MITTHEILUNGEN des Musealvereines für Krain. Jahrgang IX. 1896. Heft 3. q) 0 Ueber einige für die Flora Krains neue Arten, Varietäten und Bastarde aus der Farngattung Aspidinm Sw. Von Prof. A. Paulin. Das Studium der Vegetationsverhältnisse Krains führte mich unter anderem darauf, dass einige in anderen Florengebieten theils als selbständige-Arten und Varietäten, theils als Bastarde bekannte Formen aus der Farngattung Aspidium Sw. in unserer heimatlichen Flora bisher nicht unterschieden und auseinandergehalten worden sind. Es kann dies allerdings nicht wundernehmen, wenn man berücksichtigt, dass die in Krain vorkommenden Farne eine nähere Beachtung bisher nur seitens zweier Forscher, deren diesbezügliche Thätigkeit durch eine nahezu hundertjährige Periode des Stillstandes auf diesem Gebiete getrennt erscheint, gefunden haben und dass seit den letzten hierauf bezugnehmenden Forschungen auch wieder ein Zeitraum von nahezu vier Decennien verflossen ist. Die erstè wissenschaftliche Bearbeitung in Krain vorkommender Filicinen verdanken wir nämlich Scopoli, der in seiner 1772 in zweiter Auflage erschienenen «Flora Car-niolica» 21 Arten beschrieben hat, von denen jedoch nach den citierten Standorten drei Arten dem benachbarten Litorale angehören. Eine zweite übersichtliche Darstellung hat Desch-mann gegeben, der' im «zweiten Jahreshefte des Ver- Mittheilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. IX, H. 3. eines des krainischen Landes-Museums (1858)» eine 27 Arten zählende Uebersicht der von ihm in Krain gesammelten Farne veröffentlicht hat. Unter den von Scopoli in unserer Flora nachgewiesenen Farn arten findet sich auch Polypodium aculeatum L. (1. c. torn. IL, p. 295). Linné’s Polypodium aculeatum hatte später der namhafte englische Botaniker Smith in seiner 1800—1804 edierten «Flora Britannica» in zwei Arten geschieden und diese der vom schwedischen Botaniker Swartz neu aufgestellten Gattung Aspidium als A. aculeatum und A.lobatum eingereiht. Swartz, der Verfasser der im Jahre 1806 erschienenen «Synopsis Filicum», führt in diesem Werke die beiden in Rede stehenden Arten unter denselben Bezeichnungen an, so dass sich demnach die gleichlautenden Swartz’schen Benennungen auf Formen beziehen, die mit den ebenso bezeichneten Smith-schen Formen identisch sind. In der 1843 von Döll veröffentlichten «Rheinischen Flora» wird dagegen den beiden Swartz’schen Arten nur der Wert von Varietäten zuerkannt, und es werden dieselben wieder zu einer Art als Aspidium aculeatum Döll vereinigt, unter welch letzterer Bezeichnung wir diese Formen auch in Deschmanns Verzeichnisse angeführt finden (1. c. p. 180). In Dölls Werke erscheint Aspi-dhi.ni lobatum Sw. als Aspidium acideatum a. vidgare und Aspidium ac%deatum Sw. als Aspidium acideatum b. angulare (A. Braun) bezeichnet (1. c. p. 20 u. 21). Als dritte Unterart seines Aspidium acideatum fügt Döll (1. c. p. 20) eine von Spenner in seiner «Flora Friburgensis (1825—1829)» als selbständige Art unter Aspidium Braunii beschriebene Form hinzu. Diese drei Formen Aspidium lobatum Sw. (= Aspidium acideatum a. vulgare Döll), Aspidium aculeatum Sw. (— Aspidium aculeatum b. angulare [A. Braun] Döll) und Aspidium Braunii Spenner (= Aspidium aculeatum c. Braunii [Spenn.] Döll) und deren Varietäten sind es nun zunächst, die in unserer Flora bisher nicht unterschieden, in anderen Floren aber vielfach vermengt und selbst in den besten Werken verwechselt wurden, was in deren Nomenclatur eine geradezu heillose Verwirrung herbeigeführt hat. Letztere Umstände veranlassten Prof.Kunze, diese drei Formen in der Abhandlung «Ueber drei bisher mehrfältig verwechselte deutsche Farm: Aspidium lobatum Sm., aculeatum Sm. und Braunii Spenn. (in «Flora» 1848, Nr. 22, p. 353—365)» einer kritischen Bearbeitung zu unterziehen. Kunze betrachtet diese drei Formen als selbständige Arten, von deren specifischer Verschiedenheit er infolge eingehender mehrjähriger Beobachtung überzeugt sei. Von späteren Forschern hat Milde ursprünglich Aspidium Braunii Spenn. als selbständige Art von Aspidium lobatum Sw. getrennt (cf. Denkschrift der schlesischen Gesellschaft für vaterl. Cultur 1853, p. 193). In seiner 1855 publicierten Abhandlung «Ueber schlesische Farne» (Oesterr. botan. Wochenblatt V. 1855, p. 258) spricht dagegen Milde die Ansicht aus, Aspidium Braunii Spenn., Aspidium lobatum Sw. und das von ihm inzwischen in Schlesien nachgewiesene Aspidium aculeatum Sw. seien nur als Formen einer einzigen Art anzusehen, als deren Grundform Aspidium lobatum Sw. als die häufigste und verbreitetste zu betrachten wäre. Milde gelangt zu dieser Meinung aus dem Grunde, weil er an den schlesischen Fundorten bei Zuckmantel und Ustron vielfache Uebergänge zwischen diesen drei Formen beobachten konnte. In Bethätigung seiner Ansicht bezeichnet Milde in seiner hervorragenden Arbeit: «Die Gefässkrypto-gamen Schlesiens» (in Nova Acta Acad. Caes. Leop. Carol. XXVI. 2. 1857) Aspidium lobatum Sw. als Aspidium acideatum subspec. lobatum, Aspidium aculeatum Sw. als Aspidium aculeatum subspec. aculeatum und Aspidium Braunii Spenn. als Aspidium aculeatum subspec. Braunii. Dieser Ansicht bleibt Milde auch inseinen späteren Werken : «Die höheren Sporenpflanzen Deutschlands und der Schweiz 1 865» und «Filices Europae et Atlantidis 1867» treu. Der hervorragende Pteridograph Mettenius wieder hält Aspidium Braunii Spenn. als Art aufrecht, zieht dagegen 7* Aspiđium lobatum Sw. und Aspidiuni aculeatum Sw. zu einer Art als Aspidimn lobatum ein, dem er Aspiđium aculeatum Sw. als Varietät unter der Bezeichnung Aspiđium lobatum ß angulare unterordnet (cf. Mettenius, Filices Horti botanici Lip-si en sis, 1856). Prof. Luerssen (Univ. Königsberg i. Pr.), dermalen wohl der gründlichste Kenner mitteleuropäischer Filicinen, folgt in seinen «Farnpflanzen Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz» (in Rabenh. Kryptog. Fl. 2. Aufl., 3. Bd., 1889) der Mettenius’schen Ansicht, lässt daher Aspi-dium Braunii Spenn. als Art bestehen und vereinigt Aspiđium lobatum Sw. und Aspidimn aculeatum Sw. als Unterarten der Art Aspidiuni lobatum Metten. Dem entsprechend betrachtet Luerssen die von Milde erwähnten Mittelformen zwischen Aspiđium lobatum Sw. und Aspidimn aculeatum Sw. (cf. Nova Acta XXVI. 2., p. 503 und Botan. Zeit. 1858, p. 350) als Ueber-gangsformen, die von Milde beobachteten Intermediärformen zwischen Aspidimn lobatum Sw. und Aspidimn Braunii Spenn. (cf. Nova Acta XXVI. 2., p. 504 und Oesterr. botan. Wochenblatt Vili. 1858, p. 189) dagegen auf Grund eingehenden Studiums als Bastarde, die er als Aspidimn lobatum X Braunii in seinen «Farnpflanzen» (p.356 ff.) beschreibt. Diese Hybride hat Dörfler in einer interessanten Abhandlung seiner «Beiträge und Berichtigungen zur Gefäss-Kryptogamen-flora der Bukowina» (in Oesterr. botan. Zeitschr. XL. 1890, p. 227 ff. u. 271) dem hochverdienten Forscher Prof. Luerssen zu Ehren mit dem Namen Aspidimn Luersseni belegt. Aspidimn Luersseni Dörfl. ist nun eine weitere Form, die sich für unsere Flora als neu erweist. Auf meinen im Vorjahre unternommenen Excursionen ist es mir nämlich gelungen, nebst Aspidiuni Braunii Spenn. auch diese Hybride in unserer Flora aufzufinden, sowie das Vorkommen beider bisher nicht unterschiedenen Formen Aspidimn lobatum Sw. und Aspidimn aculeatum Sw. auch in Krain nachzuweisen. Das von mir gesammelte diesbezügliche Materiale wurde über mein Ersuchen von Prof. Luerssen einer Revision unterzogen, welche meine Bestimmungen bestätigte. Es sei mir hier gestattet, Herrn Prof. Dr. Luerssen für die liebenswürdige Bereitwilligkeit, mit der er sich dieser Arbeit unterzog, meinen verbindlichsten Dank auszusprechen. Um nun Anhaltspunkte zur Unterscheidung dieser schwierigen Formen, über deren Umgrenzung und Varietäten, wie schon aus den vorstehenden, die Geschichte derselben nur in den Hauptzügen umfassenden Erörterungen erhellt, die verschiedensten Ansichten herrschten und zum Theile noch herrschen, zu bieten und dadurch weitere Beobachtungen über deren Verbreitung in der Flora Krains zu erleichtern, sollen im Nachstehenden Beschreibungen derselben gegeben werden. Ich glaubte mich hiezu vornehmlich aus dem Grunde veranlasst, weil die diesbezüglichen von Kunze, resp. Luerssen entworfenen Diagnosen und Beschreibungen vielfach nicht zur Verfügung stehen dürften, eine richtige Bestimmung dieser Formen aber nur an der Hand eingehender Beschreibungen möglich ist. Bezüglich der Umgrenzung der drei Formen Aspidium aculeatum Sw., Aspidium lobatum Sw. und Aspidium Brajmii Spenn. folge ich vorläufig der Ansicht Kunzes und halte dieselben als drei selbständige Arten auseinander. Dass man es in Aspidium Bramii Spenn. mit einer gut charakterisierten Art zu thun hat, wird jeder zugeben, der sich nur einigermassen mit diesen Formen vertraut gemacht hat. Nicht mit Unrecht bemerkt diesfalls Kunze (1. c. p. 363), dass es geradezu wundernehmen muss, dass man diese Art bei dem auffallenden Habitus und einer Menge wesentlicher Kennzeichen, welche dieselbe darbietet, nicht schon früher von den beiden anderen Formen unterschieden hat. Die Gründe, die mich veranlassen, auch Aspidium lobatum Sw. und Aspidium acideatum Sw. als Arten zu trennen, sollen weiter unten erörtert werden. Ausser Aspidium lobatum Sw., A. aculeatum Sw., A% Braunii Spenn. und A. Luersseni Dörfl. sollen indes noch zwei weitere Formen in den Kreis der Betrachtung gezogen werden. Es sind dies Aspidium Lonchitis Sw., eine in unserer alpinen Flora nicht seltene Art, sowie die zwischen Aspidium Lonchitis Swr. und Aspidium lobatum Sw. nachgewiesene Hybride, die v. Borbäs als Aspidium Illyricum benannt hat. Da es mir gelungen ist, auch diesen seltenen, für unsere Flora gleichfalls neuen Bastard aufzufinden, mögen daher auch Aspidium Lonchitis Sw. und Aspidium Illyricum Borb. näher erörtert werden. Es gereicht mir zur angenehmen Pflicht, an dieser Stelle Herrn Prof. Dr.v.Borbäs (Budapest) für die besondere Freundlichkeit zu danken, mit der er mir ein Exemplar seines Aspi-dium Illyricum zu Vergleichszwecken zukommen liess. Rücksichtlich der den Beschreibungen angefügten Fundortsangaben sei erwähnt, dass dieselben mit wenigen Ausnahmen nur auf solche Standorte entfallen, die ich selbst besucht habe; wofern letzteres nicht zutrifft, ist dies aus dem Texte zu ersehen. Die von Swartz (1800 in Schraders Journ. II., p. 429) aufgestellte Farngattung Aspidium entwickelt auf deutlichem Receptaculum ihre kreisrunden Sori, welche dem Rücken, seltener dem Ende der fertilen Nerven aufsitzen (rückenständige Sori — endständige Sori). Die Sori sind von einem oberständigen Schleier bedeckt. Nach der Ausbildung des Schleiers zerfällt die Gattung in zwei Untergattungen : I. Untergattung. Polystichuin Roth mit kreisrundem Schleier, der dem Scheitel des Receptaculums schildförmig angeheftet ist. II. Untergattung. Lastrea Bory mit nierenförmigem oder rundlich-nierenförmigem Schleier, der mit der Einbuchtung dem Scheitel des Receptaculums und den Seiten des fertilen Nervenastes angeheftet ist. Unsere näher zu besprechenden Arten gehören der Untergattung Polystichuin Roth an, welche ausser diesen keine weiteren mitteleuropäischen Repräsentanten aufweist. Zur leichteren Orientierung über dieselben mag nachstehende, auf die wesentlichsten Merkmale basierende Uebersicht dienen : Gattung Aspidium Sw. Untergattung Polystichum Roth. A. Blätter einfach-fiederschnittig: Blätter lanzettlich, sehr kurz gestielt derb-lederig, überwinternd ; Fiedern kurz gestielt, oberseits kabl, unterseits spreuschuppig, die unteren aus beiderseits geöhrter Basis delta- bis eiförmig, die mittleren und oberen lanzettlich und sichelförmig nach aufwärts gekrümmt, am Grunde in der abwärts gekehrten Hälfte keilförmig, in der aufwärts gekehrten Hälfte mit aufrechten dreieckigen Oehrchen, alle am Rande stachelspitzig gesägt. Sori gross, der Mitte der Nerven aufsitzend ; Schleier gross und häutig............A. Lonchitis Sw. B. Blätter doppelt- bis fast dreifach-fiederschnittig: b/3 2 D. — » dann Aufleggeld .... 1 » 48 » Hauszins vom Meyerhofe. . 30 » 36 »' Freysprechgeld des Matheus Koscheng................ 1 » 30 » » 26. zahlte Martin Poch das Aufdunggeld .............................. 5 > 40 > 1788. Jänn. 7. Freysprechgeld des Josef Skerjanz................ 1 . 30 Juny 12. Jakob Gritscher wegen Armuth Aufdinggeld nur . . . . Oct. 6. Aufleggeld von 18 Meistern à 24 kr.............................. 1791. Febr. 23. für Steuern an Realitäten be- zahlt ................... 1792. Ausgabe für das Urtheil Hel. Jantschinger gegen Bäckerzunft ................... 1 fl. — kr. 7 » 12 » 10 » 52 » 1 » dazu ein Stempel .... — » 15 » Im 1792ten Jahre hat Unterzeichneter die Bäckenzunft Lade zu verwalten übernommen, welche an Realitäten bestand per . . . 