Gesetz- und Verordnungsblatt für das aller re, chisch-ils, rische Kfiftenfanü, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsimmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang lSTS. XVIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 30. Juli 1873. 33 Verordnung des Ackerbau-Ministeriums im Ginvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 20. September 1872, betreffend die Form der Staumaße und die bei deren Aufstellung zu beobachtenden Vorschriften. Giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradisea. In Vollziehung des §. 24 des Landesgcsetzes über die Benützung, Leitung und Abwehr ber Gewässer vom 28. August 1870 wird verordnet wie folgt: §. 1. In Gemäßheit der Bestimmung deS §. 22 des bezogenen Landcsgesctzes ist bei allen Triebwerken und Stauanlagen der erlaubte höchste und im Falle der Verpflichtung da? basier in einer bestimmten Höhe zu erhalten, auch der zulässig niederste Wasscrstand auf kosten der Besitzer dieser Werke und Anlagen durch ein bleibendes Staumaß zn bezeichnen, welches nach den Regeln der Kunst genau in solcher Weise von den Bethciligten hergestellt und erhalten werden muß, daß cs jeder zufälligen oder absichtlichen Veränderung seines Höhenstandes möglichst Widerstand leistet, und insbesondere auch gegen Beschädigungen durch ^gcmg, Treibzeug, Abriß der Ufer und dergleichen möglichst geschützt ist. Der Standort des StaumaßeS ist an der Stelle, für welche die zulässige Wasserhöhe normirt ist, in der Art zu wählen, daß dasselbe vom Wasser unmittelbar bespült wird, für die Beteiligten zugänglich ist und jederzeit leicht beobachtet werden kann. Uebcrdies muß die Höhenlage des Staumaßes durch mindestens eine» nahegelegenen unverrückbaren Gegenstand (Fixpunct), welcher zugleich zur Controle der Höhenlage aller wesentlichen Theile der Stau- und Werkvorrichtungen zu dienen hat, festgestellt werden. §. 2. Die Herstellung des StaumaßeS zur Bezeichnung deS erlaubten höchsten WafferstandeS hat auf eine der folgenden vier Arten zu geschehen: ]. Wo felsige Uferwände oder anfgeführte Quaderwände bestehen, kann das Staumaß an denselben durch Anbringung einer gntbefestigten mindestens 5 Decimeter langen horizontal gelegten Flachschienc (Klammer) oder durch eine stark vertiefte, durch einen Anstrich mit schwarzer Farbe gut ersichtlich gemachte Furche von obiger Länge derart hergestellt werden, daß die obere Linie der Flachschiene oder Furche die zulässige Wasserhöhe anzeigt. Senkrecht ans die Mitte der Flachschiene oder Furche ist ein metrischer Maßstab anzubringen, welcher einige Decimeter darstellen soll, und entweder ans einer senkrecht aufgestellten Flachschiene verzeichnet oder in die Uferwände eingemeißelt werden kann, und den Zweck hat, die allfälligen Überschreitungen der erlaubten Wasserspannung ersichtlich zu machen. 2. Finden sich für das Staumaß unverrückbare Grundlagen der bezeichneten Art nicht vor, so wird: a) an der gewählten Uferstelle als Usereinschnitt eine Grube, deren Tiefe mindestens einen Meter unter den zu markirendeu Wasserstand hinabrcicht, anögehoben, und in dieser Grube ein der Beschaffenheit des Bodens entsprechend langer Pfahl von Eichenholz oder von einem anderen gleich dauerhaften Holze mit einem eisernen Schuhe beschlagen, mit dem dicken Ende nach abwärts, mittels eines Schlagwerkes bis zum Stillstände eingerammt; der Pfahl wird sodann horizontal so abgesägt, daß die Oberfläche der ans demselben (nach lit. 1>) zu befestigenden metallenen Platte genau in der zuständigen Wasserhöhe liegt. b) Ueber die Kopsflächc deS Pfahles werden in entsprechend tiefen