'à 1881. VI. 1899. Kirchliches Verordnungs-Natt für die Lavantor piccete. Inhalt. 27. Weisungen, betreffend die Führung, Änderung und | getreuer Matrikcnanszngc > v a u. s. w. außer Gebrauch zu komme». Die Namen der Monate sind ausschließlich mit lateinischer Benennung zu gebrauchen. Dieses gilt auch bei sonstiger Amtsführung. Im Falle, dass der Seelsorgsvorsteher eine ungünstige Handschrift besitzt, soll derselbe verpflichtet sein, zum Schreiben jemand anderen zu verwenden, aber für die Richtigkeit immer selbst Sorge zn tragen. 6. Zwischen den Eintragungen ist ein angemessener Raum zn belasse», um erforderlichen Falles in der Zukunft sich ergebende Zusätze einschalten zu könne». Bei dem Gebnrts-und Taufbuch tritt ja dieser Fall nicht selten ein. 7. Urkunden, welche zum Nachweise der in den Matriken einzntragenden persönlichen oder thatsächlichen Verhältnisse dienen, sind in der Matrik genau, d. i. mit Angabe des Ausstellers, des Datums und der allfälligen Geschäftszahl zu bezeichnen, und wenn die Zurückstellung unzulässig erscheint, ihre Bewahrung in der Registratur in einer zur leichteren Auffindung geeigneten Weise zu vermerken. 8. Namentlich ist genau darauf zu sehen, dass Name und Character der Parteien in den Protokollen richtig eingeschrieben werden, und soll man sich diese Date», wenn es nothwendig ist, schriftlich vorlegen oder in die Feder diktieren lassen, um unrichtige Namensschreibungen zu vermeiden. 9. Rücksicht!ich der Eintragung der F a m i l i e n » a m e n in die Geburts-, Trauungs- und Sterbcmatriken sind die diesbezüglichen Weisungen, enthalte» im Kirchl. Verordn.-Blatte 1887, IV. VI.; 1895, I. V.; und 1898, III. III., genau zu befolge». Der Familienname ist immer so einzntragen, wie derselbe beim vorhergehenden Matrikenacte eingetragen erscheint. Im Nothfalle ist die andere Schreibweise des Familiennamens, damit die Identität und Continuität mit der vorhergehenden Aufzeichnung konstatiert werde, in der Paranthese beiznsetzen. Bei neuen Eintragungen darf in der Schreibweise des Familiennamens ohne Wissen und Bewilligung der Partei nichts abgeändert werde». Beschämende oder beleidigende Namen oder Ausdrücke dürfen in den Matrikenbüchern niemals Aufnahme finden. Die Adelsprädikate sind gleichfalls in den Matrike» vorzumerke», im Falle eines Zweifels jedoch durch Adelsdiplom oder anderweitige Docilmente zn erweisen. Cfr. Erlass des k. k. Minist, des Innern vom 24. Juni 1880, Z. 468 a. In Betreff der Eintragung des Namens der Ortsgemeinde Ivird die Beisetzung des Eigennamens der Gemeinde auch in der anderen Landessprache empfohlen, weil dieses für die Eheaufgebote oder sonstige Nachforschungen oftmals wünschens-wert erscheint. Schluss-Prot. der Pastoral-Conf. 1876, XXXI. l'i'8'- Ilio. Bezüglich der Eintragung des Standes (Charakters), worunter die gesellschaftliche Stellung und die bürgerliche Bernssarl zu verstehen ist, in die Matrikenbücher, wird bemerkt : dass dabei anzuführen sei, ob die betreffende Person selbständig ist oder in irgend einer untergeordneten Weise dem Berufe angehört. Es genügt nicht einzutragen: „Schneider", sonder» es ist beiznfügen ob „Meister" oder „Gehilfe". Es genügt nicht einzntragen: „Landmann", sondern ist einzntragen entweder „Bauer" oder „Banernkuecht", „Bauernmagd" u.dgl. Ebenso genügt das Wort „Private" nicht. Kirchl. Verordn. Bl. 1870, 111. III. 11. Im Taufbuche wird in der Rubrik „Name" der Name eingetragen, welcher dem Täuflinge bei der Ertheilung der Taufe beigelegt wird. Werden einem Täuflinge zivei oder mehrere Taufnamen beigelegt, so ist der erste derjenige, nach welchem der Getaufte benannt wird. Nach Vorschrift des Rituala Romanum soll der gewählte Tanfname nicht schändlich oder lästerlich sein und der Täufling, soweit es möglich ist, den Namen eines Heiligen bekommen. Über Wunsch der Elter», denen die Wahl des Taufnamens zusteht, sind daher auch andere u n a n stöft i g e Namen als Vor- (Tauf-) Name» znläßig. Bei Ertheilung der Nothtaufe wird ein Tanfname nicht gegeben; dies geschieht erst bei der allfällig darauffolgenden Nachholung der Taufceremonien durch den Priester. 12. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzes müssen in das Taufbuch auch jene Geborenen eingetragen werden, welche die Taufe nicht empfangen haben. Im zweifelhafte» Falle, ob ein Kind lebendig oder tobt geboren sei, wird das Elftere vermnthet; wer das Gegentheil behauptet, muss es beweisen. 13. In das Geburts- und Taufbuch sind mit Reihe-zahl die im laufenden Jahre in dem Pfarrbezirke sich ergebenden Gebnrtsfälle einzutragen; also auch die Gebnrtsfälle bezüglich jener Kinder, milche gegen Ende des Jahres geboren und erst zu Beginn des darauffolgenden Jahres angemeldet und getauft werden. In dem Wiener Prov.-Concil vom Jahre 1858 ist (Tit. 111. cap. II.) vorgeschrieben: „Die Taufe der Kinder soll nicht über zwei Tage nach der Geburt hinausgeschoben werden." Bei Z w i l l i n g s- oder M ehrgeb n r t e n ist jedes Kind unter eigener Reihezahl einzutragen, Die Geburten von Kindern, an welchen der Taufakt von einem anderen als dem zuständigen Seelsorger vollzogen wird, hat mit Reihezahl der zuständige Seelsorger zu matrieulieren. 14. Der den Taufact vollziehende fremde Seelsorger hat einen solchen Fall in sein Geburts- und Taufbuch nur ohne Reihezahl einzutragen und dabei stets zugleich in der Aninerknngsrubrik genau anzndeuten, bei welcher zuständigen Seelsorge die Matrieulierung mit Reihezahl stattfindet, sowie in Folge dessen auch die zum betreffenden Civilstands-acte etwa nachträglich veranlassten Berichtigungen, Ergänzungen und Vormerkungen zu suchen kommen. — Einen, zugleich diese Anmerkungen enthaltenden wortgetreuen Auszug seiner ohne Reihenfolge vorgenommenen Eintragung hat hierauf der fremde Seelsorger bin» e n a ch t Tag e n nach vollzogenem Tanfacte entweder unmittelbar oder im Wege der politischen Bezirksbehörde an den zuständigen Seelsorger — gegen dessen zu verwahrende Empfangsbestätigung — zum Behufe der Matrieulierung mit Reihezahl einzusenden. Der zuständige Seelsorger hat diese letztere in seiner Matrik an der nach chronologischer Ordnung gehörenden Stelle und unter ausdrücklicher, in der Anmerkung ersichtlich zu machender Beziehung auf den von der fremden Seelsorge überkommenen Auszug vorzunehmen, welcher Auszug von ihm gehörig aufznbewahren ist. 15. Bescheinigungen an Partei e n über solche Gebnrtsfälle dürfen n u r ans d e r j e » i g e n 9N a t r ik, aus welcher gemäß der obigen Anordnung die Eintragung mit Reihezahl stattfindet, vvrgenvmmen werde», und es muss in diesen Bescheinigungen stets auch ersichtlich gemacht l* werden, von welcher Seelsorge tatsächlich der Taufact gespendet wurde. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. August 1886, Z. 7191 cx 1884. Kirchl. Verordn.-Blatt 1886, V. III. Wenn der Priester nach einer ohne Zweifel giltst] gespendeten Nothtaufe nur die Taufe e r c m o ni e n nachträgt, so hat er nach Vorschrift des Eituale Romanum zuerst den Namen und Charakter der Person, welche die Nothtaufe gespendet hat, cinzntragen und dann beizufügen: Ipsi sacras ceremonias ct preces adhibui ego N. N. Wurde die Taufe sub conditione gespendet, so ist dies ebenfalls anzumerken. 16. Bei der Taufe e r w a ch s e n c r P er so n e n muss Zeit und Ort der Geburt ans dem beigebrachten Geburtsscheine ermittelt und in die betreffenden Rubriken des Geburts-mtb Taufbuches eingetragen werden. Der Geburtsschein ist im Taufbuche vorznmerken. Bezüglich der weggelegten Kinder sagt das Gone, prov. Vienn. 1858, Tit. III. caput II.: „Weggelegte Kinder sind beding u n gsweise zu taufen, wenn sich nicht zweifellos eonstatieren lässt, dass sie vorschriftsmäßig getauft seien. Die etwa beigelegten Zettel, dass das Kind getauft sei, sin) nicht zu berücksichtigen, außer cs bestätiget das Taufbuch, dass die Sache sich so verhalte." 17. Bei Geburten von Kindern, deren Eltern dem Seelsorger nicht ohnehin genau bekannt sind, ist der Name der Kindesmutter nicht eher unbedingt einzuschreiben, bevor nicht durch zwei zuverlässige, dem Buchführer als rechtliche Männer bekannte Zeugen oder durch obrigkeitliche Erhebung die Gewissheit des Namens dargethan ist. Ebenso ist der Name des Kindesvaters und die eheliche Geburt des Kindes nicht eher in das Buch einzutragen, bis nicht entweder durch den Traunngsschein, oder durch zwei giltige Zeugen, oder durch obrigkeitliche Erhebung der Name des Vaters und die gesetzmäßige Verehelichung der Eltern außer Zweifel gesetzt ist. Die bestehenden Gesetze verordnen jedoch, verunglückten Personen, die Mütter außer der Ehe geworden sind, das Geheimnis ihres wahren Namens nicht zu entreiße». In diesem Falle wird der Name der Kindesmutter mit dem Beisape „angeblich" in das Gebnrtsbuch eingetragen. 18. Kinder einer Witwe, die erst nach dem zehn- 1 t e » M o it a t c nach dem Tode des Mannes geboren und | deshalb unehelich in das Taufbuch eingetragen.werden, haben den Geschlechts na men der Mutter zu führen, den diese im ledigen Standc geführt hat. 19. Die Pathen müssen sich im Taufbuche gleich den Zeugen im Trauungsbnche entweder eigenhändig einschreiben, oder wenn jemand anderer an ihrer Stelle cinschreibt, die fremde Hand durch ihr beigesetztes Zeichen bekräftigen. Kein abwesender Pathe darf in das Taufbuch eingeschrieben werden, von dem der Seelsorger nicht verlässlich weiß, dass derselbe diese Stelle wirklich angenommen habe, um dadurch den sonst sich leicht ergebenden Abänderungen der Taufprotokolle und anderen üblen Folgen vorzubengen. Bei katholischen Kindern sind keine «katholischen Tanf-pathen zuzulassen, und bei sich ereignendem Falle dieselben mit guter Art zu entfernen. Jedoch ist den Akatholiken gestattet, bei katholischen Taufen, wo der Pathe immer katholisch sein muss, als Zeugen zu erscheinen, um, wenn sie schon einmal geladen sind, nicht wieder davon abgewiesen zu werde». Hofk. Deeret vom 18. März 1819. 20. Bei Eintragung eines aus einer bloß bürgerlich giltigen Ehe geborenen Kindes ist dasselbe in der betreffenden Rubrik als „ehelich" einzuzeichnen, in der Rubrik „Anmerkungen", oder wenn solche Rubrik nicht vorhanden ist, nach dem Taufacte „per extensum“ ist zn bemerken: „Die Kindeseltern haben laut bcigebrachten Ehescheines ddo. . . . die Ehe vor der k. k. Bezirkshauptmannschaft (Magistrat oder Stadtrath) zu N. (eventuell: in der evangelische» Kirche, in dem israelitischen Bethanse zn N.) geschlossen." Die Ausfertigung eines Taufscheines für ein solches Kind erfolgt am besten in tabellarischer (nicht narrativer) Form, indem einfach in den einzelnen Rubriken der Inhalt des Taufbuches wiedergegeben wird. Erlass des Ministeriums des Innern vom 25. Sept. 1868, Z. 4681, und Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 30. Juni 1857, Z. 10.220. Wird die Ehe nachträglich kirchlich geschlossen, so ist die erfolgte kirchliche Legitimation des Kindes dadurch zum Ausdrucke zu bringen, dass bei dem betreffenden Taufacte die kirchliche Eheschließung der Kindeseltern angemerkt wird. Es wird also dem Seelsorger, der die kirchliche Trauung vorgenommen hat, obliegen, die Pfarrämter, in bereit Matrik die Tausfälle verzeichnet sind, hievon mit dem Ersuchen zu verständigen, die erfolgte kirchliche Eheschließung bei den betreffenden Tanf-fällen anzumerken. 21. Behufs Eintragung des Namens des unehelichen Vaters muss sich dieser als solcher vor dem. Seelsorger (Matrikenführer) selbst bekennen, und zwar, wenn er demselben persönlich bekannt, in Gegenwart eines, sonst in Gegenwart zweier Zeugen. Hiebei wird vorausgesetzt, dass die Kindesmutter dem Seelsorger ihrer Person und ihrem Namen nach bekannt oder in der oben angegebenen Weise durch Zeugenbeweis bereits I certivricrt sei. Nach dem Erkenntnis des V. G. H. vom 19. Juni 1895, Z. 3110 ist die angesuchte Eintragung des Namens des unehelichen Vaters von einer zustimmenden Erklärung der Mutter unabhängig und es ist nicht einmal eine diesbezügliche Abgabe der Mutter hiezu erforderlich.' Doch erscheint es vollkommen angemessen, lediglich zum Zwecke der Controle der Erklärung der als Kindesvater sich bezeichnenden und die Eintragung in dic Matrik fordernden Person anch die Äußerung der Kindes-mntter, soferne selbe ohne erhebliche Schwierigkeiten beschafft werden kann, einzuholen. Kirchl. Verordn.