1864. VIT für die Laibacher Diözese. JE 1556/K. iHit allerhöchster Entschließung vom 3. Oktober 1858 ist die Regelung der Verwaltung des Pfründen- und Gotteshausvermögens im Sinne des in dem Art. XXX des Konkordats ausgesprochenen Grundsatzes, somit auch die meritorische Revision der Kirchenrechnungen, ohne Unterschied des Kirchenpatronats durch die bischöflichen Ordinariate, unter der Bedingung zugestanden worden, daß das landesfürstliche, die Bewahrung des Kirchenvermögens betreffende Recht gesichert bleibe. Sonach dürfen die Bestandtheile der Substanz dieses Vermögens weder verkauft, noch mit einer beträchtlichen Last beschwert werden, ohne daß hiezu nach Maßgabe der Ministerial-Verordnung vom 20. Juni 1860 (R. G. B. Nr. 162) die landesherrliche Einwilligung erwirkt wäre. Um die Ueberzeugnng von der ungeschmälerten Erhaltung der Substanz des Kirchengutes zu ermöglichen, verfügt die bezogene a. H. Entschließung, daß den Landesbehörden ein Auszug der jährlichen Kirchenrechnungen vorgelegt und die allfällige Vermehrung oder Verminderung des Gotteshaus- und Pfründenvermögens ersichtlich gemacht, dann bei Stiftungen, welche zu Gunsten von Kirchen oder Pfründen lauten, den erwähnten Behörden ein ungestempeltes Eremplar der Urkunde eingesendet werde. Zur möglichst einfachen und zweckmäßigen Ausführung dieser a. H. Verfügung, findet es das H. k. k. Staatsministerium mit Erlasse vom 31. August 1862, Z. 8500 C. U. intimirt mit H. Landesregierungs-Erlasse vom 5. Jänner 1863, Z. 12804, angemessen, daß die Vorsteher sämmt-licher Pfarr- und Filialkirchen ohne Unterschied des Patronates, dem sie unterstehen, der an ihre geistliche Diözesanbehörde vorznlegenden doknmentirten Jahresrechnung über die Verwaltung des freien und belasteten Kirchenvermögens einen der Form der Kirchenrechnung entsprechenden Ausweis über die im Laufe des Verwaltnngsjahres vor gefallene Vermehrung oder Verminderung der Substanz des freien und belasteten Kirchenvermögens und Pfründengutes anschließen. Die Vorschriften, welche bei den buchhalterischen Amtshandlungen in Absicht auf die Bemessung, Erhöhung oder Abminderung der Kongrua-Ergänzungen, auf die Berechnung gesetzlicher Konkurrenzbeiträge oder sonstiger Abgaben, auf die Kontrolle der Verwaltung der Temporalien erledigter Pfründen, der Richtigstellung der Früchtentheilungs-Ausweise und Jnterkalar-Rechnnngen bis nun zur Richtschnur zu dienen hatten, bleiben auch fortan in Wirksamkeit. In Betreff der vorznlegenden einfachen Rechnungs-Ertrakte, für welche ein allgemein anwendbares Formular nicht vorgezeichnet werden kann, muß es den betreffenden Rechnungs-Kon-trolls-Behörden unbenommen bleiben, die an sie gelangenden, nach dem Ermessen der bischöflichen Ordinariate verfaßten Rechnungs-Ertrakte, deren Form oder Inhalt den Zweck der in Rede stehenden Prüfung nicht erreichen lassen, der politischen Landesbehörde unter Andeutung der erforderlichen Verbesserung vorzulegen, damit diese Behörde die Einsendung entsprechender Vorlagen erziele und Hiemit dem Erlasse des H. k. k. Staatsministeriums vom 10. Februar 1863, Z. 1135, kundgemacht mit dem H. k. k. Landesregierungs-Erlasse vom 1. März 1863, Z. 2485, genügend entsprochen werde. Die landesfürstlichen Kontrollsbehörden werden bei der Beurtheilung der Form, wie auch bei der Prüfung des Inhaltes der Rechnungs-Ertrakte den durch die a. H. Entschließung vom 3. Oktober 1858 vorgezeichneten Standpunkt einnehmen, sonach die Kontrolle der Verwaltung des kirchlichen Gotteshansvermögens nur in der Richtung pflegen, daß sie sich überzeugen, ob die Vermögenssubstanz etwa ohne gesetzliche Bewilligung belastet oder vermindert worden sei, dann ob eine Vermehrung dieser Substanz Statt gefunden habe. Nach Inhalt der obangezogenen Erlässe des hohen k. k. Staatsministeriums vom 31. August 1862, Z. 8500 und vom 10. Februar 1863, Z. 1135, hat die hohe