ImtsblaR zurAmbllcherHeitlmg. ^M »«H Freitag am RV. September R8O«. Z. 367. n (l) Nr. W7W. Kundmachung, betreffend die Vtinuendo-Lizitation und Of fertverhandlunss zur >>intanssabe der Vespei-sung der Zwaul,lin«e in der Zwaugarbeits-anstalt in H»aibach f'ir die Zeit vom ». November »8N2 bis 3». Oktober 5Mi3. Diese Minuendo-Lizitation und Offertverhandlung findet am 2 fi. ö. W, von Außen mit der entsprechenden Aufschrift versehen, dieser Landesregierung unter ihrer Adresse oder der Verhandlungs-Kommission im Amtslokale, lä'nqstenö bis !) Uhr Vormittags den 2ti. September t). I, zu überreichen, da nach Beginn der Mmuendo-Lizitation kein Offert mehr angenommen wird. Jeder Lizitant hat der Kommission vor Beginn der Minuendo - Lizitation das Vadium von Dreihundert Gulden öst. W. zu übergeben. Nach geschlossener mündlicher Ad steige rung wird zur kommissionellen Eröffnung der Offerte geschritten. Alö Ersteher wird derjenige angesehen, dessen Anbot sich als der nicdrigste aus 5cm Gesammtcrgebnisse sowohl der Limitation als auch der Offerte darstellt. Zum Schlüsse der Verhandlung werden dieVaoicu, mit Ausnahme desjenigen des Er-steherö, sofort zurückgestellt. Von der k. k. Landesregierung für Krain. Laibach am IU. September l«62. Limitations^ und zugleich VerwigsHedmgnijse, welche t»ci Hintlingabedcr Dejpciftng der Iwäng-linge im Iwangarbcitshausezu Laibach, und Mar für die Seit vom 1. November 1562 bis Ende Vktolicr l8U3, nachstehend festgesetzt werden. K. I.' Die Beköstigung sämmtlicher Zwäng-linge im Zwangarbcilshailse wild auf die Daucr vom 1. November I8U2 bis Ende Oktober 18tt3 für einen Zwängling sowohl im gesunden als kranken Zustande (mit Ausnahme der Brot-liefcrung für die gesunden Zwanglinge) um den Betrag von l'^'/^u Neukreuzer, sage: Fünfzehn und cin und dreißig Hundertstel Kreuzer öst. W., ausgeboten, und eS wird die Bespei-sung der Zwänglinge Demjenigen überlassen, welcher sich verbindet, dieselbe um den mindesten Preis zu übernehmen. §. 2 Hiebei wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die Zahl der taglich zu verabreichenden Kostportionen nicht im Voraus bestimmt werden kann, er demnach in keinem Falle auf eine Entschädigung Anspruch machen könne, wenn sich die Zahl der Zwanglmge sowohl im gesunden als kranken Zustande vermehren oder vermindern sollte. §. 3. Der Unternehmer hat die Bespei-sung der gesunden Zwanglinge, mit 'Ausnahme des Brotes, nach dem «uk ^V beigeschlossenen, von ihm zu unterfertigenden Speisezettel, jene der Kranken aber nach der von ihm ebenfalls zu unterfangenden Diät-Ordnung in lt, mit Einschluß der daselbst bezeichneten Vrotgattun-gcn zu besorgen. §> 4. Der Unternehmer wird verpflichtet, wenn es die Zwangarbeitshaus - Verwaltung oder der Arzt für gut finden sollte, seine sammt- lichen Vikcualienvol räche, mit welchen er nach Bedarf, wenigstens aber anf einen Monat versehen sein muß, rücksichtlich lhrerGenießbarkeit oder Verdorbenheit zu