der Domprobltei Laiöach zur Uroöliei-StadLpfarre Hladmannsdorf in Köerkrain. (Nach den ältesten Urkunden und den neuesten Entscheidungen der kirchlichen und politischen Behörden als Manuscript zum Privatgebrauche gedruckt.) Das Berhältniß der Domprobstei Laibach zu der Probstei- Stadtpfarre in Radmannsdorf ist ein so außergewöhnliches, nicht nur in unserer, sondern auch in den benachbarten Diöcesen einzig dastehendes, daß man sich nicht wundern kann, wenn die Wenigsten, selbst unter der Geistlichkeit darüber richtige Begriffe haben. Dieses Berhältniß kann nur nach der ganz speciellen Anordnung und Be¬ stimmung der Stiftungsnrkunde, die 100 Jähre vor dem Concil zu Trient von Sr. Majestät Kaiser Friedrich IV. errichtet und vom apo¬ stolischen Stuhle bestätigt worden ist, nach der Art und Weise des Jnstallationsactes, nach der bisherigen Gepflogenheit, und nach den ältesten diesbezüglichen Quellen, nicht aber nach den allgemeinen im Handbuche Aichner's vorkommenden Vorschriften des Kirchenrechtes be¬ züglich der canonisch-unirten oder incorporirten Pfarren richtig aus¬ gefaßt und beurtheilt werden. (Nach Dnrchlesung der Urkundest würde der hochw. Herr Verfasser es gewiß auch nach diesen beurtheilen.) Um nun dieses geschichtlich interressante Berhältniß zur Kenntuiß der Stadtpfarrgemcinde Radmannsdorf und der Diöcesangeistlichkeit zu bringen und zugleich einen kleinern Beitrag zu einer Geschichte der Pfarren Krams zu liefern, ist der Zweck der folgenden Auseinandersetzung. Durch vier Jahrhunderte hindurch wurde der Domprobst von Laibach als eigentlicher Pfarrer von Radmannsdorf anerkannt und als solcher auch genannt. Im Jahre 1864 wurde aber der bis¬ herige Bicar des Domprobstes und Stadtpfarrers von Radmanusdorf installirt, und erhielt den Titel „Pfarrer". Dieser Act nun machte Clerus und Laien irre und brachte sie zu der Ansicht, „als ob der Domprobst jetzt nicht mehr Pfarrer von Radmanusdorf wäre, als ob der nu>l installirtc und „Pfarrer" genannte Vicar der eigentliche Herr der Pfarre und Kirche, der selbstständige, unabhängige Ver¬ walter des Kirchen- und Stistungs-Bermögen wäre". Dieser betrachtet sich aber auch, redet und handelt der Pfarrgemcinde gegenüber als solcher! Man glaubte, der installirtc Vicar brauche sich um den Dom¬ probst gar nicht zu kümmern, indem ja nicht der Domprobst, sondern er der eigentliche Pfarrer von Radmannsdorf sei, daher nur ihm alle pfarrlichcn Rechte zukommen, sowohl über die dort angestellten 2 Geistlichen, als auch in Betreff des Gottesdienstes und des Kirchen- und Stiftungs-Vermögens. Man wollte nichts davon wissen, daß durch obgenannte Installation sich das Verhältniß des Domprobstes zur Stadtpfarre Radmannsdorf in gar nichts verändert habe, daß nach wie vor nur dieser wirkliche Pfarrer von Radmannsdorf sei, dem die pfarrliche Jurisdiction zukommt, und daß der nun installirte Titularpfarrer noch immer sein Vicar, sein Stellvertreter sei! — Es ist demnach eine strenge und Verantwortliche Pflicht aller hiebei Be¬ theiligten, insbesondere des Domprobstes, der Domherren kaiserlicher Stiftung, wie auch des hochw. Ordinariates und der hohen Landes¬ regierung, als Vertreterin des Allerhöhsten Patrones und als obersten Stiftungsbehörde, den wahren Sachverhalt aufzuklären, die stiftungs¬ mäßigen, durch vier Jahrhunderte ansgeübten Rechte der Domprobstei auf die Pfarre Radmannsdorf bei den competenten, geistlichen und weltlichen Behörden zu Vertheidigen, zu wahren gegen jeden Eingriff, gege-n jedwede Schmälerung feierlichst zu protestiren! Würde dies nicht geschehen, so könnte nach wenigen Jahren die xrusseriptio, die Ver¬ jährung eintreten und die stiftungsmäßigen 400-jährigen Rechte der Domprobstei verloren gehen! Die Stadtpfarre Radmannsdorf gehörte ursprünglich zur Erz- diöcese, zum Patriarchate Vguiisjg, und ist eiue der ältesten Krains. Sie kommt schon im Cataloge der Pfarren des Patriarchates im Jahre 1323 vor und 1348 liest man als Pfarrer in Radmanns¬ dorf den Wilhelm von Cucagna. In diesem Jahre hat Pa¬ triarch' Vertrand das Patronat den Grafen von Ortenburg gegeben, nach deren Tode ist es im Jahre 1421 an die Grafen von Cilli und im Jahre 1456 an den Kaiser Friedrich IV. übergangen. Radmansdorf war damals eine der größten, wenn nicht die größte Pfarre in Kram. Es waren zu ihr eingepfarrt 20 der jetzt excindirten, selbstständigen Pfarren, nämlich: Vigaun, Obergörjach, Kronau, Mitterdorf in der Wochein, Veldes, Wocheiner-Feistritz, Brez- nica, Kropp, Lengenfeld, Aßling, Weißenfels, Lees, Asp, Steinbüchel, Lese, Karner - Vellach, Ratschach, Koprivnik, Wocheiner - Vellach und Planina ob Aßling, welche alle jetzt eine Seelenzahl von 26.867 haben, daher bekleidete der Stadtpfarrer die damals mächtige und einflußreiche Würde eines Erzpriester oder bischöflichen Commisfärs für ganz Oberkrain. Durch die Sorgfalt, Großmuth und Freigebigke des Kaisers Friedrich IV. und seiner Gemalin Eleonor des Königs von Portugal, wurde mit der Stiftung' Gratz am Nikolaitage, 6. Dezember 1461, das Bist! capitel Laibach errichtet und Seine Heiligkeit Papst Pius 11. (vorher Vousas 8vlviu». Pfarrer zu Windischgrätz in Steiermark, später Hof- Sr. Majestät und dann Bischof zu Triest) hat tung am 10. September 1462 bestätiget. Z In dieser Stiftungs-Urkunde hat der großmüthige Stifter sowohl dem Bischöfe, als auch dem Domcapitel, damals 10 Domherren, unter denen Einer Domprobst, Einer Domdechant ist, Besitzungen zu ihrem standesmäßigeu Einkommen angewiesen mit den Worten: I. Für den Bischof geben und weisen wir an: „Unser Schloß Görtschach mit allen Besitzungen und Einkünften. Auch wollen wir, daß der bischöflichen wsusa die Pfarren St. Peter bei Laibach, St. Martin bei Krainburg gehören sollen!" II. Für den Domprobst geben wir und weisen an: Leolosiam xaroeüialöm 8t. kotri in Rnäinannsaors. „Die Pfarre St. Peter in Radmannsdorf, jedoch so, daß der gegenwärtige Pfarrer: (Leonhard von Jamnitzer) dieser Kirche, als Domprobst ernannt werde und die genannte Pfarre behalte, solange er lebt und daß seine Nachfolger, die Dompröbste von Laibach, dieselbe mit allen ihren Einkünften auf immerwährende Zeiten (in porxs- tnnin) behalten müssen!!" — III. „Dem Domcapitel, d. i. dem Domprobste, Domdechante, den Domherren und Domvikaren geben wir den Fruchtgenuß, die Einkünfte der Pfarren: St. Peter in Naklas, St. Veit bei Laibach, St. Barthelmä u. s. w., jedoch so, daß die gegenwärtigen Besitzer dieser Pfarren dieselben behalten solange sie leben, wenn sie nicht freiwillig denselben entsagen, resigniren." IV. Dann sagt der Allerhöchste Stifter: „Durch die kirchliche Auctorität sollen diese Pfarren auf immerwährende Zeiten unirt oder incorporirt werden." Jncorporirt werden in der Regel die Pfarren mit einer geist¬ lichen Körperschaft. Daher sind die Pfarren Naklas, St. Veit rc. dem Domcapitel incorporirt; mit einer geistlichen Person werden sie unirt, daher ist die Pfarre Radmaunsdorf mit dem Domprobste unirt, d. h. er muß, laut Stiftbrief „z n g l e i ch P f a r r e r v o n R a d m a n n s- dorf" seiu und immer bleiben! Daher erscheint auch in allen Urkunden und allen Schematismen bis 1860: Pfarre Radmannsdorf: „kanonisch mit der Dom- probstei in Laibach unirt." Patron: „der Landesfürst, der Kaiser." Im Schematismus vom Jahre 1817 erscheint bei Radmannsdorf: Pfarrer: „Domprobst und Weihbischvf Anton Rizzi." In den deutsch¬ verfaßten Schematismen steht es: „Probsteipfarre Radmannsdorf." Bei Steinbüchel und Lese heißt es: Patron: „D o m p r o b st n n d P s a r r e r von Radmannsdorf." — In allen Urkunden bis zum Jahre 1800 werden die Dompröbste von den geistlichen und weltlichen Behörden als wirkliche Pfarrer von Radmannsdorf genannt und gehalten. Die Decrete und Zuschriften der Bischöfe im 17. und 18. Jahrhunderte kanten: „An .... Domprobst von Laibach und Pfarrer von Radmannsdorf." — „In Ihrer Pfarrkirche" — „die Ihrer Sorge anvcrtraute Pfarrgemeinde Radmannsdorf", besonders 4 der größte Bischof von Laibach, Thomas Chrön, die Liebe und Freude Krams genannt, gebraucht diese Benennung. Die Dompröbste unter¬ schrieben sich stets: „Domprobst von Laibach und Stadtpfarrer von Radmannsdorf", wie die ältesten Urkunden, besonders aber die später angeführte Urkunde vom Jahre 1764 des Domprobstes Baron Neuhaus und der Stadtvertretung und die Unterschrift des Germanins Grafen Thurn als Domprobst von Laibach und Pfarrer von Radmannsdorf, in der Urkunde über die Errichtung der Rosenkranz-Bruderschaft 1666 beweist. Erst im Jahre 1860 hat man angefangen zu schreiben und im Schematismus zu drucken: „D e r D o m p r o bstei Laibach incorporirt", weil man dafürhielt, daß Radmannsdorf ebenso dem Domprobste, wie Naklas u. s. w. dem Capitel incorporirt ist und nicht beachtete, „daß Radmannsdorf unter ganz andern Bedingungen dem Dom¬ probste, als Naklas dem Capitel gegeben wurde, daß der Domprobst auf die Pfarre installirt, daher wirklicher Pfarrer von Radmannsdorf, paroellim aetualis, daß das Capitel, wie auch die Domherren auf die Pfarre Naklas u. s. w. nicht installirt wird, und nur paroellus prinoipulis ist." Gewiß hat man aber im 16., 17. und 18. Jahrhunderte besser ge¬ wußt, was historisch-richtig und stiftungsmäßig ist, als seit dem 1.1860. Nach dem großen Brande im Jahre 1835 verlangte die Stadt¬ vertretung von Radmannsdorf, daß der Domprobst Burger als Patron die Beiträge zu leisten hat. Die Hofstelle hat aber entschieden, „daß Seine Majestät der Kaiser" „Patron", der Domprobst aber wirk¬ licher Pfarrer ist, daher nur als Pfründner beizutragen hat. Um sich von der Richtigkeit des Angeführten zu überzeugen, wolle nur die Art und Weise beachtet werden, wie der Allerh. Stifter seinen Willen, die Stiftungsbedingungen ausdrückt: a) Der Allerh. Stifter^sagt: „Für den Domprobst geben wir: Leelosiam paroelliriM 8t. kotri, die Pfarrkirche, die Pfarre St. Peter in Rao manus dorf mit allen Einkünften." Unter der „oeolosia paroelliali«" ist hier nicht die Pfarrkirche als Gebäude, sondern die Pfarr Pfründe, die Pfarrgemeinde, die Pflicht der Sorge für das Seelenheil derselben, die Ein¬ setzung in alle Rechte und Pflichten der Pfarre durch die In¬ stallation zu verstehen! k) Für das Domcapitel geben wir: „Den Fruchtgenuß, die Einkünfte der Pfarre Naklas u. s. w." Der Stifter gibt aber dem Domcapitel nicht die Pf a rre Naklas, St. Beit, d. h. nicht die Rechte und Pflichten des Pfarrers, bezüglich der Pfarr gemeinde, sondern nur die Einkünfte dieser Pfarren. e) Der damalige Pfarrer von Nadmannsdorf, Jamnitzer, mußte als Domprobst ernannt werden und die Pfarre behalten, 5 so lange er lebte, durfte und konnte nicht auf dieselbe resigniren; und seine Nachfolger, die Dompröbste müssen die Pfarre mit allen Einkünften auf immer behalten. ä) Die damaligen Pfarrer von Naklas u. s. w. konnten die Pfarren behalten oder auf dieselben resigniren. o) Wie der damalige Pfarrer von Radmannsdorf und erster Dom- probst, von Jamnitzer, wirklicher Pfarrer von Radmannsdorf mit allen Rechten und Pflichten die er früher hatte, (als xu- roeiins aotualw, nicht xriueipalis) auch als Domprobst laut der Stiftungsurkunde bleiben mußte und geblieben ist, so müssen auch s e i u e Nachfolger, die Dompröbste, wirkliche Pfarrer von Nadmannsdorf mit allen Rechten und Pflichten; mit allen Einkünften, die Jamnitzer hatte, paroolri aetualss, nicht xrineipalas bleiben; dürfen und können auf die Domprobstei und hicmit auch auf die Pfarre, sie können aber nicht auf die Pfarre allein resigniren, und Dompröbste bleiben. Seine Majestät befiehlt nicht, daß die Bischöfe die Herrschaft Görtschach, die Pfarre St. Martin bei Krainburg, daß die Domherren d. i. das Domcapitel die Pfarre Naklas u. s. w. mit allen Ein¬ künften auf immer behalten müssen. Den Dompröbsten aber befiehlt er, „daß sie nicht bloß alle Einkünfte, sondern auch die Pfarre, die Sorge für das Seelenheil der Pfarrgemeinde Radmanns¬ dorf auf immerwährende Zeiten behalten", d. h. wirkliche Pfarrer von Nadmannsdorf, ebenso wie Jamnitzer vor und nach seiner Ernennung zum Dompröbste, sein müssen! — Hätte der hohe Stifter bloß den „Fruchtgennß", die „Einkünfte" der Pfarre Nadmannsdorf dem Dompröbste geben wollen, so hätte er ebenso wenig, wie beim Capitel, die Worte dazu gesagt „auf immerwäh¬ rende Zeiten behalten müssen"; denn die Einkünfte behalten sie ohnehin gern und sicherlich immer; daher wollte Seine Majestät damit den Willen ausdrücken, „daß die Dompröbste die Pfarre im eigentlichen Sinne des Wortes: alle Rechte, alle Pflichten, allen Besitz derselben auf immer behalten müssen!" In diesen Worten ist klar und entschieden ansgcdrückt der Wille des kaiserlichen Stifters, „daß der wirkliche Pfarrer von Radmannsdorf nie ein anderer Priester, als nur der jeweilige Domprobst von Laibach sein kann und darf!" Es ist ganz außergewöhnlich und außerordentlich und eine kaiser¬ liche Auszeichuuug der Pfarrgemcindc und Bevorzugung der Stadt¬ pfarre, daß der erhabene Stifter in dieser Weise das Berhältniß der Domprobstei zur Stadtpfarre Nadmannsdorf bestimmt uud ge¬ stiftet hat, und nur den ersten Landes-Prälaten, als wirklichen Pfarrer von Radmannsdorf auf immerwährende Zeiten wissen will und daher Nadmannsdorf stets eine Probstei-Stadtpfarrc sein solle! 6 Aus der Stiftungs-Urkunde wird daher die Behauptung und Ansicht, daß die Domprobstei im nämlichen Verhältnisse zur Pfarre Radmannsdorf steht, wie das Domcapitel zu der Pfarre Naklas u. f. w. vollständig widerlegt! Wenn daher die Dompröbste ans diesem Rechte stets bestanden haben und es ausübten, so geschah es nicht bloß deßwegen, weil sie da die Probstei-Einkünfte beziehen, oder als wenn ihnen, als ersten Prälaten, daran gelegen war, „Pfarrer von Radmannsdorf zu heißen", (noch weniger dem gegenwärtigen, der ja 22 Jahre Dom¬ pfarrer gewesen), sondern weil sie durch die Allerh. Stiftung dazu verpflichtet sind und die Rechte wahren müssen. Daher kann und darf laut der Stiftungs urkunde kein anderer, als nur der von Sr. Majestät xraosontirts, von Sr. Heilig¬ keit zum Domprobste ernannte und bestätigte Priester wirklicher Pfarrer von Radmannsdorf sein und als Domprobst und zu¬ gleich als Pfarrer von Radmannsdorf gesetzlich giltig in- stallirt, d. i. in den Besitz aller Rechte, Pflichten, Grund¬ stücke und Gebäude der Probstei-Pfarrpfründe Radmannsdorf ein¬ gesetzt werden. Die Ernennung und Installation (durch welche er nach cano- nischen und staatlichen Gesetzen in den Besitz aller Rechte, Pflichten, Pfründengebäude und Einkünfte eingesetzt wird), eines andern Priesters zum Pfarrer von Radmannsdorf, wäre stif¬ tungswidrig, daher null und nichtig. Aus diesem Grunde konnte und ist auch seit dem Jahre 1461 kein anderer Priester zum Pfarrer von Radmannsdorf installirt, d. i. in den Besitz aller Rechte, Pflichten und Einkünfte der Pfarrpfründe eingesetzt worden, als nur der von Sr. Majestät zum Domprobste, und hiermit auch zum Pfarrer von Rad¬ mannsdorf ernannte. Keiner kann und darf, laut der Stiftung, rechtsgiltig Pfarrer von Radmannsdorf sein und heißen, als nur der Domprobst, was bis zum Jahre 1854 in ganz Oberkrain Jeden: bekannt war, daher der Stellvertreter des Domprobstes in Radmannsdorf durch 400 Jahre nur Vicar genannt wurde. Der Pfarrer vom Jahre 1461, Jamnitzer, war schon auf die Pfarre installirt, konnte daher nicht entfernt, sondern mußte, weil laut der Stiftung die Pfarre mit der Domprobstei vereint sein muß, zum Domprobste ernannt werden. Die Vicäre Vovk und Bononi sind seit dem 1.1854 auch installirt worden aber nicht als Pfarrer von Radmannsdorf, sie sind dadurch nicht in den Besitz aller Rechte, Pflichten der pfarrlichen Juris¬ diction, der Einkünfte der Pfarrpfrüude, nicht als Pfründner, sondern nur in das Recht eingesetzt worden, „den Titel Pfarrer zu führen" (aber nicht den Titel „Pfarrer von Radmannsdorf") und 7 vom Domprobste jährlich 630 fl. als Gehalt zu erhalten, worauf wir später zurückkommen! Die vom Kaiser, als Herzoge von Kram, Patron und Nach¬ folger des kaiserlichen Stifters zum Domprobste und zugleich zum Pfarrer von Radmanusdorf ernannten Priester, wurden aber (mit Ausnahme des Dr. Ladung vom Jahre 1855, was später erklärt wird) durch alle Jahrhunderte als Domprobste und zugleich als Pfarrer von Radmannsdorf feicrlichst installirt. Auf Grund der Bereinbarung im Jahre 1855 ernennt jetzt Seine Heiligkeit der Papst den ersten Dignitär an jedem Capitel, kann aber nur den von Sr. Majestät anempfohlenen und präsentirten Priester ernennen. Der hier beschriebene feierliche Act der Installation ist der un¬ widerlegliche Beweis, „daß der Domprobst der wirkliche Stadtpfarrer und Pfründner von Radmanusdorf ist." Der Hochwürdigste Herr Fürstbischof, vor dem Hochaltäre in der Domkirche sitzend, fragt in Gegenwart des ganzen hochw. Dom- capitels den im I'Iuvialo vor dem Altäre stehenden neuen Domprobst in lateinischen Sprache: „Was wünschest Du?" Der Domprobst er¬ widerte : „Weil ich von Sr. Majestät Kaiser Franz Josef I. als Herzog von Krain zum Domprobste von Laibach und z u g l e i ch z u m P f a r r e r der mit der Domprobstei canonisch vereinten Pfarre Radmannsdorf (praosontirt, von Sr. Heiligkeit Papst Pius IX.) ernannt und bestätigt worden bin, bitte ich Euere fürstbischvsliche Gnaden, als unfern gnädigsten Ordinarius, mich in diese Würde cin- setzen, installircn, mir den Besitz und Fruchtgenuß der Probstci und der Pfarre übergeben zu wollen!" Der Bischof: „Hast du die Ernennungs-Bullen vom apostolischen Stuhle?" Der Domprobst: „Ich habe sic" — und übergibt sic dem Kanzler, der sie verliest. — Dann verlangt der Bischof, daß der Domprobst mehrere Gelöbnisse früher noch ablcgeu soll, unter welchen das letzte lautet: „Gelobst du, daß du die Pflichteu nud Bcr- richtungeu der Domprobstei uud der mit ihr vereinten Pfarre Radmanusdorf, so viel als iu deinen Kräften i st, s e lbst por to ixsuna oder durch t a u g l i ch e S t e llvert r e t c r treu erfüllen wirst?" Der Domprobst: „Ich gekobc!" Nachdem der Domprobst das Glaubensbckeuntniß und den Eid abgelegt, investirt und installirt ihn der Bischof im Namen Gottes und des apostolischen Stuhles auf die Domprobstei Laibach und die mit ihr vereinte Pfarre Radmanusdorf, übergibt ihm die weiße Stole, den Ring, das Pectoralkreuz, die Schlüssel und das Evaugelienbuch. Zuletzt setzt er ihm die Mitra auf das Haupt, gibt ihm die Pastoral in die Hand (laut Privilegium 8 vom Papst Paul V. vom 29. Mai 1610) und erklärt, daß er hiemit in den Besitz aller Rechte und Einkünfte der Domprobstei und Pfarre Radmannsdorf eingesetzt ist; im Namen Gottes des Vaters, Sohnes und hl. Geistes." Der Bischof schließt mit den Worten: „Sei gegrüßt hohw. Herr Pfarrer und neuer Domprobst, nimm ein im Chore den Platz, der Deiner Würde gebührt!" Diese Worte des feierlichen Installations-Actes beweisen, „daß Seine Majestät den Priester zum Domprobste von Laibach und zu¬ gleich zum Pfarrer der mit der Domprobstei kanonisch ver¬ einten Pfarre Radmannsdorf ernennt, daß daher nur dieser canouisch und staatlich giltig auf diese Pfarrpfründe installirt ist und wirklicher Pfarrer und Pfründner von Radmannsdorf sein kann, weil nur er durch die Installation in den Besitz aller Rechte, Pflichten, Gebäude und Grundstücke, in die selbstständige, pfarrliche Jurisdiction eingesetzt wird und noch das Gelöbniß ablegeu muß, „die Pflichten der Pfarre soviel möglich durch sich selbst oder durch, tau gliche Stellvertreter treu zu erfüllen!" Wäre der Domprobst nicht wirklicher Pfarrer mit allen Rechten, mit voller pfarrlicher Jurisdiction, wäre er nur paroelms prineipaiis, dann könnte man unmöglich verlangen, daß er „soviel möglich selbst die Pfichten erfüllen solle", er könnte nicht dieses Gelöbniß ablegen. Der parvollus prineipalm w-rd nicht installirt, Niemand verlangt von ihm, „daß er soviel möglich selbst die Pflichten des Pfarrers erfüllen solle." Weil die Domprobste durch das Gelöbniß verpflichtet sind, „s o- viel es geschehen kann, die Pflichten des Pfarrers selbst zu erfüllen", dieß in allen Jahrhunderten jährlich zu 2, 3, 5 Monate erfüllten, so (müssen sie auch die Rechte der Pfarre, die pfarrliche Jurisdiction haben, wirkliche Pfarrer, pa- roelli aetualss und ihre Stellvertreter können nur Viaarii oder 8nd8titnti l'aroolli sein, wie es in der Installation und auch im Mi- nisterial-Erlaßc vom Jahre 1881 heißt. Der Domprobst wird mit den nämlichen Worten als Stadtpfarrer von Radmannsdorf, wie der Probst des Collegial-Capitcls Rudolfswert als dortiger Stadtpfarrer installirt; so müssen doch beide wirkliche Stadtpfarrer sein. Weil der Domprobst nicht immer selbst an der Pfarre sein kann, ist er verpflichtet, die Seelsorge durch einen von ihm besoldeten „tauglichen Stellvertreter", Vicar ausznüben, der selbstver¬ ständlich auch die pfarrliche Jurisdiction haben mnß, um den Domprobst und wirklichen Pfarrer vertreten zu können, was auch durch alle Jahrhunderte geschehen ist. Daher sind auch nur die Domprobste durch alle Jahrhun¬ derte vom apostolischen Stuhle, von den Bischöfen, von den welt¬ lichen Behörden, wie auch vom Volke als wirkliche Pfarrer von RadmannSdorf angesehen und genannt worden, (in den Decreten s des apostolischen Visitators und des Nuntius, wie auch in den Zu¬ schriften der Bischöfe heißt es: „An den K. Domprobst von Laibach und Pfarrer von Radmannsdorf"), und haben sich bis zu den Josefinischen Zeiten bemüht, ihre Pflichten, soviel möglich felbst zu erfüllen, ihre pfarrlichen Rechte theils auf der Pfarre oder von Laibach aus ausznüben, was mehrere Aktenstücke im capit- lischen Archive beweisen. Sie haben im Probstci pfarrhause in Radmannsdorf stets ihre eigene Wohnung, die in unserer Diöcese nicht das Dom- capitel nicht das Collegial-Capitel Rudolfswert auf den incorporirten Pfarren hat, haben oft jährlich mehrere Monate oben gewohnt, die reichen Cavaliere: wie die Grafen Thurn, Herberstein, Cobenzel, Dietrichstein, Petuzzi, Auersperg, Baron Neu¬ haus vom Jahre 1664 bis 1790 oft ein großes Haus geführt, dem bei der Installation abgelegten Gelöbnisse gemäß die Seelsorge aus¬ geübt, Beicht gehört, geprediget (auch der jetzige Domprobst im Hin¬ blicke auf das Gelöbniß, im Gefühle seiner Pflicht, hat 36mal oben geprediget, Beicht gehört, Jubiläums-Processiouen gehalten und wird gewiß diese Pflicht erfüllen, wenn dies nur die Verhältnisse und die Gesundheit möglich machen). Daß es aber unter den jetzigen Verhältnissen für den Domprobst zu seiner größten Betrübnis) und Besorgniß wirklich nicht rathsam, ja nicht möglich ist, die Pflichten der Pfarre dem Ge¬ löbnisse gemäß durch sich selbst zu erfüllen, daß dies jetzt die Pa¬ storal-Klugheit, die Sorge für die Gesundheit