800 » — » dann einer Zimmerflaschen per 1 » 40 » welche Summa jedes Jahr in den Kassarest in die Rechnung zu führen ist. Josef Ableitner m. p. Zunft Comisär. Febr. 8. ist Jakob Jantscher Meister geworden, gab in die Lade 110 fl. — kr. Die Empfangs Summe vom 1792'en jahre ist ... . 444 » 6 » Frz. Jos. Ableitner Zunft Commissar. Unter Ausgaben pro 1792 kommen auch vor: Die Steier vom Mayerhof . 10 fl. 52 kr. Die Landsteier.................... 6 » 48 » 1793. Oct. 11. von einem eingekauften Landmeister fürs Meisterrecht empfangen........................................ 12 » — » Mittheilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. IX, H. 3. 8 1795.Jänn. 12. an Ausgaben für die freywillige Kriegsteyer 30 fl. Kriegsdarlehen von Mayerhof kr. Aug. 15. et Zunftlade 25 » 181, zu St. Florian für Messmantel beygetragen den zwey krank Gesellen und 2 » 6 armen Meistern .... 4 » 25 Kriegsdarlehen vom Mayerhof und 3 Aeckern .... 5 » 18 Kriegsdarlehen von der Zunftlad 20 » Landsteuer bezahlt .... 6 » 48 100 1800. Jänn. 13. 1804. 3 1 5 5 2 2 18»/* 47 33 1796. In dem Jahre sind zwey Meistersohne Meister geworden und jeder 50 fl. bezahlt............. auch dies Jahr hat das Kriegsdarlehen mit................ 1797. für einen armen Meister Be- gräbniss bezahlt .... der Schaden, den die Franzosen am Felde anrichtet Almosen zur St. Florianskirche 1799. Juni 14. wurde einem in Ungarn abgebrannten Meister gegeben den Barmherzigen gegeben . für abgebrannte Bäckermeister Almosen................... für arme Gesellen Almosen . 1808 ist die letzte Unterschrift des Zunft-Commissärs Ableitner verzeichnet; dann andere Namen wie Anton Plauz, Joh. Planinscheg, Kaspar Wirand, Schusterschitsch, Michael Werner, Lorenz Macher, Peter Wurner, Jakob Schiviz, Adam Bezlay. 1839. April 23. Paul Mataiz Meisterschaft be- zahlt ................... 40 fl. — kr. Juni 13. für 2000 Dachziegel, das Tausend 13 fl............ 26 » — » für die Fuhre derselben . . 2 » — » 1840. Jänn. 12. für Wein und Brod bey Auf- dingen ...................... — » 28 » März 29. für Herstellung der Moraststrasse ................................ 1 » — » 1846. Oct. 29. zur Berichtigung der Steier . 51 » — » 1848. für die Quatembermesse ge- geben ....................... 1 » 26 » für die Schule zu St. Peter . 1 » 32 » für Steuern................. 50 » — » 1849. Oct. 5. Abschluss verbleibt Summa im ganzen Gelde....................159 » 1 Va > Damit schliessen die Zunftaufzeichnungen ; die nächste Seite des Buches ist leer; und nun beginnen die Eintragungen jedes Jahres auf zwei Seiten, links unter dem Kopfe: «Die Bäcker-Innung — Soll», rechts: «Die Bäcker-Innung — Haben». Vom Jahre 1760 bis zum Jahre 1892 sind alle Eintragungen im Buche in deutscher Sprache geführt ; von da an beginnt die Eintragung in slovenischer Sprache, und zwar die vorletzte Seite als Rechnung über das Jahr 1892, die letzte als Aufzählung aller massgebenden Personen Krains in diesem Jahre. X. Die Zunft verwahrt im Original auch die auf Pergament geschriebenen zwei Bestätigungs-Urkunden der Kaiser Leopold I. und Karl VI., in Leder gebunden, mit gepressten, einfachen Verzierungen. Die Urkunde Kaiser Leopolds I., welche weniger schön geschrieben und in der Tinte sehr verblasst ist, trägt das 8* Datum vom 6. October 1661; das anhängende Siegel ist ganz zerbrochen. In der Einleitung wird als « Landes-Vitzdom in Crain » Friedrich Graf von Attimis genannt. Die im Inhalte gleiche, aber in der Form bedeutend hübschere Urkunde Kaiser Karls VI. trägt folgenden Wortlaut: Wir Carl der Sechste von Gottes Gnaden erwehlter röm. Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hispanien, Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavo-nien, König, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, Steyer, Kärnthen, Crain und Wirtemberg, Graf zu Habspurg, Flandern, Tyrol, Görz und Gradisca : Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thuen kund allermänniglich, dass Uns die gesamte Brod-Beken zu Laybach in Unserem Herzogthum Crain durch glaubwürdige abschrifft allerunterthänigst zu vernehmen gegeben, wie dass Weyland Unsers in Gott christmildest ruhenden gnädig- und höchst geehrten Herrn und Vatters Leopoldi Kays. Maytt, und Ebden glorreichisten andenkens. Sub. dato Wienn den Sechsten Octobris Anno Sechsen Hundert Ein und Sechsig ihnen ihre unter sich aufgerichtete und von dem Statt-Rath zu Laybach, wie auch von dem damaligen Lands-Vice dom in Crain approbirte Handwerks-Ordnung allergnädigst con-firmiret hetten ; Uns darauf gebetten, Wir alss itzt Regierender Herr und Lands Fürst in Crain geruheten denenselben berührt ihre Handwercks-Ordnung des vorigen inhalts allergnädigst zu Confirmiren, und zu bestatten, wie solche von wort zu wort hernach geschriben stehet und also lautet. Ordnung und Artici Nach welchen sich das Becken-Handwerks alhier in der fürstlichen Haubtstatt Laybach sowohl in einem als andrem fürderhin zu dirigiren, und demselben allerseits unverbrüchig nachzuleben wissen wirdet. Erstens sollen Alle Maister und Gesellen jeztgedachten Becken-Handwerks jährlichen am St. Floriani Tag in der allhiesigen Dombkirchen bey dem altar der heyligen Drey-faltigkeit ein gesungenes amt zu halten, zu dem gewöhnlichen opfer zu gehen, dan absonderlich sich gegen dem Priester aus der Laad einzustellen schuldig, und verbunden seyn ; welcher aber ausser Gottes gewalt, oder sonst wichtigre Verhindernuss auf vorgehende durch den zöchmeistre thurnde reindreung und ansag ausbleiben, und gedachtem heyligen amt nicht beywohnen wurde, der solle Ein Pfund gelbes Wax zur straf verfahlen haben. Andertens sollen sich auch die gesamte Maister und Gesellen an den hohen Fest des zarten Fronleichnams Christi mit ihren Fahnen, und brennenden Körzen bey der gewöhnlichen Procession einfinden lassen: da aber ein- oder der andrer, wie im ersten Punct gehoert worden, hievon ohne Rechtmässig-habende ursach ausbleiben möchte, so soll ein Maister umb zwey Pfund, und ein Gesell umb Ein Pfund gelbes Wax gestrafft werden. Drittens sollen alle Maister, so offt ein Quatembre-Sontag, nachmittag um Ein Uhr über vorhero bestehenes ansagen des jüngsten Maisters zum zöchmaister erscheinen, und daselbst dem handcorektsgebrauch abwarten, welcher aber ohne rechtmässiger ursach die stund verabsäumete, der soll um zwölf Kreuzer, der aber darzur gar nicht erschienen wurde, um Vier und zwainzig Kreuzer gestrafft, und nichts desto weniger zu dem auflag-gelt, alss ein andrere Maister mit Acht Kreuzer angehalten werden. Viertens, wan das handwerk sich beyrinander befindet, die Laad eröffnet, und von der notwendigkeit des Handwerks gehandlet wirdet, solle solches in aller zucht und Ehrbarkeit bestehen, wurde aber einre aus ihnen einiges getumel oder geschery (wie es mehrmalig zu geschehen pfleget) anfangen, und über des zöchmeister bestehende Vermahnung davon nicht abstehen, der solle der gebühr nach abgestrafft werden ; Ingleichen da einre über den andrem eine Beschwernis fürzubringen hette, der solle es mit aller bescheiden- heit anbringen, und darüber von dem Handwerk des gebührlichen entschids erwarten. Danach Fünfftens, von altershero gebräuchig und observiret gewest, dass an denen Quatembre Sontägen die Lehrjungen Einem handwerk fürgestellet worden, solte solches fürdershin auch bestehen, nämlich, wann der Jung, welcher das handwerk zu lehrnen verlanget, von ehrlichen Eltern gebühren, auch mit annehmlicher Bürgschaft versehen, und ein ganzes quartali bey dessen angehenden Lehrmeister in der Prob gestanden, der kan sodan vor einen Lehrjung auf drey Jahr lang, und weniger nicht aufgedingt, und da er solche Lehrjahre ordentlich und der gebühr nach, überstanden, durch gedacht-seinen Lehrmaister vor dem handwerk ledig gesprochen worden, solte aber er Lehrjung in vorherndre zeit ichtes straffmässiges, und dem handwerk nachdenkliches begehen, der solle ipso facto das handwerk verfallen haben, und seine Bürgen das Verschriebene gelt zu bezahlen schuldig seyn: Mit dem aufdingen sowohl auch mit der Ledig-zahlung hat es den alten Verstand, das ist die ausgab, so bey dem aufdingen geschehen möchte, concerniert den Lehrjungen, das ledig zahlen aber deh Maister, jedoch alles nach gestalt-samkeit des Vermögens, und ohne thuendem Überfluss. Sechstens, wan ein fremder Gesell gewandert, alhero beherbergt worden, und da er des folgenden tags kein arbeit überkommen möchte, auch weiter nichts zu verzöhren hette, so sollen ihme aus der Laad Dreissig Kreuzer erfolget, und er also zu der ferneren wanderschafft angehalten werden: würde er aber mit der arbeit alhire Unterkommen, so soll er seinen ordentlichen Lehrbrief innerhalb vierzehen Tägen fürzubringen, widriges fahls aber von hire sich hinweg zubegeben schuldig seyn. Und seithemalen: Sibendens, ein zeithero die Maisterschafft mit der zahl dermassen überhäufft, und gleichsten männiglich verstattet worden sich niederzurichten wodurch viel alt-erlebte Maister zurückh gestellt und so gar an den Betlstab gerathen, also vvirdet hinfüro die redite und unüberschreittende zahl'sich weiter nicht, dan auf zwainzig Maister allein erstrecken, und so oft einer aus jetzl gehörter zahl obgestorben seyn wirdet, solle sodan dessen stell mit einem anderem hierzur allerseits tauglichen, und mit denen erfordernden requisiten wohl versehenen Gesellen ersezet werden. Achtens, Betreffend die Maisters Söhne, welche in allweeg vor denen anderen in acht genommen, und befördert seyn müssen, also mögen dieselbe zu allen zaiten durch ihre Eltern frey gesprochen, jedoch bey erreichender Voggtbarkeit zu der Wanderschaft angehalten werden, der gewöhnlichen Jahr arbeit aber, wie auch der gebühr in die Lad, ausser das Maistermahl oder das dits orths gethanen auswurst sollen sie gänzlichen entübriget seyn. Neuntens wan ein Becken-Gesell zu einem Maister in beyseyn der Commissarien angenommen zu werden für tauglich befunden wirdet, also ist der zöchmaister neben zweyen anderen Maistern bey denen darauf folgenden Statt Rechten auf das Rathhauss zu erscheinen, und ernanten Gesellen Einem Ehrsamen Magistrat vorzustellen, und des empfangenen Bürger-Rechts halber der Gebühr auch zu re-commendiren schuldig, und da er folgends für einen Bürger angenommen wirdet, soll er erstlichen das Bürger-Recht mit Zwainzig Gulden zu entrichten schuldig seyn, widriges fahls aber, wofehrn er in das handwerk heuraten wurde, nur die helffte, das ist Zehen Gulden. Zehendens, Seitemahlen die jungen Maister mit aus-haltung des Maistermahl allzusehr belästiget, und zu einen meherern, alss, sich etwa deren Vermögenheit erstrecket, an-gehaltcn werden, also solle ein neu aufgenommener Maister fürderhin an stat des gewöhnlichen Maistermahl Zehen Reichs-thaller in die Laad inner Jahrsfrist zu bezahlen schuldig seyn; Möchte er aber darmit säumig erscheinen, so solle ihme kein Becken-Gesell biss und so lang er diesen Artici erfüllet haben wirdet, verstattet und zugelassen werden. Eylfftens, das gelt, so gehörtermassen in die Laad geleget wirdet, solle vor allen dingen zu dem Gottesdienst angewendet, auch da ein Maister oder Gesell also verarmen wurde, dass er keine Lebens Mittel hette, davon alle mögliche beyhilf geleist, auch endlichen, da er von dieser Welt hinscheiden wurde, der gebühr, und Christlich catholischen gebrauch nach bestattet werden. Zwölfftens sollen die Maister diss ihnen am besten obgelegen seyn lassen, auf dass sie jederzeit mit schönen, weissen, und wohl verbachenen, das gewicht, den Kauf, und der dits orts vorgeschribenen Ordnung gemäss, habenden Brod Vorfahrn seyn sollten, und so hirinnen einiger betrug oder Vortheil hefunden wirdet, solle der Verbrecher nach behind der sach von denen hirezur Deputirten Commissarien ohne respect Bestrafet werden, und da ein solcher mehrmalig in dergleichen vortheiligkeit betretten, und bey demselben kein Verbesserung zu verhoffen seyn wurde, ipso facto dem Straff Gericht in ein mehrere straff ge-fohlen seyn. Dreyzehendens, soll ein jeder Maister am Samstag auch vor anderen Fast Tagen des abends um Siben uhr von dem Bachen aufhören, und das Feuer fleissig auslöschen, auch ohne sondern befehl des Zöchmeisters sich des fernem, Brod bachens nicht unterwinden, wer aber solches über-schreitten möchte, der soll in die Laad Zwainzig Kreuzer verfallen seyn: vielweniger aber wirdet einigen Maister das Brodbachen an Sonn- und Feyertägen zugelassen, es seye dan sach, dass ein merklicher abgang in der Camer erscheinen, oder sonsten ein unverhoffter nothsfahl sich ereignen wurde, sodan solle der Zöchmaister einem oder mehr Maistern nach erforderung der sach das Brod-bachen erlauben und anbefehlen, doch