Keopolds res Aveiteii Römischen Kaisers Oesezc und Kcrfassmigcn sm Diisiszsacha Für Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, -Oesterreich ob und unter der Enns, Steyermark, Kärnten, Kram, Görz, Gradiška, Triest, Tyrol, und die Vorlande, in dem zweiten und letzten Jahre seiner Regierung. Mit AvM. Aaiscrl. Aömgl. Gpezialprivliegio. Wird verkauft ungebunden für kr. A l a g e nfurt, in der v. Kleinmay rischen Buchdruckerey. 1792. und DcrWngen m Iußizfachc. Nachtrag zur Sammlung vom ersten Jahre uz. Patent »sm rote» Jänner 1791» den Nutzen, welchen wohlgeordnete Landtafeln verschaffen, auch auf das Innviertel zu verbreiten, wird der Wirkungskreis der für das Land ob der Ens schon seit den zten Oktober 1754. bestehenden Landtafel, auch auf das Innviertel verbreitet, und hierüber die Beo, bachtung folgender -Ordnung vorgeschrieben: 1. In diese Landtafel sind nur die in dem Innviertel befindlichen ständischen unbeweglichen Güter und Gülten einzutragen, welche bei der Landschaft als wirkliche Dominikalgüter inliegen, und auch als solche dahin versteueret werden. Die Eintragung hat mittels blosser Benennung der Ständischen Realität oder Gülte zu geschehen, und erhält jede Realität oder Gülte, die für sich allein, und besonders in, liegt, auch in der Landtafel ihre besondere Rubricke, dergestalt, daß die Rubricke der Landtafel, und des ständischen Einlagsbuches oder Katastrums vollkommen übereinstimmen. Die einmal eingetragene Rubricke bleibt in der Landtafel beständig ungeändert, wenn auch das Eigenthum an einen Besitzer, der für seine Person zu den Stan/ den des Landes nicht gehöret, übergehen sollte. 2. Unter der in der Landtafe! enthaltenen Rubricke ist alles begrif¬ fen/ was unter eben dieser Rubricke in dem Katastrum als ein freies Nachtrag A standi. r79l. Jäner den r o. L Geseze und Verfassungen Jänner, ständisches Gut inliegt. Sollten daher bei einem in der Landtafel inliegenden ständischen Gute auch Realitäten befindlich seyn, und mitgenossen werden, die unter einer Ntedergertchtsbarkeit stehen, und einer Rustikalsteuer unterliegen, folglich kein ständisches freyes Gut sind, so können diese unter der bei der Landtafel eingetragenen Ru- bricke nie begriffen seyn. §. Z- ' Obschon in die Landtafel der Werth eines jeden Gutes, und zwar gegenwärtig der Einlagswerth eingetragen wird, so hat die¬ selbe dennoch für diesen Werth, und die sich darauf gründende Si¬ cherheit nicht zu haften, sondern ein jeder Theilnehmer muß selbst den genauen Werth zu erörtern, und seine Sicherheit zu begründen sich angelegen seyn lassen, und zu dem Ende allenfalls Rechnungen, Kaufbriefe, Lhelllibellen, Schätzungen, oder die bet der Landtafel erscheinenden Donunikalfassionen erheben. 4. Wenn von einem ständischen Gute, oder einer Gülte ein Theil der unter der Nubricke begriffenen Realitäten abgeschneben werden soll, so gehört das Geschäft zwar vor die Stände des Landes; al¬ lein diese haben sich immer vorläufig nut der Landtafel, und eigent¬ lich dem Landrechte ob der Ens einzuvernehmen. Haften auf der Rubrtcke bei der Landtafel keine Verbindlichkeiten, so mögen die Stände mit der Abschreibung nach Gutdünken vorgehen; Nur ist für den Fall, daß diese Abschreibung in der Benennung und Rübri- cke des Einlagsbuches eine Abänderung nach sich zöge, die Abände¬ rung dem Landrechte anzuzeigen, damit auch bei der Landtafel die Rubrtcke abgeändert, und also die Gleichförmigkeit zwischen der Landtafel, und dem ständischen Katastrum beibehalten werde. Haf¬ teten hingegen bet der Landafel Verbindlichkeiten, so soll eine Ab¬ schreibung nie anders, als nach Vernehmung der Theilnehmer, und derselben Einwilligung unternommen werden. §- 5. Die auf ein bei der Landtafel eingelegtes ständisches Gut, oder auf eine Gülte haftenden Kapitalien find, wenn sie bei der Landtasel vorgemerket worden, ebenfalls ein Gegenstand der Land¬ tafel, und in so weit den ständischen Realitäten gleichzuhalten, daß auch aus dieselben eine weitere Vormerkung statt finden, und durch solche landtästliche Vormerkung ein sächliches (reelles) Recht da¬ rauf bewirket werden kann. 6. Bei jeder Rubrike des ständischen Guts, oder der Gülte, ist der eigentliche Besitzer mit anzuführen. Sind deren mehrere zu glei¬ chen vom -Zähre 1791. Z chen oder ungleichen Theilen, so ist jeder derselben mit dem Anthei- le, der ihm gebühret, einzutragen. Gehört der Gegenstand einer Ge- meinde, so ist es genug, wenn diese mit der Benennung, unter welcher sie allgemein bekannt ist, angemerket wird. Gegenwärtig ist beider Landtafel derjenige ohne Anstand als Besitzer eingetragen worden, der als solcher in dem ständischen Katastrum angezeiget ist; Künf¬ tig jedoch soll das Eigenthum, oder der rechtsgtltige Besitz nur Mittels der Landtafei überkommen werden können. Daher jeder/ der em ständisches Gut, oder eine Gülte mittels landtäflicher Vor¬ merkung beschweren will, sich vorher zu dem Elgenthümer desselben rechtfertigen, und die Vorschreibung seines Besitzstandes bei der Landtafel bewirken muß. §. 7. Als der Cigenthümer eines bei der Landtafel vorgemekten Ka- pitals ist nur derjenige anzusehen/ auf dessen Namen das Kapital bei der Landtafel vorgemerket ist; oder der sich über das erhaltene Eigenthum rechtsgilttg ausgewiesen, und daher die sämmtltchen Urkunden, die das erhaltene Eigenthum beweisen, hat vormerken lassen. Die Vormerkung geschieht an eben dem L)rte, wo die Vormerkung des Kapitals steht. §. 8. Die Verpfändung eines bei der Landtafel vorgemerkten Ka¬ pitals , und die hieraus fließende Bewirkung eines sächlichen Rechts geschieht, wenn diese Verpfändung m der Landtafel in eben der Rubrike , bei welcher das verpfändete Kapital vorgemerket ist, mit Beziehung auf dieses Kapital, vorgemerket wird. §. 9. Die Wirkung der Vormerkung ist, daß auf das ständische Gut, oder die Gülte, oder auch auf das vorgemerkte Kapital in Beziehung auf die Verbindlichkeit, welche vorgemerket worden ist, ein sächliches, nämlich ein ausdrückliches Pfandrecht von dem Au¬ genblicke an erhalten wird, als die Vormerkung wirklich geschieht. Auf diese Vormerkungszeit beziehet sich das Vorzugsrecht der Gläubiger, und geht der früher Vorgemerkte dem später Vorge¬ merkten vor, wenn gleich des letzteren Forderung früher entstanden wäre. Eben so gehen die vorgemerkten Gläubiger allen vor, die nicht vorgemerket sind, mit Ausnahme derjenigen, denen in der allgemeinen Konkursordnung ein vorzügliches Recht ausdrücklich ertheilet wird; wozu auch die von den letzten drei Jahren ausstän¬ digen Landesattlagen gehören, in so weit sie von eben dem Gute, keineswegs aber, wenn sie von einem andern, obschon in eben dem¬ selben Landesbezirke gelegenen, eben dem Cigenthümer zugehorigm Pute, herrühtten« 4 Geseze und Verfassungen !79i- §. io. Die Forderungen an geistliche Stifter, Klöster, Kapital oder andere geistliche Gemeinden, welche von der Zeit herrühren, als sel¬ bigen die freie Schaltung mit ihrem Vermögen zustand, sind auf das Gut selbst vorzumerken; dagegen Forderungen, die zur Zeit ent¬ standen, als durch landesfürstliche Verordnungen den geistlichen Vorstehern die eigenmächtige Einschuldung eingestellet worden ist, nie auf das den Stiftern, Klöstern, Kapiteln, oder andern geistli¬ chen Gemeinden gehörige ständische Gut, oder die Gülte selbst, son¬ dern nur auf die hiervon abfallende Nutznießung vorgemerket wer¬ den können, es wäre denn, daß dergleichen Kapitalien mit ordnungs¬ mäßig erhaltener Hofsverwtlligung aufgenommen worden sind, in welchem Falle solche auch allerdings auf die Güter und Gülten vor¬ zumerken waren. Künftig aber soll auch auf die Nutznießung die Vormerkung nicht anders, alt mit Bewilligung der Landesstelle ge¬ schehen. §. n. Bei der Landtafel ist nur diejenige Verbindlichkeit früher vor- zumerken, um deren Vormerkung das Ansuchen bei dem Einrei¬ chungsprotokolle des ob der ensischeu Landrechts, an welches man sich der Vormerkung halber jedesmal schriftlich zu wenden hat, frü¬ her mit Beilegung der Originalurkunden, folglich irr einer solchen Gestalt eingereichet worden ist, daß hierüber die Bewilligung der Stelle sogleich ertheilet werden konnte. Daher bei Vormerkungsge¬ suchen, die an eben dem Tage überreichet worden, die frühere Nu- mer des Ctnreichungsprotokolls die Richtschnur zu geben hat; und ist daher jede Parthei, die ein Vormerkungsgesuch überreichet, zu fordern berechtiget, daß ihr Gesuch in ihrer Gegenwart mit der Nu- mer, der demselben der Ordnung nach zukomt, bezeichnet, sogleich in das Einreichungsprotokoll eingetragen, und ihr hierüber der Em¬ pfangsschein ausgestellet werde. Sollte es sich fügen, daß auf eben dasselbe ständische Gut mehrere Vormerkungsgesuche in eben dem Augenblicke überreichet würden, so ist dieses in dem Etnreichungs- protokolle, und dem den Partheien hinauszugebenden Empfangs¬ scheine anzumerken; und dann sind dieselben, so weit die Gesuche auf eine solche Weise belegt waren, daß die Vormerkung hierüber von der Stelle bewilliget werden könnte, an eben demselben Platze mit gleichem Rechte bet der Landtafel vorzumerken. In dieser Ord¬ nung ist nach erfolgter richterlichen Bewilligung die Vormerkung bei der Landtafel sogleich vorzunehmen, es möge die Landtafeltaxe entrichtet seyn, oder nicht. Doch ist die Landtafeltaxe innerhalb drei Monaten, vom Tage des überreichten Vormerkungsgesuchs, so gewiß nachzutragen, als widrigenfalls der doppelte Betrag derselben durch die bei Rückständen der Gerichtstag» üblichen Zwangsmittel eingetrieben werden müßte. §. IL. vom Jahre 1791. 5 §. 12. Auf ein in der Landtafel eingetragenes ständisches Gut oder eine solche Gülte, kann das Pfandrecht, und das hieraus fließen¬ de sachliche Recht nie anders, als durch die Vormerkung bei der Landtafel, in welche alle Urkunden, so die Eigenschaft des erwor¬ benen Rechtes zeigen, ausführlich einzutragen sind, bewirket wer¬ den. Demnach werden durch diese Verordnung alle andern bisher gesetzmäßig erkannten Erwerbungen des Pfandrechts, als die xorlleeL racitL, LonvemiouLws Le legales, in Rücksicht auf die rn der Landtafel eingetragene ständische Güter, oder die in derLand- tafel vorgemerkten Kapitalien, in sofern unkräftig und unwirksam, daß dadurch zum Nachrhetle eines wirklich vorgemerkten Gläubigers kein Pfandrecht geltend gemacht werden kann. Aber in Ansehung des Vermögens eines Schuldners, so zur Landtafel nicht gehört/ wird durch gegenwärtige Verordnung in den bisher gesetzmäßig er¬ kannten Erwerbungen des Pfandrechts, keine Amderung getrostem ß- rZ» Damit redoch die bis jetzt schon bestehenden Forderungen, die sich nach den gegenwärtien Gesetzen, in Beziehung auf ein in der Landtafel inliegendes ständisches Gut, eines nunmehr rechtsgtlti- gen Pfandrechts zu erfreuen haben, in ihrem Rechte, ohne ihr Ver¬ schulden, durch eine von ihnen nicht vorgesehene spätere Anordnung nicht verkürzet werden, wird den Eigenthümern von derglei¬ chen Forderungen gestattet, oder vielmehr bei Verlust ihrer Vor¬ rechte aufgetragen, ohne Unterschied, ob sie Inn-oder Ausländer sind, ihre Forderung bis letzten Marz 1792. hej hex Landtafel Vorwerken zu lassen. Jede dergleichen bewilligte Vormerkung ist dem Schuldner zu erinnern, damit er allenfalls seinen Widerspruch in der Zett und Art anbrmgen könne, wie in dem folgenden §. 18. vorgesehen ist. Diese Vormerkung ist zu bewilligen, wenn auch die Urkunde, auf die sich die Forderung gründet, nicht mit allen den Erfordernissen versehen ist, die künftig, vermög §. 17- zu einer landtäflichen Urkunde gehören. §. 14. Wenn nun binnen der bestimmten Frist der Gläubiger eine vor der Kundmachung dieses Patents bewirkte, und nach den gegenwär¬ tig bestehenden Gesetzen mit einem stillschweigenden oder gesetzmäßi¬ gen Pfandrechte versehene Forderung bei der Landtafel vormerken läßt; so ist dle Folge dieser Vormerkung: daß er nicht allein von dem Tage der Vormerkung an , das ausdrückliche Pfandrecht erhält, sondern er behauptet auch sein vorhin gehabtes Recht auf die Ars wie es ihm nach den vorigen Gesetzen eigen gewesen ist; und in des¬ sen Folge kann er sowohl gegen andere stillschweigende, als gegen die vorgemekten ausdrücklichen Pfandgläubiger dasjenige Vorrecht geltend machen, so ihm nach den heutigen Gesetzen zukam; und Nachtrag. B sol- 1791. Jantr. 6 Geseze und Verfassungen sollen, soweit etwann die Vorrechte der verschiedenen Pfandgläu- Jänner. ftyn mögen, diese unter sich der Drdnung nach rm We¬ ge Rechtens verfochten werden; wonach demjenigen, weicher das Vorrecht behauptet hat, das Urtheil ebenfalls vormerken zu las¬ sen, zustehet. Ware aber die Vormerkung in der bestimmten gesetzmäßigen Frist nicht bewirket worden; so erlöschen nach Maaßgabe bes tz-12. in Rücksicht des ständischen Gutes, alle diejenigen stillschweigenden und gesetzmäßigen Pfandrechte, welche der Forderung nach den ge¬ genwärtigen Gesetzen, zukamen. Es ist jedoch dem Eigenthümer einer solchen Forderung unbenommen, auch nach Verlauf der be¬ stimmten Frist, dieselbe vormerken zu lassen; allein die Folge iss daß er nur vom Tage der Vormerkung, das ausdrückliche Pfand¬ recht auf eine solche Art erhält, als ob ihm ein anderes stillschwei¬ gendes oder gesetzmäßiges Pfandrecht nie eigen gewesen wäre. 16. T)hne Unterschied des Standes ist jedermann berechtiget, fei¬ ne Forderung, wenn auch die Zahlungs-und Verfallszeit noch nicht vorhanden ist, auf das seinem Schuldner eigenthümliche Gut ober landtäflich versicherte Kapital, vormerken zu lassen ; und ist auch nicht nöthig , daß alle, welche die Schuld oder Schuldforderung angeht, in die Vormerkung einwilligen; sondern es stehet einem je¬ den Gläubiger, auch ohne Einwilligung seines Mitgläubigers oder Schuldners, frei, die in seinen Händen befindlichen Schuldbriefe, Sprüche und Forderungen vormerken zu lassen, und dieses selbst in dem Falle, wenn der Schuldner die Giltigkeit der Forderung wi¬ dersprechen sollte. 17. Es entsteht ein Unterschied in der Art der Vormerkung aus dem Umstande, ob die angesuchte Vormerkung sich auf eine land¬ tafelmäßige Urkunde gründe oder nicht. Eine Urkunde ist nur daß als landtafelmäßig anzusehen, wenn darinn 1) die Ursache, aus der die Verbindlichkeit entstanden, 2) das ständische Gut, welches der Verbindlichkeit zur Sicherheit, und zum Unterpfands dienen soll, klar, und deutlich bestimmet; z) wenn das dem Gläubiger einge- raumte Befugniß, sich bei der Landtafel vormerken zu lassen, aus¬ drücklich eingeschaltet: 4) Die Urkunde sowohl von dem Aussteller derselben, als von zweien Zeugen unterfertiget ist. -8. vom Jahre 1791. 7 18- Gründet sich das Ansuchen der Vormerkung auf eine solche landtafelmäßige Urkunde, so ist, gegen Anschliessung der Originalur¬ kunde, die Vormerkung ohne allen Anstand zu bewilligen, und mit¬ tels ordentlicher Eintragung (Jntabulation) vorzunehmen. Wenn jedoch eine Forderung ohne Einwilligung des Schuldners vorgemerkt worden ist, so ist dem Schuldner Vorbehalten, durch drey Jahre und 18 Wochen, vom Lage der geschehenen Vormerkung an, den Gläu¬ biger zur rechtlichen Erweisung seiner Forderung aufzufordern; und nur nach Verlauf dieser Frist kann die vorgemerkte Forderung für erwiesen gehalten werden; es wäredann, der Eigenthümer der For¬ derung stellte durch Nachtragung des Geständnisses seines Schuld¬ ners, oder durch Beibringung eines zu fernem Vortherle bewirkten Urthetls, den früheren Beweis her. Wird innerhalb der gesezmäßi- gen Frist der Rechtmäßigkeit der vorgemerkten Forderung ordentlich widersprochen, so ist die Streitsache im Wege Rechtens zu verhan¬ deln, und durch richterliches Urtheil zu entscheiden. Jede vorge¬ merkte-Post erhält, nachdem sie auf eine oder andere Art, obschon erst nach geschehener Vormerkung, liquidiert worden ist, das aus der Vormerkung entstehende Pfandrecht, Immer vom Lage der er¬ folgten Vormerkung. §. 19- Gründet sich hingegen das Gesuch der Vormerkung nicht auf eine landtafelmäßige Urkunde, so muß der Eigenthümer der Forde¬ rung zugleich eine förmliche Klage nach Vorschrift der Gerichtsord¬ nung, etnreichen, worüber das ordentliche Verfahren vor des Schuld¬ ners persönlichen Richter, anzubringen und einzuletten ist, in welche Verhandlung und Urtheilsschöpfung sich jedoch die Reahurisdikzion nicht zu mengen hat. §. 20. Wenn die Vormerkung einer Urkunde bewilliget wurde, in wel¬ cher der Ort der Vormerkung eigens angewiesen ist, soll zwar die Urkunde nach ihrem wörtlichen Inhalte eingetragen werden; jedoch mit folgenden Rücksichten: Wenn in der Urkunde derjenige Ort zur Vormerkung angewiesen wurde, welcher mit dem Stande des Land- taftlbuches zur Zett der Vormerkung übereinstimmet, ist die landtäf- liche Aertlfikazion ohne allen Beisatz zu ertheilen; wenn mehrere Urkunden zu gleicher Zeit zur Vormerkung gebracht werden, in wel¬ chen die Reihe der Vormerkung ausgedrücket ist, hat die landtäfli- che Vormerkung in der angewiesenen Ordnung vorzugehen, und so¬ weit selbige mit dem Stande des Hauptbuches übereinstimmet, die landtäfliche Kertisikazion ohne Beisatz erfolgen zu lassen; wenn aber die vorzumerkende Urkunde an dem in selbiger enthaltenen -Orte nicht zu stehen kommen kann, entweder, weil schon mehrere Posten, ) S oder 179». Jänner. 8 Geseze und Verfassungen oder weil deren wenigere vorgemerket sind, hat sich die Landtafel an "E der Urkunde eingeschaltete Klausel nicht zu binden, die Vormer¬ kung nach Reihe und Ordnung an dem offenstehenden Orte vorzu- nehmen, und dann in dem Zertifikate anzumerken, das Instrument sey nicht an dem angewiesenen Orte, sondern (dort) eingetragen worden. §.2I. Wenn künftig ein in der Landtafel inliegendes ständisches Gut mit der landeöfürstlichen Genehmlgung zu einem Ftdeikommiß errich¬ tet wird, soll das ob der ensische Landrecht nicht äusser Acht lassen, daß diese neue Eigenschaft des Guts (^mLuImn lläei OommuH) so¬ gleich bei der Landtafel vorgemerket werden müsse; da aber diese Vorsehung nur auf künftige Falle geht, so verordnen Wir in Anse¬ hung der bestehenden Fideikommisse, daß, wer nnr immer ein solches besitzet, dasselbe bis letzten Marz 1792. alsogewrß der Landtafel em- verleiben lasse, als in dem entgegengesetzten Falle der säumige Fidei- kommißbesitzer für seine Person die Nutzniessung des Fideikommisses verlieret, und demselben hievon nur der nöthrge Unterhalt auszu¬ messen, die übrige Nutznikssung hingegen dem nächsten Anwarter zu¬ zuwenden ist. Wer das Versäumniß dieser vorgeschriebeuen Ein¬ verleibung anzeiget, erhalt eine halbjährige Nutzniessung des Fidei¬ kommisses zur Belohnung. §» 22. Bei dem auf der Landtafel erscheinenden Gute, das zugleich le¬ henbar ist, soll bis Ende Marz r792 die Lehensbarkeit ohnfehlbar vorgemerket werden; widrigenfalls jedem landtäflichen Vorgänge dre Wirkung als ob das Labulargut frei eigen wäre, anerkennet werden soll. 2Z. - Mit gleicher Sorgfalt und Genauigkeit soll auf die ungesäum¬ te Vormerkung einer neuen Stiftung, die auf ein ständisches bet der Landtafel eingetragenes Gut Beziehung hat, gesehen werden;' was aber die bereits bestehenden Stiftungen betrist , soll bei geist¬ lichen Pfründen derjenige, welcher sie genießt, bei den übrigen Stiftungen aber der Verwalter des Stiftungsvermögens, bis letz¬ ten März 1792. die Vormerkung bewirken, widrigenfalls Ersterer die Hälfte der Nutznießung verlieren, und dennoch die Stiftungs- Verbindlichkeit ganz zu erfüllen schuldig, Letzterer seiner Verwaltung entsetzet, und für allen Schaden zu haften verbunden ftyn soll. §. 24. vom Jahre 1791. 9 8. 24. -7"- Ianer. Eben so genau soll die Vormerkung derjenigen Forderungen ge¬ schehen, deren Ergenthümern die Gesetze die Verwaltung ihres Ver¬ mögens nie anvertrauet, oder wieder abgenommen haben. Und die der Zeit haftenden Forderungen dieser Art sind bis ersten Juli¬ us 1791. umso gewisser vorzumerken , als im widrigen Falle, der säumige Vormund oder Verwalter des Vermögens, zu eurer Stra¬ fe von hundert Dukaten zu verurtheilen ist, das Gericht selbst aber, soweit demselben dergleichen Forderungen bekannt waren, für allen Schaden haften muß. Die Heurathsbriefe sind in jedem Falle sogleich vorzumerken. 26. Imgleichen sind die Testamente der Cigenthümer landtästicher Güter in die Landrafel einzutragen. 27. Bei jedem in der Landtafel eingetragenen Gute ist vor allen andern vorzumerken, daß der achte Lhetl des Guts für die Waisen- und Depositengelder, welche entweder von den zu dem Gute gehö¬ rigen Unterthanen zu Händen der Grundherrschaft, oder von den zu der Herrschaft als Ntedergerichtsbarkeit gehörigen Gerichtshol- dcn, zu Händen derselben erleget worden sind, verpfändet, und zu¬ gleich bestimmet seyn, die aus dem ^ande der Unlerthaniakett ent¬ stehenden Unterthansforderungen ZU decken. Wenn jedoch die Grund¬ herrschaft oder Ntedergerichtsbarkeit Waisengelder mit Einwilligung des Vormundes darleihungsweise an sich ziehen wollte, und dieses durch die Gesetze nicht verboten wäre, soll eine besondere landtafel- mäßtge Urkunde darüber ausgestellet, und diese noch insbesondere gehörig vorgemerket werden. Soweit dieser achte Theil allen Forde¬ rungen, denen er haftet, nicht zureichte, ist der Abgang gemein¬ schaftlich zu tragen, folglich nach dem Betrage einer jeden Forde¬ rung etnzuthetlen. 28. Damit wegen Absonderung der Güter zwischen den Gläubigern des Erbes kern Streit entstehe, wird den Gläubigern des Erblassers ein volles Jahr von dem Lage der erfolgten Erböantrettung an bestimmet, binnen welcher Frist sie die Vormerkung ansuchen kön¬ ne», und geht der Gläubiger des Erblassers, der in dieser Zeit um die Vormerkung bat, den auch früher vorgemerkten Gläubigern des Erbens vor. Unter sich aber ist zwischen den Gläubigern des Erb- lassers, und des Erbens, nach der allgemeinen Regel, der früheren Vormerkung der Vorzug zu bestimmen. Nachtrag. A H. -9. vom Jahre 1791. 1791. Janer. IO §. 29. Nach dem Tode des Eigenthümers kann um die Vormerkung einer von demselben herrührenden Verbindlichkeit so lange ungehal¬ ten werden, als der Erbe desselben der Eigenthümer des von dem Erblasser übernommenen Gutes ist, worauf die Vormerkung ange- suchet werden soll. Sobald aber das Ergenthum an emen Dritten übergeht/ kann die Vormerkung einer solchen Verbindlichkeit, auch wenn sich dieselbe auf eine landtafelmaßige Urkunde gründete, nicht mehr Statt finden. §. Zv. Sobald ein Konkurs eröffnet ist, kann auf ein in die Konkurs¬ masse gehöriges Gut keine landtafltche Vormerkung mehr geschehen. §. ZU Aber so lange kein Konkurs eröffnet ist, kann die Vormerkung Platz gresten, wenn gleich ein Verwalter des Vermögens aus was immer für einem Grunde ausgestellt seyn sollte. §. Z2. Wenn es sich um die Tilgung (Extabulazion) einer landtäflich vorgemerkten Post handelt, ist diese besonders bei dem ob der ensi- schen Landrechte anzusuchen. Dem Gesuche sind nebst der Quit¬ tung, auch alle dieMige Urkunden, we^ Post dte eigentliche Beziehung haben / als: die Schuldbriefe, die Zeßio- nen, und dergleichen beizulegen. Sollten einige dieser Urkunden in Verstoß gerathen seyn, muß dte abgangige vor Tilgung der Vor¬ merkung, gerichtlich amortisirt werden. 8. 33. Wenn das Gesuch zur Bewilligung der Tilgung geeignet, und dieselbe hiernach bet der Landtafel vor sich gegangen ist, werden die Urkunden entweder durchgeschnitten, oder auf eine solche Art ver¬ tilget , daß davon künftig kein Gebrauch gemacht werden könne. §. Z4. Wenn eine landtäflich vorgemerkte Post durch Abschlagszah¬ lung , oder auf eine andere Art zum Theile erlöscht/ ist zur Erwir¬ kung der Tilgung die Beibringung der Originalurkunde, auf die sich die Forderung gründet, mcht erforderlich, sondern nur die Ur¬ kunde, welche die Abschlagszahlung beweiset, zu mtabultren, und dre Abschreibung in dem Landtafelbuche vorzunehmen. 1 25. vom Jahre 1791» n §. Z5- Die vorgemerkte -Originalurkunde ist dem Cigenthümer zurück- zustellen/ und auf derselben das amtliche Zeugmß der geschehenen Vormerkung mit Berufung auf dte Blatter der Landrafetbücher aus¬ zustellen. Sollten aber über die vorgemerkte Verbindlichkeit meh¬ rere gleichlautende Urkunden errichtet, und zur Vormerkung vorge- leget worden seyn; so wird nur eme derselben mit dem landtaflrchen Kertrfikate der geschehenen Emverlelbung versehen, welches auch sodarm, wenn es auf die Tilgung ankömmt, dem Ansuchen betzme- gen rst» §. 26. Die zu entrichtenden Landtafeltaxen sind: Für die Intabulazion, wenn tue Forderung die Summe von looo Gulden nicht erreichet ----- Gulden von looo bis 5000 fl. ------2 V0N 5O00 bjs lOOOo st, ------ 4 von lOooc» st. und darüber - - - - - L Für die Vormerkung der Zession eines landtaflich vorgemerkten Kapitals, ist nach dem Betrage der Forderung, die Hälfte derjeni¬ gen Taxe zu entrichten, welche bei der Intavulazion des Kapitals selbst nach den oben angeführten Richtschnur bestimmet wurde. Für die Extabulazion einer Forderung ist die Hälfte der für die Intabulazion festgesetzten Laxen zu bezahlen. Für die Eintragung in das Inftrumentenbuch. Für em Testament oder für einen Heurathsbrief - 4 Gulden. Für ein Kodizill oder was immer für eine Urkunde 2 Für die Pranotazion einer Forderung ist die Hälfte der Taxe zu entrichten, die für die Intabulazion Statt findet. Endlich find für die Einschaltung einer Urkunde in dem Jn- strumentenbuche für jeden Bogen, welchen die Urkunde enthalt, zu entrichten --------- -5 fp. Für Ausfertigung eines Landtafelextraktes soll für jeden Vogen 48 kr. bezahlt werden. Jedoch darf man sich dabei keiner ausge¬ dehnten Schrift gebrauchen. Äusser diese« bestimmten Taxen ist in landtäflichen Geschäfte" von den Pnrthelen nichts zu bezahlen. l!4. Geseze und Verfassungen 12 179--. 