untersuchen, sich dieser Untersuchung wlllig zu unterziehen, und die als oer-oorben erklärten Vorräthe wegzuschaffen; auch muß er sich gefallen lassen, wenn es die Zwang-arbeitshaus-Verwaltung nöthig finden sollte, beim Einmess^n der rohen Vlklualien in die Kochgeschirre, bis zu deren gänzlicher Abkochung gegenwärtig zu sein, und sich oon der vorge^ schriebencn Maßerei und Zufttzung, an welche der Unternehmer streng gebunden lst, zu überzeugen, Icde Bevortyeilung der Zwanglinge wird als eine Vernagsoerle^ung angesehen werben ß. 5. Die individuelle Bestimmung der kranken Ziva'nglingc ^u' B^speisung nach der in lit. li znllcgcnden Diät Ordnung, hac dn:ch die ärztliche Ordination zu gescheheil u>'.' et, wild festgesetzt, daß bei der V^yel^.) vom Fleische überhaupt, sowohl für die kranken alc, gesunden Zwanglinge, das Fett, Flechsen u,ld Knochen ausgeschnitten werdeil mussels K'. tt Der Unternehmer ist ferner verbunden, den mit der Krankemvartlmg beschäftigt werdenden Zwa'nglingcn, dann den Rekonuales zenten oder Unpäßlichen in oder außer dem Krankenzimmer, so lange es der Arzt für nothwendig finden sollte, mit Zustimmung der Zwang-arbeitshaus-Verwaltung, auch die Krankenkost nach der vierten oder fünften Diätportion abzu« reichen, wofür er keine besondere Entschädigung »anzusprechen hat. Auch ist der Unternehmer verbunden, die auf ärztliche Ordination mit Zu-siimmling der Verwaltung z« verabreichenden Extrapoltioncn, als: Mehlspeise, Eier?c., dann das crfol'dcl'lich.' Gctlä'i,ke, als: Wcin, Essig lc., in guler Qualität ohne ciner bcsondern Entschädigung zu verabfolgen. §. 7. An den gebotenen Fasttagen muß die Fettmachung der Speisen für die gesunden Zwanglinge mit Nindschmalz geschehen. Z. 8. Der Unternehmer hat für Alles, was zur Bcistelllmg der Kost insbesondere nothwen-dig ist, alö: Kochsalz, Licht, Holz, Dienerschaft lc., selbst zu sorgen, er kann keinen Geschäftsführer oder Dicnstleute, ohne daß sie der Ver-waltung früher vorgeschlagen, und von dleser nach vorläufiger Erwägung ihrer Rechtlichkeit und Vcrtrauungswürdigkeit angenommen werden, wirklich in den Dienst, und die ihnen dafür angewiesenen Lokalitäten aufnehmen. In jedem Falle aber bleibt der Unternehmer für seim' Leute verantwortlich und ist verbunden, auf jedesmaliges Begehren dcr Verwaltung diejenigen sogleich des Dienstes zu entlassen, die sich mit den Zwänglingen in Verbindungen und Einver-ständniße einlassen, denselben von Außen etwas zubringen, ihnen heimlich Eßwaren und Ge. tränke verabfolgen, oder sonst durch ihr Betragen die Hausordnung stören. Im Falle er jedoch selbst das Los der Zwanglinge auf irgend eine eigenmächtige Weise verbesscr»- wollte, so können die im §. 26 dieser Bedingnisse angeführten Bestimmungen gegen ihn in Anwendung gebracht werden. " . H. i>. Die dermal bereits bcigeschaffMv und dem bisherigen Unternehmer gegen dessen Haftung übergebenen Küchen^ und anderen Gerätschaften hat der neue Unternehmer in Gegenwart der Verwaltung invcntarisch zu übernel> men, und das übernommene sowohl/ alö das ln der Folge allenfalls benöthigende und von der Zwangarbeitshaus - Verwaltung beizuschaffende Geräthe bei Ausgang des Kontraktes wieder an die Zwangarbeitshaus .