Gesetz- «»d Verordnungsblatt für das üst erreich isch-itlirische fKüdenfanÖ, ' N- "‘ - ’ bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Jstrchn und der reichsumnittclbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. . ,,r . J Jahrgang L86L II. Stück. ÄuSgegcbcn und versendet am 23. Jänner 1865. S Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei ddo. 9. Jänner 1865, in Betreff der Enthebung der Stcuerzuschläge für den Landesfond und den Grundentlastungöfond der Markgrafschaft Istrien in den Jahren 1864 und 1865. Seine k. k. apost. Majestät haben mit A. H. Entschließung vom 8. v. M. den vom Landtage der Markgrafschaft Istrien für die Verwaltungsperiode 1864 beschlossenen Grund-entlastungsfonds-Zuschlag von neun Percent der directen Steuer zu genehmigen geruht. Gleichzeitig haben Seine k. k. apost. Majestät dem Beschlüsse des gedachten Landtages, im Solarjahre 1865 eine Landesumlage von 28% der directen Steuern mit Ausschluß des Kriegszuschlages, und zwar von 19% für eigentliche Landeszwecke und von 9% für die Grundentlastung einzuheben, die A. H. Sanction zu ertheilen geruht. Was hiermit in Folge Erlasses des hohen k. k. StaatsministcriumS von 13. v. M. Z. 8355 St. M. zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Kellersperg m. p. 2 3. Kundmachung der k. k. küstl. Statthalterei vom 9. Jänner 1865, in Betreff der Einhebung der Steuerzuschläge für den Landesfond und den Grundcntlaftungsfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča in den Jahren 1864 und 1865. Seine k. k. apost. Majestät haben mit A. H. Entschließung vom 8. v. Mts. die vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für die vierzehnmonatliche Verwalt tungsperiode vom 1. November 1863 bis Ende December 1864 beschlossene Landesumlage von 30% der directen Steuern mit Ausschluß des Kriegszuschlages, und zwar von 19 ‘/2 % für eigentliche Landeszwecke und von 10 V2 % für die Grundentlastung zu genehmigen geruht. Gleichzeitig haben Seine k. k. apost. Majestät dem vom gedachten Landtage gefaßten Beschlüsse, im Solarjahre 1865 eine Landesumlage von 27 % % der directen Steuern mit Ausschluß des Kriegszuschlages und zwar von 17 */2 % für eigentliche Landeszwccke und von 10% für die Grund entlastung einzuhebcn, die A. H. Sanction zu erth eilen geruht. Was hiermit in Folge Erlasses des hohen Staatsministeriums vom 13. v. Mts. Z. 8354—St. M. zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Kellersperg m. p.