114, Februar den 2 1. Hofhekxet vom 21. Februar 1791. an sämmtliche Appellazionsge- richte, üver Vortrag der obersten Instizstelle vom z ». I«nner. E^eine Majestät könnten sich zwar keinerdings entschliessen/ eine gewisse Zahl der Advokaten, über welche hinaus Niemanden der 8tMu8 verliehen werden soll, zu bestimmen; doch soll den Universi¬ täten nachdrücklichst eingebunden werden, bei der Verleihung des Doktorats scharf zu Werke zu gehen: Auch den Appellazionsgertch- ten wird die nachdrücklichste Weisung gegeben, vor der Zulassung zur Prüfung sich nicht bloß mit dem Doktorate, und einer nur oben¬ hin ausgewresenen Praxis zu begnügen, sondern darüber genügltche und beruhigende Zeugnisse einer standhaften Rechtsübung zu for¬ dern, vorzüglich aber auf das genaueste die Erhebung der ächten Grundsätze der Rechtschaffenheit und Billigkeit sich angelegen zu halten, dre Prüfung selbst anhaltend und strenge vorzunehmen, des¬ gleichen keinen Fall zu übergehen, wo der Advokat es an Rechtschaf¬ fenheit gebrechen lassen, oder offenbar seine Amtspflichten verletzet hätte, und dem zufolge diejenigen, die sich hierin etwas zur Schuld kommen ließen, ohne alle Rücksicht und Schonung von der Advoka¬ tur wieder zu entfernen. ILZ. Patent vom 22. Februar 1791. dm 22. §^a die wohlgemeinten Absichten der Gesezgebung, welche bei den unter dem i November des Jahrs 1786 in dem ersten Weil des all¬ gemeinen bürgerlichen Gesezbuches herausgegebenen, wie auch ei¬ nigen darauf sich beziehenden späteren Anordnungen, zum Gründe lagen, in der Ausübung nicht durchaus erreicht, und über einige Punkte dieser Geseze, seit dem Antritte Sr. Majestät Regierung vielfältige Klagen angebracht worden sind; so haben Höchstselbe sich nach derselben reifen Erwägung indessen, und bis das Ganze im Zu¬ sammenhänge erscheinen kann, zu folgenden als den dringendsten Ab¬ änderungen, bewogen gefunden: §. i. Bon der Anwendung der Geseze auf die Rechte ans vorhergegangenen Fällen. Der Inhalt des siebenten Absatzes, im ersten Zauptstücke des bürgerlichen Gesezbuches, soll, zur allgemeinen Versicherung des Ci- genthums, auf den einfachen Grundsatz zurückgeführet seyn, daß, gleich vom Jahre !79I. gleichwie das Gesetz nur für künftige Handlungen verbindet, also diese Verbindlichkeit auf vergangene Falle so wenig, als auf die be¬ reits daraus erworbenen Rechte, wirken könne. So weit aber durch schon bestehende Anordnungen die Fort¬ setzung vormals besessener Rechte für erloschen erkläret worden ist, kann auf solche Rechte kein Anspruch mehr geltem 2. Bon dem richterlichen Urtheile nach den Gesetzen. Anstatt des sechs und zwanzigsten Absatzes des ersten Haupt- stückes, welcher hiemit aufgehoben wird: wird verordnet: daß der Richter, wenn er einen vorkommenden Fall nicht in den Worten des Gesetzes entschieden fände, auf den zusammenstimmenden Begriff und Sinn desselben r auf gleichförmige dartnn ausgedrückte Falle; auf die aus der Verbindung der Gesetze sich darstellenden Grund¬ sätze und Absichten sehen, und den Fall nach derselben Maßgebung beurtheilen soll. Stünden der Beobachtung des Gesetzes besondere und sehr erhebliche Bedenken entgegen, so wäre die Belehrung bei Hof anzusuchen. * z» Von Behandlung der Fälle, wann über die Un¬ giltigkeit oder Trennung emcr Che die Frage ist. So weit in dem dritten HauptftüSe und in den Verordnun¬ gen vom n. (pktober l/85»/ vom 12. August und 15. Dezem¬ ber 1788. vorgeschrieben ist, daß über dle Ungiltigkeit oder Tren¬ nung einer Ehe, gleichwie in einer andern Rechtssache, bei dem or¬ dentlichen Richter der Prozeß zu führen sey, wird diese Vorschrift hiermit aufgehoben, und dafür folgende Grundsätze bestimmet: a) Uiber die Ungiltigkeit einer eingegangenen Che, oder, zwi¬ schen Personen, welche der katholischen Religion nicht zugethan sind, über die Auflösung des Ehebandes in den in dem allgemeinen bür¬ gerlichen Gesezbuche (dritten Hauptstück §. 105. bis ioF.) ausge¬ drückten Fällen, soll niemals ein Prozeß zwischen den Eheleuten ge¬ führt werden. b) Glaubte ein Chetheil die Ungiltigkeit, oder, in den vorge- dachten Fallen, die Auflösung der Ehe behaupten zu können, so soll er solches, mit allen dazu dienlichen Beweisen, bei dem Landrechte der Provinz anbringen, in welcher die Eheleute den Wohnsitz haben. c) Das Landrecht soll, mit Beiziehung eines Repräsentanten von der politischen Landesstelle, die Sache von Amtswegen unter¬ suchen, einen vertrauten, rechtschaffenen und verständigen Mann Nachtrag« D zur Februar i4 Geseze mrd Verfassungen *7^- zur Vertheidigung der Che, und Erforschung der dazu dienlichen Februar Umstande bestellen, allenfalls dem Fiskalamte diese Vertheidigung auftragen, in Fallen, wo das der Giltigkeit der Ehe im Wege ste¬ hende Hinderntß gehoben werden kann, die Sache durch gütliche Ausgleichung, Hebung des Hindernisses und Einleitung der etwa nöthtgen Dispensazion, auf solche Art abzuthun trachten, baß die - Ehe zur unzweifelhaften Gütigkeit gelange, oder, in Fallen der Auflösung zwischen nicht katholischen Personen, die getrennten Ge- müther wieder vereiniget werden: wo aber dieses zu erreichen nicht möglich wäre, hat das Landrecht das Urtheü abzufasseu, ob dteEhe nach dem Gesetze ungiltig oder aufzulösen sey. 6) In dieser Angelegenheit soll das eigene Gestandniß der Ehe¬ leute nicht zureichen, um einen Umstand, welcher nach dem Gesetze die Ungilttgkeit des Ehekontraktes nach sich zu ziehen ver¬ mögend wäre, für richtig anzunehmen; sondern ein solcher Umstand muß sowohl in dem durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (im dritten Hauptstück §.44) bestimmten, als in allen anderen die Ungiftigkeit des Ehekontraktes betreffenden Fallen, ohne Rücksicht auf das einstimmige Angeben beider Ehetheüe, untersuchet, und, ob der angegebene Umstand durch ordentliche Beweise vollkommen dargethan sey, erhoben werden. Dieser Grundsatz hat auch indem Falle seme Anwendung, wann die Auflösung der Ehe zwischen nicht¬ katholischen Personen nach dem Gesetze angesuchet werden kann. e) Eheleute, welche, um die Ungiftigkeit oder Auflösung der Ehe zu bewirken, einer angewandten Hinterlist, eines Zwanges oder anderer deraleichen Mittel geständig oder überführet wurden, sollen ohne Nachsicht zur Verantwortung und Strafe gezogen wer¬ den. 4» Bon unehelichen Kindern. Was in dem vierten Zauptstüeke vom zehnten Absätze an bis zum achtzehnten, und in den nachgefolgten Erläuterungen vom 16. Februar 7. Marz, ir. April, 12. Julius, und 16. Oktober des IahrS 1787. ferner vom 9. MaideS Jahrs 1788. in Ansehung der unehlichen Kinder angeordnet ist, wird hiermit aufgehoben, und dafür folgende Richtschnur festgesetzt: a) Niemand soll deswegen, daß er äusser der Ehe erzeuget wor¬ den ist, irgend einem Vorwurfe oder Nachtheile an Ehre, und einem Hindernisse in seinem, wo immerhin gerichteten, Fortkommen aus¬ gesetzt ftyn. b) Den unehlichen Kindern, aus was für einer verbotenen Vereinigung sie erzeuget seyn, gebühret von ihren Eltern, oder der¬ selben Erben der Unterhalt so lange, bis sie sich selbst ernähren könen. c) vorn Jahre 1791. !5 I79r- e) Die Pflicht, das unehliche Kind zu unterhalten, liegt vor- Februar züglich demjenigen ob, welcher, Vater davon zu seyn, bekennet, oder durch angemessene Beweise überführet wird. Äusser dem ist die Mut¬ ter das Kind zu unterhalten schuldig. 6) Der Unterhalt des unehlichen Kindes ist nach dem Stande der Mutter abzumessen. Der Vater muß solchen so verschaffen, daß die Mutter, auf jeden Fall, an der Fortsetzung ihres eigenen Nah- rungsgeschaftes durch die Sorge für das Kind nicht gehindert werde. e) Dem Vater steht frei, mit der Mutter über den Unterhalt des unehlichen Kindes sich abzufinden» Würde aber das Kind, un¬ ter was immer für Verhältnissen, an dem Unterhalte Mangel lei¬ den; so bleibt der Vater, ungeachtet der Abfindung, zu desselben Verschaffung dazu verpflichtet, und soll, wenn er sich dessen weiger¬ te, dem Kinde von dem Gerichtsstände, unter welchem es sich befin¬ det, ein Vertretter bestellet, und durch diesen der Vater zur Erfül¬ lung der gesezmasslgen Pflicht belanget werden. f) Unehliche Kinder haben allezeit den Geschlechtsnamen der Mutter, jedoch ohne den ihr etwa eigenen Adel und ihr Wappen, zu führen. Nur dann kann das unehliche Kind in dem Laufpro¬ tokolle oder sogenannten Geburtsbuche auf den Namen des Vaters vorgemerket werden, wen darin zugleich unter des Pfarrers und der Pathen eigenhändiger Unterschrift bestätiget ist, daß die als Vater angemerkte Person zugegen, dem Pfarrer und Laufpaihen wohl be¬ kannt gewesen sey, sich als Vater des Kindes bekannt, und dieses Bekenntniß in dem Taufprotokolle anzumerken, entweder selbst ver¬ langet, oder doch bewilliget habe. Auch in diesem Falle aber kömmt dem Kinde der dem Vater etwa zustehende Adel und dessen Wappen nicht zu. 8) Dem unehlichen Kinde konnttt weder nach dem Vater, noch nach einem Verwandten der beiden Eltern, ein gesezüches Erbrecht zu. b) Wenn ein unehliches Kind von Eltern gezeugt worden isti zwischen welchen zur Zett der Erzeugung eines von denjenigen Ehe¬ hindernissen, die in dem dritten Hauptstücke des bürgerlichen Gesez- buches (in den §. §. ,14. 15. I7- 19. 2z. und 25.) enthalten sind, vorhanden war, ist das Kind auch von der gesezlichen Erbfolge der Mutter ausgeschlossen. i) Hingegen gebühret dem zwar unehlich, jedoch von zwei sol¬ chen Personen, zwischen welchen keines der vorbemerkten Hindernisse bestand, erzeugten Kinde das Erbfolgrecht nach der Mutter, es wä¬ re denn, daß die Mutter ehliche Kinder hinterliesse. Bei Abgang ehlicher Kinder aber kann die Mutter einem solchen unehlichen Kin¬ de auch durch letztwillige Anordnung den Pflrchttheil nicht entzie¬ hen, welcher ihm in diesem Falle, gleich einem ehltchen Kinde, zuzu¬ kommen hat. Doch kann das unehliche Kind, wenn es von der Mut- i6 Geseze und Verfassungen Mutter in dem Testamente übergangen worden Ware, die Giltigkeit des Testaments selbst nicht bestreiten, sondern nur sein Recht auf den Pflichtteil geltend machen. K) Wenn die Eltern des unehlichen Kindes in der Folge sich ehligen, tritt das vor der Che von ihnen erzeugte Kind, von der Zert dieser eingegangenen Ehe an, ohne also einem ehlichen Kinde das Recht der Erstgeburt zu entziehen, sowohl in Ansehung des Vaters als der Mutter und der beiderseitigen Verwandschaft, in alle Rech¬ te eines ehlichen Kindes. Doch ist auch dieses nur von dem Falle zu verstehen, wenn zur Zeit der Erzeugung oder der Geburt des Kin¬ des die Ehe zwichen den Eltern ohne eines der oben angedeutetm Hindernisse hatte bestehen können. l) Mare das unehliche Kind zur Zeit der Verehligung seiner Eltern nicht mehr am Leben, so hat diese Verehligung auf die von demselben etwa vorhandenen Enkel keine Wirkung. m) Kinder, die in einer von beiden Eltern in rechtmäßigen Ge¬ sinnungen geschloffenen, wegen einer nachgefolgten Entdeckung aber für ungiltig erkannten, Ehe gezeuget worden sind, haben von der Geburt an in Absicht auf Namen, Stand, Wappen und frei vererb¬ liches Vermögen ihren Eltern alle Rechte ehelicher Kinder, und be¬ halten solche auch nach getrennter Ehe der Eltern. Nur Zur Erb¬ folge in die nicht freivererblichen Stammgüter sind sie nicht fähig. n) Die vor gegenwärtigem Geseze unehlich gebohrnen Kinder behalten zwar alle Rechte, zu deren wirklichem Besitze sie nach den bisher bestandenen Gesetzen bereits gelanget sind; zu einem werte¬ ren Besitze aber können sie nur nach der Maßgebung des gegenwär¬ tigen Gesetzes gelangen- §. 5» Bon Beeidigung der Vormünder. -Obschon Se. Majestät von der strengen Pflicht, welche die Ge¬ seze den Vormündern auflegen, für die gute Erziehung und Beschü- tzung ihrer Mündel so, wie für die Verwaltung ihres Vermögens, mit väterlicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu sorgen, nicht das Germgste zu erlassen gesonnen sind; so wollen Höchstdteselben doch, um dre Vervielfältigung der Eidschwüre zu vermeiden, und in der billigen Zuversicht auf die natürliche Liebe und Redlichkeit derieni- gen, denen das Wohl der Waisen anvertrauet wird, den neun und vierzigsten Absatz des fünften ^auptftückes und die damit einstim¬ menden Verordnungen vom 12. April und 18 Mav des "iahrs 1787, wie auch vom 28 November des Jahrs 1788 hiermit auf¬ gehoben, und dagegen verordnet haben, daß der Vormund keinen Eid abzulegen, sondern die (in dem §. 40 des fünften Hauptstückes) vorgeschriebene Angelobung mittels des Handstreiches bei der Vor- mundschastsbehorde zu leisten habe. Der väterliche Großvater, und die vom -Zähre 1791. 17 die leibliche Mutter sind auch von dieser besonderen Angelobung zu entheben, und nur, in der ihnen (nach dem §. 47-.) zuzufertigenden Beglaubigungsurkunde/ an die ihnen obliegende Pflicht zu erin¬ nern- §- 6. Bon fruchtbringender Anlegung des Pupillae- vermögens. Die durch die Verordnungen vom ir.Iäner, und 18. U7av des Jahrs 1787. vom 21 Jan. und 24. April desIahrö 1788. vorgeschrie¬ benen Einschränkungen, vermöge welcher die städtischen Waisengelder nur in öffentlichen Staatskreditskassen angeleget, keine Staatskre- ditspapiere für Waisen eingelöset, noch solche Papiere für verkauf¬ te Puprllarrealitäten als Kaufschitting bedinget oder angenommen werden sollen, sind hiemit durchaus aufgehoben, und den Vätern und Vormündern wird freies Befugniß, m Absicht auf die nützliche Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder und Waisen, jedoch un¬ ter den in dem fünften Hauptstücke des allgemeinen bürgerlichen Ge¬ setzbuches enthaltenen Vorsichten, erngeräumet- Diesemnach ist von nun an gestattet, daß die Waisengelder all¬ gemein, folglich für Pupillen in Städten eben so, wie auf dem fla¬ chen Lande, gegen gesetzmäßige Sicherheit, auch bei Privatpersonen angeleget, oder, wo sie schon,auf solche Art anliegen, gelassen wer¬ den mögen. Als gesetzmäßige Sicherheit aber wird hiemit bestimmt, wenn durch die Hypotheke des Pupillarkapitals und der demselben vorge¬ henden Posten, das verpfändete Haus nicht über die Hälfte, oder das verfpändete Landgut oder Grundstück nicht über zwei Dritthei- le seines wahren Werthes beschweret ist. Uibrigens stehet den Vätern und Vormündern künftig frei, Waisengelder auch in die öffentlichen Staatskreditskassen auf die bet diesen Kassen allgemein übliche Verzinsung anzulegen- Z. 7- BonRechnungslegung der Vater undVornn'mder. Die in dem sieben und siebenzigften Absätze des fünften Haupt- stückeS und in der Verordnung vom 12. April deS Jahrs 1787. Sem Vater und Vormund aufgetragene Verbindlichkeit, jährlich Rech¬ nung zu legen, wird hienut nach folgenden Grundsätzen gemäßigetr In Fallen, wo das Vermögen so gering ist,> daß die davon ab¬ fallende '.Nutzung den unentbehrlichen Aufwand auf den Unterhalt, und die Erziehung der Waisen nicht übersteigt, kann die Vormund- Nachtrag. E fchafts- Februar r8 Geseze und Verfassungen schaftsbehörde den Vormund von Legung jährlicher Rechnung, je- Februar ^;x unter der Vorsichtentheben, daß sie von der Erziehung der Mündel, nach dec in der allgemeinen Justrukzwn vom 9» Sep¬ tember des Jahrs 1785» enthaltenen Vorschrift, von Zeit zu Zeit Wissenschaft erlange. Um so leichter kann dem leiblichen Vater der Genuß des seinemKinde angefallenen Vermögens, wenn auch dieser Genuß die Unterhalts - und Erzrehungskosten um ein Geringes über¬ steige , ohne ihn zu einer jährlichen Rechnung zu verhalten, über¬ lassen werden. Hatte derjenige, von welchem das Vermögen an das Kind gelanget ist, den Vater von Verrechnung des Genusses ausdrücklich enthoben, so hat sich auch die Behörde an diese An¬ ordnung zu halten. Der Vormund aber muß jedoch, auch im Kal¬ le einer solchen ihm von dem Erblasser zugedachten Enthebung, Rechnung legen, so weit ihn nicht die Vormundschaftsbehörde, we¬ gen des oben gedachten geringen Betrags des Waisenvermögens, davon zu befreyen für gut findet. Doch, wenn auch keine jährliche Rechnung über den Fruchtge¬ nuß zu legen ist, hat dre Dbervormundschaft in Ansehung des Kapi¬ tals Ms die gehörige Vorsicht zu tragen, und über dessen Sicherheit und Ausweisung dasjenige, was die Gesetze darüber verordnen, ge¬ nau Handzuhaben. §. 8. Bon gerichtlicher Einschreitung gegen Verschwell- der. In Ansehung des in dem fünften Zauptstücke vorkommenden acht und achtzigsten Abschnttts finden Se. Majestät für nöthig, nut Aufhebung der unter dem-r.^aner 1788. ergangenen Verord¬ nung, hrennt zu erklären: daß auch großjährigen, und in dem Be¬ sitze ihres Vermögens befindlichen Personen durch ihre Personal¬ behörde von Amtswegen die freie Verwaltung des Vermögens be¬ nommen werden soll, wofern solche Personen in ihren Handlungen, nach den darüber vorkommenden Anzeigen und den gehörigen Un¬ tersuchungen, sich als unbesonnene Verschwender darstellen, die sich durch muthwillrges Schuldenmachen künftigem Nothstande Preis geben, besonders, wenn sich äußert, daß sie mitAnnehmuug offen¬ bar verderblicher Bedingungen leichtsinnig Gelder erborgen. Personen, die dadurch sich der Verwaltung ihres Vermögens zu ihrem und der Ihrigen Besten unfähig zeigen, ist daher ein Ku¬ rator zu bestellen; die Prodigalitätserklärung rst, in Ansehung der¬ selben , eben so, wie in dem in gedachten §. 88- ausgedrückten Fal¬ le, kund zu machen, und hat bet solchen Kuranden durchaus eben dasjenige zu gelten, was von denen verordnet ist, die durch Ge- mülhsgebrechen außer Stand sind, ihre Geschäfte selbst zu besorgen. n6. vom Jahre 1791 r9 d der vom Jahre 1791. LI der Stande zu verwenden. Den Lehenbesitzern hingegen hat von *7^ dem Lehensherrn der Auftrag, ihren Aufenthaltsort (Ubikazron) al- le drei Jahre der Lehenssiube anzuzeigm, mit der Bedrohung zu- Zugehen, daß bei dessen Unterlassung in einem Fungirungsfalle, der die Jnterventrung des viZnicarü erheischte, das Lehen für die Zwi¬ schenzeit (k'euämn pro tempore) einem andern zu versehen aufgetra¬ gen verliehen; und daß ferner, wenn die Anzeige des Aufenthalts¬ orts (Ubikazion) durch zehn Jahre unterlassen würde, der Besitzer von der Lehensstube ohne werters des Lehens verlustig erkläret, und mit dessen Verleihung an einen der Mitbelehnten (Koinvestirten), wo solche vorhanden sind, und in der gesetzlichen Frist (m wnmmo leßali) die gehörige Meldung anbringen, vorgegangen, in dem Fal¬ le aber, wo Mitbelehnte (Koinvestirte) nicht vorhanden waren, oder wo diese das Ansuchen in der gehörigen Frist ebenfalls unterließen, das Lehen als vollends heimfallrg (caäuc) angesehen, und ordnungs¬ mäßig an einen anderen verliehen werden würde. 119. Hofdekret vom 28. Februar 1791- an das n. ö. Appellazionsgericht den ZZ- übcr die Amksairfrage der nieberösterretchischen Landrcchte vom 3. Februar. <<-ei Ausmessung des Drittels eines Fideikommisses, dessen Dne- rirung der Besitzer verlangt, sind in dasselbe alle, was immer für Namen habende, auf dem Gute haftende Lasten einzurechnen, folg¬ lich hat die Berechnung so zu geschehen, daß zwei Drittel vom Fr- deikommißgute ganz frei bleiben: I2O. Hofdekret vom i. März 1791 an das böhmische Appellazionsge- richt über dessen Anfragsdericht vom z o. Dezember 1791- nach gepflogenem , Einvernehmen zwischen der obersten Instizstelle, und der Gesetzgebungshofksmmtßiom -urch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch ist es von der durch die ehemalige Vormundschaftsordnung bestimmten Feilbietungsvor¬ schrift der Puptllarguter abgekomen, mithin findet in diesen Fallen nur die in der Gerichtsordnung in Betref der gerichtlichen Ver¬ steigerungen ausgemessene Verfahrungsart Statt; dergestalt jedoch/ daß, wenn bei der dritten Fellbretung ein unbewegliches Gut, we¬ nigstens um den Schatzungswerth , keinen Käufer finden sollte, in solchem Falle nach dem Sinne des Gesetzes von dem Ermessen des Nachtrag. F GZ- 22 Geseze und Versuchungen richt s, als der Dbervormundschaft, abhanget, die gerichtliche Zu- Marz. schiaguug des Guts, oder die Begnehmkgung des Verkaufes nach Umstanden zu versagen, und mit emem derlei Gute eme anderweiti¬ ge, dem Besten der Mündel zuträgliche Verfügung zu treffen. L2l. de« 4. Hofdekret vom 4. Marz 1791. an sammtliche Appellazionsgerichtt zufolge Erinnerung des Odcrsthofmeisteramls vom 2. M-z. ^ie siebenbürgischen Geschäfte werden von der königl. hungarischeu Hofkanzley dergestalt getrennet, daß solche Geschäfte künftig wieder durch eine eigene siebenbürgische Hofkanzlei verwaltet werden sollen. 122. den 4. Hofdekret vom 4. Marz 1791. an sammtliche Appellazionsgerichtß zufolge Erinnerung des Obersthofmeisteramts vom i. Marz. E^me Majestät haben wieder eine eigene illyrische Hofkanzlei zu errichten befunden- l2Z. dm s. Hofdekret vom 8. März 1791. an das böhmische, dann mährisch- schlesische Appellazionsgericht, aus Gelegenheit einer von der ober¬ sten Justitzstelle erledigten Angelegenheit. E^erichtspersonen sollen über jenes, so ihnen in ihrem Amte des Dienstes halber vor Gericht bekannt geworden ist, und worüber sie den Cid der Verschwiegenheit abgeleget haben, in einer sohini- gen Rechtssache zur Zeugenschaft nicht aufgeführet, und die aufge¬ führte nicht zugelassen werden- 124. ven io. Hofdekret vom 10. März 1791. an sammliche Appellazionsgerichte zufolge höchsten HandbilletS vom 7. Marz. -E 'a an einer guten Bestellung der Dienste, und besonders jener, welche zu hohem Aemtern und dem Rathstifthe führen, alles gelegen vom Jahre 1791. 2Z ist, und hievon vorzüglich die gute oder schlechtere Verhandlung der Geschäfte abhängt, so werden einige Grundsätze festgesetzt, nach wel¬ chen sich bei künftigen Diensterledigungen in Absicht auf ihre Wie¬ derbesetzung zu benehmen ist. . Erstens: Alle Dienstvergebungen, so zu dem Rathstische und Konzeptfache gehören, mit einer Drrekzion oder sonstigen Amtirung verbunden smd, sollen der eigenen höchsten Benennung unterzogen werden; welches daher auch ausdrücklich in Rücksicht der Rathe, Sekretärin, Rathsprotokollisten, Registratoren, Expeditoren, Em- rerchungSprotokoUisten, dann der Expedits-und Etnreichungsproto- kollrstensadmnkten, wie auch der Registranren, dann der Auskultan¬ ten zu geschehen hat. Zweitens: Bei Beförderung zu den Appellazionsrathsstellen sollen nur solche Individuen in Vorschlag gebracht werden, die be¬ reits bei ersten Instanzen nach der bestatNgten Erfahrung mir Vorzug gedienet haben. Drittens: Die Beförderung zu Rathsstellen der ersten Instan¬ zen soll nach bisheriger Vorschrift auch fernershin durch Ausschrei¬ bung eines Konkurses geschehen. Viertens: Zu den Sekretärin bei den Appellazionsgerichten sollen vornehmlich jene Individuen befördert werden, weiche entwe¬ der bei der Hofstelle, oder bei der Appellazion als Protokolltsten mit ausgezeichneter Verwendung gedienet haben. fünftens: Inder Eigenschaft von Rathsprotokollisten sollen keine anderen Individuen angestellet, und rn Vorschlag gebracht werden, als solche, die nicht nur über die ordnungsmäßig erlernten vor- geschrlebenen mndlschen und politischen Wissenschaften durch Bei¬ bringung authentischer Zeugnisse sich gehörig ausgewiesen haben, sondern auch darzuthun vermögen, daß sie bet den ersten Instanzen durch einige Zeit in praxi mit gutem Fortgänge sich verwendet Habem Sechstens: Der Vorschlag zu Dienstbeförderungen hat immer in pleno öoniilii zu geschehen, und der Schluß ist nach den mchori- du8 zu verfassen; doch steht dem Präsidenten, und auch jedem Ra- the frei, seine von den mchoribus abweichende Meinung durch ein vowm t^i-Ltum dem Vor trage beizulegen. Uebrigens sind in dem diesfalls zu erstattenden Berichte über jedes der kompetirenden In¬ dividuen alle diejenigen Umstande getreulich aufzuführen, die in der folgenden Labelle erscheinen. Siebentens: Den Appellazionsgerichten und Landrechten sind zur Besetzung nur die minderen Dienstverleihungender Kanzellrsten, Gerichtsdienern und Hetzer etngeraumet, solchergestalt jedoch, daß ihre Verleihung nur per mchora in pleno Eonlilii geschehe, und am Ende jeden Monats an die oberste Iustizstette der Bericht, ob und wel- 1791. Marz. 24 Geseze und Verfassungen ... ' "" ' 179 r- welchen Individuen ein solcher Dienst zu Theil geworden, mit An- reigung des Namens des Angestellten, des Dwnstkarakters, der Ver¬ dienste und des Gehalts, zur Emsicht vorgeleget werde. Hiernach ist sich bei künftigen Dienstbesetzungen, so wie bei Ab- gebung der Vorschläge auf das Genaueste zu achten, immerhin aber, so lang als diensttauglrche Luieszenten noch vorhanden sind, das Augenmerk darauf zu richten, damit sie, zur Erleichterung des Ae- rarrams von der ihm aufltegenden Pensionslast zuförderst in einen ihrer Zähigkeit angemessenen Dienst untergebracht werden. Konsignation der um die in N- erledigte Gubernialsekretarsstelle mit ivvo fl, Gehalt etngekommenen Supplikanten. !25. vom Jahre 1791. 25 179 r. ^5' Marz. Hofdekret vom io. Marz 1791. an das inner und O. Oe. Appel- den lazionsgericht, über dessen Amlsbericht vom 1Z Februar. §)ie den Iustiziarien gestattete Vertretung der Partheien hat nur zwei Beschränkungen: Die eine, daß sie tu ihren eigenen Gerichts- bezirken die Vertrettung nicht auf sich nehmen können; Die zwei¬ te, daß ihnen auch von jenen Gerichtsbehörden/ wo ergens aufge¬ nommene Advokaten im Gerrchtsorte bestehen/ dre Vertrettung nicht zugelassen werden könne. 126. Hofdekret vom n. Marz 1791. an sammtliche Appellazionsgerichte/ den »r. zufolge Einvernehmens zwilchen der obersten Iustchstelle und der böhmischen und oster. Hofkanzlet. Zufolge höchster Entschließung vom 29. Okt. 1790. soll die Ge- E s richtsbarkett über die unadelichen Geistlichen in /edem Kreise dem N 7 r zur allgemeinen Delegazion der Ortsgerichte bestimmten Magistrate nach den Dekanaten oder Vlkarten so zugewiesen werden / daß Ze¬ der unadeliche Geistliche unter dem Gerichtsstände jenes Magistrats zu stehen habe, dem das Dekenat oder Vikariat, zu dem er gehört, zugewiesen ist. 127. Hofdekret vom n. Marz 1791. an sammtliche Appellazionsgerichte, den n. zufolge Einvernehmens zwischen der obersten Iustitzstelle und der böhmijchen und östecr. Hofkanzlci. §)je Beschwerden über aufgerechnetes Abfahrtgeld sollen künftig von den Iustitzbehörden nicht als ein Gegenstand der Iustitz behan¬ delt , sondern an die Länderstellen übergeben werden. 