-Venvaltung in vollem und brauchbarem Zustande zu übergeben, Uebrigenö hat derselbe alle Utensilicn, die er noch benöthl'gen sollte, aus Eigenem beizu-schassen, wofür er keine Vergütung ansprechen darf, da selbe sein Eigenthum verbleiben. §. ll). Wird dem Unternehmer die unentgeltliche Benützung einer Wohnung im Zwang-arbeitshause, bestehend im kleinen Gebäude aus den 3 Zimmern Nr. 3, »au erfüllen sollte, steht der Verwaltung überhaupt, und wie es bel einigen Punkten auch besonders bemerkt wurde, das Recht zu, die Erfüllung der betreffenden Koncraktspunkte im beliebigen Wege auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu bewirken, und zu diesem Ende die Kaution desselben oder ein allfalliges Guthaben für scinc bereits vorausgegangenen Leistungen be-licbig zurück zu behalten oder zu verwenden, und auch auf sein sonstiges Vermögen zu greifen. Wird die Erfüllung des Vertrages in irgend einem Punkte auf Kosten und Gefahr des Unternehmers veranlaßt, so ist derselbe verpflichtet, den ihm hierüber vorgelegten, von der Verwaltung auögcfcrtigtcn und von der Landesregierung bestätigten Kostcnauswcis als eine vollen Glauben verdienende Ulkunde anzusehen , und den darin ausgewiesenen Betrag, dessen Zahlung ihm obliegt, vollkommen als liquid anzuerkennen. Ncbstbei steht der Verwaltung im Falle der nicht pünktlichen Erfüllung eines Vertragspunktes (nach vorläufig crfolgter Bewilligung der Landesbehörde) auch noch das Recht zu, den Vertrag von einem beliebigen Zeitpunkte an aufzulösen, und die Kostlieferung für die Zwanglinge im Ganzen oder nach einzelnen Theilen an Andere zu überlassen , für welchen Fall der Unternehmer für die Differenz, um welche der neu erzielte Preis der Beköstigung in Vergleich mit dem von ihm angebotenen Preise für den Landcskon- kurrenzfond ungünstiger wäre, zahlungspfllchtig ist, während derselbe hingegen, wenn der neue Vertrag für den gedachten Fond günstiger wäre, doch keinen Vergütungsanspruch an den Lan« deökonkurrenzfond zu stellen berechtiget sein soll, und letzterer vielmehr in jedem Falle befugt ist, die Kaution des Unternehmers, soweit selbe nach den vorauögehenoen Bestimmungen nicht ohnehin schon zur Kontraktserfüllung verwendet worden ist, als verfallen einzuziehen. §. 24. Der Unternehmer leistet Verzicht auf jedeEinwendung wegen Verletzung über die Hälfte. §. 