Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das öllerreichisch-itl irische KüFtenlanO, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3M9 § 2. Die nach Punkt 5 der Kundmachung vom 26. Juni 1891 L.-G.-Bl. 9tr. 15 einzn-hebende selbstständige Auflage von 35 Kreuzern per Hectoliter auf gebrannte geistige Flüssigkeiten, und die nach Punkt 6 der citirtcn Kundmachung einzuhebende Auflage von 20 Gulden per Hektoliter ans versüßte geistige Flüssigkeiten wird von den k. k Finanzorganen eincassirt werden und zwar sowohl bei der Einfuhr der bezeichneten Flüssigkeiten in das Linien-verzehrnngSstcuergebiet, als auch bei der Hinwegbringung zum Consume innerhalb der Ver-zehrungsstencrlinie aus den innerhalb des Triester Freigebietes gelegenen Lagern geistiger Flüssigkeiten oder aus den durch das Branntweinsteuergesetz vom 20. Juni 1888 R.-G.-Bl. Nr. 95, beziehungsweise das Regulativ über die Branntwein-Freilager, Beilage D der Durchführungs-Bestimmungen zum angeführten Gesetze, R.-G.-Bl. Nr. 133 ex 1888 vorgesehenen Freilagern oder endlich aus einem innerhalb der VerzehrungSstenerlinie gelegenen Branntwein-Productionslocale. § 3. 1. Gebrannte geistige Flüssigkeiten können beim Eintritte über die Berzehrungssteuer-linie zur Durchfuhr durch das geschlossene Berzehrnngssteuergcbiet von Triest erklärt werden. In diesem Falle werden sie vom Eintrittsamte entweder gegen sicherstellungsweisen Erlag der Gemeindeanflage oder nnter dem Bande des Reverses im Sinne der Bestimmungen der §§ 11 und 12 der Vollzngsvorschrift zum Gesetze vom 23. Juni 1891 wegen Einführung der staatlichen Verzehrungssteuern in Triest sammt Territorium (L.-G - u. B.-Bl. Nr. 14 ex 1891) an das Austrittsamt angewiesen, wobei jedoch von der Anlegung des ämtlichcn Berschllisses und im elfteren Falle auch von der Festsetzung einer bestimmten Stellungsfrist abznsehen ist. 2. Wird Branntwein, welcher mit der Bestimmung zur Durchfuhr gegen Sicherstcllung der Gemeindeanflage über die Berzehrungssteuerlinie eingebracht wurde, in Theilqnantitäten an dritte Personen weiter veräußert, so ist behufs Wahrung des Anspruches auf Rückstellung der Gemeindeanflage jede derartige Abtretung bei dem Eintrittsamie unter Beibringung der Depositenbollete und ebenso vieler Abschriften derselben, als Theilqnantitäten abgetreten werden, schriftlich anzamelden und zwar ist über jede einzelne Abtretung eine besondere Erklärung zu überreichen, welche de» Namen des Veräußerers und des Acquirenten, dann die Menge und Gradhältigkeit des abgetretenen Branntweines zu enthalten hat und mit der Unterschrift der beiden Contrahenten versehen sein muß. Das Verzehrungssteueramt prüft die Abschriften hinsichtlich ihrer Uebereinstimmnng mit dem Originale, versieht sie mit der diesfälligen Be-stätigungsclausel, macht sodann auf jeder Abschrift den Namen desjenigen Aeqnirenten, für welchen sie bestimmt ist, ersichtlich und stellt hierauf sämmtliche Abschriften an die Partei zurück. Ist die ganze Branntweinmenge, ans welche die Originalbollete lautet, durch die vor-genommenen Abschreibungen erschöpft, so wird die letztere eingezogen; so lange dies jedoch nicht der Fall ist, wird sie nach vollzogener Abschreibung der veräußerten Menge an die Partei wieder ausgehändigt. Werden derartige von einer zur Durchfuhr angewiesenen Branntweinmenge herrührende Theilquantitäten über die Berzehrungssteuerlinie ausgeführt, so ist bei dem