128. Hofdekret vom 15. Marz 1791. an das mährisch-schlesische Appel- den lazionsgericht/ "der dessen Anftagsbericht vom 2 2. Februar. 2öenn die Kreisämter in Justitzgeschäften Untersuchungskommißj, onen auf sich zu nehmen gehindert waren, und dieselben verbaten, Nachtrag. G auch 26 Geseze und Verfassungen auch das Landesgubernium sich zu diesfälligen Aufträgen an das Mmz. Krersamt nicht bereit finden ließe, soll nach Beschaffenheit der Um¬ stände ein Individuum der Iustitzstelle abgeordnet, dabei aber mrt auter Uiberlequng vorgegangen, derlei Lokalkommißion nicht ohne wichtige. dringende Ursache eingeleitet, die Wahl des Subjekts S I mit guter Vorsicht getroffen, und, wenn sie über Beschwerde einer N.^89. Parthei auffallen, die Teilnehmenden zum Vorschüße der nöthi- K6L6. gen Kommißronskosten, die sodann der ^chuloigbefundene zu ver¬ güten hat, verhalten werden. I2tz. den !9 Patent vom 19. Marz 1791» L^as zur Erläuterung der Gerichtsordnung unter dem 16 Jäner des Jahrs 1786. erlassene Hofdekret gestattet zwar, daß Gnaden- gehalre (Pensionen) zur Hälfte abgetretten, und mit Verbot bele¬ get werden können; aber nach Maßgabe der Gerichtsordnung 0- ZiZ.) sind hiervon alle diejenigen Gnadengehalte ausgenommen, we¬ gen welcher darüber ausdrückliche Gesetze ergangen sind. Da ein solches Gesetz in Ansehung der an Militarpersonen, wie auch derselben Witwen und Waisen, verliehenen Gnadengehalte, nach einer erflossenen Entschließung, bereits seit 175z. besteht, aber häufig außer Acht gelassen wurde, und daraus mannigfaltige Ir¬ rungen erfolgten, so ward für nothrg erkannt, diese ^lM'duung mrt einer genauen Bestimmung zn erneuern, und zur Vucytschnur bekannt machen zu lassen. So wird verordnet, daß vom 1. April dieses Jahrs angefangen §. 1. Von dem einem außer Dienstleistung gesetzten Generale, Staabs oder L)oer offnere, mgleichen von dem ihren -^lttiven oder Wal¬ sen verliehenen Gnadengehalte, welcher über 4oo Gulden betragt, mehr nicht als ein Drittel mit Verbot belegt, rn Eintreibung (Exe- kuzwn) gezogen, oder abgetretten werden könne. §. 2. Wenn aber ein solcher Gnadengehalt nur 400 Gulden, oder weniger noch beträgt, kann sich.Verbot und Abtrettung auch nur auf ei« Vlertheil erstrecken- §. z. vom Jahre 1791. 27 z. '791. Marz Wie denn auch dem wirklich dienenden -Offiziere, von Haupt¬ mann abwärts, nach Vorschrift des Reglements, mehr als eine Mo¬ natgage zu entlehnen, mithin auch zu verpfänden, und abzutreten, ausdrücklich untersagt ist. §.4. Alle diese befchränkungen aber haben auf die übrigen der Mili¬ tärgerichtsbarkeit untergeordneten Beamten keine Beziehung, wel¬ che daher m vorkommenden Fällen noch ferner nach der allgemeinen Gerichtsordnung zu behandeln sind. izo. Hofdekret vom 21 März 1791» an sämmtliche Appettazionsgerichte, . zu Folge höchster Littschtteffung über Vortkag der Gesezgcbungshofkvmmiffion vom 22 Wnner 1791. ^en Juden wird folgende Ausnahme von den Ehegesezen und dem dritten Kapitel des ersten Lheils des allgemeinen bürgerlichen Ge- sezbuches in zwei Punkten, nämlich in den verbotenen Verwandt¬ schaftsgraden, Md in Rücksicht ihrer Schetdebriefe verwieget: a) Unter den Seitenverwandten soll die Unfähigkeit, einander zu heurathen, sich nicht weiter erstrecken, als auf die Heurath zwi¬ schen Bruder und Schwester, dann zwischen der Schwester und ei¬ nem Sohne oder Enkel ihres Bruders, oder ihrer Schwester. Auch die Sa-wägerschaft kann nur die zunächst verschwägerten Personen zur Che unfähig machen, nämlich: der Mann ist nicht befugt eine Verwandte- seines Weibes rn auf- und absteigender Linie, noch auch seines Weibes Schwester zu heurathen, und dem Weibe steht das Befugniß nicht zu, einen Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch auch ihres Mannes Bruder, noch einen Sohn oder Enkel von ihres Mannes Bruder oder Schwester zur Ehe zu nehmen. Nur wenn wichtige Ursachen eintreten, welche ei- ne Ehe mit des verstorbenen Werbs Schwester räthlich machen, wird dem Manne erlaubt, dazu die Dispensation bei der politischen Stel¬ le anzusuchen. d) Kann eine rechtmäßig geschlossene Ehe nicht anders, 'als durch einen von dem Manne dem Weibe gegebenen Schetdebriefgetrennet werden. Diesen mögen zwar die Partheten von ihren Glau¬ bens- 28 Geseze und Verfassungen »7 s r- bensgenossen schreiben lassen; allein kein Scheidebrief soll für rechts- M^r- giltig gehalten, noch daröurch dte Ehe geschieden werden, als wenn beide Parteien persönlich vor der Behörde erscheinen, und der Mann dem Weibe daselbst den Scherdebnef. ubergrebt. Wenn das Weib einen Ehebruch begangen hat, so soll der Mann befugt seyn, sie auch wider ihren Willen durch einen Schei¬ debrief von sich zu entlassen; doch muß die Äat vorher gerichtlich erwiese» seyn. Äusser diesem Falle soll kein Scheldebrief Statt ha¬ ben, als wenn der Mann frei und ungezwungen emwilllgt ihn zu geben, und das Weib frey und ohne Zwang emwillrget ihn zu nehmen. Doch soll die Behörde keine Eheleute, die sich scheiden wollen, anhören, als wenn sie von ihrem Nabomer oder Schulleh- Ur ein schriftliches Zeugniß mitbringen. Zu diesem End^sollen der- gw.chen ChL vorher bei ihrem Rabb.uer -der Schullehrer melden, dieser aber soll zur Wiedervereinigung solcher Eheleute nach- drückllche L°rstellu!.gm', und sonst alle m-Bch-Mittel der U.ber- Ledung versuchen, und nur alsdann, wenn diese Versuche fruchtlos sind, ihnen ein schriftliches Zeugmß ausstellen, daß er diese ihm aus- erlegte Pflicht erfüllet, ungeachtet aller seiner Bemühungen aber die Parteien von dem Entschlüße, sich zu scheiden, abzubrrngen meyt vermocht habe. windet die Behörde aus den Umstanden, daß zu der Wieder- vereimauna der Eheleute noch eine Hoffnung vorhanden sey, so soll ü d D b-w.ll,g-n, sondern di- Ehel-Ui- auf ein oder zwei Monate zurückweisen; wenn aber auch dieses fruchtlos, oder gleich anfangs keine Hoffnung zur ^^ervereini- auna Ware' so soll die Behörde zwar die Uwergabe des Scheide^ brascSestatten, jedoch nur solchenfalls, nachdem beide Eheleute s,ch n°chmais erkiär-t haben, daß st- ihn m,t freyer Einwilligung zu geben und zu nehmen entschlossen sind. IZI. den 2r. Hofdekret vom 21. März 1791. an alle Appellazionsgerichte, zu Fol¬ ge höchster Resoluzion über Vorkrag der obersten Iustitzsteüt vom r o. März S.x. <*ene, welche vorder Anordnung vom r8. Febr. 1791. Has Dok- N.r io. torat auf einer erblandifchen, obschon nicht deutschen Universität er¬ langet haben, und sich mit den übrigen im §. 4". der Gerichts¬ ordnung vorgeschriebenen Erfordernissen ausweisen, sind allerdings zur Prüfung für die Advakatur zuzulassen. vom Jahre 1791. 29 122 *7^' März Hofdekret vom 28. Marz 1791. an das n. und v. ö. Appellazions- den 28. gericht/ zu Folge höchster Nesoluzion über Vortrag der böhm. und vster. Hofkanjlei vom 4. März. A^er vorderöster. breißgauischen Ritterschaft und ihrem OireKo rio wird über die bei ihrem Körper immatrikulirten Mitglieder die. Ausübung des adelichen Richteramts, so wie es bis zum Jahr 1782. gewesen, wieder eingeräumet, und sie diesfalls in den vorigen al¬ ten Stand zurückgesetzet werden; doch sott sich das ritterschaftliche vireÄorium hierunter genau nach den bestehenden Gesetzen beneh¬ men, die vorgeschriebene Taxordnung nicht überschreiten, und in allen diesfälltgen Handlungen dem allgemeinen Appellazionsgericht, wohin im Wege des Rekurses der weitere Zug zu gehen hat, unter¬ geordnet seym rzz. Hofdekret vom i. April 1791» an das oberösterreichische Appellazi- onsgericht / zu Fvl.m höchster Resoiuzton über die Destdenen und B.schwc^ April, den der Stande des Landes Tyrol. den r» H ^as durch die neue gesetzliche Erbfolgsordnung den Töchtern mit den Söhnen eingeräumte gleiche Erbrecht wird in Rücksicht Ty- rols dahin erkläret, und gemäßigt, daß die Erbfolgsordnung auf/ene Töchter, die sich tm Gebiete verheurathen, wo andere die Erbrechte der Töchter beschränkende Gesetze bestehen, nur in soweit anwendbar sei, als sie zu erweisen vermögen, daß in dem Bezirke, wo sie verhcu- rathet sind, auch den Töchtern gleiches Recht mit den Söhnen ge¬ bühre ; da sonst eine solche Tochter nur jene gesetzlichen Erbrechte ansprechen kann, die erweislich den Töchtern in dem Landesbezir- ke gebühren, in welchem das tyroler Landeskind verheurathet ist. d) Da das grundherrliche Verkaufsrecht durch kein Gesetz bis¬ her aufgehoben worden ist; so kann es bei jenem, was die Lan¬ desordnung Hierwegen in dem vierten Abschnitt des fünften Buchs verordnet, noch ferner sein Bewenden haben. c) Sind von den Verlassenschaften der Geistlichen in Tyrol zwei Drittel des ererbten Vermögens, j« die durch Normale zwi- Nachtrag. H schen Geseze und Verfassungen 30 179scheu den Armen, der Kirche und den Anverwandten zu verthei- April, jende Erbschaft nicht einzuziehen, sondern diese zwei Drittel sollen den nächsten Anverwandten zum voraus allein gebühren. 6) In Ansehung der Erbsverhandlung des Adels in Tyrollkan es bei dem sem Verbleiben haben, daß, in soweit bei def Verlast senschaftsabhandlungspflege keine Minderjährigen erntretten, und kein Streit entstehet, ein Obmann gewähret werden möge; doch hat derselbe die Schuldigkeit auf sich, das gehörig verfaßte Inven- tarium, die Erbsverthetlung und die Aßlgnazlon der Abhandmngs- rnstanz zu übergeben, diese aber sohm die Erbsemantwortungsur- künde auszuhändtgen; sobald hingegen Minderjährige verflochten sind, findet die Bestellung einer Obmannschaft nicht Statt- e) Bei den vor Kundmachung des bürgerlichen Gesetzbuches eingegangenen Ehen soll den Ehefrauen das für M^mchtes Gut auf dem gesammten Vermögen ihres Mannes zugestandene ge¬ setzliche Pfandrecht allerdings, doch unprajudlzwlrch Mr diejenigen Gläubiger, gebühren, die zur Zett geliehen haben, da auch dieses gesetz¬ liche Pfandrecht der Weiber als aufgehoben erkläret gewesen ist. N Die Verfassung des Landes Tyrol in Rücksicht der dm Weibern zug-g-bcnen Änweiser soll b-i dem ^u-rnstond- nur in zwei Fällen Glatt haben; erstens: wenn das Weib um euien An- weiter bittet, um sie gegen ihren Mann zu schützen; zweitens! wenn der Mann das Ansuchen stellt, seinem Weibe wegen Ver¬ schwendung einen Anwerser zuzugeben. O Diese Revision der Pupillarrechnungen in Tyrol soll künst tia den zwei nächsten Anverwandten zugewiesen werden, welche dann mi^ des der Mchnungs - und Landeskultursver- standlgen dieselbe in jener Art zu behandeln haben, wie derzeit das Benehmen dem eigens aufgestellten Rechnungsbeamten aui getragen gewesen ist; jedoch verstehet es sich ^" selbst , daß die Rechnun¬ gen sammt der Revision sohin dem Gerichte überreichet , und von diesem die endliche Erledigung ausgefertiget werden müsse. Ulbri- gens wird in Ansehung der Taxen die Mäßigung begnehmlget, daß von dem, jährlich zoo fl. übersteigenden, reinen Ertrage nur r Prozent nebst der ohnehin geringen Expedizionstaxebet der gericht¬ lichen Erledigung abgeführt werden dürfe. 1i) Hat es zwar bei der Gerichtsbattett ^s FisManitS lu al- s sS« srss'» °- vom Jahre 1791. tung genommenen Privatvermögens, eines Klosters/ Stifts, einer LLulL piL u. d. gl. zu vertreten rst, bei der ordentlichen Instanz des ' Beklagten mittels eines zu bestellenden Sachwalters handeln, und daselbst die Klage der Ordnung nach ausführen. i) Wird das auf die Verfassung des Landes Tyrol nicht an¬ passende Unterthanspatent/ so wie das damit verknüpfte Amt eines Unterthansadvokaten, hiermit wieder aufgehoben. Uebrigens sollen den Armen aus den im ganzen Lande bestehen¬ den Advokaten nach Umstanden und Bedürfniß die Vertreter ex Ossieio, wie es in allen übrigen Provinzen geschieht, beigegeben, und von den Gerichten, ob sie ihre Pflichten erfüllen, sorgfältigste Auf¬ sicht getragen werden. k) Kann zwar der Aufhebung des Mortuariums im Ganzen , nicht Statt gegeben werden; doch wird dasselbe in so wert gemaffi- gei, daß von /edem hundert Gulden rein verbleibenden Vermögens, wenn Erben in auf-und absteigender Linie vorhanden sind, nur ein Gulden; von Seitenverwandten (Kollateralen) aber zwei Gulden solchergestalt bezahlet werden sollen, daß diese Abgabe im ersteren Falle nie über ein hundert fünfzig Gulden, und im letzteren nie über drei hundert Gulden betragen konnte. l) Obschon den Gemeindeortsvorstehern keine Gerichtsbarkeit eingeraumet werden kann; so steht ihnen doch immer frei, die sich an¬ spinnenden Prozesse durch gütliche Isilsglerchung zu hindern. Und es sollen sich die gemeinen Parteien erst alsdann an den Richter wen¬ den, wen sie sich beiden Ortsanwalden, oder Gerichtsauöschüssen vor¬ läufig gehörig gemeldet haben, und der Streit daselbst gütlich nicht beigeleget werden konnte. Wenn der Fall der Abrufung einer Rechtssache von dem or- . deutlichen Gerichtsstände eintritt, muß die Angelegenheit eben nicht an einen Magistrat delegiret, sondern es kann hierzu auch ein dem Ge¬ schäfte gewachsenes Ortsgencht gewahlet werden; doch müssen mit einer solchen Delegation beide Theile zufrieden seyn. m) Bewilligen Se. Majestät dem Lande Tyrol für beständig, daß nicht nur mit weiterer Eintreibung der bet Privaten anliegen¬ den Kirchen-und Stistungskapitalien innegehalten, sondern auch solche Gelder wieder an Privaten geliehen werden dürfen, dergestalt jedoch, daß jedes solche napita! mit einer gerichtlichen Obligation und einer doppelten nicht verkümmerten Hypothek bedecket fty/ auch hier- z2, Geseze und Verfassungen hierfür die Gerichte, die es betrift, im Ganzen (in toliäuiu), und LIM. zwar: alle für eines und emeö für alle zu haften haben. n) Können unter der vorstehenden allgemeinen Haftung die Ka¬ pitalien sowohl der noch bestehenden, als der aufgehobenen Stiftun¬ gen und milden Orte, mit Bewilligung des Magistrats oder der Ortsobrtgkett, welche die Srcherheitsmaaßregeln zu nehmen hat, und mit Einfluß des Ausschußes der Gemeinde, m welcher die Kir¬ che, oder der milde Ort befindlich ist, an Privaten ausgeltehen wer¬ den; und hiernach sollen die sammtlichen Administratoren und Pfle¬ ger angewiesen werden, welche auch jährlich die Ausweise über die bei Privaten angelegten Kapitalien durch die Ortsobüzkeiten an die Kreisamter, so wie diese sohin sie in wmii (mögesammt) an die Landesstelle etnzubringen haben. lZ4- den Z. Hofhekret vom 5. April 1791. an das böhmische Appellazionsge- richt, über dessen Ausragsbencht vom i z. Zauner, »ach ÄnwetMg der Geietz^«-- buiigshofkommission. a)leidem Cinreichungsprotokolle kann nichts mündlich ange¬ bracht werden- b) Das mündliche Verfahren beschreibt sich nur aufjenes, was bis zur Fällung des Urtheils verhandelt wird; daher können die Exekutionsgesuche nur schriftlich geschehen. c) Durch em Verbot auf bewegliche, m den Händen emes Dritten befindliche, Güter kann das Recht des Exekutronswerbers, wenn auch das Exekuzionsgesuch spater emgereichet worden wäre, nicht beirret werden. den 5. Hofdekret vom 5 April 1791. an das galizische Appellazionsgericht, über dessen Ansragsbericht vom 2O Dezember 1790. nach Anweisuns der Geftzge- bunHshostonzinlssioq, -^ ie im §. und 125. der Gerichtsordnung zur Einsicht der Urkunden ausgemessenen Fristen haben die Anwendung nur in den Kallen des schriftlichen Verfahrens; bei dem mündlichen Verfahren hingegen ist die Einsicht der Urkunden bei der Aagsatzung vorzuneh- men, und darüber das weitere der Ordnung nach zu verhandeln. iz6. vom Jahre 1791. 3Z r?»r. April. Hofdekret vom 7. April -791- »» alle Appellazionsgerichte höchster Resoluzion über Vorkrag der Hofkammer. lle Kraft der vorigen Zwangsgesetze in den öffentlichen Fonds zu zi Prozent angelegten Puplllar-und Sttftungskapttalien, so wie auch rn Ntederösterretch die Mojaratsfideikommiß - und Grudi- enfondskapltalien sollen / vom i. Mai 1791 anzufangen, zu4Pro¬ zent verzinset / hingegen eben derlei Kapiralten, welche gegenwärtig und ins Künftige rn die öffentlichen Fonds angeteget werden/ zu keinen höheren Interesse, als welches für alle ädrigen Staatsglan? biger bestimmt rst, angenommen werden; so wie auch diese Begün¬ stigung der höheren Verzinsung nur jenen Kapitalien zu statten kömmt / welche baar eingelegt/ und nicht in prozenttgen Qbtiga- zwnen bloß zur Umschreibung dargebracht worden sind. lZ7- Hofdekret vom 14- April 1791» an das n. ö. Appellazionsgericht den 14 über dessen Amtsberichc vom 7. April. 3^om i. Junius 1791» an, sollen zu der Gerichtsbarkeit des Ma¬ gistrats zu Lmz die unadelichen Geistlichen / die sich m der Stadt öder den Vorstädten von Linz befinden, oder unter dem Dekanate Weizenkirchen stehen; des Magistrats zu Weiß die unter den Dekanaten Lernding/ Gaspolzhofen, Schwanenstadt, Schörfitng, und St. Georgen am Rittergute stehen, gehören. !Z8. Hofdekret vom 14. April 1791- an das innerösterr. Appellazionsge- den 14 richt, >» Folge höchster Entschließung über die Destderien der görzerische» Stünde. §^as Görzer Fiskalamt wird vom Fiskalamte in Triest abgeson¬ dert, und jedem sein eigenes Personale zugewiesen. !Z9- Hofdekret vom 14. April 179 an das inneröster. Appellazionsgericht den 14. zufolge höchster Entschließung über die Destderien der aörzerischcn Stande - fürGörz E^as görzerische Landrecht wird von dem triester Stadt-undLand¬ rechte abgesondert, nach Görz zuruckgefttzt, mit der dafigen Landes- Nachtrag. I Haupt- Z4 Geseze und Verfassungen V? !' Hauptmannschaft vereiniget, und die zu Görz bestandene adeliche ' Justttzadmtnistrazion aufgehoben- 140. den es- Hofdekret vom 15-April 1791- an das inneröster. Appellazionsge- richt / jufvlge höchster Enrlchiießung über die Desiderie» der krainerischen Sttinve. Fu'r §)je Bestellung eigener Zeugenverhörskommissarien in Kram hat Kram, nicht Statt; wenn es aber dortlandes künftig in einem Prozesse auf Führung einer Weisung ankommen sollte/ bei welcher Untertha- neu und Bauersleute als Zeugen zu verhören sind, soll hierzu der dem Aufenthaltsorte des Zeugen nachstgetegene Magistrat/ oder em sonst als verläßlich bekanntes Ortsgericht, ohne Rücksicht der ver¬ schiedenen Dominien / unter welchen die Unterthanen stehen, dele¬ giert werden. 14!° den 28. Hofdekret vom L8. April 1791. an das n. ö. Appellazionsgericht, übrr dessen Amrsberichl vom 20. April. 2)om I. Junius 1791. a»/ soll in dem Viertel Ober-und Un- termannhattsberg des Landes -Oesterreich unter der EnnS, dann in dem Tratmviertl des Landes über der Enns folgende Zuweisung der Gerichtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen geschehen. Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Rorneuburg gehören die unadelichen Geistlichen, die unter dem Dekanate Ort, Pklltch- storf, Pockflüß, Hausleuten, Leobendorf stehen; Des Magistrats zu Laa: die unter dem Dekanate Wilftrstorf, Pirawart, Walterskirchen, Falkenstem, Großhorn stehen; Des Magistrats zu Rötz: die unter dem Dekanate Schön¬ graben, Kirchberg am Wagronn, Hadres stehen; Des Magistrats zu Lrems und Stein: die unter dem Dekanate Krems, Spitz, Horn, Eggenburg stehen; Des Magistrats zu Waidhofen: die unter dem Dekanate Waidhofen, Raaps, alten Pölla stehen; Des Magistrats zu Fwettel: die unter dem Dekanate Gerungs, Oßwald, Weitra stehen; Des vom Jahre 1791. Z5 Des Magistrats zu Steuer: die unter dem Dekanate Steyer stehen; Des Magistrats zu Enns: die unter dem Dekanate Enns stehen; Des Magistrats zu Gmunden: die unter dem Dekanate Gmun¬ den, Thallham, Spitali stehen. 142. Hofdekret von 28 April 1791» an das mährisch - schlesische Appetta- zionsgericht, zufolge höchster Entschliessung über die Oesiderien und Beschwerden der Stande und Städte des Markgrafthums Mähren. ^-^enn die gesammten obersten Landesoffiziere als solche der Lan- desstelle, oder einer zusammengesetzten Komnussron zur Beratschla¬ gung beigezogen, werden, haben sie nach dem Range unter sich die linke Seite des Rathstisches, so wie die landesfürftlichen Räthe die rechte Seite etnzunehmen; äusser dem aber gibt die Oberstlandes- offiziersstelle, vereint in der Person eines landesfmstltchen Raths, demselben keinen Vorzug. d) Bet Verleihung landesfürstlicher Nathsstetten muß vorzüg¬ lich auf Fähigkeiten und Talente, und auf die durch dieselben bereits erworbenen Verdienste, mithin nur cmeriš pariduL auch auf stän¬ dische Mitglieder der Bedacht genommen werden» c) Wird bewilliget, daß sowohl die Pupillar-als auch die Kir¬ chen - und weltliche Stiftungskapttalien bei Privaten gegen hinläng¬ liche Sicherheit, nämlich mmels einer doppelten unverkümmerten Hypothese nicht nur angelegt bleiben, sondern auch künftig angele¬ gt werden sollen. 6) Soll es von der Schuldigkeit, zu den erledigten Gerichts¬ dienersstellen Miiitarpersonen wählen zu müssen, abkommen, ohne daß jedoch verdienstliche Unteroffiziers hiervon ausgeschlossen seyn, als auf welche auch bei künftig Vorkommenden Erledigungen die bil¬ lige Rücksicht genommen werden soll. e) Von dem Bezüge des Mortuariums ganz abzugehen, erlau¬ ben zwar die Finanzen nicht, dennoch wird die Mässigung dahin be¬ willigt, daß von den Notherben absteigender Linie das Mortuaei- um von ständischen Realitäten und von den auf ständischen Reali¬ täten landtäflich versicherten Kapitalien nur zu einem Halbprozent, von der übrigen Vermögenschaft aber nur mit einem halben Kreu¬ zer vom Gulden aufgerechnet werde. Wo beinebens auch die land- täfliche Darrordnung in neue Berathschlagung genommen, und in den hier und da überspannt seyn mögenden Laxen eine billige Abhilfe und Mässigung verschaffet werden wird. . « 1791. April. dttt sz. 36 Geseze und Verfassungen '7 sf) Dre gesezmassige Eintreibungsart der landesfürftlichen Lax- April. Rückstände hat nicht mehr Platz zu greifen, sobald eine vom Lage der an die Partei geschehenen Zustellung der taxbaren Verordnung über ein Jahr ausständige und vorhin nicht gerügte Taxe als ein Rückstand emgehoben werden sollte; daher haben sich die Laxämter die zeitliche Eintreibung der Laxrückstande bestens angelegen zu halten. Z) Da das Landrecht die Eigenschaft einer landesfürstlichen Stelle, und die Landtafel die Eigenschaft eines mit dem Landrechte veremten Vormerkamts angenommen hat, so kann die Landtafel we¬ der sich mit anderen Geschäften bemengen, noch den Landesofftzre- rerr ein Einfluß in die landrechtlichen oder landtäflichen Geschäfte gestattet werden; wohl aber bleibet das von der Landtafel abgeson¬ derte Landesarchtv der eigenen Besorgung der Stände, und in sei¬ ner Maaß der Cinschreitung der Landesoffiziere Vorbehalten. K) Sollen die bereits bei Magistraten wirklich angestellten Rä¬ che, wenn sie um etile Bürgermeistersstelle sich in Kompetenz setzen, von Beibringung eines Wahlfähigkeltsdekrets enthöben seyn. i) Wird den Städten Mährens bewilliget, bei wirklicher Aus- folgung eines depositirten und nicht mehr aä läLpoücum zurücktreten¬ den Guts, wenn das Vermögen über ein hundert Gulden beträgt, eine Depositengebühr, und zwar von jedem Gulden mit einem Achtl- kreuzer, abzunehmen. K) Soll es zwar auch bei den Magistraten im Allgemeinen we¬ gen der Eintreibung der Laxen bei der gegenwärtigen Verordnung sowohl in Absicht auf den Termin, als auf die Zwangsmittel ver¬ bleiben ; wenn aber ein Magistrat in einzelnen Fällen durch das Zu¬ warten Gefahr zu laufen glaubte, wird gestattet, daß die schuldige Laxe auch binnen acht Lagen eingetrieben werde; doch sind die Magistrate zu ermahnen, dieses Befugniß nicht zu mißbrauchen. l) Sollen die Kriminalgerichte überhaupt, folglich auch die Städte Mährens, mit Versorgung der Abgeurtheilten nicht belästi¬ get, sondern denselben die Sträflinge abgenommen, und in die Zucht¬ häuser verwiesen werden. Auch sollen die Städte in Zukunft von dem Aetzungsbertrage der Sträflinge während der Strafzeit, die sie im Zuchthauft zu Brünn vollstrecken, enthoben werden. m) Bis das allgemeine bürgerliche Gesezbuch über den kindli- - chen Pflichttheil eine eigentliche Richtschnur bestimmt haben wird, M bet den Erbschaften der Bürger Mährens der kindliche Pflicht¬ theil, wenn darüber ein Streit entsteht, nach den römischen Rech¬ ten ausgemeffen werden. n) Wird bewilliget, daß die Aufschreibbüchel für die Pachter und Unterthanen ohne Stempel gehalten, und nur immer die Viertl¬ und halbjährigen Hauptabfuhren mit dem vvrgefchriebenen Stem¬ pel qmtttret werden dürfen. o) vom Jahre 1791 37 0) Kömmt es von der landtäfiichen Vormerkung des achten Lheils des Güterwerths zur Bedeckung der aus dem Bande der Un- ? terthänigkeit entstehenden Unterthansforderungen ab. l4Z. Hofdekret vom 28. April 1791. an das n. ö. Appellazionsgericht den --r. rufolge Einvernehmens -wischen der obersten Iustijstelle und der Hoskammer. ' furWien Äas Großhandlungsgremium in Wien soll von zwei zu zwei Jah¬ ren zwölf seiner Mitglieder wählen, weiche zu den bei dem Wiener Magistrate vorfallenden, die Einschreibung der Handlungskunstver- stänvtgen fordernden Geschäften zu verwenden seyn- Die Gewähl¬ ten sollen dem Magistrate nahmhaft gemacht werden, und verbun¬ den seyn, sich den von dem Magistrate diesfalls zu erhaltenden Weisungen unweigerlich zu fügen. 144. Hofdekret vom 29. April 1791. an das mährisch-schlesische Landes- dm 2». gubernium in Folge höchster Entschließung über die Desiderieu der mähri¬ schen Stande. §)je Ausländer bei Gütererwerbungen sollen in Mahren zur Lan- deshabilitirung angewiesen werden, und hat gegen die darwtder handelnde der Fiskus zu agiren. 145. Hofdekret vom 2. Mai 1791- an das n. ö. Appellazionsgericht über Mat dessen Amtsbericht vom 2L. April. ^om i. Junius 1791. an, soll in dem Viertel Oberwienerwald des Landes Niederösterreich unter der Enns folgende Zuweisung der Gerichtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen bestehen: Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu J?bbs gehören, die unadelichen Geistlichen, die unter dem Dekanate Haag, Waidhofen an der Ybbs, Scheibs zu Purgstall, Ybbs stehen. Des Magistrats zu Gr. Pölten: die unter dem Dekanate Mölk zu Laftorf, Wilhelmsburg, Potenbrunn, Gt. Pölten stehen» Des Magistrats Zu Tulln: die unter dem Dekanate Dulln und Ollersbach stehen- Nachtrag. K 146. Geseze uvd Verfassungen z8 17 s l. Mak. -4^. den z. Hofdekret vom z. Mar 1791» an das böhmische Appellazionsgericht über dessen Bericht vom 2ü. April 1791. 