Verbände derselben bereits wieder entlassen ist; auch die bei früheren regelmäßigen Stellungen Befreiten und auf Was immer für eine Art Classisieirten, dann die in den Stand der Ersatzreserve Eingetheiltcn der stellnngspflichtigen Altersclassen sind in diese Verzeichnisse anfznnehmen; dagegen kommen die in den Tauf- (Geburts-) Registern thcils durch die Matrikenführer, theils durch die Gemeindevorsteher bezeichneten verstorbenen, sowie die mit Bewilligung ansgewandertcn oder in einer anderen Gemeinde zuständig gewordenen Stellungspflichtigen in das Vcrzeichniß nicht zu übertragen. 8. Jene Umstände, welche rücksichtlich der Heranziehung der Stellungspflichtigen zur Erfüllung dieser Pflicht von Belang sind, wie z. B. Wim der Stellnngspflichtigc in der Untersuchnngs- oder Strafhaft, in strafgerichtlicher (Vor-) Untersuchung, wenngleich auf freiem Fuße sich befindet oder abwesend ist, kommen in dem Verzeichnisse klar und bündig anzuführen §. 16. Verzeichnung der fremden Stellnngspflichtigen. 1. Die Verzeichnung der in der Gemeinde sich anfhaltenden und nicht dahin zuständigen Stellnngspflichtigen aller drei Altersclassen erfolgt unter den im §. 15 enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen auf Grundlage der Anmeldung der Stellungspflichtigen und der seitens der Gemeindevorsteher von Amtswegen anzustellenden Nachforschungen. 2. Ist der Stellnngspflichtigc nicht im Besitze einer gütigen Legitimations-Urkunde, so ist dieser Umstand in der betreffenden Rubrik des Verzeichnisses zu bemerken; betrifft dies einen Stellungspflichtigen, dessen Altersclasse bereits einer Stellung unterzogen war, so ist es Pflicht des Gemeindevorstehers, in der Rubrik "Anmerkung,, anzuführen, in welcher Weise der Betreffende nach seiner Angabe der Stellnngspflicht entsprochen hat. 3. Fremde Stellungspflichtige sind gelegenheitlich ihrer Anmeldung über die Bestimmungen des §. 18 zu belehren, und es ist ihnen für den Fall, als sic die Abstellung im Aufenthaltsbezirkc anstrcben, dieß jedoch selbst zu erwirken nicht in der Lage wären, die Vermittlung von Amtswegen angedcihen zu lassen. 4. Es sind übrigens fremde Stellnngspflichtigc, welche die Abstellung im Aufenthaltsbezirkc angestrebt haben, zu verpflichten, für den Fall, als sie zum Wechsel des Aufenthaltsortes genöthigt wären, den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. §. 17. Einbringung der Ansuchen um die zeitliche Befreiung (Neclanrationeu) und um die Begünstigung der Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. 1. Unterstützungsbedürftige Angehörige oder deren Bevollmächtigte, welche die zeitliche Befreiung Stellungspflichtiger oder Letztere, wenn sie die Begünstigung rücksichtlich ihrer Enthebung von der Präsenzdienstpflicht anstreben, sind verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse zur Zeit der gemeindeweiscn Verzeichnung, oder spätestens bei der regelmäßigen Stellung selbst, in diesem Falle jedoch bei Gefahr der Anwendung der nachfolgenden Bestimmung, nachzuweisen. 2. Wird die erst bei der Stellung cingebrachte Reclamation wegen Unzulänglichkeit der beigebrachten Nachweise abgewiesen, so kann der nach eventueller Stellung des Betreffenden unzweifelhaft und vollständig nachgcwiesenc Anspruch auf die zeitliche Befreiung mit unter der für Militär-Entlassungen aus dem Titel der gesctzlvidrigen Einreihung bestehenden Bedingung (§. 159) zuerkannt werden, wobei für den Fall, als durch die gesetzwidrige Stellung dem gemeinsamen Kricgsbudget, beziehungsweise der Dotation dcö Landesverthcidigrmgs-Mini-steriums Unkosten erwachsen sind, ein Ersatz in dem Durchschnittsbetrage von zwanzig Gulden österreichischer Währung, von dem Schnldtragendeu hcreinznbringen ist. Betrifft e« jedoch ein Ansuchen um die Begünstigung der Enthebung von der Präscnz-dieustpflicht, so kamr dasselbe nachträglich nur daun berücksichtigt werden, meint besondere Umstände das Bersäunmiß entschuldigen. 3. Diese Bestimmung findet auch daun Anwendung, wenn die Partei es unterließ, die bei der Verzeichnung angebrachte Ncelamatio», beziehungsweise daS Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht, durch die ihr von der Bezirksbchörde als noch erforderlich bezeichnten Nachweise zu vervollständigen. 4. Die Gemeindevorsteher haben zur Vermeidung derartiger Versäumnisse gel genhcrtlich der nach §. 13 zu erlassenden Aufforderung an die rechtzeitige Einbringung der zur Begründung allflifliger Ansprüche auf die Zuerkeiunnig gesetzlich zulässiger Begünstigungen erforderlichen Docnmente in Allgemeinen zu erinnern, Letztere den Verzeichnisse» anznschließen und dies unter Angabe der Anzahl derselben darin zu bemerken. §. 18. Ansuchen fremder Stellungspflichtigcr um Vorführung vor die Stellungs-Cornission des Aufcnthaltsbezirkcs. 1. Obgleich nach §. 12 jeder Stellnngspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht an den heimatlichen Stellungsbezirk gewiesen und nach §. 52 verpflichtet ist, zur regelmäßigen Stellung in demselben zu erscheinen, kann a) den in einem anderen Bezirk ansässigen oder bleibend angcstellten, oder auch b) in Dienstes-, Arbeite- und sonstigen Erwerbsvcrhältnisscn dauernd abwesenden Stellungs-Pflichtigen, wenn deren Nothwendigkeit zum Betriebe des Dienstes, der Wirthschaft oder des Gewerbes durch den Gemeindevorsteher bestätiget ist, oder wenn glaubwürdig nachgcwiesen wird, daß die Verhältnisse solcher Stellungspflichtigen die Bestreitung der Kosten der Reise in den Heimatsbezirk aus eigenen Mitteln nicht gestatten; sowie auch e) den ordentlich und öffentlich Studirenden die Bewilligung zur Abstellung im Aufcuthaltsbezirkc ertheilt werden. 2. Wünschen Stellungspflichtige, welche wegen nachgewiesener Nothweudigkeit eine über die Zeit des Beginnes der Stellung hinaus lautende Bewilligung zur Reise in das Ausland erhalten habe», in einem ihrem Aufenthalte näheren, als bei» heimatlichen Stellungsbezirke ihrer Stellnngöpflicht z» genügen, so kan» ihnen bieß unter ben zn 1 bezeichneten Bedingungen gestattet werben. 3. Die Ertheilnng solcher Bewilligungen, nach Prüfung der beigebrachten Nachweise iinb Erwägung bei' Rückslchtswürbigkeit, steht bcv heimatlichen Bezirksbehörde des Stellnngs pflichtigen zu (§. 80). 4. Die vorbezeichneten 9iachweise finb von den frembe» Stellungspflichtige» gelegen« heitlich bev Anmeldung zur Berzeichnung bei» Gemeinbevorsteher zu übergeben, durch diesen dem betreffende» Verzeichnisse zuzulegen, mib baß bieß geschehen, in der Anmerknngsrubrik ersichtlich zu machen. §. 19. Schluß der geincindeweisen Berzeichnung der Stelluugspflichtigen. 1. Die gemeindeweise Verzeichnung der Stellungspflichtigen ist mit letztem December abznschließen und haben die Gemeinbevorsteher die Verzeichnisse, nach Überprüfung, eventuell Vervollständigung und Richtigstellung derselben, bis längstens 10. Jänner des folgenden JahreS der zuständigen Bezirksbehörde vorzulegen. 2. Sowohl den in zwei Parten nuszufertigenben Verzeichnissen über die zuständigen, wie auch dem Verzeichnisse über die fremden Stellungspflichtigen sind die Reclamationen, die Nachweise zur Begründung des Anspruches auf die Enthebung von der Prüsenzdienst-s)sticht, oder Abstellung im Anfenthaltsbezirke zuzulegen; den Verzeichnissen über die zuständigen Stellungspflichtigen sind nebstbei» mich die Mntrikenauszüge anzuschließen. §. 20. Prüfung mib BervoUstäubiguug der gciueiubelveiseu Verzeichnisse durch die Bezirksbehörde. 1. Die Bezirksbehörde hat: u) ans den eingelangten Verzeichnissen über die fremden Steltnngepftichtigen nach Stel-lnngsbezirken abgesonderte Auszüge zu verfassen und diese, sannnt den dazu gehörigen Belegen, sofort den betreffenden zuständigen Bezirksbehörden zu übermitteln; L) jene über die heimatsznständigen Stellnngspflichtigen aber durch Vergleichung mit den Auszügen aus den Tauf- (Gebnrts ) Registern, den Volkszählungslisten und bezüglich der freiwillig in das stehende Heer (Kriegsmarine) Eingetretenen auch mit der dies-fälligen Vormerkung, dann rücksichtlich der zweiten und dritten Altersclasse mit den Stellnngs und Nachstettnngslisteit der vorangegangenen regelmäßigen Stellungen zu prüfen, etwa Vorgefundene Mängel zu verbessern und <■) die bei früheren Stellungen in das stehende Heer, die Kriegsmarine oder Landwehr Eingereihten, oder hiezu in Vormerkung Verbliebenen und die zur Löschung aus der Stellungsliste Classificirten der nunmehr in der zweiten oder dritten Altersclasse stehenden Stellnngspflichtigen in den Verzeichnissen zu bezeichnen. Diese Bezeichnung hat das Jahr der Stellung, den Beschluß ohne Angabe des Gebrechens, beziehungsweise das Jahr der Stellung, bei welcher der Betreffende abwesend war, und die Angabe zu enthalten, ob er zur Nachstellung für das stehende Heer (Kriegsmarine) oder für die Landwehr vorgemerkt ist. 2. Laugen von anderen Bezirken die Verzeichnisse über die in denselben sich aufhalten den, im eigenen Bezirke heimatszuständigen Stellnngspflichtigen ein, so pflegt die Bezirksbehörde hiernach die Richtigstellung und Vervollständigung der Verzeichnisse, erledigt die eingelangten Gesuche um die Bewilligung znr Abstellung im Anfenthaltsbezirke sofort nach den Bestimmngen des §. 18 und bezeichnet die diesfalls ertheilte oder nicht ertheilte Bewilligung in der Rubrik 17 des Verzeichnisses. 3. Ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die bis zum Schlüsse des Kalenderjahres entlassenen und in den Stand der Ersatzreserve gelangenden Nachmänner bei der zunächst folgenden regelmäßigen Stellung, in soferne sie in die zweite oder dritte Altersclasse treten, wieder zur Stellung hcranzuziehen sind, demgemäß die Bezeichnung entsprechend stattznfin-den habe. §• 21. Kundmachung der Verzeichnisse in den Gemeinden. 1. Seitens der Bezirksbehörde ist hierauf eine Ansfcrtigling des berichtigten Verzeichnisses in der betreffenden Gemeinde mit dem Beisatze kund machen zu lassen, daß Jedermann, der a) eine Auslassung oder unrichtige Eintragung anzeigen, oder b) gegen die Reklamation eines Stellungspsiichtigcn oder gegen dessen Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht Einsprache erheben will, berechtigt ist, dieselbe bei der Bezirksbehörde innerhalb der von derselben nach den Communi-cationsverhältnissen zu bestimmenden Zeit einzubringen und bereu Begründung nachzuweisen. 2. Jenen, welche Reklamationen oder Gesuche um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht eingebracht haben, ist bekannt zu geben, welche fehlenden Nachweise noch beizu« bringen sind. Jnsoferne die Entscheidung über eine Reklamation von der commissionellen ärztlichen Untersuchung Angehöriger des Reelamirten abhängig ist, sind dieselben darauf auf merksam zu machen, daß sie sich der Stellungscommission vorzustellen haben werden. 3. Es muß gesorgt werden, daß jeder Betheiligte, dem es Ernst ist, seine Rechte zu wahren und seine Pflichten zu erfüllen, von dem Inhalte des Verzeichnisses Kenntniß erhalte oder wenigstens erhalten könne. Zn diesem Behnfe ist in jeder Gemeinde die hiezu erforderliche zweckmäßigste Art und Weise der Kundmachung anzuwenden. Wenn die Verzeichnisse im Gemeindeamte aufgelegt werden, so hat die Veröffentlichung mindestens acht, in der Gemeinde allgemein kundgemachte Tage zu dauern. §. 22. Verfahren über Einsprachen gegen die Verzeichnung, wider Reklamationen oder Anbringcn um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. 1. Die innerhalb der von der Bezirksbehörde bestimmten Frist (§. 21: l) entweder mündlich oder schriftlich vorgebrachten Anzeigen über Auslassungen oder unrichtige Eintragungen, sowie die geltend gemachten Einsprachen gegen Reklamationen oder sonstige Ansprüche auf gesetzlich zulässige Begünstigungen sind von der Bezirksbehörde, so weit als nöthig mit Beiziehung der betreffenden Gemeindevorsteher, zu prüfen. 2. Ergibt sich die Grundhältigkeit einer solchen Anzeige oder Einsprache, so erfolgt die Berichtigung in den Verzeichnissen; zeigt sich das Gegcntheil, so ist dies der Partei bekannt zu geben, welcher übrigens das Recht der Berufung an die Landstelle offen steht. Jnsoferne es sich jedoch um Einsprachen wider Reklamationen oder sonstige Ansprüche auf gesetzlich zulässige Begünstigungen handelt, sind die Erhebungen zu pflegen mtd das Ergebnis; der zur Entscheidung hierüber berufenen Stellungs-Commission znr Kenntniß zn bringen. Es ist überhaupt Pflicht der Bezirksbehörden über die Befreinngs-Anbringcn oder sonstigen Ansprüche auf gesetzlich zulässige Begünstigungen, wo die vorgelegten Nachweise nicht vollkommen zweifellos sind, die Erhebungen einzuleiten und derart zu pflegen, daß die Stellungs-Commission mit voller Sicherheit entscheiden kann. iv. Mfchmtl. Losung; Verfahren bei derselben. LosnngS- und Stcllungslistc. §• 23. Zweck dcr Losung, Verlust des Losungsrechtes, Rachlosung. 1. Die Losung hat den Zweck, die Reihenfolge zu bestimmen, nach welcher die Stellnngspflichtigen innerhalb ihrer Alterselasse zur Einreihung in daö stehende Heer (Kriegsmarine), Eintheilnng in die Ersatzreserve oder zur Einreihung in die Landwehr gelangen. 2. An der Losung bctheiligen sich die sämmtlichen Stellnngspflichtigen jener Alterselasse, welche zum ersten Male zur Stellung gelangt. 3. Das dabei gezogene Los ist für den Stellnngspflichtigen während der ganzen Dauer der Steltnngspflicht und daher auch in den höheren Altersclassen giltig. 4. Die stellnngspflichtigen Zöglinge dcr Militär-Bildnngsanstalten losen nicht. ü. Die von Amtswegen (§§. 104—106) zur Stellung Gelangenden verlieren die Berechtigung zur Losung, beziehungsweise die Berechtigung, welche ihnen ans dcr früher gezogenen Losnummer erwächst. 6. Stellnngspflichtige, welche nach der Stellung, bei welcher sic gelost haben, die Hci-matsznständigkeit (§. 12) verändern, rangiren in dem neuen Znstäudigkeitsbezirke in der zweiten, beziehungsweise dritten Alterselasse nach dem Lose ihres früheren Bezirkes und analog nach tz. 27: 1 vor der gleichen Loszahl des neuen Heimatsbezirkes, wenn der Besitzer deö letzteren Loses noch in die Stellimgsliste anfznnehmen ist. 7. Gelange» Stellnngspflichtige, welche ans was immer für einer Ursache an der Losung ihrer Alterselasse nicht theilgenommen haben, nachträglich oder auch in den höheren Altersclassen zur Stellung, ohne der Stellung von Amtswegcu zn verfallen, so sind sie der Nachlosimg zn unterziehen. §. 24. Die LosnngS-Lisie. 1. Unmittelbar nach der Kundmachung dcr Verzeichnisse in den Gemeinden verfassen die Bezirksbehörden nach dem Muster IV. die Loflmgsliste. Als Grundlage hiezu dienen die gemeindcweisen Verzeichnisse der im Bezirke hcimatsznständigen Stellnngspflichtigen. 2. Die Losmigslistc hat alle zur Losung berechtigten Stellnngspflichtigen der 1. Alters, elassc eines und desselben Stellungsbezirkes in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen geordnet, sie mögen in der Heimat anwesend oder abwesend sein, die zeitliche Befreiung an-gesprochen haben oder nicht, zu enthalten. Bei gleichen Familiennamen entscheidet in derselben Weise der Tauf- oder Vorname und sind auch diese gleich, der Geburtstag. §. 25. Feststellung des Zeitpunktes der Losung. 1. Die Losung wird in jedem Stellnngsbezirke vor der Stellung, jedoch nicht früher vorgcnommen, als zur vollständigen Anfertigung dcr S.tellmigsliste bis zum Stelluugstage erforderlich ist. 2. Der Tag der Losung ist von der Bezirksbehörde mindestens acht Tage vorher in den Gemeinden durch öffentlichen Anschlag oder ans andere ortsübliche Weise kuudzumachen und cs ist den Stellnngspflichtigen das persönliche Erscheinen zu überlassen. Muster IV. §• 26. Verfahren bei der Losung. 1. Der Bezirkshailptmailn (Bürgermeister) oder dessen Stellvertreter leitet den Act der Losung in Gegenwart der Gemeindevorsteher oder deren Stellvertreter. 2. Zur Losung hat Jedermann freien Zutritt, den Eltern oder Bormündern der zur Losung Berufenen gebührt jedoch der Borzug, wenn der Versammlungsort nicht alle Personen, die sich einfinden, fassen sollte. 3. Behufs der Losung werden die sämmtlichen Buchstaben des Alphabetes auf Zettel von gleichem Papier und gleicher Größe geschrieben und zusammengerollt in ein aus einem Tische freistehendes undurchsichtiges Gefäß gelegt. Der älteste Gemeinde-Borsteher zieht einen Zettel, von dessen Buchstaben an nach der Ordnung des Alphabetes bis Z, dann von A angefangen bis zu dem erstgczogenen Buchstaben, die Namen znr Losung anfgernfen werden sollen. Dieser erstgezogene Buchstabe ist in der Anmerknngsrubrik der Liste zu bezeichnen. 4. Hierauf werden ans so viele Loszettcl von gleichem Papier und gleicher Größe, als Losungsberechtigte der ersten Altersclasse verzeichnet sind, die Nummern von 1 an fortlaufend geschrieben, diese Zettel znsammengerollt und einzeln in das Gefäß auf dem Tische gelegt. Nach je zehn hineingeworfenen Zetteln wird das Gefäß gerüttelt. Die Zettel können in ganz gleiche hölzerne Kapseln eingesteckt, oder auch statt der Zettel, kleine Halbkugel» verwendet werden, ans deren platter Fläche die Nummer ge- schrieben ist. 5. Jeder Aufgerufene zieht einen Losnngszettel, nach dessen Nummer ihn die Reihe zur Stellung trifft; wenn er nicht selbst ziehen wollte, oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein Anderer, den der Leiter der Losung hiezu bestimmt, ein Los. Jener, der den Zettel gezogen hat, liest die Nummer desselben laut ab, oder läßt sie durch eine von ihm selbst gewählte Person ablesen und übergibt ihn sodann dem Leiter der Losung, welcher die Eintragung der Nummer in die Losniigsliste veranlaßt. §• 27. Verfahren bei der Nachlosung. 1. Bei einer Nachlosnng hat der Betreffende ans so vielen Losen als Nummern bei der allgemeinen Losung seiner Altersclasse vorhanden waren, eines zu ziehen. Dasselbe ist der bei der allgemeinen Losung gezogenen Nummer der gleichen Höhe mit einem Bruchtheile vorzusetzen. 2. Nachlosungen sind, ohne erst die nächste regelmäßige Stellung abznwarten, bei der Bezirksbehörde sofort vorznnehmen und zu jeder derselben zwei Vertreter der Gemeinde des Amtssitzes beizuziehen. §. 28. Die Stellungsliste. 1. Nach abgeschlossener Losung verfaßt die Bezirksbehörde für den Bereich des Stel-Muster v. lungsbezirkes die Stellungsliste, nach dem Muster V, in zwei Ausfertigungen, die eine für den eigenen Amtsgebrauch, die zweite für das HeereS- (Marine-) ErgänzungSbczirks-Commando. Zur Verfassung der Stellnngsliste dienen die gemeindeweisen Verzeichnisse der im Stellungsbezirke zuständigen Stcllungspflichtigen und die Losnngsliste als Grundlage. 2. Die Stellnngsliste ist in folgender Art abzntheilen: A. Die zur Stellung von Amtswegen Vorgemerkten (§§. 104 bis 106) für alle 17 Jahrgänge, jedoch nur soweit diese Vorgerncrkten bei der bevorstehenden regelmäßigen Stellung anwesend sind, nach Jahrgängen, bezüglich Altersklassen gereiht. B. Die bei der bevorstehenden regelmäßigen Stellung zur Nachstellung in der Losreihe gelangenden StellnngSpflichtigcn, nach den Jahrgängen abgesondert, sofern sie vermöge des Loses und nach dem Stande derjenigen regelmäßigen Stellung, für welche sic nachzustcllen sind, zur Einreihung in bas stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr gelangen, oder in den Stand der Ersatzrcserve bleibend cingetheilt werden sollen. C. Die sännntlichen in der ersten Altersklasse Stehenden nach der Reihe des Loses geordnet, sic mögen in der Heimat anwesend oder abwesend die zeitliche Befreiung angcsprochen haben oder nicht; dann I). die in der zweiten, und E. die in der dritten Altersklasse Stehenden; beide Altersklassen einschließlich der, in den Stand der Ersatzreserve zeitlich eingetheilten Stellungspstichtigen, in der Reihe des in der ersten Altersklasse beziehungsweise nachträglich gezogenen Loses. 3. Bei den Abtheilungen A und B ist am Schlüsse ein Raum für weitere Eintragungen offen zu lassen. 4. In die Stellnngsliste sind nicht auszmiehmen, und zwar: In den Abtheilungcn O, I) und E: a) die mit der gesetzlichen Dienstverpflichtnng bereits im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine Dienenden; in die Abtheilnngen D und E: b) auch die bei den vorangcgangcncn beiden Stellungen, bei welchen diese Altersklassen verpflichtet waren, in die Landwehr Eingereihten; c.) die gemäß des Beschlusses der Stellungs-Commission ans der Stellungsliste zu Löschenden und 0) die vermöge des Loses und nach dem Stande derjenigen regelmäßigen Stellung, für welche sie nachzustellen sind, zur Einreihung in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr in Vormerkung verbliebenen Abwesenden. Dagegen dürfen in den Abtheilnngen I) und E Diejenigen nicht übergangen werden, welche vermöge des Loses und nach dem Resultate der Stellung, bei welcher sie abwesend waren, in die Reihe der in den Stand der Ersatzreserve zeitlich Eingetheilten fallen, vorausgesetzt, daß sie nicht der Stellung von Amtswegen unterliegen. Es ist jedoch dieser Umstand in der Rubrik 14 der Stellungsliste anznführcn. 5. Rücksichtlich der Bezeichnung der Losreihe der in den Abteilungen von B bis E Verzeichneten ist nach den in dem Muster V, Anmerkung g) und h) enthaltenen Direktiven vorzugehen. V. Mschiütl. Repartitiou der Recruten- und Erfatzrcserve-Contiugente; Anrechnung der Eingereihten, beziehungsweise Eingetheilten auf die Coutingente. §. 29. Reparation des Recruten- und Ersatzrcservc-Contingeuteö aus die Königreiche und Länder. Die Reparation des Recruten-Contingentcs für das stehende Heer und die Kriegsmarine, dann des Contingentes für die Ersatzreserve erfolgt seitens der Ministem! - Instanz auf die ^uzclnen Königreiche und Länder nach dem Verhältnisse der in denselben vorhandenen Bevölkerung. §. 30. Stcllmigsbczirtswcife Repartition dcö Rccrutcn und Ersatzrcscrvc-Eontingcntcs. 1. Bei bei Repartition dcS nach §. 29 auf ei» Landesgebiet entfallenden Recrnten-Contingentcs ans die einzelnen Stellnngsbezirke (§. 8) durch die Ergänznngsbehördcn zweiter Instanz ist in der in den nachstehenden Puncten festgestellten Art und Weise vorzugehen. 2. Sobald die Prüfung und Bcrvollständignng der gemeindeweisen Verzeichnisse durch die Bezirksbehörden beendet ist, haben diese nach dem Muster VI, längstens bis Ende Jänner jedes Jahres, die Nachweisungen über die Zahl der Wehrfähigen, in einem jeden Stcllungs-bezirke der betreffenden Ergänzungsbehördc zweiter Instanz zu übergeben. 3. Bei der Ermittlung der Zahl der Wehrfähigen ist folgendes Verfahren zu beobachten: a) Zuerst wird die Summe der nach den Gemeinde Verzeichnissen berufenen Stellungs- Pflichtigen in jeder Alterselassc und sodann 1>) das Durchschnittspcreent der in jeder der drei Alterselassen bei den letzten drei regelmäßigen Stellungen zeitlich Befreiten ermittelt, e) Hierauf wird von den zu a) sich ergebenden Summen der in jeder Alterselassc berufenen Stellungspflichtigen die nach der Höhe dieser Ziffern und nach dem zu b) fest- gestellten Durchschnittspereent resultirendc Zahl der zeitlich Befreiten in Abzug gebracht, d) Ans der hiedurch gewonnenen Ziffer wird die Zahl der Wehrfähigen nach dem nun zu ermittelnden Durchschnitts-Verhältnisse der in den letzten drei Stellungsjahren zur Einreihung geeignet erkannten zuständigen Wehrpflichtigen festgestcllt, wobei es einerlei ist, ob Letztere in das stehende Heer, in die Kriegsmarine oder Landwehr eingereiht, oder in den Stand der Ersatzreserve cingetheilt wurden, oder ob deren Asscntirnng freiwillig, von Amtswegen oder nach der Losreihe erfolgte. 4. Die auf diese Art in einem jeden Stellnngsbezirke eines Landesgebietes resultirenden Wehrfähigen werden seitens der zn I bezcichneten Ergänzungsbehörden snmmirt, und ans Grundlage dieser Gcsammtsumme und der Summen der Wehrfähigen in den einzelnen Stel lnngsbezirken, mittelst eben so vieler Proportionen als Stellnngsbezirke im Landesgebiete ent halten sind, die auf die einzelnen Stellnngsbezirke entfallenden Quoten des dem Lande an-repartirten Recruten-Contingentes fcstgestellt. 5. DaS Ersatzreserve - Contingent eines jeden Stellnngs-, wie auch Heeres-(Marine-) Ergänznugsbezirkes, ist in derselben Weise zu ermitteln. 6. Bei der Repartition wird der größte Bruchtheil, so weit als uöthig, für ein Ganzes angenommen. Uebertragnngen und Berechnungs-Gnthabnngen bei dieser Auftheilung von einer regelmäßigen Stellung auf eine folgende dürfen nicht stattfindeu 7. Die zur Verfassung der zu 2 bezcichneten Nachweisungen erforderlichen Daten sind aus den Acten der letzten drei Stellnngsjahre, dann ans den gemeindeweiscn Verzeichnissen für die betreffende regelmäßige Stellung zu entnehmen lind ist bei deren Zusammenstellung von Seite der Ergänzungsbehörden in Anbetracht der Wirkung dieser Vorlagen auf die Auf bringung der Contingente alle Sorgfalt zu verwenden. Zeigen sich bei der durch die Ergänznngsbehördcn zweiter Instanz, einvernehmlich vor-zunehmenden Prüfung der Nachweisungen Differenzen in den eingestellten Durchschnittsziffcrn der in den letzten drei Stcllungsjahren zur Einreihung geeignet Erkannten, so sind dieselben, wenn nöthig im Wege der Erhebungen, zu begleichen. 8. Nach Ermittlung der Zahl der in jedem Heeres-(Marine-)Ergänznngsbczirke abzu-stellendcn Recruten durch Summirung der auf die einzelnen Stellnngsbezirke desselben Er gänznngsbezirkes entfallenden Recruten-Contingents-Quoten (Punct 4) kommen die dicsfälligcn Ziffern, seitens der Gencral-Commandcn, mittelst einer nach den Heeres-(Marine-)Ergün-zungsbezirken abgesondert verfaßten Uebcrsicht dem Reichs-Kriegsministerimn, und zwar von den General-Commanden bis Ende Februar des Stellungsjahres anznzeigen; den Bezirks--behörden und den Heeres- (Marine-) Ergänznngsbezirks - Commanden sind die Ergebnisse der Repartition beider Contingente sofort bekannt zu geben. §. 32. Truppcnweise Subrepartition des Recruten-ContingcnteS durch die HeereS-(Marine-) ErgänzungSbezirkS-Commanden. 1. Wird in einem Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirke mehr als eine Stellungs-Commission activirt (§. 48), so ist das nach §. 31 ans seinen Bereich entfallende Recruten» Contingent, nach der crfahrungsgemäßen Ergiebigkeit der Bezirke in der Aufbringung der Specialwaffen, jeder Stellungs-Commission das Specialwaffen-Contingent mit Bedachtnahme auf das nach §. 30 bezirksweise entfallende Recruten-Contingent und die etwa abzurechnenden Guthabungen (§. 33) oder zu deckenden Rückstände und Ersätze (§. 35) zu subrepartiren. 2. Diese Subrepartition hat nur die Bedeutung eines annäherungsweisen Präliminares und darf keineswegs die Einreihung im Allgemeinen wehrfähiger Recruten, weil sie eben nicht die für eine der betreffenden Specialwaffen erforderlichen Eigenschaften besitzen, ansschlicßcn. 3. Die in der Aufbringung der wafsenweisen Contingente unvermeidlichen Abweichungen von der Subrepartition im Ganzen wieder anszugleichen, obliegt dem Heeres- (Marine-) Er-gänzungsbezirks-Commando; von der durch das Reichs-KriegSministerinm, beziehungsweise durch das General-Commando getroffene» Repartition (§. 31) darf jedoch nicht abgewichen werden. §. 33. Anrechnung auf das Recruten-Contingent; Guthabungen der Stellungsbezirke auf dasselbe. 1. Jeder in das stehende Heer ober in die Kriegsmarine eingetretenc Inländer wird auf das dem zuständigen Stellungsbczirke anrepartirte Recrnten-Contingent angerechnet, wenn der Eingereihte, ohne Einrechunng der etwa strafweise aufcrlegten Dienstzeit, zur gesetzlichen Dienstpflicht in der Gesamintdauer von zwölf, beziehungsweise zehn Jahren verpflichtet ist. Das Alter, in welchem der Eintritt erfolgte, ändert an diesem Grundsätze nichts. 2. Ausschließlich der freiwillig Eingetretenen sind alle von der Contingents-Abrechnung der vorhergehenden bis zu dem gleichen Zeitpnncte der nächstfolgenden regelmäßigen Stellung in das stehende Heer oder indic Kriegsmarine Eingereihten, auch die nach §. 14 a) des Wehrge-setzes eingereihten Zöglinge der Militär-Bildnngsaustalten, ans das dem zuständigen Stellung sbezirke anrepartirte Recruten-Contingent der zuletzt bezeichneten Stellung anzurechnen. 3. Die unter den Bedingungen zn 1 freiwillig in das stehende Heer (Kriegsmarine) Eingetretenen jedoch sind nur bis zu dem Beginne der regelmäßigen Stellungßperiode auf das bei dieser Stellung zu leistende Recrnten-Contingent anrechnungsfähig. Die von dem Beginne dieser Periode bis zu dem gleichen Zcitpuncte der nächstfolgenden regelmäßigen Stellung freiwillig Eingetretenen sind erst bei der letzteren Stellung zur Geltung zu bringen. 4. Grundsätzlich können sich jedoch Guthabungen der Stellungsbezirke auf das Recrnten-Contingent einer regelmäßigen Stellung insolangc nicht tatsächlich ergeben, als auf demselben Stellungsbczirke und für dieselbe regelmäßige Stellung eine gleiche oder größere Anzahl Rückstände und Ersätze vorgemerkt ist. 5. Resnltiren demnach in einem Stetlnngsbezirke Rückstände oder Ersähe des Recruten-Kontingents, so sind die ans denselben Stellungsbezirk und aus dieselbe regelmäßige Stellung bereits vorgemerkten, oder sich noch ergebenden Gnthabnngen so lange zur gegenseitigen Lö fchitug heranzuziehen, als Rückstände und Ersätze bestehen; die eventuell erübrigenden Gntha-bungen sind von dem bei der nächsten regelmäßigen Stellung dem betreffenden Stellungsbe-zirke anrepartirten Recruten-Contingente abzurechnen. §. 34. Anrechnung auf das Ersatzreservc-Contingent; Guthabung der StellungSbezirkc auf dasselbe. 1. Anzurechneu auf das cittettt Stellnugsbezirkc anrepartirte Ersatzreserve-Contingent ist jeder dahin Stellungszuständige (§. 12), welcher nach der Reihung der Altersclasscn und des Loses, gemäß den Bestimmungen des §.7:1 dieser Instruction, zur Eintheilnng in den Stand der Ersatzreserve entfällt. 2. Zeigt sich durch die Entlassung der Wachmänner, oder auch in Folge der Wachstet« langen das Contingeut der Ersatzreserve überschritten, so haben die über das repartirte Eon tingent entfallenden Ersatzrescrvisten als Gnthabnngen des Stellnngöbezirkes ans das bei der nächsten regelmäßigen Stellung zu leistende Ersatzreserve-Contingent vorgemcrkt zu werden. 3. Rücksichtlich der Löschung dieser Gnthabnngen durch eventuelle Ersätze (§. 36 : 2 und 3) ist nach den im §. 33 : 4 nnd 5 enthaltenen Grundsätzen zn verfahren §. 35. Rückstände und Ersätze de« Recnitcn ContingcntcS. 1. Wird da« einem StellnngSbezirke anreparlirte Recrnten Contingent auch im Wege der Nachstellungen nicht aufgebracht, so bildet der ans der Contingents-Abrechnnng resulti-renbe Rest den durch den betreffenden Stellungsbezirk bei der nächstjährigen regelmäßigen Stellung zu deckenden Rückstand. 2. Ersätze, in Folge der Entlassungen ans dem stehenden Heere oder der Kriegsmarine nach den §§ 40 nnd 41 des Wehrgesetzes, werden bis zum Beginne der regelmäßigen Stel-lnngSperiode bei dieser, von den bezeichncten Zeitpuncten an jedoch bei der nächsten reget mäßigen Stellung durch den betreffenden Bezirs gedeckt und bis dahin vorgemerkt: dtesfnUj ist nicht der Tag, an welchem die Entlassungsbewilligung erfolgt ist, sondern jener der chat--sächlichen Entlassung maßgebend. 3. Rücksichtlich der Tilgung dieser Rückstände nnd Ersätze durch eventuelle Gnthabnngen ist nach §. 33; 4, 5 zu verfahren. §. 36. Rückstände und Ersätze des Ersatzreserve-Eontiiigeiites. 1. Kamt das auf einen Stellnngsbezirk entfallende Ersatzreserve-Contingent auch im Wege der Nachstellungen nicht aufgebracht oder durch die Entlassung der Nachmänner nicht vollständig gedeckt werden, so bildet dieser Abgang, beziehungsweise der ungedeckt gebliebene Rest, den durch den betreffenden Stellnngsbezirk bei der nächstjährigen regelmäßigen Stellung auszubringenden Rückstand. 2. Zeitlich Eingetheilte (§. 7 : 3), gleichviel ob sie über das Coutingent entfallen oder nicht, welche bei der regelmäßigen (Stellung, im Wege der Nachstellung oder in Folge der Entlassung als Wachmänner eingetheilt werden, sind als von dem betreffenden Stellungsbezirkc bei der nächstjährigen regelmäßigen Stellung zu deckende Ersätze in die Vormerkung einzn-stellen. 3. Für jene Ersatzreservisten, welchen nachträglich im Recnrswege der BesreiungStitel zuerkanut wurde, ist der Ersatz gleichfalls in Anspruch zu nehmen, wenn derselbe nicht etwa schon nach den Bestimmungen zu 2 zur Geltung gelangt ist. 4. Betreffs Tilgung durch eventuelle Gnthabnngen wird auf den §. 34 gewiesen. VI. ^bjchnill. Zeitliche Befreiung von der Stellnngs- und (Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. §• 37. Die zeitliche Befreiung von her SlelluiigSpflicht. — Kompetenz zur Entscheidung. 1. Die zeitliche Befreiung von der Stellnngspflicht ist im Frieden und im Kriege zulässig und wird über die nach tz. 39 docnrnentirte Reclaination der Betheiligten (§. 17) von der StellnngS Commission desjenigen Bezirkes, in welchem der Betreffende stellnngsziiständig ist, ans Grund specieller Prüfung des einzelnen Falles ertheilt (§. 54). 2. Die Giltigkeit der erlangten zeitlichen Befreiung beschränkt sich ans jene regelmäßige Stellung, für welche sie ertheilt worden ist; die Begünstigung der zeitlichen Befreiuung kann daher bei einer späteren Stellung, sofern der Betreffende noch in einer stellungspflichtigen Altersclasse steht, nur über erneuerte Reclaination und Rachweisnng des Bestandes der ge-schlichen Begründung wieder znerkannt iverden. 3. Wenn es sich darum handelt, seftzustellen, ob die Person, zu deren Gunsten der Be-feeinngsanspruch eines Stellungspflichtigen erhoben worden ist, noch erwerbsfähig ist oder nicht, so entscheidet hierüber gleichfalls die Stellnngs Commission. 4. Die von AmtSwegen in daS stehende Heer und in die Kriegsmarine Cinznreihenden (§§. 104—1 OG) sind zu dem Ansprüche ans die zeitliche Befreiung nicht berechtigt. 8- 38. Grundsätze für die Benrtheilung des Anspruches auf die zeitliche Befreiung. 1. Die Erwerbsunfähigkeit des BaterS und Großvaters, dann die Erwerbsunfähigkeit eines 18 Jahre alten oder älteren BrnderS des Reclnmirte» muß, — soll der Befreinngs-ansprnch in dieser Richtung begründet sein, — die Befähigung derselbe» z» ihrem oder überhaupt einem Erwerbe, wodurch sie sich n»d ihren übrigen Familienmitglieder» den ver hältnißinäßigen Lebensunterhalt zu verschaffen in der Lage wären, vollkommen und dauernd ansschließen. Die Erwerbsunfähigkeit soll daher nur bei unheilbaren geistigen oder körperlichen Gebrechen, keineswegs aber bei heilbaren oder nur zeitweise wiederkehrenden Krankheiten als vorhanden angenommen werden. Moralische Gebrechen dürfen nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig begründet dir Militär-Invalidität die Erwerbsunfähigkeit in der vorstehenden Bedeutung. 2. Bei solchen männlichen Angehörigen eines Reclnmirte», welche, — weil sie jünger als 18 Jahre sind, — nach §.17 !>) deö Wehrgesetzes nicht in Betracht zu kommen haben, ist die commissionelle ärztliche Constatirnng ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht erforderlich. 3. Aus der Erwerbsunfähigkeit der betreffenden Familienglieder kann ein BefreiungS ansprnch jedoch nicht hergeleitet werden, sobald der Besitz oder Erwerb der Familie von der Bedeutung und Beschaffenheit ist, daß selbe auch ohne den Reclamirten zur Erhaltung der Familie genügen, wenn z. B. daS Haus verniiethet, der Grundbesitz oder das Gewerbe durch gedungene Arbeitskräfte besorgt oder verpachtet werden kann, ohne durch den so geänderten Betrieb die Möglichkeit der Erhaltung der Familie zu gefährden. 4. Ist die Person, zu deren Gunsten die Reclaniation erhoben wird, zwar noch befähigt, den Betrieb des Gewerbes, der Landwirthschaft u. s- w. zu leiten oder zu beaufsichtigen, aber nicht mehr geeignet persönlich Hand anznlegen oder durch einen Nebenerwerb sich und ihre Familienglieder zu erhalten, so kann die Erwerbsunfähigkeit als vorhanden betrachtet werden, wenn eine Aenderung in dem Betriebe des Gewerbes oder der Landwirthschaft n. s. w. durch Verpachtung, Bermiethuug oder Ausnahme gedungener Arbeitskräfte n. dgl. die Möglichkeit der Beschaffung des verhältnißmäßigen Lebensunterhaltes ausschließen würde. 5. Das Lebensalter der verwitweten Mutter oder Großmutter, und der verwaisten weiblichen Geschwister, sowie die physische Beschaffenheit derselben kommt nicht in Betracht, wohl aber die Frage, ob solche Reclamanten zu ihrer Erhaltung die Unterstützung des Reela-inirten ohne Gefährdung ihrer Existenz nicht entbehren können. 6. Gänzliche Vermögenslosigkeit der Familie wird zur Erlangung der Befreiung nicht erfordert. 7. Als ein in der Liniendienstverpslichtmig oder in der Reserve stehender Bruder eines Reelamirten (§. 17 a) des Wehrgesetzes ist Derjenige nicht zu betrachten, welcher über die Gesammtdaner der gesetzlichen Linien- und Reservedienstzeit freiwillig im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine fortdient, oder zu dem Verbände des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine gehört, ohne auf die gesetzliche Gesammtdienstdaner von 12 beziehungsweise 10 Iah ren verpflichtet zu sein; dann der in der Landwehr, gleichviel ob artiv oder nicht oditi Die nende; endlich der im Stande oder in der Evidenz der Ersatzreserve stehende Wehrpflichtige. Dagegen gilt die obbezeichnete Bestimmung des Wehrgesetzes ohne Unterschied, ob der Bruder als Offlzier, Seelsorger oder in lvaS immer für einer Eigenschaft sonst dient, oder als ein freiwillig, nach der Loosreihe oder von Amtswegen Gestellter in der Liniendienstverpflichtung oder in der Reserve steht, dann ob er sich in der aetiven Dienstleistung befindet oder nicht. 8. Wird die zeitliche Befreiung eines Stellungöpflichtigen als die einzige Stütze seiner hilfsbedürftigen Eltern oder Angehörigen angesprochen, weil ein anderer zur Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser PUcht, oder auch nur der Gelegenheit zur Erfüllung derselben durch Nebersiedlung nach anderen Orten, durch Auswanderung, Gründung eines eigenen Hausstandes, oder auf irgend eine andere Weise entzieht, so ist der Besreinngsansprnch des Elfteren nicht als begründet zu betrachten. 9. Die zeitliche Befreiung ist nicht von der Gemeinschaft des Wohnortes des Reelamirten mit den von ihm unterstützenden Familiengliedern, wohl aber, die übrigen Bedingun gen vorausgesetzt, davon abhängig, daß der Reclamirte die Unterstützung tatsächlich und im verhältnißmäßig ausreichenden Maße leistet. 10. Wird von zwei gleichzeitig zur Stellung gelangenden Söhnen, beziehungsweise Brüdern, einer derselben von hilfsbedürftigen Angehörigen reclamirt, so kann ich er dessen Be freiungsanspruch nicht früher entschieden werde», bevor nicht sichergestellt ist, ob der andere stellnngspflichtige Sohn, beziehungsweise Bruder in das stehende Heer (Kriegsmarine) eilige reiht wird oder erwerbsunfähig ist. 11. Nicht befreit sind Stiefsöhne in Beziehung ans den Elterntheil, mit welchem sie nur verschwägert sind, Stiefbrüder in Beziehung auf die Geschwister, mit welchen sie keinen Elterntheil gemeinschaftlich haben, dann Wahlsöhne (Adoptivsöhne) und Pflegesöhne. 12. Der Befreinngstitel ist nur gegenüber den durch die Geburt, bezüglich durch die bereits erfolgte Legitimation ehelichen Verwandten giltig • uneheliche Kinder oder Brüder sowie Brüder von unehelichen, sind, den zu 13 bezeichuete» Fall ausgenommen, nicht befreit. 13. Unehelichen Söhnen kann der Anspruch auf die zeitliche Befreiung nur gegenüber der unterstützungsbedürftigen Mutter, keineswegs aber gegenüber anderer Familienglieder derselben, wenngleich sie erwerbsunfähig oder hilfsbedürftig sind, zuerkannt werden, vorausgesetzt, daß alle übrigen für die zeitliche Befreiung ans dem Titel zur Erhaltung der verwitwete» Mutter erforderlichen Bedingungen nachgewiesen werden können. Es kommt daher in solchen Fällen nebft der Hilfsbedürftigkeit der Mnttter immerhin mich in Betracht zn ziehen, ob nicht andere erwerbsfähige eheliche oder uneheliche Söhne derselben vorhanden sind. 14. Betrifft die Reklamation einen solchen Stellungspflichtigen, welcher auch zn dem Ansprüche ans die Enthebung der Präsenzdienstzeit berechtigt wäre, so kann ans diesem Grunde allein die Reclamation nicht znriickgewiesen werden. 15. Wird die zeitliche Befreiung eines Stellnngspstichtigcn zn Gunsten der wiederver-ehelichtcn, oder in dem zn 13 bezeichnten Reclamationsfalle, der mittlerweile verehelichten Mutter desselben in Anspruch genommen, so ist, selbst bei Erfüllung aller übrigen Bedingungen, der Anspruch ans die Befreiung als begründet nicht anznsehen, sobald die Erwerbsunfähigkeit des zur Unterstützung der Mutter verpflichteten Gatten nicht nachgewiesen werden kann. 1 G. Die erfolgte Verehelichung eines Stellungspflichtigen kann eine Berücksichtigung nicht begründen. Ebensowenig können aus irgend welchen, durch eine Verehelichung des Stellungs-Pflichtigen herbeigeführten Umständen Reclamationsgründe zn dessen Gunsten entnommen werden. §• 39. DoclimeMirung*) des Anspruches auf die zeitliche Befreiung. 1. Die Auskunft über den Familienstand ist nach dem Muster VI11 zn liefern. Muster vm Kann der Tag der Geburt oder der Todestag eines oder des anderen Familiengliedes durch den die Auskünfte über den Familienstand ansfertigenden Matrikenführer nicht angegeben werden, weil z. B. ein oder das andere Fnmilienglied in einer anderen Pfarre geboren beziehungsweise gestorben ist, so müssen solche Angaben, sofern sie nach dem §. 17 des Wehrgesetzeö und den Bestimmungen des §. 38 dieser Instruction entscheidend sind, durch besondere GebnrtS oder Todtenscheine der betreffenden Matrikenführer nachgewiesen werden. Solcher Anmerkungen, welche den Zweck verfolgen, indirect ans die Entscheidung der SteUnngscommission zu wirken, haben sich die Matrikenführer zu enthalten. 2. Die Nothwendigkeit des Reclamirten zur Erhaltung der miterstütznngsbedürftigen Familie muß durch ein von dem Gemeindevorsteher und von wenigstens zwei Gemeindemit-gliedern, welche zn derselben regelmäßigen Stellung berufene und nicht gleichfalls nm die Befreiung oder um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht ansnchende Söhne haben, ausgefertigtes Zeugniß nachgewiesen werden. Dieses Zeugniß hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Reclamirten und derjenigen Familienglieder, zn deren Gunsten der BefreiungSansprnch erhoben wird; h) die Bestätigung über den unbeweglichen Besitz der Familie und eventuell eines jeden Einzelnen derselben, mit Angabe des Ortes und der Gemeinde, des Hanfes oder der Häuser, dann der Grundstücke, mit ihrem Flächeninhalte gattungsweise summarisch; c) die Angabe der Unterhaltsgnelle, auS welcher die Familie und eventuell jeder Einzelne derselben, namentlich auch der Reclamirte, Subsistenzmittel und in welchem Maße bezieht, dann ob die Verhältnisse des Letzteren darnach gestaltet sind, der Familie eine ausreichende Unterstützung zn gewähren; d) den Nachweis der ans dem unbeweglichen Besitze, dem Gewerbe u. s. w. haftenden landesfürstlichen Stenern jeder Art ohne Landes- und Gemeindezuschläge in ihrer Ge-sammtsnmme und im Einzelnen; dann *) Dm Reklamationen, sowie den Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht au« gesetzlichen Gründen, kommt, sammt deren Beilagen, die Gebiihrensreihcit zn. Auch Rccnrse gegen die Entscheidung über derlei Eingaben sind gebührenfrei. t1) «ach genauer Prüfung und gewissenhafter Peurlheiluug der Verhältnisse die nach eigener Ueberzengnng abzngebende Erklärung, ob von dem Reclancirten die Erhaltung der be- zeichneten Familienglieder ivirklich abhitugl, und ob er dieser Pflicht bisher auch thalsächlich und in welchem Maße nachgekommen ist. 3. Ist ein solches Zengniß mit der zu 2 vorgeschriebenen Bestätigung, z. B. lveil eben feine zwei derlei Gemeindeglieder in der Gemeinde vorhanden oder weil diese des Lesens und Schreibens nicht mächtig sind, nicht versehen, so hat es keine Giltigkeit. In diesen Fällen oder bei grundloser Weigerung der vorhandenen, de Lesens und Schreibens kundigen Gemeiudeglieder, oder endlich, wenn die Bezirköbehörde die Richtigkeit des vor gelegten Zeugnisses überhaupt zu bezweifeln Grund fände, hat diese sich von dem Sachverhalt selbst zu überzeugen und das Resultat der diesfälligen Erhebungen, analog nach §. 22: 2, durch Borlage der Erhebungsacten zur Keuntniß der Stellungs-Commission zu bringen. 4. Der Gemeindevorsteher bekräftigt durch seine Unterschrift aus diesen Zeugnissen die volle Richtigkeit des Inhaltes derselben und die Echtheit der Unterschriften der beiden Gemeindeglieder; überdies obliegt ihm die ausdrückliche Bestätigung, daß die Letzteren zur bevorstehenden regelmäßigen Stellung verpflichtete Söhne und in welcher AlterSclasse haben. 5. Der Umstand, daß ein Bruder im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine, und in welcher bep im § 38 : 7 erwähnten Eigenschaften dient, ist, falls diese Bedingung nicht schon durch die Partei nachgewieseu wurde, durch die Bezirksbehörde aus den Amtsacten und Vormerkungen, oder wenn dies nicht verläßlich möglich sein sollte, durch Einholung des Grundbuchsblattes im Wege des Heeres (Marine) Ergänzniigsbezirks-Commandos sicher zu stelle». 6. Bon den Parteien als Machwis der Erwerbsunfähigkeit etwa beigebrachte ärztliche Zeugnisse dürfen nicht in Betracht gezogen werde» (Ausnahme §. 53 : 4) §. 40. Die Enthebung von der Prüfen Dienstpflicht. Eoinpctenz zur Entscheidung. 