solle hierinen alle gebührliche gleichheit erhalten, und ein solcher, der sich eignes gefallens ohne habender anschaffung an dergleichen verbottenen Tägen des Bachens anmassen wurde, Einen Gulden (dem Löblichen Statt- Gericht die straff vorbehaltend) abgestrafft, und das gelt in die Laad geleget werden : Es sollen sich auch Vierzehendens sowol die Gesellen, alss die Jungen, welche um den Wochenlohn arbeiten, alle vierzehen Täg bey dem Zöchmaister einstellen, und jeder einen Kreuzer in die Laad legen, auch da zwischen denenselben einige strittigkeit entstünde, solche der Zöchmaister mit Zuziehung zweyer anderer Maister der gebühr nach abhandlen, und den straff-massigen unverschont um einen oder zween Wochenlohn, und weiter nicht bestraffen, wass aber Rauff- oder andere wichtigere händl anbelanget, die werden dem Löblichen Gericht allerseits Vorbehalten: Im fahl auch Fünffzehendens in der Brod-Camer eines oder des anderen Maisters Banck unbelegter stunde, und solches über drey Tag sich verziehen wurde, alsdan mag ein anderer Maister, biss widerumen der vorige mit brod versehen, sich der leer gestandenen Bank sicher und ungehindert prae-valiren. Sechzehendens solle keinem einzigen Becken um die Statt herum, oder sonst jemand anderen so der allhiesigen zunfft nicht incorporiret, das Weisse Brod, oder Trenten zu bachen erlaubt, sondern vermittlst dessen obrigkeit, und auf gebührliches anmelden eingestellet seyn: Denen armen Wittiben aber, und ob sie schon dem handwerk nicht zugethan, das schwarze haiden-Brod, wie von alters herkommen, verstattet werden, Es seye dan, dass von Uns, oder sonsten etwa einer auf das Weisse Brod absonderlich priviligiert seyn möchte. Sibenzehendens, Wan eines verstorbenen Maisters hinterlassene Wittib das handwerk ferner treiben wolte, solle ihr solches, so lang sie den namen nicht verändert, unver-wahrt, auch der zöchmeister auf ihr anmelden sie mit einem tauglichen gesellen zu versehen: dahingegen aber sie Wittib die Quatember gebühr zugleich denen anderen Maistern zu entrichten, und sich allerseits unsträfflich zu verhalten schuldig seyn, dan solle auch der verdingte lehr Jung nach des Maisters zeitlichem hintritt sein abgängige halbe Lehrzeit bey der Wittib erstrecken, und nach vollendter zeit von einem anderen Mit-Maister anstat der Wittib leedig und frey gesprochen werden. Achtzehendens, So offt ein Maister oder Gesell wider den handwerks gebrauch gehandelt, und von der zunfft der gebühr nach abgestraffet werden wolte, und er sich dente widersezete, auch sogar die sach für das Löbliche Gericht gedeyhen Hesse, und nachgehends daselbst weiter straffmässig seyn wurde, der solle in die doppelte straff gefallen, und die helffte gedachtem Löblichen Geric ht, die andere helffte dem handwerk zuständig seyn. Neunzsehendens, demnach unter anderen auch dieser Missbrauch entstanden, dass Manicher Maister, dessen Weib und Gesindl in der Brod-Camer sein eigenes Brod vorgeleget, und angebotten, wodurch denen anderen zu sonderen abbruch das ihrige hinterstellig gemachet worden ; Alss solle solches ins künftig nicht mehr gestattet, sondern ein jeder übertretter Dreyssig Kreuzer unnachlässlich gestraffet werden. Zwainzigstens, solle auch kein Maister dem anderen sein Gesind, weder aus der lehrzeit, oder auch sonsten in keinerley weiss anfreden, das dem dienst übernommen, und abspännig machen, bey straff Vier Pfenig in Gold, die er, alss offt dem Gericht den halben: und den anderen halbe Theil dem handwerk zu bezahlen schuldig seyn wirdet. — Ingleichen auch Ein und zwainzigstens, Wan ein Maister Unvermögenheit halber sich anderer orth um ein gelegenheit (also er sein handwerk desto füglicher Exercieren kunte) Umsehen müsste, auch solche würklichen innen hatte, und nun ein anderer eigenthumer zu unterschleichen sich unterstehen wurde, der solle ipso facto Sechs Pfenig in Gold un-nachlässlicher verwahret haben, und davon die helffte dem Löblichen Stattgericht, die andere helffte aber dem handwerk gerichtet werden. Zwey und zwainzigstens und Leztens, damit sich kein Maister einiger Unwissenheit respectu dieser ordnung und Artici nicht zu beschwören haben wirdet, also sollen dieselben alle Quatember-Sontag bey offener Laad von Punct zu Punct verlesen, und denen, so der sprach unkündig, durch einen der notturfft nach, ausgeleget, auch diesen allen von der gesamten zunfft das schuldige und gebührende genüegen geleistet werden. Wan Wir dan gnädiglich angesehen solche deren Becken zu Laybach allerunterthänigste bitte, und das derley Handwerks - Ordnungen anrorderist zu beförderung der ehre Gottes erhaltung guter Policey, Manns-zucht und ehrbarkeit, auch dem Gemeinen Weesen in mehr weeg zu gutem angesehen seyen. Als haben Wir mit wohlbedachtem Muets, gutem Rath und rechtem wissen denen eingangs ernanten Becken zu Laybach ihre Hanwerks-ordnung und Articulen (soweit sie in deren ruhigem besiz und üebung, auch ohne rechtlichem anspruch seynd) allergnädigst Confirmiret, bestattet und erneueret. Thuen das auch, Confirmiren, bestätten und erneueren dieselbe, soviel Wir daran von Recht und billichkeit wegen zu Confirmiren haben und bestätten mögen, aus Kayser- König- und Landsfürstlicher Machts-Vollkommenheit w’issendlich in krafft diss Briefs; Mainen, fegen und wollen, dass obinserirte Handwerks-ordnung und Freyheit in all-ihren Puncten, Clausulen, inhalt, Meinung- und begreiff-ungen durchaus bey kräfften seyn und bleiben, darob statt und vest gehalten werden, und die mehrbesagte Becken zu Laybach sich derselben in all-zulässige weeg nuzlich freuen, und gebrauchen sollen, können und mögen, von aller ninniglieli unverhindert; Jedoch solle diese Confirmation allein auf Unser gnädigstes gefallen, dieselbe zu vermehren, zu verminderen, oder nach beschaffenheit deren Zeiten und umständen gar auszuheben und zu widerruffen verstanden, auch denen mit ihnen Becken zu Laybach etwa in rechtlichem anspruch stehenden Partheyen ohnschädlich seyn. Bebietten darauf allen und ieden Unseren nachgesezten Geist- und Weltlichen Obrigkeiten, Praelaten, Grafen, Freyen Herren, Ritteren, Knechten, Statthalteren, Land-Marschallen, Lands - Haubtleuthen, Lands -Verweeseren, Land - Richteren, Visdomen, Voggten, Pflegeren, Burgermeisteren, Richteren, Rathen, Bürgeren, Gemeinden, und sonst allen Unseren Amt-leuthen, unterthanen und Getreuen, was Würden, Stands oder Weesens die seynd hiemit gnädigst und ernstlich, dass Sie offterwehnte Becken zu Laybach, wie auch ihre Nachkommen bey obeinverleibt-ihrer Handwerks-Ordnung und Freyheit, wie auch dieser Unserer darüber ertheilten gnädigsten Confirmation ruhig verbleiben, selbe nuzen und genüssen lassen, darbey schuzen, schirmen und Handhaben, darwider nicht beschwären, noch das zu thuen iemands anderem gestatten, in keine weiss noch weeg, als lieb einem ieden seye Unser schwäre ungnad und straff, darzue eine Poén nemlich zsehen Marek Lothige golds zu vermeiden, die ein ieder, so offt er freventlich hierwider thätte, Uns halb in Unsere Camer, und den anderen halben theil offtermelten Becken und ihren Nachkommen unnachlässlich zu bezahlen verfallen seyn solle. Das Mainen Wir ernstlich, Mit urkund diss Briefs, be-siglet mit Unserm Kayser- König- und Erzherzoglichen anhangenden Insigl, der geben ist in Unserer Haubt- und Residenz-Statt Wienn den zwey und zwainzigsten Monatstag Decembris nach Christi Unseres lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen Geburt im Sibenzehen Hundert acht und zwainzigsten, Unserer Reiche des Römischen im Achtzehenden, deren Hispanischen im Sechs und zwainzigsten, deren Hungarisch- und Boheimischen auch im Achtzehenden Jahre Carl m. p. (Original, Pergament, eingebunden, mit grossem aber ganz zerstörtem, anhängendem Siegel.) Das Klima von Krain. Von Prof. Ferdinand Seidl. (Fortsetzung des IV. Th eil es.) 13. Die Abweichungen vom normalen jährlichen Gange der Niederschlagswahrscheinlichkeit. liin stetiger Verlauf der Niederschlagswahrscheinlichkeit, wie ihn die Tabelle XXX durch die Werte zv zur Anschauung bringt, ist eine ideelle Abstraction, von welcher sich die Wirklichkeit jederzeit ganz namhaft entfernen kann. Mehrjährige Pentadenmittel nähern sich wohl der «Norm» mehr oder weniger, jedoch selbst 30jährige Durchschnitte decken sich mit ihr nicht, sondern weisen Abweichungen auf, welche in obiger Tabelle unter a mitgetheilt werden. Die Mehrheit dieser Unregelmässigkeiten dürfte den Charakter der Zufälligkeit an sich tragen und wird wohl in einer längeren Beobachtungsreihe verschwinden; andere dagegen werden vermuthlich auch in einer solchen noch deutlich hervortreten und als zum Wesen der Erscheinung gehörig sich erweisen. Eine solche Auffassung wird durch die Thatsache angeregt, dass gewisse Anomalien eine weite Verbreitung haben und in verschiedenen, aus kurzen sowie auch aus langen Beobachtungsreihen abgeleiteten Mitteln Vorkommen; andere Anomalien dagegen sind auf häufig wiederkehrende Uebergriffe aus einem benachbarten klimatischen Gebiete zurückzuführen, welches durch eine andere Norm im jährlichen Verlaufe der betrachteten Erscheinung beherrscht wird. Letztere Erklärung dürfte auf die Epoche unerwartet erhöhter Niederschlagshäufigkeit anzuwenden sein, welche in Laibach durchschnittlich für die Zeit vom 17. bis 26. März angezeigt ist. Denn in Nord- und Mitteldeutschland hat nach J. v. Bebber1 der März unter allen Monaten des Jahres durchschnittlich die grösste Niederschlagshäufigkeit, in Böhmen und Galizien nur mehr ein secundäres Maximum derselben, desgleichen aber auch in Süditalien und längs der adriatischen Küste Italiens südlich von der Pomündung nach E. Millose-vich1 2, ein solches finden wir endlich in den 112jährigen Halbmonatsmitteln der Regenwahrscheinlichkeit für Basel in der ersten Hälfte des März nach A. Riggenbach.3 Das Maimaximum der Regenfrequenz — eine Eigen-thümlichkeit Mittel- und Oberitaliens — finden wir in Laibach nach den Pentadenmitteln in der ersten Hälfte des Monates durch eine namhafte Ausbiegung der Wahrscheinlichkeitscurve ausgeprägt. Gleichzeitig und in gleicher Weise tritt es in Basel auf. Von besonderem Interesse sind die zwei sommerlichen Maxima in der Pentadencurve Laibachs, da sie gleichfalls weitverbreitete Erscheinungen sind. Das erste bringt uns in der Zeit etwa vom 20. Juni bis 9. Juli eine «übernormale» Zahl von Regentagen, und in Deutschland beginnt Mitte Juni die eigentliche Sommerregenzeit.4 Damit in Verbindung steht ein Kälterückfall, welcher «die bedeutendste Anomalie im Verlaufe der thermischen Jahrescurve in Mitteleuropa» ist. Auch Krain wird in sein Bereich einbezogen, wie Tabelle XXIII des ersten Theiles der vorliegenden Klimatographie es bezeugt. Das zweite Maximum der sommerlichen Regenhäufigkeit Deutschlands trifft in der Mitte August ein, auch in Laibach ist es um diese Zeit angedeutet; hier wie dort erreicht es an Intensität jenes des Juni nicht. Basels 112jährige Mittel verweisen es in die Zeit vom 14. bis 23. August. 1 Regenverhältnisse Deutschlands. München 1877. - Sulla distributione della pioggia in Italia 18S1. Ref. in Met. Zeitschr. 1884. 3 Die Niederschlagsverhältnisse von Basel. Zürich 1891. 4 G. Hellmann. Ueber die Sommerregenzeit Deutschlands. Met. Zeitschr. 1877. Es gibt noch während der folgenden Monate einige übernormale Erhebungen in der Pentadencurve Laibachs, die eine weite Verbreitung zu haben scheinen. So jene vom 18. bis 27. October, welcher eine positive Anomalie in Basel während der ersten Octoberhälfte entsprechen mag; ferner eine Ausbiegung zu Ende November, welche in der vermehrten Niederschlagsfrequenz der zweiten Novemberhälfte in Basel das Analogon aufweist, ähnlich in Prag.1 Auffallend häufig fanden sich in Laibach während des Beobachtungszeitraumes 1851—1880 die Niederschläge in der vierten und fünften Decemberpentade ein, analog in Prag vom 17. bis 31. December im 80jährigen Mittel. Naturgemäss sind die Erhöhungen der Niederschlagswahrscheinlichkeit durch Verminderungen getrennt. So treffen wir in Laibach eine relative Trockenzeit im April, in der zweiten Hälfte Mai sammt der anschliessenden des Juni, ferner vom 10. bis 24. Juli, desgleichen, aber viel ausgeprägter, vom 23. September bis 7. October, auch zu Ende October und Anfangs November («Altweibersommer», des Volksmundes), endlich vom 7. bis 16. December. Die Wechselbeziehung der meteorologischen Elemente bewirkt es, dass die hier besprochenen Anomalien der Niederschlagsfrequenz mehrfach von Störungen des «normalen Ganges» der Temperatur, Feuchtigkeit und Bewölkung begleitet werden, die in der vorliegenden Klimatographie unter den entsprechenden Ueberschriften bereits Erwähnung gefunden haben. Es braucht schliesslich kaum noch besonders hervorgehoben zu werden, dass die vorgeführten Eigenheiten («Anomalien») der Pentadencurve der Niederschlagsfrequenz Laibachs angesichts ihrer weiten Verbreitung auch durch die daraufhin untersuchten Curven von Klagenfurt, Rudolfswert und Triest bestätigt werden. 