k. k. Landesregierung für Krain mit Erlasse vom 22. September 1863, Z. 2972, im Sinne und zur Ausführung der a. H. Entschließung vom 3. Oktober 1858 bezüglich der Stellung des landesfürstlichen und des auf dem Religionsfonde beruhenden Patronates zur Kirchen- und Pfründen-Vermogens-Verwaltung l. f. Pa-tronatskommiffäre zu bestellen und denselben den bestimmt begränzten Wirkungskreis vorzuzeichnen geruhet. Es erschien als zweckmäßig, die k. k. Bezirksämter als politische Behörden I. Instanz mit den Geschäften der Patronatskommiffäre zu betrauen, weil sie durch ihren sonstigen Beruf und lokale Kenntniß dazu am geeignetsten erscheinen, und weil der Kostenaufwand für ihre diesfällige Thätigkeit der relativ geringste ist. Es wird demnach jedes k. k. Bezirksamt für die in seinem Bezirke befindlichen dem Patronate des allerhöchsten Landesfürsten und des Religionsfondes unterstehenden Kirchen die Stellvertretung des Patrons zu führen haben. Eine Ausnahme von dieser Regel findet bezüglich der Pfarrkirchen St. Jakob und Maria-Verkündigung in Laibach Statt, rücksichtlich welcher die Stellvertretung des Patronates dem Bezirksamte Umgebung Laibach zugewiesen wurde. Der Beruf der k. k. Bezirksämter als l. f. Patronatskommissäre, die Fälle der Patronatsvertretung und überhaupt der Wirkungskreis derselben ist in der mit Beachtung der a. H. Entschließung vom 3. Oktober 1858 abgefaßten angeschlossen beifolgenden Instruction klar und bestimmt festgestellt. Alle Vorsteher der dem landesfürstlichen oder Religionsfonds-Patronate unterstehenden Kirchen werden sich daher genau und gewissenhaft an die hiemit zur Kenntniß gebrachten Vorschriften halten, damit sie ihre Tauglichkeit zur selbstständigen Verwaltung des Kirchenvermögens thatsächlich beweisen. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 21. Mai 1864. Dartholomäus m. p. Fürst-Bischof. Ad M 4972. Instruction für die laudesfürstliche» Patronats-Kommissäre in Krain zur Mitwirkung behufs zweckmäßiger Verwaltung des Vermögens von Kirchen und Pfründen öffentlichen Patronates. §. 1. Im Sinne der allerhöchsten Entschließung vom 3. Oktober 1858, kraft deren die Patrone bei der gemäß Art. XXX des Konkordates und der Vereinbarung der bischöflichen Versammlung in Wien vom Jahre 1856 geregelten Verwaltung des Pfründen- und Gotteshans-vermögens mitzuwirken berechtiget sind, werden für jene im Herzogthume Krain und beziehungsweise in der Laibacher Diöcese vorkommenden Pfründen und Gotteshäuser, welche dem Patronate des allerhöchsten Landesfürsten oder des Religionsfondes unterstehen, Patronats-Kommissäre bestellt. §. 2. Der Berns dieser landesfürstlichen Patronats-Kommissäre ist die Stellvertretung des Patrons und die Ausübung seiner 9M)te bei dessen Einflußnahme auf die Vermögensverwaltung. Sie sind in diesem ihrem Wirkungskreise der k. k. Landesregierung in Krain untergeordnet. §. 3. Die in der Laibacher Diözese maßgebenden Vorschriften der Vermögensverwaltung sind in der allerhöchsten Entschließung vom 3. Oktober 1858, eröffnet mit dem Landespräsidial-Erlasse vom 10. März 1859, Z. 796, der vom fürstbischöflichen Ordinariate im Jahre 1860 erflossenen und mit dem hohen Erlasse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 20. Dezember 1860, Z. 18555, genehmigten Anweisung enthalten, und am 1. Jänner 1861 in Wirksamkeit getreten. §. 4. Zu den Befugnissen und beziehungsweise Obliegenheiten dieser Kommission gehört es: a. im Allgemeinen den Verathnngen und Verhandlungen über die Vermögensverwaltung der Gotteshäuser beizuwohnen, und wenn gleich nicht mit entscheidender — doch mit berathender Stimme zur zweckmäßigen Führung derselben — insbesondere der Ausgaben mitzuwirken; bei Gegenständen, über welche die Kirchenvermögens-Verwaltung auf eigene Verantwortlichkeit verfügen kann, sind die Patronats-Kommissäre berechtiget, nach Beschaffenheit des Falles die Vorlage an den Fürstbischof zu dessen Entscheidung zu verlangen; b. insbesondere die Baulichkeiten und den Vermögensstand der Kirche oder Pfründe zu überwachen, und erforderlichen Falls durch ein unmittelbar beim Fürstbischöfe zu stellendes Ansuchen deren Untersuchung und nöthige Abhülfe zu veranlassen. Hieher gehört insbesondere auch die Ueberwachung der Jnventarien, der Sicherheit der Aktivforderungen, der rechtzeitigen Einbringung von Aktivrückständen ac. rc. §. 