Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das öst erre > chisch - illiri sche A K stcitfnn ö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XVIII. 6 t iirf. Aus g e g eben und versendet am 12. September 1870. 39. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei in Triest vom 8. September 1870, womit ein Auszug ans dem Statute für die k. k. Landwehr verlautbart wird. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landcsvcrtheidigung vom 22. Juli d. I. Z. 4736 wird nachstehend ein Auszug ans dem mit A. H. Entschließung vom 8. Mai 1870 genehmigten Statute für die k. f. Landwehr der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Fidler m. p. k. k. Hofrath. Verwahruua der MonturS-, RüstungS-, Waffe»- und MunitionS-iBorrStdc. V( iiöbitbunn- Auszug aus dem Statut für die kaiserlich-königlichc l'mibtiicljv der rm Keichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. §. 25. Die MonturS-, RüstungS-, Waffen-, dann Scheiben- und Exercir-Munitions-Vorräthe für die Landwehr-Bataillons und die Escadrons sind in den Hauptorten der Landwehr-Bataillons-Bezirke unter Mitwirkung des Gemeinde-Vorstandes zu verwahren (§. 11 L. W. G.) Diese Mitwirkung erstreckt sich auf die Beistellnng der Landwehr-Magazine in jenen Hauptorten der Landwchr-Bataillonsbezirke, iit welchen ärarische Gebäude zur Verwahrung der Landwcrvorräthe nicht verfügbar sind, sodann dort, wo der Localsicherheitsdienst zu dem Wirkuilgskreise der Gemeinde gehört, auf die Fürsorge in Betreff der äußeren Sicherheit der Landwehrmagazine bei außerordentlichen Borkommnisse», wie bei Excessen, Zusammenrottungen, Schadenfeuern u. dgl. Die hiez» nothwendigen Localien sind, wenn sie von den Gemeinden nicht unentgeltlich erlangt werden, gegen Bezahlung der in der BequartierungS-Borschrift für das k. k. Heer festgesetzten Miethzinse beiznstcllen. Die Landwehr-Magazine sind möglichst in jenen Gebäuden unterznbringen, wo sich bereits durch Militär-Posten bewachte Magazine des stehenden Heeres befinden. §. 26. Die Einleitungen znr Ausbildung der Reeruten erfolgen alljährlich vom Landcs-Ber-theidigungs-Ministerium. In der Regel sind die jährlich zur Landwehr eingetheilten Reeruten im Frieden am 1. Oetobcr jeden Jahres behufs ihrer Ausbildung durch die Landwehr-Evideuthaltungen einzuziehen, zu bekleiden und ansznrüsten, und sodann bei den in der Landwchr-Ergänznngs-Station aufgestellten Heereskörpern durch acht Wochen auszubilden; wo die Umstände ein anderes Verfahren bedingen, werden die entsprechenden Verfügungen im Verordnungswege getroffen (§. 14 L. W. G.) Uebcr Ansuchen kann bei dringender, behördlich bestätigter Nothweudigkeit dem Laudwehr--Reeruten gestattet werden, daß seine Ausbildung in das nächste Jahr verlegt werde. Derlei Gesuche sind in der Regel 4 Wochen vor der Einreihung im Wege der Evidenthaltung an das Landwehr-Commando zur Entscheidung vorznlegen. §. 27. Die Waffenübnngen der Landwehr-Infanterie finden nach der Ernte statt, und bestehen lwffniumngcn. a) Jedes zweite Jahr in Bataillons-Uebungen in der Dauer von 14 Tagen, während welcher die Bataillons abwechselnd an den größeren Waffenübnngen der Hcereskörper theilnehmen; b) in jenen Jahren, in welchen die Bataillons-Uebungen auSfallen, in Uebungen der Compagnien in der Dauer von 14 Tagen, zu welchen die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten während der ersten 6 Jahre ihrer Dienstzeit, nebst den erforderlichen Chargen einberufen werden können. Die Landwehr-Cavallerie, welche nur aus gedienten Männern besteht, hält keine Waffen-Übungen. lieber Ansuchen der Landwehr-Bataillons-Commandanten können Jnstructions-Officiere und Unterosficiere des stehenden Heeres nach eingeholter Zustimmung des Reichs-Kriegs-Ministeriums einvcrnehmlich mit dem Landes-Bertheidigtings-Ministerium zu den Waffenübnngen der Landwehr von den General- oder Militär-Coiilmanden entsendet werden (§. 