Macher NöcchMaü. Nr. 3. Inhalt: I. Die Vertretung des fath. Kirchen- und Pfründenvcrmögens durch die Finanzprokuraturen. — II. Kundmachung betreffend die Kompetenz zur Ertheiluug von Ehebcwilligungcn an Landwehrmänner vor Austritt aus der 3. Altersklasse. — HL An die hochw. Seelsorgsgeistlichkcit in Betreff der Fragebögen fürs Jnformativ-Examen mit Brautleuten. — IV. Landesgesetz vom 25. Februar 1870 betreffend die Schulaufsicht. — V. Chronik der Diözese. I. Nie Vertretung des katholischen Kirchen- und Psrmtdenvermögens durch die Mnanzprokuratureii. Durch die mit dem Finanzministerial-Erlasse vom 16. Februar 1855, R.-G.-Bl. Nr. 34, verlautbarte Dienstes-Justruktion (§. 2, Absatz 5) ist den Finanzprokuraturen die Vertretung der Kirchen und Pfründen (ohne Unterschied, ob dieselben unter einem öffentlichen oder Privat-Patronate stehen), dann zugewiesen, wenn es sich um die ursprüngliche Bestiftung der Kirche oder des geistlichen Beneficiums oder um die Integrität des Stannnvermögens handelt. Mit allerhöchster Entschließung vom 3. Oktober 1858 war diese Vertretung auf die Kirchen und Pfründen des landesfürstlichen, Religions- und Studienfonds-Patronatcs beschränkt worden. Diese Beschränkung ist nunmehr auf Grund des §. 38 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50, durch den nachstehenden Erlaß des Finanzministeriums vom 28. Oktober 1875, Z. 18876, an die Präsidien sümmtlicher Finanz-Landes- und Finanz-Direktionen (mit Ausnahme der Finanz-Direktion in Troppau) beseitiget worden. Aus Anlaß einer Anfrage, betreffend den Wirkungskreis der Finanzprokuraturen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der katholischen Kirchen- und geistlichen Benefizien wurde vom k. k. Finanzministerium im Einverständnisse mit dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht den sämmtlichen Finanz-Landcsbehörden am 28. Oktober 1875, Zahl 18876, Folgendes bedeutet: „Jene Beschränkungen, welche an den die Rechtsvertretung und Rcchtsberathung der katholischen Kirchen und geistlichen Bcneffzien durch die Finanzprokuraturen regelnden Bestimmungen des §. 2, Absatz 5, der provisorischen Dienstes-instruktio» für die Finanzprokuraturen vom 16. Februar 1855, R.-G.-Bl. Nr. 34, in Folge des k. k. Patentes vom 5. November 1855, R.-G.-Bl. Nr. 195, und der bezüglichen Durchführungs-Vorschriften eingetreten waren, sind mit der durch das Gesetz vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50, beziehungsweise dessen Artikel I. ausgesprochene Aufhebung des gedachten Patentes vom 5. November 1855 wieder außer Kraft getreten. Bei Beurtheilung der Frage, inwieferne in Vermögensrecht!ichen Angelegenheiten von katholischen Kirchen oder Pstünden eine Amtshandlung der Finanzprokuratur eiuzutreten habe, ist daher zunächst auf den Wortlaut des §. 2, Absatz 5, der provisorischen Dienstcsinstruktion für die Finanzprokuraturen zurückzugehen, und ist sich weiters auch der mit dem Finanzministerial-Erlasse vom 17. Dezember 1855, Z. 19040 F.-M., bekannt gegebene allerhöchste Befehl vom 14. April und 30. Oktober 1855, wornach den Finanzprokuraturen außer den in der Dienstesinstruktion enthaltenen Agenden auch noch alle übrigen den früheren Kammerprokuraturen und Fiskalümtern abgelegenen Amtsgcschäfte wieder übertragen wurden, insoferne dieselben den Prokuraturcn nicht etwa durch nachgcfolgte gesetzliche Bestimmungeil ausdrücklich abgenommen worden sind, gegenwärtig zu halten. Mit Rücksicht auf diese Normalbestimmungeu und nachdem das Vermögen der katholischen Kirche gemäß §. 38 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50, den für gemeinnützige Stiftungen bestehenden staatlichen Schutz genießt, unterliegt es keinem Zweifel, daß in Anwendung des Hofkanzleidekretes vom 31. Dezember 1820, polit. Ges.-Samml. Nr. 160, bei Einbringung von Erbschaften und Legaten zu Gunsten katholischer Kirchen und Pfründen diesen die Vertretung durch die Finanzprokuratur zu leisten sei." II. Kundmachung des k. Ir. Statthalters in Böhmen vom 8. Mai 1875, Z. 24441, betreffend die Competenz zur Ertheilnng von Ehebewilligungen an Landwehrmänner vor Austritt aus der dritten Altersklasse. Zu Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 26. April 1875, Z. 5272/1005-11., wurden die mit dem Ministcrial-Erlasse vom 22. Juli 1870, Z. 4736-III., getroffenen, im Landesgesetzblatte vom Jahre 1870, Nr. 83, kund gemachten Zusatzbestimmungen zu §. 36 des Landwchrstatutes vom 8. Mai 1870, betreffend die Verehelichung von Landwehrmännern vor Austritt aus der III. Altersklasse, durch die Bestimmungen der im Landwehr-Verordnungsblatte vom Jahre 1875, Nr. 5, enthaltenen Cirkular-Verordnung vom 10. Februar 1875, Z. 486 praes., wonach zur Verehelichung eines Landwehrmannes, welcher die dritte Altersklasse noch nicht überschritten hat, die Bewilligung des Bataillons-, beziehungsweise Kavallerie-Cad re-Kommandos erforderlich ist, außer Wirksamkeit gesetzt. Cirkular-Berorduung des f. f. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 10. Februar 1875, Z. 486, betreffend die Eheschließung der Landwehr-Mannschaft. Auf Gruud der §§. 20, Absatz 1 und 21, Absatz 2, beziehungsweise 39, Absatz 1 und 40, Absatz 3 der Gesetze vom 14. Mai 1874 (L.-W.-V.-Bl. Nr. 12 und 18) wird bezüglich der Ehen der Landwehr- (Landesschützen)-Mannschaft bestimmt: 1. Die Ehen der im Landwehr- (Landesschützen-) Verbände stehenden Mannschaft gliedern sich — analog wie im stehenden Heere — hinsichtlich des Anspruches auf ärarische Gebühren für die Gattinnen und die noch in der väterlichen Obsorge stehenden ehelichen Kinder in zwei Klassen, nämlich: in Ehen erster Klasse, während welcher die Familien besondere Begünstigungen und Vortheile genießen, die in den bezüglichen Gebühren-Vorschriften für die nach erster Art verheirateten Unteroffiziere und Soldaten näher bezeichnet sind, und in Ehen zweiter Klasse, welche einen Anspruch auf diese Bezüge nicht begründen. Für etwaige Versorgungsansprüche der Witwen und Waisen der Landwehr- (LandcSschützen-) Mmuischaft sind die §§. 21, beziehungsweise 40 der Gesetze vom 14. Mai 1874 (Landwehr-Verordnungsblatt Nr. 12 und 18) maßgebend. 