Gesetz-und Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische «KürtenstmD, bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. —— Jahrgang 1905. IX. Stiiit. Aus gegeben und versendet am 15. Juni 1905. IS. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 2. Juni 1905, Zl. 15954, womit die mit Statthaltcreikundmachung vom 15. Mai 1892, L.-G.-Bl. Nr. 10, erlassene und mit der Kundmachung vom 22. Jänner 1901, L.-G.-Bl. Nr. 6, modifizierte Kurordnung für den Kurbezirk Abbazia abgeändert wird. Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. März 1889, L.-G.-Bl. Nr. 12, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Kurwesens und die Erlassung der Kurordnung für den Knrbezirk Abbazia festgestellt worden sind, werden nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Jstrianer Landesausschusse folgende Abänderungen erlassen und verlautbart. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. Art. I. Die §§ 3 und 4 al. d und § 11 der mit der Statth.-Kundmachung vom 22. Jänner 1901, L.-G.-Bl. Nr. 6, abgeänderten Kurordnung für den Kurbezirk Abbazia vom 15. Mai 1892, L.-G.-Bl. Nr. 10, werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und Habey künftighin zu lauten: 26 IX. Stück, Nr. 12. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 2. Juni 1905. § 3. Die Kurkommission besteht ans 16 stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern, und verstärkt sich im Falle des Bedarfes durch Heranziehung von Fachmännern zu den einzelnen Sitzungen. Letztere haben nur beratende Stimmen. § 4. Die Gemeindevorsteher der Ortsgemeinden Volosca und Vcpriuaz, kraft ihres Amtes. § H. Die Kurkommission hat wenigstens einmal in jedem Vierteljahre zur Beratung zusam-mcnzutretcn. Die Einberufung geschieht durch den Kurvorstchcr, jedoch ist derselbe verpflichtet, auch dann eine Versammlung einzuberufen, wenn es wenigstens 5 der im § 3 anfgczählten 16 Mitglieder oder von der politischen Bezirksbehörde verlangt wird. Art. II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.