Gesetz- uni> Verordnungsblatt für das österreichisch=iffirische Msteirlaitst, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. XXVIII. Stück. Ausgegcben und versendet am 10. December 1896. 34. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei Min" 17. November 1896, Zl. 23774, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums der Innern vom 7. November 1896, Zl. 36869, mit All er H. Entschließung v o m 4. N o v emb er 1896 genehmigte Beschluss des Görz er Landcsausschusscs vom 29. Juli 1896, betreffend d i e B e r t h e i l u n g der Gemeindegründe von Prapetno bei St. Beitsberg, verla ntbart wird. Art. 1. Die im Grundbuche der Steuergemcinde Prapetno, Einl. Zahl 162, auf Namen dieser Gemeinde eingetragenen und in der K tcistralmappe derselben mit den Parcellen-Nummern 59, 108, 109/1, 109/3, 114, 119/1, 120, 126, 128, 142/1, 148, 179, 212/1, 212/3, 214, 229, 234/1, 234/2, 322, 323, 369, 370, 377/1, 413, 425, 456, 544/5, 583/1 und 584 bezeichnetcn Gemeindegrttnde im Gesammtausmaße von 143 Hectar, 53 Ar, 94 Quadratmeter sind unter die Gemcindemitglicder, welche Familienhäupter sind, in der 32 Gemcinde Prapetno ihren dauernden Aufenthalt haben und im Sinne des §. 63 der ©enternde» orbmmg zur Theilnahme an der Nutzung des Gemeindegntes berechtigt sind, zu vertheilen. Jeder Berechtigte wird ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewiesenen Anthcile. Die gemeinsame Weide hört infolge dessen auf den vertheilten Gründen ans. Art. 2. Die Hälfte, nach Maßgabe des Werth es, der int Art. 1 angeführten Gründe ist in gleichwertigen Antheilen unter die berechtigten Gcmeindeglieder zu vertheilen. Die Theil-nehmer sind in ein eigenes Verzeichnis anfzunehmen. Bei Abgang des Familienhanptes wird der demselben gebührende Anthcil dessen hinterlassenen Familie zngewiesen. Art. 3. Die andere, gleichfalls nach dem Wcrthe berechnete Hälfte ist nach Maßgabe der Staatssteuer zn vertheilen, welche die berechtigten Gemeindemitglieder von ihren in der Steuergemeinde Prapetno gelegenen Gründen entrichten. Art. 4. Zum Zwecke der Bestimmung des Verhältnisses, nach welchem die im vorangehenden Artikel bezeichnete Hälfte der Gemeindegründe verthcilt werden soll, ist ein Verzeichnis der betreffenden berechtigten Gemciitdeglieder in absteigender Reihenfolge nach Maßgabe der von einem Jeden entrichteten Grundsteuer anzulegen. Neben jeden Namen ist der betreffende Steuerbetrag anzusetzen. Art. 5. Auf Grund dieses Verzeichnisses sind nach der fortlaufenden Reihenfolge acht Classen der in demselben anfgenommenen Mitglieder derart zu bilden, dass die Zahl der Mitglieder der einzelnen Classen der entsprechenden Anzahl jener Mitglieder gleichkomme, welche zusammen einen achten Theil der aus dem Verzeichnisse sich ergebenden Gesammtstcnersnmme entrichten. Art. 6. Kann bei der Bildung der Classen die Gesammtsumme der Steuern nicht wie vorgeschrieben gctheilt werden, ohne den Steuerbetrug eines einzelnen Mitgliedes zu zertheilen, so wird dieses jener Classe angchören, welcher der größere Theil seiner Steuer zuzuschrciben wäre. Art. 7. Die einzelnen in eine Classe anfgenommenen Gemeindemitglieder erhalten gleichwertige Antheile. Art. 8. Jene Gemeindemitglieder, welche sich im Laufe der letzten zwanzig Jahre vom angestammten Vatcrhause getrennt und neue Häuser gegründet haben, erhalten blos die Hälfte der in den Artikeln 2 und 3 für jedes berechtigte Gemeindemitglied bestimmten Werthe. Die NenhänSler sind, rücksichtlich