1 Augustin. Ueber den jährl. Gang der meteorol. Elemente in Prag, 1888. (Fortsetzung folgt.) Schloss und Herrschaft Flödnig in Oberkrain. Von Vladimir Levee. (Fortsetzung.) Im Urbar von 1558 kommt auch die Benennung mehrerer Gaben vor, die man in späteren Urbaren nicht mehr findet. Die Hubenbesitzer mussten nämlich ausser dem Hubenzins 15 kr. «Sambfardt» und 2 kr. «Pundgelt» reichen. Erstere war an Stelle der früheren Robot mit Saumpferden getreten; das Bundgeld war ein Strafgeld, welches den Unterthanen in Steiermark, Kärnten und Krain nach der Niederwerfung des Bauernaufstandes von 1515 (der grosse Bauernbund, daher Bundgeld) von Kaiser Maximilian I. am 7. August 1515 zum ewigen Angedenken auferlegt wurde. («Item dass ain Jed-licher Urbarsmann von seiner Hueben zu ewiger Gedächt-nuss seinem Herren Jerlichen geb Zween oder drey Creutzer und dass solidi Geldt in das Urbar geschrieben und der Pundt-Pfennink genennt wird.»)1 Am 7. October 1559 übernahm Andreas Nastran die Pflege Flödnigs auf ein Jahr, d. h. bis 25. October 1560. Die Hauptbestimmungen des Reverses1 2 3 sind ausser den bei Seifried Rasp erwähnten noch folgende: Er soll keine Ausstände der Unterthanen dulden, das Zinsgetreide auf Rechnung des Egkh verkaufen und das Geld ihm ab führen; das Brennholz aus den Wäldern darf er nur mit Mass und Bescheidenheit nehmen, überhaupt soll er den Forst gut hegen; die Eichel- 1 Flödniger Schlossarchiv M. — Vgl. auch Fr. M. Mayer: Der i.-ö. Bauernkrieg des Jahres 1515. Wien 1883. S. 49. 2 Flödniger Schlossarchiv B. — Original auf Papier mit eigen- händiger Unterschrift Nastrans. mast im sogenannten «Stari boršt» bei Komenda («in dem forst zw Sanndt Peter») und im Wald unterhalb Flödnig behält sich Egkh vor, sonst gehört von den Eichelmast-, Straf- und Kirchweihstandgeldern sowie von der Schenkhäusersteuer immer ein Theil dem Pfleger. Ueberdies geniesst er das Baufeld, die Wiesen sammt der Robot, dann 309 Kannen Hafer; dafür muss er Egkh und seine Diener, wenn sie nach Flödnig kommen, verpflegen — eine Mahlzeit wird um vier Kreuzer gerechnet —, sowie ihre Reitpferde mit Stroh und Heu versehen, dann die Oefen und Fenster im Schloss auf eigene Kosten erhalten, das Landgericht und die Kirchenrechnungen ordentlich führen. Bauen darf er nichts ohne des Kaisers oder des v. Egkh Bewilligung; die Felder soll er in gutem Zustand erhalten, und wo heuer Weizen geschnitten worden, keinen Haiden anbauen. Er ist auch verpflichtet, um 20 Kreuzer täglicher Vergütung die Geschäfte Egkhs zu besorgen, und muss die ihm anvertrauten Geheimnisse mit ins Grab nehmen. Unterdessen war Hans Josef von Egkh am 13. März 1560 in den Freiherrenstand erhoben und 1568 von Erzherzog Karl zum Landesverwalter in Krain ernannt worden. Ueber-haupt nahm Hans Josef von Egkh eine sehr angesehene Stellung ein. Er kommt zu wiederholtenmalen als Verordneter der Landschaft oder als ihr Abgesandter vor. So vertrat er, um nur einige Beispiele anzuführen, Krain 1555 bei dem wegen Abwehr der Türkeneinfälle einberufenen Ausschusstag in Cilli und 1556 auf der in der gleichen Angelegenheit ausgeschriebenen Ausschussversammlung in Wien, befand sich als eifriger Anhänger der neuen Lehre 1560 im Ausschuss, der die Untersuchung führte, ob in Trabers Werken nichts der augsburgischen Confession zuwider sei und ob sie in die slovenische Sprache verständlich verdolmetscht sind (Dimitz II. 188 seq.). Wie gesagt, war er einer der ersten Kämpen für die neue evangelische Lehre, und als am 15. December 1564 der Erlass erschien, durch welchen Trüber aus der Heimat verbannt wurde, war er es, der nebst anderen krainischen Adeligen von den Ständen zu Erzherzog Karl und Kaiser Maximilian II. gesandt wurde, um zugunsten des vielgeprüften krainischen Reformators einzuschreiten. Ja, als 1575 der Landeshauptmann Herbart von Auersperg bei Buđački gefallen war, wurde in der Ausschussitzung vom 21. November 1575 der damalige Landesverweser Hans Josef Freiherr zu Egkh und Hungerspach als zukünftiger Landeshauptmann in Vorschlag gebracht. Es war der Bischof von Laibach, Conrad Glusitsch, welcher erklärte, er wolle einige zu diesem Amt taugliche Personen, die dem Land nach dem Willen Gottes treulich vorstehen werden, nennen, und schlug primo loco den Freiherrn Hans Josef von Egkh vor. Bezeichnend genug für die damaligen Verhältnisse im Lande ist es, dass der Bischof an erster Stelle einen Protestanten in Vorschlag brachte und dass ihm andere geistliche Stände, z. B. der Abt zu Sittich, ohneweiters zustimmten. Die übrigen vom Bischof genannten Candidaten waren der Hofmarschall Weickhard Freiherr von Auersperg ; Achatz Freiherr von Thurn ; Hans von Auersperg, Herr zu Schönberg; Hans Khisl zum Kaltenbrunn und Cos-mas Räuber zu Weineckh. Daraufhin erwiderte Adam Freiherr von Egkh im Namen seines kranken Vaters, dieser wäre gerne ins Landhaus gekommen und habe sich in einer Sänfte herabtragen lassen, allein dadurch sei er so sehr erschüttert worden, dass er das Bett hüten müsse. Deswegen habe er ihn, seinen Sohn, beauftragt, zu erklären, er wisse niemand, der geeigneter wäre für den Posten eines Landeshauptmannes, als Weickhard Freiherr von Auersperg. Letzterer ist dann auch wirklich Landeshauptmann geworden.1 Verheiratet war Hans Josef Freiherr von Egkh in erster Ehe mit Martha von Madruzzi, welche ihm die Söhne Bartholomäus und Adam schenkte. Seine zweite, am 4. December 1559 zu Radmannsdorf mit Potenziana Freiin von Lamberg geschlossene Ehe blieb kinderlos. Die vielen Geschäfte, Landtagsprotokoll Nr. 2, f. 165 u. 166. die sich namentlich seit seiner Ernennung zum Landesverwalter häuften, zwangen ihn wohl, die Verwaltung von Flödnig seinem ältesten Sohne Bartholomäus, der niederösterreichischer Regimentsrath war, zu übergeben. Flödnig war damals noch eine Pfandschillingshcrrschaft und unterstand als solche seit 1564 der n.-ö.1 Hofkammer in Graz, die von Zeit zu Zeit Rechnungscommissäre aussandte mit der Aufgabe, die Verhältnisse zwischen dem Gutsherrn und den Unterthanen zu ordnen und Cameralurbarien anzulegen. Zwei solche Commissäre kamen im Juni 1569 nach Krainburg und forderten mit ihrem Briefe vom 18. Juni den Freiherrn Hans Josef von Egkh auf, ihnen das ihm bei Einantwortung der Herrschaft übergebene Urbar abzuliefern, worauf dieser am 20. Juni von Krainburg aus die Antwort ergehen liess, ein solches Urbar sei ihm nie übergeben worden und er könne ihnen also keines schicken. Am selben Tage erwiderte er auf ein ihm am 19. Juni überbrachtes Schreiben, betreffend das Inventar und den Bau («Gepeu») beim Schlosse und beim Maierhof, der damals an der Stelle des jetzigen Schlosses stand: das Inventar sei verloren gegangen, wahrscheinlich durch die Nachlässigkeit seiner Pfleger und Söhne; übrigens habe sich der Vorrath im Schlosse nicht vermehrt, sondern eher vermindert, besonders der des Pulvers. Auch einige Hackenbüchsen seien beim Kreutschiessen und, als der Erzherzog im April 1564 ins Land kam und zu seinen Ehren geschossen wurde, zersprungen, wie auch vieles andere im Laufe der Zeit zugrunde gegangen sei. Was den Bau beim Schloss und beim Maierhof betreffe, hätten seine Söhne keine ordentliche Rechnung gehalten, weshalb er ihn auf eigene Kosten durch unparteiische Sachkundige schätzen lassen werde.2 1 Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, muss ich erwähnen, dass die Titulatur der Grazer Behörden für Innerösterreich von 1565 bis gegen das Jahr 1620 auch n i e d e rösterreichisch ist, so dass man zwei niederösterreichische Regierungen u. s. w. zu unterscheiden hat. - Vicedomarchiv, Fase. 44. Daraufhin wandten sich die Commissäre an Bartholomäus Freiherrn zu Egkh nach Flödnig am 25. August. Sie schickten ihm Weisungen für die Pfarrer zu St. Peter (Komenda) und zu Vodice, damit sie von der Kanzel herab verkünden, es sollen alle Unterthanen am kommenden Dienstag früh vor ihnen in Krainburg erscheinen. Den Pfarrern zu Krainburg und Unter-Flödnig — so hiess damals das Dorf im Gegensatz zum Schloss — haben sie diesen Befehl direct übersendet. Auch soll er einige namentlich angeführte Unterthanen nach Krainburg beordern. Am 27. August forderten sie von ihm, er soll einige Unterthanen zur Begleichung ihres Kaufrechtes nach Krainburg schicken und selbst zum Frühmahl heraufkommen. Auch möge er das Urbarium mitbringen, weil sie dessen zur Richtigstellung einiger vorgefallenen Irrungen bedürfen, und befehlen, dass die drei Forstfutter-masse, die zu Moste liegen, nach Krainburg gebracht werden. Es scheinen also schon damals Irrungen beim Forstfutter vorgekommen zu sein, besonders bezüglich der Quantität der Leistung. Deshalb wünschten die Commissäre die Masse zu sehen.' Am 2. September verlangten sie wieder von Hans Josef Freiherrn zu Egkh einige Aufschlüsse. Er habe zwar angezeigt, dass die Tauben- und Vogelfänger von einem Fangorte («Thenn») jährlich acht Kreuzer zahlen, allein wie viel diese Gelder von allen solchen Orten zusammen betragen, habe er nicht gesagt. Dann habe er zwar erwähnt, dass die Unterthanen wegen Ehebruch, Gefecht, Gotteslästerung u. dergl. entweder mit Gefängnis oder mit Geldstrafen gestraft werden, allein die letzteren Strafen «in Peutl» habe er nicht speci-ficiert. Er soll ferner die Taxen von Geburts- und anderen Briefen angeben, ebenso, wie viel Zimmerholz aus dem Flöd-niger und St. Peter-Wald verkauft worden ist, wie viel er Aasoder Eichelgeld bekommen hat. Er soll alle Gewässer, in Flödniger Schlossarchiv Cunei M. denen die Herrschaft das Fischereirecht hat, namentlich anführen und ferner anzeigen, wie es bisher mit der Abledigung der Erbholdschaft gehalten worden und betreffs einiger Zehent-und Robotsangelegenheiten Auskunft ertheilen. Sie verlangten auch einen ausführlichen Bericht, ob die Herrschaft bei anderen Pfarren ebenfalls solche Vogteigerechtsame hat, wie bei St. Peter ; dann wollten sie wissen, wie viel Schenken im Landgericht sind und was sie dienen, wie viel die Krämer an Kirchweihtagen Standgeld geben und ob der Commendator zu St. Peter und der Pfarrer zu Vodice verpflichtet sind, für die Kirchtagsbehütung den Gerichtsdienern Speise und Trank zu reichen. Auch wollten sie Aufschluss haben über das Forstrecht des Pfarrers zu Vodice. Diesen Brief beantwortete der Freiherr am 10. September. Ueber den ersten Punkt konnte er nichts Bestimmtes berichten; die Strafgelder betrugen nur 4—5 fl. Rh., weil die Leute wegen ihrer Armut meist mit Gefängnis gestraft wurden. Von den Briefen gibt jedermann soviel er will; wie viel Holz verkauft worden, weiss er nicht, jedenfalls wenig, weil noch unter keinem Inhaber der Wald so gehegt wurde, wie unter ihm. Eichelgeld ist in den letzten drei Jahren bei 10, 15 und 35 fl. Rh. von beiden Forsten gefallen; von Gewässern kennt er die Save, die Gamling sammt ihrem Zufluss «Gratscheinza» und die Pešata. Bei Abledigung der Unterthanen werden gewöhnlich drei Thaler gegeben; Feld-robot leisten die näher gesessenen Unterthanen, die weiter entfernten nur Handrobot beim Bau; beim Abzug brauchen die Unterthanen auf den Huben nichts zu lassen, bei der Auffahrt müssen sie 12 ß, ein Viertel Wein und eine «Pagatschen» geben. Jeder neue Commendator muss nach Flödnig 20 Ducaten reichen, sonst hat die Herrschaft bei keiner Pfarre im Gericht ein ähnliches Recht, sondern «die vom Capiti zu Laibach» haben Pfarrer und Vicare dahin gesandt, von denen die meisten kaum lesen können, die zehn Gebote Gottes nicht befolgen, geschweige denn, dass sie ihren Schäflein das Wort Gottes gepredigt und sie unterwiesen hätten, ja sie haben gegen das Verbot gehandelt und in Schenkhäusern Tänze und andere ähnliche Unzucht gehalten.1 Schenken sind im Gericht 12—15; Kirchtage sind zwar verboten, aber weil dies Verbot in anderen Gerichten nicht gehalten wird, kommen auf dieselben zwei bis drei Krämer mit seltsamer Ware, deren jeder dem Gerichtsdiener einen «Petagkhen» gibt. Der Pfarrer zu Vodice und der Commen-dator zu St. Peter sind verpflichtet, den Gerichtsdienern an Kirchtagen Speise und Trank zu reichen. Für die Beholzung muss der Pfarrer der Herrschaft jährlich vier Hühner, den Forstknechten aber für die Behütung des Waldes ein Star gemischten Getreides und 25 Eier geben. Allein, weil durch dieses Forstrecht der Wald sehr geschädigt wird, möge dem Pfarrer nur das von Hagel, Wind oder Schnee gefällte Holz zu nehmen erlaubt werden. Am 15. September unterbreitete Bartholomäus Freiherr von Egkh den Commissären ein Inventar des Schlosses Flödnig, welches ich dieser Abhandlung beizulegen gedenke, weswegen ich wohl hier nicht näher darauf einzugehen brauche. Unterdessen scheinen die Commissäre das neue reformierte Urbar hergestellt zu haben, da sie Hans Josef Freiherr zu Egkh am 21. September um eine Abschrift dessen ersuchte, um daraus die Steigerung und den Anschlag des Zinses und Zehentgetreides zu entnehmen. Allein, da sie ihm keine Copie schicken konnten, sandten sie ihm verschiedene Auszüge, worauf Egkh unterm 25. September erwiderte, er werde sich schon mit diesen behelfen und ihnen noch vor ihrem «ver-ruckhen > seine Meinung über die Gefälle und Einkommen erklären. Dann stellte er den Antrag, alle Pfandinhaber an einem gelegenen Ort zu versammeln, damit dort über einen 1 Bei diesen Worten muss man erwägen, dass diese Schilderung katholischer Geistlichen aus der Feder eines der eifrigsten krainischen Protestanten geflossen und folglich vielleicht nicht von Gehässigkeit frei ist. für alle gleichen Anschlag des Getreides Beschluss gefasst werden möge. Auf diesen Antrag sind die Commissäre kaum eingegangen. Am 14. November beschwerte sich Hans Josef Freiherr zu Egkh bei der n.