1. Die Begünstigung der Enthebung von der Präsenzdienstpflicht wird im Frieden — und nur rücksichtlich der Candidateu des geistliche» Standes auch im Kriege, — über Ansuchen der Wehrpflichtigen (§. 17), von der zuständigen Stellungs-Commission (§ 12) bei Erfüllung der in den Paragraphen 25, 27 und 29 des Wehrgesetzes festgestellten und in den nachfolgenden Paragraphen erläuterten Bedingungen ertheift. 2. Der Anspruch auf die Enthebung von der Präseiizdieustpflicht kann mir zuerkamitwer den, wenn sich der Stellungspflichtige au dem Tage der regelmäßige» Stellung in seinem zuständigen Bezirke bereits in dem Verhältnisse befindet, aus welchem der bezeichnete Anspruch her vorgeht; Letzterer bleibt auch nur so lange in Giltigkeit, als der betreffende im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr dienende Wehrpflichtige in dem die Begünstigung begründenden Verhältnisse verbleibt. Die näheren Bestimmungen hierüber sind im §. 150 enthalten. §. 41. Bedingungen zu dem Ansprüche der Candidateu des geistlichen Standes der katholischen Kirche, des griechisch-katholischen und griechisch-orientalischen Ritus auf die Enthebung von der Prüsenzdienstpflicht. l. Unter Candidateu des geistlichen Standes der katholischen Kirche sind solche verstanden, welche a) von dem Diöcesanvorstande in sein Priesterseminar ausgenommen oder b) in einem von der Kirche approbirten Orden eingekleidet sind, in beide» Fällen, wenn sie die Theologie ftitbiren, oder, c.j den theologischen Studien an einer öffentlichen Stndienallstalt als Externisten obliegen, dann d) jene Candidaten des geistlichen Standes des griechisch-katholischen und griechisch-orientalischen Ritus, melche ihre theologischen Studien bereits vollendet, aber die Weihen noch nicht empfangen haben. 2. Der Nachweis des Anspruches auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht besteht, für die zu c) Bezeichnten; in der schriftlichen Zusichernng eines Diöcesanvorstandes, sie nach absolvirten Studien in seinen Diöcesanclerns aufnehmen zu wollen und in der Bestätigung, das; sic mit entsprechendem Fleiße und Erfolge den theologischen Stadien obliegen und hinsichtlich ihres Betragens nichts Nachteiliges vorkani; für die zu d) Bezeichnten: in einem Zeugnisse ihres Diöccsanvorstandcs, daß sie noch Clcriker der Diöcese sind; dann für die zu a) und b) Bezeichneten: in der schriftlichen Bestätigung des Seminar- oder Klo-ster-VorstandcS, daß der Candidat eine und welche dieser Bedingungen erfüllt. 3. Jene Candidaten des geistlichen Standes des griechisch katholischen and griechisch-orientalischen Glaubensbekenntnisses, welche innerhalb dreier Jahre nach Bollcndung der theologische» Studien eine Scelsorgerstellc noch nicht erhalten, oder nicht angenommen haben, oder welche nach Ablauf der vorgezeichneten dreijährigen Frist nicht wenigstens eine der höheren kirchlichen Weihen erhalten haben, sind zu dem Ansprache auf die Enthebung von der Prä» scnzdienstpflicht nicht berechtigt. §. 42. Bedingungen zu dem Ansprüche der Candidaten dcS geistlichen Standes der augSburgischcn und hclve tischen Confessio», dann des »nilaiifcheit Glaubensbekenntnisses ans die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. Solchen Candidaten ist der Anspruch aus die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht zuzncrkennen, wenn sie sich: a) mit einem von ihrem Superintendenten bestätigten Zeugnisse des Vorstehers einer theologischen Lehranstalt darüber nusweiscii, daß sic mit entsprechendem Flciße und Erfolge den theologischen Studien obliegen und hinsichtlich ihres Betragens nichts Nachtheiliges vorkam, oder wenn sie b) mit einem Zeugnisse ihres Superintendenten den Nachweis darüber liefern, daß sie die theologischen Studien nach den für diese Superintendcnz geltenden Vorschriften vor längstens drei Jahren mit gutem Erfolge vollendet haben, noch unter die Candidaten des geistlichen Standes gehören und ihrerseits alles erfüllten, was nach den bestehenden Vorschriften von ihnen gefordert wird, um eine Anstellung in der Seelsorge erhalten zu können. §. 43. Bedingungen zu beut Ansprüche der Candidaten, des Rabbinats auf die Enthebung von bet Präsenzdienstpflicht. Die Candidaten des Rabbinats haben Anspruch ans die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht : a) während sic sich in einer von der Regierung als öffentliche Anstalt anerkannten Rab-binatsschnle befinden, wen» sie sich über ihre tadellose Aufführung und über den guten Fortgang ihrer Studien mittelst eines von dein den Prüfungen beiwohnenden Regierungs-Vertreter gegengezeichneten Zeugnisses answeiscn, dann b) nach den beendeten Studien an dieser Schule, wenn sic sich über ihre Eignung, als Rabbiner angesteüt zu werden, mit dem Zeugnisse eines Rabbiners, und über ihr Wohlverhalten, sowie über den Umstand, das; sie noch unter die Candidaten des Rab-binats gehören, mit dem Zeugnisse der Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes ans-weisen. §. 44. Bedingungen zu dcut Ansprüche der Lehraints-Candidaten und Lehrer an Volksschulen ans die Enthebung von der Präsenzdicnstpflicht. 1. Lehramts-Candidaten für Volksschulen haben als Nachweis ihres Anspruches das von dem betreffenden Studien-Dircctor ausgefertigtc Zengniß über ihre Befähigung zum Volks schullehrcr und über ihre Verwendung als Schulgehilfe beizubringen. 2. Schullehrer (Oberlehrer, Lehrer, Unterlehrer) an Volksschulen sind zu dem Ansprüche auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht berechtigt, wenn sic eine bleibend systcmisrrte Lehrerstelle, wenngleich nur provisorisch versehen und ihre Anstellung von der Schulbehörde erfolgt ist. Nur die Bestätigung der Schulbehörde ist hierüber als Nachweis zuzulassen. §. 45. Bedingungen zu dem Ansprüche der Landwirthschaftsbcsitzcr auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. 1. Die Bedingungen zu dem Ansprüche der Landwirthschaftsbesitzer auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht sind folgende: a) daß der Grundbesitz zur Kathegorie der Landwirthschasten gehört; b) daß das Grundcrträgniß der Landwirthschaft zur selbstständigen Erhaltung einer Familie von fünf Personen zureicht, ohne das Vierfache eines solchen Ertrages zu überschreiten ; c) daß der Stelluugöpslichtige Eigenthümer derselben ist; d) daß sie an denselben im Erbschaftswege (von Eltern, Großeltern, Seitenverwandten oder Fremden) gelangte und e) daß er auf selber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und ihre Bewirthschaftung selbst, d. H. mit persönlichem Kraftanfwande besorgt. 2. Die Bedingung zu a) ist durch Auszüge aus den Grundbüchern, Stcuerkatastcru, oder den sonstigen hierüber authentische Auskunft gebenden Büchern nachzuweisen. 8. lieber die Bedingungen b) und e) ist eine schriftliche Bestätigung des Gemeindevorstehers und zweier Gemeindemitglieder, welche Letztere zu derselben Stellung verpflichtete Söhne haben, die weder auf die zeitliche Befreiung noch ans die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht Anspruch machen, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Landwirthschaft mit Angabe des Ortes und der Gemeinde, des Hauses, der Grundstücke, der Gattung und des Flächeninhaltes der Letzteren im Einzelnen und in ihrer Gesammtheit; b) die Angabe der darauf haftenden Steuern jeder Art nach §. 39: 2. cl); c) die Erklärung, ob das Grunderträgniß der Landwirthschaft zur selbstständigen Erhaltung einer Familie von fünf Personen hinreicht, ohne das Vierfache eines solchen Ertrages zu überschreiten; ferner d) ob der Stellungspflichtigc der Eigenthümer der Landwirthschaft ist, auf selber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und ihre Bewirthschaftung selbst besorgt. Uebrigens gelten rücksichtlich dieser Bestätigungen auch die Bestimmungen des §. 39 : 3 und 4 dieser Instruction. 4. Der Nachweis za I. o) ist durch de» GrnndbuchSanSzug und, wo Grundbücher nicht bestehen, sanunt jenem zu 1. d) durch die Einautwortuiigsurkuilde, und wo auch diese früher nicht erfolgt worden ist, durch das Steuerbuch und die Bestätigung der Abhandlungöbehörde herzustellen. 5. Die landtäfliche, städtische oder uiärktischc Eigenschaft einer Gruudwirthschaft schließt die Anwendung der im §. 27 des Wehrgesetzeö enthaltenen Begünstigung nicht ans ti. Ergibt sich bei Prüfung der Verhältnisse, daß das Erträgnis; der Landwirthschaft nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit einem anderweitigen Einkommen, z. B. von einem Hause oder Gewerbe, Taglohu, Fuhrwerke u. s w , zur Erhaltung einer Familie von fünf Personen hinreicht, so ist die Bedingung zn 1. l>) nicht als erfüllt zu betrachten. 7. Die zu I. <1) bezeichuete Eigenschaft des Grundbesitzes als eines ererbten bezieht sich lediglich auf de» um die Begünstigung der Enthebung von der Präsenzdienstpflicht auf tretenden letzte» Besitzer; es ist sohin nicht erforderlich, daß der Grundbesitz schon von jeher in absteigender Linie vererbt worden sei. 8. Eö kann jedoch auch einer durch Abtretung übernommenen Landwirthschaft, in Beziehung auf die vorbezeichnete Begünstigung, die Eigenschaft einer ererbten zuerkannt werden, wenn der frühere Besitzer (Besitzerin), von welchem der betreffende Stellnngspflichtige die Landwirthschaft übernommen hat, mittlerweile verstorben ist und die Landwirthschaft noch dem Erbfolgerechte dein gegenwärtigen Eigeuthümer ohnehin zugesallen wäre 9. Auch in jenen Fällen, in denen es sich bei Prüfung der Verhältnisse findet, daß der Stellnngspflichtige von einem verstorbenen Elterntheil nur die Hälfte einer Landwirthschaft ererbt, die andere Hälfte dieser Wirthschaft aber von dem überlebenden Elterntheil übernommen hat, kann diese Art Erwerbung für den übernehmenden Erben einer Erwerbung aus dem Titel des Erbrechtes gleichgestellt werden. 10. Wird in Folge des freien Uebereinkommenö der gesetzlich berufenen Erben einer Landwirthschaft, diese, gegen Auszahlung der übrigen Interessenten, einem unter den gesetzlich berufenen Erben zngetviesen, so kommt das Ergebnis; eines solchen Uebereinkonnnens in seiner Folge der gesetzlichen Erbfolge gleich zu achten. I l. Im Falle ein Erblasser seine Landwirthschaft noch bei seinen Lebzeiten in zwei oder mehrere Grnndwirthschaftcn getheilt hat, oder wenn jene Theilnng 'erst von den Erben, sei es in Folge letztwilliger Anordnung des Erblassers, oder ohne diese, über das eigene frei- willige Einverstäiidniß der Erben vorgenommen wird, kann jeder derselben die Begünstigung der Enthebung von der Präsenzdienstpflicht nur daun ansprechen, wenn die Erfüllung aller übrigen Bedingungen vorausgesetzt, der betreffende ererbte Theil der Landwirthschaft mit ordentlichen Wohn- und den erforderlichen Wirthschaftsgebänden versehe» ist. 8' do. Bedingungen zu dem Ansprüche der Seeleute in nautischen oder Schiffsban-Schnlen ans die Enthebung von der Präseiizdienstpflicht. Stellmigspflichtigen Seeleuten, welche eine inländische nautische oder Schiffsbau-Schule freqneutiren und sich hierüber durch Studienzcugnisse mit guten Fortgangselassen ausweiscu, ist^die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht auf die Dauer dieser Studien znzuerkeuneu. VII, flüfcfjnitt. Verlauf des Stellungsgeschäftes. §. 47. Stellungsperiode. Die regelmäßige Stellnngsperiode dauert jährlich vom 1. April bis Ende Mai. tz. 48. Organisation der Stellungs-Commissionen. 1. Die regelmäßige Stellung lvird durch ambulante Stellungs-Commissioueil vorge-uommen, deren Anzahl in jedem Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirke nach Maßgabe des nnabweislichen Bedarfes von den Ergänznngsbehörde» zweiter Instanz festgesetzt wird. 2. Eine Stellungs-Commission besteht politischerseits aus: a) dem Bezirkshauptmanne, beziehungsweise dem Bürgermeister des betreffenden Stellungsbezirkes, oder deren Stellvertreter, b) einem Beamten der betreffenden Bezirksbehörde, c) dem Bezirks-, beziehungsweise Stadtarzte, oder deren Stellvertreter, und d) zwei Mitgliedern der Bezirksvertretung; wo Bezirksvertretungen nicht bestehen, ans zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung der Stellmigsstation; in Städten, die einen eigenen Stellnngsbezirk bilden, ans zwei Mitgliedern des Gemeinderathes; von Seite der Landlvehr ans: e) dem mit der Evidenthaltung betrauten Hauptmanne; von Seite des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine aus: f) dem Commandanten bes betreffenden Ergänzungsbezirkes, oder dessen Stellvertreter, g) einem Regiments- oder Ober-, auch Marine-Arzte, und h) dem Ergänzungsbezirks-Officier, oder einem Stellvertreter. Die zu a), e) und t) bezeichnten -Mitglieder haben entscheidende, die übrigen Mitglieder berathende Stimme. 3. Die dem stehenden Heere (Kriegsmarine) ungehörigen Mitglieder der Stellungs-Commission sind lediglich als Organe des betreffenden Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commandos zu betrachten; sie sind daher zur selbstständigen Correspondenz mit anderen Behörden nicht berechtigt und haben demnach auch Weisungen in solchen Angelegenheiten nur im Wege des vorbezeichneten Commando's entgegenznuehmen, es wäre denn, daß Gefahr im Verzüge ist. 4. In jenen Stellungsbezirken, in denen eine größere Anzahl Recrnten für die Kriegsmarine ausgehoben lvird, kann der Commissio» ein See-Offieier zur Wahl der Recrnten für die Kriegsmarine zugetheilt werden. Bei Zuweisung der bei den Stellungs-Counnissioneil fnttgirenden Ofsiciere und Militärärzte ist auf deren Sprachkenntnissc Rücksicht zu nehmen. 5. Ist die Nothwendigkeit zur Activirung von mehr als einer Stellullgs-Commission vorhanden, so hat in Vertretung des Ergänzungsbezirks-Commandanteil ein Stabsofsicier oder Hauptmann, und in Vertretung des Ergttnznngsbezirks-Officiers ein Subalternofsicier desselben Regiments, beziehungsweise der Kriegsmarine zu fungiren. 6. Die etwa für mehr als zwei Stellungs-Commissionen erforderlichen Mitglieder der Landwehr designirt das Landlvehr-Ober-Comlnando. 7. Dem zu b) bezeichnten Mitgliede obliegt die Leitung der Vorführung durch die anwesenden Gemeindevorsteher, sowie der Bortrag über Reclamationen und Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. 8. Als Mitglieder zu 2. g) sollen in der Regel Regimentsärzte oder Ober-, auch Ma-rine-Aerzte der in demselben Stcllungsbezirke, oder innerhalb des Aushebungs-Rayons einer Stellungs-Commission, oder auch der in demselben Heeres- (Marine-)ErgänznngSbezirkc befindlichen Truppen und Anstalten des stehenden Heeres (Kriegsmarine) verwendet werden. Wo mehrere Militärärzte zur Verfügung stehen, sind dieselben, wenn dadurch keine Mehrauslagen erwachsen, bei der Stellung abwechselnd zu verwenden. 9. Den der Commission beigcgebenen Aerzten obliegt die Beurtheilung der körperlichen und geistigen Beschaffenheit der Stellungspflichtigcn und die Abgabe des Gutachtens über die Erwerbsfähigkeit der in Betracht kommenden männlichen Angehörigen der Reclamirten. Jnsoferne es für nöthig erachtet wird, haben sic ihr Gutachten schriftlich abzugeben. 10. Die Mitglieder zu d) fnngiren bei Entscheidungen über Reclamationen oder Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht (§. 45), dann bei der Classification der Erwerbsfähigkcit der Stellungspflichtigen, als Experten (§§. 54, 56, 68) und überdies als Zeugen des Stellnngsverfahrens. Die Wahl dieser Mitglieder und der etwa nöthigen Ersatzmänner steht den betreffenden Vcrtretungskörpern zu. 11. Die Arbeitskraft zur Führung eines Exemplares der Stellungsliste wird politi-scherscits bcigestellt. 12. Zur Führung des für das Heeres- (Marine-) ErgänzungbezirkS-Commando bestimmten Exemplares der StettungSlistc und deö Assent Protokolles, dann zur Besorgung der sonst erforderlichen Schrcibgeschäfte und auch zur Verwendung bei der Aufnahme des Körpermaßes der Stellungspflichtigen sind drei Unterofficiere bcizustellcn. Der Ergänznngsbczirks Officier leitet und überwacht diese Hilssorgane, ermittelt möglichst die intellektuelle Eignung der zur Einreihung in das stehende Heer (Kriegsmarine) gelangenden Rccrnteu zu den verschiedenen Waffengattungen und thcilt sie nach cingeholter Entscheidung (§. 64) ein. 13. Die Anfrechthaltung der Ordnung im Bereiche des Stellnngsplatzes wird politi-scherseits besorgt. §• 49. Feststellung des Reise und Geschäftsplanes der Stellungs-Commissionen. 1. Die Feststellung des Reise- und Geschäftsplanes der Stellungs-Commissionen gehört in den Ressort der Ergänzuugsbehördcn zweiter Instanz. Bei dem Entwürfe dieser Pläne ist zu berücksichtigen, daß a) das StcllnngSgeschäft innerhalb der im §. 47 dieser Instruction bezeichnten Stclluugs-periode begonnen und vollendet werde; b) die Reisetour so vereinbart werde, daß die Reisekosten und der Zeitaufwand möglichst beschränkt werden; c) für jeden Tag, mit Ausschluß der Sonn- und Feiertage, die Behandlung von 200 Stellungspflichtigen als Maximum anzunehmcn ist; d) in jenen Fällen, in denen die Zahl der an einem Tage zu behandelnden Stellungs-Pflichtigen 100 nicht überschreitet, wo thunlich noch an demselben Tage die Reise der betreffenden Stellnngscommissions-Mitglieder fortgesetzt werde. 2. Die nach diesen Grundsätzen vereinbarten Pläne, wobei rücksichtlich der zu 1. c) und d) gegebenen Bedingungen die von den Bczirköbehörden vorgelcgten Nachweisungen zur Gott» tingents-Repartition (Muster VI.) zur Grundlage dienen, sind sofort den Ergänzungsbehörden erster Instanz zn üb er mittet« mtb durch die politische Lcmbesstelle in dein Landcs-Gesctzblatte, dann in der officiellen Landeszeitung zn verlantbaren. 3 Den Landwehr-Evidenthaltungen werden diese Pläne, soweit selbe ihren Bereich betreffen, durch die Landwehr Connnanden mitizcfhcilt. §. 50. Designirnug der Mitglieder der Stellungs-Commissionen. 1. Rücksichtlich der bei den Stellnngs-Commissionen fnngirenden Civilärzte trifft die politische Landesstclle, rücksichtlich der Militärärzte das General Commando, rechtzeitig die erforderlichen Dispositionen. 2. Die bei den Ergänznngs Cadres der Linien-Jnfantcric-Negiinenter cingetheiltcn Re-ginlentsärzte, welche zur Revision der entrückenden Recrntcn berufen sind, können ans diesem Gründe bei den Stellungs-Commissionen desselben Heercs-ErgänznngSbczirkcs in der Regel nicht in Verwendung gelangen. Erfordern es die Umstände dennoch, so sind sie zur Revision bei der Präsentirnng der Reernten insoferne nicht heranznz'iehen, als es Reernten des Rayons jener Stellnngs-Com-mission betrifft, bei welchen die Betreffenden fnnetionirt haben. 3. Die Commandirnng der Marine-Wahloffieiere veranlasst das Hafen-Admiralat in Pola. §. 51. Kundmachung der Stellnugstage. 1. Sobald den Vezirksbehörden die Reise n»d GeschästSpläne der Stellnngö Commis sionen zugekommen sind, theilen sie dieselben, so we.it es den Stcllnngsbezirk betriff', den Civil-Mitgliedern der Stellnngs Commission (§. 48 ; 2. ri), dann auch den Gemeindevorstehern mit. 2. Sind für die Ausführung des Stellungsgeschäftes in einem StellnngSbezirke mehrere Tage anberanmt, so trifft die Bezirksbehörde, mit entsprechender Berücksichtigung der grundsätzlichen Bestimmlingen des §. 49: I. <■) und d), die Eintheilnng der an jcdenl der anbe-ranmten Assenttage vorznführenden Stellnngspflichtigen nach der Reihe, in welcher sie zur Vorführung gelangen und theilt diese gleichzeitig den Gemeindevorstehern mit. 3. Unmittelbar nach Erhalt der diesfälligen Dispositionen veranlassen die Gemeindevorsteher die Vorladung der Stellnngspsiichtigen in ortsüblicher Weise; zugleich sind auch jene männlichen Angehörigen der Reelamirten zum persönlichen Erscheinen vor der Stellnngs Com Mission im Allgemeinen aufznfordcrn, über deren Erwerbsunfähigkeit die Stellnitgs-Commis sionen zn entscheiden berufen sind. §. 52. Vorführung der StelluugSpftichtigcu und der in Betracht kommenden männlichen Angehörigen der Reelamirten vor die StelluiigS-Connnission. 1. Die Vorführung der Stellnngspsiichtigen ist Sache des Gemeindevorstehers, der vermöge des Gesetzes für die Identität der Person der Elfteren und der vorznführenden männlichen Angehörigen der Reelamirten haftet. 2. Jeder Stellnngspflichtige hat zur regelmäßigen Stellung in seinem stellnngsznstän-digen Bezirke an dem hiefiir bestimmten Tage und Orte zn erscheinen. Ausgenommen sind: a) die Zöglinge der Militär Bildnngsanstalten; h) Kranke, wenn die Unmöglichkeit des Erscheinens durch ein ärztliches Zeugniß, oder durch den Gemeindevorsteher ans Grundlage cingeholter eigener Ueberzeugung bestätigt wird; c) in Untersnchungs-, Straf- oder Correctioushaft Stehende und auch Jene, welche sich in strafgerichtlichcr (Bor-) Untersuchung, wenngleich auf freiem Fuße, befinden; d) mit competenter Bewilligung Abwesende (§§. 18, 102). 3. Ein Stclluugspflichtiger, welcher der Aufforderung zum Erscheinen vor der Stellungs-Comulisfion, ohne einen von dein Bezirkshauptmanne (Bürgermeister) als genügend erkannten Entschuldignngsgrnnd, keine Folge leistet, kann durch Anwendung gesetzlicher Zwaugsmaßregelu zur sofortigeil Stellung angehalten werden und verfällt nach Umständen überdies der Behandlung nach §. 105. 4. Jene bei der Entscheidung über Reklamationen in Betracht kommenden männlichen Angehörigen, von deren ärztlicher Untersuchung die BeurtHeilung ihrer Erwerbsfähigkeit ab-häugt, sind zum persönlichen Erscheinen vor der Stellnngs-Commission verpflichtet. Im Falle des Nichterscheinens solcher Personen ist die Reclaination abznweiscn (§. 54: 7). Ausgenommen von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Commission sind nur: a) diejenigen, welche das siebzigste Lebensjahr znrückgelegt haben, wenn seitens des Gemeindevorstehers ihre Erwerbsunfähigkeit als notorisch bestätigt wird; li) jene Angehörigen, deren offenkundige Erwerbsunfähigkeit durch eindringlich zu pflegende amtliche Erhebungen zweiffcllos nachgcwicsen wird. §. 53. Verfahren bei dem Stellungsgeschäfte und Obliegenheiten der Stcllungs-Connnission im Allgemeinen. 1. Der Namensaufruf der Stcllmigspflichtigen zum Vortreten vor die Stellungs-Commission erfolgt in der Reihe, in welcher dieselben in der Stellnngslistc (§. 28) rangiren, und wird durch das im §. 48: 2, l>) bezeichnet,: Commissionsmitglied besorgt. 2. Derselbe hat unter Mitwirkung der Gemeindevorsteher das Rangiren der Stellungs-Pflichtigen in dem hiezu angewiesenen Räume nach der zu 1 Gezeichneten Reihe vorzunchmen, zn welchem Zwecke er sich mit einer analog nach dem Muster IV zu verfassenden BcrleSliste verseheil muß. 3. Das Stellungsgcschäft umfaßt im Allgemeinen für die Stellnngs-Commission folgende Amtshandlungen: a) die Entscheidung über Reklamationen ans Grund speeicllcr Prüfung der Familien- und sonstigen Verhältnisse des Reclamirten (§§ 37 und 54); I») die Prüfung erhobener Ansprüche auf die Begünstigung der Enthebung von der Prä-scnzdicnstpflicht und Entscheidung hierüber (§§. 40 und 56); c) die BeurtHeilung der geistigen und körperlichen Eignung des StellungSpflichtigeu zum eigentlichen Kriegsdienste und der diesfälligc Beschluß (§§. 58—62); d) die Eintheilung der zur Einreihung classificirteu Stellungspflichtigen nach Maßgabe der ailfzubringenden Contingente für das stehende Heer (Kriegsmarine) und die Ersatzreserve in diese, dann in die Landwehr und die truppen-, rücksichtlich wafscnweise Eintheilung der in das stehende Heer (Kriegsmarine) und in die Landwehr Einznreihendcn, sowie der in den Stand der Ersatzrescrvc Einzntheilenden nach den diesfälligcn Grundsätzen (§§• 63-67); e) die Classification der Erwcrbsfähigkeit der betreffenden Stellnngspflichtigeu in Absicht auf die obliegende Pflicht zur Entrichtung einer Militärtape (§. 68) und f) die Nachmanns Bezeichnung (§. 60). 4. Die Vornahme des Actes der Assentirnng der in das stehende Heer (Kriegsmarine) und in die Landwehr Eingereihten (§. 72) ist lediglich Sache der Commissionsmitglieder des stehenden Heeres (Kriegsmarine) und der Landwehr. 5. Den Mitgliedern der Stellungs-Commission wird den Vorgefiihrten gegenüber ein humanes Benehmen zur besonderen Pflicht gemacht, und sie haben über die körperlichen Gebrechen, welche angegeben oder wahrgcnommen worden^, sind, die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. 6. lieber das Ergebnis; der ärztlichen Untersuchung bei der Stellung und über den hierüber gefaßten Beschluß der Stellnngscommission darf ein Zengniß oder eine Abschrift der Stellungsliste an die Partei nicht erfolgt werden. Auch sollen Meinungsverschiedenheiten der Commissionsmitglieder in den zu 3. a), b), c) und e) bezeichnet«:» Entscheidungen nicht zur Kenntniß der Stellungspflichtigen gelangen und demgemäß in dem diesfälligen Verfahren die erforderliche Vorkehrung getroffen werden. 7. Den ärztlichen Commissionsmitgliedern ist strengstens untersagt, StellnngSpflichtige, welche vor der Stellung die ärztliche Ansicht über ihre Tauglichkeit ansprechen, zu untersuchen. Ueberhaupt haben die Connnissionsmitglieder jede Zimmthlmg von Parteien in Beziehung auf ihre Wirksamkeit bei der Stellung zurückznweisen. Geschenkanbietnngen sind sogleich zur Kenntniß des zur Einleitung der diesfälligen Untersuchung berufenen Gerichtes zu bringen. 8- 54. Verfahren in ReelamationSfällen. 1. Wird ein Stellungspflichtiger von seinen hilfsbedürftigen Angehörigen reclamirt, so ist vorerst die Reclamation der Beurtheilung und Entscheidung zu unterziehen und erst nach Abweisung deS Neclamirenden zur ärztlichen Untersuchung des Stcllimgspflichtigen zu schreiten. Dort, wo Rcelamationcn in größerer Anzahl Vorkommen, können dieselben nach Ermessen der Bezirksbehörde in den einzelnen Stellnngsbezirken auch an den betreffenden Stellnngs tagen vor dem Beginne des eigentlichen Stellnngsgeschäftes, oder etwa auch an den elfteren der anberaumten Stellnngstage behandelt werden. 2. Roll) Vortrag des Acteninhaltes durch den damit betrauten Beamten, Prüfung der Verhältnisse seitens der im §. 48: 2, a), e) und t) bezeichnet«:» Commissionsmitglieder, welchen cs auch zukommt, in die Reclamations-Documente, ErhebungSacten u. f. w. Einsicht zu nehmen, eventuell nach ärztlicher Untersuchung der in Betracht kommenden männlichen Angehörigen des Reclamirten und Anhörung der diesfälligen Gutachten äußert sich der Ergän-znngsbezirks-Commandant und hierauf der Landwehr Evidenzofficicr. 3. Wünscht eines der vorbezeichnetcn Mitglieder in einem sonst gesetzlich begründeten Reclamationsfalle über die in dem Gemeindezeugnisse (§. 39 : 2) bestätigten Verhältnisse in der einen oder anderen Richtung und überhaupt über die Nichtigkeit der von einem Recla-manten behaupteten Hilfsbedürftigkeit Aufschlüsse oder ein Gutachten der Experten zu erhalten, so sind diese verpflichtet, in der Sache nach bestem Wissen und Gewissen zu urtheilen. 4. Die Entscheidung fällt hierauf nach Erwägung der abgegebenen Aeußerungen und Austausch der Gründe und Gegengründe, eventuell Anhörung der Experten, der Bezirkshauptmann (Bürgermeister), oder dessen als Mitglied der Stellungs-Commission fungirendcr Stellvertreter. 5. Bleibt der Ergänzungsbezirkö-Commandant oder der Landwehr-Evidenzofsicier bei seiner von dieser Entscheidung abweichenden Meinung, so hat er den Fall motivirt dem General- (Landwehr-) Commando anzuzeigen. Findet das General- (Landwehr-) Commando der Einsprache beizustimmen, so hat dasselbe bei der betreffenden politischen LandeSstellc Abhilfe anzustreben, welche Behörden über diese Einsprachen endgiltig entscheiden. Mittlerweile bleibt die Entscheidung des Bezirkshauptmannes (Bürgermeisters) in Wirksamkeit. 6. Die Entscheidung wird mit kurzer Motivirung in die Rubrik 18 der Stellungsliste eingetragen und dem Reclamirendcn unter Rückstellung der Nachweise, durch die Bezirksbehörde mündlich oder nach Erforderniß schriftlich bekannt gegeben. Wird jedoch in dem zu 5 bezeichnten Falle seitens des Ergänznngsbezirks-Commandanten oder Landwehrofficicrs die Entspräche angemeldet, so sind diesem, nebst einem Auszuge ans der Stellungsliste, alle atif den betreffenden ReclamationSfall bezngnehmendcn Actenstücke gegen Bestätigung zu erfolgen. 7. Reclamatione», welche gesetzlich nicht begründet sind, oder aus welchen die volle Ucberzeugung der Ansprnchsberechtignng nach dem Stande der Verhältnisse oder wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel nicht geschöpft werden kann, sind abznweisen. Ans die Verheißung eines nach der Stellung zu führenden Beweises darf keine Rücksicht genommen werden. 8. Der Tag der regelmäßigen Stellung ist der Normaltag, nach welchem die Anspruchsberechtigung auf die zeitliche Befreiung und das Lebensalter der in Betracht kommenden männlichen Angehörigen des Reclamirten zu benrtheilen ist. §. 55. Berufungs-Verfahren in ReclamationSfällen. 1. Die Berufungen der Parteien, wozu ihnen eine 14tägige Frist, vom Tage der Entscheidung, wenn ihnen diese mündlich bekannt gegeben wird, oder vom Tage der Zustellung des schriftlichen Bescheides an gerechnet, eingeräumt wird, sind unter Anschluß eines bestätigten Auszuges ans der Stellungsliste und aller auf den betreffenden ReclamationSfall bezugnehmender Actenstücke seitens der Bezirksbehörden nach Thunlichkeit gesammelt, an die Landesstellen, welche hieulit auf Grund der Bestimmungen deS §. 17 des Wehrgesetzes zur Entscheidung delegirt werden, zu leiten. 2. liebet solche Berufungen fällen die ebenerwähnten Behörden nach genauer Erwägung der Verhältnisse und unter Beachtung der diesfälligen grundsätzlichen Bestimmungen die Entscheidung. Gegen ein derartig bestätigtes Erkenntnis; der Stellungs-Commission findet eine weitere Berufung nicht statt. 3. Gründet sich die Einsprache des Ergänznngsbezirks-Connnandanten oder Landwehr-osficiers lediglich auf eine Verschiedenheit der Ansicht über die Erwerbsfähigkeit eines in Betracht kommenden männlichen Angehörigen des Reclamirten, so veranlaßt die politische Landesstelle die Vorführung des Betreffenden vor eine Ueberprüfungs-Commission und fällt auf Grundlage des Gutachtens dieser Commission die Entscheidung. Bei Berufungen hingegen, welche sich ebenfalls nur ans die Frage der Erwerbsfähigkeit eines hilfsbedürftigen männlichen Angehörigen des Reclamirten gründen, bleibt es der zur Entscheidung hierüber competenten Behörde freigestellt, das Gutachten der Ueberprüfnngs-Com-mission einzuholen. 4. Ergibt sich in Folge der Entscheidungen über Berufungen die Nothwendigkeit der Entlassung Assentirter oder die Ausscheidung von in den Stand der Ersatzrcserve Eingetheil-ten, so ist nach den §§. 159, 166 vorzugchen. §. 56. Verfahren dci Entscheidungen über Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. 1. Ansuchen um die Enthebung der Präsenzdienstpflicht sind in der Regel erst dann der Beurtheilimg und Entscheidung zu unterziehen, lvenn der betreffende Stellungspflichtige zur Einreihung geeignet erkannt wurde, und überhaupt vermöge der Reihe der Altersklasse und des Loses eiltlveder auf das Contingent des stehenden Heeres (Kriegsmarine) oder in die Landlvehr entfällt. 2. lieber solche Ansuchen entscheidet, nach gutachtlicher Aeußernng des Bezirkshauptmanneö (Bürgermeisters), der Ergänzungsbezirks Commandant; handelt es sich jedoch um einen vermöge der Losreihe in die Landwehr Einznreihenden *), der Landwehrofsieier. Die Entscheidung ist mit kurzer Motivirung in die Stellnngsliste (Rubrik 18), die Anerkennung des Anspruches auch in das Assentprotokoll einzutragen. Wird der Wehrpflichtige mit seinem Aiisnchen abgewiesen (§. 54:7), so ist es ihm freige- stellt, die Berufung, analog nach §. 55:1, einzubringcn. 3. Handelt es sich in sochen Fällen mit Erlangung von Aufschlüssen oder Gutachten über Bestätigungen nach §. 42 : 3, namentlich über die Frage des Grunderträgnisses, so ist analog nach §. 54 : 3 zu verfahren. §. 57. Berufungs-Verfahren bei Anweisung der Ansuchen um die Enthebung vo» der Präsenzdicuslpslichl. 1. Berufungen der Wehrpflichtigen gegen die Verweigerung der Enthebung von der Präsenzdienstpflicht sind seitens der Bezirksbehörden an die Vorgesetzte Landesstelle zn leiten, wornach die Entscheidung in der im §. 164 : 2, 3 festgesetzten Art und Weise zn fällen ist, betrifft eS einen in die Landwehr Eingereihten, so bleibt die Entscheidung dem k. k. Ministerium für LandeSvertheidigimg und öffentliche Sicherheit Vorbehalten. Gegen die Entscheidungen findet eine weitere Berufung nicht statt. Einsprachen des Bezirköhaiiptmannes (Bürgermeisters) sind analog zu behandeln. 2. Wenn der Berufung oder Einsprache Folge gegeben wird und dadurch die Rothiuciv digkeit der Eintheilnng dcö Wehrpflichtigen zn einem ändern Truppenkörper Eintritt, als zn welchem er bei der Stellung eingetheilt wurde, so ist nach §. 92 vorzngehen. §• 58. Aufnahme des Körpermaßes. 1. Die Untersuchung der Stellungspflichtigen beginnt mit der Messung. Die Messung kann bei Jenen, welche augenscheinlich das für den Waffendienst erforderliche Minimal-Körpermaß von nennuudfünfzig Wiener Zoll nicht haben und deren Heranziehung zum Dienste als Professionist nicht erfolgt, ohne Entkleiden stattfinden. Die zu Messenden werden in senkrechter Haltung mit ans den Hüften gehobenem Oberkörper, angezogenem Kinne und gestreckten Knien barfuß so unter das Meßinstrument gestellt, daß die Ballen und Fersen aneinander und letztere an der Wand des Meßinstrumentes geschlossen sind. 2. Das Meßinstrllmcnt, welches die Bezirksbehörden beiznstellen haben, ist vor Beginn der Stellung mit einem Rormalmaße, das bei jedem Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commando in entsprechender Anzahl inventarisch vorhanden sein muß, zn vergleichen und erforderlichen Falles richtig zu stellen. §• 59. Körperliche Untersuchung der Stelluugspflichtigeu. 1. Die Stellungspflichtigen sind anzuweisen, reinlich zu erscheinen. 2. Die ärztliche Untersuchung hat unter Beobachtung des Anstandes und mit möglichster Schonung des Zartgefühles hinter einem Schirme (spanische Wand) in Gegenwart der sänimt-lichen Commissions-Mitglieder, zuerst durch den Militärarzt zit geschehen. *) Hierunter können nur die Landidalen des geistliche» Standes verstanden werde». 3. Außer den durch ihre amtliche Stellung Berechtigte» und etwa den in Partie» auf gerufene» Stellungspflichtigen darf Niemand im Asfeutlocale anwesend sein. 4. Jeder Borgeführte ist zu befragen, ob und welches Gebrechen er an sich habe; dieses ist dann vor Allem zu untersuchen. Candidaten deö geistlichen Standes, welche erklären, mit Körpergebrechen nicht behaftet zu sein, sind der ärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen. Wird ein Gebrechen tvahrgenommen, welches zum eigentlichen Kriegsdienste für immer untauglich macht, folglich die Löschung ans der Slelluiigslistc begründet, so kann von der weiteren Untersuchung abgestanden werden. Das Ausziehen der Leibwäsche hat nur bann zu geschehen, wenn der Zweck der ärztlichen Untersuchung anders nicht erreicht werden könnte. Die Vorschrift über die Vornahme der ärztliche» Untersuchung und über die Benrthei-lnug der Tauglichkeit ist in der Instruction zur ärztliche» Untersuchung der Wehrpflichtigen (Beilage 111) enthalten. 5. Ans ärztliche Zeugnisse, weicht1 etwa von den StelluugSpflichtige» beigebracht werben, ist keine Rücksicht zu nehmen. Die StellungS-Commissio» hat nach eigener Ueberzengnng zu handeln und nur in zweifelhaften Fällen fremde Zeugnisse einznfordern, in solche» Fällen aber auch außer den fremden ärztlichen Zeugnissen noch besonders von dem Gemeindevorsteher, sowie von denjenigen SteklnngSpflichtigen, welche den angeblich Untauglichen näher kennen, Auskünfte anznnehmen und einznziehen. G. Wenn ein StellnngSpflichtiger an Epilepsie z» leiden behanplet, so darf solchen Angaben seitens der StellnngS-Commissio» erst bann Glauben geschenkt werden, wenn mindestens zwei vertrauenswürdige Zeugen an EideSstall entweder vor der BezirkSbehörde oder vor der StellungS Commission protokollarisch erklären, daß und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle an dem betreffenden Stellungspflichtigen tvahrgenommen haben. Die von der BezirkSbehörde ansgenommene» derlei Protokolle sind der StellungS Commission vorznlegen. §. GO. Abgabe teltangSpflichtiger zur Äevbachlaiig oder Heilung in die Spitälcr. 1. Behauptet ein SlellnngSpflichliger, daß er an einem anderen als dem im vorstehenden Paragraph z» 6 bezeichneten Gebrechen leide, welches mir durch längere Beobachtung erprobt werden kan», oder gewähren in dem bezeichneten Falle die protokollarischen Zeugen allssagen nicht die vollste Ueberzengnng des Vorhandenseins der Epilepsie, so ist der Stet luugSpflichtige in ein Militärspital abzngebe». 2. In jenen Fällen, i» denen ein Gebrechen längstens innerhalb vier Monaten und ohne chirurgischer Operation heilbar erkannt wird, ist der Betreffende in ein Civilspital ab- zngeben. 3. Die Abgabe in das Spital ist in der StellnngSliste, Rubrik 21, anznuterken. 4. In beiden Fällen werden die Kosten nach jener Vorschrift bestritten, welche für die Tragung und Einbringung von Verpflegskosten in öffentliche» Spitälern besteht. 5. Die Entscheidung über die Einreihung in den vorerwähnten Fällen hat erst bei der neuerlichen Vorführung vor die ständige Stellungs-Commission (§. 83) stattzusiubeu. 6. Sollte ein sonst diensttauglich und in Folge dessen zur Einreihung geeignet erkannter StellnngSpflichtiger mit einer leichten Krankheit oder mit einem Gebrechen behaftet sein, das zuversichtlich binnen wenigen Tagen geheilt werden kann, wie z. B. ein leichter Hantansschlag, eine leichte Hautwunde u. dgl., so ist derselbe, wenn er in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr eingereiht werden soll, ohneweiters zu assentiren, beziehungsweise für die Ersahreserve zu designiren. §. 61. Verfahren mit den Selbstbefchädiger» (Selbftverstümmlern). Ergibt sich bei der körperlichen Untersuchung ein gegründeter Verdacht, daß das Gebrechen vorsätzlich und zu dem Zwecke, die Untauglichkeit zum eigentlichen Kriegsdienste herbei-zuftthreu, erzeugt worden sei, so ist der betreffende Stellnngspflichtige zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu bezeichnen und dieselbe durch die Bezirksbehörde zu veranlassen, nach beendeter Untersuchung, eventuell Strafhaft aber der Amte Handlung nach §. 106 zn unterziehen. §. 62. Classifieation der Stellungspflichtigen und Beschlüsse der StellungS-Commission. 1. Ueber die geistige und körperliehe Eignung des Vorgeführten für den eigentlichen Kriegsdienst hat der Militärarzt das nach den Bestimmungen der Instruction zur ärztlichen Untersuchung der Wehrpflichtigen formulirte Gutachten zuerst abzugeben. Hierauf saßt der Ergänzungsbezirks-Commandant, nach Erwägung des ärztlichen Gutachtens, ohne jedoch an dasselbe gebunden zn sein, seinen Beschluß, ob der Vorgeführte: a) einzureihen, b) zurückzustellen oder c) in der Stellungsliste zu löschen sei. 2. Lautet der Beschluß des Ergänzungsbezirkö-Commaudanten auf „einzureihen", so steht weder dem Landwehrofficier noch dem Bezirkshauptmanne (Bürgermeister) eine Einsprache zu. Wenn jedoch die Entscheidung von Seite des Ergänzungsbezirks Comniaudauteu auf eine der Verfügungen zu 1. 1>) und c) lautet, so äußert sich hierauf der Landwehrofficier, nach wel ehern sodann der BezirkSarzt sein Gutachten abgibt. Nach Erwägung aller ausgesprochenen Ansichten und wenn nach erschöpfendem Austausche der Gründe und Gegengründe eine Uebereinstimmnng in dem Beschlüsse nicht erzielt werden kann, entscheidet der Bezirkshauptmann (Bürgermeister), ob der Betreffende der Ueberprüfungs-Commission vorznführen ist oder nicht. 3. Handelt cs sich jedoch, nach Deckung des Recruten- und Ersatzreserve-Contingentes, um die Classification und Beschlüsse rücksichtlich der für die Landwehr auszuhebenden Stel-lungspflichtigeu, so fällt nach Anhörung des ärztlichen Gutachtens der Landwehrofficier den Beschluß nach den Bestimmungen zu I. Lautet der Beschluß auf „eiuzureiheu", so steht dem Bezirkshauptmaune (Bürgermeister) eine Einsprache nicht zn; lautet jedoch der Beschluß nach 1. b) oder c), so hat der Bezirks arzt (Stadt-Arzt) sein Gutachten ausznsprechen, worauf der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) in der obenangegebenen Weise vorgeht. 4. Die Behandlung nach l>) tritt nur in dem Falle ein, wenn die Classification ans „derzeit untauglich" lautet, jene nach e), wenn der Stellnngspflichtige „für immer untauglich" classificirt wurde, in diesem wie in dem andere» Falle, wenn gegen das diessällige ärztliche Gutachten eine Einsprache nicht erhoben wird. Besteht eine Differenz der Ansichten lediglich in Bezug auf die Grundlage zur Behandlung nach b) oder c), nämlich über den Grad der Untauglichkeit, so ist der Stellungspflichtige als „derzeit untauglich" zu classificiren und über ihn nur nach b) zu beschließen. 5. Stellungspflichtige der ersten Alterclasse dürfen nur dann „für immer untauglich" classificirt werden, wenn sie mit einem der in der Beilage B der Instruction zur ärztlichen Untersuchung der Wehrpflichtigen mit einem Sternchen bezeichnten, oder mit einem solchen Gebrechen behaftet sind, welches zu den in der Beilage C derselben Instruction anfgeführten gehört. Ueberhaupt soll die Classification „für immer untauglich" nur dann tu Anwendung kommen, wenn nach der Natur des Körpergcbrechens eine Besserung nicht erwartet werden kann. 6. In Beziehung auf den eigentlichen Kriegsdienst im stehenden Heere, in der Kriegsmarine, Ersatzrcscrve oder Landwehr gibt cs mit eine allgemeine Untanglichkeit; die allfällige Ntchteigmmg zu einer bestimmten Waffengattung darf hiernach die Einreihung nicht hindern. 7. Gegen die Beschlüsse der Stellungs-Commission ist eine Berufung seitens der Partei nicht zulässig. §. 63. Grundsätze, nach welchen die Deckung der Recruten- und Ersatzreservc-Contingente erfolgt. 1. Die Ziffer der auf das Reeruten-Contingent eines Stellungsbezirkes vorgemerkten Rückstände und Ersätze, oder der Guthabnngen, soferne dieselben bei der betreffenden regelmäßigen Stellung zur Geltung gelangen, ist einvernehmlich zwischen dem Bezirkshauptmaune (Bürgermeister) und dem Ergänznngsbczirks-Commandanten festznsetzen und hiernach die Zahl der zu stellenden Reeruten zu ermitteln. Analog ist rncksichtlich des ErsatzrescrveConlingentes vorzugchcn. 2. Das Reeruten-Contingent wird gedeckt: a) durch die Einznreihenden der in der Abtheilnng A der Stellungsliste (8-28) verzeichnctcn, von Amtswegen vorgeführten Wehrpflichtigen; 1>) durch die zur Einreihung geeignet erkannten Nachzustelleudcn, soferne sie zur Einreihung in das stehende Heer (Kriegsmarine) designirt sind (Abtheilnng B der Stellungsliste); dann c) soweit cs zur Aufbringung des Reernten-ContingenteS erforderlich ist, durch die aa) ans der ersten, bb) aus der zweiten, daun cc) aus der dritten Altersclassc zur Einreihung geeignet erkannten Stellungspflichligen. Die Losnummer desjenigen Stellungspflichtigen einer der zu c) Gezeichneten Altersclassen, welcher in der Reihenfolge ans das gedeckte Recruten-Contingent zuletzt gestellt wurde, bildet die Abschlußnuunner des Reeruten-Contingents. 3. Die Deckung des Ersatzreserve-Contingentes erfolgt: a) durch die zur Einreihung geeignet erkannten Nachzustellenden, soferne sie zur Eintheilung in die Ersatzreserve designirt sind (Abtheilnng B der Stellnngsliste) und, wenn noch erforderlich b) durch die Eintheilung der nach der Abschlußnummer des Recruten-Contingentes, nach der Reihe der Altersclassen und des Loses folgenden, zur Einreihung geeignet erkannten Stellungspflichtigen. Die Losnummer desjenigen Stellungspflichtigen der zu IV) Bezeichneten, welcher ans das gedeckte Ersatzreserve-Contingent zuletzt eingetheilt wurde, bildet die Abschlnßnnmmer dieses Contingentes. 4. Alle nach der Abschlnßnnmmer des Ersatzreservc-Contingenles noch verzeichneten Stel luugspflichtigen sind nebst den zur Einreihung in die Landwehr designirten Nachznstellcnden aus der Abtheilnng B der Stellnngsliste, wenn sie geeignet erkannt werden, in die Landwehr einznreihen. 5. Sollte der Fall eintreten, daß die Heranziehung der zu 3. b) Bezeichneten für die Ersatzrescrvc aus was immer für einem Grunde nicht erforderlich ist, so sind die nach der Abschlußnummcr des Recruten-Contingentes verzeichneten Stellungspflichtigen, bis zur höchsten Losnummer der dritten Altersklasse, in die Landwehr einzureihen. 6. Findet cs sich, daß zur Deckung des Recruten-Contingentes eine Abstellung aus der zu 2. c) bezeichneten Kategorie nicht erforderlich ist, so beginnt die Eintheilung in die Ersatz. reserve uach 3. b), oder in beut zu 5 bezeichneten Falle, die Einreihung in die Landwehr, mit der Losnummer 1 der ersten Altersclasse. 7. Bor gänzlicher Aufbringung des Recrnten- oder auch des Ersatzreserve-Contiugentes darf, etwa in der Erwartung, daß das betreffende Contingent ohnehin in Kürze durch rückkehrende Abwesende, Uebcrprüfte u. s. w. vollständig ergänzt werde, zur Deckung des Ersatz-reserve-ContingenteS, beziehungsweise zur Einreihung in die Landwehr nicht geschritten werden. §. 64. Trnppenwcise Eintheilnng der auf das Reernten-Contingent einzureihenden StellnngSpftichtigen. 