15 L. W. G.). Welche Alterskategorien den Waffenübungen beizuziehen sind, sowie die sonstigen Einleitungen, ordnet das Landes-Vertheidigungs-Ministerium an. Die Dauer der Uebnngszeit wird vom Tage des Zusammentrittes der Compagnie oder des Bataillons gerechnet und endet mit dem letzten Uebungstage. Die Einberufnngsordre wird 4 Wochen vor der Waffenübung von der Landwehr-Evidenthaltung erlassen, und ist überdies in jeder Gemeinde mittelst Anschlag oder in anderer ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, damit die Abwesenden von ihren Angehörigen rechtzeitig verständigt werden können. Für die Uebungsdauer wird die Landwehr mit Montur und Armatur ausgerüstet, welche sie nach beendeter Hebung in gut gereinigtem Zustande wieder abzugeben hat. Der Landwehrmann ist für die Conservirung der ihm anvertranten Montur und Armatur unter allen Umständen verantwortlich. Er haftet für den Ersatz jedes durch sein Verschulden verursachten Schadens mit seinem Vermögen und wird nach Umständen auch noch strenge gestraft. lieber die stoffliche Eintheilung der Waffenübnngen zum Zwecke der bestmöglichsten Ausbildung der Landwehr ergehen vom Landwehr-Ober-Commando und von den Landwehr-Commanden alljährlich die speciellcn Weisungen. Die letzteren Commandcn haben auch Sorge zu tragen, daß zur Zeit der Waffen-übnngen eine entsprechende Anzahl von Landwehrmännern die für die Jnfantcrie-Pionniere und Blessirtentrügcr des stehenden Heeres vorgeschriebenc Ausbildung bei den Truppenkörpern lmd Anstalten des Heeres erhalte, wenn nicht schon derlei Leute in hinreichender Zahl unter der aus der Reserve des stehenden Heeres in die Landwehr übergetretenen Mannschaft vorhanden wären. * Zlim Zwecke der Bertheilnng von Schußprämien an die besten Schützen erhalten die Compagnien ein angemessenes Pauschale, ebenso habeil die besten Schütze», nach den im stehenden Heere cingesührten Bestimmungen, den Anspruch auf die Schützen-Auszeichnung. Zur Zeit der Waffenübung sind hinsichtlich der denselben bcigezogcnen Officierc und Mannschaft alle jene Angelegenheiten anszntragen, welche bei der nicht aetivirten Mannschaft gelegenheitlich der Controls-Bcrsammlungcn (§. 33) behandelt werden. Befreiungen von der Wasfenübung können einzelnen Landwehrmännern nur in besonderen Fällen zugestanden werden. Hierbei hat grnndsätzlick Folgendes zu gelten: 1. Vor Allem ist das militärische Interesse zu berücksichtigen, daher nur ans von der politischen Behörde wohlunterstützte EnthebungSgesnchc solcher Landwehrmänncr Rücksicht genommen werden darf, die an Waffenübnngen bereits theilgenommen und ihre hinreichende Ausbildung für den Kriegsdienst an den Tag gelegt haben; 2. die Enthebung ist nur für jene Waffenübung giltig, für welche sie angcsncht wurde, und eine Enthebung von zwei aufeinanderfolgenden Waffenübnngen nur ganz ausnahmsweise zulässig; 3. die Enthcbungsgesnche sind wenigstens 3 Wochen vor dem Beginne der Waffen« Übung, insoferne sie nicht später eingetretenc Hindernisse betreffen, bei der Landwehr-Evidenthaltung einzubringen, die Richtigkeit der geltend gemachten Gcsuchsgründe muß gehörig bestätigt sein; wenn die Enthebung krankheitshalber angesncht wird, ist das ärztliche Zengniß beizulegen. Die Entscheidung über die Gesuche bleibt nach eingehender Prüfung dem Ermessen und der Verantwortung des Landwehr-Evidenz-Officiers anheimgestellt. Derselbe hat beim Beginn der Waffenübung ein Verzeichniß über sämmtliche Landwehrmänner, welchen die Enthebung von der Wasfenübung bewilligt wurde, dem BataillonS-Com-mandanten zu übergeben, welcher die Grundhältigkeit der crtheiltcn Enthebung mit Rücksicht auf die dem Verzeichnisse beiliegenden Gesuche überprüft. Ebenso hat der Bataillons-Com-mandant von den nicht berücksichtigten Gesuchen Einsicht zu nehmen. Uebrigcns kann die Mannschaft der Landwehr, welche sich wegen ihrer Erwerbsverhältnisse außerhalb ihres BataillonS-Bezirkes befindet und über 10 Meilen entfernt ist, die Wasfenübung bei jenem Landwehr-Bataillon mitmachen, in dessen Bezirk sie sich zu dieser Zeit befindet. Die Einberufung der vorerwähnten abwesenden Landwehrmänner zur Wasfenübung, hat von den zuständigen Evidenthaltnngen im Wege jener ihres Aufenthaltsbereiches stattzufinden, welch' letztere denselben gleichzeitig auch den für diesen Bereich fcstgestellten Einrücknngstag bekannt gibt. Nach Beendigung der Wasfenübung haben jene Evidenthaltungen, bei denen Landwehimänner fremder Bezirke die Wasfenübung mitgemacht haben, diese den zuständigen Evidenthaltnngen behufs der Controlle namhaft zu machen. Hat cirt einberufener Landwehrmann die Waffenübung weder bei dem eigenen, noch bei einem fremden Bataillon mitgemacht, und kann er sich über sein Wegblcibcn nicht vollständig rechtfertigen, so ist von der zuständigen Evidenthaltnng im Sinne des §. 