-es Gesetzes zur Ablösung des Zehentes und der Urbariallasten in Krain. I. Alle auf Grund und Beden haftenden, aus dem Ober- eigenthume oder Zehentrechte entspringenden, so wie die denselben gleichgehaltenen Natural- und Arbeitsleistungen, und alle Geldgiebigkeiten mit Einschluß der Besitzverände- rungsgebühren werden vom 1. Jänner isis an in sire Geldrenten umgewandelt, und gleich allen andern ohnehin in baren Geldleistungen bestehenden Zehent- oder Urbarial¬ lasten gegen eine angemessene Entschädigung der Berechtig¬ ten ganz abgelöset. II. Diese Umwandlung und Abolition vermittelt die Staats¬ verwaltung durch den zu schaffenden AblösungSfond, zu dessen Verwaltung so wie zur Durchführung der Abolution überhaupt eine besondere Kommission aufgestellt wird, wel¬ cher eine, vom Landtage zu wählende gleiche Anzahl von Deputirten aus der Klaffe der Berechtigten und jener der Verpflichteten beigegeben wird. Die Kosten dieser Kom¬ mission werden von der Staatsverwaltung bestritten. III. Die Grundlage zur Umwandlung und sohiniger Ablö¬ sung aller im §. I. bezeichneten Lasten bildet der bisherige reine Ertrag derselben. IV. Alle abzulösenden Lasten werden mit dem sechszehnfachcn Betrage ihres reinen Ertrages zum Kapital angeschlagen, welches Kapital dann die den Bezugsberechtigten gebührende Entschädigung repräsentirt, und zugleich den erforderlichen Anhaltspunkt zur Firmung jener Lasten auf bestimmte Geld- renlen darbietet. V. Die Verpflichteten haben nämlich 6 Perzent des auf ihren Grundbesitz nach dem Grundsätze IV. entfallenden Entschädigungskapitals jährlich in 12 monatlichen Antizipat- raten an den AblosungSfond zu bezahlen. Die jährliche Perzentualabgabe bildet die im Grundsätze I. erwähnte, von den Verpflichteten zu entrichtende sipe Geldrente, und hat nach gänzlicher Ablösung aller Lasten, die in ungefähr 28 Jahren erfolgen dürfte, ganz aufzuhören. VI. Die Bezugsberechtigten erhalten über die, nach dem Grundsätze IV. auf sie entfallenden Entschädigungsbeträge Schuldobligationen des Ablösungsfondes, welche auf Namen des betreffenden DominiumS oder deS Zehentherrn lauten, und mit den erforderlichen, auf den Ueberbringer lautenden Interessen-Coupons versehen, von der zur Verwaltung des Ablösungsfondes berufenen Kommission, unter Aufrechthal¬ tung des im §. IX. bestimmten vorzugsweise» Pfandrechtes in Theilbeträgcn von 100 fl., oder falls ein Ecsammtenk- schädigungsbetrag oder Rest 100 fl. nicht erreicht, in Thcil- beträgen von so fl. oder 2S fl. ausgefertiget, und bis zu Zu m- Der bisherige '/ziel Abzug liegt der Natur der Sache nach außer dem Reinerträge. IV. Die Annahme des KapitalswertheS der abzulösenden Lasten mit dem sechszehnfachen Betrage des Reinertrages ist mäßig, indem hiebei ein Reinertrag von s fl. nur mit so fl. kapitalisirt wird. Zu v. Die Unterthanen und Zehentholden haben hiernach ungeachtet der ihnen eröffneten Aussicht auf die gänzliche Entlastung doch noch weniger zu leisten, alS sie bisher zu leisten verpflichtet waren, obgleich ihnen die Leistung eines Kapitals nicht zur Pflicht gemacht wird. Setzt man z. B. den Fall, der Reinertrag eines Ze¬ hents oder einer Urbarialabgabe mache s fl. aus, so ent¬ ziffert sich das Entschädigungskapital hiefür auf so fl. Die Leistung des UnterthanS oder Zehentholden beträgt sonach 4 fl. 48 kr. jährlich, und nach beiläufig 28 Jahren wird er dieser Zahlung ledig ohne ein Kapital leisten zu müssen. Die Entschädigung des Zehentherrn oder DominiumS für jene Gabe beträgt so fl. an Kapital und so