1. Der Ergänznugsbezirks-Connnandant entscheidet mit Rücksicht auf das militärärztliche Gutachten und bezüglich der zur Kriegsmarine einzureihenden Recrnten eventuell im Einvernehmen mit dem Marine-Officier, dann uach Maßgabe der aufzubringendeu (Kontingente der verschiedenen Truppen und Anstalten, zu tvelchcr Waffengattung ein auf das Recrutcn-Con-tiugent einzureihender Stellnngspflichtiger ztl asseutircn sei. Ueberdies hat der ErgänzungSbezirks-Comniandant bei der Eintheilnng der intelligenteren Stclluugspflichtigeu und Bertheiluug der Musik- und Professiousknndigeu, tuemt er in dieser Richtung spcciellc Weisungen der Vorgesetzten Ergäuzuugsbehördcu nicht erhält, nach dem Verhältnisse der Stärke der einzelnen (Kontingente und des Bedürfnisses vorzugehen. 2. Den allenfalls vorkommeudeu Wünschen der auf daS Rccruten-Coutingent entfallenden Stellungspflichtigeu, bezüglich ihrer Eintheilnng, ist thuulichst zu willfahren, wenn es sich mit der zweckmäßigen Bertheilnng des Recrnten Conliugenles und mit dem Interesse des Dienstes überhaupt vereinbaren läßt und solchen Wünschen nicht etwa unstatthafte Motive zu Grunde liegen. §. 65. Massenweise (Smlhcitung bei in die Ersatzreservc eingethciltcn Stellungspflichtigeu. Was die durch den Ergänznugsbezirks-Commaudanten zu entscheidende wafsenweise Ein-theiluug der Ersatzreservisten, gleichviel ob dieselben zeitlich oder bleibend eingetheilt sind, betrifft, so ist sich aus deren Bezeichnung für die a) Linien-Infanterie, H) Jäger und c) Kriegsmarine zu beschränken. Auch rücksichtlich dieser Auswahl und Eintheilnng gelten im Allgemeinen die Bestimmungen der Beilage IV; zu c) sind — mit Ausnahme von Dalmatien — nur die mit Schifffahrt und Fischerei auf dem Meere sich beschäftigenden Ersatzreservisten vorzumerken. §• 66. Truppenweise Eintheilnng der in die Landwehr einzureihenden SlcllnngSpflichtigen. Die in die Landwehr Einzureihenden sind zu jenem Landwehr-Bataillone cinzutheilen, in deren Bereich der betreffende StellnngSbezirk liegt. §. 67. Truppenweisc Eintheilnng der von der Präsenzdicnstpflicht enthobenen StellungSpflichtigcn, der in den BerwaltungSbranchen des stehenden Heeres und der Kriegsmarine Dienenden, dann der Menonitcn. 1. Die zur Einreihung gelangenden Stellungspflichtigeu, welchen der Anspruch auf die Enthebung von der Präseuzdienstpflicht znerkannt wurde, sind, und zwar: a) die Candidaten des geistlichen Standes zum betreffenden Ergänzungsbezirks-Regimentc, 1>) die Lehramts-Candidaten und Lehrer an Volksschulen zur Linien-Infanterie oder zur Jägertrnppe, c.) die Eigenthümer ererbter Landlvirthschaften entweder zur Linien-Infanterie, Jägertrnppe oder zum Militär-Fuhrwesens-Corpö einzutheilen. 2. Die int §. 3:4 bezeichnet«:«, als Militär-Beamte*) dienenden Stcllungspsiichtigen sind, wenn sie zur Einreihung auf das Reernten-Contingent entfallen — unbeschadet ihrer Dienstpflicht im streitbaren Stande — ans den Status der betreffenden Branche zu as-sentiren. 3. Die der Religions-Secte der Menonitcn iit Galizien ungehörigen, zur Einreihung iw das stehende Heer (Kriegsmarine) gelangenden Stellungspflichtigen, mit Ansmchme jener, welche zu dieser Religionsgesellschaft übergetreten oder neu eingewandcrt sein sollten, sind zum Dienste mit der Waffe nicht zu verwenden, sondern nach den speciellen Weisungen des Ge-ncral-Commando's zu einem G«rrnisonsspitale einzutheilen. Wird ein solcher Mann in die Landwehr eingereiht, so ist er in der Handhabung der Waffen nicht ansznbilden und im Kriegsfälle analog zu verwenden. §. 68. Classification der Erwcrbsfähigkeit der Stellungspflichtigen in Absicht auf die Militärtaxe. 1. Der Classification der Erwcrbsfähigkeit in Absicht ans die Bcntcssmig der Militärtaxe unterliegen: a) diejcnigcil StelluugSpflichlige», über welche tu der dritten AlterSclasse oder auch nach dem Austritte aus derselben der Beschluß auf Zurückstellung gefällt, und h) jene Stellungspslichtigen aller drei Allcrsclasscn und darüber hinaus, über welche auf Löschung ans der Stellnngsliste erkannt wurde. 2. Die Classification lantel ans: a) erwerbsfähig, b) minder erwerbsfähig und c) erwerbsunfähig lind wird über Anhörung der beiden ärztlichen CommissioitSmitglieder, des ErgänzungSbezirks-Commandanten und LandwehrosficierS, eventuell mich des Gemeindevorstehers und der Experten, durch den Bezirkshanptmann (Bürgermeister) festgestellt. Hiebei ist aus die Art deS Erwerbes besondere Rücksicht zu nehmen. 2. Die zeitlich Befreiten und die zur Einreihung geeignet erkannten StellnngSpflichtigen sind schon vermöge der ihrem Besreinngsanspruche, beziehungsweise ihrer Eignung zum Kriegsdienste naturgemäß zu Grunde liegenden Bedingung als erwerbsfähig zu betrachten und unterliegen daher in dieser Richtung einer speciellen Classification nicht. §• 69. Nachmänncr. 1. Wenn in der LoSrcihc der Stellungöpflichtigen einer derselben abwesend ist, so wird dieser Umstand in der Stellungsliste (Rubrik 21) angemerkt nnd ans den in der Stellungsliste zunächst Folgenden übcrgegangen. *) Von der Asscntirung eine« Staatsbeamten ist die betreffende Behörde dnrch den Bezirkshanptmann (Bürgermeister) in Kenntniß zu setzen. 2. Nach Aufbringung des für das stchendc Heer utib die Kriegsmarine anrcpartirtcn Recrnten-Coiitingentes des Stellnngsbezirkes hat: a) der Bczirkshauptmann (Bürgermeister) zu erklären, lute viele von den Abwesenden, welche innerhalb der Losreihe der für das stehende Heer (Kriegsmarine) Einzureihenden rangiren, binnen 4 Monaten, vom Schluffe der Stetlnngsperiode an gerechnet, zur Stellung gebracht werden dürften. Hierauf wirb !>) von der Stellungs-Commission ans Grund der Erfahrung, welche bei der Stellung der Anwesenden in der betreffenden Altersclasse gemacht wurde, die beiläufige Ziffer ermittelt, wie viele von den zu a) Bemerkten, wenn sie wirklich zur Stellung gebracht werden, tauglich sein dürften. c) Weiters ist die Hälfte der Zahl der bis zur Abschlusimnnmcr des Reeruten-Coutingentes vor die UcbcrprüfungS-Commission und der in ein Spital bestimmten Steltnngspsiichtigcn zu zählen. 3. Alls der Summe der zu l>) Ermittelten und der zu <:) berechneten Tauglichen ergibt sich der Maßstab, wie viele von den in das stehende Heer (Kriegsmarine) Eingereihten von der Abschlußnummer des Recruteu-Contingentes nach abwärts, als Nachuiänucr zu bezeichnen und unter normalen Verhältnissen auf vier Monate, vom Tage der Einreihung (§. 88) an gerechnet, zu beurlauben sind. 4. Alle bezeichueten Nachmänner müssen unbedingt ans das ErgänznngSbezirks^Regiment assentirt werden. Wenn dieselben jedoch auf ihr Nachmannsrecht verzichten, was in der Stcl-lungslistc llud im Assentprotokolle zu bemerken ist, so können sie zu einem ändern Truppen-körpcr assentirt werden, wenn sie für denselben die Eignung besitzen. Ein solcher Nachmanu wird, wenn durch Abstellung eines Bormannes oder eines sonst für die betreffende regelmäßige Stellung AnrechuungSfähigen der Fall der Entlassung ans dem Nachmannstitel eingetreten sein würde, als ein freiwillig Dienender für die nächste regelmäßige Stellung gut-gerechnet §. 70. Bezeichnung de« Ergebnisses der Amtshandlungen der Stellungs-Commission in der Stcllungslistc. I. Das Ergebniß der Amtshandlungen der Stellnugs-Commission, soferue es nicht die Elitscheidnng über Reclamationcn oder Ansuchen um die Enthebung von der Präscnzdienstpflicht betrifft, worüber bereits die §§. 54 und 56 das Nähere enthalten, wird in der Stellnngs-liste in die Rubriken 19, 20 und 21, und zwar in folgender Art bezeichnet: a) Das nach der ärztlichen Instruction forlnulirte Gutachten des Militärarztes wird in die Rubrik 19 eingetragen. b) Lautet der hierauf gefaßte und in dieselbe Rubrik aufznnehmendc Beschluß ans „einzureihen", so ist in der Rubrik 20 die Truppe oder Anstalt, wohin der Stellnngspflich-tigc eingetheilt wurde, beziehungsweise die Ersatzrescrve oder Landwehr, in welche der Eingereihtc nach der Losreihe entfällt, zu bezeichnen; in dieser Rubrik findet auch die Bezeichnung der Waffe, zu welcher der in die Ersatzreserve oder in die Landwehr Eingereihte eingetheilt wurde, Aufnahme (§§. 65 und 66). Beispielsweise wird daher die Bezeichnung in der Rubrik 20 lauten: „zum 5. Infanterie-Regimentc", oder „zur Ersatzrescrve für die Kriegsmarine", oder „zur Landwehr". c) In allen Fällen, in welchen die Überprüfung in Anspruch genommen wird, sind die Gutachten der beiden Aerzte und die Beschlüsse der betreffenden CommissionSglieder in die Rubrik 19, eventuell auch 18*), mit kurzer Begründung der gegentheilige» Ansichten cinzntragen **), tu die Rubrik 21 ist jedoch aufzuuehmcu „zur Ueberprüfnug". d) Die Beschlüsse nach b) oder c) des §. 62 sind ebenfalls in die Rubrik 19 anfzn-nehmen, uiib haben zu lauten: „zurückzustellen" oder „zu löschen"; auch ist in diese Rubrik die Classification der Erwerbsfähigkeit einzutrageu (§. 08) ***i. e) Wurde der Stelluugspflichtige als „Nmhmmm" bezeichnet, so ist dies in der Rubrik 20 ersichtlich zu machen 1) Vorläufige Verfügungen, wie z. B. „zur Heilung (Erprobung) des (angeblichen) Gebrechens in das (Militär-) Spital abzugeben" sind in der Anmerkungs-Rnbrik anfzunehmen (§. 60). g) Ebendaselbst ist zu bemerken, wenn der Mann von der Stellung wegblieb (§. 69: 1), wobei auch der Grilud des Nichterscheinens, soferue er bekannt ist, beiznfügen kömmt. h) Wenn der Name eines Stellnngspflichtigen ans constatirten Ursachen etwa gelöscht werden muß, z. B. weil der Betreffende inzwischen gestorben ist, oder tveil der Name zweimal verkommt, so sind die Gründe der Löschung klar, kurz und bündig, aber dennoch vollständig in der Annierknngs-Rnbrik anzngeben. 2. Verbesserungen sollen in der Stellungsliste nicht Vorkommen; waren sie nicht zu vermeiden, so sind sie als solche ausdrücklich zu bezeichne» und von dein Bezirkshauptmanne (Bürgermeister) und Ergänznngsbezirks Counnandanten zu unterfertigen. Radiren ist nicht gestattet. 3. Die beiden Parien der StellungSlisteit find vor der Unterschrift genau zu colla-tioniren. Für die sichere Anfbewahrnng der Stellnngölisten bleiben unter eilen Umständen der Bezirkshnuptinann (Bürgermeister) und der CrgänzungSbezirks-Coinmandanl verantwortlich. §• 71. Schluß der Stellung und Abschluß der Stellungsliste. 1. Nach vollendeter Stellung ist über das Ergebniß abzurechneil. Am Schlüsse der Stellmtgsliste ist ein Zusannncusatz beizurücken nach folgenden Abteilungen: A. Für daö stehende Heer (Kriegsmarine): Das repartirte Recrnten-Contingent betrug.....................................................Mann Hiezu: anrechnungsfähige Rückstände und Ersätze............................................................ „ Zusammen . Mann oder Hievon: anrechnungsfähige Guthabungen jeder Art................................................Mann Verbleiben . Mann *) Bezieht sich ans Angehörige eines Reclainirten, über deren zweifelhafte Erwerbssähigleit die UeberprüsungS-Conunifsion entscheidet. **) Des Raumes wegen können geeigneten Falls auch beide Rubriken zu einer solchen Eintragung zugleich verwendet werden; z. B. wenn der nach § 62 zur Ueberprllsung gelangende Stellnngsvslichtige nicht rcclamirt tvnrde oder die Enthebung von der Priisenzdienstpslicht nicht in Anspruch genommen hatte, die Rubrik 18 also leer aussallen würde. ***) Zur Hintanhaltnng von Fälschungen sind diese Elaffificatioiicn immer mit große» Anfangsbuchstaben und zusammenhängend zu schreiben, z. B. „Erwerbsunfähig" oder „Mindererwerbssähig." Hierauf wurden gestellt: a) uon Amtswegen (Abtheilnug A der Stellimgsliste), und zwar: Unbefugt Verehelichte...............................................................................Man» Stellnngsflüchtige ....................................................................... . Selbstbeschädiger (Selbstverstüiniuler)............................................................ „ b) Ilachznstellende (Abtheilnug B der StellungSliste): sofern sie für das stehende Heer (Kriegsmarine) entfallen...........................................Mann c) in der Losreihe alle drei Altersklassen (Abtheilnngen 0, D nnd B der Stellnngsliste) „ Zusainme» . . Mann B. Für die Ersatzrcserve: das repartirte Ersatzreserve-Contingent betrug:..................................................Mann Hierzu: anrechnnngsfähige Rückstände und Ersätze........................................................ „ Zusammen . . Mann oder Hiervon: anrechnnngsfähige Gnthabnngen.........................................................Man» Verbleiben . . Mann Hieraus wurde» eingetheilt: d) Nachzustellende (Abtheilung B der Stellimgsliste), sofern sie bleibend eingelheilt sind...................................................................................................Mann e) in der Losreihe aller drei Alterselnssen zeitlich und bleibend eingetheilt . . „ Zusammen . . Man» C. Für die Landwehr: l) ans den Rachziistellenden (Abtheilnug B der Stellnngsliste) Eingereihte . . Man» g) in der Losreihe aller drei Altersklassen eingereiht......................................................... „ Zusammen . . Man» 2. Die Stellnngsliste wird mit Angabe des Tages und der Stunde geschlossen und von allen Commissions-Mitgliedern unterfertigt. Sodann darf eine Eintragung in die etwa leer gebliebenen Linien der im §. 28 zn A und B Bezcichneten nicht mehr stattsinden. Alle nach Abschluß der Stellnngsliste vorkonimen-den Amtshandlungen der angedeuteten Kategorien sind in die für die ständige Stellnngs. Commission (§. 83) eröffnete Stellnngsliste einzntragen. Die Abschliißnunnnern des Recrnten- und Ersatzreserve-Contingentes sind auf der Außenseite der Stellnngsliste zu bezeichnen. §. 72. Der Act der Assentirung und die Docuinentirmig derselben. 1. Täglich nach dem Abschlüsse der Stellung ist die Assentirnng der zum stehenden Heere und zur Kriegsmarine Eingetheilten durch den Ergänzungsbezirks-Officier in Gegenwart des Ergänzungsbezirks-Commandanten und des Landwehrofsiciers vorznnehmen, den Gestellten der 4. Kriegsartikel in ihrer Muttersprache vorznlesen, zu erklären und ihnen hierauf der vorgeschriebene Diensteid abzunehmen. Uebev das weitere Verfahren, dann über das Dienstesverhältniß dieser Reeruten bis zum Tage ihrer Einreihung folgen die erforderlichen Bestimmungen im X. Abschnitte dieser Instruction. §• 73. Verfahren mit den in die Ersatzrescrve Eingetheilten. 1. Die Ersatzreservisten werden im Frieden der Assentirnng nicht unterzogen; sie bleiben in ihren bürgerlichen Verhältnissen und sind nur im Kriegsfälle, nach ergangener behördlicher Aufforderung verpflichtet, sich bei dem zuständigen Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commando zur Einreihung auf die Dauer des Krieges zu stellen. Hierüber sind die Ersatzreservisten vor dem Abgange vom Stellnngsplatze zu belehren, die zeitlich Eingetheilten jedoch auch zu erinnern, daß die Eigenschaft eines Ersatzreservisten sie ihrer Stellungöpflicht bei der nächsten Stellung, bei welcher ihre Altersclassc noch zu erscheinen verpflichtet ist, nicht enthebt. 2. lieber das weitere Verfahren enthält der §. 166 dieser Instruction das Nähere. §. 74. Vorgang bei nicht vollständiger Aufbringung des Recruten-ContingenteS. 1. Sollte nach Erschöpfung aller drei Altersclassen in einem Stellnngsbezirke das Re« ernten-Contingent nicht vollständig aufgebracht worden sein, so ist seitens der politischen San* desstelleu dahin zu wirken, daß die etwa von der Stellung Ausgebliebenen zur Erfüllung ihrer Stellungspflicht herangezogen und der Nachstellungs-Commission vorgeführt werden; verbleiben bei der Contingents-Abrechnung dennoch nicht zu deckende Rückstände, so ist nach §. 35 vorzugehen. §• 75. Verfahren bei gesetzwidrigen Vorgängen in der Heranziehung der Stellungspflichtigen zur Erfüllung dieser Pflicht. Wenn von einem Eingereihten selbst oder von sonst Jemanden die Anzeige über gesetzwidrige Vorgänge bei der Heranziehung eines Stellungspflichtigen zur Erfüllung dieser Pflicht gemacht wird, oder solche sich in anderer Weise Herausstellen, oder auch nur mit Grund vermachen lassen, so haben die Ergänzungsbehörden zweiter Instanz, einvernehmlich die eindringliche Untersuchung zu veranlassen. Wird eine Gesetzwidrigkeit constatirt, so ist dieselbe zu beheben und gegen Jene, welche ein Verschulden zur Last fällt, nach Beschaffenheit des Verschuldens das Amt zu handeln und nach Umständen das Strafverfahren einzuleiten. VIII. Abschnitt. Nachstellungen. §. 76. Heranziehung der von der regelmäßigen Stellung Ausgcbliebenen zur Nachstellung. 1. Es ist eine besondere Pflicht der Bezirksbehörden zu sorgen und auch von den Heeres-(Marine-) Ergänzungsbezirk-Commanden, sowie von den Sandwehr-Evidenzofstcieren einzn-wirkcn, daß die von der regelmäßigen Stellung Ausgebliebenen, gleichviel ob sie auf das 34 Recruten- oder Ersatzreserve Kontingent oder auch für die Landwehr entfallen, so schnell als möglich zur Nachstellung herangezogen werden. 2. Die hierbei erforderlichen Nachforschungen nach dem Aufenthalte eines Abwesenden sind in erster Linie durch die betreffenden Gemeindevorsteher zu pflegen, deren nnnnterbrochene Thätigkeit in dieser Richtung durch die Bezirksbchördcn zu überwachen ist. 3. Sobald jedoch die Resultate dieser Nachforschungen die Führung der Verhandlungen wegen Znstandebringnng eines Ansgeblicbenen im Correspondenzwcge erfordern, sind dieselben von den Bezirksbehörden anfzunehmen und mit aller Umsicht und Energie fortznsctzcn. 4. Bietet sich im Laufe dieser Verhandlungen kein weiterer Anhaltspnnet zur Fortsetzung der Nachforschung, so kann dieselbe, nach gepflogenem Einvernehmen mit dein Heeres-(Marine-) Ergänzungsbezirks-Commando abgebrochen werden. 5. Dies hebt jedoch weder die Verpflichtung des Gemeindevorstehers zur fortgesetzten Wachsamkeit nach solchen Ausgebliebenen, noch jene der Bezirksbehörde zur Wiederaufnahme der Nachforschungen, wenn sich Anhaltspnnete dafür bieten, ans. (i. Wird in Folge dieser Nachforschungen der Ausgebliebenc in einem ändern Bezirke ermittelt, so ist sich rücksichtlich seiner Abstellung mit der Bezirksbehörde des Aufenthaltsortes in das Einvernehmen zu setzen und nach §. 80, jedoch mit Bedachtnahme ans die Bestimmungen des §. 105, vorzngehen. 7. Wo immer überhaupt ein Stellnngspflichtiger aufgegrifsen wird, rücksichttich dessen die angestellten Nachforschungen ergeben oder auch nur mit Grund vermnthen lassen, daß derselbe seiner Stellnngspflicht nicht nachgekommen ist, hat die Bezirksbehörde de« Aufenthaltsortes von der ZnständigkeitSbehörde des Stellungspflichtigen die erforderlichen Auskünfte einznholen und nach dem Stande derselbe» vorzngehen. 8. Jedem Gemeindevorsteher ist von der Bezirksbehörde unmittelbar nach Abschluß des Stellnngsgcschäftes in dem Bezirke, ein Verzeichniß über die Ansgeblicbenen der Gemeinde zu übergeben. 0. Ist ein solcher Ansgebliebener in der Gemeinde erschienen, genesen oder dejjen aus. wartiger Aufenthalt oder Tod ermittelt, oder ist der in Untersnchnngs-, Straf- oder Cor-reetionShaft Stehende ans der Haft entlassen, beziehungsweise das strafgerichtliche Verfahren wider einen StellungSpflichtigen ans freiem Fuße f§. 52) eingestellt worden, so ist hierüber sofort die Anzeige an die Bezirksbehörde zu erstatten, welche — ohne erst die nächste regelmäßige Stellung abznwarten die Nachstellung beziehungsweise die Löschung des Betreffenden veranlaßt. 10. Die Verzeichnisse sind nach Erledigung aller vorgemerkten Fälle der Bezirksbehördc rückzustellen, außerdem aber aufznbewahrcn, und so oft ein Wechsel in der Person des Gemeindevorstehers erfolgt, von dem abtretenden Gemeindevorsteher seinem Nachfolger zu übergeben. §. 77. Verfahren mit den Stellungspflichtigen, welche im Auslande bleibend ansässig sind. 1. Stellnngspflichtige, welche im Auslände bleibend ansässig sind, können von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Commission enthoben werden, wenn sie mittelst Zeugnissen, welche von einem k. und k. Gesandtschafts- oder Consulararzte, oder einem anderen von der Gesandtschaft, beziehungsweise von dem Consulate hierzu abgeordneten Arzte ausgestellt und von der k. und k. Mission bestätigt sein müssen, Nachweisen, daß sie mit Körpergebrechen behaftet sind, ursächlich welcher auf Zurückstellung oder Löschung aus der Stellungs-liste zu erkennen ist, oder wenn von ihnen Reclamationsgründe geltend gemacht werden. Die Entscheidung in solchen Fällen bleibt der Ministerial-Instanz Vorbehalten. 2. Die vorbezeichneteu Zeugnisse bilde» zugleich die Grundlage zur Beurtheilung der ' Erwerbsfähigkeit nach §. 6ft dieser Instruction. §. 78. Bedeutung der Abschlußnummern bei den Nachstellungen. 1. Die bei der regelmäßigen Stellung in einem Bezirke abwesenden StellungSpflichtigei: sind, insofern sie nicht der Stellung von Amtswegen verfallen, innerhalb der Losreihe von der Abschlußnummer des Recruten-Contingentes nach abwärts für dieses, von der Abschlußnummer des Ersatzreserve-Coutiiigentes abwärts bis zu jener des Recruteu-Coutingentes aber für die Ersatzreserve designirt. 2. Wenn es sich gegen den Zeitpunkt der ContiugentS-Abrechmmg zeigt, daß in Folge der durch Nachstellungen oder überhaupt inzwischen zur Anrechnung Gelangten das Recruten-Contingcnt überschritten ist, oder zu dem bemerkten Zeitpunkte überschritten sein wird, können die in der Reihe der zur Entlassung gelangenden Nachmänner rangirenden Stellnngspflichtigen gleich unmittelbar in den Stand der Ersatzreserve eingetheilt werden. 3. Folgt die niederste Losnummer der bei der regelmäßigen Stellung zur Landwehr Assentirteu nicht unmittelbar auf die Abschlußuummer deö Ersatzreserve-Contingentes, so sind die zur Nachstellung Gelangenden der dazwischen reihenden Losnummern in die Landwehr einzureihen. 4. Sobald zn dem Zeitpmiete der Contingents-Abrechnnng die Abschlnßnummern beider Contingente unabänderlich sestgestellt sind, darf von der zn l enthaltenen grundsätzlichen Bestimmung rücksichtlich der sodann zur Nachstellung Gelangenden nicht abgewichen werden, es wäre denn, daß Letztere der Stellung ton Amtswegen verfallen und sie hierdurch der Begünstigung, welche ihnen ans der Losnummer erwachsen ist, verlustig werden (§. 23: 5). §. 79. Verfahren mit den zur Eiiitheilung in de» Stand der Ersatzreserve vorgemcrkten StellungSpflichtigen nach vollendetem 30. beziehungsweise 32. Lebensjahre. 1. Gelangen Stellnngspflichtige, welche zur bleibenden Eiiitheilung in den Stand der Ersatzreserve designirt sind, nach znrückgelegtem ö0., jedoch vor vollendetem 32. Lebensjahre zur Nachstellung, ohne der Stellung von, Amtswegen zu verfallen, so sind sie unmittelbar in die Landwehr einzureihen. 2. Wen» dieselben jedoch daö 32. Lebensjahr überschritten haben, können sie unter der zn I bezeichneten Voraussetzung der Nachstellung nach der Loöreihe als wehrpflichtig nicht mehr herangezogen werden und unterliegen nur noch der Classification nach §. 68 dieser Instruction. 3. Verfalle» sic aber der Stellung von AnitSwegen, so bleiben sie, gleichwie die für daö Recruten-Contingent und die Landwehr in Vormerkung Verbliebenen, zur Nachstellung bis zum vollendeten 36. Lebensjahre pflichtig. §. 80. Nachstellungen int Delegirungs- und Requisitionswege. 1. Wird unter den im §. 18 festgestellten Vorbedingungen die Vorführung eines Stellungspflichtigen in einem anderen Stellungsbezirke seitens der zuständigen Bezirksbehörde bewilligt, so übersendet diese an die zur Ausführung der Abstellung delegirte Behörde unmittelbar nach beendetem Stellungsgeschäfte einen Auszug aus der Stellungsliste in zwei Ans» fertigungen, mit der Angabe: ob der Betreffende nach seiner Altersclasse ilnd Losreihe aus das Recruten- oder Ersatzreserve-Contingent oder für die Landwehr entfällt. 2. Handelt es sich um einen der im §. 76: 6 eventuell auch 7 bezeichnten Fälle, fo ist von der Requisitions-Behörde analog vorzugehen. 3. Jede in Angelegenheit solcher Nachstellungen aufgeforderte Bezirksbehörde ist zur schleunigsten Ausführung der Nachstellungen verpflichtet. 4. Die zuständige Bezirksbehörde und das betreffende Heeres- (Marine-) Ergänznngs-bezirks-Commando sind von den eorrespondirenden Ergänzungsbehörden des Abstellungsortes durch Zusendung des Auszuges aus der Stellungsliste, beziehungsweise auch der Assentliste, oder Mittheilung der Hindernisse, von dem Ergebnisse der Amtshandlung unverzüglich in Kenntniß zu setzen. 5. Die Stellungs-Commissionen haben bei den Nachstellungen im Delegirungs oder Requisitionswege in jeder Beziehung mit derselben Genauigkeit und Gesetzmäßigkeit vorzn gehen, wie bei den Stellungen des eigeneil Bezirkes. 6. Sollte die zuständige Ergänzungsbehörde erachten, das ein bei einer anderen Stel-lungs - Commission untersuchter und nicht zur Einreihung geeignet erkannter Stellungspflichtiger als tauglich zu classistciren gewesen wäre, sonach jener Beschluß ein unrichtiger sei, so erstattet sie hierüber der Vorgesetzten Ergänznngsbehörde zweiter Instanz Bericht. Diese Ergänzungsbehörden haben sonach wegen Einholung des Beschlusses der Ueberprüfungs-Commission und wegen allfälliger Strasamtshandlung gegen die an dem unrichtigen Erkenntnisse Schuldtragenden die erforderlichen Verfügungen zu erlassen. 7. Die auswärts zur Nachstellung auf das Recruten-Contingent Gelangenden sind in der Regel — wenn seitens des zuständigen Heeres- (Marine-) ErgänzungsbczirkS-Commandos diesfalls besondere Dispositionen nicht getroffen werden — zu dem betreffenden Ergänznngs bezirks-Regimente beziehungsweise zur Kriegsmarine, die in die Landwehr Einzureihenden zu dem Landwehr-Bataillone, in dessen Ergänznngsbereich der heimatliche Stellnngsbezirk liegt, einzutheilen, sonst aber ist rücksichtlich der truppen- und waffenweisen Eintheilung der zur Einreihung geeignet erkannten Stellnngspflichtigen im Allgemeinen nach den betreffenden Bestimmungen dieser Instruction zu verfahren. §. 81. Verfahren in Reclamationsfällen bei den Nachstellungen. 1. Reclamationen sind bei Nachstellungen ausnahmsweise nur dann zu behandeln, wenn die Unterlassung der rechtzeitigen Einbringung derselben gerechtfertigt wird, oder wenn die den Befreiungsanspruch begründenden Verhältnisse erst nach der im Heimatsbezirke erfolgten regelmäßigen Stellung eingetreten sind. 2. Verfällt der Reclamirte jedoch der Stellung von Amtsweqen, so ist die Reklamation abzuweisen (§. 37 ; 4). §. 82. Verfahren bei Entscheidungen über die bei den Nachstellungen «»gebrachten Ansuchen und die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. 1. Wenn ein Stellungspflichtiger, welcher um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht ansucht bei der regelmäßigen Stellung nicht erscheint, ohne von dem persönlichen Erscheinen nach §. 52 enthoben zu sein, so ist das Ansuchen abzuweisen (§. 56). 2. Den Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht der zur Nachstellung Gelangenden darf von der ständigen Stellungs-Commission nur dann Statt gegeben werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Anspruch hierauf bereits zu dem Zeitpunkte der regelmäßigen Stellung im zuständigen Bezirke, für welche der Betreffende »achznstellen ist, bestanden hat (§. 40), oder daß — wenn die Verhältnisse, aus welchen der Anspruch hervorgeht, erst nach dem vorbezeichneten Zeitpnncte eingetreten sind — dieß ohne Znthnn des Stellungs- Pflichtigen geschehen ist, 3. Es kann daher der inzwischen eingetretene Anspruch auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht nur in dem Falle zur Geltung gelangen, wenn sich derselbe ans die Bestimmungen des §. 45 gründet. §• 83. Organisation der ständigen Stellungs-Commissionen; Obliegenheiten derselben im Allgemeinen, 1. Zur Vornahme der Nachstellungen ist — in der Regel im Disloeationsorte eines jeden Heeres- (Marine-) Ergänzlingsbezirks-CommandoS — eine ständige Stellungs - Commission activirt. 2. Ergibt sich ans den geographischen oder CommunicationS-Berhältnissen eines Ergänzungsbezirkes die absolute Nothwendigkeit der Activirung einer zweiten Stellungs-Commission, so kann deren Aufstellung durch die Ergänzungsbehörden zweiter Instanz, ausnahmsweise bewilligt werden — wenn damit Mehranslagen nicht verbunden sind. Die dem stehenden Heere (Kriegsmarine) angehörigen Mitglieder einer solchen Stellungs-Commission dependiren in allen Angelegenheiten von dem Heeres- (Marine-) Ergälizungsbezirks-Commando (§. 48 :3). 3. Die Tage, an welchen die ständige Stellungs-Commission Amtshandlungen vorzu nehmen hat, werden durch die zu 2 bezeichneten Behörden »ach Bedarf für eine längere Zeit in vorhinein festgestellt und mindestens 14 Tage vor dem Beginne der Wirksamkeit dieser Feststellung verlautbart, 4. Dir Organisation der ständige» Stellnilgs-Commission ist im Allgemeinen die einer ambulanten Slellnngö-Commission (§. 48). Die Commissions-Mitglieder und das Hilfspersonale werden von den betreffenden Behörden Truppen, der Bezirksvertretung beziehungsweise von dem Gemeinderathe n. s. w. des Stand ortes der Stellungs-Commission beigegeben. 6. Bei der ständigen Stellungs-Commission im Disloeationsorte des ErgänzungSbezirks-Commandos intervenirt militärischerseits in der Regel der Ergänzungsbezirks - Coinman dant oder in Vertretung desselben der Hauptmann des Ergänznngs - Bataillons - Cadres, — bei einer außerhalb des Dislocationsortes des Ergünzungsbezirks Commandos activirten ständigen Stellungs-Commission ein Stabsofficier (Major) ans dem Trnppenstande der Garnison. 7. Für die Identität der Person der Borgeführten nach §. 80 haftet der Gemeinde Vorsteher des Aufenthaltsortes, sonst aber jener des Zuständigkeitsortes (§. 52.) In Verhinderung des Gemeindevorstehers ist den StellnngspflichUgen ein verläßlicher Begleiter beizugeben. Kann die Identität des im Delegirungswege zur Nachstellung Gelangenden durch den Gemeindevorsteher oder auch durch eine andere vertrauenswürdige Person nicht sichergestellt werden, so ist der Stellungspflichtige an die zuständige Stellung« - Commission zu weisen. 8. Im klebrigen ist auch bei den Nachstellungen nach den im VII. Abschnitte enthaltenen Bestimmüngcn, jedoch mit Beachtung der durch die vorstehenden Paragraphe gebotenen Modifikationen, vorzugehen. 9. Ans den nach dem Muster V angelegten Nachstellungs-Listen sind die Entscheidungen, Classificationen und Beschlüsse im kurzen Auszüge und mit Berufung ans die Nachstellungsliste in die Stellnngsliste — Rubrik „Anmerkung" — derjenigen regelmäßigen Stellung zu übertragen, für welche der Betreffende nachgestellt wurde. Solche und ähnliche Anmerkungen in den Stellungslisten müssen stete vom Ergänzungs-bezirks-Cvmmandauten, beziehungsweise Pezirkshauptiuanne (Bürgermeister) unterfertigt sein. 10. lieber alle im Bereiche eines Heeres- (Marine-) ErgünzungsbezirkeS vorkommenden Nachstellungen für daS stehende Heer und die Kriegsmarine ist bei dem Ergünzungsbezirks-Commando ein Assentprotokoll abtheilig über die zuständigen (Assentprotokoll B) und Nichtzuständigen (Assentprotokoll C) zu führen. IX Abschnitt. Ueberprüfungs-Commissionen. Kosten der regelmäßigen Stellung. §. 84. Organisation der UeberprilfungS-Commissioueii. 1. In jedem Lerwaltuugögebiete einer politischen Landesstelle rnuß lvenigstenS eine Ueberprüsnugs-Coinmission ausgestellt werden. Die Iteberprüfungs-Commissionen treten während der Stellungsperiode an bestimmten, in voraus bekannt gegebenen Tagen regelmäßig, außer dieser Zeit nur im Falle des Bedarfes zusammen. Die Activirnng dieser Commissionen, sowie die Feststellung der Tage ihrer Amtshandlungen und Bestimmung des Bereiches derselbe», ist Sache der Ergänznngsbehörden zweiter Instanz. 2. Eine solche Commission hat zu bestehen: politischerseits: a) ans einem Stellvertreter des Chefs der politischen Landesstelle und l>) aus dem Sanitäts-Referenten dieser Behörde oder dessen Stellvertreter; von Seite des stehenden HeereS (Kriegsmarine): o) aus einem General, in dessen Ermanglung aus einem höheren Stabsosfieier des stehen den Heeres (Kriegsmarine), als Vertreter des Chefs des General-Commandos, und <)) aus dem Sanitäts-Referenten dieser Behörde oder einem anderen Stabsarzte. Als Vertreter der Landwehr snngirt das zu c) bezeichnete Commissionsmitglied. 3. Die zu (2, a und c) bezeichnete» Mitglieder habe» entscheidende, die sub 1> und cl berathende Stimmen. 4. Die zu 2, l>) und d) bezeichneten Mitglieder haben, so wie die ärztlichen Mitglieder einer Stellungs-Commission nach der Instruction zur ärztlichen Untersuchung der Wehr pflichtigen, rücksichtlich der Classification jedoch mit der im §. 85 enthaltenen Modification vorzugehen (§. 59). 5. Als Schriftführer snngirt der in den Recrntirungs-Angelegenheiten verwendete Ober-officier des General-Commandos, oder ein sonst in diesen Agenden vollständig bewanderter Officier des stehenden Heeres (Kriegsmarine). §. 85. Wirkungskreis und Beschlüsse der Ucberprnfungs-Commissioneu. l. Die Ueberprüfnngs-Commission hat a) über alle Fälle zu entscheiden, in denen Stellnngspflichtige, gleichviel ob sie ans das Recruten- oder Ersatzreserve Contingent oder auch für die Landwehr entfallen, zur lieber- Prüfung bestimmt wurden (§. 62); !>) wen» ein bereits in das stehende Heer, in die Kriegsmarine oder Landwehr Eingereihter bis zum Ende des Stellnngsjahres als dienstuntauglich zur Entlassung angetragen wird, *) und c) ihr Gutachten über die Erwerbsfähigkeit der in Betracht kommenden männlichen Angehörigen der Reclamirten abzugeben, wenn die Vorführung der Betreffenden vor die Ueber-prüfungs-Commission angeordnet wurde (§. 55). 2. Es ist jedoch nur in jenen Fällen zu 1, b) die Ueberprüfmigs-Commission zur Entscheidung hierüber berufen, in denen ans dem ärztlichen Antrage zur Vorstellung hervorgeht, daß das Gebrechen zur Zeit der Assentirnng, wenngleich im minderen Grade, bestanden habe; ferner in jenen Fällen, in denen dieser Umstand zweifelhaft ist. 5. Die ärztliche Classification der Vorgeführten z» 1, a) und b) hat sich auf „tauglich" oder „derzeit untauglich" zu beschränken. 4. Der Beschluß der Commission hat zu lauten: zu I, a) ob der Vorgeführte „einzureihen" oder „zurückznstellen" sei, dann zn 1, b) ob der Eingereihtc „fortzudienen" habe oder „zu entlasten" sei; zugleich aber auch dahin: ob im Falle zu b) außer Zweifel ist, daß das die Entlastung bedingende Gebrechen be reits zur Zeit der Assentirnng bestanden hat, ferner ob im Falle zu a) die Nichtannahmc, im Falle zu b) die Annahme des Vorgefiihrtcn oder gegcntheilig in beiden Fällen die Absendnng zur Überprüfung ans einem die Ersatzpflichl begründenden Verschulden beruht. 5. Ein Verschulden ist mir dann auzunehmen und auszusprechcn, wenn eine pflichtwi drige Außerachtlassung der erforderlichen Genauigkeit in der Untersuchung stattgefnnden hat, oder wenn bei correctem Nutersuchungs Ergebnisse die Classification oder der Beschluß den Bedingungen dieser Instruction nicht entspricht. Ein Verschulden ist nicht vorhanden, wenn nur eine Verschiedenheit in der Ansicht über den Grad eines Körpergebrechens vorliegl. Die näheren Bestimmungen rücksichtlich der Verpflichtung zum Uukosten-Ersatze sind im §. IGO enthalten. G. Die Beschlüsse werden in den Fällen zn I, a) und b) nach Erwägung der beiden ärztlichen Gutachten, von den im §. 84: 2, a) und c) bezeichneten Commissions-Mitgliedern gefaßt. In: Falle eine Übereinstimmung der Ansichten der zur Entscheidung berufenen beiden Mitglieder nicht erzielt wird, ist der Borgesührte „zurückzustellen", beziehungsweise zu „entlassen" und ein Verschulden nicht anzunehmen. 7. Der Beschluß wird sogleich unter gehöriger Begründung in die beiden Auszüge aus der Stellungsliste eingetragen und von den Commissions-Mitgliedern unterfertigt. 8. Gegen das Erkenntniß einer Ueberprüfungs-Commistion findet eine Berufung nicht statt; auch darf ein bei einer Ueberprüfungs-Commission zur Einreihung oder zum Fortdienen Bestimmter weder dieser noch einer anderen Ueberprüfungs-Commission mehr vorgeführt werden. 9. Das Gutachten zn 1, c) ist schriftlich und motivirt abzugeben und von den Commissions-Mitgliedern zu unterfertigen, wobei es jedem derselben vollkommen freigestellt ist, das etwa abweichende Gutachten ausführlich beizusetzen. 10. Wenn der Beschluß über einen in der dritten oder einer höheren Altersklasse stehenden Stellungspflichtigen der zu 1, a) bezeichneten Kategorie auf „zurückzustellen" lautet, so obliegt der Ueberprüfungs-Commission die Classification der Erwerbsfähigkeit des Betresten- *) Diel? Bestimmung findet aus freiwillig Eingetretene keine Anwendung; dieselben sind immer nur der Super-arbitrirungs-Lommlssion vorzuführen. den in Absicht auf die Bemessung der Militärtaxe, wobei analog nach §. 68 vorzugehen und durch das politische Mitglied der Ueberprüfungs-Commission zu entscheiden ist. 11. Zum Behufe der Ausführung der Beschlüsse auf „einzureihen" sind die zu I, a) bezeichneten Stellungspflichtigen, soferue sic ziw Einreihung in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr designirt sind — worüber die Rubrik 20 des Auszuges der Stellungsliste die entsprechende Bezeichnung zu enthalte» hat — in der Regel sofort an die Stellungs-Commission in Standorte der Ueberprüfungs-Commission zu überweisen, welche die Assentirung vorzunehmen, in der Rubrik 38 der Assentliste aber zu bemerken hat, das; die As-sentiruug auf Grund des Beschlusses der Ueberprüfungs-Commission erfolgte. Was in einem solchen Falle die truppeuweise Eintheilung dieser Recrnten betrifft, so ist analog nach §. 80: 7 vorzugeheu. 12. Eine Ausfertigung des Ueberprüfungs-Commissions-Beschlusses ist sodann der absendenden Bezirksbehörde, beziehungsweise der betreffenden Truppe oder Anstalt des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine, dem Landwehr-Evidenzofsicier, die zweite dem zuständigen Heeres (Marine-) ErgänzungsbezirkS-Commando durch die politische Laudcsstelle, beziehungsweise das General-Commando zuzustellen. §. 86. Vorführung vor die Ueberprüfungs-Commission. 1. Den vor die Ueberprüfungs-Coulmission gewiesenen, im §. 85 zu 1, a) b) und c) bezeichneten Personen sind seitens der Bezirksbehörden beziehungsweise Truppen, und Land-wehr-Evidenzofficiere verläßliche Begleiter, welche die Identität der Vorgesührteu zu bestätigen vermögen, beizugeben. 2. Dieselben haben zu c) die Legitimation seitens der Bczirksbehörde, das; sie zur Vorführung des rücksichtlich der Erwerbsfähigkeit zu Untersuchenden beauftragt sind, zu a) und b) den Auszug aus der Stellungsliste (Muster V.) über den zu Überprüfenden in zwei Ausfertigungen, beizubringen. Die Reclamations-Acten zu c) erhält die Ueb erprüfuug s - C o mm ission von der politischen Landesstclle. 3. Die Überprüfung der bereits in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr Eingereihten, hat stets bei jener Ueberprüfungs-Commission stattzufinden, welche der Station des zu Ueberprüfenden zunächst gelegen ist. Würde die Überprüfung einer dieser bereits Eingercihten durch die vorherige Einholung der Auszüge aus der Stellungsliste verzögert werden, so ist statt derselben eine Cousignation mit den Rubriken der Stellungsliste beizubringen, zu deren Ausfüllung die bezüglichen Daten der Assentliste oder des Grundbuchsblattes zu benützen sind. 4. Außerhalb der Stellungsperiode ist das bevorstehende Eintreffen des zu Überprüfenden vor die Ueberprüfungs-Commission wenigstens einige Tage vor dem Eintreffen, von der Bczirksbehörde, beziehungsweise von dem Trnppenkörper (Landwehr-Evidenzofsiciere) unmittelbar kurz anzuzeigen. 5. Die Absendung der nach §. 85: 1, a) und c) zu Ueberprüfenden samml Begleitung geschieht, wo nicht die Eisenbahn oder ein Dampfschiff benützt werden kann, mittelst Vorspann, jener zu b) nach den Transports-Vorschriften. Auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen darf nur die letzte Classe aufgerechnet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Rückweg. §. 87. Koste» der regelmässigen Stellung. 1. Die Kosten der regelmäßigen Stellung zerfallen in folgende Kategorien: a) die Taggelder (Zulagen) und Reisekosten der politischen und militärischen Mitglieder der Stellungs-Commission, dann des Hilfspersonals; b) die Kosten der Anschaffung der Geräthe für diese Commission und zur Losung; c) die Kosten der Beistellnng der Räumlichkeiten für die Amtshandlungen dieser Commission und zur Losung; d) die Kosten des Unterhaltes und der Reise der rücksichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit zu rmtersuchenden männlichen Angehörigen der Reclamirten, dann der Stellungspflichtigcn zur Losung und Stellung; e) eben diese Kosten für die Begleitung derselben; f) die Kosten des Unterhaltes und der Reise der zit d) bezeichnet«.'» Personen zur Ueber-prüfungs-Commission; g) eben diese Kosten für die Begleitung derselben; b) Taggelder und Reisekosten für die politischen und militärischen Mitglieder der Ueberprü-fungs-Commission. 2. Die Kosten zu a), b) und c) trägt die Dotation des Ministeriums für Landesver-theidigung und öffentliche Sicherheit, beziehungsweise das gemeinsame KriegSbndget. Eine Ausnahme besteht nur rücksichtlich der Kosten für jene Gemeinden, welche einen eigenen Stellnngsbezirk bilden (§. 8 : 3), indem die abfälligen Taggcldcr und Reisekosten ihrer Functionäre bei der Losung und Stellung stets aus den Mitteln der Gemeinde zu bestreiten und die Geräthe und Räumlichkeiten für die Losung und Stellung von derselben bei-zustellcn sind. Um Kosten für RiiimiüchMtm zu vermeiden, sind, wo immer nur thunlich, Amtskanzleien oder Cascrneu zur Losung und Stellung zu benützen. 3. Die Kosten zu d) hat jeder Stellnugspflichtigc selbst zu tragen. Die Bezirksbehördcn haben darüber zu wachen, daß die Gemeinden, ihrer Obliegenheit gemäß, Mittellose bei der Tragung der Kosten des Erscheinens znr Losung und Stellung zureichend unterstützen. Bei der Vorführung von mittellosen fremden Stellnngspflichtigcn kann der Ersatz der auf den Unterhalt derselben verwendeten unausweichlichen Auslagen von der Zuständigkeits-Gemeinde des Betreffenden angcsprochen werden. 4. Die Kosten zit e) fallen den betreffenden Gemeinden zur Last. 5. Die Kosten zu f), g) und h) trägt die Dotation des Landesvertheidigungs-Mini-sterinms, cs mag der Ueberprüfte cingereiht, oder der anlässig der Reclamation Untersuchte als erwerbsfähig erkannt werden oder nicht; die Kosten zu h) rücksichtlich der Mitglieder von Seite des stehenden Heeres (Kriegsmarine) bestreitet das gemeinsame Kriegsbudget. Die Fahrgelder für die bei der Ucberprüfungs-Commission zu untersuchenden männlichen Angehörigen der Reclamirten und für die Stellungspflichtigcn, dann in beiden Fällen für die Begleiter, sowie die Art und Weise der Berrechnnng dieser Fahrgelder, werden von den politischen Landesstellen festgesetzt. Diese Gebühren sind dem Landesvertheidigungs-Ministerium anznzeigen. X. Mschmtt. Dienstes-Verhältniß der uneingereihten Recruten und deren Einreihung. §. 88. Die Einreihung und deren Bedeutung. 1. Die Einreihung aller innerhalb der regelmäßigen Stellnngsperiodc und bis zum 1. Oetobcr im Wege der Nachstellung zum stehenden Heere, zur Kriegsmarine oder Landwehr assentirtcn Necrnten erfolgt mit 1. Oetobcr des StellungSjahreö, die Einreihung der außerhalb dieser Periode Assentirtcn mit dem Tage der Assentirnng. 2. Die Einreihung begreift die Jnstandnahme des zum stehenden Heere, zur Kriegsmarine oder Landwehr assentirtcn Recruten bei der betreffenden Truppe oder Anstalt und bezeichnet den Zcitpunct, von welchem die Dienstpflicht der Recruten beginnt. 3. Wünschen uneingcreihtc Recruten des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine vordem regelmäßigen Zeitpuncte der allgemeinen Einreihung in die active Dienstleishmg cinzu-trctcn, so kann ihnen dieß seitens der zuständigen Truppe oder Anstalt gestattet werden, wenn deren vorzeitige Heranziehung in den Präsenzstand für den Dienst vorthcilhaft erscheint. In einem solchen Falle erfolgt die Einreihung der Recruten und beginnt die Dienstzeit derselben mit dem Tage der freiwilligen Präsentirung. §. 89. Widmungs-Schein für uucingercihte Recruten dcö stchcudcn Heeres, der Kriegsmarine und Landwehr; Urlaubs-Documcnte. 1. Jeder Recrut des stehenden Heeres, der Kriegsmarine oder Landwehr, dessen Einreihung (§. 88) nicht gleichzeitig mit dem Tage seiner Assentirnng erfolgt, erhält für die Dauer seines Verhältnisses als nncingercihtcr Recrnt einen Widmungs-Schein nach dem M»stcr x. Muster X zur Legitimation seiner Militär-Eigenschaft. 2. Diese Widmungs-Scheine sind, soferne sic für Recruten des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine bestimmt sind, durch den bei der Stellungs-Commission, durch welche die Assentirnng vorgcnommen wird, anwesenden ErgünzmigSbezirks-Commandantcn, für die Necrnten der Landwehr durch den bei der Commission snngircnden Landwehr-Officicr zu unterfertigen und den Recruten unmittelbar nach dem Acte der Assentirnng einzuhändigen. 3. Erfolgt zu dem Zeitpuncte der Einreihung die Einberufung des Recruten zur activen Dienstleistung nicht, so ist ihm das von der zuständigen Truppe oder Anstalt ausgefertigtc Urlaubs-Docnment im Wege der Evidenzbehörden*) zu übermitteln, der Widmungs-Schein dagegen cinznziehen; sonst aber erfolgt die Präsentirung des Recruten zum Activdicnstc auf Grundlage des lctzgcnannten Documentes. 