-ö. Kammer wegen der Steigerung des Getreideanschlages. Die Commissäre hätten sich nur über den Getreidepreis der letzten sieben Jahre berichten lassen, dies seien jedoch gerade die theuersten gewesen. Einen Star Weizen verkaufe man um 6—13 Patzen. Wenn eine Schnitterin oder sonst eine Taglöhnerin abends vom Wirt oder der Wirtin ihren Lohn begehrt und ihr dafür 1/i Star Getreide mit Haiden gemischt angeboten wird, so nehme sie lieber vier Venediger Schillinge, d. i. zwei Kreuzer und zwei schwarze Pfennige. Auch Frischlinge, Lämmer, Hühner und Eier seien zu hoch angeschlagen; dann wären einige Gefälle als richtiges Einkommen angeführt, während sie doch unsicher seien. Im Anschlag werden 316 Star Laibacher Masses Forstfutter angeführt, allein soviel habe er nie absammeln lassen, sondern um etliche 100 Star weniger, und noch diese geben die Unterthanen mit grossem Unwillen, mit Schmähworten und Poltern, haben sogar vor Zeiten einige der absammelnden Diener todtgeschlagen, worauf sich kein Pfleger unterstehen wollte, mit seinen Dienern das Forstfutter abzufordern. Gleich nach diesen 316 Star stünden im Anschlag 13 fl. Rh. 21 kr. 2 schwarze Pfennige Forstfuttergeld, allein dieses werde nie eingebracht, denn die vier Diener zu Ross, welche das Forstfutter in ungefähr zwanzig Tagen absammeln, verzehren es gemächlich in dieser Zeit. Die Schenkhäusersteuer sei kein gewisses Gefälle, die Bussgelder tragen nur wenig, weil durch die neue Ordnung der Landgerichte diesen nur Malefizsachen Vorbehalten sind. Die Gefälle von nicht hubsässigen Untersassen, Mühlen, Schenken, Vogelfang, Fischerei u. dergl. verändern sich oft, besonders wenn der Türke ins Land fällt, raubt und plündert, alles verbrennt und die armen Leute gefangen wegführt. «Welche baide vnnd alle andere Strafen Gott der herr mit gnaden verhuetten welle!» ruft der Freiherr fromm und wehmüthig aus. Auf diese Eingabe antwortete die Kammer am 2. December. Der Getreideanschlag sei gar nicht zu hoch; alle angeführten Gefälle seien keinesfalls ungewiss, besonders die von den Untersassen und Mühlen, da es ja immer mehr von den ersteren gebe und zwei oder gar drei Mühlen entstehen, wenn eine verlassen werde. Schenken- und Bussgelder sind mit 55 fl. 12 kr. angeschlagen, was nicht ungerecht genannt werden kann, wenn man bedenkt, dass sie 1549 bereits 57 fl. 48 kr., 1550 aber 98 fl. 57 kr. betrugen. Laut dem beigefügten Summari-Anschlag habe die Herrschaft an Einkünften 1506 fl. 47 kr. 2 weisse und 1 schwarzen Pfennig, davon würden für Burghut und Unterhaltung des Schlosses und Maierhofes 303 fl. 13 kr. 2 schwarze und 2 weisse Pfennige abgezogen, folglich sei richtiges Einkommen 1203 fl. 33 kr. 2 weisse und 2 schwarze Pfennige; dieses ertrage, wenn dem Pfandschafter 6°/0 in Nutzung gelassen werden, die Pfandsumme 20.059 fl. 43 kr. Weil nun jetzt die Pfandsumme 16.000 fl. ausmache, so sei sie nur um 4059 fl. 43 kr. gesteigert worden. Am 3. December erwiderte Egkh den Commissären, die sich damals bereits in Wippach befanden, auf ihre Anfrage neuerdings, dass Flödnig über keine Pfarre die Vogtei ausübe, sondern dass das Domcapitel zu Laibach die Pfarrer und Vicare eingesetzt habe ; ob es jedoch das Recht dazu gehabt habe, wisse er nicht. Auch die Antwort auf das Schreiben der Kammer vom 2. December liess nicht lange auf sich warten. Egkh schrieb am 6. December zurück, er habe nie in seinem Leben gern disputiert, allein die Steigerung widerspreche allen früheren Pfändverschreibungen. Auch sei ihm durch diese nie auferlegt worden, den zehnten Pfennig von den verkauften Gütern und Huben zu verrechnen. Die drei Ueberfuhren an der Save (nämlich zu Flödnig, Tacen und Črnuče) seien jetzt dem Aufschlagamte in Laibach incorporiert, allein die Fergen sind verpflichtet, den Inhaber von Flödnig, seine Diener, Boten und sein Getreide, wenn er es nach Laibach verkauft, frei überzuführen. Weil sie sich dies zu thun weigern, bittet der Freiherr, man möge es ins reformierte Urbar aufnehmen. Er betont die Verdienste seines Vaters, der als Hauptmann von Görz gar oft das Land vor den Venetianern geschützt habe. Auch er selbst sei schon öfters in den Landtagen und Ausschüssen für den Erzherzog eingetreten, weswegen es unbillig wäre, die ohnehin schon mehrmals gesteigerte Pfandsumme noch einmal zu steigern. Ueber diese Beschwerde Egkhs berichtete die Kammer am 8. December an Erzherzog Karl, der am 11. desselben Monats entschied, dass er an seinem früheren Entschluss und der den Commissären gegebenen Instruction nichts ändern wolle. Wohl aber bewilligte er, dass Egkh und seine Diener und Boten an den drei Ueberfuhren frei überführt werden, da ja doch nur seine (des Erzherzogs) armen Unterthanen, die hin und her geschickt werden, das Urfahrgeld entrichten müssten. Bei der gemachten Steigerung habe es zu verbleiben, sie betrage bei der Herrschaft Flödnig und den Aemtern Naklas und Primskau zusammen 13.567 fl. Diese sollten dadurch beglichen werden, dass Egkh die 1570 fällige Schuld Karls an Hans von Auersperg, im ganzen 12.000 fl., übernehme. Damit musste sich nun Hans Josef Freiherr zu Egkh, wenn auch wahrscheinlich sehr ungerne, zufriedengeben, und so wurde ihm am 24. April 1570 Flödnig vom Erzherzog neuerdings verpfändet, allein für eine Summe von 20.000 fl., während früher (1547) diese nur 12.000 fl. und seit 19. April 1560 nur 16.000 fl. betrug. Wegen seiner geleisteten treuen Dienste wurde ihm das Versprechen gegeben, dass seine Söhne Bartholomäus und Adam die Herrschaft ihr Lebenlang uneingelöst behalten sollen. Die Angelegenheiten waren jedoch damit noch nicht geordnet und die Streitigkeiten keineswegs völlig beigelegt. Es beschwerten sich nämlich mehrere Unterthanen über den gesteigerten Getreidezins — wie Egkh selbst gesteigert worden war, steigerte er auch seine Unterthanen —, worauf die n.-ö. Kammer an Egkh am 20. April 1571 den Befehl ergehen Hess, er möge den Zins etwas verringern oder auf andere grössere Huben übertragen. Habe er es gethan, soll er darüber an die Kammer und die Commissäre berichten. Diesen Bericht erstattete Egkh erst am 6. September 1571 von Laibach aus. Durch seine Amtsgeschäfte lange aufgehalten, sei er erst am 18. Juli nach Flödnig gegangen, allein an einem Fieber schwer erkrankt und bettlägerig geworden. «Gott der Herr schickh es weytter nach seinen göttlichen willen zum pessten!» ruft er aus. Er sei doch bemüht gewesen, den Beschwerden der Unterthanen abzuhelfen, indem er den Zins von kleineren Huben auf grössere übertrug, die ihn bisher nicht gereicht hatten. Dies nahm die Kammer am 25. September zur Kenntnis und forderte Egkh auf, einen gleichen Bericht an die Commissäre abzusenden. Er antwortete unterm 11. October, er werde dies demnächst thun und habe nur gezögert, weil die Commissäre nicht mehr im Lande waren. Wirklich schickte er ihnen schon am nächsten Tage Abschriften seiner Correspondenz mit der Kammer nach Wippach und sandte ihnen einige Tage später, am 16. October, auch das neue reformierte Urbar zu, damit sie die Veränderung der Zinssteigerung darin eintragen und es ihm dann wieder zufördern. Allein die Herren scheinen langsame Arbeiter gewesen zu sein, denn am 25. November musste Egkh die Zurücksendung des Urbars verlangen, damit er die Steuerregister hersteilen könne. Hiemit endet die ganze im Laibacher Musealarchiv1 vorhandene Correspondenz unseres Hans Josef Freiherrn zu Egkh und Hungerspach mit der n.-ö. Kammer in Graz und den Commissären, die, wie bereits erwähnt, damals in Wippach sich aufhielten. Vicedomarchiv, Fase. 44. Uebrigens reichte Egkh auch bei den Ständen eine Klage des Inhalts ein, dass ihm die Commissäre gegen die bestehenden Landesfreiheiten Beschwerungen zugefügt hätten, worauf die Stände im Hofthaiding vom 24. October 1569 beschlossen, den erzherzoglichen Commissären die Supplication des Herrn von Egkh sammt den beiliegenden Schriften zu überschicken, die Landesgewohnheit und Ordnung, wie sie mit den Eigenthümern und Pfandschaftern gehalten werden soll, anzuzeigen und sie zu bitten, diesfalls in einer ehrsamen Landschaft Freiheit nicht zu greifen, noch Herrn von Egkh oder andere Herren und Landleute dawider zu beschweren.1 Im Jahre 1571 wurde Hans Josef Freiherr zu Egkh zum Landesverweser in Krain ernannt uud übernahm wieder selbst die Verwaltung seiner Güter. Im selben Jahre kam als Pfleger nach Flödnig ein Sohn des oben erwähnten Seifried Rasp und ein Schwager des Freiherrn von Egkh, Namens Wolf Rasp. Sein von Laibach am St. Georgentage (24. April) 1571 datierter und bis St. Georgi 1572 geschlossener Pflegschaftsvertrag1 2 bestimmt Folgendes: Der Pfleger soll die Herrschaft nach dem Ordinariurbar verwalten, über sein Gebaren, so oft es der Freiherr wünscht, Rechnung legen, das Zinsgetreide auf den Märkten zu Laibach, Stein, Lack oder Krainburg verkaufen und das hiefür erlangte Geld gegen Quittung dem v. Egkh ab-führen; die «armen Leutt» soll er nicht bedrücken; falls sich ein Unterthan über ihn beschwert, darf er ihn nicht strafen, sondern er muss vor dem Freiherrn zum Verhör erscheinen. Fehden und Kriege darf er keine anfangen, auch vom Schloss herab keinen Angriff unternehmen, keinen Feind des Landesfürsten oder des Freiherrn beherbergen, wohl aber zu jeder Zeit diesen und dessen Leute, «es sey oben im gschloss oder herunden im Mayrhof», einlassen. Falls der Freiherr stirbt, «welches gott der herre verhuetten welle, doch steet es alles 1 Landtagsprotokoll Nr. 1, f. 298. Die Randnote sagt : «Das ein beschwerlich eingang, der zuvor nie gewesen ist». 2 Concept und Original im Flödniger Schlossarchiv B. bey seinen göttlichen willen vnnd gnaden», darf er sowohl mit der Rechnung als auch mit der Abtretung der Herrschaft niemand anderem gewärtig sein, als dessen Sohne Bartholomäus. Wenn jedoch der Pfleger während des Jahres stirbt — «Gott der herre welle vnnser baider Leben lange Zeit fristen» —, soll seine Habe inventiert und das Register seiner Witwe Magdalena Langenmantel übergeben werden, auch sollen seine Erben gegen gehörige Bürgschaft die Pflege bis ans Ende des Jahres führen. Das Brennholz für seinen Bedarf soll er mit Mass schlagen, auch sonst die Wälder schonen und nicht ohne Wissen des Freiherrn aushauen. Todtschläger und andere «Malafitzische Personen» soll er nicht in der Plerrschaft dulden. Als Burghut und Amtmannsbesoldung bekommt er zu Ende des Jahres 40 fl. Rh., an sonstigen Einkünften den Frischlingszehent, 309 Kannen und ein Star Krainburger Masses Hafer, die Hälfte der Kapäuner, Hühner und Eier, das Fischereirecht, insoweit ein solches der selige Wesenpach, früher Pfleger zu Flödnig1, gehabt hat, das ganze Baufeld, alle Wiesen mit Ausnahme der Kle-menica (Clemeniza) und alle Aecker ausser eines Hanfackers, den er jedoch bearbeiten lassen muss. Ferner hat er die Gefälle von Krämern, Schenken, Tänzen, Tauben und Vogelfang, dann das Klag- und Pfandgeld, die Hälfte der Straf-und Aasrechtgelder. Auch kann er sich ein Reitross beim Heu und Hafer des Freiherrn halten. Er soll einen Schlüssel zum Kirchengeld haben oder die Geldlade in seiner Verwahrung halten und sehen, dass das Geld daraus nicht unnütz verschwendet, sondern zum Wohl der Kirche angelegt werde. Die übrigen Bestimmungen stimmen mit denen der früher angeführten Verträge ganz überein. Wolf Rasp behielt die Pflege noch bis 1575, nur musste er am 24. Jänner 1574 einen neuen Revers1 2 ausstellen, weil seine Einkünfte etwas 1 Wahrscheinlich zwischen 1560 und 1570. 