lange die¬ ses nicht fällig wird, in 3 fl. 12 kr. an jährlichen Zinsen. Zu VI. Die Abtheilung der Obligationen in Theilbeträgen von ivo fl. erscheint aus dem Grunde nothwendig, um die Größe der Gesammtentschädigung Eines Zehentherrn oder Domi- niums mit der Möglichkeit der Verlosung in das ange¬ messene Verhältnis! zu bringen. Dadurch, daß die Obligationen auf die Dominien lau¬ tend hinausgegeben werden, wird die sehr viel Arbeit und Zeit erfordernde Vinkulirung derselben vermieden, und es steht dann Jedem, der eine solche Obligation an sich brin¬ gen will, selbst zu, die Legitimation des Cedenten zur Ver¬ fügung mit der Obligation gehörig zu prüfen. Zu ii. Die Beigebung einer gleichen Anzahl an Deputirten aus der Klaffe der Berechtigten und Verpflichteten liegt im Geiste der konstitutionellen Verfassung und soll insbesondere dazu dienen, das Vertrauen der Unterthanen in die Kom¬ mission zu stärken. ihrer nach den weiter unten nachfolgenden Grundsätzen ein¬ tretenden Verlosung mit Vier Perzent in jährlichen Postizi- patraten aus dem Ablösungsfonde verzinset werden. Entschä- digungsquolen unter 2S ff. werden zwar mit einer Obliga¬ tion bedeckt, jedoch nicht verzinset. VII. Die aus den Zuflüßen des Ablösungsfondes nach dem Grundsätze V und aus den Leistungen desselben nach dem Grundsätze VI resultirende Differenz bildet den Fond, mit welchem die Entschädigungs Obligationen nach und nach bar ausbezahlt und sohin amortisirt werden. VIII. Welche Obligationen des Ablösungsfondes alljährlich zur Auszahlung gelangen, wird durch öffentliche Verlosun¬ gen bestimmt, welche nach Maßgabe der zu erwartenden Fondsmittel gleich in den ersteren Monaten jedes Jahres vorgenommen werden, und wobei mit der Ziehung der mit fortlaufenden Hauptnummern zu versehenden Obligationen so lange fortgefahren wird, bis der disponible Fond er¬ schöpft ist. IX. Die von den Zehent- und Urbarialpflichtigen zu bezah¬ lenden s Perzent werden durch die landesfürstlichen Steu¬ erämter, wie die ärarischen Steuern, emgetrieben, und es steht dem Ablösungsfonds zur Sicherstellung jener, keiner Verjährung unterliegenden Zahlungs-Verpflichtung die auf Grund und Boden haftet und rücksichtslos auf alle Besitz¬ nachfolger übergeht, das gesetzliche Pfandrecht mit dem Vor¬ ränge vor allen Pfandrechten zu. X. ES steht allen Zehent- und Urbarialpflichtigen frei, auch mehr als die pflichtmäßigen s Perzent zu entrichten. Diese Mehrleistungen werden denselben an dem, nach §. IV bemessenen verzinslichen Kapitale über Abzug von « Perzent selbst abgerechnet (diese s Perzent sind zu einem Reserve- fondc bestimmt) oder dadurch gut gerechnet, daß ihnen die verhälrnisimäßig frühere Entlastung zugesichert wird. lieber die mit dem Ablosungsplane vereinbaren Ab- und Gutrechnungen der zulässigen freiwilligen Zahlungen der Verpflichteten sind besondere Tabellen zu entwerfen und kund zu machen, wornach Jeder die, seinen VermögenSver- hältniffen angemessene Zahlungsleistung in vorhinein selbst wählen kann. XI. Zum Behufs der Realisirung der unter I festgesetzten Umwandlung und Ablösung haben die Zehentherren und Do¬ minien ihre Zehent- und Urbarialrcchte mittelst eines de- tailirten Ausweises, in welchem nicht nur die leistungspflich¬ tige Person und Sache und die Leistung selbst, sondern auch die zur Begründung derselben dienenden Beweismittel aufgeführt sind, bei der Ablösungscommission binnen zwei Monaten bei Vermeidung eines Pönfalles von 10 — 300 fl. zu Gunsten des Ablösungsfondes anzumeldcn, wornach die