Gesetz- „ud MrorimiingMatt für das öncrreiifiifrf) = issyrische KüRciitaiii), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichSunmittelbarcn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Aahrgang 1910. XII. Stiirf. Ausgegeben und versendet am 7. April 1910. 17. Kundmachung der f. k. knstenländischen Statthalterei vom 4. April 1910, Zl. IX—433/10 ex 1909, betreffend die Einhebung d er Zuschläge zu den st a a t l i ch e n Steuern und der selbständigen Auflagen in der reich s unmittelbaren Stadt Triest und deren Gebiete im Jahre 1910. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. März 1910 die Weitcreinhcbnng der bisherigen Gemeindezuschläge und selbständigen Gemeindeanf-lagen in der Stadt Triest und deren Gebiete bis zum Ende des Jahres 1910 definitiv und für das Jahr 1911 provisorisch Allergnädigst zu genehmigen geruht. Es gelangen daher in diesem Zeitabschnitte nachstehende Zuschläge und Auflagen zur Einhebung: 1. ein Zuschlag zur staatlichen Linienverzehrnugssteuer auf Wein im Ausmaße von 200°/,; 2. ein Zuschlag auf Most und Weinmaische von 290°/, ; 3. ein Zuschlag auf Trauben von 360°/,; 4. ein Zuschlag zur staatlichen Linieuverzehrungssteuer auf eütgeführtes Bier und der Zuschlag zu dem staatlichen Biersteuerzuschlage von dem in Triest erzeugten Biere im Ausmaße von 190%; 5. der Zuschlag von 250"/, zur Verzehrungssteuer für Wein in Flaschen (Gesetz vom 23. Juni 1891, L.-G.-Bl. Nr. 13, Tarifpost 1, a); 6. der Zuschlag von 100% zu den in Tarifpost 2, 4 lit. b und c 5, 6 lit. a und b, daun 7 bis einschließlich 11 angeführten Gegenständen; 7. der Zuschlag von 80% zu den in Tarifpost 4 lit. a und von 50% zu den in Tarifpost 6 lit. c angeführten Verzehrungssteuern; 8. der Zuschlag von 100% zur vollen staatlichen Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein in dem außerhalb des Linienverzehrmigssteuergebietes gelegenen Teile der Gemeinde; 9. die Zuschläge zur allgemeinen Erwerbsteuer 1., II., III. und IV. Klasse zur Erwerb-steuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rentensteuer, dann zur Besoldungssteuer (mit den im Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 19, festgesetzten Ausnahmen) im Ausmaße von 60%; 10. ein Zuschlag zur Hauszinösteuer von 23%; 11. ein Zuschlag zur Hausklassensteuer von 10% ; 12. der selbständige Gemeindezuschlag zum Mietzinse (Zinskreuzer) von 5%- wobei jedoch die Zinse bis zum Höchstbetrage von inklusive K 350 von der im Jahre 1908 ein-geführteu Erhöhung der Zinskreuzer von 3% auf 5% ausgenommen zu bleiben haben. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. März 1910, Nr. 12122, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthaller: Hohenlohe m. p.