verbietet, wird zum Theile aus dem Folgenden einleuchten und könnte durch Thatsachen bewiesen, die aber aus Schonung hier jetzt nicht angeführt werden. Die Dompröbste haben den Vicar in Radmannsdorf und die vier, auch sechs Kapläne, so wie die Vicäre in Kropp, Breznica, Wochcin u. s. w. an gestellt, ihnen die Pflichten angewiesen. Drei Bischöfe haben im 17. Jahrhunderte die neuernannten Dompröbste persönlich nach Radmannsdorf begleitet und sie da der Geistlichkeit und dem Volke als ihre Pfarrer vorgestellt. Bischof Chrön hat in einem Briefe im Jahre 1604 dem Dom- probstc Kralj scharfe Vorwürfe gemacht, „daß die Dompröbste, als Pfarrer von Radmannsdorf für den Unterricht der Gemeinde Kropp, die nach Radmannsdorf eingcpfarrt war, zu wenig gesorgt und daß wegen dieser Nachlässigkeit Kropp zum Protestantismus übertreten ist". — Dies hätte der Bischof nicht schreiben können, wenn die Dom¬ pröbste nicht alle pfarrlichen Rechte und Pflichten hätten, wenn sie nicht wirkliche Pfarrer wären! Bischof Chrön hat im Jahre 1616 die damalige sehr angesehene, einflußreiche Würde eines Erzpriestcrs für Oberkrain (für Untcrkrain war dies der Probst in Rudolfswert, für Jnnerkrain der Dechant in 2 10 Reifniz) dem Domprobste und Pfarrer von Radmannsdorf, Kralj, abgenommen und den Pfarrer in Krainburg eingesetzt. Darüber entstand ein heftiger Streit zwischen Bischof und Domprobst. Dieser hat in einer Beschwerde an den apostolischen Visitator bewiesen, daß diese Würde die Pfarrer von Radmannsdorf, als sie noch zu Aquileja gehörten, also vor dem Jahre 1400, bevor die Pfarre Radmannsdorf dem Domprobste gegeben wurde, bekleideten, daß er, wie alle seine Vorgänger, Domprobst, zugleich Pfarrer von Radmannsdorf und Erz¬ priester geworden und als solcher vom Bischöfe Chrön selbst in der Pfarrkirche zu Radmannsdorf, den Geistlichen von Oberkrain und dem versammelten Volke vorgestellt worden ist u. s. w. Der apostol. Visitator hat aufgetragen, daß Domprobst Kralj als Pfarrer von Radmannsdorf Erzpriester sein solle und es ist ein Act da, betitelt: LUrnirabilm eoinxomtio intsr Lpi80. Illowain ot kraspos. Urals, in welchem der Bischof dem Domprobste und Pfarrer von Radmannsdorf alle Vollmachten eines bifchösl. Commisfärs zurück¬ gibt. Die Domprobste wären nie Erzpriester für Oberkrain gewesen, wenn sie nicht zugleich wirkliche Pfarrer, xaroelli aetnalW, nicht aber prineixalos von Radmannsdorf gewesen wären. Das Decret hat die Aufschrift: An Sr. Hochwürden Herrn A. Kralj, Domprobst von Laibach und Pfarrer von Radmannsdorf. Dieser Bischof schrieb im Jahre 1625 an den Domprobst von Bobek nach Radmannsdorf, „daß er bald nach Laibach zum Dom- capitel kommen solle". Dieser antwortete, „daß er in der Seelsorge wegen der seit Jahrhunderten blühenden Andacht zum heil. Blut zu sehr beschäftiget ist und noch nicht kommen könne". Es mußte daher diese Andacht schon vor dem Jahre 1400 bestanden haben! Domprobst Kralj beweist in der Beschwerde im Jahre 1616 an den apostolischen Visitator, daß laut den ältesten Urkunden und Rech¬ nungen beim Domcapitel, der die Messen anstatt des Dompbrostes um 6 und 10 Uhr persolvirende Kaplan seit jeher deßwegen bezahlt wurde, weil die Dompröbste verpflichtet sind, in Radmannsdorf die Seelsorge auszuüben, daher nicht immer in Laibach wohnen können, und ersucht um die Ausfölgung des Betrages seit drei Jahren; was ihm auch gewährt wurde. Im Jahre 1668 entstanden zwischen dem Domprobste Christof Grafen Herberstein und feinem Vicar in Radmannsdorf, Caspar Cer- netig ernste Differenzen. Dieser behauptete, „daß er Vwarius xsrMnns, Domprobst aber xaroollns xrinoixalis, daher unabsetzbar, unabhängig vom Domprobste und Pfarrer von Radmannsdorf ist." Domprobst Graf Herberstein führte an, „daß er xaroelin8 aetnaim enin xlsno fürs, wirklicher Pfarrer mit allen Rechten, Cernetig aber nur Vicar des Pfarrers und nur als solcher angestellt wurde." Der damalige Fürstbischof von Laibach, Graf Rabata theilte diese Ansicht nicht, neigte sich vielmehr zur Behauptung des Bicars. 11 Der Domprobst verlangte ein Consistorium von, vom Bischöfe unabhängigen Geistlichen, welche in einer Sitzung Alles prüfen und entscheiden sollen. Am 1. Juni 1668 wurde das Consistorium von drei Jesuiten und drei Franziskanern unter dem Vorsitze des Fürst¬ bischofes abgehaltcn und entschieden, „daß der Vicar nicht Visu- rius p6rp6tuu8, nicht unabhängig ist. Graf Herberstein hat aber in Folge dieser Differenz mit dem Fürstbischöfe auf die Probstei des Domcap itels in Laibach ver¬ zichtet und später die Probstei des Collegial-Capitels in Rudolfswert angenommen, obwohl diese der Domprobstei nachsteht. Nach dem Tode des Fürstbischofes Rabata im Jahre 1683 ist er aber zum Fürstbischöfe von Laibach ernannt worden. Er war ein sehr eifriger, frommer, hochgeachteter Bischof und hat den General- vicar und Domdechant Thalnitscher, durch dessen Mühe und Sorge der Bau der neuen Domkirche im Jahre 1701 begonnen wurde, mög¬ lichst unterstützt. Ende des Jahres 1701 hat er auf das Bisthum resignirt und trat in das Kloster des heil. Filipp Nerius bei Rom, um sich in klösterlicher Stille durch Gebete und Betrachtungen auf den Tod vorzubereiten. Die Liebe und Verehrung, welche dieser aus¬ gezeichnete Bischof verdiente und die Trauer in Stadt und Land bei seiner Abreise ist in den capitlischen Acten beschrieben. Weil Bischof Chrön wegen des Protestantismus als kaiserlicher Commissär häufig außer Laibach, auch in Steiermark zubringen mußte, daher in der Domkirche keine Pontifical-Hochämter waren, ersuchte Kaiser Ferdinand II. den Papst Paul V. für den Domprobst um das Privilegium der Pontificalien! — Durch die Bulle vom 29. Mai 1610 ertheilte der Papst das Privilegium, „daß der Domprobst Krals und alle seine Nachfolger die Pontificalien, die Insel und Pastoral gebrauchen dürfen und wie die Aebte in den Stiften benedicirt werden sollen". Für diese Feierlichkeit ist der 25. März, Fest Maria Verkündi¬ gung, 1611 bestimmt und es sind Seine Majestät Kaiser Ferdinand, seine Schwester Erzherzogin Maria Magdalena, die Aebte und Prä¬ laten von Sittich, Landstraß, Freudenthal u. s. w., die Landstände in Krain eingeladen worden. Der Kaiser schickte als Stellvertreter den Geheimen Rath von Zizbenou, fürstlichen Commissär bei der Stände-Versammlung Krams; Ihre kaiserliche Hoheit aber die Fürstin Benigna von Eggenberg. Die diesbezüglichen Briefe, worin auch die Glückwünsche auf eine sehr gnädige Weise ausgedrückt werden, sind noch im Original im Archive. Die sehr feierliche erste Benediction und Jnfulirung des Laibacher Domprobstes ist vom Fürstbischöfe Thomas Chrön eigenhändig be¬ schrieben und auch nach Rom geschickt worden. Weil sie besonders die Geistlichen interessiren dürfte wird sic hier wortgetreu angeführt: 12 Copie der ersten Benediction des Domprobstes oder dessen Jn- fulirung: „Im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit, des Vaters und „des Sohnes und des hl. Geistes. Amen. „Wir Thomas durch Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnade „Bischof von Laibach, des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Ferdinand, „Erzherzog von Oesterreich rc., Rath und Commissarius in der Refor¬ mation der katholischen Religion für das ganze Herzogthum Kram, „für Unter-Steiermark und die Grafschaft Cilli, bis an den Drausluß rc. „— thun Allen und jedem, welche diese unsere Schrift lesen werden, „kund und bezeugen: „daß im Jahre 1611 nach Christi Geburt im „7. Regierungsjahre unseres heil. Vaters Papst Paulus V., am Feste „Maria Verkündigung, d. i. am 25. März in Unserer Gegenwart in der „Kathedrale, welche dem heil. Bischöfe und Bekenner Nicolaus geweiht „ist, beim Hauptaltare der sehr Ehrwürdige und Hochgelehrte Herr „Andreas Kralj, beider Rechte Doctor, Probst Unserer Cathedralkirche, „Erzdiacon fürOberkrain in Rad manns dorf, Uns die Bulle Seiner „Heiligkeit Papst Paul V. auf Pergament geschrieben unter dem Fischer- „ringe, deren Aechtheit nicht angezweifelt werden kann, unverletzt in „aller Ehrfurcht überreicht hat; kraft des Inhaltes dieser Bulle bat „und verlangte er als Erster unter seinen Nachfolgern der Laibacher „Dompröbste, zum Tragen der Mitra und des Hirtenstabes, wie „auch die Aebte dieses Recht haben, benedicirt zu werden. „Nachdem Wir die Bulle Seiner Heiligkeit ehrfurchtsvoll geküßt „und in Empfang genommen hatten, übergaben Wir selbe Unserm „Caplan zur Publikation; er hat dieselbe mit klarer und deutlicher „Stimme veröffentlicht . . . „Nachdem der Inhalt der Bulle ehrfurchtsvoll gelesen und ver¬ öffentlicht worden war, leistete der sehr ehrwürdige Herr Domprobst „Andreas Kralj, seiner Mutter der Laibacher Cathedralkirche, Seiner „kaiserlichen Majestät, Uns und Unfern Nachfolgern, den Eid der Treue „und des Gehorsams durch feierliche Berührung der heil. Evangelien. „Diesen Eid hat er auf Pergament eigenhändig geschrieben und „unterschrieben und mit seinem Siegel versehen. „Nachdem alles dieses vollzogen worden, glaubten Wir, dem „Sinne und dem Inhalte der früher erwähnten Bulle Sr. Heiligkeit „(nach welcher ihm und seinen Nachfolgern) den Laibacher Dom- „pröbsten diese Gewalt zugestanden wird) entsprechend, den obgenannten „Ehrwürdigen Herrn Andreas Kralj, Unseren Domprobst als Ersten „mit Mitra und Hirtenstab investiren zu müssen, wie wir auch „denselben, wobei uns in der Jnful assistirten, unsere frommen und „ehrwürdigen Brüder die Herrn Georg, Abt des Klosters Unserer lieben „Frau bei Landstraß in Unserer Diöcese, und Marcus Kun, Probst „in Rudolfswert, Erzdiakon in Unterkrain und Seiner Hoheit des Erz¬ herzogs Ferdinand von Oesterreich, Rath, während der hl. Messe, 13 „die sehr feierlich gesungen worden ist, genau nach Art und Weise „unserer Mutter der Römischen Kirche, unter den vorgeschriebenen nnd „gebräuchlichen Ceremonien investirten und benedicirten, wie Wir „auch durch gegenwärtige Urkunde denselben als ersten unter allen „Laibacher Domprvbsten als benedicirt und consecrirt er¬ klären. „Gegenwärtig waren: Herr Balthasar Lehmann von Zirbenav, „des Durchlauchtigsten Fürsten und Erzherzogs Ferdinand geheimer „Rath, und in diesem Jahre fürstlicher Commissär bei der Stände- „versammlung Krams, sodann die ehrwürdigen in Christo, vielgeliebten „Brüder die Priester: Michael Vidiz, Theol. Doctor, apostolischer „Protonotar und Decanns; und Adam Sontner, Vicar-Canonicus imd „Prediger nnd alle übrigen Canonici unserer Cathcdralkirche, endlich „die edlen Barone Herbert von Auersperg, Marschall und Vice-Capitän „und Andreas Caziancr, Präsident und viele Andern ans dem Adel „Krams. Laibach, 25. März 1611." Die Ceremonien bei dieser Bcnediction eines Prälaten sind ähn¬ lich denen bei der Consecration eines Bischofes, nur natürlich viel geringer. Nachdem vom Papste dieses Privilegium für den Domprobst Krals und alle seine Nachfolger gegeben wurde, sollten auch Alle nicht bloß infnlirt, sondern auch benedicirt werden, denn dieses Recht wird in der Regel nur den Stifts-, nicht leicht aber den Domprälaten gegeben, daher müßte man dasselbe wahren. Wann? und warum? diese Bcnediction unterblieb, ist nicht bekannt? Die Dompröbste haben auch in Radmannsdorf, wo sie öfters wohnten und die Seelsorge ausübten, die Pontificalien bei feierlichen Functionen gebraucht uud öfters Pontisicalämter gehalten, wobei die heimischen Kapläne und Vicäre, wie auch die Vicäre von Breznic, Lees u. s. w. assistirten. Es befand sich bis Jahre 1800 bei der Kirche in Radmannsdorf, eine sehr kostbare Mitra, ein silberner Hirtenstab inventarisch; und im Jahre 1877 waren die Futterale noch vorhanden, auf welchen geschrieben stand: Mitra im Werthe von 300 fl., Pa¬ storal 4chz Pfund Silber, Werth 250 fl. — Die Mitra muß mit Edelsteinen geziert gewesen sein, denn eine so theuere Mitra, nach dem jetzigen Geldwerthe über 1000 fl., hat wohl nicht leicht ein Bischof. Wann und wohin diese kostbaren Pontificalien von der Kirche weg¬ gekommen sind, ist unbekannt? Papst Paul V. hat im Jahre 1612 dem Domprobste Krals nnd allen seinen Nachfolgern: als Pfarrern von Radmannsdorf das Privilegium gegeben; „in allen ihm unterstehenden Kir¬ chen alle Benedictionen vorzunehmen, bei denen nicht die heil. Oele gebraucht werden, nämlich: die Bcnediction der Kirchen, Fried¬ höfe, Altäre u. f. w. Als oben die Altäre neu, der Friedhof vou Rad- 14 maiinsdorf erweitert wurde, haben die Pfarrer dieses dem Domprobste gar nicht bekannt gegeben, und ungeachtet dieser vom Papste das Privilegium hat, Alles zu benediciren, beim Ordinariate die Bewilligung angesncht, und selbst benedicirt. Dieses Privilegium, unmittelbar vom Papste, hat kein Pfarrer in der Diöcese, auch schwerlich in anderen Diöcesen, als nur der Domprobst und Pfarrer von Rad¬ mannsdorf. Dies ist auch die Antwort auf die Frage eines Pfarrers, der bei einer Tafel in Radmannsdorf, bei der auch Beamte waren, dem Pfarrer Bononi in Jahre 1877 sagte: „Warum hast dn denn den Domprobst zur Benediction des Crnzifixes in der Kirche zugelassen; bist ja du der Herr über die Kirche!?" Sehr richtig und deutlich wird das Verhältniß zwischen der Pfarre Radmannsdorf zum Domprobste, wie es ursprünglich und stets gewesen, in der nachstehenden Acceptations-Urkunde geschildert. Die Bürger in Radmannsdorf haben nämlich im Jahre 1760 gewünscht, daß ein Frühmeß-Beneficinm gestiftet werden möchte, weil die Kaplane öfters bei den Filialkirchen den Gottesdienst abhalten mußten und daher in der Stadt kein Frühgottesdienst sein konnte, und mit großer Sorge und Mühe 4500 fl. zu diesem Zwecke gesammelt. Sie haben den Borschriften gemäß ihrem wirklichen Pfarrer der landesfürstlichen Stadt, Domprobst Baron Neuhaus ersucht, „daß er diese Stiftung in seinem und seiner Nachfolger Namen acceptiren und daß er und seine Nachfolger diese Benesiciums- und Kreuzwegandachts-Stiftnng überwachen und für die genaue Er¬ füllung der stifterischen Bedingung den ihm untergeordneten Beneficiaten verhalten möchte!" Die Urkunde lautet: „Weliches fromme geschäft wir dann durch unsere in geistlich, „und Milden Stiftungs-Sachen allergnädigst angeordnete Commission „in Kram mit Zuziehung des Hoff-Cammer-Procurators daselbst untc. „suchen zu lassen gnädigst anbefohlen, der uns sodann Allerunterthänigst „einberichtet, daß diese Stiftnngssache nach Vorschrift und erforderniß „in allen seine richtigkeit habe und auch unser Pfarrer der „Landessürstlichen Pfarre zu Radmannsdorf, und zu¬ gleich Domprobst zu Laybach, Joch. Ferdinand von Ncu- „hauß, Freyherr, vermög des unter äuto 16. Dezember 1764 herein „gegebenen Revers für sich und seine nachkommen zu verrichten „übernahmen habe des inhalts wie folgt: M e v e rr s. „Ich Endesgefärtigter bekhenne hiemit daß N. Richter und ge- „meinde der landessürstl. Stadt Radmanstorf mir, Alß „ihrem Borg esezt en Landesfürstl. Pfarrer den Stiftbrief zu „Fundirung eines beständigen Caplans oder Frueh-Messers in der 18 „Pfarr-Kürchen St. Petri Apostoli in ermeldter Stadt Radmanstorf „unter heutigen äatto mit dem gezimmenden ersuchen vorgelegt worden, „womit ich zu endlicher Zustandbringung dieser srommen Stiftung hier¬ gegen die gewöhnlichen Reversalles erfolgen lassen möchte. „Zu mahlen nun diese fromme Stiftung zu mehrerer beförderung „der Allerhöchsten Ehre Gottes, dann der Löbl. andacht, und folgbahren „nuzen des teueren Seellen Hehls der mir anvertrauten Pfarr- Gemeinde Lediglich abzillt, und gereichet. Alß nehme ich auch Keinen anstand zu mehr erhalter Stiftung „alß Landesfürstl. Pfarrer zu Radmanstorf (jedoch dennen allerh. „Landesfürßlich, mir und meinen KusesWoribus Alß Pfarrern bey „dieser Landesfürstl. Pfarr gebührenden Obrigkeittlichen Recht, „und gerechtigkeiten und einkünften, wie auch dennen dermallig und „künftig v o n mir, und meinen8n66688oribu8anbe st eilenden „Vieearion, und zweyen Caplannen in ihren derzeit genüßenden ein „Kommißer in all und jeden unprejudicirlich), hiemit nicht allein meine „Vollkommene beangnehmung zu ertheillen, sondern auch mich dahin „zureversirn, daß ich diese fromme Stiftung jederzeit hand¬ haben, nnd aufrecht erhalten, folgbar zu diesem Beneficio an- „bestelten, mir alß Landesfürstl. Pfarrer ohnehin unterste¬ henden Neuen dritten Caplan oder Früh Meßer, zur Beobacht und „Vollziechung seiner dießfälligen Stiftungsschuldigkeiten „behörig Verhalten werde. „Urkund dessen ist meine eigenhändige Unterschrift und färtigung, „so geschechen Laybach den 16. Dezember 1764. Johann Ferdinand Freyh. v. Neuhauß m. p„ Domprobst zu Laybach und Landesfürstl. Pfarrer von Radmanstorf." Sehr schön, liebe- und würdevoll leuchtet aus dieser Urkunde die Ueberzeugung, daß der Domprobst der wirkliche Pfarrer von Rad- r hnsdorf ist, das Vertrauen, die Hochachtung der Stadtpfarrgemeinde zü ihrem Pfarrer, die Liebe und Sorge des Domprobstes, Pfarrers und Seelenhirten zu seiner Pfarrgemeinde! Das Verhältniß des Domprobstes zur Stadtpfarre Radmannsdorf ist darin klar und unwiderleglich bewiesen! Die Bürger und Richter der Pfarrgemeinde Radmannsdorf nennen ihn ausdrücklich und betonen es wie absichtlich: „Unser Pfarrer! der landesfürstlichen Pfarre Radmannsdorf und zugleich Domprobst von Laibach"; wenden sich mit Vertrauen an ihn und ersuchen ihn, „daß er für sich und seine Nach¬ folger" den Revers ausstellen möchte und beweisen dadurch, „daß sie nur ihn für ihren wirklichen Pfarrer halten, zeigen sicht¬ lich das Gefühl und die Befriedigung, daß der erste Prälat des Landes ihr Pfarrer ist." Der Domprobst bestätiget diese Ueberzeugung der Pfarrge¬ meinde, „daß nur er ihr wirklicher Pfarrer ist, unterschreibt 16 sich als solcher und sagt ausdrücklich: „Ich bekenne hiemit, daß die Richter und Gemeinde von Radmannsdorf mir als ihrem vorgesetzten landesfürstlichen Pfarrer den Stiftbrief vor¬ gelegt haben mit dem geziemenden Ersuchen, daß ich die gewöhnlichen Reversalien erfolgen lassen möchte! Weil diese Stiftung zum Nutzen der theueren Seelen der mir anvertrauten Pfarrgemeinde gereicht,-nehme ich keinen Anstand, diese Stiftung anzunehmen. — Er „erklärt", daß er und seine Nachfolger als Pfarrer der landesfürstlichen Pfarre Radmannsdorf das Recht haben, die Vicare und Kapläne anzustellen; er verspricht, daß er und seine Nachfolger diese Stiftung jederzeit handhaben und aufrecht erhalten und den ihm als landesfürstlichen Pfarrer unterstehenden Beneficiaten als dritter Kaplan zur Erfüllung der Stiftungs-Schuldig¬ keiten Verhalten werden."—Wenn aber der Beneficiat dem Domprobste und Pfarrer von Radmannsdorf untersteht, so untersteht ihm ebenso auch der Administrator des Beneficiums und der Domprobst hat das Recht, ihn zur Erfüllung seiner Stiftungs-Schuldigkeiten zu Verhalten. Domprobst Baron Neuhaus hat also auch inLaibach wohn¬ haft seine Rechte und Pflichten, seine pfarrliche Jurisdiction als wirklicher Pfarrer ausgeübt und versprochen, daß seine Nachfolger ebenso ihreRechte und Pflichten ausüben werden, wie sie auch, laut den ältesten Urkunden, seine Vorgänger die Dom¬ probste Kralj 1605, v. Bobek 1623, Graf Germaniens Thurn 1666, Graf Sig. v. Herberstein 1668 u. s. w. ausgeübt und auch die übrigen Domprobste bis hinauf auf den früher bloß Pfarrer, dann 1461 D o m- probst und zugleich Pfarrer von Radmannsdorf gewesenen Jamnitzer, auf Grund der Stiftung und Installation die pfarr¬ liche Jurisdiction ausübten! Diese Genannten waren 280, 200, 150 Jahre näher der Zeit der Errichtung der Stiftung und daher mehr in der Lage zu wissen, wie der hohe Stifter und der apostolische Stuhl bestimmt haben, wie es vom Anfänge an gehalten wurde; als jene, welche anders behaupten oder Josefinische Grundsätze theilen. Alle haben auch ihre Bicäre in Radmannsdorf gehabt, aber bis auf die Josefinischen Zeiten hat gewiß Niemand gedacht, daß in Nadmannsdorf der Domprobst nur paroellns priimipalis ist, daß daher, wie bei den kapitlischen Pfarren, durch die Ernennung des Vicars alle Rechte und Pflichten auf diesen übergehen und der Dom¬ probst dann keine hat; sonst hätten sie nicht diese Pflichten, diese Verantwortung sogar für die Nachfolger übernommen! Das hochw. Ordinariat und die hohen Behörden haben auf Grund dieser Urkunde und des Reverses, „daß Baron Neuhaus und alle seine Nachfolger, die Dompröbste als Pfarrer von Nad¬ mannsdorf die Stiftung aufrecht erhalten und für die Erfüllung der Stiftungs-Verbindlichkeiten sorgen werden", das Beneficium confirmirt 17 und den landesfürstlichen Willbrief ausgestellt und dadurch bestätiget, „daß die Dompröbste die wirklichen Pfarrer find und nur sie die selbstständige pfarrliche Jurisdiction (oräiimriain) haben!" Die Pfarrgemeinde hätte gewieß um den Revers den Dom- probst nicht angesucht, dieser hätte ihn nicht für sich und seine Nachfolger ausstellen, sich als „ihren vorgesetzten Pfarrer" nennen und sagen können: „daß er das Beneficium wegen des Heiles der theueren Seelen der ihm anvertrauten Pfarrgemeinde annimmt und aufrecht zu erhalten verspricht", — die geistlichen und weltlichen Behörden hätten das Beneficium nicht bestätiget, wenn nicht Alle überzeugt gewesen wären, „daß der Domprobst der wirk¬ liche Pfarrer von Radmannsdorf ist". Die Stiftungs-, Jnstallations-, diese Acceptations-Urkunde und alles Angeführte beweist unwiderleglich, „daß das Verhältniß der Domprobstei zur Pfarre Radmannsdorf ein ganz anderes ist, als das des Domcapitels zu der Pfarre Naklas u. s. w., daß die Dom¬ pröbste stets die volle, selbstständige pfarrliche Jurisdiction in Radmannsdorf aus geübt und daher diese haben müssen, daher wirkliche Pfarrer sind, die Vicäre nur eine übertragene (äols- Aatain snrisäiotionmn) haben können!" Mehrere erinnern sich noch gut, daß der Domprobst Dr. Burger in der ersten im Jahre 1831 in Radmannsdorf beim Hochaltäre ge¬ haltenen Predigt sagte: „Ich bin Euer Pfarrer, diese Herren (auf den Vicar und Cooperator zeigend) sind meine Kapläne!" Dies haben Alle als bekannt ausgenommen. Niemand hat es je anders gedacht oder gehört, als den Domprobst als Pfarrer von Radmannsdorf, seinen Stellvertreter als Vicar zu nennen. Denn die Dompröbste haben sich durch alle Jahrhunderte so genannt und unterschrieben, und sind vom apostolischen Nuntius und Visitator, von den Fürstbischöfen, vom Clerus, von der Pfarrgemeinde und dem Volke im Oberkrain als solche gehalten und genannt worden! In dieser, in der Stiftung, im Jnstallirungs-Acte, in der 400- jährigen Geschichte, begründeten Ueberzeugung, in welcher die Insassen der Probstei-Pfarre und ganz Oberkrains und auch ihre Voreltern seit 400 Jahren ausgewachsen, sind Alle im Jahre 1854 irre¬ gemacht worden. — Die Pfarrgemeinde Radmannsdorf hat nämlich schon im Jahre 1848 und 1849 und dann wieder im Jahre 1853, als die Domprobstei unbesetzt