28enn der Fall eintritt, ein Geschäft statt des sonstigen Richters an einen andern zu delegrren, kann das Appellazionsgericht ohne Berichtsverstattung in der Sache von selbst vorgehen, so oft der Gegenthell desjenigen, der die Delegazion erwirket hat, mit der vorgeschlagenen Delegazion zufrieden lst. 147- den 6. Hofdekpet vom 6. Mai 1791. an das n. ö. Appellazionsgericht über dessen Bericht vom 2. Mai. Vom i. Junius 1791. an, soll in dem Innviertel des Landes Oe¬ sterreich über der Enns folgende Zuteilung der Gerichtsbarkeit über dle unadelichen Geistlichen bestehen: Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Braunau gehören: die unadelichen Geistlichen, die unter dem Dekanate Romshofen, Ostermontag, Ptscheldorf stehen. / Des Magistrats zu Ried: die unter dem Dekanate Ried/ Altheim, Aspach stehen. DeS Magistrats zu Gcheerding: die unter dem Dekanate ScheeMng, Andorf, Eysternberg, Vornbach stehen. 148 den I A. Hofdekret vom iz. Mai 179 r- an das n. ö. Appellazionsgericht über dessen Bericht vom 9. Mal. Vom 1. Junius 1791. an, soll in dem Viertel Unterwienerwald Landes Ntederösterreich unter der Enns folgende Zuthetlung der Ge¬ richtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen bestehen. Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu wieirerischrreustadt gehören: die unadelichen Geistlichen, die unter den Dekanaten Baaden, Kirchberg, Kirchschlag, Neunkirchen, Neustadt, Pot¬ tenstein stehen. Des Magistrats zu Bruck: die unter den Dekanaten Fi- schament, Hamburg, Weigelstorf stehen. Des Magistrats zu Riosterneuburg r die unter dem De¬ kanate Klosterneuburg, und Brunn stehen. -49. vom Jahre 1791. 39 149« Hofdekret vom 20 Mai 1791. an das mnerösterreichische Appella- ZWNSgericht über veffm Bericht ^vom 1 z Mai. Eom I. Julius 1791. an, soll in dem Brügger-Mahrburger-und Judenburger Kreise deö Landes Steyermark, in dem Klagenfurter- und Vrllacher Kreise des Landes Kärnten, in dem Latbacher - und Neustadtler Kreise des Landes Krain, dann in Görz, Gradiška und Triest folgende Ausheilung der Gerichtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen besteherr: Zux Gerichtsbarkeit des Magistrats zu KmdSberg gehören die unadelichm Geistlichen, die unter dem Dekanate Kell und Lorenz stehen. " Des Magistrats Leoben, die unter dem Dekanate Brugg, Göß, Lrafajach stehen. Des Magistrats zu Eisenärzt, die unter dem Eisenarzter De¬ kanate stehen. Des Magistrats zu perrau, derzeit und bis in dem Mahrbur¬ ger Kreise mehrere Magistrate orgamstret seyn werden, die unter dem Dekanate St. Florian, Pettau, Korsch, St. Barbara, Schleu- nttz, Mahrburg, Großentag, HeMgmkreuz, Abstall, Lerbnttz, Leir- schach stehen. DeS Magistrats zu Judenburg, die unter dem Dekanate Ju¬ denburg, Neumarkt, Admont, Murau, Lambrecht, Aussen, Haus stehen. Des Magistrats zu Drittelfeld, die unter dem Dekanate Knit¬ telfeld, Pöis stehen. Des Magistrats zu Klagenfurt, die unter dem Dekanate Kla¬ genfurt, Unterrosenthal, Leinach stehen. DeS Magistrats zu St. Veit, die unter dem Dekanate St. Veit, Gutarnrtz, Frisach und Gurk stehen. DeS Magistrats zu Völkenmark, die unter dem Dekanate Völ- kenmark, Ebendorf, Bieiburg stehen- Des Magistrats zu Wolfsberg, die unter dem Dekanate Wolfs¬ berg und St. Andre stehen. Des Magistrats zu Villach, derzeit, und bis in dem Villacher Kreise mehrere Magistrate organisiret seyn werden, die in dem De¬ kanate Listen, Rdseck, Villach, Gmündt, -Obervillach, Obertrau¬ thai, Untertrauthal, Obergailthal, Untergailthal, Kanalthal stehen. DeS Magistrats zu Laibach, derzeit und bis in dem La-rba- cher Kreise auch die Magistrate Krainburg und Stein reguliert seyn werden, die in dem Dekanate Laibach, St. KanMn, Manns¬ burg, Zeier, Pölland, Krainburg, St Martin, Eisnern, Obergör¬ rach, Kronau, Stein, Ztrklach, Eich, Watsch stehen; massen nach 4o Geseze und Verfassungen -rfolater Orqanisirung des Magistrats zu Stein die vier letzteren Ma«, Magistrate, und nach Regultrung des Magistrate zu ö^rain- dura die fünf mittleren Dekanate diesem Magistrate zugewieien wer- dery und nur die fünf ersteren dem Magistrate zu Laibach zu ver¬ bleiben haben. Des Magistrats zu Laibach, derzeit und bis die Magistrate r» Meirelbura, Neustadt! und Möttlmg regulirt seyn werden, alle, dk UN -r -mem in dem N-uMdti-r Kr->s-beftndiiche,, Dekai.ate stc- n.n massen nach erfolgter Drganisirung dem Magistrate zu Wer- Lrg d^ Dekanate St. Ma?en., Reifing, St. Veit, St. Morten, D>berauraa, Guttenfeld, Scharfenberg dem Vtagrstrate zu Keu, ftadt?d.?DeL Sr.' Kanz.an M Gntt-nwerth, Rudol^swerth, St. Roprecht, Treffen, Landstraß, ^urggfe^ - ^^m Magistrate zu MöMing die Dekanate Möttling, Gottschee zugewlesen werden. Des rilagiftrats zu Görz, alle im Görzer Bezirke befindlichen unadelichen Geistlichen. Der pratur Gradiška, alle in dem Gradtskaner Bezirke be¬ findlichen unadelichen Geistlichen. Der Triester Stadt - und Landrechte, alle in dem Triester Be¬ zirke befindlichen unadelichen Geistlichen. 150. . Hofdekret vom 24 Mat 179-. an das mährisch - schlesische Appella- zwnsgerlcht über dm Bcr.cht- dkff-lbm vom ,, r2 r7 Mai. Vom i Julius an, soll in Mahren und Schlesien folgende Aufhellung der Gerichtsbarkeit über unadeltche Geistlichen bestehen .* 2ur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Brünn gehören die unadelichm Geistlichen, die unter dem Vikariate Mödrrtz, Rossitz, Äanitz stehen. Des Magistrats zu Auspitz, die unter dem Vikariate Ausprtz, Klockau, Selöwitz, Göding, Kostel, Ntkolspurg stehen. Des Magistrats zu wischau, die unter dem Vikariate Wi- schau, Austerlitz, Butschowitz, Gedowitz stehen. Des Magistrats zu Prosnitz, die unter dem Vikariate Oll- rnütz, Boskowitz, Khollein, Kzech, Kralitz, Prosnitz stehen. Des Magistrats zu Schönberg, die unter dem Vikariate Goldenstein, Schildberg, Schönberg, Hochenstadt stehen. Des Magistrats zu Gcernberg , die unter dem Vikariate Hoff, Neustadt, Römerstadt, Sternberg, VZrsternitz stehen- DeS vom Jahre 1791. 41 1791. Mai. Des Magistrats zu Triebau , die unter dem Vikariate Muglitz, Lppatowitz/ Zwitau, Triebau stehen. Des Magistrats zu Zradisch, die unter dem Vikariate Hradisch / Napagedei / Wissowitz stehen. Des Magistrats zu Zungarischbrod: die unter dem Vika¬ riate Hungarischbrod, Weßetin, Potzlowitz/ Klobauck stehen. Des Magistrats zuGava, die unter dem Vikariate Stras^ Nitz / Btsenz; Gaya, Zdauneck stehen. Des Magistrats zu Iglau/ die unter dem Iglauer Vikarin te stehen. Des Magistrats zu Teltsch, die unter dem Vikariate Da- tschitz / Schelletau, Leltsch stehen. Des Magistrats zu Tischrrowiz/ die unter dem Vikariate Bistrzitz / Lettewitz / Lamartz stehen- Des Magistrats zu Großmeseritfth / die unter dem Vikariate Großmeseritsch, Wolletn, Neustadt!/ Debtlsch stehen. Des Magistrats zu Znaim, die unter dem Vikariate Znaim/ Erdberg, Jaissprtz / Frain stehen. Des Magistrats zu Ludwig, die unter dem Vikariate Zam- nitz, Iaromirz stehen. Des Magistrats zu Lvbenschitz/ die unter dem Vikariate Cn- benschitz, Namiest stehen. Des Magistrats zu Rrumau, die unter dem Vikariate Do- stelitz, Wolframnitz stehen- Des Nrag'strats zu Hrevberg, die unter dem Vikariate Frey- berg, Gratz, Miseck, Neutitschein, Maagstadt stehen. Magistrats zu Meseritsch / die unter dem Vikariate Me- wntsch, Odrau, Sobiechleben stehen. Des Magistrats zu Drerau, die unter dem Vikariate Vautsch, Kremfter/ Leibnich Prerau, Duda, Holleschau/Schwobanitz stehen. -7Y-- «n, soll in dem Kzaßlauer, Bidschom-r, Pilsner, ^elattauer, Kaur,rmmer, Leiitmeritzer, Kön'gqratzer,§b>m "er undBunrlanerkreise desKönigkeichsKöhmrn Agen- Zutheilung der Gerichtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen Nachtrag. L ?ur i;i- Hofdekrct vom -4. Ma- i-yi. an das böhmische Appellazionsge- rrcht/ über dkstcn Anusbcrlchk rom L2. M«i. 4^ Gcseze und Perfassungen l 7 yr. Mai. Des Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Luttenberggehö¬ ren die rmadelichen Geistlichen, so unter dem Vikariate Kutten¬ berg, Sautitz stehen. .. . Des Magistrats zu Lzaßlau, dre unter dem Zleber Vrkarrate stehen. Des Magistrats zu Deutschbrod, die unter dem Vikariate Libnitz, Prezmißlau stehen. Des^MagistratS zu Gitschin, dre unter dem Vtkarrate Ho- henelbe/Lomnitz stehen. . . Des Magistrats zu Bidschow, dre unter dem Vikariate Pe¬ trowitz, Mumetz stehen- . . Des Magistrats zu Podiebrad, dre unter dem Podiebrader Vikariate stehen. Des Magistrats zu Pilsen, die unter dem Prlsner Vrkariate stehen. Des Magistrats zu RokLtzan, die unter dem Nokitzaner Vi¬ kariate stehem Des Magistrats zu Mieß, dre unter dem Vrkarrate Neu¬ stadt!/ Theysrng, Mieß stehen. Des Magistrats zu Rlattau, derzeit und brs dre Magistrate zu Teinitz und Nepomuk reguliret seyn werden, alle in dem Klat- tarrerkreise befindlichen unadelichen Geistlichen/ massen nach erfolg¬ ter -Organisirung zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Klattau nur jene des Deschenitzer Vikariats/ dagegen zum ^stagrstrate zu Temitt jene der Vikariate Hostau , Tauß und Zemitz; zum Ma¬ gistrate in Lkepomuck jene der Vikariate ^^epomuk und Luckawetz ^^°DeS Mnqistrats zu Lrandeis, die unter dem Vikariate Bran¬ deis und Prag stehen, so weit letztere nicht m Prag ihren Arohn- sitz haben, und also unter die Gerichtsbarkeit des Prager Magi- strats gehören. .. Des Magistrats zu kaurzin / dre unter dem Vrkarrate Böh- mischbrod, Miechowitz, Bistrzitz stehem Des Magistrats zu Lollm, dre unter dem Kollrner Vrkarra- te stehen. . Des Magistrats zu Gaag, die unter dem Vikariate Brux, Kommothau stehen. Des Magistrats zu Laaden, die unter dem Kaadner Vika¬ riate stehen. ' Des cagistrats zu Laun, die unter dem Launer Vrkarrate stehen. Des Magistrats zu Leutmeritz , die unter dem Vikariate Leutmeritz, Anschee, Libochowitz stehen. Des Magistrats zu Außig, die unter dem Vrkarite Außig, Billin, Töplitz stehen. Des Magistrats zu Böhmischleippa, die unter dem Vikaria¬ te Heinspach Kampitz, Böhmischleippa stehen- vom Jahre 1791. . 4Z Des Magistrats zu Königgrag, die unter dem Vikariate Kö- mggratz, Reichenau, Nekorz stehen. Mar. Des Magistrats zu Königshofen, die unter dem Vikariate Ho¬ henbruch Dobruschka, Jaromirz stehen. Des Magistrats zu Trautenau, die unter dem Vikariate Schatze lar, Trautenau, Nachod stehen. Des Magistrats zu Lbrudim, die unter dem Vikariate Par¬ dubitz, Khrudtm, Khrast, Skutsch stehen. Des Magistrats zu Zoheirmauth, die unter dem Vikariate Landskron, Hohennlguth stehen. Des Magistrats zu politsthka, die unter dem Politschker Vi¬ kariate stehen? Des Magistrats zu piseck, die unter dem Vikaritate Pisek, Vlatten stehen. Des Magistrats zu Brzeznitz, die unter dem Mirowitzer Vi¬ kariate stehen. Des Magistrats zu wodmau, die unter dem Vikariate Wo- nian, Wollin, Prachatitz stehen. Des Magistrats zu Gchüttenhofeu, die unter dem Vikariate Schüttenhofen, Bergreichenstein, Horazdiowitz stehen. Des Magistrats zu Reichenberg, die unter dem Vikariate Friedland, Gabel, Semtl stehen. DeS Magistrats zu Jungbunzlau, die unter dem Vikariate Hirschberg, Nimburg, Lurnau, Buuzlau stehen, oder sich zu Be- natek oder Altbunzlau befinden. Des Magistrats zu Melnick, die unter dem Melnicker Vika¬ riate stehen. den 26. Patent vom 26 Mai-1791. Um die Erbfolge in die Bauerngüter auch im Königreiche Böh¬ men auf eine der Gerechtigkeit und der Beförderung des dem allgemeinen Wohl so wichtigen Feldbaues gemäße Weise Zu ordnen, ist zuträglich befunden worden, sowohl das unter dem z. April des Jahrs i"87» erlassene Patent, als die darauf sich beziehenden An¬ ordnungen vom 5 November 1787, 16 May, 22 September und go Oktober 1788 vom 25 Junius 1789 und 18 Februar 1790. hier¬ mit aufzuheben, dagegen aber folgende Vorschrift zu ertheilen: i. 44 Geseze und Verfassungen §. i. Mai. In Ansehung des gesetzlichen Erbrechts hat auch bei dem Bau¬ ernstands die allgemeine unter dem n. Mai des Jahrs 1786 festge¬ setzte Erbsolgsordnung einzutreten. Z. 2. Jngleichen hat es, in Ansehung der Vormundschaft über min¬ derjährige Bauernkmder, bet dem, was in dem allgemeinen bür¬ gerlichen Gesetzbüchern fünften Hauptstücke des ersten Lheils) vor¬ geschrieben ich dermassen zu verbleiben/ daß nur die dort angeführ¬ ten Hindernisse/ und kein anderes, von der Vormundschaft aus- schliessen, und auf die Verwaltung oder Veräusserung des Pupil- larguts wirken können. §. Z. Niemand soll in Zukunft zugleich zwei gestiftete Bauerngüter besitzen. Doch kann derjenige, welcher sich gegenwärtig schon in dem Besitze von zwei oder mehreren Bauerngütern befände, dieselben zwar noch ferner bewehalten; nach seimm Tode aber sollen auch diese unter die Erben verthetlet werden. Daher ist der gegenwärtige Besitzer keineswegs befugt, die zu einem Bauerngute gehörigen Grundstücke einem anderen zuzutheilen, und es liegt ihm ob, die vorfindigen Wirtschaftsgebäude in gutem Stande zu erhalten. §. 4» Jedes einzelne Bauerngut soll mit allen Gründen, wie der letz¬ te Besitzer es verlassen hat, an den Erben gelangen. Diesem steht aber dann frei, das allenfalls zu grosse Gut zu zertheilen, oder die zu weit entlegenen Gründe, nach der gesezmässigen Vorschrift, doch nur in so ferne zu veräußern, daß bei einem Bauerngute auf dem flachen Lande wenigstens noch der Grund von 40 Metzen Aussaat verbleibe. Wo das Bauerngut weniger hat, ist die Veräusserung wett entlegener Grundstücke nur mit der Bedingung gestattet, daß der Besitzer eben so viel an Grundstücken, als er veräußert,durch Kauf, Tausch oder auf andere Art, wieder an sich bringe. 5. In dem Falle der gesetzlichen Erbfolge, und wenn nicht schon der Vater das Bauerngut einem Kinde namentlich zugedacht hätte, soll bei der Theilung zwischen mehreren Kindern das Bauerngut allzeit dem ältesten Sohne, wenn anders die Grundobrigkeit gegen denselben keine gegründete Einwendung hat, sonst aber dem nächsten an ihn, und im Abgänge eines Sohnes , der alteren Tochter zugethei- ler werden. §.6. < vom Jahre 1791. 45 Wenn aber der überlebende Ehegatte, Mann oder Weib, schon in dem MiLeigenthume des Bauernguts stehet, ist einem wie dem andern gestattet, auch den erledigten Lheil, mithin das Bauern¬ gut an sich zu lösen. Nur, wenn das Bauerngut für 80 Metzen Aussaat, oder noch mehr Grundstücke hat, kann dasselbe zwischen dem überlebenden Ehegatten, und dem Grunderben, wofern dieser schon großjährig ist,, getheilet werden- 7- Wer das Bauerngut auf die in beiden vorstehenden Absät¬ zen bemerkte Art an sich bringt, ist schuldig, die Erben oder Mt- erben nach dem Werthe des Guts, wie solcher entweder durch güt¬ liches Einverstandntß, oder durch ordentliche Schätzung bestimmet wird, zu befriedigen. §. 8. Ist der Besitzer eines Bauernguts ohne Kinder verstorben, so bleibt es, unter Beistimmung der Gmndobrigkeit, der Willkühe der Erben überlassen, wem aus ihnen sie das Gut zutheilen, oder ob sie es veräußern wollen. -5Z. .Hofdekret vom 26. Mai 1791- an das inner, ö. AppellazionsgerichL zu Folge höchster Entschließung über die Zusammentrekkuugen wegen der Dest- dreien der Stände Steyrrmarkö. er jeweilige Gouverneur in Steyermark soll bei den steyrischen Landrechten, der Landeshauptmann in Kärnten bei den kärntneri- schen Landrechren, der Landeshauptmann in Krain bei den kraine- rischen Landrechten das Präsidium führen. 1^4, Hofdekret vom Zv. Mai 1791. an das n. ö. Appellazionsgericht, de» über dessen Bericht vom ro. Mai. T^om 1. Julius 1791. an, soll in dem Mühlviertl des Landes über der Enns folgende Zutheilung der Gerichtsbarkeit über dre ade- ltchen Geistlichen bestehen: Nachtrag. M Zur 46 Geseze und Verfassungen M Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Hrevsiadt gehören die adelichen Geistlichen, die unter dem Dekanate lZreystadr, Wart- berg stehen. Des Magistrats zu Grein, die unter dem Dekanate Pab- neukirchen stehen- Des Magistrats zu Rohrbach, die unter dem Dekanate Serleinsbach, Kirchberg, St. Johann stehen. 155. de» 3i. Hofdekret vom zi. Mai 1791. an das mährisch-schlesische Appelle zionsgericht / über dessen Bericht vom 2Ü. AM für Echtesten. t Bei den von den vier fürstlichen Landrechten in Schlesien verhan¬ delten Verlaffenschaften kann das Mortuarmm, und zwar wo Er¬ ben absteigender Lime emrrmen, vvn den Realitäten und landtäf- iiü) versicherten Kapitalien mit einem halben Prozent, von den übri¬ gen Vermögen mit emem halben Kreuzer vom Gulden; wo aber anderweitige Erben emtretten, von den Realitäten und landtäflrch versicherten Kapitalien mit einem Prozent; und von dem übrigen Vermögen nm einem Kreuzer vom Gulden bezogen werden. Doch hat dre Aufrechnung nur von remem nach Abzug aller Schulden verbleibenden VerlaffenschaftSvermögen zu geschehen. 156. den Hofdekret vom zi. Mai 1791» an das galizische Appellazionsgericht, Für zu Folge Einvernehmens zwischen der obersten Iustijstküe und der böhm untz Galijien. öfter. Hofkanzlei.'' Gränzkämmerer in Galizien sollen bei gerichtlichen Abschät¬ zungen der Güter in dem Protokolle, das hierüber ohnehin jedes¬ mal aufzunehmen ist, die Ansprüche, so Unterthanen auf die Hol¬ zung haben, genau und umständlich anmerken; doch versteht es sich, daß derlei Anmerkungen im Protokolle den Unterthanen kein besseres Recht'verschaffen, als sie wirklich haben, und es daher dem Gegentheile allerdings freistehe, diese angemerkte Holzung zu be¬ streiten. §57. vom Jahre 1791. 47 l57. HofdekreL vom z Junius 1791 an das innerösterreichische Appella- zivnsgericht, über dessrn Bericht vvm 24 Mai. Äom I. August 1791 soll in dem Adelsperger Kreise des Landes Kram, und im Alker Kreise des Landes Steyermark folgende Zu- theilung der Gerichtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen bestehen: Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Laibach gehören der¬ zeit, und bis in dem Adelsperger Kreise mehrere Magistrate organi- sirt seyn werden, alle in dresem Kreise befindkchen unadelichen Geist¬ lichen; D-s Magistrats zu ZillL die unter dein^Dekanate Ztlli, Tuff? Fraßlau, Oberburg, Skalisch, Neukirchen, St. Georgen, Vetstritz, Ganowitz, Rohltsch stehen; Des Magistrats zu Windischgrag, die unter dem Dekanate Altenmarkt, St. Martin bei Windischgratz, Saldenhofen stehen; Des Magistrats zu Rann, die unter dem Dekanate Peilenstein und Videm stehen. lZ8. Hofdekrek vom z. Junius 1791. an das mnerösterr. Appellazions- z. gericht, zu Folge höchster Entschliessung über gcmelnschafcllches Protokoll der ober- sten Iustizstelle und Hofkammer vom 4 Murz 179 r. a)§)as triefter Stadt-und Landrecht soll, vereint mit dem trie- fter Magistrate, als eine landesfürstliche Instanz bestehen, und so¬ wohl das Appellazionsgericht alle bei dem triefter Merkantil - und Wechselgencht, daun dem Seekonsuiate verhandelten Geschäfte be¬ sorgen, als auch die erste Instanz in allen zu dem ersterwähnten Mer- kantilgenchte nicht gehörigen Geschäften in dem ganzen Lriester Be¬ zirke vorstellen, und demnach in der ersteren Eigenschaft unmittelbar unter der obersten Iustizstelle, in der iezteren unter dem mneröster- retchischen Appellazionsgenchte stehen. d) In den Appellaziousgeschaften hat das Präsidium der Gou¬ verneur, in dessen Verhinderung der älteste Rath, zu führen. In den Geschäften erster Instanz wlrd der Stelle ein eigener Präses zu¬ gewiesen, der zugleich das Präsidium bet dem politischen Magistrate zu führen hat; und dem Gouverneur steht nur die Oberaufsicht und das Recht der Orts - und Kaffevtsitazronen, wenn er sie nöthig det, zu. 0) 48 Geseze und Verfassungen — — 17 9 r- c) Zwei Rathsstellen werden der Wahl des großen Raths m Junius. Triest, doch dermassen überlassen/ daß sie der landeSfürstltchen Be¬ stätigung vorgeleget werden müssen, und hierzu nur solche Kompe¬ tenten in die Wahl komnen können, die von dem mnerösterrekchischen Appellazionsgerichre und dem triester Guberntum mit Wahlfähig- keitsdekreten versehen sind. 6) Die Taxen haben in die triester Stadtkasse einzufliessen, die dagegen dre Besoldungen zu übernehmen hat. Nur das Mortua- rmm ist auch in Zukunft in das Gubernialtaxamt abzuführen. IZ9- r-n 4. Patent vom 4 Junius 179^ Für «l'i'en jüdische Fleischverzehrungsaufschlag, oder die sogenannte Krup- ka, ist schon durch das Patent vom 16 Julius 1776 als ein eigent¬ licher Domestikalfunduö der Judenschaft gegen alle obrigkeitlichen Anmassungen zum Besten der Mischen Gemeinden in landesfürstii- chen Schutz genommen worden. Obschon hieraus folgte, daß die ihm Jahr 1784 an die Stelle der bei einzelnen jüdischen Gemeinden bestandenen Krupka allgemein eingeführte jüdische Fletschverzehrungssteuer den Obrigkeiten für den im Jahre 1776 gesezmasstg abgestellten Genuß an den eingezogenen Krupken keine Entschädigung zu leisten verbunden war, so ist doch in Erwägung gezogen worden, daß einige -Obrigkeiten diesen ur¬ sprünglichen Domesttkalfundus durch Vertrage mttdenMischen Ge¬ meinden käuflich, pfandweise, oder auf eine andere rechtmasige Art ganz oder zum Lheile an sich gebracht haben mögen, und diese bil¬ lig von denjenigen unterschieden werden müssen, welche ihren Besitz mtt keinem rechtmäßigen Erwerbungstitel zu rechtfertigen im Stan¬ de sind. Aus dieser Betrachtung wurde durch das Patent vom 16 Sep¬ tember 1784 den Obrigkeiten, welche rechtsstandige Ansprüche auf den K'rupkagenuß gehörig darthun würden, eine Entschädigung zu¬ gesichert. Hiernach wird nun zur Richtschnur der Partheren, die, dergleichen Entschädigungen ansprechen zu können, vermeinen, und der Behörden, denen das Erkenntniß darüber zusteht/ verordnet. ' ' § r. Diejenigen obrigkeitlichen Ansprüche auf die Krupka, welche blos aus dem vormaligen Besitze dieses Gefalls, er möge von was vom Jahre 1791. 49 immer für einem Zeitpunkte abgeleitet werden, herrühren, sind durch das oben erwähnte Patent vom Jahre 1776 als abgestellt anzusehm, und zu einer Vergütung nicht geeignet. §. 2. Eben so wenig sind es diejenigen Gefalle, die einige Obrigkei¬ ten ebenfalls unter der Benennung Krupka nicht von Fleisch, son¬ dern von Fischen, Maaren, Gewerben rc. bezogen haben, da sol¬ che, worauf sich immer ihr Besitz gegründet habe, durch das Verbot der Belegung unterthäniger Feilschaften und Gewerbe, unter dem 25. August 1785 und dem 16. Junius 1786 abgestellt worden sind- §. Z- Diejenigen Obrigkeiten hingegen, die nicht nur beweisen kön¬ nen, daß sie in dem Besitze gewesen, sondern zugleich auf eine rechts¬ ständige Weise zu erproben vermögen, daß sie durch erneu rechtmä¬ ßigen Erwerbungstitet zu dem Besitze gelanget seyn, sollen aus der jüdischen Fleischverzehrungssteuer entschädiget werden. Z. 4» Wenn der Crwerbungstitel der Obrigkeit in einem Kauf- oder Darlehenskontrakte mit einer jüdischen Gemeinde bestehet, so soll ihr der ausgelegte Kaufschtlling oder der Betrag des Darlehens zurückgestellt, und von dem Lage, an dem sie aus dem Besitze ge¬ teerten ist, bis zur gänzlichen Zahlung mit 5 von 100 verzinset wer¬ den. Würde in der Beweisurkunde von einem Kaufschtlling oder Darlehen keine Erwähnung gemacht, die Obrigkeit aber dennoch einen rechtmäßigen Erwerbungstttel darthun könne, so soll der er¬ weisliche jährliche Erträgntßverlust zum Grunde genommen, mit 5 von roo zu Kapital gerechnet, dieses bezahlet, bis dahm aber mit 5 von ioo verzinset, endlich auch der Verlust für die verflossene Zeit ersetzet werden. 5. Den Obrigkeiten, die auf eine Vergütung Anspruch machen, stehet es frei, den Beweis des Erwerbungstitels gleich unmittelbar bei der Gertchtsstelle zu führen , folglich ihre rechtliche Klage gegen das Fiskalamt bei dem Landrechte zu Lemberg etnzureichen, oder sich zuerst an das Landesgubernium zu wenden, und wenn sie hrer, wegen nicht hinlänglich befundener Beweise, ihre Befriedigung nicht erhalten, dann erst den Rechtsweg zu ergreifen. Für den ei¬ nen , wre für den andern Fall wird deräetzte Oktober ^792. als die Nachtrag. N Vep- 17 yr. Junius. 5v Geseze und Verfassungen i7?Verfallsfrist bestimmet/ nach deren Verlauf keine solche Klage mehr Junius, angenommen werden soll. §. 6. Den Besitzern königlicher Güter wird, wenn sie solche gekauft haben / und die Krupka in den Verkaufsanschlag eingezogen wor¬ den ist/ der verhältnißmäßige Ersatz aus dem Aeranum geleistet/ wenn sie aber nur privrlegirte Besitzer sind, und diese Nutzung bei der von ihnen zu entrichtenden sogenannten Oimiäia berechnet wor¬ den ist / wird der ausfallende Betrag von dieser aus ihr Anmeiden abaeschneben werdest, und diejenigen/ welche sich m dem einen oder dem andern Falle befinden, haben ihre Vorstellung bei dem k. ^.andes- guberntum anzubringen. l6o. de» 6. Hofdekret vom 6. Junius 1791. an sämmtliche Appellazionsgerichte, zu Folge Etnvernehmeas jwstchnn ver Hoskammer und der oberiten Justttzsrelle. s. N. Die Verordnung vom II. März, welche die Beschwerden wegen ,-7. des AbfahrtgeldeS an die Länderstellen zur poltt,scheu Verhandlung anwnset /hat die Anwendung nur auf -ne Falle d-s städtischen und untcrthänigen Abfahrtgeldes, auf das landeSsurstliche hingegen kei¬ nen Bezug; als weswegen, falls Beschwerden entstehe», sich nach der bisherigen Beobachtung zu benehmen ist. l6l. dm s. Hofdekret vom 6. Junius 1791» an alle Appellazionsgerichte, z» Fol¬ ge höchster Entschließung üöer Vorkrng der GesetzgebungiN-oflomMlchvu vom r 2, Marz 17-1. 8ür den Triester plaz werden folgende Verordnungen erlassen: Erstens: Wider den Besitzer einer Maare, welche derselbe (rn gutem Trauen) bona käs gekaufet, oder pfandwerse übernommen hat, finoet auf dem Triester Platze das Vmdtkazionsrecht nicht Statt, sondern der Elgenthümer der Maare / die von einem unbefugten Verkäufer oder Verpfänder hindanngegeben worden ist, kann solche Maare nicht anders, als gegen Atmung Kauf- ooer Pfandschllllngs von dem (der sie rn redlichen Tranen oesitzt) bonL üäei pollellE einlosen. Es kommt aoer dreser Seyutz dem vom Jahre 1791. 