Der Grund, warum Entschädigungsquoten unter SS fl. unverzinslich bleiben, liegt in deren Geringfügigkeit, welche mit dem Aufwande der Ausfertigung von Coupons für ver¬ schiedene kleine Beträge in gar keinem Verhältnisse stände. Zu Vlil. Durch die Vornahme der Verlosungen gleich in den ersteren Monaten werden die Zinsen aller verlosten Obli¬ gationen für die nachfolgenden Monate erspart. Dadurch geht dem Ablösungsfonde ein bedeutender Vortheil zu, der indessen bei Normirung des Zeitraumes der gänzlichen Vollendung der Ablösung nicht berücksichtiget wurde, in¬ dem derselbe theis zu dem ad X besprochenen Reservefond für allfällige Einbussen, theils auch zur Deckung der mit der Ablösung verbundenen Kosten, soferne diese aus dem Staatsschätze nicht bestritten würden, bestimmt ist. Zux. Der hier erwähnte Reservefond ist dazu bestimmt, allfällige Einbussen des Ablösungsfondes in Folge von Mi߬ jahren Hagelschlägen rc. zu decken. Dadurch, daß die Mehrleistungen nur über Abzug von 6 «/o eingerechnet und sonach jene, die das auf ihre Lasten entfallende Kapital mittelst Mehrleistungen tilgen wol¬ len, um 6"/„ mehr zahlen müssen, gehen die Vortheile des Ablösungsplanes für die vermöglichern Grundbesitzer, die vom Rechte der Mehrleistungen ohne Zweifel sehr häufig Gebrauch machen werden, keineswegs verloren, denn setzen wir z. B. den Fall, ein Zehent im Reinerträge von 3 fl. wollte vom betreffenden Zehenrholden sogleich mittelst Er¬ legung eines Kapitals abgelöset werden, so hätte dieser 80 fl. sammt den 6 "/o Zuschläge, somit nur 84 fl. 48 kr. zu bezahlen, wobei der Vortheil des Zehentholden noch im¬ mer augenfällig ist. Dem Perzentenzuschlage liegt übrigens sogar eine An¬ forderung der Gerechtigkeit zu Grunde, denn cS ist zweifel¬ los, daß jene Realitäten, deren Schuldigkeiten sogleich ganz oder größentheils abolirt werden, im Werths und verhält¬ nismäßig steigen müssen, während die Werlhsteigerung bei jenen Realien, die erst in Folge der 28jährigen Perzenten¬ zahlung gabenfrei werden, nur langsam und zwar in dem Maße langsamer erfolgen könne, als sich dieZahl der gänz¬ lich entlasteten Realitäten vermehren würde. Der bean¬ tragte 6 o/otige Zuschlag dient also nur dazu, die Vortheile und Lasten der Ablösung zwischen den reicheren und ärme¬ ren Grundbesitzern auf gerechte Weise auszugleichen. Zu XI. Die Anmeldung der abzulösenden Rechte kann nicht dem Belieben der Berechtigten überlassen bleiben, indem ein sehr verschuldeter Gutsbesitzer, dessen Entschädigungskapita¬ lien ohnehin nur den Gläubigern zufallen würden, keinen Beweggrund zur Anmeldung hätte, die erworbenen Rechte dritter Personen aber durch die Ablösung nicht leiden sollen. Liquidirung derselben durch die Ablösungscommission veran¬ laßt wird. Ueber den Pönfall entscheidet die Ablösungs¬ kommission, ohne daß eine weitere Berufung zuläßig wäre, und verfügt dessen Einbringung durch die betroffene Ge¬ richtsbehörde. XU. Ueber die rechtliche Existenz der Zehentrechte entschei¬ den die Rectisicarorien und nebst den öffentlichen Büchern, den rechtsgültigen Verträgen zwischen Zehentherrn und Zeh¬ entholden oder deren Besitzvorfahren und allen sonstigen, wider die Zehenrholden gerichtsordnungsmäßig vollen Be¬ weis machenden Urkunden, auch die Zehentverpachtungs- Protokolle und Zehenteinhebungs-Register; diese beiden letz¬ tem Urkunden aber nur insoferne und dann, wenn die Zehentholden über erwiesene Vorladung die dort vorgemerkte Zehentschuldigkeit bei der Kommission nicht bestreiten. Die erfolgte