war, das Ansuchen bei den Behörden und beim Ordinariate gestellt: „daß für die Pfarre Radmannsdorf nicht mehr, wie seit 400 Jahren, nur ein Vicar, sondern ein förmlicher Pfarrer angestellt und auch installirt werden möchte!" Sie konnte diesen Schritt nur thun, weil sie keine richtige Kenntniß von der kaiserlichen Stiftung über das Verhältniß der Dom- 3 18 probstei zur Pfarre hatte, und mit einem Vicar die Stadtpfarre be¬ sorgt, für eine Hintansetzung hielt; theils hat auch der Umstand bei¬ getragen, daß die Dompröbste in diesem Jahrhunderte nicht in dieser Weise ihre pfarrlichen Rechte und Pflichten und die Seelsorge als wirkliche Pfarrer ausübten, wie dies in den früheren Jahr¬ hunderten laut den capitlischen Acten geschehen ist, da sie öfters, besonders an hohen Festen oben Pontifical-Hochämter, die Frohnleich- nahms-Procession gehalten und deßwegen die Kirche sogar kostbare Pontificalien, Insul und Stab besaß, die sonst sicherlich nicht ange¬ schafft worden wären, und die Mcäre von den benachbarten Filial¬ kirchen: Steinbüchel, Lees, Vigaun u. si w. ihm, als ihrem vor¬ gesetzten Pfarrer Assistenz zu leisten verpflichtet waren; da sie öfters die heil. Sacramente zu den Kranken in die jetzt exci- dirten Pfarren zu Pferde getragen haben. Seit dem Jahre 1800 hat sich aber noch die ganz falsche Ansicht geltend gemacht, daß der Domprobst durch die Ernennung des Vicars diesem alle pfarrlichen Rechte und Pflichten abge¬ treten und dann selbst keine hat, und sie unterließen es, weil auch die Pfarrgemeinde so klein geworden, der Vicar und zwei Kapläne wenig zu thuu hatten, sich an der Seelsorge zu betheiligen; obwohl sie bei der Installation immer gelobten, „soviel als möglich durch sich selbst die Pflichten zu erfüllen". Das hochw. Ordinariat hat in der irrigen Ansicht, daß Rad¬ mannsdorf im nämlichen Verhältnisse laut der kaiserlichen Stiftung zur Domprobstei steht, wie die Pfarre Naklas u. s. w. zum Domcapitel, die Unterstützung dieses Gesuches zngesagt, nachdem auch die capitlischen VicLre in Naklas und St. Veit u. s. w. in der neuesten Zeit installirt werden und den Titel Pfarrer führen. Hätten aber die bctheiligten Factoren in den hier angeführten Urkunden aufmerksam gelesen: „daß nach dem Willen des kaiser¬ lichen Stifters die Dompröbste ebenso, wie Jamnitzer auch als Domprobst gewesen, stets wirkliche Pfarrer bleiben; daß sie als solche stets auf die Pfarre Radmannsdorf, das Capitel aber auf die Pfarre Naklas nie installirt wird; — das Gelöbniß ab¬ legen, die Pflichten der Pfarre, soviel möglich durch sich selbst zu erfüllen", daher die selbstständige pfarrliche Juris¬ diction, die pfarrlichen Rechte haben müssen und ein anderer Priester, neben dem Dompröbste als wirklicher Pfarrer mit den nämlichen Rechten und Pflichten nicht installirt werden kann, daß dies stiftungswidrig wäre u. s. w., so würden sie diese Anträge gewiß nicht gestellt haben; denn, damit nicht mehr der Domprobst, wie es der kaiserliche Stifter angeordnet, sondern ein anderer Priester als wirklicher Pfarrer von Radmannsdorf installirt, d. h. in alle Rechte und Pflichten in den Pfründenbesitz eingesetzt werde; das wäre eine Aendernng der kaiserlichen Stiftung, die aus höchst wichtigen 19 Gründen nur vom apostolischen Stuhle und Sr. Majestät, dem Allerh. Patrone, gemacht werden kann. Solche Gründe waren aber wie durch vier Jahrhunderte, auch im Jahre 1853 nicht vorhanden. Es wurde dann vor Allem wegen der Dotation des Pfarrers verhandelt. Bom Pfründenbesitze, den Grundstücken u. s. w. konnte und durfte ihm nichts abgetreten werden, das wäre stiftnngswidrig, weil die Dompröbste nach dem Willen des Stifters „die Pfarre mit allen Einkünften für immer behalten müssen". Daher haben die Dompröbste mit ihren Vicären durch alle Jahrhunderte wegen der Dotation einen Privatvertrag geschlossen; seit dem Jahre 1800 dahin lautend, „daß der Domprobst dem Vicar jährlich 315 fl. an Gehalt verabfolge und dieser auch alle Stiftungs¬ und Stolbezüge bekommen solle; auch haben sie ihm gewöhnlich die Grundstücke um den Catastralpreis in Pacht übergeben". Die alten Pfarren sind alle auf 315 fl. jährlich fassiionirt, die neuen mit 420 fl., nur die Stadtpfarren in Hauptstädten, in Laibach zu St. Jacob, sind mit 630 fl. gesetzlich sistemisirt; dafür müssen aber die Pfarrer viele Religionsfondsmessen persolviren und es werden ihnen auch noch Stiftungsbezüge eingerechnet. Nachdem der Religionsfond den Pfarrern nur 420 fl. Gehalt gegen Persolvirung von Stiftmessen gibt, konnte man nicht verlangen, daß der ohnehin nicht standesmäßig dotirte Domprobst mehr als 315 fl., höchstens 420 fl. nebst den Stiftnngsbezügen verabfolgen sollte. Der damalige Vicar Vovk stellte aber und begründete den Antrag, „daß der Pfarrer nicht, wie nach dem Privatvertrage mit dem Dom- probste bis zum Jahre 1854 jährlich 315 fl., und alle Stiftungs¬ bezüge, auch nicht 420 fl. wie bei neuen Religionsfondspfarren, sondern 630 fl. vom Dompröbste erhalten; dafür aber auch alle bestehenden Stiftmessen persolviren, und die entfallenden Beträge, damals 177 fl., aber der Domprobst beziehen, oder wie man gewöhnlich sagt, in den Gehalt 630 fl. einrechnen solle. Weil der Vicar die Einkünfte von den pfarrlichen Stiftmessen, wie bis zum Jahre 1854 nicht mehr wünschte, bezweckte er offenbar, daß der Pfarrer 315 fl. an Gehalt wie bis zum Jahre 1854, anstatt der bis zum Jahre 1854 bezogenen Stiftungsbeträge aber jährlich noch 315 fl. fixe vom Dompröbste für die Verrichtung aller Stiftmessen, ob deren 30 oder 300 bestehen, beziehen möge! Wenn nur 100 oder nur 30 Stiftmeffen bestehen, so ist der Pfarrer, bestehen bei 260 L-tiftmessen und bei 300 fl. Stiftnngsbeträge, ist der Domprobst im Vortheile, denn der Pfarrer muß immer 630 fl. Gehalt bekommen; im ersten Falle ist der Domprobst verpflichtet mehr, im zweiten be¬ rechtiget weniger als Gehalt-Ergänzung zu geben; oder mit der gewöhnlichen Bezeichnung einen geringeru, daun aber einen höhern Stiftmessenbetrag in den Gehalt einzurcchuen. Es bleibt sich gleich, 20 ob der Domprobst die Stiftmessenbezüge selbst behebt und die 630 fl. dem Pfarrer verabfolgt, oder ob der Pfarrer die Stiftungsbezüge ein¬ nimmt und behält und der Domprobst um so viel weniger aus dem Probstei-Einkommen verabfolgt. Der Pfarrer soll das Recht haben jährlich aus den Stiftmessenbezügen, aus den Grundentlastungs-Renten- nnd Psründengrnndstücken-Erträgnissen 630 fl. Dotation zu bekommen, aber die Pflicht: alle ihm gebührenden Stiftmessen für die 315 fl. jährlich „mehr Gehalt" zu persolviren; denn er hätte ohne diese Verpflichtung nur 315 fl. nicht aber 630 fl. Gehalt! Der Domprobst hat aber das Recht, ihm, soviel als die Stiftungs¬ bezüge betragen, weniger und die Pflicht, wenn sie sich vermindern, mehr an Gehalt zu verabfolgen. Aus dem Angeführten ist es ersichtlich, daß Vičar Vovk, da er jährlich 630 fl. fixe als Gehalt beantragte (obwohl die Regierung den Pfarrern dieser Kategorien nur 315 fl., höchstens 420 fl. bewilliget) und die Stiftungsbezüge nebst 315 fl. Gehalt, wie er es durch 14 Jahre gehabt, nicht mehr haben, sondern sie dem Domprobste überlassen, die Stistmessen aber verrichten wollte, wenn dem Pfarrer jährlich 630 fl. fixe Gehalt vom Domprobste zu erhalten bewilliget wird, den Bortheil der Pfarrer im Auge gehabt und für denselben gut gesorgt hat! Denn, wie die Erfahrung seit 1811 lehrt, da die Messenstiftungen durch die Reducirung der Zinsen um Dreiviertel sich verminderten, viele ganz eingegangen sind und viele Pfarrer, weil die meisten Stiftungen mit Staatsobligationen bedeckt waren, ihr Einkommen zum großen Theile verloren haben, unterliegen die Stif¬ tungsbezüge einer empfindlichen Aenderung. In die nämliche Lage würde auch der Pfarrer in Radmannsdorf kommen, wenn ein größerer Theil seines Gehaltes in Stiftungsbezügen bestimmt wird, die sich so sehr vermindern, beinahe eingehen können. Schon 1854 war aber der Pfarrer durch die Bestimmung, daß er, anstatt der 315 fl. und der Stiftungsbezüge fixe 630 fl. Gehalt, aber alle Stiftmessen zu persolviren hätte, nm 138 fl. im Vortheile. Damals waren 177 fl. Stiftungsbezüge und 315 fl. Gehalt, also hätte er im Ganzen nur 492 fl. Gehalt, wenn so wie bis 1854 sein Gehalt be¬ stimmt worden wäre! Daß sich die 1811 reducirten Stiftungsbezüge durch die Verlosung 1861 gleich auf 240 fl. vermehren werden, dachte freilich der Antragsteller gar nicht. Wenn aber die competenten Behörden festsetzen, daß dem Pfarrer, anstatt der 315 fl. und der Stiftungsbezüge, jährlich vom Domprobste fixe 630 fl. an Gehalt (den nur ein Pfarrer in Kram aus dem Reli- gionsfonde bezieht) zu erhalten, dafür aber alle bestehenden Stiftungsbezüge zu verrichten hat; die dann natürlich dem Dom¬ probste respective der Probsteipfründe gehören, weil er unter dieser Bedingung ihm jährlich 315 fl. mehr an Gehalt gibt; — dann kann der Pfarrer in Folge der Verminderung der Stiftungsbezüge, 21 der Reducirung der Zinsen nie einen Verlust, einen Schaden an seinem Gehalte, sondern er wird einen doppelten Vortheil haben; er muß stets vom Domprobste 630 fl. erhalten, ob keine oder 30 oder 300 Stistmessen bestehen, ob 30 fl. oder 300 fl. dafür der Domprobst bezieht; werden aber die Stiftmessen, die Stiftungsbezüge durch Reducirung der Zinsen u. f. w. vermindert, so muß ihm der Domprobst um so viel mehr Gehaltsergänzung verab¬ folgen, er hat weniger Stiftmessen, kann dafür mehr Privat¬ messen verrichten. Der Domprobst kann aber bei einer Reducirung der Zinsen von den Grundentlastungsrenten und in Folge dessen bei Verminde¬ rung der Stiftungsbezüge den doppelten Nachtheil haben; er würde weniger Zinsen von den Renten beziehen und müßte mehr an Gehaltsergänzung dem Pfarrer verabfolgen; werden die Zinsen von den Renten sür den Gehalt des Pfarrers nicht hinreichen, so ist er verpflichtet, ihm vom Erträgnisse der Grundstücke jährlich doch den Gehalt von 630 fl. zu verabfolgen. Es könnte geschehen, daß der Domprobst von der Probsteipfründe kaum jährlich 200 fl. oder 100 fl. Einkommen oder gar nichts hätte; der Pfarrer ist für seine 630 fl. noch durch das Erträgniß der Grundstücke gesichert. Er hat zwar bei Vermehrung der Stiftungsbezüge den Nachtheil, daß er weniger Gehaltsergänzung bekommt und mehr Stiftmessen verrichten muß, der Domprobst aber den Vortheil, daß er weniger Congrua - Ergänzung zu verabfolgen verpflichtet ist; — bei Vermin¬ derung der Stiftungsbezüge hat aber dafür der Pfarrer den Vor¬ th eil und der Domprobst den Nachtheil. Bei diesem zweiseitigen Vertrage wird kein Theil mit Recht sich beklagen können, aber 630 fl. muß der Pfarrer stets jährlich bekommen; wenn der Domprobst auch nur 100 fl. oder gar nichts von der Probsteipfründe bekom¬ men würde. Daraus ist es ersichtlich, daß der Antrag des Vicars V. dem Pfarrer zum Vortheile, dem Domprobste zum Nachtheile ist, wenn anstatt der Stiftungsbezüge und 315 fl. Gehalt wie früher, für den Pfarrer 630 fl. jährlich bestimmt werden, daß die Pfarre Radmanns¬ dorf nicht zu jeneu Pfarren gehört, die gesetzlich mit 630 fl. jährlich dotirt sind, daß der Pfarrer nur deswegen 630 fl. jährliche Dotation hat, weil er für 315 fl. mehr an Gehalt, alle Stiftmessen verrichten muß, die Beträge für die Stiftmessen aber der Domprobsteipfründe ge¬ hören, würden die Stiftungsbezüge ihm gehören, dann hätte er nur 315 fl. jährlich Gehalt?) Diesen Umstand möge der Pfarrer und die Geistlichen stets berücksichtigen, zugleich erwägen, daß bei allen aus dem *) Würden aber beim Gehalte von 630 fl. noch die Stiftungsbezüge ihm gehören, dann wären die Stiftmessen ihm doppelt bezahlt. Er bekommt jährlich sür die Verrichtung aller Stistmessen vom Domprobste ein Pauschale von 318 fl. Wäre er auch noch für die Stistmessen besonders bezahlt, dann wäre er zweimal bezahlt. 22 Religiosfonde nur mit 315 sl. oder 420 fl. dotirten Pfarren Stift¬ messen für die Congrua zu verrichten sind und Stiftmessenbezüge in diese 315 ft. eingerechnet werden, dann werden sie einsehen, dass sie sich mit Unrecht beschweren, wenn in Radmannsdorf bei 630 fl. Ge¬ halt die Stiftbeträge eingerechnet werden. Das Ordinariat hat bezüglich dieser Anträge auch das Gut¬ achten des Domcapitels landesfürstlicher Stiftung abverlangt, weil nur dieses laut der Stiftung das Recht auf die Domprobstei hat. In dem vom hochseligen k. I. Herrn Fürstbischöfe Pogaöar, damals Domherrn landesfürstlicher Stiftung, verfaßten Berichte hat das Capitel die Zustimmung gegeben. Diese für den Pfarrer vortheilhaften Anträge sind dem Ordi¬ nariate der Regierung unterbreitet, vollinhaltlich bestätiget worden und am 4. Mai 1854 ist nachstehende Verordnung von der Statt¬ halterei Laibach erflossen: „Laut h. Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unter¬ richt vom 16. v. M. Z. 5918 haben Se. k. k. apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 13. April d. I. dem Anträge des hochw. fürstbischöflichen Ordinariates zu Laibach wegen Anstellung eines Pfarrers an der, der Domprobstei in Laibach incorporirten Pfarre zu Radmannsdorf und wegen Regulirung des Gehaltes desselben die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht. 1. In Folge dessen wird nunmehr in der Landstadt Radmanns¬ dorf statt des bisherigen Viesrius porpstuu« künftighin ein förmlicher Stadtpfarrer auzuftellen und derselbe für diese Stadtpfarre vom Lai¬ bacher Domprobste dem Ordinariate zu präsentiren und von diesem canonifch zu inveftiren sein. 2. Die Dotation des Stadtpfarrers in Radmannsdorf wird mit jährl. 600 fl. 0. Ll. festgesetzt und der jeweilige Domprobst verpflichtet, ihm zu den bisherigen Mesfenftiftungsbezügen aus der dortigen Pfarrkirchencasse per 168 fl. 34 kr. die Ergänzung im dermaligen Betrage von 431 fl. 26 kr. aus dem in der Nutzung der pfarrlichen Gründftücke und in den Grundentlastungs-Entschädigungs¬ renten bestehenden Einkommen der Probsteipfarrgilt jährlich zu ver¬ abfolgen und künftighin bei allfälliger Vermehrung oder Ver¬ minderung der pfarrlichen Localeinkünfte soviel zu verabreichen, daß der Stadtpfarrer immer die volle Congrua jährlicher 600 fl. und zwar ohne Einrechnung der Stolgebühren, wenn diese den jährlichen Ertrag von 50 fl. nicht übersteigen, erhalte. Sollte der jeweilige Domprobst es in seinem Interesse finden, die in und um Radmannsdorf gelegenen Grundstücke ganz oder theil- weise im Einverständnisse mit dem dortigen Pfarrer diesem znm Fruchtgenusse um einen bestimmten Betrag, der an obiger Dotations¬ ergänzung jährlicher 431 fl. 26 kr. Conv. Mze. in Abrechnung zu bringen ist, zu überlassen; so wird er dieses lediglich mit dem Stadt- 23 Pfarrer selbst abzuthun haben, ohne ihn jedoch zur Uebernahme dieser Grundstücke verhalten zu können. 3. Der jeweilige Domprobst bleibt verpflichtet, die für die freie Verpflegung der beiden Cooperatoren mit der Mittags- und Abend¬ kost ohne Wein an den Mcär bisher verabreichten Beträge (136 sl. für jeden) auch an den künftigen Stadtpfarrer zu verabfolgen." Diese von den höchsten Behörden erlassene, von Sr. Majestät genehmigte gesetzliche Vorschrift bestimmt klar: „Die volle jährliche Dotation des Pfarrers ist auf 630 fl. ö. W. festgesetzt, 453 fl. ö. W. sind die Congrua-Ergänzung, diese darf nnd muß bei Vermeh¬ rung oder Verminderung der Stiftungsbezüge geändert, bei Ver¬ mehrung ist der Domprobst berechtiget, weniger, bei Verminderung verpflichtet, mehr an Congrua-Ergänznng zu verabfolgen, oder mit dem gewöhnlichen Ausdrucke, der Domprobst ist verpflichtet, dem Pfarrer 630 fl. zu verabfolgen, aber berechtiget, alle bestehenden Stif¬ tungsbezüge einzurechnen, oder so viel weniger zu geben, als diese be¬ tragen; der Pfarrer aber verpflichtet, die Stiftmessen u. s. w.zu verrichten." Bis zu dieser Verordnung hatte der Pfarrer 315 fl. Gehalt und alle Stiftungsbezüge, seit 1854 hat er 630 fl. Gehalt, aber keine Stiftungsbezüge, diese gehören der Probsteipfründe resp. dem Dom- probste, der ihm für die Verrichtung aller Stiftungsverbindlichkeiten jährlich 315 fl. fixe (oder ein Pauschale), ob 30 oder 300 Stiftmessen bestehen, geben muß. Dies ist jetzt für Beide die gesetzliche Fassion, welche Beide genau zu erfüllen verpflichtet sind. Alle anderen früheren oder späteren Verordnungen bezüglich der Einrechnung der Stiftmessen bei anderen Pfarren haben auf diese speciell für Radmannsdorf erlassene, von Sr. Majestät genehmigte Verordnung keinen Einfluß, keine Anwendung. Obwohl dies ganz klar erklärt ist, glaubte Pfarrer Bononi und seine Advocaten, daß nicht die 630 fl., sondern die 453 fl. die volle Congrua sind und daher nicht geändert werden dürfen. Der Dom¬ probst konnte dies nicht zugeben. Der Pfarrer wollte zuerst einen Proceß gegen den Domprobst beim Gericht in Scene setzen, was viel scandalöses Gerede verursachte; weil aber dieses nicht competent ist, wurde am 1. April 1879 die von ihm und seinen Advocaten in wahrlich verletzender ungebührlicher Sprache verfaßte Klage bei der hohen Landesregierung gegen den Domprobst überreicht und darin verlangt: 1. „Daß die volle Congrua per 453fl. (?) nicht geändert werden dürfe und vom Domprobste stets verabfolgt werden müsse." Die Aendernng ist aber in der Verordnung selbst anbefohlen nnd 630 fl. sind die volle festgesetzte Congrua. 24 2. „Jene Stiftmcssen, welche von den Stiftern oder von der Kirchenvorstehung unter der Bedingung der Nichteinrechnung ge¬ stiftet oder acceptirt werden, nicht eingerechnet werden dürfen." In der Beschwerde sagt er: „Der Stifter kann kraft des Rechtes frei über sein Eigenthum zu verfügen, auch die Nichteinrechnung der Stiftungsbezüge in die Congrua anordnen, welche Anordnung von Jedermann, auch von allen Behörden respectirt werden muß, wenn sie sich nicht einer Bermögensverletzung schuldig machen wollen." „Wenn die Kirchenvorstehung die Nichteinrechnung bedungen, wäre das Einrechnen in die Congrua ein Vertragsbruch, das Accep- tiren eine unnöthige Comödie." Das ist eine arge Täuschung und ganz falsch! Die Stifter können und dürfen aber nicht zu ihren Stiftungen Bedingungen machen, welche einem diesbezüglichen Gesetze oder den Rechten eines Andern entgegen sind; was das Cultusministerium ausdrücklich betont. — Sie können z. B. nicht bedingen, daß ein Staatsbeamter, ein Steuer¬ einnehmer von 9 bis 12 Uhr Tags in ihrem Geschäfte arbeiten, daß der Kaplan in Radmannsdorf jeden Sonntag in der Filiale Lancovo die h. Messe lesen, der Pfarrer am Sonntage Stiftmessen verrichten, Exequien abhalten sollte. Das ist anderen Verpflichtungen, den kirch¬ lichen Vorschriften, dem Rechte eines Andern entgegen. Eben aus diesem Grunde können in Radmannsdorf die Stifter die Bedingung der Nichteinrechnung nicht stellen. In Radmannsdorf haben weder die Stifter, noch die Pfarrer resp. Vicäre das Recht, die Bedingungen der Nichteinrechnung zu stellen, denn da gehören alle Stiftungsbezüge vorschrifts- und vertragsmäßig in das Pfründen-Einkommen der Domprobstei, dem Domprobste. Dieser ist aber verpflichtet dem Pfarrer dafür jährlich 315 fl. mehr an Ge¬ halt, daher anstatt 315 fl. 630 fl. zu verabfolgen, ob er dann 30 oder 300 fl. an Stiftungsbezügen erhält; der Pfarrer aber ist ver¬ pflichtet alle Stiftmessen ohne Ausnahme, ob deren 30 oder 300 bestehen für diese 315 fl. mehr jährlich Gehalt zu verrichten. In Radmannsdorf hat der vorsichtige sparsame Vičar Vovk die Einrechnung der Stistmessen gewiß nur zu seinem, nämlich zum Vortheile des Pfarrers beantragt; denn hätte er die Einrechnung der Stiftmessen behalten wollen, so hätte er es dabei belassen, wie es seit Menscheugedenken gewesen, nämlich 315 fl. oder auch 420 fl. Gehalt und alle Stiftungsbezüge für den Pfarrer, es wäre dies viel leichter und klüger gewesen, diese Streitigkeiten und Gehässigkeiten wären nie entstanden. Allein er wollte 630 fl. Gehalt für den Pfarrer, aber ohne Beantragung der Einrechnung aller Stiftungs¬ bezüge in die 630 fl. hätten die Behörden niemals bewilliget, daß der ohnehin nicht stand es mäßig dotirte Domprobst dem Pfarrer auf dieser kleinen und leichten Pfarre 630 fl. Gehalt verab¬ folgen solle, welche der Neligionsfond nur den Stadtpfarrcrn in Haupt- 25 städten in Kram, wie zu St. Jakob in Laibach bezahlt; nur deßwegen wurden 630 fl. bewilliget, weil ihm alle Stiftungsbezüge eingerechnet werden, sonst wären ihm nicht mehr als 315 fl., höchstens 420 fl. bewilliget worden. Wenn der Stifter und der Pfarrer das Recht hätten, die Be¬ dingung der Nichteinrechnung zu stellen, dann wäre die Vorschrift: bei Vermehrung der Stiftungsbezüge weniger Congrua-Ergänzung zu verabfolgen, illusorisch, sie würden sich n i e vermehren, der Pfarrer würde stets diese Bedingung stellen; dann wäre der Domprobst von der Gunst seines Vicars abhängig, das wäre eine Schmach; dann müßte der Domprobst auch das Recht haben, bei Verminderung Bedingungen zu stellen. Kraft dieses Vertrages hat der Pfarrer kein Recht, Stiftmesfen mit dieser Bedingung anzunehmen, die Messenstif- tnngen deßwegen, weil sie eingerechnet werden und nur der Dom¬ probst dann den Vortheil hat, (denn eben deßwegen und dafür, weil sie eingerechnet werden, gibt ihm der Domprobst jährlich 315 fl. mehr fixen Gehalt) zurückzuweisen, sonst begeht er einen Vertragsbruch. Nach diesem Vertrage begeht der Domprobst, wenn er die Verminde¬ rung, der Pfarrer, wenn er die Vermehrung der Stiftungsbezüge offen oder im Geheimen verhindert, einen Betrug, eine Sünde, er beschädiget absichtlich den andern Theil und kann von den Behörden zum Ersätze Verhalten werden. Der Domprobst ist verpflichtet die gesetzliche Verminderung der Stiftungsbezüge anznnehmen und mehr an Congrua-Ergänzung zu verabfolgen, der Pfarrer verpflichtet die gesetzliche Vermehrung der Stiftnngsbezüge und eine geringere Congrua-Ergänzung kraft dieses Vertrages anzunehmen. Was aber dann, wird man fragen, wenn der Pfarrer doch neue Stiftmesfen zurückweist? Gegen eine Beschädigung im Geheimen kann sich Niemand schützen; geschieht dies aber offen, so ist der DomproJt laut Ordinariats- und Cultus-Ministerin!