1865. Äm<8hlatt zur Lmbacher Zeitung 12. Juli. («z>—2) K u n dinach u n g wegen Aufnahme von Aöglingen in die k. k. medizinisch'chirnrgische Ioscfs'Akademie für das Schuljahr »8«5/ form, die Externen nicht; die Internen sind ferner entweder Zahlende oder nicht Zahlende (Aerarial^Schüler). Der höhere 3chrkurs dauert 5 Jahre, ein «teS Jahr ist zur Ablegung der rigorosen Prüfungen bestimmt. Die Aufnahme findet in den ersten Jahrgang Statt, jedoch können Studirende der Medizin von k. k. Universitäten auch in den zweiten, dritten und vierten Jahrgang zur Er» gänzung der in den einzelnen Jahrgängen sich eventuell ergebenden Abgängen unter den ,n>. ten angeführten Bedingungen, aufgenommen werden. ^. Bedingungen nnd Erfordernisse ,ur Ausnahme n!s Sludircnder in die Josefs ^Akademie sind folgende: 1. Muffen die Bewerber österreichische Staatsangehörige sein. 2. Dürfen die in den ersten Jahrgang aufzunehmenden Aspiranten daö 24. und folge-weise die in den zweiten, dritten und vierten Jahrgang eintretenden das 25, und respektive 2<5. und 27. Lebensjahr nicht überschritten haben. », Eine gesunde kräftige Leibesbeschassen-heit und vollkommen physische Tauglichkeit zur Erfüllung aller Pflichten und zu den Verrichtun-gen deö künftig!, jvldärzllichci, Berufes. 4. Die nöthige Vorbildung, u z. wird von den Kompetenten überhaupt gefordert, dast sie dieselbe wissenschaftliche Eignung haben, welche zur Immatriklllalion für das Höhcrc medizinisch-chirurgische Studium an den Universitäten der österreichischen Monarchie als Be, dingung festgesetzt ist. Kompetenten hingegen, welche um die Aufnahme in den zweiten, dritten oder vierten Jahrgang ansuchen, müssen noch überdies) jene Gegenstände, welche an der Io-sefö.Akademie innerhalb del vorangehenden Jahre gelehrt werden, an einer inländischen Hochschule bereits als ordentliche Hörer frequentirt haben m,d hierüber den legalen Ausweis beibringen, ferner muffen sie sich einer von den Fachprofessoren der Akademie vorzunehmenden Prüfung aus den betreffenden Gegenständen mit durcbau's gutem Erfolge unterziehen. 5. Die Nachweisung üb,r untadclhaftes Vorleben und guteö sittliches Betragen der Aspiranten. li. Für interne Schüler der Erlag deö Equipirungsgeldes im Betrage von 150 fl. beim Eintrilte in die Akademie. 7. Müffen sie sich verpflichten, nach er. langtem Doktorgrade eine gewisse Zeit in dei k k. Armee als Fclda'rzte zu dienen, u. z die Internen durch 10, die Externen durch « Jahre. Die Vcniisse und 'Vortheile der Akademiker bestehen in Folgendem: l. Interne Akademiker erhalten die Unterkunft und die volle Verpflegung in der Art, wle die Zöglinge der übrigen k. k, Militär. Akademien. Externe haben für ihre Unterkunft und Verpflegung selbst Sorge zu tragen, jedoch können sie bei einem sich in ihrem Jahrgange etwa ergebenden Abgänge zur Ergänzung desselben in die Zahl der'Mlitar (Aerarial-)Zö'g. linge nach Mastgabe ihrer Quilifikation beige, zogen werden. Sie übernehmen sodann die Verpflichtung einer achtjährigen Dienstzeit in der feldärzllichcn Branche und haben gleich den übrigen internen Zöglingen das Equipilungö'Geld pr. l.'>tt fl. zu erlegen. 2. Interne Akademiker erhalten ein monar. lichcs Pauschale von U> si. 50 kr. für Kleider, Wasche, Bücher, Schreibmaterialien 2 si. davon sind alö Taschengeld bestimmt. .l Sowohl die internen, als auch extcr. nen Akademiker erhalten den vollständigen Unter, richt in der Medizin, Chirurgie und im Militär-Sanitätsdienste unentgeltlich. 