to. 1380. 1860. IV. Sinjlidp BrràW-BN für die Ciimmln* Diözese. Inhalt: I. Mittheilung des H. k. k. Statthalterei-Grlaffes bezüglich der Vornahme einer zweiten HeercSergänzung. II, Mittheilung der Kundmachung betreffend die Verleihung von fünf Stipendien für Zöglinge an der l, Hufbeschlags- Lehr- und Thierheilanstalt in Graz. III. Mitteilung einer Zuschrift des h. fteierm. LandeSauSfchuffeS, die Findelkinder betreffend. I. Pie hohe k. k. Statthalterei in Steiermark hat unterm 15. l. M. Z. 7747 Folgendes anher eröffnet: „Seine k. k. apostolische Majestät haben laut des H. Staatsministerial-Erlaffes vom 12. Juni l. I. Z. 9473 die Vornahme einer zweiten Heeresergänznng in diesem Jahre allerhöchst anznordnen und zu genehmigen geruht: 1. daß ein Rekrutenkontingent von 85.000 Mann aus der gesummten Monarchie (ausschließlich der Militärgränze) ansgehoben werde, und daß von diesem Kontingente die aus den Militär-Bildungsanstalten im vorigen Jahre in das Heer eingereihten Zöglinge nicht abgerechnet werden, weil diese Abrechnung bereits von dem Kontingente der durchgeführten diesjährigen Heeresergänzung gepflogen wurde; 2. daß in dieser Rücksicht die Antheilsziffern für die einzelnen Länder in jener Höhe zu bestimmen sind, wie sie bei der Heeresergänznng im Jahre 1865, bei welcher die Militärzöglinge nicht abgerechnet wurden, bestanden haben; 3. daß zur diesjährigen zweiten Heeresergänznng dieselben fünf Altersklassen auf-znrufen sind, welche bei der durchgeführten ersten Heeresergänznng beigezogen wurden, wor-nach die im Jahre 1845 Gebomen wieder die erste Altersklasse bilden, in welcher sie sich faktisch noch befinden; 4. daß zur Erleichterung der Aufbringung der Kontingente ausnahmsweise von den Bestimmungen des §. 2 des H. E. G. das Minimal-Körpermaß für alle Altersklassen auf 59 Wiener Zoll herabgesetzt werde, und 5. daß zur Erleichterung der Eintheilung der Rekruten zu den verschiedenen Waffengattungen auch von dem für selbe speziell vorgeschriebenen Minimal-Körpermaße ausnahmsweise um Einen Wiener Zoll herabgegangen werden darf. Die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem die Stellung zu beginnen hat, haben Seine k. f. apostolische Majestät Allerhöchst sich Vorbehalten." Wovon die wohlehrwürdige Kumt-Geistlichkeit mit dem Austrage in die Kenntniß gesetzt wird, die von den Behörden diesbezüglich benöthigten Auskünfte zu ertheilen. II. Der H. steierm. Landesansschnß hat unterm 2. l. M. Nr. 4566 folgende Kundmachung anher mitgetheilt: Kund m a ch ,» rr g, betreffend die Verleihung von fünf Stipendien für Zöglinge an der l. Hufbeschlags-Lehr- lind Thierheilanstalt in Graz. An der I. Hufbeschlags-Lehr- und Thierheilanstalt in Graz sind für das nächste Schilljahr 1866/7 fünf thierärztliche Stipendien mit 100 fl. Oe. W. zu verleihen. Competente» um eines dieser Stipendien haben: 1. durch Beibringung des Taufscheines nachzuweisen, daß sie in Steiermark geboren sind; dieselben haben fcrners 2. sich mit dem Lehrbriefe über das erlernte Schmiedhandwerk ansznweisen; 3. sich bis längstens Mitte Siili l. I. bei der Direktion der l. Hufbeschlags-Lehranstalt einer praktischen Prüfung oder Probe im Schmieden und Beschlagen, so wie im Lesen und Schreiben zu unterziehen; 4. Zeugnisse über ihre Vermögenslosigkeit und über die iiDciftaubcr.cn Blattern oder Schntz- pocken beizubringen, und endlich 5. hat jeder Stipendist die Verpflichtung, außer der Dauer des zehnmonatlichen Schulknrses auch noch während der zwei freien Monate zu seiner vollständigen Ausbildung in der Lehranstalt zu verbleiben. Die Competenzgefuche sind bis Ende Suli 1866 an den steierm. Landesansschnß zu überreichen. III. Der H. steierm. Landesansschnß hat unterm 9. l. M. Nr. 4547 Folgendes anher eröffnet: „Es wurde kürzlich ein in der Landpflege befindliches Findelkind in einem so verwahrlosten, durch Vernachlässigung und Unrcinlichkeit derart herabgekomuienen Zustande in die Findelanstalt zurückgestellt, daß einzelne Körpertheile bereits brandig abgestorben waren, und das genannte Kind noch am Tage seiner Aufnahme in der Anstalt gestorben ist. Da die Beaufsichtigung der Landpflege der Findelkinder nicht nur im natürlichen Wirkungskreise der hochwürdigen Pfarrämter liegt, sondern denselben auch nach dem Geseke zusteht, so beehrt sich der Landesausschufi das hochwürdige Ordinariat diensthöflichst zu ersuchen, den Pfarrämtern eine sorgfältigere Ueberwachnng der Findelkinder-Pflegepartheien, zur Beseitigung der Verwahrlosung der Findelkinder in physischer und geistiger Beziehung, gefälligst mit allem Nachdrucke anftragen zu wollen, damit ähnliche zur strasgerichtlichen Ahndung geeignete Fälle in Hinkunst sich nicht wiederholen, und das ohnehin bedauerns-werthe Loos dieser verlassenen Wesen nach Möglichkeit gemildert werde." Wovon die wohlehrwürdige Kurat-Geistlichkeit zur Darnachachtnng in die Kenntnis; gesetzt wird. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 20. Juni 1866. Jakob Maximilian, Fürst - Bischof. Druck von G. Janschih in Marburg. • ' 'f i i 4 /i w «J c. ..L e p 'r i ! j V *4 ‘l>! -