-Blatt 1897, V. III. und IX. IV. 22. Bei Eintragung der Vaterschaftserklärnng in das Gebnrts- und Taufbuch hat sich der Matrikenführer folgenden Wortlautes, welcher auf Grund des Patentes vom 16. Oet. 1787 festgestellt wurde, zu bedienen: „N. N. (Vor- und Familienname, Stand und Religion des Kindesvaters), von dem die Unterzeichneten glaubwürdigen Zeugen eidesstättig aussagen, dass sie ihn der Person und dem Namen nach wohl kennen, war zugegen und hat sich als den von N. N. (Vor- und Familienname der Mutter) angegebenen (oder anerkannten) Vater des Kindes N. N. bekannt und die Einschreibung als Vater dieses Kindes verlangt." Diese Vaterschaftserklärung ist nach Beifügung des Datums von dem Vater, den beiden Zeugen und dem Matriken-führer zu unterfertigen. 23. Wenn ein Branttheil minderjährig ist und mit mündlicher Einwilligung des noch lebenden Vaters die Ehe schließt, so hat sich auch der einwilligende Vater nicht nur in das Jnformativ-Examenbuch, sondern anch in das Tranungs-bnch eigenhändig als Vater des minderjährigen Bräutigams oder der minderjährigen Braut einzntragen. Diese Eintragung kann lauten: „Dass ich N. N., Vater des minderjährigen Bräutigams (Braut) zu seiner (ihrer) Verehelichung mit der Braut (Bräutigam) N. N. einwillige, bestätiget meine und der erbetenen zwei Zeugen eigenhändige Namensfertigung." 24. Wenn der Fall vorkommt, dass für Katholiken, welche in dieser Diöcese geboren und getauft worden sind, und in einem Staate, in welchem die obligatorische Civilehe cin-geführt ist (Deutschland, Italien, Frankreich, Schweiz, Ungarn), sich verehelichen wollen, von Seite des dortigen Civil-Standes-beamten ein Matrikenschein behufs Eheschließung, resp. Vornahme des Civilactes, von einem hiesigen Seelsorger abverlangt Wird, so ist die Ausfertigung desselben mit Rücksichtnahme ans die nach oder vor dem Civilaete vorzunehmende kirchliche Trauung und unter Beobachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften allerdings znläßig. Die Seelsorger sollen aber den Schein nicht an den ausländischen Civil-Standesbeamten unmittelbar, sondern an den dortigen Seelsorger, als den l’aroclius proprius der Brautleute übersenden, weil dieser immer vor dem Civilaete von der beabsichtigten Eheschließung in Kenntnis gesetzt werden soll. Der betreffende Civil-Standes-beamte wird jedoch in Beantwortung seiner Zuschrift gleichzeitig zu verständigen sein, dass seinem Ansuchen in der erwähnten Weise entsprochen worden sei. Matrikenzeugnisse, z. B. Taufscheine, Todtenscheine re. darf der Seelsorger, wenn sie zur Eingehung einer Civilehe (in Österreich) gebraucht werden sollten, nie den Parteien ausfolgen; der competente« politischen Behörde aber kann er sie nicht verweigern. 25. Bei Trauungen trägt der delegierende Pfarrer den Trauungsaet v h n e R e i h c z a h l in seine Matrik ein ; der delegierte Seelsorger aber mit fortlaufender R e i h e z a h l unter Beziehung des Delegativnsschreibens des ordentlichen Seelsorgers und zeigt dem delegierenden Seelsorger bin» e » acht Tage n die Eheschließung an. Dieses gilt auch bei gemischten und Civil-Ehen, wenn die Eheleute später von dem katholischen Seelsorger sich kirchlich trauen lassen, nachdem sie den kirchlichen Vorschriften Genüge geleistet haben. Krchl. Verordn.-Blatt 1883, l. VI. Die Eintragung der Beerdigung ohne Reihezahl findet statt, wo nur die Beerdigung aber nicht der Sterbefall zu registrieren ist. Kirchl. Verordn.-Blatt 1882, V. V. und 1883, VIJ. 111. Die im Laufe eines Jahres sich ergebenden Matriken-fälle sind mit fortlaufender R e i h c n z a h l und in der Ordnung, in welcher dieselben zur Anzeige gebracht werden, einzutragen und am Schließe des Jahres die Matrike» ab-znschließen und zu unterfertigen. Der Matrikenführer hat am Ende einer jeden Seite der Matrik, nachdem er die darauf befindlichen Eintragungen richtig befunden, sein e » N a m e n z n n n t e r-z e i ch n e n. Auskünfte betreff der von minderjährigen ungarischen Staatsangehörigen beiznbringenden Nachweise behufs Zulassung der Eheschließung in Österreich: Vgl. Kirchl. Verordn.-Blatt 1879,1. XI. 26. Die Matritenbücher und andere die Seelsorge betreffenden Schriften sind unverzüglich bei der Todesfallanfnahme des Pfarrers zu verzeichnen und von dem anwesenden geistlichen Commissär zu übernehmen und in die Sperre zu nehme». Auch rücksichtlich der übrigen Nachlassgegenstände ist die Sperre ans solche Art vorzunehmen, dass die Benützung des Pfarrgcbündcs dadurch so wenig als möglich gehindert werde und ist für die möglichst beschleunigte Aufhebung der Sperre Sorge zu tragen. 27. Den Übertritt von einer Kirche oder R e l i g i o n s g e n v s s e n s ch a f t zur ändern normiert das Gesetz vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 49). Damit der Austritt ans einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muss der Aus-tretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die nengewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muss der Ein-tretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes ans einer Kirche oder Religionsgenossenschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshanpt- Mannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeinde-Statute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde. Die Meldung muss bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten mit der Unterschrift des Austreteuden versehenen Schriftstücke nieder-gelegt sein und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu benrtheilen, wem sie zu übermitteln sei. Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muss der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden. Durchf.-Vervrdn. der Minister für Cultns und Unterricht und des Innern vom 18. Jänner 1869 (R.-G.-Bl. Nr. 13). Bei einer Eonversion am Sterbebette gibt der betreffende Kranke seine Erklärung in Gegenwart von drei Zeugen ab, welche dieselbe zu Protokoll nehme», und hierüber der politischen Behörde die Anzeige erstatten. Eine Austrittserklärung ohne Anzeige an die politische Behörde ist rechtlich unwirksam, daher auch erst von dem Momente dieser Anzeige der betreffende Seelsorger berechtigt ist, die Eintrittserklärnng als rechtlich erfolgt anznsehen. Wenn in Folge dieses bedauerlich leicht gemachten Schrittes zum Religionswechsel ein Abfall von der katholischen Religion vorkommt, so ist das stets Fall für Fall an das F.-B. Ordinariat zu berichten, welches den Seelsorger, der die unglückliche Person im Tanfbnchc hat, zur Anmerkung des Abfalles veranlassen wird. Wenn es sich um eine Konversion, um eine Rückkehr oder Aufnahme in die katholische Kirche handelt, io hat der Seelsorger um Weisung sich an das Ordinariat zu wenden. Damit der Convertit den Nachweis bei bringe» könne, dass er in die katholische Kirche ausgenommen worden sei, ist demselben entweder ein Zeugnis über die geschehene Aufnahme auszufolgen, oder ans dem von demselben beigebrachten Taufscheine anzumerken: „Dass die ans diesem Scheine vvrgezeich-nete Person in gesetzlicher Weise in die Gemeinschaft der heiligen katholischen Kirche ausgenommen worden sei, wird hiemit bestätigt. N. N., Pfarrer. " II. Copicn und Abschriften der Matrikenbnchcr. 28. In der Sorge größtmöglichster Sicherstellnng so wichtiger Urkunden und eines zweckmäßigen Ersatzes für den Fall eines Verlustes oder der Zerstörung der ' Matrikenbücher ist die Vorschrift begründet, die Matrike» in zwei Exemplaren zu führen, derart, dass jedes den Wert eines Originales hat, und für den Fall der Noth ein Ersatz möglich ivird. Die Herren Dechante haben sowohl ans die genaue Führung der Matrikenbücher zu sehen, als auch die Abschriften oder Kopien einer sorgfältigen Revision zu unterziehen, die vorkommenden Fehler bei der Kollationierung nach Thnnlich-keit sogleich zu bemerken, und vor der Vorlage der vidimierten Kopien verbessern zu lassen, bedeutende Gebrechen aber dem F.-B. Ordinariate zur Kenntnis zu bringen. Sammlung speciellcr Disciplinar- und Pastoral-Vorschriften für die Lav. Diöcese, pag. 16. Die Matrikenabschriften sind alljährlich' abznschließen und mit der Aufschrift zu versehen: „Kopie des.... Buches bei der Pfarre N. für das Jahr. . . ." Die Aufschriften müssen mit der Unterschrift des Seelsorgers versehen sein; die Beglaubigung durch den Dechant kann geschehen mit der Formel: „Kollationiert und dem Original- (Tauf-, Tran-nngs-, Sterbe-) Protokolle gleichlautend befunden." — Datum, Unterschrift des Dechantes. Die Matriken-Abschriften sind mit einem alphabetischen Nachschlagregister zu versehen und von den Deeanalämtern bis 1. November an das F.-B. Ordinariat einzusenden. 29. Damit der beabsichigte Zweck der einzusendendcn Matrikenabschriften erreicht werde, ist Sorge zu tragen, dass nachträglich in den Matrikenbüchern behördlich veranlasste und genau dnrchgeführte Richtigstellungen, Zusätze, Abänderungen it. s. w. auch den eingesandteu Abschriften einverleibt werben können. Zn diesem Behnfe sind alle im Verlaufe eines Jahres stattgefttndencn Berichtigungen, Zusätze. Vaterscbaftserklärnngen. Legitimierungen, Eheconvalidationen, Ungiltigkeitserklärnngen it. dgl., welche für eine frühere Zeit durchgeführt wurden, betreffs welcher die Abschriften der eingezeichneten Acte schon eingesendet worden sind, wortgetreu, wie im Matrikelbnche, ans einer abgesonderten Bvgen-Blangnctte ersichtlich zu machen, und unter genauem Hinweise auf den betreffenden Act mit Angabe der Zeit und Zahl sogleich an das F.-B. Ordinariat einzusenden, damit dieselbe an betreffender Stelle beigefügt werde. 30. Praktisch e R e g e l n f ü r das Vers a h reit, wenn sich die Nvthwendigkeit einer Erneu e r it n g , E r-g ä it z » » g oder Ri ch t i g st e l l n » g d e r M a tr i tenti ü ch e r heransstellt. Wenn vor der Einsendung der Matrikendnplieate an das F.-B. Ordinariat eine Matrik abhanden kommt, oder einzelne Blätter derselben zerstört werden, so ist sogleich die Anzeige an das F.-B. Ordinariat zu erstatten, welches sich wegen Veranlassung der erforderlichen Erhebungen mit der k. k. Statthalterei ins Einvernehmen setzen wird. Hat der Matrikenführer mit oder ohne sein Verschulde» die Eintragung eines Gebnrts-, Trainings- oder Sterbefalles unterlassen, so holt er dieses Versäumnis, wenn der Fall im lausenden Jahre sich ereignet hat, mit gewissenhafter Genauigkeit in den Matriken nach, ohne jedoch die fortlaufende Reihezahl zu unterbrechen. Gehört der nicht eingetragene Fall in ein bereits verstrichenes Jahr, so ist der Matrikenführer verpflichtet, unter Nachweis, dass der in die Matriken einzntragende Act sich wirklich ereignet hat, »nd mit Bezeichnung der Ursache, warum die rechtzeitige Eintragung unterblieb, sich au das F.-B. Ordinariat um die uothwendige Weisung, die nach Anordnung der Landesstelle erfolgen wird, zu wenden. Ebenso hat sich der Matrikenführer an das F.-B. Ordinariat zu wenden, und nach Verfügung der Landesstelle zu benehmen, wenn er vielleicht durch falsche Angaben der Parteien irregeleitet, oder aus anderer Ursache unrichtige Daten (betreffend Zeit, Ort, Personen, Namensschreibnng u. s. w.) in die Matrik eingetragen hat, welcher der Nichtigkeit der Matriken wegen oder auf Verlangen der Parteien zu berichtigen sind. Keine Berichtigung darf eigenmächtig, sondern mir nach Anordnung des F.-B. Ordinariates in der von der Landesstelle angegebenen Form stattfinden. Der einzige Fall der Eintragung einer Vaterschaftserklärung zu einem unehelichen Kinde und des Nachweises der erfolgten Verehelichung kann von dem Matrikenführer allein, ohne Intervention einer Behörde, in der Matrik dnrchgeführt werden, jedoch auch in diesem Falle sind die unter dem Artikel : „Legitimation durch darauffolgende Verehelichung" näher bezeichnten Bedingungen und Vorschriften genaucstens zu berücksichtigen. Die Anordnungen und Weisungen des F.