Ndacher NölchMatt. Inhalt: I. Ministerial-Verordnung in Betreff jener Bauführungen, wegen welcher ein Anspruch auf Herabminderung des Religionsfoudsbeitrages gestellt wird. — II. Erinnerung wegen Einsendung von Matrikenscheinen schweizerischer Staatsangehöriger. — III. Sammlung. — IV. Fragen in Sachen der Civilehe. — V. Konkurs-Verlautbarung. — VI. Chronik der Diözese. C I. Verordnung der Minister für Cultus und Unterricht und der §inan;en vom 3. April 1879, treffe,- die behördliche Genehmigung jener Banführnngen, wegen welcher ein 'Anspruch auf Herabminderung Des Neligionöfondsbcitrages gestellt wird. Bauführungen, auf Grund bereit ein Anspruch auf Herabminderung des Religionsfondsbeitrages im Sinne J* §§• 11 und 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 51), dann der §§. 4, 9 Alinea 5 und 34 der inisterialverordnung vom 25. März 1875 (R.-G.-Bl. Nr. 39) gestellt werden soll, sind vor der Inangriffnahme der zur Messung des Beitrages zuständigen LandcSbehörde, in Fallen dringlicher Art aber der politischen Bezirksbehörde, in eten Sprengel das Bauobjcct liegt, zur Genehmigung anzuzcigen. , Ausgenommen hiervon sind nur jene Bausällc, in denen nachgewicsen werden kann, daß die Notwendigkeit Gattes und die Kvstenziffer bereits durch ein anderweitiges behördliches Erkenntniß festgestellt worden ist. In diesem Falle verbleibt cs hinsichtlich der Frist zur Anzeige bei der Ministerial-Verordnung vom ^nner 1878 (R.-G.-Bl. Nr. 7). to Die Landes- respective die politische Bezirksbehörde hat die Genehmigung nur dann auszusprechcn, wenn die ^ufühi'mtg zur Erhaltung der Vermögenssnbstanz oder zum rationellen Betriebe der Wirthschaft erforderlich erscheint. ! dieselbe durch ein Verschulden des beitragspflichtigen Subjectes nothwendig geworden, so hat die Genehmigung nur 1 dem Vorbehalte zu erfolgen, daß für dieselbe in erster Linie das freie Einkommen des schnlvtragcndcn kirchlichen sichers aufznkommen hat. In allen Füllen, wo durch die Genehmigung eine Abschreibung an dem gesetzlich bemessenen Religionsfonds-^ltrage herbeigeführt werden kann, welche die in dem Ministerialerlasse vom 4. Dezember 1878, Z. 18526 bezeichnet ^ ntine übersteigt, sind die Acten vor der Genehmigung, in dringenden Fällen aber unmittelbar nach derselben dem ^istcrium für Cultus und Unterricht zur Entscheidung vorzulcgen. fr Wurde die Genehmigung nicht erwirkt, so geht dadurch jeder Anspruch auf Berücksichtigung des betreffenden TwaubcS bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages verloren. . Hiedurch erfährt der Ministerial-Erlaß vom 17. September 1877, Nr. 15398 (Diözesanblatt de 1877, Elte J3l) die entsprechende Modifikation II. Erinnerung wegen Einsendung von Matrikenscheinen über Geburts-, Trauullgs- und Todesfälle schweizerischer Staatsangehöriger. 6ll , Im Diözesanblatt vom Jahre 1877, Seit 36 wurden die mit der Matrikenführung betrauten Seelsorger b ‘*n, in allen vorkommenden Geburts-, Trauungs- und Todesfällen schweizerischer Staatsangehöriger die in der ™en oder lateinischen Sprache ausgestellten oder mit einer lateinischen Uebersetzung begleiteten und kostenfrei 7 ausgefertigten Geburts-, Trauungs- und Todcsscheine ohne Verzug im Wege der politischen Behörde I. Instanz (b. i. i>et k. k. Bezirkshauptmannschaft), welche die erwähnten Scheine beglaubigen wird, zum weitern Verfahren an die f. k. Landes' regierung in Laibach zu leiten. Aus Anlaß einer in jüngster Zeit vorgekommenen Beschwerde des schweizerischen Buudesrathes, daß diese Mittheilungen häufig sehr verspätet, oft erst nach Jahresfrist bei den schweizerischen Civilstandsämtern einlangen oder nur auf spezielles Verlangen von schweizerischer Seite verabfolgt werden, werden in Folge des mit Znschrist der hiesig^ k. k. Landesregierung vom 29. März d. I. Nr. 2276 anher mitgetheilten Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vo»l 17. März 1879 Nr. 3276 die mit der Matrikensührung betrauten Seelsorger erinnert und neuerdings angewiesen, die, schweizerische Staatsangehörige betreffenden, legalisirten Gebnrts-, Trauungs- und Todtenscheine in jedem Vorkommens Falle mit aller Beschleunigung an die k. k. Landesregierung zu leiten. III. Sammlung. Laut eines Berichtes des Bezirkshauptmannes von Tschernembl ist am 31. März l. I. die zur OrtSgemein^ Tanzberg gehörige Ortschaft Dragoweinsdorf, welche 17 Hausnummern und bei 170 Seelen zählt, mit 52 Gebäudes dann den, diese umgebenden werthvollen Obstgärten sammt Einrichtungsstücken, Haus- und WirthschaftsgeräthschaM' Kleidung, Wäsche, Lebensmittel, einigen Viehstücken und einer Baarschast von 1550 Gulden, bis auf ein einziges $al!