2 Original mit seiner eigenhändigen Unterschrift im Flödniger Schlossarchiv B. geändert wurden. Er sollte von nun an nur ein Drittel der Strafgelder und ein Viertel des Aasrechtes bekommen ; sonst wurden seine Einnahmen nicht geändert. Nach Wolf Rasp wird als Pfleger erwähnt Ulrich Arnold, und zwar am 25. März und 12. August 1578. Im nächsten Jahre (1579) starb Hans Josef Freiherr von Egkh, dieser biedere, rechtschaffene und hochangesehene Mann, der uns in seinem ganzen Wirken und Walten, namentlich jedoch in seinen Briefen als eine ungemein sympathische Erscheinung entgegentritt. Flödnig bekam sein Sohn Bartholomäus. Es wurden zwar Flödnig und die Aemter Naklas und Primskau, die auch im Besitze der Familie Egkh waren, am 1. April 1583 vom Erzherzog Karl an den krainischen Landeshauptmann Hans Ambros Grafen von Thurn verpfändet, aber sie sollten den Erben des Bartholomäus, beziehungsweise Adam Freiherrn zu Egkh, noch zehn Jahre nach dem Absterben beider verbleiben und erst nach Ablauf dieser Zeit gegen Erlegung der Pfandsumme an die Egkh vom Grafen Thurn an sich gezogen werden. Diesem sollten sie zwanzig Jahre und nach Verstreichung dieser Frist seinen Vettern Jobst Josef und Hans Ludwig, den Söhnen des Hofkriegsrathes Achaz Grafen von Thurn, ihr Lebenlang gelassen werden. Weil sich jedoch die Inhabungsjahre der Familie Egkh noch weit hinaus erstrecken konnten und Thurn fürchtete, das Ende derselben nicht mehr zu erleben, erhielt er am 24. Juli 1585 vom Erzherzog die Erlaubnis, sich mit den Freiherren zu Egkh zu vergleichen.1 Dies geschah auch, denn wir finden später im Besitze von Flödnig den aus der Ehe mit Elisabeth Khevenhüller stammenden Sohn des Bartholomäus Freiherrn zu Egkh, Namens Volkhardt. Für die Zeit von 1580—1626 fliessen die archi-valischen Quellen sehr spärlich und man kann wenig mehr als die Besitzerreihe von P'lödnig angeben. Volkhardt, der, wegen seines evangelischen Glaubensbekenntnisses verfolgt, mit 1 Vicedomarchiv 44. seiner Gemahlin und seinen Kindern nach Regensburg gieng, verpachtete Flödnig an Alexander Paradeiser auf Neuhaus und Gradisch, Erbland-Jägermeister von Kärnten. Bei seinem 1609 in Regensburg erfolgten Tode hinterliess er Flödnig seinem Sohne Johann Paul Frei herrn zu Egkh; da jedoch dieser minderjährig war, verwalteten für ihn die Herrschaft sein Vormund Adam von Hallegg und seine Mutter Katharina von Thannhausen. Paul Freiherr zu Egkh war es auch, der die von seiner Familie bisher nur pfandweise innegehabte Herrschaft Flödnig und die Ueberfuhr an der Save («an dem Fluss Saua») von Kaiser Ferdinand II., der, in die Wirren des dreissigjährigen Krieges verwickelt, viel Geld nöthig hatte und daher die meisten Pfandschaften verkaufte, am 28. März 1626 käuflich erwarb. Bei dieser Gelegenheit wurde auch ein neues Urbar für Flödnig, «in vnserm Fürstenthumb (!) Crain gelegen», angefertigt. Bemerkenswert ist in diesem Urbar die Beschreibung der Flödniger Masse.1 Sie lautet: «Die hieuor geschribnen Flednickherischen Cassten-Zinnssmassen, darnach man alles Getraidt gehaufft raicht vnnd einnimbt, heit in dem schwären getraidt Ain vnnd zwaintzig vnnd ain halb viertl Kandl der alten Weinmass, welche viertl Kanndl voll, doch gestrichen in der abfächtung angefüllt vnd darnach gemessen worden. Das Haarecht Schaff! diennt man auch gehaufft vnnd heit dasselb obgemelter alten Weinmass dreyzehen viertl. 1 Eine solche Beschreibung ist auch schon in einem Steuerregister der Herrschaft von 1571 (Vicedomarchiv 44) erhalten und lautet hier : «Die mass diser Herrschafft Flednickh ist zweyerlich. Ersstlich so thun oder machen drey khasstenschaff ain Laibacher Star vnd ain Achtl desselben. Die ander khasstenmass, darein man den harrecht weitz gibt, macht derselben schaffl ains ain viertl ains Laibacher Star vnd noch ain dritl weniger das viertl Star.» Aber in Habern heit die obgedacht Cassten Mass, auch gehauffter Mass, drey vnnd zwaintzig viertl. Wo in disem Vrbar Gemüschet steet, das ist weiss gemüschet, alls nämblichen Roggen vnnd Hiersch.» Im Gebrauche war auch Krainburger Mass, denn es wird gesagt: «Die Nachbarschafft am Rain diennen vom Mesner Heussl daselbst, auch einem Gärtlein vnnd clainen Aeckherl, darauf man vngeuerlich ein Crainburger Pollo-nickh (= polovnik) Haiden säen mag, vierzehen Kreuzer.» Was das Mass für den Vogteihafer betrifft, lautet die Bestimmung: «Auf discs Schaff oder Mass geen dreussig vund ain halbs Viertl alte Weinmass voll, doch die Viertlkandl nit gehaufft, sonndern nur gestrichen.» Die Vogtleute, die in der Gegend gegen Stein zu sassen, gaben Steiner Mass. Der Unschuldigenkindleinhafer wurde in 10 oder 11 Star Krainburger Masses gereicht. «Summa hieuor geschribnes Forst fu etter thuet Neunhundert ain vnnd dreussig Kerb, welchen Korb ain Jeder Vndterthan gupfft oder gehaufft zu raichen schuldig, vnnd geet je auf ainen solchen gupfften Korb vier vnnd zwaintzig viertl vnnd ain Massi alter Weinmass, vnnd ist solche viertlkandl voll, doch gestrichen gemessen worden.» Ein eigenes Mass hatten beim Forstfutter die Dörfer: Nacolitschach (Količevo) — heit diese Mass Sechs viertl ain dritl Weinmass —, Redomel (Radomlje; n/4 Weinmass), Dobach oder Aich auch Jermenitza (Dob ; s/, Wm.), Topollach (Topolje ; 8/i -(- a/3 Wm.), Imouitza vnnd Kasessach (Imovica und Koseze; 10/i -f- '/3 Wm.) und St. Ambrosienperg (Sv. Ambrož; ein gestrichner Crainburger Pollenigg == polovnik). Interessant sind auch die besonderen Einkünfte und Rechte der Herrschaft : « Zu diser Herrschafft Flednigg gehört der Forst dabey vnnd darumb, welcher der Flednigger vnnd Pernegger Forst genant ist, vnnd dann ain Forst bey Sännet Peter. Vnnd nachdem der Herrschafft zuegehörige Vndter-thannen aines thaills sich aus solchen Forsten mit gebürlichem Zimmer- vnnd Prennholz zubehülzen haben, so wird et Innen das Prennholz vonn dem ligenden Holz, so vom Schnee, Windt, Hagl vnnd dergleichen vmbgeschlagen vnnd gefölt oder erfault wirdt, durch ainen Forstner vmb gebürliche Bezallung, also auch wann ain vnderthann zu zimmern Holz bedarff, gleichfahls ain stehender Paumb von zween, drey, vier, fünff vnd bis in sechs pazen, nach gelegenheit eines Paumbs lenng vnnd grosse, ausgezaigt. Item, wann im Flednigger vnnd Sännet Peter Forst Aichel geratten vnnd die Vndterthannen Ire Schwein darein treiben, so sein die, welche nit in dem Gericht wohnnen, von ainem Schwein, das vber ein Jar alt ist, vier kreuzer vnnd vndter ainem jar zween Kreuzer: die aber, so im Gericht wqhnnen zu drey kreutzern vnnd sechs Pfennig zugeben schuldig. Allenthalben auf den Gründten vnnd Hueben, wo die gelegen sein Innhalt dises Vrbars, gehört das Lanndt-gericht1, auch Hoch vnnd Nidergericht geen Flednigg, vnnd von einem Dorff vndter Crainburg genant Schryau-zich (Zrjavka) nach der Sau ab bis geen Tchernutsch (Črnuče), vonn Tchernutz aufwerts nach dem perg genant Vranschiza, wie das der Traif gegen Flednigg werts ver-fecht, unzt gegen ainer hueben genant Milzech (Male deljce?) vndter Suchadol, von dannen aufwerts bis geen Prückhj (Moste), vnnd was daselbst geen Prickhl (Moste) gehörent ist, auch zum Creuz (Križ) bei Sännet Peter, zu St. Peter (Komenda) bis geen Vndter Sallag (Zalog), Nassawitsch (Nasovče) vnnd von dannen aufwerts gegen der Sau nach ainen Pfadt genant Naslameni widerumb geen Schryau- 1 Die Gerichtsstätte befand sich bei der jetzigen Muttergotteskapelle unter der Kirche zu St. Valburga. Die Kapelle heisst noch jetzt im Volksmunde «Krvavo znamenje». Auch an der Strasse gegen Laibach heisst gegenüber dem letzten Hause im Dorfe Flödnig (pri Slagerju) eine Waldparcelle «Na gavgah». tzigkh vnd auf der Seiten der Sau geen Lagkh werts, was ainer mit ainem Hammer vonn dem Rain werfen mag.» Das Landgericht Flödnig umfasste also 94 ■ 56 km2. «Vischwaidt geen Flednigg gehörig ist nämblich auf der Sau von Tchernutsch (Črnuče) auf bis zu dem Fall bei dem Dorff Krasst (Hrastje), auf ainen Pach genant Graffenbach (Knež-potok), so aus der Teinitz fleust, auf der Gambling bis zum Schennckhen (Sinkov Turn) vnnd was sonnst für wässer im Gericht sein, die gehören all zu diser Herrschafft Flednigg. Wann ain Commendator bey Sännet Peter abstirbt, so hat der Aigenthumber der Herrschafft Flednigg vonn Vogtobrigkheit wegen daselbst bey St. Peter die Sperr vnnd Inuentur, volgents ainem khonnfftigen Commendator wide-rumben die eröffnung vnnd einantworttung zu thuen. Dagegen ist derselb khonfftige Commendator dem Aigenthumber der Herrschafft Flednigg zwaintzig ducaten in golt alls ain Verehrung zugeben schuldig. Also auch hat die Herrschafft Flednigg auf allen Kirchen in disem Flednigg er Gericht die Vogtobrigkheit. Item, so werden im Lanndtgericht zu diser Herrschafft Flednigg gehörig Tauben vnnd andere Vögltheen ausgelassen, vonn deren Jedem gibt man zu der Herrschafft acht Kreuzer. Dann so werden die zu der Herrschafft gehörigen aigenthumblichen vnnd sonnst anndere in disem Gericht wohn-nende Vnderthannen vnnd Vndersassen vmb Ehebruch, Gotts-lesterung, Gefecht, Rumor vnnd ander dergleichen Handlungen nach Gelegenheit Ir er Verbrechung durch das Fledniggerisch Gericht in Peitl vnnd am Leib in der Fanckhnus gestrafft. Ferer sein alle die Jenigen, so in disem der Herrschafft Flednigg Lanndtgericht Täfern haben vnnd Weinschenckhen, des Jars auf die Herrschafft Flednigg zu diennen schuldig, Jeder sonnderlich für sich selbs, vonn ainer Täfern acht Kreuzer. Item so sein die Cramer, wann Sy auf die Kirchtäg, so in disem der Herrschafft Flednigg Lanndtgericht gehalten werden, khommen vnnd darinnen faill halten, Jeder vonn ainem Stanndt zugeben schuldig ain Petackhen, das ist fünf weiss Pfennig. Item ain Jeder Vnndterthann zu Podretsch oder Patriarchsdorff für sich selbs sonnderlich ist zu Kirchtagszeiten von wegen der Kirchtagsbeliuetung schuldig dem Gerichtsdienner zugeben ain Petackh.» (Ebenso die von Pešata einen Kreuzer, die von Krašnja zwei Kreuzer.) «Dessgleichen ist der Pfarrer zu Woditz zu Kirchtagszeiten denn Gerichtsdiennern Essen vnd trinckhen vnnd dann vonn wegen der Behülzung, so Er auss dem Flednigger Forst hat, Järlichen zugeben schuldig in das Schloss Flednigg vier Hienner vnnd dem Forstner für Behuetung des Forsts ain Stär Gemiischet vnnd fünfvnndzwaintzig Ayr. > (Ebendasselbe muss zu Kirchtagszeiten der Commendator thun ; wenn aber die Gaukirchtage eingestellt werden, so ist keines von den erwähnten Dörfern und Personen die Kirchtagsbehütungsgelder, beziehungsweise Speise und Trank zu verabreichen schuldig.) Vogtleute hatte die Herrschaftnach diesem Urbar in Pođreče, St. Georgen, Suhodol, Predaslje, Ober- und Unter-pirnitsch, Rutzing, Tacen und Zapoge; und zwar gehörten von diesen Vogtleuten 2 der Herrschaft Flödnig, 2 der Herrschaft Purgstall, 1 dem Gabriel Lamberg zum Rothenbüchel, 1 den Lambergen zu Reifnitz, 1 dem Wolf von Lamberg, 4 dem Stift Münkendorf, 16 dem Stift Michelstetten, 53 der Maltheser-Ritterordenscommenda St. Peter, 9 dem Bischof von Laibach, 3 dem Vicedomamt, 17 dem steierischen Kloster Stu-denitz, 2 der Stadt Krainburg, 1 der Kaplanei Lack, 2 dem Erhard von Hohenwart und 1 der Kirche in Hraše. (Fortsetzung folgt.) Zur Geschichte des Feuerlöschwesens von Laibach. Von Prof. Dr. Oskar Gratzy. In dem Buche: «Die wohllöbliche landesfürstliche Hauptstadt Laibach» von Prof. J. Vrhovec 1886 befindet sich ein sehr interessantes Capitei: «Das Feuerlöschwesen» (Seite 163 bis 172), welches in übersichtlicher Weise die Bestimmungen des Magistrates sowie der Regierung durch zwei Jahrhunderte beleuchtet. Dazu soll nun dieser Aufsatz eine Ergänzung bieten. Im Jahre 1773 wurde eine Verordnung der Kaiserin Maria Theresia für Krain bekanntgemacht, welche verdient, der Vergessenheit entrissen zu werden, da dies «Feuerlösch-Patent» mit dem von Prof. Vrhovec angezogenen «Entwurf einer Feuer-Ordnung» aus dem 18. Jahrhunderte nicht gleichlautend ist, vielmehr grosse Verschiedenheiten zeigt. Das Jahr 1774 hatte bedeutende Brände zu verzeichnen und es wurde daher 1775 genannte kaiserliche Verordnung neuerdings publiciert. Dieselbe hat folgenden Inhalt: Wir Maria Theresia etc. etc. sind aus Antrieb Unserer zur Wohlfahrt des Gemeinwesens beständig tragenden landesfürstlichen und mütterlichen Vorsorge bewogen worden, für das Erbherzogthum Krain eine förmliche Feuerordnung und an-durch zu stets genauester Befolgung was für Vorsicht und Schuldigkeiten überhaupt und insonderheit sowohl von hohen als niederen geistlichen und weltlichen Standespersonen beachtet und daher alles, was zu den Feuersbrünsten Anlass geben könnte, abzuschaffen, gleich dann auch in Fällen, wo das Feuer schon wirklich ausgebrochen oder gedämpft worden, vorgekehret? In widrigen und wie die Uebertreter dieses Unseren allerhöchsten Gesetzes und von welcher Instanz betreffend? Dagegen aber auch der Fleiss, welchen man bei Löschung des Feuers irgendwo vorzüglich bezeigen würde, belohnt werden solle, allergnädigst vorzuschreiben. Demnach wollen und verordnen auch: 1. ) Dass die Herdstätte ohne Unterschied der Ortschaften sowohl in der Hauptstadt Laibach als auch in den anderen Städten und auf dem Lande in Märkten und soviel als möglich auch in den Ortschaften an tüchtigen Mauern, folgbar von allem Holzwerk entfernt und nicht gar zu nahe unter die Rauchfänge gesetzt, die aber an verblendeten Holzwänden befindlichen sogleich abgeschafft und in Hinkunft nicht mehr geduldet, folgbar von Meisterschaften, als Maurer und Zimmerleuten, wenn es auch die Bauherren verlangen möchten bei Verlust ihres Meisterrechtes oder des Gewerbes, dergleichen nicht mehr aufgeführt werden sollen. 