4. Nur in jenen Fällen, in denen für die Spccialwafscn des stehenden Heeres oder für die Kriegsmarine Nachstellungen nach der allgemeinen Einreihung vorgenommcn werden, wobei die Einreihung gleichzeitig mit der Assentirnng erfolgt, sind die — in der Regel nur von der zuständigen Truppe oder Anstalt — anszufertigenden UrlanbS-Docnmente von dem betreffenden Heeres- (Marine-) Ergänznngsbezirks-Commando auszustellen. *) Die Bezeichnung dieser Behörde», sowie die Feststellung des Musters für das UrlaubS-Document bleibt eiltet besonderen Instruction Vorbehalten; vorläufig bleiben in dieser Nichtnng die bisherigen Vorschriften in Wirksamkeit. §• 90. Dienstesvcrhältniß der uneingereihten Recruten. 1. Die uneingereihten Recruten bleiben bis zum 1. October dcS StellnngSjahres in ihren bürgerlichen Verhältnisse», daher für de» Dienst im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr nicht verfügbar. 2. Die uneingereihten Recruten find zwar bis zu ihrer Einreihung jenen Beschränkungen nicht unterworfen, welchen die Urlauber, sowie die nicht in der activcn Dienstleistung befindlichen Reservisten und Landwchrmänner behufs der erforderlichen Evidenthaltnng unterliegen; gleichwohl müssen sic bei Vermeidung der sonst nach der Strenge der Gesetze eintretenden Strafe zur Zeit der Einreihung zum Dienstantritte verfügbar sein und daher auch Vorsorge treffen, daß eine etwa über den 1. October hinansrcichende Veränderung ihres Aufenthaltsortes zeitgerecht der betreffenden Evidenzbehörde bekannt gegeben werde. 3. Gelangen nneingereihte Recruten während dieses ihres Verhältnisses in den Anspruch ans die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht, oder sei es, daß sie zu dem Ansprüche ans diese Begünstigung schon zu dem Zeitpnncte ihrer Assentirnng berechtigt waren, jedoch versäumt haben, denselben geltend zu machen; oder treten sie in den Anspruch ans die Militär-Entlassung ans einem der Titel des §. 40 zu c) oder d) des Wchrgesctzes so ist dießfalls — und auch weit» der Fall einer gesetzwidrigen Assentirnng vorliegt, oder die Entlassung zu dem Zwecke der Auswanderung angestrebt wird — nach denselben Grundsätzen itttb Modalitäten Amt zu handeln und zu entscheiden, wie dieß rücksichtlich der bereits im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr dienenden Soldaten, in den §§. 148, 149, 159 und 161 bis 164 dieser Jnstrliction fcstgestellt ist. 4. Nneingereihte Recruten deö stehenden Heeres oder der Kriegsmarine, welche sich zu verehelichen wünschen, bedürfen hiezu der Bewilligung des zuständigen Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commandos, gegen dessen Entscheidung ihnen die Berufung offen steht. Wird die Ehebewilligmig crtheilt, so ist die betreffende Truppe oder Anstalt hievon ztt verständigen. §. 91. Documcntirung der Einreihung. 1. Die Einreihung der Recruten wird durch die den betreffenden Truppen und Anstalten dcS stehenden Heeres oder der Kriegsmarine, nach Beendigung der regelmäßigen Stellung von dem Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commando zukommcnden Assentlisten und nur in dem im §. 88: 3 bezcichncten Falle überdieß durch die Präsentirnngs-Liste docnmentirt. 2. Die Assentlisten werden unmittelbar nach beendeter regelmäßiger Stellung oder nach Umständen auch noch im Verlaufe derselben auszugsweise aus dem Assentprotokolle verfaßt. 3. Die Nichtigkeit der Abschriften bestätigt das Heeres- (Marine-) ErgänzungSbezirks-Commando. §. 92. Verfahren bei Acnderungen in der truppeuweisen Eintheilnng der Recruten; Abgang der uneingereihten Recruten in Eutlassuugs- und Sterbefällcn. 1. Ergibt sich die Rothwendigkcit einer Aendernng in der truppenweisen Einthcilung eines uneingereihten Remttm des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine, entweder weil demselben der Anspruch ans die Enthebung von der Präsenzdicnstpsticht nachträglich zncrkamrt wurde, oder ans einer anderen Ursache, so sind solche Aendernngen nach den von den Heercs-(Marine-) Ergänzungsbezirks-Commanden zu treffenden Dispositionen im Wege der Transfe-rinmg mit dem Zage der Einreihung zu bewerkstelligen. Die Begleichung solcher und ähnlicher Fälle durch eine Berichtigung der bezüglichen Daten des Asscntprotokolles in diesem selbst ist nicht gestattet. 2. Wenn ein uneingereihter Recrut aus einem der Titel des §. 40 zu a), c) oder d) des Wehrgcsctzcs, oder zu dem Zwecke der Auswanderung, ans dem Verbände des stehenden Heeres, der Kriegsmarine, beziehungsweise der Landwehr zu entlassen ist, oder wenn ein Recrut vor seiner Einreihung stirbt, so erfolgt die Anßerstandbringung gleichzeitig mit dem Tage der Einreihung. §. 98. Grundsätze, nach welchen die Eintheilung der Recruten bei den Unterabthcilungcn der Truppen und ihre Heranziehung zum Präsenzdienste erfolgt. 1. Die auf Grund des §. 25 des Wehrgesetzes von der Präsenzdienstpflicht enthobenen und zu den betreffenden ErgänznngöbczirkS Regimentern (§. 67) asientirten Recruten sind zu den Ergünzungs-Bataillons-Cadres einzutheilen. 2. Betreffs der Eintheilung aller übrigen Recruten eines Truppcnkörpers zu den Unterabthcilnngcn desselben, so wie deren Heranziehung zum Präsenzdienste, wovon übrigens Jene ausgenommen sind, welchen die diesfällige Begünstigung nach den §§. 27 und 29 des Wehrgesetzes znerkannt wurde, ist nur das militärische Dienstcsinteresse maßgebend. 3. Jene Recruten des stehenden Heeres und der Kriegsmarine, welche unmittelbar nach der Einreihung für den Präsenzdienst einberufen werden sollen, sind seitens der Truppen und Anstalten zeitgerccht den betreffenden Heeres-(Marine-)Ergänzungsbezirks-Commanden namhaft zu machen, für die übrigen Recruten aber sind die nach §. 89 : 8 erforderlichen Nrlanbs-Do-cumente zu übermitteln. 4. Die im Urlauber-Verhältnisse verbleibenden Recruten werden mit dem Tage der Einreihung auch in die Evidenz der bis zur Einberufung Beurlaubten eingestellt. 5. Was spccicll jene Recruten betrifft, welche nach §. 27 des Wehrgesetzes einer achtwochentlicheu militärischen Ausbildung zu unterziehen sind, so wird die Feststellung dieser Ausbildungs-Periode nach den Bedürfnissen der einzelnen Kategorien den Ergänzungsbehörden zweiter Instanz überlassen. XI. Mschmll. Contingents-Abrechnung. §. 94. Zcitpunct der Contingents Abrechnung. Die ContingentS-Abrechnung findet am Schluffe des Stcllungsjahres durch die Ergän-znngsbchörden erster Instanz statt, und ist stellnngsbezirksweise innerhalb 14 Tagen auszuführen. §. 95. Verfahren bei der EontiiigentS-Abrechmmg. 1. Wenn die Anzahl der von einem Stellnngsbezirke zu stellenden Recruten in Folge der Nachstellungen von Vormännern oder anderen Anrechmmgsfähigen (§. 33: 2) überstellt wurde, so sind von den nach §. 69 bezeichneten und im Falle diese zur Zurückführung der Zahl der in daö stehende Heer und in die Kriegsmarine asientirten Recruten auf die obige Anzahl nicht genügen, auch von den in der Losreihe nach abwärts nächsten nicht mehr bezeichneten Nachmännern, die überzählig entfallenden Wehrpflichtigen, nach den Bestimmungen des §. 162 in den Stand der Ersatzreserve zu entlassen. 2. Auch in solchen Fällen, in denen bei der regelmäßigen Stellung in einem Bezirke daö Rccruten-Contingent nicht aufgebracht werden konnte, demnach die Bezeichnung von Nachmännern nicht stattgefnnden hat, bis zu dem Zeitpnncte der Contingents-Abrechnung jedoch das zu stellende Recruten-Contingent nicht nur gedeckt, sondern auch überstellt wurde, hat die Entlassung der nach der Reihe der Altersklassen und des Loses überzählig entfallenden Wehrpflichtigen in den Stand der Ersatzreserve zu erfolgen. 3 achdem nach §. 35 : 2 die bis znr Contingents-Abrechnung und darüber hinaus sich ergebenden Ersätze erst bei der nächstfolgenden Stellung gedeckt werden, darf eine Heranziehung der zur Ersatzreserve Eingeheilten oder znr Landwehr Assentirten behufs der Deckung des Recruten-Contingentes nicht stattsinden. 3. Die zur Zeit der Contingents-Abrechnung verbleibenden Rückstände, sowie die nicht zur Deckung gelangenden Ersätze des Recrnten-Contingentes sind nach §. 35 bei der nächstfolgenden regelmäßigen Stellung aufzubringen und bis dahin in die Vormerkung einzustellen, rücksichtlich ihrer sofortigen Tilgung durch etwa vorgemerkte Guthabungen (§. 33 : 3) aber, ist das im bezeichnetcu Paragraphe angedeutete Verfahren zu beobachten. 4. Ergibt sich nach gepflogener Abrechnung des Reernten-Contingentes eine Überschreitung des Ersatzreserve-Contingcntes, oder zeigt sich ein Rückstand, so ist nach §. 34 : 2, beziehungsweise Š- 36: 1 vorzugehen; zugleich ist die Übertragung der zeitlich cingetheilten Ersatzreservistcn als Ersätze in die Vormerkung zu bewerkstelligen und eventuell das im §. 36 : 4 bezcichnete Verfahren wahrzunehmen. 5. Die Vormerkungen über Gnthabungen, Rückstände und Ersätze beider Contingcnte sind getrennt, stcllnngsbezirksweise und für jede regelmäßige Stellung in entsprechender Art zu führen. §. 96. Feststellung der Abschlußnummern bei der Contingents-Abrechnung; Einstellung der Abwesenden in die Vormerkung. 1. Die nach dem Ergebnisse des im vorstehenden Paragraphe vorgezeichneten Verfahrens resnltirenden neuen Abschlnßnnmmern (§. 63) sind definitiv festzustellen und auf der Außenseite der Stellnngslistc als fixe Abschlußnnmmcrn zu bezeichnen. 2. Alle bei der regelmäßigen Stellung nicht erschienenen Stellungspflichtigen, deren Nachstellung bis zu dem Zeitpunkte der Contingents-Abrechnung nicht erfolgte, sind nach dem Stande dieser Abschlnßnnmmern, unbeschadet des eventuellen strafweisen Verlustes der aus der Losreihe der betreffenden Altersklasse hervorgehenden Begünstigung, unter Beachtung der im §. 78: 1 und 4 ausgestellten Grundsätze, znr Nachstellung für das stehende Heer (Kriegsmarine), die Ersatzrcserve oder Landwehr zu designiren und demgemäß in das Vormerkbuch über die Abwesenden einzustellen. 3. Wurde das bei der regelmäßigen Stellung ungedeckt gebliebene Recrnten- oder Er-satzreserve-Contingent auch bis zu dem Zeitpunkte der Contingents-Abrechnung nicht vollständig aufgebracht, so sind die in der Reihe der Altersklassen und des Loses nach dem zuletzt gestellten Wehrpflichtigen bis znr höchsten Losnummer der dritten Altersklasse etwa noch verzeichnten Abwesenden, im elfteren Falle für das stehende Heer (Kriegsmarine), im letzteren für die Ersatzreserve zu designiren und demgemäß in die Vormerkung einzustellen. §• 97. lieber das Vormerkbuch der Abwesenden. 1. Das Vormerkbuch der Abwesenden ist bei jeder Ergänznngsbehörde erster Instanz, stellungSbezirks- und jahrgangsweise nach dem Muster XI zu führen. Muster XI. 2. Gelöscht in diesem Vormerkbnche darf nur Derjenige werden, welcher a) zeitlich befreit, zum stehenden Heere (Kriegsmarine) oder zur Landwehr assentirt, oder zur Ersatzreserve eiugetheilt, oder über welchen der Beschluß auf Zurückstellung oder Löschung aus der Stelluugsliste gefällt wurde, 1>) in einen anderen Stellungs- (Ergänzungs-) Bezirk übersiedelt oder mit Bewilligung ausgcwaiidert, endlich e) gestorben oder gerichtlich für tobt erklärt worden ist. Bei jeder Löschung ist sich auf das derselben zur Grundlage dienende Documcut zu berufen. Löschungen aus was immer für anderen als den vorbezeichuctcn Gründen dürfen nicht stattsiuden. 3. Bei Uebcrsicdlnngen muß die Fortsetzung des Verfahrens au die Ergänznngsbehör-dcn des neuen Aufenthaltsortes abgetreten und von denselben, unter Aufnahme der Angelegenheit in ihre Vormerkung, zu Ende geführt werden. XII. Mchttill. Berichte und Eingaben mit Bezug ans die regelmäßige Stellung. §. 98. Berichte im Allgemeinen. Ergänzungen und Erläuterungen dieser Instruction werden durch die Miuisterial-Justauz erlassen, daher etwaige Anfragen oder Anträge an diese Instanz von Fall zu Fall zu stellen sind. §• 99. Eingaben der politischen Ergänzungsbchördcn. 1. Von den Bezirksbehörden ist über das Recrutirnugs-Ergebniß während der Stcl-lungSperiode auf den Abschluß vom 15. und letzten eines jeden Monates ein Nachweis nach Muster xii. dem Muster XII zu verfassen und an die politischen Laudesstellcn und von diesen an das Ministerium für Landesvertheidiguug und öffentliche Sicherheit vorzulegen. Verbleibt in einem oder dem anderen Stellnngsbczirke am Schlüsse der Stellungsperiode von den Contiugenten für das stehende Heer (Kriegsmarine) oder Ersatzreserve ein Rückstand, so sind obige Nachweise von der betreffenden Bezirksbehörde in gleicher Weise, jedoch nur auf den Abschluß mit letzten eines jeden Monates in solange einzuscnden, bis die Rückstände vollständig gedeckt sind. 2. Nach Schluß der Stellungsperiode haben die Bezirksbehörden den nach dem Muster Muster XIII. XIII zu verfassenden statistischen Hauptansweis, welcher das Ergebniß der Stellung nach dem Stande ans den Schluß der Stcllungsperiode nachzuweisen hat, längstens binnen vier Wochen den politischen Landesstellen einzusenden. Die politischen Landesstellen verfassen aus diesen Ausweisen den Landesansweis und legen denselben unter Anschluß der Particularien binnen vier Wochen dem Landesvcrtheidi-gungs-Ministeriurn vor. In gleicher Frist und ans den gleichen Abschluß ist von den betreffenden Behörden auch: Muster XIV. der Ausweis über die Recrutirnngs-Auslagen nach dem Muster XIV und die Nach-weisnng über die seit dem Schlüsse der letzten regelmäßigen Stellung gepflogenen Strafamts-Muster XV. Handlungen nach dem Muster XV einzusenden. 3. Zur Nachweisung des Ergebnisses über die Nachstellungen haben die Bezirksbchörden Muster xvi. mit Schluß eines jeden Monates nach dem Muster XVI dreierlei Uebcrsichten, nämlich für das stehende Heer (Kriegsmarine), die Ersatzrescrve und Landwehr getrennt an die unter Pnnct 1 erwähnten Behörden vorznlegen. Die politischen Landesstcllen haben aus diesen Uebcrsichteu mit Ende März, Juni, September und December eine Gesammtübersicht an das Ministerium für Landesvertheidiguug und öffentliche Sicherheit zu unterbreiten. III. Theil. Straf- und Controls - Bestimmungen. Stellung von Amtswegen. Einreihung der Zöglinge aus den Militär-Bildungsanstalten. XIII. Mschnill. Straf- und Controls-Bestimmungen. Stellung von Amtswegen. §• 101. Competcuz der Strafamtshandlungcn und Verfahren bei denselben im Allgemeinen. 1. Die in den §§. 42, 45, 46 und 47 deö Wchrgefetzeö bczeichncten Strafamtshand-lungen, mit Ausnahme jener, welche nach dem Strafgesetze den Gerichtsbehörden zukommen und jener gegen Beamte, sind von den politischen Ergänzungsbehörden in Ausführung zu bringen. 2. Mit Ausnahme der im §. 42 des WchrgcsetzcS bezcichuetcn Strafamtshandlung, welche durch die politische Ergänzungsbehörde des Aufenthaltsortes deö Stellungspflichtigen, ohne Unterschied der Zuständigkeit des letzteren, durchzuführcn ist, steht bezüglich der zu verhängenden Strafe das Verfahren und das Erkenntniß der zuständigen politischen Ergänzungsbehörde (§. 12) — rücksichtlich deö damit in Verbindung stehenden Stellungsverfahrens im Einvernehmen mit der hiezu berufenen militärischen Ergäuzungsbehörde — zu. Strafgelder, welche auf Grund der §§. 45 und 46 des WchrgcsetzcS zu entrichten sind, fallen dem Gcmeinde-Armenfondc der ZnstäudigkeitS-Gemeindc zu. 3. Berufungen können an die betreffenden politischen Landesstellcn gerichtet werden. 4. Die Frist zu dieser Berufung wird auf 14 Tage, vom Tage der Zustellung, diesen abgerechnet, festgesetzt; die Berufung hat anfschiebeudc Wirkung, so daß bis zur cn'dgiltigen Entscheidung kein Strafvollzug eingeleitct werden darf. lieber das Bcrufungsrecht und die Frist ist in dem Erkenntnisse die entsprechende Bemerkung beiznsctzcu. 5. In Betreff der gegen Beamte vorznnehmenden Amtshandlungen ist nach den Dienstesvorschriften zu verfahren. §• 102. Beschränkung der Reisen der Stellungspflichtigen in das Ausland. 1. Eine Bewilligung zur Reife in das Ausland über die Zeit des Beginnes der regelmäßigen Stelluugsperiode hinaus, darf einem noch in der ersten Altersklasse stehenden oder in dieselbe während der Reise tretenden Stellungspflichtigen nur bei nachgcwiefcner dringender Nothwendigkeit erthcilt werden. 2. Stellungspflichtigen der zweiten oder dritten Altcrsclasse, welchen eilt Versämnniß der Stellungspflicht bei den vorangegangenen regelmäßigen Stellungen nicht zur Last fällt, kann die Bewilligung zur Reife in das Ausland bis auf die Dauer von zwei Jahren ertheilt werden. 3. Reisen von Stellungspflichtigen, über welche der Beschluß der Stellungs-Commission ans Löschung ans der Stellungsliste oder in der dritten Altcrsclasse auf Zurückstellung gefällt wurde, oder welche in der dritten Altcrsclasse zeitlich befreit worden sind, unterliegen einer Beschränkung nicht. §. 103. Beschränkung der Verehelichung im stellungspflichtigen Alter. 1. Unter den für den Kriegsdienst für immer untauglich erkannten Stellungspflichtigen (§. 44 des Wehrgesctzcs) sind Jene verstanden, über welche von einer Stellungs-Commission der Beschluß auf Löschung aus der Stcllungsliste gefällt wurde. 2. Auch Diejenigen, über welche in der dritten Altcrsclasse der Beschluß auf Zurück- stellung gefällt worden ist, bedürfen zur Schließung einer Ehe ursächlich ihrer Stellungspflicht der behördlichen Bewilligung nicht. 3. Der Beschluß der Ueberprüfnngs- (§, 85) oder der bestätigte Befund der Super-arbitrirungs-Commission (§. IGO) auf Entlassung ist, sobald der Betreffende die dritte Alters-classe nicht überschritten hat, in Beziehung auf die Stellnngspflicht dem Beschlüsse der Stellungs-Commission auf Zurückstellung gleich zu achten. 4. Zur Ertheilung der ansnahmsweisen Ehebewilligung an Stellungspflichtige, im Falle vorhandener, besonders rücksichtswürdigcr Umstände, werden im Grunde deö §. 44 des Wehr« gesetzes die zuständigen politischen Landesstellen delegirt. §• 104. Stellung von Amtswegen der unbefugt Verehelichten. 1. Nach den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphes und des §, 45 des Wehrgesetzes unterliegen daher die Stellungspflichtigen, welche vor dem Austritte aus der dritten Altcrsclasse sich verehelichen, der Stellung von Amtswegen, cs sei denn, daß über den Ehewerber : a) der Beschluß seitens einer Stellungs-Commission auf Löschung aus der Stcllungsliste, oder b) in der dritten Altcrsclasse auf Zurückstellung gefällt, oder daß der Ehewerber e) in der dritten Altcrsclasse von der Stellnngspflicht zeitlich befreit worden ist, oder d) eine ausnahmsweise Ehebcwilligung erlangt hat. 2. Die Stellung von Amtswegen aus diesem Titel kann — sobald der Betreffende in daS stellnngSpflichtige Alter getreten ist — sofort erfolgen. §. 105. Stellung von AmtSwegen der Stcllungsflüchtigen 1. Bei der Prüfung des Falles rücksichtlich der Anwendung des §. 46 des Wchrgesetzeö kommt nicht in Betracht, ob der bei der regelmäßigen Stellung im zuständigen Bezirke zum Erscheinen Verpflichtete (§. 52) mit dem Vorsatze, sich für immer der Stellungspflicht zu entziehen, ausgcblieben ist. sondern es ist die Bedingung zur Stellung von Amtswegen schon als vorhanden zu betrachten, sobald der Ausgebliebene nur überhaupt seine Abwesenheit nicht hinreichend zu entschuldigen vermag. Contumazial-Erkenntnisse sind nicht zu fällen. 2. Die Stellung von Amtswegeu aus diesem Titel, ihrer Natur nach eine Itachstellung, kann jederzeit vorgeuomiuen werden (§. 76 : 9); mich ist in einem solchen Falle die Berufung (§. 101 : 4) von einer aufschiebenden Wirkung nicht, wenn der Betreffende etwa nach der Losreihe ohnehin zur Nachstellung für das stehende Heer (Kriegsmarine) designirt ist (§. 96). 3. Wird das Erkenntnis; auf Stellnngsflncht erst nach der erfolgten Assentirung des Betreffenden gefällt oder im Berufungswege bestätigt, so ist die strafweise Verlängerung der Dienstzeit von der hierüber verständigten Truppe oder Anstalt im Pcrsonal-Grnndbnche nachträglich anfznnehmen. §. 106. Stellung von Amtswegen der Selbstbcschädigcr (Selbstverstümmler). 1. Die Stellung von Amtswegen der Selbstbeschädigcr (Selbstverstümmler) ist nur auf Grund des dießfälligen strafgerichtlichen Urtheiles vorznnehmen. Diejenigen, welche des Vergehens der Selbstbeschädignng (Selbstverstümmlnng) als nicht schuldig erkannt worden sind, oder um die Untersuchung wegen Verjährung eingestellt worden ist, dürfen nicht von Amtswegen gestellt werden, sondern gelangen nach der Losreihc zur Stellung. 2. Selbstbcschädiger (Selbstverstümmler), welche zum Dienste im streitbaren Stande nicht, wohl aber zu einer minderen Dienstleistung geeignet erkannt werden, erhalten ihre Eintheilung bei einer Anstalt des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine, für deren Dienst sie die Eignung besitzen; und zwar durch die Stellungs-Commission, sobald ein Kontingent für die entsprechende Anstalt repartirt wurde, sonst aber durch das Gcncral-Coinmando. Letzteren Falles ist der Betreffende einstweilen ans das Ergänzungsbezirks - Regiment, beziehungsweise zur Kriegsmarine zu assentiren. 3. Werden solche Stellnngspflichtige selbst zu einer minderen Dienstleistung nicht für geeignet erkannt, so sind dieselben nicht zu assentiren. 4. Bei Einsprache gegen die Nichtannahme solcher Stellungspflichtigen ist analog nach §. 62 zu verfahren. 5. Die Bestimmung des §. 104 : 2 findet auch auf diese Art der Stellung von Amts-wcgcn Anwendung. §. 107. Verfahren bei der Stellung von Amtswegen im Allgemeinen. 1. Die Stellung von Amtswegen erfolgt unter allen Umständen nur ans daö Recruten-Contingent, selbst wenn der ans diesem Titel Nachznstellende nach der Losreihe für die Ersatzreserve oder Landwehr designirt wäre (§§. 23, 78). 2. Bei jeder Stellung von Amtswegen ist in der Anmerknngs-Rnbrik der Stellnngsliste beiznfügen, daß die Stellung von Amtswegen und in welcher der in den vorstehenden Paragraphen bezcichnetcn Kategorien stattfindet. 3. Alle von Amtswegen einzureihenden sind in der Regel zu dem zuständigen Ergän-zungsbezirks-Regimcnte zu assentiren; nur wenn es sich darum handelt, einer anderen Truppe einen besonders dahin geeigneten Recrntcn zuzuwenden, oder in den Fällen des §. 106, kann eine Ausnahme cintreten. 4. Die von Amtsivegen assentirtcn Reeruten sind in der Regel gleichzeitig mit ihrer Einreihung zum Präsenzdienste heranzuziehen (§• 93). §. 108. Controls im Allgemeine». 1. Rücksichtlich jener Männer, welche das zwanzigste Lebensjahr überschritten haben, ist — wenn dieselben: a) den bleibenden Wohnort oder die Gemeinde-Zuständigkeit wechseln, b) eine Gewerbe-Concession oder einen Gewerbeschein entsprechen, c) ein Legitimations-Document für dos In- oder Ausland, ein Wanderbuch, Dienstbotenbuch it. dgl. begehren, d) eine Anstellung im öffentlichen Dienste anstrebcn — folgendes Controls-Bcrfahren zu beobachten: Die Behörde, welcher das Eutscheidungs- oder Verleihnngsrecht zusteht, hat — wenn sich der Betreffende nicht mittelst Widmnngs-Scheines, Quittung über entrichtete Militärtaxe, Urlaubs- oder Entlassnngs - Docnmente u. f. tu. über die Erfüllung seiner Stellnngspflicht anszuweisen vermag — in den Stellnngölisten nachzusehcn, beziehungsweise bei der zuständigen Ergäuzungsbchörde zu erheben, ob und auf welche Art der Gesuchsteller in den znrück-gelcgten Altersklassen seiner Stellnngspflicht entsprochen hat. 2. Wenn hiebei gefunden wird, daß der Gesuch stell er seiner Stellnngspflicht in einer oder mehreren Altersklassen nicht Genüge geleistet hat, so ist zu erheben, ob ihm oder wem sonst, ein Verschulden dabei zur Last fällt; nach Maßgabe der Umstände ist datm nnverweilt das gesetzliche Verfahren, beziehungsweise die Nachlosnng und die Nachstellung des Betreffenden einznleiten. 3. Zn diesem Behufe ist in jenen der ztt 1 bezeichueten Fülle, in denen die Amtshandlung einer Gemeinde eintritt, von dem Gemeindevorsteher die Anzeige dieser Amtshandlung der zuständigen politischen Ergänzungsbehörde zu erstatten. XI v. Mschnill. Einreihung der Zöglinge ans den Militär -Bildnngsanstalten. §. 109. Militär-Bildungsanstalten. Die im §. 19 des Wehrgesetzcs festgesetzte Präsenzdienstpflicht findet Anwendung auf die Zöglinge, welche nach erreichter Wehrfähigkeit (§. 2 : 2) aus a) dem praktischen Curse der gegenwärtig noch bestehenden Militär-Obererzichungshäuser, b) den Schulkompagnien (militär-technische Schute), c) dem Grenzverwaltungscnrse, d) der Artillerie-Akademie (technische Militär-Akademie), c) der Genie-Akademie (technische Militär-Akademie), 1) der Militär-Akademie zu Wiener-Neustadt, g) der medikiuisch-chirutgischen Josefs-Akademie, und h) dem Militär Thierarzuei-Jnstitnte, dann aus i) der Schiffsjtmgeuschule, k) der Martne-Arsenal-Lehrtiugsschule und 1) der Marine-Akademie in das stehende Heer (Kriegsmarine) unmittelbar eingereiht werden, ohne Rücksicht aus die Charge, in welcher sie aus den bezeichueten Bildungsanstalten austreten. §. 110. Dauer der Präsenzdienstpflicht. 1. Rücksichtlich der Dauer der Präsenzdienstpflicht ist jette ZöglingS-Kategorie maßgebend, welcher der Betreffende unmittelbar vor seiner Einreihung angehört hat. 2. Durch diese Präsenzdienstpfticht, lvclche vom Tage deS Austrittes aus der Austalt zählt, erleidet die Gesammtdauer der Wehrpflicht keine Acudcruug. Derlei Zöglinge unterliegen daher nach einer zurückgclegten Präsenzdienstzeit von sieben oder vier Jahren im stehenden Heere noch immer einer drei- oder sechsjährigen Reserve- und zweijährigen Landwehrpflicht, nach einer tut stehenden Heere vollstreckten Präsenzdienstzeit von zehn Jahren, noch der zweijährigen Laudwehrpflicht allein; dienen dieselben in der Kriegsmarine durch sieben oder vier Jahre, so unterliegen sie nur einer drei- oder sechsjährigen Reservepflicht. 3. Rücksichtlich der Präsenzdicnstpflicht der aus was immer für einer Ursache vorzeitig ans den Militär-Bildnngsanstalten ausgetretenen Zöglinge, dann der Militär-Stipendisten, der Militärschüler, beziehungsweise der Frequentanten des Cnrses für Cnrschmiede und des höheren thierärztlichen Cnrses an dem Militäc-Thierarznei-Institute zu Wien, endlich der externen Zöglinge an der medicinisch-chirnrgischen Josefs-Akademie, werden die erforderlichen Feststellungen nachträglich erfolgen. §. Ul. Verständigung der ErgänzungSbehörden von der Einreihung der Zöglinge in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine. 1. Bon der Einreihung der im Wege des regelmäßigen Austrittes ans den Militär-Bildnngsanstalten unmittelbar in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine gelangenden Zöglinge sind seitens der Anstalten die Heeres- (Marine-) Ergänznitgsbezirks-Commanden, in deren Bereich die betreffenden Zöglinge zuständig sind, zur Bormerknng der Anrechnung ans das Recrntcn-Contingent (§. 33: 2) und Mittheilnng an die Bezirksbehörde zu verständigen. 2. Die den Zöglingen obliegende Präsenzdienstpflicht ist in den von der Anstalt den Truppen zu übermittelnden Austritts Docinnenten ersichtlich zu machen (Muster IX). §. 112. Einstellung der Zöglinge ans den Militär-BildungSanstalten in das Vormerkbuch über die Abwesenden. Die in daS stcllnngSpflichtigc Alter tretenden Zöglinge der Militär-Bildnngsanstalten sind ans Grund der Verständigung nach §. 14:5, von den zur Führung des Vormerkbuches über die Abwesenden berufenen Ergänzungsbehörden (§. 97) in dasselbe cinzustellen. IV. Shell. Der freiwillige Eintritt in das stehende Heer und in die Kriegsmarine. XV. Mchllill. Der dreijährige freiwillige Linien-Dienst. §• H3. Der freiwillige Eintritt im Allgemeinen. Dienstpflicht der Freiwilligen. 1. Freiwillig kann jeder Inländer, welcher den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, ans die im §. 4 des Wehrgesetzes bestimmte Linien-, Reserve- und Landwehrpflicht, beziehungs- weise auf die Dauer der Linien- und Reserve Dienstpflicht allein, zn einer zur Aufnahme von Freiwilligen berechtigten Truppe oder Anstalt des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine (§. 115) nach eigener Wahl eintretcn. 2. Als Inländer ist in dieser Beziehung Jeder zn betrachten, welcher in einem der beiden Staaten der Monarchie heimatszuständig ist. Die Wahl der Truppe oder Anstalt ist ganz unabhängig von der Zuständigkeit des Freiwilligen, d. H. der Eintritt des in dem einen Staate Zuständigen kann auch bei einer Truppe oder Anstalt erfolgen, welche sich ausschließlich ans dem Bereiche des anderen Staates der Monarchie ergänzt*). 3. Wenn Heimatsznständige der Militär-Grenze freiwillig in daS stehende Heer (Kriegsmarine) einzntretcn wünschen, so kann dies unter den im Allgemeinen für Inländer geltenden Bestimmungen geschehen; sie sind jedoch nach Ablauf der dreijährigen Linien-Dienstzeit even tnell nach §. 152 zn behandeln. 4. Unter den zn 1 und 2 bezeichnten Voraussetzungen nnd Bedingungen werden auch die in den Stand der Ersatzreservc zeitlich Eingethcitten zum freiwilligen Eintritte in das stehende Heer (Kriegsmarine) zngelassen; gehören sie jedoch bleibend in den Stand der Ersatz-reserve, so kann ihr freiwilliger Eintritt nur auf eine dreijährige Linien-Dienstpflicht (§. 5) erfolgen, nach deren Beendigung sie wieder in das Ersatzreserve-Berhältniß zurücktreten, sobald sic nicht das 30. Lebensjahr überschritten haben. Nach Überschreitung des 30. und vor vollendetem 32. Lebensjahre aber, treten solche Wehrpflichtige zn dem Zeitpnncte der regelmäßigen Übersetzung in die Landwehr über, haben sie jedoch das 32. Lebensjahr inzwischen znrückgelegt, so erfolgt ihre Militär-Entlassung. 5. Inländer, welche nach gänzlich Vollstrecker Dienstpflicht wieder freiwillig eintretcn, können nur auf eine dreijährige Linien-Dienstzeit eingereiht werden (§. 5). 6. Die Assentirnng Freiwilliger auf eine andere als die zn 1, 4 und 5 bezeichnet Dicnsteö-Daner oder auf unbestimmte Zeit ist nicht gestattet. 7. Die Dienstzeit der Freiwilligen zählt vom Tage der Assentirnng, mit welchem auch deren Einreihung erfolgt. Die etwa vor der Assentirnng bereits znrückgclegte Dienstzeit des Freiwilligen im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landlvehr wird in die neu übernommene Dienstpflicht nicht eingerechnet. 8- 114. Nachweise zum freiwilligen Eintritte. Giltigkeitsdancr dcö Eiiitritts-Ccrtificatcs. 1. Wer freiwillig in das stehende Heer (Kriegsmarine) eintretcn will, hat dazu das xxix. von der zuständigen Bezirksbchörde nach dem Muster XXIX ansgefertigte Eintritts-Certificat und überdies, wenn er minderjährig ist, die legalisirte schriftliche Zustimmung des Vaters oder Vormundes, wenn er aber bereits im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr gedient hat, auch das Entlassnngs-Docnmcnt bciznbringen. Erfolgt die Assentirnng des Freiwilligen, so bleiben diese Nachweise in actenmäßiger Verwahrung der betreffenden Truppe oder Anstalt. 2. DaS Eintritts-Certificat darf nicht erfolgt werden: a) wenn der Freiwillige das für den Eintritt in das stehende Heer (Kriegsmarine) erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht, oder bereits überschritten hat; b) wenn sich der Freiwillige in Folge einer erlittenen strafgcrichtlichen Bernrtheilnng nicht im Vollgcnnsse der bürgerlichen Rechte befindet; *) Diese Bestimmung findet ans den freiwilligen Eintritt in die Landwehr, welcher überhaupt nur in den Ressort der Landwehrbehörde» gehört, keine Anwendung. c) lueuit der Freiwillige gesetzlich zur Stellung verpflichtet war und hiezu nicht erschienen ist, oder d) während der Stellnugsperiode (§. 47) jenen Wehrpflichtigen, welche nach ihrer Altersklasse zur Stellung verpflichtet sind. 3. Wenn der Freiwillige sich nicht in seinem Heimatsbezirke anfhält, so hat die Bc-zirksbehörde des Aufenthaltsortes die zur Ausfertigung des Eintritts-CertificatcS erforderlichen Daten der heimatlichen Bezirksbehörde mitzutheilen. 4. Die Giltigkeit des EintrittS-Ecrtifieatcs erlischt vier Wochen nach dem Ausferti-gnngstage, oder auch rücksichtlich der im stellnngspflichtigen Alter stehende» Freiwilligen mit dem Tage des Beginnes der Stellnugsperiode, der freiwillige Eintritt mag ans was immer für einem Grunde nicht erfolgt sein. §• 115. Anmeldung des Freiwilligen bei der zur Aufnahme berechtigten Truppe ober Anstatt. 1. Die Anmeldung des Freiwilligen zum Eintritte erfolgt unter Beibringung der nach dem vorstehenden Paragraphe erforderlichen Nachweise unmittelbar bei der gewählten, zur Aufnahme von Freiwilligen berechtigten Truppe oder Anstalt. 2. Zur Aufnahme von Freiwilligen sind berechtigt: die Linien-Jnfanterie-Regimenter, das den Allerhöchsten Namen führende Tiroler-Jäger-Rcgiment, die Feldjäger-Bataillone, die Cavallerie-Regimenter, die Artillerie-Regimenter, die Fcstungs-Artillerie-Bataillone, die Genie-Regimenter, das Piomiier-Regimcnt, die Sanitätstrnppe und die Kriegsmarine. Im Kriege dürfen bei den mobilen Truppen und Anstalten nur solche Freiwillige angenommen werden, welche eine derartige militärische Borbildnng mitbringen, die sie zur sogleichen Verwendung im Felde befähigt. Die Entscheidung über die Aufnahme steht den Regiments- und Neserve-Commanden, dann den Commanden der selbstständigen Bataillone und Compagnien, dann der Kriegsmarine zu. 3. Die zu 2 bezeichnctcn Commanden sind zur Ausnahme von Freiwilligen nicht berechtigt, wenn die nach §. 114 erforderlichen Nachweise nicht vollständig beigebracht sind, oder wenn zur Zeit der Anmeldung des Freiwilligen ein Abgang am vorgeschricbenen Präscnzstande nicht besteht und der Freiwillige in denselben sogleich ausgenommen zu werden wünscht. 4. Jenen Freiwilligen, welche bereits im flehenden Heere (Kriegsmarine) oder in der Landwehr gedient haben, kann nach Analogie des im §. 154 fcstgcstelltcn Grundsatzes die Ausnahme verweigert werden, wenn die cingcholten Sitten-Doenmente einen befriedigenden Nachweis über ihre znrückgclegtc Militär-Dienstzeit nicht liefern. 5. Wird der Freiwillige, weil er zum eigentlichen Kriegsdienste überhaupt, oder für die gewählte Truppe oder Anstalt nicht geeignet befunden wurde, znrückgcwicsen, so ist ihm hierüber ein schriftlicher Befund nicht zu erfolgen. 6. Die Assentirnng der Freiwilligen erfolgt ohne Jntcrvenirmig der politischen Behörde durch die betreffende Truppe oder Anstalt unter Beobachtung der für die ärztliche Untersuchung und Benrthcilnng der körperlichen und geistigen Eignung zum eigentlichen Kriegsdienste maßgebenden Bestimmungen. (Beilage III und IV.) 7. Liegt von Seite des zur Aufnahine eines Freiwilligen berechtigten Connnandos eine schriftliche Anfnahmsbewillignng vor, so kann die Assentirnng auch tut Delcgirungswege bei dem, dein Aufenthalte des Freiwilligen nächsten Heeres- (Marine-) Ergänznngsbezirks-Com-mando vorgenommen werden. 8. Zur Assentirnng der Freiwilligen hat die Stellungs-Commission zu bestehen: a) ans dem Commandanteu der Truppe oder Anstalt (des Ergänznngsbezirkes) oder dessen Stellvertreter (Hauptmann); b) ans einem Snbaltern-Offieier (Ergänzungsbezirks-Ofsieicr) und c) ans einem gradnirten Militär-Arzte. Dem Letzteren obliegt die gutachtliche Benrthcilnng der körperlichen und geistigen Beschaffenheit des Freiwilligen. Elfterem steht das Entscheidungsrecht zn. 9. Das Militär-Fuhrwesens Corps, die Zengs-Artillerie-Commanden, die Militär-Ab« theilnngen der Staats-Gestüte und Hengsten-Depots, die Berpflcgs-Branche, die Montnrs-Berwaltungs-Anstalten und die Garnisonsspitäler sind nur zur Aufnahme der im §. 113:5 Bezeichneten und solcher Freiwilligen ermächtigt, welche die stellnngspflichtige dritte Altersklasse bereits überschritten haben, vorausgesetzt, daß dem Freiwilligen ein Bersänmniß der Stellnngspflicht nicht zur Last fällt. Zur Aufnahme von Freiwilligen, welche das stellnngspflichtige Alter noch nicht überschritten haben, sind diese Truppen und Anstalten nur ausnahmsweise über — bei dem Reichs-Kriegsministerium nachgesnchtc — speciellc Bewilligung besagt. §■ >16. Documentirung des Actcs der Assentirnng und Verständigung der Ergänzungsbehörden. 1. Die Assentirnng der Freiwilligen wird durch das Assentprotokoll (Muster IX), welches von den im vorstehenden Paragraphc zu 8 bezeichneten Commissions-Mitgliedern zn unterfertigen ist, docnmentirt. 2. Unmittelbar nach der Assentirnng des Freiwilligen übersendet die Truppe oder Anstalt einen bestätigten Auszug ans dem Asscntprotokolle an jenes Heeres- (Marine-) Ergän-znngsbezirks-Commando, in dessen Bereich der Freiwillige zuständig ist. 3. Das Heeres- (Marine-) ErgänznngsbezirkS-Commando *) verständigt die zuständige Bezirksbehördc des Freiwilligen; eventuell haben Beide die Anrechnung deS Freiwilligen ans das Reernten-Contigent vorznmcrkcn. §• >17. Die Einreihung der Cadetcn in das stehende Heer und in die Kriegsmarine. 1. Zur Aufnahme der unmittelbar ans dem Civile als Cadcten in das stehende Heer eintretendcn Inländer sind: die Linien-Jnsanterie-Regimenter, das den Allerhöchsten Namen führende Tiroler-Jäger-Regiment, die Feldjäger-Bataillone, die Sanitätstruppe, die Cavallerie-Regimenter, die Feld- und Festungs-Artillerie, *) Heber alle bei den Heere«. (Marine-) Ergänzungsbezirks-Lommanden uortommciibeu Freiwilligen-Affentlrnngen sind abgesonderte Assent-Protokolle über die Zuständigen (Assentprotokoll D) und Nichtzustiindigen (Assentprotokoll K) Freiwilligen zu sithren. Die Truppen und Anstalten, durch welche Assentirnnge» von Freiwillige« vorgenommen Werben, führen lediglich das letztbezeichnete Assentprotokoll. die Genie-Regimenter, das Pionnier-Regiment, das Militür-Fnhrwesens-Corps nnd das Marine-Jnfanterie-Regimciit ermächtigt. 2. Um die Zulassung zur Cadeten-Prüfnng kann sich jeder Inländer von guter Erziehung nnd Bildung bewerben, welcher den Bedingungen für den freiwilligen Eintritt in das stehende Heer (Kriegsmarine) entspricht nnd sich über ein makelloses Borleben anszuwcisen vermag. 3. Cadeten-Aspirantcn haben nach Einholung nnd unter Beibringung der Zustimmung des Coinmandaiiten der Truppe, zu welcher sie cingereiht zu werden wünschen, mit die Zulassung zur Prüfung bei einem ihnen beliebigen Trmppen-Divisions Conimando anzusucheu. Nur Diejenigen, welche zur Artillerie-, Genie- oder Pionnier-Trnppe, dann zum Militär-Fuhr-weseuS-Eorps ausgenommen zu werden anstreben, haben nach Einholung der Zustimmung des betreffenden Trnppen-Commaudanten nnd unter Beibringung derselben mit die Aufnahms-Bewilligung beim Rkichs-Kriegsininisterinin cinznschreiten, welches sich die Verfügung wegen Vornahme der Prüfung Vorbehalten hat. 4. Dem Aufnahms-Gesuche sind überdieß beiznlegen: a) das Eintritts-Cerlifient (§. 114); b) das von der politischen oder Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Aspiranten ausgestellte Zengniß über sein makelloses Vorleben; c) die Studien-Zeugnisse und rl) wenn der Aspirant minderjährig ist, die legalisirte schriftliche Znstimmnng des Vaters oder Vormundes. 5. Die Zusammenstellung der Prüfungs-Commissionen für Cadeten-Aspiranten, der Vorgang bei derselben und das Programm, ans welchen Gegenständen nnd in welchem Umfange die Prüfung stattsindet, wird durch eine abgesonderte Vorschrift geregelt. Die Kosten der Reise zur Prüfung hat der Aspirant selbst zu tragen. Jenen, welche die Prüfung mit entsprechendem Erfolge abgelegt haben, bewilligt das Reichs-Kriegsinimsterimn, sobald sie im Wege des gewählten Trnppenkörpers darum ansnchen, die Assentirung als „Cadet." 6. Die Giltigkeit des Eintritts-CertifieateS erlischt mit Ablauf des im §. 114: 4 festgcstclltcn Präclnsivtcrmines, wenn bis dahin die Anmeldung bei der betreffenden Truppe nicht erfolgt. Der dem Aspiranten ansznfolgende Prüfungs-Protokolls-Eptraet hat nur insoferne Giltigkeit, als der Eintritt spätestens ein Jahr nach der Prüfung erfolgt. §. 118. Von dem Eintritte der Ausländer in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine. 1. Ausländer, welche in das stehende Heer oder die Kriegsmarine eingereiht zu werden wünschen, haben ihre AnfnahmSgesuche unmittelbar an das Reichs-Kriegsmiiiisteriiim, beziehungsweise an die Marine-Section desselben, zur Einholung der Allerhöchsten Bewilligung Seiner f. und k. Apostolischen Majestät cinznscnden. 2. Wird die Aufnahme als Cadet an gestiebt, so sind folgende Doeumente beiznbringen: a) der Taufschein (Geburtsschein); b) die Stndienzeugnisse; e) das von der politischen oder Polizeibehörde des Aufenthaltsortes ausgestellte Zeugnis; über das makellose Vorleben; (1) die schriftliche, ohne jeden Vorbehalt gegebene Bewilligung der heimatlichen Negierung zum Eintritte in daö stehende Heer (Kriegsiiiarine); e) die eingeholte Zusicherung der betreffenden Truppe (§. 117 : 1). 3. Jene Ausländer, welche die Aufnahme in das stehende Heer (Kriegsmarine), jedoch nicht in der Eigenschaft als Cadeten nachsnchen, haben nur die zu 2. a), c) und d) bezeich-»cten Docnmente, überdies; aber auch die schriftliche Zusicherung einer zur Aufnahme von solchen Freiwilligen berechtigten Truppe oder Anstalt (§. I 15) beiznbringen. 4. Wird die Allerhöchste Bewilligung zur Aufnahme erthcilt, so ist sich riitfsichtlich der Ablegung der Aufnahms-Prüfung des in der Eigenschaft als Cadet cintretenden Ausländers analog noch den im vorstehenden Paragraph enthaltenen Bestimmungen zu benehmen, sonst aber in Betreff der Assentirnng dieser Freiwilligen und der zu 3 bezeichnten Kategorie nach §. 115: 5—8 vorzugeheii. §. 119. Die Aufnahme provisorischer See-Cadclen in die Kriegsmarine. 1. Geeignet zur Aufnahme als provisorische See-Cadetcn sind Jünglinge, welche daö 17. Lebensjahr vollendet und das 19. nicht überschritten haben, die physische Eignung besitzen und die Aufnahmeprüfung mit gutem Erfolge oblegen. 2. Bei einer größeren Anzahl von Aspiranten werden besonders berücksichtigt: a) Jünglinge ans den Küstenländern, welche die nautischen Schulen absolvirt, schon auf Handelsschiffen gedient haben und der deutsche» Sprache mächtig sind; b) Söhne von Angehörigen der Kriegsmarine, c) Söhne, deren Väter im stehenden Heere oder in der Landwehr vor dem Feinde gedient haben. 3. Bewerber um die Aufnahme als provisorische See - Cadeten haben ein schriftliches Gesuch an die Marine-Seetion des Reichs-Kriegs-Ministerinins zu richten und diesem Gesuche beiznschließen: a) den Tauf- (GeburtS-) Schein; b) den Jmpfnngs-Schci»; c) das militärärztliche Zengniß über die körperliche Tauglichkeit zum See- und-Kriegsdienste, welches von dem, dem Aufenthaltsorte des Aspiranten zunächst befindlichen Heeres« (Marine-) Ergäuzmigsbezirks-Commando oder Truppenkörper ansznstellen ist; d) die Zeugnisse über erlernte Sprachen und über die zurückgelegten Studien überhaupt (absolvirte Ober-Realschule); e) die legalisirte schriftliche Zustimmung des Vaters oder Vormundes zum Eintritte in die Kriegsmarine, und f) ein von der zuständigen politischen oder polizeilichen Behörde ausgestelltes Zengniß über daö unbescholtene Vorleben des Aspiranten. Ausländer haben überdies die unbedingte Erlanbniß ihrer Regierung zum Eintritte in die Kriegsmarine beiznbringen (§. 118 : 2). 4. Diejenigen Bewerber, von welchen sich nach den beigebrachten Doemuenten eine Ablegung der Aufnahmeprüfung mit Erfolg erwarten läßt, werden bei der Marine-Seetion des Reichs-Kriegsministcrinms vorgemerkt und zur nächsten Aufnahmeprüfung einbernsen, wozu sie die Reise-Auslagen ans Eigenem zu bestreiten haben. 5. Nach mit Erfolg bestandener Aufnahmsprüfung werden die Bewerber als provisorische See - Cadeten ans die gesetzliche Linien- und Reserve - Dienstpflicht, beziehungsweise Linien-Dienstpflicht allein, assentirt. Bezüglich der Verständigung der Ergänznngsbchörden über die geschehene Assentirnng ist nach den Bestimmungen des §. 116 vorzugeheii. 6. Werden provisorische See-Cadcten zum Dienste in der Kriegsmarine nicht befähigt erkannt, so haben dieselben ihre weitere Dienstpflicht bei einer Truppe deö stehenden Heeres zu erfüllen. XVI. Mschnitl. Der einjährige freiwillige Liuien-Dienst. §. 120. Im Allgemeinen. 1. Zweck der Institution der einjährig Freiwilligen ist: ans den gebildetsten Elementen jener Wehrpflichtigen, welche sich nicht den Wehrstand als Lebcnsbernf wählen, rasch brauchbare Reserve - Officiere und Unter - Officiere, Reserve - Aerzte und Beamte, zur Deckung deS Mehrbedarfes im Kriege, mit möglichster Schonung der volkswirthschaftlichen Interessen vorzubereiten. 2. Zn dem Ansprüche ans die Begünstigung des einjährigen freiwilligen Dienstes ist jeder Inländer (§. 113 : 2, Alinea 1) berechtigt, welcher den durch das Wehrgesetz und in dieser Instruction fcstgestellten Vorbedingungen entspricht. 3. Der Freiwilligendicnst gewährt, nebst der Begünstigung der Uebersetznng in die Reserve nach zurückgelegter einjähriger activer Dienstleistung, die Befugniß zur Wahl des Dienstes, der Truppe, Garnison und dcß Jahres zur Ableistung des Präsenz-Dienstes. 4. Dieser kann entweder auf eigene Kosten abgeleistet werden, wobei sich die Betreffenden während ihrer Dienstzeit aus eigenen Mitteln bekleiden, ansrnsten und verpflegen, bei der Cavallerie auch beritten machen und für den Unterhalt des Pferdes sorgen, oder cs werden unter gewissen Voraussetzungen diese Kosten ans dem gemeinsamen Kricgsbndget bestritten. §• 121. Wahl des Dienstes, der Truppe, Garnison und der Prüsenzpcriode. 1. Den Aspiranten zum einjährigen freiwilligen Dienste, gleichviel ob auf eigene oder ans Kosten des gemeinsamen Kriegsbudgets, steht es nach Wahl und Befähigung frei, ihrem Präscuzdienste entweder a) im streitbaren Stande, b) als Arzt, <;) als thierärztlicher Prakticant oder d) als Pharmacent zu genügen. 