4. Sie sind von der Entrichtung der an den Zivillehranstaltcn vorgeschriebenen Rigorosen-, Promolions- und Diploms-Taxen befreit. 5. Die Josefs - Akademiker werden nach Absolvirung des «ehrkurscä unter entsprechender Ablegung der strengen Prüfungen zu Doktoren der gesammtcn Heilkunde graduirt und ihnen hierüber die Diplome ausgefertial, durch welche sie in alle diejenigen Rechte und Freiheiten eingesetzt werden, die den an den k. k. Universitäten kreirten Aerzten zukommen. l». Hiernach werden dieselben als Ober« ärzte mit dem Borrückungsrcchle in die höheren Chargen der feldarztlichen Branche in der k. k. Armee angestellt. 7. Den der Josefs Akademie gebildeten Feldarzten (Doktoren) gilt, wein, sie sich um eine ärztliche Anstellung lm Civil Staatsdienste bewerben, ihre vollendete tadellose Dienstzeit als besondere Anempfehlung. Dagegen wird jenen Akademikern, welche wegen strafbarer Handlungen von der Anstalt entlassen werden, kein ihre Studicnverwendung an der Akademie bezeugendes Dokument aus' gefolgt. Akademiker, welche wegen schlechter Stu« diciivc'lwcnduüg zur Entlassung gcwngen, kön> »el, ci„ solchcü Dokum.nt ehalten, j.doch müssen Aerarial-Akademiker d.,6 Beköstiguuaä-Pauschale, wclchcs für zahlende Interne vorgeschried.n ij^ für die ganze Zeit ihrer Anwesenheit an der Akademie erlegen. Die Kosten für die Erhaltung und Aus« bildung der Interne-Akademiker, welchen ein Aerialplah verliehen wird, tiägt daö Mllitärärar. Die (internen) Zahlakadcmiker müssen hie,-für eine Vergütung leisten, welche beiläufig der Hälfte der vom Staate aus sie verwendeten Kosten entspricht. <5'ege»wättig >st dieses Beköstigungs'Pau. schale für Zal)lzögli»ge auf 3l5, 'fl. jährlich festgesetzt, dasselbe ist jedoch mit Rücksicht auf die schwankenden Preise der Lcch^lieoürfnisse kein durchaus unveränderliches.— Dieser Betrag ist in halbjährigen Ralcn in Vorhinein am l. Oktober und l. April bei cincr Kriegskassa zu erlegen und der Abfuhrsschcin von Seite drr Partei an die Ioscfu'Akadelnie einzusenden. Internen zahlenden Josefs . Akademikern, welche in zwei aufeinander folgenden Jahren aus der Mehrzahl der gehö.'ten Gegenstände vorzügliche Fortgai'gsclassen erhalten haben und deren Aufführung ohne Tadel ist, kann vom Kriegsministerium ein Aerarialplatz unter der Bedingung fortgesetzter guter Verwendung und Aufführung verliehen werden. Die Gesuche um die Aufnahme als Zöglinge in die Josefs« Akademie sind von den Eltern oder Vormündern dcö Bewerbers längstens bis !5». August 18«5 bei der Direktion der k. k. medizinisch - chirurgischen IoscfsAkademie in Wien einzubringen. Die Gesuche müssen die genaue Adresse enthalten, an welche dcr Bescheid zu richten ist. Wen selber an Orte gelangen soll, in welchen sich kein Postamt befindet, so ist die letzte Poststation stets anzugeben. In den bezüglichen Gesuchen mnß gehörig ausgedrückt sein, ob der Bittsteller extern oder intern zu studiren beabsichtige, ob er im letzte» ren Falle einen Zahl - oder Acrarial - Platz aspirire, ferner in welchen Jahrgang er aufgenommen werden will, und es müssen demsclb,» folgende Dokumente beiliegcn: 1. Der Nachweis des Alters des Bewerberb. 2. Das von einem graduirten Fcldarzte auö« gestellte Zeugniß über dessen physische Qua. lisikation. 3. Das Sittcnzcugniß. 