Austrittsamte jene Abschrift der bei der Einfuhr ausgestellten Depositenbollete zu überreichen, auf welcher die Abtretung der betreffenden Theilquantität vom Eintrittsamte vorgemerkt wurde. Das Austrittsamt nimmt auf Grund des auf der Bolletenabschrift angesetzten amtlichen Bormerkes die genaue Untersuchung vor und stellt, falls sich hiebei kein Anstand ergibt, die auf die austretende Branntweinmenge entfallende Quote der bei der Einfuhr der Gesammtmenge geleisteten Sicherstellnng gegen Einziehung der fraglichen Bolletenabschrift an die Partei zurück. Handelt es sich um geistige Flüssigkeiten, deren Gradhältigkeit mittelst Alkoholometers erhoben werden kan», so wird die Rückstellung auch dann geleistet, wenn die anstrctende Sendung mit jener, welche auf der Bolletenabschrift als abgetreten vorgemerkt erscheint, in Bezug auf die Quantität zwar nicht übereinstimmt, jedoch nach der erhobenen Gradhältigkeit dieselbe Menge Alkohol wie die erstere enthält. 3. Für geistige Flüssigkeiten, welche innerhalb des geschlossenen Verzehrungssteuer-Gebietes ans kaltem Wege ans Branntwein erzeugt werden, von welchem die selbstständige Gemeindeaustage bei der Einfuhr über die Berzehrungssteuerlinie entrichtet worden ist, wird die Gemeindeauflage bei der Ausfuhr ans dem Berzehrungsstenergebiete gegen Beibringung der Zahlungsbollete rückvergütet und zwar mit dem Betrage von 35 Kreuzern per Heetoliter und jeden Alkoholometergrad der austretenden Menge, wenn es sich um geistige Flüssigkeiten handelt, deren Alkoholgehalt mittelst des lOOtheiligen Alkoholometers erhoben werden kann, hingegen mit dem Betrage von 6,i5/l00 Kreuzer für jeden Liter der austretenden Menge, wenn es sich um versüßte geistige Flüssigkeiten handelt, deren Alkoholgehalt sich auf obige Weise nicht erheben läßt. Wurde die Gemeindeaustage für den zur Bereitung der im vorstehenden Absätze erwähnten geistigen Flüssigkeiten verwendeten Branntwein bei der Einfuhr derselben in das Berzehrnngssteuergebiet blos sicherstellungsweise erlegt, so haben in Absicht auf das von den Parteien zur Erlangung der gänzlichen oder theilweisen Rückstellung des Sicherstellungsbetrages zu beobachtende Verfahren und die Beamtshandlung der ans dem Verzehrnngs-stenergebiete austretenden geistigen Flüssigkeiten die Bestimmungen der Punkte 1 und 2 des gegenwärtigen Paragraphes Anwendung zu finden. 4. Der Anspruch auf Rückstellung der in den Fällen der Punkte 1, 2 und 3 dieses Paragraphes erlegten Sicherstellungsbeträge erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Zeitpunkte der Einbringung der betreffenden geistigen Flüssigkeiten über die Verzehrungssteuer-tiiiip, wenn dieselben nicht innerhalb dieses Zeitraumes in ihrer ursprünglichen oder in der iw Punkte 3 bezeichneten Beschaffenheit aus dem Verzehrungssteuergebiete weggebracht werden. Jedoch kann diese Frist über schriftliches Ansuchen der Partei bei erwiesenem Vorhandensein besonders rücksichtswürdiger Umstände von der Finanz-Direction im Einvernehmen wit dem Stadtmagistrate auf die Dauer eines Jahres, vom Zeitpunkte der Einfuhr in das berzehrnngssteuergebiet an gerechnet, verlängert werden. 5. Werden geistige Flüssigkeiten in Flaschen mit dem Ansprüche auf Rückstellung der Gemeindeanflage ansgesührt, so darf jede einzelne Sendung nur ans Flaschen von gleicher Form und Größe bestehen; die Füllungsfähigkeit einer Flasche wird nach vollen Zehnteln eines Liters berechnet, wobei Bruchtheile eines Deciliters außer Betracht bleiben. § 4. 