Gesetz- nni) VerorimuMsblatt für das östell eich isch-itl, rische MlUufimö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reich-unmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. W,,»« '--- Jahrgang 1873. XXV. Stück. AuSgegeben und versendet am 27. September 1873. 30. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 22. Juli 1873, in Betreff der Durchführung des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R. G. B. Nr. 88 über die Regelung der polizeilichen Abschaffung und des Schubwesens in der Markgrafschaft Istrien. Im Grunde des §.19 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R. G. B. N. 88 über die Regelung der polizeilichen Abschaffung und des Schubweseus wird im Einvernehmen mit dem Landesansschusse der Markgrafschaft Istrien Nachfolgendes verordnet. Artikel 1. Im Sinne der §§. 5 und 6 des bezogenen Gesetzes find zur Fällung von Erkenntnissen ans Abschiebung oder Abschaffung die k. k. Bezirkshanptmannschaften von Istrien, der Stadtmagistrat von Rovigno und jene Gemeinden berufen, welchen künftig von der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landesansschusse und in Gemäßheit deS Landesgesetzes vom 15. Mürz 1873, N. 16 diese Amtshandlung zugewiesen werden sollte. Die Ausführung des Schubes obliegt jenen Gemeinden, welche gegenwärtig Schubstationen sind oder künftig von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse von Istrien als Schubstationen erklärt werden. Gegenwärtig sind Schnbstationen die Gemeinden Alb »na, Bnje, Capodistria, Castelnuova, Castria, Cherso, Cittanuova, Dignano, Fianona, Jelschane, Lovrana, Lnssinpiecolo, Matteria, Montona, Ossero, Parenzo, Pingnente, Pirano, Pisino, Poln, Rotiigito, Umago, Veglia, Bisinada und Bolosea. < Artikel 2. Die Abschaffung oder Abschiebung ist erst dann ausznsprechen, wenn nicht nur der gesetzliche Grund der Abschaffung oder Abschiebung, sondern auch die Znständigkei deö zu entfernenden Individuums vollständig constatirt ist. Die Abschaffung oder Abschiebung kann nur gegen die im §. 1 und im §. 2, Alinea 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1871 angeführten Personen verfügt werden. Alle anderen Personen, z. B. Kranke, Sträflinge, Rekruten, Deserteure, Militärflüchtlinge, Dienstboten und ähnliche, gegen welche ein Abschaffnngs- oder Abschiebungs-Erkennt-niß nicht gefällt worden ist, können nicht nach diesem Gesetze behandelt werden. Ist die Zuständigkeit nicht durch Documente oder Zeugenaussagen außer Zweifel gestellt, so hat die zur Fällung von Erkenntnissen auf Abschaffung oder Abschiebung berufene Behörde nnverwcilt die zu ihrer Feststellung erforderlichen Erhebungen einzuleiten. Den dies-fälligen Anfragen haben die Gemeinden mit großer Beschleunigung und mit der möglichsten Genauigkeit zu entsprechen. Die Behörden sind für jede nicht gerechtfertigte Verzögerung in der Behandlung des Gegenstandes verantwortlich. Das Ergebniß der Nachforschungen über die Zuständigkeit eines Ausgewiesenen und eine ämtli-che Ausfertigung des AbschafsnngS- oder Abschiebungs-Erkenntnisses sind unverzüglich dem Landes-anSschnsse von Istrien mitzntheilen, welcher in erster Linie zur Bestreitung der Kosten verpflichtet ist. Artikel 3. Das Abschaffnngs- oder AbschiebnngS- Erkenntniß hat die Gründe der Entscheidung zu enthalten, und ist hievon in Gemäßheit des §. 