® ein Raub der Flammen geworden. Der Gesammtschaden wird, ungerechnet die Beschädigungen der Obstgärten, al1' 20.000 fl veranschlagt. Da zur Zeit der Entstehung des Brandes, dessen Ursache noch nicht ermittelt wurde, ein heftiger Stirt111 wüthete und die Ortsbewohner sich größtentheils schon zur Ruhe begeben hatten, so konnte bei dem raschen Umsichgrcis^ des Brandes fast gar nichts gerettet werden, als das nakte Leben der Menschen und Hausthiere. Die Nothlage dieser durch die Feuersbrunst so arg heimgesnchten Bewohner von Dragoweinsdorf ist um 1 empfindlicher als gar keiner derselben asseknrirt war. Zur Linderung der Nothlage der so arg Betroffenen, für welche Seine k. k. Apostolische Majestät der KE bereits telegrafisch eine Unterstützung von 600 fl. ans der allerhöchsten Privatkasse zu bewilligen geruht haben, hat da hierortige k. k. Landes-Präsidium eine Sammlung milder Beiträge im ganzen Kronlande unterm 8. v. M. Nr. 678 eingeleit^ Hievon wird der hochw. Kuratklerus mit der Einladung in die Kenntniß gesetzt, zum besagten Zwecke Almosensammlung in den Knratkirchen in üblicher Weise vorzunehmen und deren Ergebnis? an die k. k. Bezirkshaup Mannschaft des eigenen Bezirkes zu übermitteln. IV. Kragen in Sachen der Civilehe. (Fortsetzung von Nr. 4, Seite 36.) Allein das Gesetz vom 6. Februar 1875 führt in der That eine neue, ihm eigentümliche Ehe ein, ^ besonder» Ehehindernissen (§. 28—39), mit staatlicher Dispensation (§. 40), eigenem Aufgebote und Eheabschluffe (§.41--^ ' ausschließlicher Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte in Ehestreitigkeiten (§. 76), mit erweiterter Eheanslösung (§• und endlich mit einer Strasbestimmnng für den Geistlichen wegen Vornahme einer kirlichen Ehcschießung vor dem Nach>^^ der Eingehung der Ehe vor dem bürgerlichen Standesbeamten (§. 67). , ( So wurde denn die Civilehe, für Europa eine in der französischen Revolution durch die Constit» * vom 13. September 1791 und das Gesetz vom 25. September 1792 eingeführte Einrichtung, nach mehr als ach» Jahren endlich auch in das neue deutsche Reich verpflanzt, eine schon nach ihrem Ursprünge höchst verdächtige NeuerU' ' welche deßhalb und wegen der gerade in Frankreich gemachten Erfahrungen nur zur größten Vorsicht hätte mahnen!0‘ ^ Denn dort wurden einige Bestimmungen, welche die bürgerliche Ehe in unerträglichen Widerspruch mit der Lehre 1 bett Gesetzen der Kirche, den guten Sitten und dem gemeinen Besten brachten, wie die Möglichkeit der Eheauflösung und ^iedcrverheiratung, die Verehelichung der Priester und Ordenspersonen, durch die Gesetzgebung, das Urtheil der höchsten staatlichen Körperschaften und die Rechtssprechung schon vor langer Zeit beseitigt. Auch waren in Frankreich im Allgemeinen bie Gerichte wie die Rechtswissenschaft stets bestrebt, die Ucbelständc, welche sonst sich aus dem Gegensätze der staatlichen Md kirchlichen Ehe ergaben, möglichst zu heben oder doch zu lindern. Und schon seit geraumer Zeit erheben sich die Stimmen höchst angesehener Rechtsgelehrten gegen den Fortbestand der bürgerlichen Ehe überhaupt und für Einführung ^et kirchlichen Ehe und Ehegesetzgebung, weil diese allein dem Begriffe der Ehe nach dem natürlichen Rechte und der Offenbarung entsprächen, in der Ueberzengung des Volkes begründet seien und einzig die Grundlage zu einem gesunden Familienleben und somit zur Wohlfahrt des gesummte« Staates bildeten. So sprachen sich namentlich aus der berühmte Advokat zu Lyon und langjährige Präsident der Dcputirtenkammer P. So uz et; so der Advokat und jetzige Professor Mt Rechte an der katholischen Universität zu Lyon Andreas Gairal und in seinen an der katholischen Fakultät der Rechte gehaltenen Vorträgen der Avvokat und Professor Lu eien Brun. Nachdem der heilige Vater Pius IX. am Oktober 1875 am Schlüsse seiner Anrede an Pilger aus Belgien bemerkt hatte, unter zahlreichen Dingen, welche man bon den Regierungen verlangen müsse, sollten sie fordern, daß das Sakrament der Ehe dem bürgerlichen Ehevertrage dotausgehc, wurden zu diesem Zwecke an die belgische Regierung und nach einer vortrefflichen Rede des Advokaten häry zu Lille auf einer dort von den katholischen Vereinen der Departemente des Nordens und des Pas-de-Calais ® behaltenen Versammlung Eingaben an das französische Gouvernement gerichtet. Weil man aber einsah, daß man unter en bestehenden Verhältnissen in Frankreich die Forderung, daß eine jede Ehe zuerst