Gesetz- u»d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische KtiHenfimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. --------------- Jahrgang 1899. XXX. Stück. In «gegeben und versendet am 31. December 1899. 33. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 31. December 1899, Nr. 30183, betreffend die provisorische Feststellung der Landesumlagen der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1900. Seine k. it. k. Apostolische Majestät haben allergnädigst zu gestatten geruht, dass im Sinne des Beschlusses des Landesansschnsses die zur Deckung der Landesbedürfnisse erforderlichen Umlagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Feststellung des Landesvoranschlages pro 1900, für das künftige Jahr einstweilen in dem für das Jahr 1899 bewilligten Ausmaße ausgeschrieben und eingehoben werden. Es werden demnach in der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca nachstehende Landesnmlagen während des Jahres 1900 provisorisch zur Einhebung gelangen: a) ein 10°/0tger Zuschlag zur Gesammtvorschreibung der Grundsteuer; b) ein 12°/giger Zuschlag zur Gesammtvorschreibung der Hauszins- und Hansclassensteuer; c) ein 15°/0tgec Zuschlag zur allgemeinen Erwerbsteuer, zur Erwerbsteucr von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen und zur auf Grund von Bekenntnissen zur Vorschreibung gelangenden Nentensteuer; d) ein 20 "/„iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch; e) eine Auflage von 1 Krone per Hectoliter Bier im Kleinverschleiße; f) eine Auflage von 36 Heller von den im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I. B, II. Abs. 1, und von 20 Heller von den in demselben Gesetze und Artikel Absatz 2 bezeichnetcn gebrannten geistigen Flüssigkeiten, von jedem Liter im Kleinverschleiße. Die Einhebnng der Auflagen ans Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattfinden. Auch hat der Branntwein in allen Fällen der Befreiung von der staatlichen Steuer nach §. 6 des Branntweingesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, auch von der Entrichtung der Landcsauflage frei zu bleiben. Dies wird in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. December 1899, Nr. 43718, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: (tioef? m. p.