2. Aspiranten zu a) sind zur Wahl der Truppe, jene zu l>) zur Wahl des Garni-sons- oder auch Trnppen-Spitales, die zu r) des Cavallerie- oder Artillerie-Regiments oder der Fuhrwesens-Feld-Escadron und die zu d) der Militär-Mcdicamenten-Anstalt berechtigt. Riicksichtlich der freien Wahl der Truppe oder Anstalt, bei welcher der Aspirant den Präsenzdienst abzuleisten wünscht, gelten die im §. 113: 2, Alinea 2 enthaltenen Bestimmungen. 3. Die den einjährig Freiwilligen auö Ursache der Fortsetzung ihrer Studien gewährte Begünstigung der Wahl der Garnison und deö Präsenz-Jahres findet mich ans die nicht in den Studien stehenden Aspiranten Anwendung und ist den darum Ansnchenden von jener Militär-Behörde zuznerkennen, welche die Bewilligung zum freiwilligen Eintritte ertheilt (§. 132). §. 122. Einbringung der Aufnahmsgesuche. 1. Die Aufnahmsgesuche *) der Aspiranten, welche den Dienst int streitbaren Staude abzuleisten wünschen, sind bei dem Commando des gewählten und zur Aufnahme von einjährig Freiwilligen berechtigen Trnppenkörpers (§. 132), jene der Aspiranten zum Dienste im streitbaren Stande des Militär-Fnhrwescns-Corps bei dem Reichs-Kriegsministerium citi-znbringen. 2. Mcdiciner, Veterinäre und Pharmaccnten, welche ihrem Dienste in dem im §. 121 zn b), c) tmd d) bezeichnetcn Eigenschaften genügen wollen, senden ihre Aitfnahmsgesnche — den zu 3 bezeichneten Fall ausgenommen — an jenes General- (Militär-) Commando, in dessen Dienstbereich sich der Aspirant anfhält. 3. Wird jedoch von Medicinern und Pharmacentcn die Aufnahme zum Dienste ans Kosten des gemeinsamen Kriegsbndgets angestrebt, so haben sic ihre Gesuche dem Reichs-Kriegsministcrinm vorznlegcn. Mcdiciner, tuclche den Eintritt in die Kriegsmarine austreben, senden die Anfnahms-gesnche im Wege des Hafen-Admiralates in Pola an die Marine-Section des Reichs-Kriegsministeriums. 4. Die nach dem Beginne der Präsenzperiodc (§. 137) einlangenden Anfnahmsgesuche föitiicn hinsichtlich des etwa beabsichtigten gleichzeitigen Dienstantrittes nicht berücksichtigt werden. §. 123. Nachweise der Befähigung zum einjährigen freiwilligen Dienste. 1. Den Anfnahmsgesuchen sind folgende Rnchtucisc beizulegen: a) der Jiachweis des nach §. 16 des Wehrgesetzes für den Eintritt in das stehende Heer (Kriegsmarine) erforderlichen Lebensalters; 1>) die legalisirtc schriftliche Zustimmung deS Vaters oder Vormundes des Aspiranten zum freiwilligen Eintritte; c) der Nachweis, daß dem Aspiranten ein Bersänmniß der Stellnngspflicht nicht zur Last fällt; d) der Nachweis der moralischen und e) der wissenschaftlichen Befähigtnig. 2. Der Nachweis zu a) wird durch den Tauf- (Gcbnrts-) Schein geliefert, kann jedoch bei Stndirenden, wenn deren Lebensalter in den Studienzengnisseit bezeichnet ist, entfallen. 3. Der Nachweis zu h) ist bei Minderjährigen, jener zu c) nur dann erforderlich, wenn der Aspirant nach seinem Lebensalter zu einer regelmäßigen Stellung schon verpflichtet war. 4. Der Nachweis zu d) besteht für Aspiranten zum Dienste ans eigene Kosten: in der von der politischen oder Polizeibehörde des Aufenthaltsortes, im Hinblicke auf Alinea 2 des §. 20 des WchrgesetzeS ausgestellten Bestätigung, daß der Aspirant die moralische Eignung zum freiwilligen Eintritte in das stehende Heer (Kriegsmarine) besitze; ans die Beibringung dieser Bestätigungen seitens der ordentlich und öffentlich Stndirenden, sofern sic zum Dienste auf eigene Kosten aspiriren, hat cs nicht anznkommcn; für Aspiranten auf Kosten des gemeinsamen Kriegsbndgets: in dem Zeugnisse über ein tadellos sittliches Betragen, welches Zengniß für Stndircnde von dem Vorstände der betreffenden Lehranstalt, beziehungsweise von dem Decan des betreffenden Professoren-Collegiums, für alle übrigen Aspiranten von der politische» oder Polizei-Behörde ihres Aufenthaltsortes beizubringen ist. 5. Der Nachweis zu l, c), beziehnngöweisc zu 3 ist mittelst des von der stellnngs-zuständigcn Bczirksbehörde nach §. 114 auSzustcllenden EintrittS-Certificates zu liefern, welches auch in dein Falle beizubringen ist, wenn der freiwillige Eintritt vor der regelmäßigen Stellung desjenigen Kalenderjahres angestrebt wird, in welchem der Wehrpflichtige zum erste» Male zur Stellung verpflichtet ist. Rücksichtlich der Giltigkcilödaner dieses Certificates gelten die im §. 114:4 enthaltenen Bestimmungen. G. Wird das Eintritts-Certificat beigebracht, so kann — nachdem dasselbe auch die Bestätigung des für den freiwilligen Eintritt erforderlichen Lebensalters enthält — der Nachweis zu 1, a), beziehungsweise zu 2, bei Aspiranten zum Dienste auf eigene Kosten überdies auch der Nachweis der moralischen Befähigung z» 1, <]), beziehungsweise zu 4) entfallen. §. 124. Nachweis der ivifsenschafllicheii Befähigung. 1. Den Nachweis der wissenschaftliche» Befähigung (§. 123) bilden A. für Aspiranten zum Dienste auf eigene Kosten: a) Studienzengnisse über den vollendeten letzten Jahrgang an einem Ober-Gymnasium oder einer Ober-Realschule oder einer diesen gleichgestellten Lehr Anstalt (§. 126), wenn sie mindestens die erste (gute) Fortgangsclasse anSweisen, oder l>) die von den Prüflings Eommissiouen (§. 131) ertheilten Zeugnisse der Befähigung; ß. für Aspiranten zum Dienste auf Kosten des gemeinsamen Ll'riegsbudgcts a) die im vorstehenden Absätze A zu a) bezcichncten Zeugnisse, wenn sie die allgemeine Borzugsclasse, oder wo eine solche allgemeine Elaste nicht gegeben wird, in den Haupt-gegcnstäudeu die Borzugsclasse im Fortgänge ausweisen, in welch cm Falle auch die Bestätigung der Studien-Austalt beizubringen ist, daß die Gegenstände, in welchen der Aspirant die Borzugsclasse erhalten hat, die Hauptgegenständc jenes Jahrganges sind, oder b) Maturitäts-Zeugnisse, oder c) das Zeugniß über eine mit dem Ergebnisse der Befähigung zurückgelegte Staatsprüfung; C. für Mediciner: a) die amtliche Bestätigung des Decans des betreffenden Professoren-Collegiums, daß der Aspirant als ordentlicher Hörer, für welchen Jahrgang und welche Collegien inscribirt ist und diese tatsächlich besucht, oder b) das Doctor-Diplom; D. für Veterinäre: a) die amtliche Bestätigung des DirectorS der betreffenden Lehranstalt, daß der Aspirant als ordentlicher Hörer, für welchen Jahrgang und welche Collegien inscribirt ist und diese tatsächlich besucht, oder b) daö thierärztliche Diplom; E. für Pharmacenten: a) die änltliche Bestätigung des betreffenden Decans, daß der Aspirant, wenn auch außerordentlicher Hörer der Universität, so doch als ordentlicher Hörer der Pharmacie und für welchen Jahrgang inscribirt ist und die bezüglichen Collegien tatsächlich besucht, oder b) das Diplom als Magister der Pharmacie oder Doctor der Chemie. 2. Die zu 1), a) und E, a) bezeichneten Nachweise bilden zugleich die Grundlage für die Benrtheilnng, ob der Aspirant in Beziehung ans seine wissenschaftliche Befähigung zum Dienste auf Kosten des gemeinsamen Kriegsbudgcts geeignet sei oder nicht; in dieser Richtung sind die zn D. h, und E, l.) bczeichneten Diplome den MatnritätS-Zengnissen glcichznhalten, wenn der Dienst seitens des Aspiranten als thierärztlicher Prakticant oder Pharmaccnt ab-gfleistet wird. 3. Wegen Unkenntnis; der deutschen Sprache kann Niemand vom einjährigen freiwilligen Dienste ausgeschlossen werden. §. 125. Bedingte Znsicherung der mit dem einjährigen freiwilligen Dienste verbundenen Begünstigungen an Aspiranten vor Vollendung der hiezu vorgcschricbencn Studien. J. Sindirendc der letzten zwei Jahrgänge an einem Ober Gymnasium oder einer Ober' realschnle, oder einer diesen gleichgestellten Lehranstalt (§. 126), welche in das stellnngspflich-tige Alter treten, können — wenn die Verspätung ihrer Studien an einer der vorbezeichncten Lehranstalten nicht durch eigenes Verschulden herbei geführt wurde und sie sich hierüber durch ihre Studien-, oder sonstige eine etwaige Unterbrechung rechtfertigende Zeugnisse answeisen — vorbehaltlich der Entscheidung über die mit dem einjährigen freiwilligen Dienste verbundenen Begünstigungen ausgenommen werden ; sie sind jedoch bis zur Erlangung der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährige» freiwilligen Dienste zu beurlauben. 2. Geben aber solche Freuvillige diese Studien an den bczeichneten Lehranstalten, vor Vollendung derselben, auf, so sind sic sofort zum dreijährigen Liniendienste hcranzuziehen. 3. Die Stndienzengnisse des zuletzt vollendeten Semesters, dort, wo keine halbjährigen Prüfungen stattsinden, des zuletzt vollendete» Jahrganges, sind als Nachweise der Wissenschaft, liehen Befähigung behufs deS freiwilligen Eintrittes zu betrachten, wenn diese Zeugnisse mindestens die erste (gute) FortgangSelasse answeisen. 4. Unmittelbar nach Vollendung ihrer Studien an den Ober-Gymnasien oder Ober-realschnlen, oder diesen gleichgestellten Lehranstalten, sind solche Freiwillige zur Einsendung der dieSfälligen Nachweise au das zur endgiltigen Entscheidung berufene Commando jener Truppe verpflichtet, welche die AnsnahniSbewilligung ertheilt hat, wobei zugleich ein etwaiges Ansuchen um weiteren Aufschub des PräsenzdiensteS (§. 138) anzubringen ist. Diese Nachweise haben auch für die Beurtheilmig, ob der Aspirant in Beziehung aus seine wissenschaftliche Befähigung zum Dienste auf Kosten deS gemeinsamen Kriegsbudgets geeignet sei oder nicht, zur Grundlage zu dienen. §. 126. Bezeichnung der in Beziehung auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung den Obcrgymnasien und Obcrrealschuleu gleichgestellten Lehranstalten. In Beziehung ans die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung der Aspiranten zum einjährigen freiwilligen Dienste sind nachstehende Lehranstalten des Inlandes als den Ober-Gymnasien oder Obcrrealschuleu gleichgestellt zu betrachten: a) die f. k. "Akademie der bildenden Künste in Wien, deren Zöglinge, wenn sie nach Ab-solvirnng des Unter-GymnasinmS oder der Untcrrealschnle in die Akademie cintreten, nach einem zurückgelegten Trienninm zu dem einjährigen freiwilligen Dienste unter der Bedingung zngelassen werden, daß sie während der bczeichneten Studien - Periode die im Statute der Akademie vorgeschriebencn theoretischen Fächer besucht haben und sich hierüber durch ein von der Akademie ausgestelltes Zengniß answeisen können; b) die von der Gesellschaft der patriotischen Kunstfreunde unterhaltene Akademie der bildenden Künste zu Prag, die Schule der schönen Künste am k. k. technischen Institute zu Krakau und die Kunstgewerbe-Schule in Wien; c) die königliche ungcirische Berg- lllld Forst-Akademie zu Schemllitz, die k. k. Berg - Akademien zn Leoben und Pribram, die Land- und Forstwirthschafts - Schule zu Kreutz in Croatien, die f. f. Forst - Akademie zu Maria - Brunn, die landwirthschaftlichen Lehranstalten zu Ungarisch - Altcnburg, Debreczin, KeSzthäly, Tctschcn-Liebwerd, Tabor und Dublany, der Prakticanten-Curs der niederösterreichischen Landes-Ackerbanschule zn Großau, die Forst-Lehranstalten zu Weißwasscr und Enlenberg (früher Forstschule zu Aussee in Mähren), die k. k. Handels-Akademie zn Triest; ferner die Handels-Akademien in Wien, Pest und Prag und die Akademie für Handel und Industrie zu ©ratz; dann fl) das Militär-Thierarznei-Jnstitut in Wien, soweit dasselbe eine Civil-Lehranstalt ist, und das Thierarznei-Jnstitut zn Pest. §. 127. Nachweis der wisseiischasllichen Befähigung durch Zeugnisse ausländischer Unterrichts Anstalten. Wird der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Zeugnisse einer ausländischen Unterrichts-Anstalt geliefert, rücksichtlich deren Gleichstellung mit den Ober - Gymnasien und Oberrcalschulen des Inlandes eine Bestimmung seitens der Ministerial-Instanz noch nicht getroffen wurde, so sind solche Zeugnisse an das Reichs - KriegSministcrium zu leiten, welches über die Zulassung derselben als Befähigungs-Nachweis, einvernehmlich mit dem betreffenden Landes-Mimsterinm, entscheidet. Derlei Gesuchen ist überdies das letzte Programm oder Statut derjenigen Lehranstalt des Auslandes bciznschließen, an welcher die Aspiranten zuletzt stndirt haben und deren Zeugnisse sic bcibringe». §. 128. Nachweis der Mittellosigkeit. Aspiranten zum Dienste auf Kosten des gemeinsamen Kriegsbudgets haben das von der Zuständigkeits-Gemeinde auf Grundlage gepflogener Erhebungen ausgestellte, von der Bezirksbehörde bestätigte Mittellosigkeits-Zengniß beiznbringen. §. 129. Organisation der Prüfungskommissionen. 1. In Ermanglung der im §. 124 : A, a) aufgeführten Studien-Zengnisse ist der erforderliche Nachweis der höheren Bildung durch Ablegung einer besonderen Prüfung und Borlage des hierüber ausgestellten Befähigungs-Zeugnisses zu liefern (§. 124 A, b). 2. Zur Vornahme dieser Prüfungen wird bei jedem Truppen-Divisions-Commando im Diölocations-Orte desselben eine Prüfungs-Commission für die Dauer normaler Verhältnisse ausgestellt. Eine solche Commission besteht aus a) dem General-Stabs-Chef der betreffenden Trnppen-Division als Vorsitzenden; b) zwei Professoren ans Oder-Gymnasien oder Oberrcalschulen, und c) zwei Officieren, welche zugleich Lehrer an der betreffenden Trnppen-Divisionsschnle sind. Die Bestimmung der zu b) bezeichneten Mitglieder erfolgt durch den Director der seitens der politischen Landesstelle designirten Lehranstalt. Sämmtliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Als Schriftführer ist ein Subalternofficier aus dem Truppenstande zu commandiren. 3. Die Prüfungen finden in der Regel am letzten Donnerstag eines jeden Monates statt. 4. Gesuche *) oder Anmeldungen um die Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem Truppen-Divisions-Commando, bei dessen Commission sich der Aspirant der Prüfung unterziehen will, unter gleichzeitiger Vorlage eines von der politischen oder polizeilichen Aufenthaltsbehörde beglaubigten Identitätszeugnisses, in welches die Personsbeschrcibung und die Namensunterschrift des Aspiranten anfznnehmen ist, zeitgcrccht cinznreichcn, beziehungsweise mündlich anzubringen. §. 130. Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 1. Die Prüfungs-Gegenstände sind folgende: A. Mathematik, und zwar: a) Algebra, b) Planimetrie und c) Stereometrie; B. Geschichte, C. Geographie, D. Latein und E. eine zweite der in der österreichisch-ungarischen Monarchie herrschenden Sprachen, oder statt einer dieser Sprachen französisch oder englisch. Statt der Stereometrie können sich die Aspiranten nach freier Wahl aus zwei der nach-benannten Facher, und zwar: der kaufmännischen Arithmetik, Naturgeschichte, Physik oder Chemie prüfen lassen. Wer sich ans der kaufmännischen Arithmetik prüfen läßt, ist cms der speciellen Geographie der österreichisch-ungarischen Monarchie mit überwiegender Rücksicht ans Handel und Gewerbe und deren Statistik zu prüfen. Wer sich den Prüfungen zn D oder E nicht unterzieht, kann für jede derselben, ans einem der im Alinea 2 bczeichneten Gegenstände sich prüfen lassen, wobei die Wahl des Faches soweit unbeschränkt ist, als der Betreffende statt der Stereometrie nicht schon zwei dieser Gegenstände gewählt hat. 2. Was den Umfang der Anforderungen in den einzelnen Gegenständen betrifft, so wird verlangt: Algebra: bis einschließlich der Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten; Planimetrie: mit Inbegriff der Haupteigenschaften der Kegelschnittslinien; Stereometrie: vollständig; Geschichte: Kenntnis; der Hanptbcgebenheiten der allgemeinen Weltgeschichte bis zum zweiten Pariser Frieden; nähere Kenntniß der Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie; Geographie: allgemeine Kenntniß der mathematischen und physikalischen Geographie, dann der geographischen Verhältnisse der fünf Welttheile; besondere Kenntnisse von Mittel-Europa und specielle Geographie der österreichisch-ungarischen Monarchie; Latein: Uebersetzung eines Themas ins Lateinische; Exponircn aus Salnstins oder Cäsar; Naturgeschichte: Uebcrsichtliche Kenntnis; der drei Naturreiche; Physik: Kenntnisse der wichtigsten Lehren; Chemie: Kenntnisse der elementaren Grundlagen mit Berücksichtigling ihrer Anwendung auf die wichtigsten Gcwerbszweige. S. Die Gesammtprüfung ist in der dem Aspiranten geläufigsten Sprache vorznnehmen, in welcher eine gründliche Kenntnis; der Grammatik, sowie die Fähigkeit über ein gegebenes Thema einen orthographisch fehlerfreien und gut stylisirtcu Aufsatz zu fertigen, verlangt wird. Die von dem Aspiranten geforderte Kenntnis; einer zweiten Sprache (zu 1, E) ist durch richtiges llebcrsetzcn eines Themas, oder auch nur durch Beantwortung mündlicher Fragen darzulegen. 8- EM- Beschlüsse der PrUfmigS-Commission; Wiederholung der Prüfung. 1. Nach beendeter Prüfung faßt die Commission durch Stimmenmehrheit den Beschluß: ob der Aspirant zur Aufnahme als einjährig Freiwilliger die wissenschaftliche Befähigung besitzt oder nicht, und stellt hierüber, mit ausdrücklicher Angabe: ob der Beschluß einstimmig oder mit (Stimmenmehrheit gefällt wurde, dann unter Mitfertignng sämiutlicher Commissionsglieder, das betreffende Zeugnis; ans. 2. Eine Berufung gegen die Beschlüsse der Prüfnngs-Coimuissionen ist unzulässig. 3. Wurde der Aspirant in Folge des mit Stimmenmehrheit gefällten Beschlusses abgewiesen, so steht es ihm frei, sich nach Ablauf eines Jahres erneuert der Prüfung zu unterziehen, vorausgesetzt, daß die sonst erforderlichen Bedingungen zum freiwilligen Eintritte auch dann noch vorhanden sind. Unter den letzteren Bedingungen ist cs solchen Aspiranten mich noch weiter und, insolange sie nicht einstimmig abgewiesen werden, gestattet, die Aufnahmsprüfnng von Jahr zu Jahr zu erneuern. 4. Einstimmig abgewiesene Aspiranten können in der Regel nicht, und nur in besonders rücksichtsivürdigen Fällen mit Bewilligung des ReichS-Kriegsministerinms zur erneuerten Ablegung der Anfnahmsprüfnng zngelassen werden. 5. lieber die von den Prüfmigs-Counnissionen ertheilte» Zeugnisse ist bei den Trnppen-Divisions-Commanden eine Vormerkung zu führen, in welche auch die von einer ändern Prüfungs-Commission abgewiesenen Aspiranten anfznnehmen sind, behufs dessen sich die Commissionen, unmittelbar nach dem Schlüsse einer jeden Prüfung gegenseitig verständigen. 6. Ergibt sich, daß der Aspirant bereits einstimmig abgewiesen wurde, oder daß seit der mit Stimmenmehrheit erfolgten Abweisung noch nicht ein volles Jahr abgelaufen ist, so darf der Betreffende zur Ablegung der Anfnahms-Prüfnng nicht zngelassen werden. §. IS2. Bezeichnung der zur Aufnahme einjährig Freiwilliger berechtigten Truppen; Coinpctenz zur Entscheidung über die AufnahmS Gesuche. 1. Zur Aufnahme einjährig Freiwilliger beider der im §. 120 : 4 bezeichnet«.'» Kategorien für den Dienst im streitbaren Stande sind ermächtigt: die Linien-Jnfanterie-Negimenter, das den Allerhöchsten Namen führende Tiroler Jäger-Regiment, die Feldjäger-Bataillone, die Sanitätstrnppe, die Cavallerie-Regimenter, die Artillerie-Regimenter, die Festmigs-Artillerie-Bataillone, die Genie-Regimenter, baö Pionnier-Regiment itttb bas Militär-Fuhrwesenseorps, bann bie Kriegsmarine (§. 146). Die Aufnahme einjährig Freiwilliger bei bcti Reserve - Compagnien der Feldjäger-Ba-tailloue, bei- Genie-Regimenter imb bes Pionnier-Regiments, bann bei beit Ergänzungs-Cadres im Allgemeinen ist nicht gestattet. 2. Im Kriege kann ber freiwillige Eintritt in bas stehenbe Heer (Kriegsmarine) nur unter den im XV. Abschnitte dieser Instruction enthaltenen Modalitäten, jedoch gegen nachträgliche Znerkennung der Begünstigungen des einjährigen freiwilligen Dienstes erfolgen, wenn die im §. 136 : 2 fcstgestellten Bedingungen hiezu nachgewiesen werden. 3. Die Bewilligung zum freiwilligen Eintritte, sowohl zum Dienste ans eigene, als ans Kosten des gemeinsamen Kriegsbndgets, steht den Commanden der gewählten Truppenkörper bei den Linien-Jnfanterie-Regimentern auch den Neserve-Commanden z». Die Aufnahme der Medianer, Veterinäre und Pharmaccnten — ausgenommen die im Lj. 122 : 3 bezeichnet«:» Fälle, worüber sich das Reichs-Kriegsministerium, beziehungsweise die Marine-Section desselben die Entscheidung vorbehält — bewilligt das Gencral-(Militär-) Commando. 4. Die Aufnahme einjährig Freiwilliger, gleichviel ob zum Dienst auf eigene oder auf Kosten des gemeinsame» Kriegsbndgets, ist in unbeschränkter Zahl gestattet. Nur für den Dienst im streitbaren Stande der Sanitätstrnppe und des Militär-Fnhr-wesens-CorpS werden jährlich, und zwar bei erstem nicht mehr als 15, bei letzterem nicht mehr als 25 Aspiranten anfgenommen und ist hiez» die Bewilligung deS Reichs-Kriegs Ministeriums einzuholcn. 5. Keinem Freiwilligen darf die Aufnahme verweigert werden, sobald die Anspruchs-Berechtigung als vollständig uachgewiesen zu betrachten ist. Es ist jedoch bei Prüfung der Mittellosigkeit« - Nachweise insbesondere auf den Grund zu sehen, in welcher Weise die Aspiranten bis zu ihrer Amueldnng die Kosten des Unterhaltes und der Studie» bestritten haben. §■ 133. Abweisung der Aspiranten seitens der Truppen wegen Unzulänglichkeit der Nachweise; Berufung. 1. Wird der Aspirant wegen Unzulänglichkeit der beigebrachten Nachweise abgewiesen, so ist ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid zn erfolge». 2. Erfolgt die Abweisung seitens der Truppe wegen Unzulänglichkeit des Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung, etwa mich nur mit Rücksicht auf das zugleich beigcbrachte Mit» tellosigkeits-Zengniß, so steht es dem Aspiranten frei, binnen 14 Tagen, vom Tage der Zu stellnng des Bescheides an gerechnet, die Berufung *) entweder bei "der seinem Aufenthalte nächsten, oder bei der Prüfnngs-Eommlssion desjenigen Truppen DivisionS-Eommandos ein* znbringeu, welchem die abweisende Truppe untersteht. 3. Die PrüfungS-Commission fallt sonach die Entscheidung: ob die beigebrachten Zeugnisse als Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährigen Freiwilligendienst, etwa auch in der zu 2 angeoenteten Richtung genügen oder nicht, und bescheidet den Aspiranten oder beruft ihn nach Umständen zur Ablegung der Prüfung. 4. Auch in jenen Fällen, in denen bei den Truppen über die Giltigkeit der beigebrachten Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung Zweifel bestehen, kann seitens derselben hierüber die Entscheidung der Prüfnngs-Commission eingeholt werden. 5. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Prüfnngs-Commission ist nicht zulässig §. 134. Die Assentinmg einjährig Freiwilliger. 1. Bei Asseiltirungen der einjährig Freiwillige» ist im Allgemeinen nach den für die Assentirung von Freiwilligen überhaupt geltenden Bestimmungen dcö §. 115 : 5, 6, 7 und 8 vorzugehcn, die körperliche Eignung zum Kriegsdienste nach der diesfälligcn Bedingung der Wehrfähigkeit (§. 2: 2) zu benrtheilen und davon abzusehen, wenn der Aspirant das für die gewählte Special-Waffe, laut der Beilage IV geforderte besondere Körpermaß etwa nicht haben sollte. 2. Die Assentirung erfolgt, unter ausdrücklicher Bezcichnnng der Eigenschaft des einjährig Freiwilligen, oder des Vorbehaltes der Entscheidung (§. 125) tut Assentprotokolle (Muster IX) ans die Gcsnmmtdaner der gesetzlichen Dienstzeit von zehtt Jahren tut stehenden Heere oder in der Kriegsmarine, rücksichtlich auch mit einer zweijährigen Laudwehrpflicht. 3. Die Dienstzeit zählt vom Tage der Assentirung, mit welchem auch die Einreihung des Freiwilligen erfolgt 4. Im Uebrigen ist rücksichtlich der Documentirung des Actes der Assentirung, Verständigung der Ergänzmtgsbehördcn und Vormerkung der Anrechnung auf daö Necruteu-Contingent nach §. 116 vorzugehcn. Dem Assentirten sind nur die bcigebrachten Stndienzcngnissc zurückznstellen; alle übrigen vorgcschriebcnen Anfnahms-Documeute bleiben in actcmnäßigcr Verwahrmtg der betreffenden Truppe. 5. Mediciner und Phnrmacentett sind zu dem heimatöznständigcn ErgänznngsbezirkS-Ne-gintente zu assetttire», mit dem Antritte des Präsciizdienstes jedoch in den Stand der betreffenden Anstalt zu tranSserircn, bei welcher sie den Dienst in den vorbezeichnetcn Eigenschaften ableisten. §. 135. Abweisung der Aspiranten wegen Nichteiguung zum Dienste in der gewählten Waffe oder zum Kriegsdienste überhaupt. 1. Wird der Aspirant zum einjährigen freiwilligen Dienste wegen Körpergebrechen, welche die Eignung zum Kriegsdienste für eine andere Waffengattung, als die gewählte, nicht ausschließcn, von dem gewühlten Trnppeukörper, oder dem zur Vornahme der Assentirung delcgirtcn Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks Sommando abgewiesen, so kann er sich bei einem Truppcnkörper jener Waffengattung, für welche er die Eignung besitzt, um die Aufnahme erneuert bewerben. 2. Ist der Freiwillige jedoch, wegen eines die Eignung zum Kriegsdienste im Allgemeinen ansschlicßenden Körpergcbrcchens zurückgewiesen worden, oder wünscht der Aspirant in dem zn 1 bezeichncten Falle nicht in die Waffe cinzntrcten, für welche er geeignet erkannt wurde, so bleibt eS ihm überlassen, bei dem General- (Militär-) Commando, in dessen Dienstbereiche sich derselbe aufhält, um die erneuerte ärztliche Untersuchung cinzuschreiten. 3. Das General- (Militär-) Commando holt von dem Truppenkörper, beziehungsweise von dem betreffenden Heeres- (Manne-) Ergänznngsbezirks-Commando den von diesem vor-zumerkendcn militärärztlichen Befund über den Freiwilligen ein und verfügt nach Umständen dessen Vorführung vor eine SuperarbitrirnttgS-Commission. 4. Wird der Aspirant durch die Snperarbitrirungs-Commission für die Truppe, zu welcher er aus einem der vorbezeichnetcn Gründe nicht angenommen wurde, geeignet erkannt, so ist er auf die betreffende Truppe zu assentiren; falls derselbe jedoch für eine andere Waffengattung tauglich befunden wurde, hat das General- (Militär) Commando den Aspiranten ‘28 nach dessen Wahl einem Truppenkörper der betreffenden Waffengattung zur Aufnahme zu überw eisen. Der von der Snperarbitrirnngs Commission als nicht geeignet erkannte Freiwillige ist abznweisen. §. 136. Nachträgliche Anerkennung der Begünstigungen des einjährigen freiwilligen Dienstes. 1. Wird der bei der Bewerbung mit die Aufnahme als einjährig Freiwilliger lediglich wegen Nichteignnng zum Kriegsdienste abgewiesene Aspirant bei der regelmäßige» Stellung zur Einreihung geeignet erkannt und nach der Reihe der Alterselassen und des Loses ans das Necrnten-Contingent asscntirt, so sind demselben die Begünstigungen des einjährigen freiwilligen Dienstes nachträglich zuzuerkennen, wenn a) die Abweisung des Aspiranten wiederholt, zuletzt in dem Jahre der regelmäßigen Stellung, bei welcher seine Alterselasse zu erscheinen verpflichtet ist, jedoch vor dem Beginne der Stellnugsperiode, oder zu derselben Zeit durch eine Snperarbitrirnngs-Commission erfolgte; l>) die Nachweise der wissenschaftlichen und moralischen Befähigung zum einjährigen freiwilligen Dienste beigcbracht werden und c) das diesfällige Ansuchen gleich bei der Stellung oder spätestens bis zu dem Zeitpnnete der Einreihung gestellt wird. 2. Der während eines Krieges freiwillig in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine eingetretene Inländer (§. 113: 2) kann auf die nachträgliche Anerkennung der erwähnten Begünstigungen Anspruch erheben, wenn derselbe bereits zur Zeit seines freiwilligen Eintrittes im vollen Besitze der Anspruchs-Berechtigung war und cs rücksichtlich der moralischen Be- fähigung noch ist, die erforderlichen Nachweise hierüber beigebracht werden und das bezügliche Ansuchen spätestens drei Monate nach dem Wiedereintritte normaler Verhältnisse gestellt wird. Ist in einem solchen Falle die wissenschaftliche Befähigung erst durch eine Prüfung zu erweisen, so ist die Ablegung derselben zu gestatten. 3. Derlei Gesuche sind durch die betreffende Truppe oder Anstalt, zu welcher der Aspi- rant asscntirt, beziehungsweise eingereiht wurde, im Falle zn 1 nach vorheriger Einholung der zu a) erforderlichen Auskünfte von jenen Truppen, welche den Aspiranten abgewiesen haben, zu entscheiden. §. 137. Die Präscnzdiciist-Pcriodc. Die Präsenzdicnst-Periode der einjährig Freiwilligen beginnt unter normalen Verhältnissen mit 1. Ortober und endet mit 30. September des darauf folgenden JahreS. Die Einstellung von Freiwilligen in den Präsenzdienst zu einem anderen als dem vor-bezeichneten Zeitpnnete ist nicht gestattet. §. 138. Aufschub dcS einjährigen Präscnzdiensteö. 1. Die nach §. 121 : 3 dem einjährigen Freiwilligen znstchende Begünstigung des Aufschubes dcS Präsenzdienstes kann dem Aspiranten, wenn er gelegentlich seines Ausnahms-Einschreitens darum ansncht, für die Dauer friedlicher Verhältnisse spätestens bis zum l. Oetober desjenigen Kalenderjahres znerkannt werden, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet. 2. Freiwillige, welchen der Aufschub des Dienstesantrittes bewilligt wurde, sind bis zu dem im Urlaubs-Doemncnte zu bezeichnenden Zeitpnnete zu beurlauben. §. 139. Antritt des einjährigen Präsenzdienstes. 1. Zu drin Zeitpuurte, mit welchem der Antritt des Präsenzdicnstes stattfindcn muß, Hot sich der Freiwillige bei dem Commaudo jenes Truppenkörpers, in dessen Stand er gehört, die Medicincr und Pharuioccuten bei dein Commemdo des gewählten Garnisons- oder auch Trnppen-Spitals beziehungsweise der Militär - Medicarnenten - Anstalt zum Dienstantritte zu melden. 2. Befindet sich der Freiwillige zu dem vorbezcichneten Zeitpunete nicht im Dislocationö-Ortc der Truppe, zu welcher er in Stand gehört, so ist es ihm gestattet, den Präseuzdicust bei einem anderen Trnppenkörper derselben Waffengattung, wo er sich rechtzeitig auznmelden hat, abzuleistcn. Die dergestalt zum Dienstantritte bei einem ändern Trnppenkörper sich anmeldenden Freiwilligen, gleichviel ob sie den Dienst auf eigene oder auf Kosten des gemeinsamen Kriegs-budgets ableisteli, dürfen unter keinem Umstande zurückgewiesen werden; sie sind für die Dauer des Präsenzdieustes zngctheilt zu führen, bei der eigenen Truppe jedoch, sofern sie den Dienst im streitbaren Stande ablcisteii, auf den vorgcschriebencn Stand zu zählen. Der Antritt des Dienstes ist der zuständigen Truppe unter gleichzeitiger Uebermittluug des UrlaubS-DocumcntcS bekannt zu geben und wird im Grnndbnchsblatte entsprechend vor-gcmerkt. 3. Wird ein Freiwilliger durch ein unerwartetes Ercigniß an der Ableistung deS Prä-fenzdieiistes in dem dazu selbst gewählten Jahre erwiesenermaßen gehindert, so kann derselbe mit Zustimmung jener Militär-Behörde, welche ihm den Eintritt als Freiwilliger gestattet hat, den Präsenzdieiist, innerhalb der gesetzlichen Grenze (§. 138 : 1), ans ein anderes Jahr verlegen. 4. Wird seitens eines Freiwilligen zum Dienste ans Kosten des gemeinsamen Kriegsbudgets der Präsenzdicnst erst nach einem länger dauernden Aufschübe angetreten, so ist die Mittellosigkeit beim Dienstantritte erneuert nachznweiscn (§. 128). §. 140. Bedingungen für den Antritt des einjährigen Präscnzdicnstcs in der Genie- und Pionniertruppc, dann im Militär-Fuhrwesciis-Corps und als Medicincr. 1. Die zu den Genie- und Pionniertrnppen cintretenden einjährig Freiwilligen müssen, insoferne sie ans eine Reserve - Officiersstclle in diesen Waffengattungen aspirircn, vor dem Beginne des Präscnzdienstes mindestens die für die allgemeine Abtheilnng (I. und 11. Jahrgang) der polytechnischen Institute festgcstcllten Kenntnisse Nachweisen. 2. In Anbetracht, daß die Heranbildung zu Reserve-Officieren des Militär-Fuhrwesens-Corps nur in den Garnisonen Wien, Pest und Prag ermöglicht werden kann, haben sich diejenigen Freiwilligen, welche ans eine Reserve - Offieiersstclle in diesem Corps reflectiren, eine dieser Garnisonen zur Ableistung des Präscnzdicnstcs zu wählen. 3. Die im §. 23 des Wchrgesetzes geforderte Befähigung, um auch vor dem erlangten Doctorgrade den einjährigen freiwilligen Dienst in einem Militär-Spitale «Meisten zu können, ist alö nach gewiesen anznsehcn, sobald der betreffende Medianer zwei Semester hindurch Kliniken besucht hat. Bor Erfüllung dieser Bedingung kann Mebicmem die Ableistung dcö Präsenzdienstes nur im streitbaren Stande gestattet werden. §• 141. Bekleidung, Verpflegung und Ausrüstung der Freiwilligen des streitbaren Standes während des einjährigen Präsenzdienstes. 1. Den Freiwilligen zum Dienste aus eigene Kosten ist gestattet, Uniformstücke ans feinem Tuche iu und außer Dienst zu tragen, jedoch müssen diese in Farbe und Form der Adjustirnngs-Vorschrift genau entsprechen. 2. Die Waffen erhält der Freiwillige von Seite des Trnppenkörpers aus dem Augmentations-Vorrathe. 3. Es ist dem auf eigene Kosten dienenden Freiwilligen des streitbaren Standes (mit Ausnahme der Artillerie und des Militär-Fnhrwescns-Corps, wo die Kosten der Mannes-Nüstung sehr gering sind) gestattet, die zu seiner Ausrüstung erforderlichen Sorten — wenn er sich dieselben nicht aukaufcn will — vom Militär Aerar für die Dauer des Präsenz-Jahres zu entlehnen. In diesem Falle hat der Freiwillige gleich beim Antritte des Präsenz-Dienstes bei der Infanterie, den Jägern, der Genie - Truppe und de» Pionnieren als Entschädigung für die während der Gebrauchszcit stattfindeude Abnützung der Mannes Rüstungssorten fünf Gulden, bei der Cavallerie für Mannes- und Pferde - Ausrüstung zehn Gulden zwanzig Kreuzer zu entrichten. 4. Der zur Cavallerie asseutirte Freiwillige zum Dienste auf eigene Kosten hat beim Antritte seines Präseuzdienstcs entweder ein aus Eigenem augekaustes, vollkommen diensttaugliches Reitpferd mitzubriugen und dasselbe während der Dienstzeit in diesem Zustande zu erhalten und zu verpflegen, oder er kann von jenem Cavallerie-Regimenle, in welches er cin-gctrcten ist, gegen die gleich beim Beginne des Präsenzdieustes auf einmal zu leistende Pau-schal-Bergütling von 200 Gulden österr. Währ, ein schweres, und von 180 „ „ „ ein leichtes Reitpferd, mit Inbegriff der Verpflegung, des Hufbeschlages, der eventuellen Heilkosten und der Unterkunft für dasselbe, vom Militär-Aerar zur Benützung zugewiesen erhalten. 5. Die zur Ernährung des eigenen Reitpferdes erforderliche Fourage erhält der Freiwillige der Cavallerie während seines Präsenzdieustes, wenn er cö wünscht, im Wege seines Trnppenkörpers ab aerario gegen Erlag des jeweilig festgestellten Reluitionsprcises. 6. Wenn das eigene Reitpferd eines Freiwilligen in Folge des Gebrauches im Dienste z» Grunde geht, so wird derselbe für den Dienstgebrauch kostenfrei beritten gemacht, hat aber auf eine Entschädigung für sein gefallenes oder dienstunfähig gewordenes Pferd keinen Anspruch. 7. Falls ein Freiwilliger der Cavallerie, welchem ein ärarischeS Dienstpferd unter den Bedingungen zu 4 zugewiesen worden ist, vor der Beendigung seiner Präsenzdienstpflicht entlassen werden sollte, ist ihm der nach Monats-Raten zu berechnende Theil des erlegten Pauschalbetrages für die noch nicht zurückgclegte Dienstzeit zurück zu erfolgen. 8. Jene Freiwilligen des streitbaren Standes, welche als mittellos auf Kosten des gemeinsamen Kriegsbudgets bekleidet, ausgerüstet und verpflegt werden, erhalten die Gebühren der niedersten Soldclasse des Trnppenkörpers, in welchem sie den einjährigen Präsenzdienst leisten. 9. Wenn der Freiwillige zum Dienste aus eigene Kosten während oder auch schon bei dem Beginne seiner Präsenzdienstzeit nachweist, daß er nicht mehr im Stande sei, sich ans Eigenem zu erhalten und die Rnchweist seiner wissenschaftlichen Befähigung entsprechen nicht der in dieser Instruction gestellten Anforderung zur Annahme als einjährig Freiwilliger auf Kosten des gemeinsamen Kriegsbudgets, so tritt ein solcher Freiwillige in die Kategorie der zu einem dreijährigen Pväsenzdienste Verpflichteten über. Solche Freiwillige erlangen den Anspruch ans die Reserve-Uebersetznng erst nach Ablauf der dreijährigen Linien-Dienstzeit, vom Tage des Beginnes des Präsenzdicnstes an gerechnet, selbstverständlich aber sodann in denjenigen Reserve-Jahrgang, in welchen sie nach der Zeitdauer ihrer Assentirnng gehören. Entsprechen jedoch die beigebrachtcn Ruchweife seiner wissenschaftlichen Befähigung der für die Aufnahme mittelloser Freiwilligen gestellten Anforderung und wird auch das Mittel-losigkeits-Zengniß beigebracht, so ist der Betreffende in die Kategorie der Freiwilligen zum Dienste ans Kosten dcS gemeinsamen Kriegsbndgets zn Übernehmen. §. 142. Die einjährige Präseuzdicust der Medicincr, Veterinäre und Pharmaceuten; deren Gebührcnbezug. 1. Stndirende der Mediein werden während ihres einjährigen freiwilligen Dienstes in den Garnisons-Spitälern ihres Stndicnortes als militärärztliche Eleven, Doctoren der ge-sammten Heilkunde oder auch nur Doctoren der Medicin in den Garnisons- und größeren Trnppen-Spitälern als Assisteuz-Aerzte verwendet. 2. Diejenigen mittellosen Stndircnden der Medicin, welche während ihres freiwilligen Dienstes ans dem gemeinsamen Kriegebudget zu bekleide», ansznrüsten und zn verpflegen sind, erhalten außer dem Bekleidnugspauschalc von 80 Gulden österreichischer Währung, während der Dauer der Dienstleistung die Gebühren eines Spitalsgehilfen l. Classe. 3. Die als Assistenzärzte ihren einjährigen freiwilligen Dienst znrücklegenden Doctoren haben den Rang eines Lieutenants und erhalten — im Falle sic als mittellos ans dem gemeinsamen Kriegsbndgct verpflegt werden — die Bezüge eines Lieutenants minderer Gebühr. 4. Thierärztliche Prakticanten, welche das Diplom besitzen, leisten den freiwilligen Dienst als provisorische Unter-Thierärzte; jene, welche den thierärztlichcn Cnrs zwar absolvirt, daö Diplom aber noch nicht erhalten haben, als Cnrschmiede, zn welchem Dienste übrigens nach Bedarf mich Elftere verwendet werden. 5. Prakticanten, welche das thierärztliche Diplom besitzen, beziehen, im Falle sie als mittellos ans Kosten des gemeinsamen Kriegsbndgets verpflegt werden, wenn ein Abgang an Cnrschmieden oder Thierärzten besteht und sie den Dienst eines solchen vollständig versehen, die Gebühren eines Cnrschmiedes *), wenn jedoch kein derlei Abgang besteht, die Gebühren der niedersten Soldclasse des Truppenkörpers, in jedem Falle aber das Bekleidnngspanschale von 80 Gulden österreichischer Währung. 6. Practikanten, welche den thierärztlichen CnrS zwar absolvirt, das thicrürztliche Diplom aber noch nicht erhalten haben, sind — tut Falle sie als mittellos vom Militär-Aerar verpflegt werden — ans die niederste Mannschafts-Soldclasse des Trnppcnkörpers, in welchem sie dienen, angewiesen. 7. Stndirende der Pharmacie werden, wenn sie ihren freiwilligen Dienst vor erlangtem Magistergrade ableisten, unter Aufsicht der angestellten Militär-Beamten als Apotheker-Gehilfen zur Manipulation und auch zur Dispensirnng der Arzneien verwendet und mit allen Obliegenheiten eines subalternen Beamten vertrant gemacht. Solche Pharmaceuten erhalten — wenn sic ans dem gemeinsamen Kriegsbndgct zn verpflegen sind — die Gebühren eines Laboranten zweiter Classe und daS BckleidnngSpau-schale von 80 Gnlden österreichischer Währung. *) Reuen Systems. 8. Die Pharmaceuten, tvelche im Besitze des Diplomes eines Magisters der Pharmacie sind, stehen den Militür-Medicamenten-Elcven gleich; wenn sie ans dem gemeinsamen Kriegs-bndget verpflegt werden, genießen sie auch die für diese Eleven festgestellten Gebühren. 9. Die während ihres Präsenzdienstes bereits in dem Bezüge einer Gage stehenden Assistenz-Aerzte und jMedicamenten-Elevcn haben sich die vollständige Uniform selbst anzuschaffen. 10. Die Doctoren der Medicin, diplomirten Thierärzte und diplomirtcn Pharmaceuten, welche den einjährigen freiwilligen Dienst in diesen ihren Eigenschaften leisten wollen, haben, unter Beibringung der Diplome, ihre Ernennung zum Militür-Assistcnz-Arzt, bcziehnngslveise provisorischen Unter-Thicrarzt oder Mcdicamenten-Elevcn vor dem Antritte des freiwilligen Präsenzdienstes im Wege jener Truppe oder Anstalt, in der sie dienen wollen, beim Reichs-Kriegsministerium; die Doctoren der Medicin, welche den Dienst in der Kriegsmarine leisten, im Wege des Hafcn-Adnüralates in Pola bei der Marine-Section des Reichs-Kriegsmini--stcrinms anznsnchen. §. 143. Der einjährige freiwillige Vcrpflcgö-Dienst. 1. In der Absicht, den Mehrbedarf an Vcrpflegs-Beamten im Kriege durch die Reserve zu decken, können einjährig Freiwillige, welche als solche, nach den im vorstehenden Para-graphe enthaltenen Bestimmungen zum Dienste im streitbaren Stande ausgenommen wurden, und vermöge ihrer zurückgelegten Studien oder ihres LebenSbcrufes auch zur Verwendung im Verpflcgsdicnste befähigt sind, über ihre Bitte und mit Bewilligung des Reichs-Kriegsmini-steriums zum Dienste in der Verpflegs-Bcamtcu-Branche zngelasscn werden. 2. Hiezu eignen sich: a) absolvirtc Zöglinge der laudwirthschaftlichcu Lehranstalten und Ackerbau-Schulen, dann der Handels-Akademien, der technischen Lehranstalten, Ober-Gymnasien und Ober- Realschnlcn; b) Jene, welche sich ans größeren Grundbesitzen im Oekonomie-Betriebe ausgebildct haben; c) Prakticantcn, Commis und Handelsbeslissene ans den Branchen des Eisenbahn-, Dampf- schiffahrts-, dann des Privat-Speditions- und Verkehrs-Wesens; dann 0) Commis aus den Branchen des Frucht- und Prodncten-Handels. 3. Die Gesuche um die Zulassung zum Verpflegs-Dienste sind seitens der einjährig Freiwilligen entweder nach dem Antritte des Präsenzdienstes im Wege der Truppe, bei welcher sie diesen ableisten, oder auch vorher durch die Truppe, welche die Aufnahms-Bewilligung crtheilt hat, au daS Reichs-Kriegsmimsterium zu leiten. 4. Die Anzahl der zu diesem Dienste zuznlasscnden Freiwilligen erstreckt sich nur so weit, als es der nach dem normalen Friedens-Status an Berpflegs-Beamten, auch mit Berücksichtigung der etwa vorhandenen Uebcrzähligen, ungedeckt bleibende Mehrbedarf im Kriege erfordert. 5. Wird die Zulassung zu dem Verpflegsdieuste bewilligt, so ist der Freiwillige vorerst durch acht Wochen bei der Truppe militärisch auszubilden und sodann — nach den spceiellen Anordnungen des Reichs-Kriegsministeriums — einem Verpflegs-BezirkS-Hanpt- (Jnstructions-) Magazine für die übrige Dauer der Präscnzdienst-Periode znzutheilen. 6. Während dieses Dienstes verbleibt der Freiwillige im Staude seiner Truppe und wird bei derselben als zugctheilt in der Dienstleistung bei der betreffenden Verpslegs-Anstalt ausgewiesen, nach entsprechend abgelegter Prüfung und Ernennung zum Reserve-Verpflegs-Accessisten aber in den Status der Reservc-Verpflegs-Beamten transferirt. 7. Insofern solche Freiwillige die Prüfung zum Reservc-Verpflegs-Beamten nicht entsprechend ablegen, oder deren Ernennung hiezu ans was immer für anderen Gründen unter- bleibt, bleiben dieselben innerhalb der Dauer ihrer Wehrpflicht und nach Maßgabe derselben 31111t Dienste im streitbaren Stande verpflichtet. §. 1.44. Erlöschen der Freiwilligen-Begüiistigiingcn in Kciegszeitcn. 1. Mit dem Augenblicke, alö das stehende Heer oder ein Theil desselben auf den Kriegsstand gesetzt und hiezu die Reserve einbernfen wird, erlischt für die zu den betreffenden Heereskörpern zuständigen Freiwilligen das Recht bezüglich des Aufschubes der Ableistung des Präsenzdicnstes, sowie bezüglich der Wahl der Garnison und cs haben dieselben der Einberufung nnvcrweilt Folge zu leisten. 2. In diesem Falle erhalten die Freiwilligen des streitbaren Standes ohne Unterschied sogleich die ärarische Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung und sind — mit Ausnahme jener, welche etwa schon eine derartige militärische Borbilduug mitbringen, die sie zur sogleichen Berwendung im Felde befähigt — bei den Ergünznngs-Abtheilnngen in die Ausbildung zu nehmen. 3. Medieiner, Veterinäre und Pharmaceutcn werden auch in diesem Falle schon — wenn cs der bereits ei langte Grad ihrer Fachbildung einigermaßen möglich erscheinen läßt — diesem Berufe entsprechend, wenn sie dazu aber noch keine hinreichende Befähigung besitzen, im streitbaren Stande verwendet. 4. Während des ersten Jahres der activen Dienstzeit behalten die Freiwilligen auch bei mobilen Heercstheilcn die ihnen bewilligten Abzeichen. 5. Die Beurlaubung der Freiwilligen, beziehungsweise deren Eintheilung in die Reserve kann erst nach angeorducter Standesherabsetzung erfolgen, mit welchem Augenblicke die im Frieden eingeräumten Begünstigungen wieder aufleben. 6. Die bei den augmcntirten Hecreskörpcrn netiti zugebrachte Dienstzeit wird in den einjährigen Präsctizdienst eingerechnet. §. 145. Uebcrsctzung in die Reserve; freiwillige Fortsetzung des Präsenzdienstes. 1. Die Freiwilligen, welche — iusolange sie den einjährigen Präseuzdienst nicht ab geleistet haben — im Linien-Standc zu führen sind, werden im Frieden unmittelbar nach Ball-endung dieses Dienstes, d. i. mit 30. September, in jenen Reserve-Jahrgang übersetzt, in welchen sie nach der Zeitdauer ihrer Assentirnng gehören. 2. Ist jedoch die Rcserve-Uebersetznng des betreffenden AssentjahrgangeS (§. 5:4), welchem solche Freiwillige angchören, noch nicht erfolgt, so sind sic so lange im ersten Re-scrve-Jahrgange zu führen, bis die in demselben Assentjahre mit einer dreijährigen Linien-Dicnstzeit Eingcrcihtcn in den zweiten Reserve-Jahrgang übergehen. 3. Dem Freiwilligen ist es nach beendetem einjährigen Präscnzdienste gestattet, mit Bewilligung des betreffenden Truppenkörpcrs von Jahr zu Jahr activ weiter zu dienen, in welchem Falle er jedoch gänzlich in die ärarische Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung übergeht. Ist der Freiwillige minderjährig, so bedarf er zur freiwilligen Verlängerung seines Prä-senzdienstcs auch der vorherigen Zustimmung des Vaters oder Vormundes. In den Bezug einer Dienstes-Zulage als Unter-Offtcier, nach §. 