4. Die gesammten Stndienzeugniffe von allen Jahrgängen der zurückgelegten Gymnasialklassen, und zwar sowohl vom l. als auch vom 2. Semester jedes Jahrganges, dann das Ma, turitäts, Zeugniß cincö inländischen ObergyMr na sin ms. Studirende von Lehranstalten, an welchen die Maturitäts-Prüfungen erst in dcr 2. Hälfte des Monats September abgehalten werden, und welche demnach nicht in dcr Lage sind, das vorgeschriebene Maturitätszeugniß ihrem Auf-nahmsgcsuchc bcizulegeu, können demungeachtet ein mit allen sonstigen vorgeschriebenen Beilagen instruirleö Gesuch einreichen, und cs kann denselben bei einer ausgewiesenen vorzüglichen Verwendung in den Gymnasialstudien, welche voraussichtlich ein ähnliches Calcul bei der abzulegenden Maturitätsprüfung erwarlen läßt, d,e Aufnahme provisorisch zuerkannt werden. Studirende der Medizin, welche von einer Universität an die Josefs - Akademie ln einen höheren als den ersten Jahrgang überzutreten wünschen, haben außerdem die Dokumente über den Besuch der betreffenden Vorlesungen (Ma-trikelschein lml^x !l't:l!l>mlm) beizubringen und vor dem Einschreiten sich der Prüfung aus je. nen Gegenständen, welche an der Josefs-Aka« demic in den bezüglichen Jahrgängen gelehret werden, bei den Fachprofessoren dieser Anstalt zu unterziehen, und zwar: Kompetenten um die Aufnahme in den 2. Jahrgang haben die Prüfung aus der deskriptiven Anatomie der allge» meinen und medizinischen Chemie, und auö der Mineralogie zu machen, die Kompetenten um die Aufnahme in den 3. Jahrgang haben die Prüfung aus den soeben genannten Gegenstän. den abzulegen, und sich auch jenen aus der Physiologie, der topographischen Anatomie, dcr Zoologie und Botanik zu unterziehen. Aspiranten endlich für den 4. Iahrganq haben nebst den vorgenannten die Prüfungen aus dcr allgemeinen Pathologie und Therapie der Arzneimittellehre und pharmaceutischen Waa« renkunde, auS der pathologischen Anatomie, der theoretischen Chirurgie, der Instrumenten-und Bandagenlehre abzulegen, und sich mit dem Zeugnisse über die gutbestandcne Prüfung aus der Seuchenlrhre der nutzbaren Hauslhiere und der Veterinär Polizei auszuweisen. — Die Prü« fungcn an der Akademie finden im Verlaufe dcö Monats Juli Statt. 5. Studirende von Gymnasien, an welchen die Vortrage in einer andern als der deutschen Sprache statthaben, müssen die Kenntniß dcr letztgenannten Sprache nachweisen. ti. Jene Aspiranten, welche ihre Studien unterbrochen habrn, müssen sich über ihre Be« schäftigung oder sonstige Verwendung während der Dauer der unterbrochenen Studienzeit legal ausweisen. 7. Aspiranten auf Internplatze haben die Erklärung abzugeben, daß sie daö Equipirungs-gcld von l5l) st. öst. W. beim Eintritte in die Akademie entrichten, Bewerber um Zahlplätze aber haben 5usierdem noch die weitere Erklärung beizulegen, daß sich ihre Eltcrn odcr Vormünder verpflichten, das Beköstigungs-Pau« schale von jährlichen 3l5 fi. öst. W. in halbjährigen Raten wahrend dcr Dauer der ganzen Studien- und Rigoroscnzeit der Aspiranten an dcr Akademie in Vorhinein zu erlegen. 4lw Letzteres Dokument muß die ämtliche Be, stätigung cnthaltlN, daß die Angehörigen der Bewerber sich in solchen Vermögcnbvcrhältnissen befinden, welche ihnen die anstandslosc Entrichtung des festgesetzten Beköstigungs-Pauschal-betrages während der obbezeichneten Zeit gestatten. Externe haben ein ämtlich bestätigtes Sustencationszeugniß ebenfalls in Bezug auf die ganze Studien, und Rigorosorenzeit bei. zubringen. «. Der von dem Aspiranten ausgestellte, von dessen Vater oder Vormund bestätigte, und von zwei Zeugen mitunterfertigte Revers über die einzugehende zehn- und beziehungsweise sechsjährige Dienst^verpsiichlung. i>. Wenn