25 des Landwchr-gesetzeö die Bestrafung einznleiten. Die Enthebung der Landwehr-Officiere von einer Waffenübung darf nur in den dringendsten Fällen gestattet werden; die dauernde Befreiung ist unzulässig. Die Enthebuugsgesnche der Officiere sind, wie es für die Mannschaft vorgeschrieben, vor Beginn der Waffcnübuug, jedoch dein Landwehr-Connuando directc einzusendcn, welches hierüber im Wege der Evideuthaltung entscheidet. In Hinsicht auf die in der Landwehr befindlichen im §. 26 des WehrgesetzeS 6c» zeichneten Beamten, dann Professoren und Lehrer, welche einer Waffenübung beigezogen werden sollen, sind die Behörden und Anstalten durch die Landwehr-Evidenthaltungen hievon nchtzeitig zu verständigen, damit der Dieustbetricb und der Unterricht keine Störung erleide. Der zur Waffenübung ertheilte Urlaub darf bei sonst zu gestattenden Urlauben nicht in Betracht kommen. Die im öffentlichen Dienste stehenden Personen der Landwehr werden von der Waffen« Übung durch das Landes-Bertheidigungs-Ministcrium nur dann befreit, wenn deren Unent« bchrlichkeit von der betreffenden Behörde geltend gemacht wird. §• 32. Für die nicht active Mannschaft des Landwehrstandes gelten folgende Meldungs-Bor- Evid-iahm»», . r ... der Landwehr. schuften: 1. Jeder vom Assentplatze mit einem Widmungsscheine entlassene, auf Grund der Asscntliste in Evidenz genommelle Landwehr-Recrut hat, wenn er nicht ohnehin zur Ausbildung einzurücken berufen ist, innerhalb der Zeit vom 1. bis 20. October beim Compagnie-Bezirkö-Feldwebel wegen Erhalt des Landwehrpasses gegen Uebergabe des Widmnngsscheines sich zu melden. Die aus dem stehenden Heere in die Landwehr übertretenden Wehrmänner werden auf Grund der von den Landwehr-Evidenthaltuugen den Bezirks-Feldwebeln zngeschickten Grundbuchsblätter in Evidenz genommen und erhalten vom BezirkS-Feldwebel ihre Landwehr-Päffe, welche sie sich innerhalb drei Wochen persönlich abzuholen haben. 2. Der Landwehrmann hat sich bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, so oft er zur -Dienstleistung einberufen, dahin abgcht, oder aus der Dienstleistung entlassen, wieder in seinen Aufenthaltsort znrückkehrt. 3. Jede Veränderung des Wohn- oder bleibenden Aufenthaltortes hat der Landwehrmann vor dem Abgehen beim Bezirks-Feldwebel anzumelden, das Eintreffen im neuen Wohn- oder Aufenthaltsorte ab:r innerhalb 14 Tagen dem Feldwebel des neuen Bezirkes auzuzeigen; umfaßt eine Stadt mehrere Compagnie-Bezirke, so geschehen die Meldungen in ähnlicher Art. 4. Wenn ein Landwehrmann länger als 3 Monate oder während der Waffenübungen in entferntere Bezirke, in die Länder der ungarischen Krone oder ins Ausland reist, so hat er dies dem Bezirks-Feldwebel auzuzeigen. Bei Reisen außer der Zeit der Waffenübung über 14 Tage bis 3 Monate hat der Landwehrmaun die Anzeige mir dem Ortsvorsteher zu erstatten, damit allfälligc Zustellungen ihm rechtzeitig übermittelt werden können. 5. Kaufleute, Industrielle, Gutsbesitzer oder sonstige der Landwehr-Evidenthaltnng genau bekannte Persönlichkeiten, die im Interesse ihrer Geschäfte häufigere und plötzliche Reisen Eontrollsvcr- fammlimgen. unternehmen müssen, werden durch die Landwehr-Evidenthaltungen von derlei Meldungen diSpensirt, wenn sie dafür Sorge tragen, daß ihnen alle Befehle richtig zugestellt werden. 6. Alle Meldungen über Ankunst in der Heimat, Wohnortsveränderungen oder Reisen können mündlich oder schriftlich erstattet werden; bei schriftlicher Meldung muß seitens der Landwehrmannschaft auch der Landwehrpaß (beziehungsweise Widmnngsschcin) beigelegt werden, damit die erfolgte Meldung darauf vom Bezirks-Feldwebel notirt werde. 