ihrer Theilnahme nach gleichem Maße, in ein besonderes Verzeichnis einzutragen; rücksichtlich ihrer Theilnahme nach Maßgabe der Grundsteuer aber, mit der Hälfte der Gesannntstener, welche ein jeder von seinen in der Stcnergcmeinde Prapetno gelegenen Grundstücken zu entrichten hat. Art. 9. Die Verzeichnisse über jene Personen, auf welche bei der Bertheilung Rücksicht zu nehmen ist (Art. 2, 3 und 8), sind von dem Gemeindcvorstandc zu verfassen und von dem Gc-meinderathe zu genehmigen. Diese Verzeichnisse sind im Geineindeamte durch 14 Tage zur Einsicht aufzulegen, wobei die Auflage mittelst öffentlicher Verlautbarung mit dem Bemerken kundzumachen ist, dass es Jedermann, welcher sich beschwert erachtet, freistehe, binnen acht Tagen, vom letzten Tage, an welchem die Verzeichnisse zur Einsicht anflicgen, angefangen, seine Beschwerde bei der Gemeindevertretung einzubringen. Art. 10. Erkennt die Gemeindevertretung, dass die Beschwerde begründet sei, so hat sie das bezügliche Verzeichnis allsogleich entsprechend richtig zu stellen und nach Verständigung der Partei die erfolgte Richtigstellung mit dem Beifügen knndmachen zu lassen, dass alifällige Recurse gegen dieselbe innerhalb acht Tagen nach erfolgter Kundmachung bei der Gemeindevertretung selbst einzubringen sind. Art. 11. Nach Ablauf der im vorstehenden Artikel bestimmten Frist sind die im Sinne des Artikels 9 angebrachten und von der Gemeindevertretung als unbegründet erkannten Beschwerden, sowie auch die Recurse, welche gegen die Berichtigung der Verzeichnisse im Sinne des Artikels 10 eingebracht worden sind, dem Landesansschusse zur Entscheidung vorznlegen. Art. 12. Jene unter den im Artikel 1 angeführten Grundstücke, welche hinsichtlich der Holz-nutzung bereits vertheilt sind, sind den betreffenden Besitzern in ihre im Artikel 2 erwähnten Antheile, und, wenn deren Werth noch ein höherer wäre, auch in die gemäß Artikel 3 zu bildenden Antheile einzurechnen. Wenn der Waldantheil, welchen Jemand zum Nutzgemtsie innehat, im Werthe höher steht, als jener, welcher ihm gemäß Artikel 2 gebührt, so hat er einen verhältnismäßig geringeren Antheil von der noch nicht zur Vertheilnng gelaugten Hutweide zu erhalten und zwar vom besseren Theile. Hingegen ist jenen Autheilsbcrechtigten, deren Waldantheile einen geringeren als den ihnen gemäß Artikel 2 gebührenden Werth besitzen, von dem besseren Theile der noch nicht zur Vertheilnng gelangten Hutweide so viel hinzuzugeben, als ihnen noch fehlt. Art. 13. Jeder Anthcilöbercchtigte hat, insoweit es die Vorschrift des Artikels 7 zulässt, auf den noch ungetheilten Grundstücken zwei Antheile, einen besseren und einen schlechteren, zu erhalte«, den elfteren auf dem Hochplateau, den zweiten auf den steilen Bergabhäugeu. Gleichwertige Authcile werden durch das Los zngewiesen, wenn sich die Autheilsberechtigten anders unter sich nicht vergleichen können. Art. 14. Den Besitzern isolirter Banerngüter sind die Antheile besserer Kategorie wo möglich in der Umgebung ihrer Besitzungen znzntheilen. Im Allgemeinen ist darauf zu sehen, dass bei der Bcrtheilnng nach Thnnlichkcit der Besitz arrondirt werde. Art. 15. Die Bertheilnng ist von einer Commission dnrchznführen, welche ans einem beeideten Geometer, ans zwei, fremden Gemeinden entnommenen beeideten Schätzlenten und ans zwei einheimischen Vertrauensmännern zu bestehen hat. Der Gemeinderath wählt alle diese Commissionsmitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit. Das