2. ) Ist Unser höchster Befehl, dass die Rauchfänge in ergiebiger Breite und durchgehends gemauert, zugleich bis drei Fuss aus dem Dach geführt, dereinst aber alle, und daher auch die Klostervorsteher und Hausbesitzer überhaupt schuldig sein sollen, unter den Rauchfanglöchern zwei proportionierte eiserne Stangen einmauern zu lassen, damit bei etwaigem Ausbruch des Feuers ein nasser Kotzen oder un-ausgearbeite Ochsen- oder andere Haut desto behender angebracht, zugleich den Rauchfangkehrern der Zugang erleichtert werde. Dessen letzteren und überhaupt aller Rauchfangkehrer Schuldigkeit Wir dahin allergnädigst ausmessen. 3. ) Dass selbe in jenen Häusern, wo auf den Herdstätten und in Oefen kein starkes Feuer gebraucht wird, alle zwei Monate einmal, in jenen dagegen, wo starkes Feuer erforderlich wäre, alle Monat, auch nöthigenfalls, so an dem anhängenden Russ erkannt werden kann, mehrmals die Kehr-und Säuberung vorzunehmen, zugleich aber auch bei der nämlichen Verrichtung auf die vorhandenen Mängel und Schadhaftigkeiten, es sei dies durch einen oder anderen Riss, Oeffnung oder anderen Defect unter dem Dach oder einer anderen Stelle, wie nicht weniger, ob nicht ein altes oder neues Tramstück oder andere hölzerne Haltung des Rauchfanges, so nur allein mit Malter angeworfen und dadurch das Feuer leicht ausbrechen könnte, zu bemerken wäre, achthaben, zu gleichem Ende ihre Gesellen und Jungen belehren, den etwaigen Befund aber bei Verlust sowohl ihres Meister- als Bürgerrechtes und auch allenfalls Ersetzung des Schadens selbst unverzüglich zur Remedur anzeigen sollen. Und zumal es die Erfahrung bestätigt : 4. ) Dass die Ziegeldächer, Feuermauern und gepflasterte Böden nicht allein an der Feuersgefahr vieles verhüten, sondern auch in den wirklich ausgebrochenen Feuersbrünsten gegen den verzehrenden Umgriff der Flammen und gegen das Zünden der umherfliegenden Feuerfunken mehr und oft mit bestem Erfolg widerstehen können, so gebieten Wir auch ferner, dass alle neu zu errichtende Gebäude, insonderheit in der Hauptstadt Laibach und den Ortschaften, wo Ziegel erzeugt oder sonst beigeschafft werden können, mit Ziegel gedeckt, wie nicht weniger mit Feuermauern versehen und der Dachboden, wenn nicht mit Ziegel, doch wenigstens mit einem angeschlichteten Oestrich gepflastert, die bereits aufgeführten Wohnungen, Häuser und Zugehör aber nach und nach in den Stand gesetzt, infolge dessen die Schindeldächer gänzlich unterlassen, die hölzernen Gänge, Altane und hölzernen Dachrinnen dagegen so schleunig als thunlich abgetragen, in widrigen, als leicht feuerfangende Sachen nach erster fruchtlos verstrichener Ermahnung auf Unkosten des Besitzers niedergerissen werden sollen. 5. ) Nachdem auch die ledigen Gefässe, als Verschläge, Kästen, Fässer und andere alte Geräthschaften, welche gewöhnlich auf den Böden unter dem Dach aufbewahrt zu werden pflegen, so versteht es sich von selbst, dass kein lediges Gefäss auf dem Boden unter das Dach gestellt, viel weniger die Asche in hölzerne Gefässe zu thun, wodurch leicht ein Unglück entstehen könnte. 6. ) Vielmehr tragen Wir den Hausvätern und Hausmüttern auf, dass sie durch ihr Gesinde abends die Asche zusammenkehren und zudecken, ferner dass sie in die Oefen kein Holz zum Trocknen einlegen lassen, vor allem aber auf ihre Knechte und die Gastwirte auf die eintreffenden Fremden achthaben sollen, damit erstere nicht mit einer Laterne, niemals aber mit Spanlicht oder Feuerglut in die Ställe oder auf die Böden gehen oder gar darinnen Tabak rauchen; letztere aber nicht etwa verdächtig wären, in welchem Falle selben gar nicht das Unterkommen zu gestatten, sondern deren Erscheinung unverweilt der Vorgesetzten Obrigkeit anzuzeigen ist, massen Wir sowohl die Besuchung der Ställe mit Spanlicht oder Feuerglut, als das Tabakrauchen darinnen auf das schärfste und mit der Vorschrift derlei Verbrechen wenigstens auf drei Monate lang in das Arbeitshaus in Eisen und Banden oder den Umständen gemäss an drei Wochenmärkten auf die Bühne zu stellen, verboten. Den nächsten Hausbesitzern und überhaupt jedermann aber aufgetragen haben wollen, dass sie bei Verspürung oder wirklicher Ueberzeugung dessen, dass mit den feuerfangenden Sachen gesetzwidrig umgegangen worden, die Anzeige so gewiss machen, widrigenfalls sie zu gleicher Strafe als die Verbrecher selbst gezogen, die Hono-ratiores aber zum Erlag von drei, sechs und auch zehn Ducaten verhalten werden sollen. Nebstdem 7. ) sollen auch zur Nachtzeit die Katzen und Hunde von Oefen und Herdstätten abgehalten und sorgfältigst abgetrieben werden, damit, wie bereits schon öfter sich zugetragen hat, durch dieselben nicht etwa die Feuerfunken auf die oberen Hausböden oder an die Orte, wo das Holz, Heu und Stroh sich befindet, übertragen und das Gemeinwesen in Gefahr und Schaden gesetzt werde. Zu noch grösserer Sicherheit aber 8. ) verordnen wir weiter, dass in allen geistlichen und weltlichen Wohnungen, dann Häusern, wie die Namen haben mögen, nach Proportion und Grösse derselben auf den obersten Böden unter den Dächern, und zwar unweit der Rauchfänge, wenig- stens ein, wenn nicht mehrere Pottungen mit Wasser angefüllt, zur Winterszeit des Gefrierens halber auszulehren, sonach aber gleich wieder anzufüllen sind, von den Proprietariis aufgestellt und betändig erhalten; anf den Befolg aber von Seiten der betreffenden Viertelmeister stets invigilieret, infolge dass jene, so binnen drei Monaten a dato Publicationis dieser Unserer allerhöchsten Vorschrift nicht nachgekommen wären, gleich für das erstemal mit drei Ducaten und bei wiederholter Nichtbefolgung mit Duplo und Triplo bestraft werden sollen. Nicht weniger 9. ) wollen Wir die Heuschupfen in der Hauptstadt Laibach sowohl als auch in Unsern übrigen landesfürstlichen Städten den Umständen gemäss hiemit gänzlich verboten und ein- für allemal abgeschafft, anbei nur allein allergnädigst gestattet haben, dass ein Hausinhaber oder Mietling, welcher willens, in den Städten Pferde zu halten, oder deren sonst benöthigt wäre, höchstens vier Centen oder eine Fuhre Heu, eine Fuhre Stroh, und dieses mit aller Behutsamkeit zu einstweiliger Nothdurft in einem Gewölbe, Stall oder an einem anderen, vom Feuer abseitigen Ort einlegen, den grossem Heu- und Strohvorrath dagegen wo anders vor der Stadt aufzubewahren schuldig sein solle. Sogar 10. ) alles zu verhindern, was nur einigermassen den Anlass zu Feuersbrünsten geben oder diese vermehren könnte, sollte keine geistliche noch weltliche Familie in den Städten befugt sein, einen grösseren Holzvorrath in offenen Höfen, ungewölbten Holzkammern oder Behältnissen zu haben, als ein Kloster 20, jede eximierte Familie 10 und jeder Bürgersmann 5 Klafter. Es würde dagegen jedermann freigelassen, vor der Stadt, wo keine oder viel mindere Gefahr zu befürchten ist, ein Holzlager aufzurichten, und mit so viel Holz, als es etwa auf längere Zeit oder auch das ganze Jahr nöthig sein möchte, sich zu versehen. 11. ) In eben dieser Rücksicht ermessen Wir allergnädigst, dass die Fassbinder, Radmacher, Bierbrauer, Tischler, Drechsler, Bildhauer, Seifensieder, Wachszieher und andere dergleichen mit starkem Gebrauch des Feuers zur Gefährdung des Nachbarn und des Gemeinwesens umgehende Arbeiter, welche ohnehin den Städten auch in anderer Beziehung nur Ungemach und Unzierde verursachen, mit ihren Werkstätten nach und nach in die Vorstädte versetzt werden. Inmitten aber keinem bei Strafe der Confiscation gestattet sein solle, eine grössere Anzahl Bretter oder eine andere Gattung Holzes aufzubewahren, als er in der Zeit von 14 Tagen zu verarbeiten und anzubringen sich getraut. Insonderheit aber untersagen wir den Seifensiedern und Wachsziehern, in nächtlicher Zeit das Unschlitt und Wachs zu schmelzen, dann Kerzen zu ziehen, und verordnen zugleich, dass der erste Uebertreter Unseres höchsten Gesetzes mit einer dem Vermögen gleichkommenden Geldstrafe von 4, 6 und 8 Ducaten belegt oder dem Ermessen nach demselben das Gewerbe ganz unverschont niedergelegt werden solle. Von gleicher Unordnung und Gefahr 12. ) belehret die Erfahrung das Schiessen, Raketenwerfen und das Johannisfeuer in oder nächst den Häusern, Wohnungen und Gebäuden in den Städten und auf dem Lande, durch das schon öfters grosses Unheil angerichtet worden ist. Dieser Ursachen willen würde eines wie das andere auch auf das schärfste eingestellt, und sind diejenigen, welche dem zuwider handeln sich erfrechen möchten, jedoch nach Unterschied des Standes, mit einem 3-, 8- oder 14tägigem Arrest und Erlag von zwei oder mehr Ducaten zu züchtigen oder gar auf Befinden auf einen Monat oder längere Zeit ins Arbeitshaus zur Besserung und anderen zur Warnung zu ver-urtheilen, nicht weniger ist es offenbar, 13. ) das Pulver, Schwefel und Pech an Orten aufzubewahren, wo man mit Licht umgeht, um dadurch Gelegenheit zu geben, das Unglück des Feuers zu vermehren. Darum ermahnen und befehlen Wir auch allen Hausbesitzern, Handelsleuten und insonderheit jeden, derlei Geräthschaften, um nicht zum Ersatz des dadurch leicht verursachenden Schadens verhalten werden zu dürfen, in keinen anderen als von Licht und Feuer abgesonderten Behältnissen zu bewahren, überhaupt alles sorgfältigst zu vermeiden, was den Anlass zu Feuersbrünsten geben könnte. Nachdem jedoch durch vorstehende genaueste Beobachtung dem Uebel nur zum Theil, damit es mit Gottes Beistand nicht so leicht ausbreche, vorgebeugt werden mag, folglich auch auf die übrige Vorsicht bei etwa wirklich entstehender Feuersbrunst unumgänglich Bedacht zu nehmen erforderlich ist, so verbinden Wir hiemit dermalen 14. ) alle, sowohl eximierte als bürgerliche Hausbesitzer, daher auch die geistlichen Stifte, Collegien, Seminarien und Klöster nicht ausgenommen, zuförderst aber in der Hauptstadt Laibach und den vornehmeren Plätzen, sich je nach Beschaffenheit ihrer Häuser, Höfe und Gebäude mit 8, 6, 4 und geringste Eigenthümer mit zwei ledernen Wassereimern oder anderen tauglichen Handgefässen zu versehen, solche auf alle Fälle in ihren Wohnungen bereit und in gutem Stand zu erhalten, um sie bei entstehendem Unglück gleich bei der Hand zu haben, und zum Unterschied von anderen dergleichen Eimern aber mit Buchstaben aus Blech, Eisen, Messing, Kupfer oder Leder bezeichnen sollen. 