2. Ehen nach der ersten Klasse sind nnr im aktiven Stande der Landwehr zulässig und dürfen von der Mannschaft (inclusive Büchsenmacher) eines Landwehr- oder Landesschützen-Bataillonskadre und des Kadre der Landesschützeu zu Pferd in Tirol und Vorarlberg nicht mehr als zwei von der Mannschaft des Kadre der berittenen Schützen, in Dalmatien nicht mehr als einer verehelicht sein. 3. Die Bewilligung zur Verehelichung nach der ersten Klasse innerhalb der obigen Normalzahl ertheilt das Bataillons- (Kavalleriekadre-) Kommando, das sich hierbei vor Allem vom Interesse des Dienstes, von der Beibehaltung oder Gewinnung tüchtiger Chargen oder Professionisten leiten zu lassen hat. Nebstdem ist auf einen unbescholtenen, der militärischen Stellung des Ehewerbers unabträglichen Ruf der Braut zu sehen und die etwaige Verbesserung der Vernlögensnmstände des ersteren zu berücksichtigen. 4. Abgänge von der Normalzahl kann das Bataillons- (Kavalleriekadre-) Kommando nach seinem, durch die Anforderungen des Dienstes bestimmten Ermessen entweder durch Heiratsbewilligung oder durch Übersetzung einer bereits bestehenden Ehe zweiter Klasse in die erste Klasse, oder durch Akquirirung eines Verheirateten ersetzen. -Jede solche Verfügung ist im Tagesbefehl zu verlautbaren. 5. Eine Überschreitung der Normalzahl bewilligt fallweise das Ministerium für Landesvertheidigung und'darf vom Bataillons- (Kavalleriekadre-) Kommando nur dann beantragt werden, wenn die Beibehaltung oder Gewinnung der nothwendigeu Chargen oder Professionisten nur durch die Beg ünstignng einer Ehe erster Klasse zu erreichen ist. Dies gilt insbesondere auch dauu, wenn durch Eintheilung der beim Kadre bereits bestehenden Ehen in die erste Klasse die bewilligte Normalzahl dieser Ehen (Punkt 2) überschritten würde, oder aus dem Aktivstande des Heeres ein nach der ersten Klasse bereits Verehelichter für einen Lanwehrkadre gewonnen werden soll, in welchem die Normalzahl der Ehen erster Klasse schon erreicht ist. Überschreitungen der Normalzahl sind beim nächsten Abgange anszngleichen. Ü. Die Ehen der Kadremauuschast nach der zweiten Klasse unterliegen keiner bestimmten Zahlbeschränkung, doch ist auch bei solchen Ehen darauf zu sehen, daß sich die Zahl derselben nicht in einem die Interessen des Dienstes gefährdenden Maße vermehre, und daß die Braut von unbescholtenem Rufe sei. 7. Die Ehen der nicht aktiven Landwehr- (Landesschützen-) Mannschaft gehören stets in die zweite Klasse. Es ist hiezu, wenn der Landwehrmann (Landesschütze) die dritte Altersklasse überschritten hat, eine Bewilligung von Seite der Landwehr-Behörden nicht erforderlch (§. 52 Wehrgesetz). Hat der Landwehrmann (Landesschütze) die dritte Altersklasse noch nicht überschritten, so ist zu seiner Verehelichung die Bewilligung des Bataillons-, beziehungsweise Kavallerie-Kadrekommando erforderlich, und dabei im Sinne der Zirkular-Verordnung des Reichskriegsministeriums vom 12. Juli 1873, Abtheilung 2, Nr. 5910 (Normal-Verordnungsblatt 33, Stück Nr. 146) vorzugehen. 8. Ein nach der ersten Klasse verheirateter Mann des Aktivstandes hat mit der Uebersetzung in das nicht aktive Verhältniß in die Kategorie der nach zweiter Klasse Verheirateten überzutreten; er tritt jedoch bei seiner allfälligen Aktivirung nach §. 2 oder 10 des Landwehr- beziehungsweise 3 oder 22 des Landesvertheidiguugs-Gesetzes wieder in die Reihe der nach erster Klasse Verheirateten ein. Dasselbe gilt bezüglich der im stehenden Heere nach erster Klasse Verheirateten, jedoch bei der Ucbcrsetzung in die Reserve in die zweite Klasse der Verheirateten übertretenen, und dann in die Landwehr- (Landesschützen-) übernommenen Mannschaft. 9. Die Hciratsgesuche der Mannschaft (inclusive Büchsenmacher) sind zu instruiren: a) mit den Tauf-, beziehungsweise Geburtsscheinen des Bräutigams und der Braut; b) mit dem Sittenzeugnisse der Braut sammt der Bestätigung, daß dieselbe ledig oder Witwe ist; c) mit der Bewilligung des Vaters, oder, falls derselbe nicht mehr am Leben ist, der vormundschastlichen Behörden, wenn eines der Brautleute minderjährig ist; d) mit dem Ausweise über das Vermögen oder die Mitgift der Braut; e) mit dem Todtenscheine der letzten Frau, wenn der Bräutigam Witwer ist; f) mit Dein Todtenscheine des letzten Gatten, wenn die Braut Witwe ist; g) wenn die Braut eine Ausländerin ist, mit der gehörig legalisirten Bestätigung der hiezu berufenen Heimatsbehörde, daß gegen die beabsichtigte Verehelichung nach den Gesetzen ihrer Heimat kein Anstand obwaltet. 10. Die Bewilligung zur Eingehung der Ehe ist schriftlich und nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß der ehelichen Verbindung kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht. 11. Die Klassen-Eintheilung der Mannschaftsehen und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Ehen: Der Kadeten (§. 15 der mit Zirkular-Verordnung vom 8. August 1870, Nr. 510, VI. Landwehr-Verordnungsblatt Nr. 14 verlautbarten Vorschrift). Der Bezirks-Feldwebel (Zirkular-Verordnung vom 28. Juli 1874, Praes. Nr. 324, Landwehr-Verordnungsblatt Nr. 21), und der im Landwehrverbande stehenden Amtsdiener (Zirkular-Verordnung vom 21. Juni 1870, Nr. 5617/III., Landwehr-Verordnungsblatt Nr. 9). 12. Diese Vorschrift hat für die Landwehr (Landesschützen) nunmehr als alleinige Norm zu gelten und treten "lle damit im Widerspruche stehenden früheren Verordnungen sofort außer Wirksamkeit. III. An die hochw. Seelsorgsgeistlichkeit. Das Brautexamen ist gewiß ein sehr wichtiges Seelsorgsgeschäft und dabei unterlaufene Versehen sind oft von sehr bedauerlichen Folgen. Das fürstbischöfliche Ordinariat glaubt demnach mit nachstehendem Fragebogen den hoch-würdigen Herren Seelsorgern, namentlich den Anfängern im Pfarrgefchäfte, ein sehr nützliches Directiv an die Hand zu geben. Dieser Fragebogen ist in der gegenwärtigen Nummer des Diöcesanblattes nur zur vorläufigen Einsicht abgedruckt worden; die eigentlichen zum Amtsgebrauche bestimmten Bögen jedoch werden unter einem gedruckt und vorderhand in einigen Exemplaren an die Dekanate zur sogleichen Vertheilung an die Kuraten versendet werden. Auf diesen Bögen wird 5* zwischen den einzelnen Fragen genügend Raum gelassen, damit die erfolgten Antworten auf der leergelassenen Spalte vis-ä-vis werden eingetragen werden können. Diese Protokolle werden sodann gehörig mtmmerirt und von allen Parteien gefertigt den betreffenden Akten beizulegen sein. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 10. Jänner 1876. Chrysostomus, Fürstbischof. Numerus currens. anno 18 Protokoll übet das Trauungs Jnformativ-Examen mit Brautleuten. Insornmtir-Exiunen mit den Brautleuten: I. Fragen an den Bräutigam. 1. Name, Stand und Charakter: 2. Geburtsort, Tag und Jahr, Religion: 3. Name, Stand und Charakter der Eltern, deren Religion, Wohnort, ob noch lebend? 4. Ob der Bräutigam ledig oder verwitwet sei? 5. Wohnsitz, eigentlicher oder uneigentlicher, seit wie lange? Wenn noch nicht durch sechs Wochen, wo zuletzt ein scchswöchentlicher Wohnsitz? 6. Ob die nach seinem Stande vorgeschriebcne Ehebewilliguug (der politischen — Militär- — . . Behörde) ertheilt worden? 7. Ob in der Religion genügend unterrichtet? 8. Wenn minderjährig, ob die Einwilligung des lebenden Vaters, oder der Vormundschafts-Behörde? 9. Wenn vom Militär, ob die zustimmende Erklärung des Militär-Seelsorgers zur Trauung durch den Civilpfarrer? 10. Wenn Religionsverschiedenheit, ob die Vorschriften der kath. Kirche beobachtet werden? 11. Ob nicht mit einer ändern Person als mit der Braut ein Eheverlöbniß geschlossen worden? mit wem? wie? 12. Ob kein kirchliches Hinderniß der (blnts — geistlichen oder — bürgerlichen) Verwandtschaft oder Schwägerschaft n. s. w. bestehe? 13. Ob die Ehe mit der gegenwärtigen Braut svei, ohne Zwang geschlossen werde? 14. Ob das dreimalige Aufgebot stattfinden werde? 15. Ob er diese Aussagen auch eidlich bestätigen könne? ii. Fragen an die Braut. 1. Name, Stand und Charakter: 2. Geburtsort, Tag und Jahr, Religion: 3. Name, Stand und Charakter der Eltern, deren Religion, Wohnort, ob noch lebend? 4. Ob die Braut ledig, oder verwitwet sei? Wenn die gesetzliche Witwenzeit noch nicht verflossen, ob die erforderliche Dispens ertheilt worden sei? Befände sie sich im offenbaren Zustande der Schwangerschaft, ob der Bräutigam das Kind als das seinige anerkenne oder nicht? In diesem Falle wäre dann auch der Bräutigam darüber zu befragen. Träfe dieser Umstand bei einer Braut, die Witwe ist, nach dem 10. Monate vom Tode ihres Mannes ein, so wäre die gleiche Frage zu stellen. Wäre aus einer öffentlich bekannten Verbindung der Brautpersonen ein Kind vorhanden, der Vater aber im Taufbuche ungenannt, so hätte der Seelsorger zuerst die Braut, dann den Bräutigam über die Vaterschaft zu befragen, in der Absicht, daß durch die vorschriftsmäßige Erklärung im Taufbuche und fodannige Anmerkung im Trammgsbnche die Legitimirung nach vollzogener Trauung nachgewiesen werden könne. 5. Wohnsitz, eigentlicher oder uneigentlicher, seit wie lange? Wenn noch nicht durch sechs Wochen, wo zu-ein sechswöchentlicher Wohnsitz? 6. Ob die nach ihrem Stande vorgeschriebene Ehebewilligung der politischen — Militär- — . . Behörde . . ) ertheilt worden? 7- Ob in der Religion genügend unterrichtet? 8. Wenn minderjährig, ob die Einwilligiuig des lebenden Vaters oder der Vormundschafts-Be-hörde? 9. Wenn vom Militär, ob die zustimmende Erklärung des Militär-Seelsorgers zur Trauung durch den Civilpfarrer? 10. Wenn Religionsverschiedenheit, ob die Vorschriften der kath. Kirche beobachtet werden? 11. Ob nicht mit einer anderen Person, als mit dem Bräutigam, ein Eheverlöbniß geschlossen worden? mit wem? wie? 12. Ob kein kirchliches Hinderniß der (blnts — geistlichen — oder bürgerlichen) Verwandtschaft, oder Schwägerschaft u. s. w. bestehe? 13. Ob die Ehe mit dem gegenwärtigen Bräutigam frei, ohne Zwang geschlossen werde? 14. Ob das dreimalige Aufgebot stattfinden werde? 15. Ob sic diese Aussagen auch eidlich bestätigen könne? m. Fragen an die Zeugen. 1. Name, Stand und Wohnort: 2. Ob ihnen die Brautleute und die im Protokolle bezeichncten Verhältnisse genau bekannt seien? 3. Ob ihnen vielleicht ein bei der Prüfung nicht erwähntes Ehehinderniß bekannt sei? 4. Ob sie die Wahrheit obiger Aussagen nöthi- genfalls auch eidlich bestätigen können? Pfarre ............................................................................... am------------------ Bräutigam Pfarrer Braut Zeuge Zeuge Numerus currens. Zapisnik pri izprascvaii.fi zcninov in nevest pred oklici. Izprasevanje porocencev; ----------------------------------------------- in_______________________________ I- Frasanja za zenina. 1- Ime, stan in karakter: 2. Kraj, dan in leto rojstva, katere vere ? 3- Ime, stan in karakter stariäev, katere vere sta, kje stanujeta, sta li §e Liva ali ne? 4. Je li Lenin prost ali udovec ? 5. Kje je pravo ali nepravo stanovanje njegovo, od kedaj? Ako ne stanuje ondi se sest tednov, kje je vzadnic Sest tednov stanoval? 6- Ali je k Lenitvi dobil privoljenje po nje-govem stanu mu predpisano (privoljenje po-litiönega — vojaskega — ... urada) ? 7- Je li v krsöanskem nauku zadostno poducen ? b- Öe je mladoleten, je li privolil se Livi oce, ali pa varstveni urad? 0- Öe je vojak, je li vojaiski kurat privolil v poroko po civilnem Lupniku? ^0- Öe sta razliönega verskega spoznanja, se bode li spolnovalo, kar v takem poMaji ka-toliska cerkev predpisuje ? H- Nij li drugej osebi nego nevesti zakona obljubil ? kateri? kako? ^2. Nij znabiti kacega cerkvenega zadr2ka vsled (krvnega — duhovnega, ali — dr2avljan-skega) sorodstva ali svaätva i. t. d.? Se li zakon s priöujo6o nevesto prostovoljno in brez nasilstva sklepa? anno 18 14. Ali bota trikrat oklicana ? 15. Zamore li te izpovedi tudi s prisego po- trditi ? II. Prasanja za, nevesto. 1. Ime, stan in karakter? 