-Erlasses berechtiget, die Messenstiftung selbst zu acceptiren, die Stiftmessen verrichten zu lassen, dem Pfarrer aber den betreffenden Betrag abznziehen. Der Domprobst ist in solchen Fällen als eigentlicher Pfarrer nicht bloß berechtiget, sondern auch verpflichtet für die Verwaltung des Stiftungs- und Kirchenvermögens einen andern Stellvertreter zu ernennen. Keine der seit dem Jahre 1852 errichteten Stiftungen kann und darf eingerechnet werden. Bononi begründet dies in der Beschwerde, wie folgt: „Es können nur jene Messenstiftungsbezüge in die Congrua des Pfarrers von Radmannsdorf eingerechnet werden, die im Jahre 1854 eingerechnet wurden, da zwei Jahre vorher das hohe Cnltus-Mini- sterium nntcrm 18. September 1852, Z. 3734, die Nichteinrechnnng der neu errichteten Stiftmessen in die Congrua der Seelsorger ungeordnet hat." 4 26 „Wie könnte nun eine Behörde die damals erlassene, durch 28 Jahre giltige, im Jahre 1873 vom hohen Cultns-Ministerium Z. 2199 bestätigte und noch gegenwärtig sür das ganze Reich zu Recht bestehende Verordnung (nach Ansicht des H. Domprobstes) nur für Radmanns dors und nur hier eine Ausnahme machen? Das ist unmöglich und auch unglaublich, es wäre ein Act der Willkür dieser Behörde." Die Verordnung vom Jahre 1852 bezieht sich nur auf die mit 315 und 420 fl. dotirteu Religionsfoudspfarrcu, kann auf die speciell für Radmannsdorf erlassene gesetzliche Vorschrift, den zweiseitigen Vertrag keinen Einfluß, keine Anwendung haben. Die höchsten Be¬ hörden haben nur auf Antrag des Vicars und des O.dinariates im Jahre 1854 die Stistmesseu eingerechnet und ihm wegen dieser Ein¬ rechnung anstatt 315, 630 fl. Gehalt und die besondere Ausnahme von allen Pfarren in der Diöcese gemacht, eine speciellc Vorschrift für Radmauusdorf gegeben. Es ist daher grobe Anmaßung und großes Unrecht, sie der Wortbrüchigkcit, der Willkür zu beschuldigen! — In Radmauusdorf und nur d a ist eine Ausnahme von der Mi- uisterial-Berorduuug vom Jahre 1852, weil da und nur da auch die Dotation 630 sl. eine Ausnahme ist, wovon aber Bonom nichts wissen will; klagt, ruft/-warum gerade in Radmauusdorf die Ausnahme 630 fl. Dotation! ? Leider hat aber auch das Ordinariat die Behauptung des Bonoui für richtig gehalten, „daß 453 fl. die volle, der Aeuderuug nicht unterliegende Congrua sind, und auf seine Ansrage vom 6. September 1878: „ob der Domprobst berechtiget ist, die laut Statthaltcrei-Ver- orduung vom Jahre 1854 festgesetzte, volle Congrua per 453 fl. eigenmächtig und willkürlich zu ändern?" am 3. November 1878 die Entscheidung gegeben, „daß ohne Jngerenz des Ordinariates und der hohen k. k. Landesregierung von der Verordnung ääto. 4. Mai 1854, laut welcher der Domprobst den jährlichen Betrag von 453 fl. an den Pfarrer von Radmannsdorf zu verabreichen hat, nicht abgcgangcn werden dürfe". Ferner, daß die von den Stiftern oder vom Pfarrer „unter der Bedingung der Nichteinrechnnng gemachten oder angenommenen Stistmesseu nicht eingerechnet werden dürfen". Wer die Verordnung kennt, sieht gleich, daß sic ganz falsch citirt ist, daß sie das Ordinariat kaum gelesen hat. In der Verord¬ nung heißt es, die Dotation wird auf 630 fl. festgesetzt und der Dom¬ probst verpflichtet, dem Pfarrer zu den bisherigen Stiftungsbczügen per 177 fl. ö. W., noch eine Congrna-Ergänzung im dermaligen Be¬ trage per 453 fl. ö. W., künftighin aber bei Vermehrung oder Vermin¬ derung der Stiftungsbczüge stets so viel zu verabfolgen, daß er immer die volle Congrua per 630 fl. erhalte. 27 Bei der Auslegung von Verordnungen der höchsten Behörden ist aber die Entscheidung des Ordinariates nicht maßgebend und end- giltig, sondern nur die der nämlichen Behörden, welche die Verord¬ nung im 1.1854 erlassen haben. Daher war der Domprobst, weil es sich um das Pfründencrträgniß handelt, verpflichtet, um vor dem Gewissen, den Nachfolgern und der hohen Landesregierung gerecht¬ fertiget zu sein, dieses zur Entscheidung der hohen Behörden vorzulegen. Bononi und sein Advocat, darüber erbittert, vergaßen sich so sehr, in der Klageschrift vom I. April 1.879 vor der höchsten Landesbehörde die colossale, ungerechte Beschuldigung gegen den Domprobst vorzubringen: „Das hohe fürstbischöfliche Ordinariat, die ordnungsmäßige, „vom hochw. Domprobste bezüglich der angeführten und beiliegenden „Verordnung mißachtete Regierung der Kirche hat nicht blindlings, „wohl aber gewiß nach reifer Ueberlegung und objectiver „Beurtheilung des Gegenstandes dieses Erkenntniß geschöpft und „will die Rechte des Pfarrers auch einem Prälaten gegenüber „gewahrt wissen." Diese und die obigen Worte von der Willkür und Wort¬ brüchigkeit der hohen Behörden bedürfen keines Commentars und richten sich selbst! Die hohe k. k. Landesregierung hat in der Sitzung am 11. Juli 1880, wo alle Regierungsräthe anwesend waren, und nicht despotisch nach der Beurtheilung, nach dem Willen eines Einzelnen, sondern nach reiflicher Erwägung aller Beweise dafür und dagegen, nach län¬ gerer Berathnng und Prüfung das Erkenntniß geschöpft; und dann die klare, präcise, drei Bogen umfassende, unwiderleglich begründete Entscheidung erlassen: „worin die Ausführungen und Beweise des Domprobstes in der von Sr. Majestät genehmigten Statthalterei- und Ministeriell-Verordnung vom 4. Mai 1854 als vollkommen be¬ gründet, daher gesetzmäßig und gerecht bestätiget, die des Bononi aber als ganz unbegründet, gesetzwidrig, daher ungerecht zurückgewiesen wurden und die Einrechnung aller bis jetzt be¬ stehenden Stiftungsbezüge angeordnet worden ist." Bononi und seine Nathgeber haben gegen diese Entscheidung an das hohe Cultns-Ministerium recurrirt und besonders nachdrücklich be¬ gehrt, daß die vom Ordinariate unterm 7. März 1878 eigenmächtig und mit Unrecht verfügte Umwandlung einer Mcsseustiftung in die Faschiugsandachts-Stiftung bestätiget und die Nichteinrechnung des Stiftungsbctragcs per 66 fl. ungeordnet werden solle. Mit hohem Erlasse vom 24. October 188 l hat das Cultns- Ministerium den Recurs des Bononi zurückgcwiesen, die Entscheidung der Landesregierung vom 11. Juli 1880 ganz bestätigt, und zwar aus nachstehenden Gründen: 28 „L.. Der Pfarrer ist, wie auch das fitrstbischösl. Ordinariat aus¬ drücklich betont, wenn auch installirt, doch nur Bicar, Stellver¬ treter des Domprobstes, der Domprobst aber der eigentliche Pfarrer. „Die Pcrsolviruug der Stiftmesseu muß sonach zu den Amtspflichten „des Recnrrcntcn, als des in Vertretung des Domprobstes dieser „Pfarrkirche vorstehenden Priesters gerechnet werden. Es erscheint daher „das Begehren des Domprobstes, der Rccnrrent habe ohne Anspruch „auf eine besondere Entlohnung den in Vertretung der Pfarre übcr- „uommcuen Stiftungs-Verbindlichkeiten gerecht zu werden, schon im „Allgemeinen g e r c chtf c rti g et. „U. Die von den Stiftern oder vom Pfarrer gemachte Stipn- „lation (Bedingung) der Nichteinrechnung der Stiftmesscn wäre, als „dem Allerhöchstcnorts fest gest eilten Rechte des eigentlichen /,Beneficiatcn (des Domprobstes und eigentlichen Pfarrcrs2_uicht ohne „ausdrückliche Zustimmung des Letzter», der kirchlichen „und staatlichen Oberbehörden, ja selbst nicht ohne Aller¬ höchsten Genehmigung zulässig. „0. Der Domprobst ist berechtiget ohne Jngercuz der poli¬ tischen oder kirchlichen Behörden bei Vermehrung der Stiftungsbczüge „weniger an Congrna-Ergänznng dem Pfarrer zu verabfolgen." Auf das Begehren des Bonoui, daß laut des Ordinariats-Erlasses vom 7. März 1878 die im Jahre 1789 gesetzlich errichtete Messen - stiftung, von der die Confirmations-Urkunde des Ordinariates und der landcssürstlichc Willbricf da sind und die im Jahre 1884 von den höchsten Behörden mit Genehmigung Sr. 'Majestät dem Pfarrer in den Gehalt eingerechnet, zu den pfarrlichcn Messenstiftnugen gerechnet wurde, in die Faschingsandachtsstiftnng umgcwandclt und nicht mehr eingerechnet werden solle, hat das Ministerium in Folge des Berichtes der Landesregierung, daß für die Faschingsandachts-Stiftung nirgends eine Urkunde, nirgends ein Capital besteht, daher dieselhe nie gesetzlich errichtet wurde, nicht einmal eine Antwort gegeben, sondern den Ordinariats-Erlaß vom 7. März 1878 einfach rückgcseudet, und dadurch die Entscheidung der hohen Landesregierung vom 11. Juli 1880 bestätiget, daß diese als Mcssenstiftung verbleiben, und wie alle Stiftungsbezüge in den Gehalt, wie im Jahre 1884 schon angeorduct wurde, eingerechnet bleiben müsse. Durch diese klare Entscheidung ist der von Bonoui und Ge¬ nossen auf den Domprobst geworfene Stein auf ihn zurückgefallen, das dem Ordinariate gespendete Lob ist eine wahre Anklage geworden, denn die hohen Behörden haben gezeigt, daß sic die Rechte der Prälaten auch dem Pfarrer und dem Ordinariate gegenüber zu wahren wissen! Es wird vom Ministerium erklärt, „daß in Radmannsdorf die Bedingung der Nichteinrechnung ohne die Zustimmung des Dom¬ probstes, des Ordinariates, der hohen Behörden, ja ohne Genehmi¬ gung Sr. Majestät unzulässig ist." 29 Bonom aber kümmerte sich weder um die Zustimmung des Domprobstes noch der Behörden, nicht einmal um die Genehmigung Sr. Majestät, sondern verlangte, daß der Domprobst bloß auf Grund der Zustimmung des Ordinariates gehorchen und nicht einrechnen dürfe; und weil er ihm schriftlich und mündlich erklärte, dich ohne Genehmigung der höchsten Behörden und Sr. Majestät ohne schwere Verantwortung nicht thun zu dürfen und zu können, beschuldigt er ihn der „Mißachtung des Ordinariates, des Ungehorsams gegen diese Behörde, verargt ihm, daß er an die weltlichen Behörden recurrirt, bedenkt aber nicht, daß im Jahre 1854 das Ordinariat und der Vicar die Einrechnung beantragt und die weltlichen Behörden um die gesetz¬ liche Bestimmung angesucht haben, und daß er der Mißachtung dieses Ordinariates auch beschuldiget werden kann. Das Ordinariat und der Vicar vom Jahre 1854, welche die Einrechnung angesucht haben und für den Pfarrer als Vortheilhaft hielten, sind doch mindestens ebenso wichtige, eine ebenso ordnungsmäßig e i n g e s e tze kirchliche Behörde, kirchliche Auctorität, als das Ordinariat und der Vicar vom Jahre 1879, welche die Einrechnung perhorresciren, für ungerecht halten. Der Domprobst handelte nach Art jener vom 1.1854 und pflicht¬ gemäß, daß er den Behörden zur Prüfung und Entscheidung über¬ geben. Hätte er dies nicht gethan, hätten nicht die Behörden endgiltig zu entscheiden, so wäre das Probsteipfründen-Erträgniß nm jährliche 150 fl., um ein Capital von 3000 fl. geschmälert, und der Domprobst vor dem Gewissen und seinen Nachfolgern und den Behörden ver¬ antwortlich und zur Restitution verpflichtet! Der Domprobst hat nicht für sich allein und für sein Interesse, sondern durch sein Gelöbniß verpflichtet, besonders für die Rechte der Probsteipfründe den langwierigen Streit geführt, seine Nachfolger werden den größten Vortheil davon haben, sie werden Alles ausge¬ tragen, geordnet finden; er hatte Alles mit Mühe und Sorgfalt selbst verfaßt, gegen Dutzend Beschwerden bei allen Behörden die Pfründen- rcchte vertheidiget; Bononi hatte zwei Advocaten und auch das Ordinariat an der Seite und nachdem die höchsten Behörden entschieden haben, „daß Bononi und das Ordinariat im Unrechte, der Domprobst im Rechte, daß die Behauptungen der Ersteren der gesetzlichen Vorschrift entgegen, des Letzteren in derselben begründet sind", so muß sein Recht sehr evident bewiesen sein!! Die Nachfolger werden gewiß dafür ein Memento machen. Nachdem aber die Gegner durch diese Entscheidungen der höchsten Behörden besiegt worden sind und alle Unparteiischen einsehen müssen, daß durch die falschen Beschuldigungen, ungerechten Urtheile, ehrver¬ letzende Reden viel Aergerniß, scandalöses Gerede, großer Schade an der Ehre, seiner Stellung dem Domprobste zugefügt wurde, bemühen 30 sie sich, anstatt das Unrecht, das Aergerniß gut zu machen, durch Einwendungen und Verdrehungen die Wirkung der Entscheidungen zu vereiteln, die Leute irre zu machen! I. Sie behaupten, daß die Einrechnung der Stiftungsbezüge gegen den kirchlichen Standpunkt, die kirchlichen Vorschriften ist, daß sich 1879 auch das Ordinariat auf diese Weise ausgesprochen hat. In allen Diöcesen der Monarchie werden nm 800.000 fl. Stiftungsbeträge in die Congrua eingerechnet; die hohen Kirchenfürsten waren öfter in Wien versammelt; wäre die Einrechnung gegen die kirchlichen Vorschriften, sie hätten gewiß der Regierung darüber Vorstellungen gemacht, was aber nie geschehen! In unserer Diöcese werden den mit 315, 420 fl. dotirten Religionsfondspfarrern zu 100, 200 fl. Stiftungsvezüge eingerechnet, es gibt sehr wenige Pfarrer, denen nichts eingerechnet wird; in den bischöflichen Pfarren St. Peter in Laibach und Horjul, in den capitlischen Pfarren Berdo und Do¬ brova besteht die ganze Congrua beinahe nur in Stiftungsbezügen; aber kein Bischof und nicht das Capitel hat je dies deswegen zu ändern beabsichtiget, weil es den kirchlichen Vorschriften entgegen ist; — nur in Radmannsdorf soll die Einrechnung gegen den kirchlichen Standpunkt sein, wo der ohnehin nicht standesmäßig dotirte Dom- probst den Pfarrer mit 630 fl. zu dotiren hat; diese Einwendung muß als eine tendenziöse Verdrehung mit Entschiedenheit znrückgewiesen werden. Ein zweifaches Unrecht und ein Beweis von gänzlicher Unkenntniß des wahren geschichtlichen Sachverhaltes ist aber diese Beschuldigung bei Radmannsdorf. Wenn hier der Gehalt des Pfarrers mit 315 fl. oder auch 420 fl., wie auf allen Religionssondpfarren festgesetzt wäre, und wenn dem Pfarrer die Stiftnngsbezüge von diesen 315 fl. noch abgezogen würden dann könnte man von einer Einrechnung in den Gehalt reden, die dem Pfarrer zum Nachtheile ist. In Radmannsdorf bekommt er aber eben deß wegen 630 fl. Gehalt, weil er die Stiftmesfen verrichtet, er wird dafür mit jährlichen 315 fl. vom Domprobste bezahlt, es kann geschehen, daß er bei einer Rednzirung der Stiftmessen für jede Messe mit 3 fl. auch 5 fl. und 10 fl. bezahlt werden müßte. Das ist doch unmöglich gegen die kirchlichen Vorschriften. Die fälschlich so genannte Einrechnung in Radmannsdorf ist ja nur ans Ansuchen, auf Antrag der kirchlichen Be¬ hörde, des Ordinariates und des Vicars im Jahre l 854 angeodnet worden; früher hatte ja seit undenklichen Zeiten der Vicar vom Dom¬ probste einen jährlichen Gehalt per 315 fl. und alle Stiftungs¬ bezüge. Der Regierung wäre es nicht in den Sinn gekommen, dies zu ändern , sie hätte es gern beim Alten belassen, auch 420 fl. wie bei allen neueren Pfarren und alle Stiftnngsbezüge gegeben; aber 3 j auf Ansuchen und Veranlassung der geistlichen Behörde hat sie deren Antrag, daß der Pfarrer 630 fl. haben, aber die Stiftnngs- bezüge, ob sie 30 fl., 150 ft. oder 300 sl. betragen, dem Domprobste gehören sollen, der ihm jährlich 315 fl. dafür verabfolgt, dem ganzen Inhalte nach bestätiget, Se. Majestät haben es ge¬ nehmiget! Das Domeapitel hat die vom k. 11 Domherrn Pogaear verfaßte Zustimmung schon früher gegeben. Alle Dompröbste seit dem Jahre 1854, auch k. 1'. Pogaear haben jährlich 177 fl. eingerechnet. Wie können jetzt sogar Geistliche einwendcn, „daß dies gegen die kirchlichen Vorschriften ist, und die Uneinge¬ weihten glauben machen, daß die Behörden und der Domprobst gegen den kirchlichen Standpunkt handeln?! Dann hätte ja der hochselige Fürstbischof die jährlich dem Pfarrer eingerechneten 177 fl. zurück¬ zahlen müssen. Das beweist unwiderleglich, daß die Behörden und der Domprobst ganz auf kirchlichem Standpunkte sind, weil sie nur das und nichts anders verlangen, was von den kirchlichen Behörden be¬ antragt wurde. Diese Beschuldigung muß daher als ein großes Un¬ recht, als eine tendenciöse Entstellung und Verdrehung mit Entschieden¬ heit zurückgewiesen werden. II. Pfarrer Bononi und mit ihm die Pfarrlente klagen: „der Pfarrer verrichtet die Stiftmessen, der Domprobst aber bezieht das Geld dafür!" Das ist eine ganz falsche Auffassung und Beschuldigung, eine Umwahrheit, ganz geeignet die Leute zu täuschen, gegen den Dom¬ probst zu Hetzen! Das wäre nur dann wahr, wenn der Pfarrer mir 315 fl. Ge¬ halt und keine Stiftungsbezüge hätte, oder wenn Radmannsdorf zu jenen Pfarren gehören würde, die mit 630 fl. gesetzlich sistemisirt sind, was aber nicht der Fall ist. Sein Gehalt ist ja nur ans dem Grunde, zu dem Zwecke auf 630 fl. bestimmt, weil er die Stift¬ messen, ohne dafür die entfallenden Stiftungsbezüge zu bekommen, zu verrichten hat. Der Domprobst muß ihm deßwegen jährlich ein Pau¬ schale von 315 fl. für die Verrichtung aller Stiftmesscn geben, ob dann 30 oder 300 Stiftmessen bestehen. Wenn daher der Domprobst die Stiftungsbeträge bezieht, der Pfarrer die Messen verrichtet, so wird dieser vom Domprobste dafür mit jährl. 315 fl. Pauschale be¬ zahlt und es könnte bei Reducirnng der Stiftmessen, wie im Jahre 1811 geschehen, daß nur 30 oder 60 Stiftmesfeu bestehen und dann muß er doch mit 315 fl. für die Verrichtung der 30 oder 60 Stiftmessen, daher für jede Stifmesse vom Domprobste mit 10 sl. oder 5 sl. be¬ zahlt werden. Der Domprobst bezieht, wie oben bewiesen, von den Stiftnngsbezügen in Wirklichkeit nichts, er muß sic ja dem Pfarrer mit einem Pauschale von jährlichen 315 fl. abführen, in Wirklichkeit bezieht nur der Pfarrer die Stiftnngsbezüge. Daher muß die obige Beschuldigung mit Entschiedenheit als falsch und ungerecht zurückgewiesen werden. Ill. Besonders wird es dem Domprobste sehr verübelt und als ein Unrecht erklärt, daß er, ein Geistlicher, die Stiftungsbeträge ein- rcchnct und Veranlassung gibt, daß sie auch bei anderen Pfarren noch mehr als bis jetzt, eingerechnet werden, und beruft man sich auf eine Erklärung des Ordinariates vom Jahre 1879, „daß am Grund¬ sätze der Nichteinrechnung festzuhaltcn ist und dieser nicht ver- längnct werden darf". Das ist gleichfalls eine ganz falsche Beschuldigung und beweist die Unkenntnis; des wahren Sachverhaltes. Den Grundsatz der Nichteinrcchnung verthcidiget der Domprobst wie jeder Geistliche als ganz billig und gerecht nnd will an demselben festhaltcn. Das kann aber nur eine Geltung und Wirkung haben bei einem zu gebenden Gesetze, wie jetzt bei der Congrua - Regulirung im Reichsrathc; da können und sollen sich Alle bemühen, dies zu erreichen. In Nadmannsdorf besteht aber schon ein Gesetz, lox lata, ein im Jahre 1854 vom Bicar und dem Ordinariate, von der kirchlichen Behörde, nur zum Vorth eile des Pfarrers, zum Nachtheile des Domprobstes beantragtes, von den höchste» Behörden erlassenes, von Sr. Majestät genehmigtes Gesetz: „das die Einrechnung aller Stif- tnngsbezüge befiehlt". Hier kann man die Abänderung des Gesetzes anstreben: so¬ lange es eben in Kraft besteht, muß an demselben fest geh alten, es muß erfüllt, der Grundsatz der Nichteinrechuung aber ver- längnet werden. Der hochselige Fürstbischof hat ja als Domprobst auch au dem Grundsätze der Einrechnung fünf Jahre festgehalten und zu 177 fl. jährlich für Stiftmessen eingerechnet, also den Grundsatz der Nichteinrechuung factisch verläugnct! Das Ordinariat, die Geistlichen und Alle müssen hier erklären: „Wir werden bei dem jetzt zu gebenden Gesetze den Grundsatz der Nichteinrechuung vertreten. Hier in Radmanusdorf aber, wo cin s pe¬ ci ell cs, auf andere Pfarren keinen Einfluß übendes Gesetz besteht, wo der Pfarrer 630 fl. Gehalt und davon 315 fl. für die Ver¬ richtung der Stiftmessen bezieht, daher eine eigentliche „Einrech¬ nung gar nicht stattfindet, sind wir verpflichtet, am Grundsätze der „Nichteinrechuung" festzuhaltcn, auf die Beobachtung desselben zn dringen, denselben nicht zn verlängnen, sonst könnten wir uns de" Opposition gegen ein bestehendes Gesetz schuldig machen!" IV. Pfarrer Bononi, wie auch die Psarrinsasscn beschweren sich und sagen: „daß der Domprobst ihm Alles nehmen will". Das ist ganz unbegründet, eine Unwahrheit. Er hat und erhält vom Domprobste Alles, was ihm gesetzlich gebührt, und für ihn 33 von den höchsten Behörden festgesetzt wurde, Alles wozu er ein Recht hat. Die Behörden haben ihm nur das genommen, wozu er nie das Recht hatte, was er unberechtigt bezogen und was er nach Recht und Gewissen nicht beziehen, nicht haben darf. Daß aber der Domprobst begehren mußte, „daß die Stal¬ lungen in dem dazu bestimmten, fünf Minuten entfernten Maierhofe zu benützen sind", wird wohl Jeder als absolut nothwendig finden. Bei der Restauration des Probsteihauses im Jahre 1873 wurde nämlich auf Antrag des Bononi der Schweinstall unter das erste Zimmer des Domprobstes, die Mistgrube unter die Fenster seiner Wohnung auf der Ostseite angebracht, und so der Bewohner derselben der Musik des Biehstandes und dem sanitätswidrigen unerträglichen Gestanke ausgesetzt; (kein Kaischler hat dies unter seiner Woh¬ nung). Jeder Besucher fand es im Jahre 1877 unbegreiflich, wie dies da angebracht, die Zimmer unbewohnbar gemacht werden konnten. Täglich sind sechs Kühe aus dem Hauptthore des Probsteihauses mit der Aussicht auf den Platz, auf die Tränke getrieben worden, was doch im hohen Grade indecent genannt werden muß. Die Pachtung der Grundstücke hat aber der Domprobst dem Pfarrer Bononi am 6. Februar 1877 um den Katastralbetrag, wie er sie früher hatte, au getragen, aber er erwiderte: „Ich wünsche keine Pachtung zu haben, um ruhig leben zu können." — Am 18. Juni trug er sie ihm wieder an, doch er erwiderte: „Wenn Sie hin¬ auf kommen, werde ich sprechen." — Er sprach aber nichts. — Die ganz eingezäumte Wiese nebst einem Acker Dolnica bei 3 Joch ver¬ langte er um jährliche 33 fl. lastenfrei in Pacht, nebst der Hälfte des Maierhofes. Auf die Bemerkung, daß die Steuern und die Conser- Vationskvsten bei der Einzäumung ohnehin bei 24 fl. betragen, daß sie ihm, und nur ihm um 60 fl. in Pacht, der Garten beim Pfarr¬ hause aber unentgeltlich überlassen wird, antwortete er schriftlich: „Das ist unannehmbar, 60 fl." — Auch den Garten hat er zurückgewiesen, aber bei der Save einen gepachtet! — In Folge dessen sind die Grundstücke um 80°/g höher, die Dolnica um 166 fl. verpachtet worden. — Von dem Angeführten kann sich Jeder durch Originalbriefe beim Domprobste überzeugen. Daß aber, weil der Pfarrer nicht die Pachtung haben und daher diese Anderen überlassen wollte, sein Wunsch, ruhig leben zu können, erfüllt wurde, hat ihn so sehr beleidiget und erbittert, daß er vor Allen klagte: mi fo vrol!" (Alles hat er mir genommen), beim hochw. Fürstbischöfe sich beschwerte, dem Kaplan die Kost kündete (was er aber nicht darf) und dadurch die Geistlichen und die Pfarrgemeinde im hohen Grade aufhctzte, weil er nicht sagen wollte, „daß der Dom¬ probst ihm Alles wieder angetragen habe, er aber selbst es nicht wünschte und ab lehnte". Hätte er die Wahrheit gesagt, 5 34 Alles wäre ruhig gewesen, alles Aergerniß, alle üblen Reden, Anfein¬ dungen u. s. w. wären unterblieben! Der Pfarrer hat immer noch ein so gutes Einkommen, wie kein Pfarrer im Decanate; für die Abhaltung der Kreuzwegandacht in jedem Monate im Jahre einmal und an jedem Freitage in der Faste hat ihm der Domprobst im Jahre 1878 aus dem Frühmeß-Beneficium 40 Gulden jährlich bei der hohen Landesregierung erwirkt, für den Fall einer Krankheit bleibt ihm noch immer soviel Einkommen, wie nur Wenigen unter den Religionsfonds-Pfarren. Er hat aber keine sarta toeta, keine Affecuranz und hatte bis zum Jahre 1883 auch keine Steuern zu bezahlen. Am 30. August 1883 verlangte in amtlicher