Einschnitten 2 Bügel auS Schlicßencisen, welche nach der Form des Pfahles gebogen und mit je zwei wenigstens 3 Decimeter langen horizontalen Lappen an den unteren Enden versehen sind, kreuzweise angebracht und mittels starker Nägel an den Pfahl befestigt. Die Bügel haben bis zu der geebneten Grubensohle zu reichen. Die zu a) erwähnte Platte soll auS starkem Blech von Kupfer, Messing, Zink oder Eisen bestehen, die mit den Bügeln versehene Kopsfläche deS Pfahles ganz überdecken und mit vier herabgehendcn Lappen versehen sein, welche an die Seitenfläche dc§ Pfahles je nach dem Metalle der Platte entweder mit kupfernen oder verzinnten Eisennägeln oder aber bei Eisen mit unverzinnten Eisennägeln zu befestigen sind. c) Zur Befestigung der Bügel wird ans jeden der vier auf der Grubensohle aufruhenden Bügellappcn ein ans der Unterseite geebneter schwerer Stein im Gevierte von mindestens 4 Decimeter versenkt, oder vS wird an dem Pfahle ein ans vier starken Hölzern zusammen- gesetztes Doppelkreuz derart hinabgeschoben, daß der Pfahl auö der mittleren Oeffnnng des Kreuzes hcrausragt, das Kreuz aber auf die Bügellappen aufzulicgen kommt. d) Die Grube wird hierauf bis auf einen Decimeter unter der Metallplatte mit Beton, oder bei minder wichtigen Werken mit schweren Steinen ansgefüllt, an der Wasserseite aber mit einer entsprechenden Böschung versehen. e) Um Ueberschreitungen der zuständigen Wasserhöhe sogleich bemessen zu können, ist durch Anbringen einer Flachschiene, welche an dem Pfahle befestigt wird, ein metrischer Maß-stab der Art herzustellen, daß derselbe einige Decimeter über die Oberfläche der Metallplatte senkrecht hervorragt. Z. Im festen Boden, wo das Einschlagen eines Pfahles nicht thunlich ist, kann als Staumaß eine Säule aus Eichenholz oder aus einem gleich dauerhaften Holze oder eine fehlerfreie Steinsäule oder gußeiserne Flantschenröhre von entsprechender Länge verwendet werden. Die Befestigung muß den allgemeinen Bedingungen des §. 1 entsprechen. Die hölzerne Säule ist mit einer Metallplatte zu versehen, die steinerne Säule ist an der oberen Kopfflächc horizontal anzuarbeiten. Die obere Kopfplatte der Flantschenröhre, so wie die untere Flantsche sollen an das Rohr angegossen sein. 4. Wo die Setzung des Staumaßes in einer der zu 2 und S angegebenen Arten mit Rücksicht ans den Zweck oder die geringe Ertragsfähigkeit der betreffenden Triebwerke und Stauanlagen nnverhältnißmäßig kostspielig wäre, oder wenn überhaupt fremde Rechte oder öffentliche Interessen durch den Aufstau nur im geringen Grade berührt werden, kann das Staumaß unter genauer Beachtung der Bestimmungen des §. I durch Anbringung von Furchen oder Flachschiencn in der zu 1 bezeichneten Weise an Griessänlen oder anderen feststehenden Bcstandthcilen des Werkes hergestellt werden. Zur Bersinnlichnng der Stanmaße dient die beigeschlossene Zeichnung. §• 3. Der im §. I erwähnte Fippnnct muß an einer von jedem Abbruche der Ufer und jeder llnterwaschung gesicherten Stelle in der Nähe des Triebwerkes derart gewählt werden, daß die Abnivellirung desselben, sowie des Staumaßes und aller wichtigeren Bestandtheile der Wcrkvorrichtnngen, nämlich.