-B. Ordinariates wegen nachträglicher Eintragung oder Vornahme einer Berichtigung sind an gleicher Stelle mit Angabe der Behörde, des Datums und der Geschäftszahl anznführe», und der Registratnr-Fascikel, in dem sie verwahrt werden, zu bezeichne». Unmittelbare Aufträge oder Ersuchen um Vornahme von Berichtigungen seitens der politischen oder Gerichtsbehörden, oder derartige Bitten der Parteien, sind entweder mit Hinweis ans die gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen, oder nach Umständen an das F.-B. Ordinariat zu senden. Über Anordnung des F.-B. Ordinariates können Anmerkungen die Disciplin und innere Angelegenheiten der Kirche betreffend in den Matrikenbüchern vorgemerkt werden, als z. B. : der Sterbefall eines Kindes, der Abfall vom heiligen katholischen Glauben u. s. w. HL Zur Erzielung der möglichsten Gleichförmigkeit in der Schreibweise der Eigennamen sind die Namen der Länder, Städte, Pfarren, Ortschaften it. dgl., dann die Tauf- und Familiennamen sowohl in den Matrikenbüchern als auch in den Matrikenscheinen deutlich, c o r r c c t, gut leserlich immer mit lateinischen Lettern zu schreiben. Bei Eintragung der F a m i l i e n n a m e » in die Matrikenbücher darf kein Jota, kein Buchstabe von der vorherigen Schreibweise des Familiennamens abgeändert werden. Dieses gilt auch für die Ausstellung der Matrikenschcine und Matrikenanszüge, damit auf diese Weise die Identität und Continuità des Familiennamens erwiesen wird. Zur Änderung des Familiennamens ist die Bewilligung der Landesstelle erforderlich. Erlass des Minist, des Inn. vom 10. Mai 1880, Z. 1524. 32. Wen» sich der Fall ereignen sollte, dass das Erscheine» eines Pfarrlings in dem Pfarramtc in Sachen der Matrikcnführnng nothwendig ist, und der vom Pfarrer zu dem Behufe Vorgeladene, ohne giltige Entschnldignngsgründe vorzubringen, ausbleibt, so ist es Sache des Pfarrers, hievon der betreffenden Bezirkshauptmannschaft die Anzeige zu erstatten, und diese Behörde wird daun berufen sein, im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 das Weitere amtszuhandeln und zu benrtheilcn, ob nicht nach Maßgabe des Falles die nachträgliche Eintragung der Daten in die Matrikeln nur auf Grund einer Bewilligung der politischen Landesstelle stattznfinden hätte. III. Änderung und Berichtigung der Matrikenbücher. 33. Nach vollendeter Eintragung eines Matrilenactes dürfen Berichtigungen unrichtiger Daten, Abänderungen und Zusätze in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. November 1859, Z. 10.901 nur über Anordnung der politischen Landesstelle, welche sich wegen Ausführung dieser Anordnungen an das F.-B. Ordinariat wendet, vorgenommen werden. Dieser Erlass lautet: „Bei der Wichtigkeit, welche die Matrikenbücher sowohl für den Staat als die Kirche haben, stellt sich die Nothwendig-keit heraus, hinsichtlich des Weges, in dem die von den politischen Behörden zu veranlassenden Eintragungen in diese zu geschehen haben, für die Zukunft eine Gleichartigkeit des Verfahrens in der ganzen Monarchie einznführen. Das k. k. Ministerium des Innern findet sich deshalb im Einvernehmen mit dem Cultns-Ministerinm veranlasst, anzuordnen, dass, wenn in Folge Entscheides einer politischen Behörde Änderungen oder Zusätze in den Matrikenbüchern katholischer Pfarrämter vorgcnommen werden müssen, diese i n d e r F o r m, in welcher die ä m t l i ch e E i n t r a-g u n g st a t t f i n d e n soll, von der politischen Landesbehörde im Wege des Ordinariates an jene Pfarrämter mit dem Ersuchen zu leiten seien, dass die treue Aufnahme der Änderung oder d e s Z n s a tz e s in der Matrikel veranlasst werde. Man wendet sich gleichzeitig an das Justiz-Ministerium mit dem Ansuchen, die ihm unterstehenden Gerichtsbehörden anweisen zu wollen, die in Folge ihrer com-petenten Entscheidungen sich ergebenden Änderungen und Zusätze der Matrikenbücher künftig genau formuliert, unmittelbar der politischen Landesstelle einzusenden, welche dann gleichfalls im Wege des Ordinariates das weitere veranlassen wird." Kirchl. Verordn.-Blatt 1860, II. I. Die Berichtigungen und nachträglichen Ergänzungen sind natürlich von amtswegen nur rücksichtlich jener Umstände vorzunehmen, für welche die Tauf-, Trainings- und Todtenbnchcr eigens eingerichtet sind, nicht aber rücksichtlich der einfließenden, auf bloßes A «geben sich gründenden Nebenumstände. .'54. Wenn daher der Matrikenführer zu der Überzeugung gelangt, dass unrichtige Daten in die Matrik eingetragen oder in derselben vorkommende Namen unrichtig geschrieben worden sind, so ist er cx officio verpflichtet, die Richtigstellung derselben zu veranlassen und sich Hierwegen mit einem Gesuche an das F.-B. Ordinariat zu wenden, welches dassebe der k. k. Statthaltern in Borlage bringen wird. Diesem Gesuche sind ein wortgetreuer Matrikenauszug bezüglich des fehlerhaft eingetragenen Matrikenactes und die zur Richtigstellung dienlichen Matrikenscheine beizuschließen. Den Parteien steht es frei, sich wegen Veranlassung der Matrikenberichtigung entweder an den Matrikenführer selbst oder mit einem Gesuche (50 kr. Stempel) direct an die politische Behörde erster Instanz oder an die k. k. Statthaltern zu wenden. 35. Die von der Landesstelle angeordnete und durch das F.-B. Ordinariat mitgetheilte Matrikenberichtigung ist beim betreffenden Matrifclactc wortgetreu und ohne alle Veränderung per extensum vorzumerken. Sollte aber die ungeordnete Eintragung in unveränderter Form wegen R a u inni angel hier nicht möglich sein, so geschieht die Eintragung derselbe» in dem dermalen im Gebrauche stehenden Matrike»-buche, und zwar in der Reihenfolge der vorkommenden Matriken-fälle, ohne Reihezahl, per extensum, und mit Hinweis auf die Stelle, wo die Eintragung des fraglichen Actes Vorkommen sollte. Gleichzeitig muss aber an dieser Stelle eine Randbemerkung mit Hinweisung ans die geschehene Berichtigung (vide : Tom. . . . pag. . . . post numerum currentem . . .) beigesetzt werden. Nach durchgeführter Berichtigung ist sogleich ein wort-und zeichengetreuer ex offo Matrikenschein ohne alle Veränderung der in der Matrik befindlichen Eintragung zu verfaßen und an das F.-B. Ordinariat zu übermitteln. Ein solcher wort- und zeichengetrener exoffo Matrikenschein hat mithin sowohl die in der Matrik befindliche ursprüngliche mangelhafte Eintragung als auch die von der k. k. Statthalterei angeordnete Correctur unverändert zu enthalten, damit so das Corrigendum und Corrigens in Evidenz gebracht werden. Das Resultat der Correctur, d. i. die richtiggestellte Bescheinigung des betreffenden Actes kommt erst im gestempelten Matrikenscheine zum Ausdrucke. Vergl. Das Schema 2 im Anhänge. Kirchl. Verordn.-Bl. 1889, III. IV. Statth.-Erl. vom 24. April 1889, Z. 2G4G. 36. Über alle nachträglich in den Matrikenbüchern behördlich veranlassten und genau durchgeführten Richtigstellungen, Zusätze, Abänderungen u. s. w. ist alsdann ein wortgetreuer Matrikenauszug an das F.-B. Ordinariat zur Ergänzung des Dnplicates einzusenden. Sollte von irgend einer nicht competente» Behörde unmittelbar dem Matrikenführer ein Ersuchschreiben wegen Berichtigung der Änderung einer Matrik zugehen, so ist das-selbe dem F.-B. Ordinariate einzusenden, welches diese Zuschrift der Landesstelle zur weiteren Veranlassung in Vorlage bringen wird. Die nachträglichen Zusätze und Berichtigungen sind in den Mntrifi’iiluichmt immer so einzutragen, dass die erste, ursprüngliche Eintragung des Actes von der späteren Ergänzung leicht zu erkennen sein wird. 37. Legitimierung unehelicher Kinder. Unter Legitimation unehelich geborner Kinder versteht man eine gesetzliche Vorsorge und Verfügung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Wohles, ivodnrch zu Gunsten unehelicher Kinder insoweit eine Ausnahme gemacht wird, dass sie den ehelichen Kindern in rechtlicher Beziehung gleich gehalten werden. Es gibt drei Arten der Legitimation: 1. Die Legitimation ex lege. 2. Die Legitimation per subsequens matrimonium. 3. Die Legitimation per rescriptum principis. Cfr. Allg. bürg. Gesetzbuch §§ 160, 161, 163 rc. 38. Nur in einem einzigen Falle gestattet das bürgerliche Gesetz, dass von Seite des Matrikenführers in späterer Zeit ohne Intervention einer staatlichen oder kirchlichen Behörde zu einem bereits eingetragenen Acte ein Zusatz in die Matrik gemacht werde. Die nachträgliche Eintragung des Vaters eines unehelichen Kindes kann nämlich nicht nur gleich bei der nach der Taufe stattfindenden Einschreibung des Kindes in das Taufbuch, sondern muss auch, unter Beobachtung der diesfalls vorgezeichneten Vorsichten, später, und zwar warnt immer der als Vater sich angebende Mann es verlangt, vorgcnvmmen werden. Kirchl. Verordn.-Blatt 1868, VII. IV. und Schluss-Protokoll der Pastoral-Conferenz pro 1884, XXXVI. pag. 1—7. Kirchl. Verordn.-Blatt 1884, VI. IX. 39. Die Legitimierung der unehelichen Kinder ist rechtzeitig zu besorgen. Es liegt nicht bloß im Interesse der betheiligten Personen, sondern auch im staatlichen und kirchlichen Interesse, die rechtzeitige Ordnung des Familienstandes hinsichtlich vorehelich geborener per subsequens matrimonium legitimierter Kinder thunlichst zu fördern, und da zu diesem Behufe den Seelsorgern und Matrikenführern am meisten Gelegenheit geboten ist, dieses gute Werk zu fördern, werden hiemit die Seelsorger eingeladen, in allen derlei Fällen ihren Einfluss geltend zu machen, damit die Legitimation vorehelicher Kinder seitens ihrer Eltern im Gebnrtsbnche ohne Aufschub zur Durchführung gelange. Kirchl. Verordn.-Blatt 1892, 111. V. 40. Die im Ehebrüche erzeugten Kinder können kirchlicher-seits nicht legitimiert werden. Weil aber das bürgerliche Recht eine Ehelichkeits-Legitimation auch im Ehebrüche gezeugter Kinder zulässt, sofern nur dieser Ehebruch nicht gerichtlich erwiesen ist, so haben sich solche Eheleute, denen es um die Vvrschreibnng der Ehelichkeits-Legitimation ihrer im Ehebrüche erzeugten Kinder betreffs der staatlichen und bürgerlichen Rechtswirkungen zu thnn ist, an die k. k. Statthalterei im Wege der betreffenden k. f. Bezirkshauptmannschaften zn wenden. Im Falle der Legitimativn eines im Ehebrüche erzeugten Kindes, dessen Eltern civilrechtlich getraut worden sind, ist in der Taufniatrik an Stelle der Eintragung des Tauf-actes des betreffenden Kindes mit Beziehung ans die im Wege des bischöflichen Ordinariates erhaltene Zustimmung der f. k. Statthalterei anzumerken: „Dieses Kind ist durch die nachfolgende Ehe der Eltern, geschlossen vor dem Magistrate . . . am. . . im Sinne des 8 10 l des A. B. G. legitimiert worden." Erlass des k. k. Minist, d. Inn. ddo. 30. Nov. 1898, Z. 38.242. Cfr. Currenda Consistorialis Olonmccnsis I. anni 1899, num. 1781, pag. 5. 41. Nach dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. November 1885, Z. 13.893 kann die Eintragung des angeblichen Vaters und sonach die Anmerkung der per subscqucns matrim. erfolgten Legitimation des im« ehelichen Kindes in den Geburtsmatrikeln nicht durchgeführt werde», wenn der Vater tvdt ist, sondern dazu gehört stets ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil. 42. Vaterschaftserklärung und Legitimation sind übrigens nicht zu mit fundieren und genau auseinander zu halte». Die Anmerkung der späteren Verehelichung der Eltern eines außerehelichen Kindes in dem Geburts- und Tanfbnche geschieht ans nachstehende Weise: Hat die Eheschließung vor dem Seelsorger stattgefnnde», in dessen Geburtsbnch die Geburt des außerehelichen Kindes eingetragen wurde, so geschieht die Anmerkung der Trauung in folgender Weise: „Laut Traunngsbnches Tom......................... Pag , Nr der hiesigen Pfarre hat N. N. mit N. N. am ddo die Ehe geschloßen." Hätte die Eheschließung anderswo stattgefniiden, so mnss der Trannngsschein beigebracht werden, und es hätte dann die Anmerkung in dieser Form zn geschehen: „Laut des beigebrachten Trannngsscheines des katholischen Pfarramtes N., ddo hat N. N. mit N. N. vor dem .... am .... die Ehe geschloßen" ; „Laut des beigebrachte» Trannngsscheines des evangelischen Pfarramtes N. hat it. s. w." ; oder: „Laut des Amtszeugnisses der politische» Bezirksbehörde N., ddo. . . . hat N. N. mit N. N. vor dem Vorsteher der politischen Bezirksbehvrde in N. am .... die Ehe geschloßen." Die genaue Bezeichnung des Amtes, vor welchem die Erklärung der Einwilligung zur Ehe stattgefniiden hat, ist nothwendig. 