2. Kraj, dan in leto rojstva, katere vere? 3. Ime, stan in karakter starisev, katere vere sta, kje stanujeta, sta li äe Liva ali ne? 4. Je li nevesta prosta ali udova? Öe postavni udovski cas se ni pretekel, je li dobila po-trebno odvezo (dispenzo) ? Ako bi bila oöividtio noseea, pripozna li Lenin otroka kot svojega, ali ne? V takem poloLaji naj se tudi Lenin o tem popraSa. Ko bi bila nevesta, katera je udova, po 10. mesecu po smrti svojega moLa noseca, je treba enako praSanje staviti. Ako bi vsled obcno znane zaveze poroöencev kak otrok bil pri Livljenji, oce pa bi v krstnih bukvah ne bil imenovan, naj dubovni pastir naj-prej nevesto, potem Lenina izprasa, kdo je otroku o£e, v ta namen, da se predpisana izjava v krstne bukve in potlejsna opomba v poroöne bukve vpise in se s tem po dovrsenej poroki zakonitost (legitimacija) dokazati zamore. 5. Kje je pravo ali nepravo stanovanje, od kedaj ? Ako ne stanuje ondi se äest tednov, kje je vzadnic sest tednov stanovala ? 6. Ali je k rnoLitvi dobila privoljenje po njenem stanu jej predpisano (privoljenje politicnega — vojaskega — . . . urada) ? 7. Je li v krseanskem nauku zadostno pod-ucena? 8. Öe je mladoletna, je li privolil 5e Livi oöe, ali pa varstveni urad? 9. Öe je vojaske rodovine, je li vojaski kurat privolil v porolco po civilnem Lupniku? 10. Öe sta razliönega verskega spoznanja, se bode li spolnovalo, kar v takem poMaji katoliska cerkev predpisuje? 11. Ni li drugej osebi, nego Seninu, zakona ob-Ijubila? komu? kako? 12. Nij znabiti kacega cerkvenega zadr/ka vsled (krvnega — duhovnega, ali — drzavljanskega) sorodstva ali svastva i. t. d. 13. Se li zakon s priöujocim Seninom prosto-voljno, brez nasilstva sklepa? 14. Ali bosta trikrat oklicana ? 15. Zamore li te izpovedi tudi s prisego po-trditi? III. Prasanja za, priöi. 1. Imeni, stan in kje stanujeta? 2. Sta jima li porocenca popolnem znana, kakor tudi razmere v zapisniku navedene ? 3. Jima je li znan kak zakonsk zadiiek, ki se pri izprasevanji nij naznanil? 4. Zamoreta li istinost gori navedenih izpovedi — Ce bi bilo potreba — tudi s prisego po-trditi ? Fara ....................................................................... dne ......................................... Lupmk. Äenin. nevesta. prica. prica. IV. FNncksgesetz rom 25. Februar 1870, betreffend die Schulaufsicht. I. Der Ortsschulrath. §. 1. Die aus Staats-, Landes- oder Geineindemitteln ganz oder theilweise erhaltenen Volksschulen stehen ruiter der Aufsicht des Ortsschulrathes. §. 2. Der Ortsschulrath besteht aus Vertretern der Kirche, Schute und Gemeinde. Nebst diesen ist auch der Schulpatrvu berechtiget als Mitglied in den Ortsschulrath eiuzutreten und an den Verhandlungen desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht theilzunehmen. ^ §• 3. Die Vertreter der Kirche im Ortsschulrathe sind die selbstständigen Seelsorger der der Schule zugewiesenen äugend, und in Ermanglung derselben deren Stellvertreter. ' Wo sich zwei ober mehrere selbstständige Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehördc denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschnlrath einzutreten hat. §. 4. Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist deren Leiter (der Lehrer und wenn an derselben Schule mehrere Lehrer augestellt sind, der Direktor oder erster Lehrer). Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen im Rang am höchsten stehenden, bei gleichem Rang der Schulen der dienstälteste Leiter dieser Schulen in den Ortsschillrath. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit beruhender Stimme Theil. §. 5. Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe werden von der Gemeindevertretung, oder, wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Untergeincinden angehören, von einer Versammlung der betheiligten Gemeinde-, rücksichtlich Untergenieinde-Vertretungen (§. 13 Geineindegesetz) gewählt. Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens zwei, höchstens fünf, nnd wird dies vom Bezirksschulräte bestimmt. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Daner von sechs Jahren. Doch tritt nach drei Jahreu die Hälfte und bei ungerader Zahl die größere Zahl der Mitglieder durch Losung aus. Die Wiederwahl ist zulässig. Außerdem wählt die Gemeindevertretung zwei Ersatzmänner. §. 6. Wählbar siud alle jette, welche fähig sind in die Gemeindevertretung einer dem Ortsschulrathe zugewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Ortsschulrathe zur Folge. Die Wahl in den Ortsschnlrath kann nur derjenige ablehnen, welcher berechtigt wäre, die Wahl in die Gemeindevertretung abzulehnen, oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch Mitglied des Ortsschulrathes war. Die uiigerechtfertigte Verweigerung des Eintrittes wird vom Bezirksschulräte mit einer Geldbuße vou 5—100 fl. bestraft. Die Geldbuße ist für Zwecke der Schule zu verwenden. §. 7. Orte, an welchen mehrere Schulen bestehen, können von der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Bezirksschulrates in mehrere Schttlkreise getheilt werden. In diesem Falle wird für jeden dieser Schnlkreife ein besonderer Ortsschnlrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet. §. 8. Dem Ortsschulrathe kommt cs zu für die Befolgung der Schulgesetze, so wie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte zu sorge«. Insbesondere hat derselbe: 1) dafür zu sorgen, daß die Lehrer ihre Gehaltsbezüge in der gehörigen Weise, zu rechter Zeit und ungeschmälert erhalten; 2) den etwa vorhandenen Lokalschnlsond so wie das Schnl-Stiftnngsvermögen, soweit darüber nicht andere Bestimmungen sttftuugsgemäß getroffen sind, zu verwalten; 3) das Schulgebäude, die Schulgrüude und das Schnlgcräthe zu beaufsichtigen und das erforderliche Inventar zu führen; 4) über die Befreiung von der Schulgeldzahlung zu entscheiden; 5) die Schulbücher ttttd andere Unterstützungsmittel für arme Schulkinder zu besorgen, für die Anschaffung und Instandhaltung der Schulgeräthe, der nöthigen Lehrmittel und sonstigen Unterrichtserfordernisse Sorge zu tragen; 6) die jährlichen Voranschläge für die Dotations- und sonstigen Schnlerfvrdernisse, soweit hiesür nicht besondere Organe bestellt siud, zu verfassen, dieselben an die Gemeindevertretung zu leiten und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen; 7) die der Schule gehörigen Werthpapiere, Urkunden, Fassionett