kirchlich und darauf bürgerlich ^gegangen werde, wie cs vor dem Jahre 1853 im Königreiche Sardinien eingeführt war, nicht durchsetzen werde, so schränkte man sich darauf, wenigstens zu verlangen, daß die kirchliche Ehe gesetzlich vor der bürgerlichen Ehe abgeschlossen Mrden könne. Diese Forderung ist nämlich gleichbedeutend mit der Abschaffung der Bestimmungen des französischen trasgesetzbuchcs, (Art. 199 und 200,) nach denen jeder Religionsdiener, welcher zur kirchlichen Feier einer Ehe schreitet, Me vorher eine Bescheinigung vom Civilstandsbeamten über den Vollzug der bürgerlichen Ehe empfangen zu haben, Mm Erstenmale einer Geldbuße von 16—100 Fr. und beim ersten Wiederholungsfälle mit Gefängniß von 2—5 Jahren Mb beim zweiten mit Zuchthaus bestraft werden solle. Eine solche Anordnung bringt natürlich und zwar gerade unter den traurigsten und drängendsten Umständen, Me wenn cs sich um den Abschluß einer kirchlichen Ehe auf dem Todbette oder unmittelbar vor der Auswanderung ohne Mrhersge Civilehe handelt, die empfindlichsten Härten und einen wahrhaften Eingriff in die Gewissensfreiheit hervor. Uc9 steht diese Bestimmung im offensten Widerspruche mit dem Grundsätze der französischen Revolutionsgesetzgebung, daß lc'e nämlich und vorzugsweise in Bezug auf die Ehe keinerlei Rücksicht ans die Religion und die kirchlichen Einrichtungen Mhme, sondern in dieser Hinsicht den Religionsgesellschaften und deren Mitgliedern die volle Freiheit lasse. Daher sagt ^ Professor der Staatsökonomie au der Rechtsschule von Paris und später Minister des Innern und des Unterrichtes ^atbic, entweder gelte die religiöse Ehe in den Augen des Gesetzgebers nichts, warum dann die Artikel 199 und 200 Strafgesetzbuches, welche eine religiöse Handlung zu einem Verbrechen machten? oder die religiöse Ehe sei eine wichtige Mtsache, warum nehme alsdann das bürgerliche Gesetzbuch gar keine Rücksicht ans sie? Man müsse zwischen diesen c‘ Auffassungsweisen wählen. Daß aber die kirchliche Ehe für das bürgerliche Gesetz nicht existirc, dennoch aber für 5 Strafgesetz eilte verbrecherische Handlung zur Folge habe, sei offenbarer Widerspruch. In der erwähnten Revue ß oüque, Januar 1876, spricht sich der Anwalt an dem Appcllhofe zu Grenoble, Dr. E. Pcrrier gleichfalls dafür 8» vorerst zu verlangen, daß die kirchliche Ehe vor der bürgerlichen eingcgangen werden dürfe und demnach die Artikel , Und 200 des Strafgesetzbuches abgeschafft werden müßten. Auch weist derselbe auf einen Artikel im Moniteur ^'Mrsel von Eugen Asse hin, in welchem dieser meint, die Katholiken gingen zu weit mit der Forderung, daß das ^rarnent der Ehe dem bürgerlichen Vertrage vorausgehe, allein er hält cs für durchaus der Gewissensfreiheit sprechend, die Abschaffung des Artikels 199 des Strafgesetzbuches zu begehren und demzufolge die Aufhebung der lutnntuug, daß die bürgerliche Ehe der kirchlichen Vorgehen müsse. E In den schon angeführten Vorträgen sprach Professor Dr. L. Brun zu Lyon: Nun meine Herren, nachdem e Vorbehalte gemacht, fassen wir das ins Auge, was allgemein als eine Nothwendigkeit betrachtet wird und verlangen 'r «u Namen der Gewissensfreiheit, daß die religiöse Ehe der bürgerlichen Vorgehen könne. Welcher ehrliche Gegner ^Mbe wagen in diesen engen Grenzen die Rechtmüßigkcit und Angemessenheit unserer Forderung zu bestreiten? Ich verlange sß'M- baß die religiöse Ehe die bürgerliche Ehe ersetzen könne, ich verlange, daß sie nach dem Belieben der Eheleute den Mrang ber Zeit nach haben könne. Diese Verbesserung ist gar unzureichend, ich erkenne es an; denn vor wonach wird der Staat der Herr über die Ehe sein, da die Ehe nur dann bürgerlich giltig ist, wenn sie. unter den Bedingungen geschlossen wurde, welche der Staat in seiner Machtvollkominheit festsetzte. Einmal werden, dieß ist meine feste Ueberzeugung, die Gesetzgeber, angetrieben durch eine edelmiithige Hochachtung vor den Rechten Gottes und der Gewissensfreiheit «nt der Kirche sich über diejenigen Punkte verständigen, welche die katholische Glaubenslehre berühren. Ein Konkordat wird die Grenzen der beiden Gebiete bestimmen und die blaß bürgerliche Ehe, welche, Gott sei Dank, in unfern Sitten nur eine Ausnahme und ein Bruch mit der Welt der anständigen Frauen und braven Männer ist, wird endlich aufhören im französischen Gesetze die ausschließliche Stelle eiuzunehmen, welche ihr die Revolution anwies. — Ju Erwartung dieser Stunde und um sie zu beschleunigen, haben wir Glauben an die unwiderstehliche Macht der Wahrheit, welche spricht und des Rechtes, welches sich befestiget Haften wir das Recht nicht verborgen und die Wahrheit nicht gefangen-Beanspruche» wir auf gesetzliche, ruhige Weise, aber mit unbesiegbarer Beharrlichkeit die Freiheit der Ehe. §. 