43. Die in den Gebnrtsmatriken hinsichtlich minderjähriger unehelicher Kinder vorgenommenen Legitimativns-vorschreibnngen sind den vormnndschaftlichen Gerichten mit-zutheilen. Kirchl. Verordn.-Blatt 1897, X. VI. 44. Übrigens darf wegen einer in die Matrik einzutragenden Berichtigung oder wegen eines einer Eintragung bci-znfügeiiden Zusatzes Nichts ansgelöscht oder ans-gestrichen, noch weniger radiert oder überklebt werden; sondern die angeordnetcn Änderungen oder Zusätze sind iit der betreffenden oder in der Anmerknngs-Rnbrik wörtlich, wie sie in dem diesbezüglichen Erlasse formuliert sind, mit Angabe der Behörde, des Datums und der Geschäftszahl b e i z n s c tz c n. 45. Wenn nun das Tanfprotokoll solchergestalt berichtigt wird, so kann ans demselben ein Auszug oder sogenannter Taufschein, welcher keine wörtliche Geschichtserzählung der Umstände, sondern nur die wahren, zum Gebnrtsstande des Kindes gehörigen Daten enthalten darf, ansgefertigt und den Eltern nachgeschickt werden. 46. Für die durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder ist statt des Taufscheines ein Tanfzengnis mit Benützung der gedruckten Blanquette auszustelle». Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Verfügung in gegebenen Fällen auch bei den Trainings- und Sterbematriken in Ausführung zn bringen sei. IV. Matrikcnschcinc. 47. Matrikenscheine sind die in gesetzlicher Form abgefassten Auszüge aus den pfarrlichen Geburts- und Tauf-, Trainings- und Sterbebüchern, deren Ausstellung den Mattiteli-sichrer» zusteht. Sie haben als öffentliche Urkunden gesetzliche Beweiskraft, wenn sie nach den bestehenden Vorschriften ausgestellt sind. Sie müssen genau nach dem Inhalte der Matrik, deren Auszüge sie sind, ausgestellt, von dem ausstellenden Seelsorger eigenhändig unterschrieben und mit dem Pfarrsiegel versehen und datiert sein. Auch die Geschäftszahl des Gestions-protokvlles soll nicht fehlen. Mit Hfd. vom 30. April 1789, Z. 9689 (I. G. S. Bd. 17, Nr. 7) wurden Formulare für Tauf-, Trainings- und Tvdtenseheine vorgeschrieben. Zur Erzielung der Gleichförmigkeit dieser Formulare hat die k. k. Statthalterei in Graz ddo. 7. April 1886, Z. 6707 eine bestimmte Form dieser Matrikenblanquette angeordnet und das F.-B. Lavänter Ordinariat ersucht, nur eine Buchdruckern in der Diöeese mit der Drucklegung dieser Formularie» zu betrauen. In Folge dessen wurde mit Erlass des F.-B. Lavanter Consistoriunis vom 23. Juni 1886, Z. 869 die St. Cyrillns-Bnchdrnckerei in Marburg mit der Drucklegung dieser Matriken-Blanquetten betraut und wurden die Pfarr- und Kirchenvorstehungen angewiesen, diese wie auch andere zum ämtlichen Gebrauch erforderlichen Drncksorten nur bei der oberwähnte» Vereins-Buchdruckerei zu bestellen. 48. Indem die Staatsverwaltung den ans den Pfarr-matriken gemachten Auszügen bei der Behandlung verschiedener Angelegenheiten des bürgerlichen Lebens die Kraft eines vollen Beweises ciurmimi, ist cs selbstverständlich Pflicht des Matriken-führers, bei Verfassung dieser Auszüge mit der größten Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit vorzngehen. Die Matrikenscheine müssen genau nach dem Inhalte der Matrik mit Hinweglassung aller Erläuterungen ausgestellt sein. Nach der niedervsterr. N.-Vdg. vom 21. October 1797, Z. 3185, darf der Taufschein im Falle einer gesetzlich vorgenommenen Richtigstellung der Taufmatrik keine wörtliche Geschichtserzählnng der Umstünde, sondern nur die wahre», zum Geburtsstande des Kindes gehörigen Daten enthalten. Weshalb nach durchgeführter Berichtigung bei Ausstellung eines Matrikenscheines die richtig gestellten Umstände in denselben ausgenommen werden, die Berichtigung selbst aber weggelassen wird. Im Falle, dass der Familienname berichtiget worden ist, kann die alte Schreibweise des Familiennamens in der Parenthese beigefügt werde», damit die Identität und Continuität des Familiennamens desto mehr constatiert wird. 49. Bei Erfolgung von Matrikel,scheinen darf weiters nach Erlass des k. k. Ministeriums des Inn. vom 10. Mai 1883, Z. 1524 „an der in der Matrik vorkommenden Schreibweise der Familiennamen, gleichviel ob dieselbe nach Anschauung des Matrikenführers oder der Partei sprachlich oder orthographisch richtig ist oder nicht, keine wie immer geartete Änderung vorgenommen werden." Es sind diesbezüglich die im Kirchl. Verordn.-Blatte vom 15. Februar 1895, I. V., und vom 25. Mai 1896, 111. III. enthaltenen Weisungen genau zu befolgen. Um Fälschungen vorzubeugen ist der Tag und das Jahr der Geburt, der Trauung und des Todes nicht bloß mit Ziffern, sondern auch mit Buchstaben anszudrücke». Laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 27. Februar 1852, Z. 704, ist auf Grund des Erlasses des k. k. Minist, des Innern vom 17. Febr. 1852, Z. 2103, bei Ausstellung der Matrikenscheine, dem Namen des Ausstellungsortes nebst den sonst etwa üblichen Unterscheidungsmerkmalen jedesmal auch der Name des Landes (Kreises, Distriktes, Comitates) und der Bezirkshauptmannschaft beizusetzen. 50. Die zum Amtsgebrauche ausgestellten Matrikenscheine und Auszüge sind in der Sprache ausznstelle», in welcher die Matrike» geführt werden, resp. die Matrikenacte eingetragen sind. Mit Erlass des Ministeriums für Cnltüs und Unterricht vom 19. Juni 1858, Z. 27.298 ist vorgeschrieben, dass den in der slavischen Sprache anszustellende» und für nicht slavi sche Länder bestimmten Matrikenscheine» entweder eine lateinische oder eine deutsche Übersetzung des Inhaltes beizufügen sei. Für die Übersetzung von in einer fremden Sprache verfassten Matrikenscheine» haben die Parteien in legaler Weise Sorge zu tragen. 51. Der Matrikenführer ist für die vollkommene Übereinstimmung der in was immer für einer Form ausgefertigten Auszüge ans den Matrike» mit dem Inhalte derselben persönlich verantwortlich und hat sie sonach eigenhändig zu unterfertigen und denselben das Psarr-siegel beizudrücken. Die Beidrücknng einer das Facsimile der Namens- und Titelfertignng des Pfarrers bezeichnenden Stampiglie statt der eigenhändigen Unterschrift auf öffentliche, zn staatlichen Zwecken dienende Urkunden, ist dem Matrikenführer nicht gestattet (N.-ö. Statth.-Erlass vom 14. Jänner 1872, Z. 26.656). Das Recht zur Ausstellung von Matrikenscheinen kommt nach Ministerial-Erlass vom 10. August 1886, Z. 7191, bloß dem Pfarrer zu, in dessen Matrik die Eintragung des Matrikenactes mit Reihezahl vorzunehmen ist; Tauf- und Tobten schei ne anszustellen ist also jener Pfarrer berechtigt, in dessen Matrikenbezirke sich der Geburts- oder Todesfall ereignet hat. 52. Übrigens ist der Seelsorger verpflichtet, über Verlangen der Behörde einen Taufschein auch in dem Falle auszufolgen, wenn das mit Reihezahl in seinem Geburtsund Tanfbuche eingetragene Kind entweder vor vollendetem 7. Lebensjahre bei einem Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, der Religion derselben folgt, oder wenn das katholisch getaufte Kind in Folge Vertrages seiner Eltern bei Eingehung einer gemischten Ehe akatholisch zu erziehen ist, oder nach vollendetem 14. Lebensjahre aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Wenn hingegen eine »katholische ledige Kindes mutter, deren uneheliche Kinder von dem »katholischen Pfarrer getauft wurden, nachträglich mit dem natürlichen Vater des Kindes eine gemischte Ehe eingeht, bei welcher durch Vertrag die katholische Erziehung aller Kinder festgesetzt ist, so hat der katholische Seelsorger auf den von dem »katholischen Pfarrer nach vorgenommener Legitimativnsvvrschreibnng »»^gefertigten Taufscheinen jener Kinder, die Vas 7. Lebensjahr erreicht haben, Nachstehendes anzninerken: Laut des beim hicrortigcn Pfarramte am auf Grund des Art. l und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1888, R G. Bl. Nr. 49, ge schloßcnc» Vertrages, ist obgcnanntes Kind in der katholischen Religion zu erziehen und somit zur katholischen Kirche zuständig. Pfarramt am N. N., Pfarrer. Zum Behnfe der Evidenzhaltung sind derlei Kinder, die »katholisch getauft sind und vor erreichtem 7. Lebensjahre der katholischen Kirche ^geschrieben werden, in der Cvnvertiten-Matrik einzutragen. Wurde seitens der k. k. Statthalterei die Löschung des Geburtsactes eines getauften Kindes, welches vorschriftsmäßig in die Matrik einer anderen Konfession oder in die von der politischen Behörde erster Instanz geführte Geburts-matrik eingetragen war, augeordnet, so ist der Seelsorger selbstverständlich berechtigt, im Bedarfsfälle über die vor-genvmnieue Taufe einen Taufschein ansznstelleu. V. Wortgetreue Matrike» Auszüge (Extracte). 53. Die Matrikenauszüge, welche der Matrikenführer an-lässlich einer Vaterschaftserklärnng, Legitimationsvorschreibnng oder einer behördlich angeordneten Berichtigung einer Matrik an das F.-B. Ordinariat zur Ergänzung des Dnplicates einznseuden hat, müssen sowohl die ursprüngliche Eintragung des Matrikenactes mit allen Ansstreichnngen oder etwa vorgenom-menen Correcture», als auch die anfgetragene Berichtigung oder den beizusügenden Zusatz wortgetreu enthalten. Erlass der k. k. Statthalterei vom 24. April 18S9, Z. 2646, mit-getheilt im Kirchl. Verordn.-Blatte vom 31. Mai 1889, Nr. 1260, 111. Die Matrikenauszüge über eine Vaterschaftserklärnng oder Legitimationsvorschreibung, die der Matrikenführer selbst in gesetzlicher Weise vornehmen kann, haben auch die eigenhändigen Unterschriften der dabei intervenierenden Personen zu enthalten. Desgleichen müssen die von den politischen Behörden zum Behnfe der Richtigstellung eines Matrikenactes abverlangten Matrikenauszüge sowohl die ursprüngliche Eintragung, als auch die etwaigen Berichtigungen und Zusätze des betreffenden Matrikenactes wort- und zcichciigetre» ansmeisen. Es darf daher der in der Matrik unrichtig eingetragene Familienname nicht verändert werden. Bei Ausstellung gewöhnlicher Matriken-scheine wirb jedoch die Berichtigung weggelassen und der Familienname, wie derselbe durch die Berichtigung richtig gestellt wurde, an Stelle des unrichtig geschriebenen eingesetzt. Zur Ausstellung dieser wort- und zeichengetrenen ex offo Matriken-Auszüge kann die gewöhnliche für die Matriken-scheine bestimmte gedruckte Blangnette verwendet werden, in welcher dann die angeordneie Berichtigung auf der ersten Seite durch alle Rubriken per extensum wortgetreu und ohne ; alle Veränderung eingetragen wird. Im Falle der Wortlaut der Matrikenberichtignng mehr Raum erfordert, als ans der ersten Seite zur Verfügung steht, so kann auch die Kehrseite des Matrikenscheines dazu benützt werden; nur mnss man in diesem Falle dieses auf der ersten Seite durch das Wort „Vertatur“ ersichtlich machen, und auf der Kehrseite die pfarr-amtliche Fertigung mit Pfarramtssiegel beisetzen. Es können aber auch die großen Matrikenbnch-Blanqnetten dazu verwendet werden, was jedoch wegen unbequemen Formates nicht empfohlen wird. VI. Ausfertigung von Matrikcn-Auszügen zu Zwecken veröffentlichen Verwaltung. 54. Nach Maßgabe des kaiserlichen Patentes vom 20. Februar 1784, Jos.-Ges.