HnteTlMnz - Blatt zur Naibacher Trituna Kamstag den 6. August * 1833. Vermischte Verlautbarungen. Z. HG07. (2) I. Nl. 6»7. Edict. Von dem BezirtSgerichte Weixelberg wild bekannt gemacht-. Oü sco üdcr Anlangen des Exe» culio»öfuhierg, Johann Ballhelme, handelöman« neö zü Gllttschee, d,e ercculive Verstelgerung der, zu Gunsten des lKxecutcn, Helln Joseph Paulln zu Berbaze bei St. Maiein, auf den Matthäus unb Anna -Öarlhclme'schen Reallläteu, alö: ».) auf der zur D. R. O. ^ommenda LäibaH, sul, Urb. Nr. 55l et552. zinsbaren gon^n Hübe, am 24. Jänner 1622; k.) auf dem zum Gute Aüeixeldach, eud Rcct. Nr. ä», nnlmnenden ti^^2y Hu^lhcUe, am 2. Zlovemdkl iü2>; ,«^) auf der dei dem G^te Sntenhof, sudRect. Nr. », gelegenen ö^ti Kaufltchlbhudc, sm 27. November 1^2» ; e, am 2g. >3«p» temder itt2i; v) auf dem der Staatöherrschaft Sittich, bub stect. Nr. 44 «t ^g, «lnvellell?tcn ». si. äo tl. ^ Hu^!hö»le, nnd der MahlmUhle am 25. Sep» llmoei »62l, und t.) aus 5Ll ^ulc ß, wer im Lande n«Ht tunddar sattsam demlttclc ist, an der Per-fteigeruna. nur ge^en Glloa eines Vadiums ,^ von 400 st. werde Tbeil ^hmen tonnen. Die rattern Licitalionsbedingnifse können hier. > e»nglsihen oi'er auch ,n Uoschtiftcn behoben ncr.en. Wovon die TadulAr^läubigcr ourck Ru< «u.ßN/ 'VelswgerungblBlge lurch gegznrcänigeö Edict in Kenntniß gesetzt und eingeladen werden, sich an den bestimmten vormittägigen Amtsstun« den in der Amtötanzlei dieseK Bezttlsgeilchtes ein-zusinten. Anmerlung. .Bci der ersten Feilbietungs« Taqsayung hat sich kein Kauftustiger ge«' mcldcl. Bezirts«Gericht Weixclberg am 5. Juli »32». Z. 996. (3) Nr. 622. Cenvocations . EdicZt. Von dem k. s. Bezirksgerichte der Umge« bung Laibaä's rriid hiermit betannt fteqcben: Ss sey nach Ableben deS am 25. August v. I., mit Hint«l!cissung c»f,eö Testamentes, ft von Laiback, geg«n Johann Kebcr von Kletsche. weaen auö dem winhschaftöämtltchcn Vcrstlnche, ^60. »4. April iü3o, an Interessen huldigen ;» fl> 20 tr. M. M. c. «. c., in die executive Feilbietung der, dem Lthtelcn gehören, mit gericktlichem Pfandrechte belegten. a..K einem Pfcrde, einer Kuh und l«nerä.ol. dinn dcstehcnocn, gerlcktttH auf 40 ^ F«Matzten Fabrmssc ftcirMigct, und eg seyen zur ^ornahme derlclben drei Tagsayungcn: °uf dcn '7- AuZust. 5. und 20. September d. I.- 'e'erM Vocmttt.gö von c> biö ,2 Uhr, im hause des Orecuten j« Klersche niit dem Anhange anberaumt rrolden, d.h cue Guter, ^tche bei der ersten oder zroe,. tcn Ll tation nicht wenigstens um den ^chahungs«, r tth ana achl we^cn ^"ten, bei d«r drtttcn i?ic alion aulv unter demselben fteaen ,ed?smal fogl"ck vare B^.dlung on den Mnstb.etende« .re-'cn hintanaeg^dcn trcrrcn. Wozu alle Kauflustigen hiennt e^gelüden wclden. ^ Laibach am 2o. Juni »LZ». 