7. Der Laudwehrmann hat auch die Veränderungen an seinen GewerbS- und Staudcs-Berhältnisien, in der Zahl seiner Kinder u. s. w. anzugeben, oder bei der nächsten Controls-Versammlung mündlich zu melden. ' II. lieber die vorbezcichneten Meldungen sind die Vorschriften im Landwehr-Passe enthalten. III. Jeder ans dem stehenden Heere in die nicht active Landwehr übertretende Officier, Militärbeamte oder Angehörige der Militärgeistlichkcit hat sein Eintreffen im Heimats- oder Domieilorte bei der Landwehr-Evidenthaltnng mündlich oder schriftlich zu melden, welche hievon dem Landwehr-Commando die Anzeige erstattet und dem Bataillons-Commandanten über jene Offieiere, welche zu dem Verbände des Bataillons gehören, Mittheilung macht. Zum Zwecke der Evidenthaltung sind Offieiere der Landwehr verpflichtet, jeden Wechsel ihres bleibenden Aufenthaltes der zuständigen Landwehr-Evidenthaltnng und auch jener, in deren Bereich sie sich etwa begeben, zu melden (§. 23 L. W. G.). Zn Reisen außer der Uebungszeit bedarf der Officier und der Beamte des nicht activen Laudwehrstaudes keiner besonderen Bewilligung, mir hat er, wenn die Abwesenheit voraussichtlich über vier Wochen dauert, sein Abgehen und das Ziel der Reise der Landwehr-Evidenthaltnng anzuzeigen, welche, wenn sich die Dauer der Reise auf sechs oder mehr Monate erstreckt, dieses dem Landwehr-Commando zur Kenntniß bringt. IV. Wenn der Landwchr-Officier oder Beamte die vorgeschriebcnen Meldungen unterläßt, so hat die Landwehr-Evidenthaltnng dem Landwehr-Commando die Anzeige zu erstatten. V. Die Unterlassung der vorgeschriebencn Meldung von Seite der Offieiere oder Beamten, dann der Landwehrmänner, wird über Requisition der Landwehr-Commanden bezüglich der Evidenthaltnngcn, als Uebertrctnng der Meldungs-Vorschriften von den politischen Behörden unter Anwendung der mit dem Gesetze vom 22. Odotier 1862 (R. G. Bl. Nr. 72) aufrecht erhaltenen Ministerial-Verordmmg vom 2. April 1858 (R. G. Bl. Nr. 51) bestraft. §. 33. I. Für die zu den Waffenübungen nicht einberufenen Landwchrmänner finden jährlich nach der Ernte im Compagnie-Orte Controllsversammlungen statt, welche aber nicht mehr als Einen Tag in Anspruch nehmen dürfen (§. 16 L. W. G.). Zur Abhaltung dieser Versammlungen wird vom Landes-Verthcidigungs-Ministerium ein bestimmter Zeitraum im Allgemeinen festgesetzt; die Durchführungs-Bestimmungen sind den Landwehr-Commanden überlassen. II. Zweck der Controllsversammlung ist: 1. Die Anwesenheit der in Evidenz stehenden Landwehrmannschaft im Compagnie-Bezirke zu constatiren; 2. Nachrichten über die persönlichen Verhältnisse einzuziehen, soweit diese ans das militärische Interesse von Einfluß sind; 3. die Anordnungen und Vorschriften bekannt zu machen, welche die Mannschaft im Allgemeinen sowie die Einzelnen betreffen, ihnen ihre Landwehr-Dienstpflichten in Erinnerung zu bringen und die wichtigsten Kriegsartikcl zu verlesen; 4. Bitten und Beschwerden der Mannschaft, welche auf ihr Landwehr-Dienstverhältniß Bezug haben, entgegen zu nehmen; 5. die Namen Derjenige» bekannt zu geben, welche nach Ablauf des Solarjahrcs bei vollendeter Landwehr-Dienstpflicht entlassen werden, deshalb allenfalls vorkommende Anstände zu regeln, und Reklamationen, die von den Controllsorganeu nicht behoben werden können, behufs Vorlage zur höheren Entscheidung entgegen zu nehmen; 6. die Mannschaft, welche sich als kricgsdienstuntanglich meldet und mit solchen Gebrechen behaftet ist, welche auch von dem Nichtarztc leicht erkannt werden können, vorzumerken, um sie seinerzeit vor die Sttperarbitrirungs-Commission zu beordern; 7. Nachfrage nach derjenigen Mannschaft zu halten, welche von der Controlls-Ver-sammlung weggeblieben ist oder sich nncvident befindet. III. Wo es besondere Verhältnisse wnnschenswcrth machen, können in einem Compagnie-Bezirke auch mehrere Orte für die Controlls-Versannulungen bestimmt werden. Zu ein und derselben Controllsversammlung sind in der Regel nicht mehr als 150 Mann einzubernfen. Sind in einem Compagnie-Bezirke