SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C8255 /L'' CKf t/čOio i1}?c Statuten F KNJ.ZN.CA j X-^Ürr ' 3 iles an der kais. königl. Ober-Realschule zu Laibach. Gnelmiigt mit h. Erlasge der k. k. krainirkra Landesregienmg vom 28. Dezember 1875, Ž. Wt. I. Zweck des Vereines. § 1. Der Zrfreck des Vereines ist die Unterstützung dürftiger, gesitteter und fleissiger Schüler. § 2. Diese Unterstützung kann in Anschaffung von Schulrequisiten, in Anweisung von Freitischen, in Aushilfen zur Zeit einer Krankheit und auch sonst hei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bestehen. II. Mittel des Vereines. § 3. Die zur Unterstützung der Schüler nöthigen Mittel werden beschafft: a) Aus den Zinsen des Vereins-Stammvermögens, welches durch freiwillige, ausdrücklich zur Bildung eines Fondes gewidmete Geschenke und durch die allfälligen jährlichen Ueberschüsse gebildet wird. b) Aus den regelmässigen Beiträgen der Vereinsmitglieder. cl Aus Geschenken an Geld und Naturalien, mit welchen specielle, dem Vereinszwecke entsprechende Widmungen verbunden werden können. HI. Mitglieder des Vereines. § 4. Mitglied des Vereiues ist: d) Wer ein für allemal eine Summe von 15 fl. erlegt. &) Wer jährlich einen Beitrag von mindestens 1 fl. leistet. § 5. Die Rechte der Mitglieder sind: а) Jedes Mitglied hat hei den Generalversammlungen Sitz und Stimme. б) Jedes Mitglied kann dem Yereinsauschusse Vorschläge und Bemerkungen geben, welche sich auf den Vereinszweck beziehen. — Diese Mittheilungen müssen bei der nächsten Ausschussitzung verhandelt werden. c) Jedes Mitglied kann in den Ausschuss gewählt werden, es steht ihm jedoch frei, die Wahl anzunehmen oder abzulehnen. § 6. Die Mitglieder haben den gezeichneten Beitrag im Laufe des ersten Quartals des Schuljahres zu entrichten. — Wer trotz Mahnung vonseite des Ausschusses dieser Verpflichtung bis zum Ende des Schuljahres nicht nachkommt, hört auf Mitglied des Vereines zu sein. IV. Vereinsleitung. § 7. Die Vereinsleitung besorgt ein aus sieben Mitgliedern bestehender Ausschuss. § 8. Der jeweilige Director der k. k. Ober-Realschule zu Laibach ist immer zugleich Mitglied des Vereins-Ausschusses. Die übrigen sechs Mitglieder werden von der Generalversammlung, und zwar drei aus dem Lehrkörper der k. k. Ober-Realschule und drei aus sämmtlichen Mitgliedern des Vereines, gewählt. § 9. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstand und dessen Stellvertreter, den Kassier und den Secretär mit absoluter Stimmenmehrheit. § 10. Thätigkeit des Vereinsausschusses: d) Er entscheidet und zwar nur in ordentlicher Sitzung über die Unterstützung dürftiger Schüler. 6) Er gebahrt mit dem Vereinsvei mögen und übt die Controle der Kasse und Rechnungen. e) Er entscheidet über die Einberufung ausserordentlicher Generalversammlungen und bestimmt deren Tagesordnung. d) Er trifft überhaupt den Vereinszweck fördernde Anordnungen. § 11. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Ausschussmitgliedern und die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. — Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. § 12. Der Vorstand und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter а) vertritt den Verein nach Aussen; б) beruft die General- und Ausschussversammlung und führt dabei den Vorsitz; c) weist die vom Ausschüsse bestimmten Unterstützungen schriftlich an; d) bewilligt — aber nur in sehr dringlichen Fällen — Unterstützungen, die jedoch bis zur nächsten Ausschussitzung zusammen den Betrag von fünf- zehn Gulden nicht übersteigen dürfen. Die Genehmigung ausnahmsweiser Unterstützungen muss in der nächsten Ausschussitzung eingeholt werden ; e) er haftet im Verein mit dem Kassier für das Stammvermögen. § 13. Der Vereinskassier a) besorgt und übernimmt die Einzahlungen gegen Empfangsbestätigung; b) verwahrt alle dem Vereine zukommenden Gelder und Gaben und führt über die allfälligen besonderen Widmungen der Spenden eine genaue Aufschreibung; c) verabfolgt die Unterstützungen gegen schriftliche Anweisung des Vorstandes und führt über alle Ausgaben genaue Rechnung; d) legt die gehörig documentirte Rechnung über das verflossene Vereinsjahr bis Anfang Oktober dem Ausschüsse vor. § 14. Der Vereinssecretär a) führt das Protokoll in den Ausschuss- und Generalversammlungen ; b) hält das Inventarium des Vereines in Ordnung und Evidenz; c) verfasst den jährlichen Geschäftsbericht, welcher veröffentlicht wird; d) besorgt die sämmtlichen Schreibgescbäfte des Vereines. § 15. Alle Dienste der Vereinsleitung werden unentgeltlich geleistet. V. Vereinsversammlungen. § 16. Der Ausschuss versammelt sich über Aufforderung des Vereinsvorstandes, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vereinsvorstand ist jedoch verpflichtet, wenigstens in den Monaten Oktober, Dezember, März und Juli je eine Ausschussitzung zu veranlassen; ausserdem ist derselbe verpflichtet, über Aufforderung dreier Ausschussmitglieder eine Ausschussitzung einzuberufen. § 17. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich in der zweiten Hälfte des Monates Oktober an einem durch die Lokalblätter bekanntgegebenen Tage abgehalten. § 18. Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Ist die Generalversammlung beschlussunfähig, so ist sogleich eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist § 19. Die Generalversammlung hat folgende Rechte: «) Die Prüfung und Erledigung des Rechenschaftsberichtes über die Verwaltung des Vereinsvermögens. b) Die Prüfung und Erledigung der gelegten Jahresrechnung durch zwei hiezu zu wählende Rechnungscensoren, welche über das Ergebniss der Prüfung und Erledigung der nächsten Generalversammlung Bericht zu erstatten haben. c) Die jährliche Wahl des Vereinsausschusses. d) Die Abänderung der Statuten. e) Die allfällige freiwillige Auflösung des Vereines. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die absolute Stimmenmehrheit, bezüglich der Punkte c und d aber die Zustimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder, und bezüglich des Punktes d die Anwesenheit von wenigstens ein Fünftel sämmtlicher Mitglieder erforderlich. § 20. Ausserordentliche Generalversammlungen werden in wichtigen Fällen auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen von mindestens zehn Vereinsmitgliedern einberufen. § 21. Die etwa beschlossene freiwillige Auflösung des Vereines muss zur Kenntnis der betreflenden Behörde gebracht werden. § 22. Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung des Vereines zur Gründung von Stipendien für Studierende der Laibacher Ober-Realschule verwendet, und zwar in der Weise, dass der jährliche Ertrag eines Stipendiums die Summe von 50 fl. ö. W. nicht übersteigen darf. § 23. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse sind durch ein Schiedsgericht endgiltig zu entscheiden, in welches die beiden Streittheile je einen Schiedsrichter und diese letzteren den Obmann wählen. VI. Auflösung des Vereines. VII. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse. Slovanska knjižnica 6K RA 91009054220 COBISS ® Druck v. Ign. v. Kleinmayr & Ped. Bamberg in Laibach. Verlag des Vereins.