1. Wenn Branntwein, auf welchem die staatliche Consumabgabe haftet und welcher im Sinne des § 6 des Branntweinstenergesetzes vom 20. Juni 1888 (R.-G.-Bl. Nr. 95) und des bezüglichen Regulativs (Anlage E zur Bollzugsvorschrift R.-G.-Bl. Nr. 133 ex 1888) zur abgnbefreien Verwendung innerhalb des geschlossenen Berzehrungssteuergebietes von Triest nach vorgängiger Denaturirung bestimmt ist, in das gedachte Gebiet eingebracht wird, ist bei dem Eintrittsamte anläßlich der im besagten Regulativ vorgezeichneten Beamtshandlung auf Grund der erhobenen Menge und Gradhältigkeit die selbstständige Gemeindeauflage von 35 Kreuzer per Hcctoliter und Alkoholometergrad sicherstellnngsweise zu erlegen. Sobald der Branntwein vorschriftsmäßig denaturirt worden ist, stellt das Eintrittsamt den Sicherstellungsbetrag gegen Einziehung der mit der amtliche« Bestätigung der vollzogenen Denaturirung versehenen Depositentabelle an die Partei zurück. 2. Branntwein, auf welchem die staatliche Consumabgabe nicht haftet, kann in Mengen von wenigstens 1 Hcctoliter mit dem Ansprüche auf Befreiung von der selbstständigen Gemeindeauflage, rcspective auf deren Rückvergütung über die Berzehrungsstenerlinie eingebracht werden, wenn er innerhalb des geschlossenen Berzehrungssteuergebietes entweder zur Vini-rung der in unter gefällsämtlicher Mitsperrc stehenden Privatmagazinen eingelagerten Wein-vorräthe oder zu anderen gewerblichen Zwecken nach vorgängiger Denaturirung verwendet werden soll. a) Wird derartiger Branntwein beim Eintrittsamte zur Einbringung in ein unter gefällsämtlicher Mitsperre stehendes Weinmagazin behufs Binirung der Weinvorräthe erklärt, so wird er im Sinne der §§11 und 49 der Bollzugsvorschrift zum Triester BerzehrungS-steuergesetze (L.-G.-Bl. Nr. 14 ex 1891) an jenes Amt angewiesen, welchem die lieber« wachung des betreffenden Weinmagazines obliegt. Bezüglich der Einlagerung des Branntweines sind die Bestimmungen des § 49 der obigen Vollzugsvorschrift nur insoferne es sich um die Einlagerung in ein zur Hinterlegung ausländischer unverzollter Weine bestimmtes Berschlnßmagazin handelt, jene des § 13 des Regulativs für die Privatmagazine in Triest zur Hinterlegung ausländischer unverzollter Waaren (R.-G.-Bl. Nr. 78 ex 1891) zu beachten; außerdem muß die betreffende Branntweinmenge unmittelbar nach der Einbringung in das Magazin dem zur Bereitung des Vinirungsmittels erforderlichen Verfahren unter amtlicher Aufsicht unterzogen werden. Die Abfertigungsstelle, ans welche die Anweisung lautet, stellt sodann den Sicher« stellnngSbetrag gegen Einziehung der mit der amtliche» Bestätigung über den Vollzug des gedachten Verfahrens versehenen Depositenbollete an die Partei zurück. b) Wird Branntwein, auf welchem die staatliche Consumabgabe nicht haftet, bei dem Eintrittsamte zur Einfuhr in das geschlossene Berzehrungssteucrgebiet mit der Bestimmung zur Verwendung zu anderen als den sub lit. a) bezeichnten gewerblichen Zwecken erklärt und die Gemeindeauflage gleichzeitig unter Vorbehalt des Anspruches auf Rückvergütung entrichtet, so lvird die Branntweiusendung unter amtlichen Verschluß gelegt imb dieser Umstand auf der Zahlungsbollete bestätigt. Will die Partei die Rückvergütung der Gemeindeauflage erlangen, hat sie die mit der Bestätigung der städtischen Verzehrungssteuer-Verwaltung über die vollzogene Denaturirung