mehrere Controllsversammlnngcn, so haben dieselben unmittelbar nacheinander — eventuell mehrere an einem Tage — und zwar in solcher Reihenfolge stattzufinden, daß die Reise der mit der Abhaltung derselben beauftragten Controlls-Organe eine Rundreise auf dem möglichst kürzesten Wege bilde. Die Controllsversaunnlungen finden grundsätzlich an den Wochentagen statt, können jedoch, wo cs besondere Verhältnisse wünschenswerth und thunlich machen, auch an Sonntagen mit Vermeidung jeder Störung des öffentlichen Gottesdienstes abgchalten werden. Die für Controllsversammlnngcn bestimmten Tage und Orte sind durch die Amtsblätter, dann durch öffentlichen Anschlag oder in anderer ortsüblicher Weise (wenigstens vier Wochen vorher) zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Wenn es die Verhältnisse zweckmäßig erscheinen lassen, so können nebst dieser Verlautbarung noch persönliche Einbcrusnngs-Ordrcs erlassen werden. ' IV. Die zu den Controllsversaunnlungen einberufene Mannschaft hat ihren Landwehr-Paß mitzubringen. Eine Enthebung von der Controllsversammlung darf nur in dringenden Fällen bewilligt werden, z. B. wegen schwerer Erkrankungen oder Todesfälle im häuslichen Kreise, dann Amtsverrichtnngcn oder Geschäftsreisen, welche, wegen Gefahr am Verzüge, keinen Aufschub erleiden, u. s. tu. Die Bewilligung ertheilt die Landwehr-Evidenthaltung. In den EnthebnngSgesuchen muß die Nichtigkeit der angeführten Gründe von der Ortsbehörde bestätigt sein. Den im §. 26 des Wchrgesetzes bezeichneten Personen wird die Enthebung über Ansuchen ihrer Vorgesetzten Behörden bewilligt. Wenn die Enthebung, wegen Kürze der Zeit, nicht vor der Controllsversammlung nach« gesucht werden konnte, ist ein die Berhindernngsgründe bestätigendes Zeugnis; der Ortsbehörde ans den Controllsplatz zu senden. Die Mannschaft, welche von der Controllsversammlung ohne genügende Entschuldigung weggcblieben, ist zu einer — für alle Betreffenden zu gleicher Zeit beim Bezirks-Feldwebel stattfindcnden — Nachkontrolle zu beordern und der Landwehr-Evidenthaltnng anznzeigcn. Die Mannschaft erscheint ans dem Controllsplatze in bürgerlicher Kleidung. (Waffen, Stöcke re. rc. sind vor Beginn der Versammlung abzulegen, und ist das Rauchen während derselben nicht gestattet.) Die Unterofficierc erscheinen dort, wo cs uothwendig sein sollte, in entsprechender Anzahl in Uniform mit Seitengewehr, wozu ihnen diese Gegenstände fallweise anszufolgen sind. V. Der Bezirks-Feldwebel hat sich zur Controllsversammlniig über den gesammten Mannschaftsstand des Landes-Compagnie-Bezirkcs gemeindeweise eine Vcrleslistc ans dem bei jedem Grnndbnche current zu führenden alphabetischen Namensverzeichnisse vorznbereiten und in die Rubrik „Anmerkung" die ans der Landwehr mit Ende December zn entlassende Mannschaft jvorzumcrken. Diese Berlcsliste ist der Landwehr-Evidciühaltnug 14 Tage vor der Controlls-Ver-sammlung zur Einsicht vorznlcgen, welche sie mit dem Grnndbnche vergleicht, die Entlassnngs-Bormerknngen, wenn solche richtig befunden wurden, auch in das Grundbuch anfniunnt, kurz alle Berichtigungen besorgt und dann die revidirte Berlesliste dem Bezirks-Feldwebel zur Amtshandlung mehrere Tage vor der Controllsversammlung znrückstellt. VI. Zur Abhaltung der Controlls-Versauunlnngen werden entweder die betreffenden Compagnie - Commandanten oder sonst geeignete Osfieiere des nicht activen Landwehrstandes — über Vorschlag der Landwehr-Evidenthaltung — vom Landwehr-Counnando beordert. Dem Osfieiere steht der Bezirks-Feldwebel zur Seite; überdies ist von den bei der Landwehr-Evidenthaltung befindlichen vier aetiven Landwehrmännern je Einer in einen Compagnie-Bezirk zu den dort stattsind enden Controllsversammlungen zu commandiren. Ans dem Controllsplatze läßt zur bestimmten Stunde der Officier die Mannschaft in Reih und Glied treten und den Beginn des Controllsactcs mit einem Trommel- oder Hornsignale markiren. Die Mannschaft wird verlesen und sodann werden die im Puncte II dieses Paragraphes aufgeführten Angelegenheiten erledigt. Der Schluß des Controllsactcs wird durch ein