-S. Nr. 113, haben die Gebnrts-, Trauungs- und Sterbematriken die Bestimmung, zunächst Zwecken der öffe n tliche n V erwalt n ng zu dienen, und dann, einzelnen Familien oder Personen Urkunden über ihre persönlichen Verhältnisse zn liefern. Die Auskünfte für Zwecke der öffentlichen Verwaltung können nur von den Verwaltungsbehörden des S t aa-tes oder in deren Aufträge in Anspruch genommen werden. Die Matrikenführer sind als auch vom Staate bestellte Organe verpflichtet, die von politischen Behörden zn Ver-waltnngszwecken oder überhaupt zum allgemeine», öffentlichen Wohle abverlangten Matrikenberichte und Matrikenauszüge gewissenhaft zn verfassen uni) zn liefern. Andere staatliche Behörden, (Schulbehörden, Finanz-behörden u. s. w.) pflegen sich zn Amtsztvecken benöthigte cx offo Matrikenauszüge im Wege der staatlichen Bezirksbehörde zn beschaffen. Eine Abgabe von gebürenfreien Matrikenanszügen für die Zwecke des selb st ä n d i g e n Wirkungskreises der G e-ni e i n d e n ist im allgemeinen nicht vorgeschrieben, und kann eine solche daher nur ausnahmsweise ans einem speciellen Titel (z. B. jenem der Armenpflege) überhaupt stattfinden. Den von der Gemeinde in Geschäften des ii b e r-tragen e it (staatlichen) Wirkungskreises (z. B. in Stellnngssachen, Landsturm-Angelegenheiten, Sanitätswesen it. s. w ) an die Pfarrämter ergehenden Requisitionen um Ausfertigung gebürenfreier Atatrikenauszüge dagegen sind die letzteren zn entsprechen verpflichtet; sollten sich hinsichtlich des Bestandes oder Umfanges dieser Verpflichtung Zweifel ergeben, so wird die Entscheidung der Vorgesetzten politischen Bezirksbehörde einzuholen sein. Andere autonome Behörden der öffentlichen Verwaltung (Bezirksausschüsse, Bezirksarmenräthe, Landesausschüsse it. s. w.) wende» sich nach der herrschenden Praxis in der Regel durch die zuständige politische Bezirksbehörde um Erlangung etwa benöthigter gebürenfreier Matrikenextracte an die Pfarrämter. Sollte dennoch die eine oder die andere dieser Behörden eine solche Requisition direct an das betheiligte Pfarramt richten, so wird einer solchen Requisition — im Falle besonderer Zweifel allenfalls nach vorheriger Anfrage bei der zuständigen politische» Behörde — ebenfalls zn entsprechen sein. Sollte ein Civilgericht, sei es in Ausübung seiner Gerichtsbarkeit, sei es zn Jnstiz-Verwaltungszwecken gebürensreie Matrikenauszüge von einem Pfarramte einzuholen sich be-mnssiget finden, so wird selbstverständlich derlei Requisitionen, welche zu überprüfen nicht Sache der Pfarrämter sein kann, Folge zu leisten sein. In gleicher Weise ist sich gegenüber derartigen Requisitionen zu benehmen, die von einem k. k. Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtscommissär an ein Pfarramt ergehen. Rücksichtlich Ausstellung ungestempelter Matrikenauszüge zum Behnfe von Verlasscnschafts-Abhandlungen und in Vor-mnndschafts-Angelegenheiten ist der Erlass der k. k. Statthalterei vom 28. November 1887, Z. 24.494 maßgebend. Derselbe ist enthalten im Kirchl. Verordn.-Bl. 1888, II. IX. 2* Schließlich sei noch erwähnt, dass es keinem Anstande unterliegt, Borste Hungen von Ämter» und An» stalte n für ihre Zwecke einzelne M a t r i k e n d a t e n in Form eines Schreibens, ohne Damm und Unterschrift, welches also nicht den Parteien in die Hände gelangt, bekannt zn geben, wenn hiedurch nicht die oben angedeuteten Vorschriften oder die Erfüllung der Stempelpflicht »»igangen wird, worüber in zweifelhaften Fällen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde eingeholt werden soll. Vorsichtshalber ist ans derlei Auszügen oben anznführen der Z w e ck, zu welchen derselbe ausgestellt wurde, und der Name der Person, für welche dieses geschehen ist, z. V.: Im Verlasse des N. N. 55. S t e m p elbe h a n dln ng der Matrike u= auszüge und Matrikenscheiue. Werden Matrikenauszüge oder Matrikenscheine von einer öffentlichen Behörde in Anspruch genommen, so ist für die Behandlung derselben hinsichtlich der Stempel-fr e i h c i t oder S t c m p c l p f l i ch t int allgemeinen d''e Tarifpost 117, lit. m des kaiserlichen Patentes vom 9. Febr. 1850 (Gebüren-Gesetz) maßgebend, welche lautet: „Zeugnisse, welche. . . überhaupt zu cincin amtlichen Gebrauche von Seite einer ö f f e » t l i ch e n Behörde oder einem A m t e gefordert werden, sind bedi n g t g e b ü r c n-frei für den Gebrauch, zu dem sie beigebracht werden müsst»." Bei Ausstellung nicht stempelpflichtiger Matrikenscheine ist Absatz 5 der Vorerinnerungen zum Tarif des Gebüren-gesetzes zu beachten, welcher lautet: „Wenn nach den Bestimmungen dieses Tarifes eine Rechtsnrknnde oder ein Zeugnis, oder eine amtliche Ausfertigung zu einem bestimmten Zwecke gebürenfrei ansgefertigt werden soll, so ist an der Stelle, a n welcher d a s S t e m p c l z e i ch e n a » g e b r a ch t z u sein pflegt, der Zweck der Urkunde und d i c Person, welcher sic zn diesem Zwecke zu dienen hat, an-zngeben." Kirchl. Verordn.-Blatt 1888, II. IX. Der Erlass des k. k. Finanz-Ministeriums vom 7. Juni 1894, Z. 24.914 betreffend die Stempel frei heit der Matrikenauszüge für den amtlichen Gebrauch ist enthalten im Kirchl. Verordn.-Blatte ckcko. 81. Juli 1895, V. 11. 56. Eine Abgabe von gebürenfreicn Matrikenauszüge» für Zwecke der Gern find co er watt u » g , zur Anlegung und Führung der Gemeindematrikel kann nicht in Anspruch genommen werden. Erlass des k. k. Ministeriums des Inner» vom 11. Juni 1875, Z. 2417. Die Ausfertigung von Matrikenauszüge» und Matriken-scheinen für Privatpersonen kann aber nur mit Beachtung der Stempelvorschriften geschehen, insoweit nicht bestehende Gesetze und Vorschriften die gebürenfreie Abgabe von dergleichen Auszügen an Private (wie z. B. von Trannngs-scheitten an die dauernd Beurlaubten und Reservemänner) normieren. Kirchl. Verordn.-Blatt 1895v V. II. Das kaiserliche Patent vom 9. Februar 1850 enthält bezüglich der Matrikenauszüge folgende Bestimmung : „Matrikenauszüge, d. i. Auszüge aus den Register» über Geburten, Taufen, Trannngs- oder Todtenscheine . . . von jedem Bogen 50 kr." (Stempel zu verwenden). A n in c r k n n g. Werden zwei oder mehrere Gebnrts-, Tauf-, Trainings- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätiget, so ist die Gebür von 50 kr. so oftmal zu entrichten, als Fälle bestätiget werde». Die Marke mit einer Stampiglie zu Überdrucken, statt sie zu überschreibe», ist dem Stempelpflichtigen nicht gestattet. Fiiiaiiz-Ministcrial-Erlass vom 1. December 1854, (R.-G.-Bl. Nr. 306). 57. Matrikenauszüge zu S ch nlzw c ck e n oder zur E r l a n g n » g von Hei nt a t s ch einen, D i e » st b v t e itoti c i‘ A rbeitsbü ch c r n. „Das hohe k. k. Finanz-Ministerium hat mit Erlass vom 3. October 1883, Z. 29.800, über eine Eingabe in Betreff der Stempelbehandlnng der zn Schulzwecken oder zur Erlangung von Heimatscheinen, Dienstboten- oder Arbeitsbüchern ausgestellten Matrikenauszüge bedeutet, dass alle jene Auskünfte ans den Pfarrmatriken, insbesondere auch die sogenannten Tauf- und Gebnrtszettel, welche von Privatpersonen, beziehungsweise von de» Eltern schulpflichtiger Kinder oder deren Vertreter zn Schulzwecken respective behufs Aufnahme der Kinder in die Schule requiriert werden, in der Voraussetzung, dass diese Auskünfte die Bestätigung des Pfarramtes rücksichtlich des Matrikenführers enthalte», der in der T.-P. 73 Geb.-Ges. angeordneten Gebür unterliegen, daher an diese Personen ohne B c o b a ch t u n g d c r g e-s e tz l i ch c n S t e m p e l v o r s ch r i f t c n nicht ausgefolgt w e r d e n d ii r f e u. Nach den bestehenden Landesgesetzen ist der Ortsschnl-rath berufen, bei Beginn des Schuljahres die Aufzeichnung aller schulpflichtigen Kinder des Kircheiisprengels vorzunehmen und für die Überwachung des regelmäßigen Schulbesuches Sorge zu tragen. Demselben obliegt cs daher ausschließlich, die auf den Beginn der Schulpflicht der Kinder bezugnehmenden Auskünfte aus den Pfarrmatriken zu requirieren, während für die Eltern oder deren Vertreter eine derartige Verpflichtung nicht besteht. Den an den Ortsschnlrath in seiner Eigenschaft als öffentliche Schulbehörde aus dem gedachte» Anlasse a u s-g efolgt c n A u s z ü g e n ans de » Matrik e it kommt im Sinne der T.-P. 117 lit. ni Geb.-Ges., die bedingte Gebürenfreiheit zu, in Folge dessen die Bestimmung des Punktes 5 der Vorerinnerungen zum Gebürentarife auf dieselben Anwendung findet. Die auf diese Matrikenauszüge beizusetzende Clausel lautet: „Zum Amtsgebrauche des Ortsschulrates in N." Die zur Erlangung von Heimatscheinen, Dienstboten-nnd Arbeitsbüchern requirierten Matrikenauszüge sind gleichfalls nach der bezogenen T.-P. 83 ft empelpflichtig, da ein gesetzlicher Befreinngsgrund für diese Ansfertignngen nicht besteht. 58. Matrikenauszüge znin Zwecke der Armenpflege. Mit Erlass vom 12. März 18%, Z. 55.842 ex 1885, hat das k. k. Finanz-Ministerium eröffnet, dass den vom Bezirksarmenräthe zum Zwecke der Armenpflege requirierten Matrikenauszüge» die Stempelfreiheit im Sinne der Tarifpost 117 ni Geb.-Ges., unter den Modalitäten des Erlasses des k. k. Finanz-Ministeriums vom 7. Juni 1894, .Z. 24.914, zukommt. Über Verlangen der Gemeinden zu dem gedachten Zwecke sind sie nur dann stempelfrei zu erfolgen, wen» die Gemeinde den Auftrag des Bezirksarmenrathes oder einer Behörde, oder eines Amtes zur Vorlage solcher Matrikenauszüge dem Pfarr-amte vorweist. Schließlich wird bemerkt, dass es keinem Anstande unterliegt, dass der Bezirksarmenrath statt der förmliche» Matriken-anszüge zum genannten Zwecke einzelne Geburts- und Traunngsdaten in Form eines Schreibens vom Pfarramte verlangt. C l a n s e l : „Zum Amtsgebrauche des Landesausschußes wegen Übernahme ans den Landes-Armenverband." 59. Vorschrift, betreffend d i e A n s st e l-lung der Armutszeugnisse. Kirchl. Verordn.-Blatt 1897, V. IV. 60. Pfarrämtliche Lebensbestätigung ans Zahlungsqnittungen über Personen, Gnaden-gaben und Erziehungsbeiträge. In der Eigenschaft als Matrikenführer haben die Seelsorger die Pflicht, auf den Quittungen der Pensionisten oder jener Personen, welche ans irgend einem öffentlichen Fonds ein Gnadengchalt beziehen, die Lebensbestätigung vorschriftmäßig mit Beisetzung des Pfarrsiegels und Datums vorzunehmen und zwar in folgender Weise: Bei männlichen Personen mnss geschrieben werden : „Lebt in der Pfarre" ; bei Witwen: „Lebt als Witwe in der Pfarre" ; bei Waisen, sie mögen unmündig oder mündig sein: „Lebt als unversorgte Waise". Kirchl. Verordn.-Blatt 1870, IV. III. Bei diesen Lebensbestätigungen haben die Seelsorger bei eigener Verantwortung, eventuell Ersatzpflicht stets mit unparteiischer Strenge, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit vorzugeheu. 61. Sofortige Anzeigen über Todes- niid Trannngsfällc der im Genüsse von Pensionen, Provisionen rc. stehenden Civil- und Militär-Personen. In dem mit dem Hofkammerdecrete vom 17. April 1834, P.-G.-S. Bd. 62 Nr. 49, im Einvernehmen mit den betreffenden Hosstellen zur Vermeidung nngebürlicher Bezüge an Pensionen, Provisionen, Erziehnngsbeiträgen und Gnadengaben erlassenen Vorschriften, und zwar in der Nachschrift C an die Pfarrvorsteher wird im § 8 denselben zur Pflicht gemacht, nicht nur jeden in ihrem Pfarrsprengel sich ergebenden Todesfall einer mit einer Pension, Provision oder einem sonstigen Ärarialbezuge betheilten Partei, sondern auch jede nach den gesetzlichen Vorschriften vollzogene Trauung einer Witwe oder weiblichen Waise von Civil- und Militärbeamten oder Offjcieren unverzüglich der Vorgesetzten politischen Behörde (jetzt regelmäßig Bezirkshanptmannschaft, Gemeinde mit eigenem Statute) anzuzeigen. Diese Matrike»-scheine sind gebürenfrei ansznstellen. Bei Todesfällen von Militär-Witwen oder Waisen, welche mit Versorgungsgeniissen betheilt sind, sind die diesbezüglichen Anweisnngsbogen oder auch nur Anzeigen an die militärische Evidenzbehörde e r st e r J n st a n z des Aufenthaltsortes, d. i. an das Ergänzungs-Bezirks-Commando oder Platz-Cominando einznsenden. Kirchl. Verordn.