25 Vor Ablauf der im K. l stipulir-ten Vertragszeit kann nur dies Verwaltung und zwar über vorausgegangene dreimonatliche Kündigung von diesem Vertrage einseitig zurücktreten Drei Monate vor Ablauf der Kontraktszeit, nämlich mit Ende Juli l8«3, tritt das gegen« seitige Aufkündigungsrecht der Art ein, daß in den ersten l4 Tagen des Monates August !863 der betreffende Theil die schriftliche Aufkündigung überreichen könne. Sollte während dieser Frist weder von einem noch dem andern Theile eine Aufkündigung erfolgen, so verbleibt der gegenwärtige Vertrag mit allen darin festgesetzten Bedingnissen und Verbindlichkeiten für beide Theile auf ein weiteres Jahr, und dann noch in so lange in Kraft, bis von Seite des einen oder des andern Theils die bedungene Auf. Kündigung in den eisten «4 Tagen des Monates August schriftlich erfolgt. §> 2<>. Es wird festgesetzt, daß die aus dem Vertrage über die Verpflegung der Zwanglinge etwa entspringenden Streitigkeiten, der Landeskonkurrenzfond, in dessen Namen der Ver« trag abgeschlossen wird, möge als Beklagter oder Kläger auftreten, so wie auch die darauf Bezug habenden Sicherstellungs - und Exeku-lionsschritte bei demjenigen in Laibach befindlichen Gerichte, dem der Fiskus als Beklagter untersteht, durchzuführen sein werden. H. 27. Die in diesen Lizitationsbedl'ngnissen festgesetzten Stipulationcn habcn für den u„-tcrnchmcr sogleich mit seincr Unterschrift des Lizitationsprotokolls die volle Nechtöwirkung, für den Landeskonkurrenzfond aber werden die« selben erst dann verbindlich wenn das Lizitations-Ergcbniß selbst von der politischen Landesde-hörde bestätiget worden sein wird. Der Unternehmer leistet hicbei auf jeden Rücktritt aus dem Grunde des §. 862 a. b. G. wegen all fallig verspäteter Einlangung und Bekanntmachung der höheren Ratifikation ausdrücklich Verzicht. § 28. Der Unternehmer macht sich verbindlich, über die gesammtcn Kostenlieferungs-bedingnisse einen förmlichen Vertrag zu fertigen, und zu einem Pare der Urkunde darüber den gesetzlich entfallenden Stempel beizustellen. ^F. S p e i s e - O r d n u n g zur VerköjNgung der im Iwangarbeitohause )n Laib ach angehaltenen gesunden Iwänglinge. Tage ^w^"^ ^" verabreichende gekochte Speise pr. Kopf und Tag l'/, Loth Einbrennmehl, Täglich , ^ Rindschmalz, I '/2 Scitel Einbrcnnsuppc mit Salz und etwas Kümmel. _________Salz und Kümmel nach Bedarf.__________________^____________________ ,_____________________________ , '/2 Pfund Ochsensteisch, ) 2 Seitl Rindsuppe mit dicht eingekochter Gerste, U Loth Gerste, ) '/^ Pfund Ochsensteisch ausgeschnitten von Knochen, Haute und Nerven. ^ 3/^,""^ Erdapfel, , Seitel ^kochte und gereinigte Erdäpfel, vermacht mit einer gesäuerten Einbrenn aus '/ ft .? Zp^ Speck, Mehl und Essig. " '/2 Loth Embrennmehl. « Salz, Grünzeug, Essig, Zwiebel oder Vom 1. Oktober bis Ende März werden Erdäpfel verabreicht, l- Knoblauch nach Bedarf. Seit l. April bis Ende September können: Statt den Erdäpfeln I Seitl " Sauerkraut oder Rüden im Gewichte von 14 Loth mit Mehl verkocht, vom Wasser G befreit und mit '/« ^l) Speck vermacht, verabreicht werden, auch können in den Monaten Juli, August und September anstatt Kraut 24 Loth gekochte und gereinigte rothe Rüben, vermacht mit /, ^oth Baumöl, Essig, Salz und Kümmel ______________,________________^ ________nach Bedarf verabreicht werden._____________________^^_____________________ '? ^"^ m.iK/^isolcn 2'/, Scitel Ritschet, bestehend aus Gerste und weißen Fisolen mit Salz, Grünzeug nach ? ^ I Spcck, ' Bedarf und '/. Loth Speck. 