- der Wehrkrone, der Schwellen an den Einlaß- und Mühlschützen, sowie an den Grnndablüssen und Leerfludern, dann deö Gerinnbodens u. dgl. leicht und wo nur immer thunlich von einem einzigen Standpunkte möglich werde. Als Fippnncte können: 1. entweder in der Nähe des Triebwerkes befindliche Felsen oder einer Veränderung nicht unterliegende Bauwerke and Quadern gewählt werden, woran durch bleibende Zeichen (Haimzeichcn) als: Einmeißlung tiefer horizontalen Linien mit darauf ruhenden auf die Spitze gestellten größeren Dreiecken oder Herstellung horizontaler Flächen die Markirung des Fip-puncteS in sicherer und dauernder Weise anzubringen ist. 2. Sind solche Fixpuncte nicht vorhanden, so ist ein Haimstock in nachstehender Weise zu setzen: a) An einer Stelle, welche den obigen allgemeinen Bedingungen entspricht, wird eine Grube an der Sohle von 1.3 Meter im Gevierte und 2 Meter Tiefe anögehoben, der Bode» derselbe» wird gut geebnet und sodann entweder mit einer Steinplatte (einem Mühl, steine) bedeckt, oder in der Höhe von 3 Decimeter gut ausgemauert. Aus die Mitte der Steinplatte oder des gut ausgeebneten MancrwerkeS wird der Haim-stock gestellt, welcher von Eichenholz oder von einem anderen gleich dauerhaften Holze oder von Stein sein soll. Derselbe soll 1-3 Meter lang sein und im Gevierte 0-25 Meter messen. Ans dessen zwei aneinander senkrecht anstoßenden Seiten sind zur Bildung eines Kreuzes zwei 1 Meter lange und 0-15 Meter im Gevierte messende Holz oder Steinstöcke gner über-einander einzulasscn.' Der so ausgestellte, ein doppeltes Kreuz bildende Haimstock wird nun in der ganzen Querschnittsfläche der Grnbe gut vermauert oder mit Betonmauerwerk umgeben, so daß der Kopf des Haimstockes 2 Decimeter aus dem Mauerwerke hervorragt. b) Hierauf wird ans die horizontal abgeebuete Kopffläche des Haimstockes eine Platte ans starkem Metallblech mit 4 herabhängeuden Lappen angebracht, welche an die Oberfläche des Haimstockes mittels hinlänglich langen und starken Nägeln befestigt werden. In der Mitte der Platte wird ein starker Nagel mit einem im Gevierte 2 Centimeter messenden platten Kopfe und mit Widerhaken versehen in den Haimstock, wenn derselbe von Holz ist, bis zur Oberfläche der Platte eingeschlagen, und wenn der Haimstock von Stein ist, eingemeißelt und mit Blei oder Schwefel vergossen. In der Oberfläche dieses Nagels liegt der Controlpunct, von welchem aus die Höhenlage des Staumaßes und der übrigen oben bezeichueten Theile der Werkanlagen durch eine genaue Abnivelliruug erhoben und siz-irt wird. c) Behufs leichter Auffindung des Haimstockes wird die Situation desselben von mehreren vorhandenen Objecten ans ausgenommen. Hierauf wird die Grube noch weiter und zwar bis zur Höhe von 1 Decimeter über dem Kopfe des Hainmagelö mit Freilassung der Kopfflüche des Haimstockes ausgemauert. Der sreigelasseue Raum über dem Kopfe des Haimstockes wird mit einem steinernen Deckel zugedeckt, und die ganze Fläche der Grube bis zur Oberfläche des anliegenden Terrains ausgefüllt. d) Ist für die Anlage des Haimstockes eine solche Stelle vorhanden, an welcher der-selbe vor zufälligen nnd absichtlichen Angriffen gesichert ist, und waltet auch sonst dagegen kein Anstand ob, daß der Kopf des Haimstockes offen liege, so kann dies gestattet werden. In diesem Falle ist ein der Tiefe der Grube entsprechend langer Haimstock zu wählen. Zur Bersinnlichung der Fixpuncte dient die beigeschlossene Zeichnung. §- 4. Wenn dem Besitzer eines Triebwerkes oder einer Stauanlage die Verpflichtung obliegt, das Wasser nicht unter ein festgestelltes Niveau fallen zu lassen, ist der zulässig niederste Wasserstaud entweder auf dem für den zulässig höchsten Wasserstand etwa bereits ausgestellten Staumaße §§. 2 und 3 entsprechend zu markiren, oder, wenn dies nicht thunlich wäre, durch ein besonderes Staumaß zu bezeichnen. Der metrische Maßstab ist derart anzubringen, daß er von der Bezeichnung der Höhenlage abwärts gerichtet ist. §• 5. Bei jedem Staumaße, sowie bei jedem Haimzcichcn oder Haimstocke sind an einer ent-sprechenden Stelle, bei Pfählen oder Stöcken an der Oberfläche der Kopfplatte, als Signatur die Jahreszahl der Setzung und allenfalls die Anfangsbuchstaben deS Werkbesitzers anzu-bringen. §. 