Trommel- oder Hornsignal bezeichnet und die Mannschaft entlassen. VII. Nach Beendigung sämmtlicher Controllsversammlungen eines Compagnie-Bezirkes hat der Officier, welcher die Controllsversammlung abhielt, die Detail-Relation über das Ergebniß der Landwehr-Evidenthaltnng einzureichen, welche ans Grund der Compagnic-Bezirks-Relationen den Hauptbericht dem Landwehr-Commando erstattet. Diesem Berichte ist beizuschließen: a) Das Berzcichniß über jene Leute, lvclchcn die Enthebung von der Controllsvcrsammlung bewilligt wurde, unter Beilage deren Gesuche und Zeugnisse; b) daö Berzcichniß über die vorgekommenen Bitten und Beschwerden mit der Erläuterung über die diesfalls obwaltenden Umstände; c) das Verzeichniß über die als kriegsdienstuntauglich vorgcmcrkte Mannschaft, mit dem beigcfügtcn Befunde des Controlls-Osficiers. Ucbcr die durch die Hanptbcrichtc über die ControllS-Bersannnlungen zur Sprache gebrachten Angelegenheiten wird entweder vom Landwehr-Commando oder vom Landcs-Ver-thcidigungs-Ministerinm je nach ihrem Wirkungskreise entschieden. Den Bittstellern oder Beschwerdeführern, deren Angelegenheiten nicht schon ans dem Controllsplatze zur Befriedigung ansgctragen werden können, ist ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen. Die Angelegenheiten ad c sind nach Anhandgabe der SuperarbitrirungS-Borschrift auszutragen. VIII. Der Landwehr-Evidcnz-Officier hat alljährlich mehreren Controllsversammlnngcn des Bataillons-Bezirkes beizuwohnen. IX. Alle in einem Bataillons-Bezirke ansässigen Landwehr-Officierc werden, wenn sie nicht schon an der Waffenübung Theil nehmen, durch die Evidcnthaltnng an einem bestimmten Tage zu einem Offieiers-Napportc einberufen, welchen der Landwehr-Bataillons Commandant in Beisein des Landwehr-Evidenz-OfficierS abzuhaltcn hat. Die Officiere erscheinen hiebei in Uniform. DaS Wegbleibcn von diesem Rapporte kann nur durch den Nachweis triftiger Gründe entschuldigt werden. §. 34. I. Die Anordnungen wegen Einberufung des nicht aetivcn LandwehrstandeS zur Mobi-lisirnng und zu anderweitigen Diensten ergehen vom Landes-Bertheidigungs-Ministcrium. Die Einberufung der Landwehrmannschast erfolgt über Weisung der Landwehr-Evident-haltnngen mittelst der durch die Bezirks Feldwebel ausgefertigten Einberufungskartcu im Wege der politischen Behörde. Die Einberufnngskarten werden für jeden Mann einzeln ausgefertigt. II. Alle im Auslände abwesenden Landwchrmäuner haben, sobald sic im Wege der Oeffentlichkeit Keuntuiß erhalten haben müssen, daß die Monarchie von einem Kriege nahe bedroht und die Einberufung der Landwehr erfolgt ist, die Verpflichtung, unvcrwcilt in die Heimat zurück zu kehren und sich zur Verfügung zu stellen, ohne die spceiclle Einberufung abzuwarten (§. 24 L. W. G.). IV. Bei Einberufung und Mobilmachung der gesanunten Landwehr oder eines Thcilcs derselben bei vorhandener Kriegsgefahr, sowie auch im Frieden zur Aufrechthaltnng der Ordnung und Sicherheit im Innern, können Landwehrmänner vom Einrücken zu ihrem Truppenkörper nur in außerordentlichen Fällen, aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Evidcnthaltnng zeitlich enthoben werden; derlei erthciltc Enthebungen sind, unter Vorlage der Gesuche, dem Landwehr Commando zur Ucberprüfung anzuzeigcn. Betreff der einzureichenden Gesuche wird auf den §. 27 gewiesen; dieselben müssen gleich nach erhaltener EinbernfungS-Ordrc eingcsendet werden. Bo» der Ein» b-rufnng im Allgemeinen, Die Enthebung der unentbehrlichen Beamten, Professoren rc. geschieht nach den Bestimmungen des §. 26 des Wehrgesetzes. Die Ossiciere und denselben Gleichgestellte werden durch die Landwehr-Evidenthaltung unmittelbar einberufen. V. Landwehr-Officiere und Landwehrmänner, welche der Einberufung zu den Waffen-übungen oder zur Dienstleistung binnen der bestimmten Frist nicht Folge leisten, sind, wenn sie ihr Ausbleiben nicht vollständig rechtfertigen, mit Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten — bei der dritten Wiederholung jedoch, und in Kricgszeitcn schon beim ersten Falle, kriegsrechtlich zu behandeln. Die Bekleidung einer Charge bildet in einem solchen Falle einen erschwerenden Umstand (§. 