Gesek- nnb BerordminaSblalt * t V für das öl!erreic0tfc0 = ittiri|c0e3((illenliinö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1889. VI. Stück. Ausgegeben n n d versendet am 9. Februar 1889. 8. Gesetz vom 14. Jänner 1889, betreffend die Bertheilung des Gemeindegrundes 9tr. (>49/38 der Fraetion M ain iz za in der S ten erge m e i n de Farra mit Billanova. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde 3ch anzuordnen, wie folgt: § 1. Der der Fraction Mainizza, der Steuergemeinde Farra mit Billanova eigenthümliche, 'nt Stenerkataster mit 649/38 bezeichnete Gemeinde-Weidegrund, in dem im Äatastraloperate erhobenen Ausmaße von 9 Joch, 1483 Qnadratklafter, gleich 5 Hectar, 71 Ar und 26 Quadratmeter, ist unter die im folgenden § 3 bezeichneten Gemeinde-Insassen der oberwähnten Fraction Mainizza zu vertheilen. § 2. Der vorgenannte Grund ist tit der Weise zu vertheilen, daß jeder Theilnehmer unumschränkter Eigenthümer des ihm zugewiesenen Antheiles wird. § 3. Bei der Bertheilung dieses Grundes ist mit Rücksicht auf den Werth des Bodens stdem Gemeinde-Angehörigen der Fraction Mainizza, welcher Fatnilienhaupt ist, in der gedachten Fraction seinen ständigen Aufenthalt hat und im Sinne des § 63 der Gemeinde- Ordnung zur Theilnahme au beit Erträgnissen uud Nutzungen des besagten Grundes berechtigt ist, ein Antheil gleichen Werthes zuzuweiseu. Jedes theilhabeude Familieuhaupt hat nur eine Parcelle zu erhalten und falls das Familienhaupt fehlen sollte, ist die betreffende Parcelle seinen Erben zu gleichen Theilen zuzuweisen. Falls sich Jemand weigern sollte, den ihm zngewiescnen Antheil anzunehmen, hat der Antheil, welcher ihm gebührt hätte, Gemeinde-Eigenthum der Fraction Mainizza zu verbleiben. § 4. Die Parcellenantheilc werden jedem Theilnehmer in daS volle unumschränkte und ausschließliche Eigenthum mit dem Befugnisse, über dieselben nach Belieben zu verfügen und dieselben zu veräußern, gegen Erlag einer Geldentschädigung im Betrage von 10 fl. ö. W. überlassen, welcher Betrag von den Theilnehmern in 10 Jahresraten sammt den betreffenden scalamäßigen 5ll/0 Interessen, welche vom Tage der durchgeführten Thcilnng an laufen, zu entrichten sein wird. Dieser Betrag ist mit Ausnahme der Interessen als Zuwachs des Gemeinde-Vermögens der obgenannten Fraction Mainizza in Staatsobligationcn anzulegen. § 5. Das abfällige Privateigenthumsrecht auf die Bäume, welche auf dem in Rede stehenden Grunde wachsen, bleibt auch nach durchgeführter Theilung, unbeeinträchtigt. Ein Jahr nach erfolgter Uebergabe der Parcelle» wird aber den Eigenthümern derselben das Recht zustehen, sie auszugraben; sie werden sich jedoch dieselben nicht ancigneii dürfen, sondern demjenigen übergeben müssen, dem sie gehören. § 6. Der Gemeinderath hat ein Berzeichniß jener Personen zusammenzustellen, welche bei dieser Theilnng im Sinne des vorstehenden § 3 in Betracht zu kommen haben. Dieses Verzeichniß ist durch vierzehn Tage im Gemeindeamte zur Einsicht aufzulegen, und wird die Auflage des Verzeichnisses gleichzeitig mittelst öffentlichen Anschlages mit dem Bemerken kiindzumachen sein, daß jedem, der sich beschwert fühlen sollte, das Recht zusteht, binnen 8 Tagen nach erfolgter Kundmachung beim Gemeinderathe einen Recnrs einznbringen. § <• Der Gemeinderath hat, wenn er die Beschwerde begründet erkennen sollte, das Verzeichniß allsogleich richtigznstcllen und nach Verständigung der Partei die erfolgte Richtigstellung kund zu machen mit dem Bemerken, daß allfällige Recurse gegen die Entscheidung des Gemeinderathes binnen 14 Tagen vom Tage der Kundmachung an im Wege des Gemeindeamtes beim Landesausschnsse einzubringen sind. § 8. Nach Ablauf der oberwähnten Frist werden die eingebrachtcn Recurse sammt allen Acten dem Landesausschnsse zur höheren Entscheidung vorgelegt. § 9. Sobald alle eventuellen Beschwerden definitiv erledigt sein werden, wird zur Schätzung und Theilung des Grnndes und der einzelnen Parcellen geschritten, was von einem öffentlichen Geometer und von einer eigenen vom Gemeinderathe zu wählenden Comniission durchzuführen sein wird. Das Operat dieser Commission wird für alle Interessenten bindend und inappellabel sein. § 10. Der Geometer hat dafür Sorge zu tragen, daß jede Parcelle frei zugänglich sei, zu welchem Behufe die Zugangswege zu derselben zuzuweisen sein werden. § H. Die einzelnen Parcellen werden dem Berechtigten mittelst Losziehung zugewiesen, an welcher sich dieselben persönlich betheiligen können. § 12. Die Gemeinde behält sich im Namen der Fraction Mainizza das Recht vor, zu Gunsten dieser letzteren die Entschädigungsbeträge und die betreffenden scalamäßigen Interessen, welche ihr im Sinne des § 4 gebühren, in die öffentlichen Grundbücher psandrechtlich eintragen zu lassen. § 13. lieber den Theilungsact wird ein Protokoll und ein Uebersichtsplan verfaßt, so daß auf Grundlage derselben die betreffenden Eintragungen und Löschungen sowohl im öffentlichen Grundbuche als auch beim k. k. Steueramte vorgenommen werden können. Das Theilungsoperat wird sodann dem Landesausschusse zur Bestätigung vorgelegt. § 14. Die Kosten der Theilung haben ausschließlich die Theilnehmer nach Berhältniß zu kragen und sind dieselben voni Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 82 der Gemeinde-ordnuug einzubringen. Wien, am 14. Jänner 1889. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. ' k aid ni : -1>' . : '4 : / . 2 !tm; t '!?