it. s. w. anfzttbewahren; 8) die jährliche Schulbeschreibttug zu verfassen, den Schulbesuch thunlichst zu befördern und die Strafanträge gegen die Vernachlässigung desselben an den Bezirks-Schulrath zu stellen; 9) die Unterrichtszeit mit Beachtung der vorgeschriebeueu Stundenzahl zu bestimmen; 10) die Ertheiluug des vorgeschriebenen Unterrichtes zu überwachen; 11) den Lebenswandel des Lehrpersonals, die Disziplin in den Schulen, so wie das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu beaufsichtigen; 12) den Lehrern hinsichtlich ihrer Amtsführung die thuulichste Unterstützung angedeihen zu lassen; 13) Streitigkeiten der Lehrer unter sich und mit der Gemeinde oder mit einzelnen Gentcindegliedern (soweit sie aus den Schulverhältnissen erwachsen) nach Thunlichkeit auszugleichen; 14) Auskünfte und Gutachten an die Gemeindevertretung und die Vorgesetzten Behörden zu erstatten, an welche der Ortsschulrath auch Anträge zu stellen jederzeit berechtigt ist. §. 9. Von der Wirksamkeit des Ortsschulrathes sind die mit Lehrerbildungsanstalten in Verbindung stehenden Uebungsschulen ausgenommen; nur wo sie ganz oder theilweise auch aus Gemeindemitteln erhalten werden, kommt in Bezug auf sie dem Ortsschulrathe die im §. 8 unter 1 — 7 Gezeichnete Wirksamkeit zu. §. 10. Die Mitglieder des Ortsschulrathes, dessen Constituirung sowohl der Gemeindevertretung als dem Bczirksschulrathe anzuzeigen ist, wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren. Ist sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert, so führt das älteste unter den Migliedern des Ortsschulrathes den Vorsitz. §. 11. Der Ortsschulrath versammelt sich wenigstens einmal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann aber jederzeit, und er muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen, eine außerordentliche Versammlung einberufen. §. 12. Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird die Anwesenheit wenigstens dreier Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, oder das Interesse der Schule gefährden, eiuzustelleu und den Gegenstand an den Bezirksschulrat!) zur Entscheidung zu leiten. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen cm den Bezirksschulrats Dieselben sind bei dem Ortsschulrathe einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 13. Kein Mitglied des Ortsschulrathes darf an der Berathung und Abstimmung von Angelegenheiten theilnehmen, welche seine Persönlichen Interessen betreffen. §. 14. In Angelegenheiten, die so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche Sitzung abgewartet, noch eine außerordentliche einberufeu werden kann, darf der Vorsitzende selbstständig Verfügungen treffen, er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Ortsschulrathes einholen. §. 15. Zur Beaufsichtigung des didaktisch-pädagogischen Zustandes der Schule wird ein fachkundiges Mitglied des Ortsschulrathes vom Bczirksschulrathe als Ortsschulinspektor bestellt. Der Ortsschulinspektor hat sich mit dem Leiter der Schule in stetem Einvernehmen zu erhalten. Tritt hiebei eine Meinungsverschiedenheit hervor, so ist jeder Theil berechtigt die Entscheidung des Bezirks-schulrathes eiuzuholen. Au jenen Schulen, wo sich mehrere Lehrer befinden, ist der Ortsschulinspektor den Lehrerkouferenzen bei-zuwohnen berechtiget. Die Schulen zu besuchen, um von den Zuständen derselben Kenntniß zu nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des Ortsschulrathes berechtigt. Die Befngniß, etwa nothwendige Anordnungen zu treffen, steht jedoch nicht einem einzelnen Milgliede, sondern blos der gesammten Körperschaft zu. § 16. Die Mitglieder des Ortsschulrathes haben auf ein Entgelt für die Besorgung der Geschäfte keinen Anspruch. Für die damit verbundenen baaren Auslagen wird ihnen der Ersatz aus Gemeindemitteln geleistet. II. Der Bezirksschulrat!). § 17. Die nächst höhere Aufsicht über die Volksschulen wird von dem Bczirksschulrathe geführt. § 18. Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den politischen Bezirken zusammen. Städte, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, bilden je einen besonderen Schulbezirk. § 19. Der Bezirksschulrat!) besteht in der Regel: a) aus dem Vorsteher der politischen Bezirksbehörde als Vorsitzenden; b) aus je einem Geistlichen jener Glaubensgeuosseuschaften, deren Seelenzahl im Bezirke mehr als 2000 betrügt. Die Ernennung kommt der Diözesanbehörde, beziehungsweise dem Seniorate zu; c) aus 2 Fachmännern im Lehramts, welche von der Lehrerversammlung des Bezirkes gewählt werden; 6* d) ans zwei, und wo mehrere Bezirksvertretungen sind, aus je einem von jeder Bezirksvertretnng und in Ermangelung einer solchen aus zwei vom Laudesausschusse gewählten Mitgliedern. Wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer im Schulbezirke befindlichen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden ans dem Bezirksschulrats) zur Folge. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Bezirksschulrat!) aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehr- heit gewählt. §. 20. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, treten bei der Zusammensetzung des Bezirks- schnlrathes folgende Abweichungen von den im §. 19 ertheilteu Vorschriften ein: a) Vorsitzender ist der Bürgermeister; der Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Bezirksschulrat!) aus seiner eigenen Mitte durch Stimmenmehrheit gewählt; b) jede Glaubensgenossenschaft, deren Seelenzahl mehr als 500 beträgt, ist im Bezirksschnlrathe durch eiueu Geistlichen zu vertreten; c) die Bestimmung des §. 19 lit. d findet hier keine Anwendung, dagegen wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte oder aus den ändern zur Gemeindevertretung wählbaren zwei Mitglieder des Bezirksschnlrathes. Der Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung zieht den Austritt aus dem Bezirksschnlrathe nach sich. §. 21. Zur Wahrnehmung der religiösen Interesse» jener Bezirksbewohner, deren Glaubensbekenntnisse keines der Mitglieder des Bezirksschulrathes angehört, wählt der letztere je einen Beirath dieses Bekenntnisses. §. 