Gesetz- uni) Perm dnungsblatt für das österreichisch - iTfirifdje .KüHmfnni), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1900, XIII. Stück. Nusgegeben und versendet am 20. Juni 1900. 15. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 8. Juni 1900, Zl. 11986, betreffend die Untersagung der Anlage von gewerblichen Priv ats chlacht-Häusern im Gebiete der Gemeinden N a b r e s i n a und Komen und in den Dörfern Divača und bežeče. Im Hinblicke auf den Bestand öffentlicher Gemeindeschlachthäuser in Nabresina, Komen und Dionen, welche für den Bedarf der Gemeinden Nabresina und Komen, beziehungsweise der Dörfer Divaea und Režeče einen genügenden Umfang haben, wird gemäß §. 35 der Gewerbe-Ordnung (Gesetz vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39) die fernere Benützung der bestehenden und die Anlage neuer gewerblicher Privatschlachthünser (Schlachstätten) im Gebiete der Gemeinden Nabresina und Komen und in den Dörfern Divača und Režeče untersagt. Der!. k. Statthalter: Goetz m. p. '