Liquidstellung wird auf den i. Jänner 1849 bezogen. XIII. Bei streitigen Zehentrechten wird von der, zur Leitung der Ablösung berufenen Kommission ein Vergleich versucht, bei dessen Fruchtlosigkeit der bestrittene Zehent selbst bis zur Austragung des Streices von dem competenten Richter nach dem im summarischen Wege zu erhebenden Besitzstände abgelöst. Dergleichen Rechtsstreite müssen jedoch längstens 3 Mo¬ nate nach dem vorerwähnten Vergleichsversuche anhängig gemacht werden; und jede spätere Znkaminirung derselben ist von Amtswegen zurückzuweisen. In wie weit und in welchem Maße in Folge eines dem erhobenen und als Ma߬ stab der Ablösung angenommenen Besitzstand modifizirenden Erkenntnisses eine Ausgleichung der dadurch allenfalls be¬ gründeten gegenseitigen Ersatzansprüche Statt zu finden habe, entscheidet die Ablösungskommission ohne alle Berufung. XIV. Ueber das Quantum und Quäle der Urbarialrechte entscheiden, mitAufhebung des Hofdekrets cläo. 4. September 1788, Z. G. S. Nro. S74, die Rectisicatorien, nebst den sonst bestehenden rechtsgültigen Verträgen und anderen gegen die Unterthanen gerichtsordnungsmäßig vollen Glauben verdienen¬ den Urkunden und politischen oder gerichtlichen Entscheidungen, so wie ferner auch die aus den, in den Händen der Unter¬ thanen befindlichen Gabenbüchcln hervorgehende zehnjährige, bisher nicht bestrittene faktische Entrichtung. Einseitig er¬ richtete Vorschreibungen können für sich allein nur in so ferne und erst dann als maßgebend angesehen werden, wenn die Unterthanen über ihre erwiesene Vorladung gegen die dort vorgeschriebenen Schuldigkeiten bei der Kommission keine Einwendung erheben, welche jedoch mit den zu produciren- den Gabenbüchcln, oder durch sonstige glaubwürdige Behelfe begründet werden muß, widrigens dieselbe nicht zulässig wäre. Die erfolgte Liquidirung wird auf den Jänner 1849 (I) bezogen. XV. Bei streitigen Urbarialrechten wird nach den Grund¬ sätzen XIII vorgegangen. XVI. Zn Rücksicht der Ausmittlung des reinen Ertrages insbesondere gelten in Ermanglung freiwilliger Einverständ¬ nisse, die keiner politischen Ratification bedürfen, folgende Grundsätze: 1. Die jährlichen Beträge der Zehent- oder Urbarialgeld- leistungen, so wie ferner die, in immerwährenden Verträ¬ gen oder in erflossenen rechtskräftigen politischen oder ge¬ richtlichen Erkenntnissen ausdrücklich für immer festgesetzten jährlichen Reluitions- oder Abfindungsbeträge, sind ohne weiters als reiner Ertrag anzusehen und bei Berechnung der Entschädigungskapitalien zur Basis zu nehmen. 2. Ebenso sind auch die in zeitweiligen Verträgen paktirten oder auch nur stillschweigend bedungenen und bezahlten jährli¬ chen Reluitions- oder Abfindungsbeträge und zwar letztere im Zu XIII. Durch die einstweilige Ablösung des Zehentes nach dem provisorischen Besitzstände kann Niemand verletzt wer¬ den, weil die Lasten und Vortheile hieraus nur an die Stelle des geschätzten Besitzstandes treten und der Zehent¬ hold ohnehin jedenfalls weniger leistet, als er zu leisten verpflichtet gewesen wäre. ZU XIV. a6 4. Da der Zehent eine Abgabe ist, die vom Bruttoer¬ trag zu entrichten ist, so muß bei der Ausmittlung seines Reinertrages auf den Katastral-Brutoertrag reflektirt wer¬ den, der Abzug von 20—50°/, beim Garben- oder Klaub¬ zehent erscheint wegen des Anbaues zehentfreier Früchte nothwendig und mit Rücksicht auf die in den verschiedenen Gegenden mehr oder weniger bestehende Gepflogenheit, zehentfreie Früchte anzubauen, wird dann die Ablösungs- kommiffion den limitirten Spielraum des größeren oder klei¬ neren Abzuges zu würdigen haben. Falle ihrer Veränderung nach dem Durchschnitte der Jahre 1843, 1844 und 1845, oder der Jahre 4845, 184k und 1847, jenachdem der Eine oder Andere den Unterthanen günstiger ist, als der reine Ertrag der reluitten Schuldigkeiten anzu¬ sehen und darnach die Entschädigungskapitale zu berechnen. 