Zuschrift die k. k. Bezirkshauptmannschaft vom Domprobste den Ausweis über das gesetzlich dem Pfarrer zu verabfolgende Einkommen, was selbstverständlich der Domprobst wahr¬ heitsgetreu berichtete. Nachdem ihm die Steuer nach dem Gesetze vorgeschrieben wurde, klagte er in Radmannsdorf gegen die Pfarrleute und schrieb auch an den Ordiuariatsleiter nach Laibach, „daß ihn der Domprobst angezeigt, verklagt und in Schaden gebracht hat und nur er Schuld ist, daß der Pfarrer die Steuern zahlen muß". Daß durch diese Entstellungen und falsche Beschuldigungen die Pfarrleute und die Geistlichen gegen den Domprobst ausgehetzt werden mußten, besonders weil im Decanate kein Pfarrer die Ein¬ kommensteuer entrichtet, daher auch keiner ein so großes Einkommen hat, kann man sich denken. Hätte er die Wahrheit gesagt, „daß der Domprobst aufgefordert den von den höchsten Behörden in Jahre 1854 festgesetzten Gehalt wahrheitsgetreu berichten mußte, so wäre kein übles Gerede über den Domprobst entstanden, daß er sich aber dadurch im hohen Grade selbst compromittirt und selbst angeklagt hat, sieht er nicht ein, oder will nicht einsehen. Dies bedarf keines Com- mentars und richtet sich selbst! V. Warum hat der jetzige Domprobst nicht Alles so belassen, wie es unter den Vorgängern seit dem Jahre 1854 gewesen, der Streit wäre nicht so heftig? So klagt Bononi und viele Pfarrinsassen und Geistliche! Er hat dies deßwegen nicht belassen und nicht belassen können und dürfen, weil er sich über die gesetzliche Fassion vom Jahre 1854 pflichtgemäß genau informirt und gefunden hat, daß laut dieses Gesetzes das Probsteipfründen-Einkommen um beinahe 150 sl. jährlich geschmälert ist und weil er nach der, vom apostolischen Stuhle über¬ sendeten Eidesformel den Eid ablegte: „das Pfründen-Einkommen und Vermögen zu wahren und zu Vertheidigen!" Geht etwas durch seine Schuld verloren, so muß er cs ersetzen! Das ist doch ein unwiderlegbarer Grund! Die k. 11 Vor¬ gänger waren verpachtet ebenso vorzngehen! Ob sie die gesetzliche 35 Vorschrift nicht gekannt; oder dieses Pfründenerträgniß freiwillig dem Pfarrer überlassen; es ist keines zu rechtfertigen. Sic waren ver¬ pflichtet, sich genau über das gesetzliche Pfründenerträgniß zu infor- miren, dasselbe treu zu wahren und zu vertheidigen, sie durften von demselben gar nichts freiwillig abtreten; dann wären die jetzigen Streitigkeiten unterblieben, dem jetzigen Domprobste wäre dies erspart. Sie konnten aber von dem Ihrigen dem Pfarrer Alles schenken, aber sie hätten müssen bemerken, daß dies nur ein Geschenk ist, auf das die Pfarrer kein Recht haben, die Nachfolger keine Pflicht, es zu verabfolgen. Dann wären jetzt keine Differenzen! Dem Pfarrer Ge¬ schenke zn machen ist aber der Domprobst nicht in der Lage, jener steht sich verhältnißmäßig besser, als letzterer; bei einer solchen Be¬ handlung wird auch kein Domprobst Geschenke geben! VI. Pfarrer Bononi und mit ihm die von ihm irregeführte Pfarr¬ gemeinde beschwert sich über den Domprobst schon vier Jahre, daß durch seine Schuld wegen seiner Habsucht die Andacht in den letzten drei Faschingstagen von der Kirche bezahlt werden muß, obwohl eine dafür bestimmte Stiftung besteht, aber mit Unrecht für eine dem Pfarrer eingerechnete Messenstiftung verwendet wird. Er erklärte der Pfarrgemeinde, was sich in ganz Oberkrain verbreitete, „daß diese Andacht für immer aushören muß, und nicht mehr, wie cs durch 90 Jahre geschehen, abgehalten und von der Kirche bestritten werden kann, wenn der Stiftungsbetrag eingerechnet wird u. s. w." Dieser Stiftungsbetrag wird aber schon 30 Jahre in der oben angeführten Weise eingerechnet, aber die Andacht hat noch nie anfgehört! Man kann sich vorstellen, welches scandalöse Gerede, welche Er¬ bitterung, welcher Schade für das Ansehen, die Achtung, die Ehre des Domprobstes und der ganzen Geistlichkeit entstehen muß, wenn unserem religiösen Volke vom Pfarrer gesagt wird, daß eine so be¬ liebte, durch 90 Jahre abgehaltene Andacht deß wegen aufhören muß, weil der Domprobst den Stiftnngsbetrag einrechnet, also wegen seiner Habsucht. Bononi hätte dieses für einen Seelsorger wahr¬ haft verbrecherische Vorhaben auch ausgeführt, die Andacht eingestellt, wenn ihm nicht vom Ordinariate und auch jetzt vom Capitular- Consistorium der strenge Auftrag ertheilt worden wäre, die Andacht wie durch 90 Jahre abzuhalten und vom Kirchengelde zu bestreiten. Weil über dieses unqualificirbare, ohne Noth, ohne wahren Grund, nur absichtlich in Scene gesetzte Treiben in Kürze von den competenten kirchlichen und politischen Behörden geurtheilt und ent¬ schieden wird, und der Domprobst verpflichtet ist, die Entscheidung in slovenischer Sprache durch den Druck in ganz Oberkrain bekannt zu geben und so Alles aufzuklären, zu widerlegen, das zugefügtc schreiende Unrecht zu beweisen, seine tief verletzte Ehre zu vcrtheidigcn, wird jetzt hier nur das Nothwendigstc angeführt, woraus sich Jeder überzeugt, daß alle obigen Klagen und Behauptungen des Bononi ganz unbegründet, unwahr, eine Entstellung der geschichtlichen That- sachen sind. In Radmannsdorf ist eine Faschingsandachts-Stiftung n i e errichtet worden, bestand nie und besteht auch jetzt nicht, nirgends ist ein Capital für die Fasch ingsand achts-Stiftung angelegt, nirgends werden die Zinsen für diese Andacht behoben; weder in Radmannsdorf, noch beim Ordinariate, noch bei der hohen Landes¬ regierung ist irgend eine gesetzliche Urkunde über die errichtete Faschings¬ andachts-Stiftung, nicht die Confirmations-Urkunde des Ordinariates, nicht die Bestätigung der Regierung zu finden. Pfarrer Bononi konnte auf gefordert, keine geben, auch nicht sagen, ob und wo das Capital für die Faschingsandacht sicher gestellt ist und Zinsen trägt? — Das heweist, daß die Faschingsandachts-Stiftung nie errichtet wurde, nie existirte, daher auch von einer Faschingsandachts-Stiftung in Rad¬ mannsdorf, von einer Resuscitirung derselben keine Rede sein kann und auch durch 90 Jahre in keiner Urkunde davon die Rede ist! Wohl haben aber mehrere Bürger schon im Jahre 1768 ein Capital per 2100 fl. gesammelt, bei der Landschaft angelegt und da¬ mit die Errichtung einer Faschingsandachts-Stiftung beabsichtiget, aber sie haben dieselbe nicht errichtet. Erst im Jahre 1789 ersuchten sie das Ordinariat und verlangten die gesetzliche Errichtung der Con- firmation, welches aber erwiederte, „daß diese Andacht von der Re- aiexnng nicht gestattet ist"; dann haben sie das Capital bei der Land- ^WKft behoben, eine Aerarial-Obligation per 21 00^ a^diwMesse^l- stiftung der Wohlthäter und Bürger zum Wohle der Verstorbenen vinculiren oder umschreiben lassen". — Die Confiirmations - Urkunde hat das erzbischöfliche Ordinariat, den landesf. Willbrief die Regierung ausgestellt, welche Urkunden noch jetzt in Radmannsdorf, nebst der ans die Messenstiftung lautenden Obligation und noch beim Ordinariate und bei der Landes¬ regierung aufbcwahrt sind. — Die Bürger müssen für die Messen¬ stiftung ihre Zustimmung gegeben, sie gewünscht haben, sonst hätten sie ja nicht gebraucht das Capital auf die Obligation, „lautend an die Kirche als Messenstiftung für das Wohl der Verstorbenen", umzu¬ schreiben, der hochw. Erzbischof konnte ja dies allein nicht thun sie dazu nicht zwingen. Diese Messenstiftung ist also ganz gesetzlich errichtet und besteht noch, das Capital und die Zinsen lauten „auf die Messenstiftung zum Wohle der Verstorbenen" und diese Mcsscn- stiftung wird durch 90 Jahre von Vicar verrichtet, die Zinsen dafür von ihm bezogen. Die Faschingsandacht ist aber zwei Jahre darauf, schon im Jahre 1791 wieder gestattet, auch in Radmannsdorf abgchalten und aus dem Kirch en geldc bestritten worden. 37 Alle für die Faschingsandacht sehr begeisterten Wohlthäter, die zwei Stifter der Messenstiftnng, die Geistlichkeit, die Bürger, lebten noch, haben Alles selbst miterlebt, daher gnt gewußt, hätten daher gleich im Jahre 1791 begehren und erwirken können nnd sollen, „daß die Messen- in die Andachtsstiftung nmgewandelt, die Zinsen für die Faschingsandacht verwendet, nicht aber von der Kirche bestritten werden müssen, wenn die Messenstiftnng gegen ihren Willen errichtet, ihnen ein Unrecht zugefügt worden ist". Das Ordi¬ nariat, die Regierung hätten gcwieß dies gleich gestattet. Aber Niemand hat sich dafür bemüht nnd verwendet, es ist kein Act darüber vor¬ handen; das wohl der klarste Beweis ist, daß den Bürgern kein Un¬ recht geschehen, daß sie für die Messenstiftung ihre Zustim¬ mung gegeben, daß sie mit derselben nnd mit der Bestreitung der Faschingsandacht aus dem Kirchengelde einverstanden waren, oder daß mit der Kirchenvorstchung ein Beitrag geschlossen wurde in Betreff der Bestreitung aus dem Kirchengelde, wie es durch 90 Jahre that- sächlich geschehen. Nachdem aber im Jahre 1854 Vičar Vovk und das Ordinariat beantragten, „daß alle Stift»ngsbezüge der Domprobstei ge¬ hören, oder dem Pfarrer in den Gehalt eingerechnet werden, dieser aber dafür jährlich vom Domprobste 315 fl. mehr an Gehalt erhalten solle, wurde auch dieser in Rede stehende Messenstiftungsbetrag pr. 66 fl. von den hohen Behörden mit Genehmigung Sr. Majestät zu den pfarrlichen gezählt und eingerechnet. Bicar Vovk, der im Jahre 1800 in Radmannsdorf geboren, 1825 PPeste^gew^rden nnd von einer beabsichtigten Faschingsandachts- Stiftiing MNntnG'»hatte nnd mit manchen Wohlthätern vom Jahre 1789 gewiß gesprochen, hätte nicht die Einrechnung dieses Stif¬ tungsbetrages zu seinem Nachtheile, jährlich 132 st., beantragt; der ausgezeichnete Bicar Stibelc hätte gewiß nach dem Brande im Jahre 1835 nicht die Faschingsandacht von der Kirche bezahlt, wenn sie nicht überzeugt gewesen wären, daß nur die Blessen, aber keine Faschingsandachts-Stiftung mit vollem Rechte gesetzlich besteht. Es waren doch seit 90 Jahren in Radmannsdorf viele aus¬ gezeichnete Vicäre und viele eifrige religiös gesinnte, für die Kirche besorgte Bürger, aber keinem ist es in den Sinn gekommen, daß die Messenstiftung mit Unrecht, nur durch Zwang errichtet und daher umgewandelt werden soll; es müssen Alle überzeugt gewesen sein, daß die Wohlthäter und Stifter ihre Absicht geändert und selbst zur Er¬ richtung der Messenstiftnng die Hand geboten haben. — Diese waren näher dem Jahre 1789, der Errichtung der Stiftung, haben mit den Stiftern gelebt und hätten nicht gewartet, bis Bononi die Umwandlung beantragt nnd an gesucht hat. Erst im Jahre 1876 ersuchte er das Ordinariat, um die Umwand¬ lung der Messen- in die Faschingandachts-Stiftung nnd hiemit um 38 die Ausscheidung aus den pfarrlichen und cingerechneteu, was auch der Domprobst mündlich befürwortete, natürlich in der Voraussetzung, daß alle Urkunden ihm zur Prüfung zugemittelt und die unbedingt nothwendige gesetzliche Zustimmung der Landesregierung als oberste Stiftungsbehörde eingeholt wird. — Das Ordinariat bewilligte die Umwandlung der Messenstiftung und die Verwendung der Zinsen für die Faschingsandacht durch den Erlaß vom 7. März 1878 und hat denselben unmittelbar dem Bononi, dem Domprobste gar nicht, zugeschickt. Dadurch würde Bononi 80 fl. am jährlichen Einkommen gewinnen. Er betrachtete diese Zusendung des Erlasses an ihn als ein Recht zur Amtshandlung gegen den Domprobst und eigentlichen Pfarrer, und verlangte, daß dieser Stiftungsbetrag gleich seit dem Jahre 1877 für die Andacht verwendet, nicht mehr eingerechnet werden solle; „daß ihm der Domprobst gleich jährlich 66 fl. mehr an Congrua- Ergänzung verabfolgen müsse und erklärte dies am 8. Jänner 1880 dem Ordinariate mit Drohung, daß er sonst die beliebte Faschings¬ andacht nicht mehr werde abhalten, daß sie unterbleiben müsse!" Weil der Domprobst bei der Installation das Gelöbniß ablegen muß, „die Pflichten der Pfarre so viel möglich durch sich selbst oder durch taugliche Stellvertreter zu erfüllen", diese Andacht aber zu den Pflichten gehört, war er verpflichtet, seinem Stellvertreter schon im Jänner 1880 sein Unrecht strenge, ernstlich vorzuhalten: „daß seine Behauptungen, wie oben bewiesen, bezüglich der Faschings¬ andacht-Stiftung unwahr sind; daß keine gesetzlich errichtete Stiftung eigenmächtig vom Ordinariate ohne Zustimmung der Landesregierung, als der obersten Stiftungsbehörd-'Hiltig'. aufgehoben; daß noch weniger diese zum Psründenerträgniß gezählte, von den höchsten Behörden mit Genehmigung Sr. Majestät eingerechnete eigen¬ mächtig vom Ordinariate ansgeschieden werden kann und darf, und daher unbedingt die Zustimmung aller dieser Behörden früher erwirkt werden muß; daß bishin die Stiftmessen verrichtet, die Obligationen auf die Messenstiftung vinculirt bleiben, die Zinsen für dieStift- mess en, aber nicht für die Fasching sand acht, verwendet werden müssen; daß durch das Unterbleiben der altehrwürdigen, so beliebten Andacht die Pfarrleute in ihren religiösen Gefühlen, in ihrem zeitlichen Interesse tief gekränkt, erbittert sein müssen und ein unberechenbarer Schade der Ehre Gottes zugefügt wird, wenn bei 500 die hl. Sacramente nicht empfangen, mehrere Tausende die Kirche nicht besuchen, das Allcrheiligste nicht anbeten könnten, daß dies viel Aergerniß, Gerede u. s. w. in ganz Oberkrain, über den Domprobst, die ganze Geistlichkeit verursachen müßte, wenn man sagt, daß wegen der Einrechnung, also wegen der Habsucht des Domprobstes diese Andacht nicht abgehalten werden kann, daß diese falsche Beschuldigung das giftigste Mittel ist, den Domprobst an der Ehre zu vernichten 39 und der Verachtung unseres gläubigen Volkes preiszugeben u. s. w., — daß er dies Alles vor Gottes Richterstuhle schwer verantworten wird! — daß die Dompröbste auf dieses Recht seit 1854 installirt, alle auch k. 1". Domprobst Pogaöar 5 Jahre diesen Stiftungsbetrag eingerechnet, daß dieses Recht auch der jetzige Domprobst wahren und die Nichteinrechnung nicht zulassen kann und darf, wenn er es auch versprochen, bis alle competenten Behörden die Ausscheidung und Nichteinrechnuug anordnen; daß dies bei den competenten Behörden früher erwirkt werden muß, weil die einseitige Anordnung des Ordi¬ nariates vom 7. März 1878 null und nichtig ist." Aber alle Vorstellungen waren vergebens. Er mußte zwar die Andacht abhalten, demungeachtet drohet er und schreckt und hetzt die Leute schon seit 4 Jahren, „daß die Andacht wegen der Einrechnung nicht abgehalten werden kann, daher kein Geld zur Bestreitung da ist, daher nur der Domprobst am Aufhören der Faschingsandacht Schuld ist und seine Habsucht". In der Beschwerde vom 8. Jänner 1880 berichtet Bononi an das Ordinariat: „Daß der Domprobst ihm 66 sl. m den Gehalt unge¬ rechter Weise einrechne, ihm schon 132 st. dafür schulde und daß wegen dieser Ursache die Faschingsandacht nicht mehr stattfinden kann!!?? daß den Pfarrinsassen von der Kanzel dieses Unterbleiben mit Angabe der Gründe bekannt gegeben und auch den Pfarrämtern Oberkrains das Gleiche mitgetheilt werden wird, damit die Leute nicht umsonst den Weg nach Radmannsdorf machen werden." — Beim Ausfragen der Männer hat er aber selbst dies schon verkündet. Diese glaubten ihm und klagten: 8o to nnui bo xrost poLrl. Wie die von ihm anerkannten Rechnungen beweisen, war ihm der Domprobst nie, auch damals nicht schuldig, sondern er schuldete ihm damals iu Folge der n eonto Zahlungen bei 150 st. Er hat auf diese Weise die Leute irregeführt, aufgehetzt, den Domprobst aber falsch beschuldiget. Noch am 13. Februar 1884 berichtete er an das Capitular- Consistorium: „daß nur der Domprobst Schuld wäre, wenn die An¬ dacht unterbleibt, und nur er den geistlichen Schaden verantworten müßte!" Die nämliche falsche, ungerechte Beschuldigung, verbreitet er in der ganzen Pfarre, in ganz Oberkrain, die zu widerlegen und zurück- znweisen heilige Pflicht ist. Muß dann nicht der Domprobst gebrandmarkt sein, wenn der Pfarrer eine solche Beschuldigung, ans den Kanzeln verkünden will, beim Ausfragen aber schon verkündet hat?! Daher ist es ganz natürlich und begreiflich, daß sich die Pfarr¬ leute in Radmannsdorf und in ganz Oberkrain, obwohl irregeführt und mit Unrecht, nur über den Domprobst ärgern und zürnen, verächtlich nnd geringschätzend von ihm als einem Prälaten reden, der sich so 40 weit vergißt, aus Eigennutz eine so altehrwürdige, so sehr besuchte, zur Ehre Gottes, zum Seelenheils gereichende Andacht zu unterdrücken, — begreiflich, daß noch Heuer in Radmannsdorf Unterschriften zu einer Klage wegen des Aufhörens der Fafchingsandacht gegen den Domprobst gesucht wurden; daß am 29. Jänner 1884 die Kirchen- pröbste, anfgefordert vom Pfarrer, an den Domprobst geschrieben haben, „daß die Andacht nicht stattfinden kann, wenn der Stiftungsbetrag nicht für dieselbe verwendet, sondern dem Pfarrer eingerechnet wird; — daß sie nicht mehr erlauben, die Kosten der Andacht aus dem Kirchengelde zu bestreiten!" Daher ist es begreiflich, daß sie den Pfarrer aber bedauern und glauben, daß er nur für die Abhaltung der Andacht so besorgt, daß wirklich Gefahr ist, diese Andacht werde oder müsse aufhören u. s. w., weil sie nur ihn, die Widerlegung, den wahren Sachverhalt aber nicht hören. Und doch ist es oben bewiesen, daß die Behörden, nicht der Domprobst schon im Jahre 1854 eingerechnet haben, daß ans die Be¬ schwerde des Bononi die Landesregierung im Jahre 1880, das Mini¬ sterium 1881 entschieden, daß der Stiftungsbetrag eingerechnet bleid en muß, daher für die Andacht nicht verwendet werden kann und darf! Wie durch 90 Jahre kann auch jetzt die Andacht von der Kirche bezahlt werden, auch ist es leicht, wenn es Noch wäre, durch einen Opfer- gangdie Kosten zu bestreiten. Aber er will für die Andacht kein Geld haben! — Die Gemeinde, der Domprobst und wirkliche Pfarrer, das Ordinariat, alle verlangen die Abhaltung, nur der Stellvertreter will sie nicht, verlangt, dringt auf die N icht a b h a lt u n g, wenn der Stiftungsbetrag nach der Entscheidung der Behörden eingerechnet bleibt; nur ihm ist nicht an der Abhaltung, sondern an der Nichtabhaltung gelegen, denn bei der Nichteinrechnung würde sich sein jährliches Ein¬ kommen bedeutend vermehren; weil ihm aber die Behörden die Nicht- einrechnnng verweigerten, will er offenbar trotzen und dies durch die Nichtabhaltung der Andacht erzwingen. Anders kann man sich das nicht erklären. Uiiw illuo luerimno, lüiw illuo iruo! Der zweite Zweck ist aber, gegen den Domprobst eine Demon¬ stration in Scene zu setzen. Zu welchem andern Zwecke drohete er am 8. Jänner 1880 dem Ordinariate, daß er von den Kanzeln das Unterbleiben der Andacht, mit Angabe der Gründe, nämlich weil der Domprobst einrechnet, werde verkünden lassen. Aus dem Gesagten ist es ersichtlich, daß der Domprobst mit Unrecht beschuldiget, gleichsam verleumdet wird, als wäre er Schuld, wenn die Andacht unterbleiben würde! Nur der Pfarrer und Niemand sonst wäre Schuld an allem Schaden für die Pfarrgemcinde! Dies mich den Domprobst um so mehr kränken und ergreifen, als es mit seinem seclsorgerlichen Wirken durch 40 Jahre im Wider- 41 spruche steht; er hat sich ja an dieser Andacht in der Domkirche seit 45 Jahren beteiliget, bei derselben als Dompfarrcr oft geprediget, die Kreuzweg-Andacht, die Andacht Unserer lieben Frau vom heiligsten Herzen in der Domkirche eingeführt; für die Kirche in Radmannsdorf aus Eigenem bei 400 fl. bcigetragen; und jetzt wird er beschuldiget, u. zw. in ganz Oberkrain, daß wegen seines Eigennutzes die alte Faschingsandacht in Radmaunsdorf unterbleiben muß! das ist geeignet lebensgefährlich aufzuregeu, zu kränken. Es liegt wahrlich sehr nahe und wäre zur Widerlegung der vielen falschen in ganz Oberkrain verbreiteten Beschuldigungen, zur Vertheidigung der auf's Tiefste verletzten Ehre des Domprobstes noth- wendig, alle die betrübenden Verhandlungen seit vier Jahren bezüglich der Abhaltung und Nichtabhaltung der 40-stündigen Andacht mitzu- theilen, denn es ist wahrlich unerhört und unglaublich, daß ein Seel¬ sorger, ein Pfarrer im Stande ist, die Drohung auszusprechen, daß er ohne wahre Ursache, ohne eine zwingende Noth, eine so altehrwürdige Andacht einstellen und damit die Förderung der Ehre Gottes, des Seelenheiles der Pfarrgemeinde absichtlich hindern, dieselbe in ihren Wünschen und Interessen kränken will, eine An¬ dacht, wie er selbst nnterm 13. Dezember 1882 dem Ordinariate be¬ richtet, die wie eine Volksmission erscheint, bei der über 500 Gläubige die hl. Sacramente empfangen; die ihm keine Mühe und Kosten ver¬ ursacht, (er hält dabei keine Predigten, keine Hochämter, hört nur wenig Beichte; Alles halten schon sechs Jahre nur zwei Franziskaner- Patres und die Kapläne ab; für die Verpflegung, Kost, Bedienung der zwei Patres verrechnet er der Kirche täglich 10 fl.); daß er diese Andacht einstellen werde! Es ist unglaublich , daß der Bicar von seinem Pfarrer und vom Ordinariate zur Abhaltung einer so alten, zur Ehre Gottes, zum Seelenheile gereichenden Andacht durch strengen Auftrag verhalten, und verhindert werden muß, das so schädliche, ungeheuerliche Vorhaben auszuführen! Nachdem aber Bononi viele der Zuschriften, in welchen ihm der Domprobst und wirkliche Pfarrer sein Treiben und Unrecht ernstlich und scharf vorgehalten, ohne das Geringste widerlegen zu können, am 9. Mai 1883 an das Ordinariat mit dem Bemerken geschickt hat, daß er sich schuldlos, die Vorwürfe aber grundlos findet, und mit der Bitte, die Untersuchung durch das geistliche Gericht einznleiten, wird erst nach der Entscheidung der geistlichen Gerichte und derc ompe- tenten Behörden alles wahrheitsgetreu zur Rechtfertigung und Widerle¬ gung mitgetheilt, wenn nicht die vollständigste Gcnugthuung geleistet wird. Auf die Frage aber, ob die competentcn Behörden die Messcn- stiftung, die im Jahre 1789 gesetzlich errichtet, von der die Ordinariats- Consirmations-Urkunde, der Willbrief der Landesregierung vorhanden sind, die durch 90 Jahre verrichtet wird und noch besteht; die vom Ordinariate, von den Behörden, mit Genehmigung Sr. Majestät zu 6 42 den psarrlichcn gezählt und in den Gehalt eingerechnet wurde, jetzt nach 90 Jahren aufhebcn, unterdrücken und die Faschingsandachts-Stiftung, die nur beabsichtiget, aber nie gesetzlich errichtet wurde und nie bestand und auch jetzt die bezügliche Confirmations-Urkunde, der landes¬ fürstliche Willbrief und das Capital dafür nicht besteht; aber neu errichten? dem Ordinariats-Erlasse vom 7. März 1878 die Zustim¬ mung geben? ob die h. Behörden die Anordnungen des Ordinariates und der Regierung vom Jahre 1789 und 1854-) ohne jeden wahren Grund, (bloß wegen des Bortheiles des Pfarrers Bononi, ans sein Begehren, wegen der Drohung, daß sonst die Andacht aufhören muß, weil er in den zwei letzten Kirchenrechnungen vom Jahre 