37 des Wehrgezetzes, kann ein Freiwilliger erst mit dem Beginne des vierten Dicnstjahres treten. 4. Freiwillige, welche die Prüfung zum Reserve-Ofsicier abgelegt haben, sich aber entschließen, activ weiter zu dienen und die Beförderung zum Bernfs-Officier anzustrebcn, müssen eine Ergänzungs-Prüfung ablegen. 5. Radj abgelaufener Präsenzzeit ist den als Eleven oder als Assistenz-Aerzte Berwen-deteu eine vom Spitals-Commandanten und Chefärzte ansgefertigte Bestätigung über den abgeleisteten freiwilligen Dienst zn erfolgen, über die von den Betreffenden bethätigtc Conduite und ärztliche Verwendung ober dein Ncichs-Kriegsmiiiisteriiim zn rclationiren. Die AssistenzAerzte, über lvelche die Relation günstig lautet, werben sodann zu Reserve-Oberärzten, beziehungsweise Corvetten-Aerzten befördert, während jene, welche eine empfehlende Verwendung nicht anfzuwcisen vermögen, mich in der Reserve die Eigenschaft als Assi-stenz-Aerztc behalten. Jene Medicincr, lvelche ihren einjährigen freiwilligen Dienst vor der Promovirnng zu Doetoren abgelcistet haben, treten in der Eigenschaft als ärztliche Eleven in die Reserve, können jedoch — sobald sie das Doetorat gemacht haben — unter Beibringung ihrer Diplome bei dem Reichs-Kriegsministerinm um ihre Beförderung ansnchcn. Bon der Art ihrer zurückgelegten freiwilligen Dienstleistung ist es sodann abhängig, ob sie unmittelbar zu Reserve-Oberärzten, beziehungsweise Corvetten-Aerzten oder nur zn Assistenz-Aerztcn ernannt werden. 6. Den thicrärztlichen Prakticanten beider Kategorien wird nach abgelaufener Präsenzzeit eine vom Chcf-Thierarzte und dem Commandantcn des betreffenden Trnppenkörpers ans-fertigte Bestätigung über den geleisteten freiwilligen Dienst erfolgt. Die diplomirten Prakticanten, über deren an den Tag gelegte Conduite und Verwend barkcit dem Neichs-KriegSministerium günstig rclationirt wurde, werben definitiv zn Reserve» Unter-Thierärzten ernannt; die nichtdiplomirtcn übergehen in der Eigenschaft als Prakticanten in die Reserve, können jedoch nach Erhalt des Diplomes unter Beibringung desselben beim Rcichs-Kriegsministerium ihre Ernennung zn Reserve-Untcr-Thierärzten ansnchen. 7. Den als Eleven und den als Gehilfen verwendeten Pharmaceuten ist die Bestätigung über den geleisteten freiwilligen Dienst vom Chef der betreffenden Militär-Medicamenten-Anstalt zu erfolgen. Die Eleven, über deren Conduite und Verwendbarkeit günstig rclationirt wurde, werden zn Reserve-Medicamenten-Accessisten befördert, während jene, welche eine empfehlende Verwendung nicht nachznwciscn vermögen, mich in der Reserve die Eigenschaft als Eleven behalten. Jene Pharmaceuten, welche ihren freiwilligen Dienst vor der Erwerbung des Magister-gradcö abgelcistet haben, treten in der Eigenschaft als Apotheker-Gehilfen in die Reserve, können jedoch — sobald sie das Magister-Diplom erlangt haben — unter Beibringung desselben beim Rcichs-Kriegsministerium um ihre unmittelbare Ernennung zn Rescrve-Medica-mcntcn-Accessisten entschreiten. Erfreuen sie sich aber keiner günstigen Empfehlung ans der Zeit ihres FreiwilligcndiensteS, so werden sic lediglich zu Eleven ernannt. 8. Wünschen Freiwillige der zn 5, 6 und 7 bezcichnetcn Kategorien, oder mich die zu Reserve-VerpflegS-Accessisten Ernannten in ihren nach Vollstreckung des Präseuzjahres erlangten Eigenschaften im activen Dienste zu verbleiben, so bedürfen sie hiezu der Bewilligung des Reichs-Kriegsministerinms, beziehungsweise der Marine-Section desselben. §. 146. Der einjährige freiwillige Dienst in der Kriegsmarine. 1. Bernfs-Seelente, welche mit der Begünstigung des einjährigen freiwilligen Dienstes in die Kriegsmarine einzntreten wünschen, senden ihre AnfnahmSgesnche dem Hafen-Admiralate zn Pola ein. 2. Den Rachweis der wissenschaftlichen Befähigung bilden die Stndien-Zengnisse über den vollendeten letzten Jahrgang an einem Unter-Gymnasium oder an einer Unter-Realschnle, dann die Zeugnisse über die vollendeten Studien an einer inländischen oder ausländischen nautischen Schule, wenn sie mindestens die erste (gute) FortgangS-Clasfe Nachweisen. 3. Studirende mi höheren technischen Lehranstalten, welche sich dem Schiffsbauwesen oder dem Schiffs-Maschinenwesen widmen wollen, werden bezüglich der Begünstigung des einjährigen freiwilligen Dienstes gleich den Bernfs-Seelenten behandelt, wenn sie zwei Jahrgänge an einer solchen Lehranstalt vollendet haben und hierüber mindestens die erste (gute) Fortgangs-Classe in den Studien-Zeugnissen Nachweisen. 4. In Ermanglung der zu 2 bczeichnctcn Stndien-Zeugnisse ist der Nachweis der entsprechenden Bildung durch Ablegung einer besonderen Prüfung vor der in der Marine-Akademie zu Fiume ausgestellten Prüflings-Commission zu liefern. Die Commission besteht ans: a) dem Commandantcn der Marine-Akademie oder seinem Stellvertreter; b) einem Professor ans der nautischen Schule; c) einem Professor aus dem Unter-Gymnasium oder ans der Unter-Realschule; d) zwei Officieren oder Hydrographen, welche zugleich Professoren der Marine-Akademie sind. 5. Die PrüfungSgegcnstände sind folgende: A) Mathematik, und zw ar: a) Algebra, b) Geometrie, c) Ebene und sphärische Trigonometrie, d) Plan- und Rundschiffsfahrt, e) Nautische Astronomie; B) Technische Benennung der Rundhölzer und Schisfsthcile, C) Praktisches Seemanöver, D) Geograephi, E) Geschichte, F) Naturgeschichte und Naturlehre, G) Zeichnen, H) eine zweite der in der österreichisch-ungarischen Monarchie herrschenden Sprachen, statt welcher je nach Wunsch des Aspiranten die Kenntniß der französischen oder englischen Sprache nachgewiesen werden kann. 6. Der Umfang der Anforderungen in den einzelnen Lehrgegenständen wird wie folgt festgesetzt: Algebra: bis einschließlich die Gleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten. Planimetrie: bis einschließlich der Lehrsätze des Kreises und der Elypse. Stereometrie: bis einschließlich der Berechnung der Oberflächen und des Flächeninhaltes des Prisma, der Pyramide, des Cylindcrs, des Kegels und der Kugel. Ebene und sphärische Trigonometrie vollständig. Nautische Astronomie: Astronomische Borbegrisfc, Gebrauch der Ephemeridcn, Cor-rectionen von Höhenbcobachtnngeu ans der See, das sphärische Dreieck zwischen dem Zenithe, dem sichtbaren Pole und einem Gestirne, Nefleetions-Jnstrumciltc, Zeitbestimmung durch eine Einzeln- und corrcspondircndc Höhen. Brcitcnbcstimmung durch eine Meridian-Höhe, durch Circummeridian-Höhen, durch zwei Höhen außer dem Meridiane und die Zwischenzeit und schließlich durch den Polarstern, Längenbestimmung durch Chronometer und durch Mouddistanzen, Bestimmung der Variationen des Compasses, Bestimmung der Hochwasscrzeit. Praktisches Seemanövcr. Behandlung der Segel und des Steuers unter allen möglichen Verhältnissen der Navigation, sodann über die Art des Ankernd und Unterscgel-Sctzens mit Rücksicht auf den Ankerplatz und das Wetter. Geographie. Allgemeine Kenntniß der mathematischen, physischen und politischen Geographie, dann besondere Kenntniß der wichtigsten See- und Handelsplätze; ihre Ein-und Aus-fnhrS-Artikel und die Haudelsoerhältnisse der wichtigsten europäischen Seestaaten. Geschichte, Naturgeschichte und Natnrlehre. In dem Umfange, wie diese Wissenschaften in der Unter-Rcalschnle des betreffenden Staates der Monarchie gelehrt werden. Linear- und Fr ei - H a nd z ei chn e n: wie an den Unter-Realschulen. 7. Die Gcsammtprüfnng ist in der dem Aspiranten geläufigsten Sprache vorzunehmen, in welcher auch eine gründliche Kenntniß der Grammatik, sowie die Fähigkeit, über ein gegebenes Thema einen orthographisch fehlerfreien mtb gut stilisirten Aufsatz zu verfassen, verlangt wird. Die von dem Aspiranten zu fordernde Kenntniß einer zweiten Sprache (zu 5. II) ist durch richtiges Ucbersctzen eines Themas oder auch nur durch Beantwortung mündlicher Fragen darzulegen. 8. Im klebrigen ist rücksichtlich der Aufnahme von Bernfs-Seelenten, Medicincrn und der Freiwilligen bei dem Marine-Jnfanterie-Regimente, dann rücksichtlich der Ableistung ihres Präsenzdienstes, des Gebührenbeznges während desselben und der Reserve-Uebcrsetznng, nach den im Allgemeinen für das stehende Heer gütige» dicsfälligen Grundsätzen und Direktiven vorzugehen, wobei jedoch festgcstcllt wird, daß alle zum Dienste in der Kriegsmarine znge-lasscncn Freiwilligen zur Selbstbckleidnng und Selbstverpflegnng nicht verpflichtet sind. 9. Studirende an höheren technischen Lehranstalten, welche sich dem Schiffs-Maschinen-Wesen widmen wollen, werden als einjährig Freiwillige mit den Gebühren eines Maschinen-Wärters 2. Classe ausgenommen, wenn sie nebst den absolvirten Studien an einer Ober-Realschule oder einem Ober-Gymnasium auch noch genügende Kenntnisse der an der allgemeinen Abtheilung (I. und II. Jahrgang) der polytechnischen Institute vorgetragenen Lehrge-genstündc durch Zeugnisse Nachweisen können. Diese Lehrgegcnstände sind folgende: Algebraische Analysis, analytische Geometrie, Differential- und Integral-Rechnung: Allgemeine und technische Physik; Technische Mechanik; Darstellende und praktische Geometrie; Constrnetions Zeichnen, Technisches Zeichnen, Situations-Zeichnen, Freihand-Zeichnen. Die gleiche Begünstigung wird jenen Aspiranten zuerkannt, welche die Studien an einer Ober-Realschule oder einem Ober-Gymnasium absolvirt haben, sich hierüber mit der ersten Fortgangsclasse ansznweisen vermögen und eine bereits in der Dauer von tvenigstcus Einem Jahre geübte praktische Fertigkeit in der Bedienung von Dampfmaschinen und Kesseln erhärten können. Nach dem Ergebnisse der nach Ableistung des Dienstes abznlegenden Prüfung werden dieselben als Maschinen-Wärter 1. oder 2. Clasie in die Reserve übersetzt. 10. Techniker, welche die Maschincnban-Schnle an einer technischen Hochschule gut absolvirt haben und sich hierüber mit Zeugnissen ansznweisen vermögen, werden als Maschinen* Eleven ausgenommen. Diejenigen, welche nach Ablauf des Präsenzdienstes die Prüfung mit gutem Erfolge bestehen, werden zu Reserve-Maschinen-Untermeistern 2. Classe befördert, dagegen Diejenigen, welche nicht entsprechen, als Maschinen-Wärter 1. oder 2. Classe in die Reserve versetzt. Während des Präsenz-Dienstes erhaltenen solche Freiwillige ein Adjutum von 400 fl., ein Bcklcidungs-Pauschale von 80 fl. und für die Dauer der Einschiffung die Seegebühr der Beamten der 12. Diätenclasse. >1. Techniker, welche entweder die Ingenieur oder Maschinenban-Schnle an einer technischen Hochschule gut absolvirt haben und sich hierüber mit Zeugnissen ausweisen, außer- bem sich mich erwiesenermaßen bereits dem Schiffbau gewidmet haben, werden als Schiffbau-Eleven ausgenommen, und während dc£ Präsenzdienstes bei der Schiffban-Dircction des See-Arsenals zu Pola, oder mich bei den ärarischen Schiffbauten in Triest verwendet. Bestehen sie die Prüfung mit gutem Erfolge, so werden sie zu Neserve-Schiffban-Jil-gcnicnren 3. Classe befördert, anderen Falles als Matrosen in die Reserve übersetzt. Während des Präsenzjahres erhalten sie ein Adjntnm von 400 fl. und ein Bekleidungspauschale von 80 fl. 12. Die zu 10 und 11 bezeichnetcn Freiwilligen können, falls sie sich entschließen, aetiv weiter zu dienen, nach gut abgelegter Prüfung und insolange ein Bedarf an solchen Technikern in der Kriegsmarine besteht, zu effectiven Maschinen-Untermeistem 2. Elaste beziehungsweise Schiffbau-Ingenieuren 3. Elaste befördert werden. 13. Jene Techniker, welche den einjährigen freiwilligen Dienst als Maschinenwärter vor Absolvirnng der Maschineuban-Schnle abgcleistet haben, können, sobald sie sich mit den entsprechenden Zeugnissen über die nachträglich absolvirtcn Studien auSwcisen, beim Reichs» KriegSministerinm um ihre Beförderung zum Reserve-Maschinen -Untcrmcister 2. Classe einschrciten. Bon dem Resultate der praktischen Prüfung, welche jährlich Anfangs Oetober im Ccn-tralhafen Pola stattfindet, wird ihre Beförderung abhängig gemacht. Enthebung der Soldaten von der Präsenzdienstpflicht; Uebersetzung in die Reserve und Landwehr; Entlassung; Stand der Ersahreserve; Evidenz der ans Familien- Rncksichten Befreiten und Entlassenen. Bedingungen zu dem Ansprüche der Soldaten auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. 1. Soldaten, welche der ans den Bestimmungen der §§. 109 und 110 hervorgehenden besonderen Präseuzdieustpslicht nicht unterliegen, kann im Frieden der Anspruch auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht zucrkannt werden, wenn sie durch Erbschaft in den Besitz einer den Bedingungen dcö §. 45 entsprechenden Landwirthschaft gelangt sind. 2. Ansuchen, welche sich auf die Bestimmungen des letzteitirten Paragraphcö gründen und in der diesbezüglich festgestellten Art und Weise instruirt sein müssen, werden — nach gutachtlicher Acnßerung der zuständigen Bezirksbehördc hierüber — durch die betreffende Truppe oder Anstatt entschieden. 3. Die nach § 45 : 3 erforderliche Bestätigung ist von solchen zwei Gemeindcmitglie-dern beiznbringen, deren in activcr Dienstleistung stehende Söhne weder auf die Entlassung noch aus die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht Anspruch machen (§. 39 : 3). XVII. Abschnitt. Enthebung der Soldaten von der Präsenzdienstpflicht. §. 148. Die Bestätigung des Gemeindevorstehers muß die Angabe enthalten, bei welchen Truppen oder Anstalten Letztere in activcr Dienstleistung stehen (§. 39 : 4). 4. Gegen die Verweigerung der Enthebung von der Präsenzdienstpflicht steht der Partei die Berufung an die nach §. 57 zur Entscheidung competente Behörde frei, wozu eine 14» tägige Frist (§. 101: 4) cutgeräumt ist. 5. In sofcrne der Ansprnchöbercchtigte eine wenn auch nur theilweise militärische Ausbildung erhalten hat, ist eine TranSferirung im Grunde der Bestimmung der §. G7 : 1 nicht erforderlich. §. 149. Entscheidung über die bei der (Stellung versäumten Anstichen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. Wird der zur Zeit der Stellung bestandene Anspruch auf die Enthebung von der Priv scnzdicnstpflicht erst nach der Einreihung des Betreffenden geltend gemacht, so ist hierüber durch die im §. 148 : 2, eventuell 4 bezeichneten Behörden zu entscheiden, die Enthebung jedoch nur in dem Falle zu bewilligen, wenn besondere Umstände das Bersäumniß entschuldigen (§. 17). §. 150. Controle der von der Präsenzdienstpflicht enthobenen Soldaten. 1. Die im Grunde der Bestimmungen der §§. 41 bis 46 dieser Instruction von der Präsenzdicnstpflicht enthobenen Soldaten haben — in so lange sic in der Linien-Dienstpflicht stehen — jährlich zur Zeit der regelmäßigen Stellung den Fortbestand jenes Verhältnisses, ans welchem der vorbezeichncte Anspruch hervorgeht, der Truppe oder Anstalt, bei welcher sic sich im Stande befinden, in der in den voreitirtcn Paragraphen festgcstclltcn Art nachzuweiscn. 2. Unterlassen sie dies, selbst nach erhaltener Aufforderung durch ihre Truppe oder Anstalt, ohne genügende Entschuldigung, oder sind sic nicht mehr in der Lage, den Fortbestand des Anspruches nachzuweiscn, so ist die ihnen bisher zugestandene Begünstigung als erloschen zu betrachten (§. 40: 2). xviii. Msch,M. Uebersetzung in die Reserve und Landwehr. §. 151. Uebersetzung in die Reserve im Allgemeinen. 1. Soldaten des stehenden Heeres und der Kriegsmarine, welche in einem und demselben Svlarjahre die gesetzliche dreijährige oder etwa strafweise verlängerte Liniendicnstzeit voll streckt haben, treten mit 31. December in die Reserve über, in welche sic durch sieben Jahre verbleiben. 2. Jene Soldaten, welche der aus den Bestimmungen der §§. 109 und 110 hervor gehenden besonderen Präsenzdicnstpflicht unterliegen, erlangen nach Vollstreckung derselben den Anspruch auf die Uebersetzung in die Reserve, in welcher sic bis zur Beendigung ihrer zehnjährigen Gcsammt-Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine verbleiben. 3. Nebst den im §. 5: 1, a), b) und c) Bezeichneteil unterliegen auch jene Soldaten einer Rcservepflicht nicht, welche ohne Einrechnuug einer etwa strafweise verlängerten Dienstzeit durch zehn Jahre oder darüber in der Linie gedient haben. 4. Die Reserve-Übersetzung erfolgt nach §. 39 des Wehrgcsctzes unter Beibehalt der Chargengrade und wird im Frieden mit dem zn 1 bezeichneten Zeitpuncte, ohne eine Weisung dazu abzuwarten, durch die Truppen und Anstalten bewirkt. Im Falle eines Krieges bleibt die Uebersctznng in die Reserve aufgcschobcn und der Zcitpunct ihrer nachträglichen Ausführung von der Allerhöchsten Entschließung Seiner Nia- scstät des Kaisers und Königs abhängig. 5. Die Uebersctznng der eingeschifftcn Mannschaft der Kriegsmarine in die Reserve kann — wenn den Umstünden nach eine rechtzeitige Uebersctznng nicht ausführbar ist — bis zur Rückkehr in Häfen der österreichisch-ungarischen Monarchie verschoben werden. 6. Sonst aber ist die Übersetzung in die Reserve zu einem anderen als dem im §. 39 des Wehrgesetzcs scsi gestellte» regelmäßigen Zeitpuncte — mit Ausnahme der ht den §§. 145 und 155 bezeichneten Fälle — unter gewöhnlichen Verhältnissen nicht gestattet. §. 152. Grundsätzliche Bestimmungen über daö Verfahren bei der Ucbersetzuug in die Reserve. 1. Der mit der Übersetzung in die Reserve verbundene Austritt aus dem Präsenzdienste hat — mit Ausnahme Jener, welche nach §. 37 des Wehrgcsctzes im Genüsse materieller Begünstigungen stehen — spätestens gclegenheitlich des vor dem Zeitpuncte der Reserve-Übersetzung stattfindendcn letzten Urlauberwechscls zu erfolgen. 2. In soferne die Anforderungen des Dienstes, die Bedingungen der militärischen Ausbildung und die Einhaltung des Fricdensstandes Beurlaubungen der Soldaten vor Vollendung der Linicn-Dicnstpflicht gestatten, ist hiebei in den einzelnen Chargen- und Dienstcs-Katcgoricn in der Reihe des Dieustaltcrs ohne Unterschied der Art der Stellung *) und ob der Soldat einer strafwcisen Verlängerung der Linien-Dienstzeit unterliegt oder nicht, vorzu-gchen (§. 6 : 1, §. 93 : 2). 3. Für jene Soldaten, welchen die Fortsetzung der activen Dienstleistung bewilligt wurde (§. 154), tritt der erneuerte Anspruch auf die Beurlaubung nach dem Dienstalter erst mit dem Zeitpuncte des nächsten Urlauber-Wechsels ein. 4. Grundsätzlich wird jeder Soldat in die Reserve derjenigen Truppe oder Anstalt übersetzt, bei welcher er sich zu dem Zeitpuncte der Übersetzung im Stande befindet. Ausnahmen treten in folgenden Fällen ein: a) Die in dem eigenen Hecres-Ergänzungsbezirke nicht zuständigen Reservisten der Linien-Jnfantcrie sind in j>ic Reserve desjenigen Infanterie-Regiments zu übersetzen, in dessen Ergänzungsbezirk sie zuständig sind; l>) die im Marinc-Ergänzungsbezirke zuständigen Reservisten der Linien-Jnfanterie gelangen in die Reserve des Infanterie-Regiments Franz Graf Wimpffcn Nr. 22; c) die nach Tirol und Vorarlberg zuständigen Reservisten der Limen-Jnfanterie-Regimenter und Feldjäger-Bataillone sind in die Reserve des den Allerhöchsten Namen führenden Tiroler-Jäger-RcgimentS zu übersetzen; (1) die zur C-mpletirnug des Kriegsstandeö dcS Marinc-Jnfanterie-Regiments nicht erforderlichen Reservisten treten nach den Bestimmungen zu a), b) und c) in die Reserve der Linien-Jnfanterie-Regimenter, beziehungsweise des den Allerhöchsten Namen führenden Tiroler-Jäger-Rcgiments über; c) die Cavalleric-Regimenter haben die nach den jeweiligen Standesverhältnissen vom ReichS-Kriegsministerinm festgestellte Anzahl der an das Militär-Fuhrwescns-Corps abzugebenden *) Von der Beurlaubung in der Reihe des Dienstalters sind einjährig Freiwillige und die nach den §§. 109 und 110 einer besonderen Präsenzdienstpslicht unterliegenden Soldaten ausgenommen. Reservisten in die Reserve jener Fnhrwesens-Ergänznngs-Escadron zn übersetzen, in deren Ergänznngsbereich (Beilage U) die Reservisten zuständig sind; die hievon zn Chargen Onalificirten sind der betreffenden Ergänzungs-Escadron zn bezeichnen; f) ebenso haben auch snnnntliche Reservisten der Militär-Abtheilnngen der Staats-Gestüte und Hengsten - Depots in die Reserve jener Fnhrwesens-Ergänznngs-Escadron zu gelangen, in deren Ergänzungöbercich (Beilage II) der Reservist zuständig ist: diejenigen hievon, welche nach dein Marine-Ergänzungsbezirke zuständig sind, treten in die Reserve der Fnhrwesens-Ergänznngs-Escadron Nr. 2; rücksichtlich der zn Chargen Onalificirten gilt die Bestimmung zn e) ; g) desgleichen sind die zur Completirung des Standes der Montnrs-Derwaltnngs-Anstaltcn nicht erforderlichen Reservisten zur Fnhrwesens-Ergänznngs-Escadron ihres Zuständigkeits-Bereiches zu übersetzen; li) von den Invalidenhäusern sind die im eigenen Wartstande befindlichen halbinvalidcn Soldaten in die Reserve des ihrem Znständigkcitsortc zunächst gelegenen Garnisons-Spitals zu übersetzen; i) von der Landes-Gendarmerie, Militär-Polizeiwache, ans den Militär-Bildnngs- und sonstigen Anstalten, welche keine eigene Reserve haben, sind die betreffenden Soldaten in die Reserve des zuständigen Ergänzungsbezirks - Regiments, von den Zcngs-Artilleric-Connnanden nach den diesfalls bestehenden Directiven zn übersetzen; k) die nach der Militär-Grenze zuständigen Soldaten sind nach Vollstrecker Linicu-Dienst-pflicht, wenn sic die activc Dienstleistung nicht fortsetzcn, zur zuständigen Grcnztrnppc zu transferiren. 5. Folgende Truppen und Anstalten haben einen eigenen Reservestand, als: Die Linien-Jnfanterie-Regimenter, das den Allerhöchsten Namen führende Tiroler-Jüger-Regimcnt, die Feldjäger-Bataillone, „ Cavallerie-Regimenter, „ Sanitätstrnppe, „ Genie-Regimenter, das Pionnier-Regiment, die Artillerie-Regimenter, „ Festnngs-Artilleric-Bataillone, das Militär-Fuhrwesens-Corps, „ Zengs-Artillcric-Counnando Nr. 1, * die Garnisonsspitälcr, „ Montnrs-Berwaltungs-Anstalten, „ Berpflegs-Anstalten, dann „ Kriegsmarine. 6. Rückfichtlich der Durchführung der Uebersetznng in die Reserve im Personal Grundbuch e, beziehungsweise Transferirnng in die Reserve einer anderen Truppe oder Anstalt ist nach der „Instruction für den ökonomisch-administrativen Dienstbetrieb der Unterabtheilnngeu des k. k. Heeres im Frieden und im Kriege" vorzngehen; hinsichtlich des Legitimations-Dokumentes der Reservisten wird ans die Anmerkung des §. 89 hingewiesen. §. 153. Ucbcrsetzung in die Landwehr. 1. Soldaten des stehenden Heeres, welche in einem und demselben Solarjahre, ohne Einrcchnung der etwa strafweise verlängerten Linien- oder Reserve-Dienstzeit, eine zehnjährige Gesannnt-Dienstzeit voll streckt haben, treten mit 31. December unter Beibehalt der Chargen-grade in die Landwehr über, in welcher sie durch zwei Jahre verbleiben. 2. Anßer den im §. 5 : 2 Bezeichncten unterliegen jene Soldaten einer Landwehrpflicht nicht, welche ohne Einrechnung einer etwa strafweise verlängerten Dienstzeit durch zwölf Jahre oder darüber aetiv gedient haben. 3. Rücksichtlich des Zeitpunctes der Uebersctznng in die Landwehr finden die Bestiininnn-gcn des §. 151 : 4 Anwendung; eine Ausilahnie kann nur in einem der im §. 155 be-zeichneten Fälle eintreten. 4. Grundsätzlich erfolgt die Uebersctznng in die Landwehr im Wege der Transferirnng zu jenem Landwehr-Bataillone oder jener Landwehr-Escadron, in deren Ergänznngsbereich der Betreffende zuständig ist. 5. Das seine Eigenschaft als Landwehrmann legitimirende Doenmcnt erhält der Soldat von dem Landwehrkörper, in dessen Stand er transferirt wurde, gegen Einziehung des in seinen Händen befindlichen Lcgitiinations-Doeumentes über seine Militär-Eigenschaft und Uebermitt-lung desselben an die Evidenz-Behörde. §• 154. Freiwillige Fortsetzung der activen Dienstleistung im stehenden Heere und in der Krieg-marine. 1. Jeder Soldat, welcher die ihm obliegende Präsenz - Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine aetiv vollendet hat und dessen fernere Beibehaltung für den Dienst vorthcilhast erscheint, kann nach §. 37 des Wehrgcsetzes seine active Dienstleistung statt des Uebertrittes in die Reserve und selbst über die Dauer dieser letzteren Verpachtung hinaus, von Jahr zu Jahr freiwillig fortsetzen. 2. Die Entscheidung hierüber steht dem Commandanten der betreffenden Truppe oder Anstalt zu, welcher die Bewilligung zur freiwilligen Fortsetzung der activen Dienstleistung nur dann zu ertheilen hat, wenn aus der Beibehaltung solcher Soldaten für den Dienst wirkliche Bortheile erwartet werden können. 3. Denselben Bedingungen unterliegt die Fortsetzung der activen Dienstleistung jener Soldaten, welche nach dem Dienstaltcr an die Reihe zur Beurlaubung gelangen (§. 152), sowie auch die Präsentirnng der freiwillig einrückenden Urlauber und Reservisten, welche sich behufs der Fortsetzung der activen Dienstleistung 11m die Aufnahme in den Präsenzstand bewerben. 4. Die über die dreijährige oder etwa strafweise verlängerte Linien - Dienstzeit in der activen Dienstleistung zngebrachten Jahre werden dem Betreffenden im Falle noch nicht voll-streckter Reserve- oder Landwchrpflicht in diese eingerechnet, in Folge dessen die Uebersetznng solcher Soldaten in jenen Jahrgang der Reserve oder Landwehr erfolgt, in welchem sie nach ihrer znrückgclegten Dienstzeit gehören. 5. Die materiellen Begünstigungen der über die dreijährige oder etwa strafweise vcrlün geile Linien - Dienstpflicht freiwillig in der activen Dienstleistung stehenden Unterofficiere und diesen Gleichgestellten werden durch eine besondere Vorschrift geregelt. §. 155. Uebersetznng der Officicrc in die Reserve und Lani wehr. 1. Die im §. 50 des Wehrgcsetzes Gezeichneten Officicrc treten mit dem Tage der Einstellung ihrer ständigen Gebühren, wenn sie weniger als zehn Jahre int stehenden Heere oder in der Kriegsmarine dienen, in den ihrer znrückgclegten Dienstzeit entsprechenden Jahrgang der Reserve, jene des stehenden Heeres aber, lvenn sie mehr als zehn Jahre, jedoch nicht über zwölf Jahre dienen und nicht ausdrücklich unt den Uebertritt in das Reserve-Ber-hältniß ansnchen, in den entsprechenden Jahrgang der Landwehr über. Die Behandlung jener Officiere, welche ihrer Hccres-Dienstpflicht oder Wehrpflicht überhaupt Genüge geleistet haben und in der Reserve oder Landwehr eingethcilt zu werden wünschen, wird durch besondere Vorschriften geregelt. 2. Haben die zn 1, Alinea 1 bezeichnten Officiere die dreijährige Linien-Dienstzeit nicht gänzlich vollstreckt, so ist rücksichtlich ihrer Führung im ersten Reserve-Jahrgang analog nach §. 145 : 2 vorzugehen. 3. Der Uebertritt der Reserve-Ofsiciere des stehenden Heeres in die Landwehr erfolgt mit 31. December desjenigen Jahres, in welchem sie eine zehnjährige Dienstzeit vollenden, wenn sie nicht vorher und spätestens bis Ende November desselben Jahres bei der Truppe oder Anstalt, in deren Stand sie sich befinden, um die Belassnng in dem Reserve-Verhältnisse ansuch cn. 4. Die zur Ucbersetznng in die Landwehr gelangenden Reserve-Ofsiciere sind behufs der erforderlichen Verfügung zu ihrer Transferirung, von den zu 3 bezeichnetcn Truppen und Anstalten bis 10. December des betreffendeil Jahres mittelst Consignationen dem Reichs-Kriegsministerium namhaft zu machen. 5. Der Uebertritt in die Reserve oder Landwehr wird dem Officiere zu seiner Legitimation auf dem Erncnnungs-Dccretc bestätigt. 6. In sofcrne die im §. 51 des Wehrgesetzes bezeichnetcn Officiere einer auf die Bestimmungen der §§. 109 und 110 basirenden besonderen Präsenzdienstpflicht nicht unterliegen, treten dieselben mit dem Tage, an welchem sie ihre Charge freiwillig ablcgcn, oder derselben im straf- oder ehrengerichtlichen Wege verlustig werden, nach Maßgabe ihrer zurückgclcgtcn Dienstzeit, eventuell jedoch mit Bedachtnahme auf die Bestimmung zu 2 in die Reserve, beziehungsweise Landwehr über. XIX. Mschnitt. Entlassungen. §. 157. I in Allgemeinen. 1. Die Entlassung findet entweder regelmäßig, d. H. nach vollendeter Dienstpflicht (§. 158), oder außergewöhnlich: nämlich vor diesem Zeitpuncte statt. 2. Letztere tritt in folgenden Fällen ein: a) wenn die Einreihung eine gesetzwidrige war (§. 159) ; 1>) bei eingetretener unbehcbbarer Dicnstesuntauglichkeit (§. 160); c) wenn der Soldat in eines der im §.17 des Wehrgesctzes Zahl 1, 2, 3 bezeichnetcn Verhältnisse gelangt (§. 161); d) im Frieden bei dem als Nnchmmut Eingereihten, sobald ein Vormann innerhalb des gesetzlich festgestelltcn Präclnsivtermincs in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine Eintritt (§. 162); endlich e) zu dem Zwecke der Auswanderung (§. 163). 3. Betreffs des Zeitpunctes und der Ausführung der regelmäßigen Entlassung finden die Bestimmungen des §. 151:4 analoge Anwendung; die Entlassungen zu 2, a), 1>) und c) sind unter allen Verhältnissen, folglich auch dann dnrchznführen, wenn die regelmäßige Entlassung temporär eingestellt ist. 4. Die verschiedenen Arten des Austrittes der Officiere und der in der Dienstpflicht stehenden Beamten des stehenden Heeres, der Kriegsmarine oder Landwehr werden — mit Ausnahme der Entlassung nach §. IG I — durch besondere Vorschriften geregelt. §. 158. Regelmäßige Entlassung. 1. Soldaten des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine, welche in einem und demselben Solarjahre, ohne Einrechnung der etwa strafweise verlängerten Linien- oder Reserve-Dienstzeit, eine Gesammt-Dienstzeit von zwölf, beziehungsweise zehn Jahren znrückgelegt haben, erlangen den Anspruch ans die Entlassung am 31. December desselben Jahres. Die im §. 5: I, :>), I>) und c) bezcichnetcn Freiwilligen treten in diesen Anspruch nach vollendeter Linien-Dienstzeit, jene zu b) unter der tut h. 113:4 bezcichnetcn Voraussetzung. 2. In so ferne solche Soldaten die active Dienstleistung nicht fortsetzett, sind sie behufs Ausführung der Entlassung mit dem im §. 152:1 bezcichnetcn Zeitpnncte zu beurlauben; nur diejenigen hievon, welche nach §. 37 des WehrgcsetzeS im Genüsse materieller Begünstigungen stehen, bleiben bis zu dem Zeitpnncte der Entlassung im Präsenzdienste. 3. Die Entlassung der Landwehrmänner nach vollendeter Dienstpflicht wird durch die Landwehr-Vorschriften geregelt. §. 159. Entlassung wegen gesetzwidriger Einreihung. 1. Zu gesetzwidrigen Einreihungen gehören beispielsweise die Fälle: a) wenn ein Ausländer nicht als Freiwilliger eingereiht wurde; b) wenn ein Eingereihter das hiezu gesetzliche Lebensalter noch nicht erreicht oder bereits überschritten hat: c) wenn ein Eingereihter nach der Reihe der Altersclassc und des Loses zeitlich oder bleibend in den Stand der Ersatzreservc einzutheilcn war; d) wenn der ©«gerechte zur Zeit seiner Assentirung zu dem Ansprüche auf die zeitliche Befreiung berechtigt war und ihm dieser Anspruch über Berufung oder nachträglich ein-gebrachte Rcclamation zncrkannt wird. Eine sonstige Irrung oder -Täuschung, z. B. rücksichtlich des Namens, der Heimat it. s. tu. machen die Einreihung nicht zu einer gesetzwidrigen; auch ist dieselbe in dem Falle zu d) als nicht mehr vorhanden zu betrachten, wenn die die Gesetzwidrigkeit der Einreihung bedingende Grundlage in Folge der inzwischen geänderten Verhältnisse behoben worden ist. 2. Die irrige Einreihung eines Wehrpflichtigen, welcher nach der Reihe der Altersclasse und des Loses auf das Recruten-Contingent entfällt, zur Landwehr, oder umgekehrt, begründet eine gesetzwidrige Einreihung im vorstehenden Sinne nicht und ist im Wege der Transferirnng zu begleichen. 3. Stcllungspflichtige, gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor dem Zeitpnncte der Stellung ein Anklagebeschluß gefällt oder auch nur eine Voruntersuchung begonnen wurde, sollen vor Beendigung des Strafverfahrens, eventuell der Strafhaft der Stellung nicht unterzogen werden, wie dies schon ans den §§. 52 und 76 hcrvorgeht. Gelangen sie demungcachtct zur Einreihung oder wird das verübte Verbrechen oder Vergehen erst nach der Assentirung entdeckt, so zieht das über dieselben verhängte Strafverfahren die Entlassung ans dem Titel der gesetzwidrigen Einreihung nicht nach sich; cs ist ihnen jedoch die Zeit der zuerkannten und vollzogenen Freiheitsstrafe in die gesetzliche Dienstzeit nur dann einznrechnen, wenn dieselbe die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet. 30 4. Jene Behörde, bei welcher eine gesetzwidrige Einreihung entdeckt oder angezeigt wird, veranlaßt hierüber die Erhebung, holt die Beweis-Documente ein und leitet die Verhandlung an die Vorgesetzte Behörde. 5. 9iücfsichtlich deS Verfahrens in Entlassnngsfällcn wegen gesetzwidriger Einreihung zu 1, d) wird ans die Bestimmungen des §. 55 hingewiesen; solche Soldaten sind gleichzeitig mit ihrer Entlassung — wenn sie in der dritten Alterselasse ftehcn oder dieselbe bereits überschritten haben — tut Falle sie aus dem stehenden Heere (Kriegsmarine) entlassen werden, bis zum 30. Lebensjahre der Ersatzrcserve zur Evidcnthaltung zu überweisen, wenn sie aus der Landwehr entlassen werden, bis zum 32. Lebensjahre ans dem Stande in die Evidenz zu übertragen. 6. Wird der gesetzwidrig Eingcreihte aus dem stehenden Heere oder der Kriegsmarine entlassen, so ist rücksichtlich der Stellung eines Ersatzmannes nach §. 35 vorzngehen; in diesen Fällen, sowie bei einer gesetzwidrigen Einreihung in die Landwehr hat der an einer solchen Stellung etwa Schuldtragcnde den Ersatz für die dem gemeinsamen Kriegsbndget, beziehungsweise der Dotation des LandeSvertheidlgnngs-Ministeriums erwachsenen Unkosten in dem Dnrchschnittsbetragc von zwanzig Gulden österreichischer Währung zu leisten und unterliegt überdies der Ahndung nach den Dienstesvorschriftcn oder dem Strafgesetze. §• 160. Entlassung wegen unbehcbbarer DicnstcSuntauglichkcit. 1. Wird ein Soldat zu Kriegsdiensten untauglich befunden, so ist derselbe von der betreffenden Truppe oder Anstalt: a) unter der im §. 85:2 bczeichueten Vorbedingung und innerhalb des in diesem Para-graphe zu 1, b) festgesetzten Prüclusiv-Termines der Ncbcrprüfungs-Commission vorzn-stellen, welche über seine Diensttauglichkeit wegen nnbehebbarer geistiger oder körperlicher Gebrechen entscheidet; b) sonst aber ist derselbe der Superarbitrirnngs-Commission vorzuführcn, von welcher der Befund abzugeben ist. 2. Lautet der Beschluß, beziehungsweise der Befund, auf Entlassung, so wird dieselbe seitens der nach §. 164 hiezu berufenen Behörde verfügt; im Falle zn 1, b), wenn sie nach Prüfung des Superarbitrirungs-Actes gegen den Befund nichts zu erinnern findet. 3. In beiden Fällen ist nach §. 41 des Wehrgesetzcs, wenn außer Zweifel gestellt wird, daß die Untauglichkcit bereits zur Zeit der Einreihung des Mannes in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine bestanden hat, nach den Bestimmungen des §. 35 die Stellung des Ersatzmannes zu veranlassen. 4. Wurde von einer dieser Commissionen erkannt, daß die Untauglichkeit schon bei der Stellung bestanden und die Asscntirnng des Mannes aus einem Verschulden der betreffenden Mitglieder der Stellungs-Commission stattgefunden habe, so ist von diesen der Ersatz der Kosten im Durchschnittsbetrage von zwanzig Gulden hereinzubringcn. 5. Im Falle der Asscntirnng eines dienstuntauglichen Mannes ist verantwortlich: a) für einen Abgang an der vorgeschriebcnen Körpergröße das im §. 48:2, h) bez eich nete Mitglied der Stellungs-Commission allein; b) für ein auch dem Nichtnrzte erkennbares Körpergcbrechen der Ergänznngsbczirks-Com- mandant und der Militärarzt der Stellungs-Commission solidarisch, für ein nur dem Arzte erkennbares Gebrechen auch nur der Militärarzt allein, wenn in beiden Fällen der Arzt auf das Vorhandensein des Gebrechens nicht aufmerksam gemacht hat; c) der Ergänzungsbezirks-Commandant ist allein verantwortlich, wenn er dein Gutachten des Arztes entgegen die Assentirung vornehmen ließ, ohne diesen Vorgang nachträglich rechtfertigen zu können; (!) handelt cs sich um die Assentirung eines dienstuntauglichen Mannes zur Landwehr, so übergeht in gleicher Weise die Verantwortlichkeit in den zu b) nnd c) bezeichnetcn Fällen von dem Ergänzungsbezirks-Commandanten, auf das im §. 48:2, e) genannte Commissions-Mitglied. c) erfolgt die Einreihung und die Heranziehung des Recruten zum Präsenzdienste nicht zugleich mit seiner Assentirung, so ist er bei seinem Einrücken zur activcn Dienstleistung oder gelegenheitlich seiner Präsentirung zur ersten periodischen Waffenübung bei dem betreffenden Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commando über seine Eignung zum Kriegsdienste ärztlich zu untersuchen und hierüber ein fortlaufendes Bisitirungs-Protokoll zu führen. Die gleiche Untersuchung ist bei dem Eintreffen des Recruten des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine bei seiner Truppe oder Anstalt vorzunehmen. Bei der Bisitirung von Recruten in größerer Zahl hat ein Stabs-Ofsicier oder Hauptmann, bei geringerer Zahl ein Snbaltern-Officier zu intervenirat und das Bisitirungs-Protokoll mit zu fertigen. Für ein bei diesen Visitirungen übersehenes Körpcrgebrechcn wird der letztuntersuchende Arzt mitverantwortlich. f) Die Verantwortlichkeit übergeht endlich ans den Commandanten der Truppe oder Anstalt, wenn er die unter e) erwähnte ärztliche Untersuchung binnen 8 Tagen vom Eintreffen dcö Mannes anzuordnen unterläßt, oder die Vorstellung dcö Mannes vor die Ueber-prüsnngs-, beziehungsweise Superarbitrirnngs-Commission ungerechtfertigt verzögert. 6. Recruten dürfen seitens der SnperarbitrirungS-Commissionen nicht als Halbinvalide zu leichteren Diensten classificirt werden, wenn constatirt ist, daß daS Gebrechen schon zur Zeit der Einreihung bestanden hat. §. 161. Entlassung aus Familicn-Rücksichten. 1. Wenn ein Soldat die einzige Stütze hilfsbedürftiger Ettern, Großeltern oder Geschwister geworden ist, so hat ans das von dem ttnterstütznttgsbcdürftigcn Angehörigen oder dessen Bevollmächtigten bei der zuständige» Bezirksbehörde gestellte, mit den im §. 39 6c-zeichneten Nachweisen instrnirte Ansuchen die Entlassungs-Verhandlung stattzufinden. 2. Die Bezirksbehörde pflegt die Erhebungen über die Grundhältigkeit des Anspruches und übermittelt, im Falle der Sicherstellnng derselben, den Act dem Heeres- (Marine-) Ergänzttngsbczirks-Commando, in soferne jedoch der Betreffende der Landwehr angehört, dem Landwehr-Evidenz-Officier. 3. Diese haben nach Erwägung der Verhältnisse über die Ansprnchsbcrechtignng zur Entlassung das Gutachten unter Rückleitung des Actes an die Bezirksbehörde abzngcbcn. Wird das Entlassungsansuchen übereinstimmend für unbegründet erkannt, so hat die Abweisung von Seite der Bezirsbehörde unter Einräumnng einer 14tägigen Berufungsfrist (§. 101:4) zu erfolgen. In den übrigen Füllen ist der vollständige Verhandlungsact an die politische Landes-stellc mittelst gutachtlichen Berichtes zu leiten (§ 164). 4. Bei der Beurtheilung der Anspruchsberechtigung des Soldaten zur Entlassung ans diesem Titel ist, nebst den im §.17 des Wehrgezetzes und im §. 38 dieser Instruction enthaltenen Grundsätzen, dann den Directiven des §. 39, sich gegenwärtig zu halten, daß: a) auch Deserteure, vo» Amtswegen Gestellte und Freiwillige bei dem Eintritte der zu l bezeich neteu Bedingungen zu dem Ansprüche auf die Entlassung aus diesem Titel berechtigt siild; b) der dienende ältere Bruder zu dem Ansprüche auf die Entlassung berechtigt ist, sobald derselbe durch die Einreihung des einzigen Bruders in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine in das zn 1 bezeichnet«: Verhältnis; gelangt und seine Entlassung uachgesncht wird; c) wenn von zweien oder mehreren im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine dienenden Söhnen, beziehungsweise Brüdern, einer zur Unterstützung hilfsbedürftiger Familienangehörigen benöthigt wird und auf die Entlassung Anspruch hat, es dem Rcclamanten unbenommen bleibt, die Entlassung des einen oder des anderen dieser Söhne, beziehungsweise Brüder anznstreben; 5. Das nach §. 39:2 erforderliche Zenguiß ist von solchen zwei Gemeindemitgliederu beiznbringen, deren in der Dienstpflicht stehende Söhne weder ans die Entlassung noch auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht Anspruch machen. Die Bestätigung des Gemeindevorstehers muß die Angabe enthalten, zu welchen Truppen oder Anstalten Letztere gehören. 0. Handelt es sich zur Begründung des Entlassungsansprnches um die Constatirung der Erwerbsunfähigkeit der in Betracht kommenden männlichen Angehörigen, so hat diese seitens der Bezirksbehörde durch die (ständige) Stellungs-Commission veranlaßt zu werden. Bietet der hierüber von den betreffenden Stellungs-Commissions-Mitgliedern ausgefertigte Befund Anlaß zu Zweifel in der einen oder anderen Nichtnng, so ist seitens der zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Behörden analog nach §. 55:3, und §. 85: i, c) das Gutachten der Ueberprüfnngs-Commission einzuholen. 7. Die ans diesem Titel zur Entlassung gelangenden Wehrpflichtigen sind, wenn sie in der dritten Alterselafse stehen, oder dieselbe bereits überschritten haben, im Falle sic aus dem stehenden Heere (Kriegsmarine) entlassen werden, bis zum 30. Lebensjahre sofort der Ersatz-reservc zur Evidenthaltung zu überweisen, wenn sie ans der Landwehr entlassen werden, bis zum 32. Lebensjahre aus dem Stande der Landwehr in die Evidenz derselben zu übertragen. 8. Weder für den Mann, noch für die Kosten seiner Stellung wird ein Ersatz in Anspruch genommen. 9. Wird von den in diesen Entlassnngsanspruch gelangenden Ofsicieren oder auch sonstigen Personen des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine, etwa im Hinblick ans die Bestimmung des §. 167:5, oder ans anderen Gründen nur die Übersetzung in die Reserve angestrebt, so ist dies selbstverständlich statthaft. §. 162. Entlassung der Wachmänner. 1. Die Entlassung der Nachmäitner ersolcgt von Fall zu Fall bis zu dem Zcitpuncte der Contingents-Abrechnnng (§. 94), ohne Ersatz für die Kosten der Stellung des Nachman- nes, mit dessen Entlassung die zeitliche oder bleibende Eintheilnng in den Stand der Ersatzreserve verbunden ist. 2. Sollte ein solcher Nachmann freiwillig fortdienen wollen, in welchem Falle mit ihm ein Protokoll hierüber aufzunehmen ist, so bildet derselbe eine Gnthabnng ans daö Reeruten- Contingent der nächsten regelmäßigen Stellung. §. 163. Entlassung zu dem Zwecke der Auswanderung. 1. Wenn in der Linien- oder Reserve-Dienstpflicht stehende Soldaten zu dem Zwecke der Auswanderung die Entlassung anstreben, so haben sie oder deren Eltern, Vormünder oder sonstige Bevollmächtige das diessällige Einschreiten au die zuständige Bezirksbehörde zu richten. 2. Bei einem in der Linicn-Dienstpflicht stehenden Soldaten ist zugleich die Nachweisung beizubringen, daß auch beide Eltern dcS Entlassungswerbers oder der überlebende Elterntheil auswandern. 3. Die Bezirksbchörde hat nach Erwägung des Begehrens das Gesuch mit dem eigenen Gutachten versehen, an das Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commando zu leiten, welches den Aet im Wege der betreffenden Truppe oder Anstalt dem Reichs-Kriegsministerium vorlegt. 4. Die zn dem Zwecke der Auswanderung bewilligte Entlassung ist stets der zuständigen Bezirksbehörde mitznthcilcn, welche — wenn die Auswanderung unterbleibt — hievon das Heeres- (Marine-) Ergänznilgsbezirks-Commando verständigt. Die Wiederinstandnahine solcher Soldaten in der niedersten Soldclasse verfügt das Ge-neral-Commando. §. '64. Competcnz zur Entscheidung i» Fällen der Entlassung vor vollendeter Dienstpflicht. 1. Die Entlassungen nach tz. 162 verfügt der Trnppen-Commandant. 2. Die Entlassungen nach den §§. 15!) und 160:1, a), dann nach §. 161 veranlaßt, soferne es sich um einen im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine dienenden Wehrpflichtigen handelt, das betreffende G-mernl-Commando — bezüglich der in der Kriegsmarine Dienenden unter gleichzeitiger Mittheilnng an das Hafen-Admiralat in Pola zur Ausführung; die Entlassungen nach §. 160: I, h) das General- (Militär-) Connnando des Administrativ-Bereichcs. 3. Glaubt das Genernl-Connnando in den Füllen nach den §§. 159 und 161 der Ansicht der politischen Landesstelle nicht beistimmen zu können, so eröffnet eS dieser Behörde ihre Gegengründe. Tritt diese der Meinung der elfteren Behörde bei, so wird hiernach die Partei verständigt; erachten die be,zeichneten politischen Landesstcllen jedoch, daß diese Entscheidung nicht im Gesetze begründet sei, so ist nach §. 9:5 vorzugehen. 6. In jenen Entlassungsfällen nach §. 161, in denen die Berhältnisse des noch linieu-dienstpflichtigen Entlaßwcrbers den gesetzlichen Bedingungen nicht vollständig entsprechen, bei Erwägung aller Nebenumstäude jedoch eine ausnahmsweise Berücksichtigung wirklich verdienen, kann die vorzeitige Beurlaubung außerhalb der Reihe nach dem Dienstalter für die Dauer des Friedens gestattet werden; es sind aber in solchen Fällen Verhältnisse, in welche sich der Eutlaßwerbcr, uueingedenk seiner Wehrpflicht, durch eigenes Znthnn gebracht hat, in der Regel nicht zu berücksichtigen. 5. Die Ertheilung der Nachsicht des Ersatzes des Unkosten-Durchschnittsbetragcs von zwanzig Gulden (§§. 