Commissionsopcrat ist, sobald es den gegenwärtigen Vorschriften entspricht, für alle Betheiligten ohne Ausnahme bindend. Art. 16. Bevor zur Bertheilnng geschritten wird, sind alle Usnrpen, d. i. jene Stücke von Ge-mcindegründcn, welche einzelne Gemeindemitglieder im Laufe der letzten 40 Jahre dem eigenen Besitze amicctirt haben, zu ermitteln, anszimtessen und einznschützen, sowie einem jeden in seinen besseren Antheil einzurechnen. Art. 17. In gleicher Weise sind auch jene Theilc von Grundstücken ansznmessen und einzuschützen, welche die Besitzer von St. Veitsberg zu Pflanzschnlen gebrauchen. Letztere werden ihnen nach Schätznngswerth in das ausschließliche Eigenthum überlassen, wobei die eingezahltcn Beträge zur Deckung der Commissionskosteii zu verwenden sind. Art. 18. Jenen, welche für die Überlassung ihrer Grundstücke für Zwecke der Regnlirnng der Gemcindestraßen im Tauschwege Theile von Gemeindegrimden erhalten haben, wird rücksichtlich dieser das volle und ausschließliche Eigenthum mit allen im Artikel 23 erwähnten Rechten znerkannt. Art. 19. Der Bertheilnng, beziehungsweise der Zuweisung der Antheile hat die Schätzung der ans den Gemeindegrimden stehenden Bäume, welche Eigenthnm von Privaten sind, durch die Schätzlente voranzngehen und ans Grund dieser Schätzung hat der neue Eigenthümer des An-theilcs den Eigenthümer der betreffenden Bäume zu entschädigen. Derselbe hat den Schätzungswert!) für solche Bäume noch vor dem Besitzantritte des ihm zugewiesenen Antheiles zn bezahlen. Art. 20. Die Commission hat einen geeigneten Platz für die Sandgewiimnng ansznscheiden, welcher als Gemeindecigeuthnm verbleibt. Art. 21. Die Commissioil bestimmt, welche bereits bestehenden Wege ans den vertheiltcn Gemeindc-gründen zn erhalten und welche Wege neu herzustellen sind. Hiebei ist dafür Sorge zu tragen, dass jeder Anthcil mit Rücksicht auf alle landwirthschaftlichcn Bedürfnisse frei zugänglich sei. Art. 22. Alle Waldantheile müssen in ihrer gegenwärtigen Cultnr erhalten werden und bleiben im Schutze des Forstgesetzes. Art. 23. lieber den Bertheilungsact ist ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen, auf deren Grundlage die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Stcnerkatastcr erwirkt werden können. Art. 24. Ehe das Protokoll geschlossen wird, steht den Anthcilsbesitzern innerhalb Jahresfrist zu, ihre Antheile zwecksthnnlicher Arrondirung des Besitzes unter sich zu tauschen. Art. 25. Die Bcrthcilnngskosten, insoweit sie nicht nach den Bestimmungen des Artikels 17 ihre Bedeckung finden, und die für die Herstellung der Wege auf den vertheiltcn Grundstücken erforderlichen Naturalleistungen sind von den Antheilnehmcrn im Verhältnisse ihrer Antheile beizustellen und vom Gemeiudevorstande im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnung ein zubrinaen. Art. 26. Das DertheilnngSopcrat ist dem Landcsausschussc zur endgiltigen Genehmigung vor-zulegcn. Der k. k. Statthalter: Rinaldirri m. p. 3£>. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 21. November 1896, Zl. 24359, mit welcher der mit Allerhöchster Entschließung vom 13. November 1896 laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. November 1896, Zl. 37821, genehmigte Beschluss des Görzcr Landcsausschusses vom 15. Juli 1896, betreffend die Berthcilnng der Gcmeindegründe der Stcuergemeinde Sedlo, verlautbart wird. Art. 1. Die im Grnndbuche unter der Einl. Zahl 200 eingeschriebenen und in der Katastralmappe mit den Pareellen-Nummern 22/1, 22/2, 37/2, 38/2, 39/2, 49, 50, 58/2, 59/2, 63/2, 90/2, 91/2, 98, 120/3,122/1,122/2, 123, 124, 125, 168/2, 169/2,188/5, 189/2, 190/2, 191/1, 192/1,193/1, 194/1, 195/1, 198/3, 208/3, 211/2,212/2, 217/2, 221/3, 222, 231/3, 236, 237/2, 238, 244/3, 245/2, 246/1, 246/3, 247/1, 247/4, 250/2, 251/2, 251/3, 252/1, 279, 281/1, 281/2, 282/1, 282/2, 282/3, 282/4, 283, 284, 285/1, 285/2, 286/1, 288/2,’ 290/2. 