3. Das Gleiche gilt rücksichtlich des Zehentes auch von jenen Beträgen, um welche die Zehentholden den Zehent in Folge des Einstandsrechtes an sich gebracht haben. Er¬ leiden diese Grundsätze keine Anwendung so wird — 4. bei dem Garben- oder Klaubzehente, so wie bei je¬ dem Zehente, welcher das Merkmal einer veränderlichen verhältnißmäßigen Grundertragsgebühr an sich hat — der dem Zehentrechte korrespondirende aliquote Theil des, aus dem Steuerkataster entnehmbaren Bruttoertrages des Ze¬ hentpflichtigen Grundes und zwar bei dem Weinzehente ohne allem Abzug, bei den übrigen Feldzehnten aber mit einem Abzüge von 20 bis 50 Perzent nach Verhältniß des in den einzelnen Landesbezirken üblichen Anbaues gesetzlich zehent¬ freier Früchte — als der reine Ertrag angesehen, wogegen 5. bei allen andern Zehentgaben so wie bei allen wie immer Namen habenden Urbarial-Naturalleistungen der reine Ertrag, wofern dieser nicht ohnehin schon auf den, unter 12 bis 15 angedeuteten Liquidationswegen ins Klare gebracht ist, folgende (H-nosuron zu beobachten sind: 5. bei allen veränderlichen Gaben ist der, von den Jahren 1845, 1846 und 1847, berechnete Durchschnitt der, aus den Gabenvücheln der Unterthanen und Zehentholden oder aus sonstigen Urkunden erweisbaren schuldigen Leistun¬ gen, bei allen unveränderlichen Gaben aber die, auf die vorerwähnte Weise überhaupt konstatirte schuldige Leistung vom Jahre 1847 als reiner Naturalertrag anzusehen; 1>. die Naturalien sind zu jenen Preisen, welche der Katastral-Schätzung zu Grunde liegen, — in so weit aber der Kataster hierüber keinen Aufschluß gebe, zu der, bei der¬ selben Herrschaft üblichen, aus einzelnen Gabenbücheln er¬ hellenden Reluitionspreisen, und endlich zu jenen Preisen in Geld zu veranschlagen, welche den, nach dem Durch¬ schnitte von sechs Jahren vom Jahre 4847 zurückgerechnet entzifferten — jährlich zu Michaeli bestandenen Durchschnitts¬ preisen des, der Herrschaft nächstgelegenen Jahr- oder Wo¬ chenmarktes gleich kommen; v. Der Preis der Naruraldienstleistungen ist nur nach deren reellen Werthe, und a. vor Allem nach der, in derselben Ortschaft üblichen Reluirung gleich qualisizirter Dienstleistungen anderer zu demselben Dominium gehöriger Unterthanen, in Ermang¬ lung dieses Anhaltspunktes, ö. nach den, seit dem Jahre 1834, von den Dominien aus was immer für einer Veranlassung an die Behörden vorgelegten eigenen Bekenntnissen unter der Voraussetzung zu bestimmen, daß diese Angaben von den hierüber zu ver¬ nehmenden beeideten Schätzleuten, welche von Seite der Gerichte zu Jnventarialschätzungen der Dominien verwendet wurden, als billig anerkannt werden, endlich e. würden diese beiden Bestimmungen nicht zureichen, so sollen die etwa noch streitigen Punkte von der Com¬ mission über Vernehmung der erforderlichen, von ihr zu bestellenden Schätzleute ohne Freilassung einer weitern Be¬ rufung entschieden werden. ä. In dem Falle endlich als bezüglich der Ausmittlung des Reinertrages, was immer für eine Differenz entstehen und diese in den vorstehenden Grundsätzen nicht Maß und Ziel finden sollte, ist dieselbe auf die unter c. festgesetzte Weise zu entscheiden. 