Nro. 2320. 1860. VI. für die Cumintcr Diöcese. Jnknlt: I. Die Bekanntgabe der 5% Obligationen des Slnlehens vom Jahre 1351 Serie A, und des Bank-Valuta Anlehens vom fy52 betreffend. II. Die Umschreibung und Devinknlirnng der auf Kirchen, kirchliche Anstalten, Stiftungen und Pfründen lautenden Ltaats-Obligarionen betreffend. - ic hohe k. f. Statthalterei iit Steiermark hat unterm 14. August 1860, Z. 15653, Folgendes anher eröffnet: Das hohe Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 9. d. M. Z. 24709 diese Statthalterei angewiesen, mit Beschleunigung jene Fonde und Anstalten, welche sich im Besitze von 5% Obligationen des Anlehens vom Jahre 1851 Serie A und von 5%tii]cii Obligationen des Bank-Balnta-Anlchens vom Jahre 1852 befinden, unter Angabe der betreffenden Kapitals-Beträge dem hohen Ministerium bekannt zu geben. Das hochw. fürstb. Ordinariat wird demnach aufgesordert, die diesfällige Nachiveisnng hinsichtlich der unterstehenden Fonde und Anstalten, mit möglichster Beschleunigung anher erstatten zu wollen. Diejenigen Kirchenvermögens-Berwaltnngen also, welche im Besitze solcher Obligationen sind, haben die Beträge derselben ehethnnlichst anher bekannt zu geben. El. Die hohe k. k. Statthalterei zu Graz hat mit dem Erlasse vom 20. August 1860, 3. 16215 die nachstehende hohe k. k. Ministerial-Verordnung anher eröffnet: Das hohe Kultus- und Unterrichts-Ministerium fand mit Erlasse vom 10. d. M. 3. 11424 Folgendes zu erinnern: „Im Einvernehmen mit dem k. k. Finanz-Ministerium sind in Ansehung der Erfordernisse zur Umschreibung und Devinknlirnng der Staatsobligationen, welche als ein Eigenthum von Kirchen, kirchlichen Anstalten, Stiftungen und Pfründen sich darstellen, jene Vorschriften für maßgebend erklärt worden, die zu Folge der Ministerial-Berordnnng vom 20. Juli 1860 (91. G. Bl. Nr. 162) bei der Veräußerung kirchlicher Güter zur Richtschnur zu dienen haben; weit die in Folge der Umschreibung ausgefertigte neue Schuldverschreibung eine von der in der alten Obligation genannten, verschiedene physische oder moralische Person als Eigenthümer bezeichnet, und die Devinknlirnng in der Regel nur zu dem 3wecke angestrebt wird, um mit einem durch tue Staatsobligation repräsentirten Kapitale, dessen Erträgnis; zu einem bestimmten Zwecke gewidmet ist, frei verfügen, dasselbe in einer mit dem bisherigen Vinkulnm der Staats obligation nicht im Einklänge stehenden Richtung verwende» zu können. — 2 — 1 I • Hiernach hat das k. k. Finanzministerium die k. k. Staatsschulden-Direktion unter dem 30. Siili 1860, Z. 44102 angewiesen, die Umschreibung und Freischreibung der Staats-Obligationen, welche zu dem Eigenthuine einer Kirche, kirchlichen Anstalt, Stiftung oder Pfründe gehören, nur dann zu veranlassen, wenn nach Maßgabe der bezogenen Ministerial-Berordnung die Erklärung der betreffenden politischen Landesstelle beigebracht wird, daß den besonderen, über die Veräußerung des K i r ch e n g n t e s bestehenden Vorschriften genügt worden sei. Was ferner jene Fälle anbelangt, in denen die irrthüinlicheVinknlirnng (oder Sntestirnng) einer Staatsobligation zu berichtigen kömmt, so sollte sachgemäß auch zu solchen Berichtigungen die Nachweisnng der zur Umschreibung oder Devinknlirnng erforderlichen Förmlichkeiten in Anspruch genommen werden, was allezeit geschieht, wenn die Berichtigung der Intestirnng oder des Vinknlums zu Gunsten eines Privaten gefordert wird. Damit aber die Behörden mit den Her- und Hinsenden der irrig intestirten oder vinknlirten Staatsobligationen und die Kassen mit der Ausfertigung und Inkontrirnng neuer Schnldverschreibnngen nicht über das Maß unausweichlicher Nothwendigkeit belästiget werden, so hat man sich mit dem genannten Ministerium dahin geeinigt, daß in den erwähnten Fällen, wenn die Berichtigung der Intestirnng oder des Vinkulums einer Staatsobligation, welche für eine Kirche, kirchliche Anstalt, Stiftung oder Pfründe lautet, it i ch t z n r F olge hat, daß die Obligation in das Eigenthum einer anderen Kirche, kirchlichen Anstalt oder Pfründe übergehe, die irrige Intestirnng oder Vinknlirung in der Weise sanirt werden könne, daß auf der Rückseite der Obligation durch eine entsprechende -von der betreffenden Vermögensverwaltung unterfertigte und mit dem K i r ch e n s i e g e l b e st ä t i g t e Erklärung a n g e d e n t e t werde, wie die Inte st i r n n g oder das Vinkulum richtig zu lauten habe. Sollte die Vermögensverwaltung durch die ihr v o rgezei chnete Instruktion nicht ermächtigt sein, auf eigene Verantwortlichkeit auf der Rückseite der Obligation eine derartige Erklärung anznmerken, so erscheint es angezeigt, daß in den Inhalt derselben auch die erlangte Auktorisation a nf ge n o m m e n w erde. Von dem Voranstehenden hat die k. k. Statthalterei zur angemessenen Information der Kirchenvermögensverwaltungen und kirchlichen Pfründner den bischöflichen Ordinariaten die Mittheilnng zu machen." Wovon die Kirchenvorstehnngen zur Benehmungswissenschaft und Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt werde». F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 1. September 1860. Im Aufträge Sr. Fürstbischöflicheu Gnaden, des hochwürdigstcn Herrn Ordinarius: Franz Friììrirl), Dompropst, Kons. Direktor. Druck von E. Jnnschitz in Marburg.