2. Während man in Frankreich sich so über die Civilehe in ihrem Verhältnisse zur kirchlichen äußerte, fanden im deutschen Reichstage in den Jahren 1873 und 1874 in Folge eines Antrages von Völk und Hinschius und im Jahre 1875 in Folge des vom Bund csrathe am 6. Jannar 1875 eingebrachten Gesetzentwurfs weitläufige und vielfach sehr erregte Verhandlungen über Einführung der bürgerlichen Ehe statt, aus welchen das Gesetz vom 0. Februar 1875 hervorging. Diese Verhandlungen machen im Ganzen keinen wohlthueudeu Eindruck. Sie wurden nicht mit dein der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes entsprechenden Ernste, Gründlichkeit und Unparteilichkeit geführt. Der eigentliche des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung war eingestandenerrnassen ein Parteizwe & nämlich der, daß durch diese neue Einrichtung der Staat von der Kirche befreit und unabhängig und ihre und der Geistlichkeit Macht und Einfluß gebrochen werde. (In diesem Sinne äußerte sich der Antragsteller Völk in der Reichstags^ sitznng vom 23. April 1873, 24. März 1874 und 23. Januar 1875.) Es ist aber gewiß sehr bedaueruswerth und höchst schädlich, wenn die nothwendigste und die wichtigste Einrichtung für die menschliche Gesellschaft nach dem engherzigen, einseitigen und darum verkehrten Parteistandpunkte bemessen wird. Bei den erwähnten Verhandlungen wurde auch nicht ein einigermaßen stichhaltiger Grund für die Einführung der Civilehe vorgebracht. Denn der als Nothstand bezeichn^ Umstand, daß Solche, welche die kirchliche Trauung verschmähten oder welchen sie verweigert werden mußte, verhindert wären, von ihrem natürlichen Rechte der Eheschließung Gebrauch zu machen, konnte eine weise Gesetzgebung nicht veranlassen' eine seit dem Bestehen des Volkes vorhandene, in seiner religiösen Ueberzeugimg eingewurzelte und mit seinem Lebe» innigst verwachsene, nach Begriff, Zweck und Pflichten religiöse Einrichtung — ganz abgesehen von dem durch ^ Christenthum der Ehe verliehenen übernatürlichen Charakter — zu Gunsten einer mit dem religiösen Glauben und Lebe» der großen Mehrheit nicht übereinstimmenden Minderheit abzuschaffen. Denn wenn man auch dem jetzt geltenden, aber unrichtigen Begriffe der Gewissensfreiheit nachgeben wollte und vielleicht mit Rücksicht ans einmal herrschende Verschieden^1 und Verwirrung in der religiösen Ueberzeuguug es durfte, so hätte dieß in der Art geschehen können und müssen, dW man denen, welche eine kirchliche Ehe nicht einzugehen vermögen, für ihre Verbindungen die Theilnahme an de» bürgerlichen Wirkungen der Ehe ermöglicht hätte. Zwar bleibt die Freiheit der kirchlichen Eheschließung bestehen, allein sie wir nicht bloß im Widerspruche mit dem Grundsätze der Unabhängigkeit der kirchlichen und bürgerlichen sondern auch ans eine unter Umständen eine wahre Gewisseusnoth begründende Art dadurch beschränkt, daß na) §. 67 des Gesetzes über Beurkundung des Personenstandes die Eingehung der bürgerlichen Ehe derjenigen der kirchlich^ unter Bestrafung des dagegen handelnden Geistlichen vorangehen muß. Anstatt das Volk zu erleichtern, wie es PP*1’ der Obrigkeit ist, wird durch den Zwang zur Eingehnng der Civilehe der übergroßen Mehrheit wenigstens der Katholiken zum Bortheile einer unbedeutenden Minderheit ein Opfer an Zeit und Geld auferlegt. Anstatt daß von der Staatsgewa Verirrungen uud Versuchungen zum Bösen von den Unterthanen ferngehalten werden sollen, wird ihnen in der Möglich^ einer bürgerlichen Ehe mit Beseitigung der kirchlichen Ehehindernisse und der Unauflöslichkeit der Ehe eine wah^ Lockspeise für den Leichtsinn, die Leidenschaften und die Gottlosigkeit geboten, anderseits dagegen bei wiedererwacheude>n Gewissen und richtiger Einsicht werden hiedurch schwere Gewissensbeängstigungen und unerträgliche Zustände geschaffen- ^ Alles dieß wurde wiederholt in den Verhandlungen des Reichstages von den Gegnern der Civilehe mit al6 Nachdrucke hervorgehoben, allein es machte auf die Mehrzahl der Abgeordneten und die Vertreter der Regierung keine Eindruck. Die Parteiverblendung und die Abneigung gegen die katholische Kirche erwiesen sich zu mächtig. ( Nachdem die bürgerliche Ehe in das neue deutsche Reich nunmehr ein geführt ist, muß die Kirche gegenü dieser Einrichtung, wie sie es in ändern Ländern gethait, Stellung