6. Bei Veränderunggebühren insbesondere wird dann, wenn selbe den Berechtigten bei Uebergangstiteln sowohl unter Lebenden alS unter Todten zustehen, angenommen, daß alle 20 Jahre eine Veränderung vor sich gehe. Ist dagegen das Bezugsrecht nur auf die Uebergangstitel ent¬ weder unter Lebenden oder Todten allein oder auf eine sä v. Diese Bestimmung gewährt den Unterthanen große Vortheile, indem hiernach insbesondere der Preis der Roboth jener Unterthanen, welche vom Sitze der Herrschaft weiter entfernt sind verhältnißmäßig gering ausfallen wird. einzige Art von Uebergangstitel beschränkt, so wird ange¬ nommen, daß jedes 40 Zahr eine Veränderungsgebühr ent¬ falle. Betreffend den Realitätenwerth, so wird bei Grund¬ stücken der zwanzigfache Katastral-Reinertrag derselben als der laudemialpflichtige Werth angesehen, der Werth der Ge¬ bäude und aller anderen einer Veränderungsgebühr unter¬ liegenden Objekte aber in Ermanglung eines Einverständnisses von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen unter v. und ck. ermittelt, wobei jedoch auf dem flachen Lande alle zum bloßen Wirthschaftsbetriebe erforderlichen Gebäude au¬ ßer Anschlag zu lassen sind. Hiernach ist mit Rücksicht auf das konstatirte Quan¬ tum der Veränderungsgebühr und im Falle in gusnto ver¬ schiedene Veränderungsgebühren zusammen treffen, des Durch¬ schnittes derselben der durchschnittliche jährliche Ertrag und nach diesem — dem Grundsätze IV. gemäß das Entschädi¬ gungskapital zu entziffern. Auf gleiche Weise ist auch bei Schirmbriefgebühren vorzugehen. XVII. Zn Fällen, wo eine Einvernehmung der Zehentholden oder Urbarialpflichtigen nothwendig ist, sind zwei wo mög¬ lich des Lesens und Schreibens kundige, unbefangene Zeu¬ gen thunlichst aus jener Gemeinde, zu der der Einzuver¬ nehmende gehört, beizuziehen, wornach das Einvernehmungs¬ protokoll den vollen Beweis macht und durchaus keinen Wi¬ derspruch zuläßt. XVIII. Die den Zehentrechten oder Dominien anklebende Lehen¬ oder Fideikomiß-Eigenschaft, so wie die auf denselben haf¬ tenden Tabularlasten haben auf die Ablösung nach den vor¬ stehenden Grundsätzen durchaus keinen Einfluß und kommen erst dann in Betracht, wenn es sich um die Zuweisung und Auszahlung der Entschädigungsbeträge handelt. XIX. Die entzifferten Entschädigungsbeträge treten an die Stelle der abolirten Rechte, und alle diesen letztem ankle¬ benden Pfand- und sonstigen Rechte dritter Personen gehen auf die Entschädigungsbeträge über. Letztere können daher auch nur mit Beachtung aller darauf haftenden Rechte drit¬ ter Personen mit einer Rechtswirkung cedirt werden, und müssen gleich den Obligationen hierüber und den laufen¬ den Zinsen stetS jenen zugewendet werden, welche nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen hierauf den rechtlichen Anspruch haben. Die zur Leitung der Ablösung berufene Kommission ist für die in dieser Beziehung zu beachtenden Rechtsvor¬ schriften verantwortlich. Beschränkungen deS freien Eigenthums und überhaupt Rechte, die in den öffentlichen Büchern nicht ausgezeichnet sind, so wie auch Tabularrechte, welche erst nach der Aus¬ fertigung der Entschädigungs-Obligationen entstanden sind, kommen jedoch an und für sich bei der Auszahlung der Ent¬ schädigungsbeträge in keiner Weise zu berücksichtigen. Es steht jedem rechtmäßigen Besitzer eines Dominiums oder Zehentrechtes das Recht zu, alle Tabularintereffenten oder die für die unbekannten oder ohne Rücklaffung eines bekannten Machthabers abwesenden Interessenten