4i4 AtmMche Verlautbarungen. Z. 992. (3) sä Nr. i37l^2QII. V. St. Kundmachung. Der Verzehrungssteuer-Verpachtung von der Biererzeugung im illyrischen und küsten-lindischen Gubernial-Gebiethe, und von der Erzeugung der steuerpflichtigen geistigen Ge-tranfe in der Prooinzial-Hauptstadt Laibach für das Verwaltungs - Jahr l3Z2. -" Die f. k. vereinte illyrtsche Cameralgefallen - Verwaltung bringt hiermit zur öffentlichen Kennc« niß, daß der Bezug der allgemeinen Vei-zeh-rungssteuer von der Biercrzeugung allerBläu» gewerbe im illyrischen und küstenlandlschen Gu-bernial-Gebiethe welters auch der Bezug der alla/iminen Vcrzehrungssteuer von der Erzeugung von Rhum/ Arrak, Rologlio, Llqueur und allen versüßten geistigen Getränken, dann von Branntweingeist in der ^tadt Laibach auf ein Jahr/ nämlich vom 1. November l83l bls letzten October 16)2, der Verpachtung ausgesetzt, und zu diesem Ende die Comürrenz Mittelst schriftlicher versiegelter Offerte eröffnet werde. Ausgenommen von der Verpachtung wird jedoch die Biererzeugung in der Stadt Triest und dem dazu gehörige. Freyhaftns-Gebttthe, dann die bei der Einfuhr in die Provmzial-Hauptstadt Laibach an dcn Linien zu entrichtende Eingangs? Vevzehrungssteun-, so wie auch die der Stadt Laibach und andern Orten des illyrischen oder küstenlandischen Gu-dermal-,Gebiethes bewilligten Localzuschlage. — Zum Ausrufspreise für den Verzehrungssteuer-.Bezug vom Bier im illyrischen Guber-pial-Gebiethe nach den bestehenden Tariffsatzen, als mit z fi. 3 kr. pr. Eimer in der Prouinzial-Hauptstadt, Laibach, und mit ^5 kr. pr. Eimer in den kleinern Städten, und auf dem stachen Lande wird der Betrag von 70200 fi. sage siebenzig Tausend zwei Hundert Gulden C. M., dann für die Erzeugung von Branntwein und den übrigen obgenannten geistigen Getränken der Gewerbe m Laibach, der Betrag von 440 fl. sage vier Hundert vierzig Gulden M. M., endlich für dcn Bezug der Vcrzehrungssteuer vom Bier im küstenländischen Gubernial-Ge, biethe der Betrag von 1000 st. sage en: Tausend Gulden M. M. festgesetzt. — Die Offcrte sind bis zum sechs und zwanzigsten August d. I., Mittags um 12 Uhr, im Bureau des k. k. illyrischen Cameralgefällen-Administrators zu Laibach, im ersten Stockwerke des Freyherrn von Zolsischcn Hauses am Raan, zu überreichen, und mit der Aufschrift: „Anbot für den Be-,,zug der allgemeinen Vcrzehrungssteuer von „der Bier- oder Branntwein - Erzeugung" zu versehen. — Die Eoncurrenz steht zwar bezüglich beider genannten Gudermal - Gebiethe frey, doch muß für jedes Gub>.'Mlaln sich zu versichern, daß nur verlaßliche Unternehmer in die Mitbcwerbung treten, wird ein Angeld von zehn Procent des festgesetzten Flskalprelses gefordert, welches im Barm oder «n österreichi« sch?n Stagtsobligationen nach den letzr bckanne ten Wienercurse, entwedcr bei der k< k. illpn? schen EamerÄlgefallen - Verwaltunqscasse in Laibach, oocr bei einem unterstehenden Verzeh-rungssteuer-Inspectorate ooer aber bei Ueberrei-chung der Offerte, zu leisten ist. Wird das Angeld nicht glelch mit dem Offnte geleistet, so ist sich üker den Erlag desselben in dem Oft fette mittels des Original-Erlagscheins auszuweisen. Offerte ohne Angeld oder Nachwel-sung des Erlages, werden mcht berücksichtiget. , — Das Angeld jener Offerenten, deren Anbote nicht angenommen werden, wird gleich nach Vollendung der dießfalligen Tagsatzung zln-ück-gcstellt j dagegen da6 