22. Alle nach den §§. 19—21 stattfindenden Ernennungen und Wahlen gelten auf sechs Jahre und sind dem Landeschef anznzeigen. §. 23. Dem Bezirksschulrat!) kommt in Bezug auf alle öffentlichen Volksschulen und die in dieses Gebiet gehörigen Privatanstalten und Spezialschulen, dann über die Kinderbewahranstalten des Bezirkes jener Wirkungskreis zu, welcher nach den früheren Vorschriften den politischen Bezirksbehörden und den Schnldistriktsauffehern zustand. Insbesondere kommt demselben zu: 1) die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes uach außen, die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für die gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung desselben überhaupt und in jeder Schule insbesondere; 2) die Sorge für die Verlautbarung der in Volksfchulangelegenheiten erlassenen Gesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den Vollzug derselben; 3) die Leitung der Verhandlungen über die Regulirung und Erweiterung der bestehenden, fo wie über die Errichtung neuer Schulen; die Entscheidung in erster Instanz über Aus- und Einschulungen; die Oberaufsicht über die Schulbauten, insofern sie nicht aus Landesmitteln bestritten werden, und über die Anschaffung der Erfordernisse für die Lokalitäten der Volksschulen; die Richtigstellung und Bestätigung der Schulfassiouen; 4) die Ausübung des Tntelrechtes des Staates über die Lokalschulsonde und Schulstistungeu, insofern dazu nicht besondere Organe bestimmt sind oder diese Wirksamkeit einer höheren Behörde Vorbehalten ist; 5) der Schntz der Schulen und der Lehrer iu allen ökonomischen und polizeilichen Beziehungen; die Entscheidung in erster Instanz über die Beschwerden iu Angelegenheiten der Gehalte (Dotationen); der Vcrsorguugsgebühreu, insofern diese Versorgungsgebühren nicht ans Staats- oder Landesmitteln zu leisten sind, und der Lehrmittel; 6) die Anwendung der Zwangsmittel iu den gesetzlich bestimmten Fällen; 7) die provisorische Besetzung der an den Schuten erledigten Dienststellen und die Mitwirkung bei der definitiven Besetzung derselben, beziehungsweise bei der Vorrückung der Lehrer in höhere Gehalte; 8) die Untersuchung der Disciplinarsehler des Lehrpersonals und anderer Gebrechen der Schulen und die Entscheidung darüber in erster Instanz oder nach Ersorderniß die Antragstellung an den Landesschulrath; 9) Die Beförderung der Fortbildung des Lehrpersonals, Veranstaltung der Bezirks-Lehrerkonferenzen und Aufsicht über die Schul- und Lehrerbibliotheken; 10) die Ausstellung der Verweudungszeuguisse an Lehrpersonen; 11) die Anordnungen zur Koustituiruug der Ortsschulräthe und die Förderung und Ueberwachuug der Wirksamkeit derselben (§§. 5, 6, 7, 12, 15); 12) die Veranlassung außerordentlicher Inspektionen der Schulen; 13) die nach Anhörung des Ortsschulrathes vorzunehmende Festsetzung des deu Ortsverhältnissen angemessenen Zeitpunkles für die gesetzlichen Ferien bei den Volksschulen. 14) die Erstattung von Auskünften, Gutachten, Anträgen und periodischen Schulberichten an die höheren Schulbehörden. §. 24. Der Bezirksschulrats, versammelt sich wenigstens einmal im Monate zur ordentlichen Berathung. Der Vorsitzende kann nach Bedarf und muß auf Antrag zweier Mitglieder außerordentliche Versammlungen einberufen. Alle Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden kollegialifch behandelt. §. 25. Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden dnrch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, einznstellen und darüber die Entscheidung des Landesschulrathes einzuholen. An der Berathuug und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilznnehmen. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschnlrathes gehen an den Landesschnlrath. Dieselben sind bei dem Bezirksschnlrath einzabringen und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 26. In dringlichen Fällen (§. 14) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche kollegialifch zu behandeln sind, unmittelbare Verfügungen treffen, er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Bezirksschulrates einholen. §. 27. Der Minister für Kultus uni) Unterricht ernennt für jeden Bezirk einen Schnlinfpektor und da, wo besondere Umstände es nöthig machen, auch mehrere Schulinspektoreu. Die Ernennung erfolgt auf Grundlage eines Terno-vorfchlages des Landesschulrathes für die Dauer von sechs Jahren. Wird der Bezirksschulinspektor nicht ohnehin dem Schulrathe entnommen, so tritt er kraft feiner Ernennung als ordentliches Mitglied in denselben. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht nicht dem Bezirksschulinspektor, sondern der kirchlichen Oberbehörde zu. § 28. Volksschulen-Direktoren uud Lehrer, welche den Unterricht in einer Schulklasse zu ertheilcn haben, können zu dem Amte eines Bezirksschulinspektors nur mit Zustimmung derjenigen, welche die betreffende Schule dotireu, berufen werden. In diesem Falle wird ihnen nach Erforderniß auf die Dauer dieser Funktion zu der theilweise noth-wendigen Aushilfe bei dem Unterrichte an der eigenen Schule ein Unterlehrer auf Kosten des Normalschulsoudes beigegebcu. §. 29. Dcr Bezirksschulinspektor ist zur periodischen Inspektion und Visitation der Schulen berufen. Er ist berechtigt in didaktisch-pädagogischen Gegenständen Rathschläge zu geben und den in dieser Beziehung wahrgenommenen Uebelständen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen abzuhelfen. Auch kommt ihm die Leitung der Bezirks-Lehrer-konserenzen zu. Bei dein Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat der Bezirksschulinspektor vorzugsweise seine Aufmerksamkeit darauf zu richten: 1) ob die Ortsschnlinspektoren ihren Pflichten bezüglich der Beaufsichtigung der Schule nachkommen; ferner 2) anf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Aufnahme und Entlassung der Kinder; 3) auf die Tüchtigkeit, den Fleiß, überhaupt auf das ganze Verhalten der Lehrer und auf die in der Schule herr- schende Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit; 4) ans die Einhaltung des Lehrplaues, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fortschritte dcr Kinder im allgemeinen und in den einzelnen Fächern insbesondere; 5) auf die eingeführten Lehrmittel und Lehrbehelfe und die innere Einrichtung der Schule; 6) auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule, insbesondere auf die Besoldung der Lehrer; ob der Lehrer das ihm zugesicherte Einkommen pünktlich erhalte, ob und welche Nebenbeschäftigungen er betreibe. Beim Besuch der Privatschul- und Erziehungsanstalten hat der Bezirksschulinspektor daraus zu seheu, ob dieselben den Bedingungen, unter denen sie errichtet wurden, entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten. §. 