nehmen und einerseits die heiligen, weisen und 1 Gesellschaft erhaltenden Grundsätze der kirchlichen Ehe durchaus aufrecht erhalten, anderseits aber auch bestrebt sein, öa der neuen Ehegesetzgebung eine Auslegung und Anwendung, welche der kirchlichen Ehe am Wenigsten schädlich sind, gegeben werden. Aus dem bloßen Dasein der Civilehe ergeben sich schon gegenüber der kirchlichen Ehe Fragen von großer Schwierigkeit und der äußersten Wichtigkeit für das Leben. Es versteht sich von selbst, daß hier nur von solchen Beziehungen die Rede ist, welche rechtlicher Natur sind und diejenigen Fragen ausgeschlossen werden, welche in die Pastoraltheologie gehören. I. 1. Wie verhält es sich, wem» nach vollzogener bürgerlicher Ehe einer ver Ehetheile die Eingehung einer kirchlichen Ehe verweigert. §. 3. Diese Frage beschäftigt schon seit langer Zeit die französische Rechtsprechung und Rechtswissenschaft und wurde in verschiedener Weise beantwortet. Es wird in Deutschland wie in Frankreich Vorkommen, daß der eine Theil dem ändern gegenüber nach erfolgtem Abschlüsse der bürgerlichen Ehe die Eingehung einer kirchlichen ®he versagt. Da es bei uns leider an gemischten Ehen nicht fehlt und Abneigung, Vornrtheile und Rücksichten manchen Protestanten bestimmen können und werden, nach eingegangener Civilehe die Trauung vor einem katholischen Priester dem katholischen Thcile abzuschlagen, so wird der bezeichnete Fall, meint man noch dazu die leichtfertigen und ungläubigen Katholiken in Anschlag bringt, gerade nicht sehr selten sich ereignen. Ebenso kann es auch Vorkommen, daß ein ungläubiger, aufgeklärter Protestant noch dem bürgerlichen Eheabschlusse einem gläubigen Protestanten die von diesem gewünschte kirchliche Trauung verweigert. Es ist daher wichtig und sachgemäß zu untersuche», welchen Einfluß auf die bürgerliche Ehe die Verweigerung des kirchlichen Eheabschlnsses nach der nunmehr hinsichtlich der Civilehe geltenden Reichsgesetzgebung und überhaupt nach den im jetzigen deutschen Reiche maßgebenden Rechtsgrundsätzen äußere und in welcher Weise die weltlichen Berichte, welchen nach Z. 76 des Gesetzes über die BeurkundMig des Personenstandes und der Eheschließung vom 6- Februar 1875 die streitigen Ehe- und Verlöbnißsachcn ausschließlich zur Entscheidung überwiesen wurden, die vorliegende Stage zu beantworten haben werden. Der bezeichnete Fall kann aber nur dann Gegenstand gerichtlicher Verhandlung werden, wenn nicht bloß der durch die Verweigerung der kirchlichen Trauung verletzte Theil deßhalb eine Klage anstellt, sondern es ist auch nothwcndig, öaß derjenige, welcher nach vorausgegangener bürgerlichen Ehe den kirchlichen Eheabschlnß versagt, entweder durch ein versprechen sich für die Vornahme dieser Handlung erklärt hatte oder daß der wegen Unterlassung der kirchlichen Trauung sagende Theil nach der Persönlichkeit des ändern Theiles und nach den Umständen mit allem Grunde ermatten mußte, öer letztere werde keineswegs die Eingehung der religiösen Ehe ablehiteii. Liegen aber diese Voraussetzungen nicht vor, konnte der die kirchliche Trauung verlangende Theil nach seiner Kenntnis? der Person des dieselbe verweigernden und nach den Verhältnissen mit allem Fuge annehmen, daß der letztere in dieser Weise handeln werde, oder gab der klagende Theil frent ändern hinreichende Veranlassung zu der Folgerung, daß jener einen kirchlichen Eheabschluß nicht begehren werde; f° bietet die Verweigerung der religiösen Trauung keinen Rechtsgrund zur Anstellung einer Klage; denn hier tritt die ^echisregel ein: scienti et consentienti non fit injuria, reg.27.de reg. jur. in IV. Auch kommt cs zur richtigen Veurtheilung der angegebenen Verhältnisse gemiß daraus an, in welcher Weise und tu welchem Umfange in den betreffenden Weisen die kirchliche Eheeingehung nachgefncht und in welcher Art das Zusammenleben in einer bloß bürgerlichen Ehe von er Bevölkerung im Ganzen betrachtet wird. Was nun die Beantwortung der Frage, wie es sich im Falle der Verweigerung der kirchlichen Trauung von Seiten des einen Theiles mit der bereits abgeschlossenen bürgerlichen Ehe verhalte, betrifft, so behauptet Mar ca de, Dekan der Rechtsschnle zu Montpellier und früher Advokat am Cassationshofe in seinem Werke: Elements du Droit francais. Explicat. du Code civil 1. I. titr. V. art. 180, auf Grund dieses Artikels könne eine bürgerliche Ehe toegett Versagung der kirchlichen Trauung durch den einen Gatte» für ungiltig erklärt werden, weil in diesem Falle em wesentlicher Jrrthnm, nämlich ein solcher