Angeld dev 00er der Bests bltter bls zur Entscheidung, und im Falle der Annahme bis zum Erläge der festgesetzten Caution zurückbehalten. Die Pachtverträge werden mir jenen Offerenten abgelchluffcn wcrden, deren Anbote für das (gefall am vorthetlh.,flc-siin erscheinen. Die Enlschc'.du:ig darüber wird nach eingelangter hoher Hofkammcr - Gcnehini-gung, die sick vorbehalten wird, unocrzügltch den Bestbietcrn eröffnet werden, bis wohin sie für ihre Anbote rechtsverbmdlich bleiben.— Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach den Gesetzen und nach der Landesverfas« sung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für l'edcn Fall sind alle Jene, sowohl von der Uebernahme, als vo,l der Fortsetzung der Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens zur Strafe uerurtheilt wurden, oder welch? in eine strafgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Die übrigen Bedingungen sind folgende: l.) Der Pachter ist verpflichtet, sich genau nach den Bestimmungen des Vcrzeh-rungssteuer-Gesetzes, welches un illyrischen Gu-bernial-Gebiethe mit der Gubermal-Currcnde vom 26. Juni 1829, Nr. iI?l, und im Kü« stenlande mit der Gubernial-Currende vom 5o. Juni 182c), Nr. i40ä2),263, bekannt gemacht worden ist, und nach den auf dcn gepachteten Gegenstand Bczictnmg habenden nachtraglichen Vorschrlfren und Einftt^ldungcn sich zu bcnchmen. 2.) Dcr Pachler lst verbunden, zugleich mir der gepachlcten allgemeinen Ver-zchrungssteuer auch d^n der Provlnzial-Hauvt-siadt ?aibach und andcrn Orten de5 '^llbcrnlal-Gebiethes, um welches ev sich handelt, bewll-l ^ten Gemeinde- Zuschlag, wenn die Emhc-bung desselben von ihm gefordcrt wird, vor, den betreffenden Gewerben unweigerlich einzuheden, und den eingehobenen Zu'.1)!ag, wenn mchts anderes verfügt wird,,auf demselben We^e, und in der gleichen Zeit, wie den Pachtschillmg abzuführen. I.) Dem Pachter wird die Verbindlichkeit auferlegt, daß er von dem in der Provmzial - Hauptstadt ^aibach erzeugtm, und über die städtische Vcrzehrungssscner - Linie von Laibach ausgeführten Bier dem Mehrbetrag, um welchen die,allgemeine Verzehrungssteuer in ^ai-bach, als einer Swdt der ersten Tartsssclasse höher ist, als indenOrten der zweiten Tariffs? classc, wciters auch den vollen hiefür eingehobe-ncn Gcmeindezuschlag unter dcn vorgezcichnctcn Modalitäten zurückvergütcn habe. Worm diese Modalitaten bestehen, hievon kann sich bei d?r k. k. illyrlschen Eameral - Gefallen-Verwaltungs-Reglstratur und bei dem k. k. Hauptzoll-und tz2teueroberamte jn Laibach die Ueberzeugung verschafft werden. -^ 4,») In Beziehung' auf die Behandlung der Vorrathe an Bier und Branntwein, dann den übngcn geistigen Gedanken, welche mil Ende October i33l un-v crze h r t bei dcn betreffenden Erzeugern vorhanden seyn werden, wird auf den Grund dcv im illyrischen Gubernial-Gebiethe mit der k. f. Gubermal-Currcnde, ^.Ia. ,2. August 18Z0, ^i^. iU23/^279l, und im Küstenlande mit der k k. ^"bernial-Currende vom 14. August i65a, Nr. ,77^1651, Absatz )i, ku^^^^en Bess.mmung?n und mtt NÜ^ ficht auf den Umstand, daß der