6. Liegen Triebwerk und Stauvorrichtung nahe beisammen, so soll das Staumaß in der nächsten Nähe des Triebwerkes angebracht werden. Liegen das Triebwerk und die dazu gehörige Stauvorrichtung (Wehr) mehr als 600 Meter auseinander, oder ist das Nivelliren in dem Terrain zwischen dein Triebwerke und dem Stauwerke sehr schwierig, so soll in der Nähe der Stanvorrichtung ein besonderer Fix-punct hergestellt werden. §• 7. Bei Werksanlagen mit festen Ueberfallwehren soll das Staumaß die zulässige Höhe der Wehrkrone (des Fachbanmes) anzeigen und daher mit der Wehrkrone in gleicher Höhe liegen. Bei Schleußenwehren, oder bei festen Ueberfallwehren mit Schkeußen oder Grundablässen ist die Oberfläche des StamnaßeS auf jene Wasserhöhe zu stellen, bei deren Ueberschreitung die Schleußen oder die Ablässe geöffnet werden müssen. §• «• Die Besitzer bereits bestehender Triebwerke und Stauanlagen, bei welchen der erlaubte höchste, oder der zulässig niederste Wasscrstand zwar normirt ist, jedoch die Bezeichnung desselben mit dem Staumaße noch fehlt, haben diese Bezeichnung nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung längstens bis Ende 1873 auszuführcn (§. 10). Wenn bei bestehenden Triebwerken und Stauanlagen eine behördliche Bestimmung über die zulässige Wasserstandshöhe noch nicht erfolgt ist, dieselbe jedoch von den Betheiligten bei der Behörde angesucht wird, oder im öffentlichen Interesse sich als nothwendig darstellt, hat die politische Bezirksbehörde die Verhandlung hierüber, gemäß der Bestimmungen deS Gesetzes vom 28. August 1870 durchzuführcn, hiebei zugleich alle auf die Herstellung des Staumaßes bezugnehmenden maßgebenden Momente, insbesondere den Standort des Stanmaßes mit Einschluß des Fixpunctes, sowie die Form derselben festznstellen, und mit der Entscheidung über die zulässige Wosserstandshöhe auch die erforderlichen Verfügungen bezüglich der Herstellung des Staumaßes zu erlassen. §. 9. Bei neu zu errichtenden Triebwerken und Stauanlage», für welche zugleich eine bestimmte Wasserstandshöhe festgesetzt wird, muß das Staumaß gleich bei der Errichtung dieser Werke und Anlagen hergestellt werden. Die politische Bezirksbchörde ist daher gehalten, schon bei der Verhandlung ans Anlaß der angcsnchten Bewilligung zur Errichtung solcher Werke .und Anlagen zugleich auch die Modalitäten für die Staumaßherstellung zu erörtern, und die Bestimmungen hierüber jedenfalls in die behördliche Entscheidung anfznuehmen. §. io. Die Besitzer der Triebwerke und Stauanlagen haben den Zeitpuuet der beabsichtigten Aufstellung deö Staumaßes der politischen Bezirksbehörde rechtzeitig auzuzeigeu, welche Letz-tcre, wenn sie nach Maßgabe der Wichtigkeit der eintretenden Interessen die Leitung des Ans-stellmigsacteS nicht sich selbst vorbehält, zur dicssälligeu Interveuirnug die Ortspolizcibchörd e anzuweiseu hat. In diesem Falle hat die Aufstellung des Staumaßes jedenfalls unter Beiziehnug eines behördlich autorisirtcu Civiliugemeurs zu geschehen, damit durch denselben eine genaue Beschreibung des Staumaßes hinsichtlich dessen Form und Standortes und sofort nach entsprechend vollzogener Aufstellung ein technischer Befund über die gegenseitigen Höhenlagen des Staumaßes, des Fippnuctes und aller wichtigeren Bestaudtheile der Werksvorrichtungeu oder bestimmter Puucte derselben, wenn diese Objecte nicht eine wagrechte Lage haben (§. 