über eine hauptsächliche Eigenschaft der Person (erreur sur une Vwlite principale de la personne) vorliege, indem der andere Gatte mit Recht einiges religiöse Gefühl und eine ^ucksichtnahnic auf diesen ändern Theil, welcher durch Vorenthaltung der kirchlichen Trauung in seinem Gewissen bedrängt ^d »ach seiner Ueberzcugung in der öffentlichen Achtung herabgesetzt werde, habe voraussetzeu müssen; da er sich aber !tt dieser Annahme getäuscht sehe, so sei ein Jrrthnm in der Person vorhanden, weil der klagende Ehegatte sich en beklagten Theil als eine andere Person vorgestellt habe, als er in Wirklichkeit sei und der Code civile bloß erreur dans la personne und nicht erreur sur la personne als Grund der Nichtigkeitserklärung einer Ehe verlange, mithin nicht bloß den Jrrthnm in der physischen Person selbst (erreur sur la personne), sondern auch den Jrrthum in einer wesentliche» Eigenschaft der Person (erreur dans la personne) als einen Grund anerkenne, aus welchem die Ehe ansgelöst, d. H. als nichtig erklärt werden könne. Allein diese Ansicht Marcade's, welche zwar von einigen Tagesblättern mit Beifall ausgenommen wurde, fand bei den französischen Rechtsgelehrten weniger Aufnahme als Widerspruch. Sie wurde bekämpft von Batbie, Professor an der Universität zu Paris uud ehemaliger Minister des Innern in seinem in der Akademie der Wissenschaften verlesene» Aufsatze: Revision du Code Napoleon, von Duv erger, gleichfalls Professor an der Universität von Paris in der Revue critique de legislation von 1867, vo» P. Daniel in: Le nmriage cliretien et le Code Napoleon, Paris, Palme 1870 und kürzlich uoch vou Lucieu Brun, Advotat, Professor an der katholische» Rechtsschule zu Lyon und Senator in seinen in letzterer Stadt in den Monaten Januar und Februar 1877 gehaltenen, sehr gediegenen Vorträgen über die Ehe. Und in der Tyat spricht sich, wenn auch der angeführte Artikel 180 i» seiner Fassung ungewiß ist, Siaatsrath Portalis in seinem vor dem Tribunale erstatteten Berichte über die Bedeutung dieses Artikels aufs Unzweifelhafteste dahin aus: „L’erreur en matiere de mariage ne s'entend pas d’une simple erreur sur les qualites, la fortune ou la condition de la personne ä la quelle on s’unit, mais d’une erreur qui aurait pour objet la personne meine. Mon Intention declaree etait depouser une teile personne; on me trompe ou je suis trompe par un concours singulier de circonstances, et j’en epouse une autre qui lui est substituee ä mon insu ou contre mon gre; le mariage est nul“ (Expose des motifs, Nr. 180). Und Aialeville, gleichfalls Staatsrath und Mitarbeiter am Code civil sagt in seiner Analyse raisonnee de la discussion du Code civil au conseil d’Etat, t. I., p. 195: „On voulait aller plus loin et distinguer l'identite morale de l'identite physique. On dit que dans la nature l'identite pliysique faisait tout et que l'erreur dans cette identite pouvait seule annuler le mariage; mais que dans l’ordre social il y aurait d'autres qualites qui personnalis saient l'individu; si, croyant epouser la tille d un magistrat, d’un general, j’epouse celle d'un liomme saus nom, peut on soutenir qu'il n’y a pas eu erreur dans la personne ? Cependant dans ce cas-lä meine on voulait distinguer F erreur occasionnee par le dol de la personne epousee d'avec celle qui provenait du dol d'un tiers; et ce n’etait que dans ce dernier cas qu'on pretendait faire annuler le mariage. Mais apres bien des lucubrations, on convint de ne pas entrer dans ces detaiis, et les choses en sont restees sur le pied des lois anciemies. Auch wurde diese Ausicht Biareade's durch ein Urtheil des Cassationshoses, bei dessen Fällung alle Kammern vereinigt waren und zwar unter dem 21. April 1862 verworfen, wie denn von jeher die bedeutendsten französischen Rechtsgelehrten, Delvmconrt, Vazeille, Tonllier, Dnranton u. s. w. das Ehehinderniß des Jrrthumes auf den error qualitatis in personam redundans nach dem kanonischen Rechte beschränkten und den einfachen error qualitatis, mochte er seinen Grund in irgend welcher vorausgesetzte» Eigenschaft haben, verwarfen, wiederum uach den Grundsätzen des Kirchenrechtes (S. Dictionnaire general de legislation, de doctrine et de jurisprudence par A. Dallez, mot mariage, art. 3, §. 3.) Auch Zachariä (Handbuch des französischen Eivilrechts, 4. Auflage III., §. 