Bezug der all-gemcmen Verzehrungssteuer vom B er für das Verwaltungsjahr :8Zz in den eid n gma^ rm Gubern.al-Gebiethen verpach et be ügl.ch der Erzeugung von Branntwein, Rosoglio / liqueur u. s. w. in der Stadt ?aibach aber gemeinschaftlich abgefunden worden ist, Nachstehendes bestimmt: ».) Jene Vorrathe von Branntwein und den übrigen benannten gei« stigen Getränken, welche sich im Besitze der abgefundenen steuerpflichtigen Partheyen mit Schluß der Abfindungsperiode/ d. i. mit letz« ten October i93l vorfinden, unterliegen der tariffmaßigen Versteuerung, in so ferne keme neue Adsindung eintritt, — b.) In Ansehung dcr nnt dem bemerkten Zeitpuncte vorhandenen Vorrathe von Bier aber, von welchen du: Gebühr bcretts an den Psichtcr für das Verwal-tungSjahr i6Il bezahlt worden ist, wtrd dieser nach den bestehenden Contlactsbedmgnisscn den davon entfallenden Steuerbetrag dem nachfolgenden Pächter nach dem Tarjffsatze versteuern. — Eben so hat dieser Letztere die am Ende seiner Pachlzci:, d. i. mit Ende October i832 bel den Blauern oder Erzeugern von Bier und Branntwein u, s. w. vorhandenen Vorräthe für den Fall, daß er d,e entfallenden Ateuer« gebühren schon eingchoden oder auf Pauschalbetrage hiefür sich abgefunden haben sollte, dem nachfolgenden Pächter f>!.r das Verwal--lungsjahr /33Z oder, wenn derVerzehrungs-stcuerb^ug in die e,gcne Negle übergehen soll« te, dem Acrar nach dem Tariffsatze zu versteu-^^.^. — Zu dem Ende werden mit Ausgang dcr Pachtznt umcr Zuziehung des aus- und eintretenden »Pachters amtliche Revisionen vorgenommen , und die versteuerten Vorrathe erhoben werden, wogegen es Sache des Erstehers seyn wird, in Absicht auf jene Vorrath?, welche bei den Brauern, mit welchen er sich auf Pauschalbetrage abgefunden hat, sich vor« finden, die zu seiner eigenen Deckung erforderlichen Bestimmungen und Vorkehrungen zu treffen. — 5.) Dem Pachter ist gestattet seine Pachtung ganz oder thcilweise an Untcrpachter zu überlassen; jedoch werden d,cse von dem G-fälle blos als Agenten des Pachters angesehen, welcher für "alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und Pem Gefalle verantwortlich ble.bt. - 6,) Der bedungene Pachtschillma muß in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein ^onn- oder Feyertag ware, am vorausgehenden Wcxktage an eines der k. k. Verzchrungssteuer - Inspectorate, und rücksicht-llch der Hauptzollamter der Provmz abgeführt, vorlaufig aber auch angezeigt werden, an welche Casse die Abfuhr werde geleistet wuden. Hi6 ^, 7.) Wenn der Pachter bei der Einhcbung der Gebühr einen höhcrn Betvag als der Tariff ausspncht, elnhebt, hat derselbe ausser der Entschädigung der Parthey, die es betrifft, den zwanzigfachen Betvag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, dem Gefalle als Strafe zu erlegen. Er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Hand- '' habung seiner Pachtrechtc bestellten Personen. — 8.) Wenn eine Ucbertretung der Verzehrungssteuer-Vorschriften unter dem Entschlüsse des Pachters geschieht, so wird die eingebrachte Strafe dein Acrar verrechnet. — y.) Der Pachter darf keinen Anspruch auf einen Nachlaß des Pachtvertrages oder auf irgend eine Abänderung wahrend der Pachtdauer'machen / in so ferne nicht wahrend dieser Zeit eine Veränderung des Tariffcs für die Bier-und Branntwein-Erzeugung emtritt, vielmehr hat der §. 