15. ) Nebstdem ist jeder Hausbesitzer auch schuldig, um das innere Lattenwerk gegen Feuer bewahren zu können, zwei messingene oder in Mangel derselben wenigstens zwei hölzerne Handspritzen, dann besonders eine brauchbare Steigleiter, eine Schaufel, einen Krampen und eine Haue zur Vorsorge im Haus, die Magistraten und städtischen Gemeinden aber die grossen Wagen- oder Ladespritzen zum Feuerlöschen, dann die grossen Wasserpottungen nebst den grossen Feuerleitern und Feuerhaken zum Abbrechen und Niederreissen der Dächer in ihren Feuergewölben, resp. eigends dazu bestimmten Orten, in den tauglichsten Gassen vorräthig zu haben; an welchen Geräthschaften 16. ) zumalen eines Orts sehr vieles gelegen ist, anderseits aber davon eher ein Mangel als Ueberfluss sich äussert, so wenden Wir Uns an die geistlichen Stifte, Collegien, Convente und Seminarien, dass dieselben nach Proportion ihres Vermögens ihren Eifer für das gemeine Beste von selbst gerne bezeigen, folglich jedes, so nicht selbst von Almosen lebt, gleich nach kundgemachter dieser Unserer landesmütterlich abgefassten heilsamen Satzung um so gewisser zwei oder wenigstens eine grosse Wagenspritze und Pottung auf den Schleifen, um sie nöthigenfalls zur Hilfe und Rettung verabfolgen oder mit eigenen Pferden zuführen zu können, beizuschaffen und brauchbar zu erhalten, für eine Pflicht erkennen werden, als es auch ihre eigene Conservation angeht, und übrigens jedes Glied zur Erhaltung der Communität gemeinen Wohlstandes verbunden; nach genugsam beigeschafften Werkzeugen und Instrumenten aber 17. ) versteht es sich von selbst, dass jedermann zum gemeinen Dienste hilfreiche Hand zu bieten verbunden ist, also die Einwohner in der Stadt denVorstädtern und nach Beschaffenheit letztere den ersteren getreulich beizustehen und an ihrem Zuthun nichts erwinden zu lassen schuldig sein müssen. Nur 18. ) solle denen, welche das Unglück bei Tag oder Nacht etwa betroffen oder den Ausbruch des Feuers zuerst wahrgenommen hätten, gestattet sein, durch Geschrei oder Lärm, damit die Leute zur Hilfe und Rettung zueilen mögen, das Unglück kund zu machen, auch sobald als thunlich dem betreffenden Viertelmeister zu weiterer Berichterstattung an die Behörde anzuzeigen, um die nöthigen Veranstaltungen zu treffen; im Unterlassungsfälle oder wenn er es wider Recht vertuscht hätte, aber den Umständen seines Verbrechens gemäss zu einer Geldstrafe .von 24, 12 und 6 Ducaten ver-urtheilt werden. Die mittellosen Parteien auf ein viertel, ein halbes oder ein ganzes Jahr in das Zucht- oder Arbeitshaus oder zu anderer öffentlicher Arbeit verhalten werden sollen. Welchem allerhöchsten Befehl 19. ) auch die Stadtwächter nachzuleben und vor allem bei Ausrufung der Stunden auf den ungewöhnlichen Rauch oder Geruch, woraus ein Feuer vermuthet werden könnte, zu invigilieren, bei Wahrnehmung dessen die Hausbesitzer aus dem Schlaf aufzuwecken und zu warnen, falls aber das Feuer schon ausgebrochen wäre, sogleich die Trommel zu rühren und es dem Viertelmeister anzuzeigen haben. Noch mehr aber zu verbreiten, dass das Feuer schon ausgebrochen, 20. ) sollen, wann es in der Hauptstadt Laibach sich ereignet hätte, zum allgemeinen Zeichen zwei, und wenn ausser der Stadt, ein Stück auf unserem landesfürstlichen Castell losgebrennt, zur Particular-Wissenschaft aber in jener Gegend, resp. nächst anliegender Kirchen, wo das Feuer entstanden, die Glocken angeschlagen, in den übrigen Städten und Märkten dagegen lediglich das letztere beobachtet, zugleich von dem Thurmwächter auf erstberührtem Castell das Feuer in der Stadt durch Äusstecken eines Tuches oder einer rothen, in der Vorstadt gelben Fahne mit zwei brennenden Laternen, und zwar gegen die Seite, wo das Feuer ausgebrochen, angedeutet, damit jedermann genug verständigt werde, dass leider und an welchem Orte das Feuer entstanden sei. Daher sollen, 21. ) damit die zur Hilfe herbeieilenden Leute ohne Hindernis erscheinen, zugleich aber auch die Schäden, so in der Finsternis zu geschehen pflegen, desto gewisser verhütet werden mögen, gleich nach gegebenem Feuerzeichen vor jedem Hause die Laternen, zu deren Herbeischaffung Wir diejenigen Hausbesitzer in der Hauptstadt Laibach, welche wider alles Vermuthen damit noch nicht versehen wären, bei Strafe von 3 Ducaten verbindlich machen, angezündet und die ganze Nacht hindurch brennen gelassen werden. 22. ) Ferner aber soll dem zeitlichen Bürgermeister oder in Ermanglung dessen dem zeitlichen Stadtrichter obliegen, zur Beobachtung des übrigens leicht sich ergebenden Gedränges, Tumultes oder andern Ausschreitungen eine bewaffnete Wache, etwa aus der bürgerl. Schneider- und einer zweiten aus der Riemer- oder Sattlerzunft zur Bewachung der Mobilien, welche nach Thunlichkeit jeweilig in einen Kreis zu bringen sind, abzuordnen. Die Schiffleute aber zu dem Zwecke, um die geretteten Habschaften zu übernehmen und in Sicherheit zu bringen, vier Schiffe an der Seite, wo sie sich anbringen lassen, ohne alles Entgelt in Bereitschaft halten. Hauptsächlich aber 23. ) sollen die schon in allen Städten bestehenden Thorwächter nebst der Kürschner- oder Weberzunft bei im Ausbleibungsfalle ohne genügender Entschuldigung 1 Ducaten Strafe oder anderer ermessender Züchtigung unverweilt zu dem jedem insbesondere anvertrauten Stadtthor sich begeben und jene, so zur Löschung und Rettung tauglich, z. B. die Rauchfangkehrer, Maurer, Zimmerleute, ihre Gesellen und Jungen, Fischer, Fassbinder, Taglöhner und dergleichen, wann das Feuer in der Stadt entstanden wäre, hinein-, und so es vor der Stadt entstanden wäre, herauslassen, jene hingegen abweisen und selben den Ein- und Ausgang versagen, die als Kinder und unnützes Gesindel nur blosse Zuschauer abgeben oder gar zur Verwirrung den Anlass geben könnten. Zu gleich genauester Beobachtung 24. ) wir auch das Kanzlei-Personal ohne Unterschied ihrer Stellung und auch die beim Magistrat Bediensteten angewiesen haben wollen, dass sie nämlich bei Entstehung einer Feuersbrunst sogleich in die Kanzleien sich begeben, die Archive und Acten zu bewahren und nach Befund der Gefahr sodann in Gewölbe oder andere gesicherte Behältnisse übertragen und so den Feuerflammen zu entziehen sich be-fleissigen sollen. Uebrigens aber 25. ) sollen die zur Rettung und Löschung Tauchlichen verhalten sein, zum Theil die Wasserspritzen und Wasserpottungen, zum Theil aber die Feuerleitern, Feuerhaken. Wassereimer und das übrige Zeugwerk aus den gemeinen Behältnissen, Stiften und Wohnungen abzuholen und an Ort und Stelle, wo es die Noth erfordern möchte, zu bringen. Die Glockengiesser und Büchsenmacher dagegen haben die Spritzen zu leiten, dann vorzüglich die Rauchfangkehrer, Maurer, Steinhauer, Zimmerleute und die beim Feuer arbeitenden Professionisten, als Schlosser, Sporer, Messer-, Kupfer-und Hufschmiede, ohne die geringste Verzögerung am Ort der Feuersbrunst zu erscheinen und gemeinsam es zu ersticken trachten, damit das Uebel sich nicht so leicht ausbreiten möge. 26. ) Wird den Tagwerkern, Fassziehern und Knechten befohlen, dass dieselben in der Nachbarschaft des Feuers, und zwar, wo der Wind etwa am stärksten hinziehen dürfte, folglich die Feuerfunken am leichtesten vertragen werden könnten, auf die Dächer mit Leinwand oder anderen nassen Tüchern sich begeben und den Angriff thunlichst zu verhindern. Die Zimmerleute aber bei etwaiger weiterer Verbreitung des Feuers sogleich die nächst daranstossende Bedachung, wovon zur Verhütung grösseren Schadens niemand entbunden noch verschont werden kann, abbrechen sollen. Zugleich auch 27. ) alle geistlichen und weltlichen, hohen und niederen Parteien ihre Pferde, Lastwagen, Kutscher, Stall- und andere Knechte zur Ab- und Zuführung der Pottungen, Spritzen und des Wassers zu verschaffen, überhaupt jedermann zur Erstickung des Feuers hilfreiche Hand zu bieten schuldig- sein; jedoch keiner über seine Kräfte zu etwas gezwungen, noch mit Verbal- oder Real-Injurien begegnet, sondern als gemeinnützlich beachtet und vorgekehrt werden, wobei zumal gleichwohl Irrungen entstehen und sogar ganz unvermuthet Verwundungen sich zutragen können, auf Haltung der guten Ordnung dagegen einestheils nicht wenig ankommt, anderseits aber derlei Verwundete besonders den Beistand verdienen, so verordnen Wir 28. ) zur Erreichung des ersteren in jeder Stadt zwei Mitglieder aus dem inneren Rath eigens zu bestimmen, welche in derlei betrübenden Ereignissen das Volk mit Eimern und Wassergefässen in die Reihen stellen und auf die möglichste Ordnung sowohl in der Darreichung des Wassers als bei Füllung der Spritzen achthaben. Inbetreff des zweiten, so oft in einer Stadt, Markt oder Ortschaft, wo die Chirurgie schon eingeführt ist, das Feuer entsteht, deren zwei oder wenigstens einer unweit des Feuers sich einfinden, den etwa Verwundeten nach bestem Wissen und Gewissen beistehen, dagegen aber auch die Vergütung der etwaigen Hilfs- und Heilmittel aus der Cassa der Strafgelder, welch letztere jederzeit ohne Ansehen und mit Ernst, allenfalls executiv einzubringen sind, erhalten; solchergestalt soll der allgemeine Dienst von jedermann und jederzeit beobachtet werden. Wenn aber einmal mit Gottes Beistand das Feuer gedämpft werden solle, 29. ) um auch auf den unvermutheten Fall einer neuen Entzündung vorbereitet zu sein, sollen nebst Maurern, Zimmerleuten und eines Rauchfangkehrers ein Bürger-Commando in loco zurückgelassen, nach Beschaffenheit abgelöst und nicht eher abberufen werden, bis die Hitze von allen Seiten sich gänzlich gelegt und die Asche vollkommen erstickt worden. Nachher aber 30. ) sollen die Spritzen, Pottungen, Wassereimer und die ■ übrigen zur Löschung gebrauchten Geräthschaften in ihre erste Lage gestellt, dann, ob nicht ein oder das andere Instrument beschädigt worden, besichtigt, sogleich in gutem und brauchbarem Stand gesetzt und aufbewahrt, ferner allen Fleisses untersucht werden, wie und aus wessen Verschulden das Feuer entstanden wäre. Dann wer bei Löschung des Feuers die Wagenspritzen zugeführt oder welcher vorzüglich die Schuldigkeit bei dem Feuerlöschen bezeigt hätte. Dermassen 31. ) wir hiemit verordnen, dass diejenigen drei, welche die ersten drei Feuerspritzen an den Ort des Feuers zugeführt haben werden, ex Cassa der Strafgelder mit drei, zwei und einem Ducaten, dann jene drei, so die ersten drei Pottungen oder Fässer mit Wasser dahin gestellt, mit 6, 4 und 2 fl., nicht weniger jene drei, die den grössten Fleiss bei dem Feuerlöschen bezeigt hätten, mit 3, 2 und 1 fl. be- lohnt. Dagegen auch alle jene, welche den gemeinen Dienst ausseracht gelassen und zur Erstickung des Feuers etwa gar nicht erschienen, zur Strafe per 1 Ducaten gezogen. Zuförderst aber derjenige, so an der Feuersbrunst vorsätzlich oder wegen grosser Verwahrlosung schuld tragen möchte, den geschriebenen Rechten gemäss oder nach Befund des Verbrechens mit einer empfindlichen Geld- oder Leibesstrafe belegt werden soll. Worauf 32.) die Viertelsmeister, resp. Feuer-Commissarien, bei welchen Wir wie sie in der Hauptstadt Laibach sowohl als in anderen Städten eingetheilt worden oder erfordernden Falls noch eingetheilt werden möchten, allergnädigst bewenden lassen, nicht allein zu invigilieren, sondern auch ferner und ausdrücklich verhalten sein sollen, alle zwei Monate, und zwar mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, Maurers und Zimmermannes, die Rauchfänge ohne Ausnahme zu visitieren; ferner zu untersuchen, ob die Hausbesitzer dieser Unserer allerhöchsten Vorschrift zufolge mit Wassereimern in ihren Wohnungen und Wasserpottungen unter dem Dach versehen, die Böden gepflastert und überhaupt die feuerfangenden Sachen abgeschafft worden sind; wie nicht minder alle etwaigen Gebrechen geflissentlich zu erheben, den Befund aber, falls die betreffenden Parteien auf gütliche Ermahnung bis zur zweiten Visitation es nicht erfüllt und die Gebrechen aus dem Weg geräumt hätten, dem zeitlichen Bürgermeister oder Stadtrichter, letzterer Unserer Landesstelle, welche Wir cum Derogatione pro Instantia hiemit bestimmen und zugleich in Sachen die Oberaufsicht auftragen, zur Ahndung anzeigen. Dagegen aber auch ein Recompens aus den einkommenden Strafgeldern, welche in den Städten in eine besondere Cassa zu legen, alljährlich aber getreulich mit der Anmerkung, von wem und welcher Ursachen willen, dann wie viel solche eingebracht worden, £u verrechnen sind; wenn aber diese nicht zureichend wären, den Vorzug zu etwaig in Erledigung kommenden Be-dienstungen zu erwarten haben. Uebrigens aber soll 33.) ein Viertelmeister dem anderen bei all sich ergebenden Gelegenheiten Beistand leisten, auch den Umständen gemäss einer den andern supplieren. Insonderheit soll aber der zeitliche Bürgermeister und Stadtrichter auf das fleissigste achthaben, wie und wo einer oder der andere am nützlichsten wäre und demnach die gebürenden Vorkehrungen treffen. Damit jedermann danach achte, so gebieten Wir allergnädigst, dass diese Ordnung nicht allein angeschlagen und im Lande durch Trommelschlag oder auf andere Weise kund gemacht, sondern auch, besonders in der Hauptstadt Laibach und den übrigen Städten und Märkten, durch die betreffenden Kreisämter die gesammte Bürgerschaft auf einen eigens bestimmten Tag auf dem Rathhause zu erscheinen befehlen, denselben diese auf des Gemeinwesens Conservation eingerichtete allerhöchste Satzung von Punkt zu Punkt vorgelesen, dann wohlbegreiflich gemacht, mit den darinnen enthaltenen Strafen verständigt und nachdrücklichst gewarnt, vorzüglich aber von Unserer Landesstelle über dessen ganzen Inhalt stets feste Hand gehalten werden solle. Im Jahre 1795 wurden neuerdings sehr umfangreiche «Feuer-Ordnungen für die Städte und Märkte, dann für das flache Land in Krain» erlassen; dieselben sind vom 28. Jänner 1795 datiert und müssen als eine Uebertragung der für Steiermark erflossenen Ordnungen vom 20. October 1792 bezeichnet werden. Die Verordnung der k. k. Statthalterei für Krain vom 25. Juni 1852 wiederholt ausdrücklich die 1795er Vorschriften des Feuerlöschwesens und ändert nur die Strafbestimmungen; in dieser Sache war ein Erlass des hohen Ministeriums des Innern vom 17. Mai 1852, Zahl 12.392, an die krainische Statthalterei herabgelangt. Somit erscheinen nunmehr als die Jahre massgebender alter Verordnungen und Fortschritte im Laibacher Feuerlöschwesen: 1679, 1773, 1775, 1780, 1786, 1790, 1795, 1816 und 1852.