-Bl. 1892, I. VI. 62. Ferner kommt hinsichtlich der Todesfälle der Pa tentai-Invaliden ans der mit dem Rescripte des Kriegs-Ministeriums vom 29. Juni 1864, Z. 4121, erlassenen provisorischen Instruction über die Evidenzhaltung des Standes und über die Berechnung der Gebüren der erwähnten Invaliden die Bestimmung des § 10 zu beachten, welcher also lautet: „Die Patental-Urkunde eines mit Tod abgegangenen Patental-Jnvaliden ist vor der Beerdigung dem Pfarrer vorznlegen, wclcher diese zu d » rch streiche», den Tag des Todes des Invaliden b c i z n s e tz e n und unmittelbar im Wege des Ergänzungsbezirks-, respeclive Grenz-Regiments-Commandos an das betreffende J n v a l i d e n h a n s-Commando zu übersenden hat." Kirchl. Verordn.-Vlatt 1870, V. V. Bei vorkommenden Sterbefällen von Militürpersonen des Ruhestandes oder des Verhältnisses außer Dienst, ist sogleich ein cx offo Tvdtenschein an die betreffende k. k. Bezirkshauptmannschaft oder an das Ergänzungs-Bezirks-, beziehungsweise Platz-Conimandv einzusenden. Kirchl. Verordn.-Bl. 1899, III. 17. Endlich haben die Pfarrer, sowie die Stifts- und Klostervorsteher jeden in dein Bereiche ihres Wirkungskreises sich ergebenden Todesfall eines Priesters dem F.-B. Ordinariat zur Kenntnis zu bringen und bei Todesfällen pensionierter Priester allzeit den Betrag der Pension und den Fonds, ans welchen sie bezogen wurde, anzuzeigen, damit das F.-B. Ordinariat in die Lage komme, die Einstellung der Pension gehörigen Ortes zu veranlassen. 63. A usfertig u 11g c it a il s d c it M atrikc 11 zìi st ati stische 11 Zwecken. Auf gesetzliche Anordnung erfolgt alle z e h 11 Jahre eine allgemeine Volkszählung, für welche die Matrikenführer zahlreiche aber gekürzte Daten ans den Ge-biirtsbüchern nach eigenen Formularien auf beit von den Behörden bciznslcllenden Drncksvrten ansznfertigen haben. Zur Constatiernng der Volksbewegung ist an-gcordnet, dass die jährlich zu liefernden Ausweise über die Dränungen, Geburten und Sterbefälle von den Seelsorgern vierteljährig und zwar für das I. Quartal bis 15. April, für das II. Quartal bis 15. Juli, für das III. Quartal bis 15. October, für das IV. Quartal bis 15. Jänner, bei den Bezirkshaiiptinannschaften vorzulegen sind. — Die dazu erforderlichen Drucksorten werden den Seelsorgern beigestellt. Kirchl. Verordn.-Blatt 1895, Ili. V. 64. Ausweise über die v o r g ek 0111 in e n e 11 Legitimationen u n e h c I i ch e r Al inde r. Mit Erlass des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. März 1886, Z. 21.131 wurde angeordnet, dass voi» I. Quartal 1886 die Matrikenführer gleichzeitig mit den Auszügen über Trauungen, Geburten und Sterbefälleu, auch Ausweise über die vorgekommenen Legitimierungen unehelicher Alutder nach einem ämtlich zuzufertigenden Formulare quartalweise den politischen Behörden einznsenden haben. Für den Fall, dass in einem Quartale keine solche Legitimierung vorgekoininen ist, ist eine negative Anzeige zu erstatten. Alirchl. Verordn.-Blatt 1886, II. III.; 1897, V. III. und X. VI. 65. Auf Ansuchen des k. k. Oberlandesgerichtes Graz vom 5. März 1886, Z. 2250 haben die Matrikenführer, da es sich um das Wohl vieler Pfarrinsassen handelt, m o n at-lich auf eigenen beizustellenden Blauquetten den Namen, Sterbetag und Wohnort der Verstorbenen dem k. k. Bezirksgerichte bekannt zu geben, um rechtzeitig die Nachlassverhand-luugcii vornehmen zu können. 66. Behufs Aufstellung eines Vvrinnndcs sind die unehelichen Ali über auf einer dazu bestimmten Blanqnette mit Angabe des Namens des Kindes und der Mutter, deren Stand und Wohnung nebst Geburtsdatum quartaliter den k. k. Bezirksgerichten zur Anzeige zu bringen. Allg. bürgerl. Ges.-Buch §‘ 189. 67. Zum Behufe der Impfung sind alljährlich im Monate März Auszüge ans dem Taufprotokvlle über die im Jahre getauften noch lebenden und ungeimpften Kuder an die politischen Bezirksbehörden einzusenden. Erlass der k. k. Statthalterei vom 28. Juli 1890, Z. 12.687. 68. Vorschrift über die Führung und Aufbewahrung der Landwehr-Matrikeln. Kirchl. Verordn.-Blatt 1880, V. II. Mittheilung aus der neuen Vorschrift über die Heiraten im Heere. Kirchl. Verordn.-Blatt 1887, IV. IV. und 1881, III. IV. 69. Mitwirkung der Matrikenführer bei der Evidenz-Haltung der Landsturmpflichtigen. Kirchl. Verordn.-Blatt 1887, I. XI. 70. Führung der Militär-Matriken durch die Civil-Seelsorger. Kirchl. Verordn.-Blatt 1888, II. VI. 71. Zur Edidenzhaltung der hier verstorbenen Land-stnrmpflichtigen Ungarn und Croaten. Kirchl. Verordn.-Blatt 1888, VII. VII. 72. Stempel- 1111b gebürenfreie Auszüge von Matriken-anszügen für militärische Evidenzhaltung. Kirchl. Verordn.-Blatt 1890, III. IV. 73. Austausch von Matrike»-Auszügen zwischen den im Neichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern einer- und den Ländern der ungarischen Krone — mit Ausnahme von Kroatien und Slavonien — andererseits. Kirchl. Verordn.-Blatt 1896, VI. IV. und 1897, X. VIII. Neuerliche Weisungen, betreffend die Ausfertigung der für Ungarn sowohl als auch für fremde Staaten bestimmten ex affo Matriken-Auszüge. Kirchl. Verordn.-Blatt 1898, III. 15 und 25. 74. Matriken-Aus weise zu Militä rz tu e ck e 11. Der Matrikenführer hat die Verpflichtung, alljährlich aus seinen Matrikenbüchern Verzeichnisse der Wehrpflichtigen zu verfassen, wozu denselben besondere dazu bestimmte Drnck-sorten zugestellt werden. Die Matrikel-Auszüge sind bis Ende October jeden Jahres an die Gemeindevorsteher zu übergeben. Kirchl. Verordnungs-Blatt 1896, VI. VII. 75. Zur Dociinientiernng der Gesuche um Enthebung vom regelmäßigen Präseuzdienste im Frieden aus Familienrücksichten ist ein Familien-Auskunftsbogen erforderlich, welcher nach dem Muster 13 zu verfaßen ist. Betreffs der Stempelpflicht dieser Familienauskünfte ist wohl zu unterscheiden, zu welchem Zwecke sie ausgestellt werden. Dient ein „Familien-Ausknnftsbogen" als Behelf für die Zuerkennnng der Befreiung vom regelmäßigen Präsenzdienste im Frieden in Berücksichtigung der Familienverhältnisse auf Grund § 34 des Wehrgesetzcs, so ist er stempelfrei. Dient er als Behelf für eine Eingabe einer stellungspflichtigen Person um die ausnahmsweise Bewilli g n n g der Ehe durch die delegierte Landesbehörde vor dem Eintritte in das stellungspflichtige Alter oder vor dem Austritte aus der dritten Altersklasse, so ist er stempelpflichtig. In die Familienbögen sollen auch die von der Familie getrennt lebenden, nach auswärts verheirateten Glieder ausgenommen werden. Als Ausstellungsgebür für solche Familienauskünfte kann nur die einfache, für die Ausstellung eines Matriken-scheines zuläßige Gebür gefordert werden. Armen Parteien sind dieselben ganz unentgeltlich auszustellen. 76. AuSfvlgung von Traunngsscheinen z n in B e h n f e der militärischen E v i d e n z h a l t n n g. Dauernd Beurlaubte, ausgenommen jene, welche in den letzten drei Monaten ihrer Linienpflicht sich befinden und jene, welche als Lehramtszöglinge oder ans Familienrücksichten beurlaubt sind, haben, wenn ihnen die militärbehvrd-liche Heiratsbewillignng ertheilt wird, die erfolgte Verehelichung bei Vorlage des Trauungsscheines dem zuständigen Ergänznngs-Bezirks-Commando zn melden. G a g i st e n in der Reserve (Seewehr) haben die erfolgte Verehelichung unmittelbar nach deren Vollzug dem evidenzzuständigen Ergänzungs-BezirksCommandv unter Anschluss des Tranungsscheines anzuzeigen. Die Matrikeuscheiue für die militärische Evidenzhaltnng sind stempelfrei ausznfertigen mit dem Beisatze: „Ausgefertigt für die militärische Evidenzhaltnng." Kirchl. Vervrdn.-Blatt 1887, I. X. und XI. 77. Einsendung von T o d t e n sche i n en zum B e h n f e der militärischen Evidenzhaltnng. Tvdtenschcinc sind gebiirenfrei ansznfvlgen bei Sterbefüllen von Militär- oder L a n d w e h r - P e r s v n e n, von n n e in gereihten Nec r n t e n und Land st u rmpfli ch ti gen ans Österreich-Ungarn, nach Maßgabe der nachfolgenden Normen: (Erlass des Minist, des Inn. vom 12. Febr. 1880, Z. 17.511 ex 1879). Stirbt ein nicht a et iver Soldat, so hat der Gemeindevorsteher des Sterbevrtes den amtlichen Tvdtenschein . . . . einzuholen und der politischen Bezirksbehörde vorznlegen. — Dieses gilt auch beim Sterbefalle eines nneingereihten Recente». Zur nicht activen Mannschaft zahlen : die dauernd Beurlaubten, die nicht activen Rescrvcmänner, die nicht activen Ersatzrcservistcn und die nicht active Mannschaft der Seewehr. Stirbt ein zeitlich Beurlaubter in einem Garnisonsorte, so wird.... der Militär- beziehungsweise jener Civil-Seelsvrger, welcher die Function subsidiarisch besorgte, den Tvdtenschein dem daselbst befindlichen Ergänzungs-Bezirks- beziehungsweise Militär-Stativns-Commando einsenden .... In Orten ohne Garnison hingegen wird der Civil Seelsorger den Tvdtenschein.... der politischen Bezirksbehörde vorlegen. Kirchl. Verordn.-Bl. 1872, 11. I. Die Bestimmungen der Wehrvorschriften, III. Shell, haben für die Personen des Mannschaftsftandes der k. k. Landwehr Anwendung zu finden. Stirbt ein Gagist in der Reserve (Seewehr), so hat der Matrikenführer den gebiirenfrei ausznstellenden Tvdten- schein dem Gemeindevorsteher zn übergeben, welcher denselben unverzüglich der politischen Bezirksbehörde.... übermittelt. Kirchl. Vervrdn.-Blatt 1880, 11. II. In Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidignng vom 4. September 1888, Nr. 4698/770 Iln sind die Sterbefälle solcher Person e n im l a n d st u r inst f l i ch t i g e n Alter auch zur Kenntnis der zuständigen politischen Bezirksbehörden zn bringen. Kirchl. Verordn.-Blatt 1886, VI. VIII. Jeder Matrikenführer hat, wenn eine in seine Gebnrts-matrik nicht eingetragene, vor dem vollendeten 28. Lebensjahre verstorbene männliche Person in seine Todtenmatrik ein zntragcn kommt, innerhalb acht Tagen dem Matrikenführer des Geburtsortes dieser Person und zwar in der Regel direct, wenn aber der betreffende Geburtsort in einem anderen Krön lande liegt, oder wenn der Verstorbene einer anderen Cvnfessivn angehört, im Wege der politischen Landesstelle einen, jene Eintragung nachweisenden Sterbematriken-Auszug zuznmitteln. Der betreffende Matrikenführer des Geburtsortes hat sodann in der Gebnrtsmatrik der fraglichen Person den Tag und Ort des Sterbefalles (Gestorben am. . . .) unter Beziehung ans den erhaltenen Matriken-Anszng ersichtlich zu machen. Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1870, Z. 10.148. Bei dem Todesfälle eines nneingereihten Re ernten ist dem Gemeindevorsteher sofort gebiirenfrei ein Tvdtenschein auszufolgen. Für alle Individuen, die dem Militär-, beziehungsweise dem Landwehrstande angehört haben, ist unmittelbar dem Gemeindevorsteher gebiirenfrei ein Todtenschein zn verabfolge». Erlass des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 1882, Z. 14.707. 78. E i n s e n d n n g v v n M Ulrikens ch einen b e-z ii g l i ch der in 6 st e r r e i ch g e b o r e n e n , get r a u t e n oder verstorbenen Auslände r. Durch Erlass des Ministeriums des Innern vom 9. Juli 1884, Z. 7873 sind die zn legalisierenden Matrikcn-anszüge über i t a l i e n i s ch e S t a a t s a n gehör! g e, der Geschüftsbeschlennigung wegen, von den katholische» Pfarrämtern am Ende eines jeden Quartals und zwar bis Ende des Monates März, Inni, September und December an das F.-B. Ordinariat zur Beisetzung der Legalisierungsclausel unmittelbar in Vorlage zn bringen und von diesem an die k. k. Statthalterei zn leiten. Die Ausfertigung dieser Matriken-Extracte für Italiener soll mit besonderer Genauigkeit geschehen; es ist in denselben nicht nur der Geburts- und Wohnort, sondern mich die italienische Heimatszuständigkeit mit Angabe der Gemeinde, des Bezirkes (Districtes) und der Provinz zn bezeichnen, wozu die bezüglichen Docilmente genau einzusehen und anszuziehen sind. Erlass der k. k. Statthalterei Graz vom 25. October 1889, Z. 24.298. Wenn es sich um Beurkundung der T r a u u n g v o n z w e i P e r s o n e n handelt, d i e z w e i verschiedenen G e in e i n d e » des anderen Staates a » g c h ü r e it, sv soll der Auszug oder die Bescheinigung zweifach ausgefertigt werden. Die Geburts', Trainings- und Todtenscheine, die in Österreich-Ungarn in einer anderen, als der lateinischen, deutschen oder italienischen Sprache ausgefertigt worden find, sollen mit einer, von der competenten Behörde gehörig legalisierten lateinischen Übersetzung versehen werden. Ord.