beS Branntweines versehene Zahlungsbollete bei dem Eintrittsamte zu überreichen, welches hierauf den entrichteten Betrag gegen Einziehung der Bollete zurückstellt. § 5. Dem Ausschankdaz sind alle weinhältigen Flüssigkeiten unterworfen, und zwar: a) gewöhnlicher Wein jeder Qualität und Provenienz; b) Auslese-Flaschenwein jeder Qualität und Provenienz; c) Wein minderer Qualität (vinello, scavezzo); d) Nach-Wein (piccolo, zonta oder giunta); e) aus getrockneten Trauben hergestellter Wein, Knnstweine und andere den letzteren durch das Reichsgesetz vom 21. Juni 1880 R.-G.-Bl. Nr. 120 Punkt XLI gleichgestellte Flüssigkeiten. § 6. Der Ausschankdaz wird für die im § 5 bezeichnten weinhältigen Flüssigkeiten vom bezüglichen Verkaufspreise entrichtet und zwar, wenn dieselben in der Stadt Triest innerhalb der Berzehrnngsstenerlinie dem Consume hintangegeben werden, mit 25°/,, des Verkaufspreises, jedoch nur dann, wenn der Verkauf in Quantitäten unter 28 Litern erfolgt. Der bei der Einführung entrichtete Gemeindezuschlag wird bei Berechnung des bezüglichen Aus-schankdazes in Abrechnung gebracht. Die im Triester Territorium innerhalb der Berzehrnngs-stenerlinie producirten und innerhalb dieser Linie im Detail verkauften Weine zahlen hingegen nur 15°/0 des Verkaufspreises. § 7. Alle Weinverkäufer müssen vor Eröffnung ihres Verschleißes dem Daz-Amte den Ort des beabsichtigten Ausschankes, wie auch die hiezu bestimmten und so auch die in der Folge von Fall zn Fall in das Local gebrachten steuerbaren Objecte anmelden und innerhalb Tagesfrist die betreffende Einführnngs-Bollete Vorbringen. Die Verkäufer dürfen für ihren Ausschank nur vom Aichamte geprüfte und genehmigte Maße verwenden. § 8. Für diese Flüssigkeiten ist der städtischen Dazverwaltnng sogleich der Ausschankdaz zu entrichten oder aber eine ausreichende Cautiou zu erlegen, um den Daz erst nach erfolgtem Berkaufe zu zahlen — unbeschadet jedes anderweitigen Uebereinkommens, welches die Parteien abzuschließen für gut fänden. § 9. Die Verkäufer von dem Ausschankdaz unterliegenden Getränken müssen im Besitze von nach den geltenden Vorschriften geaichten Fässern und sonstigen Behältern sein. § 10. Die obbezeichnetcn Berkäufer sind verpflichtet, auf ihren Fässern und ähnlichen Behältern stets Pipen und Spunde in der gegenwärtig üblichen Form anzubringen; soferne die städtische Dazverwaltnng in Absicht auf die möglichste Hintanhaltung jeden Mißbranches dieselben in anderer Form vorschreiben sollte, wird die Verwaltung solche auf ihre Kosten beiznstellen haben. Es ist verboten, Pipen aus Metall — ausgenommen solche aus reinem Zinn — zu gebrauchen. Die städtische Dazverwaltnng ist gleichfalls befugt, ans ihre Kosten eine beliebige Anzahl von Siegeln auf den im Ausschanklocale und in den Nebenräumen befindlichen Fässern und ähnlichen Behälter» anzubringen. § H- Der Daz wird immer nach der Fassungsfähigkeit des Fasses so berechnet, als ob dasselbe voll wäre, und ist das Daz-Amt nicht verpflichtet, für den Abgang durch Schwund, Geläger, Säuren und Verschüttung Nachlässe zu gewähren. Hingegen ist es gestattet, das Fehlende des Inhaltes in Gegemvart der Daz-Organe ztt ergänzen, bevor der Ausschankdaz berechnet wird. § 12. Keinem der oberwähnten Berkäufer ist es gestattet, mit dem Ausschanke eines Fasses oder irgend eines Behälters zu beginnen, ohne beim Daz-Amte die entsprechende Liccnz angcsncht und von diesem