159, 160), in besonders rücksichtswürdigcn Füllen, steht den zu 2 bezeichnetcn, zur Entscheidung in solchen Entlassungsfällen berufenen Behörden zu. 6. Wird die Gesetzlichkeit des Anspruches eines Officiers oder in der Dienstpflicht stehenden Beamten auf die Entlassung nach §. 161 begründet gefunden, so ist die Genehmigung zur Verfügung derselben bei dem Reichs-Kriegsministcrium einzuholen. 7. Betrifft die Entlassung nach den zu 2 bezeichnetcn Paragraphen einen Landwehr-mann, so entscheidet hierüber das Landesvcrtheidigungs-Ministerinm allein. §. 165. Legitimations-Documentc für die nach und vor vollendeter Dienstpflicht entlassenen Soldaten. 1. Den aus dem Verbände des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine entlassenen Soldaten sind Abschiede und Certificate zn erfolgen, und zwar: A. Abschiede nach dem Muster XXXV ; Muster XXXV. a) jenen Soldaten, welche nach vollendeter Dienstpflicht entlassen werden, ohne in den Stand der Ersatzrcserve wieder cingethcilt zn werden; b) jenen Soldaten, welche während ihrer Dienstpflicht, gleichviel ob tut Aetivdienste, Urlauber- oder Reserve-Verhältnisse, ohne eigenes Verschulden dienstuntauglich geworden sind, ausgenommen jene hievon, welche aa) nie präsent waren, oder bb) noch im stellnngspflichtigen Alter stehen. B. Certificate, und zwar r Muster xxxvi. a) nach dem Muster XXXVI jenen Soldaten, welche mit ihrer Entlassung in den Stand der Ersatzreserve eingcthcilt werden; Muster XXXVII. b) Certificate nach dem Muster XXXVII jenen, welche mit ihrer Entlassung in die Evidenz der Ersatzrcserve oder Landwehr zu überweisen sind; Muster XXXVIII. c) Certificate nach dem Muster XXXVIII in allen Übrigen Entlassnngsfällen. 2. Die Erfolgnng der Eiitlassnngs-Docnmentc darf in keinem Falle verzögert werden und hat im Wege deS zuständigen HeereS- (Marine-) ErgänzungSbezirks-Commando's durch die Bezirköbehörde gegen Abnahme und Rücklcitimg der Urlaubs- (Reserve-) Docnmente statt-znsindcn. 3. 9eücksichtlich der LcgitimationS - Urkunden für die ans dem Landwehr-Verbände Entlassenen wird ans die für die Landwehr bestehenden Vorschriften hingcwiescn. XX. Mschnilt. Stand der Ersahrescrve; Evidenz der ans Familien-Rücksichten Befreiten und Entlassenen. §. 166. lieber die in den Stand der Ersatzreserve eingetheilten Wehrpflichtigen. 1. Jeder im Wege der regelmäßigen Stellung in den Stand der Ersatzreserve, gleichviel ob zeitlich oder bleibend eingethcilte Wehrpflichtige erhält für die Dauer dieses Verhält- nisses einen Widmungs-Schein nach dem Muster XXXIX. Muster xxxix. Diese Widmungs-Scheine sind durch den Ergünzungsbezirks-Contmandanten oder dessen Vertreter bei jeder Stellungs-Commission, durch welche die Einthcilung erfolgte, anszustellen und den Ersatzreservisten am Stellungsplatze einzuhündigen. 2. Die Ersatzreservisten sind in Beziehung ans die Fortdauer ihrer Stellungspflicht in- nerhalb der drei Ältersclassen jenen Stellnngspflichtigen gleich geh alten, über welche der Beschluß der Stellungs-Commission ans Zurückstellung gefällt wurde. 3. lieber den Stand der Ersatzreserve ist sowohl bei der Bezirköbehörde als auch dem Heeres- (Marine-) Ergänznngöbezirks-Commando ein Protokoll nach dem Muster XL. jahr» Muster XL. gangs-, bei dem letzteren auch bezirksweise zu führen. Die zeitlich Eingetheilten, deren Vormerkung in den Stellnngslisten geführt wird, ausgeschlossen, umfaßt der Stand der Ersatzreserve nenn Jahrgänge, welche nach dem Geburtsjahre der betreffenden Altcrsclasse bezeichnet werden. Im ersten Jahrgange stehen jene Ersatzreservisten, welche in einem und demselben Solarjahre das 22. Lebensjahr vollenden. 4. Die Uebcrtragimg der bleibend eingetheilten Ersahrcservisten in das Standcs-Protokoll nach der regelmäßigen Stellung, sonst aber von Fall zn Fall, in den betreffenden Jahrgang, auf Grundlage der (Nach-) Stellnngslisten und dießfälligen Entlassnngs-Certificate. 5. Löschungen ans dem Standes-Protokolle dürfen stattsinden: a) wenn dein Ersatzreservistcn die zeitliche Befreiung von der StellnngSpflicht nachträglich zuerkannt wird; l>) wenn der Ersatzreservist in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine eingereiht wird; c) wenn der Ersatzreservist in eines der im §. 17 des Wehrgesetzes Zahl 1, 2,3 bezcich- netcn Verhältnisse gelangt; d) in den im §. 97 : 2, b) mW c), daun tut nachfolgenden Puncte 7 dieses Paragraphes bezeichueten Fällen. Im Falle zit c) trifft über die dicßfälligc Ncclanlatiou die Bezirksbehörde im Einvernehmen mit dem Heeres- (Marine-) ErgünznngsbczirkS-Commando die Entscheidung; in diesem, wie in dem Falle zu a) sind die Betreffenden sofort aus dem Stande der Ersatzreservc in den corrcspondirendcn Jahrgang der Evidenz (§. 167) zu übertragen. 6. Alle jene Veränderungen des Ersatzreserve-Standes, welche nicht schon von den Ergänzungsbehörden auf Grundlage ihrer Amtsacten constatirt, beziehungsweise behandelt werden können, sind durch die Gemeindevorsteher zu ermitteln und der Bezirksbehörde docnmentirt nachznweisen. Sind sie nicht in der Lage, die als Grundlage zur Löschung dienenden Documcnte beizubringen, so ist die Einholung derselben Sache der Bezirksbehörden. Diese thcilen sodann das Ergcbniß dieser Ermittlungen zur gleichen Berichtigung des Standes-Protokolles dem Heeres- (Marine-) Ergänzungöbezirks-Connnando mit. Zur Erleichterung der Amtshandlung der Gemeindevorsteher sind denselben seitens der Bczirksbchörde jährlich im Monate November die entsprechenden Auszüge ans dem Standes-Protokolle mit der dießbezüglichen Aufforderung zuznstellen. 7. Wenn tut Kriegsfälle ans Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs die Ersatzreserve zur Einreihung in das stehende Heer und in die Kriegsmarine herangczogcn werden soll, so erfolgt die Berufung der Ersatzreservistcn durch die Bczirksbe-hörden im Wege der Gemeindevorsteher, welche die Kundmachung in der im §. 51 : 3 fcstgestellten Art veranlassen; behufs Constatirnng der Eignung zu Kriegs- oder leichteren Diensten, truppenweisen Eintheilung der Ersatzreservistcn mit Bedachtnahme auf die vorherige Designirung nach §• 65, dann Vornahme des Actes der Asscntirung auf die Dauer des Krieges haben diese Einberufenen an den vom Heeres (Marine-) Ergänzungöbezirks-Com-mando zu bestimmenden Tage und Orte vor der ständigen Stellungs-Commission zu erscheinen. Der Wirkungskreis dieser Commissionen erstreckt sich nicht auf die Behandlung etwaiger Ansuchen um die Uebcrwcisnng aus dem Stande in die Evidenz der Ersatzreservc. Ersatzrcservisten, welche einstimmig zu keinerlei Diensten mehr geeignet befunden werden, sind tut Standes-Protokolle zu löschen und dies ans ihren Widmnngsschcinen, beziehungsweise Entlassungs-Ccrtificatcn zn bestätigen. In zweifelhaften Fällen sind dieselben der Snperarbitrirnugs-Commission vorzustellen. 8. Die zu dem Erscheinen vor der Stellungs-Commission verpflichteten Ersatzreservisten, welche ohne hinreichende Entschuldigung ausblciben, verlieren die Begünstigung der Einreihung auf Kriegsdauer; dieselben werden ans die dreijährige Linien-Dienstzeit, nebst nach §. 46 des Wehrgesetzes zu bemesscnden strafwciscn Dienstzeit-Verlängerung, asscntirt. 9. Die Entlassung der Ersatzreservisten, nach Beendigung des Krieges (Piutct 7), beziehungsweise nach vollstrecktcr Dienstpflicht (Puitct 8), erfolgt analog nach §. 113: 4. 10. Behufs der Einreihung der im neunten Jahrgange des Standes-Protokolles stehenden Ersatzreservisten tu die Landwehr, mit 31. December desselben Jahres, übermittelt das Heeres-(Marine-) Ergänzungsbezirks-Commando die bezirksweise« Auszüge aus dem bezeichnten Jahrgange dem betreffenden Landwehr-Evidenzofficier, bis 15. December. Die Bornahme des Actes der Assentirung mit einer zweijährigen Landwehr-Dienstpflicht obliegt den Landwehr-Behörden. §. 167. lieber die der Ersatzreserve, beziehungsweise der Landwehr zur Evideuthaltuug überwiesenen Wehrpflichtigen. 1. Den Widmnngs-Schein zur Ueberweisung in die Evidenz der Ersatzreserve, nach Muster XLl. dem Muster XLI, erhalten für die Dauer dieses Verhältnisses die in der dritten Altersklasse zeitlich Befreiten nach dem Austritte aus derselben durch das Heeres- (Marine-) Ergän-zungsbezirks-Commando, beziehungsweise nach Puuct 6 ;i) dieses Paragraphes durch den Landwehr-Evidenz-Officier, im Wege der zuständigen Bczirksbehörde die bei Nachstellungen nach überschrittener dritter Altersclasse zeitlich Befreiten analog nach den Bestimmungen des tz. 89: 2, wenn sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, durch den bei der Stellungs-Commission anwesenden Ergänzungsbczirks-Commandanten, sonst aber und falls sie das 32. Lebensjahr nicht überschritten haben, durch den bei der Comniission fungirenden Landwchr-Officier. Mit diesem Widmungs-Scheine sind ferner diejenigen Wehrpflichtigen zu betheilen, welche nach §. 166 : 5, a) und c) aus dem Staildc der Ersatzrescrvc in die Evidenz derselben überwiesen werden. 2. lieber die der Ersatzreserve zur Evidcnthaltnng überwiesenen Wehrpflichtigen ist bei Muster M. dem Heeres- (Marine-) Ergänznngsbezirks-Commando ein Register nach dem Muster XLII jahrgangs und bezirksweise zu führen. Dieses Register umfaßt neun Jahrgänge, welche in der numerischen Reihenfolge, von 1 angefangen, bezeichnet werden. Der erste Jahrgang enthält jene Wehrpflichtigen, welche in einem und demselben Solarjahre das 22. Lebensjahr vollenden. 3. Die Ucbertragung der zur Evidenthaltnng überwiesenen Wehrpflichtigen erfolgt rücksichtlich der in der dritten Altersclasse zeitlich Befreiten mit I. Jänner des darauffolgenden Jahres, sonst aber von Fall zu Fall, in den betreffenden Jahrgang, in welchen sic nach ihrem Geburtsjahre gehören, ans Grundlage der (Nach ) Stellungslisten, der dießfälligcu Entlassnngs-Certificate, oder in den zn 1, Alinea 2 bezeichnetcn Fällen ans Grundlage der betreffenden Entscheidungen. 4. Jeder in der Evidenz der Ersatzreserve stehende Wehrpflichtige hat jährlich über Aufforderung dcö Heeres- (Marine-) Ergänzmigsbezirks-Connnandos binnen der von diesem sestgestelltcn Frist, den Fortbestand jener Verhältnisse nachzuweisen, ans welchen für ihn der Anspruch auf die zeitliche Befreiung, Entlassung, beziehungsweise Löschung ans dem Ersatzreservc-Stande hcrvorgcgangen ist. Zu diesem Bchnfc übermittelt das Heeres- (Marinc-) Ergänzungsbezirks-Commando der betreffenden Bczirksbehörde entsprechende Rcgistcrauszüge; die Bezirksbehörde holt im Wege der Gemeindevorsteher die von den Letzteren zu sammelnden Nachweise ein und übersendet sie, mit der eigenen Entscheidung hierüber an das Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commando. Fehlende Nachweise sind gleich von der Bezirksbehörde zu urgiren, oder die Ursache der Nichtbcibringnng in den der Evidenzbehördc rückznschließenden Registcrauszügen zu bemerken. 5. Ergibt sich bei der Prüfung der Nachweise, daß jene Verhältnisse, ans welchen der vorbczcichnctc Anspruch hcrvorgcgangen ist, nicht mehr bestehen, oder werden die Nachweise binnen der fcstgcstellten Frist, ungeachtet der Urgenz, ohne genügende Entschuldigung nicht beigebracht, so tritt der im Wege der zeitlichen Befreiung oder in den zu 1, Alinea 2. bezeichnetcn Fällen zur Evidenz überwiesene Wehrpflichtige in den entsprechenden Jahrgang des Ersatzreserve-Standes ein, beziehungsweise zurück, während der im Wege der Entlastung überwiesene Wehrpflichtige bei der betreffenden Trnppe oder Anstalt in dem seiner — mit Einrechnung der Intercalarzeit — znrückgclegten Dienstpflicht entsprechenden Jahrgange und auch in der znr Zeit seiner Entlassung innegehabten Charge wieder in Stand zn nehmen ist, infoferne er dieser Begünstigung mittlerweile nicht verlustig wurde. 6. Die im nennten Register-Jahrgange stehenden Wehrpflichtigen treten mit 31. December des betreffenden Jahres in die Evidenz der Landwehr des Zuständigkeits-Bereiches, an welche die entsprechenden Register-Auszüge zn übermitteln sind. Der Landwehr obliegt ferner die Evidenz: a) der nach der Abschlußnnmmer des Ersatzrescrve-Contingentes folgenden zeitlich Befreiten der dritten Altersklasse vom 1. Jänner des darauf folgenden Jahres an; l>) der bei Nachstellungen zeitlich Befreiten, sobald dieselben das 30. Lebensjahr znrück-gclegt, das 32. aber nicht überschritten haben; c) jener Landwehrmänner, welche ursächlich eines der im §. 17. des Wehrgesetzes Zahl 1, 2, 3 bezeichneten Verhältnisse anS dem Landwehrverbande entlassen wurden, dann d) der aus demselben Titel ans dem stehenden Heere (Kriegsmarine) Entlassenen, wenn sie das 30. Lebensjahr vollendet, das 32. noch nicht überschritten haben, ausschließlich der von Amtswegen Gestellten, bei welchen nicht das Lebensalter, sondern die auferlcgte Dicnstpflichtdaucr maßgebend bleibt. 7. Die Wehrpflicht der zur Evidenz Ueberwiesenen erlischt mit 31. December desjenigen Jahres, in welchem dieselbe» ihr 32. Lebensjahr, beziehungsweise auch schon früher eine zwölf- (zehn-) jährige Dienstpflichtdaner, vom Asscntjahre an gerechnet, vollenden. XXI. Mschmll. Militärtaxpflicht. Besondere Bestimmungen für die Territorien von Nagusa und Cattaro, dann für Tirol und Vorarlberg. §. l6l». Militärtaxpflicht. Der Militärtaxpflicht unterliegen: a) jene Stellnngspflichtigen, über welche in der dritten Altersklasse oder nach dem Austritte aus derselben der Beschluß ans Zurückstellung gefällt wurde; 1>) jene Stellungspflichtigen aller drei Altersklassen oder darüber hinaus, über welche der Beschluß auf Löschung aus der Stcllmigsliste gefüllt wurde; c) die in der dritten Altersklasse oder später zeitlich Befreiten; d) diejenigen, welche wegen des überschrittenen 32., beziehungsweise 36. Lebensjahres nicht mehr zur Nachstellung gelangen; dann e) alle Wehrpflichtigen des Ersatzrcserve-Standcs, welche zur Dienstleistung im stehenden Heere, in der Kriegsmarine oder Landwehr nie hcrangezogen wurden. Die Größe und die Art der Einhebnng dieser Taxe wird durch besondere Gesetze geregelt. §. 170. Ausführung der regelmäßigen Stellung im ehemaligen Kreise Eattaro und im Fcstlandc des ehemaligen Kreises von Ragusa im Königreiche Dalmatien; Coiitingeiits-Feststcllung für Tirol und Vorarlberg. 1. Im ehemaligen Kreise Cattaro und im Festlandc des ehemaligen Kreises von Nagusa im Königreiche Dalmatien kommen ursächlich der Eintheilung der Wehrpflichtigen dieser Ter- ritorien zur Landwehr die Contingents-Repartition, die Losung und die damit in Zusammenhänge stehenden Bestimmungen dieser Instruction, bei Ausführung der regelmäßigen Stellung außer Betracht. 2. Das nach den §§. 28 und 30 dieser Instruction ans Tirol und Vorarlberg entfallende Recrnten-Contingent gelangt in jeder durch die Mimsterial-Jnstanz festgestelltcn Ziffer zur thatsächlichcn Stellmig, welche zur Ergänzung des vollen Kricgsstandes des den Allerhöchsten Namen führenden Jäger-Regiments erforderlich ist. Hiernach unterliegt auch daS durch die Reparation auf das Landesgebiet entfallende Ersatzreservc-Contingent der entsprechenden Neduction. ■ jvvrw- Ortsgcmeiiidc....................... Ausiug aus dem Tauf- (Geburts) Register über die vom 1. Jänner bis 31. December des Jahres 18 . . . geborenen Knaben. 'S" a Cn» Familien- und Tauf- oder Borname des Knaben S a Ö A £ "5 "5 e 2 r2 O ^ i» *2 Cd « “o I. Tauf- oder Vorname a) des Vater«, b) der Mutter. 2. Haus-Nr. ihrer Wohnung zur Zeit der Geburt des Knaben Kunst, Gewerbe, sonstiger Lebenöberns des Vaters Anmerkung N. am . . len.........................................187 Unterschrift de« MatrikenführerS- (Siegel.) Bezirks 11 f l- bei* im Jaljrc 1S7 . zur regelmäßigen Stellung ’c 5 Familien-, Tanf-odcr Vorname des Stellnngspflichtigen, auch sonstiger Beiname Ortschaft, (Bezirk, Comitat, Land), Monat und Tag der Geburt 55 Stand (ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder) Tauf- oder Vorname >- des Vaters, 2. der Mutter Kunst, Gewerbe, sonstiger LebenSberus des Vaters 1 2 1 3 4 5 l! 7 8 Gesehen und kund zu machen N. am.......................... Der k. k. Bczirkshauptmann (Bürgermeister) (Unterschrift.) Anmerkung. Ist der Geburtsort des Stellnngspflichtigen nicht zugleich sein Zuständigkeitsort, so ist auch der Letztere in die Rubrik 4 aufzunchmen. Ortsgemeinde....................... )r i d) n i li gelangenden i. Altersklasse (geboren im Jahre 1>) Format im Halbbogen: 9" Breite, 15" Höhe. Bezirk................................................................. OrtSgcmeindc Umrtdjnir$ der zur regelmäßigen Stellung im Jahre 187 . gelangenden fremden Stellungspflichtigen. CQ 5 cv | Haus-Nr. Familien-, Tauf- oder Vorname des Fremden, auch sonstiger Beiname 1. Tauf- und Vorname: u) des Vaters, b) der Mutter. •2. Geburtsjahr des Fremden Kunst, Gewerbe, sonstiger Lebcns-bernf des Fremden Kunst, Gewerbe, sonstiger Lebens-bernf des Vaters Heimat, Gemeinde, Bezirk, Coniitat, Land des Fremden Reise- oder Legitima-tions Urkunde, Datum und Zahl, Ort wohin und ans wie lange lautend Ob und durch wen die Anmel-dnng erfolgte; mündlich oder schriftlich Anmer- kung 1 I2 3 4 5 1 6 7 8 10 i. Altersklasse (geboren im Jahre 18 . • ) u. s. w. N. am........................................ Unterschrift des Gemeindevorstehers. Anmerkung. Format im Blatt: 8" Breite. 13" Höhe. Muster IV. zu §• 24 der Instruction. Bezirk.......................... Lasungs-Listr zur regelmäßigen Stellung des Jahres 187 . Aus dem Verzeichnisse der zuständigen Slcllnngspflichtigcn Familien-, Tauf- oder Vorname des Stellnngs- Los-Nummer Anmerkung der Gemeinde Sil ucq pfl'chtigen, auch sonstiger Beiname I 2 3 4 _5._ Geschlossen zu 9i. am . . len .... 187 . Unterschriften der Gemeindevorsteher. Der k k. Bezirkshauptmanu (Bürgermeister). (Unterschrift.) Anmerkung: Format im Blatt: 8" Breite 13" Höhe. Stellung»- des Bezirkes für die regelmäßige Angabe der Ortsgemeinde und der Nummer in ihrem Verzeichnisse <*> Familien-uud Tans-oder Vorname des StellnngS-Pflichligen; auch sonstiger Beiname 3 1 © 1 Geburts- ort, (Bezirk, Comitat, Land) Religion, Stand, (ledig, verheiratet mit oder ohne Kinder) SV iB G i§- i s s W 11 Familie»-und Tauf-odcr Vorname des Vaters HauS-Nr. Ortschaft, Gemeinde wo der Stellnngs-pflichtig^ wohnt kundig 1 2 II 3 | 4 1 5 1 6 || 7 | 8 9 10 11 12 13 Anmerkung, a) Ist der Geburtsort des Betreffenden nicht zugleich fein Zuständigkeitsort, so ist auch der letztere in die Rubrik 5 aufzunehmen. b) Die Rubriken 7, 8, 9 und 10 werden nur dann ausgefüllt, wenn die Auskünfte der Gemeindevorsteher bejahend ausfielen. c) Sollten mehrere gleichnamige Gemeinden in demselben Stcllungsbczirke Vorkommen, so ist in der Rubrik 13 auch noch die fragliche Gemeinde näher, z. B. durch Beifügung der Pfarre zu bezeichnen. d) In die Rubrik 14 ist der Beschluß bei der letzten Stellung auf zeitliche Befreiung, Eintheilnng in die Ersatzreserve oder auf Rückstellung einzutragen. e) In der Rubrik 19 werden die Gebrechen und die etwa abweichenden Gutachten und Beschlüsse der Commissionsmitglieder kurz aufgcsührt. f) In der Abtheilung A ist die Rubrik 2 statt mit „Losnummer" mit „laufende Zahl" zu überschreiben. Lille Stellung im Jahre 187 Beschluß bei der letzten Stellung cr> öS 14 15 I 16 Erhobene Ansprüche ans die zeitliche Befreiung oder Enthebung von der Präsenzdienstpflicht 17 Beschluß der Stellungs-Commission rücksichtlich der erhobenen Ansprüche ans gesetzlich zulässige Begünstigungen 18 der Einreihung 19 Tag der Stellung, Bezeichnung der Truppe, Ersatzreserve oder Landwehr, wohin die Zuweisung geschah 20 Anmerkung 21 g) In der 2. und 3. Altersklasse ist die Losreihe in der Rubrik 2 als Bruch derart zu bezeichnen, daß da« ursprünglich gezogene Los den Zähler bildet und der Nenner die Altersclasse und die Rcihenzahl bezeichnet, in welcher der Stellungspflichtige in feiner LoSreihe rangirt; z. B. .. ">,> —‘2__ . — IX. 21 III, 6 251/ 25V Bei Nachlosnngen oder Uebersiedlungen wird daher die Bezeichnung beispielsweise fein ■ h) Vorstehende Bezeichnung ist auch in der Abthcilung B nach dem Stande jener regelmäßigen Stellung anzuwenden, für welche der Betreffende nachzustellcn und zur Einreihung in das stehende Heer (Kriegsmarine), oder in die Landwehr beziehungsweise zur bleibenden Eintheilnng in die Ersatzreserve vorgemcrkt ist. (Format im Halbbogen: 11" Breite, 17" Höhe). Muster VI. Stellungsbezirk . . . . ■ zu §• 30 der Instruction. Nachinrisnng über die Zahl der Wehrfähigen bei der regelmäßigen Stellung des Jahres 187 . A 1 « I. II. III. Zusammen Altersclasse Nach den Gemcindeverzeichnissen sind zur Stellung berufen 423 205 108 125 Das Durchschnittsperccnt der zeitlich Befreite» war bei der regelmäßigen Stellung des Jahres 186. 13'/, 12 9 186. 15 14',, 11 186. io'/, 9% 7 ist von drei Stellungen 13 12 9 Verbleiben . . 368 '/l0o 180 98"/.°° Das durchschnittliche Tauglichkeitsverhältniß war im Stellmigsjahre 186. 1:5'/. 1:9 1:12 186. 1:3 1:7 1:9 186. 1:3% 1:8 1:9 ist von drei Stellnngsjahren 1:4 1:8 1:10 Sohin stellt sich die Anzahl Wehrfähiger dar, mit 92 23 10 N. am Der t. k. Bezirkshauptmann (Bürgermeister) (Unterschrift.) Anmerkung, a) Die vor dem stellungspflichtigen Alter freiwillig cingetreteueu Inländer und die nach dem Austritte aus der dritten Altersklasse Gestellten, haben bei der Berechnung des durchschnittlichen Tauglichkeits-Verhältnisses in der ersten, beziehungsweise dritten Altersclasse in Betracht zu kommen, sofern dieselben Guthabungen bilden, b) Format im Blatt: 8" Breite, 13" Höhe. Auslimiste aus den Tauf- (Geburts-), Trauungs- und Sterbe-Matriken über die Familie des N. N., Haus Nr. . . in der Ortschaft N . . Gemeinde N . . Familien- und Tausoder Vorname, auch sonstiger Beiname Tag, Monat und Jahr der Geburt Trannngs- Jahr Religion Kunst, Gewerbe, sonstiger Lebeusberns Tag, Monat und Jahr des etwaigen Ablebens Anmerkung 1 2 1 3 4 5 6 7 N. am................................18 . . Für die vollständige Uebereinstimmung mit den Matrike». (Siegel.) Unterschrift des Matrikeiiführers. Anmerkung, a) Zuerst wird der Vater, daun die Mutter angeführt, auch wenn sie, was mit Angabe des Datums in der betreffenden Rubrik angesetzt werden must, gestorben wären. Auf die Eltern folgen die Kinder »ach dem Alter, von dem ältesten zu dem jüngsten abwärts, ohne den Reclamirten wegznlassen. Kein Kind darf übergangen werden. Wen» es nicht in der Familie lebt, z. B. wenn es im Militär dient, oder in derselben oder in einer andere» Ortschaft der Gemeinde oder im Auslände ansässig, oder verheiratet, ausgcwandert oder verschollen ist, so kömmt dies in der Anmerkungs-Rubrik beizufügen. Auch die bereits verstorbenen Kinder sind aufzunehmeu. b) Wenn der Wehrpflichtige den Besreiungstitcl als einziger Enkel in Anspruch nimmt, so ist die Familie in folgender Ordnung zu verzeichnen: 1. Großvater, 2. Großmutter, 3. Vater, 4. Mutter, 5. Vatersbrttder, tz Kinder Widmung» -Schein zur Einreihung in das stehende Heer (die Kriegsmarine oder Landwehr). Vorzeiger dieses lBor- und Zuname, Kunst, Gewerbe, sonstiger Lebensberuf) wurde am . . ten . . . . . 187 . mit der Widmung als Recrut zur (Truppe oder Anstalt) asscntirt. Ort Gemeinde Bezirk Bezirk 2 9S> *-» 3 Comitat JO Comitat, Land © 1 Land 3 OQ Heeres - Ergänzungsbezirt des Infanterie- Jahr Regiments Jeder Recrut muß bei Vermeidung der sonst nach der Strenge des Gesetzes eintretendcn Strafe zur Zeit der Einreihung zum Dienstantritte verfügbar sein, und daher auch Vorsorge treffen, daß eine etwa ttber den ersten October dieses Jahres, als dem Tage der allgemeinen Einreihung und allsälligen Einberufung zur activcn Dienstleiflnng hinaus-reichende Veränderung seines Aufenthaltsortes zcitgcrccht der betreffenden Evidenz-Behörde bekannt gegeben werde. Zur Verehelichung bedarf derselbe, insofern er dem stehende» Heere oder der Kriegsmarine angehört, der Bewilligung de« zuständigen Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commandos. Assentplatz....................am . . ten..........................187 . (Unterschrift des ErgänznngsbezirkS-Commandantcn oder des Landwehrosficiers). Anmerkung, a) Format im Blatt: 8" Breite, 7" Höhe. b) Die General-Eommanden haben die Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commaiidcn mit den erforderlichen Blanqueten dieser Dmcksorte zu versehen. Vormerkbuch über die Abwesenden. E © 53 G A 3 Wame Ursache der Abwesenheit von der regeliniihigen Stellung sonst '—3' ab- 3 e?3 wesend S § ai» mit | ohne S9 g^U § Bewil- ti S-gsa ligung Dcsignirt zur Einreihung in Ä I Ji'Ci ■s-c a* ald nachgcstcllt und eingetheilt in Aus der Vormerkung gelöscht a« &> wegen Nicht-eignnng zum Kriegsdienste, TobeSsall, Uebersicdlung ». f. w. mit Bcrusnng auf daö zur Grundlage dienende Documcnt Anmerkung Anmerkung, a) Format im Blatt: 10" Breite, 16" Höhe. b) Die Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commanden sind mit de» erforderlichen Blanqucten dieser Drucksorte zu betheilen. Bezirk N « ch w k i o über das Necrntirungs-Ergebniß während der Zeit vom bis Stellungs- bezirke s u ; c-. -er „5 r g öl.w c Z3 <£> ä) 8 ö'Sf C a .o ;r.jg | « iOpÄ« ° Kontingent für die Ersatzreserve /Z, c3 <8> ts =5 SB s 5. •*b 95 ä s s *5 CQ Hiezu gewidmet Anmerkung Bezirk Muster XIII. zu §. 99 der Instruction. S1111 i 11 i I ch I' I' Ausweis über das Ergcbniß der Stellung im Jahre 187 . AuS nicht zur Stellung verpflich teten Altersklassen wurden vor und bei der Hanptstellung eingereiht Y l c V 0 U Aus den verpflichteten Altersklassen vor und bet der Hauptsteunng eingereiht In der Slel lnngs liste gelöscht wegen Bon der Präsenz-Dienstpflicht enthoben zur (Stellung gelangt Zurück gestellt wegen von AmtSwegen reite einzige nach der VoSrrche bereits n b iv c von AmtSwegen als Zusammen eingereiht nachgestellt in die Ersatz veferve m die Ersatz reseroe Ersatz reserve s. d. stellende ^eer (Kriegs marine) für die Ersatzreservc Tie « -- LS)- 'S) IG I 17 j 18 I; 19 26 27 | 28 I 29 I 3° 41 j 42 I 43 | 44 j 45 50 51 52 1 53 56 l 57 58 59 60 i 61 51 55 46 ! 47 48 21 22 !4 35 36 i 37 18 39 I 40 .itifammcii 3» bic Rubrik 54 finb nur jene aiiszunehmen, bic sich am Zage bet Verfassung biefe« Ausweise« noch im Spitalc beß"S lellungsplatze nur in bet belteffenbeu Rubrik zu behanbeln sinb A it m e t [ u it g %enb bie bi« zum Abschlüsse biefet Eingabe au« bent Spitale Entlassenen, nach bem Ergebnisse ihrer erneuerten Borsllhrnng aus bem Sat H m rr « 8 « § B s «v '-5 SS g K* Ci z u Ci vO -rr © ßimpaittu# 31UIUNS» hi iDuoijjim -M0I .ujaiq luBunjqutch = 8)111)6 3iq lfij U3)13)(pi) -luiipjg .uq BunjpjJij® 3iq i»j zia,oj 'ßunja;© qun Bunjoz oiq *nJ 3())RW© 13q llUIljjvlpjZK lyj U3tz0U L hi U3UO)J -ji !UioD:gLuu>)Z)T i3q i3i. , B))kb aiq inj lutzoU L hi ö> B L =3 p 3 ■S e O s£ 1 Z » R 3UI1UNA L hi «3|Jo)if|n£ aj z *c .b 'en ^69 ri isqjsB -8Bunih3F L hi. . lt3{jO)ltzltS s g » L L § ä * L hi isqjsß -sßunihrF £ hi ii3).cht)j3Bio(6 iaq ,hvj7 c 1 1 s 1 0 D 01 t R IMUINA hi 113{j0Jltzlt£ si 8 25-5 ag 5 © 0 hi i3q)3B6o2 L hi UlDOjltzltg 3 'L H 'öl L L hi iiqpli -tzßuuihiF usijojitzng N 5 S £. fc* öd L 1^2 hi Lb 1 ^ isqjiB -8ßunih3F U3)lh,)j3Bl0A 13q idotf txc L s Bezirk........................................................................................................... Muster XV. zn §. 99 der Instruction. Uachweisung über die seit dem Schluffe der letzten regelmäßigen Stellung gepflogenen Strafamtshandlungen. vcrnr- theilt E°a tto CQ CQ Bezirk.................................................................... Muster XVI. zu §. 99 der Instruction. Ueberstcht der für das stehende Heer und die Kriegsmarine (Ersaüreserve oder Landwehr) zur Nachstellung Vorgemerkten. Vorgemerkt sind Hievon erledigt Bleiben noch in Vormerkung ff fi n ir-. sonst Abwe- sende Z-b >6" a ■Z ICL sonst Abwe- sende O «u sonst Abwe- sende SMungs- bczirke eä> ä 3 o 'r, E j= c .2?» e J-* O) «tL « . s vs a °’fcf E 3 vG- c LN ti Cd ö 8*6* vo a •t±g d J5 E d Anmerkung 15 a ®| .5 ^ Be- willi- gung | "5" CQ c ti 5 Be- willi- gung E ,1 3 «1 15 ti Z 51 C w Be- willi- gnug E E o ‘ti CQ Muster XXIX. zu §. 114 der Instruction. EinttiNs-Certificat. Womit bestätiget wird, daß der auS dem Orte........................... Bezirke................., Land......................., im Jahre 185 . geborene................. (Vor- und Zuname, dann Kunst, Gelverbe, sonstiger Lebensbernf des Aspiranten).................... ......................................... zuständig zur Gemeinde.............................................................. Bezirk.................... Land.......................... Religion................... Standes die Eignung zum freiwilligen Eintritte in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine besitze. Der Aspirant gehört dem Stande der Ersatzreserve (zeitlich, bleibend oder nicht) an. Die Giltigkeit des gegenwärtigen Eertisicates erlischt am . . Ifu..................187 ....................am . . ‘s»......187 . Der k. k. Bezirkshauptmann (Bürgermeister) (Unterschrift.) Muster XXXV. Truppenkörper oder Anstalt. Trophäen. JU §. jgö der Instruction. e •?* i-T" . Ft iS» *cj 00 vn*' ^ 'S r-» y Ci cn :<3 - I •n LL vo r-» C .0 C5 sC' ^2 :53 8 Q=L 50- «$> JO OL CO ccb 00 00 JO 8 JO 8 n i—* ■ . s cs 'S yo Q n- ö- 3 j-» w B ö jo 8 cs i s o fc2> *6- S j3 C*t 53 co ,2- '’r* 53 » o 52 CS Ö JO O © 5=5 o 52 JO 8 53 J-» © •5- e 53- * — SÄ" J-# ^ 5 'E © 00 £ fc£> <©> O *— 2" *2 J=> S 5 d L 1 N K © fc2) vO cn N « e s Q «$> 53 C gti «$# rr Ö Anmerkung. Format im Blatt: 12" Breite, 10" Höhe. EnIliHmgri-CkrtiflM zur Eintheilunsz in den Stand der ErsaHrescrve. Für den (Charge) 9Z. N. Ort Zustän- digkeit?- Gemeinde * Bezirk Bezirk J3 Comitat Comitat, Land © Land (V)prhi*. fmiftinrr iMntfl'hi'rm'i Jahr welcher am .... tcit....................187 . . zu dem (Jufanterie-Ncgimente N. N. Nr................) assentirt wurde, und nunmehr als (Nachmann u. s. w.) mit .... tot............................187 • . ans dem Verbände des stehenden Heeres (Kriegsmarine) entlassen, und in den Stand der Ersatzrescrvc (zeitlich oder bleibend) eingcthcilt wird. am .... tot 187 . (Dienstsiegel) (Unterschrift des Commandanten der Truppe oder Anstalt.) B c l e h r » n ß. Der zeitlich cingetheilte Ersatzreservist ist der Stellungspflicht nicht enthoben, und unterliegt daher namentlich rücksichtlich der Reise ins Ausland und der Verehelichung den ans diesem Pflichtverhiiltnisse hcrvorgehenden Beschränkungen. Wenn der in den Stand der Ersatzreservc bleibend eingetheille Wehrpflichtige in eines der im §. 17 des Wehr-gesetzcS Zahl 1, 2, 3 bezeichnten Verhältnisse gelangt, so wird derselbe über Rcclamation der Bctheiligtcn in die Evidenz der Ersatzreserve überwiesen. Die im Stande der Ersatzreserve stehenden Wehrpflichtigen haben im Kriegsfälle über behördliche Aufforderung vor der ständigen Stellungs-Commission an dem bezeichnten Tage zu erscheinen; wer ohne hinreichende Entschuldigung ansbleibt, verliert die Begünstigung der Einreihung auf KriegSdaner, und wird nebst der gesetzlich zu bemessendcn straf-weisen Dienstzeitvcrlänacrnng ans eine dreijährige Linien-Dienstzeit assentirt. Mit 31. December desjenigen Jahres, in welchem der Ersatzreservist das 30. Lebensjahr vollendet, wird er mit einer zweijährigen Dienstpflicht zur Landwehr assentirt. Muster XXXVII. zu §. 165 der Instruction. Entlnjsungrr-Ckrtifirat zur Ueberweisnust in die Evidenz der Ersatzreserve (Landwehr.) Für de» (Charge) N. N. Ort Znstän- digkeits- Gemeinde Bezirk Bezirk Comitat Comitat, Land © Land lfiimft. Gewerbe. koiilNaer Lcbensbcrnll Jahr welcher am . . tcn.................187 . (zu dem Jnfanterie-Regimente 91. 91. 9h-. . ) asscntirt wurde, und nnmnehr auf Grund des §. 40, lit. . . . ) des Wehrgesctzes als...............................mit . . . teil ... 187 . ans dem Verbände des stehenden Heeres (der Kriegsmarine) entlassen und in die Evidenz der Ersatzreserve (Landwehr) überwiesen Ivird. ....................am . . . . ten .... 187 . (Dienstsiegel.) (Unterschrift des Commandauten der Truppe oder Anstalt.) Belehrung. Jeder zur Evidenthaltnng der Ersatzreserve (Landwehr) überwiesene Wehrpflichtige hat über behördliche Aufforderung den Fortbestand jener Verhältnisse nachzuweisen, aus welchen für ihn der Anspruch zur Entlassung hcrvorgegangcn ist. Bestehen jene Verhältnisse nicht mehr, oder werden die Nachweise binnen der sestgcstellten Frist, ungeachtet der wiedcrholten Aufforderung, ohne genügende Entschuldigung nicht beigebracht, so lvird derselbe bei seiner frühere» Truppe oder Anstalt in den betreffenden Assentjahrgang und in der zur ßctt seiner Ent assnng inncgehabtcn Charge wieder in Stand genommen, insoferne er dieser Begünstigung mittlerweile nicht verlustig wurde. Anmerkung. Format im Blatt: 8" Breite, 10" Höhe. Muster XXXVIII. zu §. 165 der Instruction. EnIWings-Certificat. Corporal N. N. geboren im Jahre 18 .... zu............................Bezirk............ Land..................Religion, ..... Standes (Kunst, Gewerbe, sonstiger Lebensberuf), hat bei dem Jnfantcrie-Regimentc N. N. Nr....................durch..........Jahre,............. Monate,.................Tage, als............................(treu, tapfer, ehrenhaft) gedient (den Feldzug........................mitgemacht, während desselben eine Verwundung erhalten, und ist wegen seiner im Gefechte bei................. bewiesenen Tapferkeit mit................ ausgezeichnet worden). Dieser Corporal ist berechtiget, die silberne Tapferkeits-Medaille . . . Classe rc. zu tragen. Nachdem Corporal N. N. gemäß Verordnung des General- (Militär-) Commando zu...................vom . . ten 187 . Milit.-Abth. Nr. . . ursächlich seiner (unbehebbaren Dienstnntanglichkeit, Auswanderung rc.) der Dienstpflicht enthoben wurde, so wird derselbe mit . . tcn...............187 . aus dem Verbände (des stehendes Heere-, der Kriegsmarine) entlassen. ................am................187 . (Dienstsiegel.) (Unterschrift des Commandanten der Truppe oder Anstalt.) Widmung» -Schein zur Einteilung in den Stand der Ersatzreserve. Für den Wehrpflichtige» R. N. Ort Zustän- digkeits- Gemeinde Bezirk Bezirk 3 Comitat Comitat, Land © Land Jahr welcher mit . . teil 187 . i» de» Stand der Ersatzreserve (zeitlich, bleibend) mit der Bestimmung filr die (Jnsantcrie, Kriegsmarine) cingetheilt wird. am ... . ten.....187 . (Unterschrift des ErgänzungsbezirkS-Lommandanten) Belehr u it q. Der zeitlich eingetheiltc Ersatzrescrvist ist der StellnngSpflicht nicht enthoben, und unterliegt daher namentlich riicf-sichtlich der Reise in bas Ausland und der Verehelichung den ans diesem Pflichtverhältnisse hervorgehenden Beschränkungen. Wenn der in den Stand der Ersatzrcserve bleibend eingetheiltc Wehrpflichtige in eines der im §. 17 des Wehr-gesetzes Zahl 1, 2, 3 bezeichnten Verhältnisse gelangt, so wird derselbe über Reclamation der Betheiligten in die Evidenz der Ersatzreserve überwiesen. Die im Stande der Ersatzreserve stehenden Wehrpflichtigen haben im Kriegsfälle über behördliche Aufforderung vor der ständigen Stellnngs-Commisston an dem bezeichnten Tage zu erscheinenwer ohne hinreichende Entschuldigung ausblcibt, verliert die Begünstigung der Einreihung ans Kriegsdaner, und wird nebst der gesetzlich zu bemessenden strafweise» Dienstzeit-Verlängerung auf eine dreijährige Linien-Dicnstzeit assentirt. Mit 31. December desjenigen Jahres, in welchem der Ersatzreservist da« dreißigste Lebensjahr vollendet, wird er mit einer zweijährigen Dienstpflicht zur Landwehr assentirt. Anmerkung a) Format im Blatt: 8" Breite, 7" Höhe. b) Die Gcutal-Commandcn haben die Heeres- (Marine-) Ergänznngsbczirks-Tommande» mit den erfor-d rlichen Blangneten dieser Drucksorte zu versehen. 3b 5tmiiirs-|lriitohull der Ersatzreserve. Zuständigkeits- Art des 9t a m c Anmerkung. g> Gemeinde Bezirk • Zuwachses Abganges A Anmerkung, a) Format im Blatt: 9" Breite, 14" Höhe. b) Die General Commanden haben die Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Conimanden mit den erforderlichen Blanquetcn dieser Drucksorte zu versehen. Widmuilgs Schein zur Überweisung in die Evidenz der Ersatzreserve (Landwehr). Für den Wehrpflichtige» R. 9i. J» © Ort Znstän- digkeits- Gemeinde Bezirk Bezirk Comitat Comitat, Land Land (Knnst, Gewerbe, sonstiger Lebensberuf) Jahr welcher unter Zuerkeunung der zeitlichen Befreiung von der StcllnngSpslicht (Löschung aus dem Stande der Ersatzreserve) mit .... ten 18 . . in die Evidenz der Ersatzreserve überwiesen wird. am ... . len 187 . (Unterschrift des Ergänzungsbezirks-Commandanten, oder des Landwehr-Officiers.) B e l e h r u n g. Jeder zur Evidcnthaltung der Ersatzreserve (Landwehr) überwiesene Wehrpflichtige hat über behördliche Aufforderung den Fortbestand jener Verhältnisse nachzuweisen, aus welchen für ihn der Anspruch zur zeitlichen Befreiung oder Löschung ans dem Stande der Ersatzreserve hervorgegangcn ist. 'Bestehen jene Verhältnisse nicht mehr, oder werden die Nachweise binnen der sestgestellten Frist, ungeachtet der wiederholten Aufforderung, ohne genügende Entschuldigung nicht beigebracht, so tritt der Wehrpflichtige in den betreffenden Jahrgang des Ersatzreservestandes. Anmerkung, a) Format im Blatt: 8" Breite, 7" Höhe. b) Die Gcneral-Commanden haben die Heeres- (Marine-) Ergänznngsbezirks-Commanden mit den erforderlichen Vlangneten dieser Drucksorte zu versehen. . Beilage III zu § 59 der Instruction. Instruktion zur ärztlichen Untersuchung der Wehrpflichtigen. §. 1. Unterscheidung der zu Untersuchenden. Bei der Untersuchung eines Vorgcstellteu hat sich der Militär-Arzt*) den Umstand wohl gegenwärtig zu halten, das; manche Wehrpflichtige durch Erdichtung oder Vergrößerung, bisweilen auch durch absichtliche Erzeugung von Gebrechen sich der Widmung zum Kriegsdienste zu entziehen suchen, während einige, welche aus Noth oder anderen Gründen in das stehende Heer (Kriegsmarine) eingereiht zu werden wünschen, ihre Gebrechen zu verheimlichen trachten. Bei jenen einjährig Freiwilligen, welche sich nicht dem Dienste im streitbaren Stande widmen, ist zu berücksichtigen, daß sie im Allgemeinen nicht jenen Ausdauer versprechenden kräftigen Körperbau besitzen müssen, wie die übrigen zum Kriegsdienste eiugereihteu Militärpflichtigen ; cs ist daher bei deren Untersuchung hauptsächlich ihre specielle Bestimmung in's Auge zu fassen. §• 2. Angabe von Gebrechen von Seite des Vorgcstellteu. Der Militär-Arzt hat vorerst den Vorgestclltcn zu befragen, ob er mit Gebrechen behaftet sei, und mit welchen? Diese Gebrechen sind vor Allem zu untersuchen. Sobald ein solches oder ein anderes zum Kriegsdienste für immer untauglich machendes Gebrechen vorgefunden wirb, kann die weitere Untersuchung unterbleiben. Wußte der Vorgestellte ein Gebrechen nicht anzngcbcn, oder wurde die Angabe nicht richtig oder daö Gebrechen nicht als ein zum Kriegsdienste für immer untauglich machendes erkannt, so muß die Untersuchung genau nach der in den folgenden Paragraphen bestimmten Weise vorgenommcn werden. Das Ausziehen der Leibwäsche hat mit dann zn geschehen, wenn der Zweck anders nicht erreicht werden kann. Ucbcrhanpt wird bemerkt, daß die Untersuchung mit möglichster Schonung des Zartgefühls und mit aller Humanität zu geschehen hat, daher sich auch die Versuche, das deicht Vorhandensein eines Gebrechend zu constatiren, niemals ans gewaltsame oder solche Mittel erstrecken dürfen, durch deren Anwendung der Militärpflichtige Schaden erleiden könnte. Behauptet ein StelluugSpflichtigcr, daß er an einem Gebrechen leide, welches nur durch längere Beobachtung erprobt werden kann, so ist er unter Bekanntgabe des angeblichen Gebrechens in ein Militär-Spital abzngcben. In jenen Fällen, in denen ein Gebrechen längstens innerhalb vier Monate und ohne chirurgische Operation heilbar erkannt wird, ist der Betreffende in ein Civil-Spital abzngcben. Zn einer chirurgischen Operation darf Niemand gezwungen werden. * Beziehungsweise der der Stclluligs- oder Ueberprüfungs-Commissioli beigezogcne Livil-Arzt. §• 3. Allgemeine Untersuchung. Zur Voruahme der allgemeinen Untersuchung läßt der Militär-Arzt den nötigenfalls ganz entkleideten Vorgestellten ans ebenem Boden einige Schritte von sich entfernt und gegen das Licht gekehrt, vortreten. Er läßt denselben die Füße aneinander schließen, so daß die Ballen der großen Zehen, die inneren Knöchel und die Kniee sich berühren, die Arme schlaff herabhängen und der Körper sich in aufrechter Stellung befinde. 9hm prüft der Militär-Arzt den Bail und das Verhältniß der Glieder zu dem Körper im Allgemeinen. Hiebei findet er auch Gelegenheit, etwa vorhandene Hautkrankheiten zu bemerken. §• 4. Merkmale einer kräftigen LcibcöbcschaffcnHcit. Merkmale eines für den Kriegsdienst erforderlichen kräftigen Körperbaues und einer dauerhaften Gesundheit sind: a) aufrecht getragener Kopf, starker Nacken, gesunde Gesichtsfarbe, muntere Angen, gute Zähne, festes rotheS Zahnfleisch; >,) breiter, gewölbter Brustkorb, starke fleischige Schulterblätter, ein langsames, tiefes, leichtes und andauernd ruhiges Athmen; c) starker regelmäßiger Puls; d) feste, elastische Haut, kräftige Muskeln, starke Knochen, ein fester Gang. Ueberhaupt ein richtiges Ebenmaß der Körpertheile und ein freier Gebrauch der Sinne. §. 5. Spccicllc Untersuchung. Mich der allgemeinen Benrthcilnng dcö Vorgestellten schreitet der Militär-Arzt zur speciellen Untersuchung aller Thcile des Körpers, um eine gründliche Auskunft über die individuelle Beschaffenheit des Mannes zn erhalten. §. 6. a) Kopf. Am Kopfe berücksichtigt er, ob derselbe nicht ungewöhnlich groß und mißgestaltet sei, dann durchforscht er den behaarten Thcil desselben, ob sich keine besonderen Auswüchse oder Vertiefungen zeigen, ob keine Ausschläge, keine Geschwülste vorhanden sind. §. 7. aa) Gesicht. Er besichtigt ferner die Stirne und das ganze Gesicht, wobei er insbesondere Rücksicht nimmt auf die Augenbrauen, auf die Bildung der Augenlider und die Freiheit ihrer Bewegung, ob sie sich gehörig schließen und öffnen; ans die Augenwimper, ihre Stellung und Richtung; ans die Verrichtung der Thränen-Organe, sowohl in Bezug ans Ab- und Aus- sonderung, als Leitung und Ableitung der Thränen; dann auf jedes einzelne Auge, und zwar für sich und im Vergleiche zn dem anderen hinsichtlich seiner Stellung, Größe, Elasti-cität, sowie in Bezug auf das Verhalten seiner einzelnen Gebilde; ans die vollkommene Reinheit und Durchsichtigkeit der lichtleitenden Medien und deren freie und ungetrübte Ver- richtnng; daun hat cr sich von der Schärfe der Sehkraft, von dem Grade der allfälligen Kurz- oder Fernsichtigkeit durch Versuche und durch zweckmäßig gestellte Fragen zu überzeugen, wenn ar'oers nicht schon ans der vorhergegangeueu Untersuchung und ans der Gestalt dcö Auges das Resultat sich von selbst ergibt. §• 8. bb) Geruchs Organe. Der Militär-Arzt untersucht, ob die Nasenlöcher gut geöffnet sind; er läßt den Borgc-stelltcn daher wiederholt durch die Nase und durch jedes Nasenloch einzeln stark ein- und auSathmcn; dann untersucht cr, ob sich an der Nnft keine Eindrücke und in den Nasenhöhlen keine Geschwüre oder Polypen vorfiudeu. §• S. cc) Mund und Mundhöhle. Hierauf läßt er den Vorgestelltcu den Mund öffnen und sicht, ob die Lippen gesund, die Kinnlade beweglich, die Zähne, daS Zahnfleisch, die Zunge, der Gaumen, das Zäpfchen, die Mandeln, der Nachen gut beschaffen seien, ob falsche Zähne, oder ein künstlicher Gaumen eingesetzt, ob der Gaumen geschlossen, die Mandeln oder daS Gaumensegel nicht entartet oder zerstört seien. Bei dieser Untersuchung hat er auch darauf zu achten, ob der Athem nicht übel rieche, und ob der Mann keinen Fehler in den Schling-, Sprach- oder Stinnn-Orgauen habe, wodurch deren Verrichtung gestört wird. §. 10. dd) Gehör-Organ. Bei der Untersuchung des Gehör-Orgaueö berücksichtigt der Militär-Arzt das äußere Ohr und überzeugt sich, ob der Gehörgang nicht verschlossen sei, ob kein Ausfluß aus demselben und keine Auswüchse darin bemerkt werden, dann ob der Borgcstellte gut höre. Zu diesem Zwecke hat er schon früher au ihn mit leiser Stimme einige Fragen zu stellen, und es ist zweckmäßig, wenn er auch während der Dauer der Untersuchung mit dem Borgestellten spricht, und durch Fragen seine Aufmerksamkeit mitunter gerade von dem Unter-suchmigsgegcustande abzuleiteu sucht. §. H. b) Hals. Am Halse untersucht er dessen Gestalt, Beweglichkeit und Richtung, ob Geschwülste, Fisteln oder Narben zugegen seien, ferner auch die Stellung des Kopfes. §• 12' c) Brust. Au der Brust sind der Ban des Brustkorbes, seine Weite und Länge, Breite und Tiefe, die Beschaffenheit der Schlüsselbeine, des Brustbeines, des Schwerkuorpels und der Rippen zu untersuchen, ob Mißstaltuug oder sonst etwas Krankhaftes vorhanden sei. Die Messung des Brustumfanges ist bei allen, welche das vorgeschriebene Körpermaß haben, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben sonst als tauglich oder untauglich erkannt werden, mittelst eines mit Zollen bezeichnten Bandes vorzuuehmeu und geschieht auf folgende Weise. — Der zu Untersuchende hält die obern Extremitäten wagrecht ansgcstreckt, der Militär-Arzt stellt sich hinter ihn nnd legt das Brustmaß über die beiden Brustwarzen so, daß dieselben damit bedeckt werden, führt es in horizontaler Richtung mit den Brustkorb herum bis zur Vereinignngsstelle an der Wirbelsäule und schict das Maß während der Athempause im Momente der vollendeten Ansathmnug. — Ein bei dieser horizontalen Richtung des Maßes sich ergebender Brustumfang von 29 Zoll schließt bei übrigens gehöriger Entwicklung des Ge-sammtkörpers die Tauglichkeit nicht mich während ein Brustumfang unter 29 Zoll selbst bei der vorgeschriebeueu geringsten Körperläuge von 59 Zoll W. M. die Tauglichkeit ausschließt. Der Militär-Arzt läßt den Borgestellteu wiederholt tief cinathmen, um zu beobachten, ob daS Athmen frei nnd leicht vor sich gehe. Hierbei nimmt er besonders Rücksicht auf einen allenfalls gleich darauf eintretcudcn Husten und den Ton desselben; sodann untersucht er die Beschaffenheit dcö Herzens und des Herzschlagcs. In zweifelhaften oder mnthmaßlichen Füllen von Krankheiten der Athmnngs- oder Kreislaufs-Organe hat er die Hilfsmittel der physikalischen Diagnostik als Anscnlation oder Percussion in Anwendung zu ziehen, mich ist ans die Stellung der Schulterblätter und die Beschaffenheit der Achseldrüsen Rücksicht zu nehmen. §. 