19 des Verzehrungssteucrge-fetzes auf ihn volle Anwendung. — io.) Vor dcm Antritte der Pachtung, und Zwar längstens binnen a!lcnc A^ld als dcm Sttlats-schatze verfallen ^;rück^bchü!>en, oder auf Ge^ fahr und Kosten des Coittrahmren eine neuerliche'Vervachttinq , oder dic Abfindung, odcr dte tariffinaßigl,' Gcbührcncinhcbung einzulciicn, und den hiernach auf dcin einen oder anderen W?ge :n Entgegenhaltung zum gemachten Off^'le sich ergebenden Minder-Ertrag rechtlich wld?r um zuv vollen Genugthuung des Aerars gelt end zu machen.— , 1,) Wenn der Pächter mlt ciner P ach tschil -lingsrate i in Rückstände bleibt, so soll das Aerar berechtiget seyn, von dcm säumigen Pächter den Rückstand entweder im gerichtlichen Ex c c uti 0 n swege hereinzubringen, oder adcr die weitere Gefä llsc inHebung nach Gutdünken durch selbst gewählte Sequester besorgen zy lassen, oder auf Gefahr und Kosten des säumigen Pächters das Pachtobject neuerdings feilzubieten. Falls aber die Pachtve rste i g eril ng fruch tl 0 s verbleibe, behalt sich das Aerar di- Absindung mit den steuerpflichtigen Partheyen, oder die tanffmäßige EinHebung vor, und wtrd sich rücksichtllch der Unkosten so wie der allfal« ligen Differenz an der Caution, und imNoth-falle an den übrigen Vermögen des contract« brüchigen Pächters schadlos halten. — Em allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der Pachtvcrstl.-lgevung oder Abfindung, odc? der tarlffmaßigen Emhedung aber soll nur de^i Gefalle zum Vortheile gereichen. Dicsclbcri Rechte sollen d?m Gefalle zustehen, wenn dev. Erstcher den Antritt dcr Pachtung verweigern, oder vor oder wahrend der Pachtung sich oft fcndaren würde, daß dem Pächter ein oder das andere in dieser Kundmachung enthaltene Hin^ derniß zur Uebernahme oder Fonsctzung der Pachtung entgegenstehe. — 12.) Für dcn Fall «ls der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen ^icht genau erfüllen sollte, steht e5 den mit der Sorge für di? Erfüllung dieses Vertrages beauftragten Behörden frcp, alle jene Maßregel 51» ergreife,:, die zur. unaufge^ haltcnen Erfüllung des Vertrages führrn, wogegen aber auch den Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dcm Vertrage machen ;u können glaubt, offen stehen soll. ^ i5,.) Der Pä-dter ist verpflichtet, auf alt-fäiligcs Verlangen der k. k. Camera!-Gefallen-Verwaltung unweigerlich die Emlicht in die Rechnungen zu gestatten, auf richtige Auszüge übc^ die gcsammtc Bier- und Brannt« wein.Erzeugung über Aufforderung vorzulegen. — i/f,) Dein Pächter liegt ob, die Stäm-pelgebühr für das in Händen dcr k. k. Came-ral-Gefallen-Verwaltung bleibende, mit dem classcnmäßigen Stämpcl zu versehende Vertrags-Exemplare zu bcstreiten. — Von de? k. k. vercilttcn illyrischen E'ameral - Gefallen-Verwaltung. — ^nbach am 27. Juli iLZ!.