3), ferner über die gegenseitige Höhenlage und Entfernung etwa bestehender mehrerer Stanmaße untereinander, endlich nach Thnnlichkeit auch über die Lage allfälliger anderen unmittelbar benachbarten Werke mit der erforderlichen Sachkemitniß und Verläßlichkeit ausgenommen werde. §. H- Die Ortspolizeibehörde ist zufolge der Bestimmungen der §§. 23 und U7 des Gesetzes verpflichtet, die genaue Einhaltung der für die Stanmaßherstellnng vorgezeichncten Bedingungen zu überwachen, über die vollzogene Aufstellung ein von den Beteiligten mitzufertigendes kurzes Protokoll anfznuehmen und dasselbe unter Beischlnß des im §. 10 erwähnten technischen Befundes ohne Verzug der politischen Bezirksbehörde zur Benützung bei der gemäß §. 96 des Gesetzes vorzunehmendeu Coustatirung der richtigen und zweckmäßigen Setzung des Staumaßes vorzulegeu. §• 12. Die politische Bezirksbehörde hat im Allgemeinen darüber zu wachen, daß die Aufstellung des Staumaßes in allen Fällen, wo solche nach dem Gesetze cinzntretcn hat, gemäß der Bestimmungen dieser Verordnung ansgesnhrt werde.. Bei der obgedachten Constatirung wird die politische Bezirksbchörde insbesondere die bezüglichen Marken und Fippnncte unter Bezeichnung der Ortslage und der Höhenunterschiede gegen das Stanmaß, sowie unter Bezeichnung aller auf die Zn- und Ableitung des Wassers und dessen Höhe Einfluß nehmenden Objecte und deren Maßverhältnisse, wie der Länge der Wehren, der lichten Breite der Schützenöffiinngen und der Höhe der Schützen in einem Protokolle darzustellen und demselben die notwendigen SitnationS-, Grundriß- und Profilpläne beizuschließen haben, in welchen insbesondere alle Marken und Fippuuete, sowie die sonstigen in hydrotechnischer Beziehung wichtigen Puncte in ihrer Höhenlage und Entfernung mit Bezug ans das Staumaß ersichtlich zu machen sind. Sollte sich bei dieser Amtshandlung ergeben, daß bei der Aufstellung des StaumaßeS Mängel oder Abweichungen stattgefnnden haben, so hat die politische Bezirksbehörde deren Beseitigung zu veranlassen. Die Protokolle sammt Plänen sind in Gemäßheit der Verordnung über die Einrichtung und Führung deS Wasserbnches nach vollzogener Eintragung des diesfälligen Wasserrcchtes in dasselbe der betreffenden Urkunden- beziehungsweise Wasserkartensammlung entsprechend beizulegen. §. 13. Bei den im Laufe der Zeit sich etwa als nothwendig ergebenden Abänderungen, dann bei Erneuerung oder Wiederherstellung der Staumaße findet dasselbe Verfahren statt, wie solches für Setzung derselben in der gegenwärtigen Verordnung bestimmt worden ist. §• 14. Der Besitzer eines Stau- oder Triebwerkes, bei welchem Stanmaße aufgestellt sind, ist verpflichtet, jede ans was immer für eine Weise vorgefallene Beschädigung oder Verrückung eines Staumaßes oder eines Fixpunctes innerhalb acht Tagen von dem Zeitpuncte an, als ihm dieselbe bekannt geworden ist, der politischen Behörde anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat, wenn sie von einer Beschädigung oder Verrückung der ausgestellten Staumaße Kenntniß erhält, den Sachverhalt ungesäumt zn erheben und der politischen Bezirksbchörde anznzeigen. In dringenden Fällen hat die Ortspolizcibehördc ohne Verzug das im Interesse der öffentlichen Sicherheit Nothwendige vorzukehren (§ 97 deö Gesetzes) und sofort hierüber der politischen Behörde die Anzeige zn erstatten. §. 15. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieser Verordnung treten alle früheren Anordnungen, welche sich auf die Form der Staumaße und den bei deren Aufstellung zn beobachtenden Vorgang beziehen, außer Kraft. Chlumecky m. p. Lasser m. p. Banhanö m. p. Stremayr m. p.