361/1, 375/1, 376, 393, 408, 411/1, 423/2, 424/2, 427/2. 430, 432, 474, 566/1, 566/2, 600/2, 601/2, 605, 670/2, 676/3, 682, 683/1, 686/2, 687/2, 688/2, 694, 697/2, 699/3, 700/1, 701/2, 708, 710, 750/3, 751/1, 751/3, 752/1, 752/2, 753, 754, 791, 792, 799/1, 854/3, 854/4, 871/2, 872/3, 874/2, 879/3, 892, 909, 910, 918/2, 919/2, 920/2, 925/2, 926/2, 927/1, 927/2, 991/2, 993/2, 1022, 1023/2, 1024/2, 1030, 1035/1, 1035/2, 1035/5, 1035/6, 1035/8, 1045, 1046, 1049/1, 1049/2, 1081/2, 1081/3, 1100, 1101, 1102/2, 1102/3, 1102/4, 1252, 1298/2, 1328/1, 1335, 1346, 1347, 1357/2, 1364/2, 1365/2, 1374/2, 1375/2, 1376/2, 1377/2, 1378/2, 1379/2, 1404/2, 1410/2, 1413/2, 1414/2, 1415, 1416, 1417, 1426/3, 1427, 1429/2, 1429/3, 1441/2, 1455/2, 1456/2, 1446, 1449, 1450, 1472, 1486/2, 1552, 1564/2, 1565/2, 1569, 1571, 1573/2, 1574 1576, 1578/2, 1579/2, 1587, 1602/2, 1603/2, 1603/3, 1608/1, 1609, 1610/1, 1610/2, 1647/2, 1662/2, 1716, 1722/2, 1723/2, 1724/2, 1738/2, 1745/2, 1750/1, 1.750/2, 1751, 1752/2, 1795, 1819, 1838/2, 1839/2, 1878/2, 1970, 1976, 1980, 1983, 1984/1, 1984/2, 2014/3, 2045/2, 2051/3, 2103/2, 2152/2, 2152/3, 2154/2, 2174/3, 2212/2, 2225, 2230/3, 2231/2, 2233/3, 2235/3, 2235/4, 2243, 2246, 2247, 2249, 2250/2, 2260/2, 2261/2, 2262/2, 2263/2, 2264/2, 2266/2, 2267, 2268/2, 2273/1, 2274/1, 2274/2, 2374/3, 2274/4, 2274/5, 2274/6, 2274/7, 2274/8, 2274/9, 2274/10, 2274/11, 2274/12, 2274/13, 2275, 2277/1, 2277/2, 2278/1, 2278/2, 2278/4, 2278/5, 2278/6, 2278/7, 2279/1, 2279/2, 2279/4, 2280/1, 2280/2, 2281, 2282, 2283, 2284/1, 2284/2, 2284/3, 2284/4, 2284/5, 2284/6, 2284/7, 2284/8, 2285, 2286, 2288/3, 2265/2, 2266/3, 2289/1, 2289/2, 2289/3, 2290, 2291, 2302, 1396/2, 2292, 2295, 1066, 406, 51/2, 120/1, .120/2, 2234/2, 2234/3, 2234/4, 2234/6, 122/3, 658/2, 2288/1, 2288/6, 270/1, 270/2, 240/2, 240/3, 1411/2, 1495/2, 1612, 2276, 1340/2, 1035/9, 1035/10, 1035/11, 1035/12, 2279/5, 2279/6 verzeichneten Grundstücke im Gesammtflächenmaße von 728 Hectar, 52 Ar und 99 Quadratmeter sind unter die einzelnen, gemäß §. 63 der Gemeindeordnung berechtigten Gemeiudcgliedcr in der Weise zu vertheilen, dass jedes von ihnen ausschließlicher Eigenthümer des ihm zngewiesenen Anthcilcö werde und dass in Folge dessen die gemeinschaftliche Weide aushörc. Art. 2. Die Vertheilung ist in der Weise zu bewirken, dass einem jeden Anthcilsbcrcchtigten mittelst des Loses unter Rücksichtnahme ans die Verschiedenheit der Lage und die Qualität der Gründe fünf Anthcile zugewiesen werden, nämlich je zwei Antheile Wald am rechten Ufer des Natisone ans dem Berge Mia und je drei Antheile am linken Ufer des Natisonc und zwar ein Antheil von den Gründen besserer Qualität, ein Antheil von den Gründen mittlerer Qualität und einer von den Gründen niederster Qualität. Die zur gleichen Kate- goric gehörenden Antheilc müssen gleichwerthig sein und hat demgemäß jeder Antheilsberechtigte fünf Antheilc zn erhalten, deren Gesammtwerth bei allen der gleiche sein wird. Art. 3. Beide Antheilc Wald sind zusammen anszulosen und abgesondert folgt dann