30. Die Bezirksschulinspektoren haben über ihre Wirksamkeit Berichte an den Bezirksschulrat unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der an Ort und Stelle ertheilten Weisungen zu erstatten. Diese Berichte sird sammt den darüber gefaßten Beschlüssen dem Landesschnlrathe vorzulegen, welcher auf dieselben auch bei den an den Minister für Kultus und Unterricht zu erstattenden Schulberichten die angemessene Rücksicht zu nehmen hat. §. 31. Die Beiräthe des Bezirksschulrathes (§. 21) sind berechtiget, die im Bezirke etwa vorhandenen Schulen ihrer Konfession, um von deren Zuständen Kenntniß zu nehmen, zu besuchen, den periodischen Inspektionen und Visitationen derselben durch den Bezirksschulinspektor beizuwohnen, die gemachten Wahrnehmungen dem Bezirksschulrathc anzuzeigen und an denselben auch Anträge zur Verbesserung dieser Schulen zu stellen. Sie sind vom Bezirksschnlrathe in allen einschlägigen Fragen einzuvernehmen, und können an den Verhandlungen über dieselben auch persönlich mit entscheidender Stimme theilnehmeu. §. 32. Dem Bezirksschnlrathe und den Bezirksschulinspektoren kommt das Prädikat „kaiserlich-königlich" zu. Der Vorsitzende vertheilt die einlangenden Geschäftsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mitglieder und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der k. k. Bezirksbehörde die laufende Geschäftsführung. Die Kanzleierfordernisse besorgt die Bezirksbehörde. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, wird dem Bezirksschnlrathe das erforderliche Hilfspersonale von der Gemeindevertretung beigegeben und der Aufwand für Kanzlcierfordernisse aus Gemeindemitteln bestritten. Die Bezirksschulinspektoren erhalten zur Vornahme der periodischen Schulinspektionen und Visitationen einen Reisekosten- und Diüten-Pauschalbetrag ans Staatsmitteln. 116. Dcr Landesschulrath. § 33. Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist der k. k. Landesschulrath. Demselben unterstehen: 1) die dem Wirkungskreise der Bezirksschulräthe zugewiesenen Schul- und Erziehungsanstalten; 2) die Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen sammt den zu denselben gehörigen Uebungsschnlen; 3) die Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen), so wie alle in das Gebiet derselben fallenden Privat- und Speziallehranstalten, sofern dieselben unter der obersten Leitung des Unterrichtsministeriums stehen §. 34. Der Landesschulrath besteht: 1) aus dem Sandeschef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden; 2) aus zwei Abgeordneten des Landesausschusses; 3) aus einem Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegenheiten; 4) ans den Landesschulinspektoren; 5) aus zwei katholischen Geistlichen; 6) aus zwei Mitgliedern des Lchrstandes. §. 35. Die im § 34 unter Z. 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschnlrathes werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht, der bezüglich der zwei katholischen Geistlichen den Vorschlag des fiirstbischöflichen Ordinariats, und bezüglich der zwei Mitglieder des Lehrstandes jenen des Landesausschusses einzu-holen, und sich in Bezug ans die Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des Innern ins Einvernehmen zu setzen hat, ernannt. Die Funktionsdauer der im §. 34, Z. 2, 5 und (3 erwähnten Mitglieder betrügt sechs Jahre. Die Mitglieder des Lehrstandes erhalten eine Funktionsgebühr aus Staatsmitteln. §. 36. Der Landesschulrath hat in den Angelegenheiten der ihm unterstehenden Schulen den früheren Wirkungskreis der politischen Landesstelle und unbeschadet der den kirchlichen Oberbehörden im Gesetze vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 48 vor behaltenen Rechte, den der kirchlichen Oberbehörden und Schulenoberaufseher. Außerdem kommt dem Landesschulrathe zu: 1) die Ueberwachung der Bezirks- und Ortsschnlräthe, die Aufsicht und Leitung der Lehrerbildungsanstalten und der zu denselben gehörigen Uebungsschnlen; 2) die Bestätigung der Direktoren und Lehrer an ans Gemeindemitteln erhaltenen Mittelschulen unter Wahrung der den Gemeinden, Korporationen und Privatpersonen znstehenden speziellen Rechte; 3) die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern für Mittelschulen und Fachschulen; 4) die Erstattung von Jahresberichten über den Zustan d des gesammten Schulwesens im Lande an das Ministerium für Kultus und Unterricht. §. 37. Die Sitzungen des Landesschnlrathes sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Eine außerordentliche Sitzung kann der Voisitzende jederzeit, und muß er, wenn zwei Mitglieder es verlangen, anordnen. Angelegenheiten, rücksichtlich bereit eine Entscheidung zu treffen oder ein Gutachten, ober ein Astrag an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu erstatten ist. werden kollegialisch behandelt, alle ändern unter der eigenen Verantwortung des Vorsitzenden erledigt, welcher in jeder Sitzung die in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen dem Landesschulrathe mitzutheileu hat. Der Landesschulrath kann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche der Sitzung mit beratheuder Stimme beiwohnen. §. 38. Zur Beschlußfähigkeit des Landesschulrathes wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Von den Landesschnlinspektoren haben stets nur zwei und zwar diejenigen entscheidende Stimme, welche der Vorsitzende hiezu bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen würden, einzustellen und darüber die Entscheidung des Ministeriums für Kultus und Unterricht einzuholen. Au der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen. Beschwerden gegen Entscheidungen des Landesschulrathes gehen an das Ministerium für Kultus und Unterricht. Sie sind beim Landesschulrathe einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 39. In dringlichen Fällen (§. 14) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche kollegialisch zu behandeln sind (§. 37), unmittelbare Verfügungen treffen, er muß jedoch ohne Verzug und spätestens sin der nächsten Sitzung die Genehmigung des Landesschulrathes einholen. §. 40. Dm unmittelbaren Einfluß auf die didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten der Schulen durch periodische Inspektionen, Leitung der Prüfungen, Überwachung der Wirksamkeit der Schuldirektionen, sowie der Orts- und Bezirks-schulräthe u. s. f. zu üben, sind zunächst die Landesschnlinspektoren berufen, denen der Minister für Kultus und Unterricht die erforderlichen Dienstinstruktionen ertheilt. Der Landeschef kann jedoch für einzelne Fälle Funktionen dieser Art auch anderen Mitgliedern des Landcs-schulrathes übertragen. Die Inspektoren erstatten über diese ihre Wirksamkeit an den Landesschulrath Berichte, welche dieser unter Anzeige der darüber gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen dem Minister für Kultus und Unterricht vorzulegen hat. Die Landesschnlinspektoren sind verpflichtet anf erhaltenen Auftrag auch direkt an den Minister für Kultus und Unterricht zu berichten. §. 41. Der Vorsitzende des Landesschulrathes vertheilt die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder und führt die Beschlüsse ans. Die erforderlichen Hilfsarbeiter und Kanzleierfordernisse werden von der politischen Landesstelle beigegeben. Schlutzbestimmung. §. 42. Sobald der Landesschulrath, die Bezirks- und Ortsschulräthe konstituirt sind, haben diese neuen Organe die ihnen durch dieses Gesetz Angewiesenen Geschäfte zu übernehmen. V. Chronik der M;e1e. Am 26. Dezember 1875 starb der Franziskaner-Ordenspriester und Spitalskurat P. Clemens Jelenec und wird derselbe dem Gebete des Klerus empfohlen. An seine Stelle wurde P. Angelicus Hribar als provisorischer Spitalskurat beordert. Dem hochw. Herrn Franc Klemenc, Vikar in Zagorje,. wurde die Pfarre Unec verliehen und ist das Vikariat Zagorje mit 29. Dezember 1875 zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind direkt an das sb. Ordinariat zu richten. Seine k. u. k. apostolische Majestät haben den Ehrendomherrn und Professor der Theologie in Laibach Dr. Leonhard Klofutar zum Mitgliede des k. k. Landesschulrathes für Krain zu ernennen geruht. Der hochwürdigste Herr Friedrich Ignaz Ritter von Friess, Prälat, infut. Abt zum hl. Grabe, Domkapitular du der Metropolitankirche St. Stefan in Wien, fürsterzbischöflicher Konsistorialrath, und der hochw. Herr Gustav Köstl,. Stadtpfarrer bei St. Jakob in Laibach, wurden zu wirklichen Konsistorialrüthen des Laibacher fürstbischöflichen Konsistoriums, und bcr hochw- Herr Dr. Heinrich Pauker Edler von Glaufeld, Domherr, zum fb. Kommissär an den Mittelschulen Laibachs, an deu beiden Pädagogien und den damit verbundenen Uebnngsschnlen, zum Canonicus theologus und Concionator germanicus ernannt. Am l>. Jänner starb der hochw. Herr Andreas Pecar, Ehrendomherr und Pfarrer in Krka, und wird derselbe dem Gebete des Klerus emphohlen. Die vom Patronate der Religionssondsdomäne Sittich abhängige Pfarre Krka ist demnach erledigt und mit IO. Jänner 1^70 zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die löbliche k. k. Forst- und Domänen-Direktion in Görz zu stilisiren. Der hochw. Herr Dr. Leonhard Klofutar, Ehrendomherr etc. wurde zum Direktor der theologischen Studien an der hiesigen fb. theologischen Diözesan- Lehranstalt; der hochw. Here Andreas Zamejic, Professor Theologie, zum Mitgliede des k. k. Bezirks-Schulrathes der Landeshauptstadt Laibach und zum Vertreter der Kirche daselbst, dann zum fb. Kommissär für den Religionsunterricht und die religiösen Hebungen bei deu Commuual- und Privat- Volksschulen der Stadt Laibach, und der hochw. Herr Anton MeZnarec, Stadtpfarrer uud Dechant in Krainburg, znm fb. Kommissär für den Religionsunterricht und die religiösen Hebungen am dortigen Real- Untergymnasium ernannt. Am 10. Jänner starb in Skofja Loka der hochw. Herr Thomas Soklic, Defizientenpriester der Triester Diözese, uud wird derselbe dem Gebete des Klerus empfohlen. Beim bischöflichen geistlichen Gerichte wurden ernannt die hochw. Herren, und zwar zu Richtern: Josef Zupan, ins. Domdechant; Josef Pavsler, Domherr; Franz Xav. Kramer, Domherr; Dr. Leonhard Klofutar, Ehrendomherr; Dr. Andreas Cebasek, Ehrenden»Herr; Dr. Johann Semen, Professor der Theologie; Andreas Zamejic, Professor der Theologie; Dr. Johann Gogala, Direktor des Knabenscminars; Martin Pogacar, fb. Kanzleidircktor, und Josef Smrekar, suppl. Professor der Theologie. Zum Defensor matrimonii: Dr. Mathias Leben, Ehrendomherr. Zu Sekretären: Sigismund Bohinec und Josef Erker, fb. Hofkapläne. Zu Prosynodal-Examinatorc» wurden ernannt die hochw. Herren: Josef Zupan, i»f. Domdechant; Georg Volc, Domherr; Peter llrh, Domherr; Matthäus Meräol, Domherr; Friedrich v. Premerstein, Domherr; Dr. Heinrich Pauker Edler von Glanfeld, Domherr; Dr. Mathias Leben, Ehrendomherr; Dr. Leonhard Klofutar, Ehrendomherr; Dr. Andreas Öebasek, Ehrendomherr; Dr. Johann Semen, Professor der Theologie; Andreas Zamejic, Professor der Theologie, und Josef Smrekar, suppl. Professor der Theologie. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 22. Jänner i87f>. Miche Mt. Durch ein unliebsames Versehen in der Druckerei ist die Paginirnng der ersten 400 Abdrücke des Blattes Nr. 2 nicht — wie es hätte geschehen sollen — von 10 weiter geführt worden. Die hochw. Herren Abonnenten werden daher höflichst ersucht wegen, des mit Schluß des Jahres herauszugebenden Inhaltsverzeichnisses ins Blatt Nr. 2 die fortlaufenden Paginazahlen einstellen zu wollen. „Narodna tiskarna“. Herausgeber: 31. Pogacar. Verantwortlicher Redakteur: L. Kliiiar. — Truck der „Narodna tiskarna“ in Laibach.