kostenlos schriftlich erlangt zu haben, oder eigenmächtig den Daz-Siegel zu entfernen, es sei denn, daß die bezeichnete Licenz die ausdrückliche Ermächtigung mit genauer Angabe der Zahl der Anmeldung, der Fassungsfähigkeit des Fasses oder Behälters enthalte; ebenso wird mit dem Verkaufe nicht begonnen werden können, ohne daß der Verkaufspreis angeschlagen werde, welcher zur Bemessung des Ansschankdazes angemeldet wurde. Jene AuSschänker, welche die angezapften Fässer nicht im Gesichtskreise des Publicum- halten, werden die Preise der zum Ausschank gelangenden Weine an einem den Besuchern sichtbaren Orte anzubringen oder, wenn Speisekarten gehalten werden, die Preise ihrer Weine, seien es Tisch- oder Flaschenweine immer, in diesem einzutragen haben. § 13. Alle Locale des Kleinvcrschleißes müssen während der ganzen Zeit des öffentlichen Betriebes des Kleinverschleißes auf Wunsch der Daz-Organe zur Vornahme jener Visitirungen und Durchsuchungen, welche diese von Amtswegen vorzunehmen beabsichtigen, geöffnet werden- Diesen Beamten ist auf Wunsch bei Ausübung ihrer Obliegenheiten entweder seitens der Verschleißer persönlich oder seitens des Dienstpersonales der nöthige Beistand zu leisten. Wenn ein Dazbeamter es für nötig erachtet, außerhalb des obbezeichneten Falles, d. i. außerhalb der Zeit des öffentlichen Betriebes, eine Manipulation zu überwachen, oder verpflichtet wäre, wegen Verdacht eines Betruges oder einer Schädigung der Steuer eine formelle Untersuchung einzuleiten, so muß sich derselbe in der Stadt durch den Stadtmagistrat bevollmächtigen lossen, welcher hiezu einen eigenen Couiinissär bestimmen wird, während derselbe am Lande innerhalb der Verzehrungssteuerlinie zu einer solchen Amtshandlung nur unter Intervention eines Gemeinde-Delegirten oder des Capovilla schreiten darf. § 14. Jeder Kleinverschleißbetrieb von Wein muß ein Zeichen führen, aus welchem die Art des Betriebes, eventuell jene fortlaufende Zahl, welche das Daz-Amt nach dem Verzeichnisse zuzuweisen findet, ersichtlich ist. Jene Grundbesitzer, welche eigenen Wein verkaufen, müssen, nachdem sie die Bewilligung der Gewerbsbehörde erlangt und wenigstens einen Tag vorher die Anmeldung beim Daz-Amte gemacht haben, ans der Thüre des hiezu bestimmten Locales einen Buschen anbringeu. § 15. Alle jene Locale, in welchen der Verschleiß von dem Ansschankdaze unterliegenden Flüssigkeiten, sei es im Großen oder im Kleinen, stattfindet, müssen vollständig und in dauerhafter Weise von was immer für anderen Depots- oder Wohnungsräumen getrennt sein. § 16. Verkäufer von Wein im Großen müssen ihren Betrieb der städtischen Daz-Verwaltung anmelden. Denselben ist absolut untersagt, Wein in Quantitäten unter 28 Liter zn verkaufen. Sie müssen an der Thüre des Magazincs oder des Gewölbes eine allgemein erficht» liche Tafel anbringen, welche den Verkauf des Weines im Großen anzeigt. Dieselben sind verpflichtet, dem Daz-Amte jede in das Magazin eingebrachte Weinquantität, wie auch gleichfalls jeden abgeschlossenen Verkauf von Fall zn Fall anznzeigen. Die städtische Daz-Verwaltung ist berechtigt, der nöthigen Controle wegen, alle Weinbehälter zu versiegeln. § 17. Den Weingroßhändlern wird beim Verkaufe von Wein an Kleinverschleißer der Betrag des bei der Einfuhr entrichteten Gemeindeznschlages in Abrechnung gebracht. § 18. Die Kleinverschleißer können unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften des Gewerbegesetzes auch Wein im Großen verkaufen, jedoch nur in einem besonderen, von den localen des Kleinverschleißes gänzlich getrennten Magazine. § 19. Die der Controle unterworfenen Weine, somit sowol die zum Kleinverschleiße als auch zum Verkaufe im Großen eingeführten Weine, können innerhalb der Verzehrungssteuer-linie nicht ohne eine besondere Begleitbollete, welche von der städtischen Dazverwaltung kostenlos auszustellen ist, von einem Orte zum anderen geschafft werden. § 20. Der innerhalb der Verzehrungssteuerlinie producirte Territorialwein, welchen der Producent für den Kleinverschleiß zu reserviren beabsichtigt, sei es, um denselben selbst zu verkaufen oder an andere Kleinverschleißer abzugeben, muß als solcher längstens bis zum 11. November bei der städtischen Dazverwaltung angemeldet werden, welche die Anmeldungen vornierkt und die Veranlassung trifft, daß der für den Kleinverschleiß reservirte Wein unter Siegel der Dazverwaltung gestellt werde. Damit die Dazverwaltung in der Lage sei, die Anmeldungen der Weinproducenten einer Controle zu unterwerfen, wird die Finanzbehörde derselben alljährlich ein genaues Verzeichniß aller jemr Weinprodncenten mittheilen, welche im Sinne des § 57 der Durch« führnngsvorschrift zum Gesetze über die Einführung der staatlichen Verzehrungssteuer in der Stadt Triest und ihrem Territorium, die Weinproduction ans innerhalb der Verzehrungssteuerlinie gelegenen Weingärten angemeldet haben, wie auch diejenigen Erntemengen, welche der Convention zur Grundlage dienten. Ebenso werden die Linienverzehrnngsstenerämter der städtischen Dazverwaltung über deren Verlangen jene Mengen Territorialweines bekanntgeben, welche seitens der Finanzorgane gemäß § 64 der obcitirten Executiv-Bestimmungen verificirt worden sind. Der oberwähnte Wein bleibt unter Daz-Siegel und amtlicher Controle bis der Kleinverschleiß beendet ist, es sei denn, daß der Besitzer demselben nicht eine andere gesetzlich zulässige Bestimmung gibt, in welchem Falle der Wein sofort frei zu geben ist. Jeder Verkauf von unter dazämtlichem Siegel befindlichem Weine muß bei der städtischen Daz-Administration mindestens 24 Stunden vorher augemeldet werden, u. zw. sowohl wenn der Producent denselben nach erlangter politischer Bewilligung ans eigene Rechnung zu veräußern gedenkt, als auch wenn dieser den ganzen Wein oder einen Theil desselben anderen Schankbesitzern zum Kleinverschleiße abtreten will. Territorialwein, wenn auch innerhalb der Verzehrungssteuerlinie prodncirt, wird der Begünstigung im Ausschankdaze verlustig, wenn er nicht vorschriftsmäßig angemeldet miö unter dazämtliches Siegel und Controle gestellt wurde. Bon der Begünstigung sind gleichfalls alle mittelst Trauben und Mosten, welche aus Orten außerhalb der Verzehrungssteuerlinie eingeführt wurden, erzielten Mengen ausgeschlossen, sei es, daß die Einfuhr zur Verbesserung oder zur Vermehrung des eigenen Produktes erfolgt. Rücksichtlich der Jurisdiction, der Strafen der Uebertretungen und des Strafverfahrens in Uebertretungsfällen bleiben die im Reglement der Munizipaldaze auf Getränke vom 15. November 1866 enthaltenen Bestimmungen — soferne sie noch anwendbar sind — aufrecht. Alle im Dienste der städtischen Municipaldaze stehenden Organe müssen österreichische Staatsbürger sein. Das vorliegende Reglement tri Tage seiner Veröffentlichung in Wirksamkeit. § 21. § 22. §28. Ninaldini m. p