467) schließt sich aus den angeführten Gründen dieser Ansicht an. Mit Recht macht L. Brun in seinem Vorträge nicht bloß darauf aufmerksam, daß die Meinung Marcade's sich nicht mit dein Eode vereinigen lasse, sondern weist auch noch besonders auf die Folgen hin, welche aus eiuer solchen, dem bloßen Ermessen des Richters überlassenen Ausdehnung des Begriffes des Jrrthumes entstehen müßten, indem dieselbe die Unauflöslichkeit der Ehe höchlichst gefährden und die Auflösung derselben durch diese Hinterlhüre hereinbringen würde. §. 4. Uebrigens sucht man in Frankreich auch noch auf einem ändern Wege dem Uebelstande zu begegnen, Welcher aus der Verweigerung der kirchlichen Trauung nach vollzogener bürgerlicher Ehe entsteht, wodurch nicht bloß das Gewissen des religiösen Theiles durch das nach den bürgerlichen Gesetzen gebotene und zu erzwingende eheliche Zusammenleben als eilte nach der Ueberzengung desselben unstatthafte und sündhafte Verbindung auf's Tiefste verletzt, sondern auch hierdurch der gläubige Theil in der allgemeinen Achtung herabgesetzt und den guten Sitten, sowie der öffentlichen Meinung schweres Aergerniß bereitet wird. Man glaubt, daß in dem angegebenen Falle ein gesetzlicher Grund auf Trennung der bürgerlich getrauten Eheleute von Tisch und Bett (Separation de corps) vorliege uud stützt sich dabei auf Artikel 12, 13 und 14 Code civil. Besonders wird diese Ansicht entwickelt und vertheidigt von D uv er ge r. Er zeigt, daß die Gezeichneten Artikel nicht bloß auf den materiellen Schutz und Beistand, welchen die Frau vom Manne verlangen könne, nicht bloß auf die notwendigen äußerlichen Bedingungen eines entsprechenden Zusammenlebens, sondern auch auf die moralische Seite des ehelichen Verhältnisses sich beziehen, indem der Mann die Ueberzeugnug und Gewissensfreiheit der Frau achten, sie gegen Herabwürdigung sicherstellen und ihr eine Stellung einräumen müsse, welche sie weder in ihren «igenen Augen noch in dem Urtheile der Umgebung herabsetze und verächtlich mache. Duverger führt diese seine Auffassung an Duranton (Cours de droit frangais suivant le Code civil, t. II, N. 437), Deinolombe (Cours de Code civil, t. IV, N. 95), Dalloz (Repertoire, m. mariage, N. 749) und Troplong (Commentaire du titre du contrat de mariage, t. I, IST. 58), ferner ein Urtheil des Appellhofcs von Dijon vom 4. Januar 1860 und ein dieses bestätigende Urtheil des Cassatio nsh o s es vom 20. November 1860, in welchem es heißt: der Gesetzgeber habe im Artikel 214 sich nicht darauf beschränkt, für die materiellen Bedürfnisse der Frau Sorge zu tragen, sondern er habe auch in gleicher Art für die Würde und Sicherstelluug der Ehre der Frau und ein anständiges (convenable) Zusammenleben Vorsehung treffen wollen. In dem vorliegenden Falle handelte es sich nämlich um Angriffe auf die Sittlichkeit und das Schamgefühl, welchen die Frau in der gemeinschaftlichen Wohnung von Seiten der nächsten Angehörigen des Mannes ausgesetzt war. Sodann beruft sich Duverger für feine Ansicht aus die Artikel 6, 1133 und 1172 des Code civil, nach welchen alle Verbindlichkeiten, welche gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen, wirkungslos sind, indem Ehre und Ansehen einer Frau in den Augen aller anständigen Menschen durch das Zusammenleben mit dem bloß bürgerlich getrauten Manne herabgesetzt würden. Endlich bemerkt auch Duverger, daß Artikel 214 unmöglich die Gewissensfreiheit des einen Ehegatten verletzen und die Treulosigkeit und Rücksichtslosigkeit des die kirchliche Trauung verweigernden Theilcs in gesetzlichen Schutz nehmen wolle, was gleichfalls der öffentlichen Sittlichkeit zuwider sei. Dnverger behauptet aber weiter, der die kirchliche Eheschließung vergeblich verlangende Theil könne auch die gerichtliche Trennung tion Tisch und Bett wegen schwerer Beleidigung (injure grave) von Seiten des ändern Theiles nach Art. 306 und 231 Code civil begehren, indem in der Thatsache, daß dem einen Gatten vom ändern angesonnen werde und zwar ohne Grund und Veranlassung ohne kirchliche Trauung zusammen zu lebeu nnd die öffentliche Verachtung auf sich zu laden, eine höchst empfindliche Verunglimpfung liege. Zur Unterstützung seiner Ansicht führt Duverger ein Urtheil des Gerichtes erster Instanz von Trier vom Jahre 1845 an (bei Sirey: Recueil general, 1847, 2, 420), welches erkennt, daß nach der vorherrschenden Ueberzeugnug der Arbeiterklassen in der Rheinprovinz die Weigerung, die Ehe durch den Geistliche,: einsegnen za lassen, gegen den ändern Gatten eine schwere Beleidigung enthalte, weil diese Verweigerung die Frau der öffentlichen Mißachtung preisgebe. Ebenso bernst sich Duverger auf ein die Entscheidung des Tribunals von Mayenne abänderndes Urtheil des