Gesetz- und Verordnungsblatt bestehend aus den gefürsteten Grassi' " *" ^iSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmiti nit ihrem Gebiete. giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca, womit angeordnet wird, daß die Einkommensteuer auS zeitlich von der Gebändesteuer befreiten Gebäuden nicht mit Landes-BezirkS- oder Gemeindezuschlägen belastet werden darf. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anzuordnen, wie folgt; Die Steuer, welche kraft der geltenden Finanzgesetze die Besitzer der im Ganzen oder theilweise zeitlich von der Gebäudesteuer, sei cs Hansclassensteuer, sei es HauSzinssteuer, befreiten Gebäude von dem Jahreseinkommen dieser Gebäude zu entrichten haben, darf nicht mit Landes-BezirkS- oder Gemeinde-Zuschlägen belastet werden. für daö 3obr(|ttnii 1874. XXIV. Stück. Gesetz vom 5. December 1874, Artikel I. Artikel II. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit 1. Jänner 1875 in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern und Mein Finanz-Minister sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 5. December 1874. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. PretiS m. p. 33. Gesetz vom 5. December 1874, gütig für die Markgrafschaft Istrien, womit verfügt wird, daß die Einkommensteuer aus zeitlich zinssteuerfreien Gebäuden nicht mit Steuerzuschlägen zu Gemeinde-Straßen- und Landeszwecken belastet werden darf. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Die Einkommensteuer, welche im Sinne der Neichsgesetze von den Eigenthümern der ganz oder theilweise zeitlich von der Zinssteuer befreiten Gebäude entrichtet wird, darf nicht mit Zuschlägen zu Gemeinde-Straßen und Landcszwecken belastet werden. Artikel II. Diese Bestimmung findet Anwendung auf alle zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht eingehobenen Zuschläge solcher Art. Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landes-Gesetz-Blatte in Wirksamkeit. Artikel IV. Mein Minister des Innern und Mein Finanz-Minister sind mit dem Vollzüge beauftragt. Wien, am 5. December 1874. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. Pretis m. p. »4 Gesetz vom 10. December 1874, betreffend die Einhebung von Verzugszinsen für die Gemeinde-Zuschläge zur lcnidcsfürstlichen Hausclassen- und Einkommensteuer, giltig für die reichSunmittelbarc Stadt Triest. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittclbaren Stadt Triest finde ich anzuordnen wie folgt: §• 1. Für die nicht rechtzeitig eingezahlten Triester Gemeindczuschläge zu der 1. f. Hausclassen- und Einkommensteuer werden zu Gunsten der Gemeinde Verzugszinsen nach den im Reichs-Gesetze vom 9. März 1870 (N. 23 G. Bl.) festgestelltcn Grundsätzen und Ausmaße eingehobcn, jedoch nur in jenen Fällen, in welchen der Zuschlag eine 50 fl. im Jahre übersteigende ordentliche Gebühr an den gedachten 1. f. Stenern betrifft. §. 2. Die Einhcbung dieser Verzugszinsen zu Gunsten der Gemeinde hat gleichzeitig mit der Einhebung der Verzugszinsen aus Rechnung des kaiserlichen Aerars stattzufindeu. §. 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 1875 in Wirksamkeit. §• 4. Meine Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Gödöllö, am 10. December 1874. Franz Joseph m. p. Laffer m. p. Pretis m. p.