-Curr. (Mo. 13. Febr. 1889, Nr. 289. Wiederholte Anordnung wegen unverzüglicher Einsendung der Matrikenscheine für schweizerische Staatsangehörige. Kirchl. Verordn.-Blatt 1879, III. III. 79. De r A n s t a u s ch von M a t r i k e n a n s z ü g e n zwischen beit i nt R e i ch srat h c vert r e t e n e n K v it i igre i ch c it und Ländern einer- und b e it Säubern der ungarischen Krone — mit A užil« h m c von Croati e n und S l a v o n i e n — andererseits, ist gesetzlich normiert durch die Verordnung der Ministerien des Innern und für Cultns und Unterricht vom 6. August 18!)ü, R.-G.-Bl. Nr. 150. Kirchl. Verordn.-Blatt 1896, VI. VJ.; 1896, VII. IV.; 1897, II. 111., X. XIII.; 1898, III. 15 und V. 25. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Oet. 1879, Z. 9397 sind die von auswärtigen Matriken-führern (also auch von Ungarn) einlangenden Matrikenscheine für österreichische Staatsangehörige sofort den betreffenden competenten Matrikenführern zu übermitteln, von diesen in eilt besonderes Heft einzulegen und bei den Matrikenaeten anfzubewahren. 80. Die T r a n n n g s d o c u in e ttte d ii r s e n n i ch t ans den P s a r r arch i v e » a n P a r t e i e n verabfolgt w e r d e it. Da die Tranungsdveumente Belegs- und Nachweis-docinnente für den richtig eingehaltenen Vorgang bei den ! Eheschließungen und für die Giltigkeit der geschlvßenen Ehe sind, sv sollen dieselben nie und unter keinem Vorwande an die sie verlangenden Parteien zurückerfolgt oder auch nur dargeliehen werden. Selbst an die Behörden sollen diese Original-urkunden ohne Bewilligung des F.-B. Ordinariates und der k. k. Landesstelle nicht ausgefolgt werden und es sind den politischen Bezirksbehörden über allfälliges Ansuchen für den Amtsgebrauch lediglich Abschriften der zuliegenden nrschiist-lichen Urkunden seitens der Matrikenführnngen zu erfolgen. Dahin lautet das Shnodalstatnt der Prager Prvvineial-shnvde vom Jahre 1860, caput XL: „Documenta, quae a sponsis exhibita sunt, in tabulario parochiali ita custodiantur, ut petentibus nunquam restituantur eorum autographa, sed tantum exempla parochi asservantis subscriptione et sigillo munita.“ Hiermit ist also ausgesprochen, dass die Ori- ginale den ansuchenden Parteien nie ansgefolgt werden sollen, höchstens nur Abschriften, versehen mit der Unterschrift und dem Siegel des Pfarrers. Der hohe k. k. Ministerialerlass vom 23. Nov. 1898, Z. 30.134 schreibt vor, dass die speciell ans die betreffende Eheschließung sich beziehenden Urkunden znriìckzubehalten sind. Nur an Militärpersonen dürfen nach der Vorschrift über die Führung der Militürmatriken vom 18. Juni 1887, § 7 a, die beiden Taufscheine des Brautpaares über Ansuchen der Parteien und gegen eine Empfangsbestätigung (welche den übrigen Heiratsdocninenten beiznlegen ist) nach vollzogener Trauung ansgefolgt werden. Die Traunngsdvcumente bewahrt der e i g e n e Pfarrer der Brautleute auf, der die Trauung vornimmt oder die Delegation hiezu ertheilt. Denn da der delegierende Pfarrer auch bei einer Trauung in einer fremden Pfarre dafür verantwortlich bleibt, dass alles geschehen sei, was zur Hintanhaltung einer uitgiltigen und unerlaubten Eheschließung erforderlich ist, so steht es ihm zu, die Trannngsdocumente auf-znbewahren, wogegen es dem delegierten Pfarrer obliegt, die Delegations-Urkunde bei seinen Trauungsacten zu deponieren. 81. Legalisierung der Matrikenscheinc. Da Matrikenscheine wichtige und beweiskräftige Urkunden sind, so ist auch mit größter Aufmerksamkeit auf die Echtheit der vom Auslande hereinlangenden Scheine zu achten, aber auch die Achtsamkeit der Parteien darauf hinznweisen, dass sie sich, wo es nvthwendig ist, um die Legalisierung der int Jn-lande ausgestellten Scheine bekümmern, wenn selbe im Auslande zur Geltung kommen sollen. In Betreff der Legalisierung gelten folgende Grundsätze: Allen mit der Legalisierung des k. k. Gesandten oder Consnls versehenen, im Auslände errichteten Urkunden ist volle Beweiskraft beizulegen. (Hofdeciet vom 22. Jänner 1838). Behufs Verehelichung der Ausländer in Österreich sind Taufscheine beiznbringen; Gebnrtszeugnisse, dem Standesregister enthoben, genügen nicht ; dasselbe gilt auch von den Trauungsscheinen. Überhaupt können »ach dem Hofbeeret vom 10. Mai 1820 unbekannte, ans entlegenen Provinzen kommende Personen, die sich verehelichen wollen, verhalte» werden, ihre beiznbringenden Tauf-, Trainings- und Todtenscheine von jenem bischöflichen Ordinariate bestätigen zu lassen, dem der Seelsorger untersteht, welcher den Schein ansstellte; weil diesem die Unterschrift und Fertigung der eigenen Seelsorger am besten bekannt sein muss, welche Maßregel ohnehin schon in mehreren Diöcesen, und zwar mit bestem Erfolge beobachtet wird. Die für das Ausland bestimmten Matrikenscheine werden von der politischen Behörde (k. k. Bezirkshauptmannschaft) legalisiert, und die Authentisierung der Bezirksbehörde geschieht durch die Landesstelle. Es sind daher dergleichen Matričen- auszüge im Wege der politischen Bezirksbehörde an die f. f. Statthaltern zu leiten. Eine Ausnahme machen die Matrike» ansziige, welche Italiener betreffen. Siehe oben. Um der Gefahr, durch unechte Urkunden hintergangcn zu werden, vorzubengen, ist es vorgeschrieben, dass den im Auslande ausgestellten Urkunden im Kaiserthum Österreich nur dann Rechtskraft zuerkannt werde, wenn dieselben legali siert sind, d. H. wenn die Echtheit der Unterschrift solcher Urkunden bestätiget ist. Auf Grund des zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Legalisierungs-Vertrages vom 25. Februar 1880 (R.-G.-Bl. 1880, Nr. 85) werden die vom Standesbeamten ausgefertigten Urkunden gerichtlich beglaubigt. Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen und Todesfälle, welche in Deutschland unter dem Kirchensiegel ertheilt werden, bedürfen der Beglaubigung durch das für den betreffenden Sprengel zuständige Civilgericht und außerdem einer von diesem Gerichte darüber auszustelleudeu Bescheinigung, dass der Aussteller des Auszuges zur Erthei-lung desselben befugt war. In den Ländern, wo Gesandtschaften oder Consnlate bestehen, werden diese Urkunden durch den betreffenden Gesandten oder Consnl beglaubigt. Da dem Seelsorger aber die Kenntnis der verschiedenen Gesetze fremder Länder nicht leicht zugemuthet werden kann, so hat sich derselbe im Falle eines Zweifels, tvenn ihm behufs Eintragung in die Matriken derlei fremdländische Docilmente vvrgewiesen werden, an das F.-B. Ordinariat zu wenden, diese Urkunden demselben vorzulegen und weitere Auskunft zu erbitten. 82, Gebüren für d i e M atrikenf it h r u n g. Für die Eintragung der Matrikelacte in die Bücher hat der Matrikenführer keine Gebür einznheben und wurde mit Hofdecret vom 24. October 1783 namentlich für das Einschreiben in das Taufbuch jede Bezahlung untersagt. Als Kanzleianslagen für die M a trike n-f ü h r u n g, dort, wo dieselben nicht aus dem Kirchenvermögcn bestritten werden, sind .... nach der Anzahl der Parochianen und zwar bis zu tausend Seelen für je hundert Seelen 50 kr. v. W.; bei mehr als tausend Seelen 5 fl. v. W.; für je fünfhundert (Seelen über diese Anzahl 1 fl. 50 kr.; jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 100 fl. ö. W. cinznstellen, wobei eine Theilzahl unter hundert, beziehungsweise fünfhundert Seelen nicht in Anschlag zu bringen ist. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht und des Finanzministeriums vom 8. December 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 170). Soweit die Kanzleiauslagen für Matrikenführung aus dem Kirchenvermögen bestritten werden, bilden sie keine Ans-gabspost für die Fassion. 83. D i e A n s st e l l n n g s g e b ü r für Matrike n-scheine, die an Privatpersonen a n s g e f o l g t werden. Für die Ausstellung von vorschriftmäßigen Matriken» scheinen a n Parteien hat der Matrikenführer das Recht, eine Taxe abzuverlangen, die den Stolgebüren zngerechnet wird und sich demnach nach den Stolpatenten richtet. Den Armen, welchen die Stolgebürenfreiheit nach kirchlichen Grundsätzen zukommt, ist auch keine A n s st ell n n g s-gebür für Scheine abzuverlangen, wenn sie die Stempel-frciheit auch nicht Nachweise» können und demnach der Stempel ans den Scheinen nicht fehlen darf. Wenn es sich hingegen darum handelt, zum Zwecke genealogischer Nachiveisungen die Bestätigung von zwei oder mehreren Gebnrts-, Tauf-, Tranungs- oder Sterbefällen ans den Matriken ansznfertigen, so obliegt es den nicht unter die Armen zu zählenden Parteien, die für einfache Matriken-scheinc festgestellte Gebür so oftmal zu entrichten, als Fälle bestätiget werden. Erlass des Cnltusministeriums vom 20. Oct. 18(30,' Q. 12.849. 84. Nach den Stolpatenien und den dortselbst ein-gehaltene» Standesunterschieden stellt sich die Gebüren-Scala in folgender Weise: Für Steiermark und Kärnten nachdem Patente vom 13. December 1774. Classe»- Eintheilung Matrikcn- schein Nach den Standesnnterschicden sind in die Classe» einznreihen: fi. Ir. Höherer Stand: I. Classi- 2 10 Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter, Geh. Räthe, Oberste, Osficiere li. Classe 1 577. Vermögl. Ritterstandspersonen, ob im k. k. Amte oder nicht III. Classe — 79 Ärmere Ritterstandspersonen als Beamte Bürgerstand : 1. Classi- — 79 Räthe, Geadelte, Richter, Honoratioren, Oberbcamtc, Kaufteilte, li. Classe — 527« Niedere Beamte, bürgerl. Krämer, bemittelte Bürger III. Classi — 31'/, Städt. Bediente, Gerichtsschreiber, Handw., Künstler, Geschäftsleute IV. Classe — 177, Bediente, Dienstboten, Gesellen V. Classe — 9 Lehrjungen, Taglöhn., Handlanger Classen- Eintheilung Matriken- schein Nach den Standesnnterschieden sind in die Classen einzureihen: ft. kr. Bauernstand : I. Classe — 42 Die ganzen Bauern, welche eine Hube besitzen II. Classe — 31'/- Die halben Bauern, Halbhübler u. geringeren Bergler III. Classe — 21 Die kleinen Berghvlden IV. Classe — 14 Die Kenschler V. Classe — 7 Taglöhner, Dienstboten u. Winzer 85. Versendung der Matrike n scheine oder Ausfertigungen durch die k. k. P 0 st. Ausfertigungen aus den Matrikeubüchern gehören zur Amtscorrespondenz, welcher unter gewißeu Voraussetzungen die Portofreiheit zuerkannt ist. Nach dem Gesetze vom 2. October 1865 über die gebären -freie Benützung der k. k. Postanstalt kommt nach Artikel II. Absatz 8, die Freiheit vom Porto zu: „Der Correspoudeuz der geistlichen Ämter in alle» hierarchischen Abstufungen in Religions-, Ehe-, Schul- und sonstigen amtlichen Angelegenheiten .... sowohl mit den im Absatz 1 und 2 angeführten Behörden, Organen und Corporatione», als auch im gegenseitigen Verkehre." Demnach kommt die Portofreiheit den Pfarrämtern in Matrikenangelegenheiten zu im gegenseitigen Amtsverkehr und im Amtsverkehr mit den im Absatz 1 und 2 benannten Behörden. Die von Pfarrämtern an die Gemeindeämter anfgegebene» Correspondenzen genießen keine Portofreiheit. Es kann aber der Matrikenanszug durch das am Pfarrorte befindliche Gemeindeamt an das entlegene Gemeindeamt versendet werden, da die Korrespondenz zwischen Gemeindeämtern untereinander portofrei ist. Korrespondenzen, für welche Portofreiheit in Anspruch genommen wirb, müssen mit dem Amtssiegel geschlvßen sein, auf der Adresse die Titulatur der absendenden Amtsvrgane („Vom Pfarramte N. N.") und die Bezeichnung des Gegenstandes, wodurch die Pvrtvfreiheit begründet wird, enthalten („in Matrikenangelegenheit"). Kirchl. Verordn.-Blatt 1865, IX. I. 86. Das Formulare, in welchem die Berichtigung des Taufiianiens Anton Lesnik in „Josef Lesnik" und des Familiennamens der Mutter Anna Rečnik in „Anna Koren" ersichtlich gemacht wird. Sititele: Škofija : I. Der Tansschein lautet vor der Berichtigung: Taufschein. — Krstni list. l'niib: Steiermark. Dežela : Štajerska. Die Rubriken: Name und Stand — Ime in stan Geburtsjahr u. s. w. — Leto rojstva itd. werden wie gewöhnlich ausgefüllt des Vaters — očeta der Mutter — matere Des Pathen re — botra itd. wie gewöhnlich auszusüllen Anton Lesnik, Anna geb. Rečnik. Bauer. H. Die n u g e ord n ete M atrik e nberichtigung wird wortgetreu in d a s G eburts - un d Tauf b it ch eingetragen, und hernach ein wortgetreuer cx offo Matrikeuauszug in dieser Form ausgestellt. Diöcrse: Škofija : Ex offo Acrufschein. — Krstni list. Über Auftrag des Hochw. F.