die Los: ziehnng für die Gesammtheit der drei Weidenantheile, wobei es jedem Antheilsberechtigten freisteht, an der Losziehung persönlich theilzunehmen. Art. 4. Alle Antheilsberechtigten sind in ein Verzeichnis cinzntragen, welches vor der Vertheilung durch 14 Tage in der Gemeindekanzlei zur Einsicht der Gcmcindeglicdcr aufzulegen ist. Die Auflegung muss mündlich und schriftlich mit dem Beisätze kundgemacht werden, dass es Jedem, welcher glaubt, nngerechtfertigterweise aus dem Verzeichnisse ausgelassen worden zu sein, freisteht, innerhalb 8 Tagen, vom letzten Tage des Auflicgcns des Verzeichnisses an gerechnet, seine Beschwerde bei der Gemeindevertretung und sonach gegen den Beschluss der Gemeindevertretung innerhalb der durch §. 88 der Gemeindeordnung vorgeschriebencu Frist bei dem Laudesausschusse einzubringcn. Art. 5. 9inch der endgiltigen Erledigung der allenfalls eingebrachten Beschwerden beginnt die Vertheilung, welche von einer Commission durchgeführt wird, die aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, aus drei von der Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern, aus zwei beeideten Schützmänncrn der eigenen Gemeinde und ans einem beeideten Geometer zu bestehen hat. Die Schutzmänner und den Geometer wählt gleichfalls die Gemeindevertretung. Das Operat der Commission ist für alle Antheilsberechtigten einwandlos verpflichtend. Art. 6. Bevor zur Vertheilung geschritten wird, sind alle Usurpen zu ermitteln, festznstellen und cinzuschätzen, d. i. alle jene Theile von Gemeindegründcn, welche einzelne Besitzer seit 40 Jahren zn ihrem eigenen Besitze hinzngeschlagen haben und alle jene, von welchen einzelne Gemeindeglieder vom Jahre 1869 an die l. f. Steuern und die Gemeindezuschläge entrichten. Bei der Einschätzung sind die von dem betreffenden Besitzer durch Cultivirung erreichten Meliorationen nicht zu berücksichtigen. Auf Grund dieser Einschätzung haben die betreffenden Besitzer noch vor der Vertheilung den durch die Schätzung jedem von ihnen vorgeschriebencn Betrag in die Gemeindecasse einzuzahlen, widrigen« die Usurpe ohne irgend eine Entschädigung für die bewirkte Melioration unter die in Gemäßheit der gegenwärtigen Bestimmungen zn vertheilenden Gründe eingereiht wirb. Die Pflanzstätten, welche einzelne Gemeindemitglicder auf den Gemeindegründen besitzen, sind ebenfalls nach Vorschrift dieser Bestimmungen zu behandeln. Art 7. Die Commission hat alle jene Flächen zu bestimmen, welche zur Ablagerung von Holz, zu Steinbrüchcn oder zur Schottcrgewinnung oder zu anderem öffentlichen Gebrauche zu dienen haben, sowie jene, welche sich wegen ihrer Abschüssigkeit und Sterilität zur Berthei- lung nicht eignen. Solche Flüchen verbleiben auch weiterhin im Eigenthnme der Gemeinde. Art. 8. Die Commission hat die Wege und Fußsteige zu bestimmen, welche aus den vertheilten Gründen neu herzustellen sind, und zu bestimmen, welche von den bestehenden ausgelassen werden sollen. Die Wege haben nach Thunlichkeit derart über die vertheilten Gründe zu füh- ren, dass alle Antheile von ihnen berührt werden. Sollte zufällig ein Antheil abseits verbleiben, so hat die Commission für denselben den Weg anznweisen. Die Commission hat überhaupt dafür Sorge zu tragen, dass jeder Antheil bezüglich aller Bedürfnisse der Landwirthschast frei zugänglich sei und desgleichen die Viehtränken. Art. 9. Die Anlage neuer Erdriesen auf den vertheilten Gemeindegriinden und die Verbreiterung der bestehenden ist