5i dem Besitzer nur dann zu statten: a) wenn die Waare dem Besi-- Mo¬ tzer wirklich ausgefolget worden; b) wenn diese Ausfolgung bei Junius, dem Kaufe öffentlich und nicht in Geheim geschehen; c) die Ver¬ pfandung aber dem Gerichte, (welchem hiervon nichts anders als der Stempel und die Schreibgebühr zu entrichten ist) angemeldet worden ist; 6) wenn sowohl der Besitzer, als derjenige, von dem er die Waare kaufs - oder pfandweise bekommen hat, Kaufleute sind, und der Vertrag mit einem berechtigten und im gutem Ruft stehen¬ den Negozianten geschlossen worden; e) wenn der Kontrakt auf ei¬ nen billigen und sonst gewöhnlichen Preis etngegangen worden ist; t) wenn dem Käufer oder Pfandnehmer kein gründlicher Verdacht entstehen konnte, daß ihm em fremdes Eigenthum ausgefolget werbe» Zweitens: Wird die Resolution vom zt Äai, an das zwischen der oderften Justtzstelle und der böhm. und öfter. Hostanzlei gepflogene Einvernehmen. a) Äei den landesfürstlichen Stellen ist das Mortuarmm auch dan zu bezahlen, wenn bet der VerlassenschaftsabhandiungSpflege dw Errrchtung einer Inventur nicht vorfällt. b) Wenn bei den Magistraten und Dominien Jnnerösterreichs vormals in den Fallen, wo bei der Verlassenschaftsabhandlungs¬ pflege ein Jnventarium nicht errichtet worden ist, nicht nur keine Juventurstaxe, sondern auch entweder gar keine, oder eine dem dermaltgen Betrage des Mortuariums nicht gletchkommende, son¬ dern geringere Gtebigkeit bezogen worden ist, soll auch itzt entwe¬ der gar kein, aber nur ein dem vorigen Bezüge gleichkommendes geringeres Mortuarmm, als das drelprozentige ist/ abgenommen werden. 174. vom Jahre 1791. 57 174. Junius. Hofdekret vom 4 Julius 1791 an alle Appellazionsgerichte, Folge den 4- höchster Entschliessung über Vortrag der obersten Iustijsielle vom 19 Junius. §)je deutschen Ordensglieder sollen in dem derzeit besessenen Rech¬ te der Erbfähigkeit auch ferner nicht beirret werden; doch wird sich gegen den Orden und dessen Vorsteher versehen: es werde nach ihrer abgegebenen eigenen Erklärung den in den k. k. Staaten be¬ findlichen Ordensmitgliedern die Bewilligung, eine letztwillige An¬ ordnung zu errichten, nicht ohne wichtiger Ursache versaget werden. I7-). Hofdekret vom 8 Julius 1791 an sammtliche Appellazionsgerichte, dem z. ju Folge höchster Entschliessung über Vortrag der obersten Justtjstelle vom 6 Junius. 2^on dem bisherigen Zwange zur Anlegung der Fideikommißkapi- talien aä Lunäum publicum soll es für die Zukunft ganz abkommen. 176. Hofdekret vom n Julius 1791 an alle Appellazionsgerichte, z» F°i- den n. ge höchsten Kablnrtsschreibens vom 27 Mai 1791. ^7 er kl-ucluL, den die Studenten auf der Universität zu Pavia nehmen, soll denselben alle Rechte und Privilegien geben, die ande¬ re Studenten haben, welche sich auf Universitäten in den k. k. Erb- landern graduiren lassen. 177. Hofdekret vom 12 Julius 1791 an das böhmische Appellazionsge- kicht, über dessen Bericht vom Junius 'Oom i September 1791 an, soll in dem Berauner Kreise des Kö¬ nigreichs Böhmen folgende Zutherlung der Gerichtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen bestehen: Nachtrag P Zur 58 Geseze und Verfassungen Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Beraun gehören die ' unadeltchen Geistlichen, die unter dem Vikariate Beraun, Prager¬ thein stehen; Des Magistrats zu przibram, die unter dem Przibramer Vi¬ kariate stehen; Des Magistrats zu Beneschau, die unter dem Vikariate Bi¬ strih, Arnoschtowttz, Wottitz stehen. 178. den 14. Hofdekret vom 14 Julius 1791 an das niederösterreichische Appella- zwnsgerjcht, über dessen Amlöberichr vom 25 Jänner nach Anweisung der Gesezgebuligshofkommiffion. ^eit der Wirksamkeit der allgemeinen Gerichtsordnung haben auch die Handlungsbücher in Rücksicht^ derjenigen Posten, wegen welcher die Frist von einem Jahre sechs Wochen bereits erloschen war, die Kraft des halben Beweises verlohren, wenn sich der Han- detsmann vom i Mai 1782 anzufangen, binnen einem Jahre sechs Wochen dieser Posten halber, nicht nach der Anordnung des §. 120 der Gerichtsordnung benommen hat. 179. den 14. Hofdekret vom 14 Julius 1791 an das vorderöst. Appellazionsge- richt über dessen Amtsbericht vom s r Marj nach Anweisung der Geskjgebungshof- kommission. §. 19 der Konkursordnung, und das in demselben den förm¬ lichen Wechseln eingeraumte Vorrecht, findet auch in den Vorlan¬ den, und auch dort Statt, wo Wechselgericht und Wechselordnung nicht besteht. 180. den 14. Hofdekret vom 14 Julius 1791 an das niederöst. Appellazionsge- richt, über dessen Bericht vom 2 0 April nach Anweisung der Gesezgebungshofkom-- miffion. -Lr?enn der als Zeuge zu verhörende Kranke nicht äusserst gefähr¬ lich krank rst/ als in welchem Falle ohnehin sich von ihm eine ver¬ läßliche vom Jahre 1791. 59 läßliches und überlegte Aussage nicht erwarten laßt, wird denAerz- Len und Wundärzten bloß aufgetragen, solche Vorkehrungen zu treffen, damit die zur Abhörung abgeordneten Kommissare bet der Ausübung ihrer Amtspflicht nicht der Gefahr einer Ansteckung aus- gesetzet werden» 18t. Hofdekrct vom 18 Julius 1791 an das niederöst. Appeüazionsge- den richt, iu Folge Einvernehmens zwischen der obersten Justizstelie, und der böhm. und öfter. Hofkanziei. cx5n dem Innviertel des Landes über der Cnns bleiben die unade- ltchen Geistlichen fortan der bisherigen Gerichtsbarkeit der landes- fürstlichen Pfleggenchte unterworfen. 182. Hofdekret vom i8Aulius 1791 an sammtliche Appellazionsgerichte,. zu Folge höchsten Kabinetsschreibens vom l r Julius. °en r diejenigen, welche nicht durch ererbte, sondern von ihnen selbst gemachte Schulden sehr verschuldet, oder notorisch leichtsinniae Schuldenmacher sind, sollen zu Bedtenstungen keinerdmas rn Vor¬ schlag gebracht werden. " Hofdekret vom 19. Julius 1791. an das böhmische App-llazionsge- °m ... Picht, zu Folge Einvernehmens zwilchen der obersten Justiz,relle und der höhm.sch und österr. Hofkanzlei. Böhmen sollen tue Apothekergewerbc, so wie bisher, noch im¬ mer als verkäufliche und vormekuugsfähige Realitäten behandelt werden; und es ist also die Verordnung vom -z Mai 1788 auf Böhmen nicht auszudehnen. m 184. Dulins -791. an alle Appellazionsgerichte. !»°« Folge Einvernehmens zwischen der obersten Justizsteile und der Hoftammer. ^enn es auf eine Pension für Kinder ankömmt, soll immer dersel¬ ben Anzahl und das Geschlecht angemerkt, das Alter aber mrd der ^.aumame eines teden mit-Original - oder vidlmirten Laufscheinen dargethan werden. " 6o Eeseze und Verfassungen -79l. Julius. dm 22. Hofdekret vom 22 Julius 1791. au das innerösterreichische Appel? lazionsgericht über dessen Bericht vsm I Z Julius. °E§om I Oktober 1791 an, soll in dem Gratzer Kreise des Landes Steyermark die Zuteilung der Gerrchtsbarkeit über die unadeli- chen Geistlichen so bestehen: Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Gray gehören derzeit, und bis die Magistrate zu Hartberg, Nadkerspurg und Voitsperg reguliret seyn werden, die unadelichen Geistlichen, die unter den De¬ kanaten Gratz, Poffeil, Piber, Pischelstorf, Pirkfeld, Pollau, Rad- kerspurg, St. Ruprecht, Straden, Straßgang, St. Veit am Vo- gau, Voraun, Weizberg, Wildon, stehen. Des Magistrats zu Fürstenfeld, die unter dem Dekanate Hartberg, Rergersburg, Waltersdorf stehen. Nach der erfolgten Reguirrung aber gehören unter die Gerichts¬ barkeit des Magistrats zu Fürstenfeld , die unter dem Dekanate Retgersburg und Waltersdorf stehen. Des Magistrats zu Grätz, die unter dem Dekanate Gratz, Straßgang, Welzburg, Wildon stehen. Des Magistrats zu Zartberg, die unter dem Dekanate Hart¬ berg, Possech Pischelstorf, Pirkfeld, Pollau, St. Ruprecht, Voraun stehen. Des Magistrats zu Radkerspurg, die unter dem Dekanate Nadkerspurg, Stradon, St. Veit an Vogau stehen. Des Magistrats zu Voitsperg, die unter dem Piberer Deka¬ nate stehen. 186. den -s. Hofdekret vom 22 Julius 1791 an das v. ö. Appellazionsgericht über dessen Amt^derichr vom 2 i Junius zu Folge Einvernehmens wischen der ober¬ sten Justizsieüe und der böhmischen und österreichischen Hofkangci. Wach der Verordnung vom 27 Februar 1788 steht jedem Unter- tbatt, der nicht ein Schenke ist, frei, das Getränk, so weit es für das Bedürfnis seines eigenen häuslichen Gebrauchs gehört, in, oder äusser vom Jahre 1791. 6l außer der Herrschaft/ von wem er Witt/ in den Erbländern sich bei-- Zuschüssen. Nur bleibt es ihm verboten, mit dem sich beigeschaf- Julius, ten Getränke auf irgend eine Art emen Schank zu treiben. Des¬ gleichen können Wtrthe, welche etgenthümliche, oder keine obrig¬ keitlichen Gchankhäuser besitzen, zur Abnahme und zum Ausschanke obrigkeitlichen Getränks nicht verhalten werden. Alle jene Wirthe hingegen, welche obrigkeitliche Schankhauser in Bestand haben, sind, wenn sie, Wirthe, durch ein kontraktmäßiges, oder sonst verabge- redetes freywilltges Emverständmß jährlich eine gewisse bestimmte Luantität/ oder auch ihr ganzes Bedürfniß des Getränkes von der Dbrtgkeit zum Ausschanke abzunehmen, sich verbunden Haden, in diesem Falle, nach Ziel und Maaß des kontraktmäßigen, oder fteiwllligeEmverständnisses/ zu dieser Abnahme allerdings verbunden. i87. Hofdekret vom 25. Julius 1791» an das n. ö. Appellazionsgericht, dm 25 in Folge höchster Resoluzton über den nach Einvcrstcindniß mtt der Hofkammer in Münz-und Bergwesen von der obersten JustizsteUe erstatteten Vortrag vom i r.Iul em Salzoberamte Gmunden wird neben den ihm obliegenden montanistischen Geschäften nur jene Justltzverwaltung noch ferner gelassen, welche gemäß der im Mittel liegenden höchsten Anordnun¬ gen allen Berggerichtsbehörden eingeräumet ist; wogegen alle an¬ derweitige, mit der Berggerichtsbarkeit in keiner Verbindung ste¬ hende Justitzverwaltung, sowohl in Streitsachen, als in Geschäf¬ ten des adelichen Richteramts, mit dem i. November 1791 an den Magistrat zu Gmunden gegen Überlassung der davon qbfließmden gesetzmäßigen Laxen an denselben übertragen seyn sott. r88< Hofdekretlvom 29. Julius 1791. an alle Appellazionsgerichte, über der, L>. Einvernehmen der obersten Iustitzstelle, der Hvfkammer, und der Gesetzgebung?- hofkommißion- ei dem dermaligen Sisteme ist-sich bei der Schöpfung der tion in Gekällssachen bloß an die Bestimmung des Kontrabands, und der allenfalls daneben verwirkten Geldstrafe zu halten; die landrechtliche Bestimmung der Leibesstrafe aber hat erst dann ein- zutretten, wenn nach Verlaufe des Termins zum Rekurse sich zeig- Nachtrag. -Q > Le, 62 Geseze und Verfassungen r79'- daß der Betraa der Strafe im Gelde nicht eingebracht werden Julius, könne, und dafür zu leistende Leibesstrafe auf mehr als drei Mo- ,7tc -El-; folgu-i) 'st auch erst dann die abgeschlossene Unters»- cbuna nebst der Notion dem Landrechte zum Erkenntnisse der Straf- reit Ui übergeben; dieses Erkenntniß ist aber sodann ohne weiters gleich einem and-w a^ -'S-d-nden Urtheile zu vollz.e- Yen- l89» den 2y. Hofdekret vom 29. Julius 1791- an das n. ö. Appellazionsgerichk in Folge höchster Resolujivn über Vortrag der obersten Justizneue vom eg. Julius 1791- 2öenn der Stifter das Präsenkazionsrecht nicht an jemanden be¬ stimmt übertragt, steyr solches dem Landesfürsten zu; und hat sich dre Stiftuugöyoskommißton nach den diesfalls bestehenden allgemei¬ nen Vorschriften zu benehmen. 190. - Hofdekret vom 2. August 1791- an sammtliche Appestazionsgerichte, zu Folge höchster Engchittgung über Vortrag der obersten Justizsielle von, 14. °.» Bei keinem Iustitzkollegium sollen Individuen, die unter sich sehr nahe venoaudt oder verschwägert sind, zugleich als Nathe in Vor¬ schlag gebracht und angestellet werden. 191. den 2. Hyfhekret vom 2. August 1791. an das mährisch-schlesische Appella- zionsgertcht / über dessen Bericht vom 14. Julius 179 r. s N. ^»e Zutheilung der Gerichtsbarkeit über die unadeliche Geistlich- 2 ' kett rm Iägerndorferkrerse des Landes Schlesien soll dahin bestehen. Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Iagerndorf gehören die unadelichen Geistlichen / die unter dem Vikariate Iägernvorft Freudenthal stehen. Des vom sichre 1791. 6z Des Magistrats zu Hotzenploy, die unter dem Hotzenplotzer Vikariate stehen; August. Des Magistrats zu Johannesberg/ die unter Vikariate Wei¬ denau, Freiwaldau, Zuckmantel, Johannesberg stehen; Des Magistrats zu Troppau, die unter dem Vikariate Trop- pau, und Eckersdorf stehen. 192. Hofdekret vom 16 August 1791 an das Böhmische Appellazionsge- de« richt über dessen Ämcsanfrage vom z Iumue- ^em Crsuchschreiben/ welches der Richter an das Landrecht zur Erwirkung der Vormerkung fernes Urtheits erlaßt, muß jederzeit ei¬ ne Abschrift des Urtheils beigelegt, und dann sowohl das Urtheil, als das Crsuchschreiben der Landtafel etnverleibet werden. Hofdekret vom 18 August /791 an das innerösterreichrsche Appella- zronsgericht über Vvtkrag der böhmssch - biterrelchsstt/en HoÜNttjler vom r 2 Ält- b ° gust 179.. ^'it Ende Augusts 1791 soll die derzeit dem Görzer Stadtmaai> - strate im Justizfache sowohl m Streitftrchen, als in den Geschäften des adeNchen Richteramts eigen gewesene Jurisdtkzion ganz aufhö- ren, und der Magistrat m MnmIiKuL mit der görzerischen Landes¬ hauptmannschaft und den Landrechten vollkommen vereiniget wer- den; und es wird hierbei der Bürgerschaft in Görz das Befuqniß emgestanden, zu den vereinten Görzer Stadt-und Landrechten zwei Rathe dermassen in Vorschlag zu bringen, daß für die erledigte Stelle jederzeit drei nut dem Wahlfahigkeitsdekrete versehene Sub¬ jekte vorgeschlagen, und durch den ordentlichen Weg zur Auswahl vorgeleget werden sollen; das Kriminalgericht aber für den Berwk stehen^ und Gradiška hat für sich allem und abgesondert zu be- 194 64 Geseze und Verfassungen r7?r- August. d«n I-. den 2* den 2 2 194» Hofdekret vom 19 August 1791« an die niederösterreichische Landes¬ regierung. ^ie Studien - Kirchen - Fideikommiß - und Stiftungsgelder/ die etwann in Zukunft entstehen/ sollen bei Privaten gegen eine Reat- hypothek angeleget werden können/ mtthin der Zwang, sie in öffent¬ lichen Fonds anzulegen, aufhören. Nur muß in Anbetracht der Stiftungsgelder zu solcher Privatanlegung von Fall zu Fgst vor¬ läufig die landesfürstliche Genehmigung eingeholet werden. 195- Höchstes Handbillet vom 20 August 1791- an die oberste Justizstelle, Künftighin sollen Bittschriften um höhere Titeln nicht angenom¬ men , noch weniger hierüber ein Vortrag erstattet werden/ sondern ein jeder hat sich mit dem eigentlichen Titel seines aufhabenden Am¬ tes in so lange zu begnügen, bis ihn entweder die Ordnung, oder besonders ausgezeichnete Verdienste zum Einrücken in höhere Char¬ gen geeignet machen. '96. Hofdekret vom 22 August 1791 an das n. ö. Appellazionsgericht z» Folge höchster Entschliessung über bas wegen einiger Beschwerden der ooderensischen Stände Kufgenoinmene Konfekenjprotokoll vom z Mai 1791. a) Ungeachtet allgemein den in die Großjährigkeit eingetretenen Unterthanen ihr Vermögen von der obrigkeitlichen Obervormund¬ schaftsinstanz nicht weiter vorenthalten werden darf, so ist sich doch einerseits jenes gegenwärtig zu halten, was schon das Gesez wegen derjenigen Waisen ordnet, die vermög ihrer Leibes - und Gemüths- beschaffenheit, ungehindert des erreichten vier und zwanzigsten Jahrs ihres Alters, nicht großjährig erkläret werden; und so kann ande¬ rerseits die Ausfolgung auch in besonderen Fallen mit Vorwissen des Krelsamts verweigert werden, wenn nämlich ein dergleichen Un- tertharr über die Anwendung, dre er mit seinem Vermögen zur An¬ stift vom Jahre 1791. 65 stiftung, oder sonst zu machen gedenket/ sich nicht ausweisen kann/ und W) also das Besorgniß eintritt/ daß der Großjährige nach überkommenen Vermögen um so eher Gelegenheit zu entweichen/ su¬ chen dürfte. d) Wo vorhin den Grundobrigkeiten das Recht eigen gewesen ist, bei Ablegung der Diensteide der Magistratualen emzuschrerten/ ist denselben dieses Recht auch noch derzeit eigen. !97. Hofdekret vom 25. August 1791. an sämmtliche Appellazionsgerich- den 25- te/ zu Folge des zwischen der geheimen Hof-und LtaatSkanjlci, der böhmi¬ schen und österreichischen Hoftanzlei und der obersten IustiM-lle getroffenen Ein¬ verständnisses. ^->a von den in den deutschen Gemeinvogteien regierenden eidge- noßischen Ständen der Schweiz durch Schreiben an den k. k. Resi¬ denten zu Vase! vom 20 Julius 1791. die Erklärung eingelanget ist/ baß, wenn in ihren deutschen Mediatämtern ein Konkurs ausbricht, die Gläubkger, welche Unterchanen des österreichischen oder eines andern ft en dm Staates sind/ so weitste keine besondere Hypothek haben/ erst dann nach den Kräften der Konkursmasse bezahlet wer¬ den / wenn a) dre Einwohner des D)rts und Gerichts / worin der Schuldner seßhaft war; d) die übrigen Angehörigen derselbenVog- tei; c) die Bürger und Landleute der regierenden Stände; 6) die Bürger und Landleute aus denjenigen Drten der Cidesgenossen- schäft, die nicht regierend sind, bezahlet worden sind; und da nun die Billigkeit mit sich bringt/ gegen Bürger und Jnnsassen dieser Stande ein gleiches Reziprozitätsrecht zu beobachten; so sollen die Bürger und Insassen der deutschen Gemeinvogteien, wo die eidge- genoßrschen Stände der Schweiz regieren, bei Konkursen, so weit sie keine Pfandgläubiger sind, allen übrigen Gläubiger nachgesetzek werden. 198. > Hofdekret vom 25. August 1791. an das n. ö. Appellazionsgerichft 25. zu Folge höchster Entschließung über Vortrag der obersten Jusiitzstelle vom li- August. -^en im Innviertel des Landes Niederösterreich über der Enns noch seit der bayerischen Verfassung bestehenden Gerichtsprokura¬ toren wird eine Frist von einem Jahre bestimmt, binnen welcher sie Nachtrag. R sich 66 Geseze Und Verordnungen -7 sr- sich über ihre Fähigkeit zur Landesadvokatie bei dem Appellazions- Sept, gerichie zur Prüfung zu stellen, und das Fähigtettsdekret zu er¬ wirken haben ; zugleich wird den nicht tüchtig befundenen alle Rechts- verrrettung emgestellet. L99» den 5. Hofdekret vom 5- September 1791. an das nieder-inner - vorder- österreichifche und galizische Appellaztonsgericht z» Folge höch¬ ster Entscyl'eßung über Vorrrag der böhmischen und österreichischen Hofkanzlei vom i 5. Julius. zu N. H^on jenem, was in der Verordnung vom 4. September 1786 we- 574. Zen der Bewetfeskraft der obrigkeitlichen Urbarken geordnet ist, kann nicht abgegangen werden- Doch steht den Obrigkeiten frei, bei gegen ihre obrigkeitlichen Forderungen entstehendem Widersprä¬ che alle ihre Bewerft berzubringen, und dann wird der Richter wissen, welche davon dre Eigenschaft haben, daß sie Glauben ver¬ dienen, und für Beweise gelten können. 2OO. Hofdekret vom 6. (September 1791. an das böhmische Appellazions- gericht, m Folge yvchsier Resoluzion über Vorrrchj dir oberster, Justitzstrlle vom 9. August. ei Einführung desHauptfchuldenbuchs bei der mährischen Lanö- taftl wird die Nachsicht der Landtafeltaxe jenem Gutsbesitzer bewilli¬ get, der binnen sechs Monaten entweder mit Beibringung der -Ori¬ ginalurkunden und gesetzmäßigen Bewerft, oder durch die Cdiktal- zitazion nach Maaß der Verordnung vom i >. Marz 1784 die Lö¬ schung der gegenwärtig ungebührlich hastenden Schulden und La¬ sten erwirket. 2Ol. Patent vom 12. September 1791. bM 12. 14. März 1785. wegen der Freizügigkeit und des Abfahrtgeldes wird auf die hunqarische» Provinzen und Sie- benbürgen erweitert. Dteiemnach soll 3) von nun an das freie Vermögen, das aus einem deutschen und Höhmtschen Erblande, oder ans Galizien, nach den hungari-- schen vom Jahre 1791. 67 schm Provinzen, oder nach Siebenbürgen übertragen wird, der «e»/ Entrichtung des landesfürftlichen Abfahrtgcides ferner nicht unter¬ liegen ; so wie diese Freiheit bei dem Zuge aus diesen Provinzen nach den deutschen und böhmischen Erblandern und nach Galizien, durch öffentliche in Hungarn und Siebenbürgen bekannt gemachte Verordnungen zugestanden ist. b) Doch hat es in Ansehung des Vermögens, welches entwe¬ der einem Unterthanen angehöret , oder, seiner Eigenschaft gemäß, einer Grundobrigkeit als unterthaniges Gut unterlieget, und eben so in Ansehung des bürgerlichen, einem Gewerbsmanne angehöri¬ gen, und unter der Gerichtsbarkeit einer landesfürstlichen Stadt, oder eines solchen Marktes stehenden Guts, bet dem Patente vom 14. Marz 1785- und der dort vorgeschriebenen Entrichtung des Ab¬ fahrtgeldes sem Verbleiben. / 2O2- ^enn einer Parthei die Vormerkung der Laren und Stemvel be¬ williget ist, hat die Vormerkung der Stempelgebühren nickt, wie b'sh-r, sich nur auf die »°n dcm Richter zu Lff-udm E»edizw° nen, als: Urtheile, Kompaß-Rcmißschreiben, Dekrete re. und auf die von den Kanzleien und Registraturen zu erhebenden Abschrif¬ ten, sondern auch auf die von den Partheten selbst und von ihren Bestellten zu verfassenden Schriften, und auf die von diesen beige- jegten sämmtlichen Urkunden, wozu sie außer dem Falle der Vor- merkungsverwilligung den patentmaßigen Stempel Zu nehmen hat¬ ten, zu erstrecken, und es soll von den Laxamtern, denen nach der bestehenden Vorschrift ohnehin von den Expeditoren jede Expedizi- on und Erledigung mitgetheilet werden muß, nicht allein der Tax- betrag, sondern auch dre diesen Schriften, dann den dazu gehörss gen Beilagen und Urkunden angemessenen Stempclgebühren ordent¬ lich vorgemerket, und erst bei der sohin etntrettendeu Zahlung selbst sowohl die Taxen, als diese vorgemerkten Stempelgebühren abge¬ fordert und eingebracht werden. Hofdekret vom 15. September 1791. an sämmtliche Appellazions-den r z. gerichte Folge Einvernehmens -wischen der obersten Just.tzstllle und der Hofkammer. / 68 Geseze und Verfassungen r7?r. Sept. 20Z. Hofdekret vom 26. September 1791» an dasinnerösterreLchische,unö an das Triester Merkanttlappeüazionsgertcht z» Volge hschstee Entschließung über Bortrag der Hostammer vom 22. August. ^as dem Triester Freihaven ertheilte Privilegium, gemäß dessen fremde Handelsleute wegen in fremden Staaten kontrahirten Schul¬ den , oder begangener Verbrechen in Triest nicht belangt oder be¬ straft werden können,, ist nur auf jene fremde Handelsleute an¬ wendbar, die wegen Handlungsgeschafte auf einige Zeit nach Triest kommen, und daselbst, ohne ihren Wohnsitz aufzuschlagen, durch einige obgleich längere Zeit, doch immer in Handlungsgeschäften sich aufhalten; sobald sie aber in Triest eine Handlung mit dem Vorhaben da zu wohnen, antretten, oder von der politischen Be¬ hörde als wirkliche Insassen daselbst zu verbleiben die Bewilligung erhalten, oder auf andere Weise als wirklich ansäßige rriester Ein¬ wohner und Negozianten sich betragen, so kann ihnen das erwähn¬ te Privilegium nicht mehr zu statten kommen. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen hat sofort die Immuni¬ tät nicht Statt, wenn a) der Vezahlungsort der in fremden Staaten kontrahirten Schulden ausdrücklich auf Triest, oder sonst in andere österreichi¬ sche Länder bedungen worden wäre; b) Wenn österreichische Unterthanen für diese in fremden Staa¬ te» kontrahirten Schulden zu haften hatten; oder c) wenn dieselben hierbei als Gläubiger verflochten waren; auch nicht wenn 6) ein solcher Fremdling ein fremdes Gut nach Triest bringt, folglich nicht von Schulden, sondern von fremdem Eigenthume die Rede ist. Ferners versteht es sich von selbst, daß diese Immu¬ nität sich keinerdings auf Vagabunden, nämlich auf solche Leute, die entweder ohne bestimmte Handlungsgeschäfte sich in Triest auf¬ halten, oder ihre Handlungsgeschäfte wieder ablegen, erstrecken könne; so wie überhaupt alle diejenigen fremden Handelsleute, wel¬ che sich nicht ausweisen können, einen ordentlichen Wohnsitz anders¬ wo zu haben, darunter nicht begriffen sind. Da es übrigens dem allgemeinen Wohl eben so wenig, als dem Ansehen des Triester Freihavens angemessen seyn würde, derlei verschuldeten Fremdlin¬ gen vom Jahre 1791. 69 gen oder MisseLhätern eine überspannte Immunität angedeihen zu *79» Lassen, so wird der politischen Landesstelle heimgestellt, ob sie solche Sepr. Leute, sobald sie ihre Mittlern»eiligen Handlungsgeschäfte vollendet haben, noch ferner in Triest dulden wolle. Da endlich die in der Frage stehende Befreiung nur zum Besten des Kommerzes, «wie es sonst in anderen Handelsplätzen wahrend der Messe in Absicht auf eigentliche Handelsleute üblich ist, zugestan¬ den worden ist, so kann diese Immunität auf Profefftoniften, von was für einer Gattung diese immer seyn mögen, nicht angewendek werden. 204. Hofdekret vom 29 September 1791. an das innerösterreichische, dann an bas tuester Merkanttlappellazionsgericht i» üvige ttchmurS zwischen der Hofkammer und der Seiejgebungöhostvmmission. Zu Folge der Fallitenordnung vom Jahre 1758 soll auch auf dem triester Platze von den Negoziantenfrauen eine Verzicht, gemäß der sie mit ihren Forderungen allen Gläubigern nachzugehen sich er¬ klärten, nur dann gefordert werden, wenn diese ihre Forderungen nicht auf ein von dem Handlungsfonde unterschiedenes Vermögen versichert sind. 2OZ. Hofdekret vom 29 September 1791» an das n. ö. Appellazionsge- -- l'icht über dessen Mfiagödenchl ovm 2L Julius nach Weisung der SesezgebungS- hofkommiffion. §)er Gläubiger, der die erforderlichen Alimenten für den arrestir- ten Schuldner nicht gehörig abreicht, begiebt sich eben dadurch sei¬ nes erworbenen Rechts, und kann daher auch in der Folge dem Schuldner das ihm durch seine Entlassung zugewachsene Recht auf die Freiheit nicht mehr benehmen. 206. Hofdekret vom 4 Oktober 1791 an das mährisch - schlesische Appel- Oktober, lazionsgericht über dessen Bericht vom 27 September. den 4.4 §Xm Appellazionsgerichte wird, zur Delegirung eines anderen Ge¬ richtsstandes die Bewilligung ohne Anfrage zu ertheilen, das Be- Nachtrag S fug- 72 Geseze und Verfassungen > fugmß dann eingeraumet, wenn beide streitende Th eile in Bestim¬ mung des delegirten Richters einig sind, oder sich sonst kern wichti¬ ger Anstand ergibt. 