25 L. W. G.). S. 35. l ° Hegemone G-. I. Ossiciere lind Mannschaft der Landwehr haben nur während ihrer Dienstleistung si»nö°«n?Bcr Anspruch auf Gebühren, welche im Frieden, in der Bereitschaft und im Kriege jenen des stehenden Heeres gleich sind (§. 20 L. W. G.). Bei einer Einberufung der Landwehr im Kriegsfälle können jene Landwehrmänner, welche aus ihrem Landwehr-Bezirke abwesend sind, sich behufs Absendung in die Anf-stellungsstation ihres Truppenkörpers oder Anstalt bei der nächsten Landwehr-Evidenthaltung melden, und treten bei dieser mit dem Tage der Präsentirung in die ärnrische Verpflegung. II. Die Gebühren der Landwehr-Officiere während der jährlichen Waffenübungen werden durch specielle Bestimmungen festgcstellt. III. Die Landwehr-Commandanten und deren Personale haben bei ihren ausschließlich in Landwehr-Angelegenheiten unternommenen Reisen auf die reglementmäßigen Reiscmittel und Reisegebühren Anspruch. IV. Die im Kriege oder überhaupt tut activeu Dienste invalid geworbenen Landwehr-Officiere , ihnen Gleichgestellte oder Landwehrmänner genießen dieselben Begünstigungen, welche in dieser Beziehung für das stehende Heer bestehen. Dieselben Begünstigungen erstrecken sich auch ans die Witwen und Waisen der vor dem Feinde gefallenen oder tu Folge ihrer Verwundung gestorbenen Landwehr-Officiere (§. 21 L. W. G.). Jedem a) pensionirten oder b) bei der ersten Errichtung ausnahmsweise aus dem Activ-Staude des stehenden Heeres in die Landwehr übersetzten Ossiciere ist, ohne Rücksicht, ob derselbe in der Landwehr im präsenten Staude oder nur in der Evidenz geführt wird, die für die active Dienstzeit tut stehenden Heere erworbene Pension, so lange er seine Charge nicht freiwillig ablegt oder derselben verlustig wird, u. zw. jenen ad a) regelmäßig zu erfolgen und jenen ad b) den Anspruch darauf bis zum Momente der Pensionirung zu wahren. Bezüglich der Versorgungs-Ansprüche hat als Norm zu dienen: 1. Dem Landwehr-Officier hat für seine Versorgungs-Ansprüche nur jene Zeit als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählen, welche er im activen Dienste, sei es im stehenden Heere ober in ber Landwehr, daher mich währenb bcr Ezercirzeit ober einer zeitlichen Dienstleistung zngebrncht hat. Trifft ben Landwehr-Officier währenb ber Dienstleistung eine Beschäbignng, so mich solche, bei sonstigem Berlnste eines Versorgnngs Anspruches, sogleich angemeldet und durch eine Commission sichergestellt werben. 2. Allen ans dem PensionSstanbe ober später im Wege bcr Superarbitrinmg aus beut f. f. Heere in beit Landwehr-Verband tretenben Officieren werben, ohne Rücksicht auf ihre Verwendungsart in bcr Lanbwehr, jene Ruhegenüsse fortan ans dem gemeinsamen Kriegs-Budget ansgezahlt, welche sie sich bnrch ihre Dienstleistung im gemeinsamen Kriegswesen erworben haben. 3. Wenn solche im Pensionsgenusse stehenden Ofsiciere in Folge bcr periodischen Waffen-übnngen ober ans anderen Anlässen bei bcr Lanbwehr in höhere Gebühren treten, so werben die Mehranslageu auf die Pensionsgenüsse ans ber Dotation des Landes-Vertheibignngs-MinisteriumS bestritten (§. 22 L. W. G.). 4. Hat sich ein Officier durch seine Dienstleistung in ber Landwehr den Anspruch ans Pensions-Erhöhung erworben, so werben die nach Punct b) auf bas gemeinsame Kriegs-Budget erworbenen Ansprüche von diesem, die bei bcr Lanbwehr erworbenen Zuschüsse ans dem Lanbwchr-Bnbgct befriedigt. 5. Nachdem bas Pensions-Normale für bas k. k. Heer auch die Grundlage für die Pen-siouimug ber Landwehr-Ofsiciere bildet, so sind bei Pensioiiirmigeu in Folge Verwundungen vor beut Feinde auch jene Ofsiciere der Landwehr nach den Pensions-Bestimmungen für das stehende Heer zu behandeln, welche ans dem Civilstande unmittelbar eingelreten und selbst keine längere Dienstzeit als den Feldzug aufzuweiseu vermögen. 