untersagt. Wenn jedoch die mit der Forstaufsicht betrauten Regiernngs-organe es für nothwendig befinden, so wird die Gemeinde vorzukehren haben, dass die bestehende» Erdriesen gegen etwaige Beschädigungen und Verbreiterungen gesichert werden; sonst haben dafür Sorge zu tragen die Eigenthümer der Antheile, längs welcher oder über welche die Riesen führen. Art. 10. Die Waldantheile, sowie überhaupt jene Antheile, welche für die Waldcultnr bestimmt sind, d. i. alle jene Gründe, welche gegenwärtig bewaldet sind, oder im Laufe der letzten Jahre kahl gelegt worden sind, und dies noch zu erkennen ist, müssen auch nach durchgeführter Vertheilnng als Wald erhalten werden und verbleiben im Schutze des Forstgesetzes. Jene Gründe aber, welche gegenwärtig Wiese sind und als solche bereits über 40 Jahre bestehen, obwohl sie im Kataster eventuell noch als Wald angeführt erscheinen, sollen auch fortan als Wiesen verbleiben. Die mit der Vertheilnng betraute Commission hat solche Antheile in ihrem Opcratc zu bezeichnen Art. 11. Innerhalb eines Jahres nach durchgeführtcr Vertheilnng haben die betreffenden Eigcn-thümer ihre auf den vertheilten Gemeindegriinden wachsenden Bäume wegzubringen oder sich diesbezüglich mit dem Anteilsbesitzer abzufinden. Nach Ablauf dieses Termines verbleiben alle Bäume, wie sie wachsen, ohne jede Entschädigung im Eigenthnme des betreffenden Anteilsbesitzers. Art. 12. Der Gemeinderath ist ermächtigt, von den aus den vertheilten Gemeiudegründen entstandenen Antheilen eine Taxe zn erheben n. z. bis zum Betrage von 1 fl. 50 kr. von dem besseren Wald- und Wcidcantheile bis zum Betrage von 80 Kreuzern von dem zweiten Waldantheile und von dem mittelmäßigen Waldantheile und bis zum Betrage von 20 Kreuzern von dem schlechteren Wcideantheile. Diese Taxen haben zur Bedeckung der ordentlichen Gc-meindeerfordernisse zu dienen und sind auf Grundlage des jährlichen Gemeindevoranschlages zn bemessen. Art. 13. lieber den Vertheilungsact ist ein genaues Protokoll und ein Plan aufzunehmen, so dass auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster erwirkt werden können. Vor Schluss des Protokolles wird es allen Betheilten freistehen, die Antheile zum Zwecke der möglichsten Arrondirnng ihres Besitzes unter einander zu tauschen. Zu diesem Behufe wird die Frist von einem Jahre vom Tage der Kundmachung des Vertheilungsvollzuges festgesetzt. Art. 14. Ein Theil des Waldes „Mingret“ oder „Pod bandero“, Pareellen-Nr. 2302/i im Flächenansmaße von 6 Joch, gleich 3 Hectar, 45 Ar und 28 Quadratmeter, welcher sich vom „Glabočanc bis zum Razor“ an der italienischen Grenze hinzieht, hat auch weiterhin im Eigenthume der Gemeinde zu verbleiben. Art. 15. Die Vertheilungskosteu sind, insoweit sie mit dem Erlöse ans der Cession der Usurpen (Art. 6) nicht gedeckt erscheinen, von den Theilnehmern zu gleichen Theben zu tragen und hat der Gemeindevorstand die betreffenden Beitrüge im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnung einzubringen. Auch an der Herstellung der Wege haben die Theilnehmer nach gleichem Maße mitzuwirken und ist in dieser Hinsicht nach Vorschrift des dritten Absatzes des §. 79 der Gemeindeordnung vorzugehen. Art. 16. Das Vertheilungsoperat ist dem Landesausschusse zur endgiltigen Genehmigung vorzu-legeu. Nach deren Erlangung können die Theilnehmer in den Besitz der ihnen zugewiesenen Antheile treten. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p. II, '' i : i t ■«, ’ r ' ' " ' ' ' ■ -