1882 und 1883 offenbar tendenciös auführt, daß die Kirche, wie es seit Jahren nicht geschehen, jetzt mit einer Schuld von 400 fl. belastet werden mußte, und daher jetzt die Faschingsandacht nicht mehr, wie es seit 90 Jahren geschehen, aus dem Kirchengelde, bestritten werden kann, was er auch am 13. Dezember 1882 an das Ordinariat berichtet), als ungiltig erklären werden? Oder, ob irgend welche geistliche Behörde, die Alles genau geprüft, reiflich überlegt hat, dies beantragen wird? — auf diese Frage kann sich jeder selbst die Antwort geben! In Erwägung jedoch, daß Pfarrer Bononi schon durch 4 Jahre die Pfarrleute irreführt und droht, „daß die altehrwürdige, beliebte Faschingsandacht nicht mehr abgehalten wird, sondern für immer anfhören muß, weil der Domprobst mit Unrecht den Stiftungsbetrag in den Gehalt einrechnet, daher nur er (d. h. seine Habsucht) Schuld am Anfhören der Andacht ist!" In Erwägung, daß dadurch die Pfarrleute und Alle in Ober- krain in ihren religiösen Interessen, wie auch in den materiellen ver¬ letzt, gegen den Domprobst mit Unrecht erbittert werden, daß viel übles Gerede, viel Aergerniß u. s. w. entstehen mußte! In Erwägung, daß'er Heuer die Pfarrleute wieder mit der Nichtabhaltung der Andacht schreckte, in Besorgniß, Aufregung und Erbitterung brachte und sich das nämliche im künftigen Jahre wieder¬ holen könnte! In Erwägung, daß Pfarrer Bononi immer und immer die Nichtabhaltung der Andacht mit der Behauptung rechtfertigen will, „daß ihm der Domprobst versprochen, den Stiftungsbctrag nicht in den Gehalt einrechnen zu wollen"; (dieser hat ihm aber nur versprochen, „daß erdie Vorschrift vom 4. Mai 1854 kenne erfüllen und bei ge¬ setzlicher Verminderung der Stiftungsbezüge mehr an die Congrna-Ergänzung verabfolgen, nicht einrechncn werde"). Nachdem aber die hohen Behörden im Jahre 1880 und 1881 die Verminderung der Stiftungsbezüge nicht gestattet und die Ein¬ rechnung angeordnet haben, muß der Domprobst einrechnen, darf sein *) Des Fürsterzbischoses Brigido und des Fürstbischofes Wolf. 43 Versprechen nicht erfüllen. Aber obwohl dies mündlich und schriftlich öfters erklärt wurde, beruft sich doch Bononi immer auf das Ver¬ sprechen, sogar vor Kurzem in einer Einlage an das Ordinariat, wodurch die Pfarrleute nur irregeführt, aufgehetzt werden! In Erwägung, daß laut Erlasses des Ordinariates vom 3. No¬ vember 1878, des Cultus-Ministerinms vom 24. October 1881 nur der Domprobst in alle Rechte und Pflichten der Pfarre eingesetzt ist und das Gelöbniß ablegt: „die Pflichten durch sich selbst, oder durch taugliche Stellvertreter zu erfüllen!!" daher Pfarrer Bononi nur fein Stellvertreter ist. In Erwägung, daß der Stellvertreter wie stets, so auch hier, so eigenmächtig und selbstständig vorgeht, als wäre er der wirkliche Pfarrer, als hätte der Domprobst auch bei der Ab¬ haltung oder Nichtabhaltung oder gar Einstellung dieser so altehr¬ würdigen, so beliebten und besuchten Andacht keine Rechte etwas anzuordnen, und auf diese Weise eine Geringschätzung gegen den eigent¬ lichen Pfarrer, den Domprobst der Pfarrgemeindc gegenüber an den Tag legt; keine Ermahnungen und Vorstellungen, nicht einmal die Entscheidung der höchsten Behörden bezüglich der Einrechnung berück¬ sichtiget, Heuer im höhern Auftrage die Andacht durch zwei Franzis¬ kaner, wohl abhalten lassen mußte, aber dadurch seinen Eigensinn gezeigt, die Leute aufgehetzt hat, daß er die Abhaltung am Sonntage vorher nicht von den Kanzeln, wie alljährlich, verkünden ließ; weil er viele Wochen früher erzählte und drohete, „daß sie nicht abgehalten wird" — ist der Domprobst als Pfarrer nach vierjährigem Dulden und Zögern verpflichtet, diesem Drohen und Schrecken, dem Hetzen und Erbittern der Pfarrgemeinde, den skandalösen Reden, den Auf¬ regungen und Kränkungen, den Demonstrationen ein Ende zn machen und hiemit der eigenen Pfargemeinde und allen in Oberkrain feierlich zu erklären (was er schon im Jahre 1880 hätte thun sollen) wie folgt: 1. Die Andacht in den drei letzten Fafchingstagen wird in Radmannsdorf niemals aufhören, wenn auch die Mefsenstiftung nicht umgewandelt, sondern eingerechnet bleibt; Pfarrer Bononi mag auch noch so sehr drohen und darauf dringen! Kein Bischof, kein Domprobst und kein wahrer Seel¬ sorger und Pfarrer wird es zulassen, „daß durch das Auf- Hören die Ehre Gottes, das Heil der Seelen gehindert, die Pfarrgemeinde in ihren Wünschen und Interessen verletzt, gekränkt, erbittert werde, auch gibt es keinen Pfarrer in der Diöcese, der im Stande wäre, dies anzudrohen! 2. Die Mefsenstiftung besteht schon 90 Jahre, wird 20 Jahre eingerechnet, die Andacht hat nie aufgehört, wurde 44 stets abgehalten und aus dem Kirchengelde bestritten, das Nämliche wird auch in Hinkunft immer geschehen! 3. Abgesehen davon, daß schon dieses Drohen und Vor¬ haben ein schweres Vergehen für einen Seelsorger ist, erscheint es auch als eine Eigenmächtigkeit des Stellvertreters, denn er hat weder das Recht, noch die Gewalt diese Drohung aus- zuführen; er ist nicht der Herr über die Kirche und den darin abzuhaltenden Gottesdienst, sondern nur der wirkliche Pfarrer, der Domprobst! Will er als Stellvertreter seine Pflicht nicht erfüllen, so wird sie der Pfarrer und Domprobst laut des Gelöbnisses erfüllen, durch andere Geist¬ liche und durch sich selbst die Andacht so feierlich als möglich abhalten oder abhalten lassen, und aus dem Kirchengelde, wie durch 90 Jahre, bestreiten. Kost und Wohnung für die Priester ist leicht zu geben, 5 fl. für jeden täglich wird Niemand verlangen! 4. Wird sich der Pfarrer und die Kirchenpröbste weigern aus dem Kirchengelde zu bestreiten, so kann die Verwaltung des Kirchenvermögens einem andern Stellvertreter übergebeil werden. Diese feierliche Erklärung möge der Pfarrge¬ meinde Radmannsdorf und allen Oberkrains für immer zur Beruhigung, zum Tröste dienen. Möge diese Andacht hundertfälltige Früchte tragen und Allen zum Seelenheile ge¬ reichen, zum Himmel verhelfen! Unpartheiische, welche mir die oben angeführten Thatsachen auf¬ merksam zu lesen sich die Mühe gegeben, werden gewiß mit Thcil- nahme gestehen: „Wenn Pfarrer Bononi im Stande ist in einer an die höchsten Behörden gerichteten Beschwerde, den Domprobst und Pfarrer, dessen Stellvertreter er ist, der in Laibach vom Domcaplane zum Domprobste, wegen seiner Verdienste während des 45-jährigen Wirkens, zum ersten Prälaten befördert wurde, der Mißachtung des Ordinariates zu beschuldigen, weil er pflichtgemäß Alles der Entschei¬ dung der Behörden überreicht; — den hohen Behörden aber den Vor¬ wurf der Willkür und Wortbrüchigkeit, des Vertragesbruches zu machen, im Falle sie nicht nach seiner Behauptung entscheiden, wenn er im Stande ist, dem Domprobste, der nach einem Brande, einen großen Beitrag leisten müßte, die Kirchenvorstehung aber keinen; auf die dreimalige Frage: wo? und um welche« Betrag die Kirche asse- curirt ist? erst zu erwidern: „das ist Sache der Kirchenvorstehung", "-VW 1-7' ur. i-nmm.u a 1 INI, l l.ncn ^^^jsoi lit'v nr tN'N'N^7Nst ,u, I^.veres Mrgeyen fnr einen Seelsoraer ist. 45 d. h. „das geht Sie nichts an"; — wenn er im Staude ist, wegen der Einrechnung des Stiftungsbetrages, sogar nachdem die Landes¬ regierung im Jahre 1880, das Cultus-Ministerium 1881 die Ein¬ rechnung an geordnet haben, am 27. Dezember 1881 an das Ordinariat zu schreiben: „Obwohl die Faschingsaudacht im Wunsche, im Interesse der Pfarrgemeinde ist, wird sie doch nur bei der Nicht¬ einrechnung abgehalten!" das heißt soviel als: „Obwohl die Pfarr- gemeindc im religiösen Gefühle wünscht: das Allerheiligste anzubeten, die Predigten zu hören, die hl. Sacramente zu empfangen; — obwohl die Handelsleute, die Wirthe ein Interesse dabei haben; obwohl die Behörden die Einrechnung angeordnet haben, wird doch die Andacht nicht abgehalten, das geistliche und materielle Interesse der Gemeinde verhindert, wenn der Stiftungsbetrag nach den Entscheidungen der Behörden eingerechnet bleibt!" Wodurch natürlich die Leute glauben müssen, daß wirklich die Einrechnung, d. i. der Domprobst am Anf- höreu der Andacht Schuld ist! Wenn er sich sogar dies untersteht, dann kann mau wohl mit Recht schließen: „Welche verletzenden Reden, ungerechte Beschuldigung er gegen die Pfarrleute über den Domprobst im Privatverkehre vorgebracht, welchen Schaden an der Ehre und Würde er zugefügt haben muß! — Dann kann man wohl mit Sicherheit beurtheilen, den Charakter, die Einsicht, das Verständniß, die Tendenz bei seinen Handlungen! — beurtheilen, wer die Schuld an dem bedauernswcrthen Zerwürfnisse, Aergernisse, üblen Gerede ist? dann kann sich Jeder überzeugen, daß der Domprobst unter diesen Verhältnissen, nach solchen Entstellungen des wahren Sachverhaltes, Beschul¬ digungen, Verletzungen des Ehrgefühles u. s. w. verpflichtet, ja ge¬ zwungen ist, die Aufklärung, Widerlegung, Vertheid igung und Rechtfertigung Allen, die es wissen sollen und wollen, ge¬ druckt bekannt zu geben! Der Papst vertheidiget sich gegen falsche Beschuldigungen, wider¬ legt die Lügen und Entstellnugen, protestirt gegen das Unrecht theils in Encykliken, theils durch den Cardinal-Staatssecretär, welche in öffentliche Blätter kommen; ebenso thun es die Minister theils in Parlamenten, theils in den Zeitungen! — Was für die Höchsten erlaubt und Pflicht ist, das ist es auch für die Niedrigen! — Ebenso kann und darf auch der Domprobst die Beschuldigungen nicht auf sich beruhen lassen, zum Unrechte, zum Aergernisse nicht schweigen, ist verpflichtet aufzuklären, zu widerlegen, zu protestiren! Er thnt dies nicht in öffentlichen Blättern, sondern nur in dieser, zum Privat - gebrauche gedruckten Broschüre. — Er kann nicht mit diesem Rufe, mit diesen Beschuldigungen ruhig leben; er will gerccht- fertiget mit dem durch 45 Jahre in Laibach bewahrten Rufe noch die wenigen Tage leben und mit diesem Rufe in's Grab, in die Ewigkeit gehen! ! 46 Diese Aufklärung, Widerlegung und Vertheidi- gung ist der Domprobst seiner persönlichen und Standesehre, seiner Würde schuldig, er kann und darf solche, die Ehre und Würde, das Ansehen der Geistlichkeit tief verletzende Beschuldigungen nicht mehr ruhig und unwiderlegt hinnehmen, besonders ist er verpflichtet, das unerhörte, ungeheuerliche Treiben in Betreff der 40-stündigen Andacht, das soviel übles Gerede, Erbitterung, Aergerniß in der Pfarrgemeinde und in Oberkrain hervorgerufen, so viele lebensgefährliche Aufregungen und Kränkungen verursacht hat, die er bei der Leitung der Dompfarre und des Decanatsamtes in Laibach in 33 Jahren nie erlebt und er¬ duldet, die Ursache und die Tendenz dieses Treibens wahrheitsgetreu zu erzählen, die Behauptung: „daß eine Faschingsandacht be¬ steht, die absichtliche Drohung, daß wegen der Einrechnung des Stiftungsbetrages die Faschingsandacht unterbleiben müsse; daß der Domprobst einrechnet, daher nur er am Unterbleiben Schuld wäre n. s. w. — als eine Entstellung der geschichtlichen Thatsache, als eine falsche, ungerechte Beschuldigung, als eine Verhetzung zu erklären, mit Entrüstung zurückzuweisen, gegen dieses Unrecht feier¬ lichste zu protestireu!" L. Diese Aufklärung, Widerlegung und Verth eidi- gung ist der Domprobst den hohen Behörden schuldig, denen in der Beschwerde an die hohe k. k. Landesregierung vom 1. April 1879 sogar der Vorwurf der Wortbrüchigkeit und Willkür gemacht wird, wenn sie nicht nach der Behauptung des Bononi entscheiden und von anderen Seiten, von welchen man es nicht erwarten würde, sogar eingewendet wurde, „daß die Einrechnung der Stiftungsbezüge den kirchlichen Vor¬ schriften entgegen ist, da doch eben die kirchlichen Behörden in Radmannsdorf die Einrechnung beantragt, und die Behörden wort¬ getreu angeordnet haben!" 0. Diese Aufklärung u. s. w. ist er seinen Freunden schuldig, welche sich Mühe genommen, den Sachverhalt genau zu kennen, den Muth hatten, das Recht zu Vertheidigen, die Theilnahme zu beweisen, wofür der Domprobst herzlichst dankt, wofür sie aber von manchen Seiten Vorwürfe hören mußten. Diese, wie auch die Geistlichen auf dem Lande, denen der Domprobst gerne Dienste geleistet, kirchliche Functionen, die Abhaltung feierlicher Andachten und Gelegenheits¬ predigten übernommen, aber nie, auch ein angetragenes Honorar, nie angenommen, ebenso die Domcapläne, denen er durch 22 Jahre als Dompfarrer alle Stolgebühreu und Geschenke bei den von ihm vor¬ genommenen Trauungen und Taufen freiwillig und bereilwillig über¬ lassen hat, werden gewiß jetzt ihre Theilnahme an den Tag legen, da sie erfahren, daß er auf die ungerechteste Weise beschuldiget wird, in seiner Pfarrkirche Radmannsdorf eine so altehrwürdige Andacht, und zwar ans Eigennutz unterdrücken will, obwohl er doch in der Domkirche zwei neue Andachten eingeführt hat. 47 D. Diese Aufklärung und Widerlegung ist der Domprobst der ihm vom kaiserlichen Stifter anvertrauten Pfarrgemeinde Radmanns¬ dorf und allen in Oberkrain schuldig! Wie sich Jeder aus dem oben Angeführten leicht überzeugt, sind Alle vom Pfarrer Bononi ganz falsch berichtet, irregeführt, besonders bezüglich der Faschingsandacht; er hat alle Gelegenheit mit ihnen zu verkehren, sie hören nur seine Behauptungen, reden ihm nach, wissen das Wahre nicht, und beschweren sich, besonders bezüglich der Faschingsandacht ganz mit Unrecht nur über den Domprobst, anstatt mit vollem Rechte nur über den Pfarrer. Durch diese Wiedcrlegung werden sie leicht den wahren S a ch v e r h alt kennen lernen und gerecht urtheilen können, nm so mehr, wenn sie erwägen, daß der Domprobst, wie seit undenk¬ lichen Zeiten keiner der Vorgänger, für die Kirche und für die An¬ dachten sich sehr bemüht; aus Eigenem viel beigetragen, an der Ein¬ führung der Andacht zum hl. Blute sich betheiliget, über 30mal ge- prediget, Beicht gehört, eine dreitägige Andacht auf eigene Kosten, Jubiläums-Prozessionen abgehalten hat; — und werden zu einer- andern Ueberzeugung kommen und leicht beurtheilen, wer im Rechte, wer im Unrechte ist, wer für das Wohl und Interesse der Pfarr¬ gemeinde, für die Abhaltung der Andacht in Wirklichkeit besorgt ist? Mit Recht werden es Uneingeweihte verargen und bedauern, daß dieses Alles gedruckt erscheint und nicht im Stillen unter den Geistlichen beigelegt wurde und so zu Bemerkungen über den Streit Veranlassung gegeben wird! Das ist wirklich zu bedauern, aber ebenso wirklich nicht anders möglich. Der Domprobst hat ihm in vielen Zu¬ schriften Ermahnungen, Vorstellungen, Zurechtweisungen, Aufklärungen, Widerlegungen zugcschickt, die Berichtigung, den Widerruf, die Genugthuung ersucht, mit der Erklärung verlangt, „daß er sonst bemüssiget sein wird, die Widerlegung, den Sachverhalt durch den Druck zur Vertheidigung der Gemeinde bekannt zu geben u. s. w.", aber Alles vergebens; er hat die Zuschriften gar nicht beachtet, thcils an das Ordinariat als Beschwerde, theils an den Domprobst mit dem Bemerken zurückgeschickt, „daß er sie nicht gelesen hat und nicht lesen werde, weil sie mit Vorwürfen bespickt sind", — was doch schon eine Insulte gegen den Domprobst genannt werden kann! Wenn man ihm die Wahrheit sagt, das Unrecht, die Thatsachen vorhält; nennt er dies stereotype Vorwürfe und weil er nichts widerlegen, sich nicht rechfertigen kann, schickt er sie zurück oder an das Ordinariat und behauptet, daß die Beschwerden grundlos, er aber schuldlos ist. Das sind seine Beweise! Der Domprobst hat aber nie, ohne durch falsche Beschuldigungen dazu gezwungen zu sein, Zuschriften an ihn gerichtet, ihn nie an¬ gegriffen, sondern nur mit eben so scharfen Waffen gegen die 48 Angriffe sich vertheidiget; wenn der Angreifer dabei verwundet wird, ist er selbst Schuld! Der Twmprobst hat auch das Ordinariat dreimal ersucht: „das Unrecht, die falschen Beschuldigungen dem Bononi vorzuhalteu, ihm den Widerruf aufzutragen, weil er sonst verpflichtet wäre, die Wider¬ legung zur Verth cidigung seiner Ehre drucken und den Betheiligten mittheileu zu lassen". Aber auch dieses war vergebens! Auf diese Weise ist dem Domprobste jedes Mittel zur Ver¬ th eidigung genommen. Bononi kann die ungerechtesten Beschuldi¬ gungen im Verkehre mit den Pfarrleuten verbreiten, der Twmprobst kann sich aber nicht vertheidigen;— und will er die Beschuldigungen nicht auf sich lasten lassen, so hat er keine Mittel, als Alles wahrheitsgetreu gedruckt anstatt geschrieben, wie jetzt, zu vertheilcn. Es ist darin bewiesen, „daß alle Beschuldigungen gegen den Dom- probst unwahr, die Aufklärungen und Widerlegungen aber ganz auf Wahrheit beruhen". — Geschieht ihm darin ein Unrecht, so kann er sich ja auf diese nämliche Weise dagegen vertheidigen, er kann widerlegen, ja er wird hiemit dazu aufgefordert! — Aber er muß Beweise ansühren; mit dem Gewöhulicheu: „Es ist Alles grundlos, ich fühle mich ganz schuldlos", ist nur bewiesen, „daß er nichts be¬ weisen, nichts widerlegen kann!" Es wird von Manchen besorgt und verargt, daß dadurch der Streit bekannt und verbreitet, der Ruf der Geistlichkeit, des Bononi leiden wird. Er hat dies ja absichtlich verbreitet und hervorgerufen und will deßwegen nichts widerrufen und gut machen! Wozu droht er denn schon vier Jahre, daß die Andacht wegen der Einrechnung auf¬ hören muß und der Domprobst «schuld daran ist? wozu hat er dies von der Kanzel verkünden wollen, beim Ausfragen aber schon ver¬ kündet? als um dies zu verbreiten, Gerede zu machen?" — Er hat daher Alles selbst verbreitet, aber es ist Alles unrichtig, unbegründet, Beschuldigung; — was aber durch diese Schrift verbreitet wird, ist Alles begründet und wahr — Verth eidigung. In Folge seiner Verbreitung lastet alle Schuld am Domprobste, in Folge dieser Verbreitung wird die Schuld auf ihm lasten! Aus Rücksicht für den Bononi kann der Domprobst nicht gegen sich selbst rücksichtslos sein und schweigen, eben so auch nicht aus Furcht vor deu Bemerkungen einiger Gegner! Man frage nur die Pfarrer von Stein, Krainburg, Kropp, wo die Andacht schon eben so viele Jahre abgehalten wird, welche Er¬ bitterung, welches skandalöse Gerede entstehen müßte, wenn man be¬ kannt geben würde, „daß diese alte Andacht aushören wird, und zwar wegen "der Habsucht des eingenen Pfarrers anfhören muß". Dann werden Alle begreifen, welches scandalöse Gerede über den Domprobst in ganz Oberkrain sein muß, nachdem Bononi schon vier Jahre die 49 Leute schreckt und hetzt, „daß die Andacht wegen Eingennutzes des Domprobstes aufhören muß"; — dann werden sie begreifen, daß der Domprobst und wirkliche Pfarrer in der Tiefe der Seele betrübt und gekränkt, daß sein Ehrgefühl auf's Tiefste verletzt sein muß, (ja es ist wirklich so verletzt, wie nur einmal noch im Leben; und er dankt Gott, daß er nicht am Herzschlage gestorben ist), nachdem sein mit 630 st. von ihm besoldeter Stellvertreter, ihn falsch beschuldiget, ihm an der Ehre schadet; — sie werden begreifen, daß der Dom¬ probst seine Ehre durch dieses Mittel Vertheidigen muß, da ihm jedes andere Mittel genommen ist, sie werden ihm nicht verargen, daß dies so energisch, so ausführlich, ja zu ausführlich geschieht! Aber es ist doch gegen die christliche Liebe und hart, daß der Domprobst von seinem Stellvertreter solche, obwohl wahre Thatsachen, wodurch sein Ansehen leidet, drucken läßt, wird man sagen! Aber noch mehr gegen die Liebe und hart ist es, wenn der Stellvertreter solche ganz falsche Beschuldigungen anführt, ihn behandelt, wie nicht leicht ein Pfarrer seinen Kaplan und der Domprobst sich nicht anders vertheidigen kann, als durch die gedruckte Widerlegung! Wie er die Widerlegung und Bertheidigung schreiben und lesen lassen kann und darf, so darf er sie auch drucken und lesen lassen. — Bononi ist aber an dem nur selbst Schuld. — Hätte er die Zuschriften und Er¬ mahnungen berücksichtiget, nicht aber zurückgeschickt und alle Vorstel¬ lungen zurückgewiesen, wäre es nie zu dieser gedruckten Bertheidigung gekommen. Er wird sich jetzt erinnern an die Worte, die ihm in mehreren Zuschriften an's Herz gelegt werden: „Wer einem andern die Grube gräbt, fällt selbst hinein", — „der Krug geht so lange zum Wasser, bis er bricht". Manche, wenn sie von dieser Vertheidigungsschrift hören, oder sie lesen, werden über Aergerniß klagen, am meisten aber Jene, die k e i n Aergerniß gesehen und befürchtet haben, als Bononi durch sechs Jahre die ungerechtesten Beschuldigungen gegen den Domprobst ver¬ breitet, viel scandalöses Gerede verursacht, — die, als er durch vier Jahre unser religiöses Volk in Oberkrain hetzte und schreckte, „daß die alte Andacht wegen der Einrechnung nicht mehr abgehalten werden kann, daß nur der Domprobst und sein Eigennutz daran Schuld ist", — als er dieses, der Ehre Gottes, dem Heile der Seelen, der Achtung der Geistlichkeit, besonders des Domprobstes zum Schaden gereichende, viel Aergerniß verursachende Mittel anwenden, die An¬ dacht einstellen wollte, nm seine Privatzwecke zu erreichen; was doch weder zu entschuldigen, noch zu rechtfertigen ist; — Jene, die zu Allem dem geschwiegen, obwohl sie ihn hätten abmahnen, zurechtweisen, Vieles verhindern können und sollen; die kein Wort des Tadels für Bononi, kein Wort der Theilnahme für den so sehr verleumdeten Domprobst hatten; — werden jetzt diese Bertheidigung verübeln und Aergerniß befürchten! 7 50 Derjenige gibt Aergerniß, der die Unwahrheit redet und falsch beschuldiget, nicht aber Jener, der die Wahrheit sagt, seine Ehre vertheidiget. Bei Unparteiischen verdient dieser die Theilnahmc, nicht Jener. Die glänzendste Rechtfertigung für den Domprobst, die schärfste Berurtheilung für den Bononi ist in seiner Einlage an das Ordinariat vvm 13. Dezember 1882; worin er nm die Borlage seines Gesuches an die Regierung bittet. Das Ordinariat hat ihm nämlich unterm 2. Februar 1882 anfgetragen: „die kompetenten Behörden um die Genehmigung des Ordinariats-Erlasses vom 7. März 1878, oder um die Umwandlung der Messenstiftung in die Andachtsstiftung zu bitten!" Er beweist in diesem Gesuche, sichtlich tendenziös, „daß die Kirche mit 4 0 0 fl. Schulden belastet und daher, nach 90 Jahren jetzt plötzlich nicht im Stande ist, die Kosten per 40 fl. zu bestreiten, wie es 90 Jahre geschehen; daher die Andacht aufhören muß, wenn nicht die Umwandlung der Messenstiftung in die Faschings- andachts-Stiftnng genehmiget wird. Darauf schildert er sehr richtig und wahr die traurigen Folgen des Aufhörens der Andacht, wörtlich wie folgt: „Abgesehen davon, daß durch die Faschingsandacht manche Un¬ ordnung hintangehalten wird, würde das Unterlassen derselben „nicht nur in der Pfarre Radmannsdorf, sondern auch im ganzen „hohen Oberkrain viel Aufregung, Unwillen und mi߬ billigende Aeußernngen erregen, denn nicht nur den „Pfarrinsassen von Radmanusdorf ist daran viel gelegen, „daß sie abgehalten wird, sondern auch allen umliegenden Pfarren, „als: Bigaun, Lees, Möschnach, Bresniz, Veldes, Asp, Obergörjach rc. „bis nach Kronau und die Wochein, da weiters hinauf bis zur Kärntner „und Görzer Grenze keine solche Andacht besteht und das Volk von „allen Seiten hieher strömt. Die Radmanusdorfer Pfarrkirche war „ehemals die Mutterkirche aller umliegenden Kirchen und hat noch „immer eine Anziehungskraft beim Oberkrämer Volke, das durch das „Aufhören dieser Andacht oder weniger feierliche Abhaltung tief „verletzt würde. „Diese Andacht gleicht einer Mission, zu der überall, wo sie „abgehalten wird, fremde Priester beigezogen werden, denn die Abhal¬ tung durch bloß heimische Geistliche hätte keinen Anwerth und nur „einen geringen Erfolg, weil das Volk fremde Prediger wünscht — „die heimischen hört es so immer — und mit Sehnsucht jedes Jahr „fremde Beichtväter erwartet, denen sich Manche auvertrauen, welche „die heimische Geistlichkeit meiden; auch könnten der Pfarrer und der „Kaplan allein im Beichtstühle nur Wenige befriedigen und es müßten „von den bisherigen circa 600 Commnnicanten wenigstens zweidrittel „unverrichteter Sache abziehen. 