-B. Consistoriuins vom.... Land: Steiermark. Dežela : Štajerska. Name und Stand — Ime in stan Wie Formular I. des Vaters — očeta der Mutter — matere Wie Formular I. — Antoit Lešnik, Bauer. Anna geb. Rečnik. — Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Auto», sondern „Josef" und der Familienname Pfarramt M., am.... L. 8. Graz vom .... Z. . . . der Mutter nicht Anna lautet der Taufname Rečnik sondern „Anita des Kindesvaters nicht Koren". N. N., Pfarrer. Anmerftuig. Im Falle, dass der Wortlaut der Matrikeubcrichtiguug mehr Raum erfordert, als auf der ersten Seite der Blauquette zur Verfügung steht; so kann auch die Kehrseite des Matrikeuseheines benützt werden; nur muss man in diesem Falle dieses auf der ersten Seite durch das Wort „Vertatur“ ersichtlich machen, und auf der Kehrseite die pfarrümtlichc Fertigung mit Pfarramtssiegel beisetzen. III. Nach geschehener Berichtigung wird der Partei der Taufschein in nachstehender Form ausgestellt. ®iikctf: . Rrmtflvlifm — Krstni list Sfil,b: Steiermark. Škofija : fcaUf|U)Un. Krstni llSt. Dežela: Štajerska. Wie oben N a m e und Stand — Ime in stan des Vaters — očeta der Mutter — matere Wie oben Josef Lešnik, Anna geb. Koren. Bauer. Pfarramt N. am ... . N. N., L. S. Pfarrer. Vorstehende Weisungen, betreffend die Führung, Änderung und Berichtigung der Matrikenbücher, die Ausstellung der Matrikenscheiue, wortgetreuer Matrikeuauszüge (Extracte) und verschiedener anderer Ausweise werden hiciuit zur genauen und gewissenhaften Darnachachtuug dem Wohlehrwürdigeu Seelsorge-Clerus mitgetheilt. Damit aber die jüngeren Priester in der Seelsorge zur vorschriftmäßigen Amtieruug und Matrikeuführuug herangebildet werden, sind die Herren Pfarrvorsteher eiu-geladeu, denselben auch Gelegenheit zu bieten, dass sie bei Eintragung von Matriken-Acten und bei Ausstellung von Matriken-Scheiueu mitwirken, denn nur auf diese Weise werden sie dann praktisch in dieses wichtige Amt des Seelsorgers eingeführt. Anhalts -Werzeichnis. Wichtigkeit der Matrikenbücher für Kirche und Staat. I. Allgemeine Vorschriften. 1. Begriff und Beschaffenheit der Matrikenbücher. 2. Vorsichtsmaßregeln für die Eintragung der Ma= trikel-Acte. 3. Wer schreibt die einzelnen Matrikelacte ein? 4. Die Radierungen sind gänzlich verboten. 5. Die Einschreibung in die Matrikenbücher soll genau, gewissenhaft und gut leserlich sein. 6. Zwischen den Eintragungen ist ein angemessener Raum zu belassen. 7. Die Urkunden sind genall zu bezeichnen. 8. Name und Character der Parteien ist richtig einzutragen. 9. Die Familiennamen sind vorschriftsmäßig eilt-zutragen. 10. Der Stand (Character) der Partei ist gehörig zu verzeichnen. 11. Die Eintragung des Taufnamens. 12. Die Eintragung der Todtgebornen. 13. Die Reihezahl der Geburtsfälle. 14. Die Eintragung des Tanfaetes ohne Reihezahl. 15. Welcher Seelsorger ist berechtigt den Taufschein auszustellen? 16. Die Taufe erwachsener Personen und weggelegter Kinder. 17. Die Eintragung des Namens der Kindesmutter und des Kindesvaters. 18. Welchen Namen führen die Kinder einer Witwe? 19. Beschaffenheit der Pathen. 20. Die Eintragung des Kindes aus einer bloß bürgerlichen Ehe. 21. Die Eintragung des unehelichen Vaters. ■ 22. Die Eintragung der Vaterschaftserklärung. 23. Die Einwilligung des Vaters des minderjährigen Bräutigams (Braut) zur Ehe. 24. Können Matrikenscheine zu einer Civil-Trauung ausgestellt werden? 25. Eintragung des Trauactes in Folge einer Delegation. 26. Die Matrikenbücher sind bei der Todesfall-Anf-nahme dem geistlichen Commissär zu übergeben. 27. Der Übertritt von einer Kirche der Religionsgesellschaft in die andere. II. Copie» und Abschriften der Matrikenbücher. 28. Aus den Matrikenbüchcrn sind Copien oder Abschriften zu verfaßen und alljährlich an das F.-B. Ordinariat einzusenden. 20. In diese Copien sind auch nachträglich vorgenom-mene Berichtigungen aufzunehmen. 30. Praktische Regeln für das Verfahren in Matrikcn-Angelegenheiten. 31. Die Eintragung der Eigennamen und Familien-namen zur Erzielung der Gleichförmigkeit. Änderung des Familiennamens. 32. Unterstützung der Behörden in Matriken-Angelegen- heiten. III. Änderung nnd Berichtigung der Matriken- b ü ch e r. 33. Vorschriften in Betreff der Berichtigung und Änderung der Matrikenbücher. 34. Das Verfahren in dieser Beziehung. 35. Wie ist die ungeordnete Berichtigung in die Matrik einzutragen? 36. Von dem berichtigten Matrikenacte ist eine Abschrift an das F.-B. Ordinariat einzusenden. 37. Die Legitimierung unehelich geborener Kinder. 38. Die Legitimierung der unehelichen Kinder ist rechtzeitig zu besorgen. 39. Die Eintragung des natürlichen Vaters in die Tanfmatrik. 40. Die Eintragung der im Ehebrüche erzeugten Kinder in die Tanfmatrik. 41. Die Legitimierung der unehelichen Kinder nach dem Tode des Vaters. 42. Die Eintragung der Legitimation in Folge nachfolgender Verehelichung. 43. Die Legitimationen der minderjährigen unehelichen Kinder sind den vormundschaftlichen Gerichten mitzutheilen. 44. Bei Eintragung der Berichtigungen darf nichts ausgelöscht oder gestrichen werden. 45. Ausstellung des Taufscheines oder Tanfzcugnisses. 46. Die Eintragung der Berichtigung im Falle eines Raummangels. IV. Matrikenscheine. 47. Matrikenscheine. Wer ist berechtigt zur Ausstellung derselben? Mit der Drucklegung der Matrikenscheine ist die St. Chrillns-Buchdruckerei allein betraut. 48. Die Matrikenscheine sind genau nach dein Inhalte der Matrik zu verfassen. 49. Die Schreibweise der Familiennamen darf nicht geändert werbe». 50. Die Sprache der Matrikenscheine. 51. Der Matrikenführer ist verantwortlich für die Über-einstiinmung derselben mit der Matrik. 52. Die Ausstellung des Taufscheines bei einem Religions-Wechsel der Eltern. V. Wortgetreue Matriken-Auszüge (Extracte). 53. Wie sind die wort- und zeichengetreuen Matriken-auszüge auszustellen? — Blanquetten hiezu. VI. Ausfertigung von M a tri ken-Auszügen zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung. 54. Ausfertigung von Matrikenauszüge» zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung. 55. Stempelbehandlung der Matrikenauszüge und Matrikenscheine. 56. Ausstellung derselben an die Gemeindeverwaltung, an Private. 57. Matrikenauszüge zu Schulzwecken oder zur Erlangung von Heimatscheinen, Dienstboten- oder Arbeitsbüchern. 58. Matrikenauszüge zu Zwecken der Armenpflege. 59. Vorschrift, betreffend die Ausstellung der Armutszeugnisse. 60. Pfarrämtliche Bestätigung auf Zahlungsquittungen über Personen, Gnadengaben und Erziehnngsbeiträge. 61. Sofortige Anzeigen über Todes- und Traunngs-fülle der im Geniche von Pensionen, Provisionen rc. stehenden Civil- und Militärpersonen. 62. Todesfälle der Patentalinvaliden, der Priester. 63. Ausfertigungen aus den Matriken zu statistischen Zwecken. Anlässlich der allgemeinen Volkszählung, der Volksbewegung. 64. Ausweise über die vorgekommenen Legitimationen unehelicher Kinder. 65. Monatliche Anzeigen über die Verstorbenen an das k. k. Bezirksgericht. 66. Anzeige unehelicher Kinder an die k. k. Bezirks-gerichte, vierteljährig. 67. Ausweise für die Impfung. 68. Vorschrift über die Führung und Aufbewahrung der Landwehr-Matrikel. 69. Mitwirkung der Matrikenführer bei der Evidenz-Haltung der Landsturmpflichtige». 70. Führung der Militär-Matriken durch die Civil-Seel sorger. 71. Zur Evidenzhaltung der hier verstorbenen Land-sturmpflichtigen Ungarn und Croate». 72. Stempel- und gebürenfreie Ausfertigung von Mn-trikenanszügen für militärische Evidenzhaltnng. 73. Austausch von Matrikenauszüge» zwischen Österreich und Ungarn. 74. Matriken-Ausweise zu Militärzwecken. Verzeichnisse der Militärpflichtigen, alljährlich bis Ende Oetvber vvr-zulegen. 75. Familien - Auskunftsbögen um Enthebung vom Präsenzdienste. 76. Aussolgnng von Trauungsscheinen zur militärischen Evidenzhaltung. 77. Einsendung von Todtenscheinen zum Behufe der militärischen Evidenzhaltnng. 78. Einsendung von Matrikenscheine» bezüglich der i» Österreich geborenen, getrauten oder verstorbenen Ausländer. Der italienischen Staatsangehörigen, quartaliter. 79. Austausch von Matrikenauszüge» zwischen Österreich und Ungarn, quartaliter. 80. Die Traunngsdocnmente dürfen nicht ans den Pfarrarchiven an Parteien verabfolgt werden. 81. Legalisierung der Matrikenscheine für Österreich nach dem Ausland und ans Deutschland »ach Österreich. 82. Gebüren für die Matrikenführnng. 83. Die Ausstellungsgebür für Matrikenscheine an Privatparteien. 84. Die Ausstellungsgebür der Matrikenscheine nach dem Stvlpatente. 85. Versendung der Matrikenscheine durch die Post. 86. Formularie» für die Matriken-Auszüge anlässlich geschehener Matrikenberichtigungen. NB. Separatabdrücke vorstehender Weisungen sind in der F.-B. Ordinariatskanzlei in Marburg um den Preis von 25 kr. per Stück erhältlich. 28. Die Mdination und die Grdinanden. Muter Hinweisung auf die h. ii. Ordinariats-Erlässe Dom 5. Juli 1854, Z. 1022/3 und vom 31. Mai 1855, Z. 1043/4 und iit Gemäßheit der Anordnung des Concils von Trient scss. 23. de ref. c. 5. wird hiemit kundgemacht, dass die höheren Hl. Weihen Heuer im Monate Juli, it. zw. das Subdiaconat am 21., das Diaeonat am 23. und das Prcsbyterat am 25. in der hiesigen Dvmkirche werden ertheilt werde», zu welchen Weihen die nachbenannten F.-B. Lavanter Alumnen befördert werden solle» : Aus dem IV. Jahrgange die Herren: Bratušek Franz von St. Barbara bei Ankenstein, Kramarsič Alois von St. Martin bei Littai in Krain, Krcncr Rudolf ans Tüffer, Lovrenko Franz von St. Leon- hard bei Großsonntag, Malajner Karl ans Kätsch, Musi Alois ans Franz und Požar Alfons ans (Siiti. A ns dem III. Jahrgänge die Herren: Gasparič Jakob von St. Auto» in W. B., Kociper Anton aus Frieda», Lorenčič Vincenz von St. Georgen in W.-B., Psclmnder Ferdinand von St. Magdalena in Aiar-bnrg und Vogrin Johann ans Jèegau. Dieses ist am achten Sonntage nach Pfingsten dem gläubigen Volke von der Kanzel mit der Aufforderung bekannt zu geben, Gott um gute, bernfstrene Priester zu bitten imi) falls Jemand gegen die vorgenannten Ordinanden mit Grund etwas vorzubringen hätte, es nicht zu verhehle». 29. Wtesiiil-Ulichrichttil. Investiert wurde» die Herren: Franz Hurt, Kaplan in Altenmarkt, auf die Pfarre St. Margaretheu in Hohcnmautcu und Franz Klepač, Pfarrer in Raßwald, auf die Pfarre St. Oswald im Drauwnlde. Bestellt wurden die Herren: Franz Pečnik, Pfarrer in Podgorje, als Mitprovisor der Pfarre St. Daniel in Raßwald, Anton Srabočan als Provisor in Laporje und Mathias Zemljič als solcher in Doberna. Wiedcraiillkstctlt wurden: als Kaplan in Hohenmauten der dortige Provisor Herr Andreas Keček und als Kaplan in St. Martin bei Schalleck Herr Kaspar Kačičnik, Provisor in St. Oswald im Drauwaldc. Übersetzt wurden die Herren Kaplane: Alois Ci zeri nach St. Urban bei Pcttau, Josef Gunter nach St. Peter bei Radkersbnrg, Josef Ilešič nach Sachsenfeld, Johann Kansky nach Rcifnik, Jakob Kosar nach Alten-markt, Anton Kovačič nach St. Jakob in W.-B. und Anton Postružnik nach Kötsch. Herr Gregor Potokar, Anshilfspriestcr ili I).iberna, wurde ebendort als Kaplan angestellt. In den zeitliche» Ruhestand trat krankheitshalber Herr Anton Drofenik, Kaplan in Reifnik. I» den dauernde» Ruhestand trat Herr Vincenz Bizjak, Pfarrer in Laporje. Entlassen wurde Herr Franz Kakuška, Kaplan in Dobova, in die Leilmerizcr Dibccse. Unbesetzt sind geblieben die Kaplanspostcn in Laporje, St. Martin bei Wurinbcrg und Dobova. F.-B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am J. Mai 1899. Fürstbischof. Druck der St. CyrilluS-Buchdruckerei in MarbUka.