3 'f " ^/, Pfund Polenta und l Loth Rindschmalz. ^ Salz, Grünzeug u. s. w. wie am Sonntage. s 555 Tag 3" verabreichende gekochte Speise pr. Kopf und Tag. , " ^ n,!3"""^ 2 Stück Knödel a l2 Loch oder 3 Stück Knödel u 6 Loth im rohen Zustande und 7 3 >> wH Brot. ' "") Speck, °- !/, „ Rmdschmalz, ) > ^ ^ 'V? " A"" °°""l"" w" "w««M'h, ) , ^w, Sauerkraut odcr Rüdc» mit Mehl verkocht »nd '>. Loth Speck. Salz, Grünzeug u, s. w. nach Bedarf ______ ^ '^ ^^^ ^iß/'^isolen 2'/2 Seitel Nitschet bestehend aus Gerste und weißen Fisolen mit Salz, Grünzeug nach ° ,/' I Speck, '' Bedarf mw V. ?oth Speck. ^ 8 » rothe Fisolen, ) ^. . . , ^, ^ V Speck > ^ ^^^" ^^)e Fisolen im trockenen Zustande und V. Loth Speck. _________Salz, Glü'nzeug, u, s. w, nach Bedarf,________________ «^ Für die in der II. und Hl. Klasse befindlichen Zwanglinge wie am Dinstage, und für die in der I. Klasse befindlichen Iwcinglinge O 5 wie am Sonntage. «2 3/ Nmdsch'nal; ^ ^!/» Scittl gckochle und mit einer gesäuerten Einbrenn, mit Rmdjchmalz, Essig und Mchl « /^ I Einblennm.hl, ' j vermachte rothe Fisolen. i^> '? I Rind^n^lz^""^^' ) V2 Pfund Polenta und l Loth Rindschmalz ' Salz, Grünzeug und Essig nach Bedarf _____________ - ______________________^ 8 Loth Mehlspcis (Alguli), ) ^ Seitel gekochte Biaull (ordinäre Mehlspeis) mit erforderlicher Zwiebel und ^ Loth Speck. /4 » Speck mlt etwas Zwiebel, ) u v ^ '^ ^ ? ^ '^ L^th"S^cck^^^ ) 2 Beitel gekochte und gereinigte Erdäpfel im trockenen Zustande mit l Loth Speck. l^. Salz, Grünzeug u. s. w. nach Bedarf. 3 Fur die Ieit seit ». Ilpril bis (?nde September wird statt den Erdäpfeln «nd H Seitel Mehlspeis verabreicht. V l ^ Sp^ck'mit etwas Zwiebel, ) '^'^2 ^"^'^ ^'Zuli (ordinäre Mehlspeis) mit erforderlicher Zwiebel und l Loth Speck. '/ ^) Spttk/ ^ ) ^ S"lkl ^ther Fisolen im trockenen Zustande und ^ Loth Speck. S. D i a t - V r d ll u n g für dic ilrauken Hwnnglillgc im Znmln;arl»rik'liansc zu Laib ach. Des Zu verabreichende Speisen bei der Erfordcrniß pr. Kopf Dcs Zu verabreichende Speise bei der Erforderniß pr. Kopf «. D i a t. 'Z' znf >> s s..s ? w >, l IV. Diät. ^----------------- Jedesmal ! Seitel leere Rmdsuppe /'.^"^ '" ^^ ^nd- ^^.^ ^ ^.^ Ei^,c,,s^p, N,., ^- h^. „ ^.^ auf «ma^s Tages zu '/,Stl^^^^ Mittags l Scucl eingekochte Nindsuppe ^^^^^^^^ ^IlT^l^ ^"^^ ...... ''^" ^ s Loth gekochtes Kalbfleisch ohne '/^ Pfund rohes Kalbfleisch . Mor- I Scitel Eindrennsuppe, dazu 2 Loth Pohlmchl >2 Loth Flechsen, Haut und Knochen, u, z.: 'i'/.Lrh.Mmdmchl, >/,M.VMn- gens Schmalz Sonntag eingemacht /, Pfund rohes Kalbfleisch M'ltagö l „ Rindsuppe eingekocht, u. z, I^ "oth Semmelschnitten Montag gesotten » » » » Sonntag mit Reis 3 Loth Reiö Dinstag gebraten „ ^ >, ^ Montag mit Nudeln 2 Loth Mundmchl und Mittwoch eingemacht » » » » '^ Ei Donnerstag gesotten » » » ^ Dienstag mit gerollter Gerste 3 Loth gerollte Gerste Freitag gebraten ^ » » „ ^ Mittwoch mit Semmelschnitten I.'