ein besonderer Anspruch für die Ausnahme in die Iosefs-Akadcmic auf Grund de5 Charakters oder besonderer Verdlenstllchkeit deS Vaters deö Aspiranten erhoben werden will, so muß dieser Umstand, fallü die Militär« Behörden nicht an sich hievon in Kenntniß sind, gehörig dokumentirt sein. Nicht ausgewiesen eder-artig»' Angaben können nicht berücksichtigt werden. Gesuche, welche nach dem anberaumten Termine einlaufen, oder welche nicht gehörig, namentlich nicht mit allen Studienzeugnissen von beiden Semestern aller Jahrgänge, respec, dem Matrikelsch.m und .?n<^x!<;<'!.!<)«?»» belegt sind, c>dc,- welche nicht ersehen lassen, ob der Gesuchsteller al,f einen Extern- oder Incern-, auf einen Zahl- oder Aerarialplatz kompetire, können nicht berücksichtiget werden. Die Verleihung der Zöglingsplähe erfolgt von Seite des Kriegsministeriums. Die neu ankommenden Akademiker werden hinsichtlich ihrer physischen Eignung hier noch' mals von einem Stabsarzte untersucht, und nur die auch hiedei tauglich Befundenen werden aufgenommen. Wien, am l2. Juni ^«5. Kundmachuust. Daö mit dcr 'Allerhöchsten Entschließung vom 22. Juni l^35 der t. k privileglrc tcn adriatische n Steink ohl cn - Haupt- gewerkschaft zum ausschließlichen Bergbaubetriebe auf Steinkohlen in Dalmatien und Istrien auf die Dauer von dreißlg Jahren ertheilte Privilegium erlischt mit dem 22. Juni !8«5 Vom 23. Juni ldl»5 angefangen, steht c6 daher Jedermann frei, der nach den Bestim, mungen des allgemeinen Berggesetzes §§. ? und tt die Fähigkeit hiezu besitzt, auch in Dalmatien und Istrien mil bergbchörollchcr Belvilligung und unter Beobachtung der Vorschriften des allgemeinen Berggesetze«?, Steinkohlen aufzusuchen uud zu gewinnen. Die auf die Erwerbung von Schürf« nno Bergbaurcchten abzielenden, den Bestimmungen deä Gcbührcngesetzeü vom 23. Dezember lUU2 (R.-G.. Blatt Nr. tt!1) gemäß zu markiren° den Eingaben sind je nach der Orlslagc der Bergbau < Unternehmung entweder bel der für das Königreich Dalmatien bestehenden t. k. Berghauplmannschaft in Zara oder bei der für die Markgrafjchaft Islrien bestimmten k. t. Berghauptmannjchaft m ^albach einzubringen. Von der ü. k. tüstenlandischen Statthalcerei, als Ober'Belgbehörde. Trieft am 3. Juli l»ar, wohnhaft Kapuzi« ner. Vorstadt Haus «Nr. 25. Stadlmag^istrat^aibach am ». Jull l8«5. »«—<^s------- (2>l2) Giuladull g. 3u der Samstag den 15. d. M. ab-zuhaltenden Iahresschlußfeier werden hicmit alle l'. 'i'. Gönner, Eltern und Freunde der ^ studircnden Iugcnd »nit dem Bemerken höflich^ 1 eingeladen, daß das feierliche Dankamt in der. Domkirche um halb tt Uhr und hierauf die feierliche Prämienvertheilong im Saale dcr bürgerlichen Schießställe um halb !> Uhr stattfinden wird. K. k. Gymnasial-Direktion. Laibach am »0. Juli »y<»5. (229-2) Nr 4l>. Kundmachung. Das hohe k k, Gtaalsministerium hat mit dem Erlasse vom 27. März l. I. der städtischen Knabenhauptschule zu St. Jakob i,l yaibach das R e ch t, P r i v a t-P r ü f u n a <> " abzuhalten, ertheilt. Jene Privatschüler, welche daher an del benannten Hauptschule geprüft zu werden wün< schen, mögen am 25. d. M., VormMags zwi« schen ltt - t2 Uhr, im Schulzimmel der l. Klasse im Redoutengebäudc, u»ler gleichzeitiger Erlegung der gesetzlichen Prüfungstaxe, a»ge. meldet werden, worauf dann am selben und darauffolgenden Tage die schriftliche und münd« liche Prüfung abgehalten werden wird, Direktion der städt.-Knabenhnuptschulc zu «25t, Jakob. ^ ttaibach am N>. Juli »W5. V