51 „Die Faschingsandacht kann demnach ohne bedeutenden Seelen- „nachtheile nicht anshören und in der Stadt Radmannsdorf in „der Probsteikirche nicht weniger feierlich als an anderen Orten ab- „gehalten werden. — Die Kirchencinkünfte zur Bedeckung dieser An- „dacht reichen nicht aus." Er getraut sich, dies an das Ordinariat und die Regierung unterm 18. Dezember 1882 zu schreiben, war aber doch im Stande, seit dem Jahre 1880 bis jetzt darauf zu dringen, daß die Andacht eingestellt und daß daher die von ihm angegebenen schädlichen Folgen eintreten! Das ist doch der grellste Widerspruch, da klagt er sich selbst an und verurtheilt sich selbst! Er weiß und kennt also sehr gut alle die schädlichen Folgen für die Ehre Gottes und das Heil der Seelen, kennt den Schaden für die Gemeinde und ihre Erbitterung, das Aergerniß u. s. w. und doch ist er im Stande durch vier Jahre auf die Nichtabhaltung der Andacht zu dringen! Ist man nicht versucht zu sagen, daß er eben deßwegen, weil er die Folgen kennt, ans das Unterbleiben dringt; um auf diese Weise die Nichteinrechnung zu erzwingen, den Pfarrleuten aber zu sagen: „daß der Domprobst einrechnet, daher nur er Schuld ist am Aufhören", ihn so dem üblen Gerede, der Mi߬ achtung unseres religiösen Volkes preiszugeben! Es ist wahrlich schon unbegreiflich und unverzeihlich, daß ein Seelsorger, ohne wahren Grund, ohne zwingende Nothwendigkeit (nur wegen der „Einrechnung" welche die Behörden anbefohlen haben, also nur zur Erreichung seiner eigenen Zwecke) eine so altehrwürdige Andacht einstellen, den geistlichen und materiellen Schaden der Ge¬ meinde, so viel Aergerniß zu verursachen beabsichtigen, daß er sogar darauf dringen kann; — noch unbegreiflicher und unverantwortlicher ist es, daß er die Folgen gut weiß, sie dem Ordinariate und der Landesregierung lebhaft schildert, zur nämlichen Zeit aber auf das Aufhören der Andacht dringt, mit dieser Drohung die Pfarrlcute und die Umgebung schreckt, mit Besorgniß erfüllt und anfhetzt! — Eine solche folgenschwere Handlungsweise, die für einen Seelsorger ein schweres Vergehen ist, kann nur in einer leidenschaftlichen Verblendung die Erklärung finden! Als ihm der Domprobst in der Zuschrift vom 13. April 1883 diesen Widerspruch und Anderes vorgehalten, sendete er sic an das Ordinariat und klagte, daß Alles grundlos und er schuldlos ist und ersuchte um die Intervention des geistlichen Gerichtes und um Schutz gegen solchc/Nebevschreitungen un^ Mww^ s e ersuchte; — dem Dom- probste einen Ordnnngsrufzn ertheilen (! ?)— Das bedarf keines Com- mentars! Unpartheiische überzeugen sich schon ans dieser Einlage, daß der Domprobst und wirkliche Pfarrer von Radmannsdorf mit Recht tief ergriffen und in seinem Ehrgefühle verletzt sein mpß, da sein Stell- 52 Vertreter ein so folgenschweres Borhaben schon vier Jahre auszu¬ führen beabsichtiget und androht, sie können ihm nicht verargen, sondern muffen es als seine Pflicht er- klären, daß er endlich, nach¬ dem alle Ermahnungen und Vorstellungen durch vier Jahre verge¬ bens waren, in dieser Schrift Alles zur Aufklärung und Verthei- digung für seine Pfarrgemeinde zur Kenntniß bringt und WßM. dieses Vorhaben, die Nichtabhaltung der Andacht, und jede Schuld an der¬ selben, mit Entrüstung zurück weist! gegen dasselbe protestirt! Aus dieser, durch die seit sechs Wochen in Betreff der Faschings¬ andacht verbreiteten Beschuldigungen gleichsam abgezwungenen Auf- klärungs-, Wiederlegungs- und Vertheidigungs-Schrift können sich Alle, denen es daran gelegen ist, die eines guten Willens sind, über den wahrheitsgetreuen Sachverhalt über die zwischen dem Domprobste und seinem Stellvertreter seit der Verpachtung der Grundstücke im Jahre 1877 obwaltenden Differenzen und Zerwürfnisse genau informiren; sie können Alles gerecht beurtheilen, ihre bisherigen Urtheile und Reden berichtigen und widerrufen; das vielleicht zugefügte Unrecht oder Aergerniß nach Kräften gut machen t dies nur ist der Zweck dieser Aufklärung, Widerlegung und Vertheidigung! Die sich aber nicht informiren lassen, das Unrecht nicht einsehen und gut machen, die Beschuldigungen nicht widerrufen wollen, und sogar diese Vertheidigung verübeln n. s. w., die werden Alles nur selbst verantworten! — der Domprobst hat hiemit das Möglichste zur Aufklärung und Widerlegung gcthan, und kann solcher Gesinnungs- nnd Handlungsweise gegenüber im Hinblick auf seine unabhängige Stellung, in der er keine Gunst zu suchen, keine Ungunst zu fürchten braucht, Beruhigung und Trost finden in den Worten des Psalmisten: „Aus allen Bedrängnissen hat mich Gott befreit und auf meine Gegner kann mein Äuge herabsehen" und in deu Worten, mit welchen sich der hochgelehrte, seliggesprochene Bischof Albertus Magnus in gleicher Lage beruhigte: „Wo Unwissenheit und Parthcilichkeit Motive des Tadels, wo DHckfaulheit die Quelle des Grolls ist, um solcher Menschen Tadel kümmere ich mich nicht!" In Folge der (siehe Seite 22) angeführten Verordnung ist Vicar Vovk im I. 1854 in der Pfarrkirche zu Radmannsdorf bei Gelegenheit der kanonischen Visitation vom Hochs. Fürstb. Anton Alois als Pfarrer installirt, aber nicht, wie die Pfarrer in Krainburg, Görjach u. s. w. zugleich „in den Besitz der Rechte auf die Pfarrpfründe Rad- mannsorf, ihrL Einkünfter-Grundstücke, das Pfarrhaus, die Wirth- schaftsgebäude n. s. w." eingesetzt; diese sind dem Domprobste belassen worden, weil laut der Stiftungsnrkunde die „Domprobste die Pfarre mit allen Einkünften auf immerwährende Zeiten behalten müssen". — Die Installation eines Pfarrers, durch die er nicht 53 in dm Besitz der Einkünfte, der Grundstücke, des Pfarrhauses, der Pfründe eingesetzt wird, kann nicht die nämliche Bedeutung haben, wie jene, durch die sie in diesen ganzen Besitz eingesetzt werden; sie können in Folge dieser Installation nicht wirkliche Pfarrer, sondern nur Bicäre sein; daher konnte Vičar Vovk auf Grund dieser Installation den Titel „Pfarrer" führen und Dechant sein, aber wirklicher Pfarrer von Radmannsdorf konnte weder er noch seine Nachfolger sein, sondern sie sind nur Vicäre, weil ihnen, wie das h. Ordinariat unterm 3. November 1878 und das hohe Cultusministerium unterm 24. October 1881 dem Pfarrer Bouoni ausdrücklich erklärt, auf die Einkünfte, die Grundstücke, das Pfarr¬ haus u. s. w. der Pfarrpfründe Radmannsdorf unmittelbar keinerlei Rechte, sondern diese nur den Dompröbsten zustehen, daher nur sie eigentliche, wirkliche Pfarrer, jene nur Vicäre sind und sein können. Nachdem aber Vičar Vovk in der Kirche in Gegenwart der Pfarrgemeinde installirt wurde (was noch nie geschehen, seit Rad¬ mannsdorf eine Probsteipfarre ist) und den Titel „Pfarrer" führte, wie er noch nie seit 400 Jahren genannt, und auch zum Dechante ernannt wurde, glauben alle Geistliche, wie Laien in der Diöcese, besonders die Pfarrinsassen, daß dadurch in dem stiftnngsmäßigen ursprünglichen Verhältnisse der Domprobstei zur Pfarre, des Vicars zum Domprobste eine Aendcrung eingetreten, daß dieses ganz gelöst, in Hinkunft nur der installirte und „Pfarrer" genannte Vic ar, der Domprobst aber nicht mehr der eigentliche wirkliche Pfarrer von Radmannsdorf, sondern nur mehr noch der Patron oder pnroollrm priuoipnli8 ist; daher auch keine pfarrlichen Rechte und Pflichten, nicht die pfarrliche Jurisdiction hat. Nachdem die Domprobstei 7 Jahre unbesetzt gewesen, ist im Jahre 1855 Statthaltereirath Dr. Ladung von Sr. Majestät zum Domprobste „und zugleich zum Pfarrer der mit der Domprobstei kanonisch ver¬ einten (unirten) Pfarre Radmannsdorf dem ausdrücklichen Willen des hohen Stifters gemäß ernannt"; aber, weil man irrig meinte, daß die Installation des Vicars Vovk die nämliche Bedeutung hat, wie die anderer Pfarrer, wurde er nicht so, wie seine Vorgänger durch 4 Jahrhunderte als Domprobst und zugleich „als Pfarrer von Radmannsdorf, sondern bloß als Domprobst installirt und hat nicht das Gelöbniß abgelegt, die Pflichten der Pfarre Radmannsdorf so viel möglich durch sich selbst oder durch taugliche Stellvertreter treu zu erfüllen". Durch das Concordat ist aber Ende des Jahres 1855 zwischen Sr. Majestät und Sr. Heiligkeit vereinbart worden, „daß bei jedem Domcapitel auf Anempfehlung Sr. Majestät Sc. Heiligkeit den ersten Dignitär ernennen wird", und daher ist nach dem Tode des Dom- probstes Dr. Ladung im Jahre 1857 diese Anempfehlung für den 64 neuen Domprobst an den apostolischen Stuhl geleitet und der Dechaut von Krainburg, Anton Kos, erst im September des Jahres 1858 zum Domprobste und Allein stiftnngsmäßig zur Domprobstei gehö¬ rigen, vom Papste Pius ernannt und am 10. October im Beisein des Domcapitels vom hochsel. Fürstbischöfe Anton Alois in der Dom¬ kirche feierlich und ebenso, wie alle Vorgänger, mit Ausnahme des Dr. Ladung, als Domprobst und zugleich als Pfarrer der mit der Domprobstei canonisch unirten Pfarre Radmannsdorf mit „Ueber- reichung der Schlüssel dieser Pfarrkirche" installirt worden und hat das Gelöbniß abgelegt, „die Pflichten dieser Pfarre so viel möglich durch sich selbst oder durch taugliche Stellvertreter treu zu erfüllen", ganz so wie oben angeführt und auch seine zwei Nachfolger installirt wurden. Es war für den hochsel. Fürstbischof Anton Alois sehr schwer und unangenehm, den Domprobst Kos auch als „Pfarrer von Radmaunsdorf" zu installiren, weil der im Jahre 1854 als Pfarrer iustallirte Vovk noch lebte und so auf Einer und der nämlichen Pfarre zwei inftallirte Pfarrer waren, was unerhört und ihm später sehr leid gewesen ist. Allein beim apostolischen Stuhle ist die kaiserliche, vom Papst Pius II. im Jahre 1462 bestätigte Stiftungsurkunde genau geprüft und gefunden worden, „daß der Domprobst stiftungsmäßig zu¬ gleich Pfarrer von Radmaunsdorf auf immerwährende Zeiten bleiben und daher als solcher installirt werden muß". Zur Aufklärung, zum Beweise dessen werden hier die Worte der diesbezüglichen päpstlichen Bulle vom 14. Dezember 1876 mit dem Bemerken angeführt, daß sich die darin besprochenen „Rechte, Be¬ sitzungen, Einkünfte der Domprobstei", nur auf die Pfarre Radmaunsdorf beziehen können, nur diese ist mit der Domprobstei canonisch verbunden, sie hat sonst nirgends Besitzungen oder Ein¬ künfte, als von der Pfarre Radmaunsdorf; da ist das Probstei- Pfarrhaus u. s. w., in Laibach ist kein Probsteihaus, das Haus in Laibach besitzt er nur als Domherr landesfürstlicher Stiftung, dieses ist dem Domcapitel gehöriges Canonicatshaus, die Einkünfte als Dom¬ herr bezieht er aus der capitlischen Nsnsn. So werden die nachstehenden Worte der Bulle leicht verständlich: „Pius, Bischof, Diener der Diener Gottes (Lxiscwxim, sorvu8 „Lörvorum voi) dem geliebten Sohne Josef Supan, Probste der größeren „Kirche (kraoposito Nnforis seelosiaa Imdae.öusm), Heil und apostolischen „Segen! Wir verleihen Dir, kraft der mit Unserem geliebtesten Sohne „Kaiser Franz Josef I. geschlossenen Vereinbarung mit Apostolischer „Autorität die Domprobstei der größeren Laibacher Kirche, welche Dig¬ nität die erste nach dem Bischöfe ist, mit allen Rechten und Allem, „was mit derselben verbunden ist, und wollen, daß unser ehr- Z 5 „würdiger Bruder, Johann Chrysostomus, Bischof von Laibach, dich „in diese Domprobstei und Würde und alle mit derselben verbundenen „R e cht e, B e s itzu n g e n, E iukü n ste, allen Fruchtgenuß mit Unserer „Autorität einsetzen solle, d. h. iuftalliren solle!" Die Formel des Eides, den der Domprobst bei der Installation ablegen muß, wird ans Pergament, wie die Bulle, vom apostolischen Stuhle zugeschickt. Der Domprobst schwört, „daß er die Besitzungen, Einkünfte der Domprobstei, ivenn auch das Domcapitel die Zustim¬ mung geben würde, ohne Bewilligung des Papstes nicht verkaufen, verschenken, vertauschen, verpfänden, sondern alle Rechte stets Ver¬ theidigen, unversehrt wahren werde." Das alles beweist, daß nur der Domprobst und kein anderer Priester in alle Rechte, Einkünfte und Besitzungen der Pfarre Radmannsdorf durch die Installation eingesetzt werden kann und darf, weil die Besitzungen, Rechte und Einkünfte der Pfarre Radmannsdorf nur mit der Domprobstei verbunden sind. Nach dem Tode des Dechants und Pfarrers Vovk ist aber Bononi im Juni des Jahres 1868, da der im Jahre 1858 mit Autorität des Papstes inftallirte, in alle Rechte und Pflichten, in allen Besitz der Pfarre Radmannsdorf feierlich eingesetzte Domprobst und zugleich Pfarrer von Radmannsdorf, Kos noch lebte, auch installirt worden. Es waren daher wieder und sind noch jetzt auf einer Pfarre zwei inftallirte Pfarrer. Allein zwei Pfarrer auf einer Pfarre mit gleichen Rechten und Pflichten zu inftalliren ist canonisch und staatlich unzulässig, un- giltig, d. h. die Installation beider auf eine Pfarre kann nicht die Bedeutung haben, „daß beide nach canonischen nnd staatlichen Gesetzen durch die Installation in alle Rechte, Pflichten, allen Besitz der Einen Pfründe eingesetzt werden; die Installation des Einen muß ungiltig sein, oder eine andere als die gewöhnliche gesetzliche Bedeutung haben! Ob die Installation des Domprobstes, der wie die Vorgänger durch 400 Jahre von Sr. Majestät ft i f t u n g s mäß i g zugleich a l s Pfarrer der „mit der Domprobstei canonisch unirten Pfarre Radmannsdorf ernannt und durch dieselbe in alle Rechte und Pflichten, in den Besitz des Pfarrhauses, der Grundstücke und aller Einkünfte der Pfründe eingesetzt wurde", die gesetzlich giltige ist? oder die Installation der vom Domprobste ernannten und seit 28 Jahren erst installirten nnd „Pfarrer" genannten „Vicäre", welche durch dieselbe in kein Recht auf den Besitz der Pfründe, des Pfarrhauses, der Grundstücke eingesetzt werden? wird Jeder leicht beurtheilen nnd ein¬ sehen, „daß nur die Installation des Domprobstes die canonisch und staatlich giltige sein kann, die der Bicare aber eine andere Bedeutung haben muß. 56 Dies Alles konnten die Geistlichen, wie auch die Pfarrleute leicht wissen. Der Jnstallationsact des Domprobstes war in der Zeit¬ schrift Daniaa" ausführlich beschrieben. Alle wissen, daß nur der Domprobst das Pfarrhaus, die Grundstücke u. s. w. besitzt, die Stenern, die Assecuranz, die kleineren Bauherstellungen am Dache, an den Böden, Fenstern, die surta toeta, ebenso wie alle wirklichen Pfarrer und Pfründner in der Diöcese, selbst bestreitet; der Pfarrer aber auch jetzt nichts besitzt, nichts zn bestreiten hat, ebenso wenig wie früher durch 4 Jahrhunderte, da er nur den Titel Vicar führte; daß auch nach dem Tode des Pfarrers in Radmannsdorf V. sein Nachlaß für Bauherstellnngen gar nichts, wohl aber des Dom¬ strobstes Kos ebenso wie aller wirklicher Pfarrer und Pfründner in Anspruch genommen worden ist. Nach dem Tode des Pfarrers Vovk hat sein Nachlaß, obwohl das Pfarrhaus im baufälligen, traurigen Zustande war, gar nichts, der Nachlaß des Domprobstes Kos mußte 1000 fl. für die Bau¬ st erstell ungen beitragen, obwohl die Quittungen bewiesen haben, daß er in 10 Jahren bei 700 fl. für surta taota verausgabt hat; und er gesetzlich nur zu jährlichen 36 fl. verpflichtet ist. Der jetzige Domprobst hat seit Jänner des Jahres 1877 für Bauher¬ stellungen, snrta tseta, beim Pfründenbesitze in Radmannsdorf bei 500 fl. verausgabt, der Pfarrer Bononi gar nichts; hat die Pfarr¬ gemeinde oder die Kirche gar nichts in Anspruch genommen, welche nach dem Concurrcnzgesetze von 1863 zu Beiträgen verpflichtet werden könnte. Zu diesen Leistungen werden nicht die Patrone der Pfarren, sondern nur die Pfründner und wirklichen Pfarrer Verhalten, der Pfarrer Bononi in Radmannsdorf aber gar nicht, sondern der Dom¬ probst, daher muß dieser der wirkliche Pfarrer sein. Bei allen Pfarren in der Diöcese werden die kleineren Bau¬ herstellungen, sarta toetu, an den Pfründengebäuden in Beträgen per 3, 5, 10 fl. vom Pfarrer, von der Gemeinde, von der Kirche nach gemeinschaftlichem Einverständnisse bestritten, nirgends vom Pfarrer nnd Pfründner allein; das Domcapitel hat 16 incorporirte Pfarren, ist da Pfründner, aber niemals wird es für die sarta toeta in Anspruch genommen, diese werden auf obige Weise bestritten. — Nur in Nadmannsdorf bezahlt der Domprobst alle obgenannten auch größeren Herstellungen zu 40, 80, 100 fl. ganz allein; alle Pfarrer in der Diöcese sind verpflichtet, die sarta taeta, die kleineren Herstellungen am Dache, an den Böden n. s. w. selbst zu besorgen, theils aus Eigenem, theils aus dem Kirchengelde zn bestreiten; nur der nicht wirkliche Pfarrer in Radmannsdorf hat diese Pflicht nicht, sondern nur der Domprobst als wirklicher Pfarrer; die Vicäre haben aber die Verwaltung des Kirchenvermögens aber nur als Stellvertreter des Domprobstes und wollen aus dem 57 Kirchengelde nichts beitragen, die Dompröbste aber wollen sie nicht zwingen, obwohl sie es nach dem Concurrenzgesetze thun können nnd bestreiten lieber selbst. Müßte aber, wie bei allen Pfarren, auch in Radmannsdorf die 8urta tseta der Pfarrer aus Eigenem be¬ streiten, wie alle Pfarrer, so würde er, wie diese, auch die Kirche und Gemeinde in Anspruch nehmen und sich nicht damit entziehen und sagen, „daß die Kirche nichts beitragen kann, passiv ist". Nur weil die Dompröbste wirkliche Pfarrer sind und Alles freiwillig bestreiten, leistet weder die Kirche, noch die Gemeinde die Beiträge. Seit Menschengedenken hat weder die Kirche, noch die Gemeinde etwas dazu beigetragen, obwohl sie nach dem Concurrenzgesetze vom Jahre 1863 dazu verpflichtet werden können, das muß die Pfarrgemeinde mit Dank anerkennen. So muß denn doch das Berhältniß des Domprobstes zur Pfarre ein anderes sein, als das eines Patrons, oder als das des Dom¬ kapitels zu den capitlischen Pfarren! Das sollten doch die Geistlichen einsehen! Das feit Jahren im unwürdigen Zustande befindliche Probstei- pfarrhaus ist vor 10 Jahren vom?. 11 Dompröbste Johann Chrysostom Pogaöar im Kostenbeträge per 4500 fl. ganz restaurirt worden. Aber dazu hat weder der Pfarrer Bononi, noch die Gemeinde, noch die Kirche einen Beitrag geleistet, obwohl diese zwei nach dem Con¬ currenzgesetze zu einem Beitrage per 1500 fi. hätten verpflichtet werden können, den größern Betrag hat II 1. Domprobst Chrysostomns aus Eigenem bezahlt, nnd sagte oft, daß er von den Einkünften der Dom- probstei in den fünf Jahren wenig genossen, 1000 fl. hat der Nachlaß des Domprobstes Kos, bei 1000 fl. der Allerh. Patron, resp. das Jntercalare der vacanten Domprobstei bezahlt. Im Falle eines noch so großen Schadens an der Kirche, an Pfründengebäuden, dem Pfarrhanse u. s. w. bei einem Feuer oder Erdbeben wird der Domprobst und wirklicher Pfarrer zu sehr großen Beiträgen verpflichtet. Das, was der Domprobst da leistet, bestreitet und be¬ sorgt, das leistet und besorgt kein Pfarrer und Pfründner in der Diöcese; auch an den, dem Domcapitel iucorporirten Pfarren besorgen und bestreiten die kleineren Baulichkeiten die Pfarrer selbst. Nur in Radmannsdorf hat der Pfarrer für das Pfarrhaus, die Pfründengebäude nichts zu besorgen, nichts zu bestreiten. Als das Dach am Pfarrhause durch den Regen viel gelitten, wollte er nicht einmal den Zimmermann auf Kosten des Domprobstes rufen, sondern schrieb an einer Korrespondenz-Karte an den Domprobst: „Das Dach ist in Folge der Regengüsse sehr schadhaft; der Zimmer¬ mann wohnt in Radmannsdorf Nr. 17". — Das illnstrirt Vieles! 8 58 Wäre in Radmannsdorf der den Titel „Pfarrer" führende Vicar der wirkliche, eigentliche Pfarrer und Herr (Z-o8poäar) der Pfarre und Kirche Radmannsdorf, dann wäre der in allen Besitz, alle Rechte der Pfarre durch die Installation eingesetzte Domprobst, der ihn besoldet, ihm die unentgeltliche Wohnung im Probsteihanse gibt, alle Reparaturen, das Ausweißen, Ausmalen bestreitet, — sein Untergebener, wie sein Rentmeister. Es muß daher hier ein ganz eigenes, nirgends in der Diöcese existirendes Verhältniß, nur der Domprobst wirklicher Pfarrer, der Pfarrer nur Vicar sein! Der feierliche Jnstallationsact ist der klarste Beweis, daß der Domprobst der wirkliche Pfarrer, parocünm aetnalm. nicht bloß prin- eipatis ist, daher auch die pfarrliche Jurisdiction, die jeder wirkliche Pfarrer haben muß, besonders das feierliche Gelöbniß, „daß er die Pflichten der Pfarre Radmannsdorf, soviel es geschehen kann, durch sich seist, oder durch taugliche Stellvertreter treu erfüllen wird". Um dieses Gelöbniß zu erfüllen, muß er selbst die pfarrliche Jurisdiction (oräiuariam) haben, wirklicher saetnalis) Pfarrer sein; sonst müßte er den Vicar erst ersuchen, die ihm durch die Installation unter Auctvrität des Papstes vom Bischöfe übergebenen Rechte ausüben, das vor dem Bischöfe feierlich abgelegte Gelöbniß erfüllen zu können und zu dürfen!! was zu behaupten wahrlich ein Unsinn und eine Schmach, absurd ist! Der Domprobst hat sich bemüht, dies Alles dem Pfarrer und den Geistlichen anfzuklären; alle sahen und konnten sich überzeugen, „daß durch das im Jahre 1854 Geschehene, durch die Installation des Vicars sich in dem 400-jährigcn Verhältnisse der Domprobstei zur Pfarre, des Domprobstes znm Vicar sich nichts geändert hat, als daß dieser seit dem Jahre 1854 den Titel Pfarrer führt und anstatt der 315 fl. Gehalt un8 aller Stiftmesfen, die er bis znm Jahre 1854 auf Grund des Privatvertrages vom Domprobste erhielt, 630 fl. Gehalt erhalten, aber für die 315 fl. mehr an Gehalt, alle Stiftmesfen persolviren, die Stiftnngsbeträge aber dem Domprobste gehören müssen, daß Alles so geblieben, Ivie es durch vier Jahrhunderte gewesen." Aber Alles dies war vergebens, weder Pfarrer Bononi, noch die Geistlichen wollten es cinsehen und waren überzeugt, „daß durch die Installation des Vicars das urspüngliche Verhältniß aufgehört, daß der Domprobst nicht mehr wirklicher Pfarrer von Rad¬ mannsdorf, nicht mehr Herr der Kirche und der Pfarre, keine Rechte eines Pfarrers bezüglich des Kirchen- und Stiftungsvermögens, des Vicars nnd der Kaplane, keine pfarrliche Jurisdiction, „daß Alles dies nur Pfarrer Bononi ist und hat, daß daher der Domprobst ihn um Erlanbniß ansuchen muß, um in der Pfarrkirche zu Radmanns¬ dorf Messe lesen, kirchliche Functionen vornehmen, predigen, die hei¬ ligen Sacramente ausspenden zu dürfen". 