20/. den 17. Hofdekret vom 17-Oktober 1791 an alle Appellazionsgerichte zu Fol¬ ge höchster Entschliessung über Vorrrag der Geftzgebuiigöhofkommtssion vom 24 Sep¬ tember 1791. Eine den GerichLsinhaber selbst betreffende Rechtssache, wenn er als Klager wider eine in seinem Gertchrsbezirke befindliche unadeli- che Person, oder wegen eines darin liegenden Guts auftritt, soll auch dann, wenn er die Gerichtsbarkeit durch Delegazion ausübt, nicht von diesem seinen delegirten Gerüchte abhandelt, und beurthei- let werden können; sondern es sollen tue Rechtsklagen, wo solche Verhältnisse emtreten, bei dem nachstgelegeken unverfangenen Ge- , richtsstande angebracht und ausgeführet werden, und demnach die über diesen Gegenstand unterm 4 Dezember 1786 ergangene Ver¬ ordnung aufgehoben seyn. 208. den ry. Hofdekret vom 17 Oktober 17^ an die n. ö. Regierung über ihren Bericht vom 2Z September 1791. §)ic türkischen Unterthanen sollen nach dem wieder hergestellten Frieden, und dadurch zugesicherten llatu ttEe rali in Absicht auf ' ihre Personal - und Drvlhurtsdikzton eben so, wie vor dem ausgebro- chenen Kriege, behaaoelt werden. 209. den iz. Verordnung pom i8 Oktober 179^ Patent vom z. November 1791« ------- Novemb. 3)«Oom 15. November 1791. anzufangen, hak es von der bishe¬ rigen Verfassung der adelichen Rechtsverwaltung in Kärnten, so wie auch von dem bisherigen Zuge der Fiskal - und Unterthanssa- chen aus Kärnten und Krain, an die steyerischen Landrechte gänz¬ lich abzukommen, und dafür das steyerische Landrecht zu Graz für Steiermark allein bestimmt zu verbleiben, für Kärnten aber ein eigenes mit der Landeshauptmannschaft vereintes Landrecht zu Kla¬ genfurt, und für Krain ein eigenes mit der Landeshauptmann¬ schaft vereinigtes Landrecht zu Laibach, in dem Maaße und mit derjenigen Wirksamkeit zu bestehen, welche in der für Steiermark, Kärnten und Krain ertheilten Iurisdikzionsnorme ausgemessen ist. d) Diesemnach werden alle Gerichtsbehörden, Partheien und Rechtsvertreter hiemit angewiesen, sich von dem oben bestimmten Zeitpunkte angefangen nicht mehr, weder an die adeliche Rechts¬ verwaltung zu Klagenfurt, noch in den kärntnerischen Angelegen¬ heiten an die bisherigen kärntnerisch - und krainerischen Landrechte, Nachtrag. T noch 74 Geseze mrd Verfassungen ^ov'emb noch in den kärntnerischen und kramerischen Fiskal-und Unterthans- angeiegenherten an das steyerische Landrecht zu wenden, sondern mrt Beobachtung der gesetzmäßigen Fristen vor jenem Landrechte aufzutretten, wohin der ourch gegenwärtiges Patent festgesetzten Einrichtung zu Folge der Gegenstand gehörig ist. . 2i^. den 4. Hofdekret vom 4» November 1791» an alle Appellazinsgerichte, zu Folge höchller. Enkichlteljung über Mviirug 0er oberssen Fuitttzsseile vom ss. Oktober. ^)te Gerichtsstellen sollen denjenigen Partheien/ denen sie gemäß des tz. 9» des zweiten Lheils der allgemeinen Instrukzton die Ach¬ tung bezeigen müssen, ihnen vor Gerichte den Sitz einzugestehen, auch das Ehrenwort Herr oder Hrau beilegen, und nach dieser In- strukzion soll der oen tatldeSsürittichen Sreaeu a) jenen, die za dem Prälaren - a^errn-oder Vütterstande eines Erblandes, oder auch ei¬ nes auswärtigen Staats gehören ohne Rücksicht auf das Amt oder den Nahrungssiand, dem sich dieselben gewidmet haben; b) denen, welche dre Würde eines k. k. Raths, oder eures höheren Amtes be¬ kleiden; c) den Mtlttarossrzieren; cl) den Kapitalaren, oder eine höhere Würde besitzenden Geistlichen , der Titel Herr, ihren Ge¬ mahlinnen und Wittwer; der Titel krau rn allen Ezpedizlönen ber- geleget werden. Weiters ist von den Magistraten nebst den oben erwähnten Personen auch noch a) den Professoren; b) den immatrikultrten Doktoren; o) den FiskalamtSadrurrkten; ä) den Pfarrern und Klo¬ stervorstehern; und e) allen landesfürstlichen Beamten ohne Aus¬ nahme der Titel Herr, und ihren Gemahlinnen oder Wtttwen der Titel Hrau heizulegen. 2! 6. den 4- Hofdekret vom 4. November 1791- an das n. ö. Appellazionsgericht über desselben Amksanfrage vom 27. Oktober. —^ie im Zuge stehende gütliche Behandlung der Gläubiger kann den Crekuzionszug nie hemmen oder unterbrechen. 217. 75 vom -Zähre 1791. 2L7 Novemb- Hofdekret vom 4 November 1791. an das inn. ö. Appellazionsge- dm 4. picht, über'desselben Amtsbericht vom 6. September »791. Zu den Schatzungen der Fahrnisse von Golde und Silber können zwar die bürgerlichen Gold - und Silberarbeiter, soweit als sie ge¬ naue zuverlaßige Manner bekannt sind, wohl gebrauchet werden. Da aber nicht jedem Gold-und Gilberarbeiter die Kunstverstandig- keit in den Edelsteinen und sonstigen Kostbarkeiten eigen ist, sollen die Gerichtsstellen künftig nur diejenigen Gold - und Silberarbeiter als Schatzmeister der nicht bloß aus Gold und Silber bestehenden Pretiosen, und zwar unter ihrer Verantwortung, gebrauchen, von denen nach ordentlicher Prüfung bekannt ist, daß sie die Kunstver- standigkeit in den Edelsteinen in vollem Maaße mnehaben. Lt8. Hofdekret vom io. November 1791^ an alle Appellazionsgerichte, dm -o. zu Folge höchsten Hanbbtlltts vom r o. Oktober und Borkragö der obersten Juftchstelle vorn LL. Oktober. Zur Abhilfe der bei so manchen Krimminalgerichten in Behand¬ lung der sowohl in der Uutersuchung, als in der Strafe befindli¬ chen Gefangenen wahrgenommenen Gebrechen, und in der Gesin¬ nung , die diesfalls schon bestehenden Verordnungen genau befolgt zu wissen, auch überhaupt die Behandlung in den Arresten, so viel möglich ist, menschlicher zu machen, wird befohlen: Es sollen a) sammtliche Appellazionsgerichte sich unverzüglich mit den Landesgubernien dahin in das Einvernehmen setzen, daß in jedem Kreise bei den Magistraten und Landgerichten, denen die Krimmi- nalgerichtsbarkeit eingeraumet ist, durch das Kreisamt der Augen¬ schein der vorhandenen Gefängnisse eingenommen, eine genaue Be¬ schreibung darüber abgefasset, dabei insonderheit, ob sie den m dem 60. nnd 61. der allgemeinen Krimmmalgerichtsordnung vorge¬ schriebenen Erfordernissen an Raum, nöthiger Absonderung, Tro¬ ckenheit, Reinlichkeit, Luft und Licht entsprechen, erhoben, wo sie mangelhaft befunden werden, einverstandlich mit dem Magistrate oder Landgerichte ein zweckmäßiger Plan und Uiberschlag ausge¬ nommen, und darüber, wie auch über die Bestreitung der bet den Städten allenfalls dazu nöthigen Kosten das Gutachten erstattet wer- 76 Geseze und Verfassungen 1791. werde; welches sodann unter gemeinschaftlicher Berathschlagung Novem, des Appellazwnsgerichts und Gubermums, und zwar, so wie von jedem Kreise der Bericht einlanget/ ohne eben die Bearbeitung über ein ganzes Land abzuwarten/ einbegieitet werden soll. b) Ist den sammtlichen untergeordneten Krimminalgerichten, jedoch ohne Einleitung einer öffentlichen Kundmachung / die Wei¬ sung zu geben / daß alle in der Straft befindlichen Züchtlinge / um so mehr also auch alle Inquisiten / für die Zukunft nicht mehr auf blossen Pritschen liegen/ sondern mit Strohsäcken und Decken oder Kotzen versehen werden sollen/ einem vermöglicheren Inquisiten aber auch/ bis zur Verurteilung/ sich seines eigenen Bettes in dem Verhafte zu bedienen/ gestattet seyn möge. c) Da bei verschiedenen Krimminalgerichten noch einige soge¬ nannte Brecheln / derer Gebrauch doch durch die bestehenden Gese¬ ze nicht gestattet ist/vorhanden sind/ so sollen die bei der oben in ohnedies anbefohlenen Beaugenscheinigung dort / wo sie ange¬ troffen werden, sogleich abgeschaffet, und die Gerichte darüber zur Rede gestellet, überhaupt aber 6) Auf die Befolgung der wegen der Feßlung und Verpflegung der Verhafteten in den 6z. und 64. der Krtmmmalgertchtsord- nung enthaltenen Vorschriften, so wie durchgehends auf die Er-ül- Lung der bestehenden Gesetze, genaue Aufmerksamkeit getragen, und daher von den Appellazionsräthen soweit ihnen die Besichtigung der Kerker nach der gegenwärtigen Verfassung zustehet, mit pflichtmä- ßigem Eifer nachgeforschet werden. 2 k 9, den r v. Hofdekret vom 10. November 1795* an das v. ö. Appellazionsge- richt / über desselben Anfrage vom r s. Oktober nach Weisung der Gksktzges bmigshofkommißion. ^ie mit der Sonderung von Disch und Bette verbundene Ab¬ teilung des Vermögens, so wert die Eheleute unter sick nicht ei¬ nig werden können, istim ordentlichen Rechtswege zu verhandeln und zu entscheiden. Was für eine Entscheidung der Richter darü¬ ber abgeben soll, dies laßt sich durch besondere Gesetze nicht be¬ stimmen, sondern hangt von den verschiedenen Verhältnissen des Vermögens, der bestehenden Kontrakte, der Personen sechsten, des von dem einen oder anderen streitführenden Dbetle gestellten Be¬ gehrens , und von Anwendung der rechtlichen Grundsätze auf diese Verhältnisse ab; auch ist durch die schon vorhandenen Geseze deut¬ lich vom Jahre 1791. 77 üch genug vorgesehen, wie es mit der ehemaligen Gemeinschaft der '79'. Güter, wenn die Eheleute solche nicht fortsetzen, gehalten werden Novemk soll; und gleichwie es sich aus der Natur der Sache ergiebt, daß die zur gemeinsamen Haushaltung geleisteten Beiträge bet abgeson¬ derter Wirthschaft geändert werden müssen; so kann auch der Maaßstab zu dieser Bestimmung in einzelnen Fällen nur aus der gesezlichen Rücksicht auf alle eintretenden Umstände, wozu der Un¬ terhalt, und die mehrere oder mindere Schuld an der -Sonderung allerdings gehört, beurtheilet werden. Uebrigens kann der Zweifel, ob bei vorhandenen Eheverträgen, und darinu bedungenen Erbrech¬ ten dre Sonderung von Tisch und Bette die nämliche Wirkung, wie ein natürlicher Todfatt haben soll, nicht wohl etntreten, nachdem der Begriff einer Auflösung der Ehe mit jenem der Sonderung von Lisch und Bette auf keine Weise vermenget werden kann, da viel¬ mehr in dem allgemeinen bürgerlichen Gesezbuche, dritten Haupt¬ stücke §. 10z. ausdrücklich verordnet ist, daß bei der Sonderung alle Zwischen den Eheleuten errichteten Heurathsverträge tu voller Kraft bleiben. 226, Hofdekret vom n November 1791 an das galizische Appeüazions- den gerichh zu Folge Einvernehmens zwischen der obersten Iustijstelle, der böhmisch, und östcr. Hofkanzlei und der Gesezgebungshofkommiffion. .^er Vormund muß jeden Empfang, woher ex immer komme, ver¬ rechnen ; wenn also der Vormund einzig von einer diesländigen Ge¬ richtsbehörde, unter welcher der Waise stehet, bestellet ist, und in dieser Eigenschaft auch aus fremden Ländern Gelder einnimmt, bringt es seine Pflicht mit sich, über diese Einnahme der diesseitigen L)ber- vortnundschaft Rechenschaft zu geben, ohne Rücksicht, in welchem Lande die Aktivforderungen liegen, von welchen derselbe diese Gel¬ der einnimmt. Von dieser Regel ist nur der Fall ausgenommen, wenn in dem Auslande, wo das Kapital anliegt, hierüber besonde¬ re Geseze und Verfassungen bestehen, gemäß deren über das dort- ländige Kapital und dessen Zinseinhebung eine besondere Vormund¬ schaft bestellet wäre. 22 U Hofdekret vom 14 November 1791 an das böhmische Appellazions/ de« 14, gericht, über desselben Amtsanfragc vom z November. 28enn eine Erweiterung der Frist bewilliget wird, nimmt dieselbe von dem nächsten Lage, der nach Verlauf der vorgegangenen Frist Nachtrag U soll- 78 Geseze und Verfassungen folget/ ihren Anfang; so daß sowohl die vormals ertheilte, als auch Novem, hie nachhin erweiterte Frist der Partei ganz zu statten komme. 222. dm 2i. Hofdekret vom 21 November 1791 an alle Appellazionsgerichte, r» Folge höchster Resoluzion über Vortrag der obersten Iustizstelle vom L i November. -Auch bei den Appellazionsgerichten und den untergeordneten Land¬ rechten soll den Registratoren und Expeditoren der Titel Registra¬ tur^ - oder LxpedjtSdirektsr, dann der Karakter und Rang eines Sekretärs bergelegt seym ohne daß jedoch dadurch dem Rathspro¬ tokolls - oder anderem Personale bei Besetzung einer erledigt werden¬ den wirklichen Sekretärsstelle ein Abbruch geschehe; als worin dem Vorschläge freie Wahl offen blecht. 22z. Dezemb. den 2. Hofdekret vom 2 Dezember 1791 an 'das niederöst. Appellazionsge- richt/ i» Folge Einvernehmens jwischen der obersten Iustizstelle und der böhmisch, und oster. Hofkanjlei. §)je Dominien in Niederösterreich über und unter der Cns wer¬ den von der Einsendung der Pupillartabellen an das Appellazions- gericht enthoben, und es soll nur bei der diesfalls bestandenen ehe¬ maligen Verfassung beharret werden. Utbngenv ist von Seite der Kreisämter bei Gelegenheit der Vrsitazronen auch die Einsicht rn das Pupillarwesen zu nehmen; und, wenn hier und da em Gebre- ' chen entdecket wird, solches entweder gleich von selbst zu heben, oder nach Beschaffenheit der Sache dem Appettazionsgerichte zur Abhil¬ fe anzuzeigen. 224. dm 2. Hofdekret vom 2 Dezember i79r an das mährisch - schlesische Ap- pellazionsgericht, über desselben Bericht vom 17 November. Allein dem k. k. Antheile Schlesiens über die Giltigkeit der Ehe erregten Streitigkeiten sollen ohne Unterschied bei dem königl. mäh¬ risch-schlesischen Landrechte in Brünn verhandelt und abgethan werden. 225. 79 vom Jahre 1791. 225. Patent vom 17 Februar 1792. 17s «- Februar. den 17. enn in einem deutschen Erblande ein hungarischer, siebenbürgi- scher oder illyrtscher Unterthan stirbt, welcher entweder in landes- fürstlichen Diensten gestanden ist, oder als Hofagent bei der hun- garischen, siebenbürgischen oder illyrischen Hofkanzlei allein, und nicht auch bet einer andern deutscherbländischen Stelle in gleicher Eigenschaft gedienet hat, oder ein beglaubigter Geschäftsträger von den der augsburgischen oder helvetischen Konfession oder der grie¬ chischen Kirche ergebenen Unterthanen besagter Provinzen ist, oder welcher in Hungarn, Siebenbürgen oder an der illyrischen Granze ansaßig war, oder endlich, welcher in keinem deutschen Erblande, weder durch ausdrückliche Erklärung noch durch Ansiedlung, Ansäs¬ sigkeit oder ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt einheimisch (nationalisirt) geworden ist; hat die deutscherbländische Abhand¬ lungsbehörde sich in Rücksicht auf dessen in dem deutschen Erblande zurückgelassenes bewegliches Vermögen nicht weiter in die Verlas¬ senschaftsbehandlung einzulassen, als daß sie a) die Sperre anlege, b) auch, wenn der Fall es fordert, die Verlassenschaft in eigene Sperre nehme, e) die allenfalls vorfindige letztwillige Anordnung eröffne, und kund mache, und ä) dafür sorge, damit aus besagtem in dem deutschen Erblande vorfindigen beweglichen Vermögen, alle diejenigen deutscherbländischen oder in den deutschen Erbländern be¬ findlichen fremden Unterthanen, welche als Gläubiger, aus was im¬ mer für einem Nechtstitel, oder als Erben und Legatarien aus ei¬ ner nach den deutscherbländischen Gesezen rechtsgiltigen letztwilligen Anordnung, einen gerechten Anspruch haben, vollständig befriediget werden. Wenn aber dergleichen Erblasser in den deutschen Erbländern liegende Güter, oder auf solche vorgemerkte Kapitalien besitzen, kömmt den deutscherbländischen Gerichtsbehörden die Verlassen¬ schaftsabhandlung, in Rücksicht auf dieses Vermögen/ nach dem ganzen Umfange zu. Was in den beiden vorstehenden Absätzen angeordnet ist, hak auch auf die Gattinnen, Wittwen und minderjährigen Kinder der dort bezeichneten Personen seine Anwendung. So weit den deutscherbländischen Gerichten, nach den obigen Grundsätzen, nicht die vollkommene Abhandlung der Verlassenschaft zukömmt, soll von dieser auch keine Erbsteuer, noch ein Mortuarium bezogen werden; doch haben die Gerichte für die ihnen eingeräumte Amtshandlung die gesezmasslSen Laxen zu beziehen. Wenn 80 Geseze und Verfassungen k??-- Wenn die Erben unmündig, mutterlos und in den gedachten Dejemb. Provinzen nicht begütert sind/ sondern ihr ganzes Vermögen in den deutschen Erblandern haben/ und kein Verwandter in Hungarn oder Siebenbürgen sie dort mit ihrem Vermögen übernehmen/ und die Vormundschaft besorgen wollte, sollen die deutscherbtändifchen Ab- handlungsbehörden/ doch immer in Vernehmen mit der hungari- fchen, siebenbürgischen oder illyrischen Hofkanzlei, einen Vormund bestellen. Gleichermassen haben sich die deutscherblandischen Gerichtsbe¬ hörden nach der Beziehung, in welcher der Verstorbene stand, mit der einen oder der andern der gedachten Hofstellen in das Verneh¬ men zu setzen, wenn der Kall erntritt, der Verlassenschaft einen Ver¬ walter (Kurator) zu bestellen. Wenn die deutscherblandischen Behörden in den angezeigten Fallen ihr Amt gehandelt haben, soll alles, was von der rn die Sperre gezogenen Verlaffenschaft, nach Befriedigung der obm(§. i.) bezeichneten Gläubiger, Erben oder Legatarten übrig bleibt, demjenigen sogleich verabfolget werden, welcher sich dazu durch Zeug¬ nisse der hungarsschen, siebenbürgischen oder illyrischen Behörde ge¬ hörig ausweisen wird. 226. Yen 10. Hofdekret vom ro Dezember 179 r an das niederöst. Appellazionsge- rlcht, über desselben Änfragsbericht vom 2 Dezember. G. N. ^^enn bei einer Verlassenfchaft abwesende Erben eintreten, sind 2; 2. durch öffentliche Edikte, die auch von Zett zu Zeit den Zeitungs¬ blattern einzudrücken sind, die Abwesenden binnen einer Frist von ei¬ nem Jahre und sechs Wochen zur Anbringung ihrer Erbrechte mit der Klausel einzuberufen, daß sonst mit den anwesenden und sich ge¬ hörig ausweisenden Erben das Abhandlungsgeschäft gepflogen, und ihnen das Verlassenschaftsvermögen überlassen werden würde. 227. de» -6. Hofdekret vom 16 Dezember 1791 an das galizische Appellazionsge- kicht, über desselben Ämtsbecicht vom i Dezember. er Offenbarungs - (Manifestazions-)eid über die zurückgebliebe¬ ne Verlaffenschaft kann auch, wenn minderjährige Kinder vorhan¬ den vom Jahre 179 t. 81 den sind, von dem überlebenden Vater oder Mutter nur dann *7^- abgefordert werden, wenn wahrscheinliche, oder glaubwürdige Um- Dezemb. stände diegescheheneVerschweigung eines Vermögens besorgen lassen, und der den Kindern zugegebene Vertretter auf die Abschwörung dieses Eides dringet. 2^8. Hofdekret vom 19. Dezember 1791- an alle Appellazionsgerichte, , Folge höchster Ealichließung über die Untersuchung des Nellenburger Oderamts. ' ^on anonymischen Anzeigen soll zwar in so weit Gebrauch ge¬ macht werden, als/wenn sie bestimmte Daten enthalten, denselben in al¬ ler Stille nachgegangen, und nähere Inzichten ohne allen Aufsehen und Wettlauftigkeit erhöhen werden können; allein so wie über ano- nymische Anzeigen niemals sogleich förmliche Untersuchungen einge- lettet, und Beschuldigte in Weiterungen gezogen werden sollen, so sind diejenigen anonymischen Anzeigen, die keine bestimmten Daten enthalten, ohne aller Achtung darauf zu verwerfen- 229. Hofdekret vom 19- Dezember 1791- an das v. ö. Appellazionsge- « richt, über das Untersuchuagsgeschaft des Oberamts und deS Landgerichts jU Nellenburg. z)^)ei den in Verrechnung stehenden Beamten sollen von Zeit zu Zeit unvermuthete Kassevisitazionen vorgenommen, den zu großen überflüßigen Kasseresten, besonders bet Kassen, wo Paßiva zu ver- intereßiren sind, Einhalt gethan, und überhaupt auf Kasserechnüng und -Ordnung genau gehalten werden. d) Von Führung der Referententernionen wird das Oberamk enthoben; dagegen sotten mit dem Schlüße jeder Rathssitzung der Kanzlet die erledigten Numeri exlübnoium mitgetheilet werden, da¬ mit daselbst bei jedem erledigten Lxlübito in dem Einreichungspro¬ tokolle die Rubrike des Tages der Erledigung ausgefüllet werde; auch sind von 14 zu 14 Tagen die in dem Cinrejchungsprotolle un¬ erledigt erscheinenden Stücke herauszuziehen / und dem Landvogte mitzutheilen, um den säumigen Referenten zum Vortrage zu betret den. e) Nachtrag. X 82 Geseze und Verfassungen i7 si- c) Kem Bescheid/ von welcher Art er immer sey, ist ohne Novem. Fertigung eines Beamtens hinauszugeben- ä) Die Expedizionskonzepte sollen zugleich zu jenem Faszikel der Registratur/ der dte Akten/ zu dem sie gehören/ enthält/ hinter¬ legt werden; die Referatsbögen sollen von Rathssitzung zu Rarys- sitzung zujammengeleget, und / da sie die Stelle des Rathsprotokotls zu vertretten haben / von Zelt zu Zeit zusammengebunden werden. e) Von nun an soll das Oberamt ordentliche Protokolle ein¬ führen / in welche alle diejenigen Kontrakte/ die mit des Oberamts Elnschreitung errichtet/ von demselben legalisiret/ oder in welch im¬ mer Art gefertiget werden, einzutragen sind. Auch sollen in diesem Protokolle dte gerichtlich erwirkten Pfändungen eingeschaltet werden. f) Das Landgericht soll in die Darlehen freier Leute nie einen andern Einfluß nehmen, als wenn es sich um dte Aufnahme einer landgerichtlichen Schätzung des Unterpfandes, oder um eine aus freiem Willen angesuchte landgertchtltche Bestätigung und Proto- kollirung des Darlethungskonrrakts handelte; in welchen Fällen das Amr ordentlich, unverfangen und redlich zu verwalten, dre landes- fürstlichen Laxen aber nach jener Vorschrift abzuneymen sind, die sich in den allgemeinen gesetzlichen Laxordnungen ausgemesfen sin¬ der. 8) Uiber die zwischen dem Landgerichte und dem Oberamte bei Verwaltung der Krimminalgerichtsbarkeit entstandenen Mißhellig- keiten (Dlsferenzien) wird in den streitigen Punkten folgende Richt¬ schnur festgesetzet: r) Die Anzeige der Verbrechen kann sowohl beim Oberamte, als beim Landgerichte gemacht werden; wenn sie aber berm Landgerichte geschehen ist, muß sie jedesmal sogleich dem Oberamte mitgetheilet werden, um darüber das Nöthige zu ver¬ anlassen. 2) Der Landrichter soll, außer wo Gefahr am Verzüge ist, jedesmal über dis rmionem Lc mckom LAMrL beim Oberamte ordentlich referiren, sohin durch das gesammte Oberamt darüber das Angemessene beschlossen werden, z) Die Aufnahme des viä repsrci ist dem Landrichter, ohne daß er darüber dem Oberamte besonders referiren müsse, überlassen. 4) Die Einholung der Be¬ währungen (Verifikaten) von fremden Behörden hat nur durch oberamtttche Korrespondenz zu geschehen. 5) Die gesammte übrige Znstrmrung des Krimminalprozesses liegt nur dem Landrichter ob. 6) Im Verhinderungsfälle des Landrichters gebührt nur dem je¬ weiligen Landvogte das Recht, einen andern tauglichen Oberamts¬ rath zur Ausführung des Krimminalprozesses zu substituiren. 7) Nach geschloffenen Inquisizionsprozesse hat der Landrichter jedes¬ mal vom Jahre 1791. 8z mal beim Oberamte zu referiren, und daselbst ist das Urtheil nach den mehreren Stimmen zu schöpfen. Nur wenn ein Verbrecher Derem, vorfiele, der zur Ritterschaft/ oder zu dem Adel von Hegau und Madach gehörte/ hat der Landvogt im Namen des Landgrafen ein Gericht zusammen zu setze»/ dasselbe mit Personen / deren mehrerer Lheti vom Ade! sey, zu besetze»/ dazu die adelichen zu beschreiben; wenn sie aber nicht erscheinen,das Gericht mit anderen ehrbaren und verstän¬ digen Mannern zu besetzen; vor welchem Gerichte sodann der Inquisi- zionsprozeß zu referiren/ und mit Beobachtung der landesfürstlrchen Äriminalgeseze das Urtheil nach der Mehrheit der Stimm zu schöpfen ist. 8) Die Ausfertigung des Kriminalurtheils hat vom Landge¬ richte und im Namen des Landgerichts, 9) die Hinterlegung der Prozeßakten aber rn der oberämtüchen Registratur zu geschehen. li) Alle Oberämter der Vorlande werden angewiesen, bet Un¬ tersuchungen, wo die Vernehmung der Retchskavastere mrt emtritt, mit besonderer Behutsamkeit vorzugehen, nicht eigenmächtig einzu- schreiten, sondern die Sache vorläufig der Regierung vorzulegen, und von derselben die eigentliche Verordnung abzuwarten. i) In Betreff der auf die Mampulazion Beziehung nehmen¬ den Punkte wird geordnet: r) Daß auch bei dem Oberamte em Etnrelchungsprotokoll geführer; 2) statt der bet dem Landgerichte überflüssigen Referatsbögen m dem Landgenchtsprotokolle mcht nur em Auszug des erledigten Stücks, wenn es der Parthei zmückge- geben wird, sondern auch dre Erledigung selbst, und die Beweggrün¬ de derselben, besonders wenn die Erledigung nicht in solchen Aus¬ arbeitungen, dre der Landrichter ichristlich verfaßt, und in seinem Konzepte in der Registratur hinterlegt hätte, bestände, eingeschal¬ tet; z) das Protokoll täglich von dem Landrichter vtdrret; 4) em eigenes Register über das Protokoll und die Registratur-satten theils nach dem Namen der Parteien, theils nach dem Gegenstände al¬ phabetisch geführet, dieses Protokoll in zwei Kolumnen, auf deren einer das Blatt des Protokolls, auf der andern der Faszikel der Registratur und der Numer des Faszikels, wo und unter welchem die Akten hinterlegt sind, angemerket; 5) die den Parteien angehöri¬ gen Prozeß-und sonstigen Akten, an die gehörige Partei ohne wei¬ ters ausgefolget, zu diesem Ende dieselben in ein eigenes Verzeichnis gebracht; bei jenen, deren Eigenthümer, oder ihre Sachwalter dem Landgerichte auf eine ungezweifelte Art wohl bekannt sind, diese vor¬ gerufen, und ihnen gegen verläßliche umständliche Konsignjrung und deutliche Bestätigung des erhaltenen Empfangs die Akten erfolget, in Rücksicht der übrigen aber das Verzeichnis öffentlich bekannt ge¬ macht, und jene, denen sie gehören, unter Aufsetzung angemessener Frist, um sie gegen genügliche Legitimazion, die sonst ohne weiters L» 84 Geseze und Verfassungen r?sr. zu gewärtigender Vertilgung zu erheben, durch öffentliche Edikte Dezem. und Kundmachung derselben aufgefordert; 6) über die Normalien nur ein genauer Index bei dem Landgerichte geführet, und jene höchste Anordnungen und Vorschriften, die das Landgericht unmit¬ telbar und allein betreffen, folglich zum Oberamte gar nicht gelan¬ gen, in ein eigenes Normaltenbuch eingetragen werden sollen. k) Kein Beamter eines Landgerichts oder Oberamts soll künf¬ tig befugt seyn, die Arbeit der Arrestanten zu seinem Gebrauche an¬ zuwenden, wenn er auch wirklich das gewöhnliche Taglohn dafür zu vergüten sich anböthe. l) Äusser den Fallen, wo offenbare Nothwendigkeit und zugleich Gefahr am Verzüge einschreitet, sollen dre mit Kosten verbundenen Kommissionen nicht anders als mit Vorwtssen und Genehmigung der Regierung, abgeordnet, aber auch sich vom Oberamte gegen¬ wärtig gehalten werden, die überflüssigen Kommissionen, besonders wenn das Geschäft durch Delegirung einer nahen Obrigkeit berich¬ tiget werden kann, ganz zu vermeiden; auch, wo es thunlich ist, nut der nämlichen Kommission zugleich mehrere Geschäfte der Berichti¬ gung zuzuführen. m) Die Berechnung der Kommisionskosten soll der Nevidirung der Buchhalterei und Adjustirung der Landesstelle auch dann unter¬ zogen werden, wenn dieselben nicht von dem Aerarium, sondern von Landesgemetnden und Städten zu bezahlen sind. n) Bei den Oberamtern sind alle vorfallenden Angelegenheiten, sie mögen in die Justiz-oder in politische einschlagen, ohne einer Abteilung zu bedürfen, in ein Einreichungsprotokott einzutra- gen, das in der Kanzlei eines jeden Oberamts zu führen, und wo¬ bei sich nach jenem, was der erste Abschnitt der allgemeinen Jnstruk- zion vom 9 Sept. i785 vorgeschrieben hat, genau zu achten ist. o) Bei den Oberämtern hat die Anstellung eines eigenen Raths- protokollisten künftig zu unterbleiben, und es soll über em jedes Ex- hlbttum ein eigener Neferatsbogen, welcher den Auszug des Stücks mit dem schriftlichen Voto des Referenten zu enthalten hm, verfer¬ tiget werden; wo sodann, wenn der Narhschluß nach dem Veto des Referenten ausfällt, demselben von dem Präsidto nur beizu'e- tzen ist, OonLlut'um LUM Ilei'ereme: im entgegengesetzten Falle aber hat der Referent die verschiedenen Meinungen sogleich rm Rathe auf 85 vom Jahre 1791. auf dem Referatsbogen selbst aufzuführen, und dann das per nm- zora ausgefallene Konklusum niederzufchreiben, im Nathe abzulesen, und dem vorsitzenden Landvogte, oder dessen Stellvertreter zur Beisetzung des Viäi vorzulegen. 