/, ^oth Scmmelschnitten , Samstag gesotten, dann eine » „ „ ^ wie Donnerstag mit Flcckeln 2 Loch Mundmehl und Obstspcise bci der II. Diät / (5i IU Loth Mundsemmeln für den Freitag mit Gries 3 Loth Grics ganzen Tag Samstag mit Panadel l'/, Loth Mundsemmcl u. ^nds 1^ Seitcl Rindsuppe____________2 Loth Semmclschnilten ^^ ^ . ^ < «>-^ , >/-'/? ^^ ^""^ Anmerkung. In jenen Monaten, wo das bei der III. Diät ein- ____________' ^"), Semmelschn^n geführte Obst frisch, wohlfcil und in guter Qualität Das Ausmaß des Rlndflcljcheö und Salzes bei dieser Dlät ist wie ^ haben ist, kann statt gedörrtem Obst, auch frisches ^^^^^,.___________bei der Ersten._______________________ ^ _______ in einer veryaltnisimäßigen Quantität gekocht werden. ^ - V^DÜI i "l. Dlat. Morg. 1 '/2 Scitel Einbrcnnsuppe Mit 2 Loth Semmelschnittcn Morg. l Scitel Einbrennsuppe Wie bei der II. Diät Wllagö z^ Seitel eingekochte Rindsuppe wie bei der II. Diät Mittags 1 » eingekochte Rindsuppe detto 8 Loth Rindfleisch ohne Knochen, '/^ Psund rohes Rindfleisch Eine Obstspcisc, abwcchslungsweise Flechsen und Haut,,dann Zu- bcstehend: 7 Loth Acpfcl oder Bir- gcmüse, und zwar: aus gedörrten Aepfcln oder Birnen nen, ^ Loth Zucker Sonntag gelbe Rüben l4 Loth gelbe Rüben, 2 Loth » » Kirschen ohne Zucker 5'/; Kirschen Pohlmehl, ^ ^oth » » Zwetschken» >, 8 Loth Zwetschken Schmalz 6 Loth Mundsemmcl für den gan- Montag Sauerkraut detto zcn Tag ' Dinstag saure Rüden detto Abends I Seitel Rindsuppe Wie bci der II. Dlät Mittwoch Erdäpfel 26 Loth Erdäpfel, 2 Loth -_____________________________________________________^_------- Pohlmehl, '/; Loth Das rohe Rindfleisch und Salz zur Suppe ist wie Donnerstag weiße Rüben und ,6 ^R^e.., 2 Loth bel der ersten Diät. Kohlrüben Pohlmehl, '/« Loth —--------------—--------------------------------------------------------------.—.------- Schmalz ^ Weinsuppe für eine Portion: V^ Seitel guten Wein, Freitag saure Rüben detto Extra, l I Loth Zücker, t Ei. Mehlspeisen verschiedene. Mehl^ Samstag Erdapfel 0"lo Ordination / speis: I Scitel Milch mit eingekochtem Reis, Gries !8 Loth Sorschitzen-Brot sur den ^ ) oder Nudeln, 4 Loth. ganzen Tag cn,<.«c»^ ^ ,^ »^ ' ' ^ «Abends 1'^ Seitel Rindsuppe Mtt 3Lth.Semmelschmttett 556 L Ausweis uber jene Artikel, welche der Bespcisungülicferant den Zwanglingen auf Rechnung threr Ueberverdienste über jedesmalige Bewilligung der Verwaltung zu verabreichen verpflichtet ist. ^' Gattung Anmerkung 1 Walme Einbrennsuppe Der Preis sämmtlicher 2 Warme Fleischbrühe Artikel wird von der Ver- 3 Die Brotgattunqen nach dem jeweiligen Tarife waltung nach einem billigen 4 Frisches reifes Obst Preise berechnet, ü Gedörrtes Obst U Frische Butter 7 Guten Käs 8 Gutes Baumöl i) Geselchten Speck und Würste !U Wein oder Bier ^ !l Pfeffer 12 Salz 13 Rettig 14 Krenn " . 