59 Ein Pfarrer sagte dem Bononi, wie oben bemerkt, bei der gräflichen Tafel: „Warum hast du aber den Domprobst zngelasfen, das Crucifix in der Kirche zu benediciren? bist ja du Herr (A08poäur)!" Als im Jahre 1878 der Domprobst den Pfarrer Bononi in drei Briefen nm den Bericht, wo und um welchen Betrag die Kirche assecurirt ist, wollte er keine Antwort geben, nur nachdem ihn Dom¬ herr Meräol aufforderte, erwiederte er: „das ist Sache der Kirchen- vorstehung"; das heißt: „das geht den Domprobst nichts an, dabei hat er nichts zu reden". — Der Domprobst müßte aber im Falle eines Brandes als wirklicher Pfarrer und Pfründner 1000 bis 2000 fl. beitragen, der Pfarrer und die Kirchenpröbste keinen Kreuzer; da muß doch er mehr als diese zu reden haben. Dann ist der Domprobst auch der wirkliche Pfarrer; Bononi verwaltet das Kirchenvermögen nur in Vertretung desselben. — Das würde wohl kein Pfarer seinem Kaplane antworten! — Eine solch' verletzende, anmassende Antwort unterstand er sich zu geben, nachdem der Domprobst im Jahre 1877 und 1878 durch zwei Monate an allen Sonn- und Feiertagen anstatt seiner geprediget, die Pfarrmessen gelesen und aufgemuntert, das neue Kirchenpflaster in Anregung gebracht, ein Darlehen per 1800 fl. allein besorgt und die Zinsen bis zur Rückzahlung selbst zu tragen sich verpflichtet, von Haus zu Haus und durch Zuschriften Beiträge bei Wohlthätern, auch vom hochw. Herrn Erzbischöfe Gollmayer 100 fl., im Ganzen bei 1000 fl. erhalten, selbst bei 300 fl. aus Eigenem beigetragen; nachdem er die Kosten per 150 fl. für das 27 Jahre nicht angestrie- chene Thurmdach auch aus Eigenem bestritten hat. — Dies bedarf wohl keines Kommentars und ist ein Beweis, wer Schuld ist an den Differenzen und ob da ein Einverständniß für den Domprobst möglich, und wie nothwendig es ist das Berhältniß der Domprobstci zur Pfarre zu veröffentlichen! Den 11. September 1878, nachdem der Domprobst nach neun- wöchentlichem Aufenthalte Radmannsdorf verlassen, hat Bononi auf¬ gefordert von einigen Geistlichen die Beschwerde an das Ordinariat überreicht: „daß der Domprobst ihn nicht für den wirklichen, mit allen Rechten installirten Pfarrer von Radmannsdorf anerkennt und behauptet, daß stiftnngsmäßig nur der jeweilige Domprobst zu¬ gleich Pfarrer von Radmannsdorf ist und sein kann"; und zugleich die vom Domprobste zugeschickten, diesbezüglichen Zuschriften, Aufklä¬ rungen, Auszüge aus der Stiftnngsurkunde, dem Jnstallationsacte als Beilage dazugelegt, und dringend um die Entscheidung ersucht: „ob er oder der Domprobst der mit allen Rechten und Pflichten installirtc Pfarrer von Radmannsdorf ist?" Wer da erwägt, daß es den Dompröbsten, als ersten Landes¬ prälaten, noch weniger dem jetzigen, der 22 Jahre Dompsarrer, also Pfarrer der ersten Pfarre in der Diöcese gewesen, nicht bloß daran 60 gelegen sein kann, zugleich wir k lich e r P f a rr e r v o u R a d m a n n s- dorf zu sein; wer die Stistnngs-, Installations-Urkunde, das Histo¬ rische der Domprobstei kennt, der wird auch cinsehcn, „daß der Dom- probst verpflichtet ist, die Rechte, welche ihm laut der Stiftnngs- und Installations-Urkunde bezüglich der Kirche und Pfarre Radmanns¬ dorf zustehen, zu wahren, zu Vertheidigen und eine so verächt¬ liche Behandlung entschieden zurückzuweiscn, was er in seiner Aeußerung auf die Beschwerde des Bouoni sowohl an das Ordinariat als auch au die hohen Behörden treu erfüllt hat. In dem sowohl dem Domprobste, als dein Pfarrer Bouoni zu- geschickten Erlaße vom 3. November 1878 erklärt das fürstbischöfliche Ordinariat über das Verhältniß des Domprobstes zu den seit dem Jahre 1834 auf „den Titel Pfarrer" installirten Vicären, die Bedeutung und Wirkung dieser Installation wörtlich, wie folgt: 1. Der Domprobst wird bei dem jedesmaligen Wechsel in der Person des Diguitars in den Besitz seiner Rechte und Pflichten der Pfarre Radmannsdorf durch den Act der feierlichen Instal¬ lation eingesetzt. Der Domprobst erfüllt die seelsorgliche Verpflichtung bezüglich der Pfarrpfründe Radmannsdorf durch sich selbst oder durch einen Vieurius (psrpotuus). 2. Es versteht sich von selbst, daß sobald ein Vicmrins porpotuu«, sei es vom Domcapitel, oder vom Domprobste aufgestellt worden ist, die pfarrliche Jurisdiction dem Vieurins porpotnns zusteht. 3. Die Bezüge, welche der die Seelsorge in Radmannsdorf aus¬ übende Viearin8 vom Domprobste erhalten soll, wurden im Jahre 1854 ans ein bestimmtes Maß festgesetzt und zugleich ausgesprochen, „daß der Vicar ans diese Bezüge installirt werden und fortan „Pfarrer" heißen soll." 4. Durch diese Installation wird an dem ursprünglichen Verhältnisse des Vicars Zum Domprobste nichts geändert, als „daß die Acnderung der Einkünfte des ersteren der Willkür des Domprobstes entnommen ist und derselbe den Titel „Pfarrer" führt". „Eine andere Bedeutung hat diese Jnstallatin nicht." Fürstbischof!. Ordinariat Laibach, 3. November 1878. C h r h s o st o m us. Zum leichern Verständniß dieser entschiedenen Erklärung wird noch Nachstehendes beigefügt: nä 1. Der Domprobst wird durch den feierlichen Act der In¬ stallation in den Besitz seiner Rechte und Pflichten eingesetzt, d. h. in die Rechte und Pflichten des Pfarrers, in die pfarrliche Jurisdiction, in den Besitz des Pfarrhauses u. s. w. der Probsteipfründe Rad¬ mannsdorf ebenso, wie die Pfarrer von Krainburg u. s. w. eingesetzt, 61 daher kann nur er, ebenso wie dieser, wirklicher Pfarrer von Krain- bnrg, der wirkliche Pfarrer, Herr (Z'08poäar) der Kirche und Pfarre von Radmannsdorf sein. Das Domcapitel resp. die Domherren werden aber nicht durch die Installation in den Besitz der Rechte nnd Pflichten der Pfarren Naklas, St. Veit u. s. w. eingesetzt. Bei der Installation der Dom¬ herren geschieht von den Pfarren keine Erwähnung. Was ist der Grund für diesen Unterschied? Weil das Domcapitel nicht ausstirbt, kann der Grund nicht sein; auch die Domprobstei stirbt nicht; die Dompröbste werden aber doch seit jeher auf die Pfarre Radmannsdorf installirt. — Der Grund kann nur darin liegen, weil das Domcapitel nicht wirklicher Pfarrer von Naklas u.s.w. nur paroelrus prinoipalw; der Domprobst aber wirklicher Pfarrer, pa- roedus aetualis, von Radmannsdorf ist. Denn, laut der vom apo¬ stolischen Stuhle dem ganzen Inhalte nach bestätigten Stifnngsurkunde ist dem Domcapitel resp. den Domherren nicht die Pfarre Naklas n. s. w. als solche, das ist nicht die aoelosia paroelnalis in Naklas, die pfarrlichen Rechte und Pflichten, die Pfarrgemeinde, sondern nur die Einkünfte, der Frnchtgenuß übergeben, die damaligen Pfarrer sind nicht verpflichtet worden, so lange sie leben, ihre Nachfolger nicht die Pfarre Naklas, St. Veit u. s. w. auf immer zu behalten. Dem Domprobste aber wurde vom Stifter und vom aposto¬ lischen Stuhle die „Pfarre" Radmannsdorf, seeloma parcwllmiw, hicmit alle pfarrlichen Rechte und Pflichten bei der Kirche nnd Pfarr- gemcindc übergeben. Der damalige Pfarrer Jamnitzer mußte zum Domprobste ernannt werden, wurde verpflichtet, die Pfarre, aec-losia paroc-llialm, die Pfarrgemcinde, die Kirche zu behalten, so lange er lebte und seine Nachfolger, die Dompröbste von Laibach sind verpflichtet dieselbe mit allen Einkünften auf immer zu behalten. Sowie Jamnitzer auf die Pfarre Radmannsdorf mit allen Rechten und Pflichten installirt gewesen, so mußte er auch als Domprobst die Pfarre mit allen pfarrlichen Rechten nnd Pflichten nnd Einkünften, so lange er lebte und seine Nachfolger, die Dompröbste auf immerwährende Zeiten behalten, d. h. so wie Jamnitzer auch als Domprobst,. der wirkliche Pfarrer, paroeüns aetnalis plano ,jnro mit allen pfarr¬ lichen Rechten und Pflichten, der pfarrlichen Jurisdiction geblieben, eben das müssen auch die Dompröbste, wirkliche Pfarrer, mit allen Rechten und Pflichten sein; und deßwegen werden sie auf die Pfarre Radmannsdorf installirt, das ist: in die pfarrlichen Rechte und Pflichten, die pfarrliche Jurisdiction eingesetzt, das Domcapitel auf die Pfarre Naklas n. s. w. aber nicht. all 3. „Der Vicar wird auf die Bezüge jährlicher 630 fl. installirt und soll „Pfarrer" heißen; eine andere Bedeutung hat diese In¬ stallation nicht", sagt das hochw. Ordinariat. Er wird also nicht auf 62 die Pfarrpfründe Radmannsdorf, auf den Besitz der Pfründe, Realitäten, des Pfarrhauses, der Grundstücke, der Einkünfte installirt, wird daher durch die Installation nicht, wie der Domprobst, der Pfarrer von Krainbnrg, Görjach u. s. w. in die pfarrlichen Rechte und Pflichten, in die pfarrliche Jurisdiction eingesetzt, sondern nur auf die ihm jährlich vom Domprobste zu ver¬ abfolgenden 630 fl. und den Titel Pfarrer installirt! Für alle wirklichen Pfarrer in der Monarchie hat die Instal¬ lation auf eine Pfarre, nach dem Kirchenrechte, den staatlichen und canonischen Vorschriften die Bedeutung und Wirkung und muß sie haben: „daß sie durch dieselbe in alles eben Angeführte eingesetzt werden und daher den Titel Pfarrer der Pfarre, z. B. von Krainbnrg, Görjach u. s. w. führen", — nur die Installation des Mears in Radmannsdorf hat nach der entschiedenen Erklärung des Ordinariates diese gesetzliche Wirkung und Bedeutung nicht, sondern nur die, „daß er das Recht hat 630 fl. jährlich Gehalt zu bekommen und den Titel Pfarrer zu führen". Er kann daher nicht der wirkliche Pfarrer von Radmannsdorf sein und heißen, ist nur „Titular- Pfarrer", ohne Besitz der Pfarrpfründe, wie es auch Titular-Aebte und Pröbste gibt, ohne den Besitz einer Probstei oder Abtei. all 4. Durch diese Installation wird am ursprünglichen Berhältnisse des Vicars zum Domprobste nichts geändert, als „daß anstatt des Privatvertrages, welcher seit jeher zwischen dem Domprobste und dem Vicar bezüglich des Gehaltes geschlossen wurde, die Dotation mit 630 fl. festgesetzt ist und dieser anstatt des Titels „Vicar", den er durch 400 Jahre geführt, den Titel „Pfarrer" führen soll". Er ist daher, nach dieser klaren Entscheidung, wenn auch installirt und Pfarrer genannt, in Wirklichkeit doch, wie im ursprünglichen Verhältnisse durch vier Jahrhunderte nur Vicar, d. i. Stellvertreter des Domprobstes und wirklichen Pfarrers von Rad¬ mannsdorf, was ihm auch das hohe Cultus - Ministerium unterm 24. October l881 mit den nämlichen Worten erklärt. Das ursprüngliche Verhältniß war und ist das Nämliche, wie eines jeden Pfarrers zn den an seiner Pfarre angestellten Vicären und Hilsspriestern, wie die Urkunde vom Jahre 1764 des Domprobstes und Pfarrers Baron Neuhaus deutlich beweist, d. h. der Domprobst soll die pfarrliche Jurisdiction, alle Rechte und Pflichten des wirklichen, auf die Psarrpfründe installirten Pfarrers bezüglich der Pfarrgemeinde, des Gottesdienstes, des Kirchen- und Stiftungs-Vermögens haben, wenn er dies auch dem Vicar anvertraut hat; muß sie laut der Installation und des Ge¬ löbnisses soviel möglich selbst ausüben und erfüllen, was die Domprobste bis zu diesem Jahrhunderte auch treu erfüllten. Die Vicäre waren und sind auch jetzt, obwohl „Pfarrer" genannt, ver¬ pflichtet, alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Kirche, den 63 Gottesdienst, das Kirchen- und Stiftungs-Vermögen, die Pfarre be¬ treffen, den Dompröbsten mitzntheilen, ihre Anordnungen zu befolgen. — Sollten die Nicäre dieses Berhältniß nicht anerkennen, sich selbst für s elbst stä n d i g e P f a r r e r halten und eigenmächtig vorgehen, so wäre das ein Beweis ihres Verständnisses, ihrer Gesinnung, würde aber den Rechten und Pflichten des Domprobstes nichts nehmen! Der Domprobst dürfte aber dies nicht ruhig hinnehmen, dazu schweigen, sondern ist verpflichtet, wenn nicht anders möglich, seine stiftungsmäßigen 400-jährigen Rechte bei den geistlichen und weltlichen Behörden geltend zu machen! nä 2. „Die pfarrliche Jurisdiction muß dem Vic ar zustehen", sonst könnte er ja nicht Stellvertreter des Pfarrers sein, die Pfarr- geschäste führen, die hl. Sacramente spenden! Bei den, dem Dom- capitel gehörigen Pfarren steht sie nur ihm zu. Das Domcapitel ist nur paroolru« xriueipnlm, nicht wirklicher Pfarrer, hatte nie die pfarrliche Jurisdiction, die Domherren werden nicht auf die Pfarren Naklas u. s. w. installirt, geloben nicht die Pflichten dieser Pfarren zu erfüllen. In Radmaunsdorf muß aber auch dem Domprobste die pfarr¬ liche Jurisdiction zu st eh en. Beide können aber die selbstständige, .jurisclietionsni orcliimrinm, der Eine kann nur die .jnrwcliotionsiu ätzlossntmu haben, nämlich der Pfarrer, eigentlich Vicar, denn dieser ist durch die Installation nicht in die pfarrlichen Rechte, die Jurisdiction eingesetzt, laut Erklärung des Ordinariates, hat seine Installation keine andere Bedeutung, als nur das Recht auf die 630 fl. und den Titel „Pfarrer". Kraft der Stiftungs- und Installations-Urkunde, laut der 400-jährigen Geschichte hat der Dom¬ probst die selbstständige pfarrliche Jurisdiction (oräinariam), muß sie ja haben, nm die ihm durch die Installation anferlegten Pflichten erfüllen zu können, kann nicht paroebrw priuoixnlis, muß pnroelum iwtnalm pisno furo, Pfarrer mit allen Rechten sein. Wäre er dies nicht und hätte er die pfarrliche Jurisdiction nicht, dann hätten die Bischöfe, Behörden, Dompröbfte in allen Jahr¬ hunderten stiftungswidrig, ungerecht gehandelt, da die Letzteren durch Jahrhunderte die pfarrlichen Rechte, auch von Laibach ans und während des obigen Aufenthaltes ausübten, die Ersten dies gutgeheißen haben, wie die Urkunde des Domprobstes Baron Neuhaus beweist. Dann hätte die Installation keinen Sinn, sie wäre nur eine leere Fräse und Form; das Gelöbniß, „die Pfichten der Pfarre Radmannsdorf soviel möglich durch sich selbst, oder durch taugliche Stellvertreter zu erfüllen", wäre ein Unsinn! Wenn ihm Pflichten aufgelegt werden, muß er auch die Rechte haben, denn wenn der Domprobst die pfarrliche Juris¬ diction nicht hätte, so kann ja der Bischof dieses Gelöbniß bei der Installation nicht verlangen, der Domprobst nicht ab le gen und 64 nicht erfüllen. Es müßte sonst der von Sr. Majestät zum Dom- probste und zugleich zum Pfarrer von Radmannsdorf ernannte, vom Bischöfe in alle Rechte und Pflichten bei der Installation eingesetzte Domprobst, seinen Vic ar um Bewilligung ansuchen, um die bei der Installation ihm vom Bischöfe übergebenen Rechte aus¬ üben, die auferlegten Pflichten, das vor dem Bischöfe abgelegte Gelöbniß erfüllen zu können und zu dürfen, wenn er nicht wirklicher Pfarrer mit allen pfarrlichen Rechten wäre! Solches wird kein Vernünftiger, der nur etwas Kenntniß vom wahren Sachverhalte hat, behaupten oder verlangen. Schon bloß aus diesem Grunde ist die Behauptung, „daß der Domprobst die pfarrliche Jurisdiction ver¬ liert", wenn er den Vicar ernennt und ihm dieselbe überträgt, bei Radmannsdorf unzulässig, unanwendbar, weil er bei der Installation das feierliche Gelöbniß ablegt, „die Pflichten der Pfarre, soviel möglich durch sich selbst treu zu erfüllen". — Er kann und darf die Jurisdiction nicht dem Vicar ganz übertragen, weil er sie soviel möglich selbst ausüben muß, — durch sich selbst die psarr- lichen Pflichten soviel möglich erfüllen, und einen ViouriuZ psrxotnns ernennen, steht zum Theile im Widerspruche. Wenn aber der Vicar alle Rechte hat, dann müßte, wie oben bemerkt, der Domprobst ihn um Erlaubniß bitten, das Gelöbniß und seine Pflichten erfüllen zu dürfen, was absurd genannt werden kann! Daher erwiderte ein Universitäts-Professor des Kirchenrechtes auf obige Behauptung: diese ist echt Josefinisch, damals erklärte man: „Der Papst überträgt die Jurisdiction den Bischöfen, daher hat er „selbst keine! — Die Ernennung des Vicars durch den Domprobst „und wirklichen Pfarrer ist nicht Entäußerung der Rechte, sondern „gerade das Gegentheil, die Ausübung der Rechte!" Diese oben angeführte und hier erläuterte Entscheidung ist auf die Beschwerde des Bononi und meine Aeußernng vom Ordinariate erflossen. Auf den Recurs des Bononi erklärt das hohe Cultus-Ministerium mit Erlaß vom 24. October 1881 bezüglich des Verhältnisses des seit dem Jahre 1854 auf den Titel „Pfarrer" installirten Vicars zum Domprobste wörtlich klar und deutlich, wie folgt: „Wenngleich zufolge Allerhöchster Entschließung vom 13. April „1854, in der Landstadt Radmannsdorf seither ein förmlicher Stadt- Pfarrer angestellt und investirt wird, so ist doch, wie aus den dama¬ ligen Verhandlungen und aus dem Inhalte der Allerhöchsten „Verfügung selbst unzweideutig hervorgeht, und insbesondere auch „von dem fürstbischöflichen Ordinariate ausdrücklich betont „wurde, das kanonische Jncorporations-Berhältniß der Pfarre Rad- „mannsdorf zu der Probstcipfründe in Laibach aufrecht geblieben, dem¬ zufolge erscheint in der That auch gegenwärtg der Dom- 65 „probst als eigentlicher Pfarrer von Radmarmsöorf nnd der „dortige Stadtpfarrer als dessen Bicar, welcher zwar nach allge¬ meinen Normen den anständigen Unterhalt zu beanspruchen hat, „dem aber auf die Einkünfte der Pfründe unmittelbar „keinerlei Rechte znstehen. Da nun die bei einem Beneficium „gestifteten Meß stipendien zu den Einkünften der Pfründe „gehören, und da die oben bezeichneten Messenstiftungen nach Inhalt „der Stiftbriefe und Acceptations-Urkunden ausdrücklich „zur Pfarr¬ kirche in Radmannsdorf" gewidmet wurden, deren Persol- „virung fonach zu den Amtspflichten des Recurenten, als des „in Vertretung des Domprobstes dieser Pfarrkirche vorstehenden „Priesters gerechnet merden muß, so erscheint das Begehren „des Domprobstes, der Reeurrent habe ohne Anspruch „auf eine besondere Entlohnung den in Vertretung der „Pfarre übernommenen Stiftnngsverbindlichkeiten gerecht zu werden, „schon im Allgemeinen gerechtfertiget/' Aus allem Angeführten ist es erwiesen, daß laut der kaiserlichen Stiftung, laut des feierlichen Installations-Actes, laut der 400-jährigen Geschichte die Domprobstei in einem andern Verhältnisse zur Pfarre Radmannsdorf steht, als das Domcapitel zu den Pfarren Naklas, St. Veit n. s. w., daß Naklas u. s. w. dem Domcapitel ineorxorirt, daher dieses nur paroodns prineipalis. Radmannsdorf aber mit der Domprobstei kanonisch unirt, vereint, d. h. daß der Domprobst zugleich wirklicher Pfarrer von Radmannsdorf mit allen Rechten, pnroollus uetnulis pisno furo, nicht purovllno prinoipulis ist; daß er daher alle psarrlichcn Rechte, die pfarrliche Juris¬ diction hat und haben muß; — aus Allem ist es erwiesen, daß laut Ordinariats-Erlasses vom 3. November 1878 und laut Entscheidung des Cultus-Ministeriums vom 24. October 1881 nur der Domprobst durch den feierlichen Act der Installation in alle Rechte, Pflichten, Besitzungen der Pfarrpsründe Radmannsdorf, der Vicar aber durch die Installation in keine Rechte, in keinen Besitz eingesetzt wird, daß seine Installation keine andere Bedeutung hat, als daß er den Titel Pfarrer führen darf nnd 630 st. sichern Gehalt erhält, „daß daher nur der Domprobst wirklicher Pfarrer von Rad¬ mannsdorf sein kann, daß sich durch die Installation des Vicars im ursprünglichen Verhältnisse desselben zum Domprobste nichts geändert hat, daß der Domprobst nach wie vor der wirkliche Pfarrer von Radmannsdorf, er aber sein Vicar oder Stellvertreter ist! Gewiß wird ihn aber jeder Domprobst mit aller Rücksicht be- behandeln, ihn öffentlich und privat nur Pfarrer nennen, ihn als seinen Mitarbeiter und Stellvertreter nach Kräften unterstützen; er wird und muß aber auch vom Pfarrer erwarten und verlangen, daß er dem ge¬ gebenen, ursprünglichen, durch seine Installation nichts geänderten Ver¬ hältnisse zwischen Domprobst und seinem Stellvertreter volle Rechnung 9 ragen, sich nicht als selbstständigen Pfarrer betrachten und benehmen; >as er möglichst die Ehre Gottes, das Seelenheil der Pfarrgemeinde ordern, L-eelsorger im ganzen Sinne des Wortes fein wird! — Beide find verpflichtet, um vor Gottes Richterstuhle Rechenschaft geben zu köunen, zu handeln nach den wichtigen, inhaltsschweren Worten des Gelöbnisses, welches jeder Domprobst vor dem Altäre in Gegenwart des Domcapitels dem Bischöfe feierlich ablegt, da er¬ fragt: „Gelobst du, daß du die Pflichten der Pfarre Radmannsdorf, so viel es geschehen kann, durch dich selbst, oder durch taug¬ liche Stellvertreter treu erfüllen wirst?" Und der Domprobst antwortet: „Ich gelobe!" Das hier beschriebene Berhältmß der Domprobstei zur Probstei- Stadtpfarre Radmannsdorf, des Domprobstes zum Bicar, der seit dem Jahre 1854 den Tatet „Pfarrer" führt, des Vicars zum Dom- probste bestand durch 400 Jahre, besteht noch jetzt und wird immer bestehen, solange die kaiserliche Stiftung aufrecht erhalten bleibt. Die Stiftung kann allerdings umgewandelt, geändert werden, aber nur von Sr. Majestät, dem Kaiser als Patron, im Einverständ¬ nisse mit Sr. Heiligkeit, dem Papste, als Oberhaupt der katholischen Kirche, und zwar nur aus sehr wichtigen Gründen. Es gibt aber keinen so wichtigen Grnnd, daß die klaren Be¬ stimmungen dieser großartigen, von so vielen illustren Zeugen unter¬ fertigten kaiserlichen Stiftung, durch welche Kram die große Wohl- that eines eigenen Bisthums erhalten hat, nach 400 Jahren abge¬ ändert werden sollten. Dieses Berhältmß, diese Rechte, in welche der Domprobst durch diese Stiftung, durch den feierlichen Act der Installation eingesetzt ist, welche durch die 400-jährige Geschichte der Domprobstei bestä¬ tiget sind, waren alle Dompröbste stets treu und gewissenhaft zu wahren und zu Vertheidigen verpflichtet, und haben diese Pflicht, wie oben angeführt, durch Jahrhunderte erfüllt; noch mehr sind sie seit dem Jahre 1854, da zum ersten Mal nach 400 Jahren die Bicäre installirt, den Titel „Pfarrer" führen und Viele die stiftungsmäßigen Rechte bestreiten; jeden Eingriff in diese Rechte entschieden znrückzuweisen, dieselben zu Vertheidigen und zu wahren verpflichtet! Ich erkläre hiemit, daß Alles in dieser Druckschrift Enthaltene auf meine Veranlassung verfaßt und unter meiner Verantwortung herausgegeben worden ist. DomprobWAWkichach, 1A. März 1884. EgÄA Josef Srrpan, L . M - -Z Torstprobst von Laibach' und zugleich Stadtpfarrer / von Radmannsdorf. äer LneliäiueLerei" in I-aidaeL.