aufzustel- lenden Curatoren zur Einvernehmung über die Statthaftig¬ keit einer von ihm beabsichtigten Verwendung der Entschä¬ digungskapitalien vor das Landrecht der Provinz mit dem Beisatze vorzuladen, daß die Nichterscheinenden als in die beabsichtigte Disposition einwilligend angesehen werden. Nachintabulirte oder nachpränotirte Interessenten kön¬ nen die Verwendung der Entschädigungskapitalien im In¬ teresse der ihnen in der Priorität vorgehenden Interessenten, nur durch den zu liefernden Beweis hindern, daß ihnen jene Verwendung nachtheilig sei. Dem Landrechte wird das Befugnis; eingeräumt, die beabsichtigte Verwendung der Ent- schädigungskapitalien ungeachtet des Widerspruches der In¬ teressenten überhaupt auch dann zu bewilligen, wenn es fin¬ det, daß dieselbe den Widersprechenden nicht nachtheilig sei. Vom 1. Jänner 1849 an hört der bisherige Unter- thansverband auf, und eS treten unbeschadet der aus jenem Verbände entsprungenen, bereits zur rechtlichen Existenz ge¬ langten Rechte und Verpflichtungen alle bezüglichen Vor¬ schriften und insbesondere auch jene außer Wirksamkeit, vermöge welchen den Dominien bloß aus dem Grunde des Unterthansverbandes zu Gunsten der Unterthanen irgend eine Verpflichtung oblag. Hieher gehört insbesondere auch die den Dominien als solchen bezüglich ihrer Unterthanen obliegende Konkurrenz- pflicht zu Schul-, Kirchen- und Pfarrhofbaulichkeiren, welche bezüglich aller dieser Bauten, deren Norhwendigkeit zur ge¬ dachten Zeit weder freiwillig anerkannt noch durch ein rechts¬ kräftiges Erkenntniß erwiesen vorliegt, auf die Gemeinden übergeht. XXI. Eben so hat vom 1. Jänner 1849 an, die Führung der den Dominien abzunehmenden Grundbücher , an die von der Staatsverwaltung zu bezeichnenden Behörden überzu¬ gehen. XXII. Vom 1. Jänner 1849 an, treten auch alle bisher bestandenen Verbote über Zerstückung der Dominikal- und Rustikal-Grundkomplexe, jedoch mitAufrechthalrung der durch den Grundsteuer-Kataster und durch das Institut der öffent¬ lichen Bücher gebotenen Bedingungen und unbeschadet des oben in IX normirten Pfandrechtes außer Wirksamkeit. XXIII. Nicht minder hat auch von demselben Zeitpunkte an die Haftung der bisherigen Unterthans-Octava unbeschadet der etwa aus der früheren Zeit entsprungenen, bereits gel¬ tend gemachten Unterthansansprüche aufzuhören, und ist dann auf Grundlage dieses Gesetzes von Amtswegen zu löschen. XXIV. Die Urbarialgaben und Leistungen der Miechrealicäcen werden ebenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen zwar blos in fixe Geldrenten umgewandelt, jedoch nicht abgelöst, und die Eintreibung der fixen Gcldrenten im Rechtswege ganz den Dominien überlassen. Das Miethverhältniß dagegen bleibt ganz unberührt, und es wird bei dem Heimfalle der Miethrealitäten an die Herrschaft die Verfügung mit denselben dem Ermessen der Herrschaften überlassen. XXV. Die bis zum i. Jänner 1849 angelaufencn Rückstände der abzulösenden Lasten müssen geleistet werden, und können, wenn über deren Entrichtung nicht ein besonderes Einver¬ ständnis; getroffen wird, bis 4. Jänner 1851 noch im bis¬ herigen gesetzlichen Wege, von dieser Zeit an aber im ge¬ wöhnlichen Civilrechtswege eingebracht werden. XXVI. Alle an die Behörden in der Angelegenheit der Ablö¬ sung oder Umwandlung diejer Giebigkeiten gerichteten Ein¬ gaben, dann die von denselben ausgehenden und abverlang¬ ten Urkunden und Verhandlungen haben die Freiheit von Stempel, Porto und Taxen zu genießen. Gedruckt bei Josef Blasmk in Laibach. /M