6. Alle im Frieden in activen Diensten invalid gewordenen Landwehr-Osficiere, die keinen Anspruch auf den Pensionsgcnnß auS dem Armee-Budget haben, genießen im Sinne des Landwehr-Gesetzes dieselben Begünstigungen, welche in dieser Beziehung für das stehende Heer bestehen; die bezüglichen Bersorgungsgenüsse werden aus der Landwehr-Dotation bestritten, die Unkosten jedoch für Peusiouirnngeu in Folge der Mobilisirnng und Verwendung der Landwehr-Osficiere vor dem Feinde fallen auf das gemeinsame Kriegs-Budget. §. 36. Im Frieden können alle im Laudwehr-Verbaude stehenden Personen, mit Ausnahme »> persönlich« ber bei den Landwehr-Behörden Angestellten, außer der Zeit, in welcher sie an den periodi- 'lCI"'ltmire' scheu Waffenübnngen Theil zu nehmen haben, ihren bürgerlichen Beschäftigungen nachgehen (§. 13 L. W. G.) Ofsiciere und Mannschaft der Landwehr, welche sich nicht im activen Dienste befinden, unterstehen in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen, sowie auch in straf und polizeilichen Angelegenheiten ben Civilgerichten und Behörden und sind nur jenen Beschränkungen unterworfen, welche tu dem Wehrgesetze begründet und für die Evidenthaltimg nothwendig sind (§. 23 L. W. G.). Zur Auswanderung bedürfen Landwehrmänncr die Bewilligung vom Landes-Ver-theidigungs-Ministcr. Unterbleibt die Auswanderung, so hat der Betreffende den Rest der durch seine Entlassung unterbrochenen Landwehrpflicht nachzntragcn. Während eines Krieges darf die Bewilligung zur Auswanderung nicht erthcilt werden (§. 26 L. W. G.). Wegen Erhalt von Pässen zur Reise in das Ausland haben sich die nicht in aetiver Dienstleistung Stehenden an die eompetente Civil-Behördc zu wenden. Rücksichtlich der Verehelichung der Landivehrmänner, welche die dritte Altersklasse überschritten haben, gelten die allgemeine!! Gesetze und Vorschriften, jedoch unter Anfrcchthaltnng der Landwehr-Dienstpflicht (§. 52 Wehrgcsctz). Jene Landwehrmänner, welche die dritte Altersklasse noch nicht überschritten haben, bedürfen zu ihrer Verehelichung der ausnahmsweise!! Bewilligung seitens der hiezu vom k. k. Ministerium für Landcsvertheidigung dclegirtcn k. k. politischen Länderstellen, an welche in vorkommenden Fällen bezügliche Einschreiten tut Wege der zuständigen politischen Bezirks-Behörde (Commnalbehörden in den mit einem eigenen Statute versehenen Gemeinden) zu richten sind. Gegen einschlägige Entscheidungen der k. k. politischen Landcsbehördc bleibt die Berufung an das k. k. Ministerium für Landcsvertheidigung innerhalb 14 Tagen vom Tage der Zustellung des bezüglichen Bescheides offen. Ofsicicrc der Landwehr sind zum Erläge einer Cantion nicht verpflichtet, haben jedoch ihre Verehelichung unter Vorlage des SittenzengnisseS der Braut und des Trauscheines der Landwehr-Evidcnthaltung, beziehungsweise der ihnen Vorgesetzten Behörde anznzeigen. Die anS der activen Dienstleistung des stehenden HeereS in die aetive Landwehr übcr-getretenen Officicre bedürfen, solange ihnen der Rücktritt in daS stehende Heer gewahrt ist, zu ihrer Verehelichung die Bewilligung des Kaisers. Witwen und Waisen jener Ossieiere und Mannschaft, welche sich in der Landwehr verehelichten, haben mit Ausnahme der im §. 21 L. W. G. vorgesehenen Fälle keinen Anspruch ans eine Versorgung ans dem Staatsschatze. §. 37. Die in der activen Dienstleistung Stehenden unterliegen den militärischen Straf- und DiSci-plinargesetzcn, hinsichtlich ihrer bürgerlichen Verhältnisse, welche sich nicht auf den militärischen Dienst beziehen, unterstehen sic jedoch den bürgerlichen Gesetzen und Behörden (§. 23 L. W. G.). Das Nähere bestimmt das Jurisdictions-Gesetz. §. 38. Die Personen der k. f. Landwehr erhalten für besondere Thateu im Felde dieselben Auszeichnungen, wie das k. k. Heer. Die Namen der aus dem Felde der Ehre gefallenen oder in Folge der erhaltenen Wunden gestorbenen Landwehr-Personen sind auf Gedenktafeln zu verzeichnen und diese in Pfarrkirchen oder sonst geeigneten Orten zur bleibenden Erinnerung aufzustellen. Hierüber werden speciclle Bestimmungen folgen. Die Untcrofficicrc der k. k. Landwehr haben unter denselben Bedingungen wie jene des stehenden Heeres (Kriegs-Marine) Anspruch ans vorzugsweise Berücksichtigung bei Besetzung geeigneter Anstellungen im öffentlichen Dienste (§. 38 L. W. G.).