2ZO. Hofdekret vom 22. Dezember 1791 an alle Appellazisnsgerichte z», 22 Folge höchsten HanovtlletS vom , Dezember. ^^enn Bescheide auf Bittschriften, deren Gewährung nicht Statt haben kann, vorkommen, sollen immer die Ursachen und Gründe ganz kurz und deutlich beigefüget werden, warum dieses oder jenes Begehren abgeschlagen oder nicht bewilliget worden ist. 2Zl. Hofdekret vom 22. Dezember 1791. an das n. ö. Appellazionsge- de» 22. richt über desselben Amröbnichc vom > y. Dezember. k)er Unfug, mittels dessen die Drtsgerichte im Lande über der Enns in der Verwaltung des adelichen Rtchteramts sich anmassen, theils bloß um den Bezug der Taxen zu vergrößern, solche Expedi- zionen und Verordnungen zu erlassen, die nach den eintrettenden Umstanden, besonders Lm dem Landvolke, ganz und gar überflüßkg sind; theils auch Taxen von solchen Cxpedrzionen aufzurechnen und zu begehren, welche gar nicht erlassen worden sind, wird auf das Nachdrücklichste eingestellt und verboten, und diejenige Obrigkeit, die sich einer derlei Eigennützigkeit schuldig machte, soll nicht nur zur Zurückstellung des vierfachen Betrages einer derlei widerrecht¬ lich abgenommenen Laxe an die Parthet, die es betrift, sondern nach Umständen noch über dres zu einer empfindlichen Strafe ver¬ halten werden. 2Z2. Hofdekret vom 28-Dezember 1791. an das n. ö. Appellazionsge- den richt über desselben Amcsbcrichk vom i s. Dezember. -- ie Frist von Z2 Jahren, nach welchen ein Abwesender, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, für todt gehalten, und daher aufdef- Nachtrag. N sen 86 Geseze und Verfassungen I79l- Dezemb. sm allfällige Erbsrechte keine Rücksicht genommen wird, ist von je¬ ner Zeit an zu rechnen, als desselben Abwesenheit, ohne seinen Auf¬ enthaltsort zu wissen, bekannt ist. 2ZZ. den 2 8. Hofdekret vom 28. Dezember i/y r» an das 0. ö. Appettazionsge- richt, Folge höchster Entschließung über Vortrag der böhmisch - österreichischen Hofkanzlei. Eom 1. Mai 1792. an, soll in Tyrol der Papierstempel und die Erbsteuer aufhören. 2Z4- den 28. Hofdekret vom 28. Dezember 1791. an das böhmische Appellazions- gericht, über desselben Amtödericht vom 15. Dezember. «E^er Antrag, daß Jemand seine Gläubiger unter bestimmter Frist, wenn auch der Fall der Berühmung nicht eintritt, mit der Klausel vorfordern könne, daß widrigenfalls die nach Verlauf dieser Frist zum Vorscheine kommenden Schuldbriefe nichtig und kraftlos seyn sollen, kann um so minder angehen, als einerjetts kein Gläubiger vor Verlauf der bestimmten Zahlungsfrist sich anzumelden verbun¬ den ist, und kein Schuldner vor Verlauf der gesetzmäßigen Ver¬ jährungsfrist sich durch die blosse von seinem Gläubiger unterlassene Anforderung von der schuldigen Zahlung befreien kann; und daher andererseits derlei wider die Gesetze streitende Schritte zu offenba¬ rem Mißbrauche führen könnten , um auch rechtmäßige Gläubiger, die eine solche Vorforderung nicht vernähmen, oder die sie übersa¬ hen, ihrer Forderungen zu berauben. Cs ist daher derlei Gesuchen die Llrmläkr prLLluü niemals zu gestatten. 2Z5. den 2 8. Hofdekret vom 28. Dezember 179 r. an das mährisch - schlesische Appellazionsgericht , über einen Bericht des maynsch'' schlesischen Guber- niums vom s. Dezember. r»N. l y i. ^che zu den vier Vikariaten Johannesberg, Freiwalbau, Zuck¬ mantel und Waidmau gehörige Geistlichkeit wird der Gerichtsbar¬ keit des Magistrats zu Waidenau zugewiesen. 2Z6. vom Jahre 1791. 87 2Z6. Dezem. Hofdekret vom zr Dezember 1791 an alle Appellazionsgerichte z» Fol- de„ ge Liiivernehmens zwischen der obersten IustizjleÜe und dec hungartjchcn Hofkanzlei. ^ie Septemviral - und königliche Tafel in Hungarn hat nach Her¬ stellung des vormaligen gesezmaßigen Sistems äusser der Revision der Prozesse in juridischen Angelegenheiten keme Vorkehrung zu treffen, weder kann dieselbe mit den Parteien und derselben Bestell¬ ten, oder mit den Stellen der übrigen Lander selbst, eme Korrespon¬ denz führen. Daher werden die Advokaten angewiesen, daß, soweit sie etwas, so zur Drrekzton deS Justizwesens gehört, anzubringen haben, sie sich deswegen an die hungarrsche Hofkanzlei mittels der dasewft mit dem 8cMlo Versehenen Agenten, wegen Führung und Betreibung der Prozesse aber an die bet den Stellen, die es beMst, bestellten Advokaten verwenden sollen. , Ikmcr. Hofdekret vom 5 Jänner 1792. an fammtliche Appellazionsgerichte de« 5. zu üvige höchster E »rschtlrssurrg uvr Vortrag der oberste« Iuitljsteüe vor« 2g De¬ zember i/Al. ^stVenn ein minderjähriger Soldat stirbt, der nebst seinem steculio oastrenü auch noch em PuMarvermögen zurückgelaffen hat, kann zwar das Regiment, oder das suäiLium äeiegLMm miliare mixwm, soweit vom besagten keculio enstrenli etwas übrig bleibt, diesfalls die Abhandlung pflegen; allein die Absicht auf das unter der Pu- pillarmstanz stehende Waisenvermögen ist die Verlassenschaftsab- handlungspflege der Pupillarmstanz zu überlassen, und daher dersel¬ ben nebst der etwa vor findigen letztwilligen Anordnung auch von je¬ nem , was beim Regimente, oder dein äel. mil. mixto gesche¬ hen, die Mitthellung zu machen. Uibrtgens ist sich wegen des auch von diesem Pupittarverlassenschaktsgut allerdings zu entrichtenden Jnvalidenabfahrrgeldes die Norme vom 6 Dezember 1766. gegen¬ wärtig zu halten. 2Z8. Hofdekret vom 9 Jänner 1792. an das galizische Appellazisnsge- richt über dessen Berichr vom io Oktober 1791. ie Zutheilung der Gerichtsbarkeit über die unadeliche Geistlich- lichkeit in dem Mysleniczer, Tarnopoler, Duklaaer, Sandeczer, Sam- 88 Geseze und Verfassungen 1792. Samborer, Stanislawower, Zulkiewer, Vukowinerkreise desKö- Jänn er nigreichs Galizien soll dahin bestehen: Zur Gerichtsbarkeit des Magistrats zu ^Menice gehören die Dekanate NMemei und 8ka^vinL. Des Magistrats zu die Dekanate ^aclovstce, Os- ^eciii und ^vvise. Des Magistrats zu Tarnopol die Dekanate Tarnopol, 8kal!at, oder Krullaolieeki, O^ermcNo^voe oder Ooct^voloeka. Des Magistrats zu Irembowla die Dekanate Hembov^la; Lollo^v oder ^anov, klutlsastn, ?anMi und Oo^mawv/. Des Magistrats zu Loin-ä die Dekanate zu Krol'na sowohl lateinischen als rims, dann zu 8rr^ow. DeS Magistrats zu chlsla die Dekanate lasla und 2m^ro6. DeS Magistrats zu öiec? die beiden Dekanate zu Liecr: sowohl ZrLLi als lateinischen MwL. Des llcagistraLS zu Neu-8anä6L3 das Dekanat zu Neu- 8anäec2. Des Magistrats zu Alt - 8anclec^ das Dekanat zu DeS Magistrats zu Or^bovv die Dekanate zu Loba^va und NuL^N. DeS Magistrats zu Neumark die Dekanate Neumark und 'Umdalr; DeS Magistrats zu 8ambor die Dekanate 8amdor sowohl lastni als MLci rituä, dann ssomarno; DeS Magistrats zu slrobob/e die Dekanate Oroliod^L 1a- stni Lc ZrLei riw8, dann Mokr^anin und kloroform ; Des Magistrats zu 8carolol die Dekanate 8tarolol, 2ako- t/n und ; DeS Magistrats zu GtamSlawow die Dekanate Stanis- lawow lastnih ^rLLi, öc armem ritu8, 1/8nnenic6, LoboL^an, Nono- 8tumacr;; Des Magistrats zu Xolomeer die Dekanate ssolomeer ZrL- ec Lc lastni riw8 ; Des Magistrats zu kutta die Dekanate ssoüo^va, kMa, Xukow, vsLya; ' Des Magistrats zu Tulkiew die Dekanate ^ullrie^v lastni Lc FrLci ritus, ssulilcov/^ stot^liee; DeS Magistrats zu 8okal die Dekanate 8okal latini Lc ^rL- ci rims, lartakovv^, ^aren^e; DeS Magistrats zu ImbaLkLo^v die Dekanate ImdaLk^ow ^rLLi Lc lastni Mus; DeS vom Jahre 1792. 89 Des Magistrats zu ksl? die Dekanate Lel^ und I7Kuo^v. 1792. Des Magistrats zu 8?irech die Dekanate Lerboniech dann Janer. WiLovv sammt Rußischktmpolang- Des Magistrats zu 8uüK>vL die Dekanate 8ustud sammt Moldauischkimpolang. Des Magistrats zu Oserno^viLL die Dekanate Osernowics, ^ieota sammt der ganzen in der Bukowina befindlichen Geistlichkeit laünl rims. 2Z9. Hofdekret vom iz. Iäner 1792. an die in der Stadt Wien befind-- dm ,z ltchen Gerichtsstellen über Amtsbeücht der nied'erösterr. Regierung. ^)um Behufe der armen Partheien sollen an jenen Tagen, an wel¬ chen die Pfänderversteigerungen im Versatzamte gehalten werden, keine Prtvatlizitazionen ausgeschrieben werden. Zu den Pfänder- verstetgerungen des Versatzamts nun werden in jedem Monate Dien¬ stag und Mittwoche der dritten Woche zur Versteigerung der Ef¬ fekten, und Dienstag und Mittwoche der vierten Woche zur Ver¬ steigerung der Preziosen bestimmt. 240. Hofdekret vom 16. Iäner 1792. an das galizische Appellazionsge- dm ,s. richt <» Folge höchster Re,Hu,wir über den von der böhmischen und östcr. Hofkauj- lei erstatteten Vortrag vom 17. Janer. a)Älsogleich sollen in die Landtafel die in Galizien bestehenden kö- nigl. Güter in die Rubriken nach der Ordnung der galizischen Land¬ tafelverfassung dermassen eingetragen werden, daß jedoch bet jebem Gute die Eigenschaft, daß es ein königliches Gut sey, ausgedrü- cket werde. d) Bei jedem königl. Gute ist derjenige als Besitzer einzm schalten, der es im zeitlichen durch die Rechte des Fiskus beschränk¬ ten Besitze hat. a) Bei königl. Gütern kann auch in der Landtafel die Vor¬ merkung jener Verbindlichkeiten geschehen, die von dem rechtmäßigen zettlichenBesitzer derselben tnAbsicht auf den ihm zustehendenFruchtge- nuß eingegangen worden sind, dermassen jedoch, daß dadurch die Substanz des königl. Guts nicht belastet werde, und den Rechten des Fiskus zur Zeit, als derlei Gut der Krone zurückfiele, nicht im geringsten Abbruch geschehe; daher dann auch die Vormerkung nur für die Dauer des Besitzes wirket, und wenn Pachtkontrakte Nachtrag» » 3 vor- 90 Geseze und Verfassungen ' vorgemerket werden, das Recht welches der Pachter dadurch er- ' halt, sogleich aufzuführen hat, sobald das Gut in die Hande des Fiskus zurückfallt. 24 k. ven 20. Hofdekret vom 20. Jänner 1792» an alle Appellazionsgerichte zu Folge/Einvernehmens zwischen der obersten Iustitzstelle, der bohmstchen und österr. Hofkanzlei und der Hofkammer. 28enn wegen ausständiger landesfürstlichen Anlagen oder Gefalle eine gerichtliche Exekuzion geführet wird, sollen zwar der Gerichts¬ behörde die gesetzmaßrgen Taren von Seite des Exekuzionsführers gehörig entrichtet, doch von dieser Gorge getragen werden, daß das Aerarium nebst der in die Exekuzion gezogenen Hauptschmd auch wegen derlei Laxen und Gertchtskosten die Vergütung erhalte. 242. den 20. Hofdekret vom 20. Jänner 1792. an das n. ö. Appellazionsgericht, zu Faige Einvernehmens zwischen der obersten Iustitzstelle und der Hoskammer. *^uch die Kuratelskapitalien, so weit sie in öffentlichen Fonds zwangsweise zu z4 Prozents baar angeleget worden sind, sollen vom i. Mai 179 l. an auf 4 Prozent» umgeschrieben werden. 24Z. Dezemb. r den r. Hofverordnung vom i. Dezember 1791. c^n Gemäßheit der am io. Julius 1788- kundgemachten Verord¬ nung sollen nicht nur die inner den Linien der Stadt Wien befind¬ lichen Gerichtsbehörden, sondern auch die sämmtlichen -Ortsgerich¬ te bet jenen sowohl hiesigen als Landfleischhackern, die von der neu¬ en Fletschlieferungskompagnie mit Schlachtviehe betheilet werden, auf diese Losung überhaupt sowohl, als auch insbesondere auf Häute, Felle und übrige Zugehörungen des Schlachtviehes anderen Privat- gläubigem keine gerichtliche Exekuzion ertheilen, da solche, so viel, es die hiesigen Fleischhacker betrtft, dem Magistrate der Stadt Wien, der für dieselben die Haftung übernommen hat, in Rück¬ sicht der Aletschhacker aber, für welche der hiesige Magistrat nicht zu haften hat, der neuen Fletschlieferungskompqgnie und den Zech- ' la- vom Jahre 1792» 91 laden, welche die Geldabfuhren zu leisten verbunden sind, alle mög- '7---. liche Sicherheit verschaffen müssen; daher in Rücksicht der inner den 3«"". Linien befindlichen Fleischhacker nur allein dem hiesigen Magistrate, in Rücksicht der Landfletschhacker aber nur der neuen Fleischlrefe- rungskompagnie und den zur Geldabfuhr verbundenen Zechladen hierauf die gerichtliche Exekuzion zu ertheilen ist. 244. Hofdekret vom 20. Ianer 1792. an das mährisch-schlesische Appel- lazionsgericht zu Fvige Einvernehmens zwischen der obersten Iustitzstelle und d'" 2 0 der Hostammer. E)en Vekturanten, da sie verbunden sind, das zur Ablieferung übernommene Salz an den bedungenen Bestimmungsort ohne Ver¬ zug abzuführen, wird jede Abladung unterwegs, die nicht von un¬ ausweichlichen Umstanden emer emgetrettenen ungünstigen Witte¬ rung : oder von sonstigen auf der Straffe durch Erkrankung oder Umfall des Zugviehes oder Beschädigung des Fahrzeuges entstan¬ denen unvorzusehenen Ereignissen herrühret, neuerdings nachdrück¬ lich Verboten, und nur bn solchen Zufallen, welche die Abladung der Salzftrhr ganz, oder zum Lheile nothwendig machen, diese Abladung unter der Vorsicht gestattet, daß das abgeladene Salz zu dem Bankalamte, wenn ein solches in der Rahe jst; außer dem aber zur nächsten Ortsobrigkeit gegen einen unentgeltlich und stem- pelfrei auszufertigenden Schein hinterleget werde; von wannen es der Vekturant auf seine Gefahr und Kosten baldmöglichst zu erhe¬ ben, und an den Qrt der Bestimmung abzuführen hat. Der Vekturant, der das übernommene Salz unterwegs, auch . ohne dasselbe zu verkaufen, nur abladet, ohne hierzu durch die Er¬ eignisse auf dem Wege bemüßiget zu ftyn, oder der bei nothwendi- ger und also befugter Abladung die Vorsicht der anbefohlenen eins- weiligen Hinterlegung unterlaßt, oder der das hinterlegte Salz an den bedungenen Bestimmungsort nicht nach Lhunlichkeit befördert, muß zur Strafe, wenn das abgeladene Salz noch in dem übernom¬ menen Stande vorhanden ist, den einfachen Werth, außer dem aber den doppelten Werth desselben baar bezahlen; und, wenn er wegen Unvermögenheit die Zahlung baar zu leisten nicht vermag, für jeden Gulden der Strafe einen Lag öffentlicher Arbeit in Eisen leisten; worüber, wenn es auf eine g Monat nichtübersteigende körperlicheStra- fe ankömt, von der Bankaladministrazion erkannt, wenn es aber sich um eine drei Monate übersteigende Strafe handelte, die Erkennt- niß den Landrechten zugewtesen, doch zur Richtschnur festg-sschet wird, daß die höchste körperliche Strafe nicht über vier Zahr be- lüUr 92 Geseze und Verfassungen »2. laufen könne; übrigens aber den Verurteilten allenfalls um Mil- I .ui.rr. derung der wider sie erkannten Strafe bet der Hofkammer re. ein- zukommen frei stehe. 245- den 26. Hofdekret vom 26. Jänner 1792- an das 0. ö. Appellazionsgericht, zu Folge höchster Enlschiicßung über Vortrag der böhmische» und öfter, ^vfkanjlei vom z o. Dezember 1791. Adel in Tyrol wird in dem Bezüge des Mortuariums eine abermalige Erleichterung dahin bewilliget, daß in die Masse, von welcher das Mortuarium zu entrichten kömmt, zwar alles , was sä L'unänm inttruLkum einer zurückgelassenen Wirthfchaft gehört, auch Gold, Silber, Edelstein- und Kunstwerke eingerechnet, dagegen Kleider und andere Mobilien von dem Bezüge des Mortuarmms ganz befreiet werden sollen. 246. den zc). Hofdekret vom ZO. Jänner 1792. an alle Appellaztonsgerichte i» Fol¬ ge höchsten Haudbilletö vom r. Jänner. 3) Äon den Stellen soll nichts verfüget werden, was nicht vorher im Rathe selbst vorgetragen und behandelt worden ist; und von nun an hat die Erstattung der Prasidtalvortrage oder Noten, ohne daß dre Gegenstände im Rathe selbst von ihrem Referenten vorgetragen worden, gänzlich aufzuhören, wenn nicht über einen oder den an¬ deren Gegenstand nur die Meinung des Khefs allein zu hören ver¬ langet , und solches ausdrücklich angeordnet wird. d) Die nach Hof zu erstattenden Berichte müssen in dem versammelten Rathe wörtlich abgelesen, an der Meinung des Re¬ ferenten nichts geändert, die dafür und darwider angebrachten Gründe, mit Namhaftmachung der Rathe, so dieser oder jener Mei¬ nung beigepflichret haben, spezifisch aufgeführt werden; doch bleibt dem Präsidko immer frei, seine eigene oder besondere Meinung dem Vorrrage betzurücken. c) Die Nesoluzionen, wo nicht ausdrücklich gesagt wird, daß sie einzrg dem Ahef zum Nachverhalte dienen, sollen dem nämli¬ chen vom Jahre 1792. 9Z chen Tag, wo sie an die Stelle gelangen, in das sogenannte Reso- luzionsbuch eingetragen, und bei denselben auch der Tag, an den sie § dahin gelanget sind, ausdrücklich angemerket werden. 247. Hofdekret vom z Februar 1792. an alle Appellazionsgerichte zu Folge 3 Einvernehmens zwilchen der oberirea ZustizstklN und oer vohmcichkil und österreichi¬ schen Hofkanjiei. --^ie höchste Entschliessung vom 5. November 1791. wegen Beile¬ gung des Ehrenworts ^err oder ^zraa m den Ezpedlzwnen ist auch von jenen Personen zu verstehen, denen aus kastemchen oder ian- dessurijilchem Ärplome der Herrn - oder vutterstand ergen rst, wenn sie auch ntcyt zu einer nandtschen Verrammlung ger-oren. 248. Hofdekret vom 6 Februar 1792. an alle Appellazionsgerichte zu Fol¬ gt! höchster Enlschtttssung üver Äoruag vvm 2v ^nuer. -^on den Appellazionsgerichte» sollen von Zeit zu Zeit die Visita- zionen der ihnen untergeordneten Landrechte und Magistrate vor¬ genommen werden. 249. Verordnung vom IZ. Februar 1792. zu Folgt Einvernehmens zwischen der obersten Justizstelle und der böhmischen und österreichischen Hoflanzlei. Für Galizien Zverin m Galten eme Güterabschätzung, es sey in einem Kon¬ kursfalle, oder in etner sonstigen gerichtlichen Verhandlung, vor¬ kömmt/ soll die Verziehung des Kreisamts gegen dem unterlassen werden, daß von dem Granzkammerer, oder dem sonstigen Genchts- abgeordneten dw Schatzung im Beiseyn des Gemetndrrchttus und zwerer Genmndmanner ausgenommen, nach ihrer Zustandbrinaunq, bevor sie dem Gerichte vorgeleget wird, dem Kreisamte zur Vidi- Nachtrag. A a kung 94 Eeseze und Verfassungen 1792. Februar. den 16. den r6. rung und Unterfertigung vorgeleget/ und nur, wenn diese wegen auffallender Bedenken verweigert würde, die Schatzungskommission mit Zuziehung des KreiamtS reassumtret werde. 150. Hofdekret vom i6ten Februar 1792. an das n. ö. Appellazionsge- richt i» Fotge Einvernehmens zwischen der obersten Justizstelle und der Gesezge- bunsshofkommiffwn. 8ür das von den freien Landgerichten mit Zuziehung der Rechtsge- lehrten geschöpfte Kriminaturrheil kann die Gebühr Mit 24 fl. an dem verurthemen Verbrecher, bey welchem die im 279. der Äri- nunalgerichtsordnung vorgesehenen Umstande eintreffen, eingebracht werben. 2Zl. Hofdekret vom 16. Februar 1792. an alle Appellazionsgerichte z» Fol¬ gt Einvernehmens zwischen der Hofkammer, obersten Justijstrlle und Geskjgebungs- hostommiffion. ^)ie Frist, die der durch eine Nozion verfaßten Partei zur An¬ bringung ihrer Aufforderungsklage zugestanden ist, gehört unter die Fallfristen, bei welchen, wenn sie ohne Verschulden verfallen sind, dre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen 14 Lagen begeh¬ ret werden muß, nach deren Verlaufe das Fiskalamt gegen alle Auf¬ forderung gesichert ist. Dennoch kann auch gegen eine zu Rechts¬ kräften erwachsene Nozion, wie gegen ein anderes richterliches Ur- therl, binnen der allgemein bestimmten Verjahrungszeit die Wieder¬ einsetzung in den vorigen Stand begehret werden; allein dann muß die Partei, welche dieselbe erlangte, zur Behauptung ihres vermeint¬ lichen Rechts als Klager auftreten, und die Beweise wider die No¬ rton anbringen. 252. vom Jahre 1792. 95 252. 1792. Februar. Hofdekret vom 16. Februar 1792. an alle Appellazionsgerichte zuFol- den ,s ge Einvernehmens zw.schen der böhmisch - österreichi,chen Hofkanzlei und der obersten Justizstelle. K) Gleichwie die in der Kriminalunterfuchung haftenden Arrestan¬ ten den Gesezen gemäß unter dem Justiziare stehen; so kann auch kein Zweifel seyn, daß dem Kriminalobergerichte die Einsicht in die Inquisizionsarreste zustehe, und durch einen Rath jene Visitazion, wovon der §. 299. redet, zumal in dem Orte, wo das ObergertchL selbst seinen Sitz hat, vorzunehmen obliege, in Ansehung der entfern¬ teren Landgerichte aber mit den Kreisämtern, denen bei Gelegen¬ heit der Kreisvisitazionen auch diese Emsehung mitgegeben ist, sich zu vernehmen bevorstehe» b ) Soweit es sich um die Straförter, Zuchthäuser, Kafamatm und Schloßberge zu Brünn und Grätz handelt, da kann zwar das Politikum sich nicht aus jener Wirksamkeit setzen, die dasselbe auf die Fonds dieser Oerter und Häuser, auf tue Verpflegung der Sträflinge, und auf den Betrieb ihrer Arbeiten hat. Loch werden die Länderstellen dahin angewiesen, daß, wenn die Krtminaloberge- richte einen ihrigen Rath abordnen wollen, diese Strafhauser und Oerter zu besuchen, und in die Arreste selbst, oder in die Behand- lungs-und Verpflegsart der Arrestanten iulooo die Einsicht zu neh¬ men, ihnen solches ohne Bedenken gestattet werden, und die polni¬ schen Länderstellen sich mit den Appellazionsgerichten in das Ver¬ nehmen setzen, die von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Visitazionen allenfalls gemeinschaftlich veranstalten, und den letzteren in Absicht auf den Eintritt und die Besichtigung der Arrestörter allen thunlichm Vorschub geben sollen. 25z. Hofdekret vom 16 Februar 1792. an das bghmische Appellazionsge- ve« richt zu Folge höchster Entschliessung über das wegen der Beschwerden der böhmi¬ schen Stande abgehaltene Konfereuzvrotokoll vom s Julius 179t. L oweit die Landrechte in der Verwaltung ihres Richteramts, hauptsächlich bei Sperren/ Inventuren, Schatzungen, Lizttazionen oder 96 Geseze und Verfassungen *7 9 2- »her Cxekuzionsfühmngen berechtiget sind, auch benachbahrte Ma- Februar, gjstrate zur diesfälligen Amtsverwaltung abzuordnen, soll denselben aufgetragen werden, die Magistrate der Munizipalortschaften nie¬ mals in denjenigen Angelegenheiten zu delegiren, welche ihre eigene Schutzobrrgkeit betreffen. d) Um die Winkelschreiber hindanzuhalten, welche nur Uneinig¬ keiten stiften, den Unterrhanen Geld abtocken, uud sie in nachtheili- ge Streitigkeiten verwickeln, sollen auch die Justizbehörden sich auf das Genaueste angelegen hatten, kerne Brttschrtft, in welcher nicht der Namm und Aufenthaltsort des Verfassers erscheint, anzuneh- men-; auf dre Wrnkelschrerber dre genaueste Aufmerksamkeit zu tra¬ gen, und sie mrt den rn den Gesezen bestimmten Strafen unnach- sichtlich zu belegen. L) Dbschon an der dermaligen Besetzungsart der Magistrate und dem Rechte der Dominien, unwürdigen Kompetenten vor der Wahl die LxLluüvum zu geben, nichts geändert wird, so wird jedoch den -Ortsobrigkeiten gestattet, nachlässige und unruhige Ma- gtftratötndrvlduen der vorgesetzten Stelle auzuzeigen, und nach Be¬ schaffenheit und Befund die dem gemeinen Wohl nöthige Abhilfe zu verschaffen, 6) Wird die durch Patent vom io Julius 1789. den Besitzern landtasiicher Güter aufgetragene landtäfttche Haftung und Vor¬ merkung des achten Lherlö des Werths ihrer Guter für dre Forde¬ rungen ihrer Unterthanen für das Königreich Böhmen aufgehoben, und es ist daher diese geschehene Vormerkung in der Landtafel als erloschen und abgethan anzumerken. H Von nun an, und bis über die Bestimmung des Pflicht- theils eine allgemeine gesezliche Richtschnur bestimmt werden wird, soll in den bei dem Bürgerstande vorfallenden Rechtöstrettigketten über die eigentliche Ausmessung des Pflichttheils dre Entscheidung nach den römischen Rechten geschöpfer werden. s) Sollen die mit der Krimmalgerichtsbarkeit versehenen Städ¬ te mit Versorgung der Abgeurtheilten nicht belästiget, sondern den¬ selben die Sträflinge abgenommen, und in die bestimmten Strafor¬ te gewiesen, auch die Städte von dem Beitrage für die Aiimenta- zion der in die Zuchthäuser abgegebenen Sträflinge währender Strafzeit enthoben werden. l>) Wird der Bezug des Mortuariums bei den böhmischen Landrechten dahin gemässiget, daß von den Notherben, das ist: von den Erben absteigender Linie das Mortuarium von den ständischen Rea- vom ^zahre 1792. 97 v Realitäten und den auf eine ständische Realität landtäflich versi-^I^' cherten Kapitalien nur zu einem halben Prozent, von dem übrigen Vermögen aber nur mit einem halben Kreuzer von einem Gulden ausgerechnet werde. b) So wie aller das Cigenthum kränkende Zwang zu Zer- ikückuna der Mayerhöfe aufgehoben ist, so soll auch bei Zerstückung der Mayereien auf Majorat - und Fideikommißgütern die Einwilli¬ gung der Fldeikommißanwärter eingeholet werden. 