Appellhofes von Angers vom 29. Febrnar 1859 (Sirey, 1. c. 1859, 2, 77), in welchem es als unannehmbare und verletzende Bedingung von Seiten des Mannes und somit als schwere Verunglimpfung bezeichnet wird, ohne kirchliche Ehe mit der Fran Zusammenleben zu wollen, während diese als eine ihrer Religion ergebene Frau in ihrem Gewissen und ans Pflichtgefühl eine solche Zumuthung zurückwnse. Professor Batbie a. a. O. bestreitet die Ansicht Dnverger's hauptsächlich aus dem Grunde, weil sich eine bestimmte und ausdrückliche Gesetzesstelle für dieselbe nicht finde nnd ebensowenig eine solche, welche eine kirchliche Trauung anordne oder sie in Schutz nehme. Auch ein Urtheil des Appellhofes von Montpellier vom 4. Mai 1847 (Sirey 1. c. 1847, 2, 418) spricht sich gegen von Dnverger vertretene Meinung ans, weil die Ehe rechtlich ein rein bürgerlicher Vertrag sei, welcher nach dem Abschlüsse desselben vor dem Standesbeamten gesetzlich vollkommen zu Rechte bestehe; die Eheleute könnten zwar nachher bine kirchliche Trauung, nach welchem religiösen Gebrauche und vor welchem kirchlichen Diener sie immer wollten, vornehmen; aber diese religiöse Trauung stehe ganz außerhalb des bürgerlichen Gesetzes, welches sich nicht mit ihr beschäftige und keinen: Theile ein Klagerecht zur Vornahme einer solchen einränme. Allein die angeführten Artikel des ^ode enthalten überhaupt, wie Dnverger mit Recht hervorhebt, nur allgemeine Gesichtspunkte, die Umstände aber, welche witer diese Gesctzesstellen fallen, sind im Einzelnen nicht angegeben, sondern müssen nach dem Sinne und Zwecke des Gesetzes durch die Rechtssprechung und Wissenschaft als unter diese Artikel fallend nachgewiesen werden und sowie ^erfchtedene andere Thatsachen ans diese Weise ohne Anstand als solche angenommen werden, auf welche jene Gesetzesstellen Zuwendung finden, so geschieht es auch mit dem Umstande, daß die kirchliche Trauung ohne Grund und in einer dett ändern Theil verletzenden Weise verweigert wird. Konkurs - Verlautbarung. Dic dem Patronate der Religionsfondsdomäne Sittich unterstehende Pfarre Zuzembevk, im Dekanate Treffen, ist durch Todfall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 3. Mai d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Dic Gesuche sind an dic löbliche k. k. Forst- und Domänen-Direktion in Görz zn stilisiren. Die Pfarre Leskovica, im Dekanate Lack, ist ebenfalls durch Todfall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 23. April d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die löbliche Juhabung des Patronatsgutcs Lack zu richten. Die Religionsfondspfarre Zagradec, im Dekanate St. Mb rein, ist gleichfalls durch Todfall in Erledigung gekommen, und wird unterm 19. April d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. VI. Chronik der Diözese. Versetzt wurden folgende Herren: Gasperin Wilhelm, Pfarrkooperator in Hinje als Pfarradministrator nach Stockendorf. Golmajer Josef, Pfarrkooperator in Nesselthal als solcher nach Ilinje. Simenec Andreas, Snbsidiär in Bueka als Pfarrkooperator nach St. Ruprecht. Pecnik Valentin, Pfarrkooperator in Mannsburg als Pfarradministrator nach Rabensberg. LavtiÄar Mihael, Pfarrkooperator in Dolina als solcher nach Precina. Vranciö Ignaz, Pfarrkooperator in St. Marein als Pfarradministrator nach Zagradec. Lebar Jakob, Pfarrkooperator in Svibno als solcher nach Öatel Lenasi Anton, Pfarrkooperator in Dobernice als interimistischer II. Koop. nach Zu^emberk. Die kanonische Investitur erhielten die Herren: Anton Mlakar auf eine Chorherrenstelle am Collegiat-Capitel zu Rudolfswerth, Johann Dovic auf die Pfarre Hönigstein, Franz Dolinar auf die Pfarre Horjul und Johann Klofutar auf die Pfarre Mariathal, alle am IG. April; Karl Jantigar anf die Pfarre Nesselthal am 17. April und Ignaz Kutnar auf die Pfarre Bucka am 29. April d. I. Herr Josef Jaklic, Pfarrer zu Altlag in Gottschee, wurde für die Pfarre Nassenfuss präfentirt. Herr Franz Zirer, Pfarrkooperator in Naklo, ist in den zeitlichen Ruhestand übertreten. Gestorben sind dic Hcrren: Johann Parapat, Pfarrer in Zagradec, am 7. April; Anton Masterl, Pfarrer in Leskovica, am 25. April, Johann Brodnik, Pfarrer in Seisenberg, am 29. April, und P. Ignaz Troha, Kapuziner-Ordcnspriester zu Gurkfeld, am 27. April d. I., welche dem Gebete der hochwürdigeu Diözesangcistlichkeit empfohlen werden. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 5. Mai 1879. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Slartin Pogacar. — Druck der „Närodna tiakarna“ in Laibach.