15 Salat, mit Oel oder Speck vermacht ltt Essig, guter Qualität l? Schnupftaback ^ 372 <-. (3) " K u n d m a ch u n g. Nr. ,2377. Bei der k. k. Militär-Verpflegs-Magazins-Verwaltung hier, findet an nachstehenden Tagen um 10 Uhr Vormittags eine öffentliche Lizitationö-Vehandlung statt, und ;war: ______^. Auf die y^m.« Am Wege»! Sichcrstcttuttg Zeit Ul)!I > l'is ft. i kl.^ , . ^ ^ ' ! ! ^ 22. » der Reinigung und Ausbesserung der ararischcn Bett- ! Sorten....... Z « ^^ ^ I Ii. der Ausbesserung ararischer Mehl- und Fruchtsacke . ^ ^ S 5<» — «H ^ der Reparatur cisener Kavaletts und hölzerner Bett- ^ ^- ! statte........ ^ ^ 25 — ^ Ä. ?lbnahme von allem Bettcnstrol) . . . . ^ ! ^ 2Uj — «. t). Abnahme von weißen, schwarzen und wollenen Belt- " ^ ^ 24, ^ hadern........ ^. l0U — c. Abnahme der Bäckerei'Asche . . . . ^ " 5 — gen, trockenen, hatten Holzes wird die Ossertverhand-lung hiemit ausgeschrieben. 'Die näheren Bedingnisse dieser Lieferung können bei der Hilfsämter-Direktion der Landesbehörde eingesehen werden Lieferungsoffeite, welche sich auf diese Be-dingnisse zu berufen haben und in welchen der Lieferungspreis in Gulden und Kreuzern öst. Währ. mit Buchstaben auszuschreiben lst, sind versiegelt, mit der Ueberschrift: „Holzlicferungs-Offert für die k. k. Landeöbehörde, das Bau-und Rechnungs - Departement," längstens bis 29. September lk Uhr bei der Kanzlei-Direktion der Landesbehörde stattfinden, und es steht den Offcrenten frei hierbei zu erscheinen. Von der k. k. Landcsbchörde für Krain. Laibach am ltt. September Itt«2. Z. 3«2. u (3) Nr. 3933, Lizitatious - Kundmachung. Zufolge Gemeiderathsbeschlusses werden die städtischen Negal-Proventen : Weindaz, Bierdaz, Fleischdaz, Wein-Einfuhr, Psiaster- und Vrücken-mauthgebühren, sowie Plahgcld für das Verwaltungsjahr lttU-/^ mittelst öffentlicher mündlicher Lizitation am 2. Oktober l. I. lU Uhr Vormittag im dießstäotischcn Rathhause an den Meistbietenden in Pacht gegeben werden. Jeder Lizitant hat vor Beginn der Lizita-tion cin Reugeld von 5MW st- 3" "legen, wel-ches dcn N.chtcrstchern sogleich nach geschlossener Lizitation rückgesteUt, dem Krsteher aber als Kaution eingerechnet und hicrautts beibehalten werden wird. Die nähern Pachtbedingnisse können beim gefertigten Magistrate täglich, sowie am Tage der Lizitation in Einsicht genommen werden. Zur Richtschnur der Betreffenden wird in Erwähnung gebracht, daß der heurige Pachtschilling der oberwähntcn Gefalle sich auf k. Landesregierlmg vom 2l. August li!j«^, Z. ll4. Kundnlachu n g. Eä wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß am !lU. September l. I. Vor- wiltags l0 Uhr in der Kanzlei d?s k. k. Bezirksamtes Senosctsch die versteigerungsweise Verpachtung des Bretter« und Holzwaren-Auf-schlagcs im Markte Scnosctsch zum Besten des hicrortigen Lokalschulfondcs auf die weitere Zeit vom l. November 18