13. ) mit dem Gebrechen 9t. 2. Derzeit untauglich wegen des Gebrechens 9t. 3. Für immer untauglich wegen dcö Gebrechens 9t. Die Classification zit 3. darf erst bei Borgeführten von der zweiten Alters-Classe an ausgesprochen werden, cS sei beim, daß das Gebrechen zu den in der Beilage 15 mit dem Sternchen bezeichnten oder zu den in der Beilage U anfgesiihrtcn gehört. §. 21. Nähere Bcstimmungcn für die Classification. Zn 1. Als diensttauglich sind zn erklären: Diejenigen, welche bei einer starken und Ausdauer versprechenden Körperbeschaffenheit gesund, und mit keinem oder nur mit solchen minderen Gebrechen behaftet sind, welche die körperliche und geistige Thätigkeit nicht wesentlich beirren, und den freien Gebrauch der Sinne und Körperthcile nicht beeinträchtigen, somit die Verwendung des Mannes für Kriegsdienste nicht hindern. Die häufiger vorkommenden Gebrechen dieser Art sind in der Beilage A verzeichnet. Zn 2. Als derzeit untauglich sind zn erklären: Jene, deren schwächlicher Körper mit der Zeit doch eine vollkommene Kräftigung hoffen läßt, ebenso Jene, welche mit solchen Krankheiten oder Gebrechen behaftet sind, die entweder durch die Heilkraft der Natur, oder durch eine entsprechende ärztliche Behandlung später geheilt, oder doch so vermindert werden können, daß der damit Behaftete die Diensttanglichkcit erlangt. Zn 3. Für immer untauglich sind zu erklären: Jene, welche mit solchen Gebrechen behaftet sind, die eine freie Bewegung des Körpers, namentlich den Gebrauch der Glicdmnßen wesentlich hindern, wichtige Verrichtungen des Organismus stören, oder den nöthigcn Aufwand von Geistes- oder Körperkräften versagen, überhaupt Jene, welche an bedeutenden unheilbaren Nebeln leiden. In der Beilage 15 sind diese Gebrechen und Krankheiten bezeichnet. Die Beilage C endlich enthält das Vcrzeichniß jener vom Kriegs Dienste für immer ausschließenden offenkundigen Gebrechen, welche auch von dem Nichtarztc leicht erkannt werden können. §.. 22. Der Militär-Arzt hat sich bei der Untersuchung gegenwärtig zn halten, daß die nichtärztlichen CommissionS-Glieder, so weit dies nur immer ausführbar ist, von den Vorgefundenen Gebrechen die Ucbcrzengung erlangen sollen. Er wird daher bei allen Gebrechen, welche nicht ohnehin auch für den Nichtarzt erkennbar sind, die nichtürztlichen Commissions-Glieder auf die charakteristischen Erscheinungen dcö Vorgefundenen Gebrechens aufmerksam machen, und wo es von Nutzen sein kann, oder verlangt wird, kurze fachliche Erklärungen geben. Bei den auch für einen Nichtarzt erkennbaren Gebrechen genügt die einfache Anführung der Diagnose, in allen übrigen Füllen ist die Diagnose ausführlicher anzngebcn. Beilage A. UeneichM jener häufiger vorkommendeu minderen Gebrechen, welche bei sonst kräftigem Körperbaue die Tauglichkeit der damit Behafteten zum Kriegsdienste nicht anfhcbcn. I. Am Kopfe. A. A nt Schädel. 1. Ein im Verhältnis; zum Körper größerer Kopf. 2. Blos auf den Scheitel beschränkter Kahlkopf, einzelne haarlose Stellen. 3. Bewegliche oder mit dein Knochen verwachsene Narben, wenn sic an Stellen sitzen, ans welche die Kopfbedeckung des Soldaten keinen Druck ausüben kann. 4. Durch längere Zeit bestehende, geringe Knochcneindrncke am Schädel, ohne nachthci-ligcn Einfluß auf die Gehirnfunction. K. Am Gehör-Organe. 1. Thcilweiser Verlust oder gänzlicher Mangel einer Ohrmuschel bei gutem Gehöre. 2. Mißbildungen und gutartige Neubildungen der Ohrmuschel, wenn durch sic keine Hörstörung bedingt ist. 3. Ekzeme au der Ohrmuschel und im äußern Gehörgange, ferner acut und chronisch verlaufende Entzündungen (mit Ohreufluß), welche auf den äußern Gchörgaug beschränkt sind und wobei die Beinhaut oder der Knochen nicht mitergriffen sind; dann Polypen, wenn sie ihren Ursprung im äußern Gehörgange nehmen, daher leicht zu entfernen sind. 4. Unbedeutende Verengerung des äußeren Gehörgangcs, wenn durch sie keine Hörstörung bedingt ist. C. Am Gesichte. Muttermale oder andere Mißbildungen ohne auffallende Entstellung des Mannes. I). An den Augen und ihren Umgebungen. 1. Thcilweiser Mangel der Augenwimper ohne krankhafte Beschaffenheit der Lidränder. 2. Gutartige, nicht bedeutend entstellende und die Verrichtung nicht wesentlich beirrende Geschwülste an den Augenlidern eines oder beider Augen. 3. Periphere Narben und T> Übungen der Hornhaut auf einem wie auch ans beiden Augen, wenn sie mit keinem Theile in den Bereich der mäßig erweiterten Pupille fallen. 4. Solche Fehler der Form und Verrichtung des linken Augcö und seiner Umgebung, mit welchen keine auffällige Entstellung der Gcsichtsbilduug, voraussichtlich auch kein öfteres Erkranken an diesem Auge, oder keine daraus hervorgehcndc nachtheilige Einwirkung auf daö vollkommen gesunde rechte Auge verbunden sind, nämlich: Ein unbedeutendes dünnes Flügelfell, wenn dessen sehnige Spitze nicht mehr als eine halbe Linie den Hornhaut-Rand überschreitet; theilweise Verzerrungen der sonst normalweiten Pupille, sie mögen durch Anheftungen des Pupillen-Nandcö an die Vorderkapscl oder an die Hornhaut bedingt sein; mäßiges Schielen. 5. Kurzsichtigkeit in einem geringeren als dem in der Beilage B, sub D 13 ausgesprochenen Grade. E. Am Geruchs-Organe. Geringe, nicht sehr entstellende Formfehler der Nase, bei Abwesenheit eines jeden in der Nasenhöhle bestehenden erheblichen KraukheitS-ProcesseS. F. Am Mnnde und in der Mundhöhle. 1. Hasenscharten und andere Mißstaltungen der Lippen ohne auffallende Entstellung. 2. Thcilweiser Verlust der Zähne ohne wesentliche Bcnachtheilignng der Function des Kauens und des Sprechens. 3. Etwas näselnde, schwerfällige oder wenig stotternde, jedoch vernehmbare Sprache. II. Am Halse. 1. Blähhals, sowie geringe Anschwellung der Schilddrüse oder kleine Cysten in derselben, wenn dadurch das Athmcn voraussichtlich selbst bei geschlossener Uniform nicht gehindert wird. 2. Geringe Drnscn-Auschwellmigen. III. Am Brustkörbe. 1. Geringe Unregelmäßigkeiten im Baue des Brustkorbes, wenn sie unter der Bekleidung nicht auffallcn, und der Brustkorb sonst hinreichend gewölbt und breit ist. 2. Mit mäßiger Callusbilduug oder mit geringer Verkürzung geheilte Brüche des Schlüsselbeines, wenn dadurch die freie Bewegung des Armes nicht beeinträchtigt wirb. IV. Am Unterleibe. 1. Vergrößerte, höchstens zwei Qnerfinger unter dem Nippenrandc hervorragende Milz ohne wahrnehmbare Gcsuudhcitsstörnngcn. 2. Geringe Hämorrhoidalknoten. 3. Lcistcuausdchunngen und Erweiterung des Leisten-Kanals, wenn die Eingeweide dabei nicht in den Leisten-Kanal treten. V. An den Geschlechtsthcilcn. 1. Verlust eines Hodens anö rein mechanischer Ursache. 2. Zurückbleiben eines oder beider Hoden in der Bauchhöhle bei geschlossenen Leisten Kanälen. 3. Kleine unschmcrzhafte Cysten am Samenstrange, ebenso geringe Venenansdehnnngcn daselbst; geringe Verdickung und Erhärtung der Samengesäße oder deö Nebenhodens; mäßige, nicht schmerzhafte, ungefähr das Doppelte nicht überschreitende Vergrößerung eines Hodens oder Schwund desselben; ferner Abnormitäten in der Bildung des Hodensackes, welche ohne Einfluß ans den Hoden sind, und im Tragen der Beinkleider nicht behindern. 4. Fehlerhafte Ausmündnng der Harnröhre in der Nähe der Eichel. VI, An der Wirbelsäule und dem knöchernen Gerüste. 1. Sogenannter hohler oder hoher Rücken mäßigen Grades, dann geringe seitliche Abweichung der Wirbelsäule, wenn der Mann im angekleideten Zustande dadurch nicht entstellt wird. 2. Geringe, nicht ausfallende Erhöhung einer Schulter oder Hüfte. VII. Au den Gliedmaßen. 1. Verlust eines Fingers (mit Ausnahme des Daumens oder Zeigefingers), sowie Verlust von Fiugergliedern, wenn dadurch die Handhabung der Waffe oder die Führung des Pferdes, sowie die Verwendung des Mannes als Matrose oder in einer Heeres-Anstalt nicht beeinträchtigt wird. 2. Einzelne oder auch mehrfach verzweigte, ungefähr die Dicke eines mittleren Gänsekieles nicht übersteigende Blutader-Ausdehnungen (Krampfadern) ohne Knotenbildnngen an den unteren Gliedmaßen. 3. Breiter Fuß. dann unvollkommene Plattfüße, wenn nämlich bei letzteren der innere Rand der ganzen Fußsohle den Boden nicht berührt, sondern noch immer eine Aushöhlung zurückläßt, was an der nicht abgetretenen Fußsohle zu erkennen ist, besonders wenn ein solcher Formfehler nur Einen Fuß betrifft. 4. Steifheit der letzten zwei Zehen, Abgang einer ganzen Zehe (mit Ausnahme der großen). Abgang einzelner Zehenglieder (doch nicht an der großen), sowie eine Ueberzahl der Zehen an einem oder beiden Füßen, weint durch den letztgenannten Fehler das Auftreten nicht gehindert wird. Verwachsung einzelner Zehen unter einander, mit Ausnahme der großen; Krümmung der großen Zehe oder Uebereinanderliegen zweier oder mehrerer Zehen. 5. Stärkere Ballen an der großen Zehe, wenn sie sich nicht periodisch entzünden und schwüren. 6. Kniebohren, dann säbelförmig oder nach rückwärts gebogene untere Gliedmaßen in nicht zu hohem, entstellenden Grade und ohne Behinderung des Gehens. 7. Feste Narben, besonders an den unteren Gliedmaßen, wenn dadurch die Beweglichkeit der betreffenden Thcile nicht beeinträchtigt ist. 8. Ohne Verkürzung, wenn auch mit unbedeutender Abweichung des Röhrenknochens von seiner Längenachse, geheilte Beinbrüche einzelner Gliedmaßen, bei übrigens vollkommener Beweglichkeit und Kraft derselben; nnschmcrzhaftc Knochcnauftreibungen. 9. Nur wenig bemerkbare Umfangs-Differenz der einzelnen Gliedmaßen der einen Seite im Verhältnisse za jenen der anderen Seite bei vollkommen gestatteter Beweglichkeit derselben und ohne irgend ein örtliches Kranksein. Anmerkung. Leute, welche mit den sub I. A 2, D 5, II. 1, IV. 3., VII., 1., 2., 3., 4., 5., G., 7. und 8. angegebenen Gebrechen behaftet sind, sollen nach Znlässigkeit bei jener Waffen-Gatlnng oder Heeres-Anstalt cingctheilt werden, wo sie durch ihre geringen Gebrechen in der Dienstleistung nicht gehindert sind. Der Jäger-Truppe, der Cavallcrie, der Feld- und Festungs-Artillerie, dann dem Ma-trosen-Corps dürfen keine mit dem Gebrechen der Kurzsichtigkeit, dem Matroscn-Corps auch keine mit Verwachsung der Zehen behaftete Necrnten zugcwicscn werden. Geringgradiges Schielen des rechten Auges macht hingegen den Matrosen von Profession zum Scedienste nicht untauglich. Beilage B. Ue») eich» iß jener Gebreche», welche zu»» Kriegsdienste für immer »»tauglich mache». I. A,n Kopfe. A. A m Schädel. 1. Unheilbarer Verlust aller oder des größten ThcileS der Kopfhaare. 2. Durch verjährtes Bestehen und nach zweckmäßig angewcndeten Mitteln als unheilbar erkannter Kopfgrind und unheilbare Ansschläge. 3. Größere Narben, wenn sie empfindlich sind, und an Stellen sitzen, auf welche die Kopfbedeckung deö Soldaten einen Druck ansübt. * 4. Beträchtliche Unebenheiten und Eindrücke an den Schädclknochen. 5. Unheilbarer Beinfraß der Schädelknochen. 13. Am Gehör-Organe. 1. Verlust einer Ohrmuschel bei gleichzeitiger Hörstörung. 2. Mißstaltnngen und Geschwülste, welcher Natur sie immer sein mögen, am äußern Ohre, turnt sie das Hören bedeutend beeinträchtigen- * 3. Verwachsung des äußeren Gchörgangcs entweder an beiden Ohren oder nur an Einem. * 4. Alle Formen des eiterigen Ohrenflnsses mit Dnrchbohrnng deö Trommelfelles, tuen» er im Mittelohre seinen Sitz hat. 5. Alle chronischen Erkrankungen des mittleren oder inneren Ohres, welche eine bedeutende Hörstörung oder Taubheit zur Folge haben. C. Am Gesichte. 1. Habituelle krankhafte Zuckungen der Gesichtsmusk.ln in dem Grade, daß der damit Behaftete im Reden hierdurch behindert wird. 2. Bedeutende Entstellung deö Gesichtes durch angeborene oder erworbene Mißbildungen oder unheilbare Ausschläge. 3. Unheilbare Speichel-Fisteln. 1). An den Augen und ihren Umgebungen. 1. Chronische Entzündung der Augenlid-Ränder Eines oder beider Augen mit ihren Folgen: Ständige Verdickung oder narbige Verbildung der Lidränder, unheilbarer Mangel des größten ThcileS der Augcnwiinperu, deren unheilbare Einwärtskehrnng (Trichiasis und Distichiasis). 2. Einwärts- sowie AuSwärts-Stülpung Eines oder des anderen Lides in allen Graden und Formen; theilweisc oder totale Verwachsung der Lider untereinander oder mit dem Augapfel ; große, entstellende, die Bewegung der Lider erschwerende oder verhindernde Geschwülste an Einem oder dem anderen Lide; Lähmung der die Augenlider bewegenden Mnökel (in allen Graden und Formen) an einem oder beiden Angen — wenn alle diese Gebrechen mcheil-bar sind. 3. Chronische Thräncnsack-Blennorrhöe und die Windgeschwnlst des ThränensackcS; die Thränensack-Fistcl; habituelles unheilbares Thräncnträuseln höheren Grades, es möge durch waS immer für ein organisches Leiden begründet sein. 4. Schielen des rechten AtigcS in allen Graden; hochgradiges Schielen des linken Auges; Schiefstehen des Einen oder beider Augen in allen Graden und Formen; das Zittern der Augen (Nystagmus); wirkliche Bortrcibung oder Vorlagernng des Einen oder anderen AngcS (Exophthalmus). 5. Narbige Verbildungen der Bindehaut in größerem Umfange; hochgradiges Trachom. 6. Narben und Trübungen der Hornhaut des Einen oder beider Augen, wenn sie auch nur einen Thcil der mäßig erweiterten Pupille decken, sie mögen nun dicht, sehnenähnlich oder zartwolkig und verschwommen sein. * 7. Staphylome der Hornhaut und Iris in allen Formen und Größen; partielle und totale Ansdehnnng der weißen Angcnhant (also Scleral-Staphylom, Cirsophthalmus, An-gcnwassersncht). 8. Verzerrungen der rechten Pupille, durch welche Ursache immer veranlaßt; Anlölhnn-gcn dcö Pnpillcnrandcs des linken Auges in mehr als der Hälfte seines Umfanges, sei cS an die Linscnkapsel oder an die Hornhaut; vollständige Pnpillcnspcrre des Einen oder beider Augen; angeborene Jriöspaltc; Narben oder theilweisc Lostrennnngen der Iris vom Ciliar-Bande. * !). Grauer Staar, d. i. Trübungen der Linse oder ihrer Kapsel in allen Formen und Graden; Mangel einer oder beider Linsen, durch voransgcgangcne Operationen oder zufällige Beschädigungen veranlaßt. 10. Schwarzer Staar in allen seinen Graden und Formen, von der partiellen Umnebelung des Gesichtsfeldes bis zur vollständigen Verfinsterung desselben an Einem oder beiden Augen (Amblyopie und Amaurose). * 11. Schwund des Einen oder beider Augen in allen seinen Formen und Graden. * 12. Wcißsncht (Pigmentmangel, AlbiniSmuS) der Angen. 13. Kurzsichtigkeit in einem so hohen Grade, daß der Mann mit Zcrstrennngs-Linsen (Concav-Brillcn) von 4 Wiener Zoll Brennweite — Druckschrift oder beliebige andere Zeichen von einer drittel Wiener Linie Höhe und entsprechender Dicke in beliebiger Entfernung vom Auge zu lesen oder beziehungsweise zu erkennen tut Stande ist. 14. Ucbersichtigkeit (Hyperpresbyopie) in so hohem Grade, daß der Mann mit Sam-mel Linsen (Convep-Brillcn) von 6 Wiener Zoll Brennweite — Druckschrift oder beliebige andere Zeichen von höchstens Einer Wiener Linie Höhe und entsprechender Dicke in mehr als 12 Wiener Zoll Entfernung vom Auge zu lesen oder beziehungsweise zu erkennen im Stande ist. E. Am Geruchs-Organe. 1. Mißbildungen und Krankheiten der Nase, welche das Gesicht des Mannes stark entstellen, und die Verständlichkeit seiner Sprache, sowie das Athemholen, wesentlich beeinträchtigen. 2. Stinkender Ausfluß aus der Nase in Folge eines bösartigen Geschwüres oder Beinfraßes. F. Am M nnde und in der Mundhöhle. * 1. Daö Gesicht stark entstellende Hasenscharten. 2. Bösartige Krankhcitszustündc Einer oder beider Lippen. * 3. Gespaltener, durchlöcherter oder ganz fehlender Gaumen. * 4. Mangel der Mehrzahl der Schneide- oder Eckzähne, bei schlechtem Zustande des übrigen Gebisses in beiden Kiefern; Zahnsäule in größerer Ausbreitung. 5. Hochgradige Zerstörung der Nachcngebildc. G. Alle unheilbaren Gebrechen der Zunge, welche die Function derselben beeinträchtigen, z. B. Lähmung, Verwachsung u. s. w. 7. Verengerung der Speiseröhre. 8. Nnchhlose Eines oder beider Kiefergelenke. 9. Unheilbare Stimmlosigkeit; eine so heisere oder näselnde Stimme, daß dadurch die Aussprache vollkommen unverständlich wird. 10. Hochgradiges Stottern und Stammeln. 11. Stummheit. II. Am Halse. 1. Blähhals, Vergrößerung der Schilddrüse oder Cysten in derselben (Kropf), wenn durch die genannten Gebrechen voraussichtlich das Athmcn bei geschlossener Uniform geh!» dert wird. 2. Bedeutende Anschwellung und Verhärtung der Drüsen mit oder ohne Vereiterung. 3. Große Narben, welche die Bewegung bedeutend beeinträchtigen. 4. Fisteln des Kehlkopfes und der Luftröhre. 5. Schiefer, das Individuum entstellender Hals. III. Am Brustkörbe und in den Organen der Brusthöhle. * 1. Unregelmäßigkeiten im Bane des Brustkorbes, wenn selbe das freie Athmen beeinträchtigen und bei angezogenen Kleidern wirklich entstellen (platte, eingedrückte, Hühnerbrust n. dgl. §. 12). * 2. Schlüssclbcinbrüche, welche mit auffallender Mißstaltung und Verkürzung geheilt sind und den freien Gebrauch des Armes wesentlich hindern. 3. Lnngen-Tubercnlose. 4. Andauernde Ansammlung einer Flüssigkeit in der Brusthöhle. 5. Lnngen-Emphyscm. 6. Organische Fehler des Herzens und der großen Gefäßstänunc. 7. Unheilbarer Beinfraß des Schlüsselbeines, des Brustbeines oder der Nippen. IV. Am Unterleibe. 1. Unheilbare Milz- oder Lcbcrvergrößernng mit kachektischen Aussehen des Mannes. * 2. Eingeweide - Vorlagerungen (Brüche), von welcher Größe und Dauer sie immer sein mögen. 3. Erguß in der Bauchhöhle oder fühlbare Eingeweide-Erhärtungen, Geschwülste und Neubildungen. 4. Mastdarm-Vorfall oder Fisteln, große Hämorrhoidal-Knoten oder Fissuren am Aster, wenn sie unheilbar sind. 5. Unwillkürlicher Abgang des Kothes. V. An den Geschlechtsteilen. * 1. Ausmündung der Harnröhre in der Mitte oder an der Wurzel des Gliedes. * 2. Verlust beider Hoden. 3. Bleibende Lagerung des Einen oder des anderen Hodens im Leisten-Kanale oder am äußeren Leisten-Ningc. 4. Unheilbare Hydrocele oder große Cysten am Samenstrange. 5. Chronische unheilbare Vergrößerung Eines oder beider Hoden, welche bereits eine bedeutende Ausdehnung erreicht hat; dcßgleichen sehr bedeutende Venen - Erweiterungen am Samenstrange. 6. Unvermögen, den Harn zu halten. * 7. Harnfisteln. 8. Blascnsteine. VI. An der Wirbelsäule und dem knöchernen Gerüste. 1. Starke Abweichung der Wirbelsäule von ihrer normalen Richtung. * 2. Gespaltenes Rückgrats). 3. Starkes Hcrvorragen oder Schicsstehen einzelner oder mehrerer Wirbel. 4. Beinfraß der Wirbel. 5. Ausfallende, den Mann entstellende Erhöhung .oder schiefe Stellung der Schultern oder des Beckens. VII. Au den Gliedmaßen. A. An den Gliedmaßen überhaupt. 1. Chronische Entzündung und Anschwellung der Gelenke; Erschlaffung der Kapseln und Gelenkbänder, mit freiwillig zu bewerkstelligender Luxation; chronische Ausschwitzung in den Gelenkskapscln (Gelcnkswassersucht); theilweise oder vollständige Anchylose; Contracturen der Gelenke; unheilbare Beinhaut- oder Knochen - Anschwellungen, wenn sic die freie Bewegung des Gliedes beeinträchtigen. * 2. Veraltete und unheilbare Verrenkungen; regelwidrige (widernatürliche) Gelenke. 3. Unheilbarer Bcinfraß oder Knochenbrand * 4. Weit verbreitete, tief gehende, auf dem Knochen anfsitzende und die freie Bewegung der Gliedmaßen beeinträchtigende Narben. * 5. Verkrümmungen, Ungleichheiten oder Verkürzungen der Röhrenknochen, wodurch der freie Gebrauch der Gliedmaßen sichtlich beeinträchtigt wird. 6. Lähmung einer Gliedmaße. B. An den oberen Gliedmaßen. 1. Verlust eines Zeigefingers oder Daumens, sowie von anderen Fingern oder von Fht* gerglicdern, wenn durch letztere beiden Gebrechen die Handhabung der Waffe oder die Lenkung des Pferdes, sowie die Verwendung des Mannes als Matrose oder in einer Heeres» Anstalt, gehindert ist. 2. Alle jene anderweitigen Mißbildungen und Verstümmlungen der Hand, wodurch ihre Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigt wird. C. An den unteren Gliedmaßen. 1. Bedeutende und vielfach verzweigte Venen-Erweiterungen mit sogenannten Blutader-Knoten. 2. Chronische unheilbare Fußgeschwüre oder ausgebreitete Narben davon, welche leicht und öfters aufbrechen, und an Stellen sitzen, die dem Drucke der Kleidungsstücke unterliegen. 3. Freiwilliges Hinken. * 4. Berwachstingen aller Zehen eines Fußes untereinander. 5. Alle jene sonstigen Mißbildungen und Verstümmlungen des Fußes, wodurch dessen Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigt wird. 6. Auffallende und den Mann sehr verinlstaltendc Formfehler, als: starkes Kniebohren, sehr entwickelte Aus- oder Rückwärts krümmung, namentlich der Unterschenkel. 7. Unheilbare Fußschweiße, wodurch die Haut wie macerirt und wund erscheint, seien sie übelriechend oder nicht. 8. Vollkommene Plattfüße, welche letztere jedoch von breiten Füßen wohl zu unterscheiden sind. Anmerkung. Unter Plattfuß versteht man denjenigen Zustand des Fußes, in welchem der Rücken desselben nicht gehörig gewölbt und die Fußsohle nach ihrem inneren Rande hin nicht ausgehöhlt ist, folglich alle Thcile der Fußsohle beim Auftreten den Boden berühren, so daß man nicht im Staude ist, einen Finger von dem inneren Rande her zwischen die Fußsohle und den Boden zu bringen. Diese Vernnstaltung läßt sich auch dadurch erkennen, daß der innere Knöchel sehr hervorragend ulid stets tiefer als gewöhnlich gelagert ist, dann daß sich unter dem äußern Knö chel chic, dem Grade des Uebels entsprechende, folglich hiernach mehr oder weniger bedeutende Aushöhlung vorfindet, daß der Gang eines Plattfüßigen gewöhnlich mit gebogenen Knieen geschieht und viele Ähnlichkeit mit dem Gange eines Menschen hat, der einen Schiebkarren vor sich schiebt, und daß daö Fußgelenk zwar nicht ganz steif ist, jedoch nach dem Grade des Uebels mehr oder weniger dessen freie Beweglichkeit leidet, und dieses vorzüglich beim Ausstrecken des Fußes. Der breite Fuß gibt sich durch folgende Zeichen zu erkennen: Bei demselben findet sich an der Sohle die gewöhnliche Aushöhlung, der Rücken des Fußes ist gehörig gewölbt und an der Fußwurzel nicht breiter als gewöhnlich. Erst in den Knochen des MittelsnßeS fängt die Ausdehnung des Fußes in die Breite an, nimmt an den Zehen immer mehr zu, so daß bei einigen die Zehen fast in einer geraden Linie sich endigen, und die große Zehe vor der kleinen nur sehr wenig hcrvorragt. Der breite Fuß ist in der Regel auch sehr fleischig Die Bewegung im Gelenke ist nicht gestört, der Gang geschieht nicht mit gebogenen Knieen. VIII. Allgemeine krankhafte Zustände. 1. Allgemeine Schwäche und Hinfälligkeit, die keine Kräftigung des Organismus mehr anhoffen läßt. 2. Unheilbare Krankheiten der Haut. * 3. Hochgradige Scrophulose, die sich durch veraltete Geschwülste und Geschwüre ausspricht. 4. Allgemeine invetcrirte Syphilis. 5. Alle entstellenden oder die freie Bewegung hemmenden Balg- oder Fettgeschwülste. 6. Alle Pulsader- und sogenannte Lymphgeschwülste (Congestions-Abseesse). 7. Krebsbildungen aller Art. 8. Habituelles Zittern und Convulsionen. 9. Veitstanz. 10. Lähmungen. * 11. Fallsucht. * 12. Alle Geisteskrankheiten. Beilage C. Verzeichnis jener vom Kriegsdienste gänzlich nnd für immer ausschliehenden offenkundigen Gebrechen, welche mich von dem Nichtarzte leicht erkannt werden können. I. Am Kopfe. 1. Verunstaltung, Berschobenheit oder mißförmige Größe des Schädels in einem so hohen Grade, daß eine Militär-Kopfbedeckung entweder gar nicht oder nicht nach Vorschrift getragen werden kann. 2. Gänzliche Kahlköpfigkeit. 3. Theilwciser Mangel an den Schädclknochen. 4. Im hohen Grade entstellende Muttermale oder Verbildungen iin Gesichte. 5. Mangel Eines oder beider Augenlider oder eines beträchtlichen Theiles derselben, Mangel eines Auges. 6. Der aus der Augenhöhle nnd zwischen den Augenlidern ganz hervorgetriebene Augapfel. 7. Ausfallend mißgebildete, das Gesicht ekelhaft entstellende Nase, vollständiger oder theilweiser Mangel derselben. II. Am Halse. 1. Großer nnd entstellender, daö Athmen sehr erschwerender Kropf. 2. Schiefe Stellung des Kopfes. 111. Am Rumpfe. 1. Entstellender Höcker der Brust oder des Rückens. 2. Auffallendes, den Mann verunstaltendes Höherstehen einer Schulter. 3. Große Eingeweidcvorlagerungcn (Leibschädcn). 4. Auffallende Berschobenheit und schiefe Stellung der Hüfte. 5. Zwitterähnliche Bildung; gänzlicher oder fast gänzlicher Mangel des männlichen Gliedes. IV. An den Gliedmaßen. 1. Auffallende Kürze einer Gliedmaßc. 2. Mangel einer Gliedmaße oder eines bedeutenden Theiles derselben, ferner Mangel des Daumens oder des Zeigefingers, oder zweier anderer Finger derselben Hand; Mangel der großen Zehe oder mindestens zweier Zehen an einem Fuße. 3. Auffallender Mißbildungen, Verkrümmungen und Verstümmlungen der Gliedmaßen. 4. Auffallender Schwund, sowie bedeutende Masscnzuuahme einer Gliedmaße. 5. Hochgradige Ausdehnungen der Blutadern (Krampfadern), welche den ganzen Unterschenkel und Fuß einnehmen nnd stellenweise große Knoten bilden. 6. Auffallend verbildeter und nicht zum Gehen geeigneter Fuß (Klump- und Pferde-Fuß u. f. w.) v. Allgemeine Regelwidrigkeiten des Organismus. 1. Fettleibigkeit in sehr hohem Grade. 2. Hoher Grad von Abmagerung. 3. Ausfallend große Geschwülste am Körper. 4. Zwerggestalt. 5. Taubstummheit. 6. Blödsinn. ■■^vifuxr jiaaa/uv-------------- J n I) a 11. Seite Instruction zur Ausführung des Wehr-gefetzes............................................88 T. Theil. Kricgsdienstpflicht. Territorial-Einthei-lnng und Behörden in Ergänzungs-Angelegenheiten. I. Mfdjnilt. Wehrpflicht, Stellungspflicht, Dienstpflicht. 2. Wehrpflicht, Wehrfähigkeit, Verpflichtung zur Dienstleistung für Kriegszwecke .... 88 3. Stellnngspflicht............................ . 88 4. Wehrpflicht und Stellnngspflicht der Eiuge-wandcrten........................................89 ü. Dienstpflicht................................89 6. Präsenzdienstpflicht.........................90 7. Ersatzreserve und Wehrpflicht in derselben. Evidenz der ans Familien-Rücksichten Befreite« und Entlassenen.............................91 II. Mschmlt. Territorial-Eintheilung und Behörden in ErgänzungS Angelegenheiten. 8. Eintheilung beider Staaten der Monarchie in Ergänzung®: und Stellnngsbezirke. . . .91 9. Ergiinznngsbehörden..........................92 II. Theil. Tic regelmäßige Stellung. III. JtOrcfjintt. Bornrbeiten zur Ausführung der regelmäßigen Stellung. Grundsätze für die Verzeichnung der Stellungspflichtigen. Verfahren bei der Verzeichnung. 10. Vorarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Allgemeinen . ^..................................92 11. Verzeichnung der Stellungspflichtigen der ersten Altersklasse durch die Matrikenslihrer 93 12. Zuständigkeit zur Erfüllung der Stellungspflicht .........................................93 13. Aufforderung behufs Anmeldung zur Verzeichnung .......................................93 14. Meldung der Stellungspflichtigen zur Verzeichnung .......................................94 15. IC. 18. 19. 20. 21. 99 Seite Verzeichnung der Stellungspflichtigen aller drei Altersklassen....................................94 Verzeichnung der fremden Stellungspflich- tigen.................................................95 Einbringung der Ansuchen um die zeitliche Befreiung (Reklamationen) und um die Begünstigung der Enthebung von der Präsenz- dienstpflicht.........................................96 Ansuchen fremder Stellungspflichtiger um Vorführung vor die Stellung® - Commission des Aufenthaltsbezirkes ..............................96 Schluß der gemeindeweiscn Verzeichnung der Stellnngspflichtigen..............................97 Prüfung und Vervollständigung der gemein-dewciseu Verzeichnisse durch die Bezirksbehörde ................................................97 Kundmachung der Verzeichnisse in den Gemeinden ...................................................98 Verfahren über Einsprachen gegen die Verzeichnung, wider Reklamationen oder Anbringen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht 98 IV. Mschnitt. Losung; Verfahren bei derselben. Lo> sungs- und Stellungsliste. 23. Zweck der Losung, Verlust des Losung®-rechtcs, Nachlosung............................99 24. Die Losungs-Liste..........................99 25. Feststellung des Zeitpunktes der Losung . 99 26. Verfahren bei der Losung...................100 27. Verfahren bei der Nachlosung .... 100 28. Die Stellungs-Liste........................100 V. Mschnitt. Repartition der Recruten- und Ersatzre- serve-Contingente; Anrechnung der Ein- gereihten, beziehungsweise Eingetheilten auf die Kontingente. 29. Repartition des Recruten und Ersatzrc-serve-Contingeutes aus die Königreiche und Länder...................................101 30. Stellungsbezirksweise Repartition des Rekruten- und Ersatzreserve-Contingenle® . . 102 32. Truppenweise Subrepartition de® Reerntcn-Contiugentes durch die Heeres- (Marine-) Ergänzungsbezirks-Commanden .... 103 33. Anrechnung auf das Recruten -Evntingent; Guthabungen der Stellungsbezirke aus dasselbe ........................' .... 103 34. Anrechnung ans das Ersatzreserve-Contingent; Guthabnngen der Stellungsbezirke aus dasselbe ...........................................104 Seite 35. Rückstände und Ersätze de» Rccruten-Contin- g cntc»........................................104 36. Rückstände und Ersätze de» Ersatzrescrve-Contiiigcntc».......................................104 VJ. Mschmtt. Zeitliche Befreiung von der Stcllnngs-und Enthebung von der Präsenzdicnst-pflicht. 37. Die zeitliche Befreiung von der Stellungs-Pflicht. Lompetenz zur Entscheidung . . . 105 38. Grundsätze für die Bcurtheilnng de» Anspruches auf die zeitliche Befreiung. . . 105 30. Documentirung de» Anspruches ans die zeit- lidjc Befreiung................................107 40 Die Enthebung von der Präseuzdienstpflicht. Eoinpetcnz zur Entscheidung.........................108 41. Bedingungen zu dem Ansprüche der Candi-daten des geistliche» Standes der katholischen Kirche, de» griechisch-katholischen und des griechisch-orientalischen Ritus aus die Enthebung von der Präscnzdienstpflicht. . . 108 40. Bedingungen zu dem Ansprüche der Candi-daten des geistliche» Stande» der augsbur-gischen und helvetischen Coiiscssion, dann de» unilarischcii GiaubcnsbekennlniffcS ans die Enthebung von der Präseuzdienstpflicht . . 109 43. Bedingungen zu dein Ansprüche der Candi-datcn des Rabbinatc» auf die Enthebung von der Präsenzdicnstpflicht...........................109 44. Bedingungen zu dem Ansprüche der Lehramts-Candidaten und Lehrer an Volksschulen ans die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht . 110 45. Bedingungen zu dem Ansprüche der Land-wirthschaftsbcsitzer auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht.............................HO 46. Bedingungen zu dem Ansprüche der Seeleute in nautischen oder Schiffsbau-Schnlcn auf die Enthebung von der Präseuzdienstpflicht. 111 VII. Mschmtt. Verlauf des Stellnngsgeschäftes. 47. Stellnugsperiode . . ■ . . . .112 48. Organisation der Stcllllilgs-Coiilinissiouen . 112 49. Feststellung des Reise- und Gcschästsplancs der Stellungs-Commissionen . . . .113 50. Designirung der Mitglieder der Stellnngs-Coniinissioiieii..................................114 51. Kundmachung der StclluugStage . . . • 114 52. Vorsührung' der Stcllnngspflichtigen und der in Betracht kommenden männlichen Angehörigen der Reclamirtcn vor die Stellungs-Commission . . •..........................H4 53. Verfahren bei dem Stellungsgeschäfte und Obliegenheiten der Stellungs-Commission im Allgemeinen............................................l>5 54. Verfahren in Reclamationsfällcu . . . 116 55. Berufung»-Verfahre» in Reclamatiourfällen 117 56. Verfahren bei Entscheidungen über Ansuchen um die Enthebung tioit der Prüsenzdicnst Pflicht ...............................................117 57. Berufungs-Verfahren bei Abweisung der Ansuchen um die Enthebung von der Präsenz-dienstpflicht..........................................118 58. Ausnahme des Körpermaße»............................118 59. Körperliche Untersuchung der Stellungspflich tigen..............................................H8 Seit« §. 60. Abgabe Stellungspflichtiger zur Beobachtung oder Heilung in die Spitäler . . . . 119 » 61. Verfahren mit den Selbstbeschädigern (Selbst- verstümmkern) . ...... 120 „ 62. Classification der Stellnngspflichtigcn und Beschlüsse der Stellungs-Commission . . 120 „ 63. Grundsätze, nach welchen die Deckung der Recrutcn- und Ersatzreserve-Contingente erfolgt ............................................121 „ 64. Truppenweise Einthcilung der auf das Re- cruten-Coiitingcnt einzureihenden Stellungspflichtigen ......................................122 „ 65. Wasfenweisc Eintheilung der in die Ersatzreserve eingetheilie» Stellungspflichligcn . 123 „ 66. Truppenweise Eintheilung der in die Landwehr einzureihende» Stellniigspflichtige» . 122 „ 67. Truppenweise Eintheilung der von der Prä- senzdienstpflicht enthobenen Stellungspflichtigen, der in den Verwaltung« - Branchen des stehenden Heeres und der Kriegsmarine Dienenden, dann der Menoniten .... 122 „ 68. Classification der Ecwcrdsfähigkcit der Stel- lungspslichtigen i» Absicht aiif die Militärtaxe .............................................123 „ 69. Nachmänn r ... 123 „ 70. Bezeichnung des Ergebnisses der Amtshand- lungen der Stellungs-Commisston in der StelluiigSliste...................................124 „ 71. Schluß der Stellung und Abschluß der Stel- lungsliste........................................125 „ 72. Der Act der Assentiruug und die Documeutirung derselben..........................................126 „ 73. Verfahren mit de» in die Ersatzrcscrve Ein- getheilten........................................127 „ 74. Vorgang bei nicht vollständiger Aufbringung des Recruten-Conlingentes.........................127 „ 75. Verfahren bei gesetzwidrigen Vorgängen in der Heranziehung der Stellungspflichtigen zur Erfüllung dieser Pflicht . '. . .' . 127 VIII. Mschmtt. Nachstellungen. „ 76. Heranziehung der von der regelmäßigen Stellung Ansgcbliebeucu zur Nachstellung . . 127 „ 77. Verfahren mit den Stellnngspflichtigcn, welche im Auslände bleibend ansässig sind . . . 128 „ 78. Bedeutung der Abschlußnumuiern bei den Nachstellungen....................................129 „ 79. Verfahren mit den zur Eintheilung in den Stand der Ersatzreserve vorgemerkten Siel-lungspflichtigen nach vollendetem 30., be-zichnngswcisc 32. Lebensjahr .... 129 „ 80. Nachstellungen im Delegirungs- und Requi- sitionSwege • 129 „ 81. Verfahren in RcclamationSfällen bei den Nachstellungen....................................130 „ 82. Verfahren bei Entscheidungen über die bei den Nachstellungen ««gebrachten Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht. 130 „ 83. Organisation der ständigen Stellungs-Com- missioucn; Obliegenheiten derselben im Allgemeinen .........................................131 IX. Mschmtt. Ueberprüfungs-Eouimissionen; Kosten der regelmäßige» Stellung. „ 84. Organisation der Uebcrprüfungs - Commissionen .... 132 Seite 85. Wirkungskreis und Beschlüsse der Ucbcrprü-snngs-Commissionen........................13; 86. Vorführung vor die UeberprüsungS - Com-uiissiou..................................134 87. Koste» der regelmäßigen Stellung . . . 135 X. Abschnitt. Dienstes. Derhältniß der uiieinqcrcihten Recruten und deren Einreihung. 88. Die Einreihung und deren Bedeutung . . 136 89. Widmungs-Schein für »neingercihte Recruten des stehenden Heeres, der Kriegsmarine und Landwehr; Urlaubs-Dokumente .... 136 90. Dienstesvcrhältniß der nneingereihlcn Rc-cruten..........................................137 91. Documentirung der Einreihung.... 137 92. Verfahren bei Acndcrungcn in der truppen-wcise» Einlheilnng der Recruten; Abgang der uneingercihten Recruten in Entlassnngs-nnd Sterbcfällcn.............................. 137 93. Grundsätze, nach welchen die Einlheilnng der Recruten bei den Unter - Abtheilungen der Truppen und ihre Heranziehung zum Prä-senzdicnste erfolgt.............................138 XI. Abschnitt. Contingents-Abrechnnng. 94. Zeitpunct der Coutingcnts-Abrcchnung . . 138 95. Verfahren bei der ContinaentS-Abrcchnnng . 138 96. Feststellung der Abschlnßnnnnnern bei der Contingents-Abrechnung; Einstellung der Abwesenden in die Vormerkung. ... 139 97. lieber das Vormerkbuch der Abwesenden . 139 XII. Abschnitt. Berichte und Eingaben mit Bezug auf die regelmäßige Stellung. 98. Berichte im Allgemeinen...................140 99. Eingaben der politischen Ergänzungsbehördcn 140 III. Lh.it. Straf- und Controls - Bestimmungen. Stellung von Amtswegen. Einreihung der Zöglinge ans den Militär-Bildnngs-Anstalten. XIII. Abschnitt. Straf- und Controls - Bestimmungen. Stellung non Amtswegen. 101. Eompetenz der Strafamtshandluugen und Verfahren bei denselben im Allgemeinen. • 141 102. Beschränkung der Reisen der Stellnngspflich-tigen in das Ausland........................141 103. Beschränkung der Verehelichung im stcllungs- psüchtige« Alter ........ 142 Seite 104. Stellung von Amtswegen der unbefugt Verehelichten ...........................................142 105. Stellung von Amtswegen der StelluugS-flttchtigen...........................................142 106. Stellung von Amtswege» der Selbstbeschä-diger (Sclbstverstümmler).............................143 107. Verfahren bei der Stellung von Amtswegen im Allgemeinen . 143 108. Controlc im Allgemeinen.........................143 XIV. Abschnitt. Einreihung der Zöglinge aus den Militär-Bildnngsanstalteu. 109. Militär-Bildungsanstalten .... 144 110. Dauer der Präsenzdtenstpflichl .... 144 111. Verständigung der Ergänznngsbehörden von der Einreihung der Zöglinge in das stehende H er oder in die Kriegsmarine .... 145 112. Einstellung der Zöglinge aus den Militär-Bildungsanstalte» in das Vormerkbuch über die Abwesenden..................................145 I V. Theil. Der freiwillige Eintritt in da» stehende Heer und in die Kriegsmarine. XV. Abschnitt. Ter dreijährige freiwillige Liniendienst. 113. Der freiwillige Eintritt im Allgemeinen. Dienstpflicht der Freiwilligen......................145 114. Nachwei'e zum freiwilligen Eintritte. Giltig-keitSdancr des Eintritts-EcrtificatcS. . . 146 115. Anmeldung de« Freiwilligen bei der zur Aufnahme berechtigten Truppe oder Anstalt. . 147 116. Documentirung des Actes der Assentirung und Verständigung der Ergänznngsbehörden. 148 117. Die Einreihung der Eadetcn in das stehende Heer und in die Kriegsmarine . . . .148 118. Von dem Eintritte der Ausländer in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine. • 149 119. Die Aufnahme provisorischer See Eadetcn in die Kriegsmarine...............................150 XVI. Abschnitt. Der einjährige freiwillige Liniendienst. „ 120. Im Allgemeinen......................................151 „ 121. Wahl des Dienstes, der Truppe, Garnison und der Präscuzperiodc............................151 „ 122. Einbringung der Aufnahmsgesuche . . 152 „ 123. Nachweise der Befähigung zum einjährigen freiwilligen Dienste..............................152 „ 124. Nachweis der wissenschaftliche» Befähigung 153 „ 125. Bedingte Zusichcrnng der mit dem einjährigen freiwilligen Dienste verbundenen Begünstigungen an Aspiranten vor Vollendung der hiezu vorgeschriebcncn Studien .... 154 „ 126. Bezeichnung der in Beziehung auf die Nachweise der wissenschaftliche» Befähigung den Ober-Gymnasien und Ober-Realschulen gleichgestellten Lehranstalten...................................154 Seite §. 127. Nachweis der wissenschaftlichen Besähigung durch Zeugnisse ausländischer Unterrichts- Anstalten .........................................150 „ 128. Nachweis der Mittellosigkeit . . . 155 „ 129. Orgauisatiou der Prüfungs-Commissionen . 155 „ 130. Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung......................................156 „ 131. Beschlüsse der Prüfungs-Commission: Wiederholung der Prii ung......................................157 „ 132. Bezeichnung der zur Aufnahme einjährig Freiwilliger berechtlgten Truppen; Competen; zur Entscheidung über die Aufnahmsgesuche. 157 „ 133. Abweisung der Aspiranten seiiens der Truppen wiegen Unzulänglichkeit der 'Nachweise; Berufung...........................................158 „ 134. Die Assentirung einjährig Freiwilliger . . 159 „ 135. Abweisung der Aspiranten wegen 'Nicht-eignung znm Dienste in der gewählten Waffe oder zum Kriegsdienste überhaupt . . . 159 „ 136. Nachträgliche Anerkennung der Begünstigungen des einjährigen freiwilligen Dienstes 160 „ 137. Die Präsenzdienst-Periode............................160 „ 138. Aufschub des einjährigen Präsenzdienstes . 160 „ 139. Antritt des einjährigen Präsenzdienstes . .161 „ 140. Bedingungen für den Antritt des einjährigen Präsenzdienstes in der Genie- und Pionnier-rruppe, dann im Militär-Fuhrwesens-Corps und als Medicincv..................................161 „ 141. Bekleidung, Verpflegung und Ausrüstung der Freiwilligen des streitbaren Standes während des einjährigen Präsenzdieustes. . . 162 „ 142. Der einjährige Präsenzdienst der Medicina, Veterinäre und Pharmaceuten; deren Gc- blthrenbezug.......................................163 „ 143. Der einjährige freiwillige Verpflegsdienst . 164 „ 144. Erlöschen der Freiwilligen - Begünstigungen in Kriegszeiten . 165 „ 145. Uebersetzung in die Reserve; freiwillige Fortsetzung des Präsenzdienstes.................................165 „ 146. Der einjährige freiwillige Dienst in der Kriegsmarine.......................................166 V. ftijcil. Enthebung der Soldaten von der Präsenzdienstpflicht ; Uebersetzung in die Reserve und Landwehr; Entlassung, Stand der Ersatzreserve; Evidenz der aus Fa-niilien-Rücksichteit Befreiten und Entlassenen. XVII. JlßfcOiutt. Enthebung der Soldaten von der Präsenzdienstpflicht. „ 148. Bedingungen zu dem Ansprüche der Soldaten auf die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht...................................................169 „ 149. Entscheidung liber die bei der Stellung versäumten Ansuchen um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht..................................170 ,i 150. Controle der von der Präsenzdienstpflicht enthobenen Soldaten...................................170 XVIII. jlOfdjuiU. Uebersetzung in die Reserve und Landwehr. Seite §. 151. Uebersetzung in die Reserve im Allgemeinen 170 „ 152. Grundsätzliche Bestimmungen über das Verfahren bei der Uebersetzung in die Reserve . 171 „ 153. Uebersetzung in die Landwehr .... 172 „ 154. Freiwillige Fortsetzung der activen Dienstleistung im stehenden Heere und in der Kriegsmarine...................................173 „ 155. Uebersetzung der Officicre in die Reser ve und Landwehr.......................................173 XIX. Mschnilt. Entlassungen. 157. Im Allgemeinen....................................174 158. Regelmäßige Entlassung............................175 159. Entlassung wegen gesetzwidriger Einreihung 175 160. Entlassung wegen nnbehebbarer Dienstes-»niauglichkeit..........................................176 161. Entlassung aus Familien-Riicksichten. . . 177 162. Entlassung der Nachmänner.........................178 163. Entlassung zu dem Zwecke der Auswanderung 178 164. Competenz der Entscheidung in Fällen der Entlassung vor vollendeter Dienstpflicht . . 179 165. Legitimation^ - Documentc für die nach und vor vollendeter Dienstpflicht entlassenen Soldaten ..................................................179 XX. llöscfjHitt. Stand der Ersatzreserve; Evidenz der ans Familienrücksichten Befreiten und Entlassenen. 166. lieber die in den Stand der Crsatzreserve eingetheilten Wehrpflichtigen.......................180 167. lieber die der Ersatzreserve, beziehungsweise der Landwehr zur Evidenzhaltung überwiesenen Wehrpflichtigen ..............................182 xxi. tiOfcfmitt. Militärtatzpsticht. Besondere Bestimmungen für die Territorien von Ra-gusa und Eattaro, dann für Tirol und Boralberg. 169. Militärtaxpflicht........................... . 183 170. Ausführung der regelmäßigen Stellung im ehemaligen Kreise Cattaro iind im Festlande des ehemalige» Kreises von Ragusa im Königreiche Dalmatien; Contingents-Feststellung für Tirol und Boralberg..........................183