254. Hofdekret vom 16. Februar 1792. an das mährisch - schlesische Ap- den is pellazionsgericht über desselben Amködericht vom 30. Jänner. ^ie Nesoluzion vom 17- Oktober 179 r. hat ihre Anwendung auch auf den Fall, wenn der Gertchtsinhaber von einer in seinem Ge- richtsbezirke befindlichen Parthei aufgefordert wird; doch ist ein von dem Gerichtsinhaber delegirter Magistrat keineswegs als der unverfangene Gerichtsstand, bet dem der Gertchtsinhaber aufge- fordert werden könne: anzusehen. 255. Hofdekret vom 16. Februar 1792. an das mährisch-schlesische Ap-.. ,. pellazionsgericht über desselben Amködericht vom 30. Jauner. Obschon sich der Zweifel über die Zustellung der Urtheile an jene Partheten, die nicht nur allein vom Gerichtsorte abwesend sind, sondern deren Aufenthaltsort auch unbekannt ist, nicht leicht erge¬ ben kann, wenn sich gegenwärtig gehalten wird, was der §. 14. und Z87. der G. O. ordnet, so wird doch für den sich ergebenden möglichen Fall erklärt, daß auch dann bei Zustellung des Urtheils sich gegenwärtig zu halten sey, was der §. Z91. der Gerichtsord¬ nung über die Zustellung der ersten Klage an einen abwesenden Be¬ klagten vorschreibt, ohne daß deswegen an den Fristen zur Appel- Wtons - oder Nevlsionsanmeldung etwas geändert werde. Nachrtag B b 256 -TT------------!--- --77- 77 77 77"- -"------^7^^^ 98 Geseze und Verfassungen I7S2. 25b. Februar. bm ,6. Hofdekret vom 16. Februar 1792. an das mährisch - schlesische Ap- pellazionsgericht 'N Folge desstu Berichts vom l7 Zauer. ?Luch von jenem Urtheile, welches vermög des §. z. des Patents vom 22. Hornung 1791. über öre GtLtigkett oder Auflösbarkeit der Ehe geschöpfet worden, blewr der Appellaztonszug offen, und ist in solchem Falle von dem Rekurse keine Frage. 257. de» 2z. Verordnung vom 23 Februar 1792. 3^ach dem Sinne der unterm zo Oktober 1784. bekannt gemach¬ ten höchsten Entschliessung, soll das Armeninstitut ohne Unterschied, od es nur ein Ve machtntß aus einer Verlassenschaft erhalt, oder zum Erben derselben eingesetzet werde, von Entrichtung aller Taxe, jomit auch von Entrichtung der Sterbtaxe (Astortuarium) und der Avhandlungsgebühren, wie auch der übrigen Genchtstaxen ganz vefteiet flyn. Nur in dem Falle, wenn in einem Testamente, wo dreses Institut zum Erben ernannt ist, Legaten vorkommen, die auf Anordnung des Erblassers ohne Abzug zu verabfolgen waren, in - diesem Falle hat dasselbe von solchen Legaten die gewöhnliche Ge¬ bühr zu tragen, so daß die Befreiung sodann nur in Ansehung der- remgen Summe Platz greift, die dem Institute übrig blerbt. UL- brrgens wird dem Armenmstitute auch die Begünstigung der Stem- pelfteiheit zugestanden. 258. den 27 Hbfdekret vom 27 Februar 1792. an das mnerösterreichische Appel- lazionsgericht zu Folge höchster Resolution über Vortrag der Hofkammer im Münz - und Bergwesen vom rg Zäner. ^tatt der derzeit zu Laibach aufgestellten BerggerichtssubstituZLon soll daselbst ein eigenes Berggericht bestehen, welches die sammtltchen krarnerischen Bergwesensgeschafte zu besorgen hat, übrigens in der Arider Justizverwaltung an die den Berggerichten vorgeschriebe¬ nen allgemeinen Ordnungen und Manipulazionsvorschriften ange¬ wiesen ist. In vorigen Sammlungen sind zu den nachfolgenden Numern dis zur Seite stehenden Berufungen beizusetzen: Alphabetisches Register über Dm Nachtrag der Geseze im Justizsache Seite. Ap- Nro. der Verordnung- Abvoküten / die sich an Rechtschaffenheit ober Amtspflichten was zur Schuld kommen lassen, sind ohne alle Rücksicht und Schonung von der Advokatur zu entfernen.« .« «. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. haben keine bestimmte Zahl.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. -wohin sich dieselben in dem Königreiche Hungarn, belangend die Zudizialangelegenheiten, zu verwenden haben .. .. .« .. .. .. .. Aetzungsbeitrag / hievon werden die Städte Mährens in Ansehung der im Zuchthause zu Brünn befindlichen Sträflinge enthoben .. .. .. Alimenten für den arrestirten Schuldner sollen unter Begebung des erworbenen Rechts verabreichet werden.. .. .. .. .. .» .. .. ^^bfichrtgeld , die Hierwegen entstehenden Beschwerden sollen an die Lauderstellen übergeben werden.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. —-diesfällige Verordnung hat nur die Anwendung auf die Halle des städtischen und unterthänigen Abfahrtgeldes .. .« .. .. .. .. .. .. .-(iandeSfürstlichcs) ist in Ansehung des nach den huagacischen Pro¬ vinzen , oder nach Siebenbürgen übertragenden freien Vermögens behoben .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Abschätzung der Güter in Galizien von wem aufzunehmen .... Abtheilungs des Vermögens/ im Fall der vor sich gehenden Son¬ derung von Tisch und Bette, soweit die Eheleute unter sich nicht einig werden können, ist im ordentlichen Rechtswege zu verhandeln, und zu entscheiden. .. .. .. .. .. .. .. .. Antveiserzugebung findet bei den Weibern aus dem Bauernstände in Lyrol nur in zwei Fällen Statt .. «. «. .. .. .. .. .. .. .. .. Anzeigen anonymischen, wie weit hievon ein Gebrauch zu machen.. Appellazionsgrichte können die Delcgirung eines andern Gerichtsstan¬ des, wenn bcede Lheile damit einverstanden sind, und sich sonst kein wichtiger Anstand ergiebt, von selbst vornehmen.......... -sollen auf die genaue Erfüllung der in den §§. üz und 64 der K. G. O wegen Feßlung und Verpflegung der Verhafteten ent¬ haltenen Vorschrift sehen.. .. »« .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. -. sollen von Zeit zu Zeit die Landrechte und Magistrate visikiren Nachtrag. K c Alphabetisches Register Be- Belehrung bei Hof >si anzusuchen, wenn der Beobachtung des Gese- zcS besondere und sehr erhebliche Bedenken enkgegenstunden .. .. Ausländer sollen bei Güterwerbungen in Mahren zur Landeshabilitirung angewiesen werden .. .. .. .. .. .. .» — — * »* " »» ** Behandlung (gütliche) der Gläubiger hemmet den Exekuzionszug Nicht .. »» .. .. «. .. .. .. .. ** * »* ** Bergstädke: Weippert, Platten, Presnitz, Gottesgab, Bleistadt, Schön- söld , Schlaggenwalde , Bergretchenstein , Joachimskhal, Przi- brau, Kuttenberg, Gitschin, Kommotban haben eigene Magistra¬ te .. »» .* »* * " »* »» * ** ** »» * Berichte nach Hof müssen in dem versammelten Rache abgclesen wer¬ den, und wie sich hiebei zu benehmen .. .. .. .. .. .. .. »» .. Bescheide abschlägige sollen die Ursachen des nicht gewahrten Begeh¬ rens enthalten .. .* .. .. .. .« » »» .. ** — ** ** Bauerngüter, sihe Erbfolge in die Bauerngüter. Beeidigung der Vormünder wird abgestellt Befund der Kunstverständigen und der Augenschein kann in Triest in Fallen, wo Gefahr aus dem Verzug hastet, ohne ver¬ gehenden richterlichen Spruch, und auch bei der Börse vorgenom- Augenschein, sihe Befund durch Kunstverständige. Auöfolgung des Vermögens an die großjährig geworde¬ nen Unterthanen kann der obrigkeitlichen Odervormundschafts¬ instanz zwar nicht überhaupt, doch in besonder» Fallen mit Vorwis¬ sen des Kreisamts verweigert werden.. .. .. .. t. .. .. .. .. .. Appellazionsgerichte, wie sich bei Aufnahme und Prüfung der Advoka¬ ten zu benehmen haben .. .. .. ** ** ** " ** ** »» ** ** ** Avothekergewerbe in Böhmen sind wie bisher noch immer als ve» käufliche und voiNttrkuugöfähige Realitäten zu betrachten .. .. .. Armeninstitut ist in Vermachtniß und Erbschaftsfällen von Entrichtung aller Taxen und Stempelgebühr befreiet.. .. .. .* Aufschreibbüchel für die Pächter und Unterthanen werden in Mähren untcr einer bestimmten' Modisikazion stempeltrei erklä¬ ret .. .. ». ** ** ** " ** ** ** ** ** ** ** ** über den Nachtrag. Seite. 69 Nro. der Verordnung eines andern Richters kann das Appellazionsgericht, wenn der Gegentheii des Oelegazwnswerbers damit einverstanden ist, von selbst veranlassen .. .. .. .. .. .. »« .. .. .. ». .. .. .. .. .. Nrechein, bei welchen Kriminalgerichten solche annoch angetroffen werden, sind sogleich abzuschaffen, und die Gerichte darüber zur Rede zu stellen.« .« .. »» .. .. .. .. .. .. ». .. .. .. .. ». ». .. ». .. Doktorat ( bas auf einer erbla'ndlschen, obschon nicht deutschen Universi¬ tät vor r8 Februar 179! erlangte) ist hinlänglich um zur Prü¬ fung für die Advokatur zugelaffen zu werden». .» .. .. .. .. .. .. Delegirung der Magistraten der Munizipalstädte findet in de¬ ne» ihre Echutzobrigkeilen betreffenden Angelegenheiten keine Stakt.« Bittschrift/ in welcher der Name und Aufenthaltsort des Verfassers nicht erscheint, ist nicht anzunehmen.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Deutscherbländischen Behörden, kn wie weit dieselben in die Ver- lassenschaftöabhandlung eines in einem deutschen Erblande verstorbe¬ nen hungarischen, siebcnbürgischen oder illyrischen Unterthans, Be¬ ziehung der Erbsteuer oder Mortuarii, Bestellung einer Vormund¬ schaft oder Verlassenschaftsverwalters re. rc. einzugehen das Recht haben.. .. ». »» »* »» »* »* ** »» »* »* »* »* »« .« .» .» .. <» Deutschen Drdensglieder (die ) werden in dem Rechte der Erbsfa- higkeit noch ferner erhalten.. .. .. .. .. .. .. .. .. ». .. .« Breyßgauischen Ritterschaft (der > und ihrem Direktoric» wird über die bei ihrem Körper immatrikulirten Mitglieder ole Aus¬ übung des adelichen Richleramts wieder eingeraumer.. .. .. .. .. Depositengebühr m Mahren.....».. Dienstbesetzung/ siehe Dcsiellung der Dienste. Beschränkung der denen Justiziarien gestatteten Vertretung........ Besetzung der Dienste, wie sich hiebei zu benehmen.. .. .. .. .. .. Bittschriften um höhere Titeln sollen künftighin nicht angenommen werden .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Bürger und Insassen der deutschen Gemeinvogteien, wo die eidgenostene Stande der Schweiz regieren, sollen bei Konkursen so weit sie keine Pfandglaubiger sind, allen übrigen Gläubigern nache gesetzet werden». .. .. .. .. .. .. ». .« ». .« ». »» ». ». ». .. Alphabetisches Register Uiber den Nachtrag. Alphabetisches Register über den Nachtrag. Alphabetisches Register Gerichtswegen/ weichen Parteien dieselben das Ehrenwort Herr oder §rau beilegen sollen». .. .. ». .. «* .. .« .. .. .. ». .. .. .. Geseze verbinden nur für künftige Handlungen.. .. .» .. ». .. .. .. ,. Getränk/ welche Wirkhe solches von der Obrigkeit zu nehmen verbunden sind .. ». .« .. .. .... ** ** »* ** * Gläubiger/ der die erforderlichen Alimenten für den arrestirten Schuldner nicht verabreichet, kann bas dem Schuldner auf die Entlassung er¬ worbene Recht nicht benehmen». .. »» .. .. ». ». .. ». .. .. GnadengehalLe der Militarperfonen / wie auch derselben Wittwen und WalseN/ 'N wie weit selbe abgetreten, oder mit Verbot beleget werden können .. ». .. .. Görzer adeliche Iuftizadministrazion wird aufgehoben.»...... GörZ erhalt ein eigenes FiSkalamt .. .. ». .. ». .. ». .. .. .. .. .. .. -erhalt ein eigenes Landrecht .. .. .. .. .. .. .« .. .. .. .. .. Görzer (Atadtmagiikrat wird in Jnsiizialibus mit der görzerischen Lan- deshauplmannschaft und den Landrechten vereiniget; bas Kriminal- gericht aber hak für sich allein zu bestehen.» .. .. .. .. ** «« OrLtluL 6o6torLtU8 auf der Universität zu Pavia hat gleiche Rechte und Privilegien mit dem Oracku auf Universitären in den k. k. Erb- ländern .. .. .. .. .... .. .. .... »-»** » ** * »* Gränzkammerere in Galizien sollen bei gerichtlichen Abschätzungen die Ansprüche der Unlerlhanen auf die Holzung genau anmcrken«. Großhandlungsgremium in Wien so« von 2 zu 2 Jahren 12 seiner Mitglieder wählen, welche zu den bei dem Wiener Magistrat vorfallenden, die Einschreitung der Handlungskunstverständigen for¬ dernden Geschäften zu verwenden sind.» .. .. .. .. .» ». .. Großdaler (väterlicher) ist im Fall der übernommenen Vormundschaft von der §. 40. 5 Hauptstück des B. G. B. vorgeschriebenen An¬ gelobung mittelst des Handstreichs, enthoben ; doch an die ihm ob¬ liegende Pflicht zu erinnern.» .. .. .. .» .. .. .. .» .. .. ». Nro. der Verordnung. Seite. Güter (königliche) in Galizien sollen in die Rubriken nach der Ord¬ nung der galizischen Landtafelverfassung eingetragen werden.» ...» -— hiebei ist der Besitzer einzuschaltcn ». .. .. .. .. .. .. .. .. .. 7-' wie die Vormerkung der, von dem rechtmässigen zeitlichen Besitzer emgegangrnen Verbindlichkeiten zu geschehen habe .. .. « »« Uiber den Nachtrag. Kram Nachtrag» Alphabetisches Register KrüM erhält ein eigenes Landrecht zu Laibach .. .. .. .. .. .. .. .. .. Arimmmalgetichte sollen mit Versorgung der Abgeurtheilten nicht be¬ lästiget werden .. .. .. .. .* .. ** »» »» ** *» ** ** »» »» Krimminalobergerichten (den) stehet die Einsicht in die Jnquisizious- arrcste, und das Recht selbe visitirrn zu lassen, zu . .. -ist die Desuchung der Etiaförter, Zuchthäuser, Kasamaren und Schloßberge zu Brünn und zu Grätz, und die Lokaleinsicht in die Arreste selbst, oder in die Behandlungs- und Derpflegöart der Arre¬ stanten, von denen Landerstellen zu gestalten .. .. .. .. .» .. *. Ärimlninalurthti! (für das)' können die freien Landgerichte bei Einkrei¬ sung der in der K- G. O. vorgesehenen Umstanden die Gebühr Mit 24 fl. fordern.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. --soll von der Fähigkeit osser Unfähigkeit zum Dienste nichts erwäh¬ nen .. .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. .. .. ». .. .. .. .. AkUpsa (die sogenannte) in weichen Fallen für den diesfalls entgangenen Genuß von den Obrigkeiten in Galizien ein« Entschädigung anver¬ langet werden könne, und woher selbe zu leisten.. .. .. .» .. .. Kmatelskapitalim in öffentlichen Fonds zu 3Z- pro Zento zwangsweise angelegte, sollen vom I. Mai 1701. an, 2 4 pro Zento umge¬ schrieben werden .. «. .. .. .. .. .. ». .« .. .» .. ». .. Jatbath (zu) wird statt der bestandenen Berggerichtssubstituzion ein eigenes Berggericht eingeführet .. ,. .. .. .. .. .. ». ». .. .. 4. .. .. Ltlnbtk^eüeN haben denen Krimminalobergerichten die Bcsuchung der Straf¬ örter, und die Einsichtnehmung in die Behandlungs - und Ver- pflegsart der Arrestanten zu gestatten .. .. .* .» .. .. .. ». IanHgekrchtt (freie) können für bas mit Zuziehung der Rechtsgelehrten geschöpfte Krimminalurkheil, bei Eintrettung der in dem 279- der K. G. O. vorgesehenen Umstanden die Gebühr pr. 24 fl. for¬ dern .. .. .. .. .. .... ...... .. .... .. .. ». .. .. .. .. AskNhl'echf (das görzcrische) ivtrd von dem triester Stadt, und Landrecht ab¬ gesondert, und nach Görz zurückgcsetzet.. .» .. .. .. .. .. .. .. --- (das) zu (ApsH wird für Steyermark allein bestimmt.. .. .. .. --- ein eigenes wird für Kärnten zu Klagenfurt, und für Krain, zu Laibach eingeführet .. .. .. .. .. .. .. .. ». .. .. .. .. (ollen zur Verwaltung ihres Richteramtcs die Magistrate der Munizipalstädte in denjenigen Angelegenheiten, welche ihre eigene Schutzobrigkeit betreffen, nicht delcgiren.. .. ,. .. .. .. ., ,, ,, , hiebei hat in Steyermark der jeweilige Gouverneur, in Kärn¬ ten und Krain der Landeshauptmann» das Präsidium zu führen .. Lanörechtliche und landtafliche Geschäfte in Mahren ^""11 wird denen Landsoffizieren kein Einfluß gestattet .. .. .. .. »» 4. ! ! Nro. der Verordnung. 214 >42 !. 2Z2 g, 2Z2 b. 250 2 I 2 »59 242 258 252b. 2;o »39 2 14 8. 2,4 a. 25z n. '53 »42 § Seite. 7 3 Z6 95 95 94 7» 48 90 98 95 94 33 73 73 95 45 36 Laub- j !! lj über den Nachtrag. Nego- Alphabetisches Register Pand- I Uiber den Nachtrag. Pfandrecht (das gesetzliche) in wie weit solches den Ehefrauen in Tyrol in Ansehung des zugcbrachten Gulö gebühre .. .. .. .. .. .. .. Pstichttheil denen Erbschaften der Bürger, soll bis zur erfolgenden Wei¬ lern Richtschnur nach den römischen Rechten auögemeffen werden.« Prafentazwnsrecht / wenn solches der Stifter nicht an jemanden be¬ stimmt übertragt, stehet den Landesfürsten zu .. .. .. .. .. .. .. Präsidialvorträge oder Noten/ derselben Erstattung hat außer den Fall, daß über einen Gegenstand nur die Meinung des Chefs allein zu hören verlanget worden, gänzlich aufzuhöreu «. .. .. .. .. .. PriVatlizitaZioNeN On der Stadt Wien) sollen an jenen Tagen , an wel¬ chen die Psanderversteigerungen in Versatzamt gehalten werden, nicht ausgeschrieben werben.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Privilegien des Freihavens zu Triest, gemäß welchen Negozian¬ ten oder Proftßionlsten, wegen in fremden Landern kontrahirten Schulden, oder begangenen Verbrechen nicht angehalken werden kön¬ nen , ist auf diejenigen Personen, die sich daselbst ansaßig machen, nicht zu verstehen .. .. .. .. .. .» .. .. .. .. .< .. .. .. .. .. -dessen weitere Beschränkung .. .. .. .. .. .. .. ., .. .. Prodigalitätserklärung gegen Verschwender findet Statt .. .. .. Proteste , wie solche in Triest zu geschehen haben Prüfung der in Vorlanden um die Rathsstellen sich mel¬ denden Kompetenten , ist von der v. ö. Regierung und dem Appellazionsgerlcht vorzunehmen .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. -- zur Advokatur, siehe Doktorat. Puprllargüter , siehe Feilbietung der Pupillargu'ter. Pupillarkapitalien können gegen gesetzmäßige Sicherheit auch bel Pri¬ vatpersonen angeleget werden .» .. .» .. .. .. .. .. .. . Nro. der Verordnung, rzz e. l42MSZ3S r8S 246 s. 2Z9 t6r 7tens 2o Z H5 §. 8. lö! Ztens. I 6 9 ltZ §. 6. Pttpillarrechnungen in Tyrol/ von wem selbe zu revidiren.. 1338 Pupillartabellen sind von den Dominien an das Kreisamt, und von dannen an das Appellazionsgericht einzuschickcn .. .. ........ i 6 8 - von derselbe» Einsendung an das Appellazionsgericht werden die Dominien in N. Oe. über und unter den Enns enthoben ...... 22z Pupillar und Kuratelrechnungen in den gejammten inner- osterreichifchen Ländern, wie solche aufzunchmen,, »»»z»! erledigen .« .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ! 2 ir Nachtrag. F f Seite. zo 36 96 62 92 89 §2 68 r 8 5r 55 17 30 54 78 Pu- Alphabetisches Register Seite. 5Z Nro. der Verordnung. Salzabladung unter Wegs wird denen Vekturanten verboten, bei sic!) ereignender unausweichlichen Noihwendigkeit die zu gebrauchen habende Vorsicht vorgeschrieben, und auf die Uibertretere eine Stra¬ fe festgesetzt.. .. .. .. .. .. .. . .. .. .. .... Salzoberamte Gmunden (dem) wird nur jene Justitzverwaltung noch .ferner gelassen, welche allen Becggerichtsbehörden eingeraumet ist,. Rechtssache eines Gerichtsinhabers, wider einen in seinem Ge- richlöbezirke befindlichen Beklagten, oder wegen eines darin gelege¬ nen Guts, wo zu behandeln .. .« .. .. ». .. n .. .» .. .. .. Raitta)ke von allen Vermögen eines in der freien Verwaltung stehenden Individuums, welches mit dem Massengut vermengt ist, soll nicht abgenommen werden .. .. .. .« .. .* .. ». .. .* .* .* ** -von dem, einem Waisen oder Pfleglinge zugehörigen ganz oder zum Theil in einer Handlung verflochtenen Vermögen wie zu nehmen .. Rechnungslegung / hievon sind die Baker und Vormünder in gewissen Fällen enthoben .. .. .< .. .. .. .. .. .. .. *. .. .. .. .. Registratoren bei den Appellazionsgerichten und Landrechten wird der Ti¬ tel Registratursdirektor, dann der Karakter und Rang «fines Se¬ kretärs beigeleget .. .. .. .. .. .. .» -» .. * ** ** ** ** Rekurs hat wieder die Urtheile über die Giltigkeit oder Auflösbarkeit der Ehe kein Statt, sondern nur die Appellazion.. ......... .. Richter , wie sich bei Beurtbeilung eines in den Worten des Gesetzes nicht entschiedenen Falles zu benehmen habe ................. Resoluzionen von Hof sollen in das sogenannte Nesoluzionsbuch ein¬ getragen werden .. .. .. .. .. .. .. »* ** ** ** Nubvlphsstabt wird in seiner bisherigen Abhängigkeit von BudweiS be lassen .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. *. .. .. Revision der Puprllarrechnungen, «°« wem und auf was für ei¬ ne Art in Tyroi künftig zu geschehen habe.. .. .. .. .. .» .. .. Pupillarund SLiftungskapitalien, s° wie auch in N. Oe. die . Majorats - Ftdeikommiß - und Studtenfondskaptta- liM , kraft der vorigen Zwangsgesetze in den öffentlichen Fonds zu Prozent angelegte , werden vom i. Mai 1791. zu 4 Prozen¬ ts verzinset .. .. .. .. .. .. .. ** " »» ** ** ** ** über den Nachtrag. Alphabetisches Register TULtN (gesezmaffige) von einer, wegen ausständigen landesfürstlichen Anla¬ gen oder Gefallen führenden Exekuzion, sollen der Gerichtsbehörde entrichtet werden, dagegen hat selbe wegen Vergütung sothaner Ta¬ xen die Sorge zu tragen.» .. .. .» .. .. .. .. .. .. .» .. .. .. Taxenbezug/ von denen in der Verwaltung desadelichen Richteramts ent¬ weder überfiüffig, oder gar nicht erlassenen Expedizionen wird denen Ortsgerichten im Lande über der Enns tub xcLnn cjuaärupli, und sonst einer empfindlichen Strafe, untersaget .. .. .« .. »» .. .. .» Türkische Unterthanen lollen in Abficht auf ihren Personal -- und Zivil.- jurisdikjion, wie vor dem ansgebrochenen letzten Krieg behandelt werben .. .» .. .. «. .. .. ». .. .. .. .. .. .. .. .. .. Vtubiengelber können bei Privaten und Realhypothek angeleget werden- 8^n6iei, bet einem sisicmmäßig regulirten Magistrat mit ordentlicher Besol¬ dung angestellte, können eine Herrschaft!. Justizverwaltung nicht be¬ gleiten .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ** — .. .» .. .. .. Tnrvl, höchste Entschliessung vom i April 17-1 über die Defiderien und Beschwerden der daselbsitgcn Stande .» .. .-» .. ». .» .. .» .» .. -können bei denen Magistraten in Mahren in einzelnen Fällen, wo durch das Juwarten eine Gefahr etntritt, auch binnen L Tagen rin- getrieben werden .. .. .. .. .. .. .. .. ». .. .. .» .. .. .. .. Tn^rü^stcknbe (landesfürstliche) derselben gesezmaßige Eintreibungsart hat nach Verlauf eines Jahrs in Mähren kein Statt». .. .. .» .. .. Triest wird in Ansehung der Geschäfte, des Prasidit, Rathen, Taxen und Mortuarii reguliret .. .» .< .. .. .* «. ** «» .. .. .. *. .* .» Töchter, derselben gleiches Erbrecht mit denen Söhnen wird in Rücksicht Tyrols gemaßiget .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .* .. ». .. .. Trennung einer Ehe, wie der Fall einer hierüber entstehenden Frage zu behandeln .. .. .. .» .. .. .. .. .. .. -. .. .. .. .» .» .. .. Triester Freyhavens Privilegium, siehe Privilegium des Fre.ha- vens zu Triest, -Stnbt und Landrecht soll vereint mit dem triester Magistrat als eine landesfücstlichr Instanz bestehen.. .. .. .. .. .. .. .. Ungiltigkeit einer Che, wenn hierüber die Frage entsteht, wie der Fall zu behandeln.» .» .. .. .» .. ». .. .. .. .. .. .. .. ,, ,, ,. llniVerstt. i. .. .. .. .. .. .. .. Verfügungen (von Stellen erlassene) müssen vorher im Rathe selbst vor- getragen und behandelt weiden.. .. .. .. .. .. .. .. .. ,, Verhör eines kranken Zeugen / was hierbei zur Abwendung der Ge fahr der Ansteckung zu veranlassen.« .. .. ». .. .. .. .« ,« Verkauftsrecht (grundherrliches), Hierwegen hat in Tprvl bei dem, was die diesfallige Landesordnung ausmesset, sein ferneres Bewenden,. Verlassenschaften der Geistlichen in Tyrol, wie sich bei dersel¬ ben Verthessung zu benehmen .. .. .. .. ,, , Verlassenschaftsabhandlunpspflege eines minderjahrHen Soldaten/ der nebst dem peculio LuttreM auch noch ein Pu-1° pillarvermögen zurückgelassen hat, von welcher Behörde vorzuneh- > Men .. .. .. .. .. .. .. ». .. .. .. .. Verschwenders, denenselben soll die freie Verwaltung des Vermögens durch ihr, Personalbehörde von Amtswegen benommen werden, und wie sich hiebei zu benehmen .. .. .. .. .. .. Vektrettung (denen Justiziar«-» gestaltete) , stehe Justiz,arien. Verzicht der Ehefrauen der Triester Kaufleute, hierweg-n ist die Vorschrift der Fallitenordnung vom Jahre 1734. §. 12. bis, r 7 zu beobachten .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. 256 2 Z^' rg4 e. l 2 § tZ4b. 246 s l 8v IZ3 b iZz L 237 HS§ 3- i ' ztens Nachtrags G a Alphabetisches Register Wie- über den Nachtrag. Seite. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen eine m die Rechtskraft n erwachsene Nozion, binnen welcher Frist angebracht werden könne .. .. .. .. «. .. «. «. .. .. .. .. .. ZVinteischreiber (auf die) ist die genaueste Aufmerksamkeit zu tragen, und selbe mit den in den Gesezen bestimmten Strafen zu belegen.» .. «« Wirttze, i» wie weit selbe verbunden sind, das Getränk von der Obrigkeit zn nehmen .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Aeugeuschast, hiezu können Gerichlspersonen in Amtssachen, worüber sie den Eid der Verschwiegenheit abgelrget haben, nicht aufgeführek werden .. .« .. «. .. .. .« .« «. .. ,, ,, Zeugenverhörskommrssarien in Kram, dersilben eigene Bestellung , hat nicht Statt.« .. .« .« «. «. Zerftückung der Mayereien auf denen Majorat und Fi- deltolNMißgUterN/ hierzu ist die Einwilligung der Anwärter er¬ forderlich.« .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. «. .. Züchtlinge und Znguislten sollen in Hinkunft mit Strohsacken und Decken oder Kotzen versehen werden .. .« .. .. .» .. .. .«, .. Zujteüung (bei) des Urtheils an eine Partei, deren Aufenthaltsort un¬ bekannt ist, soll sich nach der in dem Z. z 9 r der G, O. , in An¬ sehung der Klagen enthaltenen Vorschrift benommen werden ». .. Nro. der 'Verordnung Verbesserungen. Unter dem Nurn. 489- lub. L l l Jos. G- S. sind nach den Worten: doch se^e sie auch dem Kläger in der Replik, die Worte: dem beklagten in der Duplik, zu fetzen. Pag. 41. unter dem Num. 15«. Leop. G- S. ist nach der Gerichts¬ barkeit des Magistrats zu Prerau zu setzen: Des Magistrats zu Jagerndorf, die unter dem Vikariate Ja- gerrrdorf, Freudenthal, und Hotzenplotz stehen. Des Magistrats zu Troppau, die unter dem Vikariate Troppau und Eckersdorf stehen. Des Magistrats zu Teschen, die unter dem Vikariate Teschen, Slot'schau, Freistadt und Karwin stehen. Pag. 42. unter dem Num. 151. ist nach der Gerichtsbarkeit des Magistrats zu Saatz zu setzen: Des Magistrats zu Brüx, die unter dem Vikariate Brüx und Kommotau stehen. Pag. 45. unter dem Num. 154» ist beidesmal statt adelichen Geist¬ lichen , unadelichen Geistlichen zu lesen» Pag. 64. unter dem Num. 194» statt: sollen bei privaten gegen eine Realhvpothek angelegt werden können, muß es heißen: sollen bei privaten gegen eine Realhvporhek vom doppelten Werthe angelegt werden können.