5. Gegenstände, bei denen der Patronats-Kommissär nicht umgangen werden darf, und seine nöthigenfalls schriftliche Aeußerung abzugeben hat, sind: a. Gutachten bei einer Veräußerung oder beträchtlichen Belastung des Kirchen- und Pfründenvermögens zur Erwirkung der Genehmigung im Sinne der Ministerial-Verordnnng vom 20. Juni 1860, R. G. Bl. Nr. 162. b. Gutachten bei allen Maßnahmen oder Ausgaben, zu welchen die Genehmigung des Fürstbischofes erfordert wird. c. Aeußerung über die gehörig belegten Jahresrechnungen der Kirchen sowie der Jnter-kalar-Nechnungen bei Pfründen. Hiebei haben die Kommissäre darauf zu sehen, daß das Stammvermögen unversehrt vorhanden, Vermögensvermehrungen richtig eingestellt, und fruchtbar gemacht sind — und ob keine unbefugten Veräußerungen oder Belastungen vorkamen, — weiters haben sie bei den Rechnungen zu überwachen die richtige Uebertragung der Kassareste, die der Bestimmung entsprechende Verwendung der in kurrenter Gebahrung vorkommenden Stammgelder, die gehörige und vollständige Verrechnung der Einkünfte, die Frnkti-fizirung disponibler Kassareste, die rechtzeitige Einbringung von Aktivresten und die thunliche Abtragung von Passtvrückständen. d. Theilnahme bei der nach Erledigung einer Pfründe vorzunehmenden Ausscheidung und allfälligeu Ergänzung des Kirchen- und Pfründenvermögens ans dem Nachlasse des verstorbenen oder aus dem Privatvermögen des abtretendeu Pfründners. e. Theilnahme bei der Uebergabe des Kirchen- oder Pfründenvermögens an den Nachfolger in der Pfründe. f. Erhebungen und Verhandlungen über Kirchen- und Pfründenbaulichkeiten. g. Gutachten über Fragen wegen Einleitung, Fortführung oder Auflassung von Rechtsstreiten. §. 6. In ihrem — wesentlich mir berathenden und überwachenden Wirkungskreise sind die Patronats-Kommissäre selbstständig, d. i. in der Regel an eine Zustimmung der Vorgesetzten Patronatsbehörde nicht gebunden. Ausgenommen davon sind nebst den ohnehin der höhern Genehmigung schon gesetzlich zugewiesenen Fällen des vorigen §. lit. a. jene Aeußerungen, wodurch dem Patrone im konkreten Falle Verpflichtungen von Baubeiträgen oder sonstigen Leistungen anferlegt oder Rechte anfgegeben werden sollen, und wozu die Kommissäre in motivirter Antrag-stellung die vorläufige Weisung der Patronatsbehörde einznholen haben. §, 7. Außerdem liegt es den Patronats-Kommissären ob, in allen Fällen, wobei ihren Anträgen nicht die entsprechende Folge gegeben wird, und sohin eine Gefährdung der durch sie vertretenen Interessen zu besorgen ist, sich um geeignete Abhülfe an die k. k. Landesregierung zu wenden. §, 8. Der Verkehr der Patronats-Kommissäre mit den Lokaliekirchen-Vermögensverwaltungen soll in der kürzesten und wenigst kostspieligen Weise Statt finden; — also in der Regel die Geschäfte mündlich bei der sich sonst darbietenden Gelegenheit erledigt werden. Nach Beschaffenheit des Falles sind jedoch selbstverständlich entweder schriftliche Aeußerungen, wie z. B. in den Fällen des §. 5 lit. a. b. c. g. — oder Zureisen für den besondern Zweck z. B. in den Fällen des §. 5 lit. d. e. f. statthaft. §. 9. Auf ein besonderes Entgelt für diese ihre Thätigkeit haben die ohnehin dem Stande der Staatsbeamten angehörigen Patronats-Kommissäre keinen Anspruch; in Betreff der Reisekosten gelten für sie die allgemeinen Direktiven. Vou der k. k. Landesbehörde für Kram. Laibach am 22. September 1863. Gediuckr bei Josef Blasnik in Laibach.