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1871 dem Landesausschusse des Heimatslandes des AnSgewiesenen die Anzeige zu machen. Der das Abschiebnngs-Erkenntniß schöpfenden Behörde steht cS zu, über die Art der Ausführung desselben zu entscheiden, sowie auch zu benrtheilen, ob dieselbe mit Anwendung von Schließeisen zu geschehen habe, und welche anderen besonderen Vorsichtsmaßregeln in Absicht ans Sicherheit in Anwendung zu kommen haben. Die diesfälligen Bestimmungen sind im Erkenntnisse selbst anznftthrcn. Da nach §. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1871 die Anwendung des Schubes so lange zu vermeiden ist, als der Zweck derselben durch die Ertheilnng eines Zwangspasses erreicht werden kann, so ist im Erkenntnisse der Grund anznführcn, ans welchem die Anwendung des SchnbeS nothwendig erkannt wird. Artikel 4. Nach §. 10 der Gcmeindeordnnng vom 10. Juli 1863 hat jede Gemeinde das Recht, jenen Fremden den Aufenthalt in ihrem Gebiete zu verweigern, welche den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht entsprechen. Falls solche Fremden unter die im §. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1871 anfge-führten Personen gezählt werden könnten, nnd dem Aufträge des Bürgermeisters die Gemeinde zn verlassen nicht Folge leisten sollten, hat der Bürgermeister gegen dieselben in Gemäßheit der Bestimmung des §. 8 des genannten Gesetzes zn verfahren. Artikel 5. Sobald das Erkenntniß in Rechtskraft erwachsen ist, hat die competente Behörde sogleich eine Abschrift dem Gcmcindeamtc des Ortes, wo sich die ansznweiscnde Person befindet, mit der Aufforderung znznscnde», dasselbe unmittelbar in Vollzug zn setzen. Wenn dieses Gemeindeamt mit der Besorgung des Schnbgeschäfte nicht betraut sein sollte (Artikel 1), so hat dasselbe die Abschrift des Erkenntnisses und den Schübling mit allen ihm gehörigen Gegenständen nnd Doeumenten der nächsten, in der im Erkenntnisse vorgezeichneten Richtung gelegenen Schubstation zn überantworten. Die Schnbstation hat die Pflicht, den Anögcwiesenen entweder unter Ansfolgnng eines Zwangspasseö (Formular A) in Gemäßheit des Erkenntnisses zn instradire», oder das Schnb-Erkcnntniß in der ungeordneten Weise in Lollzng zn setzen, den Schnbpaß (Formular 11) außznfertigcn nnd alle Neisedocnmente nnd Znständigkeits-Certificate des Verwiesenen beizn-geben. Ucberdies hat dieselbe das Schnbbüchel (Formular (') anznfertigen, alle Rubriken desselben genau ansznfiitten nnd zugleich mit dem Schnbpassc nnd den übrigen Docnmenten der Schnbbcglcitnng zur Ueberbringnng an die nächste Schnbstation zn übergeben. Artikel 6. Alle Schubstationen sind verpflichtet, Sorge zu tragen, daß dem Schüblinge eine regelmäßige Behandlung zu Theil werde, nnd derselbe ohne Verzug an seinen Bestimmungsort befördert werde; sie haben die Rubriken des von der Ursprnngsstation ausgefertigten Schnb-büchels (Art 5) ansznfüllen. Ein langer Aufenthalt des Schüblings ist durch Aufnahme eines eigenen Pistokollcs zn rechtfertigen. Artikel 7. Die Uebergabe des Schüblings geschieht von Station zu Station in der von der eoni-pctcn Behörde vorgcschricbenen Weise bis zn jener Station, in deren Gebiet der Bestimmungsort des Schüblings gelegen ist. Ist ein Individuum von einer Station, wo das Dampfschiff anlegt, in eine andere Station oder in seine Znständigkeitsgemeinde, wo das Dampfschiff gleichfalls anlegt, zn verschieben, so ist der Schub unmittelbar von der einen in die andere mittelst Dampfschiffes ohne Aufenthalt in den vom Dampfschiffe berührten Zwischenstationen zn bewerkstelligen. In gleicher Weise ist vorzngehen, wenn die Znstäudigkeitsstation oder Gemeinde vom Meere oder das von einer durch Dampfschiff berührten Schnbstation nur wenig entfernt ist; in diesem Falle ist jedoch der Schübling der letzgenannten Station zu übergeben, nnd von dieser an seinen Bestimmungsort zn befördern. * iVoiuiMat A. Formular It. Formular C." Artikel 8. Die letztgenannte Station hat den Schübling mit seinen Docnmenten und Effecten dem Gemeindeamte seiner Heimatsgemcinde zu übergeben, und längstens binnen drei Tagen das Schubbüchcl (Formular ß) an die Behörde, welche das Erkenntniß gefällt hat, zurückzuleiten, und darauf wichtigere Umstände, sowie das Eintreffen des Schüblings anznmerken und anzn- geben, ob gegen seine Annahme Anstände obwalten. Das Gemeindeamt der Heimatsgemeinde des Schüblings hat unmittelbar nach seiner au dasselbe erfolgten Uebergabe längstens aber binnen drei Tagen der Schubbehörde eine Bescheinigung über sein Eintreffen und über seine VermögenSvcrhältnisse zu übermitteln. Wenn daS Gemeindeamt dieser Verpflichtung nicht nachkömmt, so haben alle für den Schub erwachsenen Kosten der Gemeinde zur Last zu fallen. Geschieht die Verschiebung mittelst Zwangspasses, so hat der Schübling bei seiner Ankunft in der Gemeinde seiner Bestimmung sich sogleich beim Gemeindeamte zu melden und demselben den Paß zn übergeben, und das Gemeindeamt hat gleichfalls binnen obiger Frist sein Eintreffen der Schubbehörde unter Anschluß des Zwangspasses bekannt zu geben, und ihr zugleich ein Zeugniß über die Vermögcnsverhältnissc des Schüblings zu übermitteln. Geschieht binnen der vorgcschriebenen Frist die Rücksendung des Zwangs- oder Schnb-passeö nicht, so hat die Schnbbchördc hierüber behufs der geeigneten Vorkehrungen Erhebungen einzuleiten. Die Schnbbehörde hat ferner die ihr zugckommeuen Zeugnisse der Gemeindeämter über die VermögenSverhältnisse der Schüblinge dem LandesanSschnsse von Istrien znzusenden. Die Gemeindeämter haben von den Schubstationen nur jene Schüblinge zu übernehmen, deren Zuständigkeit außer Zweifel gestellt ist. Jene Schüblinge dagegen, deren Zuständigkeit zur Gemeinde, an welche sie gewiesen wurden, nicht anerkannt wird, sind an die Gemeinde, welche sie in Schub gesetzt hat, zurückzuschieben, und von dieser der Schubbehörde zu überstellen. In diesem Falle haben die Kosten nicht dem Landesfondc zur Last zu fallen. Sollte jedoch anerkannt werden, daß der Schübling tatsächlich zur Gemeinde zuständig ist, welche dessen Uebernahme verweigerte und ihn zurücksendete, so hat diese Gemeinde die sämmtlichen Schnbkoste» zn tragen. Artikel 9. Wenn von einer Schnbstation eineö anderen Kronlandes ein angeblich im Kronlande Istrien zuständiger Schübling einer Grenzstation dieses Landes übergeben wird, so hat ihn letztere Station in das allgemeine Schnbprotokoll (Art. 10) einzutragen, und ihn, falls der Bestimmungsort des Schüblings nicht in ihrem Gebiete gelegen ist, in der vorgeschriebenen Weise an die nächste Station zu befördern und ihm ein Schubbüchel (Formular C) bci-zulegen. Wenn aber aus dem Lande Istrien ein Fremder zn Lande abzuschieben ist, so hat die Grenz-Schubstation den Schübling sammt allen seinen Effecten gegen Empfangsbestätigung an die nächst gelegene Station des angrenzenden Kronlandes zu überstellen, jedoch alle ans die Verschiebung oder Abschaffung bezüglichen Acten zurückzubehaltcn, um sie an die Schnbbehörde zum entsprechenden Gebrauche znrückzuleiten. In gleicher Weise habe» sich die Grenzstationen zu benehmen, wenn es sich um einen Fremden handelt, welcher blos durch bas Land Istrien verschoben wird, und ebenso jene Stationen, welche einen Schübling mittelst Dampfschiffes und ohne Berührung von Zwischcnsta-tionen einer Schnbstation eines anderen Kronlandcs unmittelbar überstellen. Artikel 10. In jeder Schnbstation ist ein Schubprotokoll (Formular D) zu halten, in welchem nach fortlaufenden Zahlen alle der Station ursprünglich zur Inschubsetzung übergebenen, oder ihr zur Weiterbeförderung zngckommcnen Schüblinge einzutragen sind. Artikel 11. In allen Fällen, in welchen über den Gesnndhcitsznstand des Schüblings ein Zweifel obwaltet, ist derselbe von einem Arzte behufs des Gutachtens über die Thunlichkeit der Beförderung desselben z» Fuß oder der Nothwendigkeit der Bestellung einer Fuhr untersuchen zu lassen. Artikel 12. Kranke, welche nach ärztlichem Gutachten nicht überführbar sind, sollen nicht früher in Schub gesetzt werden, als cs ohne Gefahr für ihre Gesundheit geschehen kann. Erkrankt ein Schübling während des Schubes in einer Weise, daß seine Weiterbeförderung nach ärztlichem Befunde nicht zulässig ist, so ist demselben i» der ersten Station die nöthige Pflege angedeihen zu lassen, und der Schnbbehörde davon die Mittheilnng zu machen. Artikel 13. Schüblinge sind in der Regel mit Begleitung zu Fuß weiter zu befördern. Die Fuhr ist nur im Falle des wirklichen Bedarfes beizustellcn, wenn nämlich das Unvermögen des Schüblings zu Fuß zu gehen durch ärztliche Untersuchung dargethan ist, und wenn nicht die Eisenbahn oder ein Dampfschiff benützt werden kann. Der ärztliche Befund (Formular E) wird nur dann ausgestellt, wenn die Fuhr noth-wendig ist, und wird derselbe dann den übrigen Schubacten beigclegt. Die ärztliche Untersuchung ist auch in den Zwischenstationen zu wiederholen, um sich über die fernere Nothwendigkeit der Fuhr zu vergewissern. Die Aerztc sind für ihren Befund verantwortlich, und daher zum Ersätze der Fnhrkostcn verpflichtet, falls sich Herausstellen sollte, daß die Fuhr nicht nothwendig war. Im Falle unter mehreren Schüblingen einer wegen Krankheit mittelst Fuhr, Eisenbahn oder Dampfschiff weiter befördert werden müßte, ist allen das gleiche Transportmittel zu bewilligen. Kranke Schüblinge sind an das Spital abzngeben, und falls dies nicht möglich ist, in der Schnbstation zu behandeln und dies im Schubprotokolle anzumerken. Wenn der Schübling krankheitshalber in ein öffentliches Spital abgegeben wird, sind die Cur- und VerpflegSkostcn nicht in die Schnbkosten einzubeziehen, sondern mit den gewöhnlichen Krankenkosten zu verrechnen. Formular D. Formular E Formular F Artikel 14. Sollte sich während des Schubes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit, oder der Gesundheit des Schüblings die dringende Nothwcndigkeit zeigen, in der von der Schnbbe-hörde vorgeschriebenen Art der Beförderung und Begleitung eine Aendernng cintreten zu zu lassen, so hat die Schnbstation unverzüglich der Schubbchörde über den Sachverhalt Mit« theilnng zu nrachen, und ihre ungeschmälert zu vollziehende Entscheidung abznwartcn, inzwischen aber den Schübling sicher zu verwahren. Artikel 15. Schüblingen wird ein besonderer Begleiter gegeben, welcher in jeder Station wechselt. Dem Schnbbcgleiter werden gegen Empsangsbcstütignng alle auf den Schub bezüglichen Docnmente (Art. 5), sowie Geld und andere Effecten, welche dem Schüblinge abznnchmeu, nicht nothwendig befunden wurde, und im Schnbpassc anznführen sind, übergeben. Die Schubstation, welche den Schübling in Empfang nimmt, hat dem übergebenden Schnbbcgleiter ein Schubreccpisse (Formular F), womit der Empfang des Schüblings, der Docnmcnte und Effecten bestätiget wird, ansznfertigcn. Der Schnbbcgleiter hat das Schubreccpisse seiner eigenen Schnbstation zu übergeben. Die Zahl der Begleiter für einen Schnbtransport wird nicht nach der Zahl der Schüblinge, sondern mit Rücksicht ans ihre persönlichen Eigenschaften und auf das Transportmittel bestimmt. Eö ist jedoch nie der strenge Bedarf zu überschreiten. Gendarmerie-Begleitung ist nur für gefährliche und besonders kühne Individuen zu bewilligen. Der Kutscher darf nie zugleich als Schnbbcgleiter dienen. Der Schnbbcgleitnng ist das Betreten von Schänken während der Reise verboten. Die als Schnbstation bestellten Gemeinden haben die Schnbbeglciter in angemessener Zahl zu ernennen und in Dienst zu nehmen. Hiez'.i hat sie kräftige und gut beleumdete Personen ansznwählen und dieselben über ihr Verhalten bei Schnbbeglcitnngen z» belehren. Artikel 16. Im Falle der Entweichung eines Schüblings hat der Schubbegleiter oder nach Umständen die nächstgclcgene Schnbstation den Sachverhalt der Schubbchörde, dem nächstgelegencn Gendarmericpostcn und dem Gcmcindeamte behufs der geeignete» Vorkehrungen zur Einbringung des Entwichenen zur Keirntniß zu bringen. Die politische Behörde des Bezirkes, in welchem die Entweichung erfolgt ist, hat den Fall zu untersuchen, die Schuldigen zu bestrafen und der Schubbchörde die Mittheilnng zu machen. Der Schnbbeglcitnng, welcher ein Schübling entwichen ist, wird keine Gebühr gezahlt. Artikel 17. Der Bürgermeister und der Gcmeindevorstand sind in Gemäßheit der §§. 54) und 96 der Gemeindeordnnng der Regierung für jede Außerachtlassung der bestehenden Schubvor- schriften und sur jede Vernachlässigung der ihnen bezüglich des SchnbwesenS von AmtSwegcn obliegenden Pflichten verantwortlich. Deshalb haben die politischen Bezirksbehörden unter eigener Verantwortlichkeit darüber zu wachen, daß die Gemeinden den ihnen durch das Gesetz vom 27. Juli 1871 bezüglich der Schnblocalitätcn und der Schnbbegleitung anferlegtcn Verpflichtungen vollständig Nachkommen. Im Falle der Nothwendigkeit ist nach Maßgabe des §. 94 der Gemeindeordnung Vorsorge zu treffen. Artikel 18. Die Schnbstationen haben dafür zu sorgen, daß den Schüblingen die angemessene Verpflegung gereicht, und ihnen, wenn nothwendig, die Reinigung und Bekleidung zu Theil werde. Die den Schüblingen zu verabreichende Bekleidung hat sich ans das dringend nothwen-dige zu beschränken, und jedenfalls auf jene Gattung, welche dieselben gewöhnlich tragen. Die Verabreichung der Kleidung und die Reinigung des Schüblings geschieht in der Regel nur in jener Station, welche ursprünglich das Schnberkenntniß in Vollzug gesetzt hat, (Art. 5) und ist in einem abgesonderten Protokolle zu begründen. In gleicher Weise ist die etwa den mit Zwangpaß versehenen Schüblingen verabreichte nothwendige Unterstützung zu begründen. Die Kosten für Verpflegung, Bekleidung, Reinigung und verabreichte Unterstützungen sind im Schnbbüchel anzuführen. Artikel 19. Die Schubkasten, welche vom Landesfonde zu bestreiten sind, sind aus den §§ 14 und 15 des Gesetzes vom 27'. Juli 1871 zu ersehen. Artikel 20. Die Schubbehörde hat nebst den übrigen Acten (Art. 2 und 8) auch die Rechnung über die etwa nach Fällung des Schuberkenntnisses bestrittenen dem Landesfonde zur Last fallenden Kosten an den Landcsausschuß für Istrien zu leiten. Artikel 21. Jede Schubstation hat vierteljährig die Rechnung über die von der Gemeinde vorschußweise bestrittenen und vom Landesfonde zu tragenden Kosten an den Landesausschuß einzusenden. Zu diesem Zwecke verfaßt sie eine getreue Abschrift des Schnbprotokolleö (Formulare D) für das voransgcgangcne Quartal, wobei ihr jedoch obliegt, in diese Abschrift blos die dem Lande Istrien angehörigen Schüblinge cumnlativ aufzunehmen. Bezüglich der in anderen Kronländeru zuständigen Schüblinge ist für jedes Kronland eine abgesonderte Abschrift zu verfassen. Jeder Abschrift, welche als Rechnung zu gelten hat, und vom Bürgermeister und von dem mit der Besorgung der Schnbgeschäftc betrauten Beamten zu unterfertigen ist, sind die ärztlichen Befunde (Formular E), die Schubrccepisse (Formular F) und alle anderen während des Schubes aufgenonnnenen Documente beizufügen. Die Endstation,-welche den Schübling, sei es behufs seiner Uebcrgabe an seinem Bestimmungsorte (Artikel 8), sei es behufs seiner Weiterbeförderung in das angrenzende Kron-land (Artikel 9), in Empfang nimmt, hat auch das Schubbüchcl (Formular C) an den Landesausschuß einzusenden. Artikel 22. Die Bestimmungen dieser Kundmachung treten mit 1. October 1873 in Wirksamkeit. Ceschi m. p. Z. . . des SchubpotokolleS. Zwangs-Paß. für............................................................................................. . . . . Jahre alt, 1 Ort............................. zuständig nach . Gemeinde................................ f Land ................................ Beschäftigung.............................................. Statur................................................... Gesicht.................................................. Augen.................................................... Nase..................................................... Mund..................................................... Kinn..................................................... Angenbranncn............................................. Haare.................................................... Bart..................................................... Bekleidung............................................... Besondere Kennzeichen.................................... der k. f. Derselbe wird in Folge Schnberkenntnisscs —^—.............................................. vom..........................Z. . mittelst ZwaugspasseS in Schnb gesetzt und iir seine Heimat an die Schubstations-Gemeinde....................................ans directem Wege über ............................unter Bestimmung der Frist von . . . Reisetagen gewiesen mit dem Bedeuten, sich beim Eintreffen bei der obgenannten Gemeinde unter Abgabe dieses Zwangs» Passes bei Vermeidung der im §. 13 des Gesetzes vom 27. Juli 1871 festgesetzten Strafe zu melden. Dieser Paragraph lautet wie folgt: „Jeder mittelst Zwangspasses in seine Heimat Verwiesene, welcher von der vorgeschrittenen Marschroute abweicht, den Zwangspaß beseitiget oder verheimlicht, oder die vorge-„zeichnete Frist zur Reise ohne triftigen Grund nicht einhält, wird mit Einschließung bis zu „acht Tagen bestraft, und ist weiterhin mittelst Schubes zu befördern. Dem Abgeschobcnen wurde wegen................................................................ . von der Schubstation Gemeinde in..............................ein Unterstütznngsbetrag von ... fl. . . . kr. behändigt. Das SchnbftationS-Gcmcindeamt in ... . wird ersucht, auf dem gegenwärtigen Zwangspasse daö Eintreffen dcS Verwiesenen zu bestätigen, und den Zwangspaß mwerweilt an die obgcnanntc Schubbehörde zu senden. Gemeindeamt als Schnbstation . . . . . am.............................18 (Amtssiegel) (Unterschrift) Nr. . . deö Schubprotokolles. S ch u ü - N a ß. M............................................................................................ . . . . Jahre alt ^ Ort...................................... zuständig Gemeinde.................................... I Land ........... Beschäftigung ............. Statur. ‘............................................. Gesicht. •............................................ Augen................................................. Nase.................................................. Mund.................................................. Kinn............................................ Augenbrauen........................................... Haare ............................................... Bart.................................................. Bekleidung.................. ......................... Besondere Kennzeichen................................. Derselbe wird in Folge Erkenntnisses de................................................ vom..................................Zahl . . in Schub gesetzt, tmo in seine Heimat an die SchubstatiouS-Gemeinde in.....................zu Fuße.........................mit Ge- währung eines '/4 Vorspannswagcns, der Fahrt mit der Eisenbahn, mittelst Dampfschiffe überstellt. Der Abgcschobene ist laut obigen Erkenntnisses mittelst Anlegung von Handschließen zu befördern. Die betreffenden Schnbstationen werden ersucht, den Schübling in der in obiger Notion vorgeschriebenen Weise an seinen Bestimmungsort zu befördern. Die letzte Schnbstation, welcher der Schübling übergeben wird, hat denselben seiner Zuständigkeits-Gemeinde zu überstellen, und nnverweilt diesen Schubpaß der obgcnannten Schnb-bchörde mit der Bestätigung des Eintreffens deö Schüblings zu übermitteln. Dein Schüblinge angenommenes Geld oder Effecten.......................................... und Docnmente.....................................................: . . meiden diesem Schnbpasse beigeschlossen. SchnbstationS-Gemeindeaint. ...................................am................................18 . . (Amtssiegel) (Unterschrift) S ch u (i - B n ch fI. Sa cs o .3^ H g o 'p E E ® E-° fl >kr. fl. |fv. fl. Ihr. fl. >kr. fl. ,kr. fl. Ifr. fl. 1 kr. Unterschrift des Bürgermeisters oder des mit den Schuhgeschäften betrauten Gemeinde Beamte» Anmerkung Schub-Protokoll. de« Schüblings ob. Vor- und Zuname, Vatersname St Heimats- * •6 "C © Behörde, welche das Schubcr-kenntniß gesällt hat; Datum und Zahl des Erkenntnisse» Schub-Station e.5 o C _iö ^i'S ^ ty 05 i? c '^7 «3® o -e i- y 'S aa 's Be® t f * 'e’ _ o : c o- >#S •rS --; ß © <32 «2 C C -sC C vO *5«“ r D Q u m «$ «v Ü? -f# ü3-v-* Xr ** i 52 besondere Erfordernisse E E ti <9 . c ^ c ITc ra'tr Kv 9^ Je Š 's fl. Itr. fl. |hr. fl- Itr. Anmerkung Äerztlicher Gesund Der Gefertigte bestätiget hiemit, daß er den Schübling......................................... . . • ärztlich untersucht und befunden habe, daß derselbe mit behaftet sei, und demnach nur mittelst Fuhr oder Eisenbahn verschoben werden könne. .............................................am 18 . . Formular F. Schub-Necepisft. Womit von Seite der Unterzeichneten Schnbstationö-Gemeinde bestätiget wird, daß der Schübling zuständig nach. Gemeinde im Bezirke.von der Schub- station...............................heute um . . Uhr . . . mittag